Amts -M^,^' V l a t t. _____________^^ >il^ l<>3. Donner aag den 3. HeZitcmber 1835. Slubcrnial - Verlautbarungen. Z- "95- (5) Nr. 17212. E u r r e n d e b<6 k. k. illpr.schen Guberniums z« «a.bach. - ^eseyl.che Bestimmungen, wann Drohungen als Verbrechen der öffentliche Gelvaltthat.gknt anzusehen und w.e solche " bestrafen sind - Um den Zwnfeln u.d An fiand^n zu begegnen, welche sich hmsichtl.ch '' ^rafbarke.t solcher Drohnen er e^n Paben, d.e mcht etwa zu Folge der Best.m mungen des ersten The.ls des Gtraf.es^^' 5/' 'ls Verbrechen zu ^trachten und z7b^ firafen sind, haben Seme Majestät am z«. ^lun» iL55 zu entschließen geruhet: -> § , Wer m.tlelbar oder unm.il.lb.r, schr.f'tl^ oder mündl.ch, oder auf andere Art ^.. . ohne An^be er auch schwerer Kerker vun sechs Mvnacen bls zu e»nem Iahce. Unter erlchwerenden Umstanden, nämlich: wenn mll Mord oder Brandlegung gedrohet, oder wenn die Drehung wiederholt w,rd, wenn die angedrohete Be!chad«gung den Betrag von tau -send Gulden E. M., oder der Echade, welcher aus der zu erzwingenden Handlung oder Unterlassung hervorglhen würde, den Betrag uon dreihundert Gulden E. M, übcrfle,gt, oder wcnn 0»e Drohung gegen eme obrigkellliche Person we^en »hrer Amtshandlungen, oder gegen ganze Gememden oder Ne« zlrke gerichtet wäre, »st dle Strafe mit schwe« rem Kerker von emem bls zu fünf Jahren zu bemessen. — §. 4) Ist dle Drodung der un« mittelbare Anfang oder Versuch e»nes andern Verbrechens, so haben die auf d^ses VerbrkB chen oder dessen Versuch verhängten Strafen «lnzulrelen.— Dlese alltrhöchste sntscdlleßung wnb m Folg? herabqelangter hoher Hofkanz-lei-Ve^ordnung r,om 8. Iul, i6Z5, Z. i?5l6, hiemll zur allqemelnen Wlffenichaft gebracht» Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, ^a«ideS- Gouoerpeur. Carl Graf z« Welsperg, Raitena, und Primör, f. k. Hofrath. Leopold Graf v. Welsersheimb, s. k. Gubernlalrath. Z. 1194. (3) 3ir. ^71^2762. E i r c u l a r e des k. k. Landes - Ollbern iums zu Laibach. — Erläuterung deS §. 1,9 des all« gemeinen bürgerlichen Gefetzbuches, betreffend dle Wlcdervcrchelichung getrennter akatholi-scher Ehcleute mlt elner katholischen Person.— Ueber den §. i lq dcs allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches tst dle Frage entstanden: ob den getrennten akathollschen Eheleuten erlaubt sei, bei Lebzeiten ihres geschiedenen akathvllsche« 780 Gegentheile« auch eine katholische Person zu ehelichen? Hierüber haben Geme Majestät Weiland Ka,ser Franz I., unter o?m 28. Iull iZiz, folgende allerhöchste Entschließung her« abgelanzen zu lassen geruhet: — Zur ge» nauen Vestlmmung des §. 1,9 des bürgerli« chen Gesetzbuches wird hlemlt erklärt, daß, wenn 3hen nicht katholischer christlicher Rell-gwnsverlvandlen dem Bande nach getrennt werden , den getrennten akathollschen Personen ge» stallet werve, be> Lebzelten des getrennten Ge« genlheiles nur mit akathollschen Personen «« jedoch nicht mit denjenigen, welche vermöge der bep der Trennung uorgelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Verhetzungen oder auf eme andere sträfliche Art d»e Trennung veranlaßt haben — em? glltlge Ehe zu schließen. — D,e< se allerhöchste Entschließung wurde den Länder, stellen der alten Provinzen zur genauen Dar? nachachtunq in vurkomrncndln Fallen, und mit dem Beisätze eröffnet, daß davon dle f. s. obersse Iust'zstelle ,n die Kenntniß gescyt werde, damit dlese allerhöchste Erläuterung sämmtlichen Justizbehörden kund gemacht werde. — Uebrlgens wurde den gedachten landerstellen