Gesetz- „«d Verordnungsblatt für das österreichisch-illirischeZrüstetttilttS, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§69. VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 16. März 1869. IO. Gesetz wirksam für die Markgrafschaft Istrien betreffend die Schulaufsicht. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Der Ortsschulrath. §• 1. Die aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln ganz oder theilweise erhaltenen Volks-schulen, zu welchen die Alltags- und Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Leitung und Aufsicht des OrtsschulratheS. §. 2. Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesen treten als Mitglieder in den Ortsschulrath der Bürgermeister und derSchulpatron ein 8 und nehmen an den Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht Thcil. §• 3. Die Vertreter der Kirche in dem Ortsschulrathe sind die Seelsorger der der Schule zuge-wiesenen Jugend. Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten hat. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen Jugend tritt der von der Cnltnsgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath ein. §• 4. Der Vertreter der Schule in dem Ortsschulrath ist deren Leiter (der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Director oder erste Lehrer). Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Rang mit höchsten stehenden, bei gleichem Rang der Schulen der von der Lehrer-Versammlung gewählte Leiter dieser Schulen in den Ortsschulrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen au den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Orts-schnlratheS mit bcrathender Stimme Theil. §• 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werden von der Gemeinde - Vertretung, und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören, von einer Versammlung der betheiligten Gemeindevertretungen gewählt. Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens drei, höchstens fünf mit Einschluß des Bürgermeisters, und wird vom Bezirks-schulrathe bestimmt. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Gemeindcglieder, zu deren Rcligionsbekenntniß keines der Mitglieder des Ortsschnlrathes gehört, wird die Gemeindevertretung einen Beirath für jedes derselben erwählen. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Doch tritt nach drei Jahren die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig. §• 6. Wählbar sind alle Jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer, dem Orts-schnlrath zngewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden anö dem Ortsschulrath zur Folge. Die Wahl in den Ortsschulrath kann nur derjenige ablehnen, welcher berechtiget wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Ortsschnlrathes war. Die ungerechtfertigte Verweigerung des Eintrittes wird vom Bezirksschnlrathe mit einer Geldbuße von 50 — 300 fl. bestraft. Die Geldbuße fällt dem Localschnlfonde zu. Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Bezirksschulrathes in mehrere Schulkreise getheilt werden. In diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreise ein besonderer Ortsschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. §. 8. Dem Ortsschnlrathe kommt cs zu, für die Befolgung der Schulgesetze, sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen. Insbesondere hat derselbe a) dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge ungeschmälert von Monat zu Monat erhalten; b) den etwa vorhandenen Loealschulfoud, sowie das SchulstiftungS-Vermögen, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stiftungögeinäß getroffen sind, zu verwalten; c) das Schulgebäude, die Schulgründe und das Schnlgeräthe zu beaufsichtigen und das erforderliche Inventar zu führen; d) über die Befreiung von der Schulgeldzahlung zu entscheiden; e) die Schulbücher und andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schnlgeräthe die nöthigcn Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsersordernisse Sorge zu tragen; f) die jährlichen Voranschläge für die Dotations- und sonstigen Schulcrfordcruisse, soweit hiefür nicht besondere Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeinde-Vertretung zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen; g) die der Schule gehörigen Wcrthpapicre, Urkunden, Fassionen u. s. w. aufzubewahren; h) die jährliche Schulbeschreibnng zu verfassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern, und die Strafanträge gegen die Vernachlässigung desselben an den Be-zirksschulrath zu stellen; i) die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebencn Stundenzahl zu bestimmen; k) die Ertheilnng des vorgeschriebencn Unterrichtes zu überwachen; 1) die Schulen zu besuchen, um von deren Zustand auch in didaktisch-pädagogischer Beziehung Kenntniß zu erlangen; tti) den Lebenswandel des Lehrpersonals, die Disciplin in den Schulen, sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen; n) den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die thunlichste Unterstützung angedcihcn zu lassen; > o) Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gemeinde-Gliedern (soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen) nach Thnulichkeit auszugleichen; p) Auskünfte und Gutachten an die Gemeinde - Vertretung und die Vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen berechtigt ist. §. 