^Q 115 Mittwoch den 22. Mai 1850. ______ ____ ___. _____ »!»>»», !,........,» ---------------^»^»»»»»««»»»^««M. ^. Wl. (1) Nr. 535«. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht, dasi die zum Verlasse nach Maria Richar gehörigen Fahrnisse, als: Haus-, Zimmer-, Küchen- und Keller-Einrichtung, Bettgestelle, Kästen, Tische, Sessel l^c, am 5». Juni l. I., früh von!) bis 12, und nöthigen Falls von 3 bis tl Uhr Nachmittags, in der Meßnerei der Pfarrkirche St. Peter hkr in der St. Peters-Vorstadt, an den Meistbietenden gegen bare Bezahlung öffentlich verkauft werden. Laibach am 14. Mai 1850. Z. !>45 (1) Nr. 2111. K u n d m a ch u n g über die Briefporto-Taxen und Ein-hedung derselben durchBrief- Marken. In Vollzug der über Antrag des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten erlassenen a, h. Entschließung vom 25. September 1849 haben in Betreff der Briefporto-Taxen und Nebengebührcn, dann der Anwendung von Brief-Marken mit I. Juni 185U nachstehende Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten. §. 1. Portotaxe. Die Portotaxc für ci-uen einfachen Brief beträgt: :<) im Bezirke des Aufgabspostamtes selbst.......2 kr. k) bei einer Entfernung bis zu Itt Meilen einschließlich . . . . 3 » <.) bci eiin'l- Enlftrnuilg über 10 bis 20 Meilen einschließlich .' ll kr. ä) bci einer Entfernung über 20 Mei-^ len.......i> kr. §. 2. Einfacher Brief. Ein einfacher Vrief ist ein solcher, welcher Ein Loth nicht überwiegt. §. 3. Progression der Taxe nach dem Gewichte. Für Briefe im Gewichte über Eln bis einschließlich zwei Loth wird das Doppelte, über zwei bis drei Loch das Dreifache u. s» f. des Porto für einen einfachen Brief cinge-hoben. §.4. Bezeichnungder Briefengleich-zuhaltenden Sendungen. Was von Briefen im engeren Sinne des Wortes gilt, hat auch von allen anderen zur Versendung in den Bricf-Packeten geeigneten Gegenstände, als: Schriften, Druck, Mustern u. dgl. zu gelten. §. 5». Ermäßigung der Portotaxe, Für Krcuzbandscndungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, ist ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Eatz von Einem Kreuzer für das Loth beider Aufgabe zu entrichten. Für Warenproben und Muster, welche auf klne Art verwahrt aufgegeben werden, dasi die Beschränkung des Inhaltes auf diese Gegenstände deicht ersichtlich ist, entfällt für je zwei Loth das einfache Briefporto. Diesen Sendungen von Warenproben und Austern darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur "Nwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief ""gehängt'werden, welcher bei der A'uömittlung ^' .Taxe mit der Probe oder dem Muster zu-Wnmenzuwiegen ist. Die Sendungen der letztern ^tt werden übrigens nur bis zu einem Gewichte "on 111 Loth einschließlich als Briefpostsendun-""l nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. .. §- <». Z u r ü ckbeförderte Brief e. Für le Zurückbeförderung der Briefpostsendungen, ^lche an die Adressaten nicht bestellt werden Hunten, ist kein besonderes Porto zu ent- <^ 8- 7. Necommandations - Gebühr. a^ ""gen, welche recommandirt (gegen Auf- "'ecepisse) aufgegeben werden, müssen ganz frankirt werden, und ist die Necommandations-Gebühr, und zwar für Sendungen nach Orten im eigenen Bestcllungsbezirke (Stadtpost) mit 3 Kreuzern, uud für alle andern mit tl Kreuzern pr. Stück von den Aufgebern zu erlegen. §. 