zur Laibacher Zeitung. -. ,„ ! , »' «I' > ».......----- —------------- > > , „, .H.7 85. ^^ Dinstag ven 18. Juli 48H3. SsUbernlHl » Verlautbarungen. Z. »lSii- (') ^ Nr. »6949. Kundmachung in Vttreff der L,eferung des Bedar. fcs an E'sen . srzcugnlss«n für die StaatS - Eisenbahnen im Jahre I8^l4. — Für den Oberbau der Staatö« Eisenbahnen ist im Jahre 18^ eine Menge von 22,,514 Centner (Wiener Gewichtes) Eisen, und zwar 'in folgenden Gattungen nothwendig: nämlich 5N Schienen (Rails) 146,600 Centner, an Schienenstühle« (Chairs) 63,000 Centner, an Keilen, einfachen, d. i. an dickern und schwereren) 2336 Centner, an Keilen, doppelten, (d. i. an dünnern und leichtern) 1220 Centner, und an Nägeln 3398 Centner. — Die Staatsverwaltung beabsichtigt diesen Bedarf im Wege von Offerten zu decken, welche mir Von inländischen Eisengewerken oder Unternch» mern angenommen werden. — Diejenigen Ei-sengewerke oder Unternehmer, welche die er« wähnten Erzeugnisse aus inländischem Eisen für das Jahr 18^1 zu liefern gesonnen sind, werde» aufgefordert, ihre Anbote bci dem Vor-stände der k. k, General-Direction der Staats-Eisenbahnen längstens bis zum 31. 'August 1643, Mittags um zwölf Uhr zu überreichen. — Die Vcdingungcn, welchen sich jeder Lieferungslu-^ge zu unterwerfen hat, sind folgende: — A' Allgemeine Bedingungen. 1. Das ""bot hat mit Bestimmtheit die Gattung und <""'"üc auszudrücken, welche der Unternehmer Allescrn beabsichtigt, dann den Preis in Conv. Hl"ln;e "" 6wa„z.g Ouldcn Fuße, für jeden Centner lm Orte der Erzeugung. - Das hohe Präsidium der k. k. be- halt sich vor, mlt denjenigen Ossemttcn, welche Lieferungen von Eisendestandtheilen erstanden hadcn, über dle Verführung dcMbm in die ärarischen Magazine nachträglich ein Uebereinkommen, und zwar vor dem Monate November 1643 zu treffen, oder wenn ein solches nicht zu Stande kommen sollte, noch vor dieser Zeit eine andere demselben angemessen scheinende Vorkehrung wegen der Verführung einzuleiten, in welchem letzten Falle der Offerent und rücksichtlich Contrahent sich sür verpflichtet erklart, der getroffenen Verfügung sich unbedingt zu fügen nnd ihr genaue Folge zu leisten. — Als Magazine und Lagerplätze, wohin die Ablieferung durch die Contrahenten oder in Folge der sonst wegen der Verführung zP treffenden Verfügung zu geschehen hat, sind die Stationen zu Hohenstadt und Pardubitz in nördlicher Richtung, dann zu Grätz und Marburg in südlicher Richtung, bestimmt. — 2. Die Lieferung einer jeden Gattung der erwähnten El> zeugnisss hat mit der einen Halste längstens bis Ende April l844 und mit der andcrn Halste längstens bi6 Ende Juli <644 und zwar bis zu den betreffenden Magazinen längs der Bahn Statt zu finden. — Hierbei wird ausdrücklich bemerkt, daß zwar die theilweisen Lieferungen der Hälften innerhalb dieser Perioden dem frelcn Willen der Contrahenten überlassen bleiben, daß die Contrahenten jedoch vor dem Beginne der Lieferungen einen Voranschlag über die in jedem Monate oder in andern Zeitabschnitten wahrscheinlich Platz greifenden Theilliefcrungen der General-Direction der Staats-Eisenbahnen zu überreichen haben, ferner daß keine Lieferung vor dem Monate November 1843 Statt zu finden hat und angenommen werden wird. — 3. Ist