Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische -Küsteiifani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1898. V. Stück Aus g egeb cn und versendet am 10. Februar 1898. 6. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei von, 27. Jänner 1898, Zl. 26641 ex 1897, betreffend die Curordnung für den Curbezirk Porto-Rose bei Piran o. In Ausführung der Bestimmung des §. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1897 (Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21), betreffend die Regelung des Cnrlvesens und Erlassung einer (Einordnung für den Curbezirk Porto-Rose bei Pirano, wird nachstehende (Einordnung erlassen und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Gvötz m. p. Curorbnung für den Curbezirk Porto-Rose bei Ptrano. §. 1. Der Curbezirk von Porto-Rose umfasst die Gegend zwischen Bernardino und der Brücke von St. Lucia bis zum Gipfel der Hügel, die gegen Porto-Rose und Fasan blicken. §• 2. Die Leitung des gesummten Curwcsens besorgt die Cur-Connnission. §• 3. Die Cur-Comnlission besteht aus neun Mitgliedern. Diese sind: a) der jeweilige Gemeindevorsteher von Pitano; b) zwei von der Gemeindevertretung in Pitano gewählte Mitglieder; c) zwei von den curtaxzahlendcn Entgasten durch Wahl entsendete Vertreter; d) ein von den gemeindewahlberechtigtcn Steuerträgern im Curbezirkc durch Wahl entsendetes Mitglied; e) der k. k. Bezirksarzt in Capodistria; f) ein von der Gemeindevorstehung Pitano zu entsendender Gemeindcarzt; g) der dirigirende Curarzt von Porto-Rose. §• 4. Die k. k. politische Bezirksbehörde in Capodistria erlässt rechtzeitig an alle Bctheiligten die Aufforderung zur Nominirung, bezw. Wahl der Mitglieder der Cnr-Commission unter Festsetzung eines bestimmten Termines, nach dessen Ablauf diese Behörde die ihr bekannt zu gebenden Mitglieder einberuft und die Constituirung der Cnr-Commission vornimmt. Falls einer der zur Vertretung berechtigten Factoren die Ernennung oder Wahl innerhalb des festgestellten Termines nicht vornehmen sollte, so fordert die Bezirkshanptmannschaft den rückständigen Factor zum zweiten Mal ans, die Wahl, bezw. Ernennung binnen 14 Tagen vorzunehmen und bekanntzugebeu. Erfolgt auch dann nicht die Wahl oder Ernennung, so constitnirt sich die Cur-Connnission bei verminderter Mitgliederzahl und übernimmt in rechts» giltiger Weise ihre Functionen. Doch steht dem rückständigen Factor jederzeit frei, die Wahl oder Ernennung vorznnehmen, ohne dass dadurch die erfolgte Constituirung ungiltig würde. §• 5. Die Functionsdauer der Cur-Commission dauert drei Jahre. Die Mitglieder der Cur-Connuissiou übeu ihre Function unentgeltlich aus und sind wieder wählbar. §. 6. Wenn im Verlaufe der im vorangehenden Paragraphe festgesetzten Functionsperiode ein Mitglied der Cur-Commission auS derselben ausscheibet, hat binnen Monatsfrist die Ersatzwahl für die Dauer des Nestes der Fuuctionsperiode nach den obigen Grundsätzen stattzufinden. §• 7. Die Cur-Commission ist das beschließende Organ für die Geschäfte des Cnrwesens. Insbesondere obliegt derselben: a) die Verwaltung des Cnrfondes, die Einhebung der Cnrtaxen; b) die Bestellung der etwa erforderlichen Beamten und Diener; c) die Aufsicht über alle zum Zwecke des Cnrwesens bestehenden Anstalten und Einrichtungen; d) die Herstellung neuer, die Entivicklung des Cnrwesens fördernder Anlagen, Promenaden, Wege, Anstalten, Gebäude rc.; e) die Einflussnahme auf die entsprechende Unterkunft der Besucher des Curortcs; f) die thnnlichste Beseitigung