8. Retour-Recepisse. Wird bci der Aufgabe die Absendung eines Netour-Necepisscs, d. i. eines solchen Recepisses begehrt, welches mit der Unterschrift des Empfangers zurücklangen und an den Aufgeber ausgefolgt werden soll, so hat dieser dafür bci der Aufgabe die gebührende Taxe wie für einen einfachen Brief zu entrichten. §. 9. Nachfrage schreiben (Ouästa-tionc n.) Nachfragefchreibcn unterliegen der Vorausbezahlung der gebührenden Taxe für einen einfachen Brief. Eine gebührenfreie Abscndung eines Nachfragcschrcibcns kann jedoch gefordert wcrdcn: .->) wenn der Aufgeber dem Postamte einen Brief des Adressaten zur Einsicht gibt, laut dessen demselben die recommandirt aufgegebene Sendung zu einer Zeit noch nicht zugekommen war, zu welcher sie bei regelmäßigem Gange der Post an ihn bestellt seyn könnte, oder k) wenn das bezahlte Retour-Recepisse nach Ablauf der erforderlichen Zeit noch nicht zurückgelangt ist. §. 10. Zustellungsgebühr. Für die Zustellung der VriefpostsendmMn in den Postortcn, wo kci»e vom Staate aufgestellten Briefträger in Verwendung sind, ist '/2 kr. C. M. pr. Stück zu entrichten. §. N. Fachgebühr. Werden die Sendun-gen auf Verlangen des Adressaten bei dem Postamte der Abgabe bis zur Abholung in einem besonderen Fache aufbewahtt, so ist eine Fach gebühr mit 1 kr. ö. M. pr. Stück zu zaylen. ^ ,2. Verbindlichkeit zu frankiren. Alle im Inlande aufgegebenen, für das Inland bestimmten Nriefpostsendungen müssen frankirt werden. H. 13. Frankirung und Ncc 0 m m a n-d i r u ng du r ch Bri ef - Marke n. Die Fran-kirung, so wie die Entrichtung der Recomman-dations-Gebühr hat durch die Anwendung von Brief-Marken zu geschehen. H 14. Werth der Brief-Marken und Verkauf derselben. Solche Marken sind angefertigt zu den Werthsbeträgen von 1, 2, 3, ll und !> Kreuzern, und zwar: von 1 kr. in gelber Farbe, » ^ » » schwarzer » » 3 » » hcllrother » 6 » » rothbrauner „ » 9 >> » blauer » Dieselben können gegen Erlag des Werthes bei allen k. k. Postämtern in beliebiger Quantität gekauft werden. Jedes, verschiedene Räumlichkeiten benutzende Postamt wird das Marken-Verkaufs-Locale durch einen Anschlag bezeichnen. Außer den Postämtern ist vorläufig Niemanden gestattet, Brief-Marken zum Verkaufe zu führen. §. ,5 Verwendung der Marken. Der Aufgeber einer Briefpostsendung hat auf deren Adreßseite, am obern Rande in der Mitte eine Marke oder deren so viele mittelst Bene-hung des auf ihrer Rückseite aufgetragenen Klebestoffes haltbar zu befestigen, als nöthig sind, uin durch ihren Werth die nach Entfernung und Gewicht entfallende tarifmäßige Francogebühr auszugleichen. Die Recommandations - Gebühr hat der Aufgeber durch das Aufkleben einer Marke im Werthe von «kr auf die Sicgelseite des Briefes zu entrichten. H. « bis 2N Meilen einschließlich entfernt sind, zur Einsicht der Parteien angeheftet. Bci den bedeutenderen Postämtern sind di« Ortsverzeichnisse gedruckt zum Verkaufe vor-räthig. H. 18. Ausnahmsweiscö Aufkleben der'Marken durch die Postbedien steten. Für zweifelhafte Fälle bleibt es den Parteien freigestellt, bei den Postämtern um ^ die richtige Taxe anzufragen, und die nöthigen ' Brief-Marken unter barer Bezahlung des Werthes derselben von den Postbediensteten auf die Sendungen kleben zu lassen. §. 