^I 5 ?5 At. 300. Montag den 2. September 1850. I 162«. (3) Nr. 11739. Laut Eröffnung dcö k. k. Finanz-Ministeriums vom 4. August d. I,, Z. 1U417, ist die Wahrnehmung gemacht worden, daf; von ben Handeltreibenden die mit den Ministerial-Erlässm vom 3. Mai und 1. October l648, Z- ^1«und 453U F. M., (Gubcrnial-Curren-ben vom 16. Mai und 15. October 184tt, Z. ^^53« «^d 235N8) gestatteten Erleichterungen der Waren-Controlle dahin ausgelegt wurden, als sey damit im innern Zollgebiete jede Trans' ports-Controlle für Baumwoll-Erzeugnisse auf° gehoben worden. Ferner hat sich unter den Handel - und Gewerbetreibenden die irrige Ansicht verbreitet, daß ^ gefällsämtlichen Durchsuchnngen (Gewölbc-^evlsioncn u. s. w.) seit dem Jahre 184« un. ^sagt seyen, und alö mit dem §. 1l> des aller-^chstcn Patents, womit die Unverletzlichkeit ^ Hausrechtes gewährleistet wurde, im Wi-^"spruche stehend, nicht mehr vorgenommen ""dcn dürfen. , ^aö die Baumwollwarcn-Controlle anbe^ ^t, wurde übersehen, daß durch die gestatte-^ Erleichterungen, die Anordnungen deö §. p der I^il - und Staatämonopols - Ordnung ^weas aufaclioben wurden, daß somit Baumle, und andere Baumwollen, ,ls r einfachen Entrolle im lnncrn ^"gebiete unterliegend, in jenen Fallen, wo ^'lde, a., einen Gewerbetreibenden zum Be. M des Gewerbsbctriebcs übergehen, oder wenn Mben, auch ohne für einen Gewerbsdetried "ellimmt zu seyn, in einer von der Controlle nlcht ausdrücklich aus^cnommenen Menge, an einen andern Ort gesendet werden, sowohl im Transporte an den Ort der Bestimmung, als auch während der Aufbewahrung im ungebrauch-^ ^""bl, mit der schriftlichen Bestätigung ^?"3önote oder Frachtbrief) desjenigen, der sen "^^ "^' versendete, versehen seyn müs-siraf ^brigenfallä nach Umstanden die Be-H lung ^^^ unterlassener Nachweisung des gesel "' l- w- (§' 36" des Gefälls - Straf« l^V^ oder wegen Uedertretung der Vorschrif-von "^ ^"^ Transport und die Aufbewahrung w "en (§- ^^'^) einzutreten hat. Bezüglich der gefällsämtlichen Durchsuchun-A (Revisionen) von welchen die § §. 271-.^ der Zoll- und Staatömonopolö-Ordnung ""deln, ist seit dem Jahre 1848 nur insofernc .^"^ "endcrung eingetreten, daß die durch die ""oronungen des §. 81 der Verfassung und 5"enstvorschcht für die k. k. Finanzwache, den ""gestellten dieses Wachkörpers auferlegte Verachtung, in den Gewerbs- und Verschleißstät-k" der Gewerbetreibenden, deren Gewerbsbetricb "N er ?lufsicht (Controlle) gestellt ist, in gewissen uraurncn regelmäßig wiederkehrende Durchsu' s^?9en vorzunehmen, auf eine mindere Zahl 3 Durchsuchungen beschrankt wurde, von, 1^ ^"' Bestimmungen des a. H. Patents lachte k ^"^ ^^ "^"' ^^ politischen Grund-gefall? - österreichischen Staatsbürger stehen die pol,' glichen Durchsuchungen (welche sich von keines» "' Hausdurchsuchungen unterscheiden) ^llte ^ '" Widersprüche, da, nach demWott-^chun ^' ^" bes bezogenen Patents, Durch-Und ^^ ln den gesetzlich bestimmten Fällen und ^'""l allerdings zulassig sind. Diese Fälle fetze ?^n sind aber durch dic bestehenden Gc-dtü «^Vorschriften festgesetzt, welche zu Folge !^aft l,, - ^"' Reichsverfassung so lange in in Vz,, "ben, bis neue Gesetze und Vorschriften H llamkeit treten. fklidcn^'""'^6 die in neuerer Zeit sich hau- Sckl'..l. ^""'den über das Umsichgreifen des GefvMa"^^ die strenge Handhabung der sausgcsetze zur gebieterischen Nothwendigkeit n>", anderseits aber der Vollzug der in?l> sicht auf die Waren-Controlle und auf die gefällsämtlichen Durchsuchungen noch in Wirksamkeit stehenden Volschliften hie und da auf Widerstand stößt, so werden zu Folge hohem Auftrage vorstehende Erläuterungen und Aufklärungen zur Berichtigung der besonders unter dem Handels - und Gcwerbstandc herrschenden irrigen Ansichten hiemit allgemein bekannt gegeben. Laibach am 111. August 185U Gustav Graf Chorinsky in. p., Statthalter. Z. 1U27. (3) Nr. 11535, aä 46 li. Kundmachung. Das hohe Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 2l. Juli l.I.,Z. 4-. Francesco Vallardi, Typograph, wohnhast in Mailand Nr. 398l>, auf die Erfindung in der Fabrication von Spielkarten mittelst Typen und typographischen Maschinen. Für die Dauer von Fünf Jahren. Die offen ssehaltene Beschreibung vesindtt sich bei der Mailändischen StatthalMei in Aufbewahrung. Laibach am U. August 185U. Chorin5ky in. p., Statthalter. Z^1661^^ Nr7373il. Kundmachung. In den Orten Althofen, Ebcrndorf und St. Paul, im Kronlande Kamten, sind k. k. Post-Expeditionen errichtet worden, deren Wirksamkeit mit !5. August d. I. beginnen wird, und welche sich mit der Aufnahme und Bestellung von Korrespondenzen sowohl als Fahrpostsendungen zu befassen haben. Die k. k. Post-Exvdition in Althofen erhält ihre Verbindung durch tägliche Botengänge mit dem Postamte zu Durnfeld, jene zu Eberndorf durch tägliche Botengänge mit dem Postamte zu Völkerm a rkt, und dei der PostExpedition St. Paul ist die Verbindung durch die bestehende Botenfahrpost zwischen Wolfs-berg und Unterd raudur g hergestellt. Von der k. k. Post-Direction. Laibach den 25. August 185U. Z?