Gesetz- u»i) Verordnungsblatt für das člterradjtfdj=issirische MUciifniii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1892. XX. Stück. AuSgegeben imb versendet am 5. Oetober 1892. Gesetz vom 28. August 1892, wirksam für die reichsunmittelbare Stadt Trie st, betreffend den Schutz der für die Bodencnltnr nützlichen Vögel. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: § I Die im Anhänge A angeführten nützlichen Vögel dürfen weder gefangen, noch getödtet, noch mit Ausnahme des im § 7 vorgesehenen Falles auf dem Markte verkauft, noch als Speise in öffentlichen Gasthäusern verabfolgt werden. Doch ist das Halten einzelner Singvögel im Hanse gestattet. Das Zerstören der Wester, sowie das Ausnehmen der Eier und Jungen aller wildlebenden Vögel mit Ausnahme der tut Anhänge II angeführten schädlichen Arten ist verboten. Das Fangen oder Tödten der im Anhänge B angeführten schädlichen Vögel ist zu jeder Zeit gestattet. § 2. Die im Anhänge C bezeichnten Vögel, welche weder zu den unbedingt geschützten (Anhang A), noch zn den schädlichen (Anhang B) gehöre», dürfen während der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August (Brutzeit) weder gefangen, noch getödtet, noch feilgehalten werden. § 3. Diese Vogelarten (§ 2) können in der Zeit vom I. September bis 31. Januar, d. i. außer der Brutzeit, und wenn dieselben ans fremdem Grund und Boden gefangen werden sollen, nur unter vorheriger schriftlich zn ertheilender und vom Bezirksvorsteher, beziehungsweise vom Capovilla zu beglaubigender Zustimmung der Grundbesitzer gegen eine ans obige Zeitdauer lautende Bewilligung des Stadtmagistrates gefangen oder getödtet werden. Zum Erlegen von Vögeln mit Schießgewehren ist nebst der Zustimmung des Grundbesitzers auch die Zustimmung des Jagdberechtigten erforderlich. Für die Befngniß zum Vogelfängen ist eine Tape von 1—5 fl. zu Gunsten der städtischen Cassa einzuheben. § 4. Bei der Bewilligung ist genau zn erwägen, ob der Vogelfang mit Rücksicht ans die Verhältnisse der Bodencnltnr zulässig sei. Das Ansuchen ist beim Stadtmagistrate einzn-bringen. Von jeder Bclvillignng und dem Umfange derselben in Bezug ans Ort und Vogel-arten ist der betreffende Bezirksvorsteher oder Capovilla zn verständigen. § 5. Der Stadtmagistrat ertheilt über die erfolgte Bewilligung einen mit dem Amtssiegel versehenen Schein. Dieser hat den Namen, die Personsbeschreibnng des Ermächtigten und den Bezirk, für welchen die Bewilligung ertheilt wurde, sowie die etwaigen Bedingungen, welche die Behörde von Fall zn Fall beizufügen für nöthig erachtet, zn enthalten. Der Vogelfänger hat sich bei Ausübung seiner Befngniß mit der Vorweisung der Bewilligung des Stadtmagistrates zn legitimiren. § 6. Als verbotene Fangarten und Fangmittel werden erklärt: a) der Gebrauch geblendeter Lockvögel; b) das Fangen mittelst Deck- und Stecknetzen, mittelst Schlingen und mittelst Fallen jeder Form und Anwendnngsart, endlich mittelst narkotischen oder Giftstoffen. Das Fangen mit Vogelleim und mit anderen als den bezeichnten Netzen ist nur wahrend der Nachtzeit untersagt; c) jede Fangart an den stehenden Gewässern bei herrschender Trockenheit; d) der Fang zur Schneezeit. § 7. Die Uebertretungen der im Gesetze enthaltenen Gebote und Verbote sind vom Sladt-magistrate mit einer Geldstrafe bis zehn Gulden, bei wiederholter Vernrtheilnng aber bis zu zwanzig Gulden, eventuell mit einer Arreststrafe bis zu 2, beziehungsweise bis zn 4 Tagen zu bestrafen. Außerdem sind die Fangwerkzenge und die gefangenen Bögel, wovon die lebenden sogleich freizulassen sind, zu confisciren. Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die confiscirten Gegenstände und für die tobte« Vögel fließen in dir städtische Casse zn Gunsten der allgemeinen öffentlichen Wohlthätigkeits-anstalt. § 8. Berufungen gegen die Verweigerung der Bewilligung zum Vogelfänge, oder gegen dix mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen (§ 5), sowie Berufungen gegen ein Straf-erkenntniß (§ 7), sind an die nächsthöhere Behörde zu richten. § 9. Der politischen Behörde liegt es ob, darüber strenge zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes genau befolgt werden. Der Stadtinagistrat hat insbesondere dafür Sorge zn tragen, daß dieses Gesetz alljährlich im December ortsüblich kundgemacht werde. § 10. Die k. k. Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutz-Personale, dann alle öffentlichen Aufsichtsorgane sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertretung dieses Gesetzes dem Stadtmagistrate anzuzeigen. § 11. Für wissenschaftliche Zwecke und bei außergewöhnlichen Anlässen kann der Stadtmagistrat Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes gestatten. § 12. Die Volksschullehrer sind verpflichtet, die Schuljugend über das Schädliche des Wcfter» ausnehmens, Fangens und Tödtens der nützlichen Vögel zu belehren und ihr insbesondcrs jährlich vor dem Beginne der Brutzeit die zum Schutze der Vögel erlassenen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vorzuhalten, und bezügliche Uebertretungen, soweit es ihr Wir-knngskreis gestattet, zu verhindern. § 13. Alle früheren Vorschriften, welche mit den Bestimmnngen dieses Gesetzes im Widerspruche stehen, sind aufgehoben. § 14. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbau-Minister, sowie Meine Minister des Innern und des Unterrichtes betraut. Ischl, den 28. August 1892. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Gautsch m. p. Anhang A. Absolut nützliche Vögel. Die Nachtschwalbe (Ziegenmelker) . . . Caprimulgus europaeus L. Alle Schwalbeuarten........................Hirundinae. Der Wiedehopf..............................Upupa epops L. Alle Spechte...............................Picus L. Der Wendehals..............................Jnnx torquilla L. Der Knkuk..................................Cuculus canorus L. Der Baumläufer.............................Certhia familiaris L. Der Klener (Kleiber).......................Sitta europaea L. Der Zaunkönig .............................Troglodytes parvulus L. Die Waldnachtigall.............................Sylvia luscinia L. Die Aunachtigall................................. „ philomela Bechst. Das Schwarzplättchen............................. „ atricapilla L. Die Heckengrasmücke.............................. „ cinerea L. Die Gartengrasmücke.............................. „ hortensis L. Die Sperbergrasmücke.......................... „ nisoria Bechst. Der Gartenrothschwanz „ phoenicurus L. Der Hansrothschwanz „ tethys Scop. Das Rothkelchen............................... „ rubecula L. Das Blaukelchen....................................Sylvia suecica L. Der Leyrcr........................................... „ fluviatilis M. W. Der Heuschreckenfänger............................... „ locustella L. Der Rohrsänger....................................... „ aquatica L. Der Binsensänger..................................... „ amndinacea L. Das Müllerchen....................................... „ curruca Lath. Der gelbe Spötter.................................... „ hypolais L. Der Lanbsänger....................................... „ sibilatrix Bechst. Der Filis............................................ „ trochilus L. Die beiden Goldhähnchen............................Regulus ignieapillus und flavi- capillus. Die Steinschmätzer.............................Saxicola Bechst. Die Brannelle..................................Accentor modularis L. Sämmtliche Meisen..............................Parus L. Die Breinvögel..............................Anthus. Bechst. Die Bachstelzen.............................Motacilla L. Die Goldamsel .................................Oriolus galbula L. Die Fliegenschnäpper...........................Muscicapa L. Der Bnchfinke..................................Fringilla coelebs L. Die Lerchen........................................Alauda L. Der Wiesen piepcr..................................Anthus pratensis L. Anhang B. Absolut schädliche Vögel. Die Adlcrarteu..............................Aquila L. Der Wanderfalke.............................Falco peregrinus L. Der Blaufnßfalke „ laniarius L. Der Lerchenfalke „ subbuteo L. Der Zwergfalke » aesalon L. Die Gabelweihe „ milvus L. Der schwarze Milan „ ater L. Der Hühnergeier...................................... „ palumbarius L. Der Sperber.......................................... „ nisus L. Die Rohrgeier..................................Circus Lac. Der Uhu........................................Strix Bubo L. Die große Sperelster...............................Lanius exubitor L. Die kleine Sperelster................................ „ minor Gm. Die Elster......................................Corvus pica L. Der Kolkrabe...................................... » corax L. Die Rabenkrähe.................................... » corone L. Die Nebclkrähe.................................... „ cornix L. Anhang C. Relativ n i Der Mausgeier Der Schneegeier Der Thurmfalke Der Wespenbussard Die Eulen . Die Mandelkrähe Die Amsel . . Die Weindrossel Die Blandrossel Das Steinröthel Die Singdrossel Die Ringelamsel Die Leimmistel (Zaretzer) Der Kronawetter Die Saatkrähe . Die Dohle . . Der Dorndreher Der Staar . Der Nußheher . Der Tanncnheher Der Kornbeißer Der Nikawitz . Der Stieglitz Der Zeisig . . Das Hirngrillerl Der Grünling . Der Hänfling . Der Meerzeisig Der Hansspatz . Der Feldspatz Die Ammern Die Gimpel Der Kreuzschnabel gliche B ö g e l. Falco buteo L. „ lagopus L. „ tinunculns L. „ apivorus L. Strix L. Coracias garrula L. Turdus merula L. „ iliacns L. „ cyanus L. „ saxatilis L. „ musicus L. „ torquatus L. „ viscivorus L. „ pilaris L. Corvus frugilegus L. „ monednla L. Lanius collurio L. Sturnus vulgaris L. Garrulus glandarius L. Nucifraga caryocatactes L. Cocothraustes vulgaris Briss. Fringilla montifringilla L. „ carduelis L. „ spinus L. „ serinus L. „ chloris L. „ canabina L. „ linaria L. „ domestica L. „ montana L. Emberizza L. Loxia pyrrhula L. „ curvirostra L. 36. Gesetz vom 11. September 1892, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend den Schutz der für die B o d e n c u l t u r nützlichen Vögel. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea finde Ich anziiordnen, wie folgt: § 1. Die im Anhänge ß angeführten nützlichen Vögel dürfen weder gefangen noch getödtet, noch auf dem Markte verkauft, noch in Speisehänsern geboten werden. Doch ist das Halten einzelner Singvögel in Häusern gestattet. Das Zerstören der Nester, sowie das Ausnehmen der Eier und Jungen aller wild lebenden Vögel, mit Ausnahme der im Anhänge A angeführten schädlichen Arten, ist verboten. § 2. Die Vögel, welche weder zn den unbedingt geschützten, noch zu den schädlichen gehören (Anhang 0), dürfen während der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August (Brutzeit) weder gefangen, noch getödtet, noch fcilgehalten werden. § 3. Diese Vogelarten (§ 2) können in der Zeit vom 1. September bis 31. Januar, d. i. außer der Brutzeit, und wenn dieselben auf fremdem Grund und Boden gefangen werden sollen, nur unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeinde-Vorstände zn beglaubigender Zustimmung der Grundbesitzer gegen eine auf obige Zeitdauer lautende Bewilligung der politischen Bezirksbehörde gefangen oder getödtet werden. Zum Erlegen von Vögeln mit Schießgewehren ist nebst der Zustimmung des Grundbesitzers auch die Zustimmung des Jagdberechtigten erforderlich. Für die Befugniß zum Vogelfängen ist eine Taxe von 1—5 st. zn Gunsten des Landescnlturfondes einznheben. § 4. Bei der Bewilligung ist genau zn erwägen, ob der Vogelfang mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Bodencnltnr zulässig sei. Das Ansuchen ist bei der politischen Bezirksbehörde einznbringen. Von jeder Bewilligung und dem Umfange derselben in Bezug auf Ort und Vogcl-arten ist die betreffende Gemeindevorstehung zu verständigen. § 5. Die politische Bezirksbehörde crtheilt über die erfolgte Bewilligung einen mit dem Anitssiegcl versehenen Schein. Dieser hat den Nante», die Personsbeschreibung des Ermächtigten und den Bezirk, für welchen die Bewilligung ertheilt wurde, sowie die etwaigen Bedingungen, welche die Behörde von Fall zu Fall beizufügen für nöthig erachtet, zu enthalten. Der Vogelfänger hat sich bei Ausübung seiner Befugniß mit der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde ausznweiscn. § 6. Als verbotene Fangarten und Fangmittel werden erklärt: a) der Gebrauch geblendeter Lockvögel; 1>) das Fangen mittelst Deck- und Stecknetzeu, mittelst Schlingen und mittelst Fallen jeder Form und Anwendung und endlich mittelst narkotischen oder Giftstoffen. Das Fangen mit Vogelleim und mit anderen als den bezeichnten