Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das Österreichs sch-iltirische RüHentu»ft, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. L8VS. XXI Stück. Ausgegeben und versendet am 8. November 1872. •> t Rundschreiben der k. k. Statthalterei i» Triest ddo. 10. October 1872, betreffend die Frist zur Uebcrgabc der Gesuche um Stcuerbefreiimg für Neu-, Um- und Zubauteir im Küstenlande. Die k. k. Finanz-Direction hat bemerkt, daß beinahe nur ans den Städten Görz und Pola Gesuche mit Steuerbefreiung für Neu-, Um- und Zubauteu einlangen, als ob die Bestimmungen der Gesetze vom 3. März 1868, R. G. Bl. Nro. 16 (und Kundmachung der Finanz-Direction vorn 15. März 1868, Landesgesctzblatt, Stück I Nro. 1), dann vorn 15. Juni 1871, N. G. Bl. Nro. 57, nach welchen für die in den Jahren 1872 und 1873 vorgenommencn Bauten eine Steuerbefreiung von 15 Jahren bei Neubauten, und von 12 Jahren bei Um- und Zubauten gebührt, außer den genannten zwei Städten ganz unbekannt wären. Es werden daher alle Geincinde-Borstehnngen eingeladen, die HanScigenthüincr auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen und sie zu belehren, daß Gesuche um zeitliche Steuerbefreiung, unabhängig von dem Umstande, ob die förmliche Bewilligung zum Bewohnen erwirkt wurde oder nicht, innerhalb sechs Wochen nach vollendetem, benützten oder zur Benützung geeigneten Bane, im Wege der Genieindc-Borstehnng bei der betreffenden Bczirkshauptmannschaft eingebracht werden müssen, widrigens auf daS Gesuch keine Rücksicht genommen werden könnte. Triest, 20. October 1872. Nitter von Jenny m. p. '