Provinzial- Gesetzfammlung für das Herzogthum Steyermark. He rausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufficht des k. k. stepermärkischen Guberniums. Dreyzehnter eit, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December I83t enthält. Dieser Theil kostet ungebunden i fl. 14 kr. CM. €r V S tt, gedruckt und verlegt bey den Andrea» Leykam'schen Erben. -- ■ :e i ■ \ D t Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial-Gesetzsammlung des Herzogthums Steycrmark für das Jahr 1831 enthaltenen Verordnungen. Datum der S. Gubernial-02 Verordnung Gegenstand. 2. Jänner 2. » 3. » 4. » 4. » 4. » 4. » Belehrung und Formular zur Verfassung der Ban - Oekonomie - Ausweise Classifizirung der Gränzwachmannschaft bey der Conscriptions-Revision Ausgabe neuer Banknoten zu soon, iooo f[. und deren Beschreibung Terminsbestimmung für die von den Steuer-bezirks-Obrigkeiten zu leistenden Steuer-absuhren, und auf deren Verspätung festgesetztes Pönale Aus- und Durchfuhrsverboth vonSalnirer, Waffen und Munition nach Dem Königreiche Pohlen und dem Freystaate Krakau Behandlung und Vormerkung Der zum Militärdienst untauglichen Conscriptlonspflich-tigen bey der Conscription, und Bestimmung, welche derselben bey den Assentirun-gen vorzuführen, bann für welche Kranke und Abwesende, Nachmänner zu stellen sind Verboth der Aufnahme von Diurnisten und Aushulfsdienern, außer dem Falle d.i strenge erwiesenen Noihwendigkeir Berücksichtigung der durch Hindanverkäus von Grundantheilen sich ergebenen Skeuer-abschreibungen bey vvrkommeuden Gesu- 3 10 13 16 17 IP o «5 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. L (S 9 to n 12 13 14 15 16 17 s. Jänner s. » io, » H. » li« » tl. » 12. » 14. » 16. » 17. » chen um Militärentlassung im Concerta-tionswege Beschränkung der AufnahmS- und Ehe-Bewilligungen für bayerische in österreichischen Staaten befindliche Unterthanen, auf die Beybringung der Entlassung von Seite ihrer Obrigkeiten Errichtung eines Conventes der Redemto-ristinnen in Wien, und dessen Befreyung vom Amortisationsgesetze Behandlung der am 3. Jänner 183t ver-loosten Capitalien der altern Staatsschuld PferdeausfuhrSverboth nach dem Königreiche Pohlen Bestrafung der Eigentümer von mit ansteckenden Krankheiten behafteten Hengsten, welche mit Belegung fremder Stuten durch selbe ein Gewerbe treiben Anordnung der Landwehrrevision, abgesondert von der Conscription, und dießfallS vorgeschriebene Modalitäten Evidenzhaltung der der GebäudezinS- und der Gebäudeclassensteuer unterliegenden Gebäude. Ausmittlung der Preise für jene Ersätze, welche Rechnungsleger für zu wenig in Empfang, oder zu viel in Ausgabe gestellte Naturalien und Materialen im Gelde zu leisten haben Errichtung eigener Mädchenschulen in grö-ßern Städten, jedoch nicht auf Kosten des NormalschulfondeS, sondern aus den Localquellen Zeitpunct, mit welchem die k. k. steyermär. kische Camera!-Gefällenverwaltung ihre Wirksamkeit zu beginnt» hat 19 to ti 12 22 25 24 26 17 28 vQs <$ CG Datum der Gubernial-verordnnng Gegenstand. 4 G 19 18. Jänner Diensttaren - Bemessung für des pensions-und provisiönsfähig erffdrte, bey Unter« suchungsarresten und Strafanstalten an-gestellte Aufsichtspersonale 29 2» 22. > Aufnahme der bey der Gränzwache dienenden Fremden bey der Conscriptions-Re-vision in die Frenidentabelle 30 21 24. » Evidenzhaltung der auf Wanderung befindlichen Beurlaubten durch Anzeigen und Vormerkung ihres Aufenthaltsortes bey jeder Veränderung desselben in ihren Wanderbüchern 31 22 25. » Einbeziehung zurStenerpflichtigkeit aller zu öffentlichen Gebäuden gehörigen Grundparzellen, mit Ausnahme der Beerdi-gungöplätze 31 25 25. » Bestätigung des Empfangs buchhalterischer Bemänglungen von Seite der Rechnungsleger 52 24 29. » Beobachtung der bestehenden Paßvorschrif-ten von Seite der Polizeybehörden 33 25 1. Februar Gestattung des Uebertrittes der Landwehr-mannschast, und deren Unteroffiziere zur Gränzwache 34 *6 2. » Ausdehnung des Verbothes der Ausfuhr der Pferde, aus den Austrieb in das Gebieth der Freystadt Krakau 34 27 4. » Diäten - Regulativ für Jmpfärzte, und Be-schränkung der dießfälligen übertriebenen Aufrechnungen 35 18 7. » llnentgeldliche Streustroh -Beystellung für bequartierte Militärpferde 3Ö 29 7. » Herabsetzung des Sprengpulver-PreiseS für Privat - Bergwerksinhaber aller deutsch-erbländischen Provinzen 57 50 8. » Gebrauch der Laub» statt der Strohstreue für bequartierte Militarpferde, jedoch mit Ausschluß der Gras-oder Nadelholzstreue 37 / Datum der Gubernial- Gegenstand. 2 c OQ Verordnung 31 52 33 34 35 36 37 38 39 40 41 io. Februar io. » n, » 15. » 16. » 18. » 22. » 24. » 24. » 25. » 25. » Dienstbesetzungs - Vorschläge sind nur vom Postporto, nicht aber auch von der Er-pedits - und Stämpeltare — die die Stelle der Dienstzeugnisse vertretenden Einbegleitungsschreiben hingegen, von allen diesen Taren befreyt lieber die Ausdehnung der Todtenbeschau Beybringung der Mauthbolleten den den über Dienstreisen vorzulegenden Partien-larien Taglia für die von der Gränzwache einge-brachten Deserteurs, und Bestimmung über die Ablieferung der letzter» an die nächste politische Obrigkeit Ausscheidung aller, seit der die Grundzer-fhtcfungen betreffenden Verordnung vom 8. October 1794 vorschriftwidrig bedungenen Hilfsstifte bey den Gabenverthei-lungen Ausmittlung solcher Waffenübungsplätze, für welche keine Entschädigungsansprüche sich ergeben Abstellung der von Vogteyherrschaften bey Versteigerung von Kirchenweinen, und Kirchenbaulichkeiten aufgerechneten Diäten und Fnhrkosteu Verboth der Pferdeausfuhr im Allgemeinen Bestimmung mehrerer Staffen von Aufnahmstaren für die in die Provinzial-Ver-sorgung kommenden Findelkinder, und in das Gebärhauö aufzuuehmenden Schwängern Hiudanhaltung unbefugter Jahr- und Viehmärkte Ausdehnung des Waffen Aus- und Durch-fuhrsverbothes nach Pohlen, auch auf die Herzogthümer Modena und Parma, dann auf die Legationen des Kirchenstaates 33 39 40 40 41 42 42 43 44 46 47 v-* vE> <3 «j Datum der Gubernial-verordnnng Gegenstand. L (9 42 26. Februar Sigillirung und Ausfertigung der Studien-zeugniffe mit dem Siegel der respect!-ven Studiendirectorate, statt mit jenem der Facultät 47 43 27. » Verpflichtung der Steuerbezirksobrigkeiten zurBeyschaffung eisener, statt der hölze-ueu Steuercaffetruhen 48 44 27. » Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten zur Vollziehung der von Seite der Herren Stände in steuercontrollsämtlichen Ange- legenheiten crfnfgcniien Aufträge 49. 45 28. » Zehnjährige Erwerbsteuer-Befreyung für die " auf Erzeugung des Zuckers aus innlän-dischen Urproducten gerichteten Unternehmungen 50 46 l. Marj Benieffung der Decennalzulagen für Lehrer, Catecheten und Präfecten, und deren Beybelaffung bey ihrer Pensionirung 51 47 2. » Widmung zwanzigjähriger Jünglinge zum Militärdienst vor den neunzehnjährigen 56 48 6. » Behandlung der am l. März i83i verloos-ten fünfpercentigen Hofkammer-Obligationen 56 49 8. » Vidirung der Quittungen über die bis zur Vollendung der Studien bewilligten Gua-dengaben, von Seite deö betreffenden StudiendireckorS 57 5o 9- » Befreyung der Redemtoristen vom Amortisationsgesetze 57 Sl il. » Liquidirung der Kosten für die in andern Provinzen vollzogenen Militärstellungen dießländiger Unterthanen S3 52 15. » Jesuiten dürfen Individuen, welche nur das Gymnasium absolvirt haben, als Can-didaten aufnehmen 59 53 15. » Erhebung deß BisthuinS Görj zum Erz» j biöthume <9 Datum der S. Gubernial-Verordnung ©egen jl an 54 55 58 59 60 6r 63 16. März. 18. » 18, • 22. * 24. » 27. » 29. » 30, » 1. April 1. * Ueberwachung der auf fortlaufende Ausgaben angewiesenen Vorschüsse von Seile der Buchhaltungen Behandlung der vorgeblich mit der Fall-sucht behafteten Individuen, wenn selbe auf Verlangen der Obrigkeit assentirt werbt’» Verwendung des bey Schnlhausbaulichkei-ten sich ergebenden alten Baumaterials zum Vortheile der baupflichtigen Concur-renten Einbringung der «»z«hrungssteueranspiü-che des Aerars in Concursfällen, und dessen Vorzugsrecht bey steuerpflichtigen Parteyen Sicherstellung des Aerars vor Verkürzungen durch die Aufrechthaltung der den Zuckerraffinerien eingeräumten Zollbegünstigungen Belehrung und Formular zur Verfassung der Haupt-Sanitätsberichte Ausscheidung der von der Landwehr geseh. lich befreyten Individuen aus den.dieß-fälligen Conscriptionsrubriken, im Einvernehmen mit dem Conscriptionsreviso riate Verpflichtung der Verheiratheten zum Landwehrdienste bis zum erreichten Alter von 45 Jahren, und Befugniß der Obrigkeiten zur Ausscheidung jener Individuen von der Landwehr, welche wegen ökonomischen , oder Familienverhältnissen zu Hause notwendig sind Friedens- und Handelstractat zwischen Oesterreich und Marokko Verwahrung der bey den Zahlämtern und Fondscassen befindlichen Schuldpapiere in besondere Packete, und deren Sigili- 60 61 62 62 63 67 79 81 Datum der to- Gubernia!- Gegenstand. £ '3 CO Verordnung 19 rung bloß mit dem Amtssiegel der Caffe und Buchhaltung 86 64 l. April Vorsichten, welche bey Verleihung der Pri- vilegien und Gewerbsbefugnisse an Fremde zu beobachten sind 87 65 6. V Vorschrift über die Aufnahme der Schwan- gern in die unentgeldliche oder zahlende Elaffe des Gebärhauseö 88 66 6. s Anwendung der Paßvorschriften auch auf Besitzer von schwerem Fuhrwerke, auf Fuhrleute und deren Knechte 89 67 9- » Enthebung der Patrone der Chirurgie von der gezwungenen Einverleibung in daö chirurgische Gremium jenes Bezirkes, in welchem sie bloß domiciliren, und kein Gewerb besitzen 90 68 9- » Erhebung der Versehpferds-Beyträge gegen abgesonderte gestämpelre Quittungen 91 69 9- K Uebersetzung des königl. ungarischen Drey-ßigstamtes von Kitzladen nach Neustift, und Besorgung des Lafm'tzer Zollgefallö durch dasselbe 9t 70 15. » Instructionen für die Superintendenten der angöburgischen und helvetischen Confef- sio», in Betreff ihrer Kirchen und Schul-verfassung Widmung der Gefällsaufseher und Ueber- 71 13. » 9% reitet für den Militärdienst, wovon jedoch die Inspectorate von Fall zu Fall in Kenntniß zu setze» sind 115 72 14. » Bemessung der Gebühren für die zu ge- richtlichen Civilgeschäften und Schätzungen verwendeten Kunstverständigen 114 75 14. P Verbindlichkeit der magistratlichen verrech- nenden Beamten zur Vorlage der Verzichtsreverse ihrer Ehegattinnen 115 47 15. » Verfassung der Ausweise von Seite der Heil- und Wundärzte über die wshrend Datum der Gubernial- Gegenstand. L CQ Verordnung © den Epidemien behandelten Kranken/ über die Dauer der Epidemien/ und über die auf Medicament«/ Diäten und Reisekosten anerlaufenen Summen 116 75 15. April Zustellungsart der Notionen gegen diesseits der ungarischen Gränze als Gefällsüber-treter betretene minorene Ungarn 117 76 15. » Militärstellung von Leuten auch mit minderem Maße, und mit unbedeutenden leicht heilbaren Gebrechen ans den vier ersten Altersklassen 118 77 16. » Sicherheitsmaßregelu gegen die Gefahr der Explosionen bei) Dampfmaschinen, und Instruction über die Art und Weise ih- rer Probirung 118 78 17. » Ueberlegung des bisher zu Hartberg be- standenen Gränzzollamts nach St. Johann 125 79 21. » Vierpercentige Verzinsung der dem Staats- fchulden-Tilgungsfonde zugewiesenen Cau-tionen und Depositen 126 80 26. » Classifizirung des Erfolges der Fiskalprü- fangen 126 81 26. » Unterordnung der Saline Hallein unter das Salzoberamt Gmunden 126 82 27. » Anwendung der für beurlaubte, auf Wan- derung begriffene Soldaten vorgeschrie- - benen Maßregeln auf die Landwehrmänner 127 85 3. May Zusammenstellung aller in Kraft stehender Ein - und AuSgangszölle, und der seit dem Jahre 1829 in Ansehung dieser Ta- risse erfolgten Erläuterungen und neuen Bestimmungen 127 34 5. » Verboth der Waffen - Picken - Munition - und Salpeterausfuhr in die Moldau und Wallachey, nach Podolien, Volhynien I4"§ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. -Z 86 87 88 89 90 91 92 93 7. May 9- » 11. » 12. » 15. » 15. » 17. » 18. » 19. » und Beffarabien, mit Ausnahme der Sensen Vidirung der Paffe für die durch die königl. preußischen Staaten Reisenden, durch die königl. preuß. Gesandtschaft Einberufungen der GefällSaufseher zur Land wehr sind vorher den betreffenden Jn-spectoraten anzuzeigen Maßregel zur Evidenzhaltung und Einbringung der an den Cameralfond einzufliesi senden Wasserbau-Vorschüsse, und der dießfälligen Concnrrenz -Beyträge Vorschrift wegen Verfassung der Schulkataloge, und eigenhändiger Eintragung der Noten über Sitten, und Fortgang der Schüler von Seite der Professoren und Lehrer Ausdehnung des Waffenausfuhr-Verbothö in die Moldau und Wallachey, dann nach Podolien, Volhynien und Bessarw bien, auch auf die Durchfuhr der Waffen und Kriegöbedürfnisse gegen diese Pro vinzen Bemessung der Taren für die bey den vor» mahligen salzburgischen Lehenövasallen sich ergebenden Veränderungen Stämpelpflichtigkeit der Recurse der Cata-siral Rechnungsleger, wenn sie nicht als Erläuterungen, sondern als Nachsichtsgesuche anzusehen sind Ausdehnung des Verboths des Abweidens der Saatfelder auf das Abiveiden der Wiesen Aufhebung der bisherigen Modalität der UrlaubSertheilnngen für Beamte nach Wien i.39 140 140 144 144 145 146 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 20. May 24. 24. 99125- 100 102 3. Zuny Erleichterung der Landwehrstellung durch Annahme von Leuten mit minderem Maße, und leicht heilbaren Gebrechen Abgesonderte Vorlage der Erwerbsteuer-Recurse von den Erwerbsteuer »Abschrei-bungögesuchen Normen über die Versteigerung, den eige nen Gebrauch und Weiterverkauf der in der Lombardie bestndlichen Salpcter-Vor-räthe Zollbestimmüngen für die Ausfuhr der Steinkohlen aus Istrien und Dalmatien, dann für Garn, Flachs , Hanf, Werg, und für das Steingut Majolica oder Fajcnce Verzehrungssteuer - Befreyung jener Parteyen , welche ihr Gewerbe zeitweise niederlegen, für die Dauer des Gewerbö-stillstandes Abstellung der Zinnverfalfchüng,, und des Verkaufs der aus solchem Materiale verfertigten Maaren Zulassung der Aerzte zur Praxis in den Sanitäts - Departements Verständigung der Diöcesanbifchöfe von den Gebrechen der entlassenen Fcldkapläne Verfahren und Einfluß der Kreisämter bey den Uebersetzungen aus dem ersten in das zweyte Landwehrbataillon, und wegen des dem erstern dafür zu leistenden Ersatzes . , Hindanhaltung des Fleischverkaufes vom geschlachteten kranken Viehe durch strenge Handhabung der dießfalligen Poli-zey»Vorschriften, und der angeordneten Fleischbeschau 147 14» 148 150 152 153 155 154 Sv <3 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. <9 104 6. JunA Behandlung der am l. Juny i83i ver-looSten fünfpercentigen Hofkammer-Obli-gationen 156 105 7. Stellung und Vormerkung der Ersatzmänner aus der höher» AlterSclasse für legal abwesende oder kranke Conscriptions-Pflichtige, und Entlassung der Erster» bey dem Eintritte der Abwesenden 156 166 9. Vorbereitung zu den Verhandlungen über die Reklamationen gegen die Resultate der Catastralvermessung und Schätzung 158 107 10. » Zuweisung der Revision der Zunflrechnun-gen zur Amtshandlung der Magistrate und Bezirksobrigkeiten l6l 108 10. » Deserteurscartell zwischen Sr. k. k. apostolischen Majestät, und den souverainen Fürsten und freyen Städten Deutschlands i6r 109 10. » Aufhebung des Verboths der Sensenaus-suhr nach deU päpstlichen Staaten, dann nach den Herzogtümern Modena und Parma 166 110 12. O Einziehung deS QuieszentengehalteS der damit betheilten Beamten für die Zeit, als selbe bey einem andern Amte eine besoldete Dienststelle antreten und begleiten Behandlung naturhistorischerFnnde,Schätze,' Münzen und Kostbarkeiten, und deren Einsendung an die k. k. allgemeine Hofkammer lÖT lil 13. 9 163 112 13. 9 Aufstellung eigener Assentirungs - Commissionen in den , dem Werbbezirks - Regimente zunächst liegenden Kreisen und Kreisantheilen lös 113 13. * Paßvorschriften für die nach, und durch die königl. preuß. Staaten Reisenden 169 IW Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 14. Juny i5. » 25. » 117 118 119 120 29. » 30. » 1. July 1. » 4, 122 9. » 125 9. » Absonderung des Pfarrs • und Stiftungsvermögens bey den mit Stiftern und Klöstern incorporirten Pfarren von dem Stifts-und Klostervermögen, und Einführung eigener Kirchenladcn Erforderniß der Ausweisung über die erlernte Staats - und Rechnungswissenschaft für Competenten um einen Lasse-dienst Aufhebung der Ursprungs-Certificate ,für steyermärkische und ungarische Wssne, und aller die Aus- und Einfuhr derselben beschränkenden, und in den Zollvorschriften nicht begründeten Förmlichkeiten Befugniß der Verzehrungssteuer-Pächter, den k. k. Adler zu führen Verrechnungsart der von den Industrie-Unternehmungen des Staates zu entrichtenden Erwerbsteuer Formular zur Verfassung der Personal-stands-Ausweise der männlichen und weiblichen Klöster, und über den Clerus Anleitung für die in den Provinzen befindlichen Camera!-Zahlämtern über die bey Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischerFonds zu beobachtende Manipulation Beschränkung der Annahme der bey der Landwehr dienenden Kapitulanten als Stellvertreter in der Linie, auf die Zeit des Friedensstandes Behandlung der verzehrungssteuerbare» Gegenstände bey ihrer Durchfuhr durch die Hauptstadt Grätz Findlinge dürfen nur an solche Ziehältern in die entgeldliche oder unentgeldliche Verpflegung gegeben werde», wo heyde Ehegatte» katholisch sind 170 171 172 175 173 175 180 183 184 S CX) Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. Š 124 12. July Weg * und Brückenmauth - Tariff für die Erhaltung der Stubalpenstraße 187 125 13. Terminsbestimmung zur Vorlage der Evi-denzhaltungs-AuSweise über die Steuerobjects - Veränderungen 188 126 13. » Ausfertigung der Zusicherungen über die Aufnahme bayerischer Unterthanen als österreichische Unterthanen von Seite der Kreisämter und der Länderstellen 189 127 15. » Kundmachung der wegen Behandlung gefundener Münzen, Schätze und Kostbarkeiten, erfloffenen Vorschrift Handels « und Schifffahrts - Convention . zwischen Sr. k. k. apostolischen Majestät, und den Freystaaten von Nordamerika 190 128 16. * 195 «9 16, ar Cinhri»,ng der Jmmatriculations - Taxen an dem ©yuiiiufwm, und an der Universität zu Grätz in Metallmünze 198 150 16. » Bestimmung der Frist zur Erlangung der gefällsämtlichen Erlaubnißscheine für die der Verzehrungssteuer unterliegenden Ge-werböunternehmungen 198 131 19. V Widmung lyjähriger Jünglinge zum Militär-Dienste, und Behandlung der für denselben zu schwächlich Befundenen 199 132 20. Bestimmung der Fristen zur Recursergrei-fung gegen politische Erkenntnisse 201 133 22. » Erläuterung der Vorschrift über die den Bewohnern jener Orte, deren Eingänge mit Mauthschranken umschlossen sind, zugestandene Mauthbegünstigung 202 134 22. Befreyung der Postknechte von der Dienstleistung Hey den ersten Landwehrbataillo-nen 203 135 I» 23. r Vorbehalt des Ranges, nicht aber auch der höher» Besoldung für jene Beamte, die auf ihr Ansuchen ihre Uebersetzung an einen andern Ott ttyaltw 204 lOv <5 CQ 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 Datum d« Gubernial-Verordnung Gegenstand. © 24. July Bestimmung der Zeit, durch welche die gegenwärtig in Bewegung gesetzten Truppen auf Märschen und in den Cantoni-rungen als transen zu behandeln sind 205 26. * Abänderung deS §. 34 des Lottopatentö vom 13. März igiz, in Bezug auf die Recuröergreifung über Straferkenntnisse 206 27. * Zulassung auch der außer Ungarn Studierenden zu den strengen Prüfungen, und zur Erlangung der Doctorswürde an den ungarischen Universitäten 207 30. » Berichtigung der wegen Strafen auf Vorenthaltung der Steuer- Waisen - und Depositengelder erflossenen Gubernialcur-renden vom s. July 1826, und 'o.July 1827 207 30. » Zusu.nm-..j.rhung ver m Steyermark vermähl bestehenden Gefällö »Inspectorate 208 1. August Abfuhr der in Streitsachen bey den ersten Instanzen vorgemerkten, und nachträglich «ingebrachten Stämpelgebühren an den Camera! - Taxfond 269 4. » Benehmen der Militär - Aerzte bey Assenti-rung der mit angeblichen/ jedoch nicht sichtbaren, dann der mit sichtbaren, jedoch heilbaren Gebrechen behafteten Reer u ten 210 5. » Bestrafung der Verfälschung von Grsund-heits - oder Contumaz-Pässen 211 6. » Behandlung der am 1. August i83t ver-loosten vierpercentigen Hofkammer-Obligationen Verwendung der benachbarten Districtöphy-filer zur Visitirnng der Rekruten und Landwehrmänner in Ermanglung der hierzu berufenen Districts-Aerzte 211 10. » 212 s> Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 19 146 n. August Ausschreibung der Erb - und Erwerbsteuer für das Jahr 1832, so wie diese Abgaben im Jahre i83i bestanden haben 212 147 12. » Berechtigung der Stellungs-Obrigkeiten, für den Zeitpunct der Landwehr-Aufstellung Paß- und Ausweislose auf eigene Rechnung zur Landwehr zu stellen 213 143 16. » Militärstellungen der Wegeinraumer sind den Straßen-Commissären vorläufig an-zuzeigen 213 149 17. » Belohnungen für die in Erhaltung und Verkeilung des Impfstoffes sich auszeichnenden Jmpfarzte 214 150 17. » Censurirung bildlicher Darstellungen auf Fabrikaten und Geräthschaften 216 151 17. Regulirung der Civilwachdienstleistung im Pomerio der Hauptstadt Grätz 217 152 21. » Die Verleihung der Bilderhandelsbefugnisse wird den Länderstellen Vorbehalten 220 153 29. » Beybehaltung des bisherigen mindern Eingangszolles für die aus Istrien und aus dem außerhalb des ZollverbandeS befindlichen Theile des Küstenlandes abftam-menden Weine 221 154 2. Septemb. Einstellung der Verleihung von Polizey-Gewerben in den Provinzial-Hauptstädten 221 155 5. » Einrückung aller beurlaubten erwerblosen Soldaten zu ihren Regimentern, und Ver-both ihrer Verwendung zu öffentlichen Arbeiten 222 156 5. Bestimmungen über das Recht zur gültigen Eingehung der Ehen von minderjährigen Ungarn 223 157 9- V Schifffahrts - Polizei) auf dem Savestrome 224 158 13. » Nichtanwendung des, die Beyziehung politischer Commiffäre zur Untersuchung der Sanitäts - Uebertretungen betreffenden, j nur für dgö Küstenland erlassenen Hof-j * s> <3 CQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. s © decretes vom rz. December 1816 auf die übrigen Provinzen 226 159 18. Sept. Ereeutionsbewilligung auf Tazentschädi-gungö-Vorschußraten, und hierbey zu be. obachtende gesetzliche Normen 227 160 20. » Vorsichten bey Erfolglassung der Pensio-neu, Erziehungsbeyträge, Gnadengaben rc. an männliche Staatsdieners - Waisen 228 161 21. » Vorschrift über die Verpflichtung zur Bezahlung und Bestreitung der Krankenhaus - Verpflegskosten 229 162 25. » Ermächtigung der Landesstellen, bey Einhebung der Erwerbsteuer Rückstände in den Provinzial-Hauptstädten Executionen zu suspendiren, und weitere Zahlungsfristen und Nachlässe zu bewilligen 230 165 25. » Erläuterung der über die Ertheilung der Bilderhandelsbefugnisse erflofsenen Vorschrift 251 164 27. » Bestimmung der Gebühr, welche für den Unterhalt gestifteter Capläne bey erledigten Pfarren in den Jntercalar-Rechnungen verausgabt werden darf 232 i65 2. October Instruction zur Verfassung der Bauüberschläge 233 166 2. » j Vorschrift wegen Bestätigung der Quittungen über Pensionen, Provisionen, Erzie-hungS-Beyträge, Gnadengaben, und dergleichen Genüsse zur Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge 262 167 2. » i Verfahren der Gerichtsbehörden bey den auf die Interessen der Staats - und Banco - Obligationen erwirkten oder gufgeho- - denen Verbothen 264 1Ö8 170 \ 171 Datum der Gubernial-verordnung 3. October -i. » 4. » 4. » io. » ll. » 19. » Gegenstand. Abänderung des §. 3 der — wegen Ankaufs der Staatspapiere von dem Stammvermögen der politischen Fonds — den Zahlämtern ertheilten Instruction Einfluß der Cameralgefällen - Verwaltung bey Besetzung der geistlichen Beneficien, worüber das Patronatsrecht den Came-ral- und Fondsgütern znsteht Berichtigung der italienisä)en Administrations - Forderungen in vierjährigen Ratenzahlungen Abänderung der Zollbestimmungen fürSchaf-wollgarne, Garne ausKameel- und orien-tafifd)em Ziegenhaar, für das Roh» und Bruchkupfer, und für Rübsamen Ausdehnung des Verbothes der Ausfolgung von Verlässen verrechnender Beamten ohne Zustimmung ihrer Behörden auch auf die in Verrechnung stehenden magst stratlichen Beamten Aufhebung deö Waffen < und Munitions Aus- und Durchfuhrsverbothes nach Pol) len, den Freystaar Krakau, in die Mol bau und Wallackey, nach Podolien, Vol hynien und Besiarabien, und in Bezie hung auf die italienischen Staaten Obliegenheit der Kreishauptleute, und deren Stellverrreter, die. mit Geld und Geldurkunden beschwerten Amtspackete selbst zu öffnen, und hierüber eigene Vormerkungen zu führen, nebst der für den Kreiöcassier vorgeschriebenen dießfäst ligen Manipulation Veräußerung der unbrauchbaren Militär-Bettersorten nicht mehr monathweise, 265 2.66 267 2Ö8 V-» vCtx <5 CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. •5 © sondern mittels Vertragen, auf ein oder mehrere Jahre unter Jntervenirung von Militär- oder auch politischen Commissären 300 176 26, October Erläuterung einiger, gegen die Ausführung der Wasserbau - Concurrenz - Vorschrift vom 24. November 1830, Gu-bernial-Zahl 22008 , erhobenen Anstände 301 177 28. » Abstellung aller schriftlichen Einlagen an die Universal- Staats - und Bancoschul-dencasse von Seite der Parteyen 307 178 28. » Einfluß der Cameralgefällen - Verwaltung in Absicht auf Besetzung der Schullehrersdienste auf Staats- und Fondsgütern 308 179 3. Novemb. Vorlage der auf Adelsentsetzung lautenden Criminal - Urtheile an die Landesstelle, und von dieser an die Hofstelle 309 180 4. » Bedingungen zur Bewilligung des Privatstudiums 510 181 5. » Befugniß der Jurisdictionen in Wien zur Ertheilung der Ehelicenzen an dort befindliche Ehewerber auö anderen Jurisdictions - Bezirken 311 182 6. » Bestimmung in jeder Hinsicht geeigneter und tauglicher Individuen zu suppletori-scheu Dienstleistungen 312 183 7. » Behandlung der am 2. November i83i in der Serie Nr. 112 verloosten fünfper-ceutigen Banco - Obligationen 313 184 17. » Erfordern iß vorheriger Anerkennung der Nationalität von Seite der ungarischen Behörden vor der Uebernahme eines dahin abgesendeten Schüblings 313 Datum der Gnbernial-verordnung Gegenstand. 185 j 18. Nov. 186 1Y. » 187 21. » 188 22. » 189 25. » Vorlage der Personalstands - Ausweise der Haupt-Normalschulen beym Beginn eines seven Schuljahres, mit Ausschluß der übrige» Hauptschulen Verboth der Erzeugung, der Einfuhr und des Verkaufs der grünlich goldschillern-dcn Eß -- und Kinderspielerey » Geschirre Bemessung des Postrittgeldes für den ersten Semester des Solarjahres 1852 Bestreitung der zur Abwendung, Heilung oder Unterdrückung der Cholera erforderlichen Auslage» Gutschreibung der von einzelnen Bezirken geleisteten auShülsSweisen Militärstellnn-gen bey den nächsten Rekrutirungen an dem Continaente deS ganzen Gubernial-BezirkeS 314 315 315 316 317 190 26. Erneuerung des VerbotheS der Dienstverleihungen vor dem Zeitpuncte, als der mit dem Dienste verbundene Gehalt wirklich erlediget ist 318 191 27. » Ausmittlung der Verzehrungssteuer - Zu. schlüge für Gcmeindebedürfnisse in Verbindung mit der rechtzeitigen Vorlage der dießfalligen Präliminarien 318 192 29. » Erwerbsteuer.Einhebung für das Jahr 1832 nach den bisherigen Bemessungen und gesetzlichen Bestimmungen 320 195 1. Decemb. Einhebung der geistlichen Erbsteuer-Aequi-valente fortan nach den bisherigen Vor-fchreihungen und gesetzlichen Bestimmungen J3-. <3 «? Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung ‘S (9 194.2. Decemb. 19» 2. 196 3. r 197 5. 198 5 '99 5. 200 7. Behandlung jener Militär - Entlassungsge-suche im Gnadenwege, wobey nicht genügend erwiesen ist, daß die, die Entlassung begründenden Verhältnisse nicht schon bey der Assentirung des Bittstellers bestanden haben Umsetzung der Geldbeträge von Wiener Währung aus Conventions-Münze in allen einer Stämpel- oder Largebühr unterliegenden amtlichen Entscheidungen Beeidigung des bey öffentlichen Anstalten angestellten Sanirätspersonaleö, und dessen Betheilung mit Instructionen Einstellung der Quiescenten-Gehalte, Pensionen und Provisionen der wegen Verbrechens oder schwerer Polizeyübertretun-gen in Untersuchung stehenden Individuen erst nach erfolgtem Urtheile Ersatzpflichtigkeit. der BezirkSobrigkeiten für die Militär - Stellungs - und Aera-rial - Verpflegskosten solcher Individuen, bey welchen sie die Militärbefreyungs-Verhältnisse schon vor der Assentirung hätten berücksichtigen sollen Stämpelbesreyung der — zur Unterstützung verunglückter Unterthane» mit Darlehen aus öffentlichen Cassen — erforderlichen Schätzungsurkunden, und bey deren Gebrauch zu beobachtende Vorsichten Errichtung des Instituts der barmherzigen Schwestern in Wien, und dessen Befreyung von, Amortisationsgesetze 322 323 324 xxin Datum der Gubernial- Gegenstand. •"H m Verordnung 201 9. Decemb. Ausdehnung deS VerbotheS der Priester- % weihe vor vollendeten theologischen Studien auch auf die Redemtoristen 326 202 10. » Vorschrift über die bey Veräußerung der Militär - Betkersorten zu beobachtenden Vorsichten und Formalitäten 326 205 12. » Mitfertigung der Militär-Marschrouten von Seite der Kreisämter 334 204 14. » Gestattung der Diäten und Fuhrkosten für Abhaltung der Versteigerungen von Kir-chenrealitaten und Kirchen Fechsungen in dem Maße, als solche bey Reisen zur Aufnahme der Kirchenrechnungen bewilli- get sind 355 205 17. » Gewerbe dürfen in Executions -- und Cri- dafällen nicht über den Werth ihrer ursprünglichen Einlage geschähet werden 336 206 18. » Verboth der Militär-Reitschulen-Herstellun- gen oder Casern-Zurichtungen ohne Genehmigung des General - Commando 337 207 18. S Bestimmung deö Maximums des Geldver» lags für die krcisämtlichen Handeaffen 537 208 18. » Unentgeltliche Ausfertigung der Ehever- kündscheine von Seite der Pfarrgeistlich-keit 538 209 20. » Instruction zur Verfassung der Ertrags^ Bilanzen von Seite der landesfürstlichen Städte und Märkte 339 210 20. Verfassung und Vorlage der Ausweise über 1 die auöhülfsweise geleisteten Militär-Stellungen, und über deren Gutschreibung: 344 211 25, Beziehung der Zinsen des lombardisch - pe-! netianifchen Monte auch bey den außer j itzvF Datum der ©übermal« Verordnung Gegenstand. (9 dem lombardisch - venetianischen Königreiche bestehenden Creditseasseu 545 211 27.Deeemb. Ueberwachung der Militärbefreyung jener Grundbesitzer bey Gelegenheit der Conscription, welche ihre Wirthschaft erkauft oder erheirathet haben, und Hindan-Haltung gesetzwidriger Wirthschaftö - Ue-bergaben 346 2IZ 30. » Zulassung der Urproducenten zu den Lieferungen für den Staatsbedarf, und Annahme ihrer Anbothe in kleinen Par-thien 348 214 31. » Bedingungen und Formalitäten bey Verleihung der bayerischen Staatsbürgerschaft an österreichische Unterthanen 349 Berichtigung der in diesem Bande bemerkten wesentlichen Druckfehler. Nr. 8,, Seite 127, Zeile 10 ist statt: 26. März — zu lesen: 26. April. Nr. n5, Seite >?>, Zeile 2 ist statt: und einenCassedienst — zu lesen: um einen Cassedienst Nr. i3g, Seite 208, Zeile 11 ist statt: 3o. Juny — zu lesen: 3o. July. Nr. >74, Seite 27», Zeile 3 ist statt: Amtpatcnte—zu lesen: Amtspackete. 9tr.»i4, Seite 35o, letzte Zeile ist statt: Seite Sri — zu lesen: Seite >89. Belehrung und Formular zur Verfassung der Bauvko-nomie- Ausweise. txjm Nachhange zu den unterm 28. November 1828/ Zahl 21793/ *) intinürten hohen Hoskaozleydecrete vom 13. November 1828/ Zahl 25961/ fand sich die hohe Hofkanzley in Folge Verordnung vom 16. December i83o, Zahl 28611, zur Erzielung einer Gleichförmigkeit der jährlich vorzulegenden Wasserbauökonomie-Ausweise bestimmt, daS beygefchlossene Formular deS in Rede stehenden Ausweise» vorzuschreiben, und anzuordne»/ daß derselbe künftig hiernach zu verfassen seyn werde/ damit daraus — welches der Zweck des Ausweises ist, — bestimmt ersehen werden könne, waS mit den bewilligten Geldern bewerkt worden ist. Au» der Bezeichnung der Rubriken diese» Ausweise» wird die Provinzial-Baudirection entnehmen, daß in der Voraussetzung — daß die von den Ingenieurs nach demselben Formulare beyzu-bringenden Ausweise gehörig detaillirt abgefaßt, und von der Baudirection sorgsam geprüft, berichtiget, und ergänzt werden der von letzterer auö diesen Unterbeylagen zusammenzustellende Oekonomie-HauptauSweis, sich beynahe auf ein bloße» nach einzelnen Flüssen u. f. w. geordnete» Summarium redueirt. Zu den einzelnen Colonnen wird übrigens Folgendes bemerkt: Di« Colonne Numerus bezeichnet die Anzahl der eonser-virten und auSgebesserten, dann der restaurirten, oder ganz neu gebauten Wasserwerke. *) Siehe die nachträglich beygefügte Verordnung. Vesersmnmrung XII!. rheil. t a Vom 2. Jänner. Die Colomie Gegenstand weiset den Nahmen des Flus. fts oder sonstigen Hauptobjectes nach, wobey die an den einzelnen Stellen desselben im Lause des fraglichen Jahres bewirkten Conservations- und außerordentlichen Arbeiten möglichst genau zu beschreiben sind, vorzüglich ist aber auch zu bemerken, wie weit die neuen Baulichkeiten gediehen, ob selbe vollendet wurden, oder was daran noch fürs künftige Jahr erübriget. Die Colonne I ist bloß für die Beziehungszahlen, oder Buchstaben der einzelnen, aus den Kreisen, oder hydraulischen Bezirken einlangenden 'Ausweise bestimmt; es bleibt die Sache der Baudireetion, die nach einzelnen Bezirken des Landesgebie-theö verfaßten PartialauSweise in den Hauptausweis nach Flüssen, Wildbächen, Morästen re. zu ordnen. Die Colonne II enthält die Länge des Flusses re., und zwar in Hauptausweise, so weit selber das Gubernialgebieth durchströmt, in den Unterbeylagen aber nach seiner Ausdehnung im betreffenden Kreise oder Districte. In der Colonne III sind die Längen oder eigentlichen Dimensionen, in welchen das betreffende Object im Laufe des Jahrö conservirt, restaurirt, oder neu gebaut wurde, nach Thunlichkeit anzugeben. Die Colonne I V hat die im fraglichen Jahre anerlanfenen Kosten der Unterhaltung bestehender Wasserbauobjecte, so wie die Colonne V die Wasserbauregiekosten zu enthalten, welche durch Nachsichtsreisen des Directions-Personals, oder der expo-nirten Baubeamte», durch permanente Aufsichtskosteii bey der Wasserbauführung, und durch die Gehalte oder sonstigen Emolumente des ezeponirten Wasserbau-Personals (so wie dieses in mehreren Provinzen der Fall ist), im fraglichem Jahre anerlau-fen sind. Aus den Colonnen der gewöhnlichen Unterhaltungs - und Regiekosten ergibt sich sodann in der Colonne VI die Summe der Wasserbau - Conservationskosteu, oder des eigentlichen Ordi» nariumS. In die Colonne VII sind die sämmtlichen außerordentlichen Auslagen, und zwar ohne Unterschied, ob selbe bey der Restau- Vom s. Jänner. 3 ration beschädigter, oder zerstörter, oder aber bey dem Baue ganz neuer Werke Statt fanden, einzubeziehen. Die Colonne VIII endlich hat als Zusammensatz der gewöhnlichen und der außerordentlichen WasserbauanSlagen in den Colonnen VI und VII die Summe aller im fraglichen Jahre auö waö immer für Fonden hergestellten, oder unterhaltenen Wasserbauobjecte in sich zu fassen, welche in die, laut Colonne IX aus dem Camerale laut X in die aus andern öffentlichen Fonden, und laut XI in jene zerfallen, die von den Dominien', Gemeinden bestritten werden. Nach Zusammenstellung der gewöhnlichen und der außerordentlichen Auslagen, und nach Hinzufügung des, bey der Bau-direction im Laufe des Jahrs Statt gefundenen, auf den Wasserbau entfallenden Regiekosten-Antheils kommt dann das Haupt-summarium zu formiren. Die Colonne XII der Anmerkung ist zur Anführung jenes Details, oder der Erläuterungen bestimmt, die in der Colonne »Gegenstand« nicht hinlänglich Raum finden. Hinsichtlich der beym Wasserbau entfallenden, somit in den dießfälligen Oekonomieausweisen einzustellenden Regiekosten wird übrigens noch bemerkt, daß dieselben in besondere, und in allgemeine abgetheilt werden, von welchen jene in den Oekonomieausweisen einzeln aufzuführe» sind, und deren Totalsumme dann nach der, den Wasserbau treffende Antheil an den Gesammtbau-regiekosten beyzufügen ist. liehet die Ausmessung dieses Antheils werden weitere Bestimmungen folgen. Guberuialverordnung vom 2. Jänner 1831, Zahl 24923 vom Jahre i8:>o; an die Baudirection. Oecono m Le- der sämmtlichen in der Provinz..im Jahr» .... A u f- ff. 1 tc- ff. I ft. Ausweis bewirkte» Wasserbau«Arbeiten und darauf verwendeten Geldbeträge. wand Von diesen Auslagen entfallen , XII. Anmerkung. VI. VII. VIII, IX. X. XI. Zusam-m e n an gewöhn. lichen Auflagen auf Restauration bestehender, und de >i Ban neuer Werke. Gesammt-auSlagen an gewöhnlichen und ausserordentlichen. auf den T« Nieral-Fond. auf andere öffentliche Fonde. auf einzelne Dominien und Adja-eenten. fl. 1 fr. ff. 1 kr. ff 1 kr. i fl. | fr. st. I fr. II st. kr. ;;' 3: : ! : 1 . 6 Vom 2. Jänner. Gubernialverordnung vom 28. November 1828, Zahl 21798, an die - Baudirection und Provinzial - Staatsbuchhaltung. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. d. M., Zahl 25961, wurde zur besseren Erreichung der Zwecke einer guten Verwal-tung des Wafferbauwesens die Vorlage von Wafferbanökono-mie-Ausweisen eben so, wie sie in Ansehung des Straßenwesens bereits bestehen, mit dem Beysatze angeordnet, daß, obgleich zwischen diesen beyden Fanden mehrere wesentliche Verschiedenheiten der Verhältnisse in Beziehung auf die Natur der Bauten, die Art der Bestreitung der Kosten, und die Art des Einflusses, welchen die Staatsverwaltung auf die Anordnung und Ausführung der Bauten nimmt, obwalten, welche die Verfassung der Wasserbauökonomie-Ausweise erschweren dürften, Liese Schwierigkeiten nicht hindern sollen, diese für die Wasserbauverwaltung wichtigen, und immerhi» thnnlichen Eingaben zur Aus-führung zu bringen, und daß es sich vorläufig mir um bloße Entwürfe zu diesen Oekonomie-Ausweisen handle, worüber in der Folge, wenn sich die zweckmäßige Einrichtung derselben aus den einzuscndenden Operaten wird praktisch näher dargestellt haben, erst weitere definitive Bestimmungen rücksichtlich ihrer bleibenden Form werden getroffen werden. Um die Verfassung dieser Entwürfe zu erleichten, wurden mit der obigen hohen Verordnung einige Grundzüge dießfallS in nachstehenden Puncten anher niitgetheilt, nähinlich: a) müssen in diese Oekonomie- Ausweise alle Auslagen auf jene Wasserbauten einbezogcn werden, welche entweder ganz, oder nur zum Theile aus dem Staatsschätze, einem andern öffentlichen Fonde, oder auch von den Gemeinden, oder Adjaeen-ten bestritten werden. b) So wie sich jeder von der betreffenden Baudirection ausgearbeitete HauptansweiS der Straßenokonomie auf die beylie-genden Partialauöweise der Straßencoinmissäre bezieht, eben so wird auch der Wasserbauökonomie - Ausweis ans einzelne Unterbeylagen, oder Ausweise sich gründen müssen, welche nach Kreisen zu verfassen, somit von den erponirten Ingenieuren , oder von dem Kreisbaupersonale zusammenzustellen seyn werden. c) Aus diesen einzelnen Ausweisen setzet die Baudirection ihren HanptauSweis für die ganze Provinz zusammen, indem sie auS eigener Erkenntniß, und nach ihrem Wissen, die abgängigen, dem Kreisbaupersonale etwa nicht bekannt gewesenen Bauarbeiten, und die dafür ausgelegten Kosten , hinzufügt, und auf die Verbesserung der allfälligen Mängel und Gebrechen sorgsames Augenmerk trägt; indessen wird es Vom s. Sattner. 7 d) angemessener seyn, wenn der von der Baudirection anzuferti-gende Hauptausweis nicht wie jener deS Straßenbaues nur bloß ans den Summen der einzelnen commissariatischen Ausweise verfaßt, sondern in der Art zusammengestellt würde, daß die Flüsse und Gewässer nach ihrer ganzen, das Lan-desgebieth durchziehenden Lange in Meilen angegeben, und nach diesen eben so alle an einen und demselben Flusse im Laufe des Jahres auf Conservation, Reparation, und neue Bauwerke bestrittene Auslagen angeführt werden, wodurch sich ergibt, daß der Hauptausweis nicht nach den einzelnen Kreisausweisen, sondern nach den verschiedenen die Provinz durchströmenden Gewässern gestaltet, und auf solche Art die Conservation - Reparations- und neue Bauarbeiten an jedem einzelnen Flusse oder Wildstrome u. s. w. nacheinander ersichtlich gemacht, die Kreise aber hierbey nur benannt werden müssen. In dieser Hinsicht wären: e) sowohl die von den Kreis- und andern mit dem Wasserbaue beschäftigten Ingenieure zu verfassenden Ausweise, als auch der aus diesem von der Landeöbaudirection für das ganze Landeögebieth zusammenzustellende Wasserbauökonomie-Aus-»heiS allenfalls in der Art zu formircn, daß sie der Länge nach in fünf Hanpttheile, nähmlich 1. In die Benennung der Ströme, Flüsse, oder sonstigen Waf-serbauobjecte; 2. in die Ausdehnung der einzelnen Wafferbanobjecte; 3. in die hierauf bewilligten, und im Lause des Jahres verwendeten Koste»; 4. in die Vertheilung dieser Kosten auf die verschiedenen Fonde oder Concurrenten, und endlich 5. in die Colonne Anmerkung zerfielen. Der erste Hanpttheil des von der Baudirection zu verfassenden Hauptausweises benöthiget in der Rücksicht, daß er sich nicht nach der Ordnung der einzelnen Ausweise aus den Kreisen richtet, sondern nach Flüssen aus mehreren dieser Partialauswei-se zusammengezogen wird, eine Beziehungscolonne auf diese letzteren. Der zweyte Hanpttheil kann in vier Colonnen, die Länge des Flusses oder Wildstromes, die Benennung des zu conseroi-renden, des zu reparirenden, des neu zu bauenden Objectes enthalten. Der dritte Hanpttheil hätte ebenfalls in 4 Colonnen, die Kosten der Unterhaltung und Reparatur, der Regie und Gehal- 8 Dom 2. Jänner. te, der Restauration, oder des neuen Baues, und endlich die Somme dieser drey AuSgabözweige nachzuweise». In dem vierten Haupttheile hätte die vorhergegangene Ge-sammtauögabe in die drey Colonnen des CameralantheileS, de» Antheileö aus andern öffentlichen Fanden, und des Betrage» von Seite der Dominien, Gemeinden, oder Adjacenten zu zer-fallen. Der fünfte Haupttheil wurde unbeschadet der im Admini-strationsberichte der Baudireckion verkommenden, ausführlicheren Erläuterungen, jene Bemerkungen enthalten, welche mit kurzen Worten einen deutlichen Aufschluß der Baugegenstände gewähren , und eö wäre insbesondere bey jedem der in den vorige» Colonnen behandelten Bauobjecte die Hof- oder die Bewilligung der Landesstelle nach Datum und Zahl beyzurücken. Der Höhe nach wären diese Ausweise, wie bereits erwähnt wurde, zuerst mit dem Nahmen und der Länge der Flüsse, dann mit den einzelnen an selben eonservirten, oder neu erbauten Werke» untereinander zu setzen, und in dieser Art nach einzelnen Strömen, Flüssen, Wildbächen, oder anderen Wasserbauobjecten fortzufahren. Diese angedeuteten Grundzüge, welch« jedoch nach der au», drücklichen hohen Hofkanzleyweisung der Baudireetion keinen Zwang Anlegen sollen, sondern derselben vielmehr freygelassen wird, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse davon abzuge-hen, somit zuzusetzen, oder zu vereinfachen, werden mit dem Beyfügen bekannt gegeben, daß in Ansehung der Art, und de» weiteren Vorganges hierbey, und der Termine zur Vorlegung dieser Ausweise, die für die Straßenfondsökonomie - Ausweise erlassenen Vorschriften z« gelten haben. Classifizirung der Granzwachmannschaft bey der Con-scriptionsrevifion. Es ist die Frage vorgekomme», wie die Mannschaft der k. k. Gränzwache vom Führer abwärts bey der bevorstehenden ConscriptionSrevision zu classtficiren sey? Nach §. 8f> der Verfassung der Gränzwache, haben jene Individuen derselben vom Führer abwärts, welche der Militärpflicht noch nicht Genüge geleistet, und die $. 9 erwähnte Dienstzeit von 10 Jahren Hey der Gränzwache noch nicht zurückgrlegt vom a. Sännt*. 9 haben, »ährend dieses Dienste» dey der Gränzwach« nur die zeitlich« Befreyung vom Militärdienst« zu genießen. Die k. k. Hofkanzley ist daher nach Inhalt der Verordnung vom is. December isso, Zahl 29071, mit dem k. f. HofkriegSrath« dahin übereingekommen, diese Individuen, insofern st« in dem Militär« und landwehrpflichtigen Alter vom 19. bis vollendeten 38. Jahre sind, al» zeitlich befreyet zu elassifieiren, und für sie in den summarischen AuSzugöbogen (Tabelle Nr. 12) in sen er Instruction, welche über die ConseriptionSbögen unterm 12, März 1829, Zahl 5198, mitgetheilt worden ist, über die zeitlich Be-freyten eine eigene Rubrik mit der Aufschrift »Gränzwache- ein« schalten zu lassen, daher den Kreiöämtern aufgetragen wird, diese Einschaltung da, wo eS für Heuer noch thnnlich ist, mittels der BezirkSobrigkeiten zu veranlassen, und in den mit hierortiger Verordnung vom 9. April 1829, Zahl 5921, *) fomrot der In« struction mitgetheilten Tabellen zur Vornahme de» ConseriptionS-revision zu bewirken, dann auch diese Einschaltung in der dritten Rubrik der Tabelle Nr. 15 eintragen zu lassen, so wie endlich für die Zukunft den Bedacht dahin zu nehmen, daß diese Rubrik in die betreffenden Conscriptionstabellen eingeschaltet werde. Jene Individuen, vom Führer abwärts, welche bereits die Militär« und Landwehrpflicht erfüllt, oder to Jahre gedient, oder schon da» Militär« und landwehrpflichtige Alter überschrit« ten haben, sind, damit sie bey der Volkszählung nicht übergangen werden, in die Rubrik der Unanwendbaren (Tabelle Nr. 1) zu elassifieiren. Gubernialverordnung vom 2. Jänner I83i, Zahl 2,4996; an die Kreisämter und Buchhaltung und Jntimat an da» Ge« neralcommando. *) Sieht P. G. S. Band 11, Seite iai. 10 Vom 3. Jänner. 3' Ausgabe neuer Banknoten zu 500 und 1000 fl., und deren Beschreibung. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 10. December i85o, anzuordnen geruhet, daß die in Ansehung der Banknoten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf die neuen Banknoten zu 500 und 1000 fl. ihre volle Anwendung finden, welche nach der beygedruckten Kundmachung der Bankdi-rection in Umlauf gesetzt werden. Gnbernialcnrrende vom s. Jänner 1801, Zahl 2./p. Kund m ach u n g. In Beziehung auf die Kundmachung vom 20. May 1828 bringt die Direction der privilegirten österreichischen National-bank zur allgemeinen Kenntniß, daß sie zur HinauSgabe neuer Banknoten zu Fünf Hundert und Tausend Gulden schreiten werde. Die Beschreibungen dieser zwey höchsten Banknoten-Ca-thegorien z» 500 fl. und 1000 fl., werden unter Einem allgemein bekannt gemacht. Rücksichtlich der Einlösung und des Umtausches dieser zwey Banknoten-Gattungen zu 500 und 1000 fl. werden folgende Bestimmungen festgesetzt: 1. Vom 1. Januar 1831 bis letzten Junius 1831 werden die alten Banknoten zu 500 und 1000 fl. noch bey den Bankcassen in Wien im Wege der Verwechslung wie der Zahlung angenommen werden. 2, Vom 1. Februar 1831 bis letzten April 1831 wird die Annahme der alten 500 und 1000 fl. Banknoten noch bey den Bankcassen in Prag, Brünn, Lemberg, Ofen , TemeS-war, Herrmannstadt, Linz, JnnSbrnck, Grätz und Triest, sowohl im Wege der Verwechslung, als in Zahlungen Statt finden. 5. Nach Ablauf dieses sechsmonathlichen TermineS ist sich wegen des Umtausches der alten Banknoten zu 500 und 1000 ft. unmittelbar an die Bank-Direction zu wenden. Wien, den 16. December 1030. Vom 3. Jänner. ii Beschreibung der neuen Banknoten von Fünf Hundert Gulden. An Farbe und Qualität gleicht das Papier dieser Cathe-gorie ganz jenem der neuen Banknoten von 1000 fl. Die Wasserzeichen bilden tu der Mitte des Zettels die Worte »National-Bank«; ober diesen einen kaiserlichen Adler, welcher mit einer Krone, Palmzweigen und Ornamenten umgeben ist. In jeder Ecke deS Zettels erscheint ein Kranz; zu beyden Seiten eine Oval-Verzierung mit der Zahl 500 — unten ein Schild mit derselben Zahl; rechts und links ähnliche Ornamente svie neben dem kaiserlichen Adler. — Die Wasserzeichen sind theils licht, theils dunkel. „ Das einfarbig gedruckte Hauptschild enthält ein reich verziertes Oval mit der Nummer der Banknote. Die beyden Sei-tenstämpel, mit der Zahl 500, sind aus drey doppelsärbig, »nd fünf einfarbig guillochirten Ovalen zusammengesetzt. Oben und unten ist ein kleiner, sternähnlicher , einsärbiger Ansatz; zu beyden Seiten drey einfarbige Verzierungen angebracht. Die weiße Stampiglie, am untern Rande der Banknote, stellt den kaiserlichen Adler in einem doppelsärdigen Oval-Ringe dar. Diesen Ring umfaßt eine weiße Verzierung von Laubwerk und Blumen; oben erblickt man eine mit Strahlen und Palm-zweigen umgebene Krone. Unter dem Hauptschilde liest man : »F u n s H un d e r t« mit großer Schrift, darunter »Gulden« mit kleinen Versalien. Ferner in drey Zeilen: »Die privilegirte österrei- chische National-Bank bezahlt dem U e b e r b r i n g er gegen diese Anweisung F11 n s H n n d e r t G u l d c n S1 l-bermunze nach dem Conventions-Fuße.«; sodann in einer Zeile: »Für die privilegirte ö st e r r e i ch i s ch e Ratio n a l - Bank.«; endlich neben der weißen Stampiglie rechts: »Wien den 23^," Ju» i n ö 1325.«; A u g. Vogel, Cassen-Director. Beschreibung der neuen Banknoten von Tausend Gulden. Das Papier derselben ist weiß, und so wie jenes der neuen Banknoten zu 100 fl. und 50 fl. von allen gewöhnlichen Papier-Sorten durch eine quadrillirte Textur verschieden, welche sich vorzüglich deutlich zeigt, wenn das Papier gegen das Licht gehalten wird. — In der obere» Bordüre des Zettels bemerkt man das Wort: »National« mit dunkeln Wasserzeichen, zu 1» Vom 3. Jänner. Heydt» Seite» eben so die Zahl 1000 ; unten das Wort: »58 an k«, theils licht, theil- dunkel, und aus ähnliche Art in jeder Ecke der Banknote eine tulpenförmige Verzierung. Die Worte National-Bank, die zwey Zahlen tooo, und die vier Eckrosetten sind von vier dunkeln und vier lichte» Linien tingeschlossen. Die Wasserzeichen in der Mitte de» Zettels bestehen aus mehreren lichten und dunkeln Verzierungen, welche einen ähnlich gearbeiteten kaiserlichen Adler umgeben. Der Druck dieser neuen Banknoten bildet am ober» Rande deS Zettels eine Reihe von fünf Oval-Stämpelu, welche sämmt-lich guillochirt, und mit seston > artigen Ornamenten eingefaßt sind. Der mittlere dieser fünf Stämpel enthält die Zahl 1000 in einem weißen Ovale, und ist, so wie die beyden Eckstämpel, doppelfärbig; die zwey andern Stämpel neben der Zahl loyo sind einsärbig. An jeder Seite des Zettels befindet sich ein großer, auö drey in einander gefügten Ovalen bestehender Stämpel. — Damittlere Oval hiervon ist doppelfärbig, die andern zwey einfär-bia gravirt. Die Zahl 1000 erscheint weiß in den drey Ovalen zusammen. Die untere Bordüre stellt eine Reihe von vier guillochirten Oval-Stämpeln dar, in deren Mitte eine weiße Stampiglie mit dem kaiserlichen Adler, und der Umschrift: »Tausend Gulden« angebracht ist. Von diesen vier Stämpeln enthält der erste rechts die Serie, der letzte links die Nummer der Banknote. Diese beyden Eckstämpel sind einsärbig, die ander» zwey Stämpel, neben der weißen Stampiglie, sind doppelfärbig gedruckt. Die Mitte de» Zettels füllt «in längliches, netzförmig gra-virteS Viereck aus. In diesem liest man: »Tausend Gulden. in zwey Zeilen; sodann die drey Zeilen: »Die privile-girte österreichische National-Bank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung Tausend Gulden Silbermünze nach dem ConventionS-Fuße.«; ferner in einer Zeile: »Für die privilegirte österreichische National-Bank.«; darunter rechtö: »Wien den 23«'" JuniuS »825.«; links : Aug. Vogel, Lassen-Direktor.«; endlich zwischen dem Datum und der Unterschrift die vier verzogenen Buchstaben: »p. ö, jv, ß.« 5Bem 4- Jänner. i3 4. Lerminsbestimmung für die von den Steuerbejirksobrig« feiten zu leistenden Steuerabfuhren, und auf deren Verspätung festgefeßtes Pönale. Durch die dabmiiafttirrcnbe vom 3. July isiö, Zahl 14005, *) wurde jene vom 30. December 1818/ Zahl 30536/ **) welche den Erlag de- vierfachen BetrdgeS von dm vorenthalte-«en, oder zu ander» Zwecken verwendeten Steuergeldern als Straf« bestimmt/ außer Wirksamkeit gefetzt. In dieser Bezie. hung ist auch die Tubernialverordnung vom 18. Inly 1821/ Zahl 15224/ ***) welche die obige Strafe de» vierfachen ErlageS auch für die unterlaffene rechtzeitige Abfuhr der von den Steuerbe-zirksobrigkeite» eingehobenen Skeurrgelder bestimmt/ nicht mehr anwendbar. DaS Äubernium hat daher in Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abfuhr der von den SteuerbejirkSobrigkeiten «ingehobenen Steuergelder/ fo wie auch in Rücksicht auf die Strafe im Falle der Ueberfchreitung des dießfalligen Zeitpunktes Folgende» zur allgemeinen Richtschnur vorzufchreiben befunden: 1. Die SteuekbezirkSobrigkeiten haben die wirklich gefchehme Abfuhr der eingehobenen Steuergelder bi» zum achtzehnten eines jeden der Einnahme zunächstfolgenden Monaths '(in den Monathen May und November jedoch rücksicht. lich der früheren Semcstralabfchlüsse bis zum dritten Monaths tage) durch den LegitiinationSschein der ständischen Sammlungöcasse bey den Vorgesetzten f. k. Kreisämtern nachzuweisen. 2. Ist die Einhaltung dieses NachweisungStermines wegen ein-getretener außerordentlicher Fälle schlechterdings unmöglich: fo muß hiervon das k. k. KrekSamt, und zwar noch vor Ab- *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite i3i. **) Siehe die hier nachträglich aufgenommene Currende. ***) Siehe die hier nachträglich aufgenommene Verordnung. 4 Vom 4- Jänner. l a u f des gedachten TermineS in die Kenntniß gesetzt werden. 3. Sollte der gedachte Nachweifungstermin überschritten, oder diese Ueberschreitnng nach der im zweyten Absätze enthaltenen Bestimmung nicht standhältig gerechtfertiget werden: so ist jede mit Produzirung deö Legitimationsscheines im Rückstände haftende Sieuerbezirksobrigkeit unmittelbar am darauf folgenden Tage durch Strafbothey zu »betreiben. 4. Zeigt sich noch überdieß aus dem Datum des Legitimationö-* scheinö, daß die Abfuhr in die ständische KreiSsammlungs- caffe auch nicht zeitgemäß erfolgte, somit der Steuerbezirksobrigkeit auch in dieser Beziehung eine Verspätung zur Last falle: so ist dieselbe noch insbesondere mit einem angemessenen Geldpönale zu belegen. 5. Bleibt die in dem dritten Absätze vorgeschriebene Betreibung durch Strafbothen durch acht Tage fruchtlos: so ist auf Ko-sten der betreffenden Bezirksöbrigkeit die Untersuchung ihrer Geschäftsführung einzuleiten. Die k. k. KreiSämter werden angewiesen, sich nach dieser Vorschrift von nun an genau zu benehmen, und hiervon auch die Steuerbezirksobrigkeiten zu ihrer Warnung sogleich zu verständigen. Uebrigens wird den k. k. Kreisämtern der Termin zur Vorlage der monathlichen Steuerabfuhrs-Hauptausweise nunmehr auf den zwanzigsten eines jeden Monathö bewilliget. Eine weitere Fristerstreckung kann aber durchaus nicht zugestanden wer-den, weil man sonst mit den hohen Orts vorgeschriebenen Com-binationen der Einzahlungen und Abfuhren zu weit hiuauSgezo-gen seyn würde. Gubernialverordnung vom 4. Jänner i83r, Zahlsiyö; an die Stände und Kreisämter. Vom 4. Jänner. Gubernialcurrende vom 3o. December 1818, Zahl 3o536. Um dem schon wiederholt vorgekommene» Unfuge wirksam zu steuern, daß Dominien und Bezirksobrigkeiten die von den Unterthanen oder Bezirksinsaßen eingehobenen Steuergelder den öffentlichen Cassen vorenthalten, und zn anderen Zwecken verwenden, haben Se. Majestät, über allerunkerthänigsten Vortrag der k. k. Hofkanzley, mittels allerhöchster Entschließung vom 9. d. M. zu befehlen geruhet, daß jede Grundobrigkeit, oder jede Bezirksherrschaft, welche einer Vermengung der von den Unter--lhanen oder Bezirksinsaßen eingehobenen landesfürstlichen Steuer-gelder mit den herrschaftlichen Renten, oder einer Vorenthaltung der Eksteren an die öffentlichen Cassen überwiesen würde, znm Erlag des vierfachen Betrages der Summe, zugleich aber die betreffenden Kreisämter zu verhalten seyen, sich bey Gelegenheit der Kreisvisitationen die Ueberzeugung zu verschaffen, daß von den Dominien und Bezirksobrigkeiten keine, von den Unterthanen abgeführten, dem Staate gehörigen Gelder zurückgehalten, oder verwendet werden. Welche allerhöchste Entschlicffung über hohe Hoskanzleyver-ordnung vom 17., Erhalt 23. dieses mit dem hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß die Kreisämter für den pünktlichsten Vollzug dieses allerhöchsten Befehls, und für die ununterbrochene strenge Anwendung dieser allerhöchstvorgeschrie-benen Maßregel unter einem verantwortlich erklärt werden. Gubernialverordming vom 18. July 1821, Zahl 16224, an die Kreis-4inter, Stände, und Intimst an die Provinzial-Grundsteuercommission. Es hat die Erfahrung gelehrt, daß die SteuerbezirkSobrig-keiten die eingehobenen Stenergelder nicht gleich nach Verlauf eines jeden Monaths, an die ständischen Cassen abführen. Daher geschah es, daß sich in mehreren Cassen oft bedeutende Summen an Sleuergeldern vorfanden. Dieses Benehmen ist der bestehenden Vorschrift zuwider, und darf um so weniger geduldet werden, als einerseits dadurch das Einflieffen der Staatseinkünfte zwecklos gehemmt, andererseits aber nur Gelegenheit zum ordnungswidrigen Gcbahren mit Steuergeldern gegeben wird. Die k. k. Kreisämter haben daher den unterstehenden Steuerbezirksobrigkeiten Folgendes zu ihrer unabweichlichen Richtschnnr und Warnung bekannt zu machen: 1. Alle Beträge, welche im Laufe des Monaths von der Grnnd- und Häusersteuer sowohl, als auch an Nebenstenern einge- i6 Dom 4. Jäuner. hoben werden, sind am Ende eine» jedes MonathS zuverlässig «nd vollständig an dir betreffende ständisch« Taffe ab« zuführeu. r. In dem TaffestandSauSweif», welche» den Herren Stände» monatlich ringesendet werden muß, hat jede geschehene Ab» fuhr mit ihren Beträgen ganz unfehlbar zu erscheinen. 8. Geschieht die Abfuhr der im Laufe de» MonathS eingehobe« »en Steuergelder nicht längsten- u Tage nach Verlauf des betreffenden MonathS, daun wird wider ein» solch» Steuer« bezirksobrigkeit mit derin der Gubernialeurrende vom;o. December 1818, Zahl 30536, bestimmten Strafe des vierfachen Erläge- der über obigen Zeitraum zurückbehalteuen Steuersumm» ohne weiter» vorgegangeu werde». Dir k. f. Kreisämter haben bey eigener Dafürhaftung für bi« Aufrrchthaltung dieser Berschrift zu sorgen, und im wahrgenommenen UebertretungSfalle, nach Maßgabe der im dritten Absätze erwähnten Gubernialeurrende da- Amt zu handeln. Uebrigen» wird de» k. k. Kreisämtern noch insbefonder« nachdrücklich zur Pflicht gemacht, di« deyselben zokommenden Zahlungsquittungen oder LegltimationSfcheine immer uaaufgehal« len zu vidiren, und den betreffenden BrzirkSobrigkeiten stet» un« verzüglich wieder zurückzüsenden. Auch find diejenigen SteurrbezirkSobrigkritrn, welch« von den Herren Ständen als saumselig im Einsenden der Caffestände angczeigt werden, nicht erst deßhalb bloß zu betreiben, sondern «S ist wider selbe gleich «reeutive vorzugehen, da an der pünct-lichsten Einsendung dieser Ausweise wesentlich gelegen ist, indem hiervon die Evidenjhaltung der steuerobrigkeitlichen Caffen vorzüglich abhängt. WaS demnach den SteuerbezirkSobrigkeiten zu ihrer war-nenden BenehmungSwiffenschaft bekannt zu mache» kömmt. 5- Aus - und Durchfuhrsverboth von Salniter, Waffen und Munition nach dem Königreiche Pohlen, und dem Freystaatc Krakau. Der hohen Hofkammer - Präsidialoerordmmg vom rß. December leso, Zahl 1538t zu Folge, wird nachttä^ich |« de» Vom 4. Jänner. '7 am 28. v. M., Zahl 2479s, *) erlassenen Bekanntmachung auf höchsten Befehl zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das ausgesprochene Verboth der Ausfuhr von Waffen, wohin auch Sensen und Picken gehören, dann der Munition, sich auch auf die Ausfuhr des Salniters, wie auch auf die Durchfuhr fmnmtli« eher genannter Gegenstände aus dem Auslande durch das österreichische Staatsgebieth nach dem Königreiche Pohlen, und dem Freystaate Krakau erstreckt, daher den Ausfuhrs- und Durch-fuhrsgütern der genannten Gattungen in dieser Richtung der Austritt nicht gestattet werden kann. Gubernialcurrende vom 4. Jänner isst, Zahl 88, und Verordnung an die Kreisämter. 6. Behandlung und Vormerkung der zum Militärdienst untauglichen Conscriptionspstichtigen bey der Conscription, und welche derselben bey den Assentirun-gen Vorzufuhren, dann für welche Kranke und Abwesende Nachmänner zu stellen sind. Mit hoher Hofkaiizleyverordnung vom 23. December i830, Zahl 29032, wurde Folgendes hierher eröffnet: lieber die Frage, wie die angeblich zum Militär untauglichen Conscriptionspstichtigen in Absicht auf die Verpflichtung der Assentirnngöcomniission persönlich vorgeführt zu werden, zu behandeln find? geruheten Se. Majestät mit Allerhöchster Ent-schlieffnng vom 11. December isso zu befehlen, daß mit den zu großen Zusammenfluß an den RecrutirungSpflichtigen bey der Assentirungö- Commission möglichst hintan zu halten, bey der vorzunehmenden Conscriptions - Revision alle in den zur Recrutirung bestimmten Altersclassen befindlichen nicht erenipten *) Siehe P. ©. S. Band 12, Seite 433', Zahl 22S. Gesetzsammlung XIII. Theil. 2 iS Dom 4- Samidl'i a) untauglichen Individuen vorgeführt; h) dis Krüppeln in den Conscriptionslisten vorgemerkt, jedoch zur Affentiruug nicht einberufen; c) die Zweifelhaften aber, und d) die seit der letzten Revision untauglich Gewordenen, zu den Assentirungen vorgeführt werden sollen: Diese Vorschrift ist laut eineö nachträglich herabgelangten allerhöchsten Cabinettschreibens vom 9. December 1800 lediglich dahin zu deuten, daß diese Vorführung erst dann vorzunehmen sey, wenn eine Recrutirung Statt zu finden hat. Da mehrere der Conscriptions - Obrigkeiten für Abwesende und Kranke nur in so ferne provisorisch Nachmänner gestellt haben, als dieselben für untauglich erklärt wurden, so wurde das Besorgniß erhoben, es dürfte sich hieraus der mögliche Nachtheil ergeben, daß für jene Abwesende oder Kranke, welche die Conscriptionöobrigkeiten für untauglich angeben, keine Nachmänner provisorisch gestellt worden seyn dürften. Seine Majestät geruheten jedoch a) in der bereits erwähnten allerhöchsten Entschliessung vom ti. December iLza zu erkennen, daß die in dieser Hinsicht geäußerte Besorgniß, durch den in dem vorigen Punct er-theilten Auftrag in der Folge größtentheilö behoben seyn dürfte, im entgegengesetzten Falle aber sey sich in Ansehung aller Abwesenden auf gleiche Weise zu benehmen, in so ferne sie nicht bereits untersucht, und untauglich erkannt wurden, wo übrigens gegen diejenigen überhaupt, welche falsche Angaben, Betrug, oder Uebertretungen der bestehenden Vorschriften und Anordnungen sich erlauben, das gesetzliche Amt zu handeln sey; mit dem eben angeführten allerhöchsten Cabinettschreiben vom 9. December 1330 geru-hete» Se. k. k. Majestät b) zu befehlen, daß die politischen Behörden darüber wachen sollten, daß die inilikärPslichtige Mannschaft eines Bezirkes, Vom /,- Jänner. 19 nicht stärker als in den andern, und auf Kosten eines andern Bezirkes in Anspruch genommen werde. Gubernialverordnung vom 4. Jänner 1831, Zahl 93; an die Kreiöämter. 7. Verbotst der Aufnahme von Diurnisten und Ausstülfs-dienern, außer dem Faste der strenge erwiesenen Nvtsttvendigkeit. Se. Majestät haben schon mit allerhöchster Entschliessung vom 14. April 1822 zu befehlen geruht, daß den Unterbehörden die Aufnahme von Diurnisten und zeitlichen AuShülfödienern streng, und unter dem Ersätze der daraus verwendeten Kosten untersagt, und nur der k. k. allgemeinen Hofkammer gesichtet seyn soll, in dringenden Fällen, und nach erhobener Nothlvendigkeit zur Verwendung unentbehrlicher Diurnisten, auf eine bestimmte Zeit die Erlanbniß zu ertheilen. Dieß wird in Folge hoher Hof-kammerverordnung vom 30. November i850, Zahl 3607, zur Benehmnng eröffnet. Gnbernialverordnung vom 4. Jänner 1851, Zahl 24995; an die Kreisämter, Buchhaltung und Baudirection, dann an das Fiökalamt und Zahlamt. 8. Berücksichtigung der durch Hindanverkäufe von Grunde antsteilen sich ergebenen Steuerabfchreibungen bey vorkommcnden Gesuchen um Militärentlaffung im Concertationswege. Aus Anlaß eines bey der Verhandlung über ein Militär-Entlassungsgesuch vorgekommenen Falles, daß die in dem Recti-ficationsurbars-Auszuge angesetzte Pfundgeldbeansagung durch einen später erfolgten Hindanverkaus von Grundantheilen so sehr 80 Vom s. Jänner. vermindert sich darstellte, daß dieselbe zur Verhandlung des Enk-lassungsgesuches im Concertationswege nicht mehr zureichend war, findet man den Kreisämtern zu erinnern, sich künftig bey Einschreitungen um Militärentlassnnge» nicht bloß auf die Vorlage der RectificationSurbars-Auszüge zu beschränken, sondern nebstbey auch immer zu erheben und nachzuweisen, ob die in dem Rectificationsurbars-AuSzuge angesetzte Pfundgeldbeansagung nicht Lurch später erfolgte Hindanverkäufe von Grundantheilen, und darnach gepflogene Urbarialsteuer- und Gabenabschreibungen sich und um welchen Betrag vermindert habe. Gnbernialverordnung vom 5. Jänner i83i, Zahl 24882 ; an die Kreisämter. 9- Beschränkung der Aufnahms ° und Ehebewilligungen für bayerische in österreichischen Staaten befindliche llnkerthanen auf die?Beibringung der Entlassung von Seite ihrer Dbrigkeiten. Aus Anlaß eineö vorgekommeuen Falles, wo von Seite eines königl. bayerischen Landgerichtes einem unbefugt im Auslände befindlichen österreichischen Unterthan ohne dießseitige Entlassung die Aufnahme und EhelignugSbewilligung ertheilt worden ist, hat sich die k. k. vereinte Hoskanzley bestimmt gefunden, der königl. bayerischen Regierung im Wege der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzley den Wunsch auszndrücken, daß ähnliche Vorgänge mit Rücksicht ans die zwischen beyden Staaten dießsalls bestehende Ucbereinkunft vermieden werden möchten. Zufolge Eröffnung der k. k. geheimen Hof- und Staats-kanzley hat die königl. bayerische Regierung eine diesem Wunsche vollkommen entsprechende Weisung an sämmtliche Kreisregierun-geu erlassen, zugleich aber das Ansuchen gemacht, daß auch von Seite der k. f. österreichischen Staatsverwaltung eine gleichartige allgemeine Verfügung getroffen werden möchte. In Erfüllung dieses Ansinnens hat die k. k. Hoskanzley unterm to. De- Dom 8. Jänner. 21 ember i830, Zahl 28,519, aufgetragen, die Einleitung zu treffen, daß in Ansehung der königl. bayerischen Unterthanen von Seite der österreichischen Behörden ein vollkommen gleichförmiges Benehme» beobachtet werde. Gubernialverordnung vom ■>. Jänner 183t, Zahl 92; an die Kreisämter. io. * Errichtung eines Conventes der Redemtoristinnen in Wien, und deren Befr-eyung vom Amortisations--gesetze. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom ti. November 1350 die Errichtung eines Conventes der Redemtoristinnen in Wien zu gestatten, und dabey die Befreyung vom Amortisationsgesetze nicht bloß auf bad Institut selbst, und auf Donationen inter vivos, et mortis causa zu beschränken, sondern auch auf dessen einzelne Mitglieder, und bey diesen auch ans Erbschaften ab intestato auszudehnen geruht. Nur ist davon die Erwerbung liegender Güter in der Art ausgenommen, daß dieselbe nach der allgemeinen Norm des AmortisationSgeschcs, ohne allerhöchste landesfürstliche Genehmigung nicht Statt finden dürfe. Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge der eingelangten hohen Hofkanzleyverordnung vom 23. December 1830, Zahl 23991, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialeurrende vom 6. Jänner 1331, Zahl 259, und Verordnung an die Kreisämter, Ordinariate, Stände, Buchhaltung und an das Fiökalamt, dann Jntimat an das Appellationsgericht, Landrecht, Generalcommando, und an daS Oberbergamt und Berggericht zu Leoben. 22 Vom io, und n, Jäiwev, 11. Behandlung der am 3. Jänner 1831 verloosten Cüpi-talien der altern Staatsschuld. In Folge Verorbnung der k. f. allgemeinen Hofkammer vom 4. d. M. wird, mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom i. November mg, Zahl zoig, *) bekannt genjacht, daß die am 3. Jänner d. I. verloosten, in der Serie 312 eilige* theilten Obligationen des durch die Vermittlung des Hauses (Soll aufgenommenen Anlehens Lit. G. zu vier Percent, von Nummer 2151 bis einschliessig 2550, und Lit. A. zu Vier und Einhalb Percent, von Nummer 1133 bis einschliessig 2571, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 18I8 gegen neue Schuldverschreibungen mit Vier und mit Vier und Einhalb vom Hundert in Conventions - Münze verzinslich, umgewechselt werden. Die Umwechslung dieser Obligationen findet sowohl bei) der k. k. Universal Staats- und Banco-Schuldencaffe, als bey dem Wechselhause Hope zu A m st e r d a m Statt. . Gubernialcurrende vom 10. Jänner i83i, Zahl 442; an die Kreisämter. 12. Pserdeausfuhrsverboth nach dem Königreiche Pohlen. Nach Inhalt eines hohen Hofkammer- Präsidial -Erlasses vom 7. d. M., Zahl 214, haben Seine Majestät die Ausfuhr der Pferde aus den k. k. österreichischen Staaten nach dem im Aufstande begriffenen Pohlen für die Dauer der Unruhen daselbst, mit allerhöchstem Handschreiben vom 6. Jänner 183i zu verbiethen geruhet. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 11. Jänner 1831, Zahl 77/p. *) Siche Band >>, Seite S4>- Nr. 174. Vom n. Jänner. 23 -Z. Bestrafung der Eigenthümer von mit ansteckenden Krankheiten behafteten Hengsten, welche mit Belegung fremder Stuten durch selbe ein Gewerbe treiben. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 30. December 1050, Zahl 29509, eröffnet, daß die Strafe der Castrirung . der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Hengste, die mit ho» her Hofverordnnng vom 13. November 1828, Zahl 25736, laut Gubernialintimation vom 1. December 1828, Zahl 22115, *) bestimmt wurde, nur auf jene Beschälinhaber angewendet werden dürfe, die mit der Belegung fremder Stuten ein Gewerbe treiben, und unter den Nahmen Beschälreiter bekannt sind. Was aber die Frage betrifft, welche Strafe für den Fall einzutreten habe, wenn der Eigenthümer des Pferdes solches entweder vor geschöpftem Urtheile, oder während des Recurszu». ges verkauft, wodurch die Strafe der Castrirung eludirt wird, so könne bey dem Umstande, daß diese Castrirung im strengen Sinne keine Strafe, sondern nur eine Vorsichtsmaßregel gegen den künftig wiederholt unbefugten Gebrauch des Pferdes zur Belegung ist, von einer eigentlichen Strafbarkeit des Eigenthn-merS erst unter der Grundlegung einer Handlung die Rede fei; 11, durch welche er sich wissentlich, daö ist vorsätzlich jenen Folgen entzieht, die daS VerbothSgefetz als nothwendig anö-spricht. Entkräfte daher auch wirklich der Verkauf eines unbefugt gebrauchten Hengsten die Wirkung der oberwähnten Vorschrift, so sey hierin doch nur die Ausübung des, jedem Eigenthümer zustehenden EigenthumsrechteS, und in so ferne diese Handlung als keine widerrechtliche zu erkennen, daher auch weder von einem Verbrechen, noch einer schweren Polizeyübertretung die Rede. Diese Handlung könne daher bloß als ein politisches Vergehen erkannt werden, deren Strafbarkeit nach einer arbiträren von den Umständen abhängende» Sanction entweder mit Geld, oder *) Siehe P. G. S. Band-o, Seite 4i5. Nr. 170. I »4 Vom li. Jänner. im Falle der Armuth mit Beschränkung der persönlichen Freiheit von der politischen Obrigkeit bestimmt werden müsse, und sich an Geld ans das maximum von 10 fl., lind an Arreststrafe von 3 Tagen zu beschränken habe. Gubernialverordnung vom i i. Jänner i85i, Zahl 575; an die KreiSämter, und Jntimat an das General-Commando. U. Anordnung der Landwehrrevtsion, abgesondert von der Conscriptionund dießfallS vorgeschriebene Modalitäten. Gemäß des hohen Hofkauzleydecretes vom 6. Jänner isst, Zahl 758 , haben Se. Majestät die sog lei che Revision der Landwehr, abgesondert von der Conscription anzuordnen geruhet. Zu diesem Ende wird den Kreisämtern nachfolgende Abschrift der von dem k. k. Hoftriegörathe an die betreffenden General-eommanden erlassenen Verordnung mit dem Aufträge mitgethei--let, dießfallS daö gehörige Einverständniß mit der Militärbehörde zu pflegen. Ferner werden die KreiSämter rücksichtlich der allerhöchst anbefohlenen Aufstellung der Landwehr-Cadres, worüber eine abgesonderte Weisung von dem k. k. Hofkriegsrathe an die Gene-ralcommandc» ergeht, thätigst einzuwirken haben. Gubernialverordnung vom n. Jänner i85i, Zahl 46g; an die KreiSämter, und Jntimat an daö General-Commando. Abschrift. Mit der Verordnung K. 3422 vom 6. November i83o, wurde befohlen, die Revision der Landwehr unter einem mit der am 16. December beginnenden Conscription vorzunehmen. Gegenwärtig findet man eine schleunigere Vollbringung dieser Revision nothwendig. Das General-Commando wird daher einvernehmlich mit dem Landespräsidinm ungesäumt die Revision der Landwehr in dem General-Commandobezirk einleite». Dabey hat sich dasselbe Folgendes gegenwärtig zu halten: Vom j k Jänner. 2Z 1. Sind zu diesem Act vorzüglich geeignete Offiziers fürzuwäh-len, sey es aus den Landwehr-Offizieren selbst, oder aus den Bezirksregimentern, oder aus den im Lande befindlichen Jnfanterieregimentern anderer Provinzen, und den Jäger-bataillons, oder auch von der Cavallerie. 2. Da Vermahlen so viele Offiziere auf Conscription abwesend sind, daher zur Landwehrrevision nicht viele disponibel seyn werden, so sind in jedem Regiinentsbezirke 3, höchstens 6 go miete zur Vornahme der Revision zu wählen. 3. Diese Puucte sind einvernehmlich mit dem Politikum so zu bestimmen, daß die Landwehrmänner so wenig als möglich weit zu und von dem Revisionöort zu reisen haben. 4. Eben so werden die Regimenter und Kreisämter domim'en-weise die Landwehrmänner auf genau bestimmte Tage an den Revisionsplatz einberufen, damit nicht der Zusammenfluß zu groß, dadurch die Unterkunft erschwert, und die Landwehrmänner am Revisionsplatz zu lange aufgehalten werden. 5. Bey dieser Einberufung ist zugleich kund zu mache», daß die Landwehrmänner, welche auf die Entlastung aus der Landwehr Anspruch zu haben glauben, ihre hierauf Bezug nehmenden Taufscheine, Grundbuchsertracte und sonstige Do-cumente auf den Revisionsplatz mitbringen. 6. Von denjenigen Ortschaften, Dominien, , wo die Conscription zur Zeit der kundzumachenden Landwcrrevision schon vollbracht wäre, haben jene Individuen zur Landwehrrevision nicht mehr einzurücken, welche in Folge der mit der Verordnung K. 5422 hinausgegebenen Instruction ihre Entlassung aus der Landwehr bereits erhalten haben. Dagegen 7. haben alle auch bereits bey der Conscription vorgestellten Landwehrmänner, welche dabey nicht schon definitiv aus der Landwehr entlassen worden sind, an dem zu bestimmenden Revisionsplatz sich einzufinden. 8. An jedem Nevisionsplatz ist ein geschickter Militärarzt zu beordern, welcher einvernehmlich mit dem in Loco befindlichen Civilarzt jene Landwehrmänner, welche »ach ihren politischen Verhältnissen in der Landwehr beyzubehalten sind, ärztlich zu untersuchen, und nach dem Maß ihrer körperlichen Angemessenheit sie als ganz diensttauglich für das erste, oder als minder taugliche für das zweyte Landwehrbataillon, oder endlich als ganz untauglich zur Enthebung von der Landwehrpflicht zu clafsificiren habe». Dom 32. Jänner. 46 9. In Allem, was hier nicht besonders angeordnet ist, hat man sich an die mit der erwähnten Verordnung K. 3422 hinausgegebenen Instruction zu halten, und nach dem dieser Instruction anverwahrten Formulare, dann den Stand der Landwehr nach den neu regnlirten Regimentöbezirken einzusenden. 10. Rücksichtlich des Viaticums sind die für die Landwehr bestehenden klaren Vorschriften zu beobachten. 15- Evidenzhaltung der, der Gebäudezins- und der Ge-bäudeclassensieuer unterliegenden Gebäude. AuS der Combination der Hauptfunimarien über die neuen Gebäudesteuern gehet hervor, daß die Aufnahmsresultate seit Ein-führung dieser Steuergattungen bis zum Verwaltungsjahre 1330 im Allgemeinen zurück gehen, unerachtet sich hätte voraus setzen lassen, daß einigermaßen von Jahr zu Jahr bis zu einem gewissen Grade durch ein Fortschreiten an der Genauigkeit der Erhebungen und Richtigstellungen eine Steigerung des Erträgnisses im Ganzen eintreten würde. Die letztere Voraussetzung findet insbesondere bei) der Ge-bäudezinssteuer Anwendung; cs sollte jedoch auch die Gebäude--classensteuer, wenn sie gleich der Stabilität der Grundlagen wegen kein Fortschreiten in den Erträgnissen zuläßt, und bey der-selben im Wege der Evidenzhaltung Abfälle wirklich eintreten, einen constanteren Charakter behaupten. Es wird daher in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 28. December 1350, Zahl 4404, allen Behörden die größte Auf-merksamkeit anempfohleu, daß in den Erhebungen und Richtigstellungen zum Behufe der Gebäudenzinssteuer, und in jener, welche die Evidenzhaltung des Gebaudeclassensteuer - Catasters fordert, stet» und überall mit entsprechender Genauigkeit vorgegangen, insbesondere aber darauf gesehen werde, damit jene Gebäude, welche in Stenerfreyjahren stehen, nach Ablauf derselben stets zur Steuerzahlung gehörig einbezogen werden. Gubernialverordnung vom ir. Jauner 1331, Zahl 120; an die KreiSämter und Stände. Vom »4- Jänner. -7 16. Ausmittlung der Preise für jene Ersätze, welche Rcch-nungsleger für zu wenig in Empfang, ober zu viel in Ausgabe gestellte Naturalien und Materialien im Geld zu leisten haben. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 22. d. M., Zahl 29505 , zu bestimmen geruht, daß die von der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Verordnung vom 5» December v. I., Zahl 1971 an die Staatsgüter - Administrationen und Jnspectio-nen erlassene Vorschrift zur nähere» Bestimmung, wie der Ersatz für zu wenig in Empfang, oder zu viel in Ausgabe gestellte, dann bey Liquidationen als Abgang befundene Naturalien und Materialien von den Rechnungslegern geleistet werden solle, auch für die in den Bereich der Länderstellen gehörigen Natural-Material-Verwaltungen zu gelten habe. Diese Vorschrift der hohen k. f. Hofkammer lautet wörtlich wie folgt: «Es ist zwar schon im Allgemeinen der Grundsatz, daß für »zu wenig in Empfang, oder über die Gebühr mehr in Ausgabe »gestellte, dann bey Liquidationen als abgängig befundene Na-»turalien und Materialen von den betreffenden Rechnungslegern »der Ersatz im Gelde geleistet werde, in Ausübung. Damit aber »einerseits von diesem bereits bestehenden Grundsätze nicht abge-»wichen, andererseits auch hierbey die bisherige verschiedenartige »Ausmittlung der Geldersätze für die Folge beseitigt, und hierin »ein gleichförmiges Verfahren beobachtet werde, wird für die »Censur der Domänen-Rechnungen, int Einverständniß mit dem »k. k. General-RechnungSdirectorium bestimmt, daß alle wirkliche »Natural- und Materialabgänge, in so fern selbe aus einer un-»terlassenen Empfangöverrechnnng, oder über die Gebühr mehr »verrechneteu Ausgabe, oder auS Liquidationen, entspringen, alle-»mahl im Gelde ersetzt werden müssen, und daß diese Gelder-»sätze für jene Naturalien und Materialien, die keinen durch »Marktpreiötabellen bestimmten Werth haben, »all) den letzten, »der Zeitepoche des entstandenen Abgangs vorausgegangenen r8 ' Vom 16. Jänner. »wirklichen currenten Local - oder Tariffs - dann Ankaufspreisen, »je nachdem solche entweder eigens erzeugt, oder erkauft werden; »bet) denjenigen hingegen, worüber, wie über die Fruchtkörner, »die Marktpreistabellen schon den Werth bestimmen, nach den »Mittel-Durchschnittspreisen deS nächsten Wochenmarktsplatzes, »von jenem Zeitpunete, woher sich der Abgang schreibt, und von »wo an die Rechnungsführer eigentlich zahlungspflichtig werden, »oder aber, wenn dieser Zeitpunkt nicht zu erheben wäre, vom »letzten Monath deS betreffenden MilitärjahreS auszumitteln »stnd.« — Gubernialverordnung vom 14. Zauner i83t, Zahl ; an die Kreisämter, Stände, Buchhaltung und Versorgungsan-stalten« Verwaltung, dann an das Fiskalamt, Zahlamt, Haupt-taramt und Versatzamt. 17. Errichtung eigener Mädchenschulen in großem Städten, jedoch nicht auf Kosten des Normalschulfondrs, sondern aus den Localquellen. Nach Inhalt der hohen StudienhofconimissionSverordiiung vom 3. Jänner d. I., Zahl 6866, ist die Absonderung der Knabe» und Mädchen, und die Errichtung eigener Mädchenschulen in größern Städten allerdings in der politischen deutschen Schul. Verfassung §. 18 und 19 gegründet. Allein Mädchenschulen haben in der Regel auf eine Unterstützung aus dem Normalschul-fonde keinen Anspruch, sondern müssen aus Localquellen unter-halten werden. i Gubernialverordnung vom 16. Jänner i83i, Zahl 92g; an das Kreisamt Cilli, und Lavanter-Ordinariat. Vom 17. Jänner. ag 18. ZeitpMct, mit welchem die k. E. steyermarkische Eame-rül - Gefällenverwaltung ihre Wirksamkeit zu beginnen hat. Mit hohem Hofkammer-Präsidialdecrete vom 28. v.M., Zahl 14727, wurde der 1. Februar 1031 als der Zeitpunkt bezeichnet, mit welchem die k. k. vereinte Cameralgefällen-Verwal-tung ihre Wirksamkeit zu beginnen hat, und somit derselben daS Tax- und Lottowesen, dann die Geschäfte der Staatsgüter-Inspection, und der Tabak- und Stämpelgefätten - Administration, soferne sich dieselben bey der Letzter» ans die Provinz Stepermark beziehen — übertrage» werden. Welches den Kreisämtern zur Verständigung der unterstehenden Behörden mit dem Beysatze erinnert wird, daß übrigens die Behörden, welchen dcrmahl die Vollziehung des allerhöchsten Lottopatenteö nach §. 34, und die Untersuchung der Uebertre-tnngsfälle zugewiesen ist, dieses Geschäft auch fortan, so lange dießfallS keine andere Bestimmung erfolgt, mit dem einzigen Unterschiede zu besorgen haben werden, daß sie künftig die Untersuchungsacten zur Entscheidung an die 0 er« einte Camoralgefallen - Verwaltung zu leiten h ab en. Gubernialverordnung von, 17. Jänner löst, Zahl g?t; an die Kreisämter, Buchhaltung und Stände, dann an das Fiskalamt, Zahlamt und Taxanit. 39. Diensttaxen - Bemessung für das pensions - und provisionsfähig erklärte, bep Uutersuchungsarresten, und Strafanstalten angestellte Aufsichtspersonale. Da nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordiiung vom 12. November v. I., Zahl 21977, *) das Aufsichtspersonal der *) Siche P. G. S. Band 12, Seite 4o5, Zahl 21S. So Vom 18. und 22. Jänner. Untersuch»,,gSarreste und Strafanstalten, pensions- und pro-visionSfähig erklärt wurde, so wird zu Folge hoher Hofkammer-verordnung vom 27. v. M., Zahl 46716, über die jedeömahlige Anstellung oder Beförderung eines derley Jndividnnmö die vorgeschriebene Anzeige zur Bemessung der Diensttaren zu erstatten seyn. Gubernialverordnung vom tg. Jänner i83i, Zahl 595; an daö Gubernialhaupttaxamt, die Kreisämter, Polizeydirection und Strafhausverwaltung. 