ImtZ- Vlatt zur Laibacher Zeitung. H^ M Donnerstag ven 18. August 1842. st. — Es ist demnach die von emlm baier'schen Unterthan wlber einen österreichischen Unterthan, in Folge des Ge« rlchtsstandes o«s Vertrages bn einem bain'« schln Getlchte angebrachte, und von diesem verbeschiedene Klage, weder von dem österreichischen Gerichte zur Zustellung anzunehmen, noch das Urtheil zu vollstrecken, wmn nicht der Geklagte zur Zelt der Vorladung im Ge» lichtssvrengcl, wo der Vertrag zu erfüllen war, sich aufhält. — Es bl,ibt übrigens den österreichischen Unterthanen als Klagern in Folge allerhöchster Entschließung vom ,6. Februar i933, kundgemacht durch Hofoecret vom !i. Mai iL33, Z- 2162 (Justiz - Gesetzsammlung), unbenommen, wenn ba'er'sche Gerichte die Zu, siellung der Klage an den geklagten ba>cr'schen Unterthan verweigern, d,e Aufstellung eines Curators für denselben anzusuchen, um gegm Wesen recktswirksam verhandeln, und ein m den österreichischen Staaten vollziehdares Utthell erwirken zu können. — Dlcscs wird mit Bezug auf das, Mlt Gubcrnial Cuirende vom 2a. Juni ,633,). !3v66, kundgemachte hohe Hof-kanz!ei,Decret vom 26. Mai i833, Z. 12676, zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachach: 610 — 6 tung der betreffenden Behörden zu Folge hohen Hofkanzlei«Decretes vom 7. Juli ,642/ Z. 19867, kund gemacht. - Laibach am 29. Juli Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Pr,mör, Vice-Präsident. DomlNlk Brandstetter, k. k. Gubtrnialrath. Z. 1269. (2) ' 3ir. 19372. C 0 ncurs - Aus fchreid ung. Bei der k. k. Bau-Direction zu Grätz ist eine Straßenbau - Inspectors - Stelle, mit dem Gehalte jährlicher 1200 st C. M., in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, haben ihre gehörig belegten Gesuche durch ihre vorgesetzten Behörden längstens dis 6. September d. I. an das k. k. Gubernium zu Grätz zu überreichen. — Vom k. k. illyr. Gubernium. Laibach am ?. August 1842. Franz Xaver Raab, k. k. Gubernial'Secretär. Z^ 1233. (2) 3ir. 19396. aä Nr. 12304. Concurö-Ausschreibung. Zur Wiederbesetzung der in Erledigung gekommenen Religionslehrcrsstelle am k. k. Gymnasium in Cilli, mit welcher der Gehalt von Fünfhundert Gulden verbunden ist, wird die vorschriftsmäßige Concursprüfung bei dem f. d. Ordinariate zu St. Andrä inKärnten, bei dem fürstcrzbischö'fl, Coiifistorium in Wien, so wie bei den fürstdischöft. Ordinariaten in Gratz und Laibach am 27. October d. I. abgehalten werden. — Die Competenten haben sich daher vor diesem bestimmten Prüfungstage bei dem be-treffenden Conststorium zu melden, und demselben ihre an die hohe k. k. Stuoien-Hofcom-mission gerichteten Gesuche mit dem Taufscheine, Studien- und Diensteö-Zeugnissen, so wie mit einem von ihrem vorgesetzten Ordinariate ausgestellten Sitten-Zeugnisse und andern Behelfen belegt, zu übergeben, auch ihre bisherige Verwendung m ununterbrochener Reihenfolge seit dem Austritte von den Studien nachzuweisen. — Grätz am 21. Juli 1842. ArnsämtliOe Verlautbarungen. Z. 1267. (2) Nr. 13005. Dienstdesttzungs-Verlautbarung. Hi Folge hohen Gubernial Decretes vom 39. v. M, Z. 18M5, ist dcm l. f. Bezirks- Commiffanate in Radmannsdorf im Kanzleifache eine Personalvermehrung von zwei Amtsschreibern 2 Cathegorie, mit dem Iahresgehalte pr. 250 si. C. M., für einen jeden zugestanden worden. — Zur Besetzung dieser zwei Amtsschreiberstellen findet das Kreisamt den Concurs dis 25. dieses Monats mit dem Beifö-gen auszuschreiben, daß die Bewerber ihre eigenhändig geschriebenen Competenzgesuche mit dem Taufscheine, dem Sittenzeugnlsse, dem Zeugnisse über die allfällig zurückgelegten Studien, die Kenntniß der krainischen Sprache, und ihre bisherige Dienstleistung, gehörig documentirt bis 26. l. M. Hieramts überreichen. — Diese Ueberreichung hat bei jencn Competenten, die bereits dienen, im Wege ihrer unmittelbar vorgesetzten Behörden zu geschehen. — Uebrigens versteht es sich von selbst, daß zur Erlangung einer Amtsschreiberstclle eine feste geläufige, nette und