2139 Amtsblatt Inr Laibacher Ieitung Nr. 288 Dienstag den 1ü. Dccembcr l8N8. Orkeuntnisse. Mit dem Elkcnutliisft des k. k. Landes- als Prcß-Nenchtcs in Prag vom 20. October l. I. Z. 20557, licsläliget von, k. t. Obcilandco^crichte lmicvm 2. No-vcmdcr 1868 Z. 34176, isl das Vcrlio! dcr Wcitcrvcr-dreiliulg dcr?ü. 10l dcr Periodischen Zcitschiift „l'o.^l x l'll,!,)" wc^m dcs dan» vorkoilnncndcn B'rgchcns dcr Aiifwicgllü!^ üach 8 ^00 St. G. ausgesprochen worden. Das k. l. Landes- als Preßgencht in Prag hat mit dem Eitcimlnissc ^om 1^, November 1868 Z. 28286 die Bcschl^nllhme dcr Nr. 21 dcr Zeitschrift „5v<»l,(»
  • " vom 10. Noucmder 1868 w^gcn des auf i»uz-. 645 bis 647 voslommcud^, mit ,.!X'!'!><„l ^oliliokv v/(»!'- üdcischliebrncu Äilitrls in dcr Nichlnng des im § 65 l, St. G. und Art. ll. des Gesetzes vom 17. December 1862 Nr. 8 St. G. V. ex 1863 bezeichneten Verbrechens dcr Störung dcr öffentliche Nuhc und der in ß 302 N. Z. bezeichneten Sichcihcil lic-slätigct und die weitere Bclbrcitnng derselben vcrbolc». (474—2) 3lr. 6097. Kuudluachuug. Die Stadt Bischoflack, Bezirk Krainburg, wird im öffentlichen Verkehr häufig lediglich nlit deni Namen „Lack" bezeichnet, was bei dem Bestehen vieler Orte gleichen Namens in Kram und Un-terstcicrmark zn vielfältigen Irrnngen nnd Un-zukömmlichkcitcu Anlaß geboten hat. Nachdem sich aber ans den über Einschreiten der Vertretung dieser Stadtgemeinde gepflogenen hierauf bezüglichen Erhebungen herausstellt, daß dcr gedachten Stadt der Name Bischoflack lMosjn. Inicl) insonderheit nnd als geschichtlich begründete Bezeichnung zukommen, so hat die k. f. Landesregierung zur Vermeidung ähnlicher Verwcchs-lnngcn in Erledigung des erwähnten Ansinnens dcr Stadtgcmcinde diesen Namen als authentische Bezeichnung der Stadt anzuerkennen und deren aus fchließlicheu Gebrauch den Behörden und Gemeinden des Landes anzuempfehlen befunden. Was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Laibach, am 28. November 1868. M. k. Landcorcgn'lung für Kram. (473—3) Nr. 14101. Am k. k. Obcrgylunasium iu Görz mit deut scher Unterrichtssprache ist eine Lehrstelle für lateinische uud griechische Philologie mit dem Iah-rcsgehalte von 945 fl. und dem Vorrücknugsrechtc in die höhere Gehaltsstufe von 1050 sl. ucbst dem Ansprüche auf die sistcmisirten Dcceuualzulagcn iu Erledigung gekommen. Bewerber nm diese Stelle, welche sich zugleich mit ihrer Verwendbarkeit für den Vortrag des Italienischen auf den untersten Stufen des Unterrichtes auswciscu, erhalten unter übrigens gleichen Umständen den Vorzug. Die gehörig instruirten Gesuche sind längstens bis letzten December 18 68 bei der gefertigten Statthalterci unmittelbar, oder wenn dcr Bewerber bereits in praktischer Verwendung steht, iu: Wege seiner vorgesetzten Bchörde einzubringen. Trieft, am 26. November 1868. Von dcr k. k. lMcnländischen Statthalterci. (479—1) Nr. 6396. Kundmachung. Vom k. k. Landcsgerichte Laibach wird hiemit bekannt gegeben, daß aus der Adjntcnstiftnng des verstorbenen Herrn Erasmus Grafen vou Lichten-bcrg für angehende Staatsbeamte aus wenig