Gesetz- uiib Verordnungsblatt für das österreichisch - illirische .KMimfmii'), bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1884. XXIV. Stück. Ausgegeben ltnb versendet am 8. December 1894. 32. Kundmachung der t k. küstenländischen Statthalterei vom 25. November 1894, Z. 20961, womit die mit Statth altcrei-Knnd machnng vom 26. September 1892, Nr. 16467 (L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 28), erlassene Curord n n n g für den Cnrbezirk Lussinpiccolo und Lussingrande theilweise abgeändert wird. Auf Grund der Bestimmung deö § 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1892, L.-G.-Bl. Nr. 12, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Curwesens und Erlassung einer Curordnung für den Cnrbezirk Lussinpiccolo und Lussingrande festgestellt wurden und in Anwendung des § 38 dieser Curordnung werden die nachstehenden, von der Cur-commission beschlossenen Aendernngen genehmigt und verlautbart. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. Art. I. Die Paragraphe 20, 21, 23 und 31 der Curordnung für den Cnrbezirk Lussinpiccolo und Lussingrande vom 26. September 1892 werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben fortan zu lauten, wie folgt: 112 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österrcichisch-illirische Küstenland. § 20. Das Verwaltungsjahr beginnt mit 1. October und endet mit 30. September des nächsten Jahres. Die Cursaison dauert vam 1. October bis 31. Mai. § 21. Für jeden Cnrfond sind jährlich getrennte Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Verwaltnngsjahr zu verfassen, welche der Cnrvorsteher längstens im Monate Mai jeden Jahres der Berathung und Schlnßfassnng der Commission zu unterbreiten hat. § 23. Vor Ablauf des September jeden Jahres hat die Curvorstehnng die Rechnungen über die im abgclaufenen Berwaltnngsjahre gehabten Einnahmen und Ausgaben, begleitet vom Berichte der Revisoren, der Curcommission zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. § 31. Die Empfangsnahme der Cur-, bczw. Musiktape obliegt in Lnssinpiccolo der Cnr-counnission, in Lussingrande einem von derselben bestellten Vertreter in Lussingrande. Art. II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dein Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.