20. Aufnahme der bey der Gränzwache dienenden Fremden bey der Conscriptions - Revision in die Fremdentabelle. Nachträglich zur hierortigen Eröffnung vom 2. dieses, Zahl 24996, *) welche die Beantwortung der Frage zum Gegenstand hakte, in welche ClassificationS-Rubrik die Gränzmannfchaft bey der Conscriptions-Revision ausgenommen werden soll, hat die hohe Hoskanzley aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage unterm 15. dieses, Zahl 722, im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegsrath den über diesen Gegenstand gefaßten weiteren Beschluß bekannt gemacht, daß die in der Gränzwache befindlichen Fremden bey der Conscriptions-Revision in die Fremdentabelle aufznneh-men sind, und daß die Dienstleistung in der Gränzwache keinen Grund abgeben könne, von der vorgeschriebenen Ausweisung über den Adelsstand enthoben zu werden. Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1851, Zahl 1543; an die Kreisämter, und Jntimat an das General. Commando. *) Siehe Seite 8 in diesem Bande, Zahl 2. Vom 24. Jänner. 3i 21. Evidenzhaltung der auf Wanderung befindlichen Beurlaubten durch Anzeigen und .Vormerkung ihres Aufenthaltes bey jeder Veränderung desselben in ihren Wanderbüchern. Mit hoher Hoffanzleyverordnung vom 14. December v. I., 3^128425/ wurde eröffnet, daß, — ttra die vom k. k. Hofkriegs-rath gewünschte Evidenzhaltung der auf Wanderung befindlichen, mit Wanderbüchern von politischen Obrigkeiten betheilten Beurlaubten zu erzielen, zwar die Wanderungsbewillignngen auch bey Beurlaubten auf den Umfang einer ganzen Provinz, oder selbst mehrere Provinzen ertheilt werden können; daß aber — nebst dem, in der Reisebewilligung auch der Ort, an welchem der Wandernde sich zunächst, u m. d a se Ib st V e r d i e n st zu suchen, zu begeben gedenkt, bestimmt nahmhaft zu machen sey. Wenn der Wandernde diesen Aufenthaltsort verläßt, so wie überhaupt bey jeder ferneren Veränderung deS Aufenthaltes, ist die fremde Ortöobrigkcit gehalten, bey Vidirung deS Wander-buchcs zugleich die Behörde, welche die Reisebewilligung ertheilt hat, von dem neuenAufenthalte des Beurlaubten zu benachrichtigen. Gubernialverordnuiig vom 24. Jänner mi, Zahl 1493; e« darin vorgezeichneten Richtungen, und mit willkührlicher Ausdehnung der Gültigkeitsdauer ohne Berücksichtigung der ursprünglich in dem Passe enthaltenen Bestimmung erfolgt, übrigens aber auch den bereits vollgeschriebenen Pässen Supplementblätter angeklebt, und diese sonach vidirt werden. Da ei» solches Verfahren den in Hinsicht der Reisepässe bestehenden Norme» zuwider, und der daraus zu besorgenden Uufüge wegen durchaus unzulässig ist, so werden die Kreisämter beauftraget, den betreffenden Behörden die gemessensten Weisungen zu ertheilen, und darüber zu wachen, damit die nach einem bestimmten Orte oder Lande ausgestellten Pässe, sie mögen von inn-oder von ausländischen Behörden ausgestellt seyn, in keiner andern als der darin vorgezeichneten Richtung iustradirt, und eben so wenig Reiseurkunden, deren Termin bereits verfallen ist, vidirt, sondern den Inhabern vielmehr bedeutet werde, daß sie sich um neue Pässe gehörigen Orts in der vorgeschriebeuen Art zu bewerben haben. Gubernialverordnung vom r§. Jänner mi, ZahlraS/x. Gesetzsammlung XIII, Theil. 3 , 34 Bom l. und 2. Februar. 25. Gestaltung des Uebertrittes der Landwehrmannschaft, und deren Unteroffiziere zur Gränzwache. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 25. Jänner d. I., Zahl 3591, wurde Folgendes erinnert: Se. k. k. Majestät haben unterm 20. Jänner d. I. Allerhöchst zu beschließen geruhet, daß bey der Errichtung der Gränzwache , der in der Landwehr befindlichen, oder zur Landwehr verpflichteten gemeinen Mannschaft, der Uebertritt in diese Wache, wenn fie die Eigenschaft vollkommen besitzt, unbedingt zu gestatten sey, daß aber die Landwehr-Unterofsizierö, nur nach gepflogenem Einvernehmen zwischen der betreffenden Cameral-Ge-sällenoerwaltung, und der Militär-Oberbehörde zur Dienstleistung in die Gränzwache übersetzt, und respective entlassen werden können. Gubernialcurrende vom 1. Februar 1851, Zahl 2049. 26. Ausdehnung des Verbothes der Ausfuhr der Pferde, auf den Austrieb in das Gebieth der Freystadt Krakau. Im Nachhange zur hierortigen Currende vom 11. Jänner 1851, Zahl 77, *) wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zu Folge hohen Hofkammer-Präsidialerlaffes vom 29. Jänner l. I., Zahl iizo, sich das allerhöchst ausgesprochene Verboth der Pferdeausfuhr nach Pohlen auch auf den Austrieb in das Gebieth der Freystadt Krakau ausdehne. Gubernialcurrende vom 2. Februar i83i, Zahl 28o/p. #) Siehe Seit« 12, Zahl 1», Vom 4- Februar. 55 27. Diäten-Regulativ für Jmpfärzle, und Beschränkung der dießfälligen übertriebenen Aufrechnungen. Um einen AnhaltSpunot jti einer großem Sparsamkeit bey den bedeutenden Jmpfauslagen zu gewinnen, wurde in Folge hohen Hofkanzleyauftrages, der k. k. Provinzial-Staatöbuchhal-tung zur genauen Richtschnur bedeutet,. und worauf auch die Kreisämter zu sehen haben werden, daß von den Jmpfärzten keine übertriebenen Aufrechnungen gemacht, und das Geschäft nicht unnöthigerweise verzögert werde. t. Für jede Impfung ist, eine halbe Stunde zu rechnen. 2. Jeder BeschäftigungStag, die Hin- und Herreise mitge-gerechnet, ist auf 14 Stunden zu berechnen, und für einen solchen Tag kann die ganze Diät angesprochen werden. 5. Die Zurücklegung einer Meile Weges wird, wenn nicht besondere Loealverhältnisse eintreten, auf zwey Stunden angesetzt. /1. Nach Abschlag der Zeit, die zur Hin- und Herreise nö-thig ist, und von zwey Stunden für das Mittagsessen, sind die von iq Stunden erübrigenden als eigentliche Jmpfzeit zu betrachten. 5. Je geringer die Entfernung des Jmpfortes von dem Wohnorte des JmpfarzteS ist, desto mehr kan» von diesen Impfungen angesprochen werden. 6. Da ein Ort nicht immer gerade die geforderte Zahl von Impfungen darbiethet, so ist, wenn in einer Liquidation die Hälfte der für eine Entfernung bemessenen Zeit überschritten wird, die ganze Diät, wenn aber die Hälfte gar nicht, oder nur eben erreicht wird, nur die halbe Diät zuzuschreiben. Gubernialverordnung vom 4. Februar mi, Zahl 747; an die KreiSämter und Buchhaltung. 36 Dom 7. Februar. 28. UnentgeldUche Streustroh - Beystellung für bequartierte Militärpferde. Nach dem Inhalte der Hofkanzleyverordnung vom 23. Jänner d. I., Zahl 190a, haben Seine Majestät mit allerhöchster Resolution vom 19. September 1827 ausdrücklich zu befehlen geruhet, daß das Streustroh in den mit Militärpferden belegten Gemeindestallungeu in so lange von den Quartierträgern unent-geidlich abgegeben werden müsse, bis die neuen Vorschriften über die Militärbequartierung erfolgen werden. ES kann daher dem vorgekommenen Anträge, dem Quartierträger auch in Zukunft wie bisher das für die stabil bequartierten Cavalleriepferde verabfolgte Strcustroh mit % des Streustroh - Localpreises und Rücklassung deö Düngers zu vergüten, nicht Statt gegeben werden. Bey einem eintretendeii Drang der Umstände ist sich damit zu behelfen, daß 1. vor Allem eine Umlegung der Cavallerie erwirkt, im Falle einer begründeten Verweigerung aber, 2. eine innere Ausgleichung in der bequartierten Gemeinde er-zielt, oder 5. die Quartierkräger der Gemeinde vermocht werden, eine Subarrendirung des Streustrohes auf eigene Rechnung ein» znleiten, oder endlich seyen 4. alle zur Concurrent der Station gehörigen Bezirke zur ver-hältnißmäßigen unentgeldlicheu Beystellung deS nöthigen StreustroheS beyznziehen. Gubernialverordnung vom 7. Februar 1831, Zahl 2134; au die Kreisämter, Stände und Jntimat an das General-Commando. Vom 7. Februar. 37 29. Herabsetzung deS Sprengpulver - Preises für Preval Bergwerks-Inhaber aller deutscherbländischen Provinzen. Vermag hoher Hofkammerverordnnng vom 26. Jänner d. I., Zahl 1030, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 28. November 1850 allergnädigst zu gestatten geruhet, daß künftig das Sprengpulver den Privat-Bergwerkö-Jnhabern aller deutschen erbländischen Provinzen ohne Unterschied, wie dieses bereits für jene in Ungarn und Siebenbürgen besteht, um den herabgesetzten Preis von Nennend z w a n z i g G u l d e n für den Centner, gleich den ärarischen Bergwerken, aus den k. k. Magazinen abgelassen werden dürfe. Der k. k. Hofkriegsrath hat bereits das k. k. Artillerie-Haupt-zeugamt beauftragt, hierwegen an die Unterbehörden, die es betrifft, die entsprechende Weisung zu erlassen. Diese Allerhöchste Entschlieffung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 7. Februar isst, Zahl 2415, und Verordnung an die Kreisämter dann Jntimat an das General- Commando. 30. Gebrauch der Laub - statt der Strohstreu für bequar-tierte Militärpferde, jedoch mit Ausschluß der Gras-vder Nadelholzstreue. Einer Eröffnung des k. k. illyrisch-innerösterreichischen Gene-ralcommando vom 29. Jänner i8so, Zahl 244/8., zu Folge, hat der k. k. Hofkriegsrath für den Fall eines erwiesenen wirklichen Mangels an Streustroh in den hierländigen Cavallerie- Bequar-tierungsorten die Annahme gut getrockneter Laub streu nach dem ansgemittelten Durchschnitts-Verhältnisse von 7 Pfund derselben für 3 Pfund Streustroh gestattet, dagegen aber sich ge« 33 Dom 8. Februar. gen die Annahme der sogenannten G r a S st r e u (bestehend in zerhackten jungen Aesten und Zweigen der Nadelbäume) ausgesprochen, weil diese Streuart im trockenen Zustande die Pferde mit ihren Holzstückche» verletzen würde; endlich rücksichtlich der dritten Streugattung der sogenannten Wa l d st r e u (in Wal-düngen zusammengehackte dürre Nadeln oder Moos), wovon nach einem mittleren Verhältnisse 22'/, Pfund eine dreypfündige Streustroh--Portion ersetzend angenommen werden, bemerkt, daß dieses Surrogat theils wegen des HarzunratheS, theils auch wegen des Kitzels, womit diese Streu auf das sich legende, besonders aber auf das junge Pferd reizend und aufschreckend einwirkt, möglichst vermieden werden soll, und nur im äußersten Nothfalle, und an Orten, wo weder mit Stroh noch mit Laub aufzusommen ist, angenommen werden dürfe. Weiterö hat der k. k. HofkriegSrath den Antrag genehmiget, daß die Vergütung für das abgereichte Streu - Surrogat in den angegebenen Verhältnissen nach dem Strohpreise, jedoch nicht von den Quartierorten, die daran Mangel leiden, sondern von den nächst angränzenden Bezirken der gleichen Zeit zu berechnen, und zu leisten sey. Gubernialverordnung vom 8. Februar >8öi, Zahl 242z; an die Kreisämter, und Jntimat an das General-Commando. 3i- Dienstbesetzungs - Vorschläge sind nur vom Postporto, nicht aber auch von der Expedits- und Stämpel-taxe — die die Stelle der Dienstzeugnisse vertretenden Einbegleitungsschreiben hingegen, von allen diesen Taxen befreyt. lieber die vorgekommene Frage, ob 1. das Hofdecret vom 18. May m», Zahl 17057, *) welches die Dienstbesetzungsvorschläge, und deren Erledigungen von *) Siehe P. G. S- Band 12, Seite 238, Zahl 12Z. Vom io. Februar. 39 Bezahlung bed Postporto befreyt, sich auch auf die Erpe. ditslaae von 3 fl., und die Stämpelgebühr von 15 kr. erstre» tfe, und ob 2. diese Freylassung von allen Gebühren auch auf die Einbe-gleitungsschreiben der Gesuche von einer Behörde an die andere eine Anwendung finde? wurde mit Hofkammerverord-nung vom io. Jänner i83i, Zahl 198, bedeutet, daß ad 1. durch daö berufene Hofdecret nur die Befreyung bed Postporto ausgesprochen, und dadurch weder die in der Landestarordnung Vte Rubrik tz. 6, dann in dem Hofde-crete vom 20. August 1796 gegründete Erpedikionstare, noch auch die im Stämpelpatente tz. 23. Illte Claffe, Zahl 14, vorgeschriebene Stämpelgebühr aufgehoben worden sey, daß dagegen ad 2. den erwähnten Einbegleitungsschreiben, welche an die Stelle der sonst üblich gewesenen Dienstzeugnifse getreten sind, sowohl die Tax- und Stämpel, als auch die Post-pcrtofreyheit zu Statten komme. Gubernialverordnung vom 10. Februar 1831, Zahl 16735 an das Taranit und Kreisamk Grätz. Z2. lieber die Ausdehnung der Todtenbeschau. Da die Handhabung der in Bezug auf die Todtenbeschau bestehenden Vorschriften durch die hohe Hofkanzleyverordnung vom 26. July 1827, Zahl 19876, *) streng aufgetragen wurde, und vermöge hoher Hofkanzleyverordnung vom 30. März 1770, außer den Frauenklöstern Niemand von der Todtenbeschau ausgenom» men, und vor derselben zur Erde zu bestatten ist; alle übrigen Klöster, Spitäler, Militärversorgungsörter, Stiftungshäuser, und überhaupt alle Communitäten ohne Unterschied unter die Generalregel einbezogen sind, und ausdrücklich angeorbnet ist. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 299, Zahl i5i. 4® Vom li. Februar. daß die Todtenbeschau durch die hierzu eigens beeideten Todten-beschmier vorgenommen werde: so ist dem Todtenbeschauer jeder auch bey dem Militär sich ergebende Todfall anzuzeigen. Gubernialverordnung vom 10. Februar igzi, Zahl 1909; an daS Grätzer KreiSamt und Jntimat an daS General-Commando. 33. Beybringung der Mauthbolleten bey den über Dienstreisen vorzulegenden Particularicn. Zur gehörigen Nachweisung und Verrechnung der in Dienstreisen bezahlten Mauthgebühren ist die Beybringung der Mauthbolleten nach der hohen Hofkammerverordnung vom 25. December 1827, Zahl 3297a, unerläßlich nothwendig. Die k. k. Kreisämter werden daher mit Bezug auf die Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1828 , Zahl an, *) angewiesen, aus die Beybringung der Mauthbolleten bey den Reise-partikularien künftig bedacht zu seyn, damit nicht wegen Mangel derselben die Adjustirung der Partikularien verzögert, und unnütze Schreibereyen veranlaßt werden. Gubernialverordnung vom 11. Februar isst, Zahl 1959; an die Kreisämter und Baudirection; an die Cameralgefällen- Verwaltung. 34. Taglia für die von der Gränzwache eingebrachten Deserteurs, und Bestimmung über die Ablieferung der letzter» an die nächste politische Obrigkeit. Die hohe Hofkammer hat zu Folge Eröffnung vom 5. d.M., Zahl 3419, im Einverständnisse mit dem k. f. HofkriegSrathe *) Siehe P. G. S. Band 10, Seite n, Zahl 9. Vom iS. und 16. Februar. 41 'und der hohen Hofkanzley mit Bezug auf den §. 41 der allgemeinen Dienstoorschrist der Gränzwache bestimmt/ daß die Militärausreißer, welche von der Gränzwache ergriffen werden/ wenn sich auch ein Militär--Commando in der Nähe befindet, stets der nächsten politischen Obrigkeit zu überliefern sind, welche mit denselben nach dem Inhalte des HofkanzleydecreteS vom 15. April 1822 , Zahl 10002, *) zu verfahren hat. Ferners wurde mit diesem Decrete erinnert, daß Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 16. December v. I. die der Gränzwache für die Einbringung der Militär-Deserteurs zugesicherte Laglia mit Acht Gulden festzuseßen geruhet haben. Gubernialverordnung vom 15. Februar 1831, Zahl 2909; an die Kreisämter; an dieCameralgefällen-Verwaltung. 2)5' Ausscheidung aller, feit der, die Grundzerstückung betreffende Verordnung vom 8. -October 1794 vor-schriflwidrig bedungenen Hülfsstifte bep den Gabenvertheilungen. Es ist die Frage zur Sprache gekommen, ob die bey Grund-zcrstückungen bedungenen Hülfstifte, wenn es sich um die Adjustirung der Gabenvertheilungs-Ausweise handelt, aufrecht zu erhalten, oder anfgelaffen werden sollen. Mit der Gubernialverordnung vom 8. October 1794, Zahl 16176, wurde die Vorschrift ertheilk, und ein Formulare hierzu hiiiausgegeben, wie bey Grundzerstückungen die verhältnißmäßige r öertheilung der Steuern und Urbarialgaben geschehen soll. Später hätten also keine Hülfsstifte bedungen werden sollen, und ist es doch geschehen, so war es gegen die obige Vorschrift. Man findet daher zu bestimmen, daß die vor der Verord-mmg vom 8. October 1794 bedungenen Hülfsstifte aufrecht zu erhalten, die später bedungenen aber aufzulaffen, und die Ga- *) Siehe P. ©. 0. Band 4, Seite i5i, Zahl 47- 4* Vom 18. Februar. benvertheilungen nach dem Verhältnisse des Ertrages vorznneh-rnen seyen. Gubernialverordnung vom 16. Februar 1331, Zahl 2806; an die Kreisämter und Stände. 36. Ausmittlung solcher Waffenübungsplätze, für welche keine Entschädigungsansprüche sich ergeben. Zufolge hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. d. M., Zahl 28to, haben Se. k. k. Majestät aus Veranlassung eines spe-kielen Falles mit Allerhöchster Entschließung vom 28. v. M. anzuordnen geruhet, daß den Kreisämter» zur Pflicht zu machen sey, bey der Anweisung der Plätze zu den jährlichen Waffen-Übungen im Einverständnisse mit dem Militär solche Vorkehrungen zu treffen, aus welchen keine besondere Entschädigungsansprüche hervorgehen, für welche, wenn sie vermeidlich waren, die Schuldtragenden in der Verantwortung gehalten werden würden. Gubernialverordnung vom 18. Februar i83i, Zahl 3042; an die Kreisämter. 37. Abstellung der von Vogteyherrschaften bey-Versteigerung von Kirchenweinen, und Kircheubaulichkeitcn aufgerechneten Diäten und Fuhrkosten. Die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung hat bemerkt, daß die Vogtepherrschaften in ihren Amtshandlungen vielfältig gesetzwidrige Taxen und Gebühren in Aufrechnung bringen. In dieser Beziehung hat das k. k. Marburger Kreisamt bey specielen Anlassen bereits die in Abschrift nachfolgende, auf bestehende Normen gegründete Currende an die Vogteyobrigkeiten erlassen, und man findet es angemessen, daß über den Inhalt Vvin 22. Februar. 43 dieser Cnrrende die Vogteyobrigkeiten aller Kreise zur Beneh-mung belehret werden. Gubernialverordnung vom 22; Februar i35i, Zahl 3542; an die Kreisämter. C u r r e n d e an sämmtliche Vogteyherrschaften des Marburger Kreises vom 20. Jänner i83i. Man hat ans den gelegten Kirchenrechnungen ersehen, daß mehrere Vogteyherrschaften für vorgekehrte Versteigerungen von Kirchemveinen und Kirchenbaulichkeiten Diäten und Fuhrkosten, wie auch Taxen anfrechnen, welche nach dem allerhöchsten Tax-patente nur für rein gerichtliche Versteigerungen bewilliget sind. Da jedoch die Versteigerung von Kirchenweinen oder Baulichkeiten keine gerichtliche ist, indem die Vogteyherrschaften hierbey weder als Ortsgericht, noch als herrschaftliches Wirthschaftsamt einschreiten: so kann auch das allerhöchste Taxpatent vom iz.Sep. tember 1787 hinsichtlich der Bezüge auf vorerwähnte vogteyherr-schaftliche Versteigerungen keine Anwendung haben. Da übrigens auch schon aus dem Begriffe und der Stellung einer Vog-tey - oder Schutzherrschaft hervorgeht, daß sie alle Amtshandlungen und Verrichtungen für ihre Kirchen von Amtswegen, folglich, in so ferne nicht durch besondere Vorschriften Ausnahmen bestehen, unentgeltlich vorzunehmen hat; da endlich die hohe Hofkanzleyverordnung vom 5. November 1774 (Gubernialcurren-de vom i !>. November 1774), ausnahmsweise nur für die Auf-nähme der jährlichen Kirchenrechnungen bestimmte Gebühren pas-sirt: so findet man sämmtlichen Vogteyherrschaften hiermit zu bedeuten, daß den vogteyherrschaftlichen Beamten, mit einziger Ausnahme der Kirchenrechnungsaufnahme, für keine der übrigen vogteyherrschaftlichen Amtshandlungen oder Verrichtungen aus den Kirchencassen Taxen, Fuhr- oder Zehrungsgelder zu beziehen gestattet sey, was auch gelegenheitlich vorgekoniniener specieler Fälle von der hohen Landesstelle bereits entschieden worden ist, nach welchen lediglich die unvermeidlichen Auslagen auf Jnser-tionsgebühren, Scämpel und Bothenlöhnungen rc. zur Vergütung geeignet sind. 38« Verbots) der Pferdeausfußr im Allgemeinen. Zufolge hohen Hofkanzley.Präsidialerlaffes vom 21. d. M>, Zahl 4480, haben Seine k. k. Majestät mittels allerhöchsten 44 Vol» 14. Februar. Handschreibens vom 2l. Februar gegenwärtigen Jahres , die Pferdeausfuhr im Allgemeinen und auf unbestimmte Zeit itt ver-biethen geruhet. Welche allerhöchste Anordnung hiermit zur allgemeinen Kennt-ru'ß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 24. Februar i83i, Zahl 4S9/x>. 39- Bestimmung mehrerer Classen von Aufnahmstaxen für die in die Provinzialversorgung kommenden Findelkinder, und in das Gcbärhaus aufzunehmenden Schwängern. ' In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 23. December 1830, Zahl 21105, werden mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 21. Jänner v. I., Zahl 545, *) nachfolgende die Aufnahme der Findelkinder in die Provinzialversorgung betreffenden neuen Bestimmungen zur Darnachachtung bekannt gegeben. 1, Außer der gegenwärtig als einzigen Laxe bestehenden Kinderaufnahmstaxe von 112 fl. C. M., von welcher bisher Nachsichten bis auf gewisse Betrage erworben werden konnten, werden »och zwey neue Aufnahmstaxen mit 50 fl. und 24 fl. C. M. nach Maßgabe der von den Müttern nach eigener Wahl im Gebärhause entrichteten Verpflegsgebühr festgesetzt; wornach die in die erste Claffe Eintretenden oder sogenannten Großzahlenden die Kindesaufnahmstaxe mit 112 fl., die in der 2ten Claffe deö GebärhauseS verpflegten Mittelzahlenden die Taxe mit 50 fl., und die Verpflegten der sten Claffe die Taxe mit 24 fl. C. M. zu entrichten haben. 2. Da somit 3 Classen der Aufnahmstaxe bestimmt sind, und da sich die Bezahlung der verschiedenen Classen der Auf-nahmStaxen nach der Claffe richten, in welcher eine Schwan- ■*) Siehe P. 0. S. Band 12, S. 28, Zahl 20. Dom 24. Februar. 45 gere im Gebärhause verpflegt werden will, so fallen hierdurch die mit der Gnbernialcurrende vom 2t. Jänner v. I., Zahl 545/ vorgeschriebenen Nachsichtsgesuche um Enthebung von der Bezahlung der ganzen Taxe/ und die zur Würdigung dieser Gesuche daselbst vorgezeichneten Vermögenserhebungen weg. 3. Dagegen finden aber auch bey der 2 ten und 3ten Classe der Aufnahmstaxen von 50 fl. und 24 fl. C. M. keine Ratenzahlungen Statt/ sondern es sind diese Taxbeträge zugleich mit der Verpflegsgebühr der entsprechenden Classe gleich bey dem Eintritte in das Gebärhaus im vollen Betrage vorhinein zu erlegen. Denjenigen, welche die ganze Taxe nach der ersten Classe mit 112 fl. C. M. entrichten/ werden auf ihr Ansuchen gegen gesetzliche Sicherstellung angemessene Jahresraten zur Zahlung bewilliget. 4. Alle Schwängern/ welche sich in die Gebäranstalt begeben wollen/ haben sich nur in derselben zu melden/ oder melden zu lassen/ und daselbst ihre Erklärung/ in welche Classe sie eintreten wollen, abzugeben, und die hiernach entfallende Zahlung zu leisten. • 5. Wenn ein in der Gebäranstalt zur Welt gekommenes Kind, aus was immer für einer Ursache nicht in die Findelanstalt zur Provinzialverpflegung gelangt/ wird bey allen 3 Classen die erlegte Aufnahmstaxe der betreffenden Partey zurückbezahlt. Wenn Kinder aber bereits in die Provinzial-Findel-hausversorgung übergeben worden sind/ findet eine Rückzahlung von der nach der 2ten und 3ten Classe erlegten Aufnahmstaxe nicht mehr Statt/ und nur bey der ersten Classe wird bey dem Ableben eines Findlings vor Beendigung der Vcrpflegsperiode, für welche die bestimmte Verpflegöge-bühr als Aufnahmstaxe bezahlt wurde, der auf selben nicht verwendete Betrag an die betreffende Partey zurückvergütet. 6. Die außer dem Gebärbause entbundenen zahlungsfähige» Schwängern, welche ihre Kinder in die Anstalt abgebe» 46 Vom 24. Februar. wollen, haben entweder die ganze Aufnahmstaxe mit mff. C. M. zu entrichten, in welchem Falle das Kind samml diesen Laxbetrag unmittelbar in die Findelanstalt überbracht werden kann; oder sie haben die Taxe nach der 2ten Claffe mit 50 fl. C. M. zu bezahlen, wozu aber die besondere Bewilligung bey dem k. k. Gubernium unter Darlegung der Gründe für eine Nachsicht anzusuchen ist. 7. Hinsichtlich der unentgeldlichen Aufnahme der Findlinge hat es bey dem in den §§. 2 und 20 der Gubernialcurrende vom 21. Jänner i830 , Zahl 545 , enthaltenen Bestimmungen zu verbleiben, so wie hinsichtlich des Befugnisses, die Nährältern zu wählen, und hinsichtlich der Zahlungspflicht der Bezirke in eintretenden Fällen die Bestimmungen der §. 10 und 13 der gedachten Currende aufrecht erhalten werden. 8. Eine bis vier Mittelzahlende erhalten ein besonderes Zimmer, und eigene Wärterin», jede Großzahlende bekommt immer ein Zimmer und eine Wärterinn für sich allein. Gubernialcurrende vom 24. Februar 183t, Zahl 5321, und Verordnung an die Kreisämter, Polizeydirection und Versorgungs-austalten-Verwaltung. 40. Hinkanhaltung unbefugter Jahr- und Mehmärkte. Die hohe Hofkanzley hat über einen vorgekommencn Fall, wo in einer Gemeinde fortwährend Jahr- und Viehmärkte abgehalten wurden, ohne daß das dieser Abhaltung zum Grunde liegende, von früheren Regenten ertheilte Privilegium Sr. Majestät den jetzt regierenden Kaiser der allerhöchsten Bestätigung unterzogen wurde, mithin als erloschen zu betrachten ist, mit hoher Verordnung vom 10. d. M., Zahl 3039, die Weisung ertheilt, das Abhalten unberechtigter Jahr- und Viehmärkte sorgfältig überwachen zu lassen, und gehörig hintavzuhalten. Vom 2S. Februar. 47 Hiervon werden die Kreisämter zur Nachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 25. Februar iL3>, Zahl 3474; an die Kreisämter. 41. Ausdehnung des Waffen Aus- und Durchfuhrsverbo-thes nach Pohlen, auch auf die im Aufstande bes griffenen Herzogthümer Modena und Parma, dann auf die Legationen des Kirchenstaates. Vermög hohen Hofkammer-Präsidialschreibens vom 22. d. M., Zahl 2033/ wird nachträglich zu den am 23. December vorigen, Zahl 24793*) und 4. Jänner d.J., Zahl 83, **) erlassenen hier-ortigen Currenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß alle jene Anordnungen, welche wegen des Verbothes der Aus- und Durchfuhr der Waffen, Picken, Sensen und Munition, unter welcher auch der Salpeter begriffen ist, aus den k. k. österreichischen Staaten nach Pohlen und dem Freystaate Krakau erlassen worden sind, auch auf die Aus- und Durchfuhr der erwähnten Gegenstände, in die im Aufstande befindlichen Herzogthümer Modena und Parma, dann die Legationen des Kirchenstaates auszudehnen sind. Gubernialcnrrende vom 25. Februar 1331, Zahl 3696, und Verordnung an die Kreisämter. 42. Sigillirung und Ausfertigung der Studienzeugniffe mit dem Siegel der respectiven Studiendirectorate statt mit jenem der Fakultät. Aus Veranlassung eines besonderen Falles hat die Studienhofcommission unterm 29. Jänner d. I., Zahl 300, zu verordnen *) Siehe P. G. S. Band 12, Seite 433, Zahl 22S. **) Siehe im gegenwärtigen Bande Seite 16, Zahl 5. 48 Vom 26. und 27. Februar. befunden, daß in Zukunft an allen Studienanstalten sowohl die Zeugnisse, als die Absolutorien aller Studienzweige mit dem Siegel der respective» f. k. Studiendirectorate, anstatt wie es bisher der Fall war, mit jenem der Fakultäten bestätiget werden sollen, wobey eö sich von selbst versteht, daß im Einklänge mit dieser Anordnung, auch die erforderliche Abänderung in dem etwa davon abweichenden Contepte der dermahligen Formulare der Absolutorien und Zeugnisse zu veranlassen, nähmlich anstatt deS Facultäts- von dem Directoratssigel die Erwähnung zu machen scy. Gubernialverordnung vom 26. Februar i83i, Zahl 3363. 43* Verpflichtung der Steuerbezirksobrigkeiten zur Bey-schaffung eiserner, statt der hölzernen Steuercasse-truhen. Ein Statt gefundener Casseraub hat die Ueberzeugung geliefert, daß hölzerne Cassetruhen, selbst wenn sie sehr stark mit eisernen Bändern beschlagen sind, doch keine hinlängliche Sicherheit gewähren. Die Kreisämter werden daher angewiesen, Sorge zu tragen, Laß die hölzernen Cassetruhen da, wo sie noch bestehen, wegge-schafft, und längstens binnen 4 Monathen durch eiserne, am Boden fest anzuschraubende, mit doppelter Sperre versehen, ersetzt werden, wobey den Bezirksobrigkeiten zu erinnern ist, daß sie für jeden künftig etwa vorfallenden Steuergelder-Raub ersatzpflichtig werden würden, wenn sich bey der Untersuchung die Vernachlässigung der hier ausgesprochenen, so wie der bereits bestehenden übrige» Sicherungsmaßregeln auf irgend eine Art ergeben sollte. Gubernialverordnung vom 27. Februar 1831, Zahl 886»; an die Kreisämter. 49 Vom 27, Februar. 44. Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten zur Vollziehung der von Seite der Herren Stände in steuercontrolls-ämtlichen Angelegenheiten erfolgenden Aufträge. Laut einer durch die Herren Stände anher gelangten Anzeige geschieht es häufig, daß die Bezirksobrigkeiten die Weisungen nicht beachten, welche ihnen in Folge steuercontrollsämt-licher Untersuchungen von den Herren Ständen ertheilt werden. Da auf diese Art der Zweck dieser Untersuchungen gänzlich vereitelt wird, und es größtentheils nur diesem Betragen zuzuschreiben ist, daß bey so vielen Bezirksobrigkeiten düs Steuerwesen in fortdauernder Unordnung bleibt: so werden die k. k. KreiSämter beauftragt, denselben nicht nur im Allgemeinen die genaueste Befolgung der ihnen von den Herren Ständen in dieser Beziehung znkommenden Weisungen zur strengsten Pflicht zu machen , sondern auch über jede einzelne controllsämtliche Untersuchung der betreffenden Bezirksobrigkeit stets einen Termin zu bestimmen, inner welchem sie sich über die Vollziehung der ständischen Anordnungen bey dem Kreisamte glaubwürdig auszuweisen hat, wobey das Kreisamt jede Unterlassung mit unnachsicht-licher Strenge bestrafen wird. Nur auf diese Weise, und wenn die Kreisämter dem Benehmen der Bezirksobrigkeiten in dieser Beziehung eine besondere Aufmerksamkeit widmen, kann es gelingen, daß in das Steuerwesen allgemein die wünschenswerthe, und für das Interesse der Finanzen so unumgänglich nöthige Ordnung gebracht werde. UebrigenS sind die Bezirksobrigkeiten anzuweisen, von jedem steuercontrollämtlichen Untersuchungsprotokolle nicht nur eine amtliche Abschrift, sondern auch die hierüber erhaltenen Verordnungen der Herren Stande sorgfältig in ihrer Registratur aufzubc-wahreü. Gubernialverordnung vom 27. Februar t83i, Zahl 933; an die KreiSämter und Stände. Gesetzsammlung XIII. Theil. 4 Bo Vom 28. Februar. 45- Zchnjährige Erwerbstener-Besreyung für die auf Erzeugung des Zuckers aus innländischen Urproducten gerichtete Unternehmungen. Nach Inhalt des hohen Hofkanzleydecretes vom 1. dieses, Zahl 147, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 11. Jänner d. I., als Ausnahme von dem Gesetze allergnädigst zu gestatten geruhet, daß jene industrielen Unternehmungen, welche auf die Erzeugung des Zuckers aus inländischen Urproducten gerichtet sind, durch zehn Jahre von der Erwerbsteuer losgezählt werden. Sollte jedoch mit diesen Unternehmungen zugleich die Raffinerie des Zuckers oder eine Brannt-weinbrennerey auö den Abfällen in Verbindung gesetzt werden, so hätte, jedoch nur in Ansehung dieser Nebenfabrikation, und des aus solcher hervorgehenden Gewinnes, die ordnungsmäßige Einbeziehung zur Erwerbsteuer einzutreten. Von den Bezirksobrigkeiten wird im Vollzüge der bestehenden gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen seyn, daß die Unternehmungen der be-zeichneren Art, wo sie entstehen, ordnungsmäßig angemeldet, in dem Erwerbsteuer-Cataster ausgenommen, und in Evidenz gehalten werden, um jede einzelne Unternehmung nach Ablauf der ihr zustehenden steuerfreyen Jahre der gesetzlichen Steuerbehandlung unterziehen zu können. Welches hiermit zur Wissenschaft und genauen Nachachtung allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 28. Februar 183t, Zahl 910, und Verordnung an die Kreisämter, Stände, Buchhaltung, und an die steyermarkische Landwirthschastsgesellschafr. v? Si Vom i. März. 46. Bemessung der Decennalzulagen für Lehrer, Catecheten und Präfecten, und deren Bepbelassung bey ihrer Pensionirung. In Erwägung, daß die Staatserfordernisse die strengste Wirthschaft, und daher die Beschränkung der Auslagen in den verschiedenen Verwaltungs«Zweigen nothwcndig machen, haben sich Seine Majestät nach Inhalt des Studienhof. commissions-Dekretes vom l-i. Februar, Zahl 763, bewogen gefunden, mittels allerhöchster Entschliessung vom 31. Jänner d. I. rücksichtlich der Decennalzulagen für Gymnasial-Lehrer, Catecheten und Präfecten Nachstehendes zu verordnen: »Meine Entschliessungcn vom 10. July und vom 20. Septem-ber 1819, *) habe» für alle nun wirklich dienende Gymnasial. Lehrer, Catecheten und Präfecte bis zu ihrem Austritte aus dem Lehrämte in der Anwendung zu verbleiben; wobey Ich jedoch die sämniklichen Länderstellen streng und unter Ersatzleistung im abweichenden Falle dafür verantwortlich mache, daß die in Meinen Entschlieffungen bezeichueten Vortheile nur solchen Individuen zugestanden werden, welchen nach einer strengen und gewissenhaften individuelen Würdigung selbe nach gedachten Entschlies-sunge» gebühren; für alle jene Individuen aber, welche nach der Kundmachung dieser Meiner Entschliessung angestellt werden, und sich ununterbrochen durch besondere Geschicklichkeit, Eifer und Religiosität auszeichnen, wird die Decennalzulage auf 100 fl. M. M. festgesetzt, und ist die dadurch den Lehrern, Katecheten und Präfecten nach Maß ihrer Dienstjahre, wenn sie eS in jeder Hinsicht verdienen, zu Theil werdende Zulage, wenn sie in den Ruhestand versetzt werden sollen, als ein Theil ihrer gehabten Besoldung bey Bemessung ihrer Pension zu betrachten. Gubernialverordnung vom 1. März 183«, Zahl 3731; an die Studien- und Gymnasial-Direktionen. •) Siehe die nachfolgende Verordnung. C 4' ö'j Vom i. März. Gnbernialverordnung vom 20. October 1819, Zahl 23634; an die Ors dinariate, Gymnasialdirectionen, und den Fürstabten von St. Paul. Vermag hoher Stndienhofcoinmissionsverordnung vom 28. Sept. i8igV Zalss 624z, haben Se. Majestät mit allerhöchsten Entschließungen vom ior Inly und 20. Sept. d. I. in Rücksicht der Volksschulen und Gymnasien einige Abänderungen und Modifikationen anzubefehlen geruht, und zwar A. in den Volksschulen hat die dritte Classe der Hauptschulen folgende: I. Lehrgegenstände. 1. Religion, biblijche Geschichte des alten und neuen Bundes, und Erklärung der Evangelien; 2. Schönschreiben; 3. Dictandoschreiben des Deutschen; 4. Lesen aus dem Lesebuche; 5. Anleitung zu schriftlichen Aufsätzen; 6. Rechnen; 7. deutsche Sprachlehre; 8. Lesen und Dictandoschreiben der lateinischen Schrift. Der Religionsunterricht ist so zu ertheilen, daß die Schüler die Glaubens - und Sittenlehren nach der Anleitung des Katechismus gut verstehen, und im Gedächtnisse behalten, daß sie die Geschichte des alten Bundes, und bas Leben Jesu wissen, und im Stande seyen, die Evangelien, soferne ihre schwache Fassungskraft es zuläßt, zu verstehen, und die darin liegenden Glaubens- und Sittenlehren herauszuziehen. ES ist darauf zu sehen, daß die Schüler den ihnen erklär-ten Katechismus auswendig lernen, und daß im Vortrage von der Ordnung des vorgeschriebenen Katechismus nicht abgewichen werde. In Betreff des Lesens ist darauf zu' sehen, daß die Schüler fertig und richtig lesen lernen. Die Schrift soll einfach, lesbar, und schön seyn, alle Verzierungen der Buchstaben, und die künstlicheren Schriftarten sind zu beseitigen. Das Recht- und Dictandoschreiben ist mit der deutschen Sprachlehre, und mit den schriftlichen Aufsätzen zu verbinden, auch muß mehr durch fleißige Uebung, als durch trockene Regeln gelehrer werden. Vom i. Dlärz. 53 Die schriftlichen Aufsätze sind mehr gelegenheitlich, als eine Uebuiig im Dictandoschreiben vorzunehmen, und haben sich bloß auf einige Briefarten, Quittungen und Auszüge zu erstrecken. Der Unterricht im Rechnen ist auf die 4 einfachen Rechnungsarten mit Brüchen und Proportionen, oder mit der geraden und verkehrten Regeldetri zu beschränken. Hierin sind aber die Schüler fleißig zu üben, und durch alle 3 Classen muß das Kopfrechnen mit der Zifferrechnung verbunden werden, Bey dem Vortrage der deutschen Sprachlehre hat sich der Lehrer vor allen feineren Bemerkungen und Subtilitäten zu hn-then, die Sprachregeln durch recht viele Beyspiele zu erläutern, und fle dem Verstände und Gedächtnisse einzuprägen. Das Lesen und Dictandoschreiben der lateinischen Schrift darf nicht vernachlässigt werden, II. L e h r st und e n. Der Religion, mit Einschluß der biblischen Geschichte und der Erklärung der Evangelien sind wöchentlich 3 Stunden, wie bisher zu widmen, eben so viele dem Rechnen, dann der deutschen Sprachlehre und dem Schönschreiben. Im Lesen und Dictandoschreiben, und in schriftlichen Aufsätzen ist wöchentlich durch zwey Stunden, im Lesen und Dictandoschreiben der lateinischen Schrift aber wöchentlich durch eine Stunde Unterricht zu ertheilen. Dem Religionsunterrichte sind wöchentlich i Wiederholungs-stunden beyzugeben, deren eine der eigentlichen ReligiouSlehre, die andere aber der biblischen Geschichte zu widmen ist. Vorzüglich ist in diesen Wiederholnngsstunden das Auswendiglernen des Katechismus zu betreiben, Eine dritte Wiederholuugsstnnde ist zur Uebung im Lateinlesen und Schreiben zu benützen. In der zweyten Claffe ist das Lesen aus dem Lesebuche durch 4 Stunde» wöchentlich zu betreiben, und eine der bisherigen 5 Stunden dem Kopfrechnen zu widme». In der dritten Claffe ist eine der für die Zifferrechnung bestimmten wöchentlichen 3 Stunden für das Kopfrechnen zu benützen. Das Kopfrechnen hat der Zifferrechuung vorauszugeheu, und muß daher schon in der ersten Claffe gelehret werden, aber es ist auch in der zweyten und dritten Claffe sortzusetzen, und stecS Mit der Zifferrechnung zu verbinden. 54 Vom i. März. III. Lehrbücher. Vor der Hand ist sich ganz an die dermahligen Lehr* und Lesebücher zu halten. B. Gymnasien. 1. Der Unterricht in der Naturgeschichte und Naturlehre hat in den Gymnasien gänzlich, in der Buchstabenrechnung oder Algebra aber in den Grammatikalclafsen aufzuhören. Anstatt der Letzteren sind die Grammalikalschüler in der gemeinen Arithmetik, deren Kenntniß sie schon aus den deutschen Classen mitgebracht haben, zu unterrichten, zu üben, und weiter zu führen. Die Algebra ist erst in den Humanitätsklassen anzufangen, und in derselben Sprache vorzutragen, in welcher sie in der Philosophie gelehret wird. Der Unterricht in der Geographie und Geschichte ist folgendermaßen zu ordnen, daß in der ersten Grammaticalelaffe aus der Geographie die Einleitung, und nebst der Lehre von der Erdkugel, eine kurze Uebersicht von Europa, in der zweyten Classe die Geographie und Geschichte des österreichischen Kaiserstaates, in der Mitten und vierten die Geographie und Geschichte des übrigen Europa, endlich in der ersten Humanitätsclasse die übrigen Welttheile kurz abgehandelt werden. Die alte Geographie und Geschichte ist in die zweyte Humanitätsclasse zu verlegen, und in der Sprache vorzutragen, in welcher über dieselbe in der Philosophie vorgelesen- wird. Der Unterricht in der griechischen Grammatik ist auf 2 Jahre zu vertheilen, und mit derselben in der dritten Grammatikalclaffe anznfangen. 2. Die Stifts- und Ordensgeistlichen, welche zu Lehrern an den Stifts- und Ordensgymnasien bestimmt werden, sind einer ähnlichen Prüfung zu unterziehen, als jene Geistliche sich unterziehen müssen, welche Professoren an den theologischen Hausstudien werden wollen. Den Vicedirectoren ist ihre Amtsinstruction zu republi-ziren, und da die Rectoren der Piaristencollegien zugleich Vicedirectoren ihrer Gymnasien sind, so ist auch diesen die genaue Beobachtung derselben einzuschärfen. 3. Um fähige und moralische junge Männer zur Uebernahme von Gymnasial-Lehrämtern zu gewinnen, und dabey zu erhalten, haben Se. Majestät allen aus öffentlichen Fonde» besoloeten Gymnasial- Lehrern und Präfecten mit Einschlusi der Katecheten nach jedem zur Zufriedenheit zurückgelegten Vom i. März. SS Decennium im Lehramte, ihren Gehalt durch Zulegung eines Drittels desselben zu vermehren, und wenn sie 50 Jahre und darüber, ohne gerade die normalmäßigen 40 Jahre erreicht zu haben, mit gleichem Lobe im Lehcamte ununterbrochen gedient haben, sie bey ihrer Deficienz mit ihrem vollen vermehrten Gehalte in die verdiente Ruhe zu entlassen allergnädigst bewilliget. 4. Aus eben diesem Grunde haben Se. Majestät auch den Stifts- und Klosterindividnen, welche an den ihnen übergebenen Gymnasien lehren, und sich nach dem Zeugnisse des Directors beym Lehramte durch mehrere Jahre mit Auszeichnung verwenden, und denen ihr Oberer zugleich das Zeng-niß genau beobachteter Instituts-Satzungen gibt, eine angemessene Remuneration aus den öffentlichen Fonden von Zeit zu Zeit zu bewilligen geruhet. 5. Der von dem Domscholastiker und Oberanfseher Michael Leonhard verfaßte Leitfaden zum katholischen Religionsunterrichte in den Grammatikalclaffen ist indeß bey dem Unterrichte zu gebrauchen, bis ein Lehrbuch ordentlich vorgeschrieben wird. 6. Die bisher vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Beichten, und der gemeinschaftliche Genuß des Altarssacraments, werden dahin beschränkt, daß sich jeder Schüler 5 Mahl des Jahres, nähmlich: zu Anfang des Schuljahres, zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten, und zu Ende des Schuljahrs über die abgelegte Beicht innerhalb 14 Tagen mit einem fyejchtzektel auSweise. 7. Bey der Classification haben in Zukunft bey der ersten Elas-se 3 Abstufungen Statt zu finden, nähmlich, prima classis cam eminentia, prima classis accedens ad eminent tiam , und prima classis. 8. Die Privatstudierenden sind außer dem für alle bestimmten Prüfungstage vor dem Director oder Vicedl'rector an ihrem Gymnasium zu prüfen, ohne daß jedoch, diese Prüfungen an einem Tage vollendet seyn müssen, solidem es ist zu denselben so viele Zeit zn verwenden, als die Anzahl der zu Prüfenden erfordert, die Zeugnisse derselben sind von dem Director oder Vjcedirector mit zu unterfertigen. 56 Dom 2. und 6. März. 47- Widmung zwanzigjähriger Jünglinge zum Militärdienst vor den neunzehnjährigen. Vermag Hofkanzley - Verordnung vom 17. Februar i83i, Zahl 4130, ist bey Militärstellung der neue Grundsatz zu befolgen, daß hierzu aus den militärpflichtigen eilf Altersclaffen zuerst die daS zwanzigste Lebensjahr vollstreckten Jünglinge bestimmt seyen, und auf die das neunzehnte Lebensjahr vollstreckten Leute erst dann gegriffen werden darf, wenn die betreffende Stellungsobrigkcit ihr Contingent nicht in den andern zehn Al-tersclaffen aufzubringen vermag. Gubernialverordnung vom 2. März isst, Zahl 3575; an die Kreisämter. 48. Behandlung der am 1. März 1831 verloosten fünf# percentigenHofkaminer-Obligationen. In Folge hohen Hofkammer-Präfidialerlasses vom 2. März l. I., Zahl 2341/P.P., wird mit Beziehung auf die Guber-nialeurrende vom «. November igry, Zahl 30«g, *) bekannt gemacht, daß die am 1. März d. I. in der Serie 233 verloosten funspercentigen Hofkammer.Obligationen von Nr.78430 bis ein» schliessig 78528, und von Nr. 78552 bis einschliesstg 78646, dann Nr. 78235 mit einem Viertel der Capitalsumme, 9?r.78450 mit einem Fünftel der Capitalsumme, und Nr. 78530 mit einem Drittel der Capitalsumme, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit Fünf vom Hundert in Conventionsmünze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen nmgewechfelt werden. Gubernialcurrende vom 6. März 183t, Zahl 422s; an die Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 543, Zahl 178. Vom 8. März. 57 49- B'idirung der Quittungen über die bis zur Vollendung der Studien bewilligten Gnadengaben, von Seite des betreffenden Studiendirectors. Nachdem sich der Fall ergeben hat, daß ein Waise die ihm bis zur Vollendung seiner Studien bewilligte Gnadengabe auch nach vollendeten Studien zur Ungebühr auö der betreffenden Casse bezogen hat: so wurde mit hohem Hofkammerdecrete vom 22. Jänner b. I., Zahl 1425 , angeordnet, die Einleitung zu treffen, daß zur Vermeidung derley Uebergenüsse für die Zukunft die Zahlungsquittungen der Vormünder jener männlichen Waisen, welche aus einer Cameral- oder Gefällseaffe Gnadengaben bis zur Vollendung der Studien zu beziehen haben, jedes Mahl von dem betreffenden Studiendirector vidirt, und auf solche Art der Casse zur Liquidirung überreicht werben. Gubernialverordnung vom 8. März 183i, Zahl 43»5; an die Kreisämter, Ordinariate, Studien- und Gymnasial-Directionen, und an das Zahlamt. 50. Befreyung der Redemtoristen vom Amortifations-gefepe. Die hohe Hofkanzley hat unterm 17, Februar l. I., Zahl 7,466, im Nachhange zur Verordnung vom 25. December 1330, Zahl 28991, um irrigen Auslegungen vorzubeugen, bedeutet, daß die Redemtoristen in Wien durch keine förmlichen Gelübde gebunden seyen, und daß aus dieser Rücksicht auch den einzelnen Gliedern dieser Congregation das Befugniß, selbst ab intestato zu erwerben, zugestanden worden sey. Dieß wird im Nachhange zur Gubernialcurrende vom 8. Jänner d. I., Zahl 259, *) über die Befreyung der Con- *) Siehe in diesem Bande Seite 21, Zahl 10. 98 Vom y. und n. März. gregation der Redemtoristen in Wien vom AmortisationSgesetze bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 9. März i35i, Zahl 4095; an die Kreisämter, Ordinariate, Studien-Directorate, Stände, Buchhaltung, und an das Fiscalamt, dann Jntimat an daS Oberbergamt und Berggericht zu Leoben, an das Appellations-gericht, Landrecht und Generaleommando. 51. Liquidirung der Kosten für die in andern Provinzen vollzogenen Mililärstellungen dießländiger Unter» thanen. DaS k. k. Gubernium in Böhmen hat hierher eröffnet, daß Hey der Beurtheilung der Rechnungen über die in andern Provinzen vollzogenen Militärstellungen der Unterthanen für Rechnung ihrer rechtmäßigen Obrigkeiten, und bey der Genehmigung, diese Auslagen aus der Steuercaffe zu bestreiten, sich Anstände ergeben haben, weil über diese Auslagen keine gleichförmigen gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Da nun die jedesmahlige Einholung der kreiöämtlichen Ad-justirung und Bestätigung eine nicht unbedeutende Vermehrung und Verzögerung deS Geschäftes nach sich zieht, so habK die hohe Hofkanzley mit Secret vom 10. Februar d.J., Zahlziös, den Antrag als zweckmäßig genehmigt, daß solche Kostenberechnungen in Ansehung der in andern Provinzen vollzogenen Militärstellungen der Unterthanen für Rechnung ihrer rechtmäßigen Obrigkeiten von Seite desjenigen Kreisamtes adjustirt und bestätigt werden sollen, von welchem das betreffende Individuum der Militärstellung gewidmet wurde, und es zugleich dem k. k. Gubernium in Böhmen überlassen, um ein gleichmäßiges Benehmen zu erzielen, Hierwegen mit den übrigen Länderstellen die erforderliche Rücksprache zu pflegen. Indem nun das k. k. Gubernium in Böhmen durch die dortigen KreiSämter und dem Prager Magistrate nur diejenige» Dom 15. März. 59 Liquidationen für die Affentirung von Militärpflichtigen aus andern conscribirten Provinzen zur Ersatzforderung und Berichtigung geeignet erklärt, welche hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit von Seite des betreffenden Kreisamtes oder deS Magistrates adjustirt und bestätigt sind: so werden die Kreis-ämter angewiesen, sich in eintretenden Fällen rücksichtlich der Kostenberechnungen für Hierlandes vorkommende Affentirungen böhmischer militärpflichtiger Unterthanen, so wie auch solcher Unterthanen aus andern Provinzen gleichförmig zu benehmen. Gubernialverordnung vom 11. März isst, Zahl 4467; an die KreiSämter. 52. Jesuiten dürfen Individuen, welche nur das Gymnasium absolvirt haben, als Candidaten aufnehmen. Mit hoher Hofkanzley-Verordnung vom 24. Februar d. I., Zahl 3369, wurde erinnert, daß die Aufnahme der Candidaten, welche das Gymnasium absolvirt haben, von Seite der Jesuiten, da selbe in den Statuten derselben gegründet ist, keinem Anstande unterliege. Gubernialverordnung vom 15. März isst, Zahl 4629; an daS Seckauer Ordinariat. 53- Erhebung des Bisthums Gor; zum Erzbisthume. Mit hohem Hofkanzleydeerete vom 15. Februar I. I., Zahl 3262, wurde eröffnet, daß daö Bisthum Görz im Knstenlande, mit der durch allerhöchste Entschlieffung vom 4. Februar l. I. genehmigten päpstlichen Bulle vom 3. August 1830 zum Erzbis-thum, und Metropolie für die Diöcesen Laibach, Triest, Capo d'Jstria, Parenzo, Pola und Veglia erhoben worden sey. Gubernialverordnung vom 15. März issi, Zahl 4623; an die Kreisämter, Ordinariate, Stände, Polizeydirection, Pro-vinzial-StaatS-Buchhaltung, Oberpostverwaltung, Baudirectio», an das Fiskalamt, Universitäts-Rectorat, Provinzial-Zahlamt, und Jntimat an die Cameral-Gefällenverwaltung, an das illyrisch ■ innerösterreichische AppellationSgericht, Landrecht und General -Commando. 6o Vom 16. Marz. 54. Ueberwachung der auf fortlaufende Ausgaben angewiesenen Vorschüsse von Seite der Buchhaltungen. Nach der hohen Hofkammerverordnung vom 3. d. M., Zahl 8120 , hat das f. k. General - Rechnungsdirectorium zur Ueberwachung der Gebahrung mit den auf fortlaufende Auslagen angewiesenen Vorschüssen die nachfolgende Weisung an die Provinzial - Staaksbuchhaltung erlaffen. In Uebereinstimmung mit dieser Weisung ist demnach die Provinzial-Staats-Buchhaltung von allen derlei) Anweisungen jederzeit und genau in die Kenntniß zu setzen. Gubernialverordnung vom 16. März i85i, Zahl 4763, Abschrift eines Dekretes des k. k. Generalrechnungsdirectoriums an sämmtliche Buchhaltungen vom 16. Februar i83i. Aus Anlaß einer yorgekommenen Malversation wird der Provinzial-Staats-Buchhaltung aufgetragen, die Gebahrung mit den auf fortlaufende Auslagen angewiesenen Vorschüssen genau zu überwachen, und den Staatsschatz gegen unlautere Handlungen solcher Vorschußempfänger möglichst sicher zu stellen. Es sind daher alle derley Vorschüsse nicht nur gehörig vorzumerken, sondern es ist auch von Quartal zu Quartal auf die Verrechnung derselben zu dringen, und die administrative Behörde in allen vorkommenden Fallen, z. B. a. Anweisung eines neuen Vorschusses für den nähmlichen Rech-mungsleger; b. Gesuch eines solchen Nechnungslegers um Bezahlung einer vorgeschühten, oder wirklich anhängigen Forderung; c. Gesuch von Privaten, um Bezahlung der von ihnen zu dem nähmlichen Zweck, oder auf das nähmliche Object geleisteten Lieferungen, Arbeite» rc.; d. die Emlangung der dießfälligen Rechnung; e. Betreibung der noch nicht gelegten dießfälligen Rechnung — Rechnungs Erläuterung, und Super-Erläuterung; f. Nachweisung der bey den verschiedenen Rechuungslegern laut der gelegten Rechnungen, dieje mögen gänzlich erlediget seyn oder nicht, in Händen verbliebenen Barschaft, Acliv-oder Pasßvreste, und andere derley Fälle; auf die noch nicht erfolgte gänzliche Berichtigung der fraglichen Vorschüsse zur Verfügung des weiters Röthigen aufmerksam zu machen. Vom >8. Marz. ' 61 55- Behandlung der vorgeblich mit der Fallsucht behafteten Individuen, wenn selbe auf Verlangen der Obrigkeit assentirt werden. AuS Anlaß einer, wegen Behandlung derjenigen Rekruten, welche mit.der Fallsucht behaftet zu seyn vorgeben, gepflogenen Verhandlung, wird den Kreisämtern eine Abschrift der vom k. k. innerösterreichischen General-Commando an das k. k. illyrischs Gubernium erlassenen Note mit dem Beyfügen angeschlossen, daß hiernach auch die hierländigen Werbbezirks-Regimenter belehrt wurden. Die KreiSämter haben hiervon sämmtliche Bezirksobrigkeiten mit der Weisung zu verständigen, sich hiernach in vorkommenden Fällen genau zu benehmen. Gubcrnialverordnung vom 18. März 1831, Zahl 4749; an die Kreisämter. Abschrift der an das Landesgubernium in Laibach erlassenen Note vom 10. Februar i83i, R. 892.' Bey der über die gefällige Note vom 23. November 18.30, Zahl 28047, veranlaßten Untersuchung hat sich gezeigt, daß bloß die bey der Assentirungs - Commission in Laibach intervenirenden Militär-Aerzte, bey Gelegenheiten, wo Rekruten die Fallsucht zu haben angeben, aus Furcht vor künftigen Ersatzleistungen solche Leute entweder zurückweisen, oder deren Aufnahme in die Militärspitäler zur vorläufigen Erprobung zu fordern pflegen. Da jedoch vor der Affentirung nur solche Rekruten in die Militärspitäler genommen werden dürfen, welche mit sichtbaren und Heilung versprechenden Defecten behaftet sind, so ist eine solche Annahme bey den mit Fallsucht behafteten Leuten schon an und für sich unstatthaft. Weil aber im Gegentheile noch weniger zugegeben werden kann, daß ein Rekrut auf die bloße Angabe, daß er mit der Fallsucht behaftet sey, von der Assentirung ausgeschlossen werde, so ist man mit der von einem löblichen LandeSguberuium angetragenen, und in der bisherigen allgemeinen Gepflogenheit begründeten Verfügung ganz einverstanden, daß Rekruten, welche mit der Fallsucht behaftet zu seyn angeben, demungeachtet auf 6a Dom 18. März. Verlangen ihrer Stellungöobrigkeiten assentirt, und in den Dienst-stand übernommen, die dießfällige Angabe des Rekruten, so wie das Verlangen der Obrigkeit aber ausdrücklich in der Widmungö-rolle angesetzt, und von der Affentcommission bestätigt werde, damit man in der Folge, wenn das Daseyn dieses Uebels wirklich erprobt befunden wird, den Ersatz der durch einen solchemMann dem Aerar verursachten Unkosten, und die Stellung eines andern Rekruten von der betreffenden Obrigkeit fordern könne. 56. Verwendung des bey Schulhausbaulichkeiten sich ergebenden alten Baumaterials zum Vortheile der bau-pflichtigen Concurrenten. Die hohe Studien-Hofeommission hat mit Verordnung vom 19. Februar d. I., 6664, rückstchtlich der Verwendung des bey SchulhauSbaulichkeiten gewonnen werdenden alten Materials als allgemeine Richtschnur festzusetzen befunden, daß das alte Material, insofern eS zu dem neuen Bane nicht brauchbar ist, im LizitationSwege zu veräußern, und der erlöste Betrag zwi« scheu den baupflichtigen Concurrenten, nähmlich den Patron, den Grundobrigkeiten und Gemeinden nach dem Verhältniß ihres Concurrenj.BetreffniffeS zu vertheilen sey. Hiervon werden die k. k. KreiSämter zur Verlautbarung und Darnachachtung in Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 18. März 1831, Zahl 4772; an die KreiSämter, Ordinariate, Buchhaltung, und an daS Fiöcalamt. 57. Einbringung der Verzehrungssteueransprüche des Aerars in Concursfällen, und dessen Vorzugsrecht bey steuerpflichtigen Parteyen. Es ist die Frage zur Sprache gebracht worden, auf welche Weise in Concursfällen Ansprüche des AergrS, die demselben aus Vom is. und i4- März. 36 einer Pauschalabfindung mit verzehrungssteuerpflichtigen Parteyen, und an Pachtschillingen für verpachtete Verzehrungssteuer gegen den Pächter zustehen, geltend zu machen, und von denConcurs-behörden bey der Classificirnng und Vertheilung des Concurs-Vermögens zu behandeln seyen? worüber die hohe Hofkammer, im Einvernehmen mit der k. k. Hofcommission in Zustizgesetz-sachen, mit Verordnung vom 14. März, Zahl 4305, Folgendes zu beschlieffen befunden hat: 1. Pachtschillings- und Abfindungs - Rückstände der Verzehrungssteuer müssen bey den Concursbehörden gehörig angemeldet werden. 2. Dem Aerar steht auf die von den steuerpflichtigen Parteyen schuldigen Abfindungspauschale dasselbe gesetzliche Vorzugsrecht zu, das es in Beziehung auf die übrigen landesfürstlicheu Steuern und Abgaben genießt. 3. Auf Forderungen hingegen, die das Aerar gegen eine» Verzehrungssteuerpächter aus dem mit ihm geschlossenen Vertrage zu stellen hat, kommt demselben daö oberwähnte Vorzugsrecht nicht zu. Die k. k. Kreisamter werden daher angewiesen, hiervon dimit der Verzehrungösteuer-Einhebung beauftragten BezirkSobrig-keiten zur genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen sogleich zu verständigen. Gubernialverordnung vom 22. März 1831, Zahl 5160; an die Kreisämter und an das Fiscalamt; an die Cameralgefällen-Verwaltung. ^ L8. Sicherstellung des Aerars vor Verkürzungen durch die Aufrechthaltung der den Zuckerraffinerien eingeräumten Zoll-Begünstigungen. Die hohe Hofkammer hat zu Folge Verordnung vom 22. Februar d. I., Zahl 46246, um die Aufrechthaltung der de» Zuckerraffinerien bey der Zollentrichtung von dem Zuckermehle 64 Vom 24. März- eingeräumten wichtigen Begünstigung mit der Sicherstellung des Staatsschatzes vor Verkürzungen zu vereinigen, Nachstehendes festzusetzen befunden: 1) Aller Zucker in Hüten, oder Broden, welcher in den inner der allgemeinen Zoll-Linie befindlichen Zuckersiedereyen erzeugt wird, muß am Boden des Hutes mit einem kenntlich eingedrückten Fabrikszeichen versehen werden. 2) Die Wahl des anzuwendenden Zeichens wird dein Gutdünken des Unternehmers jeder Zuckersiederey überlassen. Derselbe ist aber verbunden, das von ihm gewählte Fabrikszeichen, mit dem er sein Fabrikat zu bezeichnen im Sinne hat, vor der Anwendung der Gefällen-Landesbehörde, in deren Bezirke sich die Zuckersiederey befindet, mittels einer genauen Zeichnung anzuzeigen. Eö steht ihm auch frei), das angenommene Fabrikszeichen in der Folge zu ändern, jedoch muß in einem solchen Falle die Beschaffenheit und Gestalt des geänderten Zeichens wenigstens vierzehn Tage vor dem Gebrauche des Letzter» der gedachten Behörde angezcigt werden. Zwey verschiedene Fabriközeichen in derselben Zuckersiederey zur nähmlichen Zeit getrennt anzuwenden, ist nicht gestattet, daher durch die Aenderung des Zeichens die ältere Be-zeichnungSart außer Anwendung zu treten hat. 3) DaS aufgedrückte Fabrikszeichen stellt zwar den Beweis über die innländische Verfertigung des Raffiualzuckers nicht her. Vielmehr bleiben die bestehenden Vorschriften über den Umsatz des Zuckers, dann die Ausweisung der Verzollung, und des'Ursprunges ungeändert in Wirksamkeit. Das Fabriközeichen enthält aber eine nothwendige Bedingung zur Nachweisung des Umstandes, in welcher innländifchen Zuckersiederey der Hutzucker verfertiget wurde. Derjenige Zucker in Hüten, auf welchen das Fabriközeichen entweder gänzlich mangelt, oder auf dem ein anderes Zeichen aufgedrückt ist, als dasjenige, zu dessen Anwendung der Inhaber der Fabrik auf die, im vorhergehenden Absätze bestimm-te Art die Berechtigung erhielt, ist demnach als nicht ift iiiner innländifchen Zuckersiederey verfertiget zu achten/ wenn Dom «4- März. 6S gleich die beygebrachten Urkunden, oder andere Beweismittel die Bestätigung dieses Umstandes enthalten sollten. 4) Die Anordnungen über die Bezeichnung des Raffinatzuckers in Hüten erstrecken sich auch auf diejenigen Zuckersiedereyen, welche den im Innlanve gewonnenen Zucker verarbeiten. 5) Das zur Verarbeitung in einer Zuckerstederey inner des Zoll-verbandeö aus dem Anslande bezogene Zuckermehl soll, ehe dessen freye Verwendung in der Fabrik Statt finden darf, unter amtlicher Aufsicht durch die Bestellten der Partey mit einer hinreichenden Menge gemahlener thierischen Kohle dergestalt vermengt werden, daß eine andere Verwendung, als zur Raffinirung, dadurch gehindert wird. 6) Diese Vermengung kann entweder bey dem Hauptzoll- oder Legstattamte, über welches das Zuckermehl bezogen wird, insofern sich hierzu die erforderliche Vorrichtung bey dem Amte befindet, oder in der Gewerböstätte der Zuckerstederey vorgenommen werden. 7) Zur ausgedehnten Erleichterung der inländischen Zuckerraffinerien wird die Vorkehrung getroffen werden, daß die Vermengung deö zur Verarbeitung in Zuckersiedereyen bestimmten Rohzuckers mit thierischer Kohle in den Seehäfen, in denen ein Hauptzoll - oder Hauptdreyßigstamt aufgestellt ist, unter Aufsicht dieses Amtes bey Gelegenheit der Umlee-rung aus den überseeischen Behältnissen in die zum Landtransporte bestimmten Säcke, Fässer oder Päcke vorgenom-men werden könne. 8) Der Rohzucker, den eine Fabrik in unvermengtem Zustande bezieht, darf derselhen nur unter zollämtlichem Siegel ausgefolgt, und in der Fabrik nicht anders als unter diesem Siegel, oder in einem wohl verwahrten, unter amtliche Mitsperre gelegten Behältnisse aufbewahrt werden. 9) Sobald der Unternehmer der Zuckerstederey den unvermengt in die Fabrik gebrachten Rohzucker aus dem gesiegelten, oder unter amtliche Sperre gelegten Behältnisse zu nehmen wünscht, hat derselbe dieses dem Amte, das die Gefälls-behörde zur Vornahme dieser Amtshandlungen bestimmen ©«Wammtung XIII. Theil. 5 66 Dom ü4- März. wird, vorläufig schriftlich zu melden. Das Amt bestimmt, durch wen der amtliche Verschluß zu öffnen, und in wessen ' Gegenwart die Mengung mit thierischer Kohle zu vollziehen sey. Die dießfällige Amtshandlung ist stets mit aller Be» schleunigung vorzunehmen, damit der regelmäßige Gang deö GewerbsbetriebeS nicht gestört werde. Der Fabriksinhaber ist jedoch nicht berechtigt, zu fordern, daß die Gefällsbeam-ten sich zum Behufe der Amtshandlung während der Nachstunden in der Fabrik einfinden. 10) Zieht die Partey eö vor, Len in der Fabrik unter Zollsiegel oder amtlichem Verschluß aufbewahrten Rohzucker ohne vorhergehende trockene Mengung mit thierischer Kohle unmittelbar zum Versieden zu verwenden: so ist ihr dieses gegen dem zu gestatten, daß die hierzu abzusendenden Beamten der Uebertragung des Rohzuckers in den Siedekessel, und dem weitern Gewerbsverfahren so lange beywohnen, als dieses für den Zweck der Controlle erforderlich ist. 11) Die Zollbemessung von dem Zuckermehle, das mit thierischer Kohle gemengt bezogen wird, hat auf der Grundlage des Gewichtes, welches sich nach Abzug deö beygemengten genannten Stoffes ergibt, zu geschehen. In den Zollerklärungen und den Bolleten über Zuckermehl, das in dem gemengten Zustande versendet wird, muß dieser Umstand und das Gewicht der beygemengten Kohle stetö ausdrücklich angesetzt werden. 12) Wird unvermengtes Zuckermehl unrichtig als mit thierischer Kohle vermengt erklärt, oder wird in einem Behältnisse, dessen gesällsämtliche Deckung auf mit thierischer Kohle gemengtes Znckermehl lautet, unvermengter Rohzucker gefunden : so haben diejenigen Strafen Anwendung zu finden, welche auf die unrichtige Angabe der Gattung der Waaren durch die bestehenden Vorschriften gesetzt sind. 13) Wird in einer Zuckerraffinerie vom Auslande bezogenes Zuckermehl im unvermengten Zustande nicht unter amtlichen Siegel oder Verschlüsse aufbewahrt gefunden, oder wird entdeckt, daß Rohzucker aus den versiegelten oder unter amtlicher Vom 24. Marz. 67 Sperre gelegten Behältnissen ohne Beobachtung der oben festgesetzten Anordnungen genommen wurde, so sind wegen diesen Uebertretungen die auf die Einschwärzung von Zucker durch die bestehenden Vorschriften bestimmten Strafen zu verhängen. Auch ist die Verletzung des amtlichen Siegels und Verschlusses nach den in Wirksamkeit befindlichen Vor-schriften zu ahnden. 14) Die gegenwärtige Vorschrift tritt mit 1. July t03i in Wirksamkeit. Die mit dem 30. Juny d. I. sowohl an Rohzucker als auch an raffinirtem Zucker in den bestehenden Zuckerraffinerien vorhandenen Vorräthe find amtlich aufzu-nehmen. Der von diesen Vorräthen cherrührende, oder vor dem genannten Zeitpuncte (1. July 1331) aus der Zucker-fiedcrey abgesetzte raffiuirte Zucker in Hüten bedarf zur Nachweisnng des Ursprungs nicht des vorgeschriebenen Fabrikszeichens. Mit dem am 30. Juny 1331 in Len Zuckerraffinerien Vorgefundenen Zuckermehle wird nach den obigen Bestimmungen verfahren, daher dasselbe entweder unter amtlicher Aufsicht mit thierischer Kohle zu vermengen, oder unter amtlichem Verschluß zu legen ist. 15) Hebet den Zeitpunct, von welchem an die Mengung deö Rohzuckers mit thierischer Kohle in den Seehäfen vorgenommen werden kann, wird eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Welche Bestimmungen hiermit allgemein kund gemacht werden. Gubernialcurrende vom24.März i83i, Zahl5268, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. 59< Belehrung und Formular zur Verfassung der Haupt-Sanitätsberichte. Nachdem die zur Verfassung des jährlich an die hohe Hof-kanzley vorzulegende« Haupt-SanitätsberichteS gehörenden Ma- 5 * 68 Dom «7. Marz. terifllien theils unordentlich, theils unvollständig einlangen, so wird den k. k. Kreisämtern nachfolgende Abschrift des von der hohen Hofkanzley mit Verordnung vom 20. Juny 1815, Zahl 10961, mitgetheilten Formulars, nach welchem die Haupt-Sani-tätSberichte zu verfassen sind, mit folgenden, auf die einzelnen Rubriken Bezug nehmenden Weisungen zugefertiget. Ad 1. Die meteorologischen Beobachtungen sind nach dem mitgetheilten Formulare von Monath zu Monath von den Di-strictsphysikern vorzumerken, und mit Ende Jänner jeden JahreS für das verflossene Solarjahr an das Kreisamt einzusenden, roel» ches das von dem Kreisphysiker aus den Beobachtungen der einzelnen Physiker zusammen zu setzende Haupttableau über die me. teorologischen Beobachtungen des ganzen Kreises bis Ende Februar vorzulegen hat. , Ad 2. Um eine genaue Uebersicht über den Gesundheitszustand des Landes zu erhalten, ist es nokhwendig, daß die Rapporte und Berichte der Chirurgen und Physiker regelmäßig und mit möglichster Vollkommenheit verfaßt einlangen; zu diesem Ende wird verordnet: a) In Bezug ans die Rapporte der Chirurgen. Jeder Chirurg, der, sey eö in Folge einer Gerechtsame, oder i« Folge einer genehmigten Niederlassung seine Kunst ausübt, muß dein Physiker, in dessen Districte er sich aufhält , längstens 14 Tage nach jedem Solarqnartale die mit der Gubernialverordnung vom 25. Juny 1823, Zahl 15448, vorgeschriebenen Sanitätörapporte in duplo einschicken. Der Physiker hat ein Exemplar dieser Berichte seinem LuartalSberichte beyzulegen, das andere Exemplar aber unter die Chirurgen deö PhysicatödistricteS auf die Art in Circulation zu setzen, daß eS bey der nächsten chirurgischen Gremial-sitzung wieder an den Physiker zurück gelangt. Der Physiker wird hierdurch in die Lage gesetzt, die Beobachtungsgabe, die Kenntnisse und die Wahrheitsliebe jedes einzelnen Chirurgen am besten zu erkennen und zu controliren. Die Chirurgen werden aber durch die Einsicht der Rapporte der übrigen Wundärzte deS Districtes ihre Kenntnisse selbst zu erweitern, und Dom 27, März. 69 durch daö Circuliren ihrer Rapporte eine Aufmunterung finden, denselben mehr Fleiß und Aufmerksamkeit zn geben. Wenn ein Chirurg seinen Rapport nicht zu rechter Zeit einsendet, soll der Physiker denselben durch einen Strafbothen abholen lassen. Die Rapporte der Chirurgen sollen in der bisher üblichen, mit der vorerwähnten Gubernialverordnung vom 25. Juny mr>, Zahl 15448, vorgezeichneten Form verfaßt seyn; sie sollen aber nicht bloß leere KrankheitS-Nahnien, sondern bey jeder derselben die charakteristischen Merkmahle und die angewandte Heilmethode kurz aber genügend enthalten. Zuerst sind die nie fehlenden Wit-terungskrankheiten, dann die endemischen mit Angabe des causa-len örtlichen Ursächlichen, dann die ansteckenden, dann die epidemischen (wenn einige vorgekommen find), und endlich jene einzelnen Krankheiten, welche ein besonderes Interesse haben, in den Rapporten aufzuführen. Denn obwohl über Epidemien, über Thierseuchen und einzelne wichtigere Sanitätsvorfälle, als z. 23. Beschädigungen durch wüthende Hunde, Vergiftungen durch den Biß gewisser Thiere u. dergl. immer besondere Berichte erstattet werden müssen: so soll der Chirurg, der hierbey verwendet wurde, dieselben doch in seinem Quartalsrapporte allzeit erwähnen. Außerordentliche Zufälle sind immer auf das Genaueste anzugeben, und zugleich die angeyrdneten Heilmittel, der Verlauf der Krankheit und der Ausgang anzuzeigen. Rapporte, welche nichts als die Versicherung enthalten, daß nichts Bemerkenswerrhes vorgefallen sey, sind so zu behandeln, als wenn sie nicht eingesendet worden wären, denn nachdem wenigstens die Witteruiigs-irankheiten nie auögehe», und nachdem die Angabe, welche solcher Krankheiten zu einer gewissen Zeit geherrscht haben, zum vollständigen Bilde des Gesundheitszustandes erforderlich ist: so würde ein Chirurg, dem gar nichts zu beobachte» verkäme, selbst bekennen, daß er nicht gebraucht wird, also ganz überflüssig oder unbrauchbar sey. Bey dieser Gelegenheit ist den Chirurgen wiederholt zur Pflicht zu machen, bey den Gremialversaminlungen zn erscheinen, wenn sie nicht besondere und gültige Ursachen hiervon abhalte,?, Dem Physiker stehen die Mittel zu Gebothe, Jenen, de» dieses vernachlässigt, zu seiner Pflicht zn verhalten. 7" Bom 27. März. b) In Bezug auf die Physiker wird verordnet: Die Berichte, welche die Physiker vierteljährig über den Sanitätszustand ihres Districtes zu liefern haben, muffen vollständig seyn; sie müssen daher die auf die Menschen und Thiere nachtheilig einwirkenden Momente bestimmt angeben. Zu diesem Ende ist im Eingänge eines jeden Sanitätsberichtes der Einfluß der atmosphärischen Zustände, der herrschenden Winde, und wo locale Ursachen endemisch walten, z. B. Sumpflnft, schlechte Trinkwasser u. s. w., deren Wirkung anzugeben. In Aufführung der beobachteten Krankheiten hat jeder Physiker einer gewissen Ordnung zu folgen, und dieselben entweder nach den nosologischen Classen, oder nach der Häufigkeit des Vorkommens aufzn-führen. In diesem Berichte müssen auch die im Quartale vorgekommenen Epidemien und Epizotien, obschon darüber abgesonderte Rapporte geliefert werden, mit dem in dem Finalberichte angegebenen Resultate wieder ausgenommen werden, um das Bild des Sanitätszustandes möglichst vollständig zu machen. Der Physiker mufi darthun, daß er jenen Zustand kennt und zu behandeln versteht. Die Physiker haben die Aufsicht über alle Chirurgen- ihres Districtes ohne Ausnahme strenge handzuhaben, und daS ärztliche Handeln derselben genau zu überwachen. Sie dürfen es nicht dulden, daß die Wundärzte sich dem Einreichen der Rapporte entziehen, oder schlechte und unbrauchbare überreichen. Jeder Physiker hat die Rapporte der Chirurgen seinem Berichte nach folgender Vorschrift beyzuschlieffen. Er hat über alle in seinem Districte wohnenden Chirurgen eine eigene Consignation zu verfassen, und derselben die Nahmen der Wundärzte, und somit auch die von denselben besorgten Gegenden nach einer bestimmten Regel, z. B. zuerst die nördlichsten von Westen nach Osten u. s. w. aufzuführen, wodurch eine geographische Uebersicht der Districte erhalten, und zugleich auch der Zug einer ansteckenden Krankheit anschaulicher gemacht wird. In dieser nähmlichen Ordnung sind sodann die Rapporte in einem zusammengehefteten Faszikel anzuschliessen. Sollte ein Chirurg seinen Rapport nicht eingesendet haben, so ist dieses bey seinem Nahmen anzumerken, und zugleich anzuführen, aus welcher Ursache die Einsendung unterblieben, und ob der Rapport betrieben worden sey. Vom 27. März. 7. DaS Ausbleiben eines Rapportes darf jedoch die Vorlage des Berichtes der Physiker nicht verspäten. Es ist zu wünschen, daß wenigstens die bessern Chirurgen ihren Rapporten eine Krankheitsgeschichte beylegen, und die Vor, läge solcher Krankheitsgeschichten wird als ein Beweis dienen, daß der Physiker aufseine Chirurgen wohlthätigenEinfluß zu nehmen sich bemüht. Auf der Rückseite jedes Rapports hat der Physiker mit einigen Worten fein Urtheil über dieselben auszusprechen. Es wird zur größeren Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Rapporte beytragen, wenn die Physiker auf ihren Bereisun» gen und bey jeder andern Gelegenheit die vorgeschriebenen Kran» kenjournale der Wundärzte untersuchen. Die Physiker haben ihre auf die angegebene Weise mit den Rapporten der Chirurgen belegten Quartal-Sanitätsberichte immer 4 Wochen nach dem Verlaufe jedes Solarquartales an das Kreisamt einzusenden, und mit dem Berichte über daS vierte Quartal zugleich auch einen summarischen Ueberblick über die Sanitätsvorfälle des ganzen Jahres, jedoch abgesondert, am Schlüsse des Quartalberichtes vorzulegcn. Bey dem Kreisamte hat sodann der Kreisphysiker über die Quartalsberichte der Districtsphysiker ein Totale für den ganzen Kreis zu verfassen, welches von dem Kreisamte, belegt mit den Berichten der Physiker und mit den Rapporten der Chirurgen, längstens 8 Wochen nach jedem Solarquartale an das Guber» nium vorzulegen ist. Ad 3. Um die von der hohen Hofkanzley abverlangte Ueber» sicht über den Krankenstand in den öffentlichen Anstalten mit der gehörigen Vollständigkeit liefern zu können, erhält das Kreisamt den Auftrag, bis Ende Februar jeden Jahres eine nach den Bestimmungen des obangeschloffenen Formulars verfaßte Uebersicht über , den im verflossenen Solarjahce sich ergebenen Krankenstand von den im Kreise befindlichen Kranken-, Versor-gungS- und Erziehungöhäufern vorzulegen. Ad 4. Die Vorlage der Hauptübersicht über die TrauungS-, GeburtS- und Sterbelisten geschieht von der k. k. Provinzial-StaatSbuchhaltung. 7- Vom 27. März. Da in diese Rubrik auch die Ueberstcht über die an Seuchen gefallenen Thiere gehört, so wird dem Kreisamte hierbey die Gnbernialverordnnng vom 16. October ms, Zahl miö, in die Erinnerung gebracht, vermög welcher die dießfalligen Ausweise jährlich bis Ende Jänner jeden Jahres über daö verflossene Solarjahr an den LandeSthierarzt 'zur Verfassung des To-tale zu übersenden sind. Ad 5. Die Rubrik über die Schutzpockenimpfnng wird ans den von dem Kreisamte jährlich besonders zu erstattenden Jm-xfungöberichten, welche zu Folge der Gubernialverordnung vom 30. Jänner 1827, Zahl i85o, längstens 4 Wochen nach jedem Militärquartale unmittelbar an die k. k. Provinzial-Staatsbuch-Haltung zu übersenden sind, zusammengestellt, und daö Kreiöamt hat diese Ausweise in den bestimmten Terminen einzusenden. Ad 6. Die Standestabelle über die im Kreise befindlichen SanitätS-Jndividuen sind nach jedem Districtöphysicate abgctheilt 'Bu verfassen, und hierbey die SanitätS-Individuen in folgender Ordnung aufzuführen: 1. Kreisarzt. - 2. DistrictSphysiker. 3. Practicirende und graduirteAerzte. 4. Magister der Chirurgie. 6. Patronen der Chirurgie mit Gerechtsamen. 6. Gewerbswundärzte. 7. Privatwundärzte. 8. Apotheker. 9. Hebammen. 10. Thierärzte. In diesen Tabellen müssen die Nahmen der Individuen, die Lehranstalt, wo sie promovirt worden sind, der Aufenthaltsort, die Anstellung, wenn sie eine haben, der Gehalt, die Nebengenüsse, und woher sie selbe beziehe», in den besonder» Colou-nen, und in der Colonne der Anmerkung die sich im verflossenen Jahre ergebenen Veränderungen, Versetzungen, Zuwachs, Todfälle, Beförderungen u. s. w. aufgeführt werden. Diese Stau-desigbelle ist jährlich bis Ende Februar an das Gubernium vor- Vom 27. März. ?3 zulegen. Mit diesen Tabellen hat jeder Districtsphysiker zugleich eine kurze Relation über den Stand deö chirurgischen Gremiums seines Districtes, jeder Kreisphysiker über das Filial-Apotheker-gremium des Kreises, und der Grätzer Kreisphysiker über das Apothekergremium der Provinz zu erstatten. Ad 7. Zu dieser Rubrik hat das Kreisanit bis Ende Fe-bruar jeden Jahres mit einem Berichte vorzulegen: a) eine kurze Angabe der Verfügungen/ welche von demselben zur Verbesserung deS SanitätSwesenö, als z. B. zur Austrocknung von Sümpfen/ zur Herstellung sanitätSwidriger Freydhöfe und Errichtung von Leichenkammern/ zur Regulirung von Bächen/ um Ueberfchwemmungen zu verhüthen/ zur Verbesserung der Wohnungen und Stallungen auf dem Lande/ zur Beförderung der Reinlichkeit unter dem Landvolke und in den Ortschaften durch Abstellung der Pfützen/ zur Herbeyschaffung guten Trinkwassers oder der Verbesserung desselben «. s. w. getroffen worden sind. Diese Relation wird zugleich als Beweis dienen/ in welchem Grade sich das Kreisamt die Beförderung deS SanitätSwesenS angelegen seyn ließ/ und die vorzüglichsten Materialien hierzu können dem Kreisamte die Districtsbereisungs-Relationen der Physiker und die hierüber getroffenen Anordnungen geben; b) die Beyträge der Kreis- und Districtsphysiker über merkwürdige Fälle auö dem Gebiethe der practischen Heilkunde und zur niediciuischen Topographie/ zu deren Lieferung dieselben über besondere Anordnung der hohen Hofkanzley mit dem Veysatze auf daS Nachdrücklichste anzuweisen sind, daß auf Jene auö ihnen, welche in dieser Beziehung gar nichts leisten, kein vorzüglicher Bedacht bey Beförderung werde genommen werden; c) die von der Hofkanzley insbesondere anbefohlene» Jahres-relationen über de» Zustand der Bad- und Brunnenkureu-Aiistalte»/ insoferne deren im Kreise bestehen. Das Kreisamt hat sich zu diesem Ende dort, wo bey solchen Anstalten eigene Ordinarien angestellt sind, von denselben, sonst aber von der respeetiven Administration unter der Controlle deö Districts- 74 Vom 27. Marz. Physikers am Schluffe eines jeden Jahreö eine Uebersicht über die Ergebniffe des verflossenen Jahres, als über den Stand der Bad- und Brunnengäste, über die besonders bemcrkens-werthen Heilresultate, über das Quantum der abgesetzten Flaschen Mineralwässer u. s. w. vorlegen zu lassen, und diese Uebersicht mit der Bemerkung des betreffenden Physikers über die Wirkungen der Heilquelle und über das Zu- oder Abnehmen der mit derselben verbundenen Anstalt einzubegleiten. Ad 8. Diese Rubrik bilden die Materialien der früher erwähnten Rubriken. Den k. k. Kreisämtern wird die größte Aufmerksamkeit und genaue Erfüllung dieser auf die Beförderung und Ueberwachung des Sanitätöwesens im Lande Bezug nehmenden Anordnung zur Pflicht gemacht. Gubernialverordnung vom 27. März i83i, Zahl 3626; an die Kreisämter und an das Protomedicat. Formular, «ach welchem die Haupt-Sanitätsberichte zu verfassen sind. 1. Meteorologische Beobachtungen. Der mittlere Barometerstand im Jänner war u. f. w. Zm Jänner war der kälteste Tag am . . . (mit Bemerkung der Grade re.). Im Februar .... (Die Bemerkung über die Veränderung des Barometers re. wird in jedem folgenden Monathe mit den Beobachtungen über die herrschenden Winde, Kälte, Hitze rc. fortgesetzt.) Daö ganze Jahr hindurch war der mittlere Barometerstand re. ES gab also nur . ; . Tage, an welchen eine vollkommene Windstille eingetreten war. Wodurch sich das Jahr .... vor andern besonders auszeichnete; oder, bey entgegengesetzten Erscheinungen: wovon man nach .... jährlichen meteorologischen Beobachtungen kein Beyspiel hat. 2. Uebersicht deS Gesundheitsstandes. In den Monathen ... ... zeigten sich in der Hauptstadt (oder auf dem flachen Lande) viele (z.B.) Blatternepidemien, Thierseuchen rc. Nach den Commissions-Protokollen des allgemeinen Krankenhau. feö war der daselbst herrschende Krankheits-Charakter, welcher Vom 27. März. 7S zugleich als der sicherste Maßstab für jenen der Hauptstadt gelten kann/ von Monath zu Monath folgender: 2>n Monathe Jänner war er entzündlich (oder sieberhaft)/ und so fort nach den Monathen bis December» Im Monathe . . . war die größte Sterblichkeit. In den Monathen ... ... waren vorzüglich Fieber/ Brustkrankheiten/ rheumatische Krankheiten re. die herrschenden. Die natürlichen Blattern waren in dem N. Kreise vorzüglich ansgebrochen. Wird angenommen/ daß von 10 blätternden Kindern eines stirbt/ so ergibt sich/ daß im Ganzen u. f. w. Aus den monathlich eingegangenen Mortalitatstabellen ergibt sich folgende allgemeine Uebersicht für das Iaht N.: Monath. Zahl der Todten. Anmerkung. Zm Jänner z.B 1024 an Blattern 30 Die Zahl der an natürlichen Blattern Verstorbenen hat im Vergleiche mit dem vorige» Monathe um nachgelassen, u. s. f. nach den Monathen bis Ende December. Summe 1054 3. Krankenstand der Spitäler. A. Allgemeines Krankenhaus. Auf den Krankensälen verbleiben vom Jahre 1810 mit Inbegriff der praktischen Schule . . . . 100t noo ausgenommen im Jahre 1811 . . . 10001 entlassen ....... 600) gestorben.................................... 200 > 8TO verbleiben für das Jahr..... . . 70) Es starben also von noo Kranken 200 / von 5o 10 bis iiz darunter waren z. B...........Lungensüchtige/ und 50, welche sterbend überbracht wurden, nach deren Abzug von 100 nur ..... gestorben sind. Auf eben diese Art sind aufzuführen: B. Im Gebärhause, Mütter Kinder C. In der Irrenanstalt 76 Vom 27. Marz. Totalsumme aller Abteilungen: verbleiben vom Jahre 1810 . . . . .--------- ausgenommen int Jahre 1811 ... . ------ entlassen ....... . ------ gestorben.................................................... verbleiben für das Jahr...................................... Ferner sind einzeln wie oben zu bemerken alle Männerspitäler, z. B. wie jene der barmherzigen Brüder; alle Weiberspitäler, z. B. jene der Elisabethinerinnen; die Arrestantenspitäler und alle übrigen im Lande befindlichen Krankenanstalten, z. B. Waisen-Findelanstalten, wo bey jeder dieser Anstalten derArzt zu benennen ist, und dieselben Rubriken aufzuführen kommen wie oben. Das Verhältniß der Sterblichkeit in den verschiedenen Krankenanstalten ist folgendes: Im Versorgungöhause in der N.N. von z.B. 50... i3bi§ 14 » » beydenN. N. von z. B. 50... 10 bis 11 und so weiter. Wird die Zahl der in dem Jahre 1811 in den verschiedenen Krankenanstalten Aufgenommenen, Entlassenen und Gestorbenen mit jenen der vorhergegangenen-Jahre verglichen, so ergibt sich das in folgender Tabelle angeführte Verhältniß. Verhältniß - Tabelle der Aufgenommenen, Entlassenen und Gestorbenen in den Kranken-und Versorgungöhäusern vomJahrei8ti gegen daöJahr 1810. In den Kranken - und ausgenom- men entlassen gestorben voniooGe- storbenen Versorgungs- Anstalten mehr weni- ger mehr weni- ger mehr weni- ger Allgem. Krankenhaus in den Krankensälen.. z. B. 100 102 60 10 Gebär-s^""" 150 - 100 — 2 — 1 — haus ^i,der 60 - 75 — r —*■ — 1 Irrenanstalt.... und so fort mit allen Krankenanstalten. i Dann ist die detaillirte Beschreibung dieser Tabelle, die Ursachen der größeren oder minderen Sterblichkeit, und die Mitte! zur Abhülfe, dann die Combination der Jahre anzumerken. Vom 27. März. 77 4. Lraullngs-, Geburtö- und Sterbelisten von der Hauptstadt und von dem flachen Lande. Nach dem Ausweise der TrauungS-, Geburtö- und Sterbe» listen sind in dem verflossenen Jahre in der Hauptstadt und auf dem flachen Lande Ehen geschloffen worden . . . . z. B. 12000 Kinder geboren ....... 16000 Gestorben...............................................9000 Es übersteigt daher die Zahl der Gebornen jene der Gestorbenen um ...... 7000 Dann ist der Vergleich der Jahre hier zusammen zu stellen, ob mehr oder weniger verstorben sind, und zwar in folgenden Verhältnissen: Unter den Gebornen, deren Anzahl mit Inbegriff der . . . todtgeborncn Kinder sich auf z. B. 16000 belaufen, waren uneheliche .... Benennung des OrteS. Kinder Im Vergleiche unehelich qeöv- ren ehelich un- ehelich 1 jJ» der Hauptstadt waren... 12000 8900 3100 beynahe das iJn dem Kreise N.N 600 600 — vierte Kind. Aus der Mil. Jurisdiction. 300 300 — Summe... 12900 9800 3100 12900 Todtgeborne 100 100 Hauptsumme... 13000 13000 Unter den ... . Todten waren Todtgeborne ..... . . « . Von der Geburt bis zum ersten Jahre . . . . Vom ersten bis zum vierten Jahre . Vom vierten bis zum zwanzigsten Jahre Vom zwanzigsten bis zum vierzigsten Jahre . . Vom vierzigsten bis zum fünfundsechzigsten Jahre . und so weiter hinab. An Epidemien » Blattern - Hundswuth » Selbstmord » Unglücksfällen » andern Ermordeten....... — » Lodtgebornen . . . .... . — 5. Ganzjähriger Ausweis über die Schußpocken. Impfung. Aus den Vaccinations-Protokollen der Hauptstadt und der Kreisämter ergibt sich, daß die Impfung im vorigen Jahre bessere (oder wenigere) Fortschritte als im vorletzten Jahre gemacht habe; die Zahl der Geimpften betrug im Jahre 1810 1811 in der Stadt und in den Vorstädten ..... 3562 3091 im Kreise N 2615 2555 u. s. w. _ Summe. . . 