I m t Z S l att _______zur Laibacher Zeitung. Viltbernial- Verlautbarungen. Z. 43l. (3) Nl. 5950. Verlautbarung. Auf die Anfrage, ob Gtaatöobligationen Gegenstand einer gerichtlichen Feilbietung seyn können, und im bejahenden Falle, wie dabei vorzugehen sey, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 30. Sev« tember 18 t3 Folgendes anzuordnen geruhet: — t) die Verällsierung öffentlicher Fondsobligatio-nen und der (Kartelle des lombardisch ^venetia«-Nischen Monte, soll, wenn sich die Partien über eine andere Veräußerungs^rt »licht vereinigen können, zu Wien und Mailed, an den daselbst bestehenden öffentlichen Börsen ein-lncct lucvdcn, cö möge sick von en.er, imNe-ae der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Exe-cutionswege angesnchten Veräußerung handeln. ^_ 2) An den übrigen Orten unterliegt die gerichtliche Versteigeruung der Staatöobligat'io-nen und der Cartelle, deä lombardisch - ucnctla-inschcn Monte, wenn die Parteien sich über den Werth, um welchen dieselben überlassen und genommen werden sollen, nicht vereinigen können, im Allgemeinen keinem Auslande.— Bei dieser Versteigerung ist jedoch, ohn« das; cö «Wer gerichtlichen in jedem ssalle un^lässigcn Schätzung der zu veräußernden Obligationen bedarf, dcr aus dem Curszettcl der Wiener Börse, und m Ermangelung desselben aus der Zeitung der Pl'ovü,zia!-H,n,ptstadt, und bei Schuldverschrclbunqen des Mo:tte des lombar. """ dem Curg< zcttel der Mailänder Börsc oder aus der Mailander Zeitung zu erhebende letzte CurK alö Aus-ruföpreis anzunehmen. — 3) Da5 Gericht hat in der, die Feilbiettmg^ bewilligenden Verordnung auszudrücken, daß der letzte zur Zeit der Vornahme der Fcilbietmig aus den, Börsczet- tel oder der Zeitung bekannt gewordene Börse« cours als Ausrufspreis zu dienen habe, und der Feilbietungö-Comlniffar hat den ihm, von dem einen oder dem andern Theile «vergebenen Börsezettel oder das Hcitungsdlatt, woraus der Börsecurs, der als Ausrufspreis gedient hat, entnommen worden ist, dem Fcilbictung5,Pro-tocolle beizulegen. — 4) Sollten bei der vorgenommenen Feilbietung die Obligationen nicht an Mann gebracht werden, so ist eine Feilbie-tungö-Erneuerung durch Ausschreibung ei»er zweiten und dritten Feilbictungö - Tagsahung nicht zu gestatten, sondern es sind die zu veräußernden Obligationen, falls die Parteien sich über eine andere Verausi« Dem Oannl Psillcr, Architect, wohnhafl in Pradl, »n Tirol, fur d»e Dauer von fünf Jahren, auf tle Verbel' scrung der unterm 12. Februar und 5 ^cp° ltmber i8/^3 prlvllcglcten Sleinschneldcmaschlnc, wodurch dlesclde mittelst liner Vc>äl,delung der Bewegung ellifacher und wirksamer albelte uls bisher, bllllgcr zu stehen lowme und transportabel morde,. — 2. Dem ^os.ph Palkh, dürgerl. Handelsmann/ wohnhaft »n W»en, Stadt, Nr. 255/ uud tl Uffcnpcim.s, dürgerl. Handelsmann, wohlchafc >n W»cn, Stadt, Nr. 9>9, für d:e Daucr von tll'ein Jahre, auf o»e Verb sscrung der unz,ell ,v«rd<. — 3. Dem Wilhelm Carl Hilschfcld, wchnhafl lll H^hcncms in Tilcl, für d»e Dou^r voll zwcl Jahren, f die Elfmdlmg »n der ^r^cu^ung von Sclsc,,-sorten aus verschiedenen Öcl»N/ Mor>a l)uf kaltem Vcge, aus Talg in erwälMlem Zustande, ferner aus Zcag'wcbcn, Ihictcn, lnS besondere ül^s F'schen, Elnglwcldcn, Fleisch, Bein, Sardeüenlhran, Fichtcllhalz