correcte deutsche Handschrist ein unerläßliches Erforderniß sey. — Kreisamt Laibach am 9. August 1842. Stam- u»o lallllrechtliche Verlautbarungen. Z. 1296. (1) Nr. 6346. Edict. Von dem k. k. Stadt - und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Franziska Arbcseuille, die öffentliche stückweise Feilbietung der ihr eigenthümlichen sogenannten Pö'llander-Gült und des Pöllander-Meierhofes, aus freier Hand und unbeschadet der darauf haftende» Rechte der Satzgläubiger bewilliget, und zur Bornahme rücksichtlich der Grundstücke im Orte derselben der 27. d. M., Vormittags 9 Uhr, rücksichtlich der Gebäude aber, und zwar im dießlandrechtlichen Amtöly-cale der 29. d. M., Vormittags 10 Uhr mit dem Anhange bestimmt worden, daß die Llcita« tionsbcdmgnisse in der Kanzlei des Dr. Bla-sius Crovath, oder bei der Eigenthümerinn in der Pollanavorstadt Nr, 58 eingesehen, und auch die Begränzung der getheilten Grundstücke in Augenschein genommen werden können. — Laibach am 16. August 1642. Z. 1265. (3) Nr. 5659? Bon dem k. k. Stadt- und Landrechte m Krain wird bekannt gemacht: Es sey von di> sein Gerichte auf Ansuchen der Maria Suett-na gegen die Maria Loker'sche Verlaßmassa, ?to. 454 fl. c 8. c, in die öffentliche Versteigerung des, zur gedachten Verlaßmassa gehörigen, auf 99!. fl. 50 kr. geschätzten Hauses Consc, Nr. 100 in der St. Peters - Nor- 611 stadt hier, gewilliget, und hiezu drei Ten mine, und zwar auf den 19. September, 17. October und 14. November l. I., jedesmal um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn dieses Haus weder bei der ersten noch zweiten Feilbietungstagsaz-zung um den Schatzungsbetrag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbes beider dritten auch unter dem Schätzungsbetrage hint-angegeben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfalligen Li-citationsbedingnisse, wie auch die Schätzung in der dießlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, oder bei dem Vertreter der Executions-Führerinn, Dr. Wurzbach, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. — Laibach am 23. Juli 1642. Äemtlicke Verlautbarungen. Z. 1268. (l.) Nr. 5113, Verlautbarung- Am 30. d. M um l i Uhr wird die wiederholte Licitation zur Vermiethung der imHause Nr. 57, Capuziner-Vorstadt, befindlichen heitz-daren Bcrkaufsgewölbe, in der magistratlichcn Rathsstude vorgenommen werden. —Die Lici« talionsbedingnisse sind taglich im Expedite einzusehen. — Stadtmagistrat Laibach am 13. August 1842. Z. 1289. (1) Nr. «°"/ Concurs wegen provisorischer Besetzung einer Bezirkörichters - Stelle. — Bei dem Verwaltungsamte dcr Religionsfondsherrschaft Landstraß in Kram ist die Bezirkörichterö-Stelle, mit welcher ein Gehalt jährlicher fünfhundert Gulden C.M., dann ein Brennholz-Deputat jährlicher zwölf Klafter 30zöUi-ger harter Scheiter, und der Genuß der freien Wohnung verbunden ist, in Erledigung gekommen. - Zur provisorischen Wiederbesetzung dieser Dienststelle wird der Concurs bis 12. September 1842 ausgeschrieben. — Diejenigen, welche sich um diesen Dienstposten zu bewerben gedenken, haben ihre gehörig belegten Gesuche, worin sie sich insbesondere über die juridisch-politischen Studien, die Befähigung zur Ausübung des Civilrichteramtes, die vollkommene Kenntniß der deutschen und kraini-schen Sprache, und über die bisher etwa geleisteten Staatsdienste, so wie über die tadellose Moralität legal auszuweisen haben, vor Ablauf der Concursfrist im vorgeschriebenen Dienstwege bei der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Neustadtl zu überreichen, und zugleich anzuführen, ob und in welchem Grade dieselben mit den Beamten der Religionsfondsherrschaft Landstraß, oder jener der genannten Bezirksbehörde verwandt oder verschwägert seyen. —. Bonder k. k. steyrisch-illyrischen Cameral-Gefällen-Ber-tung. Grätz am 5. August 1642. Z. 1268. (2) Betten« undPferdekotzen-Lieferungs » Offerte. Welche zu Folge hoher k. k. Hofkriegsräthlicher Entschließung vom 26. <5uli l 55 L. 2418, für nachstehend sehr namhafte Lieferung hicdurch eingefordert werden, und zwar: Die hochbeabsichtigte Anschaffung besteht in Länge j Breite ^ Gewicht Ellen ! Pfund 10,000, sage zehen Taufend Stück einfache zweiblättrige Bett- kotzen neuer Art ........... 