Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark. H e raus ge geben auf allerhöchsten Befehls unter der Aufsicht des t.t, steyermärkisch en Guberniums. Vierzehnter L heil, welcher die Verordnungen vom i. Jänner biß 15. December i8S2 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 ft. 16 kr. CM. ft V ä H, gedruckt und verlegt bey den Andreas Leykam'schen Erben. t ' ■ ič: ' ’ 'j v .MMV« I j;L' "lij it ? i- i "] ' ,\ i.'j m - * - - _# .• ? p^ MK EH i -D Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial-Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark für das Jahr 1832 enthaltenen Verordnungen. <3 or? Datum der Gubernial-verordmmg Gegenstand. § 4. Jänner 16. Tcrminsbestimmung für die von den Steuer-Bezirksobrigkciten zu leistenden Steuerabfuhren, und auf deren Verspätung festgesetztes Pönale Verpflichtung der BuchhaltungS - Praktikanten zur Erlernung der StaatSrech-uungS - Wissenschaft Ausbezahlung der am 2. Jänner 1332 ver-loosten sechSpercrntigen Hofkammer-Ob-ligationen Erforderniß genügender Ausbildung der chirurgischen Lehrlinge in den Gegenständen der Sprachkunde und der Schreibekunst Nichteinwirkung der Bezirks - Entlassungen und Besitzantrittö - Bewilligungen auf die Befreyung von der Militär-Dienst-pflichtigkeit der übersiedelte» Unterthaneu Beobachtung der für gerichtliche Leichenbe-! schauen und SanitätSuutersuchungen im i Jahre i3i4 bekannt gemachten Jnstruc-! tion Erläuterung der wegen des Einrückens erwerblofer beurlaubter Soldaten zu i>’ ren Regimentern «rfloffenen Vorschrift } Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. -Z 14 15 19. Jänner 20. ■» 25. » 24. » rs. sv 28. » 29- » l. Februar i. » 5. » ExeeutionSmittel zur Einbringung rückständiger Zoll -- und Verzehrungssteuer - Gebühren Verabfolgung der für Deserteurs-Einbringung der Gränzwache bewilligten Taglia ohne Abzug der Transportskosten Aufhebung des VerbotheS, außer Handel gesetzte Contraband - Waaren an Private zu veräußern Befugniß der Ordinariate zur Anstellung deS Kanzlers als auch der mindern bey den Ordinariats-Kanzleyen angestellken und aus dem ReligionSfonde besoldeten Beamten Ansetzung der bey Verlaßabhandlungen in Wiener Währung vorkommenden, einer Tare oder Stampelgebühr unterliegenden Geldsummen in ConventionS-Münze Erläuterung der den Uebertrilt der Landwehr - Unteroffiziere zur Gränzwache beschränkenden Verordnung Aufhebung des allgemeinen Pferdeaustriebs-Verbothes Vorlage der Wahlprotokolle oder eines legalen Auszuges aus denselben bey dem Einschreiten um Bestätigung ständischer Wahlakte Eröffnung der Reklamationen gegen die zum Behufs des allgemeinen CatasterS zu Stande gebrachten Verweffungs- und Grundertrags - Resultate Gültigkeit der von de» Professoren des ständ. Joanneums ausgestellten Studien-Zeugniffe Bestimmung der Titulatur des durchlauchtigsten Kronprinzen und Königs von Ungarn *£3. «5 22 23 25 26 27 28 Datum der Gubernia!-Verordnung 6. Februar ü. -> 8. u 9. » 15. » 16. » l6. » 18. » 23. 24. Behandlung des Vermögens der als Pu pillen ad militiam gestellten und nachher großjährig gewordenen Militarperso-nen Gestattung der Drucklegung der Jnaugu ral-Reden, jedoch ohne daß hierdurch dem Aerar oder einem öffentlichen Fon de eine Auslage verursacht werde Stamplung der die Stelle der Urkunden vertretenden Protokolle, Bestimmung der Frist hierzu und jener VerlasseSacte, die derStämplung unterliegen,dann in welchen Fällen die Obrigkeiten die Stämpelge bühren vorzufchieffen, und gleich den Taxen «inzubringen verbunden sind Behandlung der am l. Februar 1832 ver-loosten böhmischen Aerarial-Obligationen Bedingungen zur Ertheilung des Exequatur für Confuln von Seite der österreichischen Behörden Verrechnung und Abfuhr der bey den Militärgerichts - Behörden in Parteysachen eingehenden Brief - und Postwagens Portogebühren an die Cameralcaffe Aufhebung des obersteyermärkischen Bann-Gerichtes Befugnis der Camcralgefallen - Verwaltungen zur Ernennung der Vertreter bey Rechtsstreiten zwischen dem Gefälls-Aerar und einer Staats- oder StiftungS-fondS«Herrschaft Reglement für die Moldau-Schifffahrt Einhebung des Erbsteuer - AequivalenteS der Geistlichkeit im Jahre 1832 nach der bisherigen Vorschreibung Bekanntmachung des Beginnens der Steuer-reelamationSgeschäste und der dießfalli-gen Jnstruetiön 22 24 25 26 2T 28 n Datum der a Gubernial- Gegenstand. .5 «? Verordnung 39 28. Februar Aufhebung der für die Erwerbsteuer bisher bestandenen Trienal * Bemessung, und Be-- diugunge», unter welchen Nachsichten und Mäßigungen an derselbe» gestattet 1 sind 85 31 2«. y Bestimmung deS zur Aufnahme der Schü- ler in das Gymnasium erforderlichen Alters 87 32 29- » Kundmachung in Bezug aufdie von denUrpro- duceitten an das Militär Aerar zu liefernden Materialien 88 33 ' 29. » Bekanntmachung der Apotheker» Statuten vom Jahre 1811, der Zusätze zu denselben vom Jahre 1831 94 34 29. » 1 Erläuterung der die Vidirung der Mili- tär - Marschrouten von Seite der KreiS-ämter betreffenden Verordnung-/ 104 35 6. Marz Erledigung der vor der Sistirung der Ge- werbsverleihungeu in der Verhandlung ° - gewesenen dießfälligen Recurse nach den zu Vieser Zeit bestandenen Vorschriften 104 30 7. » Abgesonderte Behandlung der Erwerbsteuer- Nachsichtö- und Mäßigungö - Gesuche , dann der dießfälligen Hofrecurse 165 37 7. » Aenderung der Zollbestimmungen für Arz» »ey-, Färbe- und einige edler« Tifchler-hölzer I06 38 9- Behandlung der am 1. März 1832 ver- looSten fünfpercentigen Banco - Obligationen 108 39 11. Bestimmung, wie die Studienzeugnisse an jene Ausländer auszufertigen sind, welche an inländischen Universitäten und Lyeeen zu studieren die Erlaubniß er halten 108 40 12. j Zurückstellung der Erwerbsteuerscheiue bey 1 eintretender Erlöschung oder Zurückle-; gung der Gkwerb? 109 E S* c* CG Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. J Seite J 41 12. März Abstellung der Delegationen von Bezirks-Beamten zu den SubarrendirungS - Verhandlungen statt der KreisamtS-Beamten log 42 14. » Entrichtung der Verzehrungssteuer von allen mit Ingredienzien versetzten Flüssigkeiten, in welchen der Branntwein den Haupt-bestandtheil bildet 110 45 so. Genehmigung der Kleinkinder-Wartanstal-ten unter der Aufsicht der Consistorien, jedoch als bloße Privatvereine, und ohne Anspruch auf Beyträge aus öffentliche» Fanden ui 44 21. V Verantwortlichkeit und Haftung der Be-zirksvbrigkeiten für die Handlungen ihrer mit dek Steuer - Abfuhr beauftragten Agenten m 45 24. ’ Maßregeln gegen den Mißbrauch der Presse in den deutschen Bundes - Staaten und Werboth einiger Zeitschriften 112 46 27. » Postportofreye Behandlung der Amtscorre-spoudenz in Cholera-Angelegenheiten 114 47 28. Enthebung der Innungen von Bezahlung der Krankheitskosten für wandernde und noch von keinem Meister aufgenommene Handwerksgesellen 115 48 9. April Zeitweilige Suspendi'rung der Befreyungen von Bequartierung der Militäroffiziere für die Dauer der dermahligen Militär-Concentrirung 115 49 10. Bedingungen, gegen welche den der Militärpflicht unterliegenden Ausländern Bürger - und Meisterrechte verliehen werden dürfen 116 50 10. Erforderniß des erlangten Doctorates und der dreyjährigen PrariS vor der Zulassung zu de» FisealadjunctenS-Prüfungen 117 51 li. Ausschliessung der Chirurgen von Ertheilung n der JrrsinnigkeitS«Erklärungen 118 vili <$ rt? Datum der Gubernial-verordnnng 24. n. April Mi- Festsetzuug der AuSrufspreise bey Len litär-Vorspannö- Verpachtungen Erledigung der vor der ungeordneten Suspensiv» der Gewerbs - Verleihungen, in amtlicher Verhandlung gestandenen der-ley Gesuche Aufnahme der Schilderung des Zustandes der Strafhäuser und der Beyträge aus dem Gebiethe der medicinischen Topographie in die Sanitäts-Rapporte Berücksichtigung der— seit der Catastral-Vermessung bis zur Classirung in der Benützungsart der Gründe sich ergebenen Veränderungen — bey den Reclamations-Verhaudlungen Behandlung jener Grnndparcellen bey den ' Reclamations - Arbeiten, welche ein gemeinschaftliches Eigenthum mehrerer Besitzer sind Unterricht zur Verhüthung und Tilgung der Viehseuche, dann über die Erkenntniß, Heilung und Vorbauung der Egelkrankheit, nebst Darstellung deS Unterschiedes zwischen Milzbrand, Luugenseuche, Ruhrseuche und Rinderpest Vorzugsrecht der dreyjährige» Rückstände an landesfnrstlichen Steuern vor allen grundherrlichen Forderungen bey Con-cursen und gerichtlichen Erecutionen Vorsichten, welche bey Ausmusterung unbrauchbarer Registratur- - Acten zu beobachten sind Art der Kundmachung erledigter Stiftungs-Plätze Erforderniß empfehlender Sittenzeugniffe und derZurücklegung der dritten Haupt-fchulclasse für Lehramt-- Candidaten 120 120 121 210 210 2' Datum der Gubernial- Gegenstand. Z <3 0Q Verordnung 62 63 6-i 65 66 67 68 70 71 2. 5. S. 9- 17. 18- 18. May 21. 22. Belehrung, die Kuhpocke au» trockenem Stoffe lebend hervorzubringen Bezeichnung der Zuckerhüte mit dem Fa-briközeichen Aufhebung der außerhalb der Cathedral» bestehenden mit Pfarreyen anderer Kirchen verbundenen Canonicate Bekanntmachung des neuen Auswanderungs-Patentes Vergütung der durch die Aufstellung der SanitätScordone gn dem Eigenthum der Privaten eingetretenen Beschädigungen Friedhof-Ordnung für die Stadt Grätz Nichtbercchtigung der RekrutirungSflüchtlin-ge für sich Stellvertreter zu stellen Ausländer, welche die Bewilligung im Inlands zu studieren anfnchen, dürfen bis zur Entscheidung einstweilen zu den Vorlesungen zugelassen werden Behandlung unehelicher Kinder bey der Conscription und Rekrutirung Behandlung der bloß wegen schwacher Talente ausgeschlossenen Schüler, und Bedingungen , unter welchen die Schüler zum Studium der Rechte oder der Medici» zugelassen werden. Anzeige der von Professoren und Lehrern zurückgelegten drey Probejahre zur Bemessung ihrer CharacteurS - und Car-renztaxeu Zn die Ausweise über AuS- und Einwanderungen sind die Uebersiedlungen nach und aus de» eonscribirten Erblanden nicht anfzuuehmen Diäten - und Fuhrkosten - Bemessung für die zu den Berathungen über die Grundsteuer Reclamarionö Verhandlungen bey-zuziehenden WirthfchastS - Verständigen, 229 230 240 240 242 243 s <3 CQ Datum der Gubernial-verordnung G e ge n st a n d. 75 23. May nebst der Weisung, wann und wie diese Berathungen vorzunehmeu sind Einstellung der Ausübung jeder medicinisch- 244 76 24. chirurgischen currenten PrariS der Sanitäts-Referenten, mit Ausnahme medi-einischer Consolationen Bedingnißweife Beybelassung der Stipen- 245 77 24. ' $> dien für die Schüler der Chirurgie nach vollendeten Studien auch noch im sechsten Jahre Erweiterter Wirkungskreis der Landesstellen 245 78 25. y> tu Cameralangelegenheiten Militärstellung der paßlos Abwesenden auch 246 79 27. V v außer der Reihe der Altersclasse Ausmittlung neuer ungarischer Eingangs- 249 80 28. N zolle für die Baumwolle, Lein-Sckaf-woll- und Seidenivaaren, Flachs, Hanf, Werg und Zwirn Behandlung der vor vollendetem lg. Lebens- 250 81 2. Jun» jahre ex offo zum Militär (bestellten im Falle ihrer Desertion Bestimmung einer Verjährungsfrist von 254 82 3. X> fünfJahren für die auf HauSzinöverheim-lichuugen festgesetzte Strafe Wegen verzögerter Berichtigung der Erwerb- 254 85 5. » steuerbcträge von Seite der är. montanistischen Jndustrialuntcrnehmungen ist nicht mit ExecutionS-Maßregeln vorzugehen Art der Ausschreibung und Einhebung der 255 84 6. » für bestimmte Auslagen erforderlichen Gemeinde - Zuschläge zur Verzehrungö-Steuer Formular zur zweckmäßigen Verfasiung der 256 85 7. » SanitätS - Rapporte über Epidemien Gleichstellung der Flaggengebühren zwischen 257 j dem k. k. österreichischen, und königl. ha» növcrschrn Staate 262 s. o CQ Datum der Guberuial-verordnung Geze n stand. © 86 S. 3»ny Bestimmung des Range» der zur Wieder-Anstellung gelangenden QuieScenten 265 87 8. v Behandlung der am i. Juny iSör verloos-ten fünfpereentigen Banco-Obligationen 264 88 9' » I Bestimmung einer Fachgebühr für dir bey den Postämtern zu Gunsten der Parteyen gesammelten Briefe 264 89 ti. » Der zum Gebrauche der Vorspann Berechtigte hat / wenn er Dienstreisen mit eigenen oder gedungenen Fuhren unternimmt, nur auf die Vergütung mit dem Meilen-gelde Anspruch 266 go Ki. » Allgemeine Angaben über angewendete gesetzliche Zwangömaßregeln zur Einbringung der Steuerrückstande befreyen die Bezirköobrigkeiten, wenn diese Anwendung nicht specie! nachgewiesen ist, nicht von der Haftung 267 91 ti. » Begünstigung der Uuterthanen hinsichtlich der bey den Gerichtsbehörden auf dem Lande betretenen classenwidrigen oder in-dorsirteu Stampe! 267 97 14. » Erläuterung der für die Zahlämter wegen Umsetzung der politischen Fondscapitalien und Obligationen erflosienen Manipulationsvorschrift 269 93 14. » Erwirkung der Aufenthaltsverlängerungen für reifende Handwerksgesellen durch die k.k Gesandtschaften, ohne Abnahme ihrer Wanderbncher 270 94 18. > Stämpelbefreyuug aller Quittungen über vorschußweise Taz - und Umgelds - Ent-schädigunaen 270 95 19. » Verfahren gegen unbefugt abwesende Gränz-wach-Individuen 271 96 20. » Erweiterter Wirkungskreis der Landesstellen in politischen Angelegenheiten i k 274 O CQ Datum der Gnbernial-verordnung Gegenstand. 20, Jliny 99 100 102 105 104 105 I 23, 23. 29. 2. July 3. 4. 5. » 5. 7. » 8. % Einstellung weiterer Rekurse über vom Gu-bernium bestätigte Entscheidungen der ersten Instanzen, bey Geiverbsverleihungen, Uebertretung der Gewerbs - Polizey Und Marktordnung, dann der einfachen Poli-zeyvergehen Bemessung des PvstrittgeldeS für den zwey-ten Semester des Solarjahres 1832 Paßvorschrift für Reisende nach Schweden Vorschrift über die Ertheilung der sogenannten Nachstunden durch das Lehrpersonale an den Gymnasien und Hauptschulen Nachträgliche Weisungen in Absicht auf den erweiterten Wirkungskreis der Länder-stellen Formular zur Verfassung der Ausweise über den Stand und die Veränderungen der quiescirten Beamten und Diener Aufsicht des Bücherrevisionsamtes über die Xuflage und Verwendung des den Lithographen gestatteten Blanqueten -• Vor-ratheS Enthebung der Läuderstellen von der Vorlage vierteljähriger Ausweise über angewiesene Pensionen, Provisionen und Er-ziebungSbeyträge Befugniß der Läuderstellen, den mit normalmäßigen Pensionen bekheilten Witwen Abfertigungen zu bewilligen, oder Reser-vationsurkunden auszufertigen Freylassung der Wahl des Gegenstandes, worüber Lehramts-Candidate» bey Con-cursen mündlichen Vortrag zu halten haben Formular zur Verfassung der Ausweise über die durch Privatconeurrenz neu und chau-ßeemäßig hergestellten Straßen £ © 281 282 282 283 286 286 2f0 29 t 291 293 Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung X G 108 110 114 9. July 9- » 9- » 11, » 12, » 13, * 14. '» ! 6, » ii6 i6. iß, » Bestimmung der Provinzen und Landesstriche, über welche sich die Amtswirksamkeit des zu Salonich aufgestellten österreichischen Consuls erstrecket Balleten - Vorweisung bey Untersuchungen der Kaufläden und Handelsniederlagen an die hierzu beauftragten Gefällsbeamten Alimentations - Anspruch jener Beamtenö-Witwen und Kinder , deren mit Alimentation betheilten Gatten und Vater vor Vollendung der über selbe verhängten Untersuchung verstorben sind Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten zur Berücksichtigung und Bekanntgebung der die Mililärbefreynng eines Bezirksinsaßen begründenden Verhältnisse vor der Re-krutirung Steuernachlässe sind nicht bar rückzubezahlen, sondern an der künftigen Steuergebühr gut zu schreiben Termins-Bestimmung zur Aufnahme der Schüler in einen Lehr - oder Studien-Curs Wirksamkeit der von den politischen Magistraten geschlossene» Vergleiche, in Bezug auf gerichtliche Erecutionen Art der Ausstellnng der Studienzeugnisse an zum Militär assentiere, jedoch zur Fortsetzung ihrer Studien beurlaubte Individuen Unentgeldliche Ausfertigung der von Amtswegen abqeforderten ärztlichen Befunde über die Diensttauglichkeit eines Staatö-Beamten Nachsichten, welche Zmpfärzte bey Geimpften zu pflegen verpflichtet, und für welche sie eine Ausrechnung zu machen berechtiget sind 296 296 2Y8 299 299 300 500 301 Datum der vOx Gubernial- Gegenstand. CQ Verordnung (9 17. July 120 121 18. 19. 122 123 20. » 20. « 125 22. » Belehrung, wegen Zusammenstellung der Rubrik „Religion'- in den Ausweisen über Geborne, Getraute und Gestorbene ^Amorti'firung der in Verlust gerathenen Ta;-Entschädigungs-Urkunden- vor Ausfertigung von Dupplicaten ^Aufhebung der Zoll - Legstätte zu ?luffee Verpachtung und Abfindung der Verzeh-rungssteuer für das Jahr iszs, und Bestimmung des Termines zur Erlangung der gefällsämtlichen Erlaubniß-Scheine Vorlage der Ausweise über die aus den politischen Fonds angewiesenen normal-mäßigen Bezüge für Beamte und mindere Diener Die allerhöchste Bewilligung zu Bewerbungen um fremde Orden, enthält auch die allerhöchste Genehmigung zur Annahme derselben Aufforderung der unbefugt im Auslande abwesenden k. k. Untertanen zur Rückkehr, und Behandlung der nicht Folge leistenden nach dem AuLwanderungö-Patente Bestimmungen der zu bedingenden Eon-traetsdaurr über die Sicherstellung des Holzes im Snbarrendirungs. und Lieferungswege 363 304 304 305 305 306 306 .On <3 00 128 129 150 Datum der Gubernial-verordmliig 24- July 25. » 25. » 25, » 28. » 28. » 28. » Gegenstand. •s (9 Taxbefreyung der SchullehrerbestätigungS-dann jener Secrete, womit denselben Geld - oder Ehrenbelohnungen ertheilet werden Befugniß der Landesstelle zur Anweisung von Abfertigungen der aus politischen Fanden pensionirten Beamtenswitwen Evidenzhaltung der durch ex offo Stellungen zur Landwehr für die Bezirks obrigkeiten entstehenden Guthabungen. und Abkommen von der Vorlage der Ausweise über die a conto Gestellten Bedingungen der Zulassung siebenbürK-scher Jünglinge zu deutschen Lehranstalten. Bestimmung der Amtshandlungen der Be-zirksobkigkeiten in Verzehrungssteuer-An-qeleqenheiten und der dafür zu beziehenden Gebühren Die Verifizirung der Verzehrungssteuer-RepartitionSausweife bey abgefundenen Parteyen ist keine Verpflichtung der BezirkSobrigkeiten Bestimmungen über die Aufnahme der Schüler in die Gymnasien überhaupt, und über die bey Aufnahme der aus Ungarn kommenden Schüler zu beobach-' tenben Vorschriften Anzeige der Vermögens- und Familienver-hältniste bey Gesuchen um Bewilligung zur Errichtung von Fideicommiffen 308 309 309 310 312 514 <5 CQ teaSuHsifjei rs&ar-srysfcaee1 •-$ Datum der Gubernial-Verordnung 354 135 138 Gegenstand. u 30. July 51. » 5. August 4. » i 5. •» 6. v 140 6. » 6. » Verboth des sogenanuten Mauschelspiele- FormUlar zur Verfassung der Lehrstandö-Personaltabellen, und Bestimmung deS TermineS zur Vorlage derselben Einhebong der Erb -Jahre 1833, so 1832 bestanden und Erwerbsteuer im wie selbe im Jahre Anleitung zur Darstellung der Reclama-tionsverhandlungen, und zur Untersuchung der gegen die Resultate der Vermessung vorkommenden Einsprüche Nachträgliche Bestimmungen des zwischen den souveränen Fürsten und fteuen Städten Deutschlands abgeschlossenen Deser-teurö-Cartels O Ausdehnung der Vorschrift wegen der Ali-mentationeu jener Beamtenöwitwen, deren Gatten vor vollendeter Untersuchung gestorben sind, auf die Witwen der Beamten politischer Fonds und Anstalten Unabhängigkeit der persönlichen Jurisdictions - Verhältnisse übersiedelter Unter* thanen von der gutsherrlichen Entlassung mit Ausnahme der Obervormundschaft, deren Uebertragung daö Appellationsgericht zu bewilligen hat Auöschliessung des Gustav Oehler von aller Redaction der Zeitschriften in den deut scheu Bundesstaaten 320 520 544 346 347 <3 co Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand, (9 142 145 144 146 148 ISO 7. August 7. S. 17. '17, 7» Behandlung der am l.August 1852 verloosten funfpercentigen Banco - Obligationen Ungültigkeit jener ständischen Wahlstimme», welche nicht auf eine bestimmte Person lauten Genaue Untersuchung der bey Auffindung weggelegier Kinder vorkommenden Umstande zur Erforschung der Thäter Abstellung der Abhaltung mündlicher Con-eurse an Sonntagen bey den medirimsch chirurgischen Schulanstalte» Bestimmungen über die bey eintretenden Relizitakionen anzunehmenden AuSrufs-preise - Zollbemessung für die zum Privätgebrauche eingefnhrten chemischenKupferzündhütchen Bezeichnung der Baumwoll - Wirkwaaren mit dem Commerzwaarenftampel und Bemessung der dießfälligen Gebühr Abänderung mehrerer Bestimmungen des Privilegienpatenteö vom Jahre 1820 Bestimmung deS Grundsatzes, nach welchem bey Bildung des neuen CatastkrS die Eigenschaft der Gründe als dominical oder rustical zu bezeichnen ist Formularien zur Evidenzhaltung! aller öffentlichen Lizitationen, wovorn die Per-ernten an den Armenfond «inzuflieffen haben 349 350 350 351 355 354 >0* <$ M Datum der Gubernia!--Verordnung Gegenstand. •1 © 152 25. August Belehrung über das Benehmen der Behörden bey Beurtheilung der Frage, ob ein wegen Verbrechens ab instantia losgesprochener Beamter im Dienste zu belassen sey 375 ■153 26. a> Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung über die Maßregeln zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung in den deutschen Bundesstaaten 376 154 26. » Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung zur Unterdrückung zweyer badischen Zeitblätter, nähmlich des Freysinnigen, und des Wächters am Rhein 380 155 27. » Stämpelbesteyung der Empfangsbestätigungen über die aus den Depositenamrern erfolgten Urkunden 381 156 28. » Verhängung der Gehaltssperre wegen Ur-lanbSüberschreitung gegen die mit Adjuten betheilten landesfürstlichen Auöeul-'tanten und ConceptSpraeticanten 382 157 29. '» Nichtbefehung der Dienstesstellen bevor der damit verbundene Gehalt frey geworden ist 382 158 30, » Nichtanwendbarkeit der Vorschrift wegen dreyjähriger provisorischer Dienstleistung der Lehrer auf die bey geistlichen Co-mImitaten bestehenden Schul- und Studienanstalten 383 159 31, » Ueberwachung der Landgerichte durch die Kreisämter bey Gelegenheit der Kreis-dereisungm 585 o or, Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 1 9}}«© j 160 9. Sept. Ausdehnung des mit dem römischen Hofe abgeschlossenen Deserteurs - Cartels auf die in dessen Dienst getretenen Schweizer-Regimenter 384 iS, 9 » Behebung der den politische» Fonds gehörigen Interessen binnen 14 Lagen nach der Verfallszeit 385 162 9- » Bestimmung der Rubriken zur Verfassung der Ausweise über die von Lehranstalten ausgeschlossenen Studierenden 385 165 20. » Verboth der Ueberlassung der Findelkinder an ihre natürlichen Mütter oder an deren nächste Verwandten mit Bezug der Verpfleg sgebühr 386 164 21. » j Bestimmungen über die Zulassung der Zöglinge zu den bergacademischen Vorlesungen zu Schemnitz, und über die Betheilung derselben mit Aerarial- Stipendien 387 165 22. » 1 U Beschränkung der Gültigkeit der Pässe auf die darin» bestimmte Zeit, Orte und Provinz 388 166 24. » Bestimmung über die Militärdienst - und Landwehrpflichtigkeit der Besitzer ständischer Gülten 389 167 24. 1 Entlassung der vor vollendetem 19. Lebensjahre ex offo zum Militär Gestellten < und deren Behandlung im Falle ihrer Entweichung 390 lös 25. » Die Studieuzeugnisse deö Joanneums zu Grätz sind nicht unbedingt gültig 391 Datum der US' Gubernial- Gegenstand. 'S oc? Verordnung © t6g 25. Sept. Commerzial - Waaren -Stämplnng der un- ter der Benennung vOrgantine« vorkommenden Waarengattnng 392 170 26. » Einführung von Preistariffen in den Gasthäusern in Städten und Märkten, dann in den an der Post- und an den Haupt- Seitenstraßen stehenden Gasthäusern 392 2. October 3. Vorschrift über die Gebühren bey gerichtlichen und außergerichtlichen Obduktionen Beschlüße deö deutschen Bundestages zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung im deutschen Bunde Beschränkung der Befugniß, die Raten der pains d’ abbayos zu veräußern oder zu verpfänden Nichtanwendung der Vorschrift, baß eine im zweyten Semester des Studiums der Philosophie erhaltene nachtheilige Sittenclasse von Fortsetzung deö Stu-dierens auöschließt, auf die untern Gymnasial-Schüler Anwendung der wegen Bestimmung deö AuSrnfspreiseS bey Relizitationen erfloffe-nen Vorschrift auf politische Fonds und Anstalten Bestimmung der Revisionsclausel, welche die Sanitätsbeamten an den aus einem öffentlichen Fonde zu bezahlenden Arz-neyeonten beyzusetzen haben 395 397 398 398 178 180 182 185 184 185 Datum der Gubernial-verordnung 5, October 6, » 6. » 9. s 11. 9 15. » 22. » 23. » 24. » Gegenstand. Unterdrückung mehrerer gefährlichen deutschen Zeitschriften und Bekanntmachung ihrer Redakteure Belehrung zur vollständigeren Verfassung der Sanitätsberichte von Seite der Di-strictsphysiker Verboth der Zeitschrift: Allgemeine politi-fche Annalen, und Rottecks Ausschlieffung von aller Redaction NichtariSdehnung der Staatsbürgerschaft auf die schon großjährigen Kinder eine» erst später eingebürgerten Ausländer» Aufhebung der bisher vorgeschriebenen Vidirung der Lazentschädigungs - Vor-schußquittungen von Seite des Fiscal-amtes Zollbegünstignng der Jstrianer Weine Vergütung der in Militär - Spitälern an-erlaufenen Heilungskosten für in Ungarn paßloS ergriffene Individuen aus den conscribirken Provinzen Behandlung der dem Doppelstämpcl unterliegenden Urkunden und Gesuchs - Bey-lagen von Seite der Tarämter Behandlung der im Pomerio der Stadt Grätz schwer erkrankten Findelkinder durch die Armenpbysiker & 400 402 405 404 404 405 406' 406 to» «3 0Q Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 3 nn® 1 186 27, October Bedingung, unter welcher die Ausschiffung der Ausländer in brasilianischen Häfen gestattet ist 408 187 5. Nov. Zusammenstellung und Republieirung der über den Curs der Geburtshülfe bestehenden Vorschriften 409 188 5. » , Anschaffung chirurgischer Bücher und Instrumente von Seite der chirurgischen Gremien aus ihren Caffeüberschüffen 412 189 3. » Einführung der Gränzwache in Steiermark gegen die ungarische Gränze 41.3 igo 9- » Behandlung der am 2. November 1832 ver-loosten vierpercentigen Hofkammer - Obligationen 416 191 n, » Die im Jahre 1827 bekannt gemachten Rekrutirungs - Maßregeln sind nicht als provisorisch anzusehen 417 192 17. » Erläuterung der Vorschrift wegen abgesonderter Vorlage der Erwerbsteuer-Mäßigungs* oder Nachsicht- - Gesuche 417 195 j 20. » Rubriken für die Berichte über den Zustand der Lehranstalten für Taubstumme 418 ! 194 20. » Bekanntmachung der Amtssitze, und der Wirksamkeit der Camera! BeztrkSverwal-tungen in Steyermark 4>9 195 20. » Form der Unterfertigung der Subarren. djrungSprotokolle von Seite jener Lizi-tauten, welche sich zu keinem weitern Nachlasse der Preise erklären 420 XX Hi Ss <3 Cf) Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. § 196 20. Nov. Schutz der Rechte der Schriftsteller/ Herausgeber und Verleger in den deutschen Bundesstaaten, gegen den Nachdruck 420 197 21. » Fernere Gültigkeit der im Jahre 1827 zur Einbringung der Stenerrückstände angeordneten Erecutionsmaßregeln 421 198 27. » Bestimmungen über die Einrechnung der Militär - Dienstzeit bey den in Eivil-dienste tretenden Militärindividu5224 , welche die obige Strafe deö vierfachen Erlages auch für die unterlassene rechtzeitige Abfuhr der von den SteuerbezirkS-obrigkeiten eingehobenen Steuergelder bestimmt, nicht mehr anwendbar. Das Gubernium bat daher in Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abfuhr der von den Steucrbezirksobrigkeiten eingehobenen Steuergelder, so wie auch in Rücksicht auf die Strafe im Falle der Uebcrschreitung deö dießfälligen ZeitpuncteS Folgendes zur allgemeinen Richtschnur vorzuschreiben befunden, t. Die Steuerbczirksobrigkelteti haben die wirklich geschehene Abfuhr der eingehobeue» Steuergelder bis zum achtzehnten eines jeden der Einnahme zunächst folgenden MooathS *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite i3i. Gesetzsammlung XIV. Shell. * * Vom 4- Sännet. (in den Monathtn May und November jedoch rücksichi-lich der früheren Semestra!- Abschlüsse bis zum dritten Monathstage) durch den Legitimationöschein der ständi-scheu Sammlungscasse bey dem Vorgesetzten k. k. Kreiöamle nachzuweisen. 2. Ist die Einhaltung dieses NachweisungS - Stemmed wegen eingetretener ausserordentlicher Fälle schlechterdings unmöglich : so muß hiervon daS k. k. KreiSamt und zwar noch vor Ablauf deö gedachten Termines in die Kenntniß gesetzt werden. 3. Sollte der gedachte NachweisungStermin überschritten, oder diese Ueberschreitung nach der im zweyten Absätze enthaltenen Bestimmung nicht standhältig gerechtfertiget werden: so ist jede mit Producirung des Legitimations - Scheines im Rückstände haftende SteuerbezirkSobrigkeit unmittelbar am darauf folgenden Tage durch Strafbothen zu betreiben. 4. Zeigt sich noch überdieß anö dem Datum des Legitimations-Scheines, daß die Abfuhr in die ständische Kreissammlungß. Lasse auch nicht zeitgemäß erfolgte, somit der Steuerbezirks-obrigkeit auch in dieser Beziehung eine Verspätung zur Last falle: ist dieselbe noch insbesondere mit einem angemessenen Geldpönale zu belegen. 5. Bleibt die in dem dritten Absätze vorgeschriebene Betreibung durch Strafbothen durch acht Tage fruchtlos, so ist auf Kosten der betreffenden Bezirksobrigkeik die Untersuchung ihrer Geschäftsführung einznleiten. Die k. k. Kreisäwter werden angewiesen, sich nach dieser Vorschrift von nun an genau zu benehmen, und hiervon auch die Steuerbezirksobrigkeiten zu ihrer Warnung sogleich zu verständigen. Ucbrigens wird den k. k. Kreisämtern der Termin zur Vorlage der monathlichen Steuerabfuhrs-Hanptausweise nunmehr auf den zwanzigsten eines jeden Monaths bewilliget. Eine weitere Fristerstreckung kann aber durchaus nicht zugestanden werden, weil man sonst mit den hohen OrtS vorgeschri'ebenen Bom io. Jänner. a Kombinationen der Einzahlungen und Abfuhren zu weit hinaus-gezogen feyn würde. Gubernialverordming vom 4. Jänner igzr, Zahl 51965 an die Stände und Kreiöämter. 2. Verpflichtung der Buchhaltungs-Dracticanten zur Erlernung der Staatsrechnungs - Wissenschaft. Das k. k. General-RechnungSdirectorium hat mit Verordnung vom 30. November i83i, Zahl 7270, der k. t steyer-märkischen Provinzial - Staatöbuchhaltung erinnert, daß der Zutritt zur Praxis bey der Staatsbuchhaltmig künftig Keinem gestattet werden würde, der nicht entweder die StaatSrechnungs-Wissenschast bereits erlernet hat, oder doch wenigstens selbe mit entsprechendem Erfolge zn erlernen sich anheischig macht. Gubernialverordiiung vom 10. Zänner 1832, Zahl 21796; an die Kreisäntter und das Rectorat der Universität. S. Ausbezahlung der am 2. Jänner 1832 verloosten sechs -percentigcn Hofkammer -.Obtigationcn. J„ Folge hohen Hoskammer-Präsidial-Erlasses vom S. d. M., Zahl 117/P.P., wird Folgendes bekannt gemacht: i I. Die sechspercentigen Hoskammer -Obligationen, welche in Lie am 2. Jänner b. 3. verloosle Serie 154, von Nummer 5590 bis einschliessig 7,57 eingetheilt sind, und der in dieser Serie begriffene vierte Lheil der Obligation Nummer 5496, werde» an die Gläubiger im Nemiwerlhe des Capitals bar in Conventions-Münze ausbezahlt. 4 Vom n, dSttttčt. §. 2. Dis Zurückzahlung des Capitals beginnt am i. KebrNar d. 3>, und wird von der k. k. Universal - Staats - und Danco-Schuldeneaffe geleistet, bey welcher daher die verloosten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bey der baren Auszahlung des Capitals werden zugleich die bis zum l. Jänner d. I. verfallenen Zinsen in Wiener Währung, und vom l. Jänner biö l. Februar d. I. die ursprünglichen Zinsen zu sechs vom Hundert in Conventions-Münze berichtiget. §. 4. Bey Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der CapikalS- Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, den Verboth, oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bey der Capitals »Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden die Vorschriften, welche bey der Umschreibung dergleichen Obligationen befolgt werden "muffen, ihreAnwendung. §. 6. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits -Caffe übertragen ist, fleht es frey, die Ca-pitalü-Auszahlung bey der k. k. Universal-Staats- und Banco-Schulden-Casse, oder bey jener Credits-Caffe zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bey derselben zur Auszahlung ein« zureichen. x Gubwnial-Currende vom n. Jänner iL3r, Zahl soZ, an die Krersämter. Vom 16. Jänner. 5 4. Erforderniß genügender Ausbildung der chirurgischen Lehrlinge in den Gegenständen der Sprachsünde und der Schreibekunst. Da sich die dringende Nothwendigkeit der ersten und vor« züglichen Ausbildung der chirurgischen Lehrlinge in den Gegeu-ständen der Sprachkunde und der Schreibekunst dargestellt hat: so haben die k. k. Kreisämter die Physiker anzuweifen, vorzüglich dahin zu wirken, daß r. nach Borschrist des §. g, der Gremialordnung vorn 22. März 132.7 *) kein Competent zur Chirurgie ausgenommen werde, der nicht unbezweifelbare Beweise über de» Besitz der Kenntnisse von Deutsch - und Lateinlesen; eine gute orthographische Handschrift, Fertigkeit im Dietandoschreiben, und in der Sprachlehre beybringet. Sollten diese Beweise einem Zweifel unterliegen, so wird dem Physiker das Recht eingeräumt, über diese Gegenstände selbst zu prüfen. 2. Soll kein Lehrling freygesprochen werden, bey welchem diese Kenntnisse nicht neuerdings geprüft und bessere Kenntnisse wahrgenommen worden sind. 3. Muß den Physikern dringend empfohlen werden, dafür zu sorgen, daß in ihren Distrikten nur taugliche, fleißige, ta-lentirte Subjects zur Chirurgie ausgenommen werden, und daß die Chirurgen sich derselben nicht zu knschtlicheu Arbeiten , und bloß zum Betriebe des bürgerlichen Gewerbes bedienen , sondern eö ihnen möglich machen, sich mit Borkenntnissen zu versehen. Gubermalverordnung vom 16. Jänner 1532, Zahl 2S7; an big KretSämter. *) Siehe P. G. S- Band §, Seite ne, Zahl L7- 6 Vom iS. Jänner. 5. ' Nrchtemwirkung der Bezirks-Entlassungen und Befitzan-tritts-Bewilligungen auf die Befreyung von der Mi<-lltär-Dkenffpssrchtcgkrit der iiberstedelken l^rtcrthanen. Ueber die kreiöämtlichen Anträge hinsichtlich der Modalitäten, unter welchen künftig die Bezirksentlaffungen ausgefertigt werden sollen, findet man Folgendes z» erwiedern: Der Umstand, daß hier und da von Parteyeu und selbst von Bezirksobrigkeiten irrige Begriffe von den BezirkSentlassun-gen an den Tag kommen, begründet noch keineswegs die Noth-wendigkeit, von Seite des GuberniumS allgemeine Belehrungen oder neue Verordnungen dießfal's zu erlassen. Es liegt im Wirkungskreise der Kreisämter, sobald selbe von solchen Mißdeutungen und von unrichtigen Fürgängen bey Ehebewillignngen in die Kenntniß konimen, sey es in Beschwerdefällen oder bey andern Gelegenheiten, die erforderlichen Zurechtweisungen zu verfügen, und die Verhandlungen in daö gesetzliche Geleis zurückzuführen. Uebrigens ist cs zur Beseitigung des Wahnes: daß durch einen politischerseits nicht beanständeten Besitzantritt einer Realität oder eines Gewerbes, auch schon die Militärbefreyung begründet werde, ganz zweckmäßig, daß in die dießfälligen früher beyzubringenden Aufnahms-Urkunden der betreffenden Grund-uud Bezirksherrschaften, so wie in die hiernach auszufertigenden Bezirksentlaffungen oder Besitzantritts - Bewilligungen , die Erklärung eigenS ausgenommen werde: daß diese AufnahniS-, Be-fitzantritts- oder Ueberstedlungsbewilligungen auf das Verhält-„iß der nur nach den Conscriptions - und Recrutirungs - Vorschriften zu beurtheilenden Militärpflichtigkeit keinen Bezug haben, und daß dieses noch überdieß den Parteyen auch mündlich von den betreffenden Obrigkeiten zu erklären sey. Gubernialverordnung vom ig. Jänner 1332, Zahl 568; an die Äreiöämter. Lom ,8. JLnner. 6. n Beobachtung der für gerichtliche Leichenbeschauen und Sanitatsuntersuchungru im Jahre 1814 bekannt gemachten Instruction. Bey den ärztlich gerichtlichen Leichenbeschauen und Untersuchungen hat man wahrgenommen, daß die im Jahre i8i4 durch den Druck bekannt gemachte, und auch in der Provinzial-Gesetzsammlung vom Jahre 1320, Band 2, Seite 24, Nr. 17 enthaltene Instruction für öffentlich angestellte Aerzte und Wundärzte nur selten beobachtet werde, wodurch Unordnungen, welche oft einen ganzen gerichtlichen Act unbrauchbar machen, entstehen. Den k. k. Kreisämtecn wird daher zur Pflicht gemacht, sämmtlichen Bezirksobrigkeiten gedachte Instruction wieder in Erinnerung zu bringen, und sie auf die genaue Befolgung der hierin vorkommendcn Vorschriften hinzuweisen. Gubernialverordnung vom lg. Jänner 1352, Zahl 543; an die Kreisämter. Erläuterung der, wegen des Ernrückens erwerbloser beurlaubter Soldaten zu ihren Regimenter», erftof* senen Vorschrift. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 3. September v. I., Zahl i5ii8 z *) wegen Einrückung der beurlaubten erwerbslosen Soldaten zu ihren Regimentern oderCorpö, haben Se.Majestät laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 3. Jänner b. I., Zahl 23421, mit der nachträglichen allerhöchsten Entschlieffung vom 2. December v. I. zu bestimmen geruhet, daß nicht der Mangel an Verdienst von wenigen Tagen, sondern ein länger andauernder Mangel an Erwerb des beurlaubten Soldaten, *) Siehe P. G. S. Band i3, Seite 222, Zahl ,25. ■8 Vom ig. Jänner. dessen baldige Hebung nicht wahrscheinlich oder unthanlich ist, für Erwerbslosigkeit zu halten fey. Guberm'alvsrordnung vom 18: Jänner 1332, Zahl 372; an die Kreisämter. 8. Executions-Mittel zur Einbringung rückständiger Zoll-und Berzehrungssteuergcbühren. Da sich Zweifel über die zur Einbringung rückständiger Zölle und Verzehrungssteuergebühren anzuwendenden Executions -Arten ergaben: so hat die hohe Hofkammer nach Inhalt des ein-gelangteuDekretes vom 2?.December v.J., Zahl 3360, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle und der f. k. vereinigten Hofkanzley folgende Bestimmungen festzusehcn befunden: 1, Die Anwendung der Executionsmitkel zur Eintreibung auö-haftender Zoll- -ober Verzehrungssteuergebühren kann entweder bey den poli tischen oder gerichtlichen Behörden angesucht werden. 2, Diejenige Executions - Art ist zu wählen, welche die Eintreibung der Gebühr unter Beobachtung der Gesetze am schleunigsten und mit dem geringsten Kostenaufwande erwarten läßt. Z. Gegen Grundbesitzer, vorzüglich von der unterthänigen Classe, muß, wo die Tilgung auf eine denselben minder schädliche Art bewirkt werden kann, das leichtere Tilgungs-Mittel ergriffen, daher, ehe zur Veräußerung der Realität geschritten wird, die Einbringung durch Versteigerung der leichter entbehrlichen Mobilar-Effecten versucht werden. 4. In den Fällen, wo eS wahrscheinlich ist, daß der rückständige Betrag durch die Pfand un g und den Verkauf von Fahrnissen, oder die Seguestrirung der Einkünfte einer Realität werde eingebracht werden können, ist die Execution im politischen Wege anzusüchen. Die- Vom 19. Jänner. 9 fes hat insbesondere in der Regel gegen unterthänige Grundbesitzer zu geschehen. 5. Zur Erwirkung dieser Execution hat die Gefallen - Bezirks-behörde sich an die politische OrtSobrigkeit zu wen» den. Bey dem KreiSamte ist das Einschreiten bloß dann zu stellen, wenn die Ortsobrigkeit die Eintreibung unterläßt, oder, wenn es sich um die Eintreibung eines Rückstandes von einem Dominical - Grundbesitzer handelt. 6. Auf liegende Güter und Grundstücke, oder auf Rechte, die auf liegenden Gütern und Grundstücken haften, oder versichert sind, kann im politischen Wege keine andere ExecutionS-Art, als die Sequestration der Einkünfte Platz greifen. So oft im politischen Wege diese Executions - Art verfügt wird, muß durch die Behörde, welche diese Execution bewilligte, hiervon zugleich die Landtafel - oder Grundbuchs-Behörde in Kenntniß gesetzt werden, damit die hängende Sequestration in die öffentlichen Bücher eingetragen werde. Eine ähnliche Verständigung hat auch, sobald die Sequestration aufhört, zum Behufe ihrer Löschung in den öffentlichen Büchern zu geschehen. 7. Ist die Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden, daß der Rückstand durch die den politischen Behörden eingeräumten Exe« eutionömittel schleunig und mit geringer Schwierigkeit werde können eingebracht werden: so hat die Cameralgefällen-Verwaltuug der Kammerprocuratur eine beglaubigte Abschrift des Erkenntniß- oder Zahlungsauftrages sammt der Nachweisung, daß solches in Rechtskraft überging, oder von der Oberbehörde bestätiget wurde, mitzutheileu. Der Kam-inerprocuratur liegt ob, um die Execution im gerichtlichen Wege einzuschreiten. 3. In Absicht auf die Bewilligung und Vollstreckung der Exe-cutionsmittel sind von den Behörden die bestehenden Gesetze und Vorschriften genau zu beobachten, wobey übrigens die Jutabulation der von den Gefällöbehörden geschöpften Er-kenntniffe auch auf beglaubigte Abschriften derselben zu bewilligen ist. 10 Dom 19. Jänner. 9. Wegen Erlangung der provisorischen Sicherste!-lungS-Maß regeln bey Erkenntnissen, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist sich nach denselben Grundsätzen, welche für die Erwirkung der Execution vorgezeichnet worden, zu benehmen. Handelt es sich um die Sicherstellung einer, durch ein Faustpfand nicht vollständig versicherten Zahlung auf einem Grundbesitze: so ist sich stets an die Kam-merprocuratuc wegen Vornahme der erforderlichen Schritte zu wenden. 10. Die den Gefällsbezirksbehörden übertragene Amtshandlung ist in den Gegenden, wo für das in der Rede stehende Ge-fäll kein Bezirksamt besteht, von der Gefällen. Landesbehörde vorzunehmen. 11. Die gegenwärtige Vorschrift findet auch auf die allgemeine Verzehrungssteuer Anwendung. Die in dem Gesetze über die eben genannte Steuer §§. 2» bis 32 und in den nachgefolgten Verordnungen enthaltene» Bestimmungen rücksichtlich dcö Executions - Verfahrens bleiben jedoch gleichfalls in Wirksamkeit. Durch diese Bestimmungen wird an den bestehenden Grundsätzen über den Weg, auf welchem die Richtigkeit (Liquidität) und das Ausmaß eine Gefällsgebühr zu verhandeln ist, nichts geändert. Um aber gleich bey der ursprünglichen Verhandlung den Gegenstand erschöpfend zu erörtern, und um zu verhindern, daß nicht wegen unvollständiger Beleuchtung desselben unstatthafte Forderungen, von denen bey einer genauen Aufklärung später wieder abgegangeu werden müßte, gestellt werden, ist in den Fällen, in denen cs sich nicht bloß um die Einbringung einer Gebühr handelt, zu deren Entrichtung der Partey eine Zu-fristung zugestanden wurde, stets die Parley über den Anspruch der gegen sie erhoben wird, im kürzesten Wege zu vernehmen, und mit ihren allfälligen Einwendungen anzuhören, wie auch derselben nach Erwägung der von ihr vorgebrachten Bemerkungen, dann nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes mittels einer, den letzter» deutlich darstellenden Verordnung die zu entrichtende Gebühr bekannt zu machen. In diesen Vererb« Dom so. Jänner. n nungen soll immer ausdrücklich beygesetzt werden, daß der Par» tey die Berufung an die Oberbehörde binnen vierzehn Tage« freygestellt sey. Gubernialeurrende vom 19. Jänner 18Z2, Zahl 8?o; an die KreiSämter, das Fiskalamt und Jntimat an die k. k-Cameralgefällen - Verwaltung. 9. Verabfolgung der für Deserteurs - Einbringung der Gränzwache bewilligten Taglia ohne Abzug der Transportskosten. Im Einverständnisse mit dem f. f. HofkriegSrathe hat die k. k. allgemeine Hofkammer mit Verordnung vom 9. Jänner d. l. , Zahl 1579, zu erklären befunden, daß, da der Gränzwache von Sr. Majestät für die Einbringung der Deserteurs nur die Militär - Taglia von 8 fl., und nicht die, den Civil-Jndi-viduen zugestandene Taglia bewilliget worden ist, °) der Gränz-wache stets der ganze Betrag von 8 fl. ohne Abzug für Transports- und sonstige Kosten gebühre, welche nach den bestehenden Directive» nur von der Civil Taglia mit 24 fl. zu bestreiten sind. In den Fällen, wo die Militär-Taglia der Gränzwache zukömmt, sind daher die Transporkskosten und sonstige Auslagen, welche der eingebrachte Deserteur verursacht, (inSbesonders die Verpflegung nach der Militärarrestanten - Gebühr) vom Militär zu vergüten, in so ferne nicht das, im Jahre 1026 getroffene Uebercinkommen, wegen wechselseitig unentgeldlicher Uebergabe der Civil - und Militär - Jnquisiren darauf Anwendung findet. Gubernialeurrende vom 20. Jänner 1332, Zahl 10275 an die Kreisämter. **) Siehe P. 05. S. Band i3, Seite 40, Zahl 34* " Vom a3. und 24. Jänner. 10. Aufhebung des Verbothes, ausser Handel gesetzte Contraband - Waaren an Private zu vcräussern. Vermög hoher Hofkammer-Verordnung vom 17. Jänner 1832/ Zahl 3125, habe» Se. Majestät mit der allerhöchsten Entschliessung vom i4. Jänner d. I. daS bisher bestandene Verborh, »daß außer Handel gesetzte Contraband - Waaren an Private nicht veräußert werden dürfen,« allergnädigst aufzu-heben, und zu gestatten geruhet, daß die gedachten in der öffentliche» Versteigerung erkauften Waaren von dem Zeitpuncte deö zu Stande gekommenen Verkaufes an, als Durchzugsgüter zu behandeln sind, rücksichtlich der Aufbewahrung in amtlichen Niederlagen und der Vorsichten bey der Versendung in da» Ausland allen Bestimmungen über die Waarendurchfuhr zu unterliegen haben, daher auch an Private, welche die zum Bezüge der außer Handel gesetzten Gegenstände vorgezeichneteu Bedin-gütigen erfüllen, zum eigenen Gebrauche erfolgt werden können. Welch allerhöchste Anordnung allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 23. Jänner 1832, Zahl 1369; an die Kreiöämter, und Jntimat an die k. k. Cameralgefällen- Verwaltung. 11. Befugniß der Ordinariate zur Anstellung des Kanzlers als auch der mindern bey den Ordinariats - Kanz-leyen angestellken und aus dem Rcligionsfonde besoldeten Beamten. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordnnng vom 6. Jänner 1832, Zahl 504, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 3. d. M. bestimmen geruht, daß die Anstellung der mindern Consistorial. Beamten sowohl, al» der Kanzler bey den bischöflichen Consistorial-Kanzleyen, welche Bom aB. Sännet1. i| d» Besoldungen aus dem ReligionSfonbe beziehen, den Ordinariaten gegen dem zu überlasse» fty, daß sie für deren gute Auswahl verantwortlich bleiben. Gubernialverordnung vom 24. Jänner »832, Zahl 67Z; an die Leobner fürstbischöfliche Ordinariats -- Administration. 12. Ansehung der bep Vcrlaßabhandlungen in Wiener Währung vorkommenden einer Taxe oder Skämpelgebühr unterliegenden Geldsummen tn Conventions «Münze. Dl'e f. k. KreiSämter erhalten die Weisung, die vom k. k. Appellationsgerichte mittels Note vom io. Jänner im, Z. 234 mitgetheilte, hier nachstehende Circularverordnung wegen Ansetzung der Geldsumme in C. M. bey Verlaßabhandlungen, sämmt-lichen Magistraten, Dominien und Ortögerichten im Carnierwege bekannt zu geben. Gubernialcurrende vom 25. Jänner 1832, Zahl »344. an die Areiöämter. Verordnung von dem k. k. mnerösterreichisch - küstenländischen AppellationSgenchte. Von der k. f. obersten Justizstellt wurde nach vorläusiger Rücksprache mit der f. f. allgemeinen Hofkammer in Folge herabgelangtem höchsten Hofdecrete vom 30. December > 831, Erhalt 5. Jänner >832, Hofzahl 7067, diesem k. k. Appellationsgerichre aufgetragen, die Einleitung zu treffen, daß in demjenigen Theile seines JurisdictionSbezirkes, wo Wiener Währung im Umlaufe ist, von den Gerichten und Wirthschaftsämtern, welche Abhand-lungS - und Vormundschaftsgeschäfte besorgen, um eine unver-hältnißmäßige Erhöhung der Taren und Stämpel zu vermeiden, in ErhschaftS- und Vormundschafts-Angelegenheiten so viel möglich darauf Bedacht genommen werde, die Geldsummen nicht in Wiener Währung, sondern in Conv. Münze anzusetzen. Welche höchste Entschliessung zur Wissenschaft und Darnach-achtung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfmt den 10. Jänner 1832, «4 Dom af. lind aß. Jänner. 13. Erläuterung der den Uebertritt der Landwehr-Unteroffiziere zur Gränzwache beschränkenden Verordnung. Vermög Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 15. Jänner 1832, Zahl 1326, geruhten Se. k. k. Majestät unterm 30. December v. I. allergnädigst zu befehlen, daß die allerhöchste Entschließung vom 20. Jänner v. I. * **)) wegen des Übertrittes der Landwehrmannschaft und Unteroffiziers zur Granz-wache, nach ihrem Wortlaute unabweichlich zu befolgen sey, und auf die derselben vorausgegangenen Uebertrittsfälle keine rückwirkende Einwendung finde. Gubernialverordnung vom 27. Jänner 1332, Zahl i4l8; an dre Kreisämter, und Jntimat an das k. k. Generalcommando. 14. Aufhebung des allgemeinen Pserdeaustriebs- Verbothes. Seine Majestät haben zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 18. Jänner 1852, Zahl 3201, mit allerhöchster Eotschlies-sung vom 13. Jänner l. I., das über den allerhöchsten Auftrag vom 21. Februar v. I. mit hohem Hofkanzley- Präsidial -Erlasse vom 21. desselben Monaths und JahreS, Zahl 4408, angeordnete, und mit Gubernialcurrende vom 24. Februar 1831, Zahl 459, *) zur allgemeinen Kenntniß gebrachte allgemeine pserdeaustriebs - Verboth aufzuheben geruhet. Welche allerhöchste Anordnung hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 28. Jänner 1832, Zahl 1474; an die KreiSämter, und Jntimat an die k. k. Cameralgefällen-Verwaltung. *) Siehe P. G. S. Band i3, Seite 34, Zahl 25. **) Siehe P. G. S. Band i3, Seite 43, Zahl 38. 83bm 49, Jänner. j* 15. Vorlage der Wahlprotokollc oder eines legalen Auszuges aus denselben bey dem Einschreiten um Bestätigung ständischer Wahlacte. Vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom 1.3 Zänner ,332, Zahl 58t, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner 1832 anzuordnen geruhet, daß dem Einschreiten um Bestätigung der Wahlen zu ständischen Verordneten und ständischen Aus'chuß-Räthen, oder Ausschuß Mitgliedern, immer ein Wahlprotokoll oder ein legaler Auszug aus demselben bey-zuschlieffen sey. Gubernialverordnung vom 29. Jänner 1832, Zahl iS83; an die Herren Stände. K>. Eröffnung dir Reclamakionen gegen die zum Behufe des allgemeinen Catasters zu Stande gebrachten Ver-meffungs- und Grunderkrags - Resultate. Nachdem die Vermessung und Grunderkragssckätzung zum Behufe deS mit dem allerhöchsten Patente vom 2.3. December 1817 angeordneten Systems der künftigen Grundbesteuerung für das Herzogthum Steyermark vollendet sind, so werden nunmehr nach der Bestimmung deS §. 16 dieses allerhöchsten Patentes, die Resultate dieser Vermessung und Schätzung zur Kenntniß der Interessenten gebracht, um die von ihnen dagegen vorkommenden Einwendungen und Beschwerden zu hören, zu untersuchen, in so ferne sie gegründet sind, auszugleichen, und zur definitiven Entscheidung zu bringen. Zu diesem Ende werden in Folge einer besonderen, mit dem Dekrete der-k. k. vereinten Hofkanzley vom 12. März 1330, Zahl 557, eröffneten allerhöchsten Entschlieffung vom 28. July 1329, i6 Vom i. Februar. folgende nähere Bestimmungen bekannt gegeben, durch welche die Fälle, in denen Einsprüche gegen jene Resultate Platz greisen, die Organe, durch die sie vorgebracht werden müssen, und die Wege, auf denen sie zur Untersuchung und definitiven Entscheidung gelangen, gesetzlich bezeichnet sind. §. l. Die Fälle, in welchen Einsprüche gegen die Ergebnisse der Vermessung und der Ertragsschätzung zum Behufs des künftigen Grundbesteuerungs - Systems gesetzlich zugestanden werden, sind folgende: a) wenn die Details-Aufnahme der ganzen Gemeinde mit der ihr znm Grunde liegenden definitiven Gränzbeschreibung nicht in voller Uebereinstimmung wäre; b) wenn einem einzelnen Grundbesitzer in einer Gemeinde eine Grundparzelle oder Gebäude-Area zur Versteuerung vorgeschrieben ist, die er nicht besitzt; c) wenn die ihm angehörige und zur Versteuerung vorgeschrie-bene Parzelle oder Area das Flächenmaß nicht hält, welches als Ergebniß der Vermessung nachgewiesen wird; d) wenn in einer Gemeinde Culturgattungrn als bestehend angegeben erscheinen, die in derselben nicht vorhanden sind, oder wenn solche Vorkommen, die nicht ausgeschieden worden wären; e) wenn in einer Gemeinde von den wirklich vorkommende» und ausgeschiedenen Culturgattungen, eine oder die andere in zu viele oder zu wenige Classen unterschieden wäre, sohin deren Anzahl durch die verschiedene Beschaffenheit der Grundstücke, die ihr angehören, nicht gerechtfertiget erschiene; f) wenn in einer Gemeinde einzelne Culturgattungen, oder Classen derselben mit einem steuerbaren Reinerträge von dem niederöstreichischen Joche pr. r6oo Quadratklafter im Ansatz« stünden, der sich entweder absolut als zu überspannt darstellt, oder mit dem Ansätze in derselben Gemeinde gegenüber angränzender Gemeinden, bey gleicher Cutturgattung und gleicher Beschaffenheit der Grundstücke, nicht im Verhält« iß Kom 1, Februar. *7 hältniß stünde, es möge dieses Verhältniß durch «inen zu hohen oder zu geringen Ansatz verrückt seyn; g) wenn dem einzelnen Grundbesitzer eine oder mehrere Parzellen seines GrundbesitzthumeS in einer Culturgattung nach-gewiesen, und in Anschlag gebracht werden, in welcher sie zu der Zeit, wo die Classirung der Grundstücks erfolgte, nicht gestanden haben, und in der sie auch nach dem That-bestände nicht stehen; h) wenn die in der Culturgattung richtig bezeichnete Parzelle einer Classe zugewiefea ist, welcher sie nach ihrer Beschaffenheit nicht angereiht seyn sollte. §0 2° Zur Vorbringung der Einsprüche in den §. l für zulässig erklärten Fällen sind berufen : a) jede Steuerbezirks-Obrigkeit; d) der Gemeindeausschuß; o) der einzelne Grundbesitzer; und zwar: die SteuerbezirkSobrig. keit in dem tz. r zu k bemerkten Falle, so ferne es sich dabey um die Beurtheiluug des richtigen Verhältnisses im Ansätze deS steuerbaren GruudertrageS, der einzelnen Culturgattungen und Claffen derselben jeder Gemeinde, gegenüber der anderen Ge» meiuden des nädmlichen Steuerbezirkes, und gegenüber der Gränzgemeinden anderer Steuerbezirke handelt. Der Gemeindeauefchuß, das sind die Mitglieder und Grundbesitzer in der Gemeinde, welche nach der Belehrung vom g. April i823, 2 und 6, zur Mitwirkung bey den Vorarbeiten beru- fen sind, in den, im vorigen §. i gu a, d» e und f bezeichne ten Fällen, so ferne es sich dabey um die Beurtheiluug der Ec gebniffe nach ihrer Uebereinstimmung mit dem Thakbeftande in dem Innern der Gemeinden handelt. Jeder eiruelue Grundbesitzer in den §. > zu b, c, g und h bestimmten Fallen, so ferne sie den einem ihm in der Gerne.nde angehörenden Grundbesitz'hume eiutreten. §. 3. Die Einsprüche, zu welche« nach den Bestimmungen des vorausgegangenen §. 2 die Gemeinden durch den Gemeinde«»»». Gesetzsammlung XIV. Theil. 2 i8 Vöm t. Februar. schuß berechtiget sind, müssen von denselben bey dek Vorgesetzten SteuerbezirkSobrigkeit längstens binnen sechs Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem ihnen die Ergebnisse der Vermessung und der Schatzung mitgerheilt worden sind, mündlich oder schriftlich vorgebracht, oder es muß von ihnen die Erklärung gegeben werden, daß sie keine Einsprüche zu machen im Falle sind. Die Einsprüche, zu welchen nach den Bestimmungen des vorausgegangenen §. r jeder einzelne Grundbesitzer in der Gemeinde, in Ansehung seines ihm in derselben angehörenden Grund-besitzthumeS berechtiget ist, müssen von demselben bey der betreffenden SteuerbezirkSobrigkeit binnen sechs Wochen, von dem Lage an gerechnet, vorgebracht werden, an welchem ihm der ÄuSzugSbogeu über fein Besitzthum in der Gemeinde, dessen Flächenmaß, Culturgattung, Classification und steuerbares Rein-erträgniß mitgetheilt worden ist. Wird von dem einzelnen Besitzer in dem gesetzten Termin dagegen kein Einspruch vorgebracht, so wird auf der Grundlage desselben für ihn die Steuer bemessen. a. Den SteuerbezirkSobrigkeit«» liegt eS ob, die von den Gemeinden vorgebrachke», so wie die ihnen nach den Bestimmungen deS §. 2 selbst zustehenden Einsprüche binnen drey Mona-then vom Lage der ihnen mitgetheilten Ergebnisse der Vermessung und Schätzung, für jede Gemeinde ihrer Bezirke dem Kreiö-amte zu überreichen, welches dieselben mit Zuziehung von Sachverständigen zu untersuchen, darüber sein Gutachten an das zur Einführung deS künftigen Grundbesteuerungsfystemes berufene k. k. LandeSgubernium zu erstatten, und von demselben die Entscheidung zur weiteren Bekanntgebung zu erwarten hat. §. 5. Bey den Einsprüchen einzelner Grundbesitzer steht die Untersuchung der SteuerbezirkSobrigkeit, mit Zuziehung deS Gemeindeausschusses, unter Mitwirkung der erforderlichen Sachverständigen, und nach den besonderen ZnstructionSbestimmun-gen zu, welche bey übereinstimmender Meynung aller Znterveni-renden darüber, mit dem Vorbehalte der Berufung an das Vom i. Februar. s? Hreisamt, an die Landesstelle und an die vereinte Hofkanzley, auch inner den instruetionsmäßigen Gränzen zu entscheiden hat. Bey getheilten Meynungen, oder wenn der Gutsbesitzer, mit dessen Besitzthume die steuerbezirksämtliche Verwaltung verbunden ist, selbst im Falle deS Einspruches wäre, wird das Resultat der Untersuchung dem KreiSamte zur Entscheidung vorgelcgt, welches dieselbe mit dem Vorbehalte der Berufung in dem eben bezeichneten Wege zu fällen hat« §. 6. Die Aufnahme, Untersuchung und Entscheidung dtt vor« kommenden Einsprüche und Beschwerden erfolgt nach den erwähnten Instructionen, welche den dazu-berufenen Behörden er» theilt werden, die dabey vorkommenden Auslagen aber werden auS dem Staatsschätze, jedoch mit dem Vorbehalte des Regresses an den Schuldtragenden, bey zurechnungsfähigen Unrichtigkeiten bestritten. Gubernialcurrende vom t. Februar 1832, Zahl ZSY/Str. 11. Gültigkeit der son den Professoren des ständischen Joanneums ausgestellten Studien-Zeugnisse. Ueber die vorgekommene Frage: in wie fern die von dem Joanneum ertheilten Studienzeugnisse den Zeugnissen anderer öffentlichen Lehranstalten gleich zu halten seyen, har die hohe Sludicnhofconimission mit Secret von 7. Jänner i 832, Zahl 68, die Weisung dahin erkheilt, daß nach dem Sinne der mit hoher Verordnung vom 5. Jänner l82ir, Zahl 7096, eröffn eten allerhöchsten Entschliessung vom 26. December ,827 den Studien» Zeugnissen des Joanneums die Gültigkeit, wie-den Studien» Zeugnissen an jeder andern öffentlichen Lehranstalt zuerkannt« und neuerlich festgesetzt worden, daß selbe den legalen Beweis Herstellen, ob, wann, lind mit welchem Erfolge ein Schüler ein gewisses Lehrfach studirr hat. Gubernialoerordnung, vom t. Februar 1832, Zabk 1584; an die Stände und die Studiendireekion am stand. Joanneum. 2 * 96 Lom 3, Fetruar. 18, Bestimmung der Eitulatur des durchlauchtigsten Kronprinzen und Königs von Ungarn. Zufolge einer Eröffnung deS Herrn Präsidenten der k. k. Polizey und Cenfuröhofstelle vom 2t. Jänner i852 haben Se. f. k. Majestät an den k. k. Herrn Obersthofmeisters Stellvertreter und Oberstkämm «rer Grafen v. Czernin den allerhöchsten Befehl zu erlassen geruhet, daß zur Herstellung einer Gleichför« migkeit in der Titulatur unsere- durchlauchtigsten Kronprinzen die Einleitung dahin getroffen werde, damit in Hinkunft sowohl in dem Hof- und Staatsschematismus und in dem k. f. Hofkalender , als in den übrigen Kalendern und Aln.anachen in welchen die Genealogie deS allerhöchsten Hofes berührt wird, sich deS TitelS: Seine Majestät Ferdinand der V. jüngerer König von Ungarn, ohne Veränderung der übrigen Höchstdenselben zukommenden Titel bedient werden soll. Gnbernialverordnung vom Z. Februar 1832, Zahl ty;s, 19 Behandlung des Vermögens der als Pupillen ad mi-litiam gestellten und nachher großjährig gewordenen Militärpersonen. Die k. k. oberste Justizstelle hat dem k. k. innerösterreichisch-küstenländischen AppellationSgerichte mit Hofdecret vom 7. Jänner 1832, Zahl 73ii, in Erledigung feines ?lnfuchenS eine Abschrift d«S an das niederösterreichischeAppellationögericht am Si. December 1830 erlassenen Hofdeereteö, über dessen Anträge in Betreff der Uebergabe deS Vermögen» der in der Minderjährigkeit ad militiam gekommenen, und nachher großjährig gewordenen Mi-litärperfonen an die Militärbehörden, oder an die gutsherrlichen Depositeneaffen, zur Wissenschaft zugefertiget. Da den Kreisämtern, gleichwie den AppellationSgerichte» die Prüfung und Beurtheilung der von den Pupillarbehörden Dom 6. Februar. lt vorgelegten Pupillartabellen obliegt, und daher auch die Kennt-niß der höchsten OrtS in Bezug auf den vorerwähnten Gegenstand ausgesprochenen Grundsätze und Weisungen erforderlich ist, so wird denselben daS erwähnte, vom k. k. AppellationSgerichte mit der Zuschrift vom iS. Jänner 1852, Zahl ns-i, hiehee gelangte Justiz - Hofdecret vom 21. December i85o, Zahl 7io4, abschriftlich zur Wissenschaft mitgetheilt. .Gubernialverordnung vom 6. Februar 1852, Zahl 1916; an die Kreiöämter. Abschrift einer von der k. k. obersten Justizstelle am 3>. December i83i, unter SRr.7104, an daS niederöstreichifcheAppellationSgericht erlassenen Hofdecretek. In Erledigung deS Berichtes vom 26. November i83ö, Zahl 12061, wodurch darauf »«getragen wurde, daß die gutS-herrlichen Waisenämter daS in den Waisencassen liegende Vermögen der in dem Hofdecrete vom 25. Juny 1795, bezeichne-ten Militärpersonen, wenn sie großjährig geworden sind, an die Militärbehörden, an die Regimenter und CorpScommandeo abgeben , oder auS der Waisencasse in die Depositencasse übertragen sollen, wird dem Appellationsgerichte unter Rückschluß der Bey-lage erwiedert, daß Se. Majestät von dem obigen Vorschläge Gebrauch zu machen sich nicht bestimmt gefunden haben. 20. Gestattung der Drucklegung der Zsnaugural - Reden , jedoch ohne daß hierdurch dem Aerar oder einem öffentlichen Fonde eine Auslage verursacht werde. Laut hoher Studlenhofcommissionsverordnung vom 25. Jänner 1852, Zahl 209, haben Se. Majestät mit allerhöchster Eot-schliessung vom 15. d. Ml. zu verordnen geruht, daß das bisherige Verfahren, wornach weder dem Aerar noch einem öffentlichen Fonds durch Drucklegung der abgehalten werdende» Jüan-gural-Reden eine Ausgabe verursacht wird, ferner zu beobachten ft9. Gubernialverordnung vom 6. Februar 1832, Zahl 2008; an das Rektorat der hiesigen Universität, an die Studierrdrrekto-rate, Gymnasialdirectionen und Ordinariate. ss Ušetn 8, Febru«,-. 21. Stämplung der die Stelle der Urkunden vertretenden Protokolle, Bestimmung der Frist hierzu und der Verlassesacte, die derselben unterliegen, dann in welchen Fällen die Obrigkeiten die Stämpelgebühren vorzuschiessen und gleich den Taxen einzubringcn verbunden sind. . Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom io. Jänner I. I., Zahl 46517, Nachstehendes hieher erinnert: Da die Anwendung des §. 1. des allerhöchsten Stämpel-patenteö vom s. October 1802 auf die von den Obrigkeiten und Magistraten aufgenommenen Protokolle theils ganz unterblieb, theils sich als unrichtig darstellte, so wurde mit dem allgemein kund gemachten Hofdecrete vom 15. October 1319, Zahl 41155,*) festgesetzt, daß alle obrigkeitlichen Protokolle, welche die Stelle verbindlicher Urkunden zwischen Parteyen oder zwischen Obrigkeiten und Parteyen vertreten, zum Beweise eines Anspruches dienen, oder zur grundbüchlichen Amtshandlung bestimmt sind, entweder selbst, oder in Abschrift, oder im Auszüge, mit jenem Stampel versehen seyn müssen, welchem die durch selbe vertretenen Urkunden unterliegen würden. Ueber die in Beziehung auf diese Verordnung entstandenen Zweifel a) in welcher Frist solche Protokolle gestämprlt hinauszugeben seyen, und b) wie vielfach der Werthsstampel bey obrigkeitlichen Abhand, lungsprotokollen auf dem Lande angewendet werden soll, ist nun einverständlich mit der k. k. obersten Justizstelle unterm r«. September 1351, Zahl 15363, beschlossen worden: ad «. daß die Abschriften oder Auszüge der obrigkeitlichen Protokolle binnen einer vierwochentlichen Frist vom Tage der Errichtung des Originals, während welcher sie sowohl *) Stehe P. G. S. Band 1, Seite 38o, Zahl 187. Boni 8. Februar. als daö Original gegen die einfache Gebühr gestämprlt werden würden, den Parteyen hinauözugeben fegen, ad b. daß bey AbhandlnngSprotokollen auf dem Lande der WerthSstämpel nur einmahl für daS Inventar.und die Schätzung zusammen genommen, dann einmahl für die Abhandlung, und im Falle einer gerichtlichen Erbtheilung einmahl entweder für daS Theillibell oder für den an des-sen Stelle tretenden Uebernahmsvertrag, somit niemahlS öfter als dreymahl angerechnet, und hierbey die einem überlebenden Ehegatten Kraft der Gütergemeinschaft ge» bührende Vermögenshälfte nicht in Anschlag gebracht werden dürft. Man findet ferner zu größerer Erleichterung der Obrigkeiten und der Parteyen zu gestatten, daß nach der zur einfachen Stämplung der obrigkeitlichen Protokoll« eingeräumten vierwochentlichen Frist diese Protokolle entweder im Original oder in Abschrift, oder in Auszug binnen einer weiteren vierwochentlichen Frist dem ErfüllungSstäm--pel gegen Entrichtung der doppelte» Gebühr unterzogen werden, und erst nach unbenütztem Verlauft dieser weiteren Frist die im allerhöchsten Stämpelpatente vom 5. October 1802 enthaltenen Strafbestimmungen Platz greife» , alle diese Beschlüsse aber nicht nur auf künftige Fälle, sondern auch auf die bereits aufgenommenen obrigkeitlichen Protokolle angewendet werden, in so ferne diese erst zur Stämplung gelangen, oder den Parteyen hinausgegeben werden. Die Beträge der zu den Protokollen erforderlichen Stämpel, für deren richtigen Gebrauch die Obrigkeiten zu haften haben, sind übrigens gleich den Taxen einzubringen, und ihre Einbringung kam, um so leichter geschehen, als die Obrigkeiten nur für die bey der Ver-waltung der streitigen oder freywilligen Gerichtsbarkeit, und insbesondere in Abhandlungs -, Vormundschaftö- und CuratelSgeschäften vorkommenden Verträge, Vergleiche und Amtsurkunden, bey welchen keine Verzögerung eintrete» darf, die Stämpelgebühren vorzufchiessen nach den Gesetzen verbunden sind, während sie, wenn die Partey eine Ur- si Bom y. Februar. künde, welche auch auffergerichtlich errichtet werden konnte, auS eigenem Antriebe gerichtlich zu errichten wünschet, den dazu erforderlichen klassenmäßigen Stämpel jedoch nicht sogleich beyschaffet, die Amtshandlung zu verweigern berechtiget sind. Die k. k. Kreisämter haben diese Bestimmungen den sämmtlichen unterstehenden Magistraten und Dominien zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom s. Februarji 832, Zahl 2104; an die Kreisämter. 22. Behandlung der am 1. Februar 1832 verloosten böhmischen Aerarial - Obligationen. Zn Folge hohen Hofkammer - Präsidial - Erlasses vom 5. Februar 1852, Zahl 578, wird mit Beziehung auf die Guber-mal-Currende vom 8. November 1829, Zahl 508s, *) bekannt gemacht, daß die am 1. Februar d. I. in der Serie 425 ver-looSten böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen zu Fünf, Vier, und Drey und Einhalb Percent, von Nummer 153687 bis einschliessig Nummer i387i5, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 2t. März 1818, gegen neue mit Fünf, Vier, und Drey und Einhalb vom Hundert in Conven-tionS-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden. Gubernialverordnung vom 9. Februar 1852, Zahl 2356; an die Kreisämter^ 23. Bedingungen zur Erkheilung des Exequatur für Con-suln von Seite der österreichischen Behörden, si Nach dem Inhalte der hohen Hofkammerverordnung vom 4. Februar 1822, Zahl 4814, haben Se. Majestät über die in *) Siehe P. ©. S. Band u, Seite 643, Zahl 178. Vom rS. Februar. *§ Anregung gebrachte Frage: ob nicht den österreichischen Unter« thanen die Annahme von Consulate» fremder Regierungen $u untersagen wäre, mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. Jänner d. I. zu bestimmen geruhet, daß es in dieser Beziehung bey der bisherigen Uebung zu bewenden habe. Zugleich haben Al-lerhöchstdieselben zu befehlen geruhet, daß «S den betreffenden Behörden zur strengsten Pflicht zu machen sey, für Niemanden auf die Ertheilung des Exequatur anzutragen, der nicht in jeder Hinsicht zur Bekleidung eines Consulatö, daher auch in moralischer, politischer und staatsbürgerlicher Hinsicht vollkommen geeignet ist. Gubernialyerordnung vom iS. Februar i8sr, Zahl 2535. 24. Verrechnung und Abfuhr der bey den Militärgerichts-Behörden in Parteysachen eingehenden Brief- und Postwagens-Portogcbühren an die Cameralcafse. Die k. k. allgemeine Hoskammer ist aus Anlaß eines einzelnen Falles in die Kenntniß gelangt, daß die Militär-Gerichtsbehörden die in Parteysachen eingehobenen Briefportogebühren nicht für Rechnung des Briefportogefälles, sondern als eingegangene Militärgelder an die Kriegscaffe abführen. Da jedoch dieses Verfahren dem beabsichtigten Zwecke, das reine Erträgniß der Briefpost sowohl, als auch der Postwagensanstalt genau auSznweisen, im Wege steht, so hat sich die k. k. allgemeine Hofkammerverordnung vom 26. Jänner 1832, Zahl /14568, im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe veranlaßt gefunden, bey Abfuhr dieser Gebühret, das bey den Civil-Taxämtern bereits in Anwendung stehende Verfahren, in Aus-übung bringen zu lassen. Diesem gemäß sind auch die Militärtarämter bereits angewiesen worden, vom 1. November i85i, als dem Anfänge des Militärjahres 1832 an, das in Parteysachen eingehobene Brief-porto für Rechnung deS Briefpost-, und das Postwagens-Porto für Rechnung deö FahrpostgefällS an die betreffenden Proviu- Vom 16, Februar. 66 zial«Camera! - Einnahmscassen mittels der nächsten Filial-Came-ral- oder Kriegscaffen abzuführen. Im Einklänge damit wurde die Grätzer Einnahmscasse angewiesen, für die ihr von demselben Zeitpunkte an, von den Mili-lärtarämtern abgeführten Brief- und Postwagens - Portoge-bühren, die Abfuhrsquittungen auf die Oberpostverwaltung der Provinz auszustellen, und die übernommenen Beträge als Ge-fallsabfuhren in Empfang zu nehmen. Die Militär-Tarämter haben dagegen die Weisung erhalten, die von der Einnahmscasse erhaltenen Abfuhrsquittungen der Ober-postverwalkung gegen Bescheinigung zu übergeben, und diese letztere den taxämtlichen Rechnungen beyzulegen, wie auch an die letztgenannte Behörde alle Monathe einen Ausweis über die an die Provinzial-EinnahmScasse bewirkten Brief - und Postwagens-porto-Abfuhren einzufenden. Da übrigens nach der bisherigen Gepflogenheit von Seite des Militär-Aerars die Portogebühren für Sendungen mittels der Fahrpost von Quartal zu Quartal nach den ex officio Journalen mittels Durchführung an das Fahrpostge-fäll vergütet worden sind, unter den Dienstsendungen aber auch jene in Parteysachen vermeng- erschienen, so erhielt die k. k. Posthofbuchhaltung die Weisung , bey Zusammenstellung der vom Militär-Aerar an daS Fahrpostgefäll für die Beförderung der amtlichen Sendungen zu entrichtenden Gebühren jene Beträge in Abschlag zu bringen, welche von Seite der Militärgerichtsbe-hörden für die als Parteysachen anerkannten Sendungen bar eingehoben, und an die Provinzial - Einnahmscasse zu Gunsten des Fahrpostgefälls abgeführt worden sind. Gubernialverordnnng vom r6. Februar 1032, Zahl r657; an das Camera! - Zahlamt, an die Oberpostverwaltung, und In-timatiou an das Judicium del. milit, mixtum, 25. Aufhebung des oberstcpermärkifchen Banngerrchtes. Vermag Eröffnung des k. k. Appellations- und Criminal-Obergerichtes zu Klagenfurt vom so. Jänner 1832, Zahl i6?Sk, Vom iS. Februar. a? haben €5e. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom ty. December 1831 vie Aufhebung des obersteyermärkifchen Banngerichtes, da dessen Fortbestand nicht mehr nothwendig erscheint, zu genehmigen geruht. Gubernialverordnung vom tü. Februar ursr, Zahl 2705; an die Kreisämter. 26. Befugniß der Camera! - Gefallenverwaltungen zur Ernennung der Vertreter bcp Rechtsstreiten zwischen dem Gefalls - Aerar und einer Staats < oder Stif-tungsfonds - Herrschaft. Da die vereinten Cameral-Gefällenverwaltungen in ihrer dermahligen Stellung sowohl über das Interesse des Gefällö-Aerars, als jenes der Staats- und StiftungöfondSgüter zu wachen haben, so ist laut Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 5. Februar 1832, Zahl 57,0s, im Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzley, und der k. k. obersten Justizstelle be-schlossen worden, daß das bisher dem Gubernium zugestandene Befugniß der Ernennung der Vertreter bey Rechtsstreiten zwischen dem Gefälls - Aerar, und einer Staats - oder Stiftungs-Herrschaft nunmehr an die k. k. vereinte Cameral-Gefällenverwal» tung übertragen werde, welche sich hierbey nach Maßgabe des Justiz-HofdecreteS vom 30. November 1789 zu benehmen haben wird. Waö hingegen die aus politischen Verhandlungen entspringenden Rechtsstreite zwischen Staats- oder StiftungösondSgü. tern und Unterthauen belangt, so wird die Ernennung deS Vertreters für die Herrschaft von der Cameral-Gefällenverwaltung, die für die Unterthauen aber von dem k. k. LandeSgubernium auSzugehen haben, weßhalb das Fiskalamt in solch einem Falle in Bezug auf den ersteren den Vorschlag an die k. k. vereinte Cameral-Gefällenverwaltung, in Bezug auf den letzteren aber an das k. k. LandeSgubernium zu erstatten haben wird. Gubernialverordnung vom is. Februar 1852, Zahl 2659; an das f. f. FiSkalamt. s8 Vom sä. Februar, 27. Reglement für die Moldau * Schifffahrt. Das t. k. Grätzer Kreisamt erhält nachfolgendes Exemplar des von dem k. k. böhmischen Gubernium mitgetheilten allerhöchst bestätigten Reglements für die Moldaufchifffahrt mit dem Aufträge, dasselbe dem hiesigen privilegirten Handelsstande zur Wissenschaft mittheilen zu lassen. Gubernialverordnung vom 2Z. Februar tß52 , Zahl 2760; an das Kreiöamt Grätz. Reglement für d i e Moldau-Schifffahrt. Artikel 1. Die Schifffahrt aus der Moldau soll von da an , wo dieser Fluß schiffbar wird, bis zu feinem Ausfluß in die Elbe, und umgekehrt aus der Elbe, in Bezug auf den Handel völlig frey fey», dergestalt, daß die Ausübung der Moldauschifffahrt einem Jeden gestattet ist, welcher, mit einem geeigneten Fahrzeuge versehen, hierzu den von dem LandeSgubernium auSge-ferligten Erlaubnißfchein erhalten hat. Art. 2. Alle auf der Elbe patentisirten Schiffer haben HaS Recht, mit ihren Fahrzeugen auf der ganzen schiffbaren Moldau Frachtfahrt zu betreiben, so wie die mit den vorgeschriebenen Sr» laubnißscheinen versehenen Moldanschiffer berechtiget sind, die Elbe in ihrem ganzen schiffbaren Lause zu befahren. A r t. 5. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen der Transporte beruhen lediglich auf der fteyen Uebereinkunst der Schiffer und der Versender, oder dessen Committente». Art. A. Zwey oder mehrere Städte können unter sich Rangoder Beurtsahrken errichten, das heißt, mit einer beliebigen Anzahl von Schiffern, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abschlieffen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und der Ankunft, und andere in ihrem Interesse liegenden, mit den bestehenden Gesehen, und nahmentlich der gegenwärtigen Verordnung nicht iw Widerspruche stehenden Bedingungen feflstellen. Dergleichen Verträge sind jedoch nach erfolgter Genehmigung des Landesguberniums zur Kenntniß des Publikums zu bringen.' Art. 5. Die von der Schifffahrt auf der Moldau zu entrichtende Abgabe ist der Moldanzoll, welcher von allen Ladungen und Flößen bey den durch gegenwärtige Verordnung festgesehten Er-hebungöämtern entrichtet werden muß. bom »3. Februar, $$ Äußer dieser Abgabe soll von der Schifffahrt auf der Moldau, so lange nähmlich die Ladung den Fluß nicht verlassen hat, keine andere Gebühr unter was immer für einem Nahmen gefordert werden. Art. 6. Der Moldauzoll soll in der Regel nach dem Gewichte berechnet und erlegt, dabey aber der niederöstreichische Centner pr. roo Pfund zum Grunde gelegt werden. Bey dem Längenmaße wird der Wiener Fuß gebraucht. Art. 7. Für die ganze Strecke von Budweis bis Melnik, und umgekehrt ist der Moldauzoll auf io kr. Conv. Münze für den Centner Brutto-Gewicht dergestalt festgesetzt, daß für die Strecke zwischen Prag und Budweis 6 kr., für die zwischen Prag und Melnik aber 4 kr. erhoben werden. Art. 8. Um jedoch die innere Industrie und Ausfuhr der LandeSpr.oducte zu befördern, zugleich auch den Verkebr mit den ersten Lebensbedürfnissen zu begünstigen, und die Verführung meh» rerer Gegenstände von größerem Gewicht und geringerem Werthe zu erleichtern, soll rücksichtlich dieser folgende verhältnißmaßige Herabsetzung Statt finden. Auf ein Viertel des Moldauzolles werden nachstehende Artikel ermäßiget: Ambose, Anker, Asche (unauSgelaugte), Bier (mit Ausnahme des fremden), Bley, Bleyerz, Bohnen, BoluS, Bomben, Borsten (Schweins-), Draht (eiserner), Eisenblech ohne Unterschied, Eilen (gegossenes), Erbsen, Erz, Geflügel, Gerste. Glas ohne Unterschied, GlaSgalle, Graupen, Gries und Grütze von allen Getreidarten, Gußeisenwaaren (grobe), Hafer, Hirse, Holzkohlen, Hornspitzen und Hornplatten, unverarbeitete Kanonen, Kienruß, Knoppern, Korn (Roggen), Kreide (weiße, schwarze, rothe), Kümmel, Knaeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinde (Borke), Marmor, robeö Mehl (aller Getreidarten), metallische Mineralerde, Mineralwässer, Mörser (Bomben), Müazkratze, eiserne Nägel qeqossene>. Ocker, Oehlkuchen, Pech. Platten (marmorne und dergl.l, RindShörner und Füße, Rothstein, Samen aller Art, als: Anies, Fenchel, Hanf, Rübsamen re., Salz Küchen-, See- und Stein-), Sauerkraut, Schleif oder Wetzsteine (feine), Spelz, Stangeneisen lge-schmiedeteS), Theer, Trippel, Wachholderdeeren Waizen, Wicken. Auf ein Fünftheil des Zolles: Gröbere Böttcher- und andere Holzwaare», als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwinge» und dergl. Feldgerätbe, so wie die gröber« Korbsortm zu Fastagen von Baumwurzeln re., leere Fässer, Kisten und Tonnen, Früchte (gedörrtes Backobst), Hagebutten (gedörrte). äö Dom 28. Februäk. Auf ein Zehntheil t & oder fogenann-) ten Fischkorb — 30 Alle übrigen hier nicht genannten Güter ..... vom Guldenwerth — 7. Me Güter, wovon der Centner mehr als 20 fl. Conv. Mze. werth ist vom Centner — 10 Gtfchfainnilung XIV. Theik. 3 s3. F-br! Ladungsverzeichnisse oder Mauthansage fin: Fahrt von .... nach .... Mahme des Aufstellungsorte-. Rahme deö Schiffers. Nähme und Wohnort des Absenders. Bestimmungsort und Nähme deSEmpfangers Benennung der Güter. Menge oder Werth n Zollbe der ,u --, VEonv. Gute r. 1 fl. trag Mze. kr. revidirt und richtig befunden. N. 18 Unterschrift des Einnehmers und Controllors. W. Sollte bei) der Revision mehr vorgefunden werden, so ist der Mehebefund genau zu verzeichnen- R. 18 Unterschrift deS Schiffers. Vom 14. Februar. SS 28. Einhebung des Erbsteuer-Aequivalenkes der Geistlichkeit im Jahre 1832 nach der bisherigen Norschreibung. Die hohe k. k. Hofkanzley hat mit Decree vom 12. d. M., Zahl 484 eröffnet: / Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 4. d. M. zu genehmigen geruht, daß in Ansehung des Erbsteuer-Aequivalents der Geistlichkeit keine neuen Erhebungen bis auf weitere Anordnung einzuleiten seyen, sondern dasselbe im Verwaltmigöjahre ,332 nach der bis nun bestandenen Vorschrei-buiig abgenommen werden soll. Gubernialverordnung vom 24. Februar ,832 , Zahl 78?; an die Kreisamter, und Provinzial-Staatöbuchhaltung. 29. Bekanntmachung des Beginnens der Steuerreclamations« geschäfte, und der dießfalligen Instruction. Der Abschluß der Catastral - Schätzungsarbeiten nähert sich seinem Ende, und gestattet die Eröffnung der durch das allerhöchste Patent vom 23. December ,8,7 im §. 16 bewilligten Reclamationen gegen die Resultate der Catastralvermessung und Schätzung auf den 1. May d. I. festzusetzen. Nachdem in Folge der Jnstructionsbestimmungen der Wirkungskreis der k. k. Kreisämter in Beziehung auf die Reclamations-Verhandlungen von ausgedehntem Umfange, und hoher Wichtigkeit ist, so werden dieselben hiermit auch in die Lage gesetzt, sich schon vorläufig mit dem Geiste der allerhöchst sanc-tionirten Directive» vertraut zu machen, und die nothwendig scheinenden Einleitungen zeitgemäß zu treffen, zu welchem Zwecke denselben mit Bezug ans die Gubernialcurrende vom 1. Februar 1832, Nr. 359. *) *) Siehe in diesem Bande Seite iS, Zahl 16. A * 36 Bom iS. Februar. A. nachfolgende Anleitung zur Aufnahme, Untersuchung und Entscheidung der Einsprüche und Beschwerden gegen die Resultate der Catastralvermessung und Schätzung, dann B. ein Auszug aus derselben zur Bekanntmachung an die Cata-stralgemeinden mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom 25. Febsuar >832, Zahl ü.3Z; an die Kreisämter, Stände, Ordinariate, ReclamationS-Jnspecto-rate, an das Gubernial-Rechnungsdepartement und Provinzial-StaatS - Buchhaltung. §Cn!e-t tu ttg zur Aufnahme, Untersuchung und Entscheidung der Einsprüche und Beschwerden gegen die Ansäße des Flächenmaßes und der GrundertragS-Ausmittlung, zum Behufs des allgemeinen Catasters. Die Absicht bey den Bestimmungen des §. >6 des allerhöchste» Patentes vom 23. December >8>7, und der Circularverordnung vom >. Februar >332 , ist dahin gerichtet, den Ergebnissen der Ausmittlung deS steuerbaren Objectes, wie sie nach den Erhebungen der Agenten deS CatasterS durch die Vermessung und durch die Ertrags - Schätzung der productiven Oberflächen hervorgegangen sind, dis vorläufige Bekanntmachung, und durch diese das Urtheil der Znteresstnten an die Seite zu stellen, um im Wege derselben zur Kenntniß jener Unrichtigkeiten und Irrungen zu gelangen, die bey einem Unternehmen dieser Art in den ersten Erhebungen unvermeidlich sind, und deren Berichtigung sich als noth-wendig darstellt, um die Grundlage des künftigen allgemeinen Catasters in dem Herzogthume Steyermark als definitiv zu erklären, und für die Zwecke, für welche sie gelegt wird, in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behufs werden die Ergebnisse der ersten Erhebung denjenigen mitgetheilt, deren Interessen bey der Anwendung derselben berührt sind; es wird ihnen gestattet, dagegen die Einsprüche und Beschwerden in den Fällen vorzubringen, und die Berichtigungen und Abhülfe in den Wegen nachzusuchen, welche daö Ge-setz bezeichnet; zugleich werden die Behörden, welche berufen sind, dies« Einsprüche aufzunehmen, zu untersuchen, und zur endlichen Entscheidung zu bringen, insbesondere verpflichtet, dabey nach der gegenwärtigen besonderen Anleitung vorzugehen, und daraus auch Len Beschwerdeführern Dasjenige mitzutheilen, waS ihnen zur ordnungsmäßigen Einbringung und Einrichtung ihrer Beschwerden zu wissen nothwendig ist. Bom sš. Februar. 31 Erster Abschnitt. N»n der Mittheilunz der Ergebnisse der Vermessung und der Ertragt - Bestimmung an die jtt Einsprüchen dagegen gesetzlich berufenen Interessenten. §. l. Sobald die SteuerbezirkS-Obrigkeit die Ergebnisse der Vermessung und Ertragsschätzung durch den Auszug aus dem Anschläge für jede Gemeinde des SteuerbezirkeS in der Form A. erhalten hat, beruft sie den nach der Belehrung vom 9. April 1828, §§. 2 und 6, für die Vorarbeiten des allgemeinen Catasters bestimmten Gemeindeausschuß, und händiget demselben ein Exemplar dieses Auszuges für die betreffende Gemeinde ein. §. 2. Gleichzeitig mit dieser Einhändigung belehrt der steuer-bezirksobrigkeitliche Oberbeamre den Gemeindeausschuß über den Zweck dieser Mittheilung, über die Befugnisse, die demselben dadurch gesetzlich zugestanden werden, über die Nothwendigkeit, davon Gebrauch zu machen, und die mitgetheilten Ergebnisse, so weit demselben die Beurtheilung zugestanden ist, genau zu prüfe», und über die Folgen, wenn derselbe ohne weitere Untersuchung diese Mittheilung auf sich beruhen liesse. h. 5. Daß dies« Mittheilung dem Gemeindeausfchusse mit der eben bemerkten Belehrung gemacht worden ist, darüber muß für jede Gemeinde ein eigenes Protokoll in der Form B. ausgenommen, darin der Tag, an dem die Mittheilung erfolgte, und der Tag, an welchem sohin der Reclamations - Termin nach tz. 3, der Circular - Verordnung ablänft, ausgedrückt, und es muß dieses Protokoll von dem Vorsteher und sämmtlichen Mitgliedern deS GemeindeauSschusses, so wie von den steuerbczirksobrigkeitlichen Beamten eigenhändig gefertiget, oder von den Individuen, die deS Schreibens unkundig sind, durch Handzeichen signirt werden. §. 4. Von dem Tage, an welchem die Mittheilung an einen Gemeindeausschuß im Stenerbezirke erfolgte , ist die Circular-Verordnung vom 1. Februar 1832 in der Amtskanzley derSteuer-bezirks - Obrigkeit anzuheften, und bis zum Ablaufe des ganzen Reclamations-Termines angeheftet zu halten; es ist zugleich die Einleitung zu treffen, daß diese Circularverordnung in den ersten 14 Tagen bed Reclamations - TermineS an einem Sonn- oder Feyertage, mit Ausnahme der Städte, in jeder Pfarre von der Kanzel bekannt gegeben werde. Außerdem ist auch die Steuerbezirksobrigkeit verbunden, durch die ganze Zeit des offenen Reclamations-Termines, die Catastral-Mappen mit den dazu gehörigen Seripturen an jedem Vormittage, mit Ausnahme der Sonn - und Feyertage, zur Einsicht der Gemeinde-Ausschüsse und jedes Grundbesitzers in der Gemeinde, im AmtSorte bereit zu halten, und diesen nicht nur die Einsicht in dieselben mit gehöriger Vorsicht gegen Beschädigungen zuzu- 38 Bom rS. Februar. gestehen, sondern ihnen selbst jur Verständlichkeit derselben an die Hand 411 gehen. §. 5. Bemerkte die SteuerbejirkSobrigkeit, daß von dem Befugnisse zu dieser Einsicht kein, oder nur wenig Gebrauch gewacht würde, so wird sie in der ersten Hälfte de- für die Gemeinde-Reclamationen gesetzten sechSwochentliche» TermineS die Gemeinde-Ausschüsse verhalten, diese Einsicht wirklich zu nehmen, und sich insbesondere von der Richtigkeit der definitive» Gränzbeschreibung der Gemeinde, und der richtigen und deutlichen Darstellung derselben in der Mappe zu überzeugen. §. 6. Mit der Mittheilung der Dupplicate der Auszüge an den Ausschuß der Gemeinden im Innern des SteuerbezirkeS (§. l.) verbindet die SteuerbejirkSobrigkeit auch die Mittheilung der Abschriften dieser Auszüge für jene Gemeinden ihres Bezirkes, welche mit Gemeinden eines anderen Bezirkes grän-zen, an die SteuerbejirkSobrigkeit, welcher diese angränzenden Gemeinden zustehen. Diese Abschriften müssen dem Original-AuSzuge gleich, auf den dazu vorbereiteten Druckbogen verfaßt, von dem Oberbeam-ten der sie mittheilenden SteuerbejirkSobrigkeit rücksichtlich der vollen Uebereinstimmung mit dem Originale bestätiget fcyn, und die SteuerbejirkSobrigkeit, welche sie erhält, muß der mittheilenden darüber den Empfangsschein in der Form C geben. §. 7. Die Mittheilung der Ergebnisse der Vermessung und der Ertragsbestimmung an die einzelnen Grundbesitzer in jeder Gemeinde, über daS ihnen im Umfange der Gemeinde zustehende Grundbesitzthum, hat erst dann einzutreten, wenn die Reklamationen, zu deren Vorbringung die Steuerbe-zirkSobrigkeit und der Gemeindeausschuß nach den gesetzlichen Bestimmungen berufen ist, eingebracht, untersucht und definitiv entschieden sind. Der Grund davon liegt darin, weil erst durch die definiti-ve Entscheidung jener Reclamationen, die endliche Bestimmung der Classen für jede Culturgattung und der endliche Tariff des Reinertrages für jede Classe in jeder Culturgattung hervorgehet, und diese Date» eben dem einzelnen Besitzer in Beziehung auf fein Besitzthum im Umfange der Gemeinde bekannt gegeben werden müssen. §. S. Ist dieser Zeitpunkt eingetreten, so fertiget die Steuer-Bezirksobrigkeit den Auszug für jeden Besitzer in der Gemeinde, mit Rücksicht auf die im Wege der Gemeinde-Reklamationen eingetretenen Aenderungen, in der Form D aus. y- Da diese Form die nähmliche ist, in welcher die Aus. zöge für die einzelnen Besitzer, im Grunde der bereits geirofft, u»n Verfügung bey der SteuerbejirkSobrigkeit vorbereitet »rlie. tßoitt to. Februar. 3«) gm, fe wird tt sich nur darum handeln, in diese Bögen die Ergänzungen aufzuuehme», und darin die Berichtigungen zu veranlassen, welche durch die vorausgegangene definitive Ent» scheidung der gemeindeweisen Reclamationen erforderlich werden. ES wird sohin der endliche Tariff des Reinertrages eines nie-deröstreichischen Joches von 1600 Quadrat-Klafter, wie er definitiv festgestellt ist, in den dafür eröffneten Rubriken bey jeder Culturgattunz,* und bey jeder Classe derselben anzusetzen, und eS werden in dem Falle, wo die Classen erweitert oder eingeengt worden wären, die «Parzellen, die der neuen Classe einzu-reihen, oder mit einer anderen zu verschmelzen find, mit der für die Gemeiide bestimmten Classe zu bezeichnen seyn; z. 58. aus der endlichen Entscheidung der Gemeinde-Reklamationen geht hervor, Laß in der Gemeinde a der Reinertrag der Aecker in der ersten Classe mit 12 fl., in der zweyten mit 10 fl., «t der dritten mit 7 fl., in der vierten mit 5 fl. pr. Joch in definitiven Ansatz ksmint, und eS hätte früher noch eine fünfte Classe im Ansätze von /1 fl. bestanden, die aber als nicht gerechtferti-v. get, im Wege der definitiven Entscheidung aufgehoben und mit der vierten Classe verschmolzen wurde, so wird zuerst in de» Ausjugöbogen der einzelnen Grundbesitzer dieser Gemeinde, der definitive Tariff angesetzt, dann aber bey jenen Parzellen, welche vorläufig der fünften Classe eingereihet waren, die vierte in Ansatz gebracht. §. io. Sind in dieser Art die vorbereiteten AuSzugSbogeu der einzelnen Besitzer für eine Steuergemeinde berichtiget und ergänzt, so wird auf den dazu bestimmten Druckbogen ein Pare dieses Bogenö auSgefertiget, und dieses dem Besitzer, gegen eine in der Form E vorzubereitende, von ihm zu fertigende Empfangsbestätigung auSgehändiget. Diese Empfangsbestätigung ist mit und bey dem Pare des AuSzugSbogenS, welchen die Steuer-Bezirköobrigkeit zurück behalt, wohl zu verwahre». h. 11. Mit der Aushändigung dieser Auszüge au die einzelnen Besitzer, wird der steuerbezirksämtliche Oberbeamke bey jenen, wo es erforderlich ist, gleichfalls die nähere Belehrung über dieAbsicht dieser Mittheilung verbinden, und sie insbesondere aufmerksam machen, daß, wenn sie inner dem gesetzliche» Termine die Unrichtigkeiten nicht angeben, die sie darin wahrnehmen, und der«, Berichtigung sie nach den Bestimmungen des Gesetzes nachsuchen können, diese Auszüge für sie als definitiv erkannt, und über die Ansätze im Flächenmaße, in der Culturgattunz und in der Classe kein weiterer Einspruch angenommen und berücksichtiget, sondern für sie die Steuer auf der Grundlage derselben bemessen würde (§. 3. der Circular - Verordnung). 4» Vom a5. Februar. §. 12. Auch während des Termines zur Einbringung der Reclamationen der einzelnen Grundbesitzer ist jedem derselben im Amtöloeale die Einsicht in die Catastral - Mappe und die dazu gehorigen Protokolle, »ach den Bestimmungen des obigen §. 4 zu gestatten. Zweyter Abschnitt. Bon öer Würdigung Ser mitgetl,eilten Ergebnisse zur Begründung der Einsprüche und Beschwerden gegen dieselben. §. 13. Diejenigen, welchen die Ergebnisse deS Anschlages für den allgemeinen Cataster mitgetheilt wurden, sind berufen, dieselbe» so weit zu würdigen, als ihnen daS Gesetz Einsprüche dagegen zngesteht. tz. 14. Diese Würdigung liegt vor Allem der SteuerbezirkS-Obrigkeit, und zwar in Beziehung auf das Verheltniß im Er-tragsanfchlage der einzelnen Culturgattungen und Classen derselben, zwischen den Gemeinden ihres Bezirkes und den angrän-zende» Gemeinden anderer Bezirke, von Amtöwegen ob. §. 15. Bei) dieser Würdigung kommt eö insbesondere auf die Beurtheilung an, ob die Culturgattungen und di« Classen derselben in der einen Gemeinde mit jenen der anderen Gemeinde im verhältnißmäßigen Anschläge des Reinertrages stehen, und ob daher der gleiche Ansatz durch die gleiche Beschaffenheit, und die Gleichheit der Local - Verhältnisse, der verschiedene Ansatz dagegen durch die Verschiedenheit derselben begründet erscheint. §. 16. Wenn gleich zu dieser Beurtheilung nur die Steuer-Bezirksobrigkeit, sohin deren Oberbeamte berufen ist, so ist da-bey doch auch die Meynung der Gemeindeausschüsse im Innern deS Bezirkes zu vernehmen; so ferne es sich aber um die Beurtheilung deS Verhältnisses mit den Gränzgemeinden anderer Bezirke handelt, muß dießfalls auch mit den Steuerbezirköobrig-keite» dieser Gemeinden Rücksprache gepflogen werden, welche die Meynungen der betreffenden Gemeinde-Ausschüsse gleichfalls einzuholen haben. §. 1?. Der Gemeindeausschuß ist berufen, die ihm für den Umfang der Gemeinde mitgetheilten Ergebnisse so weit zu würdigen, als es sich dabey um das Urtheil über nachstehende Angaben handelt. a) Ob die Details-Aufnahme der ganzen Gemeinde mit der ihr zum Grunde liegenden, definitiven Gränzbefchreibung in voller Uebereinstimmung steht, und die letztere an und für sich für richtig zu erkennen ist. Dem Gemeindeausschusse muß in dieser Beziehung die definitive Gränzbefchreibung bekannt gegeben, ihr Einklang mit der Catastral - Mappe erklärt, eö muß Hey Zweifeln oder Dom iS. Februar. 4i Bedenken eine Begehung der Gränze vorgenommen, und sich die Ueberzeugung verschaffet werden, daß alle Grundstücke, welche nach der angenommenen Gränze in die Steuergemeinde fallen, auch wirklich in der Mappe derselben erscheinen, und daß die Gränzbeschreibung selbst richtig ist. Kommt man bey dieser Würdigung auf Grundstücke, welche nach der in der Beschreibung angenommenen Gränze nicht dieser Gemeinde in der Mappe zugewiesen seyn sollten, oder auf andere, die sie enthalten müßte, die aber darin nicht dargestellt wären, oder zeigen sich in der Beschreibung selbst Mängel und Gebrechen, so müssen solche Differenzen einstweilen vorgemerkt werden, um im Wege deö Einspruches die Berichtigung zu veranlassen. b) Beurtheilt der Gemeindeausschuß, ob die Culturgattungen, welche in dem ihm mitgetheilten AuSzuge aus dem Schätzungö-anschlage enthalten sind, in der Gemeinde wirklich, und außer diesen keine anderen Vorkommen. Z. B. der Schätzungsauszug weiset für die Gemeinde Aecker, Gärten größerer, Gärten kleinerer Gattung, Wiesen, Weingärten, Hochwaldungen und bergt, nach, es zeigt sich aber, daß darin keine Weingärten, oder keine Gärten größerer Gattung, daS ist solche, die mehr als 400 Quadratklafter Flächenraum halten, eristire», daß dagegen Weiden Vorkommen, die nicht auSgeschieden erschei-neu: so wird diese Differenz ein Gegenstand der Vormerkung zum Einsprüche seyn. c) Beurtheilt der Gemeindeauöschuß, ob die im Auszüge enthaltene Zahl der Classen für jede Culturgattung, der verschiedenen Beschaffenheit der Grundstücke in derselben angemessen ist, oder nicht. Er beurtheilt nähmlich, ob, wenn z. B. das Ackerland der Gemeinde in vier Classen unterschieden erscheint, sich dieser Unterschied wirklich in der verschiedenen Beschaffenheit der Aecker, nach vier Gradationen rechtfertige; ob es nicht noth-wendig erscheine, fünf Classen zu statuiren, damit der Unterschied in der Beschaffenheit der Grundstücke dieser Cultur-gattung gehörig beachtet werden könne, oder ob es genüge, nur drey Classen anzusctzen, und bey diesem Ansätze die Beruhigung vorhanden sey, daß die verschiedene Beschaffenheit aller Grundstücke dieser Culturgattung vollkommen berücksichtiget werden könne. Bey der Würdigung dieses Punctes steht es dem Gemeinde - Ausschüsse insbesondere zu , Einsicht in das bey der Steuerbezirksobrigkeit befindliche Vermessungs-Protokoll zu -hmen, in welchem die Classe bezeichnet ist, welcher jede Parzelle eingereihet wurde, um aus diesem Vergleiche, so wie aus jenem, der bey jeder Culturgattung und 4® Sent LZ. Februar- Classe angegebenen Mnstergründe, seine Meynung zu begründen oder zu berichtigen. d) Beurtheilt der Gemeinde. Ausschuß, ob sich der Reinertrag, wie er in jeder Culturgattung und bey jeder Classe derselben für daS niederöstreichische Joch pr. 1600 Quadratklafter im Anschläge erscheint, nicht absolut zu hoch darstelle. Dieses Ur* theil muß derselbe auS den ihm beywohnenden Kenntnissen über den gewöhnlichen Natural-Ertrag der Grundstücke, über den mittleren Geldwerth der Producte, über den beyläuflgen Aufwand, den deren Erzielung fordert, über die Pachtschillinge, welche für die im Urtheile stehenden Grundstücke gegeben werden, obleiten und dahin fassen: ob der angesetzte Reinertrag von der Arr ist, daß er nach der gemeindeüblichen BestellungS - und Benützungsweise nicht angenommen werden könne, ohne einen Anschlag zu machen, der sich gegenüber der Wirklichkeit für alle Besitzer solcher Grundstücke an und für sich als überspannt darsiellte. Da zu Folge der Instructionen, nach welchen die ErtragS-Schätzungen vorgenommen wurden, sowohl im Ansätze des Natural - Rohertrages, als auch der Preise der Producte im Allgemeinen mit besonderer Mäßigung vorgegangen wurde, so können die Fälle, wo sich bey einer Culturgattung im Ganzen, oder bey einer einzelnen Classe derselben ein absolut überspannter Ansatz darstellet, nur selten Vorkommen, und werden daher, wo sie behauptet würden, einer umständlichen Begründung bedürfen, um ihnen Folge geben zu können, tz. 18. Nur rücksichtlich der hier näher erläuterten vier Daten des Auszuges ist der Gemeindeauöschuß nach dem Gesetze zum Urtheile und zum Einsprüche berufen. Außer diesen vier Fällen steht ihm keine Würdigung der Ergebnisse und kein Reclamations-Besugniß zu. In keinem Falle ist er daher berufen, in die Beurtheilung der Angaben des Flächenmaßes bey den einzelnen Parzellen der Culturgattung und der Classe, der sie angereiht sind, einzugehe», da mit diesen nicht das Interesse der ganzen Gemeinde, sondern nur die Interessen der einzelnen Besitzer berührt sind, welchen das Gesetz den Einspruch in dieser Beziehung besonders vorbehält. §. iy. Der ftenerbezirksobrigkeitliche Beamte wird daher die Mitglieder des Gemeindeausschusses über die Gegenstände, deren Würdigung ihnen nach dem Gesetze zusteht, gehörig belehren, ihnen dabey an die Hand gehen, Urtheile und Einwendungen gegen Daten der Anschläge des allgemeinen Catasters, zu deren Würdigung der Gemeindeausschuß nicht berufen ist, hintanhalten, und die Aufnahme derselben verweigern. Sind sie aber nach dem Gesetze an und für sich zulässig, wiewohl nach der Meynung der Bom rS. Februar. 43 Steuerbezirks - Obrigkeit nicht begründet, so wird dieselbe bemüht seyn, den Gemeindeauöschuß von der Unhaltbarkeit zu überzeugen, ohne ihm jedoch die Aufnahme zu verweigern, wenn ihr Bemühen ohne Erfolg wäre. §. 20. Dem einzelnen Grundbesitzer in der Gemeinde steht die Würdigung der Ansätze deö allgemeinen Catasterö, sobald sie ihm nach der Bestimmung des §. ? mitgetheilt worden sind, in Ansehung seines, ihm im Umfange der Gemeinde angehörenden BesitzthumeS in nachstehenden Beziehungen zu. a) Ob die Parzellen im Umfange der Gemeinde, die ihm zugeschrieben sind, auch wirklich tu seinem Besitzthume stehen. Wäre ihm eine oder die andere Grundparzelle, oder Bauarea im Umfange der Gemeinde zugeschrieben, die er nicht besitzet, so kann von ihm die Abschreibung derselben in seinem AuSzugöbogen, und die Zuschreibung bey jenem, dem sie angehört, begehret werden. b) Ob der Ansatz deö Flächenmaßes jedes unter einer eigenen Parzellen-Nummer erscheinenden Grundstückes, oder der Bauarea dem wirklichen Flächenmaße, bas eS enthält, entspreche; z. B. die Angabe des Flächenmaßes einer gegebenen Parzelle erschiene in dem ihm mitgetheilten Auözuge mit r Joch 800 UlKlafter, er überzeugte sich aber, daß sie nur 2 Joch enthalte, so würde die Abschreibung der mehr angesetzten 800 □staffer im Wege der Reclamation anzusuchen seyn. Dabey kann jedoch die Angabe gar kleiner Differenzen, insbesondere solcher, die sich nicht über ein Percent deö angesetz-ten Flächenmaßes erheben, nicht beachtet werden, weil eö kaum möglich ist, solche Differenzen mit voller Bestimmtheit nachzuweisen. c) Ob bey jeder Parzelle die Culturgattung, in welcher sie zur Zeit der Classirung gestanden hat, int Auszuge richtig angegeben worden scy; z. B. eine Parzelle erschiene darin als Wiese, war aber zur Zeit der Classirung, und ist auch dermahl, dem Thatbestande nach, nur Weideland, so wurde gegen diesen Ansatz Einspruch zu machen seyn. d) Ob die Parzelle nach ihrer Beschaffenheit der angemessenen Classe angereiht sey; z. B. eine Parzelle des Ackerlandes wäre nach dem Schätzuugsauszuge der ersten Classe zugewiesen, der Besitzer derselben fände sie jedoch nach ihrer Lage und Beschaffenheit von den Parzellen des Ackerlandes anderer Besitzer in der nähmlichen Gemeinde verschieden, und vielmehr denjenigen gleich, welche in der Gemeinde der zweyten Classe deö Ackerlandes angereihet wurden, so kann diese Aenderung in Zuweisung der Classe von dem Besitzer angesprochen werden. 44 Vom 95. Februar. ?. 2«. Wenn es gleich die Sache der einzelnen Besitzer ist, die Würdigung der Daten in den ihnen mitgetheilten Auszügen über den Anschlag ihres Besitzthumes im Umfange der Gemeinde selbst vorzunehmen, so wird ihnen doch die Steuerbezirks-Obrigkeit dabey jene Aufklärungen, Erläuterungen und Belehrungen geben, deren sie bedürfen, um von dem ihnen durch das Gesetz zugestandenen Reclamations-Befugniffe Gebrauch zu mache», oder von Beschwerden abgehalten zu werden, welche gar nicht im Falle des Gesetzes sind, oder wenn sie an und für sich darin wären, doch im fpecielen Falle des Beschwerdeführers nicht gegründet erscheinen. §. 