latt zur Laibacher Zeitung._______ Hl? 67. Dinstag ven 6. Juni 48H3. Vlubcrnial - Verlautbarungen. «. 937. (2) »ä Nr. 12762. Nr. 21160. Die anruhende Nachricht dcs k k. Gubcr-berniums zu Vrünn wegen der Besetzung eines Rechnungäraths, oder im Falle der graduellen Vorrückung cincS Rechnungsofficialen - Postens bei dem Vrünner Gubernial Rechnungö Departement wird mit dem Bedeuten zur allgemeinen Kenntniß gebracht, das; die gehörig beleg-kn Gesuche durch die Amtsvorstande der Com-pelenten mit einer gewissenhaften Qualification biS Ende Juni d. I. bci d,escm Gubernlum zur weitern Beförderung cinzurcichen sind. — Vom t k illyr. Gubcrnium. i!aibach am26. Mai 15'i3. Nachricht. Vom k k. bernium. - Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom l5. Apr.l d. I. den Nechnungsrath und Vorstcher deö k.k.m. schl. Oub. Rechnungs - Departements , Franz Passy, zum Vice-Buchhalter bei der m. schl. Staats-dlichhaltung zu ernennen gerbet. — Zur Wie-dcrbcsctzungdcv hierdurch erledigten Rcchnungs-rathöstclle mit einem jährlichen Gehalte von 1200 fl C. M., und der dadurch etwa anderswo in Erledigung kommenden, mit einem jährlichen Gehalte von 600 si. 6. M. verbundenen Rech, nungsofficialen- und der mit einem jährlichen Gehalte von 500 fl. (5- M. verbundenen In-arossistcn-Stelle, wird in Folge hohen Hofkanz« lei-Decreteö vom 6. Mai d. I., Z. """/.,„, der Concurs mit dcm Beisahe eröffnet, daß sich jeder Bewerber um diese Stelle über sein Alter, die erforderlichen Kenntnisse im Rechnungöfache, dann über seine Moralität und über den Umstand ausweise, ob, und in welchem Grade e.r mit einem oder dem andern Beamten des m. schl. Gubernial - RcchnungS - Departements »erwandt oder verschwägert sey. — Die auf diese Art instrmrten Gesuche sind bis längstens 16, Juli !8'13 bei dieser Landtöstclle einzubringen. — Brunn am 15. Mai 1843. Herrmann Freiherr v. Dilltl, k. k. m. schl. Gub. Secretär. Z^ 92H. (2) Gub. Nr.,o6l5. Nr. 449^82,.' Kundmachung. il i6^3, Z. I l7)7)»2i6, zur aUgtMtinlN KcnlUnih gt» brachl, daß die nnt dem hohen Hofkammer» Decree rom 7. Oct. 1840, Z. 39675^699, in Neustadt! «rrlchletr Eamecal > Bejirkscasse zugleich zu den Geschäften eines Wa,c,,con-lrollsianues, und insbesondere zur Ausstellung von E'satzbollcten über Zucker und Kaffch er, machtlget woldcn s y. >- K. K. sicycrmär« klsch-lllyrische Eameral - Gcfallen, Verwaltung. G^ay am 25. April i3^3. Ktilvt- uun lanincchtlillic ^crlautdarungrn. Z. 93 l. (3) Nr. 4308. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen dcs Anton Krispcr, gegen Joseph Nastncr, zno. Zahlung 386 ft. 10 kr. e. 6. 0., in die öffentliche Versteigerung der, dem Exequirten gehörigen, auf 160 fl. geschätzten, in Illan/:» 5,il> ^I^ppÄc-Nr. "/,' Sl. "/, , dann der, auf 200 ft. geschätzten, am V0I2V50K jUappal^Nr. 18 el. 19 liegenden Morast-Antheile gewilligct, und hiezu drei Hermine, und zwar: auf den 3. Juli, 7. August und 3. September 18-l3, jedesmal um 1l Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und öand-rcchtc mit dem Beisätze bestimmt worden, daß,' wenn diese Morast-Antheile eii-zeln wcdcv bei der ersten noch zweiten Feilbienmgs-Tagsazs-zung um den Schatzunasbcrrag oder darübn an Mann gebracht werden könnten, selb« bei 333 der dritten auch unter dem SchähungSbetrage hintangegebcn werden würden. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfälligen Lici-tationöbcdmgnisse, wie auch die Schätzung in der diesilandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtästunden, oder bci dem Vevtre-t^r des Exccutiolis-Führers, Dr. (irodath, ei«» zuschen und Abschriften oavon zu verlange». — Salbach am 16. Mai 1843. 3 93o. (3) Nr. 4/.,,5. Von dem k. k. Stadt» u»,d ilandrecht« in Kram wird bekannt gemach!: <3s sey übel Ansuchen des Max»,n»l«an und Felix S»nn, «N0 d:r Anna Flchllnger geb. S,nn, als erklä'lcl! Erden, zur Erforschung der Schul» benlass nach dem am H, Apr,l 16/4) verss.l. yrncn lubllnlen k. k. Baudlrecllolip - Ä^jlllic» len M^slMlllon Sinn, die Taqs ylmg auf de^ lo. Iul« i8/,3 , Volmillags um 9 Uhr vor dasein k. k. Stadt' und Valldrechce l»e-ij»mm! werden, bei wclch>r alle jene. welche an dl'ün Verlaß a»S was immer für «inem Nlchlsgmnte Anspruch zu »'eilen velme'nen, polchen sogcwlß anmelden u,id rechlsgelltnd darthun lollcn, rvidrigenö sie dle Felgen dis letzten I„li 1852, an Tabikmateriale 190305 Pfunde, im Geldwerthe von 87W7 st. 51 V, kr. an Stämpelpapier 12049 st. 46 kr. — Dieser Verschleiß gewahrt für den Verleger bei einer Provision von 6)6 vom Tabak, und 4F vom Scampel, nach Eiluechnung des auf323 st. 54 kr. berechneten u !a lulnula Gewinnes ein« rohe Einnahme von 6032 st 21'/, kr. Hin« gcgcn betragen die Ausgaben nach ungefährer Schätzung 2) an <^:,llo vom Schnupf« und g«« sponmnen Rauchtabak 277 si. 42 7, kr., l))a«, Prouision vom Tabak für die Untcrverleger !222 fl, 20 kr., 0) au Provision vom Stäm-pel für dieselben 149 fl. 30'/^ kr,. ä) an Pro-visien vom Stämpel für die Traficanteu ä 2«^ 45 ft. 50'/^ kr., u) an Fracht (33 kr. für de» ücotner) 1049 ft. 25'/. kr , f) an VerlagS-auSlaK.n, alu Gcwolb- und Kcllcrzinö 100 si., Unterhalt det^ Äehilfen 300 st., Rückspedirung des leeren G,schilles !6fi , ?luf- u>id ?lbl«ll« dungöspesen -i st. W kr., Schreib, und Ein. kariicrpapicr 24 ft-, Beleuchtung 12 ft., B»- heizllng 22 fl., zusammen 3223 st, 37'kl'. __ Nach Abschlag dieser