1015 " W Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. I4l. ' Freitag den 24. Juni 1870. (203—3) Nr. 2465. Kundmachung. Aus einer wegen des Verbrechens des Dieb-stahles den 28. Februar 1870 anhängig gewordenen Strafsache befinden sich nachstehende, aus von auf dem Jahrmärkte in Buöka am 24. Februar 1870 verübten Diebstählen herrührende Gegenstände in hiergrichtlicher Verwahrung, als: ein Oberleder für ein Paar Stiefel, ein Doppelhobeleisen, eine Handsägeklinge und zwei blaue Sacktüchel. Die unbekannten Eigenthümer dieser Gegenstände werden aufgefordert, längstens binnen Jahresfrist Vom Tage der dritten Einschaltung dieses Edictes in die Laibacher Zeitung sich Hiergerichts zu melden und ihr Recht nachzuweisen, widrigens uut Letzteren nach Vorschrift des tz 35)6 St. P. O. verfahren, und den Berechtigten lediglich^ frei gestellt bleiben würde, gemäß § 358 St. P. O. ihre Ansprüche auf den Kaufpreis geltend zu machen. Rudolfswcrth, am 14. Juni 1870. K. k. Kreisgrricht. (204—2s "NrT'5943. Kundmachung. Die zweite Anton Raabsche Stiftung im Betrage von 200 ft. 4 kr. ist für das Jahr 1870 zu zwei gleichen Theilen zu verleihen. Auf die eine Hälfte hat eine arme, ehrbare Bürgerswitwc, und auf die andere eine arme, wohlerzogene Bürgerstochter, welche sich im wirklichen Brautstande befindet, nach ihrer Copulation stif-tungsmäßigcn Anspruch. Bewerberinnen um diese Stiftuug haben unter legaler Nachweisung ihrer bürgerlichen Abkunft und Armuth nnd der sonstigen Verhältnisse ihre Gesuche bis 10. Juli d. I. bei diesem Magistrate einzureichen. Stadtmagistrat Laibach, am 17. Juni 1870. Dr. Josef Tuppan. Vüsge'meistc,^ (195-3) ""Nr7477. Kundmachung der t. t. Steuer Localcommission Laibach, betreffend die Ueberreichun«, der Hausbeschreibuugen und HauSzins-Vekenntnisse deS Jahres »57O Zum Zwecke der Umlegung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1871 sind die vorgeschriebenen Hansbeschreibungen und Zins ertrags-Bckenntnisse für die Zeit von Michaeli 1869 bis Michaeli 1870 auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Stcner-Localcommissiion innerhalb der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so me deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Laibachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegen-heit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszins - Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Ver-wiethung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht, nnd bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vermietheten Hofräumc, Portale :c., Objecte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hcmszinsertrags-Bekennt-nisse, gleichwie die denselben beizuschließcnden Hausbeschreibungen sind vor ihrer Ueberreichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile rich-tig aufgenommen wurden; die Hausbestandtheile sind nämlich mit ihrer Lage nach, von zuunterst angefangen, fortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen, — genau übereinstimmend mit den Beschreibungen — aufzuführen. Die bei einem oder dem andern Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in der Hausbeschreibung, und zwar in der Rubrik „AnnlerkttNft" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Bau-freijahrcn befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlcnbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijahres-Bewilli-gung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch giltige zeitliche Zinssteuerbefreiung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Colonne „Anmerkung" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-stcigcrungen oder Zinscrmäßigungen, für jedes der vier Quartale des Jahres 1870 bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteller für das Steuer-Verwaltungsjahr 1871 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen als in ihren ganzjährigen Summcn^ aufgenommen wurden. Hierbei wird «lit Beziehung auf die W. 15 und 16 der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst den verabredeten baren Mieth-zinsbeträgcn anch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Rcparatursbci-trägen u. dlg. in Anschlag zu bringen und ein-zubekennen sind; daß die von den Hauseigentümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Di.nst-leute überlassenen Wohnungen, — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthserhebungen, wie solche in den Jahren 1864 bis 1869 gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen, — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen cinzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenruckstchten er-nclt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden ; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des §. 