Amtsblatt MßmbllcherIeitmtg. .!: ÄV3 Mittwoch am «3. Deeember R^«3 Z. 574. 2 Nr. »5733. Kundmachung. In der Ortschaft Lokviz, im Bezirke Mottling, wo seit einiger Zeit wiederholt wüth-verdächtige Hunde sich gezeigt haben, wurde von einem solchen Hunde der Zugochse eineb gewissen Martin Muz am U. November d. I, gebissen, und erkrankte i» den ersten Tagen December an der vollkommen ausgebildeten Wuth, so daß er zur Verhütung weiteren Un-glückcö gctöotct werden mußte. Auch die darauf vorgenommene Obduction des Thieres hat das thatsächliche Vorhandensein der Wuth constatirt. Es ist dies ein Beleg, wie außer der fürchterliche!! Gefahr für die Menschen auch noch schwnc und bedeutende Nachtheile durch wüthende Hunde verursacht werden können, und wie nothwendig, ja unerläßlich es ist, daß die zur Verhütung solcher Unglücke getroffenen Anordnungen willfährig und gcnau beobachtet weiden. K. k, Landesregierung für Krain, Laibach am lll. December 1863. Z. 5Us, .-. (2) K n n d m a ch u « g. Die erste dießjährige Prüfung auö der Verrechnungs-Nisscnschaft wird am 3«. Jänner Z864 vorgenommen werden. Dieses wird unler Beziehung auf den Erlaß des hohen t. k. General-Rechnungs-Dirck-tociums vom l7. November 185,2 (Rcichsgc-sehblatt Nr. I vom Jahre 1«',3) mit dem Beifügen kundgemacht, dasi Diejenigen, welche durch dc» Blsüch der Vorlesungen oder durch Selbststudium dazu uorbcreitct, die Prüfung abzulegen wünschen, ihre nach H. 4, 5» und 8 des bezeichneten Gesetzes gehörig instruirten Gesuche innerhalb drei Wochen anher einzusenden haben. Von der k. k. Pnifungs-Kommission auö der Verrechnungöwissenschaft für Steiermark, Kä'rntcn und Kraii., Graz am l«. Dezember lft (3) Nr. ,225. Kundmachung. Das k. k. Kricgsministcrium hat zur Sicher-stcllung der nächstjährigen Erfordernisse an Fuß. Bekleidungen für die Armee die Offerts'Ver-liandlung unter nachstehenden Bedingungen an. geordnet: 1. Die Liefermigö-Periode hat den drei' jährigen Zeitraum, d, i, vom l. Jänner 1864 bis Ende Dezember l«tl> 5. » 24 „ <». » » !»l » 7. » » " » 8. » » Bei den Halbstiefeln, Husaren - (iziömen, hohen Stiefeln für ehemalige Freiwillige-Uhla» ncn, bei den Czismen für ehemalige Freiwillige-Husaren und be, den Ezikosen » Czismcn sind auf NW Paare: 30 Paare der l. Größengattung und 70 ., » 2. „ >> zu 'liefern. 4. Sollten während Eines Kontraktsjahres Aenderungen in der Form und Konfektion der Fußbekleidungen beabsichtigt werden, so erklärt sich das k, k. Militär-Aerar verbindlich, diescl' ben dem Kontrahenten drei Monate in Vorhinein bekannt zu geben und den bereits vor» gearbeiteten, ämtlich erhobenen und qualität» mäßig befundenen Vorrath zu übernehmen. 5. Von dem jährlich in Bestellung zu bringenden Gesammtquantum an Fußbekleidungen ist der dritte Theil oder auf Verlangen deS Kriegsministeriums auch mehr — in komplet im Materiale zugeschnittenen, der Ueberrest in vollkommen fertigem Zustande zu liefern und es bleibt ferner auch dem Kriegsministccium unbenommen, von der jährlich zugewiesenen Liefe» rung des zweiten und dritten Kontraktsjahres je ein beliebiges Quantum lediglich in ein oder der anderen Größengattung zur Einlieferung verlangen zu können, ol>ne daß hiedurch für den Uebeircst der Lieferung lit dem Punkt 3 festgesetzten Prozenten-Verhältnisse der Größengattungen eine Aenderung einzutreten hätte. 6. Die Besohlung der Fußbekleidungen hat aus dem bisher hiezu verwendeten, in Knop» pern gcgärbten Pfundsohlcnlcdcr zu bestehen, doch wird auch die Lieferung von Fußbekleidungen mit Sohlen aus in Knoppern und Eichen? lohe gegärbten, sogenannt«« deutschen Sohlenleder erzeugt, zugelassen. 7. Hat der Offerent in seinem Offert« ausdrücklich das 'Minimum des zu offerirendcn jährlichen GesammtlieferungsquantumS an Fuß. bekleidungcn, welches nicht geringer als 4U,UUU Paare sein darf, in allgemeiner Bezifferung der Anzahl Paare auszuspreche»; gleichzeitig «ber auch jenes Quantum anzugeben, welches er als jährliches Marimum zu liefern sich verbindlich erklärt. Weilers ist in dem Offerte für das erste Kontraktsjahr ziffcrmäsiig anzugeben, welche Anzahl und Gattung von Fußbekleidungen mit Sohlen aus Pfundsohlenleder, und welche An^ zahl und Galtung mit Sollen aus deutschem Sohlenleder erzeugt, sowohl unter dem als Minimum, als unter dem als Marimum angebotenen Lieferungsquantum enthalten, und als Lieferung offcrirt werden; ferncrs bei jeder Galtung dieser Fußbekleidungen, — mit Bezug auf den Punkt 5, auch für die zugeschnittenen Sorten, per Paar der Lieferpreis mit Ziffer und Buchstaben anzusetzen