6177 56-'l6 Es ergibt sich daher, daß im vorigen Jahre im Ganzen genommen um . . . Kinder weniger als in dem vorher verflossenen Jahre geimpft worden sind. Von den Kindern, welche in der Hauptstadt geimpft wurde», kommen ... auf die Stadt und ... auf die Vorstädte. Außerdem wurden . . . Findlinge, und um. . . weniger als im Jahre 1810 geimpft. Die Aerzte und Wundärzte, welche sich durch eine beträchtliche Zahl der Impflinge ausgezeichnet haben, sind folgende: N. N. hat geimpft... N. N. . . . 6. Standtabelle aller im Lande befindlichen Sanitäts.Individuen laut Beylagen. Kreis N. N. Physikat N. N. Allda sind nebst dem Kreisärzte . . . gra-duirte Aerzte, . . . graduirte DoctoreS der Chirurgie, . . . Ge-werbs-Wundärzte, . . . »flpflnte Gewerbe, , . . Hebammen, . . . Apotheken. Physikat N. N. re. Vom 27. März. 79 Kreis N. N. Physikat N. N. wie oben, und so fort nach den Kreisen und Physikaten. ES beläuft sich daher die Summe der im flachen Lande nebst den . . . Kreisärzten, . . . practicirenden graduirten Aerzten, der . . . graduirten Wundärzte, der . . . Magister der Chirurgie, der . . . Gewerbswundärzte, der . . . Privatwundärzte, der . . . Hebammen und der . . . Apotheken auf.... . 7. Verschiedene zum Wohl des GesundheitS-stan des getroffene Anstalten. Verfügungen, die im verflossenen Jahre zur Verbesserung des Sanitätswesens getroffen worden re. Die merkwürdigen Fälle aus dem Gebiethe der practischen Heilkunde sind in dem N. N. Kreise folgende rc. Die Materialien zu einer physisch-medieinischen Topographie der Physicatsbezirke, welche von den Kreisärzten eingesendet wurden, sind folgende: 1. überreicht N. N. u. s. w. 2. überreicht der Kreisarzt u. s. w. 8. Endlich folgen die einzelnen Berichte, welche diesem Hauptberichte zum Grunde liegen. 1. Tabelle über den Witterungsstand. A. 2. Krankenstand fämmtlicher Kranken- und Versorgungshäuser. B. 3. Haupttabelle der Getrauten, .Gebornen und Verstorbenen in der Hauptstadt und auf dem flachen Lande. C. 4. Relationstabellen der fämmtlichen Kreisärzte. D. 5. Jmpfungsprotokolle der Stadt und Vorstädte. E. 6. Jmpfungsprotokolle der fämmtlichen Kreisärzte. F. 7. Tabelle über Epidemien und Thierseuchen, Tabelle des ärztli- chen Personals, Materialien zur physisch-medieinischen Topographie, und merkwürdige Fälle aus dem Gebiethe der practischen Heilkunde. 60. Ausscheidung der von der Landwehr gesetzlich befreyten Individuen aus den dießfälligcn Conscriptionsrubri-kcn im Einvernehmen mit dem Conscriptionsrevi- soriate. Da die noch nach dem Conscriptions-Patente vom Jahre 1804 zu beurtheilenden Befreyungen von der Landwehr, Cathego- 8o Vom 29. März. tieti der Bevölkerung enthalten, für welche in den neueren Con« scriptionsbögen keine besonder» Rubriken Vorkommen, so sollte man zwar als gewiß voraussetzen, daß solche Befreyungen bey der Conscription in der Rubrik »Anmerkung« werden ersichtlich gemacht worden seyn, um sich bey der Landwehr-Widmung und Stellung darnach richten zu können. Sollte Ließ aber der Fall nicht seyn, so werden die k. k. Kreisämter angewiesen, im Einvernehmen mit dem Conseriplions-Revisoriate auf das Schleunigste die nöthigen Verfügungen zu treffen, damit, falls etwa in den neuesten Conscriptions-Aufnahmen unter die zur Landwehr Anwendbaren', oder Vorgemerkten, auch solche ausgenommen seyn sollten, die nach dem Conscriptions-Patente vom Jahre i8o-i gesetzlich von der Landwehr befreyt stnd, solche alsogleich aus diesen Rubriken auögeschieden, und von den Bezirksobrigkeiten zur Stellung nicht vorgeführt werden, worauf auch in jedem Falle von der Affentirungscom-mission bey der Stellung die nöthige Aufmerksamkeit zu richten ist; daher auch die Bezirksobrigkeiten gehörig zu belehren sind, welche Nachweisungen sie in dieser Beziehung bey der Vorführung zur Landwehr-Ergänzung mitzubringen haben. Die Kreisämter haben sich die möglichste Beschleunigung in dieser Sache angelegen z» halten, damit nicht die so nahe bevorstehende Landwehr-Ergänzung hierdurch verzögert, und ihre Vereinigung mit der Stellung zu den Linientruppen unthunlich gemacht werde. Uebrigens versteht eS sich von selbst, daß dieß auf die Auf-theilung der Landwehr-Contingente auf die Bezirke, da diese nach der Gesammtpopulation geschieht, keinen Einfluß zu nehmen hat, und nur die gesetzliche Widmung zur Landwehr beabsichtiget. Guberm'alverordnung vom 29. März 1831, Zahl söss; an die Kreisämter, und 3»timat an das General-Commando- Vom 'jo. März. 8i 61. Verpflichtung der Verheiratheten, zum Landwehrdien-ste bis zum erreichten Alker von 45 Jahren, und Befugniß der Dbrigkeiten zur Ausscheidung jener Individuen von der Landwehr, welche wegen ökonomischen, oder Familicnverhältnissen zu Hause noth-wendig sind. Der Inhalt der über vorgekommene Anfrage hinsichtlich der Widmung der Verheiratheten, und zu Hause nothwendigen Individuen zur Landwehr unterm 24. d. M., Zahl 6962, erflosse-nen hohen Hofkanzleyverordnung, wird den Kreisämtern abschriftlich zur ungesäumten Verständigung der Bezirksobrigkeiten, und zur genauesten Nachachtung mitgetheilet. Verordnung vom 30. März 1331, Zahl 5706; an die Kreisämter und Jntimat an daö General-Commando. Abschrift. Die Hofkanzleyverordnung vom 3. Juny 1829, Zahl 13137,*) welche in Ansehung der Befreyung von der Landwehr^Dienstpflicht den Grundsatz aussprach, daß sich hierbey nach den Vorschriften des Conscriptionspatentes v. I. 1804 zu benehmen sey, gab zu der Frage Anlaß, ob die dießfalls nachträglich unterm 5. Juny 1805 , Zahl 11236, und 28. März 1807, Zahl 5210, erlassenen Vorschriften (welche auch Verheirathete zum Militärdienst verpflichten), auch für die Landwehr geltend seyen? Da nun diese letzter» zwey Verordnungen in dem betreffende» Puncte eine nachträgliche Erläuterung des Conscriptionspa-tcntö vom Jahre i8fi4 sind, so unterliegt die Bejahung dieser Frage keinem Bedenken. Weiters wurde die zweyte Frage aufgeworfen, ob a. den Kreisämtern nicht zu gestatten sey, solchen landwehr-pflichtigen Individuen, für welche vorzügliche häusliche und Familienverhältnisse eine Enthebung von den Landwehrdienst fordern, die dießfalls zeitlose Befreyung zu ertheilen, und *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 3»4, Nr. 101. Vesetzf«nml«ns XUI. Th eil. V v m 3o. März. 82 ] , ob nicht überhaupt die vcrheiratheten oder verwitweten Individuen (letztere jedoch nur, wenn sie unversorgte Kinder haben), erst dann zur Landwehr abzustellen wären, wann in den drey Abtheilungen, in welche selbe nach dem Hofkanz-leydecrete vom 2i. May >829, Zahl 11595, *) gehören, keine anderen tauglichen Individuen sind. Hier muß ad a. vor Allem bemerkt werden, daß, da das Patent vom Jahre 1804, den Obrigkeiten das Recht zugesteht, diejenigen ihrer Unterthanen, die wegen ökonomischen oder Fami-lienverhältnissen bey Hause nothwendig sind, zurückzulasse», und die minder entbehrlichen auszuwahlen, diese Anfrage, welche sich eigentlich nur auf die nach den neuen Normativen vom Jahre 1827 zu den Liniendienst zu stellenden bezieht, von selbst Wegfälle. ad b. Die Verordnung vom 21. May 1829, Zahl 11595, welche drey Katbegorien von den damahlS zur Landwebre zu stellenden Individuen aufstcllte, konnte nur für, die da-wahlö anbesohlene Ergänzung der Landwehr, in so weit Excapituianten dazu verpflichtet wurden, gcmeynl seyn, und sie war bloß eine zeitweise Beschränkung der Landwehr-pflichtigkeit auf das 58. Lebensjahr für die damahlige Ergänzung, durch selbe wurde aber keineswegs in Bezug auf daS Alter die noch anfrechtstehende Vorschrift deö 11. §. der Landwehr - Instruction vom Jahre 1813 aufgehoben, welche das landwehrpflichtige Alter erst mit dem vollstreck-, ten 45. Jahre schliessek; überhaupt muß jener h. genau befolgt werden, welcher die Cathegorien von Inländern definitiv bestimmt, die an sich zum Dienste der Landwehr berufen sind. In soferne aber die Landwehrpflichtigen laut ausdrücklichen Befehl Seiner Majestät in der Stellung nicht nach den neuen Rekrutirungsvorschriften, sondern nach den altern dießfälligen Gesetzen zu behandeln kommen, und sie daber nicht wie die Re-krutirungöpflichtigen — in eigene Altersklassen untergetheilt sind, so steht den Obrigkeiten noch immer das Befugniß zu, unter allen jenen landwehrpflichtigen Individuen bis vollstrektem 45. Jahre auszuscheiden, und daher gar nicht zur Landwehrstellung vorzuführen, die sie ökonomischer oder Familienverhältnisse wegen zu Hause nothwendig erachten, avobey jedoch der Wortlaut der Verordnung vom Jahre 1307 genau zu befolgen ist. Wien, am 24. März i83i. *) Siehe Band 11, Seite 399, Nr. 78. 85 Vom i. April. 62. Friedens- und Handelstractat zwischen Oesterreich und Marocco. Die k. k. Kreisämter erhalten einen mit hoher Hofkanzley-Verordnung vom 22. v. M., Zahl 6919, hierher gelangten Abdruck des zwischen Oesterreich und Marocco unterm 19. Marz 1850 zu Stande gekommenen Friedens - und Handelstractates, mit dem Aufträge, dessen Kundmachung im gewöhnlichen Wege zu verfügen. Gubernialoerordnung vom l. April 183t, Zahl 56öS; an die Kreisämter; an die Cameralgefällen - Verwaltung. NOS FRANCISCUS PRIMUS, etc. etc. No tum testatumque terrors praesentium facimus, qui-bus exp edit Utiiversis: Cum inter Nos et Serenissimum Prmcipem ac Dominum Muley Abder-Rahman Sultanum Marocci, Fessae, Susae, Diraae, Tafileti atque Africae Septemtrionalis , in mutuae Amicitiae pignus, Tractatus Pacis et Commercii ab utriusque Nostrum Delegatis spe-cialiter ad id denominatis, idoueisque mandatis et facul-tatibus instructis conclusus sit, tenon's qui sequitur : In nome di Dio onnipotente. La pace conchiusa a perpctuitä V anno i8o5 fra 1’Austria e Marocco essendo- stata dlsgraziatamente turbata con la presa del Brich mercantile austriaco it Veloce, arrestate da un corsaro ma-roccliino net mese di Luglio 1828 , ed avendo il Governo di Marocco soddisfatto ai reclaim del Governo austriaco restituendo il bastimento in questione; Sua Maesta 1’ Imperatorc d’ Austria, Re d’ Ungheria e di Boemia ec. cc., e Sua Altezza il Sultano di Marocco ec. cc. volendo constatare e consolidare il ristabilimento della buona intelligenza fra.Loro, hanno deciso di rinnovare a per-petuita per Essi, Loro Successori ,ed Eredi il Trattato di pace, e di commercio summenzionato, facendo perö un qualche cambia-mento negli Articoli VIII e X. Essi hanno a tal eifetto nominate dei Delegati, cioe Sua Maesta 1’ Imperatorc d’ Austria il Signor Francesco Bandiera, commendatore deli' ordine imperiale di Leopolde d’ Austria, Cavaliere deli’ ordine imperiale austriaco della Corona di ferro di II classe, e di quelle di Cristo di Portogallo, Commandante della Divisione navale di Sua Maestä Imperiale nel Ponente, ed il Signor Guglielmö de Pflügl, Cavaliere deli' ordine imperiale di Leopolde d’ Austria, commendatore delt' ordine della Torre e Spada di Portogallo, conšigliere di legazione detla 84 Vom i. April. .aullodata Maestä; e Sua AUezza il Sultane di Maroeeo il Signor Judah Benolicl, suo Console generale in Gibilterra, i; quail in virtu delle autorizzazioni, di cui erano muniti, sono convenuti, ehe il Trattato di pace e di commercib conchiuso 1’ anno i8o5 fra 1’ Austria e Marocco , e rinnovato con la data dNiggrMebba essere d’ora in avanti ed a perpetuita del tenore seguente : Articolo I. I sudditi di ambe le Potenze dovranno compor-tarsi tra di loro amichevohnente e pacificamente , non dovrä sussi-stere tra di loro alcuna ostilita ed avversione ne per terra ne per mare, e qualora uno abbisognasse dell’ assistenza dell’ altro, dovranno soccorrersi vicendevolmente e prestarsi ajuto da amici. Art. II. Quando un bastimento mercantile incontrerä un le-gno di guerra, e quest’ ultimo vorrä esaminare i document! di na-vigazione del primo, dovranno spedirsi soltanto due persone nello sckiflb a riconoscere il Passaporto. Art. III. Quando un legno marocchino di guerra incontrerä sul mare un bastimento mercantile Imperiale e Reale, 1' ultimo dovrä soltanto dal bordo del bastimento mostrare al primo il suo passaporto; le persone rimarranno nello scliiffo, ed a veruno Sara permesso di sal ire sul bastimento , affine il bastimento Imperiale e Reale non venga assoggettato a contumacia. Art. IV. Soltanto ad un legno di guerra Sara permesso d’esaminare il Passaporto d’ un bastimento mercantile qualora s’ incon-trassero sul mare e di confrontare il pezzo del noto scontrino eol-1’altro esistente a mani del apitano. Art. V. (jhiando un bastimento delle Potenze contraenti ver-ra gettato da burrasca nel porto stesso o sopra qualunque spiag-gia del mare, dovranno porsi in sicurezza e sotto custodia tut te le mere! ed altri effetti, ehe seno caricati sul detto bastimento; gli abitanti di quel luogo, in cui si trova il naufragato bastimento m-vigileranno sul meclesimo sino a tanto ehe saranno posti in sicuro il bastimento, le merci, le persone ed i foro effetti; dovranno soccorrerli con tutto il bisognevole, e se questo bastimento venis-se ricuperato coli’ajuto divino, e se abbisognasse di aleuni corre-di, gli verranne somrninistrati , affine il bastimento possa progre-dire il suo viaggio. Se un bastimento Imperiale e Reale naufra-gasse in nno de’ porti o spiaggie di Marocco, e vi esistessero delle merci, ehe il proprietario non volesse vendere negli Stati maro-cliini , ma rieondurre nel suo paesc , non šara tenuto di pagare perciö alcun diritto doganale. Art. VI. Verun suddito di ambe le Potenze contraenti verra condotto dali' altra in scliiavitii, e se si scoprisse taluno sopra un bastimento nemico, non verra fermato ne lui ne le sne merci, tostoche Sara dimostrato, eb’ egi! sia suddito di una delle Potenze contraenti, anzi perciö non verrä nč molto ne poco preteso da veruna delle due Corti. Art. VII. Sara permesso a! negozianti Imperial! e Reali di frequentare a loro piacimento qualunque porto marocchino, e vicendevolmente ai negozianti e bastimenti marocchini di entrare, come loro piacera, in ogni porto di Sua Maestä Imperiale e Reale, ove il Capitano del porto userä verso i negozianti, cbe vi arrival»« di tutti que’ riguardi, ehe sogliono osservarsi rerso le altre 85 Vom l. April. nazioni; i negotiant! potranno altresi yendere in detti porti le loro merci, e comprare a loro piacimento de’ generi scnza che veru-no possa per i medesimi prctendere di piu del solito diritto do-ganale. Art. VIII. Le mercänzie cavicate negli Stati di Sua Maestä Imperiale e Reale a bordo dci bastimenti austriaci, od a bordo di bastimenti di altre nazioni, ed in generale tutte le mereanzie ca ideate in qualunque porto sui bastimenti austriaci, quando saranno ihtrodotte nei porti di Sua Altezza il Sultane, pagheranno il dazio dognale sullo stesso ragguaglio delle nazioni Cristiane le piu favorite. All’ incontro per quelle merci, che non sono state scaricate dal bastimento, e che il proprietario vorra seco ricondurre , non vcrrä pagato alcun diritto modale. Art. IX. Se un Console Imperiale e Reale, od il suo sostitu-to arriverä in uno dei porti di Marocco coli' intenzione di soprav-vigliare sulli bastimenti de’ suoi nazionali, e di accudire ai loro aflari, sarä tanto egli stesso, che la sua časa rispettata, e gli sarä permesso d’inalberarvi la bandiera della sua nazione, come lo so-glion fare gli altri Consoli di quelle nazioni, che sono in pace con Marocco, e di decidere le controversie che insorgessero tra i suoi nazionali. Art. X. Se nascesse una guerra tra altre nazioni cristiane e maomettane, non soffrirä pcrciö alcun sconcerto la presente pace, che sussiste tra 1'Austria e Marocco, e nemmeno produvrä alcuna innovazione; ma l'amicizia, e la pace continuerä tra Essi; qualora poi scoppiasse la guerra tra una delle Poten ze contraenti cd altre nazioni, veruna parte delle due Corti poträ impcdire al suo amico di navigare sul mare colie sue persone e proprietä come suoi farsi in tempo di pace; anzi i sudditi di ainbe le parti potranno a loro piacimento caricare sopra qualunquie bastimento tutto cid, che verranne condurre, sia in persone sia in merci. Art, XI. Se la presente pace, cid che Iddio voglia tener lon-tano, venisse a crollare coll' andar del tempo, se lo state presente venisse a mutarsi, e se la pace si cangiasse in guerra, veruna delle Potenze contraenti poträ prima essere inquietata dali’altra, se non dopo sei mesi ; e se un suddito delle due Gorti si trova nello stato deli’ altra, godrä egli rispetto alia sua persona ed alle sue proprietä di tutta la sicurezza sino al suo ritorno in patria, quand' andre fcsse effettivamente trascorsa l'epoca delli sei mesi, e non verrä a perdere cosa alcuna di sua proprietä negli stati dell’altra, come lo richiedono le leggi di giustizia. Art. XII. La presente perpetua pace , quest’ amicizia dure-vole per sempre , e questo Trattato di commercio sussistente tra ambe le parti, e stabilito da! precedent! Articoli non sarä distrut-to, col volere d’Iddio, da verun avvenimento, e non vi avrä luo-go alcuna aggiunta o derogazione. In fede di cbe i Delegati sopranominati banne firmato il presente Trattato, e vi hanno apposto i loro rispettivi sigilli. Fatt*. in Gibilterra li died nove Maržo, anno mille ottocento trenta. Bandiera. (L. S.) Pflüg!. (L. S.) Judah B e n o 1 i e 1. (L. 8 ) 86 Vom l. April. Nos igitur, visis ponderatisque omnibus et singulis Tractatus hujus Articulis, ilium in omnibus et singulis punctis et Articulis ratum gratumque habuimus, atque hisce ratum gratumque habemus, Verbo Nostro Caesa-reo Regio pro Nobis, Haeredibus, et Successoribus spon-dentes, Nos omnes et singulos Tractatus hujus Condi-tiones sincere et inviolabiliter observaturos, nec ut a Nostris illis unquam contraveniatur, passuros esse; in quorum fidem praesentes ratihabitionum tabulas manu Nostra subscripsimus , sigilloque Nostro Caesareo-Regio appenso firmari jussimus. Dabantur in Imperiali Urbe Nostra Vienna Austriae die decimo quinto mensis Maji, anno millesimo octingentesimo trigesimo, RegnorumNo-strorum trigesimo nono. FRANCISCUS. pL. J§.) Princeps a Metternich. Ad Mandatum Sac. Caes. ac Reg. Apostolicae Majestatis proprium : Ignatius Eques a Brenner - Felsach. 63. Verwahrung der bey den Zahlämtern und FondScassen befindlichen Schuldpapiere in besondere Packet?,Jund deren Sigilirung bloß mit dem Amksfiegel der Casse und Buchhaltung. Mit Hofkammerdecret vom 20. Marz 1823, Zahl 12050, *) ist zur thunlichsten Verminderung deö Zeitaufwandes bey den Scontrirungen der Provinzial - Zahlämter, als politische Fonds-Filialcassen, und zur Erzielung der erforderlichen Sicherheit angeordnet worden, daß alle, oder doch wenigstens die meisten in der Manipulation seltener vorkommenven Schuldpapiere, Obligationen und Depositen des Provinzial - Zahlamtes, als politische Fonds-Filialcasse, nach ihren verschiedenen Kathegorien, und nach angemessenen Abtheilungen mit Jntervenirung der Pro- *) Siehe P. G. S. Band 5, Seit- i63, Zahl y3. Vom i. April. 87 vinzial * Staatsbuchhaltung in abgesonderte Packets oder Kästen hinterlegt, mit den gemeinschaftlichen Siegeln der Caffe, und b« Provinzial - Staatsbuchhalrung, dann den Privaisiegeln des Zahlmeisters, Cvntrolors, und des betreffenden BuchhaltungS-Mechnnngöralhes, und allenfalls eines Rathes der LanLesstelle gesiegelt, und von diesen Individuen auf den Packeten die eigenen Unterschriften beygesetzt werden sollen. Seit Erlaffung dieses Hofkammerdecretes sind aber bey den cameral- und politischen Zondscaffen die Sicherheitsmaßregcln in andern Beziehungen be-deutend verstärkt, und eö ist insbesondere die dreyfache Gegen-perre eingeführt worden, wodurch eS nun nicht so, wie früher rothwendig wird, die gedachten Packets mit so vielen Siegeln zu versehen, Um daher diesfalls für die Zukunft eine Erleichterung, und eine noch größere Zeitersparung, so weit sie mit den Sicher-heitSmaßregeln vereinbarlich sind, eintreten zu lassen, hat die hohe Hofkanzley-mit Verordnung vom 18. März d. I„ Zahl6iy8, zestattet, daß künftig die gedachten Packets mit Ausschlieffung aller Privatsigille bloß mit den Amtssiegeln des Zahlamtes und der Provinzial-Staatsbuchhaltung versehen werden. In den Ihrigen Beziehungen hat es aber noch ferner bey den Anordnunzen des oberwähnten Decrets yom 20, März 1.823, Zahl 12050, zn verbleiben. Eubernialverordnung vom 1. April 1331, Zahl 5756; 3827, angeordnet, daß daö königl. ungarische Dreyßigstamt Kitzladen nach Neustift übersetzt, und vom letzteren die bisher durch das k. k. Gränzzollamt in Lafnitz geschehene Einhebung des steyer-märkischen Zollgefälles in Subsidium besorgt werde. Da nach Maßgabe der inzwischen getroffenen Einleitungen im Einverständnisse mit der königl. ungarischen Hofkammer beschlossen wurde, die gemeinschaftliche ungarische Dreyßigst- und Subsidial-Zollamtirung in Nenstist mit 1. May l. I. m Wirk- r- Wom i3. April. samkeit treten zu lasten, mit welchem Zeitpunkte daher die Acti-vital des k. k. Gränzzollamtes in Lasnih gänzlich erlischt: so wird solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 9. April 1831, Zahl 6206; an die Kreisämter und an die Cameralgefällen. Verwaltung. 70. Instructionen für die Superintendenten der augsburgi-schcn und helvetischen Confession in Betreff ihrer Kirchen- und Schulverfassung. Der Umstand, daß seit Einführung der Toleranz mehrere nicht unwesentliche Veränderungen in dem Kirchen- und Schulwesen der evangelischen Gemeinden eingetreten sind, hat die hohe Hofkanzley laut ihrer Verordnung vom 2». Jänner d. I., Zahl 2139, veranlaßt, im Einvernehmen mir der k. k. StudienHofcommission die Instructionen für die Superintendenten der helvetischen und augsburgischen Confession einer Revision zu unterziehen. Diese neu redigirten Instructionen werden den Kreisämtern nachfolgend zur Darnachachtung und Wissenschaft mit dem Bei), sähe mitgetheilt, daß sie ihres gleichen Wortlautes wegen nur einmahl abgedruckt sind. Gubernialverordnung vom 13. April 1831, Zahl 2517; an die Kreisämter. Instruction für die Superintendenten der Kirchengemeinden augsburgifchec und helvetischer Confessionen in den k. k. österreichisch deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen. Artikel I. Aon dem Amte der Superintendenten überhaupt, und dem Umfange ihrer Pflichten. $. 1. Die Superintendenten haben überhaupt die Aufsicht über die ReligionSübuog und die dazu gehörigen Anstalten und J Vom i3. April. g3 Personen, über de» öffentlichen religiösen Unterricht in Beth-häusern und Schulen, über die Einrichtung und Ordnung des öffentlichen Gottesdienstes, über den Lebenswandel und die Amts-trcue der Prediger und Schullehrer, über die Verwaltung deö kirchlichen Eigenthums, und der zu den gottesdienstlichen Anstalten erforderlichen Ausgaben, und überhaupt über die ganze Verfassung der einzelnen Gemeinden, in Ansehung des Religionszu-standes in den ihnen angewiesenen Diöcesen zu führen. Man erwartet von ihnen in allen Pflichten ihres Amtes die strengste Gewissenhaftigkeit und die pünctlichste Beobachtung und Kundmachung aller landesherrlichen Verordnungen, die sowohl über das ganze Toleranzwesen, als auch über besondere Fälle bereits ergangen sind, oder noch künftig ergehen werden. §. 2. Mit dieser allgemeinen Aufsicht sind noch einige andere Verrichtungen verbunden, die die Superintendenten vermög ihres Amtes in ihren Diöcesen zu übernehmen haben, das Epa-men der Candidate» deö Predigtamtes und der Schullehrer in Bezug auf ihre ReligionSkennlnisse, die Ordination und Installation der Prediger, in so fern sie ihnen von dem Consistorium aufgetragen werden, die Visitation der Gemeinden und die Einweihung neuer Bethhäuser. §. 5. Da es eine Hauptpflicht eines Vorgesetzten ist, Denen, die seiner Aufsicht anvertraut sind, mit einem guten Beyspiele vorznleuchten, so wird sich auch jeder Superintendent bestreben, sowohl in allen Pflichten der christlichen Rechtschaffenheit, als auch insbesondere in den Pflichten eines gewissenhaften Predi-gers und Seelsorgers den Predigern seiner Diöcese ein belehrendes und ermunterndes Beyspiel zu geben, auch seinen untergebenen Pastoren mit aller christlichen Liebe und Sanftmuth zu begegnen. Das Consistorium wird daher desto sorgfältigere Auf, merksamkeit auf die Amtsführung und den Wandel des Superintendenten richten, je wichtiger der Einfluß seines Betragens auf seine ganze Diöcese ist. Damit aber die Superintendenten in allen Stücken ihres Amtes ausführliche und bestimmte Regeln haben, nach denen sie sich in vorkommcnden Fällen richten können, so ist diese Instruction auf alle erwähnte Theile ihres Amtes eingerichtet. §. 4. Jeder Superintendent hat aber auch zur genauen Uebersicht der ganzen Instruction ein genaues Tagebuch von allen Amtsvorfällen zu halten, so, daß dieses Buch eine zusammenhängende Geschichte seiner Amtshandlungen ausmache. Gleichfalls hat er sich ein eigenes Buch zu halten, worin alle landesherrlichen Verordnungen, die den politisch, kirchlichen Zustand betreffen, eingetragen werden. 94 Vom i3. April. Artikel II. Von der Aufsicht über die R eIig io » § üb u n g, den öffentlichen Gottesdienst und den Religionsunterricht in Kirchen und Schulen. §. l. Die Superintendenten haben zuvörderst über dieRei-nigkeit und den einstimmigen Vortrag der Religionölehre in Bethhäusern und Schulen, nach dem Inhalte der heiligen Schrift und den symbolischen Büchern der evangelisch - angöburgische» (evangelisch-reformirten) Kirche zu wachen. In Ansehung der Prediger haben sie dahin zu sehen, daß sie in ihren öffentlichen Vorträgen, durch neue Meynungen und Lehrsätze, die dem öffentlichen Bekenntnisse entgegen sind, keine Verwirrung stiften, oder durch unfruchtbare Speculationen die Zeit nicht unnütz verderben, sondern die Glaubens- und Sitten-lehren deö Christenthums, ohne alle Zusätze, ohne alle unnütze Terminologie, in einer allgemein faßlichen, verständlichen Sprache, rein und lauter, auferbanlich und zweckmäßig vortragen. In den Schulen ihrer Diöcese haben sie darauf zu sehen, daß die Prediger und Schullehrer den Religionsunterricht nach dem zu seiner Zeit eingeführten, und vom Consistorium gebilligten Lehrbuche crtheilen. tz. 2. Sie müssen ferner darauf sehen, 1, daß die äußerliche öffentliche Religionsübung genau nach den Vorschriften der Toleranzverordnung eingerichtet, und die in der Absicht allerhöchst ertheilten Freyheiten nicht überschritten werden; 2. baß der öffentliche Gottesdienst in allen Gemeinden nach der allgemein eingeführten und sanctionirten Liturgie gleichförmig eingerichtet und gehalten werde. Wenn die besondere Beschaffenheit der Umstande in dieser oder jener Gemeinde eine Abänderung ncthwendig machen sollte, so haben sie dieses dem Consistorium anzuzeigen, und von demselben darüber weitere Vorschriften zu erwarten. §. g. Da es die Erfahrung in andern Ländern gclehret hat, wie viel Nachtheil für die Religion selbst, für den öffentlichen Gottesdienst und für die bürgerliche Ruhe, aus Privatversamm. hingen mehrerer Familien unter dem Vorwände einer bessern und größern Erbauung entstehen könne, so haben die Superintendenten es sorgfältig zu verhüthen, daß dergleichen Privatversammlungen in ihrer Diöcese nicht einreißen mögen, und davon, wenn sie sich doch ereignen, allemahl die Anzeige an das Consistorium, unter Einem auch an das Kreisamt zu machen. §. 4. Die Superintendenten haben ihre Aufmerksamkeit auch auf Diejenigen zu richten, die die Ruhe und Ordnung deö öffeut- Vom 13. April. 95 lichen Gottesdienstes muthwillig und boshafter Weife stören, durch freche Spöttereyen, Gotteslästerungen, durch Verbreitung schädlicher, seelcnverdeiblicher Irrthümer, Schaden, Zerrüttung und Nachtheil stiften; bey solchen haben fte erst selbst ernstliche Vorstellungen zu versuchen, und wenn diese ohne Wirkung seyn sollten, so haben sie solche dem Cvnsistorium, wie auch unter Einem den Kreisämtern anzuzeigen. §. 5. Damit die öffentliche Religionsübung bey allen Ge« mci'nden genau den allerhöchsten Toleranzordnungen gemäß sey, so sollen die Superintendenten Sorge tragen, daß bey einer jeden Gemeinde sich nicht allein die allgemeinen Toleranzordnungen, sondern auch zugleich alle besondern, das Kirchenwesen der augöburgischen (helvetischen) Confess,ousverwandten betreffenden allerhöchsten Verordnungen befinden mögen. §. 6. Sollte die eine oder die andere Gemeinde in Ausübung der verliehenen Freyheit des öffentlichen Gottesdienstes und der öffentlichen Religionöübung verordnungswidrig gehindert oder gekränkt werden, so haben die Superintendenten davon Bericht an das Consistorium abzustatten, welches dann diese Beschwerden an die Behörde befördern wird. §. 7. Wenn die Errichtung einer Schule an einem Orte nothwendig ist, und der betreffende Senior die Erlaubniß hierzu bey dem Kreisamte nicht erwirken könnte: so hat sich der hiervon in Kenntniß gesetzte, und um seine Mitwirkung angegangene Superintendent in der Sache an die Landesstelle, oder re- -cursweise an daö Consistorium zu wenden, damit dieses deßhalb bey der höchsten Behörve cinschreite. Artikel III. Von der Aufsicht über Prediger und Schullehrer. §. i. Die Aufsicht der Superintendenten über Prediger und Schullehrer muß sich theils ans ihre Amtsführung, theils auf ihren übrigen Lebenswandel erstrecken, in so fern derselbe Einstuß auf den Zweck ihres Amtes hat. §. 2. Was die Amtsführung der Prediger betrifft, so müssen die Superintendenten ihre ganze Aufmerksamkeit dabey auf alle Theile derselben richten, und dahin sehen, daß sie alle Pflich-ten, sowohl der allgemeinen, als der besondern Seelsorge, mit Fleiß, Eifer und Treue erfüllen, l. Muß ihre Aufmerksamkeit, auf ihre Predigten und öffentlichen Vorträge gerichtet seyn. Um davon eine möglich genaue und sichere Kenntniß zu erhalten, sollen die Superintendenten nicht allein bey der Visitation jeden Prediger über einen aufgegebenen Tept eine 96 Vom i3. April. Predigt halten, sondern sich auch die Concepts aller gehalte-. ticn Predigten vorzeigen lassen. Auch haben sie die Befugniß, von ihren Predigern nach ihrem Gutbefinden von Zeit zu Zeit einige auögearbeitete Predigten zur Durchsicht zu verlangen. Sie nu'ifien das Fehlerhafte im Vortrage sorgfältig bemerken , und ihnen zur Verbesserung desselben Anweisungen, Rarhschläge und Ermahnungen geben. Wenn vom Consistorium mit höchster Bewilligung gewisse allgemeine Buß- und Bethtage oder Dankfeste bestimmt werden, so haben die Superintendenten den Predigern ihrer Diöcese die Texte zur Predigt, wenn dieses nicht zugleich vom Consistorium geschieht, zu bestimmen und anzuzeigen. 2. Die Katechisationen verdienen, als eines der wichtigsten Stü-cke des öffentlichen Unterrichtes, eine vorzügliche Aufsicht. Die Superintendenten haben daher Sorge zu tragen, daß dieselben so oft und so zweckmäßig als möglich in jeder Gemeinde eingerichtet werden. Sie habe» daher das kalecheti-sche Talent eines jeden Predigers zu prüfen, und ihm über die beste und zweckmäßigste Einrichtung derselben Vorschläge z» ertheilen. Zugleich müssen sie dahin sehen, daß die Prediger nicht allein im Bethhause unausgesetzt jeden Sonntag, und wo es seyn kann, auch an einem Wochentage, öffentliche Katechisation halten, sondern auch die Schulen ihrer Gemeinden fleißig besuchen, die Jugend katechisiren, und dein Schullehrer dazu Anleitung geben. 3. Außer diesen beyden Arten des öffentlichen Religionsunterrichtes sollen die Superintendenten in ihrer Diöcese noch eine dritte Art des Unterrichtes, die biblischen Vorlesungen, einführen. Es müssen nähmlich die Bücher der heiligen Schrift, besonders des neuen Testamentes, der Gemeinde vom Pre. diger vorgelesen, der Wortverstand kürzlich, und faßlich erklärt, und zur nützlichen und heilsamen Erbauung angewendet werden. Die Superintendenten haben über die zweckmäßige Einrichtung dieser Vorlesungen ihren Predigern besondere Vorschriften zu ertheilen. Ferner haben die Superintendenten darauf zu sehen, ob die Prediger bey der Verwaltung der Taufe und des Abendmahles, bey der Unterweisung der Confirmanden, chey Besuchung der Kranken, auch mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit ihrem Amte ein Genüge thun. Sie haben besonders dahin zu wirken, daß die zu confirmirenden Kinder gehörig unterrichtet, und zur Confirmation vorbereitet, auch zu derselben vor dem vierzehnten Jahre nicht ohne höchst triftige Gründe zngelassen werden. Ferner ist darauf zu sehen., daß die Pastoren ein Dom i3. April. 97 ordentliches Confirmanden - Verzeichniß mit Hinzufügung bet Nahmen ihrer Aeltern führen. 5. Die Superintendenten sollen ferner genau untersuchen, ob die Prediger der Gemeinden eine vollständige Sammlung von allen Toleranzverordnungen haben, und dieselben genau befolgen : ob sie bet) Taufen, Trauungen und Sterbefällen Dasjenige pünctlich beobachten, moč allerhöchsten OrteS vorge-fchriebeu ist, von diesen AmtSvorsällen ein genaues Verzeichniß hallen, und den Anwachs der Gemeinden richtig bemerken. 6. Nachdem die evangelischen Pastoren in Folge allerhöchster Entfchliessung vom 20. November 1829 von nun an die Lauf-, Trau- und Beerdigungs-Matrikeln selbst zu führen haben: so haben die Superintendenten und Senioren, als Vorsteher der evangelischen Seelsorger, bey ihrer Bereisung über die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Normalien in Hinsicht der Führung und Ausstellung dieser Tauf-, Trau-iind Beerdigungs-Matrikeln zu wachen, und wird denselben eingejchärfr, aller Orten auf die genaue Beobachtung mit allem Nachdrucke zu dringen. 7. Sie sind schuldig, wenn die Prediger in vorkommenden bedenklichen Amtsfällen ihren Rath und ihre Verhaltungs-Vorschriften verlangen, ihnen dieselben ungesäumt nach ihrem besten Vermögen zu ertheilen, und wenn die Fälle von der Art sind, daß sie selbe für sich nicht zu entscheiden und zu bestimmen wagen, sich sogleich weiter bey dem Consistorium Raths erholen. §. 3. Der Lebenswandel der Prediger, insofern derselbe Einfluß auf den Zweck ihres Amtes hat, ist das andere wichtige Stück, worauf die Aufsicht des Superintendenten gerichtet feyn muß. ES ist aber dabey nicht allein auf das ganze sittliche Betragen bet Prediger überhaupt, sowohl gegen alle Glieder der Gemeinde, als gegen ihren Vorgesetzten, sondern auch vorzüglich auf ihr Verhalten gegen andere Glaubensverwandte Rücksicht zu nehmen. Dem Superintendenten liegt ob, die Prediger dringend zu ermahnen, in allen Verhältnissen durch ihren ganzen Wandel den Christen ein leuchtendes Beyspiel zu geben, und auf alle Art auch dahin zu wirken, daß da, wo augsburgische und helvetische Confessionsverwandke mit und neben einander wohnen, Friede und Eintracht aufrecht erhalten, und wenn sie gegenseitig ihre Kirchen- und Schulanstalten benützen, die deßhalb eingegangenen Verpflichtungen redlich und pünctlich erfüllen. Wenn Jemand durch seinen Wandel Aergerniß und Anstoß gibt, sich aus blindem Religionseifer und unduldsamer Gesinnung gegen die Glieder einer andern Kirchengesellschaft vergeht: so sollen die Superintendenten demselben zuerst ernstliche Ermah- Gesetzsammlung XIII. Theit. 7 y8 Vom 13. April. nungen und Verweise geben, und wenn keine Besserung erfolgt, einen solchen unwürdigen Lehrer dem Conslstorium und zugleich dem KreiSamte anzeigen. Es kommt nur dem Conslstorium zu, die in diesen Fällen angemessenen Strafen zu bestimmen, und haben die Superintendenten dieselben nicht ohne ausdrücklichen Auftrag deS Consisto-riums auSzuüben, außer daß ihnen bey wichtigen ärgerlichen Vergehungen im Nothfall die Befugniß ertheilt wird, den Prediger, der sich dessen schuldig gemacht hat, vorläufig von der Ausübung seines Amtes zu suspendiren. Da nicht allein bas Betragen des Predigers für seine Person , sondern auch das Betragen seiner Familie auf den Zweck seines Amtes, ganz vorzüglich nach der Lage der Gemeinden in den hiesigen Landen einen wichtigen Einfluß hat: so haben die Superintendenten die unter ihrer Inspection stehenden Prediger zu ermahnen, auf den ordentlichen und anständigen Wandel ihrer Familie auf das Genaueste zu sehen, damit durch deren tadel-haftes und auffallendes Betragen, theils den Gemeinden selbst, theilö anderen Glaubenöverwaudten kein Aergerniß gegeben werde. h. 4. Da es zum Besten der Religion sehr nothwendig ist, daß die bereits im Amte stehenden Prediger in ihrem Studieren keinen Stillstand machen, sondern, so viel sie Zeit und Hülfs-niittel haben, sich durch Vermehrung ihrer Kenntnisse immer brauchbarer und geschickter für ihr Amt zu bilden suchen sollen, so ist die Pflicht der Superintendenten, ihnen auch dazu, so viel die Umstände gestatten, Gelegenheit, Aufmunterung und Antrieb zu verschaffen. Zu diesem Ende sollen die Superintendenten 1. den in ihrer Diärese befindlichen Predigern jährlich gewisse Theses aus dem ganzen Umfange der theologischen Wissenschaften mittheilen, über welche sie bald längere, bald kürzere Abhandlungen an sie einzuschicken haben. Jedoch müssen die Prediger dabey auf ihr Gewissen versichern, daß solche Ausarbeitungen von ihnen selbst abgefaßt sind. 2. Wird dem Superintendenten aufgetragen, dahin zu sehen, ob nicht die Fortsetzung deS Studierens und die Beschäftigung mit den Wissenschaften den Predigern ihrer Diöcese durch die Errichtung einer Lesegesellschaft, in welcher die besten und brauchbarsten Schriften und Journale circuliren, erleichtert werden könnte. 3. Haben sie den Predigern ihrer Diöcese bekannt zu machen, daß es ihnen fret) steht, Bemerkungen, Beobachtungen und Rathschläge, die auf die zweckmäßigere Einrichtung des Kirchenwesens abzielen, den Superintendenten mitzutheilen. welche diese alödann, wenn sie eine nähere Erwägung verdienen, dem Consistorilim vdrznlegen haben. 86 o m i3. April. 4. Auch haben die Superintendenten und Seniors» hei) jedek schicklichen Gelegenheit die Ptediger vor solchen irrigen und schädlichen politischen Meynungeü und Aeußerungen, die-ihre Gesinnung verdächtigen würden, und vor Uebertretung jener allerhöchsten Verordnungen zu warnen, die sich auf den Verkehr mit auswärtigen verbothenen Gesellschaften beziehen. 6. Auf Schriften, die zur religiösen Schwärmerey verleiten könnten, oder abgeschmackten, mystischen und verderblichen Inhalts sind, haben die Superintendenten Acht zu haben, damit sie Nicht in den Gemeinden verbreitet werden und llnheil stiften. — Sind solche Schriften im Umlaufe, so ist hierüber an die politische Behörde und an das Consistorium Bericht zu erstatten. §. 5. Die Schullehrer sind sowohl in Ansehung deö Religionsunterrichtes als auch ihres sittlichen Lebenswandels der Oberaufsicht deZ Superintendenten unterivorfen. In Ansehung des Religionsunterrichtes ist darauf zu sehen, daß der Schullehrer keine Lehrbücher nach feinem Gutdünken entführe, sondern das ihm vorgeschriebene zum Grunde lege, und den Unterricht darnach zweckmäßig ertheile, daß die Religion der Jugend nicht bloß Sache des Gedächtnisses, sondern des Verstandes und des Herzens werde. Was die übrigen Lehrgegenstande, den metho-dum docendi und die Jnspicirung und Leitung des deutschen Volksschulwesens betrifft, so haben dieselben sich nach den dieß-fälligen, in der politischen Verfassung der deutschen Schulen n. s. re. enthaltenen allerhöchsten Verfügungen zu benehmen, und besonders die, durch das hohe Studien-Hofcom-niissionsdecret vom 6. März 1820 intimirte allerhöchste Verordnung genau zu beachten. §. 6. Bey erfolgtem Todesfälle eines Predigers hat det Superintendent sogleich die Vorkehrung zu treffen, daß die Cir-cular-Predigten und übrigen actus ministeriales unter die benachbarten 'Prediger seiner Inspection, bis zum Abläufe der Witwen«Guadenzeit (welche in dem halbjährigen Genüsse des Salarii fixi und anderer Accidenticn besteht), falls eine anderweitige Besetzung der Vacanz binnen solcher Zeit nicht erfolgen sollte, ordentlich vertheilt, verrichtet, alles Erforderliche besorgt, und solches den Pastoren durch ein Circulare intimirt, Und dessen genaue Befolgung an das Consistorium angezeigt werde-Wobey die Superintendenten auch dafür zu sorgen haben, daß des verstorbenen Pastors Witwe oder Kindern die Einkünfte richtig und ohne eigenmächtiger Verkürzung gereicht werden. Ganz vorzüglich haben die Superintendenten darauf zu sehen, daß die erledigten Pastorate möglichst bald, und zwar mit gehörig gebildeten, tüchtigen und rechtschaffenen Individuen wieder besetzt werden. Sie haben dabey, jedoch ohne den Ge« 100 Vom i3, April. Gemeinden irgend Jemanden zum Prediger anfdringen zu wollen , ihnen bey der Candidirung solcher Individuen mit gutem Rathe beyzustehen, und wenn binnen drey Monathen eine erledigte Predigerstelle noch nicht wieder besetzt seyn sollte, Die betreffende Gemeinde über die Ursache hiervon zu vernehmen, und darüber an das Consistorium Bericht zu erstatten. Artikel IV. 93 on dem Verhältnisse zwischen den Superintendenten ii n D Senioren. §. l. Den Superintendenten sind die Senioren untergeordnet, die die Subinspection zu besorgen, auch bey zu weiter Ent-sernung der Superintendenten von ihrer Diöcese deren Stelle zu vertreten habe». Nach allerhöchster Vorschrift sollen, wo mehrere Gemeinden in einer Diöcese sind, zebn Gemeinden jedeömahl ihren eigenen Senior haben; die Superintendenten haben daher dazu aus ihren Predigern die tüchtigsten Subjects dem Consistorium vorzuschlagen. §. 2. Der Senior hat sein Amt unter Leitung des Superintendenten zu führen, die ihm gegebenen Aufträge, das Kirchenwesen betreffend, auszurichten, die Verordnungen und Publican-da, die ihm von dem Superintendenten zugeschickt werden, den Pastoren bekannt zu mache». An ihn haben sich die Prediger und Gemeinden zuerst zu wenden, und derselbe hat minder wichtige Angelegenheiten selbst in Ordnung zu bringen ; wenn dieses ihm aber nicht gelingt, dieselben, so wie alle wichtigeren Gegenstände, dem Superintendenten, dieser aber selbige nach Umständen entweder selbst zu verhandeln und zu erledigen, oder dem Consistorium vorzulegen. Der Senior hat auch nach Auftrag des Superintendenten die genauere Inspection über den Wandel und die Amtstreue der Prediger und Schullehrer, und überhaupt über die Kirchenzucht zu führen. Nur muß er in allen diesen .Fallen an den Superintendenten Bericht erstatten. Auch muß er dem Superintendenten halbjährig die genaue Nachricht von dem Zustande aller einzelnen Gemeinden nach einem ihm zuzustellenden Formulare einschicken, daraus dieser seinen Amtübericht an daö Consistorium macht. — Im Falle der Superintendent durch unabänderliche Hindernisse abgehalten werden sollte, seine Diöcese selbst zu visitiren: so kann er dazu die Senioren seiner Diöcese bevollmächtigen und instruiren. §. 3. Der Superintendent ist verpflichtet, die Senioren von allem Dem zu instruiren, was zur Erhaltung einer Som i3. April. 101 guten Ordnung in Bethhäusern und Schulen erforderlich ist, ihnen daher 1. alle ihm zugekommenen, das Kirchenwefen der Protestanten betreffenden landesherrlichen Befehle zuzustellen; 2. ihnen die vom Consistorinm gemachten Verfügungen bekannt zu machen; 3. sie mit Rath und Unterricht auf alle Weife zu unterstützen, und die ihm von denselben zugestellten Petita an die gehörige Stelle zu befördern, und mit einem Berichte zu begleiten ; A. darauf zu halten, daß den Senioren von den übrigen Predigern die gebührende Folgsamkeit geleistet werde, um das Einsehen ihres Amtes auf das Sorgfältigste zu unterstützen. Artikel V. Von der Aufsicht über die Verwaltung der K i r ch e n g ü t e r. Die Superintendenten haben bey allen Gemeinden ihrer Diöcese darauf zu sehen, daß zur Verwaltung deS Oeconomi-cmnd der Gemeinde von jeder Gemeinde einige Vorsteher als Repräsentanten der Gemeinde gewählt und bevollmächtigt werden, die im Rechnungswesen erfahren sind, und überhaupt die zu diesem Amte erforderliche Geschicklichkeit haben. Diese Vorsteher haken mit Zuziehung d s Predigers auf die Verwendung der Kirchengelder zu sehen, und davon jährlich an die betreffende politische Behörde Rechnung abzulegen. Bey jeder Aus-gäbe, die 30 fl. übersteigt, haben sie die Bestätigung von der politischen Landesstelle zu suchen. Es ist die Pflicht der Superintendenten, darauf zu sehen, daß diese Verwendung ordentlich geschehe, und die Rechnungsbücher richtig gehalten werden. Artikel VI. Von den Vorrechten der Superintendenten. h. 1. Den Superintendenten bleibt der Gebrauch und die Ausübung der Vorrechte, die nach den Grundsätzen des protestantischen Kirchenrechts mit ihrem Amte verbunden sind; diese sind: t. das Examen der Candidaten des Predigtamtes ; 2. die Ordination der Prediger; 5. die Investitur oder Einführung derselben; A. die Einweihung neuer Bethhäuser; 5. die Visitation. §. 2. Jeder Studierende aus der Diöcese des Superintendenten, wenn er die k. k. protestantisch-theologische Lehranstalt 53 o m i3. April. joj in Wien beziehen will, muß sich vorher bey demselben einer theologischen Prüfung unterziehen, und der Superintendent hat sodann demselben ein Zeugniß darüber auSzustellen, ob er ihn zu den academischen Studien schon vorbereitet genug gefunden habe. (Allerhöchste Entschliessung vom 5. December 1826.) §. 3. Alle inländischen und ausländischen Candidaten der Theologie, wenn sie im Lande predigen wollen, haben sich bey dem Superintendenten der Diöcese zu melden, werden von ihm nach vorgezeigten testimoniis in doctrina et moribus geprüft , und erhalten hierauf licentiam concionandi; doch hat selber nach Pflicht und Gewissen dafür zu sorgen, daß kein untüchtiger Candidatus theologiae den Predigtstuhl betrete. §. 4. Auf die Candidaten, die aus der Diöcese des Superintendenten gebürtig sind, oder sich doch in derselben aufhalien, hat derselbe hinsichtlich ihres FortstudierenS und Lebenswandels ein immerwährendes Augenmerk zu richten, dieselben bey vorkommenden Veranlassungen zum Fortschreiten in ihrer Bildung zu ermuntern, oder ihnen in moralischer Hinsicht die nöthigen Erinnerungen zu geben. §. 5. Jeder Superintendent hat ein Verzeichniß solcher Individuen zu führen, die sich bey ihm um eine Anstellung als Prediger oder Schullehrer melden, oder die ihm zu diesem Behufe von dem Consistorio bekannt gemacht werden, damit er um so leichter im Stande sey, den Gemeinden bey der Wiederbesetzung erledigter Pastorate mit gutem Rathe an die Hand zu gehen. h. 6. Die zum Predigtamte berufenen Candidaten müssen vorher dem Consiston'lun von den Gemeinden oder Patronen, mit Beylegung der Zeugnisse von ihren Wissenschaften und ihrem Lebenswandel, auch ihres Taufscheines, im Wege der Superinten-' dentnr, präsentirt werden, von welchem der Auftrag zum Era-men an den Superintendenten gelanget, nach geschehenem Era-men und befundener Tüchtigkeit hat der Superintendent den Geprüften zu ordiniren, und unter Einem wegen Erlangung des Consistorial-Anstellungsdecreteö an das Consistorium Bericht zu erstatten, welches alsdann das Weitere zu seiner landesfürstlichen Bestätigung einleiten wird. (Hofkanzleydecret vom 20. November 180$, Zahl 2l,222.) §. 7. Nach herabgelangter landesft'irstlichec Bestätigung hat der Superintendent oder der von ihm hierzu delegirte Senior den neuen Prediger zu installiren. (Hofkanzleydecret vom 20. November 1806, Zahl 21,222.) §. 8. Die Schullehrer bey den Bethhäusern und anderen verschiedenen Orten ohne Bethhäusex werden zwar von den pa^ Vom >Z. April. i»3 tronis ecclesiae gewählet, müssen aber dennoch vom Superintendenten oder dem Senior hinsichtlich der Neligionskenntuiffe geprüft, und das dießfällige Zeugniß dem Gesuche an die politische Behörde wegen Bestätigung des Gewählten beygelegt werden. Auch hat der Superintendent dem Consistorio jede Be-setzung einer Schulstelle anzuzeigen, und dabey ausdrücklich zu bemerken, ob gegen den sittlich religiösen Charakter und die religiöse Bildung des Angestellten kein Bedenken obgewalret^ und an welcher Lehranstalt, und mit welchem Erfolge er sich die Bildung zum Schullehrer erworben habe? §. y. Die Einweihung neuer Bethhäuser kommt dem Superintendenten zu, der aber doch bey weiterer Entfernung, zur Vermeidung der Kosten, dem Senior dieses Geschäft übertragen kann. §. 10. Der Superintendent hat in seiner Verpflichtung we-nigstens Ein Mahl im Jahre nomine Consistorii die Visitation der Bethhäuser vorzunehmen. Sollte der Superintendent wegen anderweitigen wichtigen Geschäften, oder wegen zu großer Ausdehnung seines Spreng'els gehindert seyn, die Visitation desselben in einem Jahre selbst zu bewirken, dann hat der Superintendent jenen Theil seiueö Spren-gels t welchen er selbst in jedem Jahre zu bereifen gedenkt, aus-zuscheiden, und zur Visitirung der übrigen Gemeinden die ihm eigendö zu diesem Ende beygegebenen Senioren zu delegiren. In dem folgenden Jahre hat der Superintendent jedes Mahl die Visitation jenes Theils seines Sprengels vorzunehmen, welcher im früheren vom Senior bereiset wurde. In so fern der Superintendent auch die Stelle eines Schul-districts - Aufsehers versieht, hat er die Visitation der Schulen alle zwey Jahre in loco zu halten, und in Bezug auf Bethhäuser und Schulen die Ordnung der Kirchenbücher, Kirchenge-päthe re. nicht minder, ob und in wie weit den in Schul - «nd sonstigen Angelegenheiten bestehenden allerhöchsten Anordnungen nachgekommen werde, zu respieiren, und überhaupt die allerhöchsten Landesgesetze sich gegenwärtig zu halten. Dinge von minderer Erheblichkeit wird derselbe mit Einwilligung der Parreyen in Güte beyzulegen suchen, Sachen aber von Wichtigkeit, so wie Alles, was den statum publicum re-ligionis exercitii betrifft, ad referendum nehmen, und so wie von den beygelegten Sachen an das Consistorium Bericht erstatten und vorlegen, jedoch weder aus Liebe, noch aus Haß, darin etwas wider die Wahrheit einflieffen lassen, sondern nach Pflicht und Gewissen das, was er befunden, treulich anzcigen, außerdem aber auch, wenn demselben von der k. k. Landeorcgu-ruug ein sonstiger Auftrag zugemitkelt werden soll, sich dem Vom i3. April. i oi Pflichtschuldigst unterziehen. Diejenigen Gemeinden, die der Su-perintendent in einem und demselben Jahre nicht visitirt, sollen von den betreffenden Senioren bereiset und visitirt werden. §.n. Dieser Visitation unterliegen gleichfalls alle Schullehrer, jedoch nur in Hinsicht des Religionsunterrichts, so wie ihres sittlichen Charakters und Lebenswandels, da sie in Bezug auf den methodum docendi jener Controlle unterliegen, welche durch die Verfügungen der politischen Verfassung der deutschen Schulen im Allgemeinen, und insbesondere durch das hohe Stu-dien-Hofcowmissionsdecret vom 6. Marz 1320 vorgezeichnek wird. §. 12. Wenn die Entfernung des Superintendenten von den Gemeinden seiner Diöcese zu groß ist, oder andere Umstände es unmöglich machen, daß er selbst dieselben in loco vi siti reu kann, so kann er dieses Geschäft dem Senior übertragen, der in seinem Nahmen und nach feinem Aufträge dieselben anzustellen, und ihm darüber ausführlich Bericht abzustalten hat. §. 13. Diese Hauptvisitation muß vorher angezeigt werden, jedoch muß der Superintendent auch zuweilen unvorhergesehene Visitationen vornehmen. §. 14. Wo zwey Mutkergemeinden, oder eine mit einer Filialgemeinde verbunden, nur einen Pastor haben, wird die Visitation entweder in der Mutrergemeinde, oder an dem Orte, wo der Pastor seine beständige Wohnung hat, gehalten. §. iS. Die Gemeinde, welche visitirt wird, muß den visi-tirenden Superintendenten oder Senior, der Gelegenheit wegen, schadlos halten. §. 16. An diesem Tage hat der Prediger selbiges Orts eine Predigt über den ihm von dem Superintendenten aufgegebenen Tept zu halten, und nach derselben mit der Jugend eine Kate-chisation vorzunehmen, bey welcher auch der Visitirende Fragen an dip Jugend thut. §. 17. Nach vollendetem Gottesdienste steht es den Patronen und respective)! Gemeinden fret), was sie gegen ihre Pastoren, ihre Schul - Docenten oder Schullehrer anzubriugeu , oder Letztere gegen Erstere anzuzeigen und vorzukragen haben, wo sodann das Erhebliche untersuchet, wo möglich beygeleget, oder an das Consistorium berichtet werden muß. §. 18. Sodann hat der Superintendent oder Senior m Gegenwart der Patronen oder Ae! testen der Bethhäuser, deren anderweitige Gebäude, Kirchenbücher, Tauf-, Trau - und Tod-lenregister in Augenschein zu nehme», und mit ihnen zu überlegen, wie das Schadhafte verbessert werden könne, und solches ttd protacollum zu bringen; deßgleichen soll der Superintendent Som >3. April. io5 oder Senior das Vermögen der Bethhäuser und deren Rechnung Nachsehen, nnd ebenfalls dem Protokolle beyfügen, und solches dein Consistorium abgeben. §. ly. Vorzüglich haben Superintendent nnd Senior darauf zu sehen, daß der Gottesdienst und die übrigen Kirchengebräuche nach Vorschrift und eingeführter Ordnung zu gehöriger Zeit und Stunde, mit erforderlicher Andacht und zur wahren Erbauung der Gemeinden und anderer Zuhörer, vollzogen werde. §. 20. Sollte der visitirende Superintendent oder Senior bey einer Visitation wabrnehmen, oder ihm sicher beygebracht werden, daß ein oder anderer Cassehalter sich Nachlässigkeit, Unordnung, oder wohl gar Unterschleif zu Schuldeg kommen liesse: so hat er solches ungesäumt anzuzeigen, worauf das Consistorium die nöthige Vorkehrung deßhalb zu treffen, nicht unterlassen wird. §. 21. Wo nur Ein Bethhaus zu visitiren ist, werden dem Superintendenten oder Senior aus dem Kirchen - Aerario drey Gulden, wo aber mehrere Bethhäuser untereinander combinirt sind, fünf Gulden für seine Bemühung gegeben. §. 22. Es liegt ferner dem visitirenden Superintendenten oder Senior ob, bey denjenigen Belhhäufern, wo die Gemeinden das jus patronatua haben und ausüben, auch jedes Mahl einen Beamten oder Deputirten von Seite der betreffenden Grundobrigkeit zu allen derley, in gegenwärtigemArtikel bemerkten actus visitationis beyzuziehen, und hierzu einzuladcn; auch, daß eS geschehen, daS gegenwärtig gewesene obrigkeitliche Jndi-viduiiln in seinem Protokolle nahmentlich zu bemerken, nicht minder auzuführen, ob und was obrigkeitlicher Seits in Sachen vor- und angebracht worden. Vorschrift, wie die Visitation der Gemeinden, und die darüber zu erstattenden Berichte von den Superintendenten und Senioren e i n z u r i ch t e n fei) e n. Die Visitation muß sich über folgende Hauptpuncte erstrecken, und bey jedem Hauptpuncte müssen die dabey folgenden Fragen untersuchet werden: I. lieber die Starke der visitirten Gemeinde, ihren Zuwachs oder ihre Abnahme; über die Vermögensumstände derselben im Allgemeinen. t. Wie heißt die Gemeinde? 2. 3n welcher Herrschaft und in welchem Kreise ist sie gelegen? 3. 3n welchem Sem'oratsbezirk? Vom 13. Äpril. 106 4. Wann ist sie gegründet worden? 5. In welcher Sprache wird bey ihr der Gottesdienst gehalten? 6. Wie viel Bethhäuser hat die visitirte Gemeinde, uud wo sind sie gelegen? 7. Wie viel Seelen und Familien enthält die Gemeinde? 8- Wie viel Filialen, und welche Dorffchaften gehören zu der Gemeinde? Wie weit sind diese von dem Bethhause entfernt? 9. Wie viel Prediger hat die Gemeinde? deren Nahmen, Alter, Geburtsort, ob sie verheirathet sind? 10. Wie viel Schulen sind in der Gemeinde? 11. Welches sind die Schullehrer, Nahmen, Geburtsort, Alter: wo sie Normalunterricht erhalten haben? 12. Sind die bestehenden Schulen hinlänglich, oder müssen mehrere errichtet werben? 13. Von wem wirb das jus patronatus e.rercirt? 14. Aus welchen Quellen werden Bethhäuser und Schulen, Prediger und Schullehrer uud andere kirchlichen Anstalten unterhalten ? 15. Wie hoch beläuft sich das Einkommen des Predigers und Lehrers? Wirb der Gehalt desselben ordentlich ansgezahlt, und wenn derselbe zu gering erscheint, har der Visitirende die Gemeinde zur Erhöhung desselben ausgefordert, und mit welchem Erfolge? II. lieber die öffentliche Religionsübung und den Gottesdienst überhaupt. 1. Ob der Prediger den öffentlichen Religionsunterricht nach dem Inhalte der heiligen Schrift, und den damit übereinstimmenden symbolischen Büchern unserer Kirche ertheile, sich aller unnützen Grübeleyen, alles Polemisirens enthalte, und die Glaubenslehre und Lebenspflichten des Christenthumö ohne unverständliche Terminologie, in einer allgemein verständlichen faßlichen Sprache vortrage? 2. Ob der Prediger sich a) in Ansehung der Zeit und Ord-nung des Gottesdienstes, b) fo wie der übrigen Amts -Handlungen genau nach der eingeführten Liturgie und Ordnung richte? 3. Ob und wie oft, und wo er Katechisationen halte? 4. Ob in Ansehung der äußern Religionsübung die durch die Toleranzordnungen bestimmten Gränzen genau beobachtet werden? 5. Ob auch in einer Gemeinde Privatversammlungen unter dem Vorwände einer größeren Erbauung Statt finden? Vom i3. April. 107 6. Ob sich Personen in der Gemeinde befinden, die Zerrüttung und Aergeruiß anrichcen, und Verächter und Lästerer der Religion sind? 7. Ob die Gemeinde im Bethhause dem Gesänge mit beywohne, und sich dazu zu rechter Zeit einstelle? 3. Ob bey dem Gottesdienste ein hohen und höchsten Ortes approbirteS und vorgeschriebenes Gesangbuch gebraucht werde, und welches? oder ob und aus welchen Gründen mau sich der Einführung eines solchen Gesangbuches widersetze? Ob ferner die Gemeinde mit Gesangbüchern gehörig versehen sey? ihren Kirchengesang zu verbessern suche, und die Schuljugend im Singen geübt werde? Auf diesen Gegenstand hat der Visitirende ein besonderes Augenmerk zu richten. 9. Ob sich auch bey der Gemeinde eine Sammlung aller So» leranzverordnungen finde? III. lieber die Prediger, deren Amtsführung und Wandel. 1. Wie sind die öffentlichen Vorträge des Predigers beschaffen? setzet er sie auch wörtlich auf? %, Hat derselbe Yen Superintendenten jemahlö Predigten ein-geschickt, und von welcher Beschaffenheit waren dieselbeu? 5. Wie weit besitzet der Prediger die Gabe zu katechisiren? welcher Methode folget er darin? welches Lehrbuch legt er da-bey zum Grunde? 4. Hält er biblische Vorlesungen, wie und auf welche Art? 5. Wie lang bereitet er die Katechumenen zur Confirmation vor? 6. Werben die Tauf-, Trauungs-, Confirmations- und Sterb-register richtig gehalten? und wird Alles beobachtet, was die allerhöchsten Verordnungen dabey vorfchreiben? 7. Hält der Prediger ein Eurrendenbuch, in welches alle Verordnungen in extenso eingetragen werden? s, Wie ist der Lebenswandel des Predigers beschaffen? sein Betragen gegen die Gemeindeglieder, gegen die Glieder einer anderen Kirchengesellschaft? 9. Führet auch seine Familie einen untadelhaften Wandel? 10. Wie ist der Privatfleiß eines Predigers in Ansehung der Fortsetzung seines Studiums beschaffen? welche Proben hat er davon gegeben? 11. Wie weit ist de/Vorschlqg zu einer Lesegesellschaft unter den Predigern ausgeführt? 12. Wenn durch den Tod eines Predigers eine Vacanz entstanden ist, sind die AmtSgeschäfte auch während der Vacanz von den übrigen Prediger» gehörig besorgt worden? io8 Vom 13. April. 15. Hat die etwa vorhandene Witwe die ihr zukommenden Emolumente während der Gnadenzeit richtig erhalten? IV. Uebec die Schulen und Schullehrer. 1. Wird die Schule vom Schullehrer zur gesetzten Zeit und in gehöriger Ordnung gehalten '? 2. Ertheilet der Schullehrer de» Religionsunterricht auch nach dem vorgeschriebenen Lehrbuche? 3. Wie ist seine Lehrgabe beschaffen? 4. Werden die Kinder auch von den Aeltern ordentlich zur Schule gehalten? 5. Hält der Schullehrer eine Conduitenliste? 6. Erhält der Schullehrer auch ordentlich seinen bestimmten Gehalt und Schulgeld? 7. Treibt der Schullehrer auch nebenbei) eine Hantirung, die nachtheiligen Einfluß in sein Amt hat? 8. Wie ist der Lebenswandel des Schullehrers, sein Betragen gegen den Prediger und die Gemeinde, wie das Betragen seiner Familie beschaffen? g. Werden die Schulen oft vom Prediger besucht? V. lieber'den Prediger der visitirten Gemeinde, der zugleich Senior ist. 1. Wie verhält er sich gegen den Superintendenten, gegen die Prediger und gegen seine Obrigkeit? 2. Ist er als Schuldistrictsaufseher umsichtig und fleißig? 3 8 * Dom i S. April. 116 herbeylassen, oder die Ausstellung beriet) Reverse der anfälligen Uebersetzung zu einem nicht verrechnenden Posten vorzögen. Eubernialverordnung vom 14. April i83i, Zahl 6585 ; an das Kreisamt Grätz. 74. Verfassung der Ausweise von Seite der Heil- und Wundärzte über die wahrend den Epidemien behandelten Kranken, die Dauer derselben, und über die auf Medicameüte, Diäten und Reisekosten anerlaufenen Summen. Damit man über die Kurkosten bey Epidemien eine nähere Ileberstcht erlange, und den Aufwand im Verhältnisse mit dem Stande der Kranken-näher beurtheilen könne, haben die Kreiö-ämter zu verfügen, daß a) jeder Heil- oder Wundarzt am Ende der Epidemie die Anzahl der in derselben von ihm behandelten Kranken nahment-lich angebe; b) die gewöhnliche Dauer der Krankheit und die Dauer der Behandlung bey einzelnen Individuen sowohl nach dem längsten als auch kürzesten Verlaufe in Lägen auödrücke; und c) die Summe, welche für Medieamente, und jene, welche auf Diäten und Reisekosten verrechnet wurde, aufführe. Der nach diesen drey Rubriken verfaßteAusweis ist dem Kreisphysiker zur Revision zu übergeben, und von Letzterem im Wege des Kreisamteö, welches die nöthig erscheinenden Erinnerungen beyzufügen hat, hierher vorzulegen, welche Vorlage, wenn nicht früher, doch gleichzeitig mit dem Finalberichte Statt sinden muß. Eubernialverordnung vom 15. April i83i, Zahl 6073; an die Kreisämter. Vom i S. April. 117 75. Zustellungöart der gegen dicßseits der ungarischen Gränze als Gefällsubertreter betretene minorene Ungarn ausgestellten Nationen. Den k. f. Kreiöämtern wird nachfolgend die Circularverord-nittig des k. k. innerösterreichisch - küstenlä^dischen Appellations-gerichteö zu Klagenfurt über die Vorschrift der k. k. obersten Justizstelle vom 26. März d. I. , Zahl 1492, wegen Zustellung der Notionen der GefallSadministrationen gegen dießseitS der ungarischen Gränze als Gefällsübertreter betretene minderjährige Ungarn zur sogleichen Verlautbarung an die unterstehenden Bezirke und Dominien zugcfertigt. Gubernialverordnung vom 15. April i83i, Zahl 6579; an die Kreiöäiiiter, und Jntimat an die Cameralgefallen- Verwaltung und an daS Appellationögericht. Verordnung , des E. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations - und Criminal- Obergerichtes. Von der k. k. obersten Justizstelle wurde mit herabgelang-tem hohen Hofdeereke vom 26. März, Erhalt 4. April i85i, Hofzahl 1492, über daS von der k. k. allgemeinen Hofkammer mit der k. k. obersten Justizstelle, dann der Hoscoinniission in Justizgesetzsache» gepflogene Einvernehmen wegen Zustellung der Notionen der Gefällsadministrationen gegen diesseits der ungarischen Gränze als Gefällsubertreter betretene minorene Ungarn, welche Zustellung nach Vorschrift deö Hofdecreres vom 15. Itiny 1818 auch zugleich an die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen geschehen soll, über die von der k. k> allgemeinen Hofkammer geschehene Eröffnung der Beystimmung der königl. ungarischen Hofkanzley vom 20. März t830 diesem k. k. Appellationsgerichte bedeutet: daß, um die Zustellung der Notion eines solchen minorenen Ungars im Sinne deö Hofdecretes vom 13. Juny 1818 vollziehen zu können, von der Gerichtsbehörde deS Ortes, wo sich der Notionirte befindet, und zwar derjenigen Behörde, welcher der minorene Ungar nach seinem sonstigen persönlichen Charakter unterstehen würde, demselben ein Curator far diesen besondern Fall auf Ansuchen der Gefällsbehörde zu bestellen sey. Welches zur genauen Darnachachlung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt, am 6. April i83t. u8 Mom iS- April. Mtlitärstellung von Leuten auch mit minderem Maße und mit unbedeutenden leicht heilbaren Gebrechen gus den vier ersten Altersclassen. Mit Hofkanzleyverordnnng vom 11. April 1831, Zahl 8555, wurde eröffnet, daß der k. k. Hofkriegsrath dem innerösterreichi-schen Generalcommando unterm 6. d. M- den gemeinschaftlichen Beschluß der Hofstellcn bekannt gegeben habe, daß in Sleyer« mark aus den vier ersten Alterselaffen auch Leute mit unbedeutenden oder leicht heilbaren Gebrechen, und eben so Leute mit dem Körpermaß von 5 Schuh 1 Zoll bey der nun im Zuge begriffenen Rekrutirung zum Militär genommen werden dürfen. Um übrigens den Militärbehörden die Auswahl für die Extra-Corps, Artillerie und Cavallerie, zu denen durchaus kein Mann mit dem oberwähnten geringen Körpermaß abgegeben werden kann, so wenig als möglich zu erschweren, so versteht es sich von selbst, daß obige begünstigende Maßregel nur dann in Anwendung treten dürfe, wenn örtliche Verhältnisse sie gebiethe» risch nothwendig machen, und mit Individuen von größerem Körpermaß durchaus nicht aufzukommen ist. Gubernialverordnimg vom 15. April 1331, Zahl 663t; on die Kreisämter, 77- Stcherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosiv« nen bey Dampfmaschinen, und Instruction über die Art und Weise ihrer Probirung. Mit den in Folge allerhöchster Entschliessung vom 6. November 1817 erlassenen, vom Gubernium unterm 26. November 1817, Zahl 29166, kund gemachten Vorschriften, rücksichtlich der Ertheilungen ausschliessender Privilegien, auf die Schifffahrt mit DgMjffhölfi, sind in den §§, 9, tor 11 und 12. zugleich die nö- !3»ni iti. April. thigen Vorsichtsmaßregeln angeordnet worden, um di« aus der Maschinerie der Dampfschiffe möglicher Weise entspringenden Utu glücksfälle ju verhükhen. Nachdem jedoch seit dieser Zeit der Gebrauch der Dampfmaschinen sowohl für die Schifffahrt, als auch für verschiedene andere Unternehmungen, sich immer mehr verbreitet: so ist es nothwendig geworden, die früher in Ansehung des Gebrauches der Dampfmaschinen auf Schiffen erlassenen Anordnungen mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen, auch auf die zu jedem möglichen andern Gebrauche bestimmten Dampfmaschinen auözu, dehnen. ES werden daher nachfolgende Bestimmungen, welche Seine k. k. Majestät laut Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 30. v. M. mit den allerhöchsten Entschlieffungen vom 8. September 1829, und 26. März d. I. zu genehmigen geruhten, zur allgemeinen Kenntniß und genauen Darnachachtung bekannt gemacht. §. l. Bevor eine Dampfmaschine von was immer für einer Größe, sie sey nun zur Bewegung eines Dampfbootes, oder als Triebwerk für irgend einen andern Zweck bestimmt, in Betrieb gesetzt wird, hat der Unternehmer sowohl auf dem Lande, als in der Hauptstadt, mit der Bestätigung des Werk- oder Ma-lchinenmeisters über die vollendete Herstellung der Maschine versehene Anzeige davon an die Landesregierung zu erstatten, damit die Untersuchung der Maschine, und die Probirung des Dampfkeffels durch die Direction des k. k. polytechnischen Jnsti-tuieö vorgenommen werde. In den Provinzen, wo keine polytechnischen Institute bestehen, sind die k. k. Baudirectionen zu dieser amtlichen Untersuchung und Probirung zu bestimmen. §. 2. Die Anwendung von Dampfkesseln aus Gußeisen für Dampfmaschinen, sowohl zu Dampfbooten, als zu jedem andern Betriebe, es mögen diese Dampfkessel übrigens die gewöhnliche Form haben, oder aus Röhren zusammengesetzt seyn, ist nicht gestattet. Diese Bestimmung erstreckt sich übrigens nicht auf den aus Gußeisen verfertigten Triebeylinder der Maschine. Auch kön. «tn diejenigen Dampfmaschinen, welche bereits vor der Kund» 120 Vom 16. April. machung der gegenwärtigen Verordnung in Anwendung gekracht worden sind, noch ferner angewendet werden, wenn dieselben bey ihrer Untersuchung und Probiruug nach den Bestimmungen der Circularverordnung vom 22. November 18IT als gefahrlos befunden werden. §. 3. Die Probirung des Dampfkessels einer jeden Dampfmaschine, von irgend einer Form, wird vermittels des Einpum-penS von Wasser auf den dreyfachen Druck, welchen die für den gewöhnlichen Gang der Maschine eingerichtete Belastung des Sicherheitventils angibt, vorgenommen. §. 4. Das Sicherheitsventil, welches sicher und leicht beweglich hergestellt seyn must, kann also nur höchstens mit dem dritten Theile desjenigen Druckes, auf welchem der Dampfkessel oder Dampfapparat probirt worden ist, belastet werden. Sowohl der Hebelarm des Sicherheitventils, als auch das Gewicht selbst, werden bey der Untersuchung der Maschine von der Unkersu-chungscommission mit einem Stämpel versehen. Der Hebelarm des Sicherheitventils ist so einzurichten, daß das an demselben hängende Gewicht wohl näher gegen das Hypomochlion gerückt, aber nicht weiter davon entfernt werde» kann, als der höchste» Belastung zugehört. §. 5. Das Sicherheitsventil darf nur Demjenigen, welchen die Leitung der Maschine zusteht, oder dem Msschinenmeister zugänglich seyn, und dieser ist für die Regulirung desselben, und für dessen Erhaltung im guten Stande verantwortlich. An der Außenseite der vergitterten Umschliessung, in welcher sich das Sicherheitsventil sammt seinem Hebelarm und dem Gewichte befinden muß, oder an einem anderen äußeren Theile der Dampfmaschine ist eine in die Augen fallende Tafel mit der richtigen Angabe des Durchmessers des Ventils und des Gewichtes, mit welchem dasselbe nach dem Resultate der Untersuchung belastet seyn kann, zu befestigen, damit Jedermann sich von der richtigen Belastung des Sicherheitsventils überzeugen könne. §. 6. ES wird jedoch hierbey ausdrücklich bemerkt, daß durch diese vorläufige Probirung des Dampfkessels dem Eigen-thümer oder Werkführer die Verantwortlichkeit für die fortwäh- Vom 16. April. 121 rende Tauglichkeit seiner Maschine keineswegs abgenommen werde, indem diese erste Probe nur zur Entdeckung solcher Gebrechen, welche das Zerspringen des Apparates bey dem ersten Gebrauche befürchten lassen, keineswegs aber für die weitere Dauer bestimmt ist; daher der Eigenthümcr oder Werkführer für die aus dem Gebrauche der Maschine entstehende Gefahr verantwortlich bleibt, und sonach derselbe selbst dafür Sorge zu tragen hat, im Verlaufe der Zeit,^ und mit fortschreitender Abnützung des Kessels sich von Zeit zu Zeit durch wiederholte Probe von der fernem Tauglichkeit desselben zu überzeugen. §. 7. Zur Sicherung auch für jenen Fall, als selbst das Ventil durch irgend einen Zufall gehörig zu wirken gehindert feyn sollte, muß bey einer jeden Dampfmaschine ein mit einem Stampe! zu versehender Zapfen einer Metallmischung aus Bley, Zinn und Wiömukh an einem Orte des Dampfkessels eingesetzet, werden, an welchem derselbe die Temperatur der Dämpfe vollständig anzunehmen im Stande ist, und durch dessen Schmelzung der Kessel sich sogleich öffnet. Diese Metallmischung muß bey jener Temperatur schmelzen, die jener Erpansivkraft der Dämpfe zugehört, welche zwey Dritt-Theile deö ganzen Druckes, auf welchem der Dampfapparat probirt worden ist, ausmacht. Nach den unter §. 3 und 7 angegebenen Vorsichten muß also, wenn z. B. das Sicherheitsventil auf die höchste Belastung von einer Atmosphäre (b. i. einer Quecksilbersäule von 23 Zoll über den atmosphärischen Druck) eingerichtet werden soll, die Stärke des Kessels auf 5 Atmosphären probirt, und die Schmelzbarkeit der einzusetzenden Metallmischung auf eine Temperatur bestimmt werden, welche einer Eppansivkraft der Dämpft von 2 Atmosphären entspricht. §. 6. Derjenige, welcher a) die angeordnete Anzeige vor dem Gebrauche einer Dampfmaschine zur vorläufigen Untersuchung unterläßt; h) welcher vor erfolgter Untersuchung auch die angezeigte Maschine in Anwendung bringt; c) die bey der Untersuchung nicht für sicher befundene Maschine dennoch gebraucht; m Vom 16. 2lprik. d) «inen Maschinenmeister zur Leitung seiner Maschine ohne Zeug» niß über dessen vorläufige Prüfung von Seite des k. k. polytechnischen Instituts, oder in den Provinzen der analogen Lehranstalten aufnimmt; e) die Vorschrift, daß daS Sicherheitsventil immer leicht beweg» lich seyn müsse, vernachlässiget; f) daS Ventil auch für Andere, als jene, welchen die Leitung und Regulirung der Maschine obliegt, zugänglich läßt, oder den Schlüssel nicht gehörig verwahrt; g) bey Regulirung der Maschine, Unwissenheit an den Tag legt; h) das Ventil zur Ungebühr belastet; i) di« für die individuele Maschine.bestimmte Metallmischung mit einer weniger leicht schmelzbaren vertauscht; k) überhaupt sich waS immer für eine Handlung oder Unterlassung zu Schulden kommen läßt, wodurch beyw Gebrauche der Dampfmaschine Gefahr für die körperliche Sicherheit ent-steheq kann, macht sich einer schweren Polizeynbertretung schuldig, und wird nach den §§. 89 und 183 des II. TheileS des Strafgesetzes bestraft.^ §, 9, Schließlich wird zur Vermeidung jedes Jrrthums bemerkt, daß die gegenwärtigen Anordnungen auf Dampfapparate, bey welchen Dämpfe bloß zu chemischen Zwecken des Siedens, Kochens, oder sonst einer chemischen Umstaltung von Stoffen erzeugt werden, keine Beziehung haben, indem unter Dampfma-schinen nur solche Vorrichtungen zu verstehen sind, bey welchen Dämpfe zu mechanischen Zwecken als eine bewegende Triebkraft rrzeugt werden. Guberuialcurrende vom i6, April 183t, Zahl 6299, und Verordnung an die Kreisämter und Baudirection. Instruction über die Art und Weife, wie die Probirung der Dampfkessel fämmtli-cher Dampfmaschinen in Folge der allerhöchst angeordneten Sicherheits-Maßregeln vorgenommen werden soll. l. Um die gehörige Probirung des Dampfkessels auf die durch die öffentliche Kundmachung vom 16. April i83i, Zahl 6299, vorgeschriebene Bestimmung vornehmen zu können, hat der Inhaber der Dampfmaschine zu erklären, mit welcher Belastung 23cm >6. April. rrz das Sicherheitsventil bey dem gewöhnlichen Gange der Dampfmaschine versehen werden soll. Der Kessel wird sonach auf den dreyfachen Druck, welchen diese Belastung bed Sicherheitsventils angibt, probirk. Dieses Prokuren geschieht durch Einpuinpen von Wasser in den Dampfkessel mit einer Kraft, welche jedem drey-fachen Drucke gleich ist. Zu diesem Ende wird der Durchmesser le-s Sicherheitsventils genau gemessen, um seinen Querschnitt in Quadratzollcn zu erhalten, und hierauf dasselbe entweder unmittelbar oder vermittelst eines Hebels mit einem Gewichte beschwert, welches der Anzahl der Quadratzolle der Ventilöffunng, inntri» plicirt mit dem zu erprobenden Drucke auf den Quadralzoll (wo-bey der Druck der Atmosphäre auf den Quadratzoll zu 12 Pfund angenommen wird), gleich ist. Gesetzt, der Druck, mit welchem daS Sicherheitsventil bey dem gewöhnlichen Gange der Maschine belastet seyn soll, betrage 2 bis 2/ Atmosphären, und der Kess sel soll sonach auf 2'/, X 3 = 6 %. Atmosphären probirt werden ; der Querschnitt der Ventilöffnung betrage 3 Quadratzolle; so wird dieses Ventil mit einem Gewichte von 12 X 6 3/4 X 3 oder mit 245 Pfunden beschwert. Ist das Ventil mit einem Hebelarm versehe», so wird die Entfernung des RuhepuncteS von den Puncren der Kraft und Last genau gemessen, und darnach das anzuhängende Gewicht bestimmt. Hierauf wird die Speißpumpe, durch welche der Kessel mit Wasser versehen wird, mit einer, mit einem Hebelarme versehenen Kolbenstange in Verbindung gebracht, und nun so lange Wasser in den Kessel eingepumpt, bid daö Ventil gehoben wird. Für das Sicherheitsventil wird sonach- der dritte Theil des probirten Druckes als die höchste Belastung bestimmt, oder das-iilbe tu dem vorigen Beyspiele mit einem Gewichte gleich dem 5 rucke von 2 '/^ Atmosphären oder mit 2 X X 12 X 3 = 8i Pfunden belastet. Diese Belastung wird als die höchste, mit welcher das Ventil beschwert seyn kann, nebst dem Durchmesser des Ventils auf der an der Außenseite anzubringenden Tafel bemerkt. 2. Die Metallmischung aus Zinn, Bley und Wismuth, deren Schmelzbarkeit auf diejenige Temperatur bestimmt ist, welche einer Erpausivkraft der Dämpfe von zwey Dritt-Theilen desjenigen Druckes, auf welchen der Kessel probirt worden ist, zugehört, wird oberhalb des Wasserspiegels oder im Deckel des Kessels, oder in einem andern Tbeile des Apparats, in welchem die Dämpfe frey und ohne Absperrung von dem Kessel commnnici-ren, so daß die Metallmischling an diesem Orte der Mittheilung der Temperatur der Dämpfe vollständig ausgesetzt sey, und die Schmelzung derselben den Kessel sogleich öffne, am bequemsten in der Nähe des Sicherheitsventils eingesetzt. n4 Vom 16. April. Zu diesem Behufs wird ein konischer Zapfen von Messing, Kupfer oder Eisen, in eine gleichfalls konische Oeffnung des DeckelS eingeschliffen, so, daß das sich verjüngende Ende desselben nach der inner» Seite des Kessels gehr. Dieser Zapfen ist von der untern und obern Seite konisch eingebohrt, so daß die verjüngten Ende der hohlen Kegel in dem dritten Theile der Höhe des Zapfens zusammenstoffen, wie die Figur *) im Durchschnitte zeigt, wo a.... b derjenige Theil des Zapfens ist, welcher sich an der äußern Seite, und c . . . d derjenige, welcher sich an der inner» Seite des Deckels des Dampfkessels oder Dampfbehälters befindet. Diese doppelt kapelförmige Höhlung des Zapfens wird nun mit der gehörigen Metallmischung ausgegoffen. Diese engere Öcffmuig deS Zapfens, an welcher die bepden Kegel zusammenstoffen, muß einen solchen Durchmesser haben, daß, im Falle die Motallmischung zum Schmelzen gebracht werden sollte, die Dämpfe in hinreichender Menge entweichen können, sie richtet sich nach der Größe der Dampfkeffelsläche, die sich zwischen Wasser und Feuer befindet, und kann für eine Fläche von so Quadratfuß etwa einen Zoll im Durchmesser betragen. Nachdem der mit der Metallmischung versehene Zapfen in die Oeffnung deS Deckels eingesetzt worden t|l, wird er durch ein Quereisen, das in der Mitte mit einer Oeffnung versehen ist, damit die Metall-Legirung unbedeckt bleibe, überlegt, und durch starke Schrauben gehörig befestigt. Solche mit der' Metall-Legirung versehene Zapfen können einige in Vorrath gehalten werden, damit bey einem etwa eingetretenen Falle der Schmelzung ohne viel Zeitverlust ein neuer eingesetzt werde» könne. Was die Anfertigung der Metallmischung selbst betrifft: so enthält nach den hierüber angestellten Versuchen die nachstehende Tafel die Verhältnisse der Mischung für die verschiedenen Er-pansivkräfte der Dämpfe und der ihnen zugehörigen Temperatu- 1 ren, so weit sie in der hier Statt findenden Beziehung zur Anwendung kommen dürften. Es ist zu bemerken, daß die zur Mischung kommenden Metalle möglichst rein genommen werde» müssen. *) a.............b d c Vom 17. April. 125 Erpansivkrast der Dämpfe über den gewöhnlichen Druck der Atmosphäre, in Atmosphären zu 12 Pfund auf den Quadratzoll. Temperatur, welche zu dieser Expansivkraft gehört, nach Reaumur Metallmischung, welche bey dieser Temperatur schmilzt. Gewichtstheile von iWismuths Bley Zinn ! 7' 3yGrad 8 8 4 r 1 , 96 » 8 8 7 1 7- 101 » 8 9 8 2 106 » 8 11 8 r 7. 110 » 8 13 8 3 114 » 8 16 14 3 7, 117 » 8 18 18 4 120 » 8 16 20 4 7- 123 » 8 22 24 5 125 » 8 24 24 5 ,/, 127 » 8 32 34 6 129 » 8 32 38 7 133 » 8 32 30 8 138 » 8 30 24 9 142 » — 4 10 146 » 78. 8 25 Ueberlegung des bisher zu Hartberg bestandenen Gränz« Zollamtes nach St. Johann. Die hohe Hofkammer hat bereits mit Secret vom 10. Oc-tobet 1325/ Zahl 36230/ zu gestatten geruhet, daß das bisher zu Hartberg befindliche Gränzzollamt nach St. Johann verlegt werde. Da in Folge dessen nach Vollendung des zu diesem Behufe erforderlichen Amtshauseö die Manipulation mit 1. May l. I-, als dem Eintritte des zweyten Militär-Semesters, in St. Johann beginnen, und somit selbe zu Hartberg aufhören wird, so wird solches zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialeurrende vom 17. April 1331, Zahl6641, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. Dom 3i. mid ,6. April. 126 79. Vicrpercentige Verzinsung der dem Staatsschulden-Til-> gungsfonde zugewicsenen Cautionen und Depositen. Mit hohen Hofkammer-Präsidialschreiben vom 16. d. M., Zahl 4457 , wurde bekannt gegeben, daß der Tilgungsfond ftif die Depositen und Cautionen, welche demselben von heute an, zur verzinslichen fruchtbringende» Benützung zugewiesen werden, vier Percent Zinsen berichtigen wird, da der dermahlige Curs-Werth der Staatspapiere, und die Verzinsung der znm Ankäufe derselben verwendeten Barschaften diese Vergütung zulässig macht. Gubernialverordnung vom 21. April i85i, Zahl 7028; an die Kreisämter, die Versorgnngsanstalten- Verwaltung, die Baudirection und Stände, an das Fiskalamt und Versatzamt, dann Zntimat an die Cameralgefällen-Verwaltung. 80. Classtfizirung des Erfolges der FrskalprüfUngen. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vönt 15. d. M., Zahl 13660,, in Uebereinstimmung mit der k. k. vek-einten Hofkanzley und obersten Justizstelle beschloffen, für die Zeugnisse der Fiskal-Prüfungen von nun an eben jene Noten hinreichende, gute, sehr gute (ausgezeichnete) Kenntnisse vorzuschreiben, welche auch bey den Zeugnissen über Richteramtsund Advokaten-Prüfungen beobachtet werden. Gubernialverordnung vom 26. April 1831, Zahl 7093; an das Fiökalamt- 81. Ibnterordnung dek Saline Hasseln Unter das Salzobcr-amt Gmunden. Zn Folge der allerhöchsten Enkschliessung vom 1. b. M., wird die Saline Hallein, welche bis jetzt unter der Leitung der Vom 27. April. 117 k. k. Berg- und Salinen »Direction in Salzburg stand, vom l. Inly d. I. angefangen, dem k. k. Salzoberamte in Gmunden untergeordnet, und eö wird demnach die zuerst genannte Behör« de künftig den Titel »k. k. Bergwesens-Direction in Salzburg« zu führen haben. Welches den Kreisämtern in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 16. April d. I., Zahl 3787, zur Kundmachung und zum Benehmen im ämtlichen Notenwechsel mit diesem Oberamte hiermit eröffnet wird. Gubernialverordnung vom 26. Marz isst, Zahl 7194; an die Kreisämter. 82. Anwendung der für beurlaubte, auf Wanderung begriffenen Soldaten vorgefchriebenen Maßregeln auf die Landwehrmänner. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 5. d. M., Zahl 7967, die mit ihrem Deerete vom 14. December mo, in« timirt 24. Jänner d. I., Zahl 1493, *) zur leichtern Evidenzhaltung der auf Wanderung befindlichen, von den politischen Obrigkeiten mit Wanderbüchern betheilten Beurlaubten des Soldatenstandes vorgezeichneten Maßregeln auch auf die Landwehr-manner, wofür gleiche Gründe sprechen, auözudehnen befunden. Gubernialverordnung vom 27. April mi, Zahl 7253; an die Kreisämter, und Jntimat an das Generalcommando. 83. Zusammenstellung aller in Kraft stehender Eitt- und Ausgangszölle, und der seit dem Jahre 1829 in Ansehung dieser Tariffe erfolgten Erläuterungen und neuen Bestimmungen. Die hohe Hofkammer hat laut Verordnung vom 31. März 1831# Zahl 44088, die Erläuterungen und neuen Bestimm»» *) Hiehe in diesem Bande Seite 3>, Zahl 2,. 