ein Unrernehmer gesonnen, mehrere Gattungen dcr genannten Eiscnbcstandtheile zu liefern, so hat er für jede Gattung ein besonderes Anbot zu überreichen. — In so ferne eine Lieferung von Mehreren in Gesellschaft erstände» 533 in die Chair^Nuthe genau passen. Das Lager der Schienen darf daher keine Unebenheiten haben, so wie üderyaupt die ganze Schiene we< d«r vertical« noch horizontale Biegungen wahr« nehmen lassen darf. — Daü Wiaß der Rails sowohl bezüglich der Höhe als der Dicke, darf jenes des Modelles nicht überschreiten, mit-hm weder weniger noch meyr betragen, a!ö letzteres vorzeichnn. — Die General - Direction für die <^laat«bahnen wird jedoch Unterschiede in oer Dicke von vier Punk« tcn mehr ooN' weniger, billiger W«»se berück-sichtigen. — 3- Eine vorzüglich« Sorge der Eisengewcrke wird darin zu bestehen haben daß die Rails eine gleich« Länge, „^ z^ar in der Art erhalten, daß siebsnzig Procent ,on der Gesammtmenge d«r zur Lieferung contrahir< ten Nails stückweise genau 1?^ N!irn«r Schuh lang, und die übrigen dreißig Procent stückweise genau 15 Wiener Schuh lang entfallen. —Auch werden sie besonder« darüber zu wachen verpflichtet seyn, daß bei dem Abschneiden der Vtaili und deren genauen Zurichtung die Enden derselben nicht etwa überhitzt werde», «m jede dießfällige Veranlassung zum Bruche zu vermelden. — 4. Die Stoßabschnitte müssen vollkommen rein «no winkelrecht, und die Kanten scharf seyn, «no eö wird die Annahme solcher Rails, die ir< gend einen Mangel oder Fehler «n ihren Stoß-enden bemerken lassen, wenn sie auch in Ansehung aller übrigen Bedingungen entsprechend wären, ohne Nachsicht verweigert werden. — 5. Da5 Gewicht der R«ils wird beiläufig 12 Wiener Pfund für den Current-Schuh Wiener Maßes betragen. Es wird aber daS Gewicht für ein Stück der 17'/,, so wie der 1ö Schuh langen Nails erst dann genau für jedes einzelne Walzwerk festgesetzt werden, wenn einige Stücke dieser Schienen nach dem Modelle werden ange-Wtigt worden seyn. — Ist auf diese Art daS ^"wichl g^ll bestimmt, so wird eineDifferenz '" demsllben nur in so weit zugestanden, als lejelbe bei der ersteren Gattung von 1? '/, Sch. nge, nicht über 3'/4 Pfund mehr oder weni- Läna ""^ ^" ?" Zeiten Gattung von 15 Schuh veträar ^"' ^ ^"0 mehr oder weniger _,° / ^ Tür das Ueberaewicht von mehr ,7^n V>n ^.'" ersteren «nd von 3 Pfund im /^ 7-i.-n ^?cn die Eisenwerke auf Vergütung kemen Anspruch. _ Die Rails werden üb"ge"v nach ihrem wirklichen Gewichte mit Rücksicht aus d:e fo eben festgesetzte Gränze der Ueberschreuung derselben übernommen. Nach dlesem Maßstabe wlrd auch die Zahlung gelei- stet. — 6. Die Methode der Verarbeitung des Roheisens zu Rails bleibt zwar den Eisengcwer-ken überlassen, es wird jedoch unter übrigens gleichen Umstanden der Vorzug denjenigen Rails, die aus gcpudeltem Eisen erzeugt worden sind. gegeben, und Schienen auS anders erzeugte» Eisen nur dann zugelassen werden, wenn ihre Güte nach vorausgegangenen genauen Proben außer Zweifel gesctzt. — Uedrigens wlrd das Anstücken oder Schweißen zweier oder mehrerer Stücke, um ein ganzeS Stück Rails zu bilden, ausdrücklich untersagt, — Jede einzelne Schiene muß mit dem eingeprägten Zeichen des Werkes versehen seyn. — ?. Dit Staatsverwaltung