und die MonturS-Kommission zu benennen, z„ welcher der Offe-rent die angebotene Lieferung abstatten will. 8. Ist der Kontrahent gehalten, die Er. zcuqimg der Fußbekleidungen in eigenen, unter ft'iinr unmittelbaren Beaufsichtigung stehenden Fabriks-Lokalien bewirken zu lassen, und ist eß dem Kl'iegsministcrium freigestellt, nach seinem Ermesse», durch Einsichtnahme in diesen Geschäftsbetrieb sich von der Erfüllung dieser Be« dinguiig zu überzeugen, daher bei Ausfertigung des Vertrages diese Lokalitäten dem Kriegömi. nisterium zu bezeichnen sind. 9. Vor Ablauf des ersten KontraltsjahrcS und ebenso vor Ablauf deS zweiten Kontrakts-jahreö wird von dem Kontrahenten die ErklH» rung abverlangt, welche Preise cr für das nach Punkt 7 offelirle iüeferungsquantum in dem nächsten Vertragsjahre beansprucht. Sollte» diese Preise dem Kriegsministerium »icht annehmbar erscheinen, so haben die unter nachfolgenden Grundsätzen berechneten Lieferpreisc zu gelten: Als Basis zu dieser Berechnung des Liefer-preises wird: :») die Beköstigung des zur Erzeugung der Fußbekleidungen erforderlichen Ledermate« rials, und !<) der für die Anfertigung der Fußbekleidungen gebührliche Arbeitslohn ange. nommen. Nachdem von denselben Ledersorten, welche zur Erzeugung der Fußbekleidungen erforderlich sind, auch Anschaffungen im Materiale bei den Monturs-Kommissionen stattfinden, so wird der Durchschnittspreis von jenen Preisen, welche vom Aerar für das laufende Kcntraktsjahr bei sämmtlichen Nonturs-Kommissionen für das im Materialc angeschaffte Ober-Pfund« dann deut» scheü Sohlen« und Brandsohlen-Lcder bezahlt wurden, als der Beköstigungßpreis jenes Ober-Pfund- dann deutschen Sohlen» und Brand-sohlen'Ledermaterials angenommen, welches der Kontrahent zur Erzeugung der von ihm zu lie« fcrnden Fußbekleidungen verwenden wird, und auf Basis dieses Ledermaterial - BeköstigungS-preiscs sodann, — nach den bei den MonlurS-Kommissionen bestehenden, dem Kontrahenten wohl bekannten Material. Dividenden, — die Beköstigung jenes Ledermaterial-QuantumS be» rechnet, welches zu je Ein Paar der verschie. denen Fußbekleidungen erforderlich ist. Zur Ermittlung des Arbeitslohnes wird der für die Erzeugung von Militär-Fußbekleidungen in den verschiedenen Kronländern entfallende Zivilmacherlohn, in welchem das Mittelding und der Schnitllohn einbezogen sind, im Wege der bestehenden Handels- und Gewerbekammern erhoben und der nach den einzelnen Kronländern berechnete Durchschnittspreis hievon als Beköstigung des gebührlichen Arbeitslohnes für daS betreffende Kronland angenommen. Diese ermittelten Beköstigungöpreise bilden sodann zusammen den GestehungspreiS, das ist den Betrag des Licfcrpreists, welcher für je Ein Paar der verschiedenen fertigen Fußbeklei düngen festgesetzt wird und für das betreffende Kontraktsjahr wirksam zu sein hat. Für die komplct im Materiale zugeschmll»' nen Fußbekleidungen wird der nil n für daS Ledermateriale berechnete Beköstigungsprcis, un» ter Zuzählung des bei den Monturs« Kommissionen bestehenden Schnlttlohncs als LiefcrpreiS angenommen. Der für das einzelne Kontrakttzjahr festgesetzte Lieferprcis wird durch die im Lauft dieses Jahres etwa eintretenden Fluktationen der Kom» merzialpreise nicht beeinflußt. 10. DaS Militär-Aerar verpflichtet sich, in jedem der 3 Kontraktsjahre von dem Ersteher mindestens jenes Licferquanlum abzunehmen, welches von dem Kriegsministerium im Punkt 7 als Minimum angesetzt ist, und behält sich vor, den Mehrbedarf bis zur Höhe des offe-rirten MarimumS im Laufe eines jeden Kontrakts-jahres in Bestellung zu bringen. Jede für das 2. und 3. Kontraktsjahr zu» gewiesene Lieferung wird mittelst Additional-. Klausel in den auf Grund des genehmigte» Offerteb ausgefertigten Vertrag aufgenommen. «12 und hicbei nach der Höhe dcr erfolgten Liefe-r">,gS-Zuweisu»g die Kontrakls-Kaution richtig zu stelle» sein. l». Bon jedem Offercnten muß n»it feinem Offerte ein Zertifikat beigebracht werden, durch welcheS cr von einer Handels - und Gewerbe-Kammer, oder dort, wo eine solche nicht besteht, von dcr hiczu berufenen Behörde befähigt erklärt wird, die zur Lieferung angebotene Menge in den bestimmten Terminen verläßlich abstatten zu können. Dlese den Offerenten nur versiegelt zu übergebenden und versiegelt zu belassenden Zertifikate, in welchen das etwa eingetretene Vergleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stempelfrei. l2. Für die Zuhaltung des Offertes ist ein Vadium mit fünf Prozent deü LlefcnmgS-werthes, welcher für das als Minimum ange» dotene