Macher NöcchMatt. Inhalt: I. Ernennung des Hochwürdigsten Herrn Fürstbischofes von Laibach. — II. Das Triduum zu Ehren der Allerseligsten Jungfrau Maria. — III. Das Ehehinderniß der, "Weihe rder des Gelübdes nach österreichischem Rechte. — IV. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Betreff der Aenderung des Religionsbekenntnisses bei Kindern aus Mischehen. — V. Mittheilung eines Ministerial - Erlasses in Betreff der Verehelichung quiescirter Offiziere. — VI. Betreffs des Ehekonsenses im Kronlande Salzburg. — VIL Verschleppung und Weiterverbreitung epidemischer Krankheiten durch derartige Krankentrans-Porte. — VIII. Ausschreibung der Johann Nep. Schlaker'fchen Stiftung für Lehrerswitwen. — IX. Sammlung für Galizien. — X. Concurs-Ausschreibung. — XI. Chronik der Diöcese. I. ryi *yi ryi Srinf ksiskollchk und königliche Apostolische Mgjestgt hsben mit Mechöchster Entschliessnng vom 14. Juni d. J. den Domherrn brs Seltner Domkapitels Dr. Aurtlkl Wrrrriu fum Fürstbischof von Laibach aHm gnädigst jü rrnenneo geruht. Nr. 988. II. Feierliches Lriduum )\\ Ehren der Allerselig llen Jungfrau Maria. Seine Eminenz der Hochwürdigste Herr Cardinal Bartolim, Präfekt der heil. Congregation der Riten hat nachfolgendes Schreiben anher gelangen lassen: ILLME ET EHE DOMINE. Vir Eminentissimus Metropolitanae Ecclesiae Colocensis et Bacsiensis in Hungariae Regne Antistes Ludovicus Cardinaiis Haynald, humillimis oblatis precibus, Sanctissimum Dominum Nostrum LEONEM PAP AM XIII rogavit, nt probata ali-quorum Theologorum ecclesiasticae historiae peri-torum sententia, quae suadet proximo anno 1885 completum iri decimum nonuin saeculum ab ortu gloriosae Virginis Dei genitricis Mariae, de eo laetissimo eventu speciale festum solemni ritu ce-lebrandum decerneret in catholico Orbe universo, die octava Septembris ejusdem anni. Postulationi quamplurimi alii subscripserunt ecclesiarum Prae-sules, inter quos aliquot Emi Cardinales; permulti quoque accessere ecclesiastici Yiri dignitate clari, et laici religione praestantes: omnes ferventi per-moti desiderio novum cultus honorem opponendi probris ac blasphemiis, quibus excelsa Domina a tenebrarum potestate hodie lacessitur, ab eaque, tarn propitia oblata occasione, enixius implorandi, ut optatae pacis nostrae sequestra fiat apud Deum, et caelestium administra gratiarum. Sanctissimus Dominus rei perspecta gravitate, eam videndam demandavit peculiari Congregationi Eminentissimorum Cardinalium sacris tuendis ri-tibus praepositorum. Quae die 31 mox praeteriti mensis Maji ad Vaticanum coadunata, in primis in hoc themate pervidit obicem, hactenus insolu-bilem, ex defectu notitiae certae, quae prorsus necessaria esset, veri anni Virginei natalitii; cum eruditi omnes tarn veteres quam recentiores, ac ipsi centenarii propugnatores censeant tempus na-tivitatis Deiparae beatissimae historica certitudine definiri non posse. Quae enim maxime afferuntur documenta, videlicet fragmentum epistolae Evodii, post Sanctum Petrum primi Antiocheni Episcopi, juxta quod beata Virgo decimum quintum annum agens peperisset hujus mundi lucem; et Chronicon Paschale, unde deducere daretur Mariae ortu in un-decimo anno, ad summum, ante Christum natum contigisse: haec praeterquamquod secum non co-haerent, ab omnibus melioris notae criticis, validis adductis rationuin momentis, facile refelluntur uti apocrypha, aut prorsus dubiae auctoritatis. Hi propterea incunctanter negant fidem esse adjun-gendam rei, de qua sacrae litterae, veteres Patres, ecclesiasticae historiae et sacrae antiquitatis ex-plorata monumenta nihil omnino tradiderint. Ac sapienter, pro suo more, de hoc ipso scribit Sum-mus Pontifex Benedictus XIV: „Fortasse nonnemo mirabitur nos de nativitate beatae Virginis nihil afferre; sed cum de ea sacer textus omnino sileat, optimum putavimus et nos de re prorsus iucerta tacere, de qua cum plures scribere voluerint, ex turbidis fontibus, quae tradiderunt, hausisse viden-tur, puta ex Proto-Evangelio, quod Sancto Jacobo falso tribuitur, ex libro de Ortu Virginis qui per-peram Sancto Jacobo fratri Domini Nostri Jesu Christi, et a quibusdam Cyrillo Alexandrino ad-scribitur, .... ex commentitia 8. Evodii epistola etc.