Provinzial - Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark. Herausgegebeu a u f a l l e r h ö ch st e „ B e fe h l, unter der Aufsicht ^ ks k. f. steiermärkischen Guberniums. Achtzeh nter Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1836 enthält. * G r ä tz, gedruckt und perlegt bei den Andreas Leykam'schen Erben. z w tm ,A v. n : ?ns® Ijt oitidnArak mhv-S uz 'ui^la^nfCt/ i ii>*itminoii> iimntp r. ',v ntirahae® dna ' < «isgöftbe06 ÖE8t »nrtßg -t m Chronologisches Verzeichniß brr in brr Provinzial-Gefehfammlung deS Herzogthums Steiermark für bas Jahr 18Z6 enthaltenen Verordnungen. -O' o Cf) Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. l. Jänner. Bestimmung wegen deö Verlustes der Orden durch Verbrechen oder schwere Po-lizeiübertretungen 4. » Erfordernisse zur Aufnahme der Kanzlei-prncticanken bei den k. k. FiScalämtcrn 4. » Bestimmung des Postritt-, Schmier- und Postillions - Trinkgeldes in Niederöst-reich, im Lande ob der EnnS, in Böhmen , Mahren und Schlesien, in Galizien und der Bukowina, in Steiermark, in Tirol und Vorarlberg, Kärnten, Kram und im Küstenlande 6. . Vorschrift hinsichtlich der Lagerstätte und Beköstigung jener Sträflinge deö schweren Kerkers, welche bei den Criminalge-richten zur Vollziehung der Strafe an-gehalten werden 7. $ Ueber die bare Auszahlung der am r Jänner 1836 in der Serie 297 verlooöten Obligationen von dem zu Genua und 1 Florenz aufgenommenen Anlehen zu 5, dann zu 4'/* Percent 8. » Die Depositen und Caulionen, welche, vom 1. Jänner 1836 angefangen, an die Til-gnngsfondö-Hauptcasse, oder an die De- £ Sn Datum der Gubernial- Gegenstand. <5 OQ Verordnung / 6) io. Jänner. 15. » 16. » 16. » 18. » 21. » 13 . 25. » positencasse deS konibardisch venetianischen AmortisalionsfondeS gelangen, werden nur niit.3 Procent verzinset Befreiung der Correspondenz in Militär-Strafangelegenhciten, welche sich in die Cathegorie der Verbrechen oder fdjroe-rvn Polizeiübertretungen einreihen lassen, von der Postportogebühr Aufhebung der in den deutsch, erbländischen Provinzen bestehenden, die Veräu- ' ßerungS - und TestirungSfähigkeit der Erreligiojen beschränkenden Gesetze Bestimmung, welchen.Behörden die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Herrschaften und den Grundholden, über das Recht und Maß des Bezuges von Laudemien zustehe Befreiung der Correspondenz in Privatangelegenheiten der obligäten Militärmänn-jchaft von der Stämpel- und Postportogebühr Anordnung wegen genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften in Absicht ans die Feuerstcherheit und die Bauordnung ' Vorschrift hinsichtlich der gerichtlichen Edic-te, welche nach den Gesetzen durch di« Zeitung kund zu machen sind Verfahre» gegen die Israelite», welche sich in dem Besitze christlicher Realitäten in denjenigen Provinzen, wo sie zu deren Besitze nicht berechtiget sind, eingeschlichen haben Beschluß der deutschen Bundesversammlung gegen die literarischen Produkte einer unter den Nahmen »deö jungen Deutschlands« oder »der jungen Literatur« sich ankündenden Schule 6 7 8 9 10 11 12 13 'g «5 Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. 22 .28. 2Y. 15 24. Jänner. Anwendung der Vorschriften zur Sicherstellung und Hereindringung derAcrarial-Forderungen von Staatsbeamten auf alle städtische, ständische und Fonds-beamten Die SchulsäuberungSkosten sind im Allgemeinen nicht der Schulconcurrenz zuzuweisen , sondern von den Schullehrern zu bestreiten, und in den Fassionen von ihren Einkünften in Abzug zu bringen Bestimmung der Gesetze , nach welchen die Berechtigung zur Erzeugung und Verarbeitung des Stahles;, dann die dießfällige Real- und Personalgerichtsbarkeit zu beurtheilen ist Bei PensionSanspkl'ichen von BeamtenS-Witwen und Waisen, welche in Städten, wo die HauSzinSsteuer besteht, eigen-thümliche Häu>er besitzen, ist deren Ertrag mittels der HauSjinösteuer.Fassion nachzuweisen Befreiung der Zehentfuhren von der Weg-mauth an den Localschrauken der Zehent-Herren Die Beurlaubten der ersten Landwehrba-taillonS, so lange letztere in der aktiven Militärdienstleistung stehen, haben unter der MilitärjnriSdiction zu bleiben Bestimmungen rücksichtlich der Uebersetzung der in fremden Sprache,, ausgestellten Urkunden, von welchen in gerichtlichen Geschäften Gebrauch gemacht wird Führung deö Vorsitzes bei den GefällSge-richten, und Anfang der Wirksamkeit derselben Befreiung der über Einschreiten auswärtiger Behörden^ im diplomatischen Wege r. Februar ye. cs CX5 Datum der Tubernial- Verordnung Gegenstand. (S 5. Februar 7. » 10. » 11. * U. » ist 29 12. '• 80 18. » ' v. ' ' . 7« ' ■ «» ßiUimd im \» pHtBi "Wi 1 Mim verlangten Lauf--, Trau- und Tobten« scheine und derlei Zeugnisse vom Stam-pel, und unentgeltliche Ausferrigung derselben Vorschrift über die jährlich« Nachweisung der in suspenso verbleibenden Beträge der Erwerb-, Personal- und Classen-S teuer Die von weiland Sr. Majestät Kaiser Franj I. verliehenen Privilegien und Con-cessionen bedürfen aus Anlaß der letzten RegierungSveränderuug keiner neuen Bestätigung Bestimmung der Termine zur Vorlage der periodischen Rechnungöeingaben, welche sich auf politische Fonde und Anstalten beziehen Unobligat zu Regiments * Cadetten «ssen, tirre stellungSpflichtige Individuen sind, sobald sie da» militärpflichtige Alter erreicht haben, ihren Dominien zu Guten zu rechnen Ergänzende Bestimmung zu dem zwischen Se. k. k. Majestät und Ihrer Maje-stät der Herzogin von Parma im Jahre 1818 abgeschlossene» Cartel wegen Verhinderung der Falschmeikbung und De-fettton firn 8m Vorschrift über die Vollziehung der Zoll-und StaatS-Monopols-Ordnung Formular, nach welchem die SanitätSauS lagen nachzuweisen sind Modalitäten bei Aufnahme und Entlassung der schwängern Weibspersonen und der ''»Wöchnerinen in und aus der Gratis-Sebäranstalt dnsdiTG . -MS mDiSnay ! Zahl Datum der ©übermal» Verordnung 32 ,8. Februar 18. » 20. » 25. » 25. » 26. » 26. » 39 26. » j 40 27. » 4t 27. » Vorschrift wegen genauer Ueberwachung der auS den Criminal»Inquisitions- und Skrafhäufern entlassenen Individuen Erfordernisse zur Erlangung der Erziehungö» oder lebenslänglichen Verforguogsstipen» dien aus den Renten des Haller -Fräu-leinstiftSfondeS Den Universitäten ist die Annahme von Acten des Auslandes in Criminal» und Polizeisachen zur Fällung der Urtheile nicht gestattet Für einen minderjährigen Freiwilligen, der vom Militär wieder entlassen werden muß, sind die Monturö- und VerpflegS-kosten nicht, wohl aber das Handgeld zu ersetzen Die zu wohlthätigen Zwecken gemachten Legate unterliegen nicht der Entrichtung de» ArmeupercenteS für den Grätzer Ar» menfond Richter, welche mit dem Vertreter einer Partei verschwägert sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes in dem fpecielen Falle zu enthalten Ausdehnung der Vorschrift wegen Aufbe^ Wahrung der Tauf- und TrauungSproto-kolle auf die Sterbprotokolle Vorschrift, daß jeder Erwerbsteuer - Hofre-curS mit der vorgeschriebenen ordentlich auögefüllten Rrcurstabelle zu belegen sei Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Eigenschaften der als Kanzleipractican-ten bei denKreiSämtern, Delegationen und Länderstellen aufzunehmenden Individuen Ausdehnung der Vorschrift wegen der den k. k. Beamten und Dienern bewilligten Nebenbeschäftigungen auf alle städtischen, ständischen und FondSbeamten 140 142 vin § CO 44 46 47 48 49 50 51 Datum der Gubeniial-verordmmg 29. Februar l. Marz t. » t. » 6. » 6. » 6* » 7. » 8 » j 9. » t Sinn« t diw \ttvl «■'17IS'» Zollbestimmung für das rohe Blei, für daS alte un-Bruchblei, ferner für daS gegossene und gestreckte Blei, und die Bleiglätte (Gold- und Silberglätte) Errichtung eines General - ConsularS für daS Gebieth der freien Stadt Frankfurt am Main Vorschrift, daß alle Todesfälle der k. k. Kämmerer unter gleichzeitiger Einsendung des Kammerherrnschlüssets anzuzeigen sind Instruction für die in den Provinzen befindlichen Eameral'Zahlämtrr, bezüglich der Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonde Instruction für den Ordinarius und den Wundarzt des SiechenhaufeS in Grätz Bestimmung der Zeit, binnen welcher eine Klage in den Fällen der j§. sir und 269 des Strafgesetzbuches H TheilS geführt werden müssen, dann der Wirkung des Widerrufes einer solchen Klage Verboth der Erzeugung uNd des Verkaufes der PercussionSstöcke oder Stockflinten Befreiung der Apotheker von allen Anmeldungen derjenigen Destillationen geistiger Flüssigkeiten, die sie als solche zum Berufe der Bereitung von Medikamenten zu machen in der Lage sein können Vorschrift über die Anwendung deö Strafgesetzes über Gefällsübertretungen Bestimmungen über den Ausschank der Eigenbauweine an sitzende Gäste im Orte der EkzeugunK'^ . Beschwerde» gegen Advooaten und deren Untersuchung in Klagfällen sind dem Ap-pellationSgerichte anzuzeigen 145 147 U3x <3 CQ Latum, der Gubernial-Verordnung li. März it. G e g e n st a n d. Z 188 igo Bestimmung, nach welchem Werthe Staats-papiere, die von'öffentlichen Agenten oder Geschäftsführern als Caution erlegt werden, anzunehmen sind Tarifs der Lirenzgebühren von den Gegenständen der StaatSmouopole Vorschrift hinsichtlich der Borschreibung und Einbringung der Cbarakteurs - und und Care.nztäxen der Professoren und, Lehrer Bestimmung der Zoll-Nebengebühren und anderer Leistungen Zusammenstellung der zünftigen und unzünftigen Gewerbe in zwei Verzeichnisse; dann über Verleihung der Eisen- und übrigen Metallarbeiter - Gewerbe Die Ueberverdienstgelder der verstorbenen Sträflinge sind für die Casse der Strafanstalt einzuziehen AnSfertignng der Haftungserklärungen und Vollmachten für die Anweisung ausländischer unverzollter Maaren Bedingungen und Vorsichten, unter welchen Staatspapiere als Caütionen zur Sicherstellung des AerarS, ohne einer Vineulirung zu bedürfen, angenommen werden können Vorschrift über die Behandlung der an einer auswärtigen Universität graduirten Aerzte im Falle unbefugter Krankenbehandlung Bestimmung der erlaubten Zollstraßen, dann die Arten der Bezeichnung derselben, und der einhebenden Aemter auf der Zwi-schenzoll-Linie, welche Ungarn und Croa-tien von Steiermark scheidet 209 Zahl Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung . j 63 64 67 68 : < 7il 24. März. ' » 26. » 27. I 28. » 30* » 31. » w ijp I L.M tchch hO? ItmsSßKi jjk MllmßäjS ■ • * MK? Berichtigung eines in der Apothekertare vom Jahre 1812 bemerkten Druckfehlers Vorschrift, daß von Sr. Majestät Höchst, selbst ernannte Professoren zum Antritte eineö Amte«, oder einer Pfründe, die ihnen nicht von allerhöchst Sr. Majestät verliehen wurde, erst die allerhöchste Entlassung einzuholen haben Anschaffungen der Erfordernisse an Effecten bei Hofreisen, und dem zeitlichen Aufenthalte des allerhöchsten Hofes an Orten, wo keine Hofgebäude mit Fundus instructus bestehen, haben im Wege der Miethung für Rechnung der Hof-reisecasse zu geschehen Gestattung des Hausirhandelö mit Baum-wollwaaren in Steiermark bis ersten August 1836 Bestimmung der Zollämter und erlaubten Zollstraßen im Cillier Kreise Abänderung eines Ausdruckes im Artikel IX des zwischen Oesterreich und Griechenland abgeschlossenen Schiffahrt- und Handelsvertrages Vorschrift über die für den Conceptödienst bei den leitenden Gefallöbehörden än-grordnete strenge Prüfung Die bei der Rekrutirung intervenirenden Kreiöbeamttn sind nicht befugt, die zeit» liche Befreiung dem gestellten Recruten zu ertheilen f Ermächtigung der k. k. Studieuhofconi. miWn zur Ertheilung der DiöpenS we-gen eines bis zwei Monathe verspäteten Eintrittes in den StudiencurS Erhebung der Stadt und des Hafens von Sbraila zum Freihafen ■5 19 217 218 220 325 Zahl Datum der Gubernial-verordnung 3. April. 5. 15. 15. » 79 2/iV Betheilung der e^ponirten Straßenbaubeamten mit den erforderlichen Meß-unb Nivellir»Jnstrumenren durch die Baudirection und Vergütung der Abnützung bei dem Gebrauche ihrer eigenen Instrumente Behandlung der am i. April 1836 in der Serie 433 verlooSten böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen zu fünf, zu vier und zu 3'/. Percent Vorschrift über die Anwendung deS Strafgesetzes über Gefällöübertretuogen auf die Uebertretungen, die sich auf die Verzehrungssteuer beziehen Ausfertigung der Todtenfcheine für in den österreichischen Staaten verstorbene französische, oder in Frankreich verstorbene österreichische Unterkhanen von Amts wegen, und ihrer Zustellung im diplo malischen Wege Bestimmungen hinsichtlich der Eigenschaften der zur Praxis im Kanzleifache bei den FiScalämteru zuzulassenden Individuen Erläuterung der Vorschrift wegen Be-freiung der Correspond«»; zwischen Behörden und Aemtern von der Entrichtung deS Postporto bei Erstattung von DiensteSbefetzungS - Vorschlägen Befreiung der wirklichen Beamten der der k. k. Hofkammer im Münz - und Bergwesen untergeordneten BergwesenS-behörden von der Militärpflicht Berboth der Benützung der Natural-Vor-fpann von Seite derBezirköbeamten bei öffentlichen und bezirksämtlichen Geschäftsreisen außer den eigenen Bezirken 245 244 83 86 87 88 89 90 91 Datum der Gubernial-verordnung 28. April. ■ .■ 29. » 30. » 3. Maj. 6. » 8. » to. - » tg. » 16. » ^"L: » 18. » Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung, welcher sich die Conceptspraclicanten der politischen und Justizbehörden zu ünterziehen haben, wenn sie zum Came-raldienste überzutreten wünschen Bestimmung des PosirittgeldeS im Groß-fürstenthume Siebenbürgen vom 16. Mai 1836 angefangen Vorschrift über die Erbsteuerbehandlung der ausgelassenen Taz- und Umgeldsrechte Zustellung der Briefe a» die im Orte wohnenden Adressaten durch eigene Briefträger Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigung der wegen Gefällöübertretungcn im Verhafte befindlichen Beschuldigten, dann wegen Vergütung der Unter-suchungSkcsten Behandlung der GefällSübertretungen, die sich im Verkehre über die Zwifchen-Zoll Linie ergeben, welche Ungarn und <3ir benbürgkn von den übrigen im Zollver-bande begriffenen Lander scheidet Die gegen unbefugt Abwesende verhängten Geldstrafe» sind dem Localarmenfonde zuzuwenden üiSil .1 Vorschrift über den Fortbezug oder Verlust der Stipendien von- den Repetenten Gestattung deö Hausirhandels mit Baum-w.ollwaaren in Steiermark bis ersten Zlpril iß37 Beschreibung der Assalini'schen Methode, den Kuhpoche,r-Impfstoff im brauchbaren Zustande aufzubewahreu Anordnung wegen Benützung deS Eisen-oxidhydratS, und deS feingepulverten 247 249 250 255 o CQ Datum der Gubernial- verordnung 18. Mai. 30. 96 «01 9. M- 100: Uv Ju»i. 258 259 26.0 260 261 BktitsteinS. als Gegengift dcS weißen Arseniks Vorschrift hinsichtlich der Belege der Erb-stenerausweise, Verfassung der Schät-zungß ■- Protokolle und Jnventarien von Seite der )lbhandlungSlnstanjen Berichtigung eine» Schreibverstosies in dem Hofkammerdecrete vom 20. November 1855 , Zahl 45233 , womit die Grund' säße wegen Dauschirnng der Kanzleierfordernisse für Unterrichts - und höhere Lehranstalten bekannt gegeben wurden Erläuterung der Vorschrift hinsichtlich der Aufnahme von Baupracticanten und ihrer Prüfung Vorschrift wegen Einhebung und Bescheid nignng der Erecutionögebühren durch die BezirkSobrigkeiten Zur Eindringung der politischen Taxrürk-stände voii zabliingSfahigen, aber die Zahlung verweigernden Parteien darf • die Militär- Efeeution nicht verwendet werden 262 Nachweisuiig deS Ertrages der kleinen Stele in Den Jntercalarrechnungen und den Jahrsfaffioneü der Pfründner 262 Einziehung der den Wohlthätigkeitsanstal-ten gehörigen, an Beamte , ?lerzte oder andere Personen zur Benützung überlassenen Grundstücke " ,6» Vorschrift wegen Unterfertigung der Einzahlungsposten in den Steuerbüchern durch den Steuer - Einnehmer fe 264 Auöschlitssung der Gattinen contractsbrü-chiger Subarrendlltoren von der Theil-I nähme an der SubarrendirungS - Con-earrenz 26s UO' o CQ Datum der Tubernial- verordnmig Gegenstand. Z 101 14. Juni. Bestimmungen hinsichtlich der Führung de-Vorsitze- bei den Gefällsbezirksgerichten im Falle der Verhinderung oder beS 21b« ganges des Camera! - BezirkSvorsteherS 206 102 18.. » Vorschrift wegen 2lngabe der Quellen, aus welchen Berichte und Nachrichten über m Verhandlungen deutscher Stände. Versammlungen in öffentlichen Blättern mit« gelheilt werden 266 103 18. » Bestimmung der Grundsätze, welche bei Verleihung von Remunerationen und Geldaushülfen au landeöfürstliche Beamte und Diener zu beobachten sind 267 104 24. » Bekanntgebung der Vorschrift über die Heirathen in der k. k. Armee 269 105 28. » Bewilligung einer dritten Bienenzuchts-Prämie für jeden der beiden obersteiri. scheu Kreise 289 106 itO.infl^d i Bestimmung, wer die Kosten bei Errichtung und Erhaltung der Lobten - Einsetzkammern zu tragen habe 290 107 4. Juli. Bewilligung des Eintrittes der ausgerre. tenen Capitulanten der f. k. 21rmee in die neu zu errichtende Miliz des Frei-staareS Krakau 291 108 6. » Anleitung zur Wiederbelebung der Schein-tobten und Rettung der Vergifteten 292' 109 11. T Bestimmungen wegen Vorlage der halbjährigen Ausweise über die eingegangenen Schulstrafgelder 303 110 l 1. » Bestimmung des Anfangstermines der Zurechnung der Bezüge und Gebühren für die Poststationen 304 m 121. » Ui Erläuteruirg SeSParagraphes 29 deSGrund- c d buchspatents für laubesfürstliche Städte und Märkte vom zi. October 1736, hinsichtlich derAbnahme der Grundbuchötaren 305 vO. <3 «J Datum der Gubernial-verordnung 12. Juli. 15. jI9 120 **$) 27. 30. Gegenstand. Ergänzung des Civil-Uniform-ReglementS durch Bewilligung des Tragens weißer und grüner langer Beinkleider über die Stiefel Bedingungen, unter welchen die Verfertigung und der Verkauf der Eß-, Trink-und Kochgeschirre aus Packfong noch ferner gestattet wird Aufhebung mehrerer Waaren« EinfuhrSver-bothe und Festsetzung neuer Ein- und Auögangszölle Bestimmung deS PostrittgeldeS in Nieder» östreich, Kärnten und Kram, im Lande ob der Ennö, Mähren und Schlesien, Galizien und der Bukowina, in der Steiermark, in Böhmen, Tirol und Vorarlberg, und im Küstenlande Vorschrift wegen Überwachung der Erzeugung und deö Verkaufes der für Eivil-Uniformen bestimmlen Borten Einstellung des unentgeltlichen Medicamen-tenbezuges und der ärztlichen Hilfe für das Dienstpersonale der Wohlthatigkeits-anstalten, Inquisitions- und Strafhäuser lioloiÄ Sssonfi Bedingungen, unter welchen Studierenden aus den deutsch «erbländjschen Provinzen die Fortsetzung der Studien im Agramer Districte gestattet wird Entrichtung der Erb» und Erwerbsteuer für das Zahr 1837 Bestimmung, daß die Wasterbauastistentco in jene Elaste der Banbeamten gehören , denen die Meß > und Nivellirinstrumente durch die Baudireckion darzuleihen sind l .lg Mill» Siljb® dilti I »a9Mssaöll«ü chiltchst l 1 307 309 310 322 323 Zahl 12 I 1 22 12i 124 125 126 127 128 Datum der Gubernial-' Verordnung Gegenstand. i ® 31. Juli. Vorschrift, unter welchen Bedingungen fremden Krämern der Besuch der Märkte im Königreiche Würtemberg gestattet ist. 3.25 ' I. August Bestimmungen hinsichtlich deö Verfahrens der Tag-ämter bei den von ihnen entdeckten Uebertretungen der Stampelvor- . fchristen 327 2» » Organisirung eines theoretischen und practi-jchen Unterrichtes in der EifenwerkSma-nipulation am Joanneum .in Grätz und Errichtung einer Lehrkanzel der Hütten- künde für Steiermark in Vordernberg 332 3. » Einleitung der Verhandlungen wegen definitiver Entschädigung der durch die Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer aufgelgffenen ConsumrionS - gefalle. • 334 6. » Ausdehnung der Vorschrift hinsichtlich des Tragens langer weißer, oder mit dem Rocke gleichfärbiger bordirter Beinkleider bei 6nt- Civiliiniforineu auf Beamte der • regulirteu Städte und Municipalitäten 339 10. » Festsetzung einer neuen TaFvrdnung für Arzeneien . 340 11. » Bestimmung des Raugöverhältnisses über- zähliger Beamter 401 11. » Aufhebung der Vorschrift, daß Concur-renten um eine FiScaladjunctenstelle auch über die fpepielen Gesetze und Gewohnheiten der Provinz geprüft sein müssen 402 JO-. <3 «? n. n. 134 Datum der Gubernial- verordnung h. August. Bedingungen, unter welchen Lie Freizügigkeit LeS Vermögens und der Erbschaften nach dem KöniZieiche Belgien gestartet wird Vorschrift hinsichtlich der Aufnahme fiscal-ämtlicher Conceptspracticanten Bestimmungen über die zeitliche Befreiung der absolvirten Juristen, Mediciner und Chirurgen, dann der gänzlichen Be-freiung sämmtlicher Doetoren der Rechte von der Militärpflicht Behandlung der für legal Abwesende und Kranke provisorisch zum Militär gestell--ten Jndividlien Verfügungen, hinsichtlich der von sachfäl-ligeii Parteien versuchten Hemmung des gegen sie verhängten Executions-'Verfahrens Bestimmung desRangesvcrhältniffes überzähliger Beamter Bewilligung der Borten für die Beinkleider der ständischen Uniformen Vorschrift über die Beschaffenheit der zur Verpackung und Abfuhr der Conven-tionSmünze zu verwendenden Geldsäcke Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Militär - Executionen zur Einbringung der Steuer-Rückstände ■I 22. 402 404 ä. Sept. 406 408 410 412. 412 414 «3 OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstan d I -MT 133 6. Sept. Mitwirkung der Gefällenwache zur Erreichung öffentlicher Sicherheitszwecke q22 139 7. » Wappen und Titel Seiner k. f. apostoli scheu Majestät Ferdinand I.,Kaiser- von Oesterreich 424 l4o 10. » Bestrafung der von Sträflingen begangenen schweren Polizei», ertrekungen 435» 141 12. > Verboth des HausirenS mit Loosen und Gewinnstobjecten 456 142 16. » Bestimmungen über die Ausübung deö PatronatS - oder Präsentationsrechtes der Camera! und Fondsgüter über Trivialschuldienste 436 143 16. » Bestimmung des Ranges überzähliger Beamter und ihrer Einrückung in höhere Gehaltsclaffen 457 144 20. » Vorschrift über daS Benehmen der Ab-handlungsbehörden in Bezug auf die in letzten Willenserklärungen enthaltenen fromme» und gemeinnützigen Anordnungen r- ? 438 145 2$. » Bestimmungen in Absicht auf daS Rangs-verhältniß unter j den fürstlichen Häusern ü- urt-v 440 146 26. » Ausdehnung der Vorschrift in Absicht auf die zur Aufbewahrung und Abfuhr her Münzen zu verwendenden Geldsäcke auf alle politischen Fonds, ständische und städtische Lassen K - :' 44 i Zahl 148 150 Datum der Gubernial-verordnmig 30. sept. 4. October i > Novemb. til 2. to » 2. » Ausdehnung der im Paragraph« i48o des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten Verjährungsfrist, auf Pachtschillinge und Verzugszinsen Bestimmungen hinsichtlich der Trauung der dem Freistaate und eidgenössischen Stande Graubnndten angehörigen Individuen Aenderung des Verzehrungssteuer - Tariff-satzes 25 für die Provinzial-Haupt stadt Grätz rücksichtlich deö Feder wildes Vorschrift hinsichtlich der Verwendung von Ordens • Regularen zu den Lehrämtern der höheren Wissenschaften der Theologie und Philosophie Erläuterung der Vorschrift , betreffend die Classificirung der Gewerbe in Bezug auf die Lackirer und iusbefonders auf die Lederlackirer Vorschrift in Betreff der von den Steuer. Bezirksobrigkeiten zu pflegenden Erecu-tions-Vormerkungen und ProtokollSfüh rung in Beziehung auf die Pfändung, dlIoS »MM* Ä dim . riiS* »Hf z 452 Udi 455 sd» 456 .d<$5 H1 j|89l ;! ' I Datum der I »i*® l_ Sh ©übermal- Gegenstand. <3 CO Verordnung i 64 \h.\ l6? 19. Nov. 21. 25. 3Q. » 4. Dec. s. » Bestimmung der Dokumente, welche bei Ausfertigung neuer Creditseffeclen für gerichtlich amortisirte, oder bei barer Berichtigung amortisirter verlooöter oder aufgekündigter Capitalien beigebracht werden müssen Befreiung der zu Quasicasernen in Verwendung befindlichen nicht zum Staats eigenlhume gehörigen Gebäude von der Gebäudesteuer Bestimmungen über die ?irt der Anwen dung de» Paragraphes 29 de» Erb steuer- Patentes Vorschrift über die Leitung und Ausübung der Auhpocken - Impfung Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem geistlichen Benefiziaten da» Recht zum Bezüge der Benefiziat-Einkünfte zu-stehet Bewilligungen der Militär-Entlassung auf entgeltliche WirthfchaftS - Abtretungen sind den hohen Hofstellen Vorbehalten Erläuterung der Vorschrift über die Behandlung der vom Militär brdingniß. weise zeitlich befreiten absolvirten Juristen , Mediciner und Chirurgen bei der Conscription» - Revision Festsetzung neuer Zollbestimmunaen für die Hin. und Ausfuhr der verschiedenen Zuckergattungen 46l 464 4Ö6 492 Zahl 170 Datum der ©übermal* Verordnung 7. Dec. 8. » 15. » 17. » 18. » ty. » 27, » Gegenstand. Behandlung der am i. December 1856 in der Serie i4.i verloosten vicrpercen-tigen Banco - Obligationen Bestimmungen über die vorschriftsmäßige Verfassung der Äirchenrechnungen Erläuterung der Vorschrift wegen Herstellung und Erhaltung der die Ortschaft ten durchziehenden ärarischen Straßenstrecken Nachtrag zur Verordnung über die neue Zollbcstimmuiig für die Ein- und Ausfuhr der verschiedenen Zuckergattungen Bestimmungen hinsichtlich der Behebung der den Parteien zurüchgebührenden Tax-/ Porto - und Stämpelbeträge Vorschrift, daß die Arzneieonten für Rechnung eines Armen - Institutes in Absicht auf die Revision nach eben jenen Direc-tiven zu behandeln sind, wie jene Arz-neirechnüngen, welche aus öffentlichen Fouden gezahlt werden Bestimmungen hinsichtlich der Behänd, lung erkrankter Straßeneinräumer Befreiung der von den Bezirköobrigkeiten und Magistraten zum Behufe der Erlangung von Hausirpäffen zu erthei-lenden Certificate und Zeugnisse, so wie der dießfälligen Berichte, von dem Gebrauche des Stampelö '5. & 497 497 499 500. 501 502 504 'S. 05 Datum der Gubernial-Verordnung I G e g e n st a n d. 29. Dec. Ausdehnung des für die Gränjwache festgesetzten Verfahrens, hinsichtlich ihrer Evidenzhaltung und Consceibirung auf | die Mannschaft der Gefällenwache 50Ö QpL Berichtigung der in diesem Bande bemerkten Druckfehler. Seife 7., Zeile io von oben, welche statt welches. Seite e3, Zeile 6 von oben: Ausfertigung statt Anfertigung. mid cog f5"- dnod$$ •X’ ud iOi stuch-Ä muz mtfcifh&ME inii uz . -stus«o« gnugroi ina»:#8 <$oy »rvsstiNHI sndnsl > treten zu lassen. Eö werden dein zu Wlge für die Zukunft bei dem k. k. Fiscalamte zur PrariS im Kanzleisache nur solche Individuen zuzulassen sein, welche nebst dem Besitze der sonstigen Erfordere nisse auswessen: auch wenigstens die vierGrammaticalclassen zurückgelegt, oder in einer Realschule, in der technischen Abtheilung des politechuischen Instituts, in der k. k. Ingenieur - Aca-demie, oder in der k. k. Militär-Academic zu Wiener-Neustadt Unterricht mit gutem Fortgang erhalten zu haben. Außerdem sind daselbst keine Individuen, welche nicht schon dermahl als beeidete Kanzleipracticanten bestehen, in eine wirklich« Anstellung im Kanzleifache zu bringen, wenn sie sich nebst den übrigen Erfordernissen nicht auch über die pbe» bemerkte Studienvorbereitung ausweifen, cö sei dann, daß es sich um solche Jndividlchn'handelt, wegen deren Unterbringung in derlei Bedievstungen besondere Vorschriften bestehen, die fortan in Wirksamkeit erhalten werden. Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1836 , Zahl 65; an das k. k. Fiscalamt. 3 Boni 4‘ und 6. Jänner. 3. Bestimmung des Postritt -, Schmier- und Postillons-Trinkgeldes in Niederostcrreich, im Lande ob der Enns, in Böhmen, Mähren und Schlesien, in Galizien und der Bukowina, in Steiermark, in Tyrol und Vorarlberg, Karmen, Krain und im Kirstenlande. Die hohe Hofkaminer hat in Folge DccreteS vom 20. December U155/ Zahl 56054/2438 / vom 15. Jänner 1856 angefangen daö Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststalion sowohl bei Aerarial- alö Privatritte» in Niederösterreich auf einen Gulden und drei Kreuzer/ im Lande ob der Ennö auf acht und fünfzig Kreuzer, in Böhmen auf einen Gul-den und drei Kreuzer, in Mähren und Schlesien auf einen Gulden, in Galizien mit Einschluß der Bukowina auf fünf und vierzig Kreuzer, in Steiermark auf acht und fünfzig Kreuzer, in Tyrol und Vorarlberg auf einen Gulden und drei Kreuzer, in Kärnten und Krain auf einen Gulden und drei Kreuzer, im Küstenland« auf einen Gulden sechs Kreuzer, durchaus in Conventions - Münze festgesetzt. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagenö wird auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Viertel des PostrittgeldeS von einem Pferde bestimmt, das Schmiergeld- und Postillons-Trinkgeld aber wird bei dem dermahligen Ausmaße belaffen. Guberni'alcurrende vom 4. Jänner 1806, Zahl to5. ''" ) "i } ■ • > - ■ 4. Vorschrift hinsichtlich der Lagerstätte und Beköstigung jener Sträflinge des schweren Kerkers, ivelche bei den Criminalgerichten zur Vollziehung der Strafe angehallen werden. In der Anlage erhalten die k. k. Kreisämler über Ersuchen des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations- und 4 Vom 6. und 7. Jänner. Criminal-Obergerichtes vom 16. December i835 , Zahl 15961, die Circularverordiniiig über die allerhöchste Entschliessung vom 21. November igzs — hinsichtlich der Lagerstätte und Bekösti-311119 jener Sträflinge des schweren Kerkers, welche bei den Crimiiialgerichten zur Vollziehung der Strafe angchalte» werde» — mit dem Aufträge, diese Verordnung sämmtlichei, Landgerichten deö unterstehenden Kreises im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 6. Jänner 1836, Zahl 102; an die Kreisämter. Circular - Verordnung des k. k. inncrösterrcichisch-küstenländischcn Appellations- und Criminalobergerichtes. In Folge allerhöchster Entschlieffung vom 21. November 1835 wird den untergeordneten Landgerichten hiermit verordnet, daß die in dem Hofdecrete vom 7. December 1815, Nr. 1195, J. G. S. enthaltene'Bestimmung (ohne eine Abänderung in dem Inhalte des §. 13 St. G. ersten Theilö kund zu machen) hinsichtlich der Lagerstätte und Beköstigung auch bey jene» Sträflingen des schweren Kerkers, welche gemäß §. 457 St. G. Hey de» Crimiiialgerichten zur Vollziehung der Strafe angehalten werden, hinsichtlich der Lagerstätte sogleich in Anwendung zu kommen habe, wenn diese Sträflinge nicht schon gemäß früherer Verfügung auf diese Art behandelt werden, und daß die allerhöchste Bestimmung wegen der Beköstigung wegen Be-rückstchtigung der Landesverhältniffe int Wesentlichen in Erfüllung zu bringen sei, ohne an dieselbe Gattung der Speisen ge-blinden zu sein. Diese in Gemäßheit des HofdecrcteS der k. k. obersten Ju-stijstelle» vom 1. praesent. 9. December 1835, Hofzahl 7991, herabg-langt- allerhöchste Entschlieffung wird den Landgerichten sonach zur Wiffeuschaft und Nachachtung bekannt gegeben. Kkvgenfurt am 16. December i835. $ Bom 7. Jääner. llefirr die bare Auszahlung der am 2. Jänner 1836' in der Serie 297 verlovsten Dblig^tioncn, von den zu © m tut und Florenz ausgonommenen Ansehen zu 5, dann zu 41/, Percent: In Folge hohen Hoskammer - Präsidial - Erlasses vom .5. , Eeh. 6. d. M., Zahl /18/P. P., wird mit Beziehung auf die Gnbernial-Currende vom 3. November 18^9/ Zahl 3088, *) Nachstehendes zur allgemeinen Keiinlniß gebracht: §. >. Die flat 2. Jänner in der Serie 297 verloosten Obligationen von dem - zu Genua anfgenominenett Anlehen zu 41/, Percent , Nr- 1. a mit einem Sechstel der Capitals-Sunime, und zu 5 Percent Nr. 1 mit zwei Achteln der Capitals - Summe, dann die Obligationen von dein zu Florenz aufgrnommenen Anlchen zu 5 Percent, und zwar. Nr. 1 mit einem Viertel der Capitalsfumme, und die Nummern 243 bis einfchliessig 470 mit öen ganzen CapitalSjununen werden an die Gläubiger im Nenn-ttjert^e des Capitals bar in Conv. Münze ausbezahlt. §.2. Sic Auszahlung beginnt am t. Februar dieses Jahres, und wird von der k. k. Universal-Staats - und Banco - Schulden. Caffe geleistet, bei welcher daher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §• 3, ®; Zahl ,78. 6 Lom 7. und 8. Jänner. Zahlung von der Behörde, welche den Beschlag, den Verboth, oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals - Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden die Vorschriften, welche bei Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden müssen, ihre Anwendung. S. 6. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Casse übertragen ist, steht eö frei, die Capitals-Auszahlung bei der k. k. Universal-Staats- und Baneo-Schuldencasse, oder bei jener Credits-Casse zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. In, letzteren Falle haben sie die verlooSten Obligationen bei derselben zur Auszahlung einzureichen. Gubernialcurrende vom 7. Jänner 1836, Zahl 210. 6. Die Depositen und Cautionen, welche vom 1. Jänner 1836 angefangen, an die Tilgungsfonds - Hauptcasse, oder an die Depositencaffc des lombardisch, vcnekia-„ischen Amortisations fond cs gelangen, werden mit mit drei Percent verzinset. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 21. December 1835, Zahl 33315/3353, werden nach einer Eröffnung des hohen Hofkammer-Präsidiums für die dem allgemeinen Staatö-fchulden-TilgungSfonde in dem lombardifch-venetianifchcn Amor-tifationSfonde zur fruchtbringenden Benützung zugewiefenen Depositen und Cautionen, welch- vom t. Jänner 1836 angefangen, dii die Tilgungsfonds - Hauptcasse, oder an die Depositen-eaffe des lombardisch - venetianischen AmortisationSfondeS gelan-gen, nicht mehr vier, sondern drei Procent Zinsen berichtiget Vom in. Jänner. 7 werden. Die übrigen Bedingungen der Anlegung von Depositen und Cautionen bei den beiden Staatsschulden-Tilgungs-Instituten zu Wien und Mailand bleiben unverändert. Welches mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 21. April löst/ Zahl 7028 / *) bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom s- Zänner 1856, Zahl 289; an die Kreisämter und die betreffenden Behörden und Aemter, - 7. Befreiung der Correspondenz in Militär - Sttafange, legcnhcitkn, welches sich in die Cathegorie der Verbrechen vder schweren Polizciübertretungen cinreihen lassen, von der Postportogebuhr. Die hohe Hofkanimer fand laut Dekretes vom 29. v., Erh. 9. d. M./ Zahl 5/1607/2586 / sich durch eine vorgekommene Anfrage, ob den Dominien, Magistraten und nicht landesfnrst» lichcn OrtSobrigkeitc», wenn sie in Militär - Strafaiigelcgen-heiten zu correspondircn haben, die Postportofreiheit zustehe, zu der Erklärung veranlaßt, daß die Verhandlungen über alle der Militärgerichtsbarkeit unterliegenden Vergehen der Militärindi-viduen, welche sich in die Cathegorie der Verbrechen oder schweren Polizeiübertretungen cinreihen lassen, gleich den Verhandlungen über diese Letzteren die Begünstigung der Portofreyheit zu genießen haben. Das k. k. Kreisamt hat hiervon sämmtliche Dominien, Magistrate und nicht landesfürstliche Ortöobrigkeiten mit dem Auftrag« zu verständigen, zur genauen Handhabung dieser Bestimmung die betreffenden Zuschriften an Militärgerichte mit der äufferlichen Bezeichnung : »M il i tär v e r g e h en« »portofrei)« zu versehen. Gubernialverordnung vom to. Jänner 1835 , Zahl 419; an die Kreisämter. *) Siehe P. G. <3, Band i3, Seite 126, Zahl 79. 8 Vom i5. Jänner. 8. Aufhebung der in den deutsch -- erbländischen Provinzen bestehenden, die Beräusserlings - und Testiruilgs-fahigkeit der Exreligiosen beschränkenden Gesetze. Nach dem Inhalte des hohen HofkanzleideereteS vom 4. Jänner 1836, Zahl 472, haben Se. f. f. Majestät mit allerhöchster an die k. k. oberste Justizstelle erlassener Entschlieffung vom 24. v. M., die Aufhebung der in den deutsch - erbländischen Provinzen bestehenden, die Veräusserungs- und Testirungöfähig-keit der Exreligiosen beschränkenden Gesetze allergnädigst zu be-fehle», und dafür die in Antrag gebrachte nachstehende Ver-ordnung zu genehmigen geruht. Dieselbe wird mit dem Beysatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht , daß sie von dem Augenblicke der Bekanntmachung in Wirksamkeit trete. »Die Gesetze, welche die Befugnisse der Erregularen — »welche die Auflösung ihrer Gelübde erhalten haben, oder durch »Aufhebung ihres Ordenö, Stiftes, oder Klosters aus ihrem »Stande getreten sind — in der Verfügung über ihr wie immer »erworbenes Vermögen unter Lebenden, oder durch letztwilligc »Anordnungen auf waö immer für eine Art beschränken, nah-„nentlich die zwey Patente vom 20. Juny 1774, und vom »30. August 1782 sind aufgehoben.« Die Befugnisse der oben be^eichneten E/regularen in Rück-sicht der Verfügung über ihr Vermögen unter Lebenden oder durch lehtwillige Anordnungen, sind lediglich nach den allge. meinen Bestimmungen de» allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurtheilen. Gubernialcurrrnde vom i5. Jänner i8$6, Zahl 622. Vom 16. Jänner. 9 9. Bestimmung, welchen Behörden die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Herrschaften und den Grundholden, über das Recht und Maß des Be» zuges von Laudemien zustehe. ,; Ueber die aus Veranlassung eines fpecielen Falles der allerhöchsten Entscheidung unterzogene Frage: --ob mib wie ferne bei Streitigkeiten über daL Recht und das Quantum des Bezuges von Laudemien, die Entscheidung de» politischen Behörden oder den Gerichten zustehe?» haben. Seine Majestät mittels allerhöchster an die k. f. Hofcommission in Justizgesetzsachen erlassene Lntschliessung vom Z. November v. I. nachstehende Norm vor--§ nttachoL ixJ »Streitigkeiten zwischen den Herrschaften und den Grund-holden, über das Recht und Maß deö Bezuges von Laudemien, sind in der Regel von den politischen Behörden zu entscheiden.« »Den Gerichten steht das Erkenntniß über^ solche Streitigkeiten nur dann zu, wenn sich die Ansprüche oder Einwendungen auf besondere privatrechtliche Titel, insbesondere ans 93 ertrage oder auf solche Urk u »d e n g rü n d en, auö welchen Verbindlichkei-ten oder Befreiungen der jeweiligen Besitzer einer Realität rücksichtlich deö LaudemiumS abgeleitet, die aber in Beziehung aufihre Echtheit oder Gültigkeit von dem andern Theile bestrit-ten werden.« Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge der hohen Hofkanzleiverordnung vom i. Jänner i836, Zghlzrss zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialrurrende vom 16. Jänner i856, Zahl 6i8. Dom ,6. Jänner. • 7 v,.v io. Befreiung der Corrcspondenz in Privalangelegenheilen der obligaten Milikärinannfchaft von der Stämpcl -und Posipvrtogcbühr. Laut hohen Hefkammcr - Decretes vom 29. December 1855 / Zahl 54608/2586/ haben in Folge eines von dem k. k. Hof-kriegsrathe mitgetheilten allerhöchst resolvikten Vortragö Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 4. Mai 1835/ der obligaten Militärmannschaft für die in ihren Privatangelegenheiten von den Vorgesetzten Cvmmandanten zu führende Corre-spondenz die Stämpcl- und Portobefreinng in der Art zu bewilligen geruht / daß nur für eigentliche auf die Erlangung eines Vermögens oder sonstigen reelen Nutzens abzielende Urkunden in Angelegenheiten der Soldaten die Stämpelgebühr vorgeschriebe» und vvrgemerkt werde/ um daun hereingebracht zu werden/ wenn der betreffende Mann in den Besitz deö Geldes oder jener Vortheile gelangt / daß hingegen alle Correfpondenz der Militärbehörden in solchen Angelegenheiten von der Stäm-pel- und Portoforderung frei zu lassen seien. In Gemäßheil dieser allerhöchsten Entschliessung sind die geeigneten Verfügungen im Wege der Camera! - Gefällen - Verwaltung und der obersten Hofpostverwaltung getroffen worden. Da jedoch die Privatcorrespondenzen der obligaten Militär-mannschaft größtentheilS heimathliche VermögenSverhältniffe, TheilungS - oder ErbschaftSangelegenheiten n. s. w. betreffe»/ und dieselben fast immer an Dominien/ Magistrat« / oder andere nicht landesfürstliche Ortsobrigkeiten gerichtet sind/ welche den bisher für derlei Corrcspondenze» vorläufig bezahlten Porto in Folge der der obligaten Militärmannschaft mit obiger allerhöchster Entschliessung bewilligten Portobefreiung nicht mehr wie bisher nachträglich hereinbringen könnten/ so hat sich die mehrgedachte Portofreiheit auch auf Dominien, Magistrate und andere nicht landesfürstliche Obrigkeiten zu erstrecken. In so fern aber die Correspondenzen der General-RegimcntS-Corps-Commander! und anderer Militärbrancheo, welche die portofreien Vom >8- Jänner. n Angelegenheiten der obligate» Militärmannschaft betreffen/ nach den bestehenden Vorschriften mit einer entsprechenden Aufschrift zur Vermeidung von Mißbräuchen versehen sein müssen, so er-hält das k. k. Kreisamt Len Auftrag, sämmtliche P,minien, Magistrate und Ortöobrigkeiten anzuweisen, daß die fraglichen Correspondenzen mit der Aufschrift -.obligate Militärmannschaft« bezeichnet werden. Gubernialverordnung vom >6. Jänner i836, Zahl 75i ; an die Kreiöämter. 11. Anordnung wegen genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften in Absicht auf die Feuersichcrhcit, und die Bauordnung. Se. Majestät haben laut hohen Hofkanzleidecrets vom 50. December 1835 , Zahl 34281 , mit allerhöchster Entschließung vom is. December 1335, die von der k. k. vereinigten Hof-kanzlei wegen der Anstalten zur Abwendung der häufigen FeuerS-brünste am 13. November 1834 , Zahl 27610, erlassenen Bestimmungen zur allerhöchsten Wissenschaft zu nehmen, zugleich aber die Behörden, die eü betrifft, dafür verantwortlich zu machen geruht, daß die bestehenden Anordnungen in Absicht auf die Feuersicherheit genau beobachtet, und die nach Umständen erforderlichen Verbesserungen nach Maßgabe deö Wirkungskreises der Behörden, entweder gleich veranlaßt oder in Antrag gebrachr würden. Die f. k. Äreisämter werden hiervon unter Beziehung auf das Gnbernial Jntimat vom 10. December 1834, Zahl 20001,*) jut Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Aufträge verständigt, für die genaue Beobachtung der Verordnungen, welche Hierlandes wegen Verhinderung, baldiger Entdeckung und Löschung der Feuersbrünste, dann in Betreff der Vorsichten gegen *) Siehe P. G. ©. Band 16, Seite 331, Nr. ,96. 12 Vom 21, Jänner. die Folgek nach dem Brande, bestehen , so wie für die Auf. rechthaltung der Bauordnung gehörig Sorge zu tragen und bail Angemessene zu verfüge». Auch wird den k. f. Kreisämtern mit Hinweisung auf daö obige hohe Hofkaiizleidccrct die thunlichste Emporbriiignng der Feuer -Assecriranz- Gesellschaften empfohlen. Gubernialverordnnng vom ic. Jänner 1 ö36, Zahl 755.;’ a» die Kreisämter. 18. Vorschrift, hinsichtlich der gerichtlichen Edicte, welche nach den Gesehen durch dir Zeitung kund ju, ma, chen sind. Zu Folge hohen Hofkanzlei - Decrete« vom 29. December ,855 , Zahl 34007 , haben laut einer Mittheilung der k. k. obersten Jnstizstell« Seine Majestät in Betreff der Einrnckmig gerichtlicher Edicte in die Zeitungen mit allerhöchster Entschlies-sung vom 1. December 1835 Folgendes anzuordnen geruht: »Gerichtliche Edicte, welche nach den Gesetzen durch die Zeitung kund zu machen sind, sollen in dieselben dreimahl eingeschaltet werden. Diese dreimahlige Einschaltung ist bey allen Edictrn ohne Ausnahme hinreichend. ES bleibt zugleich dem Ermessen deö Richters überlassen, zu bestimmen, ob das Edict in drei unmittelbar aufeinander folgende ZeitungSblätter eingerückt, oder nach angemessenen kurzen Zwischenräumen neuerlich darin abgedruckt werden soll. Alle älteren für einzelne Provinzen erlassene, oder allgemein verbindliche Gesetze über die Kundmachung der Edicte durch die Zeitungen werden, in so fern sie gegenwärtiger Verordnung wideespr-echeii, aufgehoben.« Gabernialcurrende vom r>. Jänner i»z6, Zahl S, s. Bom 23. Sännet. »3 13. Verfahren gegen die Israeliten, welche sich in den Be« fit; christlicher Realitäten in denjenigen Provinzen, wo sie zn deren Besitze nicht berechtiget sind, ringe» schlichen haben. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 21. November 1355 zu befehlen geruht, daß die Israeliten in denjenigen Provinzen, wo sie zu dem Besitze ehristlicher Realitäten nicht berechtigt sind, zu dem bücherlichen, eigenthümli-chen Besitze derselben nicht anders gelangen und zugelaffrn werden können, als wenn die Original-Urkunde, durch welche ihnen ausnahmsweise die Fähigkeit zur Erwerbung und zu dem eigen-thümlichen Besitze solcher Realitäten verliehen wird, bücherlich eingetragen ist, wo so fort nur nach oder mit der gleichzeitigen bücherlichen Eintragung dieser Urkunde die Einverleibung der zur Eigeiithumserwerbung und Besitzvorschrcibung erforderlichen weitern gesetzmäßigen Urkunde über Len Privat - Rechtstitel Statt sindet. Sollte demnach ein Jude sich auf was immer für eine Art in den bücherlichen Besitz einer christlichen Realität einschleicheu, so ist dessen Depossessionirung durch den Fiöcus mit Aufrechter-haltuug der mittlerweile erworbenen Rechte dritter Personen einzu leiten. Sobald die Kreisämter zur Kenntniß gelangen, daß sich ungeachtet dieser Verordnung ein Israelit dennoch auf waS im« mer für eine Art in den bücherlichen Besitz einer christlichen Realität eingeschlichen hat, haben dieselben hierüber die Untersuchung unverzüglich zu pflegen, die Entscheidung in erster Instanz , ob der Jude ans dem Besitze zu setzen sei, zu schöpfen, sofort aber die Amtshandlung hinsichtlich der Epecution dieses Erkenntnisses dem FiScus der Provinz zu übertragen. Von dieser allerhöchsten Entschlieffung wird das k. k. KreiS-amt in Folge der herabgelangten hohen Hofkanzleiverordnung >4 Bom 24- Jänner. vom 23. December «835 , Zahl 33945, zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 25. Jänner «sz6, Zahl 985 ; an die Kreisämter und an das Fiöealamt. 14. Beschluß brr deutschen Bundesversammlung gegen die literarischen Produeke einer unter den Nahmen »des jungen Deutschlands» oder »der jungen Literatur« sich ankündigenden Schule. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer unterm 10. December «835 abgehaltenen 5«sten Sitzung gegen die literarische» Produete einer unter dem Nahmen »des jungen Deutschlands« oder »der jungen Literatur,« sich ankündigenden Schule nachstehenden Beschluß gefaßt: Nachdem sich in Deutschland in neuerer Zeit, und zuletzt unter der Benennung »das junge Deutschland« oder »die junge Literatur« eine literarische Schule gebildet hat, deren Bemühungen unverholen dahin gehen, in belletristischen, für alle Classen von Lesern zugänglichen Schriften die christliche Religion auf die frechste Weife anzugreifen, die bestehenden socialen Verhältnisse herabzuwürdigen, und alle Zucht und Sittlichkeit zu zer-stören: so hat die deutsche Bundesversammlung in Erwägung, daß es dringend nothwendig sei, diesen verderblichen, die Grundpfeiler aller gesetzlichen Ordnung untergrabenden Bestreburige» durch Zusammenwirken aller Bundesregierungen sofort Einhalt zu thun, und unbeschadet weiterer vom Bunde oder von den einzelnen Regierungen zur Erreichung des Zweckes nach Umständen zu ergreifenden Maßregeln sich zu nachstehende» Bestimmungen vereiniget. i. Sämmtliche deutschen Regierungen übernehmen die Verpflichtung, gegen die Verfasser, Verleger, Drucker und Verbreiter der Schriften aus der unter der Bezeichnung »das junge Deutschland« oder »die junge Literatur« bekannten literarischen Vom i4- Jänner'. i5 Schule, zu welchen nahmentlich Heinrich Heine, Carl Gutzkow , Heinrich Laube, Rudolph Wienbarg und Theodor Mundt gehören, die Straf- undPolizeigesetze ihres Landes, so wie die gegen den Mißbrauch der Presse bestehenden Vor-schrifken nach ihrer vollen Strenge in Anwendung zu bringen, auch die Verbreitung dieser Schriften, sei cS durch den Buchhandel, durch Leihbibliotheken oder auf sonstige Weise mit allen ihnen gesetzlich zu Geboth stehenden Mitteln zu verhindern. m) ■ 4i. Die Regierung der freien Stadt Hamburg wird aufgefordert, in dieser Beziehung insbesondere der Hofmann und Kampe'-schen Buchhandlung zu Hamburg, welche vorzugsweise Schriften obiger Art in Verlag und Vertrieb hat, die geeignete Perwarunng zugehe» zu lassen. Dieser Beschluß wird in Folge hohen HofkanzleidecreteS vom I I. Jänner 1S36, Zahl 1162, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Guberuialcurrende vom 24. Jänner 1 a5ö, Zahl 986. 15. Anwendung der Vorschriften zur Sicherstellung und Herrinbringung brr Aerarial - Forderungen von Staatsbeamten, auf alle städtische, ständische und Fondsbeaimen. Laut hohen Hofkanzlei - DecreteS vom 11. Jänner 1836, Zahl 1015/192, haben Seine Majestät mit allerhöchster Ent» i6 Dom 47. Jänner. schliessung vom 5. Jänner f. I. anzuordnen geruht, daß die Vorschriften der mit hohem Hofkänzleidecrete vom 16. September 1834, Zahl 21595, Gubecnial-Currende vom 29. September >834, Zahl 16215, *) kund gemachten allerhöchsten Ent-schlieffung vom 8. August 1854 wegen Sicherstellung und Her-eiobringung der Aerarial-Forderungen von Staatsbeamten auch auf alle städtischen, ständischen und Fondöbeamten, in so ferne eS sich um Ersätze a»S ihrem Dienstverhältnisse an die betref-senden städtischen, ständischen und öffentliche» Fonds handelt, anzuwenden sind. Welches zur Wissenschaft bekannt gemacht wird. / Gubernialcurrende vom 24. Jänner 1836, Zahl 1329. 16. Die Schulsaubrruiigskosten sind tin Allgemeinrn nicht der Schulconcurrrnz zuzuweisrn, sondern von den Schullehrern zu bestreiten, und in. den Fassionrü von ihren Einkünften in Abzug zu bringen. Die Hohe Studienhofconimiffi'oii hat mit Verordnung vom 9. Jänner 1836 , Zahl 8416 bemerkt, daß die Bestreitung der SchulsäuberungSkosteu im Allgemeinen nicht der Schulconcurrenz zugewiesen werden könne, sondern daß diese Kosten nach $. 169 und §. 170 der politische» deutschen Schulverfassnng in der Regel von den Schullehrer» zu bestreiten seien, welche diese Auslage und zwar mit 12 fl. EM. für ein größeres und mit 10 fl. CM. für ein kleineres Lehrziminec in den Fassionen von ihren Einkünften in Abzug zu bringen haben. Eine Ausnahme davon findet nur dort Statt, wo vermög einer älteren Gewohnheit eine andere Uebung besteht, oder wo die Schulgemeinde oder die gesanimte Schulconcurrenz die Bestreitung dieser Auslage freiwillig übernommen hat, oder künftig übernimmt; in einem solchen Fall«, wenn nähnilich die Schul-säuberungskosteu von der Gemeinde oder Schulconcurrenz oder von *) Siehe P. G. S. Band 16, Seite z43, Zahl i5i. Dom 28. Jänner. >? sonst Jemand bestritten werden, dürfen dieselben aber in der Erträgnißfassion deS betroffenen Schuldienstes nicht in Abzug gebracht, und eö muß dieser Umstand in der Faffion besonders angemerkt werden. Hiernach wird die hierortige Verordnung vom 15. August 1834/ Zahl 13221 , *) berichtiget und daS k. k. Kreisamt angewiesen, davon auch die Bezirksobrigkeiten zu verständigen und sich künftig genau darnach zu benehmen. Gubernialverordnung vom 27. Jänner 1836 , Zahl 1199; an die Kreisämter und an die k. k. Provinzial - Staats' Buchhaltung. 17. Bestimmung der Gesetze, nach welchen die Real-und Personalgerichtsbarkeit, so wie die Berechtigung zur Erzeugung und Aerarbeikung des Stahles zu bcurtheilen ist. Mit Verordnung der hohen Hofkammer im Münz- und Bergwesen vom 11. Jänner 1836, Zahl 14488, wurde diese Landeöstelle beauftragt, sämmtlichen Unrerbehörden und den Gewerken den Normalgrundsatz gehörig bekannt zu machen, daß die Real- und Personalgerichtsbarkeit, so wie die Nerechtigung zur Erzeugung und weiteren Verarbeitung des Stahles nach denselben Gesehen zu beurtheilen sei, welche über die Gerichtsbarkeit, Erzeugung und weitere Verarbeitung deö Eisens er-floffen sind. Hiernach hat das k. k. Kreisamt die weitere Kundmachung einzuleitei!. Gubernialverordnung vom 28. Jänner 1356, Zahl 1191; an die Kreisämler; an das k. k. Oberbergamt und Berggericht in Leoben. *) Siehe P. G. S. Band 16, Seite 220, Nr. 129. Gesetzsammlung XVIII. Theil. 2 >8 V aw q8, Jänner. 18. Bei Pensionsansprächen von Beamtens - Witwen und Waisen, welche in Städten, wo die Hauszinvstcuer besteht, eigenthämliche Häuser besitze», ist deren Ertrag mittels der Hauszinssteuer - Fassion nachzu-w eisen. Die hohe Hofkammer hac untern: is. Jänner 18 36, Zahl 1822, hierher erinnert, daß bei PenßonSansprüchen von Beam-tenS-Witwen und Waisen, welche in Städten der Monarchie, wo die HauSzinssteuer besteht, Häuser eigenthämlich besitzen, der dießfällige jährliche Ertrag vorschriftmäßig mittels der HanS-zinSstcnerfaffion jedeömahl nachzuweifen komme. Gubernial-Verordnung vom 28. Jänner 1836, Zahl 1393; an die k. k. Kreiöämter, daö FiScalamt und die Provinzial-Staatöbnchhaliung. lt>. _ ... Brsicinng der Zeh ent suh re» von der Meginauth an dein Localschrankru der Zehent Herren. AnS Anlaß einer die Mauthbefreiung der Zehentfuhren betreffenden Anfrage hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 19. d. M., Zahl 57556 , Nachstehendes erinnert: Da die Zehentfuhren der Dominien in jeder Beziehung der eigenen Fechsung gleich zu halten, daher als wahre Wirthschafts -fuhren zu betrachten sind : so steht denselben auch nach dem Sinne der Wegmauth-Directiven §. 4 litt. 0 die gesetzliche Wegmauth-Freiheit in den Fällen zu, wo die in dem Hofkammer-Decrete vom 13. August 1828, Zahl 53360 festgesetzten LocalitätSverhält-niffe eintreten, wobey sich übrigens von selbst versteht, daß diese Mauthfreäheit nur für einen Mauthschranken, nähmlich den Lo-ealschranken deS Zehentherru zu gelten habe. Diese hohe Ent- 19 Vom 29. Iämie. scheidung wird im Nachhange zu den Gubernial-Currende» vom 2». May 1821, Zahl 11529, *) und 2. September 1828, Zahl 16339, **) zur allgemeinen Richtschnur bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 29. Jänner j 836 , Zahl 1495, 20. Die Beurlaubten der ersten Eaudwehrbataillone, so laik' ge letztere in der actrvett Milikärdienstletstung strheu, haben unter der Militar«Jurisdictioir zu bleiben. Die k. k. Kreisämter erhalten die erforderliche Anzahl Exemplare der Verordnung des k. k. illyr. inneröstr. küstenländischen ?lppellationö-Gerichtes vom 8. Jänner 1836, Zahl 60, in Betreff der Jurisdiction über die Beurlaubten der ersten Landwehrba-taillone zur eigenen Wissenschaft und Betheilung der sämmtli-cheu unterstehenden Dominien und Juriödicenten. Gubernialoerordnung vom 29. Jänner 1836, Zahl 1559 » an die Kreisäniter und das Fiscalamt. C i r e u l a r - V e r o r d n u n g des t. k. inneröstr. tü steril. AppellationSgerichtes. Zu Folge allerhöchster Entschliessnng com 23. April 1835 haben die Beurlaubten der ersten Landivehrbataillone, so lauge letztere in der actipen Militärdieiistleistung stehen, unter der Militär-Jurisdiction zu bleiben. Diese auf Ersuchen der f. k. vereinten Hofkanzley gemäß hohe,, Hofvecretes der k. k. obersten Justizstelle ddo. 28. De-cember 1855, et prnes. 2. Jauner 1836. Hofzahl 8413, herab-gelangke allerhöchste Resolution wird demnach sämmtlichen Gerichten zur, Nachachtung bekannt gegeben. Klagcnfurc am 8. Jänner i856. *). Siehe P. ®. Band 3, Seite 190, Zahl 90. **) Siehe P. G. S. Band ,0, Seite 338, Zahl i35. 20 Vom Zu- Jänner. »• •.»♦»«lOMiiiwe;» i)99 ui l68&it' mi "ihn ; | 21. Bestimmungen riicksichtlich der Uebersetzulig der in fremden Sprachen ausgestellten Urkunden, von welchen in gerichtlichen Geschäften Gebrauch geniacht ivird. .Zu Folge hohe» Hoskanzlei-DecreteS vom 15. Jänner 1836, Zahl 475 , haben Seine k. f. Majestät in Rücksicht der Übersetzung der in fremden Sprachen ausgestellten Urkunden, von welchen in gerichtlichen Geschäften Gebrauch gemacht wird, mit allerhöchster Entschliessung vom 27. April j855 Folgendes anzuordnen geruht: 1. Die Parteyen sind allen, nicht in der Gerichtssprache oder in einer der Landessprache ausgestellten Urkunden, wovon in oder außer Streitsachen bei Gericht Gebrauch gemacht werden soll, beglaubigte Uebersetzungcn in die Gerichtssprache oder in eine der Landessprachen beiznlegen schuldig; 2. bei den Landrechten oder bei de» Collegialgerichten erster Instanz der Hauptstädte der Provinzen oder Gouvernements und nöthigeu Falls auch bey den Collegialgerichten anderer größerer Städte soll zu den Uebersetzungen auö derjenigen fremden Sprache, worin häufiger Urkunden ausgestellt werden, die erforderliche Anzahl von Dollinet-scheu, in so ferne cS nicht schon geschehen ist, für beständig e i d l i ch verpflichtet letrbfn; Die Dollmetfche sind vorzüglich aus den Advocate», den Notarie» oder den vor der allerhöchsten Entschliessung vom 9. April 1853 bereits- ernannten Hofagenten auözu-wählen, und von den Appellationsgerichten zu benennen. Jedes AppcllationSgericht wird nach Vernehmen der ihm untergeordneten Landrechte und größerer Collegialge-richte die Anzahl dieser Dollmetsche sestsehen, dieselben von den Gerichten der ersten Instanz, bei denen sie verpflichtet werden sollen, in Vorschlag bringen lassen, und Vom Z«. Jänner. 21 über die Kenntnisse und das sittliche Wohlverhaltcn , der Vorgeschlagenen auf alle Art Ueberzeugung zu erlaiigen suchein 3. Für einzelne Fälle, in denen die Uebersetzung von keinem der für beständig verpflichteten Dollmetsche verfertigt werden kann, hat der Richter erster Instanz den Ueberseher z» benennen und zu beeidigen. /i. ?(m Ende der UeberseLung hat der Dollmetsch die genaue llebereinstiminung derselben mit dem Originale mit Beziehung auf seinen Eid zu bezeugen, Jahr und Tag der verfertigten Uebersetzung zu bemerken, und dieses Zeugnis; durch seine Unterschrift und sein Petlschaft zu bekräftigen. Soll von den Urkunden außer dem Orte, wo der Dollmetsch seinen Wohnsitz hat, Gebrauch gemacht werden; so ist die Unterschrift desselben von dem Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem-Beisätze zu beglaubigen, daß er als Dollmetsch gerichtlich beeidigt fei. 5. Die für beständig beeideten Dollmetsche habe» an Parteien die Ueberfttzuiigen, welche sie verlangen, auch ohne besonderen gerichtlichen Auftrag gegen Bezahlung zu verfertigen. Die Gebühren des UeberfetzerS stud, wenn darüber keine Uebereinkimft zwischen ihm und der Partei zu Stande kommt, von dem Gerichte zu bestimmen. 6. Die Uebersetzung eines bei Gericht eidlich verpflichteten Doll-metfches sind von eben dieser und andern Behörden für richtig anzuiiehmen. Der Partei, welche eine Uebersetzung für unrichtig erklärt, muß jedoch gestattet werden, ihre Behauptung durch zwei oder mehrere Kitnstverständige nach den Vorschriften der Gerichtsordnung zu erweisen. 7. In die össentlichen Bücher werden Urkunden, die weder in der Gerichtssprache, noch in einer der Landessprachen abgefaßt sind, in der Uebersetzung, und wo eö thunlich ist, zugleich auch jn der Sprache des Originals eingetragen. In 'Ansehung des Verfahrens der provisorisch beibehaltenen Hi- rr Vom 3. Februar. pothekämter im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien wird an den bisher geltenden Verordnungen durch die gegenwärtige Vorschrift nicht- geändert, der Inhalt der Urkunden kann daher in die Hipothekenbücher auch in Zukunft in keiner andern als der italienischen Sprache eingetragen werden. Guberinalcurrende vom 50. Jänner 1336, Zvhl 1539. 22. Führung des Vorsitzes bei den Gefällsgenchtctt und Anfang der Wirksamkeit derselben. Se. Majestät haben mit Beziehung auf die §§. 517, 518, 5(9/ 794 und 797 des Strafgesetzes über Gefällöübertretungen rücksichtlich der Bestellung der Gcfällsgerichte und der Führ» ng deö Vorsitzes bei denselben Folgendes anzuordnen geruht: 1. Den Vorsitz bei den Gefällöbezirkögekichten hat der Vorsteher der leitenden Gefällen-Bezirköbehörde, d. i. der Camera!-Bezirks-Verwaltung / zu führen. 2. Das Präsidium des Gefällö - Obergerichteö für Steiermark wird mit dem Präsidium des k. k. Landrechtes in Grätz vereinigt. 3. Das Präsidium deö obersten GefällSgerichtes führt der k. k. oberste Justizpräsident. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden zu Folge LcS Hofkammerpräsidial - DecreteS vom 29 Jauner 1356/ Zahl sog, mit dem Beisätze zur allgemeine» Kenntniß gebracht, daß die Gefällsgerichte mit 1. April iC3ö in Wirksamkeit treten, und daß in dem dieser Landesstelle zugewieseneu Gebiethe, Gefälls-bezirkSgerichte zu Bruck, Grätz und Marburg bestehen werden. Guberm'alcnrrende vom 3. Februar i8»6; Zahl i?66. Som 3. Februar. 23. Befreiung der Mep.Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Wege verlangten Tauf-, Trau-und Todtknscheine, und derlei Zeugnisse vom Stämpel, und unentgeltliche Anfertigung derselben. Laut hohen Hofkam,ner-Decretes vom 20. Zauner 1856, Zahl 2605/234, haben über einen von der f. f. hohe» Hof--kanzler im Einvernehmen mit der f. k. geheimen Haus-, Hof-und Staatökanzlei und der allgemeinen hohen Hofkammer erstatteten alleruiiterthänigsten Vortrag Se. Mastestat mit allerhöchster Entschlieffung vom 22. December j 355 t zu bewillige» geruht, daß alle Tauf- Trau- und Todtenscheine und derlei Zeugnisse, welche über Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Wege verlangt werden, gegen Beobachtung der Reciprocität vom Stämpel befreit sein sollen. Auch wurde von Seite der hohen Hofkanzlei laut Deereteö vom 29. December i835 , Zahl 54589/5687, in gleicher Absicht angeordnet, daß in denselben Fällen die erwähnten Urkunden von den zu deren Ausstellung berufenen Seelsorgern von AmtS-wegen unentgeltlich auszuftrtigen seien. Welches zur Wissenschaft und Darnachachtuug bekannt gegeben wird- Gubernialcurrende vom 5. Februar 1856, Zahl 1888. 24, Borschrift über die jährliche Nachweisung' der in sin• penso vrkbleibendrti Betrage der Erwerb-, Personal- 11 nb Classen st en er. Da der Vorschrift deö zweiten Absatzes der Güberm'al-Cur-rende vom 50. April 1328, Zahl 2620/Str., *) betreffend die Evidettjhaltüng der birecten Steuern, bisher nicht in allen Kren *) Siehe P. E. S- Band io, Seite no, Zahl 60, 2-l Vom 5. Februar. fen nachgekommen wurde, so findet man dieselbe zur künftige» Darnachachtung hiermit in Erinnerung zu bringen, und demnach den Auftrag zu wiederholen, daß sämmtliche Bezirksobrig-keilen bis 15. November eines jede» Jahres einen Ausweis über die in suspenso verbleibenden Beträge, nähmlich: der Erwerbsteuer vom Jahre 1815 an, derPersonalsteuer für die Jahre 1816 bis 1829, und der Classensteuer für die Jahre tsi? bis 1329, nach dem der obigen Currende beigeschloffenen Formulare Littera E an das Vorgesetzte k. k. Kreisamt eiuzusenden haben, welches diese Ausweise sammeln und bis Ende November mit dem Kreiösumarium dem ©überntum vorlegen wird. Tubernialverordnung vom 5. Februar i8»6, Zahl zsr/Str.; an die KreiSämter. • 35. Die von weiland Sr. Majestät Kaiser Franz 1. verliehenen Privilegien und Concestionett bedürfen aus Anlaß der letzten Regierungs-Veränderung feiner neuern Bestätigung. lieber die aus Anlaß des Absterbenö weiland Sr. Majestät deö höchst seligen Kaisers Franz I. allerhöchsten Ortes gestellte Anfrage, wie sich in Bezua auf die bisher bei jeder Regie-rungs Veränderung üblichen Verhandlungen wegen Bestätigung der Privilegien und Concessioneu zu benehmen sei, habe» Seine Majestät der jetzt regierende Kaiser Ferdinand I. mit allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1836 zu bestimmen geruht, daß vermahlen feine neue Bestätigung dieser Privilegien nothwendig sei, und daß bis auf weitere Weisung alle jene Privilegien fortzudauern haben, welche von weiland Sr. Majestät Kaiser Franz I. glorreichen Andenkens verliehen oder bestä. tigt worden sind, in so ferne sie nicht mit bestimmten Gesetzen undEin-richtungen im Widerspruche stehen, mit dem weiteren Vorbehalte, daß wenn gegen solche Privilegien in der Zeitfolge entweder von Privaten oder von Behörden Anstände erhoben werden, Vom 7- Februar. *3 dieselben in jedem einzelnen Falle der höchsten Behörde zur Entscheidung vorznlegen sind, ob das Privilegium sortdaucrn könne oder nicht. Diese allerhöchste Entschliessuug wurde von der k. k. vereinten Hofkanzlei unterm 16. Jänner 1856, Zahl 1254* mit dem Beisatze anher bekannt gemacht, daß sich hiernach die Behörde» bei vorkommenden Anfragen zu benehmen haben. DaS k. k. Kreisamt wird hiervon mit dem Aufträge,iu die Kenntniß gesetzt, darüber zu wache», daß keinerlei Privilegien oder Concessione» ausgeübt werden, welche nicht eine Verleihung oder Bestätigung der letzten oder der gegenwärtigen Re-gierungSperiode zum Grunde haben. Gubernialverordnung vom 7. Februar ,836; Zahl 2o66; an die Kreisämtcr. 26. Bestimmung der Termine zur Vorlage der periodischen Rechnungs'eingabeu, welche sich auf politische Fonde und Anstalten beziehen. Zur Aufrechthaltung der nöthigen Ordnung im Rechnungswesen und zur Verwahrung deS allerhöchsten AerarS, so wie der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fonde, vor jedem auS einer nnberichtigten oder ungetreuen Verwaltung entspringenden Schaden ist cs unerläßlich nothwcndig, daß für jene Gattung von Rechnungslegungen ein bestimmter ihrem Umfange angemeffener Termin vorgezeichnct, und daß auf die Nichtzuhaltnug dieses Termine- entsprechende Strafsanctionen festgesetzt werden. Es bestehen zwar für viele Arten der Rechnungslegung solche Ter-miiiSbestiiumungen, eö fehlt denselben aber hin und wieder an der nöthigeu Bestimmtheit, und in Absicht auf viele Rechnungen mangelt eine solche Bestimmung noch ganz. Um diesen Mangeln abzuhelfen, und für die Terminöüberschreitungen bei jeder Gattung von Verrechnung eine angemessene Strafe festzusetzen , ist nach dem Inhalte der hohen Hoftanzlei-Verordnung 26 23 o m 10. Februar. vom 26. Jänner 1856 , Zahl 2020, zn Folge allerhöchster Genehmigung von dem k. k. General - RechnungS - Direktorium im Einvernehmen mit der vereinigten hohen Hoskanzlei und ber t. f. Studienhofeomniiffion t)ie beigedruckte Vorschrift über die Einbringung jener periodische» Rechnungs-Eingaben, welche sich auf die politischen Fonde und Anstalten beziehen, und der Amtshandlung der Provinzial.Stäatöbnchhaltimg unterliegen, abgefaßt worden. Welches mit dem Beisätze zur Wissenschaft und genauesten Darnachachtung erinnert wird, daß als Termin, von welchem an diese Vorschrift in Ausübung zu treten hat, der l, April 1856 festgesetzt worden sei. Gubernialverordnung vom io. Februar 1836, Zahl 206s ; an sämmtliche rechnungSlegende Behörden und Aemtcr. Vorschrift über die Einbringung jener periodischen Rechnungs-Eingaben, welche sich auf polnische Fonde und Anstalten beziehen, und wel-che der Aintöhandlung der steiermärkischen Provinzial-StaalS-buchhaltnng unterliegen. In Folge allerhöchster Entfchliessnng vom 7. Mai 1832 werden für die Einbringung jener periodischen RechnungS-Eingaben, welche der Amtshandlung der steierm. Provinzial - Staats-buchhaltniig unterliegen, und in dem beiliegenden Verzeichnisse näher ansgewiesen sind, zur genauen Richtschnur für die Zukunft folgende Bestimmungen festgesetzt. 6. i. Es wirb allen Rechniingölegern, so wie allen Vorstehern von Aemtern und Anstalten, welchen die Anfertigung und Ueber-reichung von waö immer für Rechnungs-Eingaben obliegt, zur Pflicht gemacht, dieselben längstens bis zu dem in dem Ausweise angesetzten Lage, und zwar nach der bisherigen'Uebung j entweder unmittelbar bei der Provinzial - Staatsbuchhaltiing oder bei der zunächst Vorgesetzten im Ausweise bezcichnetcn Behörde ein-zubringen. §. 2. KurzeFristerstreckungen zur Ueberreichung von RechnungSstücken werden von der Landesstelle nur in Folge eines eigenen, vor Ab- Dom io Februar. *7 lauf des ordentlichen TermineS zu stellenden, gehörig begründeten Ansuchens in außerordentlichen besonders rücksichtswürdigen Fällen zugestanden, und der Provinzial - Staatsbnchhaltnng im kurzen Wege zur entsprechenden Vormerkung bekannt gegeben. §. 3. Vorsteher von Anstalten, Aemter und Behörden, an welche Rechnungs-Eingaben gelangen, haben dieselben nach geschehener amtlicher Vormerkung mit Bezeichnung deö TageS ihrer Einlan-gung unaufgehalten, und zwar unmittelbar an die Provinzial-Staatöbuchhaltung weiter zubefördern, wenn die RechnungSstückc nicht unter jene gehören, welche nach dem beigedruckten Ausweise an die Landeöstells zu gelange» haben; in keinem Falle darf diese Beförderung, wo ein Anlaß zu Bemerkungen eiutritt, und ein Einbegleitungöbcricht erforderlich ist, über Vi Tage hinausgeschoben werden. Auch werden die Landesstclle und Cameral - Gefällen-Verwaltung Sorge tragen, daß alle dahin kommenden Rech-uungseingaben der Provinzial-Staatsbuchhaltunz ohne Verzug zugestellt werdeu. ...... - §.4. Bei der Ucbernahme von Rechnungsstücken werden auf Verlangen von Seite jener Anstalt oder Behörde, der solche Eingaben zukommen, Empfangsbestätigungen ausgestellt. §. 5. Rcchnungslegcr und Vorsteher von Aemtern und 2lnstalten, welche die nach §, l festgesetzten Fristen vernachlässigen, verwirken für ihre Person, und ohne Gestattung irgend einer amtlichen Aufrechnung, die im Ausweise für jede periodische Rechnungö-eingabe bestimmte Geldstrafe. 6. 6. Es versteht sich von selbst, daß nach Abweisung eines in rechter Zeit eingereichten Gesuches um Verlängerung deö TermineS, die Wirkung deö §. 5 eintritt, bei verlängertem Termine aber erst dann eine Strafe Platz greifen kann, wenn auch dieser überschritten wurde. §. 7. Längstens -t Wochen nach Ablauf deö mit gegenwärtiger Anordnung festgesetzten oder d^öerstreckten Termines sind die noch rückständ igen Rechnungseingaben mit einem eigenen Verzeichnisse von Seite der Staatsbnchhaltnng zur Kenntniß der Lanbeöstelle r3 Bom 10. Februar. j« bringen, je" nachdem die anshaftenden Rechnungs - Eingaben der einen oder der andern Landesbehörde zugewiefen sind. Ein ähnliches Verzeichniß hat die Staatöbnchhaltung gleichzeitig in Rücksicht jener an sie gelangte» Rechnnngseingaben vor-znlegen, bei deren Ueberreichnng der ursprünglich oder jpdtcr bestimmte Termin überschritten, und in Rücksicht welcher daher die festgeletzte Geldstrafe verwirkt wurde, wobei jedoch die Sraatsbuch-haltung auf jene Verhältnisse, welche die Straffälligkeit in einzelnen Falle» aufheben oder mindern .können,, als: die Verschiedenheit des Standortes der NechiiungSleger, die ihnen mehr oder weniger zu Gebothe stehenden BeförderungSgelegenheiten, und allgemein bekannte zufällige Ereignisse, welche auf die Beförderung hemmend einwirke», gehörig Bedacht zu nehmen hat. §.8. Unter Benützung beider nach §. 7 vorzulegender Verzeichnisse wird die Landesstelle ohne Verzug die entsprechende Amtshandlung, sowohl wegen Betreibung der Rechnungs-Eingaben, als wegen Abforderung der Strafbeträge eintrefeit lassen. Zur Einsendung der Rechnungsstücke ist der weitere Termin a) bei Journalen und DlonathSrechuungen mit . . g Tagen, li) bei Quartals - und Semestral-Rechnungen mit . lä » e) beiJahreSrechnunge» u anderuEingaben höchstens mit so » unter genauer Bezeichnung deö Tägrö, an welchem die nächste Uebergabe des Rcchuuugsstückes zu geschehen hat, zu bemessen. Für den Erlag deS Strafbetrages sowohl hinsichtlich der aus-jlänbigen, als hinsichtlich der zu spät überreichten Rechnungsstücke ist gleichfalls ein angemessener Termin unter Bezeichnung eines bestimmten Tages festzufetzen. Von alle» AnitShandlungeii dieser Art wird die Provinzial-StaatSbuchhaltung, von der Abforderung der Strafbeträge aber auch das steiermärkische Provinzial-Taxamt auf die gewöhnliche Art verständiget. . -.-ir a . ■ 'Vr ■ e. §. 9- Sollten a uch die nach §. 8 erstreckte» Termine durch Ver-säumniß derjenigen, welche die Besorgung von NechnungSeinga-ben dem j. i gemäß obliegt, abermahl§ übcrlchritten werden: so trifft dieselben das doppelte von der für die erste TerminS-Ueber-schreitung festgesetzten Geldstrafe. Solche Fälle sind nach Verlauf deö neuerlich bemessenen Termines von der Staatsbuchhaltung der betreffenden Landesbehörde anzuzeigen, welche die Einhebung des Strafbetrages, zugleich aber auch die an Ort und Vom io. Februar. 39 Stelle zu pflegende Untersuchung über die Ursachen der Verzögerung ohne Verzug einleiten und wegen schleuniger Zustandebrin-gnng der Rechnungsarbeiten das Erforderliche vorkehren wird. Alle Kosten, welche öieje Maßregel verursacht, fallen dem Schuldtragenden zur Last. §. io. Die verwirkten Strasbeträge sind durch die der Landeöstelle zu Gebothe stehenden Zwangsmittel herein zu bringen. Stras-nachsichkcn aber nur in besonderen Fallen bei dem Bestände vollgültiger Rechtferiigungsgründe zu gewähren. §. n. Die verwirkten Strafbeträge sind an daö Provinzial-Tar-crat, und von diesem in entsprechenden Zeitabschnitten an die Cameral-Einnahmöcaste abznführen. Die Provinzial - Staatsbuch-' Haltung hat daö richtige Eingehen der Strafbetrage bei Gelegenheit ihrer Amtshandlung über die Taxrechnungen zu conlrolli-rcn, und der Landesstelle vierteljährige Ausweise über die einge-gangenen und rückständigen Strafbeträge vorznlegen. §. 12. Diese Vorschriften haben auch in Ansehung aller jener Rechnungs-Eingaben in Anwendung zu kommen, welche in der Folge der Staatsbuchhallung zur Prüfung zugewiescn werden dürften. Die Landeöstelle wird nach Einvernehmen der Buchhaltung die Abgabötermine, so wie die Strafbeträge, welche bei ihrer Verläumung verwirkt werden, auf eine den gegenwärtigen Bestimmungen analoge Weise festfetzen, und die getroffenen specie-len Anordnungen gehörig in Vollziehung bringen. i5. Die Landesstelle hat dafür zu lorgen, daß gegenwärtige Vorschrift allen RechnungSlegern und Vorstehern von Anstalten, Aemtern und Behörden, welche die Ueberreichung oder Beförderung von RechnungS Eingaben zu besorgen haben, bekannt gegeben werde. §. i i. 3n Beziehung ans die Erstattung der RechnungS - Erläuterungen gibt die der Staatsbuchhaltung vom GeuerabNechniings-Directorium unterm 27. Juni 1352 ertheilte Vorfchrift Ziel und Maß, welche noch fortan in Kraft bleibt. jst-Nr. 3* Vom io, Februar. Ausweis über die für die Uebrrreichnng von RechnungSstücken bestimmten Termine und über die auf daö Ueberschreitcn dieser Termine festgesetzten Strafen 85 e n e n n u n 91 der Rechnungsacten und der Behörden »der Rechnung#führer, welche sie einzureichen haben. Die Rechnungen sind zu überreichen v»n dem Rech, nungsführer ober Vorsteher der Anstalt oder Behörde spätesten« A. Journale be# steierni. Provinzial-Zahlamte# der Provinzial-Baubirection B. Rechnungen , 1. Monaths-Rechn ungen über die Speise - und Brorkosten, für die Senat#- und r°cal-Wohlthätig. keit# - Anstalten in Grätz von der Bersorgungsanstalten -Verwaltung über den Spinn, und sonstigen Verdienst der Sträflinge im Provin-zial-Strafhause von der Serafhau#-_ Verwaltung über da# Versatzamt in Kratz Quartal#.Rechnungen der Provinzial - Strafhau#. Verwaltung in Grätz der Marschcommissariare über den Llilitär-Schlafkreuzer z. Halbjährige Rechnungen de# zahlämtlichen Knegscassiers über die eingehobene» Schulunterricht#, gelber der Universität zu Grätz über die an den au#wärtigen Eym. nasien eingegangenen Schulgelder, von den Studien-Directoren' über die Verlage, de# Taudstumwen-Jnst.tuee# i„ vom Bi#thum Seckau b) von Pfarrrpfründen mit dem jährlichen reinen Ertrage von 603 fl. CM. oder darüber c) ton Pfarrsxsründen und Benefi. cien mit dem jährlichen reinen Ertrage unter 600 si. CM. I® ""a derProv. Staats-Buchhaltung dett» dem steierm. Gu-bernium dett» detto dett» de» Kreisämtern dem steierm. Gu-bernium detto detto dett» den Kreisämtern ditto 6 Tage des fol-gendenMonatds dett» 8 Tage dett» 8 dett» bette 8 detto bitte iS detto detto 15 dett» detto 3o bette dett» 3o dett» detto 20 detto dett« So. Juni detto 15. dett» S3 mn io. Februar. Si Benennung tet Rechnungsarten und cer Vshör-6e» oder Rechnungssuhrer, welche ste einzureichen haben. Die Rechnung»» sind zu überreichen von dem 9te6-nungsführer oder Vorsteher der 8 Versorgungs-Vereines in ©rblj, vom Vereine zu legen Gelb., Natural- und Material-Rech-nungen a) vom Stifte SIbniont' unb b) von Den bem Stift« @t. Lambrecht gehörigen Herrschaften St. Lambrecht, ,$inb, Aslenz unb Veitsch, bann Witschein Gelb-, Natural - unb Materialien-Rechnungen von den Klöstern ber Minoriten zu Gräp unb Pertau, unb von den Dominicanern zu Gräx D-e Rechnung bei Damenstiftes in Grah, von bem jeweiligen 3Jbmi* mstrator Rechnung über bie be BieLsche Mäb chenstistung in Wien, vom Ab miniftrator Rechnung über bie Srhalkung unb Hausersorbernisse de» Dompfarr-Hofes in Grätz, vom Dompfarrer Kammeramts - unb Gemeinde-Rechnungen von dem Magistrate ber Provinzial-Hauxtstabt Gräh Kammeramts - unb Gemeinde-Rechnungen von den übrigen lanbes-fürsilichen Magistraten " Rechnungen über die Manch-, Wald-, Ueberfuhr» - unb Beleuchtnngsgel-ber ber lanbesfürstlichen Ortschaften, von den Magistraten Rechnungen ber Krankenhäuser, Spitäler, Druberhäuser und Armen-Aertheilnngs - Termine; auf bem Lande: a) von den Vorsteher» * b) von den BezirkSobriakelten Rechnungen de« Bürgerspitals unb der Gült zum heil. Geist in Erätz a) von ber Verwaltung b> von bem Magistrate I» dem ftcierm. Gu- bernium iS. Secember QO betto iS. betto 20 ber fteierm Prob, j Staats-Buch- Haltung 3o. betto 20 bem fteierm. Gu> bernium 18. Februar IO beit Kreisämtern 3t. December IO bem fteierm. Gu- i5. betto bernium IO betto 3i. betto 20 betto 3o. November 5 dem Kreisamte i5. Jänner Grätz 2 t» den Kreisämtetn 1. betto IO bette 1. bette 5 den Bezirktobrig- 1. December feiten 5 den Kreisämtern l5. bitte 5 demMagistr.Eräh id. bette 10 bem Kreisamte i. Jänner 10 Rom io. Februar- Benennung der AcchnungSacten und der Behör. den oder Rechnungsführer, welche (it einzureichen haben. Bon dem Rech. I nungsführer oder Vorsteher bet 81n» finit ober Behörde! 41 42 43 44 48 Rechnungen über das Kratzer Taub. stummen-Jnstitut, von der Wer, sorgungs-einstalten-Verwaltung Natural- und Material-Rechnung des Provinzial-Strafhäuses in Graß (Selbe, Natural- und Material - Rech, nun3 von der Local-und Wohlrhä-tiakeitS - Anstalten - Verwaltung in Grah Don eben dieser Verwaltung die Geldrechnungen über den SuchthauS-unb Arbeirshausfond Rechnung über das Dominicaner-klostergebaude zu Leoben, von dem dortigen Magistrate Rechnung, über hie Piaristen-Kloster-Realitäten zu Gleisdorf von der Herrschaft Freyberg >l > für tie Solar - Jadro Die Rechnung über den Vorschuß der »vmalfduifMche« . von den 23 n> *v yvm/nuiiy UV(1 Normalschulbücher schleißpächretn Die Kirchenrechnungen der unter dem Patronate des allerhöchstenLandee-furste» oder eines öffentlichen Fonder stehenden Kirchen n) Bon den Kirchenvorstehern u) Bon den Vogrenherrschafren D>e Kirchenrechnungen der Hof- und , Domkirche zu bräh j a) torn Domcustos b) vom Seckauer Ordinariate Vaurechnmigen überhaupt. ->) ton der ProBinzial-Baudirection 1>) von den Dogttien und Bezirks. Herrschaften in Bezug aus Pfarr-hof-, Kirchen- und Schulhausbauten und Bon den SreiStimteto Rechnungs-Sxtracte Heber das Vermögen der Lirmenin-stikute bei, den Pfarren (0 von den Instituts-Vorstehern u) von den Decanaten Von den Kirchenrechnungen der unter den Privat-Parronaren stehen-den Kirchen l'osifcen Sreisimtern Jubenvurger Kreisamr über den dortigen Kreisinvaliden-Verein Gesetzsammlung XVIII. Mil. Die Rechnungen sind zu überreichen spätestens dem steierm. Gu-bernium beet» detto detto dem Kreisamke Bruck d.Kreisamte Kratz detto den Vozteien den Kreisanieern dem Seckauer Ordinariate dem steierm. ®u-vernium dem steierm. Gu-bsrnium den Kkeisämtern dem steierm. Gu-bernium den Deranatltn den Kreisämtern der Prov. Staats-Buchhaltung dem steierm. @u« bcrnium i. Jänner i5. December letzten Februar 3i. December za. November 3o. detto l5. Februar io. detto io. März 3i. Jänner iS. Februar »Wochmachvoll enbetem Baue u. nur bann bis i5 Der.,wenn d.Daulichkeiren durch Jahre dauern werden i. December iS. bitto x». Juni i5. Srttoar -lKG » ijonis-q 34 Vom io. Februar'. Benennung bef Rcchnung»acten und der Behör-den «der Rechnung»führer, welche sie «inzureichen Habe». Die Rechnungen sind ju überreichen von dem Rech-nungSführer oder Vorsteher der Anstalt oder Behörde spätesten» ©© D. Periodische Eingaben, a) Iatzresrecbnung» - Ab-fchlüsse von den landeSsürstlichen Magistraten über da» Gebar-, Findel-, Irren-, Kranken - und SiechenhauS , von der Versorgung». Anstalten - Ver-waleung über den Zucht - und Arbeierhaus-sond, von eben dieser Verwaltung b) Präliminarien der lande»sürstlichen Magistrate de» Bürgerspital» zu Grätz; der Local- und StaatswoblthäUgkeitr-Anstalt in Grätz de» Convicte», dann de» vereinten n keobner und Seckauer Priesterhause» über da» Gelderfordernitz der Grätzer Hof- und Dnmkirche, vom Doni-custo» durch da» Seckauer Grbina» riot vom Gräber Damen stifte c) verschiedene Eingaben Oeconomie-Aurweisc für dicStraßen-und Wafferdau-Anstalt a) von den StraßencommiffärenfKrci»-Ingcnieurs) undWafferdaiiaffistenien b) von der Baudirection GebLhruim»-Au»'veisc der B.lrmher zigcn, Elisabetbinerincn und Urfu. lincrinen ju Grätz über da» Sris-rungevsrmögen, von den Kloster-vorstehungen Vermögen»-Ausweise a) der Redemptoristen zu Frohnleiren und Mautcrn b) der Franziecaner zu Grätz, Lan-kowitz, Rann und Nazareth a) der Kapuziner zu Arbning, Murau, Knittelfeld, Hartberg, Schwanberg, Leibnitz und Eill: Ausweise über den Ertrag de» Schulgelde» der im Erätzer Pomerio befindlichen Trivialschulcn, von den Schulvvrstebungen diirch die Schu-len-Obcrausstcht MonathUchc Slu»weise über den Ertrag de» Schulgelder anderHauPt-Normalfchule und Urfüliner-Mädchenschule in Grätz, vom Normal-schuldirector und von der Klvster-obcrin, durch di- Schvlenoberauf- bin Kceisämrern • dem steierpt. Gu-bernium betto den Kreitzämtern d.Krei»amteTrätz dem steierm. Gu-brrnium dett» dett» bette der Baudirection d.steie.Gubtrnium d.KceisamteErälz I dem sieier-\ märkischen 1 ©ttStmillitt b. KreisamreGrätz der Prov. fitoati» Kuchhallinng i5. Februar letzten Februar 3i. December ir,. Mai 3o. November iS. Mäcz gi. dett» >5. Februar iS. März >1. December z:1. Jänner 08. Februar iS. November gi. August nach jedem 3. Jahre tü Tage de» sol-gendenMonatd» Vom io. Februar, S® Benennung der Kechnungsacten und der Behörden oder RechnungSsührer, welche sie cinjureichcn haben Die Rechnungen sind ju überreichen 73 Halbjährige Ausweise über den Ertrag der Schulgeldes in den aus-wcrtigcn Normalfchulcn, von den Magistraten Pretiosen - Ausweise der Seifte und Klöster Ausweise über die Prämien-Anschaffungskosten für die Normalhavpr-schulen von Gräh, Leoben, Marburg und 6ilii, von den Schulen-Directoren durch die Schulen-Odcr-aufsicht Ausweis über den Ertrag der Gemeinde - ZuschlagSpcrcenre der -L>r,ebrungSst-uer von den landesfürstlichen Magistraten Vierteljährige Ausweise des Gebühr-, Findel-nnd Irrenhauses in Grätz. ton der Berwaltung Halbjährige Ausweise über die Siji» tations-Perctnee von 5 Kreisamtern Ganzjährige Ausweise über die '/,per-rcntigen ArmenfondSbciträge von den im Größer Pommerio abgehandelten Acrlössen, colli Kreisamte Grüß Halbjährige Ausweise über die Ver-lassenschafts - und Normalschulbei-tröge, Legate und Schulsirafgelder, von den 5 Kreiilömtcrn x Die vierteljährigen Bermögens - Ausweise des Äersaxanues in Grätz Die wöchentlichen Caffestandr - Ausweise ->) vom Probin,ial-Zahlamte b) von der Provinjial-Baudirection c) von dem Aersatzamte d) von der Bcrsorgungsansialtcn-Ber-waleung e) von dem Strashause und x y von dem Damenstifte Jahrcsrechnung» - Extracts (summarische) der akatbolischen Bcthhäuser-Rechnungen, von den Kreisamtern von dem Ke*» nungsführer ober Borsteher der Anstalt oder Behörde spätestens n »1 »» den Kreisämtern desto dem steierm. Gu-bernium den Kreisamtern dem steierm (5u; bcr nium der Prov. StaaeS-buchhaltung bett» detto dem steierm. Eu-bernium der Provinzial-StaatS-Buchhal kling dem steierm. Tu-bernium 3o. April und 31. October 30. Jänner iS. Juli iS, November 8 Tage des auf jede» Quartal folgenden Mon. 31 Mai und 3o. November November 15. Juni und iS. December 15. Juni und iS. December Samstag jeder Woche 3i„ Jänner 36 Ävm h, Febbuak. 27. Unobltgät zu Regiments - Kadcten assentirte, stelliuigs-pflichtige Individuen sind, sobald sic das militärpflichtige Alter erreicht haben, ihren Dominien zu Güten zu rechnet?. Da sich in Ansehung der Zugutenrechnung der freiwillig dem Militärdienste sich widmenden, von dem k. k. Hofkriegsraths zu Regiments - Kadeten ernannten und sonach der bestehenden Vorschrift gemäß als im obligat zu asseiitirendrn stcllungöpflichtigen Zndioidiien von den Werbbezirks - Regimentern bisher ungleich benommen wurde, so fand sich das k. k. illirifche innerösterreichi-sche General-Commando veranlaßt, sich hierüber höhern OrlS eine bestimmte Norm zu erbitten. Laut Note des k. k. General-Conimandoö vom 24. Jänner 1836, 0- 2i4, hat der k. f. Hofkriegsrath mit Rescript vom n. Jänner 1856 , K. 136, dießfallS zu entscheiden befunden, daß nach der Analogie der im Jahre i«27 und 1828 von den hohen Hofstellen festgesetzten Bestimmungen, solche als nnobligat zu Regiments-Kadetcn assentirte stel lu ngöpflich ti ge Individuen, sobald sie daS militärpflichtige Alter erreicht haben, ihren Dominien zu Guten zu rechnen feien. Hiervon wird das k. k Kreiöamt zur Wissenschaft und Dar-uachachtung mit dem Beisatze in die Kenntnis; gesetzt, daß das k. k. Generalcommando hiernach auch die unterstehenden Werbbe-zirkö'Regimentcr angewiesen habe. Gnbernialverordnung vom 11. Februar 1836, Zahl 2032 ; an die Kreisämter. 28. Ergänzende Bestimmung zu dem zwischen @f. f. f. Majestät, und Ihrer Majestät der Herzogin von Parma im Jahre 1818 abgeschlossenen Cartel, wegen Verhinderung der Falschwcrbung und Desertion. Seine k. k. Majestät und Ihre Majestät die kaiserliche Prinzessin und Erzherzogin von Oesterreich, Herzogin von Parma, 23o m n. 5 e Otu.at-. 31 Piacenza mrd Guastalla, haben Sich über die Nothwendigkeit verständiget, dem zwischen Ihren Staaten bestehenden Carte wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteure eine ergänzende Bestimmung beizufügen, um sowohl die Versuche der Falschwerbung unter Ihren Truppen, als auch dis Beförderung der Desertion zu verhindern. In Folge dessen ist von den Bevollmächtigten beider Regierungen über nachstehenden Artikel übereingekommen und bestimmt worden, daß derselbe so angesehen werde, als sei er Wort für Wort in dem oberwähnten, unterm 25. März 1818*) kundgemachten Cartel eingeschaltet, und daß er daher dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben solle. A r t i k e l : »Wer in den Staaten Oesterreich's oder Parma's sich des »Verbrechens der Falschwerbung unter den Truppen des andern »contrahirenden Lheiles schuldig macht, indem er durch Güte »oder durch Gewalt Werbungen unter denselben für einen srem-»den Dienst oder für fremde Colouie» zu machen sucht; wer »ferner in Len Staaten der contrahirenden Theile Militärperso-»uen, die im Dienste deö andern Theilcö stehe», zur Desertion »zu verleiten sucht, oder deren Desertion entweder durch Gc-»währung eines Zufluchtsortes, oder durch Verkleidung, oder »auf irgend eine andere Weise erleichtert; Derjenige endlich, »der ohne diese Verbrechen wirklich begangen zu haben, deö Ver-»sucheS derselben überführt wird: soll eben den Strafen unter» »liegen, welche die Gesetze eines jeden der beiden Staaten über «das gleiche Verbrechen, wenn es gegen die eigenen Truppen »begangen wird, verhängen. Durch gegenwärtigen Artikel wird »dasjenige, was in dieser Beziehung in den Artikeln XI und »XII der Uebeteinkunft vom 25. März 1818 wegen gegenseiti-»ger Auslieferung der Deserteure festgesetzt war, aufgehoben, »und soll derselbe ohne Verzug von beiden Theilen gehörig kund »gemacht, und vom 15. Februar 1856 augefangen, in beiden »Staaten seine Vollziehung erhalten.« *) Siehe die nachfolgende Gubernial - Verordnung. SÖont u. Februar. .* Nachdem die vorstehende Bestimmung die allerhöchste Genehmigung erhalten hat, so wird dieselbe in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom l., Erh. s. Februar 1856, Zahl 2891/198, hiermit zur allgemeinen Kenntmß gebracht, damit dieser Artikel in fe;ntm ganzen Inhalte und Umfange genau befolgt und vollzogen werde. Gubernialcurrende vom 11. Februar i8sö, Zahl 2216. Gubernialverordnung vom 19. Mai 1 8 18 , Zahl 12039. In Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 20. April 18I8, Zahl 825 , wird den k. k. Kreisämtern von dem nachfolgende» zwischen Sr. k. k. apost. Majestät und Ihrer Majestät der Herzogin von Parma abgeschlossenen Deserteurs-Cartel die nöthige Anzahl Eremplare zur Amtshandlung übersendet. Wir Franz der Erste rc. re. Die zwischen Uns und Ihrer Majestät der kaiserlichen Prinzessin und Erzherzogin von Oesterreich, Herzogin von Parma, Piacenza und Guastalla re. bestehenden freundschaftlichen Verhältnisse und das wechselseitige Bestreben durch alle Mittel zum Vor-theile der beiderseitigen Staaten und ihres Dienstes beizutragen, haben Uns bestimmt, mit Ihrer Majestät der kaiserlichen Prin, zessin und Erzherzogin von Oesterreich, Herzogin von Parma, Piacenza »nd Guastalla :c., zur Verhinderung der Desertion von den beiderseitigen Truppen, eine Uebereinkunft wegen Auslieferung der Dejerteurö abzuschliessen. In Folge dessen sind zwischen Unseren und den Bevollmächtigten Ihrer Majestät der kaiserlichen Prinzessin und Erzherzogin von Oesterreich, Herzogin von Parma, Piacenza und Guastalla re. nachfolgende Puncte verabredet u»d am 23. October 1817 förmlich unterzeichnet worden: I. Artikel. Alle Civil - und Militärbehörden, besonders aber die an den Gränzen zunächst befindlichen Militärcommandanten beider Staaten sollen angewiesen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerksam, feit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Truppen der einen der beiden Mächte die Gränzen überschreiten, noch in den Staaten der anderen Schutz und Zuflucht finden könne. 39 Vom li. Februar. Sobald ihnen von den Behörden der benachbarten Macht die Anzeige eines Desertions-Falles zukommt, sollen sie gehalten sein, einer solchen Aufforderung in der kürzesten Zeit zu entsprechen, und die Behörden, welche sich an sie gewendet haben, von den zur Auffindung des DesertenrS getroffenen Verfügungen zu verständigen« II. Ar tike l. Diesem zu Folge sollen olle Militärpersoneu ohne Ausnahme sei eS von der Jufanterie, Cavallerie, dem Fuhrwesen, oder irgend einem anderen Militärzweige der Oesterreichischen oder Par-mesanischen Truppen, welche das Gebieth der andern Macht betreten würden, ohne mit einem Passe oder Marschroute in guter und gehöriger Form versehen zu sein, auf der Stelle angehalten, und mit Allem, was sie an Waffen, MontirnngSstücken, Bagage, Pferden re. re. mit sich genommen hälfen,, auch dann ausgcliefert werden, wenn dergleichen Deserteurs noch nicht reclamirt worden wären. Zn diesem Ende soll deni Conimandauten des der Gränze zunächst befindlichen Militär-Postens binnen 24 Stunden, oder sobald es mir immer geschehen kann, von der Anhaltung des Deserteurs, mit Beiziehnng deö Regiments, von welchem er entwichen ist, des Tages seiner Anhaltung und der Gegenstände , welche er bei sich gehabt, die Anzeige gemacht werden, damit dieser Commandant ein Detachement zur Uebernahme deö Deserteurs an die Gränze abschicken, und zugleich nach Len Bestimmungen des 9. Artikels, die Kosten, welche dieser während der Haft für seine eigene Verpflegung und den Unterhalt deö allenfalls mitgenommenen Pferdes verursachet haben dürfte, sammt der im 6. Artikel festgesetzten Belohnung oder Taglia berichtigen könne. Wäre das angehaltene Individuum auch von der Armee eines andern Souverains entwichen, mit welchem gleichfalls ein Cartel besteht, so soll es jener Armee, von welcher es zuletzt desertirt ist, zurückgestellet werden. III. Artikel. Sollte es einem Deserteur ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln gelingen, die Wachsamkeit der Gränzbchörden entweder durch Verkleidung, falsche Paffe oder auf andere Art zu hintergehen, und sich in das Gebieth der andern Macht einzufchlrichen, oder unter deren Truppen ohne Unterschied, ob bei einem Nationaloder fremden Regimente cnroliren zu lassen, so sott er nichts desto weniger von dem Augenblicke, wo er entdeckt wird, dem Com-mandgnten der Truppen, von welchem er entwichen ist, und selbst ko Vom j j. Februar. daun ausgeliefert werden, wenn er auch schon längere Zeit im Lande ansaßig wäre. IV. Artikel. Von dieser Zurückstellung sind ausgenommen: die Defer-teurS, welche geborne Unterthanen der contrahirenden Mächte wären, auf deren Gebieth sie sich geflüchtet haben, weil sie durch Entweichung aus dem fremden Dienste in die Staaten ihres rechtmäßigen Landesherru zurückkehren. Die Zurückstellung soll sich in diesem Falle nur aus die Waffen, Pferde, Mon» tirungsstücke und andere Gegenstände erstrecken, welche ein solcher Deserteur mit sich genommen hätte, und welche nicht sein rechtmäßiges Eigenthum wären. Jedes Individuum von der zum Militärdienste ausgehobenen jungen Mannschaft, welches versucht hätte, sich demselben durch Entfernung aus den respectiven Staaten zu entziehen, soll auf Ansuchen des Gouvernements oder des Commandanten der Provinz, welcher wo möglich auch die Personalbeschreibung deö reclamirten Individuums beizufügen hak, angehalten, und in derselben Art, wie es im 9. Artikel in Ansehung der Militär - Deserteurs festgesetzt ist, zurückgeliesert werden. V. Artikel. Ein jeder Deserteur, welches auch seine Eigenschaft sein mag, erhält zu seiner Verpflegung täglich eine Brot-Portion und 25 Centimen, das Pferd aber eine gewöhnliche Ration, deren Vergütung nach dem laufenden Marktpreise deö OrteS, wo der Deserteur in Verwahrung gehalten wurde, zu geschehen hat. VI. Artikel. Jenen, welche einen Deserteur anzeigen oder einbringen, wird eine Belohnung sTaglia) und zwar von acht Gulden oder zwanzig Franken in coursirender Münze für einen Mann zu Fuß, und von zwölf Gulden oder -dreißig Franken für einen Cavalleristen mit dem Pferde zugestanden. VII. Artikel. Wenn ein Deserteur nach seiner Desertion in dem Lande, wohin er sich geflüchtet, ein Verbrechen begangen, oder sich der Mitschuld an denselben theilhaftig gemacht hätte, so soll er nichts desto weniger jener Macht, zu deren Truppen er gehört, zurück gestellet werden. In einem solchen Falle werden die Behörden besagter Macht den Deserteur, nach erhaltener Mittheilnng aller auf daS begangene Verbrechen sich beziehenden Acte, in Gemäßheit der in Vom n. Februar. 4i ihrem (Staate geltenden Gesetze untersuchen und bestrafen lassen, und zugleich bedacht fein, dos gefällte Criminal-Urthei'l den Behörden deS Ortes, wo das Verbrechen begangen wurde, mit» zutheilen. VIII. Artikel. Jedes Detaschement, welches zum Nachsetze» eines Deserteurs abgeschickt wird, hat auf der Grölnze anzuhalten, und nur einen mit einem Passe versehenen Mann biö zum nächsten Orte abzufertigen, um daselbst den Deserteur von den Ortsbehörden zu reclamireu. IX. Artikel. Die gegenseitigen Militär -Commandanten an den Gränzen haben jedes Mahl über Orr, Tag und Stunde >er Uebergabe des Deserteurs daS Einverständuiß zu pflegen, mb die hierzu erforderlichen Truppen - Detaschemenkö an den blstimmren Ort abzuordnen. Der Commandant, welcher die Uebergabe deS Deserteurs bewerkstelliget, ist gehalten, dem Commandanten, welcher denselben reclamirt hat, eine Quittung über die richtige Bezahlung der Taglia und der sonstigen durch den Deserteur verursachten Kosten auözustellen. X. Artikel. \ " Dieselben Bestimmungen haben auch in Ansehung der Dienst-lente der Offiziere des einen Staates, welche auf dem Gebiekhe des andern betreten werden, jedoch bloß in Folge einer vorausgegangenen Reclamation zu gelten, und sollen dieselben sofort angehalten, und nach Anordnung deS zweiten llrtifel# ausgeliefert werden. XL Artikel. Jeder Offizier der einen Armee, welcher einen Soldaten der andern, sei cö durch List oder Gewalt, zur Desertion verleitet, soll mit zweimonathlichem Arreste bestraft werden. XII. Artikel. Jedes andere Individuum soll in einem ähnlichen Falle mit einmonathlichem Gefängnisse oder mit einer Geldbuße von fünfzig Franken bestrafet werden, es wäre denn, daß erschwerende Umstände des Vergehens eine Verschärfung der Strafe begründen. XIII. Artikel. Allen Unterthanen der hohen contrahirenden Theile ist untersagt, den Deserteurs von den Truppen deö andern Staates irgend etwas von Kleidungs- oder Ausrüstungsstücken waö im- 4* Vom n. Februar. mer für eins Art, Pferde, Waffe» re. re. abzukaufen. Allenthalben , wo wem dergleichen Effecten findet, sind sie als gestohlenes Gut anzusehen, und dem Regimente, welchem der Deserteur angehört, zurückznstellen. Derjenige, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbotheö erlaubt, soll übcrdieß mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig Franken belegt werden, sobald bewiesen wird, es sei ihm entweder durch die Natur deS gekauften Stückes^ oder auch auf andere Art bewußt gewesen, daß eS rin gestohlenes Gut'fti. , XIV. Artikel. Gegenwärtige Convention soll in beiden Staaten publicirt, und vom l. Mai deS laufenden Jahres angesangen, in Vollzug gesetzt werden. Dieselbe soll für fünf Jahre in Kraft bleiben, und von'fünf zu fünf Jahre ohne Weiters als erneuert angesehen werde», wenn nicht von der einen oder der andern beiden Regierungen eine gegentheilge Erklärung erfolgt. Nachdem Wir nun diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung erthcilen, und dieselben mittels gegenwärtigen allenthalben krnd zu machenden Edicts zur Kenntniß Unserer Unterthanen bringen, damit sie sich genau darnach achten können, befehlen Wir zugleich allen Unseren Civil- und Militär-Beamten , und andern Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe in Gemäßheit der Bestimmung des vierzehnten Artikels nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolgt und vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am fünfundzwanzigstcn Tage des Monaths März, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert und Achtzehn, Unserer Regierung int sieben und zwanzigsten Jahre. Franz. Carl Fürst zu Schwarzenberg, Feldmarschall und HofkricgSrathS-Präsident. Joseph Freyherr von Stipsitz, General der Cavallerie und Hofkriegsraths-Vice-Präsident. Nach Sr. k. k. apost. Majestät höchst eigenem Befehle: Caspar Lehmann. Dow. is. Februar. 43 29. Vorschrift über die Vollziehung der Zoll- und StaatZmonopols - Ordnung. In Gemäßheit deö allerhöchsten Patentes vom n. Julius 1855 *) sind die Anordnungen, welche zur Vollziehung der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung allgemein beobachtet werden sollen, in die beygedruckte Vorschrift zusammengefaßt worden. Diese Vorschrift wird zu Folge deö hohen Hofkammer-Präsidial - Decretcs vom 3i. Jänner 1836/ Zahl 8177/ mit dem Beysatze zur Nachachtuvg kund gemacht/ daß dieselbe mit l. April i8Z6 in den Ländern/ für welche die Zoll- und StaatS-Monopolö-Ordnung crlaffen worden ist/ in Wirksamkeit zu treten hat. Die Bestimmungen über die Zeiträume/ während welcher die zur Ausweisung des BezugeS/ Ursprunges oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Behufe dieser Ausweisung angewendet werden können, sind auf Urkunden, die vor dem l. April 1856 ausgestellt worden sind / nur in so fern anzuwenden, als: 1. die in t er beigedruckten Vorschrift enthaltenen Bestimmungen für Denjenigen, dem die Urkunden zur Ausweisung zu dienen haben, günstiger, als die bisher hierüber be- - stehenden Vorschriften sind, oder als 2. eS sich um Urkunden handelt, für welche die bisher bestehenden Vorschriften einen Zeitraum, während welchem dieselben zur Ausweisung anwendbar sind, nicht festsehen. Rücksichklich dieser vor dem l. April 1856 ausgestellten Urkunden sind die mit der beigedruckten Vorschrift festgesetzten Zeiträume von dem i. April 1836 an zu berechnen. Gubernialeurrende vom 12. Februar 1856, Zahl 2587. •) Siehe P. G. S. Band .7, Seit« 5*6. 44 Vom n. Februar. Vorschrift über die Vollziehung ' der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung. Erster Abschnitt. 93 o ii den Bedingungen deö zollpflichtigen Verke hr es. I. Verhältnisse der Zollausschlüsse. §. i. Die Zoll- und Staats-Monopols - Ordnung laßt die bestehenden Bestimmungen unberührt: 1. Ueber dieAuSschliefsnng derHäfen von Triest und Venedig, der Handelsstadt Brody, und Istriens von dem Zollverbande. 2. Ueber den Umfang des unter dieser AllSschliessung begriffenen GebietheS. 3. Ueber die von der Zollfreiheit in demselben anSge-n o »i in e n e n Gegenstände. A. Ueber die zur Ueberwachung des Verkehres, und der Waa^renvorräthe in »iefeii Z olla n S schlü s-sen getroffenen, nicht ohnehin durch die Zoll- und StaatS-Monopolö - Ordnung festgesetzten besondern Vorkehrungen , und mit den letzteren verbundenen Befugnisse der GefällS» beamten und der Angestellten der Wachanstalten. H. Bestimmungen über die außer Handel gesetzten Maaren. l. Bewilligung zum Bezüge derselben, a) Behörden, bei denen diese Bewilligung änznsuchen ist. §. 2. 0.1. Im Allgemeinen. Die Bewilligung zum Bezüge außer Handel gesetzter Waaren aus dem Auslande oder einem Zollaus-schlusse, ist mittels einer von dem Bittsteller eigenhändig zu unterschreibenden, und mit seinem Siegel zu bekräftigenden Eingabe bei der politischen Lau des stelle, in deren Gebiethe sich der Aufenthaltsort deö Bittstellers befindet, anzusuchen. Ueberschreitct der Werth der Waaren, um die cö sich handelt, nicht den Betrag von zwei hundert Gulden, so kann diese Bewilligung von der die Gefällsangelegenheit en lei-tenden Landeöbehörde, und wenn der Werth der gedach- Vom i8. Februar. 45 len Waaren fünfzig Gulden nicht übersteigt/ bei der die Ge-fällöangelegenheiten leitenden BezirkSbehörde ertheilt werden. §. 5. bb. Insbesondere für Monopols - Gegenstände. Zum Bezüge von Gegenständen eines S t a a t s - Mo-nopoleö auö dem Auslands oder aus einem Gebiethstheile, in welchem das StaatS-Monopol nicht besteht/ ober zur Durchfuhr von Monopols-Gegenständen durch das Zollgebieth ist die Bewilligung bei der die G esällsan gelegen hei ten leitenden LandeSbehörde anzufucheu. 2» Absicht auf Pulver und Salniter ist/ mit Ausschluß des lombardisch - vcnetia-nischen Königreiches/ daö A r t i l l er i e - Ha up t - Z e u gamt die Behörde/ bei der die gedachte Bewilllgung angesucht werden muß. A b) Anwendung der Bewilligung. §. 4. Die Menge Maare»/ über welche eine Einfichrbewilligung vereint ertheilt wurde/ muß stetS auf ein Mahl der (Sin# fuhrverzollung unterzogen werden. Eine Tr e n n u n g dieser Waa-renmenge in zwei oder mehrere Abtheiluugen findet nicht Statt/ wenn dieselbe nicht ausdrücklich in der Bewilligung gestattet ist. c) Zeitraum/ durch den dieselbe verwendbar ist. §. 5. Die Bewilligung zur Einfuhr außer Handel gesetzter Maaren / und der Monopols - Gegenstände kann/ wenn nicht in derselben eine andere Frist auögedrückt ist/ nicht durch einen lau--gern Zeitraum als sechs Mona the verwendet werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes , oder der Frist, auf welche die Bewilligung lautet / ist eine neue Bewilligung anzusuchen. 2. Bewilligung zur Abtretung derselben. §. 6. Die zur Abtretung einer außer Ha» del g esetz-ten Maare an einen andern Besitzer erforderliche Bewilligung (Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung §. 259) kann nur von derjenigen Behörde ertheilt werden, bei welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem Auölande, oder einem ZollauS-schlnffe von dem Erwerber, an den dieselbe abgetreten wird, angesucht werden müßte. 46 Vom ir. Februar. 5. Versteigerung außer Handel gesetzter W a a r e u. §. 7. a) Von Seite eines Gerichtes. Zu Folge der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. 259, 261 dürfen außer Handel gesetzte Waaren, so lange sich dieselben im neuen ungebrauchten Zustande, befinden, ohne be-sondere Bewilligung nicht durch Versteigerung feilgebothen werden. Findel ein Gericht im Wege der Ereeution, oder bei der Abhandlung einer Verlassenschaft die Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren zu verfügen, so hat dasselbe, ehe die Feilbiethung ausgeschrieben wird, die zur Leitung der Gefälls-angelegenhciten bestellte Bezirksbehörde vorläufig von der beabsichtigten Versteigerung in die Kenntniß zu setzen, und derselben ein genaues Verzeichniß der Waaren, um die es sich handelt, mitzutheilen. Ergibt sich gegen die Feilbiethung kein gegründeter Anstand, so eröffnet solches die erwähnte Gefällsbe-hörde dem Gerichte, und bestimmt, welcher Gefallsbeamte der Versteigerung beizuwohnen hat. Die Feilbiethung darf nur in Gegenwart dieses Gefällsbeainten und unter der, ausdrücklich in die Verkanfsbestimmungeu anfzunehmenden Bedingung geschehen, daß der Käufer sich über die zum Bezüge der Waare nach dem 259 der Zoll - und Staats - Monopols-Ordnung und §. 2 der gegenwärtigen Vorschrift erlangte Bewilligung ausweise, oder daß die Maare in die zollamtliche Verwahrung übergeben werden müsse, bis die erwähnte Bewilligung beigebracht, oder die Waare mit Beobachtung der Anordnungen über die Waaren-durchfuhr in daS Ausland oder einen Zollausschluß versendet wird. §. L. b) Von Seite eines Zollamtes. Auch bei den Feilbiethungen, welche von Seite eines Zoll-amteö vorgenommen werden, hat der Verkauf außer Handel gefetzter Waaren nur unter der eben (i 7.) erwähnten Bedingung zu geschehen. (Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung §. 251.) III. Besondere Bestimmungen für die Seeküste. 1. Abfassung d es Manifestes über die dem A u Sri line n unterworfenen Waaren. §. 9. In Absicht auf die dem A»örinne 11 u»terw0rfeueir Waaren, das ist: Böm i2. Februar. 4? a) Flüssigkeiten, als: Wein, Oehl, Honig, Branntwein, Syrnp, Pflanzensäfte und dergl. ft) Austern und See muscheln. c) Die in Flüssigkeiten eingemachten G e g e n st a »>. de, als: Fleisch, Schwämme, oder Fischein Salzwasser oder Oehl und dergl. wird nicht gefordert, daß in dem Schiffs -- Manifeste die in den Gefäßen und Behältnissen wirklich enthaltene Menge soft cher Waaren genau angegeben werde. Es ist hinreichend, die Zahl and Zeichen der Gefäße und Behältnisse, dann für jede Waarengattung die Gesammtmcnge derselben übereinstimmend mit den Ladungsscheinen oder .Schiffs- Frachtbriefen, ohne Abzug des auf der Fahrt durch Schwendung oder Ausrinnen entstandenen Abfalles anzugebcn 2. Fri st z u r Einb rin g ung de r Wa arenerklaru n g. $. io. Ist dem Führer eines, in einen Seehafen eingelanfenen Fahrzeuges zwar bekannt, daß die ganze Ladung zur Einfuhrverzollung in dem Hafen oder zur Erklärung als AnweiSgut in demselben, oder daß ein Theil derselben für diesen Hafen, ein guderer zur Weiterverführung in einem andern Hafen bestimmt ist, kann er jedoch binnen der in dem §. 54, der Zoll - und StaarS - Monopols - Ordnung festgesetzten Fr i st v o n vier und zwanzig Stunden, nachdem daS Fahrzeug in dem Hafen oder answer zu demselben gehörenden Rhede eintraf, noch nicht die Erklärung mit der vorgeschriebenc» Genauigkeit mibringeir. so hat er solches binnen dieser Frist dem Zollamts auzuzeigen, und um eine Erweiterung derselben zur Ueberreichung der vor-schriftmäßigeu Erklärung und des Verzeichnisses der für einen andern Hafen bestimmten Waaren anzusuchen. Das Zollamt hat die angesuchte Frist mit einer den Verhältnissen angemessenen Dauer zu bewilligen, wen» daS Schiffs-Manifest vorfchriftmäßig verfaßt ist, und nicht nur dasselbe, sondern auch die der Ladung zur Ausweitung dienenden Papiere dem Zollamte gehörig übergeben worden sind. 3. Fä lle, in denen aufKosten des Schiffsfüh rerö die gesetzlichen Maßregeln der Ueberwachung ausgeübt werden kön.n en. §. li. DaS Zollamt ist berufen, auf den cingelaufenen Fahrzeuge», von den durch die ?§. 43 und 55 der Zoll -- und StaatS -Mono- 48 Vom 12. Februar. Pols - Ordnung cingeräumten Befugnissen, auf Kosten des Schiffsführers Gebrauch zu niache», oder die Ablegung der Waarenladung in die amtliche Niederlage zu fordern: t. wenn daö S chi ffö - M a n ife st nicht überreicht wird, oder 2. wenn dasselbe nicht v orsch r i ft m ä ß i g verfaßt i st, oder 5. wenn binnen der Frist von vier und zwanzig Stunden, nachdem Las Fahrzeug in dem Hafen, oder auf der zu demselben gehörenden Rhede eintraf, weder die Erklärung über die Waarenladung und die Anzeige über die Waaren, deren Bestimmung dem Schifföführcr unbekannt ist, oder die für einen andern Hafen bestimmt sind, überreicht, noch eine Erstreckung der Frist zur Einbringung der Erklärung angesucht wird; oder 4. wenn in dem Falle, wo diese Frist verlängert wurde, selbst die erstreckte Frist verstreicht, ohne daß die Waarenerklärung und das Verzeichniß über die für einen andern Hafen bestimmten Waaren überreicht wird. 4. Verfassung des Verzeichnisses über die für einen a n d e r n H a f e n bestimmten Waaren. §. 12. Die Bestimmungen über die Einrichtung des Schiffs-Manifestes (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 55) erstrecken sich auch auf die Verfassung des V e r z e i ch n i s se s ü b e r d i e für einen a nd ern S e ehafe n bestimmten Waaren. (Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung §. 54.) 5, Berufung des SchiffS-ManifesteS in der Waarenerklärung. §. 13. Sowohl in der Erklärung über die zur AmtShandlnug bey dem im Hafen befindlichen Zollamte bestimmte Ladung, als auch in dem Verzeichnisse über die zur Weiterverführung in einem andern Hafen bestimmten Waaren, sind die Postenzahlen, unter denen die erklärte», oder in dem Verzeichnisse aufgeführten Waaren in dem Schiffs-Manifeste erscheinen, anzugeben. 49 Vom 12. Februar. Zweiter Abschnitt. Von dem Zollverfahren. 1. Mit Gegenständen, rücksichtlich welcher Polizei-Vorschriften bestehen. §. 14. In Absicht (Ulf die Gegenstände, welche nach den bestehenden Poliže i - Vo rschr ifte n einer polizeilichen Amtshandlung unterliege», ehe das Zollverfahren mit denselben begonnen oder geschlossen werden darf, ist sick nach diesen Vorschriften genau zu achten. Befindet fich in dein Standorte deS Zollamtes kein zu der vorgeschriebenen polizeilichen Amtshandlung berufenes Amt, so muß die Waare au einen Ort., wo ein solches Amt besteht, angewiesen werden. 2. Obrigkeitliche Zeugnisse über die als bekannt und sicher zu betrachtenden Handelsleute und Fuhrleute. $. 15. Die nach dem §. 134 der Zoll- und Staats' Monopols-Ordnung von den Obrigkeiten auszustellenden Z eu g n i sse für die als bekannt und sicker z u b e k r a ch t e n d e n Handels- oder Fuhrleute sind nach dem Muster Nr. i. auöznfertigen. Bürgschaftserklärungen. § 16. Die Muster allgemeiner und besonderer Bürgschaft s e r k l a r u n g e » , dann der von den Obrigkeiten anzusetzendcn Bestätigungen sind ans den Beilagen 2 und 3 zu entnehmen. 4. Untersuchung d e r A »>v e i s g it t e r. §. 17. Äst in dem Falle, in welchem zu Folge der Zoll - und StaarS - Monopols-Ordnung i/i5 alle P ä ck e und Behältnisse einer Sendung Anweisgüter geöffnet und b e-schauet werden müssen, weder eine obrigkeitliche Person, nock ein Glied des Gemeindevorstandes gegenwärtig, so sollen zwei unbefangene Zeugen zur Amtshandlung beigezogen werden. ©tWfltnmtuiig XY1U. Theil. 4 Nom i2. Februar ko 5. Abs e I! d n n g eines ExemplareS der Erklärung «der An Weingut er. i 18. Die mit dem §. 152 der Zoll - und Staats - Monopols-Ordnung vorgeschriebene Absendung eines Exemplars der Erklärung, oder wenn die Erklärung mündlich geschah, eine Abschrift der in die Amtöbücher aufgenommencn Eintragung, an das Amt, zu welchem, die angewiesene Waare auf den: Zuge au den Ort der Bestimmung, oder im Austritte aus dem Zollge-biethe gestellt werden muß, geschieht in der Regel durch die Briefpost, oder so fern in der Richtung, um die es sich handelt, eine Postverbiudung nicht besteht durch diejenige Anstalt, Lurch welche die gegenseitige lleberbringung deö Schristenwech-selS dieser Aeinter besorgt wird. Wurde aber die Waareuerklärung nach den Benennungen und Maßstäben des Einfuhrzoll . T a r i ffe S verfaßt, und geschieht die Anweisung an eine Zoll - Legstätte oder au ein Hauptzollamt zun, Behuse der Einsu hröverzollung oder der Ablegung in der amtlichen Niederlage: so wird ein Exemplar der Erklärung, verschlossen, dem Waarenführer nebst der Anweisuugöbollete zur lleberbringung an das Amt, an daö die Anweisung erfolgt, übergeben, wenn nicht der Aussteller der Erklärung ausdrücklich verlangt, daß ein Eremplar derselben dem Waarenführer nicht eingehändigt werden soll. Dem Waarenführer liegt ob, dieses Exemplar der Erklärung wohl verschlosten zu bewahren, den Aemter», zu welchen die Waareuladung auf dem Zuge gestellt werden muß, mit der Anweisungs ■ Bollete vorzulegen, und dem Amte, an daö die Waareuladung angewiesen worden ist, zu überbringen. Wünscht der Aussteller der Erklärung in diesem Falle, daß nebst dem Exemplare der Erklärung, das dem Waarenführer übergeben wird, dem Amte, an das die Anweisung geschieht, ein anderes Exemplar der Erklärung durch die bemerkte Anstalt zugesendet werde, um den Zögerungen und Anständen zu begegnen, die sich im Falle des Verlustes des dem Waarenführer übergebenen Exemplares der Erklärung bei dem 2(mte, an daö die Waare angewiesen worden ist, ergeben würden, so hat er die Erklärung i» dreifacher Ausfertigung ausznstellen. 