D 2- 5 Satzungen des i|eriifrlnerimgh= trni) fremden-t>orkct(r$4Iom«e$ JMfitiL § 1- Zweck des Vereines ist: I. Die Verschönerung der Stadt und Umgebung Pettau durch: a) Gartenanlagen, b) Bahnung von baumbepflanzten Spazierwegen, c) die Erhaltung der in dem Besitze des Vereines verbleibenden Anlagen u. a. m, II. Die Förderung des Fremdenverkehres durch a) Aufstellung von Orientierungstafeln, Anbringung von Orientiernngszeichen, Bänken re. b) Erwirkung von Verkehrs-Erleichterungen, c) Überwachung und Verbesserung des Unter« kunftswcsens, d) Veranstaltung von geselligen Ausflügen und Zusammenkünften, Platzmusikcn, Concerten, Aufführungen u. a. nt. e) die Herausgabe eines Vereinsblattes. § 2. Die Mittel zu Vereinszwecken werden geschaffen : a) Durch Gründerbeiträge von mindestens 30 fl. auf einmal, b) durch Mitgliederbeitrüge, welche ohne Beschränkung der Großmuth für das Jahr mindestens 2 ff. betragen, c) durch Spenden, d) durch außerordentliche Beiträge für Musik, und Fremdenverkehrszwecke, e) durch die Erträgnisse der Sammelbüchsen, Festlichkeiten, Geschenke, Vermächtnisse u. a. m. Gründer, Spender sowie Mitglieder können sowohl männliche tote weibliche Personen sein. Der Austritt aus dem Vereine steht jedermann frei, doch ist die Austrittserklärnng schriftlich beim Obmann e einzubringen und hat diese erst Giltigkeit für das nächste Kalenderjahr. Die Namen der Gründer sollen dem Andenken auf immerwährende Zeit erhalten werden. Bei besonders reichen Spenden und Legaten behält sich der Verein vor, den Namen des Gebers durch Benennung einer Anlage nach seinem Namen zur Ehrung zu bringen. Die Verwendung der Jahresmitgliederbeiträge bleibt ganz der freien Verfügung des jeweiligen Ausschusses anheimgestellt. § 3. Der Sitz des Vereines ist in Pettau. Die Bereinscingelegenheiten werden besorgt: a) durch die Vollversammlung, b) durch den Vereinsausschuss. § 4. Die Einberufung einer Vollversammlung hat vom Vereinsausschnsse zu geschehen und muss min-destcns einmal jährlich stattfinden, außerdem aber sobald ein Drittel sämmtlicher Mitglieder dieselbe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt. Die Einberufung hat nach ortsüblicher Weise bekannt gemacht zu werden. § 5- Der Vollversammlung steht zu: a) Wahl des Vereinsausschusses, ( b) Wahl der zwei dem Vereinsausschnsse nicht angehörenden Rechnungsprüfer, c) Entgegennahme des vom Vereinsausschnsse jährlich zu erstattenden Thätigkeitsberichtes, d) Umänderungen der Satzungen, e) Anhörung von Anträgen des Ausschusses oder von Mitgliedern, soferne diese von fünf Vcreinsangehörigen gestellt werden, f) Grnnderwerbungsangelegenhcitcn, g) Auflösung des Vereines. § 6. Der Vereinsausschuss besteht aus zwölf von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern und zwei Ersatzmännern, wobei Gründer und Jahresmitglieder als gleichstimmwertig anzusehen sind. Hingegen kommt Spendern, insoferne sie nicht Jahresmitglieder sind, keine Stimme zu. Die Funktionsdauer des Ausschusses währt drei Jahre. Die Vollversammlung wählt den Obmann des Vereines, welcher zugleich Obmann des Ausschusses ist und in der Vollversammlung >vie Ausschusssitzung den Vorsitz hat und 11 Mitglieder, welche aus ihrer Mitte den Obmannstellvertreter, ersten und zweiten Ökonomen, Cassier und Schriftführer wählen. § 7. Der Ausschuss besorgt alle Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme jener, welche der Vollversammlung Vorbehalten sind, insbesonders: a) Die Verwaltung des Vermögens, b) Anstellung von Bediensteten, c) Schaffung alles Zweckdienlichen und im § 1 Angeführten, d) Einberufung der Vollversammlung, Erstattung des Jahresberichtes und Rechnungslegung, e) Feststellung der Tagesordnung und Abänderung der Geschäftsordnung. § 8. Den von der Vollversammlung gewählten Revisoren obliegt die Prüfung und Begutachtung der Jahresrechnung und dieScontrirung der Vereinscasse, die jährlich zweimal stattziifinden hat und Erstattung des Befundberichtes an den Vereinsausschuss und die Vollversammlung. § 9. Zur Beschlussfähigkeit einer Vollversammlung ist die Anwesenheit von einem Drittel der sämmtlichen Mitglieder nöthig. Frauen können ihre Stimmen auch durch Bevollmächtigte ausüben, die aber selbst Vereinsmitglieder sein müssen. Jede Wahl erfolgt mittelst Stimmzettel. Ist jedoch eine Vollversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Ausschuss verpflichtet, eine zweite Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 7 Ausschussmitgliedern. Die Wahlen des Ausschusses und der Vollversammlung sind mit relativer Stimnieumehrheit giltig, nur in Grunderwerbungsangelegenheiten bedarf es Zweidrittel-Mehrheit. § io. Schriftliche Ausfertigungen müssen vom Obmanne oder Obmannstellvertreter und einem Ausschüsse gezeichnet sein. Die Vertretung des Vereines nach außen und in Rcchtsangelegenheiten erfolgt durch den Obmann und im Verhinderungsfälle dieses durch den Obmannstellvertreter. § 11. Der Obmann, resp. der Ausschuss ist der Vollversammlung verantwortlich für die Ausführung der von derselben gefaßten Beschlüsse. Jnsoferne der Ausschuss etwas beschließen sollte, was nach Ansicht des Obmannes statuten- oder zweckwidrig ist, steht dem Obmanne die Berufung an die Vollversammlung frei und entscheidet diese zu Recht. § 12. Für die dem Vereine gegen Dritte obliegende Verbindlichkeit haftet nur das Vereinsvermögen. § 13. Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen unter den einzelnen Mitgliedern werden durch ein vom Ausschüsse zu wählendes Schiedsgericht beglichen. § 14 Im Falle der Auflösung des Vereines geht das gesammte Vereinsvermögen undalle von demselben aufgeführten Bauten, Anlagen in das Eigenthuni der Stadtgemcinde über, welcher es obliegt, das Vermögen im Sinne dieser Satzungen zu verwalten und die Anlagen diesen entsprechend zu erhalten. Genehmiget mit Erlass der hohen f. k, Statthalterei vom 13. August 1890. Nr. 17707.