1L«. i^ Dgnneraag Ven 2i>. November 1828. Z. i^4- (0 Nr. 192 St. G. V. K u n d in a ch u n g der Verkaufs-Versteigerung mehrerer im Bezirke ?ll>^ukiN6 gelegenen Domcunen-Verkaufs-Objecte. — In Folge hohen St. G. V. Hof-Commissions-Decrets vom 23. September 1628, Zahl 566 >i5t. G. V., wird am i5. December 1828/ in den gewöhnlichen Annssiunden bei dem k. k. Rcntamte I>inZucmei) Istriancr Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung nachbenannter, dem Bruderschaftsfonde gehöriger, in der Gemeinde ällQ^ot,, Bezirks i'ln^nvlNe gelegenen Domainen - Verkaufs-Objecte, geschritten werden/ als: 1) des 1)m Anhange angeordnet worden ist, daß bey der ersten und jwevtcn Feiltuetung keme Sache unler dem Sckayungßwenhe, bey der dritten Ftllblttung aber um jede^i Anbot hmtangegtben werden wird. Lalbach den 5. November 1826. Z. 1433. (2) Nr. 658i. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sei von diesem Gerichte auf Ansuchen dcr Ursula Iosch-te, wider Andreas und Gertraud Vouk, in die öffentliche Versteigerung der, den Exequir-ten gehörigen, auf 3/ fi. 6 kr. geschätzten Fährnis-se gewilliget, und hiczu drey Termine, und zwar auf den 10. und 24. November, dann 9. December l. I.,^ jedesmahl Vor- und Nachmittags zu den gewöhnlichen Amtsstunden, in dem Hause, Nr. zo, in Hühnerdorf, mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn diese Fahrnisse weder bei der ersten noch zwey? ten Feilbietungstagsatzung um den Schatzungs-Betrag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bei der dritten auch lMter dem Schätzungsbetrage hintangegeben werden würden. Laibach den i5 October 1826. Anmerkung. Bei der ersten Feilbietung sind nicht alle Fahrnisse nach dem Schatzungswerthe angebracht worhm> zo^Z e5ubernial ^erlautbarunLen. Z. 1439. (1) ää Nr. 24073. Vertrag zwischen dem Oestcrreichischen Kalser-Staate und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher. Unterzeichnet zu Zürich dcn 14. Julius 1826/ und von welchem die Ratisicationen Seiner kaiserl. königl. Apostol. Majestät einer , und anderer Seits des Schweizerischen Vororts Zürich, im Namcn der Eidgenössenschcn Stande nr.d Cantone, Zürich, Bern, Luzern, Ury, Schwyz, UlNcrwaldcn, Frcydurg, ^0-lochurn, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Neuenburg, am i3. September 1826, zu Bern ausgewechselt wurden. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser vonOestcrrcich;Könlg von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, derLombar-dei und Venedig, vonDalmaUen, Croatien, Slavonien, Galizien undLodomerien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, ^teyer, Karnthen, Kram, Ober-und Nieder-Schlesien ; Großfürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mahren; gcfürsteter Graf von Habsburg und Tyrol :c. :c. :c. Thun kund und bekennen hiermit. Nachdem von Unserm außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister bey der Achrbaren Schweizerischen Eidgenossenschaft und den von dieser hierzu ernannten Bevollmächtigten am 14. Julius des laufenden Jahres zu Zürich ein Vertrag unterzeichnet worden ist, um zwischen Unsern Staaten und den Canto-nen der Eidgenossenschaft eine wechselseitige Auslieferung der Verbrecher festzusetzen, welcher Vertrag