128 Vom 3. May. gen, welche seit dem Erscheinen des neuen allgemeinen Zolltarif« fes für die Durchfuhr der Maaren, dann der amtlichen Zusammenstellung aller in Kraft stehenden Ein- und AuSgangszölle (welche Zusammenstellung mit Secret vom 22. July 1329, Zahl 21425, *) mitgetheilt wurde) in Ansehung dieser Tariffe bis zum Schluffe dieses Monathö erfolgt sind, zur Erleichterung des Zolldienstes und zur Bequemlichkeit des Publikums in die nachfolgende Uebersicht zusammengefaßt, und solche zur Wissenschaft und zum Gebrauche in vorkommenden Fällen mitgetheilt. Gubernialcnrrende vom 3. May i83i, Zahl 7756. Uebersicht der Erläuterungen und neuen Bestimmungen, welche hinsichtlich der im Jahre 1829 erschienenen allgemeinen Zolltariffe für die Ein- und Ausfuhr. dann für die Durchfuhr der Waaren seit dem Erscheinen dieser Tariffe bis letzten März d. I. erfolgt sind. Uebersicht zu dem Zolltariffe für die Ein- und Ausfuhr der Waaren. Zur B o r e r i n n e r u n g. Zu §. 5: Für Auöfuhrsartikel, welche nach dem Gewichte zu verzollen sind, ist die Ausgangsgebühr nach dem Sporco-gewichte sowohl bey der Ausfuhr in das Ausland, als im Verkehre zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen abzunehmen. (Hofdeeret vom 17. September 1829, Zahl 2640/196.) — Von Gegenständen, welche bey den nach dem Nettogewichte zu verzollenden Artikeln als Emballage bienen, ist kein Zoll zu entrichten ; doch erstreckt sich diese Befreyung von der Gebühr nur auf die nothwendigen Verpackungsmittel. (Hofdeeret vom 16. Jänner i«Zi, Zahl 45430/1764.) Zu §. 6: Wenn die Wag-, Siegel- und Zettelgebühr bey Ausfuhröartikeln im Verkehre mit dem Auslands oder im Verkehre zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen den Auö-gangszoll oder die Ausgangs-Dreyßigstgebühr der in einer und derselben Expedition vorkommenden Gegenstände übersteigt, so ist an ihrer Stelle ein dem entfallenden AuSgangszölle oder der AuögangS-Dreyßigstgebühr gleicher Betrag unter dem Titel »vereinigte Nebengebühreu« einzuheben. Dagegen sollen in dem Falle, wo aus Verschulden oder auf Ansuchen der Partey nach vorschriftmäßiger Auöfuhr-Amtöhandlung die Abwage, Anlegung von Siegeln oder Ausfertigung der Bollete neuerdings erfolgt, die gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf die Größe des Ausgangözolles oder der Ausgangs-Dreyßigstgebühr eingehoben werden. (Hof-decret vom 26. October i830, Zahl 57313/4129.) Wien am letzten März i83i. *) Siehe P. G. S- Band 11, Seite 45o, Zahl i5i. Vom 3. May. H fs LZ ati Be^e nnung bet Artikel. Ein- gangs« j °». ft. skr.sdr. Aus. gangs- zoll. ft.i kr.jdr. 4° 4° 57 64 741 75 i Apothekerwaarcn, unznbereitetc, welche in dem Tariffs nicht besonders genannt sind, ') pr., Centn. Sporco bey der Legstätte * Anmerkung. Die Einfuhr der zuberciteten Apothekcrwaaren (Arzneyen), als: der Latwerge, Mix» turen, Tincture», Salben, Pftaster, Pillen, Pulver, Wasser u. dcrgl. mit jllusnahme der zu Parfümerie-Artikeln gehörigen Objecte dieser Art ist nur den Apothekern zum Absätze und den Privaten zuni cige. 11 eil Gebrauche gegen Bewilligung der Länderstelle» und gegen Entrichtung des eben genannten Zolles gestattet. Diese Beschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf den Verkehr zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen. Bier, 2) in Fässern bey der Einfuhr nach Galizien aus dem AuSlande an EingangSzoll 48 kr., an Verzeh-rungssteuerzuschlag 20 kr, zusammen pr. 1 Centn. Sp. bey dem Eommcrzial-Zollamte * — aus Ungarn an EingangSzoll 24 kr., an Derzehrungs» stcucrzuschlag 20 kr., zusammen pr. 1 Centner Sporco — bey der Einfuhr aus dem Auslande in was immer für einen Thcil der Monarchie an EingangSzoll 48 kr., au Derzchrungsstcuerzuschlag 45 kr., zusammen bey dein Eommcrzial-Zollamte 1 — auS Ungarn an Eingangszoll 24 kr , anVerzehrungs- steucrzuschlag 45 kr., zusammen................... SIcs>5U<$cr. Siche Salze und Säure». Sorlien (Schweinborsten), unter diesen Zollsatz gehören auch die Stacheln oder Borsten des Stachelschweines') Sucher undMusikalicn, gedruckte oder geschriebene, wenn sie auch ungebunden oder blosi geheftet sind, 4) pr. 1 Centner netto bey der Legstätte * Die in dem Tariffc voni Zähre >8,9 enthaltenen Dcrbothe und Beschränkungen hinsichtlich der Bücher, Zeitungen, Bilder, Kupferstiche, Steinabdrücke ic. verbleiben in ihrer vollen Gültigkeit 5) .... Locosniiffe, wie gemeine Nüsse, TariffS-Nr 494 6) . . Slutftcirt, wie Mineralien, Tariffs-Nr. M und E Essig, gemeiner, in Fässern s) pr. 1 Centner Sporco bey dem Gränzzollamte • Bey der Einfuhr aus Ungarn tritt nunmehr die Abnahme der Hälfte des allgemeinen Zolles ein. 44 25 - Hofkammerdecrete ’) vom 26. März i83o, Zahl 1921/79; *) vom 3. October 1829, Zahl 39172/689; 3) vom i5. Jänner i83i, Zahl 269/14; 4) vom 26. März i83o, Zahl 1921/29; s) vom 20. 311 III) i83o, Zahl 18895/732; 6) vom 20. Jänner i83i, Zahl 45261/17.56; ’) vom 6. December 1829, Zahl 465oi/g36; vom 21. August unü 8. October i83n, Zahlen 28698/114, und 86207/1447! 6) vom 3. October 1829, Zahl 39172/689. . Bemerkung. Die Zollstätten, bey denen die Verzollung im Eingänge zu geschehen hat, sind mit einem * bezeichnet. Die mit zwey ** bezvichneten Zollstätten sind zur Verzollung sowohl im Eingänge alS im Ausgange gleich; jene. Zoll, siätten aber, bey denen die Verzollung im Ausgange besonders zu geschehen hat, sind mit einem t bezeichnet» Gesetzsammlung Xlll. Thcil. i3o Doni 3. May. m ZZ g” V e n e« n u n g der Artikel. fl. |fr.|6r. @iiu gang«« zoll. Aus- gang«. zoll. fl. |U. dr ,8 1129 ji3i i35 Satte» und garbenstoffe, welche keine besonder» Zollsätze taten, auch Muscheln mit garten in Kistche», Pastel» fatten 11. dergl. ').... pr/ i Scntnet Spore» tet der Legstätte * Febern, Bettfedern gemeine, geschlissene und ungeschliffene aus Ungarn -).....................pr. 1 Eentner Spore» Federvieh, zahmes. Siehe Geflügel. gelte und Häute, rohe, dann Pelzwerk. » Unter rohen gelten und Häuten werden alle noch ganz »ntcartciteten gelle und Häute verstanden, fie mögen grün oder trocken sey». Zu den teartcltetcn gehören-'nur jene gelle und Häute, welche mit ihrer Bedeckung zu Pelzwerk zutereitet sind; ohne Bedeckung teartcitefe gehören zu den Ledergattungen. — Ochsen-, Küh- und Terzhäute, Rost-, güllen- und Schweinshaute, dann Häute von Eseln und Maul-thieren, rohe 3)...............pr. 1 Centner netto t.d. Gränzzollamte * t. d. Commerzialzollamte t — tetto »ach Ungarn .... pr. 1 Centner Spore» — Bock-, Ziegen- und Kitzfelle, Gems- und Rehfelle, Hirsch, und Elendthierhäute, HundShäute, Kaltfelle, gemeine Schaf-, Schöpsen-, Lämmer- und Stertlingfelle, gemeine Bock-, Ziegen- und Kitzfelle, wie auch Chagrin-, gisch- und Zappfelle im rohen Zustande, dann Biterhäute und gemeine 5afen< ttilge; die Heyden letzten Arten mögen roh oder teatteitet fetjtt . . . pr. r Centner netto t.d. Gränzzollamte * t.d. Eommerzialzollamte + — tetto nach Ungarn . . . pr. r Centner Sporco — Lamm- und Stertlingfelle, gemeine, gesalzen und haltgearteitet5).............pr. 1 Centner netto tey der Legstätte ' — Schaf-, Schöpsen-, Lamm- u. Stertlingfelle, gemeine, tearteitete, undderleyFutters pr. 1 Centn.netto tep der Legstätte * — Bären- und Dachshäute, gemeine guchstälge, der» ley Klauen und Schweife, gemeine Kgninchentälge, weiste Hasentälge, Katzentälge aller Art, Billich- oder Billmaustälge, Bisamkatzentälge, Murmelthier, oder Bergmaustälge, Löwen-, Panther, und Tiegerhäute, Schuppenfelle und derley Schweife, daun Schweifchen von gehen oder Eichhörnchen, Seehunds-, Vielfrast-und Affenfelle, dann Wolfshäute im rohen Zustande 7)......................pr. 1 Centner netto tey der Legstätte ' — tetto nach Ungarn «... pr. 1 Centner Sporco — Die in vorstehender Post genannten gelle und Häute tearteitet 8) pr. 1 Centner netto toy der Legstätte * !iH»fkammerdeerete ') vom 26. März i83o, Zahl 1931/79; 3) vom 17- September 1829, Zahl 36634/601; 3) <) 5) und 6) vom 26. März i83o, Zahl 1921/79: 7) lM,w lb: Rtärz, 8. Letoter und 21. November i83o, gable» 1921/79, 34561/1.387, und 4061.3/1668, dann vom 3t. März i83i, Zahl 9707/404; “) vom *6. Marz i83o, Zahl 192 >/79- Vom 3. May. If ** CO Benennung der Artikel. Ein- gangs- jott. AuS. gangs- zoll. fl.jkr.jdr.tzfl. jkr.sdr. ? 246 Seite und Häute (Fortsetzung). — Hamstcrfelle, Iltisbalge ohne Unterschied und derlcy Schweifchen, silberhaarige und graue Kaninchcnbälge, Luchs- und LuchSkatzenbalge, Waulwurfbälge, feine Lammfelle, Sterblingfelle, sogenannte Zmascheln, Krimmer oder Baranke» und Astrakan ebne Unterschied der Farbe, asiatische Angora-, Schaf- und Ziegenfelle, endlich Zibolafelle im rohen Zustande') pr.iCent.nett» be» der Hauptlegstätte ' — Die in vorstehender Post genannten Felle bearbei- tet, dann Fuchsrücken, Fuchskehlen, Wammen und Nacken, endlich auch Eisvögel-, Gänse-und Schwanenhäute a).......................pr. 1 Centner netto bey der Hauptlegstättc * — Fehe - und Chinchrllasfelle, ferner nordamerikanische Marderbälze, dann Edel- und Steinmarderbälge und Schweifchen von allen Marderbälgen- endlich Nerz, fette und Otterbälge roh . pr. , Centner netto bey der Hauptlegstätte * — Die im vorstehenden Satze vcrzeichneten Felle bear-b eitet, dann FuchSwammenfutter in Tafeln, endlich blaue, schwarze, weiße und Kreuzfuchsbälge, Hermeline und Zobeln, sammt derlei) Schweifchen, roh larbeitet 4) . . . . pr. 1 Pfund netto Lischbein ohne Unterschied s) oder bearbeitet bey der Hauptlcgstätte pr. i Centner netto bey der Legstätte * Stoisch 6) frksches, aut dem Auslande, wenn es in was immer für einen Theil der Monarchie eingeführt wird, an Eingangszoll 4 kr., an Berzehrungssteuerzuschlag 28 kr., zusammen .... pr. 1 Centner Sporco bey dem Gränzzollamte * — aus Ungarn an EingangSzoll 2 kr., an Verzehrungs-steuerzuschlag 26 kr., zusammc» pr. l EentnerGporco — eingesalzeneS oder eingepöckelteS und geräuchertes, wen» es aus dem Auslande in was immer für einen Tbeil der Monarchie eingeführt wird, an Eingangszoll 2 ff. 3o kr., an Derzehrungssteuerzuschlag 2S kr., illsammen ....... Pr. l Centner Sporco bey der Legstätte • — aus Ungarn an Eingangszoll 1 fl. i5 kr., an Berzeh, rungssteuerzuschlag a5kr., zusammen pr.iCent.Sporco (Barn von Baumwolle rc. Anmerkung. Die Cameral-Derwaltungen, die Gubernien der Lombardie und der venetianischenProvinzen, die königl. ungarische Hofkammer, und das fiebenbürgische Thesaurariat sind ermächtiget, allen urigen Legstätten und auch Commerzial-Zollämtern der Provinz die Befugniß zu ertheilen, die in der Einfuhr erlaubten Baumwollgarne in Quantitäten bis 5o Wiener Pfund in die Consume-Verzollung zu nehmen r). 4° 4° Hofkammerdecrete ') 5) 3) «) und s) vom 26. März i83o, Zahl 1921/79; G).l'om 3- ot> teitt 1829, Zahl 39172/689; ~) vom i5. August 1829, Zahl 3oig5/4it>. — u u '£5 Jg 27 267 28 268 2(> 269 3o l 3i i3f>’ } 3- 33 34 35 j 36 7»9 3? 38 I 39 27.3 Benenn it n g der A r t i k e l. Ein» gangs. zoll. ft. Hr. dr. Aus- gangs. jolt. ft. I fr.ltr. 4° "T If N 3.4 (Barit aus Flachs und Hanf '), ungebleichtes, wie auch Wcbergarn . . . bey dem Eommcrzialzollamte * — halb und ganz gebleichtes dctro — gefärbtes .... detto Geflügel, zahmes und wildes ’). Truthühner, Gänse und Perlhühner . pr. i Stück bey dem Gränzzollamte ' — Enten, Kapaune u. dergl. Lette — Hühner . . , Lette — Tauben . . detto — Auerhühner, Fasanen, Virk- und Haselhühner, Schwäne und Trapen pr. i Stück bey Lein Gränzzollamte * — Enten und Ganse (wilde), Rcpphühncr, Schneehühner und Waldschnepfen pr. i Stück b. d. Gränzzollamte * — Moos-, Wiesen- und Haidschnepfen, Kibitze, Rohrhühner und Wildtauben pr. i Stück bey dem Gränzzollamte * — Kramctsvögel, Drosseln, Zarctzer, Lerchen und Wachteln pr. i Dutzend bey dem Gränzzollamte * — alle übrigen kleinen Vögel detto Gemahlde ». f. w. Kunstwerke der in Venedig lebenden Künstler können gegen Zeugnisse und Sieglung der Academic bildender Künste in Venedig, Last ste von noch lebenden Künstlern verfertigt wurden, durch die Zollämter des venetianischen und küstenländischen Gu-bcrnialgcbiethes zollfrei- eingeführt werden 3). Getreide, Gricfclwcrk und Hülsenfrüchte. Für die Gc-treidearten, Hülscnfrüchte und das Grieselwerk, welche in dem Tariffs vom 22. July 1829 unter den Tariff-sätzcn 276 bis cinschliessiq 288 enthalten sind, dann für das Malz (Tariffs-Post 458) und für das Mehl (Ta-riffs-Post 468) ist, wenn Liese Artikel aus Ungarn und Siebenbürgen in irgend eine anders Provinz eingeführt werden, nebst dem systemmästigen Zolle eine Gebühr von v i e r Kreuzern für den Centner Gporco unter der Benennung eines ständischen Ent-schädigungsaufschlagcs zu entrichten 4). Anmerkungen. Es ist gestattet, die zum Be» Hufe der Verzollung der Getreidegattungen und Hülsenfrüchte erforderlichen Erklärungen nach dem Gewichte oder auch nach dem Hohlmaste cinzurichten s). Wenn Las aus Weizen und Rocken bestehende Gemenge, welches unter dem Nahmen Halbgetreide vorkommt, zum grosteren Theile aus Weizen besteht, so ist es auch wie diese letztere Getreideart in die Verzollung zu nehmen 6). Gpps ohne Unterschied u. s. w. Zum Düngen bestimmter Gyps wirb in der Einfuhr gegen Certificate der Qb-rigkeiten, in welchen die Bestätigung, Last solcher wirklich zum Düngen der Felder bestimmt sey, und die Anzahl der Wägen und des Zugviehes enthalten seyn must, als Dünger behandelt ?). Hoskammerdecrete ’) vom r5. December 1829, Zahl 3217/174; dom 19. Februar i83o, Zahl 572.5/244; *) vom 26. März i83o, Zahl 1921/79; 3) vom 3. Septemberi83o, Zahl 31616/1264; 4) vom 3. October 1829, Zahl 39172/689; 3)vom 12.July 1829-Zahl 34320/211; 6) vom 16. November >829, Zahl 386,6/658; 7) vom a3. Oktober 1829, Zahl 39892/3587. Vom 3. May. o ^ fl TZ Benennung der Artikel, Eil!; gangs- zoll. fff. Itv.lbr. Aus- gangs. zoll. ff. Ihr.ibv" W. 36g 372 m\ se ilJ Holz, nähmlich Mast- und Schiffsbauholj '), von jedem Gulden deS Werth «S bey dem Gränzzollamte ' Honig, geläuterter und ungeläuterter, mit Inbegriff der Bienenstöcke mit ziisammcngestoffenem Honig n»S Wachs, der sogenannten Vienenkeule und des Wachs-kothes, rote auch Honigwaffer a), uv., Centn. Sporco bey der Legstätte f Rarbätschen (Wollkardätschen), hierunter sind auch die Hutmacherkrayerl begriffen 3). Läse, sogenannte roallachifche oder morlakische Käse, gesalzene (wenn ste Erzeug,tiffe von Dalmatien, österreichisch Albanien und der dazu gehörige» Inseln find, gegen Beybringung der Ursprungszeugnisse und Essito-Bolletcn) jedoch nur in der Einfuhr nach dein Regierungsbezirke von Venedig zursee4), pr., E.Sp. — Moreakäse. Wie alle übrigen ausländischen Käse, Ta-riffs-Nr. 871. Rirschlorbecrcinvafser ist nur den dlpothekern, und zrogr bloß aus den, lombardisch-venctianischen Königreiche, a 6 Istrien oder Dalmatien zu beziehen gestattet. Es ist iit diesem Falle wie die zubereiteten Apotheker-roaarcn zu behandeln. Wenn es wo anders herkommt, ist eS zurückzuweiscn 5). Lropfstein. Wie Mineralien. Tariffs-Nr. 483. 6) Lack, Siegellack 7) , px. 1 Pfund netto bey der Legstätte " Laterna magica. Wie optischeJnstrumente. Tariffs,Ä!r.359.°) Leder 9). a) Sämisch es gelbes, dann in Alaun gearbeitetes weist es Leder: — Bock-, Ziegen-, Ge,ns-, Elcndthier-, Hirsch- und Reb-lcder . pr, , Centner netto bey der Hauptlegstätte * — Büffel-, Ochsen- und Kuhledex detto — Kalbleder................... detto — Schweins-, Schaf-, Schöps-, Kitz- uyd Sterblingleder detto b) 31, Lohe, Krautern, Knoppern oder Gallus bearbeitetes Leder: 1- Bock?, Schaf-, Lamm-, Geist-, Kitz- und Gterbling-leder in Lohe oder Gallus gearbeitet, pr. 1 Cent, netto bey der Hauptlegstätte * — Die im vorstehenden Satze genannten Ledergattungen in Kräutern bearbeitet (Meschincnlcder) gefärbt oder ungefärbt pr. 1 Centner netto bey dcr Haüptlcgstättc * — Kalb, und Hundsleder, braunes und schwarzes, Kuh-und Terzcnledcr, Rost- und Seeyostleder, wie auch Stiefelschgfte, Dorschuhe, Umschläge u. dcrgl. von diesen Ledergattnngen, dann auch Schivcinslcdcr, pr. 1 Eentner nett» bey der Hauptlegstätte * — Juchten ohne Unterschied . . pr. , Centner netto bey der Hauptlegstätte * T- Pfundleder pr. 1 Centn, netty bey der Hauptlegstätte * 4 ’4 Hofkammerdecrete ') und ’) vom 26. März ,83o, Zahl 1921/79; 3)vom , 9, August >83o, Zahl 28250/1125; 4) vom 3. October 1829, Zahl 36467/597; 5) vom 3.November 1829, Zahl 42148/3706; 6) vom ,5. Jänner i83», Zahl 27/»; 7) vom 26.März ,83», Zahl 1921/79; 8) vom 8. März i33o, Zahl 67,4/279; s) vom 26, März i83,o, ßffhl ,921/79« 134 Vom 3. May. eü. §• u a Benennung der Artikel. Ein- gangs. zoll. AuS- gangs- zoll. ff. ifr.ier. ff.ikr.Idr.1 64 65 66 6? 68 464 468 499 5:4 5,5, 5:6f 5.7 5.8 Leder (Fortsetzung). c) Gefärbtes und la ckirtes Leder: — Kalbleder, Carmoistn, Maroquin, eigentlich Eorduan und Saffian, worunter auch das schwarze Geifi- and Schafleder begriffen ist ; Chagrin-, dann lackirteS, vergoldetes und gepreßtes Leder ohne Unterschied, auch Pergament pr., Centn, netto bey der Hauptlegstätte * — Lederabschnitte oder Leimleder, wie auch Biberledcr pr. i Centner netto bey dem Commerzialzollamte ** — nach Ungarn.................pr. , Centner Sporco Lein- und Kanfwaaren, alle übrigen u. f. w. Hierher gehört auch die Watta aus Lein- und Hanfwerg ■). Malz, welches auS Ungarn oder Siebenbürgen in irgend eine andere erbländische Provinz eingeführt wird, unterliegt außer dem systeminäßigen Zolle einem ständischen Entschädigungsaufschlage von vier Kreuzern pr. Eentner Sporco s). Material- und Spezerepwaaren, welche keine besonder» Zollsätze habe», ste mögen zu was immer für einen Gebrauch bestimmt seyn3) /. pr. i Centner Sporco bey der Legstätte * Mehl ohne Unterschied, welches aus Ungarn oder Siebenbürgen in irgend eine andere erbländische Provinz eingeführt wird, unterliegt nebst dem systeminäßigen Zolle einem ständischen Entschädigungsaufschlage von vier Kreuzern pr. Centner Sporco 4). Gehl, Olivenöhl und dergleichen Geläger. — Dalmatiner Olivenöhl gegen Certificate und Beob. achtung der angeordneten Vorsichtsmaßregeln 5) pr. , Centner Sporco bey deni Commerzialzollamte * pspter6), nähmlich Schrenz-, Concept- und Kanzleypapier, worunter auch das Goldschläger-, Seiden-und Einleg-papier, das Weiß-, Tapeten- und Elephantpapier, das rastrirte und „nrastrirte Noteiipapier, das Rost-, Pack-und Haubenpapier ohne Unterschied des Formates und der Benennungen gehören, und zwar ohne Rücksicht, ob die Papiergattungcn geleimt oder ungeleimt sind, pr. i Centner netto bey der Hauptlegstätte * — ans Ungarn....................pr. i Centner netto — alle übrigen Papiergattungen, sie mögen weiß, glatt, gedruckt, gefärbt oder gemahlt seyn pr. i Centn, netto bey der Hauptlegstätte * Anmerkung. Durch diese Zollbestimmungen ist der Zollsatz 648 des allgemeinen Tariffes in Betreff der Tapeten und Spaliere nicht aufgehoben worden7). — Pappe oder Pappendeckel . . pr. , Eentner netto bey dem Commerzialzollamte * — Preßspäne pr. 1 Centn, netto b. d. Comm. Zollamte * perspective (Ferngläser), wie auch solche kleine Perspective, welche mit gewöhnlichen Fenstergläsern versehen sind, wie optische Instrumente. T»riffs-Nr. 35g. £) Hofkammerdecreke ')v»mZ. December 1829, Zah 146433/93»; -) vom3. October,8-9, Zahl 39:72/689; 3) vom26. März ,83o, Zahl,921/79; vom 3. Oct. ,83o, Zahl3g,72/689; s) vom 24. April i83a, Zahl i3;36/556; 6) vom 26. März i83o, Zahl 1911/79; ’) vom 9. Nov. i83o, Zahl 3586o/:433; 8) vom 8. März ,83o, Zahl 67 >4/^79- Vom 3. May. %s £ Ž 8-» « H 71 53o 71 '4 73 54a "4 & 76 76 77 e ZL 'gJO *E c 78 "56, 79 :8o 581 81 5831 |8t 596 83 6o5 84 6o5 85 6o5 Benennung der Artikel. Pulver, Schiostpulver. Siehe die Anmerkung dieser lieber« sicht Sei) Waffen. — Schneeberger-Nicstpulber, wie unzubereitete Apotheker-waaren '). Ki&tc, »IS: spanische, Bambusrohre, Pfefferröhre u.dgl., dann alle Stöcke im rohen Zustande ’), von jedem Guide» des Werthcs bcy der Lcgstätte * Salniter. Siehe die Anmerkung dieser Ucberstcht bcp Waffen. Salz, Sud,, Stein- und Meersalj. •r- Salzbrühe, welche zur Begicffung der gesalzenen und marinirtcn Fische bestimmt ist (Salamoja auch Concie d’aceto morato). Wie gemeiner Essig zu verzollen 3). Salze 4), Säuren und Geister, als: Bleyzuckcr, Vorar-fiiure, chlorsaurer Kalk (Chlorkalk), essigsaurer Kalk (diothkalk), Salzsäure und Scheidewaffer, endlich meiste und braune Schwefelsäure . pr. i Centner Sporco bey der Legstätte * — klgt- oder Dernsteinsalz und Klcesalz, dann alle übrigen Salze, Säuren, Geister, Bcitzcn, Actzrcservagcn u. dgl., für welche keine besonder» Zollsätze bestehen, zu welchem Gebrauche sie immer dienen mögen, pr. i Centner Sporco bey der Lcgstätte * Samen, tttä: Arzney- und Gartcnsamcn, wie auch Same» zur Färberey, dann Wald, und Feldsame» mit Aus-schlust der Getreide und besonders benannte» Samengattungen s)....................Pr. i Centner Sporco bcy dem Commerzialzollamte 1 ___ren. Siehe Salze. Sensen. Siehe die Anmerkung dieser Uebersichk bey Waffen. "' ■' matte, nebst Eschel und Blaustärke, Wasch- und Neu- blau genannt 6).............pr. l Centner Sporco bey der Hauptlcgstätte * Schwefel pr. i Centn. Sporco bey dem Gränzzollamte * ohne Unterschied a) . pr. i Centner Sporco bcy der Legstätte und Seiden»b- 3eife9), nähmlich Floretseide fälle, und zwar: — Seidenabfälle: Strazza di Seta , Strazza di doppio, costa di doppio oder capitoni, auch Strazze non scartamezzate und Štrusa gveggia o non curata, hr. l Centner netto bcy der Legstätte * bey dem Commerzialzollamte t — Samen-Cocons, rohe und aufgewcichte, zum Unterschiede von den in der Ausfuhr verbothcnen zum Abwinden bestimmte» Co cons (Galette reali di semen-te, greggie e macerate) . . pr. I Centner netto bey der Lcgstätte * bey dem Commerzialzollamte t — Floretseide, rohe und gehechelte, dann Seidenabfälle aller Art, mit Ausnahme der in vorstehenden Ein- gangs- zoll„ |I« ff. 1 kr.zdr.i ff. 1 ft. 1 Sr. Hofkanmerdecrele ’) vom 18. November i83o, Zahl 36926/1455 ;5) vom -6, März «83», Zahl -92-/79: ’■) vom 11. Juny i83o, Zahl 17843/708; 4) 5) °) ') und «) vom 26. März i83o, Zahl «921/79; 9i vom 26, März und 3« Oktober i83o, sählen >£«/79 UüD *8277/1122. i36 Vom 3. May. 86 606 87 607 88 608 89 6,4 9° 91 j 638 9» 64° g3 641 1 642 St 95 646 9« SS! Benennung der Artikel. Ein- gangs» zoll. AuS- gangs» zoll. ft. 1 fl. >kr.|dr. Seide '). (Fortsetzung.) zwey Tariffsätzen genannten Abfälle (Filugello greg-gio ed in fiocco, come pure i Cascami di seta d’ogni quaiitä eccetuati i Cascami descritti nei due nameri antecedent!) . pr. I Eentn. netto bey der Legstätte " bei) dem Commerzialzollamte + — ') Floretseide, gesponnene, gezwirnte, rohe gemeine (Filugello lilato, greggio comune) pr. > Centner netto bey der Legstätte * bei) dem Commerzialzollamte t — *) Floretseide, gesponnene der feinsten Gattung, ganz meiste, Fantaisie genannt (Filugello lilato della piü fiua qualita cioe alia to bianco detto Fanta isie) Eentner netto bei) der Legstätte bey dem Eommerzialzollamte t — •) Floretseide, gesponnene, gereinigte und gefärbte (Filugello lilato, purgato e tinto) pr. I Eentn. netto bei) der Legstätte * bey dem Komm. Zollamte t Anmerkung. Für die mit den Sternchen bei zeichneten Floretseidengattungcn ist der Ausgangszoll blost mit der Innern, d. i. mit der letzten Emballage 8ii verrechne». Seife *), gemeine und Oehlseife . pr. 1 Centner Sporco bei) dem Commerzialzollamte * — In den Freyhäfen von Triest und Venedig, so wie in den ungarischen Seehäfen erzeugte Seife gegen Legitimation ..................pr. i Centner Sporco bey dem Commerzialzollamte * SiegellaA. Siche Lack. Stroh, Strohhalme zu Strohgeffcchten 3) pr. , Centner Sporco bey dem Commerzialzollamte * Strohwaaren 4), u. f. w. — Strohgeflechte und Vastplatten, auch Strohgcwebe Mit und ohne eingewebter Seide pr. 1 Centn. Sporco bei) dem Commerzialzollainte * — Die beyden Anmerkungen zur Post 640 des Tariffes vom Jahre 1829 sind aufgehoben. Sikßholzsast 5) pr. i Centner netto bey der Legstätte ' Tabakblätter s), n. s. w. — galizische................pr. , Centner Sporco — Tabakmehl und Tabakstaub aus Ungarn und aus Galizien ......................pr. i Eentner Sporco Uhrenbcstandtheile ohne Unterschied, mit Einschlust der rohe» Werke (mouvemens bruts) 7) von jedem Gulden des WertheS bey der Hauptlegstätte * — Uhrschlüsfel und Uhrg eh ä u sc sind jedoch noch fortan wie Galanterie- oder Krämereywaaren zu behandeln 8). Hofkammerdecrete ') vom 26. März und 3o. Set. 18Z0, Zahlen 1921/79 und 28277/1122; ’) vom 26. October 1829, Zahl 4°753/745, vom 3o. April und 9. May i83o, Zahlen 14834/595 und 16641/656; 3) und 4) vom 26. Sct. 1829, Zähl 40)53/745, vom 8. März ,83i, Zahl 3356/140 ; 5) vom 26. März >83o, Zahl 1921/79; 6) vom 24. May i83o, Zahl ,3983/675; 7) vom 26. März ,83o, Zahl ,921/79; 8) vom »4. August ,83o, Zghl 22084/877. S3 cm 3. May. »37 If u i* Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus- gangs» zoll. st. jkr.sdr. st. ikr.sdr. .98 ,101 102 103 104 I of) jio6 '107 GG6 e Z g s’ 678 688 7°9, 710] Uhrmacher- und Uhrgehänsmacher-Werkzenge *) son jedem Gulden des Welches bey der Leqstätte * Anmerkung. Die früher bestandene Beschränkung hat aufgehört. Vieh. Für alles vom AuSlande nach Ungarn oder Siebenbürgen eintretend- Vieh ist die Eingangs - Dreyßigst-gcbühr zu entrichten. Es wird durch den Eintritt als naturalisirt betrachtet, daher muß bey dessen Austritt aus Ungarn in das Ausland oder in die übrigen österreichischen Provinzen die ungarische Essito-Dreyßigst-gebühr und der deutsche Consumozoll eingehoben werden 2). Das aus dein Auslande in die österreichischen deutschen oder italienischen Provinzen eintretende, für Ungarn erklärte Bieh, ist den bestehenden Vorschriften zu Folge an ein Dreyßigstamt zur Abnahme des Eingangs-Dreyßigstzolles anzuweisen. — Für das Vieh jedoch, so aus der Moldau über Galizien nach Ungarn oder Siebenbürgen getrieben wird, ist der Transitozoll, welcher in Galizien bisher eingehoben wurde, noch fortan zu entrichten *). — Pferde ohne Unterschied, deren Ausfuhr ist v erb o-t h e n 4). Waffe» aller Gattung und ihre Bestandtheile zumPrivat-und Militär-Gebrauche, als: Flinten, Stutzbüchsen, Scheibenröhrc, Pistolen, Terzerolen, Flinten- und Pi-stolcnläufe und Schlösser, Säbel und Degen, Säbel-undDegenklingen, auch Rapiere und Rapierklingen 5) von jedem Gulden des Werthes b. d. Haiiptlegstätte * Anmerkung. Die Aus- und Durchfuhr der Waffeil, der Sensen und Picken, der Munition und des «alniterS nach dem Königreiche Pohlen, der freycn Stadt Krakau, de» Herzogthümern Modena und Parnra, und nach den Legationen des Kirchenstaates, ist für die Dauer der daselbst herrschenden Unruhen v e r b o t h e n 6). Watte aus Flachs und Hanfwerg. Siehe Post-Nr. 62 dieser Ueberstcht. weine aus Ungarn oder Siebenbürgen 7), ohne Unter, schied der Gattung, sie mögen in Fässern, Kisten, Körben oder Boutcillen Vorkommen, an Eingangszoll 35 kr., an ständischem EntfchädigungSaufschlag 1 ss. 24 kr., zusammen .... pr. 1 Ecntner Gporco Wilbpret8), als : Hirsche pr. 1 Stück b. d. Gränzzollamte * — Dammhirsche, Gemse, Rehe u. Wildschweine pr. 1 Stück bey dem Gränzzollamte ' — Hase» und Kaninchen in Bälgen . . . pr. 1 Stück bey dem Gränzzollamte * Hofkammerdecrete ’) vom 26. März i83o, Zahl 1921/79; ’) vom " ......... " " ' 26928/2306 ; 3) vom 26. December 1825 12. Jänner i83o, , , --- .829, 3aßt47734/4r58; _ - - ■ i83i , Zahl 7643/771; 5) vom 26. März i83o, Zahl 1921/79 S °) vom 25. und 29. December i»3o, Zahlen 1 5234/p. p. und i538i/p. p., vom 22. Nebruar -83,, Zahl 2o33/r. p. ; ?) vom 3. October 1829, Zahl 89172/689; °) vom $6. März i83o, Zahl 1921/79. Zahlen 18077/448 und *) vom 22. Februar 18 Vom 3. May. ,S8 B § w €# 1» Benennung der Artikel. Ein- gangs. zoll. AaS- gangS- zoll. K £cr> B fl.Ikr.idr. ff. Ifr.lSr. 7°9i 7tO| s wildprck (Fortsetzung). — Roth- und Schwarzwild austec den Decken pr. r Cent- ner Sporco bey dem Gränzzollanite * — Federwild. Siehe Geflügel Post-Nr. 35 tiä 3g dieser Uebcrstcht. wurzeln gemeiner Art, alS: Alant (Alcana oder Anchn-sa tinctoria, färbende Ochsenzunge), Cichorien-, Enzian-, Galgant-, Hermodaktilen-, Stein- und Süst-holzwurzeln u. dgl., dann auch Spcik- oder Spieke-, China- und «eiste Seeblumenwurzcln ') pr. 1 Cent. ncr Sporco bey der Legstätte * Siegel, Dachziegeln von Marmorabkällen. Me TariffS-Nr. 658 '). Zucker. Melassa (Zuckersatz) unterliegt bey Versendungen dem für die Products der Zuckerrasfinerien vorgezeich-neten Verfahren ’). Hofkammerdecrete ■) vom 06. März und 17. September i83o, Zahlen 1951/79 und 4496s/>S3g; ’) vom 8. März i83o, Zahl ii7i5/483; 3) vom 3o. November i83o, Zahl 37859/4181. Uebersicht zu dem Tariffs für die Durchfuhr derMaaren. Zur Borerinitcrung. Zu den §§. 1 und 2t: Um ausländisches Salz durch die österreichischen Staaten durchführen zu dürfen, ist eine vorläufige Bewilligung der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung der Provinz, in der daö Salz zuerst eintrilt, nöthig. Mit dieser Bewilligung muß das Salz gleich beym Eintritte über den äußersten Gränzpunct begleitet seyn. Mangelt diese, so ist nicht nur das betretene Salz verfallen, sondern es werden noch überbieg die gesetzlichen Contrabandstrafen verhängt. Wird das Salz zwar nicht heimlich ein- oder durchgeführt, sondern zu dem Zollamt« gestellt, so unterliegt in einem solchen Falle die Partey zwar den übrigen Contrabandstrafen nicht, allein das Salz wird dennoch in Verfall gesprochen, und zwar wegen der verabsäumten Beybringung der besonder» Durchfuhrs-Erlaubniß. (Hofdecret vom 19. August 1830, Zahl 29057/2177.) Zu §. 3: Eine gänzliche Befreyung vom Zolle genießen auch jene Durchfuhrö - Artikel, welche über den Berg Splügen von der Schweizer Seite herein in das Gebieth von Piemont, Genua, Parma und Piacenza, und in umgekehrter Richtung geführt werden. (Hofdecretvom30.July 1329, Zahl26617/306.) Zu 6: Die Anordnung des zweyten Absatzes dieses Paragraphs, vermöge welcher bey dem Gewichte unter Einem Vom 3. May. i3g Wiener Centner, für welches der DurchfuhrSzoll mit weniger «IS Einem Kreuzer entfiele, derselbe mit einem ganzen Kreuzer einzuheden ist, hat auf jene Artikel keine Anwendung, für welche der Transitozoll schon in dem Tariffs mit weniger als Einem Kreuzer für den Wiener Centner bemessen ist. Bey solchen. Gegenständen ist nur die eigentliche tariffmäßige Gebühr zu entrichten. (Hofdecret vom 7. August 1029, Zahl 27120/323.) Zu tz. g: Unter den Nebengebühren, welche bey Transito-Expeditionen nicht zu bezahlen sind, ist auch daS Zettelgeld zu verstehen. (Hofdecret vom 28. August 1329, Zahl 30462/2637.) If Benennung. Zoll. satz. 1 & S fflkr I 72 Getreldcxaller 7lrt, mit Inbegriff des Reises, so wie auch Wehl, Gries, gerollte Gerste, gebrochenen Heiden und gebrochene Hirse, welches aus dem Auslande nach Bregenz zu Markt gebracht, und von da wieder in das Ausland versendet wird, und nach„dem Gewichte oder Star erklärt war ') vom Wiener Centner Vieh. Wenn nachbenannte Diebgattungcn das Staatsgebieth nur in kurzen, 10 österreichische Meilen nicht überschreitenden Strecken durchziehen, sind folgende Transitogebüh-mt zu entrichte»: a) für Ochsen, Stiere, Kühe und Kälber, letztere über Ein Jahr, sogenannte Junzcn und Terzen, dann für Pferde, Esel und Maulrhicre ’) von jedem Stück 1>) für Kälber unter Einem Jahre, für Schafe, Widder, Ziegen und Böcke, Hammeln, Schöpfen, Lämmer und Kitze, dann für gemästete und ungemästcte Schweine mit Inbegriff der Frischlinge 3) . . . . von jedem Stück — für das Dieh, so aus der Moldau über Galizien »ach Ungarn oder Siebenbürgen getrieben wird, ist der Tran-stkozoll, welcher in Galizien bisher «ingehoben wurde, noch fortan zu entrichten 4). % I f Z •1 2 - 2 X 'S. raut Hofdecret« ') vom r. und io. July 1829, Zahlen 253,4/253 und 26727/3,1; und ^vom^-8.^May ,83», Zahl 18609/74,; 4) vom2!. 84- Vrrboth der Waffen-, Picken-, Munition« und Salpe-lerausfuhr in die Moldau und Wallachey, nach Po-dolien, Nolhynie» und Bcssarabien, mit Ausnahme der Sensen. Zufolge hoher Hofkammer-Präsidialverordnung vom 1. d. M., Zahl soso, haben Se. Majestät bey den obwaltenden Verhält- Vom 5. und 7. May. >4o nissen die Ausfuhr der Waffen, Picken, Munition und Salpeter in die Moldau und Wallachey, nach Podolien, Wolhynien und Bessarabien zu verbiethen, von diesem Verbothe aber die Sensen auöznnehmen geruhet. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachach-Lung bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 5. May i83t, Zahl 7893; an die Kreisämter, und an die Cameralgefällen-Verwaltung. 85. Vidirung der Passe für die durch die kvnigl. preußischen Staaten Reisenden, durch die königl. preußische Gesandtschaft. Nach Inhalt einer im diplomatischen Wege an die k. k. geheime Hof- und Staatskanzley gelangten, und von letzterer der k. k. vereinten Hofkanzley mitgetheilten Eröffnung, ist von Seite des königl. preußischen Ministeriums deö Innern und der Po-lizey in Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse die Anordnung getroffen worden, daß künftighin keinem Reisenden die Fortsetzung seiner Reife in den königl. preußischen Staaten, oder durch dieselben gestattet werde, in so ferne nicht der ihm von seiner Behörde ausgestellte Paß mit dem Visa der königl. preußischen Gesandtschaft versehen ist. Wovon die Kreiöamter zu Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom so. v. 90?., Zahl 10035, zur unverzüglichen weiteren Kundmachung verständigt werden. Gubernialverordnung vom 7. May i85i, Zahl 7965; an die Kreiöamter und an diePolizeydirection. 86. Einberufungen der Gefällsäufseher zur Landwehr sind vorher den betreffenden Inspectorate» anzuzeigen. Es ist von der k. k. vereinten Cameralgefällen-Verwaltung Beschwerde geführt worden, daß einige mit Creditiven versehene Vonl 9. May. 141 Zoll- und Verzehrungssteuer - Aufseher zur Landwehr einberufen wurden. Da nach der den Kreiöämtern unterm 16. Juny 1329, Zahl 10675 *) inrimirten hohen Hofkanzleyverordnung vom 5. Juny 1829 für den Landwehrdienst noch alle Individuen als befreyt zu behandeln sind, welche nach dem Conscriptions-Patente vom Jahre 1304 auf die Befreyung vom Militärdienste Anspruch hatten , unter letzter» aber auch daö Aufstchtspersonale begriffen ist, so wird den Kreisämtern aufgetragen, die Bezirksobrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, und dieselben anzuweisen, daß, wen» der Fall eintreten sollte, daß ein Aufsichts-Individuum zum Militär gewidmet werden müßte, davon, um die Gefälle nicht der Gefahr der Beeinträchtigungen Preis zu geben, jedes Mahl vorläufig das betreffende Zoll- und Verzehrungssteuer-Jnspeetorat zu verständigen sey. Gubernialverordnung vom 9. May 1031, Zahl 804g; an die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. 87* Maßreget zur Evidenzhaltung und Eindringung der an den Cameralfond einzufliessendcn Wasserbau-Vorschüsse, und dießfälligen Concurrenz-Beyträge. Die k. k. vereinigte Hofkanzley ist laut DecreteS vom 10. v. M., Zahl 8447, mit der k. k. allgem. Hofkammer übereingekommen, bey früheren Wasserbauten, für welche die Concurrenz bereits nach den frühem Directiven auögemittelt wurde, es bey dieser Concurrenz bewenden zu lassen, ohne dafür größere Bey-träge, welche dem Staatsschätze nach den neuern Vorschriften zur Last fallen würden, mehr in Anspruch zu nehmen. Um aber dem Aerar den Ersatz jener Vorschüsse zu sichern, den dasselbe dem neuen Normale gemäß für Private zu leisten, in den Fall kömmt, ist die genaue Vorschreibung und Evidenz- *) Siehe P. G. S. Band n, Seite 324, Zahl 101. >4* S3#m n. May. Haltung der Concurrenzbeyträge bey der Provinzial. StaatSbuch-haltung, und die pünktliche Einbringung derselben notwendig. Da nun diese Coneurrenzbeyträge für neue Wasserbauten künftighin bey dem Cameralfonve einzufliessen haben, wird den Kreisämtern nicht nur die sorgsame Eintreibung der Loneurrenz-beyträge wiederholt zur strengen Pflicht gemacht, sondern noch insbesondere angeordnet, daß, wenn bey einem nach dem neuen Systeme zur Ausführung kommenden Wasserbau der auf die Private entfallende Concurrenzbeytrag nach §. 7 des Normals *) im Ganzen commissionel auSgemittelt, und nach dem Resultate der Banlizitation definitiv festgestellt ist, von dem betreffenden Kreisamte, welchem daö Lizitationöresultat jedesmahl bekannt ge-macht werden wird, die individuele Subrepartition zu verfassen, und rin Pare davon der Provinzial - Staatsbuchhaltung mitzu. theilen sey, welche darnach die Vorschreibung pflegen, und das erforderliche Einschreiten machen wird, damit daö Cameral-Zahl-amt zur Empfangnahme dieser Beyträge angewiesen werde. Den k. k. Kreisämtern liegt dann ob, dieselben gehörig einzubringen, die eingegangenen Beyträge zu sammeln, und vierteljährig nach den verschiedenen Wasserbauobjecten abgesondert mit genauer Angabe des Baues, zu welchen ste gehören, und mit dem indivi-duelen Verzeichnisse der Parteyen, welche die Beyträge einge-zahlt haben, unmittelbar an die Einnahmöcasse des Cameral-Provinzialzahlamtes abzuführen. In Betreff der altern Wasserbauten werden übrigens nach der im Eingänge angeführten hohen Anordnung die noch schwe-benden Ausgleichungen nach dem früheren Concurrenzsysteme, und den bisher darnach beobachteten Modalitäten fortan ge-schehen. Euberuialverordnung vom n. May 1831, Zahl 7901; an die Kreisämter, Stände, Baudirection und Provinzial-Staats-buchhaltung. *) Siehe P. G. S. Band >r, Seite 399, Zahl eiz. Vom is. May- '43 88. Vorschrift wegen Verfassung der Schulkataloge, und eigenhändiger Eintragung der Noten über Sitten und Fortgang der Schüler von Seite der Professoren und Lehrer. Die k. k. Studienhofcommission hat sich bey Gelegenheit einer in einem besonder» Falle vorgelegten Anfrage bewogen gefunden, mit Verordnung vom 29. April d. I., Zahl 6378, für sämmtliche Lehranstalten als allgemeine Maßregel vorzuschreiben, daß in der Zukunft bey sämmtliche» Studienzweigen — fa wie dieß bey mehreren ohnehin bereits der Fall ist, wo nähmlich in den von den Professoren verfaßten, und von den Direktoren an die Behörden zur Aufbewahrung zu überreichenden Classen-Ka-talogen, di^ darin ausgedrückteu Noten sowohl über die Verwendung, alö über die Sitten und die Fortgangselas-sen, und hinsichtlich einer etwaigen zweyte» Sittenclasse in der Rubrik der Anmerkungen, die dießfallige Ursache angeführt wird — auch diese von dem betreffenden Professor, wen» auch der übrige Theil des Katalogs von einer andern Hand geschrieben wäre, doch immer selbst, und eigenhändig in die dazu gewidmete Rubrik einzutragen sey, indem diese Noten die Natur von Zeugnissen über die betreffenden Daten an sich haben, und aus dem Kataloge, als eine darüber zum Beweise dienende öffentliche Urkunde, auf eine vollkommen glaubwürdige Weise entnommen, diese Eintragungen daher auch in der für öffentliche Urkunden erforderlichen Form zu Stande gebracht werden müssen. ES versteht sich übrigens von selbst, daß die Kataloge dessen unge-achtet, so wie es bereits biö jetzt geschehen ist, unter der Nah-meusfertigung des Professors und deö Direktors auszufertigen sind. Gubernialverordnung vom 12. May i83i, Zahl 8003; an die Studien- und Gymnasial-Direktionen, und an die Ordinariate. Vom i3. und >5. May. i44 89' Ausdehnung des Waffenausfuhrs-Verbothes in die Moldau und Wallachey, dann nach Podolien, Volhy-nien und Bessarabien, auch auf die Durchfuhr der Waffen und Kriegsbedürfnisse gegen diefe Provinzen. Vermög hoher Hofkammer-Präsidialverordnung vom 6. d. M., Zahl 526Z, geruhten Se. Majestät mit der allerhöchsten Ent-schliessung vom 4. d. M., daö mit der hierortigen Currende vom 5. d. M., Zahl 7693, *) bekannt gegebene Waffenausfuhrs-Ver-both in die Moldau und Wallachey, dann nach Podolien, Wolhynien und Bessarabien, auch auf die Durchfuhr der Waffen und Kriegöbedürfnisse nach den Richtungen gegen diese Länder audzudehneu. Welches hiermit zur genauen Nachachtung erinnert wird. Eubernialcurrende vom iz.May tast, Zahl 8373; «kn die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. go. Bemessung der Taxen für die bep den vormahligen salzburgischen Lehensvasallen sich ergebenden Veränderungen. Die hohe k. k. allgemeine Hoflammer hat über die Anfrage, wie sich bey Bemessung der Lehenötaxen für die ehemahls salzburgischen Lehen zu benehmen sey, mit Verordnung vom 25. April d. I., Zahl 8754, Folgendes erinnert: Se. Majestät haben aus Anlaß einer ähnlichen Anfrage be- * reits unterm 6. August I8i7 zu entschließen geruhet, daß in allen Veränderungsfällen, die sich bey diesen Lehen ergeben, immer dasjenige Lehenrecht gefordert und geleistet werden soll, was die Vasallen unter der vorigen falzburgifchen Regierung zu ent- . richten hatten. Gubernialverordnung vom is. May 1331# Zahl 8193; an das Fiskalamt. *) Siehe in diesem Bande Seite >3y, Zahl 84, Dom 17. May. i45 91. Stampclpflichkigknt der Recurse der Catastral - Rech-nungslcger, wenn sie nicht als Erläuterungen, sondern als Nachsichtsgesuche anzusehen sind. lieber eine vorgekommene Anfrage: ob die gegen buchhalterische Rechnungserledigungen und Entscheidungen der Provin-zialbehörden einlangenden Recurse der Catastral-Rechnungsleger zu jenen Urkunden oder Schriften gehören, welche durch die Vorschrift des Stämpelpatents §. 2 als stämpelpflichtig erklärt werden, wurde mit hoher Hofkanzleyverordnnng vom 50. v. SO?., Zahl 1413, erinnert, daß nach Eröffnung der k. t Hofkammer vom 18. v. SO?., Zahl 12210, die Recurse der Catastral-Rech-nungSleger gegen Rechnungsbemänglungen, in so ferne sich solche bloß als Erläuterungen darstellen, daher 6er Entscheidung der Hofbuchhaltung, und in letzter Instanz des k. k. General-Rechnungsdirectoriums unterliegen, nach den in Wirksamkeit stehenden Stämpelvorschriften stämpelfrey zu behandeln; in so ferne sie aber die N ach sicht einer bemängelten Rechnungspost zum Zwecke haben, als Parteygegenstände stämpelpflichtig, und nach §. 25 des Stämpelpatents der zweyten Classe zu 6 kr. zugewiesen sind; daß daher auch die über die letzteren Recurse erfliessenden Entscheidungen der Länderstellen, so wie alle Berichte, welche zum Behufe der dießfälligen höhern Entscheidungen von der bemängelnden Rechnungsbehörde, oder von den Länderstellen erstattet werden, nach der Bestimmung des §. 23 des Stämpelpatents dritter Elaste Zahl 17 und 14 mit dem Fünf-zehnkreuzer-Stämpel versehen werden muffen. Gubernialverordnung vom 17. May i83i, Zahl 8550; an die Kreisämter und an die Schätzungs - Inspectorate; an die Cameralgefällen«Verwaltung. Gesetzsammlung XIII. lheil. , 10 i46 Vom 18. May. 92. Ausdehnung des Derbothes des Abweidens der Saatfelder auf das Abweiden der Miefen. Zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 2. May d. I. ist das mit Gubernialcurrende vom 14. April 1 s 19, *) Zahl 8isi, bekannt gemachte allerhöchste Verboth des Abweidens der Saat-felder auch auf die Wiesen dergestalt auszudehnen, daß eö zwar dem Eigenthümer frei) bleibt, seine Wiesen durch eigenes Vieh zu waö immer für einer Zeit abweiden zu lassen, daß jedoch das Abweiden aller Wiesen ohne Ausnahme, und zu jeder Jahreszeit dort untersagt werde, wo eö wider den Willen des Eigenthü-nierö geschieht, und wo keine Privatvertrage, Urbarien, odeb sonstige Rechtstitel diese Beweidung gestatten. Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hoher Hofkanz-leyverordnung vom 8. Map d. I., Zahl 10901, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 18. May i8zi, Zahl 8,351; und Verordnung an die Kreisämter. 93* Aufhebung der bisherigen Modalität der Urlaubserthei-lungen für Beamte nach Wien. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 29. April i83i, Zahl 958t, haben Se. Majestät bezüglich auf die in Folge Verordnung vom 28. Februar 1731 bestehende besondere Tarabnahme und Beschränkung der Urlaubsbewilligungen für Provinzial-Beamte zu Reisen nach dem allerhöchsten Hoflager, nachstehende allerhöchste Entschliessung vom .18. April d. I. zu erlassen geruhet. »Ich will es von der bisherige» Beschränkung, vermöge welcher Urlaubsbewillignngen für Provinzial. Beamte zur Reise nach Wie» von dem Ausspruchs der Hofbehörden abhängig wa- *) Siehe P. G. S. Band 1, Seite 79, Zahl 47. Dem 19. May. 147 kett, so wie von der wegen der Taxabnahme für diese Urlaube bestandenen besonderen Vorschrift abkommen lassen, und ist sich in Zukunft in Bezug duf die Urlaubsbewilligungen, und die dafür zu entrichtenden Taxen an die sonst hierüber bestehenden Vorschriften genau zu halten, so wie Ich de» Behörden zur Pflicht mache, sich wegen Rücksichten die Nichtbefolgulig der bestehenden Vorschriften nicht zu erlauben.« An diese allerhöchste Weisung ist sich in allen UorköMmen-öen Fallen genau zu halten, Gubernialverordnung vom 19» May i83i, Zahl sigs, 94, Ekleichtörung der Landwehrstellung durch Ännahme von Leuten mit minderem Maße, und leicht heilbaren Gebrechen. lieber die zur Sprache gebrachte Frage wegen der Dienst« tauglichkeit der für die ersten Landwehr-Bataillons auSgehobenett Individuen hat der k. k. Hofkriegsrath nach einer Eröffnung des k. k. innerösterreichischen General-Commando bemerkt: Da die ersten Landwehr-Bataillons die Bestimmung haben, wie die übrigen Truppenkörper der Linie in'S Feld zu rücken, so treten daher auch bey der Mannschaft dieser Landwehr-Bataillons ganz dieselben Erfordernisse kücksichtlich des Körpermaßes und der vollen Diensttauglichkeit ein, welche das Dienstbedürsniß für die Mannschaft der Linien-Truppen bestimmt. Diese Gleichstellung gestattet nun allerdings, daß auch für die Ergänzung der erwähnten Landwehr-Bataillons die Begünstigungen zu gelten haben, welche für die Rekrutirung zum Liniendienst im Bereiche des k, k. illyrisch-innerösterreichischen General-Commando bewilligt worden sind, DaS genannte k. k, General-Commando wurde daher angewiesen, daß, in so ferne die Loealverhältnisse die Nothwendigkeit hierzu herbeyführen, für die ersten Landwehr-BaraillonS auch Leute angenommen werden sollen, welche mit unbedeutenden oder i48 Dom 20. und 2i. May. leicht heilbaren Gebrechen behaftet sind, und eben so auch Leute, welche nur fünf Schuh einen Zoll messen; daß aber Leute mit Plattfüßen, Kahlköpfen, Steckkröpfen rc. re. für die Landwehr eben fo wenig wie für den Liniendienst angenommen werden dürfen. Gubernialverordnnng vom 20. May 1831, Zahl 37095 an die Kreiöämter. 95- Abgesonderte Vorlage der Erwerbsteucr-Recurfe von den Erwerbsteuer-Abschreibungsgesuchen. Man hat bemerkt, daß in den Ausweisen über die Erwerbsteuer -Recurse auch zugleich die Erwerbsteuer -AbschreibungSgesu-che der Steuerpflichtigen ausgenommen, und zur weitern Verfügung hierher vorgelegt werden. Das Gubernium findet sich hierüber veranlaßt, die k. k. Kreis« amter anzuweifen, künftighin die einen und die andern dieser Ausweise abgesondert zu überreichen, und somit in den Ausweisen über die Erwerbstener-Recurse nichts aufzunehmen, was nicht auSschliessend dahin gehört. Gubernialverordnung vom 21. May 1831, Zahl 2311; an die Kreisämter. 96. Normen über die Versteigerung, den eigenen Gebrauch und Weiterverkauf der in der Lombardie befindlichen Salpeter-Vorräthe. Nachdem die mit hierortiger Verordnung vom 7. März d.J., Zahl 4313, angekündigten Salpeter - Versteigerungen aus den Vorräthen der Lombardie bereits Statt gefunden haben, hat die k. k. Hofkammer, um das Gefall vor Unterschleifen bey dem weitern Umfaß dieses Salpeters zu bewahren, mit Verordnung vom 17. d. M. nothwendig befunden, die in der nachfolgenden Vom s4. May. >49 Kundmachung enthaltenen Normen festzusetzen, welche daS Kreis-amt sogleich allgemein kund zu machen hat, und die unter Einem mittels der hiesigen Zeitungöblätter verlautbart werden. Guberuiglverordnung vom 24. May i83i, Zahl 9016; au die Kreiöämter. Kundmachung. Se. k. k. Majestät geruhten zu gestatten, daß ein Theil der in der Lombardie befindlichen Aerarial-Salpetervorräthe ausnahmsweise unter den gewöhnlichen Verschleißpreisen, und mit der Gestattung des Verbrauches im Inland», oder der zollfreyen Verführung in das Ausland, im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert werde. Für die Feilbiethung dieses Salpeters wurden in Absicht auf den Umsatz desselben folgende Bestimmungen festgesetzt, welche hiermit zur genauen Beobachtung kund gemacht werden. 1. Der Weiterverkauf des gedachten, bet) der Versteigerung erstandenen Salpeters im Inlands, ist Jedermann in beliebigen Quantitäten gestattet. 2. Wird dieser aus den k. k. Niederlagen der Lombardie erworbene Salpeter an Parteyen veräußert, welche denselben nicht unmittelbar verbrauchen, sondern ihn zum Gegenstände des Handels oder Kleinverschleiffes machen, so müssen rück-sichtlich der Uebertragung von einer Parley an die andere, und zur Ausweisung der regelmäßigen Erwerbung die mit den Zollvorschriften für den Umsatz der vom freyen Verkehre ausgenommenen Waaren (§. 49 und folgende der allgemeinen Zollordnung vom Jahre 1788) vorgezeichneten Bestimmungen genau beobachtet werden. Die Dauer, während welcher die Deckungsurkunde über die gesetzmäßige Erwerbung eines solchen SalniterS die Gültigkeit behält, wird in Uebereinstiinmung mit dem §. 82 der allgemeinen Zollordnung auf drey Jahre, vom Tage der Ausstellung berechnet, bestimmt. 3. Parteyen, welche diesen Salpeter zum unmittelbaren Verbrauche erworben haben, und mit demselben keinen Handel oder Kleinverschleiß treiben, unterliegen rücksichtlich dieses Gegenstandes den allgemeinen Vorschriften über die Ausweisung deö Bezuges und Ursprungs der bey ihnen befindlichen Waaren. 4. Der Salpeter, in Hinficht dessen die gegenwärtigen Bestimmungen nicht beobachtet werden, ist als nicht vorschriftmäßig aus den Aerarial-Salniterniederlagen erworben zu betrachten, Vom 24. May. 159 und es haben die allgemeinen Strafbestimmungen über den unbefugten Umsatz von Salniter m Anwendung zu treten. 97. Aollbestimmungen für die Ausfuhr der Steinkohlen aus Istrien und Dalmatien, dann für Garn, Flachs, Hanf, Werg, und für das Steingut Majolika oder Fapanxe. Vermög hohen HofkammerdecreteS vom 5. May d. I., Zahl 11252 , haben Se. Majestät mittels allerhöchster Entschließung vom 3. Februar d. I., aus Rücksicht für die Beförderung des Steinkohlenbaues in Istrien und Dalmatien, die Steinkohlen bey der Ausfuhr ans diesen Ländern und bey der Einfuhr in die übrigen Provinzen der Monarchie vom Ein- und AusgangSzolle gänzlich zu befreyen geruhet. Zu gleicher Zeit hat sich die allgemeine Hofkammer, im Einverständnisse mit der k. k. Hofkanzley, bestimmt gefunden: die Ein- und Auögangszölle für die Garne ans Hanf, Flachs und Werg, — dann für das Steingut Majolika oder Fayanee, in dem Falle, als letztere Waare von Privaten zum eigenen Gebrauche eingeführt wird, — in mäßigeren, den dermahligen Preisen dieser Gegenstände angemesseneren Beträgen festzusetzen. Die nähere Bezeichnung dieser neuen Zollbestimmungen, deren Wirksamkeit mit dem Tage der öffentlichen Kundmachung zu beginnen hat, ist in der nachstehenden Uebersicht zu ersehen. Gubernialcurrende vom 24. May 183t, Zahl 9018, und Verordnung «n die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. Vom 24. May. Benennung der Artikel. Ein, J Aus- gaiigss gangs Zoll, Zoll, 1 ft-lfrl fl.| kr. Garn aus Flachs und Hanf, wie auch Webergarn und Lothgarn, ungebleicht . . . . pr. 1 Eentner netto bey dem Gränzzollamte ** — »ach UMarn . . . . , bey dem Gränzzollamte t — Die im"orstehenden Satze genannten Garne halb und ganz gebleicht................pr, 1 Centner netto b. d. Eommerzialzollamte ' b. d. Gränzzollamte t — Dieselben gefärbt............pr. 1 Eentner netto b. b. Eommerzialzollamte * b. d, Gränzzollamte t I 8 l\\ — aus Werg ohne Unterschied, gebleicht und ungebleicht, wie auch Dochtgarn............pr. 1 Centner netto bey dem Gränzzollamte ** — nach Ungarn..............bey dem Gränzzollamte s Steingut, Majolika oder Fayance. pr, 1 Eentner Sporco bey derHauptlegstätte * bey dem Gränzzollamte t Steinkohlen aus Istrien, mit Ursprungszeugnissen der Be-zirksobrigkeiten, und aus Dalmatien, mit Ausgangs-holleten begleitet, sind bey der Ausfuhr aus diesen Provinzen und bey der Einfuhr in die übrigen Provinzen der Monarchie zollfrei). Suicksichtlich der mit ' und **, dann mit s bezeichneten Zollstätten findet die Erklärungs-Bemerkung Seite 129 in diesem Bande auch hier Statt. ir'/- >2'/- 5 98. Verzehrungssteuer - Befreyung jener Partcpen, welche ihr Gewerbe zeitweise niederlegen, für die Dauer des Gcwerbsstillstandes. Die f. k. Kreisämter erhalten beygedrnckteAbschrift des von der hohen Hofkammer mit Verordnung vom 11. d. M., Zahl !/i55o, mitgetheilten Erlasses an die k. k. steyermärkische Lame-ralgcfällen-Verwaltung, m Betreff der Behandlung solcher steuerpflichtigen Parteyen, welche ihre Gewerbe zeitweilig einstellen —> zur Wissenschaft und Benehmung in vorkommenden Fällen. Gubernialverordnung vom rä. May i83i, Zahl 9057; an die Kreisämter. Abschrift der an die k. k. steyermärkische Cameralgefällen-Verwaltung erlassenen Verordnung vom 11. May i83i, Zahl i453o. Auf die Anfrage vom 17. December v. I., 3a§I15103/48.36, eb jene verzehrungssteuerpflichtigen Parteyen, die ihre Gewerbe Vom »5. May. i5s nur zeitweilig nicht ausüben, für ihren Hauötrunk und das zum Hausbedarf geschlachtete Vieh die Verzehrungssteuer zu entrichten haben, wird der k. k. Cameralgefällen- Verwaltung im El»-vernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzley bedeutet, daß diese Gewerbsparteyen, wenn sie ihre Gewerbe zeitweilig nicht aus-üben, und darüber eine ordentliche Erklärung einbriugen, für die Dauer dieses Gewerbsstillstandes, da das Object der Besteuerung mangelt, auch nicht als steuerpflichtig angesehen, und verhalten werden können, für den Haustrunk und d»ö zum häuslichen Genüsse geschlachtete Vieh die Verzehrungssteuer zu entrichten. Das Hofdecret vom 26. Jänner v. I., Zahl 1502/iüo, leidet in den erwähnten Fällen keine Anwendung, da nach den Bestimmungen dieser Verordnung die steuerpflichtigen Parteyen rücksichtlich ihres Hausbedarfes nur dann keine Tteuerfteyheit genießen, wenn sie ihr steuerpflichtiges Gewerbe wirklich auSüben. Uebrigenö ist jenen Fällen, wo das steuerpflichtige Gewerbe nicht betrieben wird, auch im Eingänge des §. 14 des Verzehrungssteuer - Gesetzes bereits vorgedacht, und es darf angenommen werden, daß den Gesällsverkürzungen, welche durch den vorgeblichen Nichtbetrieb eines steuerpflichtigen Gewerbes versucht werden könnten, durch eine genaue Handhabung der gesetzlichen Vorsichten und Strassanetionen hinlänglich begegnet werden wird, woraus daher die k. k. Cameralgefallen-Verwaltung ihr Augenmerk zu richten hat, 99. Abstellung der Zinnverfalschung, und des Verkaufes der aus solchen verfertigten Maaren. Einige hierorts zur Verhandlung gekommene Bestrafungsfälle hiesiger Zinngiesser, wegen gesundheitsschädlicher Verfälschung ihrer Zinnwaaren, haben die Ueberzeugung geliefert, daß sowohl in Grätz als auf dem Lande sehr häufig mit Bley gefälschte Zinnwaaren unter dem Nahmen Prob- oder leichtesZinn theilö verfertiget, theils aus andern Provinzen zu Markt gebracht werden. Da die Schädlichkeit dieses verfälschten Zinnes, wenn es zu Eß- oder Kochgeschirren, vorzüglich zu Gefässen zur Aufbewahrung scharfer Flüssigkeiten verarbeitet wird, durch chemische Untersuchungen , und durch viele Beyspiele erprobt ist, so findet Vom 29. May. i53 man die k. k. Kreisämter mit Beziehung auf dis Gubernialcur-rende vom 15. Jänner 1SZ0, Zahl 23046, *) aufznfordern, den unterstehenden Bezirksobrigkeiten in dieser Hinsicht die strengste Aufsicht, vorzüglich auf Märkten, und die unnachsichtliche Ahndung der vorkommenden Fälle zur Pflicht zu machen. Eubcrnialverordnung vom 25. May i.85t, Zahl 8763 ; an die Kreiöämter, und an den Magistrat zu Grätz. 100. Zulassung der Aerzte zur Praxis in dem Sanitäts-Departement. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 2. May d. I. allergnädigst zu bewilligen geruht, daß Gesuche der Aerzte um die Zulassung zur Praris in dem Sanitätsdepartement der Kreisämter nach der allerhöchsten Vorschrift, daß nähmlich diesen Individuen hieraus kein Anspruch aus irgend eine Anstellung oder Unterstützung erwachsen könne, in Zukunft von den Länderstellen erledigt werden. Wovon die k. k. Kreisämter in Folge hoher Hofkanzley-verordnung vom 12. May l. I., Zahl 10387, zur gehörige» Beachtung in Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 29. May i83i, Zahl 9327 ; .n an die Kreisämter. 101. Verständigung der Divcesanbischvfe von den Gebrechen der wegen derselben entlassenen Feldcapläne. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung an den Hofkriegörath vom 9. April d. I. zu befehlen geruhet, daß, so oft ein Cavlan wegen intelleetneler oder moralischer Gebrechen aus der Seelsorge entlassen, und seinem Diöcesan-bischofe zurückgesendet wird, der apostolische Feldviear diesen *> Siehe P. G. S. Band 12, Seite 7, Zahl 7. i54 Dom 3«. May tmb 3. Iuny. Bischof von jenen Gebrechen auf eine ganz bestimmte Weise in Kenntniß zu setzen habe. Von dieser Verfügung werden die fürstbischöflichen Ordinariate in Folge deS Hofkanzleydecretes vom 12. May d. I., Zahl 11H5/ verständiget. Gnbernialverordming vom 31. May 133 t/ Zahl 9396; an die Ordinariate. 102. Verfahren und Einfluß der Kreisämter bey den Ueber-setzungen aus dem ersten in das zweyte Landwehrbataillon, und wegen des dem erster» dafür zu leistenden Ersatzes. lieber daö Verfahren und den Einfluß der Kreisämter bey den Tranöferirungen aus den ersten in die zweyten Landwehr-bataillons, und über den Ersatz deS hieraus und durch die abwesenden Leute der ersten Landwehrbataillons im Ganzen entstehenden Abganges, wird den Kreiöämtern folgende Weisung er« theilt: Nach den Militär-Comptabilitäts-Vorschriften darf kein einmahl in den Stand und die Gebühr der Armee genommener Mann ohne Bestätigung des Generalcommando daraus entlassen werden. Nachdem nun die ersten Landwehrbataillons bereits in diesem Falle sind, so müßte sich das Generalcommando dieß auch bey den wegen Familienverhältnissen aus dem ersten in daö zweyte Bataillon zu übersetzenden Leuten Vorbehalten, hat jedoch die Werbbezirkscommanden ermächtigt, solche Leute »ach kreisamtlich bestätigter Notwendigkeit gleich nach geleistetem Ersätze aus dem Loeostande zu beurlauben. Die militärischer Seitö nö-thige Bedeckung zu ihrer wirklichen Uebersetzung in daö zweyte Landwehrbataillon ist daher unter Vorlage der von den Kreis-Ämtern an die Werbbezirkscommanden geleiteten Acten nur von Letzteren bey den Generalcommanden auzusuchen« und beirrt die Vom 4. Juny. 155 Entlassung dieser Leute zu ihren Familien keineswegs; was den erwähnten Ersatz des im Ganzen hieraus und durch die Abwesenden der ersten Bataillons entstehenden Abganges betrifft, so wird daS Generaleommando zum Behuf der allgemeinen Repartition dieses Ersatzes nach dem Maßstabe der gesammten Population auf die ganze Provinz und auf die einzelnen Bezirke, sobald alle dazu nöthigen Detailsausweise der Werbbezirkscom-mandeu eingelangt sind, die Repartition anher mittheilen. Gubernialverordnung vom 3. Juny mi, Zahl 1362. 103. Hindanhaltung des Fleischverkaufos vom geschlachteten kranken Vcehe durch strenge Handhabung der dreß-fälligen Polizeyvorschriften und der angeordneten Fleischbeschau. Nach einer Eröffnung des k. k. steyermärkisch-illyrisch-küsten-ländisch-tyrolischen Generaleommando vom 28. v. SD?., Zahl 862/Q., haben Se. Majestät auö Anlaß des vom obersten Feldarzte der Armee für den Wintersemester 1829 erstatteten Sanitätsberichtes zu befehlen geruht, dein hie und da vorgekoniinenen Unfuge der Ausschrottung kranker und umgestandener Thiere, und dem Genüsse des Fleisches von solchen Thieren bey den Truppen und der Gränzbevölkerung eingreifend zu steuern. Diesem allerhöchsten Befehle zu Folge hat das k. k. Gene-ralcommando die Militär-Stations- und Truppencommanden bereits angewiesen, strenge darauf zu sehen, daß nur Fleisch von gesunden Thieren abgenommen und genossen, und wenn Fleisch von kranken oder gar umgestandenen Thieren ausgeschrottet würde , dieses sogleich den polizeylichen Ortöbehörden zur Kenntniß zu bringen, damit gegen die Schuldtragenden das gesetzliche Amt gehandelt werde. Die k. k. Kreisämter werden hiervon mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die unterstehenden Magistrate und Bezirksobrigkeiten zur strengsten Handhabung der über die Fleischbeschau 156 Dom 6. Juny. bestehenden Vorschriften, und zur unnachstchtlichen Ahndung der entweder durch die Militärbehörden oder auf andere Weise zu ihrer Kenntniß gelangten Übertretungen derselben anzuweisen. Gubernialverordnung vom 4. Juny i83i, Zahl 9617; an die Kreisämter, und Jntimat an das Generalcommando. 104. Behandlung der am 1. Juny 1831 verloosten fünsper-centigcn Hofkammerobligationen. In Folge hohen Hofkammer»Präsidialschreibens vom 2. dieses Monaths, Zahl 6385/P. P., wird mit Beziehung ans die Gubernialcurrende vom 1. November 1829, Zahl 3019, *) bekannt gemacht, daß die am 1. Juny d. I. in der Serie 226 verloosten fünfpercentigen Hofkammerobligalionen von Nummer 76284 bis einschliessig 76579, nach den Bestimmungen des aL-lerhöchsten Patentes vom 21. März i8£8, gegen neue mit Fünf vom Hundert in Conventionömünze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 6. Juny 1331, Zahl 9795; an die Kreiöämter. 103. Stellung und Vormerkung der Ersatzmänner aus der Hähern Altersclasse für legal abwesende oder kranke Conscriptionspflichtige, und Entlassung der Erstem bey dem Eintritte der Abwesenden. Ueber die Frage: ob nur der für einen legal Abwesenden oder Kranken von einer Confcriptionsobrigkeit zum Militär pro-visorisch gestellte Ersatzmann, oder auch die als Ersatzmänner vor-gemerkt werden müssen, welche sich in einer früher» Alteröclaffe alö der wirklich gestellte Ersatzmann befinden, wegen legaler *) Siehe Band n,Seite 54i/ Zahl i?4» Bom 7. Juny. 157 Abwesenheit oder Erkrankung aber nicht vorgeführt werden können , hat die hohe Hofkanzley mit Decret vom 18. May d. I., Zahl 11567 , erinnert: Nach der allerhöchst'sanctionirten RekrutirungSvorschrist vom Jahre 1827 *) dürfe bey einer Rekrutenstellnng nnr dann auf eine höhere Altersklasse gegriffen werden, wenn der Bedarf an tauglichen Individuen aus der geringem AlterSclasse nicht gedeckt werden kann. Dieser bey der Rekrutirung im Allgemeinen geltende Grundsatz finde auch bey der Stellung der Nachmänner volle Anwendung. Wenn daher auch ein Dominium das ihm anrepartirte Rekrutenquantum bloß darum aus der jüngeren AlterSclasse nicht zu stellen vermöge, weil mehrere Individuen aus dieser Classe legal abwesend oder krank find, so müsse es für die Abgängigen nunmehr die Nachmänner aus der ältern AlterSclasse, wenn die jüngere schon ganz erschöpft ist, stellen. Kehren die Vormänner aus der jungem Altersklasse zurück, oder genesen fie, so müssen auch die aus ältere» Classen Gestellten entlassen werden, vorausgesetzt, daß die einrückenden Vordermänner für diensttauglich erkannt werden. Die Vesorgniß, daß dieß für die Militärbehörden viele Vormerkungen und Schreibereyen nothwendig machen würde, werde durch die Erwägung behoben, daß die betreffende ConferiptionS-Obrigkeit, welche den legal Abwesenden edictaliter vorladen, und die Genesung der Kranken beachten muß, das größte Interesse habe, in dieser Beziehung die genauesten Vormerkungen zu führen. Das Regiments-Bezirkscommando habe nur vorzüglich auf die Vermeidung aller willkührlichen Einseitigkeiten von Seite der Stellungsdominien zu sehen, und bey deren Wahrnehmung das betreffende Kreisamt darauf aufmerksam zu machen. Gubernialverordnung vom 7. Juny 1831, Zahl 946,5; an die Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 9, Seite 3»8, Zahl ,S8. i5S Vom g. Iuiiy. io 6. Vorbereitung zu den Verhandlungen, über die 9tettä* niationen gegen die Resultate der CatastralvermessüNg und Schätzung. Es sind bereits sämnitliche Steuerbezirksobrigkeiten mit den Catastral-Vermeffungsoperaten, — nähmlich mit den litbogra-phirten Mappen — mit den Grund- und Bauparzellen - Protokollen — mit den definitiven Eränzbeschreibnngen und dem alphabetischen Verzeichnisse der Grundbesitzer betheilt. Wie diese Operate zur möglichsten Beförderung der bevorstehenden Verhandlungen über die Reclamationen gegen die Resultate der Catastral-Vermessung und Schatzung einstweilen benützet werden sollen, ist bereits mit Gubernialverordnung vom 7. May 1850, Zahl 2433, *) angedeutet worden. Daß der bisherigen Wahrnehmung zufolge dieser Andeutung die Steuerbezirksobrigkeiten noch nicht allgemein nachgekommen sind, will man nicht der Gleichgültigkeit gegen die bevorstehende sehr wichtige Maßregel, sondern nur vielmehr dem Mangel an richtiger Auffassung der in der obigen Verordnung enthaltene» Bestimmung zuschreiben. In dieser letzteren Voraussetzung werden die k. k. Kreisäm-ter angewiesen, den Steuerbezirksobrigkeiten nachträglich zur obigen Verordnung Folgendes bekannt zu geben: Vor Allem ist die möglichste Richtigstellung der vorne erwähnten sich bereits in den Händen der Steuerbezirksobrigkeiten befindlichen Operate nothwendig; je schleuniger diese Richtigstellung erfolgt, desto eher wird es möglich seyn, die Verhandlungen in Beziehung auf die Reclamationen, die gleich im Anfänge des künftigen Frühjahres 1852 allgemein zu beginnen haben, zum Abschluß zu bringen: Die Gegenstände, welche zuerst der Richtigstellung bedürfen, sind: a) die Detailsaufnahme einer jeden Steuergemeinde mit der ihk zum Grunde liegenden definitiven Gränzbeschreihungj *> Siehe P. G. S. Band 12, Seite 206, Zahl 94, Vom 9. Juny. i5g h) die Nahmen der Grundbesitzer; c) die gesetzliche Eigenschaft der einzelnen Grundstücke, und d) die Nahmen der Grundobrigkeiten, welchen die Grundstücke dienstbar sind. Zu a. Ergibt sich die Frage: ob die Details-Aufnahme der ganzen Gemeinde mit der ihr zum Grunde liegenden definitiven Gränzbeschreibung in voller Uebereinstimmung stehe? In dieser Beziehung ist dem Gemeindevorstande die Gränzbeschreibung bekannt zu geben, und ihr Einklang mit der Cata-siral-Mappe gemeinschaftlich mit diesem Vorstande zu prüfen. Bey hierüber entstehenden Zweifeln oder Bedenken ist eine Begehung der Gränze vorzunehmen, und sich auf diese Art örtlich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob wirklich alle Grundstücke, welche nach der angenommenen Gränze in die Steuerge-meinde fallen, auch wirklich in der Mappe derselben erscheinen, und daß somit die Gränzbeschreibung selbst richtig ist. — Kommt man bey dieser Würdigung auf Grundstücke, welche nach der in der Beschreibung langenommenen Gränze nicht dieser Gemeinde in der Mappe zugewiesen seyn sollten, oder auf andere, die sie enthalten müßten, die aber darin sich nicht vorfinden; oder zeigen sich in der Beschreibung selbst Mängel und Gebrechen, so sind diese Differenzen einstweilen mit möglichster Bestimmtheit vorznmerken, und seiner Zeit im Wege der Reclamation die Berichtigung zu veranlasse». Die Prüfung der Detailsaufnahme jeder einzelnen Steuergemeinde auf obige Art kann in den heurigen Sommer- und Herbstmonathen ganz bequem vorläufig vorgenommen, und über die etwa aufgefundenen Differenzen die Vormerkung geführt werden. Die Steuerbezirksobrigkeiten haben die Resultate dieser Dif-fcrenzen-Vormerknng längstens bis 1. December d. I. mt dem k. k. Kreisamte anzuzeigen, und das Letztere wird hiervon sogleich die Landesstelle in die Kenntniß setzen, um hiernach den Bedarf der zum Behufs der Berichtigung dieser Differenzen abzusendenden Reclamations-Geometer schon vorläufig beurtheilen zu können. ‘1 Grundstück, Zu b und c. Ist genau zu erheben, ob in dem Grundpar-zellen - Protokolle die gesetzliche Eigenschaft eines jeden einzelnen Grundstückes, nähmlich: 1. Dominical- 2. Freyes HauS t 3. Rustical- . » Ueberländ- | Grundstücke, Freye Ueberländ- J so [wie auch der Tauf- Schreib - und Vulgarnahme, dann der Stand, Wohnort und der Hausnummer eines jeden einzelnen Grundbesitzers richtig anfgeführt sind. Sollte dieß nicht der Fall seyn, so ist die dießfallige Ree-tifieirung in dem betreffenden Parzellen-Protokolle mittels einer deutlichen Ueberschrift sogleich vorzunehmen. Sollte die Steuerbezirks - Obrigkeit in Beziehung auf die gesetzliche Eigenschaft eines oder des andern Grundstückes in Zweifel seyn, so ist sich dießfalls mit der betreffenden Grund-obrigkeil in das Einvernehmen zu setzen, da rücksichtlich des Ansatzes der erwähnten Grundeigenschaften durchaus keine Unrichtigkeit Statt finden darf. Eben so sind zu d die Grundobrigkeiten rücksichtlich aller in dem Parzellen-Protokolle vorkommenden Grundstücke mit Zuhülfnahme der Schirmbriefe, grundherrlichen Gabenbüchel, und sonstigen Urkunden genau zu erheben. — Auf der Grundlage des Resultats dieser Erhebung ist sohin für jede Steuergemeinde mit Beziehung auf die in dem Parzellen-Protokolle vorkommenden Parzellen-Nummern ein besonderes Verzeichniß zu verfassen, und dieses Verzeichniß den betreffenden Parzellen-Protokolle anzuheften. Die Steuerbezirköobrigkeiten haben die bet) b, 0 und d angezeigten Rectificirungsarbeilen unfehlbar bis 1. Sept. mt zu vollenden, und von dieser Vollendung längstens bis 15. September desselben Jahres das k. k. Kreisamt zur ungesäumten Anzeige des Geschehenen an die Landesstelle in die Kenntniß zu setzen. Wenn die Steuerbezirksobri'gkeiten den erwähnten Bestimmungen mit regem Eifer Nachkommen, so werden sie sich alle Bom >». Juny. iSl jene Vorarbeiten wesentlich erleichtern, di« ihnen in der Recla-mationö-Jnstruction, welche seiner Zeit mitgetheilt werden wird/ zugewiesen sind. Sie können die bey s/ b, c und d angedeuteten Erhebungen und Berichtigungen noch im heurigen Jahre, da ihnen hier-zu ein hinreichender Zeitraum gegönnt ist, mit aller Bequemlichkeit und gehörigen Aufmerksamkeit vornehmen. Sie werden dadurch in Beziehung auf alle folgenden sie treffenden Arbeiten einen bedeutenden Vorsprung an Zeitaufwand gewinnen, und sich so in die Lage setzen, den peremtorisch festgesetzten Reclama-tions-Termin von längstens 3 Monathen genau «Inhalten zu mache». Gubernialcurrende vom 9. Juny igzi, Zahl 2578 j an die Kreisämter. 107. Zuweisung der Revision der Zunftrechnungen zur Amtshandlung der Magistrale und Bezirksobrigkeiten. Die hohe Hofkanzley hat auS dem Anlässe einer vorgekommenen Beschwerde gegen die kreiSämtliche Bemänglung einer Zunftrechnung mit Verordnung vom 14. v. SD?., Zahl 11092, erinnert, daß bey dem Umstande, wo die Kreisämter ohnedieß mit wichtigeren und häufigen Amtsgeschäften in Anspruch genommen werden, künftighin die Zunftrechnungen auch in Steye» mark, wie überall, bloß den betreffenden Bezirksobrigkeiten oder Magistraten zur ordnungsmäßigen Amtshandlung vorzulegen seyen. Es erhält hiernach in diesem Puncte von der Guberniak-Verordnung vorn 29. April isoi, Zahl 5639, das Abkommen; wovon die k. k. Kreisämter zur Benehmung und weiteren Bekanntmachung an die Bezirksobrigkeiten in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 10. Juny 1531, Zahl 9S09-an die Kreisämter, Gesetzsammlung XIII. r-eit, i t ,(,t Vom io. Juny. 108. Deserteurs cartel! zwischen Sr. k. f. apostolischen Majestät und den souveraincn Fürsten und freyen Städten Deutschlands. Von dem mit hoher Hofkanzley-Verordnung vom 31. May d. I., Zahl 12911, hierher gelaugten, zwischen Sr. k. k. apostolischen Majestät und den souverainen Fürsten und freyen Städten Deutschlands abgeschlossenen Deserteurscartell erhalten die f. k. Kreisämter die erforderliche Zahl Eremplare mit dem Aufträge, die dießfällige Kundmachung unverzüglich zu veranlassen. Gubernialverordnnng vom 10. Inny i83i, Zahl gy48; an di« Kreiöämter, und Intimst an das Generalkommando. Wir Franz der Erste je. rc. Nachdem Wir und die souveränen Fürsten und freyen Städte Deutschlands übereingekommen sind, einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Militär. Deserteure und Conserip-rions - Flüchtlinge zu errichten, so sind von Unserem und den Bevollmächtigten der souveränen Fürsten und freyen Städte Deutschlands nachfolgende Punkte verabredet und förmlich »nkerzeichnet worden: Artikel I. Alle von den Truppen eines Bundesstaates ohne Unterschied, ob selbige zu Provinzen gehören, welche im Bun-desgebiekhe liegen oder nicht, unmittelbar oder mittelbar in die sämmtlichen Lande eines Bundeögliedes, oder zu dessen Truppen, wen» diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, de-sertirende Militär-Personen werden sofort, und ohne besondere Reclamation an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind. Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, welche in nicht zum Bundesgebiethe gehörige Provinzen der Bundesstaaten ent» weichen, an den Staat auögeliefert, dem selbige entwichen sind. Art. II. Als Deserteur wird derjenige ohne Unterschied der Waffe angesehen, welcher, indem er zu irgend einer Abtheilung deö stehenden Heeres oder der bewaffneten mit demselben in gleichem Verhältnisse stehenden Landesmacht ^ nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes Bundesstaates, gehört, und durch seinen Eid zur Fahne verpflichtet ist, ohne Paß, Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebieth eines andern Staates, oder z« dessen Truppen begibt. Vom io. Iuny. i63 Offizier« nieder» oder höher» Grades, wenn sich bey solchen ein Desertionöfall ereignen sollte, sind nur auf ergangene Re-guifltion auSzuliefern. Art. III. Sollte ein Deserteur schon von einem andern Bundesstaate entwichen seyn, so wird er an denjenigen Bundesstaat ausgeliesert, in dessen Dienste er zuletzt gestanden. Wenn ein Deserteur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate, und von diesem zu den Truppen eines andern Bundesstaates entweicht, so wird er an den ersten Bundesstaat ausgeliefert, Falls zwischen dem letztem und dem fremden Staate kein Cartel! besteht. Art. IV. Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der Auslieferung eines Deserteurs begründen: a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo »benommenen Militärdienste — im Unter» thanSverbande steht, also mittelst der Desertion in seine Heimalh zurückkehrt; b) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchem er entwichen ist, ein Verbrechen begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgter Bestrafung, so weit eS thunlich ist, unter Mittheilung des Strafurtheiles, jedoch ohne Anspruch auf Erstattung der UntersuchungS - und Arrestkosten, Statt finden soll. Schulden oder andere eingegangene Verbindlichkeiten geben aber dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern. Art. V. Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur- und Monti-rungsstücke, welche der Deserteur mitgenommen hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Artikel IV nicht, oder nicht sofort ausgeliefert wird. Art. VI. Die Auslieferung geschieht an den nächsten Gränz-ort, wo sich entweder eine Militärbehörde oder ein Gendarmerie-Commando befindet. Wird ein Deserteur von einem Bundesstaate ausgeliesert, der nicht unmittelbar an den Bundesstaat gränzt, welchem der Deserteur angehört, so wird derselbe an die Militärbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaates, unter Ersatz der nothwendi-gen Auslagen übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungskosten desselben während des Transports bestritten, und mit Beobachtung der sonstigev Bestimmongen, dem Staate, dem er gehört, abgeliefert. .64 Vom io. Juuy. Art. VII. Sollt« ein Deserteur vor Aufmerksamkeit der Be« Hörden entgangen seyn, so erfolgt die Auslieferung auf die erste dießfällige Requisition, auch wenn er in die Militärdienste des Staates, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst ansäßig gemacht hat. Die Requisitionen ergehen an die oberste Civil- oder Militärbehörde der Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat. Art. VIII. Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der mitgenommenen Pferde werden dem ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhaftung an bis einschließlich den der Ablieferung, in dem Augenblicke erstattet, wo der Deserteur abgelie-fert wird. Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate , dem sie angehören, zugeführt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundesstaate wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde verpflegt, und es wird für diese Verpflegung jedem Staate die nähmliche Vergütung geleistet, welche dort für die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mannschaften und Pferde vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu vergütenden Auslagen ist überall durch eine amtliche Bescheinigung auözuweisen. In den Fällen, worin der Deserteur durch verschiedene Ge-biethe fortzuschaffen ist, muß von der ausliefernden Behörde jederzeit ein Transport-Zettel mitgegeben werden. Diejenigen Staaten , durch welche der Deserteur durchgeführt wird, haben die erwachsenen Unterhaltungskosten vorschußweise zu bezahlen, wel-che auf dem Transports-Zettel qnittirt, und so dem nächst vorliegenden Staate in Zurechnung gebracht werden, welcher hierauf bey der Auslieferung den vollen Ersatz erhält. Art. IX. Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, erhalten folgende Prämie: für einen Deserteur ohne Pferd"».».»« 8 fl. CM. für einen Deserteur mit Pferd»....... 16 » » für jedes Pferd ohne Mann.«?.».».- 8 » » Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie. Art. X. Außer den Unterhaltungskosten und der Prämie darf nichts weiter, unter keinerley Vorwand, er betreffe Löhnung, Handgeld, Bewachungs- oder Fortjchaffungskosten, gefordert werden. Art. XI. Allen Behörden wird eS zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu wachen. Art. XII. Alle nach der Verfassung der Bundesstaaten reserve-, landwehr- und überhaupt militärpflichtigen Unterthanen, V sm i o. Ju NY. i65 sie mögen vereidet seyn oder nicht, eindernfen seyn oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Länder oder zu den Truppen eines andern BundeögliedeS, sie mögen zum Bundes-gebiekhe gehören oder nicht, übertreten, sind der Auslieferung unterworfen, jedoch nur auf besondere Requisition der kompetenten Behörde. Mit den Unterhaltungskosten ist eö, wie bey den Deserteuren von den Truppen selbst zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt. Art. XIII. Allen Behörden und Unterthanen der BundeS-glieder ist streng zu untersagen, Deserteure oder Militärpflichtige, welche ihre Militär-Besreyung nicht hinlänglich Nachweisen können, zu Kriegsdiensten aufzunehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwaigen Reklamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch ist nicht zu gestatten, daß eine fremde Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten des deutschen Bundes anwerben lasse. Art. XI V. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militärpflichtigen eines andern Bundesstaates oder der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird nach Landesgesetzen des Hehlers so bestraft, als wenn die desertiren-den oder auötretenden Individuen dem Staate selbst angehörten, in welchem der Hehler wohnt. Art. XV. Wer Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur- und Moiuirungsstücke, welche ein Deserteur aus einem andern Bundesstaate bey seiner Entweichung .mitgenommen hat, an sich bringt, hat selbige ohne Ersatz zurück zu geben, und wird, wenn er wußte, daß sie von einem Deserteur herrührten, eben so bestraft, als wenn jene Gegenstände dem eigenen Staate entwandt wären. Art. XVI. Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden Militärpflichtigen über die Gränze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaubt; wird verhaftet, und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigenmächtige Verfolgung ist aber nicht anzusehen, wenn ein Commandir-ter in das jenseitige Gebieth 'abgesandt wird, um der Ortsobrigkeit die Desertion zu melde». Der Commandirte darf sich aber an dem Deserteur nicht vergreifen, widrigen Falls er, wie vorerwähnt, zu bestrafen ist. Art. XVII. Jede gewaltsame oder heimlicheAnwerbung in anderem Territorium, Verführung zur Desertion oder zum AuS-tretcn von Militärpflichtigen, ist in dem Staate, wo solche geschieht, nach den Gesetze» desselben zu bestrafen. Wer sich der »66 Vom io. Jxny. Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird auf dießfällige Requisition, in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen Strafe gezogen. Art. XVIII. Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Cartell-Convention desertirtcn oder ausgetretenen, in den Artikeln I„ II., III. und XII. bezeichneten Individuen, wird eine Amnestie dahin zugestandcn, daß sie für ihre Person entweder unter nicht zu versagender Entlastung auS fremden Militärdiensten, oder unter der Freyheit, darin zu verbleiben, wenn sie ihren Wunsch deßhalb binnen der Frist eines Jahres erklären, frey und unangefochten, jetzt oder künftig ihre Heimath wieder besuchen dürfen. Wenn sie in ihre Heimath zurückkehren, treten sic jedoch in diejenige Verbindlichkeit zum Militärdienste wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich für sie fortbesteht. Auch gelangen sie wieder zur freyen und unbeschränkten Verfügung über ihr dort befindliches, jetziges oder künftiges Vermögen, in so fern dasselbe nicht durch Gesetz und Ausspruch der eompetenten Behörde bereits der Confiscation anheim gefallen ist. Art. XIX. Die Bundeöglieder machen sich verbindlich, -keine besondern Cartelle unter sich bestehen zu lasten, oder von nun an einzugehen, deren Bestimmungen mit den Grundsätzen dieses allgemeinen CartellS im Widerspruch stehen. Art. XX. Vorstehende Cartell-Convention tritt vom lv.Februar isst an in volle Wirksamkeit. Da wir nun allen diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung ertheilt habe», und dieselben mittelst gegenwärtigen, allenthalben kund zu machenden Edicts zur Kennlniß Unserer Unterthanen bringen, damit sie sich genau darnach achten können, befehlen Wir zugleich allen Unseren Civil- und Militär-Beamten, und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt Wien den 12. May tut Jahre des Herrn, ein Tausend acht Hundert ein und dreyßig, Unserer Regierung im vierzigsten Jahre. xop. Aufhebung des Verbothes der Sensenausfuhr nach den päpstlichen Staaten, dann nach den Herzogthümern Modena und Parma. Dem hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasse vom 3. d. SO?., Zahl 6346, zu Folge, wird das laut Gubernialeurrende vom rs. Dom 12. Juny. 167 Februar I. I, Zahl 3696, *) angeordnete Verboth der Sensen-auSfuhr nach den päpstlichen Staaten, dann nach den Herzogthn-mern Modena und Parma nunmehr aufgehoben, und es haben rücksichtlich der Ausfuhr der Sensen in den genannten Richtungen die vor dem Eintritte des bemerkten Verbothes bestandenen Bestimmungen zu gelten. Welches hiermit zur Nachachtung allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 10. Juny isst, Zahl9944; und Verordnung an d,ie Kreiöämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. 