“ (De festis B. M. V. lib. II cap. IX.) Consuetudinem autem, quae invaluit, celebrandi sacras centenarias commemorationes, rei praesenti minus congruere deprehensum fuit. Quandoquidem, uti iidem centenarii fautores testantur, expetitum festum prima vice hoc decimonono saeculo foret inducendum, veluti quid novum in Dei Ecclesia, et cunctis retroactis saeculis ne cogitatum quidem ab eximia inajorum erga inelytam Dei Genitricem pietate et devotione, aut certe illis inusitatum. Profecto satis congru'a theologica atque liturgica ratione inolevisse censendum est, ut saecularia so-lemnia, quae aliis sanctis cum Christo regnantibus non denegantur, ea de praecipuis sacratissimis Beatae Virginis vitae actis et mysteriis, scilicet de Nativitate, de Annuntiatione, de Assumptione, ac porro de caeteris, non celebrentur. Nam emi-nentiori veneratione supra ceteros Sanctos colit Ecclesia Caeli Reginam et Dominam Angelorum, cui, in quantum ipsa est mater Dei... debetur... non qualiscumque dulia, sed hyperdulia (S. Tliom. 3 part. quaest. 25, art. 5). Ideoque plus quam centenaria solemni commeinoratione, eadem semper cultus praestantia, eodemque honoris tributo Ecclesia celebrat recurrentes ejus mysteriorum solemnitates; cum de caetero cultus Deiparae in Ecclesia sit plane quotidianus, ac prope nulla temporis mensura limitatus. Haec pauca, vel leviter tantum adumbrata, satis ostendunt prudentiam Sacrae Congregationis, quae proposito dubio: „An recoli expediat anno proximo 1885 in toto Orbe centenaria commemo-ratio Nativitatis Beatae Mariae Virginis?“ mature expensis omnibus, unanimi suffragio respondit non expedire. Valde tarnen laudavit, ac Sanctissimo Domino deferendum voluit, pium tot praeclarissi-morum Postulantium desiderium exhibendi Geni-trici Dei gloriosae novum aliquod obsequii ac fili-alis amoris publicum argumentum pro novis inju-riis a perditis blasphemisque hominibus ei inlatis; qui, occasione arrepta, etiam in Almae ejus Domus Lauretanum Sanctuarium toto orbe celeberrimum acuerunt linguas suas. Facta vero de bis per me infrascriptum Car-dinalem Meli relatione, Sanctitas Sua Sacrae Congregationis sententiam in omnibus ratam habuit et confirmavit. Mandavitque ad supramemoratum effectum a Rmis locorum Ordinariis celebrari in suis Dioecesibus triduana devota solemnia diebus sexta, septima et octava Septembris hujus verten-tis anni 1884 in honorem Beatissimae Yirginis, ad instar eorum quae Romae in templo Sanctae Mariae supra Minervam jussu ejusdem Sanctissimi Domini, propediem erunt celebranda. Concessitque fidelibus, pro qualibet vice septem annorum ac septem quadragenarum Indulgentiam ; quotidie vero interessentibus, et intra triduum confessis ac sacra synaxi refectis, et ad mentein Sanctitatis Suae Deum orantibus, plenariam Indulgentiam semel lucrandam, etiam animabus in purgatorio detentis applicabilem. Voluit autem hujusmodi triduana festa in Laure-tana Basilica omnino peragi: quocirca magnopere probavit, ut a die prima proxime futuri mensis Septembris ad decimam Decembris inclusive piae peregrinationes in eumdem Mein ad praefatum Sanctuarium Lauretanum instituantur; concessa, in omnibus ut supra, de thesauro Ecclesiae plenaria Indulgentia semel lucranda. Haec dum pro mei muneris ratione Amplitudini Tuae communico, Eidern fausta omnia precor a Domino. Romae in Solemnitate Pentecostes die 1 Junii 1884. D. CARDINALIS BARTOLINIUS 8. R. C. Praefectus. LAURENTIUS SALVATI 8. R. C. Secretarius. Es Wird demnach dem Aufträge des H. Vaters gemäß, um der seligsten