Amtsblatt zur Lalbachcr Zeitung. I>lr. 193. Samstag den 23. August 1851. I. 448. 3 (l) Nr. 16524. Circular - Verordnung der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Karntcn und Krain an sämmtliche Bezirks - Verwaltungen, ausübenden Gefällsa'mter und Organe. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit Verordnung vom !9. August 1849, Z. 8898 F. M., aus Anlaß der obwaltenden Valuta-Verhältnisse festgesetzt, daß, bis auf weitere Weisung, die zum Verbrauche für das lomb. venet. Königreich bestimmten, gesetzlich der Verzollung unterliegenden Waren nur bei einen der dazu befugten Zollamter des genannten Königreiches der EingangsverzoUung unterzogen werden dürfen. Es wurde demnach den Zollämtern des Kü« stenlandcs, und mit dem hohen Ministerial-Er« lasse vom 18. Juni 1851, Z 16876, auch jenen der Kronländer Tirol und Vorarlberg untersagt : ») Waren, welche für das lomb. venet. Königreich bestimmt find, der Eingangsverzollung zu unterziehen; k) für jene bereits verzollten Waren, welche in das lomb. venet. Königreich versendet wer» den, Ersatz- oder Anweisbolleten für den inlandischen Verkehr auszustellen; c) für die zur Versendung in das lomb. vcnet. Königreich bestimmten Waren Sicherstcllungen im Baren mit der Wirkung anzunehmen, daß der erlegte Betrag dci einem Zollamte des lomb. venct Königreiches zurückerstattet, oder als Gebührenzahlung in Rechnung gebracht werde. Aus Anlaß cincr von den Zuckcrraffincrien des lomdard. venet. Königreiches darüber vorgebrachten Beschwerde, daß die Zuckerraffinerien der deutschen Kronlander durch die Valuta-Verhältnisse in dm Stand gesetzt sind, ihre Zuckererzeugnisse mit Vottheil in das lomb. venet. Königreich, also in das natürliche Absatzgebiet der dortigen Raffinerien zu versenden, wodurch die Betriebsfähigkeit der Lehrern auf das Aeu^ ßerste gefährdet werde, findet sich das hohe k, k. Finanz-Ministerium zu Folge Verordnung vsm 9. August l. I., Z. "^i.,,2, in Berück sichtigung der obwaltenden Verhältnisse und in Anwendung der mit den Erlässen vom 19. August 1849, Z. 8891 F. M., und 18, Juni 1851, Z. '^°j.gg, bestimmt, für die Dauer der gegenwartigen Umstände, den Zoll- und Con-trollsamtern dieses Verwaltungsgebictes bis auf weitere Weisung über Zuckersendungen jeder Art, welche für das lomv. venct. Königreich bestimmt sind, die Ausstellung von ErsatzboUeten oder Ver-sendungökarten zu untersagen. Dieß wird zur Wissenschaft und Darnachach-tung mit dem Beisätze bekannt gegeben, daß diese Anordnung sogleich in Wirksamkeit zu treten hat, sobald sie jedem einzelnen Zoll- oder ControUamte zugekommen seyn wird. Gratz am 12. August 1851. Franz Xav. Spurny, k. k. Mimsterialrath und Fmanzdirector. Frühauf, k. k. Finanzrath. Z. 451. I (,) Nr. 159»5. Kundmachung. Von der k. k. Ne,crmä'rkisch <- illyrischen Finanz-Landes-Direction wird bekannt gemacht, daß be, derselben über die Verfrachtung des Tabakma-terials und anderer <5^fäUsgegenstandc von Fürstenfeld nach Gratz und zurück, für das Sonncn-jahr i852, oder fur die zwei odcr drei Sonn«w jähre 1852, 1853 und ,»54. durch eine Con-currenzverhandlui'g mittelst schriftlich« Offerte ein vertragsmäßiges Ucbcreinkommen gttross.n weiden ^ wird, wozu Dlejenigen, welche dieses Transpon-geschaft zu übernehmen beabsichtigen, mit dem Beisatze eingeladen werden, daß die ,n einem Jahre zu verführende Quantität im ^porcoge-wichte von Fürstenfeld nach Grah, in beiläufig 11.W0 Zentner, und von Gratz nach Fürsten^ feld in beiläufig?W Zentner bestehen dürste, und die versiegelten Offerte mit der Aufschrift: »Anbot zur Ta'oakmaterlal-Verfrachtung von Fürstenfeld nach Gratz und zurück« — bis 26. Sep< temver1dj5l um 12 Uhr Mittags im Vorstands-Bureau der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steicrmark, Krain und Harnten einzureichen, oder bis dahin einzusend.en find. Es werden nur jene Offerte berücksichtigt werden: 1. welche einen bestimmten Preis enthalten; 2. die Verbindlichkeit ausdrücken, sich den bei der Finanz-Landes-Direction in Gratz und Wien, oder bei der Tadakfabriks-Verwaltung in Fürstenfeld zur Einsicht vorliegenden Contracts-bedingullgen zu fügen, und 3. welche mit der Quittung über das zur Sicherstellung ihres Anbotes bei der Camera!