2"/ i»/ a bi6in 1V0H, sage Ein Tausend ganze Blätter Kotzenzeug für schwere ^° Cavallerie, wovon jedes Blatt 4 Decken gibt. Nach bisheriger Art........... «4/ .z, 15 «.^iss 400S, sage Vicr Tausend ganze Blätter Kotzenzeug ftn " ^ 45 vis it, leichte Cavallerie, wovon jedes Blatt 2 Husaren- Pferdedecken gibt........ . . 5V, 2 li bis 12 Die einfachen Bettkotzen, als auch beide weißer, nicht Gattungen Kotzeirzeugblätter müssen aus guter, den, von gleicher nicht knöpsiger Gespunst 612 und über das Kreutz gearbeitet, dicht gewebt, gut gewalkt, auf einer Seite gehörig aufgerauht, und hinlänglich mit Wolle gedeckt, so-hm elastisch, rein, und vorzüglich ganz ohne üblen Geruch seyn, überhaupt aber die volle Anwendbarkeit sowohl zu Pferdedecken als Betrenkotzen haben. — Die Vettkotzen, so einen fetten, ranzigen Geruch von sich geben, sohin m der Walke nicht hinlänglich gereinigct wurden, sind aus Sanitäts-Rü'cksichten zum Bettenbelag, und jener Kotzenzeug, welcher von einer knöpfigen Gespunst erzeugt worden, we-genzu besorgendem Druck des Pferdes zu Pfers-decken nicht anwendbar, dürfen daher, wenn sie auch sonst von einer guten Beschaffenheit wären, nicht angenommen werden. — Für die Beurtheilung der Bettkotzen und Pferdedecken-Kotzcnzeugs wird besonders bedungen, daß erstere ganz nach dem, mit hohen Hofknegs-räthlichen Rescript vom 23. October 1841, N. 4155, sanctionirten, und zu Grätz erliegenden Probemuster erzeugt, so wie die Qualität des übrigen Kotzcnzcugs zu Pferdedecken ebenfalls derselben Probe ganz gleich beschaffen seyn müsse. — Unverkürzt der obangesagtcn Länge und Breite, dürfen weder die Bettkotzen, noch der Kotzenzeug, in der Schwere unter dem bci-gerückten Minimal-Gewichte, nämlich von 9 Pfund für die erste, 15 Pfund für die zweite, und 11 Pfund für dritte Gattung, bei Vermeidung des Ausschuffes, erzeugt seyn, so wie jedes etwaige Mehrgewicht über 10 Pfund für die erste, 16 Pfund für die zweite, und l2 Pfund für die dritte Gattung nicht vergütet wird, weß-halb bei allen drei Gattungen dieser Lieferung, die Abwägung zur Bezahlung stückweise zu geschehen hat. — So wie die Bettkotzen mit küppenblaucn Randstreifen durchgängig durchgewirkt seyn muffen, eben so wird gestattet, daß der Kotzenzeug zu Pferdedecken, mit blau-, grün- oder gelben, keineswegs aber mit schwarz-, grau-, oder braunen Streifen durchgewirkt seyn kann. -— Die obbenannte Erfordcrniß kann entweder ganz, oder aber nur ein Antheil davon, jedoch immer zur wirklichen Einlieferung in zwei Raten bis Ende October 1842, und Ende März 1843 offerirt werden, mit dem wci-tern Zugestandniß, daß die Nateneintheilung zur Hafte, oder aber nach Verlangen für die erste Rate mit einem Drittheil, und für die Zweite, mit den übrigen zwei Drittheilen des Lie-ferungs-Ouantums sich bedungen werden könne. — Die Lieferungszahl jeder der drei Gattungen, so wie der darin geforderte billigste Preis pr. Wiener Pfund Bettkotzcn, und auch Kotzen- zeug, wird zuverlässig mit Ziffern, und über-dieß mit ausgeschriebenen Wörtern deutlich anzusetzen seyn. — Weil dte Lieferung selbst auf Contract zu geschehen haben wird, so hat jeder Offerent fünf Procent des Werthes de.r angebotenen Lieferung entweder bar oder in Staatspapieren-Ncnnwerth als Vadium zur Contracts-Caution an die Grätzer k. k. Mon-turs-Commiffion gegen Erhalt eines Depositenscheines zu erlegen, und diesen Erlagsschein um so zuverlässiger dem Offert zuzulegen, als dasselbe sonst unbeachtet bleiben würde. — Diese Offerte müssen weiters enthalten, daß sich der Offercnt verpflichtet, die Lieferung unter den vorstehenden, überhaupt zu den vorschriftmäßigen Bedingungen auch dann zu erfüllen, wenn der k. k. Hofkriegsrath das Lieferungs-Quantum ermäßigen sollte. — Endlich können