jährliche Lieferungs-Ouanlum nach den geforderten Preisen entfällt, entweder an eine Monturs-Kommission oder au eine dcr bestehenden Kriegslasten — mit Ausnahme dcr Wiener — zu erlegen, und der darüber erhaltene Depositenschein abgesondert von dem Lieferungs-Dfferte untcr einem eigenen Eouverte einzusenden, da das Offert bis zur kommissionellen Eröffnung an einem bestimmte» Tage versiegelt liege» bleibt, wahrend das Vadium sogleich der einst' welligen Amtshandlung unterzogen werden muß In jedem Offerte ist übrigens genau ersichtlich zu machen, daß das erlegte Vadium wirtlich 5»"/, des angebotenen Lieferungswerthcö beträgt, daher in dem Offerte der für daS Minimum entfallende Gesammt ° Lieferuugswerth, sowie das davon mit 5 °/, berechnete Vadium bestunmt ausgedrückt sein muß, Offerte, welchen das entfallende Vadium nicht vollzählig beige« schlössen ist, werden unberücksichtigt gelassen. >3. Die Aadien können entweder in baarem Gelde oder in Realhypotheken oder in österr. Staatsschulduerschreibungen erlegt werden, welch letztere nach dem Börsenkurse des Erlagslageö, insofernc sie jedoch mit einer Verlosung verbunden sind, keinesfalls über den Nennwerth angenommen werden, Pfandbestellungs - und Bürgschafts - Urkunden könne» nur dann als Nadien angenommen werden, wenn dieselben dnrch Einverleibung auf ein unbewegliches Gut gesetzlich sichergestellt, und mit der Bestätigung der betreffenden Finanz - Prokuratur bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. — Wechsel werden nicht angenommen. Die als Vadium erlegte Summe ist in dem Offerte stets mit dem entfallenden Betrage in österr. Währung auszudrücken, l-l. In dem Offerte, welches mit dem gesetzlichen Stempel von 5tt Neukreuzer versehen, und ron dem Offerenten, unter Angabe seines LharaklerS und Wohnortes, eigenhändig gefertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich den in dem Blatte der betreffenden Zeitung (deren Benennung, Nummer und Datum anzugeben ist) abgedruckten, oder bei einer MonturS, Kommission eingesehenen, und zum Bcwcise dessen von ihm unlcrschiicbcncn und gesiegelten Bedingungen vollinhaltlich zu untcnverfen. Die Form, in welcher die Offerte zu verfassen sind, zeigt der Anschluß. l5». Wenn ein Offert von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich überreicht wird. so haben sie in demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dem k. k. Militäl-Aerar für die genaue Erfüllung der Liefcru!,s,5bedingungcn in «<,!i,I»iü, d. h. Einer für Alle und Alle für Emcn verbinden, zugleich aber haben sie Einen aus ihnen, oder einen Dritten namhaft zu machen, an welchen alle Aufträge und Bestellungen von Seite der Militärbehörde ergehen, mit welchem alle auf das Llefenmgsgeschäft bezüglichen Verhandlungen zu pflege» sein werden, dcr die im Vertrage bedungenen Zahlungen im Namen aller gemein, schaftlichei, Offerente» zu beheben und hierüber zu quittiren hat, kuiz, dcr in allen auf da6 Lieferuugsgeschäft Bezug nehmenden Angelegenheiten als Bevollmächtigter der die Lieferung in Gesellschaft unternehmenden Mitglieder inso-lange anzuseheil ist, bis nicht dieselben einstimmig eine» andern Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen ernannt, und denselben mit einer von allen Gesellschaftögliedern gefertigten Erklärung der mit der Uebcrwachung dcr Kontrakts-erfüllung beauftragten Behörde namhaft gemacht haben. lli Wie das Offerts - Formulare zu entnehmen gibt und in den vorliegenden Bestim-mungen ausgesprochen ist, zerfallen die sicherzustellenden verschiedenen Fußbekleidungen in fertige und zugeschnittene Sorten, nach verschiedenen Größengattungen. Bei den fertig, sowie zugeschnitten zu liefernden Fußbekleldungssorten muß das Lcdcr-materialc von derselben Oualität, — welche vom Obcr - Pfund-, dann deutsche» Sohlen» uud Brandsohlen-Leder, bei dessen Einliefcrung im Materiale verlangt wird, — daher vollkommen mustcrmäßig sei». Die Erzeugung der Fußbekleidungen muß den Probemustcrn vollkommen gleich bewirkt sein. Der Offercnt hat daher in dieser Beziehung, nebst den Original-Probemustern, auch die bezü'g. lichen Material-Dividenden und Koufektions-Beschrcibungcn, sowie die sonst speziell auf die Oualität des Materials und auf die Konfektion Bezug nehmenden Vorschriften bei den Monturü-Kommissionen einzusebe», und die bewirkte Einsicht durch seine Unterschrift zu bestätigen, wobei es ihm auch freigestellt wlrd, die betreffenden Muster gegen Baarbezahlung der dafür entfallenden Koste» mit Regiespesen anzukaufen, und sich von den Zuschnei'de-Palroiien