22. Dabey ist sich insbesondere gegenwärtig zu halten, daß dem einzelnen Grundbesitzer keine Würdigung des für dieCul-turgattung und die Claffe «in Anschläge stehenden Reinertrages zusteht. Der Grund davon liegt darin, «veil der Reinertrag für jede Culturgattung und für jede Claffe derselben in der Gemeinde, nach Anhörung der von dem Gemeindevorstande dagegen gemachten Einsprüche und deren Untersuchung, bereits festgesetzt seyn muß, bevor das ReelamationS-Befugniß für die einzelnen Besitzer in der Gemeinde eröffnet wird. Erkennt nun der Besitzer, daß fein Grundstück der gehörigen Claffe angereihet ist, oder über seinen Einspruch angereiht «vurde, so kann es ihm nicht mehr zusiehen, für dieses Grundstück specie! einen anderen Ansatz des Reinertrages zu begehren, alö den, »vel-/ cher für die Grundstücke aller Besitzer in der Gemeinde, die der nähmlichen Claffe zuge>viesen sind, in Anwendung kommt. Dritter Abschnitt. Don der Aufnahme der Einsprüche und Beschwerden. Reckamatisiien gegnt die mitgetheilten und gewürdigten Lrgebnisse. §. 25. Sobald der Termin zur Einbringung dieser Einsprüche und Beschwerden, so weit die Stcuerbezirksobrigkeit und der Ausschuß der Gemeinden dazu berufen sind, umläuft, hat die Steuerbezirks-Obrigkeit unter persönlicher Verantwortung des Oberbeamten die Verpflichtung, den Ausschuß jeder Gemeinde vorzufordern, und die Resultate seiner Würdigung mit jener, zu welcher die Steuerbezirks - Obrigkeit selbst für sich und im Einvernehmen der benachbarten Steuerbezirks - Obrigkeit (§. 14) verbunden ist, für jede Steuergemeinde in ein förmliches Protokoll anfzunehmen. h. 24. Findet die Steuerbezirkö - Obrigkeit für sich und im Einvernehmen der benachbarten Steuerbezirke, und findet auch der Asm 25. Februäk. 4$ Gemeindeausschuß gegen die mitgethei'lten Ergebnisse in Ansehung der Angaben, über welche sie zur Würdigung gesetzlich berufen sind, nichts zu erinnern, so enthält das Protokoll bloß diese Erklärung, wird in der Form F. für jede Gemeinde des ©teuerbe-zirkes besonders abgefaßt, und diesem Protokolle sowohl der dem Gemeindeausschusse mitgetheilte Auszug, als auch daö nach §. 3 aufgenommene Protokoll über die erfolgte Mittheilung, so wie die Empfangsbestätigung der glänzenden ©teuerbezirks-Obrigkeit (§. 6) angeschloffen. §. 25. Kommen aber Einsprüche oder Beschwerden vor, deren Vorbringung im Gesetze gegründet ist, so werden diese in dem Protokolle der betreffenden Gemeinde mit ihrer Begründung bestimmt und deutlich angegeben. Wobei) die Ordnung zu beachten ist, daß erst jene aufgeführt werden, zu welchen sich die ©teuer« bezirks-Obrigkeit für sich, oder im Einverständnisse mit den Gränz-©teuerbezirks-Obrigkeiten, wegen des gestörten Verhältnisses zwischen Gemeinden veranlaßt findet, dann jene, welche der Gemein-deauöschuß über das Innere vorbringt. §. 26. In solchen Fällen ist das Protokoll in der Form G. zu verfassen, deren beyspielweise Anführung der Fälle, welche Vorkommen können, nur die Art verdeutlichet, in welcher die Angaben und Beschwerden aufzunehmen sind. h. 27. Jedes dieser Protokolle muß von den Mitgliedern des Ausschusses der Steuergemeinde, von dem Oberbeamten be$ ©teuer« bezirkes, dem sie anqehören, und wo es sich um eine Gränzge-meinde mit einem anderen Bezirke handelt, auch von dem Oberbeamten des ©teuerbezirkes, in dem die Gränzgemeinde liegt, unterfertiget werden, und es sind, wie es sich von selbst versteht, auch diesen Protokollen die §. 24 bezeichneten Piecen anzuschlieffen. §. 28. Sind die Protokolle über die Erklärungen oder Einsprüche und Beschwerden der sämmtlichen Gemeinden des ©teuer* bezirkes ordnungsmäßig aufgenommen und gefertigte, so wird der Inhalt derselben in einer Uebersicht nach der Form H. dargestellt, und diese mit den einzelnen Protokollen und ihren Beylagen im Original belegt. §. 29. Die ©teuerbezirkS - Obrigkeit überreicht diese gehörig instruirte Uebersicht binnen drey Monathen von dem Lage, an welchem ihr die Auszüge aus den Schähungsauschlägen für die Steuergemeinden ihres Bezirkes zugekommen sind, dem Vorgesetzten Areisamte, und bemerket in dem dießfälligen Einbegleitungsberichte den Tag ausdrücklich, an welchem sie jene Auszüge erhielt. h. 30. Die Steuerbezirks-Obrigkeit erwartet ferner darüber die Untersuchung und endliche Entscheidung, nach deren Herablan-gung sie auf der Grundlage der von dem k. k. Gubernium für jede Gemeinde des ©teuerbezirkes definitiv bestimmten Ansätze, und 46 Vom iS. Febcuak. der Bestimmungen der §§. 7, 8 und 9 dieser Instruction, die Aus-zugsbogen für jeden Besitzer über das ihm im Umfange einer Steuergemeinde zustehcnde Besitzthum ergänzt und berichtigt, hiernach in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten Abschnittes die Reclamation für die einzelnen Besitzer eröffnet, und nach jenen deö zweyten Abschnittes die Würdigung der ihnen mitgetheil-ten Auszüge veranlaßt. §. 3i. Die Einsprüche, welche von den einzelnen Grundbesitzern während des dazu auf sechs Wochen gesetzlich bestimmten Reclamations - TermineS, schriftlich vorgebracht werden, versieht die Steuerbezirks - Obrigkeit mit der Nummer deö individuelen AuözugsbogenS; über jene, welche mündlich vcrgebracht werden, nimmt dieselbe ein eigenes Protokoll mit Zuziehung zweyer Mitglieder des Gemeiudeausschuffes auf, und versieht auch dieses Protokoll mit der Nummer des betreffenden individuelen BogenS. Jedem Beschwerdeführer muß auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung gegeben werden, daß er die Beschwerde vorgebracht hat, worin zugleich der Tag auszudrücken ist, an dem er sie vorbrachte. §. 32. Einsprüche und Beschwerden, welche von dem einzelnen Grundbesitzer nach Ablauf deö gesetzlichen TermineS vorgebracht würden, dürfen gar nicht ausgenommen werden, dem Beschwerdeführer ist aber, wenn er es verlangt, darüber der abweiö-liche Bescheid von der Steuerbezirks - Obrigkeit schriftlich in folgender Tertirung hinaus zu geben. »Nachdem der AuszugSbogen über das Besitzthum des .... »in der Steuermeinde------demselben laut Empfangsbestätigung »(§. 10) am .. des Monaths----- ts.. mitgetheilt worden ist, die »Einsprüche darüber aber erst am.. des Monaths .... 18 .. vorgr-»bracht wurde», so kann denselben nach der Bestimmung des tz. 5 der »Circularverordnung vom i.Febr. 1832 keine Folge gegeben werden.« §. 33. Ist der Reclamations - Termin für alle Grundbesitzer in der Steuergemeinde abgelaufen, so verfaßt die Steuerbezirks-Obrigkeit ein Verzeichniß über die im gesetzlichen Termins vorgekommenen Beschwerden nach der Form I., und zwar abgesondert für jede Steuergemeinde, unter Beylegung der schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Beschwerden der einzelnen Besitzer. §. 34. Sind diese Beschwerden für alle Gemeinden des Steuerbezirkes gesammelt und geordnet, so wird wegen Untersuchung und Entscheidung derselben nach den Bestimmungen verfahren, welche in dem folgenden Abschnitte vorgezeichnet sind. Vierter Abschnitt. Den der Untersuchung und Entscheidung der »orgckommenen Beschwerden und Einsprüche. §. 35. Die von der Steuerbezirks-Obrigkeit nach §. 29 dem Vorgesetzten Kreisamte vorzulegende Aufnahme der Gemeinde-Re- Vom iB. Kebruär. 4? elamationen des Steuerbezirkes, wird von demselben dem Catastral - SchätzungS-Inspector, welcher für das Reclamations-Geschäft im Umfange deS ganzen Kreises bestimmt ist, mitgetheilt. §. 56. Derselbe sammelt solche, hält darüber eine eigene Vormerkung, und veranlaßt nach Ablauf des Termines, in welchem die Stenerbezirks - Obrigkeiten diese Eingaben vorzubringen haben, die Betreibung derjenigen , welche damit im Rückstände haften, durch das Kreisamt, welches dieselbe durch Absendung von Strafbothen, durch Statuirung angemessener Pönfälle, und nökhigen Falls durch Abordnung eigener Individuen auf Kosten der steuerbezirksobrigkeitlichen Oberbeamten in allen Fällen vornimmt, wo nicht die Größe des Bezirkes und die Mehrzahl der Gemeinden, die ihm angehören, eine billige Verlängerung des Termines zur Einbringung rechtfertiget, die jedoch von der Steuerbezirks - Obrigkeit angesucht, vom Kreisamte bestimmt werden muß, und nie über drey Monathe des gesetzlichen, zugestanden werden darf. §. 57. Der Inspector würdiget mit Hülfe der ihm beygege-benen Catastral - SchätzungS - Commissare diese Eingaben, wie sie einlangen. Er scheidet jene Steuerbezirke mit ihren Gemeinden aus, bey welchen gar keine Einsprüche vorgekommen sind. Ferner jene, bey welchen die vorgekommenen Einsprüche auS den SchätzungS - Elaboraten ohne weiterer Local - Erhebung befriedigend beurtheilt werden können. Endlich jene, die zur befriedigenden Beurtheilung noch einer besonderen Local-Untersuchung bedürfen. In Ansehung dieser letzteren wendet er sich an den Vorsteher deS KreiSamteS, wegen Bestimmung des Schätzungs-CommissärS, welcher die Untersuchung vorzunehmen hat, und welchem, in so ferne Beschwerden Vorkommen, die auf Berichtigungen der Vermessung gerichtet sind, und gleichfalls eine Local Erhebung erfordern , auch ein bey der Catastral-Vermessung bereits verwendeter, oder noch in Verwendung stehender, mit der dießfälligen Instruction genau bekannter Geometer beyzngeben ist. §. 38. Weder der zur Untersuchung der Beschwerden bestimmte Schätzungs-Commissär, noch der ihm beygegebene Geometer dürfen in der Person desjenigen gewählt werden, der in dem Distrikte der Untersuchung die ursprüngliche Schätzung oder die Vermessung vorgenommen hat. 5. 59. Ueber die Steuerbezirke und deren Gemeinden, von welchen gar kein Einspruch vorgekommen ist, muß eine Consignation, nachdem die Eingaben von allen Steuerbezirks-Obrigkeiten eingebracht sind, verfaßt, und diese dem k. k. Gubernium vorgelegt werden. 46 Vom 2Z. Februar. §. 4o. Zene Eingaben, die sich aus den Schätzungs-Elaboraten ohne Untersuchung in loco würdigen lassen, sind von den Schätzungs-Commissären oder dem Inspector, welcher sie zunächst untersuchte, in einer Commission in Bcrathung zu nehmen, die unter dem Vorsitze des Kreisvorsiehers, oder des von ihm dele-girten Kreis-Commissärs abgehalten wird, und worüber derselbe die besondere Weisung hat. Die Resultate dieser Berathung sind mit den bestimmten Anträgen zur Beybehaltung oder Aenderung des Anschlages für die Gemeinden, der Landesstelle zur Entscheidung vorzulegen. §. 4i. Jene Eingaben, die der vorläufigen Local-Untersuchung bedürfen, find dem dazu bestimmten Schätzungs - Commis-sär, und mit denselben sind ihm alle Daten der ursprünglichen Schätzung, wie er sie bey dem Beginne, und dem Verlaufe der Untersuchung in den ihmzugewiesenen Distrikten bedarf, mitzutheilen. §. 42. Er wird sich über die Reihenfolge, in welcher er die Untersuchung in den betreffenden Steuerbezirken vornimmt, einen zweckmäßigen Plan vorsetzen, der dahin gerichtet ist, dabey mit der möglichsten Ersparung an Zeit, mit Vermeidung wiederholter Rückkunft an den nähmlichen Ort, somit im Zusammenhänge der Gränzen der Steuerbezirke vorzugehen. §. 43. Bey der Untersuchung selbst, die für jede Gemeinde, von welcher Beschwerden vorgekommen sind, mit Zuziehung des Gemeindeauöschuffes und des steuerbezirksobrigkeitlichen Oberbeamten vorgenommen werden muß, wird sich der Schätzungs-Com-missär folgende Bestimmungen gegenwärtig halten, an welche sich in Beziehung auf die Gesichtspunkte, von welchen bey der Beur-theilung der Einsprüche, und bey der Stellung der Anträge auszugehen ist, auch da gehalten werden muß, wo die Einsprüche ohne besondere Local-Erhebung von der kreisämtlichen Berathungs-Commission unmittelbar gewürdiget werden, a) Vorerst müssen die vorgebrachten Beschwerden über ihre gesetzmäßige Zulässigkeit gewürdiget werden. Wären dieselben auf Gegenstände gerichtet, worüber kein Einspruch gesetzlich zugestanden ist, und die sohin schon von Seite der Steuerbezirks - Obrigkeit nicht hätten ausgenommen werden sollen, so wird das Kreisamt solche Einsprüche, wo es keiner Local-Erhebung bedarf, an und für sich zurückweisen; bey Local-Erhe-bungen aber der Schätzungs-Commiffär darüber den Gemeinde-Ausschuß, und den steuerbezirksobrigkeitlichen Beamten mit Hinweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen belehren; Gegenstände dieser Art aber in keinem Falle der Untersuchung einbeziehen, sondern nur im Untersuchungs - Protokolle bemerken, daß sie als gesetzlich unzulässig keiner Verhandlung unterzogen worden sind. ^ b) Ist Vom »S. Februar. 49 h) Ist der Einspruch auf die Unrichtigkeit in der Vermessung, wegen Nichtübereinstimmung der Gemeinde-Mappe mit der definitiven Gränzbeschreibung gerichtet, so beurtheilet erst LaS Kreisamt mit Hülfe der ihm beygegebenen Geometer, ob er sich nicht aus den Original-Aufnahmen ohne Localuntersuchung beheben lasse, und wendet sich dießfalls an die Landesstelle; bey anerkannt nothwendigen Localuntersuchungen aber theilt der Schätzungscommissär denselben dem Geometer zur Untersuchung mit, über dessen Befund ein eigenes Protokoll aufzu-nehmen, diesem der Plan, nach welchem die Gränzein Ueber-einstimwung mit der definitiven Beschreibung zu berichtigen kommt, beyzulegen, und solches mit dem Plane durch das KreiSamt an das k. k. Gubernium zur Würdigung und Veranlassung der Berichtigung in den Originalblätteru zu senden ist. c) Die Einsprüche und Bemerkungen der Steuerbezirksobrigkeit, und der gränzenden Steuerbezirköobrigkeiten, in den verhält-nißmäßigen Anschlag für die Gemeinden im Innern des Bezirkes unter sich, und den der Gränzgemeinden mit jenen der Gemeinden im augränzenden Bezirke, nimmt der Commissar zuerst an die Reihe der Untersuchung. Er wird sich dabey vor Allem die Ueberzeugung verschaffen, ob der Einspruch wirklich gegründet ist, und wenn er ihn als solchen nicht erkennen kann, den betreffenden steuerbezirkSämt-lichen Oberbeamren die Gründe klar stellen, um sie zur gleichen Ueberzeugung zu bringen und zur Abstehung von Einsprüchen zu bestimmen. Findet der Commissar die Einsprüche gegründet, so wird derselbe die Anträge würdigen, welche auf ihre Abhülfe gerichtet sind, und dabey den Zweck dieser Untersuchung, nähm-lich die möglichste Gleichheit in den Anschlägen zwischen den Gemeinden jmAuge halten. DaS Ergebniß dieser Untersuchung must sich über jeden Punct der Beschwerden, von dem nicht ausdrücklich abgegangen wurde, in einem bestimmten Anträge der vorzunehmen-den Nachbesserung aussprechen, Dieser Antrag darf aber nie auf einen ganz neuen Anschlag des Reinertrages, der noch bey keiner Gemeinde. in der Eulturgattung und Classe vorkommt, gerichtet seyn, sondern es kann nur der Ansatz in der Eulturgattung und Classe der einen Gemeinde auf die andere Anwendung finden. Z. B. das Ackerland der ersten Classe in der Gemeinde A wäre im Anschläge mit 12, fl. Reinertrag, in 'der Gemeinde B mit 10 fl., und darin fände die Steuer-BezirkKobrigkeit das Mißverhältniß, weil sie die Aecker beyder Gemeindeu in dieser Classe gleichhält; so wird der Commissar xiV. XW- 4 Seht «Z. Februar. ztteicfl diese üngebliche gleich« Beschaffenheit beurtheiken, tin8 wenn er sie gerechtfertiget findet, sich für die Anwendbarkeit des einen oder deS anderen Satzes entscheiden, und dann den Antrag stellen, .die Aecker der ersten Classe in beyden Gemeinden entweder mit 12 fl. oder mit 10 fl. Reinertrag pr. Joch in Anschlag zu bringen, je nachdem er den einen oder den anderen Satz nach den Daten, die der Schätzung zum Grunde liegen, und die den Bestimmungen der Instruction gemäß erachtet werden, für den anwendbaren hält. ES ist zu wünschen, daß der SchätzungS-Commissär die in-tervenirenden steuerbezirksobrigkeitlichen Oberbeamten von der Zweckmäßigkeit dieser Anträge zur Erwirkung des richtigen Verhältnisses zwischen den Gemeinden überzeuge, und daß er sie sohin als übereinstimmende Meynung darstelle. In jedem Falle muß aber der Antrag so gestellet werden, wie er nach der Meynung deS SchätzungS Commissars entfällt, nur bleibt eS den steuerbezirksämtlichen Oberbeawten unbenommen, ihre besondere Meynung zu Protokoll zu geben, d) So wie es dem Urtheile des Schützungö-CommissärS in dem obigen Beyspiele anheim gestellt ist, erforderlichen Falls auch den Antrag auf Erhöhung der mit 10 fl. Ertrag veranschlagten Ackerclasse auf 12 fl. zu stellen, so ist er überhaupt ermächtiget , in den Falle», i« welchen er den einen oder andern Ansatz einer Classe oder Cnlturgattung in einer oder mehreren Gemeinden deS Districtes, der ihm zur Untersuchung der Reelamationen zugewiesen ist, zu gering, und dadurch daS richtige Verhältniß der einzelnen Ansätze verrückt findet, eine angemessene Erhöhung der zn geringen Ansätze vorzuschlagen und zu begründen, es mag dießfalls eine Beschwerde der zur Reclamation Berechtigten vorliegen oder nicht. * Bey AuSmittlung deö ZifferS dieser Erhöhung wird sich der SchätzungS-Commissär, mit Beachtung der allenfalls aufzufindenden Behelfe, nach den weiteren Bestimmungen dieses ParagrapheS benehmen, auch die in der Erhöhung betheiligten Steuerbezirksobrigkeiten und Gemeindevorstände davon in Kenntniß setzen, und ihre Bemerkungen zu Protokoll nehmen. DaS Znspectorat und daS k. k. Gubernium werden dafür Sorge tragen, daß solche Anträge zu Erhöhungen, welche an den Granzen von Distrikten und Steifen Statt finden, in de» benachbarten Distrikten und Kreisen von den betreffenden SchätzungS - Commissären berücksichtiget werden, e) Wenn die Untersuchung der Einsprüche und Anträge in Be-ziehung auf den verhältnißmaßigen Anschlag der Gemeinde, gegenüber aller anderen Gemeinden des SteuerbezirkeS und bey den der gränzenden, auch gegenüber der angränzenden in anderen Stenerbezirken heendet, und der Antrag darüber ge- Vom aS. Februar. Št stellt ist, wird auf jene der Einsprüche übergegangenz welche der Gemeinde-Ausschuß über den Anschlag im Innern der Gemeinde selbst vorgebracht hat. Der Schätzungs-Commissär wird auch hier erst die Grund-hältigkeit dieser Einsprüche würdigen, und wenn er sie nicht gegründet findet, mit den steuerbezirksobrigkeitlichen Beamten dahin wirken, den Ausschuß von ihrer Unhaltbarkeit zu überführen, und ihn zu bewegen, davon abzustehen. Er wird ferner beurtheilen, in wie ferne diese Einsprüche zum Theil schon durch die vorauögegangene Untersuchung deS Verhältnisses der Gemeinde zu den anderen, behoben sind; z 25. es wäre Beschwerde geführt, daß das Ackerland der ersten Classe mit dem Reinerträge von 12 fl. pr. Joch in einem zu hohen An» schlage stehe, und es sey in Folge der Würdigung des Verhältnisses zu den übrigen Gemeinden bereits im Anträge, daß es nur mit 10 fl. zu veranschlagen komme, so wird er sich in dieser Hinsicht nur auf jenen Antrag zu beziehen Haben. Ist die Beschwerde gegen eine unrichtige Unterscheidung der Culturgattungen gerichtet, so muß sich der Schätzungs-Commissär durch den Local-Augenschein überzeugen, daß die angeblich vorhandenen Culturgattungen, die im Anschläge nicht ausgezeichnet sind, wirklich bestehen, er muß sich ferner die Ueberzeugung verschaffen, daß sie zur Zeit der vorgenommenen Classrung der Grundstücke wirklich bestanden haben; denn nur in diesem Falle ist die Beschwerde zu berücksichtigen. Wird eine Culturgattung als nicht vorhanden de» hauptet, die im Anschläge erscheint, so müssen die Parzellen, die ihr zugewiesen wurden, in loco besichtiget werden. In beyden Fällen sind die Zahlen der einzelnen Parzellen anzugeden, die der Vorgefundenen Lulturgattung in dem einen Falle einzureihen sind, und die in dem anderen aus derselben ansgeschieden, und einer anderen Culturgattung zugewiesen werden müssen. Der SchätzungS-Commissar muß ferner da, wo eine im Anschläge nicht stehende, oder vorhandene, und nach obiger Bestimmung in Anschlag zu bringende Culturgattung aufqefunden wird, 6ie Unterteilung derselben in Classen, und die Bestimmung deS Natural - Rohertrages, seines Geldanschlages, den Abzug auf Cvltur-Kosten und die Darstellung des-Reinertrages vornehmen. Um bey dieser Ausmittlung das Verhältniß zwischen den Gemeinden nicht zu verrücken, wird er vor Allem die Ueberzeugung nehmen, ob nicht der bereits richtig gestellte Anschlag der nahm-lichen Culturgattung in einer der nächstgelegenen Gemeinden, auch auf dir zu classificirende und int Ertrage zu bestimmende, feine21 n» tvendung unbedingt oder wenigstens für einzelne Class n finden könne. Hat er diese Ueberzeugung, so dürfen für alle oder für einzelne Elasten keine anderen Satze, als die, welche in jener Ge- Ut Asm 2Z. Februar. rneinde bereits für haltbar erkannt wurden, angenommen werden. Fände aber der SchätzungS-Commiffär diesen Vergleich nicht zulässig, oder dafür keinen Anhaltspunkt, so ist bey der Ausmittlung des Anschlages nach den Bestimmungen der Instruction, gleichwie bey der ersten Erhebung und Ausmittlung vorzugehen, das Ergebniß aber dem Gemeinde-Ausschüsse mitzntheilen, und dessen Linverständniß oder abweichende Bemerkung in dem Protokolle ersichtlich zu machen. Bey Beschwerden, welche gegen die im Anschläge stehende Zahl der Classen gerichtet sind, ist zu unterscheide», ob der Einspruch gegen die Annahme zu vieler oder zu weniger Classen in einer Culturgattung vorkommt. Wird behauptet, daß der Classen zu viele angenommen sind, so ist zu untersuchen, welche der angenommenen Classen vereiniget werden sollen; z. B. es würden die angenommenen vier Classen des Ackerlandes nicht für gerechtfertiget, und drey alS zureichend erkannt, so müßte untersucht werden, ob die zweyte mit der ersten, oder die dritte mit der zweyte», oder die vierte mit der dritten zu vereinigen ist. Der Ansatz für die vereinte Classe muß jedoch immer mit dem Ertrage gemacht werden, welcher bey der ursprünglichen Trennung in der höheren bestand, weil dieser Theil der Beschwerden nicht auf den Ertragsansatz gerichtet ist. Alle Parzellen der aufgegebenen Classe sind sohin der, nach der eben gemachten Bestimmung aufrecht zu erhaltenden einzureihen. Würde erkannt, daß im Anschläge zu wenige Classen angenommen sind, so müssen derselben so viele neue statuirt werden, als nach den Bestimmungen und dem Geiste der Catastral-Schät-zungS-Znstruction an und für sich zulässig sind, und überdieß noth-wendig erscheinen, um die verschiedene Beschaffenheit der Grundstücke , und daS auf diese gegründete verschiedene Erträgniß bey der Culturgattung gehörig zu berücksichtigen. Der Anschlag deö Erträgnisses für die neu statuirten Classe» muß wieder im Wege des Vergleiches mit andere» Gemeinden, wie in dem Falle angesetzt werden, wenn es sich um die AnSmitt-lung einer nicht im Anschlag gestandenen Culturgattung handelt, und die instruckionsmäßige neue Ertragöbestimmung darf auch hier nur da eintreten, wo es a» solchen Anhaltspunkten ganz fehlt, und der Schätzungö-Commissär sich von der Unhaltbarkeit deö Vergleiches überzeugt. In Fällen dieser Art ist es aber nicht immer die Folge, daß die neu statuirten Classen, gegenüber der aufrecht erhaltenen, in dem geringsten Ertragöanfchlage erscheinen. Es kann auch daS entgegengesetzt« Ergebniß eintreten; z. B. die angenommenen drey Classen im Ackerland« werden für zu wenig erkannt, weil ei» Theil der Grundstücke, welcher der ersten eingereihet ist, sich von einem anderen Theile, der ihr ebenfalls zugewiesen wurde, wesentlich unterscheidet, und zwar m der Art, Bom rS. Februar. 53 daß der eine Lheil ungleich besser, als der andere, bietet oder noch immer von der Art ist, daß er nicht mit der folgenden zwey-ten Claffe vereint werden kann. In diesem Falle wird allerdings eine vierte Classe statuirt werden müssen, welche aber dann die Stelle der ersten einnimmt, und folglich im höchsten ErtragSanschlage stehet. Ist endlich der Einspruch des Gemeindeausschusses gegen einen absolut zu hohen Anschlag einer Culturgattung oder Claffe gerichtet, so muß der SchätzungScvmmissär die Resultate der vor-auSgegangencu Untersuchung über daS Verhältuiß der Gemein-den unter' sich im besonderen Augenmerke halten. Wo schon auö dieser Untersuchung die Ueberzeugung hervor-gegangen, daß die Gemeinde in Beziehung auf die Culturgattung und Classen derselben im verhältnißmäßigen Anschläge mit den anderen Gemeinden steht, oder wo dieser Anschlag, um das gehörige Verhältuiß herzustellen, bereits bey jener Untersuchung berichtiget wurde, da kann dem Einsprüche keine weitere Folge gegeben werden, weil sonst daS ganze Aerhältniß zwischen den Gemeinden neuerdings verrückt würde. Wo aber die Culturgattung und die Classen derselben, gegen deren absolut zu hohen Anschlag von dem Gemeindeausschusse Beschwerde geführt wurde, der Gemeinde in der Art eigenthümlich sind, daß die gleiche Culturgattung in der anderen gar nicht vorkommt, oder sich in ihrem Stande, ober in der Beschaffenheit ihrer Classen so wesentlich unterscheidet, daß sie mit jener keinen Vergleich leidet, da ist der Einspruch ein Gegenstand der genauen Untersuchung. Bey dieser muß aber der Schatzungs-Commissär in alle Elemente deö ursprünglichen Anschlages eingehen, ihre. Grundhältig-keit nach den Bestimmungen der Schätzungsinstruetion prüfen, die Daten, gegen welche Bedenken obwalten, und durch die der zu hohe Anschlag veranlaßt wurde, bezeichnen, und den begründeten Antrag zur Mäßigung, mit Bestimmtheit in der Ziffer für die Culturgattung und jede Classe derselben, stellen. i. 44. Wenn der Schatzungs-Commissär nach dieser Anleitung die Untersuchung der steuerbezirksobrigkeitlichen, und der von dem Gemeindeausschusse vorgebrachten Reclamationen im Umfange eines ganzen Steuerbezirkes für alle Gemeinden untersucht hat, sendet et die Untersuchungs-Protokolle an daS Kreiöamt, welche» darüber die Berathung vornimmt (§. 40), und die Entscheidung deS k. k. Guberniuws einholt. tz. 45. Die Entscheidung der k. k. Landesstelle erfolgt durch eine von derselben in der Form IC. ausgefertigte Darstellung der stabilen Einlage für das allgemeine Cataster, für jede Gemeinde de» Steuerbezirkes, und für den ganzen Umfang desselben. §. 46. Diese Darstellung wird als daSEnd-Resultat der Ver- handlung über die Gemeinde.Reclamationen in jedem Falle hinaus- 64 Vom «5. Februar. gegeben, eö mag kein Einspruch gegen den ersten Anschlag vöb-gekommen, oder der vorgekommene ohne, oder über vorgenommene Localuntersuchung entschieden worden seyn. §. 47. Die Steuerbezirksobrigkeit erhält die Darstellung der stabilen Einlage für die Gemeinden ihres Bezirkes, von welcher ein Pare bey denSchätzungS - Elaboraten jeder Gemeinde hinterlegt wird, durch das Vorgesetzte KreiSämt, und verfaßt und be-richtiger darnach, in Folge der Bestimmungen deS ersten Abschnittes, die Auszüge für die einzelnen Grundbesitzer in jeder Gemeinde, veranlaßt die Würdigung derselben nach dem zweyten Abschnitte, und nimmt die Einsprüche nach dem dritten Abschnitte auf. §. 48. Sind die Einsprüche einzelner Grundbesitzer von der Akt, daß sie wegen angeblichen Unrichtigkeiten in der Vermessung die Mitwirkung eines Geometers, oder wegen angeblichen Unrichtigkeiten der Schätzung, die Mitwirkung eines Catastral-Schätzungs - Commissä.rö bedürfen, so sucht die Steuerbezirks-Obrigkeit die Absendung eines oder beyder dieser Sachverständigen an, begründet die Nothwendigkeit dieser Absendung durch eine summarische Bezeichnung der vorgekommenen Fälle, welche die Jntervenirung der Sachverständigen erheischen. i 4g. Das Kreisamt beurtheilt diese Nothwendigkeit und veranlaßt jene Berichtigungen, welche ohne besondere Absendung von Sachverständigen vorgenommen werden können, oder ordnet diese zu der erforderlichen Mitwirkung ab. §. 50. Die Untersuchung selbst muß von dem steuerbezirkö-obrigkeitlichen Oberbeamten "mit Beziehung des Beschwerdeführers , des GemeindeausschusseS und für die Fälle, in denen eS erforderlich ist, unter Mitwirkung der Sachverständigen vorgenommen werden. Sie darf sich nur auf jene Puncte beschränken, für welche dem einzelnen Grundbesitzer ein Einspruch gesetzlich zugestanden ist, und daS Bemühen der Steuerbezirksobrigkeit muß auch in diesen Fällen neuerdings dahin gerichtet seyn, den Beschwerdeführer von der Verfolgung offenbar ungegründeter Einsprüche abzuhalten, und zur Rücknahme derselben zu bestimmen. §.5i. Ist dieses Bemühen ohne Erfolg, oder wird der Einspruch gegründet gefunden, so stehet die Entscheidung darüber der Steuerbezirks - Obrigkeit mit dem h. 52 vorkommenden Vorbehalte zu, wenn der Gemeindeausschuß und die intervenirenden Sachverständigen einstimmig sind, außerdem muß sie von dem Vorgesetzten Kreisamte eingebolt werden Zur kreisämtlichen Entscheidung ist daS Resultat der Untersuchung in jedem Falle dann vorzulegen, wenn die Steuerbezirks-Obrigkeit selbst in Ansehung ihres Besitz-thumes im Reclamations - Falle wäre. §. 52. Bey den Untersuchungen und Entscheidungen der S8e‘ schwerden einzelner Grundbesitzer ist sich gegenwärtig zu halten, daß sich, Asm as, Fekruak. 55 a) in Folge derselben das Flächenmaß, wenn nicht bloße Schreibfehler oder offenbare Irrungen in der Berechnung der Factu-ren entdeckt und »achgewiesen werden, in der Wirklichkeit und für den ganzen Umfang der Gemeinde nicht ändern kann, und daß sohin, wenn bey einer Parzelle eine Unrichtigkeit erkannt , wird, welche den verminderten Ansatz zur Folge hat, gleichzeitig nachgesucht werden muß, in welcher oder welchen Parzellen die geringere Ausmaß vorkommt; was daher einem Besitzer au Flächenmaß abgeschrieben wird, und das sein Grundstück nicht hält, muß demjenigen zugeschrieben werden, dessen Grundstück an Flächenmaß mehr hält. Aendernngen aber, die ihren Grund nur in Schreibfehlern, unrichtigen Berechnungen, oder unrichtiger Abnahme der Fac-turen haben, müssen ohnehin erst aus dem Vergleiche der Daten der Original-Aufnahme hervorgehen, weßwegen sich in Ansehung solcher Fälle immer an das k. k. Landesgubernium zu wenden, und erst von diesem die Bestimmung zu erwarten ist, ob die Nothwendigkeit einer Local - Aufnahme eintritt. b) Wenn bey der vorausgegangenen Würdigung, Untersuchung und Entscheidung der Gemeinde-Reclamationen mit der erforderlichen Gründlichkeit und Genauigkeit vorgegangen wird, so können auch die Falle, wo die Grundstücke eines Besitzers einer Culturgattung zugewiefen sind, der sie nicht angehören, oder wo sie einer höheren Classe eingereiht wurden, als jener, der sie eingereihet werden sollten, nur selten als wirklich gerechtfertiget erscheinen. Dieses muß um so mehr beachtet, und daher bey der Untersuchung mit aller Strenge und Unbefangenheit vorgegangeü werden, als jede nicht zu rechtfertigende Verminderung des Anschlages bey einem einzelnen Grundbesitzer, eine widerrechtliche Begünstigung derselbe» gegenüber aller anderen, im gleichen Verhältnisse stehenden würde. Eben wegen der Beachtung dieses Verhältnisses, wird sich auch aus Anlaß individueler Reclamationen der Fall ergeben können, daß Grund-Parzellen, über deren Classirung kein Einspruch vorgekommen ist, von Amtöwegen einer höheren Classe zugewiefen werden müssen; z. B. ein Besitzer fordert die Uebersetzung seines Grundstückes von der zweyten in die dritte Classe, weil mehrere Parzellen, die demselben gleich zu halten sind, in der dritten Classe stehen. Es wird diese Gleichheit im Wege der Untersuchung erkannt, zugleich aber, daß die in Reclamation gestandene Parzelle nach ihrer Beschaffenheit in der zweyten Classe zu verbleiben habe, so müssen alle, ihr als gleich beurteilten aus der dritten in die zweyte gesetzt werden, was jedoch immer den Eigenthümern unter Einem zur Vorbringung ihrer etwaigen Einwendungen, bekannt z» geben ist. 66 Sem a5. Februar« c) Kommen aber in einer Gemeinde wirklich solche Fälle vor, welche nach der übereinstimenden Meynung aller bey der Untersuchung Ju-tervenirenden beachtet werden müssen, so hat dieseBeachtung durch den Ansatz der gehörigen Culturgattung und Classe zu geschehen. d) So ferne sich jedoch dadurch die definitive Einlage der Gemeinde 45) ändert, wird die Steuerbezirks - Obrigkeit daS Resultat der Untersuchung der individuelen Reclamationen aller Steuergemeinden des Bezirkes, wo dieser Fall einträte, dem KreiSamte zur vorläufigen Einsicht, und dieses dasselbe mit seinen Bemerkungen der k. k. Landesstelle zur näheren Revision vorlegen, um hiernach entweder die Ergänzung der für mangelhaft erkannten Untersuchung zu veranlassen, oder wenn sie die Anträge gegründet findet, hiernach die Abänderung in der definitiven Einlage der betreffenden Gemeinden vorzunehmen. §• _53- Die Untersuchung der individuelen Reclamationen muß für alle Gemeinden des Steuerbezirkes drey Monathe nach dem Tags vollendet feyn, an welchem der Steuerbezirks-Obrigkeit die stabile Einlage für jede Gemeinde mitgetheilt worden ist, es sey denn, daß Verhältnisse einkreten, unter welchen die Steuerbezirks-sbrigkeit auf ihr Ansuchen die Erweiterung des Termines erhalten hat. §. 54. Nach Ablauf dieses Termineö ist von der Steuerbezirks-Obrigkeit die bestimmte Anzeige zu erstatten, daß im Umfange ihres Bezirkes und der ihm angehörenden Steuergemeinden, entweder keine individuelen Reclamationen vorgekommen sind, oder daß die vergekommenen als unstatthaft erkannt wurden, oder ohne Einfluß auf die definitiven Einlagen der einzelnen Gemeinden abgethan wurden, oder es müssen die UntersuchungS-Operate mit den Anträgen zur Berichtigung für jene Gemeinden vorgelegt werden, bey welchen eine Aenderung der definitiven Einlage der Gemeinde, wegen der nothwendigen Berücksichtigung individueler Reclamationen von Grundbesitzern erforderlich wird. §. 55. Wenn nach diesem Verfahren auch die Einlagen für die einzelnen Besitzer als definitiv richtig gestellt erkannt sind, so werden hiernach die bey den Steuerbvzirkö-Obrigkeiten nach §. io zurückbehaltenen Parien der Besitzbogen für jeden Besitzer im Umfange der Gemeinde, über das ihm darin angehörende Besitzthum in der Art berichtiget, daß die abgeänderten Ansätze bloß durchstrichen , über dieselben der berichtigte Ansatz gestellt, und sich am Schlüsse des Bogens auf das Datum und die Zahl der Entscheidung bezogen wird, auf welcher diese Berichtigung beruhet. Diese individuelen Bogen werden mit der stabilen Einlage der Gemeinde bey der Steuerbezirks-Obrigkeit in guter und sicherer Verwahrung gehalten, bis dieselbe die weitere Weisung erhält, nach welcher bey der Repartition der Steuer auf dieser Grundlage, und wegen deren Evidenzhaltung vorzugehen ist. Grätz, am i, Februar isär. 1. a4 Formulare ju Land Auszug aurdem Schätzungsanschlage für das allgemeine Cataster, betreffend die Stcuergemeinde: im Sleuerbezirke: int Kreise: Zum Behuf« der durch da» allerhöchst« Patent vom i3. December 1817, §. 16, zugestandenen, und i» der Eircularverordnung vom Februar i83e naher bestimmten Einsprüche und Seschwerdcn gegen diesen Anschlag. Daö Grundbesitzthum in dieser welche wovon eingereihet sind In der abgetheilt Cultur» Gattung ist in in die itieb. östere. □ Classen, Elaffe, 2-che (zu 1600 oßift.) ■Rieftet, 1 1 « Sy Gemeinde erscheint im Anschläge nach dem Mn ft er# gründe, Parzelle mit dem Reinerträge G e s a mmt- für Ein «. °st. 3 0 $ zu 1600 nRlft. für das © e f a m m U Flächenmaß Flächenmaß Reinertrag der ganzen Culturgattung, Nr. ft. 1 kr. 1 ft. 1 kr. Joch 1 Klaft. 1 ft. I kr. 6e Formulare zu §. 3. Land Steyermark. Steuerbezirk Kreis Steuergemeinde Protokoll, welches über die von der SteuerbezirkSobrigkeit...... der Steuergemeinde. ...........gemachte Mittheilung der Bestimmungen, nach welchen gegen die Ergebnisse der Tatastral-Vermessnng und Schatzung, Einsprüche und Beschwerden vor-grbracht werden können, ausgenommen wurde. Gegenwärtige. 91. N. Oberbeamter des SteuerbejirkeS. N. N. Rentmeister der Herrschaft. 91. 91. OrtSrichter der Gemeinde. 91. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß, u. s. w. Nachdem dem versammelten Gemeinde-Ausschüsse die §§.... bis.......der Anleitung zur Aufnahme, Untersuchung und Entscheidung der in Folge der Bestimmungen de» allerhöchsten Patentes vom 23. December 1817, h. 16, und der hohen Gubernia!-Circularverordnung vom t. Februar i832 zugestandenen Einsprüche und Beschwerden gegen die Ansätze des Flächenmaße» und der Grundertrags - Ausmittlung zum Behufe de» allgemeinen Catasters, vorgeleseu, und durch angemessene Beyspiele «rläutert worden sind, erklärt der Gemeinde»Ausschuß, sich in der vollen Kenntnis drS Zwecke» dieser Mittheilung, und der ihm durch dieselbe jugesta«. L, den«» Befugnisse, so wie von der Nothwendigkeit, davon Gebrauch zu machen, zu befinden. Nach hierauf erfolgter Aushändigung Leö für die Gemeinde bestimmte» Auszuges aus dem Catastral - Anschläge, bestätiget der Gemeinde-Ausschuß den Empfang desselben mit der Versicherung, solchen, so weit ihm daS Befugniß zugestanden ist, pflichtmäßig genau zu prüfen, und feine Einsprüche und Beschwerden inner dem gesetzlich zu-gestaudenen Termine von sechs Wochen, welcher mit dem heutigen Tage als dem . . . . '18 . . beginnt, und mit dem........... is . . ablänft, bey der Steuer-bezirkSobrigkeit vorzubringen oder seine Erklärung abzugeben, daß er gegen den ihm mitgetheilten Anschlag keinen in dem Gesetze gegründeten Einspruch zu machen habe. Amtskanzley der Steuerbezirksobrigkeit.................. ..................den...............18 . . N. N. Rentmeister der Herrschaft. N. N. OrtSrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß, u. f. w. Die vorstehende Protokoll».Angabe und die beygesetztea Unterschriften (und Handzeichen) bestätigt N. N. Oberbeamter de» SteuerbezirkeS. Formulare zu §. 6. Empfangs - Schein. lieber .... Stück, von der Steuerbezirksobrigkeit ...... ..... der Steuerbezirköobrigkeir........................über- sendete Abschriften der Auszüge aus dem Vermesfungs- und Schatzungsanschlage für das allgemeine Cataster, von jenen untenbenanntei: Gemeinden des Steuerbezirkes ................. . . . welche mit den deygesehten Gemeinden des Steuerbezirkes . . . ........ granzen. Die Auszüge wurden mitgetheilt Dieselbe granzt »on der Steuergemeinde mit der Steuergemeinde Von der Steuerbezirks- 31. N. den >8 . . N. 3t. Oberbeamter. a. rSovtttitI*are tu S. 6 riattfr ^icturmavb Are 15 ucr-Acfrtvli v teuer- 03 em c ittfr e IÄsä A a u s , fr em lllermeIfungiv-mtč> SchatrunLs-AnIlrt;e fuv fr a $ benannter iVfenergemetnfre; tvoliitljaft tu vfrart» A1: ^///// 'ev/ , « «< /.«#yvrrtr ^ 7»^. /c¥/'// iJ*. r^y >/ t Sr* trt rt *# » ttttt * < i#-' t >/ »< i/f'tV-t/ V " f A/iV/y /T r-^r /('Imt-ttr-#- /St) y n 1*^p »' tt*t tti-/*t t* ^Stty/jv * tt tft* ttt*t ^ x-^«//^z «/ , cl) dt\u ng A -(Tariff fr refer f>teucrgeiueinfre I sJižri (6 esetzbreh 0 ^g ersetz dpfl rgjPS*. ( E it! U t tt r - (S A t t u n g it. ' " i - - ■ zZL v£z„, -riževi? - . - . M /9/ y7 - * \ . / > ' - / - i • _ - ; — ^ - - — , < 7T,j Ml # - ‘ - /" . - s > - - 1 ' ' ■ ' - v 1 - - • "»*■ - 1 r - l\ . v . |i - ■ • - 1 s L - - jL==== Summe - .; ] -- * :^V 1 1 - • ' - ■ ' 'T . M . . A) ß Q7* v._ • ;. J q v m u Va r c 31t S. 8. f /-*’' a ^ e fileti) u m des . ■*’•*, *••••!• >■ 1 1 * * m* *y % * % in obbenanute x wlinfiaft in .\$Xxue>^Kr. t* $ *^{7 ** ^^ *** * * . .7 0 /»• 0 t» 00 000 00 > " •* als \>crrfdiaft OvtuVcu\$^tr. im ftanötlelun (f)üftl>url^,- (£tula$*TH*. tu ötr ^auMafel. Formulare zu tz. ,, zugestandenen, und in der Gubernia! - Circularverordnung vom i.' Februar 1832 näher bestimmten Einsprüche und Beschwerden gegen diesen Ansatz ein-gehändiget wurde. Amtskanzley der SteuerbezirkSobrigkeit................ .............den.................. is. . 31. 91. wohnhaft in der Gemeinde ............... HauS «Nr....... ff. Formulare zu §. -4. Land Steyermark Steuerbezirk Kreis Steuergemeinde Protokoll, ddo..................................... welches nach Ablauf des zur Einbringung der Beschwerden und Einsprüche gegen den Anschlag im allgemeinen Cataster für die Steuergemeinde . ........... festgesetzten Termins «ufgenommerr wurde. Gegenwärtige. N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. N. N. Oberbeamter des angranzenden Steuer- bezirkes . . . . . ... . N. N. Ortörichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß, u. s. w. Nachdem der unterm........................für die Steuergemeinde .................................eröffnete sechöwochentliche Termin zur Anmeldung der Einsprüche und Beschwerden gegen den, dem Gemeinde-AuSschusse sowohl, als der angränzenden SteuerbezirkS-Obrigkeit. . ..... ... mitgetheilten Auszug auö dem Vermessung»» und Schätzungsanfchlage für das allgemeine Cataster am.................bereits abgelaufen ist, und nachdem die SteuerbezirkSobrigkeit die dießfälligen Ansätze mit den Ansätze» der Rachbargemeinden im Innern des Steuerbezirkes, und mit der Nachbargemeinde...............des Steuerbezirkes . . . ............im Einvernehmen mit dieser SteuerbezirkSobrigkeit verglichen hat, endlich auch dem Gemeinde - Ausschüsse unter wiederholter Erinnerung der in dem §. r, der Anleitung zur Auf- Aufnahme und Untersuchung dieser Beschwerden angedeuteten Folgen, welche die unterlassene Anmeldung der Beschwerden nach sich ziehen würde, noch ein Mahl die einzelnen Posten dieses Auszuges vorgelesen worden sind, erklären sämmtliche Anwesende, daß ihnen die mitgetheilten Ergebnisse der Vermessung in Beziehung auf den Umfang der Gemeinde nach der, der Details-Aufnahme zum Grunde liegenden definitiven Gränzbeschreibnng, und die Ansätze in dem Auszugs des Schätzungs-Anschlages für alle Culturgattnngen und Classen, sowohl an und für sich, als im Vergleiche mit den Nachbar-Gemeinden ..................... anstandloS erscheinen, sie daher keine in dem Gesetze gegründeten , Einsprüche und Beschwerden da- gegen zu erheben haben. Amtskanzley der Steuerbezirksobrigkeit ...... den...............is . . N. N. Oberbeamter deö Steuerbezirkes. N. N. Ortsrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Oberbeamker des angränzenden Stenerbezirkeö. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. GesihfMmlang XIY, Theil. 5 JL Formulare |« §- 26. Land Steyermark. Steuerbezirk Kreis Steuergemeinde Protokoll, ddo..............................• • • welches nach Ablauf der, zur Einbringung der Beschwerden und Einsprüche gegen den Anschlag im allgemeinen Cataster, für die Steuergemeinde...........festgesetzten Frist ausgenommen wurde. Gegenwärtige. N. N. Oberbeamter deS^ Steuerbezirkes. N. N. Oberbeamter des angränzenden Steuer- Bezirkes ............. N. N. Ortörichtrr. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß, u. s. w. Nach genauer und wiederholter Würdigung des mitgetheilten, und der Steuergemeinde........ unterm . . .......... 6? hinaüsgegebenen Auszuges aus dem Schätzungsanfchlage für das allgemeine Cataster, wurden durch die Steuerbezirksobrigkeit ...............im Einvernehmen mit der angränzenden Steuer- BezirkSobrigkeit..........und durch den Gemeinde-Ausschuß, folgende Bedenken und Beschwerden gegen die vorläufig festgestellten Ergebnisse der Vermessung und Schätzung in Beziehung auf diese Steuergemeinde vorgebracht. Erstens. Bemerkt die Steuerbezirksobrigkeit, daß nach der definitiven Gränzbeschreibung der Gemeinde.......... die Gränze mit der Gemeinde...............von der March Aspe und dem dort befindlichen mit den Buchstaben HR. und HK. bezeichneten Gränzsteine, bis zum Einfluß des Aubaches in den Dorfbach längs des Wildbacheö hinläuft, während sie von dem Geometer längs des Mühlbaches ausgenommen wurde, wodurch die zwischen beyden liegende, dem Müller N. N. gehörige Wiese im beyläufigen Flächenmaße von ^/4 Joch bey der Detail-Aufnahme hinweg geblieben, und auch in der Gränzgemeinde ...... nicht ausgenommen worden ist. Zweytens. Erinnert der Gemeinde-Ausschuß, daß bey der Berichtigung der Bestimmung der Culturgattungen, von dem Schäßungseommiffäre die Culturgattung: Weingärten mit Obstbäumen aufgestellt, und in der Schätzung durchgeführt wurde, während dieselbe nach seiner Ansicht als nicht bestehend zu betrachten wäre, da der zwar theilweise bestehende, jedoch nicht erhebliche Obstertrag, dem Weinertrage schadet. Der Gemeinde - Ausschuß glaubt daher, und die Steuerbezirksobrigkeit ist der gleichen Meynung, daß diese Culturgattung ganz aufzuheben, und die derselben eingereihten Grundstücke den Weingärten zter Classe, mit welcher sie in der Bodenbeschaffenheit gleich stehen, zuzuweisen wären. Drittens. Dagegen wurde von dem Schätzuugseommissär die von dem Gemeinde-Auöschusse, unter der Leitung der Steuerbezirksobrigkeit aufgestellte Culturgattung: Hnthweide mit Kopsh0lz aufgehoben, und die dießfälligen Grundstücke im Einverständnisse mit dem Waldschätzungs - Commiffäre den reinen Huthweiden zweyter Classe zugewiesen. 5 * Da der Holzmitzen auf den Parzellen Nr. rar, 103 / los, 107, welche als reine Huchweiden 2ter Claffe angesetzt wurden, wirklich besteht, und der Ertrag derselben gegenüber der wirklich vorhandenen reinen Huthweiden bedeutend verschieden ist, so erachtet die Steuerbezirksobrigkeit mit dem Gemeinde-Ausschüsse, daß diese Culkurgattung wieder herzustellen, und die früher bezeichneten Parzellen derselben einzureihen wären. Viertens. Die Wiesen dieser Gemeinde sind in drey Classen cingetheilk, während sie in der, in ganz gleichen Verhältnissen befindlichen Gemeinde.................. des Steuerbezirkeö ... ...... in vier Classen gekheilt wurden. Nachdem die Wiesen der zweyten Classe merklich unter sich verschieden sind, da ein Theil längs des Aubaches öfteren Ueberschwemmungen und Versandungen ausgesetzt ist, dabey auch viele nasse Stellen enthält, was bey der Prüfung der Vorarbeiten in der Gemeinde.................genauer gewür- diget worden zu seyn scheint, so sind sämmtliche Anwesende der Meynung, daß hier eine vierte Wiesen-Classe durch Lheilung der zweyten Classe aufznstel-len, und dieser beziehungsweise dritten Classe die Parzellen von Nr. . . . bis Nr. . . . und Nr. . . . einzurcihen wären. Fünftens. Die größeren Gärten sind in zwey Classe» abgetheilt worden, und erscheinen auch in dem Auszüge mit dem verschiedenen Ertragöansatze von iS fl. 30 kr. für das Joch der ersten, und i4 fl. für das Joch der zweyten Classe. Da aber die Grundbeschaffenheit aller Gärten in dieser Gemeinde wenig verschieden ist, so glaubt der Gemeinde-Ausschuß, daß diese bcyden Classen in eine, mit dem Mittelertrage aus beyden, zusammen zu ziehen wären. Sechstens. Die Aeck er erster Classe sind in der Gemeinde mit einem Ertrage von 15 fl 20 kr. im Ansätze, während sie in der Nachbargemeinde . ......................deö Steuerbezirkes.............. nur mit iz fl. 40 kr. im Anschläge stehen. • 6g Die beyden eintretenden Steuerbezirksobrigkeiten finden durch diesen Ansatz das Verhältniß dieser beyden an einander glänzenden Ackere Classen, und der Gemeinde-Ausschuß noch überdieß das Verhältniß zur zweyten Acker-Classe, die mit einem Ansätze von 10 fl. 40 kr. erscheint, verrückt. Denn wiewohl die Aecker erster Classe in der in Frage stehenden Gemeinde einen höheren Ertrag abwerfen mögen, als jene der gleichen Classe in der Nachbargemeinde................ weil gemeindeüblich ein Theil der Brache durch den Bau von Erdäpfeln benützt wird: so scheint doch der Unterschied im Ertrage dieser beyden ersten, und gegenüber der zweyten Acker-Classe, weder durch die Beschaffenheit des Bodens, noch durch die bessere Benützung in diesem Verhältnisse, gerechtfertiget; wie denn auch der Kaufswerth der beyderseitigen Grundstücke keineswegs so verschieden ist, und die Aecker erster Classe in der Gemeinde ...................bey mehreren, seit io Jahren vorgekommenen Verkäufen wenig über die Aecker erster Classe in der Gemeinde ..............zu stehen kommen. Die beyden Steuer- Bezirköobrigkeiten vereinigen sich daher in dem Anträge, die erste Acker- Classe dieser Gemeinde statt 15 fl. 20 kr. mit 14 fl, 20 kr. in Antrag zu bringen, wodurch dann auch der Gemeinde-Ausschuß das richtigere Verhältniß zur zweyten Acker-Classe hergestellt finden würde. Siebentens. Der Ertragsansatz mit 3 fl, 20 kr, für das Joch der einzigen Classe: Auen, erscheint an und für sich zu hoch, da für diese Culturgattung bey einem 40jährigen Turnus kaum mehr als zo Klafter zoMige Scheiter angenommen werden können, wornach als einjähriges Erträgniß 3/4 Klafter entfallen, was bey dem Preise von z fl. 15 kr. per Klafter, wie er seit mehr als sechs Jahren besteht, nicht 5 fl. 20 kr., sondern nur 2 fl. 26 kr. per Joch und Jahr betragen würde, welchen Ansatz daher die Steuerbezirköobrig- keit, welcher als Herrschaft ....................die Auen dieser Gemeinde ausschliessend gehören, in Antrag bringt. Nachdem die eintretenden Steuerbezirksobrigkeiten, und der Gemeind?.Ausschuß alle Ansätze in den übrigen Culturgattungen -a und Classen anstandlss befunden, und gegen dieselben keine Beschwerden zu führen haben, auch der zur Einbringung der Beschwerden ertheilte sechSwochentlich« Termin am.............. abgelaufe» ist, wurde gegenwärtiges Protokoll geschlossen und gefertiget. Amtskanzley der BezirkSobrigkeit........................ N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. N. N. Oberbeamter deö Granz - Steuerbezirkes. N. N. OrtSrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß, u. f. w. Formulare zu tz. -8. Land Steyermark. Kreis.......... Uebersicht der, in dem Steuerbezirke........ über die Bermeffungs - Resultate, in so ferne sie die Ueberein-stimmung der Details - Aufnahme mit der ihr zum Grunde liegenden definitiven Gränzbeschreibung betreffen, und über die unterm.........erhaltenen Auszüge aus dem Schaßungsanschlagc für das allgemeine Cataster, eingekommenrn Erklärungen und erhobenen Einsprüche. j2a s| « g B-5*" Ss 's-« Nähme Anfang Ablauf Beschwerde n sind vvrge-1 tommen, des Steuer- Bezirkes. der Steuer- Gemeinde. des Reclamations - Termines. 1 N. N. iS.JuniuS 18 . . 1. August 18 . . keine a N. N. 17. JuniuS 18 .**. ■ 3. August 18 . . sieben # 3 N. N. 16. Juniuö 18 . . 2. August 18 . . kein« Von der Steuerbezirksobrigkeit . . bCrt ♦ 18 « « Dieselben fordern in Beziehung auf die Vermessung des Gemeindeumfangs nach der definitiven Gränzbeschreibung, die Bestimmung | der Culturgattung, | i die Eintheilung in Classen, den Ansaß des Reinertrages vorn Joche jeder Claffe, - i. Einbeziehung einer übergangenen Wiesen-Parzelle. > 2. Aufhebung der Culturgattung: Weingärten mit Obstbäu-men. 3. Herstellung der Culturgattung: Huthweiden mit Kopf-Holz. st. Abtheilung der Wiesen in 4 statt 3 Classen. 5. Zusammenziehung der zwey Garten - Classen in eine einzige. 6. Herabsetzung des Ertrages der i ten Acker-Claffe von isfl 20 kr. auf istfl. 2okr. pr.Joch. 7. Herabsetzung der einzigen Claffe: Auen, von 3 fl. 20 kr. auf 2 fl. 26 kr. pr. Joch. N. N. Oberheamter. '#p ■m«, * ■ ■zzesmi'”:?' ' v' "" , ■ ’{. .^rASLuL. aiw ’iSiJ-.bMS if , r- ~ :*' S ' '.rtVir , : : : v rrtj jrrv ■, ■ 6 r .r, . ►V... L L -jr • - ' ■■ ."ir ij) . It '3ibK ml) ivS . „H’;,,® 1 > ■ f ■s €5, mhnp . |*l |«?i . Si .C , . - ■ . >/".••• ' ' ' ' '" . ksitzizni? ■ L,»,chszWrs sj.iS ps .it s fmb: -it sv«.- .r« - i»» 6! *i 33. Land Step er mark. Kreis Steuerbezirk Steuergemeinde Verzeichnis der trt der Steuergemeindc ....... von den einzelnen Besitzern vorgcbrachten Beschwerden und Einsprüche gegen die ihnen mitgetheilten Ansätze der Vermessung und Ertrags - Schätzung für das allgemeine Cataster. ••116 = -6 Die Beschwerde kommt vor Des Beschwerde führenden Grundbesitzers Das gegen welches Be steht im ig. K in der Bey- lage Po- sten- Nr. il -O « O ißt in der Höhe des Sturzes 7 Zoll, und dessen obere Breite 7% Zoll, die aufstehende Krempe muß 7'/, Zoll in der Höhe, in der untern Breite 10 Zoll und in der mittleren 7 Zoll haben; der Kranz mißt in der Breite 2'/z Zoll. Der d r e y e ck i g e H u t fi l z hat in der vordern Höhe 7 % Zoll, die hintere Krempe 8‘/, Zoll, und die beyden Ecken 5 '/* Zoll zu messen. Im Innern mißt der Kopf 4/. Zoll in der Tiefe und im Durchschnitte der Mündung 61/. his 71/, Zoll in der Weite. Beyde Gattungen, von Hutfilzen mögen von der besten, unverfälschten Lämmerwolle erzeugt, gleich und kernhaft gefilzt, nicht zu stark geleimt oder gesteift, nicht langhaarig, schuppig oder schabenfressig. noch weniger aber mit Löchern, schön schwarz, echt und gut gefärbt, im Kopfe mit guter gefärbter Leinwand gefüttert seyn, ausser dem aber zu jedem Commissionshute eine Elle, zu jedem andern Hute 3'/4 Ellen Stulpschnüre eingeliefert werden. Die Kochgeschirre dürfen weder ans einem zu weichen noch zu harten Eisenbleche erzeugt, und müssen bcy der Handarbeit, im kalten Zustande, fest und gut abgehämmert werden. Walzendlech wird zu dieser Erzeugung vorgezogen. Die Infanterie-Kochgeschirre werden mit einge-setzten Böden, übrigens aber sowohl der Kessel, als der Castrollsarg aus einem Stücke guten, nicht schiefrigen Eisenblech erzeugt. Die Jnfanteriekessel sind nicht bauchig, sondern in gerader Linie, oben weiter und unten enger, in der Art zu erzeugen, daß die obere Weite, oder die Mündung des Kessels, im äußern Durchmesser io'/4 Zoll, und jene des Bodens 75/8 Zoll, die auswärtige Länge oder Tiefe aber Q‘/4 Zoll messen. Das Infanterie-Castroll hat an der Mündung im äußer» Durchmesser io7/8 Zoll, und am Boden 87/8 Zoll, dann an der auswärtigen Länge oder Tiefe 45/8 Zoll zu messen. iöem 29. Februar. Der Kessel hat 7, und das Castroll 4 niederöstreichische Maß zu halten; der Kessel muß 529/3, bis 45/31 Pfund, und das Castroll 26/3, bis r"/3, Pfund, der Castrollstiel aber 7 bis 8 Loth schwer seyn. Die Cavallerie-Kochgeschirre sind von gutem und starken Eisenblech in der Art zu erzeugen/ daß die obere Weite des Kessels im Durchmesser 7*/43oU/ und jene deS BodenS 6/4 Zoll/ dann die Tiefe oder Höhe 9 Zoll messe/ hingegen das Castroll eine Tiefe von 4% Zoll habe; endlich daß der Kessel 4‘/, / und das Castroll 2/4 niederöstreichische Maß enthalte; der Kessel sanimt Henkel 2 Pfund i83/4 Sott)/ das Castroll 1 Pfund 1 Loth/ und der Castrollstiel 7'/4 Loth schwer seyn müsse. Leichtere Kochgeschirre, die nähmlich weniger als das Vorgesetzte Gewicht wiegen, dürfen nicht angenommen werden, was aber darüber geht, dieses wird nicht gezahlt. Handkäufe können bis zu dem Werthe von 500 fl. von ein und derselben Parley bewirkt werden, in so weit nähmlich die Einlieferung gestattet, oder erforderlich ist. Wenn aber Lieferungsanbothe von Urerzeugern geschehen, die den Werth von 500 fl. übersteigen: so müssen solche durch, mit Vorbehalt der hofkriegsräthlichen Genehmigung abzuschlies-sende Contracte, Reugelder und Cautionen gesichert werden. Grätz am 29 Februar 18.32. 33. Bekanntmachung der Apotheker-Statuten vom Jahre 1811/ der Zusähe zu denselben vom Jahre 1813 Bey den in Druck gelegten, unterm 21. December mt, Zahl 20892, bekannt gemachten Zusätzen zu den für die Residenzstadt Wien erlassenen Apotheker-Statuten, welche nach dem höchsten Hofkanzleydecrete vom 12. July i8it, Zahl 9*751, auch für Steyermark als Norm zu gelten haben, sind in dem Absätze d einige Worte, durch welche der Satz deutlicher bezeichnet wird, weggelassen worden. Daher wird den k. k. Kreisamtern die erforderliche Anzahl der verbesserten Abdrücke zur nachträgliche» Vertheilung zuge-fertiget. Gubernialverordnung vom 29. Februar 1852, Zahl 2385 ; an die Kreisämter. iSoitt *9. tzebrüär. Hs Ä. Ordnung und G esetz ö für das Apotheker Gremium des Bezirkes inner den Linien bei k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien. Erstens. Dieses Gremium besteht aus zwey Vorstehern und allen Apothekern, die zu Wien in oder ausser der Stadt inner den Linien eine öffentliche Apotheke besitzen, oder bey einer solchen Apotheke als ordentliche Provisoren angestellt sind. Zweytens. Zwischen den Apothekern in oder auffer der Stadt, so wie auch zwischen den Besitzern einer verkäuflichen Apotheke und jenen, welche dazu eine Personalbefugniß ausüben, ist kein Unterschied, sondern jeder von ihnen hat beym Gremium den Platz einzunehmen, der ihm von der Zeit an gebührt, als er eine öffentliche Apotheke angetreten, und den Bürgereid abgelegt hat, die Provisoren aber erhalten ihren Gremialplatz nach den wirklichen Apothekern, und unter sich nach der Zeit, als sie eine Provisorsstelle ordnungsmäßig übernommen haben. Drittens. Das Gremium oder der Versammlungsplatz ist immer in der Stadt bey dem Vorsteher, weßwegen einer derselben in der Stadt zu wohnen hat. Viertens. Eben so muß auch, in Rücksicht der Wissenschaft-lichen Leitung, der Notar der hiesigen medizinischen Facultät zu denselben beygezogen werden. Fünftens. Die Vorsteher dieses Gremiums werden von den gesammten Mitgliedern in Beyseyn des Notars der medizinischen Faenltät gewählt, wo sodann, im Falle dabey einige Anstände obwalten sollten, die Anzeige an die Behörde zu geschehen habe» wird. SechötenS. Die ein Mahl gewählten Vorsteher haben in ihrem Amte, wenn sie den vorgeschriebenen Pflichten vollkommen entsprechen, durch drey Jahre zu verbleiben^, vor dem Ende deS dritten Jahres muß sodann von dem Gremium eine neue Wahl vorgenommen werden. Siebentens. Bey der Abtretung einer verkäuflichen Apotheke und bey der Heimsagung einer Personal - Apothekerbefugniß sind die dießfälligen in Gewerbssachen ergangenen höchsten Verordnungen genau zu beobachten. Pflichten der Vorsteher. Die Vorsteher als ordentliche Vorgesetzte müffen sowohl die Gremialordnung als auch die gemeinschaftliche Einigkeit der Mitglieder zum Wohl deö Publikums erhalten, sie müssen die Streitigkeiten, welche unter den Mitgliedern oder zwischen einem Mitgliede und seinen Gehülfen oder Lehrling entstehen, freundschaftlich untersuchen, und nach Billigkeit entscheiden; läßt es sich aber auf diese Art nicht thun, dann fordert ihre H6 Botn Ly. Februar. Pflicht, solche Falle der gehörigen Behörde ünzüzrigeii, tinö von da auS die Entscheidung und den Spruch zu erwarten. Sie müssen die Grcmial-Einkünfte gemeinschaftlich verwahren , ordentlich in daö Protokoll eintragen, dafür verantwortlich seyn, und sowohl über diese, als auch über die Gremial-Ausgaben jährlich bey der Hauptversammlung richtige Rechnung legen, und solche mit den gehörigen Beylagen bestätigen. Sie müssen drey Protokolle halten, eines für die Mitglieder des Gremiums, eines für die Gehülfen (Gesellen oder Subjecten), eines für die Lehrlinge. Im ersten muß in buchstäblicher Ordnung von jedem Mitgliede der Zu- und Taufnahme Vorkommen, dann der Standort , die Zeit des erhaltenen Prüfungsdiploms, die Zeit bei Antritts des Gewerbes und deö Eintritts in das Gremium. Im zweyten muß in eben derselben Ordnung der Zu-und Taufnahme angezeigt seyn, dann der Standort, Geburtsort, Alter und Religion, die Zeit des Eintritts, die Zeit des Austritts aus dem Dienste. Im dritten der Zn- und Taufnahme des Lehrlings, des Lehrherrn, der Standort, Geburtsort, Alter und Religion, der Tag der Aufnahme in die Lehre, die Nahmen Derjenigen, die bey der Aufnahme gegenwärtig waren, der Tag der Freysprechung die Nahmen Derjenigen, die den Lehrling geprüft, und zu einem Apothekergehülfen tauglich erklärt haben. Wenn von der Behörde oder von der medizinischen Facultäk an das Gremium eine Verordnung oder ein Auftrag gelangt, so müssen die Vorsteher ohne Verweilen die Gremialmitglieder zur Versammlung einladen, das Anfgetragene kund machen, und fördersamst in Vollziehung zu bringen krachten. Bey solchen Fällen fällt jede Verzögerung oder Nichtbefolgung den Vorsteher» ganz allein zur Last, es wäre dann, daß sie nach gehaltener gemeinschaftlicher Berathschlaguug nöthig fänden, eine Vorstellung zu machen. Wenn der Besitzer einer Apotheke mit einer sehr langwierigen Krankheit so behaftet ist, daß er sein Gewerb schlechterdings nicht übersehen und besorgen kann, dann müssen die Vorsteher in seiner Offizin öfters Nachsehen, und finden sie, daß ein Gehülfe vorhanden ist, der Treue, Thätigkeit und hinlängliche Kenntnisse, daö Werk gehörig fortznführen besitzt, so steht es ihnen zu, diesen mit Vorwissen des kranken Apothekers indessen als Provisor an-zustellen; wäre aber keiner unter den gegenwärtigen Gehülfen dazu tauglich, so müssen sie dem Besitzer anrathen, einen ordentlichen Provisor zu halten; folgt er aber ihrem Rathe nicht, daun ist es ihre Pflicht, solches bey der Behörde, deö Publikums wegen, anzuzeigen. Eben 97 BSoitt eg. Februar. Eben so müssen die Vorsteher jene Gremialmitgli'eder vorru-sen und ermahnen, und wenn dieß nicht hilft, bey der Behörde anzeigen, welche zum Nachtheil deS Publikums ihr Gewerb gänzlich vernachlässigen, und der Willkühr ihrer Gehülfen überlassen , auch müssen Diejenigen der Behörde zur rechten Zeit angezeigt werden, welche nur den Nahmen eines Besitzers tragen, oder welche mit so vielen Schulden belastet sind, daß sie keineswegs ihre Apotheke in gutem und aufrechten Stande zu erhalten vermögen. Stirbt der Besitzer einerApotheke, dann müssen die Vorsteher der Witwe und den Waisen mit Rath und That beystehen, und die Oberaufsicht über die Apotheke so lange verwalten, bis ein ordentlicher Provisor angestellt ist. Pflichten der bürgerlichen Apotheker- Erstens. Kann kein Apotheker eine öffentliche Apotheke an-treten, oder derselben als Provisor vorstehen, wenn er nickt vorläufig diese Kunst erlernet, dann als Gehülfe durch einige Zahre in einer größer» Stadt bey einem öffentlichen Apotheker gedient, und endlich nach hinterlegter scharfen Prüfung das Fähigkeitszeugniß oder Diplom von der medicinischen Facultät erhalten hak. ZweytenS. Muß sich jeder Apotheker gleich beym Antritte einer öffentlichen Apotheke um das Bürgerrecht bewerben, untz alS ordentlicher Bürger ausgenommen seyn, zugleich muß derselbe, so wie auch jener, der eine ProvisorSstelle Antritt, sich dem Gremium einverleiben lassen, und die EinverleibungSgebühr richtig erlegen. Geschieht aber dieses binnen zwey Monathen nicht, dann wird er gerichtlich belangt, und zum Erläge der doppelten Gebühr verhalten. Drittens. Muß er (nach der Pharmacopea austriaca provincialis emendata) seine Apotheke zum Wohl des Publikums immer mit guten, frischen und echt zubereiteten Arz« neyen vollständig eingerichtet erhalten, und die Armen wie die Reichen bey Tag und Nacht mit gleicher Sorgfalt und Redlichkeit bedienen. Viertens. Muß er sich beym Verschleiße seiner Arzneyen genau an die vorgeschriebene Taxe Hallen, und wenn er überzeugt wird, daß er diese festgesetzte Taxe geflissentlich überschritten hat, dann wird er nach den politischen Gesetzen gestraft. Fünftens. Werden eben so diejenigen Apotheker bestraft, welche die Arzneyen auf was immer für eine Art verfälschen, oder mit Aerzten, Wundärzten oder Pfuschern in geheimen Einverständnissen stehen, weil dadurch daö Publikum allzeit getauscht wird. Gesetzsammlung XIV. rhell. 7 $8 Vom 29. Februäk. Sechstens. Zst jeder Apotheker oder Provisor verpflichtet, seine untergeordneten Gehülfen und Lehrlinge mit Anständigkeit zu behandeln, sie zur gehörigen Ordnung, zur amtsbrüderlichen Werkthätigkeit, und zum sittlichen Lebenswandel strenge zu verhalten, nebst dem muß er sie in Allem, was sowohl mechanisch als wissenschaftlich zur Ausübung der Apothekerkunst erforderlich uud norhivendig ist, vollständig unterrichten, und darf keinen zu einem Fache in d-r Apotheke anstellen, wenn er nicht von seiner Fähigkeit ganz versichert ist. Deßwegen muß Siebentens. Jeder Apotheker oder Provisor für die Amts-fehler seiner Untergeordneten haften und Bürge seyn. Achtens. Erfordert 6ad Wohl des allgemeinen Gcfundheirö-standes, daß die öffentlichen Apotheker unter sich einig und verträglich leben, und daß Einer dem Andern bey vorkommenden dringenden Fällen redlich beystche. Neunten». Ist es niederträchtig und sträflich, wenn ein bür-gerlicher Apotheker den, andern durch öffentliche Beschimpfung, durch arglistige Arzneyverschleuderung, durch Abwendigmachung eines fähigen Gehülfens, durch Bestechung des ArzteS, der HauS-offiziere, der Dienstbothen oder durch andere Ränke seine Kundschaften entzieht. Wer dessen überzeugt ist, muß bey der Behörde belangt werden. Zehntens. Muß jeder Gremialapotheker, wenn er von den Vorstehern zur Versammlung eingeladen, oder von AmtSwegen vorgefordert wird, ohne Weigerung und zur bestimmten Zeit erscheinen. Hauptsächlich müssen sie aber alle inSgesammt und un-ausbleiblich erscheinen, wenn bey dem Gremium höchste Verordnungen oder andere öffentliche Anstalten kund gemacht werden. Eilftens. Macht es die bürgerliche Ordnung nothwendig, daß jeder öffentliche Apotheker oder Provisor, wenn er einen Gehülfen aufnimmt oder entläßt, oder wenn er einen Jung in die Lehre nehmen oder nach vollendeter Lehrzeit freysprechen will, solches vorläufig den Vorstehern gehörig anzeige, damit das Nö-rhige in die Protokolle eingetragen und die vorgeschriebenen Gesetze vollzogen werden. Pflichten der Gehülfen (Tubjecte oder Gesellen). Erstens. Muß Jeder, der bey einem bürgerlichen Apotheker alS orcentlicher Gehülse eintrettn will, vorläufig daS Zeugniß beybringen, daß er seine Kunst und Wissenschaft gehörig erlernet, und sich während der Lehrzeit immer gut verhalten hat. Hat er aber schon vorher bey einem Apotheker alS Gehülfe gedienet, so muß er auch von diesem daS Zeugniß der Fähigkeit und feines Wohlverhaltens vorzeigen, mangelt ihm dieß, so kann er in keinen andern Dienst genommen werden, weil der Dienstherr nur 99 Bom 19. Februar. jetten Gehülfen dieß Zeugniß verweigern darf, welche entweder nachlässig, untreu, sittenlos, oder unfähig sind. ZweytenS. Sobald ein Gehülfe feinen Dienst angetreten hat, und mit den Bedingnissen zufrieden ist, fo ist er schuldig, seinen Dienstherrn zu jeder Zeit mit Eifer, Treue und Recht-schaffenheit zu dienen, und dessen Ermahnungen die gebührende Folge zu leisten. Niemahls darf er aber die wesentliche Pflicht ausser Acht lassen, weche ihm aufträgt, das Publikum immer mit guten frischen, und richtig zubereiteten Arzneyen zu versehen. Drittens. Sollte der Gehülfe nach einiger Zeit finden, daß ihm dieser Dienst nicht anständig ist, so muß er solches, wenn er auStreten will, sechs Wochen seinem Dienstherrn vorher melden, eben so muß der Dienstherr seinen Gehülfen die Entlassung sechs Wochen vorher ankündigen. Viertens. Sollten aber gegründete Ursachen Vorkommen, welche erforderten, daß der Gehülfe vor der bestimmten Zeit aus seinem Dienste auSträte, oder sollte der Dienstherr Ursachen haben, seinen Gehülsen eher zu entlassen, so muß solcher Fall, wenn sie sich nicht in Güte vergleichen, jedes Mahl bei; dem Gremium angezeigt werden, und dann müssen die Vorsteher mit Beziehung noch zweyer bürgerlichen Apotheker, darüber entscheiden. Wobey aber den sich gelränkt Glaubenden, der Weg zum Sradtmagi-stratr als der öffentlichen Behörde offen steht. Fünftens. Will ein Apothekergehülfe bey der medieinischen Facultät die vorgeschriebene Patronatsprüfung machen, so muß er vorläufig folgende Zeugnisse beybringen : a) daß er die Apothekerkunst ordentlich gelernet; b) daß er nach überstandener Lehrzeit durch einige Jahre in einer öffentlichen Apotheke als wirklicher Gehülfe mit Lob und Zufriedenheit gedient, und endlich, c) daß er auf einer Universität wenigsten» einen öffentlichen CurS der Chemie und Botanik mit anhaltendem Fleiße und gutem Fortgange vollendet babe. Lehrlinge. Erstens. Ist die Lehrzeit auf vier Jahre festgesetzt. ZweytenS. Darf kein Apotheker für sich einen Lehrling aufnehmen, sondern eS muß die Aufnahme eigentlich beym Gremium geschehen, und der Aus>nehme»de voraestellt werden. Wobey Drittens. Die Vorsteher nebst andern zwey Gremialmitglie-dern gemeinschaftlich zu untersuche» haben, ob der Jüngling daS Alter wenigstens von 15 Jabren habe? ob er hinlängliche Kraste und Gesundheit, natürliche Fähigkeit und Anlage zur Erlernung der Apothekerkunst besitze? ob er von seinen Obsorgern und Leh- iso Dom 5(9. Februar. mn richtige Zeugnisse beybringe, das bisher sein sittliches Be-tragen löblich und gut war, und daß er vorläufig in den offentli» che« Normalschulen Alles gründlich erlernet habe, was ein in die Lehre eintretcnder Apothekerlehrling wissen muß, wohin auch die hinlängliche Kenntniß der lateinischen Sprache und die vorläufigen allgemeinen Kenntnisse von der Physik und Naturgeschichte gehören. Weßwegen der eintretende Lehrling die Zeugnisse der erlernten dritten lateinischen Classe beyzubringen hat. Viertens. Wenn eine dieser Eigenschaft mangelt, so kann er nicht in die Lehre ausgenommen werden. Nun muß aber Fünftens der Lehrherr anzeigen, unter welchen Bedingnissen er den Lehrling annehme. Findet man diese Bedingnisse billig, und sind beyde Theile damit zufrieden, so muß Sechstens der Lehrherr den Vorstehern in Gegenwart des Lehrlings mit dem Handschlage angeloben, daß er da» sittliche Betragen des Lehrlings väterlich besorgen, ihn lediglich zur Apo-thekerkunst und Wissenschaft verwenden, und keineswegs zu häuslichen oder knechtischen Arbeiten anhalren werde. Endlich Siebentens müssen die Vorsteher dem neu aufgenommenen Lehrlinge sowohl die schuldige Achtung gegen seinen Letzrherrn und die Gehülfen, als die Treue, Sitrlichkeir, den anhaltenden Fleiß und willigen Gehorsam mit anständigem Ernste anempfehlen. Nachdem nun der Lehrherr diesen Lehrling ganz ordentlich übernommen hat, so muß er ihn gleich anfangs an die gehörige Ordnung und Reinlichkeit gewöhnen. Er muß ihm die leichtesten und einfachsten Verrichtungen gleich anfangs deutlich erklären und vorzeigen, fehlt er oder hat er einen Zweifel, so muß er ihn mit Geduld und Gelindheit zurechtweisen. Wenn der Lehrling in den einfachen Verricktungen sattsam geübt ist, dann muß er ihn stufenweise auf eben diese Art zu höheren Verrichtungen anweisen, niemahls aber meiterschreiten lassen, ehe der Lehrling in den er» ihren die gehörige Fertigkeit erhalten, und sie sich eigen gemacht hat. Damit aber der Lehrling zu keinem empirischen, sondern zu einem geschickten und wissenschaftlichen Apotheker erzogen und gebildet werde, so ist es unumgänglich nothwendig, daß er auch gleich anfangs ein gutes und vollständiges Apothekerlehrbuch erhalte, und daß ihm der Lehrherr täglich wenigstens zwey Stunden zum Lesen , Nachdenken und Selbstftrnen frey lasse. Auch hier muß der Lehrherr den Jüngling leiten, ihm daS erklären, was er selbst noch nicht begreifen kann, und wenn Sa-dien Vorkommen, die in der Apotheke vorhanden sind, muß er sie selbem vorlegen und sinnlich begreiflich machen, und ihn auch öfters mit Gelassenheit darüber prüfen, weil durch ein so menschenfreundliches und belehrendes Betragen der Eifer deö Lehr- Vom ag. Februar. ioi lingS jum Lesen, Nachdenken und Lernen verstärkt, und endlich zur natürlichen Gewohnheit und Unterhaltung gemacht wird. Ueberhaupt muß sich ein rechtschaffener Lehrherr alle erdenkliche Mühe geben, vaß er in den ersten zwey Lehrjahren dem Lehrlinge die nöthigen Kenntniffe von den einfachen und leichteren Apothekerverrichtungen, von den in der Apotheke nöthigen Instrumenten, Geräthschaften, Maschinen, Utensilien, von den rohen und bearbeiteten Apothekerwaaren und Kräutern beybrin-gen. Wenn der Lehrherr dieses geleistet hat, dann stellt er den Lehrling dem öffenilichen Lehrer der Chemie und Botanik vor, und ersucht denselben, den Jüngling zu prüfen, ob et von dem Apothekerwesen so viel verstehe, daß er mit Nutzen die öffentlichen Collegie» »er Chemie unv Botanik besuchen könnte. Ist der Lehrer mit seinen Antworten zufrieden, dann wird der Nähme deS LehrlingSstnchem Catalogs der Schüler der Chemie und Botanik ausgezeichnet. Nun muß der Lehrherr wieder Sorge tragen, daß der Lehrling die nöthigen Vorlesebücher besitze, u„d die Colle-gien ununterbrochen besuche. Er muß dem Lehrlinge nebstbey seine freyen Stunden täglich gestatten, damit er immer da», was im Collegium vorkömmt, vorauölesen, gehörig Nachdenken, und wiederholen könne. Der Lehrherr selbst muß den Lehrling wöchentlich wenigsten-ein oder zwey Mahl über Alles, was in den Collegie» vorgetragen wurde, genau prüfen, ihn die gemachten Versuche, wenn eS feim kann, wiederholt vorzeigen, ooer unter feiner Leitung selbst machen lassen. In den übrigen Tagesstunden kann nun der Lehrherr in dem dritten und vierten Jahre den Lehrling bey einem Fache in der Apotheke, wozu er ihn tauglich hält, unter seiner Obsorge anstellen; findet er nach einiger Zeit- daß der Lehrling in diesem Fache hinlängliche Erfahrung und Fertigkeit besitze, so läßt er ihn auf gleiche Weise zu einem andern Fache vorrücken, und so fährt er fort, bis der Lehrling alle Fächer durchwandert und sich zu allen ganz tauglich gemacht hat. Nach vollendeten Lehrjahren muß der Lehrherr seinen Lehrling dem Gremium wieder vorstellen, und um da« Freysprechen ansuchen, und zugleich über dessen Betragen während der ganzen Lehrzeit ein mündliches Zeuguiß erstatten, der Lehrling aber muß von dem öffentlichen Lehrer der Chemie und Botanik schriftliche Zeugnisse beybringen, daß er durch zwey Jahre die öffentlichen Collegie» mit anhaltendem Fleiße und gutem Fortgang besucht habe. Ohne diesen Zeugnissen kann kein Lehrling freygesprochen werden; bringt er sie aber bey, dann müssen ihn die Vorsteher mit Zuziehung zweyer Grernialmitglieder und in Gegenwart des Notar- der medicinifchen Faeultät, über jene Gegenstände, die '«* Dom *9. Februar. ein Lehrling vollständig lernen, und ein geschickter Apothekerge-hülfe wissen und auszuüben fähig se»n muß, genau, und mit anständiger Gelassenheit sowohl theoretisch als praktisch prüfen; findet man nun insgesammt, daß der Lehrling hinlängliche Kennt-niß und Fertigkeit besitze, dann wird er freygesprochen, und erhält das gewöhnliche Zeugniß, welches von den Vorstehern und prüfenden Mitgliedern unterschrieben, und endlich durch Unterferti-gung des FacultätS-Notars bestätiget werden muß. Fände man hingegen, daß dem Lehrlinge noch einige wissenschaftliche Kenntnisse mangeln, oder daß er die nöthige Aus-übungsfertigkeit noch nicht hinlänglich besitze, dann muß er noch so lange in der Lehre verbleiben, bis er nach wiederholter Prüfung über seine Kenntnisse und Fähigkeit ein allgemeines Genügen zu leisten vermag. Alles dieses muß jederzeit in dem Gremialprotokolle genau angemerkt werden. Sämmtlichen Gliedern desApothekergremiumS wird die genaue Befolgung dieser Ordnung und Gesetze nachdrücklich einge-schärfet, und haben die Vorsteher deS Gremiums über die pünktliche Beobachtung derselben sorgfältig unter ihrer Dafürhaftung zu wachen. B. Zus a tz e zur Instruction für Apotheker und zur Gremialordnung in Steyermark. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 17. November i83t, Zahl 16314, folgende Zusätze zu den Statuten der Apothekergremien für die Provinz Steyermark angeordnet: a Jeder Eigenthümer einer Apotheke zahlt in die Caffe deS Gremiums, zu dem er gehört, für seine Lebenszeit ein für alle Mahl eine Jncorporationstare, welche vom Gubernium für einen Apotheker in der Provinzialhauptstadt Grätz mit so fl. C. M.; für einen in der Kreisstadt mit 30 fl. C. M ; für jenen in einer Stadt, wo ein Districtsphysiker sich befindet, mit 20 fl. S. 50?.; für einen Apotheker in Orten, wo Aerzte bleibend domieiliren, sie mögen angestellt seyn oder nicht, wie zu Leoben , Eisenerz, Fürstenfeld mit 15 fl. C. M.; endlich für Apotheker an anderen hier nicht ausdrücklich bezeichneten Orten mit 12 fl. C. M. bestimmt wird. Die Tare für den von einer Apothekerswitwe aufzustellen« den Provisor ist mit dem nähmlichen Betrage wie für den Eigenthümer einer Apotheke zu bemessen, jedoch nur Einmahl fiSern ag. Februar. m3 zu entrichten, wenn in der Folge auch eine Aenderung in der Person drS Provisors erfolgt. Die Apothekersgehülfen haben keine Taxen zu entrichten, wohl aber hat jeder Lehrling bey seiner Aufnahme den Betrag von 4 fl. C. M. in die Gremialcaffe und bey seiner Frey-sprechung für die Prüfung drey Dukaten zu erlegen, wovon ein Ducaten dem der Prüfung Vorsitzenden Kreisphysiker, der zweyte den beyden Obervorst Hern des Gremiums gebührt, der dritte aber, weil die Apotheker, welchen die Prüfung der Lehrlinge obliegt, wenigstens Vermahl in dem Protokolle vom 6. October 18.30 hierauf Verzicht geleistet haben, in die Gre-mialcaffe einzufliessen hat. b) Der Ertrag dieser Taxen ist bestimmt, die Kosten für die Einrichtung der Gremial-Kanzeleyen, für die Correspondeaz, Ausfertigung der Lehrbriefe und dergleichen zu decken, und auS dem Ueberschuffe soll zum Gebrauche der Mitglieder, der Gehülfen und der Lehrlinge eines jeden Gremiums eine phar-maceutische Bibliothek gegründet werden, welche unter der Besorgung und dem Versprechen eines jeweiligen Vorstehers steht, und über welche derselbe einen ordentlichen Catalog, so wie die Vormerkungen, wann und an wem? Bücher auS fei« ber auSgeliehen worden sind, zu führen hat. Uebcigenö hat jedes Mitglied eines Gremiums das Recht, die Rechnungen desselben einzusehen. c) ES stehet jedem Apotheker frey, seine Medieamente auch unter dem Taxpreise hindan zu geben, doch ist er in einem solchen Falle verpflichtet, nicht nur die gesetzliche, sondern auch diejenige Taxe, um welche er ein Medicament an eine Partey überlassen hat, in Ziffern auf dem Recepte zu bemerken, damit nicht ein anderer Apotheker, der sich dieseTaxverminderung nicht gefallen lasse» wollte, bey dem Publikum in den Verdacht der Taxüberschreitung gerathe. d) Für nicht officinete Arzneyartikeln, von denen bekannt wird, daß sie von den Aerzten der Provinz häufiger verordnet werden , muß mittels deS LandesprotomedicatS eine angemessene -Taxe noch entworfen werden, welches die Taxirung solcher nicht officineler Präparate (wenn deren Ingredienzien alle officinel sind) nach deren einzelnen Ingredienzien mit Zuschlag der Arbeiten gleich der eines RecepteS zu bestimmen, den Preis einfacher nicht officineler Arzneykörper aber mit dem Preise der gleichen oder selben zunächst ähnlicher officineler Artikel in ungefähr gleiche Cathegorien zu fetzen hat, wodurch eine billige Taxbestimmung erhalten werden wird. Diese Provinzial-Taxbestimmung wird, sobald die nöthigen Vorerhebungen vollendet seyn werden, unverzüglich folgen, und i<>4 Vom 19, Februar. bi« Apotheker haben sich dann an diese eben so genau zu h,l-teti/ rote an die bisherige Taxordnung für officinele Artikel. 34. Erläuterung der, die Vidirung der Militär-Marsch« routen von Seite der Kreisämter betreffenden Verordnung. Mit Beziehung auf die den Kreisämtern unterm 12. December i83i, Zahl 20652/ *) eröffnete Hofkanzleyverordnung vom 20. October 1331, Zahl 23413« wegen Vidirung der Militar-Marschrouten von Seite der Kreisämter, findet man, damit nicht etwa dieser hohen Anordnung eine zu ausgedehnte Auslegung gegeben werde, den Kreisämtern zu erinnern, daß die besagte Hofverordnung nur dahin zu verstehen sey, daß die Marschrouten der durch den Sitz des KreisamteS tränfenirenden Truppen oder Militärparteyen von den Kreisämtern zu vidiren, und nöthi'gen Falls statt des k. k. FeldkriegscommiffariatS in den Orten, wo kein Feldkriegscommiffariat ist, auch zu instradiren fegen. Gubernial - Verordnung vom 29. Februar 1832, Zahl 3093; an die KreiSämter, und Zntimat an daS k. k. Generalkommando. 35. Erledigung der vor der Sistirung der Gewerbsverlei« Hungen in der Verhandlung gewesenen dießfälligen Recurse nach den zu dieser Zeit bestandenen Vorschriften. Mit Bezug auf die allerhöchste Entschliessung von 17. August 183t, **) welche die einstweilige Sistirung der Verleihung der Polizeygewerhe in den Hauptstädten der Provinzen anordnet, wird den k k. Kreisämtern eröffnet, daß zu Folge einer weitern •) Siehe P. G. S. Band i3, Seite 334, Zahl to3. *•) Siehe D. G. D. Land ,3, Seite aai, Zahl 164. Dom 6. Marz. io5 allerhöchsten Weisung von 11. Februar 1832 solche Reeurse, welche über Entscheidungen wegen verweigerten Eewerbsverleihungen schon vor der gedachten allerhöchsten Entschlieffung in der Verhandlung waren, überhaupt ordnungsmäßig zu entscheiden, mithin auch in Fällen, wenn gegen die Verweigerung der Unterbehörden «in HofrecurS ergriffen würde, dem gewöhnlichen vorschriftmäßigen Gange der Verhandlung zu unterziehen sind. Gubernialverordnung vom 6. März i832, Zahl 3678 ; an das Kreiöamt Grätz. 36. Abgesonderte Behandlung der Erwerbsteucr, Nachsichts-«nd Mäßigungs-Gesuche, dann der dicßfälligen Hof-recurse. Um Ordnung und Gleichförmigkeit bey Vorlage der Erwerb-steuer-Nachsichts- und HerabsetzungSgesuche und der dießfälligen Hofreeurse herzustellen, findet man folgende Bestimmungen zur künftigen genauesten Nachachtung festzusetzen: 1. Die Erwerbsteuer Nachsicht * und HerabsetzuogS - Gesuche, deren Entscheidung nunmehr nach dem unterm 28. v. M., Zahl 941, eröffnet«! höchsten Hofkanzleydeerete, vom 15. Februar d. I., Zahl 460, dem Gubernium eingeräumet ist, sind künftig nicht mehr monathweise, sondern Fall für Fall, wie sie einlangen, vorschriftmäßig belegt, und gründlich «et» gutachtet zur hierortigen Entscheidung vorzulegen. 2. Die NachsichtS-Gesuche sind jedoch allezeit von den Herab-setzungS - Gesuchen zu trennen, und beyde mit abgesonderten Berichten einzusenden. 5. Den Nachsichtsgesuchen ist ein Auszug deö ErecutionSpro-tokoll» anzuschlieffen, da Nachsicht-» nur nach fruchtlos erfolgter Anwendung deS ersten ExecntionSgradeS bewilliget werden können, und in Fällen, wo die Ereeution nicht in der vorgefchriebenen Zeit erfolgt ftyn sollte, die schuldtragende BezirkSobrigkeit zur Verantwortung gezogen werden wird. Dom 7. März 106 4. Wenn um Nachsicht von Erwerbsteuerbeträgen für früher« Jahre eingeschritten wird, kömmt zugleich anzumerken, ob die Steuer für die darauf folgenden Jahre schon berichtiget/ oder abgeschrieben/ oder noch im Rückstände ist. 5. Die gegen die hierortigen Entscheidungen über derley Nach-sichts- oder Herabsetzungsgesuche erfolgenden Hofreeurse aber sind für jeden Monath zu sammeln, und mit Ablauf desselben wie bisher zur Aufnahme in die Recurötabelle anher einzn-sende». Guberoialverordnung vom 7. Marz 1832/ Zahl 1077/St.; an die KreiSämter. 37. Aenderung der Zollbestimmungen für Arzney^, Farbe-und einige edlere Tifchlerhvlzer. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat vermög Verordnung vom 16. v. SO?./ Zahl 5544/ im Einverständniß mit der k. k. vereinten Hofkanzley, in den unter Nr. 337/ 338 / 339/ 340/ 343/ und 344/ des ZolltariffeS vom Jahre 1829 vorkommenden Zollbestimmungen für Arzney-, Färbe, und edlere Lisch! er Hölzer einige Aeuderungen nvthwendig befunden. Die neuen Bestimmungen sind in dem nachgedruckten Verzeichnisse enthalten. Welches mit dem Beysatze hiermit allgemein bekannt gemacht wird, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmungen mit dem Lage der öffentlichen Kundmachung beginne/ und die früheren, diese Gegenstände betreffenden Zölle mit eben diesem Tage außer Kraft treten. Gubernialverordnung vom 7. März 1332/ Zahl 3859; au die Kreisämter und Jutimat an die Camera! - Gefällen-Verwaltung. Vom 7. März. 107 6 I Benennung der Artikel. Mafistab der Verzol- lung. Ein- gangs- Soll. Aus- gangS- Soll. 1 ft. 1 kr. 1 ft. 1 kr. I fiolj, zur Arzney und Färberey, al« z. 58. Aloe-, weisieS und gelbes «sandcl- und Saffafrasi-Holz, dann Blauhelz, Fernambuck-, BimaaS-, Japan-, rothes Sandel-, Gelb-Fustik-Holz u. d. gl. in Stücken, bei) dem Eommerzial-Zollamte', bey dem Gränz-Sollamtch . . i Ein. netto --'/e 5 2 — dergleichen geschnitten, geraspelt, gestastipft, gemahlen, oder, wenn ei sonst in Behältnissen, oder verballt in verkleinertem Zustande vorkömmt, be» dem Commerzial-Sollamte', bey dem Gränz - Sollamte f . 1 Ctn. sporco 3 20 V.“ 5 Anmerkung. Ausländische Farbhölzer, welche in Stücken eingeführt, >n den deutschen Provinzen geschnitten, geraspelt, oder gestampft, und in diesem Zustande nach Ungarn auigeführt werden, sind in diesem Lalle gegen Beybringung der Original-Zahlungs-Bollelen, zoll- und dreyßigstfrey. 3 llischlerhol;, edleres, ali: BuchSbaum», Ceder-, Eben-, Fikatin-, Mahagoni)-, Rosen-, Guba-dor-, Voten, (lignum sanctum), türkisches Haselnusiholz u. d. §l. in Stücken, bey dem Commerzial-Zollamt«', bey dem Gränz-Zoll-amte t 1 Ctrl, netto 1 i5 5 4 — Dieselben Holzgattungen in Fournier- oder zum Belegen geschnittenen Deck- oder Auf-legeblättern, bey dem Commerzial-Zollamte', be, dem Gränz» Sollamte h i Ctn. sporco 5 5o - 5 Stmerfutt». Di« Zollstätten, bey denen d.e Verzollung >m E >ngang« tu geschehen hat, sind mit einem * bezeichnet; lene zollstatten aber, bei) denen die Verzollung im Ausgange besonders zu geschehen Hatz sind mit einem t bezeichnet. io8 Bom 9. bi« 11. MLrj. 38. Behandlung der am 1. März 1332 verloosten fünf« percentigen Banco, Obligationen. Zn Folge hohen Hofkammer«Präsidial * Erlasses vom 4. März »832, Zahl 1121, wird mit Beziehung auf die Tubernial-eurrende vom 3. November »829, Zahl 3088, * bekannt gemacht, daß die am 1. März d. I., in der Serie 25 verlooSten fünf« pereeutige» Banco-Obligationen von Nr. »8278 bis einfchliessig Nr. »8387, nach den Bestimmungen deS allerhöchsten Patentes vom 21. März »818, gegen neue mit Fünf vom Hundert in Conventions-Münze verzinsliche StaatSfchuldverfchreibungen um« gewechselt werden. Gubernialverordnung vom 9. März »332, Zahl 4016; an die KreiSämter. 39. Bestimmung, wie die Studicnzcugniffe an jene Ausländer auszufertigen sind, welche an inländischen Univer« sttäten und Lyceen zu studieren die Erlaubniß erhalten. Vermög hohen Studien Hoscommissionsdeeretes von »8. Februar »832, Zahl 695, ist nach allerhöchster Entschlieffung vom »r. d. M., wenn Ausländer die Erlaubniß erhalten, an Univer« sitäten und Lyceen dem Unterrichte beyzuwohnen, in den Stu« dienzeugnissen, die denselben verabfolgt werden, stets der Beyfatz einzuschalten, daß sie als außerordentliche Schüler dem Unterrichte beywohnten. Gubernialverordnung vom n.März »832, Zahl 4020; an die Studien-Directorate, Gymnasial-Direktionen, und Ordinariate. *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 543, Zahl 178. Vom -I. März. io9 40. Zurückstellung der Erwerbsteuerscheine bey eintretender Erlöschung oder Zurücklegung der Gewerbe. Da so oft der Fall eintritt, daß die Erwerbsteuerscheine bey Zurücklegung, oder sonstiger Erlöschung der Gewerbe nicht nach der bestehenden Vorschrift von den Parteyen wieder zurückgestellt, sondern von diesen vertilgt, oder verloren werden, so findet fich daS Gubernium dadurch veranlaßt, die k. k Kreisämter anzuweisen, die in der hierortigen Currende vom 22. August 1825 , Zahl 21063, *) enthaltene Vorschrift, yach welcher bey Zurück-legung oder sonstiger Erlöschung der Gewerbe der Steuerschein zurückgestellt werden muß, bey dessen Unterlassung oder in Fällen deS Verlustes nach dem $. 15 des Erwerbsteuerpatentes vorgegangen wird, sich selbst genau gegenwärtig zu halten, und hierauf auch die BezirkSobrigkeiteo besonders aufmerksam zu mach»». Gubernialverordnuttg vom 12. März 1832, Zahl io85; an die Kreisämrer. 4L Abstellung der Delegationen von Bezirksbeamten zu den Subarrendirungs Verhandlungen statt der Kreisamts - Beamten. Aus Anlaß eines speeiclen Falles findet sich das Gubernium bestimmt, den Kreisämtern in Erinnerung zu bringen, daß die SubarrendirungSbehandlungen wegen ihrer Wichtigkeit vermöge der bestehenden Subarrendiruugsvorschristen von KreiSamtSbeam-te» vorzunehmen fegen, eine Delegation daher in der Regel un> iulässig sey, und selbst für kleinere Stationen nur dann zugegeben werden könnte, wenn die Unthuulichkeit zur Behandlung einen *) Siehe P. G. S. Band 7, Seite ,76, Zahl i3o. uv Vom i4. März. KreisamtSbeawten abzuordnen, hinreichend und vollständig dar« gethan werden kann. Gubernialverordnung vom 12. Mär; ,832, Zahl 4,88; an die AreiSämter. 42. Entrichtung der Verzehrungssteuer von allen mit Ingredienzien versetzten Flüssigkeiten, in welchen der Branntwein den Hauptbestandkheil bildet. Der jweyte Satz des mit der Gubernialcurrende vom >. July ,329, Nr. 1,355, *) kund gemachten Verzehrungösteuer-TariffeS umfaßt bey der Einfuhr nach Grätz den Branntweingeist ohne Unterschied, ob solcher im reinen Zustande, oder mit einem Zusatze von Ingredienzien vorkommt. Es sind daher nach diesem Tariffsatze der Verzehrungssteuer bey der Einfuhr auch alle mit Ingredienzien versetzte Flüssigkeiten unterworfen, in welchen der Branntweingeist als Hauptbe-standtheil die Grundlage und daS Auflösungsmittel bildet, wie dieses z. B. bey den Weingeist - Firnissen, mit Einschluß der Tischler-Politur, ferner bey riechenden Geistern, Tinkturen, Essenzen u. dgl. mehr der Fall ist. Dieses wird, nachdem wahrgenonimen worden ist, daß durch die Einfuhr von derley mit fremden Stoffen versetzten, oder gemengten Branntwei'ngeist-Flüssigkeiten die Verzehrungssteuer-Gebühr sowohl zum Nachtheile deö Gefälles, als der berechtigten GewerbSleute umgangen wurde, in Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 11. Jänner d. I., Zahl 978/133, mit dem Beyfatze kund gemacht, daß hierdurch die Post Nr. 1 des Verzehrungssteuer-TariffeS keine Aenderung erleide, und die Ver-steuerung der unter dieser Post bezeichnet«» Flüssigkeiten und Getränke der dort beygefügten Steuergebühr zu folgen habe. Gubernialcurrende vom ,4. März >832, Zahl 4030; an die KreiSämter, und Intimst an die k. k. Cameralgefällen« Verwaltung. *> Siehe P. G S. Band 1,, Seite 336, Zahl n5. Nom io. März. m 43. Genehmigung der Kleinkinder - Wartanstalten unter der Aufsicht der Conflsiorien, jedoch als bloße Privakver-eine und ohne Anspruch auf Beyträge aus öffentlichen Fanden. Laut hoher Studien» HoftommissionS - Verordnung vom 26. Februar 1832, Zahl 957, haben Sr. t. f. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 21. d. M. die Einführung von Klrin-kinderwart-Anstalten und das Fortbestehen der Vereine, welche sich zuin Behufe derselben gebildet haben, gegen dem zu genehmigen geruht, daß selbe zunächst unter der Aufsicht der Consisto-rien zu stehen, keine Kinder über fünf Jahre aufzunehwen, sich nur durch freywillige Beyträge zu erhalten, und unter keinem wie immer gearteten Vorwände einen Beytrag oder eine Unterstützung aus dem Normalschul- oder einem andern Fonde anzusprechen, mithin im strengsten Sinne mir als Privatvereine und Anstalten, nicht als Schulen zu bestehen haben. Gubernialverordnung vom 20. Marz 1832, Zahl 4i2<5; an die KreiSämter, Ordinariate, und an den Frauenverein der Kleinkinder - Wartanstalr in Grätz. 44. Verantwortlichkeit und Haftung der Bezirksobrigkeiten für die Handlungen ihrer mit der Steuerabfuhr beauftragten Agenten. Die zur Steuerabfuhr bestellten Agenten zu Grätz sind als bloße Geschäftsträger der Bezirksobrigkeit oder eigentlich der Herrschafts-Inhaber oder ihrer Beamten anzusehen. ES läßt sich daher gegen dieselben, im Falle sie sich in der Abfuhr der ihnen zugekommenen Struergrlder eine Nachlässigkeit oder sonstige Unordnung zu Schulden kommen lassen, ein Zwangsverfahren nicht in Anwendung bringen. — Jedes Vergehen eines derley Agenten fällt auSfchlief-ftnd nur jener Steuer-BezirkSobrigkeit zur Last, welche ihm ihr m Dom ai. bis 24. März. Geschäft anvertraut hat/ nur sie ist für dessen Handlungen verantwortlich. Da nun die öffentlichen Behörden von herrschaftlichen Agenten überhaupt keine Notitz nehmen können, so wird für den Fall, wenn sich dieselben in Beziehung auf die Abfuhr der Steuergelder saumselig benehmen, oder sich sonstige Vergehen zu Schulde» kommen lassen, auch nur gegen die betreffende Steuer-Be-zirkSobrigkeit daö Zwangsverfahren, und zwar ganz nach jener Vorschrift einzutreten haben, welche am 4. Jänner g. I., Zahl 5196, *) an die Kreisämter erlassen wurde. Gubernialverordnung vom *Zi. März m2, Zahl ii4o/@t.; an die Kreisämter, Stände, und an das Gubernial-RechnungS- departement. 45. Maßregeln gegen den Mißbrauch der Presse in den deutschen Bundes - Staaten und Vcrboth einiger Zeitschriften. Nach Inhalt einer hohen Hofkanzley - Verordnung vom ir. März 1832, Zahl 5602, hat der in der neueren Zeit in den deutschen Bundesstaaten, und besonders in Rhein-Bayern überhandgenommene Mißbrauch der Presse die Bundesversammlung veranlaßt, in ihrer di'eßjährigen 9. Sitzung den aus dem nachstehenden Protokolls - Auszug« ersichtlichen Beschluß zu fassen. Dem dritten Puncte dieses Beschlusses gemäß, wodurch die Bundesregierungen aufgefordert werden, dessen Inhalt unverzüglich in den Gesetz- oder Amtsblättern bekannt zu machen, wird derselbe im Nachhange hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 24. März 1832, Zahl 4739; an die Kreisamter. *) Siehe in diesem Bande Seite ,, Zahl 1. Bom 54. März. „S Auszug der Protokolls der 9. Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 2. März 1832. §. 67. De» Mißbrauch der Presse, insbesondere Verboth der in Rhein-Bayern erscheinenden Zeitblätter: »die deutsche Tribune« und der.»Westbothe«, dann des zu Hanau erscheinenden Zeitblattes: die »neuen Zei tsch wingen« betreffend. Beschluß. Die Bundesversammlung hat sich aus den von der Bundes-tagscommissiou in Preßangelegenheiten erstatteten Vorträgen und vorgelegten Artikeln der in Rhein - Bayern erscheinenden Zeitblätter: die «deutsche Tribune,« und der »Westbothe,« so wie auch der in Hanau erscheinenden »neuen Zeitschwinge»,« überzeugt, daß diese Zeitblätter die Würde und Sicherheit des Bundes und einzelner Bundesstaaten verletzen, den Frieden und die Ruhe Deutschlands gefährden, die Bande des Vertrauens und der Anhänglichkeit zwischen Regenten und Volk aufzulvsen sich bestreben, die Autorität der Regierungen zu vernichten trachten, die Unverletzlichkeit der Fürsten angreifen, Personen und Eigenthum durch Aufforderung zur Gewalt bedrohen, zum Aufruhr anreizen, eine politische Umgestaltung Deutschlands und Anarchie herbeyzuführen, und staatsgefahrliche Vereine zu bilden und zu verbreiten suchen; sie hat daher, auf den Grund des provisorischen Preßgesetzes vom 20. September 1819, §. 1, 6 und 7, welches, nach den einstimmig und wiederholt gefaßten Beschlüssen aller Bundesglieder, so lange in Kraft besteht, bis der deutsche Bund sich über neue gesetzliche Maßregeln vereiniget haben wird, so wie in pflichtmäßiger Fürsorge für die Erhaltung des Friedens und der Ruhe im Bunde, im Nahmen und aus Autorität desselben, beschlossen: 1. Die in Rhein-Bayern erscheinenden Zeitblätter: »die deutsche Tribune« und der »Westbothe,« dann das zu Hanau erscheinende Zeitblatt: »die neuen Zeitschwin-g e n« so wie diejenigen Zeitungen, die etwa an die Stelle der drey genannten — unter waö immer für einem Titel — treten sollten, werden hierdurch unterdrückt, und in allen deutschen Bundesstaaten verbothen. 2. In Folge dessen dürfen die Herausgeber gedachter Zeitblätter, nähmlich der deutschen Tribune, Dr. Wirth, des Westbothen, Dr. Si e b enpfei sfer, und der Redakteur Dtsihsammlunz xrv. Thkil. 8 *4 Vom $7. März. der neuen Zeitschwingm, angeblich Georg Stein, nach Vorschrift deS §. 7 des BundrSoeschluffeS vom 20. September 1819, binnen 5 Jahren a dato in keinem Bundesstaate bey der Redaction einer ahnlicken Schrift zugelassen werden. 2- Die Bundesregierungen werden durch ihre Gesandtschaften ersucht, diesen Beschluß unverzüglich in den Gesetz- oder Amtsblättern bekannt zu machen. 4. Sämmtliche Regierungen, besonders die königl. bayerische, und chnrfürstlich - hessische, werden ersucht, diesen Beschluß zur Vollziehung zu bringen. 5. Die Gesandtschaften werden binnen 4 Wochen die Bundesversammlung in Kennlniß setzen. daß, und in welcher Weise die Bekanntmachung und Vollziehung erfolgt ist. 46. Postportofreye Behandlung der Amkscorrespondenz in Cholera« Angelegenheiten. Zu Folge Eröffnung der hohen Hoskanzley vom 21. März 1832, Zahl 6718, hat die k. k. allgemeine Hofkammer bewilliget, daß in allen deutscherbländischen Provinzen, wo die Cholera herrscht, oder noch zum Ausbruche kommen sollte, die von den Magistraten, und überhaupt von allen landesfürstlichen oder nicht landesfürstlichen Bezirköobrigkeiten in dieser Beziehung gegenseitig gepflogene AmtScorrespondenz so wie deren Erlässe an die Dorfgerichte und Gemeindevorsteher, dann sämmtliche Erlässe an die erpo-nirten Aerzte, und die Eingaben der letztem an die verschiedenen politischen Behörden portofrep behandelt, zu diesem Behufs als exoffo Corresponds»; in Cholera - Angelegenheiten auf dem Couvert bezeichnet, und in das exoffo Journal eingetragen werde». Von dieser an die k. k. oberste Hofpostverwaltung ergangenen Weisung der k. k. allgemeinen Hofkammer werden die k f. Kreis-«mter zur Wissenschaft und weitern Verfügung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 27. März 1832, Zahl rrsr/Lh.; an die Kreisämter. Cf Bom 28. März. nS 47. Enthebung der Innungen von Bezahlung der Krank« heitskosten für wandernde und noch von keinem Meister aufgenommene Handwerksgesellen. Bey Gelegenheit eines specielen Falles ist die Frage, ih welche Abtheilung dcö mit hierortiger Verordnung vom 21. September igzi, Zahl 15978, *) bekannt gemachten höchsten Normale — über die Pflicht zur Entrichtung der Verpflegskosten in den öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten— solcheHandwerksgesellen gehören, welche auf ihrer Wanderung erkrankt sind, ohne noch von einem Meister ausgenommen worden zu seyn, dahin entschieden worden, daß wenn die Deöcendentcn und Ascendenten eines solchen Handwerksgesellen zahlungsunfähig seyen, dessen Decenal-Aufenthalt oder die Geburtögemeinde in Anspruch genommen werden müfiet weil die Zahlungspflichtigkeit der Innung erst dann eintreken könne, wenn ein Handwerksgeselle von einem einer Innung an-gehörigen Meister schon vor dem Zeitpuncte, als daö Erkranken deS Gesellen angemeldct, und er in die öffentliche Anstalt abgegeben wurde, in Dienst und Arbeit ausgenommen worden ist, indem Handwerksgesellen, welche auf der Reise, oder noch auf ihrer Herberge erkranken, noch keiner Innung angehören. Gubernialverordnung vom 28. März 1352, Zahl 4694; an die Kreisämter. 48. Zeitweilige Suspendirung der Befreyungen von Be^ quartiming der Militäroffiziere für die Dauer der dermahligen Militär-Concentrirung. Vermög hoher Hofkanjlcyverordnilirg vom 22. März 18321 Zahl 5278, haben Se. Majestät mit allerhöchster Eutschliessung vom 6. März d. I. über einen vom k. k. Hofkriegsrathe im *) Siehe P. ©. S. Band .3, Seite 229, Zahl 16.. 8 * u6 Vom g. April. Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzley erstattetes allör-unterthänigsten Vortrag, hinsichtlich der Bestimmung der Modalitäten der Offiziersbequartierung bey den dermahligen aufferor-dentlichen Truppenbewegungen sowohl auf Märschen, als bey zeitlich andauernder Stationirung anzuordnen geruhet, daß in jenen Provinzen, wo das Bequartierungssystem vom Jahre 1748 besteht, in Ansehung der concentrirten Truppen sich nach den für Militärdurchmärsche bestehenden Gesetzen zu benehmen sey; nur fanden allerhöchst Se. Majestät, jedoch bloß für die Dauer der gegenwärtigen Concentrirung und nur in den Bezirken, wo sie Statt findet, Sich bestimmt, die Befreyungen von den Militär-bequartieruygen für die Offiziere zeitweilig zu suspendiren. Gubermalperordnung vom y. April igzr, Zahl 5654; an die Kreiöämter und Stände. 49. Bedingungen, gegen welche den der Militärpflicht unterliegenden Ausländern, Bürger- und Meisterrechte verliehen werden dürfen. Es ist beziehungsweise derjenigen militärpflichtigen Ausländer, mit deren respective» Regierungen besondere Cartels zu ihrer Auslieferung bestehen, die Frage über ihre Befähigung zur Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft in die Verhandlung gekommen , worüber die f, k. vereinigte Hofkanzley laut Verordnung vom 22. März d. I., Z. 3502, gemeinschaftlich mit der k. k. ge-Heimen Hof- und Staatökanzley Folgendes zn bestimmen befun-funden hat. Die positiven Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft für Fremde können den traktatmäßigen, somit staatsrechtlichen Bestimmungen der verschiedenen Cartele mit auswärtigen Regierungen keinen Eintrag thun, diese enthalten aber keine Zeitbeschränkung, bis wann ein Deserteur oder Militärpflichtiger reclamirt werden kann, sie setzen vielmehr, nahmentlich das Vom io. April. 117 Bundeseartel, ausdrücklich fest, daß der Deserteur, auch wenn er sich in fremden Staaten ausäßig gemacht hätte, auf die erste Requisition ausgeliefert werden müsse. Der Uebertreter eines Cartels ist sowohl gegen den Staat welchen er verläßt, als gegen jenen, in welchen er sich flüchtet, als im Zustande der Schuld zu betrachten, und dadurch nicht geeignet, staatsbürgerliche Rechte zu erwerben. ES wird daher erforderlich und zur allgemeinen Richtschnur für die politischen Behörden vorgeschriebe», daß bey Verleihung des Bürger - und Meisterrechtes an solche der Militärpflicht un* terliegende Ausländer, die aus Staaten sind, mit welchen Cartels-Conventionen bestehen, vorläufig die Beybringung des AuS^ wauderungs - Consenses oder einer glaubwürdigen Rachweisuug der erfüllten oder nachg^sehenen Militärpflicht gefordert werden müsse. Welches den Kreiöämtern zum eigenen Benehme», mit dem Beyfügen erinnert wird, daß durch das allgemeine Bundes Car--tel, welches mit allerhöchstem Patente vom 12. May 1831 all-gemein kund gemacht wurde, wie sich aus der Bestimmuüg des Artikels 19 von selbst ergibt, die besonderen Cartele mit Preußen« Sachsen, Bayern, Würtemberg und Baaden, in allen Fällen, wo das Erster« Ziel und Maß gibt, aus der Wirksamkeit treten. Gubernialverordnnng vom 10. April m2, Zahl Ss6ö; an die Kreisämter. 