^1««97^1) Nr^5ttN. Conc u r s-Kundmachung. Im Bereiche dieser Finanz-Landes-Direction ist eine Kanzlei- Assistenten- Stelle mit 25l» si> Gehalt in Erledigung gekommen, zu deren Wn'-dcrbesetzung der Concurs bis 26. Sev temder l. I. eröffnet wird. . Diejenigen, welche diese erhalten wünschen, haben ihre gchor'g ^' Competenzgesuche innerhalb des ^cm^ . im vorgeschriebenen Dienstwege ^ und sich dann über chrc blshengc^" ' , ^, tadellose Moralität, über dic zu"ckge gtm S «-dien, über ihre Kenntnisse im » ^ "nd Manipulatontzfache, über Spracht nntnisse und sonstige Eigen chasten auszuweisen und anzugeben, ob sii und in welchem Grade mtt emem Beamten im Bereiche d,eser Fmanz-Landes-Di-rection verwandt oder verschwägert smd. Von der k. k. Finanz-Landes-Dircction für Stciermark, Kärnten und Kram. Gratz am 22. August 1650. 630 Z. 1«l»7. (I) Nr. 7041^'l. Kundmachung über die Verpachtung des Bezuges der allgemeinen V e r z eh r un g ö st e u er und der Gemenidezu schläge i n d e r k. k. Provinzial-Hauptstadt Laibach; dann im ganzen neuen Gcrich tsb c z irke Umgebung Laibach's, so wie der Linien-, Weg- und Brückenmäuthe und der Wassermauth zu Laib ach. Von der k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung zu Laibach wird bekannt gemacht, daß in Folge Anordnungen der hochlöblichcn k. k. Finanz-Landes-Direttion in Grah vom '^9. Juni und 3. Juli 1850, Z. Z. 775 und ,582, der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteucr und der Ge-meindczuschläge in der Provinzial - Hauptstadt Laibach, mit Ausnahme der l f. Steuer, ^) von der Biererzeugung in der Provinzial - Hauptstadt Laibach; d) von der Erzeugung des Branntweines und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Provinzial-Hauptstadt Laibach, und c) von den unter k) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Provinzial-Hauptstadt Laibach; dann der Bezug der allgemeinen Verzeh-rungsstcuer von Wein, Most und Fleisch im gan^ zen neu gebildeten Gerichts- und Steuerbezirke Umgebung Laibachö, d. i. im früheren politischen Bezirke Umgebung Laibachö, in den Catastral-Gemeinden Lamsche, St. Marcin, Klcingupf, Sela, Streindorf, Pöndorf, Altendorf und Groß-lup de5 bestandenen politischen Bezukes Wei-xelberg, in den Catastral -- Gemeinden St. Martin, Oberpirnitsch, Swile, Tazen und Un-terpirnitsch, des bestandenen politischen Bezirkes Flödnig, und in d^r Catastralgemeinde Vinu, des bestandenen polit. Bezirkes Aucrsperg, und endlich die Linien -, Weg - und Brückenmäu-the und die Wassermauth zu Laibach, zuerst jedes der drei genannten Objecte einzeln, und dann zusammen auf die Dauer des Vcrwaltungöjahres 1851, d. i. vom 1. November 185,0 bis letzten October 1851 , unter Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme schrift licher Offerte werden in Pacht ansgeboten werden. Die Versteigerung wird am 14. (vierzehnte) September 185«, flüh um l0 Uhr im Com-mijsionszimmer der k. k. Camera! - Bezirks-Verwaltung Haus Nr. 297 am Schulplatze zu Laibach, unter nachfolgenden Bestimmungen abgehallen, und es werden im Falle eines günstigen Er-folgeS mit Denjenigen die Vertrage abgeschlossen werden, deren Anbote sich als die vortheilhaftesten darstellen werden. t) Die schriftlichen, mit dem Einlagstampcl versehenen Offerte müssen längstens bis zwei Uhr Nachmittags an, 13, September 1850 versiegelt und mit der B.zeichmmg der Pachtobjecte, für welche sie lauten, von Außen versehen, im Bureau des k. k. Cameral-Bezirks-Vorsteherö zu Laibach übergeben werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Anbotstellcrn mit Vor-und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen und dasselbe nebst dem vom Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerte, welche nach diesem obbemerkten Schlußtermine und nicht vorschriftmäßig verfaßt einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als an dem obbezcich-netcn Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. 2) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen der Landesverfassung hiervon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine crimi-nalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Uebr,genö sind auch diejenigen Individuen, l welche zufolge des neuen Strafgesetzes über Ge-1 fällsübertretungen, wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübertretung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgczählt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebertrctung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Verpachtungslicitation als Pachtungswerbcr ausgeschlossen. 3) Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machlgebers bei der Commission vor der Licilation ausweisen und diese ihr übergeben. 4) Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Concurrenz treten, muß jeder Versteigcrungslustige den zehnten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufsprcisis für den Bezug der Verzchrungssteucr und der Zuschlage in der Stadt Laibach und im Gerichtsbezirke Umgebung Laibachs, und den sechsten Theil des Auö-russpreifts bezüglich der Linien-, Weg- und Brückenmauthe, dann der Wassermauch in Laibach, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als Vadmm erlegen, oder sich bei derselben ausweisen, daß er diesen Betrag bei einer der hochlöblichcn k. k. steir.- illyrischcn Fi-nanz-Landcs'Dircction unterstehenden Gefallscasse depositirt hat. Dieser Erlag muß in Barem, oder in k. k. Staatspapieren nach dem letztbckanntcn börsema-stigen Curse geschehen. Für die Linien-, Weg- und Brückenmäuthe und die Wassermauch in Laibach kann das Va-dium auch mittelst Hypothekar - Sicherstellung unter Beibringung des Grundbuchs- oder Landtafel' Extractes und des Echatzungsactes geleistet wclden; die bezügliche Urkunde muß jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der k. k. Kammcrprocuratur in Laibach oder in Gratz versehen seyn. 5) Auf gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu beleget,. Auf Offerte ohne beigeschlossene Vadicn oder Erlagöscheine des bei einer Gefällscasse deponirten Vadiumbetrages wird keine Rücksicht genommen. 6) Nach beendeter Versteigerung wird der vom Meistbietcr erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Offcrentcn werden ihre Vadien zurückgestellt werden, in sofcrne es die Cameral-Bezirks-Verwaltung nach den obwaltenden Umständen nicht angemessen finden sollte, auch noch das Va-dium des einen oder dcs anderen Anbieters bis zur höheren Entscheidung zurückzubehalten. 7) Die schriftlichen Off"tc dürfen keine Klau» sel, welche mit den Licitationsbcdingnissen nicht im Einklänge stehen, enthalten, sondern müssen vielmehr mit der Versicherung versehen seyn, daß der Offercnt die in der Ankündigung und in den Licitations-Bcdingnissen enthaltenen und bei der mündlichen Licitalion vorgelesenen in das Li-citationöprotocoll aufgenommenen Bestimmungen befolgen werde. tt) Dieselben werden nach Beendigung der mündlichen Versteigerung, nachdem alle anwesenden Licitanten erklärt haben, keinen weitern Anbot machen zu wollen, in Gegenwart der Pachtlustigen eröffnet, und mit den mündlich gemachten Anboten verglichen werden. 9) Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der B^stbieter erscheint, sofern dieser Bcstbot den Ausrufspreis erreicht, oder an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages von der höheren Fmanzbchörde geeignet anerkannt wird, deren Genehmigung sich ausdrücklich hiermit vorbehalten wird. Der Offe-rent bleibt für den gemachten Anbot mit Verzicht-leistung auf jede Einwendung nach §> 8i»2 des allgemeinen b. G. B., bis zu der ihm bekannt gegebenen höheren Entscheidung verbindlich. 10) Sollten zwei oder mehrere schriftliche Offerte einen gleichen, und zwar gegen den Ausschlag der mündlichen Licitation den für das Gefall am vorteilhaftesten sich darstellenden Anbot enthalten, so wird die Wahl zwischen den zwei oder mehreren schriftlichen Anboten der höheren Finanzbehörde vorbehalten. — Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein Anbot in den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anbote bei der mündlichen Licitation zusammentrifft, so wird dem Licitanten bei der mündlichen Versteigerung der Vorzug vor dem Offercnten im schriftlichen Wege eingeräumt werden. 11) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte der Einreichung für die Offerenten, deren Vadien zurückbehalten werden, für die Ge-fallsbehörde aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben den Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich, 12) Würde die Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit des Erstehers und wegen Abgang eines Bevollmächtigten nicht geschehen können, oder sonst die Gefallenbehörde die persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ucberreichung der Erledigung bei dem hierortigcn stadtmagistrate zur weiteren Verständigung der Partei die Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten. 13) Für den Fall als mehrere Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Erklärung ihrer solidarischen Haftung, ein einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß es berechtigt seyn soll , sie in allen auf die Pachtung Bezug haben« den, wie immer genannten Beziehungen gegen die Behörden zu vertreten, sonach amtliche Zustellungen in ihrem Namen anzunehmen, rechtsgiltig aufzukünden und die allfällige Aufkündung anzu« nehmen, und überhaupt Alles rechtsbindend für Alle zu thun und zu lassen, was in Folge des Pachtverhältnisses gegen die Gefallsbehörden von seiner Seite gethan oder gelassen, oder von Seite der Behörden von ihm verlangt, oder ihm untersagt werden sollte. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offene beizusetzen, daß sie sich als Mit-schuldner zur ungethcilten Hand, nämlich Einer für AU>>, und alle für Einen, dem Gefalloarar zur Erfüllung der Pachtbedingungen «"dwd»»' Zugleich müssen sie in de»" ^ssette /,«,« Mitoff.reltten namhaft ma^-", "„ welchen auch allein die Übergabe »«" Pachtobjectes geschehen kann. — , ^ 54) In Folge l>. Finanz-Ministerial-Verordnung vom 5. Juli I85U, Z. 8844, wird mit^ Beziehung auf die §§. 5, 13, 15, 48 u. li5> der neuen Iurisdictionsnorm hiemit ausdrücklich bestimmt, daß die aus gegenwärtigem Vttstt'igerungsprotocolle, oder aus den auf Grund« läge dieses lchtcrcn abgeschlossenen Vertragen etiva entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Acrar mag als Beklagter oder als Kläger eintreten, so wie auch alle hierauf Bezug habenden Sicher-stcllul'gs- und Erecutionsschritte bei demjenigen im ^>tze des k. k. Fiscalamtes befindlichen Ge« richte, dem der Fiscuö als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. Die übrigen Bedingungen sind folgende: ^ Hinsichtlich des Bezuges der Vcrzehrungs-Stcuer und der Gcmeindezuschlage in der Prov. Hauptstadt Laibach und bezüglich des Verzeh-Nlngsstcuerdezuges von Wein, Most und Fleisch im neuen Gerichtsbezirke Umgebung Laibachs: 1. Für den Bezug der Vcrzehrungssteuer und der Gemeind'guschläge in der Provinzial-Hauptstadt Laibach wird der Betrag jährl. «2I,Mw fI. Mi kl., sage: Einmalhundett Ein und Zwanzig Tausend Neun Hundert Gulden, dreißig sechS Kreuzer C. M., von welchen 48000 fl. C. M. auf den Gemeindezuschlag entfallen; und für den Vcrzehrungssteuerbezug im neuen Gerichts' bezirke Umgebung Laibachö der Betrag jährlicher 24173 sl. 21 kr., sage: Vier und Zwanzig Tausend Ein Hundert Siebzig drei Gulden Ein und Zwanzig Kreuzer M. M. als Aus-rufSpreis festgesetzt. 2. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt und rücksichtlick die Pflicht auferlegt, während der Pachtomicr im Bereiche der Prov. Hauptstadt Laibach von den gepachteten Objecten die allgemeine Verzch-runggstcucr nebst allen zur Bedeckung der Ge- «3l meindebedürfnisse dieser Stadt bewilligten Zuschlägen nach dem mit dem illyrischm Guber-nial-Circulare <^0. 27. October 183S, Nr. 2589^, bekainU gcgcdcnen Tariffe, und mit genauer Beobachtung der mit den illyrischen Gu-bernial-Currcnden vom ^2. März und 2?. September ,848, Z. Z. 7238 und 22277, dann vom 29. April 1849, Z. 8782 kundgemachten Abänderungen desselben einzuhcben. — Von dieser Verpachtung wird jedoch, wie vorerwähnt, ausgenommen: l^er Bezug der l. f. Vcrzehrungs-"euer und zwar n. von der Biercrzeugung in der Prov. Hauptstadt öalbach; i). von der Er-icugung ^es Branntweines und anderer gebrann-^^ geistiger Flüssigkeiten m der Stadt ^aidach, "ud <>. ^^,^ ^^.^ unc^, li. bemerkten steucrpflich-t'gen Artikeln bei dcr Einfuhr in die Stadt ^aidach. __ 3. In Gemäßheit des Verzehrungssteuergc-»ktzes sind Durchzugsladungen von dem Erläge der Verzehrungsstcuer fre«, wenn sie von emcm Bestellten des Linienamtes bis zum Austritte begleitet werden, und ebenso werden Transitola-dungen ohne Entrichtung der Verzehrungssieucr lugelüssen, wenn sie unter der Sperre der Gr« fällsvcrwaltung und rücksichtlich des Pächters bleiben. -. 4. Wird in Folge Anordnung der h. k. k. ^"gemeinen Hofkammer vom 19. August 1835, ^ lt«3U8, in Betreff der Erhcdmig der Verzeh-^"^stellcr von Brotfrüchten festgesetzt, daß die ^blihren, wie es die mit dem illyrlschen Gu-^'üal Circulare vom 19. November l8il, Z. ^^U, kundgemachte geschllchc Bestimmung ^'lhalt^ bei den Mühlen abzufordern seyn werden. 