alles dessen, wodurch der Ruf des Cnrortes leiden könnte; g) die Bekanntmachung aller, die Cnrgäste und ihre Interessen betreffenden Anordnungen, Kundmachungen und Verfügungen, die Herausgabe der Curliste, Auflage eines Beschwerdebuches; h) die Wahl der Curvorstehung; i) die Feststellung der eigenen Geschäftsordnung innerhalb des Rahmens der Curordnung; k) die Mitwirkung bei Regelung der Tarife für Lohnfuhrwerke und Barken, deren Genehmigung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Capodistria Vorbehalten ist. §• 8. Die Cur-Commission hat wenigstens einmal in jedem Vierteljahre zur Berathung zusammen zu treten. Die Einberufung geschieht durch den Curvorsteher, jedoch ist derselbe verpflichtet, auch dann eine Versammlung einzuberufen, wenn es von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der politischen Bezirksbehörde verlangt wird. §• 9. Mindestens zwei Tage vor der Sitzung ist Ort, Tag und Stunde derselben mit Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern mittels Currendirnng und der k. k. Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden. §. 10. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter ordentlicher Einberufung außer dem Curvorsteher oder dessen Stellvertreter wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Conimissionsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht in der Regel mündlich, jedoch kann über Beschluss auch die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel Platz greifen. Das Stimnirecht kann nur persönlich ausgeübt werden. §• 11. Die im §. 3 erwähnten Mitglieder der Cur-Commission wählen aus ihrer Mitte die aus dem Curvorsteher, Curvorsteher-Stellvertreter und einem Cassier bestehende Cur-Vorstehuiig. §• 12. Der Curvorsteher, bezw. in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, ist daö vollziehende Organ der Cur-Commission. Die einzelnen Mitglieder derselben, sowie die von der Cur-Commission bestellten Organe besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Curvorstehers. §. 13. Der Curvorsteher-Stellvertreter übt die Functionen des Curvorstehers nur im Falle der Verhinderung des Letzteren über dessen spcciellen Auftrag aus. Falls auch der Curvorsteher-Stellvertreter verhindert sein sollte, bestimmt der Curvorsteher eines der Mitglieder der Cur-Commission zur Stellvertretung. §• 14. Der Curvorsteher vertritt die Curvorstehung und die Cur-Commission nach Außen. Urkunden, durch welche für das Curwesen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, müssen vom Curvorsteher und zwei Cur-Commissions-Mitgliedern unterfertigt werden. Für alle anderen Ausfertigungen der Curvorstehung, bezw. der Cur-Commission genügt die Fertigung durch den Curvorsteher. §. 15. Der Curvorsteher hat über das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Curfondes ein genaues Inventar zu führen und am Schlüsse jeder Fnnctionsepoche dasselbe der Cur-Commission vorzulegcn. §• 16. Das Berwaltungsjahr beginnt mit 1. Januar und endet mit 31. December jeden Jahres. Die Cur-Saison beginn mit 1. März und endet mit 31. October jeden Jahres. §. 17. Dem Curvorsteher obliegt die alljährliche rechtzeitige Verfassung der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben für das nächstfolgende Verwaltungsjahr und ist dieser Voranschlag längstens im Monate December jeden Jahres der Berathnng und Beschlussfassung der Cur-Commission zu unterbreiten. §. 18. In der hierüber stattfindenden Sitzung der Cnr-Commission wählt dieselbe zwei Revisoren für die Rechnung des Vorjahres. §. 