9. Bon der Wirksamkeit des OrtSschulrathes sind die mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Uebungsschulen ausgenommen, nur wo sie ganz oder theilweise auch aus Gemeindemitteln erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem Ortsschulrathe die im §. 8 unter a—g bezeichnete Wirksamkeit zu. §. 10. Vorsitzender im Ortsschulrathe ist der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle derjenige, der ihn nach dem Gemeindegesetze vertritt. Die Constituirung des Ortsschulrathes ist sowohl der Gemeindevertretung als dein Bezirksschulräte anzuzeigen. §• 11. Der OrtSschulrath versammelt sich wenigstens Ein Mal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit, und er muß, wenn zwei Mitglieder eS verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen. §. 12. Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit wenigstens dreier Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, eiuzustellen, und den Gegenstand an den Bezirksschulrat!) zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen au den Be-zirksschulrath. Dieselben sind bei dem OrtSschulrath einzubringen, und haben aufschiebende Wirkung, sofern dieS binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 13. Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenheiten theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. §• 14. In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eine außerordentliche einberufen werden kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen. §. 15. Die Mitglieder des Ortsschulrathes Hilden ans ein Entgeld für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch. Für die damit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz ans Gcmeinde-mitteln geleistet. II. Der Bezirksschulrat. §. 16. Die nächst höhere unmittelbare Leitung und Aufsicht über die Volksschulen wird von dem Bezirksschulräte geführt. §• 17. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen. Städte, welche ein eigenes Gemeindestatnt haben, bilden je einen besonderen Schulbezirk. §. 18. Der Bezirksschulrat besteht in der Regel: a) aus dem Vorsteher der politischen Bczirksbchördc als Vorsitzenden; Im Falle der Bezirkshanptmann von Parenzo mit den Functionen des Vorsitzenden im Landesschiilrathe betraut wird, übergeht der Vorsitz im Bezirksschulräte an Einen der dem Bezirkshanptmanne beigegebenen Commissärs, welchen der Statthalter eigens dazu bestimmt; 1>) aus je einem Geistlichen jener Glanbenkgcnossenschaften, deren Scclenzaht im Bezirke mehr als 2000 beträgt. Die Ernennung kommt der Diözcsanbehördc, beziehungsweise dem Seniorate zu. Der allfällige Vertreter der israelitische» Religion wird von den Vorstehern der Cultnsgemeinden des Bezirkes gewählt; c) aus zwei Fachmännern im Lehramte. Der eine derselben wird von der Lehrervcrsamm-lung des Bezirkes gewählt. Als zweiter Fachmann tritt der Director der etwa im Bezirke befindlichen Lehrerbildungs-Anstalt, in Ermanglung einer solchen der der Mit- telschule des Bezirkes, und wo es auch an einer solchen fehlt, der der Hanptschnle des Bezirkes ein. Besitzt der Bezirk mehrere höhere Schulen gleicher Art, so wird der zweite Fachmann von der Lehrer-Versammlung aus der Mitte der Directorcn dieser Schulen gewählt. Befindet sich in dem Bezirke keine Schnlanstalt dieser Art, so wird der zweite Fachmann gleichfalls von der Lehrer-Versammlung gewählt. d) Aus drei Mitgliedern, welche der Landcsausschnß aus den in die Gemeindevertretung wählbaren des Schulbezirkes bestimmt. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Bezirksschulrat zur Folge. Der Vorsitzende bestimmt seinen Stellvertreter aus der Mitte des Bezirksschulrates. §. 19. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, treten bei der Zusammensetzung des Bezirksschulrathes folgende Abweichungen von den im §. 18 erthcilten Vorschriften ein: a) Borsitzender ist der Bürgermeister; der Stellvertreter des Borsitzenden wird vom Be-zirksschulrathe ans seiner eigenen Mitte durch Stimmenmehrheit gewählt. Dem entsprechend, wird jenes von den Mitgliedern des Gemeinderathcs, welches kraft des Gesetzes zur Vertretung des Bürgermeisters berufen ist, in der Eigenschaft des Vor- sitzenden im Ortsschnlrathe fungiren. b) Jede Glanbensgenossenschaft, deren Seelenzahl mehr als 500 beträgt, ist im Bezirks-schnlrathe durch einen Geistlichen, die israelitische Cnltnsgemeinde, sofern sie diese Zahl übersteigt, durch ihren Vorsteher zu vertreten. c) Die Bestimmung des §. 