Anklagen ergibt sich bei der obigen Prorision für den Verlier ein jahl-lich.'r reiner Gewinn von 2803 st. 44^ kr. — Dcrsi'lbe ergibt sich bei einer Provision von 5F vom Zadak und 4)^ vom Etämpel mit 1937 ft. W kr.; von 4F vom Tabak und 4L vom 3'tämpel mit !066 ft. 35 '/< kr.; von 3'/, °/<» vom Tabak «no 3^"/«, vom Scampel mit 570 st. 48 kr. — Dieser Gewinn kann durch Zunahme des Absatzes vermehrt und durch Adnahme dep« selben vermindert werden. --Diejenigen, welche dieses Commisslonögcschaft zu übelnehmen wünschen, have» ihre versiegelten, gehörig ge. stämptlt,» Offerte längstens bis2l. Juni 18'lI ,m 52 Uyr Mittags im Bureau deö k. k, Hof« »atheö und Cameral - Gefallen - Administrators, im Amtsgebaude Nr. 1037 —2 zu überreichen. — ElN solches Offert muß mit dem Taufscheine, einem obrigkeitllchen Sittenzeugnissc, endlich mit der von einer Gefällscasse ausgefertigten Quitting über das mit 600 st. erlegte Reugeld velcgt seyn , welches Reugeld beim Zurücktritt«, oder im Falle die Caution nicht hinnen 10 Wochen, vom Tage des Empfanges des Verlcchungs« Decretes, sichergestellt wurde, an das Aerar verfiele. Nachträgliche Anbote, so wie solche, welche nicht gchörig belegt, oder dem unten beigefügte» Formulare nicht entsprechend eingerichtet sind, ferner An» trage, eine erhaltene Pension zurücklassen z« wollen, werden nicht berücksichtiget werden. B,i gleichlautenden Offerten wird sich die liie;-ortige Entscheidung vorbehalten. — Rücksicht-^ 389 lich der Juden bleiben die bestehenden Vorschriften unberührt. Formular. (Von Innen.) Ich Endesgefertigter erkläre yiemit n'chlsverdindlich, daß ich bereit bln, die Führung des Tabak- und Stämpcldistricts. Verlages in Leitmeritz nach allen mir bekannt gegebenen Vorschriften gegen den Bezug von . . Pct. vom Tabak und .... Pct. vom Stämpel zu übernehmen. Die Quittung der k k.....Casse in .... über das erlegte Reugeld von 6(X) fl , so wie auch mein Tauf-scl/in und das obrigkeitliche Wohlverhaltungs-Zeugniß liegen im Anschlüsse bei. — Datum ..........Unterschrift und Wohnort. (Von Auße n.) Offert zur Erlangung des Tabak- und Stämpeldistrictvverlagü in Leitme-ritz. — Prag am 7. Mai 1843. H. 323. (3) Navigations « Straßenb au - 3 i citati ons - Kundmachung. Nachstehende, für das gegenwärtige Baujahr hohen Orts bewilligte,— im Saoestromö-Navigationü-Straslenbaudistricte Natschach zu bewirkende, praliminarmäßige Bauherstellungen, und Bauzeugs-Anschaffung, werden im Acrsteigerungöwegc objectenweise dem Mindestbietel^ oen überlassen: ______ _________. " —— — im Aus: l^ul' rufsprei- Pest- st pr. Nr. st- >kr. '^l" Erzeugung, Zufuhr und Einbetten von 400 zu 40 Cubikschuh großen Haufen ^ Treppelwegsdeckmalerials, längs des ganzen Districtes ... /71 36 2 Herstellung von 500 Stück zu 3 Klafter langen, im Mlitel 6 ZoN dlcken foh-" reuen Strcifbä'umen, sammt den hlezu nöthigen Untcrstützungssäulen, und Verank.runq,oder sonst notywcndiger Befestigung, läi,gs des ganzen Districtes 333 20 z Wirderl)llst, Cublkklaster, wasserscits pflasterarcigem Steinverwurf, als Unterbau der Userversicherung, — und 105"/,, Cubikklafter schichtenweise aus Erd- und zungen Faschinen-Mattriale hergestellt, al5 Oberbau derselben; — ferncrs 3^t Current- klafter «/, ZoN dickes föhrencs oder fichtenes Straßengelander nnt 17 zu , 3 Schuh hohen Gelandersaulen sammt 7 Schuh langen Polsterhölzern, und 2 Schuh langen doppelten Streben, dann 9 Stück föhrene, zu 3 Klafter lange, im Mittel 6 Zoll dicke Etreifbaume sammt Untcrstützungösäulen N75 42 und Verankerung........^c»,.'^ 7 Anschaffuna folgender neuer Vauzeugsstücke: — 15 Steinbohrer zu t> ^suno, — i8Mazollen zu 5 Pfund, —2 Atemkeile, zu5 Pfund schwer, - 2 Hand- 40 12 ^ sägen und 3 Stemmeisen .....'-- 39O Die Licitations-Verhandlung wird am 10. Juni 18'lH Vormittags von 9 biö !2 Uhr in dsr Amtskanzlci der Bczirksobrigkeit Saven-stein abgehalten. — Iedcr, sobald er gültige Vertrage einzugehen' gefthlich qualificirt ist, kann nach Erlag dlü auf dcn lluäruföprci5 mit 5^ entfallenden Vadiums, welches nach been-' deter Licitaiion jedem, der nicht Erstehcr bleibt, zurückgestellt wird, entweder persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten, oder auch mittels schriftlicher Offerte seine Anbote machen, welch' letztere jedoch nur von dem Anfange der mündlichen Licitation angenommen werden, und sp verfaßt werden müssen, wie es die dießfälli-Ze^ hohen Orts sanctionirten Versteigcrungö-"U. Vaubedingnisse vorschreiben. — Die nähern Bedingnisse, die Baubeschrcibungcn, Boraus-«uaßc und Plane können beim k. k. Navigations-Straßenbau - Affistoriate zu Ratschach, . «ud am LicitationStage bei der Licitationscom-uMion tingcschen werden. — Vom k. k. Na-vig^tions' ^trasienbau-Assistoriate Ratschach am Z. H^o. ach am Zl. Mai iää). Z ^3. (2) Aecker- und Wiesen-Verpachtung. Von der deutschen Ordens-Ritter-^Commende Laibacl) werden am 7. die-fcs Monates, Vormittags von io bls 12 Uhr, in der Amtskanzlci im deutschen Hause, dre: auf dem Laic bacher Felde bei der Tomatschouer Straße liegende Aecker nut den daraufstehenden Früchten, dann 9 beim Marga liegende Wiesenanthcile in der 8m m'/^, welche sämmtlichen Parzellen an die acht Parteien: Stefan Dejak, Blas Ptttauer, Georg Pleu-nig, Michael Märn, Ierin Sellan, Anton Somrak, Micdael Suette u. Ierln Vogel bereits verpachtet sind, von diesen Bestandnchmern