iX,. ^Si). ? ^, ^ ß!^. Mlsblllll zur Llttbllcher Zeitung. Samstag den 6. October. Vubernial - Ver lantbarnngen. Z. ,797. (2) Nr. 17565, C i c u l a r e des k. k. illyrischen Guberniums. Ueber die Behandlung d< r ami. September 1849 in der Serie 43l» verlosten böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen zu drei einhalb, zu vier und zu fünf Percent. — In Folge eines De-cretes des k. k. Finanz-Ministeriums vom 2. September d. I., Z. 9654, wird mit Beziehung auf die Circular-Verordnung vom 14. November 1829, Z. 2.5642, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die am 1. September d. I. in der Serie 430 verlosten böhmisch-standischen Ae-rarial-Obligationen zu drei einhalb, zu vier und zu fünf Percent, und zwar Nr. 140383 mit ei-nem Fünftel der Capitals-Summe, dann Nr. I44N59 bis. einschließig 144733 mit den ganzen Capitals-Beträgen nach den Bestimmungen Z. 1799. I») Nr. 1. P, L. (5 Kundmachung der k k. politischen Laudes - Commission für das Kr on land Krain Enthaltend die Concurs - Ausschreibung zur Besetzung der Stellen bei den politischen Verwaltungsbehörden in Krain. — Die mit Ertaste des hohen Ministeriums des Innern vom 9. d. M., Z. 6723, zur Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden im Kronlande Krain constituilte k. k. politische Landes-Commiss on bringt als Folge ei' nes Erlasses des vorgenannten hohen Ministeriums vom 23. August l. I , Z »W.j2, zur allgemeinen Kenntniß, daß Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 13. desselben Mona. tes nachfolgenden Personal - und Besoldungsstand der politischen Verwaltungsbehölden für das Krön-land Krain zu genehmigen geruhet haben: des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue, in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen von demselben Zinsfüße umgewechselt werden. Laibach am 16. September 1849. Leopolo Graf v. Welsersheimb, Landes- Gouverneur. Z. 1789. (3) Nr. 11129. Edict. Von dem k. k. innerösterr. küstenländ. Ap-pellationsgerichte wird hiermit bekannt gegeben, daß dasselbe die Führung des Grundbuches Wil-denegg im Bezirke Wartenberg bei dessen Weigerung, die Grundbuchsstücke früher, als die Gesuchsteller die von selben in Anspruch genommenen Taxen berichtigen, rückzustellen, an das k. k. Bezirksgericht Wartenberg zu delegircn befunden habe. — Klagenfurt am 3N. August 1849. !. Personal- und Besoldungsstand der Statthatte, ei. ^ !,» 1 Kreisrath . . . 2M»<> V!l. 1 Kreiörath . . /18<»l» Vll. 1 Concipist . . . 1"«»" lX. 2 Concipistcn . . «"« ^X. 1 Secrelär . . . >2l»<» Vlil 1 Thürhüter . . . 40«» 2 Amtsdicner . . 3«,tt 1 l Portier ... 30U ' Kanzleipauschale . 20W Reisepauschale . 2«»W N. Personal- und Besoldungsstand der Bezirkshauptmannschaften. Bei der Bezirkshauptmannschaft ^ ! ^ ! ^ >^ "« '- ! ? Im Ganzen ^ 3 ^ '3 Z Z. Z 3 -V-! ß Anmerkung. Diensteigenschaft -^ .^ ^ u. Zahl der Bediensteten. _______ W K«2) Bezirkshaupt- , > manner j 4 l. Classe 2 . . 2MW) 6 ll. Classe 2 . l8W) ^ ^' l I l l « « ^ ^ z 1 Hierunter sind auch ! die vom h. Ministc- Commissäre rio nach Feistritz, > Gurkfeld u. Weich- 1« l. Classe il . . lM>!») 1 1 l !^ 1 1 l 1 i , stlstein bestimmten 15 II, Classe « . . 8l»U) '^' ^ ,! 2 I! 2 l 2 2 , , Sezirks-Commissa- 1U Secretäre ü . . 5<><» xl. »l , ^ ^ l 1 , , , ^ nats - Exposituren 11» Amtsdiener 5 . 3«U — , 1 l 1 l 1 l , , ^ begriffen. j^. Kanzlei-Pauschale c. Reise-Pauschale (Hiezu gehören noch die nach Maßgabe des Bedarfes aufzustellenden Concepts-Adjuncten, für welche drei Adiuten u 4ttU und vier Adjuten a 3UU ft. systemut pnd. Für aUe diese Stellen, mit Ausnahme jener ?eS Statthalters und Statthalterel-Rathes, wird hiernnt der Concurs zur Bewerbung ewffnet Gesuche um Verleihung einer dieser Stellen find von ^llen landesflnstlichen Beamten im Wege deS ^andls-Präsidiums, von allen andern Bewerbern >ider durch die betreffende Kreisanns-Vorstehuna, längstens bis 2U. Oct d. I. bei dieser Landes-Commission zu überreichen. Die Gesucke müssen vie Belege der allgemeinen Befähigung und besondern Dle,,steignung enthalten. — Al6 Erfordernisse zur Erlangung eineö Dienstpostens bei den politische,, Behörden, in so weit derselbe niä.t liloß mit Kanzlei-Mampulations'Geschaften verr dunden ist, galten im Allgemeinen die vollendeten jmldisch-polilis^cl, Studien und die Nachwei-sung einer entsprechenden Verwendung in dcr Sphäre deS politischen Dienstes, wobei eS insbesondere die Sache der einzelnen Bewerber bleibt, die ilM'n eigenen Sprachkenntmsse darzulegen, /lusnahmoweise kann aber bei der ersten Bese« tz^ing d»r neuen politischen Behörden von der Nachwcisung der NechtSstudien derjenige diöpen-sirt werden, wacher darthun kann. selbstständiq durch längere Zeit die politischen Geschäfte einet» nicht ganz unbedeutenden Bez'rkes zur vollen Zufriedenheit besolstt und geleitet zu haben. - ?luch diejenigen, welche bereite im Allgemeinen um die Beachtung del der neuen politischen Organisirung eingeschritten sind, haben lin Gesuch zu überreichen, in welchem unter Hinwcisung auf die bereits früher vorgelegten Documents, od.'r unter Beibringung wliteri'l' Behelfe das Ansuchen mit Angabe der Kategorie, und im F^lle einer nur aus einen bestimmten Dienstplatz beschränkten Bewer-t'ung, unter Angabe de6 gewünschten Dienstpostens zu <>lneuern ist — Von der k. k. politischen OrganisnungS - Commission für das Kronland Krain. Laidach am 27. Sept. IXW. Z. 18W. (3) Nr. 18657. Verlautbarung. Laut Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des öffentlichen Unterrichtes cllj. 17. l. M., Z. «384, haben in Gemaßheit einer Mittheilung des k. k. Ministeriums des Krieges, Se. Majestät mit a. H. Entschließung vom 2. September 184» zu bewilligen geruht, daß versuchsweise auf die Dauer eines Jahres, den unmittelbar aus den Studien in den feldärzlichen Dienst eintretenden Individuen die Rigorosen und Di-plomstaxen vom Militärarar vorgestreckt, und ihnen auch jene Gratificationen im Betrage von 150 st. — für die als Oberarzte und Oberwundärzte, und von IW fl. für die als Unterärzte Eintretenden erfolgt werden, welche in Folge früherer a. H. Bewilligungen den aus dem Civilstande aufgenommenen graduirten Aerzten und Wundärzten zugestanden worden sind, daß ferner diese Begünstigung auch auf die Schüler der bestandenen Iosephs-Academie sowohl des höheren als des niederen Lehrcurses, welche ihre Studien nun an der Wiener Universität fortzusetzen haben, und selbe in der vorgedachteu Zeit beenden, erstreckt werden. — An diesen Begünstigungen können, in so lange der Bedarf an Aerzten bei der k. k. Armee nicht gedeckt ist, die Rigorosisten aller inländischen Lehranstalten, welche sich bis zum 1. October 185« zum Eintritt in den felda'rztlichcn Dienst melden, unter folgenden Modalitäten und Bedingungen Theil nehmen: 1) müssen sie die für den feldärztlichen Dienst erforderliche physische Qualification besitzen, ledig seyn, sich über ihre Moralität durch leaMHeMM^MMl^WW^MW 440 fen zur Zeit ihres Eintrittes in die feldärztliche Branche das Alter von 32 Jahren nicht überschritten haben, und muffen sich bei ihrem Ein-tritte in den feldarztlichen Dienst mittelst eigener schriftlicher Reverse zu einer sechsjährigen Dienstzeit verpflichten.