Jnngfrau und Gottesgebärerin Maria einen neuen, öffentlichen Beweis kindlicher Liebe und Verehrung zu bringen als Sühne der vielen Schmähungen, mit welchen die erhabene Himmelskönigin eben heut zu Tage von ungläubigen und verkommenen Menschen verunglimpft wird, und um von ihr bei dieser Gelegenheit um so inständiger zu erflehen, daß sie uns das ersehnte Gut des Friedens bei Gott erlange, und den Beistand himmlischer Gnaden vermittle, angeordnet, daß am 6., 7. und 8. September d. I. in allen Pfarr- und sonstigen Curatkirchen der Laibacher Diöcese ein feierliches Triduum zu Ehren der Allerseligsten Jungfrau und Mutter Gottes Maria in nachstehender Weise begangen werden soll. Ani 6. September ist in der Früh eine h. Segenmesse, ain 7. und 8. September aber der Früh- und Spätgottesdienst coram Sanctissimo mit angemessener Predigt in möglichst feierlicher Weise abzuhalten. Nachmittags ist an allen drei Tagen zur üblichen Stunde die lauretanische Litanei und ein Theil des Rosenkranzes coram exposito Sanctissimo zu beten, worauf am 8. September das Triduum bei dem nachmittägigen Gottesdienste vor dem zweiten Segen mit dem Te Deum geschlossen werden soll. Die Gläubigen sollen am 31. August d. I. (dem 13. Sonntage nach Pfingsten) hievon von der Kanzel verständiget, und aufgefordert werden, sich an diesem Triduum eifrig zu betheiligen, und insbesondere der vom H. Vater aus diesem Anlasse gespendeten Ablässe theilhaftig zu machen, indem derselbe laut obangeführten Schreibens für die Betheilignng an jedem einzelnen Tage des Triduums einen Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen, für Jene aber, welche an jedem der 3 erwähnten Tage der 11* Feierlichkeit beiwohnen, die H. Sakramente der Buße und laß verliehen hat, der einmal gewonnen, und auch den des Altares empfangen, und auf die Meinung Seiner armen Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann. Heiligkeit zu Gott beten, einen vollkommenen Ab- Capitnlar - ConMorium Laibach am 25. Juli 1884. Dr. Keinrich Muker, Eapitular-Vikar. III. Das Ehehinderniß der Weiht oder des Gelübdes nach österreichischem Recht. Der katholisch getaufte N., welcher am 29. August 1858 die feierliche Profeß in einem österreichischen Ordensstifte abgelegt, im Jahre 1860 die höheren Weihen empfangen, im Jahre 1875 den Austritt aus dem Stifts-verbande angemeldet, im Jahre 1878 durch einige Monate der altkatholischen Cnltnsgemeinde in Wien angehört hatte und später der evangelischen Kirche A. C. beigetreten war, wnrde am 28. Jänner 1879 in der evangelischen Kirche A. C. in Wien mit der katholisch getauften, im Jahre 1878 der altkatholischen Cultusgemeinde in Wien beigetretenen 9t. getraut. Diese Ehe wurde vom k. k. Kreisgerichte Wiener-Neustadt am 21. August 1883 Z. 3563 wegen des Hindernisses des §. 63, allg. bürgt. Gesetzb., für nngiltig erklärt, welches Urtheil das k. k. Oberlandesgericht in Wien am 30. Oktober 1883 Z. 16217 und der k. k. oberste Gerichtshof am 19. Februar 1884 Z. 821 bestätigte, der letztere aus folgenden Entscheidungsgründen: Bei den im §. 63, allg. bürgt Gesetzb., vorgesehenen Ehehindernisseu des öffentlichen Rechtes liegt der Schwerpunkt des Hindernisses in dem Umstande, daß die Person, welche eine Ehe einzugehen gedenkt, schon die höheren Weihen des katholischen Priesterstandes empfangen oder in einem geistlichen Orden das feierliche Gelübde der Ehelosigkeit abgelegt hatte, keineswegs aber in dem Verhältnisse, daß diese Person sich außerdem auch noch tatsächlich im katholischen piesterlichen Stande oder Klosterverbande befinde, so daß die Ablegung des Priester- oder Mönchgewandes und die willkürliche Erklärung, aus der römisch-katholischen Religion auszutreteu, genügen sollte, um dieses Hinderniß zu beheben. Es ergibt sich dies aus der Wortfügung und insbesondere aus der Partikel „schon" und aus dem Zusainmenhange mit dem §. 