Gesetz- »»d VerordmiilgMatt für das österreichisch - iffirische .Mstentimö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1892. XVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 19. Slugu ft 1892. 19. Gesetz vom 27. Juli 1892, betreffend die Höhe der Verzugszinsen von Gemeind ezuschlägen zu den ärarischen directen Steuern, giltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen: § 1. Für die nicht rechtzeitig eingezahlten Triester Gemeindezuschläge zu den ärarischen directen Steuern werden zu Gunsten der Gemeinde, Verzugszinsen nach den im Reichsgesetze vom 9. März 1870 R.-G.-Bl. 9tr. 23 festgestellten Grundsätzen und in der im Reichsgesetze vom 23. Januar 1892 R.-G.-Bl. Nr. 26 bestimmten Höhe eingehoben. § 2. Die Einhebung dieser Verzugszinsen zu Gunsten der Gemeinde hat gleichzeitig mit der Einhebnng der Verzugszinsen auf Rechnung des Aerars stattznfinden. § 3. Das Landesgesetz vom 10. December 1874 L.-G.-Bl. Nr. 34 wird außer Kraft gesetzt. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgcsctzblattc in Wirksamkeit. § 5. Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Ischl, den 27. Juli 1892. Franz Joseph in. p. Taaffe m. p. 30. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanzdireetion in Triest vom 1. August 1892, Nr. 16024, betreffend d i e Errichtung eines Control gebiet cs im Sinne des § 19 d e s Gesetzes vom 26. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 55) um die Trieftet Mineralöl-Raffinerie z n S. Pantaleone bei S. S a b b a. Im Sinne des tz 19 des Gesetzes vom 26. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 55) wird rings mit die Tri ester Mineralöl-Raffinerie zu S. Pantaleone ein Controlgebiet errichtet, innerhalb welchen Gebietes gemäß des vorcitirten Gesetzesparagraphen und § 10 der zu diesem Gesetze erslossenen Vollzugsvorschrift vom 23. Juni 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 78) jeder von der besagten Raffinerie ausgehende Transport von Mineralöl mit der Absatzbolletc versehen sein und der Bezug oder die Versteuerung jedes 20 Kilogr. überschreitenden Boril cithes von steuerbarem Mineralöl auf jedesmaliges Verlangen der Finanz-Organe ausgewiesen werden muß. Die äußere Grenzlinie dieses Controlgebietes beginnt an der Meeresküste in der Mitte der ausgelassenen Salinen zwischen Scrvola und S. Sabba und zwar an der Mündung des Canales in die Bucht von Muggia, läuft längs des Canales bei dem einzelstehenden Fischerhause „Casa del Santo“ vorbei, übersetzt sodann den Eisenbahnviaduct vor der Station S. Sabba und folgt hierauf dem Wassergraben, welcher beim einzelstehenden Hause „Casa Tosich“ endet. Bon dort zieht sie sich längs der Gemeinde-Grenze von Servola und S. Maria Mab. Inferiore zur Reisschälfabrik „Antonio Fabris", sodann am nordwestlichen Rande der Straße St. Anna—S. Sabba bis zur Einmündung in die Rcichsstraße Triest—Istrien, welcher entlang sie bis zum „ Ponte del spin“ verläuft, derart jedoch, daß die gedachte Rcichsstraße außerhalb des Controlgebietes verbleibt. Bon dem am „Ponte del spin“ ausgestellten Grenzsteine Nr. 66 der Triester Ver-zehrnngsstenerlinie führt sie sodann mit der letzteren zusammenhaltend längs des Baches „Potok spin“ bis zum Steine Nr. 68 respective zur Meeresküste. In Vertretung F a b r i z i, Oberfinanzrath.