Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das österreichlsch-iltirische Rüsten lanil. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang ILS69* VI. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. März 1869. 9. Gesetz wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Schulaufsicht. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Der Ortsschulrath. §• 1. Die aus Staats-, Landes- oder Gemcindemitteln ganz oder theilweise erhaltenen Volksschulen, zu welchen die Alltags- und Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Aufsicht des Ortsschulrathes. §. 2. Der Ortsschulrath besteht ans Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesen ist auch der Schulpatron berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrath cinzutreten, und an dcn Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht th eilzunehmen. §. 3. Die Vertreter der Kirche im Ortöschnlrathe sind die Seelsorger der der Schule znge-wiescnen Jugend. Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den OrtSschnlrath einzutreten hat. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen Jugend tritt der von der Cnltnsgemeinde bestimmte Vertreter in den OrtSschnlrath ein. §. 4. Der Vertreter der Schule im Ortöschnlrathe ist deren Leiter, der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Dircctor oder erste Lehrer. Unterstehen dem Ortöschnlrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Rang am höchsten stehenden, bei gleichem Range der Schulen der dienstälteste Leiter dieser Schulen in den OrtSschnlrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an dcn, ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathendcr Stimme Theil. §. 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortöschnlrathe werden von der Gemeinde - Vertretung, und wenn derselben Schule mehrere Ortsgcmeindcn oder Thcile derselben angehören, von einer Versammlung der betheiligten Gemeindevertretungen gewählt. Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens zwei, höchstens fünf, und wird vom Bczirksschulrathc bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung der verschiedenen Glaubensbekenntniste im Ortöschnlrathe möglich gemacht werde. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Doch tritt nach drei Jahren die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder anS. Die Wiederwahl ist zulässig. Außerdem wählt die Gemeindevertretung zwei Ersatzmänner. §• 6. Wählbar sind alle Jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer, dem OrtS-schulrathe zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulrathe zur Folge. Die Wahl in den Ortsschulrath kann nur derjenige ablehnen, welcher berechtiget wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Ortsschulrathes war. Die ungerechtfertigte Verweigerung des Eintrittes wird vom Bczirksschulrathc mit einer Geldbuße von 10—50 fl. bestraft. Die Geldbuße ist für Zwecke der Schule zu verwenden. §• 7. Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des BezirksschnlratheS in mehrere Schlilkrcisc gethcilt werden. In diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreisc ein besonderer Ortöschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. §. 8. Dem OrtSschnlrathe kommt eS zu, für die Befolgung der Schulgesetze, sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die, denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen. Insbesondere hat derselbe 1. dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre GehaltSbczügc in der gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten; 2. den etwa vorhandenen Localschulfond, sowie das Schnlstiftungs-Vermögen, soweit dar- über nicht andere Bestimmungen stiftullgögemäß getroffen sind, zu verwalten; 3. das Schulgebäude, die Schnlgründe und daö Schulgeräthe zu beaufsichtigen und das erforderliche Inventar zu führen; 4. über die Befreiung von der Schulgcldzahlung zu entscheiden; 5. die Schulbücher und andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schulgeräthe die nöthigen Lehrmittel und sonstigen Unterrichtserfordernisse Sorge zu tragen; 6. die jährlichen Voranschläge für die Dotations- und sonstigen Schulerfordernissc, soweit hiefür nicht besondere Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeinde-Vertretung zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen; 7. die der Schule gehörigen Wertpapiere, Urkunden, Fassiouen it. s. w. anfzubewahren; 8. die jährliche Schulbcschreibung zu verfassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern, und die Strafanträge gegen die Vernachlässigung desselben an den Bezirksschulrat ZU stellen; 9. die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschricbcncn Stundenzahl zu bestimmen; 10. die Ertheilung des vorgeschricbcncn Unterrichtes zu überwachen; 11. den Lebenswandel des Lehrpersonals, die Disciplin in den Schulen, sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen; 12. den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die thnnlichste Unterstützung angedeihcn zu lassen; 13. Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gemeinde-Gliedern (soweit sie ans den Schulvcrhültnissen erwachsen) nach Thunlichkcit aus-zuglcichcn; 14. Auskünfte und Gutachten an die Gemeinde - Vertretung und die Vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortöschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtigt ist. §• 9. Bon der Wirksamkeit des OrtsschulratheS find die mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Uebungsschulen ausgenommen, nur wo sic ganz oder theilweisc auch aus Gemcindcmitteln erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem OrtSschulrathe die im §. 8 unter 1—7 bezeichnet Wirksamkeit zu. §. io. Die Mitglieder des OrtsschulratheS, dessen Constitnirung sowohl der Gemeindevertretung als dem Bezirksschulrathe anzuzcigen ist, wählen auS ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Datier von drei Jahren. Ist sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt derAcltestc unter den Mitgliedern des OrtsschulratheS den Vorsitz. §. 11. Der Ortsschulrath versammelt sich wenigstens Ein Mal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit, und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen. §. 12. Zur Beschlußfähigkeit des OrtsschulratheS wird die Anwesenheit wenigstens dreier Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze znwiderlanfen, oder das Interesse der Schule gefährden, einzustellen, und den Gegenstand an den Bezirksschulrat!) zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des OrtsschulratheS gehen an den Bezirksschulrat!). Dieselben sind bei dem OrtSschulrathe einzubringen, und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 13. Kein Mitglied des OrtsschulratheS darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenheiten theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. §. 14. In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung ob-gewartet, noch eine außerordentliche eiuberufen werde» kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des OrtsschulratheS einholen. §. 15. Zur Beaufsichtigung des didaktisch - pädagogischen Zustandes der Schule wird ein sachkundiges Mitglied des Ortsschulrathes vom Bezirksschulrathc als Ortsschulinspector bestellt. Der OrtSschul-Jnspector hat sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu erhalten. Tritt hiebei eine Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil berechtiget, die Entscheidung deö Bezirksschulrates cinzuholen. Au jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist der Ortsschulinspector dcnLehrer-confercnzen beizuwohnen berechtigt. Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, können zur didaktisch-pädagogischen Beaufsichtigung derselben zwei Ortsschnl - Inspektoren bestellt werden. Die Schulen zu besuchen, um von den Zuständen derselben Kenntniß zil nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulrathes berechtigt. Die Besugniß, etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch nicht einem einzelnen Mitglicde, sondern bloß der ge-sammtcn Körperschaft zu. §• 16. Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein Entgeld für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch. Für die damit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz anö Gemeindemitteln geleistet. II. Der Bezirksschulrats). §. 17. Die nächst höhere Aufsicht über die Volksschulen wird von dem Vezirksschulrathe geführt. §• 18. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen. Städte, welche ein eigenes Gemeindestatnt haben, bilden je einen besonderen Schulbezirk §. 19. Der Bezirksschulrat!) besteht in der Regel: a) anö dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde als Vorsitzenden; b) aus je einem Geistlichen jener Glaubenkgenossenschaften, deren Seelenzahl im Bezirke mehr als 2000 beträgt. Die Ernennung kommt der Diözcsanbchörde, beziehungsweise dem Scniorate zu. Der allfälligc Vertreter der israelitischen Religion wird von den Vorstehern der Cnltusgcmeinden des Bezirkes gewählt; c) aus zwei Fachmännern im Lchramte. Der eine derselben wird von der Lehrerversammlung deö Bezirkes gewühlt. Als zweiter Fachmann tritt der Director der etwa im Bezirke befiubüdjm LchrcrbildmigS-Anstalt, in Ermanglung einer solchen der, der Mittelschule des Bezirkes, und wo eS auch an einer solchen fehlt, der der Hauptschule des Bezirkes ein. Besitzt der Bezirk mehrere höhere Schulen gleicher Art, so entscheidet das Dienstaltcr darüber, welcher der Directoren in den Bezirksschulrath einzutreten habe. Befindet sich int Bezirke keine öffentliche Lehranstalt von der bezeichnten Art, dann werden beide Fachmänner von der Lehrerversammlnng gewählt, d) ans zwei, und wo mehrere Bezirksvertretungen sind, aus je einem von jeder Bezirks-Vertretung, und in Ermanglung einer solchen aus zwei vom Landes-AnSschusse gewählten Mitgliedern. Wählbar sind alle jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer im Schulbezirke befindlichen Gemeinde gewählt zu werden. Der Bcrlnsi dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden anS dem BczirkSschulrathe zur Folge. Der Stellvertreter deö Vorsitzenden wird von diesem ans der Mitte des Bezirks-schulrathes bestimmt. §. 