Zeitschrift für krainische Landeskunde. Nummer 5. Laibach, 1899. TIL Jahrgang. Das Eisen in Krain. Beiträge zur Geschichte der krainischen Eisenindustrie und des krainischen Eisenhandels. Von A. Müllner. Die Hammerwerke von Kropp, Steinbüchel und Kolnitz. Steinbüchel. Ueber die Erzgewinnung der Steinbüchler Gewerke haben wir schon oben gehandelt, hier sei des wichtigsten und ältesten .Erzherges gedacht, an welchem der Bergort entstand und aus welchem man zuerst die Erze gewann. Es ist der unter dem Namen Sackberg bekannte Kalkhügel, östlich von Steinbüchel. Das Wort ist die Uehersetzung des slovenischen Namens „vreče“, der Sack. Er war für Steinbüchel das, was die Kamna gorica für Kropp. Der Berg erhebt sich zwischen dem Lipenca-Bache und der Save, und erstreckt sich von NW. bis SO. etwa U5 hm. Er ist, wie die Kamna gorica, ganz durchwühlt und an seinem südlichen Ende von einem Stollen, welcher hei Mišače endet, durchbohrt. Leider konnte man wegen der Wässer nicht in die Tiefe dringen, Wasserkünste zur Bewältigung der Wässer konnten die armen Gewerke aber nicht erschwingen. Um 1780 werden am Erbstollen die Gewerken Peter Kabitsch, Kappus v. Pichelstein, Joh. Georg Thoman, Georg Scholler Erben und Johann Kordesch als Lehenträger genannt (Gewerkenbuch 4, pag. 85). Der südliche Theil des Sackberges hiess „rudne dela“ (Erztheile). Die Erzvorräthe am Sackberge scheinen aber schon im XYL Jahrhundert nicht mehr genügt zu haben, denn schon damals suchten die Steinbüchler und Kolnitzer Erze in der Steiner Alpenkette. 1595 beschweren sich Mathias W a r 11, Hammergewerk und Bergrichter in Kolnitz und Lorenz Kapus in Steinbüchel darüber,! dass ihnen die Priorin von Michelstetten Frau Magdelena nicht gestatten wolle, nach auf ihrem Grunde unter St. Stephansberg entdecktem Eisenerze zu bauen, obwohl sie vom Oberbergrichter Harrer dazu ermächtigt seien und ihre Hämmer schon über 400 Jahre alt sind und „schier allda kein Arzt bekommen mögen“, wesshalb sie an anderen Orten dasselbe suchen müssten. (Vied. Archiv.) In einem Briefe ddo. 4. März 1696 an den Vicedom Grafen Ursini Blagay sagt Franz Jakob Gašperin, Hammergewe^k aus Steinbüchel, dass seine Familie allein über 300 Jahre lang hier arbeite. Es wird somit das Alter des Steinbüchler Hammers bis in das XII. Jahrhundert zurückversetzt. Man arbeitete hier wie ; in Kropp mit einem Wolfsofen, welcher aber noch länger als der in Kropp in Activität blieb. Um 1780 befanden sich nach Ha-quet II, p. 182 hier zehn Gewerke, welche 1 bis 17 Tage schmolzen. Die Wölfe hatten 15—20 Ctr. Gewicht und wurden auf 1 Wallasch- und 2 Zeinfeuern verarbeitet. Nagelschmiedfeuer bestanden damals 32, welche per Jahr circa 750 Gtr. Nägel fabrizirten. Die Erze erhielt man nach Haquet vom Sackberg, aus der Jelouža, der Mežakla, von Jamnik, von Sadraga bei Görtschach, von Sonegg und von Saposje bei Schenkenthurn. Der Union und Einführung des Flossofens gegenüber verhielt sich auch die Mehrzahl der Steinbüchler ablehnend, wie dies aus dem Cameralprotokoll von 1787 Nr. 101 ersichtlich ist. Wollte ein Gewerke Verbesserungen einführen, so riskirte er Gewalttaten. Ein solcher Krawall ereignete sich 1840 gegen den Gewerken . Johann Thomann. Am 6. September machten die Gewerke, Poster- und Nagelschmiede einen Auflauf, zerhackten dem Thomann das Wassergebläse und riunirteli ihm I das Wallaschfeuer, in welches er sein Zeinfeuer um- gewandelt hatte. Als Betheiligte werden genannt: Ignaz Thoraan, Thomas Posnik, Ludwig Kordesch, Markus Thomann, Andreas Warl, ferner die Poster-und Nagelschmiede Yalent. Aschmann vulgo Dovar, Jakob Gregoritsch vulgo Pokouzkov, Yalent. Kaut-schitsch vulgo Wenzek, Joh. und Valent. Globotschnik vulgo Anderzhov. Den Berggerichtsbeamten Tscherin „schimpfte der ungeschliffene Advocat Dr. Thomann hei seiner am 28. October in der Intendanzkanzlei abgehaltenen Einvernehmung auf eine so beleidigende Art, dass ihm der Kreisintendant mit dem Einsperren drohen musste“. Rev.-B.-A. 1811 Nr. 285. Den Hochofen errichteten die Steinbüchler 1816. Im bischöflichen Ordinariatsarchive zu Laibach liegt ein Act, aus welchem dies hervorgeht. Die k. k. Berggerichtsinstitution legt nämlich das sub 14. März 1816 prses. Ansuchen der Steinbüchler um Bewilligung, auch an Sonn- und Feiertagen den Flossofen in Gang zu erhalten, vor. Das Ordinariat willfahrt dem Ansuchen unterm 20. März 1816.1) Die 8—4 Schmelzperioden dauerten nach Angabe des Tscherin 3 bis 4 Monate. Ueber die Production reichen die Angaben bis 1581 zurück. In diesem Jahre wurden laut Ofenverzeichnisses in Yicedom-Archiv an einem „windischen Ofen“ 100 Meiler == 1000 Ctr. Nägel gemacht. Davon zahlen die Steinbüchler zur Bergrichter-Besoldung per 200 fl. jährlich 12 fl. Später fehlen Daten. Erst 1765 hören wir, dass 960 Lagel Nägel erzeugt werden ; für 1769 werden 1500 Ctr. angegeben. 