6. Anwe i s n ii g zur Ausfuhr über die Zoll-Linie. a) Erklärung für dieselbe. §. 19. Kanu derjenige, welcher bei einem im Zollgebiethe bestehenden Zollamts eine Waare. z u r AnWeisung für die AuS-fuhr über die Zoll-Linie erklärt, (Zoll- und Staats- Vom 12. Februar. 5‘ Monopols - Ordnung §„ ißi) nicht bestimmt angegeben , über welches Amt die Waare auögeführt werden wird, so ist ihm gestattet, entweder a) Mehrere ?(unter, über deren eines die Ausfuhr erfolgen wird, und beiläufig den Zeitraum, binnen welchem dieses Statt finde» feil, anzugeben, oder" b) Zu verlangen, daß die Waare an ein in der Richtung, in der dieselbe versendet wird, bestehendes Zollamt angewiesen werde, bei welchem das Austrittsamt nachträglich anzugeben ist. b. Verfahren des Amtes, über das der Austritt erfolgt. §. 20. DaS Amt, an daö zu Folge des §. iöi der Zoll- und Staats-Monopols - Ordnung eine Waare zur Ueberwachung des wirklichen Austrittes über die Zoll-Linie angewiesen wird, hat 1. Wenn die Anweisung unter amtlichem Verschlüsse ges-tah, denselben abzunehmen, und die äußere Untersuchung der Waarenladuug, wenn aber aus dem Zustande des Ver schluffeS, oder der Behältnisse, oder aus ander» Umttmi-den der Verdacht einer Gefässsverkürzung nitfprmgt, die innere Untersuchung der Waaie; 2. Wenn die Anweisung nicht unter amtlichem Verschlüsse erfolgte, die äußere und innere Untersuchung nach den für die Waaren -Ausfuhr geltenden Bestimmungen (§§. 85, 92 &« Zoll - und Staats - Monopols- Ordnung) zu pflegen. 7. Zollfreier innerer Verkehr über die Zoll-Linie, a. Zn Land. . aa) Richtung, in der dieser gestattet ist. §. 21. a) Nähere Bezeichnung derselben. Mit Beziehung auf die Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §§. 186 und 187 können inländische Erzeugnisse oder ausländische vorschriftmäßig für den Verbrauch bezogene Maaren über das durch die Zoll-Linie von Bregenz bis Asch begränzte fremde Gebieth zollfrei aus einem Theile des Zollgebietheö in den andern geführt werden. S* Vom is. Februar. §. »2. b. Maaren, die hiervon ausgenommen sind. Unter dieser Bewilligung sind die Zucker-Erzeugnisse inländischer Zuckersiedereien begriffen. Alle andern unter der Benennung: »S p e ce r ei - W a a r e u« im §. 265 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung aufgeführten Maaren bleiben hingegen von dieser Gestattung des zollfreien Verkehres ausgeschlossen. §. 25. c) Ueber kurze Strecken des fremden GebietheS. In so fern in einzelnen Gegenden der zollfreie Verkehr über kurze Strecken dcö fremden Gebiethes durch besondere Bewilligungen zugestanden ist, werden dieselben, dann die Bedingungen/ unter denen dieser Verkehr Statt findet, durch die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung, und die gegenwärtige Vorschrift unberührt gelassen. hl)) Zollverfahren. §. 24. Für die Versendungen über fremdes Gebieth gelten die Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §§. i89 bis 195, 195 bis 197 in der Art, daß dasjenige, was in diesen Bestimmungen für die See festgesetzt ist, auf das fremde Gebieth, über das die zollfreie Versendung gestattet wurde, anzuwenden ist, so weit es sich nicht um Anordnungen handelt, die sich bloß auf die eigenthümlichen Verhältnisse der See oder der Seehäfen beziehen. b. Gemeinschaftliche Bestimmungen. $. 25. »») Verfahren, wenn die Erklärung nicht bei dem AnStrittSamte geschah. Ist die Erklärung zur Versendung einer Maare über die See oder fremdes Gebieth bei einer nicht an der Zoll-Linie aufgestellten Legstätte geschehe», so hat daS Amt, an welches die Maare nach dem §, 190 der Zoll- und Staats-Monopolö-Ord-nung zum Behufe des Austrittes über die Zoll-Linie angewiesen worden ist, das mit den §$. 156, 157 der Zoll- und Staatö-Monopols -Ordnung für die Aemter, bei denen ein Anweiögut auf dem Zuge zu stellen ist, vorgeschriebene Verfahren zn pflegen. Bom 12. Februar. 53 h. 26. bb) Beweis über den Wiedereintritt der Waare in das Zollgebieth. Zwischen dem Amte, über welches eine zum Wiedereingange in das Zollgebieth über die See oder fremdes Gebieth, so weit die zollfreie Versendung über das letztere gestattet ist, angewiesene Waare ans dem Zollgebiethe ausgeführt wurde, und zwischen dem Amte, über daö dieselbe in das Zollgebieth wieder einzutreten hat, wird über bei. Umstand, ob die Waare über die Zoll-Linie wieder eingetreten ist, v o n A m tö w e g en di e gegenseitige Verständigung gepflogen. Der Aussteller der Waarenerklärung und überhaupt Derjenige, unter dessen Haftung die Waare angewiesen worden ist, wird daher nur in dem Falle zur Beibringung des mit der Zoll- und Staats-Monopols - Ordnung §. 196 ungeordneten Beweises verhalten werden, wenn der "letztere dem anweisenden Amte nicht unmittelbar von Demjenigen, über das der Eintritt in das Zollgebieth zu geschehen hatte, zugekommen ist. 8. Einsuhr zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung. kt. Acmter, die zu dem Verfahren für diese Einfuhr ermächtigt st»d. §. 27. D i e Einfuhr von W a a r e n zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung mit dem Vorbehalte der zollfreien Zurücksendung nach erfolgter Zubereitung (Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung §. 222) kann nur über Commer-z i a l - Z o l l a m t e r geschehen. H ü l f s - Z 0 l l ä in t e r sind zu dem dießfälligen Verfahren ohne besondere, von der Gefällen-Landesbehörde ertheilte Ermächtigung, nicht berufen. b. Außer Handel gesetzte Waaren, deren Einfuhr zur Zubereitung gestattet ist. §. 28. Di e außer Handel gesetzten Waaren, welche zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung eingeführt werden können, sind: 1. Leinwand zum Bleichen, Mangen, Färben und Drucken. 2. Metallene Gefäße oder Geräthschaften, gemeine Schlosserarbeiten und Ackergeräthe zur Ausbesserung oder zu einer Umstaltung, durch welche sie ihre wesentliche Bejchaffenheit oder Gestalt nicht dermaßen ändern, daß dieselben nicht wieder erkennbar sind. 54 Vom 12. Februar. 3. Alte Kleider zur Ausbesserung, und Stoffe zur Verfertigung von Kl ordern durch Handwerker in Orten, in denen sich ein Zollamt befindet. 4. 3» so fern für eizelne Orte oder Gegenden rucksichtlich bestimmter Gegenstände eine b e so n d e re B e w i 11 i* gung von der Hofstelle ertheilt worden ist, wird dieselbe durch die Zoll- und Staats - Monopols- Ordnung nicht außer Wirksamkeit gesetzt. c. Behandlung des sich ergebenden Zuwachses oder Abfalles. i 29. Ist das Gewerböverfahren, für welches die Einfuhr zur Zubereitung, Umstaltuug oder Veredlung geschieht, so beschaffen, daß sich bei demselben ein Zuwachs oder Abfall am Gewichte, oder Nmfange der Waare ergeben muß, und steht der Zuwachs oder Abfall, welcher bei der Zurückfen-Lung an dem Gegenstände wahrgenomme» wird, mit der Beschaffenheit dieses Verfahrens im Einklänge, so hat die in Ab-fall oder Zuwachs gekommene Menge an der zollfreien Behandlung Theil zu nehmen. Wird zwar erkannt, daß der Gegenstand derselbe sei, dem der Vorbehalt der zollfreien Zurückbringung zugestanden worden ist, überschreitet aber der Zuwachs oder Abfall daS dem angewendeten Verfahren angemessene Ver-hältniß, so ist von der in dem Zollgebiethc gebliebenen Menge der Einfuhrzoll, von den zugesetzten Stoffen aber der Ausfuhrzoll cinzuheben. Der AiisgangSzoll ist auch in dem Falle zu entrichten, wenn die eingeführte Waare mit gesondert ersichtlichen, einem Ausfuhrzölle unterliegenden Gegenständen, die sich bei der Einfuhr nicht an demselben befanden, in Verbindung gesetzt wurde. o. Ausfuhr auf ungewissen Verkauf. a. Zollämter, die zu dem Verfahren für diese Ausfuhr ermächtigt sind. S. 30. In der Regel sind bloß Zoll-Legstätten ermächtigt, das Zollverfahren mit den auf ungewissen Verkauf oder aus Loosung in das Ausland zu versendenden Maaren zu pflegen. Diese Ermächtigung kömmt andern Zollämtern in dem Falle zu, wenn die Waare von der Art ist, daß dieselbe bei dem Zollamte sowohl in die Eingangs- als Ausfuhrs-Verzollung genommen werden kann. Vom iz, Februar. *5 b. Zollverfahren. §. 31. aa) Bey der Absenduug. Hat eine Zoll-Legstätte/ die nicht unmittelbar an der Zoll-Linie bestehr, da» für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §t. 224) gepflogen, so weifet dieselbe den Gegenstand unter amtlichem Verschlüsse an dasjenige Amt an, über welches der Austritt a»S dem Zollgebiethe zu geschehen hat. In dieser Beziehung sind die mit den §'§. tat, 185, Z. 2, 184 und 185 der Zoll - und Staats - Monopols-Ordnung vorgezeichneten Bestimmungen zu beobachten. Der Austritt kann über ein Hülft-zollamt geschehen. Das Amt, über welches der Austritt der auf ungewisse» Verkauf abgesendeten, an dasselbe angewiesenen Waare erfolgt, nimmt den amtlichen Verschluß ab, und pflegt die äußere Untersuchung der Waare, wenn aber wichtige Verdachtsgründe einer Gefällsverkürznng obwalten, insbesondere wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waare sich nicht iii der Ordnung befindet, die innere Untersuchung derselben. §. 32. * bb) Bei der Rückkehr. Die Rückkehr der aus ungewissen Verkauf aus dem Zollgebiethe versendeten Waaren kann über jedes Zollamt Statt finden, das zur Anweisung derjenigen Waarengattung ermächtigt ist, zu welcher dieselben gehören. Hat daö Amt, über das die Waaren in daö Zollizebieth zurückkehren, nicht selbst das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §. 224) gepflogen: so müssen dieselben an daö Amt, daö dieses Verfahren vollzogen hat, mit Beobachtung der für die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren bestehenden Bestimmungen angewiesen wer-den. Dieses Amt nimmt mit denselben die für die Rückkehr solcher Waaren vorgeschriebene Amtshandlung (Zoll - und Staats-Monopols . Ordnung §§. 224, 22s) vor. c. Sicherstellung. 5. 33. Sichern 11 n d bek-annten Gewerbetreibenden, welche häufig Waaren auf ungewissen Verkauf aus dem Zollgebiethe versenden, und dabei vorschriftmäßig verfahre», kann bei der Absendung der vorläufige bare Erlag deö AuSgangSzolleS gegen ihre Haftung für denselben erlassen werden. 56 Vom is. Februar. io. Verlängerung der Frist zur Zurückbringung des Weideviehes, dann der zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf versendeten Maaren. §. 34. Ist eine Verlängerung d e S Z e i t ra n m es, binnen welchem das auf entlegene Weideplätze, oder zur Weide auf längere Zeit getriebene Vieh, oder die zur Zubereitung, Um» staltung oder Veredlung eingeführten, oder auf ungewissen Verkauf ausgeführten Waaren zurückgebracht werden sollen, erforderlick, so muß dieselbe vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes angesucht werden, und zwar: a) Wenn dieselbe ein Viertheil der ursprünglichen Frist nicht überschreitet, bei dem Amte, bei dem das sich hierauf beziehende Zollverfahren gepflogen worden ist ; b) In andern Fällen bei der die Gefällsangelegenheiten leitenden Bezirksbehörde. Dritter Abschnitt. Von dem Verkehre zwischen Ungarn und Siebenbürgen und den übrigen Länder» des gemeinschaftliche» ZollverbandeS. l. Bestimmungen über die Zollgebühr und die Befreiung von der Zollentrichtung in diesem Verkehre. §. 35. Durch den für die Z wi sch e n z oll - Li nie, das ist: die Zoll -- Linie, welche Ungarn u n d S i eb e n b ü r g e n von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, bestehenden Lari ff, und die in Verbindung mit demselben erlassenen Bestimmungen, wird festgesetzt-l. Welche Gebühren bei der Aus- und Einfuhr über diese Zwischenzoll-Linie zu entrichten sind, r. Welche Gegenstände von der Gebühren-Entrichtung befreit sind, und 3, Unter welchen Bedingungen diese Befreiung Statt findet. 2. Bedingungen deö Uebertritteö der Zwischenzoll« Linie. §. 36. Die Bestimmungen der Zoll- und Staat-»Monopols-Ordnung §§. 20 bis 23, und 25 biö 33 über die Bedingungen, Vom 13, Februar. *7 unter beiten der Uebertritt der Z o l l - L i tt i e Statt findet, gelten auch für denUe vertritt der Z w i s ch e n z ol l - L i n i e welche Ungarn und Siebenbürgen von den Uebrigen xu dem gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet. 5. Zollverfahren. §. 37. a) Grundsatz. Das an der Zwischenzoll - Linie bestehende Amt, über welches die Waare auötriit, pflegt das für die Maaren - Ausfuhr vorgeschriebene Verfahren. DaS Amthingegen, über daö die Waare in das gegenüber gelegene Gebieth eingeführt wird, vollzieht die für den 'Maaren - Eingang angeordneten Amtshandlungen. Zur Entrichtung der Eingangögebühren oder zur Ablegung i« einer ämllichen Niederlage können die Waaren von dem an der Zwifchenzoll - Linie bestehenden Amte an eine Legstätte angewiesen werden. §. 38. b) Waarenerklärung. Die Waarenerklärung, welche bei der Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen eingebracht wird, dient auch der Amtshandlung für die Einfuhr in die gedachten Länder, und umgekehrt dir Waarenerklärung für die Ausfuhr aus den letzteren dient dem Zollverfahren für die Einfuhr in die übrigen Staaten zur Grundlage. Für die beiderseitigen Amtshandlungen wird nur eine Erklärung, und zwar stets bei der Ausfuhr eingebracht. Die Waarenerklärung sowohl, als auch die Ausfuhr-Eollele muß nach den Benennungen und Maßstäben des für die Einfuhr über die Zwischenzoll - Linie bestehenden TariffrS eingerichtet sein. §. 39. c. Anweisung der zur Ausfuhr nach Ungarn ober Siebenbürgen bestimmten Maaren. Werden Waaren in den Ländern, für welche die Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung erlaffen worden ist, bei einer Legstärte, oder einem Hauptzollamte zur Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwischenzoll-Linie erklärt: so sind dieselben unter ämtli ch em Verschlüsse, so weit dieselben zu dessen Anlegung geeignet sind, an daS Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn oder Siebenbürgen zu 58 Dom i2_ Februar. erfolgen hat, anzuweisen. Das Amt, über welches der Austritt solcher Maaren »ach Ungarn oder Siebenbürgen geschieht, verfährt nach den Bestimmungen der §§. 156, 157 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung. 4. Anweisung der über die ausländische Zoll-Linie ei »gegangenen Güter nach Ungarn und Siebenbürgen, oder zur Durchfuhr. , §. 40. a) Zur Eingangsverzollung, zur ämtlichen Verwahrung oder zur Durchfuhr in das Ausland. Es ist gestartet, Maaren, die über die ausländische Zoll-Linie eingeführt werden, mit Beobachtung der Bestimmungen über die Anweisung ausländischer unverzollter Maaren, an eine Legstätte in Ungarn oder Siebenbürgen zum Behufe der Ein. gangsverzollung oder zur Aufbewahrung in einer ämtlichen Niederlage anzuweisen. Deßgleiche» können Maaren, welche über bi< gegen das Ausland oder einen Zollausschluß bestehende Zoll Linie einge. führt wurden, zum Austritte über ein an der ausländischen Zoll-Linie von Ungarn oder Siebenbürgen bestehendes Amt (zur Durchfuhr) angewiesen werden und umgekehrt. §. 4i. b) Zeitpuuct, in welchem die Erklärung zu dieser Anweisung zulässig ist. Auch Maaren, die ursprünglich bei einem Zollamte in den Ländern, für welche die Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung gilt, zur Durchfuhr, zur Ablegung in einer ämtlichen Niederlage, oder zur Anweisung für die Eingaiigsverzollung erklärt worden sind, können mit Beobachtung der in dem §. 16-i der Zoll- und Staats Monopols-Ordnung enthaltenen Anordnungen, eine geänderte Bestimmung erhalten, und an ein ?(mt in Ungarn oder Siebenbürgen a.igewi'escn werden. . . t 42. c) Verfahren der Aemtcr an der Zwischenzoll« Linie. Nehmen ausländische »nverzottt« Maaren die Richtung über die Zwischenzoll-Linie, so müssen dieselben zu den an dieser Zoll-Linie in der eingeschlagenen Richtung bestehenden Aemtern gestellt werden. Diese Aemter verfahren nach den jh. 156, 157, if,8 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung. Vom 12. Februar. Sy 5. Durchfuhr ungarischer oder siebend ürgischer Erzeugnisse in d as Aus la n d. I. 45. a) Grundsatz. Ungarische oder sieb e» b ü r gisch e Erzeugnisse können durch die übrigen Länder des Zollverbandes und Erzeugnisse dieser Länder durch Ungarn und Siebenbürgen in das Ausland oder einen Zollausschluß gegen Entrichtung des für die Ausfuhr aus dein Zollgebicthe in das Ausland bestehenden Anögangszolles ausgeführt werden. Dieselbe» können diese Bestimmung entweder bei der Ueberschreitnng der Zwischenzoll-Linie, oder wenn dieselben zur Eingangsverzol-lung oder Ablegung in einer amtlichen Niederlage angewiesen worden sind, ehe die Eingangsverzollung erfolgte, erhalten. h. 44. b) Sicherstellung. Zum Behufe dieser Ausfuhr müssen die für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie bestehenden Ausgangs - und gegenseitigen Einfuhrgebühren sichergestellt werden. Wurde der für die Ausfuhr in das Ausland festgesetzte Ausgangszoll bar entrichtet, und erreicht oder überschreitet derselbe die erwähnten für den Verkehr über die Zwischenzoll - Linie bestehenden Ausgangs- und Einfuhrgebühren, so ist eine weitere Sicherstellung nicht zu fordern. §. 45. c) Zollamtliche Untersuchung. Das Zollamt, bei welchem die zur Ausfuhr in das Aus-land oder eine» Zollauöschluß bestimmten ungarischen odcrsicbcn-bürgischcn Erzeugnisse für diese Bestimmung erklärt werden, dann daö Zollamt, über daö dieselben in das Ausland oder einen Zollauöschluß austreten, pflegen die äußere und innere Untersuchung nach den §§ 145 und 175 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung. §. 46. d) Verfahren bei der Anweisung und der Durchfuhr. Die Anweisung der zur Ausfuhr in das Ausland oder einen Zollauöschluß bestimmten ungarischen oder siebenbürgischen Erzeugnisse hat unter ämrlichem Verschlüsse, so weit die Waaren desselben empfänglich sind, zu geschehen, wobei nach den Bestimmungen des tz. i84 der Zoll - und Staats-Mono-polS«Ord»ung zu verfahren ist. 6o Bom 12. Februar. 6. Innerer Verkehr aus einem Theile des Ge-biethö in den andern über die Zwischen-Z o l l - Linie. §. 47. a) Grundsatz. ES können ferner über die Zwischenzoll - Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes scheidet, 1. Maaren auS einem Theile dieser Länder zum Wiedereintritte in dieselben über ungarisches oder siebenbürgischeS Gebieth, wie auch 2. ungarische oder siebenbürgische Erzeugnisse zum Wiedereintritte nach Ungarn oder Siebenbürgen durch die erwähnte» Länder angewiesen werden. §. 48. b) Zollverfahren. 3n Absicht ans die Anweisung solcher Maaren, und deren Wiedereintritt in die Länder, aus denen dieselben abgesendel wurden, ist sich nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols > Ordnung §§. igo bis und iy5 zu benehmen. Die zu. leistende Sicherstellung hat den Betrag der für den Verkehr über die Zwischenzoll - Linie festgesetzten Eingangs - und Auöfuhrögcbnhren zu umfassen. Die Aemter, über welche die angewiesene Waare in das Gebieth, durch das die Versendung erfolgt, ei«tritt, und aus demselben wieder auStritt, verfahren in den Ländern, für welche die Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung gilt, nach den §§. 156 und 157 dieses Gesetzes. §. 49. c) Besondere Bestimmung für daö Vieh. Unter dieser Gestattung (§. 4 8) ist jedoch Vieh nicht begriffen, wenn solches durch das jenseitige Gebieth nicht bloß durchgetrieben, sondern in demselben zur Mästung, oder zu einem andern Zwecke durch einen längeren Zeitraum belassen wird, als zu dem Dnrchtriebe desselben erforderlich ist. Dom 12. Februar. 61 Gegenseitiger Verkehr über die See. §. 50. lieber die See können 1. ungarische oder siebenbürgische Erzeugnisse, welche über die ungarische Seeküste auötraten, an ein Zollamt an der illyrischen oder venetianischen Seeküste, oder 2. Waaren, welche über diese Seeküste austraten, an ein königlich ungarisches Dreißigstamt a» der ungarischen Seeküste zur Einhebung der für den Verkehr zwischen Ungarn und Siebenbürgen einer Seils, und den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zolloerbandes anderer SeitS festgesetzten Eingangö-gebühr, ober zur Amtshandlung für die Ausfuhr in das Ausland angewiesen werden. Dabei ist sich in den Ländern, für welche die gegenwärtige Vorschrift Wirksamkeit erhält, nach den Bestimmungen für den zollfreien Verkehr über die See (§tz. 188 bis 197, Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung) zu achten. Das Maß der zu leistenden Sicherstellung beträgt bei den Waaren, deren Ausfuhr in das Ausland verbothen ist, den Werth derselben, bei andern Gegenständen den Betrag des für den ausländischen Verkehr festgesetzten Ausfuhrzolles. In diese Sicherstellung wird der Betrag der für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie geltenden AnSgangsgebühr, der bei der Ausfuhr zu entrichten ist, eingerechnet; daher in dem Falle, wo die für de» Verkehr über die Zwischenzoll - Linie festgesetzten Ausgangsgebühr den für die Ausfuhr in das Ausland bestimmten Zoll überschreitet, und entrichtet worden ist, eine weitere Sicherstellung nicht gefordert werden foil. 8. Behandlung ungarischer oder s i e b e nbürgi-scher Erzeugnisse. §. 51. a. Die in daS Ausland ansgeführt wurden. Erzeugnisse ungarischen ober siebenbürgischen Ursprunges, welche, ohne Beobachtung der Bestimmungen über die Versendung auf ungewissen Verkauf, oder über die im inner» Verkehre die Zoll--Linie berührenden Gegenstände in das Ausland oder einen Zollausschluß anSgeführt worden sind, sollen bei der Einfuhr in daö Zollgebieth gleich an ölä n d ichchen Erze u g n i sse n behandelt werden. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 220.) Cs Vom i2. Fehruar. §. 52. b. Die der Einfuhrverzollung unterzogen worden sind. Maaren, ungarischen oder siebenbürgischen Ursprunges, sind in den Ländern, in welchen die Zoll- und Staats - Monopols-Ordnung Wirksamkeit erhält, nachdem dieselben der Einfuhr-Verzollung unterzogen wurden, in Absicht auf den Verkehr, dann in Absicht auf die Ausfuhr in das Ausland oder einen Zollausschliiß, den eigenen Erzeugnissen dieser Länder gleich zu behandeln. (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §. 254.) 9 Gegenseitige Versendung v0n Maaren, a. Zur Zubereitung, UmAaltung oder Veredlung. §. 55. aa) Grundsatz. Gegenstände ungarischen oder siebenbürgischen Ursprunges können, mit Beobachtung der im §. 222 der Zoll- und Staats-Monopols - Ordnung, und im § 29 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Bestimmungen, in die übrigen dem gemeinschaftlichen Zollverbande einbezogenen Länder, und umgekehrt Erzeugnisse dieser Länder nach Ungarn und Siebenbürgen zur Zubereitung, U m st a l l u u g oder Veredlung zollfrei gesendet, und nach erfolgter Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung wieder zurück gebracht werden, diese Gegenstände wöge» von der Gattung derjenigen Maaren sein, welche für die Einfuhr aus dem Auslande außer Handel gesetzt sind, oder nicht. §. 54. bb) Besondere Bestimmung. In Absicht auf die Versendung von Flachs, Hanf und Schafwolle zum Spinne» und der hieraus gewonnenen Garne über die Zwischenzoll - Linie bleiben die bestehenden Bewilligungen aufrecht. b. Auf ungewissen Verkauf. §. 55 aa) Grundsatz. A u f n n g e w i s j e n Verkauf oder auf Losung können Maaren ungarischen oder siebenbürgischen Ursprunges in die übrigen unter dem gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Länder, und umgekebrt, Erzeugnisse dieser Länder nach Ungarn Bom laK Februar. 63 und Siebenbürgen zollfrei versendet, und binnen der durch die Bollete festgesetzten Frist über dasselbe Zollamt zurückgebracht werden. Geschieht die Versendung nicht durch einen bekannten und sichern Gewerbetreibenden, sosind die für de» Verkehr über die Zwischenzoll - Linie festgesetzten Eingangs- und ?l u 6-fn h r gebüh r en sicher z u stel le n. h. 5Ü. bb) Aemter, bei denen die Maaren für diesen Zweck erklarr - werden können. Die Maaren können zur Versendung auf ungewissen Ver-kauf oder auf Loosung entweder bei einer Leg statte oder bei einem Amte an der Z w isch e nz ol l- Li ni e erklärt werden. c, Zollverfahren. §. 57. Das Zollverfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr zur Zubereitung oder auf L o o sun g und beider Rückkehr der (»bereiteten oder unverkauft gebliebenen Maaren ist nach den Bestimmungen der §§. 224 und 225 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung zu pflegen, und zwar: 1. Wenn die Versendung bei einer Legstätte erklärt wird, von derselben. 2. 2» andern Fällen von dem Amte, über das der Austritt zum Behufe der Versendung zur Zubereitung oder auf im» gewissen Verkauf geschieht. ' Dabei sind die in den §§. 29, 3t bis 33 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltene» Anordnungen zu beobachten. DaS Amt, über welches die zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf angewiesene oder die zubereitet oder unverkauft zurück kehrende Maare austritk, weiser dieselbe unter amtlichem Verschlüsse zur Stellung bei dem gegenüber gelegenen Amte au. Das Letztere vollzieht, ») wenn eö sich um eine von der Zubereitung, oder dem versuchten Verkaufe zurückkehrende Maare, die bei diesem Amte der für die Abwendung, zur Zubereitung oder auf ungewisse» Verkauf vorgeschriebenen Amtshandlung unterzogen worden ist, handelt, daö für die Rückkehr einer solchen Maare angeordnete Verfahren. 1j) Außer diesem Falle aber, aa. wenn die Maare an eine Legstätt« angewiesen wurde, die den Aemtern, bei denen angei.viesene Maaren aus 64 Vom 12. Februar. dem Zuge -an den Ort der Bestimmung gestellt werden müssen, obliegenden Amtshandlungen. (Zoll-und Staatö-Monopolö-Ordnung §§. 156, 157.) bb) Wenn die Waare nicht an eine Legstätte angewiesen wurde, die äußere Untersiichung und die Abnahme des ämtlichen Verschlusses. 10. Verbindlichkeit zur Ausweisung der für die Z wi sch e n z 0 ll - L i 21 i e bestehenden E i nfuh r v e r z vllnng. §. 58. Die Ausweisung der für den Verkehr über die Zwischcnzoll-Linie vorgeschriebenen E i n fu h r v er z o l lu n g derjenigen Gegenstände, deren Ursprung in Ungarn oder Siebenbürgen erwiesen ist, liegt demjenigen ob, der' 1. nach dem Gesetze zur Ausweisung des Ursprunges oder der Verzollung verpflichtet ist, oder 2. die Gegenstände, um welche es sich handelt, erwiesenermaßen aus Ungarn oder Siebenbürgen bezogen hat. Die unter 2 bemerkte Verbindlichkeit findet bei Personen, welche weder Handel, »och ein anderes Gewerbe treiben, bloß rücksichtlich derjenigen Gegenstände Anwendung, die im neue n und u n g e b r a u ch tc n Z u st a n d e gefunden werden. Vierter Abschnitt. Von der Führung der G e w e r b ö b ü ch e r. I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Gewerbetreibende, denen d i e Buchführung obliegt. §- 59. Nebst den Gewerbetreibenden, welchen nach de» allgemeinen Handels - und Gewerbö - Vorschriften die Führung der Gewerböbücher obliegt, sind zur Führung dieser Bücher verpflichtet: 1. Die Inhaber der Zuckersiedereien, welche ausländischen Rohzucker allein, oder zugleich auch Zucker-erzeugnisse aus inländischen Stoffen verarbeiten. 2. Die Inhaber der mit einem Fab r i k s b e fugn iß versehenen Unternehmungen, in denen Z » cker ans inländi- Hom ,2. Februar. schen Stoffen erzeugt, oder der aus inländischeu Stof' feil gewonnene Z u.eher geläutert wird. 3. Die Garnfpinner aus Baumwolle/ jedoch mit Ausschluß der Handspinn,er. 4. Die Inhaber von B a u m w o ll w a are n - D r nckfabriken. 5. Die Erzeuger von Bob bin et oder Spitz engrund. 6. Die Gewerbetreibenden, welche Baumwollgarne englisch- oder türkifch-roth färben. 2. Bücher der Gewerbetreibenden, welche sich mit d e r E r j e u g u n g, Bereitung o d e r U m st a l t u n g von Maaren beschäftigen. §. 6o, Die zur Führung der Gewerbsbiicher verpflichteten Gewerbetreibenden, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung over Um stal rung von W a aren beschäftigen, haben nebst den allgemeinen Bestimmungen, die das Strafgesetz über Ge faltsübenrerungen §§. 735 biö 757 vorgezeichnet, bei der Führung der Gewerbsbücher noch Folgendes zu beobachten: r. Das sich ans die Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung von Maaren beziehende Gewerbsverfahren ist getrennt von Bern Verkaufe btt Erzeugnisse und Abfälle darzustellen, daher uver jenes Fab r i ka k i o n s b ü ch e r, über diesen Verkauföbü cher geführt werden sollen. 2. Sind in einer Gewerbsunternehmuiig mehrere Beschäftigungen vereinigt, welche gewöhnlich getrennte Gewerbe aus-ni a d) e n , z. B. besteht in einer Fabrik nebst einer Weberei eine Bleichanstalt, eine Färberei, eine Druckerei und bergt., so ist der Geschäftsbetrieb für jeden dieser Zweige der Fabrikation gesondert ersichtlich zu machen. 5. Uebt der Gewerbetreibende den Verkauf seiner Erzeugnisse in einer eigenen Verkauft.statte aus, so müssen die Bücher über die Geschäfte, die in dieser Verkanssstätte Statt finden, getrennt von jenen über die Fabrikation und über den in der Erzeugungsstätte selbst erfolgten Verkauf geführt werden. Die Gegenstände, welche aus d.r Fabrikation in "erkaufsstatte ubergehen, sind bei jener in Ausgabe, ltl fctef« m Empfang zu stellen. 4. Die Gegenstände, welche in dem unter 2 bemerkten.Falle .aus einem Zweige der Fabrikation in den andern, oder überhaupt aus der Fabrikation in die Verkaufsstätte übergehe», mt!))£n in den Gewerbsbücher» für diejenige Abthei-Gesetzsammlung XVIII. zm. 5 Dom 12, Februar. Lö lung des Gewerbsbetriebeö, in die solche übergehen, an dem Tage, an dem dieser Uebergang Statt findet, einge-tragen werden. 5. Außer diesen Fällen hat die Eintragung a) der Stoffe, welche in die Verarbeitung übergehen, wenigstens mit dem Schluffe der Woche, in welcher dieselben zur Verarbeitung übergeben werden; dann l>) der hervorgebrachten Erzeugnisse wenigstens mit dem Schluffe der Woche, in welcher dieselben die der Beschäftigung des Gewerbetreibenden entsprechende Beendigung erhiel> ten , zu folgen. 5. Eintragung des Empfanges c on t r o I lp fli ch tiger Gegenstände. §. 6t. Nimmt ein Gewerbetreibender Gegenstände, die in dem Orte der Aufbewahrung controllpflichtig sind, in Empfang: so ist in dem Gewerbsbuche die Beschaffenheit, der Tag der Ausstellung, und so weit eö sich um eine ämkliche mit einer Zahl versehene Ausfertigung handelt, die Zahl der Urkunde aufzufüh-reu, die dem Gegenstände zur Bedeckung dient. ä. Geschiedene Buchführung über c o n r r oll-pflichtige Gegenstände. §. 62. a. Wann dieselbe Statt findet. Die Gewerbetreibenden, welche a) nicht nur mit con tr o l l pf l i ch tig en , sondern auch mit nicht c o n t r o l l p fl i ch r i g e u Waaren Handel treiben , oder b) neben der Verarbeitung c on t r o l l p fl i ch t i g e r Stoffe, oder neben der Erzeugung, Bereitung oder Um» stalkung controllpflichtiger Waaren ein geschiedenes G ew erb g verfahren zur Erzeugung, Bereitung oder llin stakt un g u i ch t c o ntro l l pf l i ch t i-ger Gegenstände, z. B. neben einer Baumwollgarn-spinnerei eine Flachs- oder Seidenspinnerei betreiben, können über die Geschäfte, welche sich auf die c o n t r o ll p fli ch» tigen Gegenstände beziehen, die Gewerbsbücher getrennt von jenen über die nicht controllpflichtigen Gegenstände führen. Dabei muffen aber Vom i2. Februar. 6? 1. die Bücher über dis Geschäfte mit controllpflichtigeu Gegenständen den Gewerbsbetrieb, so weit derselbe sich auf diese Gegenstände bezieht, vollständig, daher mit Inbegriff } derjenigen nicht controllpflichtigeu Maaren, die dieser Ge-werbsbetrieb erheischt, darstellen, und es muffen 2. beide Abtheilungen Gewerbsbücher, so weit ein Zusammenhang zwischen denselben Statt sindet, in gegenseitiger genauer Uebereinstimniung flehen. §. 63. b. Wann solche nicht Platz greift. Diese Bestimmung (§. 62) erstreckt sich aber nicht ans die Buchführung über diejenigen Gewerböunternehmungen, in denen mittels derselben Gewcrbsvorrichtungen, nebst controllpflichtigeu, auch nicht controllpflichtige Maaren erzeugt, bereitet oder um» gestaltet werden, z. B Druckfabriken, in denen nicht bloß x Baumwollwaaren, sondern auch Schaswoll-, Seiden- oder Leinenzeuge gedruckt werden. II. Aemtlich vorbereitete Verkaufs-Tagebücher. 1. Gewerbetreibende, d i e mit sylchen Büchern b e t h e i l t iv e r d e n. L 64. Mit 6 m 11 i cf) vorgedruckten Verka u f§ - Tagebuch e r n werden betheilt: 1. Die Zuckersiedereien, welche ausländischen Zucker allein, oder zugleich Zucker aus i 11 l ä n d i sch e n Stoffen verarbeiten, 2. Die B a u m w o l l g a r n sp i» n e r e i e n mit Ausschluß der Handspinner. 3. Die Erzeuger von B v d b i n e t oder Spitzen g r u n d. 4. Die Gewerbetreibenden , welche Baumwollgarne t ii c- fw * o o e r e n g l i s ch - r 0 l h färben. 2. Regeln d i e se r B u ch fü h r u n g. §. 6s. . Für die Führung der amtlich vorgedruckten Verkaufötage-bucher gelten folgende Bestimmungen: i. Den Gewerbetreibenden, die mit solchen Tagebüchern be-kheilt werden, ist gestattet, nebst denselben für ihren <$#' S * Vom 12. Februar. 6s brauch abgesonderte Verkauföbücher zu führen. Beide Bücher müssen aber in Absicht auf die wesentliche» Angaben genau übereinstimmen, und eS darf i» de» abgesonderte» 93er« kaufSbüchern keine Verkaufspost Vorkommen, welche nicht i» den amtlich vorgedruckten Verkaufötagebüchern eingetragen erscheint. 2. Macht der Gewerbetreibende von der Gestattung » nebst den amtlich vorgedruckten Tagebücher»/ eigene Verkaufsbücher zu führen, Gebrauch, und wird der Preis, um den die Veräußerung geschieht, daun der Nähme des Erwerbers in dem eigenen Verkauföbuche genau aufgeführt; so kann in dem amtlich vorgedruckten Tagebuche der Preis, um den der Verkauf geschah, und der Nähme des Erwerbers hinweggelasieu werden; stets ist aber der Ort, in dem sich der Letztere befindet, anzugeben. 3. Wird über einen Verkauf eine schriftliche Bestätigung (Ver. kaufö- oder Bezugs-Note) ausgestellt, so ist dieselbe auf dem amtlich vorgedruckten Papiere auszufertigen, und aus dem Tagebuche auSzufchneiden. 4. Die Eintragung der Verkäufe, über welche eine schriftliche Bestätigung ausgestellt wird, hat |u geschehen, ehe die letztere von dem ämtlich vorgedruckten Tagebuche getrennt wird. 5. Die amtlich erfolgten Verkaufstagebücher sollen mit dem Ende eines jeden MouatheS abgeschlossen, und in Abschnitten von zwei zu zwei Monalhen längstens bis zum sechsten Tage dcö dritten Monathes, daher stets bis 6. März für die Monathe Jänner und Februar, bis 6. Mai für die Monathe März und April, u. s. f. an die zur Leitung der Gefällöangelegenheiken bestellte Bezirköbehörde überreicht tverden. 6. Die vorgelegten Verkaufslagebüchcr werde» de» (Zewerbe-treibende» nach gemachtem Gebrauche zurückgestellt. . III. Besondere Bestimmungen, l. Für Zuckersiedereien. §. 66. a. Im Allgemeinen. Zu den Zuckersiedereien, deren Inhaber zur Führung der Gewerböbücher verpfiichtet ist, soll über die Verwendung der verarbeiteten Stoffe, und die Menge, dann Gattung der aus denselben gewonnenen Erzeugnisse ein S u d b u ch gtführt Vom is. Februar. 69 werden. Unmittelbar vor dem Beginnen deS SudeS ist die Menge und Gattung der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe in das Sudbuch einzutragen. Die Menge und Gattung der gewonnenen Erzeugnisse ist nach der Beendigung des Sudes, und zwar längstens in dem Zeitpunkte der Vollendung der Erzeugnisse tin kaufrechten Zustande aufzuführen, wenn eö Schwierigkeiten unterliegen sollte, beides vor diesem Zeitpunkte mit Verläßlichkeit anzugeben. Die Zahl der Zuckerhüke oder Brote soll längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Beendigung des Sudes eingetragen werden. Die Eintragung des Gewichtes derselben kann später in dem Zeitpuncte erfolgen, in welchem solche in den kaufrechten Stand gelangen. $. 67. b. Für Siedereien, in denen ausländischer und einheimischer Zucker verarbeitet wird. In den Zuckersiedereien, in denen sowohl einheimischer als ausländischer Rohzucker verarbeitet wird, muß die Verwendung beider Gattungen Zucker getrennt ersichtlich gemacht werden. r. F ü r B a u m w o l l e, o d e r B a u m w o l l g a r n e verarbeitende Gewerbe, a, Verkauföbücher für den Verkehr im Kleinen, tz. 68. ah) Gewerbetreibende, die mit solchen Büchern betheilt werden. Die Ba u mw o llg a r n spin n erei e n , und die Roth-gar nfärbereien werden mit besonder» Verschleißtagebüchern »ach dem Muster 4 betheilt, aus denen Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen ausgestellt werden können. §. 69. bh) Regel» der Buchführung. Bei der Führung dieser besonder» Verschleißtagebücher sind die im §. 65 der gegenwärtigen Vorschrift angeordneten Bestimmungen zu beobachten. In jedem der Abschnitte, welche mit der Bezugsnote. erfolgt werden, hat der Gewerbetreibende, welcher die Bezugsnote ansstellt, den Tag der Ausfertigung, dann den Nahmen und Wohnort desjenigen, an den die Garne veräußert werden, anzuseßen. Sollte die Bezugsnote eine kleinere Menge Baumwollgarne umfassen, alö diejenige ist, auf welche dir an den BezügSnyten für den Verkehr im Kleinen angebrachten Vom 12. Februar. 7-> Abschnitte lauten, so muß die Zahl Abschnitte, welche tue m der Bezugönote ausgedrückte Menge Garne überschreitet, mige-trennt an dem Verschleißtagebuche belassen werden. b. Ma sch i n e n - S p i n n e r, oder Rothgarnfärber, die nicht ivuch führen. §. 70. Die nicht mit einer Fabriköbefugniß versehenen Gewerbe, treibenden, welche Baumwollgarne 1. mit Maschinen erzeugen, oder 2. türkisch - oder englisch.roth färben, können auf ihr Ansuchen von der Buchführung losgezählt werden. In diesem Falle werden sie gegen Nachweisung a. der bezogenen rohen Baumwolle, so weit es sich um Garn-spinner handelt, und b. der bezogenen weißen Baumwollgarne, wenn eö sich um Rothgarnfärber handelt, und gegen Einziehung der dieß-fälligen Deckungs-Urkunden mir ä m tli ch v o r b e r e i t e-ten Verkaufs-Noten für eine dieser Nachweisung entsprechende Menge Garne in angemessenen Zeiträumen betheilt. Sie dürfen sich bei dem Absätze ihrer Erzeugnisse in diesem Falle keiner andern als der ihnen erfolgten Ver. kaussnoten bedienen, in welchen sie den Nahmen deö Erwerbers, den Tag der Ausstellung, die Feinnummer der Garne, und den Ort, an den dieselben gesendet werden, auöfüllen, wie auch ihre Nahmenöferkigung beifügen. c. GewerbSbücher für d e n inner» Fabri kö verkehr. $. 71. aa. Fälle der Führung dieser Bücher. Ueber die Baumwolle, Baumwollgarne oder Maaren, welche aus einer Fabrik zur Verarbeitung, Umstal-tung oder Zurichtung, z. B. zum Spinnen, Weben, Färben, Drucken, Bleichen u f. f. an einen andern Ort mit der Vestim-nnmg, nach Vollziehung dieses GewerbSvcrfahrenS wieder in -je Fabrik zurück zu gelangen, versendet werden, sind in genauer Uebereinsiimmung mit dem Fabrikationsbuche besonders Bücher zu führen, welche Bücher für den innern Fabrikö-verkehr heißen, und nach dem Zweige des Gewerböver-fahrenS, für den dieselben bestimmt sind, benannt werden, alö: Weber -, Bleiche-, Walke- und Färbe-Buch und dergl. AlS Beispiel ist ein Weberbuch unter Muster 5 angeschlossen. Vom i2. Februar. yt j. 72. bb. Regeln bicffi- Buchführung- In diese» Büchern über den inner» Fabriksverkehr muß anfgeführt werden: die Gattung deS Gegenstandes, der versendet wird, und dessen Menge; bei Garnen ncbstdem die Feinnum-mer derselben; der Nähme deS Gewerbetreibenden, an den die Sendung geschieht; dag Gewerbsverfahren, dem der Gegenstand unterzogen werden soll; der Zeitpnnct der Absendung; der Zeit-rauni, binnen welchem derselbe oder das daraus verfertigte Er-zeugniß in die Fabrik zurückzukehren hat; der Weg, ans dem die Sendung geschieht, und in die Fabrik zurückgelangen soll; endlich der Tag, an welchem der Gegenstand wieder in die Fabrik gelangte. i 73. Fortsetzung Für jede Gewerböunternehmung, mit welcher die Fabrik für einen der bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, nahmentlich für jeden Weber, Wirker und t-ergl., dem Garne, oder Waaren zum Bebufe eines für Rechnung der Fabrik, zu vollziehenden GewerböverfahrenS erfolgt werden, ist ein eigenes Buch zu verlegen, in welches alle zwischen diesem Gewerbetreibenden und der Fabrik Statt findenden Sendungen, Betheilungen und Zurückerstattungen eingetragen werden sollen. Die Erfolglassnng oder Absendung von Stoffen oder Waaren ans der Fabrik, dann die Znrückgelangnng des verfertigten Gegenstandes in dieselbe, ist von dem Werkfnhrer der Fabrik, oder dem hierzu bestellten Individuum mit der Nahmensunterschrift zu bestätigen, und jedesmahl sowohl bei derAusfolgnng, als auch bei dem Empfange deutlich in das Fabrikationsbuch einzutrage». Die Zahlen müssen in den Büchern über den inner» Fabriksverkehr mit Worten geschrieben werden. Fünfter Abschnitt. Von den unter Aufsicht (Controlle) gestellten Gewerben. I. Allgemeine Bestimmungen, v Welche Räume als die Gewerbö stä tte z» betrachte» sind. • 74. Zu der GewerbS statte eines unter Aufsicht (Controlle) gestellten GewerbsbetriebeS werden gerechnet: 7- Vom is. Februar. • ■ Die Räume , in denen daö unter Aufsicht gestellte Ge wer bS v erfah r e n ausgeübt wird. 2. Die Räume, in denen die zu diesem Geiverbsverfahren ge-hörenden Stoffe, oder die durch dasselbe hervorgebrachten Erz eu gn isse anfbewahrt werden. 3. Die Verkaufsstätte, in welcher der Gewerbetreibende den Verkauf feiner Erzeugnisse treibt. 4. Die Wohnung des Gewerbetreibenden, a. wenn dieselbe mit einem der unter l, und 3 aufgeführten Räume in unmittelbarer Verbindung steht, oder b. wenn dieselbe auf eine der unter i, ?. und 3 bemerkten Arten verwendet wird, oder c. wenn in derselben Stoffe oder Waaren von der Art derje- nigen, mit deren Verkaufe, Verarbeitung, Erzeugung, Bereitung oder Umstaltu-ig der Gewerbetreibende sich beschäftigt, in einer den Bedarf für seinen und seiner An-gehörigen Gebrauch überschreitenden Menge aufbewahrt werden. 2. Verbindlichkeit dieser Gewerbetreibenden b e \ Durchsuchungen in ihren Gewerböstätten, §. 75. Die Gewerbetreibenden, deren Gewerbsauöübung unter Aufsicht gestellt ist, sollen bei den Durchsuchungen, die in ihrer Gewerböstätte vorgenommen werden, zu r Einsicht vorlegen: 1. Die GewerbSbücher über den in dem Orte, in welchem die Durchsuchung vorgenommen wird , Statt sindenden Ge-werböbetrieb. In so fern sie bloß in Absicht auf die Geschäfte mit controllpflichtigen Waaren unter Aufsicht gestellt find, und über diese Geschäfte, getrennt von ihrem übrigen Ge-werbsbetriebe, eigene GewerbSbücher führen, so haben sie bloß die letzten,, ihre übrigen GewerbSbücher aber nur so weit die mit der Zoll - und Staats-Monopols-Ordnung §§. 287, 288, 290, vorgezeichneten Bedingungen vorhanden sind, vorzulegen. 2. Alle zu r Ausweisung des Bezuges, Urfprun-ges, oder der Verzollung derjenigen Gegenstände, rücksichtlich deren der Gewerböbetrieb unter Aufsicht gestellt ist, bienenden Urkunden. Wurden Gegenstände mit der Bestimmung, an den Gewerbetreibenden wieder zurück zu gelange», j. B. auf Märkte, zur Zurichtung, und dergl. Dom ii. Februar. ?3 abgesendet, so sind die solchen Sendungen zur Bedeckung bei gegebene» Urkunden bei der Durchsuchung anzuzeigen. Urkunden, welche dieser Anordnung zuwider, bei einer Durchsuchung verschwiegen worden sind, werden bei einer spätem Durchsuchung nicht beachtet. 3. Gewerbetreibende, welche ihren Verkehr mit controllpflichtigen Maaren vollständig anS> zu weisen haben. §. 76. a. Bezeichnung dieser Gewerbetreibenden. Die im i 64 aufgeführten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren Verkehr mit controllpflichtigen Maaren den Gefallsbehörden vollständig auöz uw eisen. (Zoll-und Staats-Monopols-Ordnung Z. 508.) §. 77. b) Welche Acten-Stücke sie regelmäßig vorzulegen haben. Denselben liegt ob, zugleich mit der im h. 65 angeordneten Vorlegung der Verkaufstagebücher vorznlegen: r. Die B oll et e » und überhaupt die D e cku n g S u rk un d cn über die im Laufe des ziveimonathlichen Zeitraumes, für den die Bücher vorgelegr werden, bezogenen controllpflich-tigen Stoffe, daher die Zuckersiedereien über den Rohzucker, die Garnspinnereien über die rohe Baumwolle, d>'e übrigen im §. 64 genannten Gewerbetreibenden über die Baumwollgarne mit einem nach der F o r m 6 in zweifacher Ausfertigung zu verfassenden Verzeichnisse. 2. Einen Ausweis über die während der abgelaufenen zwei Mo-nathe in der Gewerbsunkernehmui!- beschäftigten Arbeiter nach dem M n st e r 7. Das Verzeichniß der Bolleten und Deckungöurkunden wird bei der Uebernahme mit den verzeichneten Urkunden verglichen, und Ein Exemplar desselben, mit der amtlichen Bestätigung über die erfolgte Vorlegung der Urkunden versehen, dem Gewerbetreibenden zu seiner Ausweisung zurückgestellt. 4. Durchsuchungen ohne Beiziehung e4mcö Beistandes. §- 78. Ein von der Obri gkeit abg eordn eter Beamter, oder ein Glied des Gemeindevorstandeö braucht Dom i2. Februar. l4 nicht beigezogen ju werden (Z. u. St. M. O. §. 278), wenn Gefällsbeamte, oder Angestellte der Gefällenwache in der Ge-werbSstätte der im § 64 aufgeführte» Gewerbetreibenden, ohne die Aufnahme der vorräthigen Stoffe und Maaren, bloß 1. die Ueberzeugung einholen, ob und mit welcher Zahl Arbeiter und Vorrichtungen die GewerbSnnternehmung sich im Betriebe befindet; 2. Einsicht in die Gewerbsbücher nehmen, und den Abschluß der Verkauföbücher bewirken; und 5. die Vorlegung der Urkunden über die bezogenen control!« pflichtigen Stoffe verlangen. II. Zuckersiedereien. i. Behandlung des für d i e se l b e n b e z o g e u e n ausländischen Zuckers, a. Mengung desselben mit thierischcr Kohle. §■ 79- Der aus dem Auslände oder einem Zollallsschluffe zur Verarbeitung in einer Zuckersiederei in dem Zollgebiethe bezogene Zucker soll, ehe dessen Verwendung in der Siederei Statt finden darf, unter amtlicher Aufsicht durch die Bestellten des Siederei-Jnhaberö mit einer hinreichenden Menge gemahlener t h i e r i f ch e r Kohle in der Art vermengt werden, daß jede andere Verwendung, als zum Versieden und Lauter» dadurch gehindert wird Diese Vermengung deö Rohzuckers mit thierifcher Kohle kann entweder bei dem Hauptzollamte oder dem Zoll-Legstätte-Auite, über welches der Rohzucker bezogen wird, in so ferne sich hierzu die erforderlichen Räume und Vorrichtungen bei dem Amte befinden, oder in einem Seehafen, über welchen der Bezug geschieht, wenn sich daselbst ein Hauptzollanit oder eine Zoll-Legstätte befindet, oder in der Gewerbsstätte der Zuckersiederei selbst vorgenonimen werden. Unter Zucker wird an dieser und allen übrigen Stellen der gegenwärtigen Vorschrift Zuckermehl, Zucker - Raffinat und Zucker-Sirup, ohne Unterschied der Stoffe, auö denen diese Erzeugnifie gewonnen worden sind, verstanden. k). Ausfolgung unvermengten Zuckerö. §. 80. Der Zucker ausländischen Ursprunges darf, ohne vorläufige Vermengung desselben mit thierifcher Kohle, den Zuckersiedern Vom )2. Februar. 70 nur unter amtlichem Verschlüsse erfolgt werden. In der Gewerbsstätt« darf sich kein ausländischer Zucker im untermengten Zustande, außer dem amtlichen Verschlüsse, oder der amtlichen Mitsperre vorfindcn. c) Verwendung untermengten Zuckers. §. 81. aa) Anmeldung. Sobald der Gewerbetreibende den untermengt in die Siederei gebrachten Zucker aus den unter amtlichem Verschlüsse, oder amtlicher Mitsperre befindlichen Behältnissen zu nehmen wünscht, hat er dieses dem Amte, an das er in dieser Beziehung gewiesen ist, a »zu melden. Das Amt bestimmt, durch wenn der amtliche Verschluß, oder die amtliche Mitsperre zu öffnen, und in wessen Gegenwart das weitere Verfahren zu vollziehen ist. Die sich hierauf beziehende Amtshandlung ist zu beschleunigen , damit eine Störung oder Unterbrechung des Ge-werbSbetriebeö nicht Platz greife. LS kann jedoch nicht gefordert werden, daß die Gefällsbeamtcn oder Angestellten sich zur Nachtzeit in die Fabrik begeben. §. 82. bi>) Art der Verwendung. In Gegenwart der zur Eröffnung deS amtlichen Verschlusses abgeordnelen Beamten, oder Angestellten ist der Rohzucker entweder mit thierischer Kohle zu mengen, oder wenn der Gewerbetreibende eS vorsseht, ohne vorläufige trockene Mengung unmittelbar in den Kestel zu übertragen. Die abgeordneten Beamten oder Angestellten haben dem GewcrbSverfahren so lange beizuwohnen, als cs erforderlich ist, um die Sicherheit über die vorschriftmäßige Verwendung deS Rohzuckers zu erlangen. d) Waarenerklärung, und Boleten über gemengten Zucker. f,5. In der Waarenerklärung, und in der Bollete über Rohzucker, der im gemengten Zustande versendet wird, soll der Umstand, daß der Rohzucker zemengt ist, und das Gewicht der beigemengten Kohle stets a-Sdrücklich angesetzt werden. Die Zollbemessung von dem Rohzucker in gemengtem Zustande geschieht nach Ausscheidung deö auf den beigemengten Stoff entfallenden Gewichtes. rt Vom 12. Februar. 2. V erar beitun g a uS la n d «scheu und e i n heim« sch en Zuckers in derselben Siederei. a. Orte, wo dieselbe zulässig ist. S. 84. Zucker inländischen Ursprunges darf in derselben Zuckersiederei, in welcher ausländischer Zucker verarbeitet wird, weder erzeugt, noch verarbeitet werden, und auch umgekehrt darf die Verarbeitung ausländischen Zuckers in einer Zuckersiederei, in der inländischer Zucker erzeugt oder verarbeitet wirb, nicht Statt finden, wenn sich nichr die Zuckersiederei in dem Standorte eines Hanpt-zollamteS, einer Zoll-Legstätre, oder eines andern zur Ausstellung der Ersatzbollet c » fti r Zucker ermächtigten Amtes befindet. b. Bedingungen des Bezuges oder der Erzeugung inländischen Zuckers von Seite der Siedt ffi n a t - Z u cke r, derselbe mag auS inländische» oder ausländischen Stoffen bereitet worden jein, zu veräußern. ch) Von Seite der Siedereien, die inländischen Zucker »erarbeiten. h. 90. Die Inhaber von Zuckersiedereien, in denen bloß Zucker aus inländijchen Stoffen erzeugt oder verarbeitet wird, dürfe» a) Rohzucker, oder b) R a ff i n a t- Z n cke r ausländischen Ur s p run g e s nicht veräußern. 7« Vom i*. Februar. c) Handel mit ausländischem Zucker. S. yi. 3n so fern der Inhaber einer Zuckersiederei im vorschrift-mäßigen Wege die Besugniß zum Handel mit ausländischem Zucker erhielt, so muß dieser Handel getrennt von dem Gewerbe dev Zuckersiederei und außerhalb des Gebäudes, in welchem sich die letztere befindet, getrieben, wie auch über Leu-selbeu vorschriftmäßig Buch geführt werden. Wünscht er in der Gewerbsstätke, in der er diesen Handel treibt, auch den Ab-satz der Erzeugnisse seiner Zuckersiederei auszuüben: so hat er dieses dem Amte, über das er den ausländischen Zucker bezieht, vorläufig anzuzeigen. Im Falle der Ilnterlassuug dieser Anzeige, werden die in Den §§. 85 bis 90 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Anordnungen auf diese Verkaufsstätte angewendek. k. Bezeichnung deS Zuckers in Hüten oder Broten. §■ 92. Die Vorschriften über die Bezeichnung des ZuckerS in Hüten oder Broten bleiben aufrecht. If ff. Baumwollgarn - Spinnereien. 1. Bezug der rohen Baumwolle. I. 93- Die zum Betriebe der B a u m w o l l g a r n sp i n „ e r e i e n erforderliche rohe Baumwolle, kann entweder unmittelbar auf den Nahmen der Spinnerei verzollt, oder von einem Kauf-nianne bezogen werden. In dem Falle ist die Baumwolle zu einer Zoll-Legstätte, oder einem Hanptzollamte zn stellen, und die VerzollnngS-Bollete vorzulegen. Das Amt stellt im Grunde der letzteren eine auf den Nahmen der Spinnerei lautende Bollete auö. In beiden Fällen wird, wenn die Spinnerei sich nicht in demselben Orte, in welchen das Amt ausgestellt ist, befindet, die Baumwolle nach vorläufiger Abwage und Beschau unterZoll-siegel gelegt, und zur Abnahme der letzter» an das im Standorte der Spinnerei bestehende Zollamt oder Falls sich daselbst keinZollamt befände, an andere nahe GefällS Organe angewiesen, Die Bestätigung über die erfolgte Stellung der Baumwolle und über die Abnahme der Siegel, wird auf dem Rücken der Bollete angesetzt. Dom ii. Februar. ?9 2. Veräußerung der Abfall wolle oder unbrauch- barer Wolle. §. 94. Den Spinnereien ist die Veräußerung von Abfallwolle, welche von den Spinnverfahren in einer demselben angemessenen Menge erübrigt, und zur Verfertigung der Garne, auf welche die Gewerbömtternehmung eingerichtet ist, nicht mehr verwendet werden kann, gestattet. Geschieht eine solche Veräußerung, oder wird die für eine Spinnerei bezogene Baumwolle ganz oder zum Theile zur Verwendung ungeeignet erkannt, und die Veräußerung von Baumwolle, die ^>er Bcschassenheit, oder der Menge »ach nicht als ein angemessener Abfall von dem Spinnverfahren betrachtet werden kann, beabsichtiget werden, so ist jede solche Veräußerung dem im Orte befindlichen Zollamts, oder Falls daselbst kein Zollamt bestände, der Behörde, welcher die Beauf-fichtigung der Spinnerei übertragen ist, vorläufig zur Untersuchung der die Veräußerung veranlassenden Umstände und zur Beisetzung der Vidirung auf der über die Baumwolle auSznstel-lendcu BezngSnote, anzuzeigen. 3. Ve r send u n g v o n B a um w olle au S einer Spin- nerei in die andere. §. 95. Diese vorläufige Anzeige hat auch zu geschehen, wenn Baumwolle aus einer Spinnerei in eine andere Spinnerei versendet werden soll, beide Gewerbsunternehniungen mögen demselben ' Eigenthümer oder verschiedenen Personen gehören. Diese Baum-wollsendung wird unter amtlichen. Verschluß gelegt, und zur Abnahme der Siegel nach der obigen Bestimmung (§. 95) angewiesen. 4. Menge, über welche die Vollere zur Deckung dient. 96. Wird bei der Verzollung der Versendung oder im Orte der Bestimmung bei dem Eintreffen der für eine Spinnerei bestimmten rohen Baumwolle gefunden, daß die Menge derselben geringer sei, als in der Erklärung znm Behufs der Verzollung angegeben wurde, oder als in der Vollete anSgedrückt erscheint: so hat die letztere nur über die wirklich Vorgefundene Menge zur Deckung der Spinnerei zu dienen, wenn gleich der Zoll für eine größere Menge entrichtet worden wäre. In diesem Falle 8o Asm ic. Februar. darf daher in den GewerbSbüchern der Spinnfabrik nur die wirklich in dieselbe gelangte Menge Baumwolle in Empfang gestellt werden. IY. Besondere Bestimmungen für die Gewerbe, die Baumwollgarne erzeugen oder verarbeiten. l. V e r b o t h e ne Aufbewahrung einiger Gegenstände in der G ewerböstä t t e. §. 97. Unter keinem Vorwand« darf 1. ausländisches Baumwollgarn in der Gewerbsstätte einer Baumwollgarnfpinnerei; 2. ausländischer Spihengrund in der Gewerbsstätte eines Erzeugers von Spitzengrund 3. i m Ausland« rothgefärbtes B a n m Wollgarn in der Gewerbsstätte einer Rothgarnfär ber ei, aufbewahrt werden. 2. Handel mit diesen Gegenständen. §• 93. Dadurch ist aber den Inhabern einer der genannten Ge-werbsuuternehmungen nicht untersagt, Handel mit den erwähnten Gegenständen, die in der Gewerbstätte jener Unternehmung nicht aufbewahret werden dürfen, zu treiben, und zum Behufs desselben solche Gegenstände aus dem Auslande zu beziehen. Dieser Handel muß aber außerhalb des Gebäudes der bemerkten GewerbSunternehmung, getrennt von der letzter», getrieben werden. Ueber denselben ist, geschieden von den Ge-werbsbüchern der Fabrik, regelmäßig Buch zu führen. 3. Waö unter m Baumwollgarne verstanden wird. §. 99. Die für Baumwollgarne geltenden Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschrift, sind durchgehrnds auch aufBaum-w oll zwirn anzuwenden, der überhaupt unter der Benennung »Baumwollgarne« begriffen zu achten ist. Vom ,1«. Februar, 8i ^ ,Berei eh ei»eS Gewerbes zur Verarbeitung von BauniWollgarnen oder einer Spinnerei. f‘ 10°- Sollte eine mit der Verarbeitung oder Zubereitung von Bauinwollgarueii beschäftigte Gewerbsunternehmiing in unmit' relbarcr Verbindung mit Baiimwollgarnspinnerei, und in dem »ähmlichen Gebäude mit der Letzteren getrieben werden, und der Inhaber der Unternehmung wünschen, für dieselbe nebst in'-' ländischen auch vom Auslande bezogene Baumwollgarne zu verwenden : fo ist darüber die Anzeige an die Cameral-Bezirks-Ber-waltung zu erstatten, welche ohne Störung des Geiverbsbetrie-beS die angeniestenen Vorkehrungen zu dessen Ueberwachung trifft. In einem solchen Falle unterliegt diese 'Gewerbsiinterneh-uiung denselben Maßregeln der Beaufsichtigung, welche für die Spinnereien angcordnet sind, mit Ausschluß der Führung und regelmäßigen Vorlegung der Verkaussbücher auf ämtlich.vorge-drucktcm Papiere über den Absatz der aus Baumwollgarnen verfertigten Maaren. V. Verkehr mit unverarbeiteten und verarbeiteten Baumwollgarnen. i. U rkünden, mit d e n e n d i e Garne versehe n sein in ü ff e ii. §. 101. a. Arten derselben. L i e B a ii in w o l l g a r n c, welche sich bei einem Gewerbetreibenden befinden, müssen, zur Ausweisung des Bezuges oder Ursprunges 1. mit Bvlleten eines Zolläin t eS , oder 2. so fern dieselben im Zollgebiete erzeugt oder bereitet wurden, n. und t it r k i sch - o d e r engl i sch - rö th gefärbt sind, mit den auf amtlich vorgcdnickkem Papiere ansgeserkig-len B e z n g s n o r e » inländischer R o t h g a r iu fflrbereien, wenn dieselben' aber b. n i ch t türkisch- oder englisch-roth gefärbt sind , mit den ans amtlich vorgedrncktein Papiere onsge-fertigte,, B ez ug S n o t cn inländischer Baum-w o l l g a r n - S p i n n c r e i e n oder Gesetzsammlung XVIII. Thell. 6 8t Vem ti. Februar. e. mit ämtlich ausgestellten BezügS-ober 93 er ft iv dun g S karr en versehen sein. Andere Verkanfsnoten über Baumwollgarne sind für Gewerbetreibende nicht alö Deckung anzunchnien. Den Erzeugern von Spitzengrnnd und Pen Rothgarnfärbereirn dient, wenn dieselben die Anordnung Des §. 7,7 der gegenwärtige» Vorschrift ge hörig beobachteten, die zu Folge derselben erhaltene amtliche Bestätigung über die vorgelegten Urkunden zur Ausweisung, Itijmbdi.ftlctiK mo« t Büchern über den inner» F a b r i k S v e r k e h r. §. 104. Mit Beobachtung der besonder,, für die Transporte co»> Ersllpsiichtiger Waaren geltende» Anordnungen, dienen die vor-fchriftmaßig eingerichteten B ü ch e r über den i n n e r n F a-briköverkehr den Baumwollgarnen und andern Gegenstände», über die dieselben auSgesteljlt werden, sowphl auf dem HZcge an den Ort des zu vollziehende» Gewerbsverfahrenö, als auch bis zur Beendigung deS letzteren in diesem Orte, und auf dem Rückwege in die Fabrik zur Bedeckung. Außerhalb dieses Ortes, und deS zur Hin- und Zürücksendung in dem Buche de» zeichneten Weges, sind diese Bücher nicht alSDeckunng anzuneh- V o»! is Februar. SZ nie», gleichwie dieselben glich von keinem archer«. Gewerbetreibenden , als demjenigen, auf dessen Nahmen dieselben lauten, iur Ausweisung der bei ihm befindlichen Stoffe oder Maaren verwendet werden können. 3. Veräußerung von SStiaren, in denen Banm-Wollgarne verarbeitet sind. .. §• 105. a. Ausstellung der Bezugsnote, und Abtretung der Garn- $ «Sw ' JW Wird eine, a n S V a uni >v o l l g a r n mit oder ohne Beimischung anderer Stoffe verfertig te Waare an einen Gewerbetreibende» abgetreten, so soll, nebst der Ausstellung der Bezugönote übet den veräußerten Gegenstand, auch die Bollete oder BezugSnote. über! die in denselben enthaltenen Baumwollgarne an denEvwerber abgetreten werden. Die Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand kann auf dein Rucken der Bollete oder Bezugsnote aber das Garn angesetzt werden. 5n ;fo fern-ober die Garndecknug entweder nicht den erforderlichen 'SfariHn darbiethet, öder aus mehreren getrennten Urkunden besteht, öder überhaupt die Partei es vorzieht, die Be-zngsiiotb über den reräiiß'erten Gegenstand auf einem besonder« Blatte änszustelle», mnsj'en in der Letzter» nicht Nur die Bolle-ten oder Vezugßüoreii über die {«•' der Waare enthaltenen Garne dentilich heaufey, sondern es must auch auf dem Rücken der abgetretenen Garndeckungen die Bezugsnote, die zugleich ausgestellt wird, mit kurzer Angabe' der Waarengattung, zu welcher dieselbe gehört, bezogen - werden! z.. B. laut Bezugönote vom heutigen Tage Nr. — zur Deckung roher Kattune an N. N. abgetreten. ' t'U ■ ni J s ( n 1*6. .j;';: ; I). Benehmen bei weiteten Verdüsterungen. Das gleiche Verfahren..ist .auck bei weiteren .Veräußerungen der Waare bis .zu. dem Zeitpuncte, wo die Nachweisung liber die in dem Gegenstände enthaltene» Garne vorsch riflmäßig von einem Gesällsamte eingezogen wird , zu beobachten. DieBezugSnoren.über die, aus Baumwollgarnen verfertigten Gegenstände, oder über gefärbte Baumwollgarne können daher nur in so fern zur Deckung angenommen werden, als vereint mit denselben auch die Bolleten oder Bezugsnote über die verarbeiteten oder nm geni ela > «niftfy »gnE mtjgiß «ml *fi) tarnt mt »4*1 Vom ii. Februar. falteten Garne (Garndeckungen) vorliegen, oder nachgewiesen wird, daß dieselben von einem Gefällöamte eingezoge» worden seien. 4. Ausstellung von VersendungS- oder Bezugskarten. tz. 1 07. Gewerbetreibende, welche zur Führung von Gewerbsbü-chcru nicht verpflichtet sind, können sich bei der Veräußerung over Versendung ihrer eigenen Erzeugnisse von der Ausstellung schriftlicher Bezugsiioten, und der schriftlichen Abtretung auf dem Niieken der Vollsten oder Bezugsiioten über Baumwollgarne dadurch befreien, daß sie diese Urkunden einem im Orte oder in dessen Nähe bestehenden, zur Vornahme von Amtshandlungen über die Versendungen der Baumivollerzeugiiisse ermächtigten GefällSamte vorlegeu, und mündlich daS Geschäft, um das es sich handelt, anzeigen. Das Amt stellt gegen Einziehung der GarnauSweisung, die erforderliche Bezugs-- oder Versen-Lnngökarte aus. - Ueberhaupt ist Jedermann, der Bau m iv ost l g a r n e oder S p i tz e n g r u n d an einen'Andern abiritt, gestattet, die Gegenstände, um deren Abtretung es sich handelt , zu eil,em (Eon# trollS-Amte zu stellen, und bei demselben die Ausfertigung von Bezugs- oder Verse nduiigökar ten zur Deckung der veräußerten, dann der bei ihm bleibende» Menge anzusuchen. Bolle ten und Bcz n gs n oten für d e n Verkehr i in $ leinen, a. Bestimmung derselben. §. 108. Zur erleichterte» V ere i n z elung der Nachweifnn-gen über die Baumwollgarne sind, nebst der Ausstellung der Bezugsiioten für den Verkehr im Kleinen durch die Baumwollgarn - Spinnereien (§. frs), auch die Zollämter angewiesen, Böl lete isttu nd Bezugskarten für den 93 et* kehr im Kleine n ausznstellen. b. Garnmeiige, für welche dieselben zur Ausweisung angenommen werden können. tz. ivy. Die Bollete, Bezugökarte und BezugSnote für den Verkehr im Kleinen kann für keine größere Menge Garne, als in Vom i-2. Februar. 85 den , con der SöoUete, Bezugskarle oder Bezugsnots »licht getrennten Abschnitte» auögedrückt ist, zur Ausweisung angenvm-men werden. c. Verwendung der abgelösten Abschnitte. §. »io. aa. Bei Handeltreibenden. Die von den Bolleten, Bezugökarten oder Bezugsnoten für den Verkehr im Kleine» abgelösten Abschnitte sind nicht geeignet, Handeltreibenden für die, bei ihnen vorhandenen , unverarbeiteten oder gefärbten Baumwollgarne zur Ausweisung zu dienen. §. in. bb. Bei andere» Personen. Auch bei anderen Personen können die von den Bolleten, Bezugskarte» oder Bczugönoten für den Verkehr int Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes oder gefärbtes Garn in der Regel nur in so fern decken, alS sich dasselbe in dem Standorte deö Ainteö, daS die Bollete oder Bezugskarte ausstellte, bei Bezugsnoten aber in dem Wohnorte der Partei, »velcher die Bezuzsnote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. ?llö Umgegend der lchtern werden diejenigen Orte nicht betrachtet, die von denselben so weit entfernt sind, daß zwischen diesen und jenen in der zur gewöhnlichen HandelSverbindung zwischen denselben dienenden Richtung eine Zoll-Legstätte oder ein andere-, zu den Amtshandlungen der Waaren-Controlle ermächtigtes Amt vorhanden ist. §. 112. cci Dauer der Verwendung der Abschnitte. Die Dauer, bis zu welcher die Abschnitte von den Bolleten, Bezugskarten und Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen als Deckung für unverarbeitete oder gefärbte Garne angenommen werden können, schließt mit demselben Tage, bis zu welchem die Bollete, Bezugskarte oder BezugSnote selbst, von der dieselben getrennt wurden, zur Ausweisung dienen kann. gedachten Bolleten, Bezugökarten oder Bezngsnoten ansgestellt würden, abgetrete» werden. v) Verfahren des Controlls-AmteS, zu dem Garne mit einer solchen Bollete oder Bezugsnote gestellt werden. inf ji*|o . mV ^ Werden Baumwollgarne, die mit einer Bollete, Bezugs-karte oder BezugSnote für den Verkehr tm Kleinen versehe» sind, zn Folge der Bestimmungen über, die Transports -Controlle vor der Ablegung int Orte der Bestimmung zu einem, für die Amtshandlungen der Waaren-Controlke bestimmten Amte gestellt, so hat daö Letztere nebst der für die Stellung von Baumwoller-zeugniffeu vorgeschriebenen Amtshandlung auf jedem der an der Bollete, BeziigSkarte oder Bezugönotc nugetrennt vorhandenen Abschnitte daS Ainrösiegel in schwarzer Farbe deutlich aus- zudrncken. ; V V **!*!* . .. ..,X iti.; ; '!-!> all» vinnd imy of m um hgiKJ «0 ki bj#(s> Die ans - diese Akt bezeichneten -.Abschnitte können in dem Standorte des Amtes oder in dessen Umgegend, getrennt von der Bollete, Bezugskarte oder Bezugsnote , zur Ausweisung unverarbeiteter oder gefärbter Baumwollgarne verwendet werden. f) Abtretung der Abschnitte. snh (if ns 1# g n »f« cc. Verfahren der Contr»^«rAemtex «^.abgetretene» Abschnitten. Werden unverarbeitete oder gefärbte Garne mit gehörig an den Erwerber abgetretenen, von der Bollete, Bezngskarte ober BezugSnote getrennte» Abschnitte», in einer Menge, für welche die Stellung zu einem GefällSamke angeoxdiiet ist, gus einem Orte, in welchem sich ein zu den^Amtöhandlungen bei den 93 er» fendungen der Baumwollerzeugnisse ermächtigtes GefqllSamt befindet , oder über einen Ort, in dem ein solches Amt aufgestellt ist, versendet , und sind nicht die Bedingungen zur Anlegung deö amtlichen Verschlusses an die versendeten Garne vorhanden, so'drückt daS Amt, "zu welchem die Garne gestellt wurden, zur ^estatiquna der Mllz.oge.nen Amtshandlung, das Amtssiegel auf jedem Abschnitte m sck)warzer Farbe ans. Wird hingegen die Garusendiing unter amtlichen Verschluß 3čtl-'9t, und an rin anderes Amt zur Abnahme des letzteren an. gewiesen, so stellt daS Amt hie Abschnitte der Partei unter einem versiegelten Umschläge zu dem Zwecke zurück, dieselben ohne Verletzung deS Siegels dem Amt, an daö die Garne an» 88 Vom a. 5 r6 fit lit*. gewiesen werden, zu übergeben. Dieses Amt drückt zur Bestä-tiguug der richtigen Abstellung der Garne aus jede» Abschnitt daS Amtssiegel in schwarzer Farbe auf. Die mit dieser Bezeichnung versehenen Abschnitte können für unverarbeitete oder gefärbte Garne in dem Standorte des Amtes, dessen Siegel aufgedrückt ist, oder in dessen Umgegend zur AuSiveisiing verwendet werden. 6. Urkunden, mit denen Spihengriind versehen sein muß. a. Bezeichnung dieser Urkunden. J. 118 . S pitze ngrund (Bobbinet), welcher sich bei einem Gewerbetreibenden befindet, muß zur Ausweisung deö Bezuges oder Ursprunges : l. Mit Bolleten eines Zollamtes, oder 3. Wenn die Waare im Zollgebiethe verfertiget wurde, a. Mit den auf amtlich vorgedrucktem Papiere ausgefertigten Bezugs no ten inländischer Erzeuger von Spihen-grund, oder b. mit amtlich ausgestellten Bezugs- oder Vcrsen-dungökarten versehen sein. b. Abtretung derselben. , lo «8. „Sn«,D r-,4 Für die Zlbtbetung der Bolleten, Bezugönoten, Versen-dungS- oder BezugSkarten über Spitzengrniid an Gewerbetreibende gelten die Bestimmunge'n der §?. to2 und 105 der gegenwärtigen Vorschrift. ^ Sechster Ab sch nirr. '» * * Q 3 Von d e n z ur A u s w e isun g d ie nen d e n U r k u n d e n. I. Zeiträume, während welcher die Urkunde» zur Ausweisung angemeldet Wersen können. l. Bezeichnung die ser Z e iträu in e. §. 120. Die Zeiträume, während welcher die zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung ausgestellten Ur. Bom ir. Februar. 89 künden zum Lchufe dieser AiiSweisung angewendet werden können, sind für folgende Gegenstände: t. Sechs M o n a t f) e a, Für Zuckermehl, Zucker-Raffinat oder Znckersirup. ^b. Für Kaffeh. 2. Ein Jahr . a. Für die übrigen im j. 265 der Zoll- und Staats - Mo- nopollö? Ordnung genannten Specerci - Äaaren, anßtr Zucker und Kaffeh. u - ” b. Für Thee. c. Für rohe Baumwolle, weiße oder gefärbte Baumwoll. garne und BaUmwollzwirn. <1. Für Spitzengrund (Bobbinet). e. Für Weine ausländischen Ursprunges, wozu auch die Jstrianer und Dalmatiner Weine zu zählen sind. i_ f. Für Branntwein und andere gebrannte geistige Flufflg-keiten. ff. Für, Olivenöhl und Oehlgcläger. n. Für eingesalzene, marsnirte oder getrocknete Meersifche. i. Für Kochsalz. ■ «, »»»moDbS N>id 3d«S mid 30« 3. Zwei Jahre. Für andere als die genannten Baumwollerzeugniffe, dann für Wäaren aus Baumwolle, gemengt mit anderen Stoffen. 2. B e so n d e r e B e st i m m n n g. §. m. a. Für Specerei-Waaren. In Absicht auf die Specerei-Waaren gelten die im 120 unter 1 und 2 a festgesetzten Zeiträunie bloß 1. Für d j e Z 0 ll - B o l l e t c n: a. Uclur Die Sp eee re.i - W aar ei:, welche die in dem Standorte eineö H ä n ptz ol lam t e s oder einer Zollleg statte, oder eineö anderen zur Auöstellnng der E r-satz-Bolleten über diese Waarengatiung ermächtigten Ge fä lls am teö, ihr Gewerbe ausübenden Handeltreibenden, oder b. Ueber den Rohzucker, den die Zucker-Raffinerien aus dem Ausland« oder einem Zollauöfchlusse bezogen haben. 2. Für die Bezug önoten der inländische» Zuckersiedereien über ihre Zuckererzeugniffe, welche «in in dem go Vom it. Februar. Standorte eines Haiiplzollamteö, einer Zoll-Legstatte oder eines andern zur Ausstellung von Ersatzbolleten über Zucker ermächtigten Amtes sein Gewerbe ausübender Handeltreibend er an sich brachte. Bolleten oder andere Urkunden über Spccerei - Waaren in ander» als den eben bemerkten Fällen sind nur während der Hälfte der unter i und 2 a fest ge setzten Zeiträume zur Ausweisung «uweudbar. Für die i§rsahvolketei» VerfendungS-unv Bezuqökarten ist sich nach den §§. 1.24 und 125 der gegenwärtigen Vorschrift zu achten. •RoWmtmQi sidinlaii 1 1 «qj 5. iziiJmoiiir- . VJtn ,nF .rj b. Für Baumwollgarne. 3'4 Die Urkunden über weiße oder gefärbte Bau,»> Wollgarne dienen den Gewerbetreibenden für die bei Ihnen vorhandenen Vorräthe, und für die von ihnen ans Baumwollgarnen verfertigten Waaren während deS im j. 120, Zahl 2, festgesetzten Zeitraumes zur Bedeckung. Hat der Verfertiger einer Waare, bei deren Veräußerung Urkunden über Baumwollgarne vor dem Ende dieses Zeitraumes zur Ausweisung der in dieser Waare verarbeiteten Baumwollgarne an den Erwerber seines Er-zeAgniffcS abgetreten, so sind diese-Urkunden für de» letzteren, in Verbindung mit der über die Waare selbst autzgessellt-ri, Be-jugöuote, so lange diese zur Ausweisung des Bezuges annehmbar ist, von der Beachtung nicht ausgeschlossen. 3. Z e itpu :> ct, von w eiche in die festgesetzten Zeiträume beginnen, n. Grundsatz. ibi'j »mtisitiog, • ] « $ hm » ma« 0, .-".j .... Die festgesitzten Zeiträume haben, in der Regel von dem Tage der A n s st e I l u n g der Urkunde» a», lind z^war nicht nur für denjenigen , für. den dieselbe» lirsprünglich ausgestellt worden sind, sontzern"auch für die späteren Erwerber- an welche die Urkunden abgetreten worden, sind, zu laufen. Wird jedoch eine Waare von dein Amte, daS über dieselbe eine Ballete auS-steljte, bet der Ausstellung der letzteren unter amtlichen. Verschluß gelegt, ,,»d unter demselben aff einen andern Ort versandet, so soll der Zeitraum der Anwendbarkeit der Bollcte erst von dem Tage an gerechnet werden, an welchem der amtliche Verschluß, nach dem Eintreffen im Orte der Bestimmung, von Vem iz. Februar. 9' einem zu den Amtshandlungen der' Wäareii-Controlle ermächtigten GefällSamte oder von einer Abtheilmig i>'et Gesallenwache flbgenommen worden ist. b. Für Ersatzbolleten, VersendnngS« oder BezugSkarte». §. 12/i. an, Regel. Wird eine der im §. 120 anfgcftlhrten Wäaren, welche zu, gleich eontrollpflichtig ist, an Jemanden abgetreten oder verse»-der, und wird hierüber eine Ersatzbollete oder eine Versendiings-oder Bezngökatte ausgestellt, so hat als Grundsatz zu gelten, daß die ausgestellte amtliche Ausfertigung nür durch denjenigen Zeitraum anwendbar sein soll, welcher von dem ursprünglichen Zeiträume der Anwendbarkeit derjenigen Urkunde noch nicht ab-gelaufen ist, im Grunde deren die Abtretung oder Versendung vorgenommen wurde. bb. Ausnahmen. Von diesem Grundsätze (§. 12a) finden folgende Abweichungen Statt: 1. Die Anwendbarkeit der Ersa tz-B ol l e ten oder Versendung s k a r t e n über Speeerei-Waaren, welche a» einen andern Ort, wo,sich ein zur Ausstellung von Ersatz-Bolleten oder Versendungskarten über diese Waare» ermächtigtes .Amt nicht befindet, versendet werden , ist stelö mit der Hälfte der im §. 120 unter ; und 2 bestimmten Zeiträume von dem Tage der Ausstellung der Ersatzbollete oder Verfendungskarte an gerechnet, zu bemessen. 2. Der Zeitraum, während welchem die V er se n d in, g ö-karten über die aus Baumwollgarnen ver-fe r t ig t e n B a n m w 0 llwa a r e n, mit Ausnahme des Spitzengrnndeö, verwendbar sind, wird von dem Tage der Ausstellung der VerseudungSkarte an gerechnet. 5. Wird eine Speeerei Waare, oder andere eontrollpflichtige Waare mit einer Ersatzbollete oder Versendungskarte unter amtlichem Verschlüsse an einen andern Ort versendet, so ist der Zeitraum, welcher von der Ausstellung der Ersatzbollete oder Versendungskarte biö zu der durch ein Controllöamt oder eine Abtheilung der Gefällcuwache erfolgten Abneh- 92 Vom i8. Februar. mutig des amtlichen Verschlusses verstreicht, an dem Zeiträume der Anwendbarkeit der Ersatzbollete oderVersendungS-karte nicht abziircchnen. 4. Verlängerung der fcstgefeh ten Fristen. $. 126« a. Bedingungen derselben. Eine Verlängerung der vorgeschriebenenZeiträume darf nicht gewährt werden, wenn nicht 1. Dieselbe rücksichtlich der controllpflichiigen oder der im Gränzbezirke vorhandenen Waarcn vor Ablauf des vorge-schriebcncn Zeitraumes mit Beobachtung der 546 , 562 der Zoll- und Staats-MonopolS-Ordnung angesuchl worden ist, und 2, Zwischen dein Zustande der Waare und der abgelaufenen Dauer die gehörige Uebercinstiiumnng, wie solches der 528 der Zoll- und Staats-MonopolS-Ordnung vorschreibt, besteht, und zugleich 5 aus den Umständen glaubwürdig hervorgeht, daß der Inhaber der Waare an dem Ablatze oder Verbrauche derselben vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes gehindert war. !' Vn-!h?K ,r*'i b. Wer zur Ertheilung derselben ermächtiget ist. Zur Bewilligung solcher Verlängerungen sind ermächtigt: 1. Die Hanptzollämter und Z 0 l l -L eg st ätt en im in-nern Zollgcbiethe für die Waaren, welche an andere Ge< werbetreidende abgetreten werden, jedoch darf di: Verlängerung einen Monath nicht überschreiten. 2. Die zur Leitung der GcfällSangelegenhciten bestellten Behörden in andern Fällen. Die Gesuche um diese Verlängerungen können bei der die Gefällsangelegenheiten leitenden BezirkSbehörde, oder wenn sich tin Zollamt in der Nähe befindet, bei dem Letzteren überreicht werden. Das Zollamt befördert solche Gesuche an die Bezirkö-behörde ein. tik'itt n. Februar. 93 II. Verfahren im Falle des Verlustes der zur Aus-turifuitt) dienenden Urkunden. i. Bei d e m V e rl u st e d e r An w e i su » g s - B o l l e t e z»r Ausfuhr o d e r 5 u t Versendung über b i c See oder über fremdes Gebieth. §. 123. a. Benehmen deS Zollamtes, zu dem die Maare gelangt. Gelangt ein? Maare unter ä m t l i ch e m V erschlufsc ju einem an der Zoll-Linie ausgestellten Zollamte, und gibt der Maarenführer an, daß auf dem Vsege die Bollete in Verlust gerathen sei, mittels welcher die Maare a. zur Ausfuhr aus deni Z o ll geb i e t h e, oder b. zur Versendung über die See oder fremdes Gebietch aus einem Theile deöZollgebiethes in den andern angewiesen worden ist, so wird 1. j» dem Ersten dieser beiden Fälle (a) der Austritt über die Zoll-Linie, .gegen Vornahme der für die Maaren-anöfuhr vvrgeschriebenen zollamtlichen Untelsuchung und gegen Sicherstellung des Ausfuhrzolles, 2. In dem andern Falle (b) hingegen der Eintritt der Maarensendung, so fern dieselbe anS Maaren, zu deren Einfuhrverzollung das Amt ermächtiget ist , gegen Vollziehung der für die Waareneinfnhr vorgeschriebenen zollämt-lichcn Untersuchung, und gegen Sicherstellung der Einfuhr-zollgebühr; wenn aber die Maare von der Beschaffenheit ist, daß deren Eingangsverzollung die Ermächtigung des Zollamtes überschreitet, gegen Erfüllung der für den Eintritt unverzollter ausländischer Anwciügüter vorgezeichneten . Bedingungen, und gegen Anweisung der Maare an ein zur Eingangsverzoliung efmächligtes.Zollamt, gestattet; wenn aber die hier (1, 2) bemerkten Bedingungen nicht erfüllt werden» die Maare mit Becbachtung deö H.55 der Zoll-und Staats - Monopols - Ordnung in ämtlichc Verwahrung genommen. i... .i- -d i §. 129. b. Entscheidung der Bezirksbehörde. Ueber die Angabe, daß die Anweisung geschehen sei, soll in diesen Fällen (§. 128) die Erörterung von Amtswegen ge- 94 Vein vi, ge^cuftv. pflogen werden. Bewährt sich diese Angabe, und ist kein Grund vorhanden, den Umstand, daß die Waare, um die eS sich handelt, dieselbe sei, welche angewiesen worden ist, in Zweifel zu ziehen, so verfügt die zur Leitung der GefällSangelegenheiten bestellte Bezirksbehörde die Ziirückerstattung oder Auflösung der geleisteten Sicherstellung, nach Abzug der entfallenden Gebühren, so weit solche noch „nberichtiget find, oder die Erfolglas-sung der Waare aus der amtlichen Verwahrung. Die Beibringung eines Duplicates der Änweisungö - Bollete ist in den erwähnten Fällen nicht zu fordern. 2. Bei dem Verluste deö Ans a g e sch ei neS üher f}«)- EingangSg r,/'11 § 130. Auf dieselbe Art hat in dein Falle, wo zu einem Zollamte, daS nicht unmittelbar an der Zoll-Linie ausgestellt ist, und vor welchem sich ein Anfageposte» befindet, eine Waare im Eingänge über die Zoll-Linie ohne Änfagefchei», «W ohne B e gleit u n g e i n e ö A n g e st e bl t e n eingelangt, uiib von dem Waarenführer angegeben wird, daß der Ansageschein in Verlust gerathen sei, dieses Zollamt sich iüi kürzesten Wege einen Auszug aus dem Ausageschein Register z» verschaffen , und wenn sich weder aus demselben, noch den übrigen Umständen ein gegründetes Hindcrniß ergibt, unaufgehalten^ das vorgtschriebene Zollverfahren zu pflegen. --.Bei dem Verluste der A u s t r i t t s - B o l l c t e über eine zu einem A n sa g e p o st e n gelangende Waare. §. 1.3 !. Wird eine Waare zum Behlifv des Austrittes über d i e Z oll- Lu nie, unter amtlichem Verschlufie, jedoch ohne die vorschriftmäßigs Bollete, zu einem A »sageposte » gestellt, und wird angegeben, die Ballete sei auf dem Wege zwischen dens Zollanite-und dem Ansagoposten in Bei lust gerat Heu, so ist der Vorfall sogleich dem Zollamte auzuzeigeu.,.auiv von demselben ein AuSzug aus dem Register über die in der Frage stehtzp-de Waarensenduug einzuholen. Stimmt dieser Auszug mit dem Zustande der Waare überein, und ergibt sich kein anderes in dem Gesetze gegründetes Hinder,ijß, so ist der amtliche Verschluß abzmiehrnen, und der Austrjrt der Waqre über die Zoll-Linie zu gestalten. Wird jedoch der Abgang der Bollete ans Wom is. Februak. 9« die hier vorgeschriebene Art nicht an demselben Tage vor Sonnenuntergänge behoben, so ist die Maare auf Kosten desjenigen, durch dessen Verschulden die Bollere in Verlust gerieth, oder so feni der Verlust durch ein zufälliges Ereigniß Statt fand, desjenigen, den die »achtheiligen Folgen dieses Zufalls zu treffen haben, zu dem Zollamte zurüEzuschaffen (Zoll - und Staats Monopols-Ordnung §. 31). Das Zollamt nimmt die äußere Unterslichnng der Waare vor, und fertigt, wenn sich kein Anstand ergibt, ein DUpplicat der Bettete zum Behnfe d-s Austrittes über die Zoll-Linie aus. ' §. 152. b. Wenn dieselbe ohne amtlichen Verschluß einlängt. Waaren, die in der Richtung von dem Zollgebiethe gegen die Zoll-Linie zu einem Ansageposte» gelangen.- und weder mit der Bollete versehen sind, 11 och sich , unter am t li ch ein Verschlüsse beffuden, darf der Ansageposteu den Austritt über die Zoll-Linie nicht gestatten, wen» es sich nicht um eine» Gegenstand handelt, welcher für die Ausfuhr aus dem Zollgebiethe zollfrei, und von der Vollziehung des gesetzmäßigen Verfahrens ausgenommen ist. Die erwähnreu -Waa-ren müssen unter Begleitung zu dem Zastanite gebracht werden, daö , wenn behauptet wird, die Ausfuhr-Bollete sei in Verlust gerathen, und wenn sich kein gesetzmäßiger Grund zur Einleitung des Verfahrens nach dem Strafgesetze über Gefällsübertretun-gen ergibt, das Zollverfahren zur Ausfuhr dieser Waaren gegen Erlag deö Ausfuhrzolles vollzieht. Die zur Leitung der G.fälls-aiigelegenhciten bestellte Bezirksbehörde entscheidet, ob der erlegte Betrag ziirückzuerstatte» ist. 4. Bei dem Verluste der Ersa tz-B 0 ll er e n, V e r j tn-d u n g ö - oder Bezugs'Kar ten. §. 135. I V 4 -J '• ;« .. ,j ,) tj j iA CJ *| j i 1i|f 111 4 '4 I 1 •> .C a) Ji» Transporte. Geräth eine Ersa tz-.Bollete oder Verse n du n g S-* ^ r *e t i(blnu8B a) Uebec eine controllpflichtige Waare im' Grilnz- bezirke oder , : b) Ueber eine unter amtlichem Verschlüsse i m i it« iiern Z ollg e b i e t h e versendete e o n tro ll pflichtige Waare, $6 Vom >r. Febriiär. auf dem Transporte derselben an den Ort der Bestimmung ln Verlust: so ist sich „ach den Bestimmungen der Zoll" und Staats-Monopols-Ordnung §. iöi zu benehme». (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §§. 540 » 366/ 375.) Da aber für Las Control! - Verfahren die Zusendung eines zweiten Erempla-reö der Erklärung nicht angeordnet ist, so hat die von dem Amte, bei welchem der Verlust der Bollete gemeldet wurde, anszustellende Bestätigung die Waare bis zu demjenigen für die Amtshandlungen der Waarep- Kontrolle bestellten Amte zu begleite», welches sich in dem Orte der Bestimmung der Waare, oder diesem Orte zunächst befindet. Dieses Amt holt von jenem, das die in Verlust gerochene Ersah - Bollete, oder Versendungs-karte ausstellte, die sich auf diese Waarensendinig beziehenden Aufklarüngen und Nach>veisu»gen ein , unterzieht die Waare der äußern und inner» Untersuchung, und stellt, wenn Alles in gehöriger Ordnung und Uebereinstininiiing gesunden wird , über die Waare eine neue Ersatz- Bollete, VersendnngS - oder Bezugskarte aus. Sichern und bekannten oder für den Fall einer Unrichtigkeit Sicherheit leistenden Personen kann die Waare nach vorläufiger genauer innerer Untersiichung, mit Vorbehalt der weitern Verhandlung, ehe die Nachweisungen von dem Amte, das. die Ersatz - Bollete oder Versendungskarte ausstellte, ein-langen, ausgefolgt werden. §. 134. Ij) In andern Fällen. In Absicht auf die Ertheilung von Dupplicaten: der Ersatzb ol le ten oder V er se n d u n g s k a r t e n in andern, als den so eben (§. 153) bemerkten Fällen, dann r. der B ez u g ö kart e n sind die Bestimmungen der Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §§. 106 bis tob zu beobachten. 5. 95 i i d v in Verluste der Bezugönoten oder F r a ch t b r i c fe. »tf j ■■■. 1 . §. 135. Wünscht Jemand in einem Falle, in welchem eine Waare bei der Absendung, im Transporte, oder bei der Aufbewahrung zu Folge der gesetzlichen Anordnungen mit einer schriftlichen Bestätigung (Bczugsnote oder Frachtbrief) desjenigen, von dem die Waqre an ihn abgetreten, oder au einen andern Ort versendet worden ist, versehen sein muß, ein Dupplieat dieser Vom ui. FebiMr, 91 schriftlichen Bestätigung zum Behufs einet bin Zollbehörden über den Bezug oder Ursprung der SBoate zu leistenden Ausweisung zu erhalten, so sind die Bestimmungen der §§. 107 und • os der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung zu beobachten. Die zur Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellte Bezirksbehörde gestattet, wenn die vorschristmäßigen Bedingungen vorhanden sind, daß a) Derjenige, der die in Verlust gerathene schriftliche Bestätigung auöstellte, ein Dupplicat derselben, auf welchem der Beisatz: »Dupplicat«, ausdrücklich anzusetzen ist, unter dein Tage der ursprünglichen Anöferrigung ertheile; b) wenn eö sich um eine in Verlust gerathene schriftliche Bestätigung handelt, die aus einem äimlich vorgedruckten Verkaufstagebuche ausgestellt worden ist, statt des Dup« plicates eine Versendungs- oder Bezugskarte ausgestellt werde. III. Gestalt der amtlichen Ausfertigungen. §. 156. Die mit dem 1. November 183» eingefnhrten öffentlich bekannt gemachten Forme» der amtlichen Ausfertigungen bleiben in Anwendung. Siebenter Abs ch nitk. Von der Ausübung der Maßregeln zur lieber» wachung des Verkehres (Waaren-Controlle). I. Bestimmungen über die controllpflichtigen Waarcn überhaupt. 1. Bezeichnung der controllpflichtigen Maaren. §. 137. Durch besondere Kundmachung-» werden die Maaren, welche im Gränzbezirke,, dann im inneren Zollgebiethe c entroll» pflichtig sind, bezeichnet, und die Gebi.thStheile, in denen dieselben der Controlle unterliegen, bestimmt. 2. M e n g e u, w e l ch e v o ,r der Controlle auSgeuom-«l e 11 m erden, a) Im Gränzbezirke. h. 138. aa) Zum Behufs eines Gewerbsbctriebes. Der für den Gränzbezirk angeordnete» Controlle unterliegen, ohne Unterschied der Mengen, alle c o n t r o.l l p fl i ch t i- Gesetzsammlung XVIII Their. 7 ijg Vom »t, Februar. gtu Maaren, welche z»,n Behuf« eines Tewerb-b»-trieb eS bezogen oder versendet werden. f. 159. bb) Außer der Bestimmung zu einem Gewerbebetriebe. Außer den Fällen, in denen der Bezug oder die Versendung controllpflichtiger Maaren zum Behuf« ?in<6 Gewerbödetriebe-geschieht, werden von der für den Grä«z bezirk vorgeschriebene» Controlle in den Lheilen deS ZollgebietheS, in denen diese Maaren controllpflichtig sind, folgende Mengen ausgenommen : 1. Kaffch und Cacao, fünf Pfund. r. Zuckermehl und Zucker. Raffinat, fünfzehn Pfund. 3. Zuckersirnp, fünfundzwanzig Pfund. 4. Pfeffer, ein Pfund. 5. Vaniglie, zwei Loth. 6. Alle andern Spccerei - Maaren, ein balbeS Pfund. 7. Baumwolle, rohe, fünfzig Pfund. 8. Baumwollgarne, vier Pfund. ' 9- Spitzengrund aus Baumwollgarn, acht Loth. 10. Mebewaaren von Baumwolle allein, oder gemengt mit an. dern Stoffen, in ganzen Stücken, ein Stück. 11. Mindere Baumwollivaaren, acht Pfund 12. Seide, rohe und gesponnene, Seidenabfälle und Seiden-waaren, vier Pfund. 13. Wein, ein halber Eimer. 14. Branntwein, Braiintweingeist und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten, ein Achtel Eimer 15. Olivenöl)! und dessen Geläger, ein halber Eimer. 16. Fische, eingesalzene, getrocknete, geräucherte oder marinirte, zehn Pfund. 17. Kochsalz / fünfundzwanzig Pfund. b) Im inner» Zollgebiethe. h. t-io. 3.1) Für die unter geschärfte Controlle gestellten Waaren. Für die der geschärften Controlle im inner» Zollgebiethe unterliegenden Waaren gilt gleichfalls die Bestimmung, daß jede für einen GewerbSbetrieb bestimmte Menge den Control! - Vorschriften unterworfen ist. Außer den Fälle,,, in denen diese Maaren für einen GewerbSbetrieb bestimmt sind, werden dieselben von den im h. 566 der Zoll- Vom it. Februar. 99 und Staats - Monopols - Ordnung angeordneten Maßregeln ausgenommen, wenn Jemand, der mit denselben weder Handel noch ein anderes Gewerbe treibt, solche zum eigenen Verbrauche in einer seinen Bedarf für drei Monathe nicht überschreitenden Menge an sich bringt. §. i4i. bb) Für die unter der einfachen Conirvlle begriffenen Maaren. Von den für die Versendungen der unter einfache Contra l l e g e st e l l t en Maaren im inner» Zollgebiethe mit den SS. 570 bis 579 angeordneten Maßregeln werden in den Theilen des Zollgebielhes, in denen diese Maaren controllpflichtig sind, ausgenommen: 1. Baumwollgarne, acht Pfund. 2. Spipengrund, ein halbes Pfund. 5. Andere Baumwollcrzeugniffe, und die Maaren, in denen Baumwolle mit andern Stoffen gemengt ist, fünfzig Pfund. 4. Branntwein, Branntweingeist, Arrack, Rhum, Liqnenrö und versüßte geistige Getränke, fünf Eimer. Zucker aus inländischen Stoffen, wenn Jemand, der mit Zucker weder Handel noch ein anderes Gewerbe treibt, denselben zum eigenen Verbrauche in einer seinen Bedarf für drei Monathe nicht überschreitenden Menge an sich bringt. c) Gemeinschaftliche Bestimmung. S. 142. Alle tu den vorhergehenden Absätzen S§. 159, 141 festge-sehteti Gewichts - und Hohlmaße sind im Wiener Gewichte und Maße, und zwar im reinen (Nett0) Gewichte zu verstehen. li. Anordnungen für de» Gränzbezirk. 1. Transport bei Nacht. §. 145. a) Lebendes Vieh. D em Verbothe des Transportes bei Nacht im Gränzbezirke (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung S 555) ist »ebst den im §. 356, Z 5, der Zoll. und Staats-Monopols-Ordnung bemerkten Falle lebendes Vieh nicht unterworfen , wenn ‘•o Bern is. Februar 1. mittels desselben leeres Fuhrwerk, oder Gegenstände, welche dem gedachten Verboth« nicht unterliegen, übertragen oder verführt werden, oder wenn 2. dasselbe zu den Beschäftigungen der Landwirthschaft oder des Bergbaues an einen andern Ort getrieben wird, oder von einer solchen Beschäftigung zurückkehrt. §. 144. b) Erzeugnisse der Gewerbetreibenden, die Lebensrnittel zubereiten. Insofern im Zollgebiethe wohnende Gewerbetreibende, welche Lebensmittel zubereiten, z. B. Bäcker, Fleischer, ihre Erzeugnisse den Verbrauchern naher Orte im Gränzbezirke bei Nacht zu überbringen oder zuzusenden pflegen: so können sie bei dem für die Waarenconlrolle bestimmten 2imtr, dem ihr ,'iufenthaltSort für diese Controlle zugewiesen ist, die amtliche Bewilligung zum nächtlichen Transporte ihrer Erzeugnisse ansnchen. 3" dieser Bewilligung sind die Gattungen der Gegenstände, für welche dieselbe rrthcilt wird, und die Orte, auf die sich dieselbe erstreckt, anözudrücken. Sie wird für den Lauf Eines Jahre» ertheilt, erlischt jedoch, sobald Derjenige, dem solche ertheilt wurde, daö Gewerbe nicht mehr auSübt, oder deS Schleichhandels, oder einer sich auf den Transport im Gränzbezirke beziehenden schweren GefässSübertretung schuldig erkannt wird. 2. Transport con trollpflichtiger Waaren. a) Auö dem inneren Zollgebiethe in den Gränzbezirk auf einer Zollstraßr. S. 145. Wird eine im Gränzbezirke eontrollpfli'chtige Waare, di« im innern Zollgebiethe 6 S) entweder nicht rontrollpflichtig ist, oder b) nur der einfachen Controlle unterliegt, und sich in einer dieser Controlle im innern Zollgebiethe nicht unterworfene» Menge befindet, auS 61 tu innern Zollgebiethe in einer für den Granz-dezirk von der Controlle nicht auögenommeuen Menge, auf einer an der inneren Linie als Zollstraße bezeichneten Straße, in den Gränzbezirk gebracht; und ist weder im Ort« der Absendung, »och auf dem Wege dis an die innere Linie, noch an der inne« toi Vom ta. Februar. ren Linie selbst (in Amt für das Controllverfahren aufgestellt: so kann die Waare im Gränzbezirke auf der Zo llstraße an den Ort der Bestiniinung gebracht werben. Dieselbe muß aber mit einer nach dem h. 348 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung eingerichtetcii Urkunde versehen sei»/ und darf weder a) ohne vorläufige Anmeldung bey einem zu den Amtshandluu- -gen der Waaren - Conkrolle bestellten Amte / und ohne dieß« fällige Amtshandlung von der Zollstraße hinweg an einen außer derselben gelegenen Ort/ oder auf einen von derselben abweichenden Weg gebracht, noch b) in dem an der Zollstraße gelegenen Orte der Bestimmung, ohne die bey der nächsten Abtheilung der Gefällenwache/ oder dem nächsten Controllsanite geschehene Anzeige/ und darüber erhaltene amtliche Bestätigung abgelegt werden. d. Ans einem Orte/ in dem ein ControllSamt nicht besteht. i 146. r.a) Grundsatz. Wird eine conlrollpflichtige Waare- in einer von der Tontrolle nicht auSgenomnreiien Menge - aus einem Orte versendet, in welchem ein für die Waaren-Controlle bestimmtes Amt nicht aufgestellt ist: so muß zu Folge deS §. 558 der Zoll > und Staats-Monopols - Ordnung die Verhandlung vorläufig bey dem Cou-trollSamte, dem der Ort der Absenduug zugewiesen ist/ oder über dessen Standort die Waare die Richtung zu nehmen hat, angemeldet, und die Gestattung, die Waare aus dem Orte, in dem sich solche befindet, zu dem Amte bringen zu dürfen, angesucht werden. DaS Amt stellt einen An m el d u » gs fch^i n auö, in welchem die einzuhaltende Straße und der zur Stellung der Waare einberaumke Zeitraum ansgedrückl wird. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anmelduiigsschein unanwendbar. 147. bb) Ausnahmen. Aon dieser Anordnung (h. i46) finden folgende Abweichungen Statt: i l. Handwerker können die von ihnen verfertigten controll-pflichtigen Waaren selbst, oder durch ihre bei ihnen in Kost und Wohnung befindlichen Angehörigen ») ja dem Amte, bei dem diese Gegenstände der amtlichen Bezeichnung unterzogen werden, oder io» V»m is. Februar. b) jlr dem mte, bei dem die Bescheinigung für den weiteren Transport einzuholen ist, ohne vorläufige Anmeldung liberbringen, jedoch müssen diese Gegenstände, wenn solche Baumwollerzeugnisse sind, mit der in den Paragraphen loi bis 105 ungeordneten Bedeckung versehen seyn. 2. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung controllpflichtiger Maaren be-schäftigen, kann, so weit nicht auS den Verhältnissen ge-gründete Bedenken hervorgehen, die Bewilligung ertheilt werden, die controllpflichtigen Erz eng nisse ihres & e-werbSbetriebeS, ohne vorläufige Anmeldung, mit einem Frachtbriefe unmittelbar zu dem Amte zu stellen, bei welchem diese Maaren dem vorgeschriebenen Controllver-fahren zu unterziehen sind. Zur Ausstellung dieser Frachtbriefe werden die Gewerbetreibenden mit vorgedrucktem Papiere versehen, dessen sich bei der Ausstellung der Frachtbriefe zu bedienen ist. 3. Für die Bewegungen des inneren FabrikSver-kehrs kann die Anwendung der für diesen Fabriksverkehr, zu Folge deS §. 104 der gegenwärtigen Vorschrift, zulässigen besondern Bücher, unter den sich auS den OctS - und Ge» werbsVerhältnissen ergebenden besondern Vorsichten bewilligt werden. In jedem Falle soll ans diesen Bücher» für den inner» Fabriksverkehr die Straße, auf welcher das Buch für den Transport zur Bedeckung zu dienen hat, und der Zeitraum , binnen welchem der Weg zurückzulegen ist, von dem Control!-Amte, dem der Standort der GewerbSunterneh-mung zugewiesen ist, angesetzt werden. i 148. Bedingung dieser Ausnahmen. Diese Abweichungen setzen als Bedingung voraus, daß Derjenige, dem dieselben zu Statten kommen, des Schleichhandels, oder einer sich auf die TranSportcontrolle beziehenden schweren Gefallsübertretung weder schuldig erkannt, noch wegen einer dieser Uebertretungrn bloß wegen deS Abganges rechtlicher Beweise von der Untersuchung entlassen worden sei. Gegen Diejenigen, rücksichtlich deren diese Bedingung nicht eintritt, ist die Vorschrift deS §. 146 in seiner vollen Strenge zu vollziehen. Auch ist in jedem Falle, wenn eine der unter 2 und 3 aufgeführten Bewilligungen ertheilt wird, dieselbe stets widerruflich, ohne daß Derjenige, dem die Bewilligung entzogen wird, berechtigt ist, die Vom 12■ Februar. »o3 Angabe oder Nachweifung der Gründe, aus denen der Widerruf erfolgt, zu fordern. c. Mit Berührung der Steuerlinien um einen geschloffenen Ort. §. M9. Die controllpflichtigen Waaren, welche mit einer von der Kontrolle nicht auSgenommenen Meng« in einen für die Steuer« ein Hebung als geschloffen erklärten, und an den Zugängen mit Aemtern versehenen Ott gebracht, oder aus einem solchen Orte versendet werden, sind zu dem an der Steuerlinie bestehenden Amte, über daö der Eintritt oder Austritt erfolgt, jit stellen, und demselben die Bollete» oder andern zur AuSwei-fitng dienenden Urkunden vorzulegcn. DaS Amt nimmt die äußere Untersuchung der Waarenladung vor, und l. weiset dieselbe, wenn solche im Eingänge verkömmt, an da» im Orte für die Amtshandlungen der Waaren - Controlle bestellte Amt an, oder r. fetzt, wenn die Waare im AuSgange aus dein Orte gestellt wird, n) die Bestätigung der gepflogenen Amtshandlung, und b) wenn die Bollere oder andere Urkunde die einzufchlagende Straße kind de» zu beobachtenden Zeitraum nicht aus-drückt, beides nach Vernehmung des Waarenführerö, auf der Bollete oder andern zur Ausweisung dienenden amtlichen Urkunden an. 3. Urkunden, mit denen die controllpflichtigeu Waaren uuSzuweisen sind, a. Grundsatz. . - §. 150. " Die Urkunden, die zum Behufe der bei den Versen-düngen controllpflichtiger Waaren im Granzbezirke zu Folge de» §. 5LS der Zoll- und StaatS-MonopolS-Ordnung zu leistenden Ausweisung ^gebracht werden müssen, dann mit denen die Dvrräth« c on troll Wichtiger Gegenstände nach dem §. 344 der 3oH» und StaatS-MonopolS-Ordnung gedeckt sein sollen, sind: >. Für die Gegenstände, die nicht in d em Orte d er A b« sendung oder Aufbewahrung erzeugt worden sind: Dom ta. Februar. io4 a. Einfuhrzoll-Bolleten oder Ersatz-Bolleten, wenn die Waare aus dem Auslände oder einem Zoll-auöschlusie bezogen worden ist, b. Versen dungS- oder BezugSkarten, in andern Fällen. 2. Für Gegenstände, die in dem Orte der Absendung oder Aufbewahrung erzeugt worden sind: a. Bezugs- oder V er ka nfö n o t e n des Erzeugers der Waare, wenn der Versender oder Inhaber solche nicht selbst erzeugte. b. Die Nachweis n n g en über die verarbeiteten Stoffe, wenn der Versender oder Inhaber die Waare selbst erzeugte, und die besonderen für- den Gewcrbsbc» trieb, um den eS sich handelt, bestehenden Anordnungen die Ausweisung der verarbeiteten Stoffe, z.B. der Baumwollgarne , verschreiben. In andern Fällen ist, wenn der Erzeuger der Waare solche selbst versendet, die Ausweisung des Ursprunges blog dann zu fordern, wenn die allgemeinen zur Forderung dieser Ausweisung vorgeschriebenen Bedingungen vorhanden sind. 3. Zn den Fällen, für welche eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Waaren-Con trolle im Gränzbezirke gestattet wird, und unter den Vorsichten, unter denen die Gestattung ertheilt wird, a. Frachtbriefe oder Bez ugünoten. b. Geiverbsbücher für den iimern Fabriks- verkehr. b. Verfahren bei der Abtretung der Urkunden in demselben Orte. §. 151. aa. Mit der ganzen Menge. Tritt der Inhaber einer controllpstichtigen Waare, die mit einer der im h. 150 , unter 1, a. b., und 2, a. aufgeführten Urkunden gedeckt ist, dieselbe au Jemanden, der solche von ihm zu erwerben befugt ist, (Zoll- und StaatS-MonopolSOrdnung §§. 355 , 356) und sich in demselben Orte befindet, mit der ganzen Menge, auf welche die Urkunde lautet, ab: so hat ,r die erfolgte Abtretung auf dem Rücken der Urkunde anzusetzen, und mit seiner Unterschrift zu bekräftigen, zugleich ist der Tag, an welchem die Abtretung geschehen ist, und wenn der Abtre-tende ein GewerbSbuch führt, die Seitenzahl oder die Posten» Vom I*. Februar. 105 zahl, unter der die Abtretung in dem GewerbSbnche eingetragen erscheint, anszudrücken. §. 152. bb. Mit einem Theile. Wird hingegen nur ein Theil der Waarenmenge, auf welche die Urkunde lautet, in einer von der Waaren - Eontrollc nicht auögenommcnen Menge an Jemanden, der sich in demselben Orte befindet, abgetreten : so muß die Urkunde dem für dieWaa-ren-Controlle bestellten Amte, welchem der Ort für diese Amtshandlungen zugewiesen ist, vorgelegt werden. Dieses Amt stellt dem Erwerber über die an ihn abgetretene Menge, und demAb-tretenden über die in seiuein Besitze bleibende Menge, amtliche Bestätigungen (Ersatzbolleten oder Bezugskalten) aus, und ist berufen, vor der Ausstellung dieser Bestätigungen sich von der Menge und Beschaffenheit der vorhandenen Maare» zu überzeugen. Die Maare darf, ehe die amtliche Bestätigung ausgestellt wurde, nicht zu dem Erwerber derselben übertragen werden. c. Bezugs» und Verkaufsnoten auS den amtlich vorbereiteten Verkaufstagebüchern. §. 155. Die von den Gewerbetreibenden, welche zu Folge des §. 64 der gegenwärtigen Vorschrift mit amtlich vorbereiteten Verkaufölagebüchern betheilt werden, über ihre eigenen Erzeugnisse auf dem hierzu v o r g e dr u ckt e n Pa-piece ausgefertigten Bezugs- oder VerkaufSnoten dienen , ohne daß die Stellung zu einem für t>ie Maaren - Gon» trolle bestimmten Amte erforderlich ist, den Erwerbern dieser Er» zeugniffe in dem Standorte der Gewerbsunternehmung zur Be-deckung. Werden die gedachten Maaren an einen andern Ort ge» sender: so müssen die Bezugs - oder Verkaufsnoten zum Behufe des für die Transport -Coiurolle vorgeschriebenen Verfahrens dem dasselbe vollziehenden Amte vorgelegt werde». 4. Schriftliche Bestätigungen über die zu einem Gewerböbetriebe bestiminten nicht controllpflich-tigen Maaren. 154. a. Gegenstände, die hiervon im Allgemeinen ausgenommen sind. Von der in dem j. 347 der Zoll- und Staats-Monopols» Ordnung festgesetzten Anordnung, daß die nicht eootrollpflichtigen io6 Vom ir. Februar. Gegenstände bei der Veräußerung oder Zusendung an eine» Gewerbetreibenden, sowohl auf dem Transporte, als auch im Orte der Aufbewahrung mit einer schriftlichen Bestätigung Desjenigen, von dem dieselben abgetreten oder versendet worden sind, versehen sein müssen, werden die in dem beiliegenden Verzeichnisse 8 aufgeführten Gegenstände ausgenommen. §. 155. b. Insbesondere für Handwerker. Handwerker können folgende Gegenstand«, wenn dieselbe» nicht controllpflichlig sind, in einer ihrem GewerbSbetrirb« angemessenen Menge ohne schriftliche Bestätigung a) an sich bringen, oder b) so weit diese Gegenstände Erzeugnisse ihres eigenen GeiperbS-betriebeS sind, an einen anderen Gewerbetreibenden abtreten oder versenden, und zwar: 1. Farben und Farbestoffe. 2. Blechwaaren. 3. Bürstenbinder»Arbeiten. 4. DrechSlerwaaren, gemeine. 5. Handschuhmacher» Arbeiten 6. Gemeine Filzhüte. 7. Korbmacher - Arbeiten. 8. Leder. g. Webe -, Netz - odrr Wirkwaare» von Lein oder Hanf, io. Riemer- und Taschner. Arbeiten. * n. Seife. n. Schlosser-Arbeite». iS. Seiler - Arbeiten. 14. Sieb - Arbeiten 15. Tischler-Arbeiten, gemeine. iö. Tuch und Loden, gemeines, von Schafwolle für die landesübliche Tracht des Landvolkes, und daraus verfertigte Kleidungen. 17. Schuhmacher. Arbeiten. §. 156. c. Für andere Gewerbebkeibende. A n d e r e Ge w er bet re ibe ude können diese Gegenstände von demjenigen Handwerker, der dieselben erzeugt, oder Dom it. Februar. 107 bereitete, ohne schriftliche Bestätigung deS Letzteren zum Behufe ihres GewerbSbetriebeS an sich bringen. §. 157. d. Erleichterung der, Ausstellung dieser Urkunden. Den Gewerbetreibenden, denen eS schwer fällt, bei der Abtretung oder Versendung einer nicht controllpflichtigen Waare an einen Gewerbetreibenden, dein §. 547 der Zoll - und StaatS-MonopolS-Ordnung gemäß, eine schriftliche BezagSnore oder einen Frachtbrief auSzustellen, wird gestattet, die Waare zu dem nächsten für die Waaren - Controlle bestimmten Amte zu stellen, und hier die Abtretung oder Absendung mündlich anzumelden. Da» Amt ertheilt nach vorläufiger Besichtigung der Waare hierüber die ämtliche Bestätigung, welche die Stelle einer Bezugönote oder eines Frachtbriefes vertritt, und in Absicht auf die Anwendung den Bestimmungen des §. 54y der Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung unterliegt. 5. Errichtung von G ew erb S u n te r n e h m un g e n mit controllpflichtigen G egen st fl n beit. i 158. Die im $. 352 der Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung enthaltene Vorschrift, daß GewerbSunternehmungen, die mit der Erzeugi/ng, Bereitung oder Umstaltnng controllpflichtiger Gegenstäiche 'beschäftigt sind, ohne vorläufige Bewilligung der LandeSbeyörden nicht errichtet werden dürfen, erstreckt sich nicht auf landwirth schuft liche Beschäftigung en , mit-telS welcher ein Grundbesitzereinen controllpflichtigen Gegenstand : a) auf den Grundstücken, die er besitzt, erzeugt; oder b) auS den von ihn, auf d i efen G ru n d st ü ck e n ge- ro o n neu e 11 Erzeugnissen bereitet. 6. Befand er e Lesti m mun g en über einige Waaren galtungen. 6. 159. a. Orte, ans denen dieselben bezogen werden können. Zu der Ausstellung von Erfatzbolleten, Bezugs» oder Ber-fendnngSkarten: 1. über Specerei»Waaren; '°* Lom >r. Februar. 2. liber Spitzengrund (Bobbinet) aus Baumwollgarn; 5. über ausländische Weine; sind bloß diejenigen für die Maaren - Controlle bestellten Meintet berufen, welche von der die GefällSangelegenheiten leitenden Landeöbehörde hierzu die besondere Ermächtigung erhalten. Diese Aemter werden durch eine besondere Bekanntmachung näher bezeichnet. Handelsleute, Krämer oder Gewerbetreibende, die sich mit der Bereitung oder Umstaltung der genannten controllpflich-tigen Waaren beschäftigen, dürfen dieselben nur auS dem Auslände oder einem Zollauöschluffe, oder von Gewerbetreibenden, deren Geschäft in der Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung dieser Waaren besteht, ober endlich von Kaufleuten, deren Han-delSuulernehmung sich in dem Standorte eines der erwähnten zu den Amtshandlungen der Controlle für diese Waaren ermächtigten ?fe,liter befindet, an sich bringen. (Zoll. und StaatS-Monopolö - Ordnung §. Z55.) §. 160. b. Ausnahme. Kaffe h siedet, Chocolate machet und Zucke t-däcker in Städten können den zu ihrem Gewerböbetriebe er* forderlichen Zucker und Kaffeh, wen» dessen Menge die von der Controlle im Gränzbezirke auSgenommenen Mengen nicht überschreitet, von den in demselben Orte ihr Gewerbe ausübenden Handeltreibenden an sich bringen, jedoch müssen sie mit einer schriftlichen Bestätigung der Letzter» versehen fepn. §. 161. c Handgespinnste auS Baumwolle. Werden Handgespinnste auS Baumwolle von dem Erzeuger derfilben an einen Gewerbetreibenden, dessen Ge* schüft in Der Verarbeitung, Zubereitung, oder dem Umsätze von Baumwollgarnen besteht, abgetreten, fo unterliegen diese Hand-gespinuste bloß den für nicht controllpflichtige Waaren bestehenden Anordnungen. Wenn aber dieser Gewerbetreibende die aus Handgespinnsten velfertigte Waare ober die Handgespinnste selbst weiter veräußert oder versendet: so sind die Vorschriften über die Controlle im Gränzbezirke zu beobachten, waS auch bei. den weiteren Veräußerungen oder Versendungen Platz zu greifen hat. Volil 12. Februar. iog 7. Absatz con trollpflichtiger Maaren zu einem EewerbSbetriebe. tz. >Ü2. Handeltreibende, welche die GewerbSbücher nicht über ihren GewrrbSbetr.eb in seinem ganzen Umfange führen, können controUpflichtige Waaren im Gränzbezirke an andere Gewerbe« treibende »um weiteren Handel, cder zur Vornahme eines Ge-werböverfahrenS absetzen, wenn sie die GewerbSbücher wenigstens über ihren Geschäftsbetrieb mit conkrollpflich-tigen Maaren vorschriftmäßig und vollständig führen. III. Anordnungen für daS innere Zollgebieth. l. Besondere Bestimmungen für einige Maare ngatrungen. 5. 163. a. Orte, von denen dieselben bezogen werden können. 3 m innere» Zvllgebiethe sind in der Regel bloß die Hauptzollämter und Zoll-Legstätten zur Ausstellnng von Ersatzbolleten, Bezugs- oder VerfeudungSkarten über Zucker und Kaffeh ermächtigt. Handelsleute, Krämer oder Gewerbetreibende, welche sich mit der Bereitung oder Umstaltung dieser Waaren beschäftigen, können dieselben nur ans dem Auslande oder einem Jollausschluffe, oder von Gewerbetreibenden, deren Geschäft in der Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung dieser Waaren besteht, oder von Kauflentcn, deren Haiidelsunterneh-mung sich in dem Standorte eines der erwähnten Aemter befindet, an sich bringen. (Zoll- und Staats - Monopols < Ordnung tz. 3Ö7.) h. lö'i. b. Ausnahme. Kaffehfieder, Chocolate»,acher und Zucker-b äcker in Städten können den z» ihrem EewerbSbetriebe erfor-derlichen Zucker und Kaffeh, wenn desten Menge bei Raffinat-Zucker und Zuckerniehl dreißig Pfund, bei Zuckersirup fünfzig Pfund, und bei Kaffeh zehn Pfund nicht überschreitet, von den in demselben Orte ihr Gewerbe ausübenden Handelrreibenden an sich bringen, jedoch müssen sie mit einer schriftlichen Bestätigung der Letzter» über die an sich gebrachte Menge ver-sehen sein. 110 Bom is. Februar. 2. Urkunden zur Ausweisung der unter geschärft» Co »trolle gestellten Maaren. §. 16s. Die mit den §§. iso bis 153 der gegenwärtigen Vorschrift über die Beschaffenheit der zur Bedeckung dienenden Urkunden festgesetzten Bestimmungen gelten auch im inner» Zollgebieih» für die unter geschärfte Controlle gestellten Maaren. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 366.) 3. Behandlung der zur Ausfuhr bestimmten, unter einfache Controlle gestellten Maaren. §. 166. Die der einfachen Controlle im inneren Zollgebiethe unterliegenden Maaren sind, auch wenn dieselben die Bestimmung zur Ausfuhr aus den Ländern, für welche die Zoll-und Staats-Monopols-Ordnung gilt, in das Ausland, einen Zollausschluß oder »ach Ungarn und Siebenbürgen erhielten, den Anordnungen der §§. 369 bis 379 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung unterworfen. 4. (Einfuhr controllpslichtiger Maaren aus Ungarn u nd Siebenbürgen. §. 167. Co n trollpflichtige Maaren, welche über die Zwischenzoll-Linie auö Ungarn oder Siebenbürgen indie Länder, für welche die Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung Wirksamkeit erhielt, eingeführt werden, sind bey dem Amte, über das der Eintritt in diese Länder erfolgt, dem für die Maaren - Controlle vorgeschricbenen Verfahren zu unterziehen , oder zur Vornahme dieses Verfahrens mit Beobachtung der für die Anweisung unverzollter CingangSgüter vorgeschriebenen Grundsätze an ein zu den Amtshandlungen der Controlle ermächtigtes Amt im Zollgeb ethe anzttweisen. 5. Transports - Controlle für Maaren über Steuer!inicn geschloffener Orte. §. 168. Für den Eingang controllpflichtiger Maaren in die alö geschlossen erklärten, und an den Zugängen mit Aem-tero versehenen Orte, dann für den Austritt controllpflichti- liem is. Februar. m gee Waaren auS solchen Orten hat die im $. 149 der ge» gen «artigen Vorschrift enthaltene Anordnung auch im innern Zollgebiethe Wirksamkeit. 6. Specerey - Maaren j. 169 a. Außer Zucker und Kaffeh. Die Specerey-Waaren, außer Zucker und Kaffeh, unterliegen zwar im inner» Zollgebiethe nicht de» Bestimmungen der Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung über die Versen« düngen und die Aufbewahrung controllpflichtiger Maaren §§. 365 bis 380. Dieselben sind aber 1. rücksichtlich der Anwendung der §§. 561 bis 364 der Zoll- lind Staats - Monopols - Ordnung, dann des §. 168 der gegenwärtigen Vorschrift den contrvllpflichtigeu Maaren beizuzählen, und 2. der Anordnung unterworfen, daß, wenn ein Gewerbetrei- bender dieselben alö einen Stoff oder überhaupt einen Gegenstand seiner Beschäftigung von einem Andern an sich bringt, oder wenn solche an ihn aus einem andern Orte gesendet werden, diese Maaren sowohl auf dem Transporte a» den Ort der Aufbewahrung, als auch in dem letztere» mit der schriftlichen Bestätigung Desjenigen, von dein dieselben abgetreten oder versendet wurden, versehen sein müssen, wobei sich nach den §§. 348, 349 der Zoll - und Staats-Monopols - Ordnung zu achten ist. §. 