Jints- Vlatt zur Lalbacher Zeitung. «M 131. Donnerstag den 3. Movember 18^l3, GlUdernial- Verlautbarungen. Z. 1710. (3) Nr. 113. St. G. W. Kundmachung wegen Veräußerung der noch übrige,: drei Abtheilungen der inKrain gelegenen Religions fondsgült St. Katharina zu Jgg. — Die von der ersten Verkaufs-Ausbietung noch übrig gebliebenen, nach dem Domicile der Unterthanen gemach-ten drei Abtheilungen der in den drei Kreisen Krains zerstreut liegenden Religionsfondsgült St. Katharina zu Igg, werden an nachstehen« den Tagen und Orten, als: 2) Am 12. December 1842, Vormittags von 10 bis 12 Uhr im Rathssaale desk. k. Guberniumszu Laidach, die im Laibacher Kreise im Bezirke der Umgebung Laibachs befindliche I. — und die im Neustadtlcr Kreise im Bezirke Auersperg liegende III. Gültabtheilung; und b) am 14. December 1842, Bormittags von 10 bis 12 Uhr bei dem k. k. Kreisamte Adelsberg die im Adelsbtt'gei Kreise, in den Bezirken Aoelöbcrg und Prcm befindliche IV. Gültabtheilung öffentlich feilgeboten werden. — Der Ausrufs preis ist für vieI. Gültabtheilung auf 729 si. 35 kr., lvörtlich: Sieben Hundert Zwanzig Neun Gulden 35 Kreuzer Conventions - MctaNmünzc; III. Gültabtheilung auf 1495 si. 20 kr., wörtlich: Ein Tausend Vier Hundert Neunzig Fünf Gulden 20 kr. Conventions - Metallmünzc; IV. Gültabtheilung aufLU6 fi. 15 kr,, wörtlich: Acht Hundert Sechs Gulden 15 Kreuzer Conventions-Metallmünze, fcstgcsetzt worden. — Tie wesentlichen Bestandtheile, Erträgnisse und Nutzungen, dann Lasten dieser Gültabthcilun-gcn sind, und zwar: I. Abtheilung, im Bezirke Umgebung Laibachs. Diese Abtheilung hat kcincn Sitz und keine liegenden Grunde, sie besteht dloß aus folgenden Herrlichkeiten: Diese Abtheilung hat ftchö kaufrechtliche Unterthanen, welche zusammen fünf Hüben bilden. — Diese Unterthanen entrichten alljährlich nach Abzug des Fünftels an unveränderlichem Gelddienst 24 si. 15V4 kr., und an Zinsgetreide? Metzen Haber, dann an Kleinrechten 6 Kapauner, 8 Händeln, 80 Eier, 4 Pfund Flachs. Die Kleinrechte werden nach Ausweis der Rechnungen alljährlich herkömmlich reluiit pr. 3 si. 45 kr. — Die Unterthanen entrichten bei Besitzveränderungen in Vcrkaufsfällcn dcn zehnten Pfennig, außer Verkaufsfällcn aber pactirte Laudemien von 16 fi., 12 st., 13 fl. 30 kk und 4 si. 30 kr., nebstbei jedenfalls eine Gcwährbrieftaxe pr. 4 ft. 30kr., von Urb. Nr. 2 pr. 5 ft., und eine Schreibgebühr pr. 1 ft. 8 kr. Diese Gebühren haben von 1L31 diö include 1340 nach Abzug des Fünftels mit Einschluß der Grundbuchstaxen 33 si. 46 kr. betragen. — Auf dieser Gültabtheilung haften außer den Verwaltungskosten und gesetzlichen Concurrenzbewägen keine Lasten. — M. Uh-thellung, im Bezirke Auersperg. Diese Abtheilung hat kemen Eitz und keine liegenden Gründe, sie besteht bloß aus nachstehenden Herrlichkeiten: Diese Abtheilung hat neun Unterthanen, welche zusammen drei kaufrechtliche Hüben besitzen. — Die gesammten Unterthanen entrichten alljährlich nach Abzug des Fünftels an unstcigcrlichem Gelddicnst 18 fl. 2"/, kr., an Zinsgetreide 3 Metzens Maß Weizen, 11 7^ Maß Korn, 9 Wetzen 1^/5 Maß Haber, uno 6 Mctzen 9^ ^^ Hirse, dann cm KIcinrcchtcn 4"/z Kapauns, ^/5 Hendcl, 4L Eier uno 72 HaarZählinge. Die Kleinrcchte werden nach Ausweis dcr Rechnungen alljährlich herkömmlich reluirt pr. 3 st. 39 kr. — Die Unterthanen entrichten bei Best'tzrerändcrungcn in Ver-kaufsfätten den zehnten Pfennig, in anderen Fällen aber pactirte Lal^denncn pr. 4 st. 30kr.,, 6 st. und 9 fi., in beiden Fallen aber auch Ge- 822 wahrbneftaxen von2 fi. 30 kr. und 4 fi. 30 