also lautet: — Nachdem SeineKaiserlich-Königlich-Apostolische Majestät und die Can-tone der Hochlöblichen Schweizerischen Eidgenossenschaft sich entschlossen haben, zur Befestigung des freundnachbarllchen Vernehmens und größerer Sicherheit beydirseitiger H?taa-^", über die wechselseitige Auslieferung der ^'crbrechcr einen Vertrag zu Stande zu bringen; 10 raden die Bevollmächtigtem.beyder Regierun-g'n, nämlich: y^ Seiten Seiner obgedachten Kcn'erlich- Königlich- Apostolischen Majestät, Mcryochsldero wirklicher geheimer Rath, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bey der schweizerischen Eidgenossenschaft, Inhaber des silbernen Civil-Ehren- kreuzes, Großkreuz mehrerer hohen Orden, Franz Freyherr von Binder-Kriegelstein, und von Seiten der Hochlöbllchen Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herr Vincenz von Rütti-mann, Altlandammann der Schweiz, Schult? heiß der Stadt und Republik Lucern, Commandeur der Königlich-Französischen Ehren-Legion; Herr Franz ven Meyenburg, Bür-germeister des Standes Schaffhausen, und" Herr Albrecht Gottlieb von Steiger, Mitglied des kleinen und des geheimen Raths der Stadt und Republik Bern, mit Vorbehalt der unmittelbaren Genehmigung Seiner Kaiserlich-Königlich- Apostolischen Majestät und der Eidgenössischen Eantone, über folgende Puncte sich vereinigt: — Art. I. Die wechselseitige Auslieferung der Verbrecher, welche in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt wird, soll nur schwerer Verbrechen wegen Statt finden. Unter schweren Verbrechen werden verstanden: Hochverrath und Aufruhr; ein mir Vor« satz und Ueberlegung unternommener Mord; Giflmischung; vorsatzliche Brandstiftung; Diebstahl mit Einbruch oder Gewalt gegen die Person; Diebstahl auf öffentlichen Bleichen; Entführung von Pferden und Vieh von öffentlichen Weiden; Straßenraub; Entwendung oder Veruntreuung öffentlicher Gelder; Verfälschung von Staatspapieren, die entweder als Münze gelten, oder als Schuldverschreibungen von einer öffentlichen Casse ausgestellt werden ; Verfälschung von Privat- Schuldscheinen und Wechseln; Falschmünzerei) und betrügerische Bankerotte. — Art. II. Oester« reichische Unterthanen, welche u) in denOester-reichlschen Staaten ein schweres Verbrechen, oder K), welche in dcr Schweiz ein auf die Oesterrcichischen Staaten sich beziehendes Ver« brechen des Hochvcrraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staats-Credits-Papiere oder der Münzen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sollen an Oesterreich ausgeliefert werden. — Schweizerische Angehörige, welche a) in der Schweiz ein schweres Verbrechen, oder 1>), welche in den Oesterreichischen Staaten ein auf die Eidgenossenschaft oder auf die verschiedenen Camrne derselben sich beziehendes Verbrechen, des Hochverraths, des Aufruhrs, der Verfälschung der Staats-Cre-dits-Papiere, oder der Münzen begangen haben, und m den Oesterrcichischen Staaten betreten werden, sollen an die Schweiz ausgclicfert werden. — Art. III. Oesterreicyische Unterthanen, welche in der Schweiz was immer für em Verbrechen beZangen haben, und in de^ (3- Anus-Nlall nr. 140. d. 20 November 1828.) !0^ Oesterreichlfthen Staaten betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an die Schweiz nicht abzuliefern. — Schweizerische Angehörige, welche in den Oesterreichischen Staaten was immer für ein Verbrechen begangen haben, und in der Schweiz betreten werden, sind zur Untersuchung und Bestrafung an Oesterreich nicht auszuliefern. — Die Beurtheilung geschieht jedesmahl nach den Gesetzen des Landes, dessen Behörden sprechen.