u, d i^cl,,» bcerscln Ocl, rrclche Substanpl, entwcdcr einzeln odcr in Ml'chungen unlcr sich oder unt andern Fetlstl'sscn verwcndlt >re dcn. —^. Dcm Johann Davld Netter, N>ttcr>,uist)cs»yer, ivlchn» hüsl M SlUltgart, lm Kömgvtlcbc Wr',,l>cm-berg, und dem Bernhard Wllhclm Qhllgo, herrschaftlichen Beamten, wohnhaft m Wic,i, leimgrube, Nr. 20l/ für Vle Dauer rrn einem Jahre, auf die Verbcsserulig ln der Er» zeuqulig von allen Gattungen ve^ol^eter und versilberter Metall-Buchstaben, wodurch dle bibheri^en Erzeugn,ffe dieser Art an Scharfe und Nemhtlt der Prägung, an Dauerhaftig« teit der Vergoldung und Versilberung, so ^ie an Wohlfeilhelt übertroffen werd»«. — - !«/" ^"^ Dietzler, Mechan'ker, wohnhaft ,n ^)lm, Ni',l'. Maschme ,, Pan - ^r^milicplgraph " genannt, lmtt.llt welcher allc Arten uo:i Na« !llnulig.n »Nil und oh»^e Ausfüllung der Nu» brikinkopfe auf e«ne einfachere u«^d wohlftllere Art a!5 bi^hcr, m»c dingen« und Quellimcn und m t jcdel dellcdl^cn gefärbten Tinte, »ns-besontoe aber Nullungen von Nudriken» Bögen aller Fo>mcn, von Vluster. Zeich ^ n p a p »e r c n (^^adrlcale) für Manufaclur-Fclchllcr, von allen Gattungen Noten?Pa« Pieren, endlich Nastlliungcn oon Handels« büchern, N en la m l s. I 0 ur n al en, C<^n ra cllllelll.i» ^-. :c. verrlchlcl werdin können. — t). Dem I.,try Naole-, H^usclgcnthümcr, w.hnhafc >n H.lialö del Wicn, sir. )Z, für dle Dauer von onem Iahic, auf d»< E.sin'lung und VerblsselUng clner M..schme, m,tlelst welcher große Gcmalde von bclleblgcr Hohe und ^>e.le .., ,cdcm gcwöonl.ch.n Flmmcr aan, bqucm wle °n c.n.r Sl.ff.lc. a.gefcrl.at mer-rm können. — 7. Dem Ignaz Bös n^'.ftr, k. k. Hof-^lilVlelmacher, wohnhaft m W,en, Iose S^lcn zurückgcstoßcn U!^d jVnach der Hamm-r» schnabel zu gleicher Zclt ftcl gemacht wcrd?, worurch sich ^er A.,schlag äußerst pläclse gestalte, dec 2on kläfcigcr herv^lticte, das (^l'l.'8«;n(1(i noch mehr als be« dem gcwöhnli» chen Mcchan bmus gestelgeit lvcrbe, und bei dcn schnrllXcn Passten, so wie ,m g'ößtcn I^,ll-j5ll«0 der Tl)n n cmals vers^grn tonne. — 8. Dem slless'Mdro ^onatl, Zünd^App^ra-ten-Fabr'lant, wohnhaft in Mailand, Nr. 2u/,6, für die Dauer von cmem Jahre, auf d:e Vcrb sserung der sogenannten Zündhöl.chcn-Tunkkästchen zum BcsHwefcln derZündhölzchen, lmllclst wtlchrr eine einzige Person dle Arb.it von acht ^„dlv'duen m deisclben ^slt vcrrichtcn könne. - 9. Dem Fnedrlch Bcchst'edt, bür^e,s. Dr.chsler, «vohnhafl in Wien, Lcopoldstadt Nr. l, für d>e Dauer von zwei Ichrcn, auf dle Erfindung einer dem Ma>mo, s.h.- ahlilichen Und besonders für Bildhauer, Drechsler, Tischler und Geante'le'Arbeitcr vorthcllhaft verwendbaren Masse, welche weniger dem Zer: brechen und Zerspringen ausgesetzt »st, als der 3N Marmor, und auch lcutter und in dünneren Platten bearbeite! we'dl, könne. — io. Dem Joseph Groß, Ocwerks. Director dcö El,cn-UNd Miisch'ncnwclkcs zu Wlllkow'tz, wohn, haft in Wltlkow,y ln Mähren, (dessen ^e-V0llmächt'^cr '!^ F'iedrlch Blllhllber, Prival: N.amle, w.hl'hafl ,n Wl-n, Ltabl, Ztr. »«)), für d>e Oauer l>on fünf Jahren, auf o,c Er. sindllng und Vclbcff.rung ,n der Erzeugung z)onnstlncn Achsen fürDampf und E,snbayn-wagen, nclche j«m The«! aus hohlen, zum 2he»l aus massven Theilen, jedoch aus einem Stücke ohne Zusa mmcn Vs i-ßung verfell'gt ftpn. — n. Dem Earl und sonrad Svherr, Inhaber cmcr Kunst« schuf r. l^^b'lk. wohnhaft ,n Kolllngdrunn, V. U. W. W., für b»e Dauer von klncm Jahre, cn>f die Verbesserung der bereits un-lcrm 26. Jänner »359 und 5. Iullus »6^3 prn'lleglrten Dachplatten oder Kunstschiefe., wodurch mittelst s,neS an der unte>te der llebcrdecfunq ang'bralylcn Falz.