73, des Josephini-schen bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1786, aus welchem die Bestimmung übernommen wurde. Es ist ein wohl den Grundsätzen der katholischen Kirche entnommenes, aber unbeschränkt von der bürgerlichen Gesetzgebung und unter die Satzuugeu des öffentlichen Rechtes aufgenommenes Ehehinderniß, durch welches aus Rücksichteu der öffentlichen Ordnung und Moral der österreichische Staatsbürger, welcher bereits die höheren Weihen des katholischen Priester- thums empfangen oder feierliche Ordensgelübde der Ehelosigkeit abgelegt hat, des sittlichen Vermögens baar erklärt wird, einen Ehevertrag zu schließen. Durch die gesetzliche Bestimmuug der unbedingte» Unzulässigkeit einer solchen Ehe wird der Versuchung — durch einen in den seltensten Fällen ans reiner innerer Ueberzeugung beruhenden Religionswechsel —, eine erlaubte eheliche Verbindung einzngehen, und hieinit auch der Mehrung jener Wirrnisse begegnet, welche in dem Falle eintreten, daß der Apostat, nachdem er eine Familie gegründet hat, in den Schoß der katholischen Kirche zurückzukehren erklärt und als Bußfertiger nach den Satzungen der Kirche im Priesterstande und beziehungsweise im Kloster wieder Ausnahme findet; uud eben der Umstand, daß der letztgedachte Fall und die Regelung der Personen- und Vermögensrechte für einen solchen Fall im Gesetze nicht ausdrücklich und speziell vorgesehen ist, liefert wieder einen Beleg für die Richtigkeit der Auffassung des Siuues und der Tragweite des §. 63, des allg. bürgl. Gesetzbuches, wie sie in den unteren Instanzen stattgefunden hat. Durch das Staatsgruudgefetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. December 1867, R -G.-Bl. Nr. 142, sowie dnrch das Gesetz über die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger vom 25. Mai 1868, R -G.-Bl. Nr. 49, hat die Wirksamkeit des citirten §. 63, allg. bürgl. Gesetzb., noch keine Einschränkung oder Aenderung erlitten. Der Artikel 14. des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, welcher ausspricht, daß die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit Jedermann gewährleistet ist und daß der Gennß der bürgerlichen und politischen Rechte von dem Religionsbekenntnisse unabhängig sein soll, enthält den ausdrücklichen Beisatz, daß jedoch den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religivnsbekenntniß kein Abbruch geschehen soll. Es gehört aber zu deu staatsbürgerlichen Pflichten ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, daß man einen Akt unterlasse, welcher durch ein Gesetz aus Rücksichten der öffentliche» Ordnung und Sitte für unbedingt unzulässig erklärt ist und sich der Nichtigkeitserklär nng eines solchen Aktes füge, wie immer die Anschauungsweise der Person vom Standpunkte des Religionsbekenntnisses sein möge, wonach die Aufrechthaltuug der Bestimmung des citirten §. 63 dem Wortlaute und Geiste dieses Staatsgrundgesetzartikels nicht entgegensteht; und wenn im Gesetze zur Regelung der interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger im Artikel 5 bestimmt ist, daß durch die Religionsveränderung alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren gehen, so kann nach der eigenthümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhange nicht auch die Auf- hebung des im §. 63, allg. bürgt. Gesetzb., vorgesehenen Ehehindernisses für die die katholische Religion verlassenden Priester und Mönche gesunden werden, und zwar um so weniger, als eine solche Bestimmung, wenn sie gegeben werden wollte, einen Gegenstand des gleichzeitig am 25. Mai 1868 unter Nr. 47 R.-G.-Bl. erlassenen Ehegesetzes, wozu untern 1. Juli 1868, R.-G.