aber die Pachtschlllinge nicht gehörig entrichtet werden, für das heurige Jahr auf Gefahr und Kosten der eben genannten Pachter neuerlich licltando verpachtet werden. Verwaltungsamt der N. D. O. Commenda Laibach am 2. Juni l3^5. vermischte ptriautbarunüen. Z. 932. (2) Eine schöne Realität aus freier Hand zu verkaufen. Diese liegt in der Ortschaft St. Margarethen, im Bezirke Wcixclstetten, ftst an der Hauptcommerzialstraße, im Mittelpunkte der Kreisstadt Cilli »nd deS l. f. Marktes Hochel,cgg. Die Grundstücke sind, mit wenigen Ausnahmen, von gnter Gleba, und befinden fich fthr handsam ganz in der Ebene. Das gemauerte, mit Ziegeldach versehene Wohnhaus hat zu edener Erde 3 Zimmer, 1 Küche, 1 besondere Waschküche, und 2 gewölbte Weinkeller, im Stock, werke 5 Zimmer und 1 schönen Getreidkasteu, einen geräumigen Dachboden und l Dachzim-wer. Die gemauerten Wirthschaftsgekande bestehen aus 3 großen Stallung.'n, 1 Weinkeller, 1 Krautkellcr, 1 Zimmer und 2 Schüttböden. DlcseNcalität,bei der sichauch eine realeFleischcrs-gcrechtsame befindet, ist zum Einkehrwirthöhausr, welches schon viele Jahre darauf betrieben wird, und zu sonstigen Speculations aller Art gan) geeignet, und empfiehlt sich durch iyre anss<< nehme, nur eine halbe Stunde von der Kreisstadt Cilli entfernte Lage von selbst. Der bi5« herige Ertrag kann ausgewiesen werden im Durchschnitte auf jahrliche 850 si. C. W. Billige Verkaufsbedingnisse, und alle« Weitere ist zu erfahren b u^l-lilie, l^oi-d llaclclu, Uotkli< K , I'arviö 2nd Xolli«, Pair des vereinigten Königreiches, Mitglied Ihrer Majestät geheimen Rathes, Ritter des sehr alten und sehr adeligen Distel-Ordens und Ihrer Majestät erster Staats-Secretär für auswärtige Angelegenheiten; — Seine Majestät der König von Preußen den Herrn Alexander Gustav Adolph, Baron von 8cll!«lnil?, Ritter des königl. Ordens St. Johann von Jerusalem, Kämmerer, Legationsrath, Geschäftsträger und Bevollmächtigten« London;— Seine Majestät der Kaiser aller Neussen den Herrn Philipp Baron von Nrunnow, Ritter des weißen Adler-Ordens, des St. Annen - Ordens erster Classe, des heil. Staniölaus-Ordens erster Classe, des St. Wladimir-Ordens dritter Classe, Commandeur des ungarischen St. Stephan-Ordens, Ritter des rotheil Adler- und des Ordens des heil. Johann von Jerusalem, geheimer Rath, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei Ihrer britannischen Majestät; — Welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich gegenseitig mitgetheilt, nachstehende Artikel festgesetzt und unterzeichnet haben: Artikel I. Ihre Majestäten der Kai-'ervon Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, der König von Preußen und der Kaiser aller Reuffen verpflichten sich, allen Sklavenhandel zu verbieten, er mag von ihren reepcctivcn Unterthanen oder unter ihren respective» Flaggen, oder mittelst Capitalien, die ihren respective« Unterthanen gehören, ausgeübt werden, und solchen Handel als Seeräuberei zu erklären. — Ihre Majestäten erklären ferner, daß jedes Schiff, welches den Sclavenhandel zu treiben versuchen wird, schon durch dieses Factum allein alles Recht auf den Schutz seiner Flagge verlieren soll. — Artikel II. Um den Zweck des gegenwärtigen Tractates vollständiger zu erreichen, kommen die hohen contrahirendcn Theile durch gemeinschaftlichen Beschluß überein, daß diejenigen ihrer Kriegs.-schiffe, welche mit speciellen Ermächtigungen und Befehlen, nach dem Formulare der Beilage ^. des gegenwärtigen Tractates abgefaßt, versehen seyn werden, jcdes einem der contrahirenden Theile gehörige Kauffahrteischiff durchsuchen können, gegen welches aus zureichenden Gründen der Verdacht besteht, sich mit dem Sclavenhandel zu befassen, oder zu diesem Zwecke ausgerüstet worden zu seyn, oder sich mit diesem Handel wahrend der Fahrt, wo es von den odbczeichncten Kreuzern begegnet wurde, befaßt zu haben, und dass dieso Kreuzer solche Schiffe anhalten, wegführen lassen oder selbst mitnehmen können, damit sse einer ge-, richtlichcn Untersuchung auf die weiter unten bezeichnete Weise unterzogen weiden können. —Immerhin soll das oberwähntc Recht, Kauffahrtei- (Z. Amts-Blatt Nr. 67. v. 6. IllNt 1843.) 2 392 schiffe von einem oder dem andern der hohen con-trahirendcn Theile zu durchsuchen, nur von Kriegsschiffen ausgeübt werden, deren Befehlshaber den Rang eines Kapitäns oder den eines Lieutenants in dcr kaiserlichen oder königlichen Ma. Grad der südlichen Breite; südlich den 45. Grad südlicher Breite von dem Puncte, wo dieser Grad die östliche .Küste von Amerika berührt biü zum «0. Grad dcr Länge östlich vom Meridian von (^-eonwicli; und östlich den nämlichen Längegrad von dem Puncte an, wo er durch den 45. Grad südlicher Breite durchschnitten wird, bis zur Küste von Indien. — Artikel III. Jeder der hohen contrahircnden Theile, welcher Kreuzer zur Unterdrückung des Sclavenhaudels verwenden, und das gegenseitige Recht der Durchsuchung ausüben will, behalt es sich vor, je nach seiner Convenienz, sowohl die Anzahl der Kriegsschiffe festzusetzen, welche zu dem im zweiten Artikel dieses Vertrages stipulirten Dienste verwendet werden sollen, als auch die Stationen zu bestimmen, an welchen die besagten Schiffe kreuzen sollen. — Die Namen der zu diesem Zwecke bestimmten Schiffe und jene ihrer Befehlshaber sollen durch jeden der hohen contrahirenden Theile an die