zugleich bedeutet, es ergebe sich aue dicscr al-lerhöchften Erläuterung des Gesetzbuches vcn selbst, daß sohin e,ne katholische Person nach dcn Begriffen der katholischen Religion mit einer getrennten akalholischen del Lebzeiten des gesck'tdenen Gegentheiles, wle auch, daß eine bei Eingehung chrer Ehe zur atatholischen Religion gehörig gewesene, dann aber zur kaiho, llschen Kirche übergetretene, von ihrem atatho-l,sch«n Gegenthnle geschiedene Person bei ^eb-zelt des gelrennten akalholischen Gegentheiles kelne gilt,ge Ehe eingehen könne. — Da die, se allerhöchste Entschließung uom 28. Juli i3l/z, durch welche der §. 119 des bürgerlichen Gesetzbuches erläutert wurde, m Illynen bisher mcht kund gemacht worden »st, so haben Seme Ma» jeftät mlt allerhöchster Entschließung uom 1). d. M. zu verordnen geruhet, daß dieselbe auch in dieser Provinz kund gemacht werde. — Dieses geschieht hlemlt in Folge dcs dießfatts herab-gelangtln hohen Hofkanzlel-Dccretts vom 17. Juli l. I., Zahl 18769^2504. — Laibach dln 3. August i355. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, iandes-Gouverneur. Earl Graf zu Welsperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrath. Z. "92. (3) Nr. l7ii3. E u r r e n d e des k. k. illyrlschen Gubernil, ms zu L a l b a ch. — Bestimmungen, wann die Ent-schädlgungsklage für, durch strafbare Handlungen Bcschad'gle zulässig sey. — Ueber die F,a-gc, in wie ferne eine Emschädiglingsklage als unstatthaft anzusehen sei, well die Strafbehörde über d»e Anzeige des derselben zum Grunde liegenden Factums eine Untes>uchung einzuleiten nicht befundm hat, haben Se. Majestät nnt allerh. Entlchlicßlmg vom 27. Mai, Fol-gendeS anzuordnen geruht: 1) Durch dic Be-stlmmllligen der §tz. 522, 523, 524, 525, des ersten, und Z96 des zweiten Theils des St. Gcs. B., dannder§§. »5Z3, ,5)9, :I^, dcs allgemeinen b. G. B., und der durch Iu-stizhofdccitt vom 6. März 182,, Nr. ,743 kundgemachten a. H. Entschließung vom 29. August i3^0, ist das Recht desjenigen, der durch eine strafbare Handlung beschädigt worden ist, seme Entschädigung oder Genugthuung bei dem Cn'llgcrichle im ordentlichen Rechtswege zu suchen, mcht auf dle Fälle beschränkt worden, in welchem derselbe entweder mit dem von der Slrafdchörde zue, kannten Betrage nicht zufrieden »st, oder durch das Sttafurthell zum ordentlichen Rechtswege vc< wiesen wird, sondern seme Klage un ordentlichen Rechtsweg ge findet auch in allm übrigen in dlcsen Ge« schen ausdrücklich nicht bezeichneten Fällen Statt, sobald die Strafbehörde entweder über die Untersuchung ein wie unmer lautendes Ur< thcil gefällt hat, oder von der Untersuchung aus was immer für emem Grunde abgestandn', ist, oder erklärt hat, daß keme Untersuchung einzuleiten stl. — 2) Wenn der Beschulolgte wegen seiner Flucht oder Abwesenheit nicht vor die Strafbehörde gestellt werden kann, und bei Verbrechen auch der Fall dcs Ed,ctal-Verfahrens nach dem tz. 490 des ersten Theils des Strafgesetzes mcht eintritt, ist ebenfalls über dic hierüber von der Strafbehörde abzugebende Erklärung die Entscdädlgungsklagc im ordentlichen Rechtswege zuzulassen. — Dieß wird m Folge hcrabgelcmgttn hohen Hofkanzlci-Decre-tes vom ^. Juli l. I., Z. »5962, hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Lalbach am I. August »635. Joseph Cannllo Freyherr v. Schmidburg, Bandes- Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubcrmalrath. 