Nr. 13249. 1454. des, kaiserl. kömgl. illyrischen Guberniums. - .— Betreffend die Freilassung aller Waarensendungen, welche über die Grenzen von Tyrol und Vorarlberg eingchen, und über die Zoll-Linie deö illyrischen Küstenlandes als Durchfuhrgut ausgeführt werden, von dem Durchfuhrzölle. <^aut Erlaß des Herrn Ministers der Finanzen vom 30. v. M. Zahl 839 hat der Ministerrath in Erwägung der gegenwärtigen Verhältnisse beschlossen, daß alle Warensendungen, welche über die Grenzen von Tyrol und Vorarlberg eingehen, und über die Zoll-Linie des illyrischcn Küstenlandes als Durchfuhrgut ausgesührt werden, von dem Durchfuhrzölle frei zu lassen sind. Diese Bestimmung hat für die Dauer eines Jahres zu gelten,- und auf alle Durchfuhrgüter Anwendung zu finden, welche in der be¬ merkten Richtung über die genannte Zoll-Linie nach, der öffentlichen Bekanntmachung der gegenwärtigen Anordnung ausgeführt werden. Welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Laibach am 4. Juni 1843./ Leopold Graf v. Belfersheimb, Landes-Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Karl Freiherr v. Flödnigg, k. k. Guberniatrach.