Vereinigte Bedruckt mit Edlen von Klemmayer'schen Schriften. Dienstag den n. "Iuny 1816. ^ n n l a nd. Wien. Unier dem ,. d. M. sind folgende vier Patente erschienen: Wir 5 ranz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich ?c. :c. . Die ge'vatrianien Erschütteruugcn, die m den letzt verflossenen fünfundzwanzig ^ab-tcn Lmopa zerrissen, habcu Uus seit dem ^-Nangc Unserer Neuerung in eine Neibe ^verer Kr«^c ver ^ick^lt, bey we'chen die E:. - V/"^'-bst^ndi/feit dcr Monarchie Tl,-.,^.^ ""s Regenten und Völkern am gefährdet war. Wir A.^! "^ d"'lw' uusercn Völkern keine ""'^enZttng ersparen. tea f^^w'ckl""g ""er Kräfte des Staa? ^ lederte e'nen Aufwand, der die Sten-S ?a^)"^^''bürger weit übersiicq. Uns in den (ZV '^ ^^l^cn tt^en ' di7Uo^a'rch5 in"d'en Nen^^^ Ende ibr abgerissenen Pr^ ^r von und ih?< Sich rbe V Neuem begründet hat ^"dstständ^gkettvon Unsere erste Sorge war nunmehr darauf gerichtet, die Ncgelmassigpcit in dcm zerrütteten Geldwesen wieder herzustellen, und bereits wäbrcnd der letztenFricdcns - Unterbandlungen waren Wir darauf bedacht, dieMit-tel dazu vorzuberciteu. Der Erfolg hat Unseren Bemühungen entsprochen. Es gereicht Uns zur ganz besonderen Beruhigung, Uns in den Stand gesetzt zu sehen, zu MaIreaeln zuschreiten, welche mit sorgsamer Schonung der Rechte und dilligcu Ansprüche Unserer getreuen Unterthanen , zum Ziele führen werden. Wir hauen bcy den von uns gewablten Maßregeln auf die freye Mitwirkung Unserer biederen Völker, und zahlen auf das Vertrauen, wcl bcs durch die nähere Kenntniß Unserer Verfügungen ron selbst gegründet, und durcn dcrcn Erfolg vollständig ge? rechtfertiget werden wird. In dlcser Ueberzeugung beschliessen und verordnen Wir, wie folget: §. l. Es soll von nun an nie mehr die Ausfertigung eines neues Papiergeldes mit Zwangswerth und Zwangsumlauf, oder irgend eine Vcrmeürung des gegenwärtig im Umlaufe befindlichen Statt baden. Sollten durch ausserordentliche Umstände Ausgaben, welche die gewöhlichcn Finanzmittel des Staates überschreiten, hcrbcygeführt werden / so wirb die Finanzverwaltung darauf bebacht i, seyn, so'che Ausgaben, obne sich jemahls se eines Papiergeldes mit a'zwnngenem Umlaufe st zu bedienen, durch Eröffnung neuer Zufiüsse 5 odec andere außerordentliche Hülfsmitte! zu t< bcnreite:. ^ §'.'2 Das gegenwärtig vorhandene Pa- d picrg>'ld wird auf dem Wege einer frey- ^ willigen Einlösung in eincm unnnterbroche- d neu Hortgai^ge gänzlich aus dem Umlaufe s gezogen, und dlc Gcldzn-kulazi^n auf die tz Grundlage der konvenzionsmassig ausgepr äg- ( " ten MctaUmüuze zurückgeführt. ^ tz. 3. Von dem Tage der gegenwartigen Bekanntmachung ist es gestattet, in schriftli- i chcn Urkunden Verträge c.ufkonvenzionsmas-sigc und andere gesehlicheGold-und Siloer-münzell oder Papiergeld abzuschließen Außerdem bedält jcdock vor dcrH.and der Z.9. des Patcntes oom 20. Februar iün noch sci-uc volle Nirksauiteit §. /;. Um den Zweck der Einlösung des Papiergeldes durch vöUig zwangssreye und zugleich für die Inhaber dcs Papiergeldes mog-itchst vortbeilbafte Mntcl zu erreichen, wird denselben ein zweyfacher Ncg zur Verwechslung ibrcs Papicvgeldes dargebvtben, uem-lict> erstens, die Verwechslung dcssclden zu eiuem Tbeii gegen Zablungsarweisungen, die zu jcder Zeit m klingender Münze realisirt werden könueu, und zum audcrn Tbnle gegen zinstragende Staatsobli.^azioncn; zwey-teus die Annahme des Papiergeldes bey den Akzien-Einlagen i,! die zu erric!)tende Nazio-nalbauk, deren Einrichtung sich aus deu folgenden Paragraphen ergeben wird. §. 