Netzen ist nur während der Nachtzeit untersagt; c) jede Fangart an den stehenden Gewässern bei herrschender Trockenheit; d) der Fang zur Schneezeit. § 7. Die Uebertretungen der im Gesetze enthaltenen Gebote und Verbote, sind von der politischen Bezirksbehördc mit einer Geldstrafe bis zehn Gulden, bei wiederholter Vernrtheilnng aber bis zu zwanzig Gulden, eventuell mit einer Arreststrafe bis zu zwei, beziehungsweise bis zu 4 Tagen zu bestrafen. Außerdem sind die Fangwerkzeuge und die gefangene» Thiere, wovon die lebenden sogleich freiznlassen sind, zu confisciren. Die Geldstrafe, sowie der Erlös für die eonsiscirten Thiere hat in den Landescultur-fond einznsließen. § 8. Berufungen gegen die Verweigerung der Bewilligung zum Vogelfänge oder gegen die mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen (§ 5), sowie Bernfnugen gegen ein Stras-erkenntniß (§ 7) sind an die nächst höhere Behörde zu richten. § 9. Der politischen Behörde liegt es ob, darüber strenge zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes genau befolgt werden; die politische Bezirksbehörde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz alljährlich im December ortsüblich knndgemacht werde. § 10. Die k. k Gendarmerie, das Forst-, Jagd- und Feldschutz-Persouale, dann alle öffentlichen Anfsichtsorgane sind verpflichtet, jede wahrgenommene Uebertretung dieses Gesetzes der politische» Bezirksbehörde anzuzeigcn. § H. Für wissenschaftliche Zwecke und bei außergewöhnlichen Anlässen kann die politische Landesbchörde Ausnahme» von den Bestimmungen dieses Gesetzes gestatten § 12. Die Volksschullehrer fiitb verpflichtet, die Schuljugend über da« Schädliche des Nester-auSnehmens, Fangens und Tödteus der nützlichen Vögel zu belehren und ihr insbesonders jährlich vor dem Beginne der Brutzeit die zum Schutze der Vögel erlassenen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vorzuhalten und bezügliche Uebertretungen, soweit es ihr Wirkungskreis gestattet, zu verhindern. § 13. Die Gesetze vom 2. April 1870 L.-G.-Bl. Nr. 37 und vom 21. Februar 1890 L.--G.-Bl. Nr. 9 treten außer Wirksamkeit. § 14. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerban-Minister, sowie Meine Minister des Innern und des Unterrichtes betraut. Schönbrunn, am 11. September 1892. Iranz Joseph m. p. Taafse m. p. Falkenhayn m. p. Gautsch m. p. Anhang A. Absolut schädliche Vögel. Die Adlerarten . . Der Wander- Falco peregrinus L. Der Plaufnß- Falke „ laniarius L. Der Lerchen- „ subbuteo L. Der Zwerg- „ aesalon L. Die Gabelweihe ...» . Falco milvus L. Der schwarze Milan Der Hühnergeier . Der Sperber . . Die Rohrgeier . . Der Uhu Die große Sperelster.....................................Lanius excuhitor L. Die kleine „ „ minor Gm. Die Elster............................................Corvus pica L. Der Kolkrabe............................................ „ corax L. Die Rabenkrähe.......................................... „ corone L. Die Nebelkrähe...................................... cornix L. Anhang B. Absolut nützliche Bügel. Caprimulgus europaeus L. Hirundinae Die Nachtschwalbe (Ziegenmelker) Die Stadtschwalbe Die Dorfschwalbe Die Mauerschwalbe Der Wiedehopf .................................Upupa epops L. Alle Spechte...................................Picus L. Der Wendehals..................................Yunx torquilla L. Der Kukuk . . . .......................Cuculus canorus L. Der Baninläufer................................Certhia familiaris L. Der Klener (Kleiber)...........................Sitta europaea L. Der Zaunkönig..................................Troglodytes parvulus L. Die Waldnachtigall.............................Sylvia luscinia L. Die Aunachtigall philomela Bechst. Das Schwarzplättchen . . . atricapilla L. Die Heckengrasmücke .... cinerea Lath. Die Gartengrasmücke .... hortensis L. Die Sperbergrasmücke nisoria Bechst. Der Gartenrothschwanz phoenicurus L. Der Hansrothschwanz .... tithys Scop. Das Rothkehlchen rubecula L. Das Blaukehlchen suecica L. Der Lehrer fluviatilis M. W. Der Heuschreckenfänger . . . locustella Lath. Der Rohrsänger aquatica Lath. Der Binsensänger arundinacea Lath. Das Müllerchen curruca Lath, Der gelbe Spötter hypolais L. Der Laubsänger sibilatrix