1770 wurden 1920 Ctr. Rauheisen, daraus 1296 Ctr. 'Wallascheisen und 764 Ctr. Nägel gemacht. Das Personale bestand damals aus 8 Schmelz- und Hammerleuten, 45 Nagelschmieden, 54 Knappen, 174 Köhlern und Holzern, 26 Factors, Fuhr- und Zimmerleuten. — 1775 war die Production 975 Ctr. Nägel. 1782 wurden aus 1600 Ctr. Roheisen 1400 Ctr. Stangeneisen geschmiedet und daraus 572 Lagel Nägel im Gewichte von 871 Ctr. erzeugt. Aus einem Lieferungscontracte zwischen Kordesch und Wodley in Krainburg von 1783 erfahren wir, dass ein Lagel Nägel mit 28#38 fl. bezahlt wurde, und zwar Canalli da 18 m und Terni tratti da 12 m, per 28 fl , Bresconelli da 40 m zu 38 fl. Intab. Buch p. 180. 1786 wird der Werth von 1301 Ctr. erzeugten Wolfseisen à 3 fl. 20 kr. zu 4336 fl. 40 kr. angegeben. 1799 wurden 1180 Ctr. erzeugt, 2824 Ctr. *) *) Diesen Daten gegenüber ist Karsten’s Nachricht in seiner „Metallurgischen Reise“ Halle 1821, p. 240 schwer verständlich, wenn er sagt, dass in Steinbüchel noch ein Wolfsofei} besteht. eingeführt, davon erzeugte Waare per 1290 fl. im Inlande und per 67.044 fl. im Auslande abgesetzt. 1800 wurden 1360 Ctr. Eisen erzeugt, 3460 Ctr. erkauft. Verkauft wurde im Inlande um 1600 fl., im Auslande um 104.400 fl. Waaren. 1801: erzeugt 1780 Ctr., erkauft 3432 Ctr. Erlös 110.152 fl. 1802 erzeugt 920 Ctr., erkauft 4589 Ctr. Erlös: 128.972 fl. 1803 erzeugt 1620 Ctr., erkauft 4330 Ctr., Erlös 135.426 fl. 1805 erzeugt 1640 Ctr., erkauft 4123 Ctr. Erlös 128.354 fl. 1806 erzeugt 940 Ctr., erkauft 5254 Ctr., Erlös 248.270 fl. 1808 erzeugt 1238 Ctr., erkauft 4351Ž Ctr., Erlös 201.230 fl. 1826 wäre» die Nägelpreise folgende: Sortiti Nägel ä Lagel 22—23 fl., Gondolini da 18 m ä 25 bis 26 fl., Brescanelli da 40 m 30 — 31 fl., Scu-fitta da 40 m 35 fl. Fracht und Mauth stellte sich per 20 Lagel auf 26 fl. 40 kr. bis 27 fl. 39 kr. nach Triest geliefert. 1828 brach Nachts vom 17. auf den 18. Juni circa 11 Uhr bei heftigem Winde eine Feuersbrunst aus, welche 35 Wohnhäuser, die Werkstätten der Gewerke, den Wallaschhammer sammt Gebläsen, Rinnsale, Fluderwerk, drei Nagelschmiedhütten, zwölf Essfeuer, sechzehn Kohlbaren sammt den Kohlvor-räthen vernichtete. Der Schaden wurde auf 36.785 fl. CM. geschätzt und es wurden 140 Nagelschmiedfamilien mit 1550 Personen brodlos. (Circulare des k. k. Oberbergamtes in Klagenfurt ddo. 28. Juni 1828, im Archiv des Herrn Joh. Globotschnigg in Eisnern.) Die Arbeitszeit der Nagelschmiede war in Steinbüchel, wie in Kropp, der Tag. Man arbeitete von 4 Uhr Früh bis 8 Uhr, von 9—1 Uhr, und von 2—1/27 Uhr Abends. Nachtarbeit wurde nicht geleistet. Die Mittwoch- und Samstagnachmittage waren frei. Der Absatz war noch bis vor 20 Jahren nach Italien. Jetzt hat er dahin aufgehört, und geht die Waare noch nach Ungarn, Serbien und den Donauländern überhaupt. Von Gewerkenfamilien sind uns urkundlich erhalten: 1569 Casperin,. Curehan (Querhan?), Vasu, Capus, Notsch. 1579 wurden im Reform-Urbar genannt Laure Kappus und Georg Schwarz, Math. Perin, Primus Eller und Sigmund Casperin. 1595 ist Valentin Assi er in Steinbüchel genannt, er wird 1600 Oberbergrichter. 1616 ist Steinbüchel bei der Oberbergrichterwahl durch Jak. Casperin und Mathias Cappus den Jüngeren vertreten. Seit 1668 erscheinen in den Empfachbüchern i zahlreichere Namen. So 1668 Casperin, Rokhele, Thomann,^Kapus. 1671 ist Johann Kappus Unterbergrichter und Math. Dienstman genannt. 1679 Schigan, 1687 Woldey, 1688 Warl, 1689 Drob-nitsch, Homann, Rossmann, 1690 Kordesch, de Eee. 1690 waren laut Act anlässlich der Neuwahl des Oberbergrichters, mit Ausnahme des Andreas de Ree, Nik. Schigan und Wolfgang Ca-sperin, die Steinbüchler Gewerke Analphabeten, für welche der Beneficiat allda, Georg Amotha, zeichnet. Für die von Kropp fertigt Ru is in ge r v. Rosenheim, Pfarrer in Kropp. 1691 Mertel Tautscher und Ropotau, 1694 erscheint Johann Kappus mit dem Titel „Edlgestreng“, da er das Jahr vorher geadelt wurde. 1703 Semen, 1708 Sollar (Scholler), 1709 Koss und Creda, 1722 Žemei-cher, Groschel, 1737 Mertel, 1742 Copen-jager, 1748 wird Warl als Worll geschrieben. 1765 Kokail, 1772 ist Frz. Xav. Kordesch, Unterbergrichter. 1779 hat Jos. Ign. Kappus dieses Amt; circa 1780 werden im Gewerkenhuche A. folgende Gewerke aufgeführt: Joh. Bab. Thomann mit 17, Andreas Thomann mit 9, Frau Kokail mit 5, Georg Thomann mit 4, Simon Thomann mit 4, Thomas Thomann mit 3, Georg Grossi mit 2, Franz Kordesch mit 2, Johann Kordesch und Joh. Supantschitsch mit je 1 Hammertag. Es hesassen somit die Thomann allein 37 Tage von den 48 am Stuckofen bestehenden. Die adeligen Kappus hatten sich vom Hammer zurückgezogen und hesassen nur noch zwei Zeinhämmer v Žagi, sieben diverse Erzgruben und 2/48 am Erzstollen des Sackberges. Wann sich die v. Kappus vom Gewerke zurückgezogen, ist nicht genau festzustellen. 