50. Erfordernd des erlangten Doctorates und der drey-jährigen Praxis vor der Zulassung zu dm Fisral-adjunctens - Prüfungen. Es ist bey der Besetzung einer FiSkaladjunetenstelle der Zwei-fel vorgekommen, ob die dreyjährige PrariS nach dem erlangten Doctorate der Fiöealprüfung voranzugehen Habs. Um für die Zukunft Anstände hierüber zu beseitigen, bat die k. k. allgemeine Hofkammer nach gepflogener Rücksprache mit der Dom li. April. 118 k. f. vereinigten Hofkanzley und dem obersten Gerichtshöfe, durch Verordnung vom 29. März 1832/ Zahl 12763/ erinnert/ daß zu Prüfungen für die Fiscaladjunctenstellen nach dem Sinne des Hofkammerdecretes vom 13. Juny 1828 / Zahl 23340, *) nur Diejenigen zugelassen werden können, welche die vorgeschriebene dreyjährige Praris bereits vollständig, und zwar nach erlangtem Doktorate, zurückgelegt haben. Gubernialcurrende vom 10. April 1832, Zahl 5753, an das FiScalamt. 51. Ausschliessung der Chirurgen von Ertheilung der Jrr-sinnigkeits - Erklärungen. Da eS schon mehrmahls geschah, daß in Krankheitsfällen von Geisteszerrüttungen nicht die Districtsphysiker, sondern nur die Chirurgen beygezogen, und von diesen letztem die Jrrsinnig-keitserklärungen ertheilet wurden, so haben die k. k. Kreisämter sämmtliche Bezirksobrigkeiten anzuweisen, künftig die Irrsinnigen durch den nächsten Physiker untersuchen zu lassen, und diesen Letzter» zu bedeuten, daß sie entweder die Jrrsinnigkeitszeugnisse selbst auszustellen, oder aber die allenfalls schon von Chirurgen ausgestellten derley Zeugnisse zu vervollständigen oder zu bestätigen haben. Gubernialverordnung vom n. April 1332, Zahl 5496; an die Kreisämter. 52. Festsetzung der Ausrufspreise bey den Militär-Vorspanns - Verpachtungen. Eü ist vorgekommen, daß in einem Kreise in verschiedenen Vorspannsstationen selbst dort, wo die letzten Contractspreise *) Siehe P. <5. S. Band 10, Seite io5, Zahl n3. Vom April. niederer als die Ortsfuhrenpreise waren, doch immer nur die letzteren als Ausrufspreise angenommen wurden. Aus diesem Anlasse findet man den KreiSämtern zu erinnern, daß bey den Vorspannsverpachtungs-Verhandlungen, sobald die letzten Contractspreise niederer, als die Ortsfuhrenpreise sind, auch nur die letzten ContractSpreise zum Ausrusspreise anzunehmen seyen, und falls sich um diese Preise Niemand melden sollte, die Anwesenden zu Offerten aufzufordern seyn werde», worunter dann daS Niedrigste, sobald selbes die Ortschaftspreise nicht über-steigt, zum Ausrufspreise anzunehmen seyn werden. Sollte aber auch bad niedrigste dieser Offerte die Ortsfuhrenpreise überschreiten, so werden dann erst die Ortsfuhrenpreise als Ausrufspreise anzunehmen seyn. An dieses Verfahren wird sich in der Regel, wenn nicht besondere Fälle und Verhältnisse eine Abweichung nothwendig machen , in Zukunft zu halten seyn. Gubernialverordnung vom 11. April lsrr, Zahl 5584; an die Kreisämter und Stände. 53. Erledigung der, vor der angeordneten Suspension der Gewerbs - Verleihungen, in amtlicher Verhandlung gestandenen derley Gesuche. Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzley - Präsidial - Erlasses vom 5i. Marz 1832, Zahl 6osy,. haben Se. Majestät aus Anlaß eines specielen Falles mit allerhöchster Entschliessung vom 20. März d. I. zu befehlen geruhet, daß über Gesuche um Verleihung eines Gewerbes in der Provinzial-Hauptstadt Grätz, wenn di«, selben schon vor der von Sr. Majestät angeordneten einstweiligen Suspension derley Verleihungen in förmlicher ämtlicher Verhandlung waren, nach den zu dieser Zeit bestandenen Vorschriften ordnungsmäßig zu erkennen sey, wie in den den k. k. KreiSämtern durch Gubernialverordnung vom 6. v. M., Zahl 5678, *) er» *) Siehe in diesem Bande Seite io4, Zahl 35. no Vom 16. und 4. April. öffneten allerhöchsten Entfchlieffung vom 11. Februar d. I. in Ansehung der anhängigen Reeurse angeordnet worden ist. Gnbernialverordnung vom 12. April 1352, Zahl 5910; an die k. k. Kreisämter. 54. Aufnahme der Schilderung des Zustandes der Strafhäuser und der Beiträge aus dem Gebiethe der me« dicinischen Topographie in die Sanitäts-Rapporte. Den k. k. Kreisämtern wird in Folge Hofkanzleyverordnung vom 26. März 1352, Zahl 27305, erinnert, daß in die Sani-tätshauptberichte auch die Schilderung des Zustandes der Strafhäuser und Gefängnisse in ärztlicher Hinsicht, und die Beyträge aus dem Gebiethe der medicinischen Topographie gehören, und diese für die Zukunft in die Quartalöberichte der Districtsphysi-ker, und in das Totale des Kreiöphysikerö aufzunehmen sind. Gubernialverordnung vom 16. April 1332, Zahl 5592; an die Kreisämter. 55. Berücksichtigung der, seit der Catastral « Vermessung bis zur Classirung in der Bcnühungsart der Gründe sich ergebenen Veränderungen, bey den Reclamations - Verhandlungen. Vermag Hofkanzleyverordnung vom 6. April 1332, Zahl 1023, dürfen nur jene Aenderungen in der Benützungsart der Gründe für die Reclamationsverhandlungen in Vormerkung genommen werden, welche sich seit der Catastral - Vermessung bis zu dem Zeitpunkte der Classiruuz ergebe» haben, und bey dieser letzter» nicht gehörig beachtet wurden. Aenderungen, welche aber erst nach der Statt gehabten Classirung eingetreten sind, können dabey nicht berücksichtiget werden. Dom a5. April. 121 Wovon die Bezirksobrigkeiten im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 25. Februar d. I., Zahl 855/St., *) zu verständigen sind. Gubernialverordnung vom 24. April 1852, Zahl 1626; an die Kreisämter und Reclamations -Jnspectoren. 56. Behandlung jener Grundparzellen bey den Reclama, tions - Arbeiten, welche ein gemeinschaftliches Eigenthum mehrerer Besitzer sind. lieber die Frage, ob solche Grundparzellen, welche ein ge. meinschaftliches Eigenthum mehrerer Besitzer sind, bey den Reclamations-Arbeiten nach der Zahl der Theilnehmer aufgeführt und ausgeschieden werden sollen, wird zur Belehrung sämmtlichen Bezirksobrigkeiten erinnert: Es lag weder in dem Systeme der Catastral - Vermessung, noch liegt es in jenem der Schätzung, dem Eigenthumsrecht« der Grundbesitzer nahe treten zu wollen. Dieserwegen wurde bey jedem Anlasse der Catastraloperationen immer nur der factische Zustand des Besitzes als unabweichliche Norm angenommen. ES kann nunmehr bey Gelegenheit der Reclamationen die Theilung solcher Grundparzellen, welche der gemeinschaftlichen Benützung mehrerer Besitzer angehören, um so weniger Statt finden, als derley Grundtheile zur Zeit der Vermessung systemmäßig alö gemeinschaftliches Eigenthum ausgenommen, und darüber abgesonderte Verzeichnisse geführt wurden. Wohl aber steht ei den Bezirksobrigkeiten zu, die fehlerhaften Nahmen der Theilbesitzer solcher Parzellen zu ergänzen und zu verbessern. Gubernialverordnung vom 25. April 1852, Zahl 1737; an die Kreisämter und Catastral Reclamations-Inspectorate. *) Siehe in diesem Bande Seite 35, Zahl 29. 123 Doni 35. April. 57. Unterricht zur Nerhüthung und Tilgung der Viehseuche, über die Erkenntniß, Heilung und Vorbauung der Egelkrankheit, nebst Darstellung des Unterschiedes zwischen Milzbrand, Lungenscuche, Ruhrseuche und Rinderpest. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 2. April igzr, Zahl 2781, ist eine von dem k. k. galizischen Gubernium entworfene und daselbst in Druck gelegte, nach Einvernehmen der Wiener medicinischen Facultät als zweckmäßig befundene Darstellung des Unterschiedes zwischen Milzbrand, Lungenseuche, Ruhrfeuche und Rinderpest, zum AmtSgebrauche anhergelangt, in welcher auf die wichtigsten Puncte der Untersuchungen einer Seuche, so wie auf den Werth und die Bedeutung der Vorgefundenen Erscheinung und Daten rücksichtlich der Krankheitsbestimmungen und bbt hiernach zu ergreifenden Maßregeln aufmerksam gemacht wird. Da diese Darstellung von entschiedenem Nutzen bey vorkommenden beriet) Thierkrankheiten ist, so hat man dieselbe, und als Anhang zu derselben auch den bey Gelegenheit der im Grätzer Kreise unter dem Hornvieh ausgebrochenen Krankheit (die Egelseuche genannt) vom Landeöthierarzte entworfenen Unterrichte, über die Erkenntniß, Behandlung und Vorbeugung dieser Krankheit in Druck legen lassen. Von diesem zur Verhüthung und Vertilgung der verschiedenartigen Thierkrankheiten in Druck gelegten vervollständigten Volksunterrichte werden den k. k. Kreisämtern die erforderlichen Exemplanen^.u.L. nachträglich zu jenen mit hierortigerVerordnnng vom 22. August 1810, Zahl 15579, *) bekannt gemachten Unterrichte zur Vertheilung an da» KreisfanitätSperfonale, an die Dominien und Gemeinden zugefertiget. Gubernialverordnung vom 25. April >852, Zahl 5641 u. 6o47j an die Kreisämter. *) Siehe den hier nachfolgenden Abdruck C. Vom ,-S. April. n3 Nachtrag . zu dem mit Gubernialverordnuug vom 22. August isio, Zahl 15579# bekannt gemachten Unterrichte für Dominien und Unter« thanen rücksichtlich des Benehmens zur Verhüthung und Tilgung der Viehseuche. A. vergleichende Darstellung des Unterschiedes zwischen Milzbrand» Lungenseuche, Ruhrseuche und Rinderpest. I. Milzbrand. Wesentlicher Charakter. Der Milzbrand ist eine ursprünglich einheimische, aus allgemeinen, auf viele oder die meisten Thiere einer Gegend oder eines Landes zu gleicher Zeit wirkenden Schädlichkeiten entspringende — epizootische — oder aus örtlichen auf ein Ort oder eine Gegend sich beschränkenden Ursachen entstehende — enzoo-tische, — unter gewissen Verhältnissen auch selbst für de» Menschen ansteckend werdende hitzige Krankheit, welche 'zur heißen Jahreszeit unter allen H a u s thi e rg a11 n n-gen, ja selbst unter dem Wilde zu herrschen pflegt, die Thiere öfters als ein Mahl in ihrem Leben befallen kann, vom Pfortadersystem aus das gesammte Blutgefäßsystem ergreift, durch Stockungen des Kreislaufes in den großen blutreichen Eingeweide» und im Pfortadersysteme, durch Neigung zur schnellen fauligen Zersetzung der organischen Stoffe, und durch Bildung eigenthümlicher krankhafter Produkte, der Anthrar-materie und Anthrax beulen (Milzbrand — Brandbeu-len, Carbunkeln) ihre eigenthümliche Natur beurkundet. verlauf und Erscheinungen. Der Verlauf deö Milzbrandes beym Hornvieh ist mannigfach. Beym Beginnen der Seuche, wo gewöhnlich die robustesten Thiere di« ersten Opfer derselben werden, zeigt er sich meistentheils sehr schnell verlaufend, so daß die Thiere kurz vorher noch anscheinend ganz gesund, entweder plötzlich wie vom Schlage getroffen, zusammenstürzen, und unter krampfhaften Bewegungen sterben; oder von großer Angst ergriffen, hin und her taumeln, die zitternden Füße weit auseinanderspreitzen, abwechselnd bald still, traurig, wie betäubt da stehen, bald in tobende Wuth ansbrechen, unter Brüllen eine Strecke fort-laufen, zusammenstürzen; unter heftigem, schnaubenden, stöhnen- i»4 Nom aS. wptii. de» Athmen, wobey die Thiere aus Nase und Maul schäumen, und der hervortretende Schaum oft mit Blut gemischt ist, unter heftigen Zuckungen und krampfhaften Umdrehungen des Kopseö und Halses, während das starre, glotzende Auge zu brechen anfängt, vom Tode ergriffen werden, wobey mit dem Eintritte desselben oder bald nachher schwarzrotheö, aufgelöstes Blut aus dem Maule und Aster zu fliesten, der Hinterleib von Lust stark aufgetrieben zu werden, und der Cadaver sehr schnell in Fäulniß überzugehen pflegt. Wo die Krankheit nicht so heftig Auftritt, macht sie einen Verlaus von 24 — 36 — 48 Stunden bis 3 Tagen. In diesem Falle befällt die Thiere ohne allen Vorbothen ein Zittern der Hinterschenkel, mit leichten Zuckungen der oberflächlich unter der Haut gelagerten Muskeln; die erkrankten Thiere bleiben auf der Weide hinter der übrigen Heerde zurück, gehen sehr langsam und schleppend, oder bleiben mit gesenktem Kopse stille stehen; im Stalle stehen sie ebenfalls stille, traurig, auf nichts achtend da, mit schlaff herabhangenden Ohren, tief gesenktem Kopfe und Halse. Manche, vorzüglich robuste Thiere, äußern Anfangs ein tobendes Betragen; brüllen, ächzen, werfen sich gewaltsam nieder, schlagen und stampfen mit den Füßen; die Kühe und Kälber stehen gewöhnlich traurig und stille, erster« geben in geringer Quantität eine gelbliche salzig schme-ck e»d e Milch. DaS aus der Ader gelassene Blut ist d i ck-flüssig theerähnlich, gerinnt nicht vollkommen, und scheidet nur weniges gelbliches Serum aus. Manche Thiere fressen und Wiederkauen gleich Anfangs nicht mehr; andere nur wenig langsam, unregelmäßig; das Gefühl für Durst ist u nter drü ckt, die Körperwärme erhöht, an den Ohren, Hörnern und Füßen mit Kälte wechselnd; die Augen glänzend, feurig und trocken; die Bindehaut derselben gelblich; das Floßmaul trocken, mit Tropfen besetzt; daS Maul heiß und geistig, das Athmen sehr kurz, schnaubend, mit starkem Spiel der Nasenläppchen, heißem Hauche, und öfterer Anstrengung zu einem kurzen, trocknen Husten; die Frequenz der Athem-züge bey Weitem über das Verhält» iß zum Kreisläufe, so daß sie der Frequenz der Pulse manchmahl gleich kömmt, letztere auf 70 — 90 beschleunigt, äußerst ungleich und aussetzend; der Herzschlag nur beym herrannahenden Tooe und beym fauligen Charakter fühlbar; Mist- und Harnabgang unterdrückt, oder nur sehr sparsam, ersterer trocken und dunkelgefärbt, letzterer bierbraun. In vielen Fällen kommen nach Außen an den allgemeinen Bedeckungen deS Kopfe» , Halses, der Brustwandungen, deS Bauches, der GeschlechtSthrile, der Hinterschenkeln Beulen zum Vorschein, von der Größe einer 125 Lom 25. April. Nuß bis ju der eine- Menschenkopfes und darüber, welche bald hart begranzt und schmerzhaft, bald teigig, weniger begranzt, und nnschmerzhaft sind; im ersteren Falle, durchschnitten, eine speck- oder schwammartige Massa darstellen, aus welcher eine gelbe, salzige Flüßigkeit tropfenweise ausstckert, im letzter» Falle aber auS ihren weiten Zellen ein dünnflüßiges, gelbes Serum oft in bedeutender Menge ausflieffen lassen, welche Beulen in manchen Fällen mit Linderung und Hebung der allgemeinen Krankheit verbunden, mithin kritisch sind, in anderen Fällen aber die Krankheit zu verschlimmern, ja durch B rand i g w er-den oder schnelles Zurücktreten gähen Tod herbeyzuführen scheinen. In solchen schlimmen Fällen nehmen die erwähnten Erscheinungen immer mehr zu; die Ohren, Hornwnrzeln, das Flötz. maul, die Extremitäten erkalten anhaltender ; der Hauch wich kühl; daS Thier kann sich aus den Füßen nicht mehr erhaltet, stürzt nieder, und stirbt unter heftigem, stöhnenden Athme», und convulsivischcn Bewegungen. • ; ' Bey schwächlichen Thieren, beym Melkvieh, zarten Kälbern, in schlechten Futterzeitc» nimmt der Milzbrand oft den faUli» gen Charakter, und dadurch einen mehr schleichenden Verlauf an. Er kündigt sich zwar durch die obgenannten Erscheinungen an, zu denen sich aber binnen kurzer Zeit die des fauligen Charakter» gesellen; das glänzende Auge schwimmt in Thräneu, die immer zäher werden, und sich zuletzt in den Augenwinkeln anhäufen; daS Flotzmaul wird rissig und lederartig; der Geifer im Maule spinnt sich in zähen Fäden; der Mist geht in lockeren, feuchten, mit gelben Schleim umhüllten Massen, zuletzt flüssig und aaShaft stinkend ab; der Harn wird dunkler, zähe, stinkend, das Athmen sehr schnell, kurz, keuchend; die Pulse sehr klein aussetzend; der Herzschlag pochend; die Haut emphysematisch; das Haar borstig; eS stellen sich bald mehr heiße, meistens aber kalte, teigige, weit ausgebreitete Geschwülste am Kopfe, Bauche und Hinterschenkeln ein; große Kraftlosigkeit der Thiere, die sich so lang als möglich stehend zu erhalten suchen-; endlich stürzen sie zusammen, und enden bald darauf unter Convulsionen. So unverhofft und schnell oft der Tod in dieser Krankheit erfolgt, so schnell geht es auch mit der Genesung. Die Thiere richten den tief gesenkten Kopf auf, fangen an sich umzuschauen; das Auge wird feucht, freundlicher blickend; da- beängstigteAthmen ruhiger; es stellen sich Entleerungeu eines häufigen aufgelösten, mit Galle und Schleim vermischten, stinkenden Kothes, eines trüben, viel Bodensatz machenden Harnes ein; wo der faulige Charakter zugegen war, höret der Schleimfluß aus Nase und Maul auf; die Haare legen sich; die Freßlust erwacht, das Wiederkauen beginnt; die Milch bey i$6 Vom iS. April. Melkkühe», wenn auch noch spärlich, verliert die gelbliche Fae-de, und den salzigen Geschmack, und die Thiere erhalten ziemlich schnell ihre völlige Gesundheit wieder. Sections-Ergebnisse. Der Cadaver ist sehr aufgedunsen, und der Hinter» leib oft enorm aufgetrieben, ans Nase und Maul rinnt blu tiger sch a um i g e r Geifer, am After zeigt sich schwarzes /Ji i ch t geronnenes Blut. Beym Abziehen des Felles zeigen sich in selbem häufig Blutstriemen und Blutflecken; aus den zerschnittenen Hautvenen quilt schwarzes, zäheS Blut; in den Zellen der Fetthaut ist das Fett zu einer wässerigen, gelblichen Sülze aufgelöst, wo nach Außen harte, heiße, umschriebene Carbunkeln sich zeigten, kommen nach Innen im Zellgewebe, in den ober» Muskelschichten brandige Zerstörungen vor, und der zerschnittene Carbunkel stellt ein speckartig, schwammig entartetes Cruor, und gelbe Sülze enthaltendes Zellgewebe dar, aus dem sich jene Flüssigkeit, wie aus einem Schwamme pressen läßt; wo nach Außen kalte teigartige, ansgebreitete Geschwülste waren, ist das Zellgewebe nach Innen mit vieler gelber sulziger Flüssigkeit gefüllt, die überall, wohin sie sich ergossen, brandige Zerstörungen zurückließ. Im Zellgewebe des Halses, des TrielS, der Weichen, der Füße, unter dem Bauche findet man gelbe, weiche, sulzartige Beulen von verschiedener Größe, die fast nie fehlen, sondern nur oft ihrer Kleinheit wegen übersehen werden, und manchmahl auch an der Milz, im Netz, an den Nieren von dunklerer Farbe Vorkommen, und wahre An trap beulen oder Ca rb un kein sind, da sich dort, wosieansitzen, immer brandige Zerstörungen zeigen. Hie und da auf der Oberfläche der Muskeln zwischen ihren Schichten zeigen sich Ergiessnngen einer gelblichen sulzigen, mit dunklem aufgelösten Blute vermischten Flüssigkeit; das Muskelfleisch ist bläulichroth, welk; das zum Vorschein kommende Blut schwarzroth, zäheflüssig, aufgelöst, d. i. sich nicht in seine nächsten Bestandtheile trennend. Bey Eröffnung des Hinterleibs drängt sich mit Geräusch eine faule stinkende Luft hervor; die Mägen und Därme sind von Luft stark aufgetrieben, bey einem schnell tödtlichen Verlaufe der Krankheit von normaler Beschaffenheit; bey längerem Verlaufe, vorzüglich mit fauligem Charakter, zeigt sich das Futter in den Mägen vertrocknet, die innere Haut derselben mit lividen Flecken besetzt, und leicht loSgehend , die Leber, vorzüglich bey längerem Verlaufe der Krankheit welk, mißfärbig, mürbe; die Gallenblase mit wässeriger Galle angefüllt; die Milz mit schwarzem, ausgetretenem Blute an il’J Dom 2Š. April. ihrer Oberfläche bedeckt; oder im Innern von sch w arzem dickflüssigen Blute strotzend, zwey biS drey Mahl größer als gewöhnlich: weich und brey-artig; LaS Fett tm Netze, an den Niernkapseln zu einer gelben Sülze aufgelöst; am Grunde der Bauchhöhle gelbliche Flüssigkeit ergossen. In der Brusthöhle findet man das Rippenfell hie und da mit dnnkelrothen, schwärzlichen Streifen und Punete» besetzt; Er-giessungen gelblicher Flüssigkeit; die Lungen entweder sehr welk, blaßroth, hie und da mit Brandflecken besetzt, ober ein und der andere Flügel ganz brandig, einem geronnenen Blut-klumpen ähnlich; daö Herz dunkelroth, welk und entweder blutleer, oder nach längerem Verlaufe der Krankheit mit aufgelöstem Blute überfüllt, im Herzbeutel gelbeö oder röth-liches Wasser. In der Kopfhöhle findet man die Gehirngefäße von dunkel-flüssigem Blute strotzend; am Grunde des Schädels, und in den Gehirnkammern gelbes Serum ergossen. Gang der Seuche. Der Gang der Milzbrandseuche ist folgender ' Gewöhnlich im May, Juny, wenn die heiße Witterung anfängt, die Thiere wieder mehr im Freyen gehalten, zu häufigeren Arbeiten angestrengt werden, beginnt die Seuche mit gähem Dahinsterben der fettesten und robustesten Thiere. Nach mehreren Tagen oder Wochen krepiren neuerdings einige Stücke plötzlich oder binnen wenigen Stunden. Tritt nun anhaltende regnerische, k ühl e W it tern n g ein, so pflegt kein Sterben mehr zu erfolgen. Dauert aber die Trockene, oder schwüle Hitze fort, so folgt nun bald ein Todesfall auf den andern, so daß nun fast täglich, oder wenigstens einige Mahle in der Woche ein oder mehrere Stücke erkranken und fallen; wobei) die Krankheit schon einen 2ästündigen, 5 bis stägigen Verlauf zu nehmen, und auch schon schwächliche Thiere, Kühe, Kälber, ja auch Pferde, Schweine, Hunde, Geflügel, selbst-das Wild im Walde zu befallen pflegt, und so weit sich erstreckt, als die feindlichen Einflüsse der Atmosphäre und der Nahrung reichen. Zugleich herrschen in derselbe» oder in angränzenden die Maul-, Klauen- und Lungenseuche. Im Späthcrbste, wenn kühle nasse Witterung Eintritt, hört dann die Seuche von selbst auf, und nur ein ähnlicher d a ran f so lg e» d e r Za h rgan g erzeugt sie w i e d e r v 0 n Neuem. In Bezug auf den Ausbruch, die Ausbreitung und Dauer der Milzbrandseuche ist noch Behufs der richtigen Erkenntniß derselben, und zur Unterscheidung von den drey nebengeschriebenen 128 Vom 26. April. Seuchen zu bemerken, daß der Milzbrand schnell entsteht, plötzlich mehrere Stücke tobtet, nicht wie die Rinderpest bey ihrem ersten Erscheinen in bestimmten Perioden weiterschreitet, vielmehr ist der spätere Fortgang der Seuche langsamer, als bey dem ersten Ausbruche derselben. Die Seuche selbst dauert meistens nur wenige Wochen, selten länger als einige Monathe; beym Ursprung der Witterung, bey zweckmäßig veränderter diätetischer Pflege u. s. w. verschwindet sie auch oft eben so schnell, als sie entstanden war. urfäch! iche M o m ente. a) Disponirende. Obwohl alle Hausthiergattungen, ja selbst das Wild vom Milzbrände ergriffen werden, so trifft die Disposition dazu doch vorzugsweise die Pflanzen^ fresser, und unter diesen wieder mehr Zug- und Lastthier e, und das männliche Geschlecht. K) Cxcitirende. Diese sind h e iß e, trockene, heiße feuchte Witterung; daher der Milzbrand bey anhaltender Sommerhitze epizootisch, in tiefen, dem erfrischenden Zuge der Winde unzugänglichen Gebirgsthälern enzootisch herrscht; ferner gehören hierher: kühle Nächte auf heiße Tage; warme dunstige Stallluft; heftige körperliche Anstrengung bey heißer Witterung: schlechtes von der Hitze ausgedorrteö, durch gähe Regengüsse ausgewaschenes verschlämmtes, mit Mehl- und Honigthau überzogenes, staubiges Futter, Mangel, vorzüglich an frischem, kohlenstoffsäuerhältigen fliessenden Wasser; stinkendes Teich- und Pfützenwasser; endlich ei» in manchen Fällen durch besondere Umstände sich entwickelndes Contagium. Infection und 2»siti on. Wenn der Milzbrand ansteckend wird, so geschieht die Ansteckung nie mittelst eines durch die Einathmung der Lungen und der Haut, so zu sagen in Maffa aufgenommenen flüchtigen Ansteckungsstoffes; ist daher nicht Infection in en-germ Sinne, sondein bloß mittelst genauen, länger währenden Contactes einer geringen Menge fi.ren Contaqiums mit einer von der Oberhaut entblößten, oder verletzten Stelle der äußeren Körperfläche, also mittelst Jnsition oder Impfung im eigentlichen Sinne. Die dadurch erzeugte Ansteckung erstreckt sich auf mehrere Thiergattungen, ja selbst auf die Menschen; tilgt die Disposition für eine künftige nicht, und bringt auch keinen milderen Verlauf der Krankheit mit sich. Hg Bom i5. April. II. Lungenseuche. Wesentlicher Charakter. Die Llingenseuche ist ein ursprünglich in nassen, nebligen Frühjahren und Herbsten epizootisch, in niederen, Uebeschwemmungen ausgesetzten und in Gebirgsgegenden enzoo-tisch, vorzüglich unter der Rinder - und Pferdegat tun g herrschendes, aber auch bey anderen Hausthieren sporadisch verkommendes, unter besonderen Verhältnissen auch contagiös nervös — fauliges Fieber mit vorzüglicher Schwäche und Erschlaffung der Lungen, welches zu einer eigenthümlichen hypertrophischen (wuchernden) Entartung (fleischig werden) deö einen oder andern (meistens linken) Lungenflügels führet. Verlaus und Erscheinungen. Der Verlauf der Lungenseuche ist nie unter 7 bis 9 Tagen beendigt, meistens erstreckt er sich auf 14 bis 21 ja bis 28 Tage. Bey aufmerksamer Beobachtung kann man drey verschiedene Zeiträume oder Stadien dabey wahrnehmen: Erstes Stadium der Vorbothen. Die Thiere sind traurig, matt und abgeschlagen: sie stehen unregelmäßig mit auseinandergespreitzten Vorderfüßen: mit gesenktem Kopfe, den sie öfters aufzurichten streben; die Augen sind glanzlos und matt; nur bey sehr robusten Thieren geröthek, aber dabey feucht; das Flotzmaul trocken; das Maul schleimig; die Körperwärme, vorzüglich an den Ohren und den Hornwurzeln vermindert; die Haut trocken, glanzlos; das Haar struppig, vorzüglich in der Gegend der Lendenwirbel; das Athmen mühsam und angestrengt, mit starker B e >v e g n n g der H n n g e r g r n b e n; die Thiere zeigen sich bey einem vorn an die Brust und an die B r u st wan d u n g e n angebrachten Drucke ängstlich; öfterer- trockne r, krampfartiger mehr pfeifender Husten; der Puls klein, schwach, nicht accellerirt; der Herzschlag fühlbar; die Freßlust noch vorhanden, das Wiederkauen schon zögernd und unregelmäßig; der Mist trocken und schwärzlich; der Harn dunkler; die Milch blänlichter und wässeriger. Zweytes Stadium des Fieberausbruches. Auf-sträubung deck Haares; häufiger Wechsel zwischen Kälte und Hitze des Körpers, vorzüglich an den Ohren, Hornwnrzeln, Flotzmaul und Extremitäten bemerkbar; der Puls klein, weich, auf 70 — so innerhalb einer Minute; der Herzschlag pochend, große Mattigkeit, Unterdrückung der Se- und Excretionen; Mangel an Freßlust und Wiederkauen; vermehrter' Durst. Gesetzsammlung xiv. Then 9 s šo Boni 5Š. April. Diese Fieberbewegungen lassen mit ihren Zufällen über Tags nach; fallen dagegen Abends und über Nacht wieder desto hefriger an, wöbe» jedes Mahl das Akhmen sehr beschleunigt, und erschwert ist. Nach jeder solchen Fieberexerba-tioii wird die Schwäche immer auffallender; die thronenden Augen werden trüber; die Pupille erweitert, der Blick daher stier; aus Nase und Maul fließt immer mehr zäher Schleim; die Zahne werden locker; die Empfindlichkeit in der Lendengegend und an den Brustwandungen nimmt zu; die Th irre legen sich trotz der Schwäche wegen der Athmungöbe-sch wer de nicht nieder, sonder» stehen mit aufwärts gekrümmtem Rücken, gerade gestrecktem Halse, und auöwärtsgezogenem Schulterblatt, (um durch diese Erweiterung des Brustkorbes das Athmen zu erleichtern) nach jedes m ahligem Saufen stellt sich der Husten ein: die Excretion deö Mistes ist unterdrückt, dabey der Bauch rrommelartig aufgetriebe»; oder es stellt sich Durchfall ein; der Urin ist sparsam, dunkel, zähe, scharfriechend, die Pulse werden frequenter, kleiner und schwächer; der Herzschlag pochend; daö kurze Athmen immer angestrengter, bey allen Thieren mit jedes mahligem Ans - und Eintreten des AfterS der trockne Husten quälender; bey Anlegung der Hand an. die Brustwandung hinter dem einen oder anderen Schulterblakte vernimmt man während des Einathmens des Thieres ein klopfendes Geräusch von dem anschlagenden, anfgetriebenen entarteten Lungenflügel. Drittes Stadium der Erschöpfung der Lebenskräfte und der vollendeten Desorganisation der Lungen. Die Thiere können sich auf den wankenden Füßen kaum wehr erhalten; sie brechen öfters zusammen, raffen sich aber wegen Erschwerung deö Ath m e ns sogleich wieder auf; sie zeigen Gefüdilosigkeit; die trüben, wie bestäubten Augen sinken ei» , die Saite an den Extremen wird bleibender, der Nakenauo.luß uns Speichel zäher und stinkend; die Tdiere knirlchen kann und wann mit den wackelnden Zähnen, sie n bm.'« kein Getränk mehr rn sich die gewaltsam beygebrach-ren Flüssigkeiten kollern m.t Geräusch in die gelähmten Eingeweide wie in einen ledernen Schlauch; die tief eingesunkenen, balbbedeckten trüben Augen, das struppige Haar, der hohe Grad von Abmagerung, die oben beschriebene Stellung geben den Th'eren en häßliches Aussel en; der Husten wird immer befki er ■ kraftloser: gesckiebt stoßweise, wobey flüßiger, stinkender Koih abqehk; das Athmen immer kürzer, schwächer, röchelnd, der Puls nn'üblbar; die Bewegungen des Herzens zitternd; kalte Geschwülste, vorzüglich an der Brustge« Vom a5. April. i3i gen d; die Thiere brechen zusammen, strecken den Hals nach vorwärts, athmen mit geöffnetem Maule; eö tritt Lähmung der Extremitäten, und bald darauf der Tod zwischen dem yten und t4ten Tag vom Ausbruche des Fiebers gerechnet ein. Geht die Krankheit unter günstigen Verhältnisien, und bey frühzeitig eingeleiteter zweckmäßiger Behandlung in Genesung über, so erreicht sie nie daS dritte Stadium, sondern es treten um den 9., 11. Tag kritische Anschwellungen an verschiedenen Stellen der Oberfläche, am Bauche, unter den Ganaschen, kritische Durchfälle, und Entleerung eines dicken, röthlichen, geruchhaften Harneö mit starkem Bodensätze ein, die Thiere werden munterer, husten seltener, feucht, locker, ohne Anstrengung, mit gelblichem, schleimigen Auswurf durch die Nase, sie legen sich nieder, wobey das Athmen nicht beängstigt ist; die Fieberbewegungen haben aufgehört; die Temperatur des Körpers ist normal, die Haut glatt und feucht; die Freßlust beginnt; daöAuge wird glänzend; die sichtbaren Schleimhäute sind weniger blaß; das Wiederkauen stellt sich ein, und so tritt allmählig bis zum 14. — 17., 2t. bis 28. Tag die völlige Genesung ein, wiewohl die Thiere noch sehr mager sind, und durch längere Zeit ein Husten zurückbleibt. Sectio ns- Ergeh nisse. Mit Ausnahme der besonderen Entartung, der Lungen sind die übrigen Sectionsergebnisse in den Cadavern der Thiere, welche an der Lungenseuche gefallen, die nähmlichen, welche man bey allen an nervösfauligem Fieber umgestandenen findet. Der Cadaver ist gewöhnlich sehr abgemagert- aus Maul und Nase quillt mißfärbige, rotz artige Flüssigkeit; After und Wurf sind angeschwollen, die innere Schleimhaut derselben bläulichroth. Beym Abziehen bed Felles kommt wenig wässeriges Blut aus den zerschnittenen Hautvenen vor; das Fett in der Zellhaut ist verschwunden, und statt dessen eine gelbe Flüssigkeit enthalten; daS Muskelfleisch ist welk und blaß. In der Bauchhöhle findet man oft gelbeS Serum ergossen; an deren Netz, den M'gen und Därmen, von Außen livide, bleyfarbige Flecken und Striemen sichtbar; die Schleimhaut der Mägen und Darme durchaus missärbig, mit bläulichroihen Flecken besetzt; der Löser härtlich, mit trockenem Futter gefüllt; in selben, als auch im Lab die mißfärbige Schleimhaut leicht abgehend, in letzteren eine stinkende Flüssigkeit enthalten; die Milz und Leber mißfärbig, welk und mürbe; die Gallenblase von flüssiger Galle stark ausgedehnt, das Fett in den Nieren- i3s BöM iä. April. kapseln verzehrt, die Nieren blaß und welk; die Harnblase eüt-halt dunklen stinkenden Harn; die Gebärmutter eine braune, stinkende Flüssigkeit. In der Brusthöhle zeigen sich Verwachsungen der Lungen mit dem Rippenfelle und dem Zwergfelle, als Folgen früherer Entzündungen, sulzige Ergiessungen im Mittelfelle, im Herzbeutel; vey de Lungenflügel, oder nur der eine (meistens der linke) auf der Oberfläche m i t einer zähen e i t e r a h n l i ch e » Materie überzogen, die Lungensubstanz hart u n d compact, dabey zum Zerbröckeln mürbe, beym Durchschneiden stellenweise roth, gelblich, braun, bleyfärbig, schwär,!iw, wie marmorirt, das Volumen deS so entarteten Flug,IS ungemein vergrößert; und Lessen Gewicht nicht selten um daS acht bis z e h n f a ch e über das Normale vermehrt; der andere Lungenflügel dagegen oft kleiner, als im normalen Zustande, wie verschrumpft, etwas gerörhek, oder mir lividen Flecken getupft; das Rippen, fell mir bläulichen Flecken beseht; dos Herz blaß und welk, mit geronnenem Blu-e gefüllt; den so die aus dem Herzen entspringenden Arlerienüämme; die Luftröhre mit schaumigem Schleim erfüllt; der Magenschlund innen mißfärbig. Gang der Seuche. Der Gang der Lungenseuche ist verschieden nach Verschie-Lenheit der sie bedingende» Einflüsse. In Gegenden, wo sie zu Hause ist, wie z. B. in tiefen GebirgSkhälern, in lieber, fchwemmungen auSgesehten Gegenden, wo starke Frühjahr- und Herbstnebel sind, und wo sie Jahr aus Jahr ein, unter einzelnen Thieren herrscht, bricht sie gewöhnlich als Seuche Ende Sommer aus, und dauert bis in den Winter hinein. In Gegenden, wo sie gerade nicht enzootssch ist, sondern durch schlechte, andauernde Witterungö- und Futterverhälknisse epizootisch bedingt wird, bricht sie oft i m Frühjahre unter v i e-len Thieren zugleich aus, nachdem diese einige Zeit schon die frische FrühlingSweide genossen haben, lmtz^daüert über Sommer bis in den Spätherbst hinein. Tritt auch ein besserer Jahrgang in Bezug auf Witterung und Futter ein, so bricht dennoch in demselben Jahre oft noch häufig die Seuche ans; denn die vom vorigen Jahre her kümmerlich genährten Thiere werden dann im Frühjahre sobald als möglich auf das frische Futter getrieben, welches sie reichlich zu sich nehmen. Dieser Umstand, so wie daö Saufen des Schneewassers veranlassen dann sehr bald den Ausbruch der Seuche, welche bey einzelnen Individuen über Winter fortgeglimmt hat. Vom sS. April. m Die Lungensenche fyat rücksichtlich ihres Ausbruches/ Ganges und ihrer Verbreitung in Vergleich mit der Ruhe, dem Milzbrand und der Rinderpest das Eigenthümliche, daß sie sich langsam entwickelt, bey einer größern oder kleinern Anzahl von Thieren völlig zugleich ausbricht, aber ohne bestimmte Zwischen» Perioden der Ruhr, wie es bey der Rinderpest der Fall ist. Die Dauer der Lungenseuche ist in der Regel lange, sie erstreckt sich auf viele Mouathe hinaus, und in Gegenden, wo sie durch besondere Verhältnifle einheimisch geworden ist, schleicht sie fast immer fort, bis sie alle dazu vorbereiteten Thiere ergriffen, und auch am öftersten aufgerieben hat. Sie entsteht daher nur langsam, schreitet nur allmählich weiter, daher auch ihr langes Fortbestehen. Ursächliche Momente. s) Disponirende. Die Disposition zur Lungenseuche ist vorzüglich der R i n d - und Pfedegattung, und da-bey wieder mehr den schwächlichen, schlaffen Thieren, mehr dem weiblichen als männlichen, vorzüglich den Melkkühen eigen. b) Ercitirende. Hierher gehören im Allgemeinen die durch lang anhaltende schlechte Witterung erzeugten landwirthschaftlichen Calamitären, sogenannte Wetter-, und Futterschäden, welche die Seuche oft lange genug vorbereiten, indem sie das Vegetationssystem in der Wurzel angreifen, und zugleich das wichtigste Organ der höheren Assimilation, die Lungen in ihrer Function stören. Derglei-chen sind nun: tiefe, niedere, eingeschloffene, häufigen Nebeln, Uederschwemm ungen ausgesetzte Gegenden ; anhaltende, kühle Regen auf heiße Tage; schlechte, dunstige Stallluft; zu frühes unvorsichtiges Austreiben der Thiere im Frühjahre; schlechtes Futter; schlechtes Trinkwaffer; zu kalte-, vorzüglich Schn eewa sfer; hau. figer Säfteverlust, vorzüglich des Blutes, Samens und der Milch, endlich selbst ein durch die Krankheit unter gewissen Verhältnissen erzeugter Ansteckungöstoff. Infection und 3n fit ton. Bey der Lungcnseuche geschieht chie Ansteckung durch Infection im in dieser Rubrik beym Milzbrände angedeuteten Sinne, sie schützt von einer zweyten nicht, und geht in manchen Fällen, wie die Erfahrung dargcthan hat, von ei n er T h i er ga t t n n g z ur an d e rn über. Zu ihrer Verwirklichung trägt höchst wahrscheinlich eine durch die nähmlichen Einflüsse, welche die Seuche primär erzeugen, herbeygeführte s 34 Vom 28. April. kränkliche Disposition der Thiere das Meiste bey. Ob sie auch impfbar fey? ob die Secreta wie bey echten Contagion«», in entfernte Gegenden vom Seuchenorte gebracht, auf ganz gesunde, unter ganz anderen Verhältnissen lebende Thiere als ansteckend wirken? wird bezweifelt, obwohl hierüber keine Versuche bekannt sind. III. Ruhrseuche. Wesentlicher Charakter. Die Ruhrseuche ist eine vorzüglich im Herbste epizootifch unter dem Rinde, besonders unter dem Treib vie h herrschende, auch bey anderen Hausthiergattungen seuchenartig vor-kommcnde fieberhafte Krankheit, von welcher die Thiere öftermahlen in ihrem Leben befallen werden können, welche im weiteren Verlauf durch den Uebergang in den nervösfäuligen Charakter ansteckend wird, und in einer im Mast- und Grimmdarm beginnenden, auf die übrigen Gedärme und die Mägen sich verbreitenden Entzündung der Jntestimalschleimhaut mit Neigung zum Brande, anhaltendem schmerzhaften Drange zum Misten, und häufigen erschöpfenden Darmentleerungen besteht. Detlaafund Erscheinungen. Die Ruhr endigt ihren Verlauf beym Hornvieh selten unter 14 Tagen, und da sie gewöhnlich plötzlich ohne bemerkbaren Vorbothen entsteht, so bemerkt man auch nur 2 Stadien der Krankheit: daS Stadium der Entzündung, und Las Stadium des eintretenden Brandes der Gedärmschleimhaut. Erstes Stadium. Die Thiere werden plötzlich traurig, ziehen sich vom Futter zurück, stehen mit eng unter dem Bauch z n sa m m en g e st ell t e n Füßen; abwechselnd Kälte u#ib Hitze vorzüglich an den Ohren, Hornwurzeln und Extremitäten mit Aufsträubung der Haare; große Empfindlichkeit gegen angebrachten Druck auf die Lendengegend und Bauchwandungen; die Thiere krümmen öfters den Rücken (Katzenbuckel), heben den Schweif, und verrathen schmerzhaften Drang zum Misten, welches jetzt noch selten mit Abgang von Winden, und äußerst wenigem, flüssigen, schleimigen, stinkenden Kothe erfolgt; den Hinterleib gespannt, und gegen die Flanken hin st a r k a ufg e z 0 ge n ; die Thiere gähnen öfters unter Ausstoßung von Luft aus dem Magen; Freßlust und Wiederkauen sind fast ganz cuifgehoben; die Augen trübe, bleich und thränend; daö Flotzmaul schmierig; aus Nase und Maul fließt zäher Schleim und Speichel; die Zunge schmutzig; der Harn dunkel, sparsam, zähe, mit Zwang abgesetzt; der Af- Vom iS. April. t e r sehr empfindlich; die Pulse klein« unterdrückt, auf 70 —8o beschleunigt; der Herzschlag in der Tiefe fühlbar; das Athmen im Verhältniß zum Kreisläufe beschleunigt, nicht sehr erschwert. Mit dem Steigen dieser Zufälle innerhalb einiger Tage wird nun der Drang zum Misten immer häufiger und schmerzhafter, so daß die Thiere um alle 10, ja alle 5 Minuten unter starken Drängen« unter Aechzen, einen dünnflüffigen, stinkenden Koth in geringer Menge von sich spritzen, wobei) das qe-röthete und angeschwollene, gegen Berührung sehr empfindliche Mastdarmende, unter heftigen Schmerzen hervorgetrieben wird. Zweytes Stadium. Durch die andauernden Schmerzen durch die überhandnchmenden Säftentleerungen beginnt allmah-lig die Erschöpfung der Lebenskräfte, und die dadurch bedingte Sphacelirung. Im Temperaturwechsel nimmt an den Ohren, Hornwurzeln und Ertremitäten die Kälte allmählig überhand, das Auge sinkt ein, und wird glasig; das Flotzmaul rißig; die Pulse werden schneller und schwächer; die Herzschläge pochender; das Athmen geschwinder und ächzend; die Thiere liegen meistens; im Stehen wanken und zittern sie; der jauchige, mit aufgelöster Galle, Blut und Schleim vermischte, zimmetbraune, oder grünliche, sehr stinkende Koth fließt fast in Einem fort unwillkührlich ab; durch Hin- und Herwälzen des HinkertheilS, durch Aechzen verrathen sie die noch fortdauernden Schmerzen. Endlich werden sie ruhiger, und enden bald darauf selten unter c o n v u l st v i sch e n Bewegungen zwischen dem g. und i4. Tag der Krankheit. Zm Falle der Genesung, wo der Wendepunct zur selben gewöhnlich zu Ende des ersten Stadiums, also am oder zwischen dem 7. und y. Tage eintritt, mindert sich zuerst der schmerzhafte Drang zum Misten; die Darmentleerungen erfolgen seltener; der Koth wird fäculcnt; es zeigt sich kritischer Harn, der nun häufiger und fast ohne Zwang abgeht; das Fieber hört auf; es erwachet die Freßlust; Kraste und Munterkeit kehren allmählig wieder. Sections - Ergebnisse. Die Cadaversind abgemagert; es fließt einrohartiger Schleim aus der Nase; der Wurf und Aster sind entzündet, und angeschwolleu; beym Abhäuten zeigt sich fast kein Blut in den Hautvenen; das Fett ist verzehrt, oder in gelbliches Wasser aufgelöst; das Muskelfleisch blaß und welk; bcy Eröffnung der Bauchhöhle drängen sich die von Luft aufgetriebenen Mägen und Därme hervor, und es fließt oft gelbliches Wasser aus der Bauchhöhle. ,36 Vom aS. April. Der Pansen mit vielem Futter angefüllt, mit brandigen, braunrothen Flecken und Striemen besetzt; der Löser entweder mit brezigem, sehr widrig riechendem, oder mit vertrocknetem Futter angefüllt; seine innerste Haut mißfarbig, leicht losaehend; der vierte Magen purpurroth und livid gefleckt, eben so die von Luft aufgetriebenen Gedärme; im Grimm - und vorzüglich im Mastdarm ausgebreitete Spuren Statt gehabter Entzündung in der innersten Haut vertieft; wie ansgenagte Stellen mit plirpurrothen Flecken uin deren Rand herum; die Leber blaß, welk, mürbe, die Gallenblase mit zäher Galle gefüllt; die Milz welk und blutleer; die Harnblase mit vielem, dunklen Urin, die Gebärmutter mit einer bräunlichen Flüssigkeit gefüllt. Die Lungen sind welk und blaß; das Herz erschlafft, und voll geronnenen Bluts; in dem Mittelfelle, im Herzbeutel ist Wasser ergossen; das Rippenfell ist manchmahl livid gefleckt. Gang bev Seuche. Die Ruhrseuche bricht meistens im Frühjahre und Herbst e, vorzüglich beym W e i d e v i e h, und daher besonders beym Rinde und Schafvieh aus, theils wegen dem häufigen Wechsel der Witterung, wodurch die Hautfunctionen leicht gestört, und die Function des Darmkanals dagegen antagonistisch in höhere Erregung gesetzt wird, theils wegen des Wechsels zwischen trockenem und grünem Futter, welcher, wenn er zu schnell erfolgt, wenigstens eine krankhafte Reizung im Darmcanal hervorbringt. Sie endet daher gemeiniglich mit Eintritt einer beständigeren Witterung wie im Sommer und Winter, wo zugleich die Thiere an das gewechselte Futter schon gewohnt sind. Häufig zeigt sich diese Seuche vorzüglich im H e r b st e bey Treibviehheerden, und im Gefolg des Krieges bey Militär-, Schlacht- und Zugvieh; wo die Strapatzen des Marsches, die schlechte Nahrung; das verhinderte Widerkauen; das C am pire n in »aßkalten Nächten ihren Ausbruch veranlassen; unter welchen Umstanden sie meistens den nervösfauligen, conta-giösen Charakter annimmt, und dahersehr leicht mit der wahren Rinderpest verwechselt werden kann. Die Ruhrseuche befällt in Vergleich mit den drey übrigen hier noch beschriebenen Seuchen, ziemlich schnell viele Thiere auf einmahl, welche den gleichartigen ursächlichen Schädlichkeiten der Witterung, Fütterung u. s. w. ausgesetzt waren, jedoch ohne bestimmten regelmäßigen Gang. Ihre Dauer beschränkt sich in der Regel aus den Fortbestand oder die Umänderung der äußern veranlassenden Ursachen, bey Dom sS> April. i37 deren Abnahme oder Verschwinden die Seuche selbst abnimmt oder aufhört. Ursächliche Momente. a) Disponirende. Zur Ruhr sind vorzüglich die Pflanzenfresser, am meisten das Rind, und unter diesen das Weide- und T r e i b v j e h diöponirt. b) Ercitirende. Diese sind: zäher unvorsichtiger Wechsel des trockenen und grünen FutterS; schneller Wechsel der Witterung; kalte Nächte auf heiße Tage; Campiren der Lhiere im Freyen unter solchen Verhältnissen; schlechtes, verunreinigtes Futter; schlechtes Waster; Mangel an gehöriger Zeit zum Widerkauen; körperliche Strapazen; daher diese Seuche unter Treibheerden, und im Gefolge des Krieges häufig erscheint; endlich ein unter solchen üblen Verhältnissen durch die Krankheit erzeugter Ansteckungöstoff. Infection und 2 »siti on. Bey der Ruhrseuche verhält es sich in dieser Hinsicht, wie bey der Lungenseuche. IV. Rinderpest. Wesentlicher Charakter. Die Rinderpest ist ein bloß dem Rinde eigenthümliches typhöses Fieber, welchcö in unseren Ländern sich n i e aus epizootischen oder enzootifcheu Einflüssen von selbst erzeugt, sonder» immer nur durch Ansteckung mittels emeS ursprünglich aus fremden Ländern ein geschleppten Ansteckungsstoffes entsteht, daher zu allen Jahreszeiten unter den günstigsten Futter - und Witterungsverhälknissen Vorkommen kann, ein und dasselbe Thier nur einmahl in seinem Leben befällt, mithin solche Lhiere, welche die Krankheit schon einmahl überstanden haben, so wie andere Hausthiergattnngen immer verschont, sich durch seinen bösartigen, allen Heilversuchcn bisher widerstrebenden Charakter anszeichnet, und seinem Wesen nach in einer, durch ein besonderes Contagium bedingten, besondere» typhösen, daS ist durch Erschöpfung des Nervensystems in Sphacelus übergehenden Entzündung deö gesammten Schleimmenbraumsystems zu bestehen scheint. Verlauf und Erscheinungen. Die Rinderpest ist in ihrem gewöhnlichen Verlaufe, wie jede echte Ansteckungskrankheit, an bestimmte Stadien gebunden, deren ä angenommen werden, und von denen das erste gewöhn- i38 Lom aS. April. lich einen 7tägigen, die übrigen aber einen halb 7tägigen Verlauf zu nehmen pflegen. rteS Stadium der Ansteckung. Diefeö beginnt mit dem Momente der Aufnahnie des Contagiums innerhalb des lebenden Organismus, und dauert gewöhnlich 7 Tage. In seltenen Fällen erstreckt eS sich bis zum i4ten Tage. In der ersten Hälfte desselben bemerkt man an den Thieren noch gar keine Veränderung; in der zweykcn zeigen sich aber schon Erscheinungen des durch die allmählige Einwirkung des Contagiums krankhaft erregten Nervensystemes. Die Thiere betragen sich verändert, entweder träge und traurig, oder ungewöhnlich munter, ja selbst unbändig und stößig; die Freßlust ist wechselnd, bald bis zur Gierigkeit vermehrt, bald wieder vermindert, die Melkkühe geben abwechselnd bald mehr, bald weniger Milch; daS Auge ist ungewöhnlich glänzend, geröthet und stier; beym Athmen bemerkt man ein verstärktes Ziehen mit den Nasenläppchen; eS stellt sich von Zeit zu Zeit ein Husten in einzelnen tiefaus der Brust kommenden hohlklingenden Stößenein, das Haar ist längs dem Rücken vorzüglich in der Gegend der ersten Lendenwirbel aufgesträubt, und die Thiere sind daselbst gegen Druck empfindlich. 2tes Stadium der beginnenden E n t z ü n d u n g i n allen Schleimhäuten, und des dadurch beding-ken F i eber a us b r u ch e s. Dieses Stadium tritt gewöhnlich am rtten, manchmahl auch früher oder später, den bisherigen Erfahrungen zu Folge nie über den taten Tag nach der Ansteckung, unter heftigen, wieder vorübergehenden Zufällenein. Es beginnen Horripilationeu mit Aufsträubung der Haare, Zittern der Haut in der Lenden - und Hüftgegend, welche bald in stärkere Fieberschauer mit bedeutender Erschütterung au der ganzen Haut, und Z j t t e r n d er G l ie d ma ß en, besonders der H i n t e r s ch e» k e l übergehen; darauf erfolgt erhöhte, nicht lang anhaltende Wärme; die robusteren Thiere sind dabey sehr unruhig, stampfen mit den Füßen, brüllen, schütteln den Kopf, knirschen mit den Zähnen; nur sehr alte und junge, überhaupt schwächliche Thiere sind mehr ruhig und stehen während diesem Anfälle traurig und träge da. Dabey sind die Ohren, Hornwurzeln, und Extremitäten bald heiß, bald kühl; die Augen feurig, glänzend, starrblickend; die Nase inwendig trocken und heiß; das Flohmaul trocken; das Maub innen l i ch t r o t h, heiß, mit dünnem Geifer gefüllt; das Zahnfleisch aufgedunsen, schwammig, manchmahl röthl-ch gefleckt und getupft: die Zähne locker; die Empfindlichkeit in der Lendengegend stärker; die Haut straff anliegend, trocken; daS Haar struppig; die Pulse auf 70 — so beschleunigt, härtlich; der Vom rS. April. i3g Herzschlag kaum fühlbar; das Athmen im Verhältniß zum Kreisläufe beschleunigt in tiefen Zügen, mit verstärktem Spiel der Nascnläppchen, in der Nähe des ThiereS hörbar schnaufend; der von Zeit zu Zeit Statt habende Husten in einzelnen, heftigen, hohlklingenden Stößen; die Freßlust während des Anfalles aufgehoben, so daß sich die Thiere vom Futter und Barren zurückziehen; eben so das Wiederkauen ; der D n r st vermehrt, der Bauch gespannt, gegen Druck empfindlich; die Thiere stellen sich mit gekrümmten Rücken, eng unter den Bauch gestellten Füßen und erhobenem Schweife öfters zum Misten an, und sehen unter sichtbarem Zwang einen schwärzlichen, trocknen, mit t i e f e n.F u r ch e n durchzogenen, keine flache Schichte bildenden Mist ab; der Harn wird in geringer Menge roth, feurig und hell abgesetzt; die Thiere äußern durch Wedeln mit dem Schweif, durch hin und her Trippeln, durch Umschauen nach dem Hinterleibe, durch Schnappen mit dem Maule dahin Schmerzen im Bauche. Gewöhnlich erfolgen diese heftigeren Anfälle mit den beschriebenen Symptomen des Nachts. Ueber Tags, wo beträchtliche Remißionen eintreten, sind die Thiere wieder munterer, langen zum Futter, Wiederkauen, wiewohl zögernd und unregelmäßig, daher sie von Leuten, die des Nachts diese Anfälle nicht beobachten, noch für gesund gehalten werden. Gewöhnlich nach drey solchen nächtlichen Exacerbationen beginnt stens Das Stadium der auögebildcten spezi-filen Entzündung u nd des typhösen Fiebers gewöhnlich am loten Tage seit der Ansteckung. Die Thiere werden matt und traurig; im Gehen schwanken sie, im Stalle stehen sie mit tief gesenktem Kopfe, schlapp hängenden Ohren; wenn keine besondere Lungenaffection im Spiele ist, so liegen sie m eisten k heilS; die Haut ist trocken, e mp h y tematisch; das Haar struppiger; die Thiere magern sichtbar ab; die Temperatur wechselt häufig, die trüben Augen fangen zu thränen an; aus der Nase fließt schleimige klare Flüssigkeit; das Maul speichelt mehr; die Darmentleerungen werden feuchter und lockerer; der Harn dunkler, zäher, scharfrieckeud; das Athmen beängstigter mit stärkerem Ziehen in den Flanken; die Pulse weicher, kleiner, frequenter, so — 90; die Herzschläge pochend, die Freßlust sehr gering i das Wiederkauen gänzlich aufgehoben; der Durst gering; die trüben Augen ziehen sich in die Augenhöhle zurück, die Thränen werden immer schwieriger, an den Augenwinkeln sich auhäu-fend; der Nasenausfluß trübe, rotzartig ; die Zunge, das Maul mit schmutzigen sü ß l i ch — s a u l i g riechenden Schleim umzogen ; die Oberhaut fängt im Maule in derForm von weißlichen Bläschen, oder talgartigen Fle- i4o Vom iS. April. cken sich zu zu trennen an, so daß sie von selbst, oder durch gelindes Reiben in Fetzen loSgeht, und wie ousgenagte Stellen (Erosionen) zuriickläßt; das Flotzmaul ist dürr und rissig: eö beginnt ein mit sch m e r z h a f t e m Zwange verbundener Durch, fall, wobey der mit Galle, Schleim, aufgelöskem Blute ver-mischte, zimmtbraune oder grünliche, stinkende Koth aus dem hervorgepreßt, bläulich gerökheten und angeschivollenen Mastdarmende hervorgespritzt wird, oder es erfolgt hartnäckige Verstopfung mit trommelartiger Auftreibung deö Hinterleibes. Indem die flüßigeu Mistentleerungen ebenfalls bey der Ruhrseuche vorhanden sind, und ein wesentliches, charakteristisches Merkmahl dieser Krankheit darstellen, so muß, weil diese Erscheinung in zweifelhaften Fällen oft nur allein oder vorzugsweise berücksichtiget werden dürfte, und daher zu einer höchst nachtheiligen Verwechslung der Rinderpest mit der Ruhrseuche Veranlassung geben konnte, erinnert werden, daß diese Durchfälle bey der Ruhrseuche gleich mit Beginn der Krankheit vorhanden sind; bey der Rinderpest aber immer erst dann eintreten, nachdem mehrere Tage harter, trockener Mist sparsam und selten abgesetzt worden war. Nachdem so die specisile Entzündung und die Reaction der Lebenskräfte ihre Höhe erreicht haben, tritt in den meisten Fällen 4tend das Stadium des Sphacelus und der allgemeinen Erschöpfung meistens am i.3ten Tage ein. Die Thiere liegen nun beständig, wälzen sich hin und her; wenn sie manchmahl noch stehen, so zittern und schwanken sie; die Ertremen sind meistens kühl; das Auge ist tief eingesunken, wie staubig, die Sekreta werden zäher, weißfärbiger, widrigriechend; der blutig jauchige, aashaft stinkende Koth geht fast beständig und unwillkührlich ab; das Athmen wird bauchschlägig, schnaufend, ächzend, stöhnend, zuletzt röchelnd, und geschieht mit offenem Maule; der Puls auf 100 und darüber, schwer fühl-bar; die Herzschläge zitternd; die Thiere suchen sich öfters auf-zurichten; fallen aber wieder kraftlos hin; die äußern Theile erkalten immer mehr, es stellen sich krampfhafte Verdrehungen deö KopfeS »ach rückwärts «in, und unter leichten Zuckungen erfolgt der Tod am 13., 14., seltener den 17. Tag »ach der Ansteckung. Am Schluffe der Krankheitsbeschreibung muß ganz besonders darauf aufmerksam gemacht werden , daß wegen besonderer Anlage des kranken Thiereö, und wegen verschiedenartiger Einwirkung äußerer Ursachen, einzelne Erscheinungen der Rinderpest wohl auch anders sich entwickeln und zeigen können, als sie in der vorausgegangenen Beschreibung angeführt wurden, und daß daher, wenn bey der Bestimmung der Krankheitsbeschaffenheit nur auf ein oder daö andere, von der vorbeschriebenen Darstel- Bom 26. April. i4' lung der Rinderpest abweichende einzelne Merkmahle Rücksicht genommen werden wollte, eine solche einseitige Beurtheiküng zu den nachtheiligsten Mißgriffen in den anzuordnenden Maßregeln füh-ren muß. Es ist deßwegen von der größten Wichtigkeit, dieKrank-heitserkenntniß ja nicht aus einer, oder einigen wenigen Erscheinungen , sondern ans dem Zusammentreffen und der Ueber-einstimmung, wo nicht aller, doch mehrerer Krankheitsäusserungen zu schöpfen; wozu unerläßlich erforderlich wird, die Untersuchung bey den kranken sowohl, als auch bey den eingegangenen oder getödteken Thieren genau und vollständig vorzunehmen, um eine oberflächliche Beurthcilung nach einzelnen Erscheinungen so viel möglich zu vermeiden. Sections Ergebnisse. Die Cadaver der an der Rinderpest gefallenen Thiere sind meistens ab gemagert; eö fließt mißfarbiger Schleim aus der Nase; beym Abziehen des Felles strömt Luft aus dem getrennten Zellgewebe; die Hautvene» geben beym Durchschneiden wenig hellrotheö Blut; das Fett ist größtentheilö gänzlich verzehrt, nach schnelleren Todesfällen weich und aufgelöst; hie und da vorzüglich an der Lendengegend Ergiessung en einer bräunlichrothen, serösen mit aufgelöstem Blute untermischten Flüssigkeit; das Muskelfleisch welk und mißfärbig. Bey Eröffnung des Hinterleibes dringt manchmahl viel stinkende Lust hervor; der Pansen ist meistens stark aufgetrieben, mit vielem noch wenig veränderten, wenig feuchtem Futter gefüllt; seine innerste Haut hie und da, wenn auch nicht immer, mit blaßrothen Flecken als Spuren der Entzündung bedeckt, dergleichen auch in der Haube vorfindig sind; deutlicher stellt sich die Entzündung in der Ei n pfl a n zn n g des Mage lisch l u n d e s d a r, die Menbranen beyder dieser Schlundmäge» mürbe und leicht zerreißbar; der den Pansen bedeckende Theil de-Netzes ebenfalls mit zahlreichen rothe» Flecken besetzt; der Loser oder erste Daumagen meistens beträchtlich ausgedehnt, fast ku g e lfö r m i g vollgepfropft und hart; von Außen mit Brandflecken bedeckt. Bey Durchschneiden desselben findet man das trockne s ch w ä r z l i ch e, zu Pulver z e r r e i b l i ch e Futter zwischen den Blättern eingepreßt; bey Heraus-nähme desselben bleibt die s p h a c e l i r t e a s ch g r a n e O be r-haut an den Futter-Kuchenschciben hangen, und nach Innen der Löser zeigen sich dort, wo die Epidermis sicht losgelöst hat, hell - oder dunkelrothe E n t z ü n d u n g S f l e ck e. Wo in manchen Fällen das Futter feucht, der Löser weich angetroffen werden, findet man doch immer die Entzündungsflecke, und seine Blätter sind sehr mürbe und leicht z e r r eißbar. Der L a b oder vierte i4ž Vom rZ. April. Magen zeigt sich schon von Außen dunkelroth, mit Brandflecken besitzt. Ausgeschnitten/ findet man die innere Oberfläche desselben, und seine Falten dunkelroth, oder blauschmarz, bley- oder grünlichgrau; er enthält eine bräunliche, stinkende Flüssigkeit.— Die nähmlichen ansgebreiteten Spuren stattgehabter Entzündung und des Brandes findet man vom Zwölffingerdarm angefangen, durch den ganzen Trakt der Gedärme bis zum Ende des Mastdarmö, ja selbst die übrigen Baucheingeweide zeige» nicht undeutlich die Spuren des Brandes. Die Leber ist aufgelockert vom größeren Umfange, blaßbraun, lehmgelb, würbe und zerreiblich; die Gallenblase stark ausgedehnt, mit dünner grünlich schwarzer oder röthlicher stinkender Galle angefüllt; die Gallen- und Lebergänge verdickt; die Milz mürbe, oft wie eingeschrumpft; die Bauchspeicbeldrüse mißfärbig und mürbe; die Harnblase, so wie die Gebärmutter inwendig entzündet, stellenweise brandig, braunlichte stinkende Flüssigkeit enthaltend In der Brusthöhle zeigen sich die Lungen welk, blaß, auf-gelockert, hie und da mißfärbige Stellen an selben; die Luftröhre sammt dem Kehlkopfe innen hochrorh, mit hellrothem Schaum gefüllt; das Herz schlapp, blaß, meistens blutleer, nur wo die Thiere schon im dritten Stadium nmgestanden sind, mit polypösen Massen gefüllt, die selbst in die Arterienstämme reichen. Im Kopfe zeigt sich das Gehirn meistens weicher, manch-mahl breyartig; die Gehirnhäute nicht selten entzündet; eben so die Schleimhäute der Nasen- und ihrer Nebenhöhlen, die Oberhaut in der Maulhöhle leicht abstreifbar, talgartig erweicht, die Erosionen bis in die Rachenhöhle sich ausbreitend. Abweichungen in dem Verlaufe und in den Erscheinungen der Rinderpest. Unter allen Krankheiten sind die Ansteckungskrankheiten am meisten mannigfaltigen Abweichungen im Verlaufe und in den Erscheinungen unterworfen, da die Ansteckung unter den verschiedensten, oft entgegengesetzten LebenSverhältnisfen der Thiere Statt finden kann. Diesis ist nun auch der Fall bey der Rinderpest. Ihrem Wesen nach ist es ein Anfangs entzündliches, dann nervösfauli-geö Leiden, wo sich nach Verhältniß der Organisation des Thie-res, und der dieselbe verändernden äußeren Einflüsse der entzündliche, oder nervösfaulige Charakter mehr ausspricht. ErstereS ist der Fall bey robusten, vollblütigen, wohlgenährten Thieren, in gute» Futterjahrgängen, bey (rochier, kalter Witterung, wo es 143 tÖom rtz. April. sogar in manchen Fällen geschieht, daß die Entzündung der Schleimhaut sich tiefer in 'das Parenchzeu der Eingeweide verpflanzt, und als echte Gehirn-, Hals-, Lungen-, Leder-, Magen- und Darmentzündung schon im zweyteu Stadium die Thiere tobtet, und durch die Section sich in diesen Organen nachweisen läßt. Unter entgegengesetzten Verhältnissen zeigt sich die Krankheit gleich anfangs mehr nervösfauligcn Charakters, und es treten schon im zweyteu Stadium alle Erscheinungen des dritten hervor; und mit der früheren Erschöpfung der schon vor der Krankheit geschwächten Lebenskräfte tritt auch der Tod früher als gewöhnlich eilt. In anderen Fällen, wo die Witte-rungs - und Futterverhältnisse den Milzbrand oder die Lungcii-seuche veranlassen, bringt die Ansteckung durch Pestcontagium bcy denen zu jenen Krankheiten schon disponirten Thieren oft gleichzeitig den Ausbruch dieser epizootischeu Krankheiten zu Staude, und eS entstehen schwere, meistens früher tödteude Compli-cationeu, welche ebenfalls die Sectio» uachweiset. Endlich kann man selbst den Uebergaug au Genesung als eine Abweichung von dem gewöhnlichen Verlaufe der Rinderpest annehmen. In solchen Fällen erreicht zwar die Krankheit das dritte Stadium, wo die spezifische Entzündung zwar ausgebildet wird, aber durch die noch regen Lebenskräfte nicht in ShaceluS, sondern in Zertheilung übergeht. ES tritt, wie bey allen Entzündungen der Schleimhäute eine erhöhte Secretion in derselben ein, welche Secretiouen einen gutartigen Charakter au sich tragen. Es stellen sich daher Thräneu- und Nasenschleimfluß ein, er ist aber nicht mißfärbig und übelriechend; der Husten wird locker; es entstehen Durchfalle, die aber nicht überhand nehmen, und durch die häufig ausgeschiedenen faculenten Stoffe sich als kritisch beweisen; selbst die Schleimhaut der allgemeinen Bedeckungen geräth in manchen Fällen in eine besondere kritische Secre-lionsthätigkeit, indem sie am Nacken, Halse, an den Schultern einen dem Friesel vergleichbaren pustulöseu Auöschlag zu Tage fördert, welcher eiterig wird, und dann zu Scharfen oder Schup-pen vertrocknet; oder die kranke Oberhaut vollends in Schuppen abstößt, und durch eine neue ersetzt. Dabey werden die Thiere wieder munterer; daö Auge erhält seinen Glanz; die Freßlust und das Wiederkauen erwachen neuerdings; der Kreislauf und das Athmen werden wieder normal, und die Thiere genesen wieder vollkommen. ber Seuchc. Der Ausbruch der Rinderpest als AnsteckuugSkrankhcit, die in «»seren Ländern unabhängig von WitterungS- und i44 Dom i5. April. Fütterungs-Einflüssen bloß mittels Co n tag rum ent-st ht, und sich weiter verbreitet, ist daher auch an k ei n e befit mm ten Jahreszeiten gebunden. Doch lehrt die Erfahrung, daß sie gewöhnlich zu Ende bed Sommers ausbricht, im Herbste, wenn nicht schnelle Anstalten dagegen getroffen werden, bedeutend um sich greift; über Winter' einigen Stillstand macht, im Frühjahre sich wieder desto mehr auSbreitet. Die Ursacbe hiervon liegt im Viehhandel, im Vieh-und Wirthfchaftsverkehre. Zu Ende deö Sommers beginnen die großen Triebe des über Frühling und Sommer auf den großen Viehpusten der russischen Provinzen wohlgenährten, zum Verkaufe nach den nord - und südwestlichen Ländern bestimmten Schlachtviehes, welche das Contagium mit sich führen. Zur selben Zeit bis zu Ende des Herbstes ist nicht nur die Viehcon-currenz auf den vielen Jahrmärkten sehr häufig, da der eineTheil der Landwirthe sein Arbeitsvieh verkauft, der andere selbes zur Mästung über Winter auskauft, sondern überhaupt auch der Wirthschaftsverkehr sehr stark, wodurch also am häufigsten Gelegenheit zur Ansteckung gegeben wird, lieber Winter hört beydeS größtentheilö auf, und damit auch die neue Gelegenheit zur Ansteckung. Im Frühjahre beginnen die Viehmärkte auf's Neue, da Arbeitsvieh angekauft, das über Winter gemästete verkauft wird; und der über Winter unter dem Schnee wirklich fortglimmende Ansteckungszunder lodert von Neuem zur verheerenden Flamme auf; und so geschieht es, daß, wenn bk Seuche einmahl weit in einem Lande verbreitet ist, sich dieselbe Scene oft durch mehrere Jahre hintereinander wiederholt, ohne Unterschied der Jahrgänge. Nebstdem zeigt sich beym Gange der Rinderpest der Umstand als charakteristisches Merkmahl, daß diese Seuche bey ihrem Beginnen immer zuerst entweder unter den fremden Viehtrieben sich zeigt, oder unter solchen einheimischen Thieren, welche mit ihren und denen von ihnen herrührenden Trägern des Ansteckungsstoffes in Berührung kamen. Endlich bemerkt man bey der Rinderpest, wie bey allen Contagionen ein eigenthümliches Verhältniß ihres Fortschreitend in der Zeit und im Raume, und welches sich alö Jnfectionsgang, Propagationsgana und Con-tagionSlauf darstellet. Der J n fe c t i o n s g a n g ist von 8 zu 8, oder von io zu io Tagen. Daö zuerst erkrankte Thier steckt zwischen dem g. und io. Tage daö andere an, bey welchem wieder 8 bis io Tage vergehen , ehe es vermögend wird, ein anderes anzustecken, so daß von Woche zu Woche neue Erkrankungsfälle sich ergeben. Abhän- Vom iS. April. »45 Abhängig hiervon, jedoch nach Umstanden verschiede», ist der Propagati onsgang. Bricht die Seuche in geräumigen, luftigen, mit Vieh nicht überfüllten Ställen aus, wo die Thiere angebunden sind und bleiben, und steht das zuerst erkrankte Thier am Ende deö Stalles: so verbreitet sie sich auf das zunächst stehende, von diesem wieder auf das nächste u. s. f. innerhalb der oben erwähnten Zeit, so daß, wenn das erst erkrankte in der dritten Periode ist, das nächste in der zweyten, das folgende in der ersten, und das vierte und die übrigen oft noch gar nicht augesteckt sind, und in solchen Fällen daher die Seuche nur langsam vorschreitet. Sind aber die Stallungen niedrig, steht das zuerst erkrankte Thier mitten zwischen den anderen; Mischen sich die Thiere bey der Tränke, auf der Weide untereinander, so erkranken in den ersten a bis 14 Tagen nur einzelne, in der dritten Woche werden aber schon die meisten fast zugleich erkrankt seyn. Wegen Fl ü ch t i g k ei t deö ContagiumS geschieht eS auch häufig, daß die Ansteckung nicht immer zuerst die nächststehenden Stücke ergreift, sondern gleichsam S pr nn g-weise auf die im Stalle entfernter stehenden übergeht. Der Contagionslauf der Rinderpest ist das schnelle Fortschreiten derselben im Raume, welches dadurch geschieht, daß sich gewisse Centralpuncte bilden, wo entweder viel Peststoff angehäuft, oder immerfort wieder neuer niedergelegt wird, von welchen Puncten sich die Seuche dann strahlenförmig, in der Peripherie verbreitet. Solche Centralpuncte bilden Orte, wo viel Vieh an der Pest erkrankt, und die von vielen Fremden besucht werden; ferner Viehmärkte, wo gewöhnlich große Concurrenz von Vieh und Menschen ist; endlich alle an einer Hauptstraße gelegenen Orte, wo die Treibheerden Stationen zu machen pflegen. Bemerkenswerth ist noch, daß wohl schon mehrere Mahle Viehseuchen vorgekommen sind, welche sich in dem nähmlichen Charakter und Form der Krankheit über mehrere Länder auSge-breitet, meistens von Norden nach Süden und Osten ihren geographischen Zug gleichsam wie im Fluge genommen ha-den, und mit dem Nahmen Influenza bezeichnet worden sind, daß sich aber die Rinderpest abgesehen von ihren eigenthüm-lichen Erscheinungen, insbesondere durch ihren langsamen stets von Osten'nach Westen fortschreitenden geographischen Zug von allen diesen Influenzen untericheide. Die Rinderpest endlich, wenn sie nicht gleich durch energische polizeyliche Maßregeln unterdrückt worden ist, dauert lange Zeit, oft mehrere Jahre in einem Lande, ohne durch WitternngSein- @efe6f«Htl#lu«3 XIV. rheil. 10 i46 Bom s5. April. fluffs in ihrem Laufe besonders gestört zu werde», sie entsteht schleichend, und verschwindet eben so langsam. R U n t e r r i ch t über die Erkenntniß, Heilung und Vorbauung der Egelkrankheit. Die Egelkrankheit, Egelseuche, ist eine beym Hornvieh und bey den Schafen erscheinende, langwierige, mit Wasser- und Gelbsucht verwickelte Krankheit, mit vorzüglichem Leiden der Leber, in welcher sich häufige Egelwürmer (Egelschnecken) entwickeln. Diese Egelkrankheit ist in ihrem Entstehen selten zu erkennen, in ihrem späteren Verlaufe aber erkennt man sie an den folgenden Krankheitszeichen: DaS Vieh wird nach und nach mager, die Haare des Viehes werden struppig und glanzlos, die Haut läßt sich an manchen Stellen deS Körpers nicht in die Falten legen (welchen Zustand manche Leute den Rausch nennen); die Augen sind matt und glanz.os, das Weiße im Auge ist bleich oder blaßgelb entfärbt, die innere Haut der Augenlieder, besonders an den inner» Augenwinkeln ist blaß oder gelblich, das Zahnfleisch ist aufgedunsen und bleich, ober blaßgelb; die Zähne werden nach und nach locker, die innere Maulhaut ist blaß- oder schmutzig-gelb, die Zunge mit schmutziggelben Schleim überzogen, die Freßlust vermindert, der Durst vermehrt, der Mist geht zuweilen selten und trocken ab, wobey die Hungergruben stark aufgetriebe» sind, manchesmahl stellt sick der Durchfall ein, wobey die Kranken in der Hungergrube stark einfallen; die Kühe geben immer weniger Milch, und diese ist wässerig Je höher nun die Krankheit steigt, dtsto mehr nehmen diele Krankheitszeichen zu, das Vieh wird immer schwacher, eS hört auf von Fressen und Wiederkauen. endlich fallen solche Kranke aus Schwäche um, können nicht mehr aufsteye», und so geh n sie zu Grunde. Wenn man ein solches krankes Vieh eröffnet, so findet man in der Brust- und Bauchhöhle Wasser, daS Fett ist gänzlich verschwunden; die Leber ftbr umne, stark aufgetriebe», an ihrer Oberfläche knotig, »ft mit Waff rblasen , und inwendig in ihren Gallengängen mit vielen Egelschnecken besetzt; die Gallenblase meistens lehr groß, und von einer wässerigen Galle angefüllt. Diese Egelkrankheit dauert oft 5 bis 4 Monathe, zuweilen auch Jahre lang, ehe man sie erkennt, und nur dann, wenn Vom iS. April. i4? daö Vieh nicht mehr frißt, erkennt es der Besitzer, daß es krank ist, wo es aber bald zu Grunde geht. Die Ursachen dieser Egelkrankheit sind: anhaltend regnerische Witterung, öftere Ueberschwemmungen der Wiesen und Weiden, saures Heu von feuchten sumpfigen Wiesen, verkettetes, ausgewässertes oder feucht eingebrachtes Heu, Stroh, oder andere-Futter. Die Heilung der Egelkrankheit bey solchen Stücken, bey welchen die Krankheit schon einen höheren Grad erreicht hat, gelingt äußerst selten, und bloß nur bey solchen Stücken, welche zu kränkeln erst anfangen, sind die Heilmitteln anzuwenden. Man gibt also solchen kränklichen Stücken ein Gemenge von z Loth zerflossenen Wachholderbeeren (Kranawetbeeren), z Loth Kalmus - oder Wermuth- oder Farrenkrautpulver, i Loth gCdn-zendes Ofenrußpulver, oder ein Quinte! Hirschhornöhl, oder '/z Quintel Terpentin- oder Kien - oder auch Steinöhl, und 3 bis 4 Zecheln Knoblauch (Knofel), mit Mehl und Wasser zur Latt-werge gemacht, oder mit bloßem Wasser verdünnt zum Eingiessen, eine solche Mischung i bis 2 Mahl des Tags einem 3 bis 6 Jahr alten Stücke, und jedes Mahl z Stunden vor dem Füttern. Dem Jungvieh gibt man von diesem Gemenge die Hälfte, ober das Drittel. Solchen Stücken, welche den Mist selten und trocken abfetzen, gibt man zu den oben genannten Mitteln 3 bis 4 Loth Kochsalz. Zur Einreibung in der Lebergegend der Kranken, macht man eine Salbe aus Schmeer oder "anderem Fette, mit Knofel und etwas Steinöhl, und reibt dieselben alle Tage i Mahl, auf der rechten Seite hinter den Rippen ein. Zur Nahrung gibt man den Egelkranken Haferschrotk, Kleyen, mit zerflossenen Eicheln, wilden Kastanien, geröstete Körner, und gewürzhafteö Heu. Zum Getränke gibt man überschlagenes, mit der Schwefelsäure (Vitriolöhl) etwaö säuerlich gemachtes Wasser mit braun geröstetem Mehle, oder Kleyen. Solche Kranke, welche zur Genesung keine Hossuung gebe», sind sobald als möglich zu schlachten. Als Vorbauungsmittel bey den gesunden Stücken kann man die genannten Mitteln alle 2te oder 3te Tag geben; außerdem sind die Thiere mit gutem, unverdorbenem, und gur eingebrach-tem Futter zu füttern. Da die Egelkrankheit, oder die Anlage zu derselben, als ein erbliches Uebel auf die Nachzucht übergeht, so soll man solche io * $48 Wh -S. April. Stücke, »velche an dieser Krankheit leiden, oder gelitten haben, nicht zur Zucht verwenden. 6. U n t e r r c ch t für Dominien und Unterthanen, um sowohl Viehseuchen, als auch andere wichtige Krankheiten der nützlichen Hausthiere, wenn «ö möglich ist, zu verhüthen, schon wirklich ausgebrochene zu tilgen, und in ihrer Verbreitung zu hemmen. A. Allgemeine Regeln, um Krankheiten unter den sämmtlichen Haus-thieren: als den Pferden, dem Rindviehs, den Schafen und Schweinen überhaupt, so viel inöglich zu verhindern. §. l. Die mancherley Beschaffenheit der verschiedenen Umgebungen: als der Witterung , der Nahrung, des Getränkes, der Wartung und Pflege, der Stallung, oder überhaupt des Aufenthaltes, der Arbeiten und anderer Verrichtungen der Hausthiere, hat auf ihre Gesundheit, so wie bey den Menschen, einen bald wohlthätigen, bald nachtheiligen Einfluß, je nachdem nähmlich dieselben ihrer Natur mehr oder weniger zuträglich sind oder nicht, demnach werden in einer schlechten fehlerhaften Beschaffenheit einiger oder aller dieser Gegenstände die vorzüglichsten Ursachen den meisten und wichtigsten Krankheiten der nützlichen Hausthiere ausgesucht werden müssen, welche auch gewiß bald früher, bald später, darauf zu erfolgen pflegen, je nachdem nähmlich die natürliche Physische Anlage bey den Thieren selbst stärker oder schwächer, oder auch je nachdem die Einwirkung dieser äußern Krankheitsursachen mehr oder minder heftig gewesen war. tz. 2. 2« eifriger man nun bemüht seyn wird, dergleichen Anlässe zu Krankheiten bey unfern nützlichen Hausthiere» zu entfernen, zu verhindern, oder sie doch wenigstens, so viel es in unserer Macht steht, zu schwächen, desto mehr werden sie auch vor was immer für Krankheiten überhaupt gesichert werden, und desto mehr wird den Menschen auch ihr Besitz, ihre Benutzung und Brauchbarkeit lange ungestört zugesichert bleiben, und der häusliche Wohlstand erhalten und befördert werden. Vom sö. April. »49 §. 3. ES werden aber Hausthiere vorzüglich krank; a) durch ungesunde Beschaffenheit des FutterS; b) durch Mangel an Futter, so wie im Gegentheil durch Ueberfütterung; c) durch Mangel an reinem und hinlänglichem Trinkwasser; d) durch Unreinigkeit in der Wartung und Pflege; e) durch ihren Anfenthalr in unge-sunden Ställen; f) durch den Einfluß ungesunder schädlicher Witterung; g) durch daö zu frühe und zu starke Anstrengen zur Arbeit; h) durch daö zu frühe und zu anhaltende Zulaffen zum Begatten, nicht weniger durch daö gewaltsame Verweigern vessel-ben ; endlich i) durch unmittelbare Mittheilung einer Krankheit, oder durch Ansteckung. tz. -i. ES muß demnach alles von Koth und Staub verunreinigte, alles »aß eingeführte, dumpfige, halb verfaulte Futter, sey «S von was immer für einer Gattung, alles auSgewässerte, saure kraftlose Heu, zu Hause bey der Stallfütterung, als schädlich sorgfältig vermieden werden. Eben so ist, bey der Fütterung außer dem Hause, das Gras auf sumpfigen überschwemmten Huthweiden, oder ein dergleichen verdorrtes, kraft- und saftloses, mit häufigen Staub, Sand, Spinnengewebe, Insekten und andern! Unrath verunreinigtes, mit stinkendem Thau, Mit Schneeschlamm und Reif bedecktes, mit mehreren schädlichen und gisri-gen Gewächsen untermengtes, der Gesundheit der weidenden Thiere äußerst nachtheilig. Nahe an sehr befahrenen staubige» Straßen gelegene Weideplätze taugen daher nichts, und auf nassen sumpfigen Weiden muß das Wasser durch Abzugsgräben abgeleitet, das faule und überwinterte Gras vor der Behuthung davon entfernt werden. Uebrigens soll jeder gute Landwirth dafür sorgen, daß sein Vieh bey warmer trockener Witterung mit frischem saftigem, bey feuchter kalter Witterung mit trockenem Futter und Salz hinlänglich versehen, und außerdem überhaupt ein für jede Thiergattung anpassender Weideplatz anögewählt werde. §. 5. Durch Mangel an hinlänglicher Nahrung und durch unordentliche Fütterung wird da» Vieh krank, wenn selbe» häufig und anhaltend nur mit Stroh, Häckerling und andern oahrungSloseu Vom iS. April. i5o Dingen gefüttert wird; hingegen weder Körner - oder anderes nahrhaftes Futter, oder nicht in gehöriger Menge erhält, und an dem so nothwendigen Salze Mangel leidet. Wenn bey der Stallfütterung in Hinsicht der Zeit und Menge deö Futters keine gewisse Ordnung beobachtet, sondern das Vieh bald mit Futter auf ein Mahl überladen wird, bald wieder zu wenige oder wohl gar keine Nahrung erhält. Die Dominien haben daher darauf zu sehen, daß die Unterthanen immer, nach Verhältniß der Anzahl ihres Viehes, mit einer zureichenden Menge guten Futters versehen sind; und sie haben unter eigener Verantwortung darüber zu wachen, daß weder Juden noch andere Gläubiger dem Unterthan sein zur Winterfütterung nöthiges Heu als Schuldforderung abnehmen. (Etwas Aehniiches ist schon in einem Kreisschreiben für Gallizien vom 13. August 1786 befohlen worden.) §. 6. Eben so nachtheilig für die Gesundheit der nützlichen Haus-thiere ist es, wenn sie nicht öfters zur Tränke geführet, und wohl gar drückenden Durst zu leiden gezwungen werden; oder wenn selbe an frischem Wasser Mangel leiden, und daher gezwungen sind, sich aus Pfützen, aus Mistlachen und anderm stehenden unreinen stinkenden Wasser (in welchem gewöhnlich allerley fchäd-licher Unrath, Gewürme und dessen Same, giftige Gewächse, Aeser u. dgl. sich befinden) den Durst zu löschen. Nur Schweins machen hier eine Ausnahme, die sich, wie bekannt, in Pfützen und Mistkachen sehr wohl befinden. Am schädlichsten hingegen, und wirklich giftig für alles Vieh ist das Trinken aus einem ste-henden oder fliessenden Wasser an der Stelle, wo Flachs oder Hanf zum Rösten eingeweicht liegt. Selbst das Schnee- und EiSwasser, bey plötzlich einfallendem Thauwetter, ist von dem Vorwurf der Schädlichkeit, als Trinkwasser für das Vieh, nicht ganz frey. §. 7. Unreinigkeit, sowohl an dem Viehe selbst, als auch in seinen Ställen ilnd in andern Orte» seines Aufenthalts, ist wieder «ine reichhaltige Quelle von mancherley Krankheiten. DaS Vieh muß daher fleißig und sauber geputzt, gestriegelt, besonders zur Sommerszeit öfters gewaschen, geschwemmt, und so von allem Koth, Staub und anderem Unrath, der die Haut bedeckt, ge-reiniget werden. Man lasse selbes zu Hause in dem Stalle nicht auf faulem verdorbenen Miste, im Unflalhe, auf nasser Erde gehen oder liegen; sondern der Fußboden muß, so wie die Krippen , öfters sorgfältig gereiniget, und ersterer mit frischem Stroh helegk, die Wände und die Deck« von den häufigen Spinnenge- Vom tS. April. , i5i weben öfters gesäubert, und der ganze Stall täglich, wenn tt die Wirterung erlaubet, gelüftet werden, damit die im Stalle ringesperrten Thiere nicht stets einen faulen schädlichen Dunstkreis wieder eiuzuathmen gezwungen sind. Nur bey Schweinen allein ist diese so große Reinlichkeit nicht nolhwendig. §. 8. Die Stall« sollen, nach der Größe der darin aufzustellenden Thiere und der Anzahl derselben, die gehörige Höhe und den »öthigen Raum haben. Der Fußboden soll mit festen Dielen gut belegt seyn, damit er leicht gereiniget werden, und sich in den Gruben und Löchern keine faule Jauche ansammeln könne. Er fei) ferner etwas abhängig und mit einer Abzugsrinne, so daß der flüssige Unrath gut ablaufen kann, versehen. Ferner müssen di« Ställe, mittelst einiger angebrachten Fenster hinlängliches Licht und »ach Erforderniß den nöthigen Luftzug haben, übrigens aber weder zu warm noch zu kalt gehalten werden. Sie sollen mit eigenen Krippen versehen seyn, damit das Futter nicht auf die Erde falle, und mit Unrath verunreiniget, von dem Viehe verzehret werde. Endlich sollen die Mistpfützen und Düngerhaufen von der nähe der Stallthüren und Stallfenster entfernt werden, damit die davon aufsteigenden faulen Dünste sich nicht in die Ställe verbreiten und die Luft darin verpesten. § 9- Die Witterung ist eö, welche der gute Wille und der Fleiß deS Menschen nicht zu ändern im Stande ist; jedoch kann er ihren schädlichen Einwirkungen auf eine andere Art entgegen arbeiten. Nähmlich im Frühling« soll das Vieh nicht allzu zeitig, wenn kaum der Schnee schmilzet, die Weiden noch mit Schnee- und Eiöwasser, oder mit Schneeschlamm bedeckt sind, und sie nichts anders, alsein faules, überwintertes Gras, mit wenig jungen unreifen, nahrungölosen Pflanzen tragen, ausgetrieben werden; oder wenn das Austreiben durchaus nothwendig wäre, so soll «S doch nie vor Sonnenaufgang geschehen, und zwar, nachdem das Vieh voraus getränkt wurde, und auch etwas trockenes Futter mit Salz erhalten hat. — Im hohen heißen Sommer soll da» Vieh gleich mit dem Anfänge der Sonne aus- , und um 9, höchstens 10 Uhr wieder nach Hause getrieben, bey der größten Hitze des Tages aber in geräumigen kühlen Ställen, oder in schattigen Wäldern gehalten, des Nachmittags erst gegen 4 Uhr wieder auf die Weide grführet, und bey heitern Sommernächten auf selber gelassen werden. Man halte die Ställe so kühl und lästig, als nur immer möglich; begiess« die Gegend, wo di« iSl Vom 25. April. Luft in selbe bringt, bey der größten Wärme des Tages fleißig mit frischem Wasser; schwemme oder wasche daS Vieh ein oder zweymahl deö Tages; tränke selbes fleißig, gebe ihm frisches saftiges Futter, und hinlänglich Salz zum Lecken. — Im Herbste, in sehr feuchten, neblichten , regnerischen Tagen, und noch später, wenn die Huthweiden schon mit Reif oder Schnee bedeckt sind, und das Gras gleichsam gefroren ist, soll daö Vieh entweder gar nicht auSgetrieben, sondern nur zu Hause sehr trocken gehalten, und mit trockenem Futter und Salz hinreichend versehen werden; oder wenn das Vieh an solchen Tagen doch ausgetrieben werden müßte: so soll dieß bloß auf Anhöhen und gebirgigen Gegenden geschehen, selbes dann bey der Nachhausekunft mit Kotzen oder Strohwischen gut abgewischt und getrocknet, auch des Morgens nie nüchtern aus dem Hause gelassen werden. §. 10. Junges Vieh soll nicht zu frühzeitig zur Arbeit verwendet, und vorzüglich nicht zum Ziehen mißbraucht werden; übrigens aber ist es für die Gesundheit der Thiere äußerst nachtheilig, und selbst gegen den eigenen Vortheil des Viehbesitzers, wenn die Thiere bey der Arbeit unmäßig und über ihre Kräfte angestrengt, dabey oft Tage lang nicht getränket, noch ordentlich gefüttert werden; wenn sie zuvor viele Meilen weit schwere Lasten geschleppt haben, und dann auf freyer Straße jeder Witterung preisgegeben, ohne Schutz gegen Hitze, Nässe und Kälte, ohne Futter, Stunden lang stehen, und sich von Fliegen und andern Jnfectenquälen lassen müssen, während sich der Führer, ganz unbekümmert in der Schänke betrinket, und dann die Thiere bey der Abfahrt wieder mit der äußersten Rohheit mißhandelt. §. 11. Damit keines unserer nützlichen Hausthiere durch das Fortpflanzungsgeschäft an seiner Gesundheit Schaden leide, so sollen sie weder zu jung zur Begattung zugelassen, noch zu lange zu selber benützt werden; indem im ersten Falle ihr Körper nicht vollkommen ausgebildet ist, im zweyten aber ihre Kräfte schon zu sehr abgenommen haben, als daß sie ohne Nachtheil ihrer eigenen Gesundheit, und mit der Hoffnung eines davon zu erwartenden guten Nachwuchses zur Zucht vortheilhaft verwendet werden könnten. Dem zufolge soll kein Hengst vor dem sechsten Jahre als Beschäler gebraucht, und keine Stute vor dem vierten belegt werden. Eben so soll man keinen Bullen (Zuchtochö oder Stier) vor dem vierten, und keine Kuh vor dem dritten; keinen Stähr (Widder) vor geendigtem dritten, kein Mutterschaf vor Dom s5. April. .53 geendigtem zweyten; keinen Eber vor vollendetem zweyten Jahre, und kein Mutterschwein vor Anfang des dritten Jahres zur Fortpflanzung verwenden. Selbst in ökonomischer Hinsicht, um die Güte und Brauchbarkeit des jungen Zuchtviehes zu sichern, wird diese Maßregel nothwendig. §. 12. Endlich gehört auch noch die Ansteckung unter die häufigen Krankheitsursachen bey unfern nützlichen Hausthieren; indem durch fie nicht nur allein solche Thiere, die schon an und für sich eine eigenthümliche größere oder geringere Anlage zu gewissen Krankheiten an sich tragen, sondern auch ganz gesunde angegriffen und mit dem nähmlichen Hebel befallein werden, welches jenes Stück an sich hatte, das seine Krankheit einem andern von derselben Gattung mittheilte. Da aber der gemeine Mann diese Krankheitsursache, für sich allein, nicht so leicht, als die vorausgenannten, zu entfernen im Stande ist: so wäre es hier überflüssig etwas Näheres davon zu erwähnen; nur ist zu bemerken, daß ein jedes umgestandenes Vieh, wenn es gleich eben nicht an einer ansteckenden Krankheit gefallen wäre, doch, wenn selbes nicht alsogleich und tief genug verscharret wird, andere gesunde Thiere, die mit ihm oder mit der Ausdünstung desselben in Berührung kommen, vergiften und krank machen könne. — Uebrigens wird schon im Verfolg dieses Unterrichtes, bey der Abhandlung der einzelnen vorzüglichsten ansteckenden Krankheiten unserer Haus-thiere, die Aufzählung aller andern Anstalten und Verfügungen, welche nebst den gewöhnlichen allgemeinen Vorbeugungö - und Heilmitteln nothwendig sind, vorkonimen, um durch sie die weitere Ansteckung zu verhindern, welche durch den Verkehr, durch das unvermeidliche Beysammensey» der Menschen mit den Hausthieren, durch Unwissenheit, Leichtsinn, Bosheit und Betrug verursacht werden, und den Viehstand von ganzen Ländern und Provinzen zu Grunde richten könnte. §. 13. Alle Krgnkheiten unserer nützlichen Hausthiere, die auö de» bereits aufgezählten veranlassenden Ursachen entstehen, können aber, je nachdem nähmlich die schädlichen Einwirkungen dieser Ursachen entweder allen Thieren gemeinschaftlich, oder nur einigen einzelnen auö ihnen ausschliessend zukommen, wieder entweder nur einzelne Stücke hier und da befallen, und eben so wieder verschwinden; oder sie treffen mehrere zugleich, und pflanzen sich mit einer Heftigkeit und Schnelligkeit fort, so daß beynahe alle, oder doch die meisten Thiere der nähmlichen Gattung, in einer 'Z4 Vom sS. April. ganzen Gegend, wenn anders dem Fortfchreiten des Uebels nicht in Zeiten kräftig Einhalt geschieht, nach und nach davon ergriffen, und zum größten Nachtheil deö NiehstandeS ausgerieben werden. ", §. 14. Einige der wichtigsten Viehkrankheiten, besonders die ansteckenden und scuchenarkigen, machen aber nebst den Privatbe-mühungen und Anordnungen den einzelnen Besitzer (weil diese für die Größe des Uebels nicht zureichcn) oft auch noch wirksamere Maßregeln und kräftigere allgemeine Anstrengungen nothwcndig, die nur durch das thätige Zusammenwirken ganzer Gemeinden, und durch die Gewalt und das Ansehen der Landesobrigkeit selbst herbeygeführt werden können, in verschiedenen öffentlichen Anstalten und gesetzlichen Verfügungen bestehen, und jedeSmahl auch dem Grad des Uebels und der Größe deS Zweckes angemessen feyn müssen. §. 15. In Hinsicht der Verschiedenheit der gegen Viehkrankheiten zu treffenden Maßregeln, kann man nun die mancherley wichtige» Krankheiten unserer nützlichen Hausthiere unter drey Gesichtspunkte stellen: denn eniwedcr sind sie 1) epizootisch und ansteckend zugleich: als a) die Löserdürre beym Rindviehe, b) die Blattern bey den Schafen; oder sie sind r) nur epizootisch, aber nicht ansteckend: als») die Maulseuche oder der Zungenkrebs, b) der Milzbrand bey dem Rindviehe, c) die Klauenseuche bey den Schafen und dem Rindviehe, b) die Bräune bey den Schweinen; oder endlich 3) sie sind zwar ansteckend, aber nicht epizootisch: als a) der Rotz bey den Pferden, b) die Räude bey den Schafen und auch allen übrigen Hausthieren, c) die Hundöwuth, als ursprüngliches Nebel nur bey den Thieren des Hnndsgc-schlechtS, durch die Mittheilung aber auch bey allen Thieren und dem Menschen. A. Regeln, welche bey den epizootisch herrschenden und zugleich ansteckenden Krankheiten der nützlichen Hausthiere zu beobachten sind. 16. Die gefährlichsten und schrecklichsten Plagen für den Viehstand einer ganzen Gegend sind die ansteckenden Viehseuchen (Epizortien.) Von ihnen werden nicht m t allein jene Thiere, welche den schädlich einwirkenden Ursachen, die dergleichen Krankheiten ursprünglich zu erzeugen im Stande sind, auSgesetzt waren; sondern auch ganz gesunde Thier», ohne weitere veranlas- Vom z5. April. m sende Ursache, bloß durch die Ansteckung heimgesucht. Anfangs trifft das Uebel meistens nur einzelne Stücke, späterhin aber, wenn demselben nicht in Zeiten Schranken gesetzt werden, wird c6 allgemein, und greift fast jedes Thier derselben Gattung mit unaufhaltsamer Wuth an. §. 17. Die Ansteckung, die eigentlich immer nur unter Thieren der nähmlichen Gattung Statt ffndet, kann aber nicht nur allein durch unmittelbare Berührung der seuchenden Thiere selbst, 'sondern auch durch ihren Athem, ihre Ausdünstung während des ZusammenseynS mit gesunden, durch verschiedene andere thierische Säfte und Produkte: als Geifer, Blut, Harn, Rotz oder Schleim aus der Nase, durch Mist, Fleisch, Haut, Haare, Klauen, Hörner u. s. w. auf gesunde fortgepflanzt werden. Menschen, welche mit einem seuchenden Thiere umgingen, dasselbe pflegten, können daher bey Zusammenkünften mit andern, als in der Kirche, auf Märkten, in Gasthöfeu, und im gewöhnlichen täglichen Umgänge, den Austeckungsstoff von einem Orte zum andern leicht übertragen. Dieß gilt vorzüglich von Thierärzten, Viehhändlern, Wärtern, Metzgern, Abdeckern, Gärbern und andern, die mit rohen Thierhäuten Handel treiben. Ein Gleiches geschieht auch, wenn Pferde, Schafe, Schweine, Hunde, Katzen, Kaninchen, Wieseln, Ratten, Mäuse, das Hausgeflügel und andere Vögel frey zwischen dem kranken und gesunden Viehe von einem zum andern herum laufen; wenn Futter, Streu, Trinkgeschirre, Stricke, Decken, ganze Ställe u. s. w., die bey einem an der Seuche kranken Thiere gebraucht wurden, nun wieder unmittelbar für gesundes Vieh verwendet werden; endlich wenn verschiedene Maaren , Fuhrwerke und Reisende, die aus Gegenden und Ortschaften kommen, in welchen eine ansteckende Viehseuche herrschet, in gesunde Gegenden zurückkehren, oder nur durch selbe hindurchpassiren. §. 18. Aus dem Gesagten folgt nothwendig, daß die Verhaltungsmaßregeln bey den ansteckenden Epizootien stch nicht nur allein auf die allgemeinen Vorbeugungs - und Heilungsmittel der Krankheiten der Thiere überhaupt, sondern auch noch auf besondere zweckmäßige Anstalten erstrecken müssen, durch welche die weitere Ansteckung gehemmt und die Fortpflanzung des UebelS unmöglich gemacht wird. Dieses letztere ist um so nothwendiger, da es sich bey diesen Viehseuchen nicht so sehr um die Heilung schon angesteckter und erkrankter Thiere, als vielmehr um die Gesund- Dom 2Z. April. i56 erhaltung oder Verwahrung des gesunden vor Ansteckung handelt, und nur auf diesem einzigen Wege der Viehstand ganzer Gegenden, der sonst ein Raub dieses schrecklichen Nebels geworden wäre, erhalten werden kann: wo doch sonst im Gegentheil Bosheit, Unwissenheit, Eigennutz, Unvorsichtigkeit und Leichtsinn, theilö durch Verheimlichung, theils durch verkehrtes zweckwidriges Verhallen , die Ausbreitung solcher ansteckenden Viehseuchen, durch Verschleppung der Ansteckungsstoffe, von Ort zu Ort, über ausgedehnte und entfernte Länder verbreiten. ») Regeln, die bey der Löserdürre zu deoabchten sind. §. 19. Unter allen Viehseuchen ist die sogenannte Löserdürre, Magenseuche, Uebergälle, oder große Galle, eigentlich Rinderpest, (Pestis bovilla) eine der bösartigsten, ansteckendsten und tödt-liebsten. Sie entspringt bey nnö nicht so gewöhnlich, wie die übrigen Krankheiten des Hornviehes, aus allgemein schädlichen Ursachen und Anlässen ursprünglich im Lande sselbst, sondern sie mtrb meistens, wie die Menschenpest, nur durch Ansteckung aus auswärtigen Ländern, ohne Unterschied der Jahreszeit, hereingebracht. Ein einziges schon pestkrankes, oder nur erst von der Ansteckung getroffenes und hereingebrachteö Rind kann, wenn es auf der Weide oder im Stalle mit gesundem Viehe einige Gemeinschaft hat, durch die im §. 17 genannten Ansteckungsarten, dieselbe Krankheit allen übrigen Stücken, zwar nicht auf ein Mahl, sondern nach und nach mittheilen: so zwar, daß sich von Woche zu Woche die Anzahl der neu angesteckten Thiere verdoppelt, bis die Krankheit alles Rindvieh im Stalle oder in der Gemeine, ohne Unterschied des Alters, der Race, des Geschlechts u. s. w. durchgegangen ist. Je vielfältiger Kranke und Gesunde mit einander zusammen kommen, desto geschwinder breitet sich auch das Uebel aus. Die Löserdürre hat übrigens, in Hinsicht ihres Entstehens und Fortschreitens das Eigene, daß sie fast niemahlö in mehreren Häusern zugleich, wie das im Milzbrände der Fall ist, sondern fast immer nur in einem einzigen allein, und eben so fast niemahlö in demselben Hause bey vielen Stücken auf einmahl, wie es in der Maulseuche geschieht, sondern gewöhnlich bey einem einzigen Stücke allein ihren Anfang nimmt, und in den ersten zwey bis drey Wochen so langsam und so wenige andere Stücke befällt, daß es der unerfahrne Landmann kaum glauben will, wie grausam sie bald darauf herumwürgen werde, wenn ihr die Gelegenheit zur Ansteckung nicht von allen Seiten benommen wird, und daß, wenn dieses sogleich bey ihrem ersten Entstehen wirklich Bom 25. April. a §7 geschieht, leicht alle Ställe, mit Ausnahme derjenigen, wo sich daö Uebel zuerst zeigte, gerettet werden können. §. 20. Nur dem Rindviehs allein ist die Löserdürre eigen. Pferde, Schafe, Schweine und die übrigen Hausthiere können zwar das Ansteckungsgift auf die schon genannten Arten, von dem kranken zu dem gesunden Rinde übertragen; allein sie selbst werden so wenig, als der Mensch, der durch den Umgang mit dem Kranken auch für seine Gesundheit nichts zu besorgen hat, angesteckt. Ferner so steckt die Löserdürre ein Rind auch nur ein einziges Mahl in seinem ganzen Leben an, und jedes derselben, das dieses Uebel, ohne bey dem Anfälle umzukommen, cinmahl glücklich übcrstanden hat, ist dann lebenslänglich, selbst mitten unter feit» chenden und sterbenden Thieren, vor einer zweyten Ansteckung sicher. Hingegen das seltene Glück, die Rind^pest wirklich zu überstehen, wird nur so äußerst wenigen Rindern zu Theil, daß man Ließ oft kaum bey fünf Stücken vom Hundert zu hoffen wagen darf. §. 21. Die in einem Orte oder Stalle anfangende Löserdürre läßt sich nur äußerst schwer, oder wohl gar nicht, auf der Stelle bestimmt erkennen: denn die meisten KrankheitSzufalle, mit denen sie sich gleich im Anfänge bey ihrem Entstehen zu äußern pflegt, sind, wenigstens einzeln genommen, auch andern nicht ansteckenden Krankheiten eigen. Rühmlich das Thier hustet auf eine eigene Act hohl, wie ein Mensch bey geschloffenem Munde; selbes wird unbeständig in der Eßlust, verschlingt bald ein Futter hastig, während cs ein anderes fast unberührt läßt; es zeigt sich widerspenstig, und muthiger als gewöhnlich; die Melkkühe geben abwechselnd, bald weniger, bald mehr Milch: alles klebrige verhält sich noch wie im gesunden Zustande. Allein nach etlichen Tagen, am frühesten nach dem dritten, bisweilen aber erst nach dem i4ten zeigen sich die eigenthümlichen Zufälle der auöbrechenden Löserdürre. Der entscheidendste Beweis, daß die anfangende Krankheit die Löferdürre sey, ergibt sich auch daraus, wenn in dem Stalle, wo das erste Stück krank geworden, oder wenn unter dem Rindviehs, mit welchem das erste kranke, oder nur bey ihm gewesene Menschen, oder auch andere Thiere Gemeinschaft unterhielten, mehrere andere Stücke, zwar nicht zugleich, sondern nach und nach, so daß binnen io — 14 Tagen nach dem Tode deö ersten Stückes die Verbreitung der Ansteckung ansängt, und innerhalb einigen Wochen eines nach dem andern in die nähm- i58 Vom,5. April. liche Krankheit verfällt, und auf die nähmliche Art auch meistens umkommt. §. 22. Die eigentlichen Kennzeichen der wirklich ausbrechenden 85» serdürre sind folgende: Das Thier steht muthlos, unaufmerksam und wie vergessen da; sein Gang ist träge und mühsam; seine Augen glänzen und thräuen; seine Nasenflügel sind mehr als gewöhnlich warm und weniger feucht; zeitweise schüttelt es mit dem Kopfe, und knirschet mit den Zähnen; jetzt hustet es öfter; seine Ohren, Lippen und Hörner sind bald heiß, bald kalt anzufühlen; bisweilen zittert das Thier, und schwitzet am ganzen Körper; die Haare werden rauh, und borsten sich in die Höhe; das Fleisch des Thieres ist hängend und welk. Daö Thier hat abwechselnd Frost und Hitze; zuweilen ist der Frost, zuweilen die Hitze größer; das Wiederkäuen (Eindrücken) wird seltener, und daö Melkvieh gibt viel weniger Milch; doch hält die Freßlust noch immer an. §• 25. Nimmt die Krankheit zu, so hört das Thier gänzlich auf wiederzukäuen; es frißt wenig, trinkt aber noch hinlänglich; die Kühe geben gar keine Milch mehr. Die Augen sind verschleimt; die Nase äußerlich trocken, innerlich rotzig, und das Maul geif-rig. Das Thier liegt viel, und athmel im Liegen mit Stöhnen und heben des Bauches, auf welchen es dann und wann hinblickt. Am Rückgrad scheint es Schmerzen zu fühlen, weil es die Lende beym Antasten tief einbiegt. Seine Haut ist oft von Luft aufgebläht, und rauscht beym Anfällen wie Pergament: oft erzeugt sich ein Ansschlag an derselben, oder ein jauchichter Absatz unter derselben. gemeiniglich an der Lendengegend. Jetzt fängt daö kranke Thier au weicher und öfters als gewöhnlich zu misten, oder wohl gar schon mit einem schmerzhaften Zwange zu lariren; doch bisweilen bleibt eö auch bis zum Tode verstopft. Manches Mahl äußert selbes Halsweh, und kann nicht einmahl daö Getränk leicht verschlucken. Das Husten, Zahnknirschen und Kopfschütteln dauert fort; der Puks- und Herzschlag sind noch gut zu fühlen, bisweilen, der Geschwindigkeit nach, wie natürlich, bisweilen vermehrt und sieberhaft. In diesem Zustande magert das Thier sichtbar ab, und wird von Stunde zu Stunde kraftloser; die Thronen, der Rotz, der Speichel, der Schleim und die Galle werde» zäher und häufiger abgesondert. Alle diese Auswurfssäfte sind für jedes andere gesunde Rind, mit Ausnahme desjenigen, daö die Rindviehpest schon gehabt hat, giftig nnd ansteckend. Diese übermäßigen Abgänge, verbunden mit Vom s5. April. -Sy vielem Laxiren, machen, daß die Menge der Blutmaffe von Tag zu Tag abnimmt, und das Thier zu einem Knochengerüste abzehrt. §. 24. Wenn die Todesgefahr herannahet, so verabscheuet das Thier alles Futter und Getränke; seine eiternden Augen verlieren sich in die Augengrube, und fallen ein. Die rotzige Nase ist von außen ganz trocken und kalt; daS geifernde Maul fängt an aashaft zu stinken, und die Lippen kalt zu werden. Das Rind ächzet laut bey jedem Athemzuge, und keucht im Liegen zum ersticken. Wegen äußerster Kraftlosigkeit kann es kaum aufstehen; oder wenn es von innerm Schmerz angetrieben, sich aufzuspringen anstrengt, so stürzt es bald wieder kraftlos nieder. Der abgehende Mist ist ganz dünne, blutig, sehr stinkend, äußerst giftig und ansteckend, und er wird mit einem heftigen Zwange, mit Mast-darm - VorHll begleitet, ausgeschicden. Der Kopf und der Hals sind steif und krampfhaft, entweder gestreckt, oder verdreht. Puls ist keiner mehr vorhanden, doch aber der Herzschlag noch fühlbar; endlich verschwindet auch dieser; das Thier akhmet mit aufgesperrtem Maule; die Lippen, das Zahnsieisch, die Zunge und der ganze Körper werden kalt, und der Tod bricht nun herein. — Bey einigen Thiere» dauert die sichtbare Krankheit oft nur 24 Stunden; die meisten aber sterben am 3., 4. oder 5., und nur wenige erleben den 7. Tag. §. 25. Nach dem Tode gibt sich die vorausgcgangene Löserdnrre durch folgende Zeichen am gefallenen Vieh zu erkennen: das Cadaver fault und stinkt nicht so schnell nach dem Tode, wenn die Löserdürre voranSging, als wie beym Milzbrände; auch bleibt es im Bauche mehr eingefallen, anstatt daß eS in diesem gewöhnlich stark aufgebläht ist. Bey Eröffnung des Körpers fließt aus den zerschnittenen Adern so wenig Blut, daß es nicht den zehnten Theil der gehörigen Menge ausmacht, und solches ist von Farbe nicht, wie im Milzbrände pechschwarz', sondern vielmehr hellroth, auch das Fleisch ist blaßroth, und vom Fette fast gar nichts mehr im ganzen Körper anzutreffen. In der Brust- und Bauchhöhle findet sich kein ergossenes Wasser und keine blutige Jauche, wie es beym Milzbrände der Fall ist. Die beständigste Erscheinung und verläßlichste Bestätigung der obwaltenden Löserdürre biethet der vierte Magen und der Zwölffingerdarm dar, welche beyden Eingeweide jedesmahl inwendig brandig , stark roth, dunkelbraun, oder grünblanlich, wie verfault auösehen. Das Ende des Gallenganges im Zwölffingerdärme iČo §Som 2Z. Ttprif. ragt daumendick und zollweit hervor/ ist stark entzündet und an-geschwollen. Der dritte Mage»/ das Buch, der Psalter oder Löser genannt/ ist ausgedehnt/ und von außen oft steinhart an-zufühlen; ausgeschnitten enthält er gewöhnlich trockeneS/ harteS/ wie in Backofen gedörrtes/ kuchenartig zwischen den Blättern des Magens eingelegtes Futter, bey dessen Lostrennung sich auch die innerste Magenhaut mit abschälet, und darunter erscheinen dann brandige, roth, blau oder schwarz gefärbte stellen an der inner« Fläche des MagenS. Von dieser Erscheinung bekam die Krankheit den Nahmen Löserdürre, obschon sie bisweilen auch ohne dieß Zeichen nähmlich mit weicherem und breyartigem Futter im Löser herrschend vorkömmt. In diesem letzter» Falle ist die Seuche nicht so sehr tödtlich, wie im ersten, und leichter durch einen zweckmäßigen Gebrauch innerlicher Mittel, besonders Mineralsäuren, heilbar. — Der patte oder nickt harte Löser richtet sich nicht nach Verschiedenheit des genossenenMntters, sondern bloß nach dem Grade der Bösartigkeit der Krankheit, nach welchem auch das dünne und dicke Gedärme mehr und weniger entzündet, dünnhäutig, welk und angefault gefunden wird. In heftigen Fällen erstreckt sich diese Ausartung bis zum After, durch welchen der entzündete Mastdarm mehrere Zoll lang aus dem Leibe herausgepreßt wird. — Die Milz zeigt sich wenig geändert, die Leber aber fast immer sowohl der Farbe, als der Consistenz nach, statt dunkelrothbraun, sieht sie lichtbraun oder leimgelb aus, und ist oft zum zerfallen mürbe und zerreiblich, mit einer auffallend großen Gallenblase versehen, in welcher eine dünne, wässerige, oft braune, oft veilchenblaue oder der Fischgalle ähnliche Galle enthalten ist. Daö Herz ist gewöhnlich blaß, schlapp und weich, die Lunge meistentheils zusanimengefallen, schwammig und scheinbar unverletzt, zuweilen aber stark ausge-dehnt, lederhart, entzündet und vereitert. Die Luftröhre, der Rachen und die Nasenhöhle strotzen innerlich voll rother Adern, und sind mit vielem schleimigen Schaume überzogen. §. 