-Bl. Nr. 80, die Vollzugsverordnung folgte, hätte zu bilden gehabt. IV. Ist eines der beiden Eltern, welche das Religionsbekenntnis ihrer Kinder nertragsmeise bestimmen konnten, gestorben oder wiltensnnfähig geworden, Io hat nicht der andere LH eil nun für sich allein das liecht, das Religionsbekenntnis? der Kinder ;n bestimmen, sondern es kann eine Aenderung des bereits bestimmten Bekenntnisses überhaupt nicht mehr rintreten. Erkenntniß vom 2, April 1884, Z. 537. Der f. k. V. G. Hof hat über die Beschwerde des August Hintner, ca. Min. für Cultns und Unterricht, anläßlich der Entscheidung desselben vom 6. December 1883, Z. 2i964, betreffend die Bestimmung des Religionsbekenntnisses für das Kind Clara, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Adv. Dr. Victor Fuchs, dann des k. k. Sectionsrathes Ritter v. Spaun, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als unbegründet ab gewiesen." Entscheidungsgründe. Da der Vertrag, welchen die Eheleute Hintner vor ihrer Trauung hinsichtlich der religiösen Erziehung ihrer Kinder geschlossen haben, zugegebenermaßen nachträglich wieder aufgehoben und das Religiousbekeuntniß der aus dieser Mischehe entsprossenen Kinder nach der Vorschrift des Gesetzes (Art. 1, Abs. 2 des Ges. vom 25. Mai 1868, R. G. B. Nr. 49) bestimmt worden ist, handelt es sich im vorliegenden Falle lediglich um die Frage, ob das dergestalt bestimmte Religiousbekeuntniß hinsichtlich des noch nicht 7 Jahre alten Kindes Clara nach dem Tode der Mutter von dein Vater allein geändert werden konnte, beziehungsweise ob der Vater, August Hintner, zu der am 26. September 1883 vor dem Stadtgemeindeamte Salzburg abgegebenen Erklärung, daß er für seine vorgenannte, bisher nach der gesetzlichen Vorschrift in dem (evangelischen) Religionsbekenntnisse ihrer Mutter geteiltsten und erzogenen Tochter den Austritt ans der evangelischen Religionsgesellschaft und den Uebertritt zn der katholischen Kirche anmelde, gesetzlich berechtigt war oder nicht. Der V. G. Hof hat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung diese Frage auf Grund nachstehender Erwägungen verneint: Art. 1 des Ges. vom 25. Mai 1868 enthält die Vorschrift darüber, nach welcher Richtschnur das Religiousbekeuntniß der Kinder bestimmt, Art. 2 ebend. die Vorschrift darüber, wie das nach Art. 1 bestimmte Religiousbekeuntniß nachträglich geändert werden kann. — Dabei geht Art. 2 von dem allgemeinen Satze aus, daß das nach Art. 1 „für ein Kind bestimmte Religiousbekeuntniß in der Regel so lange nicht geändert werden dürfe, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine Veränderung vornehme." Durch diesen den Bestimmungen des Art. 2 voran-gestellten Satz sind alle in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen über die Aenderung des Bekenntnisses zn Ausnahmebestimmungen gestempelt, so daß dieselben nur so weit gelten, als ihr Worlaut reicht, und daß überall, wo dieser Wortlaut nicht zu trifft, die gesetzliche Regel, das ist die Uuveränderlichkeit des für ein Kind noch Art. 1 einmal bestimmten Religionsbekenntnisses platzgreift. — Unter den Ausnahmebestimmungen nun, welche Art. 2 enthält, kann für den vorliegenden Fall nur jene in Betracht kommen, welche besagt, daß Eltern, die nach Art. 1 bas Religionsbekenntnis; ihrer Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich der noch nicht 7 Jahre altert Kinder auch ändern können. Nach dieser Bestimmung ist also zu einer solchen Aenderung ebenso ein Vertrag der Eltern nothwendig, wie zu einer von der Regel des Rechtes angehenden ersten Bestimmung des Bekenntnisses der Kinder nach Art. 1, es muß daher geschlossen werden, daß dort, wo ein solcher Vertrag nicht zu Staude kommt, die fragliche Ausnahmsbestimmung nicht zur Anwendung gelangen kann, vielmehr die Regel des Gesetzes ihre Anwendung behalten muß, und es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der nach der Vorschrift des Gesetzes erforderliche Vertrag nur thatsächlich nicht zu Stande kommt oder ob er, weil eines der beiden Eltern gestorben oder willensunfähig geworden ist, gar nicht mehr zu Stande