»Mall zur LaibaOcr Zeitung. Nr. 2iA. Mittwoch den i8. September I860. Z. 1767. (2) Nr. 1UU5. Nachdem die zur Vollziehung der Btstimmun-gen des mit a. h. Entschließung vom l^. Mäiz 1850 sanctionirtcn und mit Verordnung des h. Handelsministeriums vom 2), sämmtliche gewählte 15 Mitglieder im Kronlande Krain, die 8 Ersatzmänner aber in der Hauptstadt Laibach ihren ordentlichen Wohnsitz haben und die hierlands mehr hervortretenden montanistischen Interessen jedenfalls in einem von dem Gewerbestande zu wählenden Mitgliede und Ersatzmanne in der Kammer ihre besondere Vertretung finden müssen, auf welche letztere Bestimmung daher die Wähler dieses Standes ihr besonderes Augenmerk zu richten haben. 4) Zum Behufe der Wahl dieser Mitglieder der hiesigen Handels- und Gewerbekammer hat das ganze Kronland Kram mit Einschluß der Hauptstadt Laibach einen einzigen Wahldezirk zu bilden. 5) Die Wahl selbst geschieht nach §.21 des prov. Gesetzes öffentlich, und zwar entweder mündlich durch Abgabe der Stimmen vor der zu diesem Zwecke gebildeten Wahlcommission in Laibach, oder schriftlich durch Einsendung versiegelter, vomWa'hler unterzeichneter Stimmzettel, in welchem nebst dem Vor- und Zunamen des Gewählten und das Gewerbe, oder die Beschäftigung, so wie der Aufenthaltsort desselben genau und bestimmt anzugeben ist. V) Um jedoch den außerhalb Laibach bcsindlichen Wahlberechtigten die .Theilnahme an diesem Wahlacte zu erleichtern, haben dieselben ihre mündlichen oder schriftlichen Wahlen bei demjenigen Steueramtc,jzu welchem sie gehören, abzugeben oder einzusenden, und die Steuer-ämtcr sind verpflichtet, die auf diese Weise gesammelten Wahlstimmcn an die vorgesetzte Bez. Hauptmannschaft einzusenden, welche dieselben dann unaufgehalten an die Statthalterei für den ganzen Bezirk zusammen zur weiteren Mittheilung an die Wahlcommissiou ein« zusenden haben wird. l) Nur derjenige Handels - und Gewerbsmann ist berechtigt, sich w, diesen Wahlen als Wähler zu betheiligen, welcher die hiezu im §. Ni des prov. Gesetzes vorgeschriebenen Eigenschaften dasitzt, und nebstbci dcn im nächsten Absätze Nr. 8 bestimmten Erwnbstcuerdeiraq entrichtet. 8) Als (5ensuv dieser Wahlberechtigung wird die Bezahlung einer jährlichen Erwerbsteue», und zwar für den Handelöstand in Laibach von dreißig Gulden (M fl.) und auf dein stachen Lande von sechszehn Gu lden (lttfl.), für den Gewerbstand aber in Laibach v»-l a ch t Gulden (8 ft.) und auf dem flachen Lande von vier Gulden (4 fl,) mit dem Bedeuten festgestellt, daß dieser Steuerbetrag im verflossenen Jahre vollständig entlichtet seyn muß und der Wähler daran auch im laufenden Jahre mit keinem Rückstände außhaften darf. tt) Dieselben Bestimmungen rücksichtlich des (5en-sus haben auch für die von den Wahlberechtigten zu wählenden Mitglieder und Ersatzmanner der Handels - und Gewerbskammer zu gelten, deren übrige Eigenschaften nach der Bestimmung des §'. lA des plov. Gesetzes zu beurtheilen sind. 10) Zur Ermittlung der berechtigten Wähler l)a< ben die Steuerämter unverzüglich für ihren Bezirk die Wahllisten auf Grund der von ihnen geführten Erwerbstcuer - Vorsctneibungen und mit Rücksicht auf die obigen Bestimimm^ gen, und zwar nach der beiden Categorien des Handels - und Gewerbstandes abgesondert der gestalt zusammen zu stellen, daß in die eine alle wahlberechtigten Handels-, in die andere aber alle wahlberechtigten Gewerbsleute aufgenommen, und bei jedem derselben dessen Vor-und Zuname, dann sein Wohnott, sein Gewerbe oder Beschäftigung, und die von ihm jährlich zu entrichtende Erwerbsteuer genau und bestimmt ersichtlich gemacht wird. Die auf diese Weise zusammengestellten Wahllisten haben die Steuerämtcr bis 22. Sep« tember l. I. an ihre vorgesetzten Bez. Haupt' Mannschaften einzusenden. 