26. Oefterö erfcheinet die Löserdürre in Verbindung mit dem Lungen - und dem Milzbrände; daher wüthet sie auch am grausamsten bey jenen Thieren, die schon zuvor eine Anlage zum Milz- oder Lungenbrande mit sich führten, die dann, durch die Löserdürre angesacht, zum wirklichen Ansbruch gebracht wird; dabey wird durch erstere die Lunge, das Brustfell, oder die Milz brandig gemacht, durch letztere werden die Mägen, die Därme und die Leber zerstört. Während des Verlaufes der Krankheit zeigen sich dann, nebst den Zeichen der Löserdürre, nach Umstän- SBom 25. April. 161 den, auch bald die Zeichen eines Lungenbrandes, bald die des Milzbrandes; und bey Eröffnung des Cadavers findet man sodann ein mehr schwarzes Blut, eine ausgedehnte, harte und ganz schwarze Lunge, oder ein ganz von schwarzen Adern bedecktes Rippenfell mit vielem blutigen Wasser in der Brusthöhle, einen aufgeblähten Bauch, mit einer darin ergossenen blutigen Jauche, oder endlich eine große mit Brandbeulen besetzte schwarze Milz. $. 27. Gegen die Rinderpest ist bis jetzt noch kein sicheres Präservativ-Mittel entdeckt, durch welches bey einem der Ansteckung bloßgegebenen Rind dessen ungeachtet kein Ausbruch der Krankheit erfolgen sollte. Nur allein die sorgfältigste Vermeidung der verschiedenen Arten der Ansteckung, wodurch die Mittheilung des Ansteckungsstoffeö an gesundes Vieh verhindert, und somit die Ansteckung desselben selbst unmöglich gemacht wird, ist daö einzige wahre und gewisse Vorbeugungsmittel, und nur die gänzliche genaueste Absonderung deS gesunden Viehes von dem kranken, gleich bey der allerersten Spur der anfangenden Löserdürre, kann das Uebel in seiner Geburt ersticken, und dem Landmanne seinen Viehstaud sichern; denn wenn es keine Ansteckung gibt, so kann es auch keine Rinderpest geben. Es müssen daher die dahin abzweckenden Maßregeln schon zu einer Zeit ergriffen werden, wo man dieses Uebel nur an den allererst krank gewordenen Stücken zu argwohnen anfängt, ohne erst die volle Bestätigung seiner Gegenwart, durch die steigende Anzahl der Kranken abzuwarten. ?. 28. Um nun die Mittel zur Verhinderung deö Umsichgreifens der Löserdürre festsetzen zu können, muß man nothwendig auf die Hauptursachen von derselben vielfachen Verbreitung durch die Ansteckung die gehörige Rücksicht nehmen; diese aber sind: ,) Unwissenheit über die Entstehungsart und über die ansteckende Eigenschaft dieser Krankheit; 2) Unwissenheit über die wes«it-lichen Merkmahle dieser Seuche; 5) Unachtsamkeit auf die verschiedenen Wege und Arten der Ansteckung mit dieser Krankheit, wie sie von einem Stücke, von einem Stalle oder Orte zum andern, mittel - oder unmittelbar immer weiter fortwandert; 4) Unachtsamkeit auf die erste Entstehung oder den Ausbruch der Seuche; 5) wissentliche strafbare Verheimlichung entweder aus Eigennutz, Bosheit, oder Furcht; 6) fehlerhafte Wirthschaft, so daß wegen Futtermangel daö Vieh gezwungen ist, bey eintretender Gefahr, auf der Gemeindeweide angesteckt zu werden, Gesetzsammlung XIV. Theil. 11 i6$ Vom a5. April. um zu Jpaufe nicht den Hungertod zu sterben; falsches Vertrauen auf gewisse, von unwistenden oder gewinnsüchtigen Menschen empfohlene oder erkaufte Vorbeugungs- oder Heilmittel gegen diese Krankheit, deren eö doch keine gibt, und wodurch dann die einzig zweckmäßigen und nothwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen die Ansteckung verabsäumt werden. i 29. Da es nun ausgemacht ist, daß die Rinderpest bey uns nur äußerst selten, oder vielmehr eigentlich gar nicht ursprünglich im Lande selbst entsteht, sondern immer nur durch Ansteckung von auswärts in eine Gegend gebracht wird; da es ferner, außer der Entfernung der Ansteckung (wie die häufigsten Erfahrungen leider bestätigt haben) kein zuverlässiges Vorbeugungsund kein bestimmtes specifisches Heilungsmittel für dieses schreckliche Nebel gibt: so werden die Anstalten und Verfügungen gegen dasselbe, selbst mit gesetzlichem Ansehen, und unterstützt mit voller obrigkeitlicher Gewalt, sich bloß auf die Verhinderung der Ansteckung erstrecken müssen. Die dahin abzweckenden Maßregeln lassen sich aber füglich unter folgende fünf Gesichtspunkte stellen: i) Allgemeine Verfügungen, die zu jeder Zeit und an jedem Orte, wenn gleich in der ganzen Gegend nichts von der Löserdürre zu hören wäre, zu beobachten sind; 2) Verhaltungsregeln für jede» Ort in dessen Nachbarschaft auf eine Stunde, oder wohl gar an desten Gränze die Löserdürre schon eingerissen hat; 3) Verfügungen für die Orte selbst, in die die Löserdürre schon eingebrochen hat; 4) Verfügungen bey anhaltender und überhandnehmender Löserdürre in etner Ortschaft; 5) Maßregeln nach geendigter Löserdürre. H. 30. Die Vielfältigkeit der Ansteckungswege, auf denen die Löserdürre einbricht, ist so groß, daß oft, wenn gleich in der ganzen Nachbarschaft nichts von diesem fürchterlichen Feinde zu hören ist, doch ein Ort ganz unvermerkt davon überfallen werden kann, indem sich selbe auS weit entlegenen Gegenden heimlich einschleichet; weswegen dann alle Ortsobrigkeiten, Ortsvorstcher und Einwohner nachfolgende Vorschriften jederzeit vorhinein und für immer genau zu beobachten haben : — Die Dominien solle» bedacht seyn, die bessern von ihren Unterthanen durch vernünftiges Zureden zu bewegen, daß sie sich in jedem Sommer mit einem, für ihr Vieh hinlänglichen Wintervorrathe an Heu versehen, und zu dessen Bewahrung gegen Regen und Schnee, ein nach Landesart auf vier Pfeilern ruhendes Strohdach errichten; wozu die nach- i63 Kom a5. April- lässigen Landwirthe selbst mit Schärfe und Züchtigung anzuhälten sind, damit, wenn eö bey hereinbrechender Seuche die Noth-wendigkeil erfordert, die Stallsperre vorgenommen, und das Vieh zu Hause gefüttert werden könne. (Diese Verfügungen wurde schon in einem Kreisschreiben für Galizien vom 15. August 1786 ausführlicher auseinandergesetzt befohlen.) (Man sehe auch den §. 5.) Jede Gemeinde soll a» einem abseitigen, von den Wohnhäusern, Straßen und Weideplätzen entfernten Orte einen Noth-stall, oder einen Schoppen, mit allem Zugehör von Geschirren zum Tränken und Füttern, mit Tonien zum Auslangen der Häute, mit den erforderlichen Medicamenten, mit einer Unterkunft für einen oder zwey Viehwärter versehen, errichten, und ihn mit einem Graben und Zaune umgeben; ein solcher Noth-stall muß so groß seyn, daß immer 4 Stück Rind, vom Hundert deö ganzen Viehstandes der Gemeinde, darin vollkommen Platz zur gehörigen Pflege und Wartung haben können. (Schon in der Viehseuchordnung v. 2. 1729, in d. I. Abth. §, ?, ist etwas Aehnliches befohlen. §. 31. Jedes aus der Fremde in den Ort zum Bedarf der OrtS-einwohner eingebrachte Stück Rindvieh, eö mag zur Mast, zur Schlachtbank, zum Zug, oder zur Zucht bestimmt feyn, muß, wenn der Gesundheitstand des Viehes in dem Lande, aus welchem eS kömmt, nicht notorisch gut ist, unter der Strafe von Tonfiscation des Stückes, sogleich in diesen Nothstall gebracht, und wenn es so lange bleibt, die ersten 10 bis 20 Tage nach seiner Ankunft, selbst wenn eö übrigens ganz gesund zu seyn scheinet, darin vonallem Ortsvieh auf daö Genaueste abgesondert, verschlossen gehalten, und durch eigene Wartleute, die sonst zu keinem Viehe kommen, verpflegt werden (Viehseuchordnung von 1730 , 6. Abth. §. 6 und 7 und böhmische Enbernialverocd-nung. Dec. 1751.) — Jeder Ortöeinwohner, der ein fremdes Stück Rind in den Ort bringt, wenn es auch zum schnellen Abschlachten bestimmt wäre, ist verpflichtet, unter obiger Strafe, zuvor den Ortsvorstehern, oder den aufgestellten Fleischbeschau««!, wenn sich welche in dem Orte befänden, davon die Anzeige zu machen; zugleich den Tag der Ankunft deö Stückes, den Ort, woher er solches bezogen / den Stall, wo es indessen eingestellt worden, anzugeben, und die Besichtigung^ desselben zu verlangen. — Eö darf daher kein fremdes Stück Rind, weder zum eigenen Hausgebrauch, noch zum öffentlichen Verkaufe geschlachtet, oder noch lebendig in einen andern Ort käuflich hindange-geben werden, bevor selbes nicht durch den Ortövorsteher und einen Fleischbeschauer, oder anstatt letzteren, durch zwey verstau- 4 1 * ■ 64 Bom rS. April. dige und rechtschaffene Männer, anerkannte OrtSeinwohner, besichtiget, und als innerlich gesund befunden wurde. — (Vieh-seuchordnung von 1729 — 30, 5. Ablh. §. s.) Eine gleiche Besichtigung und Gesunderklärung muß Statt finden, wenn ein fremdes oder neu eingebrachtes Stück Rind, nach Verlauf der 20 Lage auö der Sperre im Nothüalle entlassen, unter das Gemeindevieh gebracht, auf die Schlachtbank geführt, oder in einen andern Ort verkauft werden soll. §. 32. Der Vichhirt (Halter) eines Ortes darf eben so wenig, unter einer körperlichen Strafe, aus keinem Hause ein erst neu eilige» btachteS Stück Rind in die Gemeindeherde aufnehmen, bevor nicht der OrtSvorsteher hierzu nach vorher ausgestandener Contumaz-zeit im Nothstalle, und nach vorheriger Besichtigung, die Einwilligung gegeben hat. Wäre der Hirt hingegen wider seinen Willen gezwungen worden, ein neu eingebrachtes Stück, ohne diese nöthige Vorsicht, in die Gemeindherde aufzunehmen, so muß er dem Ortsvorsteher sogleich von dem Vorgefallenen die Anzeige machen, und dieser hat zum Vortheil der Gemeinde dieß eingeschwärzte Stück auf der Stelle zu confiseiren. — Eben so ist jeder Viehhirt verbunden, sobald er bey der Herde ein innerlich kcankeö Stück bemerkt, selbes ungesäumt dem Eigenthümer und dem Ortsvorsteher anznzeigen, damit Ersterer eS von dieser Zeit an zu Hause behält, und Letzterer selben unter seiner eigenen Aufsicht dazu verhalten kann. Jeder Ortsvorsteher soll deßwegen auch von Zeit zu Zeit die ausgetricbene Heerde untersuchen, um sich zu überzeugen, daß er von dem Hirten nicht hintergangen werde. — Jeder Hirt, der ein krankes Stück verheimlicht, ist des Dienstes zu entlassen, und nach Umständen auch mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Endlich bey der Aufnahme der Viehhirten, und in dön Meierhöfen der Oberknechte oder Meier, muß zur Bedingung ihres Dienstes gemacht werden, daß sie sich in andern Ortschaften »iemahlS und unter keinem Vorwände, selbst wenn sie auch gerufen und verlangt würden, mit der Hei-lung der Viehkrankheiken abgeben wollen; und wenn sie auch nur einmahl gegen diese Vorschrift handeln, so sollen sie sogleich nicht nur des Dienstes verlustig erkläret, sondern nach Umständen auch noch körperlich bestraft werden. §. 33. Vorzüglich aber müssen alle jene Orte, in welchen Viehmärkte gehalten, oder die an einer Straße liegen, auf welcher moldauische, russische, ungarische oder andere Schlachtochsen getrieben Vom 20. April. *63 werden, vor der Ansteckung mit der Rinderpest auf ihrer Huth seyn; es ist daher im ersten Falle jeder Gemeinde unter einer Strafe aufgetragen, a» den Lagen des Viehmarktes das Ortsvieh nicht auf die Huthweiden zu treiben, sondern jeder Viehbe-sitzer muß das feinige zu dieser Zeit zu Hause im Stalle versperrt hüthen. Auch darf dem fremden Viehe in Privathäusern kein Unterkommen, oder auf Gemeindweiden nicht die Mithuthung gestattet werden. Zu den Marktplätzen selbst ist ein abseitig gelegener Ort zu bestimmen, so daß derselbe hernach von dem einheimischen Vieh nicht betreten werden darf, und das Ortövieh auch von dieser Seite vor einer möglichen Ansteckung sichergestellt bleibe. §. 54. In solchen Ortschaften an Straßen, wo häufige Viehdurchtriebe geschehen, dürfen die Ortsvorsteher dem durchpassirenden Vieh entweder gar keinen Aufenthalt gestatten, oder es find, mittels einer Uebereinkunft mit den Eigenthümern und Treibern, nur dergleichen Plätze zum Uebernachten, Tränken, Füttern oder Weiden des fremden Viehes zu bestimmen, welche von dem einheimischen Viehe dann nicht betreten werden dürfen; worüber die Hirten und Ortsvorsteher Sorge zu tragen haben, daß das Ortsvieh weder auf diese Weideplätze geführt, noch ihm der etwa übrig gebliebene Futterrest von jenem zum Genuß vorgelegt oder sonst gestattet werde. Muß ein Stück aus der Trcibheerde einer innerlichen Krankheit wegen zurückbleiben; so bleibt einem jeden Einwohner streng verbotheu, selbes auch nur in sein HauS, noch weniger unter fein Vieh auszunehmen; sondern der Ortsvor-steher muß, selbst mit Gewalt und gegen den Willen der Treiber, selbes anhalten, in den Norhstall bis zu Ende seiner Krankheit, auf ihre Kosten versperren, und unter der nöthigen Vorsicht gehörig verpflegen lassen. Wollten sich die Eigenthümer oder Treiber des fremden Viehes zu diesen Auslagen nicht verstehen, so ist das kranke Rind auf der Stelle tobt zu schlagen, abzuhäuten und tief zu verscharren, damit mit dem Fleische und den übrigen Theilen desselben kein Nachtheil verursacht werde; jedoch ist ihnen die Haut entweder nach verrichteter Einkalkung, wovon w.iter unten im §. 45 gehandelt wird, mitzugeben, oder um einen mit ihnen bedungenen Preis abzukaufen. h. 35. Die Uebersiedlung der Pächter mit ihrem Viehe von einem Orte zum andern, oder auch aus einem Hause in das andere, ist nur unter der Bedingung zu gestatten, wenn sie sich zuvor von zwey benachbarten Dominion, ihr Vieh genau untersuchen 166 Nom 25. April. liessen, und über den vollkommenen gesunden Zustand desselben von btpden ein Zeugniß erhalten haben, welches sie dann dem Kreisamte, in dessen Bezirke das gepachtete Gut sich befindet, da» sie mit dem Viehe besetzen wollen, vorlegen müssen. Derjenige Pächter, welcher dieß zu thun unterläßt, soll nicht allein mit einer Strafe von n Ducaten belegt, sondern auch verhalten werden, den verursachten Schaden, welcher durch die Uebertra-gung einer Seuche mittels der Übersiedlung seines Viehes sich ergab, zu ersetzen. — In Wirths- und Einkehrhäusern endlich ist es den Wirthen streng verbothen, ihr eigenes Rindvieh aus denselben Geschirren zu tränken, and welchen fremde Zugochsen und anderes Rindvieh beym Durchtreiben u. dgl. gesoffen haben; oder ihm Futter zum Aufzehren zu geben, das etwa von diesen übrig geblieben ist. $. 56. Wird unter dem einheimischen Viehe eine» Ortes ein Stück innerlich krank, ohne daß weder im Orte selbst, noch in der Nachbarschaft desselben, die Löserdürre herrschet, oder sonst ein Verdacht auf selbe geahndet werden könnte, so hat der Besitzer des kranken Stückes nur dem Ortsvorsteher allein davon die Meldung zu machen, und selbe» mit dem Gemeindeviehe so lange nicht austreiben zu lassen, bis es vollkommen wieder hergestellt ist. Wäre aber innerhalb 20 Tagen nach der Erkrankung des ersten Stückes in demselben Stalle ein zweytes oder drittes auch plötzlich , ohne «ine bekannte Ursache, krank geworden; oder wäre ein fremdes neu eingebrachtes Rind ohne Besichtigung heimlich geschlachtet, oder auch wieder weiter verkauft worden, und binnen 20 Tagen darnach, von der Einstellung desselben an gerechnet, in dem Stalle da» Erkranken erfolgt: so ist die Krankheit schon verdächtig, und e» muß alsogleich von dem Eigenthümer des erkrank-ten Viehes dem Ortsvorsteher, von diesem der Ortsobrigkeit gemeldet, dann durch den Ortsvorsteher auf der Stelle nicht nur daS wirklich erkrankte, sondern auch alle» noch gesund scheinende Rindvieh au» diesem verdächtigen Hause hinweggeführt, in den Nothstall übergesetzt, und da von aller Gemeinschaft mit den Ortseinwohnern und dem Ortsviehe ganz ausgeschlossen, und gut versperrt gehalten werden, bis von Seite der Obrigkeit durch Kunstverständige die genaue Untersuchung, ob die Erkrankung nur bloß zufällig, oder wirklich durch eine verdächtige Ansteckung entstanden ist, angestellt, und daö Weitere sodann verfügt worden. Wäre das letztere der Fall, so muß das sämmtliche verdächtige HauSvieh so lange im Nothstalle durch eigene Wartleute verpflegt werden, bis durch volle 20 Tage an demselben gar keine Spur eine» kränklichen Zustandes zu bemerken ist. Die Wider- Vom -Z. April. 167 fetzlichkeit gegen diese Maßregel, oder die Vernachlässigung btt» selben ist, nach dem §. 154 des II. TheilS des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen unnachsichtlich zu bestrafen. §. 37. Hat die Löserdürre in einem benachbarten Orte, in dem Umkreise einer Stunde, oder wohl gar schon in der angränzenden Gegend wirklich eingerissen, so müssen die Ortöobrigkeiten, nachdem sie die gehörige Anzeige davon erhalten haben, diese Nachricht auf der Stelle in den noch gesunden Ortschaften, auf eine Stunde im Umkreise, den Vorstehern und Bewohnern derselben bekannt machen, und dem gemeinen Mann auf eine überzeugende Art von der fast gänzlichen Unheilbarkeit und Tödtlichkeit dieser Krankheit, von ihrer fürchterlichen Eigenschaft, sich durch mannigfaltige Ansteckung leicht auszubreiten, belehren, vor der großen Gefahr, die durch ihre Nähe dem sämmtlichen Viehstand drohet, warnen, und sie daher zur genauen Befolgung der zur Abwendung derselben nothwendigen, obschon lästigen Verfügungen auffordern und streng anhalten. Zur Unterstützung dieser obrigkeitlichen Belehrung sollen die Seelsorger in den Gemeinden, theils von der Kanzel, theils in Privatgesprächen beytragen, und auch durch Religionsgründe auf das Herz und den Verstand der Zubörer, zu diesem Zwecke wirken. Zugleich sind den Gemeinden die Strafgesetze, welche gegen Uebertretung der Vorschriften bey Viehseuchen bestehen, und besonders die §§. 153, 154 und 155 des 2ten Theils des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeyüber-tretungen vorzulesen. §. 38. Vor Allem darf dann eine Stunde im Umkreise von dem ver-pesteten Orte, unter 50 Ducaten für die Dominien, und unter Leibesstrafe für die Viehhändler, kein Rindviehmarkt gehalten, und es muß aller Umgang und Verkehr mit den Einwohnern des angesteckten OrteS, wenn er nicht von der dringendsten Art, und für den ganzen Ort unentbehrlich ist, auf so lange untersagt und aufgehoben werden, bis wieder kreisämtlich die gänzliche Befrey-ung deS mit der Viehpest h-imgesuchten Ortes von diesem Uebel angezeigt ist. Durch den angesteckten Ort darf gar kein Rindvieh für andere Ortschaften durchgeführt, und den Schlachtocksen, die durchzupassiren pflegten, muß von Seite des KreisamteS ein an-derer Richtungsweg angewiesen werden. Sollten aber doch einige Einwohner aus der Nachbarschaft, nothwendiger eigener oder öffentlicher Geschäfte wegen, den angesteckten Ort besuchen müssen : so dürfen sie keineswegs mit vorgespannten Rindern fahren, sich j 68 Vom iS. April. nicht unnöthiger Weise dort länger verweilen, in keinen Rindviehs Stall gehen, und sich überhaupt nicht mit dem Rindvieh zu thun geben. Bey ihrer Nachhausekunft müssen sie sogleich die auf der Reise gebrauchten Schuhe und Kleider wechseln, sich Hände und Gesicht waschen, und etliche Tage lang nicht zu ih-cm eniheinii-schen Viehe gehen. Den Ortöhirtcn und Meierknechten aber ist «S unter gar keinem Vorwände erlaubt eine mit der Rindviehpest heimgesuchte Ortschaft zu betreten. §. 39. AIS ein Hauptvergehen gegen die Wohlfahrt und Sicherheit des Ortes, ist es den Einwohnern in den gesunden Ortschaften auf daö Strengste verbothen, heimlich oder öffentlich, krankes Vieh, Fleisch, Milch, Butter, Häute, Unschlitt oder waö immer für andere Theile des Rindviehes, sey es nun von gesunden oder kranken, von geschlachteten oder gefallenen Stücken, aus verdächtigen Orten einzukaufen, einzuschwärzen, und in nicht angestcckte Ortschaften zum Verkaufe oder zum eigenen Gebrauche einzuftihren. Ein solches Vergehen ist, nach den schon öfters citirten Para-graphen des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-übertretungen, mit aller Strenge zu bestrafen. Eben so wenig darf den von einem mit der Viehseuche angesteckten Orte herkommenden Menschen weder in Privat- noch Einkehrwirthöhäusern sich aufzuhalten gestattet, noch weniger ihnen der Zutritt zum einheimischen Rindvieh in einem gesunden Orte erlaubt werden. Weßwegen dann auch besonders auf fremde Fleisch. und Viehhändler, deßgleichen noch vorzüglich auf herumschweifende Lrzney-krämer, Wasenmeister und ihre Knechte u. s. w. ein wachsames Auge gehalten werden muß. Sie sind bey Betreten sogleich anzuhalten , zu arretiren, und entweder in ihren Wohn- und Aufenthaltsort, oder über die Gränze abzuschaffen. Endlich jedes Stück Rind, das in einem Orte, in dessen Nachbarschaft die Rinderpest herrschet, an einer Krankheit stirbt, muß geöffnet, und in demselben der Löser untersucht werden, und wenn sich dabey die oben im §. 25 aufgezähften Zeichen finden: so muß man das Thier als an der Löserdürre gefalle», und den Ort für einen schon mit der Rinderpest angesteckten erklären. tz. 40. So lange sich in einem Orte selbst »och keine Rindviehscuche äußert: so kann das Austreiben des Rindviehes noch unter der Beschränkung gestattet werden, daß das ausgetriebene Vieh nicht nur allein den Grund und Boden der angesteckten angränzenden Ortschaften nicht betrete, sondern auch so weit als möglich von Vom aS. April. 169 den Gränzen derselben entfernt, und wo es thnnlich ist, lieber in einer ganz entgegengesetzten Gegend geweidet werde, damit es ja nicht von dem aus de» angesteckten Ortschaften kommenden Winde getroffen werden möge. Aus eben dieser Ursache soll in einem Umkreise von einer halben Stunde, von dem verpesteten Orte an ge. rechnet, keine Robolh oder Frohnfuhre mit Zugochsen, noch weniger aber in das Gebieth des verpesteten Ortes selbst gesendet werden, auch ist den Rindviehbesitzern nachdrücklichst aufzutragen, daß sie sich mit einem Futtervorrathe für ihr Rindvieh wenigstens auf 6 Wochen versehen sollen, damit, im Falle die Seuche dennoch im Orte auSbricht, die hernach zur Hemmung ihrer Ausbreitung noth-wendige allgemeine Stallsperre vorgenommen, und das eingeschloffene Vieh gehörig genährt werden könne. Dominien, die eine Roboth befehlen oder sich eine Vernachlässigung dieser letzten Maßregel zu Schulden kommen lassen, sind um 50 Ducaten zu bestrafen. §. 41. Wenn die Löserdürre wirklich schon in dem nächsten angrän-zenden Orte herrschet, Jo sind alle bisher verordnetcn Maßregeln mit verdoppelter Gewiflenhaftigkeit und Strenge zu befolgen, und jedes wie immer erkrankte Rindvieh soll sogleich abgesondert, in den Nothstall abgegeben, und hier entweder bis zum erfolgten Tod, oder bis zur gänzlichen Wiederherstellung, und noch 20 Tage darüber verpflegt werden. Ferner müssen einige kluge und zuverlässige Männer aus der Gemeinde ausgewählet, und zu Wächrern auf die Gränze gestellt werden, die von hier aus sowohl das einheimische, als bad dem angesteckten Orte gehörige Vieh, wie auch alle Fuhren mit Ochsenbespannung wieder, wo sie herkamen, zurückweisen; auf alle hin und her gehende Menschen , und das, was sie etwa mit sich führen oder tragen, aufmerksam seyn; Alles, was ihnen verdächtig vorkömmt, anhalten und abschaffen sollen. Als verdächtig aber müssen alle aus einer angcsteckten Ortschaft kommende Menschen angesehen werden, welche von da Rindvieh führen oder treiben, oder Fleisch, Häute und andere Rindtheile bey sich haben. Sollten diese, auf die Ermahnung zurückzukehren, nicht achten, und mit Gewalt über die Gränze setzen, so soll sie einer der Wächter bis zum Orte begleiten, und sie da dem Ortsvorsteher anzeigen und überliefern, welcher dann sogleich, auch mit Gewalt, das lebendige Vieh in den abgelegenen Nothstall versperren, auf Rechnung des Besitzers indessen füttern lassen, die Personen selbst aber, sammt den etwa niithabenden Rindviehtheilen, Hunden u. f. w. an die Ortsobrigkeit, und diese an das Kreisamt, zum ferneren Verfahren ab-zuliefern hat. — Wird das versperrte Vieh binnen 20 Tagen an der Rinderpest krank, oder zeigt eö sich, bey der mit ihm ge- Vom »S. April. 170 pflogenen Untersuchung, daß die mitgebrachten Rindviehtheile von heimlich geschlachteten kranken Stücken herrühren; so sind die ergriffenen Personen als schwere Polizeyübertreter nach den bereits citirten §§. I53, 154 und 155 des II. TheilS des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen zu bestrafen; sonst aber nur wegen gewaltsamer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verantwortung zu ziehen, und dann gegen Ersatz aller Kosten sammt ihrem Viehe zu entlassen. §. 42. Ist die Löserdürre aber in einem Orte selbst wirklich auöge-brochen, was auö den, in den §§. 22, 25, 24 und 25, angegebenen Kennzeichen dieser Krankheit beurtheilt werden kann: so wäre wohl das Todtschlagen der ersten kranken und verdächtigen Thiere daS beste und sicherste Mittel, der anfangenden Rinderpest ein schnelles Ende zu machen. Sobald daher in einer Gemeinde ein Stück Rind pestkrank ist, sollte es sogleich an einen abgelegenen Ort gebracht, getödtet und unabgehäutet, nach den unten anzuführenden Vorschriften verscharret werden. Auch alles mit demselben in einem gemeinschaftlichen Stalle gestandene Rindvieh, wenn eS nicht über einige Stücke beträgt, sollte ebenfalls ge-tädtet und wie wirklich angcsteckteS behandelt werden; sind es aber mehr als 3 bis 4 Stücke, so sollen sie, nach ihrer Anzahl, in mehrere Haufen, von iozu 10 Stücken, vertheilt, und in besondere Ställe, oder eigcndS umzäunte Weideplätze gebracht werden, damit, wenn gleich die Pest unter einem dieser Haufen ausbricht, doch wenigstens die übrigen dann vielleicht verschont bleiben, der angesteckte Haufe aber sogleich wieder getödtet werden könne. Allein, um diese Maßregel mit oller Strenge aussühren zu können, müßte dem Eigenthümer deS todtzuschlagenden Rindviehes, da er sein Eigenthum der Sicherheit und der Erhaltung de» übrigen Viehstandes aufopfert, sein Verlust, nach einer dem Viehstande der Einwohner des ganzen Kreises gemachten Repartition, vergütet werden. Eigene zu errichtende Viehassecuranzanstalten, die viel-leicht in Zukunft bestehen dürften, und worüber die Krcisämter Vorschläge einsenden können, würden in dieser Hinsicht wohl de» größten Nutzen schaffen, auS deren Lassen dann auch die gerichtlich geschätzten Vergütungen des getödteten VieheS zu bestreiten wären. §. 43. UebrigenS, eö mag bey der in einem Orte ausgebrochenen Löserdürre daS Todtschlagen der impestirten Stücke vorgenommen werden können oder nicht: so muß von dem Ortsvorsteher der OrtSobrigkeit, und von dieser dem KreiSamte, mit Absenkung Bom iZ. April. 171 einer Fuhr«/ unter to Ducaten Strafe/ alsogleich davon bie 21n* zeige gemacht werde» , damit selbes dann den angesteckten Ort/ zur Warnung der Nachbarschaft/ öffentlich bekannt mache,,/ und über daö Nöthige, dem Uebel in Zeiten Einhalt zu thun, verfügen kann. In dem angesteckten Orte selbst aber sind, ohne die Ankunft deS kreisärztlichen Personals, oder anderer kreisämt-licher Personen und Verordnungen abzuwarten, auf das Schleunigste die weiter unten folgenden nothwendigen Verfügungen zu treffen. Jeder Ortövorsteher, der, wenn zwey oder drey Stücke Rindviehes von Woche zu Woche in einem Stalle oder im Orte überhaupt erkranken, die nöthige Anzeige an daö Dominium zu machen unterläßt, soll sogleich abgesetzt, auf immer zu diesem Amte für unfähig erkläret, und bey erschwerenden Umständen noch überdieß nach dem §. 154 des II. TheilS des Gesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen bestraft werden; jedes Dominium aber, daS sich einer gleichen Nachlässigkeit gegen das KreiSamt schuldig macht, soll eine Geldstrafe von 50 Duca-ten erleiden, indem eS den sämmtlichen Gutsbesitzer» von jetzt an zur unnachläßlichen Pflicht gemacht wird, stets und besonders, wenn die Löserdürre in den benachbarte» Ortschaften schon ausgebrochen wäre, auf die erste Entstehung dieses UebelS in jedem Orte ein wachsame» Auge zu haben. Sie sind daher dafür verantwortlich, wenn aus Unwissenheit oder Saumseligkeit diese Landplage in ihrem Bezirke Wurzel faßt, und den benachbarten Ortschaften und Gegenden daraus Nachtheil erwächst, um so mehr, da es ausgemacht ist, daß die Rinderpest gewiß nicht weit um sich greifen wird, wenn anders die gesetzlichen Vorschriften gegen die Ansteckung genau befolgt werden. §. 44. Mit dem Tage der Entscheidung, daß die Löserdürre in einem Orte ausgebrochen ist, und die ganze Zeit hindurch, als sie an* halt, ist eS verbothen i» dem Orte einen Rindviehmarkt abzuhal-ten, oder eine Uebersiedlung der Einwohner mit ihrem Rindvieh in eine andere Ortschaft vorzunehmen. Alles gemeinschaftliche oder einzelne Austreiben des Rindviehes, bey Tag oder bey Nacht, auf Gemeindeweiden oder ans eigene Wiesen, Aecker und Hausgärten, muß unter der Strafe der Confiscation des Viehes unterbleiben ; sondern das sämmtliche Ortövieh, ohne Ausnahme und Rücksicht auf herrschastlicheS oder gemeines soll, so lange die Seuche im Orte dauert, bey beständig mit engen hölzernen Gittern verschlossenen Thüren in seinen Ställen gehalten, und von keinem Menschen, weder von Fremden noch Hansleuten, jene ausgenommen, die zu seiner Wartung und Pflege nothwendig und eigens dazu bestellt sind, noch weniger von Hunden, Katzen ode, i7» Vom »S. April- Schweinen besucht und berührt werden. Dabey aber muß dem Rindvieh öfters trockene Streu untergelegt, gutes, etwas säuerliches Futter, mit Sauerteig und Salz angesäuerte Mehltränke gegeben, die Stallwände und Fntterbarren oft mit Essig besprengt, die Luft durch öfteres Räuchern und Mineralsäuren, wobey die Stallfenster und Thürcn unter gehöriger Aufsicht zu öffnen sind, gereiniget, und überhaupt Alles, was zur Gesunderhaltung des Viehes schon im Anfänge dieser Instruction angerathen wurde, genau befolgt werden. Die mit der Wartung de» in den Ställen eingeschlossenen Hornviehes beauftragten Personen sollen allen Umgang mit den übrigen Leuten aus andern Häusern, besonders aus angesteckten, sorgfältig vermeiden; so lange die Seuche dauert, sich in ihrer Wohnung zurückhalten, und selbst ihre Andacht bloß nur zu Hause verrichten. Dabey muß aber jeder HauSwirth die Anzahl seines versperrten Viehes gewissenhaft angeben, und unter schwerer Strafe dafür haften, daß er, so lange die Seuche dauert, weder eines verkaufen, noch schlachten, und bey Erkrankung eines Stückes, es sogleich der Ortöobrigkeit schuldigst anzeigen werde, die darüber genaue Listen zu halten hat. Den von dem Kreisamte abgeordneten Individuen deö Sanitätspersonals ist die strengste Folge in allen ihren die Viehseuche betreffenden Anordnungen und Verfügungen zu leisten, und die Dominien haben die Unterthanen zum pünctlichsten Gehorsam mit aller gesetzlichen Strenge anzuhalten. §. 45. AuS einem schon angesteckten Hause müsse» alle kranken Stücke bey Zeiten zum Orte hinaus, in den abgelegenen Noth-stall versetzt, unter derAufsicht des Orts- oder Gemeindevorstehers durch eigene, von ihm selbst auf Gemeinkosten angestellte ver-lässige Wärter sowohl gepflegt, als vorzüglich bewacht werden, damit die Ansteckung von da nicht verbreitet werde. Zur Ablederung und Verscharrung des an der Löserdürre gefallenen Viehes, welches in den Ställen oder überhaupt in der Nähe der Wohnhäuser vorznnehmen streng vcrbothen ist, müssen außerhalb der Ortschaften abgelegene, von dem Nothstalle nicht weit entfernte, in einer sandigen Vertiefung, in einem Gebüsche oder Gehölze gelegene, angemessene Plätze bestimmt werden, und zugleich mehrere mit Äschenlauge und Kalkzvasser angefüllte Tonnen oder Kufen, um die abgezogenen Häute hineinlegen zu können, dabey vorhanden seyn. Sobald ein Stück an der Löserdürre umgestanden ist, muß selbes daher alsobald aus dem Stalle geschafft, auf einen Karren gelegt, und durch Pferde auf einen der bestimmten Plätze hingefahren, nicht aber bloß auf der Erde, wie eö sonst Vom iS. April. 17S öfters geschah, geschleppt oder geschleift werde». Ist man damit auf dem Platze angelangt , so darf daö todte Vieh nicht eine Zeit lang in freyer Luft liegen bleiben, sondern selbes muß auf der Stelle abgehäutet, und daö Aas wenigstens in 6 Fuß tiefe Gruben verscharrt, 5 Fuß mit gestampfter Erde überdeckt, der Ort oben mit Dornsträuchern bedeckt, und so von dem Ausgraben durch Hunde, Schweine und andere Thiere gesichert werden. Die abgezogenen Häute sind sogleich in die mit Salzwasser, mit Aschenlauge oder Kalkwasser angefüllten Tonnen zu legen, mit Steinen zu beschweren, und darin wenigstens 24 Stunden liegen zu lassen. Alles dieses muß unter den Augen eines eigenen, vor der Gemeinde zu ernennenden, verlässigen Aufsehers geschehen. Die Häute dürfen sodann aber auf keine Weise dem Wasenmeister überlassen werden, auö welcher Ursache daher, zur Zeit einer herrschenden Viehseuche, die sonst deßwegen mit ihm getroffenen Accorde, für ungültig erkläret werden; sondern sie sind von der Ortsobrigkcil selbst in sichere Verwahrung zu nehmen, und nicht früher, als 4 Woche» nach ganz geendigter Seuche zum Vortheil der verunglückten Einwohner, mit Ausnahme von 1 fl. 30 fr. für die Abführung und Ablederung eines großen Stück Rindes, und 45 kr. für die eines noch nicht jährigen Kalbes, die der Wasenmeistcr erhält, zu verkaufen. So wie das Auölaugen der Häute, um die Verschleppung des Ansteckungsstoffes mit der Viehpest zu verhindern, nur in der Nähe des NorhstalleS vorgcnommen werden darf, eben so müssen sie auch hernach an einem von allen Viehställen entfernten abgelegenen Orte zum Trocknen aufgehängt, und an einem abgesonderten gut verschlossenen Orte des Dachbodens aufbewahret werden. Sollte hingegen eine Haut schon abhanden gekommen oder verkauft seyn» so ist der Ort, «0 sie hingebracht wurde, auSzuforschen, bey Ausfindigmachung selbe abzunehmen, und damit nach der eben gegebenen Vorschrift zu verfahren; die Thäter aber sind vorschriftmäßig zu bestrafen, und das HauS, wo sich die Haut befand, ist als der Ansteckung mit der Rindviehseuche verdächtig zu erklären. Sollte die Verschleppung der Häute oder anderer Rindviehtheile in ein anderes Dominium geschehen feyn, so muß selbes davon auf der Stelle benachrichtiget und zum vorschriftmäßigen Verfahren aufgefordcrt werden. §. 46. Jedes Haus und jeder Stall, wenn darin auch erst nur ein einziges Stück an der Rinderpest krank gewesen, und wen« selbe» gleich abgesondert und weggeführt worden wäre, muß schon für ganz angesteckt und verpestet gehalten werden: in der sichern Voraussetzung, daß um so gewisser alle» noch darin sie- i?4 Nom>Z. April. hende gesunde Vieh nach einander erkranken wird, je langer dürrste kranke darunter stehen blieb, weil mit der Zunahme der Krankheit auch die ansteckende Wirksamkeit derselben zunimmt. Auf solche angesteckte, und der Fortpflanzung der Ansteckung verdächtige Häuser hat daher die Ortsobrigkeit besonders aufmerksam zu seyn, um alle fernere und weitere Verbreitung der Ansteckung oder die Verschleppung des noch angeblich gesunden VieheS zu verhindern. Es muß demnach die Anzahl des sämmt-lichen Rindviehes in einem angesteckten Stalle genau verzeichnet, und deßwegen wenigstens ein Mahl in jeder Woche Haussuchung - gepflogen werden; wenn aber dabey gefunden würde, daß ein oder mehrere Stücke entweder heimlich geschlachtet oder sonst verschleppt worden wären; so sind die Ligenthümer sogleich vor-zusorder» und zu vernehmen, was mit dem abgängigen Vieh geschehen ist. Im Falle es sich dann zeigte, daß selbes tobt oder lebendig, oder daß nur einzelne Theile davon in einen andern Ort, an Jemand versendet oder verkauft worden wären: so muß ohne Verzug von den Dominien an das betreffende Kreis-amt von diesem Vorfälle der Bericht erstattet werde», damit die nöthige Verfügung getroffen, und durch eine zeitliche Entdeckung dieses Frevels eine andere Gemeinde vor Unglück verwahret werde. Die noch gesunden Häuser und Ställe müssen aber so lange von aller obrigkeitlichen und ärztlichen Besichti-gnng und Durchsuchung frey bleiben, als alles Vieh darin noch wirklich gesund ist, und nach der Vorschrift versperrt gehalten wird, damit nicht etwa erst bey dieser Gelegenheit eine Ansteckung hineingebracht werde. §. 47. Hat die Rinderpest in einem mit vielem Rindvieh« besetzten Stalle oder Meierhofe erst angefangen, und wäre es noch wahrscheinlich, daß viele Stücke vor der Ansteckung, und also auch vor dieser Krankheit gesichert werden könnten, wenn das Vieh sogleich aus dem schon verpesteten Stalle hinweg, auf einen, von allen ansteckenden Einwirkungen entfernten, sichern Ort gebracht würde: so wird eine solche Ortsveränderung nur unter folgenden Bedingungen erlaubt und gutgeheißen werden können: nahmlich, daß die llebersiedlung unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der Ortsobrigkeit selbst, wenn gleich das Vieh nicht obrigkeitlich wäre, geschehe; daß selbes dabey weder in dem Orte selbst bleibe, noch weniger aber in eine andere Ortschaft überführt werde, sondern in eine einsame, von menschlichen Wohnungen entfernte Gegend ; z. B. einen abgelegenen Meierhof, eine Schäferey, oder in einen Wald, und nicht anders, als in mehrere kleinere Abtheilungen, von hoch- Vont i5. April. »-6 stenS 10 und 10 Stücken , gef rennet, Statt finde; damit, wenn doch unter der einen Abtheilnng sich schon ein angesteckles Stück fände, die übrigen davon nicht gefährdet würden. Hier sollen sie indessen, so lange als die Rinderpest anhält, eingestellt bleiben, und nicht unter 6 bis 8 Wochen, nach gänzlich gehobener Seuche, nachdem zuvor die weiter unten §. 5i vorgeschriebene Reinigung mit den angesteckt gewesenen Häusern und Ställen vorgenommen wurde, wieder nach Hause gebracht werden. §. 48. Als Vorbeugungömittel, wenn das Rindvieh von der Löserdürre noch nicht angesteckt ist, rathen zwar die angesehensten Thiecärzte Folgendes: Man nehme eine Handvoll Angelikenkraut, 7 Loth Seife, einen Eßlöffel voll Salz, und ein Pfund Wagentheer; vermische es zusammen über gelindem Feuer, und schmiere einen Eßlöffel voll von dieser Latwerge einem jeden alten Stück Rindvieh auf die Zunge. Das junge Vieh bekömmt halb so viel; allen aber streiche man etwas Wagentheer auf die Nase. Allein die tägliche traurige Erfahrung hat hinlänglich bewiesen, daß außer einer sorgfältigen Reinhaltung, einem täglichen Waschen des Rindviehes, außer einer genauen Beobachtung der sämmtlichen, in dieser Instruction von §. 4 bis §. J2 gegebenen Regeln, die Hausthiere überhaupt gesund zu erhalten, und außer der sorgfältigsten Vermeidung aller Anlässe zur Ansteckung, noch gar kein anderes zuverlässiges Mittel, durch welches die gesunden Stücke vor der Rinderpest wirklich gesichert werden könnten, bisher bekannt ist. Wollte daher auch Jemand das obetij angeführte Arzueymittel bey seinem Rindviehs gebrauchen , so dürfen doch alle übrigen Maßregeln keineswegs vernachlässiget , sondern im Gegentheile müssen sie auf das Strengste in Ausübung gebracht werden, wenn man sich davon einen wahren Nutzen versprechen will. Uebrigens sollen nicht nur allein die Ortsobrigkeiten und Vorsteherder Gemeinden, sondern auch die sämmtlichen Untertanen allen unbefugten und ungelernten Pfu-schern in der Thierheilkunst, die den armen Landmann entweder nur um sein Geld zu prellen suchen, oder die aus Unwissenheit und schändlicher boshafter Gewinnsucht den Ansteckungsstoff auS einem angesteckten Orte oder Hause in andere gesunde selbst übertragen, feinen Zutritt in die Ortschaft, noch viel weniger in die Ställe zum Viehe gestatten, sondern ein jeder dieser schädli-chen Pfuscher ist im Betretungsfalle sogleich auf längere Zeit gefänglich anzuhalten, damit er wenigstens während der Dauer der Seuche unschädlich gemacht, und verhindert werde, daß er den leichtgläubigen Landmann, durch eine lügenhafte Anpreisung seiner angeblich zuverlässigen VorbeugungS- und Vom 25. April. 176 Heilmittel der Löserdürre, in der Befolgung der in der gegenwärtigen Viehseuch - Ordnung angegebenen nothwendigen zweckmäßigen Vorschriften nicht nachlässig und saumselig mache, oder ihn wohl gar zum Mißtrauen und Ungehorsam gegen dieselben verleite. §• 49- Eben so wenig sollen zur Heilung schon erkrankter Thiere dergleichen thierärztliche Pfuscher und Betrüger zugelassen werden ; sondern für den ersten Nothfall kann der Landmavn selbst, biö die zu Hülfe gerufenen, oder von dem Kreisamte abgeschick-ten Thierarzneyverständigen ankommen, folgende Mittel, die die Rinderpest wenigstens gelinder und leichter überstehen zu machen scheinen, anwende». Nähmlich er reiche dem Viehe eine saftige, angesäuerte und gesalzene Nahrung; säuerlicke, mit Sauerkrauk-Wasser, oder mit Sauerteig, oder mit Essig und Salz angemachte Tränke; er nehme die sogenannten wilden Aepfel (Holzäpfel) entweder grün oder frisch oder an der Luft getrocknet, je nachdem eö die Jahreszeit mit sich bringt, stampfe sie klein, und gebe sie dem Rindvieh allein, oder mit anderm Futter vermengt; er kan» sie auch mit dem Getränke des Viehes anbrühen, oder in kaltem Wasser weichen und auöziehen lassen. Er gebe täglich zwey oder drey Mahl wiederholte Eingüsse, für ein erwachsenes Stück von einer halben Maß Essig mit einer Hand voll Salz, oder von einer Maß Wasser, mit einem dis zwey Loth von Salzsäure oder Ditriolsäure vermischt; junges Vieh erhält durchaus von jedem nur die Hälfte. Man befeuchte auch äußerlich und wasche den ganzen Leib der Rinder mit einem gleichfalls auf die genannte Art sauer gemachten Wasser; endlich bey eintretender Besserung, die man am besten und gewissesten auö dem wieder anfangenden Wiederkauen (Eindrücken) erkennet, sollen nährende Mehltränke, Schrotfutter, und bittere, die Verdauung befördernde Magenmittel, als Entian-, Alantwurzel- und Galgantwurzel-Pulver zu einen halben Loth für erwachsene Stücke, und für junges Vieh zur Hälfte, zwey Mahl deö Tages gereicht werden. — Das oft so allgemein empfohlene, und gewiß meistens unklug benützte Aderlässen ist bey Viehseuchen überhaupt, und der Löserdürre insbesondere, sowohl als Vorbeugungs- als auck Heilmittel zu unterlassen, und wenn es ja nothwendig feyn sollte, nur auf den Rath und das Geheiß eines Thierarzneykundigen vorzunehmen. § 50. Ist die Rindviehpest, wie es bey genauer Befolgung der gegebenen Maßregeln jedes Mahl zu hoffen ist, so unterdrückt '77 ißom a5. April. und vermindert worden, daß seit dem lehren umgekornmenen, oder von der Seuche genesenen Stücke, wenigstens 20 Tage ver-stoffen sind, und daß jeder Viehbesitzer, wenn er von dem Orts-vorsteher gerichtlich vernommen wird, die Gesundheit seines Rindviehes auf sein Gewissen bestätiget: so kann die Obrigkeit die anbefohlene Stallsperrung wieder aufheben, und das Ortsvieh mit der Vorsicht auSzutreiben erlauben, daß selbes nicht in der Nähe der angesteckt gewesenen Häuser und Ställe, oder deö Noth-stallcö und des Verscharrungsplatzes, und nicht auf die Wege, die sonst kranke oder auch tobte Stücke passiren mußten, getrieben werde. Neu eingekcMfteö Rindvieh, oder solches, das während der Dauer der Seuche aus dem Orte hinweggebracht, und nach der Anleitung des §. 47 in sichere abgelegene Plätze verstellt war, darf nicht unter 8 Wochen nach gänzlich gehobener Seuche, und nicht bevor die angesteckt gewesenen Ställe u. s. w. gehörig und sorgfältig gereiniget wurden, wieder zurückgebracht werden, damit durch zurückgebliebene Ansteckungsstoffe die Seuche nicht neuerdings wieder auöbreche und sich weiter verbreite, lieber-dieß muß das neu angekaufte Rindvieh, vor der Einstallung unter das gesunde einheimische, die Contumaz in eigends hierzu bestimmten reinen Ställen, wo keine seuchenden Thiere gestände» haben, nach der Vorschrifl des §. 3 aushalten. §. 51. Die Reinigung in einem mit der Rinderpest angesteckt gewesenen Orte soll auf folgende Weise vorgenommen werden: Die alten hölzernen Futterbarn und Raufen in den Ställen sind entweder zu verbrennen, und dafür neue anzuschaffen; oder, wenn sie noch sehr brauchbar wären, so sind sie wenigstens auö dem Stalle zu nehmen, in freyer Luft gut auözutrocknen, hernach ziemlich tief abzuhobeln, und alsdann mit warmer Lauge, oder mit warmen Essig und Wasser sorgfältig zu waschen, und dann noch einige Tage an einem offenen, jedoch vor dem Regen geschützten Orte wohl austrocknen zu lassen. Für steinene Futterbarn ist ein wiederholtes Auswaschen mit einer guten starken Lauge, und das Scheuern mit Sand hinreichend, ohne daß sie aus dem Stalle genommen werden dürfen. Der gedielte Fußboden in den Ställen muß ausgehoben, die schlechten oder morschen Dielen und Pfosten müssen verbrannt und mit neuen verwechselt, die guten, brauchbaren aber in der freyen Luft wohl ausgetrocknet, dann auf beyden Seiten gut abgehobelt, wie die Barn gewaschen und wieder getrocknet werden. Beym Wiedereinlegen sind sie umzuwenden, so daß die Fläche derselben, welche vorhin nach abwärts lag, nun nach aufwärts zu stehen kömmt. Die vom Un-rathe durchnäßte faule Erde unter dem Fußboden muß wenigstens Sesrtzsawmlunz XIV. Theil. 12 »78 Vom sS. April. einen halben F»ß tief auSgegraben, ausgeführt, in tiefe Gruben verscharret, und der Raum daun wieder mit frischer angefüllt, gut festgestampft, und darauf erst gebretert werden. Eben so ist mit den gepflasterten Fußböden zu verfahren, ausgenommen, daß die Steinplatte» oder Ziegel nur mit scharfer Lauge gut abgewaschen, an der Luft getrocknet, und nach eingesührter neuer Erde, wie bey den hölzernen Fußböden, urngewendet wieder gelegt werden. Sollten die Ställe aber nicht gebödend seyn, so muß die Erde wenigstens um einen halben Fuß tiefer, als bey den vorigen auSgegraben, der Raum wieder mit frischer sehr eingestampfter Erde angefüllt, die auSgegrabene Erde aber ebenfalls weggeführt, in tiefe Gruben an entfernte Orte verscharret, ziemlich hoch mit anderer Erde und mit Steinen überschüttet, und der Platz, wie bey dem Ausgruben, mit Dornsträuchern be* steckt werden. Die gemauerten Wände der Ställe müssen mit d ckem Kalke wieder frisch übertüncht, die Holz- und Bretterwände aber, besonders wo mehrere kranke Stücke gestanden habe», abgehobelt, mit warmer Lauge abgewaschen, und dann auch mit Kalk übertüncht werden. Auf gleiche Art sind die über den Ställen sich befindlichen Heuböden, wenn der Stall nicht gewölbt, sondern nur mit hölzernen Decken, die zugleich den Fußboden des Heubodens ausmachten, bedeckt war, zu reinigen, und erst nach geschehener Reinigung und Auslüftung, nachdem zuvor daS während der Seuche sich darauf befindliche Futter hinweggenommen, und von den Dörfern entfernt durch Feuer vertilgt worden, ist. wieder frisches Futter dahin zu bringen erlaubt. UebrigenS müssen Ställe und Heuböden »ach vollbrachter Reinigung, bevor sie wieder zu gebrauchen find, wenigstens durch 8 Tage, bey offenen Thüren und Fenstern gut ausgelüftet werden. Eine gleiche sorgfältige Reinigung erfordern auch alle hölzernen Gesäße und anderes derlei) Geräthe, das bey ange-ficckiem Rindviehe gebraucht wurde; Kelten und anderes Eisenwerk hingegen ist entweder auszuglühen, oder doch mit warmer sckatser Lauge, oder mit warme» Essig sorgfältig zu waschen; Stricke, Decken, Stroh aus den Ställen und alle Kleidungsstücke derjenigen Personen, die das angesteckte Rindvieh pflegten , und welche sie während des Umganges mit selbe» auf dem Leibe trugen, müssen entweder durch Feuer vertilgt, oder wenn die letzter» noch einigen Werth und Brauchbarkeit hätten, und nothgedrungen beybehalten werden müßten, vor einem künftigen Gebrauche durch öfteres Waschen sorgfältig^ gereiniget und gut ausgelüftet werden. Endlich ist auch aller Dünger oder Mist und anderer Unrath der a» der Pest krank gewesene» oder gefallenen R »der aus den Ställen, Häusern und von den Straßen fortzu-schaffen, in diese Gruben an abgelegenen Orten zu verscharren, Vom »S. April. ‘19 und, wie oben von der aus den Ställen ausgegrabenen Erde gesagt wurde, zu bedecken, und bevor er nicht gänzlich verfault ist, nicht wieder auszugraben. A. 52. Dieses jo nothwendige und wichtige Geschäft der Steinigung nach überstandener Löserdürre darf aber nicht der Willkühr und Laune der Privaten überlasse» werden, sondern es muß unter den Augen und der besonder» Leitung der Ortsvorsteher und de-Dominiums geschehen. Sie haben dann nicht nur allein über die Befolgung der in dieser Hinsicht gegebenen Vorschriften, sondern auch noch darauf mit aller Strenge zu wachen, daß von Dingen, woran der Ansteckungsstoff haften, und wodurch daö Uebel verbreitet werden könnte, nichts verheimlichet und verschleppt werde ; in welchem Falle das Verschleppte ausfindig zu machen, dasselbe nach Umständen entweder zu reinigen oder zu vertilgen, und der Thäter mit der gebührenden Strafe zu belegen ist. Nach vollendeter Reinigung ist davon an das Kreisamt die Anzeige zu machen; und der Ort durch öffentliche Kundmachungen für rem zu erklären. b) Regeln, die bey den Blatter» der Schafe zu beopachttt! sind. §. 55. Die Blattern sind eine Krankheit, die bloß den Schafen eigen ist, daher sie auch gewöhnlich nur mit dem Nahmen: Schafblattern, Schafpocken bezeichnet wird. Ost ist dieses Uebel gutartig, oft sehr gefährlich, und Ließ letztere vorzüglich in niedrigen Gegenden, wo es mit dem Sumpffieber verknüpft zu seyn pflegt. Immer herrschen die Blattern unter den Schafen epizootisch, oder seuchenartig, und morden gemeiniglich ganze Heerden. Sie find, waS die Fortpflanzung des Uebcls betrifft, ganz der Rindviehpest gleich, weil fie eben so durch Ansteckung verbreitet werden. Als Ursachen dieser Krankheit ist man daher das eigenthümlich ansteckende Contagium, und in sumpfigen Gegenden die Ausdünstungen trocknender Sümpfe onzunehmen genöthiget. Uebrigens ist e» merkwürdig, daß auch die Kaninchen, durch den Umgang mit blatterkranken Schafen, mit dem nähmlichen Uebel angesteckt werden können. §. 54. Die Kennzeichen dieser Krankheit find: Vor dem Ausbruche der Blattern werden die Schafe 4 bis 5 Tage traurig; fie verlie-ren die Eßlust, sind schläfrig, schwach, hinken mit den Hinter-süssen, oder werden steif, und daö Wiederkäuen höret auf. Dann Vom so, April. »80 entstehen rothe Flecken an verschiedenen unbehaarten Stellen des Körpers, als: an der Nase, an den Lippen, Augenliedern, an den Weichen, zwischen den Schenkeln, und an den inner« Flächen der Vordersätze, um den After; bey kurz vorher gcschornen Schafen aber am ganzen Körper. DiFe rothen Flecken erheben sich allmählig in Bläschen, welche am ft. bis 8. Tage der Krankheit gelblich werde». In dieser Zeit schwellen die Augen und oft auch der ganze Kopf an; aus den Augen und den Nasenlöchern fließt ein gelblicher Schleim, der Athem ist schwer, und hat einen üblen Geruch. Nach dieser Zeit gegen den 9. oder 10. Tag springen die Blattern auf, und verwandeln sich in eine Rinde (Borke oder Schurs), die zwischen dem 12. oder 14. Tag abfällt, wobey zu-aleich die Geschwulst der Theile nachläßt. Während des ganzen Verlaufes der Krankheit haben die Schafe viele Hitze, ein trockenes Maul, einen starken Durst, ein geschwinderes Athmcn, rothe entzündete Augen, »nd einen schnellem Herzschlag. §. 55. Wen» die Blattern nicht einzeln abgesondert stehen, sondern zukainniensilessen, sich nicht erheben, schwärzlich sind, und keinen rothen Rand rings herum haben, so ist diese Krankheit meistens tödlich , oder es entstehen tiefe bösartige Geschwüre, die nicht selten in Brand übergehen. Diese tödtliche Gattung der Blatterkrankheit herrscht meistens in nieder» Gegenden zu Ende des Sommers, und ist immer mit dem Sumpffieber vergesellschaftet.—-Außer dem gibt cö auch noch Schafblattern, die wegen ihres langwierige» Verlaufes und der geraumen Zeit, die fie zur Eiterung nothwendiq haben, bekannt find, und gewöhnlich mit dem Nahmen: Steinblattern oder Crisiallblattern, belegt werden. — Herrscht zur nähmlichen Zeit, als die Schafblattern Vorkommen, auch das Sumpffieber epidemisch; dann hat man nicht selten auch bey einem und demselben Thiere den Milzbrand, die Lungenseuche und die Blattern zugleich, und bey allen Schafen, die von den Pocken befallen werden, trifft man auch das Snrnpffieber jederzeit, bald in einem heftigem, bald in einem geringem Grade an. Alle diese Complicationen laffen sich auch an der Erscheinung der Zufälle, die diesen Krankheiten eigen sind, erkennen. tz. 56. Um die Schafe vor dieser Krankheit zu verwahren * ist eS vor Allem nothwendig , niedrige sumpfige Weideplätze zu vermeiden ; fie in geräumigen, luftigen und kühlen Ställen auf trockener Streu zu halten: ihnen fleißig Salz zum Lecken zu geben, und überhaupt alle im Anfänge dieser Instruction gegebenen Regeln zur Gesunderhaltung der Hausthiere genau zu beobachten. Dom iS. April. 181 Vorzüglich aber muß eine jede Gelegenheit zur Ansteckung sorgfältig vermieden werden; dem zu Folge soll man die gesunden Schafe von den Pockenkranken völlig absondern, und die Heerde» aus den Thälern auf freye luftige Anhöhen treiben. Der Hirt mnß die Schafe dabey immer weit auseinander halten , damit die etwa schon angesteckten Stücke, so wenig wie möglich, mit den übrigen noch gesunden in Berührung kommen ; die schon mit den Blattern behafteten sind sogleich wieder von der Heerde abzu-sondern, und besonders zu weiden. In Ställe darf man sie, so lange es anders die Witterung zuläßt, gar nicht treiben; sollte es aber geschehen müssen , so muß man die Thiere dabey möglichst kühl und trocken halten, und kranke und gesunde, von ein» ander abgesondert, in besonderen Ställen verpflegen. §. 57. Seit einiger Zeit hat man auch augefangen die Schafblattern mit dem besten Erfolge zu impfen, so, daß an manchen Orten diese Krankheit dadurch bey Weitem nicht mehr so gefährlich, als gewöhnlich, erschien. Da es aber bey den Schafen, nicht so wie beym Menschen nolhwendig ist, daß sie unausbleiblich auch die Blattern erhalten müssen, sondern der größte Lheil derselben , ohne diese Krankheit zu bekommen, ihren Lebenslauf be-schlieffen, und man auch mehrere Schäfereyen findet, die seit io bis 20 und mehr Jahren, dieses Nebel nicht erfahren, und also ihre Heerde zu zweymahlen und öfter, ohne die Gefahr, diese Krankheit auSzustehen, gewechselt haben: so foll die Impfung nur dann, wenn die Gefahr einer Ansteckung mit dieser Seuche drohet, und nur von sachkündigen Personen, mit gutartigem Impfstoff, daS ist, mit gepülferten Pockenschurfen, die von Blattern, welche schon durch eine wiederholte Impfung fortgepflanzt sind, hergenommen wurden, verrichtet werden. Sie geschieht mittels kleiner Ritze, welche man an haarlose Stellen des Körpers anbringt, und worin etwas Pockengift eingerieben wird. §. 58. Das Heilverfahren bey Schafen, die mit den gutartigen und einzeln stehenden Blattern behaftet sind, ist ganz einfach: Man ziehe einem jeden kranken Stücke an der innern Fläche des einen oder andern Hinterschenkels eine Haarschnur, und suche ohne vieles Mediciniren, nur ein kühles Verhalten \u beobachten, und das Zusammcndrängen einer Heerde zu verhindern Den Entzündungen und Vereiterungen der Nase und der Augen kommt man durch Einschmieren dieser Theile mit süßer Milchsahne , und den Zufällen einer Halsentzündung mit lauwarme» s8a ' Vom 25, April. Gerstenmehlgetränken zu Hülfe. — Gegen bösartige oder zu-sammenfließende Pocken aber leisten ein Theil Vitriol- oder Salzsäure, mit vier Theilen Wasser verdünnet, zuLo bis too Tropfen, vier bis sechsmahl des Tages, in einem Leinsamen - Absud , ein etwas wärmeres Verhalten und der Aufenthalt in reiner Luft, gute Dienste, bis nähere ärztliche Hülfe zur Hand ist, welche sodann einen Aufguß der ZgnatiuSbohne, die Caöcarillrinde, die Wachholderbeeren, den Campher und andere ähnliche Mittel zu verordnen wissen wird. B. Regeln, welche bey den vorzüglichsten epizootisch herrschenden nicht ansteckenden Krankheiten der nützlichen Hausthiere zu beobachten sind. §. 59. i Da die epizootisch herrschenden Krankheiten der nützlichen HauSthiere fast einzig und allein nur von den nachtheiligen Einwirkungen der schädlichen Beschaffenheit der Lust und der Witterung abhängen, so wird man dem Entstehen derselben im Allgemeinen auch dadurch Vorbeugen können, wenn die im tz. 9 gegebenen Regeln genau befolgt, und die sämmtlichen diätetischen Vorschriften, in Hinsicht der Wartung und Pflege der Thiere, nach den §5. 4 — it gehörig in Acht genommen werden. ») Regeln, die beym Milzbrand oder bey der Miljs-uche zu beobachten sind. §.60. Der Milzbrand oder die Milzseuche entsteht unter den Pferden, unter dem Rindvieh, den Schafen und Schweinen fast je-desmahl, wenn eine lang anhaltende heiße uud trockene Witterung einfällt, die Weiden und Bäche von der brennenden Sonne verdorren und vertrocknen, das Vieh vielen Durst leiden, sich in der Hitze viel und anhaltend bewegen, und in »»reinen, deö Luftwechsels beraubten, warmen Ställen übernachten muß. Diese Krankheit befällt vorzüglich die stärksten, schönsten und jünger« Stücke einer jeden Thiergattung, und tobtet meistens sehr geschwind, wenn nicht in Zeiten vorgesehen, und mit wirksamen Heilmitteln dem Uebel gesteuert wird. §. 61. Schon die Anlage zu dieser Krankheit gibt sich eine Zeit lang vor ihrem Ausbruche durch ein mühsames und seltenes Misten, >83 Vom 25. April. eines mehr trockenen kleingcballten, und in weniger Menge ab» gehenden Kothes zu erkennen. Die Kennzeichen der wirklich an-sangenden Milzseuche aber sind: Zittern und Schaudern, beton--derö an den Flanken und Hinterbacken, kurz nachdem das Thier mit kaltem Wasser getränkt worden ist; ein bey Pferden über sechzig und bey dem Hornviehe und den Schafen über achzig Schläge in einer Minute vermehrter Pulsschlag, wobey der Schlag des Herzens ganz unfühlbar ist; Stumpfheit der Sinne, und Mattigkeit in der Bewegung, bey welcher der Hintertheil wie zum Zusammenfällen hin und her wankt, und wobey daS tränke Thier gleichwohl die meiste Zeit stehend zubringt, und sich fast gar nicht uiederlegt; verminderte Freßlust; kleingeball-ter und selten und in geringer Menge abgesetzter Mist; und weniger klarer, bierbrauner und selten abgehender Urin; trockene Hitze im Maule und auf der Haur; zuweilen Anschwellungen am Kopfe, am Halse, an der Vorderbrust, am Bauche und an den Gliedmassen, selten am ganzen Leibe. h. 62. Die Kennzeichen der vorhandenen großen Gefahr in dieser Krankheit sind: ein fast unfühlbarer, kleiner und bis auf hundert Schläge in einer Minute vermehrter Puls; dabey entweder keine, oder aber sich wieder verlierende Geschwülste an der äußern Fläche des Körpers, ein geschwindes kurzes, mit auf-gespannten Nasenflügeln und mit Flankenschlagen vor sich gehendes Akhmen, gänzliche Leibesverstopfung; durchaus aufgehobene Freßlust, und fast gänzlicher Mangel der Begierde zum Trinken. Mit diesen Zufällen überlebt das kranke Thier, wenn ihm keine wirksame zweckmäßige Hülfe geleistet wird, keine» Tag mehr, und es ist vollends ohne Rettung verloren, wenn einmahl die Haut, die Ohren und die Gliedmassen kalt werden, der Puls ganz verschwindet, auf den ins Ohr gesteckten Finger kein Kopfschütteln mehr erfolgt, das vorgehaltene Getränk nicht mehr angenommen wird, und das Thier zusammenzustürzen anfängt. §. 65. So fürchterlich und verderblich diese Krankheit, wenn sie einmahl eingerissen hat, für den Viehstand werden kann, so leicht ist eö aber, daS Entstehen derselben zu verhindern, wenn anders die folgenden Maßregeln genau beobachtet werden: An heißen Tagen soll alles Vieh vor allen sehr erhitzenden Bewegun» gen verschont bleiben, und nach Möglichkeit, wenigstens in den Mittagsstunden, im Schatten nntergebracht werden; man soll rö mehrere Mahl des Tages, als es in andern JahrSzeiten üblich >84 Dom ,5. April. ist, Mit frischem reinen Brunnenwasser und mit der Vorsicht tranken, daß es sich nicht auf einmahl damit überfüllt. Selbst den von der Arbeit erhitzten Pferden thut ein frischer Trunk wohl, wenn sie darauf gleich wieder fortarbeiten, und wenn man das Trinkwasser mit einer guten Handvoll Heu oder Häckerling vermengt hat, um dadurch zu verhindern, daß sie cö nicht zu hastig hinunterschlucken. Man führe, wo es thunlich ist, die zuvor mit reinem Wasser getränkten Pferde und Rinder täglich in di« Schwemme, und lasse sie, ohne vieles Herumjagen, eine Viertel, oder eine halbe Stunde laug darin verweilen; ober wo dieses wegen Mangel einer Schwemme nicht geschehen kann, übergieff« und wasche man, besonders die arbeitenden Thiere täglich am ganzen Körper mit Brunnenwasser. Man halte die Ställe, in Denen das Vieh die ohnehin warmen Nächte zubringen muß, sorein, luftig und durch Aufsprihen mit reinem frischen Wasser, so kühl als möglich ; man hüthe sich viele Stücke in einem kleinen Stalle die Nachte durch versperrt zu halten, wovon allein mehrere zu Grunde gehen könnten, sondern man lasse das Vieh lieber im Freyen, in dem Hofraume oder Garten übernachten, als die Ställe damit zu übersetzen. Am Tage, damit die Sonne nicht durch Thüren und Fenster in den Stall dringen kann, sollen diese mit frischen Äträuchern verstopft werden. §. 64. Das wirksamste Mittel zur Vorbeugung des Milzbrandes ist daS Steinsalz, oder auch daS gemeine Küchensalz, welches den Abgang des Mistes befördert, und seine Verhaltung und Vertrocknung im Körper nicht zuläßt.' Es soll daher den Thieren, so lange die heiße Witterung fortdauert, alle Tage Abends, nach hinlänglicher Tränkung, und nicht vor dieser, entweder mit dem Futter oder mit einem Mehltränke vermischt, oder aber allein in den Futterbarn gestreut, zur stecke gegeben werden. §. 65. Ist die Anlage zur Milzfeuche bey den Thieren, durch die Gegenwart der im §. 6i angeführten Leibeö- und Mistesverstopfung schon merklich: so müssen Pferde und Rinder zu Hause gelassen, weder mehr eingespannt, noch sonst ausgetrieben werden; indem sie auf der Straße; oder auf der Weide leicht Umfallen, und nicht wieder nach Hause gebracht werden könnten. Solchen Thieren, wenn sie auch noch recht gut fressen, und gar nicht krank zu seyn scheinen , muß, nebst dem angerathenen Baden und Waschen des ganzen Körpers, täglich immer nur weiches und nasses Kleyenfutter mit Salz, und anstatt des gewöhnlichen Wassers, Kleyen- oder Mehltränke, mit recht vielem Dom iS. April. m Salze beygemischt , gereicht, und im Falle sie eö nicht von sich selbst nehmen wollen, eingegossen werden, bis der Mist wieder weicher, öfter und in großem Haufen auf einmahl abgeworfen wird. §.66. Ist bey einem Stücke die Milzseuche selbst schon ausgebrochen, waS man ans den im § 6i angegebenen Merkmahlen erkennen kann, so muß vor Allem das kranke Stück in einen schattigen, luftigen und ruhigen Ort gestellt, und demselben gar keine trockne, sondern lauter weiche, und wenn eö möglich ist, grüne saftige Nahrung gegeben werden. Wenn aber alles frische Futter und selbst die Klepe fehle» sollte, so kann man auch getrockneten Klee, der zuvor mit kochendem Wasser abegebrühet, und hernach jedoch wieder abgekühlt werden muß, oder Heuhackerling auf diese Art' zubereitet, und mit Salz versetzt, anwenden. Das Tränkewasser soll mit etwas Kleye angerührc, mit vielem Salpe-ter, oder in dessen Abgänge, mit vielem gemeinen Salze versetzt, dem Thiere im Ueberflusse vorgesetzt werden. §. 6?. Die Nähere ärztliche Behandlung besteht aber vorzüglich darin , daß man vor Allem nicht nur allein die vorhandene Leibesverstopfung zu heben, sondern auch ein Lariren hervorzubringen trachte. Zu diesem Ende gebe man schon am ersten Tage der Krankheit, und so alle folgenden Tage, bis hinlängliches Lapiren erfolgt, einem jeden kranken erwachsenen großen Stückeg bis 6 Eingüsse , von denen jeder aus 2 Loth Salpeter, und ü Loth Dupli-caksalz, mit 2 bis 3 Seite! Kleyenwasser gemischt und aufgelöst, bestehen soll. Junge und kleine Stücke erhalten immer nur die Hälfte von diesem Mittel. In Ermanglung des Salpeters kann man eine gleiche Quantität von Weinstein, und anstatt des Duplicatsalzes, eben so viel Stein - oder Küchensalz gebrauchen; jedoch da die obengenannten Salze wirksamer und dem Zwecke entsprechender sind, so verdienen jene immer vor diesen, wenn sie zu haben sind, den Vorzug. §. 68. Erfolgt aus den Gebrauch dieses Mittels den zweyten oder dritten Tag ein wohlthätiges Lariren, so wird sich auch, mit Nachlassung der sämmtlichen Zufälle, die Freßlust wieder zeigen, das Thier wird heiterer, es legt sich nieder, der Puls wird längsamer, und die vollkommene Genesung ist nicht mehr zu bezweifeln. Nimmt anstatt dessen aber die Krankheit an Heftigkeit zu, so wird, ans Verordnung eines herbeygerufenen Thier-arzneyverständigen, eine der Größe und der Constitution deS *86 Vom -S. April. Lhieres angemessene Aderlässe gemacht, und zugleich sollen zwey Eiterbänder vorn an der Brust gezogen, und selbe mit Terpen-tinöhl wohl durchgeneßt werden; dabey sind aber auch die salzigen Lariermittel täglich unausgesetzt zu wiederholen. §. 6g. Erst dann, wenn durch die oben angezcigte Behandlungsart/ und durch das darauf erfolgte Laxiren, die Krankheit beträchtlich vermindert/ und die Freßlust zum Theil wieder hergestellt ist/ läßt man sowohl die salzigen Eingüsse/ als auch die Zumischung des Salzes im Tranke weg/ und gebraucht zur Stärkung der Verdauung täglich drey Mahl folgendes Arzneyniittel: Entianpulver, Calmuswurzelpulver, von jedem 2 Loth/ dann mittels des Speichels geriebenen Campher 1 Quentchen, welches zusammen mit etwaö Mehl und Wasser zu einem Teig gemacht, einem kranken erwachsenen Thier der größeren Gattung auf ein Mahl beygebracht wird. Junge oder kleine Thiere erhalten auch hier nur die Hälfte. Zur Nahrung nach überstandener Gefahr ist der abgebrühte und wieder erkaltete Klee oder Heuhäckerling mit etwaö Mehl oder gefchrotener Gerste vermengt ohne Salz, dienlich. Die Eiterbänder werden dann herausgenommen, und die wunden Stellen täglich mit warmen Wasser gereiniget , bis sich die Geschwulst zertheilt, und die Wunde zuheilt. $. 70. Sind während des Verlaufes der Krankheit Geschwülste am Kopfe. Halse/ Bauche, oder an den Gliedmassen entstanden, so muß das Waschen und Baden des kranken Stückes unterlassen werden. Die Geschwülste bleiben, so lange die Krankheit dauert, unberührt, und oft vergehen sie dann bey zunehmender Besserung von selbst, oder sie werden in der Folge durch leichte Einreibungen von Terpentinöhl zertheilt, oder, wenn sie sich warm, weich und schwappend zeigen, mit dem Messer geöffnet, die enthaltene gelbe Flüssigkeit ausgeleert, und die Wunde öfters mit Salz und Essig ausgewaschen. Zur geschwinder» Vertreibung dieser Geschwülste, durch Beförderung de» Urinabganges, kann auch, jedoch, was wohl zu bemerken ist, erst zu Ende der Krankheit , dem Thier zugleich innerlich Terpentin , zu einem halben Loth auf ein Mahl für große Stücke, kleinen nur ein Quentchen gegeben werden. §. 71. Alle Menschen, die mit den heftig kranke» Thieren umzu-gehen, oder sich mit umgefallenen zu befassen haben, müssen sich sorgfältig in Acht nehmen, daß sie sich mit den brandigen Aus- Vom e5. April. 187 würfe» und Säften, oder mit dem Blute derselben nicht besu» dein, und daß sie sich sogleich im Gesichte, an den Händen und andern entblößte» Theilen rein abwaschen, wenn sie zufällig damit bespritzt, oder sonst besudelt worden sind. Es wird daher ernstlich befohlen, daß kein Mensch den kranken Thiercn weder ins Maul, noch in de» Mastdarm, um selben auf die gewöhnlicheArt aus-zuränmen, mit entblößten Händen hineingreift; ferner, daß jeder Mensch, der in seinem Gesichte, oder an seinen Händen irgend einen offenen Schaden, eine Wunde, ein Geschwür, oder auch nur einen kleinen Ausschlag hat, sich von den kranken und gefallene» Thieren entfernt halte; daß jedes an dem Milzbrände gefallene Thier zwar schleunig weggeführt, nicht aber früher ab» gedeckt werde, als bis eS durch und durch erkaltet ist. Schärfe-stenö aber wird allen Ortsvorstehcrn die Wachsamkeit aufgebothen, daß kein mit dieser Krankheit, in waS immer für einem Grade befallenes Thier heimlich oder öffentlich geschlachtet, und das Fleisch davon verkauft, verspeiset oder sonst verschleppt werde. h) Regeln, die b:y der Maulseuche, oder dem Zungenkrebs zu beobachten sind. §. 72. Die Maulseuche, der Zungenkrebs, die Plärre, die Pestblatter ist jenes Nebel , welches sich bey dem damit behafteten Rind-viehe durch folgende Merkmahle zu erkennen gibt: Die Kranken versagen allmählig das Futter; das Maul ist ihnen schlüpfrig und schleimig, und eS fließt ihnen beständig Geifer aus demselben; das Zahnfleisch wird blaß, auch bläulich, und die Zähne werden los; der Athen, stinkt; an der Zunge, die zuweilen roth-qestreift, an dem inner» Maulgaumen und im Rachen entstehen Blasen, welche leicht platzen, und bald in ein unreines Geschwür übergehen. Sind diese Blasen roth, so nennet man sie gutartig; sind sie bleyfarbig, schwarzbraun und stinkend, so heißt man sie bösartig, weil sie dann den Theil, auf welchem sie sitzen, (meistens an der Zunge) ganz zerfressen, so daß man die Zunge von diesem Uebel oft ganz ausfallen sieht. Diese Krankheit verläuft nicht selten sehr schnell, und hat manches Mahl binnen 24 Stun-den schon ködtliche Folgen. i 73. Die Ursache dieser Krankheit liegt in einer nassen, sunipfi-gen Weide, vorzüglich bey einem heißen Sommer, wodurch überhaupt alle Arten der sogenannten Sumpsfieber erzeugt werden können. Der Zungenkrebs kann daher als keine eigene Gattung einer besondern Krankheit betrachtet werden; sondern er ist immer nur als ein Symptom deö Sumpffiebers überhaupt, Vom a5. April. >88 gleichsam als eine falsche Crisis desselben, oder als eine Ablagerung des Krankheitsstoffes auf die Maulhöhle anzusehen, weil er meistens erst gegen das Ende der Krankheit erscheinet. Die Gefahr dieses Uebels richtet sich daher nothwendig nach der Starke des dabey vorhandenen Sumpffiebers, und wenn daher dem Hauptübel, nähmlich dem Fieber, in Zeiten gehörig vorgebeugt wird, so kann auch die Heilung, ausser bey einer vorzüglichen Bösartigkeit, mit Zuverlässigkeit erwartet werden. §. 74. Man heilet das Sumpffieber als die Hauptkrankheit mit den dienlichen Mitteln; als: mit China, Cascarillenrinde, Eichenrinde, Bruchweiden-Rinde, mit Enzian- und Baldrian-wnrzel, mit Campher, Salzsäure und dergl. Zum Beyspiel, man gebe von folgendem Mittel: Cascarill- und Bruchweiden-Rinde, von jedem g Loth, Enzianwurzel 4 Loth, alles zu Pulver gestossen, und in vier gleiche Theile abgetheilt, von drey zu drey Stunden einen solchen Theil auf ein Mahl, in drey Seite! Leinsamen- Absud als Einguß; Kälber erhalten die Hälfte.— Aeußerlich bediene man sich, an der Stelle der Blatter oder des Geschwüres, bed Auskratzens der Wunde bis aufs Blut, mit was immer für einem Werkzeuge, das einen scharfen Rand hat; man wasche sie dann mit einer Lohbrühe, worin Alaun aufgelöst ist, oder mit Essig und Salz, oder mit Wasser, in welchem etwas Salzsäure und Honig beygemischt ist, auö, und die Heilung wird jederzeit erfolgen. Uebrigens sorge man, daß die darneben im Stalle stehenden Thiere, den scharfen Geifer der Kranke» nicht belecken, oder sonst am Maule nicht besudelt werden, und sich so, wie einige glauben, die Ansteckung mit dem Zungenkrebs nicht verbreite. c) Regeln, die bei) der Klauenseuche j» beobachten sind. §. 75. Die Klauenseuche, oder das Klauenweh, erscheint selten allein, sondern meistens mit dem Sumpffieber und dem Zungenkrebs zugleich. Sie zeigt sich bey den Rindern, den Schafen und Schweinen, wenn sie damit befallen sind, durch eine Entzündung und Geschwulst um die Krone des Fußes, welche oft-mahls in Eiterung übergeht. Hat ein Thier das Klauenweh allein, ohne zugleich an den andern genannten Nebeln zu leiden, so ist selbes meistens bloß eine Folge von großer Unreinigkeit, von übermäßiger Hitze und von zu vieler Feuchtigkeit des Stalles, vermöge welchen das Thier genöthigt ist, beständig in faulem scharfen Unrath zu stehen. Daö Fieber, welches sich oft Vom 25. April. 189 dabey einstellt, ist nur eine zufällige Begleitung, die von dem Reiz der örtlichen Entzündung veranlaßt wird. Unter diesen Umständen herrscht daS Uebel nie seuchenartig, sondern es werden nur einzelne Stücke damit befallen, die den davon genannten schädliche» Einwirkungen ausgesetzt waren. Kommt hingegen das Klauenweh als Symptom LeS SumpffiebcrS vor, so, daß dieses letztere die Hauptkrankheit ausmacht, so ist selbes als metasta-tisch oder als eine Ablagerung der Krankheirsmaterie auf die Krone an den Füßen zu betrachten, und man trifft es sodann häusiger oder seuchcnartig an, so, daß ganze Heerden damit befallen werden. §. 76. Liegt bey diesem Uebel keine allgemeine Krankheit, kein Sumpffieber zum Grunde; so behandelt man bloß die örtlichen Geschwüre äußerlich mit Lohbrühe, Essig, Branntwein, mit einer Mischung aus einem Theil Vitriolsäure in zwey Theilen Waffer verdünnet, mit Salmiak in Wasser aufgelöst, indem man mit diesen Flüssigkeiten durchnäßte, mehrfach zusammengelegte Leinwandlappen mehrere Mahle des Tages überlegt, und überhaupt die Tbiere an Len Füßen mit großer Reinlichkeit behandelt. Bey einem allgemeinen Leiden im zweyten Falle aber muß daß Sumpsfieber, als die Hauptkrankheit, wie zuvor §. 74 gesagt wurde, mit den dienlichen Mitteln innerlich gehörig behandelt, und damit die genannte zweckmäßige äußere Hülfe verknüpft werden. d) Regeln, die bey der Driinne zu beobachten sind. §. 77. Die Bräune, der Kropf, das wilde Feuer, oder eigentlich die Halsentzündung, kömmt am meisten unter den Schweinen bey trockener und heißer Jahreszeit, oder bey nasser kalter Witterung, epizvotisch, daS ist, seuchenartig, vor. Die Gegenwart dieser Krankheit gibt sich auf folgende Art zu erkennen: DaS Schwein wird matt, versagt das Fressen, und ist im Saufen gehindert; dabey wird seine Stimme heißer, der innere Rachen hochroth, die Zunge dick und braun; zugleich läuft der Hals schon von außen auf, und hernach schwellen Kops, Brust und Bauch ebenfalls an. In Zeit von 24 Stunden ist ein solches Schwein meistens gesund oder todt. Dauert die Krankheit länger, so entstehen zugleich Congestionen nach dem Kopfe, und die äußere Geschwulst ist heiß, hart, bald mehr, bald weniger roth, bald braun oder bleyfärbig; das Thier wird rasend, sucht immer Pfützen, wühlt in die Erde und den Mist, und läuft igo Dom -S. April. irre umher. Wenn sich daö Uebel zum Tode neigt, werden der Hals und auch der Bauch von außen braunroth, das Schwein kann nicht mehr aufstehen, die Auge» treten ihm hervor; eS reißt das Maul auf, streckt die Zunge heraus, ist matt, und erstickt endlich. Nach dem Tode liefern die Oeffnungen des Cadavers nicht immer gleiche Erscheinungen; man findet rothge-fleckte Eingeweide, eine große Milz, dicke Leber, und aufgetriebene Gallenblase, verdorbene Lungen, Ergiessungen von Blut und Blutwasser im Gehirn abwechselnd sehr häufig. §. 78. Die Bräune ist entweder entzündlich oder faulicht, wie dieß letztere überhaupt bey den Sumpffiebern der andern Thiere der Fall ist, oder sie erscheint aus beyden complicirt. Es laßt fich aber, um die Unterschiede zwischen beyden Arten genau zu bestimmen, schwer eine Gränzlinie ziehen. Einige wollen aus der Erfahrung behaupten, daß die Bräune, als Sumpffieber, eine sichtbare Geschwulst unten am Halse, auf dem Kehlkopfe zur Begleitung habe, welche nicht sehr hart ist; da im Gegen-theil die entzündliche Bräune mehr den ganzen Hals einnimmt. Oft aber entdeckt man bey der Sumpfbränne auch gar keine Geschwulst, aber es zeigen fich kurz vor dem Tode rothe und braune Streifen, wie Strahlen von der Brust gegen den Bauch laufen, und nach allen Erscheinungen mit den Petechien beym Menschen Übereinkommen; und dann ist immer schneller Tod die Folge. Die Sumpfbränne dauert gewöhnlich nur 4 Tage; währt sie länger, so kann das Thier geheilt werden. Am gewöhnlichsten ist bey trockenener, heißer, kalter Witterung die entzündliche, und bey feuchter, heißer oder kalter Witterung die Sumpfbräune die herrschende. §. 79. Die Heilung dieser Krankheit der Schweine ist sehr schwer, ob sie gleich nicht selten gelingt. Man muß dabey auf die Wit> terungsbedingungen achten, und nach diesen, dem Charakter des Fiebers gemäß, die Behandlung einrichten, wenn man glücklich seyn will. In dem Falle einer wahren entzündlichen Bräune läßt man dem Schweine unter der Zunge stark zur Ader, und gießt ihm kühlende erweichende Arzneyen ein; übrigens ist gleich Anfangs ein stärkeres Brechmittel aus 10 Gran Brechweinstein für alte Schweine, für junge 6 Gran, in einem großen Seite! Wasser, eines der besten Mittel. Sobald darauf ein Erbrechen erfolgt, so ist auch die Krankheit wirklich gehoben. Allein auch dessen ungeachtet muß man mit den kühlenden und erweichenden Tränken, als mit verdünnter Vitriolsäure von so—l 00 Tropfen Bom iS. April. -h» in einer halben Maß Leinsamen - Decoct noch einige Tage fort» fahren. Klystiere dürfen ebenfalls dabey nicht verabsäumr werden. Ist ein Delirium zugleich mit der Bräune zugegen, so beschütte man den Kopf des kranken Thieres oft mit kaltem Wasser; eben so wird auch ein Haarseil, auf die eine oder andere Schulter angewandt, von großem Nutzen seyn. — Entstand die Bräune als «in Symptom deö Sumpffiebers; so darf man hingegen nicht zur Ader lassen; sondern man gebe bloß dem Schweine nach obiger Vorschrift zu wiederholten Mahlen zum Erbrechen, und giesse ihm einen gesättigten Absud der Eichenrinde, nahm-lich 4 Loth Eichenrinde in einer halben Maß Wasser durch eine Stunde gekocht, mit Vitriolsäure vermischt, bis die Flüssigkeit angenehm sauer schmeckt, ein. Uebrigens halte man gesunde und kranke Schweine in luftigen reinen Ställen, lasse eö ihnen bey heißer Witterung nie an reinem und kaltem Saufen mangeln; gebe ihnen öfters, wenn dergleichen Krankbeiten herrschend sind, saure Milch, und treibe sie bey einer solchen Zeit nie in die Heerde und auf die Weide. C. Maßregeln, die bey den vorzüglichsten ansteckenden und epizootisch herrschenden, das ist, nicht seuchenarkigen Krankheiten zu beobachten sind. ») Regeln, welche in Hinsicht des Rohes der Pferde zu befolgen sind. §. 80. Der Rotz ist eine dem Pferdegeschlecht eigenthümliche chronische Krankheit, unter gewissen Bedingungen auch ansteckend; und hat den Nahmen von dem eiterartigen Ausflüße aus der Nase. Dieses Uebe! ist schon in der ersten, immer aber in der letzten Periode mit Fieber begleitet. — Ein Pferd wird aber eigentlich rotzig genannt, wenn demselben ein weißfarbiger, grauer, oder gelblich grüner Eiter aus einem Nasenloch« fließt, der um dasselbe eine harte Kruste, oder grindartige Rinde bildet. Die innere Schleimhaut der Nase sieht dabey entweder sehr hochroth, oder bleyfarbig und bloß aus. Höher oben in der Nasenhöhle erblickt man viele offene Geschwüre (Chancres), die einen rothen etwas erhabenen Rand, und einen mißfardigen speckigen Grund haben. Auf derselben Seite, wo sich ein Ausfluß aus dem Nasenloch« zeiget, ist die Drüse des KehlgangeS geschwollen, hart, etwas glatt, unschmerzhaft und fest an Knochen anliegend, zugleich thränt auch das Auge derselben Seite. Dabey ist daS Pferd munter, wohlgenährt, glattharig; eö frißt, säuft, ist ohne Hu-sten, fieberlos und ohne alle andere bemerkbare Krankheit. Der Nasenschleim eines solchen PferdeS löset sich im Wasser voll- 19* Dom $5. April. kommen auf/ und in dem aus einer Ader gelassenen warmen Blute desselben zeigen sich viele Eiterflocken. — Ein mit diesem Grabe der Krankheit behaftetes, vollkommen ausgewachsenes Pferd, wenn das Uebel nicht weitere Fortschritte macht, kann dabep alt werden, und zugleich zeitlebens dienstfähig bleiben. Hingegen Pferde, die schon frühzeitig, noch ehe sie die Drüse gehabt haben; mit dieser Krankheit angesteckt werden, bleiben bey diesem Grade des Uebelö nicht stehen, sonder» es schreitet nach und nach fort, und sie sterben sehr schnell unter heftigem Fieber. — Geht aber die Krankheit zu Ende, so magern die Pferde zusehends ab; der Nasenausfluß ist zuweilen mit Blut untermengt, so wie nähmlich die Geschwüre in der Nasenhöhle die Mündungen der Blutgefäße anfressen; sie fangen mit einem Hinterfüße an zu hinken, die Füße laufen auf, und bekommen Wassergeschwülste, und ein colliquativer Zufall beschließt die Scene. §. 81. Nach dem Lode zeigen sich bey der Oeffnung des Cadavers alle Eingeweide gesund, doch manches Mahl die Gekrösdrüsen verhärtet; hingegen die Lungen sind mit unzähligen kleinen grieö-artigen Knötchen, seltener nebstbey noch mit wirklichen Eitersäcken, angefüllt, wodurch sie, wenn sie durchschnitten werden, ganz rauh, gleich einer Feile, anzufühlen sind. Oft findet man auch mehrere andere drüsigte Stellen der Eingeweide von Entzündung und Eiterung angegriffen. Die Nasenhöhle derjenigen Seite, wo während des Lebens die Rotzmaterie ausfloß, ist voller Eiter; oftmahlö sind sogar auch die Knochen angefressen, und zugleich die Schleimhöhlen des Oberkiefers ganz mit Eiter angefüllt. §. 82. Diese Krankheit herrscht zwar nicht seuchenartig, aber sie ist ansteckend, und pflanzt sich eben durch die Ansteckung auf andere gesunde Pferde, Esel und Maulesel fort, ja die beyden letztern Thiergattunge» bekommen die Krankheit gewöhnlich noch viel heftiger, als die Pferde. Der Ausgang des Rotzes ist über kurz oder lang immer tödtlich; denn gleich im Anfänge, wo allenfalls noch Hülfe möglich wäre, ist das Uebel unkennbar, und wenn man einmahl das Daseyn desselben offenbar einsieht, so kömmt die Hülfe meistens zu spät, und jeder Versuch zur Heilung heißt nichts anders, als Zeit - und Geldaufwand unnütz versplittern. — Man hat zwar verschiedene Mittel, als: äußerlich, Operment zu Räucherungen; innerlich, Arsenik mit Pottasche, Belladouna, Wasserfenchelsamen, isländisches Moos, Eichen« Vom iS. April. ig3 Eichenrinde, Weidenrinde, Eisen, CalmuS und andere tonische Arzneyen angerühmt: allein die Besitzer kranker Thiere verlieren durch die großen Ausgaben für Arzneyen, durch die Lange der Zeit, als die Cur dauert, und halten auch deßwegen die Dauer der Behandlung nicht aus, deren Ausgang überdieß immer noch auch zweifelhaft bleibt. §. S3. Alles was ein guter Landwirth und ein vernünftiger Be« sitzer von Pferden in dieser Hinsicht zu thun hat, besteht darin: das Entstehen des Rotzeö durch eine zweckmäßige Pflege und Wartung seiner Pferde zu verhindern, und die Ansteckung zwi-scheu schon wirklich rotzkranken und gesunden Stücken zu »er-hüthen. — Man vermeidet aber die ursprüngliche Entstehung der Rotzkrankheit, wenn nicht zu viele Pferde, besonders Wallachen und andere von weichen zärtlichen Gattungen, in einem ihrer Anzahl nach zu kleinen vorzüglich niedrigen, dumpfigen, stinkenden unreinen und finstern Stall sich aufzuhalten genöthigt sind; daß man ferner die Pferde nicht zu sehr bedeckt, nicht zu sehr mästet, daß man alle Schwitzmittel, alles weiche und warme Futter, alle Präservativmittel und Drüsenpulver, wie sie von Quacksalbern empfohlen werben; alles unnöthige Lariren und Aderlässen, wenn es nicht von einem verständigen Thier, arzte angerathen wurde; alle faule und schlammige Weiden, faules Trinkwasser, den langen Aufenthalt in der Nässe bey heißer und kalter Witterung und dergl. so viel möglich bey den Pferden zu vermeiden sucht. §. 84. Die Ansteckung gesunder Pferde mit der Rotzkrankheit verhindert man durch eine genaue Fürsorge, daß von der Rotzmaterie , als dem eigentlichen Ansteckungsstoffe, nichts an gesunde Pferde gebracht, und bey ihnen nickt eingesogen werde. ES sollen demnach rotzige Pferde nicht auf die Weide getrieben , noch mit gesunden zugleich in einem und demselben Stalle gelassen, oder mit ihnen zusammen und neben einander vor ein Fuhrwerk angespannt werden. Am besten ist es daher ein als rotzig erklärte« Pferd sogleich tobt zu schlagen, oder selbes dem Waasenmei-ster zu diesem Zwecke zu übergeben, damit so alle Gefahr der Ansteckung mit einem Mahle vernichtet werde. — In Einkehr-wirthshäusern müssen die Futterbarn und Trinkgefäße vor hem Gebrauche, weil man nicht wissen kann, ob zuvor nicht ein rotz. krankes Pferd ans demselben besorgt wurde, wohl gereiniget, oder noch besser, nur eigene, selbst mitgebrachte, gebraucht werden. Sollte aber durch einen unglücklichen Zufall ein rotziges Sefetzsammlun, ZIT. S*eiU 13 ’94 Dom sS. April. Pftrd einem Privatstalle unter andere gesunde zu stehe» gekommen feyn: so sollen die Raufen, Futterdarn, Streubäume und andere Dinge, die von der ansteckenden Rotzmaterie besudelt worden seyn, und zur Verbreitung der Ansteckung Gelegenheit geben können, durch öfteres Waschen und Scheuern mit heißer Lauge gut gereiniget, und das Holzwerk wohl gar abgehobelt, so wie die Mauerwände frisch mit Kalk übertüncht werden. d) Siegeln, die gegen die Räude zu beobachten sind. §. 85. Die Räude ist eine Haut- oder Ausschlagskrankheit, welche bey allen nützlichen Hauöthieren, dem Pferde, dem Hornviehe u. s. w., vorzüglich aber bey den Schafen vorkömmt. Zeigt sich das Hebet bey diesen letzter», so wird Anfangs die Wolle bleich, gerade, oder mehr verwirrt; die Haut sieht schmutzig, anfänglich roth, späterhin trocken aus, und ist rauh anzufühlen; die Wolle geht bey dem geringsten Ziehen aus, späterhin fallt sie von selbst aus , dann hinkt das Schaf gewöhnlich etwas auf den Hinter-fußen, und man erblickt alsdann schon an den dünnbehaarten Stellen des Euters, oder an der inner» Flache der Hinterschenkel den hervorkommenden Ausschlag, der sich als Knoten unter, oder als braune Flecken auf der Haut zu zeigen anfängt, woraus hernach kleine juckende Schuppen und Bläschen, die am Ende in blutige grindige, nach und nach weiter um sich fressende Geschwüre übergehen, das ist, die förmliche Räude entstehet. So wie die Knoten oder Flecken sich in eigentliche Geschwüre verwandelt haben, ist das Hebet ansteckend, und pflanzt sich so durch ganze Heerden fort. §. 86. Wenn die Pferde von der Räude befallen werden, so ist das Haar bey ihnen wie abgestorben, es erscheinen kleine mehlichte Schuppen in den Mähnen, am Rücken, an den Backen, am Schweife, wobey die Haare ausfallen, und unter welchen dann kleine Bläschen sitzen, welche nach und nach in die Räudengeschwüre übergehen: die Haut herum ist roth, sie bekömmt kleine Risse und Wunden, und allmählig verbreiten sich diese fressenden Geschwüre über den ganzen Körper. — Aehnlich ist der Verlauf dieser Krankheit bey dem Rindviehe und den Schweinen; alle baden ein Jucken, besonders Anfangs am Hglse und am Rücken, wodurch sie an diesen Theilen zu reiben gezwungen werden; die Haare verändern ihre Farbe, gehen leicht aus, oder fallen von selbst aus, und die Haut ist schuppig, und wird allmählig mit Grind beseht , welcher immer weiter um sich greift, manchesmahl trocken bleibt, mancheSmahl aber in feuchte Geschwüre übergeht. Vom iS. April. *9$ §. 87. Die nächst« Ursache der Räude unter einer Herde ist mei'stenS die Ansteckung durch unmittelbare Berührung der Krätzmaterie; die entferntem Ursachen dieser Krankheit aber liegen in sumpfigen Weiden, in dunkeln, dumpfigen, engen Ställen, in der Unreinlichkeit, im sparsamen Ausmisten, in dem in der Streu enthaltenen Urin, im Ungeziefer, das sich im Miste erzeugt und dergl., welches Alles zur Entwickelung der Räude beyträgt. Zst daher dieses Hebel ein Mahl bey einer Heerde eingebrochen, so ist es äußerst schwer, selbes wieder völlig auszurotten; und sogar die Triften, über welche räudig? Schafe getrieben werden, sind im Stande, einer gesunden Heerde die Krankheit mitzutheilen. Oftmahls richtet dieses Hebel auch ganze Heerden zu Grunde. §. 88. Das Erste und Wichtigste, diese verderbliche Krankheit auS-zurotten, besteht darin, die Ansteckung sorgfältig zu vermeiden und kein räudiges Schaf unter die Heerde kommen zu lassen. Die Vorurthcile, als ob räudige Schafe bester zur Zucht zu halten wären, als reine, und zwar ans dem erbärmlichen Grunde , daß sie bessere Wolle geben, und ihr Fleisch schmackhafter seyn sollte, als des reinen Viehes, ist äußerst schädlich und nn» wahr; denn einem jeden vernünftigen HauSwirthe muß eS einleuchten, daß ein räudiges Thier durch den Ausschlag doch immer mehr oder weniger leidet, und daß dieser HautanSschlag schon für sich selbst eine ekelhaste Krankheit ist, die sich oft den inner» Theilen eines ThiereS einigermaßen mittheilet, in so fern nähmlich das Krätzeiter eingesogen und dem Blute selbst mitge-theilt wird. Und wenn gleich der Genuß des Fleisches eines räudigen Thieres für sich ganz unschädlich wäiH was aber jedoch bey einem geibissen hohen Grade der Räude nicht geradezu behauptet werden kann, so kann bey manchen Menschen doch schon der Ekel für sich allein nicht nur bloßes Uebelbefinden, sondern auch wirkliche Krankheit Hervorbringen. ES ist daher immer des-ser, da auch der Glaube, als ob die Wolle räudiger Schafe brauchbarer sey, durchaus falsch ist, lieber gar kein Schmiervieh zu dulden, sondern bloß reine«, und mithin gesundes Vieh zu halten. $. 89- Sollte die Räude unter einer Heerde wirklich auSgebrochen feyn, wovon man sogleich überzeugt wird, sobald man bey einem oder dem andern Stücke die Wolle an dem Rücken, am Halse und später an den übrigen Theilen de- Körpers gerade, oder unerdentlich verwirrt werden sieht: so müssen die angesteck» Vom iS. April. 196 ten Thiere sogleich von den übrigen gesunden abgesondert, und auf besondere Weiden, wo keine Vermischung mit der übrigen Heerde Statt findet, gebracht, oder in geräumige, trockne und luftige Ställe verschlossen werden. Die Heilung selbst aber unternimmt man entweder mit dem innerlichen Gebrauche des Moschus, täglich von s bis 6 Gran, durch einige Tage; oder weil dieses Medicament zu theuer, auch nicht echt zu bekommen feyn dürfte, durch nachfolgendes Mittel: Man nehme Vanille einen Scrupel, und reibe sie mit zwey Quentchen weißen Zucker zu einem Pulver, diesem wird ein Loth CaScarillenrinden - Pulver zugesetzt, und dann daS ganze mit zwey Loth rohen Honigs zu einem dicken Teig vermischt, aus welchem 6 Bissen oder Pillen gemacht werden, wovon man dann einem kranken oder erwachsenen Schafe jeden Tag Abends eine solche Pille eingibt. Junges Vieh bekommt nur die Hälfte. — Aeußerlich gebrauche man eine Salbe von nachfolgender Zusammensetzung: Man nimmt Sabadillsamen zu Pulver geflossen, und mineralischen Mohr, von jedem ein Loth, frische Butter 6 Loth, und vermische Alles genau zu einer Salbe. Mit dieser Salbe werden dann, nach gescheitelter Wolle die räudigen Stellen, bis sie vergehen, eingeschmiert. Bey der trockenen Räude kann man sich anstatt dieser Salbe auch der concentrirten Salzsäure, mit 3 Theilen Wasser vermischt, bedienen. — Lariren, Aderlässen und alle schwächenden Mittel, welche den Darmcanal reizen, muß man völlig vermeiden, wenn man die Cur glücklich vollenden will. — Bey Pferden und andern großen Thieren wird die Gabe der Pillen vrrhältnißmäßig vermehrt; bey Schweinen aber ist der Gebrauch diese» Mittels wie bey den Schafen. ♦ e) Rigetrt, die in Hinsicht der Hundswuth zu beobachten sind. §. 90. Die HundSwuth ist jene schreckliche Krankheit, welche ursprünglich nur die Hunde einer jeden Race, eines jeden Geschlechts, eines jeden Alters, dann ohne Unterschied alle zum Hundegeschlecht gehörigen Thiere, als Füchse, Wölfe u. s. w. befallen kann; hingegen durch eine Art von Einimpfung, nähm-!>ch durch den Biß schon wirklich wüthender Thiere, oder auch nur durch daS bloße Belecken und begeifern derselben mit ihrem Speichel auf wunde Stellen der Haut, auch auf andere Thiere, ausser dem Hundegeschlechte und sogar selbst auf den Menschen foitgepsianzt wird. — Die Arzneyverständigen unterscheiden mehrere Arten der Hundswuth; allein für unfern Zweck ist es genug, ein allgemein treffendes Bild dieses fürchterlichen UebelS aufzustrlleu, woran man vorzüglich drey Grade, mit ihren her» Vom ,S. April. 197 vorstehenden Zufällen oder Symptomen, unterscheiden kann, ohne eben auf die verschiedenen Unterabtheilungen nach ärztlichen Grundsätzen genauere Rücksicht zu nehmen. h. 91. Im ersten Grade gibt der Hund die Gegenwart der Wuth durch eine gewisse Melancholie, durch ein stilles mürrisches Betragen zu erkennen, wobey er träge ist, nicht mehr wie sonst auf den Ruf seines Herrn hört, nicht mit dem Schweife wedelt, das Licht scheuet, und sich in Winkel verkriecht. Er bellt dabey nicht, sondern knurrt mehr, seine Augen sind trübe, er läßt den Schweif und die Ohren schlaff hängen, frißt nicht mit der gewöhnlichen Lust, läuft mit aufgesperrtem Racken umher, schnappt nach Luft, sucht küble Oerter, und wirft sich oft gern ins Wasser, um sich abzukühlen. In diesem Zustande beißt er nur dann, wenn er gereizt wird; aber sein Biß ist dessen ungeachtet gefährlich. Man heißt diesen Grad auch die stille Wuth » und es ist traurig, daß man zu einer Zeit, wo man einem Hunde noch nichts ansieht, und wo man voll Zutrauen zu einem Thiere dasselbe in dem Augenblicke noch liebkoset, wo es schon den schauderhaftesten Tod gibt. §> 92. Der zweyte Grad zeigt die Krankheit schon mehr entwickelt. Der Hund ist zu dieser Zeit schon völlig verstopft, er hat Hitze; und wenn ja die Ercremente abgehen, so sind dieselben harr und sie werden mit großem Zwange ausgeleert. Die Nase ist trocken und warm, dieAugen sind trübe, roth, schielend, und sehen aus wie gebrochen. Er bellt selten, und das nur mit heiserer Stimme, "läuft zuweilen im Kreise herum, und beißt nach seinem eigenen Schwänze. Er ist jetzt gegen seinen Herrn schon gleichgültig, und nur zuweilen kehrt noch ein heller Augenblick des BewußtseynK zurück, in demselben schmiegt er sich wieder an seinen Herrn, und gewöhnlich ist dieß der höchst gefährlich« Zeitpunet der giftigsten Verletzung für denselben. Kurz nachher fällt er wieder in seine Bewußtlosigkeit zurück, und verkriecht sich sogar auf den Zuruf seines Herrn. Er schläft jetzt nickt mehr, schlummert bloß mit offenen Augen, und erschreckt während seines Schlafwachens sehr oft. Er läuft Fliegen und Schmetterlingen nach, beißt nach ihnen, und fällt zahme Hühner und anderes Geflügel an. Er leckt sich öfters das Maul, klatscht mit der Zunge, verzerrt die Oberlippe; eö läuft ihm dünnes Wasser ans dem Munde; er schielt oft nach den Flanken, win-seit laut; bezeigt sich gegen andere Hunde heimtückisch frtunblidv scherzt mit ihnen, und fällt sie dann plötzlich mit Beißen an. Zu- igS Vom »S. April. letzt ist ihm sein Herr ganz fremd, und er achtet gar nicht mehr auf ihn. §. 93. Der dritte Grad ist noch furchtbarer, und er zeichnet sich durch folgende Merkmahle aus: Der Hund wird immer schlich-lernet und unruhiger, sein Auge starrt jetzt wild, die Gegend der Backen und um die Augen schwillt etwas auf, die Zunge ist roth, entzündet oder bleyfärbig, sie zittert zuweilen, hängt zum Munde heraus, der nun beständig geöffnet ist. Im Gehen hängt er den Kopf zur Erde, er wankt auf den Füßen, fällt während des Laufens oft plötzlich zusammen, rafft sich aber bald wieder auf. Er bellt nicht mehr, sondern murrt nur zuweilen; er hat das Gehör verloren, und es ist daher aller Zuruf vergebens: oder 'wenn er doch noch einigermaßen hört, so dreht er bey einem Laut, der ihn betrifft, bloß den Kopf etwas auf die Seite, ohne eine größere Theilnahme zu bezeigen. Das Wasser, und alles Nasse und glänzende überhaupt fliehet er. Doch obschon in dieser Periode die meisten Hunde gar nicht mehr saufen, so habe» doch andere in derselben keinen Abscheu vor dem Wasser, und stürzen sich hastig darüber her. — Jetzt legt sich der Hund auch gar nicht mehr nieder; sondern er schleicht mit schielenden Seitenblicken, und mit einem zwischen die Beine gezogenen Schweife beständig umher. Er wird von Stunde zu Stunde magerer und dünner. Endlich zeichnet sich diese letzte Periode auf eine mannigfaltige Art aus, und zwar beynahe bey jedem Subjecte anders; den bald geht sie mit den schrecklichsten auffallenden Zufällen, bald aber ganz ruhig vor sich, bis der Tod erfolgt. Bey einem jeden aber ist die Zunge bleyfärbig, und hängt aus dem Munde heraus; der Schaum läuft häufiger aus dem Munde, und die Thränen ans den Augen, die Haare sträuben sich wie Borsten empor; alle Hunde fliehen vor ihm, er wird allmählig matter, läuft langsamer und taumelnd, und wird zuletzt von Convulsio-nen befallen. Nicht immer erlebt ein wüthender Hund diese Periode, sondern er stirbt oft schon früher, nicht seltenffchon an der stillen Wuth allein, und dann ist das Uebel durchaus weniger bemerkbar. Außerdem aber erfolgt der Tod unter den heftigsten Schmerzen mit einem dumpfen Wimmern, oder mit Geheul und Convulsionen, indem er noch zuletzt nach allen Seiten um sich beißt. §. 94. Die zur Abwendung dieser schrecklichen Krankhtstt unter de» Hunden, und der daherrührenden Gefahr für die übrigen Thiere «mb den Menschen, abzweckenden Maßregeln beziehen sich ans Dom 15, April. ‘99 folgende drey Gegenstände: Erstens, dem AuSbruche der Wuth an Hunden und andern Thieren vorzubeugen; zweytens, auf den Fall, daß sie dennoch ausbricht, alle weitere Beschädigung der Menschen und des VieheS zu vcrhüthen; dritten-, die etwa gebissenen Menschen und Thiere, durch die bid jetzt bekannte bestmöglichste Art, vor dem Ausbruche der Krankheit zu bewahren, und im Falle deS wirklichen Ausbruches entweder zur Heilung oder zur Verhinderung der Ausbreitung deö Nebels das Nöthi-ge zu verfügen. — Diese drey Gegenstände können nun anders nicht, als durch die genaueste Beobachtung der folgenden V.r-haltungSregeln erreicht werden, und eS ist dabey noch zu erinnern, baß, da besonders die anfangende Wuth schwer zu erkennen ist, man nicht immer auf volle Ueberzeugung, sondern nur auf Wahrscheinlichkeit schon sehen muß, um einen Hund old der Wuth verdächtig, und der öffentlichen Sicherheit wegen, für höchst gefährlich zu halten, und jeder Eigentbümer ei es Hundes, der an ihm die vermuthlichen Zeichen der herrannahenden oder schon vorhandenen Wuth bemerkt, und dann niche sogleich bey der Ortsobrigkeit die Anzeige macht, oder sonst die nöthigen Vorkehrungen nach dieser gegenwärtigen Vorschrift versäumt, macht sich einer schweren Polizeyübertretung schuldig, und ist für allen dadurch entspringenden Schaden verantwortlich. §. 1)5. Um das Entstehen der Wuth bey den Hunden zu verhindern, ist eS vor Allein nothwendig, die Ursachen aufzusuchen und kennen zu lernen, denen man den Ursprung dieses UebelS zuschreibt. — Nu» sind zwar die Anlässe und Ursachen, ouS denen die HundSwuth eigentlich entstehen soll, der Angabe nach sehr zahlreich; allein keine derselben läßt sich mit bestimmter Gewißheit als allein zureichend angeben, die meisten sind nur mehr oder weniger wahrscheinlich als solche bekannt, doch wenigstens scheinen alle als prädisponirend, oder als Gelegenheitsursachen in der Erfahrung gegründet zu seyn. Sie sind folgende: Lang anhaltend erlittene Kälte und plötzlich darauf folgende Hitze, große anhaltende Hitze im Sommer, mit Ermüdung und Ab-mattung des Hundes, ohne eine Gelegenheit zu haben, seinen Durst nach Gefallen löschen zu können; dieß gilt besonders von Kettenhunden, denen man gar nicht-, oder nicht hinlänglich zu saufen gibt, und die dann so genöthigt sind, aus Durst zuweilen ihren Harn zu trinken; langer Hunger, schmutziges und unreines Getränk ans Pfützen, großer unbändiger Zorn; das Liegen und Schlafen unter einem heißen Ofen zur Winterszeit, gehinderter Begattungstrieb, und hierin sollen die Hündinnen mehr Gefahr laufenwüthend zu «erde», alö die Hunde des so® Rom sö. April. männlich,» Geschlechts, denn letztere nur dann, wenn sie die Geschlechtsteile hitziger oder läufiger Hündinnen belecken, und zur Begattung selbst nicht kommen; endlich die vorausgegangene Hundökrankheit oder Hundestuche, wenn sie nicht gehörig geheilt wurde. §. 96. Um daher daS Wüthendwerden der Hunde so viel möglich gleich ursprünglich zu verhüthen, muß daö erste Augenmerk ans dse^Berminderung der Anzahl der unnöthigen Hunde gerichtet seyn; denn je weniger Hunde im Lande sind, desto seltener wird auch diese fürchterliche Krankheit ursprünglich entstehen, und durch den Biß andern mitgetheilt werden können. Dem zu Folge wird Zedermann erinnert, die unnöthigen Hunde selbst abzuschaffen, damit er von Obrigkeitswegen nicht mit Gewalt dazu gezwungen werde. Außerdem wird ausdrücklich verbothen, un-nöthige Hunde, besonders die von der gemeinen Art, frey auf den Gassen herumlaufen zu lassen; und die Abdecker sollen dieselben zu allen Zeiten unnachsichtlich tobten; selbst bey Hunden einer schönern Gattung, wenn sie ohne Halsband auf der Gasse frey herumlaufend getroffen werden, ist das Rühmliche, daß sie als herrenlos zu betrachten sind, zu beobachten. Durch die Gewohnheit, die Hunde lange auf der Gaffe frey herumlaufen zu lassen, bekommen sie häufig Gelegenheit, sich mit andern fremden Hunden herum zu beißen, selbst bissig und zornig zu werden; aus Hunger und Durst verschiedene schädliche Sachen hinein zu fressen und zu saufen, die dann zur künftigen Krankheit und Wuth eine Gelegcnheitsursache abgeben können. Vorzüglich aber wird der Eiqenthümer eines Hundes dadurch ausser Stand gesetzt, auf denselben genau Acht zu haben; da doch nach tz. 94 Jedermann für den Schaden, den sein wüihend gewordener Hund anrichtet, verantwortlich ist. Endlich bissige und zornig« Hunde, wenn sie anders in einer Haushaltung nothwendig sind, müssen an Ketten gelegt, und gut verwahrt, die unnöthigen aber gleich todtgeschlagen werden. §- 97. In Hinsicht der Wartung und Pflege der Hunde, um das Tollwcrden derselben zu verhindern, hat man folgende Vorsichtsregeln zu beobachten: Vor Allem sorge man zu ihrem Unterhalt für hinlängliche, reinliche und unverdorbene Nahrungsmittel, damit sie nicht durch den Hunger gezwungen werden, Koth und andern Unrath zu verschlingen; sie dürfen daher niewahlS, besonders im Sommer, faules und stinkendes Blut, Fleisch, Fett, oder sonstiges dergleichen Futter zur Nahrung bekommen. Eben Rom a5. April. 