SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA I. Allgemeiner ♦♦ für pensionirte A mts die ner. 'z L /4 2 Wohnungs- und Aufenthaltsort. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Wohnort Bezirk Gaffe Haus-Nr. Jedes Mitglied hat zufolge § 4 der Geschäftsbestimmung seine genaue Adresse im Statutenbuche selbst tu Evidenz zu halten, und nachträglich den Wohnunzs- oder Ueber-siedlungswechsel an die Vereinsleitnng bekannt zu geben. Nationale. Grundbuchs-Nr. Folio-Nr. Dot*' und Zuname Geburtsjahr, Monat und Tag Stand Charakter Anstellungs-Behörde oder Anstalt Linverleibt j=> o n J=> e s «35 © ftc p m o t e n t r i .c- ta CT> •/i S chtet an cr« <3 r^- •h a o E 1 a to Bestätigung des eingezahlten Geldbetrages 18 fl. fr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. D a t u in /=* a O j=> e o s <33 e» © h rt entrichtet an: Bestätigung des eingezahlten Geldbetrages v?' a> O 1 's" m Ln CT. vt N 5 tr> a tg- 3 Vi i 1 to 18 fl kr. fl. kr. fl. tr. fl. kr. A /=> tn 5 Si o 52- 5 § s c H .5 "5" te 18 fl. kr. fl. kr. fl. 1,r- fl kr. Dat» m j=> S « hat entrichtet an: 18 0 S> 5 'S 3 3 o 2? »i fT. kr. ff. kr. fr. kr. te fl k Bestätigung des eingezahlten Geldbetrages E n « p V2> G €» hat entrichtet an: Bestätigung bes cingezahlten Geldbetrages t/i G N Ö G> vO *_£ 5¥ m Jir vO g» tn 5 gi <3 3 tn § s n E KS 18 fl- kr. fl. kr. fl. Ir. fl- Ir. I D atum Datum a D a t it ni Vormerkung über vor- kommende Veränderungen. des I. Allgemeinen Ilnterstützungs - Vereines für xensionirte Amtsdiener. Statuten des „I. Allgemeinen Unterstützungs-Vereines für penfionirte Amtsdiener". § i. Käme, Zweck, Umfang und Sitz des Vereines. Dieser Verein führt den Namen: „I. Allgemeiner Unterstützungs-Verein für penfionirte Amtsdiener", ist auf das Prinzip der Gegenseitigkeit begründet und hat den Zweck, den Mitgliedern, sowie deren Witwen, eine nach Maßgabe der vorhandenen Geldmittel zu bestimmende Unterstützung von Fall zu Fall zu gewähren. Derselbe erstreckt seinen Umfang auf alle im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und hat seinen Sitz in Wien, woselbst sich die Zentralleitung befindet. § 2. Mitgliederschaft. Der Verein besteht: a) aus wirklichen, b) aus Ehrenmitgliedern. Der Beitritt ist jedem, mit Dekret angestellten, bei den k. k. Staatsbehörden, Banken, privilegirten Anstalten, Gemeindeämtern als Amtsdiener oder in derselben Kategorie aktiv Dienenden, welche vom Staate oder ihren Anstalten einen Ruhegenuß zugesichert haben, gestattet. Solche Persönlichkeiten, welche den Vereinsinteressen materiell oder moralisch in hervorragender Weise Unterstützungen gewähren, können zu Förderern oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 3. Kufnahmsöedingnngen. Die Aufnahme der Mitglieder in den Verein kann zu jeder Zeit erfolgen: a) in Wien durch die Zentralleitung, b) in den Proviuzstädteu durch die Lokalausschüsse und Ver- traueusmäuuer. Zur Aufnahme ist erforderlich: a) eine schriftliche Beitrittserklärung, b) Angabe der Adresse des Beitrittswerbers, c) dessen Alter, d) Einzahlung der ersten Rate der Vereinsgebühren. Die Legitimations-Dokumente als: a) Anstellungs-Dekret, b) der Taufschein, c) bei Verehelichten der Trauungsschein, d) Taufschein der Gattin, sind binnen 6 Monaten nach der Aufnahme der Vereinsleitung (durch den Lokalausschuß) zur Einsicht vorzulegen. Das Aufnahmsalter für die Mitglieder in den Verein wird allgemein bis zum 50. Jahre festgesetzt. Die Aufnahme der im Alter von 51 bis 55 Jahren stehenden Personen dauert von der Konstituirung des Vereines ausnahmsweise nur durch 6 Monate; nach Ablauf dieser Zeit wird Niemand mehr mit diesem Alter als Mitglied ausgenommen. lieber die Aufnahms-Anmeldung entscheidet der Verwaltungs-Ausschuß. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt und nimmt jedes Mitglied die Statuten und etwaige Aenderungen derselben an und verpflichtet sich, dieselben jederzeit zu befolgen § 4. Legrtirnationsbuch. lieber die erfolgte Aufnahme eriiält das Mitglied gegen Vergütung der Kosten ein Mitgliederbuch, in welchem die Statuten enthalten sind. Dasselbe wird vom Vorstande, Vorstaudsstellvertreter, Schriftführer sowie Kassier unterfertigt und gilt als Beweis der Mitgliederschaft. § 5- Kesainrntvermö'gen des Uereines. Dasselbe wird gebildet durch: a) die Eintrittsgebühren, b) die Monatsauflagen, c) die Verzugszinsen, d) die Zinsen der fruchtbringend angelegten Kassabestände, e) die Spenden und sonstige Einnahmen. Von diesen Einnahmen bildet sich sodann das Gesammt-Vermvgen des Vereines. § 6. Beiträge der wirklichen Mitglieder. Die Beiträge der wirklichen Mitglieder bestehen in: a) den Eintrittsgebühre», b) den Monatsauflagen. Die Eintrittsgebühr wird für jedes Mitglied ohne Unterschied des Alters dermalen mit 16 fl. bemessen. Diese Beträge können auf einmal oder zur Erleichterung in 32 Monatsraten ä 50 kr. geleistet werden. Dagegen werden die Monatsauflagen für jedes Mitglied nach Tabelle A festgesetzt; diese Beitrüge werden in monatlichen Raten in vorhinein gezahlt. Die Einzahlungen von den Provinzstädten an den Verein erfolgen im Check-Verkehre durch die k. k. Post-Sparkassa. Für rückständige Ratenzahlungen wird nach 3 Monaten für jede Monatsrate je 5 Kreuzer Verzugszinsen von dem Säumigen eingehoben. § 7 Unterstützung. Rach 10 jährigem Bestände des Vereines werden die Unterstützungen nach Maßgabe der vorhandenen Geldmittel vom Verwaltungs-Ausschüsse in fakultativer Weise und von Fall zu Fall bemessen, in keinem Falle aber dauernd zuerkannt. § 8. Bezug der Unterstützung. Um die Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, wird eine 10 jährige Karenzzeit festgesetzt. Die Unterstützung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Mitglied bereits in den dauernden Ruhestand übertreten ist; dagegen von der Witwe nur nach dem Tode des Mitgliedes. Die Witwe eines Mitgliedes, welches sich selbst entleibt hat, kann ebenfalls unterstützt werden. Wenn ein Mitglied vor erreichter 10 jähriger Karenzzeit in den Ruhestand versetzt wird, so kann dasselbe erst nach erreichter Karenzzeit, wenn bis dorthin die statutenmäßige Einzahlung geleistet wurde, die Unterstützung für sich in Anspruch nehmen. § 9. Mitglieder, welche keine Unterstützung erwerben. Mitglieder, welche noch nicht durch volle 10 Jahre dem Vereine als wirkliche Mitglieder angehören und mit Tod abgehen, werden die von diesen Mitgliedern bis dahin eingezahlten Monatsbeiträge ohne Zinsen an die Hinterbliebenen Witwen znrückerstattet Sollten beide Ehegatten vor ihrem Ableben eine Unter- stützung nicht in Anspruch genommen haben, so bekommen ihre ehelichen Kinder eine entsprechende Abfertigung. § io. Behebung der Unterstützung. Zur Behebung einer Unterstützung ist eine auf den Unter-stütznngsbetrag lautende gestempelte Quittung, welche von der betreffenden Aufenthaltsgemeinde oder dem Pfarramte. in dessen Sprengel der Unterstützungsbedürftige wohnt, mit der Lebensbestätigung, eventuell Witwenschaft unter Beidruck des amtlichen Siegels versehen, erforderlich. Jni Falle des Ablebens eines Mitgliedes ist dessen Mitgliederbuch behufs statistischer Durchführung an die Vereinsleitung einzusenden. § H- Auszahlung der Unterstützung. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt in Loko am Sitze des Vereines, in den Provinzstädten bei den Lokalausschüssen oder an einzelne Personen im Check-Verkehre durch die k. k. Postsparkassa. Austritt und Aufhöreu der Witgliederlchaft. a.) Der freiwillige Austritt ist Jedermann gestattet, b) durch Aburtheilnng wegen eines Verbrechens, c) bei fecbsnmnattichem Rückstände der Monatsbeiträge, ck) durch Invalidität im Truppendienste bei einer Mobilisirung oder Waffeniibnng. In den Punkten a und c erfolgt eine Rückvergütung der Hälften, im Punkte b zwei Drittel der eingezahlten Monatsbeiträge, im Punkte ll die