1747 erscheint noch Marx Anton v. Kappus als Hammergewerke im Empfach-buche, 1755 ist er schon todt, da heisst es: „N., jetziger Beförderer des Herrn Marx Anton Kappus v. Pichelstein seek Unterlassenen Hammergewerk zu Steinbüchel.“ 1756 erscheint Catarina Josepha v. Kappus als Nothgerhaberin ihrer Kinder. 1761 und 1788 Ignaz v. Kappus als Hammergewerk. Yon nun an hören die Empfache auf. 1787 verkauft Ignaz v. Kappus sogar dem Andreas Thomann „seinen fichtenen, in dem Hammer grad am Erzfeuer stehenden Kohlparn“ und den Erz platz beim Wolfsofen sammt Waschtrog um 200 fl. L. W. 4 Zekini und 1 Speciesthaler „für eine Ehrung“. Yert. u. Schied. Buch I. p. 105. Nur zwei Zein- i) i) Recte Thomas. Die Schreibweise Thomann für den Taufnamen Thomas kommt auch in den Laibacher Steuerbüchern vor, wo z. B. 1622 ein'Hausbesitzer Th o m an Röhringer heisst. Die Complexion ihrer Epigonen liess auf wälsche Herkunft schliessen. hämmer behielten sie. Zwei Hammertage 2/V und 5/V überkam Andr. Kappus von Johann Grossi als Stiefvater. 1. c. H. p. 71. Zu Anfang des XIX. Jahrhunderts dominiren ausschliesslich die Thomane; mit Ausnahme von acht oder neun Hammertagen gehören alle übrigen einem Thomann. 1815 nennt der Ausweis der Gewerke folgende Gewerke in Steinbüchel: Ignaz, Michael, Johann, Markus, Anton und Georg Thomann, Georg Aschmann, Andreas Kappus, Thomas u. Josef Warl, Maria Anna Kokail, Anton Ludw. Kordesch, Thomas Posnik und Johann Potoschnig.1) Wie verhältnissmässig bedeutend das Yermögen der Thomane gewesen sein muss, beweist z. B. der Umstand, dass der 1836 verstorbene Johann Thomann acht Kinder hinterliess, deren eines, die, Tochter Marie, welche den Med.-Dr. Petrovich in Radmannsdorf hei-rathete, 4000 fl. Mitgift erhielt. (Yert.- und Sch.-B. Y. p. 84.) 1826 besitzt Ignaz Thoman 12 Hammertage ; 18 2 8 hinterlässt Anton Thomann seiner einzigen Tochter Marie verehelichter Pichler, 11 Hammertage. 1834 werden die Werke der Zeitumstände halber werthlos genannt. (Veri- und Sch.-B. YII. p. 424.) Yon allen den genannten Hammergewerks-Fa-milien erhielt sich die der Kapus noch bis heute, es ist auch die einzige, welche geadelt worden ist. Der Adelsbrief Kaiser Leopold’s I. ist ddo. 15. Oct. 1693. Hier heisst es unter Anderem, dass Johann Kapus seiner und seiner Vorfahren Verdienste halber, welche „schon vor drey Hundert und mehr Jahren wohlhergebracht, von solcher wehrender Zeit an auch das Pergwerkh zu Stainpichel (welches sy erfunden und mit aignen Kossten aufgerichtet) mit aufwendung viller und schwerer Unkosten zum öfteren reparirt haben“ etc. Johann Kappus wird geadelt mit dem Prädicat von Pichelstein. Die Familie ist, abgesehen von ihrem Alter und Verdiensten um den Bergbau, auch darum für die Landesgeschichte interessant, weil die beiden bedeutendsten Finanzmänner Krains des vorigen Jahrhunderts, Jakob von Schellenburg und Michael Angelo Zois, durch ihre Frauen mit derselben in Verwandtschaft traten. Das Wappen der Familie ist ein viertheiliger Schild.mit Bergmann und Krautkopf (Kapus) abwechselnd in den vier Heroldstücken. Es dürfte in-dess hier ein Irrthum vorliegen und die Familie ') Rev.-Bergamt Act Nr. 12. ursprünglich ebenso eine italienische Capossi gewesen sein, ’ wie die nachweisbaren Begründer der übrigen Eisenbergbaue in Krain. Dafür spricht auch ihre Verschwägerung mit den Mazo 11 in Krop. Kolnitz oder a./d. Leibnitz. Beim Orte Ober-Leibnitz im Steinbüchler Thale zweigt ein, vom Leibnitzbache, der hier entspringt, gebildeter Graben in WNW. - Richtung gegen den Fuss des Kodrašc vrh in der Jelovca ab ; seine Länge beträgt circa 8 km und in ihm lagen Ofen und Hammer der Gewerkschaft Kolnitz, welche stets als dritte mit Kropp und. Steinbüchel in den Acten genannt wird. Im hintersten Winkel des Thaies, nahe dem Ursprünge des Baches Rač enea nächst Vošče, welcher aus einem unterirdischen See entspringen soll, nächst dem Grabner einen Tümpel bildet und bei der Mühle des Rossmann ') in die Leibnitz fällt, finden sich die schweren eisenreichen Schlacken des einst hier gestandenen Schmelz-Ofens. Die Localität heisst „v plavži“,(„am Schmelzofen“.) Der Name Kolnitz kommt von der slovenischen Bezeichnung „v Kovnici“, was so viel als „in der Schmiederei“ bedeutet. Nach einer Mittheilung des Herrn Apotheker Roblek jun. in Radmannsdorf, fand ein Bauer vor circa 30 Jahren beim Auswerfen einer Kalkgrube bei 100 Ctr. Grodel, welchen er nach Steinbüchel