Amtsblatt zur Lalbachcr Zeitung. ^r. 436. Montag den 17. Juni I85i). Z. 1126. (3) Nr. 9055. Verlautbarung. Bei der Bibliothek zu Laibach ist die mit einem Gehalte von 400 fl. CM, aus dem kram. Studien-fonde verbundene Scriptorstelle in Erledigung gekommen. Jene Individuen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, wollen ihre Gesuche bis läng-stenö 31. Juli 1850 bei dieser Statthalterci überreichen, und dieselben mit den Zeugnissen über Alter, Stand, Religion, Sittlichkeit, zurückgelegte Studien, Sprachkenntnisse und allenfalls schon geleistete öffentliche Dienste gehörig docu-mentiren. Von der k. k. Statthalterei. Laibach am 10. Juni 1«5U Gustav Graf v. Chor in sky, Statthalter. Z. 1136. (3) Nr. 2298. Edict. Im Nachhange zum hierortigen Edicte vom 13. Mai l. I., Z. 1763, womit bekannt gegeben wurde, daß zu Folge Anordnung dcö hohen Finanz-Ministeriums den Parteien, welche bisher Vorschüsse fürRechnunq und auf Abschlag der Nrund-entlastungs-Entschädigung gegen gestäm pelle .Quittungen behoben haben, die ungebührlich verwendeten Stampelbetrage zurückoergütet werden, wird nunmehr zur Kenntniß der Bezugsberechtigten gebracht, daß die dießfalligcn Stämpel^ebührcn bei der k. k. Landeshauptcasse in Laibach gegen ungestämpelte Empfangsbestätigung in Empfang genommen werden können. Vom Präsidium dcr k. k, Grulldentlastungs' Landesconnnission für Krain. laibach den l0 Juni 1850 Der k. k. Ministerial. Commissar und Präsident: 0.. Carl Ullepitsch m. p. Der Secrctär: Dr. Anton Schöppl. ^——-—_ Nr^I Verpa ch tungZ - Ed ict. Von dem k. k. Verwaltungöamte der Reichs-domäne in Sittich wird bekannt gemacht, daß das Bezugsrecht des, der Religionsfonds-Herrschaft Sittich zustehenden Gefä'lls an Marktstandgeldern undVichzöllcn von den vier Sitticher Jahrmärkten, in Folge der Verordnung der löol. k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung zu Neustadtl äclu. 4. Juni 1850, Z. U838, auf weitere drei Jahre, nämlich vom 1. August »850 bis dahin 1853, öffentl,ch werde verpachtet werden. Zu diesem Ende wird auf den 2 2. Iuni l. I., Vormittags von U — !2 Uhr, in der Amtökanzlei zu Sittich die Pachtlttitation mit dem Anhange bestimmt, daß die dießfälligen Licitations-Sedingnisse täglich in den gewöhnlichen Amtsstundcn hierorts eingesehen werden können. Verwaltungsamt der k. k. Reichsdomane zu Sittich am 8 Juni 185«. Z^N52 (2) Nr. 2732. Kundmachung. Das Baden im fließenden Wasser ist heuer, wie in den Vorjahren am 1'u^i Zicxi ober der Getreidemühle in (^ll^ie und sonst nirgends gestattet. Was hicmit zum genauen Nachverhalte zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Magistrat Laibach am 14 Juni !85tt. Z. 1l49. (2) Nr. 2«30. Kundmachung. Zufolge Erlasses der hohen k. k- General.Di-rection der Communicationen vom 31. Mai d.I., Z. 1-citation deßhalb vorzunehmen zwecklos wäre, so wurde bestimmt: .',) daß das Kalbfleisch stets um 1 kr. C.M. höhcr als das Rindfleisch verkauft wird; daher der Preis des Rindfleisches als Basis angenommen wird; d)der Preis des Lämmernen muß stets um 2 kr. C. M. geringer, als jener des Rindfleisches seyn. 6) Bei dl'r Pachtung d^s