kommen kann; in beiden Fällen fehlt es eben gleichmäßig an jener Voraussetzung, von welcher das Gesetz die nur ausnahmsweise zugelassene Aenderuug eines einmal bestimmten Religionsbekenntnisses abhängig macht. Ist also, wie im vorliegenden Falle, eines der Elteru gestorben, so ist die gesetzliche Folge hievon nicht die, daß der überlebende Theil nun das Recht der Aeuderung für sich allein, sondern die: daß er überhaupt kein Recht und keine Möglichkeit mehr hat, das Bekeuntniß zu ändern, letzteres daher so verbleiben muß, wie es nach der Vorschrift des Gesetzes, eventuell durch einen nach Zulaß des Gesetzes geschlossenen Vertrag bestimmt worden ist. Wenn sich der Beschwerdeführer hingegen auch auf die Bestimiuung im Art. 1 des cit. Gesetzes beruft, wonach Derjenige, welchem das Recht der Erziehung zusteht, auch das Religions-bekenntniß bestimmen darf, so ist hierauf zu bemerken, daß diese Vorschrift, wie schon ihre Einreihung im Art. 1 beweist, nicht ans die Aenderuug, sondern auf die erste Bestimmung des Bekenntnisses sich bezieht und auch für triefen Fall nur eine subsidiäre, nämlich dann eintretende Norm enthält, wenn das Bekenntniß, wie z. B. bei Findelkindern, nach keiner der vorangeganaenen Bestimmungen feststellbar sein sollte, während im vorliegenden Falle das Bekenntniß des Kindes Clara nicht nur nach der im Abs. 2 des Art. 1 getroffenen Richtschnur bestimmt werden konnte, sondern auch thatsächlich bestimmt worden ist, so daß gegenwärtig nur die Aenderuug des Bekenntnisses in Frage steht. Daß weiters auch die von dem Beschwerdeführer berufenen Bestimmungen des a. b. G. B. über die väterliche Gewalt im vorliegenden Falle nicht entscheiden können, ist selbstverständlich, da dieser Fall offenbar nicht nach jenen allgemeinen Vorschriften, sondern nach dem die Frage des Religionsbekenntnisses direct betreffenden Gesetze vom 25. Mai 1868, welches als Specialvorschrift jenen allgemeinen Bestimmungen vorgeht, behandelt werden muß, überdies aber auch in dem a. b. G. B. gar keine ausdrückliche Bestimmung über das Religionsbekenntniß der Kinder aus Mischehen getroffen, sondern diesfalls nur auf die politischen Vorschriften verwiesen wird (§. 140 a. b. G. B.). Ebenso unstichhältig ist endlich die Berufung des Beschwerdeführers auf die angebliche Min. Verordnung vom 18. October 1872, ZZ. 4608 und 7869, da abgesehen davon, daß sich das Ministerium auch in einer Verordnung mit dem Gesetze nicht in Widerspruch hätte setzen können, die angerufenen, im Min. Verordnungsblatte sub Nr. 80 lediglich publicirteu Min. Erlässe, wie ihr Wortlaut ganz klar darthut, keine znr allgemeinen Richtschnur der Behörden getroffene Anordnung, sondern lediglich Entscheidungen einzelner Fülle im Wege der ordentlichen administrativen Ju-dicatur enthielten. Der V. G. Hof mußte sohin die angefochtene Entscheidung, welche dem Beschwerdeführer das von ihm angesprochene Recht zur Aenderuug des Religionsbekenntnisses seiner Tochter Clara aberkennt, für gesetzlich begründet erachten und die hiewider ergriffene Beschwerde abweisen. V. Mittheilung eines Ministerinl-Erlasses in Betreff der Verehelichung quieseirter BMere. Das hohe k. k. Ministerium sü Cultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 25. Oktober 1883, Z. 18757, in Folge eines vorgekommenen Falles wiederholt erinnert, daß bei Verehelichung von quiescirten Offizieren der Ministeriell-Erlaß vom 11. Dezember 1880, Z. 19244, genau gegenwärtig zu halten sei, und daß ohne spezielle, militärbehördliche Bewilligung keine Training eines Offiziers des Ruhestandes, der für eine Lokalanstellung vorgemerkt erscheint, vorgenommen werden dürfe. lieber den Umstand, ob ein Offizier definitiv, oder nur für den Truppendienst untauglich erscheint, respeetive ob er unbedingt, oder mit dem Vorbehalte der Verwendung zu Lokaldiensten in den Ruhestand versetzt wurde, gewähren