1005 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 154. Montag den'i<. Juli l870. (222-3) Nr. 2507. Kundmachung dcoFil,.nl)U!mil!crin,l,5 vom 23. Juni 1870, Womit ein letzter Zinsentermin für die mit Gouponö versehenen Obligationen deS zur Evnvertirun,, bestimmten )tationalaulehens vom Htt.Iuni ,85» festgesetzt wird. Kraft der mit dem Gesetze vom 24. März 1870 (N. G. Bl. Nr. 37) ertheilten Ermächtigung und im Nachhange zur Kundmachung des Finanzministeriums vom 2. April 1870 (N. G. Bl. Nr. 38) wird für die auf Ucbcrbringer law tenden, mit Coupons versehenen Obligationen des Nationalanlchens vom 2«. Juni 1854 als letzter Zinsentermin, an welchem noch auf Grund der bisherigen, zur Convcrtirung bestimmten alten Schuldtitel eine Zinfenzahlung geleistet wird, der 1. Jänner und beziehungsweise der 1. April 1871 festgesetzt. Die nach diesen Terminen fällig werdenden Einsen werden daher auf Grund der alten Schnldtltel von der Staatscassa nicht mehr «alchrt und wird die weitere Berzinsnnq nur auf Schuldtitel aali^"^M) derjenigen Nationalanlehens-Obli^ gattonen, von welchen die Zinsen qeqen Quittung b hoben werden, wird der letzte Zinsentermin erst spater festgesetzt und kundgemacht werden. Wmi, am 23. Juni 1870. ^219IH3)---------------------------HoMetha.^^ Kuttdmachuug. ^ ^"r das Studienjahr 1870/1 werden unter den Modalitäten der zugleich zur Verlautbaruua gelangenden Ministerial-Verordnung vom 15. Juni k «?' 2- 5715, betreffend Bestimmungen behufs oer ^erleihung.von Unterstützungen für Kandidaten oes Lehramtes der französischen Sprache an sclbst-stand^n Realschlllen, nachstehende Unterstützungen verliehen, und zwar: a) sechs Unterstützungen je per Dreihundert (300) Gulden ö. W. an unbemittelte, durch, An-lagc und Fleiß ausgezeichnete Kandidaten dieses Lehramtes zum Besuche der Wiener Universität als ordentliche Hörer behufs der Borbereitung zur vorgeschriebenen Lehramtsprüfung, d) zwei Unterstützungen je per Sechshundert (600) Gulden in Silber an Kandidaten, welche die Lehramtsprüfung für das französische Sprachfach auf Grund der Ministerial-Berordnung vom 8. August 186!), R.G.Bl. Nr. 141, bcrctts mit günstigen! Erfolge bestanden haben, zur Reise und zum einjährigen Aufenthalte in Frankreich behufs gründlicher praktischer Ausbildung in der französischen Sprache. Die Bewerber um diese Unterstützungen haben ihre Gesuche, denen die nach der Eingangs erwähnten Verordnung erforderlichen Nachweise über die zurückgelegten Studien, insbesondere aber das Zeugniß über die abgelegte Gymnasial-Maturitäts-prüfung, eventuell über die bestandene Lehramtsprüfung sammt dein Geburtsscheine beizulegen sind, wenn sie noch eine Lehranstalt besuchen, im Wege des Vorstandes derselben, sonst aber direct dem Minister für Cultus und Unterricht bis längstens letzten Juli l. I. einzusenden. Wien, am 15. Juni 1870. (223—3) Nr. 2852. Kuudmachuug. Am 14. Juli l. I., 10 Uhr Bormittag, werden in der Amtskanzlei der gefertigten Bezirks Hauptmannschaft die Jagdbarkeiten der Gemeinden Mannsburg und Möttnik anf sechs Jahre und der Gemeinde Untcrlosscs auf fünf Jahre verpachtet. Wozu die Pachtlustigen eingeladen werden. Stein, am 2. Juli 1870. Der k. k VczirkShanptmann. (227—2) Nr. 6503. Concur s. Die Postmeisterstclle in Radmannsdorf ist gegen Dieustvertrag zu befetzen. Die Bestallung beträgt 300 st., das Amtspauschale 00 st. jähr sich, die zu leistende Caution ist 200 ft. Bewerber haben ihre Gesuche binnen 14 Tagen im Wege der k. k. BczirlshcmptMannschaft Radmannsdorf bei der k. k. Postdircction in Trieft einzubringen nnd darin das Alter, die Beschäftigung, ihren tadellosen Lebenswandel, den Besitz einer zur Ausübung des Postdienstes tauglichen Localität nachzuweisen, dann anzugeben, gegen welche Iahresvcrgütung sie die zweimal täglichen Fußboteugänge, dann die tägliche Botenfahrt nach Ottok versehen würden. Trieft, am 0. Juli 1870. Von dcr k k. Indirection. ^226^2)" Nr. 65137 Kuudmachuug. In Folge eines zwischen dem norddeutschen Bunde und Großbritannien abgeschlossenen neuen Postvcrtragcs sind die Portogebühren für die Corre fpondcnzcn aus und nach Großbritannien und Irland bei der Beförderung überDeutschland und Belgien vom 1. Juli l. I. an wie folgt festgesetzt: 13 Neukreuzer für einen einfachen fran -kirten Brief, im Gewichte von nicht mehr als 1 Zoll-Loth, nach Großbritannien und Irland, und 2 5 Neukreuzer für den einfachen unfran-kirten, nicht mehr als '/- Unze ("/^ koth) wiegenden Brief aus Großbritannien und Irland. Das für Drucksachen aller Art und Waaren^ proben nach Großbritannien und Irland voraus zu bezahlende Porto beträgt 4 kr. für je/2'/^ Zoll-Loth. Trieft, am 6. Juli 1870. Pie k. k. Posldircclion.