H m t 3 R l H t t ^- 37. Dienstag den 26. Mär? 1828. iAubernial - ^erlautbarungm. Z.Zo^. (Z) IäNr.öZSH. Kundmachung. Seine k. k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 17. September 1827, aller-gnadigst anzuordnen geruht, daß, siatt der gegenwartig bestehenden/beschwerlichen und selbst mit Gefahr verbundenen Ccmmerzial-Strasse vow Triest nach Opschina, eine ganz neue Strasse, mit einem Gefalle von höchstens drey Zollen auf die Klafter, und in einerBrei-te von dreyßig sechs Schuhen, gebaut werde. Den bestehenden Anordnungen gemäß wird dieser Strassenbau, im Wege der Versteigerung , in Unternehmung gegeben. — Nachdem dle Versteigerung, die zu diesem Ende im Monathe Februar l. I. Statt hatte, nicht den gewünschten Erfolg gewahrte, wird auf den 1^. April l. I., Vormittags um 10 Uhr, eine neuerliche Versteigerung, im Pallaste des , Triester Magistrates, bestimmt. — Diese Versteigerung wird die ganze Strassensirecke von 4?58 Klaftern, 6 Zollen, mit dem Fiskalprn-fe von 169,066 fl. ^3 kr., umfassen. — Das Nähere ist aus den Untermhmungs-Bedmg-mssen zu ersehen, die hiev beigeschlossen werden. — Von dem k. k. Küsten-Eubernium. ^nest am 25. Februar 1L2S. Siphons Fürsi von Porcia, Landes - Gouverneur. Eazetan Freyherr v. Buffa, ^"bern.al-E ccretär, als Referent. Unte vn eh mungs-Bedingnisse. I. Dem Bestbltther unter dem Fiskalpretse von iS9,c)58fi. ^Z kr. (Hundert fünfzig neun sausend, fünfzig acht Gulden ^Z kr.) wird die Unternehmung des Baues der ganzen Strasss überlassen, welche, in einer Lange von ^58 Klaftern, 6 Zollen, von der großen Militär-Kaserne in Triest bis zur Höhe des Opschina -Berges geht. — Die Strasse wn'd eine gleich« maßige Breite von 36 Schuhen, von einem Strassenrande zum andern, und ein Gefalle von höchstens I Zollen, auf die Klafter er- halten. — 31. Niemand wird zu einem An-böthe zugelassen, der nicht vorläufig cineEim läge von zehn Pcrzentcn des Fiskalpreises im Baren oder in Staats-Obligationen gemacht hat. Die Staats-Obligationen werden nach dem' letzten Wicnerkurse angenommen, müssen emf den Uebcrbringer lauten, und in Contz. Münze verzinslich seyn. — III. Nssch er-folgter Erstehung wird die Einlage allen, die nicht Bestbiethcr geblieben sind, zurückgestellt; der Ersteher der Unternehmung aber wird seine Einlage, zur SiHerstellung der ubcrnoms mencn Vepfiichttmgen, bis zur vollkommenen Beendigung der Unternehmung, in Handen des hchen Aerars lassen. ^- IV. Mit derselben Einlage, oder, an deren Statt, mit einer legalen Hypothek von gleichem Werrhe,, wird der Unternehmer durch die Zeit von drey Jahren, von der endlichen Kollaudinmg gerechnet, für die Dauer feiner Arbeit haften, v. ^urch die Verpssichtung der drepjahrigm Haftung, wird hiermit bestimmt erklart, daß der Unternehmer für die Solidität aller Mauern, von was immer für einer Gattung und Beschaffenheit, aller unterirdischen Kanäle, Brücken, Durchlässe, Parapette, Streift sieine, so wie für den Widerstand und die Festigkeit der Anschüttungen verantwortlich werde; dcrUnternchmcr haftet jedoch nicht für dte Abnützung der oberen Beschotterung (Deck< material genannt), welche durch eine drepjahrige Befahrung natürlicher Weise ganz, oder doch züm Theile zu Grunde gehet. — VI. Der Unternehmer wird dem Aerar vom Augenblick der erfolgten Erstehung verpflichtet; das Aerar aber wird gegen den Unternehmer crst von dem. Tage an gebunden, an dem das Versteigenmgs - Protokoll die Genehmigung des hohen f. f. Cuberniums erhalten' hat.