11) Die Bezirks - Hauptmannschaften haben diese Wahllisten mit Hinblick auf die Bestimmungen des §. lii des prov. Gesetzes genau zu prüfen und hiernach zu constatiren oder zu berichtigen, die constatirten oder berichtigten Wahllisten aber den betreffenden Steueram-tern mit dem Auftrage zuzufertigen, sie in dem Steueramtslocale zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, oder zu affigiren, hicvon aber zugleich die in ihrem Bezirke befindlichen Handels - und Gcwerböleute durch die Gemeinde-Vorstände mit dem Bedeuten verständigen zu lassen, daß es ihnen unbenommen bleibe, ihre allfälligen Reclamation«» dagegen binnen 8 Tagen bei dem Etcueramte mündlich oder schriftlich anzunehmen. 12) Sogleich nach dem Ablaufe dieser achttägigen Reklamationsfrist haben die Steuerämter die Wahllisten sammt den dagegen mündlich oder schriftlich angebrachten Reclamationen mit ihren Bemerkungen wieder an ihre vorgesetzten Bczirkshauptmannschafteu, und zwar längstens bis 15. October l. I. einzusenden, von wel^ chen dieselben gleichfalls mit ihren allfälligen Erinnerungen ungesäumt der Statthalterei vorzulegen sind. 13) In der Stadt Laibach wird die Zusammenstellung dieser Wahllisten dem Magistrate im Einvernehmen mit dem hiesigen Stcueramte, die Constatirung und Berichtigung derselben aber dem Gemeindcausschussc mit dem Bedeuten übertragen, die Auflage derselben in dem städtischen Amtslocale zu veranlassen, dcn hiesigen Handels - und Gewerbsvorstand hier unter Anberaumung einer achttägigen Rccla-matwnöfrist zu verständigen und sogleich nach Ablauf der letztem die Wahllisten und die da- gegen eingelangten Reclamations mit seinen Bemerkungen binnen der oben bestimmten Frist an die Statthalterei zu überreichen. l4) Von Seite der Statthalterei werden sofort alle diese, sowohl von dem hiesigen Magistrate als auch von den Bezirkshauptmannschaftcn eingesendeten Wahllisten sammt den dagegen eingelangten Reclamations der hier m Laibach aufgestellten Wahlcommission zugcfertigt werden. Diese Wahlcommission, welche unter dem Vorsitze eines von dem Statthalter im Auftrage des h. Handelsministeriums ernannten Kommissärs aus einem Mitglicdc des hiesigen Gemeinde-Ausschusses, dann aus mehreren Vertrauensmännern des Handels- und Gewerbs« standes und aus einem Schriftführer bestehen wird, wird über die eingelangten Reclamationen entscheiden, diese Entscheidungen der Reclamantcn bekannt geben, hiernach eine neue Liste der Wahlberechtigten verfassen, auf Grundlage derselben die Legitimationskattcn zum Wahlacte ausfertigen, und diese Legitima-tionskartcn zugleich mit der Wahlausschrei-bung, d. i. mit der Bekanntgabe der Zahl und der Categoric», der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner, so wie des Tages und der Stunde des Wahlactes im Wege der Wememdeuorstande der Wahlberechtigten einsenden. Laibach am 4. September I85N. Chorinsky m. p., Statthalter. 