5. Dem zu Folge ka>m jeder Papiergeld - Inhaber eniwcdcr für zwey Sicbcnthei-e des Nominalbetrages seines Papiergeldes, Bauknoten, welche auf jedesmahliges Verlangen , bey der zugleich errichteten Auswcchs-lungskassc in Konvcnzionsmünze verwechselt lverden ^ und für die übrigen füufSlebentbei-le, Anweisungen auf Stiatsobligazione-n, die Eiu Perzent Zinse in Kouvenzionsmünze tragen, erhalten, oder dasselbe m dcu im Verlaufe tiefes Patentes naher bestimmten A zicn Einlagen verwenden. § 6. Die Einlösung des Papiergeldes w rd . einer prioilegirteu Nationalbank übertragen, welche unverzüglich nach den, in den folgenden Paragraphen vorlausig angegebenen, «nd in eincm besouberen am beunacn 5age erlassenen Patente ausführlicher entwickelten Bestimmungen zu Wlen errietet werden so!l Dainit jedoch die Einlösung odne allen u>ci-tercn Verzug vor slch gehen köünc, la^r die Staatsocrwalttlng vom l. Iunius an bis z'l de:u, in dem §. li. besiinimten Zeitpunkte, wo sich die Bank gehörig konstitniren wird, die Einlösung durch eine zu dem Ende eingesetzte einstweilige Verwaltung in, Nahmen der künftigen BanrgescUschaft, nach eben den Grundsätzen, welche weiterbin dle Bank zu befolgen haben wird, bewirken. tz. 7. Die Bestimmung der Banf wird sich auf folgende Gegenstände erstrecken? 1) Nach Verhältniß der ihr von der ^i-nanzvcrwaltnng zu übergebenden, oder ^uf andern Vcgcn zufließenden Müüz^ol'ralNe, Zahlungsanweisungen unter dem Nalnnen von Banknoten auszustellen, welcheauf^er-langen der Inhaber bey dcr dazu dotirten Auswccbslungskasse jederzeit nach ihrem vollen Betrage in Mctallmünze umgewechselt werden können, und vermittelst dicscr Vaick-noten das cirkulirende Papiergeld nach und nach einzulösen; 2) Mit ibrcr disponiblen Barschaft sichere Wechsel, oder andcre kaufmännische Effekten zu cskontircn; 3) Wcnn im ferneren Verlaufe ibrer Geschäftsführung ibr Kapital eine ausgedehntere Wirksamkeit zuläßt, auf Realitäten gegen volle Sicherheit Darlehen zu leisten; ' ^) Den ibr von der Staatsverwaltung - anvertrauten Tilgungsfonds, vermittelst de,-scn die, im Gefolge vergegenwärtigen Ope- ' r,^tion entstehende verzinsliche Staatsschuld - allmahlig eingelöset werden soll, zu verwal-, ten. §. <^. Das Bank-Institut zersäUt daber - in die vier Abtheilungen, der Zcttelbank, t der E'^kontobank, der Hypothekenbank, u,ld - der Vcrwattnng des Tilgnngsfonds. Die , näheren Verhältnisse und Bestimmungen die-e scr Anstalt werden durch das am hcntlgcn n Tage ergebende besondere Patent bekannt ge-n wacht, und nachtraglich durch ein, zu diesem Ende abzufassendes Reglement in ihrem d ganzen Umfange dargestellt werden. ', §. 9. Die Bank wird, sobald sie konsti-,- Wirt ist, als ein privilcgirres Privat-In< '»d Mut in das vollständige Eigenthum derM- zionars, die durch ibre Einigen an der Grüu- t düng derselben Tbcll nehmen , übergehen, r "nd in dieser Eigenschaft in allen Streik faNcn nach den allgemeinen Vorschriften des , bürgerlichen Rechts beballdelt werden. t 3- i«. T)er Fonds dcr Zettcl - Eskonto- ^ und Hypothekenbank wird, ausser den, von « ber ^inanwerwaltung i''r zn überliefernden j ^unzvorrathen, durch 5o,'(, > Akzien gcbll- < dct, für deren jede cm Betrag von 2000 , Gulden in Papiergeld, und 20a Gulden in Konvenzions'uünzc erlegt werden muß. Die « dafür erhobenen Akzicn geben Anspruch auf 1 einen gleichen Antheil an dem Gewinne der < Bank Die Bank erhält für das, durch die « Ak^cn-Einlage ibr znftiesscnde, und demnächst von ihr zu vertilgende Papiergeld, von der (Ztaatsoerwaltung Obligationen, die mit 2 ü'2 Perzent in Konvenzionsmünze verzinset iverden. Hicnach wird der Vortheil der Akzionärs, erstens in dcm Gcnuße der Ztnsen von der Papiergelds.Einlage, und zweyttns, in dem s der Bank dnrch Ver-we.ldung der Konvcnzioi'.sgcld-Einlagen zur Eskontirung und zu Anlehcn, zufließenden Gewinne bestehen. §. 