— ^U. Das genehmigte Verstcigerungs- Protokoll vertritt die Stelle des Ccntractes, und dem Unternehmer wird eine beglaubigte Ab-schnft davon auf emem, dem Erstehung vmse entsprechenden Stämpel ausgefolgt — 2Z0 vm. Die erstandene Arbeit ist in voller und genauer Uebereinstimmung mit den Planen, Profilen, Vorausmaaßen und der dießfälligm Musterstrecke, unbeschadet aller jener Aenderungen auszuführen, die die Baudirektion im Verlauft der Ausführung zweckmäßig finden, und das hohe k. k. Gubernium genehmigen dürfte; sie mögen Mehr- oder Minderarbeiten seyn. Von den erwähnten Planen, Profilen und Vorausmaaßen wird dem Unternehmer eine glaubwürdige Copie mitgetheilt. — IX. Der Unternehmer hat, nachdem ihm vorläufig die Straßenstrecke förmlich übergeben worden ist, bey Vermeidung der, von dem 26ten Artikel verfügten Strafmaßregeln, die Unternehmung längstens am i. Juno i323, zu beginnen, und sic bls Ende September 182g, zu vollführen. —' X. Die Hauptrichtungsund A'ivean-Puncte werdm dem Unternehmer von der Baudirektion an Ort und Stelle bestimmt, und es wird seine strenge Pflicht seyn, fortwährend bey der Arbeit zugegen zu seyn, eder nach vorläufig eingehohlter Genehmigung des hohen k. k. Gubermums, eine Person dabey anzustellen, die ihn in Allem und für Alles legal vertrete. Es wird ihm auch zur bestimmten Pflicht gemacht, sich zur Leitung der praktischen Ausführung des Strassenbaues, der Zahl und der Eigenschaft nach, erfahrner Kunstverständiger und anerkannt tauglicher Personen zu bedienen, die die Bauhirektion vollkommen zu befriedigen vermögen. — XI. Die Lraos der Strasse wird paravolische, sanft gebogene, und nach Verhältniß der verschiedenen Beschaffenheit der ausspringenden und zurücktretenden Gebirgs'- Auslaufe unter sich verbundene Krümmungen bilden. Icde Verrückung der I^es-, die sich bey der Ausführung ergeben dürfte, wird für unstatthaft und nichtig erklart. — Xll. Der Unter-, nehmer ist gehalten, vor Allem, und ohne^ Anspruch einer Vergütung, einen gangbaren , 2 bis Z schuhe breiten Fußsteig, längs der ganzen angetragenen strecke, herzustellen; um sowohl der Bequemlichkeit der Unternehmung, als auch der möglich guten Leitung und Aufsicht wegen, alle Arbeits-Ge-gcnden lcichr zuganglich zu machen. — XUI. D^e Steigung der Fahrbahn muß durchaus c-tt cine gerade, von I^ivemi-Punct zu Kive^n-Punct regelmäßig fortschreitende Linie c^5cmcn; und der Wechsel des Gefalles muß, ''- '-n möglich, in den schärferen Wendungen ^cr-asft angebracht werden/> damit das ö Beobachters nicht so leicht zwey verschiedener Neigungsebenen wahrnehme. «— XIV. Die Fundamente der Stützmauern sind in einem rechten Winkel zu der äußern Neigung dieser Mauern selbst zu legen. Im Fels senboden muffen sie bis auf einen sichern und regelmäßigen Grund eingehauen, und m Sandstein-Boden bis zu einem festen, haltbaren Grund versenkt werden.^ Dem Unter« nehmer wird nicht gestattet, die ersten Steine für das Fundament zu legen, ohne daß die betreffende Grundlage von der Baudirektion untersucht/^und gut befunden worden wäre. XV. Die Stützmauern der Strassen sind, sowohl auf felsigem als auch auf sand stein artigem Boden trocken, und von großen, festen, unter dem Nahmen Nasse^I, bekannten Lager-Bruchsteinen herzustellen. Diese Mauern müssen eine Art von rauhen, schweren Rustik ohne allen Vplittereinlagen bilden, und in regelmäßigen, mehr oder weniger machtigen Schichten aufgeführt werden, wie solche in besten LaZerstein- Brüchen vorgefunden werden. Alle Steine,, sowohl für die Verkleidung, als auch für das Innere der Mauern, sind rauh und rechtwmklicht zu hauen; und die erstern müssen -drey bis zwölf, die letztern aber einen bis sechs Cubik- Schuhe' haben. Es werden daher von der Konstruktion der Mauern, sie mögen hoch oder niedrig