7Li Utreisämtliche Verlautbarungen. Z. 12,^. (2) Nr. 11271 Kundmachung. In Folge hohen Gubermal Auftrags vom 8. l. M., Z. 17532, w>rd wegen Herstellung dtr heuer im hlerort'^en Strafyause am Ka» fiellberge vorzutieymenden, buchhalterisch auf 363 ft. il kr. adi^lstnten Bau-Eonscrvatlons-Arbenen / dann Be»schaffung mehrerer Haus, elNlicktunghflücke, welche auf den Betrag von Ko5 ft. 56 kr. r»chlig gestellt worden sind, am 7. k. M. September um lc> Uhr Vormn« tage bel diesem f. t. Kre»eamte eine Mlnuendo-Licitation Statt finden, wozu hiermit d»e ^lcll tat,onell»st>gen, namentlich aber d»e Mauerer und Zlmmtrmannömelster, dann Tischler, Steinmetz?, Schlosser, Gvengler, Anstreicher, Hafner, Glaser, Vmder, Tapezirer und Orahl« nct)Hrhc»ler zu erscheinen h»cm»t eingeladen wer« den. — K. K. Krclsamt Ln der Marsch-Station Lalbach, m»t leylen October d. I. zu Ende glhl, so w«rd d«e dlehfäll'ge Versteigerung für den ersten Mil. Semester »836, d.». vom z. November i835 bls ,. Mal i836, am 22. des nächftkommenden Monats September, Vormittags von y b'S 12 Uhr, be» diesem KreiS-amte abgehallen werden, wozu die Pachtlu-sllgen mit dem Geisaye zu erscheinen hiemlt em-" geladen werden, daß d»e ^,^^^s,tln vor Be.-gmn der Verweigerung eine baare Caut,on von Z00 fi. E. M. zu le,ften haben werden.— K. K. Krelsamt kaidach den 25- August i835. Atavt- unv lanvrcchtliche Verlautbarungen. Z. l2l3. (1) Nr. 7339. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird dem unbekannt wo befindlichen Priester Joseph Serschen, als dessen all-fällige Erben, mittelst gegenwärtigen Edicts er-mnert: Es habe wider dieselben bei diesem Gerichte Anton Wcllitsch, Eigenthümer des, dem städtischen Grundbuche 5uk Rect.-Nr. 673 dienstbaren Ackers/die Klage auf Verjährt, und Erloschctierklärung, der in Fclqe Schuld, obligation äclo. 2n. November 1772, inwi., 8. März ,773, inä<.du<.! haftenden Forderung pv. 22b fi. eingebracht und um Anordnung einer Tagsatzung gebeten, die auf den ,H. Dezember i935, Vormittags um 9 Uhr, vor dttsem Gerichte angeordnet wurde. Da der Aufemhaltsort der Beklagten diesem Gerichte unbekamit, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf lhre Gefahr und Unkosten den hicrortlgen Hofuno Gcrlchtbaduocalen Dr. Baumgarten, als Curator bestellt, m,t welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Desseli werden Joseph Scrscken oder dessen allfällige Erben zu d:m Ende erinnert, dae mit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erschei« nen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter ihre Rechlsbehclfe an die Hand zu oeben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gcnchte namhaft zu machen, und überhaupt im rechillcken mdmmgs-mäßigen Wcge einzuschreiten rmssen mögen, insdesolideve, da sie sich die aus »hrcr Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben werden. kaibach den 22. August »335. Acmtltche Verlautbarungen. Z. !2l5 (2) Nr. 6936^,412. aä l^203. Liefe rungs - klcltation Um den Bedarf der ve'einten Cameral-Gcfällen i Verwaltung, der Camera! - Bezirks-Verwaltungen und der unterstehenden Gcfalls« ämter an den verschiedenen Druckarbeitcn und Papiersorten für das Verwallungejchr i83tizll sichern, wird am lg. September d. I. Vormil? tags um zehn Uhr eine öftVmlicke Versteigerung im Camcral - Gefallen - Verwaltungs» Gebäude, im zweiten Gacle, Haus'Nr. 22/,, ab-g«k'liltcn werden. — Zu diesem Zwecke werden auch schriftliche, versiegelte Offerte vor, wah, rend und bis zum Schlüsse der kicitation ange« nommen und berücksichtiget werden.