5) Wird dcr Pächter verpflichtet, die im obigen "auffc y^,,^ 27. October IV38, Z. 25892, vor-gczeichnete Zuschlagsgebühr für das in der Stadt ilaibach erzeugte und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu vergüten. «)Vor dem Antritte dcr Pachtung und zwar längstens binnen acht Tagen, vom Tage der dem Pächter ämtlich eröffneten Annahme seines Anbotes gerechnet, hat der Pächter den vierten Theil des contrahirten Pachtschillings als Caution im Baren oder in österr. Staatsobligationen, nach dem zur Zeit des Erlages bestehenden ^,"?äßigen Courswcrthe zu erlegen oder auf auf k' " gesetzlich sicherzustellen, folglich die ch/^ k verpfändeten Realitäten intabulitte Si-, g^A'tsurkünde mit Nachweisung der geleisteten < ßlichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn w ^ution im Baren geleistet wird, dcr als in, N^ bereits erlegte Betrag eingerechnet, oder «alle der Versicherung der ganzen Caution "lelst ej^. Realhypothck zurückgestellt werden ^o- Sollte dieß nicht erfolgen, so steht es der "Meral - Bezirks- Verwaltung frei, das erhaltene Radium als dem Staatsschätze verfallen einzu-?^'n, und auf Gefahr und Kosten des Contra-^"^.eitte neuerliche Verpachtung oder die ta-, Mäßige Einhebung einzuleiten, und den hierzu) auf dem einen oder dem andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich gebenden Minderbetrage wider ihn zur vollen euugthuung des Aerarö, und zwar ohne Ein. - a)nung des besonders verfallenen Vadmms, geke^ Ü" machen, wogegen ein etwa sich er-gcru^ günstigeres Resultat dcr Pachtverstci-de^ ^ oder der tariffmäßigcn EinHebung nur dem ?^' Zum Vortheile gereichen soll. Mit Pä^)t eMne der Pachtungsperiodc wird dci lverdo5 .'" baö Pachtgeschäft eingesetzt, und es schtift '^" ^^ hierauf Bezug nehmenden Vor-> en übergeben werden. ^ttvfi ^° ^'^' bcr Pächter in alle Rechte und 6^nk lMsM der Finanzbehördc und der Stadt-des j?f itaibach, mit Ausnahme der im S. 22 Juni ,^'^" Gubernial - Circulars vom 2«. U^ ,.. ^, Z. I37l , angedeuteten zwei Puncte, llllars ^ü^s^^ auf den im Anhange des Cir-eilitritt^' ^""" Patente bemerkten Vorbehalt, jelicr sr- ^ b"^ "' s'^ ""ch a^'uau nach den in ten . " "No Tansse für's flache Land zu benehmen, rend ^'" ^"^ seither ergangenen, als den wäh-sacken 'r^""5 bcs Pachtvertrages in Gefälls-^achen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. 8) Wenn der Pächter bei der Einhcbung der Gebühr einen höheren Betrag, als die Tariffe aussprechen, oder überhaupt einen Betrag un« gebührlich einhebt, hat derselbe nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariffssah, sondern auch jenen Betrag, welchen er von den Parteien ungebührlich cingehoben hat, denselben i.ück-zuerfetzen, überdieß auch den 2<)fachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, nach Abzug der Unttrsuchungskosten oder eines etwa sonst auszuzahlenden Antheils an den Lo-calarmenfond des Ortes, wo die Uebcrtretung geschah, abzuführen. Er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. 9) Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommenden Verzehrungssteuer - Gefällsübertrctungcn wird dem Pächter das Bcfugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, in^ soferne das Gesetz auf dieselben die Arreststrafc nicht verhängt, wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefällenstrafgcsetzes ein Ablassungs-betrag eingehoben wird, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen und überdieß das 2Nfache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an den Localarmenfond zu erlegen. — In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untersuchungsbehörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die cinfließenden Strafgelder bleibt nach Abzug der Kosten des Versah-rens dem Pächter überlassen — Kl) Dcm Pächter ist unbenommen, seine i Pachtung qanz oder theilweisc an Untcrpächter zu überlassen; allein diese werden von den Ge-fällöbehörden bloß als Agenten des Hauptpachters angesehen, welcher demungcachtct für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefälle verantwortlich bleibt. 