— 2) Die Rigorosisten jener Lehranstalten, auf welchen der Unterricht nicht in deutscher Sprache ertheilt wird, müssen sich über die hinreichende Kenntniß in der deutschen Sprache und Schrift ausweisen. — 3) Die für Oberarztes, Stellen Aspirirenden müssen nebst dem Doctorate der Medicin auch jenes der Chirurgie erwerben-und die Candidate« für das Magisterium oder Patronat der Chirurgie haben alle für diese wissenschaftlichen Grade vorgeschriebenen Prüfungen mit Einschluß der Geburtshilflichen abzutragen. — 4) Die Competenten haben ihre Gesuche um Vorstreckung der Rigorosen undDiploms-taxen entweder unmittelbar bei der oberfeldarztli-chen Direction in Wien, oder bei der stabs-feldarztlichen Direction der Provinz, oder endlich bei dem Militär Chefarzte im Orte der Lehranstalt einzureichen und sich bezüglich ihrer physischen Tauglichkeit für den Militär-Sanitätsdienst von einem Stabs- oder wenigstens Regiments-Arzte untersuchen zu lassen; sie haben ferner vom Decanate der medicinischen Facultät oder von der sonstigen competenten Prüfungsbehörde die Bestätigung beizubringen, daß sie im Besitze aller Zeugnisse und Documente sind, welche zur Zulassung zu den strengen Prüfungen erfordert werden, und daß nach Erlegung der Taxen gegen die Zulassung zu den Rigorosen durchaus kein Hinderniß besteht.—5) Von den hiernach auf Einschreiten der oberstfeldärztlichen Direction anzuweisenden Taxvorschüssen, würde der für jedes Rigorosum entfallende Betrag dem Decanate oder der betreffenden Prüfungsdehörde übermittelt werden, welche den Erfolg jeder einzelnen strengen Prüfung der oberstfeldärztlichen Direction wird bekannt zu geben haben.— tt) Damit die Candidaten mit der Ablegung der strengen Prüfungen nicht zu lange zögern, wird die oberstfcld-ärztliche Direction im Einvernehmen mit dem Decanate der Wiener mcdicinischen Facultät für jedes einzelne Rigorosum eine Zeitfrist ausmit-teln, welche allgemein als peremptorischer Termin zu gelte« haben wird. — 7) Die Zurückerstattung der erhaltenen Tax-Vorschüsse hat mittelst Abzug von dem Gehalte zu geschehen, und es wird zum Maßstab dieses Rückersatzcs für den Doctor der Medicin und Chirurgie eine monatliche Ratenzahlung von 5 fi., für den Magister der Chirurgie von 4 fl., und für den Patron von 3 fl. C.-M. festgesetzt. —8) Diejenigen, welche ohne einer legal erwiesenen gegründeten Ursache mit der Ablegung der Rigorosen über die zugestandene peremptorische Frist zögern, oder für immer geworfen werden, müssen, in so-ferne für sie Prüfungstaxcn bereits bezahlt worden sind, als feldarztliche Gehilfen eintreten, und wenigstens so lange dienen, bis der ihnen vorgestreckte Betrag durch monatlichen Abzug von drei Gulden getilgt ist. — Wenn sie übrigens im Laufe ihrer Dienstzeit durch Ablcgung der rückständigen strengen Prüfungen und Erlangung der vorgeschriebenen Grade sich die Befähigung für höhere Chargen der feldärztlichen Branchen verschaffen, so werden sie in die betreffenden Kathegorien übersetzt werden. — Vom k. k. illyrischen Gubermum. Lalbach am 27. September 1849. 3. 1813. (2) Nr, 17947. Kundmachung. Mit Beziehung auf die Gubernial-Kundmachung äcw. 16. März d.M., Z «025, wird nachstehend die Veröffentlichung wegen Aufhebung des Belagerungsstandeö im Küstenlande ä6o. Triest vom 11. September d. I., zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Vom k. k. lllynschen Gubernium. Laibach 28. Sept. 1849. clme ä^i ^on^ll« ^. KUni.Ul äi clu^ U Ml!it2ll5 supmlore leuon^ Ume^iällc. O, Vliliei-e cl<5 s^ncleiick) , ocn, Notilic^ionk cli quest' l)ßßi liä lo'ula 1o »lino ä'u83«cUci j)c:5clil.' cii (^011x12 l^ (Il'g6l5(^) e post? luoi'i l!i l?tt^Uo tutte le liiliswziöinui pollute clällu ^0li)l«aliun? cli?l ,6^5l2o ,849, ^l-. , l?8?. — <Üol cli cl'uAAi l'^rencle ^ulnsil ii (,o-verno civile lull« l« 8ue gld> i^uxioni. — Incgl-ic^lc, ci« 3li2 U^üstu 6l^ 3 ^ecs)Nl1lll^ l ^ii!8Ü cle-^icieii e r>oli6 lis»3>ci u fonclat« lii^nunxe) tinli,m6lNe eon eßuiil ßili-!,dlXlii t>cl 3 l>lOlNU0V6>l; il iiui^ecNo Uti<^<»' tiviiU) moi2M^nle clilll« ßllc^le e widulliil-/« äei s)2«.!>i iinnt.! oll. I l^^ii 66uün^nU cio vulit^o «OHtl^lio ßll 5!,t^,>l u^llUlil,! cic^l«! — 1l zilovv. (^Äj)u ^ollticu lieilli ^l-oviliCi« cit.'i I^l.ui'2i<^l»5l!ollüi'ico — It« l dl^l'^ ^il>. Bewohner von Triest, Istrien und Görz! —Ueber hohen Ministerial-Beschluß vom 8. September 0. I., hat der k. k. Herr Militär-Obercommandant F. M. L. Ritter v. Stan-deisky mit der Bekanntmachung vom Heutigen, den Belagerungszustand der Stadt und des Territoriums von Triest der Markgrafschaft Istrien, dann der gefürsteten Grafschaften^ Görz und Gradisca aufgehoben, und alle in der Bekanntmachung vom 1«. März 1819, Z. 1178 ?., vorgezeichneten Maßregeln außer Wirksamkeit gesetzt. — Von Heute angefangen tritt demnach das Civil-Gouvernement in seine volle Wirksamkeit/ — Von Sr. Majestät mit der provisorischen Amtsleitung des küstenländischen - Gouvernements beauftragt, wird es mein eifrig- - stes Bestreben seyn, die constitutionelle Freiheit in Schutz zu nehmen, den billigen Wünschen zu entsprechen, gegründeten Beschwerden abzuhelfen, alle mit gleicher Gerechtigkeit zu behandeln, und die öffentlichen Geschäfte möglichst zu befördern. — Der Belagerungszustand wurde, wie allgemein bekannt, nur durch die Kriege und die in den Nachbarstaaten ausgedrochenen Unruhen hervorgerufen, die loyalen Gesinnungen der Bewohner dieser Provinz zu dieser Maßregel nie Veranlassung gegeben hätten. — In diese loyalen Gesinnungen setze ich mein volles Vertrauen, erstärkt durch diese Unterstützung werde ich mich bemühen, auch in Hinkunft die gesetzliche Ordnung in der Art zu erhalten, auf welche dieselbe bis nun gehandhabt wurde, und ich bin überzeugt, daß mich dabei die Bewohner der Provinz am kräftigsten unterstützen werden. — Triest am 11. Sept. 1849. — Der politische Amtsverwalter des illyr. öst. Küstenlandes. Herberstein. Z. 182l>. (2) Nr. 2245. ?. Kundmachung. Der F. 69 der in Folge allerhöchster Genehmigung vom 11. September 1849 erlassenen Ministerial - Verordnung, betreffend die Durchführung der Grundentlastung im Kronlande Krain, bestimmt, daß die zur Ausführung der Grundentlastung berufene Landescommission, nebst den anderen Mitgliedern, auch aus sechs Beisitzern zu bestehen habe, von denen drei die Verpflichteten und drei die Berechtigten zu wählen, und die den Berathungen der Commission mit gleichem Stimmrecl^e, wie die übrigen Com-missions-Mitglicder, beizuwohnen haben. —Die Wahl der Commissions-Mitgliedcr zur Vertretung der Berechtigten, so wie die ihrer Stellvertreter, geschieht nach §. 