1l>. Behandlung der nicht gehörig frankir ten Sendungen. Sendungen, welche sich ohne oder mit zur vollständigen Frankirung unzureichenden Marken in dcn Briefkästen vorfinden, werden zwar unauf-gehalten abgefertiget, doch wird der fehlende Betrag als Porto, und außerdem eine nach dem Briefgewichte steigende Zu tax e von 3 kr. für den einfachen Brief von dem Adressaten elngehoben, Wenn eine Briefpostsendung, für welche die Ermäßigung des Porto zugestanden ist (H. 5), ohne eine oder mit einer unzulänglichen Brief-Marke in dcn Briefsammlungskasten eingelegt worden, so verliert sie die Begünstigung der Porto-Ermäßigung, und wird wie ein gar nicht oder unrichtig ftankirter Brief behandelt. Zur Rccommandation werden Sendungen, welche nicht gehörig frankirt sind, gar nicht angenommen. §. 20. Ausnahme. Erlässe portofreier Behörden und Personen an portopflichtige Adressaten werden nur mit dex gebührenden Taxe ohne Zuschlag belegt. § 21. Vorgang gegen wiederholte Verwendung der nämlichen Marken. Die Postämter drucken auf die Marken der bci ihnen aufgegebenen Sendungen theilweise ihren gewöhnlichen Aufgabs-Poststampel. Sendungen mit Marken, welche ein Merkmal früheren Gebrauches an sich tragen, werden als unfrankixt ! aufgegeben behandelt. §. 22. Verfälschungen. Eine Versal« schung der Marken wird jcner des Papierstäm-pcls gleich gehalten. §. 23. Briefpostverkehr mit dem Auslande. Hinsichtlich des Vricfpostvcrkeh-res mit dem Auslande bleiben in Bertrcff der Portotaxe und der Gewichts-Progression vor-läusig die bläherigen bezüglichen Bestimmungen in Anwendung, und es wird in dieser Hinsicht einstweilen sowohl die Frankirung durch Barzahlung, als die Wahl zwischen der Frankirung und Nichtfrankinmg beibehalten. Die Necommandationsgc bühr W. 13 und 15) ist aber auch für Briefe in das Ausland durch das Aufkleben emer Marke zu entrichten. Wien den 2«. März 185U. 378 Briefporto-Tarif f. Distanz Mr einen Brief und Auf cinc Entfernung von Meilen in gerader Linie für atte andere zur Versendung in den bis cmschliesng Il> "^ ^ bis cm- l .^^. ^ Briefpacketen geeigneten Gegenstände Porto-Gebühr _____ ________ si. ' ^krT^ fl. krT^ ff. ">"k^ bis einschließig I Loth -. 3 __ <; ___ 9 « über I Loth „ „ 2 „ -> « — 12 — I 8 > « 2 „ „ >, 3 „ — 9 — 18 — 27 ,< 3 „ „ ,< 4 ., — 12 _ 24 — :ili /. 4 » » » 5, » — 15» >^ 30 — 45 „ 5 „ >, „ ll „ — 18 — :l<» — 54 ,< « „ » ,. 7 „ ^. 2» — 42 1 I „ 7 ^ ., l, 8 » — 24 — 48 I 12 „ 8 „ „ ., 9 ,/ — 27 — 54 I 21 „ 9 ', „ ,< 1<> ,. — 30 1 — 1 3N „ 10 >, ,< „ 11 » — 33 1 > „ » 13 » — 39 1 18 1 57 " 13 „ » „ Z4 „ — 42 1 24 2 « " ^t „ » „ 15 „ — 45 1 3N 2 15 ,. 15 „ „ » 16 „ — 48 1 3« 2 24 und so weiter. ! Diese mit dem hohen Erlaffe der k. k. Gc- s neral-Direction für Communicationen vom 2 s weise auch innerhalb der Amtsstundcn zwischen der Ankunft und dem Abgänge des Trains bewerkstelliget wird. Bei diesen Localitäten sind auch diese Mi-nisterial-Bcstlmmungen und die Ortsverzeichnisse zur Einsicht des Publicums affigirt, welche da^ selbst auch, und zwar erstere um 2 Kreuzer per Stück, letztere um den Kostenpreis, welcher nachträglich bekannt gegeben werden wird, gekauft werden können. Die Aemter sind übrigens angewiesen, den Aufgabspartcien im Sinne des H. 18 dieser Bestimmungen willfährig an die Hand zu gehen. K. K. Post-Direction für Kram. Laibach den 16. Mai 1850. Z. 92 l. (3) Nr. 733. Edict. Von dem Bezirksgerichte Idria wild bekannt gemacht 1 Ueber Ansuchen des Herrn Ph'l'pft Gre-goralsch von Oberlaidach, «1« !"'»