501 so lasse man einen Hund nie Durst leiden, und gebe ihm so viel möglich frisches und reined Wasser, keine Seifenbrühe oder anderes Spülicht. Daö Brot, womit sie gefüttert werden, darf nicht unausgebacken oder schimmlicht seyn. Sehr gut für die Hunde ist aber, wenn selbes jedes Mahl etwas weniges gesalzen wird. Alle hitzige, gewürzte, scharfe oder heiße Speise» und Getränke sind ihnen schädlich; hingegen abwechselnd Knochen, die sie zermalmen können, sind für sie eine nokhwendige Nahrung. Immer müssen die Hunde reinlich gehalten, fleißig ge-kämmet, gestriegelt, gewaschen, und die zottigen, wenigstens zweymahl des Jahres geschoren werden; den Sommer über soll man sie'öfters im Wasser herumschwimmen lassen. Ihre Ställe müssen öfters ausgeputzt, und mit frischem Strohe versehen werden. Im Winter sollen die Hunde in warmen und mit Stroh gut versehenen Ställen vor Kälte, Wind und Nässe wohl verwahrt werden, und immer mit reinem Wasser wohl versehen seyn; worauf vorzüglich bey strenger Kälte fleißig zu sehen ist, indem ihnen da das Trinkwasser sehr oft gefriert. Sehr schädlich ist es, wenn die Hunde lange Zeit unter einem heißen Ofen, oder an das Feuer mit ganzem Körper, oder nur mit dem Kopfe liegen, man hat dadurch die Hirnentzündung und Wuth bey ihnen entstehen gesehen. Im Sommer müssen die Hunde immer reines frisches Wasser im Ueberflusse zu saufen haben. Sie sollen in dieser Zeit weder durch Jagen, Hetzen, oder andere starke Bewegungen lange erhitzt, noch anhaltend den heißen Strahlen der Sonne auögesetzt werden, und wäre eö doch geschehen, so muß man dafür sorgen, daß sie, wenn sie sich etwas abgekühlc haben, hinlänglich zu saufen bekommen. Weder bey starker Hitze noch bey heftiger Kälte darf ein Hund zum Zorne gereizt, noch weniger hernach vom Saufen abgehalten werden; liegt ein Hund an der Kette, so ist dieses um so nöthiger, weil er sich ohnehin hier in einer Art von ZwangSznstand befindet, der ihn unwillig macht. Man unterdrücke den Begattungstrieb der Hunde nicht gewaltsam, sondern sorge dafür, daß sie ihn gehörig und unge-stört befriedigen können. Nach starker Ermüdung und Erhitzung setze man sie nicht unmittelbar darauf einer plötzlichen Erkältung au§. Endlich schon sehr alt gewordene.Hunde müssen getödtet werden, indem diese viel eher, als jüngere Hunde, auch bey geringen veranlassenden Ursachen, wüthend zu werden pflegen. Wer diese wenigen Maßregeln befolgt, wird nicht so leicht be-sorgen dürfen, daß ihm sein Hund wüthend wird: und. wenn eS dessen ungeachtet geschehen sollte, so hat er sich doch wenigstens keine Vorwürfe einer Vernachlässigung von seiner Seite zu machen. Dom rS. April. $08 §. 98. ES herrschen unter dein Volke verschieden«, theilS abergläubische, theilS auf alte, aber unwahre Vorurtheile gegründete Meynungen, als ob man durch verschiedene Operationen, die an den Hunden vorgenommcn werden müßten, daS Wüthend-werden derselben verhindern könnte. Allein häufige Erfahrungen haben es hinlänglich gezeigt, daß dieses schreckliche Uebel dessen ungeachtet ausbrach, und wo ein solcher Hund dann nur um so mehr Unheil anrichtete, als man sich, durch die vermepntli-chen Präservativmittel sicher gemacht, der Gefahr gebissen zu werden, um so eher bloß stellte. Hierher gehören nun: daS Brennen auf dem Kopfe eines HundeS, sowohl mit einem gemeinen glühenden Eisen, als auch mit dem sogenannten Huber-tuSschlüssel; das Verschneiden oder Castriren der Hunde; das Abhauen deS Schweifes und das Brennen desselben am abgeschnittenen Ende; das Beschneiden der Zungenspitze» oder das Wundschaben mit einem scharfen Instrumente der Nervenwärz-chen auf der Zunge. Unter allen diesen vermeyntlichen Präservativen der Hundswuth, wird ober keines so häufig, als das Schneiden oder Nehmen des Wurms, welchen der gemeine Mann den Tollwurm nennt, gebraucht; das heißt, man schneidet den Hunden einen gewissen sehnichten Theil, den sie unter der Zunge haben, auS der ihnen zum Hohlmachen der Zunge beym Saufen dient. Allein nicht nur, daß diese Operation nicht gegen das Tollwerden schützet, so bringt sie den Hunden auch noch den Nachthcil, daß sie dadurch künftig beym Saufen gehindert werden. Es wird demnach Jedermann vor diesen unnützen» in gewisser Hinsicht sogar schädlichen, und allen andern ähnlichen sogenannten Präservativen der Hundswuth gewarnet. §. 99» Ist aber ein Hund von einem andern schon wüthenden gebissen worden, so wäre cS wohl, wenn anders an demselben nicht viel gelegen ist, daS Beste, denselben auf der Stelle tobt zu schlagen. Hätte der gebissene Hund aber einen besondern Werth, so sehe man ihm, nachdem man sich zuvor die Hände mit Baum-öhl gut eingesalbt hat, auf dem ganzen Leibe nach, ob irgend eine Verletzung daran zu finden ist; findet man nichts dergleichen, so wasche man ihn mittels eines Kammes und eiiteS Strohwisches tüchtig mit Seifensiedcrlauge, und lege ihn an einen abgesonderten Ort, wo Niemand hinkömmt, und wo sich ihm auch keine Thiere nahen können, an eine starke Kette, woran ein eisernes, oder wenigstens sonst sehr starkes Halsband sich befinden muß» damit er sich nicht losreißen kann. So lasse man ihn wenigstens ein ganzes Vierteljahr liegen, füttere nd abirocknen; sollte aber die Stelle wund, oder mit einer Abschürfung der Oberhaut, mit einem Geschwürchea od>r mit einem Hauiausscklaoe beseht gewesen seyn. fo ist die Stelle wie die Bißwunde selbst, die von einem wuthenden Thiere bevgebracht wurde, nach io» zu behandeln. Gesetzsammlung XIV. Theil. ^ »10 Vom 27. April. 58. Vorzugsrecht der drepjährigen Rückstände an landcs-fürstlrchen Steuern vor allen grundherrlichen Forderungen bey Concursen und gerichtlichen Execu--tiotten. Es sind bey Concursen und bey der gerichtlichen Ereeution Zweifel über das Prioritäts - Verhältniß der landesfürstlichen Steuern gegen die grundherrlichen Abgaben erhoben worden, deren Erörterung aus den in Wirksamkeit stehenden Gesetzen, Landtafel-Patenten, und Grundbuchs-Ordnungen zu folgenden Beschlüssen führte: Den dreyjährigen Rückständen an landesfürstlichen Grundsteuern gebührt in Rücksicht des unbeweglichen Gutes, worauf sie haften, das Vorrecht vor allen grundherrlichen Forderungen. Im Concurse und bey der gerichtlichen Execution sind daher aus dem Kaufschillinge für das Gut, oder aus den Einkünften zuerst die landesfürstlichen Steuerrückstände, und nur nach deren vollständigen Bezahlung die grundherrlichen Forderungen zu berichtigen. Welches in Folge hoher Hofkanzley - Verordnung vom 27. März 1832, Zahl ä78i, zur Darnachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 27. April iszr, Zahl 1476/St. 59. Vorstchten, welche bey Ausmusterung unbrauchbarer Registraturs-Acten zu beobachten sind. ' Vetmög hoher Hofkanzleyverordnung vom 24. März 1832, Zahl 5623, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabi-binetsschreiben vom 2. März 1832, in Beziehung auf die Ausscheidung und- Vertilgung der unbrauchbaren Registraturs - und ArchivSacten zu befehlen geruhet: Es sey darauf zu sehen, daß bey dieser Musterung nicht auch Acten zur Vertilgung bestimmt werden, welche noch nokhwendig oder nützlich, oder wichtig seyn Vom,8. April. an dürften, oder eS werden könnten, und auch solche, welche, ob» wohl zum amtlichen Gebrauche nicht mehr dienlich, doch in historischer oder sonstiger Beziehung einigen Werth haben, oder haben dürfen. Gubernialverordnung vom 28. April 1832, Zahl 5567; an die Registraturs-Direktion, Kreisämter und an das Fiöealamt. 60. Art der Kundmachung erledigter Stiftungsplätze. Nach dem Inhalt des hohen HofkanzleydeereteS vom 2. April is*,2, Zahl 6733, haben Se. k. k. Majestät unterm 2Y. März d. I. zn befehlen geruhet, daß in Hinkunft bey der Kundmachung der Erledigung eines Stiftungsplatzes immer zugleich bekannt zu machen sey, was die Aeltern oder Vormünder bey der Erlangung des Stiftplatzes für ihren Sohn oder Mündel zu leisten haben, wie auch, daß dem Gesuche die Erklärung der Aeltern oder Vormünder beyzulegen sey, daß sie bereit seyen, das Vorschriftmäßige zu leisten. Gubernialverordnung vom 28. April 1332, Zahl 6553; an die Kreisämter; an die Stände- 61. Erforderniß empfehlender Sittenzeugnisse, und der Zu-rücklegung der dritten Hauptschulclasse für Lehramts» Candidaten. Um dem Andrange von Schulpräparanden vorzubeugen, und geeignete Lehramts Candidate» zu erhalten, ist nach Inhalt des Studienhofcommiffions DecretS vom 7. April 1832, Zahl 1430, in Folge allerhöchster Entschließung vom 30. März d. I. kün tiz: »■ eine genaue Auswahl und strenge Vorprüfung der Candi» baten vorzunehmen, und Niemand zu derselben zuzulafsen, der nicht 212 Vom 3o. April und 2. May. 2. ein empfehlendes Sittenzeugniß beybringt, und sich nicht über die Zurücklegung der dritten Hauptfchulclasse auszu« weisen vermag. «? 3. Sind die Schulpräparanden strenge zu claWziren, und alle jene, welche sich während des Präparandencurseö nicht gut betragen, und eine mittelmäßige Sittennote erhalten, vom Schulamte zu entfernen. Gubernialverordnung vom 30. April >852, Zahl 6834 ; an die Ordinariate. 62. Belehrung, die Kuhpocke aus trockenem Stoffe lebend hervorzubringen. Da wahrgenommen wurde, daß die Kuhpockenimpfung oft nur darum Hemmungen erleide, weil man nicht die Fertigkeit besitzt, die Kuhpocke aus trockenem Stoffe zu reproduciren, so hat das k. k. Landesprotomedicat den beyfolgenden Unterricht entworfen, welcher die einfachste und sicherste Methode angibt, wie die Kuhpocke auö trockenem Stoffe lebend hervorgebracht werden kann. Die k. k. Kreisämter haben diesen Unterricht unter das KreiS-Sanitäkö-Perfonale zur genauen Befolgung zu verkheilen. Gubernialverordnung vom 2. May >852, Zabl 6777; an die Kreisämter. Belehrung über die einfachste und sicherste Methode, die Kuhpocke aur trockenem Stoffe lebend hervorzubringen. §. i. Wenn die eckte eingetrocknete Knhpockenlymphe in noch unverdorbenem Zustande mit einer wunden wenig blutenden Sreile eines für das Kuhpocken Contagium empfänglicken Körpers durch niedrere Sekunden so in Berührung kommt, daß die Lymphe des Blutes den getrockneten Vacrinstoff aufiösen kann, so qeschieht die Infection fast so zuverläsiig, als wenn flüssige Kuhpockeulymphe in die kleine Wunde gebracht worden wäre. Vom 2, May. 2l3 2. In dem Besagten liegen alle Bedingungen angegeben, unter welchen man mit aller Wahrscheinlichkeit auf das Erscheinen echter lebendiger Kuhpocken rechnen darf. Die zum Aufbewahren bestimmte Lymphe muß in dem gehörigen Stadium der Kuhpocke genommen werden, d. i. (in der Regel) zwischen den 6. und 8. Tage, wenn nähmllch die Pustel noch mit ihrer perlenweißen Farbe sich darstellt, und der von der Lanzettspitze verletzte wulstige Rand derselben eine Helle, wässerige Flüssigkeit ohne alle Beymischung einer eiterähnlichen Hervordringen läßt. Wenn man nun diesen wasserhellen Tropfen von einem Fleckchen halbfeiner, schon gewaschener Leinwand einsaugen läßt, oder ihn auf den beyden Flächen der Sp tze einer beineneu, oder platinener Lanzette, oder die eines zugeschnittenen Federkieles aufnimmt, so muß man den Stoff in jedem Falle in mäßiger Wärme eintrocknen lassen, ehe man ihn verschließt. Die einst zum Versenden des KnhpockenstoffeS so häufig gewählten Gläschen haben sich nicht als sehr zweckmäßig bewiesen, weil die auf solche Arr bewahrte Lymphe des Ausweichen» durch Wasser bedarf, um gebraucht zu werden, wodurch die Wirksamkeit derselben ungemein leidet, und welches Verfahren also sehr oft Mißlingen zur Folge hatte. §. 3. Der auf die angegebene Weife gewonnene Kuhpockenfioff wird dann, nachdem er ganz eingetrocknet ist, entweder durch Schliessen der Kapseln, oder Lanzetthülsen, oder durch Eiischlies-scn in einem mit Wachs verklebten Federkiele, und Einwickeln in Wachspapier (wie die Apotheker es durch Tränken des Pa-piereS mit Wachs bereiten) oder durch Einschlieffen in einem Fläschchen mit eingeriebenein Stöpsel vor der Luft möglich«? bewahrt, und an einem trockenen Orte aufbehalien. Feuchte und dumpfe Luft wirkt zersetzend auf den Kuhpockeustoff und macht ihn nickt nur unwirksam, sondern kann zur Erzeugung einer un-echten Euterpustel Veranlassung geben. Mit gehöriger Vorsicht bewahrte trockene Lymphe behält Monathe lang ihre infieirende Eigenschaft, und auf diese Art ist sie schon öfter in entfernte Welttheile versendet worden. §. A. Will man durch solchen trockenen Stoff Kuhpocken erzeugen, so hat man, um sich des Erfolges zu versichern, vor Allem zwey Regeln zu beobachren, erstens: daß mau ein nicht zu junges, sondern ein 4 bis 8 Monathe altes, oder noch älteres gesundes wohlgenährtes Kind zur Zmpfung wählt, und daß mqn 3i4 Nom 2. May. den Impfstoff ohne vorausgegangene Befeuchtung ohne versuchte Auflösung anwende. §. s. Ein in den ersten Zeiten der Vaccination angewandte, und gewiß immer vortreffliche und zuverlässige Methode ist, wenn man von dem, mit einem Tropfen wässeriger Kuhpockenlymphe durchdrungenen Leinwand Fleckchen aus der durch Farbe und Steifheit leicht kenntlichen Stelle, wo die Lymphe vertrocknet ist, einen Faden nach dem Durchschneiden derselben heraushebt, und ihn genau auf eine feine Ritze legt, welche man dem Kinde in der gespannten Haut des Oberarmes mittels einer Lanzette gemacht hat. Wenn der impraguirte Faden sich an die nur sehr wenig blutende, leichte Verwundungsritze vollkommen angelegt, und angeklebt hat, wird ein kleines Streifchen Leinwand darüber gelegt, und dieses durch ein kleines Heftpflaster befestiget. Der Kuhpockcnfloff wird durch die Lymphe des BluteS aufgelöst, und tritt bald als Contagium in die kleine Wunde über. Nach zwey Tagen wird das Heftpflaster und die Leinwand »vegqenoininen, und am folgenden nimmt man schon die charakteristische Harte an der Ritze wahr. Wenn diese Operation an beyden Armen, oder an ein Paar gut gewählten Kinöern auf die angegebene Weise vorgenommen worden iil, und der Impfling bey rauher Witterung gehörig warm gehalten wird, kann man des Erfolges fast gewiß seyn. §. 6. Impft man mit impräqnirten Spitzen, so wird mit einer gewöhnlichen Lanzette der Stich nach der Regel gemacht, nur muß die Spitze unter der Oberhaut entweder weiter vorgeschoben, werden, um die kleine oberflächliche Wunde doch geräumig genug zu machen, die dickere Spitze der beinenen imprägnirten Impslanzette (denn diese sind doch fast die gewöhnlichsten) aufzunehmen. Die imprägnirte Spitze wird nun trocken, ohne mit dem haftenden Impfstoffe eine Veränderung vorzunehmen, in die Stichwunde eingeschoben, und etwa eine Minute lang mit der Fingerspitze etwas «»gedrückt. Zst der voraus gemachte Stich nur sehr oberflächlich gewesen, so , daß die Blutung nur sehr gering ist, so kann man ebenfalls ziemlich sicher einen günstigen Erfolg erwarten ; der Impfstoff wird vom Blute erweicht und aufgelöst, und auf die verletzte Stelle übertragen. Am Ende des zweyten, höchstens des dritten Tages nach der gemachten Impfung wird sich die Härte, welche den Anfang der Pustelbilouiig bezeichnet, wahrnehmen lassen. Vom a. May. üiS §. 7. Das Wtiteriinpfen unterliegt nun keinen Schwierigkeiten. Wird die Kuhpockenpustel (welche in beyden angegebenen Fällen der Impfung mit trockenem Stoffe, vorzüglich aber bey dem ersten Verfahren eine etwas abweichende, mehr in die Länge gezogene Gestalt, aber allezeit in der Mitte die bekannte Vertiefung hat) sobald sie mit wässeriger Lymphe gefüllt ist, an ihrem wulstigen Rande an der Lanzettspitze leicht aufgeritzt, so tritt dieselbe in klaren Tröpfchen hervor, und man kann die Lanzettspitze wohl für dreyßig und mehr Impfungen eintauchen. §. 8. Die gewöhnlichsten Ursachen des Mißlingens der Versuche, die Vaccine aus trockenem Stoffe hervorznbringen, sind: eine in einem zu späten Zeiträume der Pustel genommene, oder mit Blut vermischte, oder nicht gehörig getrocknete, oder sonst nicht gehörig aufbewahrt gewesene Lymphe, die Wahl nicht ganz gesunder, -u junger, over zu magerer Impflinge, oder tiefe, stärker blutende Stiche, zu starkes Verdünnen des Impfstoffes (wobey er manch mahl Veränderungen zu erleiden scheint) und unzweckmäßige oder nicht rein gehaltene Instrumente. Grätz im April 1832. 63. Bezeichnung der Zuckerhüte mit dem Fabrikszeichen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 17. April 1832, Zahl 15614, erinnert: Die Vorschrift vom 22. Februar v. I-, Zahl 46240, ! ) §. 1, setze ausdrücklich fest, daß der Zucker in Hüten oder Broden, welcher in den inner der Zoll-Linie befindlichen Zuckersiedereyeu erzeugt werde, am Boden des Hutes mit einem kenntlich eingedrückten Fabrikszeichen versehen seyn müsse. Diese deutliche Bestimmung schlieffe die Anbringung eines auf dem Boden des Zuckerhutes mit Farbe aufgedrückten Zeichens offenbar aus. Eben so wenig sey es zulässig, daß das Fabrikszei-chen erst nachträglich auf dem bereits völlendeten Zuckerhute im festen Zustande eingegraben oder ausgeschnitten werde. Da wahrgenommen worden, daß diese Vorschrift nicht gehörig gehandhabt werde: so sehe sich die hohe Hofkammer ver- *) Siehe P. G. S. Band ,3, Seite 63, Zahl S3. Dom S. und 8, May. 2,6 anlaßt, zur Vermeidung aller Mißverständnisse, ausdrücklich zu erklären, daß das Fabrikszeichen auf den Zuckerhüten, so lange sich dieselben noch nicht im vollendeten harten Zustande befinden, kennbar eingedruckt werden müsse, und daß jede, nicht auf diese Art angebrachte, oder das Fabrikzeichen nicht deutlich darstellende Bezeichnung als nicht vorhanden anzuschen sey; daß daher mit dem, in Absicht auf die Bezeichnung, mangelhaft gefundenen Zucker, nach der Bestimmung des §. 5. der gedachten Vorschrift verfahren werden soll. Welches zur genauen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernial- Currende vom S. May i83z, Zahl rrry ; an die Kreiöämter und JntimaL an die Cameralgefällen - Ver- waltung. 64. Aufhebung der ausserhalb der Cathrdrale bestehenden, mit Pfarreyen anderer Kirchen verbundenen Canonicate. Se. t. f. Majestät haben laut hoher Hofkanzleyverord-ming vom iy. April 1832 , Zahl 7259, mit allerhöchster Entschließung vom 2. April anzubefehlen geruhet, daß in Hinkunft jede Vereinigung eines Canonicates mit einer Surat* Pfründe, wenn letztere nicht an derselben Domkirche besteht, uns sie nicht vermieden Werden kann, oder wenn sie auf einer Stiftung beruht, in so weit es nicht schon geschehen ist, mittels kirchlicher DilpenS bewirket, und daß dafür gesorgt werde, daß die bisher bestandene Verbindung der Canonicate mit Pfarreyen anderer Kirchen außerhalb der Cakhedrale gänzlich aufhöre. Se k. k. Majestät haben zu diesem Ende in jenen Fällen, wo auf andere Art z. B. durch Ueberweisung solcher Pfarren an das dabey befindliche Kloster keine Vorsorge getroffen w rden kann, die Anweisung der erforderlichen pfarrlichen Congrua oder Canonicatspraebende auf de» hierzu berufenen Fond zu be, willigen geruhet. Gubernialverordnung vom 8. May >832, Zahl 7564 ; ob die Ordinariate. Dom y. May. r>7 65. Bekanntmachung des neuen Auswanderungs-Patentes. In der Anlage werden den Kreisämtern in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 2. April d. I., Zahl 6347, die erforderliche Anzahl Abdrücke des von Sr. Majestät unterm 24. März 1832, allerhöchst sanctionirten Auswanderungsgefttzes mit der Weisung übersendet, daß dieses allerhöchste Patent ohne Verzug auf die gewöhnliche Art allgemein kund zu machen, und solches den Bezirköobrigkeiten, und den Gerichtsbehörden mitzu-theilen sey. In Ansehung der k. k. Unterthanen, welche in den Gränz-bezirken wohnen, dann solcher, welche Realitäten oder Unternehmungen ..in den benachbarten Staaten, und insbesondere in jenen besitzen, mit welchen in Bezug auf den Wohnsitz der betreffenden Staatsbürger Freyzügigkeits-Verträge bestehen, haben Se. k. k. Majestät die Landesstellen zu ermächtigen geruhet, in Bezug auf diese k. k. Unterthanen alle möglichen Erleichterungen eintreten zu lasten, und nach Umständen die allgemeinen Polizeyvorschristen durch besondere Verfügungen zu ihren Gunsten zu modificiren. Jene aber, die die'e Verfügungen übertreten, unterliegen den in dem VII, Hauptstücke des allerhöchsten Patentes festgesetzten Strafen, Ferner haben Se. k. k. Majestät allergnädigst zu befehlen geruhet, daß diejenigen k. k. Unterthanen, welche nicht erklärt haben, von der Befugniß sich in das Ausland zu begeben, nach Maßgabe des 17. Artikels deS Pariser Tractats vom 30. May 1814 Gebrauch zu machen, und welche noch immer aus den k. k. österreichischen Staaten abwesend sind, ohne daß sie die Bewilligung hierzu erhielten, aufzufordern seyen, ihre Rückkehr auszuweisen. indem sie sich einem Kreisamte oder einer Delegation oder auch unmittelbar der Landesstelle in der Zeitfrist eines Jahres, wenn sie in Europa sind, oder dreyer Jahre vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes, wenn sie außer Europa sich befinden, vorstellen, und zwar unter der Drohung, entweder 9l8 Dom y. May- als unbefugt Abwesende, oder nach Beschaffenheit der Umstand« auch als sunbefugte Auswanderer angesehen, und den vorge-fchriebeneo Strafen unterworfen zu werden. Wenn solche Abwesende wegen ihrer besonder» Verhältnisse nicht im Stande seyn sollten, binnen der oben festgesetzten Frist in die k. k. Staaten zurückzukehren, so haben sie binnen derselben Frist den f. k. Gesandten, Ministern, und Consuln, die ihrem Wohnorte zunächst sich aufhalten, sich vorzustellen, und förmlich zu versprechen, der gedachten Verbindlichkeit nachzukommen, oder denselben das Gesuch um eine dießfällige Verlängerung, oder um die Befugniß zu übergeben, in einem bestimmten Staate zu verbleiben , welches Gesuch in diesem Falle die Gründe enthalten muß, auö welchen die Fortsetzung der Abwesenheit notwendig wird. Diese mit Beziehung auf das XII. Hauptstück des sanctio-nirten Gesetzes allerhöchst angeordneten Bestimmungen, hinsichtlich jener abwesenden f. k. Unterthanen, welche sich nach dem 17. Artikel des Pariser Tractate- vom so. May 1814, noch nicht erklärt haben, werden nach Kundmachung des neuen Aus-wanderungSgesetzeS durch ein besonderes Circulare bekannt gemacht werden, und den KreiSämtern vorläufig zu dem Ende eröffnet, um mittels der BezirkSobrigkeiten und Dominien die Verzeichnisse jener Individuen einstweilen einzuholen, welche sich in dem oberwähnten Falle befinden, und welche hernach, sobald von hier daS nachträgliche vorgedachte Circular erflossen seyn wird, von den KreiSämtern in der vorgeschriebenen Art aufzu-fordern seyn werden. Gubernialverordnung vom 9. May 1832, Zahl 7/102 ; an die Kreiöämter, Stände und daS Fiöcalamt. Wir Franz der Erste, rc. rc. rc. Um in unseren deutschen Staaten und unserem Königreiche der Lombardey und Venedig, Dalmazien, Galizien und Lodo-merien ein, den Verhältnissen angemessene- gleichförmige- Ge- Vom y. May. aig setz über die Auswanderung und unbefugte Abwesenheit Unserer Unterthanen festjusetzeo, finden Wir Folgendes auzuordnen: Erstes Hauptstück. Von 6er Auswanderung. I. 1. Als ein Auswanderer ist Derjenige Unserer Unterthanen anzusehen, der aus Unseren Staaten in einen auswärtigen Staat sich begibt, mit dem Vorsätze, nicht wieder zurück zu kehren. Die Auswanderung ist entweder eine gesetzliche oder eine unbefugte. Zweytes Hauptstück. Bon der gesetzlichen Auswanderung. §. 2. Wer auswandern will, muß die Bewilligung um die Entlassung aus der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Ortsobrigkeit und das Kreisamt, oder die Delegation, wozu sein Wohnsitz gehört, bet) der Landesstelle anfuchen. In Hauptstädten, deren Magistrate unmittelbar unter der Landesstelle stehen, ist das Gesuch durch den Magistrat «in« zubringen. §. 3. DaS Gesuch muß enthalten: a) den Beweis, daß die bittstellende Person selbstständig ist, und in freyer Ausübung ihrer Rechte sich befindet; außerdem ist das Gesuch durch den gesetzlichen Vertreter anzubringen; b) wenn sie eine Familie hat, die sie mit sich nehmen will, die Angabe der Familienglieder beyderley Geschlechtes und ihres Alters, welche mit ihr auswandern sollen: c) den Beweis, daß sowohl sie selbst, als die Personen ihrer mitzunehmenden Familie, welche der Militärpfiichtigkeit unterliege», den dießfälligen Verpflichtungen genügt haben; ■ d) wenn sie selbst oder Jemand aus ihrer mitzunehmenden Fa-milie noch in besonderen Standes - oder öffentlichen Amtö-verpflichtungen steht, oder zunächst gestanden ist, auch den Beweis, daß von Seite dieser Verpflichtungen keine Hindernisse dagegen obwalten. i 4. Die Landesstelle wird das Gesuch im Falle der Erfüllung aller im h. r bezeichnet«,, Erfordernisse in dem nähmlichen Wege, 120 Dom y. May. in welchem es angebracht wurde, gewähren, oder bey Ermanglung eines oder deö anderen Erfordernisses mit Anführung der Gründe abiveisen. Im letzteren Falle steht der Partey der Recurs an die politische Hofstelle offen. §. 5. Der Landesstelle ist es aber unbenommen, bey besonders rücksichtswürdigeii Umständen für Personen, die noch militär-pflichtig sind, nach vorläufigem Einvernehmen mit dem Militär-Commando, um dieAuswanderungsbewilligung bey der Hosstelle selbst einzuschreiten. Drittes Hauptstück. Bon der unbefugten Auswanderung. §. 6. Diejenigen, welche sich ohne die oberwähnte Bewilligung in das Ausland begeben, mit dem ausdrücklich erklärten, oder durch andere Handlungen zu erkennen gegebenen Vorsatze, nicht mehr zurück zu kehren, sind als unbefugte Auswanderer anzusehen. §. 7. V'v Als Handlungen, welche den Vorsatz der Auswanderung zu erkennen geben, werden erklärt: a) die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft, oder ausländischer Civil- oder Militärstellen ohne besondere hierzu erhaltene Bewilligung; b) der Eintritt in ein ausländisches religiöses Institut oder in was immer für eine außer der Monarchie bestehende Versammlung , welche die persönliche Anwesenheit erfordert; c) ein durch fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Auslands, ohne daselbst Güter oder Anstalten des Handels oder der Industrie zu besitzen, wenn auch die Familie und das ganze oder ein Theil des Vermögens durch vorläufigen oder nackgefolgten Verkauf mit sich genommen wurde. Die fünfjährige Abwesenheit ist vom Tage des unbefugten Austrittes aus der österreichischen Monarchie, oder der Verfallszeit des Passes an zu rechnen; d) eine auf gleiche Art zu berechnende Abwesenheit von zehn Jahren, wenn die im votstehenden Absätze Lit. c. angeführte» Bedingungen nicht eintreten; e) die Nichtbefolgung der Einberufung, welche in besonderen Fällen von den betreffenden Länderstellen entweder mit einem allgemeinen auf gewisse Staaten sick beziehenden Edicte, oder mir einem mdividuelen und kundgemachten Decrete, unter Dom 9. May. ati Bestimmung einer verfänglichen Frist und unter Bedrohung mit den im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Folgen, zur Rückkehr in die österreichischen Staaten erlassen wird. In dieser Beziehung findet zwischen einer befugten oder unbefugten Abwesenheit kein Unterschied Statt. §. 8. Die im vorstehenden Paragraph unter c) und d) festgesetzten Fristen finden jedoch auf jene Unserer Unterthanc» keine Anwendung, welche in einem Staate wohnen, mit welchem Frey-züqigkeits - Verträge der Personen oder sonstige Bestimmungen dieser Art in einem Tractate bestehen, durch welche wir Uns ausdrücklich verbindlich gemacht haben, Unseren Unterthancn das Domicil oder das Verweilen im fremden Staate zu gestatten. Viertes Haupt stück. 58 011 6 en Wirkungen der Auswanderung. §. 9' Die mit Bewilligung Ausgewanderten verlieren die Zigen-schaft von österreichiichen Unterkhanen, und werden in allen bürgerlichen und politischen Beziehungen als Fremde behandelt. §. 10. Die ohne Bewilligung Ausgewanderten und sonach der unbefugten Auswanderung schuldig Erkannten werden a) des Rechtes der Staatsbürgerschaft verlustig, und allen gesetzlichen Folgen, die hieraus fließen, unterworfen; b) sie verliere» den Rang und die Vorzüge, in deren Besitz sie sich in den betreffenden österreichischen Sta-ten befinden, und werden aus den ständischen oder Uuiversirats - oder Ly-ceal - Matrikeln ausgcstrichen; c) sie werden unfähig erkläre, in den Ländern, für welche dieses Gesetz gegeben ist, aus was immer für einem Titel e n Eigenlhum zu eiwerben, oder hindonzngeben Auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung wird rücksichtlich ihres in diesen Landern befindlichen Vermögens ungültig. Die Erbschaften, zu denen sie durch Testament oder durch das Gesetz berufen waren, gehen an jene Personen über, die in_ ihrer Ermanglung entweder als gesetzliche Erben deS Erblassers oder durch testamentarische Erbfolge, oder durch daS Recht des J? ei m falls darauf Anspruch haben. ä2ä Vom 9. May. §. 11. DaS Vermögen (§. 28) der unbefugt Ausgewanderte» wird während ihrer Lebenszeit, unbeschadet der Rechte und Schulden, welche darauf haften, so wie der Ansprüche auf die von dem Auswanderer schuldigen Alimente, in jedem Falle sequestrirt. §. 12. Wenn Kinder oder DeSeendenten solcher Ausgewanderte» vorhanden sind, die im Staate domiciliren, so wird ihnen während der Lebenszeit der ausgewanderten Aeltern aus den Einkünften des sequestrirten Vermögens nur der standeömäßige Unterhalt verabfolgt. §. 13- Zn dem einen und dem anderen Falle werden die bleibenden reinen Einkünfte einstweilen als Zuwachs des Vermögen-angesehen, mit gehöriger Sicherheit auf die bestmögliche Art fruchtbringend angelegt, und gleich dem Stamme in Sequestration behalten. §.14. Nach dem natürlichen Tode solcher Ausgewanderten wird das sequestrirke Vermögen ihren gesetzlichen Erben hinausgegeben. I, 15. Zn besonders rücksichtswürdigen Fällen ist, wenn Kinder oder DeSeendenten, die im Staate domiciliren, vorhanden sind, den Behörden gestattet, im Wege der Gnade bey Uns um die Erbfolglaffung des sequestrirten Vermögens an dieselben mit Anführung der Gründe einzuschreiten. Fünftes Haupt stück. Sen 61« jti nbtr it d er untefug t Ausgewanderten. §. 1(5. Die Kinder der unbefugt Ausgewanderten, welche im österreichischen Staate geboren sind > und jene, welche im Auslande noch früher geboren wurden, als der Urtheilsspruch gegen den Vater als Auswanderer erfolgte, wenn sie auch mit ihm im Auslande wohnen, verlieren während ibrer Minderjährigkeit daS Recht der österreichischen Staatsbürgerschaft, und ihre erblichen Rangs - und Standes . Verhältnisse nicht. Vom y. May. 2i3 Diese Rechte werden ihnen auch noch durch zehn Jahre nach erreichter Großjährigkeit, so lange der Vater lebt, und noch ein Jahr nach seinem Tode, wenn er vor jenen to Jahren stirbt, oder durch drey Jahre nach erreichter Großjährigkeit, Falls der Vater vor derselben verstorben ist,.. Vorbehalten, und sie treten in die volle Ausübung derselben ein, wenn sie binnen dieser festgesetzten Fristen in die österreichischen Staaten, für welche dieses Gesetz gegeben ist, zurück kehren, und förmlich erklären, ihr Domicil daselbst nehmen zlt wolle», und es wirklich nehmen. L- 17. Diese Wohlthat mit Beobachtung der Gesetze über die Vormundschaften, über den öffentlichen Unterricht und die Militär-Wichtigkeit wird auch den Kindern eines UuterthanS gewährt, der persönlich im Jnlande wohnt, aber seine Kinder ins Ausland geschickt hat, um daselbst zu wohnen, wenn sie bis zum Tode des Vaters daselbst geblieben sind. §. 18. Die Individuen, welche in den vorhergehenden zwey Paragraphen begriffen sind, werden, wenn sie die Staatsbürgerschaft im Auslande erlangt, oder, wenn sie von dem ihnen vorbehaltenen Rechte in den festgesetzten Fristen keinen Gebrauch gemacht haben, als Ausländer angesehen. Sechstes Hauptstück. Don den mit einem Ausländer »erheiratheten Ui» irrt Han innen. §. 19- Die Frauenspersonen, welche das StaaLSbürgerrecht genießen, und welche sich mit einem Ausländer verheirathen, verlieren, indem sie dem Stande des Mannes folgen, hierdurch die Eigenschaft von österreichischen Unterkhaninnen. §. 20. Falls sie Witwen werden, können sie die Staatsbüraerschaft nur auf die Art, wie eine andere AuSläuderinn, wieder erwerben. Siebentes Hauptstück. Don der Rsh abil itir u ng. §. 2t. Jenen, die ohne Bewilligung auSgewandert, und als unbefugte Auswanderer verurtheilt worden sind, kann die SiaatS- 2i4 Dom g. May. bürgersckaft nur in Folge Unserer gnädigen Bewilligung wieder zu Theil werde». §. 22. Jene aber, die mit der gehörigen Bewilligung ausgewandert sind, können die österreichische Staatsbürgerschaft auf die in den §§. 29 und 50 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Art wieder erlangen.' §. 25. Die Individuen, welche in den Fällen, die in vorstehenden zwey Paragraphen angegeben sind, die Staatsbürgerschaft mit Unserer Bewilligung oder Lurch Verfügung deS Gesetzes erlangen , können dieselbe gegen dritte Personen nur dann geltend machen, wenn sie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben, und nur in Bezug auf jene Rechte, welche sie später erworben haben. Achtes Haupt stück. B « N der unbefugten Abwesenheit. §. 24. Jeder Unterthan, der aus dem Staate geht, ohne mit einem nach den polizeylichen Verfügungen eingerichteten ordentlichen Passe oder einer Bewilligung versehen zu seyn; oder der sich im Auslande über die in seinem Passe festgesetzte Zeit aufhalt, wird im Zustande der unbefugten Abwesenheir angesehen. $. 25. Die Untertbanen, welche sich dieser Abwcsenbeit schuldig macken, und sich hierüber nicht durch be ondere Umstände oder unwillkührliche Hindernisse der Rückkehr zu rech-ferligen vermöge», werden unabhängig von anderen Verfügungen und Slra'eu, denen sie nach den Gesetze» und Einrichtung n in alle» anderen Beziehungen unterliegen, schon wegen der rloßen That^ache der »nbefuqten Abwesenheit zu einer Strafe von 5 biö 50 rt ver urrbeilt, und wenn die unbefugte Abwesenheit über drey Monarhe dauert, mit dem Doppelten dieser Strafe belegt. Im Falle der Unvermögenheit werden sie mit einem Arreste von 5 bis 14 Tagen bestraft, welcher mit wöchentlichem ein- bis zweymahligen Fasten zu verschärfen ist, wenn die Abwesenheit über drey Monarhe gedauert hat. Neun- Bom y. May. us Neuntes H auptstück. Don dem Verfahren gegen unbefugt Ausgewanderte. §. 26. Jedem AuSwanderunSurtheile muß ein EiuberufungS-Edict des Abwesenden voran gehen, daß er erscheine, und seine Rück-kehr in die österreichischen Staaten in dem Zeiträume eines Jahres, bey Vermeidung der in dem gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen, erweise. Wäre von der Landeöstelle nach §. 7 schon eine besondere oder individuele Einberufung mit Festsetzung eines eigenen Termins veranlaßt morden: so hat eine solche Einberufung statt deö hier angeordneten Edictes zu gelten. h. 27. Die eigene Vorladung wird drey Mahl nach einander, jedes Mahl durch ein besonderes Edict von dem betreffenden Kreisamte oder von der betreffenden Delegation, oder in Hauptstädten, deren Magistrate unmittelbar unter der Landesstelle stehen, von der Landeöstelle selbst erlassen, und auch dreymahl in daS Zeitungsblatt der Provinzial - Hauptstadt, nebst dem aber auch in das Amtsblatt der Wiener Zeitung eingerückt; ferner bey dem Kreisamte und in der Gemeinde, zu welcher der Einberufene gehörte, kund gemacht und angeheftet. Die Frist der Einberufung nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an welchem daS erste Edict in die Zeitung der Provinzial-Hauptstadt eingeschaltet wird. §. 28. Auf gleiche Weife ist mit der Bekanntmachung der individue-len Einberufungs - Deerete zu verfahren, welche von den Länderstellen in besonderen Fällen und mit Bestimmung einer eigenen verfänglichen Frist (§. 7 lit. e) erlaffen werden. Bey den allgemeinen dießfälligen EinberufungS - Edicten der Länderstellen genügt die dreymahlige Einrückung in die Amtsblätter der betreffenden Provinzial-Hauptstädte und in das Amtsblatt der Wiener Zeitung, ohne eine weitere Bekanntmachung in den Kreisen und Gemeinden. §. 29. Nach Verlauf der in den Einberufungs - Edicten oder De-creten bestimmten Termine verfahren auf Verlangen des hierzu vom Gnbernium ermächtigten Fiscus die Civil-Gerichtsstelleu der ersten Instanzen in den Provinzial -- Hauptstädten gegen den nicht Gesetzsammlung Xiy, Theil. 15 22Ü Wom y. May. erschienen Abwesenden, wie in jedem anderen Rechtfälle, wach den allgemeinen Vorschriften des Civil-Processes. Zu gleicher Zeit, als die Gubernien und Kreisämter die in den §§, 7 und 26 vorgeschriebenen Vorladungs - Edicte erlassen, müssen sie auch von der Gerichtsstelle den unverzüglichen Sequester des beweglichen und unbeweglichen Vermögens verlangen, welches der Abwesende im Augenblicke seiner Entfernung besaß, oder das ihm inzwischen zufiel, und welches durch keine Urkunde, welche auch einen vollen Beweis gegen dritte Personen begründet, gesetzlich und in der That vor der durch die Gubernien oder Kreisämter veranlaßten Kundmachung der Edietal-Vorladung veräußert worden ist. Dem FiscuS bleiben übrigens alle Klagen, die ihm zustehen, um die Gültigkeit solcher Acte anzugreifen, und die Vorsichtsmaßregeln nach Bestimmung der Gesetze zu verlangen, Vorbehalten, Doch wird dieser Sequester in Folge eines Gubernial - Edic-teS nach §. 7 nur dann Statt finden, wenn die Einberufung in-dividuel geschah, und nur auf daö Vermögen der im Edicte chn-zeln genannten Individuen. Wenn das Edict allgemein in Bezug auf gewisse Länder Statt gehabt hätte,. so wird der Sequester erst auf das vom FiscuS gestellte, oben erwähnte Begehren verhängt. §. 30. Die Urtheile der Tribunale werden auch zum Vortheile dritter Personen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung volle Kraft haben. Zehntes H a u p t st ü ck. L Von dem Verfahren gegen unbefugt Abwesende. §. 31. Das Urtheil gegen die unbefugt Abwesenden und die Verhängung der Strafe nach dem §. 25 steht außer den Hauptstädten, deren Magistrate unmittelbar der Landesstelle untergeordnet sind den Kreisämtern oder Delegationen zu. In gedachten Hauptstädten wird daö Urtheil von der Landesstelle selbst gefällt. §. 32. Der Abwesende wird vorläufig durch ein Edict einberufen, nach Umständen seines bekannten oder unbekannten Aufenthalts im Auslände, in dem Zeiträume von 3 bis 6 Monathcn zu erscheinen , um sich wegen der ihm zur Last gelegten Uebertretung zu verantworten. Dom 9. May. 2*7 Diese Einberufung hat auf die im $. 27 vorgeschriebene Weise zu geschehen, jedoch mit dem Unterschiede, daß nur ein einziges Edict erlassen wird. §. 33. Binnen der festgesetzten Frist steht eS sowohl dem Abwesenden, als seinen Verwandten oder Vormündern frey, die gebührenden Rechtfertigungen anzubringen. tz. 34. Nach Verlauf deö Termins erkennt das Kreiöamt oder die Delegation, oder in unmittelbar nntergeortneden Hauptstädten die Landesstelle. Ueber Urtheile deS KreiöamteS oder der Delegation kann an die LandeSstelle, jedoch nicht weiter, über Urtheile der Landesstelle an die vereinigte Hofkanzley recurrirt werden. Auf gleiche Weise finden auch Gnadengesuche Statt. tz. 55. Die Oberbehorde kann die im Recurs- oder Gnadenwege an sie gelangenden Urtheile nur bestätigen oder mildern, oder die Strafe auch ganz Nachsehen; eine Verschärfung findet nicht Statt. tz. 36. Wenn der Abwesende erweiset, noch vor der Einberufung in die österreichischen Staaten rückgekehrt zu seyn, so ist das weitere Verfahren einzustellen« Eilftes Hauptftück. Verfügungen, welche bey beyden Verführen dieselben sin». tz. 37« Wenn der contnmazirte Abwesende, oder der Auswanderer noch anderer Handlungen beschuldigt wäre, welche die Gesetze als Verbrechen erklären: so sind diese ohne Verzug dem competent ten Criminalgerichte anjuzeigen, welches nach seinem Wirkungskreise zu verfahren hat; indessen ist aber das Civil- und politische Verfahren «inzustellen. m8 Vom 9. May. §. 38. Nachdem bad Criminal-Gericht sein Verfahren geendigt hat: so wirb eS die Acten der civilgerichtlichen ober der politischen Instanz übergeben, damit über die besonderen Folgen der Abwesenheit oder der Auswanderung erkannt werde. §. 3y. Zn den Fällen jedoch, in welchen durch das gegenwärtige Gesetz der Sequester des Vermögens deö Ausgewanderte» angeordnet ist, wird auch während des Criminal-Verfahrens das betreffende Secret in Wirkung bleiben, welches mittlerweile erlassen wurde, und wo es noch keinen Erfolg hatte, sind die nöthigen Einleitungen, um ihn zu erlangen, zu veranlassen. Zwölftes Hauptstück. Vorübergehende Anordnungen. §. 40. Die Auswanderungen, die auS Handlungen herrühren, die diesem Patente vorher gingen, und die fortgesetzt werden, die auch in demselben vorhergesehen sind, und worüber noch kein rechtskräftiges Urtheil besteht, werden nach den Vorschriften dieses Patentes, und Falls oder in so weit die früher bestandenen Gesetze mildere Bestimmungen enthalten, nach diesen letzteren beurtheilt. Die vor Kundmachung deö gegenwärtigen Gesetzes schon rechtskräftig gewordenen Urtheile über AuSwanderungöfälle blei-bey in ihrer vollen Wirksamkeit. §. 41. “ Die über frühereAuswanderungsfälle bey Einführung dieses Gesetzes noch nicht beendigten Proceffe, wenn gleich daS Verfahren schon geschloffen, und das Urtheil schon gesprochen, dieses aber noch nicht rechtskräftig geworden wäre, sind sonach an die Gerichtsstelle zu weisen, um von ihr mit Ausrechthaltung des schon kund gemachten Einberufungs-Edicts und der verhängten Sequestration neuerlich der Ordnung nach verhandelt zu werden. §. 42. Mit der Kundmachung dieses Patentes werden alle Gesetze und Verfügungen, die von U»S, von Unseren Vorfahren oder von den vorigen Regierungen in den wieder eroberten Provinzen Dom y. und I-. May. 229 tu Bezug auf Ausgewanderte und Abwesende, erlassen worden sind, aufgehoben, jedoch ausdrücklich die Anordnungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf Abwesende < so wie alle Militär-Conscriptions- und Policy - Gesetze, welche auf Abwesende oder Auswanderer Änwendung finden können, in ihrer vollen Kraft und Gültigkeit erhalten. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, am vier und zwanzigsten Monathstag März im Jahre nach Christi Gebu/t Ein Tausend Acht Hundert Zwey und Drey-ßig, Unserer Reiche im Ein und Vierzigsten. Franz. (L. S.) Au ton Friedr. Graf MittrowSky von Mittrowitz und Nemischl, Oberster Kanzler. Franz Freyherr von Pillersdorff, Kanzler. Johann Limbeck Ritter von Lilienau, Vicekanzler. Nach Sr. k. k. apost. Majestät höchst eigenem Befehle: Franz Ritter von Fradeneck- 66. Vergütung der durch die Aufstellung der Sanitäts-Cordone an dem Eigenthum der Privaten eingetretk-ncn Beschädigungen. Vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. May 1832, Zahl 7242, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 7. May d. I. zu bestimmen geruht, daß die Vergütung der durch die Aufstellung der SanitätScordone an dem Eigen-thume der Privaten eingetretenen Beschädigungen auö dem Staatsschätze nur in denjenigen Fällen Statt zu finden habe, wenn die Beschädigung eine Folge des Anspruches ist, welchen die hierzu berufene Aathorität an ein Privateigentham gestellt Dom 17, und 18, May. ü3o hat, um die zur Errichtung und Aufrechthaltung des Cordons nothwendigen Anstalten zu treffen, und wenn die Entschädigung von den Beschädigte» wirklich angesprochen wird. Ueber die Bestimmung des Entschädigungsbetrages ist vorerst im politischen Wege zu verhandeln, und mit dem Beschädigten eine gütliche Ausgleichung zu versuchen, die Bewilligung der Entschädigung auö dem Staatsschätze selbst, hat aber die vereinigte Hofkanzley im Einvernehmen mit der allgemeinen Hofkammer zu ertheilen. In Fällen, wo im politischen Wege keine gütliche Ausgleichung zu Stande gebracht werden kann, und auf der Entschädigung von Seite der Partey bestanden wird, ist der Anspruch auf den Rechtsweg zu verweisen. Gubernialverordnung vom 17. May igzr, Zahl 2566 Ch,; an die Kreiöämter Grätz, Marburg Cilli. 67. Friedhofordnung für die Stadt Graß. Um alle SanitätS- und Polizeygebrechen, welche bey Bestattung, Beerdigung und Ausgrabung der Leichen auf den vier zur Hauptstadt Grätz gehörigen Friedhöfen, nähmlich auf dem Friedhofe Nr. 1 zu St. Peter, Nr. 2 am Steinfelde, Nr. 3 zu St. Leonhard, und Nr. 4 am Calvarienberg sich ergeben können, auf das Entsprechendste zu beseitigen, werden nachstehende Vorschriften festgesetzt, deren genaue Befolgung die bestehende Aufsicht der besagten Friedhöfe auf das Strengste zu überwachen hat. Die Friedhofsordnung bestimmt daher: A. Die Aufsicht über die zur Hauptstadt Grätz gehörigen Friedhöfe und den Wirkungskreis derselben; dann B. di« Anordnungen wegen Behandlung der Leichen und dieVorsichten für Gottesäcker, welche in folgende Abschnitte untergetcheilt werden, alö: I. Dir Vorsichten vor der Beerdigung, dann Vom 18. May. a3i II. bet) der Beerdigung der Leichen; weiters 'III. bie Vo rskchten bey Errichtung der Fami-lien-Grabstätte, der Denkmähler und bet) Pflanzung der Bäumchen auf den Friedhöfen, dann IV. Die Vorsichten bey Eröffnung der Grater und bey Uebertragung (oder Ueber-grabung) der Leichen, und endlich V. die Strafbestimmungen für die lieber« tretun ge n d er obigen Anordnungen. A. Aufsicht ü$er die vier zur Hauptstadt Grüß gehörigen Friedhöfe und der Wirkungskreis derselben. Die Aufsicht über die vier zur Hauptstadt Grätz gehörigen Friedhöfe, nahmlich über den Nr. 1 zu St. Peter, Nr. 2 am Steinfelde, Nr. 5 zu St. Leonhard, und Nr. 4. am Calvarien-berge, so rote der Wirkungskreis derselben theilt sich t. in die Aufsicht im Sanitätsroesen, welche dem Magister Sa-nitatis und dem k. k Kreisphysiker zusteht; 2. in die Aufsicht über den Grund der Friedhöfe und über die kirchlichen Verrichtungen, welche dem jeweiligen hiesigen Stadtpfarrer, der im erforderlichen Falle von der Vogtey-obrigkeit Magistrat Grätz zu unterstützen ist, zusteht; dann 3. in die Aufsicht über die Beobachtung der für Gottesäcker bestehenden politischen Anordnungen, welche der Magistrat Grätz, als Bezirksobrigkeit, auszuüben hat. B. Anordnungen wegen Behandlung der Leichen und Vorschriften für Gottesäcker. Die Anordnungen wegen Behandlung der Leichen und der Friedhöfe, deren Beobachtung obige Friedhoföaufsicht auf das Strengste zu überwachen hat, bestimmen: I. Die Vorsichten rot der Beerdigung der Leichen. Hierher gehört: a) die Todtenbefchau, b) die Sanitätsvorsichten bey Leichenbegängnissen, und c) die Benützung der Tod-tenkammern. §. 1. Keine Leiche darf ohne vorhergegangene Todtenbe-schau, roeldje Der Magister Sanitatis, oder sein Stellvertreter nach den dießfalls bestehenden Vorschriften vorzunehmen hat, s3i vom 18. May. oder ohne priesterlicher Einsegnung beerdiget werden. Die Einsegnung soll in der Regel in der Pfarrkirche des Verstorbenen, immer aber beym verschlossenen Sarge geschehen. Die Aufsicht hierüber haben die politischen Behörden und der betreffende Pfarrvorsteher zu führen. §. 2. Die Särge sollen bey Leichenbegängnissen vcr> schloffen bleiben, und dürfen auch bey allfälliger Abhaltung von Leichenreden nicht geöffnet werden. Leichen dürfen in der Kirche nicht ausgesetzt, und dabep Hochämter abgehalten «erden. Verstorbene, welche ansteckende Krankheiten gehabt haben, sind nicht zur Schau auszustellen, sondern mit Be-bachtung der möglichsten Vorsicht in die dießfallö bestehenden Todtenkammern zu bringen. Leichenwägen dürfen bey den Linienämtern nicht aufgehalten und von denselben kein Liniengeld abverlangt werden. Kinderleichen werden auf Verlangen ihrer Angehörigen entweder feyerlich, oder auf gewöhnliche Weise im Stillen in die Gottesäcker übertragen. Im ersten Falle wird ohnehin ein ordentlicher Leichenzug veranstaltet; im letzteren Falle aber hat der Leichenträger das Kind, sobald es ein- und anögesegnet ist, auf den Gottesacker zu tragen; Kinderleichen dürfen jedoch in keinem Falle in Lehenkutscherwäge» auf den Gottesacker geführt werden. Die Beobachtung dieser Vorsichten haben die politischen Behörden genau zu überwachen. §. 3. Um die Verbreitung ansteckender Krankheitsstoffe und die Beerdigung der Scheintodten zu verhindern, bestehen die Todtenkammern, in welche solche Körper beygesetzt werden müssen. i. Beschaffenheit und Einrichtung der Todtenkammern. Die Todtenkammern, welche die Kirche, oder bey Unvermögenheit derselben die betreffende Gemeinde, und bey Zahlungsunvermögenheit der Gemeinde, der Kirchenpatron herzustellen und zu erhalten hat, müssen aus Steinen erbaut, und mit einem mit Draht vergitterten Fenster versehen'scyn. Auf dem Fußboden derselben muß eine 6 bis 7 Zoll hohe Unterlage angebracht werden, auf welche der Sarg gestellt wird. Der Leichnam muß in diesem Sarge, von welchem der Todtengräber bey Ankunft der Leiche alsogleich den Deckel abzunehmen hat, mit ungebundenen Händen und Füssen, dann mit Vom 18. May. a33 unverhülltem Gesichte liegen. I» der anrainenden Lodtengra-bers-Wohnung muß eine laut tönende und leicht bewegliche Glocke angebracht fepn, deren Zugschmir dergestalt in die angebaute Todtenkammer geleitet wird/ düß sie von der Decke derselben gerade ober dem Sarge herabhängt. Diese Schnur (Glockenzug) hat der Todtengräber an einer Hand der Leiche gespannt/ und zwar dergestalt zu befestigen/ daß bey der geringsten Bewegung des Scheintodten die Glocke läute. Die Todtenkammern muffen mit Thären, welche von Außen zu versperren/ und von Innen leicht zu eröffnen sind / verschlossen/ zur Vermeidung jeder schädlichen Ausdünstung reingehalten, und im Falle, wenn die Beysetzung des Leichnams in kalter Jahreszeit geschieht/ mit dem in denselben angebrachten Öfen mäßig beheitzt werden. Auch sind dieselben zur NachtSzeit mit einer Lampe, welche bis zur Morgendämmerung ausdauern Muß, zu erleuchten. Das Holz zur Beheizung und das Oehl zur Beleuchtung der Todtenkammer wird vom Sacristeyholze und Kir-chenöhle genommen. 2. Beysetzung bet Leichname i ft die Tobtenkammetn. Jene, bey welchen die Möglichkeit eines Scheintodes angenommen werden kann, sind für den Fall, als sie nach Anordnung des Blagister Sanitatis in ihren Wohnungen durch die gesetzmäßige Zeit von 48 Stunden nicht belassen werden dürfen, ohne alles Gepränge ganz in der Stille mit halb geöffnetem Sargdeckel, und mit Beobachtung der gehörigen Vorsicht in die Todtenkammer zu überbringen, und durch den vom Magister Sanitatis zu bestimmenden Zeitraum in derselben zu belassen. Wenn eine Leiche in die Todtenkammer gebracht werden soll, muß der Todtengräber, damit er zur Unterbringung derselben die nöthigen Anstalten treffen kann, durch Veranlassung des Magister Sanitatis hiervon in die Kenntniß gesetzt werden. Mit jeder Leiche muß dem Todtengräber zugleich auch ein Exemplar des vom Magister Sanitatis zu diesem Zwecke doppelt auS-zufertigenden Beschauzettels, welches den Nahmen, die Wohnung des Verstorbenen, nebst der Stunde seines Hinscheidens enthalten muß, übergeben werden. 3. Bot sich ten bey Wiebeta uflebung eines Beygesetzken. Im Falle der Wiederauflebung eines Beygefetzten hat der Todtengräber denselben, wenn eS die Jahreszeit zuläßt, in seine anrainende Wohnung zu überbringen, oder nach Herbeyschaffung der möglichen Bequemlichkeiten und Beobachtung der erforderlichen Vorsichten den Wiederbelebten unter geeigneter Aufsicht in der 334 Vom 18, May. Lodtenkammer zu belasse»/ und sich sodann in die vormahlige Wohnung des Beygesehten, welche er aus dem Beschauzettel ersehen kann/ zu begeben, dort die betreffenden Angehörigen zur Veranlassung deS Erforderlichen in die Kenntniß zu setzen, und in dem Heimwege zugleich dem nächsten Arzte wegen unverzüglicher Hülfeleistung hiervon die Anzeige zu machen. 4. Aufsich t über Lodtenkammer». Die unmittelbare Aufsicht über die Todtenkammern hat der Todtengräber, welchem, da er für die Reinhaltung und Auölüf-tung derselben zu sorgen hat, auch die Schlüsseln hierzu zu übergeben sind. Die bey der Lodtenkammer erforderlichen Ausbesserungen hat derselbe der Kirchenvorstehung zur weiteren Veranlassung, oder wenn diese die nöthige Abhülfe nicht treffen sollte, der Bezirkö-obrigkeit Magistrat Erätz unverzüglich anzuzeigen. Der Todtengräber darf den Angehörigen einer Leiche den Zutritt in die Todtenkammern und die Anwendung der Wieder-belebungs - Versuche nicht verhindern. Im Falle aber, wenn keine Angehörigen bey der Leiche sich befinden sollten: so hat er in der Lodtenkammer öfters nachzusehen. II. Vorsichten bey der Beerdigung der Leichen. Die Beerdigung der Leichen geschieht entweder a) in der 0 rdentlichen, oder l,) außer der ordeutlichen Grä-b e r r e i h e. In Betreff der Leichen der Selbstmörder oder solcher Personen, welche für Selbstmörder gehalten werden können, wird verordnet, daß, im Falle ein von der kompetenten Behörde anerkannter Selbstmörder beerdiget werden soll, die Leiche an einem eingezäunten, dazu bey einem oder zwey Kirchhöfen eigens zu diesem Zwecke vorbereiteten Platze zu verscharren sey; wenn aber über den Selbstmord, oder über die Zurechnung von der kompetenten Behörde vor der Beerdigung noch kein Spruch gesället worden wäre, ist die Leiche in das ordentliche Grab aufzunehmen. S. 4. Die Gräber sind in der Regel a) in der g «hörigen Reihenfolge, und zwar dergestalt anzubringen, daß eine mit Gräbern schon besetzte Reihe nur nach Verlauf von 10 Jahren umgegraben und neuerdings zu Grabstellen benützt werden darf. Zwischen bereits bestehenden Gräbern sind keine neuen Leichen zu beerdigen. Vom 18. May. *3S Zur Bezeichnung deS Jahres, wann das Graben in der Reihe den Anfang genommen hat, dienen bit am Anfänge jeder Gräberreihe befindlichen schwarzen Pfeiler mit den daran befestigten, die Jahreszahl bezeichneten Tafeln, auf deren Erhaltung der Todtengräbcr zu sehen, und daö Schadhaftwerden derselben, oder die Nothwendigkeit zur Beyschaffung neuer auf Kosten der Kirche, dem Kirchenvorsteher von Zeit zu Zeit anzuzeigen hat. Die alle Quartale von Seite des Magistrates Grätz abzuhaltende Commission hat daraufzu sehen, daß diese und die nachfolgenden Anordnungen genau befolgt werden. §. 5. Keine Leiche darf, wenn sich an derselben nicht schon die sicher» Zeichen des Todes wahrnehmen lassen, vor 48 Stunden beerdiget werden. Sollte jedoch eine ausnahmsweise frühere Beerdigung Stakt finden: so darf diese nur über Anordnung des Magister Sanita-tis und mit Bestimmung des k. k. Kreisphysikats geschehen. Jedes Grab muß 6 Schuh tief, dann a'/, Schuh breit seyn, und zwischen jedem Grabe soll wenigstens ein Raum von r Schuhen belassen werden. §. 6. Die zur Beerdigung gebrachten Körper dürfen bey strengster Ahndung nicht mit Kalk bestreuet werden; auch sind dieselben im Sarge, welcher nicht früher, als die Leiche aus der Wohnung getragen wird, zu verschließen ist, in das Grab zu versenken, und noch im Beyfeyn der die Leiche begleitenden Personen mit der Erde zuzudecken. Die zerstreut liegende Erde ist auf das Grab zu schaufeln, damit der übrige Grund seine Reinlichkeit erhalte. §. 7. Die ausgegrabenen Todtenbeine, Köpfe, und Bretter müssen in das nähmliche Grab, aus welchem selbe ausgegraben wurden,-zurückgelegt werden. Sollten andere Gegenstände von Werth sich allenfalls in einem Grabe vorfinden: so hat der Finder, welcher den Finderlohn anzusprechen berechtiget ist, den Fund der Bezirköobrigkeit Magistrat Grätz zur weiteren Verfügung anzuzeigen. Auch ist jede AuSfolgung oder Verschleppung der Todtengebeine ohne Bewilligung des KreisamteS, Sem die Aufsicht über die Friedhöfe im Skadtpomerio Grätz auöschliessend übertragen ist, strenge ver-bothen. -36 Vom j 8. May. §. 8. In einem Grabe von der sub §. 5 bestimmten Tiefe und Weite darf in keinem Falle mehr als nur eine Leiche/ oder zwey zu gleicher Zeit ju begrabende Kinderleichname, beerdiget werden. §• 9" Um da- AuSgraben unverweöter Leichen zu verhindern, darf die Beerdigung der Leichen d) außer der ordentlichen Gräberreihe nur dann Statt finden, wenn der Magister Sanitatis den von der Parley auserwählten Platz zulässig gefunden, und das Kreisamt die Beerdigung außer der gewöhnlichen Gräberreihe ( oder die Errichtung eines eigenen Grabes) bewilliget hat. Der Todtengräber hat sich daher vor dem Graben solcher Gräber außer der Reihe die dießfällige Bewilligung des k. k. Kreisamtes Grätz vorweisen zu lasten. Um jedoch den erforderlichen Raum für die Begräbnisse außer der ordentlichen Gräberreihe zu erhalten, ohne solche Gräber, welche noch nicht io Jahre bestehen, eröffnen zu dürfen: so soll längs der ganzen Kirchhofmauer ein Flächenraum in der nach §. 5 für «in Grab bestimmten Breite zu diesem Behuf« Vorbehalten werden. Für das eigene Grab hat die Partey nebst der gewöhnlichen Stollgebühr noch cine Tare, und zwar für Erwachsene im Betrage von 2 fl. CM., und für Leichname der Kinder bis zum io. Jahre im Betrage von t fl. CM., an di« Kirche Hauptstadt-pfarre Grätz, als Eigenthümeriu» deö St. Peter und Steinfeld Friedhofes, so wie an die Kirche St. Leonhard, wenn auf dem St. Leonharder Friedhofe, und an die Kirche Calvarienberg, wenn im Kirchhofe am Calvarienberge begraben wird, zu entrichten. Der Magister Sanitatis wird daher wegen derzu pflegenden Sanitätöaufsicht und die Kirchenvorstehuug wegen Empfangnahme deS obigen TarbetrageS für die Kirchencasse von jeder vom k. k. KreiSamte ertheilten Bewilligung zur Errichtung eines eigenen Grabes in die Kenntniß gesetzt. III. Vorschriften bet) Errichtung der Familien/Grabstätt« der Denkmähter und bey Pflanzung der Bäumchen auf Friedhöfen. §. 10. Ausnahmen von der ordentlichen Gräberreihe treten auch dann gewöhnlich ein, wenn Familien-Grabstätte, oder Denk-mähler errichtet werden. a) Familien-Grabstätte, dann b) Denkmähler können in der Regel an der Friedhofmauer, bey besonders rück- Bom 18. May. »87 sichtswürdigen Fällen aber auch in der Mitte der Friedhöfe er* richtet werden. In jedem Falle aber muß die Kirche für den abjutretenden Platz entschädiget werden. tz. 11. Die Ansuchen um Errichtung von Familie»-Grabstätten und Denkmählern müssen mit den betreffenden Plänen belegt, deym k. k. KreiSamte angebracht werden, welches hierwegen mit Bey-ziehung aller Interessenten und des Magister Sanitatis die commisswnele Erhebung pflegt, und dann bestimmt, auf welchem Platze die Familien -• Grabstätte öder das Monument errichtet werden dürfte. Die Gebühr für den vom Gottesacker hierfür allenfalls abzu-tretenden Platz ist an die Hauptstadtpfarrkirche, als Eigenthü-merinn des St. Peter und Steinfeld Friedhofes, dann im Falle, als eine Grundabtretung vom St. Leonharder Friedhofe geschehen sollte, an die Kirche St. Leonhard, als Eigenthümerinn desselben, und ebenso an die Kirche Calvarienberg bey Grundab-tretungen vom Gottesacker am Calvarienberge zu entrichten, und der Betrag ist durch Einverständniß deö betreffenden Grnndeigen-thümerö und der ansuchenden Partey von Fall zu Fall auözu-mitteln. i 12. Die Denkmähler (Epitaphien), welche an der Umfangmauer der Friedhöfe angebracht werden, müssen an einer eigens errichteten, 6 Schuh hohen, 6 Schuh breiten, 1 Schuh dicken, mit der Friedhofmauer gleich hohen Pfeiler dergestalt angebaut werden , daß die Epitaphien mittels ihrer Pfeiler gleichsam eine zweyte Mauer bilden. Dieß gilt auch von Familien-Grabstätten, welche an der Friedhofmauer erbaut werden. $. 13. Die Errichtung von Familien-Grabstätten und Monumenten kann in der Mitte der Friedhöfe, in besonders rücksichtswürdigen Fällen, und zwar, damit die Friedhöfe nicht zu sehr verengt werden, nur dann gestattet werden, wenn für den abzutretenden Raum dem Friedhofe eine angemessene Erweiterung auf Kosten der ansuchende» Partei) verschaffet werden kann. §. 14. Die Aufschriften an den Denkmählern müssen den Censurö-gesetzen und dem Zeitgeiste gemäß anständig abgefaßt seyn; daher sind Steinmetze, Spengler, Bildhauer, und überhaupt jene s38 Dom »8. May. Werksleute/ die sich mit Herstellung von Denkmählern befassen, gehalten, diese Aufschriften vorerst der k. k< Polizeydirection zur Censur vorzulegen, und dem betreffenden Pfarrsvorsteher zur Einsicht mitzutheilen. §. 15. Die stete Erhaltung der Denkmähler und Familien-Grabstätte fammt ihren Bedachungen und Pfeilern in gutem Zustande, liegt Denjenigen ob, welche dieselben errichten lieffen. Beym Schadhaftwerden derselben hat solches der Todtengräber jederzeit der Kirchenvorstehung anznzeigen. §. 16. Sollte nach Verlauf von 10 Jahren die betreffende Parley wünschen, die Grabstelle noch ferner unberührt zu besitzen, oder auf weitere 10 Jahre zu behalten: so hat dieselbe die auf den Flächenraum entfallenden Grabstellengebühren für Extragräber zu entrichten. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Gräber außer der gewöhnlichen oder auch gewöhnlichen Eräberreihe, wenn sie Vorbehalten werden; dann für eigene Gräber bey Monumenten oder Familien-Grabstätten, bezieht sich aber nicht auf Epitaphien an der Wand, oder auf die Grundflächen für Monumente und Fami-lien-Grabstätte, welche auf immer gegen vollständige Entschädigung abgelöset werden. §. 17. Bey Errichtung der Familien - Grabstätte (oder der Denk-mähler größerer Art) sind die Pläne in dupplo vorzulegen, und wegen Erbauung derselben muß mit Beyziehung der Interessenten und des k. k. Kreisphysikers oder des Magister Sanitatis eine förmliche Baucommission abgehalten werden. |. 18. Auf Kirchhöfen dürfen c) Ba um p fl a n z un g en nur mit Bewilligung des k. k. Kreisamtes, welches die Kirchenvorstehung und den Magister Sanitatis jedes Mahl hiervon verständiget, Statt finden. Da jedes Grab durch io Jahre nicht eröffnet werden darf, und für diese Zeit die Entschädigung geleistet werden muß: so wird die Bepflanzung mit Bäume» und Gesträuchen gestattet. Nach Verlauf dieses Zeitraumes erlischt mit dem Eigenthunis-rechte deö Grabes auch das auf die darauf befindliche Pflanzung, wenn es nicht neuerdings ans io Jahre erworben werden sollte. Vom iÖ. May. s3y IV. Vorsichten bey Eröffnung der Gräber und beyderUeber- tragung (oder Uebergrabung) derLeichen. §. 19- Kein Grab darf vor Verlauf von 10 Jahren ohne besondere Bewilligung eröffnet, oder ohne derselben eine Leiche übertragen (tibergraben) werden. Die Bewilligung hierzu wird vom k. k. Grätzer KreiSamte, und zwar nur unter Beobachtung der nachstehenden Vorsichten ertheilt: 1) daß der Magister Sanitatis dabev intervenire; 2) daß der der Gesundheit schädliche Geruch durch Chlor, oder andere bekannte, vom Magister Sanitatis anzuordnende Mineral - Räucherungen, getilgt werde; 3) daß die Aufdeckung und Uebergrabung einer Leiche bey kühler Temperatur, d. h. in den frühen Morgenstunden, oder, wo die Aushebung nicht dringend ist, in der kalten Jahreszeit vorgenommen werde; 4) daß die Uebertragung auf eine solche Art geschehe, daß die Ausdünstung der Leiche von den Umgebungen durch den Luftzug ab- und nicht zugewehet werde; endlich 5) daß im Falle, wenn eine nähere Untersuchung der Leiche angestellt werden müßte, die Untersuchenden keine Verletzungen an ihren Händen haben, und sich entweder durch Bedeckung oder Einreibung mit Oehl, oder überhaupt durch Reinlichkeit vor jeder Gefahr einer Ansteckung schützen. V. Strafbestimmungen für Ucbertretungen obiger Anord- nungen. Die Todtengräber sind für die pünktliche Befolgung dieser Instruction (in so ferne selbe sie angeht) verantwortlich, und jede Uebertretung obiger Anordnungen wird nach Umständen mit Leibesstrafen oder Entsetzung vom Dienste geahndet werden. Insbesondere wird die Beraubung eines Grabeö, sie möge auch in einem noch so unbedeutenden Gute bestehen, nach den bestehenden Vorschriften geahndet werde«. S ch l u ß beme rku n g. Der jeweilige Todtengräber ist von der betreffenden PfarrS-vorstehung und von der Vogteyobrigkeit nach vorläufiger strenger Prüfung feiner physischen und moralischen Eigenschaften zu diesem Dienste zu ernennen; der Ernannte hat diese Instruction auf «4<> Bom 18,, to. u. 2i. May. daö Genaueste zu befolgen, und selbe seinem Nachfolger im Dienste zu übergebe». Gubernialverordnung vom is. May 1832, Zahl 7440; an daö Gratzer Kreisamt. Nichtbercchtigung der Rekrutirungs - Flüchtlinge, für sich Stellvertreter zu stellen. Die hohe Hoffanzley ist zu Folge Verordnung vom 26. April 1832, Zahl 8934, aus Anlaß einer Anfrage des k.k. illyrisch-inneröster-reichjschen Generalcommando mit dem k. k. Hofkriegsrathe in dem Beschlüsse ubereingekommen, daß Rekrutirungsflüchtliuge für sich einen Stellvertreter zu stellen nicht berechtiget sind. Gubernialverordnung vom i8, May 1332, Zahl 7614; an die Kreiöämter. 60. Ausländer, welche die Bewilligung im Jnlande zu studieren nachsuchen, dürfen bis zur Entscheidung einstweilen zu den Vorlesungen zugelassen werden. Vermög hoher Studienhofcommissionöverordnung von 6. April 1832, Zahl 1409, haben Se. k. k. Majestät mittels allerhöchster Entfchliessung vom 50. März 1832 allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß Ausländer, welche die Bewilligung im Jnlande zu studieren, nachsuchen, durch die Studieudircctorcn und Vice-direetoren vorläufig, bis die höhere Entscheidung erfolgt, zu den Vorlesungen zugelassen werden. Gubernialverordnung vom 20. May 1832, Zahl 7618; an die Ordinariate, Studien-Directorate, und Gymnasial-Diree- tionen. 70. Ge- Bom si. May. *4* 70. Behandlung unehelicher Kinder bey der Conscription und Rekrutirung. AuS Anlaß eine- specielen Falles hat die hohe Hofkanjley mit Deeret vom 5. May 1832, Zahl 9361, rücksichtlich der Behandlung unehelicher Kinder bey der Conscriprion und Rekrutirung im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsräthe folgende Grundsätze ausgestellt: Der §. 6 des Conscriptions - Patentes vom Jahre iso4 bestimmt, daß uneheliche Kinder mit dem Zunahmen, der ihnen im Taufregister beygelegt worden ist, in dem ConscriptionSbogen ihrer Mutter einzutragen seyen. Hiernach folgen die unehelichen Kinder dem Nationale der Mutter und gehören zu der einheimischen Bevölkerung jenes OrteS, zu dessen einheimischen Bevölkerung die Mutter selbst gehört. « Wenn demnach die Mutter des zum Militär zu stellenden unehelich Gebornen zur Zeit der Geburt desselben zur Bevölkerung des Geburtsortes gehörte und noch gehöret, so steht daS Recht der Stellung der Obrig fiit des Geburtsortes zu. Gehört aber die Mutter nicht zur Bevölkerung des Geburtsortes deS unehelichen Sohnes, oder hat sie seither aufgehört, zu dieser Bevölkerung zu gehören, so gebührt das Recht der Stellung jener Obrigkeit, zu deren einheimischen Bevölkerung die Mutter dermahl gehört. Hat sich jedoch das betreffende militärpflichtige Individuum in dem Bezirke einer andern Obrigkeit, als zu deren einheimischen Bevölkerung seine Mutter gehört, zur Zeit seiner Stellung als paßlos aufgehalten, so haben die Vorschriften über die Gutrechnung der gestellten Paßlosen bey ihm in Anwendung zu kommen. Gubernialverordnung vom 21. May 1832 , Zahl 79345 an die KreiSämter. Skfetzf«m«lun, I1T. Lhkil. $4* Vom 22. May. 71. Behandlung der bloß wegen schwacher Talente ausgeschlossenen Schüler und Bedingungen, unter welchen die Schüler zum Studium der Rechte oder Medicin zugclassen werden. Vermag hoher StudienhofcommissionSverordnung von 24. April 1832, Zahl 1459, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 31. Marz 1832 allergnädigst zu beschließen geruht: 1. Schülern, welche gut« Sitten haben, aber wegen schwächerer Talente nach den bestehenden allerhöchsten Vorschriften an der Fortsetzung der ordentlichen Studien ausgeschlossen werden, darf doch gestattet werden, die für ordentliche Schüler nicht obligaten Lehrgegenstände der philosophischen Studien zu besuchen, und auS denselben sich den Prüfungen zu unterziehen. — Jene aber, welche wegen schlechter Sit-tenclassen entlassen werden, dürfen unter keiner Bedingung auch nur zu den freyen Lehrgegenständen zugelassen werden. 2. Es ist strenge darauf zu halten, daß nach der allerhöchsten Entschliessung vom 8. October 182?, und nach dem allerhöchst genehmigte» medicinischen Studienplane nur solche Schüler in die Medicin, und in die Rechte ausgenommen werden, welche in den obligaten Lehrgegenständen der Philosophie durchgängig die 1. Claffe erhalten haben. Sollten jedoch aus früherer Zeit auch Fälle verkommen, wo ein Schüler mit einer 2. Classe in die Medici», oder die Rechte ausgenommen worden ist, welche denselben nach den bestehenden Vorschriften hindert, nach absolvirten Studien die Rigorosen abzulegen, und das Doctorat zu nehmen; so darf ein solcher Schüler nicht nachträglich nach absolvirten juridisch- oder medicinischen Studien zur Wiederholung jenes Jahrganges der Philosophie, in welchen er die 2. Classe erhalten hat, zugelassen werden. Für einen derley Schüler kann, wenn anders die nachfol-genden FacultätSstudien mit durchaus gutem Erfolge zurück- Vom 22. May. -43 gelegt worden sind, um die Erlaubniß zur Reparation einer solchen 2. Classe angesucht werden; die Länderstellen sind nicht ermächtiget, eine solche Erlaubniß zu ertheilen, sondern es ist Fall für Fall hierorts dafür einzuschreiten. 3. Sollte eS sich ereignen, daß ein Schüler nur wegen der in einem Semester erhaltenen schlechten Classen einen Jahrgang der Philosophie zu repetiren hat, so ist ein solcher, wen» ec auch im andern Semester durchaus gute Classen erhalten hat, zur Wiederholung des ganzen Jahrganges, nie aber bloß eines Semesters zu verhalten. Gubernialverordnung vom 22. May 1832, Zahl 73265 an die 5 Studiendirectorate. 72. Anzeige der von Professoren und Lehrern zurückgelegten drey Probejahre zur Bemessung ihrer Chararteurs--und Carrcnztaxen. Mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 2. August 1827, Zahl 15783, *) wird den k. k. Krrisämtern erinnert, daß die Fälle, wenn ein Professor oder Lehrer einer landeSfürst. lichen Anstalt die 5 Probejahre zurückgelegt hat, jederzeit und ohne Verzug anzuzeigen seyen, damit hiernach die Bestätigung ertheilt, und die Bemessung der CharakteurS- und Carrenztaxe eingeleitet werden könne. Gubernialverordnung vom 22. May 1832, Zahl 7849; an die Kreisamter. 73. Zn die Ausweise über Aus- und Einwanderungen, find die Ucberfiedlungen nach- und aus den conscribir-ten Erblanden nicht aufzunehmen. Zufolge hoher Hofkanzleyverordnung vom 12. May i832, Zahl 10045, wird den Kreisämtern erinnert, daß in dem jähr- *) Siehe P. G. S. Band 9 Seite 289, Zahl »46. 16 * a44 Vom 22. und -3. May. lich vorzulegenden Ausweise über die AuS- und Einwanderungen die Uebersiedlungen nach und auS Ungarn und in die übrigen nicht conftribirten Erblande nicht aufzunehmen sind. Gubernialverordnung vom 22. May lvZ2, Zahl so84; an die Kreisämter und Provinzial-Staatöbuchhaltung. 74. Diäten- und Fuhrkosten-Bemessung für die zu den Berathungen über die Grundsteuer-Reclamations-Ber-handlungen beyzuziehenden Wirthsschaftsverständi-gen, nebst der Weisung, wann und wie diese Be-ralhungen vorzunehmen sind. Ueber die Anfrage, ob den Wirthschaftsverständigen bey den Reclamationö-Berathungen ZehrungS- und Fuhrkosten zugesicherk werden dürfen? hat die hohe Hofkanzley mit Secret vom s.May d. I., Zahl 1427, erinnert: Den Wirthschaftsverständigen, welche nach den von Sr. Majestät genehmigten Grundsätzen den kreiöämtlichen Berathun-gen über die gemeindeweisen Beschwerden beyzuziehen kommen, sind die Zehrungs- und Fuhrkösten-Vergütungen auS dem Catastral-fonde zu leisten, und zwar erstere, in so fern sie Beamte von Staats - oder Privatherrschaften find, nach der Cinosur der für dieselben bemessenen Diäten — letztere hingegen nach den bey dem Gebrauchs der Vorspann gehabten Auslagen. Wobey die k. k. Kreisämter und Schätzungsinspectorate jedoch zur möglichsten Schonung des CatastralfondeS angewiesen werden, die Berathungen nur dann vorzunehmen, wenn eine genügende Zahl von Untersuchungsoperaten vorliegt, und dieselben mit allen Behelfen, und tabellarischen Nachweisungen in der Art belegt sind, daß die Verhandlungen rasch fortschreiten können; auch erscheint eS zweckmäßiger für die Berathungen eines Kreises, nicht immer dieselben Wirthschaftsverständigen verwenden zu lassen, da nicht vorauszusetzen ist, daß jeder von ihnen die detaillirte Kenntniß der CnlturS-Verhältnisse deS ga»- Vom,3. und 24- May «45 zen AreiseS besitzt; es sind daher wo möglich diese Beysitzer auS jenem ReclamationSbezirke zu wählen, in welchem die zur Berathung kommenden Beschwerden vorgekommen sind. Gubernialverordnung vom 23. May 1832/ Zahl 2i4i/@t.; an die AreiSämter, dann Reclamations- und SchätzungSinspec- torate. 75. Einstellung der Ausübung jeder medicinifch - chirurgischen currenten Praxis der Sanitäts Referenten mit Ausnahme medicinischer Consultationen. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom i3. May 1832/ Zahl 10058/ haben Se. Majestät mit allerhöchster Ent» schliessung vom 5. d. M. zu befehlen geruht / den Sanitätsreferenten bey den Länderstellen bekannt zu mache»/ daß ihnen bey Verlust des Dienstes, der im Uebertretungsfalle auch ohne Weiteres einzutreten hat, die Ausübung aller und jeder medicinisch-chirurgischen currenten Praxis untersagt sey/ die Beywohnung bey medicinischen Consultationen aber nur in so weit gestattet werde/ als ihre Amtsverrichtungen hierdurch nicht beeinträchtiget werden. Gubernialverordnung vom 23. May 1832/ Zahl 8193; an daö Protomedicat. 76. Bedingnißweisc Beybelassung der Stipendien für die Schüler der Chirurgie nach vollendeten Studien auch noch im sechsten Jahre. Vermög hoher Studienhos«ommissionsverordnung vom 9. May 1332/ Zahl 1940, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 28. April d. I. zu genehmigen geruht/ daß die allerhöchste Entschliessung vom 26. September tsu / mit welcher allergnädigst bewilligt wurde/ den Studierenden der Medicin den Stipendiengenuß nach vollendeten Studien auch Dom 84. May. »46 noch im 6. Zähre beyzubelaffen, wenn deren Beybelassung weder die Eigenschaft des Stipendiums, noch die klare Vorschrift der Stiftung zuwiverläuft, auch auf die Schüler der Chirurgie ausgedehnt werde. Gubernialverordnung vom 24. May >»32, Zahl 8175; an daö Direktorat deö medieinisch - chirurgischen Studiums. 77. Erweiterter Wirkungskreis der Landesstellen in Cameral-Angelegenheiten. Von dem an das k. k. Gubernium gelangte hohe Hof-kammer-Präsidial-Decret vom 15. May 1832, Zahl 2546/PP., in Betreff deö erweiterten Wirkungskreises der politischen Lan-deSstelle, mit Rücksicht auf den den vereinten Camera! - Ecfällen-Verwaltungen, als finanzieleu Landesbehörden ertheilten Wirkungskreis, erhalten die Kreisämter nachfolgende Abschrift zur eigenen Wisienschaft und Darnachachtung in verkommenden Fällen. Gubernialverordnung vom 24. May >832 , Zahl 8191; an die Kreiöämter. Ueber einen im Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hof-kanzley erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, haben Seine Majestät mittelst allerhöchster Entschlieffung vom >. I. M. aller-gnädigst zu gestatten geruht, daß zur Abkürzung und Vereinfachung des Geschäftsganges, mit Rücksicht auf den den verein-Cameralgefällen Verwaltungen, als finanzielen Landesbehörden ertheilten Wirkungskreis, auch die den politischen Landeöstellen dermahl zustehende Amtömacht in mehreren Puncten angemessen erweitert werde. Dem zufolge werden dem k. k. Gubernium für die Zukunft folgende Befugnisse eingeräumt. i. Die Bemessung und Flüssigmachung der norm almäßigeu Bezüge unter genauer Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften, für diejenigen Beamten und minderen Diener, welche von den Provinzial-Gerichtsbehörden unmittelbar ernannt werden, so wie für deren Witwen und Waisen, gegen dem, daß, wie es bereits rücksichtlich der politischen Beamten und Diener durch die Ver- Vom 24. May. 247 ordnung vom 26. April lsr2, Zahl /,6803//,328, angeordnet ist, die Tabelle» so wie die monathlichen Ausweise über die angewiesenen Beträge, theils an die allgemeine Hofkam-mer, theilS an die vereinte Hofkanzley, je nachdem die Bezahlung auö dem Cameral- oder aus dem Criminalfonde zu geschehen hat, richtig vorgelegt werden. 2. Die Bewilligung und Flüssigmachung von Besoldungs-Vorschüssen für Beamte, deren jährlicher Gehalt den Betrag von Achthundert Gulden nicht übersteigt; ferner die Abschreibung der uneinbringlichen Rückstände dieser Gattung, so ferne der Betrag derselben Z weyhundert Gulden nicht überschreitet, und ihre Uneinbringlichkeit in Sterbefällen durch das Fiscalamt erhoben ist. 3. Die Abschreibung von erwiesen uneinbringlichen Allsständen an Substitutionsgebühren, Uebersied/ungsbeyträgen, Reiseauslagen und Diäten, wenn nicht als Folge einer Vernachlässigung des mit der Einhebung beauftragten Amtes oder Beamten, demselben die Haftung dafür obliegt, dann wenn ihr Betrag Zweyhundert Gulden nicht übersteigt. 4. Die Lontrahirung und Anweisung von Miethzinsen für A m t s u b i c a c i o n e n im Ganzen bis zu jenem Betrage, welcher im Jahres - Vora »schlage ans dieseAusgabs-Rubrik bemessen ist. 5. Die Vermiethung solcher Localitäten, welche der Aufsicht des k. k. GuberniumS unterstehen, s. wenn es sich nicht um Objecte handelt, die früher noch nie vermiethet waren, und der jährliche Miethzins Ein tausend Gulden nicht übersteigt; b. wenn bey Wiedervermiethungen der zwischen dem neuen und dem früheren MiethzinS sich ergebende Abfall die Summe von Eintausend Gulden nicht überschreitet; endlich c. wenn die Vermiethung auf längere Zeit als auf neun Jahre abgeschlossen werden soll. 6. Die Ertheilung der Bewilligung zu Vergleichen über Rechtsstreite und andere aus der Amtshandlung des f.f. GuberniumS hervorgehende Rechtsgeschäfte, wenn a. der Betrag, der aufgegeben oder zugestanden werden soll,. Eintausend Gulden nicht übersteigt, a48 Vom a4. May. b. die Buchhaltung oder der FiScuS nicht gegen den Vergleich stimmen, und c. wenn zur Uebertragung einer Schuld an das Aerar nicht eine längere alseine dreyjährige Frist zugestanden werden soll. 7. In Absicht auf die Gebäude und das Baufach: die Ertheilung der Bewilligung innerhalb der Gränzen des genehmigten Voranschlages: a. zur Aufführung ganz neuer Gebäude, welche früher noch nicht bestanden haben, b. zur Vornahme von Reparationen, mit welchen eine Umstaltung oder eine Vergrößerung des Gebäudes verbunden ist, c. zur Wiederherstellung von Aera ria lg ebä u-den, welche durch Feuer oder eine» anderen Unglücks-fall gänzlich zu Grunde gegangen sind; wenn in diesen drey Fällen der Gesammtbetrag der Kosten dreytausend Gulden nicht übersteigt. 8. Lie Bewilligung a. von Geldbelohnungen an Beamte und Diener, in Fällen ausgezeichneter, mit ungewöhnlicher Anstrengung und außer dem Kreise der ordentlichen Dienstesverpflich-tungen geleisteten Dienste, dann b. von G elda u s hü lfen in Fällen, wo die Individuen, die es betrifft, durch langwierige Krankheit oder andere Unglücksfälle in unverschuldeten Nothstand verseht wurden, einer augenblicklichen Unterstühung dringend bedürfen, und sich derselben durch tadelloses Benehmen und Dienstfleiß würdig gemacht haben; und zwar bey beyden Gattungen der Betheilung für Beamte bis zu dem Betrage von Einhundert Gulden, für andere Dienst-Individuen bis zur Summe von Fünfzig Gulden, soferne die zu Betheilenden nicht binnen Jahresfrist schon einmahl eine Aushülfe erhielten, innerhalb der für Auslagen dieser Art im Jahres-Voran-schlage bestimmten Summe. 9. Die Bewilligung von Heilkosten und die Anweisung von Vorschüssen auf Rechnung derselben, für die in ihren Dienstesverrichtungen ohne ihr Verschulden beschädigten Diener, so ferne der Betrag der Heilkosten Einhundert Fünfzig Gulden nicht übersteigt. Vom s4- u. »5. May. -4y Endlich 10. Die Verleihung der Local-Kappellaneyen und der Pfarren auf Fondögütern, wenn der jährliche Ertrag der Pfründe Eintausend Gulden nicht übersteigt, und wenn da» vom Consistorium am ersten Platze vorgefchlageoe Jndi. viduum gewählt wird. DaS k. k. Gnbernium wird hiervon zur genauen Darnach, achtung unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften mit dem Beysatze verständiget, daß in Absicht ans die hier angedeuteten Puncte in allen Fällen, wo die Bedingungen, unter wel-chen demselben nunmehr die selbstständige Amtshandlung eingeräumt wird, nicht eintreten, wie eö sich von selbst versteht, die höhere Genehmigung einzuholen komme. Uebrigens wird unter Einem das t. k. General - Rechnungs-Direetorium angegangen, mit Rücksicht auf das dem k. k. Gu-bernium zugewiesene höhere Befugniß in Bausachen, an die mit der Censur der Rechnungen beauftragten Provinzial-StaatS-Buchhaltungen das Geeignete zu verfügen. Eben so wird an die k. k oberste Justizstelle das Ersuchen gerichtet, in Hinsicht auf die dem k. k. Gubernium zugestandene Bemessung und Flüssigmachung der normalmäßigen Bezüge für Beamte und Diener, die unmittelbar von den Provinzial - Gerichtsbehörden ernannt werden, so wie für deren Witwen und Waisen, an diese Behörden das Erforderliche zu erlassen. Wien, am ,5. May 1832. 78. Militärstellung der paßlos Abwesenden auch außer der Reihe der Altersclaffe. Ueber die von einem Kreisamte aus Anlaß eineS fpeeielen Falles gestellte Anfrage, ob paßlos Abwesende auch von ihrer HeimathSbehörde außer der gesetzlichen Reihenfolge zum Militär gestellt werden können, hat die hohe k. k. Hofkanzley mit Decret vom io. May 1832, Zahl 9291, erinnert, daß es im Allgemeinen keinem Anstande unterliege, daß militärpflichtige Paßlose, sobald sie sich noch im militärpflichtigen Alter befinden, ohne Rücksicht, ob sie die Reihefolge der Altersklassen getroffen hätte, oder nicht — zum Militär gestellt werden können. Gubernialverordnung vom 25. May 1832, Zahl 8194; an die KreiSämter. iSo Vom 27, May. 79. Ausmittlung nkuerungarischer Einganszvlle für die Baumwolle, Lein-, Schafwoll- und Seidenwaaren, Flachs, Hanf, Werg, Garne und Zwirn. Da viele Benennungen und Gebühren bed Tariffed vom 1. November 1795 7 nach welchem die Maaren und Erzeugnisse der übrigen Provinzen der Monarchie bey ihrer Einfuhr nach Ungarn und Siebenbürgen in die Verzollung zu nehmen sind, mit den heutigen Benennungen und Preisen dieser Maaren nicht mehr in Uebereinstimmung stehen, und dieserwegen häufige Beschwerden vorgekommcn sind: so hat die k. k. allgemeine Hofkammer, laut Verordnuug vom 7., Erhalt 26. d. M., Zahl 16956/517, im Einverständnisse mit der königl. ungarischen Hofkanzley, eine theil-weise Revision diesed Tariffed vorgenommen, und für die Baum-woll-, Lein-, Schafwoll- und Seidenwaaren, dann für Flachs, Hanf und Werg, und endlich für verschiedene Garne und Zwirn, bey denen das Bedürfniß einer Aenderung an, dringendsten geworden, mit thunlicher Beybehaltung des VerzollungSprocenteS des Tariffed vom Jahre 1795, jedoch mit Rücksicht auf die der-mahligen wirklichen Preise dieser Maaren, auf ihre heutigen Benennungen und auf ihre Classificirung in dem allgemeinen Zolltariffe für den Handel mit dem Audlande, neue ungarische Eingangszölle auSgemittelt, und zwar in der Absicht, um die Zollamtdhandlungen zu vereinfachen, den Handel zu erleichtern, und aufsolche Art den Grund der erwähnten Beschwerde zu beseitigen. Diese neuen Zölle sind in dem beygedruckten Verzeichnisse enthalten. Ihre Wirksamkeit hat mit erstem July dieses Jahre» zu beginnen. Mit eben diesem Tage werden alle, sowohl in dem Tariffs vom Jahre 1795 enthaltene, al» durch nachgefolgte Bestimmungen angeordnete EingangSzölle in Betreff der genannten Waaren-gattungen, wenn sie als Erzeugnisse der übrigen Erbländer nach den Ländern der ungarischen Krone eingeführt werden, außer Kraft gesetzt. Welche- hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Dom 27. May. a51 tz e. Benennung der Gegenstände. Iff Ungarischer Eingangs-Zoll S- «- 1 kr. 1 Baumwollwaaren. Baumwollwaaren, gewirkte und gestrickte aller Art, dann Baumwollwatta iCnt. 50 2 Baumwollwaaren, gewebte, ohne Beymischung eines fremden Stoffes, als: Bobbinet, Vapeur, Toul, Muffelin, Petinet, Madripaß, Kammertuch, Kattun, Kittai, Croifee, Flore, —— mit Beymischung von echtem Golde und Silber netto \ -detto 5 3 mit Beymischung von Leinaarn, Schafwolle, dann unechtem Golde und Silber, als: Battist, Barchent, Piquet, Nankin, Nankinet, Wallis, Jeanett, englisches Leder, Rips, Manchester aller Art, Halbkattune u. d. gl. Leinwaare». Lein - und Hanfwaaren, gestrickte und gewirkte aller Art detto 50 4 Lein- und Hanfwaaren, gewebte, als: Battist und Schleyer detto 5 5 Bänder, Lanquette», Zwirngaloneu ohne Unterschied, mit Einschluß des Papiers, der Rollen und Brettchen detto 3 20 6 Leinwand feine, derley Tücheln und Tisch- zeuge detto 5 7 Anmerkung. Unter feinen Leinwänden und dergleichen Tischzcugen werden hier nur diejenigen verstanden, wovon zehn Weben (jede wenigstens zu So Ellen) sechzehn Schock (jedes zu 42 Ellen), und sechzehn Gedecke damastener Tischzeuge nicht mehr als 100 Wiener Pfund, oder noch weniger wiegen. Leinwand ordinäre, und derley Tischzeuge, dann alle übrigen Lein- und Hanfwaaren, welche keine besondern Zollsätze haben, roh oder gebleicht, gefärbt, gedruckt, glatt oder deffeinirt J detto 1 4o| Vom 27. May. xl I 1 Mali- Ungar!- s 0 A Benennung der Gegenstände. stab de» Dcrzol scher Ein-gangs-Zoll j lung. st. 1 fr. 8 Leinwaaren: Rupfen-, Strohsack-, Steif- und 1 Siegel - Leinwand, dann Watta • • 1 Wachsleinwand ohne Unterschied; Segel, iCnt netto 25 9 tücher, Schläuche und Feuerlöschrinnen; Gel: sengarne (Fliegengitter) und bergt. Gaze Netze, als Fischer- und Jägernetze • ■ • jbetto — 50 10 Seilerarbeiten auö Flachs, Hanf, Werg, Bast, SumpfgraS u. d. gl. . . . . detto 25 11 Spitzen und Kanten von Zwirn aller Art • detto 5 — Schafwollwaaren. 12 Schafwollwaaren ohne Beymifchung eines fremden Stoffes, als: Zeuge aller Art, Bänder, Binden, Schnüre und Galonen, Teppiche, Plüsch, Moltone, Fries, Ratin, Casimir, Flanelle u .detto dgl. Tücher, feine von denen nähmlich die Wiener Elle im Verkaufspreise über 2 fl. C.M. steht ShawlS und Shawls - Tücher - - - - 15 Tücher gemeine, das find solche, von denen die Wiener Elle zu 2 fl. C. M. und darunter verkauft wird; dann Beukeltuch und Rasch- detto Schafwollwaaren mit Beymifchung von leinenem Garne, von Haaren von Hasen, Kühen und anderen Thieren 50 ) i4 Alle gestrickten und gewirkten Schafwollwaaren; ferner Loden und Halinentuch, gemeine Flanelle, gemeine Kotzen u. derley Decken, end- lich wolleneGürtel, Tuchenden u.Hutabschnitte detto — 50 Seiden waaren. 15 Seidenwaaren ohne Beymifchung eines fremden Stoffes, als: Seidenzeuge aller Art mit oder ohne aufgedruckten oder eingetragenen Desseins; Sammte aller Art, Seidenmoltone, Felbel, Dünntuch, Flore, Fliegengitter u. dgl.; »Wb Strick- und Wirkwaaren aller Art, dann Sammt und Seidenbänder ohne Unterschied- Seidenzeuge mit Beymifchung, als: ganz und halbreiche Zeuge, dergleichen Sammte, netto 12 I Kleider und Westen Vom 27, May. »53 Mab- Ungar!« £ «5. Benennung der Gegenstände. stab Der Derzol- scher ein« ganOi-Zoll lung. &*• ft. fr. 16 Seidenivaaren: halbseidene und Bastzeuge / halbseidene Moltone , Felbel, Tüchel u. d. gl. • Floret und galletseidene Maaren / alß: Bänder/ Handschuhe, Strümpfe, Wattau. d.gl. Lm J 5 jnetto Anmerkung, die sich auf alle vier voraus- gegangenen Gattungen der Waare erstreckt: Baumwoll-, Lein-, Schafwoll- und Sei-denwaaren — die aus mehreren der genannten Stoffe, z. B. aus Baumwolle und Seide oder aus Lein und Schafwolle bestehen , sind hinsichtlich des Zolles 'wie die Waaren desjenigen Stoffes zu behandeln, aus dem bey den gemischten Gegenständen der Einwirkfaden (Eintrag, Schuß) entweder durchaus, oder doch größeren Thcils gebildet ist. — Geringere Beymischungen sind nicht zu berücksichtigen. Flachs, Hanf und Werg. 17 Flachs in Wurzeln, für eine einspännige Fuhre- • ♦ * — i 18 — ungehechelt und gehechelt igi.sp. — 3 19 Hanf in Wurzeln, für eine einspännige Fuhre - . . • — 1 20 — ungehechelt und gehechelt ißt.sp. — 3 21 Werg ohne Unterschied ....... detto — 1 Garne und Zwirn. 2.2 Baumwollgarn weißes ohne Unterschied • • • i6t.net 2 50 23 gefärbtes detto 3 20 24 Garn aus Kamehlhaaren, dann aus Haaren von orientalischen Ziegen und Schafwollgarn alter Art, flach und ungefärbt > - - - detto 2 30 25 Die im vorstehenden Zollsätze genannten Garne gedreht und gefärbt detto 3 20 26 Garn aus Flachs und Hanf mit Ausschluß des 27 Lothgarnes, ungebleicht - - - - - - — gebleicht detto detto 1 " 50 15 28 — gefärbt detto 1 40 29 iWerggarn und Dochtgarn, dann Rindöhaargarne- detto ! — 25 50 iZwirn ohne Unterschied mit Einschluß des Baum- 1 wollzwirnes detto 1 2 30 Gubernialeurrende vom 27. May 1832/ Nr. 8530, a» die Kreisämter und die Cameralgefällen - Verwaltung. aS4 Vom 28. May, it. 2. Juny. SO. Behandlung der vor vollendetem 19. Lebensjahre exostö zum Militär Gestellten im Falle ihrer Desertion. Den k. k. Kreisämtern wird eine Abschrift deö hofkriegS-räthlichen Rescripts vom 13. May 1832/ K. 1451 / über die Behandlung jener, vor vollendetem 19. Jahre zum Militär gestellten Individuen, welche von demselben entweichen, mit dem Aufträge mitgetheilt, hiervon die unterstehenden Obrigkeiten zu verständigen. Gubernialverordnung vom 28. May 1852 , Zahl 85i4; an die Kreisämter. Hofkriegsräthliches Rescript vom i3. May i832,K. 1451. lieber die Frage, wie jene Individuen zu behandeln sind, welche in einem jüngern Alter als dem vollendeten 19. Lebensjahre exoffo zum Militär gestellt werden, und von demselben entweichen, ist sich bey Sr. Majestät die allerhöchste Bestimmung erbethen worden. Die allerhöchste Entschließung, welche noch erwartet wird, kann jedoch, da Gesetze nicht zurück wirken, nur für künftige Fälle die Richtschnur geben. Alle derley Fälle, die sich bis zur Emanirung dieser allerhöchsten Entschließung ergeben, sind demnach nur mit Rücksicht auf die vermahl bestehende» Vorschriften zu beurtheilen. Durch die neuen Rekrutirungögrundsätze ist nur für die gesetzliche Stellung zum Militär, (mit welcher wohl, aber nicht mit den freywilligen Engagement, die exoffo Stellung gleich zu setzen ist,) das vollendete 19. Lebensjahr als das gehörige Alter bestimmt; eine Stellung unter diesem Alter ist demnach vorschriftswidrig und ungültig, und die Entfernung deö Mannes, der zum Militär nicht rechtskräftig verpflichtet ist, kann nicht als Desertion angesehen, mithin auch nicht als solche bestraft werden. Ein solcher Mann ist also zu entlassen, und seiner Obrigkeit zur gesetzlichen Behandlung bey künftigen Rekrutirungen znzuschicken. 81. Bestimmung einer Verjährungsfrist von 5 Jahren für die auf Hauszinsverheimlichungen festgesetzte Strafe. In Beziehung aus die bestehende Circular-Vorschrift wegen Einführung der Gebäude-Steuer, und auf die darin enthaltene Vom 2. k. 3. Juny. 255 Strafsanction, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 28. März d. I. für die auf Verheimlichung der Hauszinse gesetzlich verhängte Strafe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, jedoch mit dem Beysatze festzusetzen geruhet, daß die Steuer des verheimlichten Hauszinses jederzeit nachträglich zu entrichten sey. Diese mit hoher Hofkanzleyverorduung vom g. May d. I., Zahl i/i54, eröffnet- allerhöchste Entschlieffung wird hiermit bekannt gemacht. Gubernialeurrende vom 2. Juny 1032, Nr. 2vgo/St.; an die Kreisämter. 82. Wegen verzögerter Berichtigung der Erwerbsteucrbcträge von Seite der montanistischen Jndustrial-unterneh-mungen ist nicht mit Executions»Maßregeln vvr-zugehen. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat unterm 4. August 1829, Zahl 2757, rncksichtlich der Berichtigung der Erwerbsteuer von allen auf Aerarialrechnung betriebenen Jndustrialunternehmungen im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer den Grundsatz aufgestellt, diese Berichtigung nicht im Baren, sondern bloß mittels Casseausgleichung bewirken zu lassen. Bey den montanistischen Jndustrialwerken und Unternehmungen tritt jedoch der Umstand ein, daß dieselben, da sie nicht unmittelbar mit den Provinzialeinnahmscassen, sondern als Filialen der k. k. Bergwerksproductenverschleißdirection zu Wien nur mit dieser in Rechnungsverbindung stehen, sich hinsichtlich der zu entrichtenden Erwerbsteuerbeträge nicht direkte mit den betreffenden Provinzialcaffen ausgleichen können , sondern mit Rücksicht auf die jedeSmahlige zwischen den hiesigen Hauptcaffen erforderliche Durchführung erst die Weisung von der k. k. allge, meinen Hofkammer gewärtigen müssen. Um nun beriet) Durchführungen nicht zu sehr zu vervielfältigen, ist von der k. k. Hofkammer beschlossen worden, von allen a56 Vv« 3. u. 6. Jlmy. montanistische« Industrialwerken, welche in der Lage sind, eine Erwerbsteuer entrichten zu müssen, alljährlich die Anzeige deS postulirten Steuer - Betrages abfordern , und diese Anzeigen bey der montanistischen Hofbuchhaltung zur Zusammenstellung in eine Hauptübersicht sammeln zu lassen, um sodann auf dem Grunde dieser Uebersicht am Schlüsse eines jeden Verwaltungsjahres ein für allemahl für sämmtliche montanistische Werke insgesammt die Erwerbsteuerausgleichung mittels Quittungsverwechslung zu bewirken. Da nun von den montanistischen Provinzialbehörden ungeachtet der an sie ergangenen bestimmten Aufträge der k.k. allgemeinen Hoskammer die Vorlegung jener Anzeigen wegen zufällig eintretender Umstände verzögert, und dadurch auch in der Zusammenstellung der Hauptübersicht eine Hemmung veranlaßt werden könnte, welche nothwendig eine Verzögerung der Caffe-auSgleichung selbst , und somit eine verspätete Berichtigung des bemessenen Erwerbsteuerbetrages von Seite der betreffenden Aem-ker zur Folge haben würde: so werden in Folge hoher Hofkanzleyver-ordnung vom 14. May 1832 , Zahl i5i4, die k. f. Kreisämter von diesem Verhältnisse mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die Verfügung zu treffen, daß im Falle einer solchen Verspä-tung nicht mit executive» Maßregeln vorgegangcn werde. Tubernialverordnung vom 5. Juny 1532, Zahl 2294/St.; an die Kreisämter. 83. Axt der Ausschreibung und Einhebung der für bestimmte Auslagen erforderlichen Gemeinde-Zuschläge zur Verzehrungssteuer. 3n Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom is. May 1832, Zahl 10307, haben Se. Majestät aus Anlaß eines vorgekommenen speeielen Falles mit allerhöchster Entschlieffung vom 7. v. M., zu verordnen geruhet, daß die Zuschläge zur allgemeinen Verzehrungssteuer nicht für bestimmte eigends be- zeichnete Bom S. u. !6. Juny. s§7 zeichnete Auslagen der Gemeinden zu bewilligen, sondern, wenn sie auch auS Anlaß solcher Auslagen Vorkommen, immer nur im Gesammt Percents für die Gemeinde - Bedürfnisse im Ganzen auözusprechen sind. Gubernialverordnung vom 5. Znny >SZ2, Zahl 8833 ; an die Kreisämter und Prov. Staatsbnchhaltung. 84. Formular zur zweckmäßigen Verfassung der Sanitäts-Rapporte über Epidemien. Die SanitatS-Rapporte, die in Folge der Currendal- Vorschrift vom 19. Februar 1830, Zahl 2526, *) nach §§. 30 u. 31 vorzulegen sind, sollten, wie es das vorgeschriebene Formular zeigt, so verfaßt werden, daß man im ganzen Laufe der Epidemie aus jedem Rapporte die Zahl aller Erkrankten, Genesenen oder Gestorbenen bis zum Tage des letzter» Rapportes ersehen möge. Indessen gewähren diese Rapporte nur wenige Uebersicht, i« den meisten fehlen die Ueberkräge aus den früheren Rapporten ganz oder zum Theil, und manche werden gar als bloße Abschnitte einzelner Perioden vorgelegt, so, daß man das Zu- oder Abnehmen der Epidemie gar nicht erkennen kann, ohne alle früheren Rapporte entgegen zu halten. Um für die Zukunft die Vorlegung zweckmäßiger Rapporte zu bewirken, hat das k. k. Kreisamt die Bezirksohxigkeiten zu beauftragen, bey Verfassung derselben die Uebertrage von einem Rapporte in den andern genau und ununterbrochen anfzunehmen, und in jedem die Zahl aller bis zum Tage des letzt abgeschlossenen Rapportes Erkrankten, Genesenen oder Gestorbenen, wie dieses in den nachstehenden, den Bezirksobrigkeiten bloß zum Beyspiele dienenden zwey Rapporten zu entnehmen ist, ersichtlich z» machen. Guberninalverordnung vom 6. Zuny 1832, Nr. 8654. *) Siehe P. G. S. Band m , Seite 70, Zahl 4i, GksetzsaMmMnz XIY, Theil. 17 Formular. 1. Sanitäts - über die im Physikats-District« Eilli ausgebrochene Ruhr Die Kranke» zeigen sich Zahl der Kranken k im Bezirke in der Pfarre in der Gemeinde Š I unterthiinig dem Domini» Mit Nahmen is H r f 5 Lemberg Neuüorf Hof 35 Plankenstein Joh. Erlast , — — - 37 Neuschlost Er. Mirlo — i — — — - Anna Mirlo — i — — — 38 — Jost Sarla 1 — — — 39 Hberburg Mar. Dem — i — — — - — Earl Dem - 1 Raba 6 Poltschak Joh. Solling ■ i Summe 1 2 5 - - - 7 Sanitäts-Commissarigt Lemberg am 20. September 182g. N. N., Bezirks-Commissar. t Rapport ^»4 Nr. -.esy. krankheit vom 12. bis inclusive 19. September 1828. lO- e j Anfang Bey der vorgenommenen Revision zeigten sich selbe als 2T n in e r k u n g S £ des Krankheits- Ausbruches der Curativ- Mittel 1 i der neu entdeckten merkwürdigen Krankheits-Eomplication der besonders wirksamen Heilmittel über rück-sichtswiirdige Verhältnisse der Krankheit 35 1o.Scpt.1828 l2.Scpt.1828 _ i , 3 12. yy 12. „ - — — Kämpfern. _ y4 13. „ x4* » * I - — — Emolient. 35 10. „ 12. „ — — i6Spt. — 5 '3. „ i3. „ - i — — ■/, A- » i5. * — — — nahm keine 12 *4* » ig.Spt. — Arzney '1 - .1 - 11 3 j 't 2 — ' 1 - N. N., Districts - Physiker. Formulär. II. S a nität s « über di« im Phystkats - District« Cilli auögebrochene Ruhr Die Kranken zeigen sich Za de Kca hl i r ! rken im Bezirke in der Pfarre in der Gemeinde «5 unterthänig dem Domini» mit Nahmen 11 sl e CQ Lemberg Neudorf Hof 35 Plankenstein Jos. Erlaß I 3 Franz Erlaß — i 37 Neuschloß Anna Mirlo X —- — — 3g Oberburg Carl Dem 1 — Naba i Franz Andre i 7 Pöltschach Mari» Neudo — I 23 Agnes Muck X Marburg Hofstetten a5 Plankenstein Franz Eder I — — — 27 — EduardMolly I - - - 29 Oberburg Maria Lbzer - X Summe a 3 4 — I - 1 3 7 * 10 Früher sind genesen............................................... gestorben ..... ................................. Summe aller bis inclusive 27. September........................... Sanitiits - Commissariat Lemberg am 28. September 18-8. N. N., Bezirks »Eommissär. Besondere Anleitung. In jedem Rapporte müssen sowohl die nach dem früheren Rapporte verbliebenen, weiser-Ordnung nahmentlich aufgeführt werden. Die Gesammtzahl derselben muß mit wahrend der RapportSperiode Genesenen und Gestorbenen übereinstimmen. Die in jedem Fortsetzungs-Rapporte zur stäten Uebersicht aller Erkrankten am dem letzten Rapporte, wenn nähmlich die hierin sowohl für die betreffende, als frit wärtigen Rapport« in den nächsten als früher genesen 4 und als früher gestorben 3 Rapport krankheit vom 20. bis inclusive 27. September 1823. s A e J 5 I Anfang Bey der vor, genommenen Revision zeigten sich selbe als A n merku n 3 des Krankheits- Ausbruches der Gurativ- ‘mittcl £ t 1 der neu entdeckten merkwürdigen Krankheits-ssomplication der besonders wirksamen Heilmittel über rück-sichtswürdige Verhältnisse der Krankheit 35 v4 ■2 ,3 16 28 39 io.SepL.l828 21. » i3. »> » 20. „ 22. ,» 26. » 24. » 12.Sept.1828 23. „ 4 » 15. „ 21. 23. H 27* » 27. >» I I I I l I 34 Spt. Feb. nerv. Feb. putrid. Kampfer u. emolient. nahm reine Arzney 48 26. „ - X - - - - Läßt sich von Dr. Mayer in Feistritz behandeln. 36 27. » 27. » X - 1 - i Wird sogleich ins Spital, übergeben weil zu Hause die Pflege gebricht. - - - 7 2 ' 1 - - 10 2 2 . . . . - . 