bemittelten adeligen Familien, und zwar für Aus-cultautcn oder Eonccptsprakticanten ein Adjutum jährlicher 525 fl. ö. W. zu verleihen ist, dessen Betrag jedoch, wenn ein Bewerber glaubwürdig darthun sollte, daß seine Eltern, ohne sich wehe zu thun, nicht vermögen, ihm eine Beihilfe auch nur von 105 st. ö. W. zu geben; oder, wenn er elternlos ist, daß die Einkünfte feines Vermögens nicht einmal 105 fl. ö. W. erreichen, nach Zulaß des Stiftungsfondes auf jährliche 630 fl. ü. W. erhöht werden kann. Zur Erlangung des Adjutmns sind nach den allerhöchst genehmigten Statuten vorzugsweise Ver-waudtc des Stifters, dann Söhne aus dem Adel des Herzogthums Krain, und wenn nicht Eompc-tentcn vom krainifchen Adel hinreichend vorhanden sind, anch Söhne aus dem Adel der Nachtbarländer Steiermark lind Kärnten nnd in deren Ermauglung anch aus allen übrigen dcntfch-crb-ländischen Provinzen berufen. Söhne aus dem landständifchcn Adel sind dem übrigen Adel und Auscultanten den Eonccpwprakticantcn vorzuziehen. Die Bewerber habcu ihre mit den Zeugnissen über vollendete jnridifch - politifche Studien, mit den Anstclluugsdecrcteu und mit den gefetzmä ßigen Ausweifen über ihren Adel, ihre allfälligc Verwandtschaft und Landsmannschaft belegten Gesuche durch ihre vorgesetzten Behörden bis 2 0. Jänner 18 69 bei diesem k. k. Landcsgerichte zu überreichen. Laibach, am 5. December 1868. (461—2) Nr. 2181. Edict. Von dem k. k. Landesgerichte in Laibach als Gerichtshofe in Strafsachen wird hiemit bekannt gegeben, daß sich bei demselben folgende vom Dieb-stalc herrührende Effecten, deren Eigenthümer unbekannt sind, in Aufbewahrung befinden, als: 3 Stück weiße Vaumwollbärtcln, 8 „ gefärbte Banmwolltüchcln, 2 „ Eambrik dunkler Farbe, 1 „ schwarzen Vaumwoll-Sammct, 1 „ braunen Velour, 1 „ grauen Tuches, 1 ,, rothgestreiftcn Barchent, 1 blan, weiß und schwarz gestreifter Shawl, 1 Stück dunkel quadrillirtcn Watmoll, 1 zugcschuittene Kazavaika aus Eroise, 1 zugeschnittene Hospctcl aus Madropolan, 1 Schaffet, 4 ganze Säcke und ein zerrissener Sack, 1 Hintcrthcil eines grauen Rockes, 1 Stück geblümten Eambrik, 2 „ Stockfisch, 12 Pfund Kaffee, 9 „ Reis, Die Eigenthümer der oben beschriebenen Effecten werden aufgefordert, daß sie sich biunen Jahresfrist vom Tage der dritten Einfchaltuug des gegenwärtigen Edictes in die Laibachcr ^eitnng melden uud ihre Rechte auf die Sacheu uachweiscu, widrigens dieselben veräußert und der Kaufpreis bei diesem Strafgerichte aufbewahrt werden wird. Laibach, am 17. November 1868. (470—2) Nr. 7412. Licitations-Antündigung. Am 28. Jänner 1869, um 11 Uhr Vormittags, wird beim k. k. See-Arsenals-Eom-maudo in Pola eine öffentliche Versteigerung mittelst Vorlage schriftlicher Offerte abgehalten werden, nm nachbeuauntc Artikel an den Bcstbietendcn käuflich zu überlassen: 23 Stück Anker mit eisernem Stocke im Gc-sammtgewichtc vou circa 82 Eentner, zu dem Preise vou 6 fl. pr. Ecntuer; 10 Stück Anker mit hölzernem Stock im Gcsammtgcwichte von circa 47 Eentner, zu dem Preise von 6 fl. pr. Ecntner; 28 Stück Anker theils für oder mit eiferncm, theils