7 N e> r o Ev- an die fünf Herren Kreishauptleute in Kram und Kärnten. -pr. 265. 'Veine Majestät haben über Antrag des hohen Minister-Rathes anzuordnen geruhet, daß die auf einen Tag des nächsten' Monates Mai (welcher Tag ehestens genau bekannt wer¬ den wird) nach Frankfurt am Main berufene constituirende deutsche National-Versammlung aus Ihren zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen in der Weise zu beschicken sei, wie dieß das Vorparlament zu Frankfurt gewünscht hat, und wie die Bundesversammlung mit Beschlüs¬ sen vom 9. d. M. diesen Wünschen beigetreten ist. Diese Beschlüsse lauten dahin, daß 1) die Wahl der Vertreter des Volkes zu der constituirenden deutschen National-Ver¬ sammlung so zu geschehen habe, daß unter Beibehaltung des Verhältnisses der Bundesmatrikel je nach 50,000 Seelen ein Vertreter gewählt werde; daß 2) in Beziehung auf die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden National - Versamm¬ lung auf jeden Fall bei der Wählbarkeit keine Beschränkung durch Vorschriften über gewisse Eigenschaften in Beziehung auf Wahlcensus oder Bekenntniß einer bestimmten Religion vorkommen, und eine Wahl nach bestimmten Ständen nicht angeordnet wer¬ den könne; 3) daß als wahlberechtiget und als wählbar jeder volljährige selbstständige Staatsan¬ gehörige zu betrachten sei; 4) daß jeder Deutsche, wenn er die voranstehenden Eigenschaften besitzt, wählbar, und es nicht nothwendig sei, daß er dem Staate angehöre, welchen er bei der Versammlung vertreten soll; 5) daß auch die politischen Flüchtlinge, wenn sie nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder angetreten haben, wahlberechtiget und wählbar sind; 6) endlich, daß dieselbe die höchsten Regierungen ersuche, diese Wahlen so zu beschleuni¬ gen, daß, wo möglich die Sitzungen der National-Versammlung im Mai d. I. schon beginnen können. Hievon setze ich nun über eingrlangtes Schreiben Sr- Excellenz des Herrn Ministers des Innern vom 15. dann 16. d. M. Zahl 785 und 806 den Herrn Kreishauptmann mit der Weisung in Kenntniß, das Erforderliche mit der größten Beschleunigung zu ver¬ anlassen, daß die Wahlen ganz nach den vorstehenden Prtncipien vorgenommen werden, wo¬ bei ich Ihnen in Gemäßheit der erhaltenen höher« Weisungen nachfolgende Andeutungen an die Hand gebe, ohne Sie übrigens in den Detail-Einleitungen, welche mit Rücksicht auf Kreis - und Lrtsverhältnisse zu veranlassen seyn werden, zu beschränken. s) Es kömmt vor Allem zu erwägen, daß bei der Wahlanordnung zu §. 1 das Verhält- niß der Bundesmatrikel beizubehalten ist, welche jedoch, von den gesammten deutschen Bundesstaaten eine gleichzeitige Volkszählung zur Grundlage hat, die schon vor mehreren Jahren Statt hatte, und mit der dermaligen bedeutend vermehrten Bevölkerung dieser Staaten überhaupt und natürlich auch der beiden Herzogthümer Krain und Kärnten (die vermöge des Allerhöchsten Patentes vom 2. März 1820 P. G. S. Band 2, Seite 65, zu dem deutschen Bunde vollständig gehören) nicht übereintrifft. Es sind insbesondere die zum deutschen Bunde gehörigen kaiserl. österreichischen Länder in der Bundesmatrikel mit einer Bevölkerung von nur 9,482,227 Seelen einge¬ tragen, und haben sonach zur vorbemeldeten National-Versammlung nach dem Ver¬ hältnisse der .Bundesmatrikel im Ganzen nur 190 Abgeordnete zu entsenden, obgleich diese Länder jetzt eine Bevölkerung von mehr als 12,000,000 Seelen besitzen, wodurch