Nr. 1216. kr. An die k. k. Kreisämter in Kärnten und Kram. Übereinstimmung mit den von Seiner Majestät in dec.Proclamation vom 16. v. M. getroffenen Bestimmungen, nach welchen die Verfassungsurkunde vom 25. April 1843 verläufig der Berakhung des Reichstages unterzogen werden soll, und daher für den ersten csnstituirenden Reichstag nur eine Kammer zu wählen ist, wornach also für diese Wahlen gar kein Census bestehen, und jeder Zweifel einer unvollkommenen Volksvertretung ent¬ fallen wird, werden nun dem,k. k Kreisamte in Folge eingelangten Schreibens Seiner Epcellenz des Herrn Ministers des Innern vom 50. v. M. Nr. 255/25 I zur Ausführung die¬ ser allerhöchsten Bestimmungen — in geeigneter Berücksichtigung einiger laut gewordener Wünsche — nachstehende Weisungen ertheiltr Die Anordnungen der bereits bekannt gegebenen provisorischen Wahlordnung vom 9. des v. M. bleiben rücksichrlich der Ab geordneten-Wahl im Wesentlichen aufrecht, und es tritt nur die Modification ein, daß auch zur Wahl als Abgeordneter das zurück¬ gelegte 24. Lebensjahr zureichend sey. Sobald die Uebersetzung des die A bg eor d n e t e n - Wahl betreffenden Auszuges aus der modificirren Wahlordnung vom 9. bes v. M. in die Landessprache nebst Druck be¬ werkstelliget ist, werden dem Kreisamte davon die nörhigen Abdrücke zukommen. Nach dieser provisorischen Wahlordnung hat Krain zu dem ersten k. österreichischen Reichstage 9 und die Stadt Laibach 1 — Kärnten 6 und die Stadt Klagenfurt 1 Abge¬ ordneten zu wählen. Zur Grundlage dieser Bestimmung ist höher» Orts in Gemäßheit einer früheren Zählung eine Bevölkerung, und zwar der Provinz Krain mit 458,541 und der Provinz Kärnten mit 518,508 Seelen angenommen worden, die mit der bestehenden größer», wie sich selbe aus den pro 1848 erschienenen Diöcesan-Katalogen ergibt, und zwar von Krain mit 496,686 und von Kärnten mit 527,945 Seelen nicht übercinstimmr, daher auch das (§. 19 und 22 der Wahlordnung) angedeutete Verhälrniß eines Abgeordneten auf 50,000 Einwohner nicht durchgehends genau «»gehalten werden, kann, und die diesfällige Em- theUung nach Kreisen nachstehendermaßen gemacht werden muß: Der Laibacher Kreis Krams mit 182,728 Seelen nach Abzug der für sich wählenden Stabt Laibach mit 19,065 „ sohin mit noch 165,665 Seelen wählt 5 Abgeordnete. Der Neustadtler Kreis mit 212,856 „ „ 4 „ Der Adelsberger Kreis mit 101,102 „ „ 2 „ Der Klagenfurter Kreis mit 197,004 Seelen nach Abrechnung der Bevölkerung der für sich wählenden Stadt Klagenfurt mit 12,696 „ mit noch 184,508 „ wird einen Theil mit ungefähr 20,000 „ an den nächst gelegene» Wahlbezirk des Villacher Kreises abznlassen haben, und wählt sonach mit dem erübrigende» Reste pr 164,508 „ „ 5 „ Endlich der Villacher Kreis mit 150,959 Seelen und mit Zurechnung obiger ....... 20,000 „ aus dem Klagenfurter Kreise, sonach zusammen mir . . 150,959 „ „ 3 „ Hiernach hat das Kreisamt zu Laibach in seinem Kreise mit Ausschluß des für sich wählende» Laibacher Stadtgebietes . 3 Wahlbezirke. Das Neustadtler Kreisamt in seinem Kreise 4 „ -4 Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. s ^ .Das^ Klagenfurter Kreisamt nach Ausschluß des Klagenfurter StadtffeHiekes--ünd n^ch Ablassung von beiläufig 20,000 Seelen an den Villacher Kreis in dem noch erübrigenden Theile seines Kreises .... 