behält sich vor, Commissars in die Eisenwerke auszusenden, um sich von der Manipulation bei der Verfertigung der Rails die Ueberzeugung zu verschaffen, und es sind demnach die Eisenwerke verpflichtet, denselben den Erzeugungsprozest ersichtlich zu machen. — Auch sollen diese Com-missäre berechtigt seyn, fertige Rails stückweise, in Beziehung auf die bedungenen Dimensionen und Form, so wie auch rücksichtlich der Quali-täl des Eisens zu untersuchen. — Diese Untersuchung wird darin bestehen, daß diese Rails von einer Höhe von 12 Schuh aufzwei 10 Schuh von einander entfernt liegende hinreichend stark« Querbalken herabfallen gelassen werden. — Soll.-ten einige Rails brechen, so wird diese Probe mit einer größeren Anzahl derselben zu wiederholen seyn, und wären die Brüche häufig, so wird die Lieferung beanständet. — Sollten diese Kommissäre in der einen oder der andern Hinsicht Mängel entdecken, so werden sie die Werke zur Wahrung ihrer eigenen Interessen aufmerk« sam zu machen haben. — Hierbei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß durch das Gutbefin» den der Fabricationsweise oder der fertigen Ware von Seite dieser Commissäre für^ie Direction noch keine Verpflichtung zur Uebernahm« der Rails begründet werden soll. — 8. Di« Uebernahme der Rails wird vielmehr erst in den bezeichneten Magazinen, und zwar durch die von der 'k. k. General. Direction dazu bestimmten Beamten Statt finden. Bei dieser Gelegenheit werden die Nails auf die Z. 7 bezeichnete Weise sorgfältig geprüft; diejenigen davon, welche de» festgesetzten Bedingungen vollkommen entsvre° chcn, übernommen, daqegen aber die mangel« und fehlerhaften ausgeschieden und dem Lieferanten zur weitern Disposition zurückgegeben werden. — Auf jedes Stück der zur Uebernahme geeignet befundenen Rails werden die Buchstaben k. K. zu zeichnen, sodann ein förmliches 632 werden wollte, hätten sich dieselben in zoliäum, das heißt Einer für Alle und Alle für Einen zu verpflichten. — 4. Anbote, auö welchen die P>,eisforderung nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, oder welche von den gegenwartigen abweichende Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtiget werden. — 5. Die Anbote sind schriftlich und versiegelt, mit der Ueber» schrift: „Anbot zur Eise nl ieferung für die Staatsbahnen" zu überreichen. — 6. Die Entscheidung über die cmgelangten Of< fette wird von dem k. k. Präsidium der allge-meinen Hofkammcr erfolgen, und hierbei ein mit Berücksichtigung der Verhältnisse deö Inlandes berechneter Maxnnalpreis zur Richtschnur dienen, üder welchen hinaus keine An-nähme eincö Offetteä Statt sindel. — ?- Bis zu dieser Entscheidung bleidt jeder Offercnt vom Tage de5 überreichten Offertes für sein Anbot rechtsucrblndlich, und ist im Falle der Annahme desselben verpflichtet, den Vertrag abzu. schließen und daä genommene Versprechen in allen Punkten zu erfüllen. — 8. Der Unterneh. mer, dessen Anbot angenommen wird, hat längstens binnen l'l Tagen, von dem Tage der Zustellung dcr Verständigung hierüdcr an gs' rechnet, die Kaution mic 5F des Gesammt^ preises der ihm überlassenen Lieferung entweder in Barem oder in hierzu gesetzlich geeigneten österreichischen SraatSpapicren nach dam Börsen, werthe des