andern mitgetheilt werden, so wie sich gegenseitig auch jedesmal einer dem andern bekannt geben werden, daß ein Kreuzer auf eine Station gewiesen oder von dieser abberufen wird, damit die erforderlichen Vollmachten sowohl von denjenigen Regierungen, welche die Durchsuchungen antorisire,^ auygestcllr, als auch ihnen von jener Regierung, welche diese Vollmachten empfangen har, wieder zurückgestellt werden können, wann diese Vollmachten zum Vollzuge des gegenwärtigen Tractates nicht mehr nöthig sind. — Artikel IV. Gleich nachdem die Regierung, welche Kreuzer verwendet, der Regierung, welche vie Durchsuchung zu gestatten hat, die Anzahl und Namen dcr Kreuzer, die eö zu verwenden beabsichtigt, bekannt gegeben haben wird, sollen die Vollmachten, welche zu den Durchsuchungen autorisiren, in Gemascheit des dem gegenwärtigen Tractate beigefügten Formulars lit. ^. ausgestellt, und von der Regierung, welche die Durchsuchung gestattet, an jene, welche die Kreuzer verwendet, Übermacht werden. — In keinem Falle soll das gegenseitige Recht der Durchsuchung gcgcn Kriegsschiffe der hohen contrahirenden TheUc aus-g.'ü'ot weroen. — Die hohen contrahirenden Theile werden über ein besonderes Signal übereinkommen, welches ausschließend nur von jenen Kreuzern at» zuwenden ist, denen das Recht der Durchsuchung übertragen wird. — Artikel V. Die Kreuzer der hohen lontrchirenden Theile, die in Vollziehung des gegenwärtigen Tractates autorisirt sind, das Ne.hrder Dcnchjuchung und Anhaltung auszuüben, haben sich gcnau an die dem erwähnten Tractate In. li. beigefügten Instructionen in Allem zu halten, w.is sich so,vchl auf die Formalitäten der Durchsuchung und Anhaltung, als auf die Maßregeln b^lchc, welche bei der Uebergabe eines des Sclavenhandels verdächtigen Schiffes an die com-petenten Gerichte zu beobachten sind. — Die hohen contrahireniX'n Mächte beyalten sich das Recht vor, in diesen Insti'uctionen mit gemeinschaftlicher Uebereinstimmung jene Aenderungen vorzunehmen, welche die Umstände erheischen könnten. — Die Kreuzer der hohen contrahirenden .Theile sollen sich gegenseitig einer dem andern in allen jenen Fällen Unterstützung leisten, wo es nützlich seyn kann, daß sie in Uebereinstimmung handeln. — Artikel VI. Wenn immer ein unter der Flagge cineö der hohen contrahirenden Theile segelndes Kauf' fahrtcischiff von einem zu diesem Ende gehörig an-torisirten Kreuzer des andern Theiles angehalten wird, so sollen in Gemäschcit der Bestimmungen des gegenwärtigen Tractates ein solches Kauffahr-teischiff sowohl als der Capitän, das Schiffövolk und die Sclaven, welche sich an Bord befinden dürsten, an einen solchen Ort, welchen die hohen contrahirenden Theile für diesen Zweck bezeichnet haben werden, gebracht und jenen Behörden überliefert werden, welche in dieser Absicht von jener Regierung aufgestellt sind, innerhalb deren Besiz-zungen ein solcher Ort gelegen ist, damit hiernach das Verfahren von den competentcn Behörden auf die nachfolgend specificirte Weise eintreten könne. — Wenn der Befehlshaber des Kreuzers nicht fnr angemessen halt, sich selbst mit dem Einbringen und dem Ueberliefern des angehaltenen Schiffes zu befassen, so hat er diese Obliegenheit einem Offi^ ziere mit dem Range eines Lieutenants in der kaiserlichen oder königlicheil Marine anzuvertrauen, oder wenigstens dem Offiziere, welcher zu dies«r 393 Hcic der dritte im Range an Bord deö Schiffes ist, ivelchcä die Anhaltung machte. — Artikel Vil. Wenn der Vcfchlshabcr cines Kreuzers von einem der hchcn cmttrahn enden Theile Hrund zu dem Vcrdaä^te haben sollte, daß ein unter dem Geleite oder in Gesellschaft eines Kriegsschiffes von cmem der hohcn contrahirendcn Theile segelndes Kauffahrteischiff sich mit dem Sklavenhandel befaßt habe, oder für diesen Handel ausgerüstet worden sen, sosoll lr seine Verdachtgründc dem Befehlshaber des Kriegsschiffes bekannt geben, welcher allein zur Durchsuchung des verdächtigen Schiffes zu schreiten hat; und im Falle der letzterwähnte Befehlshaber sich überzeugen sollte, daß dcr Verdacht wohl gegründet ist, so soll er das Schiff sowohl als den Kapitän, das Schiffsvolk, dieLadung und die Sclaven, welche sich an Bord befinden könnten, in einen Hafen bringen, welcher der Na-lion deö angehaltenen Schisses gehört, um dott das Verfahren vor den competentcn Gerichten auf die nachfolgend bezeichnete Art einzuleiten. — Artikel VIll. Sobald als ein angehaltenes und zur Abm-cheilung eingeschicktes Kauffahrteischiff in dem H.ifen ankommt, wohin es in Gemäscheit der Beilagr N. des gegenwärtigen Vertrages gebracht werden muß, so hat der Befehlshaber deo Kreu-zcrs, welcher es angehalten hat, oder der Offizier, welcher es einbrachte, den zu jenem Zwecke bestimmten Behörden eine durch ihn unterzeichnete Copie aller Verzeichnisse, Erklärungen und anderen in dcn dem gcgenwarngcn Tractate la. U. beigefüg--tcn Instruktionen aufgeführten Documente zu übergeben; die genannten Behörden sollen dann zur Untersuchung des angehaltenen Schisses und seiner Ladung, so wie zur Inspe tion des ^chissövolkes und der an Bord befindlichen Sclaven schreiten, nachdem dcr Zeitpunct einer solchen Durchsuchung und Inspection dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem Offiziere, der das Schiff eingebracht haben wird, vorläufig bekannt gegeben worden ist, damit er oder diejenige