Eintrittsgebühr und die vollzählig einae-zahlten Monatsbeiträge ohne Zinsen, wobei jedoch in den Punkten a, b, c die fälligen Monatsraten oder sonstige statutenmäßige Zahlungen an den Verein zur Abrechnung i» Betracht zu ziehen sind. § 13. Zahlungen an den Deren». Alle Zahlungen an den Verein haben kostenfrei zu erfolgen, dagegen alle Zahlungen vom Vereine erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bezugsberechtigten. Der Verein ■ hat für Zahlungen, welche au die Mitglieder zu leisten sind, keine Verzugszinsen zu entrichten. § 14. Wuchführung und Dechnungs-Ävschkuß. Die Buchführung des Vereines erfolgt nach den Grundsätzen der bestehenden Instruktionen. Am Schlüsse eines jeden Jahres sind die Bücher und Rechnungen gbznschließen. Die Einnahmen sowie Ausgaben sind in den hiezu bestimmten Vereinsbüchern spezifizirt einzutragen. Der Rechnungs-Abschluß ist nach stattgefundeuer Generalversammlung der politischen Landesbehörde vorzulegen. § 15. Kekahrung ttttf dem Wereinsvermogen. In der Vereins-Kassa werden nur die zur Bestreitung der laufenden Auslagen für einen Monat uöthigeu Gelder aufbewahrt, die über diese Beträge hinausgehenden bäumt Einnahmen werden, bis zur definitiven Anlage, durch die k. k. Postsparkassa-Einlagcn verzinst; die Wertbpapiere selbst werden sämmtliche in der Kassa verwahrt, zu welcher der Kassier und zwei vom Verwallnngs- Ausschüsse zu bestimmende Mitglieder als Kassamitsperrer je einen Schlüssel haben, so daß die Kassa nur bei gleichzeitiger Anwesenheit dieser drei Funktionäre geöffnet werden kann. § 16. Anlage des Wereinsvermögens. Die verfügbaren Gelder dürfen nur in pupilarsicheren Werthpapieren und Sparkassen fruchtbringend angelegt werden. lieber die Anlage der Foudskapitalien entscheidet der Vereinsausschuß mit Zustimmung der Generalversammlung. § 17. Verwaltungsorgane des Vereines. Die Angelegenheiten des Vereines werden durch die Generalversammlung, den Verwaltungsausschnß, die Lokalausschüsse in den Provinzstädten, den Kontrolsausschuß und das Schiedsgericht besorgt. Diese Verwaltungsorgane fnngiren, indem ihnen die nach diesen Statuten zngewiesenen Angelegenheiten zufallcn, welchen die Besorgung der Rechnungs- und Manipulations-Geschäfte des Vereines obliegen, diese Verwaltungssnnktionäre können für ihre Leistungen mit Remunerationen betheilt werden. Zur Verwaltung der inneren Vereinsangelegenheiten wird eine Geschästsbestimmung von der Vereinsleitnng ausgefertigt und werden auch die Mitglieder damit betheilt. § 18- Bildung des Verwaltungsausschustes. Der Verwaltungsausschnß besteht aus 20 Mitgliedern und 4 Ersatzmännern mit einer 3 jährigen Fnnktionsdaner und wird alljährlich der Ersatz in der Generalversammlung von den Mit* gliedern des Vereines ans diesen gewählt. Alljährlich hat ein Drittel dieser Funktionäre und ein Ersatzmann auszntreten, welches für die ersten zwei Jahre durch das Los bestimmt wird, im dritten Jahre treten jene Funktionäre aus, welche ihre Funktionsdauer vollendet haben. Austretende Mitglieder können jedoch wieder in den Verwaltungsausschuß gewählt werden. Die Wahl findet unter der Leitung des Vorstandes statt; die Wahl erfolgt mittelst Wahl-, dagegen die Abstimmungen mittelst Stimmzetteln. Bildung der Lokalausschiisje. In den Provinzstädten werden aus den Mitglieder-Gruppen Lokalausschüsse nach Bedarf errichtet. Die Lokalausschüsse sind zur Abhaltung von Versammlungen berechtigt, in welchen sämmtliche Mitglieder der betreffenden Gruppen Sitz und Stimme haben; über das Resultat ist der Vereinsleitung zu berichten. An Orten wo keine Lokalansschüsse bestehen, können von der Vereinsleitung Vertrauensmänner mit der Vertretung der Vereinsinteressen betraut werden. § 20. Heschäfts-Grdnung des Werwultungsausjchusses. Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte: einen Vorstand, zwei Vorstand-Stellvertreter, zwei Kassiere, zwei Schriftführer, zwei Rechnungsführer, zwei Liquidatoren. Die Wahl geschieht mit Stimmenmehrheit und gilt für 3 Jahre. Der Ausschuß hält monatlich eine ordentliche Sitzung ab und tritt nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen. Jedes Ausschußmitglied ist verpflichtet den Sitzungen beizuwohnen und im Verhinderungsfälle dem Vorstande rechtzeitig die Anzeige zu erstatten. Als Vorsitzender fungirt regelmäßig der Vorstand, in seiner Verhinderung der Vorstand-Stellvertreter. Sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses üben ihre Funktionen unentgeltlich aus. § 21. HöliegensMen des Berwaltungsausschuffes. Dem Verwaltungsausschuffe steht die gesammte Geschäftsführung und Vertretung des Vereines gerichtlich und außergerichtlich mit Ausnahme jener Angelegenheiten zu, welche ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand oder in dessen Verhinderung der Vorstand-Stellvertreter hat den Verein gegenüber den Behörden und dritten Personen zu vertreten, die Generalversammlung einzuberufen und zu leiten, deren Beschlüsse in Vollzug zu setzen. Ausfertigung eirund Bekanntmachungen des Vereines sind giltig, wenn dieselben, vom Vorstande oder Vorstand-Stellvertreter, einem Kassier, einem Schriftführer und einem Rechnungsführer unterfertigt sind. Zur Kontrole der Geschäfts-Ordnung wird alljährlich von der Generalversammlung ein Kontrols-Ausschuß gewählt, welcher bis zur neuerlichen Bestimmung aus 5 Mitgliedern zu bestehen hat. Der Kontrols-Ausschuß ist berufen über die genaue Einhaltung der Statuten des Vereines zu wachen, die Buchführung periodisch, wenn nöthig auch zu jeder Zeit zu kontrolirat, die Kasse zu skontriren, den Rechnungs-Abschluß zu prüfen, über den Befund au die Generalversammlung den Bericht zu erstatten. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vereins-ausschusse längstens im Monate April, eine außerordentliche nach Bedarf einberufen und wird unter der Leitung des Vorstandes oder dessen Stellvertreters in Wien am Sitze des Vereines abgehalten. Vierzehn Tage vor der Generalversammlung ist den Mitgliedern eine Entladung zuzustellen, in welcher die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt gegeben sind. Die Generalversammlung besteht aus säinmtlichen Mitgliedern und ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der in Loko domizilirenden Mitglieder anwesend oder deren Stimmen durch Bevollmächtigte vertreten sind. Im Falle sich diese Anzahl nicht einfindet, ist binnen vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht ans die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Eine Beschlußfassung kann in der Generalversammlung nur über solche Gegenstände stattfinden, welche in der Einberufung einzeln benannt sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt und bei Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten. Eine außerordentliche Generalversammlung kann in dringenden Fällen von der Vereinsleitung, oder wenn 25 der in Loko dornt-■ § 22. Kontrols-Ausschuß. § 23. Generalversammlung. zilirenden Mitglieder es schriftlich verlangen, in welchem Falle dieselbe von der Vereinsleitung binnen vier Wochen einzuberufen ist. In den Provinzstädten haben die Lokalausschüsse diese Versammlungen um 14 Tage früher abzuhalten und die Sitzungs-Protokolle unverzüglich an die Zentralleitnng einzusenden. § 24. Obliegenheiten der Oeneralverjammlung. Der Beschlußfassung der Generalversammlung sind Vorbehalten: a) die Wahl des Verwaltungs-Ausschusses, b) die Wahl des Konirols-Ausschusses, c) die Wahl des Schiedsgerichtes, d) die Aenderung der Statuten, e) die Beschlußfassung über den Jahresbericht, f) Entscheidung über die gestellten Anträge, g) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Vereinskassa gegen Mitglieder des Ausschusses aus deren Amtsführung erwachsen und die Wahl der zur Verfolgung dieser Ansprüche betrauten Funktionäre, h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines. lieber die Beschlüsse der Generalversammlung und den Verlauf derselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden und den Ausschußmitgliedern zu unterfertigen ist. § 25. Statutenänderungen. Zur Beschlußfassung über Aenderungen der Statuten, mit Ausnahme der gesetzlich zulässigen Aenderungen der Beitrüge, ist die Majorität von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gesetzlich zulässige Aenderungen der Beiträge bedürfen nur der absoluten Majorität. § 26. Schiedsgericht. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältuisse sind von einem Schiedsgerichte zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Das Schiedsgericht besteht aus 14 Mitgliedern, welche in der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewühlt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder dem Ver-waltungs- noch deni Kontrols-Ansschusse angehören. Im Falle der Zusanimentretnng des Schiedsgerichtes hat jeder streitende Theil drei Mitglieder zn wählen, und diese unter sich ein siebentes als Obmann, welcher im Falle keine Einigung erzielt wird, durch das Los erfolgt. Für den Verein wählt der Verwaltungs-Ausschuß die Schiedsrichter. Die Parteien können sich vor dem Schiedsgerichte auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wenn der Verein Prozeßpartei ist, so haben zu den Verhandlungen des Schiedsgerichtes, mit Ausnahme der Schlußberathungen alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder Zutritt. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes findet nicht statt. Für ein Schiedsgericht bei den Lokalausschüssen haben dieselben Bestimmungen mit verminderter Schiedsrichterzahl zu gelten. § 27. Auflösung des Dereines. Die Auslösung des Vereines kann' nur in einer zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung, zu welcher sämmtliche Mitglieder speziell einzuladen sind, vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung, geschehen, in welcher mindestens zwei Drittel der in Loko domizilirenden Mitglieder anwesend sind, und von diesen die absolute Stimmenmehrheit die Auflösung beschließt. Von den Lokalausschüsseei in den Proviuzstädten sind zu diesem Zwecke ebenfalls Versammlungen um l4 Tage früher abzuhalten, und die Sitzungsprotokvlle mit dem Stimmenresultate unverzüglich der Zentralleitung einzusenden. lieber das vorhandene Vereinsvermögen hat ebenfalls dieselbe Generalversammlung zu beschließen. Statutenänderungen sowie die Modalitäten der Auflösung und allfällige Uebereiukommen bedürfen der behördlichen Genehmigung. § 28. Staatsaufsicht. Die Aufsicht über den Verein bleibt dem Staate nach den bestehenden Gesetzen gewahrt. Einzahlungs-Tabelle a zu § 6 für wirkliche Mitglieder. einzuzahlen haben eiuzuzahleu haben mit dem ' Alter monatlich jährlich mit dem Alter monatlich jährlich fl. tr. fl. fr. fl. tr. fl. tr. 35 — 80 9 60 46 1 43 17 16 3(S — 835 10 02 47 1 53 5 18 42 37 — 87 10 44 48 1 67 20 04 38 — 91 10 92 49 1 82 21 84 39 — 95 11 40 50 2 — 24 — 40 1 — 12 — 51 2 — 24 — 41 1 05 12 60 52 2 — 24 — 42 1 11 13 32 53 2 — 24 — 43 1 18 14 16 54 2 — 24 — 44 1 25 15 — 55 2 — 24 — 45 1 33 15 96 K. k. N.-Oe. Statthalterei. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat laut Erlasses vom 1. August 1891, Z. 12339 die Bildung dieses Vereines gestattet, der Bestand desselben wird nach Inhalt der vorstehenden Statuten im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 134 bescheinigt. Wien, am 11. August 1891. In Vertretung IEB a. 1 m a n n m/p, I. k. Statthaltereirath. I. Allgemeiner Unterstützungs-Verein für pensionirte Amtsdieuer. Die Vereinsleitung. Der Vorstand: Mathias Luksch. I. Vorstand-Stellvertreter: I. Kassier: Josef Heinze. Georg Trinkaus. I. Schriftführer: I. Rechnung? sichrer: Josef Terseliö» Josef Schwarz. Im Selbstverläge des Vereines. Druck von Dom. Habernal, Gersthof. Bergsteiggasse 52. Slovanska-skladišče 65 M C 8270 91009054142 COBISS o Mestna knjižnica Ljubi j.