110. Einziehung des QuicscentengehalteS der damit betheilten Beamten für die Zeit, als selbe bey einem andern Amte eine besoldete Dienststelle antreten und begleiten. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 22. April d. I., Zahl 14716, nachträglich zu der mit Gubernialverord-nung vom 25. September 1826, Zahl 20254, **) bekannt gegebenen Verordnung vom 16. July 1826, Zahl 5538 , wegen der Pensionisten und Provisionisten zu beschlieffen befunden, daß auch die in Quieöcentenstand versetzten Beamten und niedern Diener, welche während ihrer Quiescenz in eine besoldete Dienststelle bey einer Fondsbehörde, ständischen Behörde, bey dem Magistrate einer landeöfürstlichen Stadt oder eines landesfürstlichen Marktes treten, denen daher bey ihrer einstigen Pensionirung die bey einer der obbenannten Behörden oder Magistrate zugebrachte Dienstzeit ihren früheren im Aerarialdienste zurückgelegten Dienstjahren zugerechnet wird, den Quiescentengehalt fortzubeziehen nicht berechtiget seyen, sondern derselbe während dieser ihrer Dienstleistung einzuziehen fey. Gubernialverordnung vom 12. Juny isst, Zahl 10171; an die Kreisämter, und an die Provinzial-Staatsbuchhaltuug. *) Siehe im gegenwärtigen Bande Seite 47, Zahl 4>. **) Stehe P. ©. S. Band 8, Seite 204, Zahl ,36. j 68 Dom i3. Juny. 111. Behandlung naturhistorischer Funde, Schatze, Münzen und Kostbarkeiten, und deren Einsendung an die k. k. allgemeine Hofkammer. Um jeder irrigen Anwendung und Auslegung der wegen Behandlung naturhistorischer Funde erlassenen, und mit ©über» riialverordnung vom 12. August 132g, Zahl 14715, *) bekanntgegebenen Hofkanzleyverordnung vom 30. July 1828, Zahl i74v5, vorzubeugen, fand die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 30. v. 59?., Zahl 12388 , nachträglich zu erinnern, daß dieser Verfügung nicht die Absicht zum Grunde liege, an der mit Gu-bernialverordnuug vom 24. July 1816, **) Zahl 16717, verlautbarte Vorschrift der hohen Hofkammer vom 12. Juny 1316, Zahl 18052, etwas zu ändern; und daß es sonach dabey zu verbleiben habe, daß alle Funde von Münzen und Kostbarkeiten, welche das bürgerl. Gesetzbuch §. 398, mit der Benennung: Schatz bezeichnet, an die hohe Hofkammer eingesendet, und überhaupt nach Maßgabe dieser Hofkammerverordnung, und jener vom 8. März 1817, Zahl 84o6, Gubernial-Jntimat vom 9. April 1817, Zahl 8632, behandelt werden sollen. Gubernialverordnung vom 13. Juny 1351, Zahl 10173; an die Kreisämter. 112. Aufstellung eigener Assentirungs--Commisflonen in den, dem Werbbezirks-Regimente zunächst liegenden Kreisen und Kreisantheilen. Die k. k. Kreisämter erhalten zur Wissenschaft 'und Be-nehmung nachfolgende Abschrift der mit hohem Hofdecrete vom 30. v. 59?., Zahl 12914, hierher gelangten, an daö k. f. illyrisch-innerösterreichifche Generaleommando erlassenen hoskriegö- *) Siehe P. G. S. Band 10,'Seite 33r, Zahlli3o. ?*) Ist in diesem Bande unter der Zahl 127, nachgetragen. Dom i3. J«ny. 169 räthlichen Verordnung, mittels welcher für den Fall einer künftig eintretenden Reerutirung die Aufstellung eigener AssentirungZ. Commissionen in denjenigen Kreisen oder Kreisantheilen, die dem WerbbezirkS-Regimente zugewiesen wurden, in der Absicht bestimmt wurde, damit die Reerutirung in denselben zu gleicher Zeit ihren Anfang nehmen könne. Gubernialverordnung vom 13. Juny 1331, Zahl 10175 ; an die Kreiöämter. A b s ch r i f t von dem hofkriegsräthlichen Präsidial-Rescripte an die Generalcomman-den in Niederöstcrreich, Jnnerösterreich, Böhmen, Mähren und Galizien d In Folge des hohen HofkanzleydecretS vom i«. May d.J., Zahl ii648, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabi- *) Siehe in diesem Bande Seite 140, Zahl 85. Vom i4- Juny. ,7‘ netöschreiben vom 29. v. M. anzuordnen geruht, daß die Bi-schüfe bey Visitationen der Pfarren, welche Stiftern oder Klöstern incorporitt sind, darauf zu dringen haben, daß das Pfarr. und Stiftungsvermögen dieser Pfarren gehörig von dem des Stifts und Klosters unterschieden, und evident gehalten werde, zu welchem Ende die Einführung eigener Kirchenladen nach de« bestehenden Normen und genauen Jnventarien über das, waS der einzelnen Pfarrkirche gehört, anzuordnen ist. Doch soll nach der allerhöchsten Bestimmung den Stifts-und Klostervorstehern immer unbenommen bleiben, so viel vom Ertrage des pfarklichen Vermögens und sonstigen pfarrlichen Einkommen, als sie uothwendig und zweckmäßig finden, den auögesetzten Pfarrern zu überlassen. Gubernialverordnung vom l4. Juny 18.31, Zahl 9330; an die Kreisämter und Ordinariate. HL. Erforderniß der Ausweisung über die erlernte Staats-Kechnungswissenschaft für Competenten und einen Cassedienst. Die hohe Hofkammer hat mit Präsidialverordnung vom 9. d. M., Zahl 6242, wegen Anempfehlung der Erlernung der Staatö-Rechnungswiffenschaft für bereits angestellte Casse-Amts-fchreiber, und Casseoffiziere folgende Bestimmung erlassen: Da die mit dem Hofkammerdecrete vom 3. September 1819, Zahl 37344, *) vorgezeichneten Vorsichten bey der Anfnahme von Casse-Amtsschreibern bereits die Bestimmung enthalten, daß die Aspiranten für den Cassedienst nebst den übrigen Erfordernissen sich auch über die mit gutem Fortgange erlernte Staatsrech. nungSwissenschaft auszuweisen haben, und daß nur in den Provinzen, wo diese Wissenschaft nicht öffentlich gelehrt wird, sich mit den Zeugnissen der Real-Academie, oder der letzten Nor-malclasse über die erlernte Rechnungöwisseuschaft begnügt wer» Vom 16. Juny. -7« den darf, so fließt es schon auö dem Bestände dieser Anordnung, daß nunmehr, wo die Staatsrechnungswissenschaft an der Universität zu Grätz öffentlich gelehrt wird, nur fol*e Individuen für den Cassedienst von den k. k. Gnbernium werden ausgenommen werden können, welche den Lehrcurs dieser Wissenschaft zu« rückgelegt haben. Es versteht sich dabey von selbst, daß, weil die Staats« rechnungswissenschaft erst seit Kurzem auf der Grätzer Universität gelehrt wird, diese Richtschnur erst nach einiger Zeit in ihrer vollen Strenge zur Anwendung kommen kann, bis wohin sich in dringenden Aufnahmsfällen, nnt> wenn allen Bewerbern ungeachtet des in die Concuröverlautbarung aufzunehmenden Erfordernisses , dasselbe dennoch mangeln sollte, sich nach den Bestimmungen des oben angezogenen Decretes zu benehmen seyn wird. Den bereits angestellten Caffe-Amtsschreibern und Casseofsi-zieren, von welchen zur Zeit ihrer Aufnahme die Nachweisung der erlernten Staatsrechnungswissenschaft nicht verlangt worden jst, ist die Erlernung derselben in der Art zu empfehlen, wie dieß über Anordnung des k. k. General-Rechnungsdireetoriunis in Bezug auf die Jngrossisten, Accessisten und AmtSpracticanten der Provinzial-Staatsbuchhaltung bereits Statt gefunden hat, indem in Zukunft bey Beförderungen im Cassedienste in der Provinz Steyermark bey übrigens gleichen Eigenschaften das mehrgedachte Erforderniß den Vorzug unter den Bewerbern begründen wird. Gubernialverordnung vom 16. Strni) mi, Zahl 10426; an das Zahlamt/ und juridische Studien-Directorat. 116. Aufhebung der ttrsprungscertifieate für steyermarkifche und ungarische Weine, und aller die Aus- und Einfuhr derselben beschränkenden, und in den Zollvorschriften nicht begründeten Förmlichkeiten. Die hohe Hofkammer hat vermöge Verordnung vom 10., d. M., Zahl 10768, im Einvernehmen mit der hohen Hofkanz? Vom i3. und 29. Juny. •73 ley, den Beschluß gefaßt, die'in Steyermark bisher übliche Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für steyerische Weine, welche in eine andere österreichische Provinz versendet werden; ferner die Ausfertigung von Certificaten für die Weine, welche aus Ungarn nach Steyermark eingeführt werden, als eine überflüssige und mit lästige Förmlichkeit aufzuheben, und zu verordnen, daß die Versendung der steyermärkischen Weine nach waS immer für einem Lheile der Monarchie, und die Ein- und Durchfuhr der ungarischen Weine in was immer für eine deutsche Provinz, keinen anderen Beschränkungen und Förmlichkeiten unterliegen sollen, als welche zum Behufs deö Zolles erforderlich und ausdrücklich vorgeschrieben sind. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 23. Juny isst, Zahl 10955, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung, und an die Stände. "7. Befugniß der Verzehrungssteuer-Pächter, den k. k. Adler zu führen. Vermöge hohenHofkanzleydeeretes vom 7. d.M., Zahl 1920, haben Se. Majestät über eine allerunterthänigst erstattete Anfra-ge mit allerhöchster Entschliessung vom 31. v. M. zu gestatten geruhet, daß die Pächter der Verzehrungssteuer den kaiserlich-königlichen Adler auf dem Aushängschilde führen dürfen. Gubernialverordnung vom 29. Juny 1831, Zahl 11294; an die Kreisämter. 118. Verrechnungsart der von den Industrie-Unternehmungen des Staates zu entrichtenden Erwerbsteuer. In Uebereinstimmung mit der hohen Hofkammer-Verfügung vom 7. July 1829, Zahl 23109, wurde mit hoher Hofkanzley- • 74 Vom Io. Juny. Verordnung von, 4. August mg, Zahl 2757, *) angeordnet, die Casse-Durchführung hinsichtlich der von ärarischen Jndustriäl-Unternehmungen $n berichtigenden Erwerbsteuer'mittelst der Provinzial . Einnahmöcassen in der Art bewirken zu lassen, daß diese den betreffenden Aerarial-Fabriken oder Etablissements, über den abzuführenden Erwerbsteuerbetrag jährlich eine auf die Provin-zial-Erwerbsteuercasse lautende Abfuhrsquittung als Verlag, statt Barem zu übergeben, und die besagten Fabriken oder Etablissements damit ihre Stenerabfuhr an die Provinzial-Erwerbsteuer-casse zu berichtigen haben sollen. Nachdem jedoch in Ansehung der montanistischen Industrial-Werke und Unternehmungen der besondere Umstand eintritt, daß dieselben mit der Provinzial - Einnahmscaffe in keiner directen Rechnungs-Verbindung stehen, und ihre Geldverläge nicht von ihr, sondern nur von der hiesigen Bergwerks- Produkten - Ver-schleißdirection, an welche sie auch ihre Ueberschüffe zu verrechnen haben, empfangen, so wurde vermöge Hofkammerverord-nung vom i4. d. M., Zahl 6641, beschlossen, die Ausgleichung hinsichtlich der von diesen Industrial-Unternehmungen zu berichtigenden Erwerbsteuer-Beträge von Jahr zu Jahr unmittelbar von Seite der hohen Hofkammer, und zwar mit gehöriger Jn-teroenirung der Steuer-Ceutralcasse, dann der Bergwerköproduc-ten - Verschleiß-Direction anzuordnen, und die betreffenden mon-tanistischen Behörden wurden zu diesem Ende angewiesen, di« jährliche Erwerbsteuer-Schuldigkeit jedeömahl mit einem besonderen Bericht anzuzeigen. Gubernialverordnung vom 30. Juny i83i, Zahl r?6o; an die Kreisämter und Buchhaltung, an daS Zahlamt und ständische Obereinnehmeramt. *) Siehe P. G. S. Band n, Seite 445, Zahl i5o. Vom i. July. 173 119. Formular zur Verfassung der Personalstandes. Ausweise der männlichen und weiblichen Kloster, und über den Clerus. Vermög Hofkanzleyverordnung vom 16. Juny 1831, Zahl 13770 , ist - zur nähern Ersichtlichmachung des jährlich einzusendenden Personalstandes der männlichen und weiblichen Klöster, für die Hinkunst zwischen den Colonnen Clerici, und Layen eine neue Colonne für die »Novizen« zu eröffnen; zugleich ist in Hinkunft der vergleichende Persoualstand des Clerus von drey Jahren nach folgenden Formularien zu verfassen. Gnbernialverordnung vom 1. July mt, Zahl 11297; an die Ordinariate und Buchhaltung. Formular- Formular Nr. I. Vergleich ungS über den Personalstand des Secular-Clerns der k. k. Staaten (Ungarn Jahre 1826 gegen jenen des Milirär- C l e r i ittt bischöflichen Seminariuni im iw Jahre - Ausweis und Siebenbürgen ausgenommen) wie solcher in jeder Dt'öcese im Jahres 1829 zu- oder abgenommen hat. k e r Durch die Vergleichung der Jahre ergibt sich eine Theologen minimum im Curse des Jahres -82g Zu- sam- men Zunahme Abnahme Haupt Sum- me mit Ende October i8sg. Welt- Priester der Seel- sorge IS l! ca II <$-r 11 II Welt- priester der Seel- sorge (S .5 ■ fl Is I® II w Gesetzsammlung XI«. Theil. Anmerkun Formular Nr. II. V e v g l e l ck) U ll g s ütec den Personalstand des Regular-Clerus der k. k. Staaten (Ungarn jedem Stifte und Kloster im Jahre 1326 gegen jenen x Z Länder, Diversen, Stifte und Klöster. Priester im Jahr» Proftiii im fl Curse des Jahres 1826 Cnrse des Jahres 1829 C l e r i Zu- sam- men Non Pro Eurse deS Jahres 1826 E S u m -Ausweis und Siebenbürgen ausgenommen) wie solcher in jeder Diöcese, bey des Miiitarjahres 1029 zu- oder abgenomme» hat. k e r. f e s s i im Cnrse des Jahres 1829 Zu- sarn- men Haupt snin- me Rsdie zen im Jahre Laicn- ,'iibet im Jahre Zu nah me Abnahme mit Ende £ ctober 1829 Durch Dergleichnng der Jahr« ergibt sich eine Cleriker Kleriker E ;< © f 8 5 i8o Dom i. July. 1 20. Anleitung für die tir den Provinzen befindlichen Camera! - Zahlämter, über die bey Umsetzung der Ca-pitalicn und Obligationen politischer Fonds zu beobachtende Manipulation. In Folge hoher HofFanzleyverordming vom 24. Juny I. J., Zahl 14798, wird dem f. F. Provinzial-Cameral-Zahlamte nachfolgend die von der k. f. Hofbuchhaltung politischer Fonds entworfene, und im Einvernehmen mit dem F. F. Genergl-Rechnungs-Directorium genehmigte Anleitung für die in den Provinzen be-findlichen Cameral-Zahlämter zur Behandlung der Geschäfte bey der Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds, mit dem Beysatze zur Richtschnur, und genauen DarnachachNing zugefertiget, daß diese neue Manipulation mit l. August I. J. zu beginnen habe, daher das F. 'F. Provinzial - Camera! -Zahlamt zur Benehmung hiernach vom obigen Dato angefangen, angewiesen, gleichzeitig aber auch die F. F. Provinzial - Staatsbuchhak lung hiervon in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernialverordnung vom i. July i83i, Zahl 11407; an das Zahlamt, und die Buchhaltung. Anleitung für die in den Provinzen befindlichen ?. k. Cameral-Zahlämter zur Behandlung der Geschäfte bey der Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fond». Zur Erzielung der uöthigen Einheit und Uebersicht aller auf diese Geschäfte Bezug nehmenden Handlungen, dann zur Erwir-Fung der Dienstesordnung und Sicherheit werden folgende Grundsätze aufgestellt, und den Camera!-Zahlämtern in den Provinzen zur genauen Darnachachtung hiermit beFannt gegeben. §. i. Bey Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds werden in Zukunft in den Provinzen die Zahlämter, in Wien aber die Hauptcasse politischer Fonds, überall durch ihre beyden Oberbeamten zu interveniren haben. §. 2. Die mittelbare Besorgung deö Einkaufes der Obligationen, so wie der Veränderungen derselben bildet, rücksichtlich der politischen Fonds, eine bestimmte Amtshandlung der Provinzial-Zahlämter, welchen von den Länderstellen von Fall Asm i. July. 181 ju Fall die erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zükom-me» werden. j. 3. Diese Amtshandlungen sind im Einklänge mit de» allgemeinen Cassevorschriften genau zu verzeichnen, daher bey den dotirten, und nicht dotirten Fanden, über welche den Zahläm-tern die förmliche Verrechnung übertragen ist, in der bisher beobachteten Art gehörig zu journalisiren. §. 4. In Bezug auf jene politischen Fonde, Anstalten, und Körperschaften, Stiftungen re., deren Verrechnungen nicht den Zählämtern obliegen, ist ein eigenes gemischtes Journal, mit der Benennung »Journal deö k. k. P r ov l nz i a l - Z a hl a m-teö zu... für... i 8... über die Umsetzung der Capitalism u n d O b l i g a k i o n e n p o l i ti sch e r F o n d e« zu eröffnen, und alle Monathe gehörig abgeschloficn, und documen-tirt, den Provinzial-Staatsbuchhaltungen zur Censur und Erledigung zu übergeben. h. 5. Die Provinzial - Zahlämter haben sich bey diesen Geschäften nur an die politische FoudShauptcasse in Wien zu wenden, derselben sowohl die baren Gelder, als auch die umzuschrei-benden Capitalien und Obligationen mittels Noten zu übermitteln, und von derselben vorläufig die Empfangsbestätigung, dann aber die realisirten Geldbeträge, Capitalien und Obligationen mit allen dazu gehörigen Documenten und Berechnungen zu gewärtigen. §. 6. Die jedesmahligen Sendungen sind jedoch mit de« taillirten Gegenscheinen und Consignationen zu versehen, aus welchen klar und deutlich der Zweck derselben, die Merkmahle der Capitalien und Obligationen, und die allfällige Zahl der Coupons rc. zu entnehmen sind. §. 7. Diese Gegenscheine und Consignationen sind in dup-plo zu verfassen, und es hat von denselben ein Exemplar zur Belegung deS Journals der politischen Fondshauplcasse, daS zweyte hingegen zur Documentirung der Journale der Tilgungsfonds-Haupt- oder der Staatsschuldencasse zu dienen. H. 3. Die in Bezug auf den Einkauf und die Veränderung der Obligationen vorkommenden Geschäfte rednciren sich im Wesentlichen a) auf fruchtbringende Anlegung von baren Geldern mittels Obligationen - Ankaufes; b) auf die Vinculirung, und Deoinculirung; c) Umschreibung; d) Zusammenschreibung und Trennung, dann e) Convertirung zugewachsener verlooster, oder tmfgekündeter Obligationen. i8i Vvm l. July. ?. 9. In allen diesen Fallen haben die Zahlamter die ihnen von dem §. 4 besprochenen politischen Fonds nach vorläufiger Ermächtigung der Landesstellen von Zeit zu Zeit zukom inenden baren Beträge, Capitalien oder Obligationen nach §. 3 und 4 sogleich in Empfang zu stellen, den politischen Fonden zu ihrer Sicherheit aber förmliche Quittungen auszufertigen. §. io. Diese Empfangsposten find mit de» Verordnungen der Landesstellen, dann mit Noten und delaillirten Gegenscheinen der politischen Fonde zu belegen. §. 11. Die auf vorbezeichnete Art sournalisirten baren Beträge und Effecten find alsogleich an die politische FondShaupt-caffe in Wien zur weiteren Amtshandlung nach §. 5 und 6 abzusenden, und in Ausgabe zu stellen. §. 12. Die dießfälligen Ausgabsposten find vorläufig mit den Postrezepissen, und dann mit den förmlichen Quittungen der politischen Fondshauptcasse», zu deren Ausstellung diese nach §. 5 verpflichtet ist, zu documentiren. §. 13. Nach Erfüllung des Zweckes, welcher mit der Absendung von Barschaften, Capitalien und Obligationen verbunden war, haben die Zahlämter von der politischen Fondshauptcasse die realisirten Geldbeträge, Capitalien und Obligationen, mittels Amtscorrespondenz zu erhalten, die angelangten Effecten sogleich nach den Bestimmungen 3 und 4 in Empfang zu verrechnen , und an die politische Fondshauptcasse die Abquittirung zu schicken. §. 14. Die Richtigkeit der Empfänge ist mittels der Noten der politischen Fondshauptcasse, und der denselben nach s an-ge.chlossenen Berechnungen zu constatiren. §. 15. Bey den politischen Fonden, über welche bey den Zahlämtern keine Verrechnungen gepflogen werden, tritt zur vollkommenen Beendigung deS Geschäftes noch die Ausgabe an die betreffenden Fonds ein, welche vorläufig mit den Postrece-piffen, dann aber mit den förmlich detaillirten Quittungen zu belegen ist. § 16. 3n diesem Falle sind den Eigenthümern der Effecten die Originalberechnung, Börsezettel, und alle Documente zuzustellen, deren sie zur Rechtfertigung aller weitern Verrechnung, und zur Sicherheit bedürfen. §. 17. Bey Obligationen, welche von den eigenen Credits-caffen zu Ofen, Lemberg, Salzburg, Innsbruck, Laibach, Görz und Mailand, dann der Landstände, und der Stadt Wien ausgestellt sind, haben sich die Provinzial-Zahläniker an eben dieselben Caffen unmittelbar, ohne Jntervenirung der politischen Fondshauptcasse zu wenden, und sich di» analoge Anwendung Vom 4. July. i83 der in den Paragraphen 6 dis 16 enthaltenen Bestimmungen gegenwärtig fru halten. h. iß. Damit übrigens über alle diese Verhandlungen dir erforderlichen Auskünfte allsgleich, und jederzeit eingeholt werden können, haben alle Provinzial Zahlämker förmliche Liquidationö-bücher in der für die übrigen in ihrer Verrechnung stehenden Fonds vorgeschriebenen Form zu eröffnen, und sich hierauf in dem Journale zu berufen, -weßhalb das Muster mit 3 Beru«-fungscolonnen versehen ist. tz. 19. In vorkommcnden Fällen, welche nach den vorangehenden Andeutungen nicht behandelt werden können, haben sich die Proviuzial-Zahlämter, unter Darstellung der Verhältnisse an die Landesstelle zu wenden, und von derselben die weitere Weisung zu gewärtigen. Von der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonds. Wien, den 16. April mi. 121. Beschränkung der Annähme der bep der Landwehr dienenden Capitulanken als Stellvertreter in der Linie, auf die Zeit des Fricdensstandes. Zufolge Deeretö der k. k. Hofkanzley vom 26. Juny d. J>, Zahl 14907, hat der k. k. Hofkriegsrath dahin eröffnet, es sey die Anfrage vorgekommen, ob ein ausgedienter Capitulant, welcher jetzt bey dem ersten Landwehrbataillon in der Dienstleistung steht, noch als Stellvertreter angenommen werden dürfe? Nach den Grundsätzen, mittels welchen dem Militärpflichtigen die Stellvertretung im Jahre 1827 *) erlaubt wurde, dürfen ausgediente Capitulanken, ungeachtet sie noch landwehrpflichtig sind, in der Voraussetzung der Tauglichkeit, und deö noch nicht vollstreckten listen Lebensjahres als Vertreter in die Linie ausgenommen werden. Mit der hohen Hofkanzeyverordnung vom 3. July 1829, Zahl 15309, **) wurde dieser Grundsatz noch weiter dahin ausgedehnt, daß derley Excapitulanten auch dann noch zur Stell- *) Siehe P. &. S. Band g, Seite 3o8, Zahl i58, VII, a. **) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 385, Nr. ug. *84 Nom 9. July. Vertretung geeignet seyen, wenn sie bereits in de» Stand der Landwehr ausgenommen worden sind. Die Stellvertretung ist jedoch nur für die Zeit des Friedens genehmiget, folglich sind die erwähnten Bewilligungen durch die Voraussetzung bedingt worden, daß die Landwehr noch nicht selbst in Thätigkeit getreten sei). Diesem zufolge hat die hohe Hofkanzley int Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe zu erklären befunden, daß ein Landwehrmann von dem Zeitpuncte an, als jenes Bataillon, sey es das erste oder zweyte, in welches er eingereihet ist, in Activi-tflt tritt, nicht als Stellvertreter angenommen werden dürfe. Guherm'alverordnung vom 4. July 1331, Zahl ttsgt; an die Kreisämter. 122. Behandlung der verzehrungssieuerbaren Gegenstände bey ihrer Durchfuhr durch die Hauptstadt Grüß. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Secret vom 11. Zuny d. I., Zahl 19493, zur Erleichterung des Handels und der Durchfuhr verzehrungssteuerbarer Gegenstände durch die Provinzial-Hauptstadt Grätz bey dem §.26 des allgemeinen Verzehrungssteuer-Gesetzes nachstehende Modalitäten eintreten zu lassen befunden: 1. Den Parteyen wird die Durchfuhr von allen gebrannten geistigen Getränken und Flüssigkeiten, dann Wein, Wein-most, Obstmost, Hafer, Hülsenfrüchten, Schweinfett und Schweinschmalz, Schmeer, Speck, Käse und gedörrtem Obste durch die Stadt Grätz ohne amtliche Begleitung gegen dem gestattet, daß sie bey dem Eintrittsamte die entfallende Verzehrungssteuer nebst Gemeindezuschlag deponiren. 2. Den Fuhren mit den genannten Durchzugsgegenständen, für welche bey dem Eintritte die Verzehrungssteuer-Gebühren deponirt worden sind, wird ein Aufenthalt von 24 Stunden in der Art zugestanden, daß, wenn innerhalb dieses Zeit» Vomg. July. 185 raumö der Austritt dieser Gegenstände über die Linien nicht erfolgt, das Depositum verfällt, und auf einen später» Austritt keine Rücksicht zu nehmen ist. 5. Bey den zum Transits angemeldeten gebrannten geistigen Getränken, dann allen Weinen, bey welchen die Gährung vollendet ist, werden die Gefäße am Zapfen und Spundloche von dem Eintrittsamte versiegelt werden. Auf die Verletzung eines solchen Siegels wird eine Strafe von Zwanzig Gulden für jedes Faß gelegt. 4. Wünscht die Parley von de» zum Transito eingeführten Gegenständen etwas in der Stadt zu verkaufen öder abzulegen, so hat sich dieselbe bey dem Verzehrungssteuer-Oberamte zu melden. Bey Wein und geistigen Flüssigkeiten darf der theil-weise Absatz zum Consummo der Stadt mir in ganzen Gebinden geschehen. 5. Sollte während deö Aufenthaltes in der Stadt, ohne Meldung und Bewilligung des Verzehrungssteuer - Oberamtes die Abladung des mit der Depositen-Bollete erpedirten Gutes, oder auch nur eines Theiles desselben vorgenommen worden seyn, so wird das ganze Depositum ein-gezogen, wenn auch keine GefällSverknrzung unterlaufen wäre, wobey es sich jedoch von selbst versteht, daß eS der Parley in einem solchen Falle unbenommen bleibt, den versteuerbaren Gegenstand zur inner» Consumtio» der Stadt zu verwenden. Ist aber zugleich ein Unterschleif versucht worden, so wird gegen den Schuldigen nach den Strafbestimmungen des allgemeinen Verzehrungssteuer-Gesetzes verfahren werden. 6. Wenn die Partey sich in der bestimmten Frist bey dem Austrittsamte meldet, und von demselben Alles richtig befunden wird, so wird ihr das Depositum gegen Abgabe der Bollete, und gegen von der Partey auf dem Rücken beyzufügende Empfangsbestätigung erfolgt werden, wobey bemerkt wird, daß ohne Abgabe der Original- «86 Vom y. July. Depositenbollete unter keinem Vorwände die Restitution der erlegten Gebühren geleistet werden kann. 7» Alle jene Parteyen, welche für die erwähnten Consumtions-Gegenstände beymiEintritte die Gebühren nicht erlegen wollen oder können, werden wie bisher von den Gefällö - Aufsichtsindividuen durch die Stadt begleitet werden. Uebrigenö darf der Eintritt der oben bemerkten Durchfuhrartikel nur bey den Linienämtern St. Leonhard, Petersgasse, Münzgraben, Carlau und Lazareth, der Austritt aber einzig «»d allein bey dem Linienamte Papiermühle Statt finden, auch müssen die Durchzngswaaren ohne Beylegung anderer zur Ablegung oder zum Consumo für Grätz bestimmten Artikel dergestalt geladen werden, daß daö Linienamt die Beschau ohne Hinderniß vornehmen kann. Endlich wird bemerkt, daß diese Erleichterungen im Durch-zugverfahren mit ersten August d. I. in Wirksamkeit treten. Gubernialeurreude vom 9. July 1331, Zahl 11090. 123. Findlinge dürfen nur an solche Ziehältern in die ent« geldliche - oder unenkgeldliche Verpflegung gegeben werden, wo beyde Ehegatten katholisch sind. AuS Anlaß eines vorgekommenen Falles, wird vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. Juny d. I., Zahl 1/1957, folgende unterm 21. Juny d. I. erfolgte allerhöchste Entschlies-sung bekannt gemacht: »Findlinge dürfen in die entgeldliche oder nnentgeldliche Verflegung nur an solche Ziehaltern übergeben werden, wo beyde Ehegatten katholisch sind, welche aber sich bereits bey Ziehältern befinden, deren bloß ein Theil katholisch ist, können daselbst, jedoch nur in dem Falle belassen werden, wenn man vollkommen überzeugt ist, daß sie in der katholischen Religion gehörig erzogen werden, worauf strenge zu sehen, und Vom ii. July. 187 wenn es nicht der Fall seyn sollte, sie von da wegznnehmen, und bey ganz katholischen Ziehältern unterzubringen sind. Gubernialverordnung vom 9. Inly 183t, Zahl 11795; an die Versorgungsanstalten - Verwaltung, und die Ordinariate. 124. Weg - und Bruckenmauth-Tariff für die Erhaltung der Stubalpenstraße. Mit hoher Hoskanzleyverordnung vom 24. Juny d. I,, Zahl 14251 , wurde zur Conservation der Stubalpenstraße mit nachfolgendem Tariffe eine Mauth für jeden der beyden Kreife, Graß und Judenburg, nach der für Äerarial-Mäuthe bestimmten Norm bewilligt. Gubernialverordnung vom 12. July i83i, Zahl 11345; an das Kreisamt Graß und Judenburg; an die Staatöbnchhal-tung, und Jntimat an die Cameralgefallen-Verwaltung. Tarifs über die mit hohem Hoskanzleydecrete vom il\. Juny i83i, Zahl i4i5i, zur Conservation der Stubalpenstraße bewilligte, im Orte Salla einzuhebende Weg - und Brückenmauth. Wegmauth ob einer Straßenlänge von 3 Meilen. Für ein Stück Zugvieh . . . . 3 kr. C. M. » ■» » schweres Triebvieh 1% » » » » » leichtes detto 3/4 » » Brückenmauth für die 10 Klafter lange Spreng, brücke im Bezirke Lankowiß. Für ein Stück Zugvieh . . ^ . 1 kr. C.M. » , » schweres Triebvieh */, * » * » » leichtes detto '/4» * , Bey dieser Weg. und Brückenmauth haben die für die Ae. rarialmauthe bestimmten Befreiungen einzutreten. i88 Vom i3. July. 12J. Lerminsbestimmung zur Vorlage der Evidenzhaltungs--Ausweise über die Steuerobjects-Veränderungen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß der Termin bis Ende September jeden Jahrö, welcher zur Einreichung der Evidenzhal-tungS-Ausweise festgesetzt ist, selbst dann, wenn er genau einge-balten würde, der steyrisch-ständischen Buchhaltung zu wenig Zeit gönnet, die vollendete Richtigstellung dieser Ausweise, die doch der Grund» uud Hauösteuer»Repartition vorhergehen soll, zu bewirken. Hierdurch steht man fich veranlaßt, zu bestimmen, daß diese Ausweise künftig jährlich mit Ende July, bey Vermeidung der im 26 der EvidenzhaltungS-Jnstruetiou von r2. August 11324*) festgesetzten Strafe von 10 fl. M.M. aus den EvidenzhaltungS» Registern von der BezirkSobrigkeit zu verfassen, und längstens bis 15. August jeden Jahrs an das k. k. Kreisamt einzuscnden sind, welches solche, so wie sie einzeln einlangen, unverzüglich, und ohne die Sammlung vom ganzen Kreise abzuwarten, der steyermärkisch»ständischen Buchhaltung zu übergeben hat. Die Steuer Zu - und Abschreibungen, welche sich allenfalls in den Monathen August, September und October, wegen eintretenden Veränderungen nöthig zeigen sollten, haben für das uächstfolgende Jahr an den »epartirten Grund» und Hausstener-Schuldigkeiten mittels der vorgeschriebenen Zu» und Abschrei-bungS »Ausweise für die weiteren Jahre durch die Aufnahme dieser Aenderungen in die Evidenzhaltungs - Ausweise desselben JahreS schon bey der Steuer»Repartition bleibend zu erfolgen. Hiernach hat das k. k. Kreisamt die erforderliche Weisung an die Bezirköobrigkeiten zu erlassen. Gubernialverordnung vom 13. July i85i, Zahl 2901; 9? Dom 16. Salt;. fung gelangende alte seltene Münzen, oder Schaustücke werden dem Studium der Numismatik Vorbehalten. Waö nun von diesen in Wien, oder in den Provinzen bey den Einlösungsämtern vorkommt, und von denselben allezeit dorthin an das k. k. Hauptmünzamt zu senden ist, wird von dem Hanptmünzamte beschrieben, und im Werthe bestimmt, und mit der Beschreibung und Bestimmung des Werthes an die k. k. allgemeine Hofkammer zur weitern Beförderung an daö k. k. Oberstkämmereramt für den Gebrauch und die Auswahl des k. k. Münz - und Antiken-Cabinets übergeben. Was nun hiervon das k. k Cabinet behält, dafür wird der bestimmre Werth bezahlt; das klebrige aber mit der Beschreibung au die k. k. allgemeine Hofkammer zurückgestellt, welche dann die Auction nach der Vorschrift §. 4 veranlasse» , den inner» Werth, und den durch die Auction etwa eingehenden Mehrbetrag gehörig abführen wird. 7. Die in dem lombardisch - venetianischen Königreiche gefundenen Münzen und Kostbarkeiten sind nach Vorschrift §. i an die k. k. allgemeine Hofkammer einzusendcn, und von dort aus nach dem Inhalte des §. z an das k. k. Münz- und Antiken-Cabinet abzugeben. WaS nun hiervon daö k. k. Cabinet für sich behält, dafür wird die Bezahlung von demselben geleistet, der Ue-berrest dann mit der Beschreibung dem k.k. Mailänder Münz-Cabinete, so lange Seine Majestät solches fortbestehen lassen, zur Auswahl der für dasselbe noch anwendbaren Stücke, gegen Vergütung des angegebenen inner» Werthes, und einer lopercentigen Aufgabe zurückgestellt; was nun auch das Cabinet für sich unanwendbar findet, ist den dortigen Münzliebhabern durch eine, mittels des k. k. Guber-niums, nach Weisung §. 3 und 4 zu veranlassende Versteigerung hindanzugeben. Es versteht sich von selbst, daß von dem gesammten eingegangenen Betrage vorzüglich der allfällige Aerarial-Vorschuß und die Auslagen auf die Auction zu vergüten, der Rest aber weiters nach Vorschrift der Landesgesetze zu vertheilen ist. 8. Auf gleiche Art wird auch allen übrigen öffentlichen Musäen in Betreff der im Umfange deS Landes, in welchem sie bestehen, gefundenen Münzen und Kostbarkeiten gegen Vergütung des inner» Werthech, und einer lopercentigen Aufgabe die Begünstigung von Seiner Majestät zugestanden. Hofkammer-Decret vom 12. Junius i8l6, Zahl lsosr; an sämmtliche Länderstellen. ’93 Vom lb. July. »28. Handels« Und'Schifffahrts-Convention zwischen Seiner k. f. apostolischen Majestät, und den Frepstaaken von Nordamerika. Zn Folge hoher Hofkammerverordnung vom 2. d. 99?., Zahl -3b5, wird die nachstehende mit den vereinigten Freystaaten von Nordamerika am 27. August 1829 abgeschlossene Handels- und SchifffahrtS-Convenrion, worüber am io. Februar d. Z. Lie Auswechslung der gegenseitigen Ratificationsurkunden Statt fand, mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselbe nach der Bestimmung des §» 12 am 10, Februar d. I., als an dem Lage der ?luSwechslung der Ratifikationsurkunden für bey« de contrahirende Theile in Wirksamkeit getreten sey. Gubernialcurrende vom 16. July 1831, Zahl 12084? Jntimat an die Cameralgefällen-Verwaltung. »Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und die vereinigten Staaten von Nordamerika beseelt von gleichem Verlangen, die bisher zwischen beyden Mächten so glücklich bestehenden Freundschaftsverhältnisse zu unterhalten , wie auch den Handelsverkehr zwischen denselben zu erweitern und zu befestigen, und überzeugt, daß diese Abficht am besten durch die Einführung einer gänzlichen Schifffahrtöfreyheit, und einer vollkommenen, auf Grundsätze einer beyde» Staaten gleich vortheilhaften Billigkeit sich stützenden Reeiproeität erreicht werden könne, sind übereingekommen, Unterhandlungen zur Abschliessung eines Schifffahrtö- und. Handelsvertrages einzugehen, und ztt dem Ende haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn AloyS Freyherrn von Lederer, Sr. kaiferl. Majestät Consul zu New-Jork, und der Präsident der vereinigten Staaten den Herrn Martin von Buren, Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten, mit den erforderliche« Vollmachten versehen, welche, nachdem sie ihre Vollmachten auögewechselt, und richtig befunden, über nachstehende Artikel sich vereiniget haben r Artikel i, Es soll zwischen den öändern der hohen contra« hirenden Mächte eine wechselseitige Handels - und Schifffahrts« freyheit bestehen. Die Einwohner beyder Staaten sollen gegenseitig alle Plätze, Häfen, und Flüsse des andern, tu welchen der auswärtige Handel gestattet ist, besuchen dürfen» Sir sol« Xttl. $6,-it. 13 194 Dom 16. July, len das Recht haben, in was immer für einem Theilt ihrer wechselseitigen Gebiethe zu verweilen und zu wohnen, um ihren Handelsgeschäften nachgehen zu können, und sie sollen zu diesem Zwecke dieselbe Sicherheit, denselben Schutz und Privilegien, als die Einwohner des Landes, in welchem sie wohnen, genießen, jedoch mit der Bedingung, daß sie sich allen daselbst bestehenden Gesetzen und Verordnungen zu unterwerfen haben. Art. 2. Oesterreichische Fahrzeuge, die entweder mit Ballast, oder mit einer Ladung in irgend einem Hasen der vereinigten Staaten von Amerika, und gegenseitig nordamerikanische Fahrzeuge, die entweder mit Ballast, oder mit einer Ladung m irgend einem Hasen der Dominien Sr. k. k. apostolischen Maje-stat anlangen, sollen bey ihrem Einlaufen, wahrend ihres Aufenthaltes, und bey ihrer Abfahrt, sowohl in Rücksicht der Tonnen-, Leuchtthurm-, Lootsen-, und aller andern Hafengebühren, als auch in Rücksicht anderer Abgaben und Taren aller Art, sie mögen unter was immer sür Benennungen im Nahmen und zum Vorkheile der Regierung, der Ortsbehörden, oder irgend einer Privatanstalt erhoben werden, aus gleiche Weise, wie die Nationalfahrzeuge behandelt werden, die von demselben Hafen kommen. Art., z. Alle Gattungen Maaren. und Handelsartikel, solche mögen nun Grund- oder Industrie-Erzeugnisse der österreichischen Monarchie, oder irgend eines andern Landes seyn, welche gesetzlich in den nordamerikanischen vereinigten Staaten in nordamerikanischen Fahrzeugen eingesührt werden können, solle» eben so in österreichischen Fahrzeugen daselbst eingeführt werde» dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben und Zölle aller Art zu entrichten, was solche immer sür Benennung haben mögen, die im Nahmen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortöbe-hörden oder irgend einer Privatanstalt erhoben werden, als diejenigen , welche dieselbe» Maaren oder Erzeugnisse zu entrichte» harten, wenn sie in nordamerikanischen Fahrzeugen eingesührt würden. Und gegenseitig alle Gattungen Maaren und Handelsartikel, solche mögen nun Grund - oder Industrie-Erzeugnisse dec vereinigten Staaten, oder irgend eines anderen Landes seyn, welche gesetzlich in den Häfen der österreichischen Monarchie in österreichischen Fahrzeugen eingesührt werden könne», sollen eben so in nordamerikanischen Fahrzeugen daselbst eingesührt werden dürfen, ohne höhere oder andere Abgaben und Zölle aller Art z» entrichten, was solche immer für Benennung haben mögen, die im Nahmen, oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden, oder irgend einer Privatanstalt erhoben werden, als diejenige», welche dieselben Maaren oder Erzeugnisse zu entrichten hatten, wenn sie in österreichischen Fahrzeugen eingesührt würden. Vom 16. July. »yZ Art. 4. Um aber der Möglichkeit eines Mißverständnisses vorzubeugen, so wird hiermit erklärt, daß die in den z vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, in ihrem vollen Umfange, auf österreichische Schiffe und deren Ladungen, die in irgend einem Hafen der vereinigten Staaten anlangen, und gegenseitig auf nordamerikanische Fahrzeuge, die in österreichischen Häfen anlangen, anwendbar scyen, die genannten Schiffe mögen nun direct von einem Hafen des Landes kommen, zu welchem sie gehören, oder von irgend einem Hafen eines andern Landes. Art. 5. Es sollen von sämmtlichen Artikeln, welche in den Staaten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich erzeugt, oder fabricirt sind, bey der Einfuhr in die vereinigten Staaten von Amerika, und von sämmtlichen Artikeln, welche in den vereinigten Staaten erzeugt oder fabricirt sind, bey ihrer Einfuhr in die österreichischen Staaten keine höheren oder andere Zölle bezahlt werden, als diejenigen, welche von denselben Artikeln, wenn sie Erzeugnisse eines andern Landes sind, erlegt werden müssen. Auch soll kein Verboth, weder auf die Ein - noch Ausfuhr der österreichischen oder nordamerikanischcn Grund- oder Industrie-Erzeugnisse von- oder nach den österreichischen Häfen, oder von und nach den Häfen der vereinigten Staaten gelegt werde», wenn solches nicht zugleich auf dasselbe Erzeugniß anderer Länder ausgedehnt wird. Art. 6. Alle Gattungen Waaren und Handelsartikel, solche mögen von Grund - oder Industrie-Erzeugnissen der Dominien Sr. k. k. opostolischen Majestät, oder irgend eines andern Landes seyn, welche gesetzlich von den österreichischen Häfen in National-Schiffen ausgeführt, oder wieder ausgeführt werden können, dürfen auch in Schiffen der vereinigten Staaten aus-geführt, oder wieder ausgeführt werden, ohne andere oder höhere Zölle oder Abgaben aller Art zu entrichten, sie mögen unter was immer für Benennung, im Nahmen und zum Vortheile der Regierung, der Ortsobrigkeiten, oder irgend einer Privatanstalt erhoben werden, als diejenigen, welche dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu bezahlen hätten, wenn sie in österreichischen Schiffen ausgeführt, oder wieder ausgeführt würden. Eine vollkommene Reziprocität soll in dieser Rücksicht in den Häfen der vereinigten Staaten beobachtet werden, so zwar, daß alle Gattungen Waaren und Handelsartikel, sie fegen nun Grnnd-oder Industrie-Erzeugnisse der vereinigten Staaten von Amerika, oder irgend eines andern Landes, die gesetzlich von den nordame-rikanischen Häfen in National-Fahrzeugen ausgeführt, oder wieder ausgeführt werden können, gleichfalls von österreichischen Fahrzeugen ausgeführt, oder wieder ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Zölle oder Abgaben aller Art zu ent» Vom 16. July. 196 richten, sie mögen unter was immer für Benennung im Nahmen und zum Vorthcile der Regierung, der Ortöbehörden, oder irgend einer Privatanstalt erhoben werden, als diejenigen, welche dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu bezahlen hatten, wenn sie in Fahrzeugen der vereinigten Staaten von Nordamerika ausgeführt, oder'wieder ausgeführt wurden. Eben so sollen dieselben Prämien und Rückgaben von Zöllen bey Gelegenheit einer solchen Ausfuhr oder Wiederausfuhr erlaubt werden, sie mag nun in Fahrzeugen der einen, oder der ' andern Nation gemacht werden. Art. 7. Es ist ausdrückliche verstanden und bestimmt, daß die Küsten - Schifffahrt der beyden contrahireuden Mächte gänzlich von aller Wirkung dieses Tractates und jedes Artikels desselben ausgeschlossen bleibt. Art. L. Keine der contrahirenden Machte soll weder selbst, noch durch irgend eine unter ihrer Vollmacht, und zu ihrem Behufs handelnde Privat- oder privilegirte Gesellschaft, oder Agenten, im Ankäufe eines gesetzlich eingeführten Handels-Artikels irgend einen Vorzug oder sonstige Priorität, wegen oder in Rücksicht des Charakters des Schiffes zugestehen, das Schiff, in welchem der Artikel eingeführt wurde, mag nun dem einen, oder dem andern Theile zugehören; indem es der ausdrückliche Wunsch und die Absicht der beyden conrrahirenden Mächte ist, daß kein Unterschied und keine Distinction von was immer für Art in dieser Hinsicht gemacht werde. Art. 9. Wenn immer in der Folge Eine der beyden contrahirenden Mächte eine besondere Begünstigung in der Schifffahrt, oder im Handelsverkehre einer anderen Nation zugestehen sollte, so soll der andere Theil alsogleich derselben theilhaft werden, und zwar unentgeldlich, wenn sie der andern Nation mientgeld-ltd) bewilligt wurde, oder für dieselbe Entgeltung, wenn die Bewilligung bedingungsweise gemad)t wurde. Art. 10. Die beyden contrahirenden Mächte gestehe» sich hiermit wed)selseitig das Recht zu, in den Handelsplätzen des andern Staates Confute, Vice-Consule, Consular-Agenten, und Commissäre aufzustellen, welche in Rücksicht ihrer Gerechtsame, Vorzüge und Freyheiten nur jenen der meistbegünstigten Nation ganz gleich gestellt werden sollen. Sollten jedoch Consnle einen Handel treiben, so sollen sie in Rücksicht ihrer Handelsgeschäfte denselben Gebräuchen und Gesetzen unterworfen bleiben, welchen die Privat Individuen ihrer Nation, die in demselben Platze wohnen, unterworfen sind. Art. i i. Die Unterthanen und Bürger, jeder der contrahirenden Mächte sollen das Recht haben, von ihrem persönlichen Vermögen , das sie unter de< Gerichtsbarkeit der Anderen be-- SB v m 16. J«ly. ‘97 sitzen, kri,ft eines Testaments, durch Schenkung, oder auf irgend eine andere Weise zu disponiren, und ihre Repräsentanten wenn sie Unrerthanen oder Bürger des andern Theiles sind, sollen daS Recht der Erbfolge in Hinsicht veö persönlichen Vermögens, sowohl kraft eines Testamentes, als auch ab intestatu genießen, von demselben entweder selbst, oder durch einen Bevollmächtigten Besitz nehmen, und nach Willkühr darüber schalten dürfen, wofür sie bloß dieselben Abgaben oder Taren zahlen sollen, welche die Einwohner des Landes, in dem das genannte Vermögen sich befindet, in einem gleichen Falle zu zahlen hätte. Und im Fall« der Etbe abwesend wäre, so soll das Vermögen mit derselben Sorgfalt aufbewahrt werden, als in einem gleichen Falle ein solches Vermögen für einen Einwohner des Landes aufbewahrt zu werden pflegt, bis der rechtmäßige Eigenthüiner Maßregeln für dessen Beziehung treffen kann. Und wenn die Frage sich erheben sollte, welchen von mehreren Individuen, die auf die Erbfolge Ansprüche machen, dieselbe zngehöre: so soll diese Frage von den Gerichtsbehörden, und nach den Gesetzen des Landes entschieden werden, in welchem das Vermögen sich befindet. Dieser Artikel soll jedoch aus keine Weife der Krafts der schon bestehenden, oder in der Zukunft von Sr. k. k. apostolischen Majestät zu erlassenden Gesetze, die zur Pflicht habe», der Auswanderung Seiner Unterthanen vorzubeugen, den geringsten Eintrag thun. Akt. 12. Gegenwärtiger Handels - und Schifffahrts ' Vertrag soll vom Tage der Auswechslung der Ratifikations-Urkunde z4 Vom *3. July- und dem k. k. Hofkriegörathe wegen Freilassung der ausgedienten Capitulanten und Landwehrmäoner, welche als Postillons dienen, vom Landwehrdienste, in dem Beschlüsse übereingekommen, daß l. die laudwehrpflichtigen Individuen, welche in dem Zeitpunc-te eines auSbrechenden Krieges bereits als Postknechte dienen, jwar landwehrpflichkig bleiben, jedoch, wenn sie für daö erste Landwehr-Bataillon elafsisszirt waren, aus diesem in das zweyte übersetzt, und selbst bey etwaiger Aufstellung der zweyten Landwehrbataillons nicht einberufea werden sollen, so lang« dieselben im Postdienste bleiben, r. Wird den Postmeistern nicht gestattet, wahrend der Dauer eines Krieges eine größer« Zahl landwehrpflichtiger Individuen zu Postknechten aufzunehmen, als die sie bereits im Zeitpunkte deö auSgebrochenen Krieges im Dienste hatten. 3. Werden die Postmeister verpflichtet, von dem Austritte eines solchen landwehrpflichligen Postknechtes auS dem Post-dienste die betreffende Bezirköobrigkeit unverweilt zu verständigen. Hiervon werde» die Kreiöämter zur Benehmung und Verständigung der unterstehenden BezirkSobrigkeiten in die Keuntniß gesetzt. Gubernialcurrende vom 22. July 1531, 3# 12743; an die Kreisamter. r35- Vorbehalt des Ranges, nicht aber auch der höhern Besoldung für jene Beamte, die auf ihr Ansuchen ihre Uebersetzung an einen andern Ort erhalten. Nach dem Inhalte der Hoftanzleyverordnung vom 7. July l. I., Zahl 15960, geruhten Seine Majestät über einen besonder» Fall mit allerhöchster Entschliessung vom 30. v. M. der k. k. vereinigten Hofkanzley zu erinnern, daß durch die (mit Hof-deeret vom 4. September *8t7, Zahl 20237, eröffnet«) aller- Vom i4- July. 90S höchste Eutschlieffukig vom 19. August 1817, jenen Beamten, welche auS wichtigen Gründen ihre Uebersetzung an einen andern Ort «»suchen, und erhalten, nur ihr Rang, keineswegs aber auch ihr früherer Gehalt in dem Falle vorzubehalten ist, wo dieser höher wäre, als derjenige, welcher für den Posten system-mäßig besteht , an welchen der Beamte übersetzt wird. Gubernialverordnung vom 23. July 1331, Zahl 12622; an die Kreiöämter und Buchhaltung. 136. Bestimmung der Zeit, durch welche die gegenwärtig trt Bewegung gesetzten Truppen auf Märschen, und in den Cantonirungen als transen zu behandeln sind. Einer Eröffnung 'deS k. k. illyrisch »innerösterreichischen Ge-neralcommando vom 14. d. M., Zahl 5237/R., 'zu Folge, hat der k. k. Hofkriegsrath demselben mit Rescript vom 30. Juny d. I., N. Zahl 2232, erinnert, daß die Truppen, welche in neuerer Zeit in verschiedenen Richtungen in Bewegung gesetzt worden sind, zwar in der Regel auf Märschen sowohl, als in den ihnen zeitlich angewiesenen Cantonirungen als Lransene angesehen, und auch alS solche behandelt werden müssen, daß jedoch nicht zu verkennen sey, daß ihre Bequartiernng am Orte der ihnen gegebenen zeitlichen Bestimmung bey längerem Aufenthalte die Natur einer wenigstens zeitlich stabilen Dislocation annehme, und daß in diesem Falle auch für die Offiziers - Quartiere billige, mit der Leitung im Verhältniß stehende Vergütungen mit Recht angesprochen werden können. Der k. k. Hofkriegsrath ist daher mit den hohen Hofstellen dahin übereingekommen, daß unter den dermahligen Umstanden die in einer Station einrückenden Truppen durch «Wochen, d.i. einen Monath lang als Transene, vom zweyten Monathe angefangen, aber, als zeitlich stabile disloeiri angesehen werden sollen, wobey gleichwohl die Offiziere auch bey dem fortgesetzten Aufenthalte keineswegs competenzmäßige Quartiere anzusprechen, io6 Dom 26. July. sondern sich mit der nothdürftigen Unterkunft zu begnügen haben. Welche Vergütungen in Steyermark in diesem Falle für die Offlzieröquartiere zu leisten fegen, dann von welchem Zeitpunkte angefangen, solche zu gelten haben; hierüber erwarte der k. k. Hofkriegsrath die allerhöchste Entschliessung, von welcher da- Kreisamt nachträglich in die Kenntniß gesetzt werden wird. Gubernialverordnung vom 24. July mt, Zahl 12672; an die Kreisämter. 137- Abänderung des §. 34 des Lottopatentes vom i3. März 1813 in Bezug auf die Recursergreifung über Straferkenntnisse. Nach Eröffnung der hiesigen k. k. Camera! - Eefällenverwal-tung vom 15. d. M., Zahl 68 iä, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer bey Entscheidung über einen Lottostrafrecurs mit Dekret vom 23. Juny 1831, Zahl 15069, erkannt, daß die definitive Erledigung der ersten Recurse gegen die über Lottostraffälle geschöpften Erkenntnisse der vereinten Camera!«Gefällenverwal-tung überlassen, den Parteyen jedoch der weitere Gnadenreeurs an die k. k. allgemeine Hofkammer vierzehn Tage von der Zustellung des ersten Bescheides an gerechnet Vorbehalten fey. Da durch diese Bestimmung der §. 34 des laut Gubernial-currende vom 22. May i8iö, Zahl 11,648, feit 1. August 1313, wirksamen Lottopatents vom 13. März 1813 eine Aenderung erhält, so wird solches den k. k. Kreisämtern zur allgemeinen Verlautbarung hiermit bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 26. July i83i, Zahl 12904; an die Kreisämter; an die Cameral-Gefällenverwaltung. Vom 27. July. 307 IZ8. Zulassung auch der außer Ungarn Studierenden zu den strengen Prüfungen, und zur Erlangung der Doc-torswürde an den ungarischen Universitäten. Aus Veranlassung einer vorgekommeneu Anfrage über die Ausdehnung der allerhöchsten Entschliessung vom 28. October 1829, wegen Nichtzulassung der in außer-ungarischen Provinzen Studierenden zur Prüfung in den ungarischen Lehranstalten, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 3. Inly d. I. zu bestimme» geruht, daß Allerhöchstihre Entschliessung vom 28. October 1829 nur auf die Semestral- und Jahresprüfungen während der Studienzeit anzuwenden, keineswegs aber auf die strengen Prüfungen zur Erlangung der DoetorSwürde auszudehnen sey. Diese mit hoher Studien-Hofeommissions-Verordnung vom 16. July 1831, Zahl 3547, herabgelangte Normalvorschrift wird mit Bezug auf die Gubernialcurrende vom 1. August 1830, Zahl 13413, *) bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 27. July isst, Zahl 13007, und Verordnung an die Kreisämter; an die Studien - und Gymnasial-Directionen, und an die Ordinariate. 139. Berichtigung der wegen Strafen auf Vorenthaltung der Steuer-, Waisen- und Depositengelder ersiossenen Gu-bernialcurrenden vom Z.July 1826, u. ro.July 1827. Die hohe Hofkanzley hat mit der Verordnung vom 18. d. M., Zahl 16540, bedeutet, daß in den Hofkanzleydecreten vom 20. Juny 1826 und 30. Juny 1827, Zahlen 1451 und *) Siehe P. G. S. Band >r, Seit« 287, Zahl >47- 2o8 Vom 3o. July. 17940, wodurch ju Folge allerhöchster Entschlieffungen vom «9. May und 18. November 1826, die Strafe der unredlichen Verwaltung landeSsürstlicher Steuer- und obrigkeitlicher Waifen-und Depositencaffen festgesetzt wurde, und zwar in dem Satze: »Orte, insoferne die vorenthaltenen oder zugeeignete» Gelder de» Betrag von fünf Gulden nicht erreichen feilten,« das Wort: erreichen, mit dem Worte: ubersteigen, zu ersetzen sey. Waö bezüglich auf die Gnbernialcurrenden vom 3. July 1826*) lind 10. July 1827, **) Zahlen 14005 und 15099, zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Eubernialcurrende vom zo.Juny 1831, Zahl 13222; und Verordnung an die Kreisämter. 140. Zufammcnziehung der in Stepermark dermahl bestehen--den Gefälls-Jnfpectorate. Nach einer von der hiesigen k. k. vereinten Cameralgefäl-len-Verwaltung unterm 8. July d. I., Zahl 6646, hierher gemachten Eröffnung, hat die hohe Hofkammer mittels Decret vom 26. Juny d. I., Zahl 7034, die provisorische Zusammenziehung der dermahl bestehende» verschiedenen Inspectorate in fünf vereinigte Gesallö - Inspectorate, welche ihre Amtssitze zik Grätz, Marburg, Cisti, Judenburg und Bruck, die Amtömachk aber auf alle Gefalle im Bereiche deö politischen ÄreiseS auszu-liben haben werden, zu bewilligen befunden. Hiermit ist inöbefoydere auch verbunden, daß die Tabak-und Stämpelgefällen -.Inspectorate zu Bruck und Fürstenselv gänzlich eingehen, dann, daß das Cillier Jnfpeetorat von aller Geldperzeption und Verrechnung entbunden, und diese an die dortige Legstätke übertragen wird; endlich, daß das Hauptzollamt zu Petka» im Zoll-, Salz- und Wegmauthgefälle alle jene *) Siche V. G. S. Band 8, Seite i3i, Zahl 89. **) Siehe P. G. S- Band 9, Seite 269, Zahl i34. Vom l. August. aog Empfange und Auslagen zu besorgen hat, welche bisher dem Inspectorate zu Marburg zugewiesen waren. Diese neue Maßregel hat mit dem Militärjahre 1332, so. mit vom 1. November rgzi in das Leben zu treten. Gudernialverordnung vom 30. July i83i, Zahl 15274; und Verordnung an die Kreisämter und an das Zahlamt; an die Camera!- Gefällen * Verwaltung. 141. Abfuhr der in Streitsachen bep den ersten Instanzen vorgemerktcn, und nachträglich eingebrachten Stäm--pelgebühren an den Camera!-Taxfond. Nach Eröffnung der k. k. vereinten steyermarkischen Camera!-Gefällen-Verwaltung vom 18. July l. I., Zahl 6811, hat vermög eines dahin gelangten Erlasses der k. k. Tabak- und Stämpelgefallen - Direction die höhe Hofkammer über eine vot* gekommene Anfrage, in welchen Taxfond die in streitigem Verfahren in erster Instanz vorgemerkten, in der Folge aber eingebrachten Stämpelgebühren gehören? zu erinnern befunden, daß die Stämpelgebühren, welche in Folge der vor einem Dominio, oder Magistrate geführten Rechtsstreite von den ex offo. vertretenen Parteyen, wenn ste obgesiegt haben, dem §. 12 litt. e. des allerhöchsten Stämpelpatentes gemäß, nachträglich eingebracht werden, nicht in den Dominical- oder magistratfichen Taxfond, sondern in die Staatseaffen einzuflieffen haben, indem das Stämpelgefäll überhaupt eine landesfürstliche Steuer ist, durch das Hofdecret vom 2. December 1802 aber — welches den, bey einem landesfürstlichen Taxamte bemerkten Vorgang, bey Rechlsstreitigkeiten unter offiziöser Vertretung die Acten im Appellationtzzuge mit leeren Stämpelbögen zu belegen, als ara-rialfchädlich erklärte, und zu dessen Beseitigung den Landesstellen auftrug, den Taxämtern die weiters darin enthaltene Belehrung über die Vormerkung und Verrechnung der Stämpelgebühren bey den erwähnten Prozessen zu ertheilen — keineswegs, Gesetzsammlung XIU. Theil. , 1/4 21Ö Dom 4- August. rote eö die aufcagenden Aemter aus abgerissenen Stellen desselben folgerten, d.en Taxfonden der Dominien older Magistrate ein Anspruch auf irgend einen Theil bed Einkommens aus diesem Gefälle eingeräumt, und auch sonst den Magistraten und Dominien nlemahls der Bezug von Stämpelgebühren zugestanden wurde. Welches den k. k. Kreisämtern zur Belehrung und Anweisung der untersteheiiven Bezirke, Magistrate und Dominien, daß sie beriet) Urkunden und Schriften mit den eingebrachten Stam-pelgebuhren dem k. k. Stämpelamte zur Nachstämplung zu übergeben haben, hiermit bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom l. August mi, Zahl 13275; an die Kreisämter; an die Cameral - Gefällen-Verwaltung. 142. Benehmen der Militärärzte bey Assentirung der mit angeblichen, jedoch nicht sichtbaren, dann der mit sichtbaren, jedoch heilbaren Gebrechen behafteten Recruten. Die Kreisämter erhalten nachfolgende Abschrift der vom k. k. illyrisch-innerösterreichischen Generalcommando an die Werbbezirks-Regimenter, hinsichtlich des Benehmens der Militärärzte gegen Individuen, mit angeblichen, jedoch nicht sichtbaren Gebrechen erlassenen Weisung zur Wissenschaft und Verständigung der Vezirksobrigkeiten. Gubernialverordnung vom 4. August i83i, Zahl 13444; an die Kreisämter. Abschrift , einer an die dritten Bataillons der Werbbezirks - Regimenter Caffcrmamt Hohenlohe. Luxem, dann des Regiments Prinz Leopold beyder Sizilien erlassenen Generalcommando-Verordnung dd. Gräß am »i. Juny i83i, B. 434o. Auö Aulaß deö vorgekommenen Falles, wo die Annahme eines Individuums zum Militär wegen der von selben angegebenen, aber nicht sichtbaren Gebrechen verweigert wurde,.findet SŠom 6. «nb 6. August. stt ltiän dem betreffenden Bataillon zu bedeuten, daß die Feldärzte bey den AffeNtirungen keineswegs sich in ein« Untersuchung des von den Recruten angegebenen, aber Nicht sichtbaren Gebrechen einjulassen haben, sondern solche Individuen zu übernehmen, und deren angebliche Defect« in der Affentliste und Widmungsrolle nur anzumerken seyen. Leute aber, welche mit sichtbaren, jedoch heilbaren Gebrechen behaftet sind, sind der bereits bestehenden Vorschrift gemäß in die Militärspitäler zum Heilungsversuche abzugeben. Hiernach hat das Bataillon die bey den Affentirungen in» tervenirenden Feldärzte und Offiziere zu belehren. Bestrafung der Verfälschung von Äesundheits» oder Contumaz« Pässen. He. Majestät habe» mittels einer an die k- k. oberste In» sti'zstelle erlassenen allerhöchsten Entschliessung vom 23. July l. I. jU verordnen geruht, daß die aus Anlaß der Cholera auszüstel-lenden Sanitäts- und Contumaz - Pässe für öffentliche Urkunden anzusehen seyen, und jede Verfälschung derselben iNI Sinne VeS §. i78 litt. d. I. Theils des Straf - Gesetzbuches als Verbrechen des Betruges bestraft werden soll. Welche allerhöchste Entscheidung hiermit zufolge hoher Hof» kanzleyverordnung vom 30. v. M-, Zahl 17949, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom s. August ißät, Zähl 13605, Und Per» ordnung an die Kreisamter- 144, Behandlung der attt i. August iggt verloostkN bi et# pereentigen Hofkammer -Ddligaktonen. Sn Folge hohen Hofkammer-Präsidial»Erlasses vom i./ Erhalt s. d. M., Zahl 6769/l».?.^ wird mit Beziehung auf die Gnbeknialeurrende vom 8. November 1819, Zahl ross, *) Siehe P. G. S- Band ii, Seite 543, Zahl i?S. 14 * 212 Vom 1,0. und 11. August. bekannt gemacht, daß die am i. Zlugnst d. I. in der Serie 186 verloosten vierpercentlgen Hofkammer - Obligationen, nähmlich Nummer 31284 mit zwey Zwanzigsteln der Capitalösumme, und Nummer 32059 mit einem Achtel der Capitalösumme, dann die Obligationen von Nummer 51155 dis einschliessig 32905 , nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. Marz 1818, gegen neue mit Vier vom Hundert in C. M. verzinsliche Staatöschnldverfchreibungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 6. August 1801, Zahl 13653; an die Kreisämter. 145- Verwendung der benachbarten Districtsphpsiker zur Vi-fltirung der Recduten und Landwehrmänner in Ermanglung der hierzu berufenen Disirictsärzte. Die hohe Hofkammer ist laut Verordnung vom 30. July d. I., Zahl 17839, mit der k. k. allgemeinen Hofkammer in dem Beschlüsse übereingekommen, daß zur Schonung deö Ae-rars, da, wo es mit mindern Kosten geschehen kann, und in soferne sonst kein Anstand obwaltet, in Ermanglung des zur Visitirung der Recruten oder Landwehrmänner berufenen Di-strictsarzteS der benachbarte Districtsphysicuö zu diesem Geschäfte verwendet werden kann. Gnbernialverordnung vom 10. August mt, Zahl 13767; an die KreiSämter und Jntimat an das General-Commando. 146. Ausschreibung der Erb, und Erwerbsieuer für das Jahr 1832, so wie diese Abgaben im Jahre 1831 bestem« den haben. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinetsschrei-ben vom 25. Juny d. I. anzuordnen geruhet, daß die Erb- und Erwerbsteuer, so wie diese Abgaben im laufenden Jahre mi Vom 12. und 16. August. $i3 bestanden habe», auch für das nächste Verwaltungöjahr 1332 ausgeschrieben, und in derselben Art eingehoben werden sollen. Welche allerhöchste Entschlieffung in Folge hoher Hofkanz-leyverordnung vom 19. July d. I., Zahl 2232, hiermit allge-inein kund gemacht wird. Gubernialeurrende vom »t. August i83i , Zahl 3481 , und Verordnung an die Kreisämter, Stände, Buchhaltung und an die Ordinariate, dann an daS Zahlamt. 2 4/. Berechtigung der Stellungsobrigkeiten für den Zeit« punct der Landwehr-Aufstellung, Paß- und AuS-weislose auf eigene Rechnung zur Landwehr zu stellen. Die hohe Hofkanzley ist, laut Verordnung vom 4. d., Zahl 17992, mit dem k. f. Hofkriegörathe in dem Beschlüsse übereingekommen, daß für den Zeitpunkt, wo die Landwehr wirklich aufgestellt wird, die Stellungsobrigkeiten paß- und auS-weislofe Individuen, wenn sie sonst nach ihren Verhältnissen landwchrpflichtig sind, auf Rechnung ihreö Conti'ngenteS zur Landwehr stellen dürfen. Gubernialverordnung vom 12. August 1831, Zahl 13936; au die Kreisämter und Jntimat an daö General - Commando. 148. Militärstellungen der Wegeinräumer sind den Straßeu« Commissären vorläufig anzirzeigen. Um durch die Militärstellung der Wegeinräumer den Straßendienst nicht zu gefährden, haben die Kreisämter sämmt-liche Bezirksobrigkeiten anzuweisen, daß sie in Fällen, wo Wegeinräumer gestellt werden müßten, davon jedes Mahl das betreffende Straßencommissariat vorläufig in die Kenntniß zn set» zen haben. Gubernialverordnung vom 16. August iü3i, Zahl 14093; an die Kreisämter und Bandirection. Vom ,7. August, 3'4 149- Belohnungen für die in Erhaltung und Vertheilung des Impfstoffes sich auszeichncnden Jmpfärzte. Durch das im Jahre 1328 *) an der hiesigen Findelanstalt gegründete Jmpfinstitut, wobey die Tendenz vorzüglich dahin ging, durch eine das ganze Jahr hindurch fortzusetzende Impfung an den in der Anstalt befindlichen Findlingen fortwährend einen guten und frischen Impfstoff zur Betheilung der Impf-ärzte des ganzen Landes zu erhalten, konnte der bezielte End-zweck weder in Sauitäts- noch in ökonomischer Hinsicht bisher erreicht werden j man hat daher auf Wiedereinführung vonJmpf-ärzten hohen Orts den Antrag gemacht, worüber auch mit hohem Hofkanzleydeerete vom 30. Jmiy i85i, Zahl 14563, die Genehmigung erfolgte. In dieser Beziehung werden folgende Verfügungen getroffen ? Um die Provinz nicht der Gefahr auszufetzen, durch Auflassung bed, Jmpfinstitntes in Bezug auf die Erhaltung deS Impfstoffes dem Zufalle, und den allfälligen Bemühungen ein* zelner Jmpfärzte überlassen zu bleiben, wird 3) um einerseits den Ehrgeiz der Jmpfärzte aufrecht zu erhalten, andererseits ihnen für ihre Bemühungen eine billige Belohnung zuzuwenden, demjenigen Jmpfarzt in der Stadt Erätz, welcher der Erste im Frühjahre die Vaecine erweckt, und wenigstens drey nach einander folgende Impfungen von Haus zu HauS macht, und auch den frischen Impfstoff an andere Jmpfärzte verabfolgen läßt, eine Prämie von 25 fl. CM. zu Theil werden, welche ihm, sobald er sich mit der Bestätigung des Kreisphysifers über die gelungene Impfung, und über die Mittheflung der Vaccine an andere Impf, ärzte, dann über bie Forrerhaltung deS Stoffes bey drey nacheinander folgenden Impfungen hindurch ausweiset, ff, gleich flüssig gemacht werden wird. Siehe P. G. S. Band io, Seite 321, Zahl n3, Vsi» 17. August. 8lS Eine gleiche Belohnung erhält derjenige Impfarzt der Stckdt Grätz, welcher, im Falle Lie Vaccine zu was immer für einer Jahreszeit ausgegangen wäre, und die Wiedererweckung derselben wegen Erscheinen der Blattern nothwen-dig würde, dieselbe wieder erweckt, und den frischen Stoff denjenigen mittheilt, welche denselben bedürfen. Es versteht sich hierbey von selbst, daß auch zur Anweisung dieser Prämie die Bestätigung des KreiöphysikerS, daß obige Bedingungen Statt gefunden haben, und erfüllet worden sind, nothwen-dig ist, und daher beygebracht werden muß. b) Um die disponible frische Vaccine zur gewöhnlichen Jmpf-zeit, und möglichst lange zu sichern, wird das k. k, Kreiö-anit Graß ermächtiget, in den der Stadt zunächst gelegenen Bezirken, und nahmentlich in jenen, in welchen sich die größere Zahl der in der Provinzialverpflegung gegebenen Findlinge befindet, zwey taugliche und fleißige Jmpf-ärzte zu bestimmen, denen diese Findlinge zur Impfung zugewiesen werden, mit der Verpflichtung, die Impfungen so vorznnehmen, daß sie möglichst lange in den Herbst hinein fortgesetzt werden können, wodurch der Vortheil erzielet wird, daß der Kreisphysiker auf jedesmahliges Begehren mit frischem Impfstoffe versehen, und daß zu einer Zeit, wo die Impfung aufgehört hat, aber wegen Blatterngesahr wieder anzufangen wäre, die Vaccine wieder hervorgebracht, und an den Kreisphysiker abgegeben werden könne. Jedem dieser Jmpfärzte wird über Bestätigung des Kreisphysikers, daß sie diesen Forderungen Genüge geleistet haben, eine Belohnung von 25 fl. CW. verabfolgt werden. Der Kreisphysiker des Grätzer Kreises, welchen viel mehr Mittel zu Gebothe stehen, sich frische und echte Vaccine zu verschaffen, als den übrigen Kreisphysiker», hat aber die Verpflichtung, jedem an ihn unmittelbar, oder Lurch den Protomedicus aus irgend einem Physikate des Landes gemachten Ersuchen um Impfstoff möglichst Genüge ,u lie-sten, und das Physikat, das Vaccinestoff wünschet, damit hinreichend zu versehen. Bom i j. August. 116 c) Endlich wird den übrigen vier hierlättdigen Kreisämtern gleichzeitig bekannt gemacht, daß die Physiker und Jmpf-ärzte, wenn sie in dem Falle sind, sich mit Impfstoff von Grätz versehen zu sollen, sich darum entweder unmittelbar an daS k. k. Kreiöamt Grätz, oder an den ProtomedicuS zu wenden haben. Um aber einerseits die Zeitversäumniß, welche diese Cor-respondeuz verursachet, und welche, wenn eine Blatternepidemie droht, von sehr nachtheiligen Folgen werden kann, möglichst zu verhindern, und andererseits die Jmpfärzte des Kreises zu ermuntern, sich selbst durch eigenen Fleiß und Geschicklichkeit den von Zeit zu Zeit »othwendigen Impfstoff zu verschaffen, wird demjenigen Jmpfärzte, welcher nach Bestätigung des Kreisphysi-kerö der erste im Kreise auS trockenem Vaccinestoff die Kuh. Pocke lebend hervorbringt, und nicht nur eine Reihe von vier aufeinander gelungenen Impfungen machet, sondern auch den Impfstoff andern Jmpfärzten mittheilet, gleichfalls eine Prämie von 25 fl. CM. zugesichert. Gubernialverordnung vom 17. August i85i, Zahl 12088; an die Kreiöämter und Versorgungsanstaltenverwaltung. ijo. Cenfurirung bildlicher Darstellungen auf Fabrikaten und Geräkhschaften. Da sich die Handhabung der in Kraft stehenden Censurs-normen nicht bloß auf eigentliche Gemählde und auf die Erzeugnisse des Grabstichels und der Lithographie beschränken kann, und es nöthig ist, daß bey Behandlung der Kunsterzeugnisse und Modeartikeln nach gleichen Grundsätzen vorgegangen werde: so wird in Folge des Erlasses der k. k. Polizey- und Censurshof-stelle vom 27. Juny l. I. hiermit verordnet, daß künftig die Mahler, Steindrncker, Modelstecher, Moll- und Seidenfabrikanten , Drucker, Dosenfabrikanten, Lackirer, Spengler und dergleichen GewerhSleute, wenn sie ein zum Verkaufe gewidmetes Vom 17. August. 217 Stück mit einer Abbildung versehen wollen, vor Allem die Zeichnung dieser Abbildung, oder einen hiervon verfertigten Probeabdruck in Grätz der k. k. Polizeydirection, in den Kreisen aber dem Vorgesetzten Kreisamte zur Prüfung vorweisen, und sofort die Bewilligung zur Ausführnng derselben nachsuchen muffen, um sich in vorkommenden Fällen darüber ausweisen zu können, indem widrigenfalls gegen sie wegen Übertretung der Censurs-gesetze das Amt gehandelt werden müßte. Gubernialcurrende vom 17. August 1831, Zahl 13177; und Verordnung an die Kreisämter und Polizeydirection. 151- Regulirnng der Civilwachdienstleistung im Pomerio der Hauptstadt Grat;. Nachdem gegenwärtig die Nothwendigkeit der Civilwach-dienstleistnng im Pv,merio der Stadt Grätz wieder eingetreten ist, und die in der Eubernialcurrende vom 19. Jänner 1814 dießfalls enthaltenen Bestimmungen ans die dermahligen veränderten Zeitverhältniffe nicht mehr anwendbar erscheinen: so findet das Gnbernium, mit Aufhebung der gedachten Currende, in Beziehung .auf die Civilwachdienstleistung im Pomerio der Stadt Erätz Folgendes festznsetzen: 1. Die Wachpflichtigkeit gründet sich sowohl auf den Besitz eines Hauses, als auf den Betrieb einer der Enverbsteuer unterliegenden Beschäftigung im Pomerialbezirke der Stadt Grätz, dergestalt, daß Jemand in beyden Rücksichten wachpflichtig seyn kann. 2. Zur Bemessung des Wachdienstes hat einerseits der fatirte Hauszinsertrag, und andererseits die Enverbsteuer als Maßstab zu dienen. 3. Mit möglichster Rücksicht auf die Forderungen der Billigkeit werden hierbey folgende Claffenabtheilungen festgesetzt, und zwar a) hinsichtlich des fatirten HauszinsertrqgeS: Häuser mit dem fatirten HauSzinsertrage von 10 bis 50 fl. stellen V, Manu, Dom 17. August. ■ Häuser mit dem fatirten Zinserträge über 50 bis 150 ff. stellen 1 Mann, über iso bis 35o fl. stellen 2 Mann, über 350 bis soo fl. stellen 3 Mann, über 800 bis 1400 fl. stellen 4 Mann, über 1400 bis 2000 fl. stellen 5 Mann, über 2000 bis 2500 fl. stelle,? 6 Mann, über 2500 bis 3000 fl. stellen 7 Mann, über 5000 fl. ..... stellen 8 Mann, b) Hinsichtlich der Erwerbsteuer: Der mit 3 fl. Besteuerte ist nur in dem Falle, wenn er zugleich ein nach der obigen Häuser-Classificirung von der Wachpflichtigkeit befreyteö Haus besitzt, wachpflich» tig, und hat sonach '/, Alaun zu stellen. Der mit 8 fl. Besteuerte stellet 1 Mann. 15 fl. Besteuerte stellet 2 Mann. 30 und 4o fl. Besteuerte stellet 3 Mann. 4o bis 60 fl. Besteuerte stellet 4 Mann. 60 bis 80 fl. Besteuerte stellet 5 Mann. 80 bis 100 fl. Besteuerte stellet 6 Mann. Der über 100 fl. Besteuerte stellet 7 Mann. Die Wachpflichtigkeit mit '/. Mann ist übrigens dahin zu verstehen, daß bey jeder zweyteu Tour 1 Mann zu stellen kömmt. 4. Unter der Cathegorie der Häuser sind von der Wachpflichtigkeit gänzlich ausgenommen: alle den öffentlichen Fonds gehörigen Gebäude, die Klöster und Pfarrhöfe. 5. Alle zum Wachdienste Verpflichteten sind in der Regel auch verbunden, den Wachdienst persönlich zu leisten. Ausgenommen hiervon sind erstens die Geistlichen, die Adeligen, die Militärpersonen, die Staats-, die ständischen und Magistratsbeamten, die Advocate», die Aerzte, die Wundärzte, die Apotheker, die öffentlich angestellten Lehrpersonen, Rauchfangkehrer, die ständischen Kanoniere, die Viertelmeister, dann die Viertel- und Sectionseonimiffäre, in so lange solche wegen der zu besorgenden Cholera-Krankheit bestehen. Der mit Der mit Der über Der über Der über Dom 17. August. 119 Allen diesen Classen, so wie den über 60 Jahre Alten und den Minderjährigen, wenn selbe den Wachdienst zu leisten »m Stande sind, steht eö frey, ihn persönlich zu leisten, oder die Substitution zu wählen. Sie müssen aber binnen g Tagen nach erhaltener Aufforderung von Seite des Magistrates bey demselben eine aus ein Jahr geltende Erklärung hinterlegen, ob sie die persönliche Wachdienstleistung oder die Substiturion vorziehen. Im letzteren Falle haben sie dem Magistrate eine den Zeitumständen angemessene, Vermahlen quf 2 fl. WW. P. G. bestimmte SubstitutionSgebühr für jeden sie treffenden Wachdienst zu entrichten. 7. Ausgenommen von der persönlichen Dienstleistung sind ferner zweytens die über 60 Jahre Alten und die Minderjährigen, welche den Wachdienst zu leisten nicht im Stande sind, so wie die mit einem solchen körperlichen Gebrechen Behafteten, welches sie an der Leistung des Wachdienstes hindert, endlich das weibliche Geschlecht. Diese Classen haben auf alle Fälle für jeden sie treffenden Wachdienst die bestimmte Substitutionsgebühr an den Magistrat zu entrichten. 8. Es kann noch der Fall mitteten, daß für Jemanden, der unter diesen Ausnahmen von der Verpflichtung zur persönlichen Wachdienstleistung nicht begriffe» werden könnte, die Enthebung davon, individueler Verhältnisse wegen, doch höchst er-wünschlich ist. Um einem Solchen die Möglichkeit nicht zu verschlies-sen, wird gestattet, daß jeder zur persönlichen Wachdienstleistung Verpflichtete einen Stellvertreter, welcher aber aus der Classe der persönlich Wachpflichtigen und Wachberechtigten seyn muß, dem Magistrate nahmhaft mache; wobey jedoch dem Magistrats-Vorsteher das Erkenntniß über die Annehmbarkeit des Stellvertreters Vorbehalten bleibt. 9. Der persönliche Wachdienst wird unter dem bestehenden Commando deö «niformirten Bürgercorpö und unter der Leitung des Magistrates geleistet. ES ist in allen, den Dienst selbst betreffenden Gegenständen strenge Subordination unerläßlich , und der Magistratövorsteher ist berechtiget, gegen alle Uebertreter derselben mit Personalarrest von 6 bis drepmahl 24 310 Vom 17. und tt. August. Stunden vorzugehen; auch die Substitutionsgebühren durch Ere. cutiön oder Pfändung auf dem kürzesten Wege einzubringen, ohne daß eine dießfällige Recuröergreifung eine hemmende Wirkung haben soll. Gnbernialcurrende vom 17. August igzi, Zahl 14284. IL2. Die Verleihung der Bilderhandels - Befugnisse wird den Länderstellen Vorbehalten. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzley, und der k. k. Polizei)« und Cen-surS- Hofstelle, beschlossen, die Verleihung der Befugnisse zum Bilderhandel, ohne jedoch dieselben für Polizeygewerbe zu er. klären, den Länderstellen in erster Instanz, und zwar, immer im Einvernehmen mit der Polizeybehörde, eben so vorzubehalte», wie es in Ansehung der Buchdruckereyen und Buchhandlungen geschehen ist. Von dieser hohen Verfügung wird daS k. k. Kreisamt zufol« ge hoher Hofkammerverordnung vom la.d. M., Zahl 2782s, mit dem Beyfatz in die Kenntniß gesetzt, daß zum Betriebe solcher Unternehmungen überhaupt nur solche Individuen zuznlassen seyen, die durch ihr bisheriges Betragen sowohl in Beziehung auf ihre Moralität keine Veranlassung zu irgend einer Besorg, niß, das seinen Grund in den allgemeinen Polizey. und Een-fürs-Rücksichten haben dürfte, gegeben haben, und die daher vermöge ihrer Persönlichkeit in jeder Hinsicht zu der Erwartung berechtigen, daß sie den bestehenden Polizey. und Censurs-Vor-schristen zu entsprechen bemüht seyn werden; daher auch in den Aeußerungen über dergleichen Verleihungsgesuche auf jene Eigen« schäften vorzüglich Rücksicht zu nehmen seyn wird. Gubernialverordnung vom 21. August i83i, Zahl 14287; an die Kreisämter, und au die Polizeydirection. Vom 29. August. 221 I5Z. Beybehaltung des bisherigen mindern Eingangszolles für die aus Istrien, und aus dem außerhalb des Zollverbandes befindlichen Theile des Küstenlandes ab-siammenden Weine. Da vermög hoher Hofkammerverordnung vom 23. d. SO?., Zahl 29484, noch immer dieselben Verhältnisse obwalten, auS Rücksicht welcher, laut Gubernialcurrende vom 27. September 1830, Zahl i8i42, *) mit hohem Hofdecrete vom 21. September v. I., Zahl 33532, gestattet wurde, daß die aus Istrien, und aus dem außerhalb des Zollverbandes befindlichen Theile des vaterländischen Küstenlandes abstammenden Weine bey ihrer Einfuhr in das Innere der Monarchie, jedoch nur auf eine provisorische Weife, und nur bis zum Eintritte des MonathS Sep. tember d.J. mit dem gemäßigten Zolle von einem Gulden für den Wiener Centner in Verzollung genommen werden sollen: so hat die hohe Hofkammer sich bestimmt gefunden, diese Begünstigung noch auf ein weiteres Jahr, nähmlich vom 1. September d. I. bis letzten August des künftige» Jahres, unter denselben Bedingungen und Vorsichten, welche in dieser Sache gegenwärtig in Kraft stehen, zu bewilligen. Gubernialverordnung vom 29. August 1831, Zahl 14963, und Verordnung an die Kreiöämter; an die Camera!-Gefällen-Verwaltung. 154. Einstellung der Verleihung von Polizey-Gewerben in den Provinzial-Hauptstädten. Nach Inhalt eines hohen Hofkanzley-Präsidialfchreibens vom 25. 6. SO?., Zahl 19307, haben Se. k. k.Majestät mit allerhöchstem. Cahinetöschreiben vom 17. d. M. anzuordnen geruht, daß *) Siehe P. G. S. Band 12, Seite 368, Zahl -86. 252 Dom 2. «nt 3. September. die Verleihung vsn Personalgewerben bis auf weitern allerhöch-sten Befehl sogleich eingestellt werde. Jnsoferne diese inzwischen bereits auch der k. k. allgemeinen Hofkammer eröffnere allerhöchste Anordnung die in den Bereich der Polizeygewerbsgerechtsame gehörigen Gewerbe und Befugnisse betrifft, hat das k. k. Kreisamt wegen Vollziehung deS allerhöchsten Befehls, welcher in Folge einer weitern allerhöchste» Entschliessung vom 25. b. 99?. vor der Hand auf die Provinzial-Hauptstadt sich zu beschränken, jedoch nicht auf Gewerbsverlei-hungen auf dem Lande sich zu erstrecken hat, unverzüglich an den hiesigen Magistrat die geeignete Weisung zu erlassen, und deren genaue Befolgung zu überwachen. Gubernialverordnung vom 2. September mi, Zahl isig»; an das Kreiöamt Gräh. 155- Einrückung aller beurlaubten eriverblosen Soldaten zu ihren Regimentern, und Ncrboth ihrer Verwendung zu öffentlichen Arbeiten. Se. k. k. Majestät haben allergnädigst zu befehlen geruhet/ daß alle beurlaubten Soldaten, wenn sie erwerbloS sind, sogleich bey ihren respective» Regimentern oder Corps einzurücken verhalten werden. Die hohe Hofkanzley hat daher mit Verordnung vom 28. August d. I., Zahl 20001 , erinnert, daß unverzüglich die Anordnung zu treffen fey, damit, wo immer öffentliche Arbeiten vorgenommen werden, keine beurlaubten Soldaten dazu verwendet, sondern dieselben, sobald sie erwerblos sind, sogleich zu ihren respective» Regimentern oder Corps abgeschickt werden sollen. Die k. k. Kreisämter haben hiervon die BezirkSobrigkeiten zur genauesten Nachachtung zu verständigen. Gubernialverordnung vom s- September i»3i, Zahl 15118} an die Kreisamter und Baudirection. Dom S. September. -,z 156. Bestimmungen über das Recht zur gültigen Eingehung der Ehen von minderjährigen Ungarn. Durch Hofkanzleydecret vom lg. August d. I., Zahlig44y, wurde über das Recht minderjähriger Ungarn eine gültige Ehe einzugehen, Nachstehendes, eröffnet: Aus Anlaß mehrerer an die königl. Ungar. Hofkanzley gelangten Fragen über daö Recht minderjähriger Ungarn, eine gültige Ehe einzngehen, hat dieselbe unterm 20. May d. I. folgende Bestimmungen des ungarischen Rechts in dieser Beziehung bekannt gegeben. 1. Rücksichtlich der Katholiken ist schon durch die kanonischen Gesetze entschieden, daß die Jünglinge daö vierzehnte, die Mädchen daö zwölfte Jahr erreicht haben müssen, um eine gültige Ehe eingehen zu können; dieses gilt auch in Ungarn, und in besonder» Fällen sind die Bischöfe sogar ermächtigt zu gestatten, daß die Minderjährigen sich auch früher verehelichen können, wenn nach reifem Ermessen aller Umstände eine schnellere Entwicklung physischer und intelectueller Kräf-te solche Verehelichung mit Rücksichtnahme auf den Entzweck der Ehe zulässig mache. Zugleich haben aber alle Seelsorger die Pflicht, die allzufrühen Ehen solcher Minderjährigen, bey welchen die zur Haushaltung, und zur Erfüllung der den Aeltern obliegenden Pflichten erforderlichen Eigenschaften noch vermißt werden, durch zweckmäßige Mittel zu verhindern. 2. Ist zur Gültigkeit der von Minderjährigen eingegangenen Ehen, die Einwilligung der Aeltern, des Vormunds, und der betreffenden Behörden nicht unumgänglich notwendig. 3. Kann nach diesen Prämissen kein Zweifel obwalten, daß ein minderjähriger katholischer Ungar für sich allein, auch die einwilligende Erklärung zur Ehe gültig abgeben könne. Die nicht unirten Grieche» befolgen hierin die obigen Landeögesetze. Die minderjährigen Jünglinge Augsburger Vom 9. September. Confession werden vor dem achtzehnten, die Mädchen vor dem fünfzehnten Jahre, die minderjährigen Jünglinge der helvetischen Confession werden vor dem achtzehnten, die Mädchen vor dem vierzehnten Jahre nicht zur Ehe zugelassen. Minderjährige beyder evangelischen Confessionen, welche das vierundzwanzigste Jahr nicht zurückgelegt haben, können ohne schriftliche Einwilligung des Vaters oder Großvaters, und nach deren Ableben des Vormunds sich nicht verehelichen. Eubernialverordnung vom 5. September isst, Zahl 15117; an die Ordinariate, Kreisämter, und das Fiskalamt. 157. Schiff-Fahrtspolizey ayf dem Savestrom. Dem k. k. Kreisamte Cilli wird nachfolgende Abschrift der von dem k. k. Gubernium zu Laibach an die dortige Bau-direction, und an die k. k. Kreisämter Laibach und Neustadtl, in Betreff der Aufrechthaltung der SchiffFahrtspolizey auf dem Savestrome erlassenen Verordnung mit dem Aufträge zugestellt, die hierländigen, den Savestrom befahrenden Handelsschifföiuha-brr zur Benehmung, in so ferne sie in das Bereich der Amts« Wirksamkeit deö genannten k. k. Guberniumö kommen, verständigen zu lassen. Eubernialverordnung vom 9. September 1831, Zahl 15463; an das Kreisamt Cilli. Abs ch ri f t einer an die Landes-Baudirectivn, und die Kreisämter Laibach und Neu-stadtt, erlassenen Verordnung vom 4. August i83i, Zahl 17681. Man hat die von der Landes-Baudireetion, und den bey-den Kreisämtern Laibach und Neustadtl unterstützten Anträge des Navigations-Bauawtes zu Ratschach, daß 1. zur nothwendigen staten Evidenzhaltung der Quantität und Qualität der Handelsschiffe am Savestrome, und um die bereits unterm 25. August HS29 eiugeführte Schiffsmatrikel aufrecht zu erhalten, jeder Wechsel oder Aenderung an dir- SBom 9. September. t»8 fen Schissen, sty es durch Tausch, Kauf, Umänderung, Zügrun-degehung, neue Errichtung ober Nummerübertragnng dem Navi-gationSbauümte zur Berichtigung der Matrikel angezeigt werde; daß zur Bestimmung der Brauchbarkeit der Schiffe und zur stälen Sicherheit der Verfrachtung alle Schiffe nicht nur in ihrer dermahligen Beschaffenheit binnen einem zu bestimmenden Zeitpnncte, dann aber jedes jährlich beym Navigations-Bauamle untersucht würden, zu genehmigen befunden. Hiernach findet man als Termin für heuer festzusetze», daß die als schlecht immatriculirten Schiffe sogleich, als selbe zum Navigations-Bauamte gelangen, die als mittelmäßig und gut qualifieirten aber binnen der Periode bis EndeOetober l.J dieser Untersuchung zu unterziehen, und sonach auch die Matrikel zn berichtigen ist. Schiffe, welche als gefährlich, und zum Gebrauche nicht geeignet erkannt werden, dürfen auch nicht gebraucht werden, widkigens die Uebertreter selbst nach dem Gesetzbuche über schwere Polizeyübertreiungen behandelt werden können. Zur Beseitigung von Umtrieben, Und Erzielung einer Gleichförmigkeit, hat die Renovirung der Schiffsnummern bei)nt NavigationS-Bauamte zn geschehen, zu welchem Zwecke diese Arbeit im Minnendo-Lizitationswege zu überlassen ist, um die SchiffSeigenrhümer, welche diese Auslage zu bestreiten haben, vor Ueberhaltung zu sichern. Auf die Uebertretung dieser Vorschriften, infoferne sich selbe nicht als eine schwere Polizeyübertretung qualifieirt, wird eine Geldstrafe von g bis 25 fi., oder verhältttißmäßigek Arrest von der betreffenden Polizeybehörde verhängt. Indem man unter Einem von dieser Verfügung die Mit» »Heilung an das k. k.Gubernium zu Grätz mit dem Ersuchen macht, hiervon das KreiSamt Cilli zur Verständigung Ser dortigen, den Savestrom befahrenden Handetöfchiffsinhaber, insofern selbe in den Be» reich der hierländigeu Amtswirksamkeit kommen, inKentttniß setzen zu wollen, beauftragt man die Landes Bandirection, die weitere Einleitung durch daS Navigatiöns-Bauamt zu Ratschach zu treffen. DaS Kreisamt Laibach und Neustadtl aber werden angewiesen, die unterstehenden politischen Behörden zur Handhabung dieser Verfügungen zu beauftragen, und die betreffenden Pakteyen hiervon zu verständigen. Abschrift der an das k. k. Kreisamt Laibach und Neustavtk, Und die Bäudikeetivn erlassenen Verordnung vom s5, August 1829, Zahl ,6337. Man hat den gemeinschaftlichen Antrag Ser Navigations-Baubehörden, Und der beyden Kreisämter Laibach und Neustadtl, daß sämmtliche auf dem Savestrom fahrenden Handelsschiffe bey dem k. k. Navigations-Bauamte Ratschach einer Bezeichnung mit Gesetzsammlung XtM, Ihejl. t ä 2 2Ž Dom i3. September. einer deutlich zu lesenden Nummer zu unterziehen, und dort unter dieser Nummer zu immatrikuliren sind, zu genehmigen, und zu bestimmen befunden, daß jene Parley, die sich dieser Maßregel der Schiff-Fahrtspolizey in was immer für einer Art zu entziehen sticht, im Betretungssalle zu einer Geldstrafe von fünf bis fünf und zwanzig Gulden von der betreffenden Polizeybehörde zu verhalten sey. Die Baudirection wird angewiesen, hiernach die weitere Einleitung durch daö Navigations-Bauamt zu Ratschach zu treffen. Die KreiSämter Laibach und Neustadt! aber werden beauftragt, die unterstehenden politischen Behörden zur Handhabung anzuweisen, und die betreffenden Parteyen von dieser Verfügung zu verständigen. Die Wirksamkeit dieser Anordnung hat vom 1. September d. I. au zu gelten. 