V latt zur Laibacher Zeitung. e^ubcrnlal - Verlautbarungen. ^-^- (l) Nr. 6905. Verstelgerungs . Kundmachung. ^u Folge hohen Hofkamme^Präsidial.Er-lasscs vom 25. März 1842, Nr. 152() t».?., wnd zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß am 26. Ium lg 13 von 9 bis 12Uhr Vormittags, in.t Vorbehalt der hö'hern Genehmigung in der KanM dcö k. k. Urbaramtes zu Kusstein, nachstehende, nun demRel. Fonde angchörige, im Bezirke des genannten UrdaramteS, und namentlich im k. k. Landgcrichtöbezirke Kitzbichl ausgehende Stifts- und Zehentbezüge im Wege dcr öffentlichen Versteigerung der Veräußerung unterzogen werden. —» 2) An Grundzinse vom inkam-merirten Urbar St. Zenno von jahrlichen in (5. M. W. W. 107 st. 20'/. kr. — b) An ständigen Getreidzehent, welcher als sogenannter Nei-terwii'klerzehent in Geld reluut ist, und jährlich aus einer Hand abwirft in C. M. W. W. 16 st. ^'/4 kr. — c) An verpachteten Feldzehent in Getreid, im Durchschnitt der letzten zehn Iah-re, inC.M.WW. 113fl.-c1) AnLaudemien oder Ehrungen nach dem letzten zehnjähriaen Durchjchnittc in C. M. W. W. 14 st. 22'/ kr. -c) An Amtstaxcn hicvon nach dem letzten z^hnjäh-gen DurchschnltteinC, M.W.W. 12 st.20^ kr. — Zusammen in (5. M. W. W. 269 st. 47 kr. — Für diese 2) bis 0) beschriebenen Realitäten, welche zusammen veräußert werden, wird der Auörufsprels vm, 3662 st. 43 kr. C. M. W, W , mit Worten drei Tausend sechs Hundert sechzig zwei Gulden/l3 kr. C.M. W. W, bestimmt. — Hierauf lastet an sechs ternnnlicher Dominical-steuer oder für ein Jahr iu C. M. W. W. 34 st. 2 kr. — An bestiulinten Gegenreichnissen an die Zensitcn jährl. in (5. M. 3g ^ 15 st. 15 kr. — Bediugnisse: 1. Zum Ankaufe wird Jedermann zugelassen, der Grundeigenthum in dieser Provinz bischen darf; nur haben kauflustige Gemeinden sich vorher den Consens hiezu von der politischen Obcrbehorde zu erwirken. — 2. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat als Caution den zehnten Theil des Ausrufä-preiseö der bezüglichen Realität oder der vor-oerufcnen Urbarialgiebigkeit vor der Licitation an die Versteigerungs^Commissil?» entweder dar oder in öffentlichen, in Mclall-Münze und auf den Ueberbringer lautenden Staatspapieren nach ihrcm cursmäsjigen Werthe zu erlegen, oder eine auf diesen Betrag lautende, von der k. k. Kam-merprocuratur grprüfte, und als bewahrt befundene Sicherstellungsurkunde beizubringen. — 3. Die dar erlegte oder sicher gestellte Caucion wird, in so ferne der MeMieter vom Kaufe zurück treten sollte, aä ^rarium als verfüllel! eingezogen; außcrdem abcr wird die von dcm Meistdieter bar erlegte Caution zurück behalten, und demselben für den Fall der Ratification in den Kaufschilling beim Erläge der ersten Hälfte eingerechnet, den übrigen Licitanten Hingegegen glcich nach Abschluß der Verstcige-ruugsverhalidlung zurück gestellt werden. — 4. Wer bei der Versteigerung für einen Drit» ten ein Anbot machen will, ist verpflichtet, sich früher mit einer rcchtöförmlich für diesen Act ausgestellten, und gehörig legalisirten Vollmacht seines Comittenten bei der Versteigerungs-CoM" mission auszuweisen. — 5. Jene Kausslustigcn, welche bei der Versteigerung nicht erscheinen, oder nicht öffentlich licitiren wollen, köimen vor oder wahrend der Llcitatiollöverliandlung schriftlich versiegelte Offerte einsenden, oocr solche der Licltcuions - Commissioil übec-ge^n. -— Diese Offerte müssen aber: :». das der Versteigerung ausgesetzte Object, für wclcheö der Anbot gemacht wird, so wie eS im Versteige-gerungS-Evicte angegeben ist, mit Hmweisung auf die zur Versteigerung ves'elben festgesetzte Zeit, nämlich Tag, Monat und Jahr, gehölig 266 bezeichnen, und die Summe in Conv. Münze W. W , welche für dieses Object geboten wird, in einem einzigen, zugleich