SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C104S0 b c v philharmonischen Gesellschaft in Oenrhmiget mit alltrh. (ßntsdjliessang vom 2. Februar 1862 and bestätiget vom hohe» k. k. StaotsmivisterillM unter 5. Mai JS6l2 3- 8712. Laibach. Druck von Josef Rudolf Millitz. ftßp ^eSTN4 ' ■ KNJIŽNICA k\wllc.< l a.votzdM Statute n der philharmonischen Gesellschaft in Laibach. Zweck der Gesellschaft. S' 1- a^^ic philharmonische Gesellschaft in Laibach, welche diesen Namen seit ihrer Entstehung im Jahre 1702 führt, ist ein ""Verein von Freunden der Tonkunst, dessen Zweck die Er- haltung, Vervollkommnung und Verbreitung der musikalischen Kunst in Krain ist. 8- 2. Sie sucht diesen Zweck zu erreichen: 1. durch musikalische Productionen, 2. durch musikalischen Unterricht. Mitglieder. 8- 3. Die Mitglieder der Gesellschaft theilen sich: a. in Ausübende, d. i. bei den Productionen Mitwirkende, wozu auch der besonders organisirte Mannerchor gehört, b. in Beitragende, und c. in Ehrenmitglieder. Ausnahme her Dllitflfieber. §• 4. Mitglied der Gesellschaft kann im Allgemeinen jede Person von unbescholtenem Ruse werden. Ueber die Aufnahme entscheidet die Direction der Gesellschaft ans Grund des ihr bekannt gegebenen Wunsches. §. 5. Die Aufnahme als ausübendes Mitglied kann nur mit Rücksicht auf die dazu erforderliche Befähigung erfolgen. Die besonderen Bedingungen zur Aufnahme in den Männerchor enthält der 8- 36 dieser Statuten. 8- 6. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die als Tonsetzer, musikalische Schriftsteller und Tonkünstler einen bedeutenden Ruf besitzen, oder die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft erworben haben. S. 7. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Znfertigung einer Aufnahmskarte, in welcher die Art der Mitgliedschaft bestimmt ans-zudrücken ist. Rechte und Pflichten der Mitglieder. §• 8. Sämmtliche Mitglieder genießen folgende Rechte: 1. Eintritt zn den Gesellschaftsproductionen, 2. Anspruch auf eine Freikarte für Fremde zu diesen Protrne* tionen, 3. Benützung der Musikalien der Gesellschaft gegen Empfang-schein auf längstens 8 Tage, 4. Benützung der Vereinsschule gegen Entrichtung des jeweilig festgesetzten Schulgeldes (§. 28). 5. Activeö Stimmrecht bei den Plenarversammlungen, 6. Wahlfähigkeit zu den Ehrenämtern, 7. Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, 8. Einsicht in die Gebarung mit dem Vereinsvermögen. 8- 9. Die ausübenden Mitglieder verpflichten sich, bei allen Proben und Aufführungen über vorausgegangene Bekanntgabe rechtzeitig zu erscheinen und mitzuwirken, im Verhinderungsfälle aber sich ehrlich und genügend beim Musikdirektor zu entschuldigen. §. 10. Die beitragenden einheimischen, d.i. in Laibach domizilireuden, Mitglieder haben beim Eintritte in die Gesellschaft eine Aufnahmsgebühr von 2 fl 10 kr. D. W. und folgende jährliche Beiträge in O. W. halbjährig in Voraus zu entrichten, und zwar: 1. mit Familie, d. i. mit in gemeinschaftlicher Haushaltung lebenden nicht selbstständigen Angehörigen, 8 fl. 40 kr. 2. ohne Familie 4 fl. 20 kr. Auswärtige Mitglieder haben nur die Hälfte dieser Gebühren zu entrichten. Beim Wiedereintritte eines ausgetretenen Mitgliedes kann die Direction die wiederholte Entrichtung der Aufnahmsgebühr Nachsehen. Tierfiif! her Mitgffehschasl. 