11) Für dcn Ausrufspms wird von Seite dcr k. k. Finanzverwaltling keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht im Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernommen. Ein während dcr Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Vcrzehrung zur Folge hat, sott an dcn Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Nur in dem Falle, wenn dcr Verzehrungssteuer - Tariff oder eine anders wesentliche Bestimmung der Verzehrungsstcuer-Vorschriften geändert würde, diese Änderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen gänzlicher Aufhebung des Gegenstandes der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Änderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der vertragschließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach dcr erfolgten Kundmachung dcr eintretenden Änderung aufzukün« den. Der hiernach aufgckündete Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tage der Auf-kündung in Kraft, und cs wird, wenn die Änderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollte, der von diesem Zeitpunkte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Art bestimmt. Wenn aber Kinnen 3U Tagen nach crfolgtcr Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner. Seite aufgckündct wird, so bleibt er noch durch die ganze Dauer in Kraft. Diese Vertragsaufkündigung ist von Seite des Pachters, wenn sie beachtct werden soll, bei der öaiba-chcr-Cameral-Bczirkö-Verwaltung in dcr festgesetzten Frist einzubringen. 12) Dcr Pachter ist verpflichtet, den bedungenen Pachtschilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monates, und wcnn jcncr Tag ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die k. k. Cameral-Bczirkscasse in Laibach abzuführen. 18) Wcnn dcr Pächter mit einer Pachtschil-lingsratc im Rückstände bleibt, so laufen von dcm Verfallstage an bis zur Tilgung der rück- ständigen Pacht, ate die 4 "/„Verzugszinsen, welche sich ausdrücklich bedungen werden. Der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung in ^'aibach soll übrigens das Recht zustchcn, den Ausstand ohne writers von dcm säumenden Pächter entweder im gerichtlichen Executionswcgc oler auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere Einheoung des Gcfa'lls durch einen im administrativen Wege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Gefahr und Kosten des sau« menden Pachters das Pachtobject neuerdings feilzubieten; falls aber die Pachtvcrsteigerung fruchtlos bliebe, die tariffmäsn'ge EinHebung dcr Gebühr einzuleiten, und sich rücksichtlich der Kosten, so wie dcr allfälligen Differenz, an dcr Caution und im Nothfälle an dcm übrigen Vermögen des conttactbrüchigen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der Feilbictung oder tariffmaßigcn Einhcbung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. — Dicsclbcn Rechte sollen dcm Gcfälle auch dann zustehen, wcnn dcr Erstcher den Antritt der Pachtung verweigern, oder aber vor oder wahrend dcr Pachtung cs sich offenbaren würde, daß dem Pachter ein in dieser Kundmachung bezeichnetes Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung dcr Pachtung entgegenstehe. 14) Für dcn Fall, als dcr Pachtcr dic vertragsmäßigen Bedingungcn nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfül« lung des Vertrages beauftragten Behörden frei, z alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgc-haltcnen Erfüllung des Vertrages führen, wogc- , gen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dein Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen sott. 15) In Adft'cht mis die Vorräthe, welche mit dem Schlüsse der GeMspachtung an Wein, Wein-most und Maische im Bereiche des Pomcriums dcr Stadt Laibach vorhanden seyn werden, wird bestimmt, daß der Pächter die Vergütung dcr entfallenden Gebühren, und zwar nach den oben bezeichneten Tariffen zu leisten habe. Zu diesem Behufe werden sowohl mit dem Antritte der mit 1. November 185,0 zu beginnen habenden Pachtung, als auch am Schlüsse derselben gefällsämtliche Revisionen mit Vciziehung des Pächters oder eines von demselben mit legaler Vollmacht versehenen Abgeordneten und einer obrigkeitlichen Person vorgenommen, und hierbei sämmtliche, im Pomerium der Stadt Laibach vorhandenen Vorräthe an den gedachten Gegenständen mittelst cincs eigenen Protocolls erhoben werden , wornach in Betreff dcr an diesen Gegenständen vorgefundenen Vorräthc und bezüglich der davon abfallenden Gebühren, insofern zwischen denselben eine Differenz sich zeigen wird, die Vergütung derselben nach dcn odbezeichneten Tariffen entweder von dem austretenden Pächter an das Gefäll, oder von dcm Aerar an den Pächter einzutreten haben wird. Bezüglich dcr Vorrathe im abgefundenen Bezirke Umgebung Laibachs wird dem eintretenden Pächter das Recht eingeräumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr für die beim Anfange seines PachteS vorhandenen tariffmaßig versteuerten Vorräthe von dcr austretenden Äbsindungs-gcscllschaft in der Art zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des Absindungsvertrages hiczu vcrpsticktet ist. Von dcn, dem Pächter tariffmaßig versteuerten Vorräthen an dcn Artikeln