Person, die er zu seinem Stellvertreter bestimmen wird, dabei gegenwärtig seyn könne. — Ueber diese Verhandlungen soll ein Protocol! in du^lo aufgenommen werden, welches von den Personen, die dießfalls Theil genommen haben oder dabei gegenwärtig waren, zu unterzeichnen ist. Eine dieser Urkunden ist dem Be-schlühabcr des Kreuzers oder dem von ihm zur Einbringung deö angehaltenen Schiffes bestimmten Offiziere zu übergehen. — Artikel IX. Von jedem Kauffahrteischiffe dcr einen oder anderen der fünf Nationen, welches kraft dcr Bestimmungen des gegenwärtigen Tractates durchsucht und angehalten wird, ist — wcnn nicht der Beweis dcö Ge- gentheiles hergestellt wird — anzunehmen, daß cS sich mit dem Sclavcnhandel befaßt, oder daß e3 zu diesem Handel ausgerüstet wurde, wenn in der Ausrüstung, in der Einrichtung oder an Bord des besagten Schiffes während seiner Fahrt, in welcher es angehalten wurde, Einer der nachfolgend specificirten Artikel aufgefunden wird, nämlich: I.) Lücken mit offenen Gittern anstatt der geschlossenen Lücken, welche sich gewöhnlich auf Kauffahrteischiffen befinden. — 2.) Abcheilungen oder Bretterverschläge in dem Kielraum oder aus dem Verdecke in einer größeren Anzahl als für jene Schiffe nothwendig ist, die zu gesetzmäßigem Handel verc wendet werden. — 3.) Reserve^Bretcr, welche so eingerichtet sind, um ein zweiles Verdeck oder sogenanntes Silavendeck zu bilden. — 4.) Ringe, Fesseln oder Handschellen. — 5.) Eine größere Menge Waffers in Tonnen oder Wasserbehältern als für den Bedarf des Schiffsvc»!kes cines solchen Kauffahrteischiffes nothwendig ist. — «.) Eine außerordentliche Anzahl von Wasserfässern oder von andern Behältnissen, welch..' geeignet sind, Flüssige leiten aufzunchmen; ausgenommen der Capita« produ.irt ein Eertisi at oom Zollamte des Orteß, von welchem er ausfuhr, des Inhaltes, dasi die Eigenthümer eines solchen Schiffes zureichende Gewährleistung gegeben haben, dasi eine solche Mehrzahl von Fä'„erii odcr anderen Behältnissen nur zum Einnehmen »on Palmöl oder für andere Zwecke erlaubten Commerzes bestimmt sey. — 7.) Eine größere Anzahl von Eß^cipftn oder Tankgefäßen, als für den Gebrauch dcs Schiffsoolkes eines solchen Kauffahrteischiffes nothwendig ist. — 8.) Ein Kochkessel oder ein anderer Koch-Apparat von ungewöhnlicher Größe und größer, oder geeignet, grs-ßer gemacht werden zu können, als für den Gebrauch des Schiffsoolkes eines solchen Kauffahrteischiffes erforderlich ist, oder mehr als Ein Koch-kessel oder Koch-Apparat von gewöhnlicher Grösie. — i>.) Eine außerordentliche Quantität Reis ober Mehl aus brasilianischem Vl.nnoc oder (^.^»H», gewöhnlich „l^i'iüll" genannt, oder von Mais odcr indischem Korn, oder von was immer für einem Nahrungs-Artikel, welche den wahrscheinlichen Bedarf'der Schiffsmannschaft überschreitet, ausgenommen wcnn eine solche Quantität von Reis, ^ill-lni,. Mais, indischem Korn oder von anderen Nahrungs-Artikeln in dem Schiffs-Manifeste als ein Theil dcr Handelöladung des Schiffs Angetragen wäre. — IU. Eine Quantität von Matten oder Mattcngewcben, welche grösier ist als es dcr Bedarf für ein solches Kauffahrteischiff erheischt; ausgenommen, wcnn solche Matten oder Matten« gcwebe im Schiffs-Manifeste als ein die Schiffs- 395 ladung bildender Thell aufgeführt sind. — Wenn es sich gezeigt hat, daß einer odcr mehrere der oben specisicirten Gegenstände sich an Bord befinden, odcr wahrend der Fahrt, auf welcher das Schiff genommen wurde, an Bord befunden haben, so soll dieses Factum als ein ^riin.-l <':,<:>« Beweis angesehen werden, daß das Schiff zu dem Handel verwendet wurde; dasselbe wird demnach verurtheilt und als gesetzmäßige Prise erklärt; wenn nicht der Capitän oder die Eigenthümer den klaren, unbestreitbaren Beweis liefern, woraus zur Zufriedenstsllung des Gerichtes dargethan wird, daß zur Zeit seiner Anhaltung oder Wegnahme das Schiff zu einer erlaubten Unternehmung verwendet wurde, und daß diejenigen der oben speifi.irten verschiedenen Gegenstände, die sich zur Zeit der Anhaltung an Bord befanden, oder welche während der Fahrt eingeschifft wurden, auf welcher daä Schiff bei seiner Anhaltung begriffen war, — zur Erfüllung des erlaubten Zweckes der Reise un-crläi';llch nothwendig waren.— Artikel X. Das gerichtliche Verfahren gegen ein auf oben bemerkte Art angehaltenes Schiff, so wie gegen den Capitän, die Schiffsmannschaft und Ladung tritt sogleich vor den competentcn Gerichtsbehörden dös Landes cm, zu welchem das Schiff gehört; sie werden nach den bestehenden Formen und Gesetzen jenes Landes gerichtet und abgeurtheilt werden, und wenn aus dem Verfahren hervorgeht, d..