verkaufte. Ebenso fand man beim Baue einer Säge des Poznik, welche jetzt nächst dem alten Hammer steht, Reste der Hammerbaulichkeiten. Wann das Hammerwerk hier errichtet wurde, ist so wenig mit Sicherheit bekannt, wie die Zeit der Errichtung derselben in Krop und Steinbüchel. Laut der schon oben citirten Urkunde des Vicedom-Archivs ddo. 1595 den Erzbau in Michelstetten betreffend, behaupten Mathias Warl aus Leibnitz und Lorenz Kapus aus Steinbüchel, dass ihre Hämmer über 400 Jahre alt seien; somit wird auch für den Hammer in der Kolnitz das gleiche Alter vindicirt wie für die anderen Hämmer. Warl war damals allda Bergrichter. Die erste Erwähnung in den Urkunden des Vicedom-Archivs, geschieht 17. October 1568, in welcher behufs Bergrichterwahl für die vier Hämmer vom Gewerke „in der Colnitz“ der Hammermeister Pias als Bevollmächtigter genannt wird. Auf den Ladebogen von 1569 erscheinen von Kol- I) I) Vulgo Kovničar, ältestes Haus in Leibnitz, soll 300 Jahre bestehen. nitz die Unterschriften der Gewerken: genannter Plasy, Hans Peer, Mathias Soldan, Georg Koshir und Paul Wochainer. Im Jahre 1579 „dienen die Hammerleut und Gewerken von diesem Hammer für Arzt, von Gebürg, Albenrecht, Weid und Wald 6 fl. 40 kr. Rheinisch“. (Stokurbar in Radmannsdorf.) Das Verzeichniss der Oefen in Krain von 1581 sagt, dass an der Leibnitz oder Colnitz ein „Windi-scher Ofen und Hammer“ sei, welcher 50 Meiler (500 Ctr.) Nägel macht und zur Bergrichterbesoldung per 200 fl. 6 fl. steuert. Die Zusammengehörigkeit und Interessengemeinschaft der drei Gewerkschaften beweist auch ein Act von 1585, ddo. 9. September, demzufolge die junge Mannschaft der drei Gewerke jährlich ein Freischiessen veranstaltete, zu welchem das Vicedomamt 12 fl. Rheinisch reichen sollte. 1596 wird Mathias Warl als Gewerke hier genannt, er hätte laut Act ddo. 22. März von Harrer ein ödes Hammerwerk a. d. Leibnitz erkauft und bittet die Cammer, ihm zur Anschaffung von zwei neuen Bälgen mit 40 fl. zu Hilfe zu kommen oder um zweijährige gänzliche Befreiung seines dabei zu erobernden Eisens. 1642 18. Juni verleiht Michael Gratzl, Unterbergrichter, dem Hans Josht, Hammergewerken a. d. Leibnitz, drei Kohlstätten. Später kam das Hammerwerk an eine Catharina Freiin von Lamberg, welche es nach Valv. III, p. 382 zuletzt betrieben, und es „in Ab-Bau kommen lassen“. -----<§>——- Die Zukunft der Stadt Laibach. XXIV. Der Hauptverkehr des Volkes bestand im Seesalze ; „nachdem aber die Innerösterreichische Hofcammer den völlig Meersalzhandel oder appalt an sich genommen, ist vermelter Tausch- und Stichhandel völlig erloschen, nicht ex eo, dass E. M. sollich per expressum aufgehöbt oder verboten haben sollten, quod absit“, sondern darin liegt der Rückgang, weil „die cameralischen Beamten das Salz nicht mehr auf Tausch oder Wexel um Ge trai dt, Lein-wath, Speck, hölzern war etc. geben, sondern nur um Par gelt, welches der Unterthan nicht hat, wodurch der Tauschhandel hoc ipso aufhören muss“. Der Vicedom bespricht nun die Beschwerden derer von Laibach, Crainburg, Stein, Rudolfswerth, Gurkfeld, Laas, Mottling und Tscher-nembl gegen den Handel der Bauern. Die Krainburger z. B. berufen sich auf die Privilegien von 1492, 4. April 1510, 10. September 1661 und 27. Juni 1691; die von Laas meinen gar, dass die Unterthanen weit vermöglicher als die Bürger seien, Laibach, Krainburg, Stein, Rudolfswerth und Laas verlangen die Abschaffung des Gayhandels. Die von Mottling und Tschernembl aber erklären: „dass ihnen die Gayhantirung keineswegs schädlich sein“. Das Gleiche sei von Radmannsdorf, Weixelburg und Landstrasse anzunehmen, da sie keine Aeusserungen abgegeben hätten. Sehr interessant sind die Ausführungen derer von Rudolfs werth, weil sie uns ein anschauliches Bild der Verhältnisse geben, welche zu Anfang des XVIII. Jahrh-hunderts in U n t e r k r a i n herrschten. Vor Allem betonen sie, dass die Stadt seit Erbauung von Carlstadt „ganz verschlossen, auch der Traffig völlig entplest worden ist“. Der Handel bestehe in Unter -krain nur im Verkehre mit Getreide, Wein und Honig, auf welche Producte der Bürger dem Bauer das ganze Jahr hindurch Geld, Tuch, Loden, Leder, Eisen etc. geben müsse, wofür er im Herbste die Zahlung erwarte. *) Seit etwa 20 Jahren sei darin auch eine Schwierigkeit eingetreten, da die Bauern nicht Eigenthümer ihrer Gründe, wie dies in Oberkräin der Fall sei, sondern diè Grund-herrén. Leistet ein Bauer nicht seine Steuern und Con-tributionen, so könne er allemal von der Hube abgeschafft werden, dürfe das Erbaute auch nicht frei verkaufen, viel weniger damit Schulden zahlen. Die Grundherren wollten dem Bauer die Erzeugnisse zu dem Werthe, wie die Bürger abnehmen, ja sie