__Der beiläufige ganzjährige Bedarf, welcher jedoch mcht verbürgt wird, und größer oder klcmer ausfallen kann, b^cht m folgenden Papievgat-tUligen.: 5 N>eß Imperial,, 16 Ricß Mittel-Rcgal-, ä7N»cß Groß Median, l2Rlcß Kle,n-Mcdlan-, 67 Nieß Groß:Anker.Ka,izlei-, 25 Nleß Groß-Iohann,Kanzle,-, 8 R>eß P^ss-, ^c>6Älcß Kanzlei-, 258 Rieß Eolizept> 7 Nieß großes Pack-, 56 Nleß Elnmach- oder Dackel , lnNleß Fluß,, y R,eß Druck < und 26L R,sß Vintel-Eonzept-Papier, -^- Jede einzelne Sorte an Papier und Druckaroetten wnd beson- 782 ders ausgerufen mid die Belsseslung desse-lben dem Milidestfordcrnden überlassen werden; es werden aber auch Anböthe auf thcllwelse Lieferungen oder aufkllfcrung des unbet>ruckten Papieres und der Druckavbciten abgesondert aligenommen; bei gleichen Preisanbolhen wird aber demjenigen der Vorzug eingeräumt, der die Lieferung einer größeren Parthle übernimmt. -"> Sowohl die bedruckten, als die unbedruclten Papiersorten müssen genau nach den bei der Licitation uorliegendcn Muflern, die vorlaufig beim Camera!« Gefallen - Verwallungs-Oecono« mate eingesehen werden können, beigestellt werden. — Es werden auch Anboth.e, daß die Druckarbelten nach den vorgelegten Mustern ganz oder theilwelse llthographnt abaellefert werden wollen, zugelassen. — Die Unternehmungslustigen werden zu dieser Licitation mit dem Beisätze eingeladen, daß die näheren Lici-tatlonsbedlngnlsse sowohl im Eameral-Adiuini-strators-Bureau, als beim Cameral-Gefallen-Nerrvaltungs - Occunomat eingesehen werden können, daß der Vertrag auf den Grund des unterfertigten Licttationsorotocolls in zwelfa-chen Exemplaren abgeschlossen werden wlrd, wozu der srsteher den Stampel für em Exemplar aus Eigenem zu tragen hat, und daß für dle richtige Zuhalnmg des Vertrages eine nach drin Licitationsergebntsse berechnete zehnpercentige Eautlon in der vorgeschriebenen Act zu leisten sein w>rd. — Von der k. k. sieyermark. oer, einten Eameral-Gefallen« Verwaltung Gray am 2t. August i635. Z. 1217. (») Nr. 74l3.2)6. V. l^g2. Kundmachung. ^urVerpachtung dcr Maulhstallunen Mcr, na, Göc fi.; Görz an der W,?ner Straße m,t jährlichen 256o jl ; <^ärj an 0er Kärntner Straß? mit läh'llcd^n 1/^3c) si., und an der Iülnyblücke mtt den Ueberfukren zu Podgora und Maimzza mu jährlichen 56oi 5. aufgerufen, dann adci- dl Gisammtpachtung aller dieser Slanonen eben- falls auf di? obigen drei I^hre, urd den iahr-l^chen Vrtraq von lZiao ss.. oder wen,, dle Summe der bc> den emzewcn Vsr!lelg?rungs-octen erhellen Bessh"th? den cben ercvaonten Betrag überlie.asn soNte, die Grsammcs.m-l.c aller e,nzelnen Vessbolb? ^,m Äußrufkprcls an: grnommen werten. Daß Vadlum beft.ht in l« 0^0 des Äusrllfsvrslscs für ein Jahr. __ K. K. «3ameral - Be;,rkb , Verwaltung. Oörz den 24. August i8,5y. 3- "96. (Z) 3^r. 1829. Mauthgefallen- VervachtungS,^- cltation ,n der k. k. KrelSstadt 3,l« li auf drei Jahre. Mit Bewilligung der hohen k. k. ?andeS-stelle l)om 5. d. M., Z. i2ääl, werden d,^ dlßher um 739) ss. C. M. an der grayer und La«< bacher ^«e, dann d»e um 607 si. E. M. an der Cüfferer Lm,e uerpachtelen Mauthge'falle der s. k. Kreisstadt E,,i>, ,^>nd zwar erstere, nebst der nn er.^en Stock des städtischen Mautb-hauses an der Gra'ycr Lln,e begehenden Woh« nung, gegtn den bestimmten ,Ehrlichen M,etli-zmß pr. 72 ft. E. M., und der unentgeltichen Benüyiing der ebenerdigen Wohnungen, in beiden Maulhhäulern zur Gefa^ellchebung^ am Oonner!ia^ den 2/^. September d. I. h,er am Ralhhause Vormlltags, l!N5 w,rd «linoch f?st.)'s?tzl, daß, wenn für ein Jahr tin höherer MeMoch erzlclet würd?, al« dlk, ser nach dem Anböthe für alle drel Iah^e em. fiele, der erstelc voigezogen wnden würde. M^liirut 3ill» am 20. August :3Z5. vermischte Verlautbarungen. Z. I2I3. (l) Weina usschank. Il) der deutschen Gasse bei Lo-renz Tschot, Haus-Nr. ^85, wild guter, echter und sehr gesunder Wein, von dem berühmten Gewächse des Guts Neustein, dle Maß zu 8, ,2, und iä 'kr. über die Gasse ausge-schänkt. Laibach den 3o. August lö55. 