Schwcinsieisches, welches ebenfalls ohne Zuwage ausgehackt wird, wird als Basis das friste Schweinefleisch dienen, dessen Ausschrotnng öffentlich licitirt wird; hiernach wird u) e>n Pfund frisches Schmeer um 5 kr. E.M. theuerer als der Licitationspreis des schweinenen Fleisches, welch.'s hier als Basis dienen wird, seyn; !i)cin Pfund frischer Speck wird um 3 kr. C. M. theuerer als das Schweinsieisch verkauft; c) ein Pfund abgezogenes Schweinsteisch wird um 1 kr. C. M. wohlfeiler verkauft. 7) Was die Zuwaa/ beim Schweinfleisch betrifft, wohin Kopf, Füße, Leber, Lunge und Nieren gehören, so wird das Pfund hiervon um die Hälfte wohlfeiler als daS Schweinefleisch seyn; 8) Frische Schinken mit der Haut und Speck werden um 3 kr. C. M. theuerer als das Schweinsicisch seyn; übrigens wird das Verkaufen solcher Schinken in größerer Anzahl unter der Strafe der lZonsiscirung verboten. 9) Die Zeit der Verpachtung wird auf drei nach einander folgende Jahre bestimmt. SoUt.'n jcdoch die Licitanten es wünscheu, so wird die Verpachtung auf 2 oder auf 1 I''hr, jedoch auf keine kürzere Zeit statt-finden können. l0) Der Päckter wird das ausschließliche Recht, ja die Pflicht haben, im Bereiche der Stadt Agram auf dem Icla('i('-Platze, auf der Kapitelscite in den Fleischbänken unter der Mauer und auf der bischöflichen Seite in der dortigen Fleischdank das Fleisch auszuhacken und zu verkaufen. — Für den Gebrauch erstbenannter Fleischbänke wird er dem Agramer Capitel 330 fl., dem Agra-mer Blsthum ^ber 50 st. C. M. bezahlen; außer den obbenannten Orten wird es dem Pächter frei scyn, sich in welch' immer Gegend der Stadt den Ort zum Fleischaus-hacken zu wählen, jedoch unter der Bedingung, daß derselbe, falls er einen Ort auf einem Capitel- oder bischöflichen Playe wählen sollte, das bestimmte Platzqeld zuzahlen haben wird, was er in dem Bereiche der Stadt Agram nicht zahlen muß, die für die Zeit der Pachtung auf dieses Rechc freiwillig verzichtet hat; eben so dürfen aus den Verkaufsorten keine Hütten, sondern tragbare Geräthe seyn, die nach beendetem Verkaufe entfernt werden müssen. 1!) Dem Pächter wird das Recht ertheilt, durch 2 Monate im Jahre das Rindfleisch theurer, als der LicitationspreiS seyn wird, auszuschroten. 12) Der Pächter darf einzig in den hiefür be. stimmten Schlachtbrücken das Vieh schlachten lassen, und das in der bestimmten Zeit und zwar im Monate April bis Ende September zwischen 5 und 7, und im October bis März zwischen 3 bis 5 Uhr. Bei dieser Gelegenheit hat er den vom Comitate hiezu bestimmten Chyrurgen zu rufen, da^ mit dieser sich überzeuge, daß nur gesundes Wich und ohne jeden Fehler geschlachtet werde; hiefür hat er ihm für das große Schlachtvieh 3 kr., für das kleine 1 kr. pr. Stück zu zahlen, widriaenfalls er 100 si. 436 13) Der Pächter muß dem Publikum das volle Gewicht und solches Fleisch, als es verlangt, liefern, nämlich mlt oder ohne Zu« wagc; sollte er durch das Gewicht, oder dadurch, daß er die Zuwage als reines Fleisch vel kauft, das Publikum bcnachchci-ligen, wird er jedesmal mit 2(j si. (Z. M. gestraft, welche dem ^u^ 12 erwähnten Zwecke zufallen werdcn. 