603 Amtsblatt ^ur Laibacher Zeitung Nr. 84. Donnerstül, den 14. April 1870. (124) Nr. 2613. Kundmachung. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 2<>. v. M., Z. 246, der Victorine Rehn für ihre PrivatMä'dchen schule in Laibach das Ocffentlichkeitsrecht zu ertheilen befunden. Was hieulit zur allgemeinen Kenntniß ge bracht wird. Laibach, am 5. April 1870. K. k. Landesregierung für Kraiu. (117—3) Nr. 1195/89. Licitations-Kundnlachung. Wegen Hintangabc der mit dem hohen k. k. Landesrcgicrungserlasse vom 3. März l. I., Z. 1849, im Bereiche des Baubezirkcs Rudolfswerth pro 1870 genehmigten Conservationsbautcn und Arbeiten im Kostenbeträge über 100 si. ö. W. an der Agramer und Carlstädter Reichsstraßc wird die Minuendo - Licitation am 20. April 1870, von 9 bis 12 Uhr Bormittags, bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rndolsswcrth abgehalten werden. Die hicbei zur Ausbictung kommenden Objecte sind: ». Auf der Earlstadter Htras,e: 1. Die Herstellung cincr Slützmaucl im D. Z. 11/8—<) mit . . 240 fl. 13 tr. 2. Die Nec^ostruclion dcrParaftclc auf der Biiicke im D. Z, II/l0.....I I mit 144 fl. (;7 t> 3. Dir Reconstinclion des 7. Landjo« chcs und I. Eisbockcs an dcr Kulpa< Krücke l'ächs! Möttling im D. >z. 1N/0-7 mit . . . '. N15«si, 2l;tr. 4. Die Herstellung omi Gcländcin und Nanr>stcmcn iu dcn D. H 0/l—2, 11/3-4 nnd 111/3-4 mit . . 285 ft. 22 ls. d. Auf der Agramer Strafte: 1. Die Conservation dcr Rudolfswerther Gm'klirückc im D. Z. IX/5- 0 mit lil>2 fl. — kr 2. Die Conscrvationöcn'beitcn an der Munkendoifer Gullblückc im D. Z. XIV/4- 5 mit ... 301 st. 57 tr, 3. Die Herstellunss ucm Gcläudcru und Nalidstcincn in dcn D. ^.V1/2—3. V111/7- 8. V111/I4—l5, IX/2—3, XIV/8-9, XIV/10-N und XV/4 - 5 mit .... 7<)3 fl. 98 l>. Zu diefer Minuendo-Verhandlung werden die Unternehmungslustigen mit dem Bemerken eingeladen, daß die bezüglichen Pläne, Einheitspreis-Verzeichnisse, summarischen Kostenvoranschläge, dann die allgemeinen administrativen nnd speciellen Ban-bedinguissc Hieramts eingefchcn werden tonnen. Jeder Licitant hat vor Beginn der mündli ^/" ""Handlung fünf Percent vom Fiscalprcise s/tcugeld zu "legen, welches den Nichterstchcrn nach beendeter Licitation gegen Empfangsbestäti- gung rückgcstellt werden wird, hingegen von dem Ersteher sogleich nach erfolgter Ratification des Licitationsresultates auf 10 Percent dcr Erstchungs-umme als Caution zu ergänzen ist. Versiegelte, nach Vorschrift des tz 3 dcr all^ gemeinen administrativen Bedingnissc verfaßte, mit dcr 10perc. Cauton belegte, und mit einer 50 kr. Stcmpelmarke versehene schriftliche Offerte, worin jedes Object genau bezeichnet und das bezügliche Anbot mit Ziffern und Buchstaben anzugeben ist, und auf der Außenseite jedes Object, für welches ein Anbot gestellt wird, angegeben erscheint, werden nur bis vor dem Beginne der mündlichen Aus bietuug bei der genannten k. k. Bczirksliauptmann-fchaft angcnommeu. K. k. Bczirkshauptmannschaft Rudolfswerth, am 29. März 1870. (115—3) Nr. 533. Lichrnngs- Ansschmben. Bei der k. k. Bergdircction Idria in Kram werden <6«>«> Motzen Weizen, «H«>«> „ Korn, 5«>«> „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben fein, und dcr Metzcn Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfnnd und dcr Knkurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-fchaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qnalificirtcs Ge trcide der gleichnamigen Gattung um den contractmä ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei dcr Uebernahme zu intervcniren. In Ermanglung dcr Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten mnß jedoch dcr Befund dcS k. k. Wirthschaftsamtcs als richtig und unwidcr-fprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat dcr Lieferant das zu liefernde Getreide I000 Idria zu stellen, nnd es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächtcr von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria um dcn festgesetzten Preis von 24 Neu kreuzer Pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdircctions cassc zu Idria oder bei dcr k. k. Landeshauptcassc zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit cincr 5 kr. Stemvclmarke versehene sal dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 Ncukreuzer Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3«>. April k"tz?<>, bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und dcr Preis I000 Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner gattungcu lauten, so steht es dem Bcrgamte frei, dcn Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung an zunehme» oder nicht. 7. Zur Sichcrstcllung für die genaue Zuhal tung der sämmtlichen Vertrags Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicrcn zu dem Tages course, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landcshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widri gens anf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Contrahcnt die Vertragsverbindlichkei ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden fowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu rcgrcssircn. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Ge-trcidc-Licfernng erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, dcr Erstehcr aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo dann er die eine Hälfte des Getreides bis (5nde Mai «"5?<>, die zweite Hälfte bis Mitte Juni ß^«'«) zn liefern hat. l). Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Bergdirection gegen jcdcsmaligc ordnungsmäßige Rück stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcsen, zugesendet. Dcr Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung dcr Contractsbe dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben dcr Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe ans dcn Contracts-Bedingungen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkciteu, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exccutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. t. Bergdirectiou Idria, am 1. April 1870.