seyn, alle Steine ausgeschloffen, welche, falls sie für die Verkleidung bestimmt sind, weniger als drey, und, wenn sie fur das Innere der Mauer verwendet werden sollen, weniger als einen Cubikschuh messen. — XVI. Die Schichten aller Mauern, von was immer für einer Gattung und Beschaffenheit sie seyn mögen, muffen nach den Regeln der K,unst gehörig über einander gefügt und wohl Zusammen verbunden werden. Ueberhaupt muß die ganze Arbeit vollkommen, und ^ ohne einer ^ftur von Nachlaßigkeit/ ausgeführt werden; und alle mangelhaften Theile werden auf Kosten des Unternehmers niedergerissen und gehörig hergestellt. — XVII. An demwchei-tel ver Stützmauern ist ein (^räon, durchaus 12 Zoll stark, rauh abgerundet, und vom Fuße dcr Parapett-Mauern 6 Zoll hervorspringend, anzubringen. Der Ooiäun an den Mauerchen längs dem Strassen- Graben, muß zwar auch eme Starke von 12 Zollen haben, doch aber rechtwinkllcht angcarbcitet, und seine Breite, von zwey und einem halben, Schuh, durchaus von einem, oder abwechselnd ' von zwey, wohl zusammen gefügten Steinsiücken/ gebildet stpn. — XVIII. Der 2Zl Tbeil der Strasse/ welcher von Mauern unterstützt wird, muß durch unterbrochene, zwey und einen halben Schuh hohe, und zwey Schuh dicke Parapette^geschützt seyn. Die Varapett- Mauern muM: sm vollkommenes Ganze bilden, welches aus so vielen ungleichen, rauh und kantig bchauenm Würfeln aus UasHLZna- Stein, von einer Starke von mindestens drey Kublk- Schuhen zu bestehen hat. Die obere Lage der Parapette hat aus ganz großen Stücken zu bestehen, die entweder bogenförmig oder eingezahnt in einander greifen; die übrigen Würfel müssen rechtwink-licht gefügt und- mit gutem Mörtel wohl verbunden ft?n. — XIX. Für den Abftuß des Regenwassers von der Fahrbahn lst am Fuße des Parapettes, alle zehn Klafter, eine viereckige Oeffnung von einem Quadrat-Schuh im Lichte anzubringen, mittelst eines starken Streifstemes zu versichern, und mit einer vorspringenden, gut bearbeiteten und wohlbefestigten steinernen Rinne zu versehen.— XX. Der in die Berglehne eingebauene Strassenrand muß durch starke steinerne Streifsteine geschützt werden, die, m Gestalt gestutzter Kegel/ von fünf zu fünf Klaftern zu er-' richten und imBoden gut zu befestigen sind, da-, mit sie den starken Vrößsn der Frachtwagen widerstehen. — XXI. Der Unternehmer darf die Anschüttung der Strasse nicht vor-' nehmen, bevor nicht die Baudirektion die Stützmauern untersucht hat, um sich zu überzeugen , ob dieselben in den berechneten Dimensionen der Starke und mit der vorgeschriebenen, soliden innern Struktur aufgeführt worden seyen. Die Anschüttungen sind mit dem Bruch-Materials zu bewirken, das dem Arbeitsorte äm nächsten gelegen ist. In der Regel sind die Absprengungen der obern Strassen Hälfte zur Anschüttung der untern Hälfte zu verwenden, die am Abhang des Berges erhöhet wird. Um den Druck der Anscyüttung gegen die Stützmauern zu vermindern , muß solche stufen - und schichten-welse vorgenommen, wohl gestampft, und in den schiefen Abhang des Berges eingelagert werden. —Die Anschüttung nächst den Stützmauern, so wie jene unmittelbar unter der Fahrbahn, ist durchaus von Steinen herzustellen, und nach der ganzen Breite der Strasse , msoweit es die Umstände erfordern, nach Art eines rauhen, massiven Steinpflasters einzurichten, welches die Grundlage der Fahrbahn zu bilden hat, die wenigstens zwey Schuhe stark seyn muß. — XXII. Die gemauerten Bögen, Brücken und Durchlässe sind als eme Fortsetzung der Strasse selbst zu be« trachten, doch aber mit Mörtel, und mcht trocken aufzuführen; erhalten sonach denselben Grad von Festigkeit und