4"" N. 5t., Districts. Physiker. alä die in der Rapportsperiode neu zugewachsenen Kranken in Gemeinde, und Häuser» der Gesammtzahl der mit Schluffe der RapportSperiode krank Gebliebenen, und der Schlüße beyzusetzenden, früher Genesenen und Gestorbenen zeigen sich immer aus Here Zeit «»gesetzte Anzahl zusammengezählt wird. Hiernach würden aus dem geqen-zu übertragen seyn. Vom 7. Juny. 262 85. Gleichstellung der Flaggengebuhren zwischen dem f. k. österreichischen und königl. hannoverschen Staate. In Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 23. May 1332, Zahl 2395, wird die nachstehende, zwischen der k. k. österreichischen und der königl. hannoverschen Regierung ausgewechselte Ministerial'Erklärung, wegen Gleichstellung der beyderseitigen Flaggen in den Häfen beyder Staaten mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß diese Gleichstellung mit 1. Juny d. I. in Wirksamkeit getreten sey. Gubernialverordnung vom 7. Juny 1832, Zahl 8677; Erklärung. Nachdem Se. Majestät der König von Großbritannien und Hannover, Unser allergnädigster Herr, und Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich in dem Wunsche übereingekommen sind, durch gegenseitige Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beyderseitigen Schiffe und deren Ladungen in allerhöchst Ihren Häfen, zur Beförderung des Handelsverkehres allerhöchst Ihrer hierbey betheiligten Unterthanen beantragen, so erklärt das Unterzeichnete Ministerium hierdurch in Folge Auftrages daß in den hannöverschen Häsen die österreichischen Schiffe bey ihrem Einlaufen, wie bey ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Häfen-, Tonnen-, Leuchtthurm-, Lootsen - und Bergegelder, und überhaupt hinsichtlich aller anderen jetzt oder künftig der Staatscasse, den Städten, oder Privatanstalten zufliessenden Abgaben oder Lasten irgend einer Art, oder Benennung auf ganz gleichem Fuße mit den hannöverschen Schiffen behandelt, auch die auf österreichischen Schiffen ein - oder ausgeführten Waaren keine höher», oder Abgaben irgend einer andern Art, als die auf hannöverschen ein- oder ausgeführten Waaren zu erlegen haben, unterworfen werden sollen. Die Wirksamkeit dieser Gleichstellung soll vom 1. Juny des laufenden Jahres an beginnen, und sich bis zum r.Juny 1842 erstrecken; alsdann aber, wenn nicht ein Jahr vor letzterem Zeitpuncte von einer oder der andern Seite eine Aufkündigung erfolgt seyn sollte, noch ferner bis nach Ablauf Vom S- 2»ny. $68 eines Jahres nach geschehener Aufkündigung bestehen bleibe». Hannover, den 7. May m2. L. 8. Königs. großbnttanisch - hannoversches Cabinets - Ministerium Stralenheim m. p. 86. Bestimmung des Ranges der zur Wiederanstellung ge« langenden Quiescenken. Da sich in Beziehung auf die Bestimmung des Rangverhalt« nisseS der in gleicher DienstcS-Cathegorie zur Wiederanstellung gelangenden Quieöcenten bisher nicht gleichförmig benommen worden ist, so fand die hohe Hofkanzley gemäß Verordnung vom 23. May 1832, Zahl 10061, im Einverständnisse mit den übrigen Hofstellen, zur Richtschnur für die ihr unterstehenden Behörde» zu verordnen, daß sich dießfallS an die allerhöchsten Ent-fchliessungen vom i-i. July und 18. August 1783 zu halten fey, welchen zu Folge die mit dem vorigen Charakter wieder angestell-ten QuieScenten ihren Rang und den sich darauf gründenden Anspruch zur Vorrückung in die höher» Gehaltsstufen nach dem über den nähmlichen Charakter erhaltenen ersten Anstellungödeerete beyzubehalten haben, in welcher Bestimmimg seither durch die mit Hoskanzleydecret vom 16. May 1828, Nr. 11616 *) be« kan nt gegebene allerhöchste Entschliessung vom 1. Februar 1828 nur die Aenderung eingetreten ist, daß der Dienstrang der Beamten überhaupt nicht vom Datum des AnstcllungödecretS, sondern vom Tage der Entschliessung, durch welche die Ernennung ausgesprochen wurde, welcher in dem AnstellungSdecrete jedeömahl aufzuführen ist, zu rechnen kömmt. Mit diesen allerhöchsten Anordnungen steht auch daS Hof-decret vom 29. Jänner 1788, welches vorgeschrieben hatte, daß die Anstellung der Quieöcenten die Vorrückung der in wirklichen Diensten stehenden fähigen Individuen nicht zu hemmen habe, weil erstere n u r in die durch Beförderung eines wirklich dienenden Beamten erledigten Stellen einrücken sollen, nicht im Wider- *) Siehe P. ©. ©. Band 10, Seite *54, Zahl 83. s 64 Vom 8. Juny. -* spruche , weil letzteres nur die Absicht zu erkennen gab, daß die Einbringung von Quiescenten der Beförderung fähiger Beamten, die sich int Activstande befinden, nicht in den Weg zu treten habe, keineswegs aber über die Rangbestimmung und classen-mäßige Gehaltsvorrückung der wieder angestellten Quiescenten sich ausgesprochen hatte. Gubernialverordnung vom 8. Juny 1832, Zahl 9232; an die Kreisämter, die Baudirection, Polizeydirection, an das Fis-ralamt, Cameralzahlamt, an die Oberpostamtsverwaltung, Postwa-gens-Haupterpeditionsdirection, Prov. Staatsbuchhaltung, Ver-satzamtsdirection, Versorgungsanstalten - Verwaltung, Strafhausverwaltung. 87. Behandlung der am 1. Juny 1832 verloosten Lpercen-figen Banco - Obligationen. Zn Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 3. d. M., Zahl 3t24/k. Ich, wird mit Beziehung auf die Gu-bernialcurrende vom 8. November 1829, Zahl 3088, *) bekannt gemacht, daß die am 1. Juny d. I. in der Serie 38 verloosten 5percentigen Banco - Obligationen von Nummer 27408 bis einlchliefsig Nr. 28550 nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1318 gegen neue mit Fünf vom Hundert in C. M. verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden. . Gubernialeurrende vom 8. Juny 1832, Nr. 9321 ; an die Kreisämter. 88. Bewilligung einer Fachgebühr für die bey den Postämtern zu Gunsten der Parteyen gesammelten Briefe. I» den Hauptstädten, dann in einzelnen Provinzialstädten besteht seit langer Zeit die Einrichtung, daß Parteyen, welche •) Siehe P. G. S. Band n, Seite 543, Zahl -78. Vom 9, Juny. abS in einem starken Briefverkehr stehen, in dem Postamte ein eigenes Fach für Briefe, welche unter ihrer Adresse einlangen, halten, und diese Briefe selbst abßolen lassen. Die Parteyen hatten dafür gewöhnlich bey dem Jahreswechsel die Postbeamten mit Belohnungen betheilt. Bey der nun erfolgten Regulirung der Postämter sind alle Nebengenüsse der Postbeamten eingezogen, und denselben die Annahme der eben gedachten Belohnungen auch streng untersagt worden. In soferne jedoch viele Parteyen eö vorziehen, eigene Brieffächer im Postamte zu haben, anstatt die Briefe durch Briefträger zu beziehen; dadurch im Postanite mehr Arbeit verursacht wird, und jede Willkühr in der Zugestehung oder Versagung eines Brieffaches vermieden werden muß: so haben vermöge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 31. May 1852, Zahl 22498, Se. Majestät vermittelst allerhöchster Entschliessung vom 14. April 1832 anzuordnen geruhet, daß nach Inhalt nachfolgender Kundmachung bey jenen Postämtern, wo es die Verhältnisse gestatten, jeder Partey frey stehen soll, ihre Briefe selbst abholen, und eigene Brieffächer im Postamte halten zu lassen, und daß alsdann von jedem Briefe 1 Kreuzer CM. als Fachgebühr abzunehmen sey. Gubernialverordnung vom 9. Juny 1852, Nr. 9323. Kundmachung. In Folge Sr. Majestät allerhöchster Entschliessung vom 14. April 1832 wird die Einrichtung getroffen, daß für Jeden, der es vorzieht, die für ihn einlangenden Postbriefe bey dem Postamte selbst abholen zu lassen, anstatt sie durch die Briefträger zu beziehen, ein eigenes Fach gehalten, in dieses die Briefe eingelegt, und an jene Person, die zu deren Abholung bevollmächtigt wird, auf jedesmahlige Anfrage, gegen Erlag der darauf haftenden Postgebühr, dann Einen Kreuzer C. M. Fachgebühr für jeden Brief oder Packet, ohne Unterschied ihres Gewichts, erfolgt werden. Von der Zahlung der Fachgebühr sind befreyt: 1) Alle öffentlichen Behörden und Anstalten, dann Personen, welchen die Postfreyheit zusteht; 566 Dom n. Iuny. 2) die für Durchreisende oder andere fremde Personen, welche sich im Orte nur eine kurze Zeit aufhalten, einliegenden, mit poste restante dezeichneten Briefe. 3) Diejenigen Briefe, welche Obrigkeiten oder Gemeinden der benachbarten Orte durch eigene Bothen in bestimmten Zeiten abholen lassen. Diese Einrichtung wird mit t. August 1832 beginnen. Diejenigen Parteyen, welche eigene Brieffächer schon be-sitzen und ferner zu behalten wünschen, so wie jene, welche dieselben nicht haben, deren Haltung aber beachsichtigen, werden eingeladen, ihre Erklärung deßhalb bis is. July bey dem hiesigen Postamte schriftlich abzugeben. Für diese Fächer wird übrigens außer der obenbemerkten Gebühr durchaus keine andere Zahlung zu leisten seyn. 89. Der zum Gebrauche der Vorspann Berechtigte hat, wenn er Dienstreisen mit eigenen oder gedungenen Fuhren unternimmt, nur auf die Vergütung mit dem Mei-lengelde Anspruch. AuS Anlaß eines speeielen Falles, wo ein zum Gebrauche der Vorspann Berechtigter den Landesvorspannsbeytrag für die mit gedungenen Fuhren unternommenen Dienstreisen in Anspruch nahm, hat die hohe Hofkanzley mit Decret vom 24. May 1832, Zahl 10391 erinnert: Der LandesvorspannSbeytragsfond in Steyermark hat die Bestimmung, den Vorspannöpflichtigen für geleistete Naturalvorspann eine verhältnißmäßige Daraufzahlung zu dem gesetzlichen Meilen-gelbe auö demselben durch die Vorspannöcommissariate zu gewähren. Der zum Gebrauche der Vorspann Berechtigte hat nur auf die Natural-Vorspann einen gesetzlichen Anspruch, an dem Lan-deövorspannsbeytrage aber durchaus keinen Antheil zu nehmen, und kann daher auch für den Fall, als er feine Dienstreisen statt des Gebrauches der Vorspann mit eigenen oder gedungenen Fuhren vornimmt, die für die Natural-Vorspannöleistnng entfallende Bom ii. u. 14. 311119. 167 Vergütung aus dem LandeSvorspannöbeytragöfonde nicht ansprechen. Gubernialverordnung vom n. Juny 1832/ Nr. 9095; an die Kreisämter und Stände, dann Jntimat an daö General- Commando. 90. Allgemeine Angaben über angewendete gesetzliche Zwangsmaßregeln zur Einbringung der Steuerrückstande be-freyen die Bezirksobrigkeiten, wenn diese Anwendung nicht speciel nachgewiesen ist, nicht von der Haftung. Bey Geleginheit eines specielen Falles, hat die hohe Hof-kanzley mit Vewrdnung vom 1. Juny 1832, Zahl 1763, neuerdings in Erinnerung gebracht, daß die vorkommenden allgemeinen Angaben üler die Statt gefundene Anwendung der gesetzlichen Zwaugsmaßregeln nicht genügen, um die Bezirksobrigkeiten von der im §. 8 der Erecutionsordnung vom 5. Juny 1815 festgesetzten Verannvortlichkeit zu befreyen, falls das Aerar durch die vernachlässigte Einbringung der Steuern einem Verluste auö-gcsetzt wäre, 1q in einem solchen Falle der Obrigkeit obliegt, die von Verfallsperiode zu Verfallsperiode zur rechten Zeit, und entsprechendvollzogene Durchführung des gesetzlichen Zwangsverfahrens specül nachzuweisen. Gubernialverordnung vom 14. Juny 1852, Zahl 2476/St.; au die Kreiöämter, Stände, und das Fiscalamt. 91. Begünstigung der Untcrthanen hinsichtlich der bey den Gerichtsbehörden auf dem Lande betretenen classen-widcigen oder indorsirkcn Stämpel. Mit Bezug auf die unterm 17. November 1826, 3.25206, *) intim hohe Hofkanzleyverordnung vom 9. November 1826, *) Siche P. <8, S. Band 8, Seite 3n, Zahl 172. $68 Vom 14. Juni). Zahl 30766, wird dem Kreisamte eine von der hohe» Hofkanz. ley unterm 31. May 1832, Zahl 11471, herabgelangte Abschrift der hinsichtlich classenwidriger oder indorsirter Stämpel, welche bey den Gerichtsbehörden auf dem Lande betreten werden, zu Gunsten der Unterthanen von der k. k. allgemeinen Hofkammer an die Tabak- und Stampelgefällendireetion unterm 15. May 1832, Zahl 19534, erlassenen Verfügung zur Wissenschaft und Darnachachtung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 11. Juny 1352, Nr. 9432; an die Kreisämter. . Abschrift. Mit dem hierortige» Dekrete vom 19. October 1826, Zahl 41887, ist festgesetzt worden, daß hinsichtlich derStämpelpatents-Uebertretungen, welche bey den Dominien und nichtregulirten Magistraten gelegenheitlich der periodischen Stämpel-Untersuchun-gen entdeckt werden, die Unterthanen von jeder Strafe loszu-zählen, und nur zur Berichtigung der Stämpelnachträge zu verhalten seyen. Diese Begünstigung findet man bey den mit Bericht vom 25. April d. I., Zahl 445, dargestellten Verhältnissen hinsichtlich der unclassenmäßigen oder indorsirten Stämpel nach ihrem Anträge dahin zu deuten, daß 1) mit Ausnahme von Tyrol und Dalmatien in allen übrigen Provinzen, wo der deutsche Stämpel besteht/ hinsichtlich jener elassenwidrig oder bloß durch J n do r si r u n g ge-stämpelten Urkunden, welche bey den Gerichtsbehörden auf dem Lande betreten werden, die Unterthanm nicht nur in dem Falle, wenn diese Betretung bey einer periodischen Stämpeluntersuchung geschieht, sondern auch dann von der Stämpelstrafe frey gehalten werden sollen, wenn solche Urkunden bey den bemerkten Gerichttstellm in Folge einer vorhergegangenen Anzeige entdeckt werden, und daß 2) bey der Vorschreibung der Gebühr für die nachträgliche Stämplung dieser Urkunden den Unterthanen der bereits durch die unclassenmäßige Stämplung oder durch die Zuvor-sirung verwendete Stämpelbetrag zu Guten zu rechnen fey. Vom 14. Juny. 469 92. Erläuterung der für die Zahlämter wegen Umsetzung der politischen Fondscapitalien und Obligationen erflossenen Manipulationsvorschrift. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 1. Juny 1832, Zahl 1169z, wurde aus Anlaß der von einem Provinzial Cameralzahl-amte gemachten Anfrage: 1. ob di« Percipienten-Quittung über die Hinausgabe der convertirten Obligationen gleich unmittelbar dem mit Hofkanzleyverocdnung vom 2a. Juny v. I., Zahl 14798 *) zu eröffnen angeordneten gemischten Journale, oder aber dem CreditssondS-Journale beyzulegen, und ob 2. die den politischen Fonds und Anstalten gehörigen ausgekündeten Staatöschuldverschreibungen, deren bare Capitaksrückzahlungen gefordert werden, in das neu eröffnet« Umsetzungsjournal auszunehmen fegen, und wenn dieses erfolgen sollte, wie die dießfällige Beausgabung documentirt werden nn'iffe; zur Erläuterung des §. 15 der mit der erwähnten hohen Hofkanziey-verordnung vorgeschriebrnen Instruction für die Cameralzahl-ämter, wegen Behandlung der Geschäfte bey der Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds eröffnet: daß sowohl die eonvertirten Obligationen wie die baren Hinauszahlungen ansgekündigter Staatsschuldverschreibungen, im gemischten oder UmfetzungSjournale rücksichtlich der Documentirung der die AuSsolgnng sowohl der umgesetzten Obligationen, als des baren Geldes an die respectiven Eigenthümer betreffenden AuSgabö-posten, ganz gleichförmig zu behandeln, folglich die einen wie die andern mit den Percipienten-Quittungen zu belegen, die aus dem CreditSfonde erhobenen Beträge jedoch durch zahlämt-liche Quittungen zu bedecken, und diese statt der Percipienten-Quittungen jedeömahl den betreffenden Ausgabsposten als Cre-ditSfondsjournale gehörig beyzulegen sind. Gubernialverordnung vom 14. Juny 1832, Zahl 9598; an das Camera!-Zahlamt, und an die Provinzial-StaatSbuch- Haltung. *) Siehe P. S. Band i3, Seite 180 Zahl no. VJO Nom 14- Juny. 93. Erwirkung der Aufenthaltsverlängerungen für reisende Handwerksgesellen durch die k. k. Gesandtschaften, ohne Abnahme ihrer Wandcrbucher. Es ist der Fall eingetreten, daß die auf Reisen befindlichen, auS den österreichischen Provinzen gebürtigen Handwerksgesellen und Arbeiter, indem fie in die Lage kommen, den in ihren Wanderbüchern eingeschalteten Bewilligungen zum Aufenthalte im Auslande durch Erwirkung einer Verlängerung von Seite der berufenen Behörde eine neue Dauer zu verschaffen, durch die Vorlegung und Einsendung dieses einzigen in ihren Händen befindlichen Documents, für eine Zeit jedes Ausweises über ihre Nationalität beraubt werden. Um diesem Uebelstande zu begegnen, ist vermöge Hoskanz-leyverordnung vom 25. May 1832, Zahl 11363, mit der k. f, geheimen Hof- und StaatSkanzley das Uebereinkommen getroffen worden, daß in ähnlichen Fällen den österreichischen Professioni-sten und Arbeitern ihre Wanderbücher nicht abgenommen werden, sondern, daß die im Wege der k. k. Gesandtschaften von Seite der Landeöstelle erwirkten Bewilligungen zur Verlängerung ihres Aufenthaltes im Anslande, von den Gesandtschaften mit Bezeichnung des Datums, im Nahmen der Landesstelle in das Wanderbuch einzuschalten kommen. Gubernialerledigung vom 14. Juny 1832, Zahl 9600. 94. Stämpelbefreyung aller Quittungen über vorschußweise Taz- und Ilmgelds-Entschädigungen. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat nach einer Eröffnung vom 22. May 1832 die Stämpelbefreyung der Quittungen aller Taz- und Unigeldö - Berechtigten über die vorschußweise» Taz-und Umgeld - Entschädigungen ausgesprochen. Von» 19. Juny. =71 Welches den k. k. KreiSämtern zu Folge hohen Hofkanzley-PrästdialdecreteS vom 12. I. M., Zahl »875, zur Wissenschaft und Bekanntgebung an die BezirkSobrigkeiten innert wird. Gubernialverordnung vom 18. Juny 1852, Nr. 9066; an die Kreisämter. 95. Verfahren gegen unbefugt abwesende Gränzwach-Jndi- vlduen. Zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 4. Juny 1852, Zahl 15714/ erhalten die Kreisämter die Abschrift der an sämmt-liche Cameralgefällenverwaltungen erlassenen Verordnung über das Verfahren gegen unbefugt abwesende Gränzwach-Jndividuen/ mit dem Aufträge, die BezirkSobrigkeiten; in so weit solche der Inhalt dieser Verordnung betrifft/ zur jedesniahligen nnverweil-ten Mitwirkung/ falls dieselbe von den Gränzwachcompagnie-Com-mandanten oder den Gefällsbehörden angesucht wird/ anzuweisen. Gubernialverordnung vom 19. Juny 1832/ Zahl 9658; an die KreiSämter. Abschrift. Ueber das Verfahren/ welches im Falle der unbefugten Abwesenheit eines Individuums der Gränzwache zu beobachten ist/ wird Folgendes bestimmt: 1. Findet ein Individuum der Gränzwache sich nicht zur vorge-fchriebenen Zeit in dem Wachhause oder der Caserne ein z so liegt dem Postenanführer ob/ dasselbe unverweilt im Orte selbst, oder in der nächsten Umgegend/ wo es wahrscheinlich ist/ solches zu finden, aufzusucheu, und zum Posten stellen zu lassen; auS diesem Anlasse darf die Mannschaft der ordentlichen Dienstverrichtung nicht entzogen werden. Falls die Einbringung deö Abwesenden nicht bey Gelegenheit einer Streifung oder einer andern Dienstverrichtung vollzogen werden kann, ist hierzu die Mannschaft, die sich auf dem Posten eben dienstfrey befindet, zu verwenden. 27* Vom 19. Jum). 2. Bleiben diese Nachforschungen ohne Erfolg, und verstreichen 24 Stunden, ohne daß der Abwesende auf den Posten zurückkehrt: so hat der Anführer des Letztern den Vorgesetzten Bezirksleiter die Anzeige mit der Angabe der Umstände, welche die Entfernung des Abwesenden begleiteten, und welche mit Wahrscheinlichkeit auf dessen Aufenthaltsort schliessen lassen, zu erstatten. Zugleich ist ein Verzeichniß der Kleidungs - und Rüstungsstücke, dann der Waffen, die der Abwesende mit sich nahm, ferners ein Verzeichniß der Effecten, die er zurückließ, beyzuschlieffcn, und für die gehörige Aufbewahrung der Letzter» Sorge zu tragen. 3. Der B ezirk ö leiter veranlaßt im kürzesten Wege, so weit die ongezeigten Umstände auf Orte, die in dem ihn zugewiesenen Bezirke gelegen sind, weisen, die angemessenen Nachforschungen zur Auffindung des Abwesenden, erörtert bey der Untersuchung des Wach- oder Reservepostens, von dem der Mann sich unbefugt entfernte, die sich auf diese Entfernung beziehenden wesentlichen Umstände, überzeugt sich von der Richtigkeit des Verzeichnisses über die zurückgelassenen Gegenstände, das er mit seiner Unterschrift bekräftiget, wie auch von der gehörigen Aufbewahrung derselben, und legt die Anzeige sammt dem Protokolle über die gepflogenen Erhebungen dem Compagniecommando mit dem nächsten wöchentlichen Rapporte vor. Haftet Gefahr am Ä^erzuge, und kann nicht bis zum nächsten Wochenrapporte ohne Nachtheil zugewartet werden, so geschieht die Einsendung mit einem besonder» Berichte. 4. DaS Compagniecommando verfügt, Falls es zur Aufklärung des Thatbestandes nothwendig ist, die Ergänzung der Erhebungen, und sucht, wenn der Aufenthaltsort des Abwesenden im Jnnlanve bekannt ist, oder sich mit Wahrscheinlichkeit aus den gepflogenen Erörterungen abnehmen läßt, bey der politischen Obrigkeit des Aufenthaltsortes die Verhaftung und Stellung des Abwesenden an. Ist dieser Aufenthaltsort in einem der Gränzwache zugewiesenen Bezirke gelegen, so kann sich wegen der Verhaftung und Stellung des Abwesenden an das Gränzwachcompagniecommaudo, in dessen Bezirke sich jener Ort befindet, gewendet werden. Zugleich ist in jedem Falle die Einstellung der Löhnung und der übrigen Genüsse deS Abwesenden zu veranlassen, und der Vorfall zur Kenntniß der Gefällen-Bezirköbehörde zu bringen. 5. Die Erlassung eines EdicteS oder einer andern allgemeinen Kundmachung, dann die Verfolgung des Abwesenden mit Steckbriefen von Seite des Compagniecommando, Vom 19. Jung. ^73 oder überhaupt der Cameralgefällenbehörden findet nicht Statt. Ist die unbefugte Entfernung vom Dienste mit Anzeige eines Verbrechens, einer schweren P o l i z e y ü b e r k r e t u n g oder des V er g e h e n s der A u s w a n d er u n g verbunden, so hat die Mittheilung nnverweilt an die gesetzmäßige Strafbehörde zu geschehen. 6. Kehrt das Individuum freywillig zurück, oder wird dasselbe eingebracht, so soll mit ihm das vorschriftmäßige Verfahren über das ihm zur Last fallende Dienstvergehen gepflogen werden. Die Löhnung und die übrigen laufenden Genüße, welche für die Zeit der Abwesenheit bis zum Zeit-puncte der freywilligen Rückkehr oder der Einbringung entfallen, dürfen dem Manne nur in dem Falle nachträglich erfolgt werden, wenn die Statt gefundene Abwesenheit vollständig gerecht-sertiget, und der Anstand erwiesen wird, daß Derselbe gehindert war, die Umstände, welche ihn entfernt hielten, bey Zeiten seinem Vorgesetzten anzuzeigen. Von dem Zeitpuncte der Rückkehr oder der Verhaftung und Einbringung an, finden die Vorschriften über die Bewilligung von Aetzungskosten Anwendung. 7. Haben die eingeleiteten Nachforschungen nicht zur Tnt> deckung des Aufenthaltsortes geführt, und verstreicht vom Tage^ der Entfernung ein Zeitraum von zwey Mo na then, ohne^ daß das Individuum sich stellt, oder eingebrachk wird, so legt das Compagniecommando die Verhandlung der Cameralbe-zirksbehörde vor, welche, wenn das Verfahren regelmäßig befunden wird, verfügt, daß der Mann außer Stand und Gebühr gebracht, die Abrechnung über die gegenseitigen Ansprüche von Amtöwegen verfaßt, und überhaupt genau nach der Verrechnungsvorschrift §|. 65 , 66, 68*, 69 verfahren werde. Lassen die obwaltenden Umstände mit Wahrscheinlichkeit schließen, daß der Abwesende dem Staatsschätze einen durch seine Gulhabunqen nicht gedeckten Ersatz zu leisten habe, so darf mit den Maßregeln zur vorläufigen Sicherstellung der Aerarialforderung nicht bis zur Abrechnung zugcwartet werden. 8. Die dem Abwesenden gehörigen Effecten, welche er zurückließ, sind bis zur Abrechnung gehörig aufzubewahren. Die Gefällenbezirksbehörde hat Sorge zu tragen, daß auch vor der Abrechnung auf dem gesetzmäßigen Wege 6 e erforderlichen Schritte geschehen, um dem Staatsschätze die Sicherstellung auf diese Effecten für die von dem Abwesenden zu leistenden Ersätze zu verschaffen, und falls die Gegenstände eine längere Aufbewahrung nicht gestatten, die Veräußerung einzuleiten. Sollten sich dieselben in einem verschlossenen Behältnisse befinden, dessen S-setzsammwng XIV, rheil. 18 274 Dom 19. Juny. Schlüssel der Abwesende mit sich nahm, so hat die Eröffnung nur in Gegenwart einer von dem OrtSgerichte beyzuordnenden Gerichtsperson zu geschehen, und es ist über den Befund ein von der Lehrern zu bestätigender Act aufzunehmen. 9. Rückt ein mit Urlaub abwesendes Individuum nicht mit dem Ablaufe des Urlaubes ein, so hat daS,Aompag-niecommcmdo die Einstellung der Genüsse des unbefugt Abwesenden einzuleiten, und die politische Obrigkeit des Ortes, in wel-chem der Beurlaubte sich befindet, oder falls er sich in einem Orte aufhält, der in einem der Gränzwache zugewiesenen Bezirke gelegen ist, daS Gränzwachcompagniecommando tiefe» Bezirkes zu ersuchen, den Beurlaubten anzuweisen, längstens binnen 43 Stunden sich auf seinen Standort zurück zu begeben. Die Obrigkeit oder daS Gränzwachcompagniecommando soll in derselben Zuschrift angegangen werden, für den Fall, wenn der Beurlaubte nicht Beweise über die Unmöglichkeit der Rückreise beybringt, und binnen der ihm einberaumten Frist von 48 Stunden diese Reise anzutrelen unterläßt, ihm das Seitengewehr, falls er mit demselben versehen wäre, abzunehmen, und solches der nächsten Cameralbezirksbehörde zur Aurückfendung an dessen Vorgesetzte- Compagniecommando zu übergeben, ihn selbst hingegen unbewaffnet auf dem für die Ablieferung paßlo^er Leute - yorgeschriebenen Wege an das gedachte Compagniecommando zu senden. Die Kosten dieser Maßregeln sind, falls er selbe nicht unmittelbar auS Eigenem bestritten hätte, nach dessen Einrücken mittels angemessener Abzüge au» seiner Löhnung zu berichtigen. 10. Hat der Beurlaubte sich heimlich aus dem Orte, wohin er den Urlaub erhielt, entfernt, oder ist derselbe nach Ablauf de» Urlaube» überhaupt nicht aufzufinden, so soll gegen ihn al» einem unbefugt Abwesenden nach den obigen Bestimmungen (4. S.) verfahren werden. 96. Erweiterter Wirkungskreis der Landesßellen in politischen Angelegenheiten. Nach dem Inhalte de» hohen Hofkanzleydeeretes vom it. May 1832, Z. 9558, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlief, sung vom 28. April d. I. allergnädigst geruht, zur Vereinfachung und Beschleunigung de» Geschäftsgänge» den Wirkungskreis der Länderstrllen — wie er mit den allerhöchsten Bestimmungen vom Vom *o. 5tint). $78 24. Jänner icoo und 30. December 1806 vorgezei'chnet wurde, zu erweitern, und ihrer Amtöwirksamkeit folgende Gegenständ« zuzuweisen: I. Verfassung und der forme!? Zustand der Gouvernements, die politische Administration in Genere. Beamtensachen. 1. Die erste Besetzung jener neu systemisirten Dienststellen, deren Verleihung in ihrem Wirkungskreise liegt, mit genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften. 2. Die Urlaubs-Ertheilung für jene landesfürstliche Beamte, deren Anstellung Sr. Majestät Vorbehalten ist, inner dem Zeiträume von 3, und aller übrigen inner dem Zeiträume von 6 Monathen. Diese Ermächtigung erstreckt .sich nur auf Urlaube im Jnlande, jedoch mit Einschluß der Reisen in das allerhöchste Hoflager. (H. D. vom 29. April 18.31, Zahl 9581.) DaS Präsidium ist dafür verantwortlich, daß sowohl bey dem Ertheilen des Urlaubes, als dem ZeitauSmaße desselben, die Bedürfnisse des Dienstes vor Allem gehörig beachtet, und der Urlaub nur dann, und in foferne ertheilt werde, als hinlängliche Grunde hierzu vorhanden sind, und di« Rücksich, ten des Dienstes eS gestatten. Ueber jeden ertheilten Urlaub muß eine Vormerkung geführt, und in Absicht auf die Besoldungsabzüge, oder bey Urlaubsüberschreitungen in Ansehung der gänzlichen Einziehung der Besoldung, dasjenige genau beobachtet werben, waö die bestehenden besondern Gesetze oder Anordnungen darüber vorschreiben: so wie zur Wissenschaft und.Ueber-sicht, für das Präsidium der vereinigten Hoikanzley laut Präsidialdecretes vom 6. May i83t, Nr. 844, diejenigen nahmenklich an das Hofkanzleypräsidium zu benennen sind, welchen nach Wien ein Urlaub ertheilt worden. 5. Die Bewilligung der Diensttausche in Ansehung aller jener Posten, deren Besetzung ihnen zusteht. 4^6 Vom io. Juny. Diese Bewilligungen dürfen ober nicht ohne besonder» wichtige und dringende Ursachen, und auch dann nur, wenn der Dienst dabcy offenbar nichts verliert, und kein dritter gekränkt wird, ertheilt werden. 4. Die Annahme freywilliger Dien st r e si gna ti o nen, und der Entsagungen selbst überzähliger unbesoldeter Bedienstun-gen, jedoch nach Maßgabeder mit den Hofkanzleydecreten vom 7. Jänner 1005, Zahl 332, und 4. October 1824, Zahl 29418, eröffneten allerhöchsten Entschlieffungen vom 3. Jänner toog und 25. September 1024. 5. Die Entlassung der Beamten in gehöriger Form, deren Ernennung ihnen zusteht, und zwar ohne Rücksicht auf die Be-soldungsclaffen. Nur in folgenden Fällen wird Bericht an die k. k. vereinigte Hofkanzley zu erstatten seyn: a) wenn der Beamte eine Stelle bekleidet, deren Verlei- hung Sr. Majestät oder der vereinigten Hofkanzley Vorbehalten ist, b) wenn zwar die Entlaffung im Wirkungskreise der Lan- desstelle ist, aber die der Berathung beygezogenen Ju-stizräthe mit der Entlaffung nicht einverstanden sind; c) wenn gegen die Entlaffung in der gesetzlich bestimmten oder erstreckten Frist ein RecurS eingebracht wird, weß-halb auch vor Ablauf dieser Frist, oder wenn der Recurs ergriffen wird, vor dem erfolgten Ausspruche der Hofstelle der offen werdende Platz nicht besetzt werden darf; endlich d) wenn eS sich um die Beurtheilung handelt, ob ein we- gen Verbrechen ab instantia losgesprochener Beamte im Dienste zu belassen sey. (H. D. 10. März 1827, Zahl 6974.) Gemeindeangelegenheiten. 6. Die Regulirung der Dienerschaft und Pokizeywache in Städten und Märkten, jedoch mit Rücksicht auf den streng-sten Bedarf und auf die vorhandenen zureichenden Geldmittel. 7. T>it Bewilligung der Tagschreiber für Magistrate in Städ ten und Markten, jedoch mit Rücksicht auf den strengsten Bedarf; in Ansehung dieser beyden Puncte sind die Lünderstellen für die genaue Befolgung der dießfallS bestehenden Vorschriften und Weisungen verantwortlich. 8. Die Ertheilung der Diöpens in Bezug auf Verwandtschaften, Verschwägerungen der Magistratualen bey jenen Magistraten, wo ungeprüfte Bürgermeister und Raths bestehen; jedoch nur wenn besonders rücksichtswürdige Umstände eintreten, und im Einvernehmen mit dem Appellations-Gerichte. Einbürgerung und Auswanderung. 9. Das Befugniß fremden Geistlichen die Naturalisation zu ertheilen, jedoch im Einvernehmen mit dem Ordinariate, und wenn sich dieses nach eigener Prüfung von der Sittlichkeit und den reinsten Grundsätzen der fremden Geistlichkeit früher die vollkommene Ueberzeugung verschafft hat. Zm Uebrigen werden die Bestimmungen des AuSwande-rungs-Patentes vom 24. März d. I. genau zu beobachten seyn. Gegenstände, die sich auf Privilegien des Standes beziehen. io. Die Ertheilung der landeSfü r stlichen Co 11 ceff* on zum zeitlichen Besitze lantäflichcr Realitäten für nickt habili-tirte Erwerber in solchen Provinzen, wo nach der Landesverfassung in der Regel das Jnkolat, die Landstandsch.,ft er« erforderlich ist, und zwar, wenn die Stände einverstanden sind, in nachstehenden drey Fällen: a) wenn daö Gut nicht durch Kauf, sondern durch Erb- recht von einer unhabilitirten Person erworben wird; b) an Individuen, welche die lande-fürstliche Concession bereits für ein bestimmtes Gut erhalten, wenn sie eine neue Realität kaufen 0) wo es sich bloß um die Concession zum Besitze eines land-täflichen HauseS handelt. $76 Vem se. Juny. n. Sie Bewilligung zur Verlängerung bet gesetzlichen Frist zur Habilitirung. Verhältnisse der Juden. 12. Die Gestattung der Toleranz für einzelne Juden unter den normalmäßig vorgeschriebenen Bedingungen und in jenen Provinzen, wo eine solche Gestattung einzutre-ten hat, dann 13. Das Erkenntniß über den Verlust des ssandeöschutzeS der Juden. Verwaltung des Vermögens politischer vom Staate nicht dotirter Fonds, daun der Stiftungen und Comu n e n. 14. Die Bewilligung zur Veräußerung von Realitäten, Staat-papieren und einzelnen Rechten bis zum vollen Betrage von öooofl, und im Wege der Versteigerung, jedoch nur in jenen besonderen Fällen, wenn die Eigenthümer die genannten Objecte und Rechte zum eigenen Gebrauch nicht bedürfen, und sie auch sonst zu keinem angemessene» Nutzen gebracht werden können. 15. Die Bestätigung der hierauf Bezug nehmenden Tausche, wenn der Vortheil eines solchen Actes für die Fonds nach, gewiesen ist. 16. Die Genehmigung der Verpachtungsacte über Gefälle und Nützungen. ir. Die Bewilligung zur Abschreibung uneinbringlicher und zweifelhafter Zahlungsrückstände bis zum vollen Betrage von 5000fl., wenn entweder diese Abschrei, bung sür die Fondö selbst vortheilhaft ist, oder durch gültige Gründe vollkommen gerechtfertiget wird. II. P 0 l i z e y. Nahrungs- und Gewerbspolizey. 18. Bey Ge werbS Verleihungen, wenn durch den Spruch der Landesstelle die Entscheidung der ersten Instanz bestäti» m Vom to. Juny. get wird, findet kein weiterer Recurszug mehr Statt. Wird ober bey Abweisungen nach einiger Zeit und bey veränderten Umständen die GewerbSve^leihung neuerdings von demselben oder andern Jmpetranten angesucht: so ist das Gesuch stets wieder bey der ersten Instanz anzubringen, und wie eia ganz neues Ansuchen zu verhandeln. 19. Auch gegen Erkenntnisse der Landesstellen bey Uebertre-tung der M arktord n n ng, der bestehenden Gewerbspoli-zey-Vorschriften, dann bey einfache?, Polizeyvergehen findet ein weiterer ReeurS nicht Statt, ^wenn durch ein solches Erkenntniß die Entscheidung der Unterbehörde bestätiget wird, deßhalb ist strenge darauf zu sehen, daß selbst in jenen Fällen, wo der Recurszug zulässig ist, die gesetzlichen Fristen genau eingehalten werden. Auch sind die Bestimmungen dieser zwey Punkte gehörig bekannt zu machen. 20. Die Bewilligung zur Abhaltung von Wochenmärkten, und 21. in Bezug ans die Jahrmärkte die Aenderung der Jahr» marktage. Die Verleihung der Jahrmarkts-Privilegien, dann die Erweiterung der schon bestehenden bleibt noch fernerS der Hofkanzley Vorbehalten. A r m e n p 0 l i z e y. 22. Die Regulirnng der Ar m e n a n sta l ten, jedoch haben sich die Länderstellen bey der Leitung der Armenpflege genau an die ursprünglich bestehenden allerhöchsten Normalvorschriften zu halten. MT. Ganit a k. 23. Den Länderstelle» werden folgende Dienstbesetzungen überlassen : a) Die Ernennung der landesfürstlichen Bezi rkSarz te, und daher auch jener Stadtärzte außer Wien, zu deren Besetzung die Vorschläge bisher an die vereinigte Hofkanzley zu gelangen hatten. b) Die Ernennung der Krei S w u n därzte, jedoch unter der Bedingung, daß diese Platze zunächst durch Zog- M Vom 40, Juny. kinge des Operations-Institutes beseht werden müssen. (H. D. vom 29. December 1810, Zahl 13937). Der niederösterreichischen Regierung wird übrigens auch die Bewilligung der Aufnahme dürftiger und erwerbsunfähiger Personen in die Versorgungö- und Wai-sen Hauser auf Kosten des Hofspitalfondes überlassen, unter der Bedingung jedoch, daß sich in dieser Hinsicht genau nach den bestehenden Vorlchriften benommen werde. IV. Geistliche Angelegenheiten. 24. Die Bewilligung zur Ertheilnng der DiSpens vom Abgänge des ca nonischen Alters für die Priesterweihe der Zöglinge, welche wenigstens das dritte Jahr der Theologie mit gutem Fortgange und Sitten vollenden. 25. Die Gestattung icon Haus kapellen auf eine kürzere durch persönliche Verhältnisse, als Krankheit, Altersschwäche, beschränkte Zeit. 26. Die Verlängerung bereits bestehender, einer Pfarrkirche auf eine bestimmte Zahl von Jahren gegebener Ablässe. 27. Die Besetzung von C u ra tpfr ü n d e n, bis zum Ertrage von 1000 fl., da wo sie mit dem Vorschläge des Ordinariates einverstanden sind. 28. Die Ergänzung der Congrua, wozu der Pfründner ein gesetzliches Recht hak, ohne Rücksicht auf die eigenen Kräfte des auS dem Aerar zu dotirenden ReligionSfondes. 29. Die U m p f a r r u n g einzelner Ortschaften, wenn daS Ordinariat damit einverstanden ist. V. Baugegenstände. 30. In Beziehung auf die Wirksamkeit der Behörde» bey Bau-auSlagen wird die Bestimmung Nachfolgen. Zi. Was die dienstbesetzungm im Banfache anbelangt, wird den Länderstellen die Besetzung aller Plätze bey den Baubehörden mit Ausnahme der Directoren, DireetionS-adjuncten und Jnfpeckoren eingeräumt. Vom 20. Juny. rSi VI. Steuersachen. 52. Die Bewilligung von Sustentationen für sequestirte Gutsbesitzer biö auf 1 fl. 33. Die Bewilligung von Copien und Auszügen ans dem stabilen Cataster, nach den bestehenden Vorschriften und ge« gegen die tariffmaßigen Zahlungen. 34. Die Anstellung der Schätzungs- und Vermessungs-Adjuncten. Gubernialverordnung vom 20. Juny 1832, Nr. 9552; an die Kreisämter, Prov. Staatsbuchhaltung, Stande, Ordinariate, Polizeydirection, und an das Fiscalawt. 97. Einstellung weiterer Rccurse über vom Gubernium bestätigte Entscheidungen der ersten Instanzen, bcy Gewerks Verleihungen llebertretung der Gcwerbs-, Polizey- und Marktordnung, dann der einfachen Polizeyvcrgehen. Se. Majestät haben gemäß Eröffnung der hohen Hofkanz-ley vom 11. May 1832, Nr. 95,53, mit der allerhöchsten Ent-schliessung vom 28. April d. I. zu bestimmen geruht, daß bey Gewerbüverleihungen, wenn durch den Spruch des Guberniums die Entscheidung der ersten Instanz bestätiget wird, kein weiterer Recurszug mehr Stakt finde, das Gesuch aber stets wieder bey der ersten Instanz anzubringen, und wie ein ganz neues Ansuchen zu verhandeln sey, wenn bey Abweisungen nach einiger Zeik und bey veränderten Umständen die Gewerbsverleihung neuerdings von demselben, oder andern Jmpetranten angesucht wird. Auch finde gegen Erkenntnisse der Länderstellen bey Ueber-tretungen der Marktordnung, der bestehenden Ge-werbö-Polizey-Vorschristen, dann bey einfachen Polizey-Vergehen, ein weiterer RecurS nicht Statt, wenn durch ein solches Erkenntniß die Entscheidung der Unterbehörde bestätiget wird; und es sey deßhalb strenge daranf zu sehen, daß selbst in jenen Fällen, wo der Recurszug zulässig ist, die gesetzlichen Fristen genau eingehalten werden. Gubernialcurrende vom 20. Juny <332 , Nr. 9552j an die Kreisämter. ,8, Dom,3. Juny. 98. Bemessung des Postrittgeldes für den zwevten Semester des Solarjahres 1832. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom t5. Stint) i852z Zahl 25909/ die Postrit-Tare/ dann daö Postil-lionS-Trink- und Schmiergeld/ so wie die Gebühr für den Gebrauch einer halb gedeckten- und offenen Postkalesche/ für den jweyten Semester deS SolarjahreS 1832 bey dem dermahligen Ausmaße zu belassen befunden. Wovon die k. k. Kreisämter mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 21. November i83t / Nr. 19664 / *] in die Kenntniß gefetzt werden. Gubernialverordnung vom 25. Inny 1832/ Zahl 10157; an die Kreisämter/ Provinzial-Staatsbuchhaltung/ und die Oberpostverwaltung. 99. Paßvorschrist für Reifende nach Schweden. Nach Inhalt einer Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizeyhosstelle vom 51. v. M. hat es die königlich schwedische Regierung von einer veralteten Paßmaßregel/ durch welche die nach Schweden reisenden k. f. österreichischen Unterthanen genöthiget wurden/ bey ihrem Eintreffen an den königlich schwedischen Gränzstationen sich vorerst um eigene Pässe zum Eintritte in das Königreich Schweden an daö dortige Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu wenden/ für die Zukunft ab-kowmen lassen/ und «S wird von nun an jedem k. k. österreichischen Untertha»/ dessen vaterländischer Paß von einer königlich schwedischen Gesandtschaft oder einem königlich schwedischen Consulate vidirt ist/ der unbeirrt* Eingang in das schwedische Ge-bieth gestattet. Diese Verfügung wird mit dem Beysatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht/ daß sonach jene Individuen/ welche Reifen *) Siehe P. G. S. Band i3, Seite 3i5, Rr. 187. Vom 28. Juny. a83 nach Schweden zu unternehmen gesonnen sind, sich um die Vidirung ihrer Passe durch die betreffende königlich schwedische Gesandtschaft, oder durch daö etwa in ihrem Aufenthaltsorte bestehende königlich schwedische Consulat zu bewerben haben. Gubernialcnrrende vom 28. Zuny 1832, Nr. 1110/pr. 100. Vorschrift über die Ertheilung der sogenannten Nachstunden durch das Lehrpersonale an den Gymnasien und Hauptschulen. Vermög Studien--Hofcommissionsverordnung vom 3. May 1832 , Zahl 1917, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 28. April d. I. anzuordnen geruht, daß die Ertheilung der sogenannten Nachstunden durch daö Lehrpersonale der Gymnasien und Hauptschulen als Regel gänzlich eingestellt, und nur an jenen einzelnen isolirten Gymnasien und Hauptschulen auf dem Lande, wo nach besonderer Bestätigung der Landesstelle keine befugten Privatlehrer und Jnstructorcn gefunden werden, ausnahmsweise unter folgenden unüberschreitbaren Beschränkungen gestattet werden können: 1. Die Zahl der Schüler, denen ein Lehrer Nachstunden gibt, soll mit Einschluß der Armen, und Wohlgesitteten von guten Talenten, welche ohne Entgelt daran Theil zu nehmen haben, an Gymnasien nicht über 10, an Hauptschulen nicht über 12 steigen. 2. Die Schüler der Nachstunden sind beym Anfänge des Schuljahres dem Vorsteher der Anstalt nahmentlich anzuzeigen, und in den geschriebenen Catalogen als solche zu bezeichnen. 5. Die Nachstunden dürfen nicht unmittelbar nach, oder vor den öffentlichen Unterrichtsstunden gegeben werden. 4. Solcher Nachstunden sind wöchentlich vier zu geben, und das dafür zu entrichtende Honorar für jeden Monath darf bey einem Zahlenden zwey Gulden C. M. nicht übersteigen. 5. Da der Zweck dieser Nachstunden ist, schwächeren Schülern nachzuhelfen, so ist in denselben kein »euer Gegenstand vorzu- 984 Vom 99. Iuny. tragen, sondern sie sind vorzüglich dazu zu verwenden, um den Schülern, was ihnen in dem öffentlichen Vortrage dunkel geblieben ist, aufzuklären, das unrichtig Aufgefaßte zu berichtigen, und die richtige Anwendung in mehreren Bey-spielen zu zeigen. Diese Aufklärung und Berichtigung der Begriffe, und praktische Uebung ist nicht auf einen Gegenstand zu beschränken, sondern auf jeden, wo sie nothwendig befunden wird, auSzudehnen. Es kann insbesondere in den Gymnasien nicht da» Memo-rire» der Lectionen, weder das zweckwidrige Dictiren der Uebersetzung der Stellen der Classiker die Beschäftigung in den Nachstunden seyn. 6. Die Vorsteher der Lehranstalten haben darüber zu wachen, daß in den Nachstunden nach diesen Vorschriften vorgegüngen werde, und daß selbe nicht abgekürzt, oder gar versäumt werden. Wenn die Gymnasien, und Hauptschulen, die in isolirten Orten liegen, in denen keine höhere Studienanstalk, und kein befugter Privatlehrer sich befindet, von geistlichen Korporationen des Regular-CleruS besorgt werden, deren einzelnen Gliedern die Natur ihres Gelübdes der Armukh, und die Ordensstatuten gar keine Disposition mit dem (Selbe theilS in kleinerem, theilS in größerem Betrage erlaubt, sind die für den Nachstunden-Unterricht der Regularen eingehenden Beträge auf eben jene Art, wie allen an einem einzelnen Regularen wo immer her kommenden Gaben, z. B. Vitalizien, Remunerationen, Gehalte ic. zu behandeln, so, daß nähmlich alle diese Gaben dem Vorsteher des Stiftes, Collegiums, oder Klosters, einzuhändigen sind, und dieser allein, nicht aber der einzelne Ordensmann nach den Statuten de» Stiftes oder Ordens darüber zu verfügen hat. Zu den obigen Vorschriften hinsichtlich der Nachstnnden wird daher in Beziehung auf die Regularen auch noch Folgendes beygefügt: 1. Die Regularen welche Nachstunden geben, haben den Vorsteher des Stifteü oder Kloster» bey dem Anfänge des Schuljahres die Nahmen der Schüler, sowohl der zahlenden, al» Vom 29. 3tiny. -85 der unentgeldlichen anzugeben, welcher die von den zahlenden monathlich zu entrichtende Gebühr mit Rücksicht auf Local, und Personal-Umstände von Einen bis Fünf Gulden Wiener-Währung bestimmt. 2. Den monathlichen Betrag für die Nachstnnden hat eben so, wie die Gehalte, Remunerationen, und alle anderen wie immer Nahmen habenden Gaben nicht der einzelne Ordensmann, sondern der Vorsteher des StifteS, oder Klosters in Empfang zu nehmen. 5. Der Vorsteher hat die unter verschiedenen Titeln empfange-neu Beträge nach seiner Einsicht unter die Glieder deS Klosters so zu vertheilen, daß diejenigen, durch deren Bemühen die Beträge eingegangen sind, auch einen größeren Theil erhalte». 4. Von dem auf jeden ausfallenden Theile hat der Vorsteher den Priestern und Clerikern die zu ihrer weitern Ausbildung nöthigen Bücher, Frühstück, und andere dergleichen kleinere Bedürfnisse, wenn er darum ersucht wird, und dieselben in Beziehung auf die.Ordensstatuten zulässig sind, anzuschaffen, auch kann er 5. den Priestern zur Bestreitung der letzteren Gegenstände einiges von dem, durch die von ihm gemachte Vertheilung ihnen zugefallenen Geld« auf die Hand geben, niemahlö jedoch den Clerikern, welche sich immer bey dem Vorsteher zu melden, und ihm anzuzeigen haben, wozu sie das Geld bedürfen, damit der Vorsteher wisse, ob dasselbe gut verwendet werde, und sich überzeuge, daß es wirklich zu dem angezeig» ten Zwecke verwendet worden ist. 6. Ueber die genaue Beobachtung dieser Maßregeln haben die Ordens« und StiftSvorsteher zu halten, und die Ordinariate darauf zu dringen, daß es geschehe. Gubernialverordnung vom 29. Juny 1832, Nr. 96015 an die Ordinariate und Gymvasialdireetionen. . *86 Vom z. July. 101. Nachträgliche Weisungen in Absicht auf den erweiterten Wirkungskreis der Landersiellen. Mit hoher Hofkanzleyverordimng vom 2. Juny 1832 , Zahl 10980, wurde erinnert, daß jene Befugnisse, welche die Puncle 2 bis einschliessig g der Hofkammerverordnung vom iS. May d. 3-, Zahl 25/16, *) enthalte», den Landersiellen auch in Bezug auf alle ihrer Oberleitung unterstehenden politischen Fonds, Anstalten und Communen eingeräumt werden. Zum Absätze 7 wurde insbesondere bemerkt, daß bey Bauten, wozu nebst einem öffentlichen Fonde auch Private concurri-ren, (als bey Patronatsbauten) die Bauprojecre nur dann an die k. k. vereinte Hofkanzley vorzulegen sind, wenn der Beytrag des öffentlichen Fondes zu einem Bauprojekte den Ziffer von 3000 fl. überschreitet. iInbernialverordnung vom 2. July 1832 , Nr. 962 t; an die KreiSämter, Buchhaltung, und an das Fiscalamt. 102. Formular zur Verfassung der Ausweise über den Stand und die Veränderungen der quiescirten Beamten und Diener. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 24. May 1332, Zahl 22191, hat die bisher angeordnete Einsendung monathlicher Ausweise über die in dem Stande der quiescirten Beamten und Diener sich ergebenden Veränderungen im Verlaufe mehrerer Jahre dem beabsichteten Zwecke nicht entsprochen, daher es von der bisherigen monathlichen Ausweisung der QuieScenten abzukommen hat, und dagegen nach Anordnung der hohen Hofkam-mer diese Ausweis« nach folgendem Formulare vollzählig verfaßt, und nach allen Rubriken auögefüllt, in Zukunft halbjährig, und zwar bis 20, April, und zo. October jeden JahrS vorzule» *) Siehe in diesem Bande Seite 246, Nr. 77. *87 Vom 3. July. gen sind, wobey zugleich bemerkt wird, daß in der letzten Colon-ne des Ausweises Rubrik »Anmerkung« beyzufügen komme, ob der Quiescent mit Rücksicht auf sein LebenS- und Diensialter, und auf die während seiner Quiescenz geführte Lebensweise und betriebene Beschäftigung zur Wiederanstellung überhaupt noch geeignet, und im bejahenden Falle, für welchen Posten insbesondere vorzüglich, und vollkommen tauglich sey. Gubernialverordnung vom z. July 1831, Zahl 9803 an daö Provinzial - Camera!.Zahlamt, Fiöcalamt, und an die Ober-Postverwaltung, int. an die k. k. Camera! - Gefällenver- waltung. Nr. 208 Nähme des Quiescenten, und dessen letztbekleideter Dienst-Charakter. Ob der- selbe Betrag des S in der letz- dermahli- teil Anstel- gen lung ge- Quiescenz- - nossenen ei I 1 Gehaltes. S I 1 Bey welchen Behörden, in welchen Ca-thegorien, und wie lange der Quiescent angestellt war. Be- hörden Dienstzeit, ein- im zeln Ganzen »69 Sprach-kenntniffe, und im Dienste gezeigte Kenntnisse, Fähigkeiten und Verwendung Ursachen, welche die Die Quiescirung wurde verfügt Dermahliger Aufenthaltsort Quiescirung veranlaßt haben. im laut des Quiescenten, und dessen gewählte Beschäftigung. Anmerkung. Jahre Verord- nung Nr. / 3UV, rh»n. 19 ißom 4- July. «90 103. Aufsicht des Bücherrevisionsamtes über die Auflage und Verwendung des, den Lithographen gestatteten Blanqueten - Vorrakhcs. . Bey den Schwierigkeiten, welche mit der Beschränkung der Auflagen zu den Jnnungö- und Lehrzeugnissen, so wie zu Paß-blanqueten auf die Anzahl der wirklich bestellten Eremplare verbunden sind, gestattet man, daß dergleichen Blanqueten gleich jedem andern Druckgegenstande nach eiugeholter Druckbewilligung in beliebiger, jedoch dem Bücherrevisionöamte anzuzeigrnder Anzahl aufgelegt werden, jedoch gegen dem, daß der Verkauf nur an die zur Ausstellung solcher Urkunden berufenen Obrigkeiten, und an die Vorsteher der Innungen, und gegen Einlegung ihrer schriftlichen Bestellungen geschehe. Die Lithographen sind daher für die Befolgung dieser Vorschrift verantwortlich zu machen, und anzuiveisen, die aufgelegte» Eremplare unter ihrem eigenen Beschlüße zu halten, dieselben sowohl als die schriftlichen Bestellungen der bereits abgesetzten Eremplare auf jedesmahliges Verlangen des BücherreoisionSamtes vorzuzeigen, welches sich von der Befolgung dieser Vorschrift zu überzeugen habtzn wird. Die Versendung von Probeabdrücken kann in einzelnen Fällen wohl Statt finden, jedoch sind niemahls mehr als drey Eremplare von jedem Blanquete zu versenden, und diese Versendung rst von dem Inhaber der lithographischen Anstalt vorzumerken. Jede Uebertretung dieser Vorschrift ist zur geeigneten Ahndung hierher anzuzeigen. Gubernialverordnung vom 4. July 1832 , Zahl 10668; an das BücherrevisionSamt. Dom S. July. $91 104. Enthebung der Länderstellen von der Vorlage viertel» jähriger Ausweise über angewiesene Pensionen, Provisionen und Erziehungsbeyträge. Nachdem Se. Majestät die veranlaßt« Abänderung des §. 22 der den k. t. vereinigten Cameralverivaltungen hinausgegebenen Instruction, wodurch dieselben von der in diesem Paragraphe angeordneten Einsendung vierteljähriger Ausweise über die von ihnen verliehenen Pensionen, Provisionen, und Erziehungsbeyträge enthoben wurden, mit allerhöchster Entschliessung vom 9. April d. 3. genehmigend zur Nachricht zu nehmen geruht haben: so fand sich die k. k. allgemeine Hofkammer bestimmt, mit Verordnung vom 20. Juny 1832, Zahl 26263, auch daö Guber-nium mit Beziehung auf die Hofkammerverordnung vom 26. April 1822, Zahl 46803, *) von der Einsendung der in betagter93«' ordnung vorgeschriebenen Quartalsausweise zu entheben. Gubernialverordnung vom 5. July 1852, Zahl 10661; an die Buchhaltung, und Gubernial - Trpeditsdirection. 105. Befugniß der Landesstellen, den mit normalmäßigen Pensionen betheilten Witwen Abfertigungen zu bewilligen, oder Reservations-Urkunden auszufertigen. Ueber die von einer Landesstelle gemachte Anfrage, ob unter den in der Verordnung vom 26. April 1822, **) Zahl 46805, enthaltenen Ausdruck »Abfertigung« deren Anweisung den Länderstellen rücksichtlich jener Beamten, und ihrer Witwen und Waisen, zu deren Ernennung dieselben berechtiget sind, eingeräumt ist, auch diejenigen Abfertigungen zu verstehen seyen, welche pensionirte Witwen bey ihrer zweyten Verehelichung an* suchen? wurde zu Folge Hofkammerverordnung vom 24. May *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite a3l, Nr. 61. **) Siehe P.G.S. Band 4, Seite 281, Nr. 61. 19 * egi Vom S. Igly. 1832/ Zahl 21570/ beschlösse»/ die k. f. Gubernien auch zur Anweisung der Abfertigungen/ und Ausfertigung der Reservationsurkunden für die sich wieder verehelichenden pensionirten Witwen/ für welche die Landerstellen die Pensionen zu bewillige»/ und anzuweisen berechtiget sind/ gegen dem zu ermächtigen/ daß btr» ley Fälle in den Geschästsprotokollen jedesmohl ausführlich mit Bemerkung der Gründe/ aus denen die Bewilligung erfolgt/ oder verweigert worden/ aufzuführen feyen. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat zugleich mit Berufung auf die hierüber bestehenden Vorschriften erinnert/ daß: 1. Die Abfertigungen mit einem drey oder anderthalbjährigen Pensionsbelrage/ oder die Reservirung der Pension nur den mit normalmüßigen Pensionen/ keineswegs aber auch den mit Gnadengaben betheilten Witwe»/ eben so wenig den mit Pensionen oder-Gnadengaben betheiltrn Waisen; 2. nur jenen Witwen, welche sich wieder verehelichen / nicht aber auch denjenigen, welche anS andern Rücksichten und Gründen die Abfertigung anfuchen, zu bewilligen/ und 5. die Abfertigung nur dann anzuweisen/ oder die Reservation-» Urkunde avSzuferkigen fey, wenn sich die Witwe über die ge» fchehene Trauung mit dem legalen Trauschein» auSgewiesen hat; daß 4. in Fallen» wo die sich wieder verehelichende Witwe unversorgte , unter dem Normalalter/ und int Bezüge von Erzie» hungSbeyträgen stehende Kinder hat/ der Witwe nur ein anderthalbjähriger Betrag der Pension als Abfertigung zu erfolge»/ die Hälfte der mütterlichen Pension aber/ oder wenn solche die mit too fl. festgesetzte geringste Pension nicht erreicht/ dieser letzte Betrag den Kindern als Concretalpension gegen Einziehung der ErziehungSbeytrage anzuweisen; wenn jedoch die letztem zusammen mehr alS die Hälfte der mütterlichen Pension betrage»/ das SupcrpluS der ErziehungSbeytrage in so lange ad Capita erfolgen zu lassen fey/ bid di« Gesammt-summe derselben der Hälfte der mütterlichen/ und respective der den Kindern angewiesenen Concretalpension gleich kömmt; d-rß 5. die Abfertigung-- und ReservalionSgesuche der mit Gnaden-gabrn betheilten Witwen/ fo wie gleichmäßige Gesuche der Vom 7. tf. 6. July. *98 Waisen, welche im Genuß« einer Pension, oder eines im Wege der Gnade ihnen verliehenen Aerarial-BezugeS stehen; dann 6. die Gesuche jener Witwen, welche sich die Pension bey ihrer Verehelichung reservirt, jedoch von ihrem zweyten Manne getrennt gelebt haben, und nach dessen Tode die Anweisung der reservirten Pension ansuchen, von Fall zu Fell zur Einholung der allerhöchsten Entschliessung vorzulegen fegen. Gubernialerledigung vom 5. July 1832, Zahl 1090g. 100. Freylassung der Wahl des Gegenstandes, worüber Lehramts - Candidate» bey Concursen mündlichen Vortrag zu halten haben. Nach Inhalt deS hoben StudienhofcommifsionSdeereteS vom 20. Juny 1852, Zahl 2775, haben Se.Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 12. Juny d. I. anzuordnen geruht, daß bey den mündlichen Concursen für Lehrämter den Coneurrenten die Wahl der Materie, über welche ein jeder durch eine Viertelstunde zu sprechen hat, selbst zu überlaßen sey. Gubernialverordnung vom 7. July 1852, Zahl 10930; an die 5 Ordinariate, Sludiendirectorate, und Gymnasialdirectiou. 107. Formular zur Verfassung der Ausweise über die durch Privatconcurrenz neu und chausseemäßig hergestell-ten Straßen. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 22 Juny >852, Zahl 13516, haben die k. t. Äreisämler in Zukunft, wenn Straßen durch Privatconcurrrnz hergeilellt werden, und diese neu und chaussemaßig sind, den jährlichen Ausweis nach dem mitfolgenden Formular zu verfassen. Gubernialverordnung vom 8. July 1832 , Zahl 11039; an die Kreiöämrer und Baudirmion. Verzeichniß und der in dem Kreise N. der Provinz Steyermark im Jahre N. Beschreibung mittels Privat-Coneurrenz chausseemäßig hergestellten Straßen. D t t f =*= e 6. July. Boi einen alleruntertham'gsten Vortrag der k. k. obersten Justizstell« mittels allerhöchster Entschließung vom i. 3imp d. I zu erklären , daß die von politischen Magistraten ordnungsmäßig geschlossenen, protokollirten und ausgefertigten Vergleiche eben jo wie jene, die von Polizeydirectionen und obrigkeitlichen Wirth-fchaftSämtern geschlossen werden, geeignet seyen, hierauf die ge-richtliche Execution ansuchen und ertheilen zu könne». Gubernialcurrende vom 14. July 1832, Nr. iissi; an die Areisämter. 115. Art der Ausstellung der Skudirnzeiignisse 832, Nr. 11590; an die Provinzial - Staatöbuchhaltung. 3»4 Vom 18. July. 119. Amortrstrung der tn Verlust gerathenen Taz-Cntschädi« gungs-Urkunden vor Ausfertigung von Dupplicaten. Die f. k. allgemeine Hofkammer hat laut der an die k. k. vereinigte Hofkanzley gemachten Eröffnung vom 14. Juny ,832, Zahl 23677 , zur Hintanhaltung aller Beschädigungen von Privaten , und zur Vermeidung von Rechtsverwicklungen, welche selbst daS Aerar mit Nachtheilen bedrohen könnten, den Beschluß gefaßt, daß in jedem Falle deS angemeldeten Verlustes eines Taz-EntschädigungSanweifungS-BogenS fammt den angehefte-ten Legitimations-Bescheide, der Ausfertigung von Dupplicaten in Zukunft die auf dem gesetzlichen Wege zu bewirkend« Amortisation vorausgehen soll. Gubernialverordnung vom iS. July iB32, Zahl 11618; an die Herren Stände, und an das FiScalamt. 1Ž0. Aufhebung der Zoll - Lrgstatte zu Aussee. Da vermög hoher Hofkammerverordnung vom 3. July 1832, Zahl 25435, sich die Beybehaltung der in Auffre bestehenden Zoll > Legstätte nach den geänderten Verhältnisse» deS Handelsverkehr- nicht mehr als nothwendig darstcllt: so wird diese Legstätte zu Folge allerhöchster Genehmigung aufgehoben, und vom 1. September d. I. an, außer Wirksamkeit gesetzt. Welche» hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom is. July 1832, Nr. 11698; S» di« Krei-ämter, und Intimst an die Cameral - Grfällen-Verwaltung. 121. Ver- SoS Vom 19. July. 121, Verpachtung und Abfindung der Verzehrungssteuer für das Jahr 1832, und Bestimmung des Termines zur Erlangung der gefällsämtlichen Erlaubnißfcheine. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mittels Dekretes vom 19. Juny 1332, Zahl 26323, anzuordnen geruht, daß zu den Verhandlungen über die Abfindungen und Verpachtungen der allgemeinen Verzehrungssteuer für das Verwaltungsjahr 1833, und mit Ausnahme dcS Bieres, nach Umständen auch für längere Zeit, geschritten werde. Dieses wird mit Beziehung auf die Bestimmungen der Gu-bernialcurrenden vom 1. July 1829, Zahl 11355, *) und vom 7. August 1850, Zahl 14472, **) mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zur Einreichung der nach §. 10 der Gubernialcurreude vom 1. July 1829, Zahl 11353, zum Behufe der Erlangung des gefällsämtlichen Erlaubniß - oder Steuerscheines erforderlichen Erklärung, die Frist bis 20. August l. I. festgesetzt werde, bey deren Nichtzuhalten die im §. 34 Lit. a, und §. 37 der letztangeführten Surrende, festgesetzte fi/e Strafe eintritt. Gubernialcurrende vom 19. July 1852, Nr. 11734; an die Kreiöämter, und Jntimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. 122. Vorlage der Ausweise über die aus den politischen Fonds angewiesenen normalmäßigen Bezüge für Beamte und mindere Diener. Die hohe Hoftanzley hat mit der Verordnung vom 4. July 1832, Zahl 14694, nachträglich zu ihrem Decrete vom 2. v. M., *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 336, Zahl ,-S. **) Siehe P. 05. S. Band 1», Seite 29,, Zahl rSr. Gesetzsammlung XIV. 20 3o6 Dom 20. July. Nr. logso, bezüglich auf die Ausweise über die auS dem Criminal - und den übrigen politischen Fonds angewiesenen nor-malmäßigen Bezüge für Beamte und mindere Diener, dann deren Witwen und Waisen erinnert, daß sich in dieser Beziehung auch künftig nach den Bestimmungen des Hofkanzleydecretcs vom 19* April 1827, Zahl 5385, zu benehmen, und daß daher bloß vierteljährige Ausweise vorzulegen seyen. Gubernialverordnung vom 20. July 1832, Zahl 11630; an die Provinzial-Staatsbuchhaltung. 123. Die allerhöchste Bewilligung zu Bewerbungen um fremde Drden, enthält auch die allerhöchste Genehmigung zur Annahme derselben. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 50. Juny 1832, Zahl 12251, ist laut allerhöchster Entschließung vom 22. April 1819 in jenen Fällen, wo Se. k. k. Majestät einem Individuum die allerhöchste Bewilligung ertheilet haben, sich um fremde Orden, somit auch um daS Ehren - Ritterkreuz des Maltheseroder Johamiitterordens zu bewerben, darinn schon stillschweigend die allerhöchste Genehmigung diese Orden annehmcn und tragen zu dürfe», enthalten, und daß somit ein nachträgliches Einschreiten in letzterer Beziehung nicht mehr norhwendig sey. Gubernialverordnung vom 20. July i832, Zahl 11816; an die Krei'sänner, Polizeydirection und an das Fiscalamt. 124. Aufforderung der unbefugt im Auslande abwesenden k. k. Unkerthaneu zn'R ickkehr und Behandlung der nicht Folge leistenden nach dem Auswanderungspatente. Se. k. k. Majestät haben nachträglich zu dem unterm 24. März 1832 , **) allerhöchst fanetionirten Auswanderungs-Gesetze, **) Siehe in diesem Bande Seit« „7. Nr.üS. 3l>7 Vom 20. July. welches in dem Amtsblatte der Grätzer Zeitung vom 9. Juny 1032/ Nr. 92/ zum ersten Mahle zur allgemeinen Kenntniß gebracht wurde, und beziehungsweise zu den in dem XII. Hauptstücke dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zu Folge hohen HofkanzleydecreteS vom 2. April d. I./ Zahl 6347/ zu befehlen geruht, daß diejenigen k. k. Unterthaneii/ welche nicht erklärt habe»/ von der Befugniß, sich in das Ausland zu begeben, nach Maßgabe deö 17. Artikel deS Pariser Tractates vom 30. May 1814, welcher lautet: »in allen Ländern, welche, eö sey »durch den gegenwärtigen Tractat, es sey durch die in Verfolg »desselben Statt habenden Einrichtungen unter eine andere »Herrschaft kommen, soll den Einwohnern, sie mögen nun Lau-»deögeborne oder Fremde und von was immer für einer Nation »und Abkunft seyn, ein Zeitraum von sechs Jahren, von der »Auswechslung der Ratificationen an, gerechnet, verstattet wer-»den, um ihre, es sey vor oder seit dem jetzigen Kriege erwor-»benen Güter, wenn sie es nölhig finden, zu veräußern, und »sich in das von ihnen selbst gewählte Lund zu begeben,« Gebrauch zu machen, und welche noch immer auö den k. k. Staaten abwesend sind, ohne daß sie die Bewilligung hierzu erhielten, aufgefordert werden sollen, ihre Rückkehr auszuweisen , indem sie sich einem Kreisamte, oder einer Delegation, oder auch unmittelbar der Landesstelle in der Zeitfrist eines Jahres, wenn sie in Europa sind, oder dreyer Jahre von« Tage der Kundmachung dieses Gesetzes, wenn sie außer Europa sich befinden, vorstellen, und zwar unter der Drohung, entweder als unbefugt Abwesende, oder nach Beschaffenheit der Umstände auch als unbefugte Auswanderer angesehen, und den vorgcschriebenen Strafen unterworfen zu werden. Indem nun dieser allerhöchste Befehl hiermit bekannt gemacht wird, muß noch beygefügt werden, daß, wenn solche Abwesende wegen ihrer besondern Verhältniffe nicht im Stande seyn sollten, binnen der oben festgesetzten Frist in die k. k. Staa. ten zurückzukehren, sie binnen derselben Frist den k. k Gesandten, Ministern und Eoosuln, die ihrem Wohnorte zunächst sich aufhalten, sich vorzustellen, und förmlich zu versprechen haben, * Zog Vom 22. July. der gedachten Verbindlichkeit nachzukommen, oder denselben das Gesuch um eine dießfällige Verlängerung oder um die Befugniß zu übergeben, in einem bestimmten Staate zu verbleiben, welches Gesuch in diesem Falle die Gründe enthalten muß, aus welchen für sie die Fortsetzung der Abwesenheit nothwendig wird. Gubernialeurrende vom 20. July 1832, Zahl 119905 an die Kreisämter. 123. Bestimmung der zu bedingenden Contracksdauer über die Sicherstellung des Holzes im Subarrcndirungs-und Lieferungswege. Aus Anlaß der zur Keuntniß der hoben Hofstellen gebrachten Resultate einer vorgenommenen Holzsubarrendirungs - Behandlung fanden dieselben zufolg« einer Eröffnung des k. k. innerösterreichischen General ommando vom 2. July 1332, Zahl 1998, zu bemerken, daß die Sicherstellung des Artikels Holz in ein zweytes Militärjahr ausgedehent, nur in jenen Stationen wo die Zufuhr zu Wasser geschieht gestaltet, und vorgeschrieben sey, wenn die Abfuhr m» LieferunaSwege geschieht; daß hingegen bey der Subarrendirunq desselben die gewöhnliche ContractS-periode desselben Jahres zugehalten werden müsse Guberuialverordnung vom 22. July 1832, Zahl 11884 ; an die Kreiöamter. 126. Zaxbefrehui g der Schullehrer-, Bkstatigungs-, dann jener Dekrete, womit denselben Geld- oder Ehren-beiohnungen ertheilet werden. Die k. k. Stu, ienhofeommission bat mit Verordnung vom 8 July 1832, Zahl 3085 , zur Richtlchnur erinnert, daß die den Schullehrern auf dem Lande nach §. ,52 der politi chen Schuloerfaffung ausgefertigten Bestätigungsdecrete, dann jene Vom July. 3og Dekrete, womit denselben Geld- oder Ehrenbelohnungen für die Auszeichnung im Wiederholungsunterrichte bewilliget werden, von jeder weiteren Tare, außer dem Postporto und den Stäm-pelgebühren, befreyt sind. Wovon die f. k. Kreisämter zur Wissenschaft und weitern Bekanntmachung, in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 24. Zuly 1832, Zahl 12033; an die Kreisämter, Buchhaltung, und an die Ordinariate. 127. Befugniß der Landesstelle ;u Anweisung von Abferti--guugen der aus politischen Fonden pcnftonirten Beamtens - Witwen. Mit Verordnung der t. k. allgemeinen Hofkammer vom 24. May d. 3., Zahl 21570, *) wurden die Länderstellen zur Anweisung der Abfertigung und Ausfertigung der ReservationS-Urkuoden für die sich wieder verehelichende» Witwen, für welche die Länderstellen die Pensionen zu bewilligen und anzuweisen berechtigt sind, ermächtiget. Die gleiche Ermächtigung hat die k. k. vereinigte Hofkanz-ley mit Verordnung vom 7. July <832, Zahl 14940, der Länderstelle auch in Bezug auf die auS politischen und Comu-nal-Fanden pensionirten Witwen, unter Beobachtung der in der Hofkammerverordnunz vorgezeichncten Bestimmung, einzuraume» befunden. Gubernialverordnung vom 25. July 1832, Nr. 11315. 128. Evidenzhalkung der durch exoffo €> eflungen zur Landwehr für die Bezirksobrigkenen entstehe, den Gur habungen und Abkommen von der Vorlage der Ausweise über die a conto Gestellten Man ist bey dem Umstande, wo nach dem bestehenden Vor. schrisken die StellungS-Bezirke ihr Contingent für die Landwehr *) Siehe in diesem Bande Seite 291, Nr. io5. Dom iS. July. 3io , st«tS vollzähl-'g zu erhalten haben, mit dem k. k. innerösterreichi-fdjen Generalcommando in dem Beschlüsse übereingekommen, daß sich rückstchtlich der durch exoffo Stellungen der Bezirksobrig-feiten zur Landwehr entstehenden Guthabungen nach eben der Bestimmung benommen werde, welche die hohen Hofstellen für den Fall festgesetzt haben, wenn eine Obrigkeit durch die Einreihung der ausgedienten Kapitulanten mehr Individuen zur Landwehr bekömmt, als dieselbe zu stellen verpflichtet ist, welche Norm den Kreisämtern mit den Gubernialdecreteu vom 13. Zuny 1829, Zahl 10482, *) und 29. Zuny 1829, Nr. U349, **) be-kannt gegeben wurde. Schlüßlich wird bemerkt, daß es von der jährlichen Vorlage des Ausweises über die zur Landwehr a conto Gestellten ganz abzukommen habe. Gobernialverordnung vom 25. July 1332, Zahl 11987 an die Kreisämter. 129. Bedingungen der Zulassung siebenbürgischer Jünglinge zu deutschen Lehranstalten. Vermög Studien Hofcommissionsverordnung vom 16. Juny 1832, Zahl 2736, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 10. d. M. zu befehlen geruht, daß kein siebenbürgischer Jüngling an einer Lehranstalt der deutschen Länder »der des lombardisch venetiam'schen Königreiches zur Fortsetzung seiner Studien zuzulassen sey, welcher sich nicht mit vorschriftsmäßig verfaßten und unterfertigten Zeugnissen über die bereits zurückgelegten Lehrzweige, und den erforderlichen sittlichen und wissenschaftlichen Fortgang auszuweisen vermag. Da übrigens die protestantischen Gymnasien Siebenbürgens in einiger Beziehung von den Gymnasien in den deutschen Ländern verschieden eingerichtet sind, so ist nur darauf zu sehen, daß die aus solchen Gymnasien kommenden Studirenden sich *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 3>4- Nr. 94. **) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 33z, Nr. 111. Vom a5. July. 3ii mit den Zeugnissen über die erhaltene Fortgangsclasse halbjährig aus folgenden Gegenständen ausweisen: aus der Religionslehre, auS. der lateinischen Sprache und dem Style (nahmlich durch drey Jahre der Grammatik, und zwey Jahre der Rhetorik und Poetik), dann auS den Anfangsgründen des Griechischen, der Geographie, Geschichte und Arithmetik, in den Humanitätö-Classen aber auch aus der Algebra. Diese Zeugnisse, in welchen bey jedem einzelnen Jahrgange die Gegenstände und Fortgangs^ lassen speeifisch auSgewiesen seyn sollen, müssen von dem Vorgesetzten protestanrischen Consistorium bestätigt, und mit dem Siegel der öffentlichen Anstalt versehen seyn. f Zur Aufnahme in höhere Facultätsstudien haben die auS Siebenbürgen kommenden Jünglinge nachzuweisen, daß sie Religionslehre, theoretische und practische Philosophie, Mathematik (nähmlich Geometrie, Planimetrie, Trigonometrie und niedere Analyse), Physik und lateinische Philologie durch zwey Jahre mit dem gehörigen und in jedem Jahrgange einzeln für jedes Fach ersichtlich zu machenden Erfolge gehört haben. UebrigenS ist sich mit Beybringung der Zeugnisse über den letzten Jahrgang nicht zu begnügen, sondern eS sind immer die Classen aller vorhergehenden Jahrgänge auözuweisen. Wenn sich aber nach den beygebrackten Schulzeugnissen über die Kenntnisse der den Ueberkritt von stebenbürgischen auf deutsche Lehranstalten ansuchenden Schüler dennoch Zweifel ergeben sollten, so sind selbe durch eine vorzunehmende Prüfung zu beheben, und nach dem Resultat, der Prüfung sind dann die Schüler in die ihrer Vorbildung entsprechende Class, aufzu nehmen, oder zur Nachholung der ihnen allenfalls mangelnden Kenntnisse anzuweisen. Gubernialoerordnung vom 25 July 1832. Zahl 12056; an die Studien- und Gymnasialdireetionen. 3ii Vom 18, July. 130. Bestimmung der Amtshandlungen der Bezirksobrrgkciten in Verzehrungssteuer-Angelegenheiten und der dafür zu beziehenden Gebühren. Den k. k. Kreisämtern wird folgende Abschrift der an die k. k. Cameralgefällen - Verwaltung erlassenen hohen Hofkammerverordnung vom to. July 1832, Zahl 17547, über die Bestimmung der Gebühren für die Amtshandlungen der Steuerbezirksobrigkeiten in Angelegenheit der allgemeinen Verzehrungssteuer zur eigenen Wissenschaft und Verständigung der Bezirksobrigkeiten mitgetheilt. Guberoialverordnnng vom 28. July 1832, Zahl 12088; an die Kreisämter und Stände. Abschrift. In Erledigung des Berichtes vom rc. re., welcher die Frage betrifft, ob und welche Gebühren und Taxen den Steuerbezirksobrigkeiten (Pfleggerichren) für ihre Amtshandlungen in Auge-legenheiten der allgemeinen Verzehrungssteuer zu erfolgen sind, wird der k. k. Gefallenverwaltung zur Darnachachtung bedeutet: Die Amtshandlungen der Bezirksovrigkeiten bey dem Verzehrungssteuer-Gefälle bestehen: a) in der Aufnahme der Erklärungen von den steuerpflichtigen Parteyen; b) in der Jntervenirung bey den Abfinonngsverhandlungen; c) in der Annahme, und Protokollirung der Anmeldung, im Falle der Steuereinhebung nach dem Tariffs und HinauS-gabe der Zahlungsbollete; d) in der Einhebung und Abfuhr der Steuergebühren; e) in der Jntervenirung bey Pachkversteigerungen; f) in der gerichtlichen Afsistenzleistung bey Gefällsvi'sitationen zur Nachtzeit, oder bey vermutheter Gefallöbevortheilung, wobey g) in Fällen, wo eö sich um die Untersuchung einer im Besitze eines Dominiums befindlichen Unternehmung handelt, der obrigkeitliche Beystand von dem nächsten Dominium zu nehmen und zu leisten ist; h) in der Beywohnung bey den Verhören und Schätzungen Hey Contrabandverhandlungen; Vom 28. July. 3i3 i) haben die Steuerbezirksobrigkeiten die Verpflichtung auf sich, über GefällSübertretungen auf Verlangen des Bezirks» commissars die Untersuchung zu pflegen; k) in Grundbuchshandlungen zur Sicherung des Gefälls und in der Executions-Vornahme zur Einbringung von Gefalls-gebühren. Unter den hier aufgezählken Amtshandlungen der Skeuer-bezirksobrigkeiten sind die unter a, b, c, und cl unentgeldlich zu leisten, nachdem die Steuerbezirksobrigkeiten für diese Amtshandlungen Percenc-Remunerationen von den von ihnen einge-hobenen und abgeführten Verzehrungssteuer-Geldern genießen. Was dagegen die unter e, f, g, h und i berührten Amtshandlungen der Steuerbezirksobrigkeiten betrifft, so werden denselben dafür die für das Zollgefäll festgesetzten Gebühren bewilliget, wobei) die dienfallS für daö Zollgefäll bestehenden Vorschriften auch für die Verzehrungssteuer zu gelten haben. Die gleichen Gebühren haben auch OrtSrichter und Ge-schworne, in soferne sie nach dem 5. Absätze des VerzehrungS-steuergesetzeS zu Gefällsvisitalionen deygezogen werden, zu empfangen. Zu den Amtshandlungen idlich sind die politischen Obrigkeiten als solche gesetzlich sen, daher für dieselben mit Ausnahme der auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Tar- und andern Gebühren keine besondere Vergütung zu leisten kömmt. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß daS Verzehrungö-Steuergefäll es bloß mit den Steuerbezirksobrigkeiten, nicht aber mit den obrigkeitlichen Beamten zn thun hat, und daß somit die entfallenden Gebühren zu Händen der Steuerbezirksobrigkeit zu erfolgen sind, welcher eö überlassen bleibt, ob sie dieselben für sich beziehen, oder aber ihre Beamten damit betheilen will. Was die Verzehrungssteuer - Pächter betrifft, so haben dieselben in allen Fällen, wo in ihren Angelegenheiten als Pächter Steuerbezirksobrigkeiten interveniren oder Amtshandlungen vornehmen , die nach der obigen Voraussetzung entfallenden Gebühren, gemäß der in den VerzehrungSsteuer-Vorschriften enthaltenen Bestimmung, zu berichtigen. 3'4 SSottt »8. July, 131. Dir Verificirung der Derzehrungssteucr-Repartttionsaus-weise bet) abgefundenen Parteyen ist feine Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten. Den k. f. Kreisämtern wird nachfolgende Abschrift der Verordnung mitgetheilt, welche von der k. k. allgemeinen Hofkam-mer unterm 12. July 1852/ Zahl 28820, an die k. k. steyer-wärkifche Cameralgefällenverwaltung, bezüglich auf die angetra-gene Verificirung der ReparritionSauSweise bey gemeinschaftlich ab-gefundenen Parteyen erlassen wurde. Gubernialverordnung vom 28. Zuly 1332, Zahl 12089; an die Kreiöämter. Abschrift. Ueber den mit Bericht vom 50. Marz h. I., Zahl 3357/835, hierher gestellten Antrag der k. f. Verwaltung hinsichtlich der Verificirong der Verzehrungssteuer-RepartitionSauSweise bey ge. meinschastlich abgefundenen Parteyen von Seite der BezirkSob-rigkeiten, hat man sich mit der vereinten k k Hofkanzley in das Einvernehmen gefetzt, welche hierher eröffnet hat, daß in» sofern« eS für zweckmäßig, oder auch dem Gefälle nützlich erkannt werden sollte, einige Subrepartitions-Ausweise bey der Bezirkeobrigkeit und bey einem GefällSamte niederlegen zu lassen, eS der Gefallcnverwaltung unbenommen bleibe, die darauf gerichtete Bestimmung in die Abfindungecontracte aufzunehmen, in so weit aber die Absicht auch darauf gerichtet sey, daß jene SubrepartitionsauSweise von den Bezirksobrigkeiten verificirt werden sollen, die Hockanzley Bedenken tragen würde, den Bezirksobrigkeiten diese Verification alS eine Verpflichtung aufzulegen, weil dadurch denselben eine Verantwortlichkeit zuginqe, die ihnen nach der gesetzlichen Einrichtung der allgemeinen Verzehrungssteuer nicht zustehe, und die mit dem Charakter qemeinfchaftli' cher Abfindungen, welchen ein Privatübereinkommen zum Grunde liegt, und bey welchen die übereinkommenden Partcyen in den allgemeinen Gesetzen Sicherstellung und Schutz finden, wenn nicht die BezirkSobrigkeit um ihre Einwirkung von den Parteyen angegangen wird, und sie diese freywillig leistet, nicht verembar-lich wäre. Vom $8. July. 3i5 Hiervon wird die k. k. re. re. mit dem Beysatze in die Kennt-niß gesetzt, daß man es derselben überlaste, hiernach in vorkommenden Fällen das zum Zwecke Dienliche zu veranlassen. 132. Bestimmungen über die Aufnahme der Schüler in die Gymnasien überhaupt, und über die bey Aufnah« mc der aus Ungarn kommenden Schüler zu beobachtenden Vorschriften. Mit hoher Studien-HofcommissionSverordnnng vom 3. July 1852 , Zahl 2426 , wurde erinnert: 1) Die von einem Schüler an der Hauptschule erhaltene mit--telmäßige Note in der Sprachlehre ist kein Hinderniß jum Eintritte in die Gymnasialstudien, sondern eö hat über denselben da« Resultat der vorgeschriebenen Aufnahmsprüfung zu entscheiden. 2. Jene Gymnasialschüler, welche wegen Uebersetzung ihrer Aeltern aus «in anderes Gymnasium kommen, dessen betreffende Classe schon von 80 Schülern besucht wird, können doch ohne Anstand bey derselben ausgenommen werden, indem die, mit Studien-HofcommissionSverordnung vom 1. November 1829, Zahl 5669 , *) bekannt gegebene allerhöchste Entschliessung vom 28. October 1829 die Aufnahme von Einem, oder ein Paar Individuen über die Normahl-Zahl gestattet. 3. Gymnasialschüler, auS dem Königreiche Ungarn, welche auf Gymnasien in den deutschen Ländern übertreten wollen, sind einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen» und nach dem Resultate derselben in jene Classe zu versetzen, für welche sie geeignet befunden wurden. Sind unter denselben solche, deren Aeltern in den deutschen Provinzen seßhaft sind, so ist vor der Prüfung zu untersuchen, ob sie bey dem Antritte der Gymnasialstudien in Ungarn da» festgesetzte Maximum des Altert schon überschritten hatten. Da die allerhöchste Ent- *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 549, Nr. 184. 3-6 Vom 3o, July. schlieffung bey Festsetzung deS Maximums des Alters für den Beginn der Gymnastalstudien die Absicht hatte, Lie übermäßig große Zahl der Studirenden in den deutschen Provinzen zu vermindern; so würde diese Absicht vereitelt werden, wenn Jünglinge aus den deutschen Provinzen, welche nach überschrittenem Maximum des Alters in den ungarischen Staaten, wo dieses Maximum nicht besteht, den Gymnasialcurs begonnen haben, bey ihrer Rückkehr nach einigen Jahren den Gymnasialcurs in den deutschen Provinzen ungehindert fortsetzen könnten: in diesem Falle ist daher der Uebertritt auf die Gymnasien in den Letzteren nicht gestattet. Gubernialverördnung vom 28. July i83z, Zahl 12092; an die Gymnasial - Studiendirectionen. 133. Anzeige der Vermögens-- und Familienverhältnisse bey Gesuchen um Bewilligung zur Errichtung von Fi« deicommissen. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. July 1332, Zahl 15702, ist aus einer Provinz ein Gesuch um die vorläufige Bewilligung zur Errichtung eines Fideicommisses vorgekom-men, mit dem Vorbehalte, nach deren Erlangung die Bedingungen zur definitiven Bewilligung zu erfüllen. Se. k. f. Majestät haben aus diesem Anlässe mit allerhöch-ster Entschliessung vom 6. d. M. zu befehlen geruht, daß in alle» Fällen, wo auf vorläufige Bewilligung zur Errichtung von Fideicommissen eingeschritten wird, der beyläufige Geldwerth deS Vermögens, welches als Fideicowmiß bestehen soll, ange-geben, und auch angezeigt werden soll, ob kein oder welche auf bekannte Umstände gegründete Bedenken in den persönlichen oder Familienverhältniffen des Bewerbers, der Ertheilung im Wege stehen. Vom 3o. July. 3-7 Wovon das k. k. KreiSamt zur Wissenschaft und weitern Kundmachung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom 30. July 1832, Nr. 12233; an die Kreisämter, und an das Fiscalamt. 134. Verbotst des sogenannten Mauschelspieles. ES ist zur Kenntniß gekommen, daß in manchen Gegenden der Provinz Steyermark ein dem verbothenen Zwicken oder Lau-diren sehr verwandtes Kartenspiel unter dem Nahmen Mauscheln, Langeln, Chineseln, Prämeniren oder Häfenbinden häufig gespielt wird. Da dieses Spiel alle Eigenschaften eines HazardspieleS an sich trägt, so wird dasselbe hiermit als verbokhen erklärt, und es unterliegt die Uebertretung diese- VerbotheS der im §. 266 des zweyten Theiles deS Strafgesetzbuches festgesetzten Strafe. Gubernialcurrende vom 50. July 1832 , Nr. 12473; an die Kreisämter, Polizeydirection, und Intimst an das k. k. AppellationSgericht, und an das Landrecht. 135. Formular zur Verfassung der Lehrstands-Prrsonaltabel- len, und Bestimmung des Termines zur Vorlage derselben. Nach dem Inhalte der hohen StudienhofeommissionSverord-nung vom 22 Juny 1832, Zahl 2735, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 10. desselben Monachs anzuordnen geruht, daß die Tabellen über den Lehrpersonalstand und die Der-änderungen nach gleichen Formularien, wovon ein Exemplar angeschlossen wird, geliefert werde« sollen. 3-g Vom 3>. July. In Bezug auf den Termin« der Vorlage muß die Guber-nialverordnung vom 14. Juny isso, Zahl 10715, *) nach welcher diese Tabellen längstens i4 Tage nach Beginn des Schuljahr-hierorts einzulangen haben, zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht werden. Gubernialverordnnng vom 51. July 1832, Zahl 12091; an die Studien - und Gymnasialdirectionen, Ordinariate, und an die Universitäts-Bibliotheksoerwaltung. *) Siehe die nachfolgende Verordnung: Gubernialverordnung vom 14. Juny i830, Zahl 10715; an die Studien - und Gymnasialdirectionen, Ordinariate, und an die UniversitätS - Bibliotheksverwaltung. Da ungeachtet der bestehenden Vorschrift die Einsendung der Personalstandstabellen von den unterstehenden Lehranstalten vielfältig verspätet wird, so hat die hohe Studienhofcommission mit Decket vom 24. May i83o, Zahl 2520, zu verordnen befunden , daß dieselben jeder Zeit binnen der ersten vier Wochen jedes beginnenden Schuljahres zuverlässig dahin eivgesendet werden. Um demnach diesem hohen Aufträge entsprechen zu können, sind diese Tabellen künftig, folglich mit dem Schuljahre 1BÜ, anzufangen, längstens binnen den ersten 14 Tagen nach dem Beginne eines jeden Schuljahres, und zwar nach dem weitern Inhalte des gedachten hohen Decretes nicht mehr im iripplo, sondern nur in dupplo, nebst einer in der nun üblichen Tabcl-lenform zu verfassenden Uebersichtstabelle der eingetretenen Personalveränderungen hierher vorzulegen, und im Falle eine derley Veränderung nicht eingetreten seyn sollte, dieß in dem Einbegleitungsberichte z« bemerken. / Stand der Professoren des medicinisch - chirnrgischen Studiums an der Universität $u............ bey ?lnfang des Schuljahres IS . . Rahme Vaterland Jahr ». Tag Lehrfach. Dienstjahre, - und Stand. und Geburtsort. der j Geburt. Besoldung. Fonds. | iiber-: Haupt in der gegenwärtigen Eigenschaft Bemerkung. Ludwig Blnmenthal Austerlitz in Mahren i 20. Juny 1782 ! Botanik 1200 fl. Studien- fond 28 18 'i !£!=.=£ iiifitL ; ! 136. Einhebung der Erb- und Erwerbsteuer im Jahre 1833 so wie selbe im Jahre 1832 bestanden. Se. f. k. Majestät haben mit allerhöchstem CabinetSschrei-ben vom 1. July d. I. anzuordnen geruhet, daß die Erbsteuer und die Erwerbsteuer, so wie Liese Abgaben im laufenden Jahre 1832 bestanden haben, auch für das nächste Verwaltungsjahr 1833 ausgeschrieben, und in derselben Art eingehoben werden sollen. Welche allerhöchste Entschließung in Folge hoher Hofkanz-leyverordnuug vom 17. July d. I., Zahl 2226, hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 3. August 1832, Zahl 3203/@t.; an die Kreisämter, Buchhaltung, Stände, Ordinariate und Jntimat an das Generalkommando. 137. Anleitung zur Darstellung der Reclainationsverhand-lungen, und zur Untersuchung der gegen die Resultate Der Vermessung vorkommenden Einsprüche. Von nachfolgender Catastral-Reclarnationövermeffungs- Instruction und Einleitung zur Darstellung der Reclamationsresul-täte werden den k. k. Kreisämtern die erforderlichen Exemplarien znm Amtsgebräuche und zur Mittheilung an die ökonomischen SchätzungSeommissäre zugefertiget. Gubernialverordnung vom 4. August 1832, Zahl 5263/® t.;x an die Kreisämter, Stände, Provinzial -Staatsbuchhaltung, und an das Catastral-Mappenarchiv. Catastral-Recla- Vom 4- August. Szi Catastral - Rcclamationsvermessungs - Instruction. Einleitung. Die von den Gemeinden und einzelnen Grundbesitzern gegen die Resultate der Vermessung erhobenen Einsprüche müssen, in so ferne sie sich auf daS Flächenmaß der Gemeinde im Ganzen, oder auf die Größe, Gestalt oder Theilung einzelner Parzellen beziehen, von Kunstverständigen untersucht, und die Verbesserungen in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der Catastral-SchätzungS-Instruction in die Operate ausgenommen werde». Die Bestimmung, in welcher Art die Untersuchungen vorzunehmen, und in welcher Form die Verbesserungen darzustellen sind, ist der Gegenstand dieser Anleitung. Erster Abschnitt. Don den zur Untersuchung und Berichtigung der Reelamationen gegen die Vermessung zu verwendenden Kunstverständigen. §. l. Zur Untersuchung und Berichtigung der Reelamationen gegen die Vermessung, wird die erforderliche Anzahl von Geometern und Adjuncten aus dem Stande der bey der Catastralvermessung in Verweuduog stehenden Civil-Individuen gewählt. §. 2. Die Wahl dieser Individuen wird von der k. k. vereinigten Hofkanzley vorgenommen werden. Das Gubernium hat sich hiernach im Falle deö «intretenden Bedarfes an die k. k. vereinigte Hofkanzley zu wenden, und die Zahl der Individuen jeder Cathegorie anzuzeigen, welche eS zu benöthigen glaubt, um in Erledigung der Reelamationen gegen die Vermessung gleichen Schritt mit jenen gegen die Schätzung halten zu können. §. 3. Für das in Frage stehende Geschäft werden übrigens nur solche Jndivionen angestellt werben, welche sich neben einer durch längere Verwendung erhaltenen vollkommenen Fertigkeit, durch Verläßlichkeit, strenge Pünktlichkeit im Dienste, und durch ein vorwurföfteyes Benehmen auszeichneu. «csetzsammlung xiv. rheil. n $om 4- August- ääi r. 4. Diese Individuen stehen in Beziehung auf den technischen Theil deS Geschäftes und auf das Disciplinare, bey ihrer Anwesenheit in der Hauptstadt der Provinz, in unmittelbarer Unterordnung unter dein Mappen-Archivar des Guberniumö. Während ihrer Verwendung in den Kreisorten und in den Gemeinden sind sie der Aufsicht des Catastral - Schätzungs-Inspectors untergeordnet, der sich von ihrer ununterbrochenen Geschäftsführung chie Ueberzeugung zu verschaffen, und ihre halb-monathlich an ihn gelangenden Tagebücher mit seinen Bemerkungen im gewöhnlichen Wege dem Gubernium vorzulegen hat, welches vor der Erledigung über dieselben den Archivar vernimmt.' §. 5. In allen durch die gegenwärtige Anleitung nicht ausdrücklich modificirten Punkten, haben sich diese Vermessungs-Individuen nach den Bestimmungen der Catastral - VermessungS - Instruction und des Gebührenregnlativs zu benehmen. Zweyter Abschnitt. Von den Gegenständen der Reclamation gegen die Vermessung. §. 6. Nach den Bestimmungen der Anleitung zur Aufnahme und Untersuchung der gegen die Catastral-Ansätze erhobenen Einsprüche, theilen sich dieselben in Beziehung auf die Vermessung in solche, welche a. von den Gemeinden im Ganzen auö dem Grunde vorgebracht werden, weil die Detail-Aufnahme nicht mit der definitiven Gränzbeschreibung in Uebereinstimmung steht; b. von einzelnen Grundbesitzern vorgebracht werden, weil das ihnen zugewiesene Besitzthum ganz oder zum Theile nicht ihnen gehört, oder einzelne Parzellen oder Untertheilungen der Parzellen mit einem unrichtigen Ansätze der Culturgattung oder des Flächenmaßes erscheinen. §. 7. Zu jeder dieser Gattungen von Einsprüchen sind andere Individuen und zu verschiedenen Zeitpunkten berufen, indem die Šem 4- August. 3*3 letzteren, von den einzelnen Grundbesitzern über de» Empfang der, ihr Grundbesitzthum in jeder Gemeinde betreffenden, indivi-duelen Bogen, vorzubringenden Beschwerden erst dann aufge-nomiiien werden können, wenn die Ersteren von dem Gemeinde Vorstande erhobenen, untersucht und berichtiget sind. Dritter Abschnitt. Von der Untersuchung der Reklamationen gegen die Dermessung- §. 8. A. Von den gemeindeweisen Reclamationen gegen die Vermessung. Wenn von einer Gemeinde die Beschwerde vorgebracht wird, daß die Detail-Aufnahme nicht mit der definitiven Granzbe-schreibnng in Uebereinstimmung steht, so ist dieselbe bey ihrem Einlangen unmittelbar, so wie sie in der Tabelle H. der Reclamations- Instruction ausgenommen erscheint, dem Gubernium durch das Catastral - Schätzungs - Inspectoral vorzulegen. Sollte die Vorlage des Original-Protokolls, welches darüber mit der Gemeinde ausgenommen wurde, nicht Statt haben können, weil dasselbe zur Würdigung anderer gegen die Schätzung vorgekommener Beschwerden benöthiget wird; so ist ein beglaubigter Auszug mit den dazu gehörigen Behelfen einzusenden. y. Bey diesen Beschwerden sind drey Fälle möglich: t. daß der Gemeinde eine Strecke zugemessen wurde, welche zu einer andern Gemeinde gehört; 2. daß von dem Territorial -Umfange einer Gemeinde, ein Theil einer andern Nachbargemeinve zugemessen wurde, und 5. daß ein Theil des Territorial-Umfanges der Gemeinde bey der Vermessung ganz ausgelassen wurde. §. io. Jede dieser einlangenden Beschwerden wird dem Archivar zur Vergutachlung zugestellt, welcher sie mit den Original-Auf' 21 * 3*4 Vom 4- August. nahms-Dokumenten vergleicht, und darüber die Aeußerung ab-gibt, ob er zur Behebung der Gebrechen die Abordnung eines Geometers für nöthig hält, oder nicht. Im ersteren Falle find diese Reclamationen in ein Summa» rium, nach der §. 20 für die individuelen Reclamationen vorgeschriebenen Form, zu bringen. §. u. Bey den im §. 9. ad 1, und 2. bezeichneten Beschwerden wird die Absendung von Geometern in der Regel nicht noth-wendig werden; in dem ad 3. bemerkten Falle jedoch wird zur Ergänzung deS Fehlenden die Mitwirkung der entsprechenden Anzahl von Geometern im vorgezeichneten Wege in Anspruch genommen, und denselben bey ihrem Eintreffen zu dem vollständigen Meßapparate, welchen jeder von ihnen bereits besitzt, noch a. die Aufnahmö-Sections - Leere und der Auftrags-Apparat aus dem Vorrathe des Mappen-Archives, b. die betreffenden graphischen Puncte, c. ein Abdruck der lithographirten Mappen jener Gemeinden, zwischen welchen die Auslassung Statt fand, d. die erforderlichen Druckpapiere, Zeichenpapiere, u. s. w., e. endlich der Reiseplan der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Fälle zu untersuchen sind, mitgegeben, und der letztere zugleich dem Catastral-Schätzungs - Inspector mitgetheilt. §. 12. / Die Aufnahme selbst geschieht in der durch die Vermessungs-Instruction vorgezeichneten Art; zugleich wird der Geometer die Daten zur Indication der Eigenthümer der zugewachsenen Parzellen sammeln, und vor dem Abgänge aus der Gemeinde die dießfällige Indications - Skizze nach der Weisung des §. 352 der VermessungS - Instruction unterfertigen lassen. §. 13. L. Von den Reklamationen einzelner Grundbesitzer gegen die Vermessung. Die Fälle, in welchen nach der Gnbernialcurrende und der Anleitung vom 1. Februar 1832 Reclamationen gegen die in dem Vermessnngs -- Operate enthaltenen Ansätze Statt haben können, sind : 1. wenn einem Grundbesitzer eine Parzelle zugeschrieben wurde, welche er nicht besitzt; Vom 4- August. 3j5 2. wenn eine Parzelle in eine andere Culturgattung gesetzt wurde, als in welcher sie sich wirklich befindet; z. wenn dieselbe mit einem anderen Flächenmaße erscheint, als sie wirklich hat; wozu auch der Fall zu rechnen ist, wenn eine, bey dem Acte der Schätzung hinsichtlich der Indication der Eigenthümer, der Culturgattung, oder der Classe approximativ untergetheilte Parzelle unrichtig getheilt wurde. §. 14. Die Berichtigung des ersten Anstande» durch die Steuerbezirksobrigkeiten bey den Vorbereitungen für die Reclamationen, so wie des zweyten durch die Schätzungöcommissäre bey der Prüfung der Vorarbeiten für die Schätzung, hat bereits Statt gefunden; die Berichtigung der seither eingetretenen neuen Aen-derungen aber bedarf keiner Dazwischenkunft des Kunstverständigen, sondern kann theils gelegentlich der Untersuchung der in» dividuelen Reclamationen gegen die Schätzung vorgenommen werden, theils gehört sie der Evidenzhaltung des CatasterS an. §. 15. Die einlangenden Beschwerden gegen das Flächenmaß der Parzellen müssen vor Allem mit den Original - Aufuahniö - Dokumenten verglichen werden, da nur dadurch die Ueberzeugung erlangt werden kann, ob zu ihrer Behebung die Absendung eineS Geometers nothweudig werden wird, oder nicht. §. 16. In dem Maße, als die einlangenden Beschwerden einzelner Grundbesitzer in der, durch die Tabelle I. der Reclamations-Jnstruction angeordneten Form an das KreiSamt gelangen, wer; den sie von demselben, falls sie Reclamationen gegen die Vermessung enthalten , samnit den VermessungS - Skizzen, dann dem Bau - und Grundparzellen - Protokolle dem Gubernium eingesendet, welches dieselben dem Archivar znfertigt. §. 17. Der Archivar hebt auö diesen Verzeichnissen jene Posten heraus, welche eine Beschwerde gegen das Flächenmaß enthalten, vergleicht sie mit dem Original- Berechnungs- oder Vermessungs-Protokolle, und fügt, falls eö sich zeigt, daß die Beschwerde nur in einer unrichtigen Abnahme der Factoren von dem Originalblatte, wobey auf daö Eingehen des PapiereS Rücksicht zu nehmen ist, oder in einer fehlerhaften Uebertragung 3»6 Dom 4- August. der Resultate der Berechnung in das Original - Parzellen-, oder von diesem in das bey der Schätzung verwendete, und den Reklamationen zum Grunde gelegte Duplicat-Protokoll gegründet ist, mit rother Tinte in der Rubrike »Herabsetzung des Flächenmaßes« das richtige Flächenmaß an. . §. 18. Bey jenen Posten, wo die Beschwerde nicht auf diese Art zu beheben ist, fügt er am Rande die Worte bey, «wird untersucht,« nimmt zugleich den Geqenstand in ein nach beylie-gender Form unter litt. A verfaßtes Verzeichnis auf, in welchem die Parzellen Nummern in arithmetischer Ordnung zu erscheinen haben, und stellt dann den ganzen Reclamationsact im Wege deö k. k. Guberniums dem Kreiöamte zur weiteren Verhandlung der individuelen Reklamationen gegen die Schätzung zurück. 19. Das Gubernium wird schon im Verlaufe der Frist, von Erledigung der gemeindeweisen bis zur Einbringung der individuelen Reklamationen, Erkundigungen einzuholen Gelegenheit haben, ob die letzteren in Beziehung auf die Vermessung häufig seyn werden, und in diesem Falle zur möglichsten Förderung deö Geschäftes eine entsprechende Anzahl von Vermessungö-Jndivi-duen nach §. 2 in Anspruch nehmen, um dem Archivar bey der Ausscheidung der durch die Original-Ausnahme zu behebenden, von den in loco zu untersuchenden '^eschwerdefällen an die Hand zu gehen. / §. 20. Nach geschehener Ausscheidung wird von dem Archivar über die zu untersuchenden Beschwerden ein gemeindeweises Summa-tium in der beyliegenden Form unter litt. B. nach Steuerbezirken , für jeden abzusendenden Geometer, und im Grunde desselben ein Reiseplan verfaßt, in welcher Ordnung die einzelnen Gemeinden vorzunehmen find. tz. 21. Außer diesem gleichzeitig dem Catastral-Schätzungs-Inspectorate mitzutheilenden Reiseplane, erhält der Geometer für diese Untersuchungen: a) das h. is angeführte Verzeichniß der in jeder Gemeinde vorzunehmenden Berichtigungen, b) die Vermessungö - Skizze, Bom 4- August. 3i7 e) einen rohen lithographirten Abdruck der Gemeinde, wenn sich die Reclamalionen nicht auf mehrere an einander gränzende Parzellen, oder auf ganze Rieden beziehen, in welchem Falle die Berichtigung mittelst Bey - Mappen zu geschehen hat, und ihm auch das Triangulirnngsblatt zu erfolgen kömmt, d) das Grund» und Bau -- Parzellen * Protokoll, welches bey den Schätzungen verwendet wurde, und über dessen Ansätze die individuelen Bogen ausgefertiget wurden. §. 22. Da mehrere dieser Behelfe sich nach den §. 18 enthaltenen Bestimmungen, bey dem Abgänge des Geometers schon wieder bey dem Catastral-Schätzungs-Juspectorate befinden dürften, so ist der Reiseplan so einzurichten, daß derselbe sich vorerst in den Kreisort begibt, und dort die Behelfe in Empfang nimmt- Einen Theil derselben dürfte auch das Schätzungs-Personale zur Erledigung der, gegen die Schätzung vorgekommenen individuelen Reclamationen benöthige»; es ist daher Sorge zu tragen, daß die Einleitung in der Art getroffen werde, daß der zuerst in die Gemeinde Abgehende die Behelfe dahin mitnimmt, und für den zuletzt Eintreffenden bey der Steuerbezirks-Obrigkeit hinterläßt. §. 23. Sobald der Geometer in der Gemeinde angekommen ist, trifft er die Einleitung, daß die gegen die Vermessung Beschwerde führenden Grundbesitzer davon in Kenntniß gesetzt, und aufgefordert werden, bey der vorzunehmenden Nachmessung gegenwärtig zu seyn. §. 24. Alle Berichtigungen von Rieden und große» Parzellen sind in derselben Lage auf Bey - Mappen aufzunehmen, wie sie auf der Original-Mappe bereits gezeichnet sind. Kleine Parthien, und einzelne kleine Parzellen, oder deren Theilungen dürfen auf dem dazu verabfolgten lithographirten Abdrucke verbessert werden, welches durch neu gezogene rothe Linien bewirkt wird. ;. 25. Die aufzunehmenden Bey-Mappen haben die nahmlichen Nummern zu erhalten, wie die Original-Sectionen; erstreckt sich 3,8 Dom 4> August. daher eine Berichtigung über mehrere Seetionen der Original-Mappe, so müssen auch eben so viele Beo Mappen verfaßt werden; eö ware denn, daß die zwey Seetionen betreffende Bey-Mappe auf einem Blatte ausgenommen werden könnte, in weichem Falle jedoch die Anstöffe der Original-Seetionen in der Bey-Mappe ersichtlich zu machen sind. §. 26. Größere Theile einer Section müssen von festen Punrten, wo möglich von aufgesuiidenen graphischen Punkten aus, oder wenn diese, wie zu befürchten, nicht mehr aufzufinden wären, von längeren gemessenen Linien, wo es das Terrain zuläßt, aufgenommen werden. Dasselbe gilt von kleinen Parthien und größeren Parzellen. 5. 27. Sollte durch diese Nachmessungen eine ganze Parthie, oder einzelne Parzellen kleiner entfallen, als sie in der Original-Mappe erscheinen, so hat der Geometer gleichzeitig nachzusehen, zu welchen nächst gelegenen Parzellen der Abfall am Flächenmaße gehört, und welche Veränderung dieselben dadurch erleiden, um auch diese in Evidenz zu setzen. §. 28. Sobald die Aufnahme in der Gemeind/ vollendet ist, und der Geometer alle zur nachfolgend vorzunehmenden Berechnung und Protokollirung erforderlichen Daten ^gesammelt hat, dann die ausgefertigten Indications-Skizzen gefertiget sind, geht er in die ihm zunächst gewiesene Gemeinde über. Bey in der Zwischenzeit eintretender ungünstiger Witterung kann er auch während der Feldarbeit zur Berechnung der Aufnahmen schreiten, so wie er überhaupt bemüht seyn soll, sich fortwährend auf eine, die Beschleunigung des ihm übertragenen Geschäftes fördernde Art zu beschäftigen. §. 29. Vor dem Abgänge aus der Gemeinde fügt der Geometer dem ihm nach den §§. 18 und 21 eingehändigten Verzeichnisse der vorzunehmenden Berichtigungen, eine kurze Darstellung deö zur bewirkten Verbesserung eingeschlagenen Verfahrens an. Bey der Angabe deö benöthigten Zeitaufwandes hat jeder Geometer in diesem Verzeichnisse, insbesondere für jene Berichtigungen, die durch einen bey der ersten Aufnahme unterlaufenen Dom 4- August. 3ig Fehler herbeygeführt wurden, mit aller Genauigkeit und Verläßlichkeit die Anzahl der Tage und Bruchtheile von Tagen, bis zu einem Zwölftheile nachzuweisen, welche er sowohl in der Gemein» de, als bey der Ausarbeitung verwenden mußte. §. 30. Da sich die VermessungS - und Berichtigungö - Behelfe bey dem Geometer in kurzer Zeit so bedeutend anhäufen dürften, daß sein« Uebersiedlung von Gemeinde zu Gemeinde erschwert würde, so hat er dieselben, sobald er einige Gemeinden beendiget hat, an daS Gubernium vollständig einzusenden, damit dort unter den Augen deS Archivars, entweder die Berechnung und Auszeichnung, so weit die Protokollirung der Verbesserungen vorgenommen ist, eingeleitet, oder die sämmtlichen Behelfe bis zum Einrücken deS Geometers aufbewahrt werden. Vierter Abschnitt. Von der Darstellung der Berichtigungen der Original - Aufnahmen. §. 31. A.*ßon den gemeindeweisenReelamationen gegen die Vermessung. Wenn die gemeindeweisen Reklamationen gegen die Vermes-sung untersucht, und in Folge der Untersuchung die Erundhäl-tigkeit und der Umfang einer nothwendig werdenden Berichtigung durch Vergleich mit der Mappe der anstossenden Gemeinde, oder durch eine bewirkte neue Aufnahme erwiesen «st, so wird zur Darstellung derselben in den Original -Aufnahmö- Dokumenten geschritten. §. 32. Die Berechnung und Auszeichnung der neuen Aufnahmen, so wie die Protokollirung und endliche Darstellung der Resultate der Berichtigung geschieht in dem Archive des Guberniums, und der Archivar ist für die möglichste Beschleunigung, so wie für die Nichtigkeit derselben verantwortlich. Dabey ist ein abgesondertes Verfahren a) für die Mappen, b) für die Protokolle zu beobachte». §. 35. a. Für di e Mappen. Nach §. 6 sind drey Fälle einer gemeindeweisen Reklamation gegen die Vermessung möglich: Dom 4. August. 33d 1. wenn ein Lheil einer Gemeinde bey einer andern Gemeinde ausgenommen wurde, 2. wenn einer Gemeinde ein Territorium zugemessen wurde, welches zu einer andern Gemeinde gehört, 3. wenn ein Theil einer Gemeinde bey der Vermessung ganz ausgelassen wurde. Im ersten Falle muß die Aufnahme des fehlenden TheileS auf die Original - Mappe der Gemeinde übertragen, und wo cS nöthig wird, derselben eine Klappe angehängt, und die Gränze hiernach hinauSgesetzt werden. Wenn eS ohne Beschädigung deS OriginalblatteS geschehen kann, ist die auf derselben befindliche unrichtige Gemeindegränze zu radiren. Im zweyten Falle ist der zu viel gemessene Theil, nach ge. schehener Uebertragung in die betreffende Gemeinde, aus dem Originalblatte mit einer Papierklappe zu überdecken, und die richtige Gränze einzuzeichnen. Zm dritten Falle endlich ist die bewirkte neue Aufnahme dein Originalblatte, so wie im ersten Falle beyzufügen, Laö Originalblatt der neuen Aufnahme aber als Bey-Mappe bey der Ort", ginal-Mappe der Gemeinde wohl zu verwahren, und auf dem Um. schlagSbogen die im nachfolgenden §. 43 gemachte Bemerkung beyzusetzen. $. 34. b. Für die Protokoll». Hier findet dieselbe Unterscheidung der drey bemerkten Fälle Statt. Im ersten Falle sind die der Gemeinde zuwachsenden Parzellen mittelst eines Einschaltungsbogens dort einzureihen, wo sich dieselbe» nach der in Folge des §. 356 der Vermessungö - Instruction vorgenommenen Nummerirung im Territorial-Zusammen-hange anschliessen. Die Bezeichnung dieser Parzellen geschieht im Original-Auf-nahms-Protokolle in der Rubrik »Anmerkung« mit Angabe der Gemeinde, von welcher sie abgetreten werden, bey derjenigen Parzelle, nach welcher die Einschaltung Statt findet, und mit Hinweisung auf den am Schluffe angehefteten Einschaltungsbogen; in diesem Bogen selbst aber mit Untertheilungs Buchstaben zu dem Parzellennuwmer, auf welchen die Einschaktung folgt. Am Schluffe deS Aufnahmsprotokolls werden der summarischen Zusammenzichung der Fürträge, die Fürträge des Einschal-nmgsbogens beygefügt, und die Hauptsumme gezogen. Dom 4. August. 331 Im iweyten Falle werden die einer andern Gemeinde abzutretenden Parzellen in dem Protokolle, in welchem sie ursprünglich ausgenommen waren, durchstrichen, in der Anmerkung der Nähme der Gemeinde genannt, welcher sie abgetreten, und der Parzellennummer bezeichnet, nach welchem sie dort eingeschaltet wurden. Am Schluffe des AufnahmSprotokolleS werden die entfallenden oder geänderten Fürträge bezeichnet, und die richtige Summe angesetzt. Im dritten Falle wird hinsichtlich der Einschaltung ganz so, wie im ersten Falle verfahren, nur wird dem Original-Vermessungsacte der Gemeinde auch daö Berechnungs-Protokoll der neuen Aufnahme beygeschlossen. §. 