oem Erlagstagc vorhergehenden Ta-geö, oder in gehörig nach dem Sin.ie deö H. 137^ deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versicherten hypothekarischen Vcrschreibungen, nber deren Annehmbarkeit die k. k. Hos- und niederösterr. Kammerprocuratur entscheidet, zu leisten. Die zur Sicherheit eingebrachten Effecten werden in dem Maße, alö sich die Cautions. Pflicht durch contractmäßige Lieferungen von selbst vermindert, auf Verlangen deS Con-trahenten zurück cvfoigr werden. — 9. Sollte sich der Unternehmer weigern, den Vertrag aus« zufertigen, oder die vorgeschriebene Caution m der festgesetzten Zeit zu leisten, oder sollte derselbe überhaupt die übernommene Verbindlichkeit in Bezug auf Menge oder Güte, oder den Termin der Lieferung nicht erfüllen, so steht es der Staatävevwaltung frei, denselben feiner Verbindlichkeit gänzlich zu entheben, und rücksichtlich den abgeschlossenen Vertrag für die ganze noch übrige Dauerzeit als aufgelöset zu betrachten, oder sich an das Versprechen zu halten, und auf Gefahr und Kosten des Unternehmers und unter ausdrücklicher Verzicht- leistung desselben auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte, über die von ihm erstandene Lieferung einen neuen Vertrag mit wem immer, wo immer, aus jede von ihr für zweckmäßig erkannte Art und zu jenen Preisen, gegen welche der Bedarf aufgebracht werden wiro, eilzugehen, und sich an dem Vermögen, »nd rücksichclich durch die Caution des Unternehmers zahlhaft zu machen; wobei der Unternehmer die von dem für die Angelegenheiten der Staats-Eisenbahnen bestellten RechnungS-Departement ausgefertigte Berechnung des zz, ersctzenKenchöheren Kostenbetrages als eine vol« kn Bewei» machende Urkunde, jedoch unter Vorbehalt allenMiger Gegtndcweise, anerkennt. — l(). Die Bezahlung für die gelieferten Eisen-'Erzeugnisse, die erst von dem Tage der amtlich in dcu Magazinen geschehenen und bestätigten Uebernahme m daS Aerarial-Eigenthum übergehen, erfolgt gegen gehörig gestampelte Berechnung und Beibringung der ausgestellten Empfangs-Recognition gleich nach ordnungsmäßiger Prüfung >er angesprochenen Preisver-gücung, unv zwar nach dem längstens vierzehn 2age vor dem Beginne der Ablieferung zu erklärenden Wunsche des Unternehmers entweder in Wien bei dem k. k. Universal-Cameral-Zahl-amte, oder bei einem der Cameral-Zahlämter in den Provinzen. — ü. Besondere Bedingungen. — ») Für die Lieferung dfs Schlcnttt (Rails). — l. Die Schienen (Rails) haben jene Form zu .rhalten, welche durch die amtliche Ze.chnung ? und durch das nach leh< lerer angefertigte Modell ausgedrückt.st. Da« m.t der amtlichen Bezeichnung der k. k. General-Dlreclton versehen« Modell der Rails wird »en Eisengewetten nebst einem ebenfalls Hmtlich dezelchncten Modelle der ChairS mit den da-Zu gehörigen Keilen mitgetheilt, und es wird eln Pare dieser beiden Modelle, welches auch Mlt der Unterschrift und dem Siegel des Unternehmers zu versehen kömmt, bei der k. k. E^ neral.Direction aufbewahrt. 