nur die betreffenden militärbehördlichen Dokumente Aufschluß, aus deren Vorlegung der Civil-Seelsorger in jedem einzelnen Falle zu dringen haben wird. Hievon wird die hochw. Seelsorgs-Geistlichkeit mit Bezug auf das Diöeefaublatt 1881, St. VI., S. 45, zur genauen Daruachachtuug in Kenntniß gesetzt. VI. Betreffs des Ehcronjenses tut Kranlande Salzburg. Das Verordnungsblatt der Erzdiöeese Salzburg Z. 1739, in Betreff der Aufhebung des politischen Ehe- Nr. IV dieses Jahres theilt mit, daß die k. k. Landes- konsenses im Kronlande Salzburg Nachstehendes bekannt regierung in Salzburg mit Erlaß vom 22. März 1884, gegeben habe: „Nachdem der k. k. Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnisse vom 12. April v. I., Z. 841, ausgesprochen hat, daß das Institut des politischen Ehekonsenses für das Kronland Salzburg als zu Recht bestehend nicht angesehen werden könne und seither das hohe Ministerium des Innern in sämmtlichen zur Entscheidung desselben gelangten Rekursfällen unter Festhaltung der gleichen Anschauung die bezüglichen Erkenntnisse aller unteren Instanzen aufgehoben und ein merito-risches Eingehen in die Rekurse konsequent und neuestens in nachdrücklichster Form abgelehnt hat, findet es die Landesregierung fürderhin nicht mehr zulässig, daß die Politischen Behörden des Kronlandes durch fortgesetzte mentale Behandlung von Ehekonsens-Angelegenheiten und bezügliche Entscheidungen I. und II. Instanz, welche zudem in der Regel wirkungslos sind, sich noch weiter in Widerspruch mit der Judikatur der obersten Verwaltungsbehörden setzen." Indem daher die k. k. Landesregierung unter Einem den politischen Behörden I. Instanz den Auftrag ertheilt, derlei Eingaben und Rekurse künftighin im angedeuteten Sinne zurückzuweisen, werden die Herren Seelsorgsvorstände von dieser Verfügung mit. der Weisung verständiget, fortan auch Trauungen von in Salzburg Stadt und Land heimatberechtigten Ehewerbern ohne den bisher vorgeschrieben gewesenen Ausweis über den Erhalt des politischen Ehekonsenses vorzunehmen. Hiedurch erhält die Mittheilung im K. V.-Bl. 1-8a74| Seite 254, die entsprechende Abänderung. Nr. 828. yjL Verschleppung und Weiterverbreitung epidemischer Krankheiten durch derartige Krankentransporte. Der k. k. Herr Landespräsident für Krain hat mit Zuschrift vom 30. Mai 1884, Nr. 5137, Nachstehendes anher mitgetheilt: „Es ist der Fall vorgekommen, daß ein an Dyphteritis schwer erkranktes Kind behufs Konsultation zu einem in einem entfernteren Orte ansässigen Arzte gebracht wurde, wodurch für die Verschleppung einer so bösartigen Krankheit eine eminente Gefahr herbeigeführt wurde. Ich beehre mich daher, das hochwürdige Capitular-Consistorium dienstfreundlich zu ersuchen, das Landvolk im Wege der hochwürdigen Geistlichkeit darüber- belehren zu wollen, daß ein solcher Transport eines mit einer ansteckenden Krankheit behafteten Kranken, abgesehen von der Gefahr, welcher hiedurch der Kranke selbst ausgesetzt wird, die Verschleppung und Weiterverbreitnng einer solchen, mit- Vsm Capitular - Consistorium Laibach am unter tödtlichen und unser Land ohnehin fast ununterbrochen heimsuchenden Krankheit im unmittelbaren Gefolge haben kann. Es wäre bei dieser Gelegenheit dem Landvolke überhaupt in Erinnerung zu bringen, daß es den Ausbruch epidemischer Krankheiten sofort zur Kenntniß der Behörden zu bringen und alle von diesen angeordneten Maßregeln gewissenhaft zu befolgen habe. Ich kann bei dieser Gelegenheit nicht umhin, der hochwürdigen Geistlichkeit ineine Anerkennung auszusprechen für die Unterstützung, die dieselbe den Behörden bei allen sanitären Maßnahmen zu Theil werden zu lassen Pflegt." Von diesem hohen Erlasse wird der hochw. Eurat-clerus zur Darnachachtung hiemit in die Kenntniß gesetzt. 