Imts- Nlatt zur Laibacher Zeitung. ^ 89. Dinstag den 26. Juli 1843. Ciuvernial« Verlautbarungen. Z. 1111. (2) 3tr. 16852. Kundmachung in Betreff der Lieferung des Bedarfes an Eisen-Erzeugnissen für die StaatS-Eisenbahnen im Jahre 1643. — Für den Oberbau der Staats-Eisenbahnen ist im Jahre 1843 eine Menge von 221,514 Cntr. (Wie«er-Gewichtes) Eisen, und zwar in folgenden Gattungen nothwendig, nämlich an Schienen (Rails) 146500 Cntr.; an Schienenstühlen (Chairs) 66000 Cntr.; an Keilen (einfachen) 2396 Cntr.; an Keilen (doppetten) 1220 Cntr., und an Nageln 3399 Cntr. — Die Staatsverwaltung beabsichtiget diesen bedarf durch inländische Erzeugnisse zu decken. Sie behält sich vor, jedesmal, sobald der Bedarf für die dem Jahre 1643 folgenden Jahre bekannt styn wird, die gleiche Ankündigung zu erlassen. — Diejenigen Eisengewerken oder Unternehmer, welche die erwähnten Erzeugnisse aus inländischem Eisen für daö Jahr 1343 zu liefern gesonnen sind, werden aufgefordert, ihre Anbote bei dem Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer längsttnS biö zum 3. August 1842 Mittags um zwölf Uhr zu überreichen. — Die Bedingungen, welchen sich jeder Lieferungs-lustige zu unterwerfen hat, sind folgende: ä. Allgemeine Bedingungen. 1) Das Anbot hat mit Bestimmtheit die Gattung und Menge auszudrücken, welche der Unternehmer «u liefern beabsichtiget, dann den Preis in Lonv. Münze, im Zwanzigguldenfußc, für icden Centner im Orte der Erzeugung, so wie den Fuhrlohn für den Centner und die Meile , um welchen der Offerent die gesammte von ihm zu liefernde Menge an den Lieferungsort, d. i. an die längs der Bahn zu errichtenden Magazine abzustellen sich verpflichtet. (Die Errichtungspunkte der Magazine werden den Gewerken, welchen eine Lieferung überlassen wird, bls Ende October 1342 bekannt gegeben werden). — 2) Die Lieferung einer jeden Gattung der erwähnten Erzeugnisse hat mit der einen Hälfte längstens bis Ende April 1843, und mit der andern Hälfte längstens bis Ende Juni 1843, und zwar bis zu den betreffenden Magazinen längs der Bahn Statt zu finden. — 3) Ist ein Unternehmer gesonnen, mehrere Gattungen zu liefern, so hat er für jede Gattung ein besonderes Anbot zu überreichen. — 4) Anbote, aus welchen die Prcisfordecung nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, oder welche von den gegenwärtigen abweichende Nebendedingungt-n stellen, werden nicht berücksichtiget werden. -—» 5) Die Anbote sind schriftlich und versiegelt, mit der Ueberschrift: »Anbot der Eisenlicferung für die Staatsbahnen", zu überreichen. — 6) Die Entscheidung über die eingelangten Offerte wird von dem k. k. Präsidium der allgemeinen Hofkammer erfolgen, und hierbei ein mit Berücksichtigung der Verhältnisse des Inlandes berechneter Maximalpreis zur Richtschnur dienen, über welchen hinaus keine Annahme eines Offertes Statt findet. — 7) Jeder Osserent bleibt vom Tage der Uederreichung seines Offertes bis zu dieser Entscheidung für das Anbot rechtsvcrbindlich und ist im Falle der Au-nahme desselben verpflichtet, den Vertrag abzuschließen und das angenommene Versprechen in allen Punkten zu erfüllen. — 3> Der Unternehmer, dessen Anbot angenommen wird, hat längstens binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung der Verständigung hierüber an gerechnet, die Caution mit 5F deS Gesammt-preiseö der ihm überlassenen Lieferung entweder im Barcn, oder in hierzu gesetzlich gecig-neten österreichischen Staatspapieren nach dem Börsenwerthe des dem ßrlagötage vorhergehenden Tages , oder in gehörig nach dem Sinne des K. 1374 deö a. b. Gesetzbuches versi- — 410 - H Familien-Bilderwerk für alle Stände. « B e i Ugna? Alois Gdlen v. Nleittmayr ist zu haben: Buch der Welt, jährlich 12 Lieferungen in Quart, mit 26 Tafeln prachtvoll colorirter, t2 Tafeln schwarzer Abbildungen und vielen Original-Holzschnitten. Preis für jede Lieferung von 4 Vogen mit 4 Tafeln: 3Q kr. E. M. Es ist das Unterhaltendste und belehrendste Werk, was dcm Publikum in dieser Ar5 jemals geboten wurde, und übercnfft dabei durch eleganten Druck, Schönheit und Naturtrene der Abbildungen, so wie durch billigsten Preis, jedes ähnliche Unternehmen. «- »>..... -. ,, .......»