-Bezirks - Casse zu Gratz, oder jener der übrigen ^ Camera!»Bezirks-Verwaltungen, oder bei dcr Tabakfabrikscasse zu Fürstenstlo erlegte, auf Ein Tausend Gulden CM. festgesche Angeld be. legt styn werden. Die Offerenten bleiben bis zur erfolgten Entscheidung für ihre Anbote rechtsverbindlich, nczch erfolgter Entscheidung aber wird das Angeld denjenigen, deren Anbote nicht angenommen werden, sogleich zurückgestellt, das Vadium jenes Offeren-ten aber, dlssen Anbot angenommen wird, bis zum Erläge der Caution, welche auf den Betrag von zwei Tausend Gulden CM. festgesetzt wird, zurückbehalten. Die Caution ist binnen 14 T^gen, vom Tage, als dem Meistbietende die Annahme seines Offertes bekannt gemacht wird, vollständig zu leisten, widrigklis es der k. k. Finanz-Landcs - Direction frei stehen wird, entweder das erlegte Anaeld, als dem Staatsschatze verfallen, einzuziehen, oder auf Gefahr und Kosten des durch die Unterlassung des bedungenen Cautions ' Erlages Vertragsbrüchigen Contrahenten über die von ihm erstandene Leistung einen neuen Vcrtrag mit wcm immer auf die der Finanz-Landes-Direction beliebige Art einzugchen. Gratz am 11. August 1851. Z7^5»7V(I) " ^irT^ITß. Edict des k. k. Oderlandesgerichtes für Körnten und Krain. In Gemäßheit des nmel lichen hohen Iustiz-Ministerial-Erlasses vom 7. August l. I., Z. llwii, wird zur Besetzung der im Kronlande Krain noch erledigten Advocate«-Stellen, und !zwar: 2 am Sitze des LandesgerichteS Neustadtl '2 am Sitze des Bezirkscollcgialgerichtes in Gott-schee, 2 am Sitze des Bezirkscollegialgerichtes in Treffen, 1 am Sitze des Bezirkscollcgialgerichtes in Radmannsdorf, 1 am Sitze desBczirks-collegialgerichtcs in Adelsberg, 1 am Sitze des Bezirkscollegialgenchtes in Wippach, und 1 am Sitze des Bezirkscollegialgerichtcs in Tschernembl, ein neuerlicher Concurs ausgeschrieben. Die Bewerber um eine dieser Advocate«-Stellen haben ihre gehörig belegten Gesuche unter Nachwcisung des Alters, der vorgeschriebebenen Befähigung, Sprachkenntnisse, allfällige Verwandtschafts - oder Schwagcrschafts - Verhältnisse mit den Iustizbeamten , und ihre Unbe-schultenheit längstens binnen 3 Wochen, von der ersten Einschaltung dieses Edictes in die Wiener Zeitung gerechnet, bei dem k. k. Oberlandcs-gerichte für Ka'rnten und Krain zu überreichen. Klagenfurt am 14. August 185^________ Z. 445 2. (3) 8879^93481 Kundmachung. Von der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung in Neustadtl wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungsstcuer vom Wein-, Weinmost- und Obstmostausschanke, dann vom Vichschlachten und Fleischverkaufe imgan -zen Umfange ihres Amtsbezirkes, entweder in der Gesammtheit, oder nach politischen, oder nach Steuer- und rücksichtlich Gerichts-bezirkcn unter nachstehenden Vertragsbedingnissen für das Verwaltungsjahr 1852, mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vertrags-Erneuerung, auch für die Verwaltungsjahre 1853 und 1854 amneunten September 1851 verstcigerungsweise ausgeboten, und daß dabei das bisherige Verfahren durch Annahme schriftlicher Offerte, welche bis zum 2. September 6 Uhr Abends im Bureau des k. k. Cameral-Bczirks - Vorstehers in Neustadtl zu überreichen sind, und durch Annahme mündlicher Anbote bei der am Verhandlungstage um 9 Uhr Vormittags zu beginnenden Pachtvcrstcigcrung beobachtet werden wird. Schriftliche Offerte, welche nach dem für die Einbringung festgesetzten Schlußtermine einlangen, so wie solche, welche anderswo, als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und welche nicht mit dem NlA Vadium belegt sind, bleiben außer Berücksichtigung. Die Pachtverstcigerung und die Abschließung des dicßfälligcn Vertrages wird unter folgenden Bedingnissen Statt finden: 1. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, während der Dauer der Pachtung die Vcrzehrungssteuer sammt dem bewilligten Gemeindezuschlagc- vom Wein-, Weinmost- und Obstmost-Ausschanü', vom Viehschlachten und Floischverkaufe im Umfange der Steucrbezirke, rücksichtlich welcher derselbe Bestbieter werden wird, nach den in dem Circulare des bestandenen k. k. illyr. Gubcrmums vom ^tt. Juni 1829, dann dem beigefügten Anhange und Tarife, ferner nach dem spater kundgemachten und in der Folge noch kundzumachenden Bestimmungen cinzuheben. 2. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Straft bclcgt, oder welche in eine cri'minalgcrichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches über Gefällsübertretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsübertre-tung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wcgcn des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs auf den Zeitpunkt der Uebertrctung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtungsbewcrder ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustigc vor dem Beginne der Pachtung über Aufforderung der Gefällsbehö'rde mit glaubwürdigen Documentcn auszuweisen. 3. Die Versteigerung des Pachtobjectes geschieht unter Vorbehalt der höhern Genehmigung , so zwar, daß der Vcrsteigerungsact für den Bcstbicter schon durch die Unterschrift des Protocolls, für das Acrar abcr erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahnn des Pachtanbotes oder des genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. Die Annahme des Pachtanbotes muß dem Ersteher binnen dreißig Tagen, von dem Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzcit bekannt gegeben werden, widrigenfalls dessen Haftung für das Anbot erlöschen und ihm freistehen soll, die bei der 475 Versteigerung erlegte vorläufige Caution zurück zu fordern. z Würde aber die Zustellung dieser Verständigung, oder überhaupt die Zustellung ämtlicher Erlässe an den Pächter oder dessen Bevollmächtigte während der Dauer der Pachtung, wegen deren Abwesenheit oder unbekannten Aufenthalt nicht geschehen können, oder sonst das Gefall d,e persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei' der Steuer-Bezirks-Obrigkeit, in deren Bezirke die Versteigerung Statt gefunden hat, die Wirkung der persönlichen Zustellung haben. Uebrigens wird zur Reclamation wegen verspäteter Zustellung vom Tage derselben eine achttägige vcremtonsche Frist festgesetzt, nach deren unbenützem Verstreichen jenes Befugnisi gänzlich erlöschen sott. 4. Die Ausrufspreise für das zu verpach- > zwar: l für den Vcrzehrungssteucr-Bezirk der Iahrespachtschilling vom H vom im politischen Bezirke l" Z^b7zirke^- . Wammen ______ fl. !kr.>dl. fl. kr. dl, st. ^r., dl. l Gottschce..... 78M) 13 2 11!15-------- 8995 13 2 Gottschee ^ Großlaschitz.... ^64 2l — 976 ,3 - 424U 3^ — / Reifnitz...... 5498 42 1 15l5 44 — 7041 26 1 ^ Gurkfeld ..... 6^47 55 2 1789 13 — 8237 8 2 Neustadt! < Landstraß..... 2719 4«1 — 83N 20 — 355U--------- ^ Neustadtl..... 1Ul>88 7 - 3072 58 — 13161 5 — St. Martin 51W 12 — 1150 25 1 6348 37 , Nassenfuß..... 5216 54 2 ,380 57 1 6597 51 3 Tressen Scisenberg .... 3834 36 1 12,3 27 1 5018 3 2 messen Sttttch...... 7697 13 — 1522 9 9219 22 — Treffen...... 4282 54 - 851 37 2 5,34 31 2 Weixelstein .... 4087 54 2 8^0 55 — 4928 49 2 Tsck.rnen^ ) Mottling .--------- 3701 39 1 998 14 3 4699 54 - Tschernembl 18349 10 3 91707 33 I Sage: Ein und Neunzig Tausend Sieben Hundert sieben Gulden 33'/^ Kreuzer C. M. 5. Diejenigen, welche an der Versteigerung! Theil nehmen "wollen, haben einen, dem zehnten Theile des Ausrufsprcises gleichkommenden Betrag in Barem, oder in öffentlichen Obliga-tioncn, welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlagcs bekannten börscmäßigen Curswerthe, in Betreff der Staatsanlehenlose vom Jahre 1834 und 1839 aber nach dem Nennwerthc an-, genommen werden, oder mittelst Realhypothck zu erlegen; nach beendigter Licitation wird bloß der vom Bestbictcr erlegte Betrag als vorlau- i fige Caution zurückbehalten, den übrigen Lici-^ tauten aber wcroen ihre erlegten Beträge zurückgestellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bestbieter, so haben dieselben zur un-getheilten Hand für die Erfüllung der übcrnomme-nen Conttactsvcrbindlichkciten zu haften. 6. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen 8 Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratification der Pachtversteigerung, hat der Pächter den vierten Theil des für ein Iahc bedungenen Pachtschillings als Laution in Barem, oder in öffentlichen Obligationen auf die in vorstehendem Absätze bemerkte Art, oder in Rcalhypothek, die der Pachter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällsde-hörde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder falls! die ganze Caution mittelst einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch, dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersähe geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen 14 Tagen erlegt wird, der abgangige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contractdrüchig behandelt wird. Beim Beginne der Pachtveriode wird der Pächter von der Gefallsbchörde in das Pachtgeschäft eingesetzt, ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Verzchrungs-Steuerpstichtigen übergeben, und selber auf gceig, nete Weise der Lteuerdezirks »Obrigkeit und den Werz. Steuerpflichtigen, die es betrifft, angekün« diget werden. 7. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Gefallen'Verwaltung mit Ausnahme der im §. 22 der oben angeführten Circular «Verordnung vom 26. Juni 1829 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den, in dem, jenem Circular? beigefügten Anhange zu diesem Paragraph gemachten Vorbehalte vollständig eintritt, so wird cr hicmit ausdrücklich vcrpfiichtct, sich auch genau nach den m jenen Circular-Verordnungen enthaltenen Vorschriften, und in sofernc sie durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen, während der Dauer der Pachtung in Bezug auf das gepach-! tete Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall wr, tarifmäßigen Steuercinhcbung die Einleitung der Art zu treffen, daß nachThunlichkcit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung oder Stcuer-entrichttmg an eincm von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen gc-nöthigct ist. Derselbe ist ferner verpflichtet, den Parteien welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr Verlangen über die tarifmäßig entrichteten Stcuer-gebührcn gedruckte Zahlungsbollcten, womit derselbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaffungskosten versehen werden wird, zu erfolgen. Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommen-den Verzehr. Steuer - Gefällsübertretungen wird dem Pächter das Befugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßige, Verfahren abzulassen, in so fern das Gesetz auf dieselben die Arrcststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes ein Ablassungsbetrag eingehoben wird, so hat der Pachter die Partei zu entschädigen, und ü'berdieß das Zwanzigfache des widerrechtlich cingehobenen Betrages als Strafe an den Local«Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untersuchungs-behördc einschreitet, die Ablassung von dem gc^ setzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einfließenden Strafgelder bleibt, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, dem Pächter überlassen. 8. Diejenigen Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche bei dem Beginne der Pachtung ! bei den steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, und bereits von diesen tarifmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter; dem eintretenden Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Verzehr. Steuergebühren und Gemein« dezuzchläge für diese Vorräthe, wenn eine Pachtung oder Solidaradfindung vorausgegangen ist, von dem austretenden Pächter oder der vorher bestandenen Solidaradfindungsgefellschaft zu for^ dorn; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefallen-Verwaltung in eioener Regie cingehoben worden, so findet ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung der von demselben tarifmäßig cingehobenen Gebühren nicht Statt. Für jene Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche beim Beginne