8- 11. Die Mitgliedschaft geht verloren: a. Durch den Austritt aus der Gesellschaft, welcher durch schriftliche Mittheilung an die Direction oder durch Zurückgabe der Aufnahmskarte geschieht. b. Durch den Ausschluß eines Mitgliedes, welcher wegen Verletzung der Gesellschaftspflichten oder des öffentlichen Anstandes von der Direction beschlossen werden kann. Ausübende Mitglieder, die durch einen Zeitraum von 10 Jahren emsig mitgewirkt haben, verlieren die Mitgliedschaft nicht, wenn sie nach dieser Zeit noch fernerhin mitzuwirken, durch erhebliche Verhältnisse gehindert werden, worüber die Direction erkennt. Leitung. §. 12. Die Leitung der Gesellschaft wird unter dem Schutze eines Protectors von der Direction besorgt. 8- 13. Der Protector wird auf unbeschränkte Zeit von der Direction gewählt. 8- 14. Die Direction besteht aus dem: 1. Gesellschafts - Director, 2. Repräsentanten der ausübenden Mitglieder, 3. Repräsentanten der beitragenden Mitglieder, 4. Musik - Director zugleich Chormeister des Männerchors, 5. Sekretär der Gesellschaft, 6. Musikalien-Jnspector, 7. Instrumenten - Jnspector, 8. Kassier, 9. Chorführer, j 10. Archivar, / des Männerchors. 11. Tafelmeister! Insofern ein Directionsmitglied irgend ein Entgeld aus der Gesellschaftskasse bezieht, hat sich dasselbe in Angelegenheiten, die sein diesbezügliches Verhältnis betreffen, der Abstimmung in den Sitzungen zu enthalten. Der Director. 8. 1.5. Der Director ist der Vorstand der Gesellschaft und vertritt dieselbe nach außen. Er beruft und leitet die Plenarversammlun- gen, die Sitzungen der Directiou und führt auch bei den Ausschußsitzungen des Mannerchors den Vorsitz. Er hat das Recht, über erfolgte Anmeldung Eintrittskarten zu den Gesellschafts - Produclionen an Nichtmitglieder zu verabfolgen. Alle aus der Vereinskasse zu leistenden Zahlungen sind von ihm anzuweisen. Er kann Ausgaben bis zu 10 fl. ohne Beirath der übrigen Directionsmitglieder bewilligen und führt auch die Oberaufsicht über die Schule. Repräsentant der ausübenden Mitglieder. §. 16. Der Repräfentat der ausübenden Mitglieder vertritt deren Rechte bei den Directionsberathungen. Er ist der Stellvertreter des Directors in Verhinderungsfällen und führt die unmittelbare Aufsicht über den musikalischen Unterricht und das Lehrper-sonale. Ihm obliegt auch die Besorgung der gesellschaftlichen Drucksachen. Repräsentant der beitragenden Mitglieder. 8. 17. Der Repräsentant der beitragenden Mitglieder vertritt deren Rechte in der Direction. Er hat die Aufsicht über sämmtliche Besitzgegenstände der Gesellschaft mit Ausnahme der Mu-sikalien und Instrumente, besorgt deren Aufbewahrung, Instandhaltung und Anschaffung, und führt über dieselben ein genaues Verzeichniß. Den Vereinskassier unterstützt er bei den Gesellschafts-productionen an der Kasse und hat insbesondere darauf zu sehen, daß kein unerlaubter Eintritt stattfinde. Musiüdirectar. §. 18. Der Musikdirektor ist der artistische Leiter der Proben und Aufführungen der Gesellschaft. Als solcher erstattet er den Vorschlag zur Besetzung der Orchesters und zur Aufnahme ausübender Mitglieder. Er entwirft die Programme und legt sie der Direction zur Genehmigung vor; beantragt den Ankauf neuer Musikalien, Instrumente und anderer musikalischen Requisiten; veranlaßt im Einvernehmen mit dem Instrumenten - Inspektor die nöthigen Reparaturen, vidirt alle Rechnungen, die auf seine Veranlassung entstanden sind, und bringt die Prüfungsweise und Prämienvertheilung für die Vereinsschnle in Vorschlag. Seßretär. 8- 19. Der Sekretär besorgt die Schreibgeschäfte, führt die Protokolle so wie die Standesauöweise der Gesellschaft, und unterfertiget mit dem Director alle Directions - Verfügungen. Zlkusißalieii- uni) Instrumenten - Inspector. §. 