dcs ihm verpachteten Verzchrungssteucrbczuges, wclche am (.'we des Pachtvertrages bei dcn steuerpflicht'ge" Mr-teien vorhanden sind, ohne erweislich m das ^>-aenthmn der Abnehmer Übergängen zu >")"., 0M'' Vorräthe mögen in wie immer gearteten Äusbe-wahrungölocalitäten der Steucrpfl'cht'gcn, oder auch in fremden öocalitättn vorgesunden wcrden, so wie auch von den steuerbaren Vorrathen des Pächters selbst, wenn er "äml.ch e,n Gewerbe treibt, das zu jenen gehört, wovon cr den Ver-zchrungssteuerbezug gepachtet hat, hat derselbe bei seinem Austritte die tarissmaßig entfallende Stcuergebühr, sammt dem allenfalls eingeführten Gemeindezuschlag entweder dem Aerar oder dem neu eintretenden Pachter, falls das Aerar diesem die Steuervergütung cediren sollte, zu vergüten. «32 Die Angabe von Scite der Steuerpflichtigen oder de5 austretendeu Pächters, daß die in den, den Steuerpflichtigen eigenthümlichen oder von ihnen gemietheten Lucalitaten vorhandenen steuerpflichtigen Vorrathe bereits das Eigenthum eineS Ab^ nehmers wmen, muß von dem austretenden Pächter bewiesen werden. Diese Vergütung bezicht sich auch auf solche Vorräthe der ooerwahnten Art, von welchen erst nachträglich echoen wird, daß sie beim Ausgang de6 Pachteö bereits bei den steuerpflichtigen Parteien vorhanden waren. Von jenen Vorräthen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dem austretenden Pachter, wenn auch erst in der letzteren Zeit, abgefunden haben, sind die abgefundenen Parteien, wenn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tariffmäßigen Gebühren sammt dem allfälligen Gemeindezuschlage an das Aerar oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Die Cchebung der erwähnten, am Lnde des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthe an den den Pächter tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Unterdlci-dens eines Uebereinkommens zwischen den aus-und eintretenden Pachtern oder dem Aerar nöthlg würde, wird durch die k. k. Camera! < Bezirks-Verwaltung in Laidach mittelst eines von ihr abzuordnenden Gefällsbeamten, unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ottsobrigkeit geschehen. __Zu dieser Erhebung werden dec austrctcnde und der allenfalls eintretende Pächter vorgeladen werden. - Sollte den Pächtern over deren Machthabern wegen Abwesenheit ooer auS einem anderen Grunde die Vorladung nicht zugestellt werden können, so genügt das einmalige Einschalten der Vorladung in die Provinzial'Zeitung. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen schadet jedoch der Gültigkeit des Erhebungsactcö nicht, __ Der den Contract abschließende Pachter verpflichtet sich ausdrücklich, den auf d'cse Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorfindigen, ihm tariffmä-ßig versteuerten Vorräthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und „ach deren Resultate die ihm obliegende Ateuervergütung dem Aerar oder den an dcssen Stelle tretenden Be. zuasberechttgten zu leisten. Die Kosten d.eser Cr< Hebung werden von dem eintretenden Pachter ge-traaen, welcher sich in voraus erklärt, mit dem durch die k. k. üameral-Bczirk^Aelwaltung dieß. falls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. ltt) Der Pächter ist verpflichtet, auf jedesmaliges Verlangen der Oefällbochörden unweigerlich die Einsicht in seine Register, Rechnungen und Vormerkungen zu gestatten, und auch über Aufforderung richtige Auszüge aus denselben vorzulegen. „ ^H. In Betreff der Linien-, Weg- und Bruckcn- mäuthe und der Waffermauth in Laidach. 1) Als Flscalvreiö wird der Betrag von I64W fl , sage: Sechzehntauscnd Vierhundert Gulden ü. M. angenommen, wovon auf die Wassermauth 5,5 ft. ilti kr., auf die Linienweg-mauth an der Wienerlinie 2586 fl> 48 kr., auf die Lmienwegmauth an der Härntncrlinie 2029 st, 12 kr., auf die iünienwcg» und Brückenmauth an der Larlstadterlinie 4294 st. 3« kr., auf die Linienwegmauth an dcr St. Peterölinie nebst Kuh-thal 1423 fl. und auf die Linienweg- und Bruk. lenmauth an der Triesterlinle sammt dem Wehr-schranken in der Tirnau und Roscnbach «U1U st. 48 kr. entfallen. 