ö der D>'» lduna größere Fllilglsil, Daucr, ^c, btlgkclt u«d «Schöliheit, lnSbcsc?li^ele aber v<.'llfoinmc? ner Schlitz gecicn das Eii'dsingcn des Ncgelis und Schnees gesräh-t werde. — 12. t^cm Doctor Anton Hciomann und Söhnen und dem Hem'ich Conrad Hcidmann, Is'hat'cr d.r k. k. prw. 3l.,nliersdo!f>l P^ipierfabük, wohn- haft in W>en, Stadt, N>. ^60, für dic Dauer von fünf Jahren, auf dle Ve«dcsscrung »N d.r ^elmung rcs Papiels >n der M<>ss^. — l3. O,m Joseph Gloß, Gcw-rks - Director emcs Ellen- und Maschlnenwcrkes, wohnhaft l'i Wltlkowil) in Mahren, dclscn Ber>ollmach° llgilr »>i Flledrlch BlUhuber, wohnhaft »r» Wltl^, Stadt, Nr. 10)), für die Dcuer von fünf Jahren, uuf d»e Erfindung und Ver« bcsserung »n der Erzeugung von Rädern aus Schmlevelsen für Locvmoüve und Dampfwagen, welche ein größeres Tragvelmözm haden o^S o,e blkhcr gcbra'llchl'che", und bc> dcl»cn die >^fte s«fi dung und Ve'bcssctu^g »li der Benützung elb,, und auch die Angabe seines Wohnortes enthalten. — Ueberdieß muß darin mit Bestimmtheit an« gegeben werden, mit welchem Nachlasse von den oben bemerkten Bausummen die Herstellung übernommen werden wolle. Der Nachlaß ist in Percenten auszusprechen. — Auch hat der Offerent, inso fern er nicht berelts Bauunternehmer für die Staats - Eisenbahnen ist, oder bei früheren Anlassen seine persönliche Fähigkeit zu deren Ausführung d^rg) an wider« lustichen Kleüirecht-Reluitionen, pr. 8 f^ l5 '/ kr.; c) in Lüudcmial- und Taxbezügen im zch,^« zährlgen Durchschnnte pr., 13 st. 4,3 kr.; 6) in Getrelde-Gülten, alä:. Weizen 15 Wiener Metzen 8 »/,. Maßl, Korn oder Roggen 41 Wiener Mehen 12^ Maßl, Haber wtt Wie ner Metzen 10«, M«ßl und Hirse 10 Wicneü Mctzen 1l) /g Maßl; zusammen 304 ft 57 kr (5. M. W. W, - Für den Auörusspre'iö von 5489 fi. 6 '/2 kr., mit Worten fünf Tausend vier hundert achtz,g, neun^ Gulden süns einen halben Kreuzer C. M. W. A3 — Be din a-nisse: 1. Zum Ankaufe wird Jedermann zu-gelassen, der m der Provlnz, Kärnten. Realita° ten zu erwerben berechtiget ist;, nur haben kauflustige Gemeinden sich vorher den Consens hiezu von der politischen O^rdrhürde zu, erwirken -^ 2. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat «ls Caution den zehnten Theil des Ausrufspreiseß der bezüglichen Dominical-Gie-bigkeiten vor der öicitation an die Versteige» rungäCommiffion entweder bar oder in öffentlichen,, auf Metallmünze und auf den Ueber-bringer lautenden Etaatspap^'eren nach ihrem coursmäßigeldWerthe zu erlegen, oder eine auf diesen Betrag lautende,, von der Kammerpro-curatur grprüfte und als bewahrt befundene Sichecheitsurkunde beizubringen. — 3. Die dar erlegte oder sichergestellte Caution wird, in so ferne der Woistbietcr vom> Kaufe zurücktreten sollte, als verfallen eingezogen;, außerdem, ader wird oi/ von dem Mcistbieter bar ell.gto Caution zurückbehalten und demselben für den Fall der ikalification in, den Kn das üicitations-Protocol! eingetragen und hicnach behandelt werden. — Sollte