der Pachtung im Besitze von steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem Eintritte der Pachtung, mit dem frühern Pächter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist der Pachter die Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren und Gemeindezuschlage von den Parteien selbst zu fordern berechtiget. Die Angabe von Seite des austretenden Pächters oder der Steuerpflichtigen, daß die in den von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vor, gefundenen Vorräthe bereits in das Eigenthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen seyen, muß bewlcjen werden. Dagegen ist der Pächter verpflichtet, bei seinem Austritte dem neu eintre-tenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie emtrttt, d,e Verzehrungs.Steuer und Gemeindezuschläge für jene Vorräthe zu vergüten, welche an ihn tarifmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien m wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pächters selbst sind, wenn er ein Gewerbe trelbt, daß zu jenen gehört, von denen er den Vcrzchrungs-Steucrbezug gepachtet hatte, inso. ferne übrigens mcht etwa dargethan werden könnte, daß die Steuer für diese Vorräthe dem Aerar schon vor dem Pachtungsantritte entrichtet worden sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vcrgütuna der tarifmäßig emgehobcncn Gebühren lieat dem austretenden Pächter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eme ^olidarabfmdung folgt, jedoch nur ruÄ,ich llch der Vorrathe jener Partei n wel^e em Abstndungsvereine nicht beitreten und H 3: :5en. '"' 'i"ung der Steuer zu^ ! Die Erhebung der am Ende des Pachtver« ttages vor andenen Vorrathe an tarifmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche weaen des Unterole.bens eines Uebereinkommens zwischen dem em- und austretenden Pächter oder dem Aerar n lg wurde, wird durch einen Gefällsbcamten "nt^r Bclziehung eines Abgeordneten der Orts-owg nt geschehen, und es werden hiezu auch die 7 S.tt^.^"^^ ^" vorgeladen werben ^ Pächtern oder ihren Machthabern d?d ^Wesenheit, oder aus rinem andern Grun-dn ^ ?""6 nicht persönlich zugestellt wer-A^, ?/ l° l)" die Zustellung auf die im 3. ^s ^ Pachtbedingungen festgesetzte Art zu I^en. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen n n T n ^.lt'gkeit des Erhebungsactes für kei-^ / c,^ der den Vertrag abschließende Päch-se 7r?^"^^^lmeh, ausdrücklich, denauf Na^77"7 ^?äche als voll'e Inmm .D'' dosten dieser Erhebungeu werden von d^m eintretenden Pächter, oder dcm die e.gene -Uerwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich in Voraus mit dem durch die Gefällsbehörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu scyn. 476 9. Wenn der Pachter bei der Einhebung der Gebühr einen höhern Betrag, als dcr Tarif aus' spricht, einhebt, so hat derselbe die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, und übetdicß den zwan-zigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich ein gehoben hat, als Strafe an den Localatmcnfond zu erlegen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. lv. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu über-lassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters angesehen, welcher demun-geachtet für alle Puncte deS Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pachter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner Pachtzelt Adfindungsvertrage zu schließen. Vorauszahlungen der Parteien odcr der Unterpachter werden jedoch von der Gcfällöbehö'rde sowohl am Schlüsse der Pachtzeit, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit erlischt, nur insoferne aner-^ kannt, als solche den Belauf eincr Monatsrate, nicht überschreiten. ! 