11. Sobald die Einlagen für Einlaufend Akzien erfolgt sind, wnd die Bank in ibre volle Wirksamkeit treten. Bis zu diesem Zeitpunkte werden die ibr als Zcttclbank obliegenden Geschäfte von dcr tz. 6. erwähnten, und in dem Patente wegen Einrichtung der Bank näher bestimmten Verwaltung geleitet. ^. . . . ^ 12. Währenddes Zettranmes, wwel-cke>n 'die"Bank bis zu idrer vollstän >igeu Kon-stituirung durch diese cinstwclligc Verwaltung vertreten wird, bat stc folgende Ge'chafte zu verrichtn: „. ,. ». , , ^ . 1) Das zurEinlolung uocrb achtePaplcr-acld zn übernehmen, und dafür Banknoten und Anweisungen auf Staatäobligaziolien, nach dem im § 5 und 13. fcstgcsc^en Verhältnisse auszugeben; 2) Die Einlagen zur Bank in Empfang zu ncbmcn und den Ueoerbnngern Akzien dafür auszustellen; 3) Das auf beyden Wegen eingegangene Papiergeld zu gammeln, vou Zeit zu Zett zu vertilgen, u^d übcr diegesch^-ene Vertilgung öffentliche Rechnung abzulegen; /,) Die dcm Tilglnigsfonds für die oerzins-ichc Schuld gewidmeten Zufiüsse zu verwal- ten , und zur Einlösung der Obligationen zn verwenden. Vun 'cm Zeitpunkte an, wo die Bank nach §. il. in volle Wirksamkeit tritt, werden die hier bezeichneten Geschäfte nebst allen übrigen, zum Wirkungskreise der Bank gehörenden , einer von den Akzionärs selbst einzusetzenden dem Zwecke und der Grundverfaf-sung dieses Institutes entsprechenden Ver, waltung übertragen. §. i3. Der geringste Betrag, wofür im Wege der Einlösung Banknoten und Obliga» tioncn erhoben werben können , besteht in i/,o Gulden in Einlösungs - oder Antizipations-Scheinen, und die zur Einlösung überbrachten Betrage müssen sich durch dlese Summe theilen lassen. Es werden dafür nach dem festgesetzten V rbaltniße ^0 Gulden in Banknoten, und eine Anweisung ausgefolgt, wofür sogleich bey der Uniocrfal-Staatsschuldenkasse eine Staatsobligazion von 100 ft., welche Ein Perzcnt in Konoenzionsm ünze abwirft, erhoben werden kann. H. 14 Die Verwechslung der Banknoten l in Mctallmünzc nach dem Konvenzionsfuße beginnt zugleich mit der Ausgabe der Bank-' noten; und die Bank wird nie mehr Noten l ausstellen, als der zur Verwechslung dersel- - ben bestimmte und bey ihr niedergelegte k 'Honds gestattet - §. i5. lim die zur Einlösung dcs Papier-! geldcs erforderlichen Banknoten zu decken, ' werden der Bank ille traktatenmaßigen Zahlungen fremder Mächte überlassen, und die l- disponiblen Mctallnnmzvorräthe der Staats-l" kassen überliefert. Zur Vermehrung der g Sicherheit wlrd der Zettelbank zugleich einc u besondere Hypothek auf diegesamnnen Bergwerke des Staates und deren Ausbeute einge-r- räumt, worüber eine mit allen Förmlichkeiten 'n versehene Urkunde ausgefertigt werden wird. i, §. 16. Die Banknoten werden als ein von r- den Gesetzen anerkanntes Zahlungsmittel erklärt, dessen Anwendung im Privawerkehrc, lg jedoch von gegenseitigem Ncbcreinkommcn ab-a- hangen wird , ohne daß eine Zwangsvcrpftich-tung zur Annahme derselben Statt fände, ne Die Staatsverwaltung wird sie in allen össcnt-:et lichen Kassen, gleich der Konvenzionsmänze il- nach ihrem Nominalwerthe annehmen, und bey elnigen Abgaben zwangsweise fordern, ls- §. 