7U der gedachten Mmisterial-Verordnung auf folgende Art: — An einem von dem Ministerial- Commissar zu bestimmenden Tage treten alle gewesenen Grundobrigkeiten und Zehentdesitzer eines Kreises beim Kreiöamte zu- sammen, und wählen mündlich und öffentlich mit absoluter Stimmenmehrheit das Mitglied der Landes - Commission und dessen Stellvertreter. — Ergibt sich bei der ersten und zweiten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird die dritte Wahl für das Commissions-Mitglied auf jene ^',wei, welche in dieser Eigenschaft , und für den Stellvertreter auf jene zwei Individuen, welche in dieser Eigenschaft die meisten Stimmen hatten, beschrankt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. — Jeder zum Commissionsmitgliede oder Stellvertreter Gewählte hat binnen 3 .'Tagen nach ihm bekannt gewordener Wahl die Annahme derselben dem Ministerial - Commißär unmittelbar, oder im Wege des Kreisamtett schriftlich bekannt zu geben. — Sollte diese Erklärung in besagter Frist nicht abgegeben, oder die Wahl nicht angenommen werden, so ist unverzüglich eine neue Wahl vorzunehmen. — Als den .Tag zur Vornahme dieser Wahlen hat der Herr Ministerial - Commissar ^ laut Mittheilung vom 2. d.M., Nr. 17, den '" 15. October d. I. bestimmt. — Sämmtliche wahlberechtigt gewesene Grundobrigkciten und Zehentbesitzer des Kronlandes Krain werden sonach aufgefordert, am bezeichneten Tage Vormittag um 1U Uhr bei den betreffenden k. k. Kreisämtern zu erscheinen, welche angewiesen sind, die Wahlen vorzunehmen, und die Wahl-protocolle vorzulegen. — Allen Beisitzern der Landes-Commission, sowohl den Stellvertretern der Berechtigten, als jenen der Verpflichteten, ist der Bezug von Diäten für die Zeit ihrer Verwendung von Seite der Staats-Verwaltung zugesichert. — Vom k. k. Landes-Präsidium. Laibach am 3. October 1849. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 16l0. (2) Nr. 9627. Von dem k. k. Stadt« und Landrechte in Krain wird bekannt g macht: Es s,y von dies.m Gerichte auf Ansuchen d^r Laidacher Sp^rcasse, geg.n die Lorenz Wokauschcg'schen Vrden. l>c:w. 4U0 fl.. m d,e öffentliche Versteigerung d.s, dem Ef»>qunttn gehörigen, auf l387 sl. 45 kr. aeschatzcen, hur ,n der Tyr-nau« Vorstadt 8uk Co»sc. Nr. 58 liegend,« H^us.s sammt G'tten gewilligtt, und hiezu drei Heinnne, und zwar: auf d,n 29. Octo« ber und 26. Nooemd.r l849, dann 7. Jänner »65(1, jed.smal um »0 Uhr Vormittags uor oiejem k. k. Eladt- -nd Landrechte nnt dem Beisätze bestimmt worren, daß, wenn dieses H us samml G.rtl'n wed.r bei de.r.rsten noch zwelten F»'ilbielul,g6-Tagsatzung um den Schäl« zungs!)»trag oder oarüv,trecht-lichen R'g'stralur zu den gewöhnlichen Amt6« stunden, od.r bei tem Erecktionöführers - Vcr« tlttls, Herrn Or. Wurzliaci', einzusehen und Abschriften davon zu vcrlang.li. — Lalbach ^lM 25. Sept.m^er l843. 3 l8ll. (2) Nr. 9597. Von dlln k. k. Scadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem G.richte auf Ansuchen dcr Laibacher Sparcasse, geaen Hrrn. Firlunat Norak, wegen 50 fi. c. ». <^.. in die öffentliche Versteige« rung des, d.m Erequirt^n gehörigen, auf 365'«-fl. 25 kr. geschätzten, hier in der Stadt »ub Nr. 76 liegenden Haus.s, sammc hinter dem-s-lo.n stehenden Wohngebäude und Garten ge-williget, und hiezu drei Termine, und zwar: auf den 29. October und 26. November lg'l9, dann 7. Ilinlirr !850, jedesmal um itt Uhr Vormittags vor d>es.m k. f. Sta^t« und 3^nd-rechte mir dem Beisatze b.st'mml worden, daß, wenn dieses Haus wrder bei der lrst.n noch zweiten FeilbiltungS-Tagsatzung um den Schat-zungsbetlag oder darüoer a>« Mann gebracht wereen könnt^silbes bel derdritten auch unter dem Schatzungsb,trage hintan aeqeben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dleßsälllgen LicitatlonSbedingnisse, wie auch die Schätzung m der ditßla idr»'chtlichin Regi stlatl:r zu den gewöhnlichen Amsstunden, oder bei dem El.cutionsführetb, Vertreter - Herr,, ^)r. Wurzdach, einzusehen und A^schri!t''n daoon zu verlangen. — Lalbach am 25. Sept.m« der !849. Z?1791. (3) " Nr. 12163. Kundmachung. Am 28. September 1849 Vormittags wird beim Neustadtler Kreisamte eine Verhandlung zur Sicherstellung der Verpflegsbedürfnisse für die k k Militär - Garnison in Neustadtl und Concurrenz, dann für die allenfalls vorkommenden Durchmärsche, so wie mcht minder eme Verhandlung zur Sicherstellung deS Brotfuhr-und Tragerlohnes für die Postirungcn der k. k. Finanzwache - Assistenz und Landespchechetts-Mannschaft im Neustadtler Kreise auf die Dauer vom I.November 1849 bis Ende März 1850, endlich eine Verhandlung zur Sicherstcllung der Service - Bedürfnisse aus die Dauer vom 1. November 1849 bis Ende April 1859 gepflogen werden — Das beiläufige Erfordernis; an den erwähnten Naturalien besteht in täglichen 390 Brot-, in täglichen zwei Hafer- und zwei acht-pfündigen Heuportioncn, in vierteljährigen 370 zwölfpfundigen Betterstroh - Portionen, in monatlichen sechs Pfund Unschlittkcrzcn und in monatlichen sechs Maß Brennöl nebst Lampendocht. ,__Die Kautionen werden festgesetzt: beim Brot und Hafer mit 7A, beim Heu mit 6^, beim Bettersiroh mit 5 °^ der ganzen Naturalbekö-stiaunq nach den Offertspreisen, und beim Brotfuhrlohn für jede Finanzwach. Section mit 30 st. !.- Die näheren Vertrags - und Lieferungö- Be-dinamsse können von jetzt an während der gewöhnlichen Amtsstunden beim hiesigen k. k. Militär - Verpflcgs - Magazine täglich eingesehen w^-oen. — K. K. Kreisamt Neustadtl am 14. September 1849. Z7^8037"(Y Nr. 3U98. Kundmachung. Bei dem Oderposlamte zu Laibach ist die Stelle eines manipulirendcn Officials mir dem Iahrcsgehalte von «00 si,, und im Falle gradueller Vorrückung eine solche mit dem Gchalte jährlicher 500 fl. und der Verpflichtung zur Lautionsleistung im Besoldungsbelr^ge zu bese« tzen. Die dießsalllgen Bewerber haben ihre ge-hörig docurmntitten Gesuche ullter Nachweisung ihrer Studien, Kenntniß der Po!!ma»lipulation, dann der Landes' und sonstigen Sprachen, so wie der bisher geleisteten Dienste bei dcr gefer. tigten Oberpostverwaltuiia. blü 24. October l. I. im vorgeschriebenen Wege einzubringen. — K. K illyr. Obcrpostuerwaltung Laivach am 29. September 1849. Kundmachung. Von der k. k. C^meral-Bezirke-ViNvaltung i„ öaibach wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dcr Bezua der allgemeinen Verzehrungssteucr und des Gemcindezuschlag) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Provinzial^ Hauptstadt Laibach, so wie der Bezug der Linien ', Weg- und Brückenmäuthe und der Wassermaulh in Lalbach, auf die Dauer des Verwaltungsjahres 185l», d. i. vom l. November 1849 bis letzten October 1850, mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schriftliche Anbote wird in Pacht ausgeboten wttdcn. -5)ie Versteigerung wird am !2. October 1849, "m « uhr Vormittags, bei der k. k. Camera!