U^ «H Mittwoch den i. Mai H8ä<). Hemiliche Verlautbarungen. Z. 803. (I) Nr. «291 K und m a ch ll n g. ?aut Mittheilung der k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung <.l, l> M., Nr. 45,85, in Beziehung auf die Stämpelung von Handels- und Eewcrbsbüchern für alle Kronländer, auf welche sich das provisorische besetz vom 0 Februar l. I. über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen erstreckt, Folgendes zu bestimmen befunden. — MitVeziehung auf die 5H !l0 uni" !N des provisorischen Gesetzes vom !>. Febr. 1»50 wird zur Erleichterung der Steuerpflichtigen gestattet, daß die Stämpclung der stämpelpstich-tigen Bücher auf folgende Art vorgenommen werden darf, und es den Parteien frei steht, so weit die vorgeschriebenen Bedingungen emtteten, jene Art zu wählen, die sie ihren Verhältnissen am ange-wefsensten finden. — 1) Die Stämpelung stämpcl-Pflichtiger Bücher kann, wenn sie sich im eingebundenen Zustande befinden, durch Ausdrückung des Stampel'cichens auf dem ersten Blatte der--selben erfolgen. Wer ein Buch dieser Art der Stämpelung unterziehen wlll, hat auf der ersten Seite die Bestimmung des Buches, ob es als Haupt -, Saldo -, (Zonto- als (äontocurrents-Buch, "der endlich als ein anderes Handels-oder Gewerbs-^uch zu dienen habe, und die Zahl der Bogen, aus denen es besteht, dann den Tag, Monat und das ^ahr schriftlich anzusetzen, und diesen Ansatz mit >k>ner Unterschrift zu bekräftigen; ferner durch das Buch cinen starrn Fadcn dergestalt durchzuziehen, dasi das cine Ende desselben durch das erste Blatt, das andere durch das letzte Blatt des Buches her-^me. — Der Steuerpflichtige ist für die Richtig« ^l seiner Angabe verantwortlich. — 2) DaS auf "lese Art vorbereitete Buch ist zu einem k. k. Stäm-^lcunte zu bringen. — Bei demselben wird untersucht, ob diese Bedingungen gehörig erfüllt seyen, "^besondere, ob der durchgezogene Faden zweckmäßig angebracht sey, und gegen Verkürzungen Sicherheit gewähre; sofern das Amt die gedachten "edingungen gehörig erfüllt findet, wird das eine ^ndc des Fadens am ersten, das andere am letzten ^ogen des Buches mittelst Siegellack und durch ^Ufdrückung des Amlssiegels dieses Stämpelamtes befestig. — Dann wird das Buch gcstämpelt, Und zwar nur am ersten Bogen, jedoch mit einem "ber mehreren Sta'mpelzeichen, die dem für das ^nze Buch entfallenden Gebuhrcnbctrage entsprechen. -_ F) Ungebundene Bücher oder auch einzelne ^ögcn können gleichfalls der Stämpelung unter-ö^gen werden; in diesem Falle wird jeder einzelne ^oqen nach Erlag des für die Gesammtzahl Bögen ^fallenden Gebührcnbetrages, mit dem durch das A'sctz vorgeschriebenen Stämpelzcichen versehen, insofern jedoch Steucrpstichtige, welche ihre Bü-^^r in der mit dem Absätze I) dieser Vorschrift ^geordneten Weise vorbereitet haben, mit andern, ^ diese Bedingungen nicht erfüllen, bei dem ^tämpelamte zusammentreffen, so ist jenen vor diesen in der Reihenfolge der Abfertigung der Vor-^5 einzuräumen. — 4) Nachträglich zu dem ^lU. G. des allerhöchsten Patentes vom i>. Febr. !^»0 wird gestattet, von einem Handrls- oder ^Wcrbsbuchc, das schon vor der Wirksamkeit fieses Gesetzes bereits im Gebrauche stand, den ^ dahin ungebrauchten Theil desselben dem künf-^gm Gebrauche vorzubehalten und der Stämpelung ?^ unterziehen. - In einem solchen Falle ist der ^ zur Wirksamkeit des neuen fesches gebrauchte Ml des Buches deutlich abzuschließen, und rück-Mlich des zum spätern Gebrauche bestimmten gelles nach dem §. 