Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das öflerretdjtfdj - iMrische .Kflflcnfaiii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang 1894. 1. Stück. Ausgegcben n n d versendet am 10. Januar 1894. 1. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 31. December 1893, Z. 23251, betreffend die provisorische Feststellung d er Landesnntlagen für die gefürstete Grafschaft Görz u itd Gradišča pro 1894. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. December 1893 de» Beschluß des Görzer Landtages vom 19. d. M. allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach vom 1. Januar 1894 bis zum Zeitpunkte, in welchem die kaiserliche Genehmigung der Landtagsbcschlüsse, betreffend die Einhebung der Umlagen für den Landesfond und Grnndentlastungsfond für das Jahr 1894, veröffentlicht werden wird, folgende Umlagen einznheben sein werden: I. Für den Grundentlastungsfond ein Zuschlag von 9% zur Gesammtvorschreibung aller ärarischcn directen Stenern (einschließlich des außerordentlichen Zuschlages). II. Für den Landesfond: d) ein 8"/„iger Zuschlag zur Grundsteuer, b) ein 12%tger Zuschlag zur Gesammt-Borschreibnng der Hauszins-, Hausclassen-, Erwerbs- und Einkommensteuer, c) ein 20%iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch, d) eine Auflage von 50 kr. pr. Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, und e) eine Abgabe von 18 kr. von dem im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. 1884, 1 B. II, Absatz 1, und von 10 kr. von den in demselben Gesetze und Artikel, Absatz 2, bezeichnten Flüssigkeiten von jedem Liter im Kleinverschleiße. Die Einhebung der Auflage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattfiuden. Dies wird in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. December 1893, Nr. 31768, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der t. k. Statthalter -Rinaldini m. p. 2. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 31. December 1893, Z. 23252, betreffend die provisorische Feststellung der Lau des um lagen in der Markgrafschaft Istrien für das Jahr 1894. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. December 1893 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Feststellung des Landesvoranschlages für das Jahr 1894, in Istrien die zur Deckung der Bedürfnisse beim Landes- und Gnmdentlastnngsfonde erforderlichen Umlagen in dem für das Jahr 1893 sestgestellten Ausmaße provisorisch auch für das Jahr 1894 ausgeschrieben und eingehoben werden. Es werden demnach in der Markgrafschaft Istrien auf Grund des Landesausschuß- Beschlusses vom 10. December 1893 nachstehende Landesumlagen während des Jahres 1894 provisorisch zur Einhebung gelangen: A. Für den Landesfoud: 1. ein Zuschlag von 20°/() zu sämmtlichen directen Stenern einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlages, 2. ein Zuschlag von l00°/„ zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch, 3. eine Auflage von 1 fl. 70 kr. ans jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, 4. eine Auflage von 10 fl. 02 kr. ans die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I B. II, Absatz 1, angeführten gebrannten geistigen Getränke, und von 6 fl. 68 kr. auf die in demselben Gesetze und Artikel sub Absatz 2 bezeichnten Flüssigkeiten dieser Art, von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße. B. Für den Grundentlastungsfond: ein 10°/giger Zuschlag zu sämmtlichen directen Steuern einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlages. Dies wird in Folge Erlasses deö hohen k. k. Ministeriums des Juueru vom 29. December 1893, Z. 33769, zur allgemeine» Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.