18 litt, d findet hier keine Anwendung. Dagegen wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte oder eins den anderen zur Gemeindevertretung Wählbaren zwei Mitglieder des Bezirksschulrathes. Der Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung zieht den Austritt ans dem Bezirksschulrathe nach sich. §. 20. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Bezirksbewohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der Mitglieder des Bezirksschulrathes angehört, wählt der letztere je einen Beirath dieses Bekenntnisses. §• 21. Dem Bezirksschulrath kommt in Bezug auf alle öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen Privatanstalten und Spezialschulen, dann über die Kinderbewahr-Anstalten des Bezirkes jener Wirkungskreis zu, welcher nach den bisherigen Vorschriften den politischen Bezirksbehörden und den Schuldistrictsaufsehern zustand. Insbesondere kommt demselben zu: a) die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes nach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung derselben überhaupt und jeder Schule insbesondere; b) die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschnl-Augelegeuheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben; c) die Leitung der Verhandlungen über die Regulirung und Erweiterung der bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, die Entscheidung in erster Instanz über Ans- und Einschulungen, die Oberaufsicht über die Schulbauten, insoferne sie nicht ans Landesmitteln bestritten werden, und über die Anschaffung der Erfordernisse für die Lokalitäten der Volksschulen, die Richtigstellung und Bestätigung der Schul-Fassionen; d) die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die Localschulsonde und Schnl-stiftungeu, insofern dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder diese Wirksamkeit einer höheren Behörde Vorbehalten ist; e) der Schutz der Schulen und der Lehrer in allen ökonomischen und polizeilichen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz über die Beschwerden in Angelegenheiten der Gehalte (Dotationen) der Bersorgnngs - Gebühren, insofern diese Versorgungs-Gebühren nicht ans Staats- oder Landesmitteln zu leisten sind, und der Lehrmittel; f) die Anwendung der Zwangsmittel in den gesetzlich bestimmten Fällen; g) die provisorische Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte; b) die Untersuchung der DiSciplinarfehler des LehrpersonaleS und anderer Gebrechen der Schulen, und die Entscheidung darüber in erster Instanz, oder nach Erforderniß die Antragstellung an den Landesschulrath; i) die Beförderung der Fortbildung des LehrpersonaleS, Veranstaltung der Bezirks-Lehrerconfcrenzcn und Aufsicht über die Schul- und Lehrerbibliotheken; k) die Ausstellung der Verwendnngszengnisse an Lehrpersonen; \) die Anordnungen zur Constituirnng der Ortsschulräthe und die Förderung und Ueber-wachung der Wirksamkeit derselben (§§. 5, 6, 7, 12); m) die Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen; n) die nach Anhörung des Ortsschulrathes vorzunehmende Festsetzung des, den Ortsverhältnissen angemessenen Zeitpnnctes für die gesetzlichen Ferien bei den Elementarschulen; o) die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schnlberichten an die höheren Schulbehörden. §. 22. Der Bezirksschnlrath versammelt sich wenigstens Einmal im Monate zur ordentlichen Bcrathung. Der Vorsitzende kann nach Bedarf, und muß auf Antrag zweier Mitglieder außerordentliche Versammlungen einberufen. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden collegialisch behandelt. §. 23. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze znwiderlanfen, einzustellen, und darüber die Entscheidung des LandesschulratheS einznholen. A» der Bcrathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilznnchmen. Beschwerden gegen Ent- scheidungen des Bezirksschulrathes gehen 01t den Landeöschulrath. Dieselben sind bei dem Bezirksschulrats) cinznbringen, mib haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §• 24. In dringlichen Fällen (§. 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche coltegialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Bezirks-schulrathcs einholen. §. ‘25. Der Minister für Cultns und Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen Schulinspector, und da, wo besondere Umstände es nöthig machen, auch mehrere Schulinspectoren. Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Ternavorschlages des LandesschnlratheS für die Dauer von sechs Jahren. Wird der Bczirks-Schnlinspeetor nicht ohnehin dem Bezirksschnlrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht nicht dem Bezirksschnlinspector, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu. § 36. Bolksschulen-Direetoreu und Lehrer, welche den Unterricht in einer Schulclasse zu ertheilen haben, können zu dem Amte eines Bezirks-Schnlinspectors nur mit Zustimmung derjenigen, welche die betreffende Schule dotiren, berufen werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erforderniß auf die Dauer dieser Function zu der zeitweise nothwendigen Aushilfe bei dem Unterrichte an der eigenen Schule ein Personal-Unterlehrer ans Kosten des Normalschnlfondes beigegeben. §. 27. Der Bezirksschnlinspector ist zur periodischen Inspektion und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtigt, in didaktisch-pädagogischen Gegenständen Rathschläge zu geben, und den in dieser Beziehung wahrgenommenen Uebelständen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bezirks-Lehrerconferenzen zu. Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirks-Schnl-Inspector vorzugsweise seine Aufmerksamkeit darauf zu richten: a) auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei ‘Aufnahme und Entlassung der Kinder; b) auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt ans das ganze Verhalten der Lehrer, und auf die in der Schule herrschende Disciplin, Ordnung und Reinlichkeit; c) auf die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere; d) auf die eingcführten Lehrmittel und Lehrbchelfe, und die innere Einrichtung der Schule; e) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule; insbesondere auf die Besoldung der Lehrer; — ob der Lehrer das ihm zngesicherte Einkommen pünctlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäftigungen er betreibe. Beim Besuch der Privat-, Schul- und Erziehungsanstalten hat der Bczirksschul-Jnspector darauf zu sehen, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden, entsprechen, und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. §• 28. Die Bezirksschul-Jnspectoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den Bezirksschulrat!) unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an Ort und Stelle ertheiltcn Weisungen zu erstatten. Diese Berichte sind sammt den darüber gefaßten Beschlüssen dem LandeSschulrathe vor-zulegen, welcher auf dieselben auch bei den, an den Minister für Cultus und Unterricht zu erstattenden Schulbcrichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat. § 29. Die Bciräthc dcS Bezirköschnlrathcs (§. 21) sind berechtiget, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Confession, um von deren Zuständen Kenntniß zu nehmen, zu be-. suchen, den periodischen Jnspectionen und Visitationen derselben durch den Bczirksschul-Jnspector beiznwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem Bczirksschnlrathe anzuzeigen, und an denselben auch Anträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen. Sie sind vom Bczirksschnlrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernchmen und können an den Verhandlungen über dieselben auch persönlich mit entscheidender Stimme theil-nehmen. §. 30. Dem Bezirksschulräte und den Bezirksschul-Jnspectoren kommt das Prädicat "kaiserlichköniglich,, zu. Der Vorsitzende vertheilt die einlangenden Geschüftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder, und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung. Die Kanzlcierfordernisse besorgt die Bezirköbchörde. In Städten, welche ein eigenes Gemeindcstatnt haben, wird dem Bczirksschnlrathe das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung bcigcgeben, und der Aufwand für Kanzlei-Erfordernisse aus Gemeindemitteln bestritten. Die Bczirks-Schulinspectorcn erhalten zur Vornahme der periodischen Schnlcn-Jnspectionen und Visitationen einen Diatcn-Pauschalbetrag ans Staatsmitteln. Die Fahrgelegenheiten zu den periodischen Schulvisitationcn zu stellen, ist die Schulgemeinde verpflichtet. Die Wahlen und Ernennungen für den Bezirksschulrat!) gelten ans sechs Jahre. o. III. Der Landesschulrath. §. 31. Die oberste Schul-Leitnngs- und Aufsichtsbehörde im Lande ist der k. k. Landes-schutrath. Demselben unterstehen: 1. die dem Wirkungskreise der BezirkSschnlräthe zngewiescnen Schul- und Erziehungs-Anstalten ; 2. die Bildungsaustaltcn für Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen; 3. die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen) sowie alle in das Gebiet derselben fallenden Privat- und Spezial-Lehranstalten, sofern dieselben unter der obersten Leitung des Unterrichts-Ministeriums stehen. §. 32. Der Landesschulrath besteht: a) ans dem Landcs-Chcf oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden; b) aus zwei vom Landes-Ausschusse aus seiner Mitte delegirten Mitgliedern; c) aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheitcn; d) ans den Laudes-Schulinspectoren; e) aus einem katholischen Geistlichen; f) aus drei Mitgliedern des Lehrstandes, und zwar Einem für die Gymnasien, Einein für die Volksschulen und dem Dritten für die Realschulen. §. 