2. Die Eisenwerke sind verpflichtet, die Rails genau nach diesem Modelle zu liefern, und um sich die Ueberzeugung davon verschaffen zu können, werden auf Kssten des Acrars eigene ChablonS angefertigt werden, mittelst welcher dle Form der Rail« nach allen Richtungen untersucht werden wird. — Der obere Theil der Rails, worauf die Rader sich zu bewegen haben, so wie überhaupt ihr« ganze Oberstäche, muß rein und ohne Scharten und Splitter, dann der Falz so kantig seyn, daß die Schienen überall genau aufliegen und 63'l Uebernahms - beziehungsweise Uebergabö - Pro» tocoll aufzllnehmen und dem Liefernden die ämt-llche Empfangs-Recognition zu ertheilen seyn. ^- k. Für die Lieferung der Schienen stuhle ((^liail-z). I. Die Chans haben jene Form zu erhalten, welche durch dir amtlichen Zeichnungen * und durch die nach letztere, angefertigten Modelle ausgedrückt ist. Die mit der amtlichen Bezeichnung der k k. General-Direction versehenen Modelle sowohl der einfa» chen als der doppelten Chairs werden dem Guß' werke mitgetheilt, und Paricn davon, welche auch mit der Unterschrift und dem Siegel de5 Unternehmers zu versehen kommen, bei der k. k. General-Direction aufbewahrt. — 2. Die Chairs muffen aus ciinm reinen Gusse bestehen, und dürfen daher in ihrer Oberflache keine vorragenden Theile oder Unebenheiten haben. Die inneren Flächen der Kernöfft,ung und die Löcher für die Nägel dürfen nicht rauh, sondern müssen so be. schassen seyn, daß in die ersteren die Rails, und ln der zweiten die Nägel genau angepaßt wer« den können. Eden so wlnig darf die obel> oder die untere Fläche der Sohlcnplatte geworfen oder gebogen seyn. — 3. DaS zu den Ch^irS zu verwendende Eisen soll weder schaumig ob,er graphilisch, noch weiß im Gusse seyn. Der Guß selbst muß feinkörnig seyn. — Die Chairs müs-f.n übrigens so gegossen werden, daß die Blaftn im Allgemeinen, hauptsächlich aber an der Fuß. sohle, wo sich solche ohne cine besondere Sorg» fält gewöhnlich bilden, vermieden werden. Um sich hiervon zu überzeugen, werden von jeder Lieferung einige Stücke in der Mitte entzwei gebrochen werden, für welche die Lieferanten weder Bezahlung noch Entschädigung anzusprechen haben. — Bei entdeckten Mängeln indem Gusse wird die Annahme der Chairs verweigert, weil aber die innern Fehler nicht leicht entdeckt werden können, haben die Unternehmer noch durch sechs Monate nach der Eröffnung des Bahnbetriebes für jene ChairS zu haften, welche bei cmem allenfalligen Bruche Gußfehler zeigen. Zu diesem Ende ist jeder einzelne Chair mit dem Zeichen des GußwerkeS zu versehen. — 4. Da» mir sich die Gußwerke selbst überzeugen können, daß die Kernössnung und Nagelöffnungen ganz zweckentsprechend ausgefallen seyen, wlrd ihnen nebst dem Modelle der einfachen und doppelten Ehails auch ein ämtlich bezeichnetes Modell für die Rails sammt Keilen und Nägel mitgegeben. — Die Lieferung hat mit »/^ der ganzen Ouan, tilät aus einfachen und mit ^ a«5 doppelten Chairs zu bestehen. — Es ist Sorge der Gewerkschaften, dahin zu wirken, daß oieDisserenc zen bei Erkaltung des Gusses sich ausgleichen, daher die Kernöffnungen weder zu breit, noch zu eng« seyen, dann daß die Falzmcten der Rails in die dazu bestimmten Einschnitte vollkommen passen und die konlsch geformten Nagelköpfe m den Nägellöchern genau aufgenommen werd»». — 5. Um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dl« ChairS-Erzeugung gehörig vor sich geh,, vehält slch die Staatsverwaltung das Recht vor, »n die Eisenwerke