19. Vor Ablauf des Monates Februar jeden Jahres hat die Curvorstehung die Rechnungen über die im abgelaufenen Berwaltungsjahre gehabten Einnahmen und Ausgaben für das Curwesen der Cnr-Commission, begleitet vom Berichte der Revisoren, zur Prüfung und Erledigung vorznlegen. §. 20. Sowohl Voranschläge als JahreSrechnungen müssen 14 Tage vor der zur Erledigung dieses Gegenstandes bestimmten Versammlung der Cnr-Commission in der Kanzlei der Cnr-Commission zur Einsicht der Mitglieder der Cur-Commission sowie der Cnrgäste während der Kanzleistunden aufgelegt sein. §. 21. Ein Auszug ans dem Voranschläge und den Jahresrechnungen und eine kurze übersichtliche Darstellung dessen, was im Laufe des GebahrungSjahees im Interesse des Cnrortes geschah, ist in der Curliste bekannt zu geben. §. 22. Zur Herstellung und Erhaltung aller das Curwesen betreffenden Anstalten und Anlagen, zu deren Errichtung weder die Gemeinde, noch der Eigenthümer, noch andere dritte Personen verpflichtet sind, wird ein Cursond gebildet. §. 23. In den Cursond fließen die Curtapen und alle sonstigen diesem Fonde gewidmeten Beträge. Aus dem Curfoiide sind übrigens auch die Verwaltnngskosten der Cur-Commission und die demselben speciell überwiesenen anderweitigen Auslagen zu bestreiten. §• 24. Die aus den Mitteln des Curfondes geschaffenen Anlagen, Investitionen und erworbenen Rechte sind Eigenthum des Curfondes. §. 25. Die Cur-Commission verfügt über den Curfond nach Maßgabe des fcstgestellten Kostenvoranschlages. §. 26. Die Anweisung und Verwendung der im Voranschläge enthaltenen Beträge erfolgt durch den Curvorsteher, dem eine Abweichung vom Voranschläge nur mit Bewilligung der Cnr-Commission gestattet ist. Ihm und dem Cassier obliegt die Rechnungsführung des Curfondes und sieht der Cur-Commission jederzeit das Recht zu, eine Scontrirung der Casse und Revision der AuSgabe-und Einnahme-Journale vorznnehmen. §. 27. Die k. k. politische Bezirksbehörde in Capodistria übt die Aufsicht über die Thätigkeit der Cur-Commission und Handhabung des Cnrwesens aus. Dieselbe kann sich hiebei innerhalb der Bestimmungen des Art. VII der Statthalterei-Kundmachung vom 20. April 1896, L.-G.-nnd Bdgs.-Bl. Nr. 13, des qpoiiirtcn politischen Commissärs in Pirano bedienen. Der k. k. Bezirkshauptmann hat das Recht, allen Sitzungen der Cur-Commission selbst beiznwohnen oder seinen Vertreter hiezu zu delegirat. Auch haben die Vertreter der politischen Behörde das Recht, in den Sitzungen der Cnr-Commission jederzeit das Wort zu ergreifen; an der Abstimmung nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder der Cur-Commission sind. Die BezirkShanptmannschaft in Capodistria ist competent zur Entscheidung über die von Parteien in Angelegenheit der Cnrtapbemessung erhobenen Beschwerden und hat das Recht der Einsprache gegen Beschlüsse der Cur-Commission, falls dieselben gegen die bestehenden Gesetze oder Vorschriften verstoßen. §• 28. Die Statthalterei ist berechtigt, jederzeit die Einsichtnahme in die Rechnungen und Geschäftsbücher, ferner Aufklärungen und Rechtfertigungen vom Curvorsteher zu verlangen, nötigenfalls durch Absendung eines Commissärs Erhebungen zu veranlassen. Der Statthalterei steht es zu, die Auflösung der Cnr-Commission zu verfügen und entscheidet dieselbe über von den Parteien oder der Gemeinde gegen die Verfügungen der Cur-Commission erhobenen Beschwerden, sowie über Beschwerden, welche von der Minderheit der Cur-Commission gegen Beschlüsse der Mehrheit derselben eventuell vorgebracht werden. In allen diesen Fällen entscheidet die Statthalterei nach Einvernehmung des Landes-auöschnsses. §. 