jedoch der österreichische Staat nicht beeinträchtiget wird, weil auch die übrigen deutschen Bundesstaaten die deutsche National - Versammlung in Frankfurt nach dem Verhält¬ nisse der Bundesmatrikel mit Abgeordneten zu beschicken haben. Hiernach ergibt es sich, daß die beiden Herzogthümer Krain und Kärnten zu¬ sammen jetzt zwölf Abgeordnete zu wählen haben, und es wird nothwendig, daß mit Rücksicht auf die Lrtsgelegenheit und den gegenwärtigen Populationsstand die einzel- mn Wahlbezirke vielmehr mit einer Bevölkerung von 60 bis 70,000 und auch mehr Seelen gebildet werden, um je einen Abgeordneten zur deutschen National-Versamm- lung zu wählen. Nach den verläßlichen Diöcesan-Catalogen, die für das l. I. in Druck erschie¬ nen sind, hatte Krain mit Ende des v. I. eine Bevölkerung von 496,686 — Kärnten hingegen von 327,945 Seelen, und hiernach hat Krain 7 und Kärnten 5 Abgeordnete zu wählen. Hievon entfallen für den Neusiadtler Kreis mit 212,856 Seelen 3 Abgeordnete, für den Laibacher Kreis mit 182,728 Seelen und mit Zurechnung des Oberlai- bacher Decanats-Bezirkes mit . . 21,781 „ zusammen mit... . 205,509 „ 3 „ und für den Adelsberger Kreis mit . 101,102 Seelen nach Abzug des Oberlaibacher Deca¬ nats-Bezirks mit . 21,781 „ sohin noch mit .... 80,321 „ 1 „ Ferners sind für den Klagenfurter Kreis mit 197,004 „ 5 „ und für den Villacher Kreis mit. 130,939 „ 2 „ zu wählen. Demnach hat der Herr Kreishauptmann in Neustadt! in feinem Kreise 3 Wahlbezirke, der Herr Kreishauptmann in Laibach mit Zuziehung des Oberlaibacher Decanats-Bezirkes gleichfalls 3 „ der Herr Kreishauptmann in Adelsberg . 1 „ der Herr Kreishauptmann in Klagenfurt 3 „ und der Herr Kreishauptmann in Villach .2 „ und zzwar mit möglichster Festhaltung der Pfarreintheilung abzufondern, und überall einen angemessenen Hauptort des Wahlbezirkes zu bestimmen. d) Die Wahl hat in nachstehender Weise vor sich zu gehen: Veder vorne §. 5 angedeutete wahlberechtigte Landes-Insasse ist in der Pfarrgemeinde (unter dem Ausdrucke: Pfarrgemeiude, wird jede selbstständige Cu- razie, sie möge Pfarre — Pfarrvicariat oder Localcaplanei heißen, verstanden) in der er seinen Wohnsitz hat, stimmberechtigter Urwähler, insoferne er nicht aus öffentli¬ chen Mitteln eine Armenunterstützung bezieht. Die Urwähler einer jeden Pfarrgemeinde wählen auf jede Vollzahl von 500 Seelen ihrer Bevölkerung Einen Wahlmann. Erreicht' die Bevölkerung einer selbststän¬ digen Curazie nicht 500 übersteigt aber 300 Seelen, so ist in derselben für sich dennoch zur Wahl eines Wahlmannes zu schreiten. In den wenigen Fällen, wo eine Pfarrgemeinde nicht die Bevölkerung von 300 Seelen erreicht, wird dieselbe durch das k. k. Kreisamt mit der benachbarten angemessen zur gemeinschaftlichen Wahl vereiniget; in den seltenen Fällen aber, wo eine Pfarrgemeinde eine Bevölkerung von ebenfalls 4000 und mehr Seelen besitzt, ist es dem Herrn Kreishauptmann gestattet, falls es unerläßlich erachtet würde, in derselben Pfarr¬ gemeinde an zwei -Orten zugleich die Urwahlen vornehmen zu lassen. Jeder ist nur in der Pfarrgemeinde zum Wahlmann wählbar, worin er als Urwähler stimmberechtiget ist. Für die Wahl der Wahlmänner können die Stimmen auch mündlich abgegeben werden und für dieselben ist eine relative Stimmenmehrheit der wirklich erschienenen Urwähler hinreichend. Die sonach durch relative Stimmenmehrheit auserlesenen Wahlmänner treten im Haupterte des Wahlbezirkes zusammen, und wählen für denselben einen Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung und einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung oder Rücktritt des Ersteren, und zwar mittelst unterzeich¬ neter Wahlzettel und vermöge absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen. Als Urwähler und Wahlmann mitzuwirken, ist nur der vorne §. 