« Aczirks-Verwaltung, Haus.Nr 297, am schul« p^he zu Laiback, unter nachfolgenden Bestim-mungen abgehalten, und es wird im Fülle eincs günstigen Erfolges mit Demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot sich als dcr vorteilhafteste darstelle w>ro. — I) Die schrift-lichen, mit dem Einlage-Bt^,„pel versehenen Offerte müssen längstens bis II. October 184^), ^wei Uhr Nachmittags, versiegelt u»d mir der Bezeichnung des Pachtobjectes, für welches sie lauten, von Außen versehen, nn Bureau desk k. Cameral-Bezirks-Vorstehers zu Lalbach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Anbotstellern n»lt Vor- und Zunamen, dann (5t)aratter und Wohnort des Aus-jUllers zu unterzelchnen. Partelen, welche nicht schreiben künnen, haben oaS Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertige», und dasselbe nebst oem vom Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerte, welche nach diesem Schlußtermine und nichc vorschriscmäßlg verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders, als an dem odenbezeichneten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. ^ 2) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Geseyen. und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene, sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit elner Straft belegt, oder welche in eine criminal« gerichtliche Untersuchung verfallen sind, dlung, oder wenn cer>elbe nicht bekannt ist, der.Ol^oeckung derselben, folgende Iayre von dc>ta-tion ausweisen und diese ihr üoergeven — 4) Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in dle lZoncurrcnz treten, muß jeder Vcrstelgerungö-lustige den zehnten Theil deö für eln Jahr enifal-leilden Ausrufspreiieö für den B.zug der Velzeh-rungssteucr und oer Zuschläge in der ^tadt Laib^ch, und bezüglich der Linienweg- und Brück.nmauthe, dann der W^sserm^uth in Laivach, drn sechsten Hycil des Au5russprel>es, bevor er zur Ver>le>ge< rung zugelassen wird, der Commission alä Badium erlegen. Dieser Orlag muß im Baren oder in k. k. ^ taatspapieren, nach dem letztbetannten börse-mäßigen (iourie, geschehen. Für die Linien-weg« und Brückenmäuthe und die Wassermaulh in Laivach kann das Radium auch mittelst Hypothekar-SlchersteUung, unter Beibringung des Grundbuchs-oder Landtafel ^xcractcs und oev schätzungsactes, geleistet werden, die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Anmhmbarkeit von ^eite der k. k. Kammcrprocuratur zu Laidach versehen seyn. — 5^ Auf gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu belegen. Auf Offerte ohne beigeschlossene Vadlen wird keine Rücksicht genommen. — ft) Nach beendeter Versteigerung wird der vom Mcistbletcr erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Offerenten werden ihre Madien zurückgestellt werd.n, insofern eS die Camera!-Bezirko-Verwaltung nach den obwaltenden Umständen nicht angemessen finden sollte, auch noch das Vadium deö eincn oder des andern .'indiecertz bis zur höhern Entscheidung zurück zu behalten. — 7) Die schriftlichen Offerte dürfen keine Klausel, welche mit den Licitationsdcdmg-Nissen nicht im Einklänge steht, enthalten, sondern wüsten vielmehr mit der Versicherung versehen !")", daß der Offerent die m der Ankündigung und m den Llcltatlonöbedingnlssen enthaltenen und bei der mündlichen Licitation vorgelesenen, in daS Licita-^ tionsprotocoll aufgenommenen Bestimmungen oe- -solgen werde. - u) Dieselben werden nach Be endlgung der mündlichen Versteigerung, nachdem alle anwesenden Luiranten erklärt haben, keinen iveitern Anbot machen zu wollen, ln Gegenwart der Pachtlustigen eröffnet, und mit den mündlich > ! H41 gemachten Anboten verglichen werden. — 9) Als Ersteyer der Pachtung wird oilin, ohne eine malere Steigl'lU'ig zuzulassen, Derjenige angesehen, der entweder bei der müüolichcn Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schr,»t-lichen Anbote als der Bestbictrr erscheint, sofern Kieler Bestbot den ÄuSrusspreis erreicht, über-schreltet, oder an und für sich zur Annahme und zum Abichiusse des Pachtvertraget, geeignet anerkannt wird. - Der Osserent bleibt für den gemachten 'Anbot, mit Verzichtleistung aus den § »U2 des a. b. G. B , b.s zu der ihm bekannt gegebnen höheren Entscheioung verbindlich. — l0) Sollten zwei oder mehrere schriftliche sub-mlssionen emen gleichen, und zwar gegen den AllSschlag der mündlichen Licitation, den für das OefäU am vortheilhaftesten sich darstellenden Anbot enthalten, so wird dle Wahl zwischen den zwei oder mehreren schriftlichen Anboten sich vor-beyalren. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß eln Anbot in den schriftlichen Offerten mit einem glnchen Anbote bei der mündlichen Llcitation zu-,ammen criffl, so wird den Lic.tanten bei der mündlichen Versteigerung d.r Vorzug vor dem Osserenten im schriftlichen We;e eingnäumt wer« den. — ,1) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte der Elnreichung für die Offerenten dnen Vadlen zurückbehalten werden, für die Ge-sällsdehörde aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt ae-macht worden ist, verbindlich. — ,2) Würde o.e Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit des Erstchers und wegen Abgang emes Bevollmächtigten nicht geschehen können, oder sonst d,e ^efällenbehörde die persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ueberreichung der Erledigung be» dem politischen Magistrate zu sai-dach zur welt.rn Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten. — 1.4) Fur den F^ll, als mehrere Indioidu/n eine Pachtung m Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Erklärung »hrer solidarischen Haftung, ein einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß es berechtiget seyn soll, sie ,n allen auf die Pachtung Bezug hao?n. den. wie immer genannten Beziehungen gegen die Bchörden zu vertreten, sonach amtliche Zustellungen in lhren Namen anzunehmen, lechtsgiltig aufzu-tünden und die allfällige Aufkünbung anzunehmen und überhaupt aUes rechtsbindend für Alle zu tyun uno zu lassen, was in Folge des PachtungS-'^erhältnisses gegen die GeMsbehörden von seiner Seite gethan oder gelassen, oder von Seite der BeHorden von ihm verlangt oder ihm unlersaar werden follte. Wenn mehrere Personen gemein-,chajtl,ch eln ichriftlichesOffert ausstellen, sohaben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mit-lchuldner zur ungethe'lten Hand, nämlich Einer fur Alle und Alle für E.nen, dem Gefälls«Aerar zur Erfüllung der Pachtbedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen M't»ffe-renten namhaft machen, an welchen auch allein dle Utbergabe deS Pachtobjectes geschehen kann. Die übrigen Bedingungen sind folgende: ^)H i n« sichtlich desBezuges derVerzehrungß. st euer und der Gemeindezu schlage in d e r k. k. P r o v i u z i a l - H a u p t st a d t L a i b a ch. 1j Für den Bezug der Verzehrunqssteuer und der Gemeindezuschlage in der k. k Prov. Hauptstadt Laldach wird der Betrag jährlicher 108,5,07 ft., sage Einmalhundert achttausend fünfhundert sieben Gulden M. M., von welchen 48.000 ft. M. M. auf den Gemeindezuschlaa. entfallen, als Ausrufs-preis festgesetzt. — 2) Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, und rücksichtlich die Pflicht auferlegt, wahrend der Pachtdauer im Bereiche des Pomeriums der Prov. Hauptstadt Laibach von den gepachteten Objecten die allgemeine Verzehrut»gssteuer, nebst allen zur Bedeckung dcr Gemelndebedürfmsse dieser Btadt bewilligten Zuschlagen nach dem mit dem illyrischen Gubernial-Circulars lldo. 27. October 1838 Nr. 25,892, bekannt gegebenen Tanffe, jedoch m»t genauer Gegenwättlghaltung der durch die hohe lllyrische 22. März l84S, Z. 7238, dirßfalls vorgezeichneten Ermäßigungen einzuheven. Von dieser Verpachtung wird jedoch ausgenommen dez Bezug der landesfürstlichen 35er» zehrungösteuer, und zwar: s) von der Biererzeu« gunss in der Proo. Hauptstadt Laidach; d) von der Erzeugung des Branntweins und andern gebrannten geistigen Flüssigkeiten in der Pi ov Hauptstadt Laibach, und c) von den unter d) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Stadt Laibach. — 3) In Gemäßheit des Verzehrungssteuer - Gesetzes sind Durchzugsladungen l von dem Erläge der Verzehrungssteuer frei, wenn sie von einem Bestellten des Linienamtes bis zum Austritte begleitet werden, und ebenso werden Transitoladungen ohne Entrichtung der Verzehrungssteuer zugelassen, wenn sie unter der Sperre der Gefälls - Verwaltung und rücksichtlich der Pachtgesellschaft bleiben. — 4) Wird in Folge Anordnung der hohen k. k. allgem. Hofkammer vom I». August 1835, Z. 363N8, in Betreff der EinHebung der Verzehrungssteuer von Brotfrüchten festgesetzt, daß die Gebühren, wie es die mit dem illpnschen Gubernial-Circulare vom 19. November 1831, Z. 25540, kundgemachte gesetzliche Bestimmung enthält, bei den Mühlen abzufordern seyn werden. — 5) Wird der Pächter verpflichtet, die im obigen Tariffe vom 27. October 1838, Z. 25892, vorgezeichnete Zuschlagsgebühr für das in der Provinzial-Haupt-stadt Laibach erzeugte und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu vergüten. — 6) Nor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen drei Tagen, vom Tage der dem Pächter amtlich eröffneten Annahme seines Anbotes gerechnet, hat der Pächter den vierten Theil des contrahirten Pachtschillings als Caution im Baren oder in österreichischen Staalsobligationen nach dem zur Zeit des Erlages bestehenden börsemäßigen Courswerthe zu erlegen, oder auf Realitäten gesetzlich sicher zu stellen, folglich die auf die verpfändeten Realitäten intabulirte Sicher-heitsurkunde, mit Nachweisung der geleisteten gesetzlichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn dle Caution im Baren geleistet wird, der als Vadium bereits erlegte Betrag eingerechnet, oder lm Falle der Versicherung der ganzen Caution mittelst einer Neal-Hypothek zurückgestellt werden wird. Sollte dieses nicht erfolgen, so steht es der Cam.-Bez.-Verwaltung frei, das erhaltene Vadium, als dem Staatsschatze verfallen, einzuziehen, und auf Gefahr und Kosten des Contrahenten eine neuerliche Verpachtung oder die tariffmäßige EinHebung einzuleiten, und den hiernach auf dem einen oder dem andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Minderbetrag wider ihn zur vollen Genugthuung des Aerars, und zwar ohne Einrechnung des besonders verfallenen Vadiums, geltend zu machen, wogegen ein etwa sich ergebendes günstigeres Resultat der Pachtvcrsteigerung oder der tariffmaßigen EinHebung nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen soll. Mit dem Beginne der Pachtungsperiode wird der Pächter in das Pachtgeschäft eingesetzt, und es werden ihm die hierauf Bezug nehmenden Vorschriften übergeben werden. — 7) So wie der Pachter in alle Rechte und Verpflichtungen der hohen Cameral-Gefällen - Verwaltung und der Stadtgemeinde Laibach, mit Ausnahme der im K'. 22 dcs illyrischen Gubernial-Circulars vom 2«. Juni 1829, Z. 1371, angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den im Anhange des Circulars zu jenem Patente bemerkten Vorbehalt eintritt, so hat er sich auch genau nach den in jener Circu-lar-Verordmmg enthaltenen Vorschriften zu benehmen, und allen sowohl seither ergangenen, als den während der Dauer dcs Pachtvertrages in Gefallssachen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. — 8) Wcnn der Pächter bei der Ein^ Hebung der Gebühr einen höhern Betrag, als die Tariffe aussprechcn, oder überhaupt einen Betrag ungebührlich eiuhebt, hat derselbe nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariff-satz, sondern auch jenen Betrag, welchen er überhaupt von den Parteien ungebührlich eingehoden ^// .^"selben rückzuvergüten, übcrdic-ß auch den fachen Betrag dessen, was er widerrechtlich emgehoben hat, nach Abzug der Untersuchungs-k^'" oder emes etwa sonst auszuzahlenden An-chells an den Local^rmenfond des Ortes, wo abzuführen. Er haftet in dlesem Falle, so w,e überhaupt für das Be-nehmen der zur Handhabung sewer Pachtungs- 4^2 rechte bestellten Personen. — 9) Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein diese werden von den Gefällsbehörden bloß als Agenten des Hauptpächters angesehen, welcher dem-ungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. — 10) Für den Ausrufspreis wird von Seite der k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung keine wie immer geartete Haftung, als auch nicht im Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte, übernommen. Ein während der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Nur in dem Falle, wenn der Verzehrungssteuer-Tariff oder eine andere wesentliche Bestimmung der Verzehrungssteuer-Vorschriften geändert würde, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen gänzlicher Aufhebung des Gegenstandes der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der vertragschließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukünden Der hiernach aufgekündcte Vertrag blewc noch durch zwei Monace vom Tage der Aufkündlgung in Kraft, und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollce, der von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber binnen 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung üoer die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündet wird, so bleibt er noch durch die ganze Dauer mKraft, Diese Vertragsaufkündung ist von Seite des Pachters, wenn sie beachtet werden >oll, bei der Laiba-, cher Eameral-BezirtS-Verwaltung in der festge? jetztel» Fnst emzubringen — 1l) Der Pächter ist verpflichtet, den bedungenen PachtschiUing in glichen monatlichen Raten am letztcn Tage eines jeben Monates, und wcnn jener Tag ein Sonnoder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an dle l. k. CamerallBezirköcassa in Laibach abzuführen. — 12) Wenn der Pächter mit einer Pacht-schillmgärate un Ruckstande bleibt, so laufen von dem Verfallstage an dis zur Tilgung der lückstän-stänoigen Pachtrate die 4"j<, Verzugszinsen, welche sich ausdrücklich bedungen werden. Der k. k. Cameral-Bezirksverwaltmlg soll übrigens das Recht zustehen, den Ausstand ohne welters von dem säumenden Pächter entweder im gerichtlichen Ere-lutions-Wege oder auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere EinHebung des (Äefälls durch einen im administrativen Wege zu bestellenden requester einzuleiten, oder auf Gefahr und Kosten des säumenden Pächters das Pacht« object neuerdings feilzubieten; falls aocr die Pacht-Versteigerung fruchtlos bliebe, die tariffmäßige Eln-hcbllng der Gebühr einzuleiten, und sich rücksichtlich drr Kosten, so wie der allfälligen Differenz, an der Caution und im Nothfalle an dem übrigen Vermögen des coniractbrüchigen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres R.sultat der Feilbietuug oder tariffmaßigen Einhcbrmg soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch dann zustehen, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder vor oder während der Pachtung es sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein in dieser Kundmachung be» zeichnetes Hinderniß zur Uebernahme od.r Fortsetzung der Pachtung entgegenstehe. — 13) Für dcn FaU, als der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht cs den mit der Sorge für die Erfüllung dcs Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüll lung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, dic er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. — l4) In Absicht auf die Vor-rathe, welche mit dem Schlüsse der Oefallspachtung an Wein, Weinmost und Maische im Bereiche des Pomerio der ^tadt Laibach vorhanden seyn werden, wird bestimmt, daß der Pächter die Vergütung der entfallenden Gebühren, und zwar nach den oben bezeichneten Tariffen zu leisten habe. Zu diesem Behufe werden sowohl mit dem Antritte der mit 1. November 1849 zu beginnen habenden Pachtung, als auch am Schlüsse derselben gefällsämt« liche Revisionen mit Beiziehung des Pächters oder eines von demselben mit legaler Vollmacht verse-honen Abgeordneten und emer obrigkeitlichen Per-jon, vorgenommen und hicbci sämmtliche im Bereiche des '^omeriumö der Stadt Laibach vorhan« denen Vorräthe an den gedachten Gegenstanden mittelst eines eigenen Protocolls erhoben werden, wornach in Betreff der an diesen Gegenständen vorgefundenen Vorrathe, und bezüglich der davon entfallenden Gebühren, insofern zwischen denselben eine Differenz sich zeigen wird, die Vergütung derselben und zwar wle bemerkt, nach den oben bezeichneten Tariffen entweder von dem austretenden Pächter an das Gefall, oder von dem Aerar an den Pächter einzutreten haben wird. — 15) Der Pachter ist verpflichtet, auf jedesmaliges Verlangen den GefällSbchörden unweigerlich die Einsicht in seine Register - Rechnungen und Vormer-klmgcn zu gestatten, und auch über Auffoiderung richtige Auszüge aus denselben vorzulegen — U. In Betreff der Linien weg- und Brücke »mau the und der Wassermauth zu Laibach. 1) Als Fiscalpreis wiid der Betrag von 16355 fl. l5 ^ kr, sage sechzehntausend dreihundert fünfzig fünf Gulden ,5^. kr C.-M. angenommen, wovon i») für die Linienwegmauth an der Wiemrlmie, und für jene an der Kärnth-nerlinie der Betrag von 46tt3st. 3^ kr.; k) für die Linienweg- und Brückenmauth an der Carlstädterlinie der Betrag von 4282fl. 59'^ kr.; o) für die Linienwegmauth an der St. Peters-linie sammt Kuhthal der Betrag von 1419 fl. 15^, kr.; ci) für die Linienweg- und Brü'cken-mauty an der Triesterlinie sammt den Wehrschran-ken in der Tirnau und Rosenbach der Betrag von 5994fl. 29^ kr., «) und für die Wassermauth zu laibach der Betrag von 55 fl. 26 kr entfällt. — 2) Jene allgemeinen Pachtbcdingungen, welche aus Anlaß der Verpachtung dcr übrigen Weg-, Wasser- und Brückenmäuthe für das Verwaltungsjahr 185U, d. i. vom 1. November 1849 bis letzten October 1850 in der gedruckten Kundmachung der wohllöbl. k. k. steir.-illyrischen Ca-meral-Gefällen-Verwaltung vom 22. Juli 1849, Nr. 5367, enthalten sind, und mittelst der Gra-tzer, Klagenfurter und Laibacher Zeitung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wurden, haben mit folgender Ausnahme auch für d.ie Laibacher Mäuthe zu gelten. — 3) Daß dem Pächter im 16. Absätze der vorcitirten Kundmachung zugestandene Recht auf eine Entschädigung hat auf die Wassermauth zu Laibach keine Anwendung zu erleiden, indem das hohe Aerar für die durch Elementar-Ereignisse, oder durch andere Veranlassung unterbrochene Benützung des Rechtes der Wassermauth-Einhebung dem Pächter eine Vergütung zu leisten sich nicht verbindet, und derselbe in keinem Falle und aus keinem Rechtstitel auf einen Nachlaß oder eine Entschädigung einen Anspruch zu machen hat. — 4) Die Wirthschaftsfuhren, welche das aufdem außer Laibach liegenden Moraste erzeugte Heu und Schilfdurch die Schranken von Laibach nach Hause führen, sind bei allen Linien von Laibach ohne Unterschied, ob die Besitzer der Morastantheile inner- oder außer den Linien Laibachs wohnen, zu Folge Kundmachung des k. k. illyr. Guberniums äclo. 28. October 1822, Nr. 13243, von Entrichtung aller Weg- und Brückenmauthgebühren befreit. — 5) Ebenso ist der jeweilige Pächter verpflichtet, die Insassen der Gemeinden Schwiza, Stranskavaß, Oßrednig, Gabrie, Verouze, Dobrova, Kosarje, Hruschova, Bresie, St. Martin, Komarje, Rosare und Raishounig m Gemäßheit des Decreteö der bestandenen k. k. illyr. Zoll-Gefallen-Administration vom 29. Jänner 1824, Z. 563, und der illyr. küstenländischen Cameral-Gefallen -Verwaltungs-Ver-ordnung März 1845 alle durchlauchtigsten Mitglieder des allerhöchsten Kaiserhauses sammt ihrem immtt- tioncn mauthfre zu behandeln. — ?) ^" "-ss^ d7l «menwcq- und Brückenmäuthe >n der 3o . Hauptstadt «aibach >°i^d verpflichtet seyn Abschluß der Limitation finden keine nachtraglichen Anbote Statt, und die etwa vorkommenden werden zurückgewiesen werden.