37^773^(2) Nr7"»U3. Bei dem k. k. Landesgerichte Neustadll in Un^ terkrain ist eine Gefangen- Aufsc Hersstelle, m«l welcher ein jährlicher Gehalt von 250 st. verbunden ist, in Erledigung gekommen. Bewerber um diesen Dicnstesposten haben ihre mit dem Taufscheine, Moralitäts-, Gesundheits-und bisherigen Dienstes Zeignissen belegten Gesuche, in welchen sie auch nachzuweisen haben, daß sie der deutschen und slavischen Sprache vollkommen kündig sind, durch ihre unmittelbar vorge° setzte Behörde längstens bis 15. October l. I. Hieramts zu überreichen. Vom k. k. Landesgerichte zu Neustadt! am II. September 1850. Z^7i 775^ (2) Nr?10433 Kundmachung. Von der k. k. Cameral'Bezirkö-Verwaltung. Neustadtl wird zur Kenntniß georacht, daß, nach-dem in Folge deb hohen k. k. Finanz-Ministe rial-Decretes vom 1«. Juli 1850, Z. 2004b, die nächst der Zwischenzoll» Linic gegen Ungarn und Croatien befindlichen Mauthstationen dci, Kronlandes Krain nur für die Dauer des Verw. Jahres 1851 der Verpachtung zu unterzichen sind, die Wegmauthstationen Iessenitz und Landstraß , ferners die Weg - und Brückcnmauthsta-tion Munkendorf am 27. September 1850 Vor-mittags 10 Uhr, in den Amtölocalitäten desk. k. Verwaltungsamtes Landstraß, dann die Weg-und Brü'ckenmauthstationen zu Mottling am ^ September 1850 Vormittags 10 Uhr, m dem Amtsgebäude des k. k. Ges.- Hauptamtes Mottling, mit dem dießjährigen Ertrage, und zwar die Mauthgefälle zu ' ,-, n i?'/?,. Iessenihmit .... '57 fl. 17/. kl. zu Mmkendorf mit . - W"" » ^/, „ und zu Landstraß mit . . ^ " ^^ " Zusammen mit . . - '^' ^' 5N kr., dann die Wegmauch zu Mottling nut 3U« fl. 15 kr. und die Brückenmauch daselbst mit 343 » 45 „ Zusammen mit » > - ?40 fl. — auf Grundlage der zur allgemeinen Kenntniß gebrachten Kundmachung der hochlöbl. k. k. Finanz. Landes-Direction vom 31. Mai 1850' Z. 513», "nd der daselbst enthaltenen Bestimm 7RO mungen, jedoch nur für die Dauer des Verwal tungSjahres 1851 wiederholt zur Pachtung wer«^ den auöqcboten werdcn. Pachiluliige werden zu diesen Verhandlungen mit dem Beisatze eingeladen, daß diejenigen, welche schriftliche Anbote zu machen wünschen, diese versiegelt für die erstgenannten 3 Mauth-stationen längstens am 25. September, und für die letztgenannten 2 Mauthstationen längstens am 24. September 1850 bei der k. k. Cameral-Gezirks-Verwaltung Neustadt! zu überreichen haben. Ncustadtl am 8. September 1850. Z. 1768. (3) Nr. 7401/VI. Kundmachung. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird veröffentlicht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer von Wein, Wein- und Obstmost, dann Fleisch, auf das Verwaltungsjahr !85>l, mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vcrtragserneuerung, iu den neucreirten Gerichts - und Steuer« bezirken Krainburg, Radmannsdorf und Kronau in Pacht ausgeboten wird. Als Ausrufsprels wird festgesetzt, und zwar: u) für den Bezirk Krainburg, welcher um die vom aufgelösten polit. Bezirke Flödnig zugefallenen Catastral - Gemeinden Flödnig, Hrasche, Mosche, Seebach und Trcbojc grösier geworden ist, der Betrag von 11715 si. U kr., sage: Eilf Tausend sieben Hundert fünfzehn Gulden sechs Kreuzer M. M., wovon auf Wein und Most . . . 9423 si. « kr. und auf Fleisch . . . 