33. Die im §. 32 unter c, d, e, f erwähnten Mitglieder des Laudcsschulrathcs werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Cultus und Unterricht, der sich, so weit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Obcr-behördcn, und in Bezug auf die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern ins Einvernehmen zu setzen hat, ernannt. Die Functiousdauer der im §. 32 unter b, e, f erwähnten Mitglieder des Landes-schulrathes beträgt sechs Jahre. Die Dienststellung und die Bezüge des administrativen Referenten und der Laudesschnl-Jnspectoren werden im Berordnungswcge festgesetzt. Die Mitglieder des Lehrstandes erhalten eine Functionsgebühr ans Staatsmitteln. §. 34. Der Landesschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen den bisherigen Wirkungskreis der politischen Landesstclle und, unbeschadet der den kirchlichen Oberbehörden im Gesetze vom 25. Mai 1868 R. G. B. Nr. 48 vorbehaltenen Rechte — den der kirchlichen Obcrbehörden und Schulenoberaufseher. Außerdem kommt dem LandeSschulrathe zu: a) Die Ueberwachung der Bezirks- und OrtSschulräthe, die Aufsicht und Leitung der Lehrerbildungs-Anstalten; b) die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an aus Gemciudemittelu erhaltenen Mittelschulen unter Wahrung der den Gemeinden, Corporationen und Privatpersonen zu-steheudcu speciellen Rechte; 0) die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fachschulen; d) die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gesammten Schullvescns im Lande an das Ministerium für Cultus und Unterricht. §. 35. Die ordentlichen Sitzungen des Landesschnlrathes werden wenigstens Einmal in zwei Monaten abgehalten werden. Eine außerordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit, und muß er, wenn zwei Mitglieder es verlangen, anordnen. Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, oder ein Gutachten, oder ein Antrag an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu erstatten ist, werden collegia lisch behandelt; alle anderen unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschulrath mitzutheilen hat. Der Landesschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit beruhender Stimme beiwohnen. §. 36. Zur Beschlußfähigkeit des Landesschnlrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen würden, einzustellen, und darüber die Entscheidung des Ministeriums für Cultus und Unterricht cinznholen. An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht thcilzunehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen deS Landesschnlrathes gehen an daö Ministerium für Cultus und Unterricht. Sie sind beim LandeSschulrathe einzubringen, und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 37. In dringlichen Fällen (§. 14.) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche collcgialisch zu behandeln sind (§. 35), unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Landesschnlrathes einholen. §• 38. Den unmittelbaren Einfluß auf die didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schulen durch periodische Juspectiouen, Leitung der Prüfungen, Ueberwachung der Wirksamkeit der Schuldirectioncn, solvie der Orts- und Bezirksschnlräthe u. s. f. zu üben, sind zunächst die Landesschulinspectoren berufen, denen der Minister für CnltuS und Unterricht die erforderlichen Dienstinstructionen ertheilt. Der LandeSchef kann jedoch für einzelne Fälle Functionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des Landesschulrathcs übertragen. Die Inspektoren erstatten über diese ihre Wirksamkeit an den Landesschulrat!) Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen dem Minister für CultnS und Unterricht vorzulegen hat. Die Landes-Schulinspectorcn sind verpflichtet, auf erhaltenen Auftrag auch direct an den Minister für Cultus und Unterricht in didaktisch-pädagogischer Beziehung zu berichten. §. 39. Der Vorsitzende des Landesschulrathcs vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder und führt die Beschlüsse aus. Die erforderlichen Hilfsarbeiter und Kanzleierfordernisse werden von der politischen Landesstelle beigcgebcn. Schlußbestimmungen. §. 40. Sobald der Landesschulrath, die Bezirks- und Ortsschulräthe constituirt sind, gehen gemäß der Bestimmungen dieses Gesetzes die Schulgcschäfte der kirchlichen Obcrbehördcn und der Schulen-Obcraufscher an den Landesschulrath, jene der politischen Bezirksbehördcn und der Schuldistricts-Aufseher an die Bezirksschnlräthe, endlich jene der Orts-Seelsorger und Orts-Schulaufseher an die Orts-Schulräthe über. Wien am 8. Februar 1869. Franz Joseph m. p. Hasner m. p. Giskra m. p.