3 Wahlbezirke und das Villacher Kreisamt mit Zurechnung obiger 20,000 Seelen auch 3 „ zu bilden, für jeden derselben einen Hauptort zu bestimmen, und diese getroffenen Bestim¬ mungen also gleich mittelst der Provinzial-Zeitung kund zu geben, unter Einem aber auch mir anzuzeigen. Den beiden Kreisämtern in Klagenfurt und Villach wird überlassen, sich über die Cintheilung zu einigen, nach welcher mit Beobachtung eines gerechten Verhältnisses ein Theil des größer» Klagenfurter Kreises mittelst seiner Wahlmänner an der abgeordneten Wahl in dem betreffenden Wahlbezirke des kleinern Villacher Kreises Theil nehmen kann- . Was die Vornahme der Urwahlen und der Ab geordneten wählen betrifft, kömmt zu den Bestimmungen der Wahlordnung noch Folgendes zu bemerken, und zwar: §. 22 und 23 ist den Krelsäintern schon vorn das Nöthige angedeuket worden- Zu §. 24 bis 50 haben die betreffenden Kreisämter dafür zu sorgest, daß in den beiden Städten Laibach und Klagenfurt, dann in den bestimmten Wahlbezirken am stachen Lande die weitere Cintheilung in Wahldistricte unverzüglich und ordnungsmäßig vor sich geht. Zu §. 32 ist zu veranstalten, daß die Verzeichnisse aller wahlberechtigten Einwohner der betreffenden Distncle unverweilt angefertiget, und zu Jedermanns Einsicht in den Amts¬ orten der Wahldistricte aufgelegt, auch in den beiden Städten Laibach und Klagenfurt, so wie in den größer» -Orten, die die Kreiöämter zu bestimmen finden, den Wählern vorge¬ druckte Legitimations-Karten zugestcllt werben. Zu Z. 33 wird den Kreisamtern erinnert, daß die Urwahlen der Wahlmänner unerläßlich am 15. d. M. beginnen, und am 16. d. in allen Kreisen des Gouvernements- GebieteS beendiget sein müssen. Für ordnungsmäßige Vornahme dieser Urwahlen haben die Kreisämter nach den §. 33 bis 43 zu sorgen, wobei dieselben insbesondere darauf aufmerk¬ sam gemacht werden, daß nach §- 35 jeder Stimmberechtigte, wenn er wählen will, persönlich vor der Wahlcommission erscheinen muß, aber davon auch wegbleiben kann, wenn /r auf sein Wahlrecht zu verzichten entschlossen ist, ferner daß dermal nach §. 40 selbst zur Mahl der Wahlmänner die absolute Stimmenmehrheit erforderlich sey. Für die Wahl der Abgeordneten endlich haben die Kreisämter nach den Bestim¬ mungen der §§ 44 bis 62 zu sorgen, und zwar in der Art, daß diese Wahlen in allen Wahl- . bezirken mit Einschluß der beiden StäkUe Laibach und Klagenfurt am 20. d. M. Statt fin¬ kten müssen, ferner, daß die im §. 54 angedeuteten Wahlzettel durchgehends mit dem kreis- amtlichen Stempelzeichen versehen, und von dem l. f. Wahlcommissär in einer für eine dreimalige Wahl zureichenden Menge vorbereitet werden sollen, auch, daß die Wahl-Pro¬ tokolle nach dem §. 61 an mich zur Vorlage an das hohe Ministerium des Innern ohne allem Verzüge d. i. am 21. d. Ä. einzusenden sind. Die Gewählten sind von dem betreffenden Kreisamte über die auf sie gefallene Wahl alsogleich mit dem Beisätze zu verständigen, daß sie sich nach Maßgabe des allerhöchsten Pa¬ tentes vom 9. d. längstens am 25. d. M. in Wien einzufinden, auch sich daselbst in der k. k. Stallburg bei der zum Empfange der Abgeordneten bestimmten Commission zu melden haben. Im Falle einer Wahlablehnung aber ist mir die dießfällige Erklärung unmittelbar und zwar mit aller Beschleunigung einzusenden, wodann sogleich eine neue Abgeordneten-Wahl durch dieselben Wahlmänner veranstaltet werden wird. Urwählerlisten und Karten (§. 52) Urwahl- protokolle und Gegenlisten (§. 38) Wahlaufforderungsschreiben an die Wahlrüänner und dießfällige Empfangsscheine (§. 