763 iKsUbernial- tlerlautbaruttgen. Z. 1225. (l) Nr. 6863 nä ,99/,6. Concur« - Verlautbarung. Zur Besetzung dcr erledigten Assom 20. l. M., Z. 1865/, am , z. t. M. Gep-llwber, Vormittags um lo Uhr, eine Mmuen» do - t'lltation bei dlls.m Krelsamte abgehal« len werden. — H>ezu werden hiermit Alle, nclche dttse Arbeiten erstehen wollcn, nament-Ilck aber Maurer, Zlmmermelster, Tischler, Echloss<'r, Anstreicher, Glaser und Klampfe, rer eingeladen. — K. K. Kreisamt «aibach am 3l. August i835. _______^^ ^ Nrmtltche Verlautbarungen. Z. 1222. (,) Nr. i426/»)23ol. V. St. Kundmachung. ueber die Verpachtung des Bezuges dcr allgemeinen Vcrzehnmgssteuer m der k. k. Pro- vinzial'Hauptstadt kaibcich, — 3s rbltö hiermit zur Kenntniß gebracht, daß zufolge des herabgelangtcn Hofkammer-Dccletes 660. ,2. Juli ,655, Nr. 30180)1976, Ver Bezttg dee allgemeinen Vcrzchrungsstcuer in der Provin, zial-Hauptstadt ^aibach auf die Dauer der dre« Verwaltungsjahie, und zwar vom ».November i6Z5 bls elli<'ct)l>cßllch zum letzten October Z656, der öffentlichen Eoncurrenz ausgesetzt werde. — Don dieser Verpachtung wird jedoch ausgenommen: der Bezug der landes« fürstlichen V e rz e h ru n g ssten e,-, und zwar: :>) Von der Bicrerzeugung in dcr Pro-vinzial-Hauptstadt Laibach. — d) Von dcm in der Hauptstadt erzeugt werdenden Branntwein und andern gebrannten geistigen Flüssigkeiten; dünn <) von den 8u1i 1>) bemerkten stcucrpfilch-tlgcn Artikeln bei der Einbringung in die Pro-vlnzial-Hauptstadt Laibach. — Zum Behufe der Versteigerung für dcn Bezug der Verzeh« rungsstcuer in der Piovinzial«Hauptssadt wird das gemischte Verfahren durch mündliche und schriftliche Offerte gewählt, und die dicßfallige Versttigcrungslagsaylmg auf den 2,. September ,855 Vormliiags io Uhr anberaumt. — Die schriftlichen Submissionen we.den bis zum Tage der abzuhaltenden mündlichen Versteigerung versiegelt, und mit der Bezeichnung: „Anboth für dcn Bezug der allgcmemcll Ver« zehrungssteucr lind des Ocmcilidczuschlages js, der Protnn;ial - Hauptstadt ^aiback" also von Außcn versehen, «m Bureau des Vorstandes der k. k. illyrlschen Cameral.GcfallcnlVerwal^ tung ln kaibach, im Hohn'schen Hause 5«^ Const. Nr. 262, oder auch währcnd der münb> lichen Versteigerung der Licitations - Commission verschlossen zu übergeben sepn. — Nach Beendigung dcr mündlichen Versteigerung wer« dcn in Gegenwart der MitlicitalUcn die eingelangten schriftlichen Offerte eröffnet, und diese mit den mündlich gemachten Anbothen vergli* chen werden. — Sollten zwei oder mehrere schriftliche Submissionen einen gleichen und zwar gegen den Ausschlag der mündlichen Limitation den für das Gefall am vorthcilhaftcsicli sich darstellenden Anboth enthalten, so nnrd die Wahl zwischen den zwei oder mehreren schriftlichen Anbothen dcr hohen k. k. allgemei, ncn Hofkammer vorbehalten. — Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein Anboth in den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anböthe bei dcr mündlichen Licitation zusammen tnfft, so wird dem Licitalitcn bcl der mündlichen VcrstsigerUlig der Vorzug vor dem Offe- (2. Amt5-Hlatt Nr. 106. o. Z. September