ein schriftliche Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher,bei der mündlichen Versteigerung als Bestbot er» zielt wurde, so wird dcm mündlichen Bestlucter der Vorzug eingeräumt werden. - Wofern jedoch mehrere, den mündlichen Bestdot über-steigende schriftliche Offerte auf den gleichen Anbotöbetrag lauten, so wird von 2er ^icita-tions» Commission durch das Los entschieden werden, welcher Offerent als Bestdieler zu be« trachten scy. — 6. Der Erstcher dieser Donn-nicalrenten hat die Hälfte deü Kaufschillings vier Wochen nach erfolgtcr Genehmigung des Kaufes noch vor der Uebcrgabe zu berichtigen. Den Nest kann der Kaufer jedoch so, daß er ihn auf den erkauften Objecten in crstcr Priorität mittelst vorschriftmäßige» Einucrleibung (Inta-bulation) der errichteten Kaufsurkundc, in welcher die versteigerten Grundgülten als SpezialHypothek zu verschreiben kommen, in das Grundbuch des betreffenden Gerichtsstandes versichert, und mit jährlichen fünf vom Hundert in halbjährigen Naten verzinset, binnen fünf Jahren, von dem Tage der Ucbcrgabe an ge« rechnet, in fünf gleichen Raten abtragen. — 7. Die Ucbcrgabe der unbeschriebenen Domini-calbezüge soll zwar chcmo'glichst gepflogen werden; jedoch tritt der Kä'ufcr crst mit dcm nächsten Militärjahre 18"/^ in den vollen Genuß derselben, und cs wud der ganze Genuß für das laufende Militärjahr 18"/^ von dcm Verkäufer vorbehalten, wogegen aber auch der Käuferden Kaufschillingörest crst vom 1. November 18^'l-abgefangen zu verzinsen hat, und ihm, in so ferne cr die erste Kaufschillingähälste früher erlegt, die'fünfpkvccntigeU Zinsen davon bis zum 1 November»l844 zu Guten gerechnet werden. Ebenso übernimmt der Kaufer von diesem Tage, resp. vom Tage, als sein Genußrecht gerechnet wird, auch alle auf den erkauften Domilncalrenten haftenden, wie immcr gearteten Lasten, ohne Ausnahme und Unterschied ihrer Entstehung, ohne daß er berechtiget wäre. bei was immer für nach der Uebergake eintretenden Ereignissen, durch welche die Lasten und Verbindlichkeiten des VcrtragsobjecteS vermehrt oder dessen Werth und Ertrag vermindert wird, selbst nichc wegen Verletzung über d«e Hälfte odcr aus einem sonstigen Rcchlötitel von dem verkaufenden Fonde eine Haftung oder einen Ersatz anzusprechen, da jede Ersatzleistung sich bloß allf den im nachstehenden H 3 bezeichnet n Fall beschränkt. Dcr Käufer "kann deßhalb dlc Gültigkeit des Vertrages nicht anfechten. — ä. Die fraglichen Dominical-rcltten werden nur so verkauft, wie sie von dem veräußernden Fondc bisher besessen wurden, und da der V^k.inf in Paufch und Vsgcn erfolgt, so geschieht die Uebergabc ohne eine Haftung von Siicc dcs Nerkaufcrs für das Er-trägniß, und cs wird cine Gcioährlcistung d'^rch dl,el Jahre vom Tage der Uedcrg^be bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum ocr verkauften Dominicalbezüge selbst von einem Dritten in Anspruch genommen und die Vertretung gegen den Fiscuä nach Vorschrift der Gerichtsordnung vcrlangt wird. — 9. Der Verkauföakt ist für den Äcistbietcr, welcher sich des ^llcktrittöbcflignisscs und der H. 862 des allgemein, bürgevl. G.'setzducheö gesehtcn Termine begivt, sogleich durch die Fcr-tigung des Licitations-Protlxollcö, für den Verkäufer abcr erst durch die erfolgte Ratification verbindlich, nach deren