1 der gegenwärtigen Vorschrift I)at^^"' ^ ^"' Faden, der durchgezogen wird, Ulys >"!, und es erfolgt die Befestigung des Fadens am ersten und letzten Bogen dieses, der Gebührenentrichlung unterliegenden Theiles; auch wird auf dem ersten Blatte dieses Theiles die Stämpelung nach dem für denselben entfallenden Gebührenbetrage vollzogen. — 5) In den Orten, wo sich eine für die Gefällsangelegenheiten bestellte Bezirksbchörde, cmGefällö- oder Steueramt befindet, können die Handels- oder Gewcrbtreibendcn bei dem Cintritte der Wirksamkeit des provisorischen Gesetzes vom i>. Febr. l850 um die Etämpel-deziehung ihrer Bücher in den Räumen ihrer Gewerbsausübung ansuchen. Sie haben zu diesem Zwecke der Bczirksbchörde ein in zweifacher Ausfertigung verfaßtes stampelfreies Verzeichniß dieser Bücher mit Angabe der Bestimmung jedes einzelnen, der Bogenzahl und der Größe des Formates nach dem beiliegenden Muster, längstens bis Ende April l. I, vorzulegen, die entsprechende Gebühr bei dem Stämpelamte, oder wenn ein solches im Orte nicht besteht, bei der Sammlungscaffc gegen Quittung zu entrichten. Die Bücher muffen auf die im K. I vorgeschriebene Art vorbereitet seyn. Die Bezirks-behörde veranlaßt, daß Abgeordnete der Gefälls--Verwaltung sich in die Handels- und Gewerbs-stälte begeben, und dort, sofern die Bücher in Uebereinstimmung mit dem Verzeichnisse gefunden werden, mittelst einer eigenen Handstampiglie die Stämpelung jedes im Verzeichnisse enthaltenen Buches vollziehen, und die von der Caffe ausgestellte Quittung für die erlegte Gebühr einziehen. Zugleich wird der entrichtete Stämpelbetrag, der Tag der Berichtigung und die Nummer des Journal-Artikels, unter welcher die entrichtete Gebühr eingestellt ist, schriftlich angesetzt. — il) Unter Handels- und Gewerbsbüchern werden überhaupt alle Geschäftsaufschreibungen, die über cinen Handels- oder andern Gewerbstrieb, einzelne Theile desselben, oder Hilfsverrichtungen zum Behufe eines solchen Betriebes geführt werden, diese Gc-schäftsaufschrcibungen mögen acbunden oder geheftet seyn, oder auf einzelnen Böqen oder Blättern Statt finden, verstanden. — 7) Bei der Bemessung der Gebühr für diejenigen Handels - und Gewerbs-bücher, welche der Stämpelgebühr von l kr. für den Bogen unterliegen, hat dieses Ausmaß der Gebühr zu gelten, wenn das Flächenmaß eines ganzen Bogens nicht Il8tt Quad.-Zoll überschreitet. Beträgt aber das Flächenmaß des ganzen Bogens mehr als 3tttt Quad-Zoll, jedoch nicht mehr als 5!>4 Quad.-Zoll, so wird für jeden Bogen eine Gebühr von 2 kr. cingehoben. — Uebcrschreitet endlich das Flächenmaß eines ganzen Bogens 5U4 Quad.-Zoll, so ist für jeden Bogen die Gebühr mit A kr. zu bemessen. — tt) Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung haben sich auch auf die Bücher der Sensale und Notare zu erstrecken. V e r z e i ch n i ß dcr stampelpslichtigen Bücher, um deren Stämpelung in den Gewerbsraumen der Unterzeichnet« A H Papicrformat oder Gebühr ^ Z" .^ Größe des Bogens — U ^ "^ in Wiener Zollen. einzeln n Art der Bücher. ^ G - --------s--------------------für jeden ,<« ">"' Anmerkung. ^ V- ss <- .^ flachen- ' Bogen ^"M A 3> 3 Z" 3 maß in ^^^. ^^»^» ^ NA ^ 6) ^,Zoll tr. st. kr.____________ , Hauptbuch . . I 2<»l> 2-l 3" ?'"> « ! '"> " Dieses Buch 2 Saldo-, Conto- und besteht aus 2 «4 20 28t» I 3 20 davon sind be. 4 Strazza . . , 40 1 20 24 480 2 I 20 reits beschrieben u. s. w. und für sich ab- . geschloffen. Zusammen . 