—-Art. IV. — Wenn ein von einem der con-trahirenden Staaten reclamirter Verbrecher in dem Gebiete des anderen Staates ein schwereres oder eben so schweres Verbrechen begangen hatte, so hat die Auslieferung in diesem Falle nur nach erfolgtem Urtheile und vollzogener Strafe zu geschehen. — Art. V. Ware es nothwendig, daß zur Erhebung eines Verbrechens oder semer Umstände Oesterreichl-sche Unterthanen oder Schweizerische Angehörige zur Ablcgung eines Zeugnisses vernommen werden müßten; so werden dieselben, auf vorlaufige Ersuchungsschreiben, die Zeugnisse vor ihrem natürlichen Richter der Regel nach ablegen. Die persönliche Stellung der Zeugen kann auch in außerordentlichen Fallen, wenn nämlich solche zur Anerkennung der Identität eines Verbrechens oder der dachen nothwendig ist, von der Regierungs- Behörde begehrt, und, in so fern dadurch eine bloße frepwitti-ge Aussage des Zeugen beabsichtiget wird, kann diese mündliche Abhörung nicht verweigert werden. Sollten hingegen diese Verhöre weiter als auf eine frcywillige Aussage, oder gar auf eine Verflechtung des Zeugen mir dem Verbrecher zielen, so muß diese Absicht in dem Ersuchschreiben ausgedrückt werden. Von dem natürlichen Richter des angerufenen Zeugen hangt es dann ab/ ob die versonllch..' Stellung zu bewilligen, oder von ihm selbst gegen den Zeugen das Angemessene zu mrfügen sey. — Art. VI. Wenn ein Oesterreichischcr Unterthan oder em Schweizerischer Angehörtger innerhalb des Gebietes des Staates, zu welchem er gehört, in Untersuchung kommr, und eines schweren Verbrechens schuldig befunden wird, das er in dem Gebiete des anderen contrahirenden Staates begangen hat, so sott davon der betreffenden Behörde dieses Staates Kenntniß gegeben, und insbesondere dasjenige, was zur Auffindung allenfallsiger Mitschuldigen, die sich in dem letzteren Staate befinden würden, oder für dessen Iustizpssege von Wichtigkeit seyn könnte, aus den Acren mitgetheilt werden. — Art. VII. In den zur Auslieferung geeigneten Fallen ist hierfür weder das Ge- ständniß noch die Ueberweisung des Verbrechers nothwendig; sondern es ist genug, daß von dem Staate, der die Auslieferung vcr> langt, der Beweis geleistet werde, daß von einer hierzu competenten Behörde, nach gesetzlicher Form und Vorschrift, die Untersuchung wegen eines der im Art. l. benannten Verbrechen gegen das reclamirte Individuum er^ kannt worden sey, und die Beweise oder erheblichen Inzichten, auf welche sich diese Erkenntniß gründet, mitgetheilt werden. — Art. VIII. Die Auslieferung sott auf diplomatischem Wege angesucht, inzwischen aber die Verhaftung auch auf das Am'u.yen der Untersuchungsbehörde oder der Ortsobrigkeit vorgenommen werden. Zu diesem Ende haben sich die Oesterreichischen Gerichte an die Cantons- Regierungen, und diese sich hinwie« der unmittelbar an die Oesterrelchischen Gerichte zu