kr., mit Ausnahme Urb. Nr. 11 und der Käulchen, dann bezahlen sie von Mb. Nr. 6 und 12 auch eine Schreibgebühr pr. 34 kr. — Diese Gebühren haben von 1831 bis inclusive 1840 nach Abzug des Fünftels und mit Einschluß der Grundbuchstaxen 3 st. 58'/, kr. betragen, wobei bemerkt wird, daß eine halbe Hübe erst im Jahre 1822, zwei solche aber erst im Jahre 1833 kaufrechtlich geworden sind. — An Zehent-herrlichkeiten besitzt diese Abtheilnng den Getrei-dezehent im Dorfe Sagoritz, Pfarre Gutenfeld, Bezirk Aucrsperg, Kreis Neustadt!, von 12 Hüben mit einem Garben, und dleser Iehent trug seil 1L31 bis incli^ivo 1840 162 st. 15 kr.; ferner den Getreidezehent im Dorfe Gaberje, Pfarre St. Marcin, Bezirk Weifelberg, von drei Hüben mit zwei Garben, und dieser Zehent ertrug in gleicher Zeit 63 ft. 3 kr. — Auf dle-str Gültabtheilung haften außer den Verwal-tungökosten und gesetzlichen Concurrenzbeitragen keinc Lasten. — IV. Abtheilung, in den Bezirken Adelsderg und Prem. Diese Abtheilung hat keinen Sitz und keine liegenden Gründe, sie besteht bloß aus nachstehenden Herrlichkeiten: Diese Gült hat vierzehn Unterthanen, welche zusammen fünf eine Halde kaufrechtliche Hüben besitzen. — Die gesammten Unterthanen entrichten alljährlich nach Abzug des Fünftels an unveränderlichem Gelddienste31 fl. 40'/, kr., und an Zinsqetreide 7 Metzen 22^/Z Maß Ha-hcr. — Die Unterthanen entrichten bei Besitz-reränderungen m Verkaufsfallen den zehnten Pfennig, in anderen Fällen aber pactine Laude-nnen von 4 fl. 30 kr., 6 fl. und 9 ft., in allen Fällen aber noch eine Gewährdrieftaxe von 30 kr., 2 fl. 30 kr. bis 4 ft. 30 kr., und von Urb. Nr. 22 noch eine besondere Schrcibgebühr pr. 34 kr. Diest Gebühren haben von 1331 bis iuclu5n 6 18W nach Abzug des Fünftels und mit Einschluß der Grundbuchstaxen 31 st. 13^ kr. betragen, wobei bemerkt wird, daß 4'/z Hüben erst vor fünfIahren kaufrechtlich gemacht worden sind. — Aus dieser Gültabtheilung haften außer den Verwaltungskvsten und gesetzlichen Concurrenzbeitragen keine Lasten. — Beding nisse, für jede derdrei Gültabt Heilungen glelch gültig. — Als Käufer wird Jedermann zugelassen, der in Kram Realitäten zu besitzen fähig ist. — Diejenigen Käufer, christlicher Religion, die in der Rcgcl nicht landtafelfähig sind, kommt im Falle der Erstehung die allerhöchste Nachsicht der Land-tafelfahigkeit und die, damit verbundene Befrei- ung von der Entrichtung der doppelten Gülte für sich und ihre Erden in gerader absteigender Linie zu Statten. — Wer als Kauflustiger an der Versteigerung Theil nehmen will, hat als Vadiuni den zehnten Theil des Ausrufs-preifts bei der Versteigerungs-Commission entweder im baren Gelde, oder in öffentlichen, auf Conventions-Münze und den Überbringer lautenden, oder in andern annehmbaren und haftungsfreien Staatspapieren, nach ihrem curs-mäßigen Werthe berechnet, zu erlegen, oder endlich einen von der Kammerprocuratur geprüften und nach §. 230 und 1374 des allgemeinen dürgerl. Gesetzbuches für annehmbar erklärten Sicherstellungsact beizubringen.