geben dem Unterthanen selbst Geld und „gemeine“ Waren à Conto der Most- und Honigfechsung, so dass „dem Burger die Handlung vellig benomhen worden“. Das so vom Adel erhandelte Getreide werde nach Oberkräin an die Gewerke und anderwärts verkauft, der Wein theils in ihren Schlössern und Dörfern durch ihre Wirthe ausgeschenkt, theils nach Laibach verführt, und daselbst der „Bürgerschaft zum praeiudicio am Zapfen ausgeschenkt“ ; der Honig aber gehe ausser Land. Alle drei Producte aber passiren Städte und Märkte ohne Entrichtung der Brücken- und Stadtmauthen „unter dem namen ihres erbauten Landtmannsguets“. Als Beispiel wird Freiherr Franz v. Zezkher aufgeführt, welcher mit Allem Handel treibt, so „dasš, wann ein Paur ein Hufeisen, oder soviel Nägel selbes anzuschlagen, eine Haue, Schaufel, allerlei •Eisen, Nägel, Tuch, Loden, Mosellan, Leder und dgl. Waarengattungen vonnöthen hat, khan er sich im Gebelb !) In Untersteiermark und Croatien noch heute im Gebrauche. Diese Wohlthäter hiessen „namoitniki“, weil sie „auf den Most“ Torschüsse machten. Es gehörte zum Stolz dieser armen Phäaken, mehrere „namoštnike“ zu haben, wer nur einen hatte, galt als pauvre. Dass die guten namoštniki dabei gute Geschäfte machten, versteht sich von selbst. Es war ein Wucher in natura, jedoch legitimirt durch die Apathie und den Leichtsinn des Volkes. an seinem Gut1) bedienen und braucht nicht in der Stadt oder Markt zu kaufen“. . Viel Schaden machen ihnen die Menge C o r n i o 11 e r und Kraxentrager, so aus dem Viertel Cilli sich längs der Save in dieses Revier begeben, sie vagiren seit etlichen Jahren von Schloss zu Schloss, von Dorf zu Dorf mit allerlei Wäaren, besuchen alle Kirchtage, tragen die besten Münzen mit ins Venedische und zahlen keine Abgaben, ausser das Standgeld an den Landgerichtsherrn. Da den Bauern der freie Verkauf benommen ist, habe er keinen Credit und bekomme beim Bürger nichts auf Borg, leide dabei Noth, aber dem Bürger stocke das Geschäft. Die Folge davon sei. dass „zwischen Burger und Bauern keine andere Differenz mehr, sei, als dass der Burger hinter der Mauer ein eingemauerter Paur und der Paur, ein Paur in Dorf benamset wird. Item dass der Bürger von Stainhaufenv Steuer und Contribution und von benommenen Gewerb zahlen muss,. der bauer aber von fruchtbaren Grundstücken“. Angesichts der Thatsache, dass die Grundherrschaften den Handel der Bauern unterstützten, beschützten und förderten, ist es begreiflich, dass derselbe fortblühete, den Bürgern zum Aerger, welche, gestützt auf ihre Privilegien, fortwährend der Regierung mit Klagen an den Hals gingen. Es erflossen auch „Gayhandelverbotet zu wiederholten Malen, so z. B. 1491 Samstag nach Auffahrtstag, 1510 4. April, 1553 9. April, 1602 22. Februar, 1618 5. März, 1626 7. April, 1628 5. Juni, 1661 10. September, 1691 27. Juni, 1714 4. September, 1721 14. Mai, 1725 22. März, 1737 14. December, 1744 18. Jänner, u. s. w. Uebrigens geht der Jammer noch unter Carl VI. und Maria Theresia fort. Mit Patent vom 14. December 1737 entscheidet Karl VI. im Streite zwischen den Ständen „nomine ihrer Unterthanen und dem Stadt-Magistrate zu Laibach vor sich selbst und im Namen der gesammten Bürgerschaft deren Städt- und Märkten“ der schon „seit lan-genJahrenhero“ währt: dass es den Gutsbesitzern, dem Glerus und den Unterthanen frei stehe, ihre Fechsung und Producte der Hausindustrien, welche namentlich aufgeführt werden, zu verhandeln. Auch dürfte der Unter-than auf dem Gey führen: „erkauft- oder ertauschtes Salz und Wein, wie. auch allerhand Eisen und Stahl, so um Wein oder -sonsten in den Städten und Märkten eingetauscht wird, Salliter, Büchsen-Pulver, allerhand gemachte Kleider vom groben Tuch, gemachte Stifel und Schuh“. i) i) Zu ValvaSor’s Zeit besassen Franz Engelbrecht Zezker Erkensteiu, Sigmund Wilhelm Weixelstein und Joh. Hermann Guten werth. Die Sache sieht den Consumvereinen unserer Zeit fast ähnlich und gipfelte in der Emancipation der Bauern vom Käufmanne, welche der Grundherr protegirte. „Imgleichen mag der Unterthan allerhand nicht verbotene Waren in das Land herein bringen und im Land auf dem Gey oder in Städt- und Märkten versilbern oder vertauschen, so er gegen seine hingeführte Waren an Bezahlung oder zur Gegenladung überkommen hat, und zu seiner eigenen Hausnothdurft nicht bedarf.