mit Ziffern und mit Worten ausgedrückten Betrag bestimmt angeben, indem Offene, welche nicht genau hiernach verfaßt sind, nicht berücksichtiget werden würden. — k. Es muß darin ausdrücklich enthalten seyn, daß sich der Offerent allen jenen Licita-tionsbcdingm»gcn unterwerfen wolle, welche in dem Licitacions-Protocolle aufgenommen sind, und vor dem Beginne der Versteigerung vorgelesen werden. — c. Das Offert muß mit dem zehnperccntigcn Vadium oesAusrufspreises belegt seyn, welches in barem Gelde, oder in an« nchmbarcn und haftungsfreien öffentlichen Obli» gationcn nach dem bestehenden Enrse berechnet, oder in einer von der k. k. Kammcrprocuratur geprüften, und nach den §Z. 230 und l3?4 des allg. bürgerlichen Gesetzbuches annehmbar erklärten Sicherstcllungsurkunde zu bestehen hat, und cl) mit dem eigenhändigen Tauf- und Familiennamen des Offerentcn, dann dem Charakter und Wohnorte desselben, und falls er des Schreibens unkundig wäre, mit seinem Krcuzzeichen und der Unterschrift zweier Zeugen unterfertiget seyn. — Die versiegelten Offerte werden nach abgeschlossener mündlicher Versteigerung eröffnet werden; übersteigt der in ei« nem derlei Offerte gemachte Anbot den bei der lnündlichen Versteigerung erzielten Vestbot, so wird der Offerent sogleich als Bestbicter in das Licitationsprotocoll eingetragen und hie-nach behandelt werden. — Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher bei der mündlichen Versteigerung als Bestbot erzielt wurde, so wird dem mündlichen Besibieter der Vorzug eingeräumt werden — Wofern jedoch mehrere den mündlichen Bcstbot übersteigende schriftliche Offerte auf den gleichen Anbotöbetrag lauten, wird sogleich von dcr Llcitationscommission durch das Los entschieden werden, welcher Osscrent als Bestbieter zu betrachten sey. — 6. Der Ersteher dieser Realitäten hat die Hälfte des Kaufschillings vier Wochen nach crfolgter Genehmigung des Kaufes noch vor dcr Uebergabe zu berichtigen. Den Rest kann der Käufer jedoch so, daß er ihn auf dcn erkauften Objecten in erster Priorität vcrsichl'N, und mit jährlichen fünf vom Hundert in W W- C. M- und in halbjahrigln Raten vcrzinsct, binnen fünf Iahnn vom Tagc der Uebergadc an gerechnet, u, funs gleichen Raren abtragen. - 7- D" Uebergabe der vor-dcschneb^oen Realilätcn soll zwar chemoglichst gepflogen werden; jedoch tritt der Käufer erst mit dem nächsten Militärjahre 18"/^ in den vollen Gennß derselben, und es wird der ganze Genuß für das laufende Militärjahr 18"/^ von dem Verkäufer vorbehalten, wogegen aber auch der Käufer dcn Kausschillmg erst vom 1. November l8l3 angefangen zu verzinsen hat, und ihm, in so ferne er die erste Kaufschilimgs-hälfte früher erlegt, die fünfpcrcenligen Zinsen davon bis zum 1. November 1643 zu Guten gerechnet werden. — Eben so übernimmt der Kaufer von diesem Tage die Uebergabe und respective vom Tage, als sein Gennßrccht gerechnet wird, auch alle auf der erkauften Realität haftenden, wie immer gearteten Lüsten, ohne Ausnahme und Unterschied ihrer Entstehung, insbesonders Steuer und Gegcnreichnisse an die Zensilen, ohne daß er berechtiget wäre, bei was immer für nach der Uebergabe eintretenden Ereignissen, durch welche die Lasten und Verbindlichkeiten des Vcrtragä-Objectcs vermehrt, oder dessen Werthund Ertrag vermindert lvird^scldst nicht wegen Verletzung über die Hälfte oder aus einem sonstigen Ncchtstitel von dem verkaufenden Fonde eine Haftung oder Ersatz anzusprechen, da jede Ersatzleistung sich blos; auf den im nachstehenden §. ü bezeichneten Fall beschrankt.Der Käufer kann deshalb die Gültigkeit dcs Vertrages nicht anfechten. — 8. Die fraglichen Realitäten werden nur so verkauft, wie sie von dem verkaufenden Fonde bisher besessen wuv-den, und da der Verkauf W Pcnisch und Bogen