diese Offerte, worin sich besonders erklart werden müsse, daß man den gewöhnlichen Con-tracts-Bedingungen sich vollkommen fügen, und die Lieferung nach dem zu Grätz eingesehenen Muster bewirken werde, längstens bis zwanzigsten August 1842 an das hohe Illyrisch. Inner-Oesterreichische General - Militär - Commando, oder bis halben September l. I. an den hochlöblichen k. k. Hofkriegsrath und zwar versiegelter mit der Ueberschnft. — «Offett des N. N. aus N., in Kot zen-Liefe-rungs-An gelegen hei t." — Nebst dem angeschlossenen Depositenschein einzusenden. — Grätz am 8. August 1642. Z. 1271. (1) " ' 3i citations - Ankündigung. Bon Seite des k. k. Liccaner Gränz-Regiments-Nr. 1 wird hiemit bekannt gemacht, daß zur neuerlichen Verpachtung der Buchen-schwammsammlung in den sämmtlichen Aerarial-Waldungen dieses Regiments aufweitere 3 nach einander folgende Jahre, das ist vom 16. Juni 1843 bis 15. Juni 1846, die Licitation am 15. October l. I. um 9 Uhr früh im Stabsorte Goöpich, unter Vorsitz der lödl. Gospicher Brigade, abgehalten werden wird. Die Pachtlustigen haben sich daher an dem obbcstimmten Tage und Stunde entweder persönlich ober durch hinlänglich Bevollmächtigte, mit einer Caution pr. 400 fl. C.M., und zwar, wo nicht im baren Gelde, doch in einer obrigkeitlich bestätigten Urkunde über die gesicherten Realitäten bestehend, gehörig versehen in dem Stabsorte Gospich einzusinden. Die übrigen Con-tractsbeoingmsse können 14 Tage vor der Licitation in der Regiments-Rechnungskanzlei eingesehen werden. — Gospich ami,August 1842. 613 Giubernial - Verlautbarungen. 1. 1275. (2) »6 Nr. 20126. Nr. 1235. Kundmachung in Betreff der Verpachtung deß Unterbaues der k. k. Staatö-Eisenbahn von Brück bis G ratz und von G ratz bis Neudorf. — Die Herstellung des Unterbaues für die k. k. Staats - Eisenbahn in Steyermark, von Brück bis Grätz und von Grätz bis Neudorf, m der Länge von 9'/, Meilen, wird im Wege der Versteigerung anPrivat-Unternehmer überlassen. — Zu diesem Ende können die Pläne, die Baubeschreibung, die Preis-tabelle für die verschiedenen Arbeitsgattungen, der summarische Ueberschlag mit Angabe der Dualität und Quantität der Arbeiten, dann die allgemeinen und besonderen Pachtbedingnisse täglich von 8 bis 2 Uhr in dem Bureau der k. k. General-Direction, Herrengasse Nr. 27 im zweiten Stocke, von jedem Pachtlustigen eingesehen werden. — Im Allgemeinen werden hiebei folgende Bestimmungen festgesetzt: 1) Der Unterbau dieser Bahnstrecke, zu welchem jedoch die Stationsplätze und Gebäude nicht gehören, wird im Ganzen, das heißt einschließlich aller dabei vorkommenden Arbeitsleistungen und Materialbeistellungen, ausgedo-ten, und nur einem Unternehmer oder einer UnternehmungsgiseUschaft, die jedoch von einem Bevollmächtigten reprascutirr werden muß, zur Ausführung übergeben. — 2) Die einzelnen Arbeitölcistungen mit ihren summarischen Beträgen bestehen — Brück bis Gratz: 2. In Erdaushcdungen und Aufdämmungcn, im Betrage von 952,444 st. 29 kr.; k. in Felsensprengungcn, im Betrage von 320,216 st. 22 kr.; c. in Brücken, Durchlässen und Straßen-Ucdergängcn mittelst Brücken, im Betrage von 396,5!2st. 5 kr ; ä. in Wano-und Stützmauern, im Betrage von 195,800st. 2 kr.; «. in Wasserbauten, nämlich Durchstichen und Ufcrschutzbauten, im Betrage von 33,279 st. 20 kr."; s. in Wegübersctzungen, im Betrage ron ^034 st. 58 kr.; ß. in Geländern beiWcgübcrfchungen, im Betrage von 1261 st. 30 kr., zusammen 1,906,548 st. 46 kr. — Grätz bis Neudorf: 2. In Erdaushe. düngen und Aufdämmungen, im Betrage von 84,163 st. 24 kr.; 1>. in Brücken und Durchlässen, im Betrage von 6259 st. 5 kr.; c. in Wegübersetzungcn, im Betrage von 6 l st. 46 kr., zusammen 90,484 st 1? kr. Im Ganzen also 1,999,033 st, 3 kr. — 3) Die Versteigerung geschieht mittelst schriftlicher Offerte, welche bei der k. k General-Direction der Staats-Eisenbahncn längstens bis zum 23. August 1842 Mittags 12 Uhr zu überreichen sind, und wovon jedes wohl versiegelt und von Außen mit