20. Der Musikalien - und Jnstrumenten-Jnspector haben jeder für sich die unmittelbare Aufsicht über die in ihr Fach einschlägigen Besitzgegenstände der Gesellschaft. Sie führen darüber genaue Verzeichnisse. Nach geschehener Benützung dieser Gegenstände bei Proben und Aufführungen, sorgen sie für deren sorgfältige Verwahrung. Musikalien und Instrumente können von ihnen an Mitglieder über Ansuchen gegen Empfangschein auf höchstens 8 Tage ausgeliehen werden. ■— lieber die entlehnten Gegenstände führen sie gehörige Vormerkung itttd hasten für die Zurückstellung insofern, als sie die rechtzeitige Einmahnung unterlassen hätten. Der Musikalien - Inspektor hat auch die Oberaufsicht über die Musikalien für den Männerchor. Der Jnstrumenten-Jnspector vertritt den Repräsentanten der beitragenden Mitglieder bei dessen Verhinderung. kassier. §. 21. Der Kassier erhebt die Beiträge der Mitglieder und etwaige andere Gcldznflüsse und führt hierüber so wie über die Aus- gaben ein genaues Kassabuch. Er bedarf zu jeder Auszahlung der Anweisung des Directvrs. Beitragsrückstände hat er nach erfolgter Einmahnung der Directiou anzuzeigen. Bei allen Productioncn nimmt er die Eintrittskarten in Empfang, besorgt deren Veräußerung bei gezahlten Conzerten und wird hiebei vom Repräsentanten der beitragenden Mitglieder unterstützt. Beim Beginne jedes Ver-einöjahres hat er den vollständigen Rechnungs - Ausweis über das verflossene Jahr der Directiou zur Prüfung zu überreichen. Chorführer, Archivar und Taselmeister. 8. 22. Der Chorführer, Archivar und Tafelmeister vertreten bei der Directiou die Interessen des Männerchores. TlMjf der Direktion. 8. 23. Die Direktions-Mitglieder mit Ausnahme deS Musik-Directors und der im 8. 22 bezeichneten Fnnctionäre werden von der Plenarversammlung durch absolute Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt, und zwar der Repräsentant der ausübenden so wie jener der beitragenden Mitglieder aus deren Mitte. — Der Musik-Director wird von der Directiou bestimmt. Im Falle der Erledigung eines Ehrenamtes während der drei Jahre kann die offene Stelle bis Ende des laufenden Jahres durch einen ändern von der Direktion gewählten Substituten versehen werden, wornach zur Neuwahl zu schreiten ist. Directions - Sitzungen. 8. 24. Monatlich einmal ist ordentliche Directions - Sitzung, in welcher über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten be- rathen und beschlossen wird. Außerordentliche Sitzungen finden auf Einladung des Direktors statt. Die Beschlüsse, zu deren Giltigkeit die Anwesenheit von wenigstens 6 Mitgliedern erforderlich ist, werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Plenarversammlung. §• 25. Die Plenarversammlung findet regelmäßig am letzten Sonntage des Monates Jänner statt, und dieselbe ist vom Director noch überdieß zu berufen: 1. zur Vornahme der Wahlen (§. 23); 2. wenn es die Direction beschließt oder mindestens 15 Mitglieder es verlangen; 3. wenn es sich um eine Aenderung der Statuten handelt. Bei denselben entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden. Prodnctionen. 8. 26. Die philharmonische Gesellschaft veranstaltet für ihre Mitglieder einschließlich der vom Männerchore auszuführenden Liedertafeln jährlich mindestens sechs Productionen, dann ein Conzert zum Vortheile ihres Fondes und eines zum Vortheile ihrer Lehrer, so wie ein Hochamt am Feste der heil. Cäcilie. 