14) Es wird die strengste Pflicht des Pächters seyn, die Bewohner dieser Stadt mit gutem und hinlänglichem Fleische täglich zu vcr-sehen, widrigcns das mangelnde Fleisch von der Behörde bcigeschafft und aus der erlegten Caution des Pächters bestrittcn wird — die hierdurch verminderte Caution muß der Pachter sogleich ergänzen. 15) So wie der Pächt.-r für die Erfüllung aller obbezeichncten Puncte haftet, eben so wird er für die Vergehen seiner bei dem Ausschroten verwendeten Individuen gutstchcn. 16) Der Pachter muß alle ihm zum Gebrauche überlassenen Gebäude, Fleischbänke und Schlachibrü'cken in gutem Zustande erhal. ten und b(i Ablauf der Pachtzcit, wo nichr in besserem, wenigstens in jenem Stande, als er sie übernommen, übergeben, weil sonst der durch ihn veranlaßte Schaden aus seiner Caution erseht würde. 17) Der Pachter kann das Unschlitt um 3 kr. C. M. höher als das reine Rindfleisch limi-tilt wird, vclkauftn, aber mcht theurer. 18) Die im I. Puncte bestimmte Caution von 1MW« fl. C.M. muß entweder in Barem, Staatspapicren(MctaUiques)oderinm!tpu-pillarmäßiacr Sicherheit m diesen Königreichen intabiilinen Obligationen erlegt weroen. 19) Alle durch die Nichteinhaltung der durch die Licitalion festgesetzten Bedingnisse enl> standenen Klagen, werden im kurzen mündlichen Verfahren verhandelt. 2N) Jene, die am festgesetzten Tage aus wichtigen Gründen bei dcr Licitation nicht erscheinen könnten, werden hiennt aufgcfor dert, ihre Anträge schriftlich dem ersten Biccgcspan dieses Comitats, Hrn. Ale xandcr Kralj, bis zum 25. Juni d. I., alü dem Licitationstermine, einzuschicken; der Hr. Vicegespan wird Jenen, denen ein oder der andcre Punct nicht hinlänglich klar seyn sollte, sobald sie sich an ihn wenden, erklären. Nach diesen Bedingnissen w^d, wie oben bereits bekannt gegeben wurde, am 25. Iuni d. I. um 10 Uhr Vormittags im Comitatsgebäude die Licitation abgehalten, wohin alle Licitations-lustigen hiemit höflichst geladen werdcn. Aus der Sitzung des leitenden Ausschusses des Agramer Conntats am 1. Juni 1850. v>. Galac m. p. Comitatsnotar. Z. 1l«2. (1) Nr?45M. Kundmachung. Für die Beistellung des zur Beheizung der Amtslocalitättn der k.k. Cameral- Bczirköverwal tung, des k.k. Tabak- und Stämpelverschlciß-Ma-gazms, des k.k. Stampelamtes, endlich des k. k. Gefällen-Oderamtcs in Laibach im Winter 1850 in 1851 erforderlichen Brennholzes wird am l Juli 1850, um II Uhr Vormittags, bei dieser Cameral-Bezirksverwaltung am Schulplatzc, Nr. 297, eine Minuendo-Licitation und eine Verhandlung mit allfälligen schriftlichen Offerten unter nachstehenden Bedingungen vorgenommen werden: 1. Der Bedarf besteht in l07/, bis 127^ Wiener Klafter Buchenholz der hierorts gewöhnlichen Scheiterlänge von 22 bis 24 Zoll, welches vollkommen Nocken und durchaus von guter Qualität seyn muß. 2. Von diesem Holze sind bis Ende September l.I. 47.^ Klafter in das hierortige Gefällen-Oberamtsgebaude am Raan, U(» Klafter in das Camcral-Beziiks-Vcrwaltungsgcbäude am Schulplatze Nr. 2l)7, und der weitere Bedarf, welcher dem Erstcher bekannt gegeben wcrdm wird, bis 15. December 1850 gleichfalls in das letzterwähnte Gebäude abzuliefern und klaftcrweise (jede Klaf- ter mit einem Kreuzstoßc versehen) auf Kosten des Lieferanten in der betreffenden Holzremise auf-zu schlichten. 