—Zur Erleichterung jener Kauflustigen, welche das Vadium im baren Gelde, oder in annehmbaren haftungsfreien öffentlichen Obligationen nach ihrcm Course berechnet, erlegen wollen, und welche vorziehen, diesen Erlag in Wien zu bewerkstelligen, wird gestattet, daß das erwähnte Vadium bei der dortigen Central-Caffe erlegt werde. Diejenigen Kauflustigen, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben jedoch früher davon dieAnzeige an das hohe k. k. Hofkam-mcr-Präsidium zu machen, damit in Gemäßheit der bestehenden Cassevorschriften die Central-Casse entsprechend angewiesen werden könne, wo sodann der centralcassea'mtliche Depositenschein, wenn er bei der mündlichen Veräußerung übergeben wird, oder dem schriftlichen versiegelten Offerte beiliegt, anstatt des Betrages des Wadiums, welchen er ausdrückt, angenommen werden wird. — Jene, welche im Namen einesAndern mitsteigern zu wollen erklären, haben anzugeben, daß sie in Vollmachtsnamen Anbote zu stellen Willens sind, wo dann für den Fall, als ein solcher Licitant Bestbieter bleiben sollte, sich von demselben nach abgeschlossener Licita-tion mit einer legalen Vollmacht auszuweisen seyn wird, widrigens er selbst als Ersteher angesehen und behandelt werden würde. —. Die Halbscheide des Kaufschillingö ist binnen vier Wochen nach erfolgtcr, und dem Ersteher inti-wirter Genehmigung des Verkaufsactes, und noch vor der Uebcrgabe zu berichtigen; die andere Halbschcide kann gegen dem, daß sie auf der verkauften Entitat in erster Priorität versichert, und mit jährlichen 5A in Conventions-Münze verzinset wird, binnen fünf Jahren, in gleichen Jahresraten abgezahlt werden. — Zur Erleichterung jener Kauflustigen, welche wegen großer Entfernung oder wegen anderen Ursachen, bei der Licitation nicht erscheinen können, odcr 823 nicht öffentlich licitiren wollen, wird gestattet, vor oder auch wahrend der Licitations-Verhandlung schriftliche versiegelte Offerte, bezüglich der I. und III. Güllabtheilung der k.k.illyrischenProvinzial-Staatsgüter-Veraußerungß-Commission, bezüglich der I V. Gültabtheilung aber dem k. k. Adels-bergerKreisamte einzusenden, oder schriftliche versiegelte Offerte der Licitations-Commifsion vor, wie auch während der Licitations-Verhandlung zu übergeben, oder übergeben zugelassen. — Diese Offerte müssen aber: 2) Das der Versteigerung ansgesetzte Object, für welches der Anbot gemacht wird, so wie es in der Kundmachung angegeden ist, mit Hinweisung auf die zur Versteigerung desselben festgesetzte Zelt, nämlich Tag, Monat und Jahr gehörig bezeichnen, und die Summe in Conventions-Wün^e, welche für dieses Object geboten wird, in einem einzigen, zugleich mit Ziffern und durch Worte auszudrückenden Betrage bestimmt angeben, indem Offerte, welche nicht genau hiernach verfaßt sind, nicht werden berücksichtiget werden. — d) Es muß darin ausdrücklich enthalten seyn, daß sich der Offerent allen jenen Licitations « Bedingnissen unterwerfen wolle, welche in dem Licitations-Protocolle aufgenommen sind, und vor dem Beginne der Versteigerung vorgelesen werden. — c) Das Offert muß mit dem 10M Vadium des Ausrufspreises belegt seyn, welches entweder im baren Gelde, oder in öffentlichen, auf Conventions-Münze und den Neberdringer lautenden, oder in annehmbaren haftungsfreien Staatspapieren, nach ihrem courömäßigcn Werthe berechnet, oder in dem bezüglichen centralcasseämtlichen Depositenscheine, oder endlich in einem von der Kammer-procuratur geprüften, und nach §. 230 und 1374 dcs allgemeinen bürgl. Gesetzbuches für annehmbar erklärten Sicherstellungsacte zu bestehen hat. — cl) Endlich muß dasselbe mit dem Tauf- und Familien-Namen des Offeren-tcn, dann dom Charakter und Wohnorte desselben unterfertiget seyn. — Die versiegelten Offerte werden nach abgeschlossener mündlichen Licitation eröffnet werden. — Uedersteigt der in einem derlei Offerte gemachte Anbot den, bei dcr mündlichen Versteigerung erzielten Bcstbot, so wird der Offerent sogleich als Bcstbicter in das Licitations-Protocoll eingetragen und hiernach behandelt werden. — Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher bei der mündlichen Licitation als Bestbot erzielt wurde, so wird dem mündlichen Bestbic-ter der Vorzug eingeräumt werden. — Wofern jedoch mehrere schriftliche Offerte auf den gleichen Betrag lauten, wird sogleich von der Lici-tations-Commission durch das Loos entschieden werden, welcher Offerent als der Bestbieter zu betrachten sey. — Die zur Beurtheilung des Ertrages dienende Gutsbeschreibung, so wie die ausführlichen Licitationsbedingnisse können täglich bei der k. k. illyrischen Staatsgüter - Vev-außerungs-Commission, dann bei dem k. k. Adelsberger Krcisamte eingesehen werden. — Von der k. k. illyrischen Staatsgüter-Veräu, ßerungs-Commiffion. — Laibach am 10. October 1642. Z. 1724. (2) Nr. 244,2. Seme k. t. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. August d. I., die Verfassung ^.. eines zweckmäßigen Lehrbuche« der generellen Dogmatis, unter Vorausschlks kung einer kurzgefaßten Encyclopädie dtviheos logischen Wissenschaften, zum Gebrauche des ersten Jahrganges, und L eines neuen Lehrbuches für Pairologie allergnadigst zu Zenehs nugen geruht. — Es wird sonach in Folg« hohen Studien »Hofcommifs>ons»Decretes vom 10. September d. I., Z. 6467, zur Verfas« sung der genannten Lehrbücher ein allgememer Concurs ausgeschrieben. Daimt aber die in Rede stehenden Vorlesebücher dem beabsichtigten Zwecke entsprechen, werden bezüZllch ihrer Einrichtung nachstehende Andeutungen gegeben. — Z. H.. In der Encyclopädie, welcher es zu« kommt, denEmgang derTheologie zu bllden, erörtere man den Begr,ff, die Natur und den Zweck der wissenschaftlichen Theolog,e, den Play, welchen dieselbe in der Gesammtheit deu Wissenschaften einnimmt; die Verhältnisse, in welchen sie zu den übrigen, namentlich zur Philosophie steht. Man gebe eine Uebersicht der Wissenschaften, in welche sie zerfallt, den Zusammenhang m welchem diese unter eman-der stehen, und die Unterstützung und Ergän« zung, welche sie sich wechselseitig gewähren. — Die generelle Dogmatik hat das Gebiet der Theologie gcgen daS der Philosophie fest zu stellen, die für di? ganze Theologie Maß geben« den Begriffe zu entwickeln und zu begründen; aber nichts desto weniger die Bestimmung zu erfüllen, für d,e spezielle Dogmat.k die dersel» den nöthige VorbereilUlig und Begründung zu liefern. — In Ansehung der Wegtnftände sind alle jme, welche gegenwartig dann behandelt werden, aufzunehmen. Nur wäre sich auf tle. Lehren von der Authentic, Integrität uno hl- 824 fwrischen Glaubwürdigkeit der heiligen Schuften bloß zu berufen, we'lvon der ausführlichen Behandlung dieser Materien in der neben der generellen Dogmatit laufenden historisch- lrtti, schen Einleitung in die hellige Schrift nicht Nmgang genommen werden kann. Dagegen «r.uß die Lehre von der Inspiration, dem göllli» chen Charakter d«r heiligen Schrift in der generellen Dogmatik »hrt vollständige und gründ« llche Entwicklung finden. — Ner allen, m das Gebiet der generellen Dogmatik gehörigen Gegenständen werde aber auf die Behauptungen der Niuclcn Philosophie durchgängig Rücksicht genommen. — Dieses ir. lalelinschcr Sprache «.^zufassende Lehrduch hatte 85 — Ho Druckbogen zu umfassen. — Z. ^ Vn dem gleichfalls in lateinischer Sprache zu verfassenden Lehr, buche der Patrologie, ist auf de,i Zwcck, welcher m den Vorlesungen errc»cht werden kann, bisondns Rücksicht zu nehmen. — Durch die-ses Studium soll nämlich die Aufmerk'amkcit der angehenden Geistlichen auf die ehrwürdigen Zeugen der Ueberlieferung hingelenkt, und chnen erleichtert werden, dasjenige, was m den öffentlichen Vorlesungen keinen Naum findet, spater durch Prlvalftclß nachzuholen. — Um dem beabsichtigten Zwecke zu entsprechen, umfasse die Patrologie: ». Die lehre a) über die Autorität der Väter in dogmatischer und exegetischer Hinsicht; ferner in Bezug auf Mo-rol, Ascetik und Pastoral; b) über Beurtheilung und Lösung der Schwieligkeiten «m E»klären lhrer Schriften; 2- ») den Umriß des Lebens und Wirkens der Vater; !