Erfolgung auch der veräußernde Fond nicht inrhr zurückzutreten berechtiget ist. — Im Falle der Vcstdieter sich weigerte, den schriftlichen Contract zu fertigen, vertritt das ratificirte Licitations-Protocol! die Stelle deö schriftlichen (5olltractcs, cs soll dazu von dem Erstehcr odcr auf dessen Kosten dcr classenmäßlge Stamp?! beigestellt werden, und der verkaufende Fond hat die Wahl, entweder dcn Bestbieter zur Erfüllung der ratisicirtcn Licitations-Bedingungen zu verhalten, oder die Dominicalrcnten auf deffen Gefahr und Kosten auch im administrativen Wege neuerlich feil zu bieten und die Differenz des neuen Vest^otes zu dcm semigcn an lhm zu erholen, wo sodann der in Gemäßheit des §- 2 erlegte oder versicherte zehnperccntige Betrag des Nuörufspreises auf Abschlag der zu ersehenden Differenz zurück-behalten, wenn abcr der neue Bestbot keineö 345 Ersatzes bedürfte oder in so ferne die Caution denselben übersteigt, als oersallen eingezogen wecden wird. — 10- Diese neue Versteigerung auf Gefahr und Kosten 0eS Käufers soll mit der im vorigen §- ausgedruckten Wirkung und nach WM dcö VcrrauferS auch dann vorgenommen werden kö'lnen, wenn der Käufer nach bereits gefertigtem iäontracte die Zahlung der ersten Kaufschillingöhälfte nicht ln der im ^. 6 bestim'Nten Zeitfrist, nämlich vier Wochen nach erfolgter Gcnthmigung des Kaufes lclstet. — Gleichfalls soll der Verkäufer nach Willkühr berechtiget seyn, wenn der Käufer nach erfolgter Uebcvgabe des Kaufsgegenstaudes die Zahlung der ädrigen Kaufschillingsralen und der bedungenen fünfpercencigcn Interessen nicht in den mi H 6 bestimmten Fristen leistet, die verkauften Domilncalrenten und was mit denselben an den Käufer übergangen ist, im administrativen Wege zurückzunehmen, und auf Gefahr und Kosten des vertragbrechcnden Käufers neuerlich feil zu bieten und wegen des allfa'lligen Kaufschillings-Abfalles oder sonstigen Schadens sich an dem bis dahin erlegten Kaufschillings« Antheile, so wie an dem gesammten Vermögen deä Käufers zu erholen. — 11. Bet der oben in den HH. !) uno 10 vorgehaltenen Relicitation hat der verkaufende Fond, respective die denselben vertretende Behörde nach ihrem Gulde-fiilden die Summe zu bestimmen, welche bei der Relicitation für den Ausrufspreis gelten soll.— Für kciiu'n Fall kö'lnen die dem betreffenden Fondc durch Vctträge verpflichteten Personen aus dcr Bestimmung des Ausrufspreises Ein» Wendungen gegen die Gültigkeit und die rechtlichen Folgen dcr Nclicitation herleite». Findet sich dci dcr Nclicitacion Niemand, der den Con« lract nach dcm Ausrufspreis»: zu übernehmen bereit wäre, so können auch unter (oder nach Umstanden über) den Fiscalprcls Anbote ange-nommen werden, und das erste Anbot hat zu^ gleich zur Grundlage der wcitern Andietun, zu dienen. - Begleichen soll der veräußernde Fond W der felicitation keineswegs verbunden scyn, dem zweiten Käufer wieder dieselben ?.ah-lungösrist"! zuzugestehen, sondern er ist ohne vast dci dcr D'ffereuzberechnung dießfalls eine Einwendung gemacht werden könnte, berechtiget wenigere und kürzere Zahlungsfristen insbesondere dahin zu bestimmen, daß der noch aushaft rcnde Kausschilling sammt Zinsen so viel möglich ln jener Znt und in jenen Perioden berichtiget werde, als cr vo" dem contractsbrüchigcn ^^^. slv selbst