158. Nichtanwendung des, die Beyziehung politischer Com-mtffare zur Untersuchung der Sanitäts-Uebcrtretun-gen betreffenden, nur für das Küstenland erlasse, nen Hosdecretes vom 13. December 1816, auf die übrigen Provinzen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 7. d. M., Zahl 2761, erinnert: »Daö Hosdeeret vom 13. December 1816, wegen Beyzie-»hung politischer Commissäre zu den Untersuchungen über die »durch daö Patent vom 2t. May 1005 verpönten Sanitätsübe» »tretungen, wurde von der k. k. obersten Justizstelle, im Einver-»standniffe mit der Central- Organistrungs - Hoscommiffion, auS-»drücklich nur für das Küstenland erlaffen; es hat daher aus die »übrigen Provinzen keinen Bezug, und seine Ausdehnung auf »selbe kann bey den dermahligen Zeitverhaltnissen um so minder »Statt finden, als die politischen Beamten durch dringend« und »ununterbrochene Loealverwendungen gegenwärtig so sehr in An-»spruch genommen sind, daß zu dergleichen Jntervenirungen bey »Criminalnntersuchungen schwer eine Wahl getroffen werden könnte. Gubernialverordnnng vom 13.September 1831, Zahl 15739; «n die Kreiöamter, und Intimation an das AxpellationSgericht. Vom 18. September. a vf l59' Executionsbewilligung auf Tazentschadigungs-Vorschuß« raten, und hierbey zu beobachtende gesetzliche Normen. Die hohe Hofkammer geruhte mit Secret vom r. g. M., Zahl 10072 , nach vorläufig gepflogenem Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzley und der k. k. obersten Justizstelle über die vorgelegte Frage — ob die Erecutionsbewilligungen von Seite der Personal-Behörden der Tazinhaber auch ans solche Tazentschädigungs-Vorschußraten Statt finden können, die noch nicht verfallen und behoben worden sind? — Folgendes bekannt zu geben: »Da an die Stelle deS aufgehobenen Tazes das Recht auf »die Entschädigung getreten ist, welche von der Staatsverwal-»tung geleistet werden wird, und vermahlen in Gestalt einer »Jahresrente als Vorschuß erfolgt wird, so dauert in dem Be-»fugnisse diese Entschädigung, und die Vorschüsse darauf zu er* «heben, das frühere den Eigenthümern des Tazes zugestandene »Recht noch immer fort, und es sind demnach die rechtlichen »Verhältnisse gegen dritte Personen in Absicht auf jene Forde-»rungen noch unverändert.« »In so fern demnach der Laz als ein eigenes unbewegliches »Gut oder als Bestandtheil eines anderen Gutes betrachtet wurde, »muß er es auch nach seiner Umstaltung in eine Forderung an »die Staatscassen so lange bleiben, als nicht die Trennung des-»selben von dem Gute, womit er vereiniget, oder die Löschung »der Rubrik, womit er bezeichnet war, bey der Landtafel be* »wirkt worden ist.« »Vor dieser Trennung oder Löschung können die, mittels der »öffentlichen Bücher erlangten dinglichen Rechte nicht außer Kraft »gesetzt, mithin von den Staatscassen keine Zahlungen geleistet »werden, ohne auf den Inhalt der Landtafelbücher Rücksicht zu »nehmen.« «Die Vorschüsse auf die Entschädigung sind dem zu Folge »noch immer als Gefälle eines unbeweglichen Gutes, oder als »Zahlungen an einer auf ein unbewegliches Gut versicherten For* Vom i3. September. »a8 stermig zu betrachten, und bey der gerichtlichen Execution nach sden §§. 315 und 320 der Gerichtsordnung, und dem Hofdecrete »vom 4. Juny 1792, Nr. 22, zu behandeln. Nach diese» Gesehen »und nach der damit übereinstimmende» Vorschrift des Hofdecre-»tes vom 10. Jänner 1790, Nr. 1090, ist auch der persönliche »Richter des Schuldners zur Bestellung des Sequesters über »das miter fremder Gerichtsbarkeit befindliche unbewegliche Ei-»genthum des Letzteren berechtiget, und hat nur die Realinstanz »um die Eintragung deö Executiousbescheideö in die Landtafel »oder das Grundbuch zu ersuchen.« »In so ferne es sich aber um den Vollzug der bewilligten »Execution handelt, so wird, da es einerseits zur Sicherstellung »der Finanzen nothwendig ist, andererseits aber hierdurch wohl-»envorbene Rechte nicht beeinträchtiget werden, jede derley Exe» »eutionsverfügung, die nicht mittels der Realbehörde intimirt, »oder bey der nicht wenigstens die Dazwischenkunft derselben »ausgewiesen ist, unberücksichtigt zu lassen, und sonach zurück-»zuweisen seyn.« »In Beziehung auf die Flüssigmachung der ordnungsmäßig »in Execution gezogene» Beträge hat zur Regel zu dienen, daß »die Realinstanz von der bewilligten Eintragung des Executions. »Bescheides in die Landtafel der Laudesstelle —• welcher das »Befugniß zur Anweisung der TazentschädigungS - Vorschüsse zu-»stehet — Behufs der Zahlungsanweisung die Eröffnung zu Maschen, und von derselben die Bestimmung zu erwavten habe.« Gubernialcuxrende vom 18. September 1831, Zahl 15328# und Jntimat an das Laudrecht und die Stände. i6oi Vorsichten bey Erfolglaffung der Pensionen, Erzie, hungsbeyträge, Gnadengaben rc., an männliche Staatsdicncrs - Waisen. Um bey den schon mehrmahl sich ergebenen Fällen, daß mit ErziehungSbeylrageo, Pensionen, Gnadengaben re. betheilte mann« Vom so. (September. s »9 liehe Beamtens- und Offizierswaisen, ungeachtet ihres Eintrittes zum Militär und in ärarische Löhnung und Verpflegung, gedachte Genüsse dennoch bis zum erreichten Normalalter noch w gebührlich fortbezogen haben, derley ungebührlichen Zahlungen für die Zukunft sicherer vorzubengen, hat in Folge hoher Hof-kanzleyvcrordnung vom 7. d. M., Zahl 20431, die hohe Hofkammer, gemäß ihrer Eröffnung vom s. v. M., Zahl 23301, anzuordnen befunden, daß künftig von den Staatseaffen Pensionen, Erziehungsbeyträge, Gnadengaben, Provisionen, und andere derley Genüsse für männliche Militär- und StaatsdienerS-Waifen (sie mögen nun bis zum erreichten Normalalter, oder darüber, bewilliget feyn), in so ferne nicht besondere allerhöchste Entschliessungen vorliegen, welche diese Vorsicht ganz, oder zum Theil unnöthig machen, nie mehr ohne eine der Quittung nebst dem Lebenszeugnisse auch noch bcygefügten legalen Bestätigung, daß der Waise weder in einer ärarischen Löhnung, Gage, Adju-tum oder Gehalt, alö Soldat und Beamter stehe, noch sonst versorgt sey, erfolgt werden dürfen. Die hohe Hofkanzley fand diese Vorschriften für Staatskasse «lö eine gegen ungebührliche Zahlungen schützende Vorsichtsmaßregel auch bey den politische» Fonds-, ständischen und städtischen Caffen in Anwendung zu bringen. Gubernialverordnung vom 20. September 1351, Zahl 16050; an die Kreiöämter, Stände, Buchhaltung, Baudirection, Versorgungsanstalten - Verwaltung, Ordinariate, an das Zahlamt und Versatzamt, dann Jntimat au das Landrecht und General - Commando. 161. Vorschrift über die Verpflichtung zur Bezahlung und Bestreitung der Krankcnhaus-Verpflcgungskosten. Die hohe Hofkanzley hat über eine dahin gestellte Anfrage über die Verpflichtung zur Bezahlung der Verpflegskosten für die in öffentlichen Krankenhäusern behandelten Individuen mit Ber--ordnnng vom 8- l. M., Zahl 18000, Folgendes erinnert.- *3# Vom ai. und a3. September. Der Natur der Sache nach, sind zur Entrichtung der Ver-pflegskosten für die in öffentlichen Krankenhäusern behandelten Jn-dividuen, in Ermanglung eines eigenen Vermögens verpflichtet: a) Die ASeendenten, und Descendenten der Verpflegten; b) die Dienstherren für ihr Dienstgesinde; c) die Innungen oder Meister für ihre Gesellen, Jungen, und sonstige Arbeiter; endlich d) die Gemeinden mittels Umlegung auf den ganzen Kreis. Wovon die Kreisämter zur eigenen Wissenschaft und weitern Kundmachung, der Benehmung wegen in vorkommenden Fällen in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 21. September V83t, Zahl 15978; an die Kreisämter und den Magistrat Grätz. 162. Ermächtigung der Landesstellen Key Einhebung der Erwerbsteuer-Rückstände in den Provmzial-Hauptstädten Executioner! zu suspendiren, und weitere Zahlungsfristen und Nachlässe zu bewilligen. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 15. September i83i, Zahl 3131, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 9. d. M. allergnädigst anzuordnen geruhet, daß bey der Einhebung der Erwerbsteuer «Rückstände in der Regel genau nach den dießfalls bestehende» Normen vorzugehen sey. Nur hinsichtlich der Haupt- und Residenzstadt Wien, und der Provinzial-Hauptstädte geruhten Se. Majestät zu gestatten, daß die Landesstellen für die Dauer der gegenwärtigen Zeitverhältnisse ermächtiget werden, in Fällen, wo die Zahlungsunfähigkeit der Contribuenten nach der Lage der erhobenen Umstände nicht wohl zu bezweifeln ist, den dritten Ereeutionsgrad zu suspendiren, und wenn diese Zahlungsunfähigkeit bloß in einer augenblicklichen Geldverlegenheit ihren Grund hat, angemessene Zahlungsfristen zu bewilligen, dort aber, wo wahrhaft unverschuldete Bedrängnisse yhwalten, und die Zahlung auch in der Folge Vom a3. September. *3i unmöglich ist, auf einen der Beschaffenheit der Umstände entsprechenden Nachlaß anzutragen. Gubernialverordnung vom 23. September 1331, Zahl 4043/Str. an das Kreiöamt Grätz. 163. Erläuterung der über die Ertheilung der Bilderhandels-Befugnisse erflossenen Vorschrift. Die obwaltenden Rücksichten des allerhöchsten Polkzey'- und CensurSdiensteö stellen es als unerläßlich nöthig dar, daß die Bilder» oder sogenannte» Kunsthandlungen nicht in die Claffen jener Commerzialgewerbe gerechnet werden, die nach Willkühr vermehrt, und von den Ortsobrigkeiten verliehen werden dürfen. In dieser Beziehung, und um zugleich die Beruhigung zu erzielen, daß die in Rede stehenden Handelsbefugniffe nur an solche Individuen gelangen, von denen erwartet werden kann, daß sie die bestehenden, und von Zeit zu Zeit neu erfliessenden Vorschriften, welche die erlaubten, und verbothenen Gegenstände des Bilderhandels reguliren, gehörig befolgen, ist einvernehM'-lich zwischen der k. k. vereinten Hofkanzley, der k. k. allgemei-«en Hofkammer, und dem Herrn Präsidenten der Polizeyhof-stelle der Beschluß gefaßt worden, daß von nun an die Verleihung der Befugnisse zum Bilderhandel, ohne jedoch dieselben für Polizeygewerbe zu erklären, den Länderstellen in erster Instanz, und zwar immer im Einvernehmen mit der Polizeibehörde Vorbehalten bleibe» Es sind daher von nun an, über jedes Gesuch, um Verleihung eines Befugniffes zum Bilderhandel, oder zur Errichtung einer Kunsthandlung, hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des betreffenden Bittwerbers, die erforderlichen sichern, und genauen Erhebungen in polizeylichem Wege zu pflegen, und in Folge der Resultate dieser Erhebungen die fraglichen Befugnisse nur solchen Individuen zu ertheilen, deren intellectuele Fähigkeit und Bildung, eben so, wie ihre Verläßlichkeit i« religiöser, Vom ay. September. moralischer, und politischer Hinsicht di» genaue, und gewissenhafte Beobachtung aller für ihren Gewerböbetrieb bestehenden Polizey« und Censurövorschriften vollkommen verbürgt. Diese hohe Anordnung wird in Folge Erlasses der k. k. Po-lizey und Censurshofstelle vom 31. v. M., Zahl 2230, zur Vervollständigung der über diesen Gegenstand mit hohem Hofkam-merdecrete vom 10. v. M., Zahl 27825, und Gubernialverord-nung vom ri. August I.J., Zahl 14287, *) ergangenen Vorschriften zur Wissenschaft bekannt gegeben. Dubernialverordnung vom >5. September 1831, Zahl 16109; «n die Kreisämter und Polizeydireetion. 164. Bestimmung der Gebühr, welche für den Unterhalt ge, stiftetcr Kaplane bey erledigten Pfarren in den In« terkalar - Rechnungen verausgabt werden darf. In Beziehung auf die Frage: wie gestiftete Kaplane während deö Jnterkalars der Pfründe bezüglich auf die ihnen ge-bührende Verpflegung zu behandeln wären? ist mit hoher Hof, kanzley»Erledigung vom 8. September 1331, Zahl 28006, Folgendes zur künftigen Richtschnur herabgelangt: Die Verpflichtung, Kaplane zu erhalten, ruhet auf dem Pfründen-Beneficium, so weit dessen Einkünfte hierzu hinreichen, oder nicht durch eine besondere Dotation ganz oder theilweise dafür gesorgt ist. Daö letztere tritt bey de» Pfarren ein, wo der Kaplan von den Pfarrer nur die Naturalverpflegung ohne Gehalt bezieht, da nia» annehmen muß, daß ein solches Ver.-hälrniß sich auf ein altes, etwa bey der Einführung der Ka-planey stattgehabtes Uebereinkymme» stützt. Sobald die Pfarrspfründe nicht verpflichtet ist, den Kaplan mit der Naturalverpflegung und dem Gehalte zu unterhalten, so kann auch in der Jnterkalarrechnung nicht der voll» für einen *) Siehe in diesem Bande Seit« azo, Zahl 16a. Vom i. October. E Kaplan bestimmte Dotationsbetrag pr. jährlichen 200 fl. M. M. aufgerechnet werden, weil der Jnterkalarfond nur daS zu leisten hat, was auf ihn als Fruchtgenießer der Pfründe entfällt. Was die Bestimmung des Quantums betrifft, dessen Aufrechnung bey den Pfarren, wo der Kaplan keinen Gehalt von dem Pfarrer bezieht, für die Naturalverpflegung eines KaplanS zu bewilligen ware, so wird hierfür ein Betrag von jährlichen 150 fl. M.M. bewilliget. Gnbernialverordnung vom 27. September isst , Zahl 16402; an die Kreisämter, Buchhaltung und Ordinariate. 165. Instruction zur Verfassung der Bauüberschläge. Mit Beziehung auf das hierortige Dekret vom 24. May 1820, Zahl 10533, *) in welchem zu II. Punct 7 in Ansehung der Tntwerfung der Bauprojekte noch eine besondere Norm zugesichert wurde, erhalten die Kreisämter nachfolgenden Abdruck einer in Li-str Absicht verfaßten, und mit hohem Hofkanzleyde-erete vom 14. July d. I., Zahl 11595, herabgelangten Instruction über die Verfassung von Bauanschlägen zur Wissenschaft und zur weitern Betheilung der Kreis-Ingenieure. Gubernialverordnung vom a.October 1331, Zahl 16480; an die Kreisämter, Staatsbuchhaltung und Baudirection. Instruction über die Verfertigung der Bauanschlä'ge. Die Belehrungen, welche den Baubehörden über die Verfertigung der Bauanschläge ertheilt werden, zerfallen in drey Abschnitte, nähmlich in Vorerinnerungen über die Bestimmung der Bauanschläge im Allgemeinen betrachtet, in nähere Erörterungen des Inhalts derselben insbesondere, und in Beyspiele von einzelnen Bauanschlägen, welche als Muster dienen können. *) Siehe %\ ©. Band Seite 3o8, Zahl gS. $34 Vom *. October. Erster Abschnitt. Dorerinnerungen über die Bestimmung der Bauanschläge im Allgemeinen betrachtet. Bey den öffentlichen, wie bey den Privat -Ballführungen tritt immer ein zweyfaches Interesse ein, nähmlich: den Zweck derselben so vollkommen als möglich zu erfüllen, und an den hierzu aufzuwendenden Mitteln so viel als möglich zu ersparen, daher den Bau so sehr als nur möglich, sowohl in Ansehung der technischen Construction zweckmäßig, als in Ansehung des Kostenaufwandes wirthfchaftlich zu bewerkstelligen. ES kommt hierbey ganz vorzüglich darauf an, daß hierzu beyden Rücksichten gehörig entsprechende Vorarbeiten dem Bauunternehmer von Seite der Bauverständigen, daher bey öffentlichen Bauten insbesondere den eigentlich verwaltenden Behörden von Seite der amtlichen Techniker, und den aus selben gebildeten technischen Behörden geliefert werden. Wenn eS sich zuerst nur um die Vorfrage handelt, ob und in welcher Art gebaut werden soll, so kann es zur bloßen Darstellung und Würdigung eines Bau-Projektes immerhin genügen, daß Erstens im Wege von Zeichnungen oder plastischen Abbildungen der zu führende Bau durch Plane oder Modelle versinnlicht werde, und zwar: a) die topographische Lage des Terrains, wo der Bau geführt werden soll, durch Situations- und Niveau-Pläne, und b) die Art der Construction des Bauwerks durch Längen - und Quer-Profile, Grund- und Aufrisse oder Modelle. Zweytens. Daß im Wege der Berechnung die Größe deö zu dem Baue erforderlichen Aufwandes durch Ueberschläge auch in Ziffern näher ausgemiktelt, und anschaulich gemacht werde, und zwar: a) die Größe deS erforderlichen Material- und ArbeitS-Aufwandes durch Vorausmaße über die Quantität aller nach Körperflächen und Längenmaß bestimmbaren Theile des Bauwerks, wobey die einzelnen Ansätze aus den Projects-Plänen genommen werden, und die Berechnung für jede Arbeitsgattung in Summen abgetheilt geschieht, so wie auch mit weiterer Ausführung jener Material- und Arbeitsgattungen, welche wegen des Mangels einer dabey zur Grundlage dienenden Einheit eines Vorausmaßes und einer Berechnung nicht fähig, und daher nur sonst nach allgemeinen Merkmahlen näher zu bezeichnen sind. b) Die Größe des erforderlichen Geldaufwandes durch Kosten- Überschläge, ,<» welche nicht nur die Summen der verschie» 83am a. October. s3S denen Arbeitsgattungen anS den VorauSmaßen übertragen, und bey jeder Arbeitsgattung mit Beysetzung des bekannten ArbeitS- kund Material-Erfordernisses da, wo der Angabe desselben eine gewisse Quantität von Arbeitskräften und Materiale als Einheit zum Grunde liegt, die entfallenden Geldbeträge nach den erhobenen oder contrahirten ArbeitS-oder Material-Preisen ausgesetzt werden, sondern, wo auch jene Material - und Arbeitögattungen, die eines Voraus-maßeö und einer Berechnung eigentlich nicht fähig sind, mit ihren Preisen anzuführen sind. Drittens. Daß im Wege deS schriftlichen Vortrages, oder der Beschreibung das Bau-Project im Ganzen und in seinen Theilen in einem eigenen Aufsatze oder Berichte, von welchem obige Vorarbeiten, nähmlich die Plaue oder Modelle, die Morausmaße und Kostenuberschläge bloße Beylagen bilden, vollends in seinem ganzen Umfange dargestellt und entwickelt werde, und zwar, worin nicht nur a) zur vollen Aufklärung deS ProjecteS und näheren Erläuterung obiger Vorarbeiten die Beschaffenheit und Größe des Bau-Terrains-Maßes, der bezielten Constructionöart, der hierzu erforderlichen Materialien und Arbeiten, so wie der dadurch verursachte» Kosten, mit Hinweisung auf die Pläne und Ueberschläge, auch in Ansehung jener hierher gehörigen Notizen, welche sich in Zeichnungen und Ziffern nicht darstellen lassen, näher beschrieben, sondern auch b) zur Rechtfertigung des Bau - ProjecteS alle demselben zum Grunde liegenden Ideen, oder die Gründe, aus welchen alle über das Bauwerk im Ganzen, und dessen einzelne Theile vorgeschlagenen Bestimmungen abgeleitet wurden, näher erörtert werden. Wenn aber nach gehöriger Prüfung eines Bau - ProjecteS bereits entschieden ist, daß, und wie gebaut werden soll, und eS sich nunmehr darum handelt, den Ban nach den festgesetzten Bestimmungen auch wirklich auszusühren, so treten nun erst eine Menge von besonderen Umständen und Verhältniffen hervor, in welche bey jenen Vorarbeiten noch nicht einzugehen nöthig war. Bey einem noch so detaillirten, aber dock immer vorerst nur zur Entscheidung der Vorfrage: ob, und wie gebmiet werden soll, bearbeiteten Bau - Projects, kann sich nähmlich eben nach diesem dabey vorwaltenden allgemeinem Gesichtspunkte immer nur darauf beschränkt werden, mehr oder weniger detaillirt nur nach allgemeinen Umrissen oder Durchschnitten sowohl die erhobenen Umstände und Verhältnisse, als die auf dieselben anzu-wendendkn Baubestimmungen anzugeben, so daß immer erst bey *36 Dom 2. October. der wirklichen Ausführung noch besondere in dem Projekte übergangene Einzelnheiten und Abweichungen der darin nur in Durchschnitten angegebenen Umstände und Verhältnisse in nähere Betrachtung kommen, welche dann auch besondere Modalitäten des Verfahrens bey der Anwendung der im Project« ebenfalls mehr im Allgemeinen, und im Durchschnitte getroffenen Baubestimmungen auf dieselben begründen. Es kommt daher bey der Ausführung »och darauf an, auch jene besonderen Umstände und Verhältnisse naher zu kennen, und die getroffenen Baubestimmungen auf selbe gehörig anzuwcnden. In dieser Absicht wird es daher zum Behufe einer guten Ausführung des an-geordneten Baues nothwendig, sowohl einer Seils die zum Behufe des Projecies schon geschehenen Vorerhe-bnngen der Loeal-Umstände und Verhältniffe noch in einem weiteren erst bey der Ausführung zu beachtenden Detail zu verfolgen, als anderer Seits die Modalitäten des Verfahrens bey der Anwendung der im Bau-Projects getroffenen allgemeinen Bau-bestimmungen noch näher zu bezeichnen. Ein solches weiteres, däs -vorliegende Bau - Project nun auch zum Behufe der wirkliche» Ausführung noch durch detaillirtere Beschreibungen und Bauvorschriften erläuterndes und ergänzendes Elaborat heißt ein Bau-Devis oder Bauanschlag. Obfchon in Beziehung auf die Ausführung von öffentlichen Bauten in der eigenen StaatS-Regie bey den für selbe aufgestellte» technischen Beamten und Behörden ohnehin eine nähere Kenntniß aller jener besonderen Umstände und Verhältnisse, so wie eine zureichende Einsicht, um die schon beym Bau-Projects getroffenen besonderen Vauanordnungen richtig anzuwenden, vorausgesetzt werden könnte, auch bey ihnen der Fall eines zu besorgenden Privatinteresse nicht eintrikt, durch welches sie von einer zweckmäßigen Ausführung abgehalten werden könnten, so wird dennoch selbst bey der Ausführung von Bauten in eigener Staatsregie die Verfassung solcher Bauanschläge immer nothwendig, weil dadurch die Controlle der technischen oberen Behörden über die unteren zunächst mit der Ausführung sich befassenden technischen Organe, und die von den letzteren über die auch bey der eigenen Regie immer noch zum Theile beyzuziehenden Pri-vatgewerbsleute und Arbeiter wesentlich erleichtert und verschärft, daher hierdurch die zweckmäßige Ausführung nur noch befördert werden kann. Nachdem aber in der ökonomischen Rücksicht auf eine Kostenersparung an die Stelle der eigenen Staatsregie nunmehr das System der Versteigerung imb Verpachtung der öffentlichen Bau-teil an Privatunternehmer eingeführt worden ist, so erscheint dabey die Verfassung solcher Bauanschläge, welche als die nächste Vom *. October. s37 Grundlage aller Versteigerungen und darauf abzuschliessender Contracte zu diene» haben, nur tun so wichtiger und nothwen-diger, um bey der Erzielung wirthschaftlicherer Bauführungen zugleich auch in technischer Rücksicht die bey der Privatregie von Pächtern mehr gefährdete zweckmäßige Ausführung noch so viel möglich sicher zu stellen. Durch die in den Bauanschlägen enthaltenen genaueren Beschreibungen aller Umstände und Verhält nisse, unter welchen eine Pachtung beginnt, und durch die darin getroffene genauere Bezeichnung der dem Pächter obliegenden Leistungen wird nähmlich einerseits der Pächter in den Stand gesetzt, den Preis, um welchen er eine Pachtung eingehen kann, leichter und richtiger zu überschlagen, und gegen alle in der Folge über seine Verpflichtung entstehenden Zweifel und Anstände vollkommener gesichert, so wie es andererseits auch der Staatsverwaltung dadurch möglich gemacht wird, eine desto genauere Controlle über die Erfüllung der von dem Pächter übernommenen Verpflichtungen zu führen. Sobald daher über einen vorgeschlagenen Bau die Bewilligung und Anordnung desselben erfolgt ist, so muß zum Behufs der deshalb abzuhaltenden Versteigerung, dann vor Allem sogleich noch eher von Seite der technischen Behörden zur vollen Ausarbeitung des Bauanschlages geschritten werden. Je mehr aber die Nothwendigkeit des Baues und die vorgeschlagene Bauart schon zum Voraus als unzweifelhaft, oder der Bau als dringend angesehen werden kann, desto mehr muß, um die Versteigerung nicht aufzuhalten, die Verfassung des Bauanschlages schon bey Zeiten gleich nach der Bearbeitung und Vorlegung deö Bauprojectes mit den nöthigen Vorerhebungen und Vorerörterungen begonnen, rasch fortgesetzt, und wo möglich noch vor erfolgender Baubewilligung vollendet werden. Es müssen daher schon bey Gelegenheit der einem jeden Bauprojekte zum Behufs der Verfassung von Plänen und lieber* schlügen nothwendig vorausgehenden Erhebungen zugleich alle zum Behuf« eines vollständigen Bauanschlages gehörigen Daten erhoben und gesammelt, und überhaupt alle Vorbereitungen zu dem Bauanschlage so getroffen werden, damit die volle Ausarbeitung deö letzteren nach erfolgter Genehmigung des Baues bald zu Stande gebracht werden könne. Solche Bauanschläge sind aber für alle Bauführungen ohne Unterschied „ach allen Zweigen und Abstufungen des Bauwesens nothwendig, nähmlich: für architektonische, Straßen- und Wasserbauten, und zwar sowohl bey ganz neuen Bauten, als bey Wiederherstellungen schon bestandener Bauwerke im Ganzen, und bloßen Reparationen einzelner schadhafter Theile derselben. s39 Vom i, October. Da die Bauanschläge aber nicht bloß zum Gebrauche der amtlichen Techniker und der Staatsbehörden, sondern insbesondere auch der aus verschiedenen, minder gebildeten Classen des Publikums bey den Versteigerungen sich meldenden Pachtlustigen bestimmt sind, so müssen sie aud) in der Art ihrer Abfassung den Fähigkeiten und Kenntnissen der letzteren näher angepaßt werden. Zweyter Abschnitt. Nähere Erörterung des Inhaltes der Bauanschläge insbesondere. Die vorausgeschickten Vorerinnerungen über die Bestimmung der Bauanschläge überhaupt, enthalte» dadurch von selbst schon allgemeine Anleitungen zur Abfassung derselben. Es sollen nahm-kich durch dieselben alle über den auszuführenden Bau in dem Bauprojecte und dessen Beylagen bereits vorliegenden Operate, in Beziehung auf die, über die vorhandenen Localumstände und Verhältnisse bereits gepflogenen Vorerhebungen durch weitere, in einem größeren Detgil fortgesetzte Erhebungen, so wie in Beziehung auf die über den Bau selbst bereits getroffenen Bestimmungen durck) eine noch genauere Bezeichnung dieser Bestimmungen, und des bey ihrer wirklichen Vollziehung zu beobachtenden Verfahrens erläutert und ergänzt werden. Hieraus ergeben sich dann von selbst auch schon die besonderen Gegenstände und Arbeiten, auf welche sich die Bauanschläge auszudehnen haben, und es lassen sich aus einer näheren Zergliederung des Inhaltes jener vorliegenden Operate die besonderen Arten von Erläuterungen und Ergänzungen ableiten, auf welche bey den Bauanschläge» das Augenmerk zu richten ist, und deren Aufführung daher noch besondere Anleitungen zur Verfassung der Bauanschläge gewähren kann. Die Bauanschläge sollen nähmlich enthalten: Erstens. Erläuterungen und Ergänzungen der Situations- und Niveau-Pläne, der Längen» und Quer-Profile, der Grund- und Aufrisse, o d e r M odelle, und zwar: a) Durch umständliche Beschreibung aller Local« und Niveau- Verhältnisse. . b) Durch Hinzufügung vck, Zeichnungen nach einem hinläng, lich großen Maßstabe für alle jene Objecte und deren Be-standtheile, die in den Plänen des Projectes wegen de-kleineren Maßstabes nicht deutlich genug versinnlichet wurden. c) Durch Zergliederungen der Grundrisse und deren Durchschnitte nach der Länge und Quere in so vielen Richtungen, als wesentliche Veränderungen in der Beschaffenheit der durchschnittenen Theile des Objectes sich darsiellen. Vom a. October. »3g d) Durch Hinzufügung aller jener Separat-Zeichnungen, welche entweder für die in Frage kommenden Künstler und Handwerker, oder zur Herstellung der besonderen Gerüste, Lehren u. a. m. erforderlich sind. c) Durch die nöthigen Erklärungen über die Anwendung der gewählten verschiedenen größeren und kleineren Maßstäbe. f) Durch die erschöpfenden Cottirungen der Pläne, Profile und sonstigen Zeichnungen. g) Durch die nöthigen Markirungen der Pläne, Profile, Grundrisse und ihrer Bestandtheile mit Buchstaben oder forrlau-fenden Nummern, damit sich in den correspondirenden Posten der Vorausmaße und Kostenüberschläge auf selbe bezogen werden kann. h) Endlich sind von allen Zeichnungen, so wie von den Bau-beschreibnngen zwey collationirte Exemplare zu verfertigen, weil eines dem künftigen Pächter übergeben, und daS andere zum Amtsgebrauche aufbewahrt werden soll. Zweytens. Erläuterungen und Ergänzungen der Material- und Arbeitsüberschläge oder Vorausmaße. a) Durch die nöthigen Bemerkungen über die Zergliederungen der Objecte in ihre Längen, Breiten, Tiefen und Höhen.' b) Durch die ausführlichen Erörterungen über die Calculatio« nett der Quadrat - und Kubik-Inhalte aller Objecte, ihrer Bestandtheile und besonderen Erfordernisse. c) Durch die specielen Nachweisnngen über die einzelnen Elemente, aus welchen, und wie bey irregulären und compli-cirten Objecten die verglichenen Maße entwickelt wurden. d) Durch Aufklärungen sowohl über die Zusammenstellungen der homogenen, als über die Ausscheidungen der heteroge-nen Bemessung der Objecte, ihrer Materialien und Arbeiten. e) Durch Erläuterungen aller Bemessungen und Berechnungen des Fuhrwerks, der Handlanger und Professionisten - Arbeiten. i) Durch die Ausmittlung und Abgranzung der den körperlichen Inhalten entsprechenden Gewichte, vorzüglich bey allen Materialien und Arbeiten aus den verschiedenen Metallen. g) Durch die erforderlichen Beleuchtungen über die Maßhaltigkeit, Verhältnisse und Formen aller Baugegenstände, welche in das Gebieth der freyen Künste gehören. h) Endlich durch die Markirungen aller Summen der homogenen Längen-, Flächen- und Körpermaße, der Gewichte ic. imt Buchstaben oder Nummern, welche mit jenen der Zeichnungen übereinstimmend, und so fortlaufend seyn sollen, da- a4<> Vom a. October - mit selbe für die Verfassung der genauest möglichen Kostenberechnungen die erforderliche» Anhaltspunkte sowohl dem Unternehmer, als der Bau-Direction gewähren können. Drittens. Erläuterungen und Ergänzungen der Kostenüberschläge. a) Durch nähere Angaben über die obwaltenden Umstände der Grundeinlösungen. b) Durch die ausführlichen Nachmessungen über die Beschaffenheit der Sousterrains. c) Durch die Manipulations - Vorschriften über alle Ereavatio-nen, Felsensprengungen, Planirungen, Aufdämmunge», Con-solidirungen und sonstigen Handlanger-Arbeiten. d) Durch Bezeichnung der Gattung und Art, der Maßhaltigkeit und Qualität der Muster oder Proben aller Materialien. c) Durch nähere Angabe der Erzeugungs-, der Auf- und Abladungs-Plätze, der Entfernungen derselben, sammt den erschwerenden oder erleichternden Umständen aller betreffenden Erzeugungen und Zufuhren. f) Durch nähere Beleuchtung der Zahl der Tagschichten, welche nach dießfälligen Erfahrungen zu einer bestimmten Arbeit nach dem Einheitsmaße z. B. zur Erzeugung oder Verführung einer Current-, Quadrat- oder Kubik-Klafter dek verschiedenen Materialien und Arbeiten erfordert werden. g) Durch individuele Vorschriften über die Ausführungs - Modalitäten nach den Zeichnungen, Modellen oder Muster» und nach den Voransmaßen, insbesondere aber über die Arten, Farmen, Eigenschaften und Beschaffenheiten aller Metallwaaren und aller Werke der intervenirende» Künstler oder Handwerksleute. h) Endlich durch eine genaue Bezeichnung der entscheidenden Merkmahle der gehörigen Qualität der Material- und Ar-beitö-Leistungen des Pächters, so wie auch der Werkzeuge und anderer Vorrichtungen, welche er hierzu selbst beyschas« sen und beybringen muß. UebrigenS wird hierbey nur noch bemerkt, daß, da nach einer bestehenden Verordnung den Pächtern keine Kostenüberschläge mitgetheilt werden sollen, jedoch eS für den guten Erfolg der Bauversteigerungen immer zuträglich seyn kann, denselben alle Umstände näher bekannt zu machen, durch welche ihnen die eigene Verfassung eines UeberfchlageS erleichtert wird, so ist bey allen oben erwähnten Erläuterungen und Ergänzungen jener Gesichtspunkt sorgfältig zu beachten, und die Mittheilung dek tut Kostenüberschlage ausgemittelten Ziffern zu vermeiden, Dom s. October. 34 ‘ ViertenS. Erläuterungen und Ergänzungen des ProjecteS selbst, und der Baubestimmungen im Ganzen. a) Durch nähere Bestimmungen in Ansehung des Beginnens, des Fortschreitenö, und der gänzlichen Vollendung des Werkes. b) Durch allgemeine Hinweisungen auf daö zeitgemäße und wechselseitige Vorbereiten und Jneinandergreiseu der verschiedenen Lieferungs- und Arbeitsgeschäfte. c) Durch annähernde Bestimmungen der Art und Zahl von den verschiedenen Arbeitern und Fuhrwerken, die zu den verschiedenen Abheilungen von Arbeiten und Lieferungen überall wenigstens beyläufig-zu bestellen sind, wenn die Ausführung nirgends in Stockung gerathen, und zur bestimmten Zeit vollendet werden soll. Dritter Abschnitt. Veyspiele von einzelnen Bauanschlägen, welche als Muster dienen können.' Zur noch mehreren Beleuchtung der, in den vorigen beyden Abschnitten ertheilten allgemeinen und besonderen Anleitungen über die Verfertigung der Bauanschläge werden noch einige Bey» spiele von einzelnen Bauanschlägen mit der Bemerkung beyge-siigt, daß dieselben bloß in Ansehung der Form der darin vorkommenden Beschreibungen und Bestimmungen und der Art ihrer Zusammenstellung, aber bey ihrer eben aus diesem Gesichtspuncte sehr abgekürzten Abfassung keineswegs auch in Ansehung ihrer Ausdehnung als Muster dienen können, sondern bey der wirklichen Verfertigung von Bauanschlägen alle Beschreibungen der obwaltenden Umstände und Verhältnisse, so wie die nähere Bezeichnung der Baubestimmungen und des bey ihrer Vollziehnug zu beobachtenden Verfahrens so ausführlich zu geschehen habe», alö es nach der oben entwickelten Bestimmung der Bauanschläge zur Sicherstellung sowohl des Baupächrerö, als der Staatsverwaltung nur immer wünschenswerkh ferm kann. I. Muster eines Bauanschlages für eine neu zu erbauende Pfarrkirche auf dem Lande, sammt einem Pfarrhofe, und einem Schulgebäude für So Kinder mit einer LehrerSwohnung. Nach Weisung des SituationsplaneS..........soll die neue Pfarrkirche am Eingänge in das Dorf.............. auf einem der Pfarrgemeinde angehörigen, zu diesem Baue abgetretenen Grunde sogestaltig erbauet werden, daß die vordere oderHaupt-fronte der Kirche mit der tu der Entfernung von io° 4' in ge-GeschsaniMlung XUI, Th eil. > Ö Dom 2. October. 44® rader Linie vorüber ziehenden Poststraße in paralcster Richtung angelegt, und das Kirchenpflaster 1 Schuh, über den rückwärtigen, 5 Schuh über den natürlichen Felbbodcn an der» Straße erhöhten Grund angelegt, daher diese Erhöhung und Ausgleichung gegen das untere tiefer liegende Terrain mittels der aus den Fundamenten zu gewinnenden Erde hergestellt werden soll. Zur rechten Seite der Kirche in einem Abstande von 15 Klaftern wird der Pfarrhof, zur linken in der nähmlichen Entfernung daö Schulhaus sogestaltig erbauet werden, daß die Län-gensronte beyder Gebäude paraleli mit der Hauptfronte der Kirche, die schmale oder Seitenfronte aber paraleli mit der langen Seite der Kirche angelegt, daS eine und das andere aber 6 Klafter über die Linie der vorderen Fronte der Kirche vorspringe, und der Raum zwischen der vorderen Seite der Kirche und den beyden Gebäuden nach einer abgerundeten Richtung, das übrige Terrain aber mit einer hinter der Kirche in einem Abstande von 12 Schuh von letzterer, an der Gränze des eigenthümlichen Grundes einerseits bis an den Rfarrhof, andererseits bis zum Schulgebäude zu führenden 3 Schuh hohen, 1 iLchuh dicken, mit Steinplatten überdeckten Mauer eingefriedet werde, von welchem Grunde dpr größte Theil zum Garten für den Pfarrer, der andere für den Schullehrer verwendet wird, wie solches der Si-tuationsplan darstcllet. Der Fußboden des Pfarrhofes sowohl, als des Schulgebäudes wird 2 Schuh über den natürlichen Feldboden erhoben werden. Der Vergleichungspunct, nach welche» alle Höhenmaßen bestimmt werden sollen, ist der untere Theil des Gewölbskranzes an dem Straßen > Canal, welcher mit dem Horizont des Feld-bodenö längs der Straße gleich hoch liegt. Der Situations- zugleich Niveauplan der ganzen Anlage gibt an den mit rothen Zistern bezeichneten Puncten zu erkennen, wie doch über den natürlichen dermahligen Feldboden der Grund erhöht, und die Planirung vorgenommen werden müsse, wozu der Grund aus den Fundamenten, der Abgang aber aus der hinter der Kirche vorfindigen, ohnehin unbenützten Gestatte her-genommen werden soll, welche bey dieser Gelegenheit geebnet werden wird, dagegen die schwarzen Ziffern in dem Situationö-plane die Tiefen andeuten, auf welche der Grund und die Fundamente gegraben werden sollen. Die Zeichnungen und Grundrisse zu der Kirche sind in den Plänen A, B, C, D, und in den Profilen E und F enthalten, die den Profilen beygcsetzten rothen Ziffern deuten die Höhen an, auf welche die mit selben bezeichneten Mauern über t>ie Fundamente verstehen sollen, welche bey der Kirche mit dem Bom a. October- =43 Kirchenpflaster, bey den Wohngebäuden mit den Fußböden gleich hoch angenommen werden. Die Höhen aller Mauern werden von dem Kirchenpflaster dey den Gebäuden von der Fußbodenlinie aufwärts gemessen, Und sind in dieser Art alle Dimensionen doti«. Bey der genauen Untersuchung deö Grundes ist man in der Tiefe von 4 Schuh unter dein angenommenen Niveau-Verglei-chungspunct auf einön gUten und standhaften Grund gekommen, auf diese Tiefe werden die Fundamente für die Wohngebäude/ den Pfarrhof und das Schulgebäude, jene für die Kirche aber um 2 Schuh tiefer auszuheben seyn. Nachdem für die Planirung und Ausgleichung deö Terrains Nach dem angegebenen Niveau keine besondere Zahlung geleistet wird, so weit zu solchem die aus den Fundamenten aüsg.eho* bene Erde zureichen wird, so wird die Verführung deö Grundes mit Rücksicht auf die angedeuteten Niveau-Löten genau zu'beobachten seyn, damit nicht eine doppelte Arbeit nothwendig werde, welche dem Unternehmer nicht vergütet werden würde, der nur für die Aushebung der Fundamente mit der Obliegenheit, die Erde zu der »öthigen Erhöhung und Planirung sogleich zu verführen , bezahlt wird- Ehe zur Aufmauerung der Fundamente geschritten wird, muß die Sohle derselben genau untersucht, abgewogen, und das Ermangelnde nachträglich geebnet werden. In dem Hofe deö Pfarrhofeö und jenem des Schnlhauses wird ein Pumpenbrunn hergestellt, der auf der Tiefe von drey Klaftern unter dem VergleichungSpttncte ein hinreichendes Wasser geben wird. Die Zeichnung zu diesem Brunnen ist deni Plane .........beygerückt, nach rvelcher solche genau herzustellen sind- (Beschaffenheit der Materialien.) Die Baumaterialien zur Ausführung der so eben beschriebenen Baulichkeiten müssen gut, ja auserlesen, und von den gehörigen Maßen seyn. (Bruchsteine.) Die Fundamente, vorzüglich jene vek Kirche, werden mit großen lagerhaften Bruchsteinen aufznführen, die Höhlungen und leeren Räume mit wohlgebrannten Ziegeln und kleinen Steinen allenthalben zu verdichten, und mit erste en lagenweise auszugleichen seyn- Dicse Steine müssen aus dem Bruche bey her- genommen, und im gehörigen Verband übereinander gelegt, immer Steine mit Fugen gewechselt werden, daher ansehnliche Flächen von 6, 8, 12 Quavraischuh, und wo möglich noch mehr besitzen; vorzüglich gut, und mit großen Steinen müssen die Fundamente an den Ecken ausgemauert werden- (Zugehauene und bearbeitete Steine.) Diese werden als 3d* ckelplatten an der äußeren Seite der ganzen Kirche, dann au den beyden Wohngebäuden, bey der Kirche in der Höhe von 4 *44 Vom i. -October, Schuh und 5'/„ Zoll Dicke, an den beyden Wohngebäuden a*/*-Schuh hoch und 3 Zoll dick, verwendet, und müssen aus der Gegend N. N. beygeschafft werden, wo hie dauerhafteste» und regelmäßigsten Platten brechen. Die vorspriugenden Eck«» in der Kirche werden über den Fundamenten mit Quadern auf die Höhe von i'/, Schuh ein-zufassen seyn, um das Abstossen des gewöhnlichen MauerwerkeS zu verhindern; in gleicher Art werden an den Wohngebäude» die Ecken mit ähnlichen Steinquadern in der Höhe der Zockeln einzufassen, und zwischen selben die Zockelplatten anzufertigen seyn, welche mit Zockelklampfen in die Hauptmauern einzubinden sind. Die Einfassung deS Kirchenthoreö nebst dessen Aufsatz muß von hartem und festen Stein aus der Gegend..................an- gearbeitet , und nach der im größeren Maßstabe vorliegenden Zeichnung rein und regelmäßig angcfertiget werden. Die Staffeln zu der Kirche, und jene bey den Wohngebäuden werden, so wie nicht minder die Einfassungen der Kirchenfenster, und di« Hängplatten in dem Hauptgesimse der Kirche aus dem uähmliche» festen und harten Stein, zu den Fenstereinfassungen in den Seitengebäuden können die gewöhnlichen Sandsteine auö dem........... Bruche verwendet werden. DaS Pflaster in der Kirche wird aus de» härtesten Steinplatten aus dem Steinbruche von .................. jede 2 Schuh im Gevierten, und 4 Zoll dick, angefertiget werden müssen; zu dem Pflaster in dem Pfarrhofe und dem Schulgebäude werden i«zöllige Kehlheimer Platten genüge». An dem Thurme werden die vorspringenden, der Witterung mehr ansgefehte» Bestandtheile, wie solches in den Profilen und in dem Grundplane mit blauer Farbe angedeutet ist, mit harten Steinen in der gehörigen Form überdeckt, und bey ihrer Anar-beitung für den gehörigen Wasserablauf gesorgt werden müssen. (Mauerziegeln.) Diese müssen von der besten Qualität, gut ausgebrannt, ohne Beymischung von Kalktheilen, und von gleichem Maße seyn, in der Länge iiZoll, in der Breite 5%, und 23/ Zoll in der Dicke besitzen, woruach mit Einrechnung des Mörtelbandes 8 Stück l Kubik-Schuh, und 1728 eine Kubik-Klafter ausmachen, überhaupt aber zu dem einen und dem nahm-lichen Bau immer Ziegeln von gleichem Maße verwendet werden. Die Dachziegeln können nur von dem Ofen des N. N. bey diesem Baue verwendet werden; sie müssen ins Doppelte eingedeckt, und daher sogestaltig zu diesem Ende gelattet werden, daß allcmahl der dritte noch den ersten etwas überdecke. Der Kalk zur Verfertigung des Mörtels soll von................ oder wo er sonst von guter Qualität ist, hergenommen werden, Vom a. October. *45 .er muß wohl ausgebrannt, und nicht schon in der Luft zerfallen seyn, auch einige Tage früher gelöscht seyn, ehe er verwendet wird. Der Sand soll von Erdtheilen frey, und ans dem benachbarten Bache hergenomcken werden, der gröbere soll zur Verfertigung des Mörtels, zu dem Fundament-Manerwerk, der feinere zu den Ziegelarbeiten, zu den Einwölbungen und Verputz, arbeiten verwendet werden. Die Zubereitung des Mörtels soll aus '/, gut abgelöschten Kalkeö, und y3 refchen Fluß - oder Bachsandes, wo letzterer anfzubringcn ist, bestehen, welche so lange und gut unter einander gerührt werden, biS sie sich ganz mit einander vereiniget haben. Zum Verputz des Maueriverks muß ein besonderer Kalkvor» »ath abqelöschr, und in Gruben aufbewahrt werden, damit er Zeit habe, sich ganz aufzulösen, und den Anwurf standhafter j« machen. (Holz- und Zimmerwerk.yDas Holzwerk z» dem Dachwerksatze der Kirche und der beyden Nebengebäude muß von guten, gesunden, zur rechten Jahreszeit gefällten, vierkantig behauenen Stammen verwendet werden, keinen Splint, keine Baumrinde mehr haben, nicht wurmstichig, nicht zu ästig, noch brandig, sondern durchaus gesund seyn. Alle einzelnen Bestandtheile sollen da§ in den Zeichnungen und Profilen verzeichnete Maß der Dicke und Breite besitzen, und werden genau nach Weisung dieser Maßen angeferriget werde» müssen, ohne daß der Unternehmer nach seinem Belieben davon abweichen darf. Sie müssen mittels genauer Zufammen-fügung mit aller Schärfe und Genauigkeit durch Loch und Zapfen wohl verbunden, und hergestellet werden; dickere Hölzer werden in kein anderes, als das vorbeschriebene Maß einbezo-gen, dünnere ausgefchoffe». Zu den Dippelbäumen werden über die größeren Lokalitäten behauene, über die kleineren geschnittene Bäume verwendet wer-den; doch müssen letztere wenigstens 3 Zoll stumpf aneinander stoßen, die einen wie die anderen durch eichene oder lerchene, wohl ausgetrocknete Bolze mit einander verbunden, oder zusam-mengedippelt werden. Die Dippelbäume sollen nicht auf den bloßen Mauerabfatz, sondern über einem die Breite des Absatzes einnehmenden Laden liegen, eines Theils, damit die Nässe und Feuchte des Mauer-Werkes auf die Köpfe der Dippelbäume nicht nachtheilig wirke, anderen TheileS, damit die Fensterbogen von dem Drucke wen«, ger leiden, auch soll die Mauer, gegen welche die Köpfe der Dippelbäum« aostoßen, nicht mit Mörtel beworfen, sondern trocken s«y». Bom a. October, *46 Die Fugen der Dippclbäum? müssen mit trockenem Moos ausgefüllr und verdichtet, mit dem trockensten und feinen Mauer, fchutt überzogen werden, che selbe überpflastert werden; rede Nässe von den Dippelböden abgehalten werden, ehe solche über, schüttet, überpflastert und angerohrt, und die Plafonds angefer, tiget werden. Die Laden und Breter zu den Fußbodentafeln in den Zini, mern müssen von guter Qualität, vollkommen trocken, ohne Aeste, einen starken Zoll dick, wenigstens 12 Zoll breit feyn, mit gehörig langen Nägeln in hinlänglicher Anzahl, mit durchaus ver, senkten Köpfen, an den 3 Schuh von Mittel zu Mittel entfernten Unterlagen eingeschlagen seyn. Die Tischlerarbeit betrifft vorzüglich die Herstellung der Thü, reu, und ihrer Einfassung oder Verkleidung, dann die Anfertigung der Fenster in beyden Wohngebäuden. An den Gebäuden sollen die Thüren und Verkleidungen von gutem, trockenen und reinen Tannenholz, die Fensterstöcke und Rahmen von Lerchenholz, bey der Kirche das Haupt-, das Sa-kristey- und Stiegcnthor, so wie die Fensterstöcke und Rahmen, von reinem trockenen Eichenholz verfertigt werden. Zu dem ei, yen und dem anderen werden Zeichnungen und Prosile angefer» tiget, nach welchen und den ihnen beygesehren Maßen die 21 r, beit mit allem Fleiße anzufertigen ist. Eisen wird zu den Schließen und Ankern, dann zu den Rinnhaken, Klampfen und Bändern, und zu Fenstergittern ver-»pendet. Die Stärke jeder Art und Gattung wird theils in den einzelnen Detail-Zeichnungen und Modellen, theils in der detail-lirten Beschreibung nach Größe und Gewicht genau bezeichnet. Uebrigens muß das Eisen von der besten Qualität, die Thürangeln und Bänder an dem großen Kirchenthore und bey den HauseingangSthüren, überhaupt alles Eisenwerk biegsam, von einem feinen Korn, gut verschweißet, dicht, und nicht brüchig, und Alles nett und rein auögearbeiket seyn. Das Eisen zu den kleineren und feineren Arbeiten muß noch besser als zu den groben ansgeschmiedet seyn. Diese 2lrbeit wird aus den Eckbändern an der Bedachung, Fensterriegeln, aus Beschlägen der Thüren und Fenster in den Wohngebäuden, an den Kirchenthüren und Fenstern bestehen. Anmerkung. Diese einzelnen Arbeiten, alö die Beschläge an den Thüren und Fenstern, die Schlösser und sonstigen Beschläge werden in dem Anschläge gehörig zu beschreiben, auch nöthigen Falls über einzelne Formen Modelle auszufertigen seyn, welche mit dem doppelten Siegel des slnternehnierS und Per Bau-Direction zu versehen, und Vom a. October. 247 hey letzterer gehörig aufzubewahren seyn werden. Bey große» Gebäuden kann von jeder Gattung, es sey nun Schlosser-, Tischler- oder eine sonstige Arbeit, ein Muster in natura nach der genehmigten Zeichnung und vor» geschriebene» Maßen angefertiget werden, wornach alle übrige» gleichnahmigen Arbeiten verfertiget, und nach Er-steren contrcllirt; dieses aber, wenn es nicht mehr zum Gebrauche dienen kann, ebenfalls verwendet werden, um deßhalb keine besonderen Unkosten zu veranlassen. DaS Kirchendach wird mit zwey, die beyden Seitengebäude jedes mit einer Wetterstange oder Blitzableiter zu versehen seyn. Wie diese Apparate anznfertigen und herzustellen fetten, erweiset die anliegende Zeichnung und Beschreibung aller einzelnen Bkstandtheile. Anmerkung. Hier wird eine detaillirte Zeichnung einerAb-leitung mit der Angabe der einzelnen Bkstandtheile und ihrer Dimensionen, dann die Beschreibung ihrer Vorrich-/ tungSart anznfügen seyn, damit nach solcher diese Sicher-heirsmaßregel gegen den Blitzstrahl zweckmäßig angesecti-J get werden möge. (Glaserarbeit.) Ein Gleiches, wie bey der Schlosser- und Tischlerarbeit hat bey der Glaserarbeit zu geschehen. Bon dem besten, weißen, reinen Glas ohne Flecken und Streifen soll ein Musterfenster verglaset, und nach diesem alles klebrige geliefert werden. Die Glaölafeln werden in die Fensterrahmen nett und rein eingeküttet. (Mahler- und Anstreicherarbeit.) Alle Zimmerthüren, alle Fensterstöcke und Fensterrahmen werden mit Oehlfarbe zweymahl ' zu verschiedenen Mahlen überzogen. - Das erste Mahl grnndirt, und wenn die Grundirung wohl getrocknet ist, der zweyte Anstrich gegeben werden. Die Farbe muß mit zubereitetem Leinöhl gut abgerieben, und allenthalben gut aufgetrageu werden, der Ton der Farbe, die perlfarb seyn soll, kann in einem Muster angegeben iverden. (Planirung.) Nacbdeiy die Kirche, so wie die beyden Nebengebäude eine hinlängliche ErhöhunA^über-cker Straße besitzen, so werden zwischen der Kirche und der letzteres gepflasterte Rinnsale sogestaltiq anzuleqen seyn, damit das Regen-und Schneewasser in solchen von den Gebäuden ob, und und nach dem Straßengraben abfliesten, und dadurch das Terrain an der Kirche und an dem Pfarrhof und Schulgebäude trocken erhalten werden könne. Diese gepflasterten Rinnsäle, wozu Köpfelsteine kleinerer Gattung, auch kleine, doch möglichst gleich große Kießkugeln zwischen schmalen Leistensteinen verwendet werden können, werden nach der in dem Situations-Plan angedeüteten^ichtuuI a48 Vom 2. October. anzulegen seyn. Auch wird an dem ganzen Umfange der Kirche und dem Gebäude ein abschüssiges Pflaster, bey ersterer in der Breite von 6 Schuh, bey letzterer von 4 Schuh aus Köpfelstei-ncn anzulegen seyn, damit der Ablauf des Regenwassers vom Gebäude befördert, die Erweichung des Grundes vermieden werde. AuS diesen in dem I. Muster eines Bauanschlages angeführten Details ergibt sich, daß je umständlicher die Constructions-Art der einzelnen Gegenstände behandelt, je genauer die Qualität der zu verwendenden Materialien und ihre Zubereitung be chrieben, und je mehr in die einzelnen Baubcstandtheile hineingegangen wird, desto erschöpfender und nützlicher ein Bauanschlag werden müsse, und desto beruhigender die Verpachtung eines Baues, und richtiger die Controlle gegen den Unternehmer seyn müsse, und weil die hier angesetzten Muster lediglich zu dem Ende angefertiget sind, um auS diesen die Form und die Beschaffenheit solcher Bauanschläge im Allgemeinen zu entnehmen, so muß jedem Ban-Dirigenten und Ingenieur überlassen bleiben, sich bey der Anfertigung der einzelnen Bestandkheile in der Art auszudehnen, damit nichts übergangen und beseitiget werde, waS bey der Verdingung und Verpachtung nicht übersehen werden darf; denn aus einem mehr oder minder erschöpfenden Bauanschlage läßt sich mit vollem Grunde auf die mehr oder minderen Kenntnisse, Erfahrungen, Einsichten und den Ueberblick eines Ingenieurs schlieffen, und aus selben dessen Fähigkeit be-urtheilen, um bey der Leitung wichtiger Bauwerke mit Vortheil und Nutzen des Staates verwendet werden zu können. Uebrigens ist eö beynahe überflüssig zu bemerken, daß nickt nur von den einzelnen Bauplänen, sondern auch von allen Detail-Zeichnungen doppelte Exemplare verfaßt, und mit den gegenseitigen Unterschiiften deS Unternehmers und Baudirigeuten versehen, das eine sammt den VorauSmaßen und dem Bauanschlag dem Unternehmer übergeben, das andere bey dem Amte oder dem mit der Leitung des BaueS beauftragten Ingenieur aufbewahrt werden soll, tun nach diesem nicht nur während deS Baues die Controlle pflegen, sondern auch bey der Uebernahme des hergestellten Bauwerkes die gemachte Arbeit nach den Con-tractsbedingnissen und Plänen revidiren, und gründlich untersuchen zu können. II. Muster zu einem Bauanschlage für eine zwischen dem Markte 9t. 9t. und dem Dorfe 9t. 9t. neu herzustellende Strasten strecke, riebst eiiier^über de» Wildbach 9t. 9t. mit einer Oeffnung von 18 Klaftern aus Bohlenbögen mit steinernen Landpfeilern herzustellenden Brücke für schwere Fuhrwerke, mit denen beyderseits mit Erddäminen zu selber herzustellenden Auffahrten. Die neue Straße soll bey dem Punete A nächst der Kirche in dem Markte N. N. von her dermahligen, in einem betracht- Vom e. October. lichen, nicht selten bey Hochwässern jenseits der alten Brücke überschwemmten Umwege herumgeführten Straße abgrlfuvt, und in gerader Richtung nach B ju dem Dorse N. N. »ach Andeutung der in dem Situationsplane 1 angedenteien gelben Trace geführt werde», in welcher der in meist zerstreuten Armen um« herirrende Wildbach bey.............mittels einer zwischen festen und coucentrirteu Ufern anzulegenden Bogendrücke übersetzt werden soll. Dem anliegenden Situations- und Niveauplane und Profilen zu Folge soll die Straße einerseits bis iso Klafter, andererseits bis 165 Klafter von der Brücke über den natürlichen Terrain sogestaltig geführt werden, daß lediglich der Grund nach Weisung der Querprofile nach einer möglich gleichen Flucht pla-nirt, und mittels der aus den Scitengraben ausgehobenen Erde sogestaltig erhöhet werde, daß die Planirung über den natürli-chen Horizont nach Weisung der Quer- und Längen-Profile zum mindesten um in der größten Höhe aber um 21/, Schuh über den Rand des natürlichen' Grundeö vorrage, damit die Nässe von der Straße immer gehörig ablaufen möge, dem Schnee kein Aufenthalt verschafft, und der freye Luftzug befördert, daher die Straße möglichst trocken erhallen werden könne. Die Breite der Fahrbahne soll zwischen den Streifsteinen Fuß, die beyderseitigen Banquette jedes 5 Fuß, somit die Breite der Straße zwischen dem einen und dem anderen. Rande deö Grabens 31 Fuß enthalten. Die Seitengräben haben an der Sohle die in dem Profile angedeutete Breite von 13 Sollt mit beyderseits unter dem gehörigen Winkel auSlaufendeu Böschungen zu erhalten, und ist der Sohle der Fall iu der möglichst gleichen Flucht zu ertheilen, damit daö Regenwasser in den Seitengräben nicht stehen bleibe, sondern ungehindert ablanfe. Für das die neue Straße außer dem einschichtigen Wirths-banse durchkrentzende kleine Bächlein wird der im Profil ange-deutete, mit 1 / Ziegel eingewölbte Durchlaß herzustellen, und die Flügelmauern schief in die Böschung des Grabens auslau-fen, letztere aber mit rauhen, 18 Zoll breite» Steinplatten, so wie die Stirnmauern über den Gewölbkranz «inzudecken senn, alles nach Weisung der Profils Nr. . . & . . Einerseits 150 Klafter von der Brücke oder rep........fängt die Alifdämmunq zur Auffahrt nach der Brücke mit einer Steigung von i*/, Zoll auf jede laufende Klafter an. Jenseits der Brücke gegen daö Dorf wird die Aufdämmung in der Länge 165 Klafter betragen, und auf jede Klafter einen Fall von »'/„Zoll erhalten. 35» Dom 3. October. Die Breite der Brücke wird r'/, Klafter tut Lichten zwischen tiren Parapelen, in der ganzen Breite aber ohne dem Vorsprunge des KranzgesimseS 24 Schuh erhalten. Die Widerlagö-mauern erhalten den sechsten Theil der Höhe zur Böschung, und werden dermaßen hergestellt, daß über die Breite der Brücke noch beyderseits auf t1/* Schuh die Mauern in gleicher Flucht fortlaufen, ehe sie sich nach dein Winkel brechen, in welchem die beyderseitigen Flügel in das Land verbunden werden, und den Straßendamm einfassen sollen. Die Böschungen der Auffahrten werden zu ihrer Höhe so wie l: i% verhalten, in dem nähmlichen Winkel durchgehendS fortlaufen., an ihrem Fuße mit -einem frischen Flechtzaune einzufassen , übrigens die Böschungen mit guter Placage zu befestigen, und standhaft herzustellen seyn. DaS Materiale zu den Aufdämmungen wird einerseits aus den in der kleinen Entfernung von l io Klaftern befindlichen beträchtlichen Erderhöhungen, theils aus den Seitengräben, theils aus den Sandbänken des Wildbaches unter der Brücke herzunehmen, jenseits der Brücke aber auö der hinter dem Dorfe fortlaufenden Gestälte sogestaltig herzunehmen seyn, daß keine unordentlichen Gruben und Vertiefungen entstehen, sondern der Grund so regulär als möglich abgegraben, und kein widriger Anblick vorgebracht werde. Von.............bis...........jenseits der Brücke, oder am linken Ufer ist die Straße in der nähmlichen Art, wie am diesseitigen rechten Ufer herzustellen und zu planiren. Die Aufführung der Brückendämme oder Auffahrten hat immer lagenweise, und zwar in der ganzen Breite, und in der Höhe von höchstens 6 Zoll zu geschehen, ehe die zweyte Lage darüber gebracht wird. Die einzelnen Erdlagen müssen immer auf die unteren sogestaltig aufgeführet werden, daß die vollen Fuhren oder Karren die Erde über die neue Anschüttung fahren, um selbe desto besser zusammen zu führen; das Nähmliche hat auch bey den übrigen Strecken beobachtet zu werden, wo die gleiche Flucht der Straßenfahrtbahne mittels einiger Erhöhung und Anschüttung der tiefen Stellen bewirkt werden muß. Die Planirung und Aufdämmungen müssen bis dahin ohne ave Beschotterung oder'Anlage der Fahrtbahne belassen werden, biö der Brückenbau so weit vorgerückt ist, daß selber seiner baldigen Beendung nahe sey, damit d,e Erdanschüttung Zeit gewinne, sich desto besser zu setzen, und einen compacteren Körper zu bilden, wo dann die gesetzten Theile neuerdings bis zu dem vorgeschriebenen Niveau erhöhet werden müssen, ehe die Schot-ttrlagerr über selbe gebracht werden, biö dahin daö Materiale Dom 2. October. 7-51 gehörig verbreitet werden soll, damit sonach diese Arbeit desto bester gefördert werden möge. Die ‘planirtmg soll eine c on vere Figur nach Profil....er- halten, und in der Mitte einen Rucken von 10 Zoll bilden, der sich nach beyden Seiten gleichmäßig verlieren soll. (Anlage und Fnndirung der Landpfeiler.) Die Landpfeiler werden nach den in dem Detailplan zu ersehenden Maßen und Formen herzustellen, und in der Art zu fundiren seyn, daß die Oberfläche des Rostes mit der größten Tiefe des Wildbaches gleich komme; der Baugrund wird im gegenwärtigen Falle am sichersten und wohlfeilsten mit einer Umdammung einzufasten, und durch Schöpfwerke trocken zu erhalten seyn. Der Grund wird mittels eines pilotirten Rostes zu versichern, dieser aber an der Wasserseite mit einer Reihe dicht an einander geschlagener Grundpfähle einzufassen seyn, welche der vorgenommenen Probebeschlagung zu Folge 12 Schuh tief in den Grund greifen, zu diesem Ende aber mit guten Pfahlschuhen versehen seyn sollen, welche einen starken, wenigstens 4 Zoll breiten Kern und hinlänglich lange, an zwey Stellen mit starken Nageln an die Piloten zu befestigende Federn haben, und so lange geschlagen werden sollen, bis sie auf 20 wiederholte Schläge gar nicht weiter in den Grund eindringen. Der Rost wird nach Weisung des Detail-Planes auf den Grundpiloteu zu befestigen, diö vordere Pilotenwand aber nach der nähmlichen Weisung mittels eines Schwellers in den Rost zu verbinden und zu befestigen seyn. Anmerkung. Hier müssen die Details genau angegeben und erklärt werden, nach welchen die Verbindung des Rostes und der vorderen Pilotenwand mit dem Roste vorgenommen werde» soll. (Steinquadern und Mauerwerk der Landpseiler.) Die Rostfelder müssen genau ausgemauert, und mit einer Bettung von 2'/,zöllige» mit eichenen Bolzen an den Rost genagelten Pfosten überdecket werden, auf welchen die Landpfeiler aus güten lagerhaften und großen Bruchsteinen aufgeführt, au der Wasserseite mit Quaderstücken verkleidet werden. Die Bruchsteine sollen aus dem Bruche bey . . . oder wo sie sonst von guter und fester Qualität erhalten werden können, hergenommen, die Quadersteine von der zum Muster vorliegenden Gattung angewendet werden. Die untersten Lagen dieser Quadersteine von dem Roste bis zum kleinen Wasser sollen aus 2 Schuh hohen Schichten bestehen, welche an ihrer vordere» Fläche grob, an den Lagern und Fugen hingegen nett behauen, zum Lager eine 15 bis 18 Zoll *52 Vom s. October. breite, und an den Fugen eine 10 bis 12 Zoll tiefe rechtwink-lichke Fläche besitzen solle»; vom kleinsten Waster bis zum höchsten mögen die Scharen der Quadern 18 Zoll hoch seyn, eine Lagerbreite von 12 bis 15 Zoll, und eine rechtwinklichte Fugenstäche von 10 Zoll besitzen; bey den weiteren Scharen möge die Höhe von 12 oder 15 Zoll genügen, und mit den i3zölligen gleiche Lager und Fugen besitzen. Jede einzelne Schar oder Schichte der Quadern muß aus gleich hohen Quadern bestehen, bey allen Scharen müssen mit Laufern die Binder wechseln, welche gegen Erstere um wenigstens 2 Schuh in die Mauer hineinspringen sollen; es versteht sich, daß immer Stein auf Fuge, niemahls Fuge auf Fuge treffen soll. Die Läufer sollen nicht kürzer als 4 Schuh seyn, die Köpfe der Binder wenigstens das Quadrat ihrer Höhe erhalten. Der Unfug, daß die Lager der Quadern unter einem kleineren als rechten Winkel behauen werden, und sogestaltig nur mit dem äußersten Rande auf der unteren Schar aufliegen, wel-ches die Setzung erleichtert, allein den Nachtheil mit sich führt, daß unter jedem Stein leicht leere Räume entstehen, und daher der vordere Rand der Steine leicht abgedrückt werden kann, ist ganz zu beseitigen, und werden solche Steine ohne weiters auö-zustoßen seyn. Sechs Zoll über der Linie deö höchsten Wasserstandes erhalten die Landpfeiler einen Absatz von 12 Zoll, auf welchen der Schweller zu liegen kömmt, in welchen die Bohlenböge» aufsitzen und verfestiget werden sollen, damit sie nicht in die Mauer eingelassen werden dürfen. (Mörtel, Cement und Kütt.) Die Quadern müssen sowohl an ihren Lagern als Fugen in guten Cement gesetzt, die vorderen Fugen niit gutem Oehlkütt verstrichen werden. DaS übrige Mauerwerk der Pfeiler bis zum höchsten Wasser soll mit einem Mörtel aus '/, künstlich zerfallenen guten Kalk, und % refchen Sand, Alles mit einem sehr mäßigen Zn. satz von Wasser gemischt, und wohl untereinander gerührt, aufgeführt, das übrige Mauerwerk mit dem gewöhnlichen Mörtel bearbeitet werden. Anmerkung. Der Kalk und der Sand muß, auS welcher Gegend, und aus welchen Sandbrüchen, Bächen oder Flußbetten der letztere genommen werden soll, besonders bezeichnet, und auf die richtige Lieferung der vorgefchrie-denen Gattung mit Strenge gesehen werden. Der Oehlkütt muß in vollkommen ausgetrocknete Fu-gen der Quadern eingedrückt, diese wohl eingestrichen, und darauf gesehen werden, daß, ehe er trocken wird, Dom s. October. $53 jeder Regen und sonstig» Nässe von selbem abgehalten werde. Bis znm höchsten Wasserstande sollen die Quadern durch mit Bley vergossene Steinklampfen verbunden wer« den, welche höher aufwärts, dahin das Wasser nicht reichet, entbehrt werden können. (Baugehölz.) Zu dem Grundbau mittels der pilotirten Röste und Pfosten kann gesundes Tannenholz verwendet werden, weil es immer unter Wasser stehen, daher nicht faulen wird. Die Massen aller Hölzer müssen genau nach der Cotirung der Pläne und Profile, und nach dem fpecielen Vorausmaß beobachtet, alle Bestandtheile der Röste und sonstigen Verbindungen rechtwinklicht, und ganz gerad behauen werden. Zu den unteren Ansatzschwellern für die Bohlenbögen wird gesundes und maßhältiges Lärchrnholz; zu dem in diese» Schweller einzulassenden, an der Pfeilerwand anliegenden stehende» Rost, zwischen dessen Ständern die einzelnen Bohlenbögen festgehalten und eingeschlossen werden, soll gesundes Tannenholz verarbeitet werden. , Die Bohlenbögen werden aus tännenen 2'/, Zoll dicken, dreyfach nebeneinander mit wechselnden Fugen gefügten, und doppelt übereinander gestellten, nach ihrer Höhe ebenfalls wech-selnden Pfosten in einer Höhe von 21/, Fuß anzufertigen seyn; zur Verbindung der Bögen untereinander Doppelschließen-von Lärchenholz, und vom nähmlicheo Holz auch die Windbüge zwischen gedachten Schliessen angebracht werden. Die über die Bohlenbögen zur Ausgleichung des UeberbaueS, oder der Fahrtbahne anzubringenden Joche oder Satteln werden fo, wie die über letztere der Länge nach zu überlegenden Ennsbäume ebenfalls aus gesundem Tannenholz, über letztere aber das wohl aneinander gefügte, mit lärchenen Bolzen verbundene, an der oberen Seite ganz eben abgehobelte Streubett ebenfalls von gesundem trockenen Tannenholz angefertiget werden. Zur beyderseitigen Verschallung der Brückenbögen werden Laden aus Lärchenholz, aus dem nähmlichen Holze auch daS über den ganzen Bogen laufende Kranzgesimfe angefertiget. (Kupfer.) DaS ganze Streubett, über welches das gepflasterte Fahrbett angelegt werden soll, wird mit Kupferplatten eingedeckt, damit jede Nässe von dem Brückenholze abgehalten, und dessen Dauer fogestaltig auf Jahrhunderte versichert werde. Die Kupferbleche werden in jener Stärke zu verwenden seyn, daß auf eine fertige Quadrat-Klafter 45 Pfund entfallen. Zu beyden Enden der Brücke werden die Bleche von der Streubettung aufwärts an den KranzgefimS umgebogen, uud Vom a. October. 2.54 über solche» sogestaltig geheftet werden, damit alle» Eindringen der Nässe in die äußersten Fugen abgehalten werde. (Steinpflaster.) lieber der Kupfereindeckung wird ein genaues 8 Zoll hohes Würfelpflaster aus Granit angebracht, "zu diesem Ende über der Knpfereindeckung eine 6 Zoll hohe Lage festgeschlagener Erde gebracht, in solche daS eng aneinander geschlossene Pflaster gesetzt, die Pflasterfugen aber mit Moos dicht ausgeschlagen werden. (Eisen.) Zu den Schrauben für die Bohlenbögen, zu den an beyden äußersten Enden zur guten Verbindung der Bögen untereinander anzubringenden Ankern und Durchschüben, zu den Nägeln und Klampfen muß guteö, geschmeidiges wohl geschmiedetes Eisen verwendet werden. Das gesammte Holzwerk an der Brücke, die Geländer und die Verschallung ausgenommen, wird mit gutem heißen Theer zwcyinahl überzogen, dagegen die Geländer dunkelgrün, und die Verschallung steinfarb mit guter Oehlfarbe nach deiy vorliegenden Muster zweymahl überstrichen werden. (Straßen-Construction.) In der Entfernung von 21 Schuh oder 5'/, Klafter, werden von 18 zu ia Schuh Entfernung massive steinerne Radstösser in die Straße sogestaltig eingesetzt, daß jeder >'/, Schuh tief mit seiner größeren Körpermasse in den Grund greife, in welchem er fest verstoßen und verkeilet werden, und 2'/, bi§__3 Schuh über selben in der Art vorragen soll, daß die vordere Weite eine sogestaltig geneigte Richtung erhalte, damit kein Anfahren der Wagen an selben die Achse beschädigen könne. Dann wird mit der Aufführung des Schotters begonnen, welcher schichtenweise in 3 Zoll hohen Lagen auf Einmahl auf-geführt, dessen größere Steine mit Steinschlägeln in kleinere möglichst gleiche zur Verbindung untereinander geeignete Theile zerschlagen werden, während die Wagen über die erste Schotterschicht immer vorwärts das Materiale verführen, um die begonnenen Schichten recht zusammen zu führen, und zu verdichten. Wenn sogestaltig die erste Schicht aufgeführet, und gehörig zusammen und eingedrückt wird, wird die zweyte in gleicher Höhe wieder aufgeführt, in gleicher Art wie die untere behandelt, und mit der Zerschlagung der runden, keiner Verbindung fähigen Steine sorgfältig fortgefahren, dann die dritte, endlich die vierte und fünfte Lage aufgefahreu, wodurch die Schotterbettung durch das fortwährende Zerschlagen und Zusammenfah-mt der Steine eine compacte Höhe von beyläufig 12 Zoll erhalten wird. Ueber diese soll noch in der Mitte in der Breite von 12 Schuh eine sechste Lage aufgeführt werden, aus welcher die Converität, welche schon durch die convexe Gestaltung der Grundplanirung entstanden ist, gehörig gebildet werden soll, Vom r. October. 2SS nachdem für die s Schuh breiten Banquette, auf denen nicht gefahren wird, ohnehin eine Beschotterung von 4 Zoll genüget, wornach ein Abfall von wenigstens 12 Zoll vom Mittel der Straße bis an den Rand der Gräben entstehen wird. Weil aller angewendeten Sorgfalt ungeachtet die neu angelegte , noch so sorgfältig bearbeitete Schotterdecke doch durch die Befahrung der schweren Fuhrwerke sich etwas sehen wird, so werden zu beyden Seiten an den Banquetten von 5 zu 5 Klafter Mittelentfernung, Vorrathshauftn vom bewährten Materiale aufgeführt werden müssen, auö denen die entstehenden Vertiefungen sogleich ausgeglichen und geebnet werden sollen, bis das Straßenbett vollkommen verdichtet feyn wird. Die Schotterlage erstreckt sich bis an das innere Ende der Widerlagsmauern, über welche das Brückengranttpflaster noch angelegt, und sich mit der Straßenfahrtbahne vereinigen wird. III. Muster j« einem Vauanschlaye ffir einen mittels eine? Durchschnittes einer großen Serpentine an einem reissenden Flusse ausjuführenden Wasserbau, dessen linkes Ufer ober der Einmündung des Durchschnittes mit einem i5o Klafter langen Faschinenbau gedeckt werden soll. — Der Fluß N. N. nimmt unter dem Dorfe N. N. in einer sehr ausgedehnten Krümmung gegen die am rechten Ufer gelegenen Besihungen und Gründe einen so nachtheiligen Lauf, daß Letztere nichts anders als durch die Veränderung seines zerstörenden Laufes gerettet werden können. Nach Andeutung des Sitnationsplanes soll in der gelb an-gedeuteten Richtung dem Flusse der neue Riunsaal mittels einer 350 Klafter langen, 6 Klafter breiten (Zunette geöffnet werden, deren Tiefe sich nach dem Niveau deS Terrains sogestaltig zu richten hat, daß der Abhang der Sohle wenigstens 1 Schuh unter dem niedrigsten Wasserspiegel an seiner Einmündung stehe, und in der nach dem Gefälle abhängenden Flucht auf der nähm-lichen Tiefe in den unteren Fluß auömünde. Der ausgehobcne Grund ist zu beyden Seiten in der Entfernung von 20 Klaftern von der Cunerte in der Richtung eines Leitungsdammes aufzuführen. Dagegen aber die Leyden alten die Cunette quer durchschnei-Lenden Rinnsäle mit dem übrigen Terrain gleich hoch noch um 15 Klafter weiter landeinwärts auözuschütten, und am Ende Lurch angeheftete Rauchbäume gegen die allfällige Ueberströmnng zu sichern. Die Höhe der Leitungsdämme wird durch den die Aufsicht führenden Ingenieur bestimmt werden, nach welchen sich genau zu halten seyn wird. 2% SS o m a. October." Die Wände der Cunette dürfen nicht geböscht, können auch senkrecht abgegrabe» werden, damit sie um so leichter und wirksamer von dein durchströmenden Wasser ergriffen und abgebrochen werden. An der Einmündung wird die (Eimette trichterförmig erweitert , wie dieses der Detailplan andeutet, gegen die Ausmün-dung kann die Cunette in der Länge von 100 Klafter sich ebenfalls bis auf l« Klafter in dem AuSlauf erweitern, um dem durchziehenden Wasser einen bessern Abzug und Geschwindigkeit zu verschaffen. An dem rechtseitigen Ufer der Cunette bey ihrer Einmündung wird ein Fangwerk auö einer doppelten Reihe eingerammter, mit Würsten verflochtener, und mit GraS und Schotter auSgefüllter Piloten errichtet, an welchem ein Theil des Stro-meS geschwellt, und in die Cunette wirksamer abgeleitet wird. Der Bau dieses Fangwerkes soll nach der Detail-Zeichnung ........auögeführt, die Pfähle auf die Hälfte ihrer Länge in den Grund eiugetrieben, und die Würste und daö Strauchwerk zwischen und inner den Piloten gut niedergedrückt werden, damit keine Höhlungen entstehen. Der an der Einmündung des Durchschnittes bis zur Vollendung des letzteren zu verbleibende Kluftdamm muß, sobald der Durchschnitt ausgehoben seyn wird, gehörig auö dem Wege geschafft, und auf die vorgeschriebene Tiefe des Durchschnittes, selbst bey einem höheren Wasserstande, wenn der kleinste nicht eintreten sollte, unter dem Wasser ausgehoben werden. (Materiale: Faschinen.) Für daS Uferdeckwerk werden y bis 12 Schuh lai'Ke, aus Wasserholzreisern angefertigte, einmahl l Schuh vom Kopf, das zweyte Mahl 4 Schuh vom ersten Bunde mit starken Weiden auf den sogenannten Faschinen - Kreuzen gebundene Faschinen erfordert, welche mittels einer an zwey Hebeln befindlichen dünnen Kette fest zusammen gezogen, eigentlich qewürqet werden. (Handpfähle.) Die Handpfähle müssen 3% Schuh lang, 2'/, Zoll dick seyn, sie können, so weit sie unter Wasser stehen, gespalten seyn, aus Wasserhölzern oder auch aus Waldholz, über und außer dem Wasser, vorzüglich aber, wo sie der Luft ausgesetzt sind, und nicht in dem Faschinenkörper vergraben sind, müs. se» sie aus frischem grünen Rundholz von Wasserhölzern bestehen , damit sie sich verwachsen und begrünen können. (Würste oder Wippen.) Die Würste müssen auf der Wurstbank aus schlanken, dünnen Reisern von frischem Felder- und Weidenholz in der Länge von 6, 8 bis 10 Klafter, in der Dicke von 6 Zoll angefertiget, und von 12 zu u Zoll mit Weidet, sestgebunden werden. Vom 2. October. a5y (Schotter.) Der Schotter darf nicht zu dick seyn, vielmehr von eer Art, damit selber in die zwischen den Faschinen vorfindigen Höhlungen allenthalben eindringen, und den Faschinenkörper wohl beschweren könne. ((Steine.) Auf der Faschinen - Grundlage wird vom niedrigsten Wafferstande, welcher an dem in der Nahe befindlichen Pö-gel angedeutet ist, ein Talud aus Schotter mit vorwärts eingeworfenen Bruchsteinen angefertiget, welche durch einige der Länge nach angebrachte Flechtwerke in ihrer Lage erhalten werden sollen. Diese Bruchsteine müssen von guter, fester, der Verwitterung nicht ausgesetzter Art, in der Größe von iz, 15 bis ig Zoll seyn, und mitunter auch mit kleineren vermischt werden. Diese Steine sind aus dem benachbarten Steinbruche bey........... herzuholen. Die Grundlage des Deckwerkes wird ans einer bey A am obersten Ende /11 das Ufer eingegrabenen Verbindungsschmarre herausgebaut, und dann längs dem Ufer mittels schwimmender versenkter Schichten frey in der ganzen Länge ohne weitere Verbindung mit dem Ufer foktgebaut, und an den Grund mittels hinreichenden Beschwerungs-Materials versenkt. , Der Unternehmer ist verbunden, einen geschickten, wohl er-t lahrnen, mit dem 'Baue der Faschinemverke bekannten und lange eingeübten Buhnenknecht, »lebst ein Paar ebenfalls schon eingeübten Arbeitern zu dem Bau zu stellen, damit solcher gehörig, und nach den Regeln der Kunst auSgeführt werde, im Widrigen auf dessen Kosten ein tauglicher und verläßlicher Buhnenknecht aufgestellet werden »vird. Das Faschinenwerk soll nur bis zum kleinsten Wasser rest chen, 3 Klafter an der Oberfläche breit, die Böschung aber, die nur an der Wasserseite Statt habe» soll, der Wassertiefe gleich seyn-_. . , Faschinemverke können niemahls stärk genug beschwert werden, daher so viel Schotter aufgeführt werden muß, alö zur erforderlichen Beschwerung der Schichten erfordert wird. Ueber die bis zum kleinsten Wasser erbaute Grundlage muß noch eine Reihe losgehauener Faschinen der Quere nach, mit den Enden gegen die Wasserseite ausgebreitet, und in der Entfernung von 1 yt Schuh von dem obersten Rande der Grundlage eiiv wärts ein 12 Zoll hohes Flechtwerk aus frischen Rundpfählen angelegt werden, von ivelchem aus die künstliche Böschung, oder das Talud rückwärts aus grobem Schotter oder Steinabfällen, vorwärts in der Breite 3 bis 4 Schuh ans eingeworfenen Bruchsteinen gebildet »vird, die größten Steine Müssen zu unterst angefertiget »verden, und können in der Höhe auch an Größe ab-nehmen. % Gesetzsammlung XII». Theii- *7 Dom 2. October. 258 Zur Aufhaltung der Steine gegen daö Abrollen oder gort» schwemmen werden auf dem Talud noch aus jede 2 Schuh Höhe ähnliche Flechtwerke, wie an dessen Fuß angelegt werden müssen. Nachdem das Talud des Deckwerkes mit Steinen nur t Schuh über das höchste Wasser verkleidet werden soll, so soll der übrige Theil bis zu dem gewöhnlichen Ufer lediglich ausgeschüttet, und letzteres mit der Steinbelegung vereiniget werden. IV. Muster zu einem Dananschrage für Hefte, te» einem öffentliche» ManivulationS-Gebaude »orzunehmende Reparaturen. Vor Allem müssen bey einem solchen Gebäude die an selbem vorhandenen, zu verbessernden Baugebrechen beschrieben und an-gcdeutet, und dieses so umständlich dargestellet werden, damit der Unternehmer daraus die ihm obliegenden Verpflichtungen gehörig entnehmen, die Bau-Direction aber Alles, was ausbedungen und nöthig befunden wird, gehörig übersehen und controlli-ren möge, vorzüglich weil über viele Reparaturen nicht Pläne und Detail-Zeichnungen angefertiget werden könne». Indessen müssen auch bey Reparaturs-Gegenständen auf den von einem solchen öffentlichen Gebäude vorfindigen Bauplänen, Profilen und Werksätzen jene Stellen und Localitäten genau auögewiesen und angeführt, dann alle Gebrechen im Detail beschrieben werden, an welchen eine Reparatur vorzunehmcn ist. Dieses vorausgesetzt, so wäre der Anschlag solcher Reparaturen in folgender Art anzufertigen: Verschiedene Baugebrechen haben sich eines TheilS durch die Länge der Zeit, anderen Theils durch die Aussetzung der sogleich vorzunehmenden Schadenverbefferungen an dem Gebäude N. N. eingestellt, deren Verbesserung nunmehr vorgenommen werden muß, und zwar: Unter und an der Bedachung sind durch daö Eindringen des Regen- und Schneewafferö an 20 an der langen Hofseite befindlichen Dachsparren die Zapfen, so wie die Stiche an den Zapfenlöchern ganz verfault; auö gleicher Ursache müssen auch an drey Bundträmen die angefaulten Stücke abgenommen, und mittels Schiftung wieder ergänzet werden. Das Pflaster, auf welches durch längere Zeit die Nässe eingedrungen, und selbst bis auf die Dippelböden gelangt ist, muß aufgeriffen, der Schutt abgetragen, und wenn die Dippel« böden von der Faulung ergriffen, die verfaulten mit neuen aus-gewechselt, im Widrigen, wenn das Holzwerk der Böden noch nicht angegriffen worden, so lange frey und offen gelassen werden, bis sie vollkommen ausgetrocknet worden, wo sie dann erst mit trockenem Schutt überdeckt, und ohne Besorgniß überpflastert, von unten angerohrt, und stukadort werden dürfen. Vom s. October. i5g In dem Zimmer Nr. . . sind bey näherer Untersuchung alle Dippelbäume vermodert, und nicht mehr haltbar befunden worden; daher statt diesen neue wohl ausgetrocknete behauene Bäume einzulegkn, mit trockenem Mauerschutt zu überziehen und zu überpflastern, der Plafond aber ganz einfach zu stukadoren. Die Fußböden in den Zimmern Nr. . . sind neu herzustel-len, in Nr. . . eine neue Thüre auszubrechen, mit tiefem Futter gleich den übrigen und doppelten Flügeln herzustellen, auch in gleicher Art zu beschlagen, dann perlfarb mit guter Oehlfarbe anzustreichen. In dem Corridor des oberen Stockwerkes ist das Pflaster stark beschädiget, und mittels 56 bis i3zölligen Kehlheimer-Plat-ten wieder herzustellen. Im ersten Stocke sind in dem Corridor 31 Kehlheimer-Steine, in dem zweyten 13 ähnliche Platten neu einzusetzen. In den Kanzleyzimmern 1, 3, 5 des ersten Stockwerkes sind neue Fußböden zu legen, durch die noch brauchbaren Tafeln aber jene Fußböden in 3 und 14 auszubessern, welche bereits stark ausgetreten sind. In den Zimmern i, 4, 8 des ersten Stockwerkes sind die ganz vermoderten Fensterstöcke durch neue zu ersetzen, doch das alte Beschläge wieder zu verwenden, dagegen die bestehenden vor einigen Jahren neu hergestellten Rahmen und Norftnster beyzubehalten sind. In den Zimmern 10, 13, 20 des zweyten Stockwerkes sind statt den ganz zersprungenen feuergefährlichen Oefen drey neue weiße Stücköfen, in dem ebenerdigen Geschosse in Nr. 6 ei» neuer eiserner Ofen im Gewichte von 300 Pfund, statt des der-mahligen ganz unbrauchbaren Kachelofens zu setzen. Der Ablaufs-Canal in dem großen Hofe ist in einer Strecke von 6 Klaftern dem Einstürze nahe, daher neu einzuwölben, und die Seitenmauern zu ergänzen. Im Hofe ist das Steinpflaster auszubessern, vorzüglich in der Richtung der Einfahrt das in einer Länge von 8 Klaftern, und 9 Schuh breite stark ausgefahrne Pflaster neu herzustellen, dagegen mit den ansgehobenen alten Steinen das Seitenpflaster, welches nicht befahren wird, auszubessern. Das ausgehobene Dachgehölz und die Dippelbänme, so wie die sonstigen Bestandtheile, welche nicht zu verwenden augetragen sind, müssen an einem bestimmten Orte aufgerichtet, und bestens veräußert, die bey der Reparatur zu verwendenden Theile hingegen dem Unternehmer übergeben, und am neuen Materiale abgerechnet werden. Die Abführung alles Bauschuttes, und die Reinigung der Stellen, an welchen eine Reparatur vorgenommen wurde, liegt 17 * •2xjO Vom 2. October. dem Unternehmer ob, wofür keine besondere Vergütung Statt findet. Da die Unterhaltung der Bedachung dem Ziegeldeckermeiffer N. N. auf mehrere Jahre verpachtet ist, so wird auch die wegen der vorzunehmenden Reparatur an dem Dachgehölze bey der Eindeckung erforderliche Ziegel-Wiedereindeckung diesem Pächter nach seinem Contract zur Last fallen, daher solche in diesen Reparaturs-Anschlag nicht einbezogen wird. V. Muster zur Wiederherstellung eines bey dem Markte N. N. zu dessen, und seiner an dein voriiberziehenden Flusse gelegenen Felder und Besitzungen Schutz angelegtest , durch cingetretene Hochwässer und die Eisgänge beschädigten Wasserwerkes. Das Piloten-Beschlächt, mit welchem die beyderseitigen Ufer des durch den Markt abströmenden Flusses feit jeher eingefaßt sind, ist am rechten Ufer auf die Länge von 32. Klaftern foge-staltig unterwaschen, und gegen das Wasser ausgedrückt worden, daß selbes ohne schleunige Hülfe von dem nächsten Hochwasser ganz zerstört, und die beyden nächst gelegenen Hauser selbst Schaden leiden könnten; und weil der ausgewaschene Grund, so wie eine Menge bey dem letzten Hochwasser aus der oberen Flußge-gegend, lind den abgebrochenen Ufern abgerissenen Schotter-Materials unter dem Dorfe, wo der Fluß einen breiteren Lauf nimmt, abgesetzt, und sogestaltig der Wasserlauf getheilt worden ist, wodurch der eine und der gewaltigere Arm gegen das linke, mit einem Steinwurfe eingefaßte Ufer abströmt, und dieses bereits in der Art beschädiget hat, daß über 54 Klafter in der Länge zerstört, der übrige Theil aber größtentheils beschädiget worden: so wird nach dem zuliegenden Operationöplane nicht allein für die Sicherheit deö Marktes, sondern auch für jene der unter dem Markte beflndlichen fruchtbaren, nicht wenig gefährdete» Ufergründe gesorgt werden müssen. Das zerstörte Beschlächt in dem Markte selbst wird bey dem Umstande, wo der Platz zwischen den anstehenden beyden Häusern und dem Ufer sehr eingeenget und beschränkt ist, in den ausgewaschenen Kolk mit einer Reihe an einander geschlagener Piloten bis zu dem niedrigsten Wasserstande zu verbauen, von denselben nach Weisung des Profils..........ein Schweller anzu- ziehen, und einwärts zy verankern, der Kolk selbst aber vorwärts mit Steinen auszuwerfen, rückwärts mit Schotter auszufüllen, dann aus horizontalen, über einander gelegten, und einwärts verankerten Balken eine Holzwaud in der Flucht der beyden stehen gebliebenen Theile anzufcrtigen, hinter dieser Wand der leere Raum mit Schotter und Erde auszustossen, der obere Raum aber mit 8 Zoll hohen Steinen auözupflastern seyn. Vom a. October. 