17. Da die Einlösung des Papicrgel-5l- des uach den vorausgeschickten Bestimmn«- gen'eine Vermehrung der verzinsliche», Schuld veranlaßt, so wird zugleich ein Tilgungsfonds für die hieraus erwachsenden neuen Staats-^ vbliganoncn gestiftet, und die Verwaltung ^ desselben der Bank übertragen. Die Bank ^ erhält zu diesemEnde eineVcrsicherungsurkun-^. Ve über eine jährliche Rente von Einer Mll-liou Gulden in Konvenzion münze, welche sie in monathllchenRatcn zu erheben, und zur un-untcrdrochcncllEinlösung der neu ausgestellten Obligazioncn zu verwenden haben wird. Sie wird die eingelösten Obligationen bey dem Tilgungsfonds niederlegen, die Interessen davon aber für Rechnung des letzteren erheben, «nd gleichfalls zu den Operationen, welche die Amorüsirung dieser verzinslichen Schuld bezielcn, verwenden. tz. 28. Die näher»'» Bestimmungen über denAnfang der in dicsemPatentc angekündigten Operationen , über die Form und Abtheilung ber Banknoten und der Obligazionen, dann über die in Folge dieser Einleitungen in Wirksamkeit tretenden ^Kassen und Aemter, wie auch die, bey Erhebung der Staatseinnahme in Bezug auf das neue System nothwendig befundenen Abänderungen, werden durch besondere Patente zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gegeben in Unserer Haupt-und Residenzstadt Wien, den 1 Iunius im Eintansei-d achthundert und sechzehnten, Unserer Reiche im vier und zwanzigsten Hahre. F r a u z ^ (l.. 3.) k Alvys Graf v. und zu Ugarte, königlich Böhmischer oberster uud erzherzoglich Oesterreichischer erster Kanzler. Prokop Graf von Lazanzky. Ioh. Nep. Freyh. von Geislern. Nach Sr. f. k. Apostol. Maj. höchst eigenem Befekle: Ioh. Christoph Zwcygelt. s^Die übrigen Patente werden folgen.) Ausland. Großbritanien. Zu London erhielt man am 12. May die erste Nachricht von dem Vorfall von Gre-«vdle. Der Courier sagt: Was wollen denn diese Verschwörer? Bonaparte lebt freylich noch, aber er ist politisch todt. WDilen sie das Reich des Blutes!nnd des Schreckelrsj wollen sie die Republick wieder erwecken ? Se< bcn sie denn nicht ein, daß es unmöglich ist? Sie haben sich vielleicht nicht geändert; sie sind wohl noch dieselben schmutzigen und blutdürstigen Iacobiner wie im Jahre 1793. Aber mcrkm sie denn nicht, daß Alles um sie her anders geworden ist; daß sie anstatt zum Ungehorsam und zur Insubordination zu rci< tzen, Verachtung und Abscheu einstoßen; daß endlich alle ibre Anstrengungen, die qe-genwartige Regierung zu stürzen, nur Tod und Verderben über ihre eigenen Häupter herbeyzlchen können? Die ungcheu«? Mehrheit dcs Französischen Volkcs sehnt sich nur nach Ruhe, nach Sicherheit; sie kann diese kostbaren Güter nur unter der Regierung ihres rechtmäßigen Monarchen finden. Seit zwanzig Fahren haben die Franzosen alle Rc-gicrnngsformcn , alle Constitutiynen versucht. Alle die^e Erfahrungen haben die Ueberzeugung in ihnen erweckt, daß keine Stabilität ausser in der legitimen Linie und unter dem Schutze jenes alten Hcrrschcrstammcs zu finden sey, welcher so lange Zeit den Ruhm und das Glück Frankreichs ausmachte." ,»Diese Verschwörer schelne« zu vergessen, dciß ganz Enropa den Grundsatz der Legitimität verbürgt. Freylich ncinn die Opposition dieß eil», ungerechtes Einmischen in Fraükreicks Angelegenheiten. Allerdings findet ein Ein-mrchcn Statt; abcr wer hat 'es nöthig gemacht? Dieselben Lente, welche heute "dagegen schreyen, dieselben Leute, wclcke nnablä^ sig sich in die Regierungsangelegenheiten aller Lander zu mischen bemühet waren. Damahls freylich war es in den Augen der Opposition , Energie,Liberalität, Äblegung alter Voru'tbeile? ?c. Nord-Amerika. Nach Blattern von Jamaika ftatteAdml-miral Vrown den Spaniern viele Prisen abgenommen, auf deren einer der neue Gouverneur von Guyaquil sich befand. Am 17. Februar erschien er vor Puna, und nachdem er die Batterien, welche den Eingang zum Fluß decken, zum Schweigen gebracht, und seine grossen Schiffe zurückgelassen hatte, fubr er den Fluß hinauf, um Guyaqnil zu beschicsseu. Am 18. strandete sein Schiff, und er wurde gefangen. Man saqt, er sey gegen den Gouverneur ausgetauscht worden.