143 — — — — — 44 40 Wien am 20. April 1850. Ignaz Peter ,n. P. Baumwollen - Fabrikant in dcr Vorstadt N. Anmerk.: I) Nur jene Bücher sind einzeln an-anzugeben, deren Papierformat ein Verschiß denes ist, oder welche nach ihrer Bestimmung einer verschiedenen Gebühr unterliegen. 2) Das Flächenmaß des Bogens in Wr. Quadrat-Zollen wird gefunden, wenn man die Breite des ganzen Bogens mit der Höhe desselben, die in Wr. Zollen ausgedrückt, — multiplicirt. Von der k. k. Statthalterei im Kronlande Krain. Laibach am 20. April 1850. C h o r i n s k y. Z. 800. (2) Nr. 1888. Kundmachung. Im Bereiche der Postanstalt sind nachfolgende Stellen zu besehen: — u) Bei der Post-directon in Pesth eine Offizialsstelle mit «00 fl, und bei stufenweiser Vorrückung mit 500 st. Gehalt; 1>) bei dcr Postdirection in Preßburg die control lirendc Offizialöstelle mit dem Gehalte von 7N0 fl., dann eine Offizialöstelle mit MW fl., und bei stufenweiser Vorrückung mit 500 fl. Gehalt; c) bei jeder der Postdircctionen zu Hermannstadt, Temcsvar und Großw^rdein eine controllirende Offizialästelle mit 700 ft. Gehalt; ) im Bereiche der Post- direction zu Troppau die controllirende Offizialsstelle bei dem Postamte in Teschen, mit «00 fl. Gehalt; l') bei der Postdirection in Zara eine Offizialsstelle mit 500 st, Gehalt; 3) bei der Ober-postdnection in Verona eine Oecoaomats - Assi-stentenstclle mit 700 si., und im Falle gradueller Vorrückung mit «00, 500 und 450 si. Gehalt; >>) im Bereiche des lombardisch ^ vcnetianischen Königreiches eine Postoffizialsstelle mit 5,00 si., und bei gradueller Vorrückung mit 450 si. Gehalt; alle diese Stellen gegen Erlag der Caution im Be-soldungsbctrage. Endlich i) eine Protocollisten-stelle mit dem Gehalte von 800 st., bei der Ober. postdirection in Verona. - Die Bewerber haben die mit den Dienstesdocumenten versehenen Gesuche, untcr Nachweisung der Postmanipulatwns- und 330 Sprachenkenntniß, bis Ende April 1«5)0 im Wege der vorgesetzten Behörde bei der betreffenden Post- ^ direction und rücksichtlich bei der Oberpostdirection in Verona einzubringen und in denselben anzu- führen, ob und mit welchem Beamten des betreffenden Postamtes sie etwa und in welchem Grade verwandt oder verschwägert sind. — K. K. Post-direction. Laibach den 22. April 1850. 3. 801. (2) K u n d m a ch u n g. Nachbenannte, für den Save-Strommö-Na° vigations-District Ratschach hohen Orts bewil- ligte , im gegenwärtigen Baujahre zu bewirkende präliminarmäßige Bauherstellungen und Bauzeugslieferungen werden /m Versteigerungswege dem Mindestforderndcn zur Ausführung überlassen. ! S-. im Ausrufspreise Z. , per 'i'Beischaffung von 24000 Cubikschuh-Treppelwegs-Dcckmateriale im ganzen Districte.........' ,r. ^'"" "" 2 Restaurirung von St-ützmauern in den Distanzen VihU 7 und V1H7 VIII, wobei 4^/,, Cubitclafter Erdaushebung, — H'"^ Cubik-Klafter Bruchsteinmauerwerk mit Mörtel, — 5'^ Cubik-Klafter Erde anschütten und anstampfen, — ^,, CubikKlafter Eromaterial-Beistellung und '^ Cublk-Klafter Steinwurf, veranschlagt sind...... 33« 44 3 Herstellung von 3M> Stück zu 3 Klafter lange, im Mittel 7 Zoll dicke, zur Ableitung der Schiffsseile und zum Schutz des Ufers bestimmte, eichene oder föhrene Streifbäume, lin ganzen Districte; — dann Herstellung von eichenen Sttaßengeländern, und zwar: in der Distanz VUj^0 1 mit^ 51 Stück zu 13 Schuh langen, °^ Zoll dicken Geländereinlagen und 50 Stück gebundenen Geländersäulen, "^ Zoll dick, wobei der