170. b. 3liefet aus inländischen Stoffen. Zucker auö inläudischeu Stoffen unterliegt bloß der einfachen Controlle, wenn solcher a. von dessen Erzeuger, oder b. von dem Gewerbetreibenden, der denselben läuterte, und auöschliessend nur Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt oder verarbeitet, veräußert oder versendet wird. Dagegen ist Zucker aus inländischen Stoffen unter die geschärfte Controlle gestellt für die Aufbewahrung, Veräußerung oder Versendung von Seite 1. der Handeltreibenden, 2. der Zuckersiedereien, in denen ausländischer Zucker allein, oder nebst Zucker aus inländischen Stoffen verarbeitet wird. »l« Som I*. Februar. 7. Handgespinnste a »S Baumwolle. §. 171. Handgespinnste auS Baumwolle können von den Erzeugern derselben veräußert oder versendet werde», ohne den Controllsbestimmnngen zu unterliegen. Die Anordnungen der einfachen Kontrolle finden auf Handgespinnste aus Baumwolle bei den weitern Veräußerungen oder Versendungen derselben, oder der auS den Handgespinnste,, verfertigten Maaren, Anwendung. 8. Versendung von Waaren „nter einfacher Control! e von Seite eines zur Buchführung nicht verpflichteten Gewerbetreibenden. §. 172. Ueberträgt ein Gewerbetreibender, der zur Buchführung nicht verpflichtet ist, selbst, oder sendet er durch eine zu seiner Familie oder zu seinem Dienstgesinde gehörende Person im innern Zollgebiethe sein der einfachen Controlle unterliegendes Erzeugniß, oder die zum Gewerböbetriebe für seine eigene Rechnung bestimmten Baumwollgarne an einen andern Ort: so liegt ihn, zwar die mit dem §. 369 der Zoll * und Staats - Monopols-Ordnung angeordnete Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung nicht ob. Besteht aber der Gegenstand in Baumwollgarnen oder Maaren auö verarbeiteten Baumwollgarnen: so muß derselbe mit der Ausweisung über die Garne, die in, »„geänderten Zustande übertragen werden, oder in dem Bauniwollerzeugnisse enthalten find, versehen seyn. IV. Organe zur Vollziehung der Maaren ■ Controlle. 1. Controllö - A e mter. §. 175. Unter den für die Amtshandlungen der W a a-rencontrolle bestellten A e m tern (Controlls-A em-tern) werden diejenigen Aemter verstanden, welche zur Ausstellung der Boll eten, V e r se n d n n gs - oder LezugS-k a rt en ermächtigt stud. Diese Aemler sind: a. die Zollämter sowohl an der Zoll-Linie gegen daS Ausland oder die ZollauSschlüsse, als auch an der Zwi-schenzoll-Linie gegen Ungarn oder Siebenbürgen, oder im Zollgebiethe selbst. Vom 12. Februar. Üj b, ?(n b e re Gefällsämter, so fern sie die gedacht« Ermächtigung erhalten. Diese Aemler werden durch besondere Kuiidniachuiigen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 2. Hiilfö-AnitShandlungen der Waarep- Co n troll«. §. 174. Nebst de» Contrasts-Aemtern werden einzelne Aemter, Abtheilungen der Gefälleuwache, oder andere Organe zu bestimmten Hülföamtöhandlungen der Waaren-Con-trolle ermächtigt, alö: 1. Zur Abnahme oder Eröffnung deö amtlichen Verschlusses. 2. Zur Erlheilung der Bestätigung über die Stellung der Waare, oder über das Eintreffen im Orte der Bestimmung 5. Zu einzelnen Ausfertigungen für die Erleichterung des Verkehres. . 4. Die an den Steuerlinien der für geschlossen erklärten Orte bestehenden Aemter zur Vollziehung der in den §§. i491 168 der gegenwärtigen Vorschrift bestimmten Amtshandlungen. 3. Insbesondere Controllsämter im Gränzbezirke §. 175. a. Zuweisung eines Umkreises bei jedem Amte. Im Gränzbezirke wird jedem zur Waaren - Controlle bestellten Amte ein bestimmter Umkreis zugewiesen, worüber eine Bekanntmachung zu erlass-» ist. Die Beivohner der in diesem Umkreise gelegenen Ortschaften haben aim Behuf« der Versendung oder Abtretung controllpstichtiger Waaren bei dem Amte, dem der Ort zugewiesen ist, die oorgcschriebene 'Anmeldung einzubringcn. Erfolgt jedoch die Versendung einer conkroll-pflichtigen Waare in einer Richtung, m der sich ein für die Amtshandlungen der Waaren-Controlle bestimmtes Amt näher befindet, als jenes, dem der Ort zugewiesen ist, oder müßte, um die Waare zu dem lehrerwähn'ten Amte zu stellen, ein erheblicher Umweg eingeschkagen werden, so kann die oorgeschrie-bene Anmeldung und das weitere Lontrollverfahren bei demjenigen Amte Statt finden, das in der einzuschlogenden Richtung das Nächste ist. Gchhsauiinluug XYIII. Thcil. s Vom i». Februar- j 176. b. Rücksichten, dir dabei zu beobachte» sind. Bei der Zuweisung der Orte an die Controlls-Aemter ist auf die Bequemlichkeit der Bewohner dieser Orte und auf die möglichste Erleichterung des Verkehres besonders Rücksicht zu nehmen. 4 O r ga »e zur Vollziehung der HülfS a m t S h and« 1 u ii g tn d er Controlle. a. Rücksichten, die bei Bestimmung derselben zu beobachten sind. §. 177. Dieselben Rücksichten (§. 176) sollen auch bei der Bestimmung der Organe beachtet werden, welche zur Abnahme oder Eröffnung deö Verschlusses, zur Erthejlung der Bestätigung über das erfolgte Eintreten im Orte der Bestimmung. oder zu anderen HülfSamtShandliingen der Controlle die Ermächtigung erhalte». b. Nähere Bezeichnung dieser Organe. §. 178. aa) In der Regel. In der Regel sind zu diesen HulfSamtöhandlungen die ConkrollS-Aemter und die Ab t h ei l nn gen der Gefällen wache bestimmt. §- 179. bb) .Bei besonderen Verhältnisse». Besteht in dein Orte, an welchen eine Waare unter amtlichem Verschlüße, oder mit der Verbindlichkeit zur Einholung der äintliche» Bestätigung über daS Eintreffen im Orte der Bestimmung gesendet wird, weder ein Controllsamt, noch eine Abtbeiluug der Gefällenwache, noch endlich ein anderes GefallS-amt, daö zu den HnlfsaiutShaiidluiigeii der Controlle ermächtiget werden könnte, so kann zur Bequemlichkeit der Bewohner dieses Ortes und zur Erleichterung deö Verkehres a) die Waare zum Behnfe der Abnahme des ämtlichen Verschlusses, oder zum Behuf« der Ertheilung der verge« schrieben«» amtlichen Bestätigung, au ein Amt, oder an eine Abtheilnng der Gefällenwache, welche» oder welche auf dem Wege an den Ort der Bestimmung aufgestellt ist, angewiesen, oder Nom ii. Februar. ui d) die Ortsobrigkeit oder der G e m e i n d ev or st a n d von der die Gefällöangelegenheiten leitenden Bezirködehörde im Einverständnisse mit dem KreiSantte (der Delegation) zur Vornahme der gedachten Hülföamtöhandlun-gen ermächtiget werden. Achter Abschnitt. Von den Gegenständen der Staats - Monopole. l. Umfang, in welchem tue dem Staate vordehalte n e n a n ö j ch l i e s s e n d e n Rechte a u - geübt werden. §. lßO. Die dem Staate rückstchtlich deö Tabaks, Schießpulvers und SalniterS vorbehalteneu ausfchltesfen-den Rechte werden in allen Ländern, für welche die Zoll-und Staats - Monopols-Ordnung Wirksamkeit erhielt, vollständig anögeübt. Dasselbe ist im l om ba rd i sch - v e-»etia nischen Königreiche auch rücisichtlich des Staats-MonopoleS vom Kochsalze der Fall. 3» den übrigen Ländern, für welche die Zoll - und Staats-Monopols-Ord-nung gilt, hingegen, werden die dem Staate von dem Salze vorbehalteuen ausschlieffenden Rechte in beschränkter Ausdehnung anögeübt. (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung 423 , 424.) Besondere Bestimmungen über die Salniter-E r z e u g u n g. tz ISi. Die bestehenden besonder» Vorschriften über die Befugnisse der Salniter - Erzeuger, über die Benützung der salniterhältigen Erde und deö Mauerschuttes, die Aufsuchung deS SalniterS in Gebäuden, die Pflichte» der Salniter - Erzeuger, und den Weg, auf welchen, diese Recht- und Pflichten gehandhabt werden sollen (Patent vom 2t. December i307). werden zu Folge des §. 4t2 der Zoll- und Staats - Monopols. Ordnung unberührt gelassen. Wien, am 51. Jänner 1856. 4 L i16 Vom ii. Februar. Muster i / zu §. 15. Form der obrigkeitlichen Bestätigung über die Handels- oder Frachtbefugniß. ^oii dem .................................... wird hiermit amtlich bestätiget, daß ö> N. von ................... gebürtig, zu ...... ............ Haus -Nr. ........ seit ....................... 18 • • • • wohnhaft, ein in dem Bezirke dieser Obrigkeit dauernd wohnhafter Inländer des österreichische» KaiserstaoteS sei, mit .. ...................vom.................18 • • • • 5-.....') die Befugniß zn..............................* *) erhielt, und diese Befug. uiß wirklich ausübt, endlich« daß über sein Vermögen keine Concurs. Verhandlung eröffnet wurde, daß daher bei demselben alle i» den Vorschriften über daö Verfahren bei der Anweisung uiiverzollter Waareu vorgczeichneten Bedingungen vorhanden sind, um ihn in dieser Bezkehung als zur Haftung geeignet zu betrachten. Zugleich wird bekräftiget, daß die nebenstehende Fertigung die Unterschrift oder Firma-Zeichnung des N. N. sei, daß diese Unterschrift von dem bei diesem Eigenhändige Unter-Amte persönlich erschienenen und oben ge- schrift. nannten N. N. eigenhändig gezeichnet wurde, und daß diese Unterschrift die in gesetzlicher Form aügenommene Firma-Zeichnung derselben ausmache. (Sollte die Partei), um die es sich handelt, des Schreibens unkundig seyn, so hätte die Bestätigung zu lauten): Zugleich wird hier daö Handzeichen beigm!cft........... und bekräftiget, daß der bei diesem Amte persönlich erschienene N N. deö Schreibens unkundig sei, jedoch sein Handzeichen gewöhnlich in der vorstehenden Form seiner NahmenSferrigung beizufetzen pflege. Gegeben am - - - - ............. 18 ■ - ■ - ( Amtösiegel.) Unterschriften. A n m erk» ng. *) Hier ist der Erlaß, mit dem, dann der Tag und die Zahl auSzu-drücken, unter welchem dem Handels- oder Fuhrmann die Ge-iverbsbefugniß verliehen wurde. i) Au diesem Orte muß die crthcilte Befugniß in genauer Ueberein-stimmung mit ihrer Verleihung ausgeführt werden, z, B. Groß, Handel, Speeereihandel, Großfuhrwerk und bergt. Vom,12. Februar. ”7 Muster 2/ j» h. 16 For m der Bürgschafts-Erklärung. a. Besondere Haftungs-Erklärung §)er Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht der von ..............zu ................an ..................... zu .............. bei dem k. k. Zollamte zu ............. am ............. lg-.«, erklärten Waaren, nähnilich ...... ............’) für die genaue Erfüllung der in der Zoll- und Staats - Monopols > Ordnung enthaltenen Bestimmungen hafte, und für den Fall, als eine Uebertretung oder Außerachtlassung derselben bei der bemerkten Waarensendung Statt finden sollte, sich mit Verzichtleistung auf die einem Bürgen zukommendc» Rechtswohlthaten verpflichte, die entfallenden Zoll- und Strafgebühren, nach Maß der im §. i n der Zoll - und Staats-Monopols-Ordnung enthaltenen Bestimmungen al» Bürge und Zahler unweigerlich zu entrichten. b. Allgemeine Haft nngS-Erklä rung. Der Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht aller Versendungen ausländischer unverzollter Waaren, welche von . zu................. an ................ zu in dem Zeiträume vom ...................bis ................ ig.... bei dem k. k. Lomiucrzi'al-Zollamt- zu ............Vorkommen und eintreken werden, für die genaue Beobachtung der in der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung enthaltenen Bestimmungen > hafte „ und im Falle, wenn eine Uebertretung oder Außerachtlassung dieser Vorschriften bei den bemerkten Waarensrndungen Statt finden sollte, sich mit Verzichtleistung auf die einem Bürgen zukommenden RechtSwohl-_ lhaten verpflichte, die entfallenden Zoll- und Strafgebühren/ nach Maß der im §. i4a der Zoll- und Staats.Monopols-Ordnung enthaltenen Bestiinmungen als Bürge und Zahler unweigerlich zu entrichten. l) Hier ist die Zahl der Waaren-Colli und ihr wesentlicher Inhalt, nach dem Inhalte der Waaren - Erklärung auszudrücken. j. B. fünf Colli Seidenzeuge, ein Collo Ggsanterie-Waaren. zivey Colli Uhren, und dergl. Vom is. Februar. Düster 3/ ju §. 16 Form der obrigkeitlichen Bestätigung auf der BürgschaftS - Erklärung. a. Wenn der Haftende selbst bei dem Amte erscheint. 2)on dem ....................- wird bestätiget, daß die vor» stehende HastungS - Erklärung von dem persönlich bei diesem Amte erschienenen............ eigenhändig unterschrieben wur- de, ferner daß a. derselbe in • ............Haus-Nr..... wohnhaft sei, seinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit.......,s ... habe, und die (Gewerbsbefngniß eines................auSübe, die Realität.................eigenthümlich besitze, sich bekann- termaßen von den Zinsen eigener Capitalien erhalte) und daß 1>. über sei» Vermögen keine Concurs-Verhandlung anhängig sei, daher alle Bedingungen eintreten, welche durch die Zoll» und Staat--Monopols--Ordnung vorgezeichnet sind, um denselben als einen haftungsfähigen Inländer zu betrachten. K. Wenn der Haftende einen Bevollmächtigten absendet. Von dem ................ wird bestätiget, daß die vorstehende Haftungs-Erklärung von dein persönlich bei diesem 21 rote erschienenen - - -......welcher sich mit der beiliegenden Vollmacht als Bevollmächtigter des.............anöwies, im Nah men deö Letzteren eigenhändig unterschrieben wurde, ferner daß a. der haftende Vollmachtgeber...........in............ Haus - Nr. - - - - wohnhaft sei, seinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit............iß• - • • habe, und sdie GewerbSbefugniß eines ............ ausübe, die Realität..........- eigenthümlich besitze, sich bekanntermaßen von den Zinsen eigener Capitale er-halte), und daß b. über sein Vermögen keine ConeurS-Verhandlung anhängig sei, daher alle Bedingungen eintreten, welche durch die Zoll» und Staats - Monopols-Ordnung vorgezeichnet sind, um denselben als einen hastungSfähigen Inländer zu betrachten. Gegeben am ........... ..... ig.... (Siegel.) Unterschriften. , Diese Deckung bient nur für diejenige Menge Gar», welche in den von derselben noch nicht abgetrennten Abschnitten für vierzig Pfund anögedrückt ist. > • ♦«• ^ tn • • ♦ * Abgetreten an zu............. i 83 (MH ♦»•rrrUM«! l85 Abgetreten an !»'........--- ! ___L • *«• aux ••• •••185 Abgetreten an...... z» . .............. Abgetreten an zu >183 Abgetreten an - ■183 Muster 4, ju 68. Verschleiß-Buch für den Verkehr im Kleinen der Baumwollgarn-Fabriken. & B. Dom 120 Vom n. Februar. Fortlaufende Zahl Blattseite des VerkaufSblichcs s T-----rrr rttTr.- r r*~r-.i | Pfund. Garn- jFein-Nr. bezug Deckungö-AbschnittHDeckungS ^Abschnitt »fl sl S 5|g. §-a 11 55 ß C r* CP 41 ^ * « ________or________ Deckungö-Abschnitt £5» CT <§ g 8 5 lists Rn* “ 3^ a?§ E-a 77 2. 53« Deckungö-Abschnitt 3 «i ? " = 2 3 S =" S-S 3 cz TgS II 3g Deckungö-Abschnitt 2* T C/4 o S iS CE> —r, 5 5 3 5 8 f ä DeckungS ?lbsch»ilt. cs 5- -S- J3 g ^ S' 2! g s r «. s ^ • ca 512,3 • • 2 ^ * ~ ~ CK) ' mis = s 77-7-E, n' • =’ n. C E i 2. "J? s> : 5 #* ~ • ri : §• - to> fl f a o» Ol Muster S, zu h 71. Land N. Kreis 9?. N. Fabrik zu N. des N. Weber-Buch für den N. N. . , wohnhaft zu N. HauS - Nr. Dieses Buch deckt Baumwollgarne, die Versendung au» der Fabrik und die daraus verfertigten rohen Kattune auf dem Transporte in die Fabrik. Der Weg, welcher hin und zurück eingehalten werden muß, geht über folgende Ortschaften: N. N. N. N. N. N. Derselbe muß zurück gelegt werden binnen Stunden. N. am Gesehen k. k. zu 9t. am 185 (L. S.) N. N. N. 9t. N. 9t. Werkführer der Fabrik. Vom iz. <3 on s s J3 <%> Tag und Stunde der Erfolglassung a»s ker Fabrik. rO *S> >» *6* n t 2 KZ Gattung und Fein N um wer. Gegenstand. D i e gewebte Waare Garn. hat zur Fabrik zu gelangen ist in die Fabrik gelangt Packe. " Gewicht. Pfund. . bis: am Gattung. Zahl der Stücke. | jlj FortlaufcnbeZahl.H Vom 12. Februar. ' Muster 6, zu h. 77. Land N. Baumwollgarn-Spinnerei zu N. Zeitraum von bis 183 V erz e ichniß der an di« k. k Camera!-Bezirks-Verwaltung zu N. abgegebenen Bolleten über die bezogen« rohe Baumwolle. Der Bolleten - Ausstellung Der gezogenen Baumwolle Amt Tag Zahl Gattung Gewicht SP°l- j Netto Pfund. An- merkung Wien. /j. Jan. 1834 Laibach 20. do. D. 576 Makedo- nische Ostindlsche 780 645 584 « Vom 12. Februar. 124 Muster 7, zu tz. 77. Land N. Baumwollgarn-Spinnerei zu N. Zeitraum von bis i83 Ausweis der beschäftigten Arbeiter. 4 cn Z L 5 r 0 t» Zahl der 1 beschäftigten Arbeiter. j ! .! Eigenschaft, in welcher dieselben beschäftigt waren. 1 Anmerkung. " ' ;QV|: . , . . L- !. ' 1 Vom is. Februar. nj Beilage 8, zu §. i54. Verzeichnis; der von der Ausstellung schriftlicher Bestätigungen zum Gewerbö-betriebe ausgenommenen nicht controilpflichtigen Maaren im Granjbezirke. AbfäIle, als: Schlacken, Hornspäne, Zinnkrätze und dergl. Asch e, jeder Art. B a d i a n und S t e r n a n i e ß. B ä u »i e, S t r ä u ch e, P fl a n-zen lebende jeder Art, mit Einschluß der Hopfensehlinge. Beeren, frische und getrock nete. Be se n , jeder Art. Bienenstöcke, volle oder leere. Bier, in Gebinde» biö ein-schliessig zu Einem Eimer. Bimsstein. Blätter und B l ü t h e n. B l trt} Thierblut. Blutegel. Borsten. Brok. Butter. Därme, roh oder gesalzen. Dünger und D u n gsalz. Erden, jeder Art. Erze, jeder Art. Essig, gemeiner. E y e r. Federn und Federkiele. Felle uns Häute, rohe. —JL am m», Schaf-, Schöpsen- und Sterb-lingfelle, gemeine, bearbeitet, und derlei Futter. Fenchel. Fische, mit Ausnahme der getrockneten, gesalzenen, geräucherten oder marinirten Meerfische. Flachs, gehechelt und unge-hechelt. Fleisch, frisches, eingesalze-»es, gcpöckeltes oder geräuchertes, und Wurste. Früchte, frische oder gedörrte. F u t terkräuter. Garne, nrjt Ausschluß der Bauniwvll- oder Seidengarne. Garten- und Knollengewächse, frische. Geflügel. G e m ü s e. Getreide und Hülsen-f r ü ch t e. Gipö. Gras Haare. Häckerling. Haderlumpen Hanf, gehechelt und unge-hechelt. Hecke! n. Hefe», jeder Art. H eu. Holz. (Brenn- und Bau). H o l z w a a r e n , gemeine. Honig. Hopfen. • Horn, Bom n. Februar. Kalk Klauen. Kleien. Knoblauch. Knochen, aller Art. Knoppern und Knoppern-m ehl. Kohlen, (Holz - oder Steinkohlen. • Kräuter und Blumen. Krebse und Frösch e. Kreide. Kümmel. Laubwerk. Leim. Lohe- (Garber-). Malz. Marmor, roh und geschliffen. Matten, von Rohe, Schilf oder Bast. Mehl. Metalle, rohe. Milch und Topfen. Moo». Nüsse. Obst, frisches, gedörrtes und Obstfulzen. O b st m o st. Oehl, Hanf-, Lein- oder Rübsamcnöhl, dann deßglei-chen Oehlkuchen. Oliven, frisch, getrocknet oder eingemacht. Pe ch. Reben. Rinden. Samen, jeder Art. Sand. Schachtelhalm (Winterkan-n enkra u t.) Schaffüßeln. Schafwolle Schilfrohr. Schmalz-, Schwein« und Gänsefett. Schmeer. Speck. S ch n e ck e n. Schwämme, ohne Unterschied. Speisen, zubereitete. Spre». Stärke. Steine, behauene und unbehauene. Srein ni etzarb eiten Streusand. Stroh. Lei gw erk auö Mehl. Th o n w a a re n mit Ausnahme deS Porzellans, Steingutes, Majolica oder Fayence. "Torf- und Moor erde. U n sch l i t t und U n sch l i t t-k e r z e n. Wachs, unverarbeitetes. Wägen und Schlitten Wagenschmiere. Wässer, mineralische. Weinstein. Weintrauben. Werg. W i l d p r e t. W ü r st e. Wurzeln. Zwiebel, jeder Art. Zwirn, mit Ausnahme de-Baumwsll - und Seideu-zwirneS. (Bern i3. Februar. «V 30. Formular, nach welchem die SanitätSauslagen nach, zuweisen sind. Mit hoher Hoskanzlei - Verordnung vom 22. Jänner i8$6, Zahl 25096, wurde angeordnet, daß die Nachweisunz der vor-gefallenen Sanitätsauölagen für die Zukunft nach dem beige, druckten Formulare zu geschehen habe. Gubernial--Verordnung vom 13. Februar ,856, Zahl 2334 ; an die f. k Provinzial < Staatsbuchhaltung. A u s üb--r die in dem Verwaltungs-Jahre 183. du5 der Cameras w e i ö Ausgabscasse in bestrittenen Sanitäts-Auslagen. I Nähme der Provinz. T ITT 8 TO” f >' r ö l Das SanitätS - Personal an Besoidun-gcn, Personal-zulagen, Quar-tiergeldern und s»nstigen fixen Emolumenten. an Pensionen, Provisionen und ©naben« gaben für sich, dann für die Witwen und Waisen. Cpi- Epizoo- demien fielt Syphilitisch (Sr-krankte periodische Kreis-u. DisirictSberei-sungen, Untersuch. der Apotheken, Iriedhvse,Leichen-beschauimgeine:c. an Reisekosten, Fnhrspesen 1111) Diäten Medica- mente HundS- die Cholera u. für die Verhinderung-- Gränz- rordone, 93er* biß- daiiCon- pflegs- Behänd- tnmuz 11. und lung Anstalten Pest- andere Kosten. gegen dieselbe Anstal- ten i n Conventions M n n z e. fl- IM A- Ikr I ft. I fr. |j fl. j fr. fl fl. | fr. fr. fl. Ifr.j fl. Ifr.H fl. ,kr.1 fl. |fr.fl fl. |fr. Bein e r f n n g e ». a. Die im Vcnvaltiiligssahre aiifgefaufenen @1 gezeichneten Nubriken nach den Kreisen ftimniarisch, und nur die sistetz gaben en detail mit Angabe der Nahmen und Charaktere der Bet-Heillk schehene Abstattung aber in die Colonne zu sehen ist, aufzunehmen, rod Auslagen vorgefaUcn sind, durchznpnnclircn kommen. b- Die Auslagen sind in jenem Zister änzunehmen, in welchem f1 Cameralfonde bezahlt worden sind, in genauer Itebereinstimmiing mit Nieral - Zahlämter ansznweisen. c In jenen Provinzen, wo ein See-Saniiäts-Magistrat besteh welche wegen der Sanitätspflege mit Ausnahme der Kosten für di gehörig nachzuweilen. d. Bon dem Sanitätsansroande wüsten dieRechnungScrsatze an solche werden. e. Die in den Colonnen 5,6,7 und 8 mit eingerechneten iDidü11 Aufwand an Reisekosten und Fnhrspesen, als jenen an Diäten abgesoiid^, iiitätS - Auslagen sind nach Verschiedenheit derZwecke in die deutlich vor-sirten Gebühren: als Besoldungen, Pensionen, Provijionen und Gnaden-bei welchen die jährliche Gebühr innerhalb der Colonne, die wirklich gees sich übrigens von selbst versteht, daß jene Colonnen. für welche keine in dem laufenden VerwalkungSjabre wirklich vorgefallen, und auS dem LaiueralfondSjoiirnalen, im allfästigen Cuivernehmen der Provinzial - Ca- und ex Camerali bezahlt wird, sind auch derlei, kurz alle jene AuSlchen, Impfungen und Hebammen, aus dem Staatsschätze bestritten werden, in Abzug gebracht, mithin nur die reinen Auslagen ersichtlich gemacht sind in der Anmerkungs-Colonne summarisch »achzuweisen, um sowohl den ersehen zu können. Gesetzsammlung XVIII. Theil. 9 IZ» Vom 15. Febrmlr. 31. Modalitäten bei Aufnahme tinb Entlassung brr schwängern Weibspersonen und Wöchnerinen in und aus der Gratis - Gebäranstalt. Die hohe Hoskanzlei hat mit Verordnung vom 7. Jänner 1836, Zahl 27816/2069, hinsichtlich der j» beobachtenden Modalitäten bei Aufnahme und Entlassung der schwängern Weibspersonen und Wöchnerinen in und anö der Gratis - Gebäran» stakt folgende Grundsätze ausgestellt: 1. Alle jene ledigen Schwängern, welche in den Provinjen der österreichischen Monarchie geboren sind, oder daselbst daö Strniiiium erstreckt haben, wirklich arm sind, und sich in der Regel über die Armnth' mit vorschriftmäßigei, Zeugnissen auszu. weisen vermögen, werden unentgeltlich in die Gebäranstalt ausgenommen , wogegen sie sich der Benützung beim practischen Unterrichte aus der Gebnrtshülse und dem vorgeschriebeneu Säugamiuendienste 511 unterziehen haben. — Wenn jedoch eine ledig« Schwangere »ach den Bestimmungen der Gebäranstalten, die Geheimhaltung ansprecheu sollte, so kann derselben die unentgeltliche Aufnahme auenahmöwkise, auch ohne Beibringung eines vorschriftniäßigen ArmuthSzeugnisseS, für den Fall zu Statten kommen, wenn sie sich zur Benützung beim practischen Unterrichte ans der Geburtöhülfe, und zum vorgeschriebeneu Säugammendienste bereit erklärt. Die Armiithözeugnisse müssen »in den Provinzial - Hauptstädten, und in der Haupt- und Residenzstadt Wien von den chauöeigenthümern, dem Pfarrer und der Polizeidirectio», oder der Polizeibezirksdircction, wo eine solche vorhanden ist, ans dem Lande aber von der OrtSobrigkeit und der Herrschaft ausgestellt und bestätiget sein. 2. Verheirathete Weiber und Witwen, wenn sie von ihrem Gatte» im Stande der Schwangerschaft zurückgelassen werden, sind in der Regel zur Aufnahme in die Gebäranstalten nicht geeignet. Bei besonder,i Verhältnissen können aber auch verhei- Š3om >S. Feöruak. 13< rathete Weiber und Witwen ausnahmsweise in die Gebäranstal« ten aufgenommen werde», jedoch darf dieses niemahlö unentgeltlich geschehe», sondern eö find die entfallenden VerpflegSkosten nach Umstanden entweder von der Ausgenommenen nnd den gesetzlich verpflichteten Anverwandten derselben, oder bei deren Zahlnngsunvermögeiihei't von der betreffenden Gemeinde, nach der den Gemeinden überhaupt obliegende» Verpflichtung für ihre hiilföbedürstige» Armen zu sorgen, hereinzubringen. — Witwen aber, welche nach dem Tode ihres Gatten schwanger werden, sind in diesen Fällen de» lebigcn. Weibspersonen gleich zu achten, und wie diese zu behandeln. Personen, welche auf dem Wege »ach dem Gebärhanse von der Geburt überrascht, und entweder während, oder nach dem geendigten G e b u r tö a c t e in die Gebäranstalt überbracht werden, muffen ohne Unterschied und ohne Zögerung ausgenommen werde», und wenn sie sich zur Entrichtung der VerpflegSkosten nicht erklären, und mit den erforderlichen Zeug-nissen nicht versehen sind: so muffen nachträglich wegen Einbringung der VerpflegSkosten von derselbe», oder von ihren gesetzlich verpflichteten Anverwandte», oder wegen ihrer unentgeltlichen Ausnahme die vorschristmäßigen Verhandlungen eingeleitet werden. 4. Ledige Weibspersonen, welche bei Hebammen entbunden wurden, können nur dann unentgeltlich in das Gebärhanö ausgenommen werden, wen» sie noch eineö gebnrtshülslichen Beistandes und btr Pflege deö Wochenbettes bedürfen, und wenn sie ihre Armnth durch legale Zeugnisse, so wie den Umstand der un-vermuthere» Niederknnsr durch die Bestätigung der Polizeibehörde zu erweisen iin Stande sind; wogegen eine derlei Entbundene sich den mit der nnentgeltlichni Ausnahme verbundenen Obliegenheiten und Verpflichtungen, in so weit sie solche zu erfüllen im Stande ist, zu unterziehen hat..— Bedürfen aber derlei Individuen zwar keines gebnrtshülslichen Beistandes, wohl aber eine ärztliche Hülse und Pflege, so sind sie in da^ allgemeine Äran-kenhauö anzuweisen. 5. Schwangere, welche and öffentlichen Anstalten von Behörden zur Entbindung geschickt werden, sind in die Gebaranstalt q * >3* V vi» i5. Februar. jedoch ohne Haftung und Verantwortung der Administration/ rücksichklich einer allfälligen Entweichung aufzunehmen. — Ist in der dießsälligen Anweisung die Armuth und der Zuständigkeitsort/ dann der Umstand, daß die auszunehmende Schwangere unverehelicht ist, bestätiget: so hat die Aufnahme uneutgelilich zu geschehen, im entgegengesetzten Falle ist aber wegen Berichtigung der VerpflegSkosten, oder der unentgeltlichen Aufnahme die weitere Verhandlung einzuleiten. Bei vcrheiratheteu Schwängern ist sich wegen Berichtigung der Verpflegölosten nach de» Bestimmungen ad 2, bei jenen aber, die auö Inquisitions - Hausern übersendet werden, nach den Bestiinmungen des 18. Hauptstiickes St. G. B. I, und 8. Hanptstückeö TI. Th. zu benehmen. 6. Die nach erster Art vcrhciratheten Soldatenweibec sind, da sie dem Militär angehören, in die Civil - Gebäranstalte» gar nicht anfnahmöfähig, rücksichtlich der nach zweiter Art verheira-thete» Soldatenweiber ist sich nach den Bestimmungen ad 2 zu benehmen. In Hinsicht der von Soldaten geschwängerten ledigen Weibspersonen hat rücksichtlich der Aufnahme in die Gebäranstalt kein Unterschied Statt zu sinden, sondern eö ist sich dießfalls, sowie bei andern ledigen Schwanger» tun so mehr zu benehmen, alö die Frage nach dem Knidesvater in der Gcbäranstalt, den bestehenden Direktiven zu Folge, nicht Statt finde» darf, somit die Angabe, von einem Soldaten geschwängert zu sein, gar nicht zu berücksichtigen kömmt. Waö die weitern besonder» Modalitäten im obigen Betreffe anbelangt, so hat in dieser Beziehung Folgendes zu gelten: 1. Schwangere sollen nicht vor Ende des siebenten MonatheS der Schwangerschaft aufgenommcn werden; jene Falle ausgenommen, wo nach den Erscheinungen eine Frühgeburt zu ver-murhen steht. Wenn derlei Schwangere, welche vor dieser Zeit Unterkunft im Gebarhause suchen, wegen ihrer Subsistenz in Verlegenheit sind, so sind dieselben der Pvlizeidirection oder Ortsobrigkeit zur weitern angemessenen Verfügung in dieser Beziehung zu übergeben. Vom i5. Februar. >33 II. Die an der Gebäranstalt um )lnfnahme sich Meldenden und zur Zahlung bereiten Schwängern dürfen dort, wo für die Zahlenden eigene Abtheilungen schon bestehen, oder hinlänglicher Raum zu diesen Abtheilungen vorhanden ist, für keinen Fall in die Gratis - Gebäranstalt aufgenomme» werde», sondern sie sind ungesäumt auf die Abtheilung der Zahlenden zu überbringen, und eö darf daher nie eine Vermischung der zahlenden und nicht zahlenden Schwängern Statt finde». — Wo aber der Raum eine eigene Abtheilung für die zahlenden Schwängern letzter Classe nicht gestattet, ist die Vorsorge dahin zu treffen, daß die Zahlenden möglichst zusammengelegt, und von den Unentgeltlichen nach Thunlichkeit geschieden, und abgesondert werde», so wie die Zahlenden in keinem Fälle zu dem clinischen Unterrichte benützt werden dürfen. III. Jede anfzunehmeiide Schwangere ist bei ihrer Ankunft sogleich von der Hebainnie, und in zweifelhaften Fällen von dem Gebärhansarzte, oder von dem Assistenten der Anstalt, je nachdem dem Einem oder dem Andern dieses instructionömäßig bisher zugewiesen war, zu untersuchen. Jene, welche bereits mit Geburtsschmerzen behaftet sind, oder auf dem Wege nach dem Gebärhause von der Geburt überrascht wurden, find sogleich aufzunehme», und eö ist auf de» mitgebrachten Doenmenten, oder wenn ein solche» fehlt, auf dem Nationale, welches nach Umständen entweder von dem in-structionSmäßig hierzu verpflichtete» Obcrkrankeiipfleger, oder der Versorgungsanstalten - Verwaltung zu erheben ist, der Grund der llnabweisbarkeit von der Hebamme, oder dem Gebärhauö-arzte, oder dem Assistenten anzuführe» und zu unterfertigen. IV. Bei Schwängern, deren augenblickliche Aufnahme nicht nolhw'endig ist, kann diese jkderzeit erst dann Statt finden, wenn von dem Oberkrankenpfleger, oder der Versorgungsanstalten. Verwaltung, je nachdem der eine oder die andere die dießfällige Erhebung zu pflegen hat, die Documeute untersucht, und in Ordnung befunden worden sind. — Bei mangelhaften oder fehlenden Documciiten hat die Hebamme oder der Ge-bärhauSarzt, oder der Assistent zu bestimme», ob die betreffende >34 Bom iz. Februar. Schwangere zur Beibringung der gehörigen Behelfe angewiesen werden könne. — Abzuweisende müssen über das Nöthige gehörig belehrt werden. V. Bei Hebammen Entbundene dürfen nur, in so fern sie noch eine» geburtshülflichen Beistandes und einer Pflege im Wochenbette bedürfen, und nur gegen Beibringung der erforderlichen Docnmente in die. Gratis-Gebäranstalt aufgenonnnen werden. Bei Jenen, welche auf der Gasse vom GeburtSacte überrascht, und dann bei der nächste» Hebamme entbunden worden sind, ist die Nachweisung dieses UmstanLeS von der betreffenden Polizeidirection, oder nach IKnstanden von der Ortöobrig keit, und in Wien von der Polizei - Bezirks - Direction zur Erwirkung der Aufnahme in die Gebäranstalt hinreichend, eö ist jedoch wegen Einbringung der VcrpflegSkostcn, oder der unentgeltlichen Aufnahme, in so fern fle mit den erforderlichen Zeugnissen nicht versehen sind, die nachträgliche Verhandlung einzuleiten. In allen ander» Fällen sind aber die Hebammen gehalten, wenn sie bei ihnen Entbundene, und noch eines gcburtßhülfli-chen Beistandes Bedürfende, unentgeltlich in die Gratiö-Gebär-anstalt übersetzen wollen, ein legales Armuthözeugniß derselben beizubringen. VI. Schwangere, welche gegen Beibringung einesArmuthS-zeugniffeS in das Gebärhauö aufgenonnnen worden sind, können auch vor ihrer Entbindung wieder auS demselben entlassen werden , dasselbe gilt auch von Jene» , welche wegen irgend eines andern dringenden Vorfalls ohne Zeugniß, somit bedingungsweise ausgenommen worden sind; jedoch ist bei den Letzter«, im Falle ihrer Zahlungsfähigkeit für die Berichtigung der entfallenden Vetpflegsgebühren die gehörige Sorge zu tragen. VII. Unentgeltlich verpflegte Wvchnerinen, jene ausgenommen, welche krank, und deren Kinder vor der Zeit ihres Austrittes aus dem Gebärhause gestorben sind, oder welche ihre Kinder in die eigene unentgeltliche Pflege mitnehmen, müssen in daö Findelhauö abgesendet, und dort zum Ammendienste verwendet werden; doch dürfen jene Wöchnerinen, welche zum Ammendienste nicht geeignet sind, deren Kinder aber in die «n- Vom >S. Februar. >35 entgeltliche Aerarial- Verpflegung übernommen werde», nicht sogleich aus der Gcbäranstalt unmittelbar entlassen werden, sondern selbe sind vor der Entlassung an daS FindelhanS anzuwei-sen, wo von der FindelhauS-Direction die weitere Verhandlung, ob eine solche Wöchnerin nicht zn andern Zwecken zu verwenden sei, oder anstandslos entlassen werden könne, zu pflegen ist. Eine unentgeltlich verpflegte Wöchnerin, die ihr Kind in die eigene unentgeltliche Verpflegung mitnehmen will, hat sich vorlänsig durch ein Zeugniß ihrer Obrigkeit auöjnweisen, daß sie daS Kind zu erhalten im Stande ist, oder, daß sonst für dasselbe gehörig gesorgt werde. Rücksichtlich der Frage, wie sich in Ansehung der Aufnahme und Verpflegung der vom Auölande herrührenden ledigen Schwängern ju benehmen sei, wurde bestimmt, daß eine lösche mittellose Person auö dem Auslande, unter Nachweisung ihres Vaterlandes und Geburtsortes, aus gleiche Weise, wie die auS österreichischen Provinze» herrührenden Schwanger», unentgeltlich zu verpflegen, und der Kostenauöweiö anher vorzulegen sei, damit die Koste» entweder im Wege der geheimen Hof-, und Staatökanzlei von den zahlungSpflichtigen Personen im Auölande eingebracht, oder wen» keine solchen Personen vorhanden wären, die Abschreibung der entfallenden Verpflegökosten verfügt werde. UebrigenS ist sich hinsichtlich der auS Baiern, Sachsen und Preußen gebürtigen Personen nach den in Folge hohen Hofkanzlei - Verordnungen vom 11. October 1533, Zahl 24458, und 23. September 1835-, Zahl 24790, Gub. Intim. 29. October 1833 , Zahl 17095, *) und 19. October 1855 , Zahl 16633, **) bekannt gemachten Bestimmungen zu benehmen. Solche ausländische Mutter sind aber dann überhanpt, sobald es rhnnlich ist, samim ihren Kindern in ihre Heimath zu weisen. Eubernialcurrende vom 15. Februar 1836, Zahl i87i. *) Siehe P. ö. S. Band 15, Seitens-, Zahl >83. Siche P. ö. S. Band >7, Seite 384, Zahl io\- )3 6 Vom 18. Februar. if 32. Vorschrift wegen genauer Neberwachung bvr aus beit Criminal - Inquisitions - und Strafhäusern entlassr-neit Individuen. Za Folge der int Wege der f. f. obersten Justizstelle an die hohe Hofkanzlei gelangten, und mit hohem Hofkanzlei - De-erete vom 2 l. Jänner 1056, Zahl 1202, hierher eröffneten allerhöchsten Entschlieffnng vom 51. December 1854 ist daö Guber-m'um ans Anlaß vorgekommener Wahrnehmungen über häufige Rückfälle der an8 Criminal - Inquisition-- und Strafhäusern entlassenen Individuen in die Bahn der Verbrechen, angewiesen worden, an die unterstehenden politischen und polizeilichen Localbehörden die erneuerte Weisung zu ertheilen, daß sie ihre sorgfältige Anfmerksamkeit darauf richten, in Gemäßheit der ohnehin bestehenden Vorschriften über die vorerwähnten Individuen, besonders aber über jene, die nach den bekannt gewordenen Daten von gefährlicher Beschaffenheit erscheinen, eine angemessene, nach Umständen mehr oder minder strenge Aufsicht zu führen. Zur bessere» Erreichung diese- Zweckes wird eS auch entsprechend sein, wenn die O'rtöbehörden durch die geeigneten Mittel sich die Kenntniß der von solchen Individuen zum redlichen Erwerbe ihres Lebensunterhaltes gewählten Beschäftigung zu verschaffen uud zu erhalten, auch ihnen nöthigenfalls de» Weg hierzu durch angemessene Einwirkung, dann nach Thunlich-keit zu erleichtern suchen, wenn selbe ungeachtet ihres bezeigten guten Willens zur Arbeit doch besonders Anfangs, und wegen des gegen ihre Personen vorherrschenden Mißtrauens dabei große Schwierigkeiten finden. Eö versteht sich übrigens von selbst, daß bei solchen Einwirkungen der Behörden jeder wie immer geartete Zwang gegen dritte rechtliche Personen oder Familien, so wie jede unbefugte directe Einmischung in deren Privatverhältniffe ausgeschlossen bleibe» müsse, und immer nur eine umsichtige geeignete 93er« Vom >8. Februar. ’37 mit tiling nach Zulässigkeit der Umstände dabei emtretm dürfe. Wovon die k. k. KreiSämicr zur weitern Aundmachung und gehörigen Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt werden. Gnbernialverordnung vom ie. Februar 1836, Zahl 2-ns; an die k. f. Kreiöämter und an die f. k. Polizeidirection. 33. Erfordernisse zur Erlangung der Erziehnngs - oder lebenslänglichen Versorgungjftipendien aus den Renten des Haller Fräiileinstiftsfondcs. Seine k. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 8. Juli 1835 von den ehemahlö bestandenen und neu wieder aufzulebendcn 26 Erziehungs - und lebenslänglichen 93er-sorguiigSstipendien ans den Renten - Ueberschüssen deS Haller FräuleinstiftSfondeS für Beamtentöchter und geborne Tyroleriuen, dann für Töchter von Beamten anderer Provinzen, die Wicder-befetzung einer zu dem dermahligen Rentenüberfchusse verhältniß-mäßigen Anzahl dieser Stipendien allergnädigst zu bewilligen geruht. Nach dieser allergnädigsten Bewilligung kommen nun nach dem gegenwärtigen Stande dieser Renten Ueberschüsse des Haller FräuleinstiftSfondeS zwanzig derlei Stipendien, und zwar die Hälfte für Beamtentöchter, die geborne Tyroleriuen sind, und die andere Hälfte für Beamtentöchter aus den übrigen Provinzen des österreichischen Staates zu besetzen, wovon für jede Ab-tbeilung 5 Erzjehungsstipendien mit jährlichen 100 fl., und 5 lebenslängliche Verforgungöstipendien mit jährlichen noch, daher zusammen 10 ErziehungS- und 10 lebenslängliche Versorgungs-Stipendien entfallen. Zu diesen Stipendien sind Töchter von mittellosen und verdienten landerfürstlichen Beamten, sie mögen adelig oder unadelig sein, berufen. Insbesondere sollen Candidatinen für d i e Erz i e hungS-Stipendien nicht unter 8 und nicht über 16 Jahre alt sein. 'i38 Vom j 8. Februar. Sie können in dem ©muffe dieser Slipendien biö zum vollen rrsten Jahre verbleiben, und wenn sie sodann, oder auch noch eher in einen Dienst treten oder sonst eine Versorgung durch eine Heirath erhalten: so wird ihnen die Stiftung »och ans ein oder zwei Jahre als eine Ausstattung nach Befund der Umstände belassen , auch im Falle, als bei einer oder der andern besondere Umstände in Hinsicht auf körperliche Gebreche» eintrcten wurden, wird dieselbe in eine Stiftung der lebenslänglichen Versorgung überseht werden. Die Candidatinen für lebenslängliche V ersorg u ngS-Stipendken muffen das 24fie Lebensjahr zurückgelegt haben, und außer dem Besitze der eben erwähnten Eigeuschaslen wegen ihrer körperlichen Gebrechen unfähig sein, einem Dienste vorznstehen, oder durch Handarbeit den nöthigcn Unterhalt sich zu verschaffen. Sollten sie aber während der Zeit ihres Stistungö - Genusses durch eine Erbschaft, Heirath, oder wie immer zu einer diesem Genüsse gleichkommenden Versorgung gelangen: so habe» sie solchen sogleich zu verlieren. Für beide Gattungen dieser Stipendien haben die Candidatinen, welche Eingeborne von Tyrol sind, ihre Gesuche bei dem Tyrolcr Gubernium, die Beamtentöchter anderer Provinze» jedoch entweder unmittelbar bei der k. k. vereinigten Hofkanzlei, oder aber bei jenen Landesstellen, unter welchen ihre Väter unmittelbar gedient haben oder noch dienen, einzureichen, und sich über d a ö A l t e r mit Taufscheinen, über ihre Sittlichkeit mit Zeugnissen der Seelsorger, und über ' ihre Leib e-gebreche n mit ärztlichen Zcu gniss e» auszuweisen. Candidatinen um Erziehungs-Stipendien haben überdieß das Zeugniß über d i e e r h a l t e n e K n h p o ck e n - I in p s u n g beiznbringcn. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge deS hohen Hofkanzlei-Auftrages vom 28. Jänner 1836, Z. 2224 , zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 18. Februar 1336, Zahl 2610. Vom ta. Februar. '39 Den Univctftlütnt ist die Annahme von Arten des Auslandes in Criminal - und Polizcisachen zur Fällung der Urtheile nicht gestattet. Der Paragraph 447 deS Protokolls der am 5. November 1835 abgehaltenen Sitzung des deutschen Bundestages enthält unter Andern auch den Beschluß: daß die Regierungen, in deren Staaten Universitäten bestehen, ersucht werden, den Universitäten vom l. Jänner 1857 an die Annahme der Acten in Polizei - und Criminalsachen zum Spruche zu untersagen. Wenn nun gleich von inländischen Gerichten eine Verschickung solcher Acten an Facnltäten zum Spruche gar nicht Statt findet, und eine Lorrespondenz inländischer Universitäten mit auswärtigen Behörden und Corporationen im Allgemeinen ohne höhere Bewilligung ebenfalls nicht Statt zu finden hat: so hat sich die hohe Studien-Hofeommission doch bestimmt gefunden, mit Ver, ordnung vom io. Jänner 1856, Zahl 7956 anzuordnen, daß die Universität und ihre Facnltäten bundesschlußmäßig sich vom 1. Jänner 1837 der Annahme von Acten vom Auslände her zur. Fällung von Urtheilen in Criminal - und Polizcisachen zu enthalten haben. Gubernialverordnung vom 20. Februar 1856, Zahl 2219; an daö Rektorat der k. k. Carl-FranzenS-Uidversität. , 35. Für einen minderjährigen Freiwilligen, der vom Militär wieder entlassen werden muß, sind die Montursund Verpflegskosten nicht, wohl aber das Handgeld zu ersetzen. Zu Folge hohen Hofkanzlei - Decretes vom 11., Erhalt 22 Februar 1536, Zahl 3134/210, hat der k. k. HofkriegSrath Vom 25, Februar. 14« über di» Frage, ob für einen minderjährigen Freiwilligen, welcher in Folge der mit hohem Hofkanzleidecrete vom 16. Juli 1835 , Zahl 17604/1129, bekannt gemachten allerhöchste» Ent-schliessung vom Militär wieder entlassen werden' muß, die Moii-turs- und Verpflegökosten zu ersetzen seien? den Beschluß dahin zu fassen besnndcn, daß ein Ersatz der Monturö > und 93er--pflegskosten nicht Statt zu finden habe, dagegen ober daö Handgeld, in so ferne cs einem solche» Freiwilligen bereits wirklich erfolgt wurde, von dem Vater oder durch den Vormund zuriick-zuersetzen sei. Diese Vorschrift wird mit Beziehung ans die hierortigc Circular» Verordnung vom 3. August 18 35, Zahl 12760,*) mit dem Zusatze bekannt gemacht, es verstehe sich von selbst, daß ein solcher Freiwilliger, welcher seiner Conscriptionsobrig-keit entweder im Laufe einer Rekrutirung, oder für ein künftiges Rekruten-Contingeut bereits gut gerechnet worden ist, wenn er über Reclamation entlassen werden muß, von der Guthabung seiner Conscriptionövbrigkeit oder Gemeinde wieder abgeschrieben werde. Gtibernialeurrende vom 25. Februar 1856, Zahl 3037. 36. Die zu woMhäti'gen Zwecken gemachten Legate unterliegen nicht der Entrichtung deS Arinenprocentes für den Grayer Armenfond. Da nach der in der Provinzial > Gesetzsammlung vom Jahre 1835, S. 38, anfgefnhrten, mit Guberniglverordniing vom 13 Februar 1335, Zahl 2110, **) kund gemachten hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 24. Jänner 1855 , Zahl 1516, die zu wohl-thätigen Zwecken gemachten Legate der Entrichtung deö Ar-menproeents zu unterliegen scheinen: so hat die hohe Hofkanzlei aus Anlaß einer Anfrage mit Verordnung vom 11. Jänner 1836, ») Siehe P. G. S. Band 17, Seite 24c, Zahl 160. **) Siehe P. G. S. Band'-z, Seite 38, Zahl »4. Vom 25. und 26. Februar. >4> Zahl 5322/504 erinnert, daß mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 50. October 1823, Zahl 2,554 , entschieden wurde, daß, da bei den zu wohlthätigen Zwecken gemachten Legaten die Abnahme deS Mortuarö nicht Platz greift, auch die Abnahme deö für den Armcnfond der Stadt Grätz bestimmten ArmenprocenlS -von derlei Legaten nicht Statt zu finden, und diese Bestimmung durch daö Hofkanzlei - Decret vom 24. Jänner 1835 , Zahl 1516, keine Abänderung erlitte» habe, weil nach selber mir von den wohlthätigen Instituten zugefallcnen E r b sch a f t e 11 für den Grätzer Armensond der halbprocentige Abzug Statt findet. Welches den k. f. Kreisämtern zur Darnachachtung und weitern Kundmachung bekannt gegeben wird. Gnbernialverordnnng vom 25. Februar 1856 , Zahl 5v58; an die f. f. Kreisamtcr, das k. k. Fisealamt, die k. k. Provinzial -StaalSbuchhaltung, die k. k. Versorgnngsanstalten-Ver-waltnng, dann mit Note an das k. f. Landrecht. 37. Richter, welche mit dem Vertreter einer Parley verschwägert sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalte». Se. k. k. Majestät haben durch eine über einen Vortrag deö k. k. Hoskriegöratheö untern, 1. December 1835 erlassene allerhöchste Entschliessnng daS Hosdecret vom 4. Mai 1787, Zahl 674 , *) der Justizgesetzsammlnug dahin zu erläutern, rücksichtlich zu ergänzen befunden: »Es habe sich der Richter auch in allen jenen Fällen der »Ausübung seines Amtes sowohl in als außer Streitsache»'zu »enthalten, wo er mit dem Vertreter einer Panel in demjeni-»gen Grade verschwägert ist, in welchem die Schwägerschast »mit der Partei selbst ihn vom Einschreiten in der Sache nach *) Siehe die Justiz - Gesetzsammlung vom Jahre >787, Seite 120, Zahl 674. i4a Vom 26. Februar. »S. 62 I. Lh. G. Instruction vom Jahre i78f> auöschliessen »würde.» Diese allerhöchste Eutschlieffuug wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 16. Februar 1336, Zahl 4299,-hiermit zur allgemeinen Kemituiß gebracht. Gubernialcurrende von, 26. Februar 1356, Zahl 3151. 38. Ausdehnung der Vorschrift .wegen Aufbewahrung der Taus- und Tranungsprotokolle auf die Sterbeprotokolle. In Folge hohen Hofkanzlei-Erlaffeö vom ,9. Februar 1336, Zahl 4286, werden die wegen Aufbewahrung der Tauf- und Tranungsprotokolle in der hierortige» Verordnung vom 12. Juli 1835 , Zahl 11397, *) enthaltenen Weisungen auch auf die Sterbeprotokolle hiermit ausgedehnt. Wovon die kaiserl. königl. Kreiöämter in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 26. Februar 1836 , Zahl 312838 an die k. k. Kreisämter und die fürstbischöflichen Ordinariate zu Lavant, Seckau und Leoben. 39. Vorschrift, daß jeder Eriverbsieuer - Hofrecurs mit der vorgeschnebenen ordentlich ansgrsullten Recurs «Tabelle zu belegen sei. Da die Erwerbsteuer-Hosrecurse der hohen Hofstelle mittels einer vorschriftmäßigen RecurS - Tabelle vorgelegt werde», die Bejirksobrigkeiten und Magistrate aber bei der berichtlichen Vorlage dieser Recurse, besonders, wenn auf Abweisung angetragen wird, sehr oft keine solche Tabelle beizuschließen pflegen, wodurch dann die Landesstelle, da auch die Erhebungöacten nicht *) Siehe P. 05. S. Band 17, Seite 211, Zahl 141. Vom 27. Februar- M3 selten mangelhaft sind, die vorgefchriebenen Rubriken der Re-curö-Tabelle nicht vollständig auözufüllen in der Lage ist: so erhalten die k k. Kreisämter den Auftrag, fämmtliche Steuerbe-zirksvbrigkeiten und Magistrate anzuweiftn, künftig jeden Er-werbsteuer-Hofrecurö mit' der vorgeschriebenen, ordentlich auö-gefüllten Recurs - Tabelle vorzulegen, und cö werden die f, k. Krcisämter jede in dieser Beziehung mangelhafte Eingabe sogleich zur Verbesserung zurückzugeben haben. Gubermälvcrordnnng vom r6. Februar 1306, Zahl 821 an die k. k. Kreiöämter. 4ü. Bestimmuugrir hinsichtlich der erforderlichen Eigenschaften der als Kanzleipracticanteii bei den Kreis» ämtern, Delegationen und Lauderstellen aufzuneh-menden Individuen. Se. k k. Majestät haben aus Anlaß einiger vorgekommenen Anfragen mit allerhöchster Entschliessiing vom 9. Februar 1836, wegen der Eigenschaften der alö Kanzleipracticantcn bei den Kreisämtern, Delegationen und Länderstellen aufzunehmenden Individuen, neuerdings folgende allerhöchste Bestimniuiig zu er-lasse» geruht: »Da mit der Entschliessung vom 6. Mai 1355 der mit glisten, Erfolge zurückgelegte Unterricht in der Realschule für die »Fähigkeit zur Aufnahme in die KanzlcipraxiS für genügend er-»klärt worden ist, und die Vorrückung in die technische Abthei-»lung deS polytechnischen Institutes mir nach der Vollendung »deS CurseS der Realschule Statt finden kann: so find Schüler »von waö immer für einem .Zweige der Technik im polytechn». »scheu Institute zur Aufnahme in die Kanzleiprayis ebenfalls »fähig, sobald sie Nachweise», die Realschule mit gutem Fort-»gange zurückgelegt zu haben.« »Die Realschule zu Triest auch ohne die höheren nautischen »cvmmerzielen und architektonischen Curse ist jener zu Wien »gleich zu achten. 144 Vom 17. Februar. »Zöglinge der Ingenieur - und Neustädter Militär - Acade--»im'e müssen sich mit der gehörigen Vollendung des dritten Cur-»seö in jeder dieser Acgdemien anöweisen, um zur Aufnahme in »die Kanzleipraris fähig zu scyn. Von dieser allerhöchsten Entschlieffung werden die k. k. Kceisäinter in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 16. Februar 1836, Zahl 4278, mit Bezug auf die unterm 25. Juni 1833 , Zahl 9549, *) bekannt gegebene hohe Hofkanzlei-Verordnung vom iß Mai 1855, Zahl n848, zur Wissenjchaft und genauesten Darnachachtnng in die Kcnntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. Februar 18.36, Zahl 3i5o; an die k. f. Kreiöämter und das f. k. Fiscalamt. 41. Ausdehiiung der Vorschrift wegen der den k. k. Beain-len und Dlenerri bewilligten Nebenbeschäftigungen aus alle städtischen, ständischen und Fondsbeamten. Se. f. f. Majestät haben unterm 16. Juli ms folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruht: »Von den Äerbothe» besonders bezeichneter Nebcnbefchäfti-»gungen Meiner Beamten und Diener hat es abzukommcn.« »Im Allgemeinen darf aber keinem Meiner Beamten, und »Diener gestaltet werden, sich einem Nebengeschälte oder einer »Unteriiehmung waö immer für einer Art zu widmen, oder sich in derselben zu interessiren, welche 1. »nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Beziehung auf die Stel- »lung des Beamten die Voraussetzung einer Befangenheit «in der Ausiibniig seines Auiles begrundei, kann, oder »welche 2. »dem Anstande und der äußeren Ehre des Ranges, in ivel- »chem der Beamte steht, widerstreitet, oder welche 3. »die Zeit des Beamten auf Kosten der genauen Erfüllung »feines Berufes in Anspruch nimmt.« *) Siehe P. G. S. Band 15, Seite 179, Zahl 124. Vom 27. und 29. Feöruük. ' 48 -In den ersten beiden Fällen ist der Beamt-, den es be-»trifft, von seinem Chef schriftlich aufzufordern, entweder der »Beschäftigung, dem Gewerbe, der Unternehmung oder dem »Dienste in einer zu bestimmenden Frist zu entsagen.« »Gegen diese Aufforderung steht dem Betroffenen der Recur-»an die höhere Behörde offen.« »Nach definitiver Abweisung des Recurses hat dann die dem »Beamten eingeräumte Wechselwahl in Wirksamkeit zu treten.« »In dem dritten Falle treten die bestehenden Vorschriften »gegen Beamte ein, welche ihre Bcruföpflichten vernachlässigen.« Se. f. k. Majestät haben ferner mit allerhöchster Entschlies-sung vom 4. Februar 1806 zu bestimmen geruht, daß die Vorschriften der allerhöchsten Entschlieffung vom 16. Juli 1835 , betreffend die den f. k. Beamten und Dienern bewilligten Nebenbeschäftigungen, auch auf alle städtischen, ständischen und Fondsbeamten anzuwenden feien. Diese allerhöchsten Entschlieffungen werden in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiverordnungen vom 23. September 1835, Zahl 25149 , *) und 13. Februar 1836, Zahl 3685 , zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 27. Februar 1836, Zahl 3152. 42. Zollbesiimmung für das rohe Blei, für das alte und Bruchblei, ferner für das gegossene und gestreckte Blei, und die Bleiglätte (Gold- und Silberglätte). 93mnog hohen HofkammerdecreteS vom 17., Erh. 28. Februar 1856 , Zahl 5265/177, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 31. October 1335 zu genehmigen ge-ruht, daß im Wechselverkehre zwischen Ungarn und Siebenbürgen und den übt,'gen innerhalb des Zallverbandeö befindlichen Provinzen der Monarchie für das rohe Blei in Blöcken und Mulden, ’) Siche P. G. S. Band ,7, Seite 477, Zahl 2,7. Gesetzsammlung XVlll. Theil. 10 146 Vom 29. Februar und ,. Marj. fo wie für daö alte und Bruchblei, ferner für da- gegoffene Blei, als: Kugeln lind Schrote, und für das gezogene und gestreckte Blei, als: Dach», Fenster - und Röhrenblei, auch Bleifolien, und endlich für die Bleiglatte (Gold - und Silberglätte) der ungarische Eingangsdreißigst-, und fo auch der östreichische Eingangözoll mit 25 fr., für den Artikel Bleierz, eigentlich Bleiglanz zur Töpferglafur, der ungarische Eingangs-Dreißigst-, mit 61/,. kr., und der österreichische Eingangszoll mit 7'/4 fr. für den Wiener Centner, und zwar für das rohe, dann alte und Bruchblei vom Netto-, für das gegossene, gezogene und gestreckte Blei aber, und für die Bleiglätte vom Sporcogewichte einzuheben fei. Die beiderseitigen Auögangözölle dieser Gegenstände in dem erwähnten Wechfelverkehre, so wie die Ein - und Auögangözölle gegen das Ausland, bleiben unverändert, Welches mit dem Beisätze allgemein bekannt gegeben wird, daß diese neuen Zollbcstimmungen mit dem Tage der öffentlichen Verlautbarung zu beginnen haben. Gubernialcurrende vom 29. Februar 1836, Zahl 5382. 43.. Errichtung eines General - Confulats für das Gebieth der freien Stadt Frankfurt am Main. Se. k. k. Majestät haben mittels allerhöchster Entschliessung vom 20. Februar 1836 die Errichtung eines k. f. unbesoldeten General - Consulatö für das Gebieth der freien Stadt Frankfurt am Main allerhöchst zu genehmigen geruht. Von dieser allerhöchsten Bestimmung werden die k.k. KreiS-flmtet in Folge hohenHofkammer-Präsidial-ErlasseS vomrs.Februar i83ö, Zahl 1181, zur Wissenschaft und angemessenen Bekanntmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 1. März igzü, Zahl 3383 ; an die k. f. Kreisämter. Vom i. Marz. H? 44. Vorschrift, daß alle Todesfälle der k. k. Kämmerer unter gleichzeitiger Einsendung des Kammerherrnschlüssels anzuzeigen sind. Es besteht zwar seit dem Jahre 1765 die Vorschrift (welche a» die damahls der vereinigten Hofkanzlei unterstehenden Länderstellen erlassen worden ist), daß alle Todesfälle der k. k. Kämmerer unter gleichzeitiger Einsendung deö KamnicrherrnschlüffelS zur Kenntniß des OberstkämmereramteS gebracht werden sollen. Da dieses jedoch nicht immer geschieht: so ist, um die erforderliche Evivenzhaltung der Kammerherrn-Protokolle, und die darnach vorznnehmende Regulirung der öffentlich erscheinenden Verzeichnisse zu erwirken, nach einer Eröffnung des k. k. Herrn Oberstkämmerers von Seite des Herrn Präsidenten der obersten Justizstelle durch die dem obersten Gerichtshöfe unterstehenden Appellationsgerichte die Einleitung getroffen worden, daß die AbhandlungSinstanzen daS jeweilige Ableben eines k. k. Kämmerers für die Zukunft von Fall zu Fall der betreffenden Landesstelle zur weitern Verfügung anzeigen. Gubernial-Erledigung vom 1. März iüö6, Zahl 353«. 45. Instruction für die in den Provinzen befindlichen Ca-meral«Zahlämter bezüglich der Umsetzung der (Kapitalien und -Obligationen politischer Fonde. In Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 6,, Erh. 29. Februar 1836, Zahl 2742/197, wird dem k. f. Provinzial-Cameral- Zahlamte in der Anlage eine Abschrift der, von der k. k. Staatseredits- und Central-Hosbnchhaltung und der Hofbuchhaltung politischer Fonde abgefaßten, und im Einvernehmen mit dem k. k. General-RechnungS-Direetorim» und der k. k. allgemeinen Hofkammer genehmigten neuen Instruction für die 10 * ŠSbm i. 9Jt«v$i MS in bčii Provinzen befindlichen Cameral-Zahlämter zur Behänd, lung der Geschäfte bei der Umsetzung der Capitalien und Obli. gationen politischer Fonde zur Richtschnur und genauen Dar-nachachtung zugefertig.t.. ES wird hierdurch die frühere Instruction vom 24. Juni i83i , *) außer Wirkung gesetzt. Gubernial - Verordnung vom i. März 1836, Zahl 3441 ; a» daö k. F. Provinzial - Camcral - Zahlamt und die f. k. Pro» vinzial. Staatöbuchhaltung. Anleitung für die in den Provinze» befindlichen k. k. Cameral - Zahlämter zur Behandlung der Geschäfte bei der Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds. Zur Erzielung der nöthigen Einheit und Uebersicht aller aus diese Geschäfte Bezug nehmenden Handlungen, dann zur Erwirkung der DiensteSordnung und Sicherheit, werden folgende Grundsätze ausgestellt, und den Cameral - Zahlämtern in den Provinzen zur genauen Darnachachtung hiermit bekannt gegeben: §. 1. Bei Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds werden in Zukunft in den Provinzen die Zahl-ämter, in Wien aber die Hauptcasie politischer Fonds, überall durch ihre beiden Oberbeamten zu interveniren haben. tz. r. Die mittelbare Besorgung deö Einkaufes der Obligationen, so wie der Veränderungen derselben, bildet rücksichtlich der politischen Fonds eine bestimmte Amtshandlung der Provin-zial-Zahlämter, welchen von de» Landesstellen von Fall zu Fall die erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zukommen werden. tz. 3. Diese Amtshandlungen sind im Einklänge mit den allgemeinen Caffevorschriften genau zu verzeichnen, daher bei den dokirten und nicht dotirten Fanden, über welche den Zahlämtern die förmliche Verrechnung übertrage» ist, in der bisher beobachteten Art gehörig zu journalisiren. z, 4. In Bezug auf jene politischen Fonde, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen ic.tc., deren Verrechnungen nicht den Zahlämtern obliegen, ist ein eigenes gemischtes Journal „ach dem beigedruckten Muster, und mit der Benennung: ->Jour- *) Siehe P. G. S. Band 13, Seite »80, Zahl Nom l. März. >4- nal des k. t. Proviiijial-Zahlamteö 511............für t» . ° über die Umsetzung der Gapitalien und Obligationen politischer Fonds zu eröffnen, und alle Monathe gehörig abgeschloffen und documentirt den Provinzial - Staatsbuchhaltungen zur Censur und Erledigung zu übergeben. Von der Führung dieses Journals ist jedoch daö niederöst-reichische ProvinziabZahlamt ausgenommen, weil die Aufnahme aller Gelder und Obligationen politischer Fonds, die nicht in seiner Verrechnung stehen, in dem bestehenden Depositen-Journal, wie bisher, sein Verbleiben hat. §. 5. Die Provinzial - Zahlämter haben sich bei diesen Geschäften nur an die politische Fondöhauptcasse in Wien zu wenden, derselben sowohl die baren Gelder, alö auch die umzu-schreibenden Capitalien und Obligationen mittels Noten zu übermitteln, und von derselben vorläufig die Empfangsbestätigung, dann aber die realisirten Geldbeträge, Capitalien und Obligationen mit allen dazu gehörigen Documenten und Berechnungen zu gewärtigen. Daö nicderöstreichische Provinzial - Zahlamt hat jedoch die vorkommenden Obligationen politischer Fonds zur Vinculirung, Devincülirung oder Umsetzung, so wie bisher geschehen ist, noch ferner unmittelbar selbst den betreffenden Kreiscaffen zur Amtshandlung zu übergeben, und von diesen wieder zurück zu empfangen , die baren Gelder zum ObligationSankaufe aber au die politische Fondöhauptcasse abzugeben. §. 6. Die jedeSmahligen Sendungen sind mit detaillirten Gegenscheinen und Consignatione» zu versehen, ans welchen klar und deutlich der Zweck derselben, die Merkmahle der Capitalien und Obligationen, und die allfällige Zahl der Coupons re. re. zu entnehmen sind. . §. 7. Diese Gegenscheine und Consignationen sind in dupplo zu verfassen, und eö hat von denselben ein Exemplar zur Belegung des Journals der politischen FondshauptcPse, daS zweite hingegen zur Documentirung der Journale der TilgungöfondS-Hanpt- oder Staatsschuldeneaffe zu dienen. §. 8. Die in Bezug auf de» Einkauf und die Veränderung der Obligationen vorkommenden Geschäfte rednciren sich im Wesentlichen a) auf fruchtbringende Anlegung von baren Geldern mittels Obligationen - Ankaufes, b) auf die Vinculirung und Devineulirung, c) Umschreibung, d) Zusammenschreibvng und Trennung, dann t$o Vom l. Marz. e) Convertiruug zugewachsener verlooSter oder aufgekündeter Obligationen. §. 9. 311 alle» diesen Fällen haben die Zahlämter die ihnen von den §. 4 besprochenen politischen Fonds nach vorläufiger Ermächtigung der LandeSstellcn von Zeit zu Zeit zukommenden baren Beträge, Capitalien und Obligationen nach §. 3 und 4 sogleich in Empfang zu stellen, den politischen Fanden zu ihrer Sicherheit aber förmliche Quittungen auözufcrtigen. tz. io. Diese Empfangöposten sind mit den Verordnungen der Landeöstellen, dann mit den Noten und detaillirten Gegenscheinen der politischen Fonde zu belegen. §. 11. Die auf vorgezeichnete Art journalisirten baren Beträge und Effecten sind alsogleich an die politische Fondöhaupt-casse in Wien zur weitern Amtshandlung nach §. 5 und 6 abzusenden und in Ausgabe zu stellen. §. 12. Die dießfälligen Ausgabsposten sind vorläufig mit den Postrecepiffen, und dann mit den förmlichen Quittungen der politischen Fondshauptcaffe, zu deren Ausstellung diese nach h. 5 verpflichtet ist, zu documentiren. §. 1.3. Nach Erfüllung deö Zweckes, welcher mit der Absen -düng von Barschaften, Capitalien und Obligationen verbunden war, haben die Zählämter von der politischen Fondshauptcaffe die realisirken Geldbeträge, Capitalien und Obligationen mittels AmtScorrefpondenz zu erhalten, die angelangten Effecten sogleich nach den Bestimmungen §. 3 und 4 in Empfang zu verrechnen, und an die politische Fondshauptcaffe die Abquittirung zu schicken. §. 14. Die Richtigkeit der Empfänge ist mittels der Noten der politischen Fondshauptcaffe und der denselben nach §. 5 angeschloffenen Berechnungen zu constatiren. §. 15. Bei den politischen Fanden, über welche bei den Zahl» ämtern keine Verrechnungen gepflogen werden, tritt zur vollkom-menen Beendigung deö Geschäftes noch die Ausgabe an die be-treffenden Fonds ein, welche vorläufig mit den Postrecepiffen, dann aber mit den förmlich detailirten Quittungen zu belegen ist. Hierbei kömmt noch zu bemerken, daß sowohl die convertir-ten Obligationen, wie die baren Hinauszahluugen aufgekündeter Staatsschuldverschreibungen, int gemischten oder UmsehungS-Jour-nate rücksichtlich der Documentirung der die Ausfolgung sowohl der umgesetzten Obligationen als des baren Geldes an die respee-riven Eigenthümer betreffenden Ausgabsposten ganz gleichförmig zu behandeln, folglich die einen wie die andern mit den Perci-pienten-Quittungen zu belegen, die auS dem Creditöfonde erho-, denen Beträge jedoch durch zahlämtliche Quittungen zu bedecken, 'S' Vom i. Marj. und diese statt der Pereipienten- Quittungen jedesmahl den de- <• treffenden Ausgabsposten des CreditsfondS - Journals gehörig beizulegen sind. §. 16. Die bei Obligations - Einkäufen Statt gehabte Geldverwendung ist, so wie jede Obligationsveränderung , im gemischten Umsetzungsjournal, wie bereits erwähnt, gehörig documentirt auszuweisen, und wenn die Hinauögabe der Documemte, nähmlich der Cursberechnnngen, Börsezettel, Berechnung der Sensarie-Gebühr rc. an die Eigenthümer oder ihre Administratoren zu ihrer Bedeckung, oder z»m Behufs einer weitern Verrechnung von der Landesstelle angeordnet ist, werden dem Journale ämtliche Abschriften beizulegen seyn. §. i7 Bei, Obligationen, welche von den eigenen Credits-cassen zn Ofen ^Salzburg, Lemberg, Innsbruck, Laibach, Görz und Mailand, dann der Landstände und der Stadt Wien ausgestellt sind , haben sich die Provinzial-Zahlämter an eben dieselben Lassen unmittelbar ohne Jnterveniruug der politischen Fondshaupt-casse zu wenden, und sich die analoge Anwendung der in den tz§. 6 bis 17 enthaltenen Bestimmungen gegenwärtig zu halten. $. 18. Eben so müssen alle andern Agentiegeschäfte, nähmlich alle den Camera!-Zahlämtern zukommenden Gelder, Obligationen und sonstigen GeldwerthS-Effecten — welche von irgend einem zur gewöhnlichen eigenen Verrechnung der Cameral-Zahlämter nicht gehörigen politischen Fonde oder Institute zum weiteren Verkehr eingesendet werden, auf die Verwechslung oder Veräußerung ständischer Aerarial - und Doniestieal - Obligationen sich beziehen, daher mit Provinzial- »nd ständischen Lassen zu schlichten sind, oder deren Bestimmung vor der Hand noch unbekannt ist— ihrer Eigenschaft nach, obgleich Effecten dieser Art mit der politische» FondShauptcasse nicht verhandelt werden können, in das gemischte Umsetzungsjournal ausgenommen, und auf die obbezeichnete Art in Empfang gestellt werden , weil nach den bestehenden Vorschriften keine unjournalisirten Gelder und Obligationen bei den Cassen bestehen dürfen. §. iy. Gelder und Obligationen re. rc., welche nach ihrer Eigenschaft und Bestimmung mit den ständischen und städtischen CreditScassen in Wien, oder mit Cameral - und ständischen Cre-ditöcaffen in den verschiedenen Provinzen ausgetragen werden müssen, sind mit aller Beschleunigung zur weitern Amtshandlung in Ausgabe zu stellen, mittels Note an die betreffenden Cassen zu übermitteln und nach §. 6 zu belegen, die Empfangsbestätigungen aber, und die Rücksendung der realisirten Geldbeträge, Ca-pitalien rc. rc. nach 5 zu gewärtigen. Bom i. März. j St §. 20. Damit übrigens über alle diese Verhandlungen die erforderlichen Auskünfte alsogleich und jederzeit eingeholt werden können, haben alle Provinzial-Zahlämter förmliche Liquidationsbücher in der für die übrigen in ihrer Verrechnung stehenden Fonds vorgeschriebenen Form zu eröffnen, und sich hierauf in dem Journal zu berufen. §. 21. Die eingelösten oder umgesetzten CreditSpapiere mit den allenfälligen baren Ueberfchüffen sind dem Fonde, Institute oder der Corporation, welcher sie angehören, ohne Zeitverlust zu erfolgen oder zuzusenden, und sollten Effecten dieser Art im Verlaufe dreier Monathe an die Fonde und Anstalten, welche sie zur Umsetzung eingesendet haben, nicht zurück erfolgt erscheinen: so wird es die Pflicht der Provinzial - St^gtSbuchhaltung fein, ihr Amt zu Handel», und die Landesstelle hiervon in die Kenntniß zu fetzen. §. 22. In vorkommenden Fällen, welche nach de» vorangehenden Andeutungen nicht behandelt werden können, haben sich die Provinzial-Zahlämter unter Darstellung der Verhältnisse an die Landesstelle zu wenden, und von derselben die weitere Weisung zu gewärtigen. Von der k- k. Hofbuchhaltnng politischer Fonds. Wien den 12. December 18,35. Journal des h L Provinzial - Zahlamtes zu ....... ♦ füc . ♦ ♦ ♦ > 18.» über die Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds. Mit Beilage« von Nr. . . . dir einfchliessig . . . ■ '* : u - j • I : c: | , f'V 'I Casss- Conto- Buch Pag. Journal-I Artikel. Nr. der Beilage. Journal j Cono. ;be8 k. r. Pro». Zahlam teö zu . . . . fiir .... is ' Münze Einnahmen fl. I kr. Capi« talien u. Obligationen. fl I kr ” Buch Pag. Journal deö k. k. Prov. Zahlamtes zu ..... ftic .... 18 . . Ausgaben. Coiw. Münze si. «kr. Capi. I; talien ji u. Ob-1 ligatio-neu. fl. I kr. Sej tz>ngz-0lll0D iz6 Vom 6. März. 46. Instruction für den Ordinarius und den Wundarzt des Siechenhauses in Grüß. Im Anschlüsse wird ein Exemplar der beiden.mit hoher Hof-kanzleiverordnung vom l8. Februar i8Zü, Zahl 3916, genehmigten Instructionen für den Ordinarius und den Wundarzt des SiechenhanfeS in Grah mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 6. März ,836, Zahl 3390; an den Localdirector der Verforgungsaustalten-Verwaltung, an die Versorgungöanstalten-Verwaltung, an den Ordinarius und Wundarzt des Siechenhauses in Grätz, an den Magistrat Grätz, und Provinzial - Staatsbuchhaltnng. Instruction für den Ordinarius (Heilarzt) des Siechenhauses in G r ä h. §. 1. Der Ordinarius (Heilarzk) des Siechenhauses ist vor Allem angewiesen, der Landesstelle, welche die Oberleitung dieser Anstalt führt, schuldigen Gehorsam zu leisten, und alle demselben von der Landesstelle unmittelbar oder durch die Direction der Versorgungöanstalten zukommenden Aufträge und Weisungen genau zu befolgen, und sich nach der ihm hier gegebenen Instruction zu benehmen. §. 2. Desselben vorzügliche Pflicht ist, über den GesundheitSzu-stand der in der Sicchenanstalt befindlichen Individuen zu wachen, die daselbst Erkrankten gehörig zu behandeln, und den Krankheiten vorznbeugen. §. 3. Der Ordinarius ist verpflichtet, täglich um eine bestimmte Stunde die Ordination im Siechenhause zu Hallen, bei jedem Kranken hinlänglich zu verweilen, um sich von seinem Krankheitö-zustande die genaueste Kenutniß verschaffen zu können. Bei der Ordination hat er die Recepte in die Ordinatt'onS-Tgbellen entweder selbst zu schreiben, oder er läßt sie von den bei der Ordination mitanwesenden HanSwuudarzt in die Ordina- z Vom 6. Marz. *S1 rionS- Tabelle schreiben, welcher diese in das sogenannte Medica-mentenbuch einzutragen hat; auch hat der Ordinarius die Kost-, Brot- und Weinportiou, die ohnedieß in der Ordinations-Tabelle genau ausgezeichnet seyn muß, auch auf die Kopstafeln der Patienten von dem Wundarzte schreibe zu lassen. Nach geendeter Ordination in den Krankenzimmern, hat der Arzt bei dem Besuche in den Siechenzimmern die übrigen kränkelnden und sich zu dem Arzt meldenden Pfründner vor-znnehmcn. j. 4. Bei Verschreibung der Arzneien muß sich der Heilarzt genau an die Normen halten, welche für das allgemeine Krankenhaus und für die Bezirköarmen vorgeschrieben sind, und nach Lhunlichkeit wohlfeile und einfache Arzneien verordnen Die Quantitäten der Medicamente sind nicht mit römischen Zahlen, sondern mit Buchstabe» anzusetzen; vorzüglich aber hat der Ordinarius ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß deu Pfründnern auf den Krankenzimmern der Wein, welcher nur als Stärkungsmittel statt eines theuern Medicaments abzureichcn kömmt, nicht länger verordnet werde, als er zur Herstellung der Gesundheit für die Pfründner ein unumgänglich »othwendiges Bedürfniß ist. 5. Die vorzüglichste Pflicht deö Ordinarius ist es auch, darüber zu wachen, daß die verordneren Medicameuten in der vorge-schriebenen Quantität und in der besten Qualität den kranken Pfründnern verabreicht, und jedesmahl von dem Wundarzte selbst auögetheilt werden. §• 6. Die Pfründner hat er menschenfreundlich zu behaudeln, und denselben seinen ärztlichen Beistand »ach seinen Kräften zu leisten , daher er sich nicht bloß auf die Ordinationsstunde allein beschranken darf, sondern wenn es nothwendig wird, ist er besonders bei gefährlichen Kranken verpflichtet, dieselben auch mehrmahlen deö Tages, und überhaupt so oft er zu denselben gerufen wird, zu besuchen. h 7. Dem Localdirector der VersorgnngSanstalten hat er mit der gebührenden Achtung zu begegnen, und mit dem Inspector deö SiechenhauseS, als auch mit dem Hauöwundarzte und dem Benesieiaten im guten Einverständnisse zu leben. §. 8. G Der Ordinarius hat sich gemeinschaftlich mit dem Inspector und dem Wundarzt« deö Hauses zu bestreben, daß die vor- Vom 6. Marz. 158 geschriebene Hausordnung pünctlich beobachtet werde, »nd jede bemerkte Unordnung ist sogleich dem Inspector, und falls keine Abhülfe erfolgen sollte, dem Localdirector zur ungesäumte» Abstellung mitzucheilen. §. 9- ' Derselbe f)at daher auf die Reinlichkeit im ganzen Hause zu sehen, und somit, außer der allgemeinen Beobachtung, noch insbesondere auf den nothwendigen Wechsel des Bettstrohes, der Matratzen, der Decken, der Bettwäsche, so wie auch darauf sei» Augenmerk zu richten, daß die Pfründner mit Wasche und den erforderliche» Kleidungsstücken versehen werden, und darüber zu wachen, daß die Zimmer alle Tage gehörig gelüftet und gereiniget werden; ec ist daher verpflichtet, jedes derlei - bemerkte Gebrechen in dieser Hinsicht, so wie überhaupt jedes andeie, welches auf die Gesundheit der Armen einen nachtheiligen Einfluß habe» könnte, unverzüglich dem Siechenhauö-Inspector zur Abstellung anzuzeigen. §. 10. Er ist verpflichtet, auf die Quantität und Qualität des Broteö, der Speisen und der Getränke sowohl für die Kranken als auch für die gesunden Pfründner ein besonderes Augenmerk zu richten, und zu diesem Behufe öfters, und zwar wenigstens zweimahl in der Woche, die Speisen und Getränke in der Ausspeisen--Küche und auf den Pfründnerzimmern selbst zu verkosten, und auf diese Art zugleich den Wundarzt in seiner dieß-fällige» Amtshandlung zu cvntroliren, daher er auch die monath-lichen GpeisekostungS-Protokolle mit dem HauSwundarzle mit-zufertigen hat; entdeckte Gebrechen sind dem Inspector also-glcich anznzeigeift §. 11. Nicht minder muß der Ordinarius die Qualität aller den Pfründnern zum Verkaufe gebothenen Eßwaaren inspicire», und die schlecht befundenen sogleich dem Inspector zur Confiöcirung anzeigen. §. 12. Auf die gute Verzinnung der kupfernen Kochgeschirre hat er besondere Rücksicht zu nehmenund darüber de» Befund in dem monathlich aufzunehmenden SpeisekostungS - Protokoll anzugeben. §. 13. Der Ordinarij hat auch dafür zu sorge», daß die Kranken mit allen wie immer nöthigen Erfordernissen versehen werden, und er hat sich in Hinsicht dieser Erfordernisse aller Art, wo sie mangeln sollten, an den Inspector und an den Localdirector zu I Vom 6. Mclrj. r Ordina-rins in einem solchen Falle dem Ansuchen der Verwaltung mit Willfährigkeit zu entsprechen. §. 27. Da der Hanswnndarzt im Siechenhause zu dem Ordinarius in einem untergeordneten Verhältnisse stehet, so hat er den Wundarzt zur genauen Erfüllung der ihm in seiner Instruction vorgezeichneten Amtspflichten zu verhalten, denselben in Allem gehörig zu überwache», und bei einer bezeigten Fahrlässigkeit nach fruchtlosen Ermahnungen sogleich die 'Anzeige an den Localdjrectoc und in wichtigen Fällen an daö Gubernium zu machen. §. 28. Damit übrigens entdeckte Gebrechen desto geschwinder abge-flellt und. nützliche Vorschläge desto leichter erwogen und in Ausübung gebracht werde» rönnen, hat er den vierteljährigen Berathungen im allgemeinen Krankenhaus« beizuwohneu, und dort Dasjenige anzugebe», waö ihm zur Verbesserung der Anstalt nothwendig scheint. Bei dieser Zusammentretung können nothwendig geringere Verbesserungen gleich beschlossen und veranlaßt werden, über wichtige oder Auslagen veranlassende Gegenstände hingegen ist jedeSmahl die Entscheidung des GuberninmS abzuwarten, auf jeden Fall sind aber die bei diesen Zusammentretungen zu führenden Protokolle, von allen Anwesenden unterfertigt, unverzüglich durch de» Localdirector dem Gubernium vorzulegen. Grätz am 6. Marz 1836. Instruction fu t den Wundarzt d eö S iech en h ause s in Grätz. I 1. Der Wundarzt des Siechcnhauses hat dem Gubernium, als leiner Vorgesetzten Behörde, dem Localdirector der k. k. Versorgungsanstalten und dem Ordinarius des Siechenhauftö (Heil-©«ftsrummiuii» xvm z()(u. 11 »Sr Vom 6, Msbz. . arzte) die gebührende Achtung und den schuldigen Gehorsam zu leisten, daher alle ihm vo» diesen Vorgesetzren zukommenden mündlichen ober schriftlichen Aufträge und Verordnungen uuge* säumt und pünctlich zu vollziehen, und sich nach der ihm hier vorgezeichneten Instruction genau jti benehmen; dem Verwalter der Versorgungsanstalten und dem Inspector des SiechenhaufeS hat er mit Ächtung zu begegne», und |o oft der Dienst ein gemeinschaftliches Zusammenwirken erheischt, sich bereitwillig finden zu lassen. $. 2. Er hat einen sittlichen und erbauliche» Lebenswandel zu führe», und dadurch den Leuten sowohl in, als außer bei» Hause ein gutes Beispiel zu gebe», auch bei alle» Gelegenhei-te» sich willfährig und uneigennützig zu zeigen. In dieser Hinsicht wird ihm bei Verlust de» Dienste» verbothen, außer seinem Gehalte und seinen Deputaten sich durch unanständig« und in den Wirkungskreis eines Wundarztes nicht gehörige Geschäfte, worunter vorzüglich aller Handel in und außer dem Hause mit waö immer für Gegenständen verstanden wird, andere Emolumente zn verschaffen. 5. 3. Ohne besonder» Auftrag darf der Wundarzt sich im Heilgeschäfte nur mit den äußerlich Kranken befassen, bei innerlich Kranken hat er nur die Anordnungen des Heilarzte» zu befolgen. Allen feiner Aufsicht und Behandlung anvertraute» Versorgten hat er beständig seine Aufmerksamkeit zu widmen, ihnen die in seinen Wirkungskreis einschlagende oder von dem Heilarzte ihm aufgetragene Hilfeleistung zu jeder Zeit bereitwillig und gewissenhaft angedeihen zu lassen, und sich gegen sie men« schenfreundlich, gelassen und theilnehmend zu benehmen. tz. 4. Bei der von dem Heilarzte zu der bestimmten Stunde ab, zuhaltenden Ordination hat der Wundarzt jedeömahl, Erkran-kungöfälle ausgenommen, unausbleiblich zu erscheinen, und die von demselben hierbei erhaltenen Aufträge in Vollzug zu setzen, die Ordination, die der Ordinarius ihm ansagen wird, in den OrdinationSjetteln, auf welchen aber da» Bett- und da» Aufnahmsprotokoll-Nummer deö Kranke» stehen muß, einzutragen, und eben so auch für jeden Erternisten ein eigenes Or-dinationszettel zu halten. Die Kranken- und Märodenzimmer hat er täglich zweimahl, Früh und Abends, von den Gesundenzimmern abwechSluugSweise einen Theil derselben ebenfalls täglich zu besuchen, ErkrankungS -, GencsungS- und Todtenfalle der Pfründner dem SiechenhauS-Jnfpector anzuzeigen, die Ver- Vom 6. März. 16S legung eines erkkankten Pfründners in Abwesenheit des Heil-arzteS, wen» eS die Beschaffenheit der Krankheit dringend fordert, selbst zu veranlassen, und hiervon den Inspector in die riöthige Kenntniß zu setzen. §. 5. In Fällen, wo zur Herstellung eines äußerlich kranken Pfründners gleichzeitig eine wichtig innere Behandlung erforderlich ist, hat der Wundarzt sich immer mit dem Ordinarius zu berakhen, und in Bezug auf die einzuschlagende innerliche Heil-Methode sich seinem Aussprüche zu überlassen. Solche Berathungeii sind auch bei sich ergebenden chirurgisch-gerichtlichen und polizeilichen Fällen, und vor jeder vor-znnrhmende» wichtigeren Operation, wenn nicht Gefahr am Verzüge, und eine Consultation in der gegönnten Zeit nicht unmöglich ist, nie zu verabsäumen. §. 6. ' Nach vollendetem OrdinationSgeschäste hat der Wundarzt aus den ärztlichen Ordinationsietteln, in welchen die Diätverschreibung jcdesmahl genau ausgenommen sein muß, die Diät-zetteln zu verfassen, ifnb an den Inspector abzugeben. $• 7. Auch hat der Wundarzt ein OrdinationS- oder sogenanntes Medicamentenbnch zu führen, in welches gleich „ach der Ordj, nation sowohl die von ihm als von dem Ordinarius ordinirten Arzneien mit Beisetzung des Maßes und Gewichtes stets bestimmt, mit Buchstaben auS den OrdinationSzetteln zu übertragen sind, und welches täglich vom Wundarzte zu fertigen ist. §. 8. Einen zu operirenden Kranken hat er auf eine sanfte, und in jeder Hinsicht zweckmäßige Art von der Nothwendigkeit der Operation gehörig zu überzeugen, und seine Einwilligung zu derselben zu erhalten. 9- Bei jeder wichtigen ehnuirgischen Operation hat er die noth-wendige Hilfe durch den Localdirector bei dem Primär - Wundärzte im allgemeinen Krankenhause anzusuchen. §. io. Dem Inspector und dem Beneficiaten, wenn sie in Er« krankungöfällen seine Hilfe nachsuchen, hat er selbe zu leisten. »84 Nom 6. BMt'i. §. 11 . TS versteht sich wohl von selbst, baß er art den ohnehin dürftigen Pfründner» auch außer den Krankenzimmern kleinere chirurgische Operationen, als: Aderlässen, Schröpfen, Zähne auöziehen und dergl. unentgeltlich zu verrichten verbunden sei. §. 12. 3>u Erkrankung-, oder sonstigen gesetzlichen VerhinderungS-falle wird der Localdirector über Einvernehmen deS Ordinarius für die Substituirung Sorge tragen. §. 13. Bei Verschreibung von Arzneien muß der Wundarzt sich so viel möglich an die Norm, welche für da- allgemeine Krankenhaus und für die BezirkSarmen allerhöchst genehmigt ist, halten, und nach Thunlichkeit wohlfeile und einfache Arzneien verordnen. §. 14. Kaustische, drastische, narkotische und überhaupt alle heroische Mittel, deren versiegelte Ablieferung auö der Apotheke zu verordnen ist, muß der Wundarzt nach geschehener Anwendung von den übrigen Medieamenten abgesondert ausbewahren. §. 15. Die auS der Apotheke^ überbrachten,-mit der Zimmer, und Bettzahl deS Kranken auf dem angehängten Zettel, worauf auch der Inhalt der Arznei mit Angabe der Dosis und der Gebrauchs« weise deutlich bemerkt sein muß, versehenen Arzneien hat er zu übernehmen, hinsichtlich der verordneten Quantität und vor-schriftmäßigen Qualität gehörig zu prüfen, selbe an die Kranken, denen sie gehören, zu vertheilen, und die Stubenväter, Stube», mutter oder Gehilfinen über die Zeit, Art und den Ort ihrer Verabreichung und Anwendung genau zu belehren. §. 16. Da cd nicht immer möglich ist, daß im Nothfalle augenblicklich Medicamente aus der Apotheke herbeigeschafft werden, so ist eö die Pflicht des Wundarztes, dafür zu sorge», daß er immer einen kleinen Vorralh von den unentbehrlichsten Artikeln in seiner Wohnung habe. §■ 17. Sammtliche OrdinalionStabellen hat er mit möglichster Genauigkeit zu führe», und nach Beendigung der Krankheit dieselben für «inen möglich künftigen Gebrauch gehörig geordnet sorgfältig nufzAbewahren. Vom 6. März. «6j ' Z. . 18. Zur Evidenzhaltnng des Krankenstandes hat der Wundarzt eigene Krankenprotokolle nach der vorgeschriebenen Form zu führen, aus diesen Kraukenprotokollen hat dann der Ordinarius nach dem Schluffe eines jeden MonathS einen monathlichen, so wie nach dem Jahresschlüsse «inen Jahresrapport in Tabellarform über die behandelten Krankheiten zu verfassen, und gemeinschaftlich mit dem HauSwundarzte gefertigt der LandeSstelle durch den Localdiree-tor zu überreichen. $ 19. Die wöchentlichen Standeötabellen, die Kranken - VerpflegS-listen, so wie daS monathliche Verzeichnig über die Betheilten mit Geld statt der Naturalkost, hat der Wundarzt mitzufertigen. §. 20. Der Wundarzt haftet gemeinschaftlich mit dem Ordinarius dafür , daß Pfründner, welche sich im Siechenhaufe so erholen, daß sie außer demselben ihren Unterhalt wieoer finden können, aus der Versorgung unverzüglich nach geschehener Anzeige an den Lecaldirector — mittels der vom Siechenhauöinipector an dir VerforgungSanstalten « Verwaltung zu machenden Anzeige — von dieser entlassen werden. J. 21. Damit den gesunden und erkrankten Pfründnern die Speisen und Getränke ordentlich und vorschrifkinäßig zubereitet verabreicht werden, ist ec verbunden, dieselben täglich sowohl auf den Krankenzimmern, als auch in der Küche des AuSspeiserS zu kosten, und das Fehlerhafte gemeinschaftlich mit dem Inspector deö Sie. chenhauseS abzustellen, daher er auch daS Speisekosten-Protokoll mitzufertigen hat, eben so hat er auch ans die vorgeschriebene Quantität und gute Qualität des Brotes zu sehen, und dasselbe vor der Ausgabe an die Pfründner gemeinschaftlich mit dem Inspector zu besichtigen. Jede wie immer geartete Verletzung dieser Pflicht würde auf das Schärfeste geahndet werde». §. 22. ^ seine Pflicht, darauf zu sehen, daß in den Kranken-, «lechen- und Gesunden-Zimmern Ordnung und Ruhe herrsche, daß dieselben gehörig gelüftet, reinlich gehalten, nach Erforderniß er-wärmt, die Kranken sowohl als die Gesunden mit dem nöthigen und reinen Bettgeräthe, mit reiner Wäsche und Kleidung ver-sehen, und von den Stubenvätern, Stubenmüttern und Gehilfi-»en uebretch behandelt, sorgfältig gewartet und gepflegt wCtOttt. vom 6. März. 166 Jede dießfallö bemerkte Fahrlässigkeit, jeden Fehler hat er in seinem Wirkungskreise sogleich selbst abzustellen, oder dem Ordinarius zur Abstellung anzuzeigen, und in dessen Abwesenheit in dringenden Fällen mit Zuziehung deü Inspectors Abhilfe zu leisten. DaS Nähmliche hat er bei andern entdeckten Gebrechen zu thun, welche den kranken oder gesunden Pfründnern auf irgend eine Art zum Nächtheil gereichen. 23. Erklärt der Ordinarius, oder findet in seiner Abwesenheit der Wundarzt den Zustand eines Patienten bedenklich, so hat er bei schwerer Verantwortung dieses dem Hausbeneficiaten durch den Stubenvater, die StubenUiutter oder die Gehilfin sogleich anzeigen zu lassen, die Folgen einer jeden Fahrlässigkeit, ... welche diese Individuen durch verspätete oder gänzlich unterlas- sene Meldung eines sich bedenklich zeigenden Krankheitsfalles sich zu Schulden kommen lassen sollten, würden dem Wundar/te zur Last gelegt, und unnachsichtlich der Landeöstelle angezeigt werden. $. 24. ES darf demnach derselbe sich nie bei Tage entfernen, ohne dem Inspector zu hinterlassen, wo er im Nothfalle aufznfinden sei. Aber am allerwenigste» ist ihm erlaubt, Abends spät nach Hanse zu kommen, über Nacht auözubleiben, oder wohl gar auf mehrere Tage sich vom Hause zu entfernen, eS wäre dann, daß er hierzu die Erlaubniß von dem Gubernium erhalten hatte. §. 25. Da manchmahl nicht nur seltene und merkwürdige Krankheitsfälle vorkomme», sonder» sich auch die Gelegenheit dar-biethet, über den Erfolg verschiedener Heilarten und Operationsmethoden Beobachtungen zu machen, so wird eö ihm zum Der-dienste angerechnet werden, wenn er dieselben durch getreue Beschreibungen — welche er dem Ordinarius für die medicinischen Jahrbücher, oder für die Beobachtungen und Abhandlungen u. s. to. von österreichischen Aerzten, gegen daS nach dem Abdrucke entfallende Honorar zu übergeben hat — zur Belehrung anderer Aerzte und Wundärzte und zum Vortheile der Wissenschaft und Kunst benützen wird. §. 27. Die nothwendigen Leichenöffnungen hat er nach Anordnung d«S Ordinarius vorzunehmen, und eS wird ihm ebenfalls zum Verdienste angerechnet werden, wenn er die in Leichen Vorgefundenen interessanten organischen Krankheiten unter Beifügung der kurzgefaßtrn Geschichte der vorauSgegangenrn Krankheit Vom 6. März. . "7 dem pathologischen Museum deS allgemeinen Krankenhauses überliefert. §. 27. ES ist dem Wundärzte untersagt, einen Pfründner oder Jemanden vom Wartungöpersonale einen Ausgang zu erlauben, La dieß nur dem Inspector, jedoch über vorher zu geschehen habende Einvernehmung deS Wundärzte-, somit im Einverständnisse mit demselben zusteht, und sich überhaupt in irgend etwas tinzumische», was nicht in unmittelbarer oder mittelbarer Beziehung zum Heilgeschäste stehet. §. 28. Es ist ihm strenge verbothen, ohne Anzeige an den Inspector Jemande» Unterstand in seiner Wohnung zu geben. §. 29. Damit das ärztliche Personale immer in der Uebersicht aller in ihr Fach einschlagenden Verordnungen bleibt, hat der Wundarzt ein eigenes Verordnungöbuch zu führen, in welches alle Verordnungen einzutragen sind, die aus den ärztlichen Dienst einen Bezug haben, und die dem ärztlichen Personale entweder unmittelbar von der Landesstelle zukommen, oder von der 93er» sorgungöanstalten - Verwaltung zur Einsicht mitgetheilt werden. §. 30. Damit übrigens die entdeckten Gebrechen desto geschwinder verbessert, die nützlichen Vorschläge desto leichter erwogen und in Ausübung gebracht werden können, hat er den vierteljährigen Berathungen im allgemeinen Krankcnhanfe beizuwohnen, und dort Dasjenige anzngebe», was ihm zur Verbesserung »othwen-dig scheint. Bei dieser Zusammentretung können nothwendige geringere Verbesserungen gleich beschlossen und veranlaßt werden, über wichtige oder Auslagen veranlassende Gegenstände hingegen ist jedeSniahl die Entscheidung deS Guberniumö abzuwarten, auf jeden Fall sind aber die bei diesen Zusammentretungen zu füh-renden Protokolle, von allen Anwesenden unterfertigt, uuverzüg-lich durch de» Localdirector dem Gubernium vorzulegen. §. 31. Sollte der Wundarzt irgend einem Punct« dieser seiner Instruction zuwider handeln, so sind der Ordinarius und nach Be. schassenheit deö Fehlers der Inspector deö Siechenhauseö gehal-ten, dem Loealdirector und dem Gubernium die Anzeige hiervon zu machen. Gräh am 6. März 1836. ,6« Won, 6. März. 47. Bestimmung der Zeit, ('imttn welcher eine Klage in den Fällen der Paragraphe 213 und 269 des Strafgesetzbuches II. Theils geführt werden muß, dann der Wirkung des Widerrufes einer solchen Klage. Seine k. k. Majestät haben über die aus Anlaß eines vorgekommenen Falles gestellte Anfrage: ob in den Fällen deS Paragraphs 213 des Strafgesetzbuches II Theilö, nach welchen Entwendungen zwischen Ehegatten, Acltern, Kindern oder Geschwistern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, wenn daö -Haupt der Familie darum ansucht, mit Anwendung des Paragraphs 210 zur Strafe gezogen werden können, das Verfahren gegen de» Beschuldigten nach eingebrachter Klage aufgehoben werden könne, wenn von dem Haupte der Familie die Klage widerrufen wird? unterm 13. Februar ,gz6 zu ent-schliessen geruht: »In den Fällen des 213. und 269. Paragraphs deö Strafgesetzbuches II. Theilö ist Derjenige, welcher nach dem Gesetze daö Ansuchen um Bestrafung einer geschehenen Entwendung oder größeren Unsittlichkeit stellen kann, künftig dazu nicht mehr berechtigt, wenn er daS ihm bekannt gewordene Vergehen ausdrücklich verziehen, oder stillschweigend dadurch nachgesehen hat, daß er von der Zeit an, da ihm dasselbe bekannt geworden, durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführt hat, und wenn er sein früher gestelltes Ansuchen um Bestrafung noch vor der Kundmachung deS UrtheilS an den Untersuchten widerruft, so hat eö von jeder weitern Untersuchung sowohl, als auch von jeder Wirkung deö etwa bereits gefällten UrtheilS abzukommen, findet dagegen ein solcher Widerruf erst nach erfolgter Kund- . mächung deS, wenn auch noch nicht rechtskräftigen UrtheilS Statt, so kann dNSselbe nur als Grund zur Milderung der Strafe bei den höheren Behörden angesehen werden.« Hiervon werden die k. k. Kreisämter in Folge hoher Hof-kanzleiverordnung vom 16. Februar iszü, Zahl 4446, zur Be- Vom ü. und 7. März. '69 nehmungS - Wissenschaft und weiteren Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubcrnialverordnung vom 6. März lgzS, Zahl 5391; an die k. k. Kreisämter und die k. k. Polizeidirection. 48. Verboth der Erzeugung und des Verkaufes der Pcr-cussionsstocke oder Stockstinten. Da sich die Besorgniß ergibt, daß die neu erfundenen, auf der letzten Leipziger Messe häufig in Verkehr gebrachten sogenannten Percussionsstöcke oder Stockflinten in die k. k. Staaten offen oder heimlich eingeführt und daselbst veräußert, oder daß sie im k. k. Gebielhe verfertigt werden könnten, so werden in Folge hohen Erlasses der k. f. Polizeihofstelle vom 26. Februar 18.36 die Gesetze — durch welche die Verfertigung, so wie der Verkauf und daö Tragen von Stiletten, Dolchen, zweischneidigen Messern, vorzüglich aber von Degenstöcken, dann von anderen heimlichen und verborgenen Waffen in den k. k. Staate», in welche Cathegorie verbothencr Waffen die oberwähnten Percussionsstöcke oder Stockflinten ungezweifelt gehören, vorlängst untersagt wurde — neuerlich in Erinnerung gebracht, und eö wird den k. k. Kreiöämtcrn die strengste Handhabung dieses VerbotheS, dessen Giltigkeit sich auch auf die in Frage begriffenen Percussionsstöcke zu erstrecken hat, zur befondern Pflicht gemacht. Gubernialverordnung vom 6. März 1836, Zahl 3554; an die k. k. Kreiöämter und die k. k. Polizeidirection, dann mit Not« an die k. k. ver. Cameral»Gefällen-Verwaltung. •19. Befreiung der Apotheker von allen Anmeldungen derjenigen Destillationen geistiger Flüssigkeiten, die sie als solche zum Behufe der Bereilung von Medica« menten zu machen in der Lage frui können. Mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 17. Februar 1836, Zahl 6»r/St., wurde dem Gubernium di« Abschrift der nach« ‘70 Dom 7. März. stehenden Verordnung mitgetheilt, welche die f. t. allgemeine Hofkammer in Absicht auf die den Apothekern bewilligten Erleichterungen von den vorgeschriebenen Controllömaßregeln bei der Destillation geistiger Flüssigkeiten an sämnitliche Cameralge. fällen - Verwaltungen erlassen hat , wonach die Apotheker von allen Anmelvungrn für diejenigen Destillationen befreit sind, die sie als solche zum Behuf« der Bereitung von Medieamenten zu machen in der Lage sein können. Gubernial-Erledigung vom 7. März 1836, Zahl 5305. H 0 ff am merverordnung vom 20. Jänner 1836 an die 0. E. CameralgeMen - Verwaltungen für Niederosterreich. Oesterreich ob der EnnS, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien, Steiermark und Jllirien Die besonder» Verhältnisse der Apotheker, welche eine strenge Anwendung der in den Gesetzen und Vorschriften über die Versteuerung gebrannter geistiger Flüssigkeiten bei der Erzeugung angeordneten Controllömaßregeln ohne Ausnahme nicht gestatten, haben aus Anlaß vorgekonunener Anfragen die Hofkammer bewogen , folgende nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. 1. Die Apotheker sind verpflichtet, die im §. b — 2 und 7 der hicrortigen Verordnung vom rst. August v I, Zabl 36678, vorgeschriebene Anmeldung ihrer zur Destillation bestimmten Wcrksvorrichtungen ebne Unterschied, sie mögen zum Destilliren geistiger Flüssigkeiten benützt werden oder nicht, in der im Gesetze angegebenen Zeit und Art zu machen. Von dieser Anmeldung sind nur jene Brenn-vorrichtnngen ausgenommen, die nicht über eine nieder-österreichische Maß fassen, oder die ans andern« Material« als Metall verfertigt sind. r. Non der im h. 11 und 12 des Decreteö vom 24. August v. I. angeordneten Anmeldungen sind jene Apotheker, die weder Branntwein brennen, noch den Ausschank gebrannter geistiger Flüssigkeiten betreiben, für alle Brande befreit, die sie in Brennvorrichtungen vornehme», die sie anzumelden »richt verpflichtet sind, oder die nicht mehr als zehn niederösterreichische Maß Raum-Inhalt haben. z. Ans diese Begünstigungen haben sie jedoch nur in so lange Anspruch, alö sie keine steuerpflichtigen Acte mit den Brennvorrichtungen vornehmen, und jeder Apotheker der auf einer Beeinträchtigung des GefällS mittels Benützung feiner Brennapparat» betreten wird, verliert da» Recht Vom g. März. '7' auf dies« Begünstigung, »nd wird der im Gesetze vorge-schriedene» strengen Controlle unterworfen. 4. Eben so findet bei Anwendung größerer als zehn niederösterreichische Maß fastender Brennapparate zum Behufe der Destillation geistiger Flüssigkeiten keine Ausnahme von de» allgemeinen CvntroUSvorschristen Statt. 50. Vorschrift übet die Anwendung des Strafges.chrs über Gefällsübcrtretnngeii. Zn Vollziehung des allerhöchsten Patentes vom n. Juli 1835 wird die angeschloffene Vorschrift über die Anwendung de» Strafgesetzes über Gefällsübertretungen zu Folge der h.Hofkammer-Präsidial- Verordnung vom 3. März 1836, Zahl 699b, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselbe zugleich mit dem gedachten Strafgesetz, daS ist vom 1. April d. 3. an, in den Ländern, für welche diese» Strafgesetz gilt, in Wirksamkeit tritt. Dabei ist zu beobachten - 1. die Bestimmungen über die straffrei bleibenden Unterschiede zwischen den Angaben der Erklärung und der vorhandenen Menge (§§. to bis 16) sind auf diejenigen Erklärungen, Steueransagen, Schiffs-Manifeste und Anzeigen über ein« Schiffladung anznwenden, welche 1 a) nach dem 31. März d. I. überreicht werden, oder b) zwar vor dem 1. April d. I. überreicht worden sind, je- doch erst nach dem 31. Marz d I. der Amtshandlung unterzogen werden, wenn die in der beiliegenden Vorschrift enthaltenen Anordnungen für die Partei günstiger sind, als die zur Zeit der Ueberreichung bestandenen Bestimmungen. 2. Die Vorschrift über die Belohnung der Anzeiger von Gefällsübertretungen gilt für die Anzeigen, die nach dem 31. März 1836 angebracht werden. 3. Die Bestimmungen über die Belohnung der Ergreifer au» den Strafgeldern finden auf diejenigen Entdeckungen einer >7» Vom 8. März. GesällSübertretung, Anhaltungen eines Gegenstandes einer GesällSübertretung oder eines UcbertretcrS Anwendung, welche nach dem 31. März 1836 Skatt finden. Gnbernialcurrende vom 8. März issö, Zahl 3819. Vorschrift über die Anwendung des Strafgesetzes über Gefällöübertretungen. I. Umfang der Anwendung des Strafgesetzes. $. 1- r. Abgaben, die von derselben ausgeschlossen bleiben. Daö Strafgesetz über GefällSübertretungen ist nicht anzu-weoden aus die Uebertretungen der Vorschriften: ». über die Abgaben zur besonderen Besteuerung der Judenschaft; 2. über die Gebühren, die bei der Bezeichnung der edlen Metalle zur llnterscheidung de» Fein, geh altes zu entrichten sind; 5. über die Laven, welche aus Anlaß der Verleihung, Erwerbung, Uebertragung, Bekräftigung, Geltendmachung oder Vertheidigung von Rechten oder Befugnisse» nicht durch den Papierstämpel eingehoben werden; 4« über die Weg-, Brücken- oder Ueberfahrt-Mäuthe, deren Ertrag weder au den Staatsschatz ein» fließt, noch unter der Leitung der für die Angelegenheiten der Staatögefälle bestellten Behörden verwaltet wird. Für diese Uebertretungen bleiben die bestehenden Vorschriften einstweilen sowohl in Absicht aus die Bestimmung der Strafen, als auch aus daö bei der Anwendung der Strafen zu beobachtende Verfahren in Wirksamkeit. §. 2. 2. Einfluß der Eiiihebungöarh auf die Anwendung des Gesetze». Die Art der Einhrbirng ein fr Abgabe, rücksichtlich welcher das Gesetz über GefällSübertretungen anwendbar ist, insbesondere der Umstand, daß die Einhebung durch einen Pächter geschieht, ändert nicht die Anwendung diese» Gesetze« aus die GefällSübertretungen, welche die gedachte Abgabe de-rühren. Enthält der mit dem Pächter der Einhebung einer Ab- Vom 8. MärZ. >7z gab« geschlossene Vertrag eine Bestimmung über die Befugniß zur Abtassung von dem gesetzmäßigen Verfahre», so ist sich nach dieser Bestimmung rücksichtlich der Uebertretungen, auf welche das Gesetz die Arreststrafe nicht verhängt, zu benehmen. $. 3. 3. Uebertretunge» der Haustrvorschrislen. Durch, bad Strafgesetz über GefällSübertretungen werden di« in dem Patente vom 5. Mai 1811, §. 2 t, unter kl. b. e, festgesetzten Bestimmungen, |o weit sich dieselben auf die Waa-reu, mit denen der Hansirhandcl getrieben wird, beziehen, außer Kraft gesetzt. Dagegen bleiben dieselbe» in Absicht auf die Unfähigkeit zum Hausirhandel, dann die int §. 2t unter c. d. f. enthaltene» Bestimmungen auch künftig in Wirksamkeit. DaS Verfahren bei den Uebertretungen der Hausirvorschriften wird nach dem zweite» Theile deS Strafgesetzes über Gefällö-Uebertretungen gepflogen. (Pat. vom 5. Mai i8ii, Z. 22.) II. Strafbestimmung, l. Für den Verkehr mit ZoklauSfchlüssen. §. 4 Die im §. 48 deS Strafgesetzes über Gefällöübcrtretuugen enthaltene Bestimmung, daß in den Fällen, für welche das Gesetz die Einfuhr- oder AusgangS-Zollgebühr der Etrasbe-Messung zum Grunde legt, daS für den zollpflichtige» Verkehr mit d e nt Anslande bestehende Ausmaß zur Grundlage der Strafbestimmung anziinehmeü fei, gilt insbesondere auch für die GefällSübertretungen tnit Gegenständen, die in einem Zollauöschlufse erzeugt oder bereitet worden sind, und für welche, mit Rücksicht auf de» Ort ihres Ursprunges, ein von dem Zolle, der für den Eingang aus dem AuS» lande besteht, abweichender gemäßigter Zollsatz bewilligt ist. 2. Für den Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen. §■ 5. a. Bei der gesetzwidrigen Waaren-Einfuhr tind W a a r e n - A n ö f u h r. Die im fünften, sechsten, siebenten und achten Hauptstücke deS ersten Theils deö Strafgesetzes über GcfällSübertretungen enthaltenen Bestimmungen sind auf die vollbrachte oder versucht« gesetzwidrige Waoren - Einfuhr oder Waareu - Ausfuhr über di« Z w ifch e nz o ll-L i n i e, welche Ungarn und Sieben- 174 Lock 8. März. bürgen von den übrigen int gemeinschaftlichenZollverbande begriffenen Länder scheidet, in diesen Ländern anjuwenden. 8-6. b. B ei Unrichtigkeiten in den Maaren-Erklärungen. Die Unrichtigkeiten in den Wa ar e» - E rkl är ti tu gen, welche für den Eingang oder die Ausfuhr über die gedachte Zwischen-Zoll-Linie eingebracht werden, unterliegen den Anordnungen der 277 bis 286 und 291 bis 307 deS Strafgesetzes über Gesällöübertretungen. § 7. c. Bei den im Eingänge angewiesenen Maaren. Für die Maaren, welche über die Zoll-Linie gegen das Ausland oder einen Zoll-Ausschluß eingingen, und zur Ausfuhr in das Ausland über ein an der Gräuze von Ungarn oder Siebenbürgen bestehendes Amt angewiesen worden sind (DurAfuhr-gfiter), oder welche über die Zwischen - Zoll - Linie aus Ungarn oder Siebenbürgen in die übrigen im gemeinschaftlichen Zolioer-bande begriffenen Länder ohne Entrichtung der für den Verkehr über die Zwischen - Zoll - Linie, festgesetzten Eingangs-Zollgebühr eingebracht, und 1. zum Behnse der Einsuhr-Verzollung oder der Ablegung in der ämtliche» Niederlage, oder 2. jiim Durchzuge dutch diese Länder a. in daS Ausland oder einen Zoll-Ausschluß, oder b. in einen andern Theil von Ungarn oder Siebenbürgen zurück an ein Zollamt angewiesen worden sind, gelten bei Unregelmäßigkeiten im Transporte, dann in Absicht auf die Beweisführung übuir die richtige Stellung der Maare zu dem Amte« an das dieselbe angewiesen wurde, die in den tztz. 350 , 55t , 552 , 354 bis 357, 359, 560 deS Strafgesetzes über Gefüllöübertretuugeu enthaltenen Bestimmungen. ;. !!. d. Bei den in der Ausfuhr angewiesenen W g a r e n. Auch finden die in den $§. 350, 551 # 352 deü Strafgesetze-über ©efd(16Übertretungen enthaltenen Anordnungen Anwendung auf die zur Ausfuhr aus den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmten Gegenstände, deren Ausfuhr der Versender Sem ß. März. zü «weifen verpflichtet ist, und welche von einem in jenen Landern bestehenden Amte an ein an der Zwischen-Zoll-Linie bestehendes Amt unter ämtlichem Verschlüsse angewiesen worden sind. (§. 353, Z. 3, deö Strafgesetzes über Gef. Uebertr.) §. 9. e. Maßstab der Strafbestimmung. Die für den Verkehr über die Zwischen- Zoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen im gemeinschastlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, festgesetzten Eingangs- und Aus fuhr g e b ü hre n sind der Strafbestimmung zum Grunde zu lege» : 1. Bei dem Schleichhandel, der über die Zwischen-Zoll-Linie vollbracht oder versucht wird, dann bei U» ri ch tig-keiien in den M a a r e n > E r k l ä r u n g e n, die für den Eingang oder die Ausfuhr über die Zwischen - Zoll-Linie «in» gebracht werden, wenn die Gegenstände, mit denen diese Ueb.rlretungen Statt finden, a. in dem Eingänge auS Ungarn oder Siebenbürgen Maa- re n u n g a r i s ch e n o d e r, s i e b e n b ü r g i s ch e n Ursprunges, oder b. in der A u ö fuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen and den übrigen im Zollverbande begriffenen Landern Erzen g-- nisse dieser Länder sind. 2. Bei der Unterlassung der Beweisführung über die Stellung ungarischer oder sieben bürgisch er Erzeugnisse , welche aus Ungarn oder Siebenbürgen über die Zwifchen-Zoll Linie eingeführt, und z»m Be-Hufe einer der im §. 7 der gegenwärtigen Vorschrift unter l, 2, bezeichneten Bestimmungen angewiesen worden sind, wie auch bei Unterschieden zwischen der AnweiSbollete über solche angewiesene Gegenstände und der Maare selbst. (Strafges. über Gef. Uebertr. §§. 554 , 555, 556 , 559 , 560 ) 3. Bei de» nach den §§ 361 bis 564 des Strafgesetzes überGe-fällöübertretungen zu strafenden Uebertrekungen der Gewerbetreibende», welchen zum Behuse ihres Gewerböbetriebs der Bezug ungarischer oder sicbenbürgischer Erzeugniffe srei-von der für den Verkehr über die Zwischen-Zoll-Linie festgesetzten EingangS-Zoll Gebühr, oder gegen eine geringere als die allgemein für diesen Verkehr bestimmte Eingangö-Zoll-Gebühr bewilligt worden ist. 4. Bei der U n te rl a ssu n g d e r Ausweisung d e S B e-zugeS oder der Verzollung von Maaren, deren t?6 Kom 8. März. ungarischer oder siebenbürgisch er Ursprung erwiesen ist. Mi. Bestimmung der in den Erklärungen straffrei bleibenden Mengenu nter schiede. >. Fälle dieser Bestimmung. $. 10. In Absicht auf den nicht als eine der Strafe unterliegende Unrichtigkeit zu . betrachtenden Unterschied zwischen der ai in einer Waaren erklär» ng oder b in einem Schiffs-Manifeste, oder c. in einer Anzeige über die für einen anderen Hafen be- stimmten , oder diejenige» Waaren, deren Bestimmung dem Führer dcS Fahrzeuges unbekannt ist, oder d. in einer Erklärung oder Ansage über di« der Ver- zehrungssteuer, einem Zuschläge zu derselben, oder einer andern Verbrauchsabgabe unterliegenden Gt-genstände für die Einfuhr in einen als geschloffen erklärten Ort angegebenen, und der wirklich vorhandenen Menge (ü. 278 deS Strafgef über Gef. Uebertr.) ist sich »ach folgenden Bestimmungen ($§. i l bis 16 dieser Vorschrift) zu richten. 2. Regeln dieser Bestimmung. §. li. a Wann jeder Unterschied in der Waaren menge strafbar macht. Bei Gegenständen, welche 1 i- »ach der Z a blder vorgespannten Zugthier« oder der beladenen Lastthiere, oder r. noch der Stückzahl im unverpackte» Zustande erklärt werden, ist jed er U» ter schied zwischen der angegebenen und der wirklich vorhandenen Menge als eine der Strafe unterliegend« Unrichtigkeit in der Angabe der Menge zu betrachten. §. 12. b. Maßstab bei ander» Gegenständen. Bei allen andern Gegenständen wird ohne Rücksicht auf daö Ausmaß der von denselben gebührenden Abgabe, und aus den Umstand, ob dieselben zu den außer Handel gesetz- Bom 8. März. ift ivil Maare» gehören, oder nicht, nur derjenige Unterschied aid eine der Strafe unterliegende Unrichtigkeit in der Angabe der Menge behandelt, welcher 1. bei Erklärungen auö Anlaß der Versendung oder Ab- tretung co n troll pflichtiger Maaren zum Be-hufe des ControllverfahienS Zwei vom Hundert, 2. in allen anderen Fallen aber Fünf vom Hundert der angegebenen Menge auSmacht oder überschreitet, dieser Unterschied mag in einem Ueberschuss? über die angegebrne Menge, oder in einem Abgänge an derselben bestehen. §. 15. c. A n wend n n g dieses M a ß st a b e S. J» den Fälle», in denen die Menge für jeden Packoder jedes Behältnis! abgesondert angegeben werden muß, ist auch der Unterschied für jeden Pack und jedes Behaltniß getrennt, außer diesen Fällen aber für jede in dem Ta risse, nach welchem die Erklärung oder Ansage eingerichtet ist, mit einem besonder» Gebührensätze belegte, oder so iveit eö sich um Angabe» eines SchissS - Manifestes, oder einer im §, >o unter c, bemerkte» Anzeige handelt, abgesondert anfgeführte Waarengat-tung vereint auSzumitteln und in Anschlag zu bringen. Enthält ein Pack oder Behältuiß zwei oder mehrere Waarengatlungen, so hat die AuSmittlnng der Menge auch für jede' Waarengat-tung besonders zu geschehen, so weit eö sich nicht um daö rohe Gewicht des ganzen Packes oder Behältnisses handelt. §. M. (J Unterschied in d er Angabe der Packe. Jeder Unterschied in der Angabe der Zahl der Packe und Behältnisse macht nach den §§. 295 bis 296 des Strafgesetzes über Ge falls tlb ertretengc 11 strafbar. §. 15. e. Unterschiede im S ch i s s S - M a n i s c ste über die dem Ausri n » e n unterworfenen W a a r c n. Unterschiede zwischen der Angabe eines Schiffs -- Manifestes nber die Menqe der dem Aus rinnen nute r w 0 r f o„ e n rAa,re-‘! “t6 bi,r. vorhandenen. Menge der letztem sind nicht ab Unrichtigkeiten in der Angabe der Menge, die einer Strafe unterliegen, zu betrachten, wenn nicht die in dem §. 9 der Voc-über die Vollziehung der Zoll- und Staats Monopols-Ordnung festgesetzte Verbindlichkeit verletzt wurde. Gesetzsammlung XVIII. Theil. 12 Vom 8. März. iti §. 16, f. Vorbehalt.eines günstigeren A u Si in ÄßeS. In fo fern für bestimmte Waarengattungen tin günstigeres Ausmaß der straffrei bleibenden Unterschiede in der Angabe der Menge, als im §. 12 dieser Vorschrift festgesetzt ist, bewilligt wird, so hat darüber eine besondere Bekanntmachung zu erfolgen. IV. Ausgaben des Verfahrens. 1. Gebühren der als Beistand jn den Verhandlnngen beizu-ziehcnden Personen. §. 17. Jeder der jti Folge deö J. 657 deg Strafgesetzes über Ge-fälisübertretungen zu den Verhandlungen als Beistand bei-zuziehenden Personen sind folgende Gebühren bewilligt: 1. In dem Sitze einer politischen Landesstelle ein Gulden; 2. in andern Städten fiinfundvierjig Kreuzer; 3. in andern Orten vierundzwanzig Kreuzer für jede Sitzung, welche nicht über drei Stunde» dauert, ohne Unterschied, ob dabei das Verhör, oder die Vernehmung eines oder mehrerer Beschuldigten, Zeuge» oder Sachverständigen geschieht. Sind diese Personen hingegen durch vier Stunden oder darüber an einem Tage beschäftiget, so wird ihnen für jede Stunde, um welche die Dauer ihrer Anwesenheit bei den Verhandlungen den Zeitraum von drei Stunde» überschreitet, ein Dritt-Theil der erwähnten Gebühre» verabreicht. Zeiträume, welche eine Stunde nicht erreichen, bleiben außer Anschlag. 2. Belohnungen der Anzeiger und Ergreifer. a. Belohnungen der Anzeiger. §. 18. aa. Grundsatz. Die Bestimmungen der Z. und St. M. O., $$. 300, 301, 302, über die Belohnung der Anzeiger von Gesalls-Übertretungen sind aus alle Gefällöübertretungen, für iv oder der Gefällenwache dienende Beamte, Angestellte oder Diener, welchem eine Schuld oder Theilnehmung, oder überhaupt ein pflichtwidriges Verschulden an der Verübung oder Verbergung der Gefällsübertretung, um die eS sich handelt, zur Last fällt, insbesondere welcher den Uebertreter zur Verübung der Uebertretung aufforderte , ihm seine Hülfeleistung oder die Unterlassung der Entdeckung znsicherte, oder ihn auf andere Art zur Vottführung oder zum Versuche der Uebertretung ermunterte. r. Die Beamten oder Angestellte», welche die Erhebung deS ThatbestandeS einer Gefällsübertretung, oder die Untersuchung eine- Beschuldigten oder Hastenden pflegen, a. sowohl in Absicht auf die Gefällsübertretung, über welche sie diese Amtshandlung vollziehen, so weit nicht die mit dem 6. 5i5 deS Strafgesetzes über Gefällöübertretungen gestattete Ausnahme Platz greift; b. als auch rücksichtlich anderer Uebertretungen oder Beschul- digten, die sie durch die Erhebung deö ThatbestandeS oder Untersuchung entdecken, und selbst oder durch Andere der Anwendung des Strafgesetzes über Gefqlisübcr-tretnngen zufähren. 5. Ueberhaupt alle f n r daö Eouceptfach bei den leitenden GefallSbea mren bestellten Beamten und Angestellten. Hierunter sind jedoch die Beamten und Angestellten der den leitenden GefällSbehörden beigegebenen Rech» nungskanzleien und Rechnungsabtheilungen, dann der Buchhaltungen , denen die Prüfung der Gefällörechnungen zugewiesen ist, nicht begriffen. §• 28. ec. Betrag, au5 welchem die Belohnung crtheilt wird. Die Belohnung der Ergreifer wird ans dem wirklich ei n g e fl off« n eu Strafbetrag« ertheilt. Zur Ausmittlung der Belohnung ist von dem eingefloffenen Strafbetrage keine ander« Ausgabe abjuziehen, als in dem Falle, wenn die Entdeckung i8s ' Vom 8. März. ober Ergreifung über eine vorläufige Anzeige geschah, der zur Belohnung ves Anzeigers nach dem Gesetze bestimmte Betrag. §. Ly. ff. Maß stab der Bemessung. Der eingeflossene und in dem eben erwähnten Falle (§. 28) nach Abzug der für den Anzeiger bestimmten Belohnung übrig bleibende Strasbetrag wird in dem Maße zur Belohnung dcr (Ergreifet verwendet, daß ' l. wenn bloß der Gegenstand der Uebertretnng ergriffen mürbe, nicht aber auch der Uebertreter zur Strafe gezogen werden konnte, vier Sechs theile; 2, in andern Fällen aber fü nf S e chöthei l e deö gedachten Betrages den (Ergreife™ erfolgt werden. 5. 50. gg. Welcher Betrag der Bemessung zum Grunde zu legen ist. Die Belohnung der Ergreifer ist nach demjenigen Strafbetrage zu bemessen, zu dessen Verhängung und Einbringung ihre den Anspruch auf die Belohnung begründende Handlung führte, daher Diejenigen, welche a. eine Uebertretnng entdeckten, oder b. einen Gegenstand der Uebertretnng ergriffen, oder c. einen Uebertreter auhielten, wenn durch die Thätigkeit anderer Ergreifer, oder durch t die Erhebung deö ThatbestandeS, oder die Untersuchung an- dere Uebertretimgen entdeckt, oder andere Sachen oder andere Personen der Anwendung des Strafgesetzes unterzogen wurden, die Belohnung nur nach dem Strafbetrage zu beziehen haben, de». 1. in dem ersten dieser Fälle (a) für die von ihnen entdeckte Uebertretnng; 2. in dem zweiten Falle (b) rücksichtlich des von ihnen ange- haltenen Gegenstandes; 3. in dem dritten Falle (c) gegen die von ihnen angehaltene Perfon verhängt und eingebracht worden ist. Führte ihre Thätigkeit mittelbar zur Entdeckung anderer Uebmretun« gen, zur Ergreifung anderer Gegenstände, oder zur An-Haltung anderer Personen, so bleibt den leitenden ®e-sällsbehörden Vorbehalten, den Ergreifen,, im Verhält, niffe ihres Verdienstes, aus den Ueberfchüffeu der Strafgelder eine angemessen» Belohnung zu bewilligen. Vom 8. März, lß3 §. 