Ansehen. Dem Unternehmer wird hierbey nur zur Pfllcht gemacht, 16 Zoll dicke, wo möglich gleiche Steinschichten auszuwählen, die Rustik-Verkleidung/ so wie die Gewölb-und Schlußsteine rauh zu be hauen, und in den , durch die betreffende Zeichnung festgesetzten Dimensionen herzustellen. — XXUI. Ueber du Grundlagt der Fahrbahn wird die Beschotterung ausgebreitet, Dkse muß aus festem, harten, kus-- artigen NassoZtta- Stein bestehen. Kalksteine werden hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschotterung muß fein, gleichmäßig, von höchstens einen Cubikzoll großen Stückchen seyn 5 sie wird zu beyden Seiten der Strasse in Haufen vorbereitet, und nachdem sie geprüft und gut befunden worden, im letzten Monath, daß ist, im Monathe September 1829, gleichförmig über die ganze Oberfläche der Fahrbahn ausgebreitet, damit die Anschüttung sich festsetzen könne. Nach Vollendung der Strasse hat der Unternehmer dieselbe von allem, Don dem Strassenbau üb rigs gebliebenen Absprengungs-Materiale zu reinigen. Der Ueberschuß an Materiale, der sich aus den, in den Querprofilen angedeuteten Absprengungen ergibt, bleibt ein Eigenthum des Aerars, — XXIV. Tne Entschädigung für die Dnvat-Gründe, die von dem Strassenzuge eingenommen werden, fallt dcm hohen Aerar zur Last; dem Unternehmer aber wird nicht gestattet, sich auf dlesen Gründen über die, von den Konstruktions- Quer-Profilen bezeichneten Gränzen auszubreiten.— XXV. Wenn der Unternehmer Materialien zur Anschüttung der Strasse benöthigt, so hat er sich solche von den Absprengungspuncten längs der ganzen Strasse zuzuführen, oder sich nöthigenfalls mit den angranzenden Eigenthümern emzuverssehen; welche, da es sich um einen öffentlichen Zweck handelt, schon durch das Gesetz gehalten sind, ihr Eigenthum gegen eine angemessene Entschädigung abzu-rreten. — Auch die Beyschaffung des, zu den Mauern, (^oräon^ Streifsteinen, Parapet-ten, Brücken, Kanälen, Durchlässen, zur Beschotterung u. s. w. erforderlichen Materials geht auf seine Kosten; wokern er nicht von den Absprengungspuncten^so viel Materiale ' gewinnt, als er zur vollständigen Ausführung seiner Unternehmung bedarf. — XXVI. Der Unternehmer erhält die Bezahlung m ach? gleichen Postczivatraten, und zwar: die 202 erste Rate, wenn er den achten Theil der Arbeit ausgeführt und die Baudirektion dieses bestätigt hat; die zweyte Rate nach Vollführung von zwey Achtthellen/ und so fort/ bis zur letzten Rate, die er nach vollständig beendigter 'und kollaudirter Arbeit erhalt. Sollte die Baudireknon finden, daß dte Arbeit nicht gehörig fortgesetzt/ daß sie unterbrochen/ oder aufgeschoben werde, oder sollte die Strasse in der, vom g. Artikel bestimmten Frist nicht vollendet seyn, so wird sie, ganz auf Gefahr und Kosten des Unternehmers, im Administrationswege fortgesetzt, und ausgeführt werden. Die endliche Kollaudirung erfolgt, den höhern Anordnungen gemäß, längstens binnen 14 Hagen, nachdem der Unternehmer darum angesucht hat. — XXVII. Bey der Liquidirung und endlichen Ausweisung des Guthabens der Unternehmung werden die einzelnen ausgeführten Arbeiten nach dem Cubik- Maße scontnrt. Die im 6ten Artikel angedeuteten Aenderungen werden dem Unternehmer nicht vergütet, wofern sich dieser über die Ermächtigung, sie vorzunehmen, nicht schriftlich ausweißt. Die Ermächtigung muß das Gubernial-Decret angeben, das sie zugestand. Die Mindcrarbeiten, unter denen auch die Musterstrecke begriffen ist, von welcher der 6te Artikel handelt, werden demUn-ternehmer auf der Grundlage des Kostenanschlages und dcs, durch die Versteigerung erzielten Nachlasses in Abzug gebracht. Die Mehrarbeiten