Commissure abzusenden, wel«-chen von Seite der Gußwerke die erforderlichen Auskünste zn ertheilen seyn werden. — Di? definitive Uebernahme der Chairs wird jedoch n«r in den bezeichneten Magazinen durch eigcir« hiezu von der General-Direction bestellte Beamte Stattfinden, bei welcher Gelegenheit die Chatts nicht nur in Ansehung ihrer Qualität, sondern auch bezüglich ihrcr genauen Anfertigung nach den Modessen werden untersucht und davon nur diejenigen angenommen werden, welche densest» gesetzten Bedingungen ganz entsprechen Die übrigen erhält der Lieferant zur Disposition M. ruct. - 6. Das Gewicht eines Stücke» hat zwischen ,1 bis 12 Pfund bei den einfach«« ChairS, und bei den doppelten zwischen 16 blS 16 Pfund im Wiener Gewichte zu betragen. Dieses Gewicht pr. Stück für die einzelnen Gußwerke wird jedoch erst dann genau bestimmt lvct^ den, wenn eunge Stücke derselben Nach den Wo' deNen werden angefertigt worden ftml -^5 ^st^l T' Kur das Uebergewicht von Mthrals ^oth haben dte Eisenwerke auf Vergütung k« doppelten (o. i. bei den dünnern und leich-^c'it. ^ ^^""' ll"h betragen. — 4. Die von ^.ss^ > Staats-Verwaltung bestellten Com-'' " ""ben die Keile nach erlangter Ueber-den festgesetzten Bedin< 6U"a " 2""aß angefertigt wu den , nach ihrem gegen Empfangö-Bestätic gung ubeln hmen, ,,d hiernach wird auch die Zahlung geleistet werden. - Bon der k k. Ge-^ral-Da-ettion der Staats. E.scnbayncn. -Wien am2b. Ium 1843. ^ Änmerkung. Die lithographirten Zeichs nungen der erwähnten vier Gattungen von Eisen-Erzeugnissen können bei der k. k. General-Direction der Staats-Eiscnbahnen, bei den k. k. Präsidien der vtwoerstellen und bei den k. k. Krcisämtcrn eingesehen werden, wobei jedoch bemerkt wcrden muß, daß diese Zeichnungen di« Form und die Dimensionen der einzelnen Be-standlhcll»' nur mil solcher Genauigkeit darstellen, welche mittelst dcs Druckes erreichbar ist. Z. iiS6 (l) Nr. 16,95. Nachricht vom k. k. »n <. L and es gub ernium. — Seine s. k. Mazlstat haben nnt a. H. Ente schlnßung ucm 2H. u. M. dle Systemlsuung er ^. AojunclenNelle bei dtm hinländigen ^ scalamle, nnt einem jährlichen Gehalte von Em Tausmd Gulden E. M., zu bewilligen geruhet. — 3ll wird demnach der Concurs zur Brsehung ditstr Stelle hiemit eröffnet, und dll ,^,'t,u? Einbriligung dtrBewerbungsgtsu-che. /,lche mi» glaubwürdigen Zeugnissen über b,e «nvtbelllchen Elgenschaflen und »nsbesondcre über^di« vollkomm.ne Kenntn'ß der bohunschcn Sp'ache belegt seyn müssen, und welche bei d»es«,n f. s. m. s. Gubernium einzubrilig'n sind, b,s 12. August d. I. f«figeslhr. — Brunn am 26. Iu>'i 1843. Anton Goltl'tb Edler v. Tannenhaim, k. k m. s. Gubernial'Secrclar. Nrclllämtliche v erlautbarnngen. Z l l75. (l) Nr. ,079a. Am 24. d. M. "Vormittags um ic» Uhr w>rd de» dlesem 5tle>samll die Mlnuciidc: Licllation wegen Uebernahme der »m hi.sigrn D>öccsan-Prichevham'e lm h«urlgcn Jahre ane» zuführlnden Conservallo«is»Arbeu) auf die Schlosserarbe,l 21 st. H4 kr., t) auf dze Spnillerarbelt 9 fi 3o kr., z;) auf die Haft n«rarbt>t 2l st. 2o lr., li) auf b«e Anstreiche,, arbctt i55 st 2Ü kr. — Dl< dießfatligc Bau« devlse kalin amLicitalionstagevon 9 Uhr Mor. gcns an hleramts eil'.acseher, werden. »» Kreli-uml ^albach am iI. Iu^l i6^3.