“ Auch dürfen sie Getreide wo sie es immer finden, kaufen und auf Wochenmärkten im Land, oder im Gör-zerischen verkaufen, oder ins Wälschland verführen. — Die fremden „Kraxentrager und Haus ir er“ aber sind abzuschaffen. — Damit war der Sieg der Bauern über den Städter entschieden, nur puncto der Cragnieli behielten die Städter Recht. Diesem Patente zur Folge stellt sieh der Streich, den die Laibacher 1759 dem Werles spielten, als ungesetzlich und gewaltthätig heraus. Cf. „Argo“ VI.. p. 189. Unterm 15. November 1746 erfolgte eine kaiserliche Resolution, in welcher es heisSt, dass über das gutachtliche Bericht-Schreiben vom 21. Mai, in welchem „die zwischen denen Herren Ständen in Crain, und respective ihren Unterthannen, dann dem alldortigen gesambten Handel-Stand, wegen daselbstigen Gäu-Handels, schon langjährig fürdauernde Zwistigkeiten und Irrungen weitläufig angeführet“. Der Kaiser befiehlt, dass es bei dem im Jahre 1737 den „Ständen und Unterthanen in Crain ex speciali und aus besonders vordringenden Ursachen allermildest er-frieschten Gäu-Handels-Palente sein fehreres Verbleiben haben sollte“. Doch sei darunter der Transito-Handel nicht zu verstehen, sondern solcher nach den Generalien von 1731 und 1732 auch den krainerischen Unterthanen vollkommen frei zu gestatten. Demgemäss mussten den Gottscheerischen Unterthanen eine Quantität Oel, Weinbeeren und Reis, welche sie in Triest gekauft hatten und welche Waren über Verlangen des Handels-Standes beim Ober-Amt in Laibach als Contrabant zurückbehalten wurden, restituirt werden. Auch wird befohlen, den Handelsstand anzuweisen, künftighin solche Transito-Waren nicht mehr anzuhalten. Upterm 6. März 1754 wenden sich die Laibacher Handelsleute unter Berufung auf ihre Privilegien ddo. 6. October 1660, 16. Jänner 1706 und 2. März 1718, an die Kaiserin mit einem Bittgesuche, in welchem sie vorstellen, dass in Laibach zu viele Kaufleute bestehen. Es gebe hier 13 Gewürz- und Material-, 9 Tuch- und Schnitt-waaren- und 2 Eisenhändler nebst 18 Krämern, welche sich unter einander aufreiben müssten. Die grösste Beeinträchtigung bestehe aber darin, dass „sowohl in der Stadt, als auf dem Lande, wie durch Adel und Bürger, also auch durch die Bauern und Fuhrleute, nicht wenigér durch die. eigenen Fleisses sich öfter bei der Stadt verborgen aufhaltenden, auf dem Lande aber beständig vagirenden Hausirer, venetianische Unterthanen, oder sogenannte welsche Carnieler und Bay re vel per se, vel per Tertium sogestalten eingerissen, und fast ohne einige Scheu practicirt wird“, dass die rechtmässigen Handelsleute grossen Schaden leiden und zu Grunde gehen müssten. Besonders in Oberkrain fiorire der Gayhandel, wo „der Bauersmann und Keuschler, anstatt seine Hube und Hauswirth-schaft zu bewachten, sich vielmehr auf die Handlung leget“, die Landesproducte ausser Land verkauft, andere Waren einkauft und solche weiter verhandelt. Diese Waren kämen meistens per Contraband herein, während die Handelsleute auf der richtigen Strasse bleiben, Mauth und Gebühr bezahlen Die Herren verlangen, es sollen in Futurum zu Laibach nicht mehr als 6-7 Speceréi- und Eisenhändler, 4-5 Schnittisten und höchstens 8-9 Krämer geduldet werden. Gegen alle andern Handelstreibenden : Adel, Bauern, Bürger etc. aber sei strengstens vorzugehen. Die Beschwerde wurde der Ständisch verordneten Stelle zur Begutachtung abgetreten, welche sich unterm 22. April 1754 äussert. In dem 9 halbbrüchige Bogen grossen Concepte heisst es: „Der burgerl. Handl-Stand allda unterfanget sich eine zu ihrer wucherlichen Absicht sehr vortheilhaft ausgesonnenen Extension und respecte so be-nante Explication ihrer Anno 1706 erhaltenen Freiheits-Artikel ganz vermessen anzusuchen“. Die Stelle bekämpft eingehend das Begehren des Handelsstandes mit Berufung auf die älteren Privilegien ddo. 1553 und spätere und tritt besonders für die Unterthanen ein, welche ohne ihren Verdienst, welchen sie aus „Sam-Fahrt, Wexl- und Gegenfuhr, wie sie dies von Alters her gebraucht“, ihren Verpflichtungen gegen Staat und Land nicht nachkommen können. Die Unterthanen können sich auf grosse Geschäfte ohnehin nicht einlassen, wohl aber verdienen sie soviel, dass sie die Huben „in guten und Contributionsmässigem Stand erhalten“, ohne diesen Handel aber genöthiget wären, den schmalen Grund, davon sie nicht leben können, zu verlassen und betteln zu gehen. „Eben der Land-Unter-than ist jener, welcher unvermerkt aus fremdem Land das Geld einführt, anmit das Aerarium am meisten vermehrt und sozusagen in oftmaliger Betretung der Mauthund Zollämter seinen Gewinn theilt, den ihm verbleiben-, den wenigen Nutzen aber zur Entrichtung der Ländes-fürstlichen Giebigkeiten ebenfalls widmet.