31. hh. Besondere Belohnungen. Die leitende» Tefällsbehörden sind auch ermächtigt, de» Ergreifen, auS den Ueberschüssen der Strafgelder angemessene Belohnungen/ mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Wichtigkeit der Leistung zu bewilligen. 1. Wenn der eingebrachte Strafbetrag durch die Belohnung des Anzeigers erschöpft/ oder auf einen sehr geringen Betrag vermindert wird. 2. Wenn die verhängte Strafe wegen Uneinbringlichkeit ganz, oder mit einem nahmhciften Thejle in die Arreststrafe uin-geandert wird. 3. Wenn eö sich um eine Uebertretung handelt/ wegen welcher daö Gesetz die Arreststrafe alö selbstständige Strafart verhängt. §. 52. ii. Vertheilung der Belohnung unter die Ergreifer. Vollführten zwei oder mehrere Ergreifer vereint die Entdeckung einer Gefällöübcrtretung, die Anhaltung eines UebertreterS / oder die Ergreifung einer Sache, so empfängt der Anführer, der die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung leitete/ in dem Falle, wo die Entdeckung durch eine Durchsuchung (Revision) erfolgte, ein Vierthei l/x iii andern Fällen aber ein Zehnt heil des Ganzen den Ergreifer», die unter seiner Leitung handelte», für diese Leistung gebührenden Betrages der Belohnung als Vokgebnhr. Der Rest wird nach Köpfen, mit Einschluß des Anführers, auf alle Ergreifer, die vereint wirkten, vertheilt. Ward die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung von getrennten Abtheilungen, deren Anführer sich nicht unter gemeinschaftlicher Leitung befanden, vollzogen, so wird die Vorgebühr unter die Anführer zu gleichen Theilen nmgelegt. Für die Angestellten der Granzwache bleibt die Bestimmung des 56 der Verfassung der Granzwache aufrecht. c. Gemeinschaftliche Bestimmungen, j. 55. aa. Hilfsmittel der Uebertretung. Bei der Bemessung der Belohnung für die Anzeiger und Ergreifer sind die Hilfsm it t ei einer G efä ll s ü be rtr e-tung in dem Maße gleich dem Gegenstände der Uebertretung zu behandeln, als dieselben zur Einbringung eine- Strafbetra-geS dienten. J 84 Vom ti. März. §. 34. bb. Behandlung der Antheile, die nicht ausgezahlt werden. Die 1. auf einen Anzeiger oder Ergreifer, der freiwillig seinen An- spruch auf eine Belohnung aufgibt/ oder 2. auf einen Anzeiger, der die in dem §. 303 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung, und in dein §. 23 der gegenwärtigen Vorschrift bestimmten Bedingungen zum Bezüge einer Belohnung zu erfüllen unterläßt; oder 3. auf einen Ergreifer, der zu Folge des §. 27 dieser Vor- schrift von dem Bezüge einer Belohnung ausgeschlossen ist, entfallenden Antheile einer Belohnung wachsen den Ueberschüssen der Strafgelder zu. §. 35. cc. Benehmen bei Pachtverträge». Die in den §§. 10 biö 34 dieser Vorschrift enthaltenen Anordnungen finden auf die gegen ein Gefall, daö durch Verpachtung eingehoben wird, verübten Ucbertretungen, und die von denselben einfliessenden Strafgelder nur in so fern Anwendung, als nicht durch den Pachtvertrag dem Pächter die Verfügung über die einfliessenden Strafgelder überlassen worden ist. Grätz am s. März 1836. 51. Bestimmungen über den Ausschank der Eigenbauweine an fitzende Gaste im Orte der Erzeugung. Mit hoher Hofkanzleiverordnung vom 24. Februar >836 , Zahl 2688, wurde dem Gubernium über de» Ausschank der Eigenbauweine Folgendes erinnert: lieber die Vorstellung mehrerer zu Grätz domieilirenden Weingartenbesitzer gegen den ihnen nicht zugestandene» Auöschank ihrer Eigenbauweine an sitzende Gäste in der Hauptstadt Grätz ist die dem Gubernium mit Hofkanzleiverordnung vom 1. Nov. 1830 , Zahl 25534, bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung vom 28. Oet. 1810 dahin erfolgt, daß eS bei der Entscheidung der vereinigten Hofkanzlei vom 19. Februar 1829, Z. 16619,*) Sieh. P. 0. S. Band 11, Seite 108, Zahl 33. Vom y. März. >85 vermög welcher den Weingartenbesihern in Steiermark der freie Ausschank selbst erzeugter Weine an sitzende Gäste nur auf den Ort der Erzeugung und bei Hause beschränkt wurde, zu verbleiben habe. Mit der durch Hofkanzlei-Decret vom 15. November 1853, Zahl 28020 , *) «öffneten allerhöchsten Entschliessung vom 5. November des nähnilichen Jahres, wurde über das Gesuch der steiermärkischen Stände vom 6. Juni iö27 utn Aufrechthaltung des freien WeinschankeS in Untersteiermark bestimmt, daß cS rücksichtlich deS von den Bürgern einiger Städte und Märkte aiigesprochenen Rechtes zum Betriebe eines willkührlichen Weinschankes bei den Bestimmungen der Hofkanzleiverordn»i,gc» vom 2. Juni 1825, Zahl 16965, **) und 3. Mai 1826, Zahl 12122, ***) sein Verbleiben habe, dieses aber nicht hindere, daß es jedem Producenten nach den Bestimmungen der Eircu-larverordnung vom i7. August 178-1 frei gegeben sei, die Weine eigener Erzeugung zu allen Zeiten deö Jahres frei auch an sitzende Gäste, ohne eines eigenen förmlichen AnSschankbesug-niffeö zu bedürfen, auSzuschänken. DaS Befugniß, um welches die Stände bathen, ist allen Producente» im Umfange der Monarchie durch die auf die aller-höchste Entschliesiung Sr. Majestät Kaiser Joseph II. sich gründende erwähnte Circnlarverordnung zugestanden, worin ausdrücklich enthalten ist, daß jedem Uuterthan di« Freiheit gegeben ist, die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein- und Obstmost zu allen Zeiten des Jahres, wie, wann und in welchen Preisen zu verkaufen oder auSzuschänken. Diese Verfügung hatte offenbar keinen andern Zweck, als die Unterthanen, welche ihre Gründe mit Rücken besitzen, und folglich daselbst domiciliren müssen, in dem freien Verkehr mit» ihren Erzeugnissen vor anfälligen Beschränkungen von Seite ihrer Grundobrigkeiten zu verwahren. — *) Siehe P. ©. S. Band 15, Seite 19,, Zahl *07 **) Siehe P. G. S. Band 7, Seite 'S4, Zahl 94. ***) Siehe P. G. S. Band 6, Seite 108, Zahl 69. '86 Vom 9. und >1. Marz. ES wurde sonach die Ansicht, daß die Beschränkung dcS AuöschaukeS auf den Ort der Erzeugung und bei Hanse, welche daS Hofkanzleidecret vom 19. Februar 182g ausspricht, durch daö Hofkanzleidecret vom 18. November 1055 nicht aufgehoben sei, für richtig erklärt, und dem Guberninm die Auf-rechthaltung dieser beiden Verfügungen zur Pflicht gemacht. — Es folgt hieraus, daß eS Jedermann gegen bloße Anmcl-duug bei seiner politischen Obrigkeir frei steht, Weine eigener Erzeugung bei seiner Wohnung im Orte dieser Erzeugung auch an sitzende Gäste auözuschänken, daß sich aber diese Freiheit nach dem Hofkanzleidecrete vom 19. Februar 1829, Zahl 4131, nicht auf das Domicilium deö Erzeugers in einem andern als dem ErzeugungSorte erstrecke, daß somit z. 85. der Besitzer eineS Weingartens in llntersteicr seinen selbst erzeugten Wein inGrätz ohne ausdrückliche Bewilligung des Magistrates weder über die Gasse, noch an sitzende Gäste verleutgeben dürfe. Hiervon wird daS k. k. KreiSamt im Nachhange der Gube rnialverordnungen vom 2. März 1029, Zahl 4131 , *) und 11. December 1853, Zahl 19710, **J zur Nachachtung in verkommenden Fällen in Kenntniß gesetzt. Gnbcrnialverordnuug vom 9. März 1836, Zahl 5775 ; an die k. k. Kreisämter und die Herren Stände StepermarkS. 52. Beschwerden gegen Advocaten, und deren Untersuchung in Klagfällen sind dem AppellativnSgrnchte anzuzeigen. Daö k. k. innerösterreichisch - küstenländische Appellationöge-richt hat unterm 25. Februar d. I-, Zahl 3346, daö Ersuchen gestellt, daß für den Fall, alö gegen einen Advocate» eine Untersuchung abgeführt werden sollte, der AuSgaug der Uister- *) Siehe P. G. S. Band ... Seite .08, Zahl 33. **) Siehe P. G. S. Band iS, Seite 391, Zahl 207. Bom n. März. >8,7 suchung mit den Acte» dahin mitgetheilt werde, damit wegen der DiSciplinarbestrafung deö betreffenden Advocate» daö Amt gehandelt werden könne. Auch ersuchte daS erwähnte k F. Appellationögericht, daß die Beschwerden, die bei den k. k. Kreisämtern gegen die Advokaten vorgebracht werde» sollten, zu Protokoll genommen und ebenfalls an daö k. k. Appellationögericht gesendet werden, damit selbe untersucht, und der allenfalls schukdtragende Advoeat gehörig bestraft werden könne. Dieses wird dem k. k. Kreiöamte zur Wissenschaft und ge» nauen Darnachachtung erinnert. Gubernialverordnung vom 1 u März 1836, Zahl 5918; an die k. k. Areiöäiiiter. Bestimmung, nach welchem Werthe Staatspapiere, die von öffentlichen Agenten oder Geschäftsführern als Caution erlegt werden, anznnehinrn sind. Seine k. k. Majestät haben in Beziehung auf die Can-tionSleistung der öffentlichen Geschäftsführer oder Agenten mit allerhöchster Entschlieffuug vom 13. Februar .d. I. nachfolgende allerhöchste Bestimmung herabgelangen zu lassen geruhet: Die Caution, welche öffentliche Agenten oder Geschäftsführer zn erlegen haben, muß dem Werthe von 10,000 fl. C. M. zur Zeit des Erlages gleichkommen, und eö können daher Staatöpapiere nur nach dem börsemäßigen Werthe, den sie zu dieser Zeit haben, angenommen werden. In so ferne in den älteren Provinzen derlei Cautioncn ganz oder zum Theile" in Staatspapieren, nach ihrem Nennwerthe, mit Genehmigung der Landesstelle vor dieser erläuterten Bestimmung erlegt worden sind, ist eö bei diesem Erläge zu belassen, und von den betreffenden Individuen keine Nachtragöleistung zu fordern. Diese allerhöchste Bestimmung wird in Folge der hohen Hoskanjleiverordnung vom rü. Februar d. I., Zahl 4438, nach- Dom n. März. kläglich zur ©ubmiiflfcurrenb? vom 10. Mai igzz, Zahl 7126, *) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrcnde vom 11. März 1036, Zahl 5939. Tariff der Licenzgebül-rrn von den Gegenständen der Staats «Monopole. Das f. k KreiSamt erhält in der Anlage die erforderliche Anzahl Abdrücke der Gubernialenrrende über den Tariff der Li. cenzgebnhren zur unverzüglichen Verlautbarung. Gubernialverordnung vom 11. Marz 1336 , Zahl -1016. Currcndc des kaiferl. königl. steiermärkischen LandeSguberniumS. (lieber den Tariff der Licenzgebühren von den Gegenständen der Staats-Monopole.) Tariff der Licenjgcblihre» von den Gegenständen der Staats-Monopole. - Maß. 1 Be. 1. Kochsalz, Sud Stein- oder Meersalz stab. II trag. Ifl-fkr. ohne Unterschied Pfund — 5 2. Tabak, und zwar: a) ausländische Schnupf- und Rauch, tabakfadrikate detto 2 30 b) ungarische, siebenbürgische und andere inländische Schnupf- und Rauchtabakfabrikate, dann ausländische rohe Tabakblätter . detto 2 c) ungarische, siebenbürgische und andere inländische rohe Tabakblätter detto 1 3. Schießpulver jeder Art detto 1 16 4. Salniter oder Salpeter jeder Art . . . detto 4 *) Siehe P. G. S. Band t$, Seite 1Z7, Zahl 91. »8- Vom > i. Marz. In Vollziehung der Zoll« und StaatS-MonopolS-Ordnung-§. 443 > wirb zu Folge des h. Hofkammer-Präsidial-DecreteS vom 5. März d. I., Zahl t4i4, der oben stehende Tariff der Licenz-qebühren (Verbrauchs-Abgabe) von den Gegenständen der Staats-Monopole mit folgenden Bestimmungen zur allgemeinen Kennt-uiß gebracht: 1. Dieser Tariff tritt vom t. April d. 2 in den Länder», für welche die Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung erlaffen worden ist» in Wirksamkeit. 2. Die Bestiinmungen des Zolltariffs über die von diesen Gegenständen gebührenden Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrzölle bleiben, gleichwie auch das Ausmaß der Preise für den Verkauf aus den Gefällö-Niederlagen, oder von den Bestellten der StaatSgefälle, umgeäudert. Auch die unter der Benennung eines ImposteS vom Salze, das ans bestimmten Okten oder Gegenden bezogen wird, zu entrichtende Abgabe wird mit dem bisherigen Ausmaße und in der bestehenden Art cingehoben. 2» den Fällen, in denen der Impost gebührt, ist die Licenz-gebühr nicht zu entrichten. Der 2mpost vom Salze tritt jedoch nur, wenn dasselbe vorschriftmäßig bezogen wird, nicht aber in andern Fällen an die Stelle der Licenzgebühr. Insbesondere ist die letztere von dem Salze, mit welchem Schleichhandel über die Zoll-Linie an einem Zoll - Ausschlüsse oder über die Zwischenzoll-Linie verübt wurde, zu entrichten, und der Strafbestimmung zum Grundeln legen. (Strafgesetz über Gefällöübertretungen, (. 46.) 3. Die Lizenzgebühr wird nach dem reinen (netto) Gewichte bemessen. 4. Die Lizenzgebühr von Tabak tritt an die Stelle der bisher bestandenen Paßtaren, und ist bei der Einfuhr ans dem Auslande oder UngaE und Siebenbürgen nebst dem Eingangszolle zii entrichten. (Zoll- und Staats - Monopols > Ordnung, §.445 ) 5. Bei der Einfuhr von Pulver und Salniter fit daS Zoll-gebieth wird der Eingangözoll in die Licenzgebühr eingerechnet, daher die letzter» nebst dem Eingangszoll« nur mit demjenigen Betrage eingehoben wird, um welchen sie den Eingangszoll überschreitet. 6. Wird Pulver oder Saluiter aus den in einem GebiethS-theile, in welchem das Monopol dieser Gegenstände eingeführt ist, bestehenden GefällS Niederlagen über die Zoll-Linie au einem Zoll-Auöschluffe oder über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen int gemeinschaftlichen Zollver- Vom i>. lini) iz. März. »90 bande begriffenen Länder» scheidet, vorschriftmäßig bezogen, so ist die Licenzgebühr nicht einziiheben. 7. Gewerbetreibende», denen gestattet wird, Saluiter aus dem Auslands zum Behufs ihres GewerböbetriebeS zu beziehen, wird die Entrichtung des Betrages, um welche» die Licenzgebühr de» Einfuhrzoll überschreitet, erlassen. fi. Das in dem Zolltariffe enthaltene Verboth der Einfuhr von Salz ist nicht unter diejenigen Einfubrverbokhe zu begreifen, von denen der §. 20.1 des Strafgesetzes über Gefällöübertretungcn handelt, daher auch die Strafe wegen Schleichhandel, der mit Salz vollbracht oder versucht wird, nach de» §§. 204, 205, 206, deö erwähnten Strafgesetzes zu bestimmen ist. 9. Die Bolleten oder amtlichen Bescheinigungen über vor-schristmäßig bezogene Monopols - Gegenstände können nur durch ein Jahr, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, zur Ausweisung angewendet werden. 10. Wird ein Gegenstand eines Staats-Monopol- ausnahmsweise aus den Gefälls-Niederlagen a) um mäßigere, als die allgemeinen Verkaufspreise, oder b) in so ferne 'bi-* Staatsverwaltung rückstchtlich dieses Gegen- standes die dem Staate vorbehaltenen Rechte vollständig auSübt, zum Handelsverkehre veräußert, so unterliegt der auf diese Art veräußerte Gegenstand rückstchtlich der Aufbewahrung bei Gewerbetreibenden, der Abtretung an Gewerbetreibende, und der Versendung an.einen andern Ort, sowohl im Gränzbezirke als auch dem inneru Zvllge-biethe, der geschärften Controlle. (Zoll - und Staats- Monopols-Ordnung, §§. 558 bis 540, 544 , 366 , 567, 563.) Diese Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht int innern Zoll-gebiethe auf bad Salz das de» Grundbesitzern, oder überhaupt den Bewohnern bestimmter Länder oder Gegenden um mäßigere als die im Allgemeinen festgesetzten Presse bewilligt ist. Rücksicht-lich dieses' Salzes bleibt die bestehende Einrichtung unberührt. Grätz den 11. März 1856. 55. Vorschrift hinsichtlich der Vorschreibung und Einbringung der Charakters- und Earenzkaxen der Proseffo-ren und Lehrer. In Folge hohen Stiidien-HofcommiffionS-Decreteö vom 25. v. M., Zahl 1505, wird mit Beziehung auf daS frühere Decket Vom 4. buli 1827, Zahl 3377/837, Gliberniak-Jiitimat vom 2. August 1827, Zahl 15788, *) im Anschlüsse eine Abschrift der Verordnung zugefertiget, welche die k. k. allgemeine Hof-kamnier im Einverständnisse mit der f. k. Studien-Hoseommissioii unterm r>. October i834 in Betreff der Diensttaren für Lehrer und Professoren an das k. k. General-Hoftaramt erlassen hat. chubernialverordnung vom iz. März i83ö, Zahl 4123. Abschrift eines unterm 1 >. October 1834 an das k. E. Geiieral-Hoftaxamt erlassenen Decretcs, Zahl 42398/33 >3. Zn Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 16. Juni 1832 ist von jener Behörde, von welcher die anfängliche Ernennung eines Lehr-JndividuumS auögehet, auch die Stabili-käts . Erklärung auSzusprechen. Durch diese allerhöchste Anordnung ist zwar die Verfügung der k. k. Sludienhofcommission vom 5. December i850, Zahl 6104/729, und die darin enthaltene Erklärung: »daß alle Lehrer und Professoren, wenn sie die ersten drey Jahre ihrer provisorischen Anstellung klaglvö bestanden sind, als definitiv angestellt zu betrachten seien, ohne einer schriftlichen Anerkennung o d e r B e st ä t i g n n g zu b e d n r fe n,« ganz außer' Wirksamkeit gefitzt, und somit auch die Veranlassung zu dem von der k. f. gal. Camerälgefällen - Verwaltung mit Bericht vom 24. März d I, Zahl 44127/5479, gemachten, und von dem k. k. General> Hoftaximte unterm 4. August b. I., Zahl ti58, unterstützten Anträge wegen sogleicher Vorschreibung der gesetzlichen Diensttaren bei der ursprünglichen provif. Anstellung der Professoren und Lehrer vollkommen beseitigt worden. Da jedoch durch diesen Antrag die allen Behörden zur be-sondern Pflicht gemachte sichere Einbringung der gedachten Gebühren vorzugsweise beabsichtigt wird, so hat die f. k. allgemeine Hofkainmer zur Erreichung dieses Zweckes, zugleich aber auch zur möglichst schonenden Behandlung der rarpflichtigen Individuen, im Einverständnisse 'mit der k. k. Studien - Hofcommiffio», anzuordnen gefunden, daß den Professoren und Lehrern bei l. f. Lehranstalten gleich bei ihrer provisorischen Ernennung die vorschriftsmäßige Dienst-, d. i. die Charakter-- und Carenztare, von dem k. k. General-Hoftapamte bemessen, und dabei unmittelbar bei Ausstellung und Zustellung der Taxnote an die Caffe, die eö *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 289, Zahl ,46. '9* Vom 16. März. betrifft, die Einleitung getroffen werde, Laß diese Laxen nicht in den gesetzlich festgesetzten zwölf, sondern mit Rücksicht auf das dreijährige Provisorium in sechs und dreißig Monathsraten mittels der gewöhnlichen BesoldungS - Abzüge hereingebracht werden. Indem man dem k. f. General - Hoftaxamte die Weisung ertheilt, diese Anordnung in Vollzug zu setzen, trägt man demselben zugleich aus, denjenigen Professoren und Lehrern, welche das Provisorium noch nicht ganz vollendet haben, die gesetzlichen Diensttaxe» gleich jetzr vorzuschreiben, und ihnen zur gleichmäßigen Erleichterung in deren Abstattung vier uh6 zwanzig Monathraten im h. o. Nahmen zu bestimmen. Da jedoch diese Verfügung an die Bedingung geknüpft ist, daß bei diesen provisorischen Anstellungen der L-he-Individuen nach Verlaus von drei Jahre» die Stabilitäts-Erklärung erfolge, so ergibt sich hieraus von selbst, daß.in den, Falle dieser nicht eintretenden Bedingung, (wenn nähmlich die stabile Anstellung eines oder des andern dieser Individuen nicht Statt finden sollte) demselben die bereits berichtigte» Diensttaxen, jedoch nach Abzug der in jeder Hinsicht zu eiitrichtenden n'/.per° kentigen Cameraltaxe, wieder znrückbezahlt werden müssen. 58. Bestimmung der Zoll - Nebengebühren und anderer Leistüi-gei'.. Mit Beziehung auf daö allerhöchste Patent vom 11. Juli 0.2.,*) über die Zoll - und Staatsinonopols - Ordnung wird in Gemäßheit der hohen Hofkammer - Präsidialverordnung vom 12. März d. I., Zahl 1699 z Folgendes zur allgemeinen Kennt-»iß gebracht: 1. Die Nebengebühren, welche aus Anlaß einer Anitöhandlung des Zoll- oder Contröllvcrsahrens zu entrichten sind, als: a. das Zettelgeld; > b. die Siegelgebühr; c das Waggeld werde» , nachdem die Zoll - und Staatömonopolö - Ordnung in Wirksamkeit tritt, mit dem bisher vorschriftmäßig bestehen» *) Siche P. 03. S. Band 17, Seite 525, Zahl 247. jßom 16. und 20, März. «g<| den Ausmaße, und in den Fallen, für welche die Einhebung derselben durch die hierüber erlassenen Vorschriften angeord-net ist, eingehoben. 2. Auch die Bestimmungen a. über den Lagerzinö (die NieöerlagS - Gebühr), Ir. über die bei der Ausstellung von Dupplicaten amtlicher Auöfertigungen zu entrichtenden Gebühren, bleiben in Krass. 3. Von den Nebenbolleten, Ersatzbolleten, Bezugs« und Vrr« sendungskarteu wird ein Zettelgeld nicht eingehoben. Dasselbe ist jedoch mit einem Kreuzer zu entrichten a, von jeder Ersatzbollete über Specerei-Maaren; b. von jeder Bezugskarte über Baumwollgarne für den Verkehr im Kleinen. 4. Von den Zollquittungen wird das Zettelgeld nach dem vor« geschriebenen Maßstabe bestimmt. 5 Die Gewerbetreibenden, oder andere Personen, welche a. mit amtlich vorbereiteten VerkaufStagebüchcrn, (Vorschrift vom 31. Jänner d. 3., §. 64) oder b. mit amtlich vorbereitetem Papiere zur Ausstellung von Fracht - oder Versendungsbricfen (ebendaselbst $. 147, Zahl 2) betheilt werden, sind verbunden, die Kosten der Anschaffung und Zustellung dieser amtlich vorbereiteten Papiere bei der Erhebung derselben zu vergüten. Der Betrag der entfallenden Vergütung wird denselben besonders bekannt" gemacht. Gubernialcurrende vom 16, März 1836, Zahl 4255. 57. Zusammenstellung der zünftigen und unzünfrigen Ge« werbe in zwei Verzeichnisse; dann über B/rleihung der Eisen» und übrigen Metallarbeiter-Gewerbe. DaS k. k. Kreisamt erhält nach Weisung der hohen Hof« kammerverordnungen vom 11. Februar und io. Marz l. I., Gesetzsammlung XVIII, Theil. i5 *94 Vom io, März: Zahl Ssös uhb 10445, den Auftrag, sich bei der, die Verleihung von Commerzial- Gewerben in seinem Kreise regelnden Kund» machung so viel als möglich wörtlich an die vom Gubernium dießfalls für die Hauptstadt Grätz erlassene, dem k. k. Kreisamte bereits bekannt gegebene Vorschrift vom 20. Juni i835, Zahl 9679, *) zu halten, aber in daö derselben beizuschliessende Verzeichniß A. nur jene Gewerbe auszunehmen, welche gültige Zunftprivilegien für Orte seines Kreises aufweiscn. In daS Verzeichniß B. abtr hat das k. k. KreiSamt alle übrigen Gewerbe aufzunehmen, welche in den für Grah verfem tigten beiden Verzeichnissen verkommen, und zwar zur Sicherheit und Übersicht für die Folge ohne Unterschied, ob sie vermahlen dort betrieben werden oder nicht; die dort sub A vorkommenden zünftigen aber nur in so ferne als bei einem oder dem andern solche öffentliche Rücksichten ein treten, welche die Beschränkung desselben auf Befugnisse nöthig machen, folglich auch Buchbinder, Büchsenmacher, Gold - und Silberarbeiter, Schlosser, Gürtler, Kupferschmide und Spengler, wenn sie dort nicht zünftig sind. Auch ist der Gurrende der Zusatz beizuschalten, daß eS den bisher illegal, das ist ohne Autorisirung durch ein Privilegium, bestandenen Zünften, freigestellt sein solle, zur Förderung religiöser und wohlthätiger Zwecke jedoch mit Beseitigung jedeö JncorporirungS- oder sonstigen Jnnungözwanges, in Gestalt frei» williger Vereine auch fortan in Verbindung zu bleiben. Uebrigens hat sich die letztere der beiden obangesührten hohen Hoskammerverordnuiigen hinsichtlich der Befugnisse der Eisen-und übrigen Metallarbeiter wörtlich mit Folgendem ausgesprochen : Nach den bestehenden Verordnungen, und insbesondere nach den Hosdecreten vom 3. und 10. August 1792, steht den montanistischen Behörden lediglich die Verleihung der daS Roheisen zerrennenden Gewerbe, daS ist der Zerrenfeuer und der Zerrenhämmer , ferner der das eingerennte Roheisen auf Centnergut ausarbeitende» Streck» und Stahlhämmer, Blech» und Sensenhammer zu. *) Siehe P. G. S. Band 17, Seit« 16-, Zahl 119. fflotMTiö. Mär^. tgj Auf die in andern Metalle» arbeitenden Gewebe erstreckt sich,der Einfluß der montanistischen Behörden, in so fern eS sich um die Ertheilung von Befugnissen hierauf handelt, gesetzlich nicht, und man sinder hierorts auch keinen zureichenden Grund, sich für die Zuweisung eiikeö solchen Einflusses an dieselben auSzuspreche». Da ferner mit dem Hoföecrete vom 6. August 1792, bloß die Verleihung von Eisen- und Stahlgewerben der Landeöstelle ausnahmsweise Vorbehalten wurde, die Ertheilung von Befugnissen auf alle übrigen Metallarbeiten, somit auch jene zum Betriebe der Kupferhämmer aber nach der allgemeinen Vorschrift vom 4. April 1790 den Bezirksobrigkeiten fortan zugewiesen blieb, so hat eS auch noch ferner bei dieser Ordnung um so mehr zu verbleiben, als es der im Zuge befindlichen Bearbeitung des neuen Gewerbsistemö Vorbehalten bleiben muß, in dem gesetzlichen Verfahren die zweckmäßigen Bestimmungen tins zuschalten. Gubernialverordnung vom 20. März 1836, Zahl 4574$ an die f. k. Kreisämter. 58. Die Ueberverdienstgelder verstorbener Sträflinge sind für die Casse der Strafanstalt einzuziehen. Aus Anlaß einer fpecielen Anfrage: wie mit den Ueberver-dienstgeldern der verstorbenen Sträflinge des Provinzial. Straf-hauses zu verfahren sei, hat die hohe Hofkanzlei laut Decreteö vom 4. März d. I., Zahl 5501 , im Einverständnisse mit der t. k. obersten Justizstelle und der allgemeinen Hoskammer Folgendes zu verordnen befunden: Diese Ueberverdienstgelder sind von nun an nur den Verbrechern selbst, nicht ihren Erben, mithin nur jenen Sträflin-» gen, die das Ende ihrer Strafzeit erleben, zu verabfolgen., und wenn künftig ein Verbrecher während der Strafzeit stirbt, für die Casse der Strafanstalt einzuziehen. *9® Vom to. März, Das Ueherverdienst der vor der Kundmachung dieser Vor. schrift bereits in Strashäusern verstorbenen Verbrecher ist dage-gen den rechtmäßigen Erben auf ihr Ansuchen zu verabfolgen, oder nach ihrem Verlangen zu verwenden, und im Falle kein Erbe die Verabfolgung oder die Verwendung zu einem bestimmten Zwecke ansucht, ebenfalls für die Lasse der Anstalt ein-znziehen. Dieses wird dem k. k. Kreiöamte zur weitern Bekanntmachung an die OrlSgerichte und Abhandlungöbehörden eröffnet. Gubernialverordnung vom 20. März 1036, Zahl 4378 ; an die k. k. Kreiöämter und die k. k. Provinzial-Strafhauö-Verwaltung. 59. Ausfertigung der Haftungserklarungcn und Vollmachten für die Anweisung ausländischer unverzollter Maaren. Mit Beziehung auf die §§. 73, 138, »39 der Zoll. und StaatSmonopolS-Ordnung, und die §§. 15, 16 der Vorschrift vom 12. Februar 1836, Zahl £387, *) wird in Gemäßheit der hohen Hofkammer-Präsidial-Verordnung vom t8. März d. I., Zahl 1862, Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Wird a. Jemanden, der nicht selbst ein bekannter und sicherer Handelsmann oder Fuhrmann ist, die Vollmacht ertheilt, Waarenerklärungen zum Behufs der Anweisung mehrerer während eines bestimmten Zeitraumes vorkommenden Sendungen ausländischer unverzollter Waaren im Nahmen deö Vollmachtgebers auszustellen, oder wird b. für Jemanden eine allgemeine Haftungserklärung zum Behufs der Anweisung ausländischer unverzollter Waaren ausgestellt, *) Sieh« in diesem Bande Seite 4s, Zahl *9- Bom so. März. >97 so muß in der VollmachtS- oder HafrungSnrkunde, oder mittels einer besondern nach den Mustern A. 8 auözustellendeo Eingabe die echte Firmazeichnung oder eigenhändige Unterschrift des ernannten Bevollmächtigten in dem Ersten dieser beiden Fälle (a), oder Desjenigen, für den die Haftungserklärung ausgestellt wird, in dem zweiten Falle (b) angezeigt, und die Art, in der die zu Folge der Vollmacht oder HaftungSerklärung anzunehmenden Waarenerklarungen unterzeichnet fein sollen, angegeben werden. Wenn diese Bestimmung nicht beobachtet wird, so ist zwar die Vollmacht oder Haftungserklärung, so ferne solche mit den übrigen gesetzlichen Erfordernissen versehen ist, nicht unannehmbar, jedoch muß in diesem Falle die im §. 139, Zoll-und Staats-MonopolS-Ordnung, enthaltene Vorschrift angewen-der, und die Richtigkeit der Unterschrift des Ausstellers jeder einzelnen Waarenerklärung, welche der Vollmachtgeber oder Haftende nicht unterfertigte, von der Ortöobrigkeit deö Aufenthaltsortes deö Ausstellers in der für die Legalisirung der Ur, künden vorgezcichneten Form bestätiget werdey. Das Letztere wird dagegen nicht gefordert, wenn die gegenwärtige Anordnung gehörig beobachtet worden ist. 2. Unter den Obrigkeiten, welche die zu Folge der §§. 134, 139, 140 beizubringenden Zeugnisse oder Bestätigungen auSzu-stellen haben, sind die Ortöobrigkeiten, denen die Verwaltung der politischen Geschäfte anvertraut ist, zu verstehen, und zwar: die Stadtmagistrate und die Bezirköobrigkeiten oder BezirkScommissariate. 3. Den Obrigkeiten, welche die erwähnten Zeugnisse oder Bestätigungen ausstellen, liegt ob, in so ferne sie nicht selbst die gerichtlichen Geschäfte verwalten, sich von den GerichtSbe-Hörden die zur Ausstellung dieser Urkunden allenfalls erfotherli-chen Auskünfte im kürzesten Wege zu verschaffen, wie auch jedeS-mahl den Namen des Handelsmannes oder Fuhrmannes, für den sie ein solches Zeugniß ausstellen, der gerichtlichen Obrigkeit dieser Partei bekannt zu machen. 4# Die bemerkten Zeugnisse und Bestätigungen sind stets auf haß Mündliche Anftchfy hex Parteien schl-Mst zn «9# vom 20. März. In Absicht auf die ans diesem Anlässe zu leistende Gebühr wird die bestehende Einrichtung unberührt gelassen. 5. In den Haftungserklärungen über Durchfuhrgüter, welche die Richtung nicht nur durch die Länder, für welche die Zoll-und Staatsmonopolö - Ordnung erlassen wurde, sondern auch durch Ungarn oder Siebenbürgen nehmen, ist nebst dem §. 142 der Zoll» und StaatömonopolS-Ordnung auch der V 14 der Durchfuhr-Vorschriften vom 8. April 1329 zu berufen. 6. Für die Durchfuhrsendungen, für welche vor dem i. April d. I. eine allgemeine oder besondere Haftnngöerklärnng anöge-stellt worden ist, wird, wenn gleich dieselben erst nach dem 3t. März d. I. über die Zoll-Linie eintreten, eine Erneuerung der Haftungöerklärung, oder die Ausstellung einer neuen Urkunde nicht gefordert. Zm Gegentheile bleiben die vor der Wirksamkeit der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung ausgestellten Haftungs-Erklärungen auch nach diesem Zeitpunkte während der Dauer, für welche dieselben ausgestellt worden sind, in voller Kraft, und »S wird das Maß der von dem Haftenden vor dem j. April d.J. übernommenen Verbindlichkeit auch für die nach dem 3t. März d. I. in das Zollgebieth eintretenden Dnrchfuhrfendiingen nach den Durchfuhr-Vorfchriften vom 8. April 1829, *) beurtheilt. Gubernialcurrrnde vom 20. März 1836, Zahl 4563. M u st r r A. Zusatz zu der Dollmacht oder allgemeinen HastungS - Erklärung. Zugleich wird nebenstehend die echte Firma-' zeichnung (eigenhändige Unterschrift) des . . . . .......mit dem Beisatze beigerückt, daß die Maaren'Erklärungen, rücksichtlich deren die gegenwärtige Vollmacht (Haftungs - Erklärung) in Echte Firma-zeichnung oder eigenhändige Unterschrift d«S Anwendung zu kommen hat, auf die nebenstehende -Bevollmächtig- Art unterschrieben-sein werben; daher diejenigen Maaren - Erklärungen, welche in dieser Art gefertigt sein werden, eben so anzusehen sind, als ob der Gefertigte dieselben alö Aussteller (Bürge uud Zahler) unterschrieben hätte. ten, oder Desjenigen, für den Bürgschaft geleistet wird. *) Sieh« P. ©. S. Land u, Seite 217, Zahl 76. M u st er B. Besondere Eingabe über die Firmazeichnung, oder eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten, oder Desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wurde? Zu der am — 18 — in Hinsicht der Sendungen ausländischer unverzollter Anweisgüter, die von — jn — an — zu — in dem Zeit-j raume vom — bis — 18 — bei dem Zollamte», — Vorkommen werde», ausgestellten Vollmacht! (BürgschaftS - Erklärung) wird nebenstehend die! ^ nß ? echte Firmazeichnung (eigenhändige Unterschrift)».. ^ J. jft9ö . des — mit dem Beisätze angezeigt, daß diel-- - - -Maaren - Erklärungen, rücksichtlich deren die erwähnte Vollmacht (Häftlings Erklärungf in Anwendung zu kommen hat, aus die nebenstehende Art unterschrieben sein werden; daher diejenigen Maaren - Erklärungen, welche in dieser Art gefertigt sein werden, eben so anzusehen sind, als ob der Gefertigte dieselben als Aussteller» (Bürge und Zahler) unterschrieben hätte. / Bevollmächtigten, odeö Desjenigen, für den Bürgschaft geleistet wird. Anmerkung Diese Eingabe muß mit der für die Haftungs-Urkunden vorgeschriebenen obrigkeitliche» Bestätigung versehen sein, wenn nicht der im §. 135 der Zoll - und Staats-Monopolö-Ordnung bemerkte Fall eintritt. 60. Bedingungen und Vorsichten, unter welchen Staatspapiere als Caukionen zur Sicherstellung des Aerars ohne einer Vinculirung zu bedürfen, angenommen werden können. Die hohe Hofkammer fand laut Decretes vom 20. v., Erh. «8. d, M., Zahl 1805/158, über die Vorstellung der königlich böhmischen Camera! - Gefällenverwaltung sich bewogen, zu gestar-ten, daß bei de» auf nicht länger als auf die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Aerarial-Contracten über Lieferungen und Leistungen, die von den Contrahenten zur Sicherstellung des Arrsrs erlegten Cautionen, wenn sie in aufUeberbriu- 100 Vom ei. März. fl ft lautenden, zur Annahme als Caution geeigneten Staatspapieren bestehen, mit keinem HaftungSbande versehen, sondern ohne eine solche Vormerknng in den Cafsen bis zur Erfüllung der Contractsverbindlichkeiten aufbewahrt werden. Diese Maßregel hak die Beseitigung der mit den Vineu-lirungen verbundenen Weitläufigkeilen zum Zwecke; damit aber die Sicherheit des Aerars nicht dabei gefährdet werde, müssen folgende Bedingungen beobachtet werden: 1. Muß der Contrahent mit der Uebergabe des auf lieber* bringet lautenden Staatspapiers zugleich eine eigene, und in Beziehung auf die Lizitationsbedingnisse abgefaßte Widmungs-Urkunde ausstellen; 2. hat die Uebernahme nur bei der der Camera! - oder politischen Landesstelle unmittelbar untergeordneten Lasse, gegen einen dem Erleger auszufolgenden Empfangsschein, Statt zu finden; L. müssen die übernommenen Papiere als Depositen verrechnet, und unter der vorgeschriebenen mehrfachen Sperre sorgfäl-tigst aufbewahrt, auch muß bei den Scontrirungen auf daö richtige Vorhandensein dieser Depofiten die größte Aufmerksamkeit verwendet werden; 4. kann die Zurückstellung an den Erleger nur über Auftrag der Vorgesetzten Stelle, und gegen Einziehung deS Empfangsscheines erfolgen; 5. ist die Behörde, welche diesen Auftrag ertheilt, inSbeson, dere dafür verantwortlich, daß die Ausfolgring an den Cautionante» oder seine Erben nur nach voller Ueberzeu-gung der erfüllten Verbindlichkeit und nach gehöriger Legi-timation ertheilt werde; 6. um zu verhindern, daß nicht bereits amortifirte, oder der Amortisation nahe stehende StaatSpapiere als Cantionen aufbewahrt werden, hat die Landesstelle von Viertel-zu Vierteljahr einen Ausweis der als Cautionen auf die Dauer eines Jahres erlegten, auf Ueberbn'nger lautenden StaqtSpapiere an die hohe Hofkammer einzusenden, in diesem Ausweis aber nur jche-Mahl die fr? Dom März. ' «oi läge, welche im Laufe deS Vierteljahres vorgefallen find, aufzunehmen; 7. dasselbe Verfahren hat für diejenigen Staatspapiere der gedachten Art Statt zu finden, welche nach Ausgang deö, Contractöjahreö noch auf die Dauer eines weitern Jahres für einen neue» auf diese Zeitdauer beschränkten Contract als Caution belassen werden wollen, nur versteht cs sich von selbst, daß in diesem Falle von dem Contrahcnteck eine neue Widmungs-Urkunde ausgestellt, und eine solche Obligation neuerdings in dem ad b vorgeschriebenen Ausweis aufgeführt werden muß, und zu einer solchen länger» Aufbewahrung ein eigener Auftrag der Vorgesetzten Behörde erforderlich ist; 6. die auf bestimmte Namen lautenden Staatspapiere müssen auch in Zukunft und bei Conrracten auf kürzere Dauer der ordnungsmäßigen Vinculirung und Devincnlirung unterzogen werden, welches auch für die länger als «in Jahr dauernden Contracte bei den auf Ueberbringer lautenden Effecten den Behörden zur unerläßlichen Pflicht gemacht wird. Um aber überhaupt, in Beziehung auf die Vinculirungen und Devinculirungen der Obligationen für öffentliche Zwecke, das bisherige Verfahren so viel möglich abzukürzen, fand die hohe Hofkammer sich zu folgenden Bestimmungen veranlaßt: i. Nachdem die Universal - Staats - und Banco - Schuldencasse bereits ermächtiget ist, die bei ihr anliegenden Obligationen , in so weit sie zur Annahme als Cautionen geeignet sind, als Cautionen für öffentliche Zwecke ohne einen be-fondern hohen Hofkammer » Auftrag zu vinculiren, derselben jedoch nicht gestattet werden kann, sich darüber mit andern Behörden oder gar mit Parteien in irgend eine Correspondenz oder in Uebersendung von Obligationen und Geldern einznlaffen, so haben die Behörden und Parteien in den Provinzen sich in Zukunft zur Bewirkung der Vin-eulirungen für öffentliche Zwecke an die in den Provinzen befindlichen AMsabHeilWM zu Wvdrn, F '• ' r- In so weit die Behörden selbst auf die Vinculirung Einfluß nehmen, haben sie dafür zu sorgen, daß die zu vinculiren-den Obligationen a) wenn sie auf einen bestimmten Nahmen lauten, mit der zur Umschreibung und Vinculirung erforderlichen Cession; b) wenn sie auf Ueberbringer lauten, mit den dazu gehöri- gen , zur Zeit der Ueberreichung noch nicht verfallenen Zinsen-Couponö und Talonö, c) mit einer deutlichen Bezeichnung des Namens und des HaftungöbaudeS, welches vorgemerkt werden soll, an die CreditSgbtheilungen gelangen; 5. die Creditsabtheilungen haben die zur Veranlassung der Vinculirung an sie gelangenden Obligationen gegen Empfangsscheine, in welchen insbesondere bei den auf Ueberbringer lautenden Obligationen die Zahl der dabei befindlichen Coupons und TalonS ausgedrückt sein muß, zu übernehmen, dieselben in Empfang zu jonrnalisiren, und von Woche zu Woche mit einem eigenen genauen Verzeichnisse und allen dazu gehörigen Documenten an die Universal-Staats- und Banco - Schuldeneasfe zu übersenden; sind die Interessen der zu vinculirenden Obligationen bei der CreditSabtheilung angewiesen, so hat dieselbe in dem Verzeichnisse denJnteressenausstand gehörig anzugeben, und keine weitere Jnteressenzahlung zu leisten, wenn nicht von der Universal - Staats - und Banco - Schuldencasse bei Rücksendung der Obligation diese Zahlung neuerdings ein-geleitet wird. 4. Die Universal- Staats - und Banco -Schuldencasse hat die einlangenden Obligationen, wenn Alles richtig befunden wird, nach den bestehende» Vorschriften mit dem Haftungö-bande zu versehen oder umzuschreiben, und die umgeschriebenen, oder ohne Umschreibung vineulirten Obligationen mit de» allfälligen AuögleichungS-Interessen an die Cre- . ditSabtheilung, von der die Obligation eingesendet wurde, mit dem Bedeuten zurückzuschicken, daß die Interessen der vineulirten Obligation an die CreditSabtheilung über- Dom l*. MLrz. tos wiesen werden, wobei, im Falle keine Umschreibung Statt findet, der Jnteressen-Aussiand zu beziehen sein wird. Findet die Universal-StaatS- und Banco-Schuldencaffe bei der Vinculirung einen Anstand, so hat sie denselben der Cre-ditöabtheilllng im Wege der AmtScorrespondenz bekannt zu machen, welche darüber dem Amte oder der Partei, von welchem die Obligation erlegt wurde, die nöthige Auskunft aber nur mündlich zu ertheilen hat. 5. Die Creditöabtheilung hat die erhaltenen Obligationen nebst den allfälligeu Ausgleichung» - Interessen unter gehöriger Verrechnung und Journalisirung dem Amte oder der Partei , von welcher sie ihr zur Vinculirung übergeben wurden, gegen Einziehung deS Empfangsscheines, und wenn bare Zahlungen geschehen, gegen abgesonderte Quittungen zu erfolgen, und die an sie überwiesenen Interessen gehörig zu bezahlen, wobei zu bemerken ist, daß von den auf Ueberbringer lautenden Coupons versehenen Obligationen nach erfolgter Vineulirnnz die Interessen gegen Quittung deö Cantionanten zu berichtigen sind. 6. Rücksichtlich der Devinculirungen besteht bereits der Grundsatz, daß die Erkenntniß derjenigen Landesbehörde zukömmt, welche zur Verwaltung deS FondeS, für welche die Caution bestellt wurde, berufen ist; um die Freifchreibung zu bewirken , haben die Cameral - Gcfallenverwaltungen in Zukunft auch in Beziehung auf die bei der Universal-StaatS-und Banco-Schuldencasse anliegenden Obligationen sich nicht an die allgemeine Hofkammer, sondern an die den CreditSabtheilungen ,n d:n Provinzen Vorgesetzten Landes-stellen zu wenden, welch« diese Einschreiten den CreditSabtheilungen mit Dekreten zur weiteren Veranlassung zuzu-stellen haben. Betrifft das Haftungsband unmittelbar den Wirkungskreis der Landeöstelle, so hat dieselbe ihre Aufträge auch unmittelbar an die ihr unterstehende Credttöabtheilung zu erlasse». =°4 Dom ii. März. 7. Ein Einschreiten bei der allgemeinen Hofkammer ist in De-vineulirungsfällen nur erforderlich: a) wenn eö sich um die Deviuculirung der Partial-Obliga- tionen deö Lotto - Anlehenö vom Zähre 3821; b) wenn es sich nicht bloß um die Deviuculirung, sondern zu- gleich um die börsemäßige Veräußerung einer Obligation handelt; c) wenn überhaupt Anstände gegen die Devinculirung obwal- ten , deren Behebung den Wirkungskreis der Länderbehörden übersteigen; d) bei Devinculirungen der Cautionen von Beamten der Pro- vinzial-Zahlämter. 8. Die CreditSabtheilungen haben die zur DevinculirnngSveran-' lassung an sie gelangenden Obligationen mit den Original-Aufträgen der Läuderstellen, und den ihnen zu Grunde liegenden Einfchreitungen der Camera!- Gefällenverwaltung in derselben Art, wie eö im Absätze 3 für die zu vinculirenden Obligationen vorgeschrieben ist, mif einem genauen Verzeich-niste, in dem der AuSstand der bei ihnen stößigen und gleichzeitig einzustellenden Interessen verläßlich zu bemerken ist, an die Universal-Staats- und Banco-Schnldeneasse zu überschicken. 9. Die Universal-Staats- und Banco- Schuldencass« hat die ihr von den CreditSabtheilungen zur Deviuculirung zukom-menden Obligationen auf denjenigen Namen umzuschreiben, welcher von der die Deviuculirung bewilligten Behörde ausdrücklich verlangt wird, und die freien oder umgeschriebenen Obligationen mit allfälligen AuSgleichungs-Jnteressen an die CreditSabtheilungen zu übersenden, die Interessen der neuen freien Obligationen sind aber nur dann auf eine Creditsabtheilung zu überweisen, wenn eS ausdrücklich verlangt wird. 10. Bei dem Eintreffen der freigefchriebcnen Obligationen hat die Creditsabtheilung solches der Landesstelle mit Bericht a.Mjkigen, »uh de^n ww$ Avftrgge ju erwarten. Vom g«. Märt- rok ti. Ž>i« Landesstelle verfügt die Uebergabe der Obligationen und der anfälligen AuSgleichungS-Jnteressen an die Same« ral- Gefällenverwaltung, von welcher ihr dieselbe mitge-theilt wurde, oder bestimmt, wenn sie die Devineulirung selbst bewilliget hat, an wen die Anösolgung zu geschehen habe. 12. Die Behörde, welche die Devineulirung bewilligt, ist nicht nur für die genaue Befolgung der hohen Hofkammer-Vorschrift vom 2y. Mai 1828,*) sondern auch insbesondere dafür verantwortlich, a) daß, wenn die Umschreibung auf einen andern Namen,^ als auf welchen die vinculirte Obligation lautet, erfolgen soll, dieses nur mit legaler Einwilligung dcö Eigen-thümers oder der nach dessen Tode durch die Verlassenschafts -AbhandlungSbchörde legitimirten Besitzer der Obligation geschehe, in Fällen der letzter» Art immer vorläufig da§ Gutachten des FiöcalamteS eingeholt, und wenn von dessen Meinung abgegangen werden wollte, die höhere Entscheidung angesucht werde; b) daß die vom CautionSbande befreiten Obligationen nebst den allfälligen AuögleichungS Interessen nur an den Cau-tionanten oder Lessen gehörig lcgitimirte Cessionarien oder Erben erfolgt werden, wobei auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, daß die hinterlassenen Witwen keineswegs die gesetzlichen Erben ihrer verstorbenen Ehemänner sind, daher alö solche keineswegs einen Anspruch auf die Lau-tionen der Letzter» haben. Zn Beziehung auf die Um-schreibung, Vinculirung, Devineulirung, dann die Converlirung verlooSter Obligationen, welche ein Eigen lhum der unter der politischen Leitung stehenden Fonde, Anstalten, (Korporationen und Stiftungen find, haben sich die Länderstellen fortan genau nach der unterm *) Sieh« P. S. S. Band io, Seite >->3, Zahl »04. *•« Som 44. März. 24. Juni 1831 / *) erlassenen Jnstrüctloti zu benehmen, und derselben gemäß ihre Aufträge an dieTameral-Zahläwter zu erlassen, dabei ober bei der Umsetzung verlooöter Banco-Obligationen nicht außer Acht zu lassen, daß der Ver, zichtSreverS auf die Privilegien des Banco-Institutes von bem Eigenthümer beigebracht werden muß; nachdem übrigens die Ueberweisnng der Interessen von den den öffentlichen Fonden und Anstalten gehörigen Obligationen auf die Provinzialcassen in dem bestehenden Sisteme begründet ist, und nach dem Inhalte der hohen Hofkammer-Präsi-dial-Weisung vom 12. April 1323, Zahl 15096/916, bei den ohne die hohe Hofkammer -Jntervenirung neu ungeschriebenen Obligationen eingeleitct werden muß, so wird auch gestattet, daß die Ueberweisung der Interessen »ifti den Obligationen, welche auf den Namen einer moralischen Person, eines öffentlichen Institutes, eines öffentlichen Fondeö, einer Kirche, Gemeinde, Corporation lauten, ohne einen befonkern hohen Hoskammer-Auftrag bloß über Auftrag des GuberninmS (der Landesstelle) von den Creditsabtheilungen der Provinzial-Zahlämter, übrigens aber genau nach der Instruction vom 16. April 1824, **) und mit Berufung auf den Auftrag der Vorgesetzten Behörde veranlaßt, und von der Universal-StaatS-und Banco-Schuldencasse nach dieser Instruction vorge-nommen werde. Zum Schluffe hat die hohe Hofkammer bemerkt, daß die gegenwärtige Anordnung auf die gerichtlichen Verbothe und Vormerkungen keinen Einfluß nimmt, in Ansehung deren es auch ferner bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben hat, daher auch in Zukunft die Vineulirung der öffentlichen Staats-Obligationen für Privatzwecke nach dem Dekrete vom 26, April isrs, *) Siehe P. ®. S. Band i3, Seite 180, Zahl uo. **) Siehe P. ©• S. Band 6, Seite 170, Zahl 80. Bvm sl Märj. Zahl 1232»,*) n tir im Wege der Gerichtsbehörden bewilligt werden können. Welches zur Wissenschaft «nd Nachachtung erinnert wird. Gubernialvcrordnung vom 22. März 1836, Zahl 4448; an die k. k. Kreisämrer, die Herren Stände SteiermarkS, das k. k. FiScalamt, das k. k. Provinzial - Camera! - Zahlamt und die k. k. Provinzial. Baudireetio». 61. Vorschrift über die Behandlung der an einer auswärtigen Universität grabuirfm Aerzte im Falle unbefugter Krankenbehandlung. Laut hoher Hofkanzleioerordnung vom 26. Februar l. I., Zahl 475i/is6, ist mit allerhöchster Enlfchliessung vom 16. v. M. über einen in einer Provinz vorgekommenen Fall — i» welchem die Behörde erster Instanz in schweren Polizeiübertretungen einen an einer ausländischen Universität graduirten Arzt wegen unbefugter Krankcnbehandlung nach Paragraph 98 und 99 deS Strafgesetzes II. TheilS als schweren Polizeiübertreter abgeurtheilt hat— mit Hinweisung auf daS im Nachhange abschriftlich mitfolgende Hofdecret vom 12. Februar 1807 angeordnet worden, eS habe von dem gefällten Strafurtheile ab-zukommen. Dieses wurde der Landesstelle mit dem Bemerken zur weitern Verfügung bekannt gemacht, daß die gesetzlichen Bestimmungen des i 98 Strafgesetzes II. TheilS auf Curpfuscher, Quacksalber und solche Leute ihre Anwendung finden, welche gar keinen ärztlichen Unterricht erhalten haben, daß aber hieraus noch keineswegs eine Straflosigkeit für jene an ausländischen Universitäten graduirte Aerzte gefolgert werden könne, welche sich Hierlandes ohne eingeholte und erhaltene Bewilligung von Seite der hierzu berufenen Behörden mit der Behandlung von Kranken *> Siehe P. G. S. Band ,0/ Seit, >3*, Zahl 69. *°ä Lom $3. März. befassen, weil sie schon deßhalb strafbar sind, daß sie di« dieß-fallö bestehenden Vorschriften übertreten, und sich gewissermaßen auch durch eine unbefugte Ausübung der ärztlichen Praxis Ge. werbSstörnngen zu Schulden kommen lassen, und weil endlich, in so ferne durch ihre Unwissenheit daö Leben oder die Gesundheit der von ihnen behandelten Individuen gefährdet werden sollte, auch gegen sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des §. sy fürgegangen werden könnte. Hiervon wird daö k. k. Kreiöamt zur BenehmungSwiffenfchafk und weitern Kundmachung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 23. Marz igzö, Zahl 4536,; an die k k. KreiSämter und die k. k. Polizeidirektion. Abschrift eines DecreteS der vereinigten hohen Hofkanzlei an die niederöstrei-chifche Regierung Nr. 1470/331, fl do. 12. Februar 1807. Der Regierung wird auf ihren Bericht vom 25. December 0, I., womit die Beschwerde des Gremiums der hiesigen bürgerlichen Wundärzte über das im Wege der schweren Polizei« Übertretungen gegen einige ihriger Mitglieder wegen unternommener innerlicher Euren gefällte Urtheil einbegleitet worden, erinnert, daß man den §. 98 des Gesetzbuches über schwere Polizei« Uebertretungen auf den gegenwärtigen Fall nicht anwendbar finde, da solcher nur vorzüglich Pfuscher , Quacksalber und solche Leute, die gar keinen ärztlichen Unterricht erhalten haben, zum Gegenstand hat, und die Billigkeit in jeder Rücksicht erfordert, daß in der Behandlung zwischen diesen und den geprüften Wundärzten um so mehr ein Unterschied gemacht werde, als Letzter« selbst auf dem Lande und an Orten , wo keine Medici sind, auch innere Euren vornehmen können. Man kann daher daS dießfällige Strafurtheil der Regierung nicht bestätigen. Nachdem jedoch mehrere Individuen durch Unternehmung innerer Euren die Gränzen ihres Befugniffeö überschreiten, und damit sich straffällig gemacht haben, so sind selbe gleich andern ihre Befugnisse überschreileuden Gewerböleuten io der vorhin üblichen Vo« 23. März. 269 Art zu behandeln, und nach Maß ihres Vergehens mit einer angemessenen Straf« zu belegen. 62- Bestimmung der erlaubten Zollstraßen, dann die Urten der Bezeichnung derselben und der einhebendcn Aemter auf der Zwischcnzvll--Linie, welche Ungarn und (Kroatien von Steiermark scheidet. Zur Vollziehung der Bestimmungen der §§. 20, ai, 22 und 26 der mit dem allerhöchsten Patente vom 11. Juli 1835 erflossenen Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß und Richtschnur gebracht: 1. Die erlaubten Zollstraßen, außer welchen der Uebertritt mit Maaren über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Croatien von Steiermark scheidet, nicht gestaltet ist, werden an der Granze und an allen Punkten, wo dieselben von einem Fahrwege durchschnitten werden, bis zu dcmZoll-amte mit Tafeln auf Säulen bezeichnet; eine gleiche Bezeichnung findet auch hinsichtlich der äußeren Amrsplätze der Zollämter Statt. 2. Die in der Form verschiedenen Tafeln sind mir den geeigneten Inschriften versehen, und zwar: a) Die Tafeln, welche auf Commerzial-Zollämter oder höher gestellte Aemter Hinweisen, sind von eirunder (ovaler) Gestalt, mit weißem Grunde, und die Aufschrift in rother Farbe. b) Die auf ein Hilfszollamt hinweisenden Tafeln bilde» ein längliches Viereck, und die Aufschrift ist auf weißem Grunde mit schwarzen Buchstaben. Der kaiterliche Adler befindet sich auf den Tafeln für Commerzial Zollämter ober der Aufschrift, bei Hilfszoll ämtern unterhalb derselben. — Die Säulen sind mit schwarzer und gelber Farbe angestrichen. Gesetzsammlung XVIII. Their. 14 a «o vom a3. März. 3. Diese Gestalten und Farben werden nur zur leichteren Erkennung der Bezeichnung bekannt gemacht, ohne daß jedoch dieselben daS Wesen der letzteren auömachen. 4. Die Gränzzollämter und Zollstraßen sind in dem nachfol- genden Verzeichnisse enthalten: 'S 5 3 der Gränzzollämter Die Zollstraße o fr Stand- orte Benennung von zieht bis zu dem Gränzzollamte TÖ 0» M X Pinkau k. k. Gränz-zollamt i.von dem k.k. Suhsidial-Zoll. und königl. ungarisch. Com-merzial - Drei-ßigstamte Pinkafeld und von ungar. Schei-berödorf über die steiermärkische Gränzebei der sogenanntenTürken schanze über Götzen dors zum nieder-östr. Hilfszollamte Ullrichödorf. •tfb o t* © 2. von eben demselben über SinnerSdorf mit Berührung von Lafnitzdorf nach Pin kau. I <3 s Neustift steiermSub-sidialzollamt und k.ungar. zostamt von dem f. ungarischen Drei-ßigstamteNeu- st'ft über die Lafnitz nach dem Dorfe Lafnitz. <9 St. Johann k. k. Gränz-zollamt von dem k. ungarischen Drei-ßigstamte Allhau über dieLafnitz, als Gränzlinie, durch Waldungen zu dem eine Stunde ent feruten Granzzoll-amte St. Johann Neubau k. k. Gränz-zollamt vom k.u. Logst-amte Sztinatz, n von ungar. Wörthenbergrn über die obere Las nitzbrücke. Vom 23. Märj. 3ii c = der Gränzzollämter Die Zollstraße .5 § & Stand- orte - Benennung von zieht bis zu dem Granzzollamte Burgau r. k. Com-merziulzoll-aml 1. vom k. ung. Dreißigstamte Stögersbach über die obere Las nitzbrücke. 2. vom k. ung. Dreißigstamte Rohrbrunn über die untere Laf nitzbrücke zum Com merzial -'Zollamte Burgau. <> 40u e<3 ** © Fürsten -feld k. f. Com-merzialzoll-amt 1. von den k ung. Passual-oder Avisoäm-tcrn Kaltenbrunn und Rudersdorf über die Lafnitz- und Feistritzbrücke und über das k. ungor Commerzial- Drei ßigstamt, dermahl in Furstenfeld zun k. f. Comnierzialzoll amte daselbst. 1 i- E - 2. von dem k ung. Dreißigstamte Henndorf über Sillersdorf u DieterSdoif mm Commerzial«Zoll am re Furstenfelo. ">"S . . _ .... Fehring k. k. Con» merzialzoll amt 1. vom k ung. Dreißigstamte Zennersdors. überd. DorfHohe, bruck ».Weinberg 11 Einlenkung auf Di von dem k. k Subs, dialzoll- und k. mic DreißigstamteWel ten über Schiefen geradezuin k.k.Com mcrzialzollaniteFeh ring leitende Com merzialst aße zu demselben. 14'* Steiermark. — Grätzer Kreis. ____ IfProvmzu. Kre Dom «3. Märj. der Gränzzollämter i Die Zollstraße 1 Stand- orte Benennung von zieht bis zu dem Gränzzollamte 2. V0M k. UNg. Dreißigst- und k. k. Subsidial-zollamt Welten überSchiefern gerade nach Fehring. 3. vom r. UNg. Dreißigstamke Dobra (Neu-hauö) über Aschbuch, Pe-terödorf nach Fch-ring. Aigen f. f. Gränj-zollamt vom k. ungar. Dreißigstamke Dobra (Neu-hans) über das ung. Dorf Äalch nach Steiermark, über daöDors Söchau nach Aigen Rädker-. bürg f. f. Com-rnerzialzoll. amt i. vom k. UNg. Dreißigstamke Wind. Kalten-brunn über den Gravzbckch Kuschnitz neben dem Dorfe Zeltnig vor beiführend,und über den Mühlbach oder die sogenannte klein, Mur nach Rädkers bürg. ' ■ 2. vom k. UNg. Dreißigstamke Gederotz über die durch einen Erdwall bezeichnete trockene Gränze nächst dem eheiuah ligen Rastelle durck da» Dorf Laafeld in Vereinigung mit de^ aus W ndisch - Kaltenbrunn herziehen den Zollstraße über den Mühlbach ode, die sogenannte klein Mur nachRadkeröb Vom i3. März. . si3 •? der Gränzzollämter Die Zollstraß e S> Stand- orte Benennung von zieht bis zu dem Gränzzollamte ■'S £ t ■Iß. © «r 5 E b Z 1 ! 5. von dem k. nng. Dreißigst-amte Liffina und dem Dorfe Petrofzen über die durch Erd-anfwurf bezeichnete trockene Granze bei den sogenannten Koliben und über Sicheldorf in Vereinigung mitderZoÜ-straße auS Gederotz nach RadkerSburg. Kollaria k. k. Gränz-zollamt vom Dreißigste amte Krapina unmittelbar zum Amte Kollaria. o w Zwetlin Substdial-und k.ung. rostamt in Croatien i.Subsidial- ZollamtZwett- lin über St. Peter, LeS-kowetz,St.Veit,zum HanptzollamtePet-tan. b* tu ö) s* s «o w r.Subsidial- Zollamt Zwettlin über Viöniza in Croatien,Madribek, St. Barbara, Ankenstein nachPettau. Sauriksch Commerzial- zollamt l. vom Drei-ßigstamte Dobrova auf der geraden Straße, zum Com-merzial - Zollamte Sauritsch. o s r, au- Steiermark durch einen Theil von Croatien vom Ansageposten in Hoftrowetz (auch Dobova gauaout) über das kroatische Dorf Dobrova im Streckenzug zum Zollamts Sauritfch. M a Dom 23. Mür§. 65 E 0 9. der Gräozzollämter Die Zollstraße Stand- orte Benennung von zieht bis zu dem Gränzzollamte 65 t* 05 3 (Š) Frida» Polsterau Lutten- berg Wernsee k. k. Granz-zollamt k. k. Com-merz.Granz^ zollamt. Granzzoll- amt k k. prov. Eommerzial Gränzzoll-amt 1. von dem die Gränze bilden. denFlußeDrau r. vom Anlandplatze unter dem Schloße Frida» ■— jedoch nur für Fußgeher 1. von dem Dreißigstamte Nedelitz 2. von der Gra^ bendorfer Ueb erfuhr vom Dreißigstamte Rahka-nischa 1. vom Drei« ßigstamteRatz-I kanischa 2. von dem k. ung. Dreißigstamte Teklessia und der Mur-Ueberfuhr unmittelbar zum Zollamte Fridan. z»m Zollamte Frida». zum Commerzial-Zollamte Polsterau. über Grabendorf, Obrisch, zum Com merzial-Zollamte Polsterau. über die beiden SteinkolibenPristo-wa, Schihendorf nach Luttenberg. über die Steinkoli-benUntermauthdorf und Oberkrapnik nach Wernsee. unmittelbar zu dem prov. Commerzial-Zollamte Wernsee. Vom 23, und 34- März. 8lS s. Nebst diesen Gränzzollämtern ist das königl. Ungar. Drei-ßigstaml Welten befugt/ für jene zollbaren Gegenstände die Zollgebühren einzuheben/ welche auf der Zollstraße nach Fehring im Dorfe Schiefern zu bleiben, oder nach Weinberg und Hohenbruck bestimmt sind. 6. Vor dem Eommerzial-Zollamte zu Sauritsch befindet sich in Hrostoweh (auch Dobrova genannt)/ ein Ansageposten/ zu welchem daher bei dem dortigen Gränzüberttitte jeder zollbare Gegenstand gestellt werden muß. 7. Cine Abweichung von den hier vorgezeichneten Zollstraßen findet nur in den im §. 25 der Zoll - und Staats - Monopols-Ordnung gestatteten Ausnahme»/ dann mit solchen Zollbarkeite» Statt/ für welche in der Einfuhr aus Ungarn und Croatien die Zollgebühren bei einem zugleich als steiermärkischen Subsidialzollamte bestellten königl. ungarischen Dreißigstamte varschriftmäßig eingehoben werden, und welche zur Ablegung zwischen der Granze und dem nächsten Zollamte bestimmt sind, wobei jedoch die Bestimmungen des §. 255 der Zoll - und Staats «Monopols - Ordnung genau zu befolgen sind. 8. Das Verzeichn ist der Zollämter und Zollstraßen im Cillier Kreise wird nachträglich bekannt gemacht werden. Gubernialeurrende vom 23. März 1836, Zahl 4627. 63. Berichtigung eines in der Apothekertaxe vom Jahre 182a bemerkten Druckfehlers. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, wo das Terpen-tins hl nach der Apothekertaxe deS Jahres 1822, *) das Quentchen um 334 kr., folglich das Loth um 15 kr. C. M. aufge rechnet wurde, wird dem k. k. Kreisamte zur Verständigung d«S KreiösanitätSpersonalS erinnert, daß dieser angesetzte Preis *) Mehe P- G. S. Pand 4/ Gelle M- Zab 8°. Dom 25. und *6. März. 21# ein Druckfehler ist/ indem ein Quentchen nur 5/4 kr., folglich daS Loth nur s kr. kostet. Gubernialverordnung vom 24. März 1836 / Zahl 4540 ; an die k. k. KreiSä,liter und daS Apotheker-Hauptgremium. 64. Vorschrift, daß von Sr. Majestät Höchstselbsternannte Professoren zum Antritte eines Amtes oder einer Pfründe, die ihnen nicht von allerhöchst Sr. Maje. stät verliehen wurde, erst die allerhöchste Entlassung einzuholen haben. Laut hohen StudienhofeommissionS - DecreteS vom g. März b. I., Zahl i4i5, haben Se. Majestät mit allerhöchster Ent-fchlieffung vom 25. Februar d. I. zu befehlen geruht, daß die Ordinariate in dem Falle — wo ein öffentlich von Sr. Majestät allergnädigst Höchstselbst ernannter Professor eine nicht von Sr. Majestät Höchstselbst verliehene Pfründe oder anderes Amt erhalten sollte — denselben zur Verschling der Pfründe oder deS Amtes nichr eher zuzulaffen haben, bis er nicht feine Entlassung im ordentlichen Wege angesucht, und von Seiner Majestät erlangt hat. Gubernialverordnung vom 25. März 1836 , Zahl 4706; an das f. b. Lavanter Ordinariat, an das f. b. Seckauer Ordinariat , an die f. b. Administration der Leobner Diöeefe, und daS Rektorat der k. k. Franzens - Universität, 65. Anschaffungen der Erfordernisse an Effecten bei Hofreisen, und dem zeitlichen Aufenthalte des allerhöchsten Hofes an .Orten, wo keine Hofgcbäude mit Fundus instructus bestehen, haben im Wege der Miethung für Rechnung der Hofreisecasse zu geschehen. Um in künftigen Fällen der zeitlichen Anwesenheit de» aller« höchsten HofeS au Orten, wo keine Hofgebäude mit Fondue *17 Dom 26. und 27. März. instructus vorhanden sind, die Vermehrung der Gouvernements -Inventar« mit verschiedenartigen für daS gewöhrliche Bcdürfniß entbehrlichen Gegenständen, und die kostspielige Anschaffung von Erfordernissen, welche nach der Abreise deS allerhöchsten HofeS wieder veräußert werden müßten, zu vermeide«, ist die allgemeine Hofkammer mit dem ersten Herrn Obersthifmeister Seiner Majestät dahin übereingekommen, daß die Caueralcaffe von Auslagen für Anschaffungen dieser Art, so weit es nur immer möglich ist, befreit, und dagegen die benöthigten Gegenstände im Wege der Miethung für Rechnung der Hosreisecasse beigestellt werden sollen. Von dieser Verfügung wird das k. f. Krnöamt mit dem Bemerken in die Kenntniß gefetzt, daß hiernach b'ti künftigen Reisen deS allerhöchsten HofeS und bei dessen zeitlichem Aufenthalte an Orten, wo keine mit Fundus instructus versehene Hofgebäude bestehen, die Cameralcassen nur zur Bestreitung der dringenden Herstellungen an öffentlichen Gebäulen und zu den nöthigen Vorschußleistungen an die Hofreisecase, welche die Auslagen für die Miethung der erforderlichen Effecten zu bestreiten hat, für Rechnung der Prov. Staakscertralcaffe in Anspruch zu nehmen fein werden. Wonach sich auf daS Genaueste zu benehmen ist. Guberm'alverordnung vom 26. März igz6, Zahl Z36r; an die k. k. Kreisämter. 66. Gestattung des Haustrhandels mit Baumwollwaaren in Steiermark bis 1. August 1836. Im Nachhange zur Gubernialeurrende vom 26. December v. I., Zahl 21583, *) wird allgemein bekannt gemacht, daß den Hausirern in Steiermark der Hausirhandel mit Baumwoll-waare» nur noch längstens bis Ende Juli 1836 gestattet werde, und somit vom 1. August d. I angefangen gänjlich untersagt sei, wobei zugleich ausdrücklich bemerkt wird, daß das Berboth •) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 331, Zahl n8 Vom 28. März. de» HausirhandrlS mit Spitzengrund schon, vom 1. April 1836 angefangen, «irtrete. Gubernialcurrende vom 27. März 1836, Zahl 4886. 67. Bestimmung der Zollämter und erlaubten Zollstraßen im Cillier Kreise. Im Nachlange zur Gubernial - Turrende vom 25. d. M., Zahl 4627, *) wird das nachstehende Berzeichniß der Zollämter und erlaubten Zollstraßen an der Gränze im Cillier Kreise allgemein bekannt zegeben. Gubernia eurrende vom 28. März 1836, Zahl 4974. *) Sieh« in diesem Bande Geile 9eg, Zahl 62. Dom 28. März. 219 ! 1 a der Gränzzollämter i Der Zollstra ßcn 1 0 £ Stand. orte Benennung. j . vom zieht über . . bis j. Gränzzollamt Rohitsch f. k. Gränz- königl. Drei- St.Rochus/ Videna Zollamt ßigst -Paffual-amte Lupiniak; Dreißigstamt Bezgar undZeste znmZoll-amte Rohitsch über die Spillakbriicke unmittelbar $. Zoll- amte Rohitsch Stadel- t k. Gränz- Dreißigstamt unmittelbar z.Zoll- darf Zollamt Millina amte Stadeldorf St. Peter f k. Gränz- Dreißigstamt das Dorf Königs- zollamt Klaniecz über berg zum Zollamte die Königsber- Sr. Peter ix» ger Ueberfuhr das Dorf Feistritz, &5 delto detto Dreißigstamt * Klaniecz einer- und neben dem E seitö, und vom zostamte Mil- Stadler'jchen Meierhofe vorbei y lina anderer- zum Gränzzollamte 1 feits über die St. Peter 1 Dobrina «w Ueberfuhr das Dorf Alleedorf Siehe P. G. S. Band 17, Seite 461, Zahl in. Bock 30. Mäkj- durch ihre betreffenden Bezirksobrigkeiten davon in Äenntoig zu setzen. Gubernialverordnung vom 30. März 1836, Zahl 48pi; an die KreiSämter. 69. Vorschrift über die für den Conceptsdienst bei den leitende» Gefällsbehörden angeordnete strenge Prüfung. Dem k. k. Kreisamte wird in der Einlage ein Exemplar der mit hohem Hofkammer-Präsidial -Decrete vom 25. d. M., Zahl 2097, herabgelangten Vorschrift über die für den Conceptsdienst bei den leitenden Gefällsbehörden angeordnete strenge Prüfung mit dem Bemerken mitgetheilt, daß sich diese Vorfchrift nicht auf die Anstellungen im Lonceptöfache bei den für das Lotto - oder Postgefäll bestehenden Behörden,, dann bei der Tabakfabrikeu-Di-rection erstreckt. Gnbernialverordnung vom 30. März 1836, Zahl 50685 an die f. k. KreiSämter und das k. k. FiScalamt. * Vorschrift über, die für den Conceptsdienst bei den leitenden Gefällsbehörden angeordnete strenge Prüfung. t. Unabhängig von den zur Aufnahme der Conceptspracticanten vorgeschriebenen Prüfungen wird eine eigene strenge Prüfung für den Conceptsdienst bei leitenden Gefällsbehörden angeordnet. 2. Wer sich nicht mit genügendem Erfolge dieser Prüfung unterzogen hat, kann nach dem 31. Marz 1837 weder 1. zu einer der folgenden oder höheren Dienststellen im Con- «eptSfache bei leitenden Gefällsbehörden, und zwar a) Commissärs-, Adjuncten - oder Secretärsstellen bei einer leitenden Gefällen - Bezirköbehörde, oder 22* Vom 30. März. b) SecretärSstelleu bei einer leitenden Gefällen«LandeSbe-Hörde ernannt, noch 2. in Gemäßheit des §.511 des Strafgesetzes über GefällS-nbertretungen zu den im Nahmen und unter der Leitung der BezirkSbehörde zu vollziehenden Erhebungen und Untersuchungen über Gesällsübertretungen bestellt werden^ 3. Von dieser Anordnung (2) sind Diejenigen ausgenommen: 1. welche vor dem 1. April >837 a) eine der genannten, oder höheren Dienststellen im Con-ceplöfache der leitenden Gefällöbehörden erlangt haben, oder b) in Folge deS §. 511 des Strafgesetzes über Gefällöüber-tretungen zu den Erhebungen und Untersuchungen bestellt worden sind, oder 2. welche die bisher für die Erlangung von Examinators -oder Examinators - Adjunctenstellen vorgeschriebenen Prüfungen mit genügendem Erfolge bestanden haben. 4. Die im §. 1 angeordnete strenge Prüfung wird bei den Gefällsobergenchten vorgenommen. Das Gefällsobergericht kann jedoch über das Einschreiten des Prüfungscandidaten bei rticf» sichtswürdigen G-Ünden ein Gesällöbezirksgericht zur Vornahme der Prüfung bestimmen. 5. Zur Ablegung dieser Prüfung wird Niemand zugelassn, der nicht das juridisch - politische Studium an einer öffentlichen Lehranstalt mit gutem Erfolge zurückgelegt hat, oder bei einer leitenden Gefällsbchörde für das Conceptsfach angestellt «st. 6. Die Gegenstände, aus denen die Prüfung vorgenommen wird, sind: 1. das Strafgesetz über Gesällsübertretungen, 2. die mit demselben im Zusammenhänge stehenden Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches, 3. die Gefällsvorschriften mit besonderer Rücksicht auf die An-wendung derselben bei der Vollziehung des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen. Vom 3». März. a*j » 7. Di« Prüfung wird mündlich vollzogen. Nebst der Beantwortung der mündlich gestellten Fragen hat der Prüfungscandidal, unter gehöriger Aufsicht, daS Referat und oje Entscheidung über eine nach dem Strafgesetze über GefallSübertretungen gepflogene Untersuchung zu entwerfen. 8. Dem Geprüften wird die Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung mittels einer Verordnung de- Gefalls - Obergerichtes bekannt gemacht. 9- Nach dem Beginnen der Wirksamkeit der EefällS - Obergerichte (i. April 1836) werden die bisher für Examinators und Examinators-Adjuncteustellen vorgeschriebenen Prüfungen nicht mehr vorgenommen. Wien am 25. März 1836. 70. Die bei der Recrukirung intervenircnden Kreisbcamten sind nicht befugt, die zeitliche Befreiung dem gestellten Recruten zu ertheilen AuS Anlaß einer durch den k. k. Hofkriegörath zur Kennt-niß der k. k. vereinigten Hofkanzlei gelangten Verhandlung, welche i» Absicht auf die Frage Statt gefunden hat, ob den bei der Recrutenstellung intervenirenden Kreisbeamten das Be-fugniß zustehe, einen gestellten Recruten die zeitliche Befreiung auch in dem Mom ente, wo derselbe der Asseu-ti ru n g öcom m ission schon vorgeführt ist, zu ertheilen ? hat sich die hohe Hofkanzlei laut Verordnung vom >ö., Erh. 28. d. 99?., 3- 5141/328, bestimmt gefunden, nachstehende Weisung an die betreffende Landesstelle zu erlassen, und auch hieher zur gleichmäßigen Darnachachtung bekannt zu geben: »Zur Entscheidung der obrrwahnten Frage kann lediglich der Wortlaut der im §. 13 der Rccrutirungö. Vorschriften vom *s4 Bom si. SDtarj; Jahre »sr?, *) enthaltenen Bestimmung, in Folg«.deren eS den Areiöämtern Vorbehalten ist, in besonders rücksichtswürdigen, durch daS Gesetz nicht vorgesehenen Fällen die Militärbefreiung «ineö Individuums zu erwirken, zum Anhaltspunkte dienen.« Diese gesetzliche Anordnung lautet folgendermaßen: »»Se. Majestät gestalten allergnädigst, daß die Obrigkeiten »»in solchen Fällen, in welchen rin Individuum wegen außer-»»ordentlicher im Gesetze nicht vorgesehener Umstände bei Hause »»dringend nolhwendig wäre, diese Umstände dem KreiSamte »»anzeigen, und die Befreiung eines solchen Individuums für »»die nächst bevorstehende Recrutirung erwirke» können.«« »Da nun in derlei Fällen ausdrücklich die Militärbefreiung ^fiir die nächst bevorstehende Recrutirung erwirkt werden soll, so ist es wohl klar, daß eine solche Befreiung nur in Folge einer auf der Grundlage der obwaltenden Verhältnisse, von dem KreiSamte nach reiflicher Erwägung derselben gefällten Entschei-dung, keineswegs überaus dem Assentplatze durch einseitige Entscheidung deS bei der Stellung intervenirenden KreröcommissärS Statt finden könne.« »Abgesehen davon, Laß schon an und für sich die Frage über die Zugestehung der Militärbefreiung von solcher Wichtigkeit ist, daß selbe nicht wohl ohne vorhergegangenes begründetes Einschreiten der StellungSobrigkeit und genauer Erwägung aller Umstände entschieden werden kann, so spricht auch schon der obangeführte Wortlaut der in dieser Beziehung zum Anhaltspunkte dienenden gesetzlichen Vorschrift gegen die Meinung, daß daö Recht zur zeitlichen Befreiung auf dem Assentplatze von Seite deö bei der Reerutenstellung intervenirenden Kreisamtsbeamten im Gesetze nicht untersagt sei.« Hiervon wird daö k. k Kreisamt zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialoerordnurig vom 3i. März 1836, Zahl 5047; an die Kreiöämter. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 308, Zahl 158, Kom i. undApril. * 71. Ermächtigung brr k. k. Studienhofcommission zur Er-kheilung brr Dispens wegen eines bis zwei Monakhe verspäteten Eintrittes in den Studiencurs. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 21. v. M., Zahl 1648, Folgendes anher eröffnet: »Se. f. f. Majestät haben mit allerhöchster Entfchliessung vom 4. März d. I. die Stndienhofcommiffion zu ermächtigen geruht, in Fällen, wo es vollkommen erwiesen ist, daß ein Schüler von guten Sitten, guter Verwendung und gutem Fortgange nicht früher in den Studiencurs eintreten konnte, binnen zwei Monathen vom Anfänge des Schuljahres die zum Eintritte in den Studiencurs erforderliche Dispens zn ertheilea.a Diese allerhöchste Entschlieffung wird im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 13. Juli >852, Zahl 11444, *) zur Wissenschaft und Richtschnur in vorkomweuden Fällen bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 1. April >836, Zahl 5161; an die fürstbischöflichen Ordinariate, an fämmtliche Studien-Directorate und Gimnasialdirectionen. 72. Erhebung der Stadt und des Hafens von Ibraila zum Freihafen. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 23. v. M., Zahl >2642, hat die wallachische Regierung die Stadt und den Hafen von Ibraila zum Freihafen mit folgenden Rechten erklärt:-Alle Maaren und Produkte, deren Einfuhr in die Walla« chei erlaubt ist, und welche nach Ibraila eingeführt werden, sei es zur Consumtion der Bewohner selbst, oder um daselbst niedergelegt und dann weiter verführt zu werden, sind bei ihrer *) Siehe P. G. S. Band «4, Seite 300, Zahl n3. GWfe&Uttllftluei XVIII. Thkil, iS **6 JBoni a. und 3. April. Einfuhr vom Einfuhrzölle befreit, und dieser Zoll wird in der Zukunft nur dann erhoben werden, wenn jene Maaren oder Products über daö Weichbild der Stadt geführt werden. Ausgenommen von dieser Befreiung ist der Schnupf- und Rauchtabak, dann der Wein und Branntwein, wenn die Einfuhr dieser Getränke je erlaubt werden sollte, von welchen Ar-tikeln die Stadt Ibraila, wie bisher den Verbrauchszoll erheben wird, in so ferne dieselben zur Consumtion selbst bestimmt sein werden. Dreß hat das f. k Kreisanit auf angemeffene Art kund zu machen, und insbesondere den Handelsstand hiervon in Kennt-niß zu fetzen. Gubrrnialverordnung vom r. April 1836, Zahl sryr; an die F. f. KreiSamter. 73. Gktheilung der exponirken Srraßeubanbeamlen mit den erforderlichen Meß« und Nivellir - Instrumenten durch die Baudirection, und Vergütung der Abnützung bei dem Gebrauche ihrer eigenen Instrumente. Mit hohem Hofkanzleidecrete vom 18. März d, I., Zahl 6616/539, ist in Betreff der den Baubeamten nörhigen Meß-und Nivellir-Instrumente Folgendes bestimmt worden: Dem exponirten Straßenbaupersonale sind die erforderlichen Meß-und Nivellir-Instrumente von der Baudirection auf Rechnung deö Straßensondes für den Fall deS Bedarfes darzuleihem und von diesem Fonde sind auch die Reperaturkosten für diese Instrumente zu bestreiten; wenn aber Straßenbeamte eigene Meß- und Nivellir-Instrumente für de» öffentlichen Dienst verwenden, so ist ihnen für die Zeit der wirklichen Verwendung eine tägliche Abnützungs - und Reperatursgebühr von 25 kr. zu bewilligen. Die Kreisingenienre aber, die bei ihren häufigen Geschäftsreisen den Genuß der Diäten haben, müssen sich die «rforderli- Dom 5. April. **? chen Meß« tinb Nivellik-Instrumente nicht nur selbst beischaffen, sondern auch auf eigene Kosten erhalten , jedoch können denselben zu der Instrumenten-Beischaffung Vorschüsse gegen Zurückzahlung in angemessenen Raten von der Landesstelle gewährt werden. Hiernach hat sich die k. k. Provinzial -Baudirection für die Zukunft z» benehmen, und die betreffenden Baubeamten hiervon zu verständigen. Guberuialveryrdnung vom 5. April 1836 5 Zahl 5162; an die f. f. Provinzial - Bandireetion. 74. Behandlung der am 1. April 13.36 in brr Serie 433 mioosten böhmisch -- ständischen Aerarial - Obligationen zu 5, zu 4, und zu 3% Percent. In Folge deö hohen Hofkammer-Prasidial Schreibens vom 2., Erh. 4. d. M., Zahl 2297/PP., wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 8. November 1329, Zahl 5088, *) Nachstehendes zur öffentlichen Kennlniß gebracht: §. 1. Die fünfpercentigen böhmisch - ständischen Aerarial-Obligationen, welche in die am 1. April d. I. verlooste Serie 435, von Nummer 146299 bis einschliessig 147176, eiugetheilt sind, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals bar in Conventions - Münze ausbczahlt, dagegen die in dieser Serie begriffenen vier-, daun drei- und einhalbpercdntigen böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue, mit vier und mit drei und einhalb Percent in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooSten fünfpercentigen Capi-talien erfolgt am 1. Juni d. I, von der böhmisch-ständische» *) Siehe P. ©. S. Band u, Seite 543, Zahl 17S. Bom 8. AM. i»e Aerarial - CrebilSeasse in Prag, hei welcher daher die verlooSten Obligationen einzureichen sind. ; |. 3. Mit der Zurückzahlung Des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar, bis zum 1. April d. Z., zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Währung, vom l. April bis l. Juni b. I. aber die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in C. M. berichtiget. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capi-kalö-AuSzahlung von der Behörde, welche den Beschlag, den Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aushebung zu bewirken. §. 5. Bei der CapitalS-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Justi-tute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften, welche bei der Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden müssen, ihre Anwendung. i. 6. Die Umwcchölung der in die Verloosuug gefallenen böhmisch-ständische» Aerarial-Obligationen zu vier und zu drei und ein halb Percent gegen neue Staatsschuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch - ständischen Aerarial - Cre-ditscasse in Prag. §. 7. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Conventionsmünze laufen vom i. April isr,6, und die bis dahin ausständigen Interessen in Wiener« Währung von den älteren Schuldbriefen werden bei der Umwechölung der Obligationen berichtiget. > §. 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Creditöcasse übertragen ist, steht es frei, die Capitals - Auszahlung und beziehungsweise die Obligations-Um-wechölung bei der böhmisch - ständischen Aerarial-CreditScasse, oder bei jener CreditScasse zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Casse eivzureichen, aus welcher sie die Interessen bisher erhoben haben. Gubernialeurrende vom s. April »836, Zahl 5453. Dom 5. April. "S 75. Vorschrift über die Anwendung des Strafgesetzes über Gefällsübertrciungen aus die Uebertretungen, die sich auf die Verzehrungssteuer beziehen. Um die Anwendung deS Strafgesetzes über Gefällöübertre-tungen auf die Behandlung der Uebertretungen, welche sich auf, die allgemeine Verzehrungssteuer beziehen, zu erleichtern, sind die wichtigsten hierbei zu beobachtenden Bestimmungen in die beiliegende Vorschrift zusammengefaßt worden. Diese Vorschrift wird in Gemäßheit deö h. Hofkammer-Präsi-dial-DeereteS vom ». April d. I., Zahl 2284, zur Nachachtung allgemein kund gemacht. Gubernialcurrende vom 5. April iß3ö, Zahl 5469. Vors ch r i f t über die Anwendung deS Strafgesetze- über Gefällsübertretun-gen aus die Uebertretungen, die sich auf die Verzehrungssteuer beziehen. I. Uebertretungen im steuerbaren Verfahren. 1. Unangemeldetes steuerbares Verfahren, a. Vollbrachte Uebertretung. 8. 1. Die schwere GefällS - Uebertretung deS unangemeldeten steuerbaren Verfahren» (§. 524 deS Strafgesetze- über GefallS-Uebertretungen) wird verübt, wenn, ohne daß die vorgeschriebene Anmeldung angebracht, und die zu leistende Gebühr entrichtet worden ist, und die amtliche Bestätigung hierüber sich bei dem Steuerpflichtigen befindet, l. von Jemanden a) ein Bier-Gebräu e begonnen, daS ist der Braukessel untergezündet, oder b) auö den von der Biererzeugung zurückgebliebenen Stoffen ^Uachsudbier oder irgend ein andere» Nebengetränke, dessen Erzeugung ohne vorläufige Anmeldung vrrbothen , ist, bereitet wird; Vom 5. April. ijo % außer de» für die Einhebung der Verzehrungssteuer als geschlossen erklärten Orten, Getränk«, für welche die Steuer vom Verkaufe im Kleinen zu entrichten ist, und zwar: a) in allen Ländern, in denen die allgemeine Verzehrungssteuer eingeführt ist, Wein, Weinmost oder O b ft« most, b) in den Ländern und Bezirke», in denen die Verzehrungssteuer für gebrannte geistige Flüssigkeiten von dem Ausschanke zu entrichten ist, Branntwein, Branntwe inge ist, Rum, Arrak, Punschessenz, Rosoglio, Liqueur und alle versüßten geistigen Getränke in die GewerbSstätte oder Aufbewahrungsräume eines Gast- oder Schankwirtheö, oder überhaupt eines Steuerpflichtigen, der den Verkauf einer der erwähnten Flüssigkeiten im Kleinen auöübt, und welchem die im $. 2, Z. 6, bemerkte Begünstigung nicht zu-kömmt, gebracht werden. 3. In den Ländern, in denen die Verzehrungssteuer von Branntwein und Branntweingeist bei der Erzeugung dieser Flüssigkeiten eingehoben wird, a) mehlige Stoffe eingemaischt, daS ist aa. fo ferne sie sich in dem zur Maischbereitung geeigneten Zustande befinden ,, in diejG ährungsg efäß e g«. bracht, oder bb. so ferne sich dieselben nicht in dem zur Maischbereitung geeigneten Zustande befinden, in den GährungSgefäßen, demjenigen Verfahren, das erforderlich ist, um sie in den zur Maischbereitung geeigneten Zustand zu versetzen, unterzogen werden, oder b) folgende Stoffe, und zwar : aa. nicht mehlige zur Bra »nt weinerzeug« n g geeignete Stoffe, oder bb. Lutter, oder vo. Stoffe von'höherem Zuckergehalte (Hof-deeret vom 24. August i8ö5, §. 4) oder ckä. Branntwei n oder Branntweingeist in den Fällen, für welche die Anmeldung angeordnet ist, zur Rectification auf höhere Grade, oder zur Bereitung von Rosoglio, Liqueur oder andern mit verschiedenen Stoffen versetzten geistigen Flüssigkeiten a uf die Brenn Vorrichtung gebracht werden; e *• Landern, in denen die allgemeine Verzehrungssteuer emgefuhrt ist, Som 5. April. -3> a. Vieh, bad dieser Steuer unterliegt/ von Fleischern oder andern Personen, denen die Stenerentrichtung vor der Schlachtung obliegt, geschlachtet wird, oder b) außerhalb der für die Linhebung der Verzehrungssteuer als geschlossen erklärten Orte Fleisch im rohen Zustande von Jemanden, der die Stener vom Fleisch» mittels einer Abfindung entrichtet, an einen Fleischhauer, Wirth oder Jemanden, der sich mit dem Verkaufe von Fleisch im rohen Zustande beschäftiget, und sich nicht über die Steuer-Entrichtung mit der Steuer-Verwaltung oder dem Pachter derselben abgefunden hat, veräußert wird. 5. In den geschloffenen Städten,, in denen die Steuer vom Mehle» statt bei der Einfuhr über die Stenerlinie, bei der Vermahlung des Getreides zu entrichten ist, Brotfrüchte, die dieser Steuer unterliegen, in di« M ü hIe gebracht werden. t. 2. . AIS unangemeldet ist auch das Verfahren zu betrach-ten, Und nach dem $. 524 des Strafgesetzes über GefallSübertre« tungen zu behandeln: 6. Wenn ein Steuerpflichtiger, welchem die Begünstigung zuge-standen ist, die Steuergebühr von den im Klein v erka ufe steuerbaren Getränken ($. i. Z. 2.) nicht bei der Einbringung in die Aufbewahrungsräume, sondern erst bei der Verwendung der Getränke zum Kleinverkaufe entrichten zu dürfen, aus einem Gesäße ohne vorläufige Anmeldung, Steuer-Entrichtung und Erlangung der ämtlichen Bestätigung Getränke der erwähnten Art zum Kleinverkaufe nimmt. Die Strafe wird nach der gesammten Menge Getränke, welche zur Zeit der Uebertretung in dem Gefäße enthalten ist, be-messen, wobei die Gefäße, wenn nicht das Gegentheil erwiesen wird, für voll angenommen werden. 7. Wenn Jemand, welchem die steuerfreie Getränk-Erze ugung aus Stoffen einer bestimmten Art, insbesondere in den im j. 1 unter 3 bemerkten Ländern die Bereitung von Branntwein zum eigene» Gebrauche bewillig^ ist, die Befreiung von der Steuer-Entrichtung erlangt, indem er a) fälschlich angibt, daß die Bedingungen der Steuerbefreiun-vorhanden seien, oder b) Stoffe, rucksichtlich deren dies« Bedingungen nicht eintreten, vörschriftwibrig zur steuerfreien Getränk -Erzeugung verwendet. Dom S. April. vie b. Versuchte Ueberteetung. H. 5. aa. Im Allgemeinen. Ob eine Handlung oder Unterlassung als Versuch dieser schiveren Gefällöübertretung (S. i, 2.) zu betrachren sei, soll in den Fällen, für wrlche die Vorschrift nicht eine ausdrückliche Anordnung enthält, nach der Beschaffenheit der Handlung oder Unterlassung, mit Beobachtung der für die Zurechnung deS Versuches vorgeschriebenen Bedingungen (Strafgesetz über GefällS-Uebertretungen §. is) beurtheilt werden. §. 4. bb. Einige Arten de» Versuches. Insbesondere ist als Versuch deS unangemeldeten steuerbaren Verfahrens zu betrachten, wenn in den im §. 1 unter 5 erwähnten Ländern 1. eine der in den 5, 6, 7, s, 9 der Vorschrift über die Vollziehung der Bestimmungen wegen Besteuerung gebrannter geistiger Flüssigkeiten vom 23. September 1835, oder 2. rücksichtlich der nicht mehligen Stoffe eine der im tz. 30 derselben Vorschrift festgesetzten Bestimmungen übertreten wird. Die Strafe dieses Versuches ist nach dem Betrage der Abgabe zu bemessen, welcher a) so weit eS sich um die Branntwein-Erzeugung aus mehligen Stoffen handelt, einem der Menge der Stoffe mit denen der Versuch Statt fand, gleichkommenden Maischraume, oder b) bei der Erzeugung aus nicht mehligen Stoffen der Menge der zu dem Versuche verwendeten Stoffe • entspricht. 2. Abweichungen von dem angemeldeteu Verfahren. a) Mit andern Stoffen, oder einer größer» Menge. §. 5. Die im tz. 326 del Strafgesetzes über Gefällsübertretungen bemerkte schwere Gefällö-Uebertretung wird verübt: i. wen» in den mit dem $. 1, Zahl 3, der gegenwärtige» Vorschrift erwähnten Ländern a) daS Brennverfahren mit mehligen oder nicht mehligen Stoffen angemeldet, und dagegen mit Stoffen Vom 5. April. 133 von höherem Zuckergehalte allein, oder gemengt mit den angemeldeten Stoffen vorgenommen, oder b) das im §. 1, Zahl 3, bemerkte Verfahren mit Stoffen, die einer höhern Abgabe, als die angemeldeten, unterlie-gen, vorgenommen, oder 0) zu dem Brennverfahren oder Abzüge eine größere Menge, als angemeldet worden ist; aa. nicht mehliger Stoffe, oder bb. von Stoffen höheren Zuckergehaltes, oder cc. von Branntwein oder Branntweingeist zur Rectification auf höhere Grade, oder zur Bereitung von Rosog-lio, Liqueur, oder andern ^nit verschiedenen Stoffen »er» fetzten geistigen Flüssigkeiten verwendet wird. 2. Wenn daS angemeldete Verfahren a) mit in dem Kleinverkaufe der Steuer»Entrichtung unter-liegenden Getränken, oder b) mit Viehstücken, die einer höheren Abgabe, als die angemeldeten, unterliegen, vorgenommen wird, oder 3. wenn überhaupt a) zur Biererzeugung, oder b) zu dem angemeldeten Verfahren mit den in dem Klein-verkanfe steuerbaren Getränken, oder c) zur Schlachtung, oder so weit sich die Steuerentrichtung nach der Menge des verkauften Fleisches richtet, zur Ver-änßerung von Fleisch, oder d) zur Vermahlung von Brotfrüchten in den im §. t unter 5 erwähnten Städten eine größere Menge der angemeldeten Gegenstände, alö in der Anmeldung angegeben wurde, verwendet wird. In dem unter 1., Buchstaben a, aufgeführten Falle wird die Strafe nach dem Unterschiede zwischen der Abgabe von dem angemeldeten Verfahren und jener bemessen, welche sich, wenn der Brand beendigt wurde,«»,on den Erzeugniss en desselben, oder wenn solcher unvollendet blieb, von den Erzeugnissen, die während der angemeldeten Dauer des Brandes von demselben hätten erlangt werden können, ergibt. b. Erzeugung einer größeren Menge, oder einer anderen Beschaffenheit. ;. 6. Die in den §$. 527, 328, 329 des Strafgesetzes über Ge-fallSUebertretungen vorausgesehenen schweren Gefällsübertretnn-gen werden verübt, wenn *3+ vom 5. April. 1. eine größere Menge Bier, oder 2. in den im §. 1 unter 3 erwähnten Ländern a) cmö S to ffe n von höherem Zuckergehalte, oder b) im Wege der Rectification von Branntwein oder der Bereitung von R 0 sogli 0, Liqueur und dergl. aus Branntwein oder Branntweingeist eine größere Menge, oder so fern die Angabe der Grad-hältigkeit vorgeschrieben ist, Flüssigkeiten von höherem Grad geh alte, als in der Anmeldung angegeben worden ist, erzeugt werden. Derselben Uebertretungen macht sich auch Derjenige schuldig, dem die steuerfreie Erzeugung einer bestimmten Menge Getränke bewilligt ist, wenn er diese Menge überschreitet. c. Vornahme deö Verfahrens mit andern GewerbSvorrichtungen. §. 3» ben im §. 1 der gegenwärtigen Vorschrift unter 3 an-geführten Ländern tritt Die im §. 330 des Strafgesetzes über Gefälls-Uebertretungen bemerkte schwere Gefälls - Üebertrelung ein, wenn bei der Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten aus mehligen Stoffen 1. daö Ueberlaufen der Maische durch eine mechanische Vorrichtung an den Gährungsgefäßen gehindert, oder die über« fliessende Maische aufgefangen, oder überhaupt auf irgend eine Art der Raum-Inhalt der angemeldeten Tahrungögefäße über den angegebenen Umfang derselben vergrößert wird, oder 2. Gährnngsgefäße von größerem Rauminhalte, als angemeldet wurde, verwendet werden. d. Verfahre» an einem andern Orte. $. 8. aa. Im Allgemeinen. Jedes steuerbare Verfahren,'das an einem andern, al S dem angemeldeten Orte vorgenommen wird , ist zu Folge §. 332 des Strafgesetzes über Gefälls-Uebertretungen al» unangemeldet zu betrachten. $ 9. bb. Insbesondere bey der Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten. I» den im j. 1 dieser Vorschrift unter r genannten Länder» wird Vom 5. April. 135 1. jede Einmaischung mehliger, zur Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten geeigneter Stoffe außerhalb der angemeldeten Erzeugungsstätte, 2. jede Aufbewahrung eingemaischter mehliger Stoffe, oder gährender oder reifer Maische außer der angemeldeten Er-zeugunzSstätte, als ein unangemeldetes Verfahren behandelt, und nach dem §, 524 St. G. und Ueb. gestraft. c. Verfahren vor oder nach der vorgeschriebenen Zeit. §. 10. aa. Bei dem Getränkverschleisse, der Schlachtung oder Vermahlung. Auch soll, wenn vor der angemeldeteu Zeit, oder nach Ablauf des zur Beendigung des angemeldeten Verfah-res erforderlichen Zeitraums l. Ge tränke, von denen die Steuer im Klein verka ufe zu entrichten ist (§. 1,3. 2,) in die Gewerbsstatte, oder die Aufbewahrungsräume des Steuerpflichtigen eingedracht werden, oder 2. eine Schlachtung von steuerbarem Vieh vorgenommen, oder Fleisch, dessen Veräußerung der Verzehrungssteuer unterliegt, veräußert wird, oder 5. in den im $. 1 dieser Vorschrift unter 5 erwähnten Orten Getreide in die Mühle gebracht wird, das Verfahren als unangemeldet angesehen, und nach den 524, 358, 335 St. G. über G. Ueb. behandelt werden. § ri. bb. Bei der Getränk-Erzeugung vor der angemeldeten Zeit. Wird 1. ein Biergebräue vor der angemeldeten Zeit begonnen, oder 2. in ben im 5. 1 unter 5. erwähnten Ländern a) die Einmaischung mehliger Stoffe vor dem Tage, für welchen dieselbe angemeldet wurde, begonnen, oder b) Maische auö mehligen Stoffen, oder einer der im §. 1 dieser Vorschrift unter 3., Buchstaben b, genannten Stoffe vor der zum Beginnen des Brandes oder Abzuges für den Tag, an welchem die Uebertretnng verübt wird, angemeldeten,' oder allgemein festgesetzten Zeit aus die lvrennvorrichtung gebracht, 2Z6 Vom S. April. und ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkte, m welchem daS Verfahren begonnen wurde, und jenem, in welchem solches hatte begonnen werden sollen, nicht so bedeutend, daß dasselbe vor diesem Zeitpunkte beendigt, d. i. in dem ersten Falle (l.) daS Biergebräu vollendet, in dem unter 2., Buchstaben a, bemerkten Falle die Maische zur Reife gebracht, in dem unter r., Buchstaben b, erwähnten Falle der Brand oder Abzug der auf die Brennvorrichtung gebrachten Stoffe beendigt werde» konnte, und wurde daS Verfahren auch wirklich vor dem erwähnten Zeiträume nicht beendigt, so ist die dadurch verübte schwere Gefallö-Uebertretung nach dem $. 334 deS Strafgesetzes über BefällS-Uebertretung zu bestrafen, und der Strafbemessung derjenige Theil der Abgabe zum Grunde zu legen, welcher dem Verhältnisse des zur Beendigung deS Verfahrens, nähmlich: aa. in dem ersten Falle (1) zur Beendigung deS begonnenen Gebräues, bb. in dem zweiten Falle (2. a) zur Beendigung der Maisch-gährung, cc. in dem dritten Falle (2. b) zur Vollendung deS begonnenen Brandes oder Abzuges erforderlichen Zeiträume» zu jenem, um welchen das Verfahren von dem vorschriftmäßigen Zeitpunkte begonnen wurde, entspricht. Wäre aber der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkte, in wel-chem daS Verfahren begonnen wurde, und jenem, in welchem solches hätte begonnen werden sotten, so bedeutend, daß dasselbe vor diesem Zeitpunkte beendigt wurde, oder doch beendigt werden konnte: so ist dieses Verfahren als nicht angemeldet zu betrachten, und nach der Bestimmung der $§ 324, 335 deS Strafgesetzes über Gefällsübertretnngen zu behandeln. §. 12. cc. Versuch dieser Uebertretung. Diese Bestimmungen (§. 11) finden auch auf den Versuch der erwähnten GefällS-Uebertretung Anwendung, Als ein solcher Versuch sind insbesondere die im i. .4 der gegenwärtigen Vorschrift aufgeführten Handlungen zu betrachten. §. 13. dd. Verwendung von Stoffen zur Getränkerzeugung nach der vorgeschriebenen Zeit. Werden zu einer Zeit, in welcher dar anzemeldete Bierg e-bräne beendigt sein soll, zur Erzeugung vou Bier oder Vom Z. April. $37 lined Nebengetränkeö geeignete Stoffe auf den Braukessel gebracht; oder r. in den im §. 1 dieser Vorschrift unter 3 bemerkten Landern a) mutige Stoffe nach dem Tage, an welchem die Einmaischung hatte vorgenommcn werden sollen, einge-maischt (§. l 3- 3. a) oder b) Maische aus mehligen Stoffen oder ein Stoff von der im §. > unter Buchstabe b, aufgeführten Art nach dem Zeitpuncte, in welchem der für den Tag, um den es sich handelt, angemeldete Brand oder Abzug beendigt sein soll, auf die Brennvorrichtung gebracht: so ist die Verwendung dieser Stoffe als unangemeldet zu behandeln, und unterliegt den Bestimmungen der §§. 324, 333, 335 deö Strafgesetzes über Gefälls - Uebertretung. $. i4. ee, Fortsetzung der Gekrankerzeugung über die vorgeschriebene Dauer. Die im §. 336 des Strafgesetzes über Gefälls-Uebertre-tungen enthaltenen Bestimmungen sind anzuwenden, wenn 1. ein Biergebräue oder 2 in den im §. 1. unter 3. bemerkten Ländern ein Brand zur Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten auö Stoffen von höherem Zuckergehalte nach dem Zeitpuncte, in welchem das Gebräue oder der Brand beendigt sein soll, mit gehörig angemeldeten Gegenständen oder Stoffen, mit denen das Verfahren bereits vor diesem Zeitpunete begonnen worden ist, fortgesetzt wird. 3. V o r s ch r i f t w i d r i g e U m st a l t u n g, H inwe g b rin-gung oder Aufbewahrung steuerbarer Gegenstände. §. 15. Die im §. 538 deö Strafgesetzes über Gefälls-Uebertrctun-gen bemerkten schweren Gefälls -Uebertretungen sind vorhanden: 1. wenn zu Bier in der Bräuerei, oder in den Räumen, welche zur Aufbewahrung der Bräu-Erzengnisse verwendet werden, Wasser oder ein anderer Stoff, durch den die Menge deö Getränkes einen Zuwachs erhält, jugesetzt wird; r. wenn aus den Betriebsräumen a) der Bier - Erzeugung oder b) der Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten auS Stoffen von höherem Zuckergehalte in den im §. 1 unter 3 bemerkten Ländern »B Bom 5. April. vor Ablauf der augemeldeten oder vorgeschriebenen Dauer deS Gebräues oder Brandes Erzeugnisse des gedachten Verfahrens hinweggebracht werden; 3. wenn in der Gewerböstätie oder de» AufbewahruDgSräurnen der Stoffe oder Erzeugnisie des steuerbaren Verfahrens a) eines Bierbrauers Bier, b) eines Schankers oder überhaupt eineö Steuerpflichtigen, welcher den Verkauf im Kleinen von dem im Kleinverkauf« steuerbaren Getränken treibt, und nicht die im §. 2., Z. 6, berührte Begünstigung erlangte, steuerbare Getränke, deren Verkauf im Kleinen er treibt; c) eines Steuerpflichtigen, der aus mehligen oder nicht nieh-ligen Stoffen in den im §. 1 unter 3 genannten Ländern gebrannte geistige Flüssigkeiten erzeugt, aa. eingemaischte mehlige Stoffe oder reife oder gährende Maische, oder bb. nichtmehlige, in den für die Getränk-Erzeugung erforderlichen Zustand versetzte Stoffe; d) eines Fleischers, WirtheS, Fleischfelcherö oder überhaupt eines Gewerbetreibenden, der zum Behufs seines Gewerbebetriebes Schlachtungen steuerbaren Viehes auöübt, und zur Anmeldung derselben verpflichtet ist, geschlachtetes Vieh der bemerkten Art, oder Fleisch im rohen oder zubereiteten Zustande von solchem Viehe; e) eines Müllers, in den im §. , unter 5 erwähnten Städten , dem die Anmeldung des Getreidebezuges für die Vermahlung obliegt, steuerbare Brotfrüchte oder Mehl ohne die vorgeschriebene amtliche Bestätigung über die Anmeldung und Entrichtung der gebührenden Abgabe gefunden oder aus den Büchern oder Registern, die der steuerpflichtige Ge-werbetreibende führt, erhoben werden. 4. Vorschriftwidrige Veräußerung oder Bereitung. §. 16. Der in den §§. 54t, 561 , 562 des Strafgesetzes über Gefällsübertretunge» vorausgefehenen schweren Gefällsübenre-tungen macht sich in den im §. 1 unter 5 erwähnten Ländern der Grundbesitzer, den, die steuerfreie Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten zum eigene» Gebrauche' in einer bestimmten Menge bewilligt ist, schuldig, weg» er Getränke, dersn steuerfreie Erzeugung ihm gestattet ist, vorschriftwidrig a) an einen Andern veräußert, oder b) für Rechnung eines Andern erzeugt oder bereitet. Vom 5. April. «39 S. Un teti offe ne Ausweisung d eö Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung. §. 17. a. Aufsicht über die steuerpflichtigen Gewerbe. Die Ausübung der Gewerbe, welche ein steuerbares Verfahren auöüben, ist unter Aufsicht (Kontrolle) gestellt. §. 18. b. Behandlung der unterlassenen Ausweisung. Unterlaßt Jemand, der ein solches Gewerbe ausübt, auf die an ihn ergangene Aufforderung, die ihm zu Folge der Zoll-und Staats - Monopols - Ordnung oder der befonbern Verzehrungssteuer - Vorschriften obliegende Verbindlichkeit zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges, oder der Verzollung in andern als den im §. 15 unter 3 bemerkten Fällen auSzuweisen, so ist diese Ueberttetung nach den Bestimmungen der §§. 379 bis 383 St. G. über G. lieb, zu behandeln. 6. Führung der Gewe r b sbücher oder Register. §. 19. Die in den §§. 387 bis 392 St. G. über Gef. lieb, enthaltenen Bestimmungen sind auch auf die Führung der GewerbS-bucher oder Register von Seite der Steuerpflichtigen, die ein steuerbares Verfahren ausüben, und zur Führung von Registern oder Büchern verbunden sind, über die Stoffe und Erzeiigniffe, dieses Verfahrens anzuwendeu. 7. Unregelmäßigkeiten iin steuerbaren Verfahren. $. 20. a. Im Allgemeinen. Andern, als die in den |§. i bis 19 und 28 bemerkten Ueberiretungen der Vorschriften für das steuerbare Verfahren, und für die dasselbe treibenden Beschäftigungen unterliegen, 1. wenn b;efe Uebertretungeu in den §$. 344 bid 347 St. G. über Gef. Ueb. ausdrücklich genannt werden, diesen eben be* rufenen gesetzlichen Bestimmungen, 2. in andern Fällen hingegen der im §. 348 St. G. festgesetzten Anordnung. »4e Vom 5, April. §. 21. h. Einige Arten derselben. Insbesondere ist die Strafe nach dem $. 348 St G. zu verhängen: 1. wenn eine vorgeschriebene Anmeldung in andern, als den mittels der obigen Bestimmungen (§§. 1 bis 16) bezeichneten Fällen unterlassen wird; 2. wenn eine, nicht als schwere GefällS« Uebertretung zu strafende Abweichung von dem angemeldeten steuerbaren Versah-ren Start findet; 3. wenn die von den Steuerpflichtigen zu führenden Bücher oder Register nicht in den vorgeschriebenen Fristen vorgelegt werden ; 4. wenn bei einer Durchsuchung, oder bei den Amtshandlungen zur Ueberwachung des steuerbaren Verfahrens die vorgeschriebene Hülfeleistung verweigert wird; 5. wenn ein steuerpflichtiger Gewerbetreibender bei einer Durchsuchung oder andern Amtshandlung zur Ueberwachung seines Gewerböbetriebes abwesend ist, und Niemanden bestellt hat, der in dessen Nahmen der Amtshandlung beizuwohnen ermächtigt ist. ü. Behandlung der Fälle, in denen eine elbfin-dnng geschlossen wurde. 5. 22. Die Strafbestimmungen werden in den Fällen nicht angewendet, in denen für den Steuerpflichtigen durch die Abfindung mit der Steuerverwaltung, oder dem Pächter derselben die Vorschrift, um deren Uebertretung eS sich handelt, außer Wirksamkeit getreten ist. 9. Strafbemessung bei d er Rectification oder U m st a lt u n g vcn SB r on n t wein. $. 23. 3n den Fällen, in denen wegen der vorschriftividrigen Rectification des Branntweines oder BranutweingeisteS auf höhere Grade, oder wegen vorschriftwibriger Umstaltung desselben eine nach dem Betrage der entfallenden Abgabe zu bemessende Strafe zu verhängen ist, soll der Strafbemessung derjenige Betrag der Abgabe zum Grunde gelegt werden, welcher von dem, den Gegenstand der vollbrachten oder versuchten Uebertretung ausma-chenden Branntweine oder Branntweingeiste in dem Falle der Vom 15. April. a4‘ Erzeugung desselben auS Stoffen von ^herein Zuckergehalte entfallen würde. 10. Erschwerende Umstände. §. 24. Nebst den im Allgemeinen als erschwerend bezeichneten (St. G. über G. U., §5- 90, 91,) und den im §. 349 St. G. über G. U. besonders ausgeführten Erschwerungsgründen ist als «in erschwerender Umstand zu betrachten, wenn in den im §« 1 unter 3 erwähnten Ländern eine Einmaischung oder die Verwendung der Brennoorrichtnng vor oder nach der für diese Art des Verfahrens festgesetzten Zeit (Vorschrift vom 25. September 1855, §§. 17, 18,) geschieht. II. Ucbettrctungcn tut steuerpflichtigen Verkehre über Steucrlinien. 1. Im Allgemeinen. h. 25. Das Strafgesetz über GefällS-Uebertretungen enthalt die erforderlichen Bestimmungen für die Behandlung 1. der gesetzwidrigen Einfuhr steuerbarer Gegenstände in Orte oder GebiethStheile. welche für die Steuer-Einhebung als geschloffen erklärt worden sind, und für die gesetzwidrige Durchfuhr solcher Gegenstände durch diese Orte oder GebiethStheile (§§. 189, 196) i 2. der Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten in der Erklärung oder Ansage, welche bei dem Eingänge steuerbarer Gegenstände über die Steuerlinie der als geschloffen erklärten Orte oder Ge-biethstheile einzubringen ist (§. 290); 3. der Unregelmäßigkeiten im Transporte steuerbarer Gegenstände, welche zur Bewahrung der Verzehrungssteuer, oder zur Vornahme der für die Steuer-Einhebung vorgeschriebenen Amtshandlung unter ämtlichem Verschlüsse oder ämtlicher Begleitung an ein anderes Amt angewiesen werde» (§. 555 , Z. 4);, 4. der unterlassenen BeweiSführung über die Stellung angewiesener steuerbarer Gegenstände an ein Amt, an daö dieselben angewiesen worden sind, oder über den Austritt derselben durch geschloffene Orte oder Bezirke, durch die dieselben durchgeführt werden sollte (§. 358); 5. der Unterschiede zwischen den angewiesenen steuerbare» Gegenständen und der Vollste, mit der dieselben versehen sind (§§. 359, 560); Gesetzsammlung XVIII. Theit. l6 H* tsvm ii. April. 6. der vorschriftwidrigen %emeibu»g der an den Steuerlinien anfgestellten GefallSämtcr und ihrer Amtshandlung, insbesondere der Ueberschreitung der Mauern, Gräben oder Wälle, mit denen ein für die Steuer -Einhebung als geschloffen erklärter Ort umgebe» ist, außer den Fällen, in denen diese Uebertretungen als Schleichhandel, Mitschuld oder Theilneh-mung am Schleichhandel behandelt werden müssen (§. 463); 7. der Verletzungen der gedachten Mauern, Gräben oder Wälle, oder der Steuerlinie oder der über dieselbe führenden Wege (6- 464, 3. i , s); 8. der eigenmächtigen Oeffnung eines AmtSschrankens (46s). 2. In Absicht auf die Steuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten. $. 26. Für die Einhebung der Verzehrungssteuer von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche 1. aus dem lombardisch - venetianischen Königreiche und Tirol und Vorarlberg, oder 2. auö Galizien in die Länder eingebracht werden, in denen die Verzehrungssteuer von den gebrannten geistige» Flüssigkeiten bei deren Erzeugung eingehoben wird, stnd diese Länder durch die Steuer-Linie, welche dieselbc» von den unter > und 2 genannten Ge-biethötheilen scheidet, geschlossen. Alle für die Einfuhr steuerbarer Gegenstände im Orte, welche für die Stcuereinhebung als geschlossen erklärt sind, dann für die Durchfuhr dieser Gegenstände durch solche Orte, endlich für die Ueberschreitung der Steuerlinie geltende» Bestimmungen des Strafgesetzes über Gefällsübertretunge», insbesondere die $§• 189, 196, 290, 353, :>58, 359, 360, 463, 464 , 465, finden auf die erwähnte Steuerlinie, und die über dieselbe eingehenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten sowohl bei der Einfuhr, als auch in dem weiter» Zuge durch die gedachten Länder Anwendung. III. Allgemeine Bestimmungen. l. Mißbrauch einer zu gestandenen Begünstigung von Seite eines Gewerbetreibenden. $. 27. Mißbraucht ein Gewerbetreibender, dem der Bezug, die Erzeugung, Bereitung oder Verwendung eines der Verzehrungs- V»m 15. April- K4Z Heuer unterliegenden Gegenstandes frei von der gebührenden Ab-gäbe, oder gegen eine geringere, als die allgemein festgesetzte Gebühr bewilligt worden ist, diese Bewilligung zu andern, als den in der erhaltenen Gestattung begriffenen Zwecken, oder überläßt er den Gegenstand vorfchriftwidrig an jemanden Andern, oder versucht et diese Uebertretung, so haben die in den §§. 26r bis 364 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen. 2. Uebertret ungen geg en die zur Sicherstellung der Verzehrungssteuer bestehenden Einrichtungen. §. 28. Die in dem Strafgesetze über Gefälls Uebertretungen $§. 452 bis 459, 461, /162 enthaltenen Bestimmungen sind auf die Uebertretungen gegen die zur Sicherstellung der Verzehrungssteuer bestehenden Einrichtungen anzuwenden. 5. Uebertretung anderer Gefällövorschriften. §• 29. Werden mit Gegenständen, die der Verzehrungssteuer unterliegen , andere, als d>e sich auf die Verzehrungssteuer beziehenden Vorschriften über treten, so sollen die für die Uebertre-rung vieler Vorschriften festgesetzten Strafen in Anwendung gebracht werben, wobei, so fern zugleich zwei oder mehrere GefäUS-Uebertrelungen eintreten, nach den §§. 105 bis 107 des Strafgesetzes über Gefallö-Uedertretunge» vorzngehen ist. Wie» am 1. April t836. 76. Ausfertigung der Todtonscheine für in den österreichischen Staaten verstorbene französische, oder in Frankreich verstorbene österreichische Ilnlerthauen von Amtswegen, und ihre Zustellung im diplomatischen Wege. Die königl. französische Regierung bat durch das Organ ihres Ministeriums an die f. k. geheime Hof- und Staatökanzlei baS Ansinnen gestellt, daß bei Sterbfälle» königl. französischer Unter-thanen in den k. k. Staaten die Todtenscheine im diplomatischen Wege ihr zukowmen gemacht werden. 16 * M Vom 14. April. Dä die königs. französische Regierung mit diesem Begehren die Wsicherung eines gleichmäßigen reciproken Verfahrens, daS von ihr auch bereits in Gang gesetzt worden ist, verbindet, sä sand sich die hohe Hofkanzlei in Uebereinstimmung mit der k. k-geheimen Hof- und Staatökanzlei bestimmt, dem gedachten Begehren zu entsprechen. Hiervon werde» die fürstbischöflichen Ordinariate in Gemäßheit der hohen Hoskanzleiverordnung vom 51. März 1836, Zahl 8259, zur weitern Einleitung in die Kenntniß gesetzt, damit in Sterbfällen notorisch französischer Unterthanen von den Seelsor-gern — welche, wenn sich ihnen über die Eigenschaft der Verstorbenen als französische Unterthanen Zweifel darbiethen, vorläu-sig dießfalls bei den Ortsobrigkeiten die nöthige Erkundigung ein-zuholeu hätten — Todtenscheine von Amtswegen ausgeferti-get, und diese den fürstbischöflichen Ordinariaten zur weitern Vor-läge hierher einbefördert werden. Gubernialverordnnng vom 14. April 1856, Zahl 5961; an die fürstbischöflichen Ordinariate. 7 7. Bestimmungen, hinsichtlich der Eigenschaften der zur Praxis im Kanzleisache bep den Fiscalämtcrn zuzu» lassenden Individuen. Die f. k. allgemeine Hvfkammer hat mit Decret vom 27. März 1836, Zahl 8996, nachträglich,; zur Verordnung vom 18. December 1835 , Zahl 44819*) — betreffend die Eigenschaften der zur Praxis im Kanzleifache bey den Fiöcalämtern zuzulaffenden Individuen — Gemäßheit einer allerhöchsten Entschliessung vom 9. Februar d. I. Folgendes zur Richtschnur hierher erinnert: i. Nachdem der mit gutem Erfolge zurückgelegte Unterricht in der Realschule für die Fähigkeit zur Aufnahme^» die Känzleipraxis für genügend erklärt worden ist, und die Vorrückung in die technische Abtheilung des politechnischeu *) Siehe in diesem Band? Seilt Zahl r. *4$ Pom -z. April, Instituts nur nach der Vollendung deS Surfed der Real, schule Statt finden kan», so sind Schüler von was immer für einem Zweige der Technik int poli« technischen Institute zur Aufnahme in die Kanzlei-Praris ebenfalls fähig, sobald sie Nachweisen, die Real« schule mit gutem Fortgänge zurückgelegt zu haben. 2. Die Realschule zu Triest, auch ohne die höheren nautischen, eommerzielen und architectonischen Curse, ist je» ner zu Wien gleich zu achten. 3. Zöglinge der Ingenieur« un d Neusiädter M i lita r-Ac ad emie haben sich über die gehörige Vollendung des dritten Curses in jeder dieser Academien auSzuweisen, um zur Aufnahme in die Kanzleiprari'S fähig zu fein. Gubernialverordunng vom 15. April 1856 , Zahl 5787 ; an das FiSealamt. 78. Erläuterung der Vorschrift wegen Befreiung der Cor-respondenz zwischen Behörden und Aemtern von der Entrichtung des Postporto bey Erstattung von Dien-stesbesehilugS >■ Vorschlägen. In Folge hohen Hofkammer - Decreteö vom 25. v., Erh. 4. d. M., Zahlen 9423/396, wird dem k. k. Kreisamte im Nachhange zu den hohen Hoskammerdecreten vom is.Mai 1850, 3. 17057/762, und 26. April 1834 , ,3. 14.927/65», ©über« nial -Jntimat vom 17. Juni 1830, Zahl. 11051/1635, *) und vom 16. Mai 1834 , 3- 7668, **) die Abschrift eines Erlasses übersendet, welcher zur Erläuterung der in den oberwähnten hohen Hofkammerdecreten den Vorschlägen zu DiensteSbesehun-gen eingeräumten Portofreiheit au» Anlaß einer.von der ober- *) Siehe P. 8. D. Band it, Seite rz», Zahl >rz. •*) Siehe P. G. S, Band 16, Seite 99, Zahl 7». Dom ,L. und -4. April. sten Hofpostverwaltnng dießfallö gestellte» Anfrage an dieselbe erging. Gubernialvcrordnung vom iS. April 1336, Zahl 5452; an die k. k. Krcisämter, das Fiöcalanit, Provinzial-Staats-Buchhaltung und die Ober-Postverwaltung, dann mit Note an die f. k. vereinte Lameral- Gefallen-Verwaltung. Abschrift der an die k. k. oberste Hofpostverwaltung unterm/ 25. März 1 8 3 6 erlassenen D e crcteS. Der obersten Hofpostverwaltung wird in Erledigung ihre» Berichtes vom 9. Februar d. I., Zahl 1700/375, unter Rück-sch ln ß der Beilagen bemerkt, daß unter dem in den Hofkammer-Decreten vom 18. Mai i830 , Zahl 170*7/762, dann vom 26. April 1834 , Zahl 14927/638, verkommenden Ausdrucke: »Behörden und Aemter« nur landeöfürstliche Behörden und Aemter zu verstehen sind, und somit die in diesen Hofkam-mcr-Decreten ausgesprochene Befreiung von den Postgebühren nur auf jene Besetzungövorschläge und Schreiben Anwendung findet, die in der Correspondenz zwischen lande-sürstlichen Behörden und Aemtern versendet werden. '' 79. Befreiung der wirklichen Beamten der der k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen untergeordneten Bcrgwcscnsbchvrden von der Militärpflicht. Zu Folge hohen Hofkanzleidecretes vom 16. d. M., Zahl 10134, haben Seine Majestät mit der allerhöchsten Entschlies-sung vom 12. April 1356 die wirklichen Beamten der der k.k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen untergeordneten Bergwesensbehörden, nicht aber die mindern Diener der Letzter», von der Militärpflicht loöjuzählen geruhet. DaS Kreisamt hat hiervon die StellungSbehörden zu ihrer Benehmung in die «enntniß zu setzen. Gubernialoerordnung vom 24. April i,z-, Zahl §477; an di» k. f. Kreisämter. Dom 27, und 2*, April. *47 80. Verbots) brr Benutzung der Natural - Vorspann von Seile der Bezirksbeamten bey öffentlichen und he« zirksämtlichen Geschäftsreisen außer den eigenen Bezirken. Die k. k. Provinzial - Staalöbuchhaltuug hat gelegeuheitlich zur Sprache gebracht, daß sich die Bezirköbeamten in den öffentlichen und bezirksämtlichen Geschäftsreisen außer den eigenen Bezirken mit Außerachtlassung der mit hierortiger Verordnung vom 2. May t827, Zahl 9421, *) bekannt gegebenen Vorschrift, noch der Naturalvorspann bedienen, und daß der Landesbeitrag aus dem VorspannSbeitragsfonde bezahlt werde. Da nun nach der oben erwähnten hierortigen Verordnung denselben nur die Aufrechnung der VorspannSgebühr pr. Pferd und Meile in jenem Betrage, in welchem sie in jeder Ver-spannSstation verpachtet wurde, und nicht die Naturalvorspann znsteht, so wird das k. k. Äreisamt hiermit angewiesen, die Handhabung der genannten obangezogenen hierortigen Verordnung zu überwachen, und der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung die VorspanSverpachtungöpreise nach der erfolgten hierortigen Bestätigung zur Richtschnur in vorkominenden Adjusti'rungSfälleii stets mitzutheilen. Gubernialverordnung vom 27. April 1836, Zahl 5522; an die Kreisämter, Stände und Cameral.Zahlamt. 81. Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung, welcher sich die Conccptspracticantrn der politischen und Justiz, brhorden zu unterziehen haben, wenn sic zuin Ca, meraldienste überzutreten wünschen. Laut einer Eröffnung der f. k. steyermärkischen Cameral-Gefällenverwaltung vom 15. April d. I., Zahl 2982, haben *) Siehe P. (55. ©. Band 9, Seite 11*, Zahl 94. *48 Vom 28, April. Se. k. k. -Majestät mit der allerhöchsten Entschlieffung vom 16. 