--------—— . , . , , Uotjtbu«'» Ktsilmmelte Unterhaltunggschriftm Einladung zur Pränu me ratio n auf die neueste, eleganteste und höchst wohlfeile Ausgabe der Romane, ErMmgcn, Anecdoten und Miscellen Augusts von Kotzebue, unter dem Titel: Ausgewählte prosaische Schriften. Dieses Werk erscheint der äußern Ausstattung nach ganz gleich der neuesten Original-Auflage der Kotzebue'schen Theater, auf feinstem Maschinen-Velinpapier mit ganz neuen großen deutlichen Lettern und größter typogra-phischer Eleganz auf Schnellpressen correct gedruckt, im Verlage der gefertigten Buchhandlung, welche für die ansprechendste und schönste Ausstattung, so wie für das präcise Erscheinen dieselbe Sorgfalt tragen wird, die sie schon bei der von ihr gelieferten neuesten Original-Auflage der Kotzebue'schen Theater bewiesen hat. DasGanzewird in wenigstens 30, höchsiens36Banden, jeder Band von 200 — 250 Seiten stark, in dem oben bezeichneten Formate (Schiller-Format, kl. 8!) geliefert, und alle 14 Tage ein neuer Band in Umschlag elegant broschirt ausgegeben. Win solcher Vand konet nur 20 Nrwtzer Conv. Münze l LZ" Seit 12. Mai sind schon 3 Bände erschienen, und mit Vorausbezahlung des letzten Bandes zu haben. Wer gleich für 30 Bände vorausbezahlt, erhält dieselben um 2fl. C. M. billiger! d.i. anstatt um 10 si. C. M. für 8 fl. C. M. ssZ" Diese beispiellos billigen Preise gelten je -doch nur für jene?.'!'. Pranumeranten, welche bis zum Erscheinen des lOten Bandes pränume-riren oder vorausbezahlen, indem für die später Eintretenden die Pränumeration pr. Band auf 24 kr. C. M., und die Vorausbezahlung für 39 Bände auf 10 si. C. M. erhöht wird. Pränumeration und Vorausbezahlung wird in der Igna; Alois Gdlen v. Nleinma2r'schen Buchhandlung angenommen« 535 cherten hypothekarischen Verschreiöungen, über deren Annehmbarkeit die k.k. Hof- und n ö. Kammerprocuratur entscheidet, zu leisten. Die zur Sicherheit eingelegten Effecten werden in dem Maße, als sich die Höhe der Caution durch contractmäßige Lieferungen von selbst ver« mindert, auf Verlangen des Contrahenten zurückerfolgt werden. — 9) Sollte sich der Unternehmer weigern, den Vertrag auszufertigen, oder die vorgeschriebene Caution in dcr sestge-setzten Zeit zu leisten, oder sollte derselde über' Haupt die übernommene Verbindlichkeit in Be« zug auf Menge oder Güte, oder den Termin der Lieferung nicht erfüllen, so steht es der Staatsverwaltung frei, denselben seiner Verbindlichkeit entweder ganzlich zu entheben, und rncksichtlich den abgeschlossenen Vertrag für die ganze noch übrige Dauerzeit als ausgelöset zu betrachten, oder sich an das Versprechen zu halten und auf des Unternehmers Gefahr und Kosten und unter ausdrücklicher Verzichtlci-stung desselben auf die Einwendung der Verletzung über die Halste, über die von ihm erstandene Lieferung einen neuen Vertrag mit wem immer, wo immer, auf jede von ihr für zweckmäßig erkannte Art und zu jenen Preisen, gegen welche der Bedarf aufgebracht werden wird, einzugehen, und sich an dem Vermögen und rücksichtlich durch die Caution des Unternehmers zahlhaft zu machen, wobei der Unternehmer die von der für die Angelegen« heiten der Staats-Eisenbahnen bestellten Rech-uungSbehörde ausgefertigte Berechnung des zu ersetzenden höhern Kostcnvetragcö alö eine vollen Beweis machende Urkunde, jeooch unter Borbehalt allenfälliger Gegenbeweise, anerkennt. — l0) Die Bezahlung für die gelieferten Eilen-Erzeugnisse, die erst von dem Tage der ämtlich in den Magazinen geschehenen und bestätigten Uebernahme in das Aera-rial-Eigenthum übergehen, erfolgt gegen gehörig gestampelte Berechnung und Beibringung der ausgestellten Empfangs-Recognition gleich nach ordnungsmäßiger Prüfung der an-gesprochenen Preisvergütung, und zwar nach dem längstens 14 Tage vor dem Beginnen der Ablieferung zu erklärenden Wunsche des Unternehmers, entweder in Wien bei dem k. k. Universal-Cameralzahlamre, oder bei einem der k. k. Cameralzahla'mter in den Provinzen.