der Ueberschrift: «Anbot zur Herstellung des Unterbaues der StaatS-Eisenbahn von Brück bis Grätz und von Grätz bis Neudorf", versehen seyn muß. — Das Anbot hat folgende Punkte zu enthalten: 2. DenPer-zenten-Nachlaß von dem zum Grunde liegenden Einheitspreise, um welchen der Offerent den gedachten Bau zu unternehmen gedenkt, und dieser Perzentcn-Nachlaß muß mit Zahlen und Buchstaben ausgedrückt seyn; d. die ausdrückliche Erklärung, daß der Anbotleger die allgemeinen und speciellen Pachtbedingniffe. die Baubeschreibungen und überhaupt alle diesen Bau betreffenden Plane und Urkunden eingesehen, dieselben wohl verstanden, und mit seiner Namens-fertigung versehen habe, und die darin enthaltenen Bestimmungen pünktlich erfüllen wolle; Q. die Angabe, ob und welche Straßenbauten der Offerent bereits ausgeführt habe, dann ob und welche Anzahl von erfahrenen Aufsehern und Arbeitern ihm zu Gebote stehen, und endlich 6. die eigenhändige Fertigung des Taufund Familien-Namens mil Beifügung oeS Wohnortes.— 4. Jedem Offerte muß die ämtliche Be? stätigung entweder eines k. k. Provinzial-Zahlam-tes oder des k. k. Universal-Cameral-ZahlamteS in Wien beigefügt seyn, daß der Offerent das 5 A Vadium von der obigen Ueberschlagssumme von 1,999,033 st. 3 kr. C. M. im Baren oder in annehmbaren und haftungsfreien österreichischen Staatspapieren, die nach dem Börsenwcr-the des dcm Erlagötage vorhergehenden Taget, zu berechnen sind, daselbst erlegt, oder cine die« sem Vadium angemessene, von der k. k. Hof-und niederösterreichischcn Kammerprocuralur, oder vom einem Fiscalamte in der Provinz nach §. 230 und 1374 des a. b. G. B. annehmbar erklärte Sicherstellung beigebracht habe. — Auf Offerte, welche den genannten Anforderungen nicht vollständig entsprechen, oder m welchen überhaupt andere als die festgesetzten Bedingungen gemacht werden, wird keine Rücksicht genommen. - 5) Uederreichte Anbote wer-den nicht mehr zurückgegeben und der Anbotleger bleibt bezüglich auf sein Anbot vom Tage der Überreichung desselben bis zur Entscheidung darüber verbindlich, die Verpflichtung deöAcrars aber beginnt erst vom Tage, an welchem von Seite des k, k. Hofkammer-Präsidiumö die Genehmigung erfolgt. - 6) Die eingereichten Erklärungen werden an dem oben festgesetzten Tage von einer eigens hierzu bestimmten Commission entsiegelt, und hiervon diejenigen zu Protocoll genommen, welche vorschriftmaßlg verfaßt und mit den nöthigen Behelfen verschen sind — Die Entscheidung über die eingelangten Offerte wird von dem k. k. Präsidium der allgemeinen Hofkammer getroffen, und hlttvet (Z. Amts -Blatt Nr. 99. d. 18. August 1842.) 2 6l4 überhaupt demjenigen der Vorzug gegeben werden, welcheä das für das allerhöchste Acrar vortheilhaftelie Anbot enthalt, vorausgesetzt, daß der Offerent auch vermöge seiner persönlichen Eigenschaft und Sachkcnntniß die nöthige Bürgschaft gewahre. — 7) Nach der erfolgten Genehmigung eines Anbotes wird der Ersteher davon unverzüglich verständiget und so« fort mit demselben zum Abschlüsse dcs Contrac-teö geschritten werden. Den übrigen Offerenten werden die erlegten Vadien und sonstigen Document« zurückgestellt und dieselben dadurch aller weitern Verbindlichkeiten rücksichtlich ihrer Anbote enthoben. Das von dem Ersteher erlegte Vadium wird als Caution zurückbehalten, doch wird demselben gestattet, eine andere annehmbare Caution zu leisten. — 6) Erscheint der Ersteher dcs Baues wegen Abschluß des Con-tractes und sohiniger Uebernahme der zu leistenden Arbeiten in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu der ihm bekannt gegebenen Zeit nicht, so wird ihm an dem erlegten Vaoium ein Betrag von 5000 fl. abgezogen. Leistet er einer weitern Aufforderung keine Folge, so ist daö Aerar berechtiget, das für die Ausführung des Baues Erforderliche ohne weitere Einvernehmung des Erstehers auf feine Kosten uno Gefahr zu veranlassen. — 9) Der Unternehmer hat bei der Herstellung des Baues in der Art vorzugehen, daß die leichteren Strecken noch