Abschnitte zu nehmen. Die wirklichen Lieferungs-Ersteher sind gehalten, von den Monturs-Kommissiunen jedenfalls je Ein Stück der bezüglichen Muster der 6 Großcngattungeu, sowie dcr Zuschneide - Patronen, dann Leisten, Walkhölzcr und Leeren, gegen Bezahlung an sich z» bringen, wobei die Erstchcr zur Begegnung von nachträglichen An> ständen, die ihnen übcrgebencn, von den Mon-turö - Kommissionen gesiegelten Muster und Pa troncn mit den Oliginal'Mustern zu vergleichen, und an den Spitzzetteln der letzteren die genom mene Einsicht durch Namcnsfertigung und Siege-lung zu bestätigen habcn; indem nur diese letzteren bei den Monturs'Kommissionen aufbewahrt bleibenden Original-Muster für die Beurtheilung oer eingelieferten Anikel maßgebend sind. l?. .Die Einlieferung, Visitirung und Uebernahme der Materialien oder Sorten, welche stets im Beisein des Lieferanten oder eines legal aus-gewiesenen Bevollmächtigten desselben zu,erfolgen hat, wird in den betreffenden Vorraths-Maga-jinen der Monturs - Kommissionen auf Grund der von dem Monturs-Kommifsions-Kommando gefertigten Uebernahms » Anweisungen durchgeführt. Zum Beweise dcr Identität hat der Lieferant jedes zur Ablieferung überbrachte Stück, sowohl fertiger als zugeschnittener Fußbekleidungen, noch vor der Ucbergabc mit seinem deutlich und haltbar aufgedrückten, die Anfangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma, dann die Iihr.szahl enthaltenden Stempel an Sohle und Oberleder zu versehen. Die Untersuchung und Beurtheilung der zu liefernden Artikel wird lediglich dcr übernehmenden Monturs - Kommission eingeräumt. Die Fußbckleidungsstücke werden hiebei wegen ihrer äußeren Oualitälmäßlgkeit zuerst Stück für Stück untersucht, und diejenigen davon, welche dem Probemustcr nicht vollkommen entsprechend und sohin mangelhaft befunden werden, sogleich vo» der Uebernahme ausgestoßen. Von jenen, dieser fertig gelieferten Artikeln, welche in Ansehung ihres äußere» Zustandes als zur Uebernahme geeignet befunden wurde», sind sodann:',^, von dem zur Ablieferung überbrachten und obigcrmaßcn übernommenen Quantum aufzutrennen und in ihrer inneren Beschaffenheit Hu untclsuchen Zeigt sich bel diesen aufgetrennten Fußbeklci» düngen a»ch „ur Ei» Stück, welches in Anse. hung dec inneren Beschaffenheit der Vorschrift nicht zusagt, so wird die obigermaßcn überuom-meiic ganze Partie der gleichnamigen Sorte als Ausschuß zurückgelviescn, und hat der Kontta hent die aufgetrennten Stücke, ohuc Anspruch auf cine Vergütung für das Auftrennen, sammt oen übrigen nicht aufgetrennte» Stücke der betreffenden Sorte, als Ausschuß zurückzunehmen. Wird bei den inneren Bestandtheilen jedoch solch vorschriftswidriges Material? (Ledcrabfällc oder andere fremdartige Gegenstände) vorgefunden, daß dadurch eine Fälschung des verwen-dctcn Materials dargestellt erscheint, so würde ein Kontrahent, welcher sich eine solche Verfälschung zu Schulden kommen läßt, unter allso» gleicher Geltcndmachung des dem Milltä»Aerar, laut Punkt 26 vmbehaltencn Vertrags» Auf« lö>»ngSrechteß, von allen künftige» Lieferungen für das Militär «Acrar ausgeschlossen werden. Dieselbe Rechtsfolge hat auch bei Verfälschung anderer innerer Bestandtheile, welche ohne Auftrenuung nicht untersucht werden können, einzutreten. Wenn die aufgetrennten, ihrem äußeren Ansehen »ach qualitälmäßig befundenen Fuß' bekleidungen auch in ihrem inneren Zustande muster-- und qualitätmäßig befunden worden sind, so hat die Wiederherstellung derselben in fertige Sorten bei der Monturs-Kommission auf Kosten des Militär-Aerars zu geschehen. Wen» aber auch die, ihrer inneren Beschaffenheit »ach untersuchten, und zum Bcwcise dessen von der übernehmenden Monturs-Kommission besonders zu bezeichnenden Fußbekleidungen voll» kommen mustermäßig befunden wurde», so haftet doch der Lieferant noch weiter für die innere Mustcrmäßigkeit der nicht aufgetrennte» Fuß-beklcidungsstücke auch nach der Uebernahme der« art, daß das Militär-Acrar, wenn solche nach» traglich sich als i» ihren Bestandtheilen nicht mustcrmäßig herausstellen sollten, von den» Lieferanten den Ersatz des hiedurch veranlaßten Schadens zu begehre», und übcrdieß gegen ih» die — allfällig wegen Materials.