— K. Besondere Bedingungen, a. Für die Lieferung der Schienen (Rails). I) Die Schienen (Rails) haben jene Form zu erhalten, welche durch die ämtliche Zeichnung *) und durch da5 nach letzterer abgefertigte Modell ausgedrückt ist. Da5 mit der amtlichen Be- zeichnung der k. k. General-Direction versehene Modell der Rails wird den Eisengewerken nebst einem ebenfalls amtlich bezeichneten Modell der Chairs mit den dazu gehörigen Keilen mitgetheilt, und es wird ein Pare dieser beiden Modelle, welches auch mit dem gewerkschaftlichen Zeichen zu versehen kömmt, bei der k. k, General-Direction aufbewahret. — 2. Die Eisenwerke sind verpflichtet, die Rails genau nach diesen Modellen zu liefern, und um sich dieUeberzeu« gung davon verschaffen zu können, werden auf Kosten des Aerars eigene Chablons angefertigt werden, mittelst welcher die Form der Rails nach allen Richtungen untersucht werden wird. — Der obere Theil der Rails, worauf die Räder sich bewegen, so wie überhaupt ihre ganze Oderstäche muß rein, und obne Scharten und und Splitter, dann der Falz so kantig seyn, daß die Schienen überall genau aufliegen und in die Chairs-Nuthcn genau paffen. Das Lager darf daher keine Unebenheiten haben, so wie überhaupt die ganze Schiene weder verticale noch horizontale Biegungen wahrnehmen lassen. — Das Maß der Rails, sowohl bezüglich der Höhe als Dicke, darf jenes dcr Modelle nicht überschreiten, mithin weder weniger, noch mehr betragen, als letztere vorzeichnen. — Die Gene« ral-Direction für die Staatsbahnen wird j<» doch Unterschiede in der Dicke von vier Punkten mehr oder weniger, billiger Weise berücksichtigen. — 3) Eine vorzügliche Sorge der Eisengewerke wird darin zu bestehen haben, daß die Rails eine gleiche Länge, und zwar M der Art erhalten, daß siebenzig Proccnt von der Gc- stückweise genau 17'/, Wiener Schuh lang, und die übrigen dreißig Proceut stückweise genau 15 Wiener Schuh lang entfallen. — Auch werden sie bei dem Abschneiden der Nails und deren genauen Zurichtung besonders darüber zu wachen verpflichtet seyn, daß die Enden derselben nicht etwa überhitzt werden, um jede dießfallige Veranlassung zum Bruche zu vermeiden. — 4) Die Stoßabschnitte müssen vollkommen rein und winkelrecht, und die Kanten scharf seyn, und e5 wird die Annahme solcher Rails, die irgend einen Mangel oder Fehler an ihren Stoßenden bemerken lassen, wenn sie auch in Ansehung al-ler übrigen Bedingungen entsprechend wäre-», ohne Nachsicht verweigert werden. — 5) Da5 Gewicht cincs Stückes der 17 '/, Wiener Schuh langen Rails wird 234 Pfund, und jenes der 15 Wiener Schuh langen 200 Pfund betragen; es wird aber dieses Gewicht pr. Stück erst dann genau bestimmt werden, wenn einige Stücke Rails nach dem Modelle werden angefertigt 535 worden seyn. — Ist nun auf diese Art das Gewicht genau bestimmt, so wird eine Differenz in diesem Gewichte dann nur insoweit zugestanden baß dieselbe bei der ersteren Gattung von 17»/ Schul) Länge nicht über 3 '/4 Pfund mehr oder weniger, und bei der zweiten Gattung von 15 Schuh Länge nicht über 3 Pfund mehr oder weniger betrage. Für das Uebergewicht von mehr als 3 '/^ Pfund im ersteren, und von I Pfund im letztern Falle haben die Eisenwerke auf Vergütung keinen Anspruch. — Die Rails werden übrigens nach ihrem wirklichen Gewichte Mit Rücksicht auf die so eben festgesetzte Gränze der Ueberschreitung derselben übernommen. — Nach diesem Maßstabe wird auch die Zahlung geleistet. — 6) Die Methode der Verarbeitung des Roheisens zu Rails bleibt zwar den Eisengewerken überlassen, es wird jedoch unter übrigens gleichen Umständen der Vorzug denjenigen Rails, die auä gepuddeltem Eisen erzeugt worden find, gegeben, und Schienen aus anders erzeugtem Eisen nur dann zugelassen werden, wenn lyre Güte nach vorausgegangenen genauen Proben außer Zweifel gesetzt ist. — Ucdrigens wird daö Anstücken oder Schweißen zweier oder mehrerer Stücke, um ein ganzes Stück Rails zu bilden, ausdrücklich untersagt. — 7) Die Staatsverwaltung behält sich vor, Commissäre in die Eisenwerke auszusenden, um sich von der Manipulation bei der Verfertigung der Nails die Ueberzeugung zu verschaffen, und es sinv demnach die Eisenwerke