««. 6- Mal l. I., Z. 733, wurde mit Bescheid vom 6. Mal l. ^., in die executive Feilbictunc, der, dem Helm Leopold Piuk gehörigen, zu Idria Haus.Zahl und Urb. Nr. 9 liegenden Realität sammt Zugchör. wegen schul-digen 51 fi. 40 kr. gewllligct, und yiezu drei Termine, nämlich: 15. Juni, 15. Juli und 1«. August 1850, jedesmal früh 9 Uhr in loco der Realllal zu Idria bestimmt. Dies, wird mit dem Beisätze be' kannt gegeben, das der Grundbuchserlract, die Lici-tationsbcdingnisse und das Schatzungsprotocoll täg. lich in den gewöhnlichen AmtSstundcn in dieser Oc-nchtskanzlei eingesehen werden können, und daß diese Realität bei dcr eisten und zwettcn Fellbictungs-Tagsatzung nur um oder üdcr den Schätzungswert!), bei dcr dritten auch unter diesem hüitangcgeben wild. Hiezu werden die Kauflustigen eingeladen. K. K. Bezirksgericht Idria am 6. Mai 1850. Z. 913. (3) Nr. 2069. Edict. Von dem k. k. Bczirksgc.ichte Obellaibach wird bekannt gemacht' Man habe über gepflogene Untersuchung für nothwendig befunden, dcn Vicrtelhüblcr Georg Mcr-klln, von Natitna, wcgcn erwiesenen Hanges zur Verschwendung, als Verschwender zu erklären, und ihm einen Kurator in dcr Person des Valentin De-bcliz, von Nakitna, zu bestellen. K. K. Bezirksgericht Dbcrlaibach am l0. Mai 1850. Z. 878. <2) Kundmachung. Die unterzeichneten Directiomn machen hiermit bekannt, daß von nun an die auf den nördlichen Bahnen ausgegebenen ordinären Frachten und Eilgüter, welche zugleich für Stationen oder Bestimmungsorte längs der Südbahnen, oder, daß entgegengesetzt ordinäre Frachten und Eilgüter, welche auf den Südbahnen nach Stationen der Nordbahnen oder nach Nestimmungsorten längs derselben zu befördern sind, — in Wien directe von einer Bahn auf die andere, ohne Zwischen - Personen zu bedürfen, nämlich durch Vermittlung der Eisenbahn-Anstalten selbst, und bloß gegen Entrichtung der tariffmäßigen Gebühr, übergehen können. Wien am i. Mai i850. Von den Directionen der a. P. Kaiser - Ferdinands-Nordbahn und der k. t. priv. Wim-Moggnitzer-Eisenbahn. ! 3. 927. (3) Nr. 2lj5l. Edict. > Alle Jene, welche auf den Nachlaß des am 22. Februar 1850 zu Vesovik, Hs. Nr. madchen, B.dienlc. /j. Hcst: Schuljugend. Gral;. 1850. l fl. Schema der k. k, österreichischen Armee fur das Ia!)r 1850. Hetanöqea,cden von der Nedal' tion "des östcrrlichischen S^loatensriNiweö: H«r' tenselo und Meynerl. Wien. 40 t>. Schuselka, Franz, Beleuchtung der ^luiclaru!'nen des Herrn L. Grafen Ficqucl« munt. Wien. l8'i(,. 2^ kr. M 0senth a l, Dr. H.S., Deborah.Volks- Schauspill in viec Accei,. P^stl). 1850. .^l^ kr« Nachschlagebuch, vollständiges, über dao ^cbllyr^N' und Hlämpelgescl; uom 7. Februar 1^ ' Erschöpfende Auszahlnng "aller im bürgerlich^ ilcben vorkommenden Rechtsgeschäfte und Am^'' handll,n,^en, mit VciselMlg der ücnauestc» Sla> pel- unc, Hebührenschuldigl'cil, nebst einer lTavc sür beice Scalen zur Bemessung dcr Werlyvr hältnissc. Wien. i«50. 3