35. Diese Berichtigungen in Folge der gemeindeweisen Reelama-tioiien werden gleichzeitig in die VermessungS-Skizzen, in der für die Original-Mappen angeordneten Art eingezeichnet, und den betreffenden Catastral - Schätzungs > Jnspectoraten mit den Skizzen eine Abschrift der Einschaltungsbogen, so wie der ge-änderten Summe des Gesammt-Flächenmaßes der Gemeinden zu dem Ende hinausgegeben, um darnach die in ihren Händen befindlichen Aufnahms-Protokolle zu ergänzen. $. 56. Diese HinauSgabe findet auch an die betreffenden Steuerbe-zirkSobrigkeiten, zum Behufe der Berichtigung der bey ihnen befindlichen Aufnahms-Protokolle, in genau collationirter Abschrift Statt. Unter Einem sind ihnen die mitgetheilten lythographirten Abdrücke der betreffenden Gemeinden abzufordern, und die Zuwächse auf denselben mit schwarzem Tusche einzuzeichnen, die Abfälle aber in der für die Original-Mappen angeordneten Art ersichtlich zu machen. §. 57. Die Aenderungen im Umfange der Gemeinde sind zugleich der k. k. vereinigten Hofkanzley, zur Veranlassung der Herstellung der Evidenz dieser Aenderungen in der im Central-Archiv« »rliegenden Mappen - Copie, anzuzeigen. Bey künftiger Verabfolgung von lithographirten Abdrücken, find jedeSmahl diese Aenderungen der Original-Mappen auf denselben ersichtlich zu machen. 33» Dom 4. August. j 38. B. Von den Reklamationen einzelner Grundbesitzer gegen die Vermessung. Auch bey diesen ist zwischen den a. in den Mappen, b. in den Protokollen zu bewirkenden Aenderungen zu unterscheiden. §> 39- Hinsichtlich der Mappen wird festgesetzt, daß in keinem Falle irgend eine Aenderung in den Originalblättern vorgenommen werden darf, sondern jede derselben ist entweder auf Bey-Mappen, oder falls sie nur kleine Parthien, oder einzelne Parzellen, oder gar nur Unterteilungen von Parzellen betrifft, auf lithographi'r-ten Abdrücken, welche dann der Originalmappe beyzulegen sind, ersichtlich zu machen. §. 4o. * Da die Aenderungen der Culturgattungen überhaupt kein Gegenstand der von dem Geometer vorzunehmendcn Nachbesserungen sind, so werden auch diejenigen, welche bey den Berichtigungen in dem Flächenmaße der Parzellen zu seiner Kenntniß gekommen sind, eben so wenig als irgend eine derselben bey Rectification der Mappen überhaupt berücksichtiget. §. 41. Die in Folge der ReclamationSuntersuchungen zu verfassenden Bey-Mappen werden übrigens so, wie die Original-Mappen berechnet, ausgezeichnet, illuminirt, und die ZndicationS-Skizzen aiisgefertiget. §. 42. Die Berichtigungen einzelner kleiner Parthien, Parzellen, oder Theile von Parzellen werden, wie oben tz. 24 bestimmt wurde, in lithographirten Abdrücken der Gemeinde-Mappen mit rothen Linien eingetragen, die Berechnungen aber so, wie beiden Original - Aufnahmen vorgenommen und protokollirt. §. 43. Bey-Mappen sowohl als lithographirte Abdrücke werden im Archive bey der Original-Aufnahme aufbewahrt, und auf dem Umschläge der Mappe bemerkt:»Sammr Berichtigung in Dom 4- August. 333 Folge der Neelamationen auf 1, r, 4, u. s. w. Blättern- §. 44. Hinsichtlich jener Verbesserungen, welche die Aufnahme einer Bey-Mappe nothwendig machten, ist die verfaßte JndicationS-Skizze dem Catastral - Schätzungs- Inspectorate hinauszugeben, um dieselbe bey der Indications - Skizze der Gemeinde zu verwahren; andere, nur einzelne Parzellen betreffende Aenderungen und Untertheilungen aber, sind in der letzteren mit rother Farbe^ ersichtlich zu machen. §. 45. Hinsichtlich der Protokolle wird festgesetzt: 1. Die Ansätze des Flächenmaßes, welche bey der ersten Vergleichung mit den Original - Aufnahmen nach den Bestimmungen des §. 17 verbessert wurden, sind, in so ferne sie auf einer unrichtigen Uebertragung aus dem Berechnungs - in daS Parzellen - Protokoll beruhten, auch in letzterem mit rother Tinte zu berichtigen, und die früheren Ziffern leicht zu durchstreichen. Diese Aenderungen müssen jedoch auf einem abgesonderten Bogen in besonderer Evidenz gehalten werden, um darnach daS Summarium der ganzen Gemeinde, in den einzelnen Fürträgen und im Ganzen, entweder sogleich, oder falls in der Gemeinde noch andere Beschwerden, welche zu untersuchen sind, Vorkommen, nach deren Erledigung berichtigen zu können. §. 46. 2. Die Ansätze des Flächenmaßes, welche im Wege von Nachmessungen untersucht und berichtiget wurden, sind, in so ferne sie keine Einschaltung von Untertheilungen von Parzellen nothwendig machen, auf dieselbe Art, wie es im vorstehenden Paragraphs angeordnet wurde, in den Original-Protokollen zu berichtigen, in der Anmerkung aber ist beyzufügen: »In Folge der Reclamations - Unters»chung.« Einschaltungen von einer, oder mehreren Untertheilungen einer Parzelle, sind »ach der im §. 34 vorgeschriebenen Form mit Untertheilungö - Buchstaben auf EinschaltungSbogen einzutragen, und die Resultate der hiernach eingetretenen Aenderungen des Flächenmaßes der Gemeinde, auf die §. 45 angeordnete Weise bey Richtigstellung des Summariums zu berücksichtigen. i 47. So wie die durch Vergleichung der Original-AufuahmS-Documente behobenen Anstände und ihre Berichtigung dem Ca- ss4 Dom 4. August- tastral-SchätzungS-Jnspectorate nach §. 17 bekannt gegeben wuk-gen, so sind ihm auch die in Folge der vorgenommeuen Local-Untersuchungen Statt findenden Aendrrungen des Flächenmaße-der einzelnen Parzellen, mögen dieselben nun in einer Erhöhung oder Verminderung des ersten Ansatzes, oder in genauer vorgenommenen Theilungen bestehen,, in genau collationirten Auszügen aus dem Parzellen-Protokolle, und in Abschriften der Ein-schaltungsbogen mitzutheilen, wornach dasselbe sodann die Erledigung der vorgekommenen individuelen Neclamationen einleiten, und die Berichtigung der in den Händen der Steuer - Dezirks-obrigkeiten befindlichen Aufnahms-Protokolle veranlassen wird. §. 48. Die Berechnung- - Protokolle der Nachmessungen sind mit den Verzeichnissen, welche für jede Gemeinde nach §. 18 verfaßt wurden, und in welche die Statt gehabte Berichtigung gleichfalls einzutragen ist, bey den Original-Vermessungsacteu der betreffenden Gemeinde zu verwahren. §■ 49- Ucber den Fortgang der unter Leitung des Archivars Statt findenden Ausarbeitungen erstattet derselbe halbmonathlich die Anzeige an daö Gubernium. §. 50. Zeder Geometer wird unter der Controlle des Archivar- in den mehr erwähnten Verzeichnissen, wie bereits oben gesagt wurde, in der betreffenden Rubrike auch den Zeitraum mit aller Bestimmtheit angeben, dessen er zur Ausarbeitung der Nachmessungen in jeder Gemeinde bedurfte. §. 51. Der Archivar wird darüber ein Verzeichniß in der für die Feldreambulirungen angeordneten Form verfassen, und dasselbe am Schlüsse der Arbeiten dem k. k. Gubernium, welches die in den §§. 40 und 297 der älteren, und §§. 50 und 74 der neueren Vermessungs - Instruction angeordneten Ersätze von den Geome-tern und Inspektoren, welche die ersten Aufnahmen bewirkten, hereinzubringen hat, mit seinen Bemerkungen, ob die ganzen, oder welche Theile der Nachbesserungen durch zurechnungsfähige Unrichtigkeiten veranlaßt wurden, vorlegen. Gräh am 15. July 1852. Formulare zu §. >8. Provinz. Kreis Steuerbezirk . . Steuergemeinde . V erz eichniß der in der Steuergemeinde ... von den einzelnen Besitzern vergehe»chten SinfPrüche gegen die ihnen niitgetheiltcn Ansätze der Vermessung, welche im Wege der Local - Untersuchung zu berichtigen sind. «9tr. 336 Das Grundstück, worüber Beschwerde geführt wird, erscheint in < der Ausnahme unter Sec- tions- Nr. Par- zellen- 9tr. Des Beschwerde führenden Grundbesitzers V o t= und Zunahme. Wohnort Flächen Mit welchem . die Parzelle in der ersten Aufnahme erscheint. Joch > nSlft. Joch | PÄlft. welches die Parzelle nach der Mei-nung des Grundbesitzers haben dürfte. 337 Maß, welches die Parzelle nach den vorgenommenen Nachmessungen wirklich hat. Joch 1 aatft. Die Parzelle hat daher gegenüber der ersten Aufnahme am Flächenmaße Mehr Joch > PKlft. Weniger Joch ! PKlft. gur Nachmessung in der Gemeinde 3ur Aus- arbei- 'ff Ar- chive Anmerkung. verwendet« Tage. Ges«tzs«»'»,lnng XIV. Theit. Formulare B. zu §. to. Verzeichn iß der samtntlichcn Steuerbezirkr und Steuergemeindrn, tn welchen der zur Untersuchung der Rrclamationrn gegen die Vermessung abgesendeke Geometer . . für Classe . . . . N. N. . : . . die erforderlichen Nachmessungen vorzunehmen Hot. s s e. & Nähme Anzahl der zu untersuchenden Parzel- len. Nach der Ansicht deS Archivars Tag bei Steuer- Bezirkes. btt Steuer- Gemeinde. wird die Verfassung von-Bey-Mappen noth-wendig werden. wird die Benüt- jUNg von lithogra- phirten Ab- drücken genügen de» Eintreffens in der Gemeinde. des Abgan- ges aus der Gemeinde. 4 Do« 4- August 339 Anleitung zur Darstellung der Resultate der Reclamationdverhandlungen in den Catastral - Acten. $. l. Die Einholung, Untersuchung und Erledigung der gegen die Resultate der Catastral-Vermessung und GrunvertragSschätzung vorgekommenen Einsprüche, bildet einen abgesonderten Theil der Catastral - Operation. ES sind daher auch die Resultate der dießfälligen Verhandlungen für jede einzelne Gemeinde in einem besonderen Acte zu sammeln, und bey dem Catastral-Operate der Gemeinde zu verwahren. §. 2. Die ReclamationSbeschwerden können nach den Bestimmungen der Gubernialcurrende vom t. Februar 1832, und der Anleitung zur Aufnahme und Untersuchung der Beschwerden entweder a) von den Steuerbezirköobrigkeiten und de» Gemeindevorständen gegen die Vermessung in Beziehung auf den Gemeinde-Umfang , und gegen die ErtragSau-mittluug in Beziehung auf die Classenschatzung; oder b) von einzelnen Grundbesitzern gegen die Ausmaß, oder gegen die Einreihung der ihnen gehörigen Grundparzellen in die festgesetzten SchätzungSclassen erhoben werden. $. 3. 3» der Anleitung zur Untersuchung und Erledigung der gegen die Resultate der Vermessung vorgekommenen Reclamatio-neu, ist bereits die Bestimmung enthalten, daß in den Original - Mappenbläcrern keine Aenderung vorzunehmen ist. Diese Bestimmung findet man auch auf die Original-Grund-ertragS-Schätzungsoperate mit dem Bemerken auSzudehnen, daß alle, durch die Resultate der eingeleiteren Untersuchung der gegen die Grundertragüschätzung erhobenen Beschwerden, notwendig werdenden Modificationen deS Original Operates, in dem Reclamarionöacte nach den folgenden Grundsätzen ersichtlich z« wachen sind. 4. Der Act, in welchem die Verhandlungen beyder Reclamations- Abtheilunqen für jede Gemeinde zu lammeln uns zu verwahren sind, erhält von Außen, nach Anführung de» Nahmen- 54o Vom 4. August. der Provinz, deS Kreises, deS Steuerbezirkes und der Oteuer-gemeinde, die Aufschrift: »R e c la m a t i o n S v e r h a n d l uu-gen über den Catastralact der Steuergemeinde N. 9i.« §. 5. In Beziehung duf die g em e in de «ei sen Reclamationen ist in diesem Acte zuerst das mit der Gemeinde aufgenommene Protokoll, §. §. 24 und 26 der Anleitung zur Untersuchung der Reclamationen, zu hinterlegen In Folge dieses Protokolls und der nachgefolgten Untersuchung können mit Ausnahme der Reclamationen gegen die Vermessung, zu deren Untersuchung und Darstellung eine besondere Anleitung besteht, vier Fälle eintreten 1) die Gemeinde erklärt, daß sie gegen die ihr mitqetheilten Catastral-Daten Nichts zu erinnern findet, und die Reclamations-UntcrsuchungScommission und daS Gubernium sind derselben Ansicht; oder 2) die Gemeinde hat zwar diese Erklärung abgegeben, die Reclamations - UntersuchungScommission und das Gubernium finden aber in Folge der ihnen au» der ReelamarionS - Instruction zustehenden Ermächtigung, zur Herstellung deS richtigen Verhältnisse« mit den Nachbargemeinden, eine Aende-rung in de» Ansätzen nothwendig; oder z) die Gemeinde hat um Aenderung gebelhen, welchen die Untersuchungscommission und die Landeöstelle jedoch keine Folge zu geben finden; oder endlich 4) die von der Gemeinde vorgebrachten Beschwerden sind so geartet, daß nach den Resultaten der Untersuchung eine Aenderung in den ersten Ansätzen begründet, und von dem Gubernium angeordnet wird. In allen diesen vier Fällen wird sich zur gleichförmige» Darstellung der Reclamationsresnltate, nach Herablangung der von dem Gubernium darüber gefällten definitiven Entscheidung, und nach erfolgter Ausfertigung der Catastral-Einlage, §. 45 der Reclamations. Instruction, nach folgenden Bestimmungen zu benehmen seyn. §. 6. Im ersten Falle genügt eS, daß dem Protokolle die von dem UntersuchungScommissär und dem Inspector gefertigte Bemerkung beygesetzt wird, daß über diese auch von ihnen anstandslos gefundene Erklärung von dem Gubernium die writers bey» julegende Einlage de» allgemeinen CatasterS auSgefertiget wurde. Vom 4- August. 34» §. 7. Im zweyten Falle sind außer dem Protokolle, welches die negative Erklärung der Gemeinde enthält, und der von der Landesstelle ausgefertigfen Einlage für daS allgemeine Carastcr, in einer Beylage des ReclamakionöacteS die Gründe der Statt gehabten Aenderung anzugeben, das etwa dießfalls mit der Ge» raeinbe aufgenommene Protokoll beyzuschliessen, und auf jene Theile des Catastral -Schätzungsacteö hinzuweisen, in welchen hiernach eine Modification Eintritt. Bey jenen Stellen des Original - Catastral« Schätzungsope-rates, deren Ansätze in Folge dieser Berichtigung geändert werden, ist zur Hinweisung auf diese Berichtigung am Rande mit rother Tinte die Bemerkung beyzufügen: »Siehe die 9t e ela* m ati o n s v e r h a n d lu n g en.« Wenn solche Aenderungen nicht bloß auf den Geldertrags-Ansatz der Classen, sondern auf die Classen - Aufstellung selbst Einfluß nehmen, so sind die dadurch herbeyqeführten Modifikationen in den Vermeflungsprotokollen, dem Classirungsprotokolle und dem ClassenauSzuge mit rother Tinte zu bewerkstelligen, für die summarische Wiederholung des ClassenauSzugeS aber, bis zur Erledigung der individuelen Reclamationen, einstweilen nur in Vormerkung zu nehmen. §. 8. Zm dritten Falle sind dem Protokolle, in welchem die Gemeinde die Beschwerde anbrachte, das Untersuchungsprotokoll, und in einer weiteren Beylage die Entwicklung der Gründe an-zuschliessen, auS welchen die Untersuchnngscommission und die Landesstelle, oder die Letztere allein, auf Zurückweisung antragen und erkennen zu müssen erachtete, worauf dann die beyzulegende Einlage auSgefertigt wurde. S. 9- Im vierten Falle endlich ist daS Anmeldung-- und Untersuchungs-Protokoll, die Begründung der Entscheidung und die Einlage des Catasters anzuschlieffen, und hinsichtlich der, in den einzelnen Theilen des Operates eintretenden Aenderungen, nach der §. 7 gegebenen Weisung vorzugehen. h. io. Wenn in einer Gemeinde mehrere Fälle von Einsprüchen Vorkommen, so ist jeder von ihnen in der Zuiammenstellung der ReclamationSverhandlungen abgesondert ersichtlich z» machen, und daS Resultat anzugeben. 34* Vom 4- August. §. ll. Boy b#n individuelen Reelamationen bildet doS von der Steuerbezirksobrigkeit, nach Ablauf deö dreymonaihiichen Termineö nach erfolgter Zustellung der Einlage, in Gemäßheit deö §. 54 der Anleitung zur Aufnahme und Untersuchung der gemachten Einsprüche, einzusendende Verzeichniß der von den einzelnen Besitzern vorgebrachten Beschwerden, den wesentlichsten Bestandtheil der Verhandlungen. Es kann nach den Bestimmungen der gedachten Anleitung nur bey unrichtiger Angabe des EigenthümerS, oder im Falle der unrichtigen Vermeffung zweyer neben einander liegender Parzellen von gleicher Culturgattung und Claffe, in der Berechtigung der Steuerbezirksobrigkeit liegen, die individuelen Recla-mationen ohne weitere Rücksprache ihrer Erledigung zuzuführen. Da in allen anderen Fallen eine Aenderung des Zifferan-satzeö der definitiven Einlage zu gewärtigen ist, so muß der Antrag zur Erledigung der individuelen Reelamationen, nach dem Absätze d deö §. 52 der dießfälligen Instruction, zum Behuf« der Aenderung der Einlage dem Kreisamte, und von diesem dem Gubernium vorgelegt werden. §. 12. Die SteuerbezirkSobrigkeiten sind gehalten, in den Fällen, durch welche der Ziffer der definitiven Einlage geändert wird, in dem Verzeichnisse keine Berichtigung vorzunehmen, sondern dasselbe zur Einleitung der Untersuchung, ob den Beschwerden eine Folge zu geben wäre oder nicht, dem k. k. Kreiöamte vorzulegen. §. 13. Die Anleitung zur Untersuchung und Berichtigung der gegen die Resultate der Catastral Vermessung vorgekommenen Einsprüche, enthält bereits die erforderlichen Weisungen zur Verhandlung der gegen die Vermessung angebrachten Beschwerden. Nach den dort $. 47 den Catastral -Schätzungsinspectoraten mitzutheilenden Verzeichnissen des richtig gestellten Flächenmaßes, ist die Berichtigung in allen Theilen des CatastralacteS mit Beyfügung der Bemerkung: »In Folge der Reclamation S u n tersu ch u n g« vorzunehmen, das richtigere Flächenmaß in dem Reclamationsverzeichniffe in der Rubrik »Flachen-m a ß« mit rother Tinte anzusetzen, das unrichtige zu durch-streichen, und das von dem Gubernium dießfallS mitgetheilte Verzeichniß als ein Bestandtheil deS ReclamationSacteS aufzu« bewahren. Vom 4. August. 3 43 Z. 14, Zur definitiven Erledigung der indi'viduelen Reclamationen gegen den Ansatz der Culturgattung und Clafie wird die Vornahme einer Localbesichtigung durch ein Catastral-SchatzungS-individuum um so mehr nolhivenbig werden, als wahrscheinlich viele derley Beschwerden Vorkommen dürften, welchen nicht sowohl durch Gewährung der angcsuchten Herabsetzung, als vielmehr durch eine von Amtswegen vorzunehmende Erhöhung von Parzellen, die bey der Classirung in eine zu geringe Claffe gesetzt wurden, standhältig abgeholfen werden kann. tz. 15. Der zur Untersuchung dieser Beschwerden, nach §.48 und 49 der Reclamotions-Jnstruciion, abzuordnende Sachverständige, hat seine Ansicht über die Zulässigkeit der angesuchten Aenderung bey jeder Parzelle am Rande des Verzeichnisses beyzusetzen, und am Schluffe desselben jene Parzellen individuel aufzuführen, deren Versetzung in eine andere Claffe er von Amtswegen in Antrag bringt. Nach Beendigung dieser Amtshandlung ist daS Verzeichnis von dem Untersuchungöcommiffär und der Steuerbezirksobrigkeit mit Beyfügung ihrer allfälligen Bemerkungen zu fertigen, und mir beyden Parien der Einlagen, d. i. dem der SteuerbezirkS-obrigkeit hinausgegebenen, und dem bey dem SchätznngSacte aufbewahrten, nachdem es der Prüfung des Catastral-Schätzungs-Jnspectorates unterzogen wurde, durch das k. k. Kreisamt dem Gubernium vorzulegen, welches darüber die definitive Entscheidung fällt, und hiernach die Einlage richtig stellt, um darauf die Repartition der Steuer zu gründen. §. 16. - In dem von dem Gubernium rücklangenden ReclamationS-Verzeichnisse ist bey jeder Parzelle die vorgenommene Erledigung der Beschwerde in der Art ersichtlich zu machen, daß der unrich-tige Ansatz mit rother Tinte durchstrichen wird. Hiernach sind die entsprechenden Aenderungen deS Ansatzes der Parzellen in allen zu §. 7 bezeichneten Theilen des Catastral-Operateö mit der h. 13 angeordneten Bemerkung zu machen, und hierauf daS Verzeichniß sammt der endlich festgestellten Einlage, der betreffenden Steuerbezirksobrigkeit mit der Weisung hinauözugeben, hiernach die §. 55 der Reclamationö-Instruction angeordnete Berichtigung des bey ihr erliegenden Exemplars der Vermeffungöprotokolle und der individUelen Besitzboge» vorzu-nehmen. 344 Som 4- u. 5 August. Nach geschehener Berichtigung ist diese- Verzeichniß unge-säumt dem Catastral-Schätzungö- Inspectorate zurückzustellen, welches dasselbe bey dem ReclamationSacte verwahrt. j. 17. Nach endlicher Erledigung aller Reclamationen ist dann auch a. die summarische Wiederholung deS ClassenauSzugeö, wenn sich darin eine Aenderung ergeben, b. die Uebersicht deS zu Gelbe veranschlagten jährlichen Bruto-ErtrageS, c. die Uebersicht deS jährlichen Natural»Ertrage-, und d. der summarische Ausweis des jährlichen Reinertrages zu berichtigen , und in einer besonderen Uebersicht nach Gemeinden, Culturgattungen und Classen der in Folge der Recla-mationsverhandlungen eingetretene Zuwachs und Abfall am Reinerträge nachzuweisen, und die Bilanz zu ziehen. Ein Auszug dieser Uebersicht ist dem ReclamationSacte der betreffenden Gemeinde beyzulegen. Grätz am l. July 1832. 138. Nachträgliche Bestimmungen des, zwischen den souveränen Fürsten und fr et) eh Städten Deutschlands abgeschlossenen Deserteurs«Cartels- Nach einer herabgelangten Hofkanzleyverordnung vom 16. July lausenden Jahres, Zahl 16052, ist in der 17., am 17. May gegenwärtigen Jahres Statt gehabten Bundestagssitzung rücksichtlich des zwischen Sr. k. f. apostolischen Majestät und den souveränen Fürsten und freyen Städten Deutschlands abgeschlossenen, im Amtsblatte der Grätzer Zeitung vom 23. Juny 1831 zum ersten Mahle kund gemachten Deserteurs-Cartels — unter den contrahirenden Mächten folgender Beschluß festgesetzt worden: Ersten-. Nach den Bestimmungen deö Artikels 9 der Cartel-Convention vom 10. Februar i83i, können GenSdarmeo, Polizeydiener, Militär- oder Sicherheitswachen, und überhaupt alle obrigkeitlichen Personen und Diener, so ferne Som S. August. 345 in ihrer Dienstobliegenheit die Wachsamkeit auf alle verdächtigen Individuen liegt, keine Prämie ansprechen, wenn sie Deserteurs, oder von diesen mitgenommene Pferde einliefern. ZweytenS. Allen vor Abschluß der allgemeinen CartelS-Convention dejeriirten oder ausgetretenen in den Artikeln 1,2,5 und 12 bezeichneten Individuen, sie mögen zu den Truppen oder in die Lande eines BnndeSgliedeS übergetreten, oder daselbst der ihnen obliegenden militärischen Dienstverbindlichkeit ausgewichen seyn, kommt die im iS. Artikel zugesicherte Amnestie zu. Drittens. Die am io. Februar d. I. abgelaufene einjährige Frist, binnen welcher sich Diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemäßheit deS Artikel» is der Cartels - Convention zu erklären haben, ist durch den in der li. dießjährigen Sitzung gefaßte» Beschluß vom 5. April laufenden Jahres an gerechnet, auf weitere sechs Monathe, sonach bis zum 5. October 1832 verlängert worden. In Absicht auf Deserteurs, die sich in den überseeischen Besitzungen einer europäischen Macht befinden, welche zugleich Bundesregierung ist, wird die angemessene Verlängerung deS Amnestie'Termines dem billigen Ermessen der Regierung überlassen. Viertens. Den in die Militärdienste fine» anderen Bun-deSgliede» übergetretenen Individuen steht frey, in denselben zur AuSdienung ihrer eingegangenen Capitulation zu verbleiben, oder aus demselben zu treten, in welchem letzteren Falle ihnen die Entlassung nicht verweigert werden darf. Die Regierungen werden den Militärbehörden auftragen, ihre Untergebenen mit dem Artikel io der Cartels - Convention und dessen Erweiterung bekannt zu machen, und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der Amnestie ansprechen wollen, haben binnen der noch bi» zum s Oktober 1832 verlängerten Frist ihrer Vorgesetzten Militärbe- 346 Dom 6. August. Hörde ihre Erklärung zu Protokoll abzugebe», widrigenfalls ihnen vor Ablauf der freywillig übernommenen Dienstzeit die Entlassung versagt werden kann. Von dieser frey zu Protokoll abgegebenen Erklärung ist die Mittheilung an die Heimathsbehörde zu machen. Fünftens. Bey den Individuen, die in daS Gebieth einer nicht zum Bunde gehörigen Macht defertirt sind, und sich von da in daS BundeSgebieth begeben haben, von welchem sie zurückkehren wollen, wird eS der Beurtheilung der betreffenden Regierung überlassen, in wie ferne sie nach den hierbey obwaltenden Verhältnissen die Wohlthat der Amnestie noch Artikel iS auf dieselben anwendbar erachtet. Sechsten-. Die in dem Artikel 18 zugesicherte Amnestie, deren Frist durch Bundesbeschluß vom 5. April dieses Jahres bis zum s. October 1032 verlängert worden ist, steht den betreffenden Individuen auch in dem Falle zu, wenn sie in solche Staaten der Bundesglieder entwichen sind, mit welchen schon früher besondere Cartelle bestanden haben. Dieser Beschluß wird"hiermit nachträglich zu der Kund-wachung vom 10. Juny 135t, Zahl 9948,*) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialeurrende vom 5. August 1332, Zahl 12643; an die AreiSämter und Jutimat an das Generaleommando. 139. Ausdehnung der Vorschrift wegen den Alimentationen jener Bcamtenswilwen, deren Gatten vor vollendeter Untersuchung gestorben sind, auf die Witwen der Beamten politischer Fonds und Anstalten. Die hohe Hofkanzley hat mit Beziehung auf die Weisung der hohen Hoskammer vom 30. May d. I., Zahl 23290, wel- *> Siehe P. G. S. Band i3, Seite -ür, Zahl 108. Bom 6. August. 347 che untern 9 July 1352, Zahl 11157, *) über die Frage bekannt gegeben wurde, ob Witwen von den in die Untersuchung verfallenen, vom Amte und Gehalte suspendirten, mit Alimentation betheilt gewesenen, jedoch vor vollendeter Untersuchung verstorbenen Beamten auf eine Alimentation Anspruch haben, mit Verordnung vom 16. July 1832, Zahl 15284 , erinnert, daß jene Vorschriften auch auf Witwen solcher Beamten, die auS den politischen Fonds und aus Communcassen mit Alimentationen betheilt waren, anzuwenden, daher auch den vermögenslosen Witwen solcher vor vollendeter Untersuchung verstorbenen Beamten, in so lange nicht über ihren Pensionsanspruch erkannt wird, vom Tage der Einstellung der Alimentation ihrer Gatten an, gleichfalls eine Alimentation zu verabfolgen ist; und zwar mit einem Dritt-Theil, oder nach Verhältniß ihrer Umstände und deS Erfordernisses zvm Lebensunterhalte, so wie der größeren Zahl der unversorgten Kinder, mit der Halste der normalmäßigen Pension, die ihnen, wenn sie pensionSfahig erkannt worden wären, gebührt haben würde. Gubernialverordnung vom 6. August 1852 , Zahl 12641; an die Kreiöamter, Provinzial-StaatSduchhaltung, an das Zahlamt, FiScalamt, und Jntimat an das Landrecht. « 140. Unabhängigkeit der persönlichen Jurisdictionsverhältnisse übersiedelter Unterthanen von der gutsherrlichen Entlassung, mit Ausnahme der H)bervormundschaft, deren Ucbertragung das Appellaiionsgcricht zu bewilligen hat. Laut hohen HofkanzleydecreteS vom 25. July 1832, Zahl 16717, haben Se. k. k. Majestät über vorgekommene Zweifel hinsichtlich des Einflusses gutsherrlicher Entlassungen auf die Jurisdictionöverhälknisse, zu Folge Eröffnung der k. k. obersten *) Siehe in diesem Bande Seite 298, Zahl no. 846 Dom 6. August. Jnstizstell«, mit allerhöchster Eatschliessung vom 18. May b. I zu erklären geruht: »Die Uebertragung der Gerichtsbarkeit ist keineswegs von »der obrigkeitlichen Entlassung aus dem UnterthanSverbande ab* »hängig.« Wenn also ein Unterthan seinen bleibenden Wohnsitz an einem anderen Orte genommen hat, so untersteht derselbe auch ohne von seinem ursprünglichen Gutsherrn die Entlassung erhalten zu haben, der durch seinen neuen Wohnsitz begründeten GerichrSbarkeit. Dagegen kann auch die Obcrvormundschaft oder die Ober» curakrl und der damit verbundene Gerichtsstand in und außer Streitsachen über unterthänige Waisen und denselben gleichzu-haltende Personen nicht durch die Entlassung, oder durch ein Ein» verstandniß der ersten Instanzen, sondern nur durch die erwirkte Bewilligung des AppellationSgerichteö an ein anderes Gericht übertragen werden. Wovon das k. k. KreiSamt zur Wissenschaft und genauen Nachachmng, wie auch zur sogleichen allgemeinen Kundmachung und sorgfältiger Ueberwachung der verläßlichen Befolgung dieser allerhöchsten Weisung verständiget wird. Gubernialverordnung vom 6. August igZ2, Zahl 12642; an die Kreisämter, Stände und an das FiScalamt. 141. Ausschließung des Gustav Oehler von aller Redackion der Zeitschriften in den deutschen Bundesstaaten. Die BundeStagSversanimlung in Frankfurt hat nach einer von der k. k. geheimen Hof- und StaatSkanzley unterm 23 July an die k. f. vereinigte Hofkanzley gelangten Mittheilung in der einundzwaiizigsten Sitzung vom 14. Juny l. I. den Beschluß gefaßt, den Bundesregierungen anzuzeigen, es habe bey der gepflogenen näheren Untersuchung über die Verhältnisse der in Hanau erscheinenden, und durch BundeSbelchluß vom 2. März d. I. unterdrückten »Neuen Zeitschwingen« sich ergeben, daß SSotti 6. titib 7. Äugüst. <$49 Gustav Oehler die Vertretung und Verantwortlichkeit für den als Redakteur angegebenen Georg Stein übernommen habe, und daß daher Gustav Oehler als der verantwortliche Redakteur zu betrachten, und in Gemäßheit des §. 7. des Bundes-tagSbeschluffes vom 20. September 1819, binnen fünf Jahren bey der Redaction ähnlicher Schriften nicht zuzulaffen sey. Diese Schlußfassung wird demnach in Folge hoher Hofkauz-leyverordnung vom 26. July l. I., Zahl 17128 , mit Bezug auf das unterm 24. März l. I., Zahl 4739,*) kund gemachte hohe Hofkanzleydecret vom 17. März l. I., Zahl 5602, welche» die Kundmachung des Beschlusses der Bundestagssitzung vom r. März l. I., in Betreff des VerbotheS der Zeitschrift »Neue Zeitschwingen« zum Gegenstand hatte, zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Eubernialverordnung vom 6. August 1352, Zahl 12848; au die Kreisämter. 142. Behandlung der am 1. August 1882 verloosten fünf* percentigen Banco - Dbligationen. In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasse- vom 2. d. M., Zahl 42.30 , wird mit Beziehung auf die Gu-bernialeurrende vom 8. November 1829, Zahl 3088**,) bekannt gemacht, daß die am 1. August ö. I. in der Serie 9 verloosten fünfpercentigen Banko - Obligationen , von Nummer 7021 bis «mfchliessig Nummer 8008, nach den Bestimmungen de» allerhöchsten Patentes vom 21. Marz I8t8, gegen neu« mit Fünf vom Hundert in Conventions - Münze verzinsliche Staatö-schuldverfchrribungen umgewechselt werden. Tnbernialcurrende vom 7. August 1832, Zahl 12897; an die Kreiöämter. •) Siehe in diesem Bande Seite m, Zahl 45. **) Siehe P. G. S. Band n, Seite 543, Zahl 178, 3$o Dom 7. August. 143. Ungültigkeit jener ständischen Wahlstimmen, welche nicht auf eine bestimmte Person lauten. Vermag Hofkanzleyverordnung vom 30. July igzr, Zahl 17006, haben Seine Majestät auö Anlaß der Wahl eine- ständischen Verordneten, wobey in einigen abgegebenen Wahlzetteln lediglich erklärt wurde, der Stimmenmehrheit beytreten zu wollen, mit allerhöchster Entschlieffung vom 18. g. M. z» verordnen geruhet, daß Wahlstimmen, welche bey der Wahl ständischer Verordnet» oder Ausschüsse abgegeben werden, und nicht auf eine bestimmte nahmentlich bezeichnete Person lauten, bey der Zählung der Wahlstimmen nicht zu berücksichtigen sind. Gubernialverordnung vom 7. August 1332, Zahl 12900; an die Stände. 144. Genaue Untersuchung der bep Auffindung weggelegter Kinder vorkommenden Umstände zur Erforschung der Thäter. Ungeachtet der so wohlwollend und mildthätig bestehenden Errichtung der Gebär- und Findelanstalten ergeben sich noch immer häufig die Fälle von Weglegung der Kinder, welche» daher kommen mag, weil man es viel bequemer findet, sich auf diese Art eines unehlichen Kindes zu entledigen, als sich den gesetzlichen Bedingungen im Gebärhause zu unterziehen, da eö nur einer freundschaftlichen Verabredung bedarf, um eS auf eine Stelle hinzulegen, wo es von der rechten Person gefunden wird. ES werden zwar von den Localbehörden die Finder solcher Kinder einvernommen, und die dießfalligen Protokolle vorgelegt; allein dieselben dringen bey diesen Untersuchungen nur sehr selten mit dem gehörigen Nachdrucke auf daS Geständniß der Wahrheit ein, wobey sie die Absich/ haben mögen, die Gemeinde» vor einer Vom 8. u. 13. August. 38. BerpflegungSpflicht ju verwahren, und eine derley Auslage dem ohnehin schon sehr belasteten Findelfonde aufzubürden. Da eö jedoch der LandeSoerwaltung obliegt, bey derley vorkommenden Fallen alle mögliche Gewißheit zu erlangen, um einerseits den Findelfond nicht mit größeren Auslagen zu bebürden, andererseits aber auch den Finder solcher Kinder, welcher, waS so oft der Fall zu seyn scheint, mit den Weglegern derselben in einer verbrecherischen Verbindung stehet, nicht ganz straflos durch, kommen zu lassen: so haben die k. k. KreiSamter die Bezirksobrig-keiren anzuweisen, bey künftigen derley Untersuchungen mit allem Nachdrucke einzudringen, und die Finder derley Kinder zu einer gewissenhaftea und eideSstätigen Angabe aller ihnen bekannten Umstände und Verhältnisse zu verhalten. Gubernialverordnung vom 3. August 1332, Zahl 12550; an die Kreisämrer. 145. Abstellung der Abhaltung mündlicher Concurfe an Sonntagen bey den medicinifch - chirurgischen Schul-anstaltcn. Mit hoher StudienhofcommissionSverordnung vom 28. July 1832, Zahl 3072, wurde erinnert, daß vermög allerhöchster Ent-fchliessung vom 12. Inny t832 an medicinifch-chirurgische Schulanstalten die Abhaltung mündlicher Concurse an Sonntagen, wo selbe wirklich Statt findet, sogleich abzusiellen sey. Gnbernialverordnnng vom 13. August >832, Zahl >5083 ; an daS medicinifch-chirurgische Stiidiendirectorat. 145. Bestimmungen über die bey rintretenden Relizitationen anzunehmenden Ausrufspreise. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 24. July 1832, Zahl 50833, wurde erinnert: S«. Majestät haben mit allerhöchster 35< Dom 16. August. Etitschliessung vom 3o. Juny 1852, die den Länderstellen und Gefällsbehörden unterm 50. September »826, Zahl 20113, ertheilte Vorschrift, daß bey den Relizitationen ärarischer Objecte auf Rechnung und Gefahr Vertragsbrüchiger Contrahenten nicht der ursprüngliche Fiscalpreiö, sondern jederzeit der letzte Erstehungspreis zur Grundlage zu nehme» fei), folgendermaßen abändern zu lassen geruhet: Wenn mit dem allerhöchstenAerar durch Versteigerung geschlossene Contracte von den Bestbiethenden nicht erfüllt werden, und die Behörden dem Inhalte der Verträge gemäß eine neu-erliche Versteigerung ausschreiben: so haben sie nach ihrem Gutbefinden die Summe zu bestimmen, welche bey der zweyten Feilbiethung für den AuSrufspreis gelten soll. In der Regel ist für die zweyte Versteigerung eben der Ausrufspreiö festzusetzen, auf welchen bey der vorauögegangenen Feilbiethung Anbothe gemacht worden waren. Sollte aus besonderen Gründen die Bestimmung eines anderen Ausrufspreises zweckmäßig erscheinen, so ist dazu die Genehmigung der höheren Behörde, in deren Wirkungskreis der Gegenstand gehört, einzuholen. Für keinen Fall können die dem allerhöchsten Aerar durch Vertrag verpflichteten Personen auö der Bestimmung des AusruföpreiseS Einwendungen gegen die Gültigkeit und die rechtlichen Folgen der zweyten Versteigerung herlriten. Findet sich bey der zweyten Lizitation Niemand, der den Contract nach dem Ausrufspreise zu übernehmen bereit wäre, so können auch unter (oder nach Umständen über) den FiscalpreiS Anbothe angenommen werden, und das erste Anboth hat zugleich zur Grundlage der weiteren Ausbiethung zu dienen. Zur Vervollständigung der Sache ist in Folge der obigen allerhöchsten Resolution noch zu bemerken, daß es in Absicht auf jene Lizitationen, bey denen kein Fiscalpreis zum Grunde gelegt wird, wie dieses nicht selten bey Anschaffungen von Materialien geschieht, wo lediglich den Anbothe» der Lizitanten auf das auS-gebothene Object entgegen gesehen wird, keiner besonderen Verfügung bedürfe, da, wie eS sich von selbst versteht, bey der zwey- •) Siehe P. G. S. Band 8, Seite r8r, Zahl >66. ten ŠJom 16. August. 353 fen Keilbiethung dieser Art ganz s» vorzugehen ist, wie Hey der ersten verfahren wurde. Sollte eS jedoch in einzelnen Fällen entsprechender befunden werden, bey der zweyten Versteigerung ausnahmsweise einen Ausriifspreis aiizunehmen, so ist in einem solchen Falle, wie eS bisher durch die Verordnung vom 30. September 1826 bestimmt war, der letzte Erstehungspreis als solcher anzunehmen, wenn nicht allenfalls aus besonderen Ursachen ein anderer FiscalpreiS bestimmt würde, wozu die höhere Genehmigung eingeholt werden muß. Uebrigens sind beyde hier, sowohl in Rücksicht auf Lizitationen, welchen ein FiscalpreiS zum Grunde liegt, als auch hinsichtlich jener Feilbiethungen, bey denen in der Regel kein AuS-rufspreis angenommen wird, angegebenen Bestimmungen jederzeit in die öffentliche Ausschreibung der Versteigerung, und eben so auch in die kund zu machenden Lizitationöbedingungen aufzu-nehmen, damit dieselben als contractmäßig in die abzuschlieffenden Verträge übertragen werden können, um m jedem Falle allen Einwendungen von Seite der contractbrüchigen Unternehmer vorzubeugen. Gubernialverordnung vom 16. August i8Z2, Zahl 13298; an die Kreisämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Baudirektion , und an das Fiscalamt. 147. Zollbemessung für die zum Privatgebratich kingeführtelt chemischen Kupferzündhütchen. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 13. July 1832, Zahl 27809, haben Se. Majestät im Nachhange zu der mit Gubernialcurrende vom 31. December 1328, Zahl 23976, *) in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 10. December desselben Jahres, Zahl 48357, bekannt gemachten allerhöchsten Ent-schliessung vom 9. desselben Monaths, mit welcher allerhöchst *) Siehe P. ©. Band 10, Seite 458 , Zahl ,88. XIT, rheil. z$ 354 Vom 17. August. Dieselben die Einfuhr der ausländischen Kupferzündhütchen zum Gebrauche bey den Percufsionsgewehren zu untersagen geruhten, mit neuerlicher allerhöchsten Entschliessung vom 16. Juny 1832 zu erklären geruht, daß in Absicht auf die außer Handel gesetzten fremden chemischen Kupferzündhütchen sich nach der allgemeinen Zollvorschrift zu benehmen sey. Welches den k. k. Kreisämtern mit dem Beysatze bekannt gegeben wird, daß in Folge des Bezuges dieses Artikels zum Privatgebrauch der Zoll nicht nach dem jedes Mahl zu erhebenden Werthe der Waare mit 60 Percent, sonder» nach dem Gewichte, und zwar mit 3 fl. 7% kr. für daS Wiener Pfund Spores einzuheben sey, dann daß dieser Zoll in 60 Percent« von der Schätzung von 5 fl. 13 fr. für das Pfund bestehe. Gubernialverordnung vom 17. August 1632, Zahl 13479; an die Kreisämter. 148. Bezeichnung bet Baumwoll-Wirkwaarcn mit dem Com-merzwaarenflämpel und Bemessung der dießfälligen Gebühr. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 31. July 1332, Zahl 28059, wurde über eine Anfrage, ob die Baumwoll-Wirkwaaren, die zur Verfertigung von Kleidern verwendet, und nicht in Säcken, sondern in mehrere Ellen haltenden Stücken erzeugt werden, der Commerzial-Waarenstämplung unterliegen, erklärt, daß diese Baumwoll-Wirkwaaren mit dem Commerzial-Waaren-stämpel zu bezeichnen seyen. Die Stämpelgebühr sey von Stücken, deren Länge achtzehn Wiener Ellen nicht überschreite, mit zwey Kreuzern; von Stücken, die eine größere Länge messen, mit "vier Kreuzern von jedem Stücke rinzuheben. Welches hiermit allgemein bekannt gege-den wird. Gubernial« Currenbe vom 1?. August 1832, Zahl 13564 ; an die Kreiöämter. Vom o3. August. 355 149. Abänderung mehrerer Bestimmungen des Privilegien-Patentes vom Jahre 1820. @e. Majestät haben wegen mehrerer im Laufe der Zeit für nothwendig erkannten Abänderungen deö bisherigen Systems der Verleihung ansschliessender Privilegien für Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie durch allerhöchste Entschliessung vom 31. März d. I. das nachfolgende neue Patent für sänimtliche k. k. Erblande mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen zu erlassen geruht, welches den k. k. KreiSäm-tern zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. May 1832, Zahl *468, mit der Weisung zugefertigt wird, die Kundmachung desselben auf dem gewöhnlichen Wege schleunigst zu veranlassen, und dafür zu sorgen, daß nicht allein die unterstehenden Obrigkeiten, sondern auch vorzüglich der GewerbS- und Fabrikenstand, für welche dasselbe von besonderer Wichtigkeit ist, hiervon in hinreichende Kenntniß gesetzt werden. Hierbey wird den k. k. Kreiöämteru noch bemerkt, daß Se. Majestät der Wiener medicinifchen Facultät das ihm bisher zugestandene Recht der Taxabnahme für Gutachten über Privilegien-Gegenstände zu belassen, und zu verordnen geruht haben, daß die Privilegienwerber zur Entrichtung derselben zu verhalten seyen; da das neue Privilegien-Patent auf Ungarn und Siebenbürgen nicht ausgedehnt wurde, so hat es auch von der Zahlung der Expeditionsgebühr für die Ausfertigung der Privilegien - Urkunden für diese beyden Provinzen abzukommen. Es versteht sich auch von selbst, daß alle älteren Gesetze in dieser Beziehung hierdurch aufgehoben find. Was das Verfahren bey den Verhandlungen der Privilegiengegenstände betrifft, so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 10. d. M., Zahl 33089 > hieher eröffnet, daß eS hierin bey der bisherigen Hebung zu verbleiben habe. Nur hat sich die hohe Hofkammer schon laut eines Decre-te« vom 22. Juny l. 3 , Zahl 24835 , bestimmt gefunden, die k. k. KreiSämter von der ihnen bisher obgelegenen Vorlage der 23 * 356 Vom a3. August. Ausweise und Notitzen über den Fortgang deö Privilegiensystems zu entheben, und dieselbe der BerathungS - Commission in Commerz - und Industrial-Angelegenheiten zuzuweisen, weßhalb diese Vorlage für das nächste Jahr zu unterbleiben haben wird. Gubernialverordnung vom 23. August 1832, Zahl 13345; an die Kreisämter; an die Cameralgefällen - Verwaltung. Wir Franz der Erste, rc. rc. rc. Da seit Unserem Patente vom S. December 1320, über die Verleihung ausschliessender Privilegien verschiedene in der Ausübung vorgekommene Zweifel und gewonnene Erfahrungen einige Veränderungen in de» Bestimmungen jenes Gesetzes zu erfordern schienen, so haben Wir eine neue Prüfung desselben angeordnet. Mit Rücksicht auf das Resultat derselben finden Wir nunmehr Folgendes festzusetzen: I. Abschnitt. Von dem Gegenstände der ausschliessenden Privilegien und dem Verfahren zur Erlangung derselben." §. 1. Zur Erlangung eines auSschliessenden Privilegiums in Unseren Staaten, für welche dieses Gesetz gegeben ist, sind alle neue Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen im gesammten Gebiethe der Industrie geeignet, eS möge das Privilegium von einem In- oder Ausländer angesucht werde». §. -2. Auf Bereitung von Nahrungsmitteln, Getränken und Arz-neyen findet kein Privilegium Statt. Auf neue Erfindungen und Verbesserungen des Auslandes, welche indie österreichischen Staaten eingeführt werden wollen, können dann, und in so fern, als die Ausübung derselben im Auslände auf ein auSschliessendeS Privilegium beschränkt ist, dem Inhaber eines solchen Privilegium- oder dessen rechtmäßigen Ce>-sionarirn und nur auf die Dauerzeik des ausländischen Privilegiums, jedoch in keinem Falle ohne Unsere besondere Bewilligung, über fünfzehn Jahre — Privilegien ertheilt werden. Auf solche ausländische Erfindungen und Verbesserungen aber, welche im Inland« zwar noch nicht in Ausübung, im Auslände aber aufkein Privilegium beschränkt sind, und in die österreichischen Staaten, sey es von In- oder Ausländern eingeführt werden Vom »3. August. 35y wollen, können keine Privilegien mit rechtsgültiger Wirkung |u-gestanden werden. j 3. Wer ein auSschlieffendeS Privilegium auf irgend eine neue Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung im Gebiethe der Industrie zu erlangen wünscht, hat bey dem KreiSamte, in dessen Bezirk er sich aufhält, fein Gesuch nach dem nachfolgenden Formulare A. einzureichen, in demselben seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in der Wesenheit anzugeben, die Anzahl von Jahren, auf welche er das Privilegium zu erhalten wünscht, auSzndrücken, die darnach entfallende Taxe nach den weiter unten (j. 12 — 17) vorkommenden Bestimmungen zur Hälfte zu erlegen, und eine versiegelte genaue Beschreibung seiner Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung beyzulegen, welche mit folgenden Erfordernissen versehen seyn muß: a) Die Beschreibung ist in der deutschen oder in der Geschäfts- sprache der Provinz, wo daS Gesuch eingereicht wird, einzulegen. b) Sie muß so abgefaßt seyn, daß jeder Sachverständige den Gegenstand nach dieser Beschreibung zu verfertigen im Stande ist, ohne neue Erfindungen, Zugaben oder Verbesserungen beyfügen zu müssen. c) Dasjenige, was neu ist, also den Gegenstand deS Priv«. legiumS auömacht, muß in der Beschreibung genau unterschieden und angegeben seyn. d) Die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung muß klar und deutlich und ohne Zweydeutigkeiten, die irre leiten könnten, und dem in b) angegebenen Zwecke entgegen sind» dargestellt iverden. c) Es darf weder in den Mitteln, noch in der AusführungS-weise etwas verheimlicht werten: eS dürfen daher «veder theurere oder nicht die ganz gleiche Wirkung hervorbringende Mittel angegeben, noch Handgriffe, «velche zum Gelingen der Operation gehören , verschwiegen iverden. Wo eS thunlich ist, find zur besseren Versinnlichung der Gegenstände der Beschreibung Zeichnungen oder Modelle beyzu-fügen, obwohl dieselben nicht unumgänglich erfordert werden, wenn anders der Gegenstand durch die Beschreibung allein, nach dem in b) ausgedrückten Erfordernisse deutlich genug gemacht werden kann. S. 4. Da» KreiSamt hat dem Privilegienwerber über die gedachten Eingaben einen Empfangsschein (Certifikat) nach dem nach- 358 Vom *3. August. folgenden Formulare B. auszufertigen , in welchem nebst dem Nahmen und Wohnorte des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die Bestätigung der bezahlten Tare und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung anznseßen sind. §. 5. Von diesem Tage und dieser Stunde an hat die Priorität der angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung zu gelten, da- ist: jede Einwendung einer nach diesem Termine gemachten oder ausgeübten gleichen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung wird als ungültig betrachtet, und kann die Neuheit der von dem Privilegienwerber ordnungsmäßig angezeigten und beschriebenen Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nicht widerlegen, und aufheben. $. 6. Auf den Umschlag der versiegelten Beschreibung hat das Kreisamt den Nahmen und Wohnort des Privilegienwerbers, Tag und Stunde der Ueberreichung, die bezahlte Taxe und die Angabe der in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung unter Mitfertigung des PrivilegienwerberS, sogleich bey der Ueberreichung nach dem nachfolgenden Formulare C. anzusetzen, diese Beschreibung sammt dem Gesuche ohne Verzug längstens binnen drey Tagen unerbrochen an die Landesstelle der Provinz zu übersenden, und die empfangene Tare auf dem gewöhnlichen Wege an die Landeö-stelle abzuführen. $. 7. Die Landesstelle hat sich in keine, wie immer geartete Erhebung über die Neuheit oder Nützlichkeit der Entdeckung, Er-findug oder Verbesserung einzulassen, sondern nur zu beurteilen, ob die in dem Gesuche in der Wesenheit angezeigte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung in keiner öffentlichen Hinsicht schädlich, oder den Landesqesetze« zuwider, und nach diesem Patente zur Ertheilung eines Privilegiums geeignet fey oder nicht. Nach Maßgabe der Umstände hat sie sodann entweder das Privilegium zu verweigern, oder im vorgeschriebenen Wege nach dem nachfolgenden Formulare D. zu erwirken, und die AuShän-digung desselben an die Privilegirten, die Einrückung in die Zeitungsblätter und die Kundmachung im Wohnbezirke des Pri-vilegirten zu veranlassen. Im Falle die Landesstelle dem Privilegkumswerber das an-gesuchte Privilegium verweigert, steht demselben der Reeurö an di» k. f. Hofkammer frey. Lom ,3. August. 35g §. C. Die eingelegten versiegelten Beschreibungen sollen, wenn der Privilegiumswerber nicht ausdrücklich die Geheimhaltung angesucht hat, nach Erfolglassung und Kundmachung deS Privilegiums bey der Landesstelle eröffnet, dort in daS §. 23 vorgeschriebene Register eingetragen, und Jedermann^ur Einsicht offen gehalten werden. Fordert der Privilegiumswerber aber in seinem Gesuche um das Privilegium, oder vor Ausfertigung desselben die Geheimhaltung, so werden die Beschreibungen während der Dauer des Privilegiums versiegelt aufbewahrt. Eine Eröffnung darf in diesem Falle nur bey solchen Gegenständen Statt finden, welche in das SanitatSfach einschlagen, und worüber nach den Lande--gesehen eine vorläufige genaue Untersuchung von der medicini-scheu Faeultät erforderlich ist. ES versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn die auch bey anderen Gegenständen in den Gesuchen um Privilegien allenfalls verschwiegene», aber in den versiegelten Beschreibungen enthaltenen Mittel oder Verfahrungsarten gegen Polizey- oder Sanitätsrücksichten, oder gegen das allgemeine Staats-Interesse streiten, die Anwendung und Ausübung derselben eben so wenig mit einem aussckliessenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden könne, und daß die Bewilligung des Privilegiums in solchen Fällen sich von selbst aufhebe. II. Abschnitt. Don den mit den aurschliessenden Privilegien verbundenen Dortheilen und Befugnissen. S. 9. DaS auSschlieffeude Privilegium sichert und schützt demPri-vilegirten den auSschliessenden Gebrauch seiner Entdeckung, Er» findung oder Verbesserung, so wie sie in seiner vorgelegten Beschreibung dargestellt worden ist, für die Anzahl von Jahren, aus welche sein Privilegium lautet. §. io. Der Privilegirte ist berechtigt, alle jene Werkstätten zu errichten, und jede Art von Hilfsarbeitern in denselben aufzuneh-men, welche zur vollständigen Ausübung des Gegenstandes feines Privilegiums in jeder beliebigen weitesten elusdehnung nö-thig sind, folglich überall in Unseren Staaten, für welche dieses Gesetz gegeben ist, Etablissements und Niederlagen zur Verfertigung und zum Verschleiße drö Gegenstandes seines Privilegium- zu «rrichtzu, und andere zu ermächtigen, seine Erfindung 86# Vom ,3. August. unter dem Schuhe seines Privilegiums auSzuäben, beliebige Gesellschafter anzunehmen, und feine Erfindungsbenützung nach jedem Maßstabe zu vergrößern/ mit seinem Privilegium selbst zu diöponiren, eS zu vererben, zu verkaufen, zu verpachten, oder sonst nach Belieben zu veräußern / und auch im Auslande auf seine Erfindung ein Privilegium zu nehmen. Diese Rechte sind aber nur auf den eigentlichen Gegenstand der privileqirten Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung beschränkt/ und dürfen daher nicht auf verwandte Gegenstände ausgedehnt / noch den bestehenden Ge-werbSgesetzen oder anderen Gerechtsamen zuwider ausgeübt werden. §. n. DaS Privilegium auf eine Verbesserung oder Veränderung einer privilegirten Erfindung hat sich einzig und allein auf die in-dividuele Verbesserung oder Veränderung selbst zu beschränken, und dem privilegirten Verbesserer oder Veränderet auf die übrigen Theile der bereits privilegirten Erfindung/ oder einer schon bekannten Verfahrungöart kein Recht zu geben / wogegen der Haupterfinder eben so wenig die von einem Andern gemachte pri-vilegirte Verbesserung oder Veränderung benützen darf/ wenn er sich nicht mit demselben deßhalb einversteht. III. Abschnitt. von den Privilegien - Taxen. $. 12. Die Privilegientaxen sind nach Verhältniß der Dauerzeit der Privilegien ($. 13) zu entrichte»/ und hat der Privilegienwerber selbst zu bestimme», auf wie viele Jahre bid zur höchsten Dauer-zrit hinauf er da» Privilegium zu erhalten wünsche. j. 15. Für jede» Jahr der Dauerzeit eine» Privilegium» / e» laute diese» auf eine Entdeckung/ Erfindung oder Verbesserung/ ist, so viel die erste» fünf Jahre anbelangt, eine Privilegientaxe von zehn Gulden Conv. Münze, zusammen also für alle fünf Jahre so fl CM. für da» 6. Jahr.....................iS * • m 1 7. ........................20 * z » #8. «.........................2S - - a »9. *.........................50 « s * »10. ».........................ZS - - » »11. 40 - - » » 12. «.........................45 * • * » 13. 50 »5 * » 14. ..................... . 55 * - » »15. » Ü0 - - zusammen also für die höchste Dauerzeit von iö Jahren -ns fl. CM. I» entrichten. Vom 43. August. 361 §. 14. Die Hälfte der hiernach für die ganze Dauerzeit entfallenden Privilegientaxe ist, wie gesagt (§. z) gleich mit dem Ansuchen um daS Privilegium, die andere Hälfte aber in eben so vielen Jahresraten , als die Dauerzeit bed verliehenen Privilegiums aus macht, mit Anfänge eines jeden JahreS, bey sonstiger Einziehung deS Privilegiums zu entrichten. §. i5. Um den Erfindern die Erlangung von Privilegien zur probe-weisen Ausübung ihrer Erfindung zu erleichtern, kann derjenige, der Anfangs ein Privilegium auf eine geringere Zeit als i? Jahre erhalren hat, vor dem Ablaufe deS Privilegiums die Verlängerung desselben bis höchstens zur Zeit von 15 Jahren gegen dem erlangen, daß er für die Verlängerung des Privilegiums von der stufenweise» Taxbemessung der verlängerten Jahre, die Hälfte dieses hiernach für die Dauerzeit dieser Verlängerung enrfallenden Betrages bey Bewilligung der Verlängerung, und die andere Hälfte in eben so vielen Jahresraten, als die Verlängerung dauert, mit Anfang eines jeden dieser verlängerten Jahre bey sonstigem Verluste dieser Verlängerung entrichte. $. 16. Jede bezahlte Tare ist als verfallen zu betrachten, und eS kann kein Anspruch auf eine Rückvergütung derselben gemacht werden, wenn auch in der Folge Umstände hervorkommen, welche die Nullität eines Privilegiums herbeyführen, eS sey denn, daß der Staat aus öffentlichen Rücksichten ein Privilegium zu annulliren, oder nicht zu ertheilen find», in welchem Falle die bezahlte Taxe zurück zu erstatten ist. §. 17. Außer der gedachten Taxe, der ErpeditionSgebühr von drey Gulden LonventionS - Münze für jede Privilegiumsurkunde und . der vorgeschriebenen Stämpelgebühr (dann der Gebühren für die ebenfalls erforderlich gewordenen Untersuchungen über die Schädlichkeit oder Unschädlichkeit de» Gegenstandes der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung) hat der Privilegirte für die Verleihung des Privilegiums keine wie immer geartete Gebühr, Ho-norirung oder Expedition-- und Aanzleyspefen unter irgend einem Vorwände zu entrichten, und die Privilegien-Urknnden sind künftig, wie jedes ander» Befugniß - Dekret ex officio zu expe-diren. 363 Dom »3, August. IV. Abschnitt. Von dem Anfang«, der Dauer, dem Umfange, der Äundmachungtart und Erlöschung der auSschlicssenden Privilegien. §. 18. Die höchste Dauerzeit der Privilegien wird auf fünfzehn Jahre festgesetzt. Die Bewilligung auf eine längere Dauerzeit behalten Wir UnS vor, und soll diese von den Behörden nur in besonderen Fällen bey UnS angesucht werden. § 19. Die Zeit der Dauer eines Privilegiums beginnt von dem Datum der Privilegienurkunde, jedoch kann die Wirksamkeit de» Privilegiums in Beziehung auf die Straffälligkeit der unbefugten Nachahmung des privilegirten Gegenstandes erst mit dem Tage der Kundmachung des Privilegiums in den öffentlichen Blättern beginnen. §. 20. Der Umfang der Privilegien erstreckt sich auf alle Unsere Staaten, wo dieses Patent mit Gesetzeskraft kund gemacht worden ist. §. 21. Die Privilegien erlöschen: a) wenn eö der genauen Beschreibung der Entdeckung, Erfin- dung oder Verbesserung, worauf daS Privilegium angesucht worden ist, an den im $. 5 (a — e) vorgeschriebenen Erfordernissen oder auch nur an einem derselben fehlt; b) wenn Jemand gesetzmäßig erweiset, daß die privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung schon vor dem Tage und der Stunde des ausgefertigten ämtlichen Certi-ficalS im Jnlande nach den weiter unten (§. 25 d) vorkom-inenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen wer» den konnte, oder, daß die privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nur auS dem Auslände eingeführl wurde, und daö Privilegium darauf nicht nach § 2 dem Inhaber eine- ausländischen Privilegiums oder feinem Ces-sionär gewährt worden wäre; c) wenn der Eigentümer eine» in Kraft bestehenden Privile- giums nachweiset, daß die später privilegirte Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung mit seiner eigenen früher ordnungsmäßig angezeigten und privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung identisch sey; Vom,z. August. 3<3 d) wen» der Privilegirte binnen JahreSftist nach dem Tage der Ausfertigung des Privilegiums seine Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung noch nicht auszuuben angefangen har, er sey ein In- oder Ausländer; e) wenn er diese Ausübung ein Jahr lang während der Privi- legienzeit unterbricht, ohne sich darüber mit genügenden Gründen ausjuweisen; f) wenn die zweyte Halste der Privilegientaxe nicht in den oben vorgeschriebenen Jahresraten entrichtet wird; g) endlich mit dem Verlaufe der ursprünglich ertheilten, oder durch Verlängerung erhaltenen Privilegienzeit. ES versteht sich von selbst, daß diese Erlöschungsarten auch für einen jeden, der ein Privilegium an sich bringt, so wie für den ursprünglich Privilegirte» zu gelten haben. Nach der Erlöschung eines Privilegiums wird die Benützung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, aus welche LaS Privilegium ertheilt war, allgemein frey gegeben. V. Abschnitt. Von der Einregistrirung der Privilegien. §. 22. Damit derjenige, welcher ein Privilegium ansuchen will, in den Stand gesetzt werde, zu seiner größeren Sicherheit die bereits ertheilten Privilegien zu durchsehen, ist bey sämmtlichen Länderstellen ein Register zu eröffnen, in welches die sämmtlichen Privilegien, wie sie ertheilt werden, sammt der Angabe der Personen, welchen sie ertheilt worden sind, ihren Wohnsitzen, des Datum» der Ausfertigung der ämtlichen Certificate, der PrivilegiumSur-kunde und der ErlöschungSzeit des Privilegium» einzutragen, und in welchen eine besondere angemessene Rubrik für Anmerkungen über den Stand der nachherigen Ausübung , und über die in dem Besitze der Privilegien geschehenen Veränderungen offen zu lassen ist. Bey der zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmten Hofbehörde ist das Hauptregister zu führen. §. 23. Wenn daS Privilegium an einen anderen übergeht, sey e» durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Verpachtung oder sonstige Veräußerung, so ist davon die beglaubigte Anzeige an die Landesstelle zu erstatten, »cm welcher auf der Rückseite der Privilegiumsurkunde die Veränderung de» Besitzes zu bemerken, zu bestätigen, in da» Register einzutragen, und darüber an die 364 Vom iS. August. zur Leitung der Commerz-Angelegenheiten bestimmte Hofbehörde die Anzeige zu erstatten ist, um diese Veränderungen auch dort in dem Hauptregister anmerken zu lassen. $. 24. Wenn daS Privilegium unter einer Firma, welche einen anderen als den wahren Nahmen des EigenthümerS bezeichnet, aus-geübt werden will: so muß der wahre Nähme der Behörde immer angezeigt, und die gewählte Firma, welche jedoch mit keiner anderen schon bestehenden Firma ohne Zustimmung der Firmaführer übereinstimmend seyn darf, neben dem wahren Nahmen in den Registern vorgemerkt werden. VI. Abschnitt. Don dem Verfahren bey entstehenden Streitigkeiten und von der Strafsanction. §. 25. Zur Vorbeugung und zweckmäßigen Entscheidung von Streitigkeiten werden folgende Bestimmungen festgesetzt: DaS Privilegium gründet sich auf die von dem Besitzer desselben eingelegte Beschreibung der Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung (§. y). Bey entstehenden Streitigkeiten wird daher die Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung nur nack dem Zustande beurtheilt, in welchem sie in der eingelegten Beschreibung dargestellt ist. a) Als eine Entdeckung ist jede neue Auffindung einer zwar schon in früheren Zeiten auSgeübten, aber wieder ganz »erkoren gegangenen, oder überhaupt einer im Jnlande unbekannten industrielen VerfahrungSweise anzusehen. b) Al» eine Erfindung ist jede Darstellung eines neuen Gegenstände» mit neuen Mitteln oder eine» neuen Gegenstände» mit schon bekannten Mitteln, oder eine» schon bekannten Gegenstandes mit anderen, von denjenigen, welche schon für denselben Gegenstand angewendet werden, verschiedenen Mitteln zu betrachte». v) Al» «ine Verbesserung oder Veränderung ist jede Hinjufügung einer Vorrichtung, Einrichtung oder Der-fahrungSweise zu einem bereit» bekannten oder privil,gir-ten Gegenstände anzufrhen, durch welche in dem Zweck« de» Gegenstände» oder in seiner Darstellung-weise ein günstigerer Erfolg oder «ine größer« Ottonomi# erzielt wer» der, sollen. Low z3. August. 365 d) AlS neu ist irgend eine Entdeckung, Erfindung, Verbesse, rung oder Veränderung zu betrachten, wenn sie im Jn-lande weder in der Ausübung, noch durch eine in einem öffentlich gedruckten Werke enthaltene Beschreibung bekannt ist; jedoch kann die Neuheit einer Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung aus einer in einem öffentlich gedruckten Werke enthaltenen Beschreibung nur in dem Falle angefoch-ten werden, wenn diese Beschreibung so genau und beut« lief) ist, daß hiernach jeder Sachverständige den Gegenstand, worauf ein Privilegium angesuchr oder erlangt worden ist, zu verfertigen oder auSzuüben vermag. §. 26. lieber die Fragen: ob ein ertheilte» Privilegium auS öffentlichen Rücksichten, oder wegen unterlassener Ausübung oder rot« gen von dem PrivilegiumSbesitzer nicht erfüllter oder von ihm verletzter Bedingnisse der Verleihung aufzuhrben sey, haben die politischen Behörden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises und mit dem Vorbehalte des in der gesetzlichen Frist zu-lässigen RecursrS an die höhere Behörde zu erkennen. S. 27. Das Erkenntniß über die Lristenz eines Eingriffes oder einer Verletzung, über die Anwendung der gesetzlich.n Strafe, über den Ersatz deS von der einen oder anderen Seite erwiesenen Schaden- , so wie über einen Streit um das rechtmäßige Eigenthum eines Privilegiums, er möge wegen der Priorität der Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, oder au» einem privatrechtlichr» Titel entspringen, steht dem ordentliche» Richter zu, und ist in dem vorgeschriebenen Rechtswege auf die gesetzmäßige Art zu erwirken. Streitigkeiten über die Neuheit einer privilegirten Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung, die vor Ertheilung des Privilegiums schon bekannt war, oder, über die Frage: ob sie nicht aus dem AuSlande nur eingeführl worden, und nach i 2 für ein Privilegium nicht geeignet sey, wobey es also nicht auf ein Erkenntniß zwischen zwey Privilegirten ankommt, gehören aber nach §. 26 zur Wirksamkeit der politischen Behörden. §. 28 Bey diesem oder demjenigen Richter, welcher sich im Orte, wo die Verletzung Statt findet, befindet, und der zuständige de» Verletzers wäre, wenn dieser sich dort befände, ist auch der Pri-vilegirte im Falle, als er glaubt, daß Jemand sich einen Eingriff 366 Vom »3. August. in feine privilegirten Rechte erlaubt, oder dieselben verletzt hat« te, berechtigt, gegen den unbefugte» Nachahmer deö Gegenstandes seines Privilegiums die Einstellung der ferneren Nachahmung desselben zu verlangen. Wenn die Beschreibung deS Gegenstandes des Privilegiums nach tz. 8 geheim gehalten wird: so ist dem unbefugten Nachahmer daS erste Mahl nur die fernere Nachahmung und die Veräußerung der nachgeahmte» Erzeugnisse einznstellen. Wäre aber die Beschreibung in die öffentlichen Register zu Jedermanns Einsicht eingetragen, oder wenn im Falle der Geheimhaltung ein zweyter oder wiederholter Eingriff Statt fände, kann der Privilegirte auch die unverzügliche Beschlagnahme deS nachgeahmten Gegenstandes begehren, es möge sich dieser bey dem Nachahmer selbst oder bey einem Dritten vorfinden, oder von dem Auslande hereingebracht worden seyn, worüber dann der Richter, den es betrifft, ohne Zeitverlust zur Handhabung des Privilegiums fein Amt zu handeln hat. Der Richter wird sich dabey nach den Vorschriften der Gerichtsordnung , insbesondere nach der Analogie der Vorschriften von Verbothen und Sequestrationen benehmen, und überhaupt das Augenmerk darauf richten, daß der beklagten Partey ohne dringende Noth kein unersetzbarer Schaden zugehe, und daß in allen Fällen die bewilligte Vorsichtsmaßregel nur auf denjenigen Gegenstand beschränket werde, welcher die Nachahmung deö Privilegiums betrifft. 5. 2Y. Eingriffe in solche Privilegien, deren Beschreibung nach §. 8 geheim gehalten wird, unterließen das erste Mahl keiner Strafe, sondern sind nach §. 28 abzustellen. Bey einer nach erfolgter Abstellung eingetretenen Wiederholung werden solche, so wie bey Privilegien, deren Beschreibung in die offen gehaltenen Register eingetragen ist, alle, also auch schon die ersten Eingriffe mit einer Strafe von Einhundert Species- Dueaten, wovon die eine Hälfte dem Privilegirten und die andere Hälfte dem Armenfonde des Orts, wo das Erkenntniß in erster Instanz gefällt wurde, gehört, nebst der Confiscation der nachgemachten Gegenstände de» Privilegiums zum Vortheile deö Privilegirten verpönt. i so. Durch dieses Gesetz finden Wir das Patent vom 8. December i82ü, so wie alle nachgefolgten sich darauf beziehenden kund- 367 Vom a3. August. gemachten Erläuterungen, unbeschadet der auS jenen Gesetzen bereits erworbenen, gehörig zu schützende» Rechte, außer Wirk» samkeit zu setzen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, am ein und dreyßigsten Monathötag März, im Jahre nach Christi Geburt Eintausend Achthundert zwey und dreyßig, Unserer Reiche im ein und vierzigsten. Franz. L. S. Anton Friedr. Graf MittrowSky v. Mittrowi; und Nemischl, Oberster Kanzler. Franz Freyherr von Pittersdorf, Kanjlee. Johann Limbeck Ritter von Lilienau, Dire-K«njler. Nach Sr. k. k apost. Majestät höchst eigenem Befehle: Johann Wilhelm Freyherr ». Drvßdick. Formular A. Löblich e- (Hier ist das Kreiöamt, an das man sich zu wenden hat, zu nennen.) N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter, Wohnort des, oder der Privilegienwerber) zeigt (zeigen) hiermit geziemend an, eine neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht zu haben, welche in der Wesenheit darin bestehet, daß: (Hier hat die Darstellung derselben zu folgen ) Die genaue Beschreibung davon nach der Vorschrift deS §. 3 des allerhöchsten Patentes vom zi. März 1832 entworfen liegt bey. (Wenn der PrivilegiumSwerber die Geheimhaltung der versiegelten Beschreibung wünscht, so hat er dieß beyzusetzen, und wenn Zeichnungen, Modelle, Muster rc. re. zugleich beygebracht werden, ist dieses mit genauer Angabe der Anzahl der Stücke anzusetzen.) 368 Vom 23. August. Auf diese ängezeigte und vorschriftiuäßig beschriebene ŠnU deckung (Erfindung, Verbesserung) welche der (die) obgedachte (n) und Unterzeichnete (n) Privilegiumswerber nach bestem Wissen und Gewissen für privilegirbar und neu nach den Bestimmungen der §§. 2 und 25 des gedachten allerhöchsten Patents und folglich auf seine (ihre) Gefahr und Verantwortung zur Erlangung eines ausschliessrnden Privilegiums gesetzmäßig geeignet hält (halten), sucht derselbe (suchen dieselben) hiermit um ei» solches Privilegium auf die ängezeigte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung, in der Art/ wie sie in der anzefchlossenen versiegelten Beschreibung dargestellt ist/ unter den gesetzmäßigen Clauseln und Bedingungen auf ... . Zahre an/ zu welchem Ende die hiernach in Folge des §. 13 deS gedachten allerhöchsten Patents entfallende halbe Privilegientaxe mit .... Gulden Conventions>Münze entrichtet/ und um die Ausfertigung de» ämtlichen Certificat» zur Sicherung meiner (unserer) Prioritätsansprüche angelangt wird. (Ort / Jahr und Lag der Ausfertigung dieser Anzeige.) Unterschrift (en). Formular B. Von dem unterfertigten Amte wird hiermit bestätiget/ daß heute (den Tag/ Monath und die Jahreszahl) um . . Uhr, Vordach-) Mittags N. N (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) in dem hierortigen Amte erschienen ist (sind), sammt den vorschriftmäßigen Anbringen ein versiegeltes Packet, in welchem angeblich seine (ihre) neue Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) beschrieben ist, und welche nach dem obigen Anbringen in der Wesenheit darin bestehen soll, daß (hier hat die Darstellung derselben wörtlich, wie sie in dem Anbringen angezeigt ist, nebst der Anmerkung der allenfalls noch beygefügten Zeichnungen, Modelle, Muster rc. re. zu folgen) bey dem hierortigen Amte überreicht, und für die hierauf angefuchte Dauerzeit eines ausschliessende» Privilegiums von. . . Jahren die Hälfte der hiernach in Folge des $ i5 deS allerhöchsten Patents vom 3i. März 1852 mit........Conventionö-Münze entfallen- den Privilegientaren entrichtet hat (haben). Gegeben am Forinular C. Beylag« ad Nrum. Exhibit!.....de- AreisamteS..... Beschreibung. Der von N N. (Lauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort) angeblich gemachten neuen Entdeckung (Erfindung, Verbesserung), welche Vom 23. August. 869 welche im Wesentlichen darin besteht: (mit dem Anbringen gleichlautende Darstellung). Empfangen den (Jahr, Monath, Tag und Stunde) Aemtliche Unterschriften. Mitfertigung des (der) Privileginmswerber. Zuletzt ist hier unten der Tag der Einlangung bey der Landesstelle, ver Nrus. Exhibit! der Landesstelle, und der Tag der Weiterbeförderung nach Hof genau anzusetzcn. Formular!). Nachdem Uns N. N. (Tauf-, Zunahme, Charakter und Wohnort des oder der Privilegienwerber) allerunterthänigst vorgestellt hat (haben), daß er (sie) eine nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des §. 2 und 25 Unseres Patents vom 51. März 1832 als privilegirbar und neu anzusehende Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) gemacht habe (11), darin bestehend: (Darstellung aus dem Einbringen) auf welche Entdeckung (Erfindung, Verbesierung) er (sie) um ein ausschliessendes Privilegium auf die Dauer von .... Jahren bittet (n), und nachdem dießfalls alle in dem besagten Patente vom 31. März 1852, vorläufig vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt worden sind; so haben Wir Uns bewogen gefunden, dem N. N. seinen (ihren) Erben und Cessionaren, für seine (ihre) genannte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) ein ausschliessendes Privilegium auf .... nacheinander folgende Jahre in Unseren Staaten, für welche dieses Gesetz gegeben ist, unter den in Unserem Patente vom 3t. März 1832 enthaltenen Bedingungen und nah-mentlich gegen dem zu verleihen: Erstens. Daß, wenn in der versiegelten genauen Beschreibung dieser Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) wider alles Vermuthen solche Mittel und VerfahrungSarten enthalten feyn sollten, die in dem oben erwähnten Anbringen und in der daselbst vorkommenden Darstellung _ber Wesenheit der gedachten Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) verschwiegen worden wären, und welche gegen die Landesgesetze streiten sollten, die Anwendung und Ausübung derselben eben so wenig mit dem crtheilten ausschlieffenden Privilegium, als ohne ein solches gestattet werden könne, und daß die Bewilligung dieses Privilegiums in einem solchen Falle sich von selbst aufhebe. Zweytens. Daß daS gedachte Privilegium erlösche, sobald irgend ein wesentlicher Mangel der vorschriftmäßigen Eigenschaften dieser Beschreibung gesetzmäßig erwiesen wird. Ersttzsammlung XIV. tf>fit. 24 Syö Vom z3. August. Drittens. Daß, sobald irgend Jemand mittelst gesetzlichen Beweises darthun könnte, daß die privilegirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) schon von dem Tage und der Stunde des ausgefertigten amtlichen Certificatö im Inlands nach den im §. 25 d Unseres Patentes vom 31. März 1852 vorkommenden Bestimmungen nicht mehr als neu angesehen werden konnte, oder daß die privilegirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung), welche aus dem Auslände eingeführt wurde, daselbst auf kein Privilegium beschränkt, folglich nach §. 2 des gedachten Patents nicht privilegirbar war, das Privilegium als erloschen oder vielmehr als nicht ertheilt betrachtet werden soll. Viertens. Daß das Privilegium erloschen, oder vielmehr als nicht ertheilt angesehen seyn soll, wenn der Eigenthü-mer eines in Kraft bestehenden Privilegiums nachweiset, daß die neu privilegirte Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) mit seiner eigenen früher angezeigteu und privilegirte» Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) identisch fei). Fünftens. Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn der (die) Pivilegirte (n) binnen Jahresfrist nach dem heutigen Tage seine (ihre) Entdeckung (Erstndung, Verbesserung) noch nicht auszuüben angefangen hat (haben), oder wenn er (sie) diese Ausübung Ein Jahr lang während der PrivilegiumSzeit unterbricht (unterbrechen), ohne fich darüber durch genügende Ursachen auszuweisen. Sech tens. Daß das Privilegium erloschen seyn soll, wenn die noch zu entrichtende halbe Privilegiumstare nicht in den gesetzlichen Fristen berichtiget wird. Siebentes. Daß mit dem Verlaufe der gesetzmäßigen Privilegienzeit die Benützung der gedachten Entdeckung (Erfindung, Verbesserung) Jedermann frey seyn soll. Wenn nun die gesetzmäßigen Bedingungen getreulich in Erfüllung gebracht werden, so soll er (sollen fie) nicht nur diese» ihm (ihnen) allergnädigst verliehenen Privilegiums fich zu erfreuen haben, sondern Wir verordnen zugleich, daß während ..........Jahren von dem Tage der öffenilichen Kundmachung dieser Urkunde angefangen, in allen Unseren Staaten, wo dieses Patent mit Gesetzkraft kund gemacht worden ist, sich außer ihm (ihren), seinen (ihren) Erben oder Cessionaren Jedermann enthalten soll, die von ihm (ihnen) angezeigte und beschriebene Entdeckung (Erfindung, Verbesserung ) auöznüben, bey Vermeidung der im §. 29 Unseres Patents vom 31. März 1832 bestimmten gesetzlichen Folgen, wvbey in jenen Fällen, wo die Confiscation und die Geldstrafe einzutreten hat, der confiscirte vachgeahmte Gegenstand de» Privilegiums zum Nutzen des (der) N. N. verfallen seyn soll, von der Geldstrafe von Ein hundert &om 24. August. 371 SpecieSducaten aber die Hälfte dem Armenfonde de- Orte- , wo da- Erkenntniß in erster Instanz gefällt wusde, und die andere dem (den) N. N. zuzufallen hat. Wie denn auch den Uebertreter diese- Privilegiums noch insbesondere Unsere allerhöchste Ungnade treffen, und es dem (den) N. N. insbesondere Vorbehalten sey» soll, ihn wegen alles erweislichen Schadens zum Ersätze vor dem ordentlichen Richter zu belangen. Den Behörden, die es betrifft, ertheilen Wir den gemessenste» Befehl, über die Handhabung dieses Privilegium- und die damit verbundenen Bedingungen zu wachen. Urkund dessen rc. rc. Wie», den (Folgen die Unterschriften). 150. Bestimmung des Grundsatzes nach welchem bcy Bildung des neuen Catastcrs die Eigenschaft der Gründe als dominical oder rustical zu bezeichnen ist. Die von einem Kreisamte vorgekommene Anfrage wegen richtiger Bezeichnung der gesetzlichen Eigenschaften der Gründe veranlaßt daö Gnbernium, denselben zur Wissenschaft und Be-nehmung in vorkommenden Fällen die schon am 10. November 1828 , Zahl 683o/0t„ erlassene Verordnung in das Gedächtniß zurück zu rufen, worin wörtlich gesagt wird, »daß zu Domini-»cal - Realitäten nur jene Körper zu zählen seyen, welche unmit-»telbar bey. dem 'ständischen Gültenbuche einkommen; alle übrigen »den Grundbüchern unterthänige Gründe hingegen, sie mögen »nun ursprünglich Rustical- oder Bergrechtgülten gewesen, oder »aus zerstückten Meiergcünden entstanden feyn, gehören zu den Rustical- oder untertänigen Gründen.« In dieser Folge gehören die dem Grundbuche eine- Magistrates dienstbaren Gründe ebenfalls zu den unterthänige», und es werden nur in seltenen Fällen ganz freye Gründe Vorkommen, welche unter dieser Cathegorie aufgeführt werden können. Gubernial.-Verordnung vom 24. August 1852, Zahl 2492/St.; an die KrriSämter. 3fi Vom 23. August. 151. Formularien zur Evidenzhaltung aller öffentlichen Lizitationen, wovon die Percenter: an den Armenfond einzusiießen haben. Zur genauen Evidenz, und richtigen Einbringung der dem Armenfonde fälligen Lizitationö- und Verlaßpercenten ist den Bezirksobrigkeiten aufzutragen, daß sie über alle Lizitationen, die in ihrem Bezirke abgehalten werden, nach dem Formular./• die Vormerkung führen, und halbjährig den Ausweis nach dem Formular .!/■ verlegen, in welchem nicht nur die durch Zeitungen bekannt gemachten, sondern auch alle andern in sonstigen Wegen angekündigten Lizitationen aufzunehmen sind, und welche nach jedem halben Jahre mit dem kreiSämtlichen Lizitationspercenten-Verzeichnisse einzusenden kommen. Zur gleichen Uebersicht über die Verlaßpercente ist der Grätzer Magistrat anzuweisen, nach dem Formular ■///. über sämmtliche in Grätz sich ergebende Verlassesabhandlungen die Vormerkung zu führen, wozu demselben von den im Grätzer Bezirke befindlichen 4i Dominien »ach dem Formular •////. die Behelfe zu liefern sind, die dann als Beylage» mit dem halb-jährig zusammengestellten Ausweise deS Magistrats bey Gelegenheit der Pereenten * Abfuhr an das Kreisamt, und von demselben an die Staatsbuchhaltung zu übergeben sind. Gubernialverordnung vom 24. August 1832, Zahl 11410; an die Kreisämter. '/. Vormerkung über die nach den Ankündigungen der Grätzer Zeitungsblätter in der Provinz Steyermark abzuhaltenden freyen Lizitationen und^Widerrufungen derselben zur Controlle der Lizitations-Percenten-Abfuhren. 3 £ Nr. Die Lizitation wird adgehalten Gegenstände der Veräusie-rung überhaupt. im Gchat-zungs-werthe ausgeru-fen pr. Eigenthümer des Beräusierten. Die Jurisdiction liegt im Kreise Die Lizitation wird widerrufen laut Nr. Anmer- kung. der Zei- tung der Jnseri. rung am Tage, im Monathe und Jahre, im Orte, in der Gegend, Gaffe, Hause, Haus - Nr. unter der Jurisdiction vom Jahre der Zei- tung der Jnseri rung st. kr. 79 816 6. Stint) i83a Nathhause zu Grätz Magistrat Grätz Das Haus Nr. Z72 in der Naubergaffe 760O - Wilhelm CiM Grätz 1 ' # Semester 18 Ausweis D o m i n i u tlt. über die vom bis abgehaltenen Lizitationen, und hiervon dem Armenfonde gebührenden Percenten-Beyträge. der Grätz. Zei- tung der Jnseri» rung vom Jahre Die Lizitation wurde »bgehalten am Tage, int Monath und Jahr im Orte, in der Gegend, Gaffe, im HauSNr. unter der Juris- diction im Bey-senn des obrigkeit» lichen Beamten oder Commissar» Gegen- stände derDerstei- gerung überhaupt Eigen-thnmer de» Veräuster- ten. Singe« gange, ner Siji» tationS-detrag l#-| in Eon». Mnze. fl. I kr st. I kr Wohin, und wann dieser Percenten-detrag ahgeführt worden ist. Die Lizitation wurde widerrufen laut Nr. der Zei- tung der Jnseri rung vom Jahre cu •^n6n)t •J’t wog» Vom a4- Magistrat Gräh. # Semester >8 A u über die tu der Zeit vom bis lassen derselben beym Magistrate Grätz eingegangenen s w e i s ___________________ in Grätz Verstorbenen, und über die von den Nach-. dem Gräher Wohlthätigkeits - Anstalten zugewiesenen halbper« * Gebühren. 5 ®f % CO »I Verstorben in Grätz NachberVer-laffeiabhanb-lung zeigte sich ein reines Vermögen Hiervon entfallen L -/, % Mortuar Die Der« laffeiab-hanblnng ist noch nicht beeil« bet. Der Nachlast bei Verstorbenen beträgt nicht über too fl. Der Der« storbene bomicilirte unter ber Abhanb« lungs-Instanz. Anmerkung. am Nahmen bei Verstor- benen Charakter bei« selben u s I in ber Gaffe in Eonv. Münze. fl. kr. || fl. | fr. 1 e g, 3 Ft •JlU' Semester >8 über die in der Zeit vom bis e r z e i ch n i ß Dominium.^, in Grah unter der Abhandlungs - Instanz . Verstorbenen, und über die von den Vermögens-Nachlässe» derselben eingehvbenen, und an den Magistrat Gräh abgeführten halb- r ©i %% i Verstorben in Grätz am Nahmen bei Verstor- benen Character bei« selben in ber Gaffe NachberÄer» laffesabhanb lung zeigte sich ein reines Vermögen Hiervon entfallen ö '/. % Mortuar in Conv. Münze. | ff. | kr. || kr. | kr. Die Der-laffesab-hanblung ist noch nicht been« bet Der Nach-last bei Verstorbenen beträgt nicht über ioofl. Anmerkung. Vom «5. August. 378 152. Belehrung über das Benehmen der Behörden bey Be» urtheilung der Frage, ob ein wegen Verbrechens ab instantia entlassener Beamter im Dienste zu belassen fei). Ueber die Frage, in wie ferne der §. s litt. d. de- mit Hofkmzley, Decrete vom 11. May d. Z., Zahl 9558 ,*) bekannt gegebnen erweiterten Wirkungskreises bezüglich auf die Entlaf-fung der wegen Verbrechen ab instantia losgesprochenen Beam» ten mit Den durch das Hoskanzleydecrer vom 20. Juny i83o, Zahl 12215,**) eröffnten allerhöchsten Entschlieffungen vom 16. und 25. März des nähmlichen Jahres zu vereinigen sey, hat die vereinte Hoskanzley mit Verordnung vom 26. July 1852, Zahl 15490, folgende Belehrung ertheilt: Nach dem Inhalte der mit Hoskanzleydecret vom 20. Juny 1830, Zahl 12215, eröffnten allerhöchsten Entschlieffungen vom 16. und 23. März des nähmlichen Jahres soll, wenn es sich um die Frage handelt ob ein wegen einer schweren Polizeyüber-tretung schuldig befundener, oder von einer solchen, oder von einem Verbrecher bloß ab instantia losgesprochener Beamte zu entlassen sey oder nicht? nur dann Bericht hieher erstattet werden, wenn eine Verschiedenheit der Meynungen zwischen der Landesstelle, und dm beygezogenen Justizräthen eingetreten ist. Der §. 5, litt. d. deS mit allerhöchster Entschlieffung vom 28. April d. I. (hietortiger Verordnung vom 11. May l. I., Zahl 9558) erweiterten Wirkungskreises schreibt vor, daß Bericht hieher zu erstatten sey, wenn eS sich um die Beurtheilung handelt, ob ein wegen Verbrechens ab instantia losgesprochener Beamter im Dienste zu belassen sey? Diese allerhöchsten Entschlieffungen können allerdings neben einander bestehen, die erflere begründet die Berichterstattung bey *) Siehe in diesem Bande Seite 174, Zahl 96. **) Siehe P. ©. Band n, Seite 178, Zahl >4i. Vom 26, August. 17S, «in« Verschiedenheit der Meynungen, die letzte vom 28. Aprs d. I. enthält aber nach ihrem Sinne wegen des höhern Grades der Gesetzesübertretung die weitere Bestimmung, daß, wenn arch der einstimmige Beschluß der Landesstelle und der Justiz-räthe auf dieBelassung deS wegen Verbrechens ab instania losgesprochenen Beamten im Dienste ausgefallen, der Gegm-stand doch zur höhern Entscheidung vorzulegen sey. Guberm'alverordnung vom 25. August 1332, Zahl 13795; an die Kreisämter. is:r. Beschlüsse der deutschen Bundes - Versammlung über die Maßregeln zur Aufrechthaltnng der Ruhe und Ordnung in den deutschen Bundesstaaten. Die nachstehenden, von der k. k. geheime» Hof- urv^täatS-kanzley der hohen vereinten Hofkanzley mitgetheilten Maßregeln, welche die deutsche Bundesversammlung in ihrer Sitzung am 5. July l. I. zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im Bunde beschlossen hat, werden zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 8. d. M., Zahl 18078, mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß diese Maßregeln, welche übrigens mit den in der österreichischen Monarchie längst bestehenden Gesetzen und Einrichtungen im Einklänge stehen, in den zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen des österreichischen Kaiserstaates Gesetzeskraft zu erhalten haben, und daher deren Vollzug von den hierzu gesetzlich berufenen Behörden zu sichern sey. Guberuialcurrende vom 26. August 1852, Zahl 14010; an die Kreisämter. Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt in der «ästen Sitzung am 5. July 1827. Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde. In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse, und für die Dauer derselben, beschließt die Bundesversammlung in Ge- Vom s6. August. 377 mäßheit btt ihr obliegenden Verpflichtung , die gemeinsamen Maßregeln zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung zu berathen, nach vernommenen Gutachten einer auS ihrer Mitte gewählten Commission, wie folgt: 1. Keine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache im Druck erscheinende Zeit-, oder nicht über zwanzig Bogen betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts, darf in einem Bundesstaate ohne vorgängige Genehmhaltung der Regierung desselben zugelassen und ausgegeben werden; gegen die Uebertretet dieses Verbothes ist eben so, wie gegen die Verbreiter verbotener Druckschriften zu verfahren. 2. Alle Vereine, welche politische Zwecke habe», oder unter andern Nahmen zu politischen Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten zu verbieten, und ist gegen deren Urheber und die Theilnehmer an denselben mit angemessener Strafe vorzuschreiten. 3. Außerordentliche Volksversammlungen und Volksfeste, nähm- lich solche, welche bisher hinsichtlich der Zeit und de» Orteö weder üblich noch gestattet waren, dürfen, unter welchem Nahmen und zu welchem Zwecke es auch immer sey, in keinem Bundesstaate ohne sorauSgegangene Genehmigung der eompetenten Behörde, Statt finden. Diejenigen, welche zu solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen oder Ausschreibungen Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen. Auch bey erlaubten Volksversammlungen und Volksfesten ist eS nicht zu dulden, daß öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden. Diejenigen, welche sich bieg zu Schulden kommen lassen, sind nachdrücklich zu bestrafen, und wer irgend eine Volksversammlung dazu mißbraucht, Adressen oder Beschlüsie in Vorschlag zu bringen, und durch Unterschrift oder mündliche Beystimmnng genehmigen zu lassen, ist mit geschärfter Ahndung zu belegen. 4. Das öffentliche Tragen von Abzeichen in Bändern, Kokar- den oder dergleichen, sey eS von In- oder Ausländern, in andern Farben, als jenen des Landes, dem der, welcher solche trägt, als Untertan angehört, das nicht au-torisirte Aufstecken von Fahne» und Flaggen, daS Errichten von FreyheitSbäumen und bergt. Aufruhrzeichen ist unnachsichtlich zu bestrafen. 5. Der am 20. September 1819 gefaßte, gemäß weiteren Be- schlusses vom 12. August 1824 fortbestehende proviforsiche Beschluß über dir in Ansehung der Universitäten zu er- 3y8 Vom 16. August. greifenden Maßregeln, wird sowohl im Allgemeinen als insbesondere hinsichtlich der in den §§. z und 3 desselben enthaltenen Bestimmungen in den geeigneten Fällen, in so weit eS noch nicht geschehen, unfehlbar zur Anwendung gebracht werden. §. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, UniversitätS - und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Ueberschrei-tung der Gränzen ihres Berufes durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflußes auf die Gemüther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlage der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen AmreS unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbey, so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punct definitive Anordnungen ausgesprochen fei) 11 werden, irgend ein Hinderniß im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art nie anders, als auf den vollständig motivirten Eintrag des der Universität Vorgesetzten Regierungsbevollmächtigten, oder von Demselben vorher eingeforderten Bericht beschlosien werden. Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bey irgend einem öffentlichen Lehrinstitute wieder angestellt werden. tz. 5. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Nahmen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Correspon-denz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den RegiernngSbevollmächtigten soll in Ansehung dieses PuncteS eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden. Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung deS gegenwärtigen Beschlusses $70 Vom s6. August. erweislich in geheimen oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bey keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen. 6. Die Bundesregierungen werden fortwährend die genaueste polizeyliche Wachsamkeit auf alle Einheimische, welche durch öffentliche Reden, Schriften oder Handlungen ihre Theilnahme an aufwieglerischen Plänen kund oder zu deßfalstgen Verdacht gegründeten Anlaß gegeben haben, eintreten lassen; sie werden sich wechselseitig mit Notizen über alle Entdeckungen staatsgefährlicher geheimer Verbindungen und der darin verflochtenen Individuen, auch in Verfolgung deßfalsiger Spuren, jederzeit aufs Schleunigste und Bereitwilligste unterstützen. 7. Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergeben oder Verbrechen in einem der Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische und Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbindungen zum Umsturz des Bundes oder der deutschen Regierungen gebildet haben, und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist besondere Aufmerksamkeit zu wenden; zu diesem Ende sind überall in den Bundeslanden die bestehenden Paßvorschriften auf das Genaueste zu beobachten, und nöthigen Falls zu schärfen. Auch werden die sämmtlichen BundeS-Regierungen dafür sorgen, daß verdächtigen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck ihres Aufenthaltes im Lande nicht befriedigend auöweisen können, derselbe nicht gestattet werde. 8. Die Bundesregierungen machen sich verbindlich, Diejenigen, welche in einem Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, um der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf erfolgende Requisition, in so fern et nicht eigene Unterthanen sind, ohne Anstand auszuliefern. g. Die Bundesregierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die prompteste militärische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß die Zeitverhältnifle gegenwärtig nicht minder dringend als im October i850 außerordentliche Vorkehrungen wegen Verwendung der militärischen Kräfte des Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung de» Beschlüsse- vom ri. October 1850, betreffend die Maßregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutschland, auch unter den jetzigen Umständen, und so lange als die Erhaltung der Ruhe in Deutschland eS wünfchenSwerth macht, ernstlich angelegen seyn lassen. 38o Vom a6. August. io. Sämmtliche Bundesregierungen verpflichten sich, unver-weilt diejenigen Verfügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maßregeln nach Maßgabe des in den ver» schiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erfordernisse-getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen. 154. Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung zur Unterdrückung zweyer badischen Zeikblätter, nähmlich des Freysinnigen und des Wächters am Rhein. Der mit hoher Hofkanzleyverordnung vom s. August iszr, Zahl 18351, herabgelangte Beschluß der deutsche» BundeSver-fammlung auö der sechsundzwanzigsten Sitzung am 19. July 1832, betreffend die Unterdrückung zweyer badischen Zeitblätter, nahm-lich des Freysinnigen und de- Wächters am Rhein, und die In-terdietion der Redactoren derselben wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 26. August 1832, Zahl 14011. Kund gemacht durch das Amtsblatt der Grätzer Zeitung. Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt in der sechsundzwanzigsten Sitzung am 19. July, den Mißbrauch der Presse, und die im Großherzogthume Baden erscheinenden Zeitblätter : »Der Freysinnig«« und »Der Wächter am Rhein« betreffend. 1. Die im Großherzogthum Baden erscheinenden Zeitblätter: »Der Freysinnige« und »Der Wächter am Rhein« werden von der Bundesversammlung, kraft der ihr durch den Bundesbeschluß vom 20. September 1819, und i6_ August 1824 übertragenen Autorität unterdrückt, und in allen deutschen Staaten verbothen, auch wird alle fernere Fortsetzung dieser Zeitblätter untersagt. 2. Die großherzoglich - badische Regierung wird durch ihre Ge- sandtschaft ersucht , diesen Beschluß sogleich zu vollziehen und davon die Anzeige zu machen. 5. In Folge dessen werden die angeblichen Herausgeber gedachter Zeitblätter, nähmlich des Freysinnigen» Friedrich Wagner, und des Wächters am Rhein, Fr. Schlund, 381 Vom 17. August. binnen fünf Jahren a dato in keinem Bundesstaate bey der Redaction einer ähnliche» Schrift zugelaffen. 4. Sämmtliche Regierungen werden zur Bekanntmachung und Vollziehung dieses Beschlusses, auch binnen vier Wochen über daS Verfugte die Anzeige zu machen eingeladen; endlich 5. Wird die großherzoglich -- badische Regierung noch besonders unter Bezug auf den Beschluß in der sechzehnten Sitzung vom 10. May d. I. aufgefordert, die in der achtzehnten dießjährigen Sitzung am 24. May zugesicherten Aufschlüsse über den eigentlichen Redackeur des nunmehr unterdrückten Zeitblattes: »Der Wächter am Rhein« binnen vierzehn Tagen witzutheilen, auch diese Aufklärung auf die wirklichen Redacteurö des »Freysinnigen« zu erstrecken. 155. Stämpelbefreyung der Empfangsbestätigungen über die aus den Deposttenämtern erfolgte Urkunden. Die k. k. allgemeine Hofkammer ist vermög Verordnung vom 14. August 1832 , Zahl 23753/ in die Kenntniß gekommen/ daß sich bey einigen Gerichtsbehörden in Steyermark bey Erfolg, lassung der in ihren Deposirenämtern aufbewahrten Privatschuld-verschreibungen verschieden benommen werde/ indem solche Urkunden bey einigen dieser Gerichtsstellen nur gegen gestämpelte/ bey anderen gegen ungestämpelte Empfangsbestätigungen erfolgt würden. Um nun diesem Uebelstande zu begegne»/ werden die k. k. Kreisämter in Folge Eingangs erwähnter hohen Hofkammerver-ordnnng hiermit angewiesen/ die Dominien und Magistrate dahin zu belehren , daß die gedachten Empfangsbestätigungen, da die Depositenämter bey Erfolglassnng von P r i v at- Schuldscheinen/ Satzbriefen und dergleichen Urkunde»/ keine wirkliche Zahlung leisten, und sich deren Empfang von den Parteyen nur wegen der Ordnung der eigenen Manipulation bestätigen lassen, im Sinne des §. 9 litt, h Ii, des. allerhöchsten StämpelpatenteS, vom Gebrauch deS Stämpels frey sind. Gubernialverordnung vom 27. August 1832, Zahl 14139; an die Kreisämter. 302 Lom 28. und 29. August. 156. Verhängung der Gehaltssperre wegen Urlanbsüberschrei-tung gegen die mit Adjuten betheilicn landesfürsili« chen Anscultanten und Concevtspracticanten. Laut hohe» Hofkanzleydecretes vom 10. August 1332/ Zahl 17959/ haben @e. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 7. April d. I. allergnädigst anzuordnen geruhet/ daß auf die mit Adjuten betheilten landesfürstlichen AuScultanten/ welche ihre UrlaubSzeit überschreiten, die gegen besoldete Beamte hier-wegen bestehenden Vorschriften der GehaltSsperre in verhältniß-mäßige Anwendung zu bringen seyen. Da diese allerhöchste Anordnung auch auf die mit Adjuten betheilten ConccptSpracticanten ihre Anwendung findet/ so ist fich in jenen Fällen/ wo mit Adjuten betheilte ConccptSpraeti-canten ihre Urlaubszeit überschreiten, darnach zu benehmen. Gubernialverordnung vom 28. August 1832/ Zahl 15880; an die Kreisämter und an das Fiscalamt. 157. Nichtbesctzung der Dicnsiesstellen bevor der damit verbundene Gehalt fiep geworden ist. Seine k. k. Majestät haben in Absicht auf den Zeitpunkt, von welchem erledigte Dienstesstellen wieder besetzt werden dür. fen, gemäß einer durch die k. k. allgemeine Hofkammer anher mitgetheilten allerhöchsten Entschliessung vom 16. May d. I. zu befehlen geruhet, daß zur Besetzung erledigter Dienstesstellen erst dann zu schreiten sey, wenn auch der damit verbundene Gehalt frey geworden ist/ die Erledigung der Stelle mag nun durch die Beförderung deö damit Bekleideten, oder durch dessen Pensionirung, oder durch dessen Ableben eiugetreten seyn. Diese allerhöchste Entschliessung hat daher zur Wissenschaft und Darnachachtung in allen vorkommende» Fällen, und auch in 383 Vom 3o. u. 3i. August. solchen zu dienen, welche die Wiederbesehung erledigter Dien-steSplätze bey ständischen und städtischen Körpern, oder sonst die politischen Fonds betreffen. Gubernialverordnung vom 29, August 1352, Zahl 12640. 158. Nichtanwendbarkeit der Vorschrift wegen drcyjähriger provisorischer Dienstleistung der Lehrer, auf die bey geistlichen Coinunitäten bestehenden Schul, und Studienanstaltcn. Die hohe k. k. Studienhofcommiffion hat mit Verordnung vom 12. August 1832, Zahl 3575 , entschieden , daß die mit Gubernialcurrende vom 26. September 1326, Zahl 20793,*) bekannt gemachte allerhöchste Verordnung, welche neu eingestellte Lehrer die ersten drey Jahre ihrer Dienstleistung als provisorisch angestellt erklärt, auf jene nicht anwendbar sey, welche an Schul» und Studienanstalten, die einer geistlichen Communität anver» traut sind, beym Lchramte verwendet werden, und Glieder derselben Comunität sind, indem sie mit Decrek nicht angestellt werden, und ad nutum amovibiles sind. Gubernialverordnung vom 30. August 1332, Zahl 14346; an die Gymnasial-Schuldirectionen. 159. Ueberwachung der Landgerichte durch die Kreisämter bey Gelegenheit der Krcisbereisungen. Ueber ein von dem f. k. innerösterreichischen - küstenländischen Appellationsgerichte unterm 16. August 1832 , Zahl 9619, hie-her gestelltes Ersuchen erhalten die k. k. Kreisämter den Auftrag a) die auf Kreisbereisungen , oder in sonstigen Geschäften auf Landgerichtsherrschaften abgeordneten Kreiscom- ') Siehe P. 05. S. Band 8, Seite 306, Zahl 1,39, 384 Kom Zl. August. mistäre anzuweisen, dost sie jederzeit auch untersuchen, ob die Landgerichtsherrschaften sich in Criminalgeschästen nach $. %zz St. G. 23. I. Theil saumjelig benehmen, dann ob sie die ihnen vermöge des 5. Hauptstückeö des St. G. B. I. Theil in Betreff der Untersuchung der Gefängnisse und Jnquisiten obliegenden Pflichten erfüllen; b. die dießfälligen Erhebungen sind zur weitern Amtshand. lung dem k. k. Appellations- und Criminal- Obergerichte mitzutheilen; c. haben die k. k. Äreisämter strenge darauf zu halten, daß die Landgerichtsherrschaften nur von den Kreiöämtern geprüfte, sonach beeidete, und unbescholtene Menschen als Gerichtsdiener anfnehmen, da die bey den Landge-richtsherrschaften vorfallenden Entweichungen der Jnquisiten und die darüber gepflogenen Erhebungen zeigen, daß die Gerichtsdiener häufig ungeprüft, und unbeeidigt sind, und ihre Pflichten nicht selten auffallend vernach-lässigen. Gubernialverordnung vom 31. August ,852, Zahl 14180; an die Äreisämter, und Jntimat an daö Appellationsgericht. 160. Ausdehnung des mit dem römischen Hofe abgeschlossenen Deserteurs - Cartels auf die in dessen Dienst getretenen Schweizer - Regimenter. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 9. August ,832, Zahl 17961, hat der römische Hof im ministerielen Wege den Wunsch ausgesprochen, daß die mit demselben wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteure geschlossene Convention, welche mit Gnbernialdeeret vom 26. May ,823, Zahl 8052, *) bekannt gegeben wurde, auch auf die gegenwärtigen in römische Dienste getretenen Schweizer Regimenter ausgedehnt werde, und die k. k. geheime Hof- und Staatökanzley hat sich einverständlich *} Siehe P. G. S. Band S, Seit« 81, Nr. So. ißorn y. September. 385 stündlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe herbeygelasseu, diesem Wunsche zu willfahren. Wovon die Kreisamter zur Darnachachtung und angemessenen Verfügung in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialoerordnung vom 9. September 1832/ Zahl 13726; an die Kreisämter/ Polizeydirection / und an das FiScalamt, dann Intimst an baS ?lppellationsgericht, Landrecht und Gene-ralcommandv/ an das Oberbergamt, und Berggericht zu Leoben, und an die Camera!-Gefällenverwaltung. 161. Behebung der den politischen Fonds gehörigen Interessen binnen 14 Tagen nach der Verfallszeit. Üu$ Anlaß eines vorgekommenen Falles, wo durch saumselige Behebung von Interessen einem öffentlichen Fond ein Nachtheil zugegangen ist, wurde mit hoher Studienhofcom-missionöverordnung vom 25. August 1832, Nr. 4011, bestimmt, daß die unterstehenden Lassen, die Interessen der, den politischen Fonds gehörigen Obligationen sogleich wen» sie fällig sind, oder doch längstens binnen der darauf folgenden 14 Tage zu beheben, und die Landesbuchhaltung jede allsallige Uebertre-tung dieser Vorschrift zur Kenntniß der Landesstelle zu bringen habe. Gubernialoerordnung vom 9. September 1832, Zahl 14889; an das Camera! - Zahlamt, und die Provinzial - Staatsbuch-' Haltung. 162. Bestimmung der Rubriken zur Verfassung der Ausweise über die von. Lehranstalten ausgeschlossenen Studierenden. Um für die Zukunft in den Verzeichnissen der von einer Lehranstalt ausgeschlossenen Studierenden die nöthige Genauig- Gesetzs««ml»»g XIV. rheil. 25 386 Vom 20. September. feit für die Frage über die Identität der Person zu erzwecken, hat die k. k. Studienhofcommission mit Verordnung vom 25. August 1832, Zahl 3768, für diese Verzeichnisse gleichförmige Rubriken, und zwar folgende vorzuschreiben befunden; a. Tauf- und Zunahme des Ausgeschlossenen. b. Vaterland und Geburtsort. c. Alter und Religion. d. Studien und Jahrgang, in dem er sich befand, als ihn die Auöschlieffung traf. e. Ursache der Auöschliessung. Hiervon werden die Studiendirectorate und Gymnasialdirec-tionen mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 3. November 1827, Zahl 24424, *) zur Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 9. September ir>32, Zahl i48gi ; an die Studiendirectorate und Gymnasialdirectionen. 