3 angedeutete selbstständige Staats-Angehörige berechtiget, insoferne er nicht in der Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte gesetzlich gehindert ist, und daß diese Ausnahme umsomehr hinsichtlich der Wählbarkeit znm Abgeordneten gilt, versteht sich von selbst. Zu den ge¬ jammten Wahlacten ist der Gebrauch eines Stempelpapiers nicht erforderlich. Die Urwahlen haben nun durchgehends am 2. des k. M. Mai Morgens neun Uhr zu beginnen, und sollen wo möglich ohne Unterbrechung zum Abschlüsse ge¬ bracht werden; dabei sind nachfolgende Modalitäten zu beobachten: In dem Hauptorte jeder Pfarre hat ein vom Herrn Kreishauptmann zu be¬ stimmender Wahlcommissär, (wozu jeder achtbare Mann, der ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen vermag, geeignet ist) wo möglich unter Beiziehung des vom Kreis¬ amte dazu aufzufordernden Herrn Pfarrers (im Villacher Kreise betreffenden Ortes auch des akatholischen Herrn Seelsorgers) aus der Mitte der Urwähler einen Ausschuß von 7 verständigen und achtbaren Männern, (unter denen wenigstens 2 des Lesens und Schreibens kündig seyn sollen) zu bilden, und unter Beistand dieses Ausschusses von jedem erscheinenden wahlberechtigten Manne aus der Pfarrgemeinde die Urwahlstimme entweder schriftlich oder mündlich, laut oder geheim abzunehmen, und gewissenhaft in das Protokoll einzutragen, wozu der Herr Kreishauptmann ein einfaches Formulare vorzuzeichnen haben. Ergeben sich hiebei irgend welche Anstände, so hat der die Wahl leitende Com- missär dieselben mittelst des Wahlausschusses nach dem Erachten der Stimmenmehrheit und ohne Zulassung einer Berufung alsobald abzuthun. Am Schlüsse der Urwahl hat das Scrutinium in üblicher Weise zu geschehen, es ist das Protokoll vom Wahlcommissär und dem etwa beigezogenen Herrn Pfarrer (im Villacher Kreise auch von dem etwa beigezogenen «katholischen Herrn Seelsorger) dann dem gejammten Wahlausschüsse zu fertigen, und es sind alle Protokollsbögen mit einem Bindfaden zu heften, und dieses mit dem Siegel des Wahlcommissärs und des Herrn Pfarrers oder akatholischen Herrn Seelsorgers zu versichern. Diese Urwahlprotokolle sind alsogleich mittelst Expressen in den Hauptort des Wahlbezirkes an den kreisämtlichen Commissär abzusenden, der dazu vom Herrn Kreis- hauptmanne bestimmt werden wird. Unter Einem sind von dem die Urwahl leitenden Commissär und dem Wahlausschüsse die bei diesen Urwahlen gewählten Wahlmänner, wozu nach Thunlichkeit des Lesens und Schreibens Kundige ausersehen werden mögen, zu verständigen, daß sie sich am 5. des k. M. Vormittags neun Uhr am Hauptorte des Wahlbezirkes beim kreisämtlichen Commissär zur Wahl des Abgeordneten unter Vor¬ weisung einer ihnen vom Wahlcommissär und dem Wahlausschüsse auszufertigenden Be¬ scheinigung um so gewisser einzufinden haben, weil sie im Widrigen des ihnen übertra¬ genen Wahlrechtes aus eigenen Verschulden verlustig würden. Der zu diesem Ende im Hauptorte des Wahlbezirkes anwesende kreisämtliche Commissär hat die