11. Für den Auslufspreis wird verpachten^ der Scits keine wie immer geartete Haftung übernommen, und der Pachter leistet, auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verziätt. Ein während der Dauer der Pachtung antretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzch- ^ rung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervordringen können. Wenn in dem Bezirke des Pächterö während der Pachtzeit die Pachtung berührende, vergeh-rungssteuerpflichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird derselbe hievon nach Maßgabe der ein-! langenden Anmeldungen von der Gefallsbchörde unverzüglich in die Kenntniß grsctzt werden. Gestattet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Partei dm vorgeschriebenen gefällö-ämtlichcn Erlaubnißschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebertretung d^r Gefällsvorschriftcn zu entrichtende Strafbetrag nicht dem Pachter, sondern dem Ac-rar zu. 12. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monates, und wenn dieser ein Sonnoder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Casse abzuführen verpflichtet, Wenn die Caution im Baien bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verengen dcs Päch-teis beim Ausgange der Pachtzelt den drei letzten Monatsraten des Pachtschilllngs zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werdel,, daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillmgs vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern das Ge-fäll keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. 13. Wenn der Pächter eine Pachtschillings-, rate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat! er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu! 4 vom Hundert für die Zeit, vom Tage, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate zu ml richten, sondern es soll der Gefalls - Verwaltung überdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne weiters durch die (Zaulwn zu decken, zugleich aber die weitere EinHebung dcä Ge-falls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pächters durch einen von der Gefallsbchörde auf« zustellenden, allenfalls von der Steuerbezuks^Obrig/ kcit zu beeidigenden Ecqucster besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumigen PächMö das Pachtobject neuerdings feilzubieten; falls aber die Pachtversteigcrung fruchtlos bliebe, Abfindungen mit den steuelpflichtigen Paneien einzugehen, oder die tarifmäßige Euchebung einzuleiten, und sick rücksichtlich der Sequestrations- und ReUcita ionskosten, so wie der alllMigen Differenz zwischen dem bei der Recitation oder w m Absindungen, oder bei der tansmaßtgen Emhebung erzielten Betrage, und zwischen dem contractmäßi-gcn Pachtschillinge, und Übelhaupt rücksichtlicHal-der aus dem (Zontractsbruche entstehenden Forderungen an der Caution des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an feinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Fcilbietung oder der Abfindung, oder der tarifmäßigen Einhebung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uebrigens soll es der Gefalls - Verwaltung frei stehen, den Ausrufspreis für die Nelicitation nach Gutbefinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausrufspreise anzunehmen, und es soll der Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeit des Lici-tationsactes zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen, oder der nach dem 6. Absätze erlegten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen deV Pachters schadlos zu halten, soll die Gefä^ lcn-Verwaltung auch dann ermächtiget seyn, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachrcaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder während der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein oder das andere im zweiten Absätze dieser Pachtdedingungen enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fort-, sctzung der Pachtung entgegen stehe. 14. Ueber die Pachtung wird keine besondere Vertragsurkunde errichtet, sondern das Versteiget ungs-Protocol! hat im Falle der Genehmigung des Bestbotes zugleich die Stelle der Vertragsurkunde zu vertreten, daher dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich dcs Er-steherö mit der Unterschrift zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo sohin nach crfulgter Gcneh- -migung das mit der Ratificationöklausel versehene ^ Ullgestämpclte Exemplar dem Pachter gegen dessen Empfangsbestätigung, und gegen Erlag der Stämp