Stander 3 Schuh hoch, der Polster 7 Schuh lang und die 2 entgegengesetzten Streben zu 2 schuh lang und 4 Zoll dick, kantig beHauen; — und der Distanz lX^7 X mit l3 Stück Geländcreiiilagen uno 12 Stück gebundenen Gclandersciulen auf uorbeschriebcne Art; — alles zusammen .... ^3 -< 4 Uferversicheruna.cn in den Distanzen V1^2-3, VI11M-5, VIMi-ti und VM-lX, wobei IW'lz Cllbik-Klaft.r Erdaufdammung und 774 Stuck zu 4 Schuh lange, 1 Schuh dicke Faschinen aus jungem Wcldcnreisig, veranschlagt sind ....... - ".56 ^ 5 An neuen Bauzeug : — 3 Brechstangen, l Holzbohrer, 4 Bpitzhamnnr, 2 Mau- rechämmer, 8 2 kleine Hacken, 2 große Hak-ken, 5 breite Hauen, 33 Krampen, I Laufstange, 13 Mazobcn, 2 cisene Rechen, 18 Nadeltruhen, !> Schiffeudcr, 8 Ruderstangcn, 3 ö chiffssäulen zu 10 Klafter lang, 44 Schaufeln, I Zugsage, 2 Stemmeisen, 1 Troclcr-schnür, 2 Wasserschöpfer, 1 Mcßkttte 1U Klafter lang, — zusammen___2«1 16 Im Ganzen 2827 44 Die Licitations-Verhandlung wird am 6. Mai 1850 in der Amlskanzlet der k. s. Bezirks-Hauptmannschafts - Erpositur zu Ratschach um 8 Uhr früh beginnen, und um l2Uhr Mittags geschlossen. — Jeder, welcher giltige Verträge einzugehen gesetzlich qualisicirt ist, und das auf den Ausrufspreis mit 5?» entfallende Vadium, welches nach geschlossener Licitation jedem, der nicht Best-, bietcr bleibt, rückgcstcllt werden, von jedem Bcst-bieter aber bis auf die vorgeschriebene Caution von 10 F des Erstchungsprcises zu ergänzen seyn wird, geleistet hat, kann entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, oder auch mittels schriftlichen Offertes seme Anbote machen, welch' letztere jedoch >u,r vor dem Anfange der mündlichen Licitation angenommen werden. Jedes Offert muß, wenn ^s zur Aufnahme geeignet seyn soll, im Innern, jede nach den hier vorbezeichnetcn PostNummern angeführte Baulcistunq, die übernommen werden will, mit Angabe des Bestbotes in Ziffern und Worten genau angeführt, dann das auf den offerirten Geldbetrag mit 5A entfallende Vadium, oder den Erlagschein hierüber von einer öffentlichen Cassa und nebst seiner Na-mcnsfertWMg, dann Angaden seines Wohnortes die Erklärung cntyaltcn, daß der Offercnt den Baugegenstand und die einschlägigen Verstcig^ rungö - und Baudedingnisse genau kenne. — Von Außen hat ein derlei Offert als Aufschrift die Objecte genau nach der Natations-Kundmachung zu bezeichnen, für welche dasselbe lautet, so wie es auch wohl versiegelt seyn soll. — Bei gleichen schriftlichen und mündlichen Bestooten hat der Letztere, bei gleichen schriftlichen Anboten aber derjenige den Vorzug, welcher früher eingelangt ist, weft-halb die schriftlichen Offerte in der Reihenfolge ihrer Nebeneichung mit dem fortlaufenden Nro. bezeichnet werden. — Die Versteigerungs- und Baubedingnisse, dann Baubeschreibungcn, so wie die Vorausmaße, Kostemiberschläge und Prosil-zeichnungen sind bei der k. k. Bezükshauptmann-schafts'Erpositur zu Ratschach einzusehen, und es können diesifälligc Aufklärungen auch bei diesem Bauassistoriate eingeholt werden. — Vom k. k. Bauassistoriate zu Ratschach am 25, April 1850. Z. 814. (l) Nr. 3) Nach jcder Lieferung wird gegen classenmäßig gestampelte Quittung der entfallende Geldbetrag sogleich aus- ^ gefolgt werden. — 1<>) Sollten zwei oder mehrere ganz gleichlautende Offerte einlangen, wird das Los zu entscheiden haben, wem im Falle ihrer Annahme die Lieferung zugesprochen werden wird. — K. K. Berggcrichtö-Substitution Lal-bach am 29. April 1850. i