wenden. Die Vollziehung der Auslieferung wird aber erst dann Statt finden, wenn die Identität des Angeschuldigten aus-gemittclt und die im Art. VII. bestimmte Mittheilung gemacht seyn wird. — Art. IX. Bey der Auslieferung sind in der Regel ») für die erste Verhaftung und Abführung des Beschuldigten aus dem Gefangnisse 2 ft. Conv. Münze; K) für jeden Bogen der Inquisitions-Acten 10 kr. Conv. Münze; c) für Botengänge auf jede Meile ia kr. Conv. Münze ; ci) für die Verpflegung des Beschuldigten taglich 20 kr. Eonv. Münze, nebst den bey seiner Überlieferung bis zum nächsten Granzorte aufgelaufenen und jedesmahl gehörig zu bescheinigenden Kosten zu vergüten. Für alle übrige Verrichtungen, als: Commissionen, Verhöre, oder was sie sonst für einen Namen haben mögen, findet keine Zahlung Statt. — Art. X. Sollten jedoch, durch eingetretene Erkrankung des Verhafteten, die Verpfie-gungskosten desselben vermehret werden, so soll auch eine verhältnißmäßige Erhöhung der Kostenvergütung Statt finden. — Art. XI. Alle Gegenstande, die der Verbrecher in dem einen Lande durch das Verbrechen an sich ge^ bracht hat, und dic in dem anderen Lande vorgefunden worden, sind unentgeltlich zurück zu stellen. Die Uebergabe, sowohl dieser als diejenige des Verbrechers selbst, soll jedesmahl an die nächste Gerichts- oder Poli--zey-Stelle des reclamirenden Htaates geschehen. — Art. Xll. Sollten in der Folge einige Artikel des gegenwärtigen Vertrages einer Erläuterung bedürfen, so wird durch diplomatische ^Verhandlungen hierüber ein gütliches Uebereinkommen getroffen zwerden. — ioä5 Art. XIII. Denjenigen Eidgenossischen Stan-den, welche dem gegenwärtigen Vertrage bis zum Zeitpunct der Ratification nicht beygetre-ten sind, sott, auch'nach geschehener Auswechs« lung derselben, der Beytritt zu jeder Zeit freystehen. Art. XlV. Gegenwartiger?Ve^ trag soll spätestens binnen sechs Wochen ratificirt wer-dm, und nach förmlicher Auswechslung der Urkunden/ als ein Staatsvertrag von beyden Seiten unter allen Verhältnissen wahrend der nächsten fünf und zwanzig Jahre, vom Tage der Auswechslung an gerechnet, unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, ohne jedoch ftüheren Vertragen des cmen oder anderen Staates mit einem dritten Sraate Abbruch zu thun. Nach Ablauf des festgesetzten Termines kann dieser Vertrag mit gegenseitigem Emverstand^ msse erneuert werden. — Zur Bestätigung desselben haben die beyderseiligen Bevollmächtigten ihn doppelt ausgefertiget, unterschrieben und ihr Siegel beygedruckt. — Geschehen Zürich, den 14. Julius 182g. — Aus Auftrag des hohen Vororts haben die Unterzeichneten zugleich für den abwejenden zweyten Bevollmächtigten, Herrn Bürgermeister von Meyenburg, mit unterschrieben. (^ 6.) Binder, (l^ 5.) Vinccnz Rüttimann. (s^. 