3fugufl 1832 (Hofkammerverordnung vom 24. August 11132, Zahl 37176/) allergnädigst anznordnen geruht, daß die ConeeptS, praciicanten der politischen und Justizbehörden, welche daselbst die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, wenn- sie zum Cameraldienste überzutreten wünschen, in so ferne einer aber-ruahligen Prüfung zu unterziehen seien, als eS darauf ankömmt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sie sich den legislativen Theil und die organischen Einrichtungen der Lamcral-Verwaltungszweige eigen gemacht haben, daß jedoch von dieser Prüfung jene Individuen loszuzählen seien, welche bereits die FiS-caladjuncten - Prüfung mit gutem Erfolge bestanden haben, und die obgedachten erforderlichen Kenntnisse vollkommen besitzen. Ueber eine neuerlich vorgekommene Anfrage, in wie ferne die Coneepöpracticanten der politischen und Justizbehörden, welche zu den Cameralgefällen - Verwaltungen überzutreten wünschen, der Bedingung der vorläufigen probeweisen Uebung unterliegen, und in welcher Eigenschaft sie derselben zu unterziehen wären, hat die hohe k. f. allgemeine Hofkammer unterm 30. März 1836, Zahl 1566, der k. f. vereinigten Cameralgefällen-Verwaltung Folgendes bedeutet: Die ConeeptSpracticanten der politischen und Justizbehörden können erst dann, wenn sie die laut obiger allerhöchster Ent-schliessung vom 16. August 1832 vorgeschriebene Prüfung mit entsprechendem Erfolge abgelegt haben, als Conceptspractieantrn der Cameralgefällen-Verwaltungen in den Personalstand der Letzter» ausgenommen werden; da von diesen Individuen vorausgesetzt werden muß, daß sie sich die erforderliche Geschäftöübung während der vorauSgegangenen Dienstleistung bereits erworben haben, so sei von ihnen die vorläufige probeweise Conceptöübung nicht zu fordern. Sollten sie es jedoch selbst wünschen, vor Ablegung der Prüfung sich zu ihrer Erleichterung durch einige Zeit bei der Cameralgefallen - Verwaltung zu verwenden, so sei ihnen dieß von Seite der Letzter» in so ferne ohne Anstand zu gestatten, als Dom 29. und 30. April. *49 sie zu diesem Behufe bei der Behörde, der sie «»gehören, für einen angemessenen Zeitraum der Dienstleistung enthoben werden. Da die erwähnten ConceptSpraeticanten während einer solchen Verwendung noch nicht zu dem Personalstande der Came-ralgefällen-Verwaltung gehören, so seien sie vor Antretung derselben auch nur an den bei der politischen oder Justizbehörde abgelegten Diensteid zu erinnern. Wovon daS k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und Verständigung seiner ConceptSpraeticanten in die Keontniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom as. April 1836, Zahl 6642; an die k. k. KreiSämter und das k. k. FiScalamt. 82. Bestimmung des Postrittgeldes im Großfürstenthume Siebenbürgen, vom 16. Mai 1836 angefangen. In Folge hohen Hofkammerdeereteö vom rs. April >sz6, Zahl 18028, ist im Einverständnisse mit der königl. siebenbürgi-schrn Hofkanzlei beschlossen worden, im Großfürstenthume Siebenbürgen daS Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation von 50 kr. auf fünfundvierzig kr. C. M., vom 16. Mai 1836 angefangen, herabzusetzen. Hiernach wird auch die Ge-bühr eines gedeckten Wagens auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Virrtheil des Postrittgeldes von einem Pferde festgesetzt; daS Schmier - und Postillons-Trinkgeld aber bei dem bisherigen Ausmaße belassen. Gubernialcurrende vom 29. April 18.36, Zahl 6867. 83. Vorschrift über die Erbsteuerbehandlung der ausgelassenen Daz» und Umgeldsrechte. Seine k. k. Majestät habe» über die Erbsteuerbehandlung der aufgelassenenen Daz. und UmgeldSrecht» mit allerhöchster Dom zo. April und z. Mai. »5* Eutschliessnng vom 16. April l. I- folgende gesetzliche Bestimmungen zu erlassen geruhet: , »Di« Erbsteuer von den'aufgelassenen Daz- und Umgelds-»bezügen ist, in so ferne nicht ein Uebereinkommen auf sogleich« »Bezahlung derselben binnen der gesetzlichen Frist nach Maßgabe »der provisorischen Enlschädigungörente zu Stande koniwt, ledig-«lich nach ihrer Quote in Beziehung auf die seiner Zeit anzu-»weisende definitive Entschädigung, und mit Vorbehalt der 58t« »rücksichtigung allfälliger Abzugsposten ohne nähere Bestimmung »oder Berechnung auszusprechen, und durch pfandweise Vor-»merkung auf den definitiven Entschädigungs-Anspruch bei je» »ner Lasse, aus welcher diese Entschädigung zu bezahlen sein »wird, slcherzostellen, wenn nicht in einzelnen Fällen die Partei »die Leistung einer anderen annehmbaren Sicherstellung vor-»ziehen sollte.« Welche allerhöchste Entschliessung in Folge des hohen Hof-kanzleideeretes vom 22. d. M., Zahl i5io/@tr., zur genauen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 30. April issö, Zahl i675/0tr. 84. Zustellung der Briefe an die im Drtc wohnenden Adressaten durch eigene Briefträger. In Folge hohen Hofkammer-DecretcS vom 21. April 1836, Zahl 14980/637, ist zur größer» Bequemlichkeit des romfpon--direnden Publikums beschlossen worden, daß die Postmeister in jenen Orten, wo keine AerarialBriefträger bestehen, die Briefe an die in dem Orte wohnende» Adressaten durch eigene verläßliche Briefträger unaufgehalten zuzustellen haben. Den Briefträgern ist gestattet, für diese Bestellung '/. kr. £. M. für jeden Brief ohne Unterschied deS Gewichtes abzuneh-men. Es bleibt jedoch Jedermann freigestellt, zur Ersparung dieser Bestellungsgebühr die Briefe bey dem Postamte selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 3. Mai u$6, Zahl rus. Vom 6. Mai. *5« 85. Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigung der wegen Gcfälls-Uebcrtretungkn im Verhafte befindlichen Be, schuldigten, dann wegen Vergütung der Unter« suchungskosten. In Folge hohen Hofkammer-Dekretes vom 27. v., Erh. 5. d. M., Z. 26145/1905 , wurde über die Frage, ob die we> gen GefällSübertretungen verhafteten Beschuldigten während dcS Verhafte- zur Arbeit angehalten werden können, dann wegen des Ausmaßes der zu vergütenden Kosten des Verfahrens die beiliegende Verordnung an die k. k. Cameralgefällen-Verwaltun-gen erlassen, welche den k. k. KreiSämtern zur Wissenschaft, und in Absicht auf die Verhandlung über das Auömaß der Kostenvergütung zur Nachachtung mitgetheilt wird. Gnberniqlverordnung vom 6. Mai iS36, Zahl 7282; an die f. k. Kreiöämter. Abschrift einer an sawmtliche Cameralgefällen-Verwaltungen, mit Ausnahme jener von Tirol, erlassenen Verordnung. Bei den Schwierigkeiten, denen die Festsetzung allgemeiner Bestimmungen über die Beschäftigung der im Verhafte befindli-chen Beschuldigten vor ihrer Vernrtheilnng unterworfen ist, wird die k. k. Gefällen-Verwaltung in Erledigung deö Berichtes vom Zahl — unter Rückschluß der Beilagen, auf das Strafgesetz riher GefällSübertretungen, §$. 565, 565 , mit dem Beisätze ge-wiesen, daß di» Untersuchung und Entscheidung der Stcaffälle, wegen welcher «in Beschuldigter sich im Verhafte befindet, nach den §§. 59 und 139 dcSAmtS-UnterrichteS für die zur Anwendung de» Strafgesetzes bestimmten Behörden vorzugsweise zu beschleunigen ist. Wird diese Anordnung beobachtet, so kann sich nur sehr selten der Fall ergeben, daß ein Beschuldigter lange im Verhafte gehalten wird, und daß, in so ferne er zahlungsunfähig ist, au» Anlaß feiner gefänglichen Anhaltung ein nahmhafter Aufwand erwächst. UebrigenS sind im Einvernehmen mit der politischen Landes« stell« und dem Appellationsgerichte, wenn «S noch nicht geschehen 25- Dom 8. Mai. wäre , in Absicht auf das Ausmaß der Kostenvergütung die zur Vollziehung der |§. 912 / 913, 914 , 920, 922 , 925, 92s, Z. 2, und 932 des Strafgesetzes über Gefallsübertretungen zu beobachtenden Bestimmungen zusanimenzufassen, und den zur Untersuchung der Gefallsübertretungen bestimmten Aemtern und Behörden mitzutheilen, wie auch eine Abschrift der Weisung, welche dieselbe hierüber erlassen wird, hierher vorzulegen. Wien den 27. April 1836. 8(5. Behandlung der Gefallsübertretungen, die sich im Verkehre über die Zwischenzoll - Linien ergeben, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen im Zoll« verbände begriffenen Lander scheidet. Mit Beziehung auf die $$. 5 biö 9 der Vorschrift vom 3. Marz d. I., (kund gemacht am 8. Marz l. I., Zahl 3819)/ *) über die Anwendung deö Strafgesetzes über Gefallsübertretungen werden zu Folge der hahenHofkammer-Präsidial-Verordnung vom 1. Mai 1836 , Zahl 249$, für die Behandlung der sich auf den Verkehr über die Zwischenzoll - Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von de» übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Landern scheidet, beziehenden Gefallsübertretungen folgende Bestimmungen zur Beobachtung allgemein bekannt gemacht: 1. Ist die GefallSübertretung gegen «ine Gebühr oder Vorschrift, welche in eiatm her beide» durch die Zwischenzoll-Linien geschiedenen GebiethStheile deö gemeinschaftlichen Zollverbandes wirksam ist, und nicht zugleich gegen eine für den andern GebiethStheil geltende Gebühr oder Vorschrift gerichtet, z. 93. wenn mit elner Maare, die bey der Ueber-schreitung der Zwischenzoll-Linie nur in einem der beiden GebiethStheile einer Eingangs - oder AuSfuhr-Gebühr unterliegt, in dem andern hingegen für diesen Verkehr gebührenfrei ist, Schleichhandel vollbracht oder versucht wird, *) Siehe in diesem Bande Seite 171, Zahl s». WoM 8. Mi. Säj öder wenn in der Waarenerkläruug über eine solche Waar« eine Unrichtigkeit enthalten ist, oder wenn Jemand in der Ausfuhr über die Zwischenzoll-Linie eine Waare zwar zu demAustrittöamte stellte, und der Ausfuhr-Amtshandlung vorschriftmäßig unterzog, jedoch mit derselben das EintritkS-amt umging, und dergl., so wird das Strafverfahren von den Behörden desjenigen Landes gepflogen, in welchem die erwähnte Gebühr oder Vorschrift wirksam ist. Har ein für den andern Gebiethstheil bestelltes Amt die Uebertre-tung entdeckt, so liegt demselben ob, die zur Sicherstellung des Strafverfahrens erforderlichen, Vorkehrungen auf vor-schriftmäßige Art zu treffen, und die Verhandlung dem nächsten ^Amte desjenigen GebiethökheileS, dessen Behörden daS Strafverfahren zusteht, mitzuiheilen. 2. Wird jedoch in den Ländern, für welche das Strafgesetz über Gefällsübertretungcn Wirksamkeit erhielt, eine gegen eine Gebühr oder Vorschrift des jenseitigen Gebiethes gerichtete Uebertrctung entdeckt, und ist der Beschuldigte ein Bewohner der erwähnten Länder, so soll nach den §§, 35 und 34 dieses Strafgesetzes verfahren werden. 5. In andern als den unter l. bemerkten Fällen ist sich folgendermaßen zu benehmen: a) Wird der Uebertreter oder der Gegenstand der Uebertre-tung in der Vollbringung oder dem Versuche der lieber, tretnng angehalten, so haben rücksichtlich der angehalte-ne« Sache, und gegen die angehaltene Person die Behörden desjenigen beider .Gebiethstheile daö Strafverfahren zu pflegen, Iffir den die Beamten oder Angestellten, welche die Uebertretung entdeckt haben, bestellt sind. b) Gegen einen Beschuldigten, rücksichtlich dessen diese Bedingungen nicht vorhanden sind, soll das Strafverfahren von den Behörden desjenigen Gebiethstheileö gepflogen werden, in welchem der Beschuldigte zu der Zeit, wo die Untersuchung gegen ihn beginnt, gegenwärtig ist. c) Nach dieser Bestimmung ist auch vorzugehen, wenn wegen einer und derselben Gefällsübertretung Anzeigungen gegen 836m s.. Mai. zwei oder mehrere Beschuldigte vorhanden sind, die zu der Zeit, >vo die Untersuchung gegen jeden derselben beginnt , sich nicht in demselben Gebiethötheile befinden, d) Handelt eS sich jedoch um eine Gefallsübertretung, welche nicht bloß gegen die für den Verkehr über die Zwi« schenzoll Linie bestehenden Eingangs- oder Hluöfuhr-Gebühren , sondern auch gegen ein nur in einem der beiden Gebiethötheile und nicht in dem andern bestehendes StaatS-gefäll, z. 93. gegen daS Tabak - Monopol gerichtet ist, und sind die Umstände nicht so beschaffen, daß daS Verfahren gegen den Beschuldigten den Behörden det Lande-, in welchem das erwähnte Gefäll wirksam ist, nach den obigen Bestimmungen ohnehin zusteht, so wird daS Verfahren wegen der Uebertretung gegen die für den Verkehr über die Zivifchenzoll - Linie bestimmten Eingangs - und Auöfuhrgebühren von den nach diesen Bestimmungen hier-zu berufenen Behörden, rücksichtlich der Verkürzung deS gedachten Gefälles hingegen von den Behörden deS Lan-des, in dem dasselbe besteht, gepflogen. 4. Bei der Strafbemessung haben die für das Land, in welchem daS Verfahren Statt findet, geltenden Bestimmungen zur Richtschur zu dienen. i. Insbesondere sollen in den Ländern, für welche daS Strafgesetz über Gefällöübertretungen Wirksamkeit erhielt, zu Folge deö §. 44 dieses Gesetzes außer dem im §. s unter d bemerkten Falle, fämnitliche für den Verkehr über die Zwi-fchwenzoll-Linie festgesetzten Ausfuhr- und Eingangsgebühren, welche durch die Uebertretung verkürzet, oder in die Gefahr der Verkürzung gesetzt worden sind, der Strafbestimmung zum Grunde gelegt werden. 2» dem mit dem $. 3 d. bezeichnet«, Falle dienen der Strafbestimmung die Gebühren, rücksichtlich welcher daS Verfahre» den Behörde» des jenseitigen Gebiethes nicht zusteht, zur Grundlage. Gubernialcurrende vom s. Mai 1636, Zahl 7430. Nou» io. und 1Z. Mai. »55 87. Di k gegen unbefugt Abwesende verhängten Geldstrafen sind dem Localarwenfonde zuzuwenden. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 21. April l. 3. , Zahl 9800/758, auS Anlaß eines vorgekommenen fpecie-len Falles zu bestimmen gefunden, daß die nach dem $. 25 des AuSwandernngSpatenteS vom 24. März 1352 *) gegen einen unbefugt Abwesenden erkannte Geldstrafe dem betreffenden Cocalar« menfonde, »vi« überhaupt polizeiliche Strafgelder, zuzuwen-den sei. Welche- zur fünftigen genauen Beobachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom io. Mai 1836, Zahl 7437. 88. Vorschrift über den Fortbezug oder Verlust der Stipendien von den Repetenten. Aus Veranlassung eines fpecielen Falles hat die hohe Stn-dieuhofcommission über den Fortbezug der Stipendien von den Repetenten mit Verordnung vom n. v. M., Zahl iso4 , Nach> folgendes erinnert: 3» der Regel sind Repetenten zum Fortbezuge des Stipen« diumSlnichr geeignet, und es können Jünglinge daS Stipendium nur in dem Falle beibehalten, wenn Krankheiten sie gänzlich hindern, die Kollegien zu besuchen, und die Prüfung zu machen, und wenn die Krankheit nicht über ein Jahr dauert. Uebrigenö ist bei Entscheidungen über Verlust oder Beibehaltung von Stipendien auch darauf Rücksicht zu nehmen , daß die mit Studien-HofcommissionS - Verordnung vom r. Juli 1833, Zahl 27u, **) bekannt gegebene allerhöchste Entfchliessung vom *) Siehe P. G. S- Band .4, Seite 217, Zahl 65. ** ) Siehe P. ©. S, Band n, Seite >9°, Zahl 134. Sßcitt id. und >8. Mai. iäd 5. Mai de- nähmliche» Jahres, die Anordnung, wonach ein Stipendist nur dann, wenn er in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Semester» zweite Fortgangsclassen erhält, daS Stipen-. dium verlieren soll, an die Voraussetzung knüpft, daß dessen Sitten und Verwendung gut seien. Gubernialverordnuug vom 15. Mai 1856, Zahl 7191; an die k. k. juridisch - politisch- und philosophischen Studien-Directorate und an di« Gymnasial-Directorate. 89. Gestattung des Hausirhandels mit Baumwostwaaren in Steiermark bis 1. April 1837. Im Nachhange zur Gubernialcurrende vom 27. März l. I., Zahl 4886, *) wird allgemein bekannt gemacht, daß die bis 1. August d. I. bestimmte Frist, mit welchem Zeitpnncte der Hau-sirhandel mit Baumwollivaaren in Steiermark gänzlich aufhöre» soll, in Folge hohen Hofkammer-Präsidial-DecreteS vom 12. d. M., Zahl 2492/PP., bis 1. April i837 erstreckt werde, daß eS jedoch in Absicht auf den Spitzengrund bei der Verfügung zu verbleiben habe, daß daS Verboth des Hausirhandels mit selbem schon vom 1. April 1836 angefangen eintrete. Gubernialcurrende vom 16. Mai >836, Zahl 7994. 90. *. Beschreibung der Assalinischen Methode > den Kuhpocken - Impfstoff im brauchbaren' Zustande aufzu-bewahren. Im Anschlüsse wird dem k. k. Kreisamte die gewöhnliche Anzahl gedruckter Exemplare der vom k. k. Herrn Gubernial-rathe und Landes - Proromedicuö De. Lorenz Edlen von Vest verfaßten Beschreibung einer Methode, den Kuhpocken - Jmpf- *) Siehe in diesem Bande Seite $17, Zahl 66. Dom 18. Alai. *8f stoff im brauchbaren Zustande anfzubewahren, mit der Weisung zngefertiget, selbe durch die BezirkSobrigkeiten an daS Sanität-» Personale deö Kreises gelangen, und demselben bedeuten zu lassen, daß die Glaöröhrchen mit dem Kuhpocken - Impfstoff gefüllt, bei dem k. f. Kreiöamte Grätz, wie eö bisher mit den impregnirten Zmpflanzetten der Fall war, nach Bedarf den Jmpfärzten auf ihr Ansuchen unentgeltlich «erden verabfolgt werden. Gubernialverordnung vom is. Mai 1836, Zahl 7468; an die k. k. Kreiöämter. Ueber eine Methode, den Kuhpacken-Jmpfstoffin brauchbarem Zustande aufzubewahren. Unter allen Methoden, welche man zu dem angezeigten Zwecke empfohlen und in Anwendung gebracht hat, scheint wohl die, die schon vor vielen Jahren vom Doctor Assalini zuerst gebraucht worden ist, sich als die vorzüglichste zu bewähren. Eie ist in Vergessenheit gerathen, wahrscheinlich theilS deßwegen, weil die Jmpfärzie auf dem Lande sich die dazu nöthigen GlaS-röhrchen nicht zu verschaffen wußten, vielleicht auch th cilS darum, weil sie das dabei zu beobachtende sehr einfache Verfahren nicht kannten, denn eS gehört zu denjenigen Operationen, welche, wenn man sie einmahl gesehen hat, leicht erlernet werden, die ober schwierig scheinen, wen» man sie bloß beschrieben liest. Daß sie wirklich keine besondere Umständlichkeit erfordert, und sicher zum Ziele führt, beweiset der Umstand, daß sie seit Jahren in dem benachbarten Kärnten, im Phisikate von Spital, von mehreren Landchirurgen geübt, und man dort niemahlS in Verlegenheit gesetzt wird, die Vaccination, sobald man will, zu beginnen. Diese Methode deS Doctors Assalini besteht darin, daß der ssüssige Impfstoff in kurzen dünnen Glasröhren, auS welchen die Luft großentheils auSgetrieben worden ist, aufbewahrt wird. Es wird »ähmlich ein etwas über einen halben Zoll langes Glaöröhrchen (dessen Lichte etwa '/, Linie beträgt) an beiden Enden in lange feine Spitzen (Haarröhrchen) ausgezogen. Will man den Impfstoff zum Aufbewahren sammeln, so öffnet man, wie gewöhnlich, die Impfpustel, und läßt das klare Tröpfchen hinanStreten. Nun wird dann die eine zugeschmolzene Spitze mit einer Scheere ab-gekneipt, das Röhrchen (zur Austreibung der Lust, wenn eö beim Schröpfen geschehen muß) über der Flamme eines Lichte- er- Gesetzsammlung XVIII. Theil. 17 SBvm 18. Mai. »SO wärmer, und die offene Spitze schnell in die hervorgetretöne Lymphe getaucht. Man Wärter einige Sekunden, damit sich die Flüssigkeit in daö Röhrchen Hineinsange, und dringt dann schnell die offene Spitze in die Lichtflamme, in welcher selbe bald zuschmilzt. Man har beim Aufbewahren und beim Versenden nur die nöthige Vorsicht anzuwenden, das Abbrechen der feinen Glaö-spitzen zu verhüthen. Will man dann von der Lymphe, welche sich in dein halbluftleeren Raume sehr gut erhält, Gebrauch machen, schneidet man bloß die beide» Spitzen ab, und blast behuthsam das kleine Tröpfchen Lymphe auf ein reines GlaS, und taucht die Lanzette in selbes zur Weiterimpfling ein. Solche Aufbewahrungsgläschen kann man bei dem Herrn Rospini in Grätz - das Dutzend zu 6 kr. CM. bekommen. Es wird diese Anwendung der Haarröhrchen nicht nur bei dem Unterrichte der Physik, den die Schüler der Chirurgie erhalten , sondern auch bei den clinischen Vaccinationen practisch gezeigt, und eö läßt sich erivarten, daß künftig die Erlangung guten Impfstoffes an weniger Hemninngen undZögerungen stoßen werde, als eö bisher der Fall gewesen , wo nur zu oft Blättern-Epidemien an Ausbreitung zuuehmen, wahrend man sich bemühte, Impfstoff sich zu verschaffen, oder mit mißlungenen Versuchen die Zeit verlor. Grätz am 6. Mai 18.36. 91. Anordnung wegen Benützung de§ Eifenoxidhydrats und des fein gepnlvenen Blutfleins als Gegengift des weißen Arfeniks. Die in dem Bande 19 und 20 der medici»ischen Jahrbücher angeführten Versuche des Doctors und Professors von Spitz in .Wien bestätigen die Entdeckung, daß das Eiscnoridhydrat, der dieses enthaltende Eisenyost, und im mindern Grade auch der sein gepulverte Blutstein die Wirkungen des weißen Arseniks .UüMWWHG'WWWMKMW. >WijUs»heWqtt<". -.ji,9 t)d iu|j nrch'chälÄ fcß* ttshnlsc 'n öl^rßch'solche, VerWmlgewMteit-ergebeü ^sio chat chgs- ck-zk. Kreisamt dgS ärztliche Personale W^iejsss^M^oWEHr. $59 äSont 18. Mai. ten Jahrbüchern befindlichen Aufsatz aufmerksam zu machen, iinb die?lpotheker, so wie dieLandehirnrgen, auffordern zu lassen, eine hinreichende Menge des erstercn Präparates, dessen Bereitung im Bande ,9, Heft 4, genau angegeben ist, fich vörräthig anznschaffen. Guberuialverordnung vom 18. Mai 1836, Zahl 7948; an die k. k. Kreisämter. 92. Vorschrift hinsichtlich der Belege der Erbsteuerausweise, Verfassung der Schätzungs-Protokolle und Jnven-tarien von Seile der Abhandlungs-Instanzen. Nachdem die Begünstigung des §. 9 des allerhöchsten Erbsteuer - Patentes— wonach das dem überlebenden Ehegatten aus dem unterthänigen Baucrnvolke vermöge Heirathö Vertrages, worin eine allgemeine Gütergemeinschaft bedungen wurde, zu-fallende Vermögen von der Erbsteuer befreiet ist — nur dem Bauer im eigentlichen Sinne und nur in Betreff seiner Rustical-Besitzung zu Statten zu kommen hat, aus Len von den AbhandluugS - Instanzen eingesendeten Erbsteuer - Ausweisen, Schätzungen, Inventarje«, Vermögensbekenntniffen, so wie aus den S terbfallS - Confignationen aber selten zu entnehmen ist, ob die zum Verlasse gehörigen Realitäten Rustical - oder Dominical-Besitzung--« sind, so hat das k. f. Kreisaint sämmtlichen Abhandl"»gö Instanzen aufzntragen, daß sie in allen SchäßungS-Pro^kollen, Inventarje,! und andern Urkunden die Eigenschaft oer Besitzungen ersichtlich machen, und die Erbstener - Ausweise mit solchen Acten belegen, aus welchen deutlich zu entnehmen ist, ob die im Verlasse vorgekommene Realität eine Rustical-oder Dominical - Besitzung sei. Gubernialverordnung vom 18, Mai 183.6# Zahl rss2'/Str.; 'VKim; Aimuft-i' ■ an die k. k. KreiSämter. iivu, .. - v. W::> ... ■ •: . - < 1- ' •; :V *5ö Töem rz. und 30. Mai. 93. Berichtigung eines Cchreibversiosses in dem Hofkam» merbrcrete vom 20. November J 8,33/ Zahl 45233, womit die Grundsätze wegen Pauschirung der Kanz-leicrfordernifse für Unterrichts - und höhere Lehran-sialten bekannt gegeben-wurden. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 9. Mai 18.36, Zahl »8659, Nachstehendes hierher eröffnet: »Durch einen Bericht einer Landesstelle ist man zur Kennt» niß gelangt, daß vermöge §. 4 deS hierortigen Decrcts vom 20. November ,835 , Zahl 45235 — womit den Länderstelle» die bei Ausmittlung der Kanzleipauschalicn für die Unterrichtsund höhern Lehranstalten im Einverständnisse mit der k. k. Stu-dienhofcommissioii festgesetzten Grundsätze bekannt gemacht wurden — von der Pauschirung jene Kanzleierfordernisse ausgeschlossen sein sollen, welche hier und da auf Kosten der Anstalt an die Schulen abgegeben werden, während man eigentlich jene Gegenstände von der Pauschirung auSzuschliessen beabsichtigte, welche etwa auf Kosten der Anstalt an die Schüler abgegeben werden. Hiervon wird die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung mit Bezug auf die hierortige Verordnung vo«i u. December 1335, Zahl 20549, *) >n die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 22. Mai ,836, Z»hl 3033; an die Provinzial-Staatsbuchhaltung. 94. Erläuterung der Vorschrift hinsichtlich der Aufnahme von Bau - Practicantcn und ihrer Prüfung. Mit hoher Hofkanzleiverordnung vom ,4. Mai ,836, Zahl 12532, wurde in Bezug auf die Aufnahme von Baupracticanten *) Siehe P. G, S. Band ,7, Seite 506, Zahl i4$> Vom >. Suiti. 16! erinnert, daß die mit Hofdecret vom 24. April 1835 , Zahl 6055/ (Gubernial-Jntiuiat vom 25. Mai 1835 / Zahl 8308/) *) erlassenen Vorschriften nur auf jene Individuen Anwendung haben, welche nicht schon früher als Baupracticauten ausgenommen, oder selbst alS Beamte für einen einzelnen Bauzweig angestellt worden sind, und daß diese letzteren nach der Vorschrift deS Hof» decrets vom 16. März 1820, Zahl 7521, (Tubernsal-Jntimat vom ly. April 1820, Zahl 7540) **) behandelt, demnach der dort für wirkliche Anstellungen im Baufache geforderten theoretisch-practischeü Prüfung unterzogen werden müssen. Die hohe Hosianzlei fand sich zugleich bestimmt, die im §. S. des Hosdecreteö vom t6. März 1820 ausschließlich ihr selbst vor-behaltene Nachsicht von der Prüfung nun den Länderstellen ein» z «räumen. Gubernialverordnung vom 50. Mai «836/ Zahl 8537; an die Provinzial - Baudirection. 95. Vorschrift wegen Eitlhebung und Bescheinigung der Executionsgrbuhren durch die Bezirksobrigkeiten. Mau ist zur Kenntniß gelangt, daß die Empfangöbestäti» gütig an die exequirken Jnsaßen für die eingezahlten ©teuer« ExecutionSgebnhren von vielen BezirkSobrigkeiten gar nicht beob- -achtet wird, obwohl sie gesetzlich ist — daß sernerö diese Bestätigung von andern BezirkSobrigkeiten aus sehr verschiedene Weise geschieht, bei manchen sogar die Erecutionögebühren von den Soldaten selbst eingehoben, und von diesen entweder gar nicht, oder nur gegen willkührliche Abgabe von Ueberschüffen den Steuer-Bezirks» obrigkeiten verrechnet werden. Daü k. k. Kreiöamt wird daher zur Erzielung einer gleichmäßigen BenehmnngSweise angewiesen, sämmtliche Steuerbe-zirkSobrigkeiten zu beauftragen, daß sie die ExecutionSgebnhren *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 140, Zahl 93. **) Siehe P. 0. S. Band 2, Seite 176, Zahl 7,. ? i : >. > ? *e $6t Dom 6. und g. Juni. von den ejrequitteit Jnsaßen selbst einheben, die gezahlte» Execu-tionsbeträge aber denselben stets auf der untern Halste der Steuerbüchel bescheinigen. Gubrrnialverordnung vom 1, Juni 1836/ Zahl 2394 / Str.; an die k. k. Kreisämter. 96. Zur Einbringung der politischen Taxrückstaude von zahlungsfähigen, aber die Zahlung verweigernden Parteien darf die Milikärexecution nicht verwendet werden. Ueber die auö Anlaß mehrerer specieler Fälle gestellte An, frage, ob die politischen Taxrückstände von zahlungsfähigen, aber die Zahlung verweigernden Parteien mittels der Militär - Execution einzutreiben seien, hat die hohe Hofkammer unterm 24. v. M., Zahl 21452, dem Gubernium erinnert, daß sich bei Anwendung der Maßregeln zur Hereinbringung solcher Taxrückstände strenge an die bestehenden Vorschriften zu halten, und in diesen Fällen sich der Militär - Execution nicht zu bedienen sei. Welches dem k. k. Kreisamte zur weitern Amtshandlung und Benehmungöwissenschaft erinnert wird. Gubernialverordnung vom 6. Juni 1836, Zahl 9065 ; an die k. k. Kreisämter. 97. Nachweisung des Ertrags der kleinen Stole in den Intercalarrechnungen, und den Jahrsfassionen der Pfründner. Bei der Prüfung der an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung gelangenden Jutercalarrechnungen von vaeanten geistlichen Pfründen, so wie der jährlich vorzulegenden Faffionen von jenen Pfründnern, welche au» dem Religion-fonde bei Abgängen Vom 9. im b ii> Juni, 263 an der gesetzlichen Congrua jährliche Unterstützungen beziehen, hat eS sich gezeigt, daß weder von den erster» Rechnungölegern, noch von den auö dein Fonde unterstützten, und deßhalb zur jährlichen FassionSüberreichung verpflichteten Pfründnern der Ertrag auS dem Bezüge der sogenanmen kleinen (weißen) Stole gehörig auS-gewiesen und in Verrechnung gebracht werde, wegen welcher Auslassung einerseits in Jntercalarsällen dem Fonde ein kleinerer Jntercalar-Ertrag znfließt, und anderseits bei der buchhalterischen Adjustirung der fraglichen JahresFassioneu dieBeurtheilnng über die weitere Gebiihrlichkeit der jährlichen Unterstützungen auö dem Fonde nicht sichergestellt ist DaS k. k. KrciSaint wird daher angewiesen, den Jnterca-lar-Rechnungslegern den Auftrag zu ertheilen, die Erträgnisse an der kleinen Stole, welche wie andere Revenuen einen pfründ-lichen Ertragszweig bildet, und durch das allerhöchste Stol-Pa-tent begründet ist, genauest »achzuwessein Zur Durchführung dieser Maßregel ist es aber nothwendig, daß in Zukunft bei jeder geistlichen Pfründe eine eigene Vor. merkung über diese Stolar - Erträgnisse geführt werde. Zu diesem Ende werden die ftirstbischöflichen Ordinariate angewiesen werden, die geistlichen Pründkier zur Führung dieser Vormerkung zu beauftragen. Dieselben sollen aber hierdurch nicht beschränkt sein, Ließ Stol-Einkommen aus freiem Willen, jedoch ohne Beeinträchtigung deö Religion öfo »des, an die etwa bestehende» Caplänr zu einiger finanzieler Erleichterung und Aufmunterung ihrer BerufSpflichten überlassen zu können. Gubernialverordnung vom 9. Juni 1836 , Zahl 9015 ; an die k. k. Kreiöämter und fürstbischöflichen Ordinariate. 99. Einziehung der den Wohlthatigkeits-Anstalten gehörigen, an Beamte^ Aerzte oder andere Personen zur Benützung überlassenen Grundstücke. Nach Inhalt der hohen Hofkanjleiverordnnng vom 25. Mai 1856 , Zahl 15770 , haben Seine Majestät mit allerhöchster Ent- ,64 Dom n. tilth it. Juni. schliessung vom >7. Mai d. J. ju verordnen geruhet, daß die mit der allerhöchsten Entschliessung vom 23. Juni i83o — kundgemacht mit der durch Gubernialverordnung vom r. August ,330, Zahl iz6gl, --bekannt gegebenen hohen Hofkanzleiverordnung vom S. Juli 1830, Zahl 15271 — befohlene allmählige Einziehung der in den Hofräumen der Gebäude der Wohlthätigkeits-anstalten bestehenden, und den Beamten, Aerjten oder andern Personen zur Benützung überlassenen Grundstücke in der gleichen Weise, welche die eben erwähnte Entschlieffung vorjeichnet, nun auch auf die außer jenen Hofräumen befindlichen, den Wohlthä-tigkeitSanstalten eigenthümlich gehörigen Grundstücke in so ferne auözudehnen sei, alö diese Grundstücke in irgend einer Weise für die Zwecke und Bedürfnisse jener Anstalten verwendet und benützt werden können. Gubernialverordnung vom 11. Juni 1836, Zahl 068; an das Kreiöamt Grätz, und VerforgungS-Anstalten-Verwaltung. 99. Vorschrift wegen Unterfertigung der Einzahlungsposten in de» Steuerbücheln durch dm Steuereinnehmer. DaS Gubernium ist zur Kenntniß gelangt, daß bei mehreren Bejirksobrigkeiten der gesetzwidrige Fürgang besteht, daß die «injelnen Steuerjahlungen ber Lontribuenten zwar in den Steuerbücheln eingeschrieben, aber von den Steuereinnehmern nicht unterfertigt, somit eigentlich der legale Beweis über die wirklich geschehene Abfuhr dem Contribuenten vorenthalten werde. DaS k. k. Krei-amt wird daher angewiesen, sämmtlich» Bejirksobrigkeiten zu beauftragen, und strenge darauf zu scheu, daß jede Steurrjahluug der Contribuenten stets in den Steuerbücheln nicht nur von dem Steuereinnehmer ausgeschrieben, sondern auch jederzeit durch feine NahmenSfertigung bestätiget werde. •) Siehe P. G. S. Band 1,, Seite ,88, Zahl 148. Sent i4- Juni. *<5 Die Unterlassung dieser Vorschrift ist jederzeit mit 1 fl. M. M., welcher der BezirkSobrigkeit als Strafe abzunehmeu ist, z» ahnde». ^Gubernialverordnung vom 12. Juni ig3Ü, Zahl 2-i75/Str.; an die k. k. Kreisämter. 100. Ausschließung der Gaktincn conlractbruchiger S-ibar« renbatoren von der Thrilnahmc an der Subarren-dirungs»Concnrrenz. In einem sich ergebenen Falle, wo da» Weib eines Subar-rendatorS, welcher sich mehrerer Betriegereien und ähnlicher der SubarrendiruugSanstalt nachtheiliger Umtriebe schuldig gemacht hat, und von den Lande-- Oberbehörden deßhalb von derTheil-nähme an der Subarrendirungö-Coneurrenz ausgeschlossen wurde, als Pachtwerberin erschienen ist, hat eS sich um die Frage gehandelt, ob künftig — um Umgehungen deS Zweckes der AuSschliessung contractöbrüchiger Contrahenten von alle» ferneren derlei Unternehmungen zu begegnen — mit der AuSschliessung de» Mannes nicht auch jene seiner Gattin/ seiner Verwandten und NahmenSträger auSzusprechen sei. In dieser Beziehung hat nun die k. k. vereinigte Hofkanzlei im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkrirgsrathe laut Verord-nung vom 26. v., Erh. 2. d. M., Zahl 13618, festzusetzen befunden , daß in einem solchen Falle nur die Gattinen eontrackS-brüchiger Contrahenten ausgeschlossen werden sollen. Welche» dem KreiSamte zur Wissenschaft und künftigen Darnachachtung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom iS. Juni 1836, Zahl 9018; an die f. k. KreiSäwter. a 66 Dom i4. und ig. Juni. 101. Bestimmungen, hinsichtlich brr Führung dcS Vorsitzes bei beit Gefälls - Bezirksgerichten im Falle ber Ber. Hinderung ober des Abganges des Cameral-Bzirks-Vorstehers. Die hohe Hofkammer hat mit Präsidial-Dekret vom jo. , Erh. 13. d. M., Zahl 3687/PP. , hierher bedeutet, daß, um allfälligen Irrungen vorznbeugen, ii» Einverständnisse mit dem Herrn Präsidenten deS obersten Gefällögerichtcs beschlossen worden sei, eS habe bei den Gefälls-Bezirksgerichteu, die aus Kreiö-commissären und Gefällsbeamten bestehen, im Falle der Verhinderung oder des Abganges des Cameral-BezirksvorsteherS, wenn nicht ein Camerolrath zur Vertretung desselben bestimmt werde, der unter den nicht im Gefallsdienste stehenden Beisitzern im Range älteste KreiScommissär den Vorsitz zu führen, daß aber durch diese Bestimmung daS gegenseitige Rangverhältniß zwischen den Kreiscommissären und den Commissaren der Cameral-BezirkSverwaltungen unberührt bleibe. Bei den Bezirksgerichten aber, die aus im GefällSdienste stehenden Beamten und Magistratöräthen zusammengesetzt sind, habe in dem bemerkten Falle stets der älteste Cameralcommissär den Bezirkövorsteber in dem Vorsitze zu vertreten. Gubernialverordnnng vom i4. Juni 1836, Zahl 9698. 102. Vorschrift wegen Angabe ber Quellen, aus welchen Berichte und Nachrichten über Verhandlungen deutscher Standeversammlungen in öffentlichen Blättern mitgetheilt werden. Die deutsche Bundesversammlung hat in der Sitzung vom 28. April 1836 beschlossen: »daß Berichte und Nachrichten über »Verhandlungen deutscher Ständeversammlungeo nur aus den Vom 18. Juni. 567 »öffentlichen Blättern, und aus den zur Oeffeiitlichkeit chestimm-»ten Acte» dcö betreffenden Bundesstaates in die Zeitungen »und periodischen Schriften der übrigen Bundesstaaten anfge-»nommen, und daß deßhalb die Herausgeber und Redactoren »der öffentlichen Blätter angehalten werden sollen, jederzeit dir »Quelle anzugcben, aus welcher sie solch« Berichte und Nach-»richten geschöpft haben.« Dieser Beschluß wurde mit hohem Präsidial- Erlasse der k. k. Polizei- und Censuröhofstelle vom 50. Mai 1836 zur pünctlichen Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialerledigung vom 18, Juni 1836, Zahl 9736. 103. Bestimmung der Grundsätze, welche bei Verleihung von Remunerationen und Geldaushilfen an landes« fürstliche Beamte und Diener ;u beobachten sind. Die hohe Hofkammrr hat mit Dekret vom 6. v., Erh. 16. d. 90?., Z i8849/i54i, Nachstehendes hierher erinnert: »Um eine feste Norm für die Verleihung der Remunerationen und Aushilfen für landesfürstliche Beamte und Diener, und sonach ein gleichförmiges, mit Schonung für die StaatS-finanzen verbundenes Verfahren hierüber zu erzielen, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entfchlieffung vom 23. April l. I. zu befehlen geruht, daß die Behörden bei der Verleihung von Remunerationen und Geldauöhilfeu innerhalb den Gränzeu ihrer Amtswirksamkeit nach folgenden Grundsätzen vorzugehen haben sollen, und zwar: a) in Betreff der Remunerationen: 1. eine selbst ausgezeichnete Verfehung der gewöhnlichen, in der Amtspflicht gelegenen Dienste, gibt keinen Anspruch auf eine Belohnung im Gelbe; z. eine Leistung ist nur dann belohnungswürdig, wenn sie dem Staate einen außerordentlichen, von'der Wirksamkeit des Beamte» abhängigen Nutzen verschafft hat, oder wenn sie 36$ Vom »8. Juni. tzvrch längere Zeit fortgesetzt/ mit außerordentlicher Anstrengung verbunden war; 3. der Betrag der Belohnung ist von der Größe deS Nutzens oder der bewirkten Ersparung für den Staat, von der Dauer der außerordentlichen Verwendung, so wie von den übrigen Verhältnissen deö zu Belohnenden abhängig; wobei jedoch die dem Beamten obliegende Verpflichtung, alle seine Kräfte dem Staate, welcher ihm seinen Unterhalt gewährt, zu widmen, nicht außer Acht zu lassen, nnd bei Vertretungen die Ersparung Per erledigten Besoldung für sich allein nicht als Motiv einer Belohnung zu betrachten ist. 4. Practieante» oder andere unentgeltlich dienende Indivi- duen müssen sich da, wo es der Dienst fordert, nach der Weisung ihrer Vorsteher unentgeltlich verwenden lassen, oder den Dienst aufgeben, und nur in den Fällen , wo die ad l und 2 bezeichnet«» Bedingungen einer außerordentlichen in der gewöhnlichen Amtspflicht nicht gelegenen Verwendung und eineö dadurch erreichten besonder« Nutzens für den Staat eintreten, darf für dieselben bei der allgemeinen Hofkammer um die Verleihung einer Geldbelohnung eingeschritten werden. 5. Die bereits angeordneten Ausweise über die angewiesenen Geldbelohnnngen sind fortan in den vorgeschriebenen Terminen mit Aufführung der Gründe und Veranlassungen der Bewilligungen der allgemeinen Hofkammer vor-zulegen. b) In Betreff der Geldaushilfen werde» die bisher gehandhabten Grundsätze in Erinnerung gebracht, wonach bei AuöhilfSgesuchen auf einen glaubwürdigen Beweis deS KrankheitS- oder UnglückSfallö und der Größe der dadurch verursachten Auslagen zu dringen, die Aushilfe nur «IS eine Erleichterung, nicht als vollständiger Ersatz zu betrachten, endlich auf Auslagen, welche schon längere Zeit vor über-reichte« Gesuche vorfielen, so wie auch auf unbedeutende Krankheiten und geringe Auslagen, welche allenfalls durch Befol- Dom 24. Juni. »6y dungSvorschüsse gedeckt werden können, keine Rücksicht zu 'Nehmen ist. Mit Festhaltung dieser Grundsätze haben die Behörden insbesondere zur möglichsten Schonung der Slaatsfinanzen folgende Anhaltspunkte bei Verleihung von Eeldauöhilfen im Auge zu halten: 1. die Voranschläge, welche nicht überschritten werden dürfen; 2. die für einzelne Behörden zu Belohnungen und Aushilfen festgesetzten Beträge; 3. die Instructionen und Wirkungskreise, welche den Betrag festsetzen, bis zu welchem eine einzelne Bewilligung Statt finden darf. In den Referatsbögen find übrigens die Beweggründe der Bewilligungen ersichtlich zu machen, und die Uebersichten der Gesammt -Anweisungen am Schluffe jeden Jahreö hierher vor* znlegen.« Welches zur Benehmungswisseirschaft erinnert wird, i» so ferne diese Vorschrift den dortigen Wirkungskreis berührt. Gubernialoerordnung vom 18. Juni i8»6, Zahl 9869; an die k. k. Kreisämter, das Camera! Zahlamt, die Provinjial-Siaatsbuchhaltung und die Baudirecrion. 104. Bekanntgebung der Vorschrift über die Heirathen in der k. k. Armee. Mit Beziehung auf den bereit- mit hierorti'ger Verordnung vom > 1. Februar i83o, Zahl 2581, *) mitgetheilten Auszug der vom k. k. Hofkriegörathe unterm 19. Juni 1812, Zahl 2185/(3., erlassenen Normalvorschrift über die Heirathen in der k. k. Armee, wird nun in Folge hoher Hofkanzleiverordnung vom 29. Mai 1836, Zahl 14007, eine vollständige Abschrift *) «ieh« P. G. S. Band w, Gelte 60, Zahl 36. üfo Vom 24. Juni. dieser Normalvorschrift zum erforderlichen LmtSgebrauche mit-getheilt. Gilbernialverordnung vom 24. Juni 1836, Zahl 10179; an die k. k. Kreiöämter, die Ordinariate, das Fiöcalamt und juridische Studiendirectorat. N 0 r s ä), x i f t über die Heirathen in der f. f. Armee. §. 1. Lu jeder Hei- Keine der in den folgenden Paragraphen ge-Märpers,"wird nannten Milikärpersonen und Angehörigen des Mili-d,e vorläufige tär-Körpers darf sich ohne Erlaubniß desjenigen b-tEn'den^" EhefS verehelichen, der nach der Bestimmung eben Behörde erfor- dieser Paragraph« dieselbe zu crtheilen berechtigt ist. dert. §. 2. 2. Wer die Herraths - Erlaubnis zu ertheilen hat. A. Bei der Armee. k. Die HeirathS- Erlaubniß ertheilen Seine Majestät selbst: a) der gesamwten Generalität, b) de» General - und Flügel-Adjutanten, und c) allen bei der Armee angestellten Obersten, nachdem sie vorher ihren Regiments - Inhabern, die Obersten der Gränz-Regiinentcr aber demGränz-Jnspeetor, wenn diese Stelle besetzt ist, so wie die Obersten der zur Artillerie- und zuin Ingenieur-Corps gehörigen Truppen und Branchen den betreffenden Directeurs hiervon die Anzeige erstattet, und ihre Zustimmung erhalten haben. Das dießsällige Ansuchen muß von jedem Generalen und den erwähnten Stabs-Offizieren im erdenklichen Dienstwege durch de» Hofkriegs-raih an Seine Majestät gelangen. II. Die General - Commanden in den Ländern, die Armee-, General- oder abgesonderten selbstständigen Truppen - Corpscommanden: a) allen Stabs - und Ober-Offizieren vom Oberst-Lieutenant abwärts, dann den Sta'osparteie» derjenigen ihnen unterstehenden Regimenter, welche keinen Inhaber, Direoteur oder Jnspe^ t haben, «der m die Melle bers, Directeurs 06er 3nfpecftur5 twvfliu i|i, Sent 24. Suni. des Militär - Fuhrwesens - Corpö, mit Einschluß der Rechnungs-Adjuncten; de» Lhierarznei-Institutes; des Pontonier - Bataillons ’ deS obersten SchiffamtS mit seinen untergebenen Schiffämter», des Gränz. Cordons; der Jäger^ Bataillone und respective Divisionen; der GarnisonS-Bataillone; der ungarischen Kronwache; der Gränz-Regimenter und deS Tschaikisten - Bataillons; dann der MonturS- Oeconomie- Commissionen, mit Einschluß der Rechnungs -Adsuneten und der Militär-Gestüttö - Beschäl - und Remontirungs-Departements, wenn die Stellen der betreffenden Jnspectcnre, in deren Befugniß solches eigentlich einschlägt, unbesetzt sind; ferner die etwa im Kriege bestehenden leichten Bataillone, FreicorpS und SanitärS-Compagnien; der Packreserve; der Fleischregie; der Feldspitäler, wenn die dabei Angestellten nicht ;u einem Regimente oder Corps gehören; b) den Stabs- und Oberoffizieren vom Oberstlieutenant abwärts, welche bei dem Platzpersonale einer Festung oder als Ga fern vermalter, oder bei GarnisonS - Spitälern, Transportöhäusern, beim Conscriptions- oder einem sonstigen Geschäfte in den Ländern angestellt, und zu kei> ' nem Regimente oder Corps gehörig sind; c) den bei denselben eingestellten General Auditor-Lieutenants, Stabs- und GarnisonS-Auditors und dem feidärztlichen Personale; ei) allen pensionirten in - und außerhalb der Jnva-lidenhäuscr, so wie «uch beit .mit Beibehaltung des Militär-Characters ausgetretenen Obersten und übrigen Stabs - und Oberoffizieren, dann Stabsperkeien; e) den Prima - Pianisten und der Mannschaft vom Wachtmeister abwärts bei den Eestüts-Beschäl - und RemontirungS-Departementö auf das Einrathen'des Inspekteurs; f)- - den > Leuten- vö m lln teroffizier abwäriS, und den hd " •" ' -■ * - - ------- •* Lom $4- Juni. gewidmet sind, als z. B. ©rdnjrorbon, Lhiet-arznei - Institut, der Feldspitäler, Fleischregie, ungarischen Kronwache u. f. w ; g) den in Friedenöstationen angesteUten StabSpro-soßen, Stockmeistern und Milikärfreimänuern in der Gränze; h) dem Verpflegs-Oberbäckermeister und dem übrige» Bäcker-Personale vom Unteroffiziere abwärts ; i) den bei dem Platzpersonale angestellten Functions - Corporälen; k) den in den Casernen alS Hausmeister angestellten Militär-Individuen; l) allen Invaliden, sie mögen in den Invalidenhausern , oder in der Patental - Verpflegung sich befinden, oder mit einer Reservations-Urkunde versehen sein; m) in den Militärgränzen allen Chargen, welche weder in den Stand eines Gränz-Regiinentes, noch in die Categorie der Beamten gehören, und deren Witwen nicht pcnstonSsähig sind. III. Der Getieral-Artillerie-Directeur, so ferne derselbe seine Befugniß nicht den Inhabern oder den verschiedenen Commandanten überläßt: a) den Stabs- und Oberoffizieren vom Oberstlieutenant abwärts, dann den Staatsparteien des Artillerie-Handlanger-Corps und der Garnisons-Artillerie , dann der Artillerie - Feldregi-menter, deö BombardiercorpS, deö Feldzeug-amteö; b) dem gesammten Personale aller zur Artillerie gehörige» Branchen. IV. Der General - Genie - Directeur: a) den Stabö- und Obcroffijieren vom Oberstlieu-tenant abwärts, daun den Stabsparteien deö Genie-Corps, des Mineurs-Corps, deö Sappeurs - Corps, b) den bei der Ingenieur-Akademie angestellten Stabs- und Oberoffijieren des JngenieurcorpS; c) den Fortifications - Rechnungöführern undRech-nungsführerö - Adjuncten, den Fortifications-Fourieren, den Schanzcorporälen, dann den bei dem Fortifiratorium eigens angestellten, zur Militär - Jurisdiction gehörige» Profeffionisten und andern Individuen. V. Die Regiments -- Inhaber: a) den Stabsoffizieren vom Oberstlieutenant abwärts , den Oberoffizieren, dann den StabS-parteien ihrer inhabenden Linien - Jnfanterie-und Cavallerieregimenter, wie auch den Artiller eregimentern, wenn der General - Artillerie-Director ihnen die dießfällige Befugniß übertragen hat; b) den Unteroffizieren und den mit denselben gleichgehenden Prima - Planiste» dieser Regimenter in dem Falle, daß sie den Commandauten derselben die Befugniß hierzu nicht ausdrücklich verliehen haben. VI. Der Oberdirector der Militär > Cadeten-Academie: a) den Stabs - lind Oberoffizieren vom Oberstlieu-lenant abwärts, dann den Stabsparteien dieser Akademie, in so weit selbe im Stande eines Regimenis oder Corps nicht geführt werden; b) den daselbst angestellteu Unteroffizieren und Dienern. VII. Der General - Quarriermeister im Frieden und Krieg: de» Stabs und O eroffizieren des General - Quart ermeiüerstabs und des Pionier-Corps vom Obcrstlieutei.ant abwärts; I m Kriege: a) den bei der Armee ang stellten General-Gern It-gen, Ober- und Uuterstabipeofoßen; b) allen zum General-Luartiermei'sterüabe geböri-gen Parteien , als: den wirkli-ten und Vice-Stabs Quartiermeistern. den Ober- undUnter-wagen- und Wegmeistern. Stabsfouriers, u s. w. vlil Die Commandauten: A. der Linien - Infanterie - Reaimenter, der Caval-lerie Regimenter und der Artillerie-Regimenter nach Maßgabe der ihnen von demRegimentö-Jn-baber ertheilten Vollmacht; L. der Bataillons und Corps, welche keine eigentlichen Inhaber haben, als: der Bataillons des Mineur-, Sappeur-, Pontonier- und des Pionier Corps, der Jäger-Bataillons, des Fnhr-und Packwesens; Gesetzsammlung XY1IL Theil. l g *U SÖüHt 24- Sililli e ' C. der Gränz- Regimenter j D. čer MonturS - Oeeonomir - fftimmiffich, jedoch nach vorläufig erhaltener Befugniß des Monturö-Jnspecteurö; E. der verschiedenen Branchen, als: bei dem obersten Schiffamte, bei dem Militär«Fuhrwesen, bei der Pack-Reserve, bei der Artillerie; bei der Feuergewehr-Fabrik und dem Büchsenmacher-Lehr-Institute, in so weit sie bei den zuletzt genannten Branchen vo» dem General-Artillerie-Director ausdrücklich dazu bevollmächtiget worden sind: a) allen Chargen vom Unteroffizier abwärts, und den mit denselben gleichgehendenPrima-Planisten; b) dem zu den angeführten Branchen gehörigen Handwerks - Personale, vom Obermeister abwärts. Bei de» zusammengesetzten Grenadier-Bataillonen kann der Commandant desselben eine Heiraths-Erlaubniß nicht anders, alö mit Ein-/' willigung deS Regiments, von welchem der Heirathswerber ist, ertheile». IX. Der Feldapotheken-Director: den bei den Feldapotheken und der Medicamenten * Regie ange-stelltön Laboranten. $• 3. «. Bei der PS- Die bei der Polizeiwache, und die alö Lindesten Laude«- Dragoner bei den Kreisämtern allgestellten Unter« Dragonern. Offiziers, Prima-Planisteu und Gemeinen haben die Heiraths-Erlaubniß bei den ihnen Vorgesetzten Civil-Behörden anzusuchen, welche solche gegen den von der Braut auszustellenden Renuntiations - Revers auf alle Militär - Benesicien ertheile» können. 4. «.Bei den Gar- Die Heirathöbewilligungeu für die bei den Gar-Hofburgwache. den Sr. Majestät befindlichen Generals-, StabS-und Ober-Offizie»'S, dann Stabs-Parteien hängen in jedem einzelnen Falle einzig und allein von der allerhöchsten Entschlieffung Sr. Majestät selbst ab. Bei der Trabanten - Garde und der Hofburg-Wache hängt die Bewilligung der Heirathö-Erlaub-niß für hi» Unteroffiziere und Gemeinen von dem $Bom Ž4. Juni. i?l Äarde- Capstan unter ben bestehenden Beobachtungen ab. §. 5. Die im 2. Paragraph angeführten Chefs sind untte welche» verbunden, bei Ertheilung einer jeden HcirathSbe-HcMa^bewiM-willigi ng nicht nur auf duSjenige, was die bürger- gung er»,eilt lichen lind geistlichen Gesetze verschreiben, ihr Au- WErtcn 6,"rf-genmerk zu richten, sondern auch folgende Rücksichten auf bad Strengste zu beobachten: 1. daß sich bei einem Regimente, Corps oder Branche die Ehen zum Nachtyeile für Den Dienst nicht zu sehr anbaufen, welches vorzüglich bei dem Offiziers-Corps vermieden werden muß, daher zum Gr/rndsatze aufgestellt wird, daß in einem Regimente oder Corps nichr mehr als höchstens der sechste Theil des Offiziers-Corps verheirathet fein darf. Sollte nach der schon bestehenden Anzahl der verheiratheten Offiziers cS sich um eine Heirath über die Ausmaß handeln, so könnte solche nur auf den Fall Statt haben, wenn sie dem darum ansuchenden Offizier ganz besondere Vortheile bar» bietbet, für welche speciele Falle jederzeit vom Hofkriegörarhe die Genehmigung erforderlich ist, und eingeholt werden muß; 2. daß die Braut von guter Aufführung und unbescholtenem Rufe, wie nicht minder von solcher Abkunft sei, damit der Charakter deö die Heirath 'Ansuchenden und das Mn leben des Militärstan-deö durch eine unanständige Heirath nicht herabgesetzt werde; 3. daß bei Heirathen in den cbmi Chargen bis zum llnieroffizier der standesmäßige Unterhalt wahrend der Che, und für die Braut während ihres etwaigen künftigen Witwenstandes gefiebert sei; bei Heirathen vom Unteroffizier abwärts aber der Hcirathöwerber feine Umstände merklich bessere. - • Ei. VorläiiflgeAiis- Die im vorigen Paragraph unter Ziffer 5 ange- KN-lMn-sührte Rücksicht ist insbesondere für das Ansehen bestimmter Ne-des OffizieröstandeS und daS damic eng verknüpfte Beste deS Dienstes von solcher Wichtigkeit, daß an ‘ 18 * S»;6 BöM 14. Junt. Individuen bis {tint Unteroffizier in keinem Falle eine HeirathSerlaubniß ertheill werden kann und darf, bevor nicht bestimmte Ncbeneinkünfte, welche das Brautpaar außer dem Gehalte deS Bräutigams, und die Braut für den Fall LeS künftigen Witiveu-standes zu beziehen haben soll, auSgewiesen und sichergestellt worden sind, indem sie außer den im PensionS-Sistem bestehenden Ausnahmen vom Aera-rium keine Pension erhalten können. Diese sichergestellten Nebeneinkünfte werden die Heirakhs-Caution genannt. §. 7. e dritte Classe schließt die Chargen vom Hauptmann oder Rittmeister bis zum Fähnrich, und zugleich unter de» im i 2 angeführten Individuen alle diejenigen in sich, welche entweder denselben durch den bekleidende» Charakter gleichgestellt sind, oder der gewöhnlichen Ordnung »ach zu Oberoffiziers vorrüchen. Diese Classe hat die Summe von jährliche» 400 fl. 28. 28. an Nebenkinkünften aus-zuweisen. Die vierte Classe endlich enthalt alle Chargen, mit welchen zwar der Offizierötitel oder Rang einer bestinimteii Offiziers-Charge nicht verbunden ist, welche aber auch nicht zu dcnUnteroffizierS gehören; z- D. der Armaturs-Inspector, die Regiments-, TorpS- und Oberärzte, die RechnnrigS - Adjunkten, Vom «4- Juni. in die Oberdäckermeister, die Werkmeister, die Casern-Aufseher, der Amtöschreiber des oberste» Schiffamtes. Diese Classe hat die Summe von jährlichen 200 fl. W. W. an Nebeneinkl'mften auözuweisen. §- 9- Von der Verpflichtung, die eben ausgemessenen Kl» und welche Nedeneinkünste auSzuweisen und sicherzustellen, sind rcrAuew-isunq einzig und allein die angestellte und ohne Pension und @i*erfic:= mit Beibehaltung des Charakters ausgetretene Ge-»eraltität, dann die mit Beibehaltung deö Militär- befreit sind. Charakters ohne Pension ausgetretenen Individuen und die Stabsärzte ausgenommen, und es hat in Ansehung ihrer Witwen bei den seither bestehenden Vorschriften zu verbleiben. - Bei Bewilligung der Heirathen der ausgetretenen Militär-Individuen und der Stabsärzte sind jedoch die i» dem zweiten Puncte de» 5. §. vorgeschriebenen Beobachtungen genau zu berücksichtigen. i 10. Die Summe der Nebeiieinkünfte kann tntroebet $ič @id)ei.(lci( durch Obligationen eines öffentlichen FondeS, oder „.»g verNebcn-einer landesfürstlichen Stadt, oder durch Privat- emkunsie m Schuldverschreibungen , welche auf Realitäten gehö- "l kann gc' rig vorgemerkt sind, oder endlich durch gesetzliche schein Vormerkung fined verhältnGmäßigen Cantionscapi, talS auf eigenthümliche unbewegliche Guter sicherge-stellt werden. h. 11. Geschieht die Sicherstellung durch öffentliche Fonds- oder Privat - Obligationen, so versteht eS Privat-Sbliga» sich von selbst, daß die davon fallenden Einkünfte »'«>"», «"* nie höher, als »ach dem in leder Obligation bedungenen und anSgedrückten Zinsfüße, folglich nach dem jeweiligen wirklichen Erträgnisse berechnet werden dürfen. $. 12. In Beziehung auf Realitäten, auf welche eine '»>« sreaUlaien Privatschuldvexschreihung versichert ist, oder ein ver-hältnißmäßigeS Cautions - Capital flrundbncherlich oder kandtaflich vorgemerkt werden soll, ist aber 278 Vom 24. Juni. überdieß unbedingt erforderlich: daß die Realität sowohl durch den Betrag der Privatschuldverschreibung oder des Cautious-Capitals, als durch die bereits vorher etwa darauf vorgemerkten Verbindlichkeiten nicht, über die Hälfte ihres wahren Wer-theö, wenn die Realität in einem Hause besteht, und wenn sie in einem Grundstücke besteht, nicht über zwei Dritt-Theile beschwert sei, welches entweder nach der Einlage bei der Landtafel oder dem Grundbuche in den Ländern, wo diese bestehen, oder da, wo diese nicht bestehen, durch gerichtliche Schätzung zu bestimme» ist. Da hierdurch eine vollkommen hinreichende Sicherheit' begründet wird, so ist gestattet, daß das CaulionS-Capital, welches auf eigenthümliche Gründe sichergestellt wird, nach einem jährliche» Genüße von Fünf vom Hundert berechnet werde. $. .15. «1ne»9fremben Obligationen eines fremden Staates, oderCa-Staatcs können pitalie», die bloß durch außer den r. k. Erblanden Bttraae Mcht' ^?b"de Realitäten sichergestellt sind, können zum. Aiigenemwen Ca'utionsbetrage nicht angenommen, folglich auch werden, die hierauf berechneten Nebeneinkünfte keineswegs in Anschlag gebracht werden. §. 14. f Sonstige Sil« Von sonstigen Zuflüßen können nur folgende Berechnung der erforderlichen Ncbeneinkünfte in d-rNcben-m-9Ansatz gebracht werden: kunfte in An- a) Betrag der Ordenspeusion, welche die werden können! Bräute der Militär-Marien - Theresien - Ordensritter für den Fall ihres Witwenstandes zu erwarten haben; dieses jedoch nur dann, wenn ' der Bräutigam schon selbst in dem Genüße der Ordrnspension steht; b) die Hälfte des Pensionsbetrages jener pensio-nirten Offiziers- oder Beamtenswitwen. welche in dem Falle ihres abermahligen Witwenstan-deS in den vorigen PensionSgenuß wieder einrücken ; c) die Hälfte de- charaktermäßigen PensionSbetra-ges, wenn die Bräute solche Zöglinge deS Hernaljer Offiziers-Töchter-Institut» sind, de- Vom »4. Juni. *79 tun ju Folg« bet Privilegien dieses Institut» beim Ableben ihrer Gatten die charaktermäßige Pension gebührt. §. 15. Die Caution kann entweder von dem Bräuti- Wu die Sa»-gam oder von der Braut, oder auch von einem Drittezi gelegt werden. In den beiden ersten Fällen muffen die Brautleute legal erweisen, daß die eingelegte Cantion ihr Eigenthum sei, daß sie die davon fallenden Einkünfte von dem Tage der Einlage an wirklich beziehen, und zu ihrem Unterhalt verwende» können. In dem letzten Falle muß der Dritte die von der Caution fallenden Einkünfte den Braullenten von dem Tage der Einlage an bis zu dem Tode der Braut gerichtlich cediren, und auf den eigenen Genuß derselben rechtsgültig Verzicht leisten. Zu allen diesen ist in jedem Falle eine förmli-che Widninngs - und respective CeffionSurkunde erforderlich, welche von zwei rechtSgiltigen Zeugen mitnnterfertigt fein muß. 6. 16. Wenn die Caution in Obligationen eines öf- Umu wetten fentlichen Fonds gelegt wird, so bedarf eS neben^,,^"^'^ der eben bemerkte» Widmung»- und Ceffionöurkun- i«g t>u ausgc-de keiner weitern Förmlichkeit, mir muß der Cau-Cau. tionSleger, wenn die Obligation nicht auf feinen tim« tut» Namen lautet, sich dieselbe vorher aus seinen Namen umschreiben lassen. Wird aber die Caution in gehörig vorgemerk-ten Privatschiildverschreibungen gelegt, oder durch Vormerkung eines oerhältnißmäßigen Caukionscapi-talS auf eine eigenthümliche Realität sichergestellt, so muß die auSzustellende Widmungö- und respective CeffionS - Urkunde vorgemerkt, und der landtäf-liche oder grundbücherliche Ertract sowohl darüber, als über den Werth der Realität uud die etwa sonst darauf pränotirten Verbindlichkeiten beige* bracht werde». Kom *4. Juni- iuat?Jief!rnhAt Zn Beziehung auf jene Lander, wo noch keine ^'Laudtafelu eingeführt sind, ist dir besondere Vor. sicht zu beobachten, daß alle auf Privatschuldver-schreibuugen oder eigenthümliche Realitäten radicir-te Caulionen nur unter folgenden Bedingungen angenommen werden können: 1. die in beiden Fällen zur Sicherheit dienfii sollende Realität muß vorher geschätzt, und in dem Schätzungö-Instrumente ausdrücklich de-merkt werden, daß der angegebene Werth lediglich der Werth der Realität fei, und weder die Hauöeiurichtung noch sonstige Fahrnisse eingerechnet wurden; 2. die betreffende gerichtliche Behörde muß die Echtheit der Schätzungsurkunde und die ausgestellte Widmungö- und respective Cessionöur-künde bestätigen, «inen Extract der bereits auf die Realität gemachten Vormerkungen beischließen, und sich überdieß bestimmt verbindlich erklären: daß sie bei einer jeden Besitzes-Veränderung für die Sicherheit der ai» Hei. rathscaution vorgemerkten Summe haften wolle. §. 16. Äerne Hrirath Die Richtigkeit der Heiraths-Caution muß von werden, bi^nichtdem HofkriegSrathe anerkannt, und es kann daher die Bestätigung keine Heirath eher vollzogen werden, bis die SB« KWW'Migung hierüber von dieser Hofstelle erfolgt ist. Caution vom Die betreffenden Chefs werden ruckstchtlich des Hofknegsrathe lrtztern, und wenn sie eine Verehelichung gegen ° 3 ' diese Beobachtung früher gestatten, persönlich zur strengen Verantwortung gezogen, und zugleich auch zur etwaigen erforderlichen Berichtigung und Sicherstellung der Heirathscaution verhalten werden. §• i». A/eMgAnd" 3« diesem Ende müssen die Heirathöcaution«-tcn Caution«- Instrumente unter Beischlieffung der Heirathsbe-Instrumente jurwilligung von Fall zu Fall durch das betreffende reicht und Epo-Teneraleommando an das allgemeine Appellations-fititt werden, geeicht «ingesendet, und von diesem der hofkriegS-räthlichen Justizabtheilung vorgelegt werden. Bei diesen Justijstellen, so wie auch bei dem Iustizde- Vom *4. Juni. *81 partement eine- jeden Generalcommando, sind die Document« und die Beschaffenheit der HeirathScau. tion nach allen ihren Erfordernissen auf das^ Genaueste zu prüfen, und nur dann, wenn gar kein Anstand obwaltet, oder derjenige, welcher etwa obwaltete, gehoben worden ist, auf die Bestätigung rinzurathen, und dieselbe endlich von der hofkriegS-räthlichen Jusiizabtheilung zu ertheilen. Die zur HeirathS-Caution gehörigen Dokumente sind alsdann an die hoskriegöräthliche Depositen-Ad-ministration abzugeben, und allda zu hinterlegen, den Brautleuten wird darüber die beglaubte Abschrift deS Depositenscheines zugestellt, und die Beziehung der Einkünfte lediglich überlassen. DaS Generalcommando, das allgemeine Appellationsgericht und die hofkriegSräthliche Justizab-theilung haben für die Richtigkeit der eingelegten und bestätigten Caution, das erste principaliter, und die beiden übrigen Behörden in subsidium zu hasten. §. 20. Die einmahl eingelegten Cautions-Jnstrumente Wie -ine tu»; können, wenn damit ein Vortheil für die intereffir- "mW.-« ten Personen verknüpft ist, gegen andere von der Cautions-Jn-nahmlichea oder von verschiedener Gattung anSge-wechselt werden. kann. Bei diesen Umwechslungen ist in Hinsicht der Beschaffenheit, Sicherstellung, Einreichung und Prüfung der neu eingelegten Instrumente alles dasjenige, was in den vorhergehenden §§. überhaupt festgesetzt worden ist, genau zu beobachten. Ueberdieß muß bei Einlegung der neuen Caution die Abschrift des Depositenscheines über die vorige Cantion znrückgesendet werden. Diese Caution kann anch in der Regel nicht eher zurückerfolgt werden, bis nicht die neue Caution bei dem Hofkriegörathe eingelangt ist, oder in be-sondern dringenden Fällen für die sichere Legung der neuen Caution hinlängliche Bürgschaft gestellt worden ist. §. 2t. Die gänzliche Zurückstellung der eingelegten Caution findet Statt: lung d» tinge, A. nach dem Tode der Gattin , io deren Braut-stände sie eingelegt worden ist; emm«. -Sr Vom 24. Juni. B. bei Lebenszeiten dieser Person einzig und allein in den folgenden Fällen: a) wenn ihr Gatte die k. k. Militärdienste unbedingt gänzlich quittirt hat; b) wenn er zwar mit Beibehaltung deö Offiziers« Charakters ansgetreten ist, in der Folge aber eine solche Civilanstellung erhalten hat, wobei er ohnedieß den Militär. Charakter abzulegen hat; c) wenn daS eine oder andere Militär-Individuum durch Beförderung in die Categorie der Beamten Übertritt, wodurch die Witwe zu einer Ci-vilpension geeignet wird', nähmlich: wenn der Regimentsarzt zum StabSarzte, oder der Ober« bäckermeister zum Beamten verrückt, u. f w,; d) wenn die Witwe nach dem Pensionssisteme eine bestimmte Militärpcnsion zu erhalten hat; e) endlich wenn sich die Witwe mit Jemanden auS dem Civilstande verehelicht hat. §. 22. An um 'rück- Das Ansuchen der Zurückstellung der Cantion stkllung der8au-muß, wenn sie nach dem Tode Derjenigen geschieht, T°de"dcr Ge- In dkren Brautstande sie eingelegt worden ist, durch hckratheten ' die Abhandlungsinstanz im ordentlichen Dienstwege, «inzuc-ite» ist.sonst aber auf die »ähmliche Art und durch den nähmllchen Weg. wie dieselbe eingelegt worden, und in jedem Falle unter Beischliessung der Abschrift deS Depositenscheines, angebracht werden. fi. 23. Äfchränkttnqe'l 3" ®im^e" der Rechtsansprüche des Aerariumö auf die Interes-oder eines Dritten können die von der HeirathS-sen der CautionCautio» fallenden Einkünfte sowohl während der eitegt roerčcnS,e$8^e' ols nach dem Tode des Mannes bis zu jenem oder eine Der-der Witwe, oder bis zur Auslösung des Cautions» Caut'i'"nöcapita/Verbandes, wenn die Einkünfte nur 400 fl. oder Statt haben weniger jährlich betragen, bloß mit einem Vicrtheile, kann. und wenn sie mehr als 400 fl. jährlich auSmachen, nur mit einem Dritt ° Theile cedirt und «it Aerdoth belegt werden. Auf das eingelegte Capital selbst haben Vormerkungen allerdings, aber nur unter der Befchtän-hmg Statt, daß dir Tilgung der Schuld aus dem Vom »4. Juni. »83 Cautious-Capital nicht eher, als nach erfolgter Auf-löjung des CautionSbandeS bewirkt werden könne. §. 24. Die bei den Regimentern und LorpS vor sichB»heir«th«te,» gehenden Verehelichungen der Stabs- und Ober-,,,>v der gelegten offiziers, dann Stabsparteien sind in der MonathS-^ull-» in te» Tabelle mit der Bemerkung anjuzeigen, wie viel JJI° tc«cn. ' an Caution erlegt worden ist. Bei den schon Verheiratheten ist die Summe der gelegten Caution in den Musterlisten anzudeuten. Ferner ist in den Monaths-Tabellen jedesmahl anzumerken, wann die Caution, und aus welcher Ursache sie Jemanden zurnckgestellt worden ist. §. 25. Jede Verehelichung ohne vorhergegangene form- ^^H-aath-n liche Erlaubniß des zu ihrer Ertheilung geeigneten Erlaubnis! sind Chefs ist durchaus ungiltig und nichtig. ungiltig. Urberdieß ist Derjenige, welcher auf diese Art uiSe««?« eine Heirath schließt, unausweichlich zu entlasten, tiefe» 93er. und gegen d»e Mitbefangenen nach Umständen und bothe». nach Maß ihrer Schuld vorzugehen. Die obligate Mannschaft hingegen ist für die Uebertretung dieses Verbotes kriegsräth'ich in Folge der bestehenden Gesetze zu behandeln. tz. 26. Jeder Antrag, eine Heirath ohne Erlegung ei-Di^Amrägeum ner Caution und gegen Pensions - Verzichts -Re- o-r Eau- verS zu erlauben, bleibt und wird hierdurch neuer- «>»,, sind -,änz-dings allen Behörden durchaus und gänzlich un- "" c fl9f‘ tersagt. §. 27. In Folge der gegenwärtigen Verordnung kön- Quittirt« 2ff>« neu auch die mit Beibehaltung deS Militär-Charak- čie/„fi’er6leetrfl* terS ohne Pension ausgetretenen Individuen, welche Dienstleistung nach Inhalt des §. y nicht verpflichtet sind, bei i&terb7n^müffenfüt Verehelichung eine Heiraths - Caution zu erlegen, Len Fan einer nicht stabil wieder angestellt werden, wenn sie nicht Wiedemnst-l-vorher die für ihren Charakter angemeffene Caution ^ %eautH\, Nachträgen. ngchnagen. Bom 14. Juni. Nur ganz besondere Verdienst«, beten Beurthei-iutig alle,'» von Seiner Majestät abhängt/ könne» Beweggründe zu einer Ausnahme hiervon abgeben. §. 28. 2-des,«u angc- Ein bereits verheiratheteS Individuum muß, ?/^<-°Jdeira.we,»l dasselbe unmittelbar in eine solche Charge ne» um muß ^eingesetzt werden sollte, für welche die Ausweisung feine Charge einer bestimmten Summe von Nebeneinkünften et« Caution eben- forderlich ist, vor Allem diese Summe auf die Vorfalls sicher- geschriebene Weife sicherstellen. Z. B. Wenn ein schon stelle». Verheiratheler als Regiments-Auditor angestellt würde. 29. Die eingelegte Die ein Mahl gelegte, nach der Claffe, zu wel= tionistb'el'welte-^^ der sich Verehelichende gehörte, auSgemeffene renDorrückun-'Heiraths-Caution ist bei Vorrückung zu höhern Char-höhung"‘unter ^ineSwegS einer Erhöhung unterworfen, warfen. §. 30. 3« Die im § 5 angeführte dritte Rücksicht wird bei d^cheirathsbe-oorhabenden Vereh lichungen vom Unteroffizier ab-wiMgungen wärts zwar dem Ermessen Desjenigen, von dem die »?rr abwÄr§''Ertheilnng der Heiraths Erlaubniß abhängt, allein i C Überlassen , er bleibt aber dafür, in so fern er die Erlaubniß ohne genaue Erwägung aller Umstände, und mit Vernachlässigung der erforderlichen Aufmerksamkeit auf daS Beste des Dienstes ertheilt, ver» antwortlich. §. 31. Insbesondere In Ansehung der kleinen Stabsparteien und der ^nercn^Stab'/'^°Prima-Plauisten, besonders aber der Unterärzte und Parteien lind Fouriere, wird zwar der Betrag der zu ihrer V-r-Prima-Planistenehelichnng erforderlichen Neben . Einkünfte nicht ausdrücklich vorgezeichnet, jedoch ernstlich angeordnek, daß die betreffenden Commandanten auch derlei Ehen nie zu gestatten haben, bevor sie nicht vollkommen überzeugt sind, daß daö die Heirarh ansuchende Individuum dadurch seine Umstände merklich verbessern werde. Auch muß in Beziehung auf die persönlichen Verhältnisse der Braut die Rücksicht beobachtet wer. den, daß da, wo Waisenditnstjahre üblich sind, und Vom 'H. Suhl. bit Braut überhaupt in Unterthans-Verbindlichkeiten steht, der Cvnsens der Obrigkeit beigebracht werden müsse. §. 32. Die Zahl der Verheiratheten vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts wird künftig vergestalthoiratheie» vom festzufetzen fei», daß unter too Mann bei der 3‘>fon«u,umWerot; Utie nur acht, und bei der Cavallerie nur vier Ve» heirathete bestehen dürfen, bei den Verpflegsbackern hingegegen können auf roo Mann auch zehn 9Scr« heirathete gestellt werden. Die Anzahl der Verheiratheten bei den Tränz-Regimentern bleibt unbestimmt, und unterliegt keiner Beschränkung. Die Zahl der Verheiratheten unter den kleinen Stabsparteien und Prima - Pianisten, ferner bei den in keine Compagnien und Divisionen eingekeilten Militär - Branchen, insbesondere bei dem Handwerkspersonale, bleibt noch ferner dem Er» messen der zur Enheilung der HeirathS - Erlaubniß berechtigten Chefs überlassen, und diese sind nur an die bereits sowohl §. 5 im Allgemeinen, alS §. 54 insbesondere vorgezeichueten Bedingungen gebunden. $. 33. Wenn die Ehe» die oben bestimmte Zahl nicht^'"^^"lte» übersteigen, so werde:-: sie Ehen der ersten Clasfe genannt. Hierbei stehen die Weiber unter der Militär-Junsdietion, können sich bei ihren Männern in den Quartierö- Stationen anshalten , theilen mit ihren Männern die unentgeltliche Unterkunft, erhalten int ErkrankuugSfalle, in so fern sie nach den Chargen ihrer Männer dazu geeignet sind, die unentgeltliche Pflege int Spitale, und nach dem Tode ihrer Männer die auSgemeffene Abfertigung. §. 34. Sobald als die §.52 bestimmte Anzahl der Ehen. Beschränkung komplet ist , oder wenn dieselbe durch irgend einen'»^ ~ Fall überschritten worden sein sollte, so darf bis zu Ehen, einem sich wieder ergebenden Abgang keine Heirath ' von dieser ersten Classe mehr bewilliget werden. Nur wenn eS sich darum handelt, einen Capi-tuTnnten, an welchem dem Dienste gelegen ist, durch «ine ihm zugleich vortheilhaste Heirath zu ferneren -86 Bom *4. Juni. Diensten zu gewinnen, oder einen Rekruten tioü besonders guten Eigenschaften anzuwerben, kann demselben die Bewilligung zu einer Ehe der ersten Classy auch wenn die Zahl derselben bereits voll, oder selbst überschritten fein sollte, ertheilt werden. §. 35. ‘ Masse." Bei jenen Leuten, welche von den Regimentern und Corpö bis zur Einbernfung beurlaubt sind, findet eine andere Art der Verehelichung Statt, welche die Ehe nach der zweiten Elaste genannt wird, und unter folgenden Bedingungen vor sich gehen kann : a) darf ein solches Weib sich nie beim Regimente, jedoch der Mann sich bei ihr mit Urlaub, so lange cS der Dienst zuläßt, aufhalten; L) muß sie für sich und ihre erzeugten Kinder alle Bedürfnisse aus Eigenem zu bestreiten im Stande sein, und sich darüber mit legalen obrigkeitlichen Zeugnissen ausweisen; c) kann sie nie auf ein unentgeltliches Militär-Unterkommen, oder im Erkrankungsfalle auf die Pflege in einem Militärfpitale, oder im Falle der Gebrechlichkeit auf eine Militär-Versorgung, oder im Falle des Ablebens ihres Manneö auf die Abfertigung einen Anspruch machen; d) wenn daß Regiment in das Feld rückt, oder das Standesguartier wechselt, muß ein solches Weib in ihrem Aufenthaltsorte zurückbleiben, eS wäre denn, daß eö im letzten Falle über die Möglichkeit ihres Verdienstes und ihreö Unterhalts in dem Orte, wohin das neue StandeSquartier verlegt wird, sich gehörig auö-gewiesiu habe; e) unterliegt ein solches Weib lammt ihren Kindern der Civil-Jurisdiction, der Mann hat sich daher in die mit ihr von der Civilobrigkeit geschehenden Verfügungen oder ihr etwa zn-erkanuten Strafen nicht zu mischen; f) die Verlastenschaft deö Mannes wird zwar nach seinem Tode vom Militär abgehandelt, jedoch, wenn die Erben minderjährig sind, der Civil-Obrigkeit zur Verwaltung übergeben. Ein Mann, dem unter diesen Bedingungen die Verehelichung gestattet wird, muß sich, so wie dessen Vbm *4. Juni- ii* Kraut, ju deren Beobachtung ausdrücklich vit* bindeu. Für die gründliche Prüfung der über die 93tr« hältnisse der Braut erforderlichen obrigkeitlichen Zeug-niffe sind die Chefs, denen die Ertheilung der Hei-rathS - Erlaubniß zusteht, verantwortlich. §. 36. Es hängt von den Regimenter» ab, ein Weib^'"^»-» von dieser Classe an die Stelle eines dort abgängi eie erste eiaffe gen Weibes cinrücfcn zu lassen, sie ändert fobann,?”^” in diesem Falle mit ihren etwaigen Kindern daö "°würks"^ Forum, und die betreffende Civilobrigkeit ist unter Zurückstellung bc6 von ihr ausgestellten Zeugnisses davon zu benachrichtigen. Die Uebersetzung aus der zweiten in die erste Classe kann auch bei einem nach der zweiten Classe verheiratheten Manne, wenn er nach der Hand Unteroffizier wird, nur nach Maß eines in der ersten Classe sich jeigenden Abgangs erfolgen. §. 37. Den Invaliden, welche in den Häusern leben, Heirat!;-» der ist das Heirathen selten, und nur damahlS zu ge- 2»»a»>e». statten, wenn der Mann sich nicht selbst pflegen kann, und einer Gehilfin bedarf, oder seine Um» stände merklich verbessern, und wahrscheinliche Versicherung beibringeu kann, daß sein Weib und die Kinder nach seinem Tode sich ehrlich werden ernähren können. x De» außer den Hausern patentmäßig angewie-senen, oder mit Reservations-Urkunden versehenen Invaliden ist die Heiraths - Erlaubniß nur dann zu geben, wenn sie von dem Orte ihres Aufenthaltes ein Zeugniß der Obrigkeit beibringeu, daß sie die Heirath gut heiße, und daß die Heirakh zur Erleichterung der Umstände des Mannes beitrage. Vor dor Heira-H ist aber den Bräuten aller Invaliden zu erklären, daß ungeachtet von ihnen keine Reverse mehr abgefordert werden, sie dennoch weder auf eine Abfertigung nach dem Tode des Mannes, noch auf eine sonstige de» Soldatcnwei-bern zukommende Wohlthat einigen Anspruch zu machen haben. 8km »4. Suhl. 18Ö §. 38. Bestimmung Wenn von den zu einer zeitlichen Dienstleistung «n96^m/r^e»'^tl9fi08en#n- Invaliden der eine oder andere wäh. lichen Dienst, rend derselben sich verehelichen wollte, kann fol-reistung stch ver-ches nur auf die im vorliegenden Paragraph für die valiSen^'^putentmäßig angewiesenen Znvaliden bestimmte Art geschehen, außerdem müssen sich deren Bräute noch weiter- verbinden, daß sie, so lange diese Dienstleistung dauert, in ihrer Heimath verbleiben, und dort sich ernähren wollen, lieber die Möglichkeit deS letzteren haben sie sich gehörig auSzuweisen. §. 39. Aachen Von Den Soldaten jüdischer Religion kann die Er-Soldaten lüdi- laubniß zu Heirathen aus keine Art erlheilt werden, scher Acligion. sxlbst jn dem Falle, daß kill bereits verheiratheter Jude als Soldat gestellt worden iit, und fein Weib zum Regimente mitbrächte, iti dasselbe in Gemäßheit der schon unterm 6. Juli 1799 ergangenen Anordnung in ihre Heimath zurückweisen, wo sie sich den Unterhalt selbst zu verschaffen hat. h 40. w^ende?umer Wenn sich Ausländer nur unter der Bedingung Bedingung d-rUnwerben lassen, daß sie eine gewisse Weisperson Heirachj -Er-heirathen dürfen, und wen» dem Dienste an deren g ag j r c n L e n A u s- Ueberkomnlung gelegen wäre, so kann ihnen solches länder. unter den in der Cousinen -Werbnngs- Instruction vom Jahre lgog deutlich vorgeschriebenen Beobachtungen gestattet werden. Ein solcher Rekrut ist als bereits verheirathet bei seiner Engagirung anzusehen, und kann dadurch die festgesetzte Zahl der Weiber überschritten werden, mir muß dagegen der §. 34 genau in Vollzug gesetzt werden. Wenn aber bereits verheirathete Leute zu einem Regimente assentirt worden sind, hat daS Regiment von selben die-Trauungö - und Taufscheine der etwa schon mitbringenden Kinder abzuverlangen, wenn sie aber damit nicht versehen sein sollten, selbe zu Händen zu bringen, und die dazu etwa nöthigen Kosten aus dem Werb»ErsparungSfonde zu be-streiten. SSem *8. Juni. W L. 41. Äie von den sowohl in der Dienstleistung alSilllc «hni l-ga-irt der Invaliden - Versorgung stehenden Soldaten fe ohne vorherige legale Erlaubniß im In - oder Aus- d"r°die-lande eingegangenen Ehen sind ungitt'g und nichnen.cn oder in-tig, von'der Behörde als solche zu erklären, unbf^cn^Ä"n= die Weiber ohne Weiters von den Männern zu nngiirig. trennen, Letztere aber nach dem §. 25 zu behandeln. §. 42. Auf eben die nähmliche Art stnd alle durch Kriegsgefangene oder Deserteurs während ihresnen oder Descr-Auöbleibens geschlossenen Ehen als ungiltig zu er-klären und zu trennen, und es kann nur bei den ihres Ausbiei-Erstern, wenn besondere rücksichtöwürdige Gründebens gcschloffc-dafür sprechen, und erweislich Vorkommen, eine gleichfalls uü-Ausnahme Statt finden, auf welchen Fall die be- gütig, treffenden Chefs zu einer abermahligen Trauung die Erlaubniß zu ertheilen haben. §. 43. Die Verheiratheten sind mit der Unterscheidung. Ausweisung der wie viele derselben nach der er^en und zweiten Classe^^cirathrtcn verehelicht sind, nebst Zuwachs und Abgang in ten'" Tabellen^"' Monats. Tabellen auöznweisen. Wie», am io. Juni ieia. 105. Bewisilgu-.g finer dritten Bie.enzuchts - Prämie für jeden der beiden obersteienschen jveife. Da Se k k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 14. Juni d. I. für jeden der beiden obersteier-schen Kreise ein drittes Bienenzuchtö - Prämium von dreißig Gulden C M. aus der ständischen Caffe allergnädigst zu bewilligen geruht haben, so erhält das k. f. KreiSamk in Folge hohen Hofkanzlei. Dekretes vom 20. Juni d. I., Zahl 16611, die Weisung, di« unge- XVIII. Theil. 19 19* Dom 3o. Juni. • . ' - i« ,t. sämute Kundmachung dieser allerhöchsten Eutschliessung zur An-eiferung und Aufmunterung der Bienenzüchter zu veranlassen.' Guberm'alverorduung vom 23. Juni 1836/ Zahl 10456; an die k, k. KreiSämter in Judenburg und Bruck/ und an die Herren Staude Steiermarkö. J 06 Bestimmung, wer die Kosten bei Errichtung und Erhaltung der Tobten > Einsetzkammern zu tragen habe. AuS Anlaß eines specielen Falles wurde erhoben, daß sich bei der Unterteilung der Kosten zur Errichtung und Erhaltung der Todteneinsetzkammern sehr verschiedenartig von den BezirkS-obrigkeitcn benommen werde. DaS Guberniunr findet demnach die mit der Gubernialver-ordnung vom 17. August 1811 / Zahl 19920, bekannt gegebene hohe Hofkanzleivcrordnung vom 25. Juli 1811, Zahl 8767, in Eeinnerung zu bringen, mit welcher über die Frage: wer bei Unvermögenheit der Gotteshäuser die Kosten der zu errichten« den Todteneiissetzkammern zu tragen habe, bedeutet wurde, daß in jenen Ortschaften, wo die Kirchen ohne Abbruch ihrer Cur-rentauSlagen nicht im Stande sind, die in der Frage stehenden Auslagen zu tragen, ungeachtet sie nach den bestehenden Vorschriften dazu verpflichtet wären, die sämmtlichen Pfarrge-meinden, für die der Gebrauch dieser Todtenkammern einzig bestimmt ist, die Kosten zur Errichtung und Unterhaltung derselben zu tragen haben. Es sind demnach alle zu einer Pfarre gehörigen Pfarrin-saßen ohne Unterschied ihrer persönlichen Eigenschaften die Kosten der zu errichtenden Todteneinsehkammer dort zu tragen verpflichtet , wo die Kirche ohne Abbruch ihrer Currentauölagen nicht im Stande ist, diese Auslagen zu bestreiten, welche nach dem Maßstabe zu leisten sind, der zur Einbringung der Bezirks -und GeweiudeüuSlggen überhaupt vorgeschriebeu ist, nahnilich Vom 4- Lull. nach der Steuerquote der in der betreffenden Pfarrgemeinde entrichtet werdenden landesfürstlichen Grund-, Häuser- und Erwerbsteuer, und eö haben bei Errichtung und Erhaltung der Todteneinsetzkammern jene Vorschriften keine Anwendung, welche für die Herstellung oder Unterhaltung der Kirchen - und Pfarr-hofgebäude, dann der Friedhöfe erlassen worden sind. Welches dem k. f. Kreiöamle zur Wissenschaft und zur Verständigung der Bezirksobrigkeiren Hiermit erinnert wird. Gubernialverordnung vom zo. Juni ,gz6, Zahl 7762; an die f. k. Kreisämter. 10 Bewilligung des Eintrittes der ausgetretenen Capjtu-lanten der f. k. Armee in die neu zu errichtende Miliz des Freistaates Krakau. Se. k. f. Majestät haben über Ansuchen des Senates des Freistaates Krakau mittels allerhöchsten Cabinettöschreibens vom 26. v. M. allergnädigst zu bewilligen geruht, daß ausgediente Capitulanteu der k. k. Armee, die sich mit ihrem Abschiede aus-weisen können, in die neu zu errichtende Miliz des Freistaates eintceten dürfen, ohne deßhalb die österreichische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Damit aber solche Individuen in der Evidenz der k. f. Un-terthanen, welche nicht au§ dem Staatsverbande treten, verbleiben, und sie selbst gegen die Folgen unbefugter Auswanderung, oder der Voraussetzung einer Aufgebung der Staatsbürgerschaft geschützt werden, so haben in Folge allerhöchsten Befehles Die-jeiiigen, welche von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen, die Bewilligung ihrer Landesstelle anzusuchen, und dieselbe abzuwarten. Welcher allerhöchste Befehl in Gemäßheit einer hohe» Hof-kanzleiveroronung vom 28. Juni d. I., Zahl 17550/1118, hiermit allgemein b-kannt gemacht wird. Eubernl-Icurrende vom a. Juli 1856, Zahl io7ö3. »s* SBötti 6. Juli. 108. Anleitung jur Wiederbelebung der Scheintodken und Rettung der Vergifteten. Zu Folge hohen Hofkanzlei - Dekretes vom 20. Juni d. I, Zahl 16680, werden dem k. k. Kreiöamte die erforderliche Anzahl Abdrücke der vom Professor der medicinifchen Polizei und gerichtlichen Arzneikunde Dr. Bernt zu Wien entworfenen , von der medicinifchen Farulkät gut geheißenen neuen Anleitung für Nichtärzte zur Wiederbelebung der Scheintodken und Rettung der Vergifteten mit dem Aufträge zugefertig et, dieselbe zur allgemeinen Beobachtung kund zu machen. Gubernialverordnung vom 6. Juli m6, Zahl 10759; an die f. f. Kreiöämter und die Polizeidirection. A 11 l c i t >1 u g für Nichtärzte zur Wiederbelebung der Scheintodken und Rettung der Vergifteten. Bei solchen Vorfällen ist vor Allem dafür zu sorgen: daß a) der Verunglückte mit Vorsicht an einen Ort gebracht wer-Le, wo die Wiederbelcbungs - oder Rettungsversuche bequem und vollständig vorgenommen werden können; b) daß schleunigst ein Arzt oder Wundarzt mit den nöthigen RettnngSmitteln herbeigeholt werde. 1 Behandlung der Er fr or neu. 1. Erfrorne sind mittels eines Schlittens, Wagens, einer Trage, auf einem Lager von Schnee, Stroh, Heu oder Häcker-ling, mit der Vorsicht in den RettungSort zu bringen, daß die durch die Kälte spröde gewordenen Ohren, Lippen, Finger, Nase it. s. w. nicht abgebrochen werden. 2. Der für die Wiederbelebungsversuche bestimmte Ort darf nicht gcheitzt, aber auch nicht de», Luftzug« auögeseht sein. ES eignet sich hierzu eine Kammer, Scheune, tin Gewölbe oder Vorhau-. Vom 6. Juli. *93' s. Hier schneide man dem Scheiutodten mit Vorsicht die Kleider vom Leibe, lege ihn nackt auf ein einige Hände hohes Lager von Schnee, bedecke ihn bis an den Mund und die Nasenlöcher ebenfalls einige Hände hoch mit Schnee, und drücke diesen allenthalben fest an den Leib. 4. In diesem Bette muß der Erfrorue so lange liegen, bis er völlig aufgethaut ist, und sich die Gelenkigkeit de- Halses, Rumpfes und der Gliedmassen eingestellt hat. 5. Schmilzt inzwischen an einer Stelle der Schnee, so muß er daselbst durch frischen ersetzt, und dieser ebenfalls fest an den Leib angedrückt werden. 6. Mangelt eö an Schnee, so muß der Körper durch da» Einhüllen in mit eiskaltem Wasser befeuchtet«, und damit von Zeit zu Zeit wieder benetzte Decken, und wenn es an den Letzteren gebricht, durch ein mit fein zerstoßenem EiS vermischtes Wasscrbad aufgethaut werden. 7. Er wird hierauf auS dem Schueebette, den nassen Tüchern öder dem falten Bade herauSgenomme», mit ungewärm-ten Tüchern abgetrocknet, in einem ungeheitzten Zimmer in ein kühles gewöhnliches Bett gelegt, und in eine solche Decke eingehüllt. 8. Hierauf wird sein Körper, ohne ihn zu entblößen, mit kühlen, dann mit allmählig zu erwärmenden Flanellstücken gelinde gerieben, und der etwa fest geschlossen bleibende Unterkiefer durch das Reiben der Schiass und Kaumuökelgegend mit Schnee oder fein zerstossenem Eise zu eröffnen gesucht. g. Um die hier nöthige Ableitung des Blute- vom Kopfe und von der Brust zu bewirken, wäscht man die Füße deS Scheiutodten mit lauem Wasser, oder stellt sie in ein laues Fußbad. io. Nimmt man noch vor der Ankunft des Arztes Schlage de- Herzens an den Schlaf- oder Armschlagadern wahr, ohne daß daS Athemholen zugleich in Gang kommt, so reize man den Schlund mit einem in Baum > oder Mandelöhl getauchten Fe» derbarte, die Geruchsnerven mit vor die Nase gehaltenem geriebenen Krün oder frisch geschnittenen Zwiebeln. n. DaS Zimmer wird nun allmählig jedoch mäßig geheißt, dem Wiederbelebten, wenn er schlingen kann, «ine Schale voll lauen Meliffenthee mit einem Eßlöffel voll Weinessig, oder warmes Bier, zur Nahrung Rindsuppe gereicht. n. Sollte» einzeln« aufgethaute Glieder schmerzen- oder gefühllos bleiben, fo sind jene in warme Tücher zu hülle», diese *94 Vom 6. Juli. f° wit Schnee oder Umschlägen von EiS zu bedecken, bis sich Empfindung und Beweglichlichkeit eingestellt hat. II. Behandlung der Ertrunkenen. 1. Zum Aufsuchen und Herausziehen eines im Wasser Untergesunkenen sollte man sich eigener Werkzeuge, deö Suchers und des RettungöhakenS, bedienen. Muß dieses, bei deren Mangel, mittels der gewöhnlichen Ruderstangen geschehen, so hüthe man sich, den Körper des Verunglückten zu verletzen. 2. Dem aus dem Wasser Gezogenen reinige man sogleich den Mund mittels deö eiugebrachten Zeigefingers, den Rachen mittels deS Barte» einer Gansfeder oder einiger zusammengebroche-ner Strohhalme, die Nasenlöcher mittels eines Ohrlöffelö oder eines. Röllchen- Papier vom Schaume, Schlamme oder Sand. 3. Hierauf gebe man seinem Körper durch einige Sekunden «ine mit dein Gesichte und der Brust nach abwärts gerichtete schiefe Lage, damit das in der Luftröhre angesammelte Wasser durch den Mund und, die Nase wieder ausfliessen kann, waö am besten gelingt, wenn er der Länge nach, mit dem Bauche nach abwärts, auf ein Bret gelegt, und ihm durch daö Emporheben deö einen BretendeS jene schiefe Lage gegeben wird. 4. Der Scheimodte wird nun auf einer bequemen Bahre, mit erhöhtem Kopfe, auf dem Rücken liegend, an den Rettungö-ort gebracht, um ihm hier vor Allem, nach vom Leibe getrennten Kleidern, den zum Wiederaufleben erforderlichen Grad von Wärme mitzutheilen. 5. Hat sich der Sturz in das Wasser zur Winterszeit ereignet, und hat der Körper die Steifigkeit eines Erfrornen, so muß dieser vorher in Schnee oder eiskaltem Wasser aufgethauet, und ihm dann mit der in Nr. I. angegebenen Vorsicht der nöthige Wärmegrad nur nach und nach mitgrtheilt werden. 6. Fand daö Ertrinken bei warmer Jahreszeit Statt, dann wird der inzwischen herbeigeeilte Arzt entscheiden, ob das Erwärmen durch trockene oder feuchte Wärme geschehen soll. 7. Wird diese- Geschäft im Freien, nahe an einem Flusse vorgenommen, so belegt man entweder a) die Scheinleiche mit an der Sonne durchwärmten Sand bi» an den Hals, und vertauschet diesen von Zeit zu Zeit mit wärmeren, oder b) man legt sie frei in die Sotine hin, mit erhöhtem Kopfe, oder setzt sie an eine Wand. Dom 6. Juli. »95 8. Muß das Erwärmen in einem Gebäude vorgenommen werden/ so legt man a) den Tcheintodten auf eine durchwärmte Matratze oder auf solche wollene Decken, chülle ihn auch in solche durchwärmte Decken tili/ oder b) man bring! denselben in ein bis zum Brustkorb reichende» warmes Bad, in halbsitzender Stellung mit bloßem Kopfe, Halse und Brust, wasche letztere und den Rücken mitunter mit warmem Wasser. 9. Bi» zur Ankunft des Arzkeö kann man dem Scheintod-ten die Handflächen, und wenn er wieder aus dem Bade genommen worden , auch die Fußsohlen mit Bürsten, die Gliedmassen mit Flanell, Fries und dergleichen gegen den Stamm, diesen gegen das Herz zu, gelinde reiben, und dieses absatzweise so lange fortsetzen, bis allenfalls Pulsschläge wahrgenommen werden. 10. llnt nun auch daS Athemholen wieder herzustellen, halte man dem Scheintodten frisch zerschnittene Zwiebeln oder zerriebene» Krän vor die Nase, reibe die Lippen, die Zunge und das Zahnfleisch mit einem in Weinessig getauchten Leinwandläppchen, kitzle den Schlund mit einem in Oehl getauchten Federbarke. 11. Wiederbelebte dieser Arr bedürfen wegen der leicht eintretenden Rückfälle in den leblosen Zustand immer sehr sorgfältiger ärztlicher Behandlung, und bis zu ihrer Herstellung einer guten Pflege. 12. Bleiben die wenigstens durch 4 Stunden fortgesetzten Wiederbelebungsversuche ohne Erfolg, so legt man den Verun-glückten, nachdem die etwa geöffneten Adern verbunden worden sind, auf ein aus warmer Holzasche auf dem Fußboden zuberei-tetes Lager, oder bedeckt ihn bis an das Gesicht mit warmen Trabern, und lasse ihn so lange bewachen, bis sich dir Todten-flecken und der Leichengeruch einstellen. ill. Behandlung der Erhängte» und Erwürgten. i. Ein Erhängter muß eiligst und mit der Vorsicht loöge. schnitten werden, daß man seinen Leib mit dem einen Arm, oder ein Gehilfe denselben mit beiden Armen umfaßt, und dann erst den Strick am ober» Ende durchschneidet, damit er nicht durch einen Fall auf den Boden beschädigt werde. Vom 6. Juli. 196 2. Man befreie vor Allem seinen Hals von dem Stricke und Halstuche, lüste den Halskragen, die Hemdärmeln, die Weste, Beinkleider, die Schnürbrust, Röcke und Strumpfbänder, ziehe ihm alle fest anliegenden Kleider aus. 5. Man schaffe ihn sodann auf einer Trage mit durch eine Unterlage unterstütztem und erhöhten Kopfe an den Rettungsort, bei warmer Jahreszeit und günstiger Witterung lieber unter freien Himmel als in eine dunstige Stube, lege ihn mit erhöhtem Kopfe auf ein allenthalben frei stehendes Bett, und hülle ihn in eine leichte Decke. 4. Um seinem Körper den nöthigeu Grad der Warme mit« zutheilen, müßte dieser, wenn er in strenger Winterkälte erstarrt wäre. vorher jra Schneebette aufgethauet, und, mit der bei der Behandlung der Erfrornen angegebenen Vorsicht, nur all-mählig erwärmet werden. r. Ist der Scheintodte nicht erstarrt, sondern bloß kalt, so legt man in die Achselhöhlen, zwischen die Ober- und Unterschenkel , auf den Bauch, an die Fußsohlen, heiße in Tücher eingehüllte Teller, Dach - oder Mauerziegel, oder mit heißem Wasser gefüllte und zugestopfte Flaschen. 6. Den etwa geschwollenen Hals der Erdrosselten oder Erwürgten belegt man mit einem warmen, in eine Eibischkraut-oder Leinfamemnehl-Abkochung getauchten, mehrfach zusammen-gelegten Tuche. 7. Der herbeigerufene Arzt wird entscheiden, ob die Kehl-kopfS - oder Luftröhrenknorpel verborgen sind, und wie diesen die natürliche Gestalt zu geben sei; ob dem Scheintode bloß Erstickung zum Grunde liege, oder ob der Scheintodte der Gefahr eines Schlagflusseö durch eine Aderöffnung, durch kalte Umschläge über den Kopf zu entreißen sei, oder was sonst noch für äußere oder innere Mittel auzuwenden seien 8. Sich selbst überlassene Nichtärzte müssen den durchwärmten Scheintodte» abwechselnd a) mittels eines Fächer» oder BlasbalgeS frische Luft in daö Gesicht zuwehen; b) aus einiger Entfernung kaltes Wasser in das Gesicht und auf ° die Brust spritzen; c) «ine zerschnitten« Zwiebel oder zerriebenen Krän vor die Nase halten, die Schläfe, Lippen und Zunge mit kaltem Weinessig bestreichen; d) dem Wiederbelebten, wenn er schlingen kann, eine Schal« voll Melissenthre mit etwas Weinessig oder warme» Bier Vom 6. Juli. 297 eßlöffelweise einflößen , und ihn in ein hequemeS Bett mit einer hohen Kopfuntcrlage zur Ruhe bringen. 9. Sind die Wiederbelebungsversuche durch mehrere Stunden ohne Erfolg fortgesetzt worden, so wird der Körper, »ach verbundenen allenfällig offenen Adern, in ein warmes Aschenbett gebracht, und bis zur Erscheinung der Todtenflecken bewacht. x IV. Behandlung der in schädlichen Luftarten Erstickten. t. Zu dieser Art deö Scheintodes geben Anlaß: dieDämpfe der erhitzten Schwefel-, Salpeter- und Salzsäure, bit des brennenden Schwefels, des flüchtigen Laugensalzes, der brcn-nenden Steinkohlen, der glimmenden Holzkohlen, des gährenden WeinmosteS, die verdorbene Luft in lang verschlossen gewesene» Brunnen, Gruben, Kellern, Gewölben, die Dünste der Süuipfe, Abtritte, Canäle und dergl. 2. Bevor sich Jemand zur Rettung eines Scheintodten in einen mit solchen schädlichen Luftarten erfüllten Ort begibt, muß man dieselbe aus einem Zimmer oder einer Kammer durch da« Oeffnen der Thüren und Fenster; aus den Kellern durch Oeffnen der Luftlöcher zu entfernen suchen. Vorzüglich dienet Melzel's ErstickungSwehre, um Keller, in denen Feuer ausgebrocken ist, oder andere mit schädlichen Luftarten angefüllte Orte zugängig zu machen. 5. Der aus der schädlichen Lust geschaffte Scheintobte wird, ohne ihn stark zu rütteln , in ein kühles, mit reiner Luft gefülltes Zimmer, bei günstigem Wetter in das Freie, auf einen bequemen Sessel, in eine halbsitzende Lage gebracht. 4. Um das bei solchen Scheintodten in den Hirngefäßen an-gehäufte Blut abzuleiten, müssen die Füße in lauwarmes Fußbad gesetzt, der Kopf, im Winter mit Schnee gerieben, und zu einer andern Jahreszeit mit kalten Umschlägen belegt oder mit kaltem Wasser begossen, auS einiger Entfernung damit bespritzt, der Körper mit einem erwärmten Leintuche, wie mit einem Mantel umhüllt werden. 5. Den in saueren Dünsten, besonders von gährenden Weinoder Biermost Verunglückten, muß Hirschhorn- oder Salmiakgeist unter die Nase gehalten, seine Zunge und die Oberlippe damit bestrichen, der Schlund mittels eines mit diesem Griffe bestrichenen Federbartes gereizt, dagegen Vom 6, Juli. <98 6. einet» in faule» Dünsten Erstickten Weinessig unter die Nase gehalten, die Lippen, die Zunge und das Zahnfleisch damit bestrichen, und sein Schlund mit einem in Weinessig getauchten Federbart gereizt werden. 7. Mit dielen Mitteln ist absatzweise so lange fortzufahren, bis sich ein Zischen in der Nase, ein Schluchzen oder daS Erbrechen eines dicken Schaumes einstellt, oder biö alle Hoffnung einer Wiederbelebung schwindet. 8. Wahrend dieses Erbrechens muß, um dasselbe zu begünstigen , und den erbrochenen Stoffen den Ausfluß zu erleichtern, der Mund des Wiederbelebken durch einen in Leinwand gewickelten und zwischen die Zähne gestemmten hölzernen Spreil offen erhalten, und sein Rachen mit einem in Oehl getauchten Federbarte gereizt werden. 9. Der nach dem Erbrechen freier Aihmende wird nun abgetrocknet, in gewärmte leinene Tücher locker eingehüllt, und in ein bequemes, mit einer hohen Kopfunterlage versehenes Beit gebracht, um sohin von dem Herbeigerufei,en Arzte kunstgemäß weiter ärztlich behandelt zu werden. 10. Auch ein für rettunq loö gehaltener Erstickter darf ohne Verband der allenfalls geöffneten Adern nicht an einem dem Wiederaufleben ungünstigen Orte gelassen, und muß bis zum Eintritte der Fäulniß bewacht werden. V. Behandlung der vom Blitze Getroffenen. 1. Daß ein leblos gefundener Mensch vom Blitze getroffen worden sei, erkennet man a) aus einem vorausgegangenen Gewitter, oder einem einzelnen heftigen Donnerschlage; b) aus den an den Kleidern des Verunglückten, und in seinem Aufenthaltsorte wahrzunehmenden Schwefel- oder PhoS- phorgeruche; c) aus den Beschädigungen am Körper, an den Kleidern, den Wänden deö Zimmers oder eines andern nahen Gegenstandes. 2. Die Beschädigungen des Körpers sind meistens bloß oberflächlich , und bestehen gemeiniglich in einem vom Kopfe oder Rumpfe sick bis zu den Fußzehen erstreckenden» einen quer finget« breiten kupferrothen Hautstreifen, mit dentritifchen (den Baum« zweigen ähnlichen) End- und Seitenstrahlen. 3. Ist Jemand in einem Zimmer oder in einem andern geschloffenen Orte vom Blitz getroffen worden, so öffne man schnell Tom 6. Juli. *99 die Lhüren und Fenster, und trage den Verunglückten eiligst in die freie Luft. /1. Kann ein auf freiem Felde vom Blitze Getroffener nicht sogleich in den nächsten bewohnten Ort geschafft werden, so lege man den Enkkleideten auf frisches Gras, belege ihn mit frischen Baumblättern oder zarten Baumzweigen, bestreue diese bis an das Gesicht eine Querhaus hoch mit frisch aufgegrabener Erde, und eile, um Anstalt zu treffen, ihn in den nächsten bewohnten Ort zu transportiren? 5. Am Rettungsorte ist er entkleidet auf einem bequemen Sessel in eine halbsitzende Lage zu bringen, sein Kopf mit faU ten Umschlägen zu belegen, oder mit kaltem Wasser zu begiessen, der Körper in ein erwärmtes Leintuch wie in einen Mantel ein« z»hüllen, seine Füße sind in ein lauwarmes Fußbad zu setzen. 6. Um das Athemholen wieder herzustellen, werden a) das Gesicht und die entblööte Brust aus einiger Entfernung mit kaltem Wasser bespritzt; b) die GeruchSnerven durch daS Vorhalten einer frisch zerschnittenen Zwiebel oder des geriebenen KcäneS vor die Nase , und c) die Geschmacksnerven durch daS Bestreichen der Zunge und des Zahnfleisches mit Weinessig gereizt. 7. Die nach der Wiederbelebung sich gemeiniglich cinstelleii. den Ohnmächten, die zurückbleibende Betäubung/ Schläfrigkeit oder Schwindel, das Jrrereden, die Lähmung einzelner Gliedmassen, erfordern eine sorfältige ärztliche Behandlung. 8. Gegen die Brandschäden wird so lange kaltes Wasser angewendet, bis, der Schmerz nachgelassen hat, und die vor der Einwirkung der Luft schützenden öhligen Mittel leichter vertragen werden. VI. Behandlung der Vergifteten. 1. Wem sich die Gelegenheit darbiethet, dazu beizutragen, daß ein Vergifteter der Lebensgefahr entrissen werde, der berücksichtige vor Allem: ob daö genommene Gift ein m i n e r a-lifcheS, ein Pflanzen- oder ein t hie rische s Gift sei. 2. Die mineralischen Gifte und die spanischen Fliegen wirken ätzend; sie bringen brennende Schmerzen, Krämpfe im Magen, states Würgen, gewaltsames Erbrechen, Kolikschmerzen, blutige Stühle, unlöschbaren Durst, Angst und bergt, hervor. z. Mehrere Pflanzengifte wirken betäubend, und verursache» einen nicht selten bis zur Wildheit, zum Wahnsinn gesteigerten, mit Verdrehung der Aogen, mit Mnndjpene und 3oo Vom 6. Juli. bergt, verbundenen Rausch, endlich Betäubung, Bewußtlosigkeit, tiefen Schlaf und bergt. 4. Andere Pflanzengifte besitzen eine ätzend betäuben-d e Kraft, verursachen sohin die KrankheitSzufälle der beiden früher beschriebenen Arten von Giften. 5. Um einen Vergifteten zu retten, muß a) das Gift so schnell als möglich aus dem Körper geschafft werden, b) die Kraft des nicht wegzufchaffenden Gifttheileö geschwächt; c) müssen die nachtheiligen Folgen der Vergiftung gehoben werden. a) 6. Der ersten Heilanzeige pflegt die Natur nach der Anwendung eines ätzenden GifteS gemeiniglich durch häufiges Erbrechen von selbst Genüge zu leisten. 7. Stellt dieses Erbrechen sich jedoch nicht bald, oder nicht wiederholtermahlen ein , so darf es nicht durch ein gewöhnliches Brechmittel, sondern es muß durch die Ueberfüllung des MagenS mit einer der in den folgenden Nummern angegebenen Flüssigkeiten, im Nothfalle durch das Einbringen eines in Oehl getauchten Federbartes in den Schlund, befördert und unter-halten werden. 8. Nach einer Vergiftung durch ein Q.uecksi lb er - Präparat wird dem Patienten sogleich Eiweiß, in lauem Wasser zerlaflen, gläserweise, in Ermanglung desselben eine Abkochung von Eibischwurzel oder Molkenblätter, Reiswasser, zuckerhälti-geS oder reines Wasser von >5 bis 30 R. Temperatur, bis Erbrechen oder Verminderung der Zufälle erfolgt, gereicht. 9. Nach einer Vergiftung durch Arsenik ist das Gift mittels lauen Wassers, solcher Milch, Zucker- oder Honigwas-fer, einer Abkochung von Leinsamenmehl, Eibischwurzeln, 'Molkenkraut und bergl. aus dem Magen zu schaffen, und in der Zwischenzeit Branntwein, allenfalls bis zur beginnenden Berauschung, nachzutrinken. it. Nach einer Vergiftung durch S pi e ß g la n z reicht, wenn nach dem Erbrechen kein lebhafter Schmerz zurückgeblieben, und sich keine Convulsionen einstellen, daS Trinken des lauen Wassers hin, die Gesundheit wieder herzustellen. Hat bet Patient sich aber auf eine große Gabe nicht erbrochen, so muß eine China-Abkochung von 3<> bis 40 ° Temperatur, in deren Abgang eine Abkochung von Galläpfeln mit Milch, von astrin-glrenden Holzarten, Wurzeln oder Rinden gereicht werden. ( it. Nach einer Vergiftung von Grünspan sessigfaureS Kupferfalz) muß viel Zucker genossen und Zuckerwasser getrun» 85but 6. Suit. 301 fett, oder der Magen mit lauem Wasser, Fleischbrühe, einer Eibischwurzel-Abkochung oder einem andern schleimigen Getränke überfüllt; um Erbrechen zu erregen, muß der Schlund mit einem in Oehl getauchten Federbarte gekitzelt werden. 12. Nach einer Vergiftung durch Blei ist das Gift durch wiederholte Gaben von Brechwurzel aus dem Magen zu schaffen, und dem Kranken eine Auflösung von 5 bis 4 Quentchen Doppel - oder Wundersalz in vielem Wasser zu reichen, welches Verfahren aber nur der Leitung deS Arztes zu überlassen ist. 15. Nach einer Vergiftung durch W i s m u t h - P räp a-rate erweiset sich der häufige Genuß der M.lch, der süßen und schleimigen Getränke heilsam. 14. Nach einer Vergiftung mit schwefelsaurenr Zink (Zink Vitriol) werden, um daö sich einstellende Erbrechen zu begünstigen, große Quantitäten von lauem Wasser, schleimigen Getränken, vorzüglich Milch gereicht. 15. Nach einer Vergiftung durch ätzende oder kohlensaure Kalien oder durch Kalk bedient mau sich des mit Wasser verdünnten Weinessigs, der diese Stoffe neutraiisirt und das Erbrechen begünstiget. Bei dem Mangel des Essigs dienet in den ersten Augenblicken der Gefahr bad Ueberfüllen des Magens mit kaltem ober lauem Wasser, oder mit einem schleimi- .gen Getränke. 16. Nach einer Vergiftung durch concentrirte mineralische Säuren muß dem Kranken alsogleich im Ueber-maße ein Getränk aus Wasser, mit calcinirter Maguesie vermischt , oder Seisenwasser cingegossen» in deren Mangel in den ersten Augenblicke» der Gefahr auch M>lch, laues oder kaltes Wasser, Zuckerwasser angewendet werden, bis man sich die zuerst genannten Mittel verschafft hat. 17. Nach einer Vergiftung durch ätzende Pflanzen-t heile und durch Canthariden (spanische Fliegen) wird das Erbrechen durch reichliche schleimige Getränke, im Nothfalle durch Wasser befördert oder erregt. iS. Nach einer Vergiftung durch ätzend narkotische Stoffe wird daS Erbrechen durch reichliche schleimige Getränke; nach dem Genüsse von giftigen Schwammen durch das Ueberfüllen des Magens mit eiskaltem Wasser befördert. h) 19. Der zweiten Anzeige: die Kraft deS aus dem Körper nicht weg zu schaff ende» GifttheileS zu schwächen, wird der herbeigerufene Arzt Genüge zu leist en wissen. Zvr WsM 6. Juli. 20. Insbesondere haben sich in dieser Hinsicht heilsam erwiesen : a) Der Branntwein gegen den Arsenik, i)) Das Mandel-, Baum- und Leinöhl durch den Mund, mittels Rindsuppe oder als Pflanzenmilch und in Klistieren beigebracht, gegen das Blei. c) der Weinessig für sich oder mit Wasser verdünnt, die Buttermilch häufig und oft genossen; der Kaffeh als starker warmer Aufguß in kleiner Menge, doch alle 10 Minuten wiederholt, gegen Die Wirkungen deS Mohnsaftes. d) das eiskalte Wasser gegen die Wirkungen der giftigen Schwämme, und des von den Bienen auf giftigen Pflanzen eingesammelten Honigs. e) Der Kampfer, in einer Mandelmilch beigebracht, gegen die Wirkungen der spanischen Fliegen. f) Der Liquor ammonii anisatus , alle Viertelstunden zu 5 Tropfen, gegen die Wirkungen der Blausäure. c) 21. Der dritten Heilanzeige: die Folgen der Ver-giftung zu ve rhu then oder aufzuhebeu, kann nur ein erfahrnerArzt Genüge leisten. VII. Behandlung der von giftigen Schlangen oder Nattern Gebissenen. l. 3fl Jemand von einer giftigen Natter (ber Feuerotter, Coluber chersea), der schwarzen Otter, (Coluber ßrester), der gefleckten Natter, (Coluber Perus), gebissen worden, so muß a) die Wunde sogleich mit einer Auflösung deS Küchensalzes im Wasser oder mit Urin ausgewaschen, und sodann, jobald man ihn habe» kann, mit ätzendem Salmiakgeist eingerieben, mit einem damit befeuchteten Leinwandbäusch-chen belegt, oder wenn man diesen nicht haben kann, mit Knoblauch oder Zwiebelsaft eingerieben werden; b) der übrige Theil dcö verwundeten Gliedes muß mit Baum-öhl eingerieben, und über selben mit Heublumen oder Kamillen-Aufguß befeuchtete Tücher gelegt werden. 2. Zum innerlichen Gebrauche kann bis zur Ankunft deS Arztes eine Schale Kamillen-, Melissen - oder Münzen-Thee, und ein Glas guten Weines, oder eine kleine Gabe Branntwein gegeben werden. Die übrige» Arzneien wird der herheizurufende Arzt zu verordnen wissen. Som Ij. Stili. 3<>3 109. Bestimmungen wegen Vorlage der halbjährigen Au§, weise über die eingegangenen Schulstrafgelder. Der Paragraph 17? der deutschen Schulverfassung schreibt vor, daß jene vermögliche Aeltern, welche aus Nachlässigkeit ihre Kinder nicht zum fleißigen Schulbesuche anhalten, zur Strafe das doppelte Schulgeld bezahlen sollen. In dieser Hinsicht haben die Schullehrer vermag § >78 der politischen Schulverfassung halbjährig genaue, von ihnen selbst, vdn den Ortsschulaufsehern und von den OrtSseeljorgern unterfertigte Extracts auS den monathlichen Fleißocrzeichniffen über jene Schüler, welche ohne gütige Ursache, und ohne die von Seite der Lehrer an sie mehrmahlen ergangenen Ermahnungen zu achten, von der Schule außbleiben, der Bezirköobrigkeit ein. zureichen, diese hat die Aeltern jener Kinder vorzurufen, zu vernehmen und die nachlässig Befundenen mit dem doppelten Schulgelde zu bestrafen, wovon sie den einfachen Betrag dem betreffenden Schullehrer auszufolgen, die andere Hälfte aber sammt dem oberwähnten Extracts aus den Fleißverzeichnissen an das Kreisamt einjnsenden haben. Bereits mit der Gubernialverordnnng vom 2. November 1810, Zahl 2o838, ist dem k. k. Kreisamte empfohlen worden, seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß die periodischen Ausweise über die Schulstrasgelder nach obiger Vorschrift eingerichtet werden, und daß sie die Angabe des monathkich festgesetzten Schulgeldes, dann die Charakterisirung der aus Nachlässigkeit von der Schule AuSgebliebenen enthalten. Da ober nach der bisherigen Beobachtung diese Anordnung nicht gehörig befolgt wird, so findet man die sorgfältige Ueber-wachung derselben dem k. k. KreiSamte mit dem Beisatze wiederholt zur Pflicht zu machen, daß die von den Bezirksobrigkeiten eingereichten, mit den Extracten auS den Fleißverzeich-nissen belegten Ausweise über die eingegangeneu Strafgelder vom Kreiöamte mit einem darüber verfaßten Summarium in den mit Vein n. Jüli. 8»4 Gubernialverordnung vom 10. Februar d. 3-, Zahl 2065, *) laut des Verzeichnisses über die periodischen und Rechnungs-Eingaben Post 74 bestimmten Termine zur vorläufigen llbju, stirung der k. f. Provinzial - Staatsbuchhaltung zu übermachev sind, worauf dann jedes Mahl die hierortige Anweisung zur Abfuhr der eingezogenen Schulstrafgelder an den Normalschulfond erfolgen wird. Gubernialverordnung vom 11. Juli 1856, Zahl 10958; a» die k. k. Kreisämter und die Provinzial-Staatöbuchhalkung. 110. Bestimmung des Anfangstermines der Zurechnung der Bezüge und Gebühren für die Poststationen. Die hohe Hofkammer hat sich laut Verordnung vom 25. Juni 1836, Zahl 26843, veranlaßt gefunden, der Posthofbuchhaltung in Betreff der Zumittlung der Bezüge an die Poststationen die anruhende» Bestimmungen als künftige Norm zur genauen Darnachachtung vorzuzeichnen. Wovon die k. f. Oberpostamtsverwaltung zur Wissenschaft mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt wird, bei Errichtung von neuen Poststatione» zur Beseitigung allfälliger Entschädigungsansprüche den neu ernannten Postmeistern zugleich mit ihrer Anstellung auch den Anfangstermin der Zurechnung der Bezüge bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 11. Juli 1836, Zahl 11278 ; an die OberpostamtSverwaltung. Abschrift der unterm 25. Juni 1836 an die Posthofbuchhaltung erlassenen Verordnung. Bei der Bestimmung des Anfangstermineö der Zurechnung der Bezüge für die Poststationen find zu unterscheiden: *} Siehe in diesem Band« Seit« 25, Zahl 26. 4 Bom n. Juli. H a) die neuerrichteten; bj die bereits bestehenden Poststalionen. Zu a) Bei Len neu errichteten Poststationen hat die Zu-mittlung der Bezüge/ dieselben mögen in fixen Besoldungen oder in Porto -Antheiten bestehen, vom wirklichen Dienstantritte dcS Postmeisters, d i. wenn er die Postgeschäfte in eigener Person, oder durch seinen Administrator oder Expeditor zu besorgen anfängt, zu geschehen, und in diesem Falle hat die Posthofbuch-haltung den Tag des Dienstantrittes im gcwöhnsichen Corre-spondenzwege von der betreffenden Oberpostverwaltnng zu erheben. Zu b) Bei den bereits bestehenden Poststationen kommt zu unterscheiden, ob bei einer Besitzändcruug derselben eine Regu-lirung im Ausmaße der Bezüge angeordnet wurde, oder nicht. Ist eine Regulirung der Bezüge der Station nicht angeordnet worden, so hat die Posthofbuchhaltung in der Zuweisung derselben an die Station nach dem bestehenden Ausmaße fortzufahren, und es bleibt den Postmeistern überlassen, sich mit Demjenigen, von dem sie die Station übernehmen, rücksichtlich des Bezuges der Genüste auSzuglcicheu. Hat dagegen bei der Besitzänderung eine Erhöhung oder Herabsetzung der bis dahin bestandenen Bezüge der Station einzutreten, so hat die Zurechnung in Ansehung der Besoldungen und anderer fixer Gebühren vom Lage, wann die Regulirung von der darüber entscheidenden Behörde ausgesprochen wurde, rüchsichtlich der Portoantheile aber, zur Erleichterung der buchhalterischen Ausmittlung, von dem ersten Tage des auf die Regulirung der Bezüge unmittelbar folgende» Monaths zu geschehen. Diese Bestimmungen werden der k. k. Posthosbuchhaltung in Erledigung deö Berichtes vom 5. März 1856, Zahl äc>4, als künftige Norm in Zumittlung der Bezüge an die Pvststa-tionen zur genauen Daruachachtunz vorgezeichnet. 111. Erläuterung des Paragraphen 29 des Grundbuchspaten-tes für landesfürstliche Städte und Märkte vom 31. Dciobcr 1736 bezüglich der Abnahme der Grundbuchstaxe. Auö den Berichten der einvernommenen Behörden und Magistrate gehet hervor, daß die Ansichten derselben über den h. 29 Gesetzsammlung XVIII. Theil. 20 3«* Boni ie. Juli. des Grundbuchspatents für landesfürstliche Städte und Märkte vom zt. October 1736 von einander abweichen, und die Grund-buchöta.ren von den Magistraten nicht gleichförmig berechnet und abgenommen werden. Der Grund hiervon scheint darin ju liegen, weil man nicht die Sprache jener Zeit, die aus dem Grundbnchspatente hervor-leuchtet, und den ganjen Inhalt desselben berncksichtigte, n»d lediglich bei dem §. 29 stehen geblieben ist. Schon in dem §. 5 wird ausgesprochen, daß der Besitz und das Pfandrecht nur durch die Vormerkung erlangt werden können, und daß die Vormerkung durch die Einschreibung in diese Am tödlicher ju geschehen habe, wofür in dem $. 29 die j» entrichtende Gebühr ohne Unterschied, ob der Besitz oder daö Pfandrecht vorgenicrkt werde, und zwar nach dem Anschläge im Gelbe, folglich nach dem Werthe des Gutes, oder nach dem Betrage der Schuldfordernng bestimmt wird. In dieser Hinsicht bestehet kein Zweifel, doch erhebt sich ein Anstand in der Erklärung der weiter» Bestimmung, wo vorkommt, daß von einer Vormerkuiigöurkuiide 1 fl. 4 Schilling, und für eine Cassation 1 fl. j» entrichten seien. WaS nun unter der VormerkungSurkunde j» verstehen sei, darüber können nur die Geschäfte dieses Grundbuchs - Institute» Aufschluß geben. Die Grundbücher wurden schon lange vor dem Jahre 1736 in den Städte» und Märkten in Oestreich unter der EnnS, und durch de» tractntus de juri bus incorpuralibus vom i3. März 1679 auch auf dem Lande bei de» Grundobrigkeiten ein-geführt. — In Oestreich wurde von jeher über die Besitza»-fchreibung ein eigener Gewährsbrief, und über die Vormerkung einer Schuldfordernng ein Satzbrief, dessen Form und Inhalt besonder» vorgeschricben war, vom GruiidbuchSanire auSgeferli-get, welcher bei einer Veränderung im Besitze oder Löschung de» SaheS zur Cassirnng bei dem Grundbuchc eingelegt werden mußte. Daö Grundbuchöinstitut wurde auch in Steiermark nach und nach e,»geführt, und «» sind die wesentlichen lvestiwwuogev bom 12. Juli. A»? beibehalten worden, daraus min allerdings augensmMt» werde»« kann, daß unter der VormerknngSnrkunde eine solche besondere Urkunde zu verstehen sei, wodurch die Vormerkung drS Besitzes oder des Pfandrechtes bestätigt wird, für deren Ausfertigung die Gebühr mit 1 fl. 4 Schillinge und für die Cassirung derselben 1 fl festgesetzt wurde. Nach dem Beispiele der Landtafel-Manipulation werden in den Städten und Märkten SteiermarkS keine eigenen Vormerkungsurkunden, das ist: Gewähr- oder Satzbriefe anSgefertiget, sondern die Besitzanschreibnng, dann die Jntabu-lation oder Pränotation ans der Erwerbungsurkunde oder dem Schuldbriefe bloß angemerkt, mithin ist jene Bestimmung der Gebühr ohne alle Wirkung, wiewohl sie einzutreten hätte, wen» eine Partei die Ausfertigung derselben insbesondere verlangen würde. Hiernach findet man einverständlich mit dem k. k. inner-österreichisch - küstenländischen Appellationsgerichte in Folge dessen Note vom 25. Juni d. I., Zahlsi64, den §. 29 des Grund-duchöpatenteS vom 31. October 1736 zur Erzielung eines gleichförmigen Verfahrens der Magistrate landesfürstlicher Städte und Märkte zu erläutern, und die mehrseitig geäußerte Ansicht, daß. die Taxabnahme »ach den vier Classen des §. 29 des in der Rede stehenden Gruudbuchspatents nur für Besitzan-schreibungen, nicht aber für In- und Superintabulationen Statt habe, zu berichtigen. Wovon daS k. k. Kreisamt die Magistrate der landeS-fürstlichen Städte und Märkte zu ihrer genauesten Darnachach-tung in die Kenntniß zu setzen hat. Gubernialverordiiiing vom 12. Juli 1836, Zahl to8i7; a» die k. k. Kreisämter und die Provinzial-Staatsbuchhaltung. 