-Fälschung -^ durch den Vertrag festgesetzten Rechtsfolgen ei»' treten zu lassen, berechtigt sei» soll. Wenn sich dee Lieferant mit dem Befunde der Uebernahms'Kommission über die UiicmnehiN' barkeit seiner Lieferung nicht einverstanden crtläit, so soll es der übcr»chmendcu Monturs >Ko»i' mission freistehe», eine» gerichtlichen Kunstbefmid übcr die streitige Beschaffenheit der Mustermäßig' keit dieser Lieferung durch drei von der Montms-Kommission allein vorzuschlagende, unbedenkliche Sachverständige aufnehmen zu lassen, und es hat der Lieferant, wenn dcr Kunstbcfund zu seinem Nachtheile ausfällt, die Koste» desselben zu tragen. Ebenso steht es dem Lieferanten frei, auch seinerseits einen solchen gerichtlichen Kunst» befund zu veranlassen, jedoch soll auch in diesem Falle die Monlurs-Kommission allein berechtigt sein, hiezu drei unbedenkliche Sachverständige vorzuschlagen. l«. Icdcs bei der Ucbcrgabe nicht mustcrmäßig befundene und dcm Kontrahenten zuiück« gewiesene Stück hat derselbe mit einem andern mustermäßigen, binnen 14 Tagen »ach geschehener Zurückweisung, zu ersehen. l!». Ueber die vollzogene Uebernahme wird dcm Lieferanten von Seite des betreffenden Voiraths-Magazins, mit Nachwcisung des AuS-schußeS, ein Lieferschein ausgefertigt, auf Grundlage dessen sofort die Bezahlung für die übernommenen Artikeln erfolgt. 20. Dic Zahlung dcs Lieferpreises geschieht am Ucber»ahmsorte von der übelnehmende» MonturS-Kommissio», oder, wenn der Lieferant es wünscht, bei der nächsten KriegSkasse, a»s welcher die betreffende Monturs-Kommission U)^ Geldmittel empfängt, i» östcrr. Banknote» ^ in sonstige», gesetzlich anerkanntem östcrr. PaP'"' gelde an dcn Unternehmer persönlich, oder an seinen zum Geldcmpfangc und Abquittiren berechtigten Bevollmächtigten, und zwar mir ftn "oll< kommen qualitätmäßig übernommene Stücke in dcm Monat der bedungenen Rate und bis zu dem in dieser Rate bedungen«-» Quantum, 21. Nach Ablauf dcr bedungenen Lieferun frist wird das Militär-Aerar in dem Falle, als es dcn Licferungs-Rückstand übernehmen will, denselben nur gegen einen Pönalabzug von fünfzehn Prozent des auf dicse verspäteten i.,c- »I» ferungen vertragsmäßig entfallenden Preises annehme», auf dessen Nachsicht die Kontrahenten m keinem Falle rechnen dürfen, 22. Das Offert ist für dcn Offerenten, Wcl6)cr sich des Rücktrittsdesugnisses, und der im K. 8U2 des allgemeinen bürgerlichen Oe-setzbuches uormirten Fristen für Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Ueberceichung, für das k. k. Militär-?lerar aber erst dann rechtsocrbindlich, wenn der E» steher von der erfolgten Genehmigung seines Offertes, Seitens des k. k. Kriegs-Ministcriums verständigt worden ist. 23. Die diesen Bestimmungen gemäß ausgefertigten Offerte, so wie die Depositenscheine über die Vadien müssen jedes für sich in einem eigenen Couverte versiegelt sein, und sind längstens am »».Dezember »8l»:l, Mittags »2 Uhr, entweder unmittelbar beim Kriegs-Ministerium, oder bei, einem Landes - General - Kommando, welche die daselbst einlangenden Offerte dem Kricgs-Ministerium — uncröffnct —- einzusenden hat, zu überreichen, und cö verpflichtet sich das Kriegs, Ministerium, den Offerentcn bis linde Iänncr l«Ul über die Annahme oder Nichtannahme des Offertes, oder über die erfolgte Restringirung ein oder des andern angebotenen Quantums, oder der Anbotsprcise, oder über die Restringirung Beider zu verständigen. Wenn ein Offert nicht seinem vollen Inhalte nach, sondern nur unter Rcstringirung des von einer Sorte angebotenen Quantums oder des Preises angenommen wird, so hat der betreffende Offcrent binnen längstcnä 5 Tagen nach Empfang der Verständigung hicuon bei jener Mon-turö'Kommission, durch welche die Verständigung erfolgt, ist, seine Erklärung, ob er diese Lieferungs-Bcwilligung annehme, oder nicht annehme, zu überreichen, widrigens daS Militär-Aerar an eine solche restringirte Licfcrnngs-Vewilligung, welche von dem betreffenden Offercn-ten innerhalb dieser »tägigen Frist nicht mittelst einer solche» Elkläruna ausdrücklich angcnominei, worden ist, nach dieser Frist nicht mehr gebunden wäre. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Vedingungeu vorgeschriebenen Erfordernissen ver-sehen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termins, sei es beim k. k. Kriegs« Ministerium oder bei einem Landes - General-Kommando überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. 