2292 » — „ entfallen; k) für den Bezirk Radmannsdorf der Betrag von 8021 si. 20 kr., sage: Acht Taufend zwanzig ein Gulden zwanzig Kreuzer M. M., wovon auf Wein und Most «530 si. 8 kr. und auf Fleisch . . . 1491 » 12 >. entfallen, und l.-) für den Bezirk Kronau der Betrag von H300 si., sage: Drei Tausend drei Hundert Gulden MM., wovon auf Wein und Most 2UU0 fi. — kr. und auf Fleisch . . . 700 >. — >> entfallen. Die Verhandlungen finden bei der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Laibach Statt, und zwar für den Bezirk Kraindurg am 19., für Radmannsdorf am 20. und für Kronau am 2». Sept. 1850, Vormittags um 10 Uhr. Die schriftlichen, mit dem !0proc. Vadium versehenen Offerte sind für Krainburg bis 18., für Radmannsdorf bis l9. und für Kronau bis 20. Sept. 1850, ,2 Uhr Mittags, bei der k. k. Cameral - Bezirks - Verwaltungs-Vorstehung einzubringen Auf schriftliche Offerte, welche nach diesem Zeitpuncte einlangen, so wie auf solche, welche anderswo als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und auf solche, welche mit dem l0proc. Vadium des Ausrufs-preises nicht belegt seyn sollten, wird keine Rücksicht genommen werden. Die Pachtbedingnisse sind folgende: Erstens. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, wahrend der Dauer der Pachtung die Verzehrungs-stcuer von Wein, Nein- und Obstmost, dann Maische, und von Fleisch, nach den in oem illyr. Gubcrnial-Circulare vom 2 Zwölftens. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in gleichen monatlichen Raten amletzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete (5asse abzuführen verpflichtet. Wenn die Caution im Baren bestellt worden , so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange der Pachtzcit den drei letzten Monatsraten des Pachtschillings zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pachter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der (Zaution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefall keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. Dreizehntes, Wenn der Pächter eine Pachtschillingsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit vom Tage, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate, zu entrichten, sondern es soll der Gefällsvcrwaltung übcrdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne wciterö durch die (Haution zu decken, zugleich aber die weitere Ein-Hebung des Gefälls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pachters durch einen von der Ge-fällsbchö'rde aufzustellenden, allenfalls von der Steuerbezilksodligkcit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pachters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; falls aber die Pachtversteigerung frucht-los bliebe, Abfindungen mit den steuerpflichtigen Parteien einzugehen, oder die tariffmäßige EinHebung einzuleiten, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und RelicitationSkosten, so wie der allfälligcn Differenz zwischen dem bei der Relicitation, oder bei den Abfindungen, oder bei der tariffmaßigen Einhcbung erzielten Betrage, und zwischen dem contractmäßigcn Pachtschillinge, und überhaupt rucksichtlich aller aus dem Eon tractsbuche entstehenden Forderungen an der Caution des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übriqen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Frilbietung