>^« Z6 Nonnerstan den 4. Februar 1^36. Giubermal - Verlautbarungen. 3 Ti3 (2) »6 (^ud. ^i-i.im. IN927. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Jerusalem, Hungarn, Böhmen, der Lombardei und Venedig, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Gallizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer/ Kärnthcn, Krain, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst in Siebenbürgen; Markgraf in Mahren; gefürsteter Graf von Habsburg UNd Tirol :c. :c. — D,e wichtigen Nochihei, l?, welche daraus entspringen, daß in den, dem gemeinschaftlichen Zolluerbande embezoge-nen wandern Unseres Fvaiserstaates, nach Der Aufhebung der Zwlschen-Zoll» Llnien, welche dllselben früher trennten, über dasZollwe-se n und d>e Staats » Monopole vom Salz, Tabak, Gchießpulver und Sal-n»ter, verschiedene, gegenseitig nicvt über, einstimmende Gesetze und Vorschriften bestehen, die großenihells den gegenwärtigen Verhalt« n>ssen, und den auf dieselben gegründeten Be.-dürfnissen nicht entsprechen, habcn dlc Erlas-sung elnes neuen zusammenhangenden Gesetzes über diese Zweige der in-dlrecten Besteuerung nothwendig ge: macht. In Erwägung dllfer Nachtheile, und m der Absicht, d«e Bestimmungen der Gcsltz-aebung über die indlrccte Blsieuerung m«t den Grundsätzen des Rechtes in Einklang zu bringen, Unsere treuen Unterthanen gegen W , llkühr und ungebührliche VeHandlung kräftigst zu bewahren^ zugleich aber der lnlanoüfchen Erwerbbthätlgkelt und dem Staatsschatze einen ergiebigen Schutz zu sichern, haben W,r diese I oll- und Staats-Monopols-Ordnung, nach sorgfaltiger Prüfung, in Unserm Ka»sersiaate, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dalmatien, als allgemein verbindliches Gesetz einzuführen beschlossen. — Wir befehlen, daß dieses Gesetz mtt dem crsscn Apnl i636 in Wirksamkeit trete. Von diesem Zeitpuncte an werden alle Gesetze und Votschriften über die Theile der Gesetzgebung, von de, nen das gegenwärtige Gesetz handelt, insbe» sondere dls allgemeine Iollordnung vom 2. Ja« nuar 1788 für die Länder, in denen dlesllbe eingeführt ,ss, die Zollordrung vom 14. August z 766 für Tnol und Vorarlbergs dasGe, setz vom 22. December 160Z für das lombar-dlsch « veneliariische Köriigrelch, dann dle verschiedenen Patente und Gesetze über die ge« nannten Staals-Monopole, sammt allen nach? gcfolgten Aenderungen, Ergänzungen und Er, lauterungen in der Art aufgehoben, daß sich be« ollen Amlfhandlungen, wclche nach dem E>n und dreißigsten März i636 vorgenommen werden, dann bei ollen Waa-rensendungen, über welche die Waaren-Erkla-rung nach diescm Zeitpuncte gesch,,ht, nach dem gegenwärtigen Gesetze zu benehmen ist. Wenn die Waaren-Erklärung vor dem ersten April 16Z6 geschehen «st, und hierbei die BldingunglN des Zollverfahrens, nach den zur Ze>t der Erklärung bestandenen Vorschriften erfüllt wurden, so lft eine noch, tragllche Umstalturig oder Ergänzung der Waa, ren.'Erklarulig nach dem neuen GeOtze, oder dle Erfüllulig von Bedingungen, welche d>e früheren Vorschriften Nlcht anordneten, nicht zu fordern. — Dagegen bleiben auch kü n f» t'g in Kraft: 1) Der Z ol l - 3 a ri ff, und die be» der Anwendung der Zollsatze zu beobachtenden Bestimmungen. — 2) D,e Preis -Tarlffe der Monopols-Gegenstände, dann die