>) den Hauptinhalt ihrer Werke, und c) eme zwcckmaß'ge Aus» wähl von Stellen, wodurch die Schüler m die Kentilnitz ihrer Wichtigkeit als Zeugen der Ueberlieferung unmittelbar eingeführt werden. Da dte katholische Wahrheit auf Schrift und Ueberlieferung als ihren Stützen ruht, ist es unumgänglich nothwendig, die jungen Theologen Mit der vorzüglichst« Quelle für Kunde der Ueberlieferung näher bekannt zu machen. Dafür genügt eine kmze Inhaltsalize,ge ihrer rurzüglichsten Werke auch dann mcht, wenn h>n und wieder eine Stelle als Beispiel oder Beleg etngcmlscht wird. Es lst nothwendig, daß der Schuln wenigstens in Betreff der vorzüglich» stcn, von Gegnern angefochtenen Lehren die volle Ueberzeugung crhalc?, daß sie in den Wecken der helligen Vater größtmtheils den Wortm, sämmtlich dem klaren Smne nach, enthalten sind. — Es soll demnsch ver Darstellung der schriftstellerifchin Thätigkeit der Vater siets eine Auswahl von solchen Stellen folgen/ in welchen sie für Lehren, welche entweder in der heiligen Schrift nicht enthalten, oder wiewohl >n der heiligen Schrift enthalten, zum Gegenstand des Streites geworden sind, ein besondeies Zeugmß geben. — Es ist sich hie-bei bloß auf den vogmailschenZweck zu bcschram ken, weil sonst e»ne nm einem Lehrbuche unver» trägllche Weitläufigkeit unvermeidlich wäre, und überblcß die Aufmeiksamkelt des Schulet getheilt würde. Wlro, wie d»eß be« den meisten nothwendig scpn wnd, mehr als Eiue St.lie angcfcihli, so ist in Auf.inanderfolge derselben eme gleichförmige Ordnung zu bcod-achten. Daß Manusce.pi d^ses kehrbuchcs soll bezüglich seines Umfanges 25 bis 3o Druckbogen geben. — Die dießfälllgen Manuscripte sind bis Ende December 18^4 entweder un-mlltclbar, oder im Wege der Lanbesstellc unter den gewöhnlichen Vorsichten der Studi?n«Hof-commission zur Würdigung einzusenden. — Für die Verfassung desjenigen Manuscripts, welches allen Anforderungen entspricht, und als das gee'gnetst'e anerkannt werden wird, wlrd eme Belohnung von2oc» Spez»es«Duca: ten mit dem zugesichert, daß dem Verfasser auch das E'genthumsrecht über sein Werk verbleibet. — Vom k. k. illyr. Gubernmm. Laibach am 3. October 4642. vermischte Verlautbarungen. Z. »727. (3) Nr. 845. Edict. Das Bezirksgericht Nassenfuß macht hiemit bekannt: Es habe über gepflogene Untersuchung dem Joseph Pousche von Dobruschk^watz, wegen seiner erwiesenen Verschwendung die freie Vcr« waltung seines Vermögens abzunehmen, denselben als Verschwender unter lZuratel zu setzen, und zu seinem (Zurator den Johann Kovatschitsch von Dobruschkawah auf unbestimmte Zeit zu bestellen befunden. Bezirksgericht Nassenfuh am 2. Octsbel iL42. Edict. ANe, die auf ^cn Nachlaß des am 9. Juni l. I. mit Hinlellassung eineö mündllchen Testa, mentes verstorbenen Joseph Strecke!, Oanzhübler zu DoN Nr. 9, aus was immer für einem Rechts, litel einen Anspruch zu haben glauben, haben denselben bei der auf den 12. November l. I. Vormittags 9 Uhr angeordneten Tagsatzung s« gewiß anzumelden und oarzuthun, als sie sich sonst die Folgen des §. 614 b. G. B. selbst zuzuschreiben hätten. K. K. Bezivkögelicht der Umgebungen Lai. bachs am »». September 1642.