verpflichtet, denselben den Erzeugungsprozeß ersichtlich zu machen. — Auch sollen diese Commissäre berechtiget seyn, fertige Rails stückweise, in Beziehung auf die bedungenen Dimensionen und Form, so wie auch 'rücksichtlich der Qualität deS Eisens zu untersuchen, welche letztere Untersuchung darin zu bestehen haben wird, daß diese Nails von einer Höhe von 12 Schuh auf zwei 10 Schuh von einander entfernt liegende, hinreichend starke Querbalken herabfallen gelassen werden. — Sollten einige Rails brechen, so wird diese Probe mit einer größeren Anzahl derselben zu wiederholen seyn, und waren die Brüche häu-S«l^° ^ die Lieferung beanständet. -sollten diese Commissäre in der einen oder der Mängel entdecken, so werden Wahnmg ihrer eigenen Inter-ch"' aufmerksam zu machen haben. - Hierbei ""diedoch ausdrücklich bemerkt, daß durch das Gutdeftnden der Fabricationswe.se, oder der fertigen Ware von Seite dieser Commissäre für die Direction noch keine Verpflichtung zur Uebernahme I der Rails begründet werden soll. — Vielmehr wird 6) die Uebernahme der Rails erst in den betreffenden Magazinen längs der Bahn, und zwar durch die von der k. k. General-Direction dazu bestimmten Beamten Statt finden. Bei dieser Gelegenheit werden die Rails auf die, Zahl 7) bezeichnete Weise sorgfältig geprüft, diejenigen davon, die den festgesetzten Bedingungen vollkommen entsprechen, übernommen, dagegen ab'?r die mangel - und fehlerhaften ausgeschieden und der Gewerkschaft zur weiteren Disposition zurückgegeben werden. —AufjedeS Stück der zur Uebernahme geeignet befundenen Rails wird der Buchstabe K. K. einzuprägen^ sodann ein förmliches Uebernahms-, beziehungsweise Uebcrgabs-Protocol! aufzunehmen und dem Liefernden die ämtliche Empfangs - Recognition zu ertheilen seyn. - d. Für die Lieferung der Schienenstühle (Chairs). 1) Die Chairs haben jene Form zu erhalten, welche durch die ämtliche Zeichnung *) und durch die nach letzterer anfertigten Modelle ausgedrückt ist. DaS mit der ämtlichen Bezeichnung der k. k. Gene-ral-Direction versehene Modell der Chairs wird der Gewerkschaft mitgetheilt und ein Pare davon, welches auch mit dem gewerkschaftlichen Zeichen zu versehen kömmt, bei der k. k. General-Direction aufbewahrt. — 2) Die ChairK müssen aus einem reinen Guß bestehen, und dürfen daher in ihrer Oberfläche keine vorragenden Theile oder Unebenheiten haben. Die innern Flächen der Kernö'ssnung und die Löcher für die Nägel dürfen nicht rauh, sondern müs» sen so beschaffen styn, daß in die erstcrn die Rails und in die zweiten dic Nägel genau angepaßt werden können. <3ben so wenig darf die obere wie die untere Fläche der Sohlenplatte weder geworfen noch gebogen seyn. — 3) Das zu den Chairs zu verwendende Eisen soll weder schaumig oder graphitisch, noch weiß im Gusse seyn. Der Guß selbst muß feinkörnig seyn. — Die Chans müssen übrigens so gegossen werden, daß die Blasen im Allgemeinen, hauptsächlich aber an der Fußsohle, wo sich solche ohne eine besondere Sorgfalt gewöhnlich bilden, vermieden werden. Um sich hievon zu überzeugen, werden von jeder Lieferung einige Stücke in der Mitte entzwei gebrochen werden, für welche die Lieferanten weder Bezahlung noch Entschädigung anzusprechen haben. — Bei entdeckten Mängeln in dem Gusse wird die Annahme der Chairs verweigert; weil aber die innern Fehler nicht leicht entdeckt werden können, haben die Gewerkschaften noch durch 6 Monate nach der Eröffnung des Bahnbetriebes für jene Chairs zu haften, welche bei einem allenfälligcn Bruche Gußfehler Zeigen. ^- 4) Damit sich die Gewerkschaften selbst überzeugen können, daß die 637 Nubernial- ^erlautbaruttgett. Z. 1159. (l) Nr. 16092. Circular - Verordnung des k. k. illyrischcn Guberniums. — In Bcttcss deS Verbotes der Erzcuguug und oes Verkaufes, so wie der Einfuhr des unter dem Namen 3ol6nil.6 bekannten Haar-färvungsmittels. — In Folge Verordnung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 12. Juni l. I., Z. 2«"!,^ wird gemäß dem von Seiner Majestät erftossenen allerhöchsten Auftrage Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Aus gesundheitspolizellichen