8.) A. von Steiger. Als haben Wir nach reifer Prüfung und Erwägung besagtem Vertrag und allen seinen Bestimmungen Unsere Kaiserliche Genehmigung ertheilt, und genehmigen denselben hiermit, indem Wir auf Unser Kaiserliches Wort für Uns und Unsere Nachfolger versprechen, dessen genaue Beobachtung anzuordnen und stets darüber zu wachen, daß solches geschehe. — Urkund deffcn haben WlV gegenwärtiges Ratifications ^ Instrument eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm beyge-druckten Kaiserlichen Insiegel versehen lassen. So geschehen m Unserer Kaiserlichen Haupt-und Residenz^ Stadt Wien, den Hten des Monats August im Jahre des Erlösers Ein Tausend Acht Hundert Acht und Zwanzig, Un. ferer Reiche im Sieben und Dreyßigsten. Franz. Fürst von Metternich. (1^.5.) NacbSr. k.k.Ap. Majestät Höchst eigenem Befehle: Franz Freyh. v. Lebzeltern-Collenbach. Z^i^53. (1) 2<4Gub. Nr. 2^654. Eoncurs-Verlautbarung für das Lehramt der dritten Classe an der Hauptschule zu (^poäistria. — Für das durch die Resignation in Erledigung gekommene Lehramt der dritten Classe an der Hauptschu- le zu ^anoälztria, womit ein Gehalt jährlicher Dreyhundert Fünfzig Gulden, aus dem i^chulfonde verbunden ist, wird zur Einrei-chung der Bittgesuche der Concurs bis zum 25. December d. I., ausgeschrieben. — Die Bittgesuche müssen von den Bittstellern eigenhändig geschrieben, bey diesem Gubernium an welches sie zu stylisiren sind, binnen der besagten Concursfrist eingereicht, und mit den erforderlichen Dokumenten und Zeugnissen über Alter, Vaterland, Geburtsort, (Vtand, Religion, zurückgelegte Studien, Lehrfähigkeit, Moralität, bisherige Verwendung, sonstige Verdienste, Gesundheit, und über vollkommene Kenntniß der deutschen und der italienischen Sprache, belegt scnn. — Vom k. k. Gubernium des Küstenlandes Triest den 27. Octvber 1828. Aemtliche ^erlautharunZen. Z. !4Za. (H) Nr. Jogi. Verlautbarung. Es sind nachstehende, für arme tugendhafte Bürgers- Töchler zur Henaths « Ausstattung bestimmte Stlfcungs- Platze für das Jahr 182Z/ zu verleihen, nämlich.' Die Stiftung des Johann Bapt. Ber-nardmi, Bürgermeisters und Handelsmanns in Lalbach , ,m Betrage pr. 17 fl., erhöhet durch die Eapitallsirung der unbezahlt gebliebenen Interessen auf ^5 fi. Die dest Georg Tullmainer, innern Rathsverwandtcn und Stadtrlchters pr. 24 ft. eben so erhöhet auf 44 ft. Die des Hans Iobst Weber, Raths-bürgcr und Buchbinders pr. Z6 fi. 16 kr., eben so erhöhet auf 70 fi. Die des Johann Jacob Shilling, hoch, würdigen Domherrn in kalbach pr. Ho st., eben so erhöhet auf 65 fl. Welches mtt dem Bepsatze bekannt ge, geben wird, daß sich jene Bürgers-Töchter, die im Jahre 1828/ m den Ehestand traten, oder auch früher getreten sind, aber noch keinen solchen Aussteuer - Betrag erhielten , und auf einen oder den andern Stlftungs-Platz Anspruch zu machen glauben, m,t ihren Gesuchen an den Magistrat (dem vermög den Stifts-Briefen das Verleihungs-Recht zustchl) bls Ende Dec.mbcr d. I., zu wln« den haben. Diesen Gesuchen sind die Beweise über die bürgerliche Herkunft, dze Moralität, die Mittellosigkeit und dle vollzogene pnesterliche Einsegnung beyzulegen. ^tadt-Magistrat Laibach am 6. November 1826. 10^6 Z. i/»29- (3) Nr. 5ii4- r. Verlautbarung. 