erfolgt, so geschallt die Uedergadc ohne eine Haftung von Seite dcä Vcrkäl,fcrs für das El'Nägnisi, und es wird eine Gewährleistung durch orei Jahre, vom Tage der Ucbcrgabe, dloft für dcn Fall zugesichert, wenn binnen dieser c',eic das Eigenthum dcr verkauften Nealttäl selbst von einem Dritten in Anspruch genu^men, und die Vertretung gegen den Fiscus nach Vorschrift der Gerichtsordnung verlangt wird. — 9. Der Käufer ist verbunden den bestehenden Pachter dieser Realitäten in dem Genusse dcr Pachtungen zu belassen, und zwar da, wo eine Pachtzcic bedungen ist, bis zu deren Ablaufe, es wäre denn, daß in den Pachttontratten selbst vorgesehen ist, daß sie mit dem Verkaufe der Realitäten von selbst erloschen, oder daß sie bloß zeitlich und nach Wülttühr widerruflich sind. -. 10. Der Vcrkaufsact ist für dcn Meist-bieter, welcher sich ocS Rlickcrittsbesuqlnsses und dcr §, 862 des allg. bürgerlichen Gesetzbuches gesetzten Termine begibt, sogleich durch für den 267 Verkäufer ader erst durch die erfolgte Ratification verbindlich, nach dercn Erfolgung auch der veräußernde ?rll,!g auf Kosten und Gefahr des Näu-l^ö joll mit dcr im vorigen §. ausgedrückten Wirkung und nach des Verkäufers Wahl auch dann vorgenommen weiden könn»,'», wem» der Käufer nach bcrcns gesättigtem (äontracre die Zahlung der ersten Kausschillingöhälfte nicht iu der im §. 6 bestimmten Zeitsrist, nämlich vier Wochen nach erfolgter Genehmigung des Kauseö leistet. Olcichfallä soll der Verkäufer nach Wüllkühr berechtiget seyn, wenn der Käu« fer nach erfolgter Uebergabe deö Kaufgegen« standeö die Zahlung der übrigen Kaufschil, lings« und der bedungenen fünfprocentigen Interessen nicht in den im §. 6 bestimmten Fristen leistet, die verkauften Realitäten und waä mit denselben an den Kaufer übergeaan-gen ist, im administrativen Wege zurück zu nehmen, und aus Gefahr und Kosten des ver, tragsbrechendm Käufers neuerlich fellzudic-ten, und wegen dcä allfälligen KaufschiMuqö-Abfallcö oder sonstigen Schadens sich an dem bis dahin erlegten Kaufschillingsantheile, so wie an dem gesammtcn Vermögen des Käu-ferö zu crholen - 12. Bei den odcn in den ^. IU und l l vorbehaltenen Nclieitationen yat dcr verkaufende Fond, respective die d^i-selben vertretende B.'hörde, »iach ihrem Gut-^finden d,e Summe zu bestimmen, welche bei der Nelmtation für den Auöruftpreis qclten soll. — Für keinen Fall können die dein be-treffenden Fondc durch Verträge verpflichteten Perionen aus dcr Bestimmung des Ausrufs-Mi,.5Emwcnrungen ^gci, dic Giliigicit und die rechtlichen Folgen der Relicitation herleiten. Findet sich bei dcr solicitation Niemand der den Contract nach dem Ausrufs-prcise zu übernehmen l'ereit wäre, so können auch unter (oder nach Umstanden über) dem Fiä-calpreiö 'Andote angenommen werden, und daK-erste Andot hat zugleich zur Grundlage dcr Weilern Andictung zu dienen. — Deßglcichcu soll der veräußernde Fond bei der Rclicita-tion kciinöwcgä verbunden seyn, dem zweiten Käuf„ zu seinen Hanken aufgestellten (^^u<>i- »cl uciinn, I^srxi, Kaufchsk, in die executive Fcilhiclmig der, der Herrschaft Wen'cldcrg 5ud R«>.lf. Nr. 25o dienstbaren, auf »^9 st. ^0kr. M. 3)i. gtschä^ten Hül> b«n Hude HS. 3Ir. 6 j^ Schallna, nebst Au- und Zugchör l>u>. Üo st, c, z, c. gcwilNget, und zur Vornahme derselben tie 3 Taysahrtcn auf l^tn 6. Upnl. 6. Mai und 6. Juni l. I., um die 9. Flühstunde in loco der Realität mil dem Be>. jaye angeordnet rvordcn, daß diese Nc^litäc erst . bci der 3. Fcllbitluüg uixcr dem S«,''ätzungK-werthe an oen Melsidlctendcn hinlangegcdln lvcrrcn rvilv. Bezirksgericht Weixelberg am »5. Ap,ll »6^3. Anmerkung. Da bei der ersten Fsilbictung Nlemand «rschienen ist. so hc»t es bci der zweiten, auf dcn 6. Mai l. I. angeoro- nnen FeildictunH sein Berblcidcn.