Rücksichten ist die Erzeugung und der Verkauf des unter dem Namen: „s^enk?" bekannten Haarfärbuilgsmittels, so wie die Einfuhr desselben zum Absätze und zum eigenen Gebrauche, im ganzen Umfange der Monarchie allgemein verboten. — Die Wirkamkeit dieses Verbotes beginnt mit dem Tage gegenwärtiger Kundmachung. — Laibach am 12. Juli 1812. — Joseph Freiherr v. Weingarten/ Landes-Gouverneur. <5arl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Vice-Präsident. Johann Freiherr v. Schloißnigg, k. k. Gubernialrarh. Z. 1160. (1) Nr. 17243. Currende des k. k. illyrischen Guberniums. — In Vea'cff der Verhandlungen zur Sicherstellung des Ertrages der allgemeinen Ver-zchrmlgssteucr für das Verwaltungsjahr 1843 und beziehungsweise 1844 und 1845. — Die l)ochl. k. k. allgemeine Hofkammer hat nnt hohem Decrete vom 22. Juni 1842, Z. 25449, anzuordnen geruhet, daß die Adsindungs- und Aerpachtungs-Verhandlungen zur Sicherstellung der allgemeinen Verzehrungssteuer für das Verwalcungsjahr 1843 in derselben Art zu geschehen haben, wie sie mit Rücksicht auf die hohen Hofkammer-Decrcte vom 29 Mai 2639, Nr. 23191, und 19. Mai 1841, Z. 20314 für das, Vcrwaltungsjahr 1842 Statt gefunden haben. — In Gemäßheit dieser Anordnung werden nachstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: a) Die Verhandlung^ zur gemeinschaftlichen Adsin. dung von Corporations oder ganzen Gemeinden, so wie zur Verpachtung, insofern Absin-dungs- und Pachtverträge nicht bereits für das Verwaltungsjahr 1843 bestehen, und insoweit sie aufkü'ndungsfähig sind, rechtzeitig nicht ausgekündet wurden, werden in doppelter Art gepfiogen werden, entweder auf Ein Jahr mit stillschweigender Erneuerung, oder Zugleich auf Drei Jahre, K) in die Verträge auf ein Jahr wird die Bedingung der stillschweigenden Erneuerung, und in die Verträge auf Drei Jahre die Bedingung aufgenommen werden, daß gegenseitig das Recht vorbehalten bleibt, im Falle einer eintretenden Aenderung in den Gesetzen oder Tanffen den Betrag gegen dreimonatliche Aufkündung aufzuheben; c) mit den einzelnen Gewerbsparteien werden gleichfalls Absmdungs-Vcrträge, mit diesen jedoch nur auf Ein Jahr, mit der Bedingung der stillschweigenden Erneuerung abgeschlossen werden; 6) von dicftn Verhandlungen bleibt die Sicherstellung des Verzehrungsstcncr-Ertragnisses von der Biererzeugung und den gebrannten geistigen Flüssigkeiten ausgeschlossen; e) endlich haben die verzehrungsstcucrpflichtigen Ge-werbs-Unternehmer, die zur Erlangung des Lefällsämtlichen Erlaubn ßscheines erforderliche Erklärung längstens bis 10. August 1842 abzugeben. — Laibach am 15. Juli 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Vice-Präsident. Mathias Georg Sporer, k.k. Gubernialrath. Z. 1150. (1) Nr. 17032. Kundmachung. Bei der k. k. Kreiscasse in Adelsberg ist die Cassediencrsstelle mit dem jährlichen Gehalte von 200 si. CM. in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche sich um diesen Posten bewerben wollen, und wozu ncbst dcn schon in l. f. Civildiensten stehenden Dienern, vorzugsweise Pattntal-Invaliden'Unterofficicrc und Gemeine gehören, habcn ihre Gesuche, und zwar die ersteren im Wege ihrer vorgesetzten Behörden bis 20. August d. I. hier zu überreichen, und außer einer erprobten Treue, und einem nüchternen, guten, moralischen Bettagcndie zu diesem Dienste erforderlichen Kräfte und die Kenntniß der krainischen oder wenigstens einer andern slavischen Sprache, legal nachzmvchcn. — Vom k. k, illyr.Gubernium. Laibach am 15. Juli 1842. (Z. Antts-Blatt Nr. 89. d. 26. Juli 1842.) 