47) werden nach einfachen Formularien gedruckt-nachfolgen. Die Protokolle und Gegenlisten in Ansehung der Abgeordneten - Wahlen endlich sind von den ohnehin mit Umsicht zu bestimmenden l. f. Wahlcommissären nach Vorschrift des § 57 anzulegen und abzuschlicßen. Vom k. k. Guberuial Präsidium Laibach am 2. Juni 1848. An die k. k. Kreisämter in Kärnten und Krain. ^n Übereinstimmung mit den von Seiner Majestät in der Proclamation vom 16. v. M. getroffenen Bestimmungen, nach welchen die Verfassungsurkunde vom 25. April 1648 verläufig der Berathung des Reichstages unterzogen werden soll, und daher für den ersten (onstituirenden Reichstag nur eine Kammer zu wählen ist, wornach also für diese Wahlen gar kein Census bestehen, und jeder Zweifel einer unvollkommenen Volksvertretung ent¬ fallen wird, werden nun dem k. k Kreisamte in Folge eingelangten Schreibens Seiner Excellenz des Herrn Ministers des Innern vom 50. v. M. Nr. 255/25 I zur Ausführung die¬ ser allerhöchsten Bestimmungen — in geeigneter Berücksichtigung einiger laut gewordener Wünsche — nachstehende Weisungen erthetlt: Die Anordnungen der bereits bekannt gegebenen provisorischen Wahlordnung vom 9. des v. M. bleiben rücksichtlich der A b g eo r d n e te n - Wahl im Wesentlichen aufrecht, und es tritt nur die Modificatron ein, daß auch zur Wahl als Abgeordneter das zurück¬ gelegte 24. Lebensjahr zureichend sey. Sobald die Uebersetzung des die A bgeor d n e t e n-Wahl betreffenden Auszuges aus der modifictrten Wahlordnung vom 9. des v. M. in die Landessprache nebst Druck be¬ werkstelliget ist, werden dem Kreisamte davon die nöthigen Abdrücke zukommen. Nach dieser provisorischen Wahlordnung hat Krain zu dem ersten k. österreichischen Reichstage 9 und die Stabt Laibach 1 — Kärnten 6 und die Stadt Klagenfurt 1 Abge¬ ordneten zu wählen. Zur Grundlage dieser Bestimmung ist höhern Orts in Gemäßheit einer früheren Zählung eine Bevölkerung, und zwar der Provinz Krain mit 458,54! und der Provinz Kärnten mit 518,508 Seelen angenommen worben, dre mit der bestehenden größern, wie sich selbe aus den pro 1848 erschienenen Dlöcesan-Katalogen ergibt, und zwar von Krain mit 496,686 und von Kärnten mit 527,945 Seelen Nicht übereinstlmmr, daher auch dgs (§. 19 und 22 der Wahlordnung) angedeutete Verhältniß eines Abgeordneten auf 50,000 Einwohner nicht durchgehends genau eingehalten werden kann, und die biesfallige Ein- theilung nach Kreisen nachstehendermaßen gemacht werden muß: Der Laibacher Kreis Krams nm 182,728 Seelen nach Abzug der für sich wählenden Stadt Laibach mit 19,065 „ sohin mit noch 165,665 Seelenwählt5Abgeordnete. Der Neustadtler Kreis mit 212,856 „ „ 4 „ Der Adelsberger Kreis mit 101,102 „ „ 2 „ Der Klagenfurter Kreis mit 197,004 Seelen nach Abrechnung der Bevölkerung der für sich wählenden Stadt Klagenfurt mit 12,696 „ mit noch 184,508 ,, wird einen Theil mit ungefähr 20,000 „ an den nächst gelegenen Wahlbezirk des Villacher Kreises abzulassen haben, und wählt sonach mit dem erübrigenden Reste pr. ..164,508 „ „ 3 „ Endlich der Villacher Kreis mit 150,959 Seelen und mit Zurechnung obiger ....... 20,000 „ aus dem Klagenfurter Kreise, sonach zusammen mit . . 150,959 „ „ 3 „ Hiernach har das Kreisamt zu Laibach in seinem Kreise mit Ausschluß des für sich wählenden Laibacher Stadtgebietes . 3 Wahlbezirke. Das Neustadtler Kreisamt in seinem Kreise 4 „ Das Adelsberger Kreisamt in seinem Kreise 2 „ Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Das Klagenfurter Kreisamt nach Ausschluß/bes Klagenfurtk^^ED Stadtgebietes, und nach Ablassung von beiläufig 20,000 Seelen an dem Villacher Kreis in dem noch erübrigenden Thetle seines Kreises .... 