112. Ergänzung des Civil, Uniform -Reglements durch Bewilligung des Tragens weißer und grüner langer Beinkleider über die Stiefel. Laut einer von der hohen Hoskanzlci mit Verordnung vom J5. Juni d. I., Nr. 15853 , dieser LandeSstelle gemachten Er- HdH Hom 12. Juli. 2 Öffnung b<6 ersten Herrn Oberst Hofmeisters Sr. Majestät, Fürsten von Collorevo - Mannsfeld, haben Se. Majestät mit allerhöchstem Cobinettfchreiben vom 26. Mai l. I. iitr Ergänzung des bestehenden Uniform-Reglements allergnädigst zu gestatten geruht, daß hinfür zur Civil-Uniform bei größeren Gelegenheiten weiße, bei minderen aber grüne lange Beinkleider über die Stiefel, an der Seite mit glatten Gold- oder Silberborden, (je nachdem »ähmlich die Stickerei der Uniform von Gold oder Silber ist) und zwar diese Borden nach Verschiedenheit der Grade von verschiedener Breite getragen und so auch bei Hofe erschienen werden dürfe. Für die Beamten sind diese Gold- oder Silberborden auf die Breite von einem Zoll, zwei Drittel-Zoll und einem Drittel-Zoll bemessen, und werden dieselben nach Verschiedenheit der Dienstcategorien doppelt oder einfach getragen, so daß eö alfo für die erwähnten Beamten sechs verschiedene Bordenclasse» gibt, »ähmlich: I. doppelte breite (zu 1 Zoll); II. doppelte mittlere (zu y3 Zoll); III. doppelte schmale (zu '/, Zoll); IV. einfache breite; V. einfache mittlere; VI. einfache schmale Borde». In diese sechs Bordenclaffen wurden die für Beamte bestehenden zwölf Uniforniclasse» folgendermaßen eingetheilt: Die erste und zweite Uniforniclasse in die erste, somit doppelte Bordenclasse. Die dritte und vierte llniformclasse in die zweite, ff' mit doppelte Bordenclasse. Die fünfte Uniforniclasse in die dritte, somit doppelte Bordenclasse. Die sechste und siebente Uniforniclasse in die vierte, somit einfache Bordenclasse. Die achte und nennte llniformclasse in die fünfte, somit einfache Bordenclasse. Dom j3. Zult. ' 3eg Die zehnte, eilfte und zwölfte Unrformclasse in lie sechste, somit einfache Bordenclaffe. Bei einer Hoftrauer dürfen, wenn man in Uniform erscheint, zu den Letzteren schwarze lange Beinkleider ohne Borden über die Stiefel getragen werden. UebrigenS versteht eö sich von selbst, daß die Bestimmungen des vorliegenden Normale, da solche mir «ine Ergänzung d«S Reglements für die Civiluniformen sind, auf militärische Uniformen keine Anwendung finden. Gubernialverordnung vom 12. Juli i83ö, Zahl 10993; am sämmtliche k. k. Civilbehörden und Äemter. 113. Bedingungen, unter welchen die Verfertigung und der Verkauf der Eß -, Trink- und Kochgeschirre aus Packfoug noch ferner gestattet wird. WäS die hohe Hoftanzlei aus Anlaß einer eingeleiteten Verhandlung — ob und in wie ferne die aus der Metallcomposition »Packfong«, bestehend anS Nickelkupfer und Zink, verfertigten Eß-, Koch- und Trinkgeschirre, um jede allfällige schädliche Einwirkung auf die Gesundheit zu verhindern, gAviffen Vorsichten zu unterwerfen, oder gänzlich z» verbiethen wären — in dieser Beziehung an die nicderöstreichische Negierung erlassen hat, hiervon wird daS k. k. KreiSamt gemäß herabgelangten hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 8. v. M., Zahl 11056, unter Anschluß des dießfällige» abschriftlichen Erlasses zur eigenen Be-nehmungSwisseiischaft, und im Falle sich im Kreise derlei Erzeuger und Verschleißer von Metallwaaren befinde», und solche Geräthe im Gebrauche wären, zur weitern geeigneten Verfügung verständiget. Gnbernialverördniing vom 13." Juli 1856, Zahl 10994; > ■ \fl -an die k. k. KreiSämter und die Polizeidirection. vom 13. Juli. 3io Abschrift einet DeereteS der vereinigten Hofkanzlei an die niederöstrei-chifche Regierung, Nr. 11056/94», ddo. s. Juni 1836. Die Verfertigung und der Verkauf der Eß-, Trink- und Kochgeschirre auö Packfong werden, wie bisher, auch noch fernerhin unter der Verbindlichkeit gestattet, daß diese Geräthe mit einem den Namen und Wohnort de» Erzeugers bezeichnen, den Stämpel versehen sein müssen, um für den Fall, als durch eine Verfälschung dieses zusammengesetzten Mekalleö, oder durch eine gesundheitsschädliche Mischung der Bestandtheile desselben auS dem Gebrauche solcher Erzeugnisse irgend ein Nach-theil für die Gesundheit sich ergeben sollte, sogleich die entsprechende Untersuchung und weitere Verfügung einleiten zu könne». ES wird der Regierung zur Pflicht gemacht, strenge darüber zu wachen, daß obige Vorschrift genau gehandhabt, und im Nichtbefolgungsfalle dir entsprechend« Ahndung angewendet werde. Zugleich ist auch eine öffentliche Belehrung zu erlasfe», wodurch daS Publikum aufmerksam gemacht wird, daß derlei Ge> räthe stets gehörig rein gehalten, und mit säuern und salzigen Speisen oder Getränken nicht in dauernde Berührung gebracht werden dürfen, weil sie sonst der Gesundheit nachtheilig werden können. 114. Aufhebung mehrerer Maaren«Einsuhrsverbothe und Festsetzung neuer Ein - und Ausgangszvsse. In Folge hohen Hofkammer - Dekretes vom 7. v., Erhalt 13. d. M., Zahl 23573/779 r haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 24. Mai d. I. die Aufhebung meh> rerer Maaren - EinfuhrSverbothe, und die Festsetzung neuer angemessener Ein - und AuSgangözölle sowohl für diese, als auch für einige andere Waarenartikel im Umfange des im gemeinsamen Zollverbande befindlichen StaatSgebietheS gegen da» Ausland und für den inner« Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen'in den der neuen Zoll- und StaatSmonopolS-Orduung unterliegenden Ländern allergnädigst zu genehmige» geruht. Vom ,z. Juki. S'i Der anliegende Tariff enthält die neuen Zoilbestimmungen; sie haben mit dem 1. August 1336 in Kraft zu treten, an wel-chem Tage die Wirksamkeit der EingangSverbothe und der bisherigen Ein- und AuSgangözölle für di« in diesem Tariff« ge-nannten Waaren erlischt. Die unter der Post -- Nr. 57 dieses TariffeS »orkommenden Weine werden in den von der neuen Zoll- und StaatSmono-polS-Ordnung abhängigen Ländern als controllpflichtige Waaren erklärt, die im innern Zollgebiethe der einfachen Controlle und den bezüglichen Bestimmungen der Zoll- und StaatSmonopolS-Ordnung §. 569 bis 379 unterliegen. Die Coutrollpflichtigkeit derselben auf dem Transporte beginnt jedoch erst, wenn die Menge einen niederöstreichischen Eimer überschreitet, so, daß Versendungen in geringerer Quantität davon ausgenommen sind. Die bereits bestehenden Bestimmungen über die Coutroll-pflichtigkeit der Weine im Gränzbezirke bleiben unverändert. Welches hiermit zur allgemeinen öffentlichen Kenntniß g«. bracht wird. Gubernialeurrend« vom er. Juli 1836, Zahl 11421, Post. Nr. i f f. Benennung der Artikel. Ein. gangö- zoll. Ans- gangS- zoll. fl. |fr.| ör fl. |Pr.|br Batist aus Lein, 1 Pfund netto, Haupt-Zollamt* — HilfSzollamtf Berggrün, 1 Centner Sporco, Legstätte* Hilfszollamt f — aus Ungarn, 1 Centner Sporco Berlinerblau undBerlinerroth, lCentner Sporco, Legstätte* — Hilfözollamtf Bier in Flaschen, Bouteillen, Krügen oder anderen irdenen Gefäßen, i Centner Sporco, Commerzial-Zollamt* — Hilfszollamt t Eö wird den Parteien steigestellt, Bier in Bouteillen bei der Einfuhr nach der Stückzahl zu verzollen, unt> zwar nach folgen-dem Zollausmaße, 1 Bouteille • • • Kommt Bier in unverpichten, unversiegelten Flaschen, Bouteillen, Krügen oder anderen irdenen Gefäßen im Gränzverkehre vor, so ist eö der für Bier in Fässern festgesetzten Cingangöabgabe zu unterziehen. Bleistifte, 1 Pfund netto, Legstätte * — Hilfszollamt f — ungarische gemeine, in weichem Holze, i Pfund netto — ungarische feine, in hartem Holze, alö: Ceder, Kirschbaumholz und dergl. l Pfund netto............................. Campher, t Pfund Sporco, Legstätte * — Hilfszollamt f Bemerkung. Die Zollstätten, bei denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat, sind mit einem * bezeichnet. Die mit zwei ** bezeichnetcn Zollstätten sind zur Verzollung sowohl im Eingänge als im Ausgange gleich; jene Zollstätten aber, bei denen die Derzolluug im Ausgange besonders zu geschehen hat, sind mit einem f bezeichnet. Post-Nr, j 11 12 Confect, fein und gemein candirtes, überzuckerte Früchte, Samen, Wurzeln und Cilronen - und Pomeranzenschalen, Sulzen von Früchten, mit Zucker gekochte, süßer Zwieback, dann gelber und weißer Gerstenzuckxr, 1 Pfund Sporco, Legstätte * — Hilsszollamt f • Drechslerwaaren, als: Zapfen, Pipen, Spin, beln, Spuhlen. Trichter, Pressen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schüsseln, Klöppel, gedrehte Hölzer zu Borstwischen, gedrehte Holzwaaren für die Bürstenbinder, dann alle Drechölerarbeiten von weichem Holze, ohne andere Bestandtheile. und im rohen Zustande, 1 Centner netto, Eom-merzial Zollamt* — Hilfözollamtf • • — alle übrigen aus Holz, sie mögen roh, gefärbt, gebeitzt, lackirt oder polirt fein, dann alle Drechslerwaaren aus Horn it. Bein, sämmtliche Gegenstände dieses Artikels ohne Verbindung mit Bestandthei-len, deren Einfuhr verbothen ist, i Ctn. netto, Legstätte* — Hilfszollamt f • • — von Elfenbein und Perlmutter, ebenfalls ohne Verbindung mit Bestandtheilen, deren Einfuhr verbothen ist, i Centner netto, Hauptzollamt * — Hilfszollamt f Anmerkung. Drechölekwäaren von Bernstein, Schildkrötenschalen und alle Drechslerwaaren mit Bestandtheilen, deren allgemeine Einfuhr nicht erlaubt ist, sind wie Krämerei - oder Gälanteriewaaren zu behandeln. _ .... Feigen, 1 Ctn. Sporco, Legftätte* — H'lfs- zollamt t *«* MÄSKWf — n 1 40 10 — 1 Post- 3'4 5 Benennung der Artikel. Ein- gangs zoll. fl. j kr. >dr AuS- gangS- zoll. fl. I kr jdr GlaS« und Glaöwaaren, als : Tafel - und HohlglaS , gemeines ohne Unterschied, i Ctn. Sporco, Commerzial-Zollamt* — HilfSzollaint t — — aus Ungarn, i Ctn. Sporco • • — geschliffenes, brillanrirtes Cristall- und Spiegelglas, t Ctn. Sporco, Legstatte* — HilfSzollamt f Glaö- oder Schmelzperlen, Glasflüsse und Glaspasten, als: Email- oder SchmelzglaS, Milch- oder Beinglaö, HyalitglaS, GlaS-Edelsteine und dergl., i Centner Sporco, Lrgstätie* — HilfSzollamt f Glocken, aus Glockenspeise oder einer anderen Metallcompofltion, t Centner netto, Legstätte * — HilfSzollamt f Anmerkung. Die in diesem Zollsätze nicht begriffene» Glocken sind nach Beschaffen-heit deS Stoffes, woraus sie verfertiget sind, zvllämtlich so zu behandeln, wie andere Fabrikate aus gleichem Stoffe. Gold, als: Blatt- und Zwifchgold und geriebenes Gold, i Pfund Sporco, Haupt-zollamt * — HilfSzollamt f Handschuhmacher. Arbeiten, i Pfund netto, Legstätte* — HilfSzollamt f Holz, als: Bau- und Brennholz, sämmtli. cheö ohne Unterschied, in Stämmen, Balken, Pfosten, Bretern, Latten, Stöcken, Scheitern, Bürreln, Spänen n. s. w., so wie auch Schindeln, wenn diese Holzgar-tungen zu Lande Vorkommen, von jedem Gulden des Wertheö, HilfSzollamt** ----h, wenn diese Holzgattungen zu Wasser verführt werden, von jedem Gulden deS WertheS, HilfSzollamt ** • . . . — —, aus Ungarn, voo jedem Gulden de» Werthes 2 i— i 1 3'5 || -are ' flach 1 Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus gang z°u. 3. fl.,kr.,dr fl-Ikr-Idr Vom Brennholze muß jedcSmahl die Klaf-terzahl angegeben werden. Bei dessen Einfuhr aus dem Auslände werden die Zollämter die zum Behufe der Verzollung erforderliche Schätzung bei einer Wiener Klafter harten Holzes nie unter 4 fl., bei einer Klafter weichen Holzes nie unter 3 fl. CM. annehmen; dort, wo das Holz einen höhern Werth hat, muß der wirkliche Preis als Grundlage der Verzollung dienen. Holz, Tifchlerholz von Ahorn, Buchen, Eichen, Kirschbaum, Nußbaum, Tannen-holz und gemeines Tifchlerholz überhaupt, ferner behauene- und beschnittenes Wag-nerholz, 1 Ltn. netto» Commerzial-Zoll-amt * — Hilfszollamt f — Buchöbaumholz, 1 Ctn. netto, Commer- zialzollamt* — Hilfszollamt f — «orkholz (Pantoffelholz), 1 Ctn netto, Lommerzialzollamt* — Hilfszollamt f — Stöpsel und Sohlen von Korkholz, 1 Ctn. netto,Commerzialzollamt*— Hilfszollamtf — Holzwaaren, gemeine, als: Faßdaube», Faßbodenstücke, Fässer, Schaffe, Schaufeln , Rechen, Schiebkarren, Werkzeuge zum Feldbaue und zur Gärtnerei, Sieb-böden, Bretchen zu Schuh - und Kleiderbürsten, endlich Reife ohne Unterschied, 1 Ctn. netto, Hilfszollamt ** Hüte, und zwar Castorhüte, Hüte aus Filz, Seide, Fischbein, oder au- anderen Stoffen , mit Ausnahme der zu Putzwaaren gehörigen Stroh-, Bast- und anderen Frauenhüte, 1 Stück, Legstätte* — Hilst- zellamt-f — Filjkapp»», »Stück, Legstätte*—Hilfs- Mamtf — 12 251_ 501 20,— 3.6 Ein- Aus- £ -r-. Benennung der Artikel. gangö-I roll. gangs- zvll. fllkr.Idr st-I kr j dr Hüte, Filzhüte und Filzkappen aus Ungarn, i Stück, Legstätte* — Hilfszollamt f Kämme von Holz, Horn und Bein, ohne Verzierung und Belegung mit Gegenständen, deren Einfuhr verbothen ist, i Pf. netto, Legstätte* — Hilfözollamtf Kardendistel, i Ctn. Sporco, Commerzial-Zollamt * — Hilfszollamt f Käse, l Ctn. Sporco, Legstätte * — Hilfs- zollamtch — Kuh - und Schafkäse auS Ungarn in Gefäßen, l Ctn. Sporco....................... — nach Ungarn, i Ctn. Sporco • > . Von Käsen in Laiben ist im Verkehre zwischen Ungarn und den übrigen österreichischen Provinzen der gleiche Zollbetrag nach dem Nettogewichte abzunehmen. Knochen (Beine) Viehknochen aller Art, mit Ausnahme der Schaffüße, i Ctn. Spore», Hilfszollamt ** — nach Ungarn, i Ctn. Sporco • • • Knochenmehl auf was immer für eine Art bereitet, wie auch Knochenasche, t Ctn. Sporco, Hilfszollamt ** — nach Ungarn, , Ctn. Sporco • • • Kölnerwaffer, und Pomeranzenblütheiiwasser, i Pfund Sporco, Legstätte * — Hilfs- zottamtch Korallen, echte, gearbeitet, geschliffen und an Schnüre gefaßt, dann elastische rothe Fruchtcorallen, i Pfund netto, Legstätte* — Hilfszollamt f Kupfer, als: Kupferschalwaaren, das ist: jenes Geschirr, welches auf dem Kupferhammer feine erste Form erhalten hat, fo wie auch gewalzte Kupferbleche und Kupferplatten für Kupferstecher, ( #', netto, Legstätte* — Hilfszollamt - - ^ir Ein. ?luS S Benennung der Artikel. gangs- gangs. C=L zoll zoll. b» fl.,kr.,dr fflkr.Idr 36 Draht, i Ctn. netto, Legstatte* — Hilft- zollamtf 15 — — — 12 2 Leder, sämisches, gelbes, dann in Alaun ge- arbeitetes weißes Leder, und zwar: 37 — Bock , Ziegen -, Gems--, Elendthier-, Hirsch- und Rehleder, i Ctn. netto, Legstätte* — Hilfszollanit f 37 30 — — 56 — 38 — Büffel -, Ochsen - und Kuhleoer, l Ctn. netto, Legstätte* — Hilfszollanit f 10 50 — — 25 — 39 — Kalbleder, i Ctn. netto, Legilätre * — Hilfszollamt f 25 50 — — 50 — 40 — Schweins-, Schaf-, Schöps-, Kitz- und Sterblingleder, l Ctn. netto, Leg- I statte * — Hilfszollanit f 18 20 — 25 — 41 Meerschaum, bearbeiteter, ungefaßter, i Pf. netto, Hauptzollamt* — Hilfszollamt f Messing, Tomback und alle.übrigen Com positionen Au0 unedlen Metallen, roh in 12 — — — 1 42 Stücken und Stangen, l Ctn. netto, 8 Legstätte* — Hilfszollamt f 20 — — 6 1 43 — in Tafeln, Platte» und Rolle», dann gemeiner Messingdraht, wozu auch der weiße Schwertdrahl, Perlen - undKreu-zeldraht gehört, i Centner netto, Leg-statte* — Hilfszollamt f 13 20 12 2 44 — alt und gebrochen, in Spänen, in Staub, dann Abfälle von Metallcomposttionen, Schabine genannt, wie auch Glockenspeise, l Centner Sporco, Legstätte ° — Hilfszollanit f I 40 j — 50 — — nach Ungarn > ! Ctn- Sporco - - - — 6 1 45 Papier, als: Gold - und Silberpapier , i Pfund netto, Hauptzollamt* — , Hilft- zollanit j- 2 40 — — — 1 — aus Ungarn, i Pfd. netto - — 5 — — — 1 46 Parfumeriewaare». als: wohlriechende Was- | ser, Pomaden, Pulver, Seifen, Krstu- 1 I '*16 - 83«nenn iiMg der Artikel. terpolster und bergt. , so wie auch nicht zum Genüße dienender GenichSessig, i 'Pfunb Sporco, Hauptzollamt * — Hilfö- jollomtt Schmälte, nebst Esche! und Blaustärke, Wasch- und Neublau genannt, i Ctn. Sporco, Legstätte * — Hilfszollamt f 48 Seilerarbeiten aus Flachs, Hanf, Werg, Bast, SumpfgraS und bergt., i Ctn. Sporco, Commerzial - Zollamt * — Hilfö- zollamt f 4p Silber, geschlagenes und geriebenes, i Pf. Sporco, Legstätte* — HilfSzollamt -f so Spielkarten , i Dutzend, Hauptzollamt * — HilfSzollamt f Die eingeführten Spielkarte» unterliegen nebst dem Zolle auch dem Stämpel. '51 Streusand ohne Unterschied , > Ctn. Sporco, Commerzial-Zollamt*— HilfSzollamt f 52 Tabakpfeifen aus Holz ohne Beschläge, l Pfund netto, Hauptzollamt* — Hilfs- zollamt f Tapeten, Spallier von Papier, i Pf. netto, Hauptzollamt* — HilfSzollamt f — aus Ungarn, i Pfund netto, • • • Thonwaare», als: Steingut, auch Majolika oder Fayence, i Ctn. Sporco, Legstätte* — HilfSzollamt f — an6 Ungarn, > Ctn. Sporco, • • • 55 Tischlerarbeiten auö Ahorn -, Buchen-, Eichen-, Kirfchbauiu-, Nußbaum- und Tannenholz, und zwar eingelegte und uneingelegte, gefärbte, gebeitzte, lackirte, po-lirie, dann überhaupt alle Tischlerarbeiten von weichem Holze, sämmtliche Gegenstände dieses Artikels ohne Verbindung mit Destaudtheilen, deren Einfuhr ver- Ein- gangs- zoll. fl. fr.| dr AuS- gangS- zoll. fl-I kr. s dr 48 7 30 — — 2 2 30 — — 6 — 24 — — 2 — 36 — — — — 25 — — 1 4 — — — — — 54 — — — 12 — 7 30 — 6 2 30 6 Post- 3>9 o Benennung der Artikel. bothen ist, i Ctn. netto, Legstatte" — Hilfszollamt f —' alle übrigen, eingelegte und uneingelegte, gefärbte, gebeitzte, lackirte, polirte, jedoch ohne Verbindung mit Bestandthei-len, deren Einfuhr verborhen ist, > Ckn. Legstätte* — Hilfszollamt f Anmerkung. Tischlerarbeiten in Verbindung mit Bestandrheile», deren allgemei »e Einfuhr verborhen ist, sind wie Ga lanteriewaaren zu behandeln. Weine, alS: Capwein, dann alle französischen, deutschen, spanischen, portugiesischen und überhaupt alle nicht unter ei* nem der folgenden Zollartikel begriffenen Weine, l Cr». Sporco, Legstatte* ■— Hilfszollamt f ES wird den Parteien freigestellt, den Eingangszoll für diese Weine nach der Stückzahl der Bouteillen statt nach dem Spor-cogewichte zu entrichten, und zwar in folgender Art: Capwein und Champagner in großen Flaschen, 1 Boutcille, Legstätte * — — in kleinen Flaschen, j Vouteille • alle übrigen Weine deS obigen Zollar-tikels in Flaschen, r Bouteille - -58 — Ciperwein und alle übrigen Levantiner-und Jnsulanerweine; dann italienische, moldauische und wallachische Weine, in so ferne dieselben nicht unter die zwei nächstfolgenden Zoll- Artikel gehören, 1 Ctn. Sporco, Legstätte* — HilsSMantt f - Schweizer und sogenannte Seeweine von den Umgebungen des Bodensees in Fässern oder Gebinden , bei der Einfuhr über die Zoll-Linie von Vorarlberg; und moldauische und wallachische Weine in Fäßern Eingangs-Soll. stTskrchdr Aus- gangs- Soll. fl.| kr s dr 50 15 u s pt Benenn l>» g der Artikel. Ein- gangö- zoll. AuS- gangö- zoll. b» fl.jkr.jdr fl.Ikr.jdr oder Gebinden bei der Einfuhr aus der Moldau oder Wallachei über die angrän-zende Dreißigstlinie von Ungarn oder Siebenbürgen oder über die angranzende Zoll-Linie der Bukowina, 1 gtn. Spor-co, Commerzial-Zollamt* — Hilfszollamtf 2 50 2 60 Weine, gemeine italienifcheWeine iuFässern oder Gebinden aus den Sraaten: Piemont, Parma, Piacenza, Guastala, Modena und Ferrara, und auö dem schweizerischen Antheile des CanronS Tessin in der Einfuhr über die Zoll-Linie beö loinbardisch-venetianischen Königreiches, i Ck». Spor-co, Commerzial-Zollamt*— Hilfözollamt t 2 2 61 — ungarische Weine in der Einfuhr aus Ungarn oder Siebenbürgen an Eingangs- zoll — fl. »6 kr.) an ständischem Entschädigungö- C 2 2 62 zufchlage 1 - 24 - ) — fiebenbürgische Weine in der Einfuhr aus Siebenbürgen »ach der Bukowina • • 1 6r> — aus Dalmatien und aus dem im Zollauö-schlusse befindlichen deutsch-illirischen Küstenlands m der Einfuhr fiber die Zoll-Linie des deutsch - illirischen Zollgebiethes und des lombardisch-veneiianischen Königreiche« bei vorschriftmäßiger Legiti-miruiig des inländischen Ursprunges, 1 Ctn. Sporco, Hilfözollamt ** > . . 1 2 64 — aus anderen im ZollauSschlusse gelegenen Theilen der österreichischen Monarchie, bei oorschrifkniäßiger Legitimirung des inländischen Ursprunges, 1 Centner netto, Commerzial-Zollamt * — HilfSzollamt f 2 ' — — 2 - Vom 15. und 16. Juli. 115. 3*1 x Bestimmung des Postrittgeldcs in Niedervstreich,' Kärnten und Kram, im Lande ob der Enns, Mähren und Schlesien, Galizien und der Bukowina, in der Steiermark, in Böhmen, Tirol und Vorarlberg, und im Kiistcnlande. Die hohe allgemeine Hofkammer hat in Folge DeereteS vom s., Erh. 14. d. M., Zahl 29886/1247, vom 1. August 1836 angefangen, daö Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation, sowohl bei Aerarial- als Privatritten, in Niederöstreich, Kärnten und Krain auf Sechsundfünfzig Kreuzer, im Lande ob der EnnS und Mähren und Schlesien auf Zweiundfünfzig Kreuzer, in Galizien und der Bukowina auf Vierzig Kreuzer, in der Steiermark auf Vierundfünfzig Kreuzer, in Böhmen, und in Tirol «nd Vorarlberg auf Einen Gulden, im Küstenlande auf Einen Gulden und Vier Kreuzer durchaus in Conv. Münze festgesetzt. Die Gebühr für den Gebrauch eines eigenen Wagens wurde auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Viertel deS Postrittgeldes von einem Pferde bestimmt; daS Schmier- und Postillions-Trinkgeld wurde beim dermahligen Ausmaße belassen. Welches hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialeurrende vom is. 2»li 1836, Zahl nsiü. 116. Vorschrift wegen Ueberwachnng der Erzeugung und der Verkaufes der für Civil - Uniformen bestimmten Borren. Dem k. k. KreiSamte ist bereits mit hierortiger Verord, nung vom 12. Juli d. 3 , Zahl 10992- *) das zur Ergänzung *) Siehe in diesem Bande Seite 307, Zahl ir«° GksktzMmluns XVUI. Theil. a-l 3*e Bom j6. und 1.7. Juli. des Uniform - dleglementS erfloffene neue Normale mitgetheilt Worden. Da eö nöthig ist , darüber zu wachen, daß daS nunmehr für die Uniform »Beinkleider normalmäßig bestehende Borten« muster in allen Categorien genau eingehalten, und von nun an ausschliessend zu obiger Bestimmung verwendet werde, so wird das k. k. Kreisamt angewiesen , die Verfügung zu treffen, daß die zur Producirung dieser Borte» befugten Gewerböleute verhalte» werden, sich bei deren Verfertigung nahmentlich in Ansehung der Breite ganz genau an daö vorgeschriebene Muster zu halten, und daß ihnen zugleich streng untersagt werde, Borten dieses Musters fortan zu andern Zwecken zu verkaufen. Gubernialverordnung vom 16. Juli 1836, Zahl 11339. 117. Einstellung des unentgeltlichen MedicainentenbezugeS und der ärztlichen Hülfe für das Dienstpersonale der Wohlthätigkeits« Anstalten, Inquisitions« und Strafhäuser. In Folge hoher Hofkanzleivcrordnung vom 19. Juni «856, Zahl 16607, haben Se. k. f. Majestät über den wegen deö unentgeltlichen Medieamentenbezugeö und der ärztlichen Hülse für daö Dienstpersonale der Wohlthätigkeits - und Strafanstalten erstatteten allerunterthanigsten Vortrag unterm 14. Juni folgende allerhöchste Entschliessung zu erlassen geruht: »Die bisher an einigen Orten Statt gehabte unentgeltliche »Verpflegung und Medicamenten - Verabreichung für die in »Wohlthätigkeitöanstalten, Inquisitions- und Strafhäusern ange. »stellten und erkrankten Aerzte, Wundärzte, Geistliche und an« »dere Beamte und Practieanten ist abzustellen, ausgenommen »bei jenen Individuen, welchen eine solche Begünstigung stif-»tungSmäßig zukömmt, oder bei ihrer Anstellung ausdrücklich »zugeflchert wurde, wonach die Lehtern auch für die Dauer Vom 17. ri. ai. Juli. $*3 »ihrer dermahligen Anstellung in der zugesicherten Begünstigung »zu bleiben haben.» »Für das mindere Dienst - und Wärterspersonale, Io wie »für die Wachmannschaft in den genannten Anstalten, bewillige »Ich in Erkrankungsfällen für ihre Person die Verpflegung und »ärztliche Behandlung nach der letzten Classe gegen Abrechnung »an ihren Lohn während der Krankheitsdauer; für die Familien »dmelben gelten die hinsichtlich der Armen-Versorgung und »Heilu, g bestehenden Normen, so wie auch bezüglich der Beam-»ten und ihrer Familien nach den für Unterstützungen und Aus-»hilfen erlassenen Vorschriften vorzugehen ist. Die Aerzte und »Chirurgen der genannten Institute stnd zur unentgeltliche» »Behandlung der in denselben angestcllten Beamten und deren »Familien, so wie der Geistlichen in Erkrankungsfällen nur »dann und in so fern verpflichtet, als diese Verpflichtung in »den Stiftungen selbst oder bei den Anstellungen ausdrücklich »ausgesprochen worden sein sollte, und zwar in dem letztere» »Falle nur für die Dauer der Anstellungen, bei welchen und »für welche die Verpflichtung geschah.» Gubernialverordnung vom 17. Juli «836, Zahl 11361; an das Kreisamt Grätz, an die Versorgungöanstalten- Verwaltung und Strashausverwaltung. 118. Bedingungen, unter welchen Studierenden ans den deutsch -- erbländischen Provinzen die Fortsetzung der Studien im Agramer Districte gestattet wird. Ueber das von der königlichen Oberdirection der Studien im Agramer Districte unterm 19. Mai d. I., Zahl 561, gestellte Ansuchen werden die Bedingungen bekannt gegeben, unter welchen Studierende auö den deutsch - erbländischen Provinzen im Agramer Districte zur Fortsetzung der Studie» zugelassen werde«; nähmlich: 3*4 Vont ii. ti, tj. Stili. 1. Muß (Vbit Studierende mit einem ordentlichen Passe versehen fein, in welchem die Bewilligung zur Fortsetzung der Studien im Königreiche Ungarn und den dazu gehörige» Nebenländern ausdrücklich enthalten fein muß, welche Bewilligung jährlich erneuert werden muß; 2. muß jeder Studierende sich glaubwürdig auöweisen, daß er mit dem »öthigen Lebensunterhalte gedeckt fei; 3. werden die Studienzeugniffe aus dem letztverflossenen Schuljahre gefordert, welche sowohl aus den Sitten, als aus den sämmtlichen Lchrgegenständen wenigsten- die erste Classe aus weisen müssen; 4. muß sich jeder Studierende längstens bi» i. October bei dem betreffenden Studien. Director melden, und mit ben obgedachten Erfordernissen gehörig ausweisen, widrigenfalls derselbe zu den Studien nicht zugelasseu wird. Endlich wird erinnert, daß von der Erlernung der ungari« schen Sprache, welche ein Zwangsstudium ist, auch die Studierenden der erbländischen Provinzen nicht dispensirt werden, sondern sich auS diesem Gegenstände eben so wie aus allen übrigen Fächern einer öffentlichen Prüfung unterziehen müssen. Worüber die geeignete Kundmachung zu veranlasse» ist. Tubsrnialverordnung vom 21. Juli 185Ö, Zahl 8756; an die sürstbischöflichen Ordinariate, Studiendireetorat« und Gininasiai-Direetionen. 119. Entrichtung der Erb * und Enverbstcurr für das Zn hr 1837. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem CabinettS-schreiben vom 4. Mai d. I. anzuordnen geruht, daß die Erb-steuer und Erwerbsteuer, so wie diese Abgaben im laufenden Jahre 1836 bestanden haben, auch für da» nächste VerwaltungS-Jahr 1837 ausgeschrieben, und in derselben Art eiogehoben werden sollen. Vom 30. it. 3,. Juli. ' 3«_$ Welche allerhöchste Entschließung in Folge hoher Hofkanz« leiverordnung vom 12. d. M., Zahl 1730, hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 27. Juli 1356, Zahl 3472/St. 120. Bestimmung, daß die Wasserbau-Assistenten in jene Classe der Baubeamtcn gehören, denen die Meß« und Nivelir-Instrumente durch die Baudirection darzuleihen sind. Zu Folge der hohen Hoskanzleiverordnmig vom 22. Juli 1856/ Zahl 1905t / gehöre» die Wasserbau - Assistenten in jene Classe der Baubeamten, denen zu den vorfallendrn technischen Aufnahmen die Meß- und Nivelir-Instrumente von der Bau-direction darzuleihen, und im Falle der Verwendung eigeuthüm-licher Instrumente die tägliche AbimtznngS- und Reparations-Entschädigung mit 25 kr. zu erfolgen ist. Wovon die Provinzial-Baudirection im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 5. April d. I., Zahl 5162, *) zur Benehmung und Verständigung der betreffenden Wasserbau-Beasiiten in die Kenntuiß gesetzt wird. Guberniglverorduung vom «o. Juli 18.36, Zahl 12432; an die Provinzial - Baudirection. 121. Vorschrift, unter welchen Bedingungen fremden Kr»« inertt der Besuch der Markte im Königreiche Mir« lemberg gestattet ist. AuS Anlaß mehrerer vorgekommeser Fälle — daß österrei-chische Krämer wegen nicht gehöriger Beachtung der im König« Siehe in diesem Bande Seite 226', Zahl 73, reiche Würtemberg in Betreff des gestatteten Besuches inländischer Märkte von ausländischen Handelsleuten bestehenden Vorschriften, von den königlich würtembergischen Behörden zurückge-wiesen wurden — hat die königlich würtembergische Negierung im Weg» der k. k. geheimen Hof- und StaatSkanzlei der k. k. vereinten Hofkanzlei die Beschränkungen bekannt gegeben, unter welche» fremden Krämern der Besuch der Märkte in Wärtern» berg gestattet ist. Diese mit hohem Hofkanzleideerrt vom 14. I. M., Zahl 15617, bekannt gegebenen Beschränkungen und Vorschriften, auf deren genaue Befolgung von Seite der würtembergischen Negierung gedrungen wird, sind: daß sich der fremde Krämer, der sein Handelsgewerbe auf einem würtembergischen Markte auöüben will, mit einem nicht über ein Jahr alten Origi» nalzeugnisse feiner HeimathSobrigkeit über die ihm in seiner Heimath instehende Handelsbrrechtigung auSweisen muß ; sein Paß muß die Waarengattung, mit welcher, und die Jahrmärkte, die er besuchen will, bezeichnen; sein Waarenvorrath soll von dem Umfange sein, daß ein damit zu betreibender Markthandel sein Fortkommen sichere, und die Routen, die er nach den zu besuchenden Märkten zu nehmen hat, sollen in seinem Passe vorge-zeichnet werden. Hinsichtlich deö PaßvisirenS ist bestimmt worden, daß der Krämer mindestens von u zu 14 Tagen seinen Paß einem Be-zirkS - Polijtiamte zur Prüfung vorzulegen habe, und daß er auf Beobachtung dieser Vorschrift in dem Passe aufmerksam gewacht werden soll. DaS k. k. AreiSamt wird angewiesen, den Inhalt dieser Verfügung zur allgemeinen Darnachachtung kund zu machen. Gubrrnialverordoung vom su Juli 1836, Zahl mit; an die f. t. Kreisämter. Vom i. August. 327 - 122. Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens der Tax-amter bei den von ihnen entdeckten Uebertretungen der Stämpelvorschriften. Dem k. k. Kreisamte wird in der Anlage eine Abschrift des mit hohem Hoskammer-Decrete vom 28. Juni, Erh. 50. Juli, Zahl 240/19/2186, herabgelangte» Auszuges einer Verordnung, welche an sämmtliche Cameralgefällen-Verwaltungen in Hinsicht der Uebertretungen der Stämpelvorschriften erlassen worden ist, zur Wissenschaft und 5um Benehmen in vorkommenden Fällen mitgetheilt. G»bern,älverordnung vom 1. August 1836, Zahl 12575; an die k. r. Kreisämter. In dem Verfahren, welches die Ta.räniter nach den Para-, graphen 3 und n des Stämpelpatentö vom Jahre 1S02 zu beobachten haben , wen» sie unter den ihnen von den Behörden zur Vorschreibung derTargebühren mitgetheilten Geschäftsstücken solche Urkunden, Schriften oder Eingaben entdecken, die eine Ilebertretuug der Stämpelvorschriften wahrnehmen lassen, sind folgende zwei Amtshandlungen wohl zii unterscheiden: l. die Bemessung und Einhebung der S tämp elgrb ühr; . L. die Verhängung und Einbringung der Stämpelstrafe. So weit eö sich bloß um die Bemessung und Entrichtung der S t fl ni p e lgeb ti hre 11 handelt , hat daS Strafgesetz über GefällSübertretungen in dem bisherigen Verfahren eine Aende-rung nicht veranlaßt, daher die Taxämter.in solchen Fällen, wie «S mit den §§. 2 und 3 des erwähnten StämpelpateuteS vorge-zeichnet ist , die ergänzende» Stämpelbogen beizulegen, den Ge» bührenbelrag mittels der Taxnoten den Parteien bekannt zu geben, und wenn diese die Zahlung nicht leisten, die Gebühren im gesetzlichen Wege einzubringen , haben. Bezüglich auf die Verhängung und Einbringung der Geld, strafen aber läßt sich die bisher bei denTarämtern bestandene Uebang mit den Bestimmungen jenes Strafgesetzes nicht vereinigen. Um daher in solchen Fällen die Verhandlung auf dir einfachste Art dem gesetzmäßigen Verfahren zuzuführen, zugleich aber auch diese- letztere sichrrzustellen, haben die Taxämter 3*8 Vom «, August. die beanständete Urkunde oder Schrift jener Behörde, von der ihnen die Urkunde jukam, zwar in der vorgefcbriebenen Art zurück; »stellen, jedoch gleichzeitig auch der im Orte aufgestellten Bezirks-Verwaltung eine von dem Taramte zu beglaubigende Abschrift der Urkunde, oder wenn solche von sehr bedeutendem Umfange wäre, einen Auszug aus derselben unmittelbar mit« zukheilen. Sn dieser, einen ämtli'chen Befund auSmackenden, an die Bezirksverwaltung gerichteten Mittheilung ist bestimmt auszudrücken: a) die Beschaffenheit und der Gegenstand der Urkunde, Ort und Tag der Ausfertigung; Vor- und Zunahme und, so weit es dem Taramte bekannt ist, Aufenthaltsort Desjenigen, welcher die Urkunde oder Schrift ausstellte, und Desjenigen, der dieselbe bei einer Behörde einbrachte; b) die Behörde, bei welcher dieselbe und unter welcher Ge- schäftSzahl sie überreicht wurde, Tag der Ueberreichung; c) die Behörde, an welche die Urkunde von dem Taramte zurückgestellt wurde; Ort und Zahl, zu der dieß geschah; d) den Stämpel, mit dem die Urkunde oder Schrift versehen ist, und mit welchem dieselbe hätte versehen werden sollen, nebst Begründung der letzten Angabe. Um aber die Mittheilnng solcher au die Bezirköverwaltung gerichteten amtlichen Befunde zu beschleunigen, sie immer mit allen wesentlichen Daten auszustatten, und eine Gleichförmigkeit hierbei zu erzielen, sind diese Befunde auf vorgedrucktem Papier nach dem anverwahrten beispielsweise zum Theile auSgefüllten Muster auözufertigen, und zu diesem Ende den Tarämtern eine angemessene Anzahl solcher vorgedruckter Blanqueten, von denen ein Exemplar zur Einsicht hierher vorzulegen ist, mitzuthei-len, welche die Taxämter in vorkommenden Fällen bloß auSzu-ftitle» und dann gehörig auögefertigt der Bezirköverwaltung schleunig zu übergeben haben werden. Sollten außer den in diesem Formular aufgeführten Daten noch einige andere Angaben wesentlich erforderlich sein, so biethet der am Ende de« Blanquete» befindliche leere Raum die Stelle dar, wo sie bei-gefügt werden können. Ueber diese amtlichen Anzeigen deö TaxamteS hat die Be-zirksbehörde nach dem Strafgesetze über GefällSübertretungen sogleich daS weitere Verfahren zu pflege«. Zur Beschleunigung desselben ist in den Orten, wo solche GefällSübertretungen sehr häufig Vorkommen, ein Beamter von der Bezirk-Verwaltung zu bestimmen, und dieser -em Laxamte bekannt zu geben, damit Dom i. August. 3*9 dieses feine Mittheilung unmittelbar an denselben richte, und den mit der Abschrift oder dem Auszüge auS der beanständeten Urkunde versehenen amtlichen Befund an ihn leite. Diesem Beamten wird eö dann obliegen, über die erhaltene Mittheilung unverweilt nach dem Strafgesetze über Gefällsübertretungen zu verfahren. Die Behörden, an welche die nicht gehörig gestämpelten Urkunden oder Schriften zuruckgeschlossen wurden, sind zwar in der weitern Verfügung übet dieselben nicht zu beirren, damit jedoch anderseits auch die Bezirksverwaltung, wenn zur Untersuchung und Entscheidung des Straffalles die Einsicht der Urkunde oder Schrift erforderlich würde, diese ihr unverzüglich beigestellt werden kann, so hat die Bezirksverwaltung in Fällen, wo die Urkunde nicht von einem Advocaten oder unter öffentlicher Beglaubigung ausgestellten Sachwalter oder Agenten, sondern von einer Partei überreicht wurde, der Aussteller unbekannt oder nicht aufzufinden ist, oder überhaupt zum Behufe deö Strafverfahrens die Einsicht der Urkunde selbst nothivendig wäre, sogleich, und zwar wo möglich bevor noch die Urkunde oder Schrift der Partei znruckgestellt wird, die Behörde zu ersuchen, zum Behufe deö Strafverfahrens die Urkunde oder Schrift der Bezirksverwaltung mitzutheilen. CS ist daher wesentlich nothwendig und den Bezirköverwal-tungen zur Pflicht zu machen, daß sie den Behörden, die ei betrifft, unmittelbar und immer in rechter Zeit anzeigen, ob die beanständete Urkunde oder Schrift zum Behufe deö Strafverfahrens zurückzubehalten fei. Wie ferne eö angemessen wäre, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die beanständete Schrift oder Eingabe an die Partei nicht zurückgestellt werden darf, wird sich erst in der Folge zeigen, wenn die Erfahrung hierüber bestimmtere Daten an die Hand gegeben haben wird, daher ei vorläufig der k. k. Camera! - Gefällenverwaltung überlassen bleibt, den Gegenstand zu beobachten, und nach Ablauf eines Jahres Hierwegen die geeigneten Anträge zu erstatten. UebrigenS versteht eS sich von selbst, daß für alle Abschrift ten oder Auszüge, die ans diesem Anlässe zum Behufe deS Strafverfahrens verfertigt werden, den Parteien weder Taren noch Stämpelgebühren anfzurechnen sind. Beilage ad Nr. 04049. 1836. Formular. Aemtlicher Befund über eine entdeckte Verkürzung der Stämpel. Abgabe. Aufgenonimen zu von dem k.k. Amte am 18 i. Beschaffenheit und Gegenstand der Urkunde, Ort und Tag der Ausfertigung, Name und Zuname deö Ausstellers. Ein Kaufövertrag zwifchen N. N. und N. N. über • ausgestellt zu am wovon eine (ein) beglaubigte (beglaubigter) Abschrift (Auszug) beiliegt. 2. Name, Zuname und Auf, enthaltSort Desjenigen, der die Urkunde überreichte. Doetor N. N. Gerichtöad-voeat in Wien. 2. Behörde, bei der dieselbe überreicht wurde. K. k. n, östr. Landrecht. 4. Geschäftszahl, unter welcher dieselbe eingebracht worden, und Tag der Ueberreichuug. Nr.Exh.itso, am ts 5. Behörde, an welche die Ur-künde zurückgestellt wurde, Ort und Zahl, zu der die Zurückstellung erfolgte. K. k. AppellationSgericht j» Wien, Zahl 820. 6. Stämpel, mit dem die . Urkunde versehen ist. iS kr. 7. Stämpel, mit welchem dieselbe hätte versehen sein sollen und Begründung. io fl., nachdem der Werth des verkauften Hauses 9500 fl. auSmacht; daher nach §.21 litt, r, und $. 25, Classe 10 des StämpelpatentS vom 5. October 1802, ein Stämpelbogen von 1» Gulden hätte augewendet werden sollen. Daß die hier dargestellten Angaben hei der dem gefertigte» Amte obliegenden Amtshandlung vorgefuodm wurden, wird hiermit ämtlich bestätiget. N. am k. f. Amt. 33* Dom 2. August. 123. •Organiftrung eines theoretisch« und practlschen Unterrichtes in der Eisenwerks-Manipulation am Joanneum in Gray, und Errichtung einer Lehrkanzel der Hüttenkunde für Steiermark in Vordernberg. In Folge hoher Studien-HofcommissionSverordnung vom to. Juli i5Zö, Zahl 4299, ist über die Organisirung eines theoretischen und praktischen Unterrichtes in der Eisenwerksmanipulation am Joanneum überhaupt, und insbesondere über die Errichtung der Lehrkanzel der Hüttenkunde für Steiermark in Vordernberg die allerhöchste Entschlieffung unterm 2. Juli 1836 mit Folgendem erflofsen: 1. Zur Heranbildung brauchbarer Hüttenmänner ist ein gründlicher Unterricht voranzuschicken, a) in der reinen Elementar - Mathematik, b) in der Meßkunst, sowohl in theoretischer als in praktischer Hinsicht, worunter von selbst die Markscheidekunst begriffen ist; c) in der architektonischen Maschinen- und Situationszeich- nung; d) in der angewandten Mathematik und Maschinenlehre; e) in der populären Phisik; f) in der Chemie, und g) in der Mineralogie. 2. Der LehrcurS fite Schüler der Hüttenkunde als Vorbereitung hat au» vier Jahrgängen zu bestehen, und ist zu lehren: Im ersten Jahrgange: 1. Die reine Elementar - Mathematik. 2. Die Meßkunst u. f. w., an allen Schultagen während einer Stunde, wie «s bereits im Joanneum geschieht. 3. Die Architektur und SituationSzeichnung, welchen Unterricht die Schüler dieses Jahrganges an der bereits bestehen, den ständischen Zeichenschule zu erhalten haben, damit sie sich die erforderliche mechanische Fertigkeit eigen machen, um dann Kom ?. August. 333 ii« »on dem Professor der Maschinenlehre gehaltene Zeichenschule, welche vielmehr die Anwendung der mathematischen Grundsätze auf die Maschinen - und Planjeichnung zum Objecte hat, mit desto größerem Nutzen zu besuchen. 4. Der erste CurS der Maschinenlehre, welcher gleichfalls bereits am Joanneum gegeben wird. 3m zweyten Jahrgang« ist: 1. der zweite CurS der Maschinenlehre, oder die ange wandte Mathematik, und 2. die populäre Phisik vorzutragen, wobei 3. der Zeichnungs-Unterricht, besonders in Bezug des Berg- und Hüttenwesens, fortzusetzen ist. Im dritten Jahrgange ist: l. die Chemie, und r. die Mineralogie, mit Rücksicht auf Technik und Mon« tanistik, so wie diese Wissenschaften in der angedeuteten Tendenz am Joanneum gelehrt werden, auch ferner zu lehren. Im vierten Ja hr gange ist die eigentliche Hüttenkunde nach von den Curatoren deS ständischen Joanneums vorgelegten Lehrplane im Orte Vorder«-berg zu lehren. Bei dem Lehramt« der Hüttenkunde ist übrigens, dem nächsten Zwecke gemäß, auf jene Gegenstände und deren vollständige Behandlung Bedacht zu nehmen, welche auf die Erzeugung mid Behandlung deö EisenS, Stahles und Bleies Bezug haben, wo hingegen die hüttenmännischen Erörterungen über die übrigen Metalle zwar kurz, aber gründlich vorzutragen sind. Bei der Wichtigkeit dev Steinkohle» für de» verbesserten Eisenhüttenbetrieb und bei dem Reichthume der Steiermark an diesem fossilen Brennmateriale hat der Professor alle Aufmerksam-keit dahin zu richten, daß die Vorträge über diese- Fossil in berg- und hüttenmännischer Hinsicht möglichst vollständig sowohl in theoretischer als auch in practischec Beziehung abgehalten werden. Um den Unterricht für den künftigen Hüttenbeamten zu »ervollständigen, hat der Professor der Hüttenkunde am Schlüsse 834 Lom 8. August. über Führung der Material - und Geldrechnung io nächster Beziehung der erzeugten Metall-Producte das Erforderliche vor-zutragen. Ferner wird bedeutet, daß Schüler des politechnifchen In. stitutS in Wien, wenn sie sich ausweifen, an diesem Institute alles daS gelernt zu haben, was in den drei Jahreseurfen am Joanneum zu Grätz als Vorunterricht zum eigentlichen Unterrichte über die Hüttenkunde in Vordernberg gelehrt wird, zu dem Lehrcurs der eigentlichen Hüttenkunde zuzulassen sind. Endlich wird erklärt, daß in Folge der Eingangs gedachten allerhöchsten Entschlieffung die Studienzeugnisse des Joanneums zu Folge der bestehenden Anordnungen allgemein die ihrer Natur gemäße Gültigkeit haben. Gubernialverordnung vom 2. August 1836, Zahl 13016; an die Stände. 124. Einleitung der Verhandlungen wegen definitiver Ent» fchädigung der durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer ausgelassenen Confumtionsgefälle. Seine k. k. Majestät haben in Bezug auf die definitive Entschädigung für die durch Einführung der allgemeiaen Ver-zehrungösteuer aufgelassenen Confumtionsgefälle, welche sich im Privatbesitze befanden, unterm 16. April d. I. nachfolgende" allerhöchste Entfchliessung zu erlassen geruhet: »Die Ausmittlung der für die «ingezogenen Gefälle zu lei-»stenden Entschädigung hat von Seite der Staatsverwaltung »nur mit den gehörig auögewiefenen Eigenthümern zu geschehen.« »Diese Entschädigung tritt tu civilrechtlicher Beziehung an »die Stelle deö eingezogenen Gefälles.« »In so ferne daher Tabulargläubiger, Pächter »der andere »dritte Persenen darauf einen Anspruch stellen zu können glau- Bom 8. August. zzZ »kn sollten, haben sie ihre wie immer gearteten tieß fälligen »Rechte lediglich gegen den Eigenthümer geltend zu mach«».» »Die Löschung »der Excatastrirung solcher Gefälle, welche »in den öffentlichen Büchern erscheinen, findet erst dam, Statt, »wenn die Entschädigung wirklich geleistet wird, doch ist in Viersen Büchern schon jetzt anzumerken, daß das Gefall schon »durch die in Bezug auf die Einführung der allgemeinen 93 er« »zehrungssteuer herabgelangte allerhöchste Eutfchliessung vom 25« »Mai 1829 *) erloschen, und demselben der Emschadii-ngobe rag »surrogirt sei.« »Wenn dritte Personen Ansprüche auf den Entsckadi u gS »betrag geltend gemacht haben, ist die Zahlung an den 6>gtn» »thümer in so lange nicht zu leisten, bis dieser Anstand im gilt» »lichen oder gerichtlichen Wege behoben, und hierdurch der »Staatsschatz vor fernerer Haftung gesichert ist, wofür die Ent-»schädigungs - Commissionen und die Kammer - Procurator«!, zu »sorgen haben.« Nach der zum Vollzüge dieser allerhöchsten Entschliessung von der allgemeinen Hofkammer, im Einvernehmen mit der vereinten Hofkanzlei und der obersten Justizstelle, unterm 13. Juli d. I., Zahl 30791/1882, erlassenen Weisung wird nunmehr zur Liquidirung der definitiven Entschädigung für die durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer aufgelaffenen Con-sumtionSgefälle, welche sich im Privatbesitze befanden, geschritten werden, zu welchem Ende die Entschädigungsberechtigten aufgefordert werden , ihre Forderungen bei der hierzu aufgestellten Provinzial-Commission anzumelde». So wie denselben überlassen ist, zum Behuf« dieser Verhandlung alle Behelfe beizu-bringen, durch welche sie das ihnen zustehende Recht und den Betrag des angemeldeten Anspruches erweisen zu können erachten, ebenso bleibt ihnen mit Rücksicht auf den §. 3 der Vorschriften über die allgemeine Verzehrungssteuer unbenommen, in jo fern sie sich mit der Entschädigungssumme, welche ihnen von der Provinzial-Commission mit höherer Genehmigung wird zu- Vom 8. August. 336 erkannt werden, nicht zufriedenstellen zu können vermeinen, ihre Forderung auf dem durch die Gerichtsordnung vorgezeich neten Wege anzubringen. Um die Verhandlung zu erleichtern und zu vereinfachen, wird Folgendes bekannt gemacht: 1. Die Staatsverwaltung ist geneigt, mit den Entschädi, gungsberechtigtcn, welche sich mit der definitiven Entschädigung auf der Grundlage der bereit» angewiesenen Vorschußleistung zufriedengestellt finden, und wenn sonst nach Beschaffenheit de- Falles dagegen kein Anstand obwaltet, über ihre dießfällige rechtskräftige Erklärung auf jener Grundlage ei» Uebereiukom-men über die definitive Entschädigung zu treffen, ohne daß sie nöthig haben, neuerlich über die Ziffer deö Anspruches besondere Behelfe beizubringen. Denjenigen, welche keine vorschußweise Entschädigung angesucht oder erhalten haben, liegt «S ob, zu diesem Behuf« die Behelfe, welche zur Erlangung der vorschußweisen Entschädigung, laut der von den k. k. Kreisämtern kund» gemachten Gubernial-Verordnung vom 8. August 1329, Zahl 13767» *) beizubringen waren, stets im Originale vorzulegen. 2. Jenen, welche sich mit der Grundlage der vorschußweise» Entschädigung nicht zufriedengestellt glauben, steht eS frei, ihre definitiven Entschädigungsansprüche auf der Grundlage deS wirklich bezogenen reinen Ertrages vom Jahre 1829 geltend zu machen; die Nächweisungen darüber werde» jedoch bei der beabsichtigten Dergleichöverhandlung nur dann anerkannt werde», wenn sie auf legalen VerpachtungS- oder Abfindnngsverträgen, auf authentischen Rentrechnungen oder auf adjustirten Steuer-fassionen beruhen. Alle diese Behelfe müssen im Originale beige-bracht werden. 5. Wenn bei der neuen Liquidation in dem Entschädigungsanspruchs ein vorausgesetzter Taz oder ein vorausgesetztes Umgeld vom eigenen Ausschanke mitbegriffen ist, so wird für diesen Gefällöantheil vom eigenen Ausschanke .ein Zuschlag zu dem auS- *) Siehe P. G. S> Band 11, Seite 39t, Zahl 116. ÄvM 8- August. ÜZ7 gewiesenen fdj« oder UMgeldbezuge mir dann Und in dem Maße anerkannt werden, wenn a) erwiesen werden kann, daß dem eigenen Ansschanke des Ge-fällsberechtigten schon vor der entgeltlichen Erwerbung deS GefällsrechteS eine Taz- oder Umgeldsverpflichtung oblag; wenn ferner b) der Enlschädigungswerber der Ziffer nach auszuweisen vermag, daß jener Taz vom eigenen Ausschanke in der bestandenen Versteuerung des Gesammtgefälles wirklich mitbegriffen war, wo sodann die Entschädigung nach dem Maße deö der Versteuerung unterzogen gewesenen Ertrages vom eigenen Ausschanke geleistet wird. s. Trifft die Tazberechtigung mit der Verpflichtung zu dieser Leistung ausschließlich in einer und derselben Person zusammen, wie es bei Wirthen der Fall ist , die daö Tazrecht trief* sichtlich ihres Ausschankes an sich gebracht, oder die Tazver-pflichtung für ewige Zeiten abgelöset haben , so kann sich von Seiten der Staatsverwaltung mit den in diesem Falle befindlichen Parteien in eine EntschädigungSverhaodlung nur dann eingelassen werden, wenn das bezügliche Tazrecht für sich abgesondert in der Versteuerung stand, worüber, so wie über "en Umstand, daß der Haupttazbesitzer bei Bezirkes jenen Taz An-theil in seinen eigenen Tazentschädigungö - Anspruch nicke einbe-zogen hat, jederzeit ein legaler Beweis beizubringen fein wird. Unter diese» Bedingungen wird in den gedachten Fallen die Entschädigung nach der Wahl der Partei entweder ans der Grund läge der bestandenen Tczbesteuerung oder nach dem Preise be-messen werden, um welchen sich Die Partei da§ Ta^reckt oder eigentlich die Befreiung von der Tazentrichtung eontraolmäßig verschafft hatte. 5. Gegen jene Parteien, welche sich weder für die Anerken nung des Ausspruches der Provinzial • LiquidirungS • Commission erkläre», noch auch Den Rechtsweg ergreifen sollten, wird nach Ablauf eines Jabres, vom Tage des commissionelen Auslprnckes gerechnet, mit Rücksickt auf Den § 3 der m Bezug auf die allgemeine Verzehrungssteuer erlassenen Circular - Verordnung Gesexsemmlung XYIII. Thcit. 2t m Vom 8. August. «sm i. Juli 1Ö29 *) durch die Kammerproenratur im Auffor« derungSwege vorgegangen werden. 6. Die Entschädigung wird bei eiutretender Ablösung jeden Falls im vollen Betrage in Conventions »Münze geleistet werden ; die Staatsverwaltung behält sich jedoch vor, den Zeitpunkt und die Raten, in welchen die Auszahlung der liquidirten Ent-schadigungöcapitalien zu geschehen habe, in der Folge zu bestimmen , bis zu welchem Zeitpuncte die fünfpercentige Rente der entfallenden Entschädigungssumme entrichtet werden wird. Was übrigens die verbindende rechtliche Form der int $. 1 der gegenwärtigen Currende erwähnten Erklärung betrifft, so wird dießfallö Folgendes vorgeschrieben: 1. Muß diese Erklärung von dem dermahligen in der k. f. Landtafel bereits am Besitze des Tazes augeschriebenen Eigen-thümer ausgestellt, und die richtig geschehene Unterfertignng von seiner Personaliustanz legalisirt sein. 2. 3um Beweise deS wirklich erlangten täflichen Besitzes deS Tazeö wird entweder die auf der Erklärung selbst beigesetzte Bestätigung des k. k. LandtafelamteS, oder die Vorlage eines Landtafele,rtraeteS mit dem Datum der auögefertigten Erklärung erfordert. 3. Bei Tazen, welche mit dem Fidcicommiß-Bande behaftet sind, muß, da es sich »in die Umstaltung eines Real-Fidei-commisseö in ein Pekmiial - Fideicomniiß handelt, also die Er-forderniffe deö §. 634 deö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eintreten, diese Erklärung von dem dermahligen Fideicommiß-Besitzer, dann von allen bekannten Anwärtern, oder wenn sie minderjährig oder abwesend sind, von ihren Curatore», ferner von dem Curator deS FideicvmmiffeS und der Nachkommenschast auögefertigt, und derselben die Bestätigung der Fideicommißbe-hörde beigefügt sein. 4. Eben so muß bei Tazen, auf welchen eine Substitution haftet, die Erklärung voit dem dermahligen Fruchtnießer, ferner von den substituirten Erben, und wenn sie minderjährig oder abwesend sind, von ihren Curator,,! auSgefertiget, und darin die Bestätigung der Substitutionsbehörde enthalten sei». *) Siehe P. G. S. Band n, Seife 336, Zahl u5. m Bom 8. August. 5. Erscheinen Minderjährige oder CuraNden im Besitze oder im Mitbesitze des TazeS, f» muß diese Erklärung von dem Bormunde oder Curator ausgestellet sein, und die Bestätigung der betreffenden VormundschastS- und Curatelödehörde enthalten, endlich 6. Die Erklärungen der Städte, Märkte, Klöster und Stifter oder anderer unter öffentlicher Aufsicht stehender Corpo-rationen muffen mit der Bestätigung der Landesstelle versehen sein. Gubernialcurrende vom 8. August 1856, Zahl 12746. 125. Ausdehnung der Vorschrift bezüglich des Tragens langer weißer, ober mit dem Rocke gleichfarbiger bor-dirter Beinkleider bei den Civil - Uniformen, auf Beamte der regulirten Städte und Municipalitaten. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 19. Juli 1856 anzuordnen geruht, daß die bezüglich auf die Civil-Uniform unterm- 26. Mai 1856 ertheilte Vorschrift auch für die Beamten der regulirten Städte und Municipalitä-tcn zu gelten habe, daher auch sie bei größeren Gelegenheiten weiße lange Beinkleider über die Stickel tragen dürfen, bei minderen aber werden die städtischen und Municipalitätöbeamten Beinkleider der Farbe, welche der Rock hat, zu tragen haben, und auch die Borden sind auf die für die Stickerei allerhöchst vorgeschriebene Art einzurichten. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Gemäßheit der hohen Hofkanzleivcrordnung vom 29. Juli 1836, Zahl 19519, im Nach» hange zu dem hierortigen Decrete vom 12. Juli d. I., Zahl 10993, *) zur weitern Bekanntmachung an die betreffenden Magistrate und Muuicipalltäten hiermit in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 8. August 1836 , Zahl 12938; an die k. k. Kreisämter. ' *) Siehe in diesem Bande Seite 307, Zahl 112, ^46 Vom jo. August. 126. Festfetznng einer neuen Taxordnnttg für Arzneien. Laut hohen Hofkanzlei - Decre.tes vom 30, Juni d. I., Zahl 17533 , ist nachfolgende Taxordnnng der Medikamente genehmiget worden. ES wird daher verordnet: Erstens. Alle Apotheker ohne Ausnahme, dann die zur Führung einer Hausapotheke befugten Aerzte und Wundärzte, haben sich, vom r. October d. I. angefangen, genau an die neue am Schlüsse dieses Circulares folgende Larordnung, fo wie an die verbesserte Pharmacopoeae Austriaca e eliti o quarta emen-datu 1334 strenge zu halten. Wenn einer derselben aus unerlaubter Gewinnsucht die Arzneien entweder gegen die Vorschrift der Pharmacopoea, oder gegen die Vorschrift deö Rccepteö nicht echt zubereitet, wird er für jeden UebertretungSfall um 24 Ducaten gestraft werden. Zweitens. In eben diese Strafe verfallen auch die Apotheker, wenn sie durch heimliche und unerlaubte Einverständnisse oder durch Geschenke Kunden an sich zu ziehen trachten. Drittens. Nicht nur der Besitzer einer öffentlichen Apotheke , sonder» auch derjenige Arzt und Wundarzt auf dem Lande, der eine Hausapotheke fuhrt, ist verbunden, auf jedes Recept und auf jede Signatur sowohl den nach der Laxordnung berechneten Arzneipreiö, als auch bei den Apotheker» den Nahmen des Gehilfe», der die Arzneien bereitet bat, deutlich aufzuschreiben. Viertens. Jedem zum Arznei-Verkaufe Berechtigte» ist es zwar erlaubt, die Arzneimittel unter der Taxe hindaiizu-geben; in einem solche» Falle muß aber auf dem Recepte sowohl der taxmäßige, als auch der freiwillig herabgesetzte Betrag mit Ziffern angcmcrkt werden. Fünftens. Jede überwiesene Uebertretmig der festgesetzten neuen Arzneien-Taxe wird in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom is.APtil 1820 das erste Mahl mit 24 Ducaten, das zweite Mahl mit 48 Ducaten, daß dritte Mahl als schwere Polizei-llebertretiing gestraft werden. Dom io, August. 34» Als eine So*übernehmt} muß es auch betrachtet werden, wenn von dem Zeitpuncte der Wirksamkeit der neuen Tarord-nötig anzefangen ein Arzneimittel, dessen Preis nach der neue» Taxe geringer entfällt, nach der alten Taxordming kaxirt würde. Sechstenö. Sämmtlichen, sowohl öffentlich anzestellten, als auch Privat. Aerzten wird überhaupt ihre Pflicht, zu wachen, daß keine Tarüberschreitungen Platz greifen, wiederholt ringeschärft, insbesondere aber noch eingebunden, daß sie auf die Apotheker, welche auch mir einigen Verdacht einer Taxnber-tretnng sich zu Schulden kommen (affen, besonderes Augenmerk richten sollen. Siebentens. Hätte ein Apotheker-Gehilfe ohne Wissen seine» Herrn die Tare überschritten, zumahl in der bekriegerischen Absicht, den übertarirten Betrag sich selbst ziizneignen, so wird derselbe, wie jeder Gehilfe eines GewerbSnianneS, der sich an eine Tarordnung (Satzung) zu halten hat, bestraft werden. Achtens. Dem Anzeiger einer Ta.rüberfchreitnng, wenn er kein öffentlicher angestellter Arzt ist, wird die Hälfte der festgesetzten Strafbeträge als Belohnung zugewendet werden. Neuntens. Soll wie bisher jede vorschriftmäßig berichtigte Apotheker - Rechnung ohne allen Abzug »ach dieser neuen Tarordnung bezahlt werden, und bliebe eine solche Rechnung länger als Ein Jahr unbezahlt, so darf der Apothekkr für die längere Zeit vier vom Hundert als Verzugszinsen anrechnen. Zehntens. Da mehrere Arzneien, welche grau- und tropfenweise verschrieben, in so kleiner Dosis schwer zu tariren sind, der Apotheker aber solche doch genau und vorsichtig abwägen und beimengen muß, so wird ihm und jedem an diese Ordnung Gebundenen erlaubt, für jede solche Dosis, wenn der Preis nach der Taxe auf einen Bruchtheil eines Kreuzers aus-fiele, Einen ganzen Kreuzer anjurechnen. Stiften 6. Diejenigen, welche sich einen unbefugten Handel mit Medicinal - Maaren zu Schulden kommen lassen, wer-den nach den Bestimmungen der §§. 109 und 110 des Gesetzbuches über schwere Polizeiübertretungen bestraft werden. S4* Vom io. August. 3<' Auf gleich« Art werden ebenfalls die Materialisten und Gewürzkrämer behandelt werden/ wenn sie im Kleinen kreuzerund groschenweise die den Apothekern vorbehaltenen ArzneimittÜ, besonders aber Purgier-, Brech- oder schlafmachende Mittel u. s. w., einfach oder zusammengesetzt verkaufen. Zwölftens. Diejenigen Artikel, die in der gegenwärtige» Tarordnung mit einem s bezeichnet sind, dürfen von den Apothekern nie anders, als auf ordentliche Verschreibung eines hierzu befugten Arztes oder Wundarztes hindangegebeu werden. Und nur die übrigen mit keinem f bezeichnet«» Artikel können auch im Handverkauf u. s. w. verabfolgt werden. Dreizehntenö. Jede Uebertretung dieser Verordnung, so wie auch jede falsche oder schlechte Bereitung der Arzneien, Verwechslung derselben, oder Unvorsichtigkeit bei dem Giftverkaufe wird nach den j§. 100 und 110, dann nach den $$. 119 und i20 deS Gesetzbuches über schwere Polijei-Uebertretungeu bestraft werden. Vierzehn ten S. Es steht Jedermann frei, den in der Tarordnung in Conventions-Münze angesetzten Betrag (so lange Einlösungsscheine gesetzlich im Umlaufe sind) nach dem Course von 250 Proc. in Wiener - Währung zu bezahle». Fünfzehn tens. Da die neue Taxordnung für alle Pro-vinzen zu gelte» hat, der Preis der Blutegel aber in jeder derselben verschieden ist, und auch sonst nach Umständen schnell wechselt, so sind die Blutegel in der Taxördnuiig nicht ausgenommen worden, und eS wird der Preis fernerhin nach dem hohen Hofkanzlei - Dekrete von, 27. Februar 1825 , Zahl 5587, für jede Provinz von Zeit zu Zeit bestimmt werden. Für Steier. mark wird für einen brauchbaren Blutegel, welchen die Apotheker oder Wundärzte an das Publikum verkaufen, oder in öffentliche Anstalten liefern, die Taxe auf 5 kr. C. M. festgesetzt. UebrigenS bleibt die hierortige Verordnung vom 26. März 1823, Zahl 6854, *) wonach der Preis für einen Egel samwt Ap-plicirung in der Hauptstadt auf 10 kr., und auf dem Lande •) Siehe P. G. S. Band S, Seite 74« Zahl 47. Dom August. 34? auf r fr. M M. bestimmt worden ist, noch fernerS in Wirksamkeit. Sech je h nten ö. Rechnungsleger, welche auf Kosten des Staates Arzneien liefern, werden erinnert, daß die Blutegel hinsichtlich der Vergütung.als ein nicht arzeneilicher Gegenstand behandelt werden, somit der Preis derselben keinem Procent«»-Abzüge unterliegt. Gubernialcurrende vom io. August 1836, Zahl 11779. Taxa medicameiitorum. Arzneien - Taxe. Acetatis ammoniae soluti . Aufgelöster essigsaurer Am moniak. — ammoniae soluti diluti Verdünnter aufgelöster e)|ig= saurer Ammoniak. — lixivae soluti Aufgelöstes essigsaures. Kali. f— morphii . . EssiglanreS Morphium. — nätrici cum aqua f— plumbi acicluli sicci Trockenes säuerliches effig-saureS Blei. s—. plumbi aciduli soluti . Aufgelöstes säuerliches essig-saureS Blei. f— plumbi basici soluti f— plumbici cum aqua — sodae . . . Natron. Pondus. Gewicht. 3» C. M. fl. skr, sdl. Uncia Ein 12 3 semis. Loth i 1 » ; 2 3 Granum ) Ein 6 11 unum Gran Uncia Ein — 14 Z semis Loth — 14 z — — ; — Z z _1 3 2 — — : — 14 2 — 14 2 344 Vom io. August. Pondus. Jn C. M. Gewicht. fl. I kr. I dl. Aceti antiseptici . Üncia Ein l 1 — aromatic! ... semis Loth — t 1 Gewürzhafter Essig. j-— colchici . — — —- 3 Zeitlosen-Essig. —. concentrati . . — —- 0 Concentrirter Essig. — destillati . . . r Destillirter Essig. — destillati concentrati _ 9 t— lithargyri — — .— 3 z Silberglätt - Essig. — radicalis . , _ 49 Radical - Essig. — rutae . . — - 2 Rauten - Essig. f—. saturnini • — — 3 2 }— scillae . — —- — — 2 Meerzwiebel-Essig. — vini fortis 2 Starker Wein - Essig. Acidi acetici concentrati ' — — 9 — Concentrirte Essig - Säure. — acetici diluti . . — — —- —■ 2 Verdünnte Essig - Säure. — acetici puri . _ 49 Reine Essig - Säure. j-— arsenicosi . . — — l — Arsenichte Säure. * — hydrochlorici — — — 4 2 — hydrochlorici diluti — — •— 1 3 •f— hydrocyanici — — — 11 — Blau - Säure. f— muriatici concentrati — ' — — 4 2 Concentrirte Salz - Säure. — muriatici diluti ----- . — 1 3 Verdünnte Salz - Säure. — muriatici oxigenati z 1 Oxigenirte Salz-Säure, f— nitrici concentrati . 13 3 Concentrirte Salpeter-Säure. Dom io. August. 345 Pöndus. J» C. M. Gewicht. fl. |fr,|bl. Acidi nitrici diluti Verdünnte Salpeter-Säure. Uncia semis. Ein Loth — 5 — — nitrici diluti puri . — — — 5 5 Reine verdünnte Salpetersäure. f— nitri fumantis . — — 8 3 Rauchende Salpeter-Säure. j-— nitrico - nitrosi concentrati — — — 8 3 ■j-— oxalici .... Zucker - Säure. Drachma una Ein Quintl 23 5 — phospborici communis . Gemeine Phoöphor-Säure. Uncia semis Ein Loth 6 5 f— phosphoric! puri . — . — — 11 — Reine Phoöphor-Säure. f— prussici . . . — — — ti —. — pyro - lignosi — — — 1 3 Brandige Holj-Säure. f— salis fumantis • — 4 2 Rauchende Salzsäure. Drachma una Ein Quintl — sucöinici Bernstein«Säure. 39 1 ■j-— sulfurici concentrati puri Reine eoncentrirte Schwefel- Uncia semis Ein Loth 2 3 Säure. j-— sulfurici concentrati ve- nalis ex sulfure Gemeine eoncentrirte Schwe- 3 sei - Säure. — sulfurici diluti puri — — — 2 Reine verdünnte Schwefelsäure — tartari — — 11 3 Weinstein - Säure. — tartrici .... — — — 11 3 — vitrioli .... ■ — — 3 Vitriol - Säure. t Aeruginis vulgaris . . — — — 3 — Gemeiner Grünspan. Drachma una (Sin Quintl Aetheris acetici . Essig.Aether. 16 3 — sulfurici — * • — 6 1 Schwefel - Aether. 3 vitrioli . . . — — f 846 Dom io. August. Pondus. In C. M • Gewicht. fl.jkr.sdl. j Aethiopis antimonialis . . Uncia Ein! 6 1 Spießglanz-Mohr. f— mercurialis semis. Loth. 4 2 Quecksilber - Mohr. f— mineralis _ 4 2 Mineralischer Mohr. c Agarici chirurgorum . — 2 t Feuerschwanim. Alcali mineralis . 1 1 Mineral - Alkali. — vegetabilis 3 6 2 Vegetabilisches Alkali. — volatilis sicci . 5 Trockenes flüchtiges Alkali. Alcoholis depurati gravitatis specificac o,83o . — — — 2 t Gereinigter Weingeist von 0,830 Eigengewicht. — depurati gravitatis speci-ficae o,85o . l( T > 1 3 Gereinigter Weingeist von ' 0,850 Eigengewicht. — depurati gravitatis speci-ficae o,qio . . . ' 1 ' i 2 Gereinigter Weingeist von 0,910 Eigengewicht, t Aloes h i 2 2 Aloe. Aluminis crudi i 2 Roher Alaun. — usti .... 1 _ k 2 Gebrannter Alaun. 'i f Anmoniae purae liquidae — < — 14 — Flüssiger reiner Ammoniak. Ammoniaci gummiresinae . _____ ; 4 2 Ammoniak-Gummiharz. Atnmonii carbonici alcalini — — — 20 — — muriatici martiati . — — * 11 — — muriatici puri — — I 2 s t— sulEurati hydrogenati . *—* - 1 6fj IS ■—r iBorn io. August. 347 ul Pondus. Zn C. M. Gewicht. fl. |fr.| dl. Amygdalarilin amararum Bittere Mandeln. Uncia semis. Ein , Loth. — — — duTcium . . Süße Mandeln. 2 1 Amyli . — — , — 2 1 Kraftmehl. , Antimonii crudi Roher Spießglanz. ~ 1 3 Aquae calcis . . . . Kalkwasser. f Aquae destillatae amygdala- j Ü _ 1 1 t rum amararum concentratae Concentrirtes Bitter - Mandel-Waffer. f— destillatae amygdalarum ■ amararum dilutae Verdünntes Bitter - Mandel ^ ) 4 1 ” . 2 Wasser. — destillatae anisi sem Destillirteö AnieSsamenwtisser. " 2 — — antlios folior . — — —* 2 1 — aromaticae spirit — .— — 1 2 — — aurantiorum florum DestillirteS Pomeranzen« blüthenwasser. 7 3 — — carvi semin Destill. Kummelsamenwaffer. 2 — — castorei . Destill. Bibergeilivasser. 22 — — cerasorum nigror . Destill. Waldkirschenwaffer. 2 — — chamomillae . Destill. Kamillenwasser. 2 — — cinnamomi simplicis Destill, wässeriges Zimmetrin. " 1 denwasser. Aqüae destillatae cinamomi spirituosae . Destill. geistige» Zimmetrin-denwassrr. ' 1 348 Dom io. August. Aquae dcstillatae citri corticis Destill. Citronenschalenwasser. — — foeniculi semin Destill. Fenchelsamenwasser. — — hyssopi herbae Destill. Jsopkrautwasser. — — juniperi baccar Destill Wachholderbeerenwasser t— — laurocerasi folior . Destill. Lorbeerkirschwasser. — — lavandulae ilor. Destill. Lavendelblüthenwasser. — — melissae herbae Destill. Melissenwasser. — — menthae crisp, herb. Destill. Kransemüntenwusser. — — menthae piper, herbae Destill. Pfeffermünzenwasser. — — naphae Dest.Pomeranzenblüthenwaffer — — petroselini radie. Destill.Petersilienwurzelwasser. — — rosarum florurn Destill. Rosenwasser. — — rosmarini hort. fol. Destill. RoSmarinwasser. — — rutae herbae . Destill. Rautenwasser. — — salviae foliorum Destill. Salbeiwasser. — — sambuci florurn Destill. Hollerblnthenwaffer. — — simplicis . Destill. Brunnenwasser. — — tanaceti herbae floridae Destill. Reinfarnwasser. — — valerianae sylv. rad. Destill. Baldrianwurjtlwasser. — fortis .... Scheidtwasser. Pondus. In C.M. Gewicht. fl. >kr.,dl. Uncia Ein l 2 semis Loth — — 2 — — — — 3 — — —> — 2 — — — n — — — — 1 5 — — — — 3 — — — — 5 — — — — 3 — — — 7 3 — — — — 5 — — — 1 — — — — 2 1 — — — — 5 — — — — 3 — — — — 3 ” ““ t •— 2 — — — — 2 — — —• 2 -- Nom io, August. 349 Aquae laxalivae Vieunens . Wiener Larierwasser. j1— phagadenicae . PhagadenischeS Wasser. — Tbedenii . . . — vulnerariae acidae Saureö Wundwasser — vulnerariae cum alcohole Geistiges Wundwasser. Arcani duplicati . Duplikat - Salz, t Argenti nitrici fusi . j— nitrici soluti . f Arsenici albi Weißer Arsenik. Axungiae porci Schweinfett. Baccarutn cubebarum . Cubeben. —1 juniperi .... Wachholderbeexen. — lauri .... Lorberbeeren. Balsami copaivae . Copaiva > Balsam. — einbryonis Ainderbalsam. — opodeldoc Opodcldok. — peruviani Pecuvianischer Balsam. — terebinthinae communis Gemeiner Terpentin. — terebinthinae venetae Venedischer Terpentin. f Barytae muriaticae . ■ . Bicarbonatis natrici cum aqua — sodae Doppelt kohlensaure Soda, f Bichloreti hydrargyri t— hydrargyri cum bydrochlo-rate ammoniaco soluti Pondus. In C. M. Gewicht. fl. I kr. I dl. Uncia semis Ein Loth — 3 — — — i — — 3 . — — — 3 — — — — 3 — i — 2 — Drach“ gilt _ 44 2 ma una Quintl 14 — Uncia ■ semis 6m Loth — 1 — — 1 1 — — — 2 3 — — — — l — — — — 3 — — — 6 — — — — l 2 — — — 7 1 — — — 17 — — — — — 2 — — -V- 1 1 16 — — — — 9 2 — — — 9 2 — — 11 — — 1 Vom io, August. Bismuthi Wiömuih. +— nitrici praecipitati Boli armenae )lrmeni,cher Boluö. Boracis . Borar. — tartarisatae Boratis sodae alcalescentis Bulbi allii recentis Knoblauch, j-— colchici . Zeitlosen. t— scillae recentis Frische Meerzwiebel. •j-— Butyri antimonii Spießglanz - Butter. — cacao seminum Cacao - Butter. — vaccini recentis Frisch« Butter. Calcariae chloratae Chlorkalk. — chlorinicae f muriaticae liquidae — oxymuriaticae Calcis vivae Gebrannter Kalk, f Calomelani Camphorae . Kampfer. Cancrorum lapidum KrebSaugen. f Chantbaridum Spanische Fliegen t Capsularum papaveris Mohnköpfe. Carbonatis ammoniaci . Kohlensaurer Amoniak. — ammoniac alcaliui . Pondus. Gewicht. In C. M. fl., kr.,dl. Uncia semis Ein Loth — 6 — — — 31 — —• \ — — — — 2 — — — 3 — •— — 2 — 1 — — — — — — — — — — — 17 — — — 15 — — — 1 — — — 5 — — 5 — — — 7 — — — 5 — —— — — — — — 2t 5 — — — 4 — — — 11 — — — 1 — — — 20 — — — 20 2. I r i 1 3 2 1 3 2 2 1 Dow io. August. 351 Carbonatis ammoniac alcalini söluti .... Aufgelöster akalisch - kohlensaurer Ammoniak. — — pyro-oleosi soluti . Aufgelöster enipireumatisch- kohlensaurer Ammoniak. — calcis nativi — ferri .... — kalici .... — lixivae alcalini Alkalisch - kohlensaures Kali. •— lixivae alcalini soluti Aufgelöstes alkalisch - kohlen-saures Kali. — magnesiae puri Reine kohlensaure Magnesie. — magnesiae venalis . Gemeine kohlensaure Magnesie. — magnesici cum aqua et hy- drate magnesico . — natrici cum aqua . — natrici depurali — sodae aciduli . — sodae alcalescentis nativi — sodae alcalini cryatallisati Kristallisirtes alkalisch-kohlensaures Natron. — sodae alcalini siccati Getrocknetes alkalisch - kohlen- saures Natron. Carbonis praeparati Doppelt geglühte Kohlen. Carbureti ferri nativi . Reißblei. Caryophillorum aromaticorum Gewürznelke». Cassiae fistulae Rohrcaffie. Castorei russici Russisches Bibergeil. Pondus. j J» L. M. Gewicht. jfl. |fr.|t>r Uncia Ein semis Loth 5 2 — — — 10 t _ r — — 34 — — — 6 2 — — — 6 2 — , — - 2 - — — — 28 3 — — — 4 2 _ 28 3 — — — 1 3 — — — 4 2 — — — * 2 — — — 1 — ■ — l 3 — — — 4 2 — — — 2 — — — 1 1 l — — — 6 1 — — — 2 — Gvanum unum, 1 Ei» Gran. — 5 2 55* Sßom io. August. Cerae albae .... Weiße- Wachs. — citrinae .... Geldes Wachs. Ceiati ad fonticulos Fontanell - Cerat. — ad labia . . . . Lippen - Cerat. — citrini .... Geldes Cerat. — fusci .... Braune» Cerat. — simplicis Einfaches Cerat. Cereolorum simplicium Einfache Kerzchen. Cerussae .... Bleiweiß. Ceti spermatis . . . Wallrath. Chartae exploratoriae caeruleae Blaues Probepapier. — — luteae . . Gelbes Probepapier. — — rubrae . Rothes Probepapier. Chinini sulfurici . . . SchwefelfaureS Chinin, f Chloreti baryi . . . — calcariae . . . — calcis . . > t— hydrargyri t— stibii Chlori liquidi . . • Chloridis calcici . t Chloridi stibii . Chlorinae liquidae Cinchonini sulfurici . Conservae cochleariae . Löffelkraut-Conserve^ Fondue. In E. M. Gewicht. fl. Ikr.,dl. Uncia semis. Ein Loth. — 4 2 4 1 — '• — — 5 j ' 1 . ' — ■ — — 3 3 1 ■ — — 2 1 1 2 — — 2! 1 — — r 3 1 3 — — 5 — — i„ ■; 1 1 — — . — 4 1 Folium unum. Ein Bogco. — 3 — 3 —- — ■ -v- — 3 — Granum unum. Ein Gran. — 3 2 Uncia Ein l6 semis. Loth. — 5 2 ■ — 5 2 — ■ — ■ — 21 2 — — — 17 —. — — 2 1 — — — 5 2 — — — 17 — — — .2 1 Granum unum. Ein Gran. — 4 2 Uncia semis. Ein Loth. —’ 1 1 Vom 10. August. 353 Pondus. >2"T.M Gewicht. 1 fl. | fr. I bl. Conservae hederae terestris Uncia Ein 3 t Gundelreben - Conserve. semis. Loih. Corticis anrantiorum fructuum flavedinis 2 3 Das Gelbe der Pomeranzen- Schalen. — cascarillae — i 3 Schacarille-Rinde. — cassiae ligneae _ 3 i Mutterzinunet- Rinde. — chinae flavae seu regiae 6 1 Gelbe Fieberrinde. — chinae fuscae ti 2 Braune Fieberrinde. — cinnamomi occidentalis , l Mntterziminet-Rinde. —- cinnamomi orientalis _ _ 28 3 Echte Ziminet- Rinde. — citri fructuum flavedinis 3 3 Daö Gelbe der Ciironenschalen — lippocastani ramorum . „ 5 Roßkastanien - ?ieste -- Rinde. s— ipecacuanhae radicis — — — 21 Brechwurzel - Rinde. — mezerei latioris 2 f Breite Seidelbast-Rinde. — nucum iugland. virid. _ 2 Grüne WaUnuß - Rinde. — peruviani U 2 China - Rinde. t— punicae granati radie, . — — 4 2 Granatwurzel - Rinde. | — quercus .... — 2 Eichen. Rinde. 1 — regii ... — — 6 1 Königs • Rinde. — salicis alhae . 2 Sahlweiden- Rinde. — simarubae 2 1 Simaruba - Rinde. Gesetzsammlung XVIII. Ttzeil. 53 8j4 Bom io, August. Conicis ulmi Rüstern - Rinde. Cremoris larlari solubilis Cretae albae . Weiße Kreide. depuratae Gereinigte Kreide. — praeparatae Croci austnaci Oesterreicher Saffran. f— antimonii Spicßglanz»Saffran. — martis aperitivi f— metallorum Crystalli tartari f Cupri ammoniaci Kupfer - ?lmmoniak. sulf'urico ammoniati Eleosacchari a nisi ?lnieß - Oehlzucker. — aurantiormn . Pomeranze»»Oehlzucker. — cinnamomi Zimmet. Oehlzucker. — citri . Citrone» - Oehlzucker. — locniculi . Fenchel - Oehlzucker. — rnacis Muöcatblüthe» • Oehlzucker — mentbae piperithae Pfeffermünz - Oehlzucker. — valcrianae Baldrian - Oehlzucker. .f Elecluarii anodyni — aromatic! Aromatische Latwerge. t— aromatici cum opio -----lenitivi . Pflaumen Latwerge. Pond us. In C. M. Gewicht. fl.|fr.|6I. Uncia semis. Ei» Loth. — — 2 — — — 3 2 —* — — 2 — — — 3 2 . Drachma una. Ein Quintl — 46 — 5 2 — — — 8 2 — — 5 2 Uncia semis. Ein Loth. — 1 ‘J Drachma una. Ein Quintl 20 — —- — 20 •— — — 1 2 — — — 2 — — — — 9 — — — — l 2 — — — l 2 — — — i l — — — 2 — — — — 2 t Uncia Ein 2 5 semis. Loth. 2 3 — — 4 — r Elixirii vitrioli anglicani Englisches Vitriol * Elixir. — vitrioli Mynsichti . Emplastri anglicani Englisches Pflaster. f — cantharidum . Blasenziehendes Pflaster, t— cicutae .... Schierling - Pflaster. — citrini .... Gelbes Pflaster. — diachyli compositi . Zusammengesetztes Diachilo» Pflaster. — diachyli simplicis . . Einfaches Diachilon- Pflaster. — euphorbii Euphorbium - Pflaster. — glutinosi .... El^glischeS Kleb-Pflaster. — hydrargyvi Quecksilber - Pflaster. — de meliloto -. , . Melotten > Pflaster. — mercurialis . Quecksilber - Pflaster. — pltimbi guinmiresinosi . Gummihorziges Blei Pflaster. — plumbi simplicis Einfaches Blei-Pflaster. — saponati . Seifen Pflaster. Extracti absinthii vulg. herbae Gemeiner Wermuth-Extract, f— aconiti herbae ex succo Eisenhl'itchen. Extract. Pondus. Gewicht. In T. M. fl. jkr f dl. Uncia Ein semis. Loth. Frustum Ein unum lon- Stück ci tud inis et latitudinis von zwei Zoll Lan- duorum ge und pollicum. Breite« Uncia Ein semis. Loch. Frustum unum lonci tudinis et latitudinis duoruni pollicum. Pncia semis. Drachma uua. Ein Stück Den zwei ZvllLän-(|C und Breite. Ein Loih. Ein Quiutl 2 1 8 4 2 3 2 11 6 6 3 6 3 2 3 2 r r 2 3 1 2 2 Z 2 Bern io, August. 356 Pondus. In L. M. Gewicht. fl. s kr.sdl. Extracti acori rad. alcohol. Drach- Ein aquosi . . . Geistiger Kalmuswurzelextract. ma una. Qui'ntl ; 5 1 f— aloes soccotorinae Aloe-Extract. — angelicas radio, ale okolico- 2 3 aquos . . . 2 1 GeistigerAngelikenwurzekextract. — arnicae floram —“ . 2 2 Wolverleiblnthen -Ertract. j-— belladonnae herbae — — . : •> 1 Tollkraut - Extract, centaurii minoris herbae flcridae Tausendgüldenkraut-Ertract. * 1 f— chelidonii majoris herbae ^— , •—* O Groß-Schellkraut - Extract. — chamomillae vulgaris flo- rum alcoholico - aquosi Geistiger Kamillen - Ertract. 2 1 5 — chinae fuscae corticis . — — 2 Brauner Fieberxiuden-Extract. •— chinae vegiae corticis . 51; —1' v ' 1 1 3 Gelber Fieberriudc» - Extract. — cichorii herbae et radici; — l 2 Wegwart . Extraet. 1— cicutac herbae ex succo — — 3 Schierliugkraut - Extract. — corticis peruviani . — — — 15 2 Brauner Chinarinden-Extract. f— dulcamarae stipitum — — ’— 2 Bittersüßstängel - Extract. 1 — enulae radicis — — 2 Alantwurzel« Extract. — fellis tauri 3 3 Ochsengallen - Extract. - filicis maris cum aethere Granum Ein Cf] sulfurico parati . Mit Schwefrlächer bereiteter imum, Gran. “ 2 1 Farrenkrautwurzel.Extrart. Vom j©. August. 357 jWlrtSfciy.~MvnT~-rrn^ Tflffikx^frm' jy jt Extract! fjumariae herbae ex succo . . ' . Erdrauch -- Extract. — gentianae radicis Enzianwurzel - Extract. — gramijnis liquidi radie. . GraSwurzel * Extract. •j— gratiolae licrbae Wildaurin-Extract. — guajaqi ligni . Guajackholz- Extract. ]— hellebpri nigri radio. Schwarze Niesewurzel-Extract f— hyosefami herb, ex succo Bilsenkraut - Extract. — juglarulum cart, vjrid. nu- cum ex succo Grüner Wallnußschalen extract. I— lactucsie scariolae herbae Wilder Lattigkraut - Extract. . — liquiritiae radie, liquid. FlussiKrSüßholzwurjcftxtract. — liquiritiae sieei depur. . GereiHgter trockener Süßholz- wurzcl - Extract. — malatis ferri . Äepfelßaurer Else» - Extract. — mavubii albi herbae Weißer Andorn - Extract. — martis cum succo pomorom ' . Mit Aepfelsast bereiteter Eisen-Extract. — millefblii herbae florid. Schafgarben - Extract. — myrrhae gummiresinae Myrrhen * Extract. f— nucis vomicae alcoholici , G-istigerKrähenaugeu-Extract. t— OPÜ : ° . Mohnsaft - Exttqtt. Pondus. Gewicht. Zn E. M. fl. j kr. s dl? Drachma una. Ein Quintl. , - 3 l\ 1 .f ; ik % -] 9 i rti i:-ri 4 ' .5 » r 3 3 z 5 2 5 5 r 338 Dom io. August. Pondus. In C. M. Gewicht. fl. |fr.|bl. fExtracti pulsätillae herbae Küchenschellen«Extract. Drachma una. Ein Quintl. —- 2 2 — quassiae ligni — — — 18 — Quassienholz- Extract. — ratanchiae radie. . — — 12 k Ratanhiawurzel«Extract. — salicis albae corticis — 2 — Sahlweidenrinden«Extract. —> salviae folio rum — — 3 2 Salbeikraut- Extract. — «aponariae herbae . Seifenkraut»Extract. — — 1 3 — scillae ex succo bulbi . — — — 2 2 Meerzwiebel - Extract. — taraxaci herbae et radie. — 1 1 Röhrlkraut- u. Wurzelextraet. — tormentillae radicis — — — 1 3 Tormentillwurzel * Extract. — trifolii fibrini herbae — — —. r 1 Bitterkleekraut - Extract. — valerianae sylvestris radie. — — — 2 — Baldrianwurzel»Extract. Farinae amyli . . Kraft-Mehl. Uncia semis Ein Loth 2 1 — lini seminis — — 2 — Leinsamen - Mehl. — lini placentarum . — — — 1 — Leinkuchen-Mehl. — sinapi seminis — — — 2 2 Senfsamen - Mehl. Fellis tauri inspissati . Eingedickte Ochsengalle. Drachma una. Ein Quintl. 3 3 Ferri carbonici Kohlensaurer Eisen. Uncia semis. Ein Loth 34 — limaturae puri . . Reine Eisenfeile, j — sulfurici crystallisati — — — 4 1 — 4 2 —« sulfurici puri . — — — 4 2 Reine- schwefelsaurer Eisen. Florum arnicae . . . _ v'l Wolverleiblüthen. S8om io. August. 359 Pondus. In C. M. Gewicht. fl. skr.s dl. Florum chamomillae romauae Uncia Ein 2 1 Römische Kamillenblüthen. semis. Loth. — chamomillae vulgaris I 3 Gemeine Kamillenblnthen. — lavandulae 5 2 Lavendelblüthen. — malvae vulgaris t 3 Käsepapelnblütheo. — papaveris rhoeados -U- _ 2 1 Klapperrosenblüthen. — rosarum rubra rum 9 5 Rothe Rosenblüthen. — salis ammoniaci martial. 1 1 Eisenhältige Salmiakdlüthen. — sambuci .... i 2 Holderblüthe». — sulfuris .... 1 — 1 2- Schwefelblüten. — tiliae . . — — i 2 Lindenblüten. — verbasci .... — 3 2 Wollkrautblüthen. — rinci 12 5 Zinkblüthen Foliorum aurantiorum . — 1 3 Pomeranjenblätter. f— digitalis purpur. 6 5 Fingerhutblätter. — farfarae . — — 1 Huflattigblatter. . f— ledi palustris . . —. — — 2 2 Porstdlätter — malvae vulgaris t Käsepapelnblätter. t— nicotianae — — i 2 Tabakblätter. — rosmarini hortens. . . • 7 3 RoSmarinblätter. t— rosmarini sylvestris — 2 2 Wilde Roömarjnhlätter. 16= Dom io. August. Pondus. In C. M' Gewicht. fl. | kr. |bf. Foliorum salviae . Uncia Ein l 2 Salbeiblätter. semis. Loth. sennae .... Sennesblätter. 6 3 stramonii . . j. — — — l — Stechapfelblätter. t- toxicondendri Giftsumachblätter. —’ * 21 3 trifolii fibrini Bitterkleeblätter. —- 1 1 uvae ursi . . |. Sandbeerenblätter. — — — 1 2 — verbasci . 1 Wollkrantbkätler. tFrondium sabinae — 1 Säbenbaumzweige. : Fructuum anisi stellati . — — — 2 5 Sternanieß. aurantiorum recent. Pomeranzen. Nr. i i St. 12 — citri recent. Citronen. 6 — — lauri .... Uncia Ein — 3 Lorberbeeren. semis. Loth. prunorum siccator Getrocknete Pflaumen. — — — 3 tamarindorum Tamarinden. —— l t Fali ginis splendentis Glanzruß. — l — Fumigationis chlori — — —- 7 1 LhlorrüucherungSFlussigkeit. Fungi agarici chirurgorum . — — — 2 1 Feuerschwamm. Gallarum quercus tuberosarum — — — — 3 «noppern. —* quercus turcicarum Türkische Galläpfel. 2 i Gelatinae liquiritiae , Vr«stjtltrln. 6 Pondus. In C.M. Gewicht. fl. Ikr.j dl Glandium qucrcus excortic. AuSgelöüt« Eichel». Uncia semis Ein Loth — — 2 Globulorum martialium —- 9 2 Eisenkugeln. — tartratis ferri ct lixivae —T 9 2. — tartratis ferrici 9 2 Graphitidis elutriati -— — — 1 1 Geschlämmter Graphit. Gummi arabici . . ; . Arabisches Gummi. — — 3 3 — tragacanthae . . — — — lt 3 Tragant. Gummiresinae ainmoniaci . _ -r- 4 2 Ammoniak-Gummiharz. — assae foetidae Stinkendes Asand-Gummiharz. — —- 4 2 t— euphorbii . . — — — 2 2 Euphorbium- Gummiharz. — galbani . — — 6 2 Galban - Gummiharz. — guajaci .... Quajack - Gummiharz. 6 3 — gummiguttae . Gummigntt - Gummiharz. — — ' 1 il — — myrrhae .... Myrrhen-Gummiharz. — — 1 7 3 f— scamonii .... Scammonien»Gummiharz. — —- i 44 Helmintochortonis WurmmooS. — —— 1 2 fHepatis antiinonii Spießglanz - Leber. 6 3 — calcis .... Kalk - Leber. : 1 » — sulfuris .... Schwefel - Leber. — — 7 3 — sulfuris calcareae . • 1 5 Kalk-Leber. Herbae abrotani . ^ .. . .. 5 5 Gürtel. Kraut- z6, Dom io. August. Pondus. In C.M' Gewicht. fl. 1 Fr. I»l. Herbae absintliii vulgaris Gemeines Wermuth-Kraut. Uncia semis Ein Loth — i — althaeae .... Eibisch. Kraut. — — 3 f- belladonnae Toll - Kraut. — i —— ccntauri minoris florid. Tausendgulden - Kraut. — — — 1 chenopodii amhrosioides Me^icanischeS Traübrnkraut. — l 3 cichorei Wegwartkraut — 1 t- cicutae .... Schierlingkrant. — 1 fumariae Erdrauchkraut. — 1 t- gratiolae Wildaurinkraut. — i t- hyosciami Bilsenkraut. — T — t — hyssopi .... Jsopkraut. — i I jaceae .... Dreifaltigkeitöblumenkraut. E—' 1 1 marubii albi . Weißes Andornkraut. — 1 — matricariae florid. . Blühendes Mntterkraut. —— *— i $ -— meliloti floridae Blühendes Stein kleekraut. “ — i melissae Melissenkraut. — — i S menthae crispae . * Krausemünzenkraut. — — i 3 —— menthae piperitae . Pfeffermünzenkraut. — -— l 3 — millefolii floridae . . ■ Blühendes Schafgarben kraut. —— l —- origani .... Wohlgemuthkraut. l 1 36z Dom 10. August. \ Pondus. In C. M. Gewicht. fl-Ikr fdl Herbae polygalae amarae cum Uncia Ein I radice . - semis. Loth Bitteres Kreuzblümchenkraut » ^ 1 ‘ ' mit Wurzel. — polygalae vulgaricis cum :.,r| , radice .... — — l — Gemeines Kreuzblümchenkraut 1 mit Wurzel. I r. —• pulegii .... — — — I t Polleikraut. (TR 1 ■f— pulsatillae nigricant. 1 . — — — 1 Küchenschellenkraut. — rutae hortensis — — —- 1 2 Rautenkraut. — salicariae . , — — — 1 , Weiderichkraut. — saponariae . . « — .— — — Seifenkraut. — saturejae .... — — — i 2 Satureikraut. — scordii .... — —. — i Lachenknoblauchkraut. — serbylli .... — — — i t Quendelkraut. — tanaceti üoridae - ' — i — Blühende» Reinfarnkraut. — taraxaci . — — — i — Löwenzahnkraut. — valerianae celticae cum ra- dice « ♦ ♦ ♦ — -- — i — Speikekraut mit Wurzel. — veronicae . ... — — 1 EhrenpreiSkrant. — violae tricoloris —*» — — 1 1 l DceifaltigkeitSblumenkraut. Hordei crudi .... — —• — ! —• l Rohe Gerste. 1 fHydrargyri ämmoniaco - mu-riatici * • * • — — S3 3 ^— muriatici corrosivi — —- — 11 — f— muriatici miti« — *— tai r $64 Dom io. August. Pondus. J»C. M. Gewicht. fl- |Fr. | bl. Hydrargyri puri Uncia Gin 8 6 Reines Quecksilber t— stibiato sulfurati semis Dracli- I„ ""h Gin 6 1 I— sulfurati .... ma una, Qnisitl •i .2 llydratis ferrici cum carbona- te ferroso . 8 2 — kalici fust Gin Loth 6 3 Hydrochloratis ammoniac! de-purati . . . , . Uncia ' semis. 2 3 — ammoniaci cum sesqui-ehloreto ferri . _ 11 |— calcariae .... — 7 1 f— hydrargyricicum oxydo hy-drargyrico ammoniato 43 5 fHydrojodatis kalici — —jj t 2» — Hydrojodsaureö Kali. ■)— lixivae .... i 23 •fHydrosulfnreti ammoniaci — 15 — Ichtyocollae .... * — — 35 3 Hause,iblase. Infusi gallaruni . . . ' t 1 Gallusaufguß. — laxativi . . . . * 3 Purgirender Aufguß. — rhei chinensis cum corbo-nate sodac . . |. i»f - 2 Alkalisirter chinesischer Rhabarber - Aufguß. — rhei chinensis sitnplicis Einfacher chinesischer Rhabarber - Aufguß. fJodi . . j . IUI 2 2 ' .. 1 l. 1 Jod. Kalii carbonici alcalini ; . 6 2 j-— caustici .... — — — 27 1 f— ferreo borrusici — — — 50 2 j-— ferroso hydrocyanic! . > — . A 3 1— jodati . — — l rr — — sulfurati . . — — — 7 3 f— sulfurati stibiati . . — : :i l 6 3 —- mlfurici , . , . — - ! — r ? _ \ Sßom io. August. 365 Kalii tartrici , f— zootici .... fKermetis mineralis Mineral»Kermes. Lactis sulfuris Schwefelinilch. fLactucarii , . . . Cactucariimi. JLapiduiu cancrorum Ärebsaugen. f Lapidis caustici . Aehstein. t— caustici chirurgorum f— divini sen ophtaimici . Augenstern. t— infernal is . . . Höllenstein. fJLaudani liquid! Sydenliami Lichenis islandicl . BlutlungenniooS. Ligni guajaci Quajackholz. — juniperi .... Wachholderholz. — quassiac .... Ouaffienholz. — sancti .... Quajackholz. — visci quercini . Eichenmistelholz. Limaturae ferri puri Eisenfei lc. Linimenti saponato-campliorali KampferhältigeS Seifen - Liniment. — volatilis Flüchtiges Liniment. Liquoris acetatis kalici ' . f— acetatis tripluinbici — acidi Hallen . Haller's sauere Flüffigkeit. Pondus. J» C. M. Gewicht. fl. j kr.jdl. Uncia Ein 5 3 semis : Loth 50 2 Drachma ima ; Ein Suniti — 42 3 Uncia semis 1 Ein ! Loth — 39 1 (irartum urnim Ein Gran — 5 2 Uncia semis Ein Loth — 4 1 27 — — — — 27 — — 4 3 Drachma una Ein Qnintl — 44 2 rrri - 6 1 Uncia semis Ein Loth — I — — 3 — ■ — — — 3 — i 2 • — 1— 3 3 —— 4 i .thlf-lVl; ' — — 7 l — — 5 3 — i 6 — I 1 — 5 2 2 1 366 Motil 10. August. Liquoris ammonii acetici Aufgelöster effigsaurer Ammoniak. — ammonii carbonici alcalini — ammonii carbonici pyroo- leosi .... t— ammonii caustici . Flüssiger klehammoniak. ! — ammoniisuccinici . . ■f— anodyni martiali , — anodyni mineralis Hoff- manui , Hoffmann'S Teig. — carbonatis ammoniaci . Aufgelöster kohlensaurer Ammoniak. — carbonatis ammoniae cum oleo empyreumatico . — carbonatis kalici AufgelööieS kohlensaures Kali. — cornu cervi succinati BernsteinfaiirerHirschhorngeist. -f— hydrargyri muriatici cor-rosivi cum sali ammoniaco — hydrosulfuretici aciduli . Säuerliches Hydrothiomvasser. — hydrosulfuretici pro balneo Hydrothionwasser zum Bade. — kalii acetici — kalii carbonici alkalini , f— mercurialis f— pin mb i acetici basici — probatorii Hahnemanni Weinprobe -Flüffigkeit. — salis tartari Aufgelöstes kohlenfaures Kali, f— subacetatis plumbi — succinatis ammonici — terrae foliatae tartari Aufgelöstes effigfaureS Kali. Pondus. rZewicht. Jn L M. fl. | NbT. Uncia semis. Ein Loth. Libra una. Uncia semis. Ein Pfund. Ein Loth. 2 6 2 1 2 1 et rt fLixivae fusae Aepstein. t— sanguinis Blutlauge. Lupuli amentorurn Hopfen. Macis MuSratenblüthen. +Magistern bismuthi alpeterfaurer WiSmuthnie derschlag. Magnesiae albae . — carbonicae — muriae Salzmagnesie. — muriae vcnalis Käufliche Salzmagnesie. — purae — ustae Gebrannte Magnesi, — vitrariorum Braunstein. Malti hordei Malz. Mannae calabvinae Manua. Marmoris albi Weißer Marmor. Mellis communis Gemeiner Honig. — depurati . Gereinigter Ho»>g- — despurnati — rosati Rosen # Honig- j-Mercurii dulcis • Versüßtes Quecksilber -j-—* Hahnemanni . Moskttti'ö schwarze» Äuecksil-ber-Oridul. Pondus. In L. M. Gewicht. fl.jkr.jdl. Uncia Ein 27 semis. Loth. — 13 — — — — — 3 — — — 18 2 — — — 3i — 28 3 ■ — — — 28 3 — 28 3 — — 4 2 — 1 14 — l 14 — — , — — — 3 — — — — 2 — — — 4 2 — — — — 2 — — — 1 1 — — — 1 2 — — 1 2 — 2 ' — — — 21 2 2 20 Granum Ein — — 3 unum. Gran. 1 68z Vom 10. August. Pondus. Sn . M. Gewicht fl. j kr. I dl. j-Mercurii praecipitati albi . Uncia Ein 33 3 Weißer Quecksilberniederschlag. f—- praecipitati nigri Hahne-manni semis. Loth. 2 20 Schwarzer QueckfllbernieLer-schlag -j-— praecipitati rubri . — — — 18 — Rother Quecksilberniederschlag. j— soluhilis Habnemarini — — 2 20 — |— suhlimati corrosivi — — II — AehendeS Quecksilbersublimat. — vivi ..... — . — 8 r Metallisches Quecksilber. Minii — — — 3 Menning. Mix tura e Guytohi — — — 7 l Guyton'S Räucherungs - Mi- schung. fMorphii .... Granuin Ei» — 5 3 Morphium. Mosclii naturalis . unum. Gran. — 18 Natürlicher Bisam. Ein Mucilaginis cydonorium scmiu Uncia — — 3 Quittenkernschlcim. — gunimi arabici semis. Loth. — 2 — Arabischer Gummischleim. — gummi traganthae . — — — 2 Tragant - Schleim. Muriatis ammoniac — — — 2 1 Salmiak — ammoniac puri — — — 2 5 Gereinigter Salmiak. Brach- Ein -f-— auri et sociae . 1 — 1 Goldsalz. +— baritae .... ma una. Uncia Quintl Ein 16 Salzsaurer Baryt. ■f— barytici cum aqua semis. Loth. — 16 — s— calcici cum aqua . — — — 7 1 f— calcis puri soluti . — — — 7 1 Aufg. reiner salzsaurer Kalk. Bock io. August. 369 Pondus. 3n T. M. Gewicht. fl. l kr. s dl. iVJuriatis ferri ammoniacalis Salzsaurer eisenhaltiger Ammoniak.. f — hydrargyri corrossivi Uncia semis. Ein Loth. — 11 — _ ti Aetzendeö salzsaureöQuecksilber. t— hydrargyri milis — — — 2t 2 Mildes salzsaurcö Ouecksilber. t— hydrargyro - ammoniacalis insolubilis . — — — 33 3 Unauflösliches salzsaureö am-moniakhältiges Quecksilber, f— hydrargyro - ammoniacalis solnti .... — — 1 — sodae .... — — — z Salzsaureö Natron. f— stibii .... — — — 17 Salzsaurer Spießglanz. Natri acetici .... — — — 14 z — carbonici alcalini siccati — — 4 z — carbonici crystallisati — — — 1 3 — carbonici saturati — — 9 2 — hungarici . . . — — — i Ungarisches Natron. — sulfurici crystallisati — — — 1 — sulfurici siccati r— — — 2 5 fNitratis argenti fusi Geschmolzenes salpetersaures Drachma una Ein Quintl 44 2 Silber. f— argentici fusi . — — — 44 2 f— argenti soluti . — — 14 Aufgelöstes salpetersaures Silber. f— argentici solnti — — — i4 •j-— bismuthi praecipitati Salpetersanrer WiSmuth-Nie» Verschlag. Uncia semis Ein Loth. 31 — lixivae .... — 1 3 Salpetersaures Kali. f— quadribisrnuthici . — — — 51 — Nitri ..... — — l 5 Salpeter. »4 Gesetzsammlung XVIII. Thcil. Wont »o. August. 870 Pondus. Zn C. M. Gewicht. fb|fr.|b[ Nucum moschatarum . Muskaten - Nüsse. Uncia semis. Ein Loth. — 16 — fOlei cocti hyosciami folior. Gekochtes Bilfenkraut-Oehl. — 2 — — destillati animalis aetherei Aelherifch.thierijcheS Oehl. Drachma ima. Ei» Quint! 12 3 animalis Dippelii Dippel'S thierifchcS Oehl. 12 3 anisi scminis AuieSfanien - Oehl. auvantiorum cortic, \e- 9 1 nalis sen bergamotae Käufliche- Pomeranzenfchalen« oder Bergamot-Oehl. 7 2 — — carvi scminis Kümmelfamen • Oehl. —- 8 1 caryophilorum venalis Käufliches Gewürznelken-Oehl. — — chamomillae vulgaris 7 1 floridae . Kamillenblüthen-Oehl. — — cinnamomi corticis oc- 2 8 cideutalis . Mutterjimmetrinden.Oehl. " - 2 34 2 citri corticis CitronenschalenOehl. “ 45 2 I'ocniculi scminis Fenchelfamen-Oehl. 8 3 juuiperi baccarum . Wachholderbeeren. Oehl. 2 3 lavandulac florum . Lavendelblüthenöhl. 45 menthae crispae herbae Krausemünjenöhl. — menthae piperitae 18 herbae Pfeffermünzenöhl. 28 rosmarini hortens, folior RoSmarinöhl. t 7 2 — — salviae foliorum Salbeiöhl. 45 X Vom io. August. 3?< Pondus. 3»C.M. Gewicht. fl. |fr.| bl. Olei destillati serpylli herbae floridae .... Drachma una Ein Quintl 5t 3 Blühendes Quendelkrautöhl. — — tanaceti herbae floridae l 4 Blühendes Reinfarnkrautöhl. — — terebinthinae puri Uncia Ein 3 1 ReineS Terpenthinöhl. — — terebinthinae venalis semis Loth 1 2 Gemeines Terpenthinöhl. valerianae svlvestr. rad. Dracli- Ein — 40 2 Baldrianwurzelöhl. — pressi amygdalarum ma una Uncia Quintl Ein 7 t Mandelöhl. cacao seminis . semis Loth 15 1 Cacao -Butter oder Oehl. — — Iauri baccarum . — —* 5 3 Lorberbeerenöhl. — — lini recentis — -- — 6 Z Frisches Leinsamenöhl. — — lini venalis — — 1 1 Käufliches Leinsamenöhl. — — olivarum . . — o Olivenöhl. ricini seminis decorticati, - • — 15 3 Auögelööteö Treibkörneröhl. f— calcis ' 7 1 — petrae albi :— — — 2. I Weißes Steinöhl. — petrae rubri 'X Z Wu Rothes Steinöhl. — tartari per deli quill m — ,— \ — 2 2 Weinsteinöhl. j-— vilrioli .... — — 3 Vitriolöhl. f— vitrioli puri . . . — — Z 3 Reines Vitriolöhl. Opobalsami sicci . . j _ 23 3 Trockener natürlicher Peruvian nischer Balsam. fOpii crudi . , j —* -r- 44 l Mohnsaft. Vom io. August. 1?2 Pondus. In L. M. Gewicht. fl. |fr. | Dl. Opodeldoc .... Opodeldok. Uncia semis. If 7 l Ovi gallinae .... Nr. i i St^ — 3 — Hühner-Ei. fOxydi hydrargyri ruhri RotheS Quecksilberoryd. Uncia semis. Ein Loth. — 18 f— bydrargyrici . — — 18 — f— hydrargyrosi cum nitrate ammoniaco-hydrargyroso — — ■ 2 20 — — mangani nativi — — — 3 Natürliches Manganoryd. f— stibiosi cum sulfureto stibii — — — 22 — — zinci .... _ . 12 L Zinko^ryd. — zincici .... — — — 12 3 fOxyduli hydrargyri Gran um unum. Ein Gran. — — 3 f— hydrargyri ammoniacalis Ammoniakhältigeö Quecksilber- Uncia semis Ein Loth 2 20 O/ydul. Lin Gran f— hydrargyri nigri Moscati MoSkatl'S schwarze» Queck- Granum unum 3 silber-Orydul. Ein Quintl ■j— stibii hydrosulfurali auran-tiaci .... Drachma una. 8 " Spießglanz- Goldsck)wefel. f— stibii hydrosulfurali rubri — — — -i2 3 Mineral-Kermes. f— stibii sulfurati fusci — — — 5 2 Braunes Spießglanz - O/ydul. Uncia semis Ein Loth fOxymellis aeruginis . Grünspan-Sauerhonig. 2 1 t~ scillae .... — — 1 2 Meerzwiebel - Sauerhonig. ■— simplicis — — 1 t Einfache» Sauerhonig. Oxysacchari .... Saurer Zuckersaft. " r ! fPapaveris capsularuni Mohoköpft. I ' > 1 Pastae althaeae . . . — 7 Eibischteig. Dom io. August. 373 Pondus. In Pulver. — chinae fuscae per cribrum 17 3 trajecti Gesiebtes braunes Fieberrin-denpulver. 12 1 — chinae regiae alcoholisati Feines KönigS-Firberrinden» Pulver. — chinae regiae per cribrum 12 trajecti Gesiebtes Königs Fieberrinden-Pulver. 6 3 -ß— cicutae herbae alcoholisati Feines SchierlingSkrautpulver. f— cicutae herbae per cribrum 2 1 trajecti Gesiebtes Schierlingökraut-Pulver. 1 2 — cinae seminis alcoholisati Feine» Zittwerjamenpulver. — cinnamomi occidentalis 8 3 corticis alcoholisati . Feines Mutterjimmetrinden. Pulver. — cinnamomi orientalis cor- 6 2 ticis alcoholisati . Feine» Zimmetrindenpulver. — 39 2 — citri flavedinis alcoholisati Feines Litronenjehalenpulver. 7 5 Pondus. 3 n C. M. Gewicht. fl. I kr. j dl. Pulveris colombae radicis alco- Uncia Sin 1 t 1 holisati Feineö Eoliimbawurzelpulver. semis. Loch. cremoris tartari Weinsteinrahmpulver. — — 1 3 cretae albae purae Weißes reines Kreidenpulver. — — *1 — — croci austriaci stigmatum Drach- Sin 1 4 . ' OesterreichischeS Safranpulver. ma una. Quintl — cubebarum Uncia Sin — 4 $ Cubebenpulver. semis. Loth. — curcumae radicis alcolio- lisati .... Feines Curcumawurzelpulver. — — — 5 2 t- digitalis purpureae alco-holisati Feine- Fingerhutblätterpulver. — — — 11 — IJoveri .... Dover's Pulver. —— ir — — enulae radicis alcoholisati Feine- Alantwnrjelpulver. — — s 3 enulae radicis per cribrum trajecti Gesiebte» Alantwurzelpulver. — — — 2 2 t- euphorbiae gummiresinae Euphorbium - Pulver. 6 r ferri limaturae alcoholis Feines Eifenfeilpulver. 29 — filicis maris radicis alco-holisati FeineSFarrenkrautwurzelpulver — — — 6 1 foeniculi seminis alcoholisati .... Feine- Fenchelsamenpulver. — — — 4 t — foeniculi seminis per cri- brum trajecti . . Gesiebte» Fenchelsamenpulver. — 1 3 galbani gummiresinae . Galbangummiharz -Pulver. ■■ ** 9 2 gentianae radicis alcohol, gtint» Snjianwurjelpulver. r t 378 Dom August. Pondus. In C M. I cht. fl. Ikr.sdl. Pulverisgentianae radicis per cribrum trajecti . Uncia semis. Ein Loth. t 3 Gesiebtes Enzianivurzelpulver. — glandiuin quercus tostarum l 2 Gebranntes Eichelpulver. — graphitidis elutriati t t Geschlämmtes Graphitpulver, f—• gratiolae radicis alcuholi-sati .... 6 Feines Wildaurinwnrjelpulver. — guajaci gummiresinae al-coholisati 10 Feines Guajakgummiharj-Pulver. — gummi arabici alcoholisati 6 1 Feines arabisches Gummi. Pulver. — gummosi 1 4 3 GummigeS Pulver, f— hellebori albi radicis alcoholisati 4 < Feines iveißeSNiesewurjpulver. f— hellebori nigri radicis alcoholisati 4 2 Feines schwarzes Niesewurz. Pulver. — hippocastani corticis alc. 5 2 Feines Roßkastanienrinden. Pulver. -s— hyosciami herbae per cribrum trajecti 1 2 Gesiebtes Bilsenkrautpulver. — imperatoriae radicis alc. _ — 3 3 Feine» Meisterwurjelpuloer. — imperatoriae radicis per cribrum trajecti . Gesiebte» Meisterwurzelpulver. -j-— ipecacuanhae corticis radicis alcoholisati . 2 , 38 Feine» Brechwurjelrinden-Pulver. Vom io. August. 379 Pondns. InT.M. Gewicht. fl. j fr. 1 bl. Pulveris ipecacuanhae cum opio Dover's Pulver. — ireos florentin. radicis al- Uncia semis. Ein Loih. - 13 _ coholisati FeincS Veilchenwurzelpulver. — — — 4 l f— jalapae radicis alcoholisati Feines Jaläpenwurzelpulver. — — — 10 — — lauri fructuum Lorberbeerenpulver. — levistici radicis per cribrum 3 3 trajecti Gesiebtes Liebstöckelwurzel-Pulver. — liquiritiac radicis alcoho- 3 ! 2 lisati .... Feines Süßholzwurzelpulver. — liquiritiac radicis per cri- 6 brum trajecti Gesiebtes Süßholzwurzelpulver — liquiritiac extracti sicci de- 3 2 purati . . . Trockenes gereinigte» Süßholz-Extract»Pulver. 4 — lithargyri Bleiglättepulver. — — 2 — —magnesiae muriae venalis KäuflicheSSalzmagiiesiepulver. — — “ 5 2 — magnesiae vitrariorum . Braunsteinpulver. — malvae foliorum per cri- 2 3 brum trajecti Gesiebtes Gänsepappelblätter? Pulver. 1 2 — minii .... Mennigpulver. — ~ I 3 f— mezerei corticis Seidelbastriudenpulver. — — *—' 30 — — muriatis ammoniac Salzsäure» Ammoniakpulver. — —— 4 —— — myrrhae gummiresinae Myrrhengummiharj-Pulver. ts l 38o Dom «o. August. Pondus. In C. M- Gewicht. st. I kr. dl. Pulverig nitri venalis . . Uucia Ein 2 3 Salpeterpulver. semis Loth t- nucum vomicarum Krähenaugenpulver. •7” 5 —• t- opii .... Mohnsaftpulver. l t t~ phellandrii seminis Wafferfenchelsamenpulver. — — 4 —— pyrethri radicis alcoholisati Feines Bertramwurzelpulver. — — —* S 3 — quassiae ligni alcoholisati Feines Quaffienholzpulver. —- — — lt 3 — quassiae ligni per cribrum trajecti Gesiebtes Quaffienholzpulver. — — 3 quercus corticis alcoh. Feines Eichenrindenpulver. — —- 5 quercus corticis per cribrum trajecti Gesiebtes Eichenrindenpulver. — — — — 5 quercus gallaruni tubero-sarum alcoholisati Feines Knoppernpulver. — — — 3 3 — quercus gallarum tubero- sarurn per cribr. trajecti Gesiebtes Anoppernpulver. — —*• l quercus gallarum turcica-rum alcoholisati . Feines türkisches Galläpfel- — — — 6 r Pulver. ratanhiae radie, alcoholisati Feines Ratanhiaivurzelpulver. — — 12 3 rhei chiuensis radicis alcoholisati .... Feines chinesisches Rhabarber- — — — 27 — Wurzel-Pulver. rosarum Horum alcoholisati Feines Rosenblüthenpulver. — — 14 t- sabadillae seminis . Sabadillsamenpulver. - 6 1 Öottt »o. August. 38. ' ' 1 ““ Pondus. Zn C. M. Gewicht. fl./ff |BI. fPulveris sahinae frondium al-coholisati Feine- Säbenbaumzweige-Pulver. f— sabinae frondium per cri- Uncia semis. Ein Loth i 5 2 brum trajeeti Gesiebtes Säbenbaumziveige-Pulver. — sacchari alhissimi alcoho- 2 lisati .... Feines Raffinatzuckerpulver. •— 5 3 — sacchari lactis alcoholisati Feines Milchzuckerpulver. r 3 — salep radicis alcoholisati Feines Salepwiirzelpulver. — salep radicis per cribrum 8 3 trajeeti Gesiebtes Salepwiirzelpulver. 4 3 — salicis albae corticis Sahliveideurindenpulver. 5 1 — salts ammoniaci depurati Gereinigtes Salmiakpulver. 4 — salts mirabilis planb. Glaudersaljpulver. — salviae foliorum alcoho- 2 3 lisati .... Feines S albeiblätterpulver. — sambuci Horum per cribrum 6 r trajeeti .... Gesiebtes Holderblüthenpulver. 2 2. f— scammonei gummiresinae Seammonien • Gummiharz-Pulver. 56 l t— fcillae bulbi . Mecrziviebelpulver. — sennae foliorum alcoholi- v 2 sati ..... Feines Senneöblätterpnlver. — serpentariae virginianae al- lt coholisati Feines Schlangeuwurzelpulvtt^ 11 38i Asm io. August. Pondus. 3« C. M. Gewicht. fl. ,kr.,dl. Pulveris simarubae corticis al- Uncia Ein 1 coholisati FeineS Simarubarindcnpulver semis Loth — 13 —— — spati ponderosi alcoholisati Feines Schiverfpathpulver. — 2 1 — spongiae ustae alcoholisati Gebrannt.Badeschivammpulver — — 9 2 ! — stibii alcoholisati . Feines Spießglanjpulver. — — 3 — strunialis stropfpnlver. — — 9 2 — sulfatis barytae nativi — 2 — lixivae alcoholisati . Feines schwefelsaures Kali-Pulver. lixivae per cribrum tra- 3 ! jecti .... Gesiebtes schwefelsaures Kali-Pulver 2 — -— sodae alcoholisati Feines schwefelsaureö Soda-Pulver. i f— sulfureti lixivae sticiati per 2 5 cribrum trajccti Gesiebtes Spießglaiijleber-Pulver. — tartari crystallisati alcolm- 7 r lisati. Feines Weinsteincrystallen-Pulver. — tartralis lixivae aciduli . 2 2 3 5 — lorinentillae radicis Toriiientillwiirjelpulver. — tragacanthae gummi alco- — 4 3 holisati .... Feines Lraaantgummipulver. — uvae ursi folioruin alcohu- — 14 3 lisati .... Feines Sandbeerenblatter-Pulver. 5 3 Vom iö. August. 363 Pondus. 3n C. M. Gewicht. fi-I kr. j dl. Pulveris valcrianae celticae al-coholisati Uncia semis. Ein Loch. 4 1 FeineS Speikpulver. — valerianae silvestris radi-cis alcoholisati 4 1 Feines Baldrianwurzelpulver. — valerianae sylvestris radi-cis per cribrum trajecti 2 Gesiebtes Baldrianwurzel-Pulver. — visci quercini ligni alcoholisati .... 7 2 Feines Eichenmistelholzpulver. — zingiberis radices alcoholisati .... 4 i FeineS Jngwerwurzelpulver. Radicis acori — — 3 KalmuSwurzel. — althaeae .... — —— 1 1 Eibisch wurzel. — augelicae — — — 1 — Angelikenwurzel. — armoraciae recenlis 1 t Frische Meerrettigwurzel. — arnicac .... — — 1 Wolverleiwnrzel. — artemisiae — — — t 1 Beifuß wurzel. — asari .... — 1 Has.lwurzrl. — bardanae — — — 3 Klettenwurzel. j-— belladonnas — — r l 1 Tollbeerenkraunvurzel. — bistortae .... — 1 _ Natterwurzel. — caryophyllatae . — 1 Benedictwurzel. — cichorii .... 3 Wegwartwurzel. 3g4 Lock iv. August. Radicis colombae . Kolombowurzel. — curcumae Cureumawurzel. — enulae .... Alantivurzel. — filicis maris Farrenkrautivurzel. — galangae Galgantwurzel. — gentianae Enzianwurzel. — gramiuis GraSwnrzel. ■j-—gratiolae . . . Wildaurinkrautwurzel. ■\— hellebori albi Weiße Nieseivurzel. t— hellebori nigri Schwarze Nieseivurzel. j-— jalapac .... Jalape»wurzel. — imperatoriae . Mristenvurzel. -j-— ipecacuanhae . Brechwurzel. — ireos florentinae Veilchenwurzel. — lapathi acuti , Grindivurzel. —' levistici . . Liebstöckelwurzel. — liquiritiae decorl. . Geschälte Sußholzwurzel. — — sciss. . . Geschniltene Sußholzwurzel. — ononidis .... Hauhechelwurzel. — petroselini Peterftlwnrzel. Pondus. In L. M. Gewicht. sl. I kr.jdl. Uncia semis. J§ — 2 3 1 — — — — 3 — — — — 3 — — — 2 2 — — — — 2 — — _ — r — — 1 — — — - — 2 — — — 3 — — /| 3 — 'v — — 5 — — — 3 — — — 1 1 — ... — — 3 — — — 2 1 — — i 1 — — — 3 — — 3 — — — 2 Bom io. August. 383 Radicis polygalae amarae cum herba .... Bittere Kreuzblümchenwurzel mit Kraut. — polygalae vulgaris c. herba Gemeine Kreuzblümchenwurzel mit Kraut. — polygalae senegae . — pyrethri Bertramwurzel. — ratanhiae Ratanhiawurzel. — rlici chinensis Chinesische Rhabarberwurzel. — rubiae tinctorum . Farberröthewurzel. — Salop .... Salepwurzcl. — saponariae Seifenkrautwurzel. — sarsaparillae . . . Sarsaparillwurzel. — senegae .... Senegawurzel. — serpentariae virginianae Virginische Schlangenwurzcl. — symphyti . . . Schwarzwurzel. — taraxaci .... Löwenzahnwurzel. — tormentillae . . . Lormentillwurzel. — valerianae celticao c. herba Speikwurzel mit Kraut. — valerianae sylvestris Baldrianwurzel. — zingiberis Jngwerwurzel. » Resinae benzoes Benzoeharz. Pondus. In E. M. Gewicht. fl .| f r.| DI. Uncia Ein semis. Loch. i — — — t — 4 — — t — — — — 5 z — — — 18 l — — — 1 z — — — 3 L — — — — 5 — — — 8 Z — — 4 — — — -Jjt 5 z — — — 1 — — — — — 3 — “ i — — 3 -- ~ 1 — t — — i 1 — 1 — — ! — 1 z — ! ~ ! 9 l Vesehsemmlung XVIII, The,!. 15 Nom io. August. W, Pondus, In T. M. Gewicht. fl. | kr.sdl. Resinae clemi Uncia Ein 6 _ Elemiharz ober Fleischpech. , semis. Loth. i— guajaci artefactae . ' '.3 — 16 1 Künstliches Quajakharz. t— jalapae . . . . , i i 4 2 Jalapenharj. — mastichis — -r— — 7 2 Mastix. — olibani .... 3 1 Weihrauch. — pini sylvestris Weißes Pech. i 1 — styracis calamitae . . , — — — r — Storax. Roob ebuli baccarum . — — 4 2 Attigbeeren, Salse. — juniperi baccarum , ff _ 5 Wachholderbeeren - Salse. — mororum baccarum — — — 7 3 Maulbeeren-Salse. — sambucci baccarum _ 4 Holderbeer«» > Salse. — spinae cerviuae baccarum _ 5 Kreujbeeren-Salse. Rolularum menthae piperithae to 1 Pseffermünjzeltel». Sacchari lactis — 1 3 Milchjucker. f— saturni . • 14 2 Bleijucker. Salis amari .... — — 3 Bittersalj. — ammoniaci . — 2 1 Salmiak. — ammoniaci depurati 2 » Gereinigter Salmiak. — communis 2 Kochsalz. — essentialis tartari . 11 3 — mirabilis cryatallisati — — — 1 — Erystallisirteo Glaubersalz. Bom io. August. 387 ... . w 1 . , , • . 1 j Pondus. 3» T.M. Gewicht. fl. I kr. f dl. Salis mirabilis siccati . Getrocknetes Glaubersalz. Uncia semis Ein Loth — 2 3 — seignetti .... Seignetsalz. 3 — succini . . . Bernsteinsalz. Drachma una Ein Ouintl — 39 1 — tartari . . Weinsteinsalz. Uncia semis Ein Loth — 6 l Saponis ammoniac Ammoniak - Seife. — mcdicinalis cum oleo atnyg- 3 3 dalarum Mandel «Seife. —— 10 —- — venalis albi Käufliche weiße Seife. — 1 1 — veneti Venedische Seife. —- 1 2 Sebi o villi .... Schöpsenfett. — —* “ 1 fSecalis cornuti Mutterkorn. — 5 — Semiiiis anisi vulgaris . Anießsamen. — — —- 1 1 — carvi .... Amnmelsamen. — 3 -7- cinae .... Zitwersamen. — 4 2 |— colchici .... Zeitlosensamen. — 2 x — coriandri Koriandersamen. — 5 — cydoniorum Quittensamen. — 10 1 — foeniculi .... Fenchelsamen. — 1 t — hordei .... Gerstensamen. — — 1 f— hyosciami Bilsenkrautsamen. — 1 1 — lini ..... Leinsamen. 5 388 Vom io. August. Pondus. In E. M. Gewicht. fi. skr. j dl. Semiiiis lycopodii Bärlappsamen. Uncia •emis Ein Loth — 2 1 — melonum Melonensamen. 1 — papaveris albi Weißer Mohnsamen. — 1 3 — peponum excorticati AuSgelööte KürbiSsamen. “ 1 1 f— phellandrii Wafferfenchelsamen. t f— riciui .... Treibkörnersamen. 1 2 f— sabadillae Sabadillsamen. 2 1 — santonici . . . Wurmsamen. 4 2 s — sinapis nigrae Schwarzer Senfsamen. 1 2 f— stramonii Stechapfelsamen. 2 1 Sodae depuratae . Gereinigt« Soda. — 1 3 — depuratae siccatae Trockene gereinigte Soda. *■* 4 2 — phosphoratae . PhoSphorsaure Soda. — 19 Spati ponderosi Schwerspath. “ 3 Specierum althaeae . Eibisch-Specie». ~ l — aromaticaruin Zertheilende aromatische Species. — emollientium pro cataplas- 1 5 mate . ' . Erweichende Breiumschlag' SpecieS. — emollientium profomento Erweichende BähungS-Specie». t * l Spermatis ceti Walrath. 4 1 vom io. August. 389 fSpiritus aetheris ferrati Eisenäther - Geist — aetheris nitrici Salpeteräther • Geist. — aetheris sulfurici . Schwefeläther-Geist. — anisi seminis . Anieß * Geist. — aromatici Aromatischer Geist. t— Beguini .... Beginn'- Geist. — camphorati . Kampfer-Gei-. — carvi seminis Kümmel-Geist. — cochleariae lierbae Löffelkraut-Geist. — cornu cervi . . Hirschhorn-Geist. — juniperi baccarum . . Wachholderbeeren-Geist. — lavandulae florum . Lavendelblüthen-Geist. — menthae crispae herbae Krausemünzen > Geist. — Minderen Minderer - Geist. — nitri dulcis . . Versüßter Salpeter-Geist. ■j—- nitri fumantis Rauchender Salpeter-Geist. — nitrico - aetherei . — rosmarini hortensis folior. RoSmarin - Geist. — salis acidi . . . Salz - Geist. ■j.— salis ammoniaci cum calce viva parati ... t— šalil ammoniaci caustici Poudus. In C. M. Gewicht. fl. skr.sdl Uncia semis. Ein Loth — n ' 1 | — 5 1 3 — — — 5 l“~ — — — 2 L — — — 4 i — — — 15 r — — — 2 L — — — 1 3 — — 2 — — — _ ,0 1 — — — 1 5 — — — r 1 — — — 2 t — — — 1 5 — — — 5 5 — — — S 3 — — — 5 r —- —- 5 5 — — — i 3 _ 14 — — 14 Wom io. August. Pondus. Gewicht. Spiritus salis ammoniaci comm. Gemeiner Salmiak-Geist, f— salis fumantis . Rauchender Salz - Geist. — saponati .... Seifen - Geist. — serpylli .... Quendel«Geist. —• sulfurico-aetherei . f— sulfurico-aetheroi martiati — Tini rectificatissimi ponde-, ris o,83o . . .. j Höchst rectificirter Weingeist von 0,830 Eigengewicht. — vini rectificati ponderis o,85o . » . . RectisieirterWeingeist von o,sso Eigengenwicht. — vini rectificati ponderis 0^010 • • • * RectifikirtrrDeingeist von 0,910 Eigengewicht. — Vitrioli .... Vikriolgeist. Spongiae praeparatae . Zubereiteter Schwamm. — ustae .... Gebrannter Schwamm. Stanni granulati . Gekörnte» Zinn. — limati , . Zinnfeile. Stibii crudi .... Roher Spießglanz. •j-— muriatici Stipitum dulcamara« , . «itterfüßstängel. j-Subbisulfureti stibii cum aqua fSubnitratis bismutbici fSucci aloes soccotorinae . Aloe. Uncia semis. In C. M. fl.jkr.Idl. Ein Loth. 5 4 1 2 5 11 56 9 4 6 rr — 5t — * SSoM io. August. 3g i Pondus. In C M. Gewicht. fl. j kr. I dl. Succi liquiritiae vcnalis Uncia Lin _ 2 Käuflicher Süßholzsaft. semis. Loth. —• plantarum recentium — : -- :— 3 Frisches Pflanzensaft. — Succinatis ammoniac pyrooleosi soluii .... Bernsttiosaurer Hirschhorngeist. SO Succini » . » . —- — Bernstein. Sulfatis aciduli alumina« et li- i r~ 5 2 xivae .... — — r— 7— r — barytae nativ» — — -— $■ — chinini .... —■> tinchouini • . Granum Ein r- r 2 unum Grün — 4 2 — cupri . * j Uncia Ein — 1 — SchwrfelfaureS Kupfer. semis Loth t— cupri ammoniacalis . Drach- Ein 20 Anmoniakhältige» fchwefel- ina mia, Quintl !t • srureS Kupfer. Uncia Ein 4 feni puri r~ z Reines fchwefelsaureS Eisen. semis Loth — ferroei cum aqua . . — 4 2 ' ■" kalict » * - • » — *— r "—' — lixivac .... — — — 2 Schwefelsäure» Kali. — magncsiae 5 Bittersalz. . — natrici . ... «Mt * >— ■’ 2 3 — natrici cum aqua . r 1 Granum W 2 — quimci .... ‘ junum. Gran. ■— sodae crystallisati , Uncia Ein 1 Crystallistrte» fchwefelsaureS Natron^ semis. Loth. r — sodae siccati . Getrocknetes fchwefelsaureS Natron. ■r * 2 5 — zincici cum aqua « — zittci puri . , n 2 O ^ — ■ r .t Dom io. August. Sulfureti calcis Kalkschwefellrber. f— hydrargyri nigri Mineralischer Mohr, t— hydrargyri stibiati . Spirßglanj«Mohr, t— kalii et stibii . •t— hydrogenati ammoniae Hydrothionschwefelammoniak. — lixivae Kalischwefelleber. t— lixivae stibiati Spießglanzleber. f— etibii cum aqua — stibii venalis . Roher Spirßglanj. fSulfuris aurati antimonii Spirßglanj»Golvschwefel. — depurati . Gereinigter Schwefel. — praecipitati Schwefelmilch. — stibiati aurantiaci . t— stibiati rubei . f— venalis . Käuflicher Schwefel. Syrupi aceti . Essig*Sy rup. —• aurantiorum corticis Pomeranzenschalen - Syrup, cichorei cum rheo Cichorien-Syrup mitRhabarber —• cinnamomi occidentalis ZimmrtrindeN'Syrup. — diacodii . . . Bocköhörnl-Syrup. —4 foeniculi . . . Feochel-Syrup. — papaveris albi Mohn.Syrup- Pondus. Gewicht! In C. M- st. | fr. |bt Uncia semis. Ein Loth. — i 1 18 — — — Zi — — 6 — — 15 — — — 7 Brach- Ein — 6 mauna, Quintl. — 45 Uncia semis. Ein Loth. — — — 12 — — — t — — — 39 Drafch- Ein — 32 ma una. Quintl. — 42 Uncia semis. Ein Loth. — — 2 — — — 2 — — — 2 — — — 2 — — — 1 — — — 2 — - — 2 W H» Som m. August. 3yZ Syrupi papaveris rboeados . Klapperrosen-Syruv. — ribium ... * JohanniSleeren-Syrup. — rubi idaei Himbeeren-Syrup. — snmbuci baccarum . -Holderbeeren-Syrup. — simplicis .... Einfacher Syrup. — violarum Veilchen-Syrup. Tabularum akhaeae Eibischzetteln. Tartar! boraxati . Boraxweinfein — depurati crystallisati Weinstein Krystallen. •f— emetiei .... Brechweinstiin. — natronati , f— stibiati .... — tarta risati — vitriolati Tartratis kalici . — kalicc-natrici cum aqua f— kalicc - stibici — lixivae . WeinstrinsaureS Kali. — lixivae aciduli depurati Gereingter Weinstein. — lixivae et sodae Weinsteinsaures Kali und Natron. f— lixivae stibiati . . SpießgkalijhäliigeS weinstrio-saureS Kali. Tauri fellis mspisiati . Eingedickte Schsengalle. Tercbinthinae coctae . Gekochter Terpentin. Pondus. In C. M. Gewicht. fl. |fr.|6L Uncia semis Ein Loth — 2 — 2 t — — — r ‘1 — — — 2 — — — — 1 3 — — — 4 3 — i — — 5 r — — — 3 2 — — — 1 2 — — — 57 1 3 — — — — 57 t _ — — 5 3 — — — 2 — — — — 5 3 — — — 3 — — — — 57 1 — —— 5 3 — — — 1 2 — — — 3 — — — — 57 1 Drachma una. Ein Quintl. — 3 3 Uncia eemis. Ein Loth. 5 Sem io. August' a«; Pondtu. 3« e. M. Teivicht. fl-skr. dl. Terebinthinac communis Gemeiner Terpentin. Uncia semis. Lin Loth. — —1 2 venetac .... Venedischer Terpentin. — rf i 1 lerrae foliatae tarlari siccae Trockenes essigsaure» Natron. — — 14 2 t- sponderosae salitae Salzsäure Schwererde. -r* l< — Thcriacac Andromachi Gemeiner Theriak. — — - , 2 $ fTincturae aloes . Aloe-Tinctur. — { 2 — amarae .... Bittere Tinctur. — — t l 2 angelicae radicis ?lngelikwurzel-Tinctur. — — . 2 — t- anodynae compositae Schmerzstillende Tinctur. —- T- 25 — t- anodynae (implicit Mohnsaft-Tinctur. — 12 1 aromaticae Aromatische Tinctur. — —' — 3 ! — aromaticae acidae Saure aromatische Tinctur. —- 1— i 2 1 assa6 foetidae gummiresimc Stiukeiide?lsand- Tinctur. 1 __ — —- 4 — “ aurantiorum corticis Pomeranjenscheleu.Tinctur. — 2 1 benzoes rcsinae Benzoeharz-Tinctur. — — — r 1 t— Bestuscheffii . Bestufcheffische Tinctur. — i — _ < n 1 cantharidum . Spanische Fliegen-Tinctur. —• — a 4 — castorei .... Bibrrgeil-Tinetur. Drachma uaa. Ein Quinll. ■ i 53 2‘ — chamomillae vulg. Horum Gemeine Agmilleakluthen.