vor Ende des laufenden Jahres 1842 vollendet und auch die höheren Damme in die Arbeit genommen werden, damit schon im Sommer des Jahres 1843 mit der Legung des Oberbaues streckenweise begonnen werden kann. Die gänzliche Plamrung des Unterbaues muß aber längstens bis Ende December 1843 dergestalt geschehen, daß dadurch die Communication auf der ganzen Bahnlange hergestellt wird. Für die vollständige vorschriftsmäßige Vollendung des Baues wird der Termin bis Ende Mai l644 festgesetzt. — 10) Indem Falle, als der Unternehmer den Bau nicht in der vorgeschriebenen Zeit vollendet, trifft denselben der Verlust der Halste einer Rate von den jm nachfolgenden §. bestimmten Betrage, und er bleibt für die Folgen der Verspätung verantwortlich. — Außerdem aber wird es der General Direction für die Staats- Eisenbahnen frei stehen, die Vollendung des Baues auf scine Kosten und Gefahr durch wen immer und auf jede iyr geeignet scheinende Weise bewerkstelligen zu laffsn, und den Ersatz der Auslagen, jenenfür die verlängerte Aufsicht nicht ausgenommen, aus der Caution und dem sonstigen Vermögen des Unternehmers zu holcn. — 11) Die Zah» lung an den Unternehmer geschieht nach Maß-zabe seiner Leistungen in Raten. Zu diesem Ende vird die mit Rücksicht auf den erzielten Pcrzen-en- Nachlaß sich darstellende Pachtsumme in sechzig gleiche Theile oder Raten getheilt, «nb dcm Unternehmer folgendermaßen verabfolgt. — Sobald derselbe nämlich so viel Arbeit vollbracht hat, daß dieselbe an Werth den für die erste Rate entfallenden Betrag um Zweidrittel übersteigt, erwirbt er den 'Anspruch auf die Bezahlung der ersten Rate. Die zweite Rate erhalt derselbe, wenn er die Summe von 2°/, Raten ins Verdienen gebracht hat, u. s. f. muß er jedesmal, wo es sich um eine Ratenzahlung handelt, um Zweidrittel mehr als diese beträgt an Bauarbeit bewerkstelliget haben. — Nach dleser Maxime erfolgt die Bezahlung bis zur vorletzten Rate; die Bezahlung der vorletzten und letzten Rate wird aber dem Unternehmer so lange vorenthalten, bis die Collaudirung und Fi-nal-Liquidiruna, vor sich gegangen und die hochor-tige Genehmigung hierüder erfolgt seyn wird. — Hat der Unternehmer nach seinerLeistung einenAn-spruch auf eine Ratenzahlung, so wird ihm von dem bauleitenden Ingenieur, welcher über die Leistung desselben ein Baujournal zu führen angewiesen ist, ein Certlsicat ausgestellt, mit welchem sich ersterer um die zu bewirkende Geldanweisung an die General-Direction zu wenden hat. — Sollte die Totalsumme deS Baues aus Ursache eingetretener Modifications geringer entfallen, als die oben erwahnre Pachtsumme, so wird dieß bei der Ausstellung des Certificates in der Art berücksichtiget, daß schließlich deren immer zwei bis zur Collaudirung rückständig bleiben. — Würde aber die Total-Bausumme die gedachte Pachtsumme überschreiten, so steht dem Unternehmer frei, um eine a Conto-Zahlung einzuschreiten, die ihm nur gegen besondere hohen Orts einzuholende Bewilligung zu Thcil werden kann. — Aber auch in diesem Falle muß der Betrag von zwei Raten, wie oben, bis zur vollständigen Liqm-dirung vorenthalten bleiben. — Von der k. k. General-Direction für die Staats-Eisenbahne,,. Wien am 6. August 1342. Z. »276. (2) III Nr. 20125. Nr. ,236. Kundmachung in Betreff der Verpachtung des Iln« terbaues der l. l. Staats- Eisenbahn v 0 n Olmüy bis Böhm, sch - Trübau. — Die Herstellung des Unterbaues für die k. k. Staats,Eisenbahn von Olmüy b,s Böhmisch: Tlübau, m der ?a»ig< uon l i V^ Meilen, wn0 im Wege der Versteigerung an Privatunternehmer überlassen. — Zu diesem Ende können die Plane, die Baudesch^cibulig, die Preis-tabelle für die verschiedenen ArbettsgaltUligm, der summtn,sche Ueberschlag nut Nngabe der Dualität und Quantität der Ardenen, dann d,e allgemeinen und besondern Pachtbedlngnisse tägllch von 6 bis 2 Uhr m dem Bureau der 615 k. k. General'Direetion, Herrngasse Nc. 27, im zwetten Stocke, von jedem Pachtlustigen emgtsehen werden. — Im Allgemeinen werden hierbei folgende