24. Die Vadicn derjenigen Offerentcn, wel-chen eine Lieferung bewilligt wird, bleiben bis zur Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Kontraktes als Erfüllungs-Kaution liegen, wobei jedoch der nach der Größe der zugewiesenen Lieferung von der vorgeschriebenen Kontrakts-Kaution abgängige Betrag zu ergänzen ist, während anderseits der Mehrbetrag des Radiums zurückgestattct wird, Uebrigens ist es zuläßig, die Vadien auch gegen andere sichere, vorschriftsmäßig geprüfte lind bestätigte Kautionsinstrumente umzutauschen. Jene Offerentcn, deren Anträge nicht an-ftenommcn werden, erhalten mit dem Bescheide d»e Depositenscheine zurück, um gegen Abgabe ^'selben die eingelegten Vadicn wieder zurück-bchcben zu können 2.'». Auf Grundlage der vom k. k. Kriegs' Ministerium genehmigten Offerte werden mit dcn Erstehern förmliche Bcrtrags-Urklindcn ausgefertigt. Sollte sich aber ein Erstchcr wci> gern, diese Vcrlragsurkunde zu unterfertigen, oder zu deren Unterfcrtigunq trotz der an ihn ergangencn Einladung nicht erscheinen, so vertritt das genehmigte Offert in Verbindung mit 5?!! gegenwärtigen Bedingungen die Stelle eines Vertrages. Eden so vertritt im Falle der Weigerung beö nnt einer Lieferung bethciltcn Offerenten, den Vertrag zu errichten, die Lieferungs-Be-wllligunq. in Verbindung mit den gegcnwärti Ncn Bedingungen, und der hierauf von dem Offerenten innerhalb 5, Tagen abgegebenen Er-Uar»„g zi»,- Lieferunqä'Annahme, die Kontrakts-'"Ue, wenn das Offert bezüglich dc5 angebo- tenen Preises oder Quantums, oder bezüglich Beider zugleich restmigut worden wäre. 2U. In beiden Fällen soll das k. k. Militär-Aerar sowohl dann, wenn der Offcrent die Vcr-tragsurkundc nicht unterfertigen wollte, als auch, wenn der Erstehcr das förmliche VertragSiu-strumcnt zwar fertigte, aber in einem andern Punkte diese Bedingungen nicht gcnau erfüllt, das Recht und die Wahl haben, ihn entweder zu deren genauen Erfüllimg zu verhalten, oder den Kontrakt für aufgelöst zu erklären, die darin bedungenen Leistungen encweder gar nicht mehr sicherzustellen, oder auf dessen Gefahr und Unkosten neuerdings, wo immer feilzubieten, oder auch außer dem Offertwege von wem immer und um was immcr für Preise sich zu verschaffen, und die Kosten-Differenz zwischen dem neuen, und den dem tontraktsbrüchigen Elsteher zu zahlen gewesenen Preisen aus dessen Vermögen zu erheben, in welchem Falle die Kaution auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten, oder:venn sich keine solche zu ersetzende Differenz ergäbe, oder der Betrag der Kaution dieselbe überstiege, oder die bedungenen Leistungen vom Militär-Aerar gar nicht mchr sichergestellt würden, in der Eigenschaft als Angeld, als verfallen, eingezogen wird. 27. Die aus dem Kontrakte entspringenden Recht« und Verbindlichkeiten dürfen von dem Kontrahenten nur mit Bewilligung des k, k. Kriegs-Ministcriums an eine andere Person oder Gesellschaft übertragen werden. 28. Dem k. k, Militär-Aerar soll es freistehen, alle jcne Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wobei jedoch auch anderseits dem Ersteher der Rechtsweg für alle jene Ansprüche, welche er aus dem Vertrage stellen zu können vermeint, offen steht. In diesen Fällen hat sich der Kontrahent der Gerichtsbarkeit des Landes-Militärgerichtes zu unterwerfen. 29. Die Auslagen für Stemplung des Ko»tralt«ö, oder der Kontraktsstelle vertretenden '- gen tragt der Erstcher, u»d ist die dicsfällige Gebühren-Entrichtung nach dcn bestehenden Vorschriften zu bewirken. 30. Alle aus dem Liefcrungö-Vertrage für den Ersteher hervorgehenden Rechte und Ver< bindlichkeiten gehen im Falle seines Todes an seine Erben, im Falle er aber zur Verwaltung seines Vermögens unfähig würde, auf seine gesetzlichen Vertreter über, wenn es das Militär-Aerar nicht vorzieht, dcn Vertrag für aufgelöst zu erklären; wozu c5 in beiden Fällen einseitig berechtigt sein soll. Vom k. k. Landcs-Gencral-Kommando Udine am I«. Dezember I8N3. Formulare.mm Vjfcrtc. Ich Endesget/rtigter erkläre (Wir Endes« gefertigte erklären zur ungethcilten Hand, d. i. Einer für ?llle und Alle für Einen) in Gemäß» heit der von mir (uns) eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung ?ir,, dto. (Nummcr u»d Datum anzugeben) abgedruckten Bedingungen, denen ich mich (wir uns) vollinhalt« lich unterwerfe (unterwerfen), d,'e Lieferung von militär-ärarischen Fußbekleidungen auf eine dreijährige Koniraktspcriode, das ist, vom l. Jänner l««il bis Ende Dezember l«««, unter nach folgenden, für das l. Kontraktsjahr giltigen AnbotLprcisen übernehmen zu wollen: Mini m u m dcö jährlichen Gesamml-Lieferungs- quantums an diversen Fußbekleidungen; N. N. Paare, darunter N. N. Paare mit'der Bcsohluug auS in Knoppcrn gegärbtcn Pfund« sohlcnleder, und N, N. Paare mit Johlen aus in Knoppern und Eichcnlohe gcgärbtcn söge-nannten deutschen Sohlenleder, erzeugt. M arimum des jährlichen Gesammt« Liefe, rungöquüntumö an diversen Fußbekleidungen; N. N. Paare (daß Anbotßquantum nach der verschiedenen Sohlenleder-Galtung, wie beim Minimum beziffert anzugeben :) Liefcrp reise für fertige Sorten aller G r ö ß e ü g a t t u n g c n, das Paar ^,u: öst. W. Schuhe .. fl, .. kr., sage!