oder der Abfindung, oder der tarissmäßigen EinHebung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uebrigcns soll es der Gefallsverwallung freistehen, den Aus» rufspreis für die Relizitalion nach Gutbesinden zu bestimmen, und wenn das Object um den« selben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausrufspreise anzunehmen, und es soll der Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Willigkeit des Licitations^ actes zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen, oder der nach dem li. Absähe erlegten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, soll die Ge-fällenverwaltung auch dann ermächtiget seyn, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachlcaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder wahrend der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pachter ein oder das andere im zweiten Absähe dieser Pachtbcdingungcn enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsez, zung der Pachtung entgegen stehe. Vierzehnteus. Ueber diese Pachtung wird keine besondere Vcrtragsurkunde errichtet, son« dern dieses Versteigerungsprotocoll hat lm Falle der Genehmigung des BestboteS zugleich die Stelle der Vertragsulkünde zu vertreten, daher dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Erstehers mit der Unter? schuft zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo johin nach erfolgtcr Genehmigung das mit der NatificationSclausel versehene ungestämpelte Exemplar dem Pächter gegen dessen Empfangs« bcstätigung, und gegen Erlag der Stämpelge. ^ dühr für das andere in den Händen der Gefälls-Verwaltung bleibende, und mit dem Vorschrift-mäßigen Stä'mpel zu versehene Duplicat übergec ben werden soll. Nur in dem Falle, wenn daS schriftliche Offert eines abwesenden Offerentcn den Bestbot enthält, wird aufGl undlage des Offertes und der Pachlbedmgungen ein förmlicher Vertrag in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offercnt sich weigern, diesen Wertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratifi-zirte schriftliche Offert in Verbindung mit den ^icitationsbedingnissen die Stelle der förmlichen Vcrtragsurkunde, und haben die im vorhergehen-den Absätze festgesetzten Rechte der GefallSverwal-tung einzutreten. Fünfzehntens. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stebt eß den mit dcr Sorge für die Erfüllung des Vertrages beaufttagten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pachter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Sechzehn tens. Wird diesir Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite deS Pächters aber blS ,5. Juli vor Ablauf des Verwaltungsjahres a< gekündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pachters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Cameralbezirks - Verwaltung, m deren Bezirk das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Wertrag auf ein weiteres Jahr unter denselben Bedmgun« gen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten, für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Ende deS Verwal-tungbjahreö »853 Siebzehn tens In Folge hoher Finanz-Ministerial - Verordnung vom 5. Juli l850, Z. 8844. wird mit Beziehung auf die §§. 