werden ihm nach demselben Be-rechnungs-Maaßstabe vergütet. Zu diesem Ende hat der Unternehmer, gleichzeitig als ,er das Versieigerungs - Protokoll fertigt / auch die Kosienüberschlage zu unterschreiben, die dem Ausruft zur Richtschnur gedient haben; wobey es sich übrigens versteht, daß Niemand, weder vor noch wahrend der Versteigerung/ von denselben Einsicht nehmen, und daß aus dieser Unterschrift kein Anspruch in Absicht^auf den gemachten Anboth gefolgert werden dürft. XXVIII. Der Unternehmer hat, hinsichtlich der amtlichen Verhandlungen über die Unternehmung, alle Stampelauslagen, so wie alle Mate nalien und Handarbciten zur Au sste cttmg der auszuführenden Irgce zu tragen. ^ XXIX. Jeder Schade jeder Art, der wahrend der Arbeit was immer für einem Eigenthümer, zufällig oder, durch Unachtsamkeit, oder Schuld des Unternehmers/ oder seiner Leute verursacht wird, fallt dem Unternehmer zur Last; und dieser kann die Zahlung der letzten Rate nicht ansprechen, bevor er nicht den Ersatz geleistet hat. — XXX, Ist das Protokoll geschlossen und gefertigt, so wird kein fernerer Anboth angenommenz sollte derselbe dem hohen^Aerar noch so vortheilhaft seyn. — XXXt. Dem hohen Gubernmm und den Behörden, denen die Aufsicht über die Erfüllung des Contractes zusteht, wird es frey gestellt/ alle Maaßregeln zu ergreifen/ die geeignet sind, den Contract beobachten zu MKchen; wo andererseits dem Unternehmer das^ Recht überlassen bleibt, mit allen Ansprüchen und Forderungen, die ihm nach seiner Meinung aus dem Contracts erwachsen, an. die Rechtsbehörde sich zu wenden. Z. ZoZ. eial-Odl,gat. der Stände v.)'" ,^'IX « " Tyrol ^zu3i/2y.H.).5 - D»ll. mit Verlos. v.J. 182c» fürioofl. (inCM.)i4ä iji detto. detto. 1L2! für loo fl. (m CM.)i!?^9 Wien.Stadt'Banco-Odl. zu2i)2tz. H.(!n CM.) ^2 7B Obligation oet aUgem.untz Ungar. Hofkammer zu 2, v. D.(in CM-) Zä?j6 (Hranal) (Domlil.) Oblkgationen Del Standes (C.M.) (E.M.j V. Österreich uncer und zu3 y.H.l — -- od der Enns, vonNöh-! z« 21/2 v.H.! — "" men, Mahren, Schlep zu 2 l/4 v.H. > — "- stkn,Steyermäik,Kärw zu 2 v-H-l 3^2s2 — ten, Krain und Görz ^zu l3/4y.H.Z —, — Vank'Actien jpr. Stück io3n in Eon». Münze. In Triest am 16. M ä r z 162g: 72. g. 11. Z6. 68. Die nächsten Ziehungen werden am 29. März und 12. April in Triest abgehalten werden. Z. 3o2. (3) Theater - Nachricht. Donnerstag den 27. März 1628, wird im standischen Theater zu Laibach, zum Vortheile der Schauspielerinn Nina Lu d 0 lph zum ersten Mahl aufgeführt - Rosaura di Montaldi; , ^ oder: Der Liebe Kampf und Größe. Romantisches Drama in 4 Auszügen, v. C. I. Proch ask a. Hohe! Gnädige! Verehrungswürdige! Mit bangem Zagen würde ich meine ergebenste Emladunq zu meiner Emnahme machen, die als LeW, den Schluß derjenigen Vorstellungen macht, wo sie, Verehrtes steis lhre Htlld m so^ reichem Maße zu Mennen gaben. Allem, ein Gefühl erhebt mich, e,ne em: Ihre Gnade, Ihre nachsichtsvolle Güte, der ich mich fiers-zu erfreuen, so glücklich war, mit welcher sie bey meinen DarstellungW mich zu immer rsgerm Mreben ermunterten. Gewiß, Sie werden sie mn auch dießmahl nicht entziehen. Ihre unschätzbare Gunst ist meine Hoffnung; und meinem dank-nfülltsw Herben wird nie, die mich beglückende Enntmung entschwinden. Ders ergebenste Nina Ludolph, Schau!pielerinn. M Mubermal - Verlautbarungen. Z. Z2o. (i) Eurrende NV. 4604. des k. k. illyrischcn Guberniums zu kaibach. Die Fuhten für Leichenbof-Baulichkeiten sind vsn der Weg^ und Brückenmauth befrtyt. — Wermög allerhöchster Entschließung Seiner Majestät, vom 16. May ^82.1, sind alle, zu Kirchen-, Pfarr- untz Bchulbaultchketten nach den