2 Es sind zwey Anton Jacob Fanzolsche g Gtifcungs - Platze für arme ehrbare, hier t geborne Madchen, des bürgerlichen oder auch 1 mindern Standes, als Helraths - Aussteuer s zu 40 st. M. M. erlediget. Zu dem einen ist jene Bittstellerinn, s die sich bls emschließig 1817/ zu dem andern ^ aber Jene, die sich seit dem verehelicht hat, l berufen. > Dieses wird mit dem Beysatze bekannt i gegeben, daß die dießfalUgen, mtt dem Tauf«, i Trauungss, Gittlichkeits- und Dürfugketts- l Zeugnlffen versehenen Gesuche bei dem hier^ l ortigen Stadt-Magistrate bis Ende Decem- ' ber d. I. um so gewisser einzureichen sind, l als auf die spatern keme Rücksicht genommen « werden könnte. Vom polltlsch « öconomischen Magistrate > der k. k. Provincial - Hauptstadt Lalbach am 6. November 1828. vermischte Verlautbarungen. E d i c r. Vom Bezirksgerichte Treffen in Unter? krain wl,d allgemein bekannt gemacht: Es sey tue öffentliche Versteigerung des Johann Naglitsckischen großen Einkehrwirthshauses an Ver Carlstädter und Agramer Hauptstras-sz zu Treffen, sammt dazu gehörigen Gebäuden , emer Schmiede mn Wohnung, dem Baufelde auf Zo Merlmg Außsaat, zweyer Wiesen/-eines Weingartens, und zweyer Wald-antheile, aus freyer Hand gewllllget, und die Tagsatzung auf den i5. December l. I , Vormittags um 9 Uhr, in I^ocs Treffen .angeordnet worden. Der Ausrufövreis aller dieser Realitäten beträgt 4480 fi. E. M., und können die Licltatlonsdedlngtufse bel dlesem Bezirks« Gerichte, oder bei dem Verlaßcurator, Herrn Dr. Naprelh zu kalbach/ oder bei dem Vor« munde, Herrn Martin Marin, Handelsmann zu Neustadt!, cingcschm werden. Benrks« Gencht Treffen am 18. October 1828. 3- ^5o. (i) Nr. i56i- Fellbietungs 5 Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte zu Laibach «,rd bekannt gemacht: Es sei auf Ansuchen des Martln Roßmann von Preschgam, in dle öffentliche Fellbietung der, dem Bartholo« maus Roßmann gehörigen, der Pfarrkirchen-Güit Altenlack, snb Urb. Nr. 7Z, Rcctlf. Nr. 67, dienstbaren, mit g?rlchrl-.ch?m Pfand- rechte belegten, und gerichtlich auf 986 st. 20 kr. M. M. geschätzten ganzen Hübe, we» gen in Folqe Eompromlß - und schiedsrichterlichen Ausspruches, «.iäo. 28. December i3i5, »m Neste schuldigen 6i5 N. M. M. sammt Executions-Kosten, gewllllget worden. Zu diesem Ende werden nun drey Tagsatzungen , und zwar: die erste auf den 29. September, die zweyte auf den Zo. October und die dritte auf den 1. December l. I. , jedesmahl Vormittags von y bis !2l.lhr, m l^oco Draga bei dem Schuldner, mit dnn BeU"ye anberaumt, daß, falls diese Realität be« der ersten und zweyten Tagsatzung um den Schayunaswerth oder darüber nicht an Mann gebracht werden sollte, selbe bei de« dritten Feilbietung auch untcr der Schätzung hmtangegebcn werden würde. Sämmtliche Kauflustige und Tabular: Gläubiger werden hiezu zu erscheinen mil dem Anhange eingeladen , daß die dleßfäüige Schätzung und Llcllationebedlngnlsse täglich bieramts eingesehen werden können. K. K. Bezirks-Gericht zu Lalbach äl» 26. July 1828. Anmerkung. Bei der ersten und zweittn Fellbletutightagsayung hat sich kem Kauflustiger gemeldet. Z. 1446. (!) Dlenst - Erledigung. Von der B?;u'k5 - Herrschaft Rupertshof zu Neustadcl wird mtt er^cm Iänncr k. I. ein Lesens und Zchrcibens kundiger Gerichts.' Bediente, deffcn jährlicher Gchalt auf 8o st. und mehrerer gesetzlichen Nebenell-lfsusse für gerichtliche Amtsbandlungen besslmmr ist/ aufgenommen werden. Die Eomrctenzlustlgen haben ihre eigenhändlq geschriebenen, mit Moralltäts- und allenfalls auch andern em-pfeylenden Zeugnissen belegten Gesuche bis ^ 8- December d. I., entweder Postporto frey an d»e gefernqte Bezirksobr'qkeit