Veranstaltung zu treffen, daß die erschienenen Wahlmänner für ihre Wahlhandlungen wieder einen Ausschuß von sieben Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen, welche unter Vorsitz des die Wahl leitenden kreisämtlichen Commissärs und mit Zuziehung eines Iustizbeamten, die ordnungsmäßige Einsammlung der Stimmzettel für die Wahl eines Abgeordneten und eines Stellvertreters zu besorgen, die Scrutinien zu prüfen, und gleichfalls etwaige Reclamationen in Incidenzpunkten, sogleich — ohne Zulassung einer Berufung — durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben. Dieser kreisämtliche Commissär, wofür der Herr Kreishauptmann einen Kreis- commissär oder bewährten Magistrats- oder Bezirks-Oberbeamten zu bezeichnen haben, hat über das Resultat der Abgeordneten-Wahl ein förmliches Protokoll unter Anschluß aller Wahlzettel in der Art aufzunehmen, daß daraus nicht bloß diejenigen, welche als Abgeordnete und Stellvertreter die meisten Stimmen erhalten haben, sondern auch die weiters in der Wahl gestandenen Candidaten erhellen. Dieses Wahlprotokoll ist unter weitern Anschluß der Protokolle über alle ein¬ schlägigen Urwahlen, und unter dem Geleite eines Verzeichnisses längst bis zum 8. k. M. vom Herrn Kreishauptmanne nöthigenfalls mittelst Estafette an mich einzusenden. Das Ergebniß der Wahl zu Abgeordneten und Stellvertretern ist unverzüglich den Ort und Stelle, dann im Orte des Kreisamtes zur öffentlichen Kenntniß zu brin¬ gen, was seinerzeit auch in dieser Provinzial-Hauptstadt geschehen wird. Den gewählten Abgeordneten und Stellvertretern haben der Herr Kreishaupt¬ mann mittelst Decrete die auf sie gefallene Wahl geeignet bekannt zu machen, und ins¬ besondere jeden als Abgeordneten Gewählten aufzufordern, er habe sogleich entweder an den Herrn Kreishauptmann, oder an mich die Erklärung abzugeben, ob er die auf ihn gefallene Wahl annehme oder nicht: im letzteren Falle ist an den gewählten Stell¬ vertreter dieselbe Aufforderung zu richten. Das Ergebniß von ein und andern ist mir sogleich anzuzeigen. Einem in mehreren Wahlbezirken Gewählten steht die Option frei, d. h. es steht ihm zu, zu erklären die Vertretung welchen Wahlbezirkes er übernehme, wo dann für den erledigt bleibenden Wahlbezirk der gewählte Stellvertreter einzutreten hat, und nach Umständen auch eine neue Wahl angeordnet werden wird. o) Die bei den Urwahlen und bei den Abgeordneten-Wahlen den Kreiscommissären über¬ tragene Geschäftsleitung ist dahin zu verstehen, daß er unter fortwährendem Bei¬ stände des Wahlausschusses für Beobachtung eines angemessenen Anstandes und einer gehörigen Ordnung zu sorgen habe, damit jeder zur Wahl erscheinende Wahlberech¬ tigte, sey er Urwähler oder Wahlmann (gezwungen darf Niemand werden) un¬ befangen, unbeirrt, und vollständig seine Wahlstimme abgibt, damit nicht etwa ein und derselbe sich herausnimmt zwei oder öftermal stimmen zu wollen, damit nur die wirklich Erscheinenden stimmen, damit deren etwa zweifelhafte Wahlberechtigung im betreffenden Pfarrorte unter Beistand des Herrn Pfarrers oder akatholischen Seelsorgers und Ge¬ meinde-Vorstandes im kurzen Wege ermittelt, und nicht Berechtigte beseitigt, damit die Individualität des Wählers und des Gewählten im Wahlprotokolle sorgfältig ausge¬ zeichnet, damit die Wahl nicht voreilig abgeschlossen, aber auch nicht unnothwendig in die Länge gezogen, und damit das Wahlprotokvll auf das