bestehenden Gesetzen unentgeldlich zu leistenden Fuhren vsn der Entrichtung der Weg- und Brückenmäuthe befteyt. — Nun ist der Zweifel erhsben worden/ ob un' ter dieser Befreyung auch die Fuhren, welche für Leichenhof-Baulichkeiten unentgeldlich ge» leister werden, begriffen sind; dann, ob in Fallen, wenn solche unentgeldllch zu leistende Fuhrsn von den dazu Verpflichteten an andere Fuhrleute oder Unternehmer, gegen Bezahlung zur Leistung übertragen werden, auch diesen die Befreyung zukommt. — In Erwägung, baß die Leichenhöfe eine wesentliche Zugehor der Kirchen sind; dann, daß die allgemeine Vorschrift die Weg- und Brü< ckenwauth-Freyhsit bey andern derley Fuh« renstellungen, namentlich fur dls Natural-Lieferungs- Transports, auch für die von den Unterthanen gemietheten Fuhren bestimmt hat; ist von der hohen allgemeinen Hofkammer, im Einverständnisse mit der hohen vereinig-ien Hofkgnzley anerkannt worden: 1.) daß die Weg- und Brückenmauth? BefreyunZ für die zu Kirche'n «, Pfarr< und Schulbaullchkei-ten nach den bestehenden Gesetzen unentgeldlich zu leistenden Fuhren, auch alle derley Fuhren begreift,, welche für Leichenhof-BauUchksiten unentgeldlich geleistet werden müssen^ I.) d«ß dlkse Befrepung ohne Unterschied ENatt finden muß, ob die zur Leistung selcher Fuhren Nerpstichteten., bleft selbst,, oder durch andere gegen Bezahlung lMen. — Diese Erläuterungen werden'in Folge hohen Hofkammer - Dcerets v«m 3ü. Jänner l. I, Nr. 2358/ im Nachhange zu der Guber-mal« Currende vom l5. Iuny 18^! , Zahl 7^243, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibsch am 6. Warz l62H. Joseph Tamillo Freyherr m Tchmidburg/ Gouverneur^ Franz Ritter v. Iakomini, k. f. Gubernial-Secretär, als Referent. Sta.^ - luw lanvrechtliche Mrlautbarungem, 3 3l2. (2) Nr. 1616. Von dem k. k. Stadt, und Landrechte m Krain wird durch gegenwärtiges Edict allen Denjenigen, denen dsran gelegen, anmit bekannt gemacht: Es sep von diesem Gerichte in die Eröffnung des Concurses, über das gesammte, ;m Lande Krain befindliche, ,bewegliche und unbewegliche Vermögen des hiesigen Wein- und Betreid - Speculanten, Franz Uaoer Cechovin, gewilliget worden. Daher wird Jedermann, der an crstgedachten Verschuldeten nne Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit erinnert, bls zum H. Iulp 1628, die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage, wlder den zum dleßfalligen Masseoer-trner aufgestellten Or. Lorenz Eberl, unter Substitmrung des vr. Michael Stermolle, bep diesem Gerichte so gennß einzubringen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen cr ,n diese oder jene Classe gesetzt zu werden verlangt, zu erweisen; als widrigens nach Verssießung des erstbestimmten Tages Niemand mehr angehört werden, und Die? jenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesamm-ten / »m Lande Krain befindlichen Vermögens des eingangsbenannten Verschuldeten, ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn lhnen wirklich ein Eompensationsrecht gebührte, oder nenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hatten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten, d!Z Dchulo ohngeachtet des Pfandrechtes, das itMn sonst zu Statten gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden.. llebrigens wird den dießfalligen GläubiZ gern ennnert, daß die Tagsatzung zur Wahl smes neuen./ oZer Bestätigung des bereits aufgestellten Vermögsnsverwaltevs, so wie zur Wahl eines Gläubiger-Ausschusses auf den. 7. Iulp zZ2ä, Vormittags um 9 Mr, vor diesem, k^k. Stadt- uMLandlechte angeordnet werde^- , . Laibach^am 21. März M28. ^ (Z- Amts - Blatt Nr, 37. d. 25. März 1S23.)) ^