5, III, 15, 4s und N5 der neuen Jurisdictions- 718 a/a/nwartigcm Verstcigcrungs - Protocolle, oder aus den, auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Verträgen etwa entspringenden Nechts-strcitiq keilen, — das Aerar mag als Beklagter oder als Kläger eintreten, so wie auch alle hierauf Bezug habenden Sicherstellungö - und Execu-tionsschritte bei demjenigen im Sitze des k. k. Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem derFis- cus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. K. K. Cameral - Bezirks, Verwaltung, Laibach am l<1. September !tt.'»N. Z. 1789. (I) Kundmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die unterfertigte Direction Offerte zur Lieferung größerer Parchien von Enzian, Wermuth und Bitterklee übernimmt. Diejenigen welche gesonnen sind, eine derlei Lieferung zu übernehmen, werden eingeladen, die Liefcrungs-Offerte möglichst bald einzureichen, und in denselben die zu liefernde Sorte, Quantität, Lieferzeit und äußersten Preise genau anzugeben. Bon der k. k. Bergwerks - Producten- Vcrschleiß-Direttion.' Wien am 14. September 185U. 3. l?85. (') Nr. Nft2n>t. dem Anion Eiland vcin Rc»gaz schuldigen ^ fi. »5 kr. «-. .»,'. »., össeutlich feilgeboten und d,c Kauflustigem mit dem .Beisätze eingeladen, daß die zu ve« kaufenden Fahr^ nisse bei der zweiccn Feildiciuna. auch uulcr dein Schätzungswcride lumpige geben weide». K. s. .^ezirkvqelichl Umgebung Laidach's am 7. Seplember !850. Z^"l?8^ (^s) Ns. 586 l. Edits. Lion dem k. k. Bezirksgerichte Umgebung öai-bach's wird detaunl gegrdeü: (5o babe in der Eieculionssache det' Herrn Il'e l^ann Eclmdclt, Hiormuild der nl.i. Caspar Pouslni'.'-schei, Klüver r'r»n ^aibach, durch Hei lu Dr. Napielb, wider Paul Midevz, Grunddesil^er um, ^ooq, wegen voin Leylern alls dein geiichllichen Vergleiche ,l>a fl. «'. «. <-., i>i Folge dlrßgerichilicheii Äescheidcs . 9l vo»kommenden, zu Loog .^»!i Confcr. Nr. 22 Iic> genden Halbhubc und drr ebcn daselbst «»!» U,b. Äir. i4i3 rorkommenden Morastgründe, im gerichi« lich erhobenen Schatzlmgöwcrthe pr. .^9il fl. 35 tr. und der gerichNich auf l8l fl. ch0 kr. lewerthelen Fahrnistc gewilligt!, und zur Vornahme derselben die drei FeUbie!lmg6!ermlNe, als: auf den !7. Ol' loder, dc» l8. Nvreinber und den 17. December l. )., jedesmal VormMags von 9 bis l2 Uhr zu Loog mit dem Veisatzc angeordnet, das; odigr Nea> litalei» und F^hünssc nur bei der dliltm Feilbiclung unler dem Hchatzilngswertlx hinlanqegeben werden. Der Osundbuchserlraci, Die l^llaiionsbcding.-nisie und das Hchätzu„gsprolocl>ll können täglich hieiamts währcnd den Anusstuiiden eingesehen weiden. K. l. Be^irksgerichl Uingebnog i,',aidach'ü am lU. August l850. _____ Z. ^786. (l) N,. 240. (^ d i c t. Vondcm k.k. iUeziit5gl»ichl Wrichselstein wiid Ioh. Suthi, u.wefannten Auseinhallts, als gesetzlicher Erbe der zu Savcnstein am 26. Noveulber 1849 verflor-benen Ursula Sulhi. aufgclorderc, binnen Vincm I.ihie von dem uiuen axgesetzlen Tage gerechnel, sich bei dem Dezirksa/richie ^u lnelden und seine Orbscirläluilg ,n,zub>ingcn, widiigens lie iUevl^s senschast mil Jenen, die sich rlbserkl.nt haben, verhan^ delt und ihnen eingeantwoliet wciden winde. Weichscistein am 5. August I85N. Z7"l777. (^) Nr. 294«. Edict. Von dem k. k. Beziiksgerichle Reisniz wird bekannt gemacht: Es sey über die Klage des Herrn N^llhaus Loger, wider den unbelamU wo besindlichcn (Za»l Homann und dessen gleichsallö unbckamne 51>echls-nachfolgcr, wegen Veriährt. und O'lofchenelklärung der, aus seiner un Grundbuche der Henschast Reifni'z 8ul» Urb. Fol. «.