ha'lte berichtiget werden sollen. — Uebrigens ist das oheu erwähnte RelicitationA recht nur wahlweise vorbehalten worden, uno es steht dem Verkäufer auch frei, auf die unmittelbare Erfüllung des Vertrages oder der Versteigerung selbst zu dringen und durch die. mit derselben beauftragte Behörde alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufge-halienen Clsüllung o^s (Zontrattes führen, wo-gegcn ader auch dem Käufer der Rechtsweg für alle Ansprüche, die cr aus dem Kaufe machen zu können glaubt, offen stehen soll. — 12. Die «-tämpclgedühr zu einem Exemplare der über den Kauf auözuferclgenden Venragsurkunde, die uncer dem Dannn der abgeschlossenen Verstei« , gerung auszufertigen seyn wild, dann die Taxen , allfällige Bcsitzverälldel'ungü - Gebühren und sonstigen Auslagen, welche aus dem bezüglichen Aerstcigcrungs- und Kaussacte und in Folge dcr Veränderung des Besitzes dieser Realltäcen nach dcn bestehenden gesetzlichen Einrichtungen sich ergeben, hat der Kaufer aus Eigenem zu bestreiten. — 13. Endlich hat der Käufer zur Sicherheit der genauen Erfüllung sämmtlicher Licilatlons- und rück sichtlich Kaufs, vedlilgungcn die erkaufte Realität zur Special« Hypothec zu verschreiben und vormerken zlt lassen. — l4. Ucbcr jeden und wie immer gearteten Theil diefts Aktes blcibt die höhere Genehmigung ,n Vorbehalt genommen, wobei zugleich noch demeitt wird, daß jedem Kauf, lustigen gestattet ist, bei dem k k. Rentamte in ^ienz ooer beim k. k. Herrschaft - Verwals tungs'Amte in Sachscnburg, Einsicht in die Verkaufs. Voranschläge zu nehmen und daß die wettern Bedingnisse den Kauflustigen bei dem Vcrsteigeruliguakce selbst werden bekannt gegeben werden. — Innsbruck am 4. März 1844. __ Von der k. k. Staatsgüter»Ver-ällßerungs'Üommission für Tirol und Vorarlberg. Iojcph Dialer, k. k. Gub. und Präsidial»Sccretär. 3. 521. Nr. 5722. Currende über Veränderungen bei verliehenen Privilegien. — Nachdem M. Tschof-fen und Alois Neitze in einem b,i der nieder-österreichischcn Regierung überreichten Ansuchen auf die fernere Geheimhaltung der Beschreibung ihr.s unterm 14. Juni 1843 erwirkten Privilegiums auf eine Verbesserung m der 346 Construction der Bpinnmaschine und des Spinn-proceff.s verzechtet, und um die Behandlung derselben nach dem erst.», Absähe de5 § k dr5 allerhöchsten Privilegium - Patented vom 3l. März lä32 gebeten haben, so wurde dieser Landesstelle der Auftrag ertheilt, nach der hohen Hofkammer- Weisung vom ltt. August l633, Z. 33403, die Abschrift der Beschreibung deS genannten Privilegiums zu Jedermanns Ein-ßcht m das Privilegien-Register eintragen zu lassen. — saut einer an die hohe Hofkammer gelangten. ?lnzeige des böhmischen VuberniumS hadcn Gottfried Rietsch und Adalbert Lanna^ daö ihnen unterm, 8. April 1843. auf die Entdeckung eines, festen Extracted für Garber und Ka'rber verliehene sssnfjahrigc Privilegium an Carl Octauio Neichägrafen u.,d Edlen Herrn 4« Lippe Weißenfeld taustich überlassen.— Zu Kolge hohen Hofkanzlci - Decret/s vom 6. d. N, 3. 