Vnordnuligen über den Umfang, in welchem die dem Staate V0!behalter>en ausschl'sßcnren Rechte eiusykübt werden, u,.d über d,e Art der Verwal« tung der auf diese ausschließenden Rechte gegründeten Slaatsgefalle. — 3) Die Vorschnf-ten, welche über ten Verkehr zwischen: 64 Ungarn und Siebenbürgen einerseits und Unseren übrigen Staaten and rs.its, dann über d>e gegenseitige Durchfuhr der Erzeugnisse beider Geblet h S t h e »l e durch die l?yteren «n das Ausland, oder in das Zollzebleth zurück, fer» ner über den Vcrkehr zwischen den Ländern, für welche dieses Besatz W,rksamkelt echalt, und Dalmatlen, bestehen. Das Zoll-verfahren bei den Zollamtern für die nach Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien auftretenden, oder aus diesen landern tn dle üdr,gen Staaten eingehen, dkn Waaren ist jrdoH nach diesem G sehe zu pflegen. Auch finden die Grundsätze dieses Gesetzes über die Ausweisung des Vezu-ges, Ursprunges oder der Verzol, lung in den Staaten, in denen dasselbe Wirksamkeit "hält, auf di? aus Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien eingebrachten Gegenstande Anwendung. — H) Die Vorschriften über die amtliche, oder d»e von den Gewerbetreibenden selbst anzubringende Bezeichnung der Waaren. — 5) Dil geschlichen Bestimmungen, deren Aufrechthaltung in dem Gesetze selbst vorbehalten wurde. — Zur allgemeinen Belehrung und n so fern nach den Bcst.mmungen des gegenwartigen Gesetzes beurche.lt we. den, als d,c Anwendung dcss^ bcn auf dlese Handlungen oder Unterlassung, im Vergleiche zu d?n be, der Verübu,:g be,tan denen gesetzlichen Anordnungen, eine mildere Folge nach sich zieht. - V. Hat Jemand durch eine, nach der Wirksamkeit des gegenwartigen Gesetzes begangene Handlung oder Unterlassung fick der Theiln eh, mung an einer vor diesem Ztllpun ctl verübten Uebertrc 5 ung schuldig qemachl, sq soll er, wenn das gegenwärtige Gesetz dit Uebertretung cmer schäcfern Strafe, ali d,c zur Zeit der Verü^ g bestandmen Vorschriften fef!setztcn, uni^wi'ft, zu kelnrr größern oder schärfern strafe veruc^ theilt werden, als den Thäter, nach dem Umfange des Gegenstandes, rücksichtlich dessen d»e Thcllnehmung Statt findet, zu Folge der zur Zeit der Ueberlrclung bestandenen Vorschrlfc zu treffen hatte. — VI. Wurden Uedertrclluit gen derselben Art oder verwandt-Ueber tretungen theils uor, thelle nach der Wirksamkeit des gegen war-tigen Gesetzes verübt, so können die vor diesem Zeitpuncte Statt gefundene Uebertretungcn, beider Verhängung dir durch dieses Gesetz für die Verüdung von Gefüslsübcr-tretungen derselben Art, oder verwandter Ge." fallsübertretungen vorgeschriebenen nacht heiligen Folgen, dieselben mögen sich auf das Strafausmaß oder «Btrafverschälfutigcn beziehen, nur m dem Maße in Anschl^lq gebracht werden, daß den Uebertreter zu Fol^e der An< rechnung der bemerkten frühern Uebertretungen Z kclne ungünstigere Folge treffe, - Pfand, nhab^cr dcs Gegen, ^ sianoes, "^er der H Ü l fü lr. l: t e l ei- tit) fter Gefalls ü bertretung durch das gegenwärtige Gesetz in Hinsicht der Haftung für die den Straffall treffenden Vermögensstrafen eingeräumten Rechte finden auf die Sachen Anwendung, welche erst nach der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes angehalten werden, rvcnn gleich