29. Im Falle der Auflösung des Curbezirkes fällt das unbewegliche Vermögen des Cnrfondes derjenigen Katastralgemeinde zum Eigenthume zu, in deren Gebiete dasselbe gelegen ist. Über die Verwendung deS beweglichen Vermögens entscheidet im obigen Falle die letzte Cur-Commission unter Zustimmung der Landesbehörde. §. 30. Die Curtaxe wird von den Curgästen nach folgenden Bestimmungen eingehoben: 1. Als Cnrgäste sind mit Ausnahme der Gemeindeangehörigen und Gemeindemitglieder im Allgemeinen, welche im Curbezirke ihren bleibenden Wohnsitz haben, sowie ihrer Familienmitglieder, alle jene Besucher des Curbezirkes anzusehen, welche sich daselbst länger als 48 Stunden anfhalten. 2. Außer den eben ausgenommenen Personen sind von der Entrichtung der Curtaxe befreit: a) alle jene, welche sich Berufsgeschäfte halber im Curbezirke anfhalten; b) die promovirten Ärzte und Wundärzte des In- und Auslandes, deren Gattinnen und minderjährigen Söhne und unverheirateten, im gemeinschaftlichen Haushalte lebenden Töchter; c) Mitglieder des k. u. k. Heeres, der k. u. k. Kriegsmarine, der österr. oder ungarischen Landwehr, k. k. Beamte der im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder des Activ- und Pcnsionsstandes, diese alle von der 9. Diätenclasse (Hauptmannsrang), dieselbe mit inbegriffen, abwärts, sowie die landschaftlichen Beamten, welche einer den obigen Rangsclassen gleichzuhaltenden Besoldungskategorie an-gchören; d) alle vom Tage- oder Wochenlohne lebenden Personen, Dienstboten, Lehrlinge, Gehilfen und sonstige Dienstleute der Gemeindemitglieder und der bereits in den vorstehenden Punkten angeführten Personen; e) minderbemittelten Curgästen kann die Cur-Commission ans Ansuchen bei glaubhafter Darlegung ihrer Verhältnisse die Curtaxe ermäßigen oder ganz Nachsehen; f) Arme; g) Kinder im Alter unter 5 Jahren; h) Mitglieder jener im Curbezirke beheimateten Familien, welche auswärts ihren ständigen Wohnsitz haben, wenn sic zum Besuche ihrer nächsten Anverwandten (Eltern, Kinder, Geschwister, Familie, §§. 40 und 42 a. b. G.-B.) sich im Curbezirke anfhalten. Die Curvorstehung hat das Recht, in allen Fällen den Nachweis des betreffenden Be-freinngstitels von dem einzelnen Curgaste zu verlangen. §. 81. Die Curtape beträgt für die Cursaison 5 fl. für die Person. Für Kinder und Dienstboten wird die Hälfte entrichtet. Hauslehrer, Gouvernanten, Secretäre, Gesellschaftsdamen u. dgl. m. werden bei Bemessung der Curtaxe den Herrschaften gleichgestellt. Familien zahlen zusammen für 3 Angehörige 13 fl., für 4 Angehörige 15 fl., für 5 Angehörige 18 fl., für mehr Angehörige 20 fl. für die Saison. Dienstboten, Lehrer, Gouvernanten u. dgl. m. werden der Familie nicht zugezählt. §. 32. Die Curtape wird vom Wohnnngsgeber oder Gastwirthe eingehoben und ist dieselbe bei der Abmeldung auf Grund der von der Kanzlei der Cur-Commission bei der Anmeldung erfolgten Bemessung der Wochengnote an die Casse der Cur-Commission abzuführen, welche den Empfang bescheinigt. Der Wohnnngsgeber oder Gastwirth haftet persönlich für die Abfuhr der Curtape von allen bei ihm wohnenden Curgästen. §. 