3. Nach beendigter Lieferung der einen oder der anderen Parthie wird dem Lieferanten der entfallende Vergütlmqöbctrag bei der k. k. Cameral-Bezirkscasse in Laibach zahlbar angewiesen werdcn. 4. Sollte der Contrahent die Lieferung nicht vollkommen erfüllen, so räumt er dem a. H. Aerar, rücksichtlich der Camcral - Bezirksvcrwaltung, das Nccht ein, den Holzbedarf auf desselben Kosten lim was immer für einen Preis und auf was immer für eine Art beizuschaffen und den ausgelegten, allenfalls den C'rstehungspreis übersteigenden Mehrbetrag aus seinem eingelegten Vadium, und bei Unzulänglichkeit dieses letzteren, aus seinem ganzen Vermögen einzubringen. 5. Zu diesem Ende hat jeder Unternehmungslustige vor der Versteigerung ein Vadium von 50 st. zu erlegen, welcher Betrag dem Nichtcrstehcr nach beendigter Licitation alsogleich zurückgestellt, dem Erstcher aber als Caution zur Sichelstellung der Lieferungs-Verbindlichkeiten rückbehaltcn und erst nach vollständiger Erfüllung derselben rückgestellt werden wird. ,z Hlc.iovlh, Ündlca5 M>ncmt. 'p.,ul ^mall, M.lN)ia) H»c.,u. »ilz und Mailhaus viadernig und lhlen gleichfalls mibctannlen iXechlsnachlulgecn mittelst gegcnwalligcn Hdittcs erinnert: (^s habe Johann Pioßen vo,i Krainburg, als gesetzlicher Vertreter !elnel< mj. SohnlS Io,. Pio^ ßcn, die Klage auf Verjährt- und ^rloschenerllaluilg oer nachstehenden, au! der Dein ^.tz'eren geholige», )U Oklopio gelegenen, im ^»undliuche bei SlaalS--Herrschaft Lack «ul> U>b. '^ir. ""^...^^ volkommcndcn Ganzhudc lachenden Satzpusten, ^.^ : i») Des zu Gnuste-, des Lorenz ^)rcnovil) für den betrag pl. 4U0 si. v. W. oder 840 si. (^. M. ulucrm 31. October l80^ inladulirlen Hei-rathsverlrags-^elsprechungs-Instrumenies. !)) Hes zu dunsten des Andreas Marcuek un-lcrm 27. August I8l)8 inlabulille» Schulo-scheincs, Hes zu Gunsten d.ö P,,ul Kuralt am 18. November 1808 imabulirtei, Schuldschtineö llllo. l). November 1808, Ps. 7U0 si. und . 12. M,i 1809 dei diisem Gerichie ciligcbr^cht, worüber die Ver» handlungstagsatzlma. aus den 13. Ecptcmber d. I., iUo>»nillags^9 Uhr hi^rgcrichis angeordnet wer» den ist. Da nun der Aufenthalt der Geklagten mid ihrer alisälligeu Ncchlsliacl>sul^er dlcscm Meuchle uiiblkamu ist und dieselben vielleicht aus dci, k. k. ^rblaudci, abwesend sind, su hat man zu ihrer Vertheidigung aus lhre Oesahr und Koste-, den Heun Ioh. Okorn als ocreil Kurator zur Auslragung dieser Rechtssache bestell l. Bessen werdcn die Geklagten zu dem Ende enn' nert, daß sie rechtzcilig cinweder selbst erschemeli, oder dem bestellten (Huraior ihre Rechisdehelfe an oic Hand geben, oder selbst einen Ve>tleter bestellen, überhaupt o>d,nlngsmäßig ciniuschieiten wissen mö> gen, widrigens sie sich die au5 ihrer Verabsäuinung eiitstchcndcn i)iech:sfolgen selbst zuzulchreiben haben würden. K.k. Bezirksgericht Krainburg, am l5. M^i 1Ü50. Z. 1115. (3) Nr. 1V46. V d i c t. Von dem Bezirksgerichte Haasberg wird be-kannc gemacht: Es sey in der Vrcculionssache des Mathias Ho<^'var von Großtat, wioer Michael (^aibach von Mahovo, wegen schuldigen 9li si. <:.