die Ucber-tretung, der dieselben zum Gegenstände oder zum Hülfsmittel dienten, vor diesem Zeitpuncte begangen worden ist. — X.. DaS mit dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebene Verfahren ist auf die Neoertretungen, über welche vor dem Zeitpu ncte der W i r k-samkeit d'ieses Gesetzes 9) die Thatbeschreibung aufgenommen, oder b) wenn der Fall zur Aufnahme elner Thatbeschreibung nicht geeignet ist, der Beschuldigte von einer zur Erhebung des Thatbestandes oder zur Nntersnchung bestellten Behörde, oder einem dazu ermächtigten Amte vernommen, im Lombardlsch»Venenanischen Königreiche hingegen dle Klage bei Gericht überreicht worden ist, nicht anzuwenden. — Alle anderen Gefällsübertretungen sind nach dem, mittelst deß gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Der« fcchren zu behandeln. — Gegeben in Unjerer fa»serl,chcn Haupt- und Residenzstadt Wien am eilften Tage des Monates Julius im Jahre nach Chnsti Geburt Ein Tausend acht Hundert fünf und dreißig, Unserer Reiche im Ersten. Ferdinand. Ant. Friedr. Graf Mittrowsky vow Mittrowiz und Nemischl, Oberster Kanzler. Carl Graf von Inzaghy, Hofkanzler. Franz Freyherr v. Pillersdorff, Kanzler. Johann Limbek Ritter v. Lilienau, Vi;e-Kanzle. Nach Sr. k. k. apost. Majestät höchst eigenem Bcfchlc: KonstantinFrcyh. v. Münch^Bellinghausen, k. k. Hofrath. 3. läl. (2> Nr. '«^. k i r c u l a r e der k. k. ^lyrischen k a n d erste ll e. — Ncb«r die baare Aufzahlung der am 2. Ian-lier i836 m der Ger,e 297 uerloflkn Obliga» t»onen von dem zu Genua und Florenz aufgenommenen Unlehen zu fünf, dann zu vl«r und t emem Viertel der Kapitalssumme, und die Nummern 2/,3 bis einschließig ^70 mit den ganzen Kapnalssummen werdcn an die Glau» blger lm Nennwerthe des Kapitals baar in sonv. Münze ausbezahlt. — §. 2. Die Auszahlung beginnt am 1. Februar d. I., und wnd ron der k. k. Universal - Staatl,.' und BÄnculGchllldcncasse geleistet, bei wclchcr da» her d»e verlosten Obligationen einzureichen sind. — §. I. Mit der Zurückzahlung des Kapitals werden zuglelch dle bis zum 1. Jänner ,336 verfallenen zmsen in Wiener-Wahrung, und vom i. Jänner bis l. Februar d. I. die ur« sprünglichen Zinsen in Eonv. Münze berichtn get. — §. ^. Be« Obligationen, auf welchen em Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Kapitals Auszahlung von dec Bthörde, welche den Beschlag, den Verboth oder dlt Vormerkung verfüget hal^ deren Aufhebung zu bewirken. — §. 5. Vil der Kapitals > Auszahlung von Obllgatlonln , welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Snf» tungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden die Vorschriften, welche bei Umschreibung von dergleichen Obli-gationn befolgt »verdcn müssen, »hre Anwen» dung«. — § 6. Den Besitzern solcher Obliga» tionen, deren Verzmsung auf e,ne Fllial,3re« ditS'Easse übertragen ist, steht es frei, dleKa« pltale - Auszahlung bei der f. k. Unioetsal» Staats» und Banco-Gcbulden'Eciffe, oder bei jener krebitsi^asse zu erhalten, wo sie blll-her d,e Zinsen bezogen haben. Im letzttren Falle haben sie die verlosten Obligationen bei derselben zur Auszahlung einzureichen. — lat> bach am 10. Jänner i836. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k. t. Hofrath. Zeno Graf v. Säur au, k. k. Guberninlrath.