261 Die Grundpilotcn werden auf der Tiefe des niedrigsten Wassers abgeschnitten werden müssen, welches der Unternehmer, um die Arbeit nicht aufzuhalten, selbst bei) allfällig ungünstigem Wasserstande zu bewirken haben wird. Die überbreile Flußstrecke unter dem Markte wird nach dem Situationsplan, zu bcyden Seiten mit einem ableitenden und drey vorspringenden Werken einzuengen, daher zwey Werke er-sterer, und sechs letzterer Art in den vorgeschriebenen, aus dem Situationsplane zn ersehenden Entfernungen anzulegen seyn; die Heyden Abweiser werden jeder in der Länge von r,o Klafter auS einer an ihrer Wurzel auf 6 Klafter in das Land eingebundenen Faschinen Grundlage bis zum niedrigsten Wasser; der Ueber-bau aber auS einem mit frischem Flechtwerk und grünen Rund-pfählen anzufertigenden Zaun an beyden Seiten stufenweise eingefaßten Scholtcrdamm, 1 Schuh über den höchsten, an dem unteren Hause markirten Wasserstand aufzuführen, der Raum zwischen den der Länge nach fortlaufenden Flechtwcrken mit nach ihrer Länge eingelegten, mit einigen Flechtruthen der Quere nach überflochtenen, an das Talud angehefceten Faschinen oder Würsten auszusülle», und gegen das Auswaschen der Böschung zn verwahren seyn. Die bcyderseits in den Fluß einspri'ngenden Werke werden aus von 3 zu 3 Schuh Mitkelentfernung auf die Tiefe von 6 bis 8 Schuh eingeschlagenen Rundpfählen, zwischen welche Buschwerk einzulegen, die Pfähle selbst aber mit 6 Zoll dicken Würste» unizuflechten seyn werden, herzustellen seyn. Daö zwischen den Piloten nach jeder Flechtwurst einzule-gende Buschwerk soll 3 Fuß über die Pfähle vorspringen, um sogestaltig den Aufall des Wassers zu schwächen. Damit das Hochwasser de» mittleren nachtheiligen Haufe» desto leichter fortschwemme und sich vertiefe, wird letzterer durch einige Kreuzgräbcn durchzugraben seyn. Zu de» Piloten, zu den Schwellen und den Ankerhökzern für daö in dem Markte selbst zu ergänzende Beschlächt, wird tannenes, 10 bis 12 Zoll dickes Rundholz, zu der über selbem auszuführenden, aus horizontalen Bäumen anzufertigeudeu Wand kienfähreneö Holz zu verwenden seyn. Die Fugen dieser der Länge nach anzufertigenden Wandbäume werden immer wechseln, niemahls auf einander treffen müssen, i„ der ganzen Höhe zweymahl auf die Weite von 10 Schuh in daß Land zu verankern, die Anker an den Wandbäumen mit schwalbenartigen, an beyden über einander liegenden Bäumen zur gleichen Hälfte anzubringenden Einschnitten zu verbinden , rückwärts mittels eines Kreuzes und in dessen Winkeln eingefchlagener Ankerpfähle zu befestigen seyn. LÜÄ Dom s. October. Zu den sechs vorspringenden Werken unter dem Markte werden tannene, io bis 12 Zoll starke Piloten zir verwenden seyn, welche nach der vorgenommenen Sondirung des Grundes 8 bis 10 Schuh in den Grund reichen, und 11 Schuh über selben vorstehen sollen. Da diese Werke unter dem Markte nur in so lange zu dauern und sich zu erhalten haben, bis die schädliche Schotterbank fortgeschwemmt, und zwischen diesen vorspringenden Werken der Schotter angeworfen werden wird, so ist eö sodann gleichgültig, ob sie länger bestehen sollen, wenn nur die angeworfene Verlandung sogleich bepflanzt, und zum Wachöthum gebracht wird, wo dann durch diese Bepflanzung ein lebendiges dicht verwachsenes Ufer gebildet werden wird, welches mehr Sicherheit, als einzelne Werke gewähren wird. (Eisen-Materiale.) An Eisen kommen zu dem in dem Markte selbst herzustellenden Beschlächt, so >v>e zu denen, an den 6 vorspringenden Piloten Flechtwerken zu verwendenden Pfählen, die Pfahlschuhe und Piloten-Ringe, die Schliessen und Durchschübe an den Ankern, die Klampfen, dann Nägel zu verwenden, und sind solche von dem besten Eisen anznfertigen. (Faschinen - Materiale.) Zu den beyden Ableitungswerken werden g his 12 Schuh lange, 1 Schuh am oberen und g Zoll bey dem zweyten Bund dicke, von biegsamen Wafferhölzern mittels der Kreuzhebeln und Ketten zusammengewürgte Faschinen, 3 bis 4 Schuh lange, und 2 bis 3 Zoll dicke Handpsähle aus gesundem Wasser- oder Waldholz (letzteres jedoch nur in so weit« als der Faschinenbau immer unter Wasser liegt), 6 Zoll dicke, alle 12 Zoll überbundene Wippen oder Würste aus zarten biegsamen Reisern verfertiget, zu verwenden seyn. (Schotter.) Dieser wird als Beschwerungs-Materiale aus der in der Nähe des Flußbettes besiudlichen Schottergrube her, zunehmen, zur Ausfüllung deö zu ergänzenden BeschlächteS aber der grobe Steinschotter aus dem hinter dem Markte befindlichen Bruche herzunehmen seyn. 166. Vorschrift wegen Bestätigung der Quittungen über Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeyträge, Gnadengaben, und dergleichen Genüsse zur Hintanhaltung ungebührlicher Bezüge. Den k. k. Kreisämtern wird nachfolgend die erforderliche Anzahl Abdrücke der Circular-Verordnung deö k. k. innerösterr. Vom 2. October. 263 küstenländischen AppellationsgerichteS vom 21. September i83t, Zahl 11791, über die Vorschriften zur Vorbeugung ungebührlicher Zahlung der Pensionen, Provisionen, Erziehungöbeyträge, Gnadengehalte, an solche Militär- und Civil-Waisen männlichen Geschlechtes, welche in eine ärarische Löhnung oder Gehalt ein* treren, zur sogleichen Verlautbarung an die unterstehenden Ci> vilgerichtöbehörden und Pupillar-Jnstanzen zugefertiget. Gubernialverordnung vom 2. October i83>, Zahl 16788; an die Kreisämter und Jntimat an das Appellationsgericht, das Landrecht und Judicium milit. mixt. Ver or d nu ng des k. k. innervsterreichisch - küstenländischen Appellations - und Criminal-Obergerichtes. Aus Anlaß der seit einiger Zeit sich häufig ergebenen Fälle, daß mit Erziehungsbeyträgen, Pensionen u. s. w. betheilte Staatsdiener- und Offizier-Waisen, ungeachtet ihres Eintrittes zum k. k. Militär in ärarische Löhnung und Verpflegung, gedachte Genüsse dennoch bis zum erreichten Normaljahre noch ungebührlich fortbezogen haben, hat die k. k. allgemeine Hofkam-nier zur sicheren Vorbeugung dieser ungebührlichen Zahlungen unterm 5. August 1831 , Zahl 28301/1925, angeordnet, daß künftig von den Staatscassen Pensionen, Erziehungsbeyträge, Gnadengaben, Provisionen und andere derlep Genüsse für männliche Militär- und Staatsdiener-Waisen (sie mögen nur bis zum erreichten Normaljahre oder darüber bewilliget seyn), in so ferne nicht besondere allerhöchste Entschließungen vorliegen, welche diese Vorsicht ganz oder zum Theile unnöthig machen, nie mehr ohne eine der Quittung nebst dem Lebenszeugnisse auch noch bei)» gefügte legale Bestätigung, daß der Waise weder in einer ärarischen Löhnung, Gage, Adjutum, oder Gehalt als Soldat und Beamter stehe, noch sonst versorgt sey, erfolgt werden dürfen. Diese Anordnung hat die k. k. oberste Justizstelle mit höchstem Hofdecrete vom 9. September 183t, Zahl 5351, mit dem Beysatze anher eröffnet 1 sämmtlicheVerkassenschafts-Abhandlungs-und Pupjllarbehörden anzuweisen, daß nach dem Tode von Staatö-dienern, welche zu einer oder andern der fragliche» Betheilungen geeignete Kinder hinterlaffen, jedes Mahl die Mütter undVor-inünder auf die ihnen bey, für beriet) Waisen ungebührlich erhobenen Beträgen, obliegende Haftungsverbindlichkeit gehörig aufmerksam gemacht werden sollen. *64 Dom 2. October. Diese höchsten Verordnungen werden sammtlichen untenstehenden Civil-Gerichtöbehörden und Pupillarinstauzen zur 5$5i]jeiu schüft und Darnachachtung bekannt gemacht. Klagenfurt am 21. September igzi, 167. Ncrfahren der GerichtsbeHvrden bey den auf die Interessen der Staats- und Banco-Obligationen erwirkten, oder aufgehobenen Verbothen. Den f. k. Kreisäniter» wird nachfolgend die erforderliche Anzahl Abdrücke der Circular-Verordnung des innerösterr. küstenländischen Appellationsgerichteö vom 21, September t83i, Zahl 11792, über die Erneuerung der Vorschriften zur gerichtlichen Erwirkung des Verbotheö auf Zinsen öffentlicher Obligationen zur sogleichen Verlautbarung an die unterstehenden Civilgerichte zngefertiget. Gubernialverordnung vom 2. October mi, Zahl 16789; an die Kreisäniter, an das FiScalamt, Zahlamt und Intima», an das AppellationSgericht, Landrecht, Judicium milit, mixt, und Cameralgefällen - Verwaltung. Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations - rind Criminal? Obergerichtes, Die k. k. oberste Justizstelle hat mittels höchsten HofdecretS vom 9. September 183 l, Zahl 5267, über Ansuchen der k. k. allgemeinen Hofkammer die, in Betreff des VerbotheS auf Zinsen öffentlicher Obligationen bestehenden höchsten Vorschriften zu erneuern und zu verordnen befunden, daß gerichtliche Verfügungen, wodurch eine Execution, eine Vormerkung oder ein Ver-both auf die Interessen der, bey der Universal-Staats- und Banco-Schnldencasse in Wien anliegenden Capitalien bewilliget oder aufgehoben wird, wenn auch diese Interessen an andern Orten bey den daselbst errichteten Provinzial-Creditscassen erhoben werden, den Verordnungen vom 22. November 1782 und 25. May 1804 gemäß von dem Gerichte an dieUniversal-Staats-und Banco-Schuldencaffe in Wien zu befördern, und zugleich der f, f, allgemeinen Hofkammer anzuzeigen seyen, daß dagegen Vom 3. October. *65 die Zustellung der gedachten Bescheide an die Provinzialcasse, Hey welcher die Interessen angewiesen sind, unterbleiben könne. Dieses wird zu Folge des obenangcfnhrten höchsten Hof-deeretes sämmtlich unterstehenden Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Darnachachkung bekannt gemacht. Klagenfurt am ri. September 1351. 168. Abänderung des §. 3 der —■ wegen Ankaufs der Staatspapiere von dem Stammvermogen der politischen Fonds — den Zahlämtern ertheiltcn Instruction. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 7. v. M., Zahl 20544, hierher erinnert: es sey aus einer Anzeige der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonds an das k. k. General-Rech-nungö-Directorium hervorgekommen, daß die Zahlänster in den Provinze» die Summen, welche zum Ankäufe von Staatspapieren gewidmet werden, und davon wieder zurückfli'essen, weder in einer gleichförmigen Art, noch auch der, für die Religionö-und Studienfonds aufgestellten neuen Rubriken - Ordnung entsprechend, in die Journale aufnehmen. Da es hiernach bey dem §. 3 der am 4. Iuny d. I., Zahl 14798, Gubernial- Jntimat vom 1. Inly l. J., Zahl 11407, *) für die Umsetzung der Capitalien politischer Fonds hinansgegebenen Instruction sein Verbleiben nicht haben könne, weil daselbst die Beybehaltung der bisherigen Journalisirung bestimmt sey, so werde im Einvernehmen mit dem k. k. General-Rechnungs-Directorium der gedachte Paragraph dahin abgeändert, daß die Zahlämter in den Pro-vinzen, die zum Ankäufe der Staatspapiere für die, in ihrer Verrechnung stehenden politischer Fonds bestimmten Summen nicht mehr reel in Ausgabe, uni hiervon nur die Reste in Einnahme bringen, sondern daß ft« den, für die Religions- und Studienfonds gleichfalls im Einvernehmen mit dem k, k. General - RechnungS - Directorium, so wie mit der k. k. allgemeinen Hofkammer im Jahre i83o bey den Staatsbuchhaltungen a«f- *) Siehe Seite 180, Nr, 120, in diesem Bande, 266 Dom 3. Octobers gestellten neuen Rubriken - Ordnungen entsprechend vom i. November d. I. an 1. die gedachten Summen als Vorschüsse an die Hauptcasse politischer Fonds zu der anzudeutenden Absicht beauögaben, nach empfangener Umsetzung 2. alS zurückersetzte Vorschüsse reassumiren, hierauf aber erst 3. die eigentlichen Kaufpreise reel in Ausgabe, und 4. die eingelösten Obligationssummen in Einnahme stellen sollen. Durch diese, bey allen zahlämtlichen Verrechnungen politischer Fonds einzuleitende Journalisirungsart würden dieStaalS-buchhaltungen in den Stand gesetzt, die ihnen vorgeschriebenen Rubriken - Opdnungen in allen Büchern, Abschlüssen, Bilanzen und Eingaben unvermengt aufrecht, und die Gebahrung im reinen Lhatbestande zu erhalten. Guberm'alverordnung vom 3. October i83t, Zahl 16778; on das Provinzial»Zahlamt, und die Provinzial-Staats-Buch- haltnng. 169. Einfluß der Cameral-Gefällen-Derwaltung bey Besetzung der geistlichen Beneficien, worüber das Patronatsrecht den Cameral- und Fondsgütern zusteht. Es ist die Frage zur Erörterung gebracht worden, welchen Einfluß die Camera!-Gefallen-Verwaltung bey Verleihung von geistlichen Beneficien auf Cameral- und Fondsgütern zu nehmen habe. Im Einvernehmen mit de» k. k. allgemeinen Hofkammer wurde hierüber von der hohen Hofkanzley mit dem Decrete vom rr. August l. 3-, Zahl 19250, Folgendes erinnert: Bey Besetzung der PfrünSen, wozu das Patronats - oder Präsentationsrecht Cameralgütern zusteht, hat die Gefallen-Verwaltung das Präsentationsrecht auszuüben. Die Ordinariate haben sohin ihre Besetzungs-Vorschläge unmittelbar an die Gefallen-Verwaltung zu leite«, und von ihr die Erledigung derselben zu erhalten. 93 cm 4* October. «67 DaS PatronatSrecht bey den Pfründen, welche unter dem Patronate der politischen Fonds und Stiftungsgüter stehen, hat das k. k. Gubernium nach Maß seines dermahligen Wirkungskreises ohne Jntervenirung der Gefällenverwaltung auözuüben. Gubernialverordnung vom 4. October 18Z1, Zahl. 16701; i an die Ordinariate. 170. Berichtigung der italienischen Administrations « Forderungen in vierfährigen Ratenzahlungen. Vermög hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 28. September d. I., Zahl 10884/ haben Se. k. k. Majestät mit den allerhöchsten Entschließungen vom 22. und 24. September i83i zu genehmigen geruhet/ daß bey Berichtigung der rückständigen italienischen Administrations-Forderungen/ in so ferne sie nach den bestehendenAnordnungen als liquid befunden werden/ auf das durch das allerhöchste Patent vom 27. August 1820 *) festgestellte Zahlungssystem/ unter Anwendung der Modification zurückzukehren sey, daß die vom 1. November 1820 herwärts entfallenden Reuten-Beträge nach Unterschied ihrer Größe nicht auf Ein Mahl, sondern in Raten-Zahlungen berichtiget/ inzwischen aber mit Vaglien versichert/ und bis zur Auszahlung mit 4 pCt. verzinset werden. Die Ratenzahlungen für die seit 1. November 1820 verfallenen Renten - Rückstände werden nach der Bestimmung der Finanz-Verwaltung/ welche hierzu die allerhöchste Ermächtigung erhielt, in vier Jahren, von dem Tage an gerechnet, unter welchem die Rent-Urkunde (Cartella) über die Hauptschuld ausge-fertiget wird, erfolgen; doch werden Renten-Rückstände unter hundert österreichischen Liren, sie mögen für sich allein eine Liquidations-Post bilden, oder den Theil einer höheren Post auö-machen, bey Aushändigung der Vaglien gleich bar berichtiget. *) Siehe P. ©. ®. Band 3, Seite >4, Zahl 12. *68 Vom 4' October. Se. k. k. Majestät haben übrigens allergnädigst zu gestatten geruhet, daß die Berichtigung der seit i. November 1820 entfallenden Renten-Rückstände zu Gunsten jener Gläubiger auch auf Ein Mahl vorgenommen werde, welche sich nach eigener Wahl dafür bestimmen, die Bedeckung für die erwähnten Rückstände mittels Rent-Urkunden (Cartelle) und Versicherungsscheinen (Certificate nach dem Fuße von 5 pCt. zu erhalten. Ueber die von den Gläubigern getroffene Wahl, in Beziehung auf die letztere Art der Befriedigung, ist eine eigene schriftliche Erklärung an die Präfectur des lombardisch-venetianischen Monte abzugeben. Die hier bezeichneten Zahlungs-Modalitäten haben alle jene Forderungsposten zu treffen, welche von nun an, in Folge vorausgegangener oder künftiger Liquidationen, von der Finanz-Verwaltung zur Berichtigung werden angewiesen werden, und finden auch auf sämmtliche, noch uuberichtete italienische Forderungen, welche in Folge der Ausgleichungs-Verhandlungen mit den hohen Mächten auf Oesterreich übergegangen sind, oder noch übergehen werden, ferner auf die Forderungen für venetianische Kriegsleistungen aus den Jahren 1313 und 1814., dann auf die dalmatinischen Administrations-Forderungen aus der Periode vor dem Jahre 1810, unter jenen Modifikationen Anwendung, welche die Behandlung der Rückstände nach der Eigenthümlichkeit der Schuld-Cathegorien erheischt. Eubernialeurrende vom 4. October 1331, Zahl 16866. 171. Abänderung der Zollbestimmungen für Schafwollgarne, Garne aus Kamehl- und orientalischem Ziegenhaar, für das Roh- und Brnchkupfer und für Rübfamen. Die hohe allgemeine Hofkammer hat vermag Verordnung vom 10. September d. I., Zahl 28540, im Einverständnisse mit der hohe» Hofkanzley und der montanistischen Behörde, in den gegenwärtigen Zollhestimmungen für die Schafwollgarne und die Dom 4- C>cfo6er. f Garne aus Kamehl - und orientalischen Ziegenhaare» / für daö Roh- und Bruchkupfer und für den Rübsamen einige Aenderun-gen für nothwendig erachtet. Die neuen Bestimmungen sind in dem beygedruckten Verzeichnisse enthalte»/ welches mit dem Beysügen allgemein bekannt gegeben wird: 1) daß die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmungen mit dem Lage der öffentlichen Kundmachung beginne/ und die früheren/ diese Gegenstände betreffenden Zölle mit eben diesem Tage außer Kraft treten; 2) daß mit Ausnahme der Kupferzündhütchen/ bey dene»/ statt der bisherigen Verzollung nach dem Werthe/ die Verzollung nach dem Gewichte ansgemittelt wurde/ für alle übrigen Gegenstände des Verzeichnisses/ wenn sie aus den deutschen Provinzen nach Ungarn oder Siebenbürgen eingeführt werde»/ die Consumo-Dreyßigstzöll« nach dem Tariffs vom Jahre 179s und den nachgefolgten Verordnungen einzuheben feyen; 3) daß übrigens im Verkehre zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen, wo das Verzeichniß keine besondere Be-stimmung enthält, in Ansehung der österreichischen Eingangszölle die Anordnungen der Vorerinnerung zu dem allgemei-nen Zolltariffe vom Jahre 1829 Anwendung finden sollen. Gubernialcurrende vom 4. October 1831, Zahl 16867, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgesällenver- waltuns. 270 Dom 4. October. verZeichniß d e r Z o l l b e st im m u n g e n. 1 Benennung der Artikel. Ein-gangs Zoll. 1 Aus. gangs Zoll. s* fl. fr.) fl.| kr. Garne. Garne ran Kamehlhaaren, bann von Haaren aller orien. talische» Siegen, flach und ungefärbt, 1 Centner netto Alle Arten von Schafwollgarnen flach und ungefärbt pr. i ßeiitner nett» 6. b. Eommerzial*Zollämtern * b. b. Eränzzollamte t Alle unter 1 und 2 genannten Garne gedreht, gezwirnt und gefärbt....................pr. 1 Centner netto b. b. Eommerzial-Zollämtern* b. b. Eränzzollamte s Aus und nach Ungarn, pr. i Centner netto (imEingang- Rupfer. Rohe» Kupfer, al»: Platten«, Preisen-, Rosetten-, Splei-senkuxfer u. bgl., bann Pagamentkupfer, worunter auch alle fremden, außer Cour» sich befindlichen Kupfermünzen gehören, endlich alte» und Bruchkupfer, pr. i Centner netto b. d. Cameral-Lollamtern', b. d. Eränzzollamte t Anmerkung. 'i> Die in diesem Zollsätze genannten Kupsergattungen find im Verkehre zwischen Ungarn und den übrigen ) Provinzen gänzlich zoll, und dreyßigstfrep. 2) Den gemeinen Zoll- und Dreyßigftämtern,ist gestattet, diese Kupsergattungen bi» zur Quantität von fünfzig Pfunden tiegm Eingang« in die Verzollung zu nehmen. Kupferzündhütchen, pr. i Pfund Spore» (im Eingange v erb »then) b. d. Granzzollamte t — au» Ungarn,.................pr. i Pf. Spore» — Lev der Einfuhr au» den deutschen Provinzen nach Ungarn u. Siebenbürgen an Dreyßigstzoll, pr. 1 Pf.Sporco Samen, al»: Rübsame, auch Rep» getiannt, pr. i. Ct.Sporc» b. d. Csmmerzial-Iollamtern * — i'Z V/, Rückfichtlich der mit * und **, bann mit t bezeichneten Zollstätten findet die Erklärungs-Bemerkung Seite»- in diesem Bande auch hier Anwendung. Vom io, Ocfo6ei... *7i 172. Ausdehnung des Verbothes der Ausfolgung von Ver» lassen verrechnender Beamten ohne Zustimmung ihrer Behörden auch auf die in Verrechnung stehenden ma-gistratlichen Beamten. Die vereinte k. k. Hofkanzley hat in Uebereinstimmung mit der k. k. obersten Zustizstelle durch Decret vom 16. v. 99?.", Nr. 21000, anzuordnen befunden, daß die Hofkammerverordnung vom 7. Jänner igrs, Zahl 50036, *) gemäß welcher der Nachlaß «i> neS gegen den Staatsschatz in Verrechnung gestandenen Beamten außer dem Executionswege auch nicht jure crediti Jemanden eingeantwortet werden darf, ohne vorläufig die Zustimmung der betreffenden Cameralbehörden beygebracht zu haben, künftighin auch auf die Verlässe der in Verrechnung stehenden magistratlichen Beamten in gleicher Art in Anwendung zu bringe» sey, daß der Nachlaß eines gegen die städtische oder märk-tische Kammer- oder Gemeinde-Lasse in Verrechnung gestandenen magistratlichen Beamten außer dem Executionswege auch nicht jure crediti Jemanden eingeantwortet werden dürfe, ohne vorläufig die Zustimmung der betreffenden magistratlichen Behörde beygebracht zu haben. Gubernialverordnung vom 10. October i85i, Zahl 17153; an die Kreiöämter. 173- Aufhebung des Waffen - und Munitions Aus- und Durchfuhrsverbothes nach Pohlen, den Frepstaat Krakau, in die Moldau und Wallachey, nach Podolien, Volhynien und Bessarabien, und in Beziehung auf die italienischen Staaten. Zufolge hoher Hofkammer-Präsidialverordnung vom 8.6.99?., Zahl 11432, haben Se. Majestät mit allerhöchstem Handschrei- *) Siehe P. <5. ©, Band 7, Seite >r, Zahl u. 272 Vom 11. rind 19. October. ben vom nähmlichen Tage zu entschließen geruhet, daß es von den AusfuhrS- und Durchfuhrsverbothen, welche wegen der ein-getrctenen politischen Verhältnisse seit dem verflossenen Jahre in Absicht auf das Königreich Pohlen, den Freyflaat Krakau, die Moldau und Wallachey, Podolien, Volhynien und Bessarabien, so wie auch in Beziehung auf die italienischen Staaten erlassen worden sind, so weit sie sich als außerordentliche Maßregel darstellen, abzukommen habe, und daß dem gewöhnlichen Verkehre nach den ordentlichen gesetzlichen Bestimmungen wieder der Lauf zu lassen sey. Gubernialcurrende vom 11. October iszi, Zahl 1732s, 174. Obliegenheit der Kreishauptleute, und deren Stellvertreter, die mit Geld- und Geldurkunden beschwerten Amtspatente selbst zu vsfnon, und hierüber eigene Vormerkungen zu führen, nebst der für den Kreiscassier vorgeschriebcnen dießfälligen Manipulation. Ueber die Anträge wegen Verbesserung der bestehenden kreis-änitlichcn Lasse - Instruction vom Jahre 1827 *) sind mit hohem Hofkanzleydecrete vom 16. September d. I., Zahl 20611, nach-folgende Puncte als Norm für die KreiScasse-Manipulation festgesetzt worden, und zwar: 1. Den Kreishauptleuten, und ihren Stellvertretern, wird zue Pflicht gemacht, die unter der Aufschrift des Kreisamtes einlangenden Amts-Paquete, und insbesondere die mit Geld oder Geldurkunden beschwerten Geschäftsstücke selbst zu offnen. 2. Der Kreishauptmann, oder sein Stellvertreter, hat die eingelangten Geldbeträge nach dem von der Camera!-Hauxt-buchhaltung vorgeschlagenen Muster für seinen eigenen Ge- *) Diese Instruction- erscheint .am Schlüße dieser Verordnung eingeschaltet. Vom ly. October. ay3 brauch ei'nzutragen, und die mit Geld oder Geld vorstellen, den Papieren beschwerten Paquete, nachdem sie in das kreis-amtliche Erhibiten-Protokoll eingetragen sind, dem Kreis, caffier zur vorschriftmaßigen Einstellung zu übergeben, und von diesem den Empfang sich bestätigen zu lassen. 2. Da der Kreishanptmann, oder dessen Stellvertreter nach $. g der Instruction von jeder aus der Kreiscasse zu bestreiten-Len Ausgabe Kenntniß erhält! so hat er auch hierüber nach den von der Camera!. Hauptbuchhaltung vorgeschlagenen beyfolgenden Muster eine Ausschreibung zu führen. Diese Ausschreibung hat als Gontrolle für die im Journale ver-rechneten Empfänge und Ausgaben und zur leichteren Entdeckung der etwa «ingeschlichenen Unrichtigkeiten für den Kreishauptmann zu dienen, wobey aber dessen sonstige, in der bestehenden Casse-Jnstruction enthaltenen Obliegenheiten und Verpflichtungen noch immer in Wirksamkeit bleiben. 4. Hat der Krciscassier die Postwagen Recepisse, so wie die in den kreisämtlichen Gestions-Protokollen eingetragenen Geld-Empfänge nebst dem Kreishauptmanne zu unterfertigen, und s. in der Lasse selbst ein summarischer sogenannter Cassebogen nach dem angeschloffenen Muster zu erliegen, der die in der Lasse befindliche Barschaft und andere Effecten mit einem Blicke übersehen läßt. Diese hohe Vorschrift wird den k. k, Kreiöämtern mit der Weisung bekannt gegeben, daß nach diesen Bestimmungen sich bey derKreiscasse-Manipulation für die Zukunft strenge und unabweichlich zu benehmen sey. Gubernialverordnung vom r9. October isst, Zahl t7 roirt» auch die Führung einer kleineren, jedoch ebenfalls wohl verwahrten Handeasse für den Casseführer gestattet, in wel-cher sich immer zu den kleineren unverschieblichen Auslagen der auS der Haupkcasse entlehnte Betrag von 50 fl. zu befinden hat. In dieser Lasse können auch die in einem Tage eingehenden Geldbeträge und Papiere bis zum Schluffe desselben verwahret, und auch die aus derselben verfallenden Auslagen bestritten werden. Die Zeit des Abschlusses der Hülföcasse wird dem Gutbefinden des Kreishauptmannes überlassen. §. 11. Dieje Handeasse ist nicht als eine besondere, sondern nur als ein Theil der KreiSamtöcasse zu betrachten, weßwegen alle aus derselben bestritten werdenden Auslagen und alle unter TagS einfliessenden Empfänge gleich auf der Stelle in das & g „«d 7 besprochene Casse-Journal eingetragen werden. §. rz. Wenn beträchtlichere Empfänge oderAusgaben Vorfällen,' so wird eS die Sicherheit des KreiöhauptmauneS und deö *7r . Vom 19. October. CaffeführerS ohnehin erfordern, daß erstere auch unter Tags unmittelbar in die Hauptcasse gelegt, und die Nothwendigkeit wird es erheischen, daß letztere aus derselben unmittelbar bestritten werden. In solchen wahrscheinlich seltenen Fällen wird der Kreis-hauptmann auch unter Tags der Aufsperrung und Schliessung der Lasse sich zu unterziehen haben. Dergleichen unmittelbar puö der Hauptcasse gezogene Ausgaben, oder in dieselbe hinterlegte Empfänge sind dann in dem Lasse-Journale mit einem b e-sonderen Zeichen bemerkbar zu machen, weil sie mit dem Schlüsse des Tages in die Berechnung des Casserestes derHand-casse nicht einbezogen werden können, sondern daselbst weggelassen werden müssen. 13. lieber die monathlich laut $. 9 zu geschehen habende Casse-Untersuchung ist ein Casse-LiquidationS-Ausweis nach dem Litt. 1$. beygeschlossenen Muster zu verfassen, vom KreiShaupt-manne und dem Casscführer seiner Richtigkeit halber zu unterschreiben, und längstens binnen 3 Tagen nach Verlauf eines jeden MonathS fammt dem betreffenden Lasse - Journale, jedoch ohne den Beylagen der LaudeSstelle zu überreichen. §. t4. lieber die vorhandenen Staatspapiere und sonstigen Geld-Urkunden, welche in der Colonne k des Lasse-Journals Vorkommen, ist in dem Liquidations - Ausweise vom Monathe October jeden Jahres ein Verzeichniß nach dem Litt. G. bcyliegen-den Formular, den Liquidations-Ausweisen der übrigen Monathe aber nur ein Ausweis über den im betreffenden Monathe sich ergebenen Zuwachs und Abfall nach dem Litt. D. beiliegenden Formulare auzuschl,essen. §. 15. Vor jeder Casse-L,quidation sind auf die Art, wie eS im §. 10 vorgeschrieben ist, alle Gelder und Papiere der Hand-casse mit Einschluß des beständigen Vorschusses pr. 50 fl. in die Hauptcasse zu hinrerlegen, so, daß sich bey der Liquidation der ganze Geldvorrath und alle Papiere in der letzteren befinden. Nach geschloffener Liquidation aber sind dem Caffefnhrer die vorbesagten 50 fl. wieder in die Handcasse zu übergeben. Zur Bestreitung der Auslagen auS der Handcasse können derselben nie mehr als das Maximum von 400 fl. überlassen werden. §. 16. Da daS Casse-Journal die Empfänge und Ausgaben in der Zeitordnung vermischt ausweiset, so ist noch eine zweyte Vormerkung nothwendig, welche sowohl die Empfänge als Ausgaben nach ihren verschiedenen Gattungen geordnet darstellet. Dieses leistet daS Haupt- oder Rubrikenbuch, welches vom Kreiö-amtS-Caffier nach dem in Litt. E. beykommenden Muster zu führen, und mit Ende jeden Militär - Quartales abzuschliessen ist. §. 17. Welche Rubriken das Hauptbuch zu erhalten habe, hangt von de» von Zeit zu Zeit vorkommenden verschiedenen s-D Vom 19. October. Gattungen der Empfänge und Ausgaben ab. Bey Eröffnung der Rubriken ist jedoch als Hauptgrundsatz zu beobachten, daß jede Gattung von Empfängen, welche summarisch eingehen, aber theil-weise wieder hinauszuzahlen kommen, oder welche theilweise ein* gehen, aber in mehreren Beträgen zusammen wieder abzuführen kommen, dann jene Gattungen von Empfängen, welche zwar eben so, wie sie eingehen, wieder hinaus zu geben sind, aber doch in mehreren Posten oder in bedeutenden Beträgen bestehen, eigene Empfangs- und correlative Ausgabsrubriken zu erhalten haben. In die Rubrik »Depositum« gehören nur solche Beträge und Geldurkunden, welche entweder als Caution erlegt, oder welche der Caffe nur bis zur Erledigung des Erhibitums, mit welchem sie einlangten, zur sichern Aufbewahrung übergeben werden. Diese Depositen sind nach ihren Bestandtheilen in Packeteln mit gehöriger Aufschrift beysammen zu lassen, und in den monathlichen Lasse» Liquidations-Ausweisen nach Inhalt des Formulars B. besonders aufzuführen. In die Rubrik der verschiedenen Empfänge und Ausgaben dürfen nur solche Posten eingestellet werden, welch« nicht beträchtlich sind, und deren Gattung nur selten vorkömmr. §. 18. Jede AnsgabSrubrik hat immer der correspondirenden Empfangsrubrik gegenüber zu stehen, sogestaltig, daß alle Eni. pfangsrubriken auf der ersten, alle Ausgabsrubriken aber auf der zweyten Seite eines aufgeschlagenen Bogens zu stehen kommen. Da die Hauptbuchsrubriken nach dem §. 16 mit Ende jeden Militärquartales abgeschlossen werden müssen, und somit ein Hauptbuch durch mehrere Jahre fortgesetzet werden kann: so sind bey Eröffnung einer Rubrik für selbe so viele Empfangs - und Ausgabsblätter zu bestimmen und leer zu lassen, als hierzu in sechs Jahren wahrscheinlich erforderlich sind, damit die Errichtung eines neuen Hauptbuches, und die hierbey erforderliche neue Vor. fchreibung der Rubriken, und die Ucbertragung der Rückstände zur Beseitigung eines unnöthigen Zeitverlustes nur alle sechs Jahre vorzunehmen kömmt. Die Nummerirung der Blattseiten hat im ganzen Hauptbuche in derZahlenordnung ununterbrochen fortzulaufen. Die Hauptbuchsposten-Nummern hingegen haben bey jeder Rubrik sowohl in der Empfangs- als Ausgaben-Abtheilung mit Nr. 1 anzufangen, und durch alle vier Quartale eines jeden Jahres in nummerischer Ordnung fortzulanfen, so zwar, daß das erste Quartal eines jeden Jahres wieder mit Nr. t anfängt. Diese Blattseiten und Posten-Nummern kommen laut §. 7 Litt, g nach Austragung einer jeden Journalspost in der letzten Colonne deö Casse-Journals anzuführen. §. 19. Wie die Eintragung der Journalposten in das Haupt, buch und der quartalige Abschluss desselben zu geschehen habe« Vom 19. October. 379 zeiget das Muster Litt. E., wozu noch folgende Erklärungen und Anleitungen dienen: a) Da die KreiSämter zur Bestreitung der Amtsauslagen und Amlsgebäude-Kosten auf ihr Ansuchen auS der k. k. Cameral-Ausgabencaffe periodisch zu verrechnende Verlagsgelder erhalten, und daher die in diesen Rechnungen ausgeiviesenen baren Ueber-schüsse oder Mehrauslagen in der nächstfolgenden Rechnung in den Empfang oder in die Ausgabe zu übertragen sind: so haben die Verlagsgelder aufAmtsauölagen und aufAmtsgebäude-Kosten eigene Empfangs» und correlative AuSgabs-Rubriken zu erhalten. In diesen Rubriken ist nach Inhalt des ersten Musters bey Errichtung eines neuen Hauptbuches der in der letztjährigen Rechnung auSgewiesene bare Ueberschuß in der Empfangs-Abtheilung, die in der letztjährigen Rechnung allenfalls ausgewiesene Mehrauslage aber in der Ausgaben-Abtheilung in die Gebühr und Abstattung einzustellen. Die im currenten Casse»Journale vorkom-mcnden Empfänge an Verlagsgeldern und an Mangels-Ersätzen, welche nach der von der Provinzial - Staatsbuchhaltung erfolgten Rechnungs-Adjustirung ausfallen, sind in der Empfangs-Abtheilung, und die itn currenten Journale vorkommenden Ausgaben auf Beyschaffungen, Bestreitungen, und auf solche Nachzahlungen, welche in Folge der von der erwähnten Buchhaltung vorgenom-menen Rechnungs-Adjustirung zu leisten sind, in der Ausgaben-Abrheilung in die Gebühr und Abstattung aufzutragen. Zeiget sich bey in Quartals - Abschluffe die Summe der Empfänge höher als jene der Ausgaben, so ist letztere vom Empfange abzuschlagen, und der für das künftige Quartal verbleibende Empfangsrest anzusetzen; zeiget sich aber die Summe der Ausgaben höher als jene der Empfange, so ist letztere von den Ausgaben abzuschlagen, und die sich zrigende Mehrauslage für das künftige Quartal aufzustelle». b) Die zweyte Muster-Rubrik »Vorspanns-Landesbeytrag« zeiget, wie jede Gattung von Empfängen und Ausgaben zu behandeln ist, bey welchen die Gelder summarisch eingehen, aber theilweise wieder hinauszuzahlen kommen. In allen Rubriken dieser Gattung Empfänge und Ausgaben mit Ausnahme der unter a) erwähnten Verlagsgelder sind bey Errichtung eines neuen Hauptbuches zuerst dieAusgaben-Rückstände aus dem letzten Hauptbuchs in die Colonne der Auögabengebühr auf folgende Art zu übertragen : Wenn nähmlich das Kreisamt einen Gesammtbetrag erhalten hat, bey welchem zugleich bestimmt war, in welchen Theilen, und an wen selber hindanzugeben ist: so kommen die noch nicht hindangezahlten Thcile mit Anführung deS Aktenstückes, vermöge welchen die Hinauszahlung zu geschehen hat, specie! in die Aus-gabsgebühr vorzuschreiben; wenn aber das Kreisamt einen Gesammtbetrag erhalten hat, bey welchem die hinauszuzahlendes i8o Vom 19. October. Teilbeträge sich erst in der Folge von Zeit jn Zeit entdecken, so kömmt der noch nicht hindangezcchlte Rest summarisch in die ?lu8« gabengebühr vorzuschreiben. Sind auf diese Art die Ausgaben» Rückstände in das neue Hauptbuch übertragen, so kommen die Empfängöposten aus dem currenten Caffe-Journale unter Einem als Gebühr und Abstattung in die Empfangs-Abtheilung aufzulra-gen. Jene aufgetragenen summarischen Empfangsposten, bey wel. chen es bestimmt ist, in welchen Theilen, und an wen selbe hindau-gezahlet werden müssen, sind auch sogleich in der Colonne der Aus-gabengebühr specie! vorzuschreiben. Diese sowohl a» Rückständen als an CurrenS specie! vorgefchriebenen Ausgabsgebühren werden bey ihrer in dem Caffe-Journale vorkommenden wirklichen Ausgabe, wenn selbe im nähmlichen Quartale, in welchem sie vorgeschrieben wurden, erfolget ist, neben der Gebührs-Vorschreibung in Abstat» tung gebracht, wenn die wirkliche 2lusgabe aber in einem spätern Quartale erfolget ist, in derselben Quartalö-Abtbeilung mit Angabe ber Pagina und Posten - Nummer, unter welchen selbe zur Gebühr vorgeschrieben stehen, ohne neuerliche GebührS-Vorschreibung lediglich in Abstattung gebracht, welche Abstattung zugleich neben der frühern Gebührs-Vorschreibung anzumerken ist. Jene in der Empfangs - Adtheilung als adgestattet aufgetragenen Posten, bey welchen die hinauszuzahlenden Lheilbeträge sich erst in der Folge von Zeit zu Zeit entdecken, sind sogleich im ganzen Betrage auch in der Colonne der AuSgabSgebühr vorzuschreiben, und in den Colonnen der Abstattung anzuzeiqen, daß selbe keine individuele Bestimmung haben. Kömmt von letzteren in der Folge im Caffe - Journale eine Ausgabe vor, so ist selbe in der betreffenden QuartalS-Abtheilung ohne neuerliche Gebührs-Vorschreibung lediglich in Abstattung zu bringen. Der Quartals-Abschluß wird sodann zeigen, wie viel von allen zur Ausgabe vorgefchriebenen Beträgen noch nicht ent, fertiget ist, und wenn der Caffe- und Rechnungsführer zu wissen nöthig hat, waS au den ohne individuele Bestimmung eingegan» genen, und zur Ausgabe vorgefchriebenen Geldern noch disponibel ist: so hat er von der aus dem Abschlüsse hervorgehenden Rückstands-Summe, die mit indioidueler Bestimmung specie! vorgeschriebenen , aber noch nicht abgestatteten Beträge abzuschlagen. c) Die dritte Muster-Rubrik »Normalschul-Beyträge« zeiget, wie jede Gattung von Empfängen und Ausgaben zu behandeln tst, bey welchen die Gelder theilweise eingehen, aber in mehreren Beträgen zusammen wieder abzusühren kommen. Jn allen Rubriken dieser Gattung Empfänge und Ausgaben ist bey Errichtung eines neuen Hauptbuches zuerst der Ausgaben-Rückstand auö dem letzten Hauptbuche auf die angezeigte Art in die Colonne der Ausgaben-Gebühr zu übertragen, dann kommen die im currenten Journale vorkonimenden Empfangs - und Ausgabsposteu aus fot» L-om 19. Qetober. 381 g end e Art aufzntrageii unb quartalig abzuschliessen : ES sind nähmlich sämmtliche Empfangöposten unter Einem in die Colon-neu Gebühr und Abstattung, die Ausgabsposten aber nur allein in die Colonne der Abstattung einzustellen. Vor dein Quartals-Abschlüsse der Ausgaden-Abtheilung kömmt jedoch jedes Mahl die Summe der currenten Empfangs-Abstattung in der currente» Quartals-Abtheilung als letzte Post in die Colonne der Ausgabengebühr einznstellen. Sodann wird die Summe der AuSgaben-Abtheilung angesetzt, und durch Vergleichung der Abstattung mit der Gebühr der Ausgaben-Rückstand dargestellet. Uebcr die von sämmtliche» Dominien oder BezirkSobrig-keiten des Kreise» periodisch oder zufällig einzufendcnden Gelder oder negativen Anzeige» ist nach de» besiegenden Muster Litt. F. eine jährliche Vormerkung zu führe», damit hieraus entnommen werden könne, ob alle Eingaben eingelangt sind, und somit die vollständige Abfuhre geleistet werden kann, oder welche Eingaben noch im Allsstande hafte». Die AuSstände sind längstens binnen io Tagen nach Verlauf eine» jeden QuartaleS zn betreiben, und die dießfalligen jährlichen Vormerkungs-Tabellen kommen zur Erstattung anfälliger Auskünfte oder Aufklärungen bey der Casse wohl aufzubewahren. d) Da es znr gehörigen Evidenz der zn verschiedenen Bestimmungen einfliessenden sogenannten Sammlungsgelder erforderlich ist, daß selbe für jede besondere Bestimmung in einer eigenen Hauptbuchs-Rubrik anfgetrazen «erden, der vorzulegende vierteljährige Hauptbuchs-Abschluß aber durch die Aufführung jeder einzelnen SammlungSgelder-Rubrik zu sehr ausgedehnt würde: so kömmt in da« Hauptbuch nach den für die einzelnen dießfälligen Rubriken bestimmten Blättern ein Summarium der einzelnen Quartals-Abschlüsse nach dem in der Beylage E. enthaltenen vierten Muster einzuschalten, und LaS hierin sich darstellende summarische Quartals - Resultat in den vorzulegenden Hauptbuchs-Abschluß einzustellen. e) Die fünfte Muster-Rubrik zeiget, wie die in dringen-den Fällen aus den zu anderen Zwecken bestimmten Geldern gegen Rückersatz hinaus ertheilten und wieder zurück empfangenen Vorschüsse zu verbuchen sind. Cs werden nähmlich bey Errichtung eines neuen Hauptbuches die Empfangs-Rückstände aus dem letzten Hauptbuche specie!, und mit Angabe deS Datums und Journal-Artikels, unter welchem jeder Vorschuß in Ausgabe ge« stellet wurde, in die Empfangögebühr vorgeschrieben. Die int xurrenten Journale vorkommenden AuSgabSposten sind in der AuS-gaben-Abtheilung unter Einem als Gebühr und Abstattung einzu-stellen, und sogleich auch in der EmpfangS-Abtheilung mit Angabe deö PostenNummerö, unter welchem sie im Hauptbuche in Dvm ig. October. j 281 der Ausgabe erscheinen, zur Gebühr vorzuschreiben. Die im currenten Journale vorkommenden Empfangsposten sind, wenn sie im nähmlichen Quartale zur Empfangsgebühr vorgeschriebe» wurden, neben selber, wenn sie aber in einem frühern Quartale zur Eni« pfangsgebühr vorgeschrieben wurden, in der currenten Quartals« Abtheilung ohne neuerliche Gebührö-Vorschreibung in Abstattung zu bringen, welche Abstattung zugleich neben der früher» Ge« bührs-Vorschreibung anzumerken ist, damit die noch abzustattenden einzelnen Empfangsgebühreu sogleich ersehen werden können. f) Das sechste Muster zeiget, wie jene Rubriken aufzutragen sind, bey welchen die eingeflossenen Beträge, so wie sie ein« gehen, ungetheilt wieder zu entfertigen kommen. In den Rubriken dieser Gattung Empfänge und Ausgaben sind bey Errichtung eines neuen Hauptbuches die AuSgaben-Rückstände aus dem letzten Hauptbuchs specie!, und mit Angabe des Datums und-Journal-Artikels, unter welchem jede Rückstandspost in Empfang ge-stellet wurde, in die Ausgabsgebühr vorznschreiben. Die im currenten Journale vorkommenden Empfangsposten sind in der Em-pfangs-Abtheilung unter Einem als Gebühr und Abstattung einzustellen, und sogleich auch in der Ausgaben«Abtheilung mit Angabe deS Posten-Nummcrs, unter welchem sie im Hauptbuchs in Empfang erscheinen, zur Gebühr vorzuschreiben. Die im currenten Journale vorkommenden Ausgabsposten sind, wenn sie im nähmlichen Quartale zur Ausgabsgebühr vorgeschriebe» wurden, neben selber, wenn sie aber in einem frühern Quartale zur Ausgabsgebühr vorgeschrieben wurden, in der currenten Quartals-Abtheilung ohne neuerliche Gebnhrs-Vorschreibung lediglich in Abstat« tung zu bringen, welche Abstattung zugleich neben der frühern Gebühr»-Vorschreibung anzumerken ist, damit die noch abzustatten-den einzelnen Ausgabsgebühren sogleich ersehen werden können. Nach diesem Muster und den hierauf Bezug nehmenden Anleitungen kommen auch die im §. 17 erwähnten Depositen und verschiedenen Empfänge und Ausgaben zu verbuchen. g) Zeiget sich beym Quartals-Abschlüsse einer Empfangs-oder Ausgabs-Rubrik die Abstattung höher als die nebenstehende Gebührs-Vorschreibung, und liegt dieser Ueberschreituug keine irrige Auftragung zum Grunde, welche zu berichtigen wäre: so kömmt in der nähmlichen QuartalS-Abtheilung der Mehrbetrag der Ausgaben-Abstattung in die Empfangsgebühr, der Mehrbetrag der Empfangs-Abstattung aber in die Ausgabengebühr vorzuschrei« beu, damit die zu erfolgen habende Berichtigung nicht übersehen werden kann. Erfolget dann die Berichtigung der Mehrausgabe oder des MehrempfangeS, so ist jeder derselbe» in der currenten QuartalS-Abtheilung mit Angabe der Pagina und Posten-Nummer, unter welchem selber bereits zur Gebühr vorgefchrieberr 95 v m 19. October. s 83 wurde, in Abstattung zu bringen, und diese Abstattung neben der betreffenden frühern Gebührs - Vorschreibung anzumerken. §. 20. Wenn beyin Kreisamte ein Auftrag oder eine Anzeige über einen in Empfang zn nehmenden Betrag ohne wirklichen Einschluß desselben einlanget, so ist der vom Kreisamte erst zu behebende, oder demselben erst zuznkommende Betrag in der Empfangsgebühr mit Anführung des Datums und Rummers des Auftrages oder der Anzeige und des kreisämtlichen Erhibiken-Rummers sogleich, in der Ausgabengebühr aber erst dann vorzn-schreiben, wenn der Betrag wirklich eingegangen, und in die,Ein« pfangs-Abstattung gebracht worden ist. ZS versteht sich hierbey von selbst, daß der im Journale vorkommende wirkliche Empfang eines solchen bereits zur Gebühr vorgeschriebenen Betrages nur noch in der betreffenden QuartalS-Abtheiluug in die Abstattungs-Colonne aufzutragen, und diese Abstattung neben der allenfalls in einem frühern Quartale vorkommenden Gebührs-Vorschreibung anznmerken ist. §. 21. Rücksichtlich der durch Repartition einzubringenden oder auszubezahlenden Beträge ist bem Casseführer eine getreue Abschrift der Veranschlagung »litzucheilen, damit er hiernach die Empfangs« oder AuSgaben-Vorjchreibung in dem Hauptbuchs vornehmen könne. §. 22. Da nur allein das Hauptbuch die sogleiche Uebersicht der vorhandenen, noch einzubringenden und zu entfestigenden Gelder gewahret, und auch die monathlichen Casse-Journale nach dem §. 13 an die Landesstelle vorgelegt werden müssen, von welker sie erst nach mehreren Tagen wieder zurückgelangen können, so sind die Journalsposten noch am nähmlichen Tage, an welchem sie sich ergeben, oder doch längstens am nächstfolgenden Lage in daS Hauptbuch aufzutragen, und die hierbey erforderli« che» Gchührs-Vorschreibungen zu Stande zu bringen. §. 25. Mit Ende jeden QuartaleS ist nach vorgenommenem Abschluß der einzelnen Hauptbuchs-Rubriken der Hauptbuchs-Ab-fchluß nach dem unter Litt. G. beygefäglcn eremplificirten Muster zusammen zu stellen, und längstens binnen 8 Tagen nach Verlauf eines jeden Quartales der Landesstelle besonders vorzulegen. Da die beym Journals - Abschluffe sich zeigenden Caffereste nicht in daS Hauptbuch gehören, so kommen selbe in diesem Abschlüsse, und zwar der am Anfänge deS QuartaleS bestandene der Summe der EmpfangS-Abstattung, und der am Ende bestandene der Summe der Ausgaben-Abstaktung zuzurechnen, wornach diese beyden Summen zur Probe sich vollkommen gleich darstellen müssen. h. 24. Die Anweisung der §. 19 Litt, e besprochenen, auS fremden Geldern zu leistenden Vorschüsse gegen Rückersatz hat der Kreishauptmann nur auf dringende Fälle zu beschränken. Wenn jedoch rin solcher Vorschuß verabfolget worden ist, so kömmt so- i84 Vom 19. October. gleich bey der Landesstelle einzuschreiten, daß dieser Vorschuß gegen die anzuschlieffende Percipienten-Quittung aus jener Eaffe vergütet werde, aus welcher selber bey minderer Dringlichkeit zu verabfolgen gewesen wäre. §. 25. «sowohl der Kreishauptmann als der Casse- und Rechnungsbeamte haben sorgfältigst darauf Bedacht zu nehmen, daß die dem KreiSamte zngewiesenen Gelder zur gehörigen Zeit eingebracht, und ihrer Bestimmung zugeführet werden. II. RechnungkeensurS - Gegenstände. §. 26. Alle Rechnungs-Gegenstände, welche in den kreiöämt-lichen Wirkungskreis gehören, liegen in der Regel dem Casse-und RechnungSführer zur Bearbeitung ob; er hat aber dieselben im Nahmen deS Kreisamtes zu bearbeiten* daher feine Ausarbeitungen der Beurtheilung und Superrevision des vorstehenden Kreishanptmannes unterliegen, und erst nach dessen Autorisirung «usgefertiget werden können. §. 27. Die Rechnungen, welche bey den Äreisämtern einlangen, sind theilS von solcher litt, daß sie dort lediglich durchlaufen, und dann an eine andere Behörde einbegleitet werden; oder daß sie schon daselbst verbleiben, und ihre endliche Erledigung von Seite des KreiSamteS erhalten. §. 28. Rechnungen von der ersten Art sind: a) alle KammeramtS-Rechnungen von landesfürstlichen Städten und Märkten; b) die Rechnungen von Spitälern; c) die Rechnungen von Kirchen, die unter landeöfürstlichem Patronate stehen; d) alle Rechnungen über Schnlauölagen, Gesundheits-Angelegenheiten, Häuser, Straßen, Wassergebände und dergleichen, wozu ein Fond beyzutragen hat, der in unmittelbarer Verwaltung der Landesstelle oder der Stände stehet; e) alle Rechnungen über den Landes-Vorspannsbeytrag; f) alle Rechnungen oder Partikularien über die Reisekosten der Beamten, die zur Kreisstelle selbst gehören. Bey Einbegleitung der Rechnungen, welche anderen Behörden zur Revision mitzutheilen kommen, hat der kreisämtliche Cassier und Rechnungsbeamte die aufgefundenen Anstände dem Kreishauptmanne anznzeigen, damit nach dessen Gutdünken bey Einbegleitung der Rechnungen hierauf Bedacht genommen werde. §. 29. Alle diese Gattungen von Rechnungen hat der Rech-nungöbeamte in Hinsicht ihrer Form und der Beylagen zu durch-sehen, ob nähmlich: in so ferne eine bestimmte Form schon vor-geschrieben ist, diese beobachtet worden, oder wenn keine be-stimmte Vorschrift bestand, bie Form doch in so ferne den allgemeine» Rechnung^Grundsätzen entspricht, daß die Rechnung Vom 19. October. s85 einer ordentlichen Revision fähig ist. In Hinsicht der Beylagen hat er zu sehen, ob alle in der Rechnung allegirten Beylagen auch richtig beygelegt, und mit dem classenmäßigen Stämpel versehen sind, das hieran Fehlende hat er noch vor Einbegleitung der Rechnung beyzutreiben. Jene Rechnungen aber, die nicht die vorgeschriebene, oder wenn keine vorgeschrieben wäre, auch keine solche Form haben, die einer Rechnungs-Revision fähig ist, hat er die erforderlichen Anträge der Autorisirung des Kreishauptmannes zu unterlegen, damit solche zur Umarbeitung zurück gegeben, und erst dann an die betroffene Behörde einbegleitet werden, wenn sie in Hinsicht der angeführten Punete richtig gestellt sind. Findet er bey dieser Durchlefung auch andere Gebrechen, die sich nicht gleich berichtigen lassen, sondern schon Gegenstand« der eigentlichen Revision ausmachen: so hat er rücksichllich der cinzubegleitenden Rechnung seine dießfälligen Bemerkungen über geschehene vorläufige Einholung der Genehmigung des KreishauptmanneS beyzuschliessen, die hauptsächlich in Hinsicht solcher Gegenstände erforderlich sind, wo daS KreiS-amt durch die Verhältnisse seines StandpuncteS, seiner ämtlichen und persönlichen Kenntnisse Gebrechen findet, die der Behörde, welcher die Revision der Rechnung eigentlich zusteht, wegen Unkunde der besonderen Umstände und Verhältnisse leicht entgehen könntem tz. 30. Rechnungen der zweyten Art, welche nähmlich der unmittelbaren Revision und Erledigung deSKreiö-Amtes durch seinen Rechnungsbeamten unterliegen, werden aus folgenden Gattungen bestehen: a) Kammeramtsrechnungen derMunicipal-Städte undMärkte; b) jene Kircheiirechnungen, die nicht unter landrsfürstl. Patronate stehen, und folglich nicht zur Landesbuchhaltung zu legen sind; c) Rechnungen über Schulauslagen, Gesundheits-Angelegenheiten , über Häuser, Straßen und Wassergebäude in Polizey-Gegenstände» und dergleichen, jedoch nur in dem Falle, wenn zu den ausgewiesenen Kosten kein Fond, der in unmittelbarer Verwaltung der Landesstelle oder der Stände stehet, beyzutta-gen hat; d) die Rechnungen über Gemeinde- und Bezirks-Auslagen der Bezi'rksobrigkeiten; e) die RekrutirungSkosten-Rechnungen; f) die Berechnungen der Particularien über Reisekosten der Beamten, die dem KreiSamte untergeordnet sind, jedoch mit der Beschränkung, daß selbe aus keinem öffentlichen Fonde ganz, oder auch nur theilweise zu vergüten sind, als in welchen Fäl-len sie immer noch der Revision der Staatsbuchhaltung zu unterziehen sind; g) Znnftrechnungm; s86 Vom i. October. h) endlich alle anderen in irgend einem Geschäfte vorkom» menden Rechnungen, deren Revision das Kreisamt disher zu besorgen hatte, und zu deren Kosten kein öffentlicher Fond bet) trägt. §. 3i. Alle diese Rechnungen hat der RechnungSbeamte unter Autorisirung des KreisamtS-Vorstehers nach den bestehenden Normalien und Rechnungsvorschriften zu beurtheilen, im Erfor-derungsfalle Mängel darüber, zu stellen, und nach befriedigender Erläuterung zu erledigen, welche Erledigungen über größere Rechnungen förmlich auözustellen, bey kleineren aber nur mittels Dekretes der rechnungslegenden Partey zu erinnern seyn werden. Auf der Rechnung selbst wird der Tag der Erledigung mit der Unterschrift deö Revidenten angemerket. III. Bearbeitung der Rechnungen, Totalien und Ausweise. §. 32. Dem kreiSamtlichen Caffe- und Rechnnngsbeamten liegt ob, die Prüfung der einlangenden Rechnungen hinsichtlich der Zusammenstellung und der Ziffer; jedoch die Frage: ob und in welchen Beträgen die Posten zu passieren seven, hangt von der Beurtheilung des KreishavptmanneS oder des von demselben mit der Bearbeitung der einzelnen GeschäftSabtheilungen, in welche die Rechnungen einfchlagen, beauftragten Kreiscommiffars ab. Obwohl es übrigens dem Kreiöhauptmanne auch frey stehet, dem Kreiscassier, wenn er nicht hinlänglich beschäftiget ist, auch andere Geschäfte zuzuweisen: so ist es ihm jedoch nicht erlaubt, ihn von seiner eigentlichen Bestimmung der Casseführung ganz abzu-ziehen, und solche einem anderen Individuum zu übertragen, eS sey dann in Fällen der Beurlaubung oder anhaltenden längeren Krankheit desselben, wo dann die eingeleitete Substitution stets dem Gubernium sogleich anzuzeigen seyn wird. §. 33. Zu seinen Ausarbeitungen werden dem Casse- und Rechnungsbeamten von dem Kreiöhauptmanne alle dazu erforderlichen Einlagen, wie sie nach und nach einlausen, zugeferti-get; und der Erstere hat dafür zu sorgen, daß alle zu einem Totale gehörigen Einlagen zusammengebracht, geordnet, und die abgängigen zu rechter Zeit betrieben werden. Er ist auch für die richtige Ausarbeitung der Totalien verantwortlich. §.34. Da gedruckte Bögen die Verfassung der Totalien sehr erleichtern, so kann er wenigstens für solche Totalien, die eine größere Ausdehnung haben, mit Vorlegung der vorgeschriebenen Formularien die Erlaubniß bey der Landesstelle ansuchen, daß für selbe Bögen in Druck gelegt werden dürfen, was dann von der Landesstelle selbst für alle Kreiöämter veranlaßt werden wird, damit durchaus ein gleichförmiger und nicht zu kostspieliger, durch Dom 19. October. a87 unnöthige Ausdehnung der Rubriken gegen daS Erforderniß vergrößertes Format gemacht werde. tz. 35. Von Total-Ausweisen, die in Zahlen gemacht werden, sind in der Regel die Beylagen bey dem Kreisamte aufzubewahren, und nur dann den Totalien an die Landesstelle an-zuschliessen, wenn die Beylagen selbst zur Einsicht, Beurtheilung oder Amtshandlung dort nothwendig sind. |. 36. Nachdem alle Arbeiten angeführet worden sind, welche dem Lasse- und Rechnungsbeamten obliegen: so wird noch im Allgemeinen erinnert, daß er in Hinsicht der zu beobachtenden AmlSstunden, und der Art, die Geschäfte zu führen, nach den für die Kreisämter bestehenden allgemeine» Vorschriften sich zu verhalten, und dem Vorgesetzten Kreishauptmanne den schuldigen Gehorsam im Dienste und die gebührende Ehrfurcht zu erweisen habe; daß er genaue Ordnung, einen beharrlichen Fleiß, uud «inen stets regen Diensteifer, dann eine nie wankende Treue beweise, weil er nur dann, wenn er sich auf solche Weise seinen Geschäften widmet , den Pflichten seines Standes Genüge leistet, und auch nur dann, wenn seine Geschäfte sich für einen Zeit-punct zu sehr anhäufen, oder durch die besonderen Verhältnisse eines Kreisamtes überhaupt für die Kräfte eines Einzelnen bey dem beharrlichen Fleiße unerschwinglich seyn sollten, auf eine besondere Abhülfe Anspruch machen kann, die ihm dann auch der vorstehende Kreishauptmann niemahls versagen wird, da es sowohl seine Pflicht, als sein eigenes Beste erfordert, daß das Lasse- und Rechnungswesen beständig in der besten Ordnung und in genauer Evidenz erhalten werde. §. 57. Endlich hat der Lasse- und Rechnungsbeamte auch in seinem Privatleben einen ordentlichen Wandel zu führen, sich keinen unsittlichen Handlungen oder Leidenschaften zu überlassen, da diese bey dem Beamten überhaupt, insbesondere aber bey einem Beamten, der Lasse - und Rechnungsgeschäfte zu besorgen hat, immer auch auf den Dienst die nachtheiligsten Einwirkungen äußern, und am Ende für die Person des Beamten selbst die verderblichsten Folgen herbeyführen. Er wird daher vielmehr beflissen seyn, sowohl in seinem öffentlichen als Privatleben solche Eigenschaften an Tag zu legen, die ihm daS Vertrauen feines Vorgesetzten und die Achtung seiner Mitbeamten erwerben , und die ihm auch in der öffentlichen Meynung jene Schätzung verschaffe», die eine der schönsten Belohnungen eines rechtschaffenen Staatsdienerö ist, und sowohl für den Dienst, als dm ganzen Stand der Beamten die herrlichste» Früchte trägt. Von dem i. k. steyermärkischrn Guhrrnium, Grätz am 24. October 1327. Formular A. Journal der k. k. KreisamtSeaffe i« .... Ginnatzme oder Ausgabe für den Monath 18 a8g Formular 8. Liquidation der am . . . untersuchten Caffe des k. k. . . . Krei'samteS. 3 n Sott». II Einlös- Parieren 1 Münze Scheinen 1 ' II DaS heute abgeschlossene Cassejour» fl. 1 kr JL_fl._ J fr 1 fl. I 'r. | nal weiset auö 1 1 den Empfang mit • » • • 8256 30 6420 4o 3000 _ II die Ausgaben mit ..... 3438 15 2351 20 j 500 -| und den Casserest mit .... 4818 15 4069 20 j 2500 - In der Hauptcasse hat sich nach I Hinterlegung des Vorratheö der Hand» 1 caffe vorgefunden: i I In gemeinschaftliche» Gelvern: I 8 Stück Banknoten zu so fl. 400 — I 9 * » » 25 fl. 225 — [j 210 » » » 10 fl. 2100 — n 159 8 » » 5 fl. . 795 80 $ Thaler » r fl. • 160 - d l Sack Zwanziger mit • • * 500 — j i » Zehner » ... 153 20 I l » Fünfer ■» ... 52 5 1 » Groschen » ... 13 12 21 i » Kupferkreuzer mit • - - 15 32 A i » halbe » » » ♦ » 3 42 {I 1 » Viertel » » . . . — 24 1 50 Stück Einlösscheine zu 100 fl. * ♦ 4 3000 — 1 25 9 » ■» 20 fl. • 4 4 500 — 8 » * » 10 fl. - ♦ ♦ 80 —» ■ 57 » Antieipati'onsscheine zu iofl. ♦ « 370 — 1 5 » » » 5 fl. ♦ ♦ 25 — 1 21 » » » 2 fl- ♦ 4 44 42 — 1 43 8 Einlösscheine • • 8 i fl. 4 4 4 4 43 —3 1 Kupfermünze 9 20 s 1 Fürtrag * • 1418 15 4069 201 1 Gesetzsammlung XIII. Thril. '9 Uebertrag • ♦ An Depositen: in eigenen P ackcteln a) Die Caution des N. N. fur die erstandene Beystellung der Ort» schaftStafeln 25 Stück einfache Ducate» zu 4 fl. 30 kr. 3 » Thaler zn 2 fl. ... In Zwanzigern • • • • « b) DK Caution des N. N. für die erstandene Lieferung der Kanzley-Erfordernisse: 7 Stück Banknoten zu io fl. > . 4 » Thaler » 2 fl. > • 1 » Zehner ..... Ueber die Vorgefundenen Staatö-und anderen Credits »Papiere zusammen ....................... •/. folget in der Anlage das Verzeichniß (oder der im JnstructionS-Paragraph 14 vorgeschriebene AuöweiS Litt. D.) mit. Probfnmme I » Conv. Einlos- »«Pieren Münz- Scheinen fl. 1 ff. _ fl. Iff- ff. 1h 4418 15 4069 20 112 30 6 203 20 70 8 — 10 MM 2500 4818 15 4069 20 2500 — Daß die hier specificirten Gelder mit vier Tausend acht Hundert achtzehn Gulden 'S kr. Conv. Münze, und vier Tausend neun und sechzig Gulden se kr. Wiener Währung, so wie die Obligationen zusammen mit zwey Tausend fünf Hundert Gulden sich richtig in der Hauvtcaffe vorqefunden haben, bestätigen unsere Unterschriften. Kreisamt N. N. den...................... R. N., Kreishauptmann. N. N., Caffcführer. Hauptbuch über alle Empfange und Ausgaben bn) d e m kaiserl. königl. Kreisamte zu................. für die Militär * Jahre ' is ti |S Gm-fang. Berlagsgelder auf AmtLauslagen G e b ii h Abstattung. Conv. Münze fl. >kr. Wiener Währg. Obliga- tionen fl- I kr. fl. j kr. Datum Jour- nal- Artikel Nach Inhalt der AmtSauslagen-Rechnung vom rten Semester 1827 ist mit Ende desselben Jahres ein barer Ueberschuß verblieben mit...................... I. Quartal iö 2g. Vermög hoher Gubernial Verordnung vom 29. November 1827, Nr. 20313, aus der Cameralcafle einen Verlag für den rten Semester 1828 mit - - -............. S11 m m e II Quartal 1 8 2 8. Nichts. ÄB;- WM. 161 50 300 461 III. Quartal 1828. Vermög hoher Gubernialverordnung vom 28. Map 1828, Nr. 16480, einen Verlag für den 2ten Semester mit ...... Vom Tischlermeister N. N., die an demselben laut RechnungS-Adjnstirung vom 2ten Semester 1827 zuviel bezahlten -. Summe Nach Abzug der Ansgabensumme vom nähm-lichen Quartale pr.............. verbleibet für das Ate Quartal ein barer Ueberschuß mit IV. Quartal 1 82 8. 300 304 144 Conv. Münze Wiener Währg. I fl- Ikr. fl- Ikr-! Obliqa- tionen TlfF. is.Decemb. 1827 14. Juuy 18. July 203 300 1050 156o 46l 300 50 •««< ! •. 304 160 144 ■e-S 5 i L-0.1— S o -sr ÄusgsÄk. Gebühr. A i! f Win t s a ti slag t n. Cono. Münze f fl- jfg Wiener Währg. fl. I fr. Obliga- tionen fl. I kr. Abstattung. Datum Jour- nal Artikel Conv. Münze fl. j kr. Wiener Währg. Obliga- tionen fl. jkr.! fl. jkr. I. Quartal l 8 2 8. Für Brennholz dem N. N. ..... » Schreibmaterialien dem N. N. » Unschlittkerzen dem N. N. «•«< » Buchdruckerarbeiten dem N. N. S l» m m e .... Nach Abzug der Empfangs - Summe vom nähmlichen Quartale pr. ............ -- 193 150 53 72 zeiget sich eine Mehrauslage von • II. Quartal 1828. Für Buchbinderarbeik dem N. N. Auf Botheulöhnung dem N. N. -Für Unschlittkerzen dem N. N. -. Dem Schreibmaterialien-Lieferanten N. N., die demselben laut Rechnungs - Adjusti-rung vom 2ten Semester 1827 nach dem Contracte zu wenig bezahlte....... Summe «<.. Da diese Rubrik im 2ten Quartale keinen Empfang hat, so gehet diese Mehrauslage ans das ste Quartal über. III. Quartal 132s. Für Schreibmaterialien dem N. N. Pränumeration für die Grätzer Zeitung auf den 2ten Semester Summe <•»*. 469 461 13 2 23 50 102 3. Novemb. 1827 lö.Decemb. 1827 18. detto 4. Jänner 1828 18 228 270 382 3. Februar 15. detto 20. März 4. April 420 500 193 150 53 72 469 46l 20 15 17 30 10j ' 650 :i 23150 160 IV. Quartal 1 628. j I! I : L 1. May 29. Juny 830 980 1510 T" 49 52 102 160 Haupt G ebüh r. Abstattung. Dionen ! Datum An Vorspanns - Landesbeytrag. fl. j Fr. I. Quartal 1 8 2 8. Aus der Landes-Vorspannscasse einen fiim--marischen Vorschuß ohne individuele Bestimmung mit........*............ • ; looo 1000 1000 Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr *........................ 1000 zeiget sich der Empfangs - Rückstand mit - - II. Quartal i gr». Aus obiger Caffe für das Vorspanns-Com-z miffariat Weitz einen Betrag von.] Summe »"-Z so Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr >-.............. • ..... zeiget sich der Empfangs-Rückstand mit » ■oj; es S = H ZL AusgsHe. An Vorspanns - Landesbeykrag. G e b ü h r. Abstattung. Cono. Münze fl. skr. Wiener Währg. si- skr. Obliga- | tionen j Datum si. I kr.I Jour- nal- Artikel Cono. Münze si. i kr. Wiener Wahrg. fl. I ^ Obliga- tionen fl. i kr. Rückstand vom Jahre 1827. Nach Inhalt des Hauptbuches vom Jahre im sind von dem unter dem kreiS-aniilichen Erhibiken-Nr. i783o, vom Jahre 1827 eingelangten, und unterm Journals-Artikel 2060 in Empfang gestellten Ge-sammrbetrage pr. 2000 fl. nach mitgetheil-ter Bestimmung noch folgende zwey Posten hinaus zu zahlen. An daS Vorfpannscommiffariat Fürstenfeld » » » »' Wildon • • An den ohne individnele Bestimmung cin-gelangten summarischen VorspannS-Lan-desbeytragS-Vorschüssen sind nach dem Hauptbuchs-Abschlüsse mit Ende October 1827 noch hinauszuzahlen verblieben I. Qu arta l 1 8 28. An das Vorspannscommissariat Ehrenhausen aus den gemeinschaftlichen Vorschuß geldern-.............,........ 100 200 1830 Der , Pag. 5, Post 1, in Empfang erscheinende Vorschuß ohne individuele Bestimmung wird zur AuSaabSqebühr vorgeschriebe» mit................... 1000 3130 700 ! — Summe Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr...................... zeiget sich der Ausgaben - Rückstand mit 2430 j — II. Quartal 1828. An das Commissariat Frohnleiten auö den gemeinschaftlichen Vorschußgeldern..»« An das Commissariat Fürstenfeld die, Pag. 4, Post - Nr. t, vorgeschriebenen ............... An das Commissariat Gleisdorf aus ge meinschaftlichen Vorschußgeldern............. Der, Pag. 5, Post 2, für das Commissariat Weih in Empfang erscheinende Betrag von................................. S n m m e Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr......->>. : ............- * - zeiget sich der Ausgaben-Rückstand mit NB. Dieser Rückstand wird immer der Gebühr von nächsten Quartale zugezählet, er muß daher, wenn er am Ende eines Blattes zu stehen kömmt, aus das folgende Blatt übertragen werden. 2510 l600 yiO abgestattet^ 2. Novemb. 1827 Pag. 4 Post 7 200 ohne individuele Bestimmung 6. Novemb. 1827 500 ohne individuele Bestimmung 700 ' .... *. ****** HM: 5. Februar 4. März 3. Avril 250 i 1000 3Ö0 480 100 500 t- 1600 SMKfKKg. G ebüh r. 2l b st a t t n n g. 5 g Conv. Wiener Obliga- Datum Jour- Conv. 1 Wiener Obliga- Sä i 3 o An Nvrmaischulbeyträaen und Legaten. Münze Währg. tionen nal- Münze Währg. tionen «b Artikel fl. | ft . fl. J Fr. fl. kr. fl. I kr. fl- Ikr- fl. Ikr. ' " " I. Quartal i 8 2 8. ’ l Von der Hschft. N. N. für den i^» Semester j 1827 6 - - 5 >—* • ' * « 20. 97ov. 72 6 —! 5 — .... * * 1827 2 » » » 9?. 97. » » 2(?n » » 9 - ♦ » " 29. do. 84 9 * * * * ** * * * * * 4 3 » $• » 97. 97. » » » » » 10 - * * .. » * .. i.Decemb. 100 10 — .. . > 1827 4 » 5? Gült N. 97 . » » » » « t - ♦ , ** * • •* 1. do. 101 1 * * .... * ' -y. 5 6 » » Hfchft. N. N. » » » » » 12 - - 10 — * " »♦ 3* DO« 20. do. 150 12 — 10 — .... •• 24. do. 4. Jänner * 1828 4 9 8. do. 194 10 » $ » N. N. ». » » » » 9 - - ♦ ' > * " 12. do. 20Z 9 — .... * « * * •• 11 » » » N. 97. » » » » » 13 - - 20 — ** *• 14. do. 217 13 — 20 — .... " 12 « » » 9?. 97, » » v » » 20 - - •• • • *> •* 16. do. 239 20 __ .... .. .... •• 1 l0 5 14 » » » 97. 97. » » » » y 6 - - .. .. .. .. 19. do. 257 6 — .... .. * 1 * ♦ . - I 1 15 | » » » 97. 97. » » » » » i - - .. *• • • 21. do. 2Ö3 1 — .... *• .... " P i « " 97, 9;. 27 » y> » » iVom Magistrate 97,97. » » » » » 16 -j 41 - 4 15 . — »♦ •• 22. do. 22. do. 270 271 l6 41 — 15 — .... '1 ! tn me .«». 97ach Zibzng der Ztbstattung von der 184 - 1 j 50 j 184 50 , »4 » t »•♦:***♦*>#♦ * 184 - - 50 .... * * * " * * * 1 1 zeiaet ftcfo der (EmtifdtmS* ftturihliinb mit*# | [ s j II. Quartal i 8 2 ». r 18 Von der Hschst. 97. 97, für den 2*?« Semester 1827 8 - z ••• - »• 2. Februar 300 8 .... . , 19 » » » 97. 97. » » » » » 13 - 4 *♦ ** " * 4 ♦ * 18. do. 380 13 ♦ ♦ * • * ♦ ♦ « , . 20 » » » 97, 97. » » » » » ' 7 — 20. do. 597 7 1 21 » » » 97. 97. » » » » » 5 — 21. do. 400 5 _ 1 23. do. 1 22 » » » 97. 97. » » » » 15 - - 8 .... 413 15 — 8 — ♦ • • • ♦ « I 23 Vom Gute 97. 97. » » » » » 4 - 3. März 12. do. 500 4 1 24 • » Magistrate 97. 97. » » » » » Von der Hschft. 97. 97. » » » » » » » » 97. 97. » » » » » >x ■■ » 97, 97. » » » » » 20 — 530 20 1 25 26 9 - - .... •» * 15. do. 570 9 j... f .... -- .... 27 11 5 — ♦ ♦ * * 20. do. 7. April 590 620 8 11 L 1 5 — 28 » » » 97. 97. » » » » » 1 ~ S "T30 0 0 ♦ V Ve 1 ~ Is • Suni m e > - - - 1 113; — 15 — .... .. ......... i 113 r - .... i 97ach Abzug der Ztbstattung von der j 1 ! j ] 113; — 13 i .... ****** * ♦ ! .. j ► ♦ ♦ ♦ - I zeiget sich der Empfangs - Rückstand mit > .... .... •• ♦« M *• Han Abstattung. . ! Cono. An Nonnalschiilbeptrageii und Legate.,.? Münze Obliga tioneii Saturn Nach dem letzten Hauptbuchs-Abschlüsse stud mit Ende October 1 8 2 7 an Beyträ-gen und Legaten vom ittn Semester 1827 an den Normalschulfond abzufüh-reu geblieben........................ ... I. Quartal t 8 2 8. SämmtlicheBeyträge und Legate vom tten Semester 1827 an den Normalschulfond abgeführt.......................... Die in diesem Quartale eingegangenen Beträge werde» nach dem Empfangs - Ab-fdjluffe zur Ausgabengebühr vorgeschrieben mit.............................. S u m m e ««»« Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr............................. zeiget sich der Ausgaben-Rückstand mit ». II. Quartal 1 82 8. Die in diesem Quartale eingeaangenen Be-träge werden nach dem LmpfangS-Ab-schlnffe zur Auögabengebühr vorgeschrie-ben mit.............................. Sum m e . Nach Abzug der Abstattung von der Gebühr............................ zeiget sich der Ausgaben • Rückstand mit j P s! s It 1! 1 GMPfKNg. Rückstand vom vorigen Quartale Schuldigkeit im laufenden Quartale Zusammen Abstattung m II •y>r$ I! SZ Srck-marimn der Quartals - Abschlüsse der Sammlungsgelder. Conv. Münze. Wien. Wahr. Obliga- tionen Conv. Münze Wien. Währ. Obliga- tionen Conv. Münze Wien. Währ. Obliga- tionen Conv. Münze - Wien. Wahr. Obliga- tionen fl. skr. fl. 1fr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl. skr. fl'skr. f 1' 8 2 S 3 4 5 18 20 22 24 26 !. Quartal i328. Für die Gemeinde Neudorf im N. Kreise Für die Gemeinde Ratten im N. • • 15 13 20 80 — 30 — SO j 15 13 20 17 80 30 — 50 — 15 13 20 17 80 30 ! t" »• I 50 1 i 1 — Für die Gemeinde Nußdorf im N. Kreise•♦••••••• Für denGeorgBauer in der Gemeinde ... r • • ... «• i ! - ... Lind .......... FürdieStadtMuran 43 — ... 43 — ... — !i 45 Im Ui, oxrci|0 * * • 6 28 Für die Gemeinde Leutschach im N. 19 — 20 — '9 , ! ■ Summe«. Nach Abzug der Ab- ! ! . . ... .. 1Ö4 — 75 50 — 164 — 73 — 50 — 164 — 75 — 50 — 1 i ? : i 1 ! stattung von der 1Ö4 — 73 — 50 — zeiget sich der Empfangs-Rückstand .. li > ü, Quartal i828. I . ' 1 Uusgsbe. Rückstand vom vorigen Quartale Schuldigkeit im laufenben Quartale Zusammen 1 Abstattung LA u 6 g i'S" a f£ 11 AZ Suminarium bet Quartals - Abschlüße bet Samm-lungsgelber. Conv. Münze. Wien. Wahr. Obliga- tionen Conv. Münze Wien. Währ. Obliga- tionen Conv. Münze f « f P Obliga- tionen Conv. Münze Wie». Wahr. Obliga- tionen fl. ,kr. fl-ikr. fl-! kr. fl. kr. ft. kr. fl- lkr. fl., kr. fl. irr. 41- irr. fl. 1 fr. fl- lkr. fl- lkr I. Quartal 1328. 1 kut,- i 17 Für bte Gemeinbe Lemberg im N. ä «Jvfvljv * *•*»♦*♦* ?9 79 < y Li. 2 V9 Für bte Gemeinbe Neuborf im N. 50 40 30 50 ir5 : 3 21 Für bte Gemeinbe Ratten im N. f i. ..L 18 13 50 31 jO 51 1 ■ 4 23 Für bte Gemeinbe Nußborf im N. . j 20 33 J IT 5 25 Für benGeorgBauer !. in bet Gemeinbe 17 ... 17 I i 6 27 FürbieStadtMurau 1 l Ul J v, ovl C l J * * * 80 43 • ♦ • f * 80 45 80 1|u ! 7 29 Für bte Gemeinbe Leutschach im N. 19 19 1" Stimme-. 135 __ . — ... .. 164 — 73 — 50 — 299 — 78 — 50 — 230 — 75 — 50 — Nach Abzug ber Abstattung von bet 50 . *i r 4 1 L' zeiget sich ber Ausgaben - Rückstanb mit 9. detto 253 3o2 480 ') Legat für den Provinzial-Jnvalidenfond. -) Caution des N. N. für die Strastenherstellung zu N. N. 3) gur Umschreibung auf die Kirche St. Oswald im Bezirke N. N. Kreisamt N. N. den 3r, December 1827. N. 9t., Kreishauptmann. N, N., Casseführer. Derselben Bestin Anmerkung. Di« Gchuldurkunde ist ausgestellt von nachbenannter an nachbenannte Parley oder Casse unter nachstehendem über einen Betrag von Datum Nr. fl. in Eonv. Mnze. oder W.W. Dieselbe wurde im Cassejournal in Empfang gestellet am ES re Abfall. Peter Lang zu Wcitz Steyr, stand. Domcstical-caffe Kirche St. Anna zu Ruprecht Georg Thaler, Hausbesitzer zu Grätz Summ e. l. Jän. i8i4 i. May 1808 800 18280' 1000 1800 W.W. W.W. */, 1. Nsv. 1827 ig. Dec. 1827 480 **) >) Zur Einklagung des Capitals. Zur Umschreibung auf die Kirche St. Oswald. »1 Km ,0. December .827 unterm JournalS.Artikel -78 dem hohen Gubernium überreicht. ») Km 3i. December 1827, Journals-Artikel 5x3 dem hohe" Gubernium überreicht. n erkung. »Nr. -S4 Formular F. ZZ o r m e üb» die von fämmtlichen Dominien und Bezirksobrigkeiten des ________ negativen Anzeigen Nahmen der Dominien. | Die Abfuhren oder negativen Anzeigen über Normalschul-Beyträge über Lzitations, Percente für den Armenfor.d vom 2ten Semester 1827 vom iten Semester 1828 L vom 2ten Semester 111827. vom iten Semester 1828 sind eingelangt unter nachstehender kreisamtlicher Exhibiten-Zahl Nahmen der Bezirks- obrigkeiten 8$ rlnmerku.ng. S) Die Nahmen der Dominien und Bezirksobrigkeiten sind der Lrd b) Da auf einem Blatte nicht alle Dominien und Bezirksobrigkeiten ag5 r k u n g Die Abfuhren oder negativen Anzeige t von der Sammlung für die durch Feuer verunglückte Gemeinde N. N. von der Sammlung für die durch Wasser verunglückte Gemeinde N. N. 1 1 igt unte r nächste hender 1 1 , cher Exh biten «s ahl tiung nach vorzuschreiben. Platz haben, so ist sich der Einstostbogen zu bedienen. . Eröffnung dieser Vormerkung gleich, die zufälligen aber m ihrer «forderung in net wird, nicht aste Eingaben eingelangt,sind.LÄÄÄ'Ä / tO. CCM o Formular G. Hauptbuchs über alle Empfänge und Ausgaben bey dem k. k. Kreisamte fl. I kr fl. I kr Derlagsgeldcr aufAmtsauslagen An Vorspanns-Landesbevtrag . » Normalschul-Beytragen und Legaten .............. » Sammlungsgeldern . . , » der Kreisamtscasse zurück zu ersetzenden Vorschüsse» . » Strasienbau-Geldern , , 3oo 1000 Stlt Abstattung den Caffercst mit Anfang des Quartals laut Eassejournales . . * . Prebsumj»- gleich der Ausgabe für daö Ite Militarqnarlal 18 - Abschluß Zusammen Obliga- tioncn Obliga- tionen fl. 1 tv-ij fl. ff. I kr 3o 182 sg8 Rückstand vom vorigen Quartale Schuldigkeit im laufenden Quartale 1 1 Ausgaden. Conv. Münze Wien. Währ. Obliga- tionen Eonv. Münze Wien. Währg. Obliga- tionen a- fl. kr fl. kr kr fl. I kr fl> >kr 1 fl. >kr i Auf AmtSauskagen ...... 469 22 2 3 An DorspannS-Landesbeylragen „ Normalschul-Beyträge» und 2i3o Legaten ♦ 320 — 54 — 100 — '84 — 5o — — 4 „ Sammlungsgeldern . . . i35 — 5 — — — I64 — 73 — 5o — 3 ä 'S § I '1 '1 1 8 .'S 'S — — — — — — 70 — — — — — 6 I 9 10 II i3 »4 i5 iti \l *9 20 21 22 rZ ä 26 s -9 3o Z, An Straßenbau - Geldern . . z5o® 2000 Summe Sur Abstattung den Eafferest mit Ende des Quartals laut 5o85 — 59 - 100 - 388? 22 123 - 5o - Probsumme gleich dem Empfange A. k. Kttiöamt N. N. »99 3 u f a m m «n Abstattung Rückstand mit Ende des Quartalcs Auni er- Eonv. Wien. Obliga- Eonv. Wien. Übliga- Eonv. Wien. Obliga- fung. Münze Währg. tiouen Münze Währg. tiouen Münze Währg. tivncn fl. 1 kr fl. 1 kr fl. 1 kr fl. 1 kr! fl. 1 ft:! ff. 1 kr fl. 1 kr! fl. 1 fr fl. ! kr 469 22 499 22 243o 3i3o — — — — — 700 — 5o4 toi 78 100 Z26 59 JOO — 178 — 45 — — — 299 — — 5o — 200 — 73 — 00 — 69 — 5 — J?° 4500 70 35oo 8972 22 182 - i5o - 5295 22 i32 - i5o - 3677 - 5o - - - 3579 8 5o - - - - - 8874 3o 182 - i5o N. N., Kreis Hauptmann N. N. Lassess-hrer. Soo Vom 25. October. l75. Veräußerung der unbrauchbaren Militär, Bettersorten nicht mehr monathweise, sondern mittels Verträgen auf ein oder mehrere Jahre unter Jntervenirung von Militär - oder auch politischen Commissären. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 13. d. M., Zahl 22753/ haben Se. k. k. Majestät zur Verhüthung der Uutcrschleife Hey den Bettermagazinen mit den als unbrauchbar erklärten ära-rischen Bettersorten, Allerhöchst anzuordnen geruhet, daß die Veräußerung dieser unbrauchbaren Sorten im Lizitationöwege nicht mehr monathweise, sondern mittels Verträge auf ein oder mehrere Jahre, und zwar unter commissioneler Jntervenirung deö FeldkriegScommiffariateö oder AuditoriatS Statt zu finden habe. Auch haben Se. k. k. Majestät anzuordnen geruhet, daß die Hinwegbringung dieser unbrauchbaren Sorten aus den Magazinen im Beyseyn der zu den früheren Verhandlungen bestimmten Commisfionsglieder, oder einer neu zu bestimmenden Commission zu geschehen habe, welche darüber zu wachen haben wird, daß mit den Hadern keine brauchbaren Sorten unterschlagen werden. Da bey Ermanglung deö FeldkriegScomm.ffariatS oder AuditoriatS es manchmahl riothwendkg werden könnte, daß bey der gedachten Ausschreibung und Veräußerung von Bettersorten in den Verpflegs- und Bettermagazinen statt der erwähnte» Beamten der Militär-Verwaltung, bey den dießfälligen Commis-sionöverhandlungen Magistratöpersonen beyzuzichen kommen, so werden die KreiSämker angewiesen, die geeignete Verfügung zu treffen, damit diese Magistratspersonen im Falle einer solchen Beyziehnng die Pflichten der Stellvertretung nach den Vorschriften, die den Kreisämtern nachträglich werden bekannt gemacht werden, zum Vollzug deö allerhöchsten Befehls genau und gewissenhaft erfüllen. Gubernialverordnung vom 25. October lööi, Zahl igogg; an die Kreisämter. Vom 26. October. 3oi 176. Erläuterung einiger, gegen die Ausführung der Wasser-bau-Concurrenzvorschrift vom 24. November 1830, Gubernial-Zahl 22008, erhobenen Anstände. lieber mehrere, gegen einige Bestimmungen der mit Gu-bernial Currende vom 24. November 1830, Zahl 2200g, *) bekannt gemachten Wasserbau - Coneurrenzvorschrift erhobenen Anstände, und in Antrag gebrachten Modifikationen, sind von der hohen Hofkanzley mit Secret vom 22. September d. I., Zahl ns 14, nachstehende Belehrungen erfolgt: »lieber die Paragraphs 4, 5, 6 und 15 wurde bemerkt, daß durch die Beschränktheit der im §. 4 erwähnten Fälle, wo die Wasserbankosten ganz den Staatsschatz treffen, und durch den Mangel näherer Bestimmungen der Fälle, wo nach dem §. 6 der Staatsschatz einen Theil der Kosten zu übernehmen hat, zu viele Wasserbauten bloß nach §. 5 den Privaten auf ihre Kosten zur Last gelegt würden, und daraus, daß im §. 15 auf die Zahlungsfähigkeit der Privatconcurrenten keine Rücksicht genommen werde, die nachtheilige Folge entstehe, daß einerseits durch eine zwangsweise Verhaltung der Privaten zu der ihnen auferlegten Beytragsleistung gegen diese wohl oft zu hart verfahren, andererseits aber die Ausführung manchen wünschenswerthen Wasserbaues, in so ferne sie den freyen Willen der Privatcon-rurrenten überlassen wäre, ganz unterbleiben würde. Daher wurde darauf angetragen, zu §. 4 noch mehrere erweiterte, und zu §. 6 noch nähere speeifische Bestimmungen für Fälle zu treffen, wo der Staatsschatz die Kosten ganz, oder auch nur zum Theile zu bestreiten hat, bey der Zuweisung der Kosten an die Privaten, aber auch auf deren Zählungsfähigkeit nähere Rücksicht zu nehmen, und die im §. 15 lit. b, bewilligte Vorschußleistungen für diePrivatbeyträge auch auf die in lit, c. erwähnten Fälle so weit auszudehnen, als Wasserbauten nicht ganz allein zu Privatzwecken, sondern zum Theile auch zu *) Siehe P. G. S. Band 12, Seite 899, Zahl 212, $02 Bom 26. Octob«. Staatszwecken unternommen werden, und baß Staatß-Aerar zu denselben ohnehin auch beyträgt.« »Allein der §. 4 hat Wasserbauten zum Behufs der Schifffahrt oder der Landesgränze ausdrücklich nur als insbesondere, folglich nur beyspielsweise, aber keineswegs als einzig und allein zu solchen gehörig, für welche daß Staatö-Aerar die Kosten allein übernimmt, bezeichnet. Es ist daher hierdurch noch gar nicht der Fall ausgeschlossen, daß auch für andere Arten von Wasserbauten dieKosten vom Staatsärar nach §. 4 ganz, oder nach §. 6 zum Theile getragen werden. Wenn aber das Gesetz diese Arten von Bauten nicht näher angibt, so geschah es nur wohl deßwegen, weil wegen der unendlichen Verschiedenheit der möglichen Fälle sich nähere speci-fische Bestimmungen über die Größe der Mitwirkung deö Staatö-Aerars nicht wohl schon int Allgemeinen sestsetzen lassen, sondern vielmehr der besonderen Erörterung und Würdigung der einzelnen Fälle Vorbehalten werden müssen. Auf die Zahlungsfähigkeit der concurrirenden Privaten wird aber zur Vermeidung jener besorgten nachtheiligen Folgen immer bereits im Gesetze dadurch eine zureichende Rücksicht genommen , daß nach §. 11 Beytragsleistungen von Privaten nur nach Maß des ihnen auö dem Wasserbaue zugehenden positiven oder negativen Nutzens gefordert werden dürfen, welcher immer auch von selbst zugleich eine dadurch erwachsende Zahlungsfähigkeit begründet. In so ferne dieser Nutzen aber, und die daraus erwachsende Zahlungsfähigkeit nicht gleich bey der ersten Ausführung deö Baues, sondern in der Folgezeit eintritt, so wird allen daraus zu besorgenden Anständen dadurch abgeholfen, daß nach §. 15 lit. b. sobald ein Wasserbau aus Staatsrückstchten unternommen werden muß, der Kostenbetrag von dem Aerarium, wenn dieses auch nur einen Lheil nach §. 6 beyzutragen hätte, doch ganz auch für die Privaten vorzuschiesse» ist, und bey der Einbringung der auf die Privaten entfallenden Antheile, dann auf die Zahlungsfähigkeit der Letzteren, mit Bewilligung angemessener, nach Umständen und Erforderniß auch längerer Zahlungstermine der gehörige Bedacht genommen werden kann. Vom 26. October.' 3o3 Wenn aber bey Wasserbauten, welche allein oder vorzugsweise nur Privaten zum Nutzen gereichen, und welche nicht schon aus Staatsrücksichten unternommen werden müssen, daö Staats-Aerar, wenn auch im zweyten Falle mit einem Beytrage doch nach §. 15 lit. c. in keinem Falle mit einer Vorschußleistung mitzuwirken hat, und daher wohl zuweilen geschehen mag, daß solche Wasserbauten nicht zur Ausführung kommen, so ist dieses nur derselbe Fall, wie bey so vielen wünschenswerthen Privat-Uuternehmungen, welche ungeachtet ihrer entschiedenen Nützlichkeit dennoch aus Mangel an zureichenden Privatfonden unterbleiben müssen, und wegen der nothwendigen Aufrechthaltung gewisser Gränzen des Staatsaufwandes nicht mit Vorschüssen auö der StaatScasse unterstützt werden können. Zwar bleibt es zum Behufe solcher vorzugsweise für Privaten nützlichen Wasserbauten auch ohne einer dabey eintretenden Vorschußleistung deS Staates immer wünschenSwerth, doch die Bildung von Privatfonden zu solchen Zwecken auf alle thunliche Weise zu befördern, und in so ferne die Einführung ähnlicher Wasserbauvereine, wie sie im lombardisch - venetianischen Königreiche bestehen, in den übrigen Provinzen zu großen Schwierigkeiten unterliegt, für diese andere Einleitungen zu treffen. Uebri-genö wird auf die Mittel zur Beförderung auch solcher Straßen-und Wasserbauten, welche, wenn auch nicht für den ganzen Staat, doch für einzelne Provinzen, oder auch Bezirke noth-wendig erscheinen, ohnehin bey der bevorstehenden und im Zuge begriffenen Verhandlung wegen Ausarbeitung eines allgemeinen Bauplanes das besondere Augenmerk gerichtet werden, weßwe-gen sich einstweilen bloß nach den gegenwärtigen Bestimmungen zu achten ist.« »Zu §. 7 und 8 wurde erinnert, daß bey der ersten Vernehmung der Privatinteressenten über den ihnen im Ganzen angesonnenen Beytrag denselben auch gleich eine Subrepartition der Kosten mitgetheilt werden sollte, weil nur dadurch die Interessenten in den Stand kommen, ihren relativen Nutzen gehörig zu beurtheilen, und eine bestimmte Erklärung über ihre Mitwirkung abzugeben, und dadurch auch den Weitläufigkeiten nach- 3o4 Vom 26. October. träglicher Rtclamationen vorgebengt würde; wenn dieß aber nicht thunlich wäre, nachträgliche Reklamationen keine Aenderung der Repartition mehr veranlassen, und im Falle sie gegründet gefunden werden, die an einzelne zu viel anferlegten Beträge statt einer Zuwälzung an die übrigen Concurrenten lieber auf den Staatsschatz übernommen werden sollten.« »Allein, es liegt in der Natur der Sache, daß zur Sub-repartition erst dann geschritten werden kann, wenn die Banmodalität, die Kostenberechnung und die Größe des, diePri-vatconcurrenten im Ganzen treffenden Beytrages bereits vollkommen ausgemittelt sind, weil sonst in zu vielen Fällen, wo in allen letzteren Beziehungen Abänderungen der Anträge der Lan-deöstelle von Seite dieser Hoskanzley erfolgen, schon vorläufige, weitläufige, mühsame Subrepartitionsarbeiten ganz zwecklos seyn würden, und eine auch erst nachmahlige Subrepartition nach tz. 8 immer nur mit Zuziehung der Privatinteressenten zu geschehen hat. Auch ist es nur in der strengste» Billigkeit gegründet, daß in der Subrepartition unterlaufene, und erst im Recurswege entdeckte Unrichtigkeiten, bey welchen eine zu hohe Auflage an einige Interessenten nur immer aus einer zu geringen Beziehung von anderen entstehen konnte, auch nur durch eine Ueberwälzung jenes Mehrbetrages an die Letzteren zu verbessern ist. Es kann daher auch der angetragenen, auf keinem Rechtstitel gegründeten, und in ihren Folgen zu bedenklichen Ueber-nahme jeyes Mehrbetrages auf den Staatsschatz in keinem Falle Statt gegeben werden. Es bedarf dabey in letzterer Beziehung nur die Vorsicht, daß die mit Beyziehung der Interessenten getroffene Subrepartition so lange nicht für definitiv gültig erklärt werde, bis nicht -die Recursen eingeräumte Frist verstrichen ist, und die wirklich eingelangten Recurse erlediget sind.« »Beym §. l 1 wurde die Festsetzung eines Maximums der Procente gewünscht, welche von dem Capitalswerthe des zu schützenden Gegenstandes als höchster Beytrag gefordert werden können. Vom 26. October. 