33. Jeder Wohnnngsgeber oder Gastwirth ist verpflichtet, die von der Kanzlei der Cur-Commission ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten vorgeschricbenen Meldezettel den bei ihm Wohnung nehmenden Curgästen sogleich bei ihrer Ankunft vorzulegen und für deren Ausfüllung in allen Rubriken zu sorgen. Der vom Curgaste eigenhändig ansgefüllte Meldezettel ist, wenn der Curgast vor Mittag 12 Uhr angekommen, noch am selben Tage, und wenn die Ankunft nach 12 Uhr Mittags erfolgt ist, am nächsten Morgen bis Mittags in der Kauzlei der Cur-Commission zu übergeben- Ebenso ist jeder Wohnnngsgeber und Gastwirth verpflichtet, die erfolgte Abreise jedes bei ihm wohnhaften Curgastes binnen 24 Stunden anzuzeigen, in welchem Falle der Abmeldungszettel, in allen seinen Rubriken ausgefüllt, vom Wohnuugsgeber oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet der Kanzlei der Cur-Commission zu übermitteln ist. Die Ab- und Anmeldung hat auch dann zu geschehen, wenn der Curgast innerhalb des CurbezirkeS seine Wohnung wechselt. Solange der Abmeldungszettel nicht übermittelt und die ausständige Curtape nicht beglichen ist, währt die Haftung des Wohnungsgebers für die Curtape. §- 34. Auf Grund der erfolgten Anmeldung bemisst die Kanzlei der Cur-Commission die für die Familie oder einzelne Person entfallende Wochenquote und übermittelt den Tapbemessnngs-zettel, welcher zugleich als Beweisdocnment der erfolgten Anmeldung dient, dem Wohuuugs-geber oder Gastwirthe. §. 35. Wohnungsgeber oder Gastwirthe, welche den obigen Meldungsvorschriften nicht pflichtgemäß Nachkommen, haben nicht nur die hiedurch etwa entgangenen Curtapen der Curcasse aus Eigenem zu ersetzen, sondern können auch von der k. k. politischen Bezirksbehörde mit Ordnungsstrafen von 2 bis 20 fl. zu Gunsten der Ortsarmencassc verfällt werden. §. 36. Die Kanzlei der Cnr-Commission fertigt den Curgästen nach erfolgter Anmeldung eine Karte ans, welche dieselben, sowie deren Familienangehörige berechtigt, die, Curanlagen und Anstalten, sowie die Conversations- und Spielzimmer zu besuchen, und den in den der Cnr-Commission gehörigen Anlagen und Räumen eventuell veranstalteten Prodnctionen beizuwohnen. §. 37. Durch die oben dargestellten, die Evidenz der Cnrgäste und Controle der Curtape bezweckenden Meldungsvorschriften wird die Verpflichtung der Wohnungsgeber und Gastwirthe zur polizeilichen Anmeldung der Fremden nicht aufgehoben. §. 38. Abänderungen der vorstehenden Einordnung können von der Cnr-Commission nur bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder derselben mit Zweidrittelmajorität beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung des k. k. Statthalters nach Einvernehmung des Landesausschusses. §. 39. Die Cnr-Vorstehung ist unbeschadet der Vorlage des vorgeschriebenen sanitären Jahresberichtes des Curarztes verpflichtet, auch einen allgemeinen Jahresbericht über das Cnrwesen und die Thätigkeit der Cnr-Commission, sowie über die Gebahrung mit dem Curfonde der Statthaltern im Wege der k. k. Berzirkshauptmannschaft in Capodistria längstens im Monate Februar jeden Jahres vorzulegen. §. 40. Die Kanzlei der Cnr-Commission ist verpflichtet, den Curgästen über deren Verlangen die Curordnung zum Selbstkostenpreise zu verabfolgen. , >;ji [i ,t ’;;•<)»? ' . np. v., N3 , . ? «'• j-:. . . S> *f£ 3f " f.-i S '»M .-Ü»gr-j-c-'t7* VOJ v • -r ■ ' i Š'. V $ . . üyj •: ■: >:k- 1 ■ • 9 dliii 7' X ' ""'J O ■" ?Ni.v -.MrM 1 iH -.■•vhcpi Siti .' -.5:, j}!} 5 iUCfj*;-:j.vZit v'v' A ; >v., ;4il 'V C;!':,':' V;-, X.iimi v-fisi: • : to.JI '(SC :.■■■ : i. lf$ti ;v-v irSvidp'i-u, iv v; ■ v y r ’)2v '• ■ 's.mA »H; 7V . ■ " ; ,--o.v i .. r.'3)tztti!-,iL - i'v: A ' V'., - ■ V v ■...' • V. ■■ • ffi ."AA v. 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