“ Referent nimmt die Bauern weiter energisch gegen den Anwurf des Contra-bandirens in Schutz, „wohl aber hingegen, und viel eher dürften derlei verbotene Practiquen, ausweis der an den Hauptmauthen vorfindlichen Anmerkungen von denen dem Land abgeneigten Angebern, welche nur grosse und unredliche Gewinne, und die sonst dem ganzen Lande zugänglich sein könnenden Nuzungen privative an sich.zu bringen suchen, und hierzu weit anschlägiger sind als ein Bauersmann, mit beträchtlichen Nachtheil des Ararii öfters ausgeübt werden“. Entziehe man den Unterthanen die bisherige Handelsfreiheit, so laufe man Gefahr, dass sie Haus und Hof verlassen und ihren Lebensunterhalt in anderen Ländern oder anderer Gestalt zu suchen genöthigt würden. Der Bericht schliesst mit dem Anträge, dass: „mittelst einer allergnädigst zu denominirenden Inquisitions-Commission die Aufwiegler und Urheber dieser abermaligen hervorbrechenden Turbation ausfindig gemacht und nebst Imponirung des sillentii perpetui wohlverdienter massen zur gemessenen Bestrafung gezogen werden : ansonsten aber nicht zu gestatten, dass zur Bereicherung etwelch — weniger alhiesigen Handels-Leute die getreueste Landschaft ihres ab memoriali wohl hergebrachten und von so vielen Kaisern und Landesfürsten an Eid-Statt allergnädigst bestättigten Landesprevilegien entsezt, der arme Land-Unterthan von seiner Gerechtsame verdrängt, und samt seiner Grund - Obrigkeit außer Contribution - Stands gesezt“ werde. 1 -——4--------- „Die Unterthanen.“ Da wiederholt von Unterthanen gesprochen wird, so möge hier der Begriff etwas genauer präcisirt werden. Im Recurse der Kropper ddo. 11. September 1797 wegen ihrer Gerichtsbarkeit, definirt ihr Rechtsanwalt den Begriff folgendermassen: Es gab rücksichtlich der Dominien dreierlei verpflichtete Personen: a) GerichLholde, b) Grundholde, c) Unterthanen. a) Gerichtsholden sind jene, welche bei dem betreffenden Dominio oder Gerichtsbehörde Recht zu nehmen haben. Man kann Gerichtshold sein, ohne Grundhold oder Unterthan zu sein. Dergleichen Gerichtsholden sind alle in dem Bezirke eines Dominiums sich aufhaltende Unadelige, welche gar keinen, oder doch keinen mit dem Lehenverbande behafteten Grund besitzen, von welcher Würde oder Charakter sie auch sein mögen. b) Grundholden ■■'sind jene, welche einem Dominium von irgend einem besitzenden Grunde eine Grundgebühr ohne Pflicht der Unterthänigkeit zu entrichten haben. c) Unterthanen sind jene, welche vermöge ihres' besitzenden, lehenbaren Bauerngutes nach der Feudalverfassung auch eine persönliche Verpflichtung gegen das Dominium, das ist, die sogenannnte Unterthänigkeit auf sich haben. Hach der alten Feudalverfassung, welche in unsern Provinzen, sowie überhaupt in Deutschland den Grund der Provinzialverfassung ausmacht, wiewohl sie durch spätere Gesetze um vieles gemässiget worden, haben die Grund- herren die Gründe an die Bauern mit Ueberlassung des blossen Nutzeigenthums und Zurückhaltung des Obereigenthums hintangegeben. Die Verpflichtung der Bauern war doppelt: a) Der Realdienst, das ist jene Abgaben der Gebühren, welche der Grundbesitzer in Geld oder Naturalien dem Grundherrn entrichten musste ; b) gewisse Personaldienste oder Personalverpflichtungen, vermöge welcher der Grundherr auf die Person selbst des Besitzers und seine Handlungen ein gewisses Recht erlangte, und in Rücksicht darauf gewisse Gebühren oder Dienste fordern konnte, z. B. die Robot, die Abfahrt- und Abkaufgelder, und worunter vorzüglich die aus dem lehnbaren Verbände fliessende Gerichtsbarkeit oder die sogenannte jurisdictio fundalis sive patrimonialis gehört. Ein Unterthan hat 1. nur Nutzrecht, nicht Eigenthumsrecht auf den Grund, d. h. er ist lehnbar und der Grundherr ist Obereigenthümer. 2. Ist er mit Personaldiensten belastet und zahlt Laudemien oder Veränderungsgelder. Nach v. Reigersfeld hiessen die männlichen Kinder der Unterthanen Erbholden; sie standen in einer „Art der Leibeigenschaft“, wollten sie frei werden oder ander wärtig hin gehen, so mussten sie sich mit der Herrschaft verständigen und von ihr äbkaufen. Der Preis richtete sich nach Uebereinkommen und Vermögen. Freisassen waren Unterthanen, welche imediate der Landschaft und sonst keiner Herrschaft unterworfen sind. Sie waren robotfrei, trugen dafür aber doppelte Anlagen. Ihre erste Instanz war die „Buchhalterei“. Ihr Appell aber ging an die Landeshauptmannschaft. Müllner. Römische Schwerter aus Krain. Ini der vorliegenden Abbildung geben wir drei römische Schwerter in '/10 Naturgrösse. Fig. 1 in der Sammlung Sr. Durchlaucht des Prinzen Ernst zu Windisch-grätz stammt aus Oberlaibach-Nauportum. Die Totallänge des Schwertes beträgt 71 %. Die Länge der Klinge bis zum Stichblatt 54-5 ihre Breite 6 c/m. Die Klinge ist stark vom Rost zerfressen, welcher die weicheren Partien des Stahles ze.rstörte. Unter dem Stichblatte ist noch ein Rest der Scheide mit dem Bronzebeschlage ihrer Mündung erhalten. Fig. 2 stammt aus eiijer römischen Be-gräbnissstätte bei Mihovo unter den Gorianci bei St. Barthelmä in Unterkrain. Circa 