3o5 AMin es bedarf keiner solchen Festsetzung eines Maximums, da nach dem klaren Wortlaute deö §. u der Capitalswerth nicht des ganzen zu schützenden Gegenstandes, sondern nur des durch den Bau zuwachsenden Nutzens oder abgewendeten Schadens der VertheilungS- Maßstab, und daher auch von selbst schon ein Maximum der Belegung bildet.« »Bey dem §. 14 werden Anstände von zweyerley Art erhoben: a) daS den Privatinteressenten eingeräumte Recht, den Grund oder die Realität, für welche sie einen ausgemittelten Beytrag zu leisten haben, aufzugeben, gerathe in Widerspruch mit den Gesetzen, welche zur Aufrechthallung der unterthänigen und Dominika!-Realitäten, so wie der Fideicomwiß-Majorats- und Stistungsgüter in einem «inmahl festgesetzten Umfange, so wie auch zur Sicherstellung der Hypothekar-Gläubiger, die Los-reißung und abgesonderte Veräußerung einzelner Theile solcher Realitäten entweder gar nicht, oder nur als Ausnahme von der Regel bloß unter gewissen Bedingungen verstauen. b) Daß für den Fall, als die von einem Privaten wegen des ihm auferlegten zu hohen Beytrages aufgegebene Realität im Wege der Versteigerung um einen jenen Beytrag noch übersteigenden Betrag veräußert würde, der Mehrbetrag dann nach der gesetzlichen Bestimmung nicht den ehemahligen Eigenthüiner der Realität, sondern bloß dem Bansonde zu Guten kommt, und somit jener dabey härter, als bey irgend einer Exemtion, und selbst bey der Abstistung behandelt wird. Es sey daher diese Anordnung entweder ganz aufzuheben, und es nur wie bisher bey der politischen Execution deö geforderten Beytrages bewenden zu lassen, oder doch dahin abzuän-dern, daß von dem durch Veräußerung der aufgegebeuen Realität gelösten Geldbeträge dem Baufonde nicht mehr als der geforderte Betrag zugewendet, der Rest aber nach Befriedigung aller Rechte eines Dritten den ehemahligen Eigenthüiner verabfolgt werde.« »Allein beyde Anstände verschwinden bey genauerer Erwägung des wahren Sinnes jener gesetzlichen Bestimmung, denn Gesetzsammlung XIII. Ttzeil. 20 3o6 Vom *6. October. zu a; durch den t. 14 wird dem Privatinteressentett da» Rechk seinen Grund oder seine Realität aufzugeben, und dem Baufonde zu überlassen, nur als Alternative, wenn er sich der ihm anferlegten BeytragSzahlung nicht unterziehen will, singe» räumt, ohne daß dabey im geringsten sein Recht zur freyen Grund-Disposition über die gesetzlichen Gränzen erweitert worden wäre. ES versteht sich daher von selbst, daß er von jener Alternative nur in so ,rotit Gebrauch machen kann, als er zur theilweisen Veräußerung seines Grundeigenrhums »ach den Gesetzen berechtiget ist, daß wenn er daher wegen eines ihm zu hohen Wasserbaubeytrages eine Realität, für welche dieser gefor» dert wird, aufgeben will, über welche sein Recht der freyen Disposition durch die Gesetze wie immer beschränkt ist, dieses nur unter eben den Bedingungen, und unter dem Eintritte eben der Amtshandlungen Platz greifen kann, wie wenn es um die Veräußerung eines TheileS seiner Realität zu irgend einem andern Zweck zu thun ist. Er hat daher von jener Alternative nur im Einklänge mit jenen Gesetzen und unbeschadet der Rechte eines Dritten Gebrauch zu machen. Zu b; durch den §. 14 wird einem Privatinteressenten da» Aufgeben eines Grundes oder einer Realität in keinem Falle al» eine Last mit einem Anscheine von Härte auferlegt, sondern vielmehr nur zur Erleichterung einer andern Last, nähmlich der Bey-tragsleistung, wenn ihm diese noch harter erscheinen sollte, als Alternative zugestanden. ES kann daher jenes zugestandene Aufgeben eines Grunde» oder einer Realität nicht als eine harte Maßregel angesehen, und nicht mit strengen E.recutionsmitteln, oder gar mit einer Abstif-tung verglichen, 'sondern immer nur als ein ganz freywilliger Act betrachtet werden. Es ist schon überhaupt der Fall ohnehin nicht leicht denkbar, daß ein Private einen Grund wegen de» ihm dafür aufer» legten Beytrage» aufgeben sollte, dessen Werth dennoch jenen Beytrag noch übersteigt, und ans dessen Uebernahme der Baufond noch einen Gewinn zieht. Vom *6. October. Sof Sollte dieser Fall aller dennoch eintreteu, so hatte der Private nur sich die Folgen zuzuschreiben, daß er es zur Beybehal-tung deö aufgegebenen Grundes nicht vorzog, lieber den ihn auferlegten Geldbeytrag zu leisten. In so ferne aber Privatiuteressenten von jener Alternative keinen Gebrauch machen wollen, oder ihnen dieses wegen gesetzlicher Hindernisse nicht gestattet wird, und sie die geforderten Beyträge nicht gehörig entrichten, so sind diese mit politischen Executionsmitteln einzubringen, und da diese Beyträge als Auflagen zu Staatszwecken ihrer rechtlichen Natur nach, den lan-desfürstlichcn Steuern ganz gleich zu achten sind, wie dieses schon in mehreren Verordnungen ausgesprochen worden ist, so haben zur Sicherstellung ihrer Einbringung auch dieselben Vorschriften wie für landesfürstliche Steuern zu gelten.« Diese erflossenen hohen Belehrungen werden den k. k. KreiS-gintern zur Darnachachtung bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom r6. October 1831, Zahl 17634; . an die Kreisämter und Stände. 1/7. Abstellung aller schriftlichen Einlagen an die llniversal-Staats - und Banco - Schuldencassc von Seite der Partepen. Zur Vermeidung der so häufig vorkommende» Fälle, daß sich Parteyen um Auskünfte schriftlich an die Universal- StaatS-uud Banco-Schuldencaffe wenden, und derselben auch zu verschiedenen Zwecken Lreditseffecten zusendeu, wodurch dieser Casse auch eine Haftung aufgebürdet wird, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 19. d. M., Zahl 36500, Folgendes zu erinnern befunden: Der Universal-Staatsschulden-Casse ist nicht allein in ihrer Jnflructio» , sondern auch nachträglich durch verschärfte Weisungen untersagt worden, sich mit Parteyen in irgend einen Schriftwechsel einzulassen, oder sonst eine Verfügung ohne Anf- —! ' 20 * 3e8 Vom 28. October. trag der Hofkammer zu treffen, in so ferne dieselbe nicht ohnehin in ihrer AmtSwirksamkeit gelegen sey. Alle derley an diese Casie gelangenden Eingaben mußten von derselben unberücksichtigt hinterlegt, oder wenn CreditSeffec-ten beyliegen, an die Parteyen unter Jntervenirung der Hofkammer wieder zurückgefendet werden, was nur eine Verzögerung in den Angelegenheiten der Parteyen verursache. Die k. k. Kreisämter hoben demnach dahin zu wirken, daß eS durch die unterstehenden BczirkSobrigkeiten, Magistrate und Dominien möglichst allgemein bekannt werde, daß alle schriftlichen Eingaben an die Universal - Staatsschuldeneaffe erfolglos bleiben müssen, und daß sich daher die Parteyen in vorkommen-Len Fällen, wo ein Einschreiten, oder eine Amtshandlung der Universal-StaatSschuldencasse erforderlich wird, entweder persönlich , oder durch gehörig Bevollmächtigte mit Vermeidung jeder schriftlichen Eingabe an die genannte Lasse zu wenden haben. Gubernialverordnung vom r3. October 1831, Zahl 18265; an die KreiSämter und an das Zahlamt, dann Jntimat an das Landrecht und Judicium de], m, m, i?8. Einfluß der Cameral - Gefallen - Verwaltung in Absicht auf Besetzung der Schullehrcrsdiensie auf Staats-und Fondsgutern. Die hohe Studien-Hofcommission hat laut Verordnung vom i3. October d. I., Zahl 4951, über die Frage, welchen Einfluß die dermahligen k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltungen bey Besetzung der Schullehrersdienste auf Staats- und Fondsgütern zu nehmen haben, im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer beschlossen; da die politische deutsche Schulver-fassung dießfallö Maß und Ziel gibt, so sey auf den FondS-Hereschaften daö frühere Verfahren zn beobachten, ,'n Absicht auf die Cameralherrschaften seyen von den Cameral-Gefällen-Verwal« Amgen jene Bestimmungen zu befolgen, welche die politische Schul- Som 3. November. Jo» Verfassung in den tztz. 142 bis 149 in dieser Beziehung den Dominien vorschreibt. Wovon di« fürstbischöflichen Ordinariate zur Darnachachtung bey vorkommenden Präsentationen in Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 2«. October »831 , Zahl >S27i; an die Ordinariate. 179. Vorlage der auf Adelsrntsehung lautenden Criminal-Urkheile an die Landesstelle, und von dieser an die Hofstelle. Die hohe Hofkanzley hat mit der Verordnung vom 26. September i83i / Zahl 21339, Folgendes erinnert: Auf den Grund des 446 des Strafgesetzbuches I. Theils gelangen in Fällen, wo das Criminal-Urtheil zugleich auf Entsetzung des Adelsstandes lautet, die Anzeigen hiervon durch das Criminal-Obergericht an die betreffende politische Landesbehörde zum Behufs der weiters erforderlichen Amtshandlung. Diese Anzeigen oder Mittheilungen der Strafurtheile können aber den Tag der Kundmachung, oder des Vollzugs des UrtheileS nicht enthalten, weil nach dem Inhalte jenes Gefetz-paragraphes das Obergericht, bevor die Nachricht von der über diese Mittheilung getroffenen Verfügung abzuwarten, und erst, wenn diese binnen 30 Tagen nicht erfolgt, zur Kundmachung und zum Vollzüge des UrtheileS zu schreiten hat. Obgleich nun diese Anzeigen in der Regel durch die k. k. Landesstelle an die Hofkanzley zum Behufe der allgemeinen Be-kanntgebung der erfolgten Adelsstandsentsetzung in allen Provinzen vorgelegt werden, so kann denn doch die Hofkanzley nicht gleichzeitig hiervon den erforderlichen vollen Gebrauch zur Vormerkung in den Adelstandö - Matrikelbüchern machen, weil die Eintragung des Datums der Kundmachung, oder des Vollzugs des Strgfurtheileö zur Sicherung der Rechte her vor oder nach 3iö Vom 3. und 4- November. jenem Zeitpunkte erzeugten Kinder des Abgeurtheilten wesentlich rwthwendig ist. Man ist daher mit der f. k. obersten Justizstelle und Hof-eommission in Justizgesehsachen übereingekommen, daß ohne an den obbenannten Anzeigen der Criminal-Obergerichte etwas zu andern, welche auch noch fortan zu geschehen haben, überdieß die Criminalgerichte sogleich nach Kundmachung jener Urtheile, welche keinem weitern Zuge unterliegen, eine Abschrift des Urtheilö mit Anmerkung des Tages der geschehenen Kundmachung, bey Urtheilen aber, über welche nach erfolgter Kundmachung noch ein Recurs gestattet ist, wenn kein RecurS ergriffen ist, oder dieser verworfen wurde, sogleich eine Abschrift deS Urtheiles mit Anmerkung des Tages, an welchem dasselbe in Vollzug gesetzt worden ist, unmittelbar der betreffenden Landesstelle einsenden sollen. Dieß wird den k. k. Kreisämtern zur Wissenschaft mit dem Btyfügen eröffnet, daß die Criminal-Obergerichte zur Verständigung sämmtlicher Criminalgerichte von der k. k. obersten Justizstelle die bereits erforderliche Weisung erhalten haben. Gubernialverordnung vom 5. November 1331, Zahl 18270; an die Kreisämter. 180. Bedingungen zur Bewilligung des Privakstudiums. Vermög hoher Studienhofeommissions-Verordnung vom 22. October d. I., Zahl 5091, ist zur Unterstützung der Gesuche um die Bewilligung des Privatstudiumö kein ärztliches Zeugniß, sondern die genaue Beobachtung der, durch die dießfällige, mittels Studienhofcommiffions-DecreteS vom 4. April 1.327, *) Zahl i64o, bekannt gemachten Normal - Vorschrift festgesetzten Bedingungen erforderlich, »ähmlich, paß das betreffende Individuum weder in öffentlichen, noch Privatdiensten stehe, sich über den Unterhalt auöweise, und von einem befähigten Privatlehrer einen ordentlichen Unterricht erhalte. Gubernialverordnung vom 4. November i83V Zahl 13511; an das juridisch-politische Studien - Direktorat. *) Siehe P. G, S, Bagd 9, Seite 172, Zahl 80. Vom S. November. Ill 181. Befuglüß bet Jurisdictionen in Wien |Ut Ertheilung der Ehelizenzen an dort befindliche Ehewerber au5 anderen Jurisdictions«Bezirken. Ueber das getroffene, und von der hohen Hoskanzley genehmigte Uebereinkommen, wegen Eethrilung der Ehelizenzen für in Wien befindliche Ehewerber aus anderen Jurisdictionen, erhalten die Kreisämter nachfolgende Abschrift der von der f. k. niederösterr. Regierung unterm 5. v. S3?., Zahl 51478, mitge« theilten Verordnung, mit dem Aufträge, hiervon die unterstehenden Bezirlsobrigkeiten und Grundherrschaften zu ihrer Be-nehmungSwiffenschaft zu verständigen. Gubernialverordnung vom 5. November tail, Zahl *8554; an die Kreisamter. Note der k. k. niederösterreichischen Regierung zu Wien vom 3. October >63 >, Zahl 5i4y8, an die k. k. Landesstelle zu Gräß. Durch daS hohe Hofkanzleydecret vom 26. Jänner 1815 wurde in Absicht auf die m Wien domieilirenden Ehewerber anderer inländischer Jurisdictionen, die Ertheilung der ortsobrig« keitlichen Eheconsense den hiesigen Jurisdictionen und hinsichtlich der Handwerksbursche insbesondere dem hiesigen Magistrate gegen Beybringung der Ehemeldzettel oder grundobrigkeitlichen Heirathsbewilligung von ihren Gcundobrigkeiten eingeräumt. Da nun durch die Ertheilung deS «orksobrigkeitlichen Ehe« confenseS von Seite der hiesigen Jurisdictionen nicht auch die Aufnahme in die betreffende hiesige Jurisdiction erfolgte, und deßhalb solche Individuen, wenn selbe in der Folge erarmten, den betreffenden Jurisdictionsobrigkciten und Gemeinden zur Erhaltung zugewiesen wurden: so geschah eS häufig, daß die Grundobrigkeiten die Ertheilung des Ehemeldzettels verweigerten, wodurch zwischen diesen und den hiesigen Jurisdictionen stets Differenzen sich ergeben haben. Zur Beseitigung dieser Differenzen ist diese Landesregierung mit dem k. k. mährisch-schlesischen Gu-bernium aus Anlaß mehrerer einzelner Fälle Dahin übereinge-kommen, daß 1. zwar jeder Unterthan fortan berechtiget seyn soll, sich zu verehelichen, daß er jedoch vorher eine gesicherte Erwerbßfa- Nom 6. November. 3t! higkeit und hierdurch das hinreichende Auskommen, sich und seine Familie zu ernähren, auSweisen müsse; 2. daß zur Ertheilung deS obrigkeitlichen Eheconsenses von Seit« der hiesigen Jurisdictionen zwar noch ferner die Bey-bringung des sogenannten Ehemeldzettels oder grundobrigkeitlichen Heirathslizenz erforderlich bleibt, daß jedoch die grunb--obrigkeitliche Heirathslizenz in Hinkunft auch die Wirkung der obrigkeitlichen Entlassung aus der Jurisdiction habe; so wie 5. andererseits die hiesigen Jurisdictionen, welche einen fremden Unterthan ohne der hiermit vorgeschriebenen Modalität den Eheconsens ausfertigen, gehalten sehen, diesen Unterthan ohne Weiterem in ihre eigene Jurisdiction aufzunehmen. Dieses Ucbereinkommen hat die hohe k. k. vereinte Hofkanz-ley mit Secret vom 25. August d. I., Zahl 19143, ausdrücklich genehmiget, und der Regierung aufgetrageu, da der Verkehr zwischen Wien und den Provinzen so häufig ist, auch sämmt-liche Länderstellen hiervon zu verständigen. Die Regierung gibt sich daher die Ehre, das löbl. k. k. Guberninm zu ersuchen, die unterstehenden dortländigen Jurisdictionen von diesen Direktiven mit dem Beyfügen verständigen zu wollen, daß die hiesigen Jurisdictionen auch angewiesen werden, von einem jeden ertheilten Heirathöconsense die betreffende Grundobrigkeit in die Kenntniß zu sehen, indem diese Individuen, welche von dem Zeitpunete ihrer Verehelichung in die hiesigen Conscriptionsbücher einzutragen , und be» ihren früheren Grundobrigkeiten zu lösche» sind. 182. Bestimmung nur in jeder Hinsicht geeigneter, und tauglicher Individuen zu suppletorischen Dienstleistungen. Zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 24. October d. I., Zahl nos?, haben Seine Majestät aus Anlaß einer zur allerhöchsten Kenntniß gelangten nicht vollkommen entsprechenden suppletorischen Besetzung einer erledigten Stelle mit allerhöchster Entschliessung vom 20. d. M. zu befehlen geruhet, in Hinkunft, so oft cs sich um Versehung eines Dienstpostens handelt, jederzeit nur ein solches Individuum zu bestimmen, waö hierzu in jeder Hinsicht das geeignetste und tauglichste ist. Gubernialverordnung vom 6. November i85i, Zahl 13560; an die Kreisämter, Baudirccti'on, Versorgungs-Anstalt und Straf-haus-Verwaltung, dann an das Zahlamt, Fiskalamt und Versatzamt. Vom 7. November. 3t3 i83- Behandlung der am 2. November 1331 in der Serie Nr. i i2 verloosken fünfpercenkigrn Banco-Obligationen. In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Schreibens vom r. d. M., Zahl 12295 / wird mit Beziehung auf die Gubernial-currende vom 1. November 1329, Zahl 301g, *) bekannt gemacht, daß die am 2. November d. I. in der Serie 112 ver-looöten fünfpcrcentigen Banco-Obligationen, nähmlich: Nummer 104,929, bis einschliessig Nummer 106,546, nach den Bestimmungen deö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818, gegen neue mit Fünf vom Hundert in C. M. verzinsliche Staatsfchuld-verschreibungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 7. November 1831, Zahl >8834, und Verordnung an die Stände, Kreisämter, Buchhaltung, Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an das Fiskalamt, Zahlamt, Taxanit und Versatzamt, dann Jntimat an die Camera!-Gefällen - Verwaltung und an das Landrecht und Judicium del. m. m. 184. Erforderniß vorheriger Anerkennung der Nationalität von Seite der ungarischen Behörden vor der lieber« nähme eines dahin abgesendeten Schüblings. lieber einen vorgekommenen Fall, daß von einer niederöster-reichischen Behörde eine von Steyermark nach Preßburg in Schub gesetzte Person zurückbefördert wurde, weil den Schubdocumen-ten die Anerkennung ihrer Zuständigkeit von Seite der ungarischen Behörde nicht beylag, hat die k. k. niederösterreichische Regierung unterm 7. v. M., Zahl 53092, hierher eröffnet: die k. k. Regierung habe über mehrmahliges Ersuchen der köm'gl. ungarischen Statthalterey, daß von den österreichischen Behörden *) Siehe P. G. S. Band n, Seite 54', Zahl 174. 34 Vom 17. und 18. November. nur solche Individuen nach Ungarn abgeschoben werden mögen, deren Zuständigkeit nach Ungarn von den dortigen Behörden anerkannt worden ist, auch die diesen Ersuchen entsprechenden Weisungen an die Kreisämter zur Belehrung der Ortsobrigkeiten erlassen, weil nach Versicherung der königl. ungarischen Statchal-terey die ohne einen solchen Nachweis nach Ungarn abgeschobenen Individuen von den ungarischen Gränzbehörden nicht angenommen würden. Die k. k. Regierung hat demnach, um die Nachtheile, welche mit der Unterlassung dieser Vorerhebung für die Schubbehörden , welche die Kosten für die wegen eines solchen Mangels wieder zurückbeförderten Schüblinge bestreiten müßten, verbunden waren, hindanzuhalten, das Ersuchen um die Einleitung gestellt, daß die Schubdocumente der durch Niederösterreich nach Ungarn abzuschiebenden Personen auch die amtliche Anerkennung ihrer ungarischen Nationalität enthalten, damit nicht von einer niederösterreichischen Behörde die Weiterbeförderung verweigert. Und die Rückverschiebung eingeleitet »verde. Die k. k. KreiSämter haben demnach hiervon die Bezirksobrigkei-ten und Schubbehördcn zu ihrer Benehmung bey der Einleitung der Verschiebungen über Niederösterreich nach Ungarn zu verständigen. Gubernialverordnuog vom 17. November mi, Zahl 1769«; an die Kreisamter. 185. Vorlage der Personalstandes - Ausweise der Haupt-Nor-malschulen beym Beginn eines jebrn Schuljahres mit Ausschluß der übrigen Hauptschulen. In Folge der Weisung der hohen Studien - Hofcommisston vom 22. October d. I., Zahl 5122, kommt künftighin nur der PersonalstandSauöweis der Hauptnormalschulen bey Beginn eines jeden Schuljahres vorzulegen, nicht aber auch jener der übrigen Hauptschulen der Provinz. Guberm'alverordnung vom rg. November iö5i, Zahl 190-2; an die Ordinariate. 3i5 Dom ly. und 21. November. -86. Verbotst der Erzeugung der Einfuhr und des Verkaufs der grünlich goldschillernden Eß- und Kinder-spielerey-Geschirre. Da Lie angestellte Untersuchung dargethan hat, daß die Glasur des grünlich g o ld schillern de n Eß- und Ki n-derspielerey-Geschirreö fast bloß auS Bleyglättr bestehet, und so lose ist, daß sie sogar mit den Fingern abgerieben werden kann, so haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom ii. October d. I. die Erzeugung, die Einfuhr und den Verkauf des erwähnten gesundheitsschädlichen Eß- und Kinderspiele ; Geschirres in dem gesammtcn Umfange der österreichischen Monarchie zu verbiekhen geruhet. Welches in Folge hoher Hofkanimerverordnung vom 31. 0. 99?., Zahl 37457, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom iy. November i85t, Zahl 19556; an die Kreisämter und an die Lameral-Gefällen-Verwaltung. 187. Bemessung des Postrittgeldes für den ersten Semester des Solarjahres 1832. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 12. d. M., Zahl 40689, die Postritt-Taxe, dann das Postillons- Trink- und Schmiergeld, so wie die Gebühr für de» Gebrauch einer halbgedeckten und offenen Postkallesche für den ersten Semester des Solarjahreö iS52 bey dem dermahligen Ausmaße zu belassen befunden. Gubernialverordnung vom 21, November 1831, Zahl 19664; an die Kreisämter, Buchhaltung und Oberpostverwaltung. Vom 22. November. M 188. Bestreitung der zur Abwendung, Heilung ober Unterdrückung der Cholera erforderlichen Auslagen. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 7. d. M. Folgendes zu bestimmen geruhet: »Die Auslagen, welche bezüglich der Cholera, sey es zur »Abwendung, Heilung oder Unterdrückung derselben erforderlich »sind, haben folgendermaßen ihre Bedeckung zu erhalten:« 1. »Der Staatschatz bestreitet alle Kosten, welche durch die »Maßregeln veranlaßt werden, die zur Abwendung des Ein» »dringens der Cholera in eine andere Provinz ergriffen wer-»den, als durch Gränzcordone, durch Contumaz und Rastell-»Anstalten und dergl. 2. »Auch die Auslagen für Aerzte und Wundärzte, welche nicht »schon vermög ihrer Anstellung, und aus Amtspflicht zur »Dienstleistung verpflichtet sind, und für die politischen Be-»amten.« 5. »In Ansehung der Arzeneykosten für wirkliche Arme und mit-»tellose Unterthanen ist sich in den verschiedenen Provinzen »nach den daselbst bestehenden Vorschriften zu benehmen.« 4. »Auslagen, welche durch die in den Ortschaften erforderli-»chen Vorkehrungen herbeygeführt werden, als durch die »Errichtung und Einrichtung von Spitälern, durch Pflege »und Ernährung der armen Kranken, durch ReinigungSer-»forderniffe, Todtenwägen u. s. w. sind von den betreffenden »Gemeinden, und durch Privat-Wohlthätigkeit zu decken.« »Jedoch will Ich gestatten, daß in Fällen, in welchen »die Loealquellen und Beysteuern aus der Privat-Wohlthä-»tigkeit nicht hinreichen, das Abgängige aus dem StaatS-»schatze vorgeschossen werde, welche Vorschüsse dann nach »der dießfalls in den einzelnen Provinzen bestehenden Vor-»schriften wieder hereinzubringen sind.« Von dieser allerhöchsten Entschliessung werden die f. k. KreiSämter zufolge herabgelängter hohen Hofkanzleyverordnung teom 28. November. 317 vom 12. d. M., Zahl 4557/Ch., zur Benehmuiig mit dem Bey-fügen in die Kenntniß gesetzt, daß Seine Majestät die Behör-den strenge dafür verantwortlich erklärt haben, daß bey der Bewilligung der bezeichneten Vorschüsse nach dem wirklichen richtig bemessenen Bedarfe, und mit genauer Umsicht vorgegangen, dann über die gehörige Verwendung sorfältig gewacht werde. Die Kreisäniter werden daher in Fällen, wo sich eine solche Vorschußleistung auü dem Staatsschätze als wirklich unerläßlich darstellen sollte, um die Erwirkung desselben mit Nachweisung des Betrages, und der die Nothwendigkeit desselben begründenden Verhältnisse, hieher einzuschreiten, sich übrigens aber in Cholera - Angelegenheiten nach der vom Gubernium unterm 19. Februar t83o, Zahl 2526, erlassenen Vorschrift über das der» Epidemien zu beobachtende Verfahren zu benehmen haben. Gubernialverordnung vom 22. November isst, Zahl 1791; an die Kreisämker, Ptovinzial-Staatsbuchhaltung und Polizey-Direction. 189. Gutschreibung der von einzelnen Bezirken geleisteten aushülfsweisen Militärstellungen bey den nächsten Rckrutirungen an dem Kontingente des ganzen Gu-bernial * Bezirkes. Die hohe Hofkanzley ist zu Folge Decretes vom 50. September d. I., Zahl 22379, einvernehmlich mit dem Hofkriegs-rathe übereingekommen, daß nach der Analogie der für die Provinz Zllyrien von den Hofstellen beschlossenen Maßregel in dem steyermärkischen Gubernialgebiethe die auöhülföweisen Militärstellungen bey den nächstfolgenden Rekrutirnngen dem Kontingente des ganzen GubernialbezirkeS zugeschlagen, und sodann den betreffenden Bezirken, welche die Aushülfe geleistet haben, zu Guten gerechnet werden. Gubernialverordnnng von Grätz am 25. November i85i, Zahl 18693. 3i8 Lom 26. November. 190. Erneuerung des Verbothes der Dicnstverleihungen vor dem Zeitpunkte, als der mit dem Dienste verbundene Gehalt wirklich erlediget ist. Nach der bisher beobachtete», in dem bestehenden Besol-dungssysteme gegriindeten Gepflogenheit darf eine erledigte Stelle nicht früher besetzt werden, als der damit verbundene Gehalt wirklich erlediget ist; der Gehalt ist aber erst von dem Tage als erledigt anzusehen, an welchem das damit betheilt gewesene Individuum ihn zu geniesten aufgchört hat. Se. Majestät haben mit allerhöchster Eutschlieffnng.vom 8. Februar 1001 diesen Grundsatz zur Vermeidung von Doppelzählungen der nahmlichen Gebühr neuerdings zu bestätigen geruhet. Welches den k. f. Kreisämtern zu Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 30. October d. I., Zahl 37238, zur Wissenschaft und Nachachtung bey den in seinem Wirkungskreise liegenden Dienstbesetzungen »nd gehörigen Anweisung der Magistrate eröffnet wird. ■ Gubernialverordnung vom 26. November i83t, Zahl 19665; an die KreiSämter. 191. Ausmittlung der Verzehrungssteuer - Zuschläge für Gemeindebedürfnisse in Verbindung mit der rechtzeitigen Vorlage der dießfälligen Präliminarien. Se. Majestät haben laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. October d. I., Zahl 23776, mit allerhöchster Entschlieffung vom 5. desselben Monaths ausdrücklich zu befehlen geruhet, daß die Zuschläge zur Verzehrungssteuer für Gemeind-bednrfnisse da, wo sie bestehen, oder erst eingefnhrt werden sollen, für künftig immer in der gehörigen Zeit ausgemittelt werden, um bey den Abfindungen und Verpachtungen der Verzehrungssteuer von den Contrahenten berücksichtigt werden zu können. Vom 47. November. 3ig Damit nun das Gubernium in den Stand gesetzt werde, die Ausmittlung und respective Regulirung des Tariffs, über die Localzuschläge zur Verzehrungssteuer, nach Maß des unbedeckten GemeiudebedürfnisseS, in gehöriger Zeit vornehmen zu können, wird den k. k. Kreisämtern bep dem Umstande, wo diese Ausmittlung und respective Regulirnng sich ans die Communal-JahreSpräliminarien basiren, mithin die Verhandlung, wegen der Gcmeindezuschläge, immer mit letzteren zugleich in Verbindung gebracht werden soll, zur strengen Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß die gedachten Präliminarien immer zuverlässig biS zu dem, in der im Anhänge nachgedruckten Gubernialverord-nung vom 8. Februar i83o, Zahl 2483, vorgezeichneten Termine , »ähmlich längstens bis Ende May jede» Jahres zur Vorlage gebracht werden. Gubernialverordnung vom 27. November i83i, Zahl 19157; an die Kreisämter. Verordnung •an die Kreisämter, und die Provinzial-Staatsbuchhaltung. Die k. k. Kreisämter werden in Folge hoher Hofkanzleyver-ordnnng vom 28. Jänner d. I., Zahl 1658, angewiesen, die Voranschläge der landeSfürstlichen Städte und Märkte für das Jahr 1851 nach Len Bestimmungen der hierortigen Verordnung vom 16. Februar 1329, Zahl 2777, und mit Rücksicht auf die in der Gubernialverordnung vopi 12. August 1829, Zahl 14587, enthaltenen Bemerkungen, bearbeiten zu lassen, und längstens bis 50. May d. I., »nd zwar in tripplo hierher vorzulegen, damit auch ein Exemplar bey der Staatsbuchhaltung zum Amts-gebrauche rückbehalten werden könne. Die Rechnungsabschlüsse für daS Jahr 1829, welche die Basis des Voranschlages für das Jahr 1351 bilden, sind vor den Voranschlägen, und zwar längstens bis 10. April d. I. hierher zu überreichen. Diese Rechnungsabschlüsse müssen vom Magistrate mit Zuziehung deS CommunauSschusses strenge geprüft, und mit den nöthigen Bemerkungen deö Kreisamteö versehen seyn. 320 Vom 29, November und 1. December. >92. Erwerbsteuer - Einhebung für das Jahr 1832 nach den bisherigen Bemessungen, und gesetzlichen Bestimmungen. Mit Beziehung auf die hierortige Weisung vom 11. August l. I, Zahl 3481, *) in Ansehung der Vorschreibung und Ein-hebung der Erwerbsteuer sür das Jahr 1832, wird den Kreisämtern in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. d.M>, Zahl 4458, nunmehr bey dem Eintritte des neuen VerwaltungSjah-res bekannt gegeben, daß die Erwerbsteuer auch noch im Jahre 1832 nach den bisherigen Bemessungen einzuheben seyn wird, und dabey nur jene Veränderungen in den vorgesehenen einzelnen Fällen eintreten dürfen, die in den dermahligen gesetzlichen Bestimmungen gegründet sind. Hiernach sind in Ansehung der Erwerbsteuer • Einhebung sogleich die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Gubernialverordnung vom 29. November i83i, Zahl 49iS/Str.; an die Kreiöämter und Provinzial-Staatsbuchhaltung. >93- Einhebung der geistlichen Erbsteuer-Aequivalente fortan nach den bisherigen Vorschreibungen und gesetzlichen r Bestimmungen. Im Nachhange zur Carrende vom 11. August b. I., Zahl 3481/**) wird den Kreisämtern eröffnet: Es habe die hoheHos-kanzley mit Secret vom 11. v. 99?., Zahl 4458/ anzuordnen befunden/ daß daö geistliche Erbsteuer-Aequivalent fortan bis auf weitere Anordnung nach den bisherigen Vorschreibungen, ohne darin eine Aenderung durch neue Fassionen zuzulassen, in den gesetzlichen Terminen einzuheben sey. Gubernialverordnung vom 1. December i83i, Zahl 4917/Str.; an die Kreiöämter, Provinzial-Staatöbuchhaltung, Ordinariate, Stände, und an das FiSealamt. *) und **) Siehe in diesem Bande Seite 212, Zahl 146. SSoni i. December. 3»i 194. Behandlung jener Militär-Entlassungsgesuche im Gnadenwege , wobey nicht genügend erwiesen ist, daß die, die Entlassung begründenden Verhältnisse nicht schon bet) der Assentirung des Bittstellers bestanden haben. Dir Hohr Hofkanzley hat grlrgrnhritlich eines dahin unterlegten, in der Regel zum Concertationswege gehörigen Militär-EntlassungsgesucheS, solches mit Verordnung vom 13. v. M., Zahl 25108, aus dem Grunde nur zur Entlassung im Gnadenwege geeignet erklärt, weil es nicht genügend erwiesen schien, daß die nunmehr die Entlassung begründenden Verhältnisse nicht schon bet) der Assentirung des Entlaßwerbers bestanden haben, und weil diese Bestimmung überhaupt zur Hintanhaltung der bey Rekrutirungen nicht selten sich ergebenden Mißgriffe und Willkührlichkeiten als nothwendig erscheint. Hiervon werden die Kreisämter zur Benehmung und Richtschnur bei) Vorlage von Militär-Entlassungen verständiget. Gnbernialverordnnng vom 2. December i83i, Zahl 20081; an die Kreisämter. 195- llmsehung der Geldbeträge von Wiener-Wahrung auf Conventions-Münze än allen einer Stämpel- oderTax-gebühr unterliegenden amtlichen Entscheidungen. Die hohe Hofkanzley ist vermag Verordnung vom 8. November l. I., Zahl 24459/ bey dem unverkennbaren Mißverhältnisse, welches bey der Bemessung der Tax- und Stämpelgebüh-ren über ämtliche Entscheidungen zum Nachtheile der Parteyen dann eintritt, wenn die in diesen Entscheidungen vorkommenden Geldsummen in Wiener.Währung P. G. ansgedrückt, die Taxen und Stämpel aber dessen ungeachtet nach de» bestehenden Vor-GesehMNilun, XUI, Theil. 21 3rs ' Uom 3. December. schristeit in Conventions - Münze vorgeschrieben werden, wit der hohen Hofkammer übereingekommen, für die Zukunft zu verordnen, daß in amtlichen Entscheidungen die Geldbeträge gleich ursprünglich, das ist: von Seite der Co n cipi ent en in Conventions-Münze angesetzt, und allenfalls, wenn es durchaus nothwendig scheinen sollte, der redneirte Betrag in Wiener-Währung eingeklammert beygesetzt werden soll. Gubernialverordnung vom 2. December i83i, Zahl 20360; an die Kreisämter, Stände, Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, an das Zahlamt, Fiskalamt und Versatzamt. 196. Beeidigung des bcy Öffentlichen Anstalten angestellten Sanitätspersonals und dessen Betheilung mit Instructionen. Nach Inhalt des hohen Hofkanzleydecretes vom 20. October d. I., Zahl 10408, geruhten Se. Majestät über die Frage: ob das bey öffentlichen Anstalten angestellte Sanitätspersonale in Eid und Pflicht zu nehmen sey? unterm 28. April l. I. Folgendes zu entscheiden: a) Da es in den Kranken- Versorgungs-, Findel-, Gebär-, Irren-, Inquisitions- und Strafanstalten zwcy Classen von Aerz-ten und Wundärzten gebe, — nähmlich Primarärzte, welche einen selbstständigen Wirkungskreis haben, und deren Anstellung nicht bloß auf einige Jahre beschränkt ist (sie mögen nun einen ordentlichen Gehalt, oder bloß eine Bestallung beziehen), und dann Secundär-Aerzte, Assistenten, und Practicanten, deren Wirkungskreis untergeordnet, upd deren Anstellung bloß zeitlich ist, und sich auf zwey, höchstens auf vier Jahre erstreckt: so seyen die Aerzte der ersten Claffe sämmtlich in Eid und Pflicht zu nehmen, nicht aber die der zweyten Claffe, weil sie nicht selbstständig, sondern bloß unter der Leitung und Aufsicht des Primararztes handeln, ihre Dienstleiflnng nur auf einige Jahre beschränkt Voin 3. Decembek» 3z3 ist, und sie jeden Augenblick entfernt werden können. Jedoch sey von diesen Sanitäts - Individuen anzugeloben, daß sie die vorgeznchnetenDienstespfli'chten genau erfüllewuverden. b) Bey jenen Sanitäts-Individuen, welche einen Dienst bekleiden, mit welchem die Verpflichtung verbunden ist, eine öffentliche Anstalt ärztlich zu besorgen, wie dieß z. 23. bey den Professoren der Clinik, welche in den Provinzen zugleich Spitalärzte sind, oder bey den Stadtphysikern in mehreren Provinzialstädten der Fall ist, sey zwar eine besondere Eidesleistung für den Spitaldienst nicht erforderlich, jedoch sey in der Eidesformel die Verpflichtung der Professoren als Sxitalärzte anfzunehmen. c) Sey das sämmtliche Sanitäts - Personale der oberwähnten Anstalten mit angemessenen Instructionen zu betheilen. Gubernialverordnung vom z. December mi, Zahl 19622; an die Kreisämter und an das Protomedicat. 197. Einflellung der Quiescenten - Gehalte, Pensionen und Provisionen, der wegen Verbrechens oder schwerer Polizeyubertretungen in Untersuchung flehenden Individuen, erfl nach erfolgtem Urtheile. Die k. k. allgem. Hofkammer hat in Beziehung auf die Frage, ob der Pensions-, QuieScenten- oder Provisionsgenuß eines wegen Verbrechen, oder einer schweren Poljjeyübertretnng in Untersuchung verfallenden Pensionisten, oder Provisionistcn, während der Untersuchung zu suspendiren sey, im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle, und der GesetzgebungS - Hofcommission unterm 14. October i851 , Zahl 32059, zu bestimmen gefunden, daß eine solche Suspension nicht Statt finde, indem erst nach erfolgtem Urtheile das Erkenntniß zu fällen ist, ob wegen des begangenen Verbrechens, oder schweren Polizeyübertre-tung der Verlust der Pensionsgebühr vom Tage des Urtheils »inzutreten habe. 3*4 Vom S. December. Diese Bestimmungen fand die hohe k. k. vereinte Hoftanz-ley durch Verordnung vom to. November d. I., Zahl 247-15, auch auf die Pensionisten und Provisionisten der politischen Fonds, Han» der ständischen und städtischen Körper auözudehnen. Gubernialverordnung vom 5. December i83i, Zahl 20361; an die KreiSämtcr und Stände. 198. Erfaßpsiichtigkeit der Bezirksobrigkeiten für die Militär- Stellungs- und Aerarial-Berpflegskosten solcher Individuen, bey welchen sie die Militärbefreyungs-Verhältnisse schon vor der Assentirung hätten berücksichtigen sollen. Die k. k, vereinigte Hofkanzley fand sich laut Verord-nung vom 18. November t83t, Zahl 25526, bestimmt, bey der Bewilligung eines Militär-EntlassungSgefucheS im Gnadenwege auS dem Grunde, daß die Beweggründe der Entlassung, nahm-lich di« körperlichen Gebrechen, welche dem Vater des Entlaß-Werbers zur Bewi'rthfchaftung seiner bedeutenden Realität als untauglich darstellen, bereits zur Zeit der Assentirung seines Sohnes bestanden haben — die stellende Bezirksobrigkeit zu dem Ersätze der durch diese widerrechtliche Stellung dem Militär-Ae-rar verursachten Kosten zu verhalten. Die Kreisämter haben wegen des künftigen genauen Für-gaoges 'von Seite der Bezirksobrigkeiten, worauf auch bey den Affentirungen zu wachen ist, das Nöthige zu verfügen. Gubernialverordnung vom 5. December 1331, ^ahl 20432; an die Kreiöämter. Vom S. December. 3a5 199' Stämpelbefreyung der zur Unterstützung verunglückter Unterthanen mit Darlehen aus öffentlichen Caffen erforderlichen Schatzungsurkunden, und bey deren Gebrauch zu beobachtende Vorsichten. Die hohe Hofkanzley ist vermög Verordnung vom 18. v. M.p Zahl 24458/ mit der hohen Hofkammer übereingekommen, daß die Verhandlungen, welche über die Schätzungen verunglückter Unterthanen vorgenommen werden, um sie mit Darleihen aus Waisen- Kirchen- oder öffentlichen Fondöcaffen zu unterstützen, als streng offiziöse Acte angesehen, und daher ganz stämpelfrey gelassen werden sollen. Jedoch ist die Vorsicht zu beobachten, daß dergleichen Urkunden in keinem Falle zn einem andern, alS zu dem beabsichtigten Zwecke, nähmlich zur Erlangung eines Darlehens aus oberwähnten Caffen verwendet, daher nach hiervon gemachtem Gebrauche niemahlö den Parteyen weder in Original noch in Abschrift hinausgegeben, sondern jederzeit amtlich aufbewah-ret werden. Welches den k. k. Kreisämtern zur Wissenschaft Und zur weiteren Kundmachung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 6. December i83t, Zahl 20557; 200. Errichtung des Instituts der barmherzigen Schwestern in Wien, und deren Befreyung vom Amortisationsgesetze. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 12. November l. I. die Errichtung eines Institutes der barmherzigen Schwestern in Wien zu gestatten, und dieselben tu der nähmlichen Art vom Amortisationsgesetze zu befreyen geruhet', wie diese- für die Redemtoristinnen in Wien angeordnet worden ist. Vom y. December. Ü26 Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge der einge-langten hohen Hofkanzleyverordnung vom iß. November l. I., Zahl 25425, und mit Beziehung auf die Gnbernialcurrende vom S, Janner' l. I., Zahl 259, *) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 7. December mi, Zahl 20362, und Verordnung an die Kreisämter, Stände, Buchhaltung und Ordinariates und an das FiSkalamt, dann Jntimat an das Appel-lationSgeri'cht, Landrecht, General-Commando und Oberbergamt und Berggericht zu Leoben. 201. Ausdehnung des Verbothes der Priesterweihe vor vollendeten theologischen Studien auch auf die Redem-torisien. Nach der bestehenden Vorschrift dürfen die Theologen in der Regel nur nach Vollendung fämmtlicher theologischen Studien zu Priestern geweiht werden, und eö geschieht bloß aus-uahmsweise, daß Einige nach vollendetem dritten Jahrgänge der Theologie die Priesterweihe erlangen. Vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom 27. October d. I., Zahl 23452, sind an diese Vorschrift auch die Redemtoristen gebunden. Gubernialverordnung vom 9. December i83i, Zahl 39246; ölt die fürstbischöfliche Administration der Leobner Diöcese. Vorschrift über die bey Veräußerung der Militär-Bet-tersorten zu beobachtenden Vorsichten und Formalitäten. WaS der k. k. Hofkriegsrath unterm 15. September d. I. zur Verhüthnng der Unterschleife bey den Betten-Magazinen mit *) Siehe in diesem Bande Seite 21, Zahl 10. Vom io. December. 8*7 de» als unbrauchbar erklärten ärarischen Bettersorten und Säcke» bey den Militär-Verpflegö-Magazinen, dann der unbrauchbaren Sorten und Abfälle bey den Monturs-Commissionen nachträglich zu der unterm 15. Februar löis ergangenen Verordnung zu erlasse» befunden hat, wird das Kreisamt nachträglich zur hierortigen Verordnung vom 25. October d. I., Zahl 18O88, *) auö nachfolgender Abschrift zu dem Ende entnehmen, damit die Magistrate und magistratlichen Personen durch Bekanntmachung der dießfälligen Vorschriften in den Stand gesetzt werden, in den Fällen ihrer Jnterveuirung solche genau und gewissenhaft erfüllen zu können. Guh. Verord. vom 10. Dec. 1851/ Zahl 20661; an die Kreisämter. Abschrift. Seine Majestät haben mittels eines allerhöchsten Handschreibens dem HofkriegSrathe zur Pflicht zu machen geruhet, mit aller Strenge darauf zu sehen, daß die vom Hofkriegsrathe zum Behufe der Verhüthung der Uuterschleife bey den Betten-Maga-zinen mit den als unbrauchbar erklärten ärarischen Bettensorten am s. Februar 1818 erlassene, und in der Sammlung der im Fache der Militär-Verwaltung ergangenen Gesetze und Verordnungen (ersten Jahrgange 1818) auf der 15. Seite Nr. 15 enthaltene Verordnung Litt. O, Zahl 215, nicht dort, wo diese unbrauchbaren Sorten, im Versteigerungswege, sondern auch dann, wenn sie ausnahmsweise mittels Verträge auf ein, oder mehrere Jahre veräußert werden, mithin in jedem Falle genau befolgt und angeordnet werde, daß auch die Hinwegbringung dieser unbrauchbaren Sorten auö den Magazinen immer im Beyseyn der zu den früheren Acten bestimmten Commissionö-Gliedern, oder einer neu zu bestimmenden Commission zu geschehen habe, welche darüber zu wachen haben wird, daß mit den Hadern keine brauchbaren Sorten erfolgt werden. Damit nun der in der Frage stehende allerhöchste Befehl zuverlässig zum Vollzüge gelange, findet der Hofkriegsrath den Vorgang näher zu bezeichnen, welcher nach dem Geiste der schon angeführten forthin in ihrer Wirksamkeit verbleibenden Verordnung vom 5. Februar i8i3 von den zur Ausscheidung der unbrauchbaren Sorten durch die General-Commanden zu benennenden, nicht aber von dem amtirenden und verrechnend-dn Verpflegs-beamten nach eigener Wahl zu requirirenden Commissions - Gliedern genau zu beobachten ftyn wird, und zwar *) Siehe in diesem Bande Seite 3oo, Zahl 175. Vom 10, December. a) die zur Untersuchung ihrer Unbrauchbarkeit vorgelegte» Sorten sind genau nach ihrem Stoffe, Maße und Stämpel zu prüfen, ob solche wirklich die vorgeschriebene Eigenschaft der in der Verrechnung stehenden ärarischen Sorten haben. Dasjenige, was nicht so befunden wird, ist auszuscheiden, commissioncl zu versiegeln, und dem General-Commando anzuzeigen, fcatr.it von demselben die weitere Untersuchung angeordnet werde. Dieses gilt auch bei) Theilen von Sorten, wenn erstere nach dem Stoffe, nach dem Maße, nach dem Stämpels-Abgange als nicht ärarischen Sorten anerkannt werden. Theile, welche diese Merkmahle haben, und als ärarisch erkannt worden sind, muffen nach ihrem Breitenmaße von ‘/4, ‘/3, '/,, % oder % des Stuckes ausgenommen werden. b) Die untersuchten Sorten sind, wenn sie als ärarische Gattung , und völlig unbrauchbar befunden, und bestätigt wurden, wenigstens um V6 bis ’/- in ihrer Länge, und besonders an jener Seite abznschneiden, oder abzuhacken, an welcher die Stämpel sind, damit solche, als bereits einmahl untersucht und bestätiget kennbar, somit zu einem zweyten Vorweisen ungeeignet gemacht werden. An der Länge angestückelte ganze Sorten, oder auch Theile davon, sind daher im Falle ihrer versuchten Vorweisung bey einer zweyten Commission, als Unterschleifsversuche eben so zu behandeln, wie dieses zu a erinnert worden ist. c) Damit dem Käufer nicht gut brauchbare, oder gar neue statt der oder unter den unbrauchbaren Sorten erfolgt werden können, hat die Commission nach ihrem Sortirungs-Befunde, die weißen und schwarzen Leinen, dann die Wollensorten nach ihren Gattungen abgesondert abzuwägen, und zu plumbiren oder zu siegeln, sonach bis zum bekannt gemachten Tage der Veräußerung zu verwahren. Diese Sorten müffen bey der Veräußerung den versammelten Kauflustigen, wieder vorgewogen werden, und dann zur Besichtigung mit der zu erklärenden Bedingung geöffnet werden, daß der Ersteher (oder der etwaige Abnehmer, mit welchem ein Contract besteht, und der daher eben so zu behandeln ist:) so wie er''die Zahlung geleistet hat, und dadurch Eigenthü-mer der unbrauchbaren Sorten geworden jst, das Erkaufte gleich tit der Gegenwart der Commission zu übernehmen, und weMfuhren habe, ohne daß solches in das ärarische Locale m'öhr rückübernommen, und eigentlich dort aufbe-wahrt werden darf. Es darf ein solches zeitweise Zurücklassen in dem ärarischen Locale unter keinem Vorwände/ und daher auch nicht Vom io. December. 3ry unter dem oft gebrauchte» der etwa abzuwartenden Fnhr-gelegenheit gestattet werden, nachdem gerade ein solches Zurücklaffen das vorzüglichste Mittel darbiethet, an der zeitweisen, oder in den Contracts-Verbindlichkeiten stehenden Abnehmer von Seite des untergeordneten HandwerkS-Personale (von dem Magazins-Rechnungsführer, oder dem ihr zugetheilten Verpflegsbeamten, sollte dieses gar nicht vermuthet werden) noch brauchbare Sorten aasfolgen zu lasse». Ferner ist es nothwendig, daß die Individuen, welche, es sey nun zeitweise in Folge von Versteigerungen, oder in Folge von Contracten in bestimmten Fristen die unbrauchbaren Sorten zu übernehmen haben, das Locale, worin die zur Hindangabe ansgeschiedenen Sorten aufbewahrt werden, außer in Gegenwart der Commissionsglieder, welche zur Ausscheidung derselben berufen waren, und der Ue-bcrgabe an den Käufer beyzuwohnen haben, nie betreten, und daher zwischen diesen Parteyen Und dem Magazins - Rech-nungsführer, oder dem ihn beygegebenen Beamten, so wie dem Handwerks-Personale nie ein unmittelbarer, überhaupt nie ein Verkehr gestattet werde, der nicht der commissione-len Aufsicht unterzogen wäre. Aus dem schon angeführten Grunde findet eö der Hos-kriegSrath für angemessen, daß künftig keine Contracts mehr in der Regel über die Abnahme von unbrauchbaren Bettersorten errichtet werden; sollte eine Ausnahme doch gerechtfertigt erscheinen, so wäre Hierwegen von dem General-Commando die motivirte Anfrage bey dem HofkriegSra-the zu stellen. v Dasjenige, was wegen der Behandlung der zu veräußernden Sorten erwähnt wurde, hat auch selbst auf jene bessern Theile in Flecken Bezug, welche die MaqazinS-Rech-nungsführer für die Zeit deS nächsten Quartals noch znm Ausbessern der reparationsmäßigen Sorten brauchen; solche sind von dieser Commission auözuweisen, damit dieselben, benot die Abgabe der zu veräußernden Sorten an die Käufer geschieht, von ihr sortirt, gewogen, und an ihre Bestimmung gelegentlich gebracht werden können, d) Zur Erreichung des Zweckes wird auch daö Vorhandenseyn angemessener Lokalitäten zur Absonderung der unbrauchbaren Sorten, und der Hindangabe an den Käufer beytragen — diese sind besonders in den Orten, wo ein General-Commando oder ein Militär • Commando sich befindet, oder in den Quartiersorten der Truppen-Divisions-Commandanten vorhanden, zu diesem Ende jwird der Bedacht darauf zu 33o Vom io. December. Nehmen seyn, damit die unbrauchbar gewordenen Gattungen der kleinern Magazins-Stationen, mit Gelegenheitsfuhren, den in jenen Orten befindlichen Hauptmagazinen gefiegelt, oder plumbirt zugesendet werden, allwo dieselben auch in der Regel besser an Mann zu bringen seyn werden, wenn nicht Local-Verhältnisse, deren Beurtheilung von dem betreffenden General-Commando abhängt, davon eine Ausnahme erfordere, und die Veräußerung in den kleinen Magazinö-stationen selbst räthlich machen. e) Die Untersuchungen haben in der Regel in den Hanptsta-tionen vierteljährig, und in den übrigen kleinern Stationen halbjährig zu geschehen , und nach dem für diese Untersuchung bestimmten Tage ist längstens 14 Tage darnach auch der Tag der öffentlichen Versteigerung derselben mit beylau-figer Angabe der Quantität zu bestimmen, und zu publiciren; «K versteht sich von selbst, daß, soweit die in den kleinern Stationen untersuchten Sorten nicht dort veräußert werden, sondern die Veräußerung in den Hauptstationen vorgenommen wird, die Publication von Seite der Hauptmagazine, und eigentlich bey der Gelegenheit zu erfolgen haben werde, wenn von denselben die Veräußerung der eigenen unbrauchbaren Sorten vor sich gehen soll. f) Die Commissions - Glieder, welche die Untersuchung der unbrauchbaren Sorten vorzunehmen haben, sollen aus dem Feldkriegs ■ Commiffariate, einem Hauptmanne und Mithaf. ter der Monturs-Commission, oder in Orten, wo keine derley Commission besteht, aus einem in der Kenntniß der Bettstoffe erfahrenen Hauptmanne oder Rittmeister, dann aus dem Magazins-Controlor im Orte des General-Commando aber nebstbey aus dem visitirenden Verpfleg» - Ober -beamten zu bestehen, und diese Commissions-Glieder, nicht aber das verrechnende und manipulirende Personale, haben den Commission^- Befund zu fertigen. Dieselben werden, wenn sie das Befunds-Protokoll ohne genaue Ueberzeugung, mithin mit Unterlassung der pflichtmäßigen Prüfung fertigen, straffällig. Um so mehr wird das Vergehen steigen, und eigentlich in ein Verbrechen übergehen, wenn die Fertigung des Protokolles auf einem verbothenen Einverständnisse mit dem Betten-Magazins-RechnungSführer re. rc. beruhete. Daß in beyden Fällen die Commissions-Glieder dem Aerar für den Nachtheil, welcher etwa daraus entstanden wäre, ersatzpflichtig bleiben würden, versteht sich von selbst. Wenn die unbrauchbaren Bettersorten in den Stationen , was der Regel nach zu geschehen hat, veräußert wer- Vom io. December. 331 den, so wird der Fall wohl selten eintreten, daß nicht daS Feldkriegs--Commissariat den in der Frage stehenden Lom-misflonen beywohnen könnte. Dort, wo kein Feldkriegs - Commissariat besteht, muß aber dasselbe durch den Regiments - Auditor, und in dessen Ermanglung durch eine Magistrats.Person vertreten werden. So viel das Auditoriat betrifft, muffen demselben ohnehin die Pflichten einer solchen Stellvertretung bekannt seyn; damit aber auch die Stellvertretung von Seite der Magistrats-Personen zweckmäßig gehandhabt werde, müssen dieselben auf die Pflichten ihrer Stellvertretung zur Erfüllung des vorliegenden allerhöchsten Befehles im Wege der Landesstellen aufmerksam gemacht werden, zu welchem Ende auch die vereinigte Hofkanzley von dem k. k. Hofkriegsra-rathe um die gleichförmige Anweisung der Länderstellen ersucht wurde. g) So wie die Commissions - Glieder über den zeitweisen Verkauf das aufgenommene ComnnssionS-Protokoll zn unterfertigen haben, muß auch von ihnen die Bestätigung, daß die verkauften, unbrauchbaren Sorten aus dem Magazine in ihrer Gegenwart weggeschafft wurden, hiesem Protokolle beygerückt, daß Protokoll selbst aber dem General-Commando zur Bedeckung oder anderweiten Erledigung vorge-leget werden. Da daS Feldkriegs-Commissariat in dieser Angelegenheit ausdrücklich zur Amtshandlung berufen ist, so muß daS Concept der Verfügungen, welche der Verpflcas - Referent über die, die Ausscheidung der unbrauchbaren Sorten betreffenden Potokolle bey dem General-Commando in den Antrag bringen wird, den Oberkriegscommissär vor der Ausfertigung zur Vivirung zuge-stellt, und eine ähnliche Vidirung für den Verpflegs-Refercuten muß auch von Seite des Oderkriegs -- Commissariats bey derley Verhandlungen, welche bey andern Verwaltungszweigen stch erheben, und dem ökonomischen Departement zugcthcilt werden, sich gegenwärtig gehalten werden, auf welche Art ein gleichförmiges Benehmen, in einem und derselben Angelegenheit bey den verschiedenen Departements am Zuverlässigsten wird erreicht werden können. Dem visitirenden Ober - oder VerpflegSverwalter muß nebstbey zur besondern Pflicht gemacht werden, sich bey den Visitationen der Magazine zu überzeugen, ob die Vorschriften zur Sicherstellung des Aerarö vor Bevortheilungen und Unterschleifen bey der Hjndangabe der unbrauchbaren Sorten befolgt werden, um in den zu erstattenden Visitations-Relationen darüber den erschöpfenden Aufschluß zu geben. 332 Dom io. December. Die allerhöchste Entschliessung, welche zu der gegenwärtigen Verfügung in Absicht auf die Betten - Magazine den Anlaß dar-both, und die Hindanhaltungen von Verkürzungen des AerarS beabsichtigt, findet ebenfalls auf die Hindangabe der unbrauchbaren Säcke bey den Verpflegsmagazinen und sonstigen unbrauchbaren Sorten bey andern Militär-Verwaltungszweigen die Anwendung, und ist bey den Monturs-Commissionen eigentlich schon in der Ausübung. Es erschien nähmlich in Ansehung der bey den Monturö-Commissionen sich sammelnden, und zum Theile auch zu veräußernden Abfälle, und unbrauchbaren Sorten am 13. März i 80-4 E 60 i eine umfassende Belehrung, und hierauf gründen sich auch die Bestimmungen, welche hierüber die gedruckte Amts-Instruktion für die bey einer Monturs-Commission zur Verwal-tung angestellten subalternen - Offiziere in dem ersten Bande §. 7 Seite 7, dann im zweyten Band Seite 197 Litt. M J. 232 u. s. w. enthält. Jedoch findet der Hofkriegsrath zur noch sicherer Befolgung der allerhöchsten Absicht noch Nachstehendes anzureihen: Dasjenige, was unter den Buchstaben a und b wegen der unbrauchbaren Sorten der Betten-Magazine angeordnet wurde, ist auch bey den Montur - Commissionen, so weit es die Beschaffenheit der betreffenden Sorten zuläßt, in die Ausübung zu briiigen. Dasselbe gilt auch c von der Hindanhaltung jeden Verkehrs zwischen dem Käufer der Abfälle, und unbrauchbaren Sorten und dem Monturs - Commissions - Personale. Bisher wurden die Abfälle und unbrauchbaren Sorten bey den Monturs Commissionen mittels ein, oder mehrjährigen Contracts im Lizitationswege Hindangegeben. Der HofkriegSrath gewärtiget, so wie diese Contracts bey der einem General-Commando unterstehenden Monturs-Commission sich dem Ende nähern, das Gutachten desselben, ob, und wie weit eö nicht gerathener wäre, keine neuen Contracte mehr zu errichten, sondern die Abfälle und unbrauchbaren Sorten mittels zeitweiser viertelö- oder halbjährigen Lizitationen veräußern zu lassen. Dasjenige, was wegen den zurückbchaltenen noch brauchbaren Flecken zu Ausbesserungen, bey den Betten-Magazinen erwähnt wurde, hat auf die Monturs-Commissionen keine Anwendung, nachdem jene Sorten oder Bestandtheile, welche noch für den Gebrauch der Monturs-Commission brauchbar sind, wenn die bestehende Vorschrift beobachtet wird, gar nicht unter die zu veräußernden Sorten gelangen können, sondern gleich für jenen Zweck gewidmet werden/ Dom io, December. 333 An zusagenden Lokalitäten für die zur Veräußerung bestimmten Sorten kann eö bey einer Monturö - Commission ohnedieß nicht fehlen , mithin ist der Pnnet d ohnedieß ausführbar, der Punkt e wird für die Monturö - Commission seine Anwendung nach demjenigen erhalten, waS in der Folge nach der Erlöschung der bestehenden Contracte in der Sache weiter beschlossen werden wird. Als CommissionS-Glieder zur Absonderung der nicht mehr zu verwendenden Abfälle und unbrauchbaren Sorten haben der Mithafter und das controllirende Feldkriegö - Commissariak nebst dem betreffenden Meister zu interveniren, es müssen aber die dießfälligen Aufsätze und Rapporte auch von dem betreffenden DepartementS-Offizier zwar nicht als Commissions-Glied, sondern nur zum Beweise seiner Gegenwart bey der Classification , und der Uebernahme der classificirten Sorten mitgefertigt werden. Daß dasjenige, was im Punkte f von der Verantwortlichkeit der Auöfcheidungs-Commission bey dem Betten-Magazine erinnert wurde, auch auf die Monturö - Commission sich beziehe, versteht sich von selbst. Nach der Verfassung der Monturs-Commissionen wird auch der Fall der Stellvertretung deö ccm-trolirenden Feldkriegs - Commissariats bey zeitlicher Ermanglung desselben nur durch den Rechnnngsführer auf die Art eintreken können, wie solches bey den übrigen Feldkriegöcommissariati-schen Functionen geschieht, welche alsdann von dem Rechnungö-führer nach der bestehenden Vorschrift ausgeübt werden müssen, wenn in dem Orte eine Monturs-Commission kein anderes kriegö-commiffariatisches Individuum vorhanden ist, als das zur Con-trolle der Monturs-Commission eigens aufgestellte, nur zeitlich mangelnde Individuum, indem, wenn in dem Orte der Monturs-Commission mehrere kriegScommissariatische Individuen sich befinden, und daS für die Controlle derselben aufgestellt« Feldkriegö - Commissariat zeitlich seine Function nicht ausüben könnte, diese Functionen sogleich dem andern feldkriegscommissariati-sckM Individuum übertragen werden müssen. Wenn sonach gleich noch Contracte bey den Monturs-Commissionen über die Abnahme der Abfälle und unbrauchbaren Sorten bestehen, so mnß jedoch dort auch über die Hindangabe an dieselben ein eigenes Protokoll ausgenommen, und wegen der Ausfertigung desselben dasjenige beobachtet werden, was der Punkt g bey den Better-Magazinen dießfallö vorschreibt, und eö tritt in Ansehung der darüber zu ertheilenden Bedeckung, oder anderweiten Erledigung die an Hand gelassene Amtshandlung deö General-Commando ein. 334 Vom ir. December. Dem die Monturs-Commission inspieirenden Generalen liegt es ob, auch diesem Gegenstände seine Aufmerksamkeit zu widmen; nicht minder ist es die Pflicht des General -Monturs-Jnfpec-teur bey Gelegenheit seiner Bereisungen sich davon zu überzeugen , ob dießfalls nach der bestehenden Vorschrift sich benommen werde, und in seinen Relationen den Befund anzuzeigen; daß dieses die Pflicht der jeweiligen Musterungs-Commission sey, mithin auch in der Musterungs-Relation darüber berichtet werden muffe, braucht wohl nicht erwähnt zu werden. DaS General - Commando hat in dieser Gemäßheit daS Erforderliche allenthalben zu verfügen, und auf den Vollzug unter eigener Verantwortlichkeit strenge zu halten. Wien, am is. September i85i. 203. Mltfertrgung der Militär, Marschrouten von Seile der Kreisämter. Ueber die vorgekommene Frage: ob die Kreiöämter die Militär-Marschrouten mitzufertigen haben, hat die hohe Hofkanz-ley unterm 20. October d. I., Zahl 23413, Folgendes zu erinnern befunden: Wenn gleich nach den Bestimmungen des VorfpannSregu-lativö vom Jahre 1782 die Kreisämter zur Mitfertigung der Marschrouten für die Militärs nicht verpflichtet sind, so besteht doch in den meisten Provinzen in Folge verschiedener nachträglicher seit der Epoche der Erscheinung des besagten Regulativs in Beziehung auf das Vorspannswesen an die Landesbehörden ergangenen Verordnungen, schon seit lange her die Uebung dieser Mitferkigung; selbst in Wien werden dir Militär-Marschrouten stets von der k. k. Stadthauptmannschaft vidirt. Da durch diese Beobachtung immerhin eine für die politische, wie für die militärische Verwaltung gleich entsprechende Controlle bey diesem Geschäfte erzielet wird, und mancher Unzu-kömmlichkeit oder Ungebühr von Seite der Parteyen allerdings leichter begegnet wird, so könne es die k. k. vereinigte Hofkanz-ley nur höchst erwünscht finden, wenn dieses Verfahren bey allen Kreisümtern der Provinz Steyermark künftig in Anwendung komme. Vom 14. December. 335 In Folge der dießfalls mit dem k. f. HofkriegSrathe gepflogenen Rücksprache, hat die k. k. Hofkanzley daher angeordnet, daß in Zukunft die Militär - Marschrouten kreiöämtlich vidirt, und nöthigenfalls auch instradirt werden. Daher sich die Kreisämter für die Zukunft hiernach zu benehmen haben. Gubernialverordnung vom 12. December i83i, Zahl 20652; an die KreiSämter und Intimst an das General-Commando. 204. Gestattung der Diäten und Fuhrkosten für Abhaltung der Versteigerungen von Kirchenrcalitäten und Kir-chen-Fechsungen in dem Maße, als solche bep Reisen zur Aufnahme der Kirchenrechnungen bewilliget sind. Aus Anlaß eines specielen Falles hat die hohe Hofkanzley mit der Verordnung vom 3. November d. I., Zahl 23345, sich dahin auszusprechen befunden, daß den Vogteyobrigkeiten bey der Abhaltung von Versteigerungen für Kirchen die Vergütung der Diät- und Fuhrkosten in eben dem Ausmaße zu leisten sey, welche für die Vergütung der Zehr- und Fuhrkosten bey Reisen zur Aufnahme der Kirchenrechnungen vorgeschrieben ist; daß aber übrigens öafür zu sorgen sey, daß bey unbedeutenden Lizitationsobjecten im Sinne des §. 6 des Lizitationö- Patents die Commissionskosten ganz erspart werden. Von dieser hohen Schlußfassnng, durch welche die mit der Gubernialverordnung vom 22. Februar 1331, Zahl 354 2 *), er-flofsene allgemeine Weisung eine wesentliche Modification erhält, werden die k. k. KreiSämter zur genauen Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 14. December i83t, Zahl 19624; an die KreiSämter. *) Siehe in diesem Bande Seite 42, Zahl 87. 3c56 Vom 17. December'. 205. Gewerbe dürfen in Executions - und Cridafällen nicht, über den Werth ihrer ursprünglichen Einlage geschähet werden. Aus einer vorgekommenen Verhandlung wurde ersehen, daß dem Hofdeerete vom i.July 1803, Zahl 6is, der Justiz. Gesetzsammlung die irrige Deutung gegeben worden ist, als sey in Executions - und Cridafällen die Schätzung und Feilbiethung verkäuflicher Gewerbe über dem Werthe der ursprünglichen Einlage gestattet. Um ähnlichen Mißgriffen zuvorzukommen, hat die k. k. oberste Justizstelle an die k. k. Appellationsgerichte die nachfolgende Belehrung erlassen, welche den k. k. Kreisämtern zufolge hoher Hofkanzleyverordnung vom 23. November l. I., Zahl 25396, zur Wissenschaft und Richtschnur zu dienen hat. Gubernialverordnnng vom 17. December test, Zahl 21065; an die Kreisämter. Verordnung an das niederöstreichische, innervsterreichiscbe, tyrolische, böhmische und galizische Appellationsgericht vom 5. November i83i. In einem wieder vorgekommenen Falle ist neuerdings zu behaupten gesucht worden, daß durch das Hofdecret vom 1. July 1803, Zahl 615, der Justiz-Gesetzsammlung gegen die frü-hern und später» Gesetze, welche die Veräußerung einer verkäuflichen GewerbSgerechtsame über den Normalpreis ohne Aus-nähme verbiethen, in Executions - und Concursfällcn die Schätzung und Versteigerung einer solchen GewerbSgerechtsame über den Einlagwerth gestattet werde, obgleich dadurch bloß bewilligt wurde, den Werth von verkäuflichen Gewerbsgerechtsamen nach den eingetretenen Zeitumständen geringer, als die ursprüngliche Einlage ausweiset, in Anschlag zu bringen, und die Versteigerung einer solchen Gerechtsame, deren voriger Werth durch die erfolgte Vermehrung von persönlichen Gewerbsbefugnissen eine Verminderung gelitten hat, nach dem damahl bestandenen Patente vom 3i. Jänner 1801, Zahl 519 > der der Justiz - Gesetzsammlung gerichtlich unter dem SchätzungSwerthe nicht ver-kaust werden durfte, durch. Herabsetzung deS AuSrufspreiseö zu Vom ,6. December. 33? erleichtern, und dadurch die Ereeutionsführer sowohl, als die ConcurSgläubiger von einer Verlegenheit zu befreyen, welcher sie durch die Einantwortung einer solchen Gewerbsgerechtsame um den Einlagöwerth zu ihren, Eigenthume ausgesetzt werden konnten. Damit nun irrigen Auslegungen des angeführten HofdecretS durchaus vorgebeugt werde, wird das Appellationsgericht sich diese Erklärung gegenwärtig zu halten, und wenn die ihm unterstehenden Behörden eine entgegengesetzte Ansicht äußern sollten, sie darnach zu belehren haben. 206. Verbotst der Reitschulen - Herstellungen, oder Casern-Zurichtungen ohne Genehmigung des General - Commando. AuS Veranlassung eines sich ergebenen Falles wird das Kreisamt angewiesen, die Bezirksobrigkeiten aufmerksam zu machen , daß ohne Genehmigung deö k. k. illyrisch - innerösterreichischen General-Commando durchaus keine Herstellungen von Reitschule» oder sonstige Auslagen für Casern - Zurichtungen Platz greifen dürfen, weil sich das k. k. illyrisch- innerösterreichische General-Commando wiederholt erklärte, daß die Vergütung solcher Auslagen vom Militär-Aerarium nicht geleistet werden wird. Guberm'alverordnung vom 18. December i83i, Zahl 20907; an die Kreisämter. 207. Bestimmung des Maximums des Geldverlags für die kreisämtlichen Handcassen. Die hohe Hoskauzley hat mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 26423, bezüglich auf das Hofdecret vom 16. September d. I., Zahl 20611, wegen Verbesserung der in Steyermark bestehenden kreisämtlichen Casse- und Rechmmgö-Jnstrnction be- Gesetzsammlung XIII, $ freit. 22 338 Vom )8. December. merkt: »daß eö hinsichtlich jenes Betrages pr. 4oofL, welcher »bisher als Maximum bey der kreiSämtlichen Handcasse zu beste-»hen halte, so wie auch in Rücksicht der von den Kreisämtern zu »censurirenden Rechnuygen, bey den bisherigen Bestimmungen zu »verbleiben habe.« Welche hohe Verfügung mit Berufung auf das dießfällige Gubernial-Jntimat vom 19. October d. I., Zahl 17481, *) zur genauen Benehmungöwissenschaft hiermit eröffnet wird. Gubernialverordnung vom 16. December tßäi, Zahl 21061; an die Kreisämter und Buchhaltung. -208, Unentgeldliche Ausfertigung der Eheverkündscheine von Seite der Pfarrgeisilichkeit. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 1. b. SO?., Zahl 2567s, wurde erinnert: es sey vorgekommen, daß von Seite der Pfarr-geistlichkeit nebst der Stollgebühr für die Eheverkündigung, auch für die Ausfertigung der Eheverkündscheine eine besondere Gebühr abgenommen werde. Die Abnahme einer solchen Gebühr sey bey dem Umstande, wo diese Verkündscheine nur die Bestätigung des geschehenen Aufgeboths, sohin einer schon mit einer Taxe belegten Handlung sind, von welcher Bestätigung überdieß ein Brautpaar nur zum Acte der Trauung Gebrauch machen kann, unzulässig. Daö Gubernium erhielt zugleich den Auftrag, insoferne die gedachte Gebühr in dem Gouvernements -- Gebicthe gegen die bestehenden Stollvorschriften abgeuommen würde, diese Abnahme einzustellen. Indem hiervon unter Einem die ffürstbischöflichen Ordinariate zur entsprechenden Verständigung und Anweisung des Diöcesan- *) Siehe in diesem Bande Seite 372, Zahl 174= Vom 20. December. 33g clerus in die Kenntniß gesetzt werden, erhalten auch die k. k. Kreisämter den Auftrag, daraus zu sehe», daß dieser hohen Anordnung nicht zuwider gehandelt werde. Gubernialverordnung vom is. December i85t, Zahl 21064; an die Kreisämter und Ordinariate. 209., Instruction zur Verfassung der Ertrags - Bilanzen von Seite der landesfürstlichen Städte und Märkte. Die Erfahrung hat mehrfältig bewiesen, daß die Vergleichsausweise, oder Ertrags-Bilanzen, welche mit den periodischen Rechnnngö - Eingaben der landesfürstlichen Magistrate einlangen, selten zweckentsprechend verfaßt sind. Um diesen Gebrechen für die Zukunft vorzubeugen, wird den k. k. Kreisämtern nachfolgend eine Abschrift der von der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung entworfenen Instruction, in Absicht auf die Verfassung dieser Rechnnngö - Piecen mit der Weisung zugcfertiget, sie den landesfürstlichen Magistraten zur Richtschnur mitzutheilen. Gnbernialverordnung vom 20. December i83t, Zahl 20644; an die Kreisämter. J n ft v it c t i 0 n für die Magistrate der landesfürstlichen Städte und Märkte zur Verfassung der Vergleichs - Ausweise oder Ertrags - Bilanzen. Nach dem hohen Hofkanzleydecrete vom 26. Juny 1851, Zahl 15054, Gubernial - Intimation vom 9. July 1831, Zahl 11794, besteht der Zweck dieser Rechnungs-Eingaben darin, daß eine Vergleichung der von der Gubernial-Commission rec-tificirten Präliminar-Ansätze mit der laufenden Gebühr der Empfänge und Ausgaben angestellt, und sodann daö größere, oder kleinere Ergebniß der Current - Gebühren gegen den reckificir- 34o Vom 20. December. ten Voranschlag von jeder einzelnen Empfangs- und Ausgabs-Rubrik nachgetviesen, und die Ursache der Abweichungen gegen den Voranschlag in der Anmerknngs- Colonne ersichtlich gemacht werde. Auf welche Weise nun dieser Zweck am einfachsten und bündigsten erreicht werden kann, macht das hier beygeschlossene Formular ersichtlich, nach welchem die jährlichen Rechnungs-Ergebnisse folgendermaßen eingestellt werden. Colonne I. Daselbst werden die Empfangs - und AuSgabS-Rubrike» mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Colonne II. Diese Colonne dient zur Bezeichnung aller bey der Kam mercasse vorkommenden Empfangs- und Ausgabsrubriken, wo-bey bemerkt wird, daß es die gute Ordnung, und eine schnelle Uebersicht erheischt, daß diese Rubriken in der Kammeranitörech-nung, in dem Rechnnngö - Abschlüsse, in dem Präliminar- Und in der Ertragöbilanz, in einer und derselben Ordnung anfgeführt werden. Colonne III. In diese Colonne müssen die von der Gubernial-Commission berichtigten Präliminar - Ansätze eingestellt werden. Colo ime IV. In diese Colonne sind aus dem Rechnungs-Abschlüsse die in dem gleichzeitigen Jahre erwachsenen Gebühren zu übertragen. Colonne V. Um wieviel diese Current - Gebühr größer oder kleiner, als der rectisicirke Präliminar Antrag ausgefallen ist, kommt in dieser Colonne nachznweisen. Die Colonne VI. endlich enthält ganz kurz die Gründe, aus welchen die 6tutent--Gebühren größer oder kleiner, als der Präliminar-Antrag ausgefallen ist. Bei) dieser Gelegenheit werden die sämmtlichen Magistrate zugleich angewiesen, für Das gegenwärtige Militär-Jahr 1832 Vom 20. December. 34- auch für Lie Kammeramts - Rechnungen zur leichteren Evidenzhaltung der Gebühren, und um die so nothwendige Gleichförmigkeit in der Form dieser Rechnungen zu erzielen, dieselben Colonnen zu eröffnen, welche für den Rechnungs-Abschluß vorgeschrieben sind, nähmlich a) Gebühr an Rückständen von! vorigen Jahre. b) Gebühr für daS laufende Jahr. c) Zusammen. d) Abstattung. e) Rückstand mit Ende des JahreS. Hiernach werden sehr leicht von der mit dem Rechnungs-Abschlüsse gleichförmig eingerichteten Kammeramts-Rechnnng die Summen der einzelnen Rubriken in den Abschluß übertragen, und diese Abschlüße auch in weit kürzerer Zeit, wie bisher von den Censurs - Behörden geprüft, und berichtiget werden können. Zur Erleichterung der rechnungSleaenden Magistrate sind die sogestaltig construirten Druckbögen für Kammeramts-Rechnungen , und ihrer Abschlüffe im Grätzer Zeitungscomptoir um einen billigen Preis bereits zu haben, deren Kösten-Aufrechnung keinem Anstande unterliegt. Von der k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung Gräh am so. November 1831. Ertrags -der (des) landesfürstlichen Stadt (Marktes) i. II. III. Nach dem von der s G»b. Commission berichtigten Vor- g Benennung der Rubriken. anschlage wurde für das Jahr 18.. eL «»getragen iw Eonv. Münze ft. 1 kr. G m j) f ä it g p. 864 8 1 An Grundzinsen 213 24 2 » Pachtschillingen von Realitäten 124 — 3 » Miethzinsen von Häusern 101 T 4 » Markt- und Standgeldern ...... 430 — 5 » Laudemien und Morrnarien 50 . 6 » Gerichtstagen 125 — 7 » -Bürgerrechtstaxen ........ 80 -r- 8 » Steuer - Einhebungö - Procenten . . . . 15 — 9 » Verzehrungssteuer-Zuschlags-Procenten • • 785 — to » Interessen von Activ - Capitalien . . . . 125 — u. s. !»., hier sind noch alle übrigen Hey dem Magistrate vorkommcnden Empfangsrubriken aufzuführen. Zusammen 2914 39 Nach Vergleichung mit dem Praliminar-Antrage • 2714 41 zeigt sich die Einnahmsgebühr (größer) geringer um 199 58 In Entgegenhaltung der jenseits ausgewicsenen (grö- ßeren) geringeren Ausgabsgebühr von - - - 13 33 zeigt sich gegen den Präliminar-Antrag im Ganzen eine (Ueberschreitung) Ersparung • . 213 31 Zlusgaben. l Auf landesfürstliche Steuern ...... 290 15 2 » Besoldungen 3410 3 » Remunerationen 50 4 » Bestallungen 280 5 » Löhnungen 170 . 6 » Pensionen und Provisionen 320 — 7 » Kanzley- Erfordernisse 595 50 8 » Postporto und Bothenlohn * 120 18 9 » Reise- und Zehrungskosteu 145 54 10 » Polizey -Auslagen 158 10 11 » Arrestanten - Verpflegung 70 35 u. f. iv.; hier sind noch alle übrigen Key dem Magistrate vorkommenden Ausgabsrubriken aufzuführen. Zusammen 5609 2 Nach Vergleichung mit dem Präliminar - Anträge * zeigt sich die Ansgabsgebühr (größer) geringer um- 13 55 Magistrat............am Bilanz .......für da» Militärjahr ig. - iv. V. VI. | Dagegen sind Mithin betrügt die :n diesem Mili-tirjahre wirklich zur Gebühr er- Eurcent - Gebühr gegen den Präliminar» Antrag Ursache der Abweichungen gegen den berich- wachsen in Eonv. Münze mehr weniger tigten Voranschlag. in E.M. 1 in E.M. a. kr. st. 1 kr. I st. ! kr. 864 8 I 270 — 54 56 . . " * I 115 36 • • > • 8 24 1 i 18 19 17 12 * * I 325 46 104 14 I 80 i 50 — * * 1 117 25 • * 7 37 I 60 — ' * 20 - * S 18 29 5 29! * * * g 620 • • l65 ' 125 — • • 1 *♦ ! .. 2714 4,- 105 17 j 305 15 FF . 105 17 ♦ • * ‘ * • 199 58 - -« .. .. 13 55 - - 213 31 290 15 F * . 3410 — ' * . . ♦ * *. •- 50 — 280 — *. » - * * * * 134 20 •• 35 40 420 — 100 — 50 565 17 •• * ' 33 i 120 — • * ' * 118 1 146 — — 6 ! • * ISO ■— * * •• 8 ; 10 81 57 11 2 ' * 5595 29 m 8 124 41 .. ♦ ♦ ♦ ♦ " 15 5; 344 Vom »o. December. 2 10. Verfassung und Vorlage der Ausweise über bit aus-hülfsweise geleisteten Militär-Stellungen, und deren Gutschreibung. Zue Ausführung der von den hohen Hofstellen'getroffenen dem Kreisantte mit dem Gubernialdeerete vom 25. v. M., Zahl 1869z, *) bekannt gegebenen Anordnung rückstchtlich der Ausgleichung der auöhülföweisen Militär-Stellungen wird dasselbe über mit dem k. k. illyrisch - innerösterreichischen General-Commando gepflogenen Rücksprache angewiesen, mit Ende October jeden Jahres den 'Ausweis über sämmtliche stattgefundenen aus-hülfsweisen Rekrutenstellungen nach den mit dem erwähnten Gu-bernial-Decrete vorgeschriebenen Rubriken zu verfasse», in demselben aber auch jene Individuen, welche von den Bezirken, welchen Aushülfe geleistet wurde, nach Verlaus einer Rekrutirung bis Ende October jeden Jahres nachgestellt werden (eS verstehet sich, daß Ließ nur in soweit zu gelten habe, als die Zahl der Nachgestellten jene ihres von andern Bezirken getilgten Rekrutenrückstandes nicht übersteigt), ersichtlich zu machen, und von der Gesammtsumme der aushülfsweise Gestellten in Abzug zu bringen, indem die Rekruten, welche von den im Rückstände verbliebenen Bezirken nach beendigter Rekrutirung gestellt werden, jenen Bezirken, welche für sie die Aushülfe geleistet haben, zu Guten geschrieben, und in dein abgesondert vorzulegenden jährlichen Ausweise über die ä Conto zum Militär gestellten Individuen ausgenommen werden müssen. Dieser Ausweis ist bis 15. November jeden Jahres hierher vorzulegeo. Gubernialverordnung vom rs. December isst, Zahl 20312; an die Kreisämter. ' *) Siehe in diesem Bande Seite 817, Zahl 189. Vom 23. December. 34S 211. Beziehung der Zinsen des lombardisch« venetiauischen Monte, auch.bey den außer dem lombardisch - vene-tianischen Königreiche bestehenden Creditscasscn. In Folge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 10. d. M., Zahl 10275, wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: $. 1. Den Besitzern der vier und fünfpercentigen Staatsschuldverschreibungen des lombardisch - venetiauischen Monte ist gestattet, vom 1. Aanuar 1852 angefangen, die Zinsen davon auch bey der Uuiversal-Staatsschulden-Casse in Wien, oder bcy den Credits - Cafsen zu Linz, Salzburg, Grätz, Prag, Brünn, Lemberg, Ofen, Hermannsiadt, Laibach, Klagenfurt, Görz, Innsbruck und Zara zu beheben. 2. Sie können sich dieserwegen unter Beybringung der Original. Obligation an die Präfectur des lombardisch-venetia-nischen Monte in Mailand wenden, und derselben die CreditS-Caffe angeben, wo, und den Termin, von welchem angefangen die Interessen behoben werden wollen. Wenn kein Anstand obwaltet, wird auf der Rückseite der Obligation die entsprechende Anmerkung beygefügt, und die Zinsenzahlung bey der bezeichne-ten Credits - Caffe eingeleitet. § 5. Die Anmeldung zur Zinsen - Ueberweifung kann jedoch auch unmittelbar bey derjenigen Credits - Caffe, wo die Zinsen künftig behoben werden wollen, unter Beybringung er Original-Obligation geschehen. Diese Lasse wird sodann das erforderliche Einvernehmen mit der Präfectur des lonbardisch-venetianischen Monte pflegen, und im Falle kein Hinderuiß obwaltet, die Interessen-Zahlung leisten, und die gehörige Bezeichnung auf der Rückseite der Obligation vornehmen. §. /1. Will der Besitzer einer Schuldverschreibung des lombardisch - venetiauischen Monte, deren Verzinsung be-eits auf eine Credits - Casse außer dem lombardisch - venetianichcn Kö-nigrriche übertragen ist, die Interessen - Zahlung wiedei bey der Dom 27. December. 346 Caffe des Monte zn Mailand, oder bey einer anderen CreditS-Caffe erlangen, so ist sich an diejenige Credits - Caffe, bey welcher die Zinsen erhoben werden, zur Einleitung der nöthigen Verfügung, und zur Vormerkung auf der Rückseite der Obligation zu wenden. §. 5. Zur Übertragung der Jntereffen-Zahlungen muß die Anmeldung wenigstens sechs Wochen vor dem Eintritte des Zah> lungs - Termins erfolgen, sonst beginnt die Uebertragung erst bey dem darauf folgenden Zahlungs-Termine. §, 6. Tritt der Fall ein, daß eine Schuldverschreibung des lombardisch - venetianischen Monte, von welcher die Jntereffeu bey einer Credits-Caffe außer dem lombardisch - venetianischen Königreiche erhoben werden, umzuschreiben kömmt, so ist sich an die mit der Verzinsung beauftragte Lasse zu wenden, wornach das Erforderliche wegen der Umschreibung nach den bestehenden Vorschriften eingeleitet werden wird. Guberiiialcurrende vom 23. December 1531, Zahl 2988,/p. 2 12. Ueberwachung der Militärbcfrryung jener Grundbesitzer bey Gelegenheit der Conscription, welche ihre Wirth-schaft erkauft, oder erheirathet haben, und Hindan-halkung gesetzwidriger Wirthfchafks - llebergaben. Die gepflogenen Erhebungen, rücksichtlich mehrerer vom Conscriptions - Revisoriate , und dem k. k illyrisch - inneröstrcichi-schen General-Commando bey den Conscriptions-Revisionen von Zeit zu Zeit beanständeten zu früher Wirthschastsübergaben von Aeltern cn ihre militärpflichtigen Söhne wurden der hohen Hof-kanzley vorgelegt, um eine Norm hinsichtlich der Ucberwachung derley Uchergaben zu erhalten. Hieu'iber fand die hohe Hofkanzley mit Decket vom 5. September d I., Zahl 20817, Folgendes zu erinnern: a) Nach den bestehenden Gesetzen fei) jeder Besitzer einer Rea- litä, insoferne seine persönliche Freyheit nicht beschränkt Dom 27. December. 347 sey, berechtiget, seine Besitzung zu verkaufen, zu verschenken , und zu übergeben, und eben so sey jeder Unterthan berechtiget zu kaufen, anzunehmen, und zu übernehmen. Da nun die Wirthschaftsübergaben und Uebernahmen an und für sich nicht verb oth en seyen, so ist deren Uebermachung ebenfalls nicht in den bestehenden Verordnungen gegründet, und durch keine gültigen Gründe gerechtfertiget. b) Bestimmen die RekrutirungSvorschriften vom Jahre 1827 *) ohnehin genau, welche Winhschaftsbesitzer von der Militär-Dienstpflicht befreyet sey», ohne die Wirthschaftsübergaben und Uebernahmen zu verbiethen. Um allfällig gesetzwidrigen Absichten, Leute durch vor-eilige Uebergaben dem Militär zu entziehen, zu begegnen, sey es immer zweckmäßig erkannt worden, die nähern Besitzverhältnisse der einzelnen Besitzer zu erheben, und zu erwägen , und zwar mit gehöriger Berücksichtigung der Art der Uebertragung und de- ZeitpuncteS, in welcher dieselbe fällt. Diese Rücksichten mit Aufmerksamkeit zu verfolgen, gehöre zu den Ausgaben der Conscriptions - Revision, und ihre Pflicht sey es, die dabey eintretenden Umstände zu prüfen, und sich die Ueberzeugung zu verschaffen: 1. ob die Wirthschaft mit Rücken besessen werde? 2. ob aus der Steuervorschreibung eine zureichende Bedeuten-heit de» Objectes hervorgehe? 3- ob sie erkauft, erheirathct, oder auf eine andere Art übernommen worden sey, und in den zwey letzten Fällen, ob sie 4. vor oder nach den 7. August 1327 erheirathet worden, und ob bey den übernommenen Wirtschaften die zur Militärbe-freyung im Absätze q ad Punctum VI der Rekrntirungs-normativen vorgeschriebenen Erfordernisse vorhanden seyen. Die Kreisämter werden hiervon zur Nachachtung und Belehrung der unterstehenden Bezirksobrigkeiten mit dem Aufträge *) Siehe P. G. S. Bänd 9, Seit- 3o8 Zahl i58 und 827, Zahl ^63. 348 Vom 3o. December. in die Kenntniß gesetzt, dieselben anzuweisen, bey Gelegenheit der Conseriptionsrevision jedesmahl im Einvernehmen mit dem eonseribirenden Offizier alle jene Verhältnisse zu erörtern, von, welchen nach den bestehenden Rekrutirungsvorschriften die Beur» theilung der Frage abhängt, ob der Besitzer einer unterthäm'gen Wirthschaft von der Militär-Dienstpflicht srey sey? oder nicht? und nach dem Resultate dieser Prüfung mit Rücksicht auf das Alter und die körperliche Beschaffenheit derselben die Classifizirung vorzunehmen. Sollten sich die Bezirksobrigkeit und der Conscriptionö-Offi-zier über die Classificirung eines solchen Individuums nicht vereinigen können, so ist der Fall zuerst in der Concertation zwischen ihr und dem Offizier, und sodann bey der Concertation des Krcisamtes mit dem Conscriptions-Revisoriate zur Sprache zu bringen, und nökhigenfallS sodann der Entscheidung der Landeö-stelle zuzuführen. Gubernialverordnniig vom 27. December t83i, Zahl 21644; an die Kreisämter. Zulassung der Urprvducenken zu den Lieferungen für den Skaalsbedarf, und Annahme, ihrer Aubothe in kleinen Parthieen. Mit dem allerhöchsten Handschreiben vom 25. November d. I. haben Se. Majestät dem k. k. Hofkriegörathe allerhöchst zu erkennen gegeben, daß einige Urproducenten sich darüber beklagen, daß sie ihre Erzeugnisse, welche die Staatsverwaltung be-nothiget, nicht unmittelbar an dieselbe verkaufen können, sondern sich solche von Lieferanten abdrücken lassen müssen, welche sie dann mit bedeutenden Gewinn der Staatsverwaltung liefern. Um sowohl diesen Nachtheil von dem Aerar abzuwenden, als die Produeenten von Seite der Lieferanten gegen Bedrückungen zu schützen, hat der k. k. Hofkriegsrath mit Rescript vom 3. d. M. die Verfügung anzuordnen befunden, daß durch die Vom 3o. December. 349 politischen Behörden 'feie nöthige Bekanntmachung an die Urpro-ducenten und Fabrikanten erneuert erlassen werde, womit sie in den ihnen freystehenden Verkehr mit dem Aerar in Kenntniß ge-seht, und ihnen die Gelegenheit gegeben wird, ihre Erzeugnisse, in so ferne solche für die Bedürfnisse der Armee geeignet sind, directs an die betreffenden Branchen abzuliefern. Um diese Ablieferung den Urproducenten zu erleichten, wird noch die Uebernahme kleiner Parthieen ihrer Fabrikate bewilliget, in so ferne ein Bedarf hieran bestehet. Das Preis - Maximum unter, oder um welches die Lieferungen übernommen werden dürfen, wird von Zeit zu Zeit bekannt gemacht werden. Zudem das k. k. illyrisch-innerösterreichische General-Commando in Gemäßheit des Eingangs erwähnte» hofkriegsräthli-chen Refcriptes die hiesige k. k. Monturscommission dafür verantwortlich macht, daß sie den Urproducenten die Lieferungen von Bedürfnissen, wozu allerdings auch die Tücher und Leinwand zu zählen kommen, keine ungegründeten Hindernisse in dem Weg lege, sondern jede noch so kleine Menge, wenn sie qualitätmäßig ist, und ein Bedarf hieran bestehet, dann der Preis angemessen ist, zu übernehmen habe, findet man daö Kreisamt anzuweisen, die im Kreise befindlichen Urerzeuger von obiger Anordnung durch ihre Obrigkeiten ungesäumt in die Kentniß zu sehen. Gnbernialverordnung vom 30. December i83i, Zahl 21676; an die KreiSämter. 214. Bedingungen und Formalitäten bep Verleihung der bayerischen