-Tmetur. Uncia Ein 2 semia. Loth t - 1 i i I Dom iö. August. 3y5 Pondus. 3» C. M. Gewicht. fl.,kr., dl. Tincturae cimiamomi Occident. Zimmetrinden-Tinctur. Uncia semis Ein Loth — 2 3 f— colchini seminis Zeitlosen-Tinctur. — 2 2 t— colocynthidum pulpae . Coloquintenmark-Tinctur. — — — 5 3 — croci austriaci stigmat. Saffran-Tinclur. t— digitalis purpureae folio- 38 2 rum .... Fingerhutdlätter-Tinctur. 3 — enulae radicis Alantwurzel-Tinetur. “ 2 — f— euphorbii gummiresinae Euphorbium - Gummiharz. Tinktur. ~ 3 3 — guajaci gummiresinae Quajakgummiharz-Tinetur. — — 4 1 j-— hellebori nigri radicis . Schwarze Niesewurzel-Tinctur. — 2 j-— jodi Jod-Tinktur. — i 2 t— kalinae ..... Alkalische Tinctur. — 4 2 f— lixivae .... — — — 4 2 — malatis ferri . Aepfelsaure Eisen-Tinetur. 4 — martis cum succo pomorum Mit Aepfelsast bereitete Eisen-Tinetur. 4 — myrrhae gummiresinae . Myrrhen-Tinktur. -|— nervino - tonicae Bestu- 5 scheffii .... Bestuscheffische Tinktur. , — — 11 t f— nervino - tonicae martialis — 11 1 1— opii compositae . . Zusammengesetzte Rohnsafte Tinctur. —“• 25 ■j-— opii simplicis Einfache Mohnsaft.Tinctur. 12 1 3g6 Vom io. August. Pondus. ZnE.M. Gewicht. fl. I kr. I dl. Tincturac ratauhiae radicis Ratanhiawurjel-Tinctur. Uncia semis. Ein Loth — 3 — — rhei chincnsis aquosao . — — 2 2 Wässerige Rhadarber-Tinctur. — valerianae sylvestris rad. — — — 2 — Baldrianwurzel-Tinctur. Trisulfureti kalii cum sulfate kalico . — — 7 3 Trochisorum de castoreo Bibergeilzelteln. Drachma uns. Ein Quintl 30 3 Turionum lupuli . Hopfensalbe. Uncia semis. Ein Loth. 3 TJnguenti acetatis plumbi . Bleiglättsalbe. — 5 — t— aegyptiaci — — — 2 1 Aegyptische Salbe. f— aeruginis — — — r t Grünspa»salbe. — aromatici — — — 6 3 Aromatische Salbe. — chlorati . — — 2 — Chlorsalbe. — fusci .... — — — 2 1 Braune Salbe. •— hydrargyri cinerei . — — — 7 I Graue Quecksilber-Salbe. f—■ hydrargyri citrini . . Gelbe Quecksilbersalbe. ” 2 1 — lithargyri — — — 3 — Bleiglättesalbe. — mercurialis — — — 7 1 Quecksilbersalbe. t— mercurialis citrini . — — 2 1 Gelbe Quecksilbersalbe. Drachma una. t— mercurialis fortii . Doppelte Quecksilbersalbe. Sin Quintl 13 — — nervini .... Nervensalbe. Uncia semis. Ein Loth. 6 3 — oxygenati cum acido uitrico — — — 3 Mit Salpetersäure oxygrnirte Salbe. ätom io. August. &97 Pondus. In C. M. Gewicht. fl.skr.sdl. Unguenti ad scabiem . Uncia Ein 2 Krätzsalbe. semis. Loth. — simplicis .... — — 2 — Einfache Salbe. — »ulfurati .... — — — 2 Schwefelsalbe. — terebinthinati — — — 1 Terpentinsalbe. Viridis aeris .... — — — 3 — Grünspan. Vitrioli cupri — — — 1 — Kupfer-Vitriol. — martis artefacti — — — 4 2 Eisen-Vitriol. •— zinci artefacti — — 2 2 Zink-Vitriol. Zinci oxydati — — 12 2 — sulfurici puri . 2 5 T a x a pro variis 1 ab o rib us p h a r m a c e 111 i c i s. Taxe fu r verschiedene Apotheker - Arbeiten. kr. Pro coqueudo cataplasmate............................. Für daS Kochen eines Breiumschlages. Pro decoctione per '/4 horae . . . . Für daS Kochen eine» DeeoctS durch eine Viertelstunde. Pro decoctione per horae.............................. Für daS Kochen eines DeroetS durch eine halbe Stunde. s 3 kr. Pro decoctione per horam . . Für das Kochen eines Decocts durch eine Stunde. Pro infusione calida ....... Für die Bereitung eines heißen Aufgusses. Pro digestione calida per horam .... Für die warme Digestion durch eine Stunde. Pro digesiione calida per duas vel tres horas Für eine warme Digestion durch zwei oder drei Stunde». Pro solutions calida................................... Für eine warm bereitete Auflösung. Pro clarificatione cum alcumine ovi Für da» Klaren mit Eiweiß. Pro paratione emulsionis ad libram unam usque ad duas Für die Bereitung eines oder jwei Pfunde Samenmilch. Pro paratione seri lactis librae unius non clarificati «imul cum lacte ....... Für die Bereitung eines Pfundes Molken ohne Klärung faninit der Milch. Pro paratione seri lactis librae unius cum albumine ovi clarificati simul cum lacte .... Für die Bereitung eines Pfundes mit Eiweiß geklärten Molken fammt der Milch. Pro filtratione infusi vel decocti .... Für das Filtriren eines Aufgusses oder DecoctS. Pro filtratione saliuin................................ Für das Filtriren einer Salzauflösung. Pro formandis pilulis vel trochiscis grani unius vel duorum, drachma una ... ... Für einQuintlPillenFormiren von ein ob.putt GranSchwere. Pro formandis pilulis granorum trium vel quatuor, drachma una . ....... Für ein Quint! Pillen-Formiren von drei bis vier Gran Schwere. Pro fusione morsulorum uncia semis . ; Für die Zubereitung eines Lothes Morsellen. Pro Charta ad expediendas species et simplicia ab uncia una ad uncia tres ...... Für das Papier zum Einmachen der Species und Sim-plicien von 2 bis 6 Loth. Pro mixtione et malacatione emplastrorum ab uncia dimidia ad uncias duas.............................. Für die Mischung und Maloxirung eines Pflasters von 1 bis 4 Loth. Äon» io. August. Pro exentione unciae dimidiae "emplastri aut cerati una cum linteo vel corio ..... Für das Aufstreichen eine» LotheS Pflasters oder CeralS fammt der Leinwand oder Leder. Pro pulvcrisatione vel trituratione per horam Für daö Pulvern oder Reiben durch eine Stunde. Pro divisione pulverum et clectuariorum in doses sex cum Charta *) . . . . . . . Für die Abtheilung der Pulver und Lattwergen in sechs DoseS fammt Kapseln und Ueberschlagpapier. *) *) Sed hoc non valet pro formulis, ubi praescriptum est: fiat pulvis et dentur tales, in quo casu praeter chartarn a pharmacopoeo nihil pro labore exi-gendum erit .... .... *) Diese- gilt aber nicht bei solchen Recepten, auf welchen der Ausdruck: fiat pulvis et dentur tales, steht. Bei diesen darf nur vaS Papier allein gerechnet werden. kr. Vitra duplicata alba et viridia cum subere, lignamento et signatura* (Weiße und grüne Duplicatgläser mit Stöpsel, Verband und Signatur.) Ad drachmam unam, drachmas duas, unciam semis et unciam unam . . . . Auf ein, zwei Quintl, ein und zwei Loth. Ad uncias duas, tres et quatuor .... Auf vier, sechs und acht Loth. Ad uncias quinque et sex........................ Auf zehn und zwölf Loth. Ad uncias septem, octo et decem . . , Auf vierzehn, achtzehn und zwanzig Loth. Ad libram unam......................... Auf ein Pfund. Ad libram unam, semis et libras duas Auf ein und ein halbes und zwei Pfunde. Ad libras tres et quator ..... Auf drei und vier Pfunde. I © Gläser kr. | kr. 4 2 5 u 6 3 7 H 8 5 12 6 16 8 4®o Vom io. August. Fictilia cum ligamento et signatura. (Tiegeln sammt Verband und Signatur.) Ad drachmas duas, unciam semis et unciam unam Auf zwei Quintl, ein und zwei Loch. Ad uncias duas, tres et quatuor Auf vier, sechs und acht Loth. Ad uncias quinque et sex .... Auf zehn und zwölf Loth. Ad uncias octo et decem........................ Auf fechözehn und zwanzig Loth. Ad libram unam ........................... Auf rin Pfund. Ad libram unam semis et libras duas Auf ein und ei» halbe» und zwei Pfunde. Ad libras tres . ................... Auf drei Pfunde. Ad libras quatuor.............................. Auf vier Pfunde. Scatulae charta obductae cum signatura. (Mit Papier überzogene Schachteln sammt Signatur.) Ad drachmas duas, unciam semis et unciam unam Auf zwei Quintl, ein und zwei Loth. Ad uncias duas, tres et quatuor . Auf vier, sechs uud acht Loth. Ad uncias quinque et sex . . . > Auf zehn und zwölf Loth. Ad libram unam . Auf ein Pfund. Ad libram unam semis et libras duas Auf ein und ein halbe» und zwei Pfunde. Ad libras tres.................................. Auf drei Pfunde. Ad libras quatuor . Auf vier Pfnude. kr. 2 5 4 5 6 io 12 l6 2 r 4fr 6 8 10 12 Bom n. August. 4*i 127. Bestimmung des Raiigsverhältniffes überzähliger Beamter. Nach dem Inhalte des hohen Hofkammerdecretes vom 8. Juli b. I., Zahl 2739/1 z haben Se. f. f. Majestät über das Rangövcrhältniß der überzähligen Beamten mit allerhöchster Ent-schliessung vom 14. 3»»i l. I. Folgendes festzusetzen geruhet: »Alle überzähligen Beamten, deren Ernennung ohne den »Vorbehalt de non praejudicando erfolgte, oder erfolgen wird, »sind in Hinsicht ihres Ranges und ihres Rechtes zur Vorrückung »in eine höhere Gehaltsstufe eben derselben Dienstcathegorie in »Gemäßheit Meiner Entschliessung vom 27. Jänner im zu^-e» »handeln.« »Diejenigen überzähligen Beamten hingegen, welche Ich mit »dem gedachten Vorbehalte hierzu ernannt habe oder ernennen »werde, haben unter den wirklichen Beamten ihrer Dienstcathe-^ »goric immer nur den jüngsten Rang einzunehmen, und nur nach »diesem Raiigsverhältnisse gebührt ihnen , wenn sie in die Wirk-»lichkeit eintreten, daö Recht zur einstigen Vorrückung in eine »höhere GehaltSclasse ihrer Dienstcathegorie.« Die allerhöchste Entschliessung vom 27. Jänner f 827 lautet wörtlich: *) »In Beziehung auf die Gehaltsvorrücknng bei jezien Stellen, »für welche mehrere Gehaltsabstnfungen in derselben Diensteö-»cathegorie sistemisirt sind, hat Folgendes zur Richtschnur zu »dienen: »Jeder Beamte, welcher sich bey einer solchen Stelle best»-»btt, erhält erst dann das Rechr, in die höhere Gehaltsstufe vor-»zurücken, wen» ihm ein sistemisirter Dienstplah mit status-»mäßigem Gehalte bei derselben verliehen wird « »Die Vorrückung oder der Eintritt in die höheren Gehalts-Klassen hat in diesem Falle nach Maß des Dienstranges» den *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 209, Zahl 91. Gesetzsammlung XVIII. Theil. Vom 11. August. 4e* »fr unter de» Beamten gleicher Cathegorie einzunehmen hat oder »einnimmf, jedoch nur bei sich ergebender Erledigung rine» Ge-»halteö höherer Claffe zn geschehen.« Gubernialverordnnng vom 11. August i»z6, Zahl 13044 ; an sammtliche f. f. Behörden «nd Aemter. 128. Aufhebung der Vorschrift, daß Concurrenten um eine Fiscaladjunctenstrlle auch iibrr die specielrn Gesetze und Gewohnheiten der Provinz geprüft sein müssen. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 2y. Juni d. I. zu bestimmen geruht, daß e» von der bestehenden Vorschrift (Hofkamnierdecret vom 13. Juni 1828, §. 6), *) wonach die Concurrenten um eine FiScaladjunctenstelle nebst der bestandenen allgemeinen FiScaladjuucten-Prüfung auch jene über die specielen Gesetze und Gewohnheiten der Provinz, in welcher die Concurrenz eröffnet ist, müffe» abgelegt haben, abzukommen habe. Diese allerhöchste Entschlieffung wird über herabgelangte hohe Hoskaminer-Verordiiung vom 27. Juli 18.36, Zahl 29371, dem k. f. FiScalamte zur Wissenschaft bekannt gemacht. Gubernialverordnimg vom 11. August 1856, Zahl 13071. 12!). Bedingungen, unter welchen die Freizügigkeit des Vermögens und der Erbschaften nach dem Königreiche Belgien gestattet wird. Auf die au» Anlaß eines specielen Falle» gestellte Anfrage, ob von hierländigem, nach dem Königreiche Belgien zu export!-renden Erbschaftö-Vermögen einAbfahrtSgeld zu entrichten sei, hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 29. v. M., Zahl *) Siche P. G. S. Band 10, Seite toß, Zahl 113. Vom ti. August. 4°8 19053;, erinnert, daß zwar die im Jahre isi7 gegen die damah-lige königl. niederländische Gesandtschaft gemachte Erklärung, gemäß welcher die oberste Justizstelle daS Decret vom 11. Juli 1817 *) an sämmtliche Appellations Gerichte erließ, keine verbindliche Kraft hinsichtlich de» jetzt bestehenden Königreiches Belgien haben könne, und daß vermahlen noch kein förmlicher Frei-zügigkeitö-Vertrag mit Belgien bestehe, daß aber dennoch — da der Grund zu besagter Erklärung in dem allgemeinen Grundsätze der österreichischen Staatsverwaltung lag, kein landesherrliches Abfahrtsgeld von Verlassenschaften und Vermächtnissen zu nehmen, welche in solche Länder gehen, in welchen daö Gleiche hinsichtlich der nach Oesterreich gehenden Verlassenschaften beob-achtet wird, — kein Hinderniß obwalte, die abzugsfreie Verabfolgung von derlei Erbschaften nach Belgien ganz unter denselben Bedingungen zu bewilligen, wie dieselbe in dem erwähnten Rescripte der obersten Justizstelle gegen das Königreich der Niederlande vorgeschrieben worden ist. Hiervon wird das k. k. KreiSamt zur Darnachachtung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 11. August iszö, Zahl 13072; an die k. f. KreiSämter. Verordnung des kaif. köu. i n n erö ster r. A p p ellationsger ich te s. Uebtr eine Anfrage der königl. niederländischen Gesandtschaft, von welcher Behörde, in welcher Form, und nach welchem Inhalte die von den niederländischen Unterthanen zur lleberkommung der ihnen in dem österreichischen Kaiserstaate zugefallenen Erbschaften beizubringenden Reversalien de observando reciproco auSgestellet werden müssen? ist der k k. oberste Gerichtshof mit der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei dahin übereinaekom-men, daß derlei Reversalien von dem betreffende» Obergerichte derjenigen Provinz oder desjenigen LandesdistrictS, worin der fremde Unterrhan, dem eine Erbschaft in dem österreichische» Kaiserstaate angefallen, wohnhaft ist- unter der bei derlei Obergerichten gewöhnlichen NahmenS- und Petschaftsfertigung, dahin *) Siehe die nachfolgende Verordnung des $, k. AppellativnSgerichtes. 26 * 4ö4 BöM >r. jlllgitjl. zu lauten haben! Es werde die Zusicherung crtheilt, daß den Unterthanen des österreichischen Kaiserstaates eben so die ihnen in dem Königreiche der Niederlande anfallenden Erbschaften auS-ge folgt werden, so wie selbe den niederländischen Unterthanen auö dem österreichischen Kaiserstaate erfolgt werden, und gegenwärtig dem N. N. (Vor - »nd Zunahme, dann Stand oder Gewerbe) »ach N. N. (Ort und District) in den Niederlanden, die Erbschaft des zu N.N. (Nähme deö Orts und der Provinz, wo der Erblasser gestorben ist) verstorbenen österreichischen llnterthanS N. N. (Vor- und Zunahme, dann Stand oder Gewerbe des Erblassers) auözufolgen bewilliget worden ist. Welches in Gemäßheit des höchsten HofdecretS der k. f. obersten Justizstelle vom ti., Empfang 27. Juli 1817, zur genauen Darnachachtung mit dem Beisatze bekannt gemacht wird, daß nach dieser Form die Beibringung der Reversalien de obser-vando reciproco von allen jenen Unterthanen fremder Staaten, denen eine Erbschaft in dem österreichischen Kaiserstaate anfällk, in so weit mit solchen kein eigener Freizngigkeitsvertrag besteht, zu fordern, und eben so von dem hierländigen Äppellationöge-richte in jedem Falle nach der nähwlichen Form 11116 Inhalte auSzustellen sei, wenn einem österreichischen Unterthane in einem solchen fremden Staate, mit dem kein eigener FreizugigkeilSver-trag besteht, eine Erbschaft oder Vermächtniß zufällt. Klagenfurt den 28. Juli i8t7. 130. Vorschrift, bezüglich der Aufnahme fiscalämtlicher Conceptspraeticanten. Laut deö hohen HofkammerdecretS vom 27. Juli 185Ö, Zahl 20371, werden zur Erzielung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Aufnahme der fiscalämtlichen ConceptSpracticanten in Folge der von Sr. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 25. Juni d. I. gkiiehmigle» Anträge folgende Pnncte zur Richtschnur vorgezeichnet: a) Um bei den Fiöcalämtern zur ConceptsprariS zugelaffen za werde», ist erforderlich, daß sich der Bewerber über die auf einer inländischen Lehranstalt mit gutem Erfolge zurückge-legten juridisch-politischen Studien auSweise. Vom i2. August. 4°S Wird von dem Bewerber die Zulassung zur Concepts-praxis nicht unmittelbar nach vollendeten und mit gute» Sittenzeugnissen begleiteten Beru^östudien angesucht, so hat derselbe über sein Wohlverhalteü in der Zwischenzeit ein Zeugniß beizubringen. Zugleich hat derselbe nachzuweisen, wie fern er sich im Besitze der Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts bis zur Erlangung einer mit Besoldung verbundenen Anstellung befindet. b) Die Bewerber haben sich unter Beibringung ihrer Zeugnisse um Zulassung zur GefchäftSübung bei den Fiöcalämtern zu melden, welche, so weit eS daö DiensteSerforderniß und die Geräumigkeit des Locals eö erlaube», die Zulassung der vorläufigen Probeübung zur Genehmigung der Landes-stelle, oder rücksichtlich der Hoskammer-Procuratnr der allgemeinen Hofkamincr i» Borschlag zu bringen habe». c) Die Dauer der Probeübnng richtet sich nach Maß der von dem Candidate» gemachte» Fortschritte und seiner Verwendung, dergestalt jedoch, daß die Probeübung die Dauer eines JahreS nicht überschreiten dürfe. Diese probeweise Verwendung , welche bloß mit Angelobung der Verschwiegenheit zu verbinden ist, gibt dem Candidate» keine wie immer gearteten Ansprüche, und wird in die Dienstzeit nicht eingerechnet. d) Hat der Candidat sich bei dem Fiscalamte so lange ver-wendet, als »othivendig ist, um feine Fähigkeiten hinlänglich brurtheilrn zu können, so hat der Amtsvorsteher dem Candidatcn nach Anhörung deS Adjuncte» oder Referenten, welchem derselbe zugelheilt ist, einen Gegenstand zur Ausarbeitung zuzutheiken, und nach dem Ergebnisse dieser und der übrigen Leistungen während der Probeübung ftd) Höher» OrtS zu äußern: ob der Candidat zum stscalämt!i*chen Eon. ceptSdienste geeignet scy oder nicht, worüber die wirkliche Aufnahme und Beeidigung desselben alSConceptspracticante» von der Landesstelle < und rücksichtlich der Hofkammer-Pro-euratur von der allgemeinen H'vfkammer dewilligt, oder dessen Abweisung beschlossen wird. Dom >2. August. 406 Von dieser allerhöchsten Entschlieffung wird daS k. k. FiS. calamt zur genauesten Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 12. August i»r6, Zahl 13070 ; an daS k. k. Fi-calamt. 131. Bestimmungen über die zeitliche Befreiung der absol-virten Juristen, Mcdiciner und Chirurgen; dann der gänzlichen Befreiung sämmtlicher Dectoren der Rechte von der Militärpflicht. Se. f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 29. Juli d. I die zeitliche Befreiung derjenigen Studierenden von der Militärpflicht, welche sich nach vollendeten Stu> dien für daö Doetorat der Medicin oder Chirurgie, oder der Rechte vorbereiten, oder die Wahlsähigkeit für das Richteramt nachsuchen, oder als Praktikanten oder Auskultanten in landesfürstliche Dienste treten; ferner die gänzliche Befteiung von der Militärpflicht außer den Doctorcn der Rechte, welche Stallum agendi haben, und jenen der Medicin und Chirurgie, auch den Doetorrn der Rechte, welche den Stallum agendi nicht haben, unter den nachfolgenden nähern Bestimmungen zu genehmigen geruht: §. I. So wie nach dem hohen Hofdecrete vom 1. August 1427, *) sub VI. 46, die Doktoren der Medicin und Chirurgie, sind auch gradoirte Doktoren der Rechte, ohne Unterschied, ob sie den Stallum .agendi haben oder nicht, gänzlich von der Militärpflicht befreit. h. IL Die graduirten Doktoren der Philosophie, als solche, genießen nur die für Studierende festgesetzte Begünstigung. §. III. Diejenigen Individuen, welche die Studien der Rechte, der Medicin oder der Chirurgie vollständig beendiget, und in den letzten Stndienzeugni ssen durch- •) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 308, Zahl 158. Vom i2. August. 407 gehends die erste Llasse mit Vorzug erhalten haben, sind durch die nächsten drei Jahre, vom Austritte aus den Studien gerechnet, von der Stellung zum Militär, jedoch nur unter den folgenden Bedingungen, befreit: $. IV. Die Juristen, welche die DoctorSwürde erlange» wollen, müssen mit Ablauf des zweiten Jahres nach beendigte» Studie» sich über zwei mit Approbation zurückgelegte Rigorosen , und mit Ablauf des dritten Jahres mit dem erlangten Gradus auSweifen können, wenn sie nicht der Befreiung verlustig werden sollen. §. V. Die Juristen, welche wegen Erlangung des Richter-amteS sich zur AppellationS-Pcüfung vorbereiten, müsse» mit Ablauf des ersten JahreS nach beendete» Studie» über ihre PrariS bei einer Civil- oder Criminal-Behörde, mit Ablauf des zweiten JahreS über di« entweder anS dem Civil-oder Criminal-gefetze einzeln vollbrachte Appellationsprüfnng und dabei erwiesene gute Fähigkeit, und mit Ablauf deS dritten JahreS über die vollbrachte Appellationsprüfnng a»S beiden Gesehen sich auS weisen. §. VI. Juristen, welche weder Doctoreu »och Richter zu werden gedenken, aber entweder als Practikanten oder AuScul-tauten bei einer politischen oder Justiz-, Staats- oder dieser gleich geachteten Behörde einzutreten wünschen, haben mit ^Ablauf de» ersten JahreS nach beendeten Studien über die angetretene Praxis, mit Ablauf deS zweiten JahreS mit dem erhal-lenen Decrete über ihre beeidete Aufnahme sich auSzuweisen, und diese Vorweisung mit Ende des dritte» Jahres zu wiederholen. §. VH. Wenn binnen der hier festgesehteu Fristen die mit Vorzngsrlassen absolvirte» Juristen die vorgeschriebenen Document« beibringen können, bleiben sie im Lause der drei Jahre nach Beendigung der Studien zeitlich, und wenn sie mit Ablauf des dritten Jahre» sich entweder mit dem Doctorsdiplome oder mit dem WahlfähigkeitSdecrete aus beiden Gesetzbüchern, oder mit einem Decrete als Practikanten oder Auskultanten ans-weisen können, gänzlich von der Militärpflicht befreit. 4°8 Vom ir. August. §. VIII. Juristen, welche zwar ihr« Studien ganz, aber nicht mit Vorzugsclassen beendet haben, unterliegen eben |o, wie während der Studien, der Militärpflicht. Trifft sie aber im Laufe der nächsten zwei Jahre die Militärwidmung nicht, und können sie sich mit Ablauf des zweiten Jahres nach beendigten Studien mit den für die mit Vorzug abfolvirten Juristen festgesetzten Erfordernissen auöweifen, so erwerben sie erst dann den Anspruch auf zeitliche Befreiung für das dritte Jahr zur vollständigen Erlangung der oberwähnten Zwecke. §. IX. Die Medicinec und Chirurgen, welche ihre Studien ganz, und nach ihren letzten Zeugnissen mit Vorzug beendet haben, müssen mit Ablauf des zweiten Jahres sich wenigstens über ein mit Approbation bestandenes Rigorosum, und mit Ablauf de» dritten Jahreö mit dem Doctorate ausweifen können, um die gänzliche Befreiung von der Militärpflicht zu erlangen. §. X. Mediciner und Chirurgen, die zwar ihre Studien ganz, aber nicht mit Vorzug abfolvirt haben, werden eben so wie die Juristen sub tz. VIII behandelt. $. XI. Diejenigen, welche während der Zeit ihrer zeitlichen Befreiung nach vollendete» Studien die Bedingungen, unter welchen sie ihnen zugestanden worden ist, in den festgesetzter, Terminen nicht erfüllen, werden dieser zeitlichen Befreiung verlustig, und unterliegen der Recrutirung in jener Alteröclasse, in welcher sie gleich nach vollendeten Studien einbezogen worden wären. Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzleidecre-te» vom 3. d. M., Zahl 20551/1286, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 12. August 1836, Zahl 13206. 132. Behandlung brr für legal Abwesende und Kranke provisorisch zum Militär gestellten Individuen. In Folge allerhöchster Entfchlieffung vom 29. Juli d. I. ist mit hohem Hofkanzleidecrete vom 2. diese» Monath», Zahl Dom 18. August. 409 20549/ die von dem f. k. Hofkriegörathe an die GeneralComman-den der militärisch conscribirten Provinzen unterm 11. April ,82g, Zahl 1225, lit. K, ausgefertigte Verordnung—hinsichtlich der Behandlung der für Abwesende und Kranke provisorisch gestellten Individuen — nach der erfolgten allerhöchsten Sanction derselben zur Vollziehung und Darnachachtnnq herabgelangt, wovon dem KreiSamte im Anschlüsse eine Abschrift zugestellt wird. Gubernialverordnung vom iS. August 1836, Zahl 13489 ; an die k. k. Kreisämter. Abschrift einer Verordnung des k. f. H ofkriegörathes an die fünf General-Cvmmanden der altconfcribir« ten Provinzen, vom 11. April 1828, K. 1225. Das Rescript vom 19. Jänner l. I., K. 29s, enthält sub Nr. 3 die Anordnung, daß für legal Abwesende, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, dann für Erkrankte in dem Falle, als sie die Bestimmung zum Militär erhalten, indessen, bis sie selbst zum Militär einrücken, ein anderer Mann gestellt werden solle. In der von Sr. Majestät sanctionirten, mit dem Rescript« vom 4. August v. I., K. 2324, A. 2325, kund gemachten Re. crutirnngS-Jnstruction ist zwar schon der Grundsatz ausgesprochen, daß 1. von der gleichen AlterSclasse immer zuerst die mehr Entbehrlichen gestellt werden sollen; r. wenn eine AlterSclasse erschöpft ist, so sei auf die nächstfolgende AlterSclasse nach der nähmlichen Abstufung der Ent. behrlichkeit zu greifen. Damit diese Grundsätze auch bei der Stellung der Nach, manner genau beobachtet werden können, so darf die provisorische Bestimmung der für legal Abwesende oder Kranke zu stellenden Individuen nicht individuel, sondern sie muß summarisch vor sich gehen, und der Grundsatz beobachtet werden, daß bei jenem Ae. zirk«, wo Nachmänner (Substituten) auö verschiedene» Altersklassen vorhanden sind, 1. beim Einrücken für die nicht zur rechte» Zeit erscheinen-den Abwesenden oder Kranken immer zuerst die Nachmänner aus den jungem AlterSclaffen zu stellen, dagegen 2. bei dem Entlassen derselben wegen später» Eintreffens der Abwesenden oder Erkrankten zuerst die Nachmänner auS der höher» Altersklasse zu entlassen feien. 4io , - Dom 1«. August. Um allen Anständen vorzubeugen, welche beim Einrücken und Entlaffen hinsichtlich der Wahl der in der n a h mlichen Altersklasse befindlichen Individuen sich ergeben könnten, wird dir k. k. Hofkanzlci im Einverständnisse mit dem Hofkriegörathe die Verfügung treffen, daß die Kreiöämter auf die dießfallö durch die von den BezirkSobrigkeiten erhaltene Anzeige gleich nach der Assentirung die Nachmänner einer jeden Altersklasse abgesondert, nach Maßgabe ihrer häusliche» Verhältnisse und sonstigen Würdigkeit, in arithmetischer Ordnung rlassificiren, und zwar in der Art, damit nach AlterSclassen die zu Hause mehr Entbehrlichen einrücken gemacht, und die zu Hause Nothwendigen im Falle de» Eintreffens der Abwesenden oder Kranken entlaffen werden. In Folge dieser Verfügung müssen, wenn bei einer Stellungsbehörde mehrere Nachmänner sich vorfinden, diese Nachmönner nummmrt werden, der entbehrlichere in der jüngsten Altersclaffe mit Nr. i und so fort mit 2, 3, wo sodann der am wenigsten entbehrliche Nachmann aus der höchste» Altersklasse auch den höchsten Nummer erhält. Rückt nun waS immer für ein Vormann ein, so kommt die Reihe zur Entlassuna immer an den Nachmann deö höchsten NurnrnerS. Von dieser Anordnung wird das rc. zur weiters nöthigen Veranlassung mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß hiernach die Länderstellen von der k. k. Hofkanzlei die nötbige Weisung erhalten werden. m. Verfügungen, hinsichtlich der von sachfälligen Parteien versuchten Hemmung des gegen sic verhängten Exe-cutions-Vcrfahrens. In der Anlage erhält daS k. f. KreiSamt die erforderliche Anzahl Exemplare von der mit Note deö k. k. innerösterreichisch, küstenländischen Appellationügerichtcü zu Klagenfurt vvm 7. Juli d.- 3., Zahl 8682, hierher gelangten Circnlar-Verordnung — über die Verfügung der k. k. obersten Justizstelle wegen Hem-mung des Laufes des ExecntionSverfahrenS — zur Betheilung der im Kreise befindlichen Civilgerichte erster Instanz. Gubernialverordnung vorn 22. August 1836, Zahl 11995; an die k. k. KreiSämter. Vom **. August. Dom z. September. > §. 6. Bei Zahlungen zwischen öffentlichen Caffen und Aemtern muffe» die Münzen, wenn sie nicht nach den Sorten in Säcke gepackt, und mit den gehörigen Münzzetteln versehen sind, auch jederzeit gleich überzählt werden. Die in Säcke gepackten, mit den Münzzetteln versehenen Silbergeldposien sind gehörig abzuwägen, brauchen jedoch, wenn daö Gewicht mit dem Münzzettel übereinstimnit, die Einzahlung von einem öffentlichen Amte oder Caffe geschehen ist, und die Geldpost noch in keinen Privathänden war, nicht überzählt zu werden. $. 7. Wenn beim Abwägen eines der von einem öffentlichen Amte übernommenen Geldsäcke zwischen der ämtlichen Wage und dem auf dem Münzzettel befindlichen Gewichte ein Unterschied bemerkt wird, so ist die dießfällige Post entweder zurückzugeben oder zu überzähle», um sich die Gewißheit von der richtigen Summe zu verschaffen. Zeigt sich ein Abgang, so ist solcher von dem Amte oder der Lasse, welche die Abfuhr oder Zahlung leistet, sogleich zu ersetzen; eben so hat auch dieselbe den Abgang, welcher sich bei der später erfolgten Auszählung derjenigen Posten, die bei der Uebernahme dem Gewichte »ach richtig waren, ergibt, unter dem Vorbehalt der Entschädigung an den Einzähler zu ersehen. % 8. Wenn der Abgang nicht beträchtlich, und nur in einigen Stücken bei einer Post besteht, ist es hinlänglich, wenn die Caffe, Oberbeamten derjenigen Lasse, an welche die Zahlung geschah, jener Lasse, welche die Zahlung leistete, die Münzzettel, auf welchen der Abgang der betreffenden Post anzumerken ist, mit einem Verzeichnisse zur Vergütung zufertigen, indem Lasse-Ober-beamte das wechselseitige Vertrauen auf ihre Treue und Redlich-feit für sich haben. Sollte jedoch bei einer Post der Abgang mehr als zwei Gulden betrage», so kann die Lasse, welche der Ersatz trifft, die ganze Post zurückverlangen. Wird eine solche Post von der Lasse wirklich zurückverlangt, so ist sie ihr, wen» dieselbe in locoitf, sogleich zurückzustellen; sollte sie aber nicht in loco derjenigen Lasse fein, von welcher sie zurückverlangt wird, so hat letztere sich über diesen Fall vorher von der Vorgesetzten Behörde die Weisung zu erbitten. Es versteht sich übrigens, daß auch die sich gleich bei der Uebernahme, oder bei dem später erfolgten Ueberzählen der Geldposten etwa gezeigten Ueberschüsse zurückzustellen, oder von den Abgängen bei einer und derselben Lasse in Abgang zu bringen sein werden, und es müssen Vom 3. September. 4i? auch diese Überschüsse oder Zugänge auf dem Münjztttel der he-treffeuden Post angemerkt, und diese letzteren mit einem besonder» Verzeichnisse an die Casse, welche die Zahlung oder Abfuhr geleistet hat , übersendet werden. $• 9- Die abgeführten und gehörig übernommenen Münzen müssen sogleich sortirt und in dauerhafte Sacke eingezählt werde». Hierbei fini) folgende Puncte aufs Genaueste zu befolgen: a) Muß sorgfältig vermieden werden, daß in einem Sacke nicht verschiedene Münzgattungen zusaiumengemischt werden. b) In einen Sack smd von nun an nur folgende Posten zu geben, nähnilich: Von den Goldmünzen der nähmlichen Gattung iooo Stück. » » ganzen Kronenthalern..................500 » » » Zwanzigern 1500 » » » Zehnern..............................3000 * * » Siebzehuern, ä 15 fr................2000 » » » Siebnern, ä 6 fr................ . jooo » » » Fünffreuzer-Stücken..................1200 » » » Groschen................ 2000 » » » für Galizien nach dem Convent. Fuße gemünzten Dreißigkreuzer-Stücken . 1000 » » * für Galizien nach den Convent. Fuße gemünzten Fünfzehnkreuzer-Stücken . 2000 » Die Unterabtheilungen der Thaler müssen gleichfalls jede btfenderS in Posten zufammengerichtet werden, wovon keine über taufend ein hundert Gulden von den Kronen, und nicht über taufend Gulden von den ConventionS-Thalern enthalten darf daher in einen Sack von den halben Kronen oder Con» ventionS-Thalern 1000 Stück, und von den Viertel-Krone» oder Conventions Thalern 2000 Stück zu geben sein werden c) Auch die Reste müssen bei den Abfuhren so viel wie möglich in runden Summen» und jede Gattung besonders zusammengerichtet werden, und eö wird durck-auS nicht gestattet, die verschiedenen Gattungen der Gold- und Silbermünzen mittels Unterbindung oder gar untereinander in die Säcke zu legen. d) Sobald die einzeln eingegangenen Geldposten auf die vor--geschriebene Art eingezählr worden sind- wobei der Einzahler für die Richtigkeit der eingezahltcn Post haften muß, sind diese Säcke auf daö Genaueste abzuwägen, und sodann darauf die sogenannten Postenzektel (Spitz- oder Münzzettel) mit Anmerkung der Geldgatkung. der Summe, des GewxttS und deS Rahmens der Casse und des EinzählerS anzubinden. Auch selbst die Restposten müssen mit diesem Münzzettel versehen werden. Gesetzsammlung XVIII. Lheil. 27 4)8 'Bom 3. September. i 10. Die Abfuhr dieser auf obige Art zusammengerichteten Conven-tionö-Münzen geschieht entweder unmittelbar von den Einhebungö« Ämtern, oder mittels des Postwagens, oder bei großen Beträgen durch eigene Rimessen mittels gedungener Fuhren; immer aber muß hierbei die größtmöglichste Vorsicht beobachtet werden. Bei größeren Beträgen, die versendet werden, müssen die zu-sammengcrichteten Posten in Fässer oder Verschlüge (Kisten) dergestalt gepackt werden, daß in einem Faße oder Verschlage immer nur Posten von gleicher Geldgattung sich befinden. Die Restposten können jedoch zusammen in ein Faß gegeben werden. Die Fässer oder Verschlage sollen, damit sie leichter gerollt und bewegt werden können, nie zu groß sei», und immer sind sie ganz voll zu packen, und die Zwischenräume mit Stroh oder Heu auSzufüllen, damit nicht so leicht eine Reibung entstehen könne, wodurch die Säcke zerweht , und die Münzen untereinander ge» schoben werden. In diese mit Metall-Münze gefüllten Fässer oder Verschlage dürfen durchaus keine Banknoten, noch Einlöö- oder AnticipationS-Scheine beiqepackt werden, weil, wie es die Erfahrung gelehrt hat, solche bei länger» Transporten ganz zerrieben werden könne». Die Fässer sind übrigens mit guten Reifen zu belege» und fest zuzunagel», und jedes Faß muß außerdem sowohl am Boden alö Stcftl mit einem dauerhaften Einlegreife, mit einer hölzernen Sorge (Onerholze) versehen, der Einlegreif muß beim Zumachen de» FaßcS gleichfalls gut vernagelt, und durch selben ein Spagat gezogen werde». §. >>. Sobald die Geldfaßer auf die besagte Art gepackt und her-gerichtct sind, müssen sie auf dem Boden mit einem fortlaufenden Nummer, mit dem Betrage, der Gattung und dem Gewichte, auf dem Deckel aber mit dem Nahmen der Casse oder des Amtes, von welchem, und der Casse, an welche die Abfuhr oder Zahlung geschieht, mit) in der Mitte dcS BodenS und des Deckels mit dem AmtSsigill versehen werden. Bei der Verladung selbst hat immer ei» Cassebeamter zugegen zu seyn, der genau darauf sehen muß, daß die Fäßer dicht gereiht, und die Zwischenräume mit Heu oder Stroh auögesüllt, und überhaupt Alles angewendet werde, damit nicht so leicht eine -Beschädigung erfolgen könne. §. 12. Die zahlende oder Abfuhr leistende Lasse hat jener Lasse, em welche die Zahlung oder Abfuhr geschieht, bin Tag der ?lb« sendnng der Rimesse durch Amt-eorrespondkNj anznzeige», und Vom 3. September. 4*0 derselben zugleich die Münzliste, in welcher die Anzahl der Fäßer oder Verschlage mit den Nummern, Posten, Gattung der Münzen und Beträge genau anzugeben sind, zu übersende». Wird die Rimesse durch den Postwagen versendet, so ist demselben nach beiliegendem Formular auch ein Frachtbrief mit-zugebe». 4. 15. Da die Erfahrung lehrt, daß die Gelbwaagen differire» oder durch längeren Gebrauch unrichtig und mangelhaft werden, so sind solche samint den Gewichtern nach Zulässigkeit alle Jahre ein Mahl von den nächstgelegenen Waagen- und Gewichter-Ci-mentirungS-Behörden bei einer schicklichen Gelegenheit rectificiren zu lassen. Formular. An die Löbl. t. k. (Nahmen der Lasse) zu N. N. Durch den k. k. Postwagen belieben dieselben in zehn wohl-signirten Fässern Ge- wicht D M deS Fasses Po- sten Be- trag fl. 185 1 10 Zwanziger, ä 500 fl. ... 5000 )» 2 i0 detto dctto .... iOOO V 3 5 Conventions Thaler, a 1000 fl. 5000j » 4 5 Kronen-Thaler, ü 1100 fl. . . 5500 V 5 5 detto detto . . . 5500 r» ö 10 Zehner, ä 500 fl 5000 » 7 10 deito detto 5000 » 8 10 Siebzehn» zu iS kr., a Suofl. 5000 9 10 Siebner zu 6 fr., ä 300 fl. . k.k. Ducaten zu 4fl.3ofr.,ä45oo fl. Zusammen . 3000 » 10 4 18000 62000 zwei und sechzig tausend Gulden Cono Münze wohlbehal- ten zu empfangen, 11116 damit nach unserm Bericht zu verfahren. (Datum.) Nahmen der Casse, welche die Remisseob-sendet, und Unterschrift der beiden Casse-Oberbeamten. 27* Aio Vom 5. September. 137. Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Militär» Execution zur Einbringung der Steuer Rückstände. Die hohe Hofkanzlei, von der unterm 23, December v. I., Zahl 4713/ erlassenen Gnbernial-Verordnung über die Tinmen-dung der Militär»Execution zur Einbringung der Stenerrückstände in Kenntniß gesetzt, geruhte mit Erlaß vom 23. August d. I-, Zahl 2950 / Folgendes in dieser Beziehung zu bestimmen: 1. Die Belegung deö bezirksobrigkeitlichen Einschreitens mit einem individnelen Verzeichnisse der Steuerrückständner ist, wie bereits die Hofkanzleiverordniing vom 27. September 1819, Zahl 31004 , erinnert, ganz entbehrlich, weil die Kreisämter einerseits die bestimmende Beurtheilung der individnelen Executions Einlegung im Allgemeinen nicht auf sich nehmen können, die zweckmäßige, dem Gesetze entsprechende Verwendung der commandirtcn Execntionö-Mannschaft vielmehr den Dczirksobrig. Feiten unter ihrer Verantwortlichkeit zustehet, andererseits aber die Kreisäniter durch die summarische Ausweisung der Rückstand» ner und der Rückstände vo» Seite der Bezirksvbrigkeit und durch die von den Herren Ständen ihnen zukomweudrn AüSstandö-extract« vollkommen in die l'age gesetzt sind, sowohl daS Erfor-berniji an Execntionsinaiinschast zu bemessen, als auch die Wirkung der bezirksobrigkeitlichen Amtshandlungen z» verfolgen, und bei auffallenden Erscheinungen darauf näher eiuzugehen. Es liegt übrigens in den bestehenden Gesetzen, daß die effective Exequirung, wen» es möglich ist, mit der Executionö-Mannschaft aufzukommen, ohne Ausnahme jede» einzelne» Ruck-ständner zu treffen hat, und sich nicht allein auf die widerspenstigen Contribuenten beschränken darf; wenn daher auf die genaue summarische Ausweisung der Rückständner und der Rückstände gehalten wird, wenn die KreiSämter die Wirkungen der verhängten Militär Execution im Auge halten, wenn dieselben gegenüber dem Fortbestände von Stenerrückstände» die den BezirkS-vbrigkeite» obliegenden weiteren Einschreitunge» zur Anwendung der höher» ExecntionS-Grade gehörig überwachen, so kann de» Vom 5. September. 4; 1 Kreisämtern die Kemitniß der widerspenstigen Coutribuentc» n»d eine nähere Wahrnehmung des Verfahrens der Bezirksobrig-keiten nicht entgehen, und sie werden sich bei gehöriger Pflicht, crfüllung vollkommen in der Lage befinden, allen Unregelmäßig-kriten zu begegnen, und dem gesetzlichen Zwangsverfahren zur Steuereinbringung die entsprechende Wirkung zu verschaffen. 2. Jeder Executionsmann hat täglich im Ganzen nicht mehr als 6 fr. W.W. nach der allerhöchsten Entschlieffung vom -25. Juni iSil zu erhalten. r- Die in der bemerkten Gubernialverordnung enthaltenen Bestimmungen in Beziehung auf die Beei,»iahmung und 93«. rechnung der Gebühr für sogenannte blinde oder Jdeal-Ereru-tionen entsprechen ganz der Ordnung, und ist genau hiernach fürzugehep. 4. Waö endlich dir Anwendung der Jdeal-Erecutiou selbst anbelangt, so läßt sie sich bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge, wen» dje Militär-Mannschaft zur effective» Eg-equirung picht zureicht, zur Zeit dnrchqus nicht entbehren. Dabei ist aber nicht jeder einzelne Contribuent mittels Ausfertigung und Zustellung eines eigene» Decrets von der ihn treffenden Jdeal-Erecution zu verständigen, sondern es bleibt den BezirkSobrigkeiten überlassen, diese Verständigung unter Inter-venirung der OrtSvorstände »ach den Localverhältnissen entweder durch die erequirende, und zum Theile wirklich singelegte Mili-rarmannschaft, oder mittels Einlegung ihrer Dienerschaft auf eige zweckmäßige Art zu bewirken, wobei es sich von selbst ver-steht, daß diese Ideal Ereeution nur in unvermeidlichen Fällen, wen» eS an Militärmannschaft zur wirklichen Erequirung man-gelt, einzutreten hat. Von diesen Bestimmungen der hohen Hofkanzlei werden die k. k. KreiSämter zur genauen Nachachtuug und weitern Ver. füguug mit dem Beisatze in die Kenntniß gesetzt, daß derJnhalt der Gubernialverordnung vom 25. December v.J., Zahl 47,2, *') in so ferne er nicht durch die hierhekannt gegebene,- hohen Hof. *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 521, Zahl *46. 422 Vom 6. September. kanzlei-Bestimmungen modificirt oder aufgehoben erscheint, fort-dauernd jvr genauen Richtschnur zu dienen hat. Gubernialverordnung vom s. September iszö, Zahl 4105 @tr.; an die f. k. Kreisämter. 138. Mitwirkung der Grfällenwache zur Erreichung öffentlicher Sicherheits-Zwecke. Im Anhänge wird dem k. k. Kreisamte die Abschrift der von der hohen Hofkammer am 4. August d. I., Zahl 3380t, in Absicht aus die Mitwirkung der Gesällenwache zur Erreichung öffentlicher Sicherheits-Zwecke an die k. t. Camera! Gefällen-Verwaltung erlassenen Vorschrift zur Bekanntgebung an die Be-zirkSobrigkeiten mit Bezug aus die Gubernialverordnung vom 29. December i83o, Zahl 24706, *) über das Benehmen der Gränzwache bei Feueröbrünsten und andern Elementar-Ereignissen, zugesertigt. Gubernialverordnung vom 6. September 1836, Zahl 14611; an die k. k. Kreisämter. Abschrift der an die k. k. vereinigte Camera!-Gefällen - Verwaltung für Steiermark erlassenen Vorschrift. Mit Bezug aus den $. 2 der Verfassung der Gefällen-Wa-che, in welchem festgesetzt wird, daß eS der Gefällen-Wach« obliege, in bestimmten Fällen bei der Vollstreckung der Vorkehrungen für die öffentliche Sicherheit mitzuwirken, wird derselben bedeutet, daß diese Verpflichtung theils schon bei der regelmä« fügen Dienstleistung bei der Gesällenwache, kheilS nur bei außerordentlichen Anlässen in Anwendung zu kommen hat. In so weit eS den regelmäßigen Dienst betrifft, ist di« Ge-fällenwache in dem Falle, wenn Amtshandlungen für polizeiliche Zwecke mit jenen für GefällSzwecke im Zusammenhänge stehen, von der Hilfeleistung bei Vollziehung der ersteren nicht ausgeschlossen, sondern sie ist nicht nur hierzu, sondern überhaupt zur *) Siehe P. G. S. Band 1a, Seite 434, Zahl 22t. Vom 6. September. 4*3 Unterstützung der bestehenden Polizei-Wachanstalten verpflichtet. Insbesondere werde» sich in diesem Falle diejenigen Individuen der Gefallen-Wache befinden, welchen gefällsämtliche Dienstver-richtungen an den Thoren der Städte übertragen sind, vorzüglich aber jene Individuen, welche den Gränzzollämtern zur Dienstleistung zugewiesen sind, da den Letzter» auch die Handhabung und die genaueste Ueberwachung in der Beobachtung der politischen Vorschriften über die Passanten obliegt. Diesen Individuen der Gefällen-Wache wird daher nicht nur die khätigste Unterstützung der Aemter i» der erwähnten Beziehung , sondern überhaupt in dem ihnen zngewiesenen Bezirke auch die besondere Aufmerksamkeit auf Militär-AuSreißer, Recrn-tirungsflüchtlinge, Landstreicher, Hansirer, und Leute, deren Gewerbe oder gewöhnliche Beschäftigung daS Umherziehen an mehreren Orten erheischt; dann auf diejenige» Personen, welche den Aemtern von den Polizeibehörden durch Personsbeschreibungen oder Steckbriefe bekannt gemacht werben, zur Pflicht zn machen sein. Die Mitwirkung der Gefällen-Wache hingegen für Zwecke der öffentlichen Sicherheit bei außerordentlichen Anlässen wird auf dieselben Fälle beschränkt, welche durch die Verordnungen vom 14. December i83o, Zahl 4475o/48y5, und vom 21. Mar i83t , Zahl 14617/1486, für die Gränzwache vorgezeichnet worden sind, nähnilich auf die Hilfeleistnng bei Feueröbrünsten und ander» Elementar Ereignissen, daun auf allgemeine polizeiliche Streifungen inner dem der Gefälleii-Wachepostiriing zugewiesenen Bezirke, auf die Alifbiethung außerordentlicher Streitkräste zur Abwehrung und Einziehung von Räuberbande» rc. und auf die augenblickliche Hilfeleistung zur Unterdriickuiig eines Aufstandes oder Aufruhrs. Die Mitwirkung hat jedoch mir iiiiler den Bedingungen und Vorschriften Statt zu' finden, welche durch die bemerkten Verordnungen für die Gränzwache festgesetzt worden find. Dieselbe wird von diesen Bestimmungen mit dem Aufträge in die Aenntniß gesetzt, hiernach die weiteren Verfügungen und die Verständigung der untergeordneten Behörden, Aemter und Organe einznleiten, und über die genaue Beobachtung selbst gehörig zu wachen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Rechte und Pflichten, welche durch die obigen Verordnungen den Obern der Gränzwache eingeräumt und aufgetragen worden sind, in Bezug auf die Gefällen-Wache den betreffenden Vorgesetzten der letzteren zustehen und obliegen, und daß, wenn bei der Hilfeleistung der Gefallen-Wach-Jndividuen gegen Elementar-Ereignisse.Kleidungsstücke ganz zu Grunde gerichtet oder theilweife beschädigt werden, Bom 7. September- 4*4 vou eintt Abschreibung und neuen Beischaffung, oder von «wer Ausbesserung oder Abkürzung der Cathegorie keine Rede sein könne, sondern, daß in solchen Fällen mit Rücksicht auf ten Werth der Kleidungsstücke die abgelaufene Tagedauer und die bei der Gränjwache für die ähnlichen Kleidungsstücke bestimmte Cathegorie bare Entschädigungen zu bewilligen sein werden. Wien am 4. August m6. O 8.) 139. Wappen und Titel Seiner f k. apostolischen Majestät Ferdinand I., Kaisers von Oesterreich. Se. t f. Majestät haben dem Beispiele allerhöchst Ihrer Vorfahren gemäß nach dem Antritte Ihrer Regiernng Sich um so mehr bewogen gefunden, eine Regulirung der kaiserlichen Titel und Wappen anzuordnen, als der Abgang einer größeren, dem dermahligen Umfange der Monarchie entsprechenden kaiserl. Titulatur und eines denselben angeeigneten MajestätSstegels schon seit längerer Zeit fühlbar war, und selbst die Thronbesteigung Seiner Majestät einige nicht bloß im Nahmen liegende Veränderungen nothwendig gemacht hat. Nachdem nun Se. Majestät allerhöchst Ihre WillenSmei-nung dießfallS auözusprechen geruht haben, so wird dem k. k. KreiSamte in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiverordnung vom 22. August 1836, Zahl 21911, (weil es nun von den in den Hofkanzleidecreteu vom 5. Juni und 20. September isis, Zahl 10099 und 17121, Gubernial-Jntimat vom ri. Juni 131s, Zahl 12807, und il. October isis, Zahl 2218S, über die dießfälli-gen Titel und Wappen enthaltenen Bestimmungen abkömmt), in der Nebenlage ein Abdruck der neu festgesetzten größern, mittleren und kleinen kaiserlichen Titulatur, nebst der Zeichnung und Beschreibung de» entsprechenden größeren, mittleren und kleinen Wappens zur eigenen Richtschnur und Verständigung der be-treffenden Behörden im Kreise, welche eö nöthig habe», zugefertigt. Gubernialverordnuug vom 7. September 1836, Zahl i45$s; an die k. k. Kreisämter. $inckeitlcl)iU mit -enr Doppelrrölev. Böh- am J CT 11 -Salem. Sicilien / o tŽo r/t e - rien. v .Leojjohlordvii. . Orden de« eisernen.. Krone. ^ JVlarien Tlieresien Orileu. >■' (Goldenen Vliefs. Z cC/v K Ä-. -ZT?// k cA^tTs ^ 5 - ctSi cör loi^k s r'&ö'- (Zwischen \z\ u»6 k'1’) Vi'i 18. BMidcs dce stricrmartische» Prontijiiil» AesetzsaniMlititg einjuschal^n.) Vom 7. September. 4*5 Wappen rl n d Titeln Seiner f. k. apostolischen Majestät Ferdinand des Ersten, Kaisers von Oesterreich. Großer Titel. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn nnd Böhmen, dieses Nahmen» der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; König von Jerusalem rc.; Erzherzog von Oestreich; Großher-zog von Toscana; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steier, Kärnten, Krain; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, Kyburg, Görz und GradiSca; Fürst von Trient undBrixrnp Markgraf derOber-und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg rc.; Herr von Triest, von Cattaro nnd auf der windischen Mark. Mittlerer Titel. Wir Ferdinand der Erste, von GotteS Gnaden Kaiser von Oesterreich ; König von Hungarn und Böhmen, dieses Rahmens der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; Erzherzog von Oesterreich- Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnten, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Groß-fürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol. Kleiner Titel. Wir Ferdinand der Erste, von Gotteö Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn nnd Böhmen, dieses Rahmens der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oestreich rc. Titulus magnus. Nos Ferdinaudus Primus, divina favente dementia Austria© Imperator; Hungarian et Bohemiae Rex hujus norainis quintus; Rex Lombardiae et Venetiarum, Dalmatian, Croatia®, Slavonian, Galiciae, Lodomeriae et Illyriae; Rex Hierösolimae etc.; Archidux Austrian; Magnus Dux Helruriae; Dux Lotharingiae, Salisbnrgi, Styriae, 426 93OM 7. September. Carmthiae, Cavnioliao; Magnus Princeps Transilvaniae; Marchio Moraviae; Dux superioris ot inferioris Silesiae^ Mutinae, Parrnae, Placentiae et Gnastallae, Osveciniae et Zatoriae, Teschinae, Forojulii, Ragusae et Gaderae etc.; Comes Habsburgi, Tirolis, Kyburgi, Goritiae et Gradiscae; Princeps Tridenti et Brixinac etc.; Marchio superioris et inferioris Lusatiae et Istriae ; Comes Altae-Amisiae, Feldkirkiac, Brigantiac, Sonnenbergae etc.; Dominus Tergesti, Cattari, Marchiae Slavonicae etc. Titulus medius. Nos Ferdinandu» Primus, divina favente dementia Austriae Imperator; Hungariae etBohemiae Rex liujus nominis quintus; Rex Lombardiae et Venetiarum , Dalmaliae, Croatiae, Slavoniae, Galiciae, Lodomeriae et Illyriae etc.; Archidux Austriae; Dux Lotharingiae, Salisburgi, Styriae, Carintliiae et Carnioliac, superioris et inferio-ris Silesiae; Magnus Princeps Transilvaniae; Marchio Moraviae; Comes Habsburgi et Tirolis etc. Titulus parvus. Nos Ferdinandu» Primus, Dei Gratia Austriae Imperator; Hungariae et Bohemiae Rex liujus nominis quintus; Rex Lombardiae et Venetiarum, Galiciae, Lodomeriae et Illyriae ; Archidux Austriae etc. Heraldische Beschreib» ng^eS kaiserlich-österreichisch e» großen, mittleren »nd kleinen Wappens. A. Das große Wappen besteht aus dem Hauptschilde und einem Rückenschilde. Der Hauptschild ist drei Mahl in die Lange und eben so oft quer gethcilt, wodurch neun Hauptfelder gebildet werden. DaS mittlere Hauptfeld stellt das genealogische Wappen deö allerdurchlauchtigsten regierenden Kaiserhauses dar. ES ist nach der Lange in drei Schilde gethcilt, und enthält in der Mitte daö österreichische Hauswappen: einen silbernen Querbalken im rothen Felde; zur Rechten den gekrönren rothen Löwen von Habsburg im goldenen Felde, und zur Linken daö herzoglich -lothringische Stamm Wappen, nähmlich: im goldenen Felde einen rothen rechten Schrägebalken, worauf drei gestümmelte silberne Adler übereinander gesetzt sind. Daö obere rechte Hauptfeld umfaßt die Wappen des Königreichs Ungarn und der damit verbundenen Länder. Vom 7. September. 427 E» ist gevierter mit einem Mittelschilde. Der Letzter«/ auf dem die ungariscye Königskrone ruht, ist in die Länge getheilt, und zur Rechten achtfach von roiher und Silberfarbe quer gestreift (Alt-Ungarn); zur Linken erhebt sich im rothen Felde ein silbernes Patriarchenkreuz aus einer goldenen Krone, welche die mittlere Spitze eines dreifachen grünen Hügels ziert (N e u - Ungarn). Im obern rechten blauen Quartiere dieses Hauptfeldes sind drei gekrönte goldene, vorwärts gekehrte Leopardenköpfe, Zwei und Einer gestellt (Königreich Dalmatien); das obere linke Quartier ist von Silber- und rother Farbe gewürfelt (Königreich Croalien); im untern rechten Quartiere von blauer Farbe läuft zwischen zwei quer fließenden silbernen Strömen im grünen Felde ein Marder in natürlicher Farbe, über dem ober» Strome schwebt ein goldener Stern (Königreich Slavonien); das untere linke Quartier ist von blauer und Goldfarbe durch einen schmalen rothen Querbalken getheilt, in der obern Hälfte deS QuarlierS wächst aus der Thetlung ein schwarzer Adler hervor, der rechts von einer goldenen Sonne, links von einem linkSge-kehrten silbernen halb gebildeten Monde begleitet ist; in der untern Hälfte sind siebe» rothe Thürme (die sieben Bürge) vier und drei gestellt (Großfürstenthum Siebenbürgen). Daö obere linke Hauptfeld begreift die Wappen deö Königreichs Böhmen und der dieser Krone einverleibten Länder. Dasselbe ist halb in die Länge und quer, dann unten nach der Länge drei Mahl getheilt und mit einem Mittelschilde belegt. Zm rothen Mittelschilde, welcher mit der böhmischen Kö-nigökrone geziert ist, befindet sich ein gekrönter silberner, doppelt geschwänzter Löwe (Böhmen). In dem Hauptfelde selbst erscheint oben zur Rechten im blauen Felde ein von Silber und rother Farbe geschachter gekrönter Adler (Markgrafthum Mähren); zur Linken ein ge, krönter schwarzer Adler im goldenen Felde, auf der Brust ein silbernes Kreuzchen tragend, das auf einem silbernen Monde ruht, dessen Hörner kleeblattförmig gestaltet sind (Herzogihum Ober- und Nied er-Schlesien); unten zur Rechten durchzieht eine goldene Mauer mit schwarzen Mauerstrichcn und drei Zinnen ein blaueö Feld (Markgrafsckaft Obe rlauS nitz); in der Mitte erblickt man im blauen Felde einen goldenen Adler (Herzogthum Tefchen); zur Linken schreitet im silbernen Felde auf grünem Grunde ein rother, am Bauche weißer Ochs (Niederlau S nitz). Da- untere rechte Hauptfeld zeigt die Wappen de- lom» batdisch-venetianifchen Königreiche- und derjenigen italienischen 4?8 ' Vom 7. .September. Staaten, die von Seitenlinien deö allerdurchlauchtigste» Kaiserhauses beherrscht werden. Dasselbe ist gevierter mit einem Mittelschilde, über welchem sich die eiserne Krone befindet. Dieser Mittelschild ist von Silber- und blauer Farbe in die Länge getheilt, m der rechten Hälfte hält eine nach der Länge » sechs Mahl gekrümmte Schlange von blauer Farbe ein Kind in natürlicher Gestalt und Farbe in dem Rachen, so daß der Kopf und die ausgebreiteten Arme des Kindes zu sehen sind Lombardei); in der linken Hälfte ruht der gestügelte goldene Lowe deö heiligen MarcuS, daö Haupt mit einem Scheine »M-geben, und ein offenes Buch mit den Worten: Pax tibi Mgrcc Ev. (Evangelista) IN den Norderpranke» haltend (Venedig). In dem obern rechten goldenen Quartiere dieses Hauptfeldes sind sechs Kugeln, Eine, Zwei, Zwei und Eine gestellt- von denen die oberste größer als die übrigen, von blauer Farbe und mit drei goldenen Lilien, Zwei und Eine gestellt, belegt ist, die fünf andern aber roth sind (Großherzogthum ToScang); das obere linke blaue Quartier enthält einen gekrönten silbernen Adler (Herzogthum Mode» a); und daS untere rechte goldene Quartier sechs blaue Lilien, Drei, Zwei und Eine gestellt (Herzog-thümer Parma und Piacenza); im untern linken silbernen Quartiere ist ein rotheS auSgerundeteS oder Tatzenkreuz von vier gegen einander gekehrten schwarzen Adlern begleitet (Herzogthum G u a st a l lal. DaS untere linke Hauptfeld ist den Wappen der vereinigte» Königreiche Galizien und Lodomerie» gewidmet. Es ist quer und halb in die Lange getheilt, und hat eine» blauen Mittelschild mit einem schmalen rothen Querbalken, oberhalb dessen eine schwarze Dohle steht, unterhalb aber drei goldene gespitzte (Zinken- oder Zacken-) Kronen, Zwei und Eine gestellt sind. Der Schild ist mit einer geschloffenen Bügelkrone geschmückt (Galizien). Die obere Hälfte dieses Hauptfeldes ist von blauer Farbe und von zwei Querbalken, welche je in zwei Reihen von Silber-und rother Farbe sechs Mal schmal geschacht sind, durchzogen (Lodomerieu oder Wladimir); von den zwei untern Feldern ist daö rechte silberfarb mit einem blauen Adler (Herzogthüm A nsch witz); das linke blau mit einem silberfarben Adler (Her-zogthum Zator). Das obere mittlere Hauptfeld ist für die erzherzoglich 5,1.-reichischen, das steierische, die tirolischen Wappen und für jenes des deutschen Ordenö bestimmt. Dasselbe ist nach der Quer dreifach, dann die obere und untere Reihe nach der Länge in vier, die mittlere Reihe in drei ' • VI.- v- ; ' Bom 7. September. 419 Schilde getheilt, sammt einem blauen Mittelschilde, welcher den Erzherzoghut trägt, und worin fünf goldene Adler (irrig Lerche» genannt), je Zwei gegen einander gewendet und Einer gestellt sind (O e streich unter der Enns). In der ober» Reihe dieses Hauptfelde« erblickt man zur Rechten in einem von Gold- und rokher Farbe nach der Länge gelheilten Schilde rechts einen schwarzen Adler, links zwei silberne Pfähle (Oestreich ob der Enns); der anstoßende Schild ist abermal von Gold und pother Farbe in die Länge gekheilt, rechts mit einem schwarze» Löwen, links mit einem silbernen Querbalken (Herzogthum Salzburg); daneben sprüht im grünen Felde ein aufrechter silberfarber Panther Feuerflammen aus dem Rache» und den Ohren (Herzogthum Steiermark); zuletzt ist im silbernen Felde ein schwarzes ausgcruiidetes (Tatzen-) Kreuz, von außen mit Silber eingefaßt, dessen vier Enden aber sind je mit einer gegen den Rand des Schildes gerichtere» goldenen Lilie, und die Mitte mit einem goldenen Schildchen belegt, worin ein schwarzer Adler enthalten ist (d e nts cher Orden-. Die mittlere Reihe besteht auö zwei Hälfte»; in der reckten erscheint im silbernen Felde ein gekrönter rothrr Adler mit silbernen Älecstängeln auf den Flügeln (gefürstete Grafschaft Tirol); die linke Hälfte begreift zwei Schilde; zuerst im silbernen Felde einen gekrönten schwarzen Adler mit silbernen Kleestängeln auf den Flügeln (Fukstenkhnm Trient) ; sodann im rothen Felde ein zurücksehendeö silbersarbes gehendes Lamm mit einem Scheine l»n den Kopf, eine silberfarbe Fahne mit einem rothen Kreuze mit dem linke» Vorderftiße tragend (Fürstenthum Bripen). Die untere Reihe beginnt zur Rechten mit einem, springende» goldene» schwarzgehörnten Bocke im blauen Felde (Grafschaft HohenembS); weiter ist im silbernen Felde eine rotheKirchenfahne mit drei goldenen Ringe» zu sehen (Grafschaft Feldkirch); in dem austosfeiiden Felde von Hermelin, welcher durch zwei senkrechte schwarze Fäden getheilt wird, ist ein silberner Pfahl mit drei übereinander gestellten schwarzen Feldrüben belegt (Grafschaft Bregenz); endlich strahlt im letzten blaue» Schilde eine goldene Sonne über einem dreifachen goldenen Hügel (Grafschaft S o» n e n b e r g). Das untere mittlere Hauptfeld enthält die Wappen des Königreichs Jllirieii und der dazu gerechneten oder demselben zunächst gelegenen Besttzuiigen. ES ist dreifach quer. Dann nach der Länge oben und in der Mitte in vier, unten aber in zwei Schilde getheilt, und in die Mitte der untern Reihe eine eingebogene Spitze eingepfropft. Auch dieses Hauptfeld ist mit einem Mittelfchilde versehen, welcher mit einer königlichen gespitzte» (Zinken- oder Zacken.) 43o Vom 7. September. Krone bedecke ist, und im blauen Felde ein goldenes Ruderschiff nach alter Form zeigt (I l l i r i e»). Der vorderste Schild der ober« Reihe dieses Hauptfelde» . ist nach d:r Länge von Gold- und rother Farbe getheilt, zur Rechten mit drei übereinander gestellten gehenden schwarzen Löwen , zur Linken mit einem silbernen Querbalken (Herzogthum Kärnten); hierauf folgt im silbernen Felde ei» gekrönter blauer Adler, auf der Brust einen in zwei Reihen von rother und Silberfarbe zehn Mahl geschachten Mond tragend (Herzogthum Krain); sodann im silbernen Felde ein schwarzer roth eingefaßter Hut mit zwei von innen herabhangenden übereinander gekreuzten rothen Bändern sammt Quasten (windische Mark); zur Linken im blauen Felde ein gekrönter goldener Adler (Herzogthum Friau l). In der mittleren Reihe ist daS erste Feld von Gold- und rother Farbe quer getheilt, oben mit einem gekrönten schwarzen Doppeladler, unten mit einem silbernen Querbalken n»d einem umgekehrten schwarzen Anker (Triest); hierauf ist im blauen Felde eine goldene gehende Ziege mit rothen Hörnern (Markgrafschaft Istrien); und daneben ein von Gold- und blauer Färb- quer getheiltcr Schild mit einem schivebenden silbernen Ankerkreuze zu sehe» (Gra dis c a); der letzte Schild dieser Reihe ist schrägrechts geschnitten, welcher zur Rechten sechsfach von Silber- und rother Farbe schräglinks gestreift ist, und zur Linken einen gekrönten goldenen Löwen im blauen Felde enthält (gefürstete Grafschaft Görz). Die beiden Schilde der untern Reihe, so wie die einge-pfropfte Spitze sind silberfarb, und enthalten zur Rechte» drei blaue rechte Schrägedalken (Herzogthum R a g u sa) ; in der Spitze eine» geharnischten Reiter mit der Lanze (Herzogthum Zora); dann zur Linken einen rothen Löwen (Cattaro, öster-reichischeö Albanien). In daö rechte mittlere Hauptfeld sind einige noch auf Ungar» Bezug nehmende Länderwappen ausgenommen. ES ist halb in die Länge und Quer, dann unten nach der Länge drei Mahl getheilt. Oben zur Rechten ist im blauen Felde ein gekrönter doppelt geschwänzter rother Löwe, in der rechten Oberecke von einem silbernen Monde, in der Linken von einem silbernen Sterne begleitet (Cumanien); zur Linken ragt im goldenen Felde am linken Schildeörande auö weißen natürlich gestalteten Wolken ein roth geharnischter Arm hervor, einen blanken Säbel in der bloßen Faust schwingend (Bosnien oder Rama); in der untern Reihe zur Rechten durchschneiden eine» blaue» Schild vier silberne rechte schmale Schrägebalken (Zwillingsstreifen), zwischen Vom 7. September. 431 deren zwei mittleren im rothen Felde ein silberner Wolf hinanspringt (Bulgarien); daneben ist im rothen Felde ein natürlicher schwarzer Schweinökopf schrägrechts, mit dem Rüssel aufwärts gewendet, den, ein silberner Pfeil im Rachen steckt (Ser-oien); zur Linken sind im blauen Felde drei mit dem Buge aufwärts gerichtete silberne Hufeisen, Zwei und Eins gestellt (Raözien). Das linke mittlere und letzte Hauptfeld begreift dem bisherigen Herkomme» gemäß die spanischen und lothringischen Gedächtnißwappen. Dasselbe ist nach der Quere dreifach, dann nach der Länge oben zweifach, in der Mitte und unten dreifach gekheilt. Oben zur Rechten ist im silbernen Felde ein goldenes Ärücken-kreuz, an seinen Enden von vier gleichfalls goldene» Kreuzchcn begleitet (Jerusalem); zur Linken steht im rothen Felde ein goldenes Castell mit schwarzem Thore (C a stilien); in der mittleren Reihe erscheint vorn im silbernen Felde ein gekrönter rother Löwe mit ausgeschlagener goldener Zunge (Leon); daneben vier rothe Pfäble im goldenen Felde (Arra g o n ie») ; zur Linken hält im blauen Felde ein gekrönter silberner Löwe ein goldenes Kreuz in der rechten Vorderpranke (Indien); in der untern Reihe ist der erste Schild zur Rechten von Gold- und Silberfarbe schräg gewertet; im ober» und untern Felde sind vier rothe Pfähle, in den Seitenfeldern je ein schwarzer, roih gewaffneter Adler zu sehen (beide S i c i l i e n) ; der anstoßende schwarze Schild enthält ein silbernes Kreuz (Calabrien); und zuletzt ist ein blauer Schild, mit goldenen Lilien besäet, deren oberste Reihe von einem rothen Turuierkrage» mit fünf Lätzen zum Theile bedeckt istlAnjou). Den Hauptschild zieren die Insignien der kaiserlich-österreichischen Orden, »ähmlich: das goldene Vließ, der militärisch e M a ri.e» - Th r resi« n -Ord en , der Civl l. Verdienst-Orden vom heiligen apostolischen Könige Stephan, der kaiserlich-österreichische Leopold-Orden und der Orden der eisernen Krone. Die Ordenökette vom goldenen Vließe umgibt die Seitenränder des Hauptschildes, und zieht sich unter demselben herum, in ihrer Mitte hängt daS goldene Vließ von ihr herab. Jedes Glied der goldenen Kette stellt einen, mit Feuerflanimen umgebenen Feuerstein zwischen zwei Feuereisen vor. Das Vließ hat die Gestalt eines vollständigen Widderfelleö fammt Kopf und Füssen. DaS ponceaurothe, in der Mitte mit einem weißen Streife versehene, handbreite Band dcS Marien-Theresien-OrdcnS läuft theils hinter de» Seitenrändern des Hauptschildes, theils hinter den Gliedern der Kette des goldenen Vließeö herab, woran zu- 43s Vom 7. September. nächst oberhalb deö goldenen Vließes daö achteckige goldene weißgeschmelzte Kreuz hängt, welches in der Mitte das österreichische Wappen mit der Umschrift: „Fortitudini“, dann auf der Kehrseite die verschlungene» Anfangsbuchstaben der Nahmen Franz und Maria Theresia trägt. Oberhalb desselben ist an seiner Ordenökette daS Kreuz deö Ordens des heiligen Stephan zu sehen. Die Kerre kommt hinter den Unterecken deö Hauptschildes hervor; ihre Glieder bestehen wechselweise auö den Anfangsbuchstaben der Nahmen Stephan und Maria Theresia und der je zwischen diesen Nahmenözügen eingefügten ungarischen KönigS-krone; in der Mitte der Kette befindet sich ein goldenes Schildchen mit einem schwarzen Adler und der Inschrift: „Stringit amove,” woran daö OrdenSzeichen befestigt ist. Dasselbe ist ein achteckiges, mit Gold eingefaßtes, grün-gefchmelzteS Kreuz, in der Mitte mit einem rothgeschmelzten Schilde belegt, auf welchem sich daS königliche neu ungarische Wappen, zu dessen beiden Seiten aber die Anfangsbuchstaben der allerdurchlauchtigsten Stifter,»: M. T, und die Umschrift: „Publicum meritorum praemium,” befinden. Die Rückseite deö Kreuzes hat ein.n weißgeschmelzten Schild mit der Inschrift: „Sancto Stephano Regi Apostolico,” welche mit einem Kranze von Eichenlaub umgeben ist. Unter dem Fußrande des Hauptschildes hängen an ihren Ketten der österreichisch-kaiserliche Leopold-Orden und der Orden der eisernen Krone nebeneinander, der Erstere zur Rechten, der Andere zur Linken hervor. Jedes Glied der Kette des Leopold Ordens enthält die ver-fchlungencn Buchstaben F. und L. (Franciscus und Leopoldus), worauf oberhalb die österreichische Kaiserkrone und unterhalb ein Eichenkraiiz folgt; an dem mittelsten Kranze hängt daö Or-denSkreuz. Es ist von Gold emaillirt, gegen auswärts achteckig, von Farbe roth, weiß eingefaßt, mit einem runden ebenfalls rothen Schilde in der Mitte, auf welchem sich die Buchstaben F. 1. A. (Franciscus Imperator Austriae) in einander verschlingen. Den Schild umgibt abermahl eine weiße Einfassung, worin die Worte: „Integritate et Merito,” gelesen werden. Die Rückseite des Kreuze» kommt mit dem Averö überein, nur ist der runde Schild in der Milte weiß, mit goldenem Eichenlaub» nmkränzt, und führt als Aufschrift den Wahlspruch weiland Kaiser Leopolds II.: „Opes Reguin. corda subditorum.” Ueber dem Kreuze schwebt die österreichische Kaiserkrone. Die Kette deö Ordens der eisernen Krone besteht auö den verschlungenen Buchstaben F. P., aus der eisernen Krine und einem Eichenkranze, welche Bkstandtheile wechselweise die Glie- 433 Dol» 7. September. der der Kelte bilden. Daö Ordenszeichen enthält die eiserne Krone/ auf welcher der kaiserlich-österreichische gekrönte Doppeladler ruht. Dieser trägt beiderseits einen emaillirten, runden, blauen Schild auf der Brust, worin sich auf der Vorderseite der goldene Buchstabe F., auf der Rückseite die Jahreszahl 1815 befindet. Der mit den Orkens-Insignien gezierte Hauptschild des Wappen» liegt auf der Brust des zweiköpfigen, auf jedem Kopfe gekrönten, schwarzen kaiserlichen Adlers mit goldenen Schnäbeln und herausgeschlagenen rotbett Zungen, in der rechten Klaue den goldenen Reichs-Scepter und daö Staatsschwert mit goldenem kreuzförmigen Griffe, in der linken den kaiserlichen, goldenen Reichsapfel mit darauf eingefügtem goldenen Kreuze haltend. Dieser Doppeladler befindet sich in dem auf deutsche Art acstalteten goldenen Rückenschilde, auf welchem die österreichische Kaiserkrone prangt. Dieselbe ist eine geschlossene Bügelkrone, am untern Rande von einem goldenen, mit Edelsteinen verzierten Reife umgeben; die darauf befindlichen Spitzen (Zinken) sind wechselweise mit goldenem Laubwerke und Perlen besetzt. Auf dem obersten Punete deö mittleren Bogens oder Bügels ruht der kaiserliche Reichs» apfel. Die Krone ist mit einer rothen Mutze gefüttert, von welcher zwei Bänder, auswärts flatternd, herabhängen. Den Rückenschild stützen als Schildhälter zwei von schwarzer und Gvldfarbe quer getheilte Greife mit goldenem Schnabel und auSgcschlagener rother Zunge. ii. Das mittlere Wappen besteht aus dem kaiserlichen Doppeladler sanimt Scepter, Schwert und Reichsapfel und der über ihm schwebenden Kaiserkrone; auf des Adlerö Brust liegt daö genealogische Wappen des allerdurch-lauchtigstcn Kaiserhauses, das mit den sämmtlichen Ordenö-Jn-signien auf dieselbe Weise, wie der Hauptschild im großen Wappen , geziert ist. Das Gefieder deö Adlers ist zu beiden Seiten und unterhalb des genealogischen Wappens mit eilf Nebenschildcn belegt. Zur rechten Seite befindet sich an der oberste» Stelle das vereinigte Wappen von Alt- und Nen-Ungarn, darunter das Wappen des lonibardisch-venetianische» Königreiches, unter diesem jenes von Jllirien, sodann unterhalb, jedoch etwas einwärts gerückt, jen.ö von Siebenbürgen, und darunter, „och mehr einwärts das vereinigte Wappen von Mähren und Schlesien. Zur linken Seite herab folgen einander in gleicher Stellung die Wappen von Böhmen, Galizien, Oestreich unter der EnnS, Gesetzsammlung XYIII. Theil. 28 434 Vom 7- September. Salzburg inib daö vereinigte Wappen der Steiermark und Kürntenö. Unten in der Mitie ist daö Wappen von Tirol zu sehen. Die Wappen der Königreiche sind mit ihre» Kronen, jeneö von Oestreich mit dein Erzherzoghute, und die Wappen der «ihrigen Länder mit Herzogs- (Fürsten-) Hüten bedeckt. C. Das kleine Wappen ist dem mittleren gleich, nur ist eö nicht mit de» eilf Nebenschilden auögestattet. Lege ilde für b i c Siegel. Vei dem großen Wappen. Ferdinand»» Primus, divina favente dementia Austriae Imperator; Hungariae et Rohemiae Rex hujus nominis quintus; Rex Lombardiae et Venetian»», Dalmatiae, Croatiae, Slavonian, Galiciae, Lodomeriae et lllyriae; Rex Hierosolimae; Archidux Austriae; Magnus I)ux Hetruriac ; Dux Lotliaringiae ; Salisburgi, Styriae , Silesiae, Mutinae, Varmac; Magnus Princeps Tran-silvaniae ; Man.hio Moraviae ; Comes Habsburgi, Tirolis etc. Be« dcmjjmittleren Wappen. Ferdinandus Primus, Dei Gratia Austriae Imperator; Hungariae et Rohemiae Rex hujus nominis quintus; Rex Lombardiae et Venetian»», Galiciae, Lodomeriae et lllyriae; Archidux Austriae; Dux Lotliaringiae, Salisburgi, Styriae ; Magnus Princeps Transilvaniae; Marchio Moraviae, Comes Habsburgi, Tirolis etc. Bei dem kleinen Wappen. Ferdinandus Primus , Dei Gratia Austriae Imperator etc. etc» Bom io. September. 435 140. Bestrafung der von Sträflingen begangenen schweren Polizeiübcrtretungen. In Bezug auf die Bestrafung der von Sträflingen begangenen schweren Polizeiübertrerungen hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 19. v. M., Zahl 21362, Nachstehendes erinnert: »Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 27. April 1833 zu befehlen geruht, daß diejenigen correetionelen Strafen und ihre Grade anögemittelt werden sollen, deren Verhängung den StrafhauSverwaltiingen in den Fällen, wo sich Sträflinge schwere Polizeiübertretungen zu Schulden kommen lassen, zugestanden werden kann, ohne daß sie erst die vorläu-sige Bestätigung der Laiideöstelle einholen, und daß sohin diese nur da angeocdnet werde, wo daS Straferkenntniß jenes Ausmaß überschreitet.« »I» Folge der hierüber gepflogenen Verhandlungen ist die vereinigte Hofkanzlei mit der f. k. Hofcommission in Iustizgesetz-sachen übeeeingekommen, als Norm festzusetze», daß die schweren Polizeiübertretungen der Sträflinge, welche ohnehin immer als gleichzeitige grobe Verletzungen der Hausordnung und Disciplin erscheinen, in de» Strafanstalten nach den für dieselben bestehenden DiSciplinarvorschriftcn zu behandeln, und von der Straf-Hausverwaltung in dem Bereiche jenes Wirkungskreises zu bestrafe» seien, welcher durch die für die Provinzialstrafunstalten ohnehin crflossenen, auf Local- und Provinzialverhältniffe berechneten VerwaltungSinstrnctionen und Hausordnungen bestimmt ist.« Gubernialvcrordnung vom 10. September 1836, Zahl igy24; an die k. k. Provinzialstrafhauöverwaltung und mit Note an daö k. k. Appellationögericht. 436 Vom le. September- 141. Verbots) des Hausirens mit Loosen und (Gewinnst« -Objectrn. Da bei dem Hausiren mit Loosen und Gewinnst - Objecten jene Rücksichten nicht eintreten, welche die Staatsverwaltung bewogen haben, den Hausirhandel überhaupt zu gestatten, im Gegentheile vielmehr mehrere vorgekommene Anstände und Un-terjchleife die Einstellung dieses bisher unbesugt betriebenen HausirhandelS erheischen, so fand sich die hohe Hofkanzlei laut Verordnung vom 25. v. 93?., Zahl 21534, veranlaßt, im Einverständnisse mit der hohen k. k. Hofkammer daö Hausiren mit Loosen uud Gewinnst-Objecten als einen bisher ohnehin durch kein Gesetz sanctionirten Erwerbözweig allgemein abzustellen und zu nntersagen. Welches hiermit zur allgemeinen Darnachachtung bekannt gegeben wird. Gnbernialeurrende vom 12. September 1856, Zahl 15046. 142. Bestlttlinungen über die Ausübung des Patronats- oder Präscntationsrechlrs der Cameral- und Fondsgüler über Trivialschuldienste. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 26. August d. I., Zahl 5255, im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer und der k. k. vereinigten Hoskanzlei mit Beziehung auf die $§. 142 biö 149 der deutschen politischen Schulverfassung zur Richtschnur festgesetzt, daß in Ansehung jener Trivial-schuldienstc, worüber daö Patronat oder Präsentati'onSrecht Ca-meralgütcrn zustehk, die Cameralgefällenverwaltung ausschließlich ohne Dazwischenkunft der politischen Laudeöstelle, dagegen bei jenen Trivialschuldiensten, welche unter dem Patronate von Fondsgütern stehen, die Landes stelle ausschließlich ohne Dazwischenkunft der Cameralgefällenverwaltung die Patronatörechte Vom ib. September. 437 aiiSjuttbe» hat. Zur Erzielung einer Gleichförmigkeit in dem Verfahren bei Besetzung von Schnldienstplätzen wurde weiter bestimmt, daß die betreffende SchuldistrictSaufsicht für jeden solchen erledigten Schuldienst einen Concur- auszuschreiben, nach Verlauf des von ihr festgesetzten Concurötermiueö einen Besetzungs-Vorschlag zu formiren, und denselben, wenn der Schuldienst unter dem Patronate der Landesstelle oder deS Ordinariates steht, unmittelbar an das Consistorium zu überreichen, wenn jedoch der Schuldienst unter dem Patronate von Cameral- oder Fondögütern steht, sich vorläufig mit dem Vorschläge au das betroffene Patronat zu wende», und demselben fammt der Aeußerung respective Präsentation des Patronates a» das Consistorium vor» zulegeu hat, von welchem sodann nach seinem Wirkungskreise entweder die Besetzung des Dienstes sogleich zu verfügen, oder der ganze Act bei Cameralherrschafren unmittelbar an die Ca -meralgefallenverwaltung und bei Fondsherrschaften oder landesfürstlichen Patronaten unmittelbar an die Landesstelle gutachtlich verfliegen ist. Gubernialverordnung vom 16. September 1536, Zahl i5if>2; an die k. k. Kreisämter und die betreffenden Behörden. 143. Bestimmung des Ranges überzähliger Beamten und ihrer Einrückung in höhere Gehaltsclassen. lieber Ersuchen des k. k. iunerösterr. küstenl. Appellation--und Criminal - Obergerichteö zu Klagenfurt vom 1. September 1836, Zahl 11106, erhält das k. k. Äreiöamt in der Nebenlage den Entwurf einer Circularverordnung, betreffend die allerhöchsten OrtS festgesetzten Maßregeln über den Rang überzähliger Beamter und ihre Einrückung in höhere Gehaltöclassen mit dem Aufträge, deren Drucklegung und Circulirung bei den betref-senden lande-fürstl. Gerichtsbehörde» im dortigen Kreise zu ver- 438 Dom 16, September. anlaffen, damit selbe den Unterbehördea zur Richtschnur und den Beamten zur Wissenschaft bekannt werde. Gubernialverordnung vom 16. September 1836, Zahl 15257 an die f. k. Kreisämter und das t. f. steierm. Landrecht. Circularverordnung des k. k. innrrösterr. knstenl. AppellationSgerichteS. Seine Majestär haben durch allerhöchsten, dem oberste» Gerichtshöfe von der k. k. allgemeinen Hofkammer niitgetheilte Entschliessung vom i4. Juni 1836 über den Rang überzähliger Beamter und ihre Einrückung in höhere Gehaltöclassen Folgendes festzusetzen geruht: ?llle überzähligen Beamten, deren Ernennung ohne den Vorbehalt de non praejudicando erfolgte oder erfolaen wird, sind in Hinsicht ihres Ranges und ihres Rechtes zur Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe eben derselben Dienstcathegorie in Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 27. Jänner irr? zu behandeln. Diejenigen überzähligen Beamten hingegen, welche Se. Majestät mit dem gedachten Vorbehalte hierzu ernannt haben, oder ernennen werden, haben unter den wirklichen Beamten ihrer Cathegorie immer nur den jüngsten Rang einzunehmen, und nur nach diesem Rangsverhältnisse gebührt ihnen, wenn sie in die Wirklichkeit eintrete». daö Recht zur einstigen Vorrückung in eine höhere GehaltSelasse ihrer Dienstcathegorie. Diese allerhöchst« Entschliessung wird sämmtlichen, diesem k. k. AppellalionSgerichte unterstehenden landeSf. Gerichtsbehörden und Beamten in Folge hohen Hofdecretö des f. f. obersten Gerichtshofes vom t7. August issö, Hofzahl 5117, zur Richtschnur und Wissenschaft bekannt gemacht. Klagenfurt am 1. September 1536. 144. Vorschrift über das Benehmen der Abhondlungsbehvr-den in Bezug auf die in leptcn Willenserklärungen enthaltenen frymmen und gemeinnützigen Anordnungen. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 6. September d. I., Zahl 23984, haben Se. Majestät, um die genaue Vollziehung der durch einen letzten Willen zur Beförderung frommer oder gemeinnütziger Zwecke getroffenen Verfügungen zu sichern, durch Vom io. September. 43g allerhöchste, an die k. k. oberste Justizstelle erlassene Entschlief' sung vom ly. Jänner 1836 Folgendes anzuordnen geruht: 1. Jede letzte Willenserklärung, wodurch einer Stiftung, Kirche, Schule, geistlichen Gemeinde, öffentlichen Anstalt, oder den Armen eine Erbschaft oder ein Vermächt-niß zufällt, oder wodurch überhaupt eine zur Beförderung frommer oder gemeinnütziger Zwecke dienliche Verfügung getroffen wird, ist von der Behörde, welcher die Abhandlung der Verlaffenschast zusteht, der politischen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigen sind von den Abhandlungöbehörden, welche sich in Wien, Linz, Prag, Brünn, Lemberg, Grätz, Laibach und Triest befinden, unntittelbar an die Regierung oder daS Gubernini», von allen übrigen au das KreiSamt oder die Delegation zu überreichen. Zur Beförderung frommer und gemeinnütziger Zwecke dienliche ErbS» cinfetzuttgen oder Stiftungen muffen sogleich nach Kundmachung deö letzten Willens der administrativen Behörde, mit Aafchlies-sling einer getreuen Abschrift der die Verfügung enthaltenden Stelle der letzten Willenserklärung, bekannt gegeben werden, Bloße Vermächtnisse der bezeichneten 2(rt sind der administrativen Behörde nur von halb zu halb Jahr in verläßlich geführten Verzeichniffen zu eröffnen, in fo fern nicht in Rücksicht einzelner solcher Verfügungen die Beschaffenheit der Umstände die unverzügliche abgesorderte und abschriftliche Mittheilung derselben räthlich macht. 2. Bor gehöriger Sicherstellung der für Arme, Stiftungen, Kirchen, Schulen, geistliche Gemeinden, öffentliche Anstalten oder zu anderen frommen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Vermächtnisse darf die Einantwortung der Verlaffenschast nicht bewilliget werden; iedoch kann die Ausfertigung der Stiftsbriefe auch nach der Ein an twort uug erfolgen. Welche allerhöchste Entschieffung zur allgemeinen Keantniß gebracht wird. > ^ . , Gnbernialcnrrende vom 20. September mis, Zahl 15573; 44o Vom »3. September. 145. Bestimmungen iu Absicht 837, in Wirksamkeit zu treten hat. Gubernialcurrende vom 8 October >836, Zahl 15655. 150. Vorschrift hinsichtlich der Verwendung von Ordens-Regularen zu den Lehrämtern der höheren Wissenschaften der Theologie und Philosophie. In Folge der mit hoher Studien-Hofcommissionöverord-nung vom 10. October d.J., Zahl 6129, eröffnet?« allerhöchsten Entschließung vom 27. September d. I. sind die Regularen von der Verwendung in den Lehrämtern der höher» Wissenschaften der Theologie und Philosophie auch an solchen öffentlichen Lehranstalten nicht auSzuschliessen, welche weder deren Orden übergeben sind, noch sich mit dem Ordenöhause in einem und demselben Orte befinden. 444 Vom i. November. Äoch dürfen Regularen für solche Lehrämter nur dann in Conturrenz treten, wenn sie die schriftliche »nd von dem Ordinariate, zu welchem das OrdenShauS gehört, genehmigte Er-laubniß ihrer OrdenSober»', nähmlich des Stift-- oder Provinz» Vorstehers, hierzu beibringeu. Gubernialverordnung vom i. November issö, Zahl 17617; an die fürstbischöflichen Ordinariate. 151. Erläuterung der Vorschrift, betreffend die Classificirung der Gewerbe in Bezug auf die Lackt rer und insbesondere auf die Lcderlackirer. 2luS Anlaß eines fpecielen Falles hat sich das Guberninm höher» Ortes die Entscheidung erbethen, ob daS Lackiren, welches »ach dem, dem f. k. Äreisamte mit Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1010, Zahl 78, bekannt gemachten hohen Hof-decrete vom 2. Mai 1809 und dem demselben zuliegenden Verzeichnisse als Polizeigewerb erscheint, bei der Verhandlung über die zünftigen „nd auf Befugnisse beschränkten Commerzialbrschäf-tigungen aber al» eine freie Commerzialbeschäftiguiig anerkannt, und drßwegen aus dem Verzeichnisse B. der Vorschrift vom 20. Juni v. 3., Zahl 9679, *) weggelassen wurde, alS ein Poli-zeigewerb oder als freie Commerzialbeschäftiguiig anzusehen und zu behandeln, und wie eS insbesondere rückfichtlich der besondern Beschäftigung deS LederlackirenS zu halten sei? Hierüber hat nun die hohe Hofkanzlei in Uebereinstimmung mit der hohen Hofkammer laut eingelangte,> DecreteS vom 20. v. M., Zahl 26946, folgende Erläuterung ertheilt: »Ucbtr den in dem Verzeichnisse der Polizeigewerbe vom Jahre 1809 enthaltenen Lackirern werden eigentlich nur die mit den Wagenmahlern und Vergoldern eine Innung bildende Wa-genlackirer verstanden, das Lederlackiren aber al« ein fortgesetzter Zweig der Lederfabrikation gehört mit dieser in die gleiche *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 169, Zahl 119. z. -Z&cesO AiZ'r-cj'r e ^z/^Z/^čZ'/^- (odeeec/ZZsm4 - ^,_r/ ,%y *Z /*// / /A-/A' ZrtcecnZCerid - XZU -1-> < • trrO)yZ'J tm/i, t ’/jtt- ' tu >«»'-' HtJttJ /‘tl y*/\*z/iZ '/cr^/t- {'An*tt^y^L/t< /z v /j /,• /■%£ Yri fPji fy> ^ / y tz M h 1 I f jtepp K ** & X- Z5 s C X- .k Vv 4 t NCN. Zn «* K r ¥ -Jv % S K- ,.s: '««aj)/»* - <|" r-h 1 I yy-7*, zy^rz^zzXy^A',, & ^Z^AzzL^ \ ^Zj/r^t.-t-tttert-t^- A > -z/z^z zz> c/ J '4>*^*** - *%e ZL^jZ/%3 i y/y-’7‘f,'tfZ-rti-t yl (ZoiJ-r? //'f,e¥x-t-tr,% ■/t/rf ZttZ $zzT ZV'9/Z /rU^t* -*dz\ V>et/,+-t'e&r* 11 - zzz Xr j _^L e/f/ A- rXk F> A CS^ £7 !-« A c Sz/ /K r.X?Z l< ' zs?s>/ss4>s/ef es. '2jC. /£ ■ a:1 zVzz'^ Z?/z^. ^^ ZtT - ^/<■ / A*y /e /'{) S' f XStAr s /eJe^^A^^ 'l ///'/ ■/' <' /'(Pf j ....... cytzC4y ^/. zzzzV^tzž/z L/Ä ZZ ■ -'■ 'i (/t.*ft ti" y CiX/t Xr(AteJ/ /t rt/ V ;. ' . " |, ' #, Z ///Z/ > X ■ ■ ‘ /Z 7 /^7-Z^/ ' '■y/c^f'^ /' V^ S/??*' «-/^///' ZAZ'7 Z rt-trt r v/. /s r> o / "-d » -t'rt'jst^' jtre J Bom 2. November. 445 Cathegorie, »»d ist daher gleich dieser bisher als eine Commer-zialbeschäftignng angesehen und behandelt worden. ES ist kein Grund vorhanden, von dieser bestehenden Hebung vor der erfolgenden allgemeinen Rrgulirung deö GewcrböwesenS abzngehen, und die polizeiliche Ueberwachung aller Beschäftigungen, wobei polizeiliche Rücksichten eintretcn, kann und soll erfolgen, sie mögen an die Verleihung eine- förmlichen BefugnisseS gebunden sein oder nicht.« Gubernialverordnung vom 2. November 1836, Zahl 17935; an die k. k. Kreisämier. 15-2. Vorschrift in Betreff der von den Steuerbezirksobrig-feiten zu pflegenden Execution svormerkungen und Protokostsführung in Beziehung anf die Pfändung, Schatzung und Feilbielhung der Pfandstucke, dann der eingegaugenen Epecutionsgebühren. Die bisherige Erfahrung hat es gelehrt, daß bei den Steuer-Bezirksobrigkciteu weder die Vormerkung der verwendeten Mili-tärexecution, noch das Protokoll in Beziehung auf die Pfändung , Schätzung und Feilbierhung der Pfandstücke nach einer gleiche» Form geführt werde, und daß auch in Ansehung der verwendeten Militarexecution und der eingebrachten Executions-gebühren keine entsprechende (Eontrolle bestehe. Um diesen Gebrechen abzuhelfen, werden dem Kreiöamte sub 123 eigene Forniularien zur Vormerkung der verwendeten Militärexecutio», zur Führung des Pfändungs-, Schätzungs-»iid FeilbiethungSprotokollS, dann zur Nachweisimg der verwendeten Militärexecution und der eingebrachten ExecutionSgebühr mit dem Aufträge zugefeitigt, diese Formularien den BezirkS-obrigkeiren zuzusertigen, und sie anzuweisen, dieselben mit 1. Februar 1837 um so gewisser in Anwendung zu bringen, und den AuöweiS 3 mit den ExecntionSgcbühren - Ueberschußbelrägen nach Verlauf eines jeden MilirärquartalS dem KreiSamte zu 446 Vom *. November. überreichen, widrigen- nach der in der Gubernialverordnuog vom 24. November 1834, Zahl 436r/St., *) enthaltenen Strafbestimmung ohne Weitere- vorgegangen werden müßte. Durch die Vormerkung i wird die Erleichterung erzielt, daß jene Parteien, welche schon einmahk im Laufe des Jahres mit Militärexecution belegt waren, nicht wieder in das Vormerkbuch eingetragen, sondern lediglich nur die ihnen abermahl eingelegte Execution augezeigt werden dürfe. Die Steuerbezirköobrigkeiten sind demnach anznweisen, da-Executionövormerkbuch nach der Formel 1 gemeindeweise zu eröffnen, und nach jeder Gemeinde so viel Raum frei zu kaffen, alö erforderlich ist, um jene Rückständler, welche erst in den später« Monathen mit Militärexecution belegt werden, nachträglich zur betreffenden Gemeinde ausnehmen zu können. In dem Protokolle 2, welche», wie cd sich von selbst versteht, von Fall zu Fall besonders aufzunehmen kömmt, ist die Verwendung der eingeflossenen LizitationSgelder als wesentliches Erforderniß stet- genau nachzuiveifen. Sind diese Protokolle anfgenoturne», und unter Bezeichnung mit Buchstaben ober mit fortlaufenden römischen Zahlen gehörig gesammelt vorhanden, und sind sodann mit Ende des Verwal-tungöjahreS die individuelen Restcnverzeichniffe vorschriftmäßig verfaßt, so darf nur in diesen Letzter« bei jenen Rückstäudlern, bei welche» eine Pfändung Statt gefunden hat, der Buchstabe oder die römische Zahl, dann die Postenzahl des Pfandungö-Protokolle- beigesetzt werden, wodurch dann jede fernere dieß-fällige Vo-merkung überflüssig wird. 1 Der Ausweis s wird zeigen, ob und in wie fern die Mi« litärexecntion rechtzeitig und vorschriftmäßig in Anwendung gebracht, und wie mit den Executionögebühren gebahrt wurde, worauf die Steuerbezirköobrigkeiten gleichfalls aufmerksam zu machen sind. Guberuialverordnung vom 2. November i83ö, Zahl 4973/St.; an die k. k. Kreiöamter und mit Note an die Herren Stände.. *) Siehe P. E. S. Band 16. Seite 809, Zahl ,89. Vom 4. November. 44? 153. Instruction über das Verfahren bei Vertheilung und Verrechnung der Normalschul - Gratisbuchcr. Das k. k. KreiSamt erhält die anverwahrte Instruction über das vom l. Zänner i857 augefangen zu beobachtende Verfahren der SchnldistrictSaufseher und der k. k. Kreiöämter bei Ver-theilung und Verrechnung der Vormalschul-GrakiSbucher. DaS k. k. KreiSamt wird angewiesen, sich vom angegebenen Zeitpunkte augefangen genau nach dieser Instruction zu benehmen, und insbesondere den in §. 5 der Instruction zur Vorlage deS Summariums, und im §. 8 zur Vorlage der Rechnung be-stimmten Termine auf das Genaueste zuzuhalten. Die färstbischöslichen Ordinariate werden unter Einem angewiesen, die Instruction den SchuldistrictSaufsehern zur Besol--gung mitzutheilen. Gubernialverordnung vom 4. November 1856, Zahl 17494; an die k. k. KreiSämter, tie fiirstböfliehen Ordinariate, die k. k. ProvinzialstaatSbuchhaltung. I n |l r ü c t i o n über das Verfahren der k. t. Schuldistrictsaufseher und der k. k. Kreiöämter bei Vertheilung und Verrechnung der Normal-schul-Gratisbücher an die Lehrer der Schulen. §. i. Da» Geschäft der Vertheilung und Verrechnung der Normalschul-Eratiöbücher an die Lehrer der Schulen ist gemäß der politischen Verfassung der deutschen Schulen und der hohen . f. k. Stiidlenhofcomwissionöoerordnung vom 21. März 1855 , Nr. 934 , die Obliegenheit der f. k. SchnlSistrictöaufseher und der k. k. Kreiöämter, welche dieses Geschäft zu Folge der hohen k. k. Studienhofcommissionsverordnung vom 23. Juli 18.36, Zahl45ü/,, vom Solarjahre 1857 augefangen zu übernehmen haben. h. 2. Die Verrichtungen hierbei bestehen: 1. in der Erhebung des jährlichen Bedarfes a» Gratiöbüchern durch die k. k. Schuldistrictsaufseher; 448 Vom 4- November. 2. in der Verwendung zur Ueberkommung dieses Bedarfes, bann 3. in der Vertheilung desselben an die Lehrer, und 4. in der Verrechnung der vertheilten Bücher durch die k. k. Kreisämter. §. 5. Den Bedarf an GratiSbüchern haben die Schuldistrictö-anfseher jährlich bei der Schulvisitation zu erheben, indem sie nach Vorschrift der §. §. 28i, 321 , 322, 423, 425 der poli» scheu Schulversassnng die Zahl und den Zustand der nach der letzt geschehenen Vertheilung vorhanden sein sollenden Bücher untersuchen, dann die Qnitlungen über die nvthigen Armenbücher in Hinsicht der vorgeschriebenen Form sowohl, als auch der Zulässigkeit der angesprochene» Büchergattung und Anzahl prüfen, richtigstellen und mit der Adjustirungsformel versehen. §. 4. Jeder Schuldistrictsaufseher hat die Anzahl des Bedarfes der in den Schulen seines DistricteS für nothwendig be-sundenen Bücher in ein Verzeichnis zu bringen, und selbes nn-verweilt dem Kreiöamte seines Kreises mirzutheilen. §, 5. Diese Verzeichnisse haben die Kreisämter in ein Sum-marium z» bringen, und unter Vorlage desselben längstens 4 Wochen vor dem Beginnen des neuen Schuljahres bei dem k. f. Gubernium um die Anweisung der erforderlichen Armenbücher anzusuchen, worauf sie die Anweisung zur Uebernahme der Bücher erhalten werden. Von dieser Anweisung werden gleichzeitig die Pächter des NormalschulbüchervcrschleißeS und Nachdruckes zur Benehmungö-wissenschaft in die Kenntnis gesetzt. §. 6. Die angewiesenen Bücher werden die Pächter des NormalschulbncherversctileißeS und Nachdruckes gemäß demPacht-contrakte entweder selbst, oder durch ihre Subverleger in das Aiiilölocale jedes ÄreisamtcS unentgeltlich gegen Uebernahme der kreiöämtlichen Empfangsbestätigung und Abgabe deS Gegenscheine- abliefern. §. 7. Nach Empfang der Bücher sind selbe von den k. f. KreiSämiern gegen Empfangnahme der von den Schuldistrictsaufseher» adjustirten Quittungen auf dein geeigneten Wege an die Lehrer der Schulen zu verabfolgen §. 8. Längstens 4 Wochen nach Ablauf des Schuljahres haben die Kreisämter über die in demselben Jahre von den Verschleißpachtern erhaltenen und an die Lehrer abgegebenen Bücher die Rechnung an daö Gubernium zu überreichen. Diese Rechnung ist in der mit dem hohen Studienhofcommis- Vom 4- November. 449 sionsdeerete vom 21. März 1835 , Zahl 934, Guberuialintimat vom 23. April 1835, Zahl 5457 , vorgeschriebenen, dieser In» struction beigefngten Form zu verfassen und mit den Gegenscheinen der Verschleißpächter und den Quittungen der Lehrer zu belegen. §. 9. Die Rechnungen jener Kreisämter, von welchen nebst den deutschen zugleich deutsche und windische Schulbücher vertheilt werden, sind nach eben jener Form, jedoch so einzurich-ten, daß in selben die Verwendung beider Gattungen Bücher abgesondert ersichtlich werde. §. io. Für die richtige Adjustirung der Quittungen haben die Schuldisirictsaufscher, und für die Richtigkeit der Rechnungen die Kreisämter zu haften. K. k. steierm. Enbernium. Grätz am 2. November 1836. Gesetzsammlung XVIII. Theil. 19 are- Empfang. Gegenstand. A, B, C Tä- fel- chen II II M S 11 S S 12 I® s Kleine Lesebuch II 1=3 |1 II =S ■tl S® ■Hi If a'« Hi II «1 -•($) i- « i» Rest vem , Erhalten (mit hohen Deerctes Empfang . . . Dano» ab die Ausgabe mit . Rest......... welcher in die neue Rechnung Übertragen wird Aus gab e. i 1 K = 1 t i S. Nähme ber bctheilten Schule. A, B, G Tä- fel- chen Nahmen-' büchel Klei n e Lesebuch ■§ I I I fiiv Land für Stadl 1 I es |f 11 ! 2"C iS« lä ll II ! ^ 5 je® i H iS |ige «5« a! -ä KZ Schulen. ; - Lom 8. November. 4 St „ 154. Vorschrift über die Behandlung der am ü. November 18,36 in der Serie 188 verlovslen vierpercentige» Hofkammerobligationen. I» Folge hohen Hofkammer^PrasidialerlasseS vom 3., Erhalt 6. d. M., Zahl 6916/PP., wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 0. November 1829, Zahl 3088, *) bekannt gemacht, daß die am 2. November d. I. in der Serie 188 yerlooöi en vierpereentigcu Hofkammcrobligationen, und zwar: Nummer 3i284 mit zwei Zwanzigstel» der CapitalSfumme, Nummer 32059 mit einem Achtel der CapitalSsnmme, Nummer 33349 mit der Hälfte der CapitalSsumme, und Nummer 33587 bis einfchliefsig Nummer 33990 mit den vollen Capitalssummen. nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit Vier vom Hundert in ConventionS-Münze verzinsliche StaalSschiildverfchrribiingen umgewechjelt werden. Gubernialcurrende vom 8. November 1836 , Zahl 18459. L55. Vorschrift in Betreff des Tragens weißer und grauer weiter Beinkleider zur Civiluniform. der Postbeamten. Nach einer Eröffnung deö hohen HofkammerpräsidiumS vom 3i. v. M., Zahl 25426, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 4. October d. I. zu bewilligen geruht, daß die Posib-eamten in Galla weiße, wenn sie aber bei minder feierlichen Gelegenheiten in ihrer StaatSuniform erscheinen, statt der mit dem allerhöchsten Cabinnettschreiben vom $6. Mai 1856 **) für sämmtliche Staatsbeamte oorgeschriebenen grünen, graue wei te Beinkleider mit Goldbordcn nach der Berschirden- '*) Siehe P. G. S. Band Seite 543, Zahl 178. **) Sieha jn diesem Bande Seite 807, Zahl 11t. Bom n. November 4^3 heit der Diätenclasse über die Stiefel, und an letztere» Sporen zu tragen haben. Gubernialerledigung vom u. November 1856, Zahl 1872.4, ■/ 156» Abänderung der §§. 13, 40 und 64 in den Statuten der k. k. privilegirten innervsterr. wechselseitigen Brandschadenversicherungsanstalt. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 27. v. M. , Zahl 28*22, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 22. October d. I. folgende Abänderungen in den Statuten der k. k. privilegirten inneröflerr. wechselseitige» Brandschaden-Versicherungsanstalt (ii genehmigen geruht: Rücksichtlich deS §. 13: daß Derjenige, welcher unter dem Jahre der Versicherungsanstalt beitritk, nicht mehr, wie bisher, den ganzen ausfallende» Jahresbeitrag, sonder» mir den nach dem Zeitabschnitte seines Eintrittes entfallenden Beitrag zu entrichten hat; rücksichtlich deö §. 40: daß für die »uterlafsene Anzeige des lieber« trittS eines Gebäudes von einer minder gefährlichen, daher geringer belegten Claffe in eine höhere, bloß die Nachzahlung dr-entfallenden Mehrbetrages nebst dem Doppelten dieses Mehrbetrages als Strafe festgesetzt werde; endlich in Beziehung ans den §. 64 : daß der Versicherte von der Verpflichtung zum Wiederaufbaue des abgebrannten Gebäudes, ohne die Entschädigung zu verlieren, in dem Falle enthoben werde, wenn von Seite der Behörden zum Baue die Bewilligung nicht ertheilt wird. Nach Anordnung der hohen Hofkanzlei haben diese Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten, wenn der GesellschaftSver-trag mit der niederöstr. und mährisch -schlef. Brandschadenversiche-rungSanstalt aufgehört hat. Da nun diese Verbindung nach de», durch Druck eröffneten Administrationöberichte der k. k. Brandschadenversicherungsanstalt für daS Assecuränzjahr luss feit 15. December v. I. nicht mehr besteht, so ist auch der Zeitpunct der Wirksamkeit der angetra-genen Abänderungen bereit» eingetreten, und eS erhalten die r.3, 40 «nd 64 der Statuten nachstehenden Te/tirung: 454 Vom 12. November. Der h. iS. Die Wirksamkeit dieser Beitrittserklärungen beginnt »ach Erlag der Aufnahmsgebühr und des Beitrages zum Vorschußfonde (tz. 22 und 85) und mit Anfang deS nächsten darauf folgenden Rechnungsjahres der Anstalt. ES wird deßhalb zur Anstalt für das Jahr, in welchem die gedachte Erklärung abgegeben wird,' weder ein Beitrag gefordert, noch eine Versicherung übernommen. Will aber der Eiutretende sogleich, d. h. von der Zeit an, als feine Beitragserklärung von der Direction nach erlegter Aufnahmsgebühr und Beitrag zum Vorschußfonde angenommen wird, einen Anspruch auf Vergütung deö möglichen Brandschaden- erwerben, so hat er diesen Wunsch ausdrücklich seiner Erklärung beizufügen, und ist sodann verpflichtet, nach Maßgabe deö ZeitpuncteS feines (Eintritt» die Leistung deö ganzen oder eines angemessenen TheilS des auf feinen Classenwerth entfallenden Jahresbeitrags für dieses Rechnungsjahr zu übernehmen §. 40. Wenn bei der Abgabe der Beitrittserklärung über Eigenschaften eines versicherten Gebäudes, wovon die Größe der FeuerSgefahr abhängt, falsche, die Gefahr verhehlende Angaben gemacht werden, so haftet der Verein für jenen Schaden nicht, welcher als ein« Folge d«r gedachten falschen, die Gefahr verhehlenden Angabe sich darstellt. Sollte der Versicherte unterlassen, Umstände, welche sich erst nach erfolgtem Beitritte ergeben haben, und durch welche ein Gebäude auS einer minder belegten Classe in eine höhere übergeht, (§. 69, 70, 71) innerhalb der im §. 32 bestimmten Frist bei dem betreffenden Commissions anzuzeigen, so hat er nicht nur den durch den Uebergang deö Gebäudes in die höher belegte Classe entfallenden Mehrbetrag für die ganze Zeit, als er die Anzeige unterlassen, nachzurragen, sondern auch »och über-dieß daS Doppelte dieses Mehrbetrages als Strafbekrag zu erlegen. §. 64. Der Entschädigte hat die Verpflichtung, den Wiederaufbau seines versicherten und durch Brand zu Schaden gekommenen Gebäude- an der vorigen Stelle oder auf einem andern »ortheilhaften Platze unverzüglich zu beginnen, und unter Beob- Vom is. November. 455 6. November. <59 Bezirksverwaltung in Fällen, wo die Urkunde nicht von einem Advocate«, od,er unter öffentlicher Beglaubigung aufgestellten Sachwalter oder Agenten, sondern von einer Partei überreicht wurde, der Aussteller unbekannt oder nicht aufzufinden ist, oder überhaupt zum Behufe des Strafverfahrens die Einsicht der Urkunde selbst nothwendig wäre, sogleich, und zwar wo möglich, bevor noch die Urkunde oder Schr'ft der Partei zurückgestellt wird, die Behörde zu ersuchen, zum Behufe deö Strafverfahrens die Urkunde oder Schrift der Bezirksverwaltung witzutheilen. Es ist daher wesentlich nothwendig, und den Bezirksver-waltungen zur Pflicht zu machen, daß sie den Behörden, die eS betrifft, unmittelbar, und immer in rechter Zeit anzer'gen, ob die beanständete Urkunde oder Schrift zum Behufe des Strafverfahrens znrückzubehalten fei. Uebrigens versteht eS sich von selbst, daß für alle Abschriften oder Auszüge, die aus diesem Anlässe zum Behufe deö Strafverfahrens verfertiget werden, den Parteien weder Taren noch Stampelgebühren aufzurechnen sind. Diese Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer wird mit dem am Ende beigefügten Formulare säwmklichen, diesem Appellationsgerichte unterstehenden Gerichtsbehörde», OrtS- und Bezirksgerichten, dann Magistraten zur Wissenschaft und zum , Benehmen in vorkommenden Fällen mit dem Beisätze bekannt gegeben, daß selbe dem Ansuchen der f. k. Cameral.Bezirks-Ver-waltung wegen allfälliger Mittheilung der zum Bebnfe des Strafverfahrens zur Einsicht nothwendige» Original-Urkunden mit aller Beschleunigung zu entsprechen haben. Klagenfurt den 5. November i«3ö. Formular. Aemtlicher Befund über eine entdeckte Verkürzung der Stämpel-ab gäbe. Anfgenommen zu von dem f. k. Amte am iß ■x l. Beschaffenheit und Gegenstand der Urkunde; Ort und Tag der Ausfertigung; Nähme und Zunahme des Ausstellers. ... „ Eni Kaufvertrag zwischen N. N. und N. N. über ausgestellte, zu am wovon eine (ein) beglaubigte (beglaubigter) Abschrift (Auszug) beiliegt. Dom 16. November. +6* 2. Nähme, Zunahme und Aufenthaltsort Desjenigen, der die Urkunde überreichte. Dr. N. N., Gerichtöadvocat in Wien. 3. Behörde, bei der dieselbe überreicht wurde. K. k. niederöstr. Landrecht. 4. EeschäftSzahl, unter welcher dieselbe eingebracht worden, und Tag der Ueberreichmig. Nr.Exh. 1250 am iy 5. Behörde, a» welche die Urkunde zurückgestellt wurde; Ort und Zahl, zu der die Zurückstellung erfolgte. K. k. AppellationSgericht tu Wien, Zahl S2v. f>. Stämpel, mit dem die Urkunde versehen ist. is Kreuzer. 7. Stämpel, mit welchem dieselbe hätte versehen sein sollen, und Begründung. io fl, nachdem der Werth de» verkauften Hause» 9500 fl au«* macht; daher nach §. 21, litt, r, und §.23, Elaste 10, de» ©tarn» pelpatentö vom 5. October 1802, ein Stampelbogen von 10 fl. hätte angewendet werden sollen. Daß die hier dargestellten Angabe» bei der dem gefertigten Amte obliegenden Amtshandlung vorgefunden wurde», wird hiermit amtlich bestätiget. N. am K. k. Amt. Vom >6. November. Bestimmung hinsichtlich jener Steuerrückständner, welche ihre in Pfändung gezogenen Gegenstände verschleppen oder veräußern. ES ist die Frage, vorgekommen, wie die Verschleppung oder Veräußerung von Gegenständen, die tin Executionswege wegen Stenerrückstände gepfändet, »nd in Verwahrung des Schuldners belasten wurden, geahndet werden sollen. Da nun da« Hofdecret der 3. G. Sammlung vom l. August 1828 , Zahl 2555, auf das Bestimmteste erklärt, daß die von den Gläubigern gepfändeten Gegenstände, die in der Verwahrung des Schuldners gelassen werden, als dem Schuldner anvertraute Sachen zu betrachten sind, daß daher ei» in Execution verfallener Schuldner durch Verzehrung oder Veräußerung feiner von dem Gläubiger gepfändeten Fahrnisse im Allgemeinen sich der Veruntreuung, und im Falle einer fein Vermögen übersteigender Schuldenlast des Betruges im Sinne des §. 178, litt. F St. G. B. 1. Theilö, schuldig mache: so wird dieses Hofdecret, auS welchem klar hervorgeht, wie die durch den Pfandschuldner eigenmächtig geschehene Verschleppung und Veräußerung zu behandeln und zu bestrafen sei, dem k. t. Arcisamte mit dem Aufträge in Erinnerung gebracht, die BezirkSobrigkeiten anzuweisen, in solchen Fällen die Lhäter zum abschreckenden Beispiele der Uebrigen unnachsichilich »ach dem Gesetze zu behandeln. Gubernialverordnung vom 16. November 1836, Zahl ay-ti/Str.; an die k. k. Kreisämter und an die Herren Stände. 160. Erläuterung der Vorschrift über die Prüfung und Beeidigung der Grundbuchsführer, dann über die Pagi-nirung der Grundbücher. In Folge hohen Hofkanzleidecreteö vom 2. d. M., Zahl 26899 z wird dem k k. Kreiöamte bedeutet, doß eS bei der mit 461 Vom 19. November. hierorrigem Erlasse vom 23. September 1835, Zahl 1S466, *) angeordneken Beeidigung der Grundbuchsführer sei» Verbleibe» habe; jedoch wird es deni Gutbefinden des k. k. KreiSamteS überlassen, diese Beeidigung entweder selbst vorzunehmen, oder sie an daS Justizamt einer nahe gelegenen Herrschaft, oder an einen Magistral zu übertragen. Rücksichtlich der Prüfung der Grnndbuchssührer hat eS bei de» früher» dießfälligen Bestimmungen zu verbleiben, und eö hat ans Anlaß des bezogenen hierortigen DeeretS vom 25. September 1835 darin keine Blenderung einzutreten. Waö die durch unmittelbare Einwirkung der Kreisämter zu geschehende Paginiruug der Grundbücher, dann deren Durchzie-hung mit einem Seidenfaden und Sigillirung betrifft, so ist diese Maßregel auf das bisher Geschehene zu beschränken, und künftig nicht weiter durchznführeii. Da jedoch die Paginiruug der Grundbücher schon in dem für das flache Land bestehenden Grundbuchspakente vom ,9. November 1768 angeordnet ist, so hat die hohe Hofkanzlei befohlen, es dem k. f. Kreisamte zur Pflicht zu machen, kraft der über die Führung der Grundbücher demselben zustehenden Aufsicht auf die Befolgung dieser Vorschrift die Aufmerksamkeit zu richten, und wo eS »cthig ist, die Dominien dazu anznhalken. Dieß wird dem k. k. Kreisamte zur Wissenschaft und genauesten Daruachachtung bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 19. November 1836, Zahl 19046; an die f. k. Kreiöämter. 161. Bestimmung der Dokumente, welche bei Ausfertigung neuer Crcditsessectbn für gerichtlich amorkisirre, oder bei barer Berichtigung amorlisirter verlooster oder aufgeküubigter Capitalicn beigebracht werden müssen. Da eö bei Ausfertigung neuer CreditSeffecten für gerichtlich amortisirte, oder bei barer Berichtigung amorlisirter verlooSter *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 33*, Zahl 196. Bom n. November!. 463 oder aufgekündigter Capitalien nothwendig ist, daß von den Parteien alle auf die Amortisirung Bezug nehmenden gerichtlichen Document« ausgefolgt werden, so hat die k. k. allgemeine Hof-kammer rücksichtlich der bei der Universal-Ttaatsschuldencasse, dann den CreditScassen von Lemberg, Laibach und Innsbruck anliegenden Capitalien die Einrichtung getroffen, daß die Ausfertigung neuer Obligationen, oder die Auszahlung verlooster und aufgekündigter Capitalien in Amortisationsfällen nur gegen Beibringung: a) deö gerichtlichen Decretes über die bewilligte Amortisirung; b) des gerichtlichen Original-Amortisalions-Erkenntniffeö; c) einer abgesonderten Empfangsbestätigung, welche an die Stelle der bisher üblichen Reverse zu treten habe, und im Falle der Ausfertigung eines neuen CreditseffecteS tinge-stämpelt fein könne/ im Falle der Auszahlung aber rück-sichtlich deö Stämpels den für die Auszahlung überhaupt bestehenden Vorschriften zu folgen hätte, Statt zu finden habe. Diese drei Dokumente müssen nebst dem von der Vorgesetzten Behörde zu erlassenden Aufträge dem Journale beigeschlossen werden. llnt nun ein gleichmäßiges Verfahren auch bei den ständischen Cred-töcassen zu bewirken, wird den Herren Ständen in Folge hoher Hofkanzlcivrrordnung von, 11. November d. I., Zahl 29406, die erwähnte Einrichtung zur Richtschnur für ihre CreditScaffe bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 19. November 1836, Zahl 19200 ; an die Herren Stände. 162. Befreiung der zu Quaficafernen in Verwendung befindlichen , nicht zum Staaiseigenthume gehörigen Gebäude von der Gebaudcsteuer. Se. k. k. Majestät haben laut hoher Hoskanzleiverordnung vom 2. d. M>, Zahl 4099, mit allerhöchster Entschlieffung vom Vom i4. November. 464 29. October d. I. die zu Quasi Easernen in Verwendung befindlichen, nicht zum Staotöeigenthnme gehörigen Gebäude in so lange und in so ferne von der Gebaudestener zu befreien befunden , alS sie der gedachten Bestimmung als Quasi-Casernen entweder ganz unentgeltlich, oder bloß gegen Bezug deö Schlafkreuzers , oder eines seine Stelle vertretenden Pauschalbetrages, in so weit dieser nur als eine Bedeckung für die Kosten des gestellten Services zu betrachte» ist, gewidmet werden; zugleich aber haben Se. Majestät anzuordnen geruht, daß a«S dem Titel dieser nur für die Zukunft zuzuerkeniienden Steuerbefreiung keine Rückvergütung einer bereits bezahlte» Steuer für die Eigenthü-nier von Quasi-Casernen-Gebäuden Statt zu finden habe. Guberiiialverordnnng vom 21. November 1836, Zahl 5i75/Str.; on die k. k. KreiSämter und an die Herren Stände. I(>3. Bestimmungen über die Art der Anwendung des §. 29 des Erbstcuer-Patentcs. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 2. d. M, Zahl 3702 , über die Art der Anwendung deö 29 deö Erb-steuer-Patenteö nachstehende Bcstimmungen erlafien: Der § 29 deö Erbstener-PatcnteS enthält in seinem zweiten Absätze zwei Bestimmungen, wovon die erste die Erbsteuer nur mit fünf Percent zu bemessen verordnet, wenn daö VerlassenschastS-Vermögen schon mit andern Abgabe», alS: Stcrbtaxen und dergleichen Gebühren, dergestalt beschwert ist, daß dieselben bereit» fünf Percent erreichen. Daö Beispiel der Sterbtare läßt dabei erkennen, daß das Gesetz unter Len Abgaben und dergleichen Gebühren, welche die Bemessung deö Erbsteuerpercentes bestimmen, nur Percenrua l-Ab gaben und Gebühren, wir eö das Mortuor und daö Ab-fahrtögeld find, verstehe. Die zweite Bestimmung dieses Gesetz,Absatzes verordnet, daß die Abgaben, so wie die Abhandlungögebühren und Gerichtökosten, jedesmahl vor Ausmessung der Erbsteuer berechnet werden müssen, Vom 15. November. 465 woraus erhellet, daß die AbhandlungsgebühreU uliti Gerichtökosteu von dem steuerbaren Vermögen abznziehen sind, nicht aber, daß sie die Bemessung des Erbstener-Percenles bestimmen, weil sie nicht in der ersten Bestimmung deö Gesetzes unter den Percentual-Abgaben enthalten sind, sondern mit diesen in der zweiten Bestimmung bei der Art der Berechnung nur beispielweise Vorkommen. Von dieser hohen Bestimmung hat daS KreiSamt sämmtliche AbhaiidlungS-Jnstanzen zur genauen Darnachachtung in die Kennt-niß zu setzen. Gubernialverordnung vom 2a. November 1856, ZahlS235/Str.; an die k. k. Kreisämter. 164. Vorschrift über die Leitung und Ausübung der Kuh-pockeil'Iinpfung. Im Anschlüsse erhält daS f. f. Krciöamt die gewöhnliche Anzahl von gedruckten Exemplaren der mit hohem Hofkanzlei-De-crete vom 9. Juli d. I., Zahl 13192, herabgelangten, von Sr. Majestät allerhöchst sanctionirken neuen Vorschrift über die Leitung und Ausübung der Kuhpocken-Jmpfung zur allgemeinen Kundmachung und Darnachachtung mit dem Bedeuten: a) Zu Folge allerhöchster Willenömeinung hat es in Bezug auf die Entschädigungen dec Jmpfärzte und die Jmpfprämicn bei dem bisherigen Sisteme zu verbleiben; jedoch ist mit aller Genauigkeit und Strenge zu wachen, damit der Staatsschatz nicht durch ungebührliche Aufrechnungen in dieser Beziehung in Anspruch genommen werde, b) Wird jedes Kreisamt auf den Abschnitt I. §. 6 aufmerksam gemacht, wonach die Militär-Aerzte zur Ausübung der Vaccination an Eivilkinder die Bewilligung von der politischen Behörde erhalten müssen, daher man sich unter Einem an daS k. k. innerösterreichische General Commando wegen Anweisung der Militac-Aerzte verwendet. c) Den Zmpfärzten ist besonders zur Pflicht zu machen, sich in Allem genau an die gegenwärtige Instruction, mit welcher Gesetzsammlung xVlll. Theil. 466 Vom »S. November. jeder Zmpfarzt betheilt werden muß, zu benehme», sich eines frischen Impfstoffes zu bedienen, daö Beginnen derselben der Bezirköobrigkeit und Len Pfarrern wenigstens acht Tage früher anzuzeigen, damit dieselben die erforderlichen Vorkehrungen treffen, die Geimpften selbst der vorgeschriebenen Nachsicht zu unterziehen, damit nicht in der Folge natürliche Blattern erscheinen, wodurch noch mehr Abneigung und Vorurtheile gegen die Schutz-Pocken.Impfung erzeugt werden; endlich, daß sie das im tz. 3, Abschnitt I, litt, e, vorgeschriebcne Tagebuch mit der strengste» Gewissenhaftigkeit fuhren, und der vorgeschriebenen Bestätigung der BczirkS-obrigkcit und deö Ortsseelsorgers unterziehen. d) Den Bezirköobrigkeiten ist besonders aufzutrage», daß bei den Hauptiinpfungen der Bezirköbeamte nebst dem Ortö-pfarrer und der Gemeinde-Vorstand persönlich am Jmpf-platze zu erscheinen, daS Geschäft zu leiten, und für die gehörige Bestätigung deö Tagebuches deö Jmpfarzteö, worin vorzüglich die echten Impfungen ersichtlich zu machen sind, zu haften habe. c) Hat man unter Einem die Ordinariate anfgefordert, den Cnratcleruö anzuweisen, den Haupkimpfungen persönlich beizuwohnen, die Pfarrinsaßen nicht nur in den vorgeschrie-bene» Kanzelktden, sondern auch bei ander» Gelegenheiten durch angcineffene Belehrungen von ihren Vorurtheileu ab-zuleitcn, die Jmpfungö Protokolle der Jmpfärzte gewissen hast zu bestätigen, endlich jährlich zwei Mahl um die Impf, zeit die Auszüge an- dem Taufprotvkclle über die durch daö halbe Jahr getauften, »och lebenden und ungeimpften Kinder de» betreffenden Bezirköobrigkeiten mitzulheilen, welche solche den Jmpfärzte» zu übergeben und dafür zu sorge» haben, daß alle »och nicht geimpften Kinder mit der Echutz-pocke geimpft werben. Daö k. k. KreiSamt hat daher darauf zu sehen, daß die Seelsorger, Bezirköobrigkeiten und Jmpfärzte ihren Obliegenheiten genau trachkomme». Vom --j. November'. 4.67 Uebrigens wird in Betreff der in der neuern Vorschrift angeführten Tabellen und Formularicn die Weisung nachfolgen. ©ubmiialverorbnnng vom 25. November 1856, Zahl 17118; an die k. f. Kreisämter , die Ordinariate und die Prov. Staats- Buchhaltung, und Note an das k. k. General-Commando. Vorschrift über die Leitung und Ausübung der Kuh-pocken-Jinpfung. A b s ch n i t t I. . In Bezug a » fdie Leitung. §. 