536 Kernöffnung und Nagelö'ffnungen ganz zweckentsprechend ausgefallen seyen, wird ihnen, nebst dem Modell der einfachen und doppelten Chairs, auch das Modell für die Rails sammt Keilen und Nageln mitgegeben. — Es ist Sorge der Gewerkschaft dahin zu wirken, daß die Differenzen bei Erkaltung des Gusses sich ausgleichen, daher die Kernöffnungen weder zu breit noch zu enge sind, dann die Falznieten der Rails in die dazu bestimmten Einschnitte vollkommen paffen und endlich die Nägellöcher die konisch geformten Nagelköpfe genau aufnehmen. — 5) Um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Chairs-Erzeugung gehörig vor sich geh?, behält sich die Staatsverwaltung das Necht vor, in die Eisenwerke Commiffäre abzusenden, welchen von Seite der Gewerkschaft die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen seyn werden. — Die definitive Uebernahme der Chairs wird jedoch nur in den längs der Bahn errichteten Magazinen durch eigenos hiezu von der k. k. General-Direction bestellte Beamte Statt finden, bei welcher Gelegenheit ChairS nicht nur in Ansehung ihrer Qualität, sondern auch bezüglich deren genauer Anarbeitung nach dem Modelle werden untersucht und davon nur diejenigen angenommen werden, welche den festgesetzten Bedingungen ganz entsprechen. Die übrigen erhält die Gewerkschaft zur Disposition zurück.— 6) Das Gewicht eines Stückes der einfachen Chairs soll 44 Pfund, und jenes der doppelten 17 Pfund im Wiener Gewichte betragen, es wird aber dieses Gewicht pr. Stück erst dann genau bestimmt wcrden, wenn einige Stücke derselben nach dem Modelle werden angefertigt worden seyn. — Ist nun auf diese Art daS Gewicht ge« nau bestimmt, so wird eine Differenz in diesem Gewichte nur in so weit zugestanden , daß selbe bei einem Stücke Chairs nicht über 4 Loth mehr oder weniger betrage. — Für das Ucbergcwicht von mehr als 4 Loth haben die Eisenwerke auf Vergütung keinen Anspruch. — Die Chairs werden übrigens nach ihrem wirklichen Gewichte, mit Rücksicht auf die so eben festgesetzte Gränze der Ueberschreitung, übernommen und über die erfolgte Uebernahme die Empfangsbestätigung ertheilt. Nach diesem Maßstabe wird auch die Zahlung geleistet. — r. Für die Lieferung dcr Nägel zur Befestigung dcr Chairs. 4) Die Nägel sind nach dcr ämtlichen Zeichnung ^) und den darnach angefertigten Modellen zu liefern. — Das mit 0er amtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehene Modell der Nagel wird dem Lieferanten mitgetheilt und ein Pare davon, welches mit dem Zeichen des Lieferanten ü« versehen kömmt, bei der k. k. General-Di? rcction aufbewahrt—2) Die Nägcl müssen dl> sen Modellen vollkommen entsprechen und au5 Stabeiscn angcarbcitet werden. Sie muffen gc- Z nau in die Chairs-Lö'cher paffen und damit der Lieferant sich hievon die Ueberzeugung verschaffen könne, wird demselben ein Chablon jener Löcher übergeben wcrden. — Die Nägel dürfen nicht kürzer aber auch nicht länger seyn, als die Modelle bestimmen, und bei der Bearbeitung der Köpfe muß darauf Rücksicht genommen wer« den, daß das Eisen nicht spröde und dem Kaltbruche nicht unterworfen sey. — 3) Das Gec wlcht für die Nägel wird pr. Stück mit 13 Wiener Loth festgesetzt. — 4) Die von Seite dcr Staatsverwaltung bestellten Commiffäre werden die Lieferung der Nagel nach ihrem wirkliche« Gewichte und nach einer rücksichtlich des Kaltbruches vorgenommenen Probe und hiernach er«-langter Ueberzeugung, daß dieselben den festgesetzten Bedingungen gcmäß angefertigt wurden, gegen Empfangsbestätigung übernehmen unD es wird auch hiernach die Zahlung geleistet wcr-dcn. — c!. Für die Lieferung von Keilen zur Befestigung der Rails in die Chairs. — 1) Die einfachen und doppelten Keile sind genau nach der amtlichen Zeichnung *) und den darnach angefertigten Modellen zu liefern. — Die für jede Gattung dcr mit der amtlichen Bezeichnung der k. k. General-Direction versehenen Modelle wcrden dem Lieferanten der Keile mitgetheilt und ein Pare davon, welches mit des letztere« Zeichen zu versehen kömmt, wird bei der k. k. General-Direction aufbewahret. — 2) Die Keile müssen ihrer Dicke, Länge und Form nach den gedachten Modellen vollkommen entsprechen, genau angearbeiret und deren Köpfe rein und wagrccht abgeschnitten fcyn. Sie sind dahe». aus ausgesuchtem, möglichst weichem Stabeiscn zu verfertigen. — 3) Das Gewicht für die Keile wird für die doppelten mit 28 Wiener Loch, und für die einfachen mit 22 Wiener Loth festgesetzt, — 4) Die von Seite dcr Staatsverwaltung be-stellten Commissäre werden die Lieferung der Keile nach ihrem wirklichen Gewichte und nach erlangter Ueberzeugung, daß dieselben den festge-setzten Bedingungen gemäß angefertigt wurden, gegen Empfangsbestätigung übernehmen, und hiernach wird auch die Zahlung geleistet werden.