— 9) Da das Ver-zehrungösteucr - Gefall gegenwärtig Eigenthümer von Utensilien, dann Eigenthümer oder Miether von Localitäten ist, welche künftig auch der Pächr ter braucht, so wird der Pächter gehalten seyn, die vorhandenen Utcnsilien nach dem Schä-hunaöwerthe käustich vom Aerar zu übernehmen, die Aerarial - Localitäten besonders vertragsmäßig zu miethen, und die jetzt vom Aerar von Privaten gemietheten Localitäten um die bestehenden Micthzinse vor der Hand zu übernehmen, nach 'Ablauf der dießfälligen Miethuerträge aber sich mit den betreffenden Hauseigenthümcrn selbst einzuverstchen. — 10) Dem Pachtersteher liegt endlich der Erlag der gesetzlichen Stämpelgcoühr für das in Handen der Gcfälls-behöroen zu verbleiben habende Contractsexem-plar ob. — K. K. Cameral-Bezirks-Verwaltung. Laibach am 1. October I849.________ Z. IttUs. (2) Nr. «919^543, Kundmachung. Für Verzehrungssteuer - Pachtver. steia? rungen. — Von der k. k. Camera! Bezirks-Verwaltung in Görz wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Vcrzchrungssteuer in den aus dem beifindigen Ausweise zu ersehenden Steuer bezirken und von den nebenbei angegebenen Steuerobjecten, so wie der Bezug der einigen Ge-mein en bewilligten Zuschläge zu der allgemeinen VerzchvunZM'M'r, am 1U October l84!> b^'i dcr Cameral-Bezirks-Verwaltung selbst im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachstehenden Bestimmungen in Pacht auögeboten wird: y Die Pacht-Verhandlungen werden auf ein Jahr, d l. auf das Vcrw.Iahr i^U mit o er ohne oer Be-d nauna der Mschweigendcn Erneuerung ge-«Noa n und es wird im Falle eines günstigen Nacs mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufspreiö sich als rer vortheilhafteste erstellen wird. — 2) Aus dem beifmdigen Ausweije sind auch die Ausrufs-preise für die einzelnen Pachtbezirke und Steuerobjecte, so wie der Standort und Tag, an welchem hie Pachtverhandlungcn vorgenommen werden, zu entnehmen. — 3) Zur Pachtung wird Jedermann zuaelasscn ^ her nach den Gesehen rnw dcr Landesverfassung hiervon nicht ausgeschlossen ist. — Fm ^ jeden Fall sind alle jene sowohl von der Uebernahme, als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausaeMosscn, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine m minalgmchtliche Untersuchung verfallen stliche Offerte werden am Tage der Versteigerung nicht angenommen. — 8) Bei den schliftllchcn Anboten ist Folgendes zu beobachten: i») Dieselben müssen mic dem zu Folge H. 5 dieser Kundmachung als Cautions-Depositum b.stimmten Betrage im Baren oder in öffentlichen SlaatSobligationen belegt oder mit dem Beweise versehen seyn, daß dieser Betrag bei einer Aera-rialcasse oder einem Gefällsamte im Baren, oder in Staatspapieren erlegt worden sey. — Wird die voiläusige Caution mittelst einer einverleibten Pragmal^al-SlchecheitS - Ulkunde geleister, so muß dieselbe sammt den übrigen im Puncte 5 an« gegebenen Instrumenten mit dem Offerte vorgelegt werden. — Dermalige Verzehrungssteuer-Pächter, welche eine schriftliche Offerte überreichen, und von der ihnen im Puncte 5 zugestandenen Erleichterung Gebrauch machen wollen, haben die dorterwähnte Erklärung ihrem Offerte anzuschlie. ßcn. - d) Die schriftlichen Offerte müssen der oben im Puncte ) für schriftliche Offerte bestimmt wurde, denjenigen unter ihnen namhaft zu machen, an welchen auch allein die Uebergabe des Pachtobjectes und im angegebenen Falle die Aufkündigung des Pachtver.-träges geschehm kann, — Würde die Zustellung der Aufkündigung des Pachtvertrages von Seite des Aerars wegen Abwesenheit des Pachters oder des Bevollmächtigten nicht rechtzeitig geschehen können , oder dle Gefällsbehörde die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die Ueberrei-chung der Aufkündigung bei der betreffenden Steuer-Bezirksobrigkeit und Falls die Pachtung mehrere Bezirke umfaßt, bei einer oder der andern Steuer-Bezirksobiigkeit zur weiteren Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten. — 1l. Die allgemeinen Pachtbedingnisse können bei der k. k. küstenl. dalm. Cameral» Gefäl' len - Verwaltung und bei den k. k, Cameral-Bezirks - Verwaltungen, dam, den Steuerbezirks-Obrigketten und den Oben der Finanzwache des Küstenlandes in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. — Die Bestimmungen, welche für den Fall eintretender Tarifs - oder Gesetzände- tungen Platz greifen, sind in dem küstenl. Guber-nial-Circulare vom ll. Juni 1849, Z. 12,830, enthalten. — Die Licitation beginnt am festgesetzten Tage, nämlich 10. October I649, pünctlich um die INte Stunde Vormittags, —' K. K, Camera!« Bezirks-Verwaltung. Görz am 26. Sept. !819. — Formulare eines schriftlichen Offer' tes, — (Von Innen.) Ich Endesgefertigter biete für die Pachtung der allgemeinen Verz h-rungssteuer sammt dem allfalligen Zuschlage von (folgt die Angabe der Steuerobjecte) indem Steuerbezirke (folgt der Name des Steuerbezirkesjod er in den Steuerbezirken (folgen die Namen der Steuerbczirke) für die Zeit vom.....18 .. bis.....18 .. den Iahrespachtschilling von ........(Geldbetrag in Ziffern), das ist: (Geldbetrag in Buchstaben), wobei ich die Versicherung beifüge, daß lch die in der Ankündigung clcio.....und in den eingesehenen, daher mir wohl bekannten Pachtbedingnissen enthalteneu Be« stimmungcn genau befolgen werde, — Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse den Betrag von.....Gulden . . . Kreuzern bei, oder lege ich die Casse- Quittung über das erlegte Va« dium bei —.....am .... 18 ... (Eigenbandige Unterschrift mit Angabe des Char rakters und Wohnortes), — (Von Außen:) (Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages des beiliegenden Geldes oder der Amtsquit« tung) Offert für die Pachtung der allgemeinen Verzehrungssteuer sammt Zuschlag in dem Steuer« dezirre, oder in den Steuerbezirken (folgt die genaue Bezeichnung der steuerobjecte und des Steuerbezirkes, o d l> r der Steuerbezirke). Ausweis derVerzehrungssteuer, Pachtversteigerungen. Ol'iectc,vl)n denen Bezeichnung der ?s „ k .- i, f 6 n ,- <> i 6 ^ ^, Zeitpunct, Name rec Be,uz oer Hememve, und " u b r u s s p r e l s ^^ T a g bis zu wel- ^ "' 3u chl^r^ schlag bew.ll.g l"' b^^' ^den^ ------------- ^ ^^^. T Steuerbezirkes be,< '/»e'pachm t^ Percent Steuer Zuschlag der vorzunehmen- erbracht 5, Steuerbez.rkes ) ^p ,^^ were«___________ 1 Der policische Bezirk Wein. - 3220« - - -32200- .M-.3^ des Stadt - Magi' «^??-A strates Görz, womit Fleisch — 5400 — - 54W — ^ ^ ^2^Z2 auch die Gemeinde >^ «- ^ ^^^^ Staragora einver , W ^ ^N^^D leibt wurde. .3 «^ ' «^-^^ 2 Der pol.tische Bezirk Wein - 22WN - - - 22<»ttl» - ^ ^ Z^Z^Z der Umgebung Görz. Flchch - !8M) - - - 4«U<» - Z ^ Z> 5Z ^ 3 Der polttische Bezirk Stadtgememde -^ ^ ^. ä 3 3. ^ Monfalcone. Monfalcone ß « ^ -^ ^^. Wein itt°/u für Wem 13194 20 56« 5' N»^ für Wein ? ^ ^ 3 ^ ?Z Fleisch Stadtgemeinde 'Z " .^.-^^ « Monfalcone 3 2 ^ ^" ?Z-, 5"^ für Fleisch 13^1 l0 269 18 15^0 28 Z " 3 ^^Z 4 Der politiscke Bezirk Wein Gemeinde Grado ^ « ^ ^Z-^Z L Cerignan/ 25°,« für Wem 1^80 20 50!