3 Wahlbezirk? und das Villacher.KreisarEnkt Zurechnung obiger 20,000 Seelen auch z „ zu bilden, für jeden derselM lkliien Hauptort zu bestimmen, und diese getroffenen Bestim¬ mungen alsogleich mittelst ^ber Provinzial-Zeitung kund zu geben, unter Einem aber auch mir anzuzeigen. Den beiden Kreisämtern nttWlagenfurt und Villach wird überlassen, sich über die Eintheilung zu einigen, näch welcher nut Beobachtung eines gerechten Verhältnisses ein Lheil des größern Klagenfurter Kreises mittelst seiner Wahlmänner an der abgeordneten Wahl in dem betreffenden Wahlbezirke des kleinern Villacher Kreises Theil nehmen kann. Was die Vornahme der Urwahlen und der Abge ordn eten wählen betrifft, kömmt zu den Bestimmungen der Wahlordnung noch Folgendes zu bemerken, und zwar: §. 22 und 23 ist den Kreisämtern schon vorn das Nörhige angedeuket worden. Zu §. 24 bis 30 haben die betreffenden Kreisämrer dafür zu sorgen, daß in den beiden Stabten Laibach und Klagenfurt, dann in den bestimmten Wahlbezirken am flachen Lande die weitere Eintheilung in Wahld ist riete unverzüglich und ordnungsmäßig vor sich geht. Zu §. 32 ist zu veranstalten, daß die Verzeichnisse aller wahlberechtigten Einwohner der betreffenden Districre unverweilt angefertiget, und zu Jedermanns Einsicht in den Amts¬ orten der Wahlvistricte aufgelegt, auch in den beiden Städten Laibach und Klagenfurt, so wie in den größern Drten, die dre Kreisämter zu bestimmen finden, den Wählern vorge- druckte LegltlmanonS - Karten zugestellt werden. Zu §- 35 wirb den Ärcisamtern erinnert, baß die Urwahlen der Wahlmänner unerläßlich am l5. d. M. beginnen, und am l6. d. in allen Kreisen des Gouvernements- Gebietes beendiget sein müssen. Für ordnungsmäßige Vornahme dieser Urwahlen haben die Kretsämter nach den §. 33 bis 45 zu sorgen, wobei dieselben insbesondere darauf aufmerk¬ sam gemacht werden, daß nach §. 35 jeder Stimmberechtigte, wenn er wählen will, persönlich vor der Wahlcommtsston erscheinen muß, aber davon auch wegbleiben kann, wenn er auf sein Wahlrecht zu verzichten entschlossen ist, ferner daß dermal nach §. 40 selbst zur Wahl der Wahlmänner die absolute Stimmenmehrheit erforderlich scy. Für die Wahl der Abgeordneten endlich haben die Kreisämter nach den Bestim¬ mungen der §§.44 bis 62 zu sorgen, und zwar in der Art, daß diese Wahlen in allen Wahl¬ bezirken mit Einschluß der beiden Städte Laibach und Klagenfurt am 20. b. M. Start fin¬ den müssen, ferner, daß die im §. 54 angcbeureten Wahlzettel durchgehends mit dem krets- ämtlichen Stempelzeichen versehen, und von dem l. f. Wahlcommtssär in einer für eine dreimalige Wahl zureichenden Menge vorbereitet werden sollen, auch, daß die Wahl-Pro¬ tokolle nach dem §. 61 an mich zur Vorlage an das hohe Ministerium des Innern ohne allem Verzüge d. i. am 21. d. M. einzuscnden sind. Die Gewählten sind von dem betreffenden Kreisamte über die auf sie gefallene Wahl alsogleich mit dem Beisatze zu verständigen, daß sie sich nach Maßgabe des allerhöchsten Pa¬ tentes vom 9. d. längstens am 25. d. M. in Wien einzufinden, auch sich daselbst in der k. k. Stallburg bei der zum Empfange der Abgeordneten bestimmten Commission zu melden haben. Im Falle einer Wahlablehn-ung aber ist mir die btcßfällige Erklärung unmittelbar und zwar mit aller Beschleunigung einzusenden, wodann sogleich eine neue Abgeordneten-Wahl durch dieselben Wahlmänner veranstaltet werden wird. Urwählerlisren und Karten (§. 52) Urwahl¬ protokolle und Gegenlisten (§. 58) Wahlaufforderungsschreiben an die Wahlmänner und bießfällige Empfangsscheine (§.47) werben nach einfachen Formularien gedruckt nachfolgen. Die Protokolle und Gegenlisten in Ansehung der Abgeordneten-Wahlen endlich sind von den ohnehin mit Umsicht zu bestimmenden l. f. Wahlcommissären nach Vorschrift des §. 57 anzulegen und abzuschlicßen. Vom k. k. Gubernial Präsidium Laibach am 2. Juni 1848.