> vorkommellden Realüät aus dem iluabulilten Schuldscheine «!«!<>. Z. August l»0!' haf. tendeu Forderung pr. l^liN fi. in Bancozctlclil, l,ach dem gesetzlichen (iurse p,. 4.^.'^ fi. 20 kr,, die Vcr-dandlungslagsatzung auf den 8. Nommbcr I850, Frilh 9 Uhr l'iergcrichts angeordnet worden. Das Gericht, dem der Aufenthaltsort des Ge-klagten u„d dcjsen Rechlsüachfolger uiwekamtt ist, l'U denselben auf ihre Gefahr l:nn Kosten den Hern, Marlin Nitame uon Reilniz als s''N-l»!oi- :ul .',<>!„in bestellt, mit welchem die angesprochene Rechtssache nach der a. g. Gerichtsordnung verhandelt werden wild. Die Geklagten wetde,, hievon zu dem Ende verständiget, damit dieselben allenfalls zur rechten Zeic selbst erscheinen, oder dem bestellten Vertreter ihre Rechlbbehclfc sclbst millycilcn, oder sich auch selbst clnrn andern Sachwal',cl bestellen und anhcr namhaft machen, überhaupt im ordnungsmäßigen Wege einschrcittli; widugens sie sich die Folgen einer aUsalligrn Veisäunuil'g sell st zuzuschreiben haben. K.r. iüezilksgeiicht Rillniz am 60. August 1850. Z. l 774. ^ "(2^ Nr7^597. Edict. Von dem k. l. ^ezirkögerichie Lack wird btkannt gemacht: <3ö sey in die ereclllwe Feildietuilg der, dem Johann Leber gehörige», im Grundbuchc der Hillalkirchc zu Eafniz «nl, Uib. '), x. <-. gewlUiget, und hiezu die Tagsayung alil den !). Sepiember, ?. Oclol'er nnd l>. November d. I>, Voimittags 9 Uhr im Orte der Rralltat mic dtni Helsatze an> geoldlut worden, laß die Re>Ullät bei der eisten ui'd zweiten Feilbielung nur lim oder über den Scha hungßwerlh hintangegtben werde, und dast jeder ^icitanl als Vadium ^0"/^ des ^chätMigswerlhes zu erlegen habe. Die ubtigen Licitalionsbedingnisse können laglich bei yiesem Genchle eingesehen werden. Anmerkung: Nachdem die obige Nealuät bei der ersten ^»citation nicht ocrkauft worden ist^ so wird am 7. October d. ^. die zweile Feil- bielung >.'l>rgrnol!lmi:l werden. H. k. .Bezirkt'gerlcht Lack ami). Sepl. IL50. Z. l758. (3) Nr. 4427. ^ d i c l. Vor dem k. f. ^ezirk5ge,ichte Planina haben all<> Diei<'nigen, wclch.' an die Verlassenscha't des den l7. AprU l-I, ve>stolbenen Hn Johann Thom-schiisch, ^iarrerb oon K^llen>cld, als Maudiger eine Forderulig zu stellen haben, zur Anm^ldUüg und Darlhuung derscll)cn den 30. Sepiembec l. Z., Filtt) 9 Uhr zll erscheinet», oder bls dahin ihic Anmcldungo' gesnchc schrifilich zu überreichen, widrigens diesen Gläubigern an tic Vell.lssenschasl, we:»n sie durch die Bezahlung der ana/meldelen Forderungen erschöpft wliide, tcin weiterer Ansprach zustande, als in sofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. Planina am 3. September 1850. Z. 1765. (3) Eingetretener Hindernisse wegen wird auch am hiesigen k. k. Gymna-sium das Schuljahr, 85^51, gleichzeitig mit der Normalhauptschule, am ».October beginnen. Die Abhaltung der Maturitätsprüfungen findet an den früher genannten Tagen Statt. K. k. M)v. Gymnasial - Direction. Laibach den i3. Sept. i85ft. Die Haupt Gewinn HiehunO der vom Staate garantirtcn Frankfurter Stadt-Zottelic besteht aus Kl Ziehungen, die am 2» October beginnen und am 1!