für oder mit hölzerueui Stock, im Ge-sammtgewichte von circa 162Ecntner, zudem Preise von 2 st. 50 kr. pr. Eentner; 39 Stück Dregganker im Gefammtgewichte von circa 43 Ecntncr, zu dem Preise von 7 fl. pr. Eentner; 19 Eentner circa altes, galvanisirtes Eisenblech, zu dem Preise von 1 fl. 50 kr. pr. Centner; 800 Eentner circa altes Blei zum Schmelzen zu dem Preise von 10 st. pr. Ecntner -42 Eentner circa Ziukasche zu dem Preise von 5 fl. pr. Eentner. Die Offerte müssen längstens am 27sten Jänner 1869 bis 3 Uhr Nachmittags beim Arsenals-Eommaudo eingelangt sein und können sowohl auf jeden einzelnen obenangeführten Artikel, als auch nur auf eiu Theilquantum desselben gestellt werden. Die näheren Bedingungen können in der bezüglichen gedruckten Licitations-Ankündigung beim k. k. Arsenals-Eommando in Pola, Secbezirks-Eom-mando in Trieft, bei den Handels- und Gewerbekammern in Wien, Graz, Klagenfurt, Laibach, Trieft, Fiume, Rovigno, Zara nnd Spalato, dann bei den Municipicn von Pola, Pirano, Parenco, Lussinpiccolo, Vcglia, Zeugg uud Lissa eingesehen werden. Pola, am 4. December 1868. Vom k. k. Arsenals-Commando. (482) Nr. 10337^ Kuudmachung. Mittwoch am s<». d. M., Vor mittags um R R Uhr, wird hicramts die Limitation znr Verpachtung der beiden städtischen Eisgruben abgehalten und es werden die Unternehmer hiczu eingeladen. Stadtmagiftrat Laibach, am 11. December 1868. "(454—3) Nr. 9409. Kmidmachlmg. Die Wahrnchnnngcn, daß die Vorschriften über das Mclduugswcsen allenthalben nicht genau beobachtet werden, fordern den Magistrat im Interesse der öffentlichen nnd Privat-Sichcrheit auf, die gedachten, mit hohem Ministcrial-Erlasse vom 15. Februar 1857 hiuausgegcbcnen Vorschriften mit nachfolgenden Anordmmgeu Denjenigen, welche dicfelbcu angehen, mit folgeudcn Weisungen in Erinnerung znrückzuführen. 1. Die Wohuuugs- uud Untcrstandsvcrä'n-derungen jeder Art siud durch die Hauscigeuthü-mcr, Admiuistratorcn oder durch jene, welche sonst die Verwaltung eincs Hauses auf sich haben, fer^ uer die wochcu oder monatswcisen Aftcrmiethcn, sowie das Halten von Bettgehern durch den Vcr-miether rücksichtlich Vctthälter binnen 24 Stunden; — dann 2. dcr Eintritt nnd Austritt der Dienstboten, Gesellen, Gcwerbs-, Arbeits-, Beschäftignngs-Gc-hilfcn nnd Lehrlinge von Seite ihrer Dienst- rück-fichtlich Arbeitsgeber binucu längstens 3 Tagen nach ihrem Eiutritte oder Austritte beim magistratlichen Mcldungsamte auzumeldcu. Die Nichtbcfolguug dieser gesetzlichen Bestimmungen wird auf Gruud der hohen Ministerial-Vermdnuug vom 2. April 1858, Z. 51, mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl. oder mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 14 Tagen geahndet. 3. Der gleichen Strafe verfallen Gast- und Schankwirthc, welche die Uebernachtenden Tags daranf nicht melden. Nach mehr als zweimaliger Abstrafung können die Betroffenen nach Umständen anch vom Schankgcwerbc entfernt werden, wovor sie sich durch gcnanc Beobachtung der vorliegenden Anordnung zn bewahren anfgesordcrt finden mögen. Stadtmaaistrat Laibach, am 17. November 1868. '^'