iLöö.) ?34 rentsn im schriftlichen Wege eingeräumt wer, den. — Die schriftlichen Offerte dürfen keine Clause!, welche mit den ^lcltationsbedingnissen ,ncdt nn Einklänge wäre, enthalten, sondern müsscn viclmchr die Versicherung cnlhalcen, daß der Offcrcnr die in der Al^kündigung und in den Be- siunmungcn genau befolgen werde. — Offerte, welche nachdem Schlußtermine einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als andcmobens bezeichneten Orte überreicht werden, bleiben eben so, wie lie Anböthe, welche abweichende Bedingungen enthalten, außer Berücksichtigung. — Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach dem Gesetze oder nach der Landcs-Ver-fassung von solchen Unleinchmungen nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind Jene, sowohl von der Uebernahme, als von der Fort-scyung der Pachnmg ausgeschlossen, welche schon cnminalisch abgeurtheilt waren, oder auch nur in einer crllnmallsch: gerichtlichen Untersuchung gestanden sind, und bloß aus Abgang rechtlicher Beweise frei gesprochen wurden. — Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer m dle Concurrenz treten, wird sin Vadium von zehn Prozent des fcstgescyten Fiscalprcises bestimmt. Dieses Vadium ist von dem münd» lichen Offercnten im Baarcn, l)der in österrci» cklschcn Staatsobllgatlonen, bei lctzercn nach dem bekannten lcyten W:ener börsemäßigen Eouiswerth vor dem Beginnen des öffentlichen Vcrsseigerungsactes zu Handen der Licttations-Commlssion zu erlegen. — Auf gleiche Arl und Weise sind auch die schriftlichen Offerle zu be, legen, sluf Offerte ohne beigeschlossenem Vadium oder Erlagschein dcs bcl c— Die Entscheidung hierüber wird nach erfolg« ter hoher Hofkammer-Gcneymigung, selche sich ailsdvücklich vorbehalten wird, dcm Erstchcrcr-öffnct werden, bis wohin der Offcrent oder die Offerentcn, deren Vadlen zurückbehalten wer- den, sür den gemachten Anboth verbindlich bleiben. — Würde aber die Zustellung der Erledigung wegen Abw-'ftnheit des C'rstehers und wegen Abgangs emcs Bevollmächtigten nicht geschehen können, ^er sonst lie GcfäNcn»Bchör« de dle persönliche Zm'lcllung nich^ an-gemessen sinden, so soll die Uebcrrelchung der Erledigunc; bet der Obrigkeit, m deren Bezirke die Verstels gcrung Stall gefunden hat, zur wettern Verständigung der Parrhe», die Wirkung der per« sönlichen Zustellung vertreten. — Die übi-igen Bedingungen sind folgende: Erstens. Dem Pachter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, und rücksichtllch die P^chr auferlegt, während der obenerwähnten Pachtdauer lin Bereiche des Pomeriums der Provm« zuil'Hauptstadt ^albach die allgemeine Verzeh» rungsstcuer lnbst allen zur Bedeckung der Ge, mclnde-Bcdürfnisse dieser Stadt bewilligten Zu-schlägcn von dcn gepachteten Objecten lnnch dem, in Folge allerhöchster Entschließung vom u5. Mal 1829, von dem f. k ilipr. Gubevnium am 2l). Iunl 1829, Nr. iI7».l<^. erlassenen E,r, culare,. und nach dem in Folge des hohen Hofkammer - Decretes vom 9. September zLI/z, Nr. 33^02, mit dem Gubermal'Circulare vom 23. October ittZ,,, Nr. 2317^, in Wi-ksamkcit gcscyten Tarlffe (mit Ausnahm? des Bezuges dcr Verzchrungssteuer von den oben im zweiten Absätze 5,,!' d und c- bemerkten Artikeln) ein, zuhcbcn. — ^),ebei wird bemerkt, daß der dem Pächter von der Erzeugung des Branntweines, Brannlwcingelsies und von allen anderen ge« brannten geistigen Flüssigkeiten in der Provin-zial-Hauptstadt i!aibach überlassene Gemeindc-Zusch'aq nach den mit dcm hohen Hofkammer« Dccrctc ällu.2/^.August