Bestimmungen festgesetzt: 1) Der Unterbau dieser Bahnstrecke, zu welchem jedoch die Stationspla'tze und Gebäude n»cht gehören, wird im Ganzen, das heißt, einschließlich aller dabei vorkommenden Arbeitsleistungen und Ma« terial'Belstellungen ausgeboten. D°e Anbote können für d»e Strecke von Olmütz bls Hohen» stadt, und abgesondert für die «Vtrecke von Hohenstadl, b,s Böhmlsch'Trübau gestellt wer« den. Es ist aber auch gestattet, das Offert für den Unterbau der ganzen Strecke von Olmütz bls Böhmlsch-Trübau zu machen. In jedem Falle wird aber der Unterbau für die eine oder für d»e andere Strecke, oder für die ganze Strecke zusammen nur einem Unternehmer over einer Unternehmungs« Gesellschaft, o»e jedoch von einem Bevollmächtigten prasenlnl werden muß, zur Ausführung überlassen. — 2) Di< einzelnen ArbeltslelssunglN mu ihren summar«« schen Benagen begehen: Von Olmüy bls Hohenstadt, 25,326 Klafter, 2. »n Ecdaus' Hebungen und Anschüttungen, im Gelrage von 2)4,219 fl. Z4 kr.; d. m Felsensprengungcn, nn Betrage von 77,3/»o fi. 2 kr.; 0. »n Brücken und Durchlassen/ un Bctrage von i6U,4l,ft. ,5 kr.; cl. in Wasserbauten, im Belrag« von I84 fi. — kr.; zllsammen ^8c,,355 si 5l tr. -— Won Hohenstadt bis Böhmisch Trübau, 21,669 Klafter: ». in Erdaushcbungen und Anschüu tungen, im Betrage von 309,471 fl. li kr.; l». in Felsensvrengungen, »m Betrage von H3,,46i ft. lL kr.; c. in Brücken und Durchlässen, im Betrage von 6l6,563 st. 2 kr.; li. m Wasserbauten, im Betrage von 10,620 st. 8 kr.; zusammen l,567,916 st. 39 kr. Im Gan» zen 2,048,27» fi. 3a kr. — 3) Dte Versteigerung geschieht mtttelst schriftlicher Offerte, welche bei der k. k. General »Direction der Staals« Eisenbahnen, längstens bls zum 23. August 184« Mittags l2 Uhr, zu überreichen sind, und wovon jedes wohl verfugelt und uon Außen mit der Ucberschrift: „Anbot zur Her» ssellung des Unterbaues der Staats Eisenbahn auf der Strecke von Olm>1y bis'Böhmisch, Trübau« ve^schen styn muß. — Das Anbot hat folgende Punkte zu cnthal'cn: a. Den Pcr-centen-Nachlaß von den zum Grunde liegenden Einheitspreisen, um welchen der Offerent den Bau zu unternehmen gedenkt, und dieser Per« centen-Nachlaß muß mit Zahlen und Buchstaben ausgedrückt seyn. — d. D>e ausdrückliche Erklärung, daß der Anbolleger die allgemeinen und speciellen Pachtbedingnisse, die Baubeschreibungen und überhaupt alle den Bau, für welchen das Anbot gemacht wird, betreffen, d fordernlsse desjenigen Baues, für wel« chen er das Anbot stellet, ,m Baren oder in annehmbaren und haftungsfteien österreichischen Staalspapieren, d»e nach dem Börsewerthe des, dem Erlagstage vorhergehenden Tages zu berechnen find, daselbst erlegt, oder eine diesem Vadlum angemessene, von der k. k. Hof« und medtröster. Kammerprocuratur, oder von einem Flscalamte in her Provinz nach §. I5o und iZ^des a. b. G. B. annehmbar erklärte Si« Herstellung beigebracht habe. — Auf Offerte, welche den genannten Anforderungen nicht voll» ständig entsprechen, oder m welchen überhaupt andere, als dle festgesetzten Bedingungen gemacht werden, wird keine Rücksicht genommen« — 5) Ueberreichte Anbote werden nicht mehr zurückgegeben, und der Anbolleger bleibt be» zügllch auf sein Anbot vom Tage der Uebecre,-chung desselben bls zur Entscheidung darüber verbmdllch; die Verpstlch ung des AerarS aber beginnt eist von dem Tage, an welchem von Sclte des k. k. HofkammcrPräsidiums die G«l nehmigung erfolgt. — 6) D»e e'ngere'chten Erklärungen werden an dem oben festgesetzten Tage von einer eigens hiezu bestimmten Com» mission entsiegelt, und httvon diejenigen zu Protocoll genommen, welche vorschriftsmäßig verfaßt und nnt den nöthlgen Behelfen ver» sehen sind. — Die Entscheidung über die ein« gelangten Offerte wird von dem k. k. Präsidium der allgemeinen Hofkammer getroffen, und hier, bei überhaupt demjcmgcn der Vorzug gegeben werden, welches für die e»ne oder für die ans bcre Strecke, oder btzlehungswnsc für die ganze Strecke das für das allerhöchste Aerac vo'.theihaftesse