8. 27. Der Zutritt zu den Gesellschastsprodnctionen ist nur gegen Eintrittskarten gestattet. Schule. S. 28. Die Gesellschaft erhält eine Musikschule. Die Ausnahme der Schüler die Festsetzung des Unterrichtsgeldes, so wie die Befrei- ung von demselben steht der Direction zu. Die Schüler sind zur Mitwirkung bei den gesellschaftliche» Productionen verpflichtet. Vermögen. 8. 29. Das Vermögen der Gesellschaft besteht ans ihren Kapitalien, Instrumenten, Musikalien, Lehrbüchern und anderen musikalischen Werken, dann den Einrichtungsstücken und Gerüchen, und wird von der Direction verwaltet. Einkünfte. §. 30. Die Einkünfte der Gesellschaft werden gebildet aus den: 1. Interessen ihrer Activ - Kapitalien, 2. Aufnahmsgebühren und den jährlichen Beitragen der beitragenden Mitglieder, 3. Schulgeldern, 4. Erträgnissen der Concerte zum Vortheile des Gesellschafts-Fondes, 5. Außerordentlichen Beiträgen, wiche der Gesellschaft von Freunden der Tonkunst zur Beförderung der gesellschaftlichen Zwecke zugewendet werden. Onoeutar. §. 31. Das gesellschaftliche Vermögen ist mittelst ordentlicher Jnven-tarien in Evidenz zu erhalten und auf Grund derselben binnen 14 Tagen nach Vornahme der Wahlen von der anstretenden Direction an die neugewählte zu übergeben. 3tecOtsoevömöeribe Urkunden. §. 32. Rechtsverbindende Urkunden der Gesellschaft müssen vom Direktor oder dessen Stellvertreter, dem Sekretär und von zwei ändern Direktions-Mitgliedern gefertiget werden. Schlichtung von Streitigkeiten» 8. 33. Heber die aus dem Vereinsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten entscheidet die Direction endgiltig. Fortbestand nnd Auflösung der Gesellschaft» 8- 34. Die Gesellschaft betrachtet sich als sortbestehend ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder und löst sich nur auf durch den Austritt aller Mitglieder. In diesem Falle, so wie im Falle der Auslösung durch behördliche Verfügung ist daö Vereins-Vermögen zu musikalischen Zwecken im Interesse der Stadt Laibach nach Bestimmung der Direction zu verwenden. Der Märmerchor. Z w e ck. 8- 35. Der Männerchor der philharmonischen Gesellschaft ist ein integrirender Bestandtheil derselben. Sein Zweck ist neben dem allgemeinen Gesellschaftszwecke (§. 1) insbesondere Pflege und Ausbildung des mehrstimmigen Männergesanges in geselliger Einigung. Ausnahme der Mitglieder. 8. 36. Als Mitglied kann jeder Sänger von unbescholtenem Rufe ausgenommen werden. Er hat seinen Wunsch dem Ausschüsse schriftlich mitzutheilen, dieser entscheidet über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der Aufnahme und beantragt im erstem Falle die Ausfertigung der Aufnahmskarte bei der Direktion (§§. 4 u. 7). Simgeraetcfjen. 8- 37. Jedes Mitglied trägt bei allen Gelegenheiten, wo der Männerchor als solcher auftritt, das Sängerzeichen. Leitung. 8- 38. Der Männerchor als solcher wird von einem Ausschüsse vertreten. Dieser besteht ans: dem Chormeister, dem Chorführer, dem Archivar, dem Tafelmeister und noch zwei ändern Mitgliedern. 8. 39. Als Chormeister, welcher mit der artistischen Leitung des Männerchores betraut ist, fungirt der jeweilige Musik - Direktor der philh. Gesellschaft. Der Chorführer ist der Stellvertreter des Chormeisters in Verhinderungsfällen, der Archivar versorgt die jeweilig in der Benützung des Männerchores befindlichen Musikalien. Der Tafelmeister hat bei den Zusammenkünften und Unterhaltungen, die der Männerchor als solcher veranstaltet (Liedertafeln, Sängerfahrten, Sängerabenden), alle nicht auf das rein musikalische Fach bezüglichen Anordnungen zu treffen. Die zwei übrigen Mitglieder des Ausschusses haben den Archivar und Tafelmeister in ihren Functionen zu unterstützen und in Verhinderungsfällen zu ersetzen. Wahlen. 