Bechst. Der Filis trochilus L. Die beiden Goldhähnchen . . . capillus. Der graue Steinschmätzer Der braunkehlige Wiesenschmätzer Der schwarzkehlige „ Der weißliche Steinschmätzer Die Braunelle . Die Haubenmeise Die Schwarznieise Die Bartmeise . Die Beutelmeise Die Kohlmeise . Die Blaumeise . Die Tannenmeise Die Sumpfmeise Der Wasserpieper Der Baumpieper Der Brachpieper Die weiße Bachstelze Die gelbe „ Die Feld-Bachstelze Die Goldamsel Der schwarzrnckige Fliegenschnäpper Der graue „ Der weißhalsige „ Der Zwergfliegenschnäpper . . Saxicola Bechst. Accentor modularis L. Parus L. Anthus campestris Bechst. „ arboreus „ „ aquaticus e Motacilla L Oriolus galbula L. Muscicapa L. Anhang C. Relativ nützliche Vögel. Der Mausgeier ..........................Falco buteo L. Der Schneegeier . ................. „ logopus L. Der Thnrmfalke............................ „ tinunculus L. Der Wespenbussard.......................Falco apivorus L. Die Schleiereule.......................... Der Waldkauz.............................. Die Ohreule............................... Die Sumpfohreule ......................... Die gem. Eule............................. Die Zwergohreule.......................... Die Mandelkrähe.........................Coracias garrula L. Die Arnsel..............................Turdus menila L. Die Weindrossel........................... „ iliacus L. Strix L. Die Blandrossel .... Turdus cyanus L. Das Steinröthel .... y) saxatilis L. Die Singdrossel .... • n musicus L. Die Rinoelamsel .... 1? torquatus L. Die Leinmistel (Zaretzer) n viscivorus L. Der Kronawctter .... 99 pilaris L. Die Saatkrähe Corvus frugilegus L. Die Dohle T) monedula L. Der Dorndreher .... Lanius collurio L. Der Staar Sturnus vulgaris L. Der Nußheher Garrulus glatidarius L. Der Tannenheher .... . Nucifraga caryocatectes Der Kernbeißer . . . , • . . Coccothrausles vulgaris Der Nikawitz Fringill a montifringilla Der Stieglitz Y> carduelis L. Der Zeisig . „ spinus L. Das Hirngrillerl ... n serinus L. Der Grünling n ehloris L. Der Hänfling n cannabina L. Der Meerzeisig .... n linaria L. Der Hansspatz T) d omesti ca L. Der Feltzspatz r> montana L. Der Buchsinke 1 coelebs L. Einherizza L. Die Goldammer................................ Die schlvarzköpfige Ammer ..... Die Gartenammer.............................. Die Zaunammer................................ Die Zippammer................................ Die Grauammer................................ Die Rohrammer................................ Der Gimpel...................................Loxia pyrrhula L. Der Kreuzschnabel................................. „ curvirostra L. Die Haubenlerche............................. Die Feldlerche............................... Die Banmlerche............................... Die Kalenderlerche........................... Der Wiesenpieper.............................Anthus pratensis L. Alauda L. 37. Gesetz vom 13. September 1892, betreffend die Befreiung von Neubauten mit Arbeiterwohnnngen von den Zuschlägen zur Hauszinssteuer und zur 5%tgen Steuer vom reinen Zinserträge. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die im Gesetze vom 9. Februar 1892 R.-G.-Bl. Nr. 37 bezeichneten Neubauten mit Arbeiterwohnnngen sind für denselben Zeitraum, für welchen ihnen auf Grund des vorbezogenen Gesetzes die Befreiung von der Hauszinssteuer und der 5°/0tgeit Steuer vom reinen Zinserträge zngestanden wird, auch von der Entrichtung aller Landes- und Bezirkszuschlägc, sowie von der Hälfte der Gemeiudezuschläge zu den genannten Staatssteuern befreit. § 2. Durch Beschluß der Gemeindevertretungen kann die Ausdehnung der im § 1 festgesetzten Befreiung von der Hälfte der Gemeiudezuschläge auch auf einen weiteren, beziehungsweise den restlichen Theil jener Zuschläge ausgesprochen werden. § 3. Falls die durch das Gesetz vom 9. Februar 1892 R.-G.-Bl. Nr. 37 gewährten Begünstigungen ans Grund des § 6 desselben Gesetzes vorzeitig erlöschen, erlischt gleichzeitig auch die Befreiung von den Zuschlägen. § 4- Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. § 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der Finanzen beauftragt. Fünfkilchen, am 13. September 1892. Iranz Joseph m. p. Taaffe m. p. Steinbach m. p.