einzusenden, ' oder sich damit vörsönllch vorzustellen. * Bez. Obrigkeit Rupenehof zu Neustadil ^ am 10 November 1828 M a ch r i ch t. - Der hiesige ordentliche Professor dcr ila- . licnischen Sprache wird vom 1. December l. I. bis Ende August 1629, ein.cn Privat-Unter- h richts-Curs in dieser Svrachc für solche In- n dividuen halten, welche die öffentliche schule ll nicht besuchen können. Diejenigen, welche >- an diesem Unterricht Antheil zu nehmen wül^ ,: schen, belieben sich in dessen Wohnung, am f. alten Markte, Nr. 109, lm zweyten Et^cke, d' um lab Nähere zu cvrund.^^. , Anhang zur Naibacher AeitunK. Meteorslogische Beobachtungen zu Laidach. ! Barometer Thermometer Witterung Monat 3 Früh Mitt. Abends Früh Mitt. Abend F^h Mitt. Abends Z^l L. Z.! L. Z. ! L. K.>W K iWjK.^W b.9Uhr b.2Uhr b.9Uhr ! iNovember »2. 27 3,7 ,27s 2,7,27 Z,i^ —! 8j—j 9- — ,oj regnerisch I regnerisch l regnerisch i3. 27 3,o<27 Z,2<27 2.7! —'id —in — ia regnerisch Regen schön ! ^ 14.27 3,i 127 3,8^27 4,2— 9 — »2 — 10 Regen schon regnerisch, , i5. 27 /j,3 < 27 4,7-2-7 5,c! — 10 — ll — 1» trüb trüd schön ! ^ i6, 27 5,0 5? 4,5 27 45 — 11 — i5 — 10 heiter schön schon j , 17.! «7 3,8 Z7 5,8 27 4.2 — 3 — ^o—io Nebel Regen ! schön i >, 18 ^ 27 5,3 27 6.0 27 6'0 — 8 — !i2 — ,a z hci:cr________schön ^ schön . ^remven - Anzeige. Angekommen den 16. November 1828. Hr. Chrison Iermonazi, tussischer Priester, von Trkst nach Wien. -^- Hr. Anton Secger, und Herr Joseph Gründinger, Handelsleute; beide von Grätz nach Laidach. — Hr. Leopold Königsberg. Handelsmann, von Trieft nach Laibach. — Hr. Joseph Cu-m?rt5uder; Hr. Franz Buffolin, und H. Johann Vapt. Cervi; Seidenfabrikauten ^ alle drey von Görz nach Laibach. Den 17. Hr. Andreas Kucharsky, Professor und russischer Unterthan, von Trieft nach Dalmatien. — Hr. Hieronymus Marchese Defedcrici, Bemittelt Nr, von Agram nach Trieft. — Hr. Carl Murgel, Jurist, von Neustadtl nach Grätz. — Hr. Ferdinand .<'^"^"vx ^ "I , ^l.Odl.gat. der Stände v.^^^'H< Z 7^9^° Därl. mit Verlos, v. 1.1820 für 100 ss. (in CM.) ^55 5^3 detco detto v. I. 1821 für ioo fl.(in CM-) 224 Wiener.Scaot'Vanc Odi. zu 2i^2v. H.(in CM.) 48 l.l» Vetto detto zu 2 y.H. (in CM) äg^5 Obligallen. der allgem. und Ungar. Hofkammer zu 2 v. H. (>n CM.) 28 2^5 (Ararial) (Domest) Obligationen del Standes (A.M.) (C.M.) v.O'ttrreich unter und ! zu3 V.H.^ — — od detEnnü, vonBöh-) iu 22/2v.H.l 48 _^ men ^Mähren , Sckw i zu l i/4v.H.^> — — ten, Kram und Gorz ^zu i 2/i V-H.) — -» Bank.Actien pr. Stück !a85 in Conv. Münze. Kaiferl. Münz»Ducaten . . . 6 1/4 pCt. Agio. MetreiV - Durchschnitts - Preise in Laibach am iö. Norembe? 1828. Gin Wien. Metzcn Weitzcn . . 3 fl. 56 kr. — — Kukurutz . . 2 „ 3a >, ^- — Korn . . < 2 » 44 ), — — Gerste . . < 2 „ ,2 „ -^ — Hicrse ...» ^, 56 « __ _^ Hcldcn . < . 1 „ 54 „ — — Hafer . . . » >, 22 „ U. K. Notts)iehuttgm. InGratz am 14. November 1828: 70. 27. 82. 5^. 76. Dle nächsten Ziehungen werden am 2s. November und 6. December in Gray ab, gehalten werden. LMasscrÜanv ves Naibachss.Ms am Mg«l ver gemauerten Oanal - Drücke , bey geöffneter Schwellwehr: Den 19. November: t Schuh, 5 3 0!!, « 8 < ^, »ber e«l Sch!«ußlnbttl»ns- 1048 Okbermkl - Verlautbarungen- Z. i^5ä»