Anbot enthalt, vorausgesetzt, daß der Offerent auch vermöge seiner pcrsönli: chcn Eigenschaft und Sachkenntnlß die nöthige Bürgschaft gnvahre. — 7) Nach der erfolgten Genehmigung eines Anbotes wird der Ersteher davon Ulwnzügllch verständigt, und sofort mit demselben zum Abschlüsse des Contractes ge-schrillen werden. Den übrigen Offerenten wer» den dle erlegten Vabl'tN und sonstigen Docu» mrnte zurückgestellt, und diesilben dadurch aNn 616 «eiteren Verbindlichkeit, rückstchtlict) ihrer Anbote^ enthoben. Das von dem Ersteher erlegte Vad'lum wird als Caution zurückbehalten/ doch wird demselben gestaltet, eme andere annehm« bare Caution zu leisten. — 8) E> scheint der Ersteher des Baues wegen Abschluß des Eon» tractcs und sohmiger Uebernahme der zu lci' stenden Arbeiten in Person, oder durch emen Bevollmächtigten zu der ihm bekannt gegebenen Zeit nicht, so wird »hm an dem erlegten Va« dium ein Bet, ag von booo ft. abgezogen. Leistet er einer weiteren Aufforderung keine Folge, so ist das Aerar berechtigt, das für die Ausführung des Baues Erforderliche ohne weitere Em» Vernehmung des Erstehers auf seine Kosten und Gefahr zu veranlassen. »» 9. Zur Aus» führung des vorgeschriebenen Umerbaues wird festgesetzt, daß derselbe rücksichtllch der Strecke von Olmütz nach Hohenssadt sogleich nach Ne> kanntgebung der hohen Genehmigung des Of« series zu beginnen hat, und in der Art fortzuführen ist, daß die erwähnte Strecke, mit iluss nähme deS tiefen Einschnittes bei Neuschloß und der Damme in den tiefer gelegenen Strecken im Fundationsboden der March, im Falle eines nassen Herbstes noch ,m Verlaufe des Jahres »642 an den übrigen Dämmen und Emschnmen voll« endet werde. — Auf der Strecke von Hohen« fiadt bis Böhmisch-Tlübau we>d il) Die Zahlung an den Unternehmer geschieht nach Maßgabe jemer Leistungen in Ra-ten, zu diesem Ende wud die mit Rücksicht auf den erzielten Percenten-Nachlaß sich darstellende Pachtsumme für den Fall, als einem Unter« nehmer nur die eme oder die andere Strecke überlassen wird, m dreißig, ln dem Falle aber, als einem Unternehmer d»e ganze Strecke übergeben wird, »n sechzig gleiche Theile oder Raten getheilt und dem Unternehmer fol« gendermaßen verabfolgt: Sobalo derselbe näm« l»ch so viel Arbeit vollbracht hat, daß dieselbe an Werth den für d,e erste Rate entfallenden Betrag um zwei Drittel übersteigt, erwirbt er den Anspruch auf die Bezat>lung der ersten Rate. Die zweite Rate erhält derselbe, wenn er die Summe von 2 VZ Raten ins Verdienen ge-bracht hat, u. s. f. muß lr jedes Mal/ ws es sich um eine Ratenzahlung handelt, um ^ mehr, als diese betragt, an Bauarbeit bewert« stelllget haben. — Nach dieser Maxime erfolgt die Bezahlung bis zur e,legten Rate. Die Be« zahlung der vorletzten und letzten Rate wird aber d«m Unternehmer so lange vorenthalten, bis die Eollaudlrung und Flnal»Llquldiruna, vor sich gegangen und die hochontge Genehmigung hierüber erfolgt seyn wlrd. — ^ at del Unter» nchmer nach seiner leistung einen Anspruch auf eme Ratenzahlung, so wird ihm von dem baue leitenden Ingeincure, welcher über die Leistung dclselbcn cm Baujournal zu führen angewiesen ist, em Cirt ficac ausgellcllc, mit welchcm sich Ersterer um Ne zu bewirkende Gc damveisung an d«e General Direction zu wenden hat. — Sollte die Tolalsumme deb Baues aus U'sache eingetretener Moilficatlonen geringer entfallen, als die oben erwähnte Pachtsmnme, so rrlrd d«eß bei der Auestellung des sertficates in der Art berücksichtiget, daß schließlich deren immer Zwei bis zur'Collaudirung rückständig bleiben. — Würde aber dle Totalsumme die gedachte Pachtsummc überschreiten, so steht dem Unternehmer frei, um eine 5 Conto-Zahlung emzuß schreltcn, dle «hm nur gegen besondere hohen Orts einzuholende Bewilligung zu Thell werden kann. Aber auch »n diesem Falle muß der Betrag von zwe» Raten, wie oben bis zur vollständigen Liquidirung vorenthalten bleiben. — Von der k. k. General-Direcnon für die Staats E»senbahnen.Wlm am 2. August ^642.