8. 40. Die Ausschussmitglieder des Männerchores mit Ausnahme des Chormeisters werden auS der Zahl der Sänger in der Plenarver- sammlung derselben von den persönlich Anwesenden auf Ein Jahr durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Versantmlungen. §. 41. Der Ausschuß hält regelmäßig monatlich Eine Sitzung, in welcher der Director der philharmonischen Gesellschaft präsidirt und der Sekretär derselben das Protokoll führt. Gegenstand der Ausschußberathung sind im Allgemeinen alle den Männerchor allein betreffenden Angelegenheiten und zwar insbesondere: 1. Die endgiltige Entscheidung über alle vom Männerchore als solchem auszusührenden Productionen und Unterhaltungen, so wie die Bestimmung der dabei aufzuführenden Musikstücke. 2. Die Festsetzung der an die Directio» der philharmonischen Gesellschaft zu leitenden Vorschläge und Wünsche. Wenn eine Berathung nicht bis zur nächsten Monatssitzung anfgeschoben werden kann, ist sogleich eine außerordentliche Sitzung anzuordnen. §. 42. Die Plenarversammlung des Männerchores findet regelmäßig am ersten Sonntage des Monates October statt und ist vom Director noch überdieß einzuberufen: 1. Zur Vornahme der Wahlen der Ausschußmitglieder, 2. wenn es der Ausschuß beschließt oder 10 Sänger es verlangen , 3. zur Entscheidung über die Ausschließung eines Sängers aus dem Mänuerchore. 8- 43. Im Ausschüsse, so wie in der Plenarversammlung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der dabei Anwesenden. Proben und Aufführungen. §. 44. Wöchentlich mindestens einmal und während der Concertsai-son zweimal ist Gesangprobc. Ein oder zweimal im Jahre veranstaltet der Männerchor für die philharmonische Gesellschaft Liedertafeln. An jedem 4. Samstage versammeln sich die Mitglieder des Männerchores zu geselliger Unterhaltung (Sängerabend). Besondere Rechte und Pflichten. §. 45. Die Mitglieder des Männerchores haben außer den allgemeinen Gesellschaftsrechten noch folgende: 1. das Stimmrecht bei ihren Plenarversammlungen, 2. das passive Wahlrecht zu den Ausschußämtern des Chores, 3. dem Ausschüsse des Männerchores Vorschläge zu überreichen, worüber jener stets ordnungsmäßig zu berathen hat. §. 46. Außer den allgemeinen Gesellschaftspflichten übernimmt jedes Mitglied noch insbesondere die als Ehrensache zu betrachtende Pflicht, bei jeder Probe und Production des Männerchores zu erscheinen, im Nichterscheinnngsfalle aber sich beim Chormeister genügend und ehrlich zu entschuldigen. Der Chormeister berichtet darüber in der nächsten Mouats-sitzung an den Ausschuß. §. 47. Der Männerchor hat die Pflicht bei den Productioncn der philharmonischen Gesellschaft über Beschluß der Direction mitzu- wirken und nimmt dafür zur Deckung seiner Bedürfnisse nach Maßgabe des diesfälligcn Directionsbeschlusses an dem Vermögen der Gesellschaft Theil. Verlust der Mitgliedschaft. 8. 48. Das Recht der Mitgliedschaft wird verwirkt: 1. Durch dreimaliges ungerechtfertigtes Ausbleiben von den Proben oder Productionen; 2. durch ein dem Gesellschaftszwccke und der geselligen Eintracht widerstrebendes Verhalten. Die Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft gehört ausnahmslos vor die Plenarversammlung. r