30 der Belehrung der gestattete 15pcrzentige Abschlag weder von den Zmsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermictheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungsbehörde zu bleiben hat. . c ^ - 3. Ob die eingestellten Zinsbetrage, wie solches die ^21, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, ic nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparteien ciaenhändig'bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Namensschreiber als Zeugen unterfertigt seien, wobei die Miethparteicn zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe auch sie emer verhältnißmäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die yerren yaus-eigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserl. Pa- tent vom 19. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz-und Rechnungsfnß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertrags-Bekenntnissm die Miethzinse in österreichischer Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandtheile nach Vorschrift der §§ 25 und 26 der Belehrung mit den angemessenen Zinswcrthsbeträgcn angesetzt seien, weil für den Fall des Unbenütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnißmäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Wohnungsleersteh-ungs - Anzeigen stets innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Wohnungsräumung an gerechnet, und ebenso im Falle der Wiedervermiethung leer gestandener Ubicationen die diesfälligen Anzeigen anher zu überreichen sind, und daß bei fortdauerndem Leerstehen die Anzeigen hierüber zur Georgi- und Mi-chaeli-Uebersicdlungszeit wiederholt werden müssen. DaS unterbliebene Einbekenntniß eines ails der Vermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermietheten Haus bestandtheile für sich allein oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des Hauseigen-thümers angegeben, und als solche ohne Ansatz seines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18.051, in die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerlösch - Requisiten-Depositorien und die Fleischbänke einbezogen werden, weil für die genannten Nbiccüionen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wcge der Parification ein angemessenes Zins-erträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags-Bekenntnisses ist die Klausel, wie solche der § 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauseigen-thümer oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hanfes, so ist das Bekenntniß von allen eigenhändig zu unterfertigen nnd darf demselben kein Collertivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ueberreichung der Zinsertrags - Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Special-Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer, in demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtsgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den tztz 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionscinbringung Verpflichteten dem Steuer-fonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müs-fcn, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerfchaft des Hauseigenthü< mers verwendet werden kann. Bei schreibenSunkmidigen Hauseigcnthümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namcnsfertigcr auch noch ein zweiter schreibcns-kundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Eonscrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für jedes andere für sich bestehende Hauszinsstcuer-Object ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind 1016 nicht die Zinsertraqs-Bekenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Hänsern mit einander zu verbinden. Zur Neberrcichung der eben besprochenen Haus-deschreibungen nnd Hauszinsertrags-Fassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ») Der inneren Stadt der 27. Imn 1870 für dic Häuser C -Nr. 1 bis wol. 100, . 28....... 101 .. 200, ,. 30....... 20l .. lit. 0. l,) Der St. Peter Vorstadt der 1. Juli 1870 für dic Häuser C.-Nr. 1 bis wol. lit. I). e) Der Kapuziner Vorstadt der 2. Juli 1870 fm die Häuser C, Nr. 1 bis iuol. lit. I). «») Der Gradischa-Vorstadt der 4. Juli 1870 für dic Häuser C.-Nr. 1 bis wol. lit. 0. <) Der Polana Vorstadt der 5>. Juli 1870 für dic Häliscr C,'Nr. I bis inol. lit. I). l) Der Karlstädter Vorstadt dcr 6. Juli 1870 fm die Häuser C.-Nr. I bis iuei. lit. 0. ^) Der Vorstadt Hiihnerdorf der 7. Juli 1870 fm dic Hä»w'(5.-Nr. 1 bis iuc:l. lit. (^. k) Der Vorstadt Krakau dcr 8. Juli 1870 für die Häuser 6-Nr. l iuol. lit. 0. l) Der Vorstadt Tirnau der 9. Juli 1870 für dic Häuser C.«Nr. 1 bis wol. lit. 0. k) Für den Karolinengrnnd t'cr 11. Juli 1870 für dic Häuscr C.-Nr. 1 bis wol. 68 Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberreichung der Hausbeschreibungen und der Zinsertrags - Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit § 20 der Belehrung für die Hauseigenthümer vorge schriebenen Behandlung. Die besprochenen Zinsertrags - Bekenntnisse sollten in der Negel von den Hauseigenthümern persönlich überreicht werden, jedoch will man davon gegen dem abgehen, daß die respective« Herren Hausbesitzer zur Ueberreichnng derselben nur solche Individuen abordnen werden, welche zur Behebung allfälliger Anstände eine entsprechende Aufklärung zu geben oder eine Belehrung aufzufassen im Stande sind. Laibach, am 3. Juni 1870. A. k. S'tcuer-Local-Cl'lnmission.