«.«'., in die elccuiioe Feilbiclung der, dem Lctzcrn gehö» rige.i, aus 99s si. 15 kr^ gerichtlich geschähen ^ Hübe in Grayovo, aewilliqel und zur Vornahme der >2. Juli, der 12. August Uüd der I2. September l- I., ledröm.il sl lih von 9 bis 12 Uhr loco Gra« hovo mit dem Anhange angeordnet, daß diese Nca< liiat, im Falle sie bei der ersten noch zwcilen Feil-dielung um den ^5chatzung5werlh oder darüber an Mann gebracht weiden konnte, bei der drillen auch unter der Schätzung dem Meistbietenden zugeschlagen werden wird. Das Schatzungsprotocoll, der Grundbuchsertract und die Licilalionsbrdingnissc stehen in den gewöhn» lichen Amtsstundcn zur Umsicht bereis. Bezirksgericht Haasbeig am 27. April 1850. ^.. 1123. (3) Nr. 1630. Edict. Aon dem Bezirksgerichte der k. k. Reichs-Do-m>iine Adrlsbcrg wird hicmit dekanllt gemacht: Es scy in der ^x^nlioilss.iche des Hcrrn (^arl Psessc>er von Naunach, die erecutivc Fcilbieiung der, dem Joseph ^hepiclo von Ka^I gehöiiqcn , im Gmndou» cho dcr Herrschast Raunach «ul) U»b. ^)il. 90 vor. kommenden, zu Kaa! gelegenen Hofstatt, wegen aus dem w. a. Verqlriche voln 22. Sept. 1848, 9ir. 3l8, und der Cession vom ^i. Jänner 18-W schuldi» gen 17 fl. 4'/y kr. bewilliget, und hiczu die Feil' bieiungsiagiatzUKgcn auf de,l l l. Juli, 1^. August und 12. September d. I., jedesmal um 9 Uhr Vor» mittag loco der Nealiiät mlt dem Beisätze angeord» ^ net worden, daß die obgenannie Realität bei der l.l>ilen Fcildiltuiigstagsatzung auck unier dcm genchl' lichcn Schäln!gsn'e ihe pi. 385 si. yinlaügcgcbeu werdcn würde, salls solche bei der I. und 2. nicht an M.iNü gebracht wcrdlN könnle. Das Echätzungspwiocoll, der GsUildbuchZex- ira t und die Licilaiionsbedingniffc können hicramls >n den gewöhnlichen Aintsstiniden eingescdcn werden. K. K. iürzilksgtrichl Adclsderg am 27. Mai 1^50. Z. 1lch0. (3) Nr. 1219. Edict. Von dem Beziilsgciichie der k. k. Cameral« Herrschaft Liäl)rt. und Erlosclieneirläruna drt<, allf der i»N Ollindbllcke der (^amcr.ilhrr, scliafl i!ack «llli u>b. ^lir. 2l)l6 V0lkommenden '^ Hübe Haus Nr. l4 zu Lt. Tl,omaS, zu dunsten der Beklag-,en holenden Ehevcrüageö on St. Thomas aufgestellt worden, mic wrlchc,n diese Streitsache verhandelt und nach den bestehenden Gesetzen ciuschieden werden wird. Dicß wi'd der Beklagten oder lhrcn Rechts-nachfolge»ll mit dem Anhcinqe ennncrt, daß sie dem ihnen aufgestellten Kurator ihre Behelfe an die Hand zu geben, oder einen andern Sachwalter anher nam^ hast zu machen, oder zur angeordneten Tagsatzung persönlich zu erscheinen, widrigens sie alle aus ihrer Ver^saumung entstehenden Folgen sich selbst bcizu» mcffen hauen. K. K. Bezirksgericht 3ack am 6. Mü 1850. Z. 1l2^. (3) Verlaufen hat sich ein junges schwarzes Hündlein, versehen mit Halsband, an dem der Name des Eigenthümers steht. Man bittet, selben hinter der Mauer Nr. 25,, im 1. Stock, gegen Belohnung abzuführen _________^______ Z. l»3l. (3) Zm Hause Nr. 362 am Hauptplatze ist der 2. Stock, uebst Stallung und Wagenrc-mise, sogleich zu beziehen. Näheres hierüber ist beim Hausmeister zu erfragen.