ß das besagte Schiff zum S.lavenhandel verwandet wurde oder für denselben ausgerüstet war, so wird das Schiff, seine Einrichtung und Warenladung confis.irt, und über den (Kapitän, das Schiffsvolk und ihre Mitschuldigen in Gemäßheit jener Gesetze entschieden werden, nach welchen sie in gerichtliche Untersuchung gezogen wurden. — Im Falle der Confiscation wird der Erlös des Verkaufes des vorbcsagtcn Schiffes innerhalb d. — Artikel Xl. Wenn irgend einer der im Artikel IX. des gegenwärtigen Tractates speificir-len Gegenstände an Bord des Kauffahrteischiffes gefunden wird, oder wenn bewiesen wird, daß er sich während der Fahrt, auf welcher es genommen wurde, an Bord befunden hat, so wird kein Ersatz für Verluste, Schaden oder Ausladen in Folge der Anhaltung eines solchen Schiffes in irgend einem Falle bewilligt; weder dem Capitän, noch dem Eigenthümer oder irgendeiner in der'Ausrüstung oder Ladung betheiligten Person, selbst dann nicht, wenn in Folge seiner Anhaltung cim VeruttlMmg gegen das Schiff nicht ausgesprochen wurde. — Artikel X li. In allen Fallen, wo ein Schiff in Gemäßheit des gegenwärtigen Tra-tates, weil es zum Sklavenhandel verwendet odcr für dieses Geschäft ausgerüstet wurde, angehalten und hiernach vcrurtheilt und consiscirt worden ist, kau,, die Regierung des Kreuzers, welcher die Prisegomacht hat, oder die Regierung, deren Genchtöbeho'rde das Schiff vcrurtheilt hat, das verurtheilte Schiff für den Dienst ihrer Kriegs-Marine um den Preis erkaufen, welcher durch eine geeignete und von dem Gerichte hierzu gewählte Person festgestellt worden ist. Die Regierung, deren Kreuzer die Prise gemacht hat, wird das Vorzugsrecht im Ankaufe des Schiffes haben. Wenn aber das verurtheilte Schiff auf die oben erwähnte Weise nicht angekauft werden sollte, so soll es gleich nach dem Urtheile der Confiscation gänzlich abgebrochen, und nachdem es abgebrochen ist, in abgesonderten Abtheilungen verkauft werden. — Artikel Xl!I. Wenn durch den Ausspruch des competcntcn Gerichtes erkannt w^r-den ist, daß ein, kraft des gegenwärtigen Tractates, anbehaltenes Kauffahrteischiff sich nkhl mii dem Sclavenhandel befaßt hat, odcr für diesen Handel nicht ausgerüstet war, so soll es dem gesetzmäßigen Eigenthümer oder Eigenthümern zurückgestellt werden. Und wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bewiesen worden wäre, daß das Schiff ungesetzlich oder ohne zureichenden Verdacht durchsucht und angehalten wurde, oder daß die Durchsuchung und Anhaltung mit Mißbrauch und Plak-kerei begleitet gewesen, so soll der Befehlshaber des Kreuzers oder der Offizier, welcher das besagte Schiff geentert hat, odcr derOffizier, dem das Einbringen desselben übertragen wurde, und unter deffen Autorität, je nach der Verschiedenheit des Falles, der Mißbrauch oder die Plackerei eingetrc-, ten ist, für die Kosten und dm Schaden dem Capitän und den Eigenthümern des Schiffes und der Ladung ersatzpflichtig seyn. — Diese Kosten und Schaden können von der Gerichtäbehörde zuerkannt werden, vor welcher das Verfahren wide.- das angehaltene Schiff, seinen Capicän, das Schiffsvolk und die Ladung eingeleitet wurde, und die Negierung des Landes, zu welchem der Offizier gehört, der zu einem solchen Erkenntnisse Veranlassung gegeben, soll den Betrag der besagten Kosten und des Schadens innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten, von dem Datum des Urtheiles an, wenn das Urtheil von einem in Europa befindlichen Gerichte qefällt wurde, und innerhalb des Zeitraumes von Einem Jahre, wenn das gerichtliche Verfahren außerhalb Europa Statt fand, bezahlen. — Artikel XIV. Wenn bei dem, kraft dieses Trattatco, 395 bewirkten Durchsuchen oder Anhalten eines Kauffahrteischiffes irgend ein Mißbrauch oder Plackerei bedangen wurde, und wenn das Schiff der Iu-nsdittion seiner eigenen Nation nicht überliefert worden ist, so soll der Capitän, unter Eid , eine Erklärung sowohl hinsichtlich der Mißbräuche und Plackereien, worüber er sich zu beklagen hat, als auch in Ansehung der Kosten und des Schadens abgeben, aus welche er einen Anspruch erhebt, und diese Deklaration hat er vor den competence» Be-hördcn deö ersten Hafens seines Landes, wo er ankommen wird, oder vor dem Consulav-A'.cnten seiner Nation in einem fremden Hafen abzugeben, wenn das Schiff zuerst in einem fremden Hafen landet, wo ein solcher Agent sich befindet. — Diese Declaration soll durch eigene mit Beeidigung vorgenommene Verhöre der vorzüglichsten Personen unter dem Schisssvolke und der Paffagiere, die bei der Durchsuchung und Anhaltung Zeugen waren, verificirt und ein förmliches Protocol! über das Ganze aufgenommen werden, wovon zwei Copien dem Capitän zu übergeben sind, welcher eine derselben seiner Regierung zur Unterstützung seines Anspruches für Kosten und Schaden vorlegen wird. — Es versteht sich übrigens, daß, wenn der Ca-pitän durch irgend einen außer seiner Macht liegenden Umstand gehindert ist, seine Erklärung abzugeben, die sich durch den Eigenthümer des Schiffes oder durch eine andere Person, die bei der Ausrüstung odcr bei dcr Ladung des Schiffes betheiligt ist, abgegeben werden kann. — Ueber die ämtliche Zusendung der Copie des obcrwähntcn förmlichen Protocolls soll die Regierung des Landes, welchem dcr Offizier, dem diese Mißbrauch.' und Plackereien zugerechnet werden, angehört, alsoaleich eine genaue Erhebung einleiten, und wenn sich die Anklage in Kraft bewährt, dem Capitän oder Eigenthümer, oder was immer für einer in der Ausrüstung oder Ladung des belästigten Schiffes betheiligten Person den gebührenden Becrag der Kosten und des Schadens auszahlen lassen. — Artikel XV. Die hohen sontrahirew.'.'n Theile verbinden sich, über dießfälliges Verlangen, sich gegenseitig Abschriften der Untcrsuchungs-Acten und der ausgesprochenen Urtheile in Betreff der, in Vollzug der Bestimmungen dieses Tractates, durchsuchten und anbehaltenen Schiffe kostenfrei mitzutheilen. — Artikel XVI. Dic hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, allen Sclaven, welche sich an Bord von Schiffen befinden, die kraft der Bestimmungen des gegenwärtigen Tractates angehalten und verurtheilt wurden, die alsoglciche Freiheit zuzusichern. — Artikel XVIl. Die hohen contrahirenden Theile verbinden sich, diejenigen Seemächte von Europa, welche noch keine Verträge zur Abstellung des Scla-vcnhandels abgeschlossen haben, zu dem Veitritte zu gegenwärtigem Tra. täte einzuladen. — Artikel XVNl. Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten A. ten und Urkunden, welche dem gegenseitigen Uebereinkommen zufolge als ein integvi-render Theil desselben zu betrachten sind, sind die folgenden: ^. Formularien von Vollmachts - Urkunden und Befehlen für die Kreuzer jeder Nation beiden Durchsuchungen und Anhaltungcn, wclche kraft dcS gegenwärtigen Tra. tales vorzunehme, ir sind. — K. Instru-ti^nen für die Kreuzer der Seemächte, welche in Gemaßyeit des gegenwärtigen Tra tales zur Unterdrückung des Sclavenhandels verwendet worden. — Artikel XlX. Der gegenwärtige, aus neunzehn Artikeln bestehende Tra! tat soll ratisi irt und die Ratificationcn hiervon sollen zu Lmldon binnen zwei Monaten von diesem Datum gerechnet, oder wenn möglich früher, ausgewechselt werden. — Urkund dessen haben die respettivcn Bevollmächtigten den gegenwärtigen Trattat in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und ihre Insiegel beigedrückt. — So geschehen zu London den zwanzigsten December im Jahre Unsers Herrn Eintausend achthundert und ein und vierzig. (L. S.) Koller. (L S) S ch 1 c i n i t z. (Ji. S.) St. Aulairc. (L. S.) ß run no w. (L, S.) Ab o id ecu. Beilage .v zum Tractate zwischenOcsterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Nußland, zur Unterdrückung des afrikanischenSclaoenhandels, unterzeichnet zu London am 20. December 1841. — Formular l. Vollmachten, kraft welcher ein Kreuzer von einem dcr hohen contrahirenden Theile ein Kauffahrteischiffdurchsuchen und anhalten kann, welches einem andern der contrahirenden Theile gehört odcr dessen Flagge führt, und verdächtig ist, sich mit dem Sclavcnhandcl zu befassen oder zu die-sem Handel ausgerüstet worden zu seyn. — Nachdem durch einen zwischen Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland abgeschlossenen Tractat, unterzeichnet zu London am zwanzigsten December 1841, wegen gänzlicher Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels, festgesetzt wurde, daß gewisse zu besagten respective,! Landern gehörige Kreuzer angewiesen werden sollen, Kauffahrteischiffe von den anderen contrahirenden Theilen, welche sich mit Sclavenhandel befassen oder verdächtig sind, für diesen Handel ausgerüstet zu seyn, innerhalb gewisser Gränzen zu durchsuchen und anzuhalten; und nachdem die Regierung von ........... zu 336 bestimmen fand, daß das Schiff, welches Sie befehligen, einer von den........ Kreuzern sey, welche mit den besagten speciellen Instru.tio-ncn versehen werden, S'ü' diesem reich, Großbritannien, Preußen und Nust land, zur Unterdrückung des afrikanischen S cla-venhandcls, unterzeichnet zu London am 20. December 184 !. — Instrurtionen für dic Krc u> z er. I.) Wenn immer ein Kauffahrteischiff, welches einem der hohen contrahircndcn Theilr gehört oder dessen Flagge führt, von einem Kreuzer einer der hohen contrahirenden Mächte durchsucht wird, so soll der Befehlshaber des Kreters, bevor cr zur Untersuchung schreitet, dcm Capicän eincs solchen Schiffes die speciellen Befehle vorweisen, durch welche ihm das ausnahmsweise Recl'r ls zu durchsuchen eingeräumt ist, und er soll cinnn solchen Capitän ein von ihm unterfertigtes Cer^ tisicat übergeben, welches seinen Rang in der Seemacht seines Landes, den Namen des Schis, fes, das er commandirt, und die Erklärungen^ hält, daß der einzige Zweck seines Durchsuchend 397 darin bestehe, sich zu überzeugen, ob das Schiff sich mit Sclavenhandel befasse, oder zu diesem Zwe^e ausgerüstet sey, oder sich mit diesem Handel während der Fahrc, auf welcher es von d'"-«» (s)<»i'6<>) gebracht, und den dortigen französischen Gerichten übcrlicjvtt wcrdcn. — Alle französischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der östlichen Küste von Afrika angehalten werden, sollen nach der Insel Noul-don geführt und den dortigen französischen Gerichten überliefert werden. - Alle französischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der Küste von Amerika im 3üden des Itt. Grades nördlicher Breite anbehalten werden, sollen nach (^yemin gebracht u.ld den dortigen französischen Gerichten überliefertwerden. — Alle französischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahircnden Theilein Wcstindien oder an der Küste von Amerika im Norden des IN. Grades der nördlichen Breite an-q ehalten werden , sollen nack !^:l, nni^l,o qeführt und den dortigen französischen Gerichten überliefert worden. — Alle britischen Schiffe, welche von Kreuzern der andern lontrahirenden Theile an der westlichen Küste von Afrika angehalten werden, sollen nach Ualkurzl am Flusse 6alilkia lichihrt, und den dortigen britischen Gerichten überliefert werden. — Alle britischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahircnden Theile an der östlichen Küste von Afrika angehalten werden , sotten zum Vorgebirge der guten Hoffnung gebracht und den dortigen britischen Gerichten überliefert werden. — Alle britischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirenden Theile an der Küste von Amerika angehalten werden, sotten entweder nach der Colonie 1)emoiil,2 oder nach 1'or«. Kc>)^1 auf ^ni.