> 20 ,4989^0 ^. ^ ^ ^Z^2," ^ Fleisch ! - 130"- - - 1300- ^ " ..'"ssZ^ 5 Der politisch^Mzirk W«u - 9300- - ^ 9300- ^ L ^^Z--ZG Gradisca. Frisch - ^00- __ . - ,.WN - Z «- ^3ssZ,.ZZ « Der politische Bezirk Wein - 9300- - _ 930U - ^ .^2 K^Z^L^" Cormons. heisch - 1000 - - ,<,00 - N ^,f>I^Z ? Der politische Bezirk Wem - 5553 40 - - 5553 40 «ä^ß^'Z Tolmein. Fleisch - «500- ^ - 1500- Z 3 5N ^. Z. N«4 (2) Nr. 18323 ^ 997. Kundmachung Von der k. k. Camera!- Gefallen-Verwal-tung für Böhmen wird bekannt gemacht, daß der k k Tabak-Unterverlag zu l l<'. — Prag am 8. September 1849. Z. 1784. (3) Nr. «05. Verlautbarung. Zufolge der hohen Gubermal - Anordnung vom 22. September l. I., Z. 58^89, wird die Ueberlassung der Verkostung der in den hicrortigen k. k. Staats- und ^ocal-Wohlthä-tigkeits-Anstalten befindlichen Kranken, Insinnigen und Gebärenden, auf die Dauer von 3 Jahren, nämlich vom 1. November 1849 angefangen, bis letzten October 1852, im licica-tionsmäßigen Herabminderungswcge hintan gegeben werden. Die diepfä'llige Licitation wird am 8. October d. I., Vormittags um lU Uhr bel dem hiesigen Stadtmagistrat abgehalten werden, wozu die Uebernahmslustigen zu erscheinen yie-mit eingeladen werden, welchen bemerkt wird, daß die ^icirationsbedingnisse bei der hierorligen Wohlthätigkeits-Anstalten-Dlrection während den Amtsstunden eingesehen werden können. Direction der t. k. StaatS - und Local-Wohlthätigkelts-Anstalten zu Laibach am 27. September l8^9. ^. l?95. (^) Nl. 4366. Edict. Von dull» k. k. ^zütögltlchlt der Umgebung Lalbachö wild cer unbekannt wo l'i'fl,>olichln M.nia Mroulc, coer ihren rorllsaUb unbekannlcn v^loen yienut derannt gemacht: Eb habe wider sie AlUo» Girant oon ^llm> dols, die ^l^^e aus Vrtjahil < u»d ^iloscheurlklalung drb zu lhicn ^uilslln aus der, dem Amon ^iiani ei^elUyülUllchel», »n dem GiUlicouchc der ^eiüchai. «luclSpcig unl«r Ulb. Vil. 4»6 u.d ^lr^if. '^^, l?^ r»ltol»,MlNl)c»l '^ Hllsmalhll.'t, seit 2?. .>uili l?9v mll o^nl Schulcviicie vom nämliche» ^)atmn sichll' geslt^tcll ^..pl^lv pl. 40 jl. neost i) ^ ^inseil, l)i<>. aiil.5 ^ügl^lachi, wulüder d»e Z^gsa^u^g zur ^r>-y.!Ni.lUl,g aul den i9. ^>.lodcr l. ^. vor dic>cm ^e^ lichic aogcoldnti wuidt. Daö ^crlchl, dem der Aufcnlhallsorl der Ge-tlagien uild lhler alliaUigen ^idln unbekannt >sl, m>o d^ sie oltUclchl auö oe» k. k. ^.dlailren adwt' snid styil loinnt», ha: al,l> ih,e ^tsahr und Koslex on, >^lN. Dr. ^u.u schlisä) aUhlcc zum ^lualvr c«u?^. licUl, »ml wclchcm dlr,e Attchlb^cyt nach l.en dl!^« yeiueil ^)lsetzen velyanc^l wcidcn wiio. H'.e Gttl^g^il weiden demnach hievon mil dem Heizütze in ^emmuß ge>ctzi, oaß sie zur aügtuldne. len Tagsatzung enllveon ^tldst ellchnne», vt,cr l^em auigesieUieil iUcllleiel lyte uUsalllgcn ^eyeüe nu^-lyrtlen, oder einen and«rn iüevvlllnachtiglen dieiem Gcilchlc nahmyatl machen solle,,, »vwilgen» ue die auS ihltl ^^üd>au!llui>g tel)encen H^lM sict) ftlbst zuzusch>ei>.ei» yadeil wetde,,. ! ^. ^c. ^>.zl.ts^ellchl 0tl Um^edullg ilaibachö am 13. Al!g»ft l8»i^_______________________________ ,i7Hl5. (2) N.. '631. ^lin dcin l- k. Belgamie zu Irria wlrl) hllinu dlt.nlill gcinachl^ ^>..ß l« ^olgc X>crl>ll)nui>g 0tv wohUoliila)cil t. t. O!>cl».'elgalN!tb u»d ^eiggeiich^o ^u ^l.igei.illil vom 4. Augujl l. I. , Z. It,^, an» 2^. Ol.odc» l. I. ii)0ln.ulag Ul» 9 Ul)l ln der t. t. .^cigamlbta»zlcl eu,e Qll^nilial in AlV.un gc^äidie w^ße iüinoiell. Adschnme von dlilanllg 8^00 Pf., vestcyend anb zwn Qualicacen, wovon 0le de^tlt Quallial dlllausig I^^i Ps. um l.ril AuSluibplrlb von !. 'z>s., die anocit Q^alnal deliausig 5^^»2 Ps.at.tl Ulndcn ilusruibplelö oon i^ tl. pc. Ps. cniweoer ganz oder parchienweise zu l ui.d meyilllN ^cnlntln auh^el>l>ltn Uüd an den MeisibleleiUcn ^ gcgcn gleich dale ^czaylnng lm tilcllailvllbwege yinl-i augegcdcn »veldei,, lldng ruibpielie tlln '^ndol ailgenonlmcn welden. Detje^ i.igc ^»steye: d^s.l ^lll^.ll-ArichlNiie, wrlchcc ein lrcllä izaß, 70 bls 8U Ps. haliend, zu> ^ll>daUl.Ul.^ oer eijlanl.enct, ii)ln0jeU ° Kd>chnuie wird übeilithme!! wollen, hat <ür >cdt5 gaß 15 tt. be,onoeib zu H.,n> den dtr i!icilail0l,bcl)m>n>is!on zu bezahlen. H. H. iüerganu Idlla am 14. September 1849. Z. 1809. (H) Nr. 4<^09. Edict Von dem Bezirksgerichte Wippach wird allge^ mein kund gemacht: Ev sey auf Ansuchen deS ^errn Eugcu Mayer von Leutenlmrg in die executive Feil-diclung der, dem Herrn Andreas Trost von St. iUeit Haus Nr. ?l gehörigen und laut Schatzungsprotocolles oom 20. September 1849, H. "l22^, auf 200 ft be-wcrthcten, int Grundbuche der Herrschaft Wippach «,,li Urb. Fol. 903 vorkommenden Ackers poll rovnikiun wegen dem Executionsführer schuldigen «04 fi^ 35 kr. gcwilliget, und es seyen zu deren Vornahme die Tag-satzungen auf den 50. Ottooer, dann den 1. Decent l).r l849, und den 7. Jan"" 1850, jedesmal Vor-miltag um 10 Uhr im Hause des Executen mtt dem Beisätze angeordnet, daß die obigen FellbletungKob-iccte bei der letzten Tagsatzung auch unter dem Schäz^ zungsweithe hintangegeben werden. Der Orlmdbuchsertract, das SchätzungSprotocoli lind die Licitationsbedingnisse können täglich Hieramts ciligrsehcn werden. Bezirksgericht Wippach den 25. September »849 Z. >8l6. (2) Nr. »703. Edict. Von der Bezirksobrigktit We!relb,rg wild hitmit bekannt gemacht, daß die Gemeindediener-Stelle zu St. Warein zu besetzen ist, mit welcher tin jährk. cher Gehalt von 60 fl. E. M. aus der Bezirtscasse verbunden ist, wornach diejenigen, welche diese Stell« zu erhalten wünschen, sich bei dieser Bezirksobrigkeit mundlich oder mit schriftlichen Gesuchen unverzüglich zu melden haben. Weirelberg c>m 24. Sept. 184^. Z. ,783. (3) Nr. 2609. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte zu Dberlaibach wkd yiemic bekannt gemacht: Es sey in der Vrecut-onS-sache der Gertrand Nachtel, durch Hrn. Dr. Ovjiazh wider Joseph Svetle von Preßer, wrgen aus dem gerichtlichen Vergleiche vom 17. October 1848 schuldigen 193 fl. 35 kr. o. ». o,, die erecutive Feilbie. tuna d^r, dem Erecuten gehörigen, zu Preßtßcvmmissäi<', Hr^. ^useb. :)lizii aus was immer sln eiinm Rcchisgrunde einen Anspiuck zu stellen vermeinen, h^ben solchen rei der am 25. October l. Z. angeordneten Liquida» lionstagsatzung bei Velmeidung der Folgen des 5. Ul4, b. 05. B., hleramts anzumelden. K. K. Bezirksgericht Ratmcinns^orf am 24. Sep. lumber l^<>9. Z. 1788. (3) Edict. Nr. 653. Vom k. k. Bezirksgerichte zu Nassenfuß wird orm unbekannt wo besinoiichrn Joseph Serbin, oder dessen gleichfalls unbekannten Rechtsnachfolgern hiemit bekannt gemacht: Es kabe wider sie Johann Slatner von Nassen» fuß, die Klage aus Verjährt, und Erloschenertlärnng dcr, auf seiner im Grundbuche der Herrschaft Nassen-suß . October 1849.