2) Jene allgemeinen Pachtbedingungen, welche auS Anlaß der Verpachtung der übrigen Weg -, Wasser- und Brückenmäuche für das Verwal-tungsjahr 1851 m der gedruckten Kundmachung der hohen k. k. Finanz-Landes-Direction <^o. l^ratz am 31. Mai Is5tt, Z. 513l», enthalten sind, und mittelst der Vrahcr-, Klagenfmter-und Laibachcr Zeitung zur öffentliche Kenntniß, gebracht wurden, haben mit folgender Ausnahme auch für die Laidacher Mäuthe zu gelten 3) Daü dem Pächter im 1«- Absätze der vor. citincn Kundmachung zugestandene Recht auf eine Entschädigung hat auf die Wassermauth zu Laibach keine Anwendung zu erleiden, indem das hohe Aerar für die durch Elementar-Ereignisse oder durch andere Veranlassung unterbrochene Benützung des Rechtes der Wassermautheinhebung dem Pachter eine Vergütung zu leisten sich nicht verbindet, und derselbe in keinem Falle und aus keinem Rechtstitel auf einen Nachlaß oder eme Entschädigung einen Anspruch zu machen hat. 4) Die Wirthschaftssuhren, welche aus dem außer Laibach liegenden Moraste erzeugtes Heu und Schilf durch die Schranken von Laibach nach Hause führen, sind bei allen Linien von Laibach ohne Unterschied, ob die Besitzer der Morastan-thcile inner - oder außer den Linien Laibachs wohnen, zu Folge Kundmachung des k. k. illyr. Gu« berniums äclo. 28. October 1822, Nr. 13243, von Entrichtung aller Weg- und Brückenmauth-gebühren befreit. i>) Ebenso ist der jeweilige Pächter verpflichtet, die Insassen der Gemeinden Schwiza, Stranskavaß, Oßrednik, Gabrije, Vcrouze, Dobrova, Kosarje, Hruschova, Bresie, St, Martin, Komarjc, Rosarje und Raischomug, in Gemäßhcit des Decretes der bestandenen k. k. illyrischen Zoll-Gefällen-Administration vom 29. Jänner 1824, Z. 5U3, und der illyr. küstcnl. Camera! - Gefallen - Vcrwaltungs - Verordnung cl<^. 22. Februar 1«34, Z. '""/^,, gegen dem von der Brückcnmauth an der Priester Linie frei zu lassen, daß sich selbe über jedesmaliges Verlangen des Pächters mit legalen Certificate» ihrer Ortsobrigkeit darüber ausweisen, daß sie wirklich zu den genannten cremten Ortschaften gehören, wobei es übrigens dem Pächter überlassen bleibt, sich zu überzeugen, ob die vorkommenden Insassen nicht etwa auf ihrer Fahrt die sogenannte lange Brücke bei Waitsch passirt habcn, um im bejahenden Falle die Parteien zur gesetzlichen Straft zu ziehen. Händen der Gefällsbchörde zu verbleiben habende Contractscxcmplar ob. K, K. Eameral-Bezirks-Verwaltuug. Laibach am 27. August 1850. Z. 16U8. (l) Nr. «497. K u n d m a ch u n g. Von der k. k. Cameral-Bczirks-Vcrwaltung in Lalbach wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß für den Mauthbczug an der Wcg - und Brückenmauthstation zu Feistritz bei Dornegg und an der Wcgmauthstation zu Sagurie, die dritte Licitation am 12 gehöngcn, auf I^i^ si. ^eschäylei, Fährnisse und der auf 2047 si. 15 kr. geschätzten Halbi!ube, »»li R. 3?!-. 168 im Gruiidliucke von Fleudenlhal verzeichnet, wegen dem Elstern schuldigen w.'l fi. 20 kr. I o. ». <:. gewilligt, und zur iUelaußerung der Fahr» ! nissc zwei Hermine, auf den 30. September und 14. October 1850, und zur VeräußeiU-ig dcrHvUd' hübe drei Termine, auf den A0. September, 3l. Octobei- ui'.!> ». December 1850, jedc^mii, g<' richtlich auf 153l si. 40 kr. be."e>ll)?/,li Heali,.,s. wegen aus dem w. a. ^.'gl.'cdc vom U. Juni 1»4/, Z. 2jg. ,chl,ldi^n 4?a si- 27 kr., und dc5 Schal' zungsprolocoUs'""" '- ^u,,ust 185«, zugest. 1> üu^ust lU5,c', Z. 3054 gewilligel, hiezu die Tag' saulmg"' auf den 3. Olloder, 2. November und "- December l. ^., ,edesmal ttüh 9 Uhr in low d"' Ncallial mit dem Seisaye angeordnet, daß dieselben nur bei der drillen Fkill)iecunq auch unter dem (5chä'tzwenhe hintangegtben welden, wozu KausiU' siige cischcincn mögec,. K. K. Hezllksgelick: Feistlitz am 6. August 1850- Z. lööl. (2) Nr. 90s. Edict. Von dem k. s. Bezirksgerichte Laibach I. Ell. lion wild hicmit kund gemacht: Man habe über Ansuchen des Herrn Dr. D>nnillo von Trieft, in Vertretung des Hrn. Anton MatM« <:i«! von hier, gegli, Hrn. Gregor Kolbi«, t'on hier, wegen eines schuldigen Wechseldetrages pr. 1187 fi. 4 kr. <^. « <:., in die ereculive Frilbielung des geg» nerifcken, im Echätzungsprolocolle vom 27. April I. I. auf I48 ss. 8 kr. bewertheten Mobilars gewil' ligel, und zur Vornahme derselben d>c T^gsatzungen au! den 14. und den 28, September l. I., ledes-mal 3jp»mittags von 9—l2 und Hachmmags von 3—6 llyr i:l der Gradi'cba Vorstadt H. Nr. 20 angrmdnct. Dessen die Kausiustigell mit dem Anhan. ge in die Kenntniß gesctzt werden, daß die geschätzte" Gegenstände bei der ersten Feildielunq um oder über, bei der ieyle-1 Feilbietung aber auch unter ihrem Schätzungswerte gegen sogleich baic ?üej,ahlung hint- ! angegeben werden. ! iiaidach am 22. August 1850. Z. 1653. (2) Nr. 656Z. Edict. Im Nachtrage zum dießä'mtlichen Edicte vom 31. Mai l850, Z, 4l30, womit dcr ereculive Ver< kauf der Johann Nepal'scken Hubrealitac bekannt gegeben wurde, wird den Tabular, Gläubigern, Io-r>ann und Andreas Repar e>innert, daß man zur Verwahrung ihrer Neck!« ihnen den Hern, li«'-Ovji.,«'- als (5ur