22. Juli 1884. VIII. Ausfchrribung der Johann Rep. Lchlaker'lchen Stiftung für Lehrerswitwen. Die vom Normalschuldirector, k. k. Schulrathe und Ehrendomherrn Job. Nep. Schlaker, errichtete Stiftung zur Unterstützuug von je einer Volksschullehrerswitwe ist für die Zeit vom 1. August 1883 bishin 1884 wieder einer anderen zu verleihen. Solche Witwen, welche sonst keine Stiftung genießen, wollen durch die hochw. Pfarrämter von der Ausschreibung dieser Stiftung mit dem Bemerken verständigt werden, daß sie im Falle einer Bewerbung um dieselbe ihr diesfälliges Gesuch mit glaubwürdigen Zeugnissen über ihre wirkliche Armuth, ihren tadellosen Lebenswandel und über den min- belegen und bei diesem Consistorium, dem das Verleihungs- destens zehnjährigen, im Lande Krain lobenswerth versehe- recht zusteht, bis zum 10. September d. I. einzureichen nen Volksschullehrersdienst ihres verstorbenen Mannes zu haben. Vom Capitular - Conslstorium Laidach am 26. Juli 1884. Nr. 876. 1 Sammlung In Folge der im Monate Juni l. I. niedergegangenen anhaltenden Regengüsse und Wolkenbrüche ist ein großer Theil Galiziens von einer verheerenden lieber-schwemmung heimgesucht worden. Zahlreiche Flüsse und Bäche sind aus ihren Ufern getreten und haben meilenweite Strecken Landes überfluthet, viele Dörfer sind vom Wasser unterwühlt, Felder und Aecker verwüstet und Wege und Brücken zerstört worden. Die Hoffnungen auf eine günstige Ernte sind durch die unerwartete Katastrophe zunichte gemacht und zahllose Familien obdachlosem Elende preisgegeben worden. Der hiedurch verursachte Schaden konnte bisher ziffer-mäßig nicht festgestellt werden, ist aber jedenfalls ein so bedeutender, daß die localen und Landesmittel, sowie das Ergebniß der in Galizien bereits ausgeschriebenen Sammlung zur nachhaltigen Behebung der in vielen Bezirken Vom Capitular - Conslstorium Laibach a. ür Glühten. entstandenen Nothlage der Bevölkerung voraussichtlich nicht ausreichen werden. Im Hinblicke auf diese Größe des Unglückes fand sich das hohe k. k. Ministerium des Innern laut Erlasses vom 27. Juni 1884, Z. 3075 M. I., veranlaßt, auch im Lande Krain die Einleitung einer Sammlung milder Spenden für die in Folge der jüngsten Ueberschwemmung in Roth gerathenen Bewohner Galiziens zu bewilligen. In Folge Erlasses des k. k. Landes-Präsidiums für Krain vom 5. Juli d. I., Nr. 1612, wird die hochwürdige Seelsorgsgeistlichkeit hiemit eingeladen, zur Erzielung ergiebiger Beiträge für diese Verunglückten in der bisher üblichen Weise thätigst mitzuwirken, und die hierbei erzielten Sammlungsbeträge unmittelbar an die betreffende k. k. Bezirkshauptmannschaft abzuführen. 22. Juli 1884. X. Concurs - Verlautbarung. Die bisthümliche Eollations-Pfarre Kokra, im De- Die vacante Pfarre Babno Polje, im Dekanate Zir- kanate Krainburg, wird bis zum 7. September d. I. zur kniz, wird wiederholt zur Bewerbung ausgeschrieben. Bewerbnng ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung Die Gesuche sind an das hochwürdigste fürstbischöfliche für Krain in Laibach zu stilisiren. Ordinariat in Laibach zu richten. _____________ XI. Chronik der Diärese. Dem Herrn Mathias Prijatel, Pfarrcooperator in tel- und Pfarrvikär in Rudolfswerth, als I. Pfarrcoope- Oblak, wurde die Pfarre Struge verliehen. rator nach St. Cantian bei Gutenwerth, und Nemec Herr Johann Plevaneö, Pfarrcooperator in Cerno- Anton, Pfarrcooperator zu hl. Dreifaltigkeit, als I. Eooperator melj, wurde für die Pfarre Soteska präsenürt. nach Trebnje. Herr Johann Sakser, Pfarrcooperator in Trebnje, Gestorben ist am 30. Juni der hochwürdige Herr wurde als Euratbenefiziat nach Goricica, in der Pfarre Franz Kramar, Eanonicus ad baculum am Laibacher Dom-M engeS dekretirt. kapitel, und wird derselbe dem Gebete des hochw. Diöcesan- Uebersetzt wurden die Herren: Barbo Michael, Kapi- Elerus empfohlen. Capitular-Conslstorium Laibach am 26. Juli 1884. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & Kovaö in Laibach.