schleunigste gehörigen Orts, wie vorne ungeordnet worden, eingesendet werde. Die Wahlstimmen an sich hat der Wahlcommissär nicht zu instuenziren; wird er aber von einem Wähler um eine Belehrung angegangen, so hat er ihm solche nicht zu verweigern, sowohl rücksichtlich der Candidaten, die mit ihren Bewerbungen kaum anders als in den Zeitungen werden auftreten können, als auch über den Zweck der Versammlung, zu der Abgeordnete nun gewählt werden sollen. Neber die gehabten Auslagen haben die Wahlcommissäre die documentirten Rechnungen dem Kreisamte zu überreichen, die sonach dasselbe mit den nöthigen Be¬ merkungen der Landesstelle zur Vergütungs-Einleitung einzusenden hat. ä) Zur Belehrung des Publicums über den Zweck und die Vornahme der Wahlen wird nicht nur diese Anordnung öffentlich bekannt gemacht, sondern auch dafür gesorgt, daß in dem krainerischen Volksblatte „dLoviee" darüber in gemeinfaßlicher Weise ein ange¬ messener Aufsatz erscheint. e) Von Seite des Gubernial-Präsidiums wurden bereits mittelst besonderer Kundmachung diejenigen, welche als Wahlcandidaten auftreten wollen, aufgefordert sich in Bewer¬ bung zu setzen, und die diesfalls geeigneten Schritte zu thun, damit das Volk die Can- didaten kennen lernt, und nicht ganz Unberufenen und Ungeeigneten feine Stimme gebe, worauf um so mehr zu achten ist, als in derlei Versammlungen die Mitglieder in Aus¬ schüsse gewählt, und dann mit Ausarbeitungen über einzelne Geschäftsgegenstände be¬ traut werden können, worüber sie mündlich Vorträge zu halten, und diese mit Grün¬ den zu beleuchten in die Lage kommen dürften. Der deutschen National-Versammlung zu Frankfurt am Main sind höchst wich¬ tige Zwecke vorgesteckt, sie soll mittelst ihrer Rathschläge den gejammten zum deutschen Bunde gehörigen Staaten eine innigere Vereinigung und somit kräftigeren Schutz nach Außen, ein System des Handels, der Schifffahrtsgejetze, des Zollwefens, der Münze, Maß, Gewichte, Posten, Wasserstraßen und Eisenbahnen; ferners die Einheit der Ci- vil- und Strafgesetzgebung und des Gerichtsverfahrens, ein Bundesgericht, die Ver¬ bürgung der nationalen Freiheitsrechte u. a. m verschaffen, und es ist in die Augen springend, daß zu Abgeordneten für solch' eine Versammlung tüchtige, erfahrene und achtbare Männer nothwendig sind. Der gesunde Sinn des braven Kramer- und Kärntner-Volkes wird sie gewiß auch aus seiner Mitte heraus finden. Dieser gesunde Sinn des Volkes wird es aber auch billigen, wenn die politi¬ schen Behörden, ohne die Freiheit der Wahlen zu beirren, geeignet dafür sorgen, daß die Wahlen allenthalben in der erwünschten Ordnung und Ruhe Statt finden, auch alle Aufreizungen der Menge vermieden, und Excesse hintangehalten werden. Es wäre bedauerlich und für die Landesinteressen nachtheilig, wenn hie und da Ordnungswidrigkeiken eine regelmäßige Wahl von Abgeordneten verhindern soll¬ ten, indem bann die betreffenden Landesdistricte bei einer so wichtigen Gelegenheit zeit¬ weise unvertretcn bleiben müßten; da, wie es sich von selbst versteht, die Nationalver¬ sammlung in Frankfurt, bevor sie einen Abgeordneten an ihren Berathungen Theil neh¬ men läßt, die volle Beruhigung der Regelmäßigkeit der Wahl erlangen muß, wel¬ che vorerst einer vorläufigen strengen Prüfung unterzogen werden wird- Vom k. k. Landes - Präsidium. Laibach am 20. April 1848. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes-Gouverneur.