« — Wien den 28. Juni 1842. —Von dem k.k. Präsidium der allgemeinen Hofkammer. ^) Anmer ku n g. Die amtlichen Zeichnungen der erwähnten vier Gattungen von Cir sen-Erzengnissen können bei dcr k. k. General-Direction der StaatS.'El'senbahnen, bei den k k. Präsidien der Länderstellcn und bei den k> k-Kreisämtern cingefthen werden. 533 3- "3l. (3) Nr. 37265. Nachricht. Bei der galizischen k. k. Kammesprocura-tur ist e«ne Fiscaladjunctensselle, mlt dcm schalte »ahrllcher looa st., und dcm Vorrüclungs^ »echte in vie höhern Gehaltsstufen pr. z^oo fi. und i5o»fi. erledigt. — Die Bewerber mn diese Stelle haben lhrewohl'nstrulrten Gesuche, im Falle sie bereits angestellt sind, mittelst ch.er vorgesetzten Behörden be, dcm gallischen ^!an, desgubernium bis i5 August 18^2 e,nzul>lln, gen. - D«e Gesuche müsscn Mlt oen Zcug-lusscn über die crrelchte Vroßjährlgkcn dlis erworbene Doctoral der Rechte, l)ie von der Zelt des erworbenen Doctorats durch drel Jahre entweder bei emem Fiscalamte oder bei einer lantesfürstlichen Gcrichlsstelle, oder bei einem Atvscalen zugebrachte entsprechende P>axls, dle Kenntniß wenigstens emer slavischen Sprache, über unbescholtene Moralität, endl,ch über die zur Erlangung einer Flscaladjunclenstclle vorgeschriebene gut bestandene P<üfu— Z. 1171. (1) Nr. 12I90 Kundmachung. Die hohe Landesstclle hat mit hoher Verordnung vom 15. Juli l. I., Z. 17341, die Vornahme einigerSonscrvaNonsardeiten im hier-ortigen k. k. Prov« Strafhause zu bewilligen befunden. — Die Maurer- und Handlaliger-Ardeiten betragen . . < . 160 si. 45 kr. Das Maurcrmateriale < . « L2 ^ 56 ^ Die Zimmermannöardeiten sammt Materiale ...... 72 « 61 ^ ,, Tischlerarbeiten ... 22 ^ 21 ^ „ Spenglerardeiten ... 31 « 55 ^ « Schlofferarbciten ... 25 « 4 « ^ Hafnerarbeiten .... 14 „ 20 ^ ^ Glasrrarbeiten .... 13 « 56 >, >, Anstejcherarbcittn ... 10 ^ 34 ^ Wesen Hintangabe dieser Arbeiten wird bei diesem Kreisamte am 1. k. M. August Vor« mittags um 10 Uhr eine Minuendo-Versteige« rung abgehalten werden, wozu die Unternehmungslustigen mit dem Beisätze eingeladen wer» den, daß sie das bezügliche Vorausmaß und die Vaudevise Hieramts cmschen können. »>» K. K. Krcisamt Laibach den 23. Juli 1842. Kl.ivl- uns launrechtllche Verlautbarungen. Z. 1163. (1) Nr. 5313. Edict. Von dem k. k. Stadt- und öandrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey von die« sem Gerichte auf Ansuchen des Benjamin Pich-ler, gegen Joseph Michrilitsch, in die öffentliche Versteigerung des dcm Erequirten gehörigen, cuf 113 fi. 58 kr. geschätzten WeineS und Branntweines gewilliget, und hiezu drei Termine, und zwar auf den 3. und 19. August und 7. September I8'l2, jedesmal um 9 Uhr Womnttags in dem Hause Nr. 68 bei dcr neuen Welt mit dcm Beisatze vestimmt worden, daß, wenn diese Getränke weder bei der ersten noch zweiten Feilbietungs-Tagsatzung um den Schazc zungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnten, selbe bei der dritten auch unter dem Schätzungsdetrage hintangcgeben werden würden. — Laibach am 12. Juli 13'12. Zl"i168. ^l) Nr. 1481. E 5 l c t. Won dem k. k. krain. Stadt» und Landrechte, zugleich Criminal-Gerichte wird be? kannt gemacht, daß zur Anschaffung der Mon-tur für Gefangenwärter des dießgerichtlichen InquisitionshauseS eine Quantität von 25 Ellen V^ breiten moorcngrauen Tuches, von 2 Ellen '/, breiten grünen Tuches, 9 Dutzend große und 6 Dutzend kleine metallene Knöpfe erforderlich seyen, wobei der Macherlohn für6Röckeln, 6 Hosen uno6Leibeln mit21fi. 36 kr. bestimmt ist, daß auch 6 Paar neue Stiefel zu machen, und 6 Paar zu doppeln, dann sechs Hüte bei« zuschaffcn sind, daher zur dießfä'lligen Minuendo-Licitalion dle Tagsatzung auf dcn 11. August l. I Vormittags 9 Uhr mit dem Bemerken bestimmt wird, daß der buchhalterisch bestimmte Preis vom oberwähnten grauen Tuche pr. Elle auf 2 fl. 18 kr., vom grünen Tuche auf 2 fi. 45 kr., für ein Paar neue Stiefel auf 6 fi., für eine ganze Stlefcldopplung auf 1 st. 40 kr., und für einen Hut cmf 