1. Die Oberleitung des Geschäftes der Kuhpocken-Jmpfung führt in jeder Provinz die Landesstelle mittels des bei derselben ange-stellten Sonikäts Referenten und Protomedicus, welcher letztere zugleich Zmpfungö-Director ist. § 2. . In den Kreisen eines Landes besorgt die besondere Leitung dieses Geschäftes das KreiSamt mittels des Kreisarztes. §. 3. Niemand darf die Kuhpocken-Jmpfung ausübe», als geprüfte Aerzte nnd Wundärzte. Sollte» jedoch noch Aerzte und Wundärzte vorhanden sein, die hierzu während ihres Studiums an öffentlichen Lehranstalten nickt befähigt worden find, so müssen dieselben eine eigene Erlaubniß zur Ausübung der Kuhpocken-Jmpfung haben. i 4. Diese Erlaubniß ertheilt in der Hauptstadt das Gubernium auf bas Gutachten deö an der öffentlichen Jmpfaustalt in der Hauptstadt aiigestellie» ?lrztes; im Kreise das Kreisamt nach dem Gutachten des Kreisarztes. §. 5. Bestehen über die Kenntnisse Derer, welche eine solche Befugnis« »achsuchen, gegründete Zweifel, so sollen sie angewiesen werden, bei dem an der öffentlichen Zmpfanstalt in der Hauptstadt der Provinz angcstellte» Arzte oder bei dem Kreisärzte einigen dergleichen Impfungen und derselben ganzen Verlaufe beizuwoh-nen, wobei letztere ihnen zugleich die nöthigen Erklärungen er-theilen werden. Ist dieses geschehen, so sollen sie ohne Weiteres die Erlaubniß, selbst Impfungen vorzunehmen, erhalten. 50 * iöorn ü5. NovcmbcH 4h8 Die bewährte Vorsicht ist vorzüglich bei ältere» Wundärzte» und i» jenen Ländern nothwendig, >» denen eö noch Wundärzte gibt, welche nicht an k. f. Universitäten oder Lycee» ordentlich gebildet wurden. §. 6. Auch Militär-Ae rzte, welche die Vaccination an Civil-Kinder» anSnben wollen, müsse» von den vorgeschriebenen Eivil-Behörde» die Erlaubniß dazu erhalten, und diese kanti ihnen mir mit der Bedingniß ertheilt werden, daß sie sich genau an die den Eivil-Aerzten deßwegen gegebene Instruction, welche ihnen daher mit* zntheilen ist, halten, und wie diese die vorgeschriebene» Berichte an daö KreiSamt oder Guberniuni einsenden, je nachdei» sie in einem Kreise, oder in der Hauptstadt der Provinz ihre Impfungen vorgenomnicn haben. Dagegen haben ihnen auch die nähmlichen Voriheile und Genüsse zu Statten zu koinmen, welche de» bei dem Impfungö-geschäfle verwendeten Civil-Aerzte» bewilligt sind. §. 7. ES muß genau dafür gesorgt werden, daß immer guter, so viel möglich frischer und echter Kuhpockenstoff vorräthig sei, und an alle Jmpfärzte, die desselben bedürfen, zu allen Zeiten versendet werden könne. §• 8. Dafür hat vorzüglich in der Hauptstadt der Protomedicuö, und im Kreise der Kreisarzt zu sorge», welche allen Jmpfärzten, die eines Impfstoffes bedürfen, selben z» alle» Zeilen unentgeltlich mittheilen oder übersenden innsseu. Zn diesem Ende soll an dem Orte, wo daö Guberniuni oder daö KreiSamt seinen Sitz hat, daö ganze Jahr hindurch geimpft, und auf diese Art eine eigene JmpfuugSanstalt unterhalten werden, in der man ununterbrochen Kinder vaccinirt, von denen der Impfstoff theils aufge« sammelt, theilS sogleich fortgepflanzk wird. In der Hauptstadt erhalten die Jmpfärzte den benöthigten Impfstoff vom Jmpf-Director, in den Provinzen vom Kreiöamte. Dieses verschreibt selben vom Gnberniumwen» der vom Kreisärzte gesammelte Vorrath auögeht. §. 9- Die Ausjaminlung, Aufbewahrung und Versendung deö Impfstoffes geschieht folgender Maßen: i. Mittels zweier kleiner Glasplatten, welche genau auf einander paffen, damit aller Luftzutritt zu dem Stoffe abgehalten werde. Vom 15. - November. 46t) Aus die Mitte einer dieser Glasplatten, und zwar jener, welche mit einer linsenförmigen Aushöhlung versehe» ist, bringt man den Impfstoff durch unmittelbare Berührung derselben mit der eingestochenen Kribpocke. Die GlaSränder werden dann mittels Wachs, Glaserkittes oder einer mit Mehlkleister bestrichenen Papierleiste verklebt, und so der Impfstoff an einem kühlen, trockenen, weder einem bedeutenden Wechsel der Temperatur, noch einem starken Liebte auSgesetzten Orte aufbewahrt. Sollen die Glasplatten weit versendet werden, so kann man sie noch mit einem »niwiindenen Faden befestige», um deren Verschieben zu verhindern. Beim Gebrauche ist der anfbewahrte Stoff mittels eines mit lauem Waffer etwas befeuchteten Pinsels wieder flüssig zu machen, auf die Spitze einer Lanzette an beiden Seiten zu streichen, und damit die Impfung vorznnehmcn. Mittels Tränkenö elfenbeinener, inirthenblattförmiger, fein zngespitzter und in hölzernen Kapseln nach Art der Nadelbüchsen eingeschranbter Impfnadeln, womit jeder Jmpfarzt beim Abnehme» des Stoffes versehen sein soll. Mir derlei mit Kuhpocken Limphe getränkten Nadeln kann die Impfung auch gleich geschehen, nachdem die eiii-getrockuete Materie mit nicht zu warmen Wasserdampfen oder durch wiederholtes Anhauchen erweicht würde. Mittels kleiner gläserner Röhrchen, worin sich der Impfstoff durch längere Zeit frisch erhält. Diese Röhrchen finb von nicht sehr dickem Glase mit einem geschlossenen Ende und einer entgegengesetzte» Mündung/deren Ränder etwas nach außen vorstehen, in der Länge von t — 11/2 Zoll, und im Lichte erwaö weiter als der' eines größer» Thermometers. Die Limphe wird mit einer gefurchten Jmpfnadel aus der angestochene» Knhpocke aufgefaßt und tropfenweise in das Röhrchen eingetragen, blö dieseö beinahe voll ist. Mit Wachs oder Glaserkitt wohl verschlossen in einer Federspuhle aufbewahrt, und an einem kühlen, finstern Orte gehalten, bleibt die Materie sehr lange flüssig, und wenn sie sich etwas verdickt haben sollte, darf man nur den geöffneten TnbuluS über lauwarme Wasierdämpfe hak-ten, wodurch die Flüssigmachung alsobald erfolgt. Statt obiger Glasröhren kann man sich auch der in mehreren Ländern gebräuchlichen, spindelförmigen feinen GlaSröhrchen, sogenannten Haarröhrchen, bedienen. Die Methode, sich derselben znm fraglichen Zwecke zu bedienen, ist folgende: 47° Vom 25. November. Man seht daS langst« Ende eines solche» Haarröhrchens in einem bedeutend stumpfen Winkel in den Tropfe» Limphe der geöffneten Pustel, ohne jedoch die Spike desselben in die Pustel selbst tiefer einzusenken. Hört die Einsaugung eher auf, als das Röhrchen gefüllt ist, weil die feine Oeffnnng durch verdickte Limphe sich gefüllt hat, so streichet man das einfaugende Ende gelinde zwischen zwei Fingern, oder bricht sehr wenig von demselben ab, und läßt auf diese Art daö Röhrchen sich füllen. Dir Verschließung der Enden der Röhrchen geschieht auf die vorbesagte Art, und man schützet dieselben vor dem Abstößen und Zerbrechen, indem man selbe in eine Federspuhle gibt, und in feine Horn- oder Holzspäne legt. Um die Limphe zum Gebrauche herauszubringen, bricht man die beiden Enden der Röhrchen etwa eine halbe Linie lang ab, hält den Bauch derselben mit einer Pinzette, setzt einen steifen, sehr dünne» Strohhalm, oder einen feinen messingenen TubuluS über die Spitze, so daß er den Bauch der Röhre einschließt, bläöt nun ganz gelinde die Limphe aus eine Glaöplatte, von welcher man ohne Verzug wie aus einer Pustel impft. $.10. Der Impfstoff muß aufgesammelt werden, wenn er noch im durchsichtigen seröse» Zustande ist, daö ist, bei einem regelmäßigen Verlaufe der Kuhpocken beiläufig vom sechsten bis neunten Tage. S. h. Hat man den Impfstoff nach der im h. 9 Nr. 1 und 2 angegebenen Methode im trockenen Zustande anfbewahrt, so läßt sich nicht genau bestimmen, wie lange dieser getrocknete Impfstoff seine Kraft erhalte. Man impfte damit nach zwei, ja zuweilen nach vier, sechs und noch mehr Monathen mit Erfolg, doch ist man dessen um so sicherer, je jünger der Impfstoff ist. Besitzt man aber Impfstoff nach der Methode Nr. 3, §. 9, in kleinen gläserne» Röhrchen im flüssigen Zustande anfbewahrt, und hat man bei der Aufsammlung alle Vorsichtsmaßregeln beobachtet, so kann damit, der Erfahrung zu Folge, selbst nach eilf Monathen mit dem besten Erfolge geimpft werden. Um aber in jenen Fällen, wo man sich getrockneten Impfstoffes bedienen muß, von dem Erfolge der allgemein vorzunehmenden Vaccination (z. B' bei ausbrechenden Pocken-Epidemien) sicherer zu sein, soll sich der Jmpsarzt zuerst in einem oder dem andern Kinde frische Materie bereiten, und mit dieser dann da-Jmpfgeschäft weiter fortfetzen. Vom »5. November. 47' §. 12. Soll di« Änhpocken-Impfung das leisten, was durch selbe für di« Menschheit bewirkt werden kann, daö ist größtmöglichste Verminderung, »nd endlich gänzliche Ausrottung der Kinderblat-tern, so muß selbe allgemein verbreitet werden. Dies; kann nur geschehen, wen» Erstens das Volk in Hinsicht derselben richtige Begriffe erlangt, und die Vortheile davon kenne» lernt, wonach es nicht fehlen kann, daß die Knhpocken-Jmpfung nicht allgemein Eingang finden sollte. Zweitens müssen aber für das bereitwillige Volk auch allenthalben Jinpfärzte in zureichender Zahl vorhanden sein, durch welche es, und besonders der minder bemittelte Theil desselben, dieser Wohlthat unentgeltlich theilhaft werden kann. h. 15. ErstereS kann vorzüglich bewirkt werden: a) Durch Seelsorger, Volkslehrer und Schullehrer. Zwei Mahl deö Jahres soll diese Angelegenheit vorschriftmäßig von der Kanzel dem Volke ans Herz gelegt werden; aber auch außerdem sollen die erstgenannte» Classen von'Menschen keine Gelegenheit, wozu Todesfälle an Kinderblattern ganz besonders geeignet sind, ungenutzt lassen, die Mensche» für die Kuhpocken Impfung empfänglich zu machen, und zwar uni so mehr, da Privat-llnterredungen gewöhnlich leichter Eingang finden, als der Unterricht von der Kanzel. b) Durch daö Beispiel der Gükcrbesitzer, der obern Classen von Menschen, der Landesbeamten, welches um so wirksamer sein wird, wenn das gemeine Volk Gelegenheit erhält, an deren Kinder» den Verlauf der Kuhpocken-Jmpfung zu beobachten. Diese sollen daher der an ihren Kindern vorgc» »ommenen Impfung die größtmöglichste Pnblicitat geben. c) Durch VolkSschriften, welche unentgeltlich zu vertheilen sind, ans welchen der »nterrichtetcre Theil deS Volkes tbeilö für sich selbst Ueberzeugung schöpfen, theilö so viel Kenntnis; von der Sache erlange» kann, daß er im Stands ist, seine Ueberzeugnng auch ans Andere zu übertrage». Sehr gut zu diesem Zwecke ist die vom Grafen Hugo v. Salm verfaßte Volköschrift: »Was sind die Kuhpocken, und wozu nützen sie?« Von einem Freunde der Menschheit und theilnehmendeu Mitbürger; zweite Auslage, Brunn, bei Gastl. Hierher gehört auch die vergleichende Uebersichr der natürlichen Blattern, der geimpften Blattern, »nd der Kuh. oder Schntzblattern in Rücksicht ihrer Wirkungen auf einzelne Personen und auf die ganze menschliche Gesellschaft, 47* Vom 25. November- welche die Jenner'sche Gesellschaft in London herausgab, und Graf Harr ach inö Deutsche übersetzte. Beide könnten zusammen gedruckt vertheilt werden. Endlich sollte gleich bei der Taufe (bei Juden bei der Beschneidung) kineö neugebortien KindeS, wo die Empfindungen der Aeltern meist höher aestimml, und die Besorgnisse für daö so eben erhaltene Kind immer größer sind, ein dahin Bezug habender llnterricht, in Form eineS Briefes, von dem Seelsorger an die Aeltern auögetheilt werden. Diese Volksschriften müssen in alle Sprachen, deren sich die österreichischen Unterthanen als Muttersprachen bedienen, übersetzt werden. d) Ungeblatterte, welche nicht ein Certifikat der überstandenen Kuhpocken-Jmpfung aufweisen können, sollen kein Stipendium^ erlangen, auch in kein öffentliches unentgeltliches Erziehungs-Institut u. f. w. aufgenommen werden können. Auch sind jene Personen, welche um Betheilungen von den Armen-Jnstituten anlangeo, oder dieselben bereits genießen, wenn sie die periodischen Beträge abhole», zu befragen: ob sie ihre Kinder haben vaceiniren lassen? wobei ihnen im VerneinungSfalle zu bedeuten ist , daß sie ihre Kinder um |o gewisser bei erster Gelegenheit vaceiniren lassen, und sich darüber mit den Jmpfungszeugnissen auözuweisen haben, als im widrigen Falle ihnen nicht nur keine neue oder größere Betheilung mehr ertheilt, sondern die bereits zugewiesene entzogen werden würde. e) Den Seelsorgern ist eS zur Pflicht zu machen, bei der Impfung in ihrem Kirchensprengel zu erscheine», um sowohl hierdurch als noch mehr durch Gründe der Moral und Religion dem Volke Beruhigung und Zutrauen zu der Impfung einzusiößen. Eben so sind die OrtSbehörden verpflichtet, einen Beamten bei jeder Hauptimpfung gegenwärtig sein zu lassen, so wie auch der Gemeindevorstand künftig hierbei zu erscheinen hat- Beide haben ferner das dem Jmpfarzte angeordnete Tagebuch, worin vorzüglich die echten Impfungen ersichtlich zu machen sind, nach jedem Tage bei der Impfung und bei der Nachsicht mit Gewissenhaftigkeit zu unterfertigen, welche Unterfertigung und Bestätigung auch dem Seeisorger zur Pflicht gemacht wird. f) Di« Zöglinge der Waisenhäuser und von was immer für Versorgungöanstalten des Staate» müssen alle vaceinirt werden, im Falle sie der Vaccination noch bedürfen. Dom 20. November. 47.3 S. 14. Um in den Provinzen eine zureichende Anzahl thätiger Jmpf-ärzte zu erhallen, soll eS a) allen Kreisärzten , Stadt- und Land-Phisikern zur besonder,, Pflicht gemacht werden, die Kuhpocken-Jmpfung nach ibren Kräften zu verbreiten, und bei allen minder Bemittelten selbe unentgeltlich vorzunehmen. b) Allen Aerzten und Wundärzten, welche nicht schon laut §. 4 zur Impfung befähigt sind, und daher auch erst darum in de» Hauptstädten bei der Landesstelle, im Kreise aber beim betreffenden Kreisamte ansuchen, soll, wenn im ersten Falle der an der öffentlichen Jmpfanstalt angestellte Arzt, im letzter» aber der Kreisarzt dazu einrathet, die Erlaubnis; zur Kuhpocken-Jmpfung crtheilt werden. c) Alle Aerzte und Wundärzte, welche beim Kreisärzte oder bei dem an der öffentlichen Jmpfanstalt in der Hauptstadt angestellte» Arzte sich melden, um de» erforderlichen Un» terricht in der Kuhpocken-Jmpfung einznholen, müssen auch zu demselben zugelaffen werden, und Niemand darf, bei schwerer Ahndung, abgewiesen werden. cl) Auf Jmpfärzte, welche sich durch die Kuhpocken-Jmpfung besondere Verdienste erwerben, soll bei Beförderungen Rücksicht genommen werden, auch sollen den Ausgezeichnetste» außerordentliche Belohnungen ertheilt werden. e) Für Gegenden, wo der Kreisarzt, die Land-Phisiker und Wundärzte nicht zureichen, sollen eigene Jmpfärzte bestimmt und zur Impfung dahin abqcsandt werden, um vom halben April biö Ende October daselbst allgemein Kuhpocken-Jmpfungen vorzunehmen. $. 15. Kinderblatter-Jmpfungen dürfen nirgends und unter keinerlei Bedingung vorgenommen werden, da selbe sehr ansteckend sind, und daher so leicht verbreitet werden. §. 16. In Hinsicht der Ausweise über Kuhpocken-Jmpfung ist sich folgender Maßen zu benehmen: a) Die KreiSämter erhalten von den Kreiö- und anderen Jmpf-ärzken ganzjährig mit Ende November die JmpfungSauS-weije in Tabellenform; KreiSämter sowohl als Jmpfärzte werden daher mit hierzu geeigneten gedruckten Tabellen nach Erforderniß betheilt. b) Gleichzeitig mit den erst erwähnte» Ausweisen der Jmpfärzte müssen die Dominien und Magistrate verläßliche Rahmens- 4t4 Vom v j. November. Verzeichnisse der Individuell, welche auf ihre» Gütern oder in Städten die Kuhpocken im Jahre echt liberstanden haben, a» die KreiSamker einseuden, wozu sie Muster-Tabellen erhalten. Hierdurch wird eine (Eontrolle gegen die Berichte der Jmpfärzte erlangt. c) Die KreiSäniler haben ihre Ausweise (denen die Ausweise der Jmpfärzte beigeschlossen sein muffen, welche sie aber mir der zurückerhalten) längstens bis Ende Jänner dcS neu ciu> tretenden Jahres an die Landeöstelle zu befördern, auch in dem Falle, wenn ein Dominium oder Magistrat in Einsendung feines Verzeichnisses zurückgeblieben wäre, von welchem die Kreiöämtcr ohnehin auch später den erforderliche» Gebrauch niache» können. 6) An die Hofstelle werde» von den Länderstellen ganzjährige Provinz Ausweise, welche »ach der beigeschlossenen Muster-Tabelle verfaßt sei» müssen, längstens bis ,. Mai des nähm-licheu IahreS ei,«gesendet. Die kreiSänitlichen Eingaben sind diesen Provinz-AuS. weisen nur in solchen Fällen beizulege», in welchen die Lau« deöstell« aus besondern Ursache» hierzu sich verpflichtet hält. Abschnitt 11. Fü r A erzte und Wundärzte, welche der Kuhpocke»-3m pf» n<1 sich widme ti. §• Aerzte und Wundärzte, welche die Kuhpocken Impfung vornehmen wollen, habe» sich nach Abschnitt i. Z. A zu benehmen. i 2. Sie sind verbunden, sich dabei ganz und genau nach den hier gegebenen Vorschriften zu benehmen. Wer dagegen handelt, verliert das Recht, weiter eine Kuhpocken-Jinpfung vorzunehmen, und hat auch andere der Größe des aus seinem Vergehe» erfolgten Nachtheiles angemessene .Ahndungen zu erwarten. §. 3. Um die Kuhpocken Impfung mit Vortheil und Sicherheit auöüben zu können, müssen Jmpfärzte sich die genaueste Kennt-niß deö Verlaufes der Kuhpocken und die Charakteristik derselben eigen gemacht haben. Sie müssen die Anomalien derselben, wie auch die Verhältnisse, unter denen sie zu entstehen pflegen, kennen, um uiiechte Kuhpocken, welche vor Kinderblattern nicht sichern, sogleich von echten unterscheiden, um da» vermeiden zu Vom z5. November. 475 können, was deren Erzeugung befördert. Sie müssen alles wissen, was auf die zuverlässigste Art zu impfen, auf die Aufsammlung und Aufbewahrung des Impfstoffes, auf die Wahl der Subjecte, der Zeit zur Impfung, auf die Behandlung der Impflinge, und endlich auf andere allgemeine Vorsichtsmaßregel», die bei diesem wichtigen Geschäfte zu beobachten sind, Bezug hat. §. 4. Der Verlauf der echten Kuhpocke ist folgender: Am ersten und zweiten Tage beobachtet man an dem mittels einer gefurchten (canalirten) Jmpfnadel, von der schon oben Abschnitt 1, j. 9 ad 5, Erwähnung geschieht, gemachten Jmpfstiche nicht«, als was mau an sedem dergleichen einfachen Stiche immer gewahr wird. Nach geschehenem Stiche bildet sich (jedoch nicht immer) ein blaßrother Hof um denselben, der aber nach einer kurzen Weile verschwindet, und als ein günstiges Zeichen 2er Haftung der Impfung angesehen wird. Am dritten Tage bildet sich gewöhnlich an der Impfstelle ein kleiner vorher Flecken, und man fühlt unter dem Finger eine Er-habenheit. Doch geschieht eö auch, daß man diese Erscheinung erst am vierten oder fünften Tage bemerkt, wo dann auch die übrige Entwicklung verhältnißmäßig später erfolgt. Am vierten Lage hebt sich die Impfstelle in ein rotheS, hartes, erhabenes, rundes oder längliches Knötchen, welches am fünften Tage sich noch mehr zu einem Bläschen erhebt, und mit einem schmalen Hofe (Rande) umgeben wird. Am sechsten Tage bildet sich die Blase oder Pocke mehr anS, ihre Ränder sind erhabener, in der Mitte der Pustel zeigt sich deutlicher ein farbenloser etwa» eingedruckter Flecken, man fühlt die Härte der Pustel so tief unter der Haut, als ihre Erhabenheit ober derselben, und dieselbe ist schon mit einer dünne», durchsichtigen, etwa» inö Bläulichte schielenden Flüssigkeit angefüllt; auch wird der sie umgebende rotbe Kreis deutlicher. Am siebenten Tage. Die gleichen Erscheinungen noch mehr entwickelt. Am achten Tage ist die Pustel vollkommen gebildet. Sie er. reicht beiläufig die Größe einer Linse, ist im Umfange entzündet, etwas schmerzhaft, und enthält meistens noch eine helle Flüssigkeit; der sie umgebende rothe Kreis ist bald mehr, bald weniger auSge-breitet. Um diese Zeit (zuweilen etwas früher) stellt sich ein Fie» berchen ein , welches einige Stunden, zuweilen einen , sehr selten zwei Tage anhält, sehr oft aber so gelind ist, daß eS am Pulse kaum , sondern nur durch etwas mehr Hitze, Durst und einen unruhigen Schlaf bemerkbar wird. Wenn alle sichtbaren Fieberbewe-gungen mangeln, so ist doch eine ungewöhnliche Bläße des 47b Som 05. November. Gesichts Vorhände», was beweiset, daß die Einwirkung der Pocken nicht bloß örtlich, sondern allgemein sei. Zuweilen haben die Blätternde» seht oder ein Paar Tage später Schmerzen unter den Achseln, und die Drusen daselbst schivellen ihnen etwas an klebrigens bleiben die Kinder dabei heiter und spielen wie scnst. Am neunten Tage ist die Pocke wie Tags- vorher, nur der sie umgebende Hof wird röther, mehr ausgebreitet. Am zehnten Tage ist die Pocke in Eiterung, sie enthält nicht mehr eine Helle, sondern eine dickere, undurchsichtigere, weißrrnbe oder gelbliche Flüssigkeit, wirkliches Eiter. In der Mitte ist nun statt des Eindruckes eine Erhabenheit, doch so, daß die Pustel nie halb kugelförmig oder kegelförmig wird, sondern immer mehr flach bleibt So ist die Pocke bis zum zwölften Tage, an dem dieselbe von innen nach außen zu trocknen, und in der Milte braun zu werde» anfängt. Der Hof um die Pustel nimmt vom sechsten oder siebente» Tage bis zum zehnten an Rothe und Ausdehnung z», ist zunächst derselben etwas erhaben, fängt aber an abzunehmen und sich zu bleichen, wie dieselbe in. Eiterung übcrgegangen ist, und verschwindet bei der Abtrocknung nach und nach gänzlich, ist übrigens nicht bei allen Subjecten (Eingeimpfren) gleich, sondern bald mehr, bald weniger, und zuweilen sehr auSgebreitet. 5. 4 Der Schorf hat wesentliche UnlerscheidungSzeichen; denn eö bildet sich hier bei der Auörrocknung kein gelber, lockerer, sondern ein dunkelbrauner oder schwarzer, fester, ziemlich dicker, mehr flacher als halbkugelförmiger und fest anfliegender Schorf, welcher ohne Schmerzen und Zerreißung der Hauptgefäße in den ersten Tage» nicht abgenominen werden kann; daher denn auf daö gewaltsame Abnehmen desselben zu dieser Zeit Entzündung und ein langwieriges Geschwür zu folgen pflegt. Sich selbst überlasten, wird er aber allgemach locker, und fällt gemeiniglich acht Tage nach der Abtrocknung, oder etwas später, von selbst ab. An der Impfstelle bleibt eine Pockengrubc. Diese Pockengrube oder Narbe ist nach echten Kuhpocken seicht, zirkel- oder eirund, mit mehreren hohlen Pünctchen oder punctartigen Eindrücken versehen, welche dem zellige» Bane der Pustel und der faserigen untern Oberfläche der abgefallenen Borke entsprechen. Nach falschen Kuhpocken bleibt eine tief eindringende Narbe oder Pockengrube zurück, von unregelmäßiger Form, mit ungleiche» Rändern und einer glatte» Oberfläche, an welcher man die oben bemerkten Pnnete nicht wahr- ißom 2Z. 477 nimmt, indem die feilsche Pustel keine» zellige» Bau hat, sonder» nur eine Hohle bildet. §. 6. Auch i» dem Verlaufe der echten Kuhpocke beobachtet man nbrigeuö zuweilen kleine Abweichungen, oder eS entstehen (wiewohl selten) Erscheinungen, die bisher nicht berührt wurden, und die wahrscheinlich oft mit der Vaccination in keiner Causal Verbindung stehe», sondern nur zufällig mit selber jusaininentreffeu. Sv ist der Verlauf selbst zuweilen etwas schneller, zuweilen etwas langsamer. Die Entzündung und Erhebung der Pustel erfolgt öfters erst den sechste» oder achten Tag, oder noch später, vorzüglich bei kalter Jahreszeit, bei schwache» übel genährten Sub-jecten u. (. w. I» gleichem Verhältnisse ist daun auch nothwendig die übrige Entwicklung verspätet. Wahrend der Eiterung der Pustel, oder etwas früher, entstehen bisweilen im rothei, Hofe, oder auch außerhalb desselben, Nebenpustelo. Sehr selten beobachtet man dergleichen Pusteln am übrigen Körper. Einige Mahl erschien am vierzehnten, zwanzigsten u. s. w. Tage ein pustulöser Ausschlag allgemein ans der Haut, zuweilen glich dieser Ausschlag nur Flohstichen, oder war frieselariig und erschien früher. Zuweilen vertrocknet der allgemeine Hautauüschlag schnell, und kommt wieder zum Vorschein und dauert länger. Die Schutzpocke wird zuweilen mit einem wirklichen Noth-laufe umgeben. Dazwischen kommen Krankheiten, z B. die Maser», der Scharlach, verspäten zuweilen sehe die Entwicklung und Eiterung der Kuhpocke, welche dann erst, wenn jene Krankheiten geendigt sind, ihre» ordentliche» Verlaus beginnt und vollendet. Die eiternde Pocke wird zuweilen groß, entzündet sich im ganzen Umfange, und bleibt lange Zeit in Euerung. Letzteres geschient vorzüglich, wenn sie aufgekratzt, durch grobe schmutzige Leinwäsche aufgerieben oder der Schorf weggeriffea wurde, oder wenn der Stich zu tief, oder mehrere »eben einander gemacht wurden. Zuweilen sah man bei oder »ach de» Kuhpocken Llutfchwäreu, Blutgeschwüre, Speichelfluß 11. s. w., sehr selten Convulsioue» bei ganz kleinen Kindern. §• 7 Hält die Kuhpocke de» jetzt beschriebenen Verlauf, hat dieselbe die oezelchnete Form, so ist man von ihrer Echtheit gesichert. Bei Beurtheilung ihrer Echtheit oder Nichtechtheit sieht man vorzüglich auf folgende Zeichen : a) Ob sich dieselbe nicht zu frühe zu bilden anfing, etwa schon am zweiten Tage oder noch früher; nur muß man wissen, daß zuweilen wegen zu großer Reizbarkeit der Haut, oder wegen deö zu tief angebrachte» Stiches eine zu- frühe Eni- 4?8 Botri 25. Novembeb. zliudung als bloße Folge des JmpfsticheS entsteht, wobei jedoch die Kuhpocke erst zur gehörigen Zeit sich zu bilden anfängt, die gehörige Form erlangt, und nach dem gehörige» Zeiträume verlauft, woraus man genugsam ihre Echtheit beurtheilen kann. 1») Ob sie die ihr eigene Härte und Ausdehnung, welche eben so tief unter der Haut als ober derselben zu fühlen ist, und ihre gehörige Form habe. c) Ob ihr Verlauf regelmäßig nach den beschriebenen Zeiträu-men, oder ganz anders, und in unverhältnißmäßigen Zeiträumen geschehe. d) Ob dabei zur bestimmten Zeit ein Fieberchen, oder wenigstens die oben genannten Fiebererscheinungen beobachtet werden. e) Ob der rothe Hof um die Pustel sich gehörig bilde. !') Ob der Schorf seine gehörige Bräune oder Schwärze, Härte, Dicke und Gestalt habe. Doch hat man nach neueren Beobachtungen auf die Farbe deo Schorfes, wenn alles Uebrige regelmäßig ist, eben nicht zu achten. §. 8. Unechte, nicht schützende Kuhpocken fangen schon am zweiten Tage der Impfung oder noch früher an, sich zu bilden; sie erlangen nickt die gehörige Form, haben sogleich einen breiteren Umfang und eine größere Entzündung; eö mangelt ihnen die unter der Haut fühlbare Härte und der regelmäßige rothe Hof; ihr Verlauf weichr überhaupt sehr von dein obenbeschriebcnen ab, geschieht in unverhälmißinäßigen Zeiträumen; die Pustel» gehen bald in Eiterung über, werben halokugelförmig oder gar kegel-förmig u s. iv. zugespitzt; bilde» bei der Abtrocknung eine» lockeren gelben Schorf. Zuweilen entsteht wohl auch die unechte Kuhpocke etwaö später ; aber ihr unregelmäßi er Verlauf unterscheidet sie dann genugsam von der echte». Schmerzen in den Achselhöhlen beobachtet man zuweilen auch bei unechten Kuhpocke», wie nicht minder ein Fieberchen. Weitere Erscheinungen der unechten nicht schützenden Kuhpocken sind, wie folgt: Schon in de» ersten Tagen nach der Impfung ist eine große rothe Pocke an der Impfstelle, die schnell Limphe zeugt, die obere Decke abwirft, eine eiiernde Fläche darbiethet, oder zur Decke eine feuchte gelbliche Kruste behält, in welche bald die ganze Pocken-niaste umgewandclt wird. DaS die Pustel umgebende Erysipelas, der sogenannte Hof, ist schon früh sehr lebhaft und ausgebreitet, die von ihm beherrschte Flache bildet eine Anschwellung über der angräuzenden gesunden Bol» ü5. November. 479 Haut, ja die erysipelatöse Entzündung geht oft in die Exsudation über, wobei sich ein Theil des HofeS in ein Bläschen verwandelt. Die eiternden Flachen mehrerer Pusteln sind häufig schon bereits am achten Tage zufamniengefloffen, und bilden ein Continuum , ein flaches in der Mitte ausgehöhlteS Haulgefchwür oder die Krusten, in welche sich die einzelne» auf einem Arme stehenden Pusteln größtenthöilS oder völlig verwandelt haben, sind zu einem großen Schorf zufamniengelaiifen, beide, sowohl jenes Geschwür, wie dieser Schorf, sind immer von einer sehr breiten rothen Fläche umschrieben. §- 9. Sie entstehen, wenn man den Impfstoff aus unechten Kuh-pocken oder aus Nebenpusteln nimmt, oder a»ö der Pustel eines Menschen, der die Kinderblattern oder die Kuhpocken schon iiber-standen hatte, ja sogar aus der echten Kuhpocke, wen» der Stoff aus dem Mittelpuncte der Pustel genommen ii'irö , wo sich sehr oft ein Tröpfchen jauchige Flüssigkeit in einem kleinen Balge eingeschloffen befindet; ferner, wenn man sich eines schon eiterigen Impfstoffes, der erst nach dem zehnten Tage aus der Scbutzpocke genommen wurde, bedient; wenn man mit zu lange aufbewahr-tem, ausgearteten, durch die Lust, Hitze, Kalte, oder durch das Licht zerfetzten Kuhpockengifte, oft wenn man mittels trockener Fäden impfet. Aus unerklärbaren Ursachen cutstehen zuweilen unechte Kuhpocken , wenn auch guter flüssiger Impfstoff genommen, und überhaupt die Impfung ganz nach den Regeln der Kunst verrichtet wurde. Zur Verhüthuug der Erzeugung und,Fortpflanzung falscher Schutzpockrn werden bei der Impfung noch folgende Regeln empfohlen : 1. Man nehme aus keiner Kuhpocke Limphe, die sich durch eine gesteigerte Entwicklung, eine luxuriöse Bildung, durch große, intensive und iveit verbreitete Rothe deö Hoses, durch ein Bläschen an einer Stelle deö HofeS oder dem Runde der Pustel auözeichnet, ungewöhnlich erhaben, hell, durchsichtig und sehr limphreich ist, oder eine markirte Färbung auf der Oberfläche einen verdächiigeu blaurvth.n Fleck zeigt, man nehme nicht nur auö dieser Pocke selbst, sondern auch aus den benachbarten andern Pocke» des Armes keine Limphe. 2. Man impfe fein Kind bei derselben EefammtImpsung, (wenigstens so lauge die durch die erste Impfung erzeugte Reaction im Körper andauert, also innerhalb vier'Wochen), denn selten bekommt daö Kind alsdann wahre Kuhpocken, die Aeltern werden mißvergnügt, und die falschen Pocken Vom «S. November. 48o trogen heftige örtliche und allgemeine Beschwerde», die zuweilen jene, welche sich bei wahren Pocken einstellen, übertreffen. §. 10. Kuhpocken, welche ihren regelmäßigen Gang halten, daö ist, welche echc sind, schütze» zuverlässig gegen die Menschenblatter», und wenn bei bösartigen Pocken Epidemien in gut vaccinirten Individuen pockenarkige Ausschläge Vorkommen, so verlaufen sie gewöhnlich sehr mild, oder cS entstehe» bloß die sogenannten unechten, durchaus unschädlichen Pocken, wodurch die heilsame Wirkung der Kuhpocken-Jnipfung abermahlö bekräft tiget wird. Die Kuhpocken bekömmt man zwar in der Regel nicht zum zweiten Mahle, jedoch haben bie gemachte» Beobachtungen und i» den neuesten Zeiten vorgenommenen Nevaccinaiionen nachge-wiesen, daß Individuen, welche die echte Kuhpocke überstanden, damit wiederholt geimpft, dieselben abermahlö bekommen haben, i» welchem Falle die Pustel ober meistens sehr klein bleibt, in sieben bis acht Tagen verlauft, und die in selber erzeugte Materie zur Fortpflanzung der Schutzblattern nicht ganz qeeignet ist. Da man übrigens in den neuesten Zeiten die Variolviden ziemlich allgemein als eine neue Erscheinung betrachtet, die nur bei mit Schutzpockenstoffe Geimpften verkömmt, jedoch nur eine bloße Abart oder Modification der wirklichen wahren Blattern-krankheit ist, so findet man, um jeden Jmpfarzt bei Vorkommen eines pustulvsen AuSschlageö an geimpften Individuen in den Stand zu setzen, über den Unterschied der sogenaniuen Vario-loiden von den wahren Meiilchenölattern ein sicheres Urtheil schöpfen zn können, fiir angemeffe», hier eine Parallele der chi-rakteristischen Merkmahle zwischen der wahren Blatiernkrankheil und jener der Varioloiden, so wie sie in den neuesten Zeilen eine genaue Beobachtung geliefert hat, folgen zu lassen. Erste Periode oder Zeitraum d e § FieberF. Nichtgeimpfte Geimpfte o d e r B l a t t e r n k r a n k e. oder V a r i o l o i d e n k r a n k e. Kopfschmerz in der Stirnge- Ganz dieselben Erscheinim-gend, Lendenweh, Schmerz in ge», wenn in der Zeitsolge eine der Herzgrube , welcher beim reichliche Eruption deö Ausschla-Drucke zuniinint, Erbrechen oder geS erfolgt. Neigung dazu, Gefühl von Ab- Vom 15. November. 48t geschlagenheit, Gefühl von Zu-sammenschnürung iu der Tiefe der Brust, Mattigkeit ohne anscheinende Ursache, Frösteln oder Schauder mit darauf folgender anhaltender Hitze. Fieberhafter Puls mit starkem Durste. Große Unruhe, Eingenommenheit des Kopfes, zur Nachtzeit Schlaflosigkeit, Betäubung, auch Irrereden. Morgens Nachlaß unter dem Erscheinen eines Schweißes, der nach schimmlichem Brote riecht. Deutliche Abendverschlim-mernngen, die mit Frösteln ein* treten, gegen den dritten Abend öfters von Fraisen und allgemeinen Zuckungen begleitet. Dieser Zustand währet gegen 72 Stunden. Zweite Periode. Ausbruch des Exantheincs. Es zeigen sich kleine rothe Es brechen kleine rothePunete Puncte zuerst im Gesichte, gleichzeitig im Gesichte, auf dann auf der Brust, den Len- der Brnst und den Armen hervor, den und Extremitäten. fast gleichzeitig aber auf den Lenden , dem Unterleibe und _ an den Extremitäten, immer aber am zahlreichsten im Gesichte. Die Anfangs rochen Puncte Die Anfangs rothen Puncte verwandeln sich in Blattern, wel- verwandeln sich in platte, läng-che bald flach, bald erhaben, ge- liche Blattern, welche klein, rundspitzt oder rundlich sind, ander lich, zartweiß, an der Spitze gelb-Spitze gelblich, an der Grund- licht, an der Grundfläche roth fläche hingegen roth aussehen. zu sein pflegen. Die Blattern, welche im Ge- Die Blattern, welche im Gesichte erscheinen, haben fast ins- sichte entstehen, sind von u n-gesammt gleiche Größe, die gleicher Größe, die Haut Haut zwischen denselben wird zwischen denselben ist roth ge-roth »nd angeschwollen. streift oder gemasert, wie beim Anöbruche der Röthekn. 31 Gesetzsammlung XYI1I. Tb eil. Vom 25. November. 4h Häufig leiden Kranke, beson- Kinder unter sieben Jahren derö jene unter 5 bis 6 Jahre», leide» bisweilen am Speichelfluß, am Speichelfluß und Entzündung gewöhnlich haben sie aber nur der Mandeln. einen sehr feuchten Mund, Ent- zündung der Mandeln ist selten. Die ganze Oberfläche deö Kör- Die 'Anschwellung der Haut pers ist geschwollen, insbesondere ist unbedeutend. Gesicht und An-daö Gesicht, und die Augenlieder genlieder schwellen zwar auf, doch dermaßen, daß sie daö Sehen selten in dem Grade, daß das hindern. Sehen unmöglich wird, welcher Zustand sich aber bald verliert. Mit der Ausbildung der Pu- Mit der Ausbildung der Pusteln vermindert sich daö Fieber, siel» vermindert sich daö Fieber, eben so die übrigen Zufälle, wel- oder hört auch ganz auf, eben so che ihre Eruption begleiten. die übrigen, die Eruption begleitenden Symptome. Dieser Zeitraum währet drei Dieses Stadium dauert drei, bis vier Tage. höchstens vier Lage. Dritte Periode. Eiterungs- S t a d i u in. Nachdem sich die Blattern ge- Die Blattern, welche sich gehörig auögebildet haben, nehmen bildet haben, sind nicht von sie eine gelbe Färbung, die sich Dauer, sondern gehe» alsbald in inö Braune zieht, an, füllen sich Eiterung über, bald lösen sich die mit Eiter, heben sich in der Spitze dünnen Schorfe und fallen ab. oder au den Rändern, wachsen, wenn sie platt waren, am Umfange, und stehe» auf rothcm, schmerzhaft entzündete« Grunde. Die Anschwellung des Gesichts nimmt ab. Der Kranke, welcher Anfangs blind geworden schien, beginnt die Augen wieder zu öffnen. Das Jucken im Gesichte und Zur Zeit der Eintrocknung der über den ganzen Körper ist un. Blattern stellet sich mir ein leicherträglich. tes Jucken ein. Daö sogenannte Eiterungs- Daö Ei te r un gsfi eb er fieber mit allen wesentlichen fehlt; eben so der specifischeGe-Zufälle» bricht aus. rnch und der Speichelfluß, welche dasselbe zu begleiten pflegen. Vom «5. Novembri'. /M Dieser Zeitraum erstreckt sich Alles nimmt vom achten dis vom achten bis z»m eilften Tage, zum eilften Tage ein Ende. Vierte Periode. Zeitraum der Abtrocknung. Die Blattern nehmen eine Die Blattern, welche bereits dunkelbraune Färbung an, ihre getrocknet und mehr in Gestalt Schorfe trocknen und fallen mir zäher Schuppen als harter Bor-allmählig ab, und lassen braun- ken abgefallen sind, hinterlassen UchteFlecken, oderrothe, unebene, bräunliche Flecken, oder kleine bisweilen auch tiefe Narben zu- fleischige Wärzchen, welche schnell ruck. welken und vollkommen ver- schwinden. Narben, wie nach Blattern, bleiben nie zurück. DaS Jucken ist unleidlich, daö Alle diese Zufälle, so wie der Fieber nimmt ab, die Verdauung ganze Zeitraum, fehlen; die erlangt ihre Thätigkeit wieder. Krankheit erreicht gewöhnlich gegen den zehnte» Tag ihr Ende. Dieser Zeitraum währt vom li. bis rs., ja selbst bis zum 2«. Tage. §. 11. Die zuverlässigste Art zu impfen ist, wenn dieselbe mit frischem, flüssigem Impfstoffe von Arm zu 21 ritt unternommen wird. Auch soll die Impfung nicht in engen Stuben, nicht an Orten, wo sich viele Menschen beisammen befinden , vorgenommen werden, damit nicht hierdurch der Impfstoff zersetzt und minder wirksam werde. §. 12. Man bedient sich hierzu einer gewöhnlichen Lanzette, oder noch besser, einer gefurchten stählernen Jmpfnadel, deren Spitze man schief in den aufgeworfenen Rand der Mutterpocke (niemahlö in die Mitte derselben) sauft und nicht tief einsenket. Darauf saßt man den entblößten Oberarm des zu impfenden Kindes von unterwärts mit der linken Hand fest an, so , daß die Haut oben am 2lrme mittels des Daumens ausgespannt wird, bringt dann ander Einsenkung deö Delta-Muskels die geschwängerte Spitze der Lanzette in einem rechten Winkel mit dec Hand, wenigstens eine halbe Linie weit, zwischen die Oberhaut und Haut, hebt die Lanzette ein wenig unter der Oberhaut, legt auf die unter der Epidermis befindlichen Lanzettenspitze den Finger der linken Hand, und zieht selbe langsam heraus. 51* 4.84 Vom s5. Novembers §. 15. Hält Ilian die Lanzette»'Spitze vom erste» Einbringen derselbe» in die Mntterpocke nicht für genugsani getränkt, so kann man leicht zu wiederholten Mahlen aus Dem Tropfen, der sich an der Oeffnnng der Mntterpocke sammelt, mittels der Spitze neuen Stoff anffasse». Aber niemahls soll der Impfer in der Kuhpocke, aus welcher der Impfstoff entlehnt wird, hernmbohren, um nicht Blut mit dem Impfstoffe zu vermengen. Wenn eine einzige Pustel gehaftet hat, darf aus derselben kein Impfstoff genommen werden, um solche in ihrem Verlaufe nicht zu störe», aus welchem Grunde auch, wenn mehrere Impfpusteln vorhanden sind, immer wenigstens eine uneröffnet gelassen werde» muß. 4. i-i. Die Auffassung und Aufbewahrung der Schuhpocken.Limphe bildet den wichtigsten Theil der Schutzpocken-Impfung; denn nur durch die Reinheit derselben und ihre Uuversiegbarkeit kann den Menschenblattcrn Einhalt gelhan werde», weßhalb man bei der Mahl de- Impfstoffes besonders darauf sehe» muß, daß derselbe immer zur geeignete» Zeit der Reife entnommen werde. Diese Zeit ist diejenige, in welcher die Impfpusteln mit cristall-Heller Limphe versehen sind, oft schon den siebenten, gewöhnlich am achren, manchmahl auch später, am neunten Tage, je nachdem die wärmere oder kältere Wilternng, oder besondere Individualitäts-Verhältnisse der Geimpften die Reife der Pusteln beschleunigte» oder verzögerte». Die Limphe, mit der vacrinirk werden soll, muß von einer guten, echte», ja nicht falschen Kuhpocke herrnhren, sie darf nicht trübe oder molkig, sonder» sie muß ganz wasserhell und klar, auch nicht zu dünn, sonder» etwas zähe, einem Thautropfen ähnlich sein; sie darf nicht zu früh und nicht zu spät entnommen werden; sie darf von keiner aufgekratzten, zerdrückten, abgeriebene» oder schon einmahl angestochen gewesene» Kuhpocke sein; sie muß aus einer Pocke herstaiumen, aus welcher noch nicht zu viel Limphe entnommen ist; sie muß von einem Kinde sein, das nicht atrophisch, scrophnloS, rachitisch, oder mir einem ander» psorischen Ausschlage behaftet, folglich vollkommen gesund ist. Fließt aus der geöffneten Pustel etwas Blut, so darf so lange keine Limphe aus selber genommen werden, bis dieselbe rein und hell erscheint. §- !5. Sind i» der Nähe deö Iuipfarzteö eben keine mit Kubpocken Geimpfte vorhanden, so muß er sich des getrocknete», auf eine Vom 25. November. 48Š bet Methoden des $, y, Abschnitt L, anfbewahrten trockene» Stoffes in der schon dort angegebene» ,’lrt bedienen. Da« Jnipfe» mit de», Schorfe, als einem wenigstens nicht vollständig sichern Impfstoffe, wird gänzlich untersagt, und eet iff sich in Hinkunft ganz allein an die ganz verläßliche Impf-Limphe um so mehr zu halten, als daran kein Mangel ist, und auch bei guter Anstalt nicht sein kan». §. 16. Wenn die Impfung von Arm zu Arm geschieht, genügen cdoch des Impfbezirkeß vor der Impfung zur Gewinnung des Impfstoffes auf Kosten deS JmpfFondeö findet nicht Statt, und bleibt letztere lediglich der Sorgfalt des JmpfarzteS überlassen. §. 21. Bei der Wahl der Subjecte zur Vaccination hat inan bei Weitem so viele Vorsicht nicht »öthig, als mau einst bei der Impfung der Kinderblatter» au wenden mußte. Man hat dieselbe in jedem Mter, ja am erste» Tage »ach der Geburt mit dem besten Erfolge vorgeiiommen. Indessen fordert doch die Klugheit, daß man in dieser Sache mit gehöriger Vorsicht zu Werke gehe, und Subjecte von der Vaccination auöschliesse, bei denen aus Nebenursachen leicht traurige Folge» entstehen könnten, welche dann Anlaß gäben, die gute Sache der Kuhpocken-Impfung zu verschreien. j. 22. Man impfe daher a) nicht leicht Kinder gleich die ersten Tage nach der Geburt, bei denen so leicht aus andern Ursachen Krampfzufälle entstehe», und überhaupt die Sterblichkeit unter denselben so groß ist. Nach acht Wochen kann man die Impfung bei gesunden Kindern ohne Anstand vornehmen. b) Man impfe nicht Kinder, die sich in einem solchen krankhaften Zustande befinde», welcher das durch die Vaccination erzeugte, wenn gleich vorübergehende Fieber vermehren oder verschlimmern könnte. c) Mit hitzigen Krankheiten Behaftete sollen von der Impfung stet- ausgeschlossen bleiben. §. 25. Chronische HantauSschläge: die Krätze, der Kopfausschlag bei Kindern, der Milchschorf, Scrofeln, Husten, (beim Krampfhusten ist eS jedoch sicherer, nicht zu impfen) , Schwangerschaft, die Zeit der Zahnarbeit, die eintretende Periode der Reinigung u. s. w., machen keine Hindernisse zur Impfung; ja man sah sogar öfters dadurch langwierige HantauSschläge und andere chronische Zufälle besser werden. Indessen fordert es doch die Vorsicht, daß man keinen Impfstoff zur Fortpflanzung von der gleichen Subjecten nehme, welche mit einem anderen, eigentlich Uebelsein, behaftet sind. $. 24. Ist Gefahr vorhanden, von Kinderblattern angesteckt zu werden, so darf man noch weniger Ausnahmen machen, und SSrm 25. November. 487 sollen dann außer jenen, welche mit hitzigen Krankheiten behaftet sind, alle »och nicht Geblätterten vacciiiirt werden. Wechjelficber, zarteö Kindcralter 11. s. w. dürfen hier nicht berücksichtigc werden. Ucbrigens haben die Jmpfärzte, um daö Vertrauen ans die Schutzpockc».Impfung aufrecht zu erhalten, für den Fall, als sie an einem schon mit den natürlichen Blattern befallenen Orte die Impfung vornehmen, die Angehörige» der Impflinge auf den mögliche» Fall, daß der Impfling schon mit Blattern-gist angestcckt sein kann, und bairn die Vaccination, weil sie zu spät erfolgt ist, wirkungslos bleiben könnte, aufmerksam zu machen. $. 25. Man kann in jeder Jahreszeit mit vollkommener Sicherheit die Kuhpocken-Jmpfung vornehmen. i 26. Doch sollen allgemeine Impfungen nur in den besseren Jahreszeiten , das ist, im etwas vorgerückte» Frühjahre, Sommer und Herbste verrichtet werden. Man weicht auf diese Art auch Nebenkrankheiten auö, welche bei den Impflingen armer Leute so leicht von der Kalte, schlechter Nahrung, von engen, unreinliche», mit böser Luft aiigefnllteu Wohnungeii entstehen können. §. 27. I» Hinsicht des diätetischen Verhaltens und der niedicini-schen Behandlung ist bei de» Kuhpocken, welche in der Regel kaum den Nahmen eines UebelfeinS verdienen, nicht jene Strenge »nd Umhersicht nöthig, welche bei Kinderblatteru erfordert wird. i 23. Es bedarf hier keiner Vorbereitung, außer es wäre eine Krankheit vorhanden, bei welcher eö nicht erlaubt ist, zu impfen, und die daher erst gehoben werden müßte. Die Impflinge setzen ihre gewohnte Diät und Lebensweise fort, bleiben, wenn es die Jahreszeit und Witterung erlaubt, viel in freier Luft, und bedürfen in der Regel gar keiner Arzneien, auch nicht nach der Abtrocknung der Knhpocken. 29. Die Hauptsorge deö Jmpfarzteö muß dahin gerichtet sein, daß »ach der Impfung der Kuhpocken bei seinen Impflingen keine Nebenkrankheiten entstehen, daS ist, daß schädliche Einwirkungen von denselben so viel möglich entfernt werden. Auch sollen sie, wenn eine Möglichkeit vorhanden ist, von Menschenblattern angesteckt zu werden, auf das Sorgsamste bis nach t>tm achten Tage dagegen gesichert werden. 4SS Vom 25, November. 5. 30. Man muß die Impflinge abhalten, die Impfpustel zu berühren, aufzukratzen, und die Finger an die Auge», an die Lippen zu bringen. §. 31. In seltenen Fällen kan» jedoch auch eine ärztliche Hülfe nothwendig werden. So geschieht es z. B., daß sich a) die Pustel gegen den fünften oder sechsten Tag sehr entzündet, der rothc Hof derselben sich sehr, ja rorhlaufartig über den ganzen Arm auSbreitet und schmerzet. Gewöhn lich verliert sich diese Entzündung, sobald die Eiterung »intritt, von selbst. Sollte indessen der Schmerz davon zu groß sein, so kann man ihn mit kaltem Wasser lindern, indem man leinwandene, in dasselbe getauchte Compressen auf den entzündeten Theil legt , und von Zeit zu Zeit dieselben erneuert. Unter da» Wasser kann man auch den sechste» Theil Blriessig mischen. b) Wäre um den achte» Tag daö Fieber etwas bedeutender, anhaltender, so gebe man leichtere Nahrung. c) Zeigen sich Eonvulsionen, so ist vor Allem zu untersuchen, ob dieselben von der Vaccin oder von andern wahrscheinlicheren Ursachen erregt wurden. Hiernach muß denn auch die Heilmethode eingerichtet werden. Eonvulsionen, welche die Vaccin verursachte, werden mittels reiner, und wenn möglich freier Luft, mittels der Riechmittel und eines Clistier» leicht gehoben werden. d) Bei einem allgemeinen, flohstichähnlichen, frieselartigen oder pustulösen AnSschlage muß man die Impflinge bei kühler, feuchter, ungünstiger Jahreszeit vorzüglich vor Verkühlung sichern. Es kann nöthig sein, sie damahls einige Zeit im Bette zu lassen, und ihnen lauwarme Getränke zu gebe». e) OefterS dauert die Eiterung der Kuhpocken länger als gewöhnlich, und die benachbarten Theile sind zugleich entzündet. Gemeiniglich wird dieses durch Kratzen und gewaltsame» Abreißen des Schorfes veranlaßt. Mittels einer Bleisalbe, z. B. der Silberglättsalbe, oder mittels des kalten Wassers, indem man ein in dasselbe getauchtes Stück Leinwand auflegt, mildert und hebt man diesen Zufall leicht. f) Entsteht während deö Verlaufe» der Kuhpocken eine Nebenkrankheit, so muß alle» Da» beobachtet werde», wa» diese erfordert. Dom 2L. November. 489 $. 32. Noch sind folgende allgemeine Vorschriften von allen Jmps-arzten zu befolgen: Schlägt die Impfung das erste Mahl »icht an, so muß dieselbe wiederholt werden; und gelingt sie in einem Jahre auch wiederholt nicht, so wird dieselbe tin nächsten wieder vor genommen. Die erst angeführte Wiederholung der Impfung in dem-selben Jahre kann aber nur dann Statt finden, wenn dieselbe mit den übrigen Berufsgeschäften des JmpfarzteS vereiubarlich ist; denn es wäre Verlust, wenn der Jmpfarzt wegen eines oder ein Paar Kindern, bei denen die Impfung nicht anschlug, noch länger an demselben Orte verweilen sollte, um an diesen die Impfung noch ein Mahl vorzunehmen, da er eS inzwischen versäumte, die Kinder ganzer Ortschaften zu vaccinire». $. 35. Jeder Jmpfarzt muß seine Impflinge während deö Verlaufes der Kuhpocke sorgfältig beobachten, um von der Echtheit dieser, und von der Sicherstellung jener vor den Menschenblat-ttrn versichert zu sein. In dieser Hinsicht bleibt eS zwar die Pflicht der Jmpfärzte, die in ihrem Wohnorte oder sehr nahe demselben bcsindlichen Impflinge, deren Besuch mit keinen weiteren Auslagen für den Staatsschatz verbunden ist, wenigstens zwei Mahl zu besichtigen, und den Verlauf der Vaccine in ihrem Protokolle anzumerken, für die von ihrem Wohnorte weiter Entfernten hat aber nur eine Nachsicht, und zwar am achten Lage z« geschehen, die in Aufrechnung gebracht werden kann. §. 34. DaS Impfen in sogenannten Concurrenz-Orten kann noch ferner Statt finden, wobei in jenen Gegenden, wo die Pfarren sehr ausgedehnt sind, außer den Pfarrorte» für den Umkreis einer Stunde noch andere Orte außer dem Pfarrorte als Jmpf-sammelplätzc bestimmt werden können Diese Co»currenz-Orte haben die Kreiöämter über Einvernehmen der Bezirksobrigkeiten und der Land-Phisiker ein für alle Mahl festzusetzen; jedoch soll eö dem Jmpfärzte oder der Obrigkeit unbenommen bleiben, dießfallS nach Umständen uothwendige oder zweckmäßig erscheinende Abänderungen in Vorschlag zu bringen. Die Seelsorger sind verpflichtet, in jedem Märzmonathe einen Ausweis über die im vergangenen Jahre gebornen Kinder 49° Vom ed. November. zu verfassen, und denselben unmittelbar an die politischen Drt$= obrigkeiten zn übergebe» , welche ihn alsdann nebst einem sepa-rirtcn Ausweise, enthaltend die Rubriken: a) der in früheren Jahren nicht Geimpften, b) der zwar Geinipften, bei denen aber unechte Pocken erschienen, oder bei denen die Impfung nicht gehaftet hat, und endlich o) der i» dem Jmpfbezirle inzwischen übersiedelten Individuen, die sich über die überstandene» Kuhpocken oder Menschen-blättern nicht ausweisen können, dez» Impfarzte zu seinem Amtsgebrauche zu übersenden haben. i 35. lieber jeden Impfling, der die Kuhpocken echt überstanden hat, muß der Jmpfarzt zwei Zeugnisse, wozu er die gedruckten Formulare erhält, auSfertiaen; wovon er eines den Angehörigen des Impflings zur Aufbewahrung» das andere dem Magistrate oder dem OrtSrichter übergibt, welcher es der Ortsobrigkeit zur Eintragung in ein gemeinschaftliches Protokoll überliefert. §. 36. Ec selbst führt ein besonderes Journal, worin Tag für Tag die Nahmen und die Zahl der Geimpften, die verwendete Zeit und die etwa zurnckgelegte Reise sammt der Meilen-Distanz anzugeben, so wie auch die gepflogene Nachsicht und vorgenommene Impfung auSzuweisen sind, lieber dieses Journal ist ganzjährig mit Ende des Militär-Jahres mittels der empfangenen gedruckten Tabellen genauer Bericht an daö KreiSamt (in der Hauptstadt an das Gubcrnium) zu erstatten. Diese tabellarischen Ausweise sind unausbleiblich bis Ende November einzuschicken. Besondere und merkwürdige Erscheinungen, welche an den Impflingen beobachtet, aber in den Tabellen nicht angemerkt werden können, wird der Jmpfarzt in einem eigenen, den Tabellen beigeschlossene» Beuchte anzeigen, in welchem er auch die Seelsorger und OrtSobrigkeiten des flache» Landes aufführeu wird, welche feinem Verlangen gemäß der Haupt-Impfung beiwohnten, oder auf eine andere Art dieses Geschäft begünstigten und beförderten, wie nicht minder jene, welche demselben Hindernisse entgegenfegten. §. 57. Kreisärzte und Jmpfärzte sollen, wenn sich die Gelegenheit darbiethet, auch auf die Gesundheit der in den vorhergehenden Vom 30. November. 49' Jahren Geimpften einen Rückblick nehmen, und davon in ihren gewöhnlichen Berichten gehörig Erwähnung machen, vorzüglich aber es genau anmerkcn und einberichten, wenn sie eine bedeutende Veränderung in dem Gesundheitszustände nach der Impfung bemerken, von der sie Gründe zu haben glauben, daß die Impfung auf dieselbe Einfluß gehabt habe. §. 38. Die Heitern und Angehörigen der Impflinge sind nach vollbrachter Impfung von den Jmpfärzten zu belehren, daß sie es ja alsogleich dem nächsten Jmpfarzte anzeigen sollen, wenn ein geimpftes Kind mit einer Krankheit befallen wird, welche sie für die Menschenblattern halten. §. 39 Solche Fälle muß der herbeigeholte Jmpfarzt immer auf daö Sorgfältigste untersuchen, und in seinen gewöhnlichen Berichten darüber genaue und gewissenhafte Auskunft geben, es deutlich bestimmen, wenn der Kranke die Kuhpocken überstanden habe, wofür er den Ausschlag halte, und wenn eö Menschen-blatter» sind, auch die Gründe beifügen, nach denen er sie für echte oder unechte Menschenblattern hält. Eben so muß er hierüber die nöthige Aufklärung ertheilen, und unzeilige Furcht und ungegründetes Mißtrauen, welche daraus für die Kuhpocken-Jnipfung entstehen könnten, zu zerstreuen suchen. $. 40. DaS Befinden der Geimpfte» während einer Menfchenblat. tern-Epidemie in dem Orte ist ebenfalls de» Berichten mit Ge. nauigkeit beizufügen Wien, am 9. Julius 1856. 165. Bestimmuüg des Zeitpunktes, von welchem geistlichen Bei esiciaten das Recht zum Bezüge der Beneficial. Einkünfte zustehet. Laut hoher Hofkanzleiverordnung vom 7. d. M., Z. 29032, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 31. v. M. zu bestimmen geruht, daß von nun an der Tag der 495 Vom 4' December. canomsche» Zpstitulio» a!ö derjenige anznsehen »iid zu behändes» sei, von welchem an geistliche Beneficiaten baS Recht zum Bezüge der Beneficial- Einkünfte erlangen, wobei es sich von selbst versteht, daß sie von eben diesem Tage an deS Rechtes zuni Bcznge eines sriiher besessenen und nun ausgegebenen Be-nesiciumS, verlustig werden. Von welcher allerhöchsten Schlußsassung das sürstbischöfl Ordinariat zur weitern Verständigung mit dem Beisätze in die Kenntniß gesetzt wird, in Hinkunst bei Besetzung geistlicher Be° neficien, welche ganz ober zum Theile au» einem öffentliche» Fonde dotirt sind, zum Behufe der Flnßigmachuiig der Dotation den Tag der eanonische» Institution anher bekannt geben zu wollen. Gubernialverordnung vom 30. November 1836, Zahl 19737; an die sürstbischöfl. Ordinariate, das t. f. Fiscalamt, die k. k. KreiSämter und die Provinzial-StaatSbuchhaltung. 1(H). Beivllliguttgrtt der Militarrnklassuilg aus entgeltliche WirthschaftsablretllNgr» sind den hohen Hossielleir Vorbehalten. Die hohe k. k. Hofkanzlei hat mit Decret vom 26. November d. I., Zahl 31014 , bekannt gemacht, daß i» Folge allerhöchster Entschliessung vom 21. November d. I. die Bewilligung der Militärenklassungen auf entgeltliche WirlhschaftS-Abtretungen bis zur Erscheinung eines neuen RekrutirungS-gesetzeS den Hofstellen Vorbehalten bleibe, wovon das f. k. Krciö-anit zur Wissenschast in die Kenntniß gefetzt wird. Gubernialverordnung vom 4. December 1336 , Zahl 20153, an die f. f. Kreiöämter und mit Note an das k. k. illir. inner--österr. Generalcommando. Vom 5, December. 493 ! 1)7. Erläuterung der Vorschrift über die Behandlung der vom Militär l'edingnißweise zeitlich befreiten absol, virtcn Juristen, Mediciner und Chirurgen bei der ConscriptionSrepision. ES ist die Frage vorgekommen, wie die — »ach der mit Gu-dernialcurrende vom 12. ?l»gnst d. I,, 9?r. 13206, *) besannt gemachten allerhöchsten Entschließung vom 29. Juli d. I. — vom Militär bedingungsweise zeitlich befreiten absolvirten Juriste», Mediciner and Chirurgen bei der ConscriptionSrevision zu behandeln seien. In Berücksichtigung, daß die zeitliche Befreiung dieser Individuen von der Erfüllung von Bedingungen abhängt, deren Bear,Heilung der ConscriptionsrevisionScominission einerseits nicht überlasse» werden kann, andererseits aber, da die ConscriptionS-reviston mir alle drei Jahre vorgenoinmen wird, eine Aufnahme solcher Individuen unter die zeitlich Befreiten, selbst wen» |ie zur Zeit der Revision sich mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen auSzuweisen vermöchten, auS dein Grunde nicht Statt finde» kann, weil solche Individuen, sobald sie als zeitlich befreit clafsisicirt sind, der Stellung bis zur nächsten Revision sohin durch mehrere Jahre entgehen würden, und dann vielleicht an- der AlkerSclafle treten dürften, selbst wenn sie die weitern Bedingungen der zeitlichen Befreiung nicht erfüllt hätten, so ist man mit dem f. k. Generalcomniando übereingekommen, daß diese Individuen bei der ConscriptionSrevision als militärpflichtig zu clafsificiren sind, und die Entscheidung, ob sie Anspruch aus die zeitliche Militärbesreiuug nach den vorgeschriebenen Bedingungen haben, dem Kreiöamte überlassen bleiben soll. Diejenigen absolvirten Juristen, Mediciner und Chirurgen, welche nach der obigen allerhöchsten Entschliessung vom 29. Juli d. I. auf die zeitliche Befreiung Anspruch zu haben glauben, *) Siehe in diesem Bande Seite 406, Zahl i3i. 494 Vom 6. Seemin'. werden demnach jedes Mahl vor der jährlichen Rekrutirnng zu rechter Zeit bei ihrem betreffenden Kreiöamtc mit Beibringung der erforderlichen Behelfe die zeitliche Befreiung nachzusuche» , und daö f. k. KreiSamt hierüber nach den bestehenden Vorschriften daS Amt zu handeln haben. , Gubernialverordnung vom 5. December 1856 , Zahl 20130 ; an die f. f, Kreiöämter und mit Note an das k. k. innerösterr. Generalcommando. ltiS. Festsitzung neuer Zokbestinnnungr» für die Ein- und Ausfuhr der verschiedenen Zuckergatlungen. Zu Folge hohen Hoskammerdecreteö vom December d. Z , Zahl 52667, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 29. November 1856 die Festsetzung neuer Zollbestim-mungen für die Ein- und Ausfuhr der verschiedenen .Zuckergat-hingen im Umfange des im gemeinsainen Zollverbande befindlichen StaatsgebietheS gegen daS Ausland und für den innern Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen in den der Zoll- und Dtaatömonopolöordnung unterliegenden Ländern allergnädig k zu genehmigen geruht. Der nachstehende Tariff enthält diese neuen Bestimmungen, welche mit dem Tage dieser Kundmachung in die Wirksamkeit trete», und von welchem daher die bisherigen Tariffsbestimmun-gen für die Zuckergattungen erlöschen. So weit eS sich um den Zwischenverkehr zwischen Ungarn und Siebenbürgen und den der Zoll- und der Staatsmonopolsordnung unterliegenden Landen handelt, und der Tariff keine besonder» Bestimmungen dafür enthalt, findet die Anwendung der Zollsätze gegen daö Ausland in dem durch die allgemeinen Vorschriften festgesetzten Verhältnisse Statt. Die bestehenden Vorschriften über die Controllpflichtigkeit deö Zuckers bleiben unverändert. Gubernialcurrende vom 6. December 1836, Zahl 20390. D i &■ Ben en n u n g der A r t i r e l. Mast stab der Verzol- lung. Gmv gangS- zoll. Zollstät-ten, bei denen die Verzollung im Eingänge Aus- gangs- zoll. Sollstiit-ten, bei denen die Verzollung im Ausgange geschehen darf. fl kr dl hen darf. fl. n l Zucker, Candi» und Raffinat aller Art in Stucken (Broten) mit und olme Papier u»d Spagat, dann geflossener Zucker . . . i Centn, netto ,8 Legstiitte 6 Hilfs- zollamt 2 Zuckermehl ohne Unterschied und aller nicht unter dem Zollartikel Syrup begrif-fcne Zuckerstoff im fliiffigen Zustande . detto iS detto ti detto 3 Zuckcrmehl ohne Unterschied für zollbc-giinstigte Jucker-Ras-sinerien zur Erzeugung von Raffinatjucker detto 7 3o detto C detto 4 Syrup, »ähmlich Melas; e, i>. i. Abfalls-furiMP der Raffinerien, dann Weiutrau-densyrup und aller nicht zur Erystallisi-rung sich eignende Zuckerstoff im fliiffigen Zustande . . . i Centn. Sporco ! 5 detto 5 detto 5 Capillarsyrup . . • i Pfund Sporco - 6 - detto - - detto Anmerkung 1. Raffinirter Zucker und Syrup der zollbegünstigten inländischen Raffinerien sind, unter genauer Beobachtung der Legitimations- und Mani- pulations - Vorschriften im Wechselverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen zoll- und dreißigstfrei. Anmerkung 2. Die aus Runkelrüben oder anderen inländischen Stoffen erzeugten Zuckergattungen unterliegen im Verkehre aus Ungarn und Siebenbürgen nach den übrigen Provinzen der Monarchie und umgekehrt nebst dem allgemeinen Ausgangszolle der Hälfte des allgemeinen Eingangszolles. Der Wein-traubensyrup jedoch unterliegt in diesem Wechselverkehre nebst dem Ausgangszolle nur der Eingangsgebühr von 1 fl. pr. Centner Sporco. Zn so fern auS der Beschaffenheit dieses Muckers dessen Erzeugung aus inländischen Zuckerstoffen nicht leicht erkennbar ist, muß dieselbe durch glaubwürdige obrigkeitliche Bestätigung nachgewiesen werden. Anmerkung 3. Zn allen Fällen, wo weder von Seite der Zoll- und Dreißigstämter, noch von Seite der Parteien ein Anstand dagegen erhoben wird, ist der Verzollung des Zuckers und des Zuckermehles das Sporco - Gewicht mit folgenden Tara-Abzügen zu Grunde zu legen, und zwar: bei Kisten über 8 Centner ... so Procent •' unter diesem Gewichte , IS > Fässern von hartem Holze . v 7 " " " weichem Holze . 5 » Bastkörben . . . ... ff " , Ballen .'..... ; . 6 » Säcken ........ 3 " l> Vom 7. December. 49? 169, Behandlung der am t. December 1836 in der Serie 143 verloosten 4pcrcentigcn Banco-Dbligationen. In Folge bed hohen Hofkammerpräsidial- Erlasses vom 2. December rS56, Zahl 5160, wird mit Beziehung auf daS @u-bernialcircular vom 8. November 1329, Zahl 5088, *) bekannt gemacht, daß die am 1. December b. I. in der Serie 145 ver-looSten 4perc. Banco -Obligationen/ und zwar: Nummer 52556 mit einem Viertel der CapitalSsumme, dann Nummer 55225 biö cinlchliessig Nummer 54504 mit den vollen Capitalsbeträ-gen, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit Vier vom Hundert in Conven-tionö-Münze verzinsliche StaatSschuldverfchreibungen umgewech-selt werden. Gubernialcurrende vom 7. December 1836, Zahl 20352. 170. Bestimmungen über die vorschriftsmäßige Verfassung der Kirchenrcchnungen. Durch die von der f. k. Provinzial-Staat-buchhaltung bei Cenfurirnng der Kirchenrechnungen wahrgenommenen, jährlich wiederkehrenden Gebrechen der Verfassung der genannten Rechnungen ssndet sich das Gnbernium veranlaßt, folgende Vorschriften, welche theilö gar nicht, theils minder genau beobachtet werden, zur künftigen genauesten Daruachachtung in Erinnerung zu bringen. 1. Auf fämmtliche Handwerks- und Lieferunqöconten oder Quittungen ist der Accord von der Vogteiobrigkeit oder Kirchen-vorstehung j« bestätigen, widrigens der toprocrnt. Abzug einzutreten hat. *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 543, Zahl ,78. G-sttzsam«lu»z XVU1. Lheil« 52 Wüm 8. December. 498 2. Bei allen Capitalien sind Gattung, Nummer, Datum, so wie der Zinsenfuß, hinsichtlich der Interessen die Verfallszeit, genau anzugebep. 3. Die BeauSgabung eine- PartikularbetragcS ist nicht mit dem kreisämtlichen Empsangscheine zu documentiren, sondern durch daS adjusiirte Partikulare, und die nach dem Betrage der Diäten klassenmäßig gestämpelte Percipientenquittung zu begründen. -v 4. Für die Aufnahme der Kirchenrechnungen durch dieVogteiob-rigkeitcn und für Jntervenirung derselben bei öffentlichen Versteigerungen von Kircheiibauiveinen, Fechsungen tc. sind nur die mit Gubernialoerordnung vom ir>. November 1774 bestimmten Gebühren zu verrechnen. 5. In Gemäßheit der Gubernialcurrende vom t. Juli 1807 , Zahl 13426, darf selbst auf mindere Baulichkeiten kein Betrag ohne vorauögegangent hierortige Bewilligung verrechnet werden. 6. Am Schluffe der Rechnungen aller sowohl unter einem öffent« lichen als Privatpaironate stehenden Kirchen ist der Bauzu-stand der Kirchen, so wie der pfarrlichen Wohn- und Wirih-schaftsgebäude von der Vogteiobrigkeit nicht bloß oberflächlich, wie eö häufig geschieht, sondern genau und bestimmt mit allen vorhandenen Gebrechen anzugcben, wie auch die Bemerkung beizusetzen, ob der Pfründner nach den §§. 4 und 12 der gedachten Gubernialcurrende vom t. Juli 1807 über die auf sarta tecta bestrittenen Auslagen sich gehörig auSge-wiesen habe. Die Befolgung dieser Vorschriften ist sämmtlichen Kirchen» Vorstehern und Vogteien mit Beziehung auf die hierortige» Verordnungen vom t7. December 1328, Zahl 22752, vom 4. Februar und 14. April 1029, Zahlen 1665 unb 6135, endlich vom 14. December 1831, Zahl 19624, *) aufzutrage», insbesondere aber in Bezug auf den Punct 6 den Vogteieu nach-drücklichst ei'nzuschärfen, daß sie für jeden Nachtheil, welcher *) Siehe P. <$■ S. Band ,3, Seite 355, Zahl s°4- Vom iS. December. 499 aus der minder genauen/ oder ganz unterlassenen Befolgung dieser Vorschrift für eine« öffentlichen Foud oder Privatpatron hervorgehen würde, strenge verantwortlich bleiben. Schließlich wird dem k. k. AreiSamte die strengste Jnvigi« lining über die Beobachtung dieser Vorschriften bei der dem KreiSamte zustehenden Ceosurirung der Rechnungen der unter einem Privatpatrone stehenden Kirchen empfohlen. Gubernialverordnung vom 8. December 1836, Zahl 20141; an die Kreiöämter. 171. Erläuterung brr Vorschrift wegen Herstellung und Er, Haltung der die Ortschaften burchziehenden ärarischen Straßenstrecken. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 24. v. M., Zahl 30199, aus Anlaß vorgekommener Zweifel zu der mit der hohen Verordnung vom 26. September >835 , Zahl 24127, erlassenen , und mit Gubernialcurrende vom n. October ,835, Zahl 16811, *) bekannt gemachten Nonnalvorschrifk über die Beitragspflicht zur Erhaltung der die Ortschaften durchziehenden ärarischen Straßenstrecken folgende Erläuterung ertheilt: Zu den Kosten, welche die Durchfohrtögemeinden dem ärarischen Straßenfonde bei der Erhaltung der die Ortschaften durchziehenden ärarischen und nicht gepflasterten Straßenstrecken nach dem Hoftecrete vom 26. September 1835 , Zahl 24127, § 2, in Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessuug vom 2. Juli 1835 zu vergüten haben, ist der bloße Verbrauch einer größer» Quantität des BeschotterungsmaterialS, als für die anstossenden im Freien gelegenen Straßenstrecken erforderlich ist, nicht zu zählen, sondern nur diejenige Auslage, welche sich aus einer kostspieligeren Constructionsart dieser Straßenstrecken ergibt, welche bloß auö Rücksicht für die Ortsbewohner durch Pflasterung der Straßengräben, Errichtung von Canälen uvd andern *) Siehe P. G. S. Band Seite 45g, Zahl so8. id Gubernialverordnnng vom 29. December ,836, Zahl 2,709; an die k. k. Ärei6mnt<6#4UÄ r,ni> m vtmK ; , d| 8»u]tla»^sdn8lntt'i% itlgn^dnu sti&gmi sif ,i«n "cr___ift_i___________ ' ,«hdjWf>d *) Siehe JLmw* 781! 8 87 .dm] nsmflrnujny >ysd 28d ßisu!dnod$® insiolTt dhii enrh© Mv »Mln'L '1 - • ''Ä>.H» ■ .»!> »v£ «L! m». - > ß . - $>tioilßftijdOi nt)6ooTjie 6i d i? d 6^ <3 aili S *f} nVded h | flßM «» Mtöm* öilhOT ««f Mtzvitz 5°7 Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1836. ■ v- V'i'*v5 ■■ Zahl der Derord- £ ’’S A. NUttg. ts ?lbhandlungSbehörden, wie sich diese in Bezug auf die in letzten Willenserklärungen enthaltenen frommen und gemeinnützigen?lnordnungen zu benehmen haben. 144 438 Advocaten, Beschwerde«, gegen diese und ihre Untersuchungen in Klagfallen sind dem Appellations gerichte anzuzeige»..,. Aerarial Forderungen, die Vorschrift wegen deren Sicherstellung gegen Staatsbeamte hat auch auf die ständischen, städtischen und öffentlichen Fonds-beamten bezüglich auf die betreffenden Fonde Anwendung^^ d£6t «tim» KS f| $61' 140 tung der Untersuchungskosten Arzneiconten für Rechnung eines Armen - Institutes, wie sie in Absicht auf ihre Revision zu behan- 85 251 dein sind. Assalini'fche Methode, den Kuhpocken - Impfstoff ih 174 502 brauchbarem Zustande zu erhalte» Aushilfen, nach welche» Grundsätzen bei deren 90 256 Verleihung vorzugehen ist. Auölanderinen» schwangere, wegen Aufnahme in 105 267 die Gratis-Gebäranstalt AuSschank der Eigenbauweine an sitzende Gaste im 31 130 Orte der Erzeugung, Bestimmungen hierüber sidri GMU 184 AuSwanderuygö - Patent, Erläuterung deö i. 25, daß die gegen unbefugt Abwesende erkannten bitwj' Geldstrafen dem Localarmcnfonde zuzuweuden sind 87 255 B. Banco-Obligationen, gpercentige, am 1. December ii-i •:* 1 1856 in der Serie 143 verloosts, deren Be- 1-69 497 Handlung V, enu'hK? : ' Baubegwte, erpynirte, sind mit den nöthiqen Maß- hv und Nivellit-Jnstrumente« zu versehen, im Falle 1/PJl-iO. ;■ 226 des Gebrauches eigener Instrumente ist ihnen 73 aber die Abnützung zu vergüten 1 - Zahl der o Derord, o nung. Baumwollwaaren , über den Hausirhandel mit V 66 217 denselben 1 89 256 Bauordnung in Absicht auf Feuersicherheit ist bei eigener Verantwortlichkeit der Behörde» genau zu beobachten 11 I I Baupracticanten-Aufnahme und Prüfung, Erläuterung der dießsäUige» Vorschrift 94 2Ö0 Beamte der requlirten Städte und Municipality ten, wegen Tragung langer bordirter Beinkleider zur Uniform 125 339 Beamte, städtische, ständische und Fondsbeamte, denselben werden die Nebenbeschäftigungen gleich den übrigen Staatsbeamten gestattet. 4 t 144 Beamte, überzählige, Bestimmung deö Rangöoer- T 127 401 hältuiffes derselben L 143 437 Beamte und Diener, f. k., nach welchen Grundsätzen bei Verleihung der Remunerationen und GeloauShilfen vorzugehen ist. 103 267 Beamte (wirkliche), der der f. k. Hofkammer im Münz- it 11D Bergwesen untergeordneten Berg wesenSbehörden werden von der Militärpflicht befreit 79 246 BeamtenS Witwen und Waisen, welche ein der HauSzinssteuer unterliegendes Haus besitzen, haben bei PensionSansprüchen die HanssinSsteuersassion beizubringen 18 18 Beeidigung und Prüfung der Grundbuchöführer 160 46l Belgien, Freizügigkeit deö Vermögens nach diesem Königreiche 129 402 Venefiziat - Einkünfte, von welchem Zeitpuncte den geistlichen Beneficiaten daS Recht zum Bezüge derselben zustehet 165 O Berat, Dr., Anleitung für Nichtarzte zur Wieder belebung der Scheintodien und Rettung der 93er-- gifteten ‘ 108 292 BezirkSobrigkeitliche Beamte haben sich bei offene fiwjIC i. lichen und bezirköamtlichen Gefchst tSreifen a«ß>r dem eigenen Bezirke nicht derNäLuralvvrfpann zu v, bedienen } . 80 247 Zahl der O Vcrord- z BienenzuchtS - Prämien , Bewilligung eineö dritten ruing. für jeden der zwei obersteierischen Kreise Blei und Bleiglätte (Gold- und Silberglätte) Zoll- lo5 289 bestimmung für dieselben Blutstein, dessen Benutzung als Gegengift deü wen 42 145 ßen Arseniks Borden, nach dein normalmäßia für Liviluniform> Beinkleider bestimmten Muster» , sollen nur auSschlicssend für diesen Zweck erzeugt und ver- 91 258 kauft werden 116 521 Brandsckadenversicherungsanstalt ( inncrösterr. wechselseitige) Abänderung der 13, 40 »nd 64 der Statuten Briese sind an die im Orte wohnenden Adressaten 15Ö 4 55 durch eigene Briefträger zu: »stellen. 250 C. U KÄEÄN Cameralgefälls - Bezirksgerichte, wer in diesem im Falle der Verhinderung oder deö Abganges Leö Camera!-Bezirksvorsteherö den Vorsitz zu füh- toiiiqw '• » Uz m, ren hat. Cameralgefällsdienste, wen» zu diesem Cvnceptö-practicanten der politischen und Justizbehörden überzutreten wünschen, so haben sie sich einer 101 266 Prüfung zu unterziehen aoijlSl 24 7 Cameralzahlämter, Instruction bezüglich der Umsetzung der Capitaljen und Obligationen politi- CSCC 1 scher Fonde Capikulanten» auö der k. k. Armee ausgetretenen, ist gestattet, in die neu zu errichtende Miliz des Freistaates Krakau einzutreten Cartel zwischen den k. k. österr. Staaten und dein Herzogthume Parma zur Verhinderung der Falsch- 45 147 107 291 Werbung und Desertion 28 36 Cautione» der öffentlichen Agenten oder Geschäfts- ■ V führer, wenn sie in Staatspapieren erlegt werden , nach welchem Werthe letztere anznnehmen! sind 1 55 187 Zahl bev O Verord- 'S nung. Cautioner,, welche, vom i. Jänner 1856 angesangen, an die Tilgungsfonds - Hauptcasse oder an die Depositencasse des lombardisch - veuetianischen Amortisationsfondes gelangen, werden nur mit 3 Procent verzinset. 6 6 Cantionen zur Sicherstellung des Acrars, unter welchen Bedingungen und Vorstchten Staatspapiere, ohne einer Vinculirung zu bedürfen, angenommen werden dürfen. 6o 199 Certificate der Obrigkeiten zum Behufe der Erlangung von Hauflrpassen sind stämpelfrei. 176 505 Charakters- und Carenztaxen der Professoren und Lehrer, hinsichtlich ihrer Verschreibung „nd Einbringung 55 190 Chirurgen, absolvirte, hinsichtlich ihrer zeitlichen Befreiung von der Militärpflicht 131 406 Chirurgen, als bedingnißweise zeitlich von der Militärpflicht befreite, wie bei der Conscriptionörevi-fton zu behandeln 1Ö7 493 Chirurgen habe» in ihren Hausapotheken daö Ei-fenorydhydrat, als Gegengift des weißen Arseniks, vorräthig zu halten 91 258 Civilnniform der Postbeamten mit weißen und grauen werten Beinkleidern 155 452 Civiluniform-Reglements-Erganzung durch Bewilligung deS Tragens langer Beinkleider mit Borden 112 307 Commissionen und Privilegien, welche von weiland Sr. Majestät Kaiser Franz 1. verliehen oder bestätiget wurden, bedürfen aus Anlaß der Re- gierungs - Veränderung keiner neuerlichen Bestätigung ,»mtrmineimß •nro.lf 25 24 Conceprödienst bei den leitenden Gefällsbehörden, wegen der für denselben vorgeschriebenen strengen Prüfungen 69 221 Conceptspracticanten der politischen und Juschzbe- Hörden, die zur Cameraldienstleistnng übertreten wollen, haben, sich einer Prüfung zu unterziehen 81 247 Conceptspractieantenstellen bei den FiScalamtern, Erfordernisse zu deren Erlangung 130 404 ö>2 Zahl der £ Verord- nung. 18 Concnrse für FiScaladjunctenstellen, bei diesen ist die Prüfung über die specielen Gesetze und Ge- wohnheiten der Provinz nicht zu fordern. Conscriplionsrevision, wie bei dieser die vom Militär bedingnißwelse zeitlich befreiten absolvirten 128 402 Juristen, Mediciner und Chirurgen zu behandeln Conscriptions Vorschrift wegen Evidenzhaltung der 1Ö7 493 Mannschaft der Grfällenwache Consulat (General-) Errichtung für daS Gebieth der 177 506 freien Stadt Frankfurt am Main Confumtionögefälle der Privaten, welche durch Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer ausgelassen 45 i46 wurde», wegen deren definitiver Entschädigung 124 334 Lonventionö-Münze, über die Beschaffenheit der zur Verpackung und Abfuhr zu verwendenden Geldsäcke j 136 414 ( 146 44 1 Conventions - Münze, Vorschrift über die lieber-nähme, Verpackung und Abfuhr derselben. Correspondenz der Behörden in Privatangelegenheiten der obligaten Militärmannschaft erhält die < 136 414 \ i4'6 441 Stämpel- und Postportofreiheil Lorresponden; in Militärstrasangelegenheiteu, wenn sich solche in die Cathegorie der Verbrechen oder schwere» Polizeiübertrerungen einreihen laffen, ist 10 10 postportofrei CreditSeffecten (bei Ausfertigung neuer) für gerichtlich amorlisirke Capitalien, welche Documente hierzu beigebracht werden inüffen Criminalgerichte, bei welchen Sträflinge des fchwe- 7 7 l6l 462 reu Kerkers zur Vollziehung ihrer Strafe ange-balten werden, wegen der diesen gebührende» Lagerstätten und Beköstigung 4 3 Criminalsträflinge, deren Bestrafung bei Begehung schwerer Polizeiübertretungen Criminalsträckinge, entlassene, wegen deren genauer 435 140 Ileberivachung Criminalsträflinge, in der Strafzeit verstorbene, deren Ueberverdienstgelder sind für die Caffe der 32 136 Strafanstalt einzuziehen. 58 195 D. Daz - und Umgeldöbezüge, aufgelassene, wie sic hinsichtlich der Erdsteuer zu behandeln sind Depositen, vom ersten Jänner rüZö angefan-gen an die Tilgungsfonds - Hanptcasse oder an die Depositeneasse des lombardi>ch- venetianijchen AmortisalionöfondeS gelangte, werden nur mit 3 Percente verzinset Deserteurs»Cartel zwischen den k. k. österreichische» Staaten und jenen des HerzogthumeS Parma Destilliruiig geistiger Flüssigkeiten zur Bereitung der Medicament« ist den Apothekern ohne eine Anmeldung gestattet Deutschland (daö junge), oder »junge Literatur« , die Produkte der sich untre diesem Titel fliihin-digeuden Schule sind verbolheu DiensteSbesetzungs - Vorschläge; Erläuterung der Vorschriften über die Postportobefreiung der dieß fälligen Korrespondenz der Behörden und Aemter DispenS von dem verspäteten Eintritte in de» Stu» diencurö bis zwei Monathe vom Beginne des Schuljahres stehr der k. f. Studien. Hofcom« mission zu Dvctoren der Rechte, graduirte, sind von der Militärpflicht befreit, jene der Philosophie hingegen genießen nur die für Studierende festgesetzte Be-günstiguiig- Documente, welche bei Ausfertigung neuer Creditö-Effecten für gerichtlich amörtisirte Capitalien, oder bei barer Berichtigung amoc'tistrter, ver-looöter, oder aufgekündigter Capitalicu beige, bracht werden müssen Dolmetsche sind bei den Landrechten und Cölle-gialgerichten zur Uebersetzung der vorkommenden, in fremden Sprache» abgefgßten Urkunden gnjil-stellen und zu beeidigen Zahl der Verordnung. 161 ,462 5ßtU: >< l* 245 225 4o6 Gesetzsammlung XVIII. Shell. 33 ä'4 E. Edict«, gerichtliche, wegen deren Kundmachung durch die Zeitungsblätter Zahl der Kirnt: Nllttg. 130 404 5 2 S 12 Ivt 244 81 247 128 402 45 147 Fondsbeamte, die Sicherstellung der Ersätze dersel ben an die betreffenden Fond» hat auf die gleiche Art zu geschehen, wie jene der Aerarial-Forderun. gen durch die Staatsbeamten Formular, nach welchem die SanitätSauSlagen nach-gimifen sind Frankfurt am Main, General.ConfolatS'Errichtung Freiwillige, als unobligat zu Regiments Cadetten af-fentirte, sind den Dominien zu Guten zu rechnen, sobald sie vaS militärpflichtige Alter erreicht haben Freiwillige, Minderjährige, wenn solche durch Reclamation vom Militär entlassen werden, haben daS Handgeld zu ersehen Freizügigkeit des Vermögens nach dem Königreiche Belgien Fürstenhäuser, bezüglich deö RangSverhältniffeS un» ter einander cit' I >8 2 } i.jji';. »dneliisflmloaeü O. Gebäranstalt (Gratis-), Modalitäten bei Aufnahme und Entlassung der schwängern Weibspersonen und der Wöchnerinen, in und anS derselben Gebäudesteuer-Befreiung der nicht zum StaatSei-geuthume gehörigen Luasieafernen Gefällenwache, Ausdehnung LeS für die Gränzwache festgesetzten Verfahrens bezüglich ihrer Evidenz-Haltung und Conscribirung auf die Mannschaft der VsMevlpWötll • Mt». .1»» SW»® m tznnÄassiW Gefällenwache, in Absicht auf ihre Mitwirkung zur Erreichung öffentlicher SicherheitSzweck« ' GefällSbehörden, leitende, strenge Prüfung für de» ConceptSdienst bei denselben cü Oats *i GefällSbezirkSgerichte, wegen deS zu führenden Vorsitzes beizdenfrlben, im Falle des Abganges oder der Verhinderung des Eameral - Bezirks»Vorstehers [dnn-'»mitiirjuKiiid nichtiladvM -rlnsinv GefällSgerichte, wann selbe in Wirksamkeit treten, und wer den Vorsitz hei denselben zu führen har Zahl der Verordnung. - L »*© - mtb|im £; hsdis"i htö nsidlt itsi 5 ' . 'N 36 1 127 J«d4S t 146 «! - .18 w »Ml qi.»S 36 do 1 f »G 506 422 221 >© L'? 151 491 4l4 441 Zahl der L Dsrovds ** NUttg. ® Gefällsübertretungen, die sich im Verkehre über die Zwischen-Zoll-Linie ergeben/ wie sie zu behandeln fthb GefüllSübertretung (einer) Beschuldigte, im Verhafte befindliche, wegen deren Beschäftigung, dann wegen Vergütung der Untersuchungskosten Gefall« Übertretungen, Vorschrift über die Anwendung deS dießfälligen Strafgesetzes Geistige Flüssigkeiten zur Bereitung der Medicaments dürfen Apotheker ohne «ine Anmeldung destiiliren Geistliche Benesiciaten, von welchem Zeitpunkte ihnen das Recht zum Bezüge der Beneficiat-Ein-künfte zustehet ,65 Geldsäcke zur Verpackung und Abfuhr der Conven- s,z6 tionömünze, wie sie beschaffen sein sollen (.146 Geldstrafen, gegen unbefugt Abwesende erkannte, sind dem Localarmenfonde zuzuwenden Gerichte der Cameral-GefällSbezirke, wem bei die. sen der Vorsitz im Falle des Abganges oder der Verhinderung des Cameral-BezirkSvorstehers ge-bührt toi Gerichtsbarkeit (Real- und Personal-), dann Berechtigung zur Erzeugung und Verarbeitung deö Stahles ; Geschäftsführer, öffentliche, nach welchem Werths StaatSpapiere, die von ihnen als Caution erlegt werden, anznnehMen sind Gewerbe-Elaffifieirung in Bezug auf die Lackirer und insbtsondere auf di« Lederläckirer Gewerbe, zünftige und unzünftige, deren Zusammen-stellung in zwei Verzeichnisse, dann Verleihung der Eisen- und übrigen Metallarbeiters - täte werbe 1 Suf uz 6sgwf Gewinnstobjeete, der Hausirhandek mit denselben ist verbothen 141 GratiSgebäranstalt, Modalitäten bei Aufnahme und Entlassung der schwanger» WeiSbpersom» und der Wöchnerinen, in und auS- ^erftckbeü ; • Gratis -Normalschulbücher z Jnstnwtion über deren , Vertheilung und Verrtchnung wa ISV 2si6 187 444 436 ‘-f,; 3»t'fl30 ? '.'Tiijijr J' Graubündten, Freistaat imb eidgenössischer Stand, hinsichtlich der Trauungen der demselben angehvri--gen Individuen euwm'i Jim Griechenland, Abänderung eines Ausdruckes im Artikel IX des bestehenden Handels» und Schifffahrtsvertrages Grundbuchsführer, deren Prüfung und Beeidigung, dann Paginirung der Grundbücher Grundbuchstaren; Erläuterung des Paragraphs 29 des Grundbuchs - Patentes für landesfürstliche Städte und Märkte, wegen Abnahme der Taren Grundstücke der Wohlthätigkeitö Anstalten sind, wenn sie an Beamte, Aerzte oder andere Personen jur Benützung überlassen sind, für die eigenen Bedürfnisse dieser Anstalten eipzuziehen Gubernial-Kanzleipraetieanten, erforderliche Eigen-, schäften der alö solche aufzunehmenden Jndivi-sn duen f|rm ' 'Ä .»,L &8ft:noei:i »i H. Haftungserklärungen für die Anweisung ausländischer unverzollter Maaren, wie sie anSzufertigea Haller Fräuleinstiftöfond, Erfordernisse zur Erlan» gung der Erziehungö» oder lebenslänglichen Ber-forgungöstipendien auS demselben Handelsleute, welche die Markte deS Königreichs Würtemberg besuchen wollen, welche Vorschriften sie zu beobachten haben Handels» und Schifffahrtsvertrag mit Griechenlands Abänderung eines Ausdruckes im Artikel IX desselben Hausiren mit Loosen und Gewinnstobjecten ist »et» ^. chothe» isd nn^osnd? öo<3 i»6ü Hausirhandel mit Baumwollwaaren und Spitzen« grund, mit welchem Zeitpunkte solcher aufzuhö-ren habe Hausirpässe, zu deren Erlangung von den Obrigkeiten ausgestellte Certificate und Zeugnisse, so wie die dießfälligen Berichte, sind stämpelfrei Heiraths-Normal-Vorschrift für die k. k. Armee Zahl der Berord-mmg. 1 iS , «Vin: 148 442 n 6g 220 H160 461 111 305 98 r,dü6 ioßph' m a mnsiiup^i laitlfM» i: t ;59« J3t|Sfmi txntoi (5)1-38-11 tamlun folhoič tt-12D1 W6 81 ioi,biiiii "•3'68 liißliao •! iioiMtb dm -o« 66 i cap 176 lo4 263 220 436 217 256 505 269 Hofreisen, M denselben und bei zeitlichem Aufenthalte deS allerhöchsten Hofes an Orten, wo keine Hofgebäude mit Fundus instructus bestehen weien Beischaffung der Erfordernisse an Effecten Hüttenkunde für Steiermark, Errichtung einer Lehrkanzel in Vordernberg und Einführung de- Unterrichte» in der Eisenwerkömanipnlation am Io anneum I. Ibraila, Stadt und Hafen werden als Freihafen erklärt Ideal-Execution zur Einbringung der Steuerrückstande , wann und wie zu verwenden Impfung der Kuhpocken, über deren Leitung und Ausübung Impfstoff im brauchbaren Zustande aufzubewahren, nach Methode des DrS. Affalini JnquisitionShäufer, aus selben entlassene Individuen sind genau zu überwachen JnquisitionShäufer, in solchen hat der unentgeltliche Bezug der Medicamente und der Verpfl egung für angestellte Beamte, Aerzte und Geistliche aufzu-hören, dann Behandlung der erkrankten Wachmannschaft Jnquisitionshäuser, wegen der auS selben in die Gratisgebäranstalt abzugebenden Schwängern Instruction für den Ordinarius und-den Wundarzt deS SiechenhaufeS in Grätz Instruction für die in den Provinzen befindlichen Camrral-Zahlämter bezüglich der Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonde Instruction über das Verfahren bei Vertheilung und Verrechnung der Normalschulgratiöbücher Instruction -über die Leitung und Ausübung der Kuhpocken - Impfung Jntercalar - Rechnungen, in selben ist der Ertrag der kleinen (weißen) Stole auszciweisen Zahl der Verordnung. *> $ 65 216 123 332 72 225 137 420 164 465 99 256 52 136 117 322 jl 3 l 7 130 4 6 156 45 147 163 447 l6i 465 9T 262 .Krm»!. Jnventarien üher Verlossenschasteu sollen die Eigen schüft der vorhandenen Realitäten, ob sie nähm-lich Rustical- oder Dominical-Besitzungen sind, genau angegeben enthalten Joanneum, Organisirung eines theoretisch, und praktischen Unterrichtes in der Eisenwerksmanipulation Israeliten sind aus dem Besitze christlicher Reali« täten in Provinzen, wo sie zu deren Besitze nicht berechtiget sind, durch den FiöcuS zu depoffef-sioniren Juden sind aus dem Besitze christlicher Realitäten in Provinzen, wo sie zu deren Besitze nicht be-rechtiget sind, durch den FiöcuS zu deposessiö-niren Jurisdiction über die Urlauber der ersten Landwehr-bataillone stehet, so lange letztere in der active» Dienstleistung sind, den Miltargerichten zu Juristen, absolvirte, als bedingnißweise zeitlich von der Militärpflicht befreite, wie selbe bei derCon-scriptionSrevislon zu behandeln , 5 \ juzeigen Kan s an verstosseS in der Vorschrift vom Jahre 1835 Kanzleipractieanten bei den Fiscalämtern, Erforder-uiffe zu ihrer Aufnahme Kanzleipractieanten bei de» Kreiöämtery, Delegationen und Länderstellen, welche Eigenschaften von dett werde?' -"Zunehmenden Individuen 9efer= Kap'^lim / barer Bericht,V.ung amortisier, ver- von den Basteien Kirchenrechnungen^ fassung Zahl der Verordnung. L ‘5 (S) w | 1100 S r & fl'E iw *t§. \ 151 ^ ii6t IttttidVO onwfi iitzbm 4 stnnMhkl IIüoW ji 13 ■ SW v. fife ftklÜMt n uw MM ! 77 V n 1 >64 465 1N " Lackirer, und insbesondere Lederläckirer, wie deren Gewerbe zii classificiren sind „i 151 444 Landwehr - Urlauber der ersten Bataillone bleiben unter der Militär-Jurisdiction, so länge letztere in der active» Militärdienstleistung stehen (rfB 1 ft ao 19 Zahl der v Verord- nung. : 9 Lederlackirer und überhaupt Lackirer, wie deren Ge- «qrHtzmr werbe zu claffificiren sind nnlSivi -144 Legate für wohlthätige Zwecke sind von der Entrichtung des Armenprocents für den Gratzer Ar- inenfond befreit 3f) 140 Lehrämter der höheren Wissenschaften der Theologie und Philosophie können auch an OrdenS-R.'gula- 445 re verliehen werden Lehrer, wegen Vorschreibung und Einbringung ihrer 150 Charakters- und Carenztare , 55 190 Licenzgebühren-Tariff für Gegenstände der Staats, fffl? 188 Monopole, Literatur (die junge), oder „das junge Deutschland,« >S-S4 ' die Producte der sich unter diesem Titel ankün- 'it,) v 14 digenden Schule sind verbothen ,•1*14 Loofe, daö Hausiren mit denselben ist verbothen !„l>4> * - »Mii 436 5)u Marktbesnch im Königreiche Würtemberg, unter HO« 4dJl welchen Bedingungen derselbe den ausländischen ojIhh Handelsleuten gestattet wird >Ä 4B1, 525 Mauthbefreinng der Zehentsuhren an den Locals- fltHtVUlj schranken der Zehentherren .<;u tv' , „onuss ŽV- 19 : ■ 18 Medicamentenbezug, unentgeltlicher, der bei ten tim* tu WohlthätigkeitS - Anstalten, Straf- und Jnqüi-sitiouöhäusern angestelltcn Aerzte, Wundärzte, 4'«tßii it$ --16). Geistlichen, Beamten , Practicanten und Wachmannschaft hat aufzuhöroitzwvlT ‘m tast jfocksi i,<$ zn, 117 522 Medicamentenconten, für Rechnung eines Armeuin- r stilutS, wie sie in Absicht auf ihre Revision zu , K behandeln sind 174 302 Medicamenten-Tare vom Jahre 1822, Berichti- gung eines Druckfehlers 63 215 Medikamenten * Taxordnung U6 $40 5*3 Medicilier, absolvirte, hinsichtlich ihrer zeitlichen Befreiung von der Militärpflicht Mediciner, als bedingnißiveife zeitlich von der Militärpflicht Befreite, wie hei der Confcrip-tionsrevision zu behandeln Metallarbeiter-Gewerbe, wegen deren Verleihung Militärbefreiung der wirklichen Beamten der der k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen untergeordneten Bergwesensbehörden Militärbefreiung, zeitliche, der absolvirten Juristen, Mediciner und Chirurgen, dann ihre Behandlung bei der Conscription Militär-Behandlung der provisorisch für legal Ab wesende oder Kranke abgestellten Individuen Militär - Capitulanten, aus der k. k. Armee auSge treten«, erhalten die Bewilligung, in die neu zu errichtende Miliz des Freistaates Krakau einzu--treten Militär-Entlassungen, auf entgeltliche Wirthfchafts abtretungen, sind den Hofstellen Vorbehalten Militär-Entlassung freiwilliger Minderjähriger im Wege der Reclamation, m solchem Falle ist das Handgeld zu ersetzen Militär-Exfcutionen für die Steuereinbringung, wie selbe von den Steuer - BezirkSobrigkeiten vorzu-merken j Militär. Execution ist zur Einbringuug politischer Tarrückstände nicht zu verwende« Militär - Execution, über die Anwendung derselben zur Einbringung der Steuerrückstände Militär - HeirathS > Normale Militär - Mannschaft (die obligate), die Correspon-denz der Behörden in Privatangelegenheiten dieser Mannschaft hak die Stämpel - und Porto-Freiheit zu genießen Militärpflicht der Mannschaft der Gefällenwache und Eoidenzhaltung derselben Militärpflichtige Individuen, die unobligat zu Re-gimentü-Cadetten affentirt werden, sind den Dominien zu Guten zu rechnen, so bald sie da» milje tärpflichtige Alter erreicht haben Zabl der Verordnung. ö W 131 406 1Ö7 493 57 193 79 246 1Ö7 495 132 408 '07 291 166 492 35 139 152 445 96 262 137 420 104 269 10 10 177 506 27 36 Militärpflicht, wegen gänzlicher Befreiung derDoc» term der Rechte, dann zeitlicher Befreiung der absolvirten Zliristeu, Mediciner und Chirurgen Militärflellungen ; bei diesen ist der intervenirende Kreiöamtöbeamte nicht befugt, die zeitliche Befreiung dem gestellte» Recruten zu ertheilen Militär-Strafangelegenheiten, die dießfättigen Cor-respondeuzen genießen die Postportobefreiung, wenn sich jene in die Cathegorie der Verbrechen oder schweren Polizeiübertretungen einreihen lassen Minderjährige Freiwillige, im Wege der Reclama-tion vom Militär entlassene, haben daS erhaltene Handgeld zu ersetzen MunijtpalitätS-Beamte, wegen Tragung langer bor-dirter Beinkleider zur Uniform Nebenbeschäftigungen, Bestimmung, welche den Staats-, den städtischen, ständischen und Fondö-beamten gestattet sind NormalschulgratiSbücher, Instruction, hinsichtlich deren Vertheilung und Verrechnung O. «y Obligationen, bei Ausfertigung neuer, in Antörtisä tionSfällen, welche Doenmente hierzu beizUbriN^ gen sind Obligationen, bezüglich deren Vinculirung und De-vinculirung V wenn sie als Eaittivnen gebraucht werden Obligationen- böhmisch-ständische, am 1.April 1836 in der Serie '483 verlooStt, deren Behandlung Obligationen (vierpercentige Banco-), am 1. Decem der 1836 in der Serie 143 verlooste, deren Be-Handlung Obligationen (vierpercentige Hofkammer-) , am 2. November, 1836 in der Serie 18Š verlooste 1 iS4 3»hl der Verordnung. v 55 125 -niUchf 41 1 153 6troc nudaiibi & > ft noii jliflä I H6i IM nilW rnliritidfi 8 74 1W 4o6 223- 159 539 144 447 462 *99 ftVi- 227 '497 Obligationen von dem zu Genua und Florenz auf genommone» Anlehen, am 2. Jänner 1836 in der Serie 297 zur Verloosung gekommene, deren Behandlung " - ', ; Ordenögeistliche, welche die Auflösung ihrer Gelübde erhalten, oder durch Aufhebung ihres Ordens aus ihrem Stande getreten, erlangen die Freiheit, über ihr Vermögen zu verfügen Ordens - Regulare, wegen deren Verwendung zu den Lehrämtern der höhere» Wissenschaften der Theologie und Philosophie Ordens-- Verlust durch Verbrechen oder schwere Po-( lizeinbertretungen P- Pachtschilliage, hinsichtlich ihrer Verjährungsfrist Packfong, anö diesem Metalle erzeugte Eß-, Trink-und Kochgeschirre müssen den Nahmen und Wohnort deö Erzeugers enthalte» Parma,. Herzogrhiim, Deserteurs - Cartel zwischen demselben und den k. k. österreichischen Staaten Paßvorschriften für Krämer, welche die Märkte des Königreiches Würtemberg besuchen wollen Paüschirung der Kanzleierfordernisse für UnterrichlS-ujib höhese Lehranstalten, Berichtigung eines Schreibverstosses in der Vorschrift vom I. 1835 Pensions, Aiifprücheu, der BeamteuS - Witwen und Waisen, die ein der Hauszinösteuer miterliegen-heS HauS besitzen, ist die HauözinSsteuer-Fassion beizulegen PercuffionSstöcke, deren Erzeugung und Verkauf ist verbofhen , Pfändungen der Stenerrückständner, wie sie von den Steuer-BezirkSobrigkeiten zu protokolliren sind Polizei.Uebertretungen (schwere), von Ordensrittern begangene, hinsichtlich. deS Verlustes der Orden XZl. l&oofiw 88! »istiT i>d ni SL8! Zahl der Berord, »u»g. 4 50 l tiC-2'8 ■ 121 I 1» railhiii Mi tiö -,52 tjinelh 888 k gnollnii 8 445 1 309 .56 325 2Ö0 (?Q I'i oWÖ. 445 d wo 5«6 Zahl der Verordnung. •| Postbeamte, wegen de- Tragens weißer und grauer weiter Beinkleider zur Civiluniform 155 452 Postmeister haben in Orten, wo keine Aerariat-Briefträger bestehen, die Briefe an die im Orte wohnenden Adressaten durch verläßliche Briefträger zujustellen W" 250 Postrittgeldö - Bestimmung für Niederöstreich, Kärnten und Krain, im Lande ob der Enns, Mähre» und Schlesien, Galizien, der Buckowina, Steiermark, Böhmen, Tirol und Vorarlberg und dem Küstenlande 115 321 Postritt., Schmier - und Postillions Trinkgeld-Be- | 3 3 Messung | 82 249 Postportobefreiung der Correspondenz in Militär-Strafangelegenheiten, welche sich in die Cathe-gorie der Verbrechen oder schweren Polizciübertre-lungen einreihen lassen 7 : Postportobefreiung der Correspondenz in Privatan-gelenheiten der obligaten Militär. Mannschaft 10 10 Postportobefreiung der Correspondenz über Dienstes-Besetzungs-Vorschläge; Erläuterungen der dieß- g| - k fälligen Vorschriften ilioiM1, 245 Postporto, den Parteien zurückgebührendeö, wegen dessen Behebung Poststationen, Bestimmung des Termineö, mit welchem die Bezüge derselben in Veranderungöfällen i puuis'i 501 zu beginnen haben 1'4 Op tO 304 Prämien-Vermehrung für die Bienenzüchter in den beiden obersteierischen Steifen 105 289 Privilegien und Concefsionen, welche von weiland Seiner Majestät Kaiser Franz I. verliehen oder bestätiget wurde», bedürfen bei der gegenwärtigen Regierungs - Veränderung keiner neuerlichen Bestätigung 25 24 Professoren, von allerhöchst Sr. Majestät selbst ernannte, müssen zum Antritte eines ihnen nicht von Sr. Majestät verliehenen Amtes oder einer Pfründe die a. h. Entlastung vorerst einholen 64 216 Professoren, wegen Vorschreibung und Einbringung ihrer Charakters - und Carenztaxen Prüfungen den Baubeamten und Banpracticanten nachzusehen sind die Länderstellen ermächtiget Prüfungen (strenge), für de» ConccptSdienst bei den leitenden GefällSbehörden Prüfung und Beeidigung der GrundbüchSführer Q. Quasikasernen, nicht zum Staatseigenthume gehörige, wegen deren Befreiung von der Gcbaude-steuer R. RangSverhältnist der überzähligen Beamten RangSverhältniß unter den fürstlichen Häusern RechnnngSeingaben, welche sich auf politische Fonde und Anstalten beziehe», Terminöbestimwung zu deren Vorlage Recruten-Abstellung, bei dieser ist der kreisämtlich intervenirende Beamte nicht befugt, die zeitliche Befreiung von der Stellung zu ertheilcn Recrntirungspflichtige, die freiwillig zu unobligaten Regiments - Cadetren assentirt werden, sind den Dominien zu Guten zu rechnen, sobald sie daö militärpflichtige Alter erreicht haben RecrutirungS - Vorschrift über die Behandlung der provisorisch für legal Abwesende oder Kranke zum Militär Gestellte» Recrutirungsvorschrift hinsichtlich der zeitlichen Be. frciung der absolvirten Juristen, Mediciner und Chirurgen, dann der gänzlichen Befreiung der graduirten Doktoren der Rechte Rekurse (Hof-) über Erwerbsteuerbemessung sind mit 5a/ Zahl der ö Vcrord. nung. 55 190 94 260 69 221 160 461 162 463 £l 27 401 <154 412 (l43 437 i45 440 26 25 70 223 der gehörig legen ausgefüllren Recurötabelle zu be- 408 406 Recurse, gegen EreeutionS - Bescheide deS Richters erster Instanz, sind bei dem AppeUationSgerichte einzureichen Remunerationen, Grundsätze, nach welchen bei Ver leihung derselben vorzugehen ist Repetenten, in welchen Fällen der Fortbezug oder Verlust ihrer Stipendien Statt hat Richter, welche mit dem Vertreter einer Partei verschwägert sind, haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten Ritter-Orden, wegen deren Verlust durch Ver brechen oder schwere Polizeiübertretunge» S. SanitätSauslage» # nach welchem Formular dieselben »achzuweiseu sind Schätzungsprotokolle bei Berlaffenschasten, in diesen soll die Eigenschaft der vorhandenen Realitäten ob sie nähmlich Rustical- oder Dominicalbesitzun gen sind, ersichtlich gemacht werden Scheintodte, zu deren Wiederbelebung, Anleitung des DrS. Bernt Schifffahrtö- und Handelsvertrag mit Griechenland, Abänderung eines Ausdruckes im Artikel IX desselben Schriften aus der unter der Bezeichnung »daS junge Deutschland« oder: «die junge Literatur« be kannten literarischen Schule sind verbothen Schuldienstbesetzungen an Trivialschulen, über die Ausübung des Patronatö- oder Präsentations-rechtes der Cameral« oder FondSgüter SchulsäuberungSkosten sind im Allgemeinen nicht von der Schulconcnrrenz, sondern von den Schullehrern zu bestreiten Schnlstrafgelder-Ausweise, deren ordentliche Vorlage wird neuerlich anzeordnet Schwägerschaft des Richters mit dem Vertreter einer Partei hat zur Folge, daß ersterer sich der Ausübung seine» Amtes zu enthalten hat Zahl Verord- nung V 18 133 410 103 267 81 255 37 141 1 1 30 127 92 25p 108 2Y2 68 220 14 H 142 456 l6 t6 top 303 37 141 Schwangere Weibspersonen, wegen Aufnahme in die Gratis - Gebäranstalt Siechenhauö in Grätz, Instruction für den Ordinarius und den Wundarzt daselbst Soldatenweiber, und von Soldaten geschwängerte ledige Weidspcrsoneu, unter welchen Modalitäten ihre Aufnahme in die Gratis-Gebäranstalt gestattet wird Spitzengrund, über de» Zeitpunct des Aufhörens des HausirhandelS mit solchen Staats - Monopols ■ Gegenstände, Tariff der Licenz-gebühren für selbe Staats-Monopols - und Zoll-Ordnung, Vorschrift über deren Vollziehung Staatspapiere, als Cautionen öffentlicher Agenten und Geschäftsführer, nach welchem Werrhe selbe anzunehmen sind Staatspapiere als Cautionen zur Sicherstellung deö Aerars, unter welchen Vorsichten und Bedingungen sie auch ohne deren Vincnlirung auzuneh-men sind^ Stahl, dessen Erzeugung und Verarbeitung — Bestimmung der Gesetze über die Berechtigung hierzu, und über die Real und Personalgerichtsbarkeit Städte, regulirtc, deren Beamte haben zur Uniform lauge bordirte Beinkleider zu trage» Städtische Beamte, die Sicherstellung der Ersätze derselben an die städtischen Fonds hac auf die gleiche Art zu geschehen, wie jene der Aerarial-Forderungen durch die Staatsbeamte» Stämpelbefreiung der Correspondenz in Privatangelegenheiten der obligaten Militärmaunschaft Stämpelbefreiung der £auf=j Trau - und Todten-scheine il»d derlei Zeugnisse, welche über Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Wege verlangt werde» Stämpelbefreiung der von den Bezirksobrigkeiten und Magistraten zum Behuf« der Erlangung von Hausirpässen ertheilt werdenden Certificate und Zeugnisse', dann der dießfälligen Berichte Gesetzsamwlunz XYHL Theil. 7 529 Zahl der Berord- tumg. ® 31 130 46 156 3» 150 566 217 C89 256 54 188 29 43 . 53 187 6o M 199 17 17 115 559 15 15 10 10 25 i 25 176 505 Stämpelbeträge, den Parteien zurückgebührende wie zu beheben Stämpelvorschrist, wegen Behandlung der bei den Taxämtern vorkommenden nicht gehörig gestäm pelten Schriften, Eingaben und Urkunden StämpelvorschriftS » Uebertrelungen, von den Tax-ämtern wahrgenommene, wie sie zu behandeln sind Stande, Bewilligung der Borden für die langen Uniform - Beinkleider derselben Ständische Beamte, die Sicherstellung der Ersätze derselben an die ständischen Fonde hat aus die gleiche Art $ti geschehen, wie jene der Aerarial-Forderungen durch die Staatsbeamte» Sterbeprotokolle sind eben so wie die Tauf- und Trauungsprotokolle aufzubewahren Steuerberrage, in suspenso verbleibende, und zwar von der Erwerb-, Personal- und Clafsensteuer, sind jährlich auszuweisen : > ^ or' Steuer - Executionsgebühren sind von den Bezirks vbrigkeiten selbst einzuheben und die Zahlung ist in dem Steuerbüchel anzumerken. Steuerrückstände, über die Anwendung der Mili-tärexeculion zur Einbringung derselben Steuerrückständner, welche ihre in Pfändung gezogenen Gegenstände verschleppen oder veräußern, wie sie zu behandeln sind Steuerzahlungen sind in den Steuerbücheln durch die Unterschrift des Steuereinnehmers zu bestätigen Stiftsgeistliche, welche die Auflösung ihrer Gelübde erhalten, oder durch Aufhebung ihrer Stifte aus ihrem Stande getreten, erlangen die Freiheit, über ihr Vermögen zn verfügen Stipendien aus dem Haller Fräuleinstiftsfonde für Erziehung oder lebenslängliche Versorgung zu erlangen, welche Erfordernisse beigibracht wer-- den müssen sjn- Stipendien, über deren Fvrthezug yder Verlust von den Repetenten 173 15» 122 »35 501 456 327 412 15 142 24 ssuoysj 95 157 2Ö1 < ,*2° 159 wvli 461 264 88 1ST ä 255 53i Iah! der Derord- - mmg. tš) Stockflinte», deren Erzeugung und Verkauf ist ŽI® verbothen Stol- Erträgniß (von der kleinen weißen Stole) ist 48 169 in den Jnterralar-Rechnungen und in den Pfrün-den-Ertrags-Faffionen auözuweiscn, und bei jeder geistlichen Pfründe in Vormerkung zu führen Strafbemessüng für Unterlassung der Bestätigung der einzelnen Steuer-Einzahlungsposten durch 97 262 die Unterschrift de» Steuer - Einnehmers Strafgelder, wegen Nichtbesuch der Schule schul- 99 264 fähiger Kinder, sind ordentlich auszuweisen Strafgesetz über GefallSübertretungen, Anwendung auf die Uebertretungen der Verzehrungssteuer- 109 303 Vorschriften Strafgesetz Über GefallSübertretungen, Vorschrift 75 229 über dessen Anwendung Strafgesetzbuch 11. Thril, Bestimmung der Zeit, bin- 50 271 neu welchbr ein« Klage in Fällen der Paragraphs 2i3 und 269 geführt werden müsse, dann der Wirkung des Widerrufes einer solchen Klage Strafhäuser» bei diesen angestellte Beamte, Aerzte, Geistliche und Wachmannschaft haben künftig weder MedicaMente noch Verpflegung unentgeltlich zu erhalten, dann wegen Behandlung der 47 l6S Wachmannschaft in Erkrankungsfällen Strafhäufer, die aus selben entlassenen Individuen 117 322 sind genau zu überwachen. Sträflinge des . schweren Kerkers , welche bei den Criminalgerichten ihre Strafe vollziehen, wegen *2 136 ihrer Lagerstätte und Beköstigung Sträflinge, deren Bestrafung, wenn sie schwere Po- 4 3 lizeiübertretüngen begehen Sträflinge, deren Ueberverdienstgelder sind in Tod- 140 ! 435 fällen für die Lasse der Strafanstalt einzuziehen 58 iCS Straßenbaubeamte, exponirte, wegen Betheilung t Ä mit den nöthigen Meß - und Nivellir -Instrumenten, und Vergütung der Abnützung im Falle deö Gebrauches eigener Instrumente 73 226 Straßeneinraumer, über deren Behandlung in Er- krankuugöfallen 54 * j 17$ 504 Straßen, Erläuterung der Vorschrift wegen Her stellung und Erhaltung der die Ortschaften durchziehenden ärarischen Straßenstrecken Straßenkarten (Provinzial-), wegen deren Einsendung und Bezeichnung der Straße» mit den hierzu bestimmten Farben Studien-Repetenten, mit Stipendien betheilte, in welchen Fällen ihnen der Fortbezug oder der Verlust deö Stipendiums zuzugehen hat Studien, unter welchen Bedingungen den Studierenden der deutsch - erbländischen Provinzen deren Fortsetzung im Agramer Districte gestattet wird Studien, von dem verspäteten Eintritte in dieselben kann die k. t. Studienhofcommiffion bis zwei Monarhe vom Beginne de» Schuljahres dispensiren Subarrendirungö - Concurrenz, von dieser sind auch die Gattine» contractSbrüchiger Contrahenten ausgeschlossen T. Tariff der Licenzgebühren von den Gegenständen der Staats-Monopole Tariff über die Verzollung mehrerer dem Einfuhrö vrrbothe unterliegender Maaren und auch anderer Waarenartikel Taufzeogniffe, welche über Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Wege verlangt wet-- den, sind stämpelfrei, und von AmtSwegrn unentgeltlich anSzufertigen - i Taxämter, hinsichtlich ihres Verfahrens bei nicht ge-hörig gestämpelten Schriften, Eingaben und ttr. künden Pi'»* iiiitoiiitimoJqid ml ofro Taxäinter, hinsichtlich ihre» Verfahrens bei Wahrnehmung der Uebertretungen der Stämpelvor. torifttnl »g»W mtctiiomol^sd m$ Taxe für Medicinal.Artikel vom Jahre im, 95t--richtigung eines Druckfehler» 6 1 ^ Pi»ch'tstön»tzäw' dmi m&n sM s*ii I msdmditr ' I I 3-hl der Verordnung 1. ii ! v n m omcI <1 171 499 i,.W) Ü: x'H 157 455 88 255 ■Rfitiadi; ''U‘2 118 523 t)V 71 225 100 265 > 9sd ^ 54 188 !L Hl ailflf 310 i^gisp z ti»S iü»ä nulchni ) i.»chrT»t 1 25 j MIO IIS« ■f tss »ft» »chfudi a 016 65 igauii. »ÄNSrÄ '456 ■ 527 215 Zahl der £ 23er orC= NUttg. Tare», als Charakter» - und Carenztaren der Pro-fefforen und Lehrer, wie sie vorzuschreiben und ein- zubringen sind Laren, den Parteien zurückgebuhrende, wegen deren Behebung Taren für GrundbuchShandlungen, wie solche ab» 55 190 17$ 501 zunehmen sind Tarruckstände, politische, von zahlungsfähigen Parteien hereiaznbringen ist sich der Militär-E^eeutiö» 111 505 nicht zu bedienen , 96 262 Tarordnung für Arzneien 1 26 340 Laz - und Ümgeld - Gefälle, wegen definitiver Entschädigung der Privaten, welche vor Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer diese Gefälle bezogen Terminsbestimmung zur Vorlage der periodischen 124 354 vrechnungSeingaben, welche sich auf politische Fond« undAnstalten beziehen Testamente, in welchen Anordnungen zu frommen und gemeinnützigen Zwecken gemacht sind, wie sich die Abhandlungsbehörden dabei zu bench- (tjt 26 25 men haben Titel «Sr. k. k. apostolischen Majestät Ferdinand 1, 144 458 Kaisers von Oesterreich Todfälle der k. k. Kämmerer sind unter gleichzeitiger Einsendung de- KammerhrrrnschlüsselS an. 159 424 zuzeigen Todten»Einsetzkammern, wer die Kosten zu deren 4.1 147 Errichtung und Erhaltung zu tragen hat Todtenscheine für in den österreichischen Staaten verstorbene französische, oder in Frankreich verstor bene österreichische Unterthanen, sind von Amtü-wegen auSzufertigen, und im diplomatischen Wege «o6 290 zu bestellen ti,l| «s r- ; 76 243 Todtenscheine, welche über Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Weg« verlangt werden, sind stämpelfrei, und von AmtSwegen unentgeltlich auSzufertigen Trauung der dem Freistaate und eidgenössischen 25 $S Stande Grauhundten angehörigrn Individuen 146 442 Trauungsscheine, welche über Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Wege verlangt werden, sind stämpelfrei, und von AmtSwegeu un-entgelilich auszufertigen Lrivialschuldienste, über die Ausübung des Patronats - oder PräsentationörechteS der Camecal-oder Fondsgüter u. sind 'Ueberverdienst -Gelder verstorbener Sträflinge für die Caste der Strafanstalt einzuziehen Umgeld- und Dazbeznge, wie sie hinsichtlich der Erbsteuer zu behandeln sind Uniform der Postbeamten, zu diese» können weiße und auch graue weite Beinkleider getragen werden Uniform-Reglements-Ergänzung durch Bewilligung des Tragens langer bordirler Beinkleider Uniform, ständische, Bewilligung der Borde» für die dazu gehörigen Beinkleider Universitäten ist die Annahme von 2(cteii des Auslandes in Criminal- und Polizeifachen zur Fällung der Urtheile nicht gestattet Urkunden, wovon bei Gericht Gebrauch gemacht werden soll, die aber weder in der Gerichts - »och Landessprache abgefaßt sind, müssen durch beeidete Dolmetsche überseht werden Urlauber der ersten Landwehrbataillone bleiben unttr der Militär-Jurisdiction, so lange lehtere in-btr? active» Militärdienstleistung stehen V. Verbrechen, von Ordensrittern begangene, hinsichtlich des Verlustes der Ordön Vergiftete, zu deren Rettung, Anleitung des Doctors 95 mit Zahl der Verordnung. 142 iss i.35 54 1 © 108 436 tY5 249 462 507 KL? 412 139 20 19 i 2Y2 Verhaftete, einer Gefällsübertretung Beschuldigte wegen deren Beschäftigung und Vergütung der Ulitersuchungskosten Verjährungsfrist, die im Paragraphs i48o des allgemeinen bürgerstchen Gesetzbuches, wird auch auf Pachtschillinge und Verzugszinsen ausge dehnt VerlaffenschaftS-Abhandlungsbehörde», wie sich die selben in Bezug auf die in letzten Willenserklärungen enthaltenen frommen und gemeinniitzi gen Anordnungen zu benehmen haben Verkassenschaftö -- Inventarien, Schätzungö - Proto kolle und andere Urkunden sollen die Eigenschaft der vorhandenen Realitäten , ob sie rustical oder dominical sind, genau angegeben enthalten Vermächtnisse zu frommen und gemeinnützigen Zwecken, wie zu behandeln Vermögens « Freizügigkeit nach dem Königreiche Belgien Versorgnngs - und i esp. WohlthätigkeirSaustalten, die denselben gehörigen Grundstücke sind, wenn sie von Beamten - Aerzten öder andern Personen benutzt werden, für Die Bedürfnisse dieser Anstalt «inzuziehen Verzehrungssteuer - Vorschrifts - Ueberkretungen, wie auf selbe das Strafgesetz über Gefällsübertretun-gen anzuwenden Verzehrungssteuer-Tariffsatz für Grätz , Aendening desselben in Bezug auf das Federwild Verzugszinsen, wegen ihrer Verjährungsfrist Vollmachten für die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren, wie sie auszufertigen Vordernberg, Errichtung einer Lehrkanzel für die Hüttenkunde in Steierniak Vorspann, den bezirksobrigkeitlichen Beamten ist bei öffentlichen und bezirksümtlichen Geschäftsreisen außer dem eigenen Bezirke der Gebrauch der Natural- Vorspann verbothen H ; tor k '■ j»® 144 92 144 129 98 149 147 59 123 251 441 438 259 438 402 442 441 196 332 ntß Zahl der Verord- nung. G W. Maaren, ausländische unverzollte, wie die Vollmachten und Haftnngserklärungen für deren Anweisung auSzufertigcn sind 59 ty6 Waaren-Einfuhrsverbothe, Aufhebung mehrerer und Festsetzung angemessener Ein- und AuSgangSzölle 114 310 Wachmannschaft der Straf- und JnquisirionShänser, wie solche in Erkrankungsfällen zu behandeln 117 322 Wappen Seiner k. k. apostolischen Majestät Ferdinand I., Kaisers von Oesterreich 139 -124 Wasserbau - Assistenten sind mit Meß- und Nivellir-Jnstrumenten von der Baudirection zu versehen, oder im Falle der Verwendung eigener Instrumente mit täglich 25 kr. für Abnützung zu ent-schädigen 120 325 Wegmauthbesreiung der Zehentfuhren an den Local- schranken der Zehentherren 19 18 WeinauSschank als eigenes Erzeugniß an sitzende Gäste im Orte der Erzeugniß, Bestimmung hierüber 51 184 WohlthätigkeitS-Anstalten, bei diesen hat der unentgeltliche Bezug der Medicament« und Verpflegung der Beamten und Angestellten aufzuhören I 17 322 Wohlthütigkeitsanstalten, die denselben gehörigen Grundstücke sind, wenn sie von Beamten, Aerzten oder andern Personen benützt werden, für die Bedürfnisse dieser Anstalten eiuzuziehen 98 265 Wundärzte sind bei Unternehmung innerer Euren als Ueberfchreiter des GewerbSbefugnisseö, nicht aber als Curpfuscher zu bestrafen 6t 207 Würtrmberg, Königreich, Bedingnisse, unter welchen fremde Krämer die Märkte in demselben besuchen dürfen tat 325 Z. Zeheotfuhren sind an Localschranken der Zehenlher-ren von der Wegmauth befreit 19 18 Bntt 6fr Zeitungen, in welche Berichte und Nachrichten über Verhandlungen der deutschen Ständeversammlun-gen ausgenommen werden, müssen auch die Quelle angeben,' aus welcher die Nachricht geschöpft NU ttg. wurde Zeitungen, wegen der durch selbe kund zu machen- 102 266 den gerichtlichen Edicte 12 • i r Zensursvorschrift, bezüglich auf die in die öffentlichen Zeitungen und periodischen Schristen aufzu-nehmenden Verhandlungen der deutschen Stäm de - Versammlungen i 102 266 Zeugnisse, als: Tauf-, Trau- und Todtenscheine, welche über Einschreiten auswärtiger Behörden im diplomatischen Wege verlangt werden, find stämpelfrei und von Amtöwegen unentgeltlich auszlifertigen Zeugnisse der Obrigkeiten zum Be Hufe der Erlan- 23 25 gung von Hausirpäffen sind stampelfrei Zeugnisse, welche in Folge der Paragraph« i34, 139, 14° der Zoll- und StaatsmonopolS-Ordnung beizubringen sind, welche Obrigkeiten zu deren Ausstellung berufen sind 176 505 59 igö Zollbestimmung für das rohe , alte und Bruchblei, dann das gegossene und gestreckte Blei, und die Bleiglätte (Gold- und Vilberglätte) . 42 >145 Zollbestiminung für die Ein - und Ans fuhr der ver- Ci 68 494 schiedenen Zuckergattungen ,5? ^ (bm&inöB * gi tl?2 500 Zollbestimmung für mehrere bisher dein Einfuhrö-verbothe unterlegenen Maaren, und für einige andere Maaren-Artikel C 414 3io Zoll - NebengMhW- n d-r rr Vcrord, *2 nung. Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung, Vorschrift über die Vollziehung derselben 29 43 Zollstraßen, erlaubte, und deren Bezeichnung, dann der einhebenden Aemter auf der Zwischenzoll - Li- nie, welche Ungarn und Croatien von Steier- 562 209 mark scheidet <Ö7 r»ü Zuckergattungen, neue Zollbestiwmung für deren Ein- und Ausfuhr fi68 494 U72 5UO Zünfte, bisher ohne ein Privilegium bestandene, dürfen auch noch fernex als freiwillige Vereine bestehen 57 «95