zL35, Nr. Ibt>7l^23j6, iti Folge allerhöchster Entschließung vom 14. August !tt35 erlassenen Bestimmungen, wore über die Gubc»nial - Verlauldarung demnächst erfolgen wird, einzuheben seynwi'd. —Zwei. tens. Der Ausrufsorcis für das zu verpachtende Object ist dcr von der hochlöbltcken k. k. allacm. Hofkaminer in dcmDccrete 660.22. Juli ,l>55, Nr. 3o,l^lci78, festgesetzte Betrag ,ährl,chcr Sechzig Tausend Gulden für die landesfurst, llchc Vcrzehrungsstcucr, und acht und Vierzig Tausend Gulden jährlich für den Oemeindc-Zuschl'ig, zusammen Einhundert und acht Tau< send Giilden C. M. — Drittens. Vor demAncriire dcrPachtung, und zwar längstens binlien acht T^qcn, vom 2cige der del'.: Päcl -ter amtlich erossnetcn?inn^hme scines AnbotiVn gerechnet, hat der Pächter den vierten ^hc,l des contrahirten PachtscMings als. Caulion nn 735 Baaren, oder in österreichischen Sta-atsobliga, t^nen nach dem zur Zeit des Erlages bestehenden borscmäßlgen ^ourswerthe zu erlegen, oder auf Realitäten gclc^llch sicher zu stellet,, folglich dlt auf d-.e verpfändeten Realttälen »ntabulirte ^l, cherstcllungs ° Urkunde mit Nachwnsling der geleisteten geseyllchen Sicherheit einzulegen, da^ l)?r, wcim die Caulwn un Baareiiqelelstet w>rd, der als Vadimn bereits erlegte Betrag eilige« rechnet, oder im Faüe der Versicherung der gan« zen Eaunon mttlelst einer Hypothek zurücke-stellt werden w,rd. — sollte dieses niän erfolgen,- so stchc es der Camcral'Gefällen-Verwal-tung frei, das erhaltene Vadium, als dem St^noschahe uerfollen, einzuziehen, und auf die Gefahr und Ko!len dcsi Kontrahenten e,n« neuer-liche Verpachtung oder dle tarlffmäßige Elnhe-bung der Gebühren einzuloten, und den hier» liach auf dem etncii oder dein andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Mmc>erdetrag wider ihn zur vollen Genugthuung des Acrars, und zwa, ohne 3m-recbnung des besonders verfallenen Vadiums, gellend zu machen; wogegen ein etwa sich er» gebendes günstigeres Resultat der Pachtverstei» gMUNg oder der tariffmäßigen 3inhebung nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen soll. — Mit dem Beginne der Pachcungsperiodc wird der Pächter in das Pachtgcschäft eingesetzt, und es werden ihm die hierauf Bezug nehmenden Vor!chriftcn übergeben werden. -- Viertens. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der k. k. Camcra!-Gcfäl!en»Vcr-rvaltung und der «Otadtgcmeinde ^a>bach, mit Ausnahme der nn §. 22 des k, k. illyrlschcn Gu-hernial - Clrcnlars, ä. 25. I^i 18-/9, ^r. i37^. angedeuteten zwei Puncte, und mit Nückslckt auf den l>n Anhange deS Circulars zu jenem Patente bemerkten Vorbehalt eintritt, so hat er sich auch genau nach den in jener Eir-cular-Verordnung enthaltenen Vorschriften zu benehmen, und allen sowohl seither ergangcnen, als den während dcr Dauer des Pachtvertrages in Gefallssachen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. — Fünften s. Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr cincn hohcrn Be« trag als der Tariff ausspricht, oder überhaupt einen Betrag ungebührlich einhebt, hat derselbe nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariffsatz, sondern auch jenen Betrag, welchen letzung, über die Hälfte übernommen. Ein wahrend der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eme Vermehrung odcrVerminderung dcrVerzchrung zurFol-ge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages lncht die mindeste Veränderung hervor bringen können. Nur in dein Falle, wenn wahrend der Dauer dcs Vertrages in den Tariffsaz« tzcn, oder