>. October endigen. Gewinne: il si. 210,000, — 2 ^ fl. 100,000, — fl. 40,000, — fl. 20,000, — fl. 15,000, — 2 i ft. 10,000, — 2 ü ft. 50,000, — 4 5 fl. 2000, — 50 ^i fl. 1000, :c. :c. Geringster Gewinn ft. 100. Der Pieis eines für die vollständige Eichung gültigen Loses, einschließlich des darauf fallenden Freiloses, betragt st «8 (5onv. Münze, '/' Los fl. 44, ^ l?os st- 22, '/z Los si. I, '6.M. Vcrlosungsplan gratis. Die Beträge können in Banknoten oder in Coupcns unfrankirt eingesandt werden. Die amtliche Ziehungsliste wird jedem Bethci-ligten gratis zugesendet. Mori; Stiebet Söhne, Banquiers in Frankfurt a, M. Z. »7<)l. (I) Verkaufs» Anzeige. Der sogenannte Karolinen - oder Muster-li 0 f am hiesigen Moraste, kn>ipp an der nach Sonnega, Ootlschee lc. führenden Slraße, destehcnd aus einem niedlichen Wohngebäudc ncbst einem M^g^inr, dann angeniesseneln Stalle, Dreschlenne. Schupfen und Waqrnrcmisc, mit allen dermal bestehenden Wirth« schaflsgerälhen, d^nn im Zusammenhänge von >"5^4 Joch ganz entsumftNen U!id urbar.icmachlen Aeckel:', die gegenwärtig mit edlen Samengrascm zu ,zwei Briltheil besäet sind, und schon tin bestrn (äulcurbstande da ste-hen, d^nn auch besonders ein Tcliain von «il'l'l» 24 Joch Flächenmaß als Torsstich verwendbar an der Sonegger Straße, und auch mil einem iäanalc durch-schnitten, der mit großen Schissen bis in die Laidach fahrbar ist, wird aus freier Hand untkr biNigen Zah^ lunstsdedingungen verkauft. Die Bcdinqnisse können läglict) im Hause Nr. 22 am allen Martte zu ebener Erde eingesehen, odcv miltclst siantirlcn Bliesen a^ttlcnrgt wtlvrn. t!aidach am l?. Seprembcr I85tt. Z. »7U^. (3) Eine Wohnung ist am Hauptplatze Nr. 236 zu ver-miethen, und zwar: Der erste Stock: bestehend aus tl, theils hart, theils weich parquetirten Zimmern, Küche, Speisekammer, nebst den dazu gehörigen geräumigen Keller, Holzlege und Dachboden." Das Nähere erfährt man entweder in der Handlung dcs Hrn F.M.Ra-choy, oder beim Hausmeister daselbst. Ein grüner, leickter Wagen mit Vordach und Glasernist auch gegen mo natliche Abzahlungzu verkaufen. Supan, Stadt Nr. 1N>. ^7327^(3) ^ In Iguaz Al. v Kleinmayr's Buch' Handlung in Laidach ist zu hadcn: Denkschriften, die, des österr. Handels lNi„iste,s über die österreichisch. deutsche Zoll' lil>0 Handelseinistung; beleuchtet mit Rücksicht anf die Neugestaltung des deutschen Bundes. Wien l8.'»0. 2 si> Gartner, Wilh. Was haben uns die versammelten Bischöfe gebracht? C'iri freies ehrlich^ Wott. 2tes und Schlusiheft. Wien l851. l fi. 30 tt. 3ladnizka, oie Militär - Verwaltung in ' Nestel reich mit ihren Gebreche», m'bst Vorschlag" M Hebung dcrsclben, >vic ohrlö Ncducirmig «»!' > ohne Velkürzullg dcS Hecreö z.ih'.!. wenigstens sech-Millionen Gulden zu ersparen si»d, m Verbindni'ss mit einer kurzen Geschichte des Vequartiruugs - »^ Vorspann, N^leilMUo. Wien 185)0. 40 kr. Schipek, E., Jurisdictions-Norm volN ,8. Inm «850. Nr. 2!',7, >n eine,» alphabetisch"' Neglster zusanin,ei,qestellt. Wien l850. ?4 kr.__^. l Z7^78l ' Bei Georg Lercher ist ncu zu haben ^ Die H3I3ti5c!i6 (Ü^oicl-I »»inl illr<; lllii'lll <' l!,! li>os l^l»tiili^l<; l»«!?.l>z.l. zu^Iüien.lüol'N!^- (",nll,:>izol,s,m Meäx:ill»ll« Johann Adolph Schubert? Die asiatische Cholera und ihre durch die I'lifahrung bestütiglt; homtfowatisclie Heilung ufl* Verhütung. Von