7333, hat Johann Wunderer, laut einer Anzeige 0er mederö'stcrreichischen Regie« 'fung, vom. 12. Jänner d. I<, 1600, auf daS il)Mi imterm 4. September 18'lO verliehene fünfjährige Privilegium auf die Elsindung von feuerfesten Dachungen, dann auf das hin-. Hchtllch dieser Erfindung unterm 9. Jänner IHM erwirkrc einjährige Lierbesserungs Priui-tegium frciwi'.lig Verzicht geleistet. — Auch Carl Ludwig Müller hat auf das ihm unterm 15. Mai; 1843 verliehene zweijährige Privilegium^, auf die Ersindung„auä Torfö! Leuchtgas zu erzeugen,, freiwillig Verzicht geleistet. — Zu Folge des hohe», Hofkanzlci,Decretes vom 6. d. M.,, 3., 7334, ist das Privilegium dcö Stephan v. Römer vom 4. Jänner !834, auf dle Entdeckung:^ 1. Neuer Feuerzeuge, bei .welchen das Foucr. state der chemischen, Action-durch Friction hervorgebracht wird. — 2. Verläßliche Zündhölzchen, ohne Phosphor zu erzeugen, in Folge eines dagegen erhobenen Einspruches bezüglich de6 letzter» Punctes 2, we< wegen Mangels der Nenhtit aufgehoben worden. — Endlich haben nach einer an die hohe Hofkammer gelangten Anzeige dcr niederösterreichischen Negierung Gottfried Nietsch und Adam Friedrich Stoll ihre Antheile an dem,, dem Ersteren unterm 5. April l6l3 verliehenen, und mittelst Cession in das Mitclgcnthum des Adam Friedrich St.oll und Eduard Eyring öbcrgangenen Privilegium,, auf die Erfindung,, den Saft der Eiche zu extrahiren,, durch Kauf, vertrage vom 13. und 24. October 18^3, an den diöherigen Miteigenthümer Eduard Eyring übertrage. «. eaibach am 26.. Marz^ 18^. Z. 620. Nr. 652 t. Verlautbarung über Veränderungen bei verliehenen Privilegien. — Die hoh« f. f. allgemeine Hofkammcr hat das, dem Friedrich Heinrich Hartlnann Edlen v, Franz^nshuld. unterm 3. Februar l»38 verliehene PrlvUegima, auf die Erfindung eiserner Bettstellen und Divans-gcstelle au5 hohlen Cylindern, am 2l. l. M., 3 6382, auf das 7. Iayr iu verlängern befunden. — Dann wurd.i, noch folgende Privilegien verlängert: Franz Meill hat d.i5 Mitei^ genlhum scineü Antheils d?5, am <1. Jänner v. I., auf die Erfindung eines Nasir-Appara-te5 ihm u„d dem Johann Mauß Sohn ^,r-lichenen, Privilegiums, laut Cession uom, 20. Juli v. I. an Letzteren abgetreten, und wuro'e über Einschreiten dcs Johann Mauß dieses Privilegium auf das 2. Jahr verlängcrt. — ?lm 7. l. M., Z. 7950, das dem Franz Czöp. pan, unterm 5. December 1Sl0 auf eine Ver-l'.sserung dcr Kassel) - Kochmaschinen verliehene Prlvlleglum, auf daö 4. Jahr. — Am 9 d M., 3. 9208, das, dem Joseph Tommick,. unterm 11. Februar 1841 verliehene Privile. gium, auf eine Verbesserung der Haartouren für Herren und Damen-Locken, auf daS 4. Jahr. — Am 6 l. M., Z. 6706, daß, dem Carl Buschek, k. k. österreichischer Consul, un« term 22. Februar v. I. verliehene Privilegium, auf eine Erfindung in der Bereitung von Brennstoffen, aus das 2. Jahr. — Am, 7. d. M., Z. 8l8l,, das, dem Carl Huffcky unterm 22. Februar 1841 verliehene dreijährige Privilegium, auf die Vcrbesscrung der Ziegelöfen, auf das 4. und 5. Jahr. — Am 12. d. M., Z. 9637, das, dem August Dorn. unterm l2. Februar 1843 verliehene Privile, gium, auf die Erfindung einer Lehm- und Lohziegel-Presse, auf das 2. Jahr; — und end-llch am 7. l. M., Z. 7279, das, dem Johann Schnez Pottzany unterm 27. Jänner 1636 verliehene Privilegium, auf die Erfindung, goldene Männer» und Damenkctten mittelst einer Preßmaschme zu erzeugen, auf das 9. Jahr. — öaibach am 27. März 1L'l4. ______ Ktavlj- unv lllnvrechlliche Verlaulllllrungen^ Z. 524. (1) Nr. 2921. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: ES sey