-licH gebracht und den dortigen britischen Gerichten überliefert werden, je naivem der Commandant des Kreuzers es am an-Lcmessenstcn finden wird. —Alle britischen Schiffe, welche von Kreuzern der anderen contrahirendcn Theile in Westindien angehalten werden, sollen nach I'ort, No^lll auf^muica gebracht und den dortigen britischen Gerichten überliefert werden. — Alle preußischen Schisse, welche von Kreuzern der anderen contrahircnden Thelle an den Stationen in Afrika oder Amerika angehalten werden, sollen nach Stettin gebracht und den dortigen preu" Gerichten übergeben wer- >-„. __ zA^. Sclaven an Bord eines solchen prcußis .>. Schiffes zur Zeit dcr Anhalt tullg gefunden werden, so soll das Schiff glcich bei seinem ersten Anhalten zur Absetzung der Sclaven in jenen Hafen gesendet werden, wohin es zur Aburtheiluni gebracht worden wäre, wenn eS unter englischer oder französischer Flagge gesegelt ware. Hierauf soll daü Schlsf nach Stettin gebracht und den dortigen preußischen Gerichten überliefert werden. — Alle russischen Schiffe, welchevon Kreuzern der andcrcn lvnna-hirenden Theile an den Stationen von Amerika oder Afrika angehalten werden, sollen entweder nach Kronstadt oder nach Ilovul geführt, und dort den russischen Gerichten überliefert wcrdcn, je nachdem die Jahreszeit eö gestatten wird, den einen oder auteren jen^rHäfcn zu erreichen. — Wenn aber an Bord eincs solchen rujslschln Schisses zur Zelt seiner Anliattung Sclav«,» gesunden werden, so soll d^ö Schiff glclch v«i seiner ersten Al,haltm,g zur Absetzung d^> Slla-ven in jenen Hafen gesendet werden, wohin es zur Aburthcillmg gebracht worden wäre, wenn es unter exqlischcr oder französischer Flagge gesegelt wäre; das Schiffst nachher nach Kron° stadt oder Itcv^l gebracht u»o den dortigen russischen Getichten überliefert werden, wie es öden festgesetzt wurde. — 6.) Sobald ein Kauffahrteischiff, welches auf vorchrwähnte Art angehalten wurde, in einem der obbezrichncten Häfen oder Orte ankommt, so sott der Commandant des Kreuzers oder der Offizier, welcher bcaus' tragt wurde, ein angehaltencä Schiff einzubringen, ohne Aufschub denjenigen 'Vehöroen, welche von der Regierung, in deren Gebiete sich dcr besagte Hasen befindet, zu diesem Zwecke regelmäßig bestimmt sind, das Schiff sammt Ladung so wie den Capital,, die Schiffsmannschaft, die Passagiere und die an Bord gefundenen Sclaven, ferner die Papiere, die an Bord des Schiffes ergriffen worden, und endlich eines dcr Dupli-cats - Verzeichnisse der erwähnten Papiere lü'cr« liefern: daö andere Exemplar dieser Verzeichnisse bleibt dageaen in seinem Besitze. — Derselbe Offizier soll gleichzeitig an die genannten Behörden eine der Original-Erklärungen, wie sie oben specificirt wurden, übergeben und einen Bericht über die Veränderungen beifügen, wcl» che von dem Zeitpunkte der Anhaltun^ des Schif» fcs bls zu seiner Ablieferung eingetreten jcyn mögin, so wie er zugleich auch eine (Zovie deö Berichtes über jene Wegschaffungen, welche nach den obigen Bestimmungen etwa Statt gefunden haben, denselben Behörden zu überreichen hat. — Der Offizier, welcher diese verschiedenen Do- 399 Documente übergibt, sott schriftlich und unter Eid die Wahrheit derselben bezeugen. — 7.)Wcnn der Commandant eincs Kreuzers vön emem der hohen contrahirenden Theile (welcher mit den vorgesagten speciellen Instruction»-» gchölici versehen seyn wlrd) prsache zmn Verdachte haben sollte, daß ein Kauffahrteischiffwntcr dem G» leite oder in Gesellschaft eineS Krie^schlffeö von einem vcr andern contrahirenden Theile sich mit dcm Sclav,»Handel befasse, oder fln diesen Handel aufgerüstet wurde, oder sich während d«r Fahre, aus welcher es von dem Krcuzer getrof-fcn wurde, mit dem Gclavenhanoel befaßt habe, so soll cr sich darauf beschränken, dem Befchlz-halitr des Kliegöschiffcs stine Verdachtgründe mitzutheilen und es dem Letzteren udcrlasscn, j>, dcr Durchsuchung des verdächtigen Schiffes ttlleiu vorzugehen, u d cS der Jurisdiction seines Landes zu übcllinsern, wenn Ursache dazu vcchan en ist. — 8.)e Durch d I.'hre abwe. sende Johann Oillza vo» Wilschelitclf. ivclcdcin unler lZilicm B^rlblmä Sch^gcr von Hcni^sic>u a>s (Kurator aufgestellt ivild. u»d dessen Vermd. gcn in cincr glundducdeillch ve'sichcrlcn älierli. clcn Gshschasl^fordelung auä ttm Sä)ulcscbcine tlllo. er il,l,^)ulutl) ,5. Iuüi »6»ä, pr. y5 st 4«'/« kr B Z , dci seinem Brnscl Joseph lÄtllza von Wilschcnooi-f bc^cdl, aufgefor^ci-t, binnen einem Jahre, ron hcnte an. so gelvisj, cntwtde» pelsönlicd vor dieses Gcriä)l zu clscbcl eingealllwortct werden »vürte. Bezirksgericht Rupcrlöhof zu Neust^dll am 3. November »642. Z?953. (1) Bade -Anzeige. Indem der crgebcnst Gefertigte Einem löbl. k. k Militär, C'inem hohen Adel und dem vevchrnngswu'rdigen Publikum für den bisherig zahlreichen Besuch der, ihm gehörigen Kaltbade - Anstalt seinen innigsten Dank abstattet, zeigt er gleichzeitig an, daß er seine, in der Vorstadt Tirnau errichteten kalten Bäder an, Dinstag, den 6. Juni, zum allgemeinen Gebrauche eröffnen wird, wozu er höflichst ein« ladet. Die Einrichtung und Bedingnisse sind wie im vorigen Jahre, welche in der Badeanstalt zur gefälligen Einsicht bereit sind. Laibach am 1. Juni 1843. Iimmernleisttr.