163. Berbüth der Ueberlastung der Findelkinder an ihre natürlichen Mütter oder an deren nächste Verwandten mit Bezug der Verpflegsgebühr. Auö Anlaß eines vorgekommenen Falles hat man für noth-wendig gefunden, der Versorgungsanstaltenverwaltung aufzutra-gen, dem Oberwaisenvater, die strengste Weisung zu geben, unter keinem Vorwände einer natürlichen Mutter oder dem Vater oder den Großältern, wenn ihm diese Verwandtschaft bekannt ist, daö eigene Kind gegen VerpflegSkosten aus dem Findelfonde zu überlassen, und im Falle sich ein Findling in einem solchen Verhältniß befände, solchen augenblicklich zurück zu nehmen, und anderwärts unterzubringen. Gubernialverordnung vom 20. September 18.32, Zahl 15124; an die Versorgungsanstaltenverwaltung. •) Siehe P. ©. Band 9, Seite 363, Nr. >88. Vom -21. September Bd# 164. Bestimmungen über die Zulassung der Zöglinge zu den bcrgacademischen Vorlesungen zu Schemnitz und über die Betheilnng derselben mit Aerarialstivendien. Laut hoher Hofkammerverordnung vom 7. September t832, Zahl 9707, haben Se. Majestät nachstehende Bestimmungen hin. sichtlich der Zulassung zu den bergacademischen Vorlesungen zu Schemnitz in Ungarn und der Betheilung einiger bergakademi-schon Zöglinge mit Aerarialstipendien von jährlich 200 fl. C. M. allergnädigst zu genehmigen geruht: 1. Der Besuch der Bergaeademie ist frey, und Jedem, der sich mit entsprechenden Zeugnissen über die erlernten philosophi-scheu Wissenschaften auszuweisen vermag, gestattet. 2. Den Zöglingen, welche auf kein Stipendium, und auf keine dereinstige Anstellung int montanistischen Staatsdienste Anspruch machen, bleibt die Wahl der Zweige, für welche sie sich ausbilden wollen, überlassen. 3. Zur Erlangung emes Stipendiums, sind entsprechende Zeugnisse über die philosophischen Wissenschaften, gute Sitten, und Mangel an eigenen Mitteln erforderlich. 4. Die mit Stipendien betheilten Individuen, müssen sich den vom Staate festgesetzten dreyjährigen Lehrcursen, und der eingeführten Reihenfolge unterziehen. 5. Der Genuß der Stipendien dauert bloß während deS Besuches der Lehreurse, und während eines Jahres für die practische Ausbildung. 6. Nach Vollendung der dreyjährigen theoretischen und einjährigen praktischen Ausbildung entsteht erst die Fähigkeit zur Aufnahme in den montanistischen Staatsdienst. 7. Die Verlheilung der Stipendien wird jederzeit nach vorauö-gegangener Kundmachung im Wege der betreffenden Behörden und Aemter, und nach Vernehmung der königl. Bergakademie-Direction zu Schemnitz, von der k. f. allgemeinen Hofkammer vorgenommen werden. 388 Vom 22. September. Dieß wird mit dem Beysahe bekannt gemacht, daß diejenigen, welche in Zukunft auf die Bergakademie in Schemnitz abzugehen wünschen, sich wegen Erhaltung der Päße bey den betroffenen Behörden selbst zu bewerben, nach deren Erlangung, die Reste dahin, und zwar noch vor dem 1. November, als den jedeömahligen Anfang der bergacademifchen Lehrcurfe, anzutreten; und bey ihrer Ankunft alldort, sich bey dem bergacademi-fchen Directorate, d. i. bey dem königl. niederungarischen Oberstkammergrafenamte mit Vorweisung ihrer entsprechenden philosophischen Studienzeignffe, geziemend zu melden haben. Gubernialverordnung vom at. September i83a, Zahl 15645 ; an die Kreisämter und Studiendirectorate. 165. Beschränkung der Gültigkeit der Paffe auf die darin bestimmte Zeit, -Ort, und Provinz. AuS Anlaß eines specielen Falles, wo eine Bezirksobrigkeit ein Individuum, welches zwar mit einem Paffe versehen war, der aber auf die Provinz, wo eS betreten wurde, nicht lautete, auf ihre Rechnung als Paßlosen zum Militär stellte, hat die hohe Hofkanzley rücksichtlich der Gültigkeit dieser Stellung mit Dekret vom 25. August issa, Zahl 19763, Folgendes erlassen: Durch das Hofkanzleydeeret vom ao. Marz i8as, *) Zahl 6a6g, sind die Obrigkeiten berechtiget worden, fremdherrschaftliche Individuen, welche mit keinem Paffe, oder mit erloschenen oder ungültigen Paßen versehen sind, ans ihre eigene Rechnung zu stellen. Die Gültigkeit eines Passes ist nicht allein in Rücksicht auf die Zeit seiner Dauer, sondern auch in Rücksicht auf den Ort oder der Provinz, wohin die Reisebewilligung durch den Paß gegeben wird, zu beurtheilcn. Diese Bewilligung drückt bestimmt auS, wohin zu reisen, oder wo sich aufzuhalten, dem Individuum gestartet, und mit» *) Siehe P. G. S. Band 10, Seite i44, Nr. 78. Vom 24. September. 38g hm wozu eö dießfalls berechtiget ist; für eine andere Provinz hat der Paß daher keine Wirksamkeit und ist ungültig. Wer sich demnach in eine andere Provinz begibt, als wohin der Paß lautet, und die Reise- oder Aufenrhaltsbewilligung besteht, der befindet sich in jener Provinz mit einem ungültigen Passe. Gubernialverordnungvom 22.September m2, Zahl 15195; an die Kreisämter, und Jntimat an das Generalkommando. 166. Bestimmung über die Militärdienst-- und Landwehr-pflichtigkeit der Besitzer ständischer Gülten. liebet bie Fragen, ob nähmlich 1. Besitzer ständischer Gülten zum Landwehrdienste verpflichtet, und 2. ob dieselben überhaupt von der Militärdienstpflicht befreyet fegen ? wurde mit Hofkanzlepverordnung vom s. September 1852, Zahl 20991, erinnert: ad i. Da Seine Majestät ausdrücklich befohlen haben, daß die im Jahre 1827 emanirten neuen Rekrntirungsvor» schriften auf die Landwehr keinen Bezug haben sollen, und bis zur Einführung eines dießfallS abgeänderte» Systeme-, die dermahl bestehende Gepflogenheit aufrecht zu erhalten fey; so fegen Besitzer ständischer Gülten fortan, bis zum erwähnten Zeitpunkte, auf eben jene Art zu behandeln, wie dieselben rücksichtlich der Landwehrpflicht bisher behandelt worden sind. ad 2. Habe» Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 1. September 1852 zu bestimmen geruhet, daß die Befreyung vom Wehrdienste nur bey jenen Individuen Statt zu finden habe, welche durch die bestehenden Gesetze und Vorschriften ausdrücklich ausgenommen sind. Gubernialverordnung vom 24. September 1032, Zahl 15373; an die Kreiöämter, und Jntimat an daS Generalkommando. Igo Dom a4* September. 167. Entlassung der vor vollendetem 19 Lebensjahre exoffo zum Militär Gestellten, und deren Behandlung im Falle ihrer Entweichung. Ueber die Frage: 1. wie jene Individuen zu behandeln sind, welche in einem jungem Alter als dem vollendeten 19. Lebensjahre exoffo jura Militär gestellt werden, und von demselben entwichen sind; dann 2. ob nicht die exoffo Stellung der Vagabunden überhaupt ohne Rücksicht auf ein jüngeres Alter Statt haben könne, ist sich von Seite deö k. k. HofkriegSratheS bey Sr. k. k. Majestät die allerhöchste Bestimmung erbethen worden. In Folge der dießfalls erflossencn allerhöchsten Entschliessung vom 17. v. M. wird zu Folge hoher Hoskanzleyverordnung vom 7. d. M., Zahl 20825 , den k. k. Kreisämtern Folgende» zur genauen Darnachachtung und Belehrung der StellungSobrigkeiten bekannt gegeben: Da durch die neuen RekrntirungS-Grundsätze vom Jahre 1827 *) für die gesetzliche Stellung zum Militär das 19. Jahr als das gehörige Alter bestimmt ist, so darf wie seither auch künftighin die exoffo Stellung nur bey vollendetem 19. Lebensjahre Statt finden. Sollte sich der Fall ergeben, daß ein Individuum als Paßlos und exoffo gestellt wird, von dem eS sich nachher zeigt, daß dasselbe zur Zeit seiner Stellung noch nicht daö 19. Lebensjahr vollendet hat: so ist dasselbe unverzüglich vom Militär zu entlassen, und seiner Obrigkeit zur vorschristmäßigen Amtshandlung zu übergeben. Ware ein solches unrechtmäßig gestelltes Individuum vom Militär entwichen, so kann diese Entfernung nicht als Desertion angesehen, und bestraft werden, da die Stellung ungültig, und *) Siehe P. G. S. Band 9, Seit- 3o8, Nr. ,58. §. 4. Vom 28. September 3gv der Mann mithin nicht rechtskräftig zum Militär verpflichtet war; eö ist daher auch in diesem Falle nach vorstehender Vorschrift vorzugehen. Gubernialverordnung vom 24. September 1832/ Zahl 15678; an die Kreisämter. 168. Die Studienzeugnisse des Joanneums zu Gray find nicht unbedingt gültig. In Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 1. b. 99?. wurde mit Studienhofcommissionöverordnung vom 6. September d. I. / Zahl 4295 / hierher erinnert/ daß die Studien-Zeugnisse des Joanneums zu Grätz nicht eine unbedingte Gültigkeit habe«/ indem dieselben zwar allerdings den legalen Beweis Herstellen/ daß man sich de» bezeichneten Lchrzweig an diesem Institute eigen gewacht Hobe, und die Joanneums-Zeugnisse in Vieser Hinsicht auch in bürgerlichen Verhältnissen Gültigkeit ha-ben/ daß sie aber ein Individuum/ welches in eine öffentliche Lehranstalt eintritt, nicht diSpensiren, alle Lehrzweige, welche für den CurS, den dasselbe wählte, vorgeschrieben sind, sich eigen zu machen, wenn eö auch von einem, oder andern Zweige schon Zeugnissen vom Joanneum besäße. Diese allerhöchste Schlußfoffung wird als Erläuterung der hierortigen Kundmachung vom t. Februar 1832, Zahl 1584, *) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialkundmachung und Verordnung vom 25. September 1852, Zahl 15430; an die Stände, und Studiendirection am Joanneum. *) Siehe in diesem Bande Seite 19, Nr. 17. 3$.* Vom 23. September. 169. Commcrzial - Waaren - Stämplung der unter der Benennung Drgantine vorkommenden Waarengattung. Vermög hoher Hofkawmerverordnung vom 8. September 1832, Zahl 37938, wurde über eine Anfrage, ob die unter der Benennung Organ tine vorkommende Waarengattung der Commerzial-Waaren-Stämplung unterliege, erkannt, daß derselbe als ein zu der Gattung Mouffeline gehöriger Stoff der Stämplung zu unterziehen, und da für die mit dem Com-merzial - Waaren - Stämpelpatente vom 8. November 1792 für Mo uffelin festgesetzte Stämpelgebühr zu entrichten sey. Gubernialcurrende vom 25. September 18.32, Zahl 15868; an die LreiSämtrr, und Cameralgefällenverwaltung. 170. Einführung von Preistariffen in den Gasthäusern in Städten und Märkten, dann in den an der Post- und an den Haupt-Seitenstraßen stehenden Gasthäusern. Um den vielfältigen Beschwerden wegen Ueberhaltung der Parteyen von Seite der Gastwirthe, durch die Einführung einer genauen Controlle zu begegnen, und in dieser Beziehung in der Provinz eine Gleichförmigkeit herzustellen, findet sich daS Gu-bernium bestimmt, nachstehende Vorschriften zu erlassen: $• 1. In den Städte» und Märkte», so wie in allen an der Post- und den Haupt-Seitenstraßen gelegenen Gasthäusern, hat jeder Gastwirth über den Preis der Speisen und Getränke, der Wohnung sammt Beleuchtung und Beheitzung, dann der Stallgebühr, des Futters u. f. w., einen fpeciclen Tariff in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zu verfassen, der vor dem Gebrauche, zur Vermeidung von Verwechslungen, der BezirkS-»hrigkejt zur Vidirung vorzulegen ist. DaS Letztere hat auch zu Vom 26. September. 3g3 geschehen, so oft in den Preisenansähe» eine Veränderung vorgenommen werden will. §. 2. Dieser vidirte Tariff ist sodann zu Jedermanns Einsicht, in den Speise- und in den Gastzimmern anzuheften. §. 5. Unter keinem Vorwände ist es dem Gastwirthe gestattet, ein MehrereS zu fordern, als ihm nach dem Tariffsatze gebührt. Auch ist derselbe verpflichtet, dem Reisenden, auf Verlangen, eine genaue Specification der an ihn gestellten Forderung hin-anSzugeben. §. 4. Die Uebertretung der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften, wird im ersten Uebertretungsfalle mit einer Geldstrafe von zwey Gulden CM-, im Wiederholungsfälle mit dem doppelten Betrage, und bey fernerer Betretung, nach Umständen, auch noch schärfer geahndet werden. Bey erwiesener Ueberschreitung des TariffeS soll der Wirth nebstdem auch verhalten werden, den Mehrbetrag für die OrtSarmen abzufüh-ren, welchen auch die eingezahlten Geldstrafen zu Guten kommen. i s. Die Bestimmungen dieser Currende haben mit dem ersten Jänner 1835 in Wirksamkeit zu treten. Gubernialcurrende vom 26. September igzr, Zahl 15227; an die KreiSäntter. 171. Vorschrift über die Gebühren bey gerichtlichen und außergerichtlichen Obduktionen. Ueber die Anfrage, »ach welcher Bestimmung bey Censuri-rung der für Obductionen angerechneten Gebühren vorzugehen fry? wird nach Maßgabe der hohen Hofkauzleyverordnung vom 3 94 Vom s8. September. 4. Juny 1784 , und des §. 446 des Strafgesetzbuches II. Thei-leS, und mit Beziehung auf die Bezirköauslagen - Instruction vom Jahre 1822, §. 23 *) erinnert, daß bey derley Obduktionen und Operationen für die Vornahme selbst, wenn sie auö gericht-lichen und politischen Rücksichten vorgenomme» werden, außer der Vergütung der ZehrungS- und Reisekosten nichts, bey Privaten - aber nach einer langen Observanz für eine Höhle 4 fl. 50 kr. angerechnet, und bezahlt werde. Gubernialverordnung vom 26. September 1832, Zahl 15749; an die Provinzial«StaatSbuchhaltung. 172. Beschlüsse des deutschen Bundestages zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung im deutschen Bunde. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 28. Juny l. I. folgende sechs, die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Bunde bezweckende Artikel mittels Beschlüsse» zum Bundesgesetz erhoben. I. Da nach dem Artikel 57 der Wiener Schlußacte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhauple de» Staate» vereinigt bleiben muß. und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann: so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied de» Bunde», zur Verwerfung einer hiermit im Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur berechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht au» dem Zwecke de» Bundes hervor. II. Da gleichfalls nach dem Geist« de» eben angeführten Art. 57 der Schlußakte, und der hieraus dervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Son-verain durch die Landstände, die zur Führung einer den Bun-deüpflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen: so werden Fälle, •) Siehe P. &. ©. Band 4, Seite 463, Nr. 111. Vom 28. September. 395 in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweitrr Wünsche und Einträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen seyn, auf welche die Art. 25 und 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht werden müßten. (»Artikel 25. Die Aufrechthaltuug der inneren Ruhe und »Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. »Al« Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sichcr-»heit de- gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung »der Bundes-Mitglieder zu gegenseitiger HülsSleistung, die »Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederher-»stellung der Ruhe, im Falle einer Widersetzlichkeit der Unter-»thanen gegen die Regierung eine« offenen Aufruhr-, oder ge-»fährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten Statt finden.« »Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlich-»keit der Uuterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe un-»mittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Be-»wegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Aus-»bruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung »der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel den Beystand »deö Bundes anruft: fo liegt der Bundesverfassung ob, die »schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen .« »Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer »Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, »zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe »de- Bundes zu begehren: so ist die Bundesversammlung nicht-»desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederher-»stellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem -Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längeren »Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige »Hülfe geleistet wird, eS nothwendig erachtet.«) III. Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten darf weder den Zweck des Bunde», wie solcher in dem Art. II. 3g6 Vom 28. September. der Bundesacte und in dem Art. I. der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe die Erfüllung sonstiger bundeöverfassnngSmäßiger Verbindlichkeiten gegen den Bund, und nahmentlich der dahin gehörigen Leistung von Geldbeträgen hinderlich feyn. IV. Um die Würde und Gerechtsame deS Bundes und der den Bund repräfentirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich aber in den einzelnen Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den Regierungen und ihren Ständen bestehenden verfaffungsmäßigen Verhältnisse zu erleich-tern, soll am Bundestage eine mit diesem Geschäfte besonders beauftragte Commission vor der Hand auf 6 Jahre ernannt werden, deren Bestimmung seyn wird, insbesondere auch von den ständischen Verhandlungen in den deutschen Bundesstaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen, die mit den Verpflichtungen gegen den Bund, oder mit den durch die Bundesverträge ga-raotirten Regierungsrechtrn in Widerspruch stehenden Anträge und Beschlüße zum Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit zu machen, und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche demnächst, wenn sie die Sache zu weiteren Erörterungen geeignet findet, solche mit den dabey betheiligten Regierungen zu veranlassen hat. Nach Verlauf von 6 Jahren wird die Fortdauer der Commission weiterer Vereinigung Vorbehalten. V. Da nach Art. 59 der Wiener Schlußakte da, wo Oef-fentlichkeit der landständischen Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, die Gränzen der freyen Aeußerung weder bey den Verhandlungen selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe de» einzelnen Bundesstaates, oder des gesammten Deutschlands gefährdete Weise überschrit-ten werden darf, und dafür durch die Geschäftsordnung gesorgt werden soll: so machen auch sämmtliche Bundesregierungen, wie sie eS ihren Bundeöverhältnissen schuldig sind, sich gegen einander anheischig, zur Verhüthung von Angriffen auf den Bund in den ständischen Versammlungen und zur Steuerung derselben, jede nach Maßgabe ihrer inner« Landesverfassung die angemessenen Anordnungen zu erlassen und zu handhaben. 397 Vom 29. September. VI. Da die Bundesversammlung schon nach dem Art. 17 der Schlußakte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesacte, und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären: so versteht eS sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes - und der Schlußakte mit rechtlicher Wirkung auch nur allein und auSschliessend der deutsche Bund berechtigt ist, welcher dieses Recht, durch sein verfaßungS-mäßi'geS Organ, die Bundesversammlung ausübt. Diese Beschlüße werden demmach in Folge hohen Hofkanz» leydeereteS vom 23. l. M., Zahl 22250, hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. Gubernialcurrende vom 28. September 1832, Zahl 1601/1; an die Kreisämter. 173. Beschränkung der Befugniß die Raten der pains d'ab-baves zu veräußern oder zu verpfänden. Den k. f. KreiSämtern wird die nachfolgende Currende deS f. k. innerösterreichisch- küstenländischen AppellationSgerichteö vom ly. September 1852, Zahl 12002, betreffend die vom allerhöchsten Aerario übernommenen pains d’abbayes zur Bekanntmachung au alle Gerichtsbehörden mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 29. September 1852, Zahl 15966; an die Kreisämter. Currende des k. k. in. oft. küstenl. Appellationsgerichtes. Se. k. k. Majestät haben über einen a. u. Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer mittels allerhöchster Entfchlieffung vom 8. Juny 1832 zu bestimmen geruht: hinsichtlich der tn Folge Uebereinkunft mit der königl. niederländischen Regierung von dem k. k. allerhöchsten Aerarium übernommenen pains d’abbayes. in sofern die ursprünglichen VerleihungSurknnden die ausdrückliche Beschränkung enthalten, daß sie ohne Bewilligung der Regierung weder veräußert noch verpfändet werden dürfen, ftp Vom 2. October. 3g8 sich, waS die feit der Uebernahme der pains d’abbayes auf DaS österreichische Aerarium fällig gewordenen, oder noch fällig werdenden Bezugs-Raten betrifft, genau nach dem Wortlaute jener Beschränkung zu benehmen; — die Wirkung derselben sey aber keineswegs, auf die schon vor dem Zeitpuncte der Uebernahme (d. i. 5. März 1828) verfallenen Rückstände auSzudehnrn. Welche mit Hofdecret der k, k. obersten Justizstelle vom 31. August l. I., Hofzahl 5319, anher gelangte Entschließung im Nachhange des Hofdecrets vom 1. August 1829, Hofzahl 4371, zur Wissenschaft hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurr am 19. September 1852. 174. Nichtanwendung der Vorschrift, daß eine im zweyten Semester des Studiums der Philosophie erhaltene nachthcilige Sittenclaffe von Fortsetzung des Studi-rcns ausschließt, auf die untern Gymnasial-Schüler. Laut hoher Studienhofeommissionsverordnung vom n. September 1832, Zahl 4213, ist in die Auflage des Gymnasialcoder vom Jahre 1829 auö Versehen eine Verordnung im 3. Abschnitte Nr. 23, Litt. b. ausgenommen worden, welche nur die Studierenden der Philosophie betrifft, daß nähmlich eine im 2. Semester deö Schuljahrs erhaltene nachtheilige Sittenclaffe die Wirkung habe, daß ein solcher Studierender im nachfolgenden Schuljahr weder 0» derselben, noch an einer andern Lehranstalt als öffentlicher Hörer aufgeuommen werden könne. Diese Verordnung im angeflihrten Abschnitte des Gymnasial-coder ist daher, da sie auf die fünf untern Classen der Gymnasien keine Anwendung findet, daselbst durchzustreichen. Gubernialverordnung vom 2. October 1832, Zahl 15834; an die Gymnasialdirectionen. 175. Anwendung der wegen Bestimmung des Ausrufspreifes bey Relizitationen ersioffenen Vorschr ft auf politische Fonds und Anstalten. Mit Gubernialverordnung vom 16. August 1832,3.13298, *) ist die hohe Hofkammerverordnung vom 14. July l. I., Zahl *) Siehe in diesem Bande Seite 35i, Nr. j46. Vom 3. October. 399 30835 , bekannt gemacht worden, welche die allerhöchsten Bestimmungen in Beziehung auf die Frage: ob für die Zukunft bey Relijitatiouen ärarischer Objecte auf Rechnung und Gefahr Vertragsbrüchiger Contrahenken der ursprüngliche FiscalpreiS, oder der letzte Erstehungspreis zur Grundlage zu nehmen fry, enthält. Mit Beziehung auf diese Verordnung ist mit hohem Hof-kanzleydeerete vom 23. August d. I , Zahl 18679, erinnert worden, daß die in Rede stehenden allerhöchsten Bestimmungen auch auf die Versteigerungen für politische Fonds und Anstalten ihre Anwendung zu finden haben. Gubernialverordnung vom 3. October 1832, Zahl 14651; an die Kreisämter, Provinzial-StaatSbuchhaltung, Baudireetion, und an das FiScalamt. 176. Bestimmung der Revisionsclausel, welche die Sanitäts-beamten an den aus einem öffentlichen Fonde zu bezahlenden Arzneyconten bcyzusehen haben. Da bey der Prüfung der zur Richtigstellung der Tare bey der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonds einlangenden Arzneyconten wahrgenommen worden ist, daß die darauf vorkommenden Unterschriften jener Aerzte, Physiker oder sonstigen Sanitätsbeamten, denen die Revision quoad linčam medicam, obliegt, größtentheils entweder ohne jede, oder mit solchen Bestätigungen versehen sind, daß der wirk-liche Vollzug der Revision zweifelhaft ist, indem sie sich meistens bloß auf die Tarrichtigkeit oder auf die geschehene Collationirung der Recepte mit den Conten beziehen: so ist mit hohem Hofkanzleydecrete vom 28. August 18:52, Zahl 19252, mit Bezug auf daS mit hierortiger Verordnung vom 12. August 1829, Zahl i4t85, *) bekannt gemachte frühere Hofdecret vom *) Siehe die hier nachträglich aufgenommene Verordnung. 4oo Vom 3. October. 16. July 1829, Zahl 1319t, angeordnet worden, daß die Kreis-Ämter und Localbehörden darauf zu sehen haben, damit auf allen Arzneyeonten, die sie künftig für Rechnung deS Staatsschatzes oder eines andern was immer für Nahmen habenden öffentlichen FondeS zur Zahlungserwirkung vorlegen, unter Beobachtung aller bereits bestehenden Vorschriften noch die bestimmte Clause! „in linea medica revidirt“ und je nach dem Befunde mit dem Beysatze »mit« oder »ohne Bemänglungen auf den Reeepten« nebst der Unterschrift und dem Charakter deS revidirenden ArzteS, ersichtlich fty. Gubernialverordnung vom 5. October iszr, Zahl 15256; an die KreiSämter, Provinzial-StaatSbuchhaltung, und an das Protomedicat. Gubernialverordnung vom 12. August 1829, Zahl i4i85 ; an die Kreisämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, und den provisorischen Herrn Protomedicus Dr. Lorenz v. Best. Die hohe k. k. Hofkanzlcy hat mit Verordnung vom 16. Jifly d. I., Zahl 13191, den Auftrag erlassen, künftig alle auf Rechnung des Aerarö oder der öffentlichen Fonde zur Zahlungsanweisung vorkommenden Arzneyeonten, wenn sie stets bleibende Anstalten betreffen, ohne Unterschied des Betrages, wenn sie sich aber auf Epidemien, Epizootien, oder andere zufällige Krankheiten gründe», sobald sie den Betrag von 25 fl. C. M. überschreiten, nach vorher genommener Einsicht deS LandcSpro-tomedicats in Bezug auf die anvefohlene Revision der Districts-und Kreisärzte quoad lineam medicam, und vorgenommener Adjustirung quoad calculum von Seite der Provinzial-Staats-buchhaltung der k. k. Stifrungenhofbuchhaltung zur normalmäßigen Censur quoad taxam unmittelbar einzusenden. 177. Unterdrückung mehrerer gefährlichen deutschen Zeitschriften und Bekanntmachung ihrer Redackenre. Nachstehende drey Beschlüsse deS deutschen Bundestage» auS der Sitzung am 6. September l. I werden zu Folge hoher » Hof- Lom 3. October. 4oi Hofkanzkeyverordnung vom 28. v. M., Zahl 32470, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 5. October 1832, Zahl l6z?o; an die Kreisämter. Beschlüsse. Ein Beschluß der deutschen Bundesversammlung, gefaßt in deren 53. dießjahrigen Sitzung vom 6. September, verordnet: »daß die in Sluttgard erscheinende Zeitung: deutsche allge-»meine Zeitung, unterdrückt, und in allen deutschen Buw-»desstaaten verbothen, auch alle fernere Fortsetzung dieses Blat-»teS, unter welchem Titel sie versucht werden wolle, untersagt, »endlich der Redacteur dieser Zeitung, C. A. Mebold, binnen »fünf Jahren in keinem deutschen Bundesstaate bey der Redac-»tion einer ähnlichen Schrift zugelassen werden soll.« Mittels Beschlusses in der 35. dießjährigen Sitzung vom 6. September hat die deutsche Bundesversammlung verfügt, daß der in Hildburghausen (unter noch nicht ermittelter Redaction) erscheinende »Volk-freund, ein Blatt für Bürger und Land« wegen seines der öffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung zuwider laufenden Inhaltes, von Bundeswegen unterdrückt, sonach in allen deutschen Bundesstaaten verbothen, und alle fernere Fortsetzung dieser Zeitung untersagt seyn soll; ferner, daß überhaupt die auS dem bibliographischen Institute zu Hildburghausen hervorzehenden Zeitungen und Zeitschriften, in so fern in ihnen nicht der Bestimmung de- §. 9 des provisorischen Bundes-Preßgesetzes vom 20. September 1S19, welche die nah-mentliche Benennung des Redactenrs fordert, Genüge geschieht, in den deutschen Bundesstaaten nicht dürfen in Umlauf gesetzt werden, und daß sie, wenn solches dennoch heimlicher Weise geschehen sollte, unter Bestrafung de- Verbreitens, in Beschlag genommen werden sollen. Nachdem sich aus einer nähern Ermittlung ergeben hat, daß der eigentliche Redacteur deS durch Bundeöbeschluß vom 19. July d. I. unterdrückten «Freysinnigen« der Candidak Gichne, und jener des durch denselben Beschluß unterdrückten »Wächters a m R h e i 11« bis zum May 6. I. der Dr. Franz Stromeyer gewesen ist: so wurde durch Bundesbeschluß vom 6. September verfügt, daß in Gemäßheit des §. 7 des Preßgesetzes vom Jahre 1819, diese beyden Personen binnen fünf Jahren, vom 19. July d. I. an gerechnet, in keinem Bundesstaate bey der Redaction ähnlicher Schriften zuzulassen seyen. Gesetzsammlung XIV. Thcil. 26 Vom 6. October. 4oi 178. Belehrung zur vollständigeren Verfassung der Sanitäts-berichte von Seite der Districtsphysiker. Um den HauptsanitätSberichten jene Vollständigkeit zu verschaffen, durch welche die hohe Hofkanzley in den Stand gesetzt werden kann, die SanitätSverhältniffe diese- GonvernemeutSge-biethes bestimmter beurtheilen zu können, wird den KreiSämtern mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 27. März iö->, Zahl 5626, *) wegen Erstattung der SanitätSbcrichte folgende Weisung zur weitern Verfügung errheilet: a) Jeder Districtsphysiker hat in seinem QuartalSberichte die Anzahl der Sterbfälle in feinem Distrikte für jeden einzelnen Monath anzugeben, und bey dieser Angabe diejenigen, welche sich bey Kindern bis inclusive 10 Jahren ergeben, von denen abzusondcrn, welche ältere betreffen, und diese hat dann der Kreiöphysiker in eine Totalübersicht zu bringen. b) Sind von jedem Districtsphysiker die ihm zugetheilten Be- zirke in einen Ausweis aufzunehmen, und so die Population seines ganzen Distriktes ersichtlich zu macken, damit die Vergleichungen der MorkalitätSverhältnisse möglich werden. c) Soll, wenn die Geschichte einer Epidemie in den Quar- talSberichten reassumirt wird, die Bevölkerung der Gemeinden, welche befallen waren, und die durch die Krankheit verursachte Sterblichkeit zusammengestellt, und in dem MortalitätsauSweise auch die Zahl derjenigen Individuen abgesondert ausgenommen werden, welche durch dieselbe vor der ärztlichen Hülfe getödtet wurden. d) Da in den bisherigen SanitätSberichten bloß nur von ein- zelnen Mineralquellen die Rede war, so hat jeder Physiker, um eine vollkommene Uebersicht über die mit che- •) Siehe P. G. S. Band i3, Seit- 67, Nr. 59 6. Die Zahl der Zöglinge, und auf welche Kosten dieselben per. pflegt werden. 7. Die Gesundheitspflege. L. Das Lehrpersonale, und dessen Gehalt und Emolumente. 9. Die HauSöconomie, wie sie geführt wird, und wie hoch der VerpflegSbetrag eines Zöglings zu stehen kömmt. 10. Die Stamm - oder Stiftungscapitalien , dann die Vermächtnisse, oder Geschenke, welche während bed JahreS gemacht wurden, und zugewachsen sind. Bey diesen Rubriken ist alles Das, waS zur vollständigen Kenntniß der Bildungsanstalt wiffenöwerth, oder nothwendig ist, mithin auch vorzüglich ihr Fortgang anzuführen, und zu diesem Ende ein nahmentlicheS Classenverzeichniß beyzulegen. Gubernialverordnung vom 20. November 1852, Zahl 169U; an den Director der Taubstummen - Anstalt. 194. Bekanntmachung der Amtssitze und der Wirksamkeit der "Cameral - Bezirksverwalrungen in Steyermark. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat zu Folge Erlasses vom 50. October 1852, Zahl 47479, in vorläufiger Erledigung der Anträge, welche die hiesige Camera! - Gefällen - Verwaltung rücksichtlich der Activirung der für die Provinz bestimmten drey Camera!-Bezirks - Verwaltungen erstattet hat, als Amtssitze für diese neuen Gefällen-Bezirks-Behörden die Städte Gr ätz, Marburg und Bruck gewählt. Die Wirksamkeit der e rster en wird sich über die Stadt Grätz und den Grätzer Kreis, derzweyten überden Marb nrger und Cillier, und endlich der dritten über die beyden obersteyermärkischen Kreise Bruck und Judenburg erstrecken. Gubernialverordnung vom 20. November 1832, Zahl 18569; aa die Kreisämter, Provinzial-StaatSbuchhaltuug, Stände und an das Fiscalamt. 85pm »e. November. 4id 105. ^arm der ttnterfertigung der Subarrendirungsprotokolle von Seite jener Lizitanten, welche sich zu keinem weitern Nachlasse der Preise erklären. Aus Anlaß der ungleichen NahmenSfertigung der Lizitanten und Ersteher in einem dem k. k. HofkriegSrathe vorgelegten Sub-arrendirungs - Berathungs«Protokolle hat derselbe, zu Folge Eröffnung des k. f. innerösterreichischen General-Commando vom 7. b.5ß. zu erinnern befunden, daß in diesen Protokollen künftig die Con» currenten ihre Erklärung »nicht weiter an dem Preise »schlaffen zu können«, keineswegs inögefammt am Ende in einem von der Herabbiethungölinie des behandelten Artikels entfernten Raume, sondern gleich aus der Zeile, auf welcher sie nach der VorrufungS» tour benannt, und aufgeführt sind, mit ihrer NahmenSfertigung i» bestätigen haben. Eine solche summarische Bestätigung muffe deßhalb vermieden werden, damit nicht etwa von Seiten der Concurrenten späterhin, besonder- wenn die Herabstimmung zwey oder mehrere Blätter einnimmt, Verfälschungen des Protokolls zu behaupten versucht werden können, daher es in dieser Beziehung auch zweckmäßig sey, den letztverbliebenen mindesten Preis nicht bloß in Ziffern, sondern auch mit Buchstaben zu schreiben. Gubernialverordnung vom 20. November 1832, Zahl 18834; an die KreiSämter. 196. Schutz der Rechte der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger in den deutschen Bundesstaaten gegen den Nachdruck. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung am 6. September b. I. nachstehenden Beschluß gefaßt: »Um nach Artikel 18 der deutschen BundeSacte di» Recht» »der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger gegen den Nach- Sow io, anb *s. Nsvtmber. 4»1 »druck von Gegenständen deö Buch - und Kunsthandels sicher |u »stellen, vereinigen sich die souveränen Fürsten und freyen Städte »Deutschlands vorerst über den Grundsatz: daß bey Anwendung »der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln roibet den Nachdruck »in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Untertanen eines »Bundesstaates, und jenen der übrigen im deutschen Bunde ver. »einigten Staaten gegenseitig, und im ganzen Umfange de» Bnn-»deö in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, »Verleger und Schriftsteller eine- Bundesstaates sich in jedem »andern Bundesstaate de» dort bestehenden Schutzes gegen den »Nachdruck zu erfreuen haben werden.« Dieser Beschluß wirb demnach in Folge hoher Hofkanzley. Verordnung vom 16, November 1832 , Zahl 26813 , hierdurch mit dem Beysatze zur öffentlichen Kunde gebracht, daß dessen Be. stimmungen vom Tage der gegenwärtigen Kundmachung in Wirksamkeit treten. Gubernialcurrende vom 20. November 1332, Zahl 13911; an die Kreisämter. 197. Fernere Gültigkeit der im Jahre 1527 zur Einbringung der Steucrrückstände angeordneken Executions-Maß« regeln. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 19. Zauner 1830, Zahl 6, die Bestimmung bekannt gegeben, dass die zwang«, weise Eintreibung der unterthäuigen Grund» «ud Gebäudeclassen» steuer mit Beobachtung der bestehenden ErecutionSordnuug ist allen Abstufungen, die Real-Pfändung und Abstiftung mit ein-gerechnet, von der Bezirksobrigkeit vorzunehmen fey, und man fand sich daher veranlaßt, diese Normalöestimmung, welche der frühe, ren, mit Hofkanzleyverordnung vom 27. November, bekannt gemacht mit Gubernialverordnung vom 13. December 1827, Zahl 27355 ,*) festgesetzten gerade entgegenstand, mit Guberuial-Ver. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 387, Zahl 100. 4s* Sem 17. November- vrdnung vom 2. Februar >S3o, Zahl 566,*) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Allein, da die hohe Hofkanzley bey Gelegenheit eines spe-eiellen Falles ausdrücklich erklärte, daß die in der Hofkanzleyver-ordnung vom 19. Jänner i83o, Zahl 6, ausgesprochen« Norm nur für Niederöstreich zu gelten, habe, und die Frage, ob sie auch auf Steyermark anzuwenden seyn werde, zum Gegenstand einer eigenen, noch nicht beendigten Verhandlung machte: so hat gegenwärtig in Bezug auf die ExecutiouSführung bey Steuerrückständen die Hofkanzleyverordnung vom 27. November (Guber-nialintimat vom 15. December igr?, Zahl 27355 ) zu gelten, nach dessen Vorschriften sich in so lange zu benehmen seyn wird, als den k. k. Kreiöämtern keine anderweitige Verfahrungöart als gesetzliche Norm wird bekannt gegeben werden. Gubernialverordnung vom 21. November 1832, Zahl 4824/@t.; an die Kreisämter. 198. Bestimmungen über die Einrechnung der Militär-Dienst' zeit bep den in Civildienste.tretenden Militär-Individuen im Falle ihrer Pensionirung oder Provi-ftonirung. Seine Majestät haben über die Pensionsbehandlung der aus dem Militärstande in Civildienste eingetretenen Individuen nachstehende zwey allerhöchste Entschliessungen herabgelangen zu lassen geruhet, und zwar di« erste unterm 22. May i83o folgenden Inhalte-: Den Militär-Individuen, welche aus der aetiven Militär-Dienstleistung unmittelbar in CivilstaatSdienste eintreten, ist bey ihrer sodannigen Pensionirung oder Provisionirung nach den Ci-vilpensionSnormen die Militärdienstzeit zu Guten zu rechnen; jene Militär-Individuen aber, welche als Real- oder Halbin- *) Siehe P. G. S. Band is, Sille 4a, Zahl ,7. Dom 47. November. 4*3 validen nicht unmittelbar auS der Militärdienstleistung, sondern erst nach einer kürzer» oder langem in dem Jnvalidenstande zugebrachten Zeit auS selbem in Civildienste treten, sind nur nach zehn im Civildienste zurückgelegten Jahren zur Erlangung einer Livilpension oder Provision fähig. Werden sie vor zurückgeleg. ten zehn Civildienstjahren zum Dienste unfähig, so treten sie in die Jnvalidenversorgung oder sonstigen Militär-Ruhegenüsse wieder ein, die sie, als sie in LivilstaatSdienste traten, genossen haben. Wenn sie aber nach vollstreckter zehnjähriger Civildienstlei-stung pensionirt werden, so sind ihnen auch die im Militär vollbrachten Dienstjahre, (jedoch mit Ausschluß der im Jnvaliden-stande zugebrachten Zeit) bey Bemessung der Civilpension oder Provisiou zu Guten zu rechnen. Bey solchen Individuen aber, welche die Militärdienste quittirt, oder ihre Entlassung SuS selben genommen, oder erhalten haben, versteht eS sich von selbst, daß ihnen die im Militärdienste zugebrachten Jahre, wenn sie nach der Hand in CivilstaatSdienste treten sollten, bey ihrer Pensio-nirung oder Provisionirung nicht einzurechnen sind. UebrigenS hat «S in Bezug auf die Behandlung der Militär. Individuen bey ihrem Uebertritte in Civildienste lediglich bey den bestehenden Vorschriften zu bewenden, und hat diese gegenwärtige Anordnung nicht zurückzuwirken. Die zweyte unterm 20. August d. I. herabgelangte allerhöchste Lntschliessung über eine von dem k. k. HofkriegSrathe gemachte Anfrage, in Bezug auf die Behandlung jener Realinvaliden, welche wegen eigenen Einkommens von der Jnvalidengebühr auS-geschlossen, daher mit Abschied entlassen werden, lautet wörtlich: «Nur bey jenen Invaliden, welche ihren Abschied freywillig angesucht , und erhalten, oder der Jnvalidenversorgung für immer frey-willig entsagt haben, und dadurch auS dem Militärstande getreten sind, ist, wenn sie später in Civildienste treten, im Falle ihrer Pensionirmig oder Provisionirung die Militärdienstzeit nicht einzurechnen. Diese mit hoher Hofkammerverordnung vom 2. d. M., Zahl 473881 herabgelangten allerhöchsten Entschließungen werden zur 4*4 8»m 18. November. Wissenschaft undDarnachachtung m »orkommenden Fällen bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom ar, November tsrr, Zahl 19200; an die KreiSämter, Provinzial-GtaatSbuchhaltung, an da» Fi»» ealamt und Zahlamt. 199. Bestreitung der Heilungskosten von Seite des Militär» Aerars für die wegen bedeutender körperlicher Verletzungen vor der Assentirung in das Militärspital abgegebenen Rekruten. Auö Anlaß eine» Hofreeurse» wegen der dem Vater eine» zur Heilung einer Fußwunde in da» Milikärspital übernommenen und al» unheilbar entlassenen Rekruten aufgetragenen Bezahlung der Heilungskoste», hat die hohe Hofkanzley unterm 11. October 1832, Zahl 23206, eröffnet, daß diesem Hofreeurse eine Folge gegeben, und die Bezahlung der in Frage stehenden HeilungSko» sten um so mehr dem Militärärar zogewiesen werde, al» da» Gebrechen bed Rekruten nicht zu jenen gehörte, welche in sehr kurzer Zeit geheilt werden können, und offenbar von der Art war, daß e» dessen künftige Tauglichkeit zur Militärdienstleistung sehr in Zweifel stellen mußte. Wovon die k. k. KreiSämter zu dem Ende in die Kenntniß gefetzt werden, um sich bey der vorläufigen Zuweisung der vorgeführten, noch unaffentirten Rekruten in die Militärspitäler, und bey den hinsichtlich ihrer Heilungskosten öfter» vorkommende» Beschwerden gleichförmig und zweckmäßig benehmen zu können. Gubernialverordnung vom r». November 1352, Zahl leges; an die KreiSämter. 200. Bestreitung der Heilungskosten für erkrankte Beurlaubte, welche nicht in ein Militarfpital aufgenommen werden können. Au» Anlaß eine» fpeeielen Falle», ist die k. k. bereinigte Hofkanzley einvernehmlich mit dem k. t. Hofkrie-srathe in die Do« »6. November. 4»S nähere Berathung wegen Festfepung der Bestimmungen in Absicht auf die Bestreitung der Heilkosten für jene erkrankte Beurlaubte getreten/ welche nicht in rin Militarspital zur Behandlung ausgenommen werden/ in deren Folge mit hoher Hofkanz-leyverordnung vom 8. November 1852/ Zahl 25595, nachstehende Bestimmungen zur künftigen Darnachachtung bekannt gegeben worden sind. Für den Fall/ wenn a. der erkrankte Beurlaubte zu Hause zu bleiben wünscht, und daselbst einer entsprechenden Pflege vollkommen versichert ist; und wenn b. seine LranSportirung in bat nächste Militärspital ohne Gefahr für seinen ÄrankheitSzustand thunlich war, aber versäumt wurde, ist die k. k. vereinigte Hof-kanzley mit dem k. k. HofkriegSrathe dahin übereingekommen, daß die Vergütung der Heilungskosten nicht das Militarärar treffe, sondern, daß solche dem Beurlaubten selbst, oder seinen Angehörigen zur Last zu fallen habe. Wenn endlich c. die plötz. liehe schwere Erkrankung oder Verwundung eines Beurlaubten, welch« ihn nicht transportabel macht, erhobenermaßen durch fremde gewaltthätige Einwirkung eines Dritten oder sonstige eigene Schuld herbeygeführt worden ist, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Eutschliessung vom 30. October d. I. zu befehlen geruht, daß es in einem solchen Falle genau bey den bestehenden Vorschriften zu verbleiben habe, und keine Gemeinde verhalten werden könne, für einen erkrankten Beurlaubten die HeilungSkosten so wie für ein Mitglied der Gemeinde zu bestreiten. Gubernialverordnung vom 28. November isrr, Zahl 19295; an die AreiSämter. 201. Stamvelbefreyung der Pupillar Recognitionen in so ferne damit keine Reverse oder VerzichtSurkunden verbunden find. Die k. k. steyerm. Cameralgefällenverwaltung hat über eine dahin zur Erledigung abgetretene Anfrage, ob die Pupillar- 4*6 Dom »y. Novemb«r und i. December. Recognitionen mit Rücksicht auf die hohe Hofkammer-Erläuterung vom 14. August 1832> Zahl 23753/ vom Gebrauche de» Stäm-pels befreyt ftyen, unterm 23 November 1832 , Zahl 12362/ anher eröffnet/ daß derley Recognitionen, wenn ihr Inhalt ledig, lich auf die Anerkennung und Bestätigung der zuk eigenen Tebah-rung oder sonstigen Verfügung deS Empfängers verabfolgten De-postten» und Waisenamtsurkunden beschränkt ist/ ju jenen Urkunden gehören/ die im Sinne de» 9. §. litt. h. h., und der hierüber kund gemachten hohen Hofkammer - Erläuterung stämpelfrey zu behandeln sind. Enthalten sie hingegen Reverse, wodurch di« Vormundschafts» oder Curatelsbehörde von den Verbindlichkeiten in dieser Eigenschaft enthoben / und zugleich auf die Vertretung in Bezug einer anfälligen Schadloshaltung verzichtet/ oder diese zugesichert wird: so unterliegen sie auch als Reverse der stämpel-pflichtigen Behandlung/ und dürfen dieser um so weniger entzogen werden/ als sie dem Begriffe nach von den nach §. 9 litt. h. h, stämpelfteyen Empfangsscheine» verschieden sind, und zu einer ganz andern Urkundengattung gehören, deren gesetzliche Stämpel-Mäßigkeit sowohl in den 20. als auch in den 21. ). de» allerhöchsten Stämpelpatenteö deutlich und klar ausgesprochen und be-stimmt ist. Wovon die k.k. ÄreiSämter mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 27. August 1832, Zahl 14139,*) womit die oberwähnte hohe Hofkammerentscheidung intimirt wurde, zur eigenen Wissenschaft und Belehrung der Unterbehörden in vor: ommenden Fällen in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 29. November 1S22, Zahl 19442; an die KreiSämtrr. 202. Bestimmung der geistlichen Jurisdiction über Patental-Invaliden oder pensionirke Offiziere während ihres Aufenthaltes in einem Milikarspitale. Vermöge hoher Hofkanzleyverordnung vom 21. November »SZr, Zahl 26954, ist über dir Frage: ob Pattntalinoalidrn •) Sieh« in diesem Bande Seite 381, Zahl »55, $3om 3. November. 4»7 oder pensionirte Offiziere fur die Zeit ihre- Aufenthalte- in einem Militärspitale unter die Jurisdiction der Militär - oder Livik-geistlichkeit gehören? vom k. k. Hofkriegörathe, einvernehmlich mit der k. f. vereinten Hofkanzley, Folgendes festgesetzt worden: »Wenn Mili'tärindividuen/ welche nach ihrer Cathegorie zu der »militia stabilis claffifijirt sind, es sey zu zeitlicher Dienstleistung »oder zu zeitlicher Obsorge, Pflege oder Heilung bey einem Mi-»litärkörper einrücken, oder aufgenommen werden, sogelange» »dieselben für die Zeit, als sie sich allda befinden, unter diejeni-,ge geistliche Jurisdiction, welcher gesagter Militärkörper selbst »zugewiesen ist.« Diese Anordnung wird den AreiSämtern nachträglich zur Gu-bernialcurrende vom s. October isos, Zahl 22598, zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernialverorduung vom 2. December 1832, Zahl 19523; an die Kreiöämter und Ordinariate. 203. Erleichterung des Verkehrs mit den im §. 49 der Zoll« ordnung genannten Maaren. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 13. November 1832, Zahl 42775, zur Erleichterung de- Verkehre- mit den im §. 49 der Zollordnung genannten Waaren festgesetzt, daß dieselben bey der Versendung mit rothen Frey-bolleten nicht bey allen Zoll- oder Dreyßigst Legstätten, die sich in der Richtung nach dem Orte der Bestimmung befinden, gestellt zu werden brauchen; sondern daß sich in Absicht auf die zu Folge der Zoll- und Dreyßigstordnung §. 55 vorgeschriebenen Stellung der gedachten Waaren zu Zoll- oder Dreyßigst - Legstätten, nach den Vorschriften über da- Zollverfahren bey der Waaren-Durchfuhr vom s. April 1829, $. 25 *) zu benehmen ist, daher eS zureicht, in jedem Bezirke einer Camera!-Lande-- *) Eiehe P. ®. S. Baad »», Seite,17, Zahl 76. 4*8 Vom 4* und 7. December. behörde eine Legstatte, bey der die Waareosendung gestellt werden muß, auf der Bollete zu bezeichnen, in so ferne sich ein solches Amt auf dem zum Orte der Bestimmung führenden ge, wohnlichen Straßenzuge befindet. Tubernialverordnung vom 3. December i832, Zahl 19572; an die Areisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. 204. Beibringung lrgalisirter Urkunden, wenn selbe der sii* calämtlichen Prüfung unterliegen. ES geschieht häufig, daß in Fällen, wo «S sich um die Geltendmachung der wichtigsten Ansprüche von Parteyen handelt, die zum Beweise beygebrachten Urkunden alö Tauf- und Trau-ungSscheine ic. nicht legalisirt sind. Da den Kammerprocuraturen, welche solch« Dokumente zu prüfen haben, die Unterschrift derjenigen, welche sie ausgestellt haben, nicht bekannt seyn kann: so ist zu Folge hoher Hofkanz-leyverordnung vom 27. November 1032, Zahl 27351 , bey vor-kommenden Verhandlungen dieser Art jedes Mahl auf die Bey-bringung legalisirter Urkunden zu dringen. Gubernialverordnung vom 4. December 1832, Zahl 19709; an die Kreisämter, VerforgungSanstalteuverwaltyng, Baudiree-tion, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Stände, und an da» Drrsatzamt. 205. Behandlung der am 1. December 1832 verloosten Kapitalien der altern Staatsschuld. In Folge hohen Hofkammer-Präsidial- Erlasse» vom r. December 1832, Zahl 6485, wird mit Beziehung auf die Guber-nialcurrende vom :i. November 1829, Zahl 5088 *) bekannt ge- •) Siehe P. G. 6. Bond Seite 54», Zahl >7» Bom i4- December. 4*9 wacht, daß di« am i. December 1852 verlooSten, iu der Serie Nr. 324 enthaltenen Obligationen de» durch Vermittlung de» HauseS Goll aufqenommenen AnlehenS litt. B. B. zu fünf Percent, von Nummer 2501 bis einschliessig 383t, »ach den Bestimmungen d,S allerhöchsten Patente» vom 2t. März i8t8, gegen neu« Schuldverschreibungen, mit Fünf vom Hundert in ConventionSmünze verzinslich, umgewechselt werden. Die Umwechölung dieser Obligationen wird sowohl bey der t. k. Universal - Staate - und Banko« Schuldencafse, als auch bey dem Wechfrlhaufe Hope zu Amsterdam vorgenommen werden. Euberuialeurrende vom 7. December 1832, Zahl 19900; au die Kreisämter. 206. Anerkennung des Staates von Griechenland und seiner Regierung. Nachdem die ottomannische Pforte zur Unabhängigkeit Trie« chenlandö förmlich ihre Zustimmung gegeben, so haben Se. k. k. Majestät kein Bedenken getragen, sowohl diesen neuen Staat al» auch die Wahl des Prinzen Otto von Bayern zu dessen Regen» ten, von allerhöchst Ihrer Seite anzuerkennen. Welches in Folge hoher Hofkanzleyverordnnng vom 50. October 1832 , Zahl 24839, mit dem Beysatze zur Kenntniß gebracht wird, daß in Hinsicht auf Griechenland, dessen Regenten und seine Organe sich ganz in der Art zu benehmen sey, wie solche» gegen andere unabhängige Staaten und Regierungen völkerrechtlich eingeführt ist. Tubernialverordnung vom t4. December i83r , Zahl 18234; an die Kreisämter, Stände und das FiScalamt. Bom i$. December. 207. Bemessung deS Postrittgeldes für den ersten Semester des Jahres 183,3. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 7. December 1952, Zahl 53901, die Postritt-Taxe, dann das Postillions Trink - und Schmiergeld, so wie die Gebühr für den Gebrauch einer halbgedeckten und offenen Postkalesche für den 1. Semester de» SolarjahrrS 1853 bey dem dermahligen Ausmaße zu belasse» befunden. Gubernialvervrdnung vom is. December 1332, Zahl 20219; an die KrriSämter, Oberpostverwaltung, und Provinzial-y Staatsbuchhaltung. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark vom Jahre >932 Zahl der ^ Derord- ~ nung. H Abfertigungen der mit normalmäßigen Pensionen betheilten BeamteyS Witwen zu bewilligen, oder Reservations» Urkunden anSzu/ertigen, sind die Landesstellen befugt Abfertigungen , und Reservations » Urkunden zu er» theileo, werden die Landeöstellen auch für die aus politischen Fonden pensionirten BeamtenS-Witwrn ermächtiget Abfindung und Verpachtung der Verzehrungssteuer für daS Jahr 1853 und Bestimmung de» Ter-mineS zur Erlangung gefallsämtlicher Erlaubniß-scheine Abwesende (paßlos) dürfen auch außer der Reihe der AlterSclasse zum Militär gestellet werden Acten unbrauchbare; Vorsichten, welche bey deren Ausmusterung zu beobachten sind Agenten (Privat) mit Abfuhr der Bezirks - Steuergelder beauftragte; für deren Handlungen haben die BezirkSobrigkeilen zu haften Alimentation; auf selbe haben jene BeamtenS-Wit-wen und Waisen Anspruch, deren Galten und Väter vor Vollendung der über selbe verhängten Untersuchung verstorben, sind Alimentationen; auf selbe haben auch die Witwen und Waisen, deren Gatten und Väter vor Beendigung ihrer Untersuchung gestorben sind, auS den politischen Fonds Anspruch 105 127 121 73 59 44 110 139 2Y1 309 305 249 210 111 296 [346 43a Zahl der 93m tbs * NUllg Amortisirung der in Verlust gerathenen Tazentschadi-gungS- Urkunden vor Ausfertigung von Duppli-eaten 119 304 Einleitung und Instruction zur Darstellung der Reclamations - Verhandlungen 137 320 Annalen, allgemeine politische von Rottek, Verboth derselben 179 403 Apotheker Statuten vom Jahre tsn und Zusätze zu denselben vom Jahre $83i 33 94 Appellations - Gerichte; deren Bewilligung ist zur Uebertragung der Obervormundfchast erforderlich 140 347 Armenärzte; wegen Behandlung der im Pomerio der Stadt Grätz schwer erkrankten Findelkinder 185 408 Armenfondöpercente von öffentlichen Lizitationen; Formular zur Evidenzhaltung derselben 151 372 Arznepconten, aus einem öffentlichen Fond zu bezahlende ; Revisions ■ Clausel, welch« die Sani-tät-beamten denselben beyzusetzen haben 176 399 Arzney-, Farbe- und einige edlere Tischlerhölzer; abgeänderte Zollbestimmungen für selbe 3? 106 Aufforderung der unbefugt im AuSlande abwesenden f. f. Unterthanen zur Rückkehr und Behandlung der nicht Folge leistenden nach dem Auswanderung« »Patente 124 306 Ausländer; Bedingungen, unter welchen deren Ausschiffung in brasilianischen Häfen gestattet ist 186 408 Ausländer, erst eingebürgerte; NichtanSdehnung der Staatsbürgerschaft auf deren schon großjährige Kinder 180 404 Ausländer, militärpflichtige; Bedingungen unter welchen denselben Bürger - und Meisterrechte verliehen werden dürfen 49 is6 Ausländer, welche an inländischen Universitäten und Lyceen zu studieren die Erlaubniß erhalten; wie für selbe die Studienzeugniffe auSzufertigen sind 39 108 Ausländer, welche um die Bewilligung im Inlande zu studieren erst nachsucheu, dürfen zu den Vorlesungen einSweilen zugelaffen werden 69 240 Ausrufspreise, welche bey eintretenden Relizitatio-nen anzunehmen sind 146 351 Zahl der Derord» J NUttg. AuSrufSpreise bey Relizitationeu, Anwendung der wegen Festsetzung derselben bestehenden Vorschrift auch auf politische Fonds und Anstalten 175 398 Aus - und Einwanderungen; in die dießfälligen Ausweise sind die Uebersiedlungen nach und aus den conscribirtcn Erblanden nicht aufzunehmen 73 243 AuöwanderungS - Patent neues; Bekanntmachung desselben 65 217 Ausweise über angewiesene Pensionen, Provisionen und Erziehungtbeyträge, von deren vierteljährigen Vorlage werden die Länderstellen enthoben 104 29t Ausweise über Geborne, Getraute und Gestorbene; Belehrung über die Zusammenstellung der Rubrik: »Religion'- 118 303 Ausweise über die 'auö den politischen Fanden für Beamte und Diener angewiesenen normalmäßigen Bezüge 122 305 Ausweise über a conto zur Landwehr Gestellte; von deren Vorlage hat es abznkommen 128 309 Auffee; Aufhebung der dortigen Zoll-Legstätte 120 304 B. Banco-Obligationen, sünfpercentige; Behandlung f 38 108 der am ».'März, i. Juny und 1. August 1832 •! 87 264 verloosten U42 349 Banngericht, obersteyermärkischeS, Aufhebung desselben 25 26 Baumwollwi'rkwaaren, Bezeichnung derselben mit dem Tommerzial-Waarenstampel, und Bemessung der dießfälligen Gebühr 148 354 Beamte der Ordinariats - Kanzleye» selbst anzustellen sind die Ordinariate befugt. 11 12 Beamte; die über ihre Diensttauglichkeit von Amts-wegen abgeforderten ärztlichen Zeugnisse sind unentgeltlich auszufertigen 116 301 Beamte und Diener; fernere Vorlage der Ausweise über ihre aus den politischen Fonden angewiesenen normalmäßigen Bezüge 122 SOS Vesetzs«mmleus XIT, kheil. 28 m Beamte und Siener, quiescirte; Formular zur Verfassung der Ausweise über den Stand derselben und der vorgefallenen Veränderungen Beamte, wegen Verbrechens ab instantia losge-sprachen«; Belehrung über da- Benehmen der Behörden bey Beurtheilung der Frage: ob selbe zu entlassen seyen? Beamtens Witwen Pensionöabfertigungen zu bewilligen, oder Reservationöurkunden auSznfertigen ssnd die Landesstellen befugt Beamtens Witwen und Waisen, deren Gatten und Väter vor Vollendung der über selbe verhängten Untersuchung gestorben sind, haben Anspruch auf Alimentation Belohnungen der Schullehrer mit Geld oder Ehren, ssnd so wie ihre Bestätigungsdecrete ta.rfrey zu erlheilen Benützungsart der Gründe; wie die bey derselben feit der Catastral - Vermessung bis zur Classirung ssch ergebenen Veränderungen bey den Reklama-tionöverhandlungen zu berücksichtigen sind Bequarkierung der Militär - Offiziere; zeitweilige Suspendirung der dießfälligen Befreyungen für die Dauer der dermahligen Militär - Concen trirung Bergakademie zu Schemnitz, Bestimmungen über die Zulassung der Zöglinge zu den dortigen Vor lesungen und deren Betheilung mit Stipendien Beschädigungen durch Aufstellung der SanitätScor done an dem Eigenthume der Privaten eingrtre tene, wegen Vergütung derselben Besitzantrittöbewilligungen wirken nicht ein auf die Besreyung von der Militär - Dienstpflichtigkeit der übersiedelten Unterthanen Besoldungen und Bezüge, auS den politischen Fon den normalmäßig angewiesene; wegen fernerer Vorlage der Ausweise über selbe Beurlaubte; Bestimmung der Fälle, in welchen de ren Heilungskosten aus dem Militärärär zu he streiten sind Zahl 6er Verordnung. u Z 102 286 152 375 ( 105 291 ( 127 309 fl 10 29» (159 346 126 308 55 120 48 115 164 387 66 229 5 6 122 505 200 424 4Š5 Zahl -er Verord- ft» "E nung. Bezirksbeamte dürfen nicht statt den Kreisamtsbeamten zu den Subarrendirungs - Verhandlungen delegirt werden 41 109 Bezirksentlassung und Besitzantritts - Bewilligungen wirken nicht ein auf die Befreyung von der Militär - Dienstpflichtigkeit der übersiedelten Unter» thanen 5 6 BezirkSinfaßen; deren die Militärbefreyung begründenden Verhältnisse sind von Seite der Bezirks-Obrigkeiten schon vor der Recrutirung zu berück-sichtigen und bekannt zn geben tu 299 Bezirksobrigkeiten ; Bestimmung ihrer Amtshandlungen bey der Verzehrungssteuer, und ihrer dafür zu beziehenden Gebühren. 130 312 Bezirksobrigkeiten; deren Haftung und Verantwortlichkeit für ihre mit der Skeuerabfnhr beauftragten Agenten 44 111 Bezirksobrigkeiten sind zur Verifizirung der Verzehrungssteuer-Repartitions- Ausweise bey abgefundenen Parteyen nicht verpflichtet. 131 314 Bezirksobrigkeiten haben bey Stenerrückständen die angewendeten gesetzlichen Zwangsmaßregeln spe-ciel nachzuweisen 90 267 Bezirksverwaliunge» (Cameral) in Steyermark; Bekanntmachung ihrer Amtssitze und Wirksamkeit 194 419 Blanqueten - Vorrätbe der Lithographien; über selbe und deren Verwendung hat da» Bücherre-visionsamt die Aufsicht zu pflegen 103 290 Böhmen; Behandlung der am 1, Februar 1832 verlooöten böhmischen Aerarial - Obligationen 22 24 Bolleten - Vorweisung bey Untersuchungen der Kauf- laden und Handelsniederlagen an die hierzu beaus- i tragten Gefällsbeamten 109 |29Ö Branntwein; die mit denselben versetzten Flüssigkeiten unterliegen der Verzehrungssteuer 42 110 Brasilien; Bedingungen, unter welchen die Ausschiffung der Ausländer in den Häfen dieses Lan-des gestattet ist 186 406 Brief- und Postwagensporto-Gebühren bey Mili. tärgerichtö - Behörden in Parteysachen eingehende sind nung in denselben Deutsche Bundesstaaten; Beschlüsse zur Unterdrückung zweyer badischen Zeitblätter, nähmlich deö Freysinnigen und des Wächters am Rhein Deutsche Bundesstaaten; Unterdrückung mehrerer gefährlichen Zeitschriften in denselben, und Bekanntmachung ihrer Redacteure Deutschlands souveräne Fürsten und freye Städte; nachträgliche Bestimmungen über das zwischen denselben abgeschlossene DesertrurS-Cartel Zahl der Verordnung. 4 ® 23- 24 10 12 IßS 508 156 362 155 381 9 11 160 384 138 344 j 80 254 (167 390 f 155 576 |172 394 154 580 ; 177. 40 £> 13« 344 Zahl der Berord. 'S mmg. © Diäten und Fuhrkosten - Bemessung für die zu de» Berathungen über die Grundsteuer-Reclamations-Verhandlungen beyzuziehenden WirthschaftS - Verständigen 74 244 Dienstentlassung der wegen Verbrechen ab instantia losgesprochenen Beamten; wie die Behörden bey Beurteilung! dieser Frage sich zu benehmen haben 152 375 Dienstesstellen dürfen, bevor als der damit verbun dene Gehalt frey geworden ist, nicht besetzet werden 157 582 DistrictSphysiker; deren Belehrung zur vollständigen Verfassung der Sanitäksberichte 178 402 DoctorSwürde; deren Erlangung und eine dreyjäh-rige PrapiS ist vor Zulassung zur Fiöcaladjunc-tens > Prüfung erforderlich 50 117 Doppelstämpel • wegen Behandlung der demselben unterliegenden Urkunden und Gesuchsbeylagen von Seite der Taramter 184 406 E. Egelkrankheit; Unterricht über die Erkenntniß, Heilung und Vorbauung derselben 57 122 Eingangszölle, ungarische; Ausmittlung neuer für die Baumwolle, Lein-, Schafwoll« und Seideu-waaren, Flach», Hanf, Werg, Garn uüd Zwirn Entlassung, gutsherrliche; von derselben sind unabhängig die JuriSdictionSverhältnisse übersiedelter Unterthanen 79 250 140 347 Epidemien; Formular zur zweckmäßigen Verfassung der SanitatS - Raporte über selbe 84 257 Erbsteuer - Aequivalent; Einhebung desselben von der Geistlichkeit im Jahre 1852 nach der bisherigen Vorichreibnng 28 35 Erbsteuer Einhebung für daS Jahr iS55 156 520 Erwerbsteuer; ?lufhcbung der für selbe bisher bestandenen Trienal - Bemessung 50 85 Erwerbsteuer; Bedingungen, unter welchen Nachsichten und Mäßigungen an derselben gestattet sind 50 85 Erwerbsteuerbetrage von är. montanistischenJndustrial-Unternehmungen zu entrichtende; hierbei) ist nicht mit Executions - Maßregeln vorzugehen Erwerbsteuer-Einhebung für das Jahr 1855 Erwerb steuer MäßigungS - oder Nachsichtögefuche; Erläuterung der Vorschrift wegen abgesonderter Vorlage derselben Erwerhsteuer NachsichtS- und MäßigungS - Gesuche und dießfällige Hofrecurse, sind abgesondert zu behandeln Erwerbsteuerscheine müssen bey Erlöschung oder Zn-rücklegung der Gewerbe zurückgestellet werden. ErziehungSbeyträge, angewiesene; die vierteljährige Vorlage der Ausweise über selbe/ wird eingestellt Executionen gerichtliche; bey denselben gebührt den dreyjährigen Rückständen an landesfürstlichen Steuern daö Vorzugsrecht Executionen / gerichtliche/ sind auch auf die von politischen Magistraten geschlossene» Vergleiche zu bewilligen Executions - Maßregeln; Einstellung derselben hin sichtlich der von är. montanistischen Jndustrial-Unter-nehmungen zu entrichtenden Erwerbsteuer Executions - Maßregeln zur Einbringung der Steuer-Rückstände im Jahre 1827 angeordnete; fernere Gültigkeit derselben Executiönsmittel zur Einbringung rückständiger Zoll-und Verzehrungssteuer-Gebühren Exequatur für Consuln; Bedingungen zur Trthei-lung desselben von Seite der österreichischen Behörden F. Fabrikszeichen, womit die Zackerhüte zu bezeich nen sind Fachgebühr, für die bey den Postämtern zu Gunsten der Parteyen gesammelten Briefe Familien und Vermögens-Verhältnisse sind bey Gesuchen um Bewilligung zur Erhaltung von Fidei commiffen zugleich anzuzeigen Zahl der Berord- ö nung. Iß 82 255 136 320 192 417 36 105 \ 40 log 104 291 58 210 114 300 82 256 197 421 65 88 215 264 44i Zahl der Aerord- C nung. G Färbe - und einige edlere Tischlerhölzer; abgeänderte Zollbestimmung für selbe 37 toö Fideicommiffe; dry Gesuchen umBewilligung zu deren Errichtung sind zugleich die Vermögen» - und Familien Verhältnisse anzuzeigen 155 316 Findelkinder dürfen ihren natürlichen Müttern oder deren nächstenVerwandten gegen VerpflegSgebühren nicht übergeben werden 163 586 Findelkinder im Pomerio der Stadt Erätz schwer erkrankte; wegen Behandlung derselben durch die Armenärzte 185 408 FiscaladjuuctenS- Prüfungen, vor Zulassung zu denselben wird die erlangte DoctorSwürde und eine dreyjährige PrariS erfordert 5q 117 FiScalämter haben die TazentschädigungS - Vorschußquittungen nicht mehr zu vidiren 181 404 Flaggengebühren; Gleichstellung derselben zwischen den k. k. österreichischen und königl. hannoverschen Staaten 85 2Ö2 Fondscapitalien und Obligationen; Erläuterung »er ihre Umsehung betreffenden, für die Zahlämter erstoffenen ManipulationSvorschrist 92 209 Fonds-Obligationen; die Interessen derselben sollen von den Lassen sogleich, oder längstens binnen 14 Tagen nach der Verfallszeit erhoben werden löi 385 Formular zur Verfassung der Lehrstandö Personal-Tabellen 155 517 Friedhofordnung für die Stadt Grätz 67 250 Fuhrkoste» und Diäten - Bemessung für die zu den Berathungeu über die Grundsteuer Reclamations-Verhandlungen beyzuziehenden WirthschaftS - Verständigen 74 244 G. Gasthäuser in Städten und Märkten, dann an Haupt - Seitenstraßen befindliche; Einführung der Preistariffe in denselben 170 | 592- Geborne, Getraute und Gestorbene; Belehrung über die Zusammenstellung der Rubrik »Religion« in den dießfälligen Ausweisen U$ 505 Zahl fcer Verordnung. $ Eeburtshülfe; Zusammenstellung der über den Curs 1 409 derselben bestehenden Vorschriften 187 Gefällen-Verwaltungen (Cameral-), deren Befugniß zur Ernennung der Vertreter bey Rechtsstreiten zwischen dem Gefälls - Aerar und einer Staats« over StiftungSfondöherrschaft Gefängnisse und Strafhäuser; die Schilderung über den Zustand derselben in ärztlicher Hinsicht soll in Zukunft auch in die SanilätSberichte aufgenom- 26 27 men werden GehaltSsperre wegen Urlaub-Überschreitung, kann auch gegen die mit Adjuten betheilren Concepts- 54 120 Practicanten verhängt werden 'Geistlichkeit: Einhebung de» Erbsteuer - Acquivalen-teS von derselben für daS Jahr 1032 nach der 156 582 bisherigen Vorschreibung Geldsumme», bey Verlaßabhandlungen vorkommende, einer Tar- oder Stämpelgebühr unterliegende, 28 35 sind in Conv, Münze anzusetzen Gemeindezuschläge zur Verzehrungssteuer; Art der 12 13 Ausschreibung und Einhebung derselben Gerichtsbehörden auf dem Lande; wegen Behandlung der bey denselben classenwidrig oder indorsirt be- 83 256 tretenen Stämpel Gewerbe; bey deren Erlöschung oder Zurücklegung 91 267 müssen die Erwerbsteucrscheine zurückgestellt werden Eewerböübertretungen; Einstellung weiterer Recurse 40 109 über die in diesen Angelegenheicen vom Gubernium bestätigten Entfcheidungeii der ersten Instanzen 97 2*81 GöwerbSverleihungen; Einstellung weiterer Recurse über die in diesen Angelegenheiten vom Gubernium bestätigten Entscheidungen der ersten Instanzen Gewerbsverleihungen; wie die vor deren Sistirung anhängig gewesenen dießfälligen Recurse zu erle- 97 281 digen sind GewerbS - VerlcihungS - Gesuche, welche vor der Suspension solcher Verleihungen in amtlicher 35 104 Verhandlung gestanden, wie sie zu erledigen sind 53 119 Grätz/ Stadt; wegen Behandlung der im Pomerio derselben schwer erkrankten Findelkinder durch die Armenärzte Grätz, Stadt; für dieselbe eingeführte Friedhof-Ordnung . Gränzwache; Erläuterung der den Uebertritt der Landwehr-Unteroffiziere zu derselben beschränkenden Vorschrift Gränzwache; deren Einführung in Steyermark gegen die ungarische Gränze Gränzwache; die für Einbringung der Deserteure bewilligte Taglia ist derselbe» ohne Abzug der Tran»-portökosten zu verabfolgen Gränzwach - Individuen, unbefugt abwesende; wie gegen selbe zu verfahren sey Gremien, chirurgische; wegen Anschaffung chirurgischer Bücher und Instrumente auS ihren Caffe-Uebcrschüssen Griechenland; Anerkennung dieses Staate» und seiner Regierung Grundparzellen, welche ein gemeinschaftliches Eigenthum mehrerer Besitzer sind; Behandlung derselben bcy den Reclamations-Arbeite» Grundsteuer - Reclamations - Bcrathungen ; Diäten und Fuhrkosten Bemessung für die beyzuziehenden Wirthschaftsverständigen Grundsteuer - Reclamations - Berathungen; Weisung, wann und wie selbe mittels Beyzirhung der Wirth-schafts - Verständigen vorzunehme» sind Gründe; Bestimmung des Grundsatzes, nach welchem bey Bildung des CatasterS ihre Eigenschaft als dominical oder rustical zu bezeichnen ist Gültenbesitzer, ständische; Bestimmungen über deren Militärdienst - und Landwehrpflichtigkeit Gymnasial-Schüler sind wegen einer im zweyten Semester erhaltenen nachtheiligen Sittenclaffe von Fortsetzung der Studien nicht ausgeschlossen Gymnasien; Bestimmung des zur Aufnahme in dasselbe erforderlichen Alters der Schüler Gymnasien; Bestimmungen über die Aufnahme der Schüler in dieselben Zahl Lee Derord, mmg. G 185 408 67 230 13 14 189 415 9 11 95 271 188 412 206 42g 56 12l 74 244 74 244 150 371 166 389 174 598 31 87 132 315 U4. Zahl der Derord- L nung. © Gymnasien, Bestimmungen über die Aufnahme der aus Ungarn kommenden Schüler in dieselben 132 315 Gymnasien, Vorschrift wegen Ertheilung der Nach stunden an denselben 100 265 H- Händelsniederlagen - Besitzer sind verbunden, den untersuchenden Gefällsbeamten die Bolleren vorzuweisen 10g 296 Handwerksgesellen, im AuSlande reisende; wegen Erwirkung der Aufenthalrsverlängerung durch die k. k. Gesandtschaften ohne Abnahme ihrer Wander-bucher 95 270 Handwerksgesellen, wandernde und noch von keinem Meister öufgenommene, Enthebung der Innung n von Bezahlung Ser KrankheitSkosten für dieselben 47. 115 Hannoversche und österreichische Staaten; Gleich- - stellung der Flaggeagebühren in denselben SS 262 Hauptschulen; Vorschrift wegen Ertheilung der Nachstunden an denselben too 283 HauSzinSverheimÜchung die Verjährungsfrist der auf selbe verhängten Strafe wird auf fünf Jahre festgesetzt «1 254 Heilungskosten-Bestreitung für die wegen bedeuten der körperlicher Verletzung vor der Affentirung in das Militärspital abgegebenen Rekruten auö dem Militärarar 199 414 Heilungskoste» für Beurlaubte; Bestimmung derFälle, in welchen selbe aus dem Militärärar zu bestreiten sind 200 424 HrilungSkosten • Vergütung an die Militärfpitäler für in Ungarn paßloS ergriffene Individuen aus den eonscribirten Provinzen 185 406 Hostammer-Obligationen; AuSbezahlung der am r. 1 5 5 Jänner und am 2. November 1832 vrrlooöten V90 416 Holzbedarf; Bestimmungen über die zu bedingende LontraetSdauer zur Sicherstellung desselben im Snbarrendirungö - und LieserungSwege 125 308 Zahl der Üerord - nung. 3. Jmpfärzte; welche Nachsichten sie bey Geimpften j> pflegen verpflichtet, unv für welche sie eine Auf recknong zu machen berechtiget sind 117 302 Impfungen; Siehe Jmpfärzte. Inaugural - Reven; Gestattung ihrer Drucklegung jedoch ohne dadurch einem öffentlichen Fonde Anlagen zu verursachen 20 21 Innungen; deren Befreiung von Bezahlung der KrankheitSkosten für wandernde, und noch von keinem Meister aufgenommene Handwerkszefetlen 47 115 Instruction und Anleitung zur Darstellung der Cata steal Reclamations Verhandlungen 137 320 Interessen von FondSodligationen fallen von den Lassen sogleich oder längstens binnen 14 Tagen nach der Verfallszeit behoben werden i6t 385 Invaliden, Patental«, unterliegen während ihres Aufenthaltes in einem Militärspikale der geistlichen Jurisdiction desselben SpitaleS 202 426 Joanneum, ständisches zu Grätz; Gültigkeit der von den dortigen Professoren ansgestellten Studien f 17 19 Zeugnisse U68 391 JrsinnigkeitS-Erklärungen auszustellen sind die Chi rurgen nicht befugt 5t 1)8 Jstrianer Weine; deren Zollbegünstigung 182 405 Jurisdiction, geistliche, über Patental - Invaliden oder pensionirte Offiziere während ihres Aufent Haltes in einem Militärspitale 202 426 Jurisdictions-Verhältnisse übersiedelter Unterthanen sind unabhängig von der gutSherrlichen Entlassung 140 347 K. Kassen sollen die Interessen von den politischen getiten gehörigen Obligationen sogleich, oder längstens binnen 14 Tagen nach der Verfallszeit erheben i6‘ 385 j Zahl 6er Verordnung. ® Kaufläden - Besitzer sind verbunden, den untersuchenden GefällSbeamten die Bolleten vorzuweisen 109 296 Kinder, weggelegte; bey deren Auffindung sind die Umstände derselben zur Erforschung der Lhäter genau zu erheben 144 350 Kinder, uneheliche; wegen deren Behandlung bey der Conscription und Rekrutirung 70 24t Kleinkinder > Wartanstalten; Genehmigung derselben unter Aufsicht der Consistorien und ohne Beyträ-gen aus öffentlichen Fanden 43 111 Krankheitskosten der wandernden und noch von keinem Meister aufgenommenen Handwerksgesellen: von deren Bezahlung werden die Innungen enthoben 47 115 Kreisamrö -- Beamte; statt derselbe» dürfen zu deu Subarrendirungs - Verhandlungen keine Bezirks-Beamten delegirt werden 41 109 Kreisämter; Bestimmung der Falle, in welchen sie die Militär • Marschrouten zu vidiren und auch zu instradiren haben 34 104 Kreisämter; wegen Ueberwachnng der Landgerichte bey Gelegenheit der Kreisbereisungen 159 385 Kuhpocke; Belehrung zu deren Hervorbringung aus trockenem Stoffe 62 212 Kundmachung erledigter Stiftnngsplätze; mit derselben sind auch die mit dem Genüsse der Stiftung verbundenen Leistungen bekannt zu gebe» 60 211 Kupferzündhütchen zum Privatgebrauche eingeführte, Zollbemessung für selbe L. LandeSstrllen; deren erweiterter Wirkungskreis in Cameral - Angelegenheiten 147 353 77 246 Landesstellen; deren erweiterter Wirkungskreis in politischen Angelegenheiten 96 274 Landesstellen erhalten nachträgliche Weisungen in Bezug auf ihre» erweiterten Wirkungskreis 101 206 Zahl der Berord- nung. ® Landesstellen sind befugt, ten normalmäßig pensio-nirten Beamtenö-Witwen Abfertigungen zu bewilligen oder hierüber Reservationsurkunden auö-zufrrrigen 105 291 LandeSstellen sind ermächtiget, auch den auö politischen Fanden pensionirten BeamtenS ■ Witwen Abfertigungen und ReiervarionS - Urkunden zu er-theilen 127 3og LandeSstellen werden von der Vorlage vierteljähriger Ausweise über angewiesene Pensionen, Provisionen und Erziehungsbeykräge enthoben 104 291 Landgerichte; wegen deren Ueberwachung durch die KreiSamter bey Gelegenheit der KreiSberrisungen 159 383 Landwehrdienst - Pflichrigkeit der Besitzer ständischer Gülten; Bestimmungen hierüber 166 389 Landwehr; Evidenzhalrung der durch ex olkc, Stellungen zu derselben entstehenden Guthabungen, - und Abkommen von der Vorlage der Ausweise über a conto Gestellte 128 309 Landwehr - Unteroffiziere; Erläuterung der ihren Ueberrritt zur Gränzwache beschränkenden Vorschrift 15 14 Legalisirung aller der fiScalamilichen Würdigung unterliegenden Urkunden, als: Tauf- und Trau ungsscheine re. 204 428 Lehramts - Candidate« ; denselben ist die Wahl des Gegenstandes, worüber sie bey Concursen mündli-chen Vortrag zu halten haben, frey zu lasse» 106 295 Lehramts-Candidate»; für selbe sind nebst empfehlenden Sitlenzeugnissen auch jene über die Zurück-legung der dritten Hauptschul. lasse erforderlich 6i 211 Lehranstalten; Bestimmung der Rubriken zur Ver fassung der Ausweise über ausgeschlossene Schüler 1Ö2 385 Lehranstalten, deutsche; Forschrift über die Zulassung Siebenbürgischer Jünglinge zu denselben 129 310 Lehranstalten für Taubstumme; vorgeschriebene Rubriken für die Berichte »der den Zustand derselben 19» 418 Lehrer geistlicher Studienanstalten, auf selbe hat die Vorschrift wegen dreyjahriger provisorischer Dienstleistung keine Anwendung 158 385 Lehrkurse; Termiusbestimmung zur Aufnahme der Schüler in dieselben 113 300 4*6 Zahl der Dcrord- £ nung. ® Lehrlinge, chirurgische; Erforderniß ihrer Ausbildung in den Gegenständen der Sprachlehre und Schrei-bekunde 4 5 LehrstandS - Personal-Tabelle»; Formular zur Verfassung und Terminsbestimmung zur Vorlage derselben 135 317 Leichenbeschaue» und SanitätS-Untersuchungen, gerichtliche , wegen genauer Beobachtung der bieg* fälligen Instruction vom Jahre 1820 6 7 Lithographieen; über deren Blanqueten - Vorrath und deren Verwendung hat das Bücherrevifionsamt die Aufsicht zu pflegen 103 290 Lizitanten, die sich bey Subarrendiruugsverhand-lungen zu keinem mindern Nachlasse erklären; Form derUntersertigung der dießfälligen Protokolle ■»ur.*- -j 195 420 Lizitationen, öffentliche; Formular zur Evidenzhal-tung derselben in Bezug auf die dem Armenfonde gebührenden. Percente 15l 372 M. Magistrate, politische; Wirksamkeit der von densel-ben geschloffenen Vergleiche in Bezug auf gerichtliche Exekutionen 114 300 Marktordnungen; Einstellung weiterer Recurse über die wegen Übertretung derselben vom Gubernium bestätigten Entscheidungen der ersten Instanzen 97 281 Marschrouten; Bestimmung der Fälle, in welchen selbe von den Kreisämtern zu vidiren und zu in- 104 stradiren sind 54 Materialien von den Urproducenten und Fabrikanten an das Militär - Aerar zu liefernd; Bekanntmachung ihrer Qualität 52 88 Mauschelspiel; Verboth desselben 134 517 Medizinisch-chirurgijche Schulanstalten; bey den- selben wird die Abhaltung mündlicher Coocurfe an Sonntagen abgebothen 145 551 Meilengeld; nur auf dessen Vergütung haben die zum Gebrauch der Vorspann Berechtigten Anspruch 89 266 Zahl der ö Derord- Meister - und Bürgerrecht; Bedingungen» unter welchen selbe den der Militärpflicht unterliegenden liung. IS Ausländern verliehen werde» dürfen Militär - Aerar; Bekanntmachung der Qualität der von de» llrproducenten und Fabrikanten an das' selbe zu liefernden Materialien und Monturs 49 ll6 sorten Militär-Aerar; Bestimmung der Fälle, in welchen die Heilungskosten für Beurlaubte aus demselben 32 88 z» bestreiten sind Militär-Aerar; Bestreitung der Heilungskosten für die wegen bedeutenden körperlichen Verletzungen vor der Assentirnng in LaS Militärspital abgege- 200 424 denen Rekruten Militär-Beqnartierung; Suspendirung der dießfal-ligen Befreyungen für die Dauer der dermahli- 199 424 gen Militär - Concentrirung Militär-Desertion der vor vollendetem 19. Lebensjahre ex officio Gestellten, wie selbe zu behan- 48 115 dein ist Militär- Dienstpflichtigkeit der übersiedelten Unter-thanen; auf selbe wirken nicht ein die Bezirks- 80 254 Entlassungen und Besitzantrittsbewilligungen Militärdienst - Pflichtigkcit der Besitzer ständischer 5 6 Gülten; Bestimmungen hierüber Militärdienstzeit; Einrechnunq derselben bey den in Civildienste tretenden Militär-Individuen bey 166 589 ihrer Pensionirung oder Provisionirnng Militär-Einlassung der vor vollendetem 19. Lebensjahre Gestellten, und deren Behandlung im Falle 198 422 ihrer Entweichung Militärgerichts - Behörden haben die in Parteysachen eingehenden Brief- und Postwagensgebühren an 167 590 die Cameral-Casse zu verrechnen Militär-Marschrouten; Bestimmung der Fälle, in welchen selbe von den Kreiöämtern zu vidiren, 24 25 und zu iustradiren sind Militär - Monturösorten, von Urprodueenten und Fabrikanten abzuliefernde; Bekanntmachung ihrer 54 104 Qualität 32 88 @852 verloosten igo 4l6 Obligationen der altern Staatsschuld am 1. December 1852 verlooste; Behandlung derselben 205 428 Offiziere, pensionirte; unterliegen während ihres Aufenthaltes in einem Milirärfpitale der geistlichen Jurisdiction desselben Spikales 202 426 Orden, fremde; die allerhöchste Bewilligung um Bewerbung enthält auch die Genehmigung zur Annahme derselben 125 306 Ordinariate sind befugt, die Beamten ihrer Ordi-uariatö - Kanzleyen selbst anzustellen 11 12 Ordinariats-Kanzler und Kanzleybeamte selbst anzustellen sind di« Ordinariate befugt 11 12 Organtin ; Commerzial - Waaren - Stämplnng der unter dieser Benennung vorkommenden Maaren-Gattung 169 392 Oehler Gustav; dessen Ausschliessung von aller Redaction der Zeitschriften in den deutschen Bundesstaaten 141 548 Pains d’ sbbsyes; Beschränkung des Befugnisse-, die Raten derselben zu veräußern oder zu verpfänden 173 397 Pässe; Beschränkung ihrer Gültigkeit auf di» darin bestimmte Zeit, Orte und Provinz 16S 383 Paßvorschrifteu für Reisende nach'Schweden 99 282 Pensionen, angewiesene; die vierteljährige Vorlage Zahl der Verord-nu»t). £ O der Ausweise über selbe wird eingestellt Pensionen der Beamtens - Witwen; hierauf Mbfertv 104 291 gütigen zu bewilligen, oder Reservationsurkunden j 105 291 auSzuferiigen sind die Landesstellen befugt Pensionirung oder Provisioniruug der in Civildien-sie tretenden Militär - Individuen ; Bestimmungen [m 309 über die Einrechnuug ihrer Militärdienstzeit 198 422 PferdauStriebS -- Verboth wird aufgehoben Polizeyvergehen; Einstellung weiterer Rekurse über die in dieser Angelegenheit vom Gubernium be- 14 14 (tätigten Entscheidungen der ersten Instanzen Postämter; Bestimmung einer Fachgebühr für die 97 281 zu Gunsten der Parteyen gesammelten Briefe Postportobefreyung der Amts - Correjpondenz in 88 264 Cholera - Angelegenheiten Postrittgeldes«Bemessung für den zweyten Seme- 46 114 ster des SolarjahreS i852 und den ersten Seme- f 93 282 ster des Solarjahres 1833 Postwagenöporto - Gebühren, bey Militärgerichts-Behörden in Parteysachen eingehende, sind an \207 430 die Cameral- Caffe abzuführen Praeticanten (Buchhaltung--); deren Verpflichtung 24 25 zur Erlernung der StaatsrechnungS - Wissenschaft Praxi-, eine dreyjährige, ist nebst der erlangten DoctorSwnrde vor der Zulassung zu der Fiscal- 2 3 adjunctens-Prüfung erforderlich Praxis, medicinisch-chirurgische; Einstellung derselben für Sanitäts-Referenten mit Ausnahme me- 50 117 dicinifcher Consultationen PreiStariffe; Einführung derselben in den Gasthäusern in Städten und Märkten und in den an 75 245 Haupt - Seitenstraßen stehenden Gasthäusern Presse, Maßregeln gegen den Mißbrauch derselben 170 392 in den deutschen Bundesstaaten Privatconcurrenz; Formular zur Verfassung der Ausweise über die durch selbe neu und ehaußee- 45 112 mäßig hergestellten Straßen Privakeigenthum, durch Aufstellung der SanitätS-Cordonc beschädigte-; wegen der dafür zu leisten- 107 293 den Vergütung 66 229 D Privilegien»Patent vom Jahre 1320; Abänderung mehrerer Bestimmungen desselben Fahl de Verordnung. 149 g 2 O j j 355 Probejahr« der Professoren und Lehrer; deren Vollendung ist zur Bemessung ihrer CharacteurS- und Carrenztaxen sogleich anzuzeigen 72 I 245 Professoren und Lehrer; Anzeige ihrer zurückgeleg-ten Probejahre zur Bemessung ihrer Eharacteurs-und Carrenztaxe 72 243 Protokolle, die Stelle der Urkunden vertretende, unterliegen der Stämplung 21 22 Protomediker; Einstellung der Ausübung ihrer me-dicinisch chirurgischen Praxis mit Ausnahme me-dicinischer Consultationen 75 245 Provisionen, angewiesene; die vierteljährige Vorlage der Ausweise über selbe, wird eingestellt Provisionirung der in Civildienste tretenden Militär-Individuen; Bestimmungen über die Einrech-nung ihrer Militär-Dienstzeit 104 291 196 422 Prüfungen zu FiScaladjunctensstellen; vor Zulassung zu denselben ist die Erlangung der DoctorSwürde und eine dreyjahrige Praxis erforderlich -50 117 Pupillar-Recognition«!!; deren Stampelbefreyung, in so ferne damit keine Reverse oder Verzichts-Urkunden verbunden sind 20 1 425 Pupillen ad militiam gestellte, und nachher groß-jährig gewordene; wegen Behandlung ihres Vermögens 19 20 Q. QuieSeenten; Formular zur Verfassung des Ausweises über den Stand derselben, und über die hierbey eingetretenen Veränderungen 102 2W Quittungen über vorschußweise Taz- und Umgelds' Entschädigungen sind stämpelfrey 94 270 Quittungen über Ta;ent>chädigungs - Vorschüsse sind von Seite des Fiscalamtes nicht mehr zu vidiren 181 404 Quiescenten, zur Wiederanstellung gelangende; Rangöbestimmung für selbe ü6 265 Zahl der Derord- 4 mwg. ® R. Rangsbestimmung für die zur Wiederanstelluug ge-langenden Quiesccnten 36 265 Recurft über Gewerbsverleihungen; wie die vor Sistirung der letzter» anhängig gewesenen zu erledigen sind 55 104 Recurse; Einstellung derselben über vomGubernium ! bestätigte Entscheidungen der ersten Instanzen bey i Gewerbsverleihungen, llebertretung der Gewerbs-Polizey und der Marktordnung, dann bey ein- | 281 fachen Polizeyvergehen 97 Registraturs-Acten; Vorsichten, welche bey AuS- 210 Musterung der unbrauchbaren zu beobachten sind 5y Reglement und Zolltariff für die Moldau Schifffahrt 27 28 Reklamationen gegen die Vermessungs und Grundertrags-Resultate; Eröffnung derselben 16 15 Reclamationsgeschäfte; Bekanntmachung des Beginnens derselben und der dießfalligen Instructionen 29 35 Reclamations - Verhandlungen; wie bey denselben die seit der Catastral-Vermessung bis zur Claffi-rung in der BenützungSart der Gründe sich ergebenen Veränderungen zu berücksichtigen sind 55 120 Reclamation- - Arbeiken wegen Behandlung jener Grundparzellen, welche ein Eigenthum mehrerer Besitzer sind 56 121 ReclamationSverhandlungen; Instruction und Anleitung zur Darstellung derselben 137 520 Rekruten, wegen bedeutenden körperlichen Verletzungen vor der Affentirung in das Militärspital ab- gegebene; Bestreitung ihrer Heilungökosten auS dem Militärärar 199 424 Rekrutirung; vor derselbe» sind die, die Militärbe-freyung begründenden Verhältnisse der Bezirks Jnsaßen von den Bezirksobrigkeiten zu berücksichtigen und bekannt zu geben Mt 299 Rekrutirung; wegen Behandlung der unehelichen Kinder bey derselben 70 241 Rekrutirungsflüchtlinge sind nicht berechtiget, für sich Stellvertreter zu stellen 68 240 Zahl der £ Derord- RekrutirungS - Maßregeln im Jahre 1827 bekannt nung. s gemachte, sind nicht als provisorisch anzusehen Religion; Belehrung über die Zusammenstellung dieser Rubrik in den Ausweisen über Geborne, 191 4ir Getraute und Gestorbene 118 303 Relizitationen; Bestimmungen über die hierbei) an- f 14 6 351 zunehmenden Auörufspreise ReservationS-Urkunden und Abfertigungen pensio- 1175 398 nirter Beamtens - Witwen zu ertheilen, sind die fl05 291 Landesstellen befugt Revision der aus einem öffentlichen Fonde zu be-zahlenden Arzneyeonten durch die Sanitätsbeamten und Bestimmung der denselben beyzusehenden 1,127 309 Clause! Rinderpest; Darstellung des Unterschiedes zwischen derselben, dem Milzbrände, der Lungen- und 17t» 399 Ruhrseuche Rotteck'ö AuSfchliessung von aller Redaction und Verboth seiner Zeitschrift: »allgemeine politische 57 122 Annalen« Römische Hof; Ausdehnung deS mit demselben abgeschlossene» Deserteurs-Cartels auch auf die in 179 403 dessen Dienst getretenen Schweizer - Regimenter S. Salonich; Bestimmung der LandeSstciche, über welche sich die Amlswirksamkeit des dort ausgestell- 160 384 tea österreichischen Consuls erstreckt SanitärSbeamken; Clauiel, welche sie bey Revision der auS einem öffentlichen Fonde zu bezahlenden 108 296 Arzneyeonten denselben beyzusehen haben 17Ö 399 SanitätSberichte; Belehrung zur vollständigen Ver- fassung derselben von Seite der DistrictSphysiker Sanitätsberichte; in selbe sollen die Schilderung des Zustande- der Strafhauier und Gefängnisse und die Beyträge auS dem Gebiethe der medicinischen 178 402 Topographie ausgenommen werden SanitätScordotie; wegen Vergütung der durch deren Aufstellung an dem Eigenthume der Privaten 54 120 verursachten Beschädigungen 66 229 Sanitatsrapporte über Epidemien; Formular zur zweckmäßigen Verfassung derselbe» Sanität«-Referenten; Einstellung ihrer medicinisch chirurgischen Präzis mit Ausnahme medicinischer Consultationen Sanitätö- Untersuchungen, nauer Beobachtung der vom Jahre 1820 Schemnitz, Bergacademie; Zulassung der Zöglinge gerichtliche; wegen ge-dießfälligen Instruction Bestimmungen über die zu den dorrigen Vorle-sungen und über die Betheilunq derselben mit Stipendien Schriftsteller; Schuh derselben in den deutschen Bundesstaaten gegen den Nachdruck Schulanstalten, geistliche; auf selbe hat die Vorschrift wegen dreyjähriger provisorischer Dienstlei' stung der Lehrer keine Anwendung Schulanstalten, medicinisch - chirurgische, bey denselben wird die Abhaltung mündlicher Concurse an Sonntagen abgebothen Schullehrer; Tazbefreyung ihrer Bestätigungs dann jener Dekrete, womit ihnen Geld - oder Ehrenbelohnungen ertheilet werden Schulpräparanden sind strenge zu classifizire» , und die eine mittelmäßige Sittennote erhalten, vom Schulamte auszuschlieffen Schüler, aus Ungarn kommende; Bestimmungen über ihre Aufnahme in Gymnasien Schüler; Bestimmungen über die Aufnahme derselben in Gymnasien Schüler; Bestimmung des zur Aufnahme derselben in daö Gymnasium erforderlichen Alters ' Schüler, bloß wegen schwacher Talente auSgeschlos fene, dürfen die nicht obligaten Lehrgegenstände der philosophischen Studien besuchen, und aus denselben geprüft werden Schüler der-Chirurgie, dürfen nach vollendeten Studien ihre Stipendien noch im sechsten Jahre beziehen 34 245 164 587 196 '420 158 !ö83 14’ 551 j 126 508 - ! 61 211 I 132 '515 132 315 31 j 87 f i 71 242 6i 76 ,245 Zahl bet Vetoed- nung. ® Schüler der Philosophie; Bedingungen, unter welchen selbe zum Studium der Rechte oder Medicin zugelassen werden dürfen 71 242 Schüler; LerminSbestimmung für deren Aufnahme in einen Lehr- oder Studien-CurS 113 500 Schüler, von Lehranstalten ausgeschlossene, Bestimmung der Rubriken zur Verfassung der dießfälli-gen Ausweise 1Ö2 585 Schweden; Paßvorschriften für nach diesem Staate Reisende 99 282 Schweizer-Regimenter in dem Dienste des römischen Hofes; Ausdehnung des mit diesem be* stehenden Deserteurs-Cartels auch auf selbe 160 584 Siebenbürgische Jünglinge; Vorschrift wegen deren Zulassung z» den deutschen Lehranstalten 229 310 Soldaten, beurlaubte; Erläuterung der Vorschrift wegen ihres Einrückens ju den Regimentern im Falle ihrer Erwerbslosigkeit _ 7 Sonntage; an denselben wird die Abhaltung münd-licher'Concurfe bey den medicinisch - chirurgischen Schulanstalten abgebokhen 145 351 Spiele; Verboth der sogenannten MauschelspieleS 154 317 Staatsbeamte; die über ihre Diensttanglichkeit von Amtswegen abgeforderlen ärztlichen Zeugnisse sind nnentgeldlich auszufertigen ll6 301 Staatsbürgerschaft ist nicht auSzudehnen auf die schon großjährigen Söhne der erst eingebürgerten Ausländer 180 404 StaatsrechnungS-Wisienschaft; Verpflichtung der BuchhalkuugS - Practicantcn zur Erlernung der selben 2 5 Staatsschuld, altere; Behandlung der am De- cember 1832 verlooötcn dießfälligen Capitalien 205 428 Städte und Märkte; wegen Einführung der Preis-Tariffe in den Gasthäusern 170 592 Stämpelbefreyung aller Quittungen über vorschußweise Taz - und UmgeldS - Entschädigungen 94 270 Stämpelbefreyung der Empfangsbestätigungen über die ans den Depositenämtern erfolgten Urkunden 155 361 Zahl ttv Berord, Stämpelbefreyung der Pupillar-Recognitionen, in so ferne damit keine Reverse oder Verzichts > Ur- NUNg. ts> künden verbunden sind Stämpelsttaf- Befreyung der Unterthanen für die bey den Gerichtsbehörden auf dem Lande classen- 201 425 widrig oder indorsirt betretenen Stämpel Stämpel; Behandlung der dem Doppelstämpel nn» tcrliegenden Urkunden und Gesuchsbeylagen von 91 267 Seite der Tarämter Stämpelgebühren; in welchen Fallen die Obrigkeiten selbe vorzuschiessen und gleich den Taxen ein- 184 406 zubringt n verbunden sind Stämpluug der die Stelle der Urkunden vertretenden Protokolle; Bestimmung der Frist hierzu, dann der der Stämplung unterliegenden Verlassesacte 21 22 21 22 Stände haben bey dem Einschreiten um Bestätigung ihrer Wahlakte die Wahlprotokolle oder einen le j galen Auszug aus denselben vorzulege» Ständische Wahlstimmen, welche nicht auf eine be- 15 15 stimmte Person lauten, sind ungültig Stellvertreter oder Supplenten für sich zu stellen, 143 350 sind Rekrutirungöflüchtlinge nicht berechtiget Steuerabfnhr; Haftung und Verantwortlichkeit der Bezirksobrigkeiten für ihre damit beauftragten 68 240 Agenten Steuerabfuhren von Seite der Bezirksobrigkeiten, Terminöbestimmimg für selbe, und auf deren Verspätung festgesetzte» Pönale Steuergebühr, an derselben sollen die de» Steuerpflichtigen bewilligten Steuernachlässe gut ge- 44 Ul 1 1 schriebe», niemahlö aber bar zurückbezahlt werden I 12 299 Steuercataster; Eröffnung der Reclamation«!! gegen ( iö 15 die zum Behuf desselben zu Stand gebrachten \ 29 35 VermcffungS- und Grundertrags- Resultate, und < 55 120 über deren Behandlung ertheilte Instructionen 56 121 Steuernachlasse sind nicht bar rückzubezahlen, sondern an der künftigen Steuerzebühr gut zu l 157 320 schreiben 112 299 Zahl der Derord- C nung. Steuerrückstände, landesfürstliche; Vorzugsrecht der dreyjährigen, bey Concursen und gerichtlichen Executionen 58 210 Steuerrückstände; nur die speciele Nachweisung der zu deren Einbringung augewendeten ZwangSmaß-regeln befreyt die "Bezirksobrigkeiten von der Haftung für selbe go 267 Steuerrückstände; fernere Gültigkeit der im Jahre 1827 zu deren Einbringung angeordneten Executions - Maßregeln 1Q7 421 Stiftungsplätze, erledigte; bey deren Kundmachung sind auch die mit dein Genüsse derselben verbundenen Leistungen bekannt zu machen 6o 211 Stipendien, bergacademische zu Schemuitz; Bestimmungen über die Verleihung derselben an die dortigen Zöglinge 164 587 Stipendien; deren Veybelaffung für Schüler der Chirurgie nach vollendeten Studien auch noch im sechsten Jahre Strafhäuser und Gefängnisse; die Schilderung über den Zustand derselben in ärztlicher Hinsicht soll in Zukunft in die Sanitatöbcrichte ausgenommen werden 76 245 54 128 Straßen, durch Privatconcurrenz neu und chaußee-mäßig hergestellte; Formular zur Verfassung der dießfälligen Ausweise 107 293 Studien, von deren Fortsetzung sind Gymnasial-Schnler wegen einer im zweyten Semester erhaltenen nachtheiligen Sittenclasse nicht ausgeschlossen 174 5Y8 Studien; wegen Zulassung der Ausländer zu denselben im Jnlande 69 240 Studienanstalten, geistliche; auf selbe hat die Vorschrift wegen dreyjähriger provisorischer Dienstleistung der Lehrer keine Anwendung 158 333 Studienzeugnisse; Gültigkeit der von den Professo- J ‘7 19 reu des ständischen Joanneums ausgestellten 68 591 Studienzeugnisse; wie selbe für jene Ausländer auS-znfertigeii sind, welche an inländischen Universitäten und Lyceen zu studieren die Erlaubniß erhalten 59 108 Stndienzeugnisse.; wie selbe an zum Militär bereits affentirte, jedoch zur Fortsetzung ihrer Studien beurlaubte Individuen auszustellen sind Studierende, von Lehranstalten ausgeschlossene; Bestimmung der Rubriken zur Verfassung der dießfälligen Ausweise Studium der nicht obligaten philosophischen Lehrgegenstände; selbes dürfen die bloß wegen schwacher Talente ausgeschlossenen Schüler besuchen, und aus demselben geprüft werden Studium der Rechte oder Medicin; Bedingungen, unter welchen die Schüler zu demselben zugelassen werden dürfen Subarrendirung; Bestimmungen über die zu bedingende Contractsdauer in Bezug auf die Sicherstellung des Holzbedarfeö Subarrendirungs - Protokolle; Form der Unterferti gung derselben von Seite jener Lizitanten/ die sich zu keinem weitern Nachlasse erklären SnbarrendirungS-Verhandlungen; zu denselben dürfen statt der KreisamtS-Beamten keine Bezirks-Beamten delegirt werden Taglien der Gränzwache für Einbringung der Deserteure bewilligte, sind derselben ohne Abzug der TranSportSkosten zu verabfolgen Taubstummen-Lehranstalten; vorgeschriebene Rubriken für die Berichte über den Zustand derselben Tauf- und Trauungöscheine, der fiScalämtlichen • Würdigung unterliegende, müssen legalisirt seyn Tarämter; wegen Behandlung der dem Dopprl-stampel unterliegenden Urkunden und Gesuchs-Beylagen Tarbefreyung der Schullehrer-Bestätigungö-, dann jener Dekrete, womit denselben Geld- oder Ehren-brlohnungen ertheilet werden TazentschädigungS • Vorschußquittungen; von deren Vidirung durch das FiSealamt hat es abzukommen Zahl der Verordnung. s 115 501 i6r 385 71 242 71 242 125 308 1Y5 420 41 109 9 11 195 418 204 426 164 406 126 30« IS» 404 Zahl der Berord- ttUttg. © TazentschädigungS»Urkunden in Verlust geratheue, müssen vor Ausfertigung von Dupplikaten amor-tifirt werden. 119 304 Taz- und Umgelds. Entschädigungen; Stämpelbe-freyung der hierüber ausgestellten Quittungen 94 270 TerminSbestimmung für die von den BezirkSobrig feiten zu leistenden Steuerabfuhren, und auf deren Verspätung festgesetztes Pönale i 1 TerminSbestimmung zur Aufnahme der Schüler in einen Lehr- oder Studien-Curs 113 500 TerminSbestimmung zur Erlangung gefällSamtlicher Erlaubnißscheine in Bezug auf die VerzehruugS-S teuer 121 305 Terminsbestimmung zur Vorlage der LehrstandS-Personal * Tabellen 135 317 Tischlerhölzer (einige edlere) abgeänderte Zollbestimmungen für selbe 37 106 Titulatur deS durchlauchtigsten Kronprinzen und Königs von Ungarn 18 20 Topographie, medicinische, über selbe sind künftig Beyträge in die Sanieatöberichte anfznnehmen 54 120 Trauungsscheine, der fiSealämtlichen Würdigung unterliegende, müssen legalisirt seyn 204 428 u. Uebersiedlunge» nach und au- den conscribirten Erb-landen sind in die Ausweise über Aus- und Einwanderungen nicht aufzanehmen 73 243 Ungarische Eingangs;ölle für die Baumwolle, Lein-, Schafwvll- und Seidenwaaren, Flachs, Hanf, Werg, Garn und Zwirn 79 26? Ungarn; Bestimmungen über die Aufnahme der auö diesem Lande kommenden Schüler in Gymnasien 132 315 Ungarn; Titulatur des durchlauchtigsten Kronprinz zen und Königs von Ungarn 18 20 Universitäten und Lyceen, inländische; wie für die an denselben studierenden Ausländer die Studien-Zeuguiffe auSzufertigen sind 1 59 108 4&2 Unteroffiziere der Landwehr; Erläuterung der ihren Uebertritt zur Gränzwache beschränkenden Vorschrift Unterthänen; deren Befreyung von der Stampel-strafe für die bey den Gerichtsbehörden auf dem Lande classenwidrig oder indorsirt betretenen Stämpel Unterthänen, österreichische, im Auslande unbefugt abwesende; Aufforderung derselben zur Rückkehr und Behandlung der nicht Folge leistenden nach dem AuSwanderungs - Patente Unterthänen übersiedelte, Unabhängigkeit ihrer persönlichen JurisdictionSverhältnisse von der gutS-herrlichen Entlassung Unterthänen, übersiedelte; auf deren Militär-Dienst pfljchtigkeit wirken nicht ein, die Bezirksentlassungen und Besitzantrittö-Bewilligungen Urkunden auS den Depositenämtern verabfolgte; die hierüber auSzustellenden Empfangsbestätigungen sind stämpelfrey Urkunden, der fiscalämtlichen Würdigung unterliegende , mnsien legalisirt sey» Urlauber (Militär); Erläuterung der Vorschrift wegen ihres EinruckeuS zu den Regimentern im Falle ihrer Erwerbslosigkeit Urlaubsüberschreitung der mit Adjuten betheilten Conceptöpracticanten; wegen selber kann die Gehaltssperrr verhängt werden V. Vergleiche, von politischen Magistraten geschlossene; deren Wirksamkeit in Bezug auf gerichtliche Eze-cutionen Verjährungsfrist der auf HauSzinöverheimlichungen verhängte Strafe; selbe wird aus fünf Jahre festgesetzt Verlasseöäcte; Bestimmung derjenigen, welche der Stämplung unterliegen 124 140 15', 20.4 30Ö 347 331 428 382 300 254 Zahl čer Derord- *5 tiung. Aerlaßabhandlunaen; die bey denselben Vorkommen- ;■ den — finer Tax - over Stämpelgebühr unterliegende» Geldsummen sind in C M. anzusetzen. 12 13 Vermögen der als Pupillen ad militiam gestellten und nachher großjährig gewordenen Milikarper fönen; wegen B-Handlung desselben 19 20 Vermögen- - und Fawilienverhälrnisse sind bey Gesuchen um Bewilligung zur Errichtung von Fideikommissen zugleich --nzuzeigen 8*33 316 Verpachtung und llbfinbung der Verzehrungssteuer für das Jahr 1855 und Bestimmung des Termi-neö zur Erlangung der gefällsämtlichen Erlaub-nißscheine 12t 505 Verpflegsgebühren für Findelkinder dürfen ihren natürlichen Müttern oder deren nächsten Verwandten nicht abgereicht werden Vertreter bey Rechtsstreiten zwischen dem Gefälls-Aerar und einer Staats - oder Stiftungsfonds-Herrschaft, haben die Cameralgefällen - Verwaltungen zu ernennen 163 26 386 27 Verzehrungssteuer; Art der Ausschreibung und Einhebung der für bestimmte Auslagen erforderlichen Gemeindezuschläge 83 256 Verzehrungssteuer, Bestimmung der Amtshandlungen der Bezirksobrigkeiten bey derselben, und der dafür zu beziehenden Gebühren 130 512 Verzehrungssteuer-Gebühren, rückständige; Execu-tionsmittel zur Einbringung derselben 8 8 VerzebrungSsteuer ist von allen mit Ingredienzien versetzten Flüssigkeiten, in welchen der Branntwein den Hauptbestandtheil bildet, zu entrichten Verzehrungssteuer Repartitions-Ausweise zu verifi- 42 110 ziren sind die BezirkSobrigkeiten bey abgefunde neu Parteyen nicht verpflichtet 131 314 Verzehrungssteuer; Verpachtung und Abfindung derselben für daS Jahr «855 und Bestimmung des TermineS zur Erlangung gefällSamtlicher Erlaubnißscheine 121 i 1 305 Vldi'rung und Jnstradirung der Militär-Marschrouten; Bestimmung der Fälle, in welche selbe von Seite der KreiSäniterzu geschehen hat Viehseuche; Unterricht zur Verhüthung und Tilgung derselben; über die Erkenntniß, Heilung und Vorbauung der Egelkrankheit nebst Darstellung des Unterschiedes zwischen Milzbrand, Lungen-scuche, Ruhrseuche und Rinderpest Vorspann; die zum Gebrauch derselben Berechtigte» haben nur auf die Vergütung deö Meilengeldeü Anspruch Vorspanns - Verpachtungen; Festsetzung der dieß-fälligen Ausrufspreise Vorzugsrecht der dreyjährigen Rückstände an landesfürstlichen Steuern bey Concursen und gerichtlichen Epecutionen W. Zahl der Berord» - riung. ty 3 4 104 89 52 122 266 118 58 210 Maaren (Contraband) ausser Handel gesetzte; dürfen an Private veräussert werden Waarenverkehr; Erleichterung desselben mit den im tz. 49 der Zollordnung genannten Maaren Wahlakte, ständische; bey dem Einschreiten um Bestätigung derselben, ist die Vorlage der Wahlprotokolle oder eines legalen Auszuges aus denselben erforderlich Wahlstimmen, ständijche, welche nicht auf eine bestimmte Person lauten, sind ungültig Wanderbücher der im Auslande reisenden Handwerksgesellen dürfen zum Behufs ihrer Anfenthaltsver-längerung denselben nicht abgenommen werden Weglegung der Kinder; bey deren 2luffin6uiig sind die Umstande derselben zur Erforschung der Tbä-ter genau zu erheben 10 203 15 143 12 427 15 350 g ] j 270 144 350 4*5 Zahl 6tr Vcrord- nung. Wirkungskreis, erweiterter; der Landesstellen in l 77 246 Camera!, und politischen Angelegenheiten und < 9Ö 274 nachträgliche Weisungen hierüber Ltoi 286 WirthschaflSverständige, zu den Grundsteuer - Re-clamationsberathungen beyzuziehende; Diäten und Fuhrkostenbemessung für dieselben 74 244 Z. ' Zühlämtcr; Erlänteruug der wegen Umsetzung der Fondseapitalien und Obligationen erflossenen Manipulationsvorschrift <12 269 Zeitblätter badische; Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung zur Unterdrückung zweyer derselben , näbmlich des Freysinnigen und deö Wächters am Rhein 154 580 Zeitschriften; Verboth einiger derselben in den deutschen Bundesstaaten, und Bekanntmachung ihrer j 45 1 12 Redacteure 1177 400 Zeugnisse, chztlicbe, über die Diensttauglichkeit der Beamten von AmtSwegen abgefordcrte, sind un- entgeltlich auSzufertigen 11.6 301 Zeugnisse, für Lehramtöoandidateu und Schnlprä-paraude» 6i 211 Zollbegünstiguug der Jstrianer Weine 182 405 Zollbemessung für die zum Privatgebrauche eilige, führten Kupferzündhütchen 147 355 Zollbestiwmungen (abgeänderte); für Arzney-, Färbe- und einige edlere Tischlerhölzer 57 106 Zollgebühren, rückständige; E.recutionömittel zur Einbringung derselben 8 8 Zoll-Legstätte zu Aussee; Aufhebung derselben 120 504 Zollordnung; Erleichterung des Verkehrs mit den im $. 49 derselben genannten Maaren 203 I 427 @efe(ifomromit6 XIY. 3 » Zahl 6er Verord- nung. ® Zolltarifs fur die Moldau - Schifffahrt Zölle; Ausmittlung neuer ungarischer Eingangszölle für die Baumwolle, Lein-, Schafwoll- und Seidenwaaren, Flachs, Hanf, Werg, Garn 27 28 und Zwirn 79 250 Zuckerhüte; wegen deren Bezeichnung mit dem Fa- briközeichen 65 215 Zwangsmafiregeln zur Einbringung der Steuerrückstände vorgeschriebcne; deren gesetzliche Anwendung haben die Bezirksobrigkeiten speciel nach- zuweisen 90 2Ö7