in dcn sonstigen wescntlichcnBessimmuns gen der Vcrzchrungbstcuer eine gesetzliche Aene berung oo>gehet, bleibt es jedem Theile, in so fern ein wechselseitiges Ilcbercmkommrn mit dem Pächter, wegen Aufrechthaliung des Vertrages, gegen Zugessehung einer billigen Ent« schadlgung nicht zu Stande kommen sollte, wel« chcs sicl) ailsdrücl'lich vorbehalten wird, fret gestellt, wenigstens drei Monate vor Eintritt der gesetzlichen Aenderung den Pachtvertrag aufzukündigen. — Achtens. Der Pachter ist verpflichtet, den bedungenen Pachtschilling in glei-cdln monatlichen Raten am letzten Tage eines jcdm Monates, und wenn jcmr Tag eil: Sonnoder Feiertag ware, am vorausgehenden Werktage an die k. k. Cameral-Bcznks-Casje in Lall bach abzuführen. — Neuntens. Wenn der Pächter mit einer Pachtschilüngsratc im Rückstände bleibt, s» soll der k. k. Gcfällcn-Verwai» tung das Recht zustehen, den Ausstand ohne Weiteres von dem säumigen Pächter, entweder im gcrichtllchen Executionswcge, oder auch nn politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere EinHebung deS Gcfälles dw ch einen un administrativen Wege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters das Pachtobject neuerdings feil zu biethen; falls aber die Pachtvcrstclgerung fruchtlos bliebe, die tanffmäßige EinHebung,der Gcbühr einzuleiten, und sich rücksichllich „der Kl.'Ncn, so wie der anfälligen Diffcrcnz, an der ^aution,^ und lin Nuthfal!e<,.an dem übrigen 'V^ehwögen des, contractsbrüchlgen Pachlcrs schadlos, zu halten. Ein Wenfalls sich ergcbenß ?36 des günstigeres Resultat der Abfindung, Feil« biethung oder tariffmaßigen Einhebung soll aber tiur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch dann zu-siehen, wenn der C'rsteherden Antritt der Pach» tung verweigern, oder vor oder wahrend der Pachtung es sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein in dem tz. « bezeichnetes Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe. — Zehntens. Für den Fall, als der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht geneu erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Vehörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgchaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. — Eil ft ens. In Absicht auf die Vorrathe, welche mit dem Schlüsse der Gefallspachtung an Wein, Weinmost und Malsch im Bereiche dcs Pomcriums der Stadt Laibach vorhanden seyn werden, wird bestimmt, daß der Pachter die Vergütung der entfallen« den Gebühren, und zwar nach dem oben bezeichneten Tariffe,zu leisten habe. Zu diesem Dchu-fe werden sowohl imt dem Antritte 0er mtt dem i. November i85ä zu beginnen habenden Pach« tung, als auch am Schluss« derselben, gefällsämtliche Revisionen mit Beizichung des Pachters oder eines von demselben mit legaler Voll« macht versehenen Abgeordneten, und einer obrigkeitlichen Person / vorgenommen, und hiebei sämmtliche im Bereiche des Pomeriums der Stadt Lalbach vorhandene Vorrathe an -den gedachten Gegenständen, mittelst eines eigenen Protocolls, erhoben werden, wornach in Betreff der an d:c. (1) -— Der Klker'sche laudemialfreye Mcierhof sammt Wohn- und Wirihschafisgebauden, ist täglich aus freyer Hand zusammen oder theil-weise zu verkaufen. Die Kauflustigen belieben sich an den Eigenthümer Nr. 4 in der Tprnau zu verwenden. Z. I22O. (l) Licitations - Anzeig e. Im Hause Nr. 295, im ersten Slock, am Platze, werden Montags den 7. d. M. zu den gewöhnlichen Amtsstunden verschiedene Einrichtungsstücke, nebst einem I^^no-I^rt^ licttando verkauft werden.