------si. . . kr. . . Halbsticfel .. si. . . kr., sage! ..., si, kr. . . Husaren-Lzismcn .. si, .. kr., sage! .. si. .. kr, .. hohe Stiefel für ehemalige Freiwillige-Uhlancn .. si. .. kr., sage! .. ft, ,. kr. . . Czismen für ehemalig Freiwillige - Husaren .. si. .. kr., sage! .. si. .. kr. . . Czikosen-(5zismen . . si,. . kr., sage! ,. si. . . tr.. . Lieferp reise für fertige Sorten be? stünmter Größengattungen, das Paar zu: öst. W. Schuhe l. Gattung ,. si, .. kr., sage.. si ., kr. Schuhes. „ u,s.f...si..kr.,sage,. ss. .. ., Halbstiefcl I. Gattung., fl... kr., sage., si, .. „ Halbsticfcl2. » . .si.., kr., sage.. si. ., ,. uno so sort zu spezifiziren für die übrigen Sorten. Liefe r preise für im Materiale kom, plet zugeschnitten» Sorten aller Größcngattungen (dann bestimmter Gröfiengattungen), pr. Paar zu: (ebenso die Preise zu spezifiziren, wie bei den tigcn Sorten). Die obig angebotenen Sorten verpflichte ich mich (verpflichten wir uns) nach den vorgeschriebenen, von mir (uns) eingesehenen Mustern a» die Monturs-Kommission zu N. N. in der Zeit vom l. Jänner l««i bis Ende Dezember I"«4 iu folgenden vierLiefeiungsraten liefern zu wollen, und zwar: N. N, Paare am l, ... 15« l, N. 3i. ,, »,.... ,8Nt u. s, w., für welches Offert ich (wir) mit dem sep.n,!l versiegelt eingesendeten 5,"/, Vadium von . . . Gulden in österr. Währ, welches dem Lieferungs-Gesammtwerthe von ... Gulden .. tr, öst. Währ, entspricht, gemäß der Kundmachung hafte (haften). Das von der Handels» und Gewerbckawmer versiegelt erhaltene und von derselben ausgefer« tigtc Leistungsfähigkeitö-Zertifikat liegt bei. Gezeichnet zu N., Kreis N , Land N. am . . teil....... N. N, Unterschrift des Offerentt» sammt Angabe seines Charakters. Cauvert-Formular über das Offert. An das hohe k. k. KriegSministerium (oder Landes-Gencral-Kommando) zu N. N. N. N. offerirt Fußbekleidungen. Couvert-Fsrmular über dcn Depositenschein, An das hohe k. k. Kriegsministesium (oder Landeö-Gcneral-Kommando) zu N. N. Depositenschein über . . . . fl, . . kr. öst W, zu dem Offerte des N. N. für Fußbeklcidungs- Lieferung. Z, 5.N. :. (2) Nr. ,7)07. Kundmachunss. Von der k. k, Finanz-Landes-Direction für Stcicrmark, Kärnten, Krain und das Küstenland wird bekannt gegeben, daß der k. k Tabak» subvcrlag zu Idria in Krain, politischen Bezirk gleichen Namcns, im Wege der öffentlichen lHon-currcnz mittelst Ueberreichung schriftlicher Offerte an denjenigen geeignet erkannten Bewerber verliehen werden wird, welcher die geringste Ver-schleißprovision anspricht odrr auf jede Provision Verzicht leistet oder ohne Anspruch auf Provision einen jährlichen Pachtschilling (Gcwinnstrücklaß) zu zahle» sich verpflichtet. Die dießfälligen Offerte sind längstens bis 6, Jänner »««4, Mittags zwölf Uhr, bei dem Vorstände der k. k. Finanz-Bezirks - Direction Laibach zu überreichen. Im Uebrigen wird sich auf die ausführliche Kundmachung, enthalten im Amtöblatle der Laibacher Zeitung vom 22. December 1663, Nr. 292 bezogen, K. ?. Finanz-Lankö-Dircclion Gra; -. 7. December l« i k t. Das k, k, Kreis, als Handelsgericht Neustadt! gibt bekannt, daß in der Rechtssache der Ferdinand Luscher'schen Vergleichsmasse von Lai-bach, durch Herrn Dr Pongratz, wider Herrn Sigmund v. Pilbach aus Neustadt! und rück-sichlUch dessen Verlaß, dcr wcchsclgtrichtliche Zahlungsailflrag vom heutigen Tage, 3, 154«, ob Zucrtennung der Wcchsclsummc von 4»2 si. ö. W sammt Anhang aus dem Wechsel ddto. !. Jänner l««N dcm für den Verlaß des Sigmund v. Pilbach hicmit bestellten Curator nll !>,'l»m Herrn Dr. Rosina von Neustadt! zugestellt worden sti. Dessen werden dit derzeit unbekannten Erben des Geklagten, Sigmund v. Pilbach, wegen allfa'lligcr eigener Wahrnehmung ihrer Rechte verständiget. Neustadt! am 7. December 1863. Z. 25 l3. (3) Nr. 1544. G d i k t Von dem k. k, Kreis» als Handelsgerichte Neustadtl wird hiemit bekannt gemacht, daß in der Rechtssache des Leopold Simonich, durch Herrn Dr, Ekcdl, wioer Sigmund v. Pilbach, rücksichtlich dc^en Verlaßmasse, der wechselrechtliche Zahlungsauftrag vom 7. l. M., Zahl l544, wegen Zuerkennung der Wechselsumme von lUl si, ö. W, <:. ». c. aus dem Wechsel vom l. ')lpril l. I. dcm für tie geklagte Vcrlaßmasse unter Einem aufgestellten Curator. u Handlung mit dem Anhange des K'. 