Gesetz- „n» Verordnungsblatt für das österreichisch - ilchrische Kiilteiifmii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafscdaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. II. Stiirf. auegcflcbcn und versende« am 12. Jänner 1909. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthattcrei vom '8. Jänner 1909, Zt. IX—7/16, betreffend die Landes nmlagen i» d er gefürsteten Grafschaft GSrz und Gradišča für das Jahr 1909. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben den Beschluß des Landesansschusses der gefürstete» Grafschaft Görz und Gradišča vom 24. Dezember 1908, betreffend die pro- visorische Forteinhebnng der Landesumlagen für das Jahr 1909, in dem für das Jahr 1908 bewilligten Ausmaße mit der Bestimmung allergnädigst zu bewilligen geruht, daß die Ein-hebnng der Zuschläge zur Verzehrungssteuer für das Land durch dieselben Organe und Mittel zu erfolgen habe, wie die Einhebung der Stammsteuer. Es gelangen mithin in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1909 nachstehende Umlagen zur Einhebung: a) zur Grundsteuer ein Zuschlag von 20%; b) zur Hausklassen- und HanSzinssteuer ein Zuschlag von 20% ; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer (die Erwerbsteuer von Hausier- und anderen Wandergewerben inbegriffen), zur Erwerbstener der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentensteuer und zur Besoldungsstener ein Zuschlag von 30°/0; d) zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 120°/0, endlich e) eine Auflage auf den Bierverbranch von 4 K per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1908, ZI. 46107, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthaltern Hohenlohe m. p.