2 si. 30 kr. zum Aus-rufsvrcisc festgesetzt worden ist, und die Tuch-mustcr sowohl am Tage der Licitation, als auch 539 vorher beim dicßlandrechtlichen Expedite angesehen werden können. — Laibach am 16. Juli 1812. _____ Aemtllliie Verlautbarungen. Z. i,36. (3) "c1 Nr. 4,32. A,« 27. d. M,, UM il Uhr, wnt> »n der h:csigen Amlvkanjlel die Veriwgerung« . Ver. hanolung zur Ausfüllung dcr Pfützen und Pla. tillUlig des durch die Abzugraben gebiloelen Flachenraums an d?r Ty'nauer Gemc,n, »n der llänge von 367 Klaftern, vorgenommen wer, den, wozu d»e Unternehmer nnt der Elinne-rung emgela^en weiden, daß d»e dlcßfall»gen Bedlnan'sse bci dem Eroedlie elngesehcn wer-dm können. — Staomag'strat Lalbach am lä. Iull i«^2. Z. li^I. (2) Nr. 7697/1254. Concurs für eine provisorische Cameralver-lvalters - und B e z l c ks c 0 m missär s-Nellc in Krain. — Nachdem der, unlerm 16. Juli ,84l, Z. 8793. ausgeschriebene Eoncurs zur provisorischen Nestyung der Ver-waltersc und Bezlrkscommlssärsstelle auf l>er k. k. Cameras Herrschaft Aoelsberg m K>a,n keinen genügenden Erfolg halte, so win Holzdcputat mit jährlichen achtzehn Nlederösterr. Klafier harter Schnler ein Duanier-^Huivaicnc »m Gelee mit jählllchtn^inhundertGulden E.'N , dann ein Pferd- und Rclsekosien-Pauschale mit jahrll-chen Za)tchundelt Fünfzig Gulden E. M. und tm Kanzlelpauschale Mll Einhundert Gulden k. M. verbunden ist, hiernut eln,ieuerllcher Eon» lurs, undzwar bisIi. August »3^2 aukgcschne-den.— Dle«k>ewcrbcrum dl.seStellm haben lhre gehölig belegten Gesuche, mn Nachs über d»e voll-Händige Kcnmniß der kandamt,rung und der staateher.schaflllchen Rechnungs- und Eassae Manlvulallon, endllch über einen unbescholte» nen Lebenswandel, und über dle Fahlgkelt zur soglelchen?cissung emer baren oder sideljlisson-schen saunen, »m GehallsbeNage pr, 900 ft. C. M. ,im vorgeschriebenen Wege Vor Ablauf der ConlUlsfüst be» d?r k- k. Eameral-Beznks« Verwaltung m Laibach einzurelchen, und UN Gesuche zugleich anzugeben, ob und in welchem Gade sie niliemem Beamten des Verwaltuligs» amces, oder der genannten Camera!, Bezirks« Vtlwaltnng verwandt oder verschlagen »eyell. - Ue^rlgens wild noch bemerst, daß dle Staats« Herrschaft Adelsberg dermal vom Verkaufe aus, geschlossen scy. - Von der k. k. sieynsch ,Ily«, schen Came.al>Gcfällen-Verwallung. Gray am >3. Iull ,8ä2. __________ Z. 1144. (3) Meiergründe-Verpachtung. Won dem k. k. Verwaltungsamte der C5« meral-Herrzchaft Adelsberg wird hiemit bekannt gemacht: daß, vermög Anordnung der löblicheti k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung zu Laibach äcto. 15. Juli 1842, Z. 4942, am 28. Juli 1842 Vormittags von 9 bis 12 Uhr und erforderlichen Falls auch Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, die nach-bcnannten, zur Staatsherrschaft A'dclsderg gehörigen Dominicalgrundstücke, und zwar: 1. an Aek-kern: Die Suppansäcker in Dorn, Hrasche, Ko° schana, Landoll, Urem, Feistriz und das Gereuth 1'illil:,i-juvu o^iilllll in Adelsberg. — 2. ?l.n Gärten: der kleine und große Gatten zu Adelsberg. — 3. An Wiesen: die Wies^.3!iu^en-22 in der Verboner Alpe, nebst slll^i>e2 v' ki- terfki Gori, Strei'henza bei'Strane, Kronik, Serkou, Deuz, Rep pcrveJikini Bokau, Dea-z v'Glinzahj Jeifhinou Plot, perZogounze. 8til6l)i ^eunik., klilip6li23zu Dorn, 8ln,f)Lll' x3 in Urem, ^kupenx« in Koschana, 8nm)6N5tt in LandoU, 8iiupl^nxu in Hrasche, 8LM)ili erste und zweite Abtheilung, kiknik, Klein-I5ol^3^ und endlich die Wiese l»l?p v' l.«ßi, auf sechs nach-einander folgende Jahre, nämlich vom 1. November 1842 bis dahin 1848, in der Amtskanzlei der Staatsherschaft Adelsberg werden verpachtet werden.— Pachtlichhaver werden in der dießämtlichea Kanzlei mit dem zu erscheinen eingeladen, daß die Bedingnisse in den gewöhnlichen Amtssiunden täglich in dcr dicßherrschaftlichen Kanzlei eingesehen werden können. — K. K. Verwaltungsamt Adelsberg am 15. Juli 1842. Z. lläl. (2) Nr. ZHlZ. Weinlicitation. In Folge Ermächtigung dts hohen k. s. Lcmdescrimmal-Gerlchles llcla. l6 d. M., Z. lägk, werben am 29. d. M. Vo'Mlttaq um 9 Udc hmamls 19 - 20 österr. Emier Wlpps«