6 südwestlich von St. Barthelmä liegt auf einem Ausläufer der Gorianci das Dorf Mihovo ; oberhalb des Dorfes hat sich am Wege in die Gorianci Andreas Zagorc „na ulici“ eine Keusche errichtet. Zwischen dieser und dem Dorfe legte sich der Eigenthümer einen Weingarten an und traf beim Rajolen des Bodens auf römische Gräber, welche 0-5 -1'2 ”j tief lagen. Die Gräber zeigen den Typus der von uns im „Argo“ 1898, p. 194 ff. beschriebenen Brändgräber, zeichnen sich aber dadurch aus, dass in ihnen die sog.. ,>norische Fibel“ reich vertreten ist; Aus dieser Fundstätte erwarb Herr Kušljan für das Museum unter anderen Fundstücken auch zwei Schwerter. Das eine ziemlich schlecht erhalten, hat eine Totallänge von 58 %, wovon 46 % auf die Klinge entfallen, welche jedoch nicht viel über 50 % lang gewesen sein dürfte. Ihre Breite am Griff betrug 5 6 die Griffangel ist vierkantig. An der Schneide sind Reste einer Holzscheide angerostet. Das zweite Schwertrist in \ ■ \ Fig. 2 dargestellt. Seine Totallänge beträgt 72 %, die Länge der Klinge 55*5 %, ihre Breite am Griff 5'5 %. Das Stichblatt war aus Bronzeblech, ist aber bis auf wenige Reste zerfressen. Der schwere, eisenschüssige Lehmboden war der .Erhaltung der Metallsachen äusserst ungünstig. Die Klinge steckt in einer theilweise noch erhaltenen, mit Eisenrost imprägnirten Scheide aus Lindenholz, welche mit einem Ueberzug von dünnem Bronzeblech bedeckt war, welcher durch drei Bronzebänder festgehalten war. Am obersten Bande hing ein Bronzering zum Anhängen der Waffe an das Wehrgehenk. Mit dem Schwerte war den Resten des Soldaten auch sein Speer beigegeben. Fig. 3 ist ein zerbrochenes Schwert-äus Oberlaibach. Daš Erhaltene ist noch 55% lang, davon der Klingenrest 40 % lang und 6% breit; auch dieses steckt in einer Holzscheide, welche mit dünnem Bronzeblech belegt ist. Diese Blechplatten sind an den Rändern durch Eisenringen verbunden, welche wieder durch Querbänder aus Bronze zusammengehälten werden. Das bronzene Stichblatt ist oval, mit abgebogenem Rande, 8‘5 % lang und 4.2 % breit. Die Scheidenbleche zeigen Spüren von Versilberung-Das Stück wurde 1888 von Herrn F. Kotnik in Vrd bei Oberlaibach dem Museo übergeben. Müllner.. Fi», jj. Fig.-2, Fig. 3, Hiiubenmweseii in Erain. Rieht allein aus den türkischen Nachbarprovinzen und Croatien pflegten die Räuber in Krain einzufallen, auch aus dem benachbarten Vemetianischen Gebiete recrutirte sich diese Landplage. So erliegt im Musealarchive eine Eingabe der Frau Maria Beatrix v. Lazar ini an die innerösterreichische Regierung, in welcher es heisst, dass; nach dem Tode ihres Gatten, Herrn VincenzioLazar ini, ihr die ve ne Manisch e n Banditen sagen liessen, dass sie sie demnächst „haimb-suchen wollen“. „Dahero ich betrangte Wittib (in Ansehen, dass ich an einem einsamb, zwischen Gebirg und Wäldern situirten, und unweit denen Venetianischen Confinibus liegenden Gut Jab lani tz wohnhaft,; und demnach der Banditen/ bedrohung leichtlich vollzogen werden könnte), den Herrn Johann Bartholomeo Bernardini zu Fiume, den 13. November 1698 5. und 16. Martii 1699 Jahr 1, und also in allem 6 verbetschirte Säcke Geld hac conditone,- dass er mir solche 6 Säcke Geld jederzeit, wenn ich solche re-petiren werde, restituiren solle, in custodiam anvertraut.“ Der brave Bernardini wollte nun von einer Rückgabe des Geldes nichts wissen, und die arme Witwe befürchtet, er „möchte sich gleich von Fiume, allwo. er deductis deducendis, ohnedem nicht viel zu verlassen hat, nach Rom oder Florenz mit solcher Barschaft zu seinem Befreundten transferiren“ und demnach ihr etliche 1000 fl. defraudando entziehen. Sie bittet daher,‘die Regierung möge entweder den Hauptmann zu Fiume beauftragen, den Bernardini und seine Habe zu verarrestiren, oder den Landeshauptmann in Krain zu benachrichtigen, dass er ihn arretire, wenn er nach Krain kommen sollte. Das Gesuch ist ohne Datum, aber unterm 12. August 1700, wird am Rubrum mit der Bemerkung „periculum in mora ob fugam“ dem Hauptmann in Fiume aufgetragen: „dass derselbe auf alle Weiss daran und darob sein solle, damit die Supplicante zu inberührt ihrem Depositum gelange“. Wie die Sache ablief, ist nicht weiter ersichtlich, der Gedanke aber drängt sich unwillkürlich auf: Ob nicht Bernardini selbst es war, der die gute Wittib geängstiget hatte, um ihr das Geld herauszulocken. Allerdings standen die istrischen Räuber ihren croa-tischen Geschäftsgenossen an Verwegenheit nicht nach, wie dies noch anno 1810 die Franzosen erfuhren. (Cf. „Argo* VI., p. 171.) Müllner. Druckfehlerberichtigung. In Nr. 4 soll pag. 65, Zeile 21 von oben statt 6. März heissen 6./1II. Das Blatt erscheint in ungezwungener Folge 12mal im Jahre, 1—1.