20. In Städten, lvelche ein eigenes Gemeindestatnt haben, treten bei der Zusammensetzung deö Bezirksschulrathcs folgende Abweichungen von den, im §. 19 ertheilten Vorschriften ein: a) Vorsitzender ist der Bürgermeister; der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Be-zirksschulrathe ans seiner eigenen Mitte durch Stimmenmehrheit gewählt. 1)) Jede Glaubensgenosscnschaft, deren Seelcnzahl mehr als 500 beträgt, ist im Bczirks-schulrathe durch einen Geistlichen, die israelitische Cultusgemeinde, sofern sic diese Zahl übersteigt, durch ihren Vorsteher zu vertreten, c) Die Bestimmung deö §. 19 litt, d findet hier keine Anwendung. Dagegen wählt die Gemeindevertretung ans ihrer Mitte oder aus den anderen zur Gemeindevertretung Wählbaren zwei Mitglieder des Bezirköschnlrathes. Der Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung zieht den Austritt ans dem BczirkSschulrathe nach sich. §. 21. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Bczirksbcwohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der Mitglieder des Bezirköschnlrathes angehört, wühlt der letztere je einen Beirath dieses Bekenntnisses. §• 22. Alle nach den §§. 19—21 stattfind enden Ernennungen und Wahlen gelten auf sechs Jahre. §• 23. Dem BczirkSschulrathe kommt in Bezug ans alle öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen Privatanstalten und Spezialschulen, mit Ausnahme der k. k. Normal-hauptschnlc in Görz, dann über die Kindcrbewahranstalten des Bezirkes jener Wirkungskreis zu, welcher nach den bisherigen Vorschriften den politischen Vezirksbchördcn und den Schul-districtsaufsehern zustaub. Insbesondere kommt demselben zu: 1. die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes noch außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung derselben überhaupt und jeder Schule insbesondere; 2. die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschul-Angclcgcnhcitcn erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben; 3. die Leitung der Verhandlungen über die Regulirung und Erweiterung der bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, die Entscheidung in erster Instanz über Auö- und Einschulungen von Gemeinden und Gcmcindefraetioncn, die Oberaufsicht über die Schulbauten, insoferne sie nicht aus LandeSmitteln bestritten werden, und über die Anschaffung der Erfordernisse für die Localitütm der Volksschulen, die Richtigstellung und Bestätigung der Schulfassionen; 4. die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die Localschulfondc und Schnl-stiftungen, in so fern dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder diese Wirksamkeit einer höheren Behörde Vorbehalten ist; 5. der Schutz der Schulen und der Lehrer in allen ökonomischen und polizeilichen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz über die Beschwerden in Angelegenheiten der Gehalte (Dotationen) der Bcrsorgungs - Gebühren, insofern diese Versorgungs-Gebühren nicht ans Staats- oder Landesmitteln zu leisten sind, und der Lehrmittel; 6. die Anwendung der Zwangsmittel in den gesetzlich bestimmten Fällen; 7. die provisorische Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte; 8. die Untersuchung der Disciplinarfehler des Lehrpersonales und anderer Gebrechen der Schulen überhaupt, und die Entscheidung darüber in erster Instanz, oder nach Erforderniß die Antragstellung an den Laudcsschulrath; 9. die Beförderung der Fortbildung des Lehrpersonales, Veranstaltung der Vczirks-Lchrerconferenzen und Aufsicht über die Schul- und Lehrerbibliothcken; 10. die Ausstellung der VerweudungSzcugnisse an Lehrpersonen; 11. die Anordnungen zur Coustituirung der Ortsschulräthe und die Förderung und lieber« wachung der Wirksamkeit derselben (§§. 5, 6, 7, 12, 15); 12. die Veranlassung außerordentlicher Jnspectionen der Schulen; 13. die nach Anhörung des Ortöschulrathes vorzunehmende Festsetzung des, den Ortsver-hältnisscn angemessenen Zeitpunctes für die gesetzlichen Ferien bei den Elementarschulen; 14. die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schnlbcrichteu an die höheren Schulbehörden. §. 24. Der Bezirksschulrath versammelt sich wenigstens Einmal im Monate zur ordentlichen Berathnng. Der Vorsitzende kann nach Bedarf, und muß auf Antrag zweier Mitglieder außerordentliche Versammlungen einberufcn. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden collcgialisch behandelt. §. 25. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, einzustellen, und darüber die Entscheidung des LandesschulratheS einzuholen. An der Berathnng und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den LaudeSschulrath. Dieselben sind bei dem Bezirksschnlrathe einzubringen, und haben aufschicbende Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 26. In dringlichen Fällen (§. 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche collcgialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Bezirks-schnlratbes einholcn. §• 27. Der Minister für Kultus und Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen Schnlinspcctor, und da, wo besondere Umstünde eS nöthig machen, auch mehrere Schulinspectoren. Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Ternavorschlages des LandesschulratheS für die Dauer von sechs Jahren. Wird der Bezirks-Schnlinspeetor nicht ohnehin dem Bezirksschnlrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben. Die Beaufsichtigung deö Religionsunterrichtes steht nicht dem Bezirksschulinspeetor, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu. § 28. Volkschnlcn-Directorcn und Lehrer, welche den Unterricht in einer Schulclasse zu ertheilen haben, können zu dem Amte eines Bezirks-Schulinspeetors nur mit Zustimmung derjenigen, welche die betreffende Schule dotiren, berufen werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erforderniß auf die Dauer dieser Function zu der zeitweise nothwendigen Aushilfe bei dem Unterrichte an der eigenen Schule ein Pcrsonal-Unterlehrer auf Kosten des Normalschnlfondes beigcgcben. §. 29. Der Bezirksschulinspeetor ist zur periodischen Jnspection und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtiget, in didaktisch-pädagogischen Gegenständen Nathschlüge zu geben, und den in dieser Beziehung wahrgenommenen Ucbelständen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bczirks-Lehrcrconfcrenzen zu. Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirkö-Schul-Jnspector vorzugsweise seine Aufmerksamkeit darauf zu richten: 1. ob die Ortsschul-Juspectoren ihren Pflichten bezüglich der Beaufsichtigung der Schule Nachkommen; ferner 2. auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder; 3. auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganze Verhalten der Lehrer, und aus die in der Schule herrschende Disciplin, Ordnung und Reinlichkeit; 4. aus die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fort- schritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere; 5. auf die eingeführten Lehrmittel und Lchrbehclfc, und die innere Einrichtung der Schule; 6. auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule; insbesondere auf die Besoldung der Lehrer; — ob der Lehrer das ihm zngcsichcrte Einkommen pünctlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäftigungen er betreibe. Beim Besuche der Privat-, Schul- und Erziehungsanstalten hat der Bezirköschul-Jnspector daraus zu scheu, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet würden, entsprechen, und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. §. 30. Die BezirkSschul-Jnspcctoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den Bezirks-schulrath unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der au Ort und Stelle ertheilten Weisungen zu erstatten. Diese Berichte sind sauunt den darüber gefaßten Beschlüssen dem Landesschulrathc vorzulegen, welcher auf dieselben auch bei den, an den Minister für Cultus und Unterricht zu erstattenden Schulbcrichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat. § 31. Die Bciräthc des Bezirks schulrath es (§. 21) sind berechtiget, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Confcssion, um von deren Zuständen Kenntniß zu nehmen, zu besuchen, den periodischen Jnspectioncn und Visitationen derselben durch den Bezirksschnl-Jnspcctor beizuwohncu, die gemachten Wahrnehmungen dem Bczirksschnlrathe anzuzeigen, und an denselben auch Anträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen. Sie sind vom Bczirksschnlrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernchmen und können an den Verhandlungen über dieselben auch persönlich mit entscheidender Stimme theil-nehmen. §. 32. Dem Bczirksschnlrathe und den Bezirksschul-Jnspcctorcn kommt das Prädicat"kaiserlich-königlich,, zu. Der Vorsitzende vcrtheilt die einzelnen Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder, und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bczirksbehörde die laufende Geschäftsführung. Die Kanzlcierfordcrnisse besorgt die Bczirksbehörde. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird dem Bezirksschulrat^ das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung beigegeben, und der Aufwand für Kanzlei-Erfordernisse aus Gcmcindcmitteln bestritten. Die Bezirksschul-Jnspectorcu erhalten zur Vornahme der periodischen Schnlen-Jnspectionen und Visitationen einen Diäten-Pauschalbctrag auS Staatsmitteln. Die Fahrgelegenheiten zu den periodischen Schulvisitationcn zu stellen, ist die Schulgemeinde verpflichtet. III. Der Landesschulrath. §. 33. Die oberste Schulaufsichtsbehörde im Lande ist der k. k. Landesschulrath. Demselben unterstehen: 1. die dem Wirkungskreise der Bezirksschulrüthe zugewiesenen Schul- und Erziehungs-Anstalten ; 2. die Bildungsanstaltcn für Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen, sowie die k. k. Normalhauptschule in Görz; 3. die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen) sowie alle in das Gebiet derselben fallenden Privat- und Spezial-Lehranstalten, sofern dieselben unter der obersten Leitung des Unterrichts-Ministeriums stehen. §. 34. Der Landesschulrath besteht: 1. auö dem Landcs-Chcf oder dem-von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden; 2. aus zwei vom LaudeS-AnSschuste ans seiner Mitte dclegirtcn Mitgliedern; 3. aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulaugelcgenheiten; 4. ans zwei katholischen Geistlichen; 5. aus zwei Mitgliedern deS Lchrstandcö, von denen Eines als LandeSschulinspector fungiren wird. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener LandcSeiinvohner, zu deren GlaubeuS-Bckenntnisse keines der Mitglieder des Ländesschulrathes gehört, wählt der letztere einen Beirath für jedes der Bekenntnisse, welcher mit bcrathcnder Stimme jedes Mal den Sitzungen bcizuwohncn haben wird, wenn Angelegenheiten der bezüglichen Schule zur Verhandlung kommen. §. 35. Die im §. 34 unter Zeile 3. 4. 5. erwähnten Mitglieder dcö LandeSsthulrathcs werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Cultus und Unterricht, der sich, so weit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Ober- behörden, und in Bezug auf die Ernennung deS administrativen Referenten mit dem Minister des Innern inS Einvernehmen zu fetzen hat, ernannt. Die Fnnctioiiödancr der im §. 34 Zeile 2, 4 und 5 erwähnten Mitglieder des Lan- desfchulrathcö beträgt in der Regel sechs Jahre. Die Dicnststcllnng und die Bezüge des administrativen Referenten und der Landcsschnl- Jnspectorcn werden im Berordnnngswege festgesetzt. Die Mitglieder des LchrstandeS erhalten eine Functionsgebühr ans Staatsmitteln. §. 36. Der Landcsschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm untersteh enden Schulen den bisherigen Wirkungskreis der politischen LaudcSstelle und, unbeschadet der den kirchlichen Oberbehörden im Gesetze vom 25. Mai 1868 R. G. B. Nr. 48 vorbehaltenen Rechte — den der kirchlichen Oberbehörden und Schnlcnobcranfsehcr. Außerdem kommt dem Landesschulrathe zu: 1. Die Ueberwachung der Bezirks- und Ortsschulräthc, die Aufsicht und Leitung der Lehrerbildungs-Anstalten; 2. die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an ans Gemeindemitteln erhaltenen Mittelschulen unter Wahrung der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen zu* stehenden spceiellcn Rechte; 3. die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fachschulen; 4. die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gestimmten Schulwesens im Lande an das Ministerium für Kultus und Unterricht. §. 37. Die Sitzungen des LandeSschulrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Eine außerordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit, und muß er, wenn zwei Mitglieder es verlangen, anordnen. — Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, oder ein Gutachten, oder ein Antrag an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten ist, werden collegialisch behandelt; alle anderen unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen Ver- fügungen dem Landesschulrathe mitzntheilen hat. Der Landcsschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit berathender Stimme beiwohnen. § 38. Zur Beschlußfähigkeit des LandeSschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen würden, einzustellen, und darüber die Entscheidung des Ministeriums für Kultus und Unterricht einzuholen. An der Berathnng und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eineö Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschulrathes gehen an das Ministerium für Cultus und Unterricht. Sie sind beim Landesschnlrathe einzubringen, und haben anfschiebcnde Wirkung, sofern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §. 39. In dringlichen Fällen (§. 14.) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche eollcgialisch zu behandeln sind (§. 37), unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Landesschulrathes einholen. §. 40. Den unmittelbaren Einfluß auf die didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schulen durch periodische Inspektionen, Leitung der Prüfungen, Uebcrwachnng der Wirksamkeit der Schuldirectionen, sowie der Orts- und Bezirksschulräthe u. s. f. zu üben, sind zunächst die Landesschulinspectoren berufen, denen der Minister für Cultus und Unterricht die erforderlichen Dienstinstructionen ertheilt. Der Landcschcf kann jedoch für einzelne Fälle Functionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des Landesschulrathes übertragen. Die Inspectoren erstatten über diese ihre Wirksamkeit an den Landesschulrath Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen dem Minister für Cultus und Unterricht vorzulegen hat. Die Landesschnl-Jnspectorcn sind verpflichtet, auf erhaltenen Auftrag auch direct an den Minister für Cultus und Unterricht zu berichten. §. 41. Der Vorsitzende des Landesschulrathes vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder und führt die Beschlüsse ans. Die erforderlichen Hilfsarbeiter und Kanzleierfordernisse werden von der politischen Landcsstclle beigegeben. Schlußbestimmung. §• 42. Sobald der Landesschulrath, die Bezirks- und Ortsschulräthe constituirt sind, gehen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes die Schulgeschäfte der kirchlichen Oberbehörden und der Schulen-Obcranfscher an den Landesschulrath, jene der politischen Bezirksbchörden und der Schuldistricts-Aufseher an die Bezirksschulräthe, endlich jene der Orts-Seelsorger und Orts-Schulaufscher an die Orts-Schulräthe über. Wien am 8. Februar 1869. Franz Joseph m. p. Hasner, m, p. Giskra m. p.