2U G. O. auf den »5. Jänner l»«t, Voimittags N» Uhr, vor diesem Gerichte angeordnet, und der Vellaßmassa des Geklagten, Sigmund v, Pil-dach, der Herr Dr. Josef Rosina, Advokat in Ncustadtl, alö Curator «<^ »cl»»' bcigegebcn worden sci. Dessen werden die derzeit unbekannten Er-ben detz Herrn Geklagten wegen allfälliger ei gelier Wahrnehmung ihrer Rechte hiemit ver- ständlgt. Ncustadtl am 4. December I8U3. E b i l t. 'izo» btn, k, l. Vcznksamlt i!>lt>,i. als Geiichl. wild hienüt dclanul gcmachl, Es sei über Alisuchln res Mallus Smellol von S^brih. gegln Thomas Iajrila von Viorrgn wegtn, aus dem Urtheile uom 12. Juni 18U2, Z. ^149^ schulbigci !'><> fl. öst. W. <,, ,^, c,, <» die lfccutlue öffentliche VerNeigem»«, llr. dem ^»telü gehörigt», im Grundbuche des G»tes Kanlelschhof «i«!) Urb.'Nl. 17 uorkommenbe» Realität !m gelichtlich elhobene» Schät)u»gSwerthe von 640 fl. öst. W, gewilllget, »»d zur Vornahme delsellie» die Fellblttuilgs.Taasatzu»^» .nif den 20. Iäiüier, auf den 19. Februar und a»f den 1«. März 1864. jedesmal Vormittags »m I" Uhr, i» der Genchtska»zl«! mit »cm Anhange bestimmt woire», daß die feilz>il>letenve Realität nur bei del leytln Fcilbistiiüss auch unter dem Schätzungswert!'« an ec» Meislbifteudeu hiütangfsstbeli werOe. Das Schäßuiigsprc'll'soll. der Glundbuchseltlact uxO die ^izi!7. (2) Nr. 5M>. Edikt. Von dem k. f. Vezirksamte Stein, als Gericht, wild den unbekannt wo abwesenden Michael Lokan'« sche» Erben Valeüti» Kolail und Ursula Podborsches, gebolneu Petcilii, und deren Erben und Rechtsnach» folgern hiermit erinnert: Es habe Josef Podborschel vo» Lack, wider dieselben die Klage auf Verjährt' und Erloschener» llärung einiaer auf der, im Gnmdbuche Habbach, mili Rcktf.«Nr. .'».'l ^V, vorkommenden Einviertelhude >N' labuliit l!as!c,>dc» Sahposten ««!' pi-ue>!. 1. Nouembcr I««>,'!, Z, 5»Il><», hiclamls ei„ftcl>r>ichl. worüber zur 0» dlnllicheü nnuidlichlii Velhaurllüig die Tagsahung ailf den A. März 11»!^. friib, !» UI>r, angsordült, u»d dcn Gellagten wegen ihre« unbckaniitcn Anfeiühallcs H,,c Anton Kronabelbvogl. k. l. Notar >» Slein, als <'u-rnlnl- ul! i,c!ul» axf ihre Gefahr und Kosten bestellt wlildc. Dessen werden bleselbeu zu dem Ende verlländi-glt. daß sie allenfalls z» lechler Zelt selbst zu erscheine!' oder sich eine» andern Sachwalter z» bestellen und a»> her namhaft zu machen haben, widrigen« diese Nechtl' sache mit dem aufgestellten Kurator verhandelt wel» oen wird. K. k. Bezirksamt Stein, als Gericht, am ' November 1«03. Z. 25.1«. 2(2) Nr. 52!»s», E d < l ». Von oem f. k. Vezlrlsamle Siein, at« Gerlchl. wird oe» unbekannt wo befindliche!» Herr» Dl. Io» han» Aurger, dann der Frau Johanna uo» Höffer!». und Frau Paulina Iabolnik und deren gleichfalll unbekalmten Erbe» hiermit erinnert 1 Es habe Johann Dornit von Uscheul wider t>ie< seiden die Klage auf Verjährt' und Eiloschentillärmis mlhrerer. auf der, im Grunobuche der Herrschaft Krel>z »uli Ulb.Nr. .i5>l, Nllf.'Nr. 2's»' Ü, November l, I.. Z. 52!>5, hieramts eingebrachl !i'oi>!l>ei znr oidentlichen mündlichen Vcrl'andll'ng die Tagsahnng auf den 27. Februar I«>^. früh !> Uhl. angeorünct. und den Geklagten wegen ihres »nbckai»'' ten Aufenlhalies Herr Anton Kronabclhuogl, l. l, No> tar i» Stein, als l'm'ninr » scheinen, okcr sich einen andern Sachwalter zu l't» stellen unb anher namhaft zu machen haben. wi?ll< gen« riefe 3iecht«sache mit dem aufgesleMen Klira«"" oerbaneell werde» w>rd K. k, Vezirlsamt Stein, als Gericht, am !l November l«lül. ^> .'5.19. (2) Nr 5.^'- E d l l t. Vo» dem f. l. Veznksamlc Stein. n!3 Gericht wird der Maria RemS »nd dere» allfälNgcn Erl>^' lind Nechlönachfolgcrn, alle »nbelanulcn Aufcntha«^' m,d D.'sclns, hiermit erinnert: Es bobe Georg NcmS von Sal/enlierg. H"""' Nl. K, wider duselben bic Klage auf VeijäM' ""^ Eiloschencillälung einer, für die Maria Ncms, <>^ ocr Mcalität Reklf.'Nr. 4 »u! Sladlpfalilirchn'g^ Stei:, haftende» Sahpost pr. 20!l ss. 5><» lr. l-, ". '' »uli iiil„<. 10. November I. )., Z. 5.:'.42. H!"A. eingebracht, worüber zur oreentlichln mündliche« 7^ Handlung die Tagsahung auf den 7. März ^ ^ früh l) Uhr. angeorsüiet. «nd oeu Olllagle» "^ ihre« unbelanuteu Alilenlhaltes Heil Aüton «"> beihvogl. l. l. Notar !» Stei», als cun't" «" °"" auf ihre Gefahr und Koste» bestellt muld,- Dessen werde» dieselben zu d,m «''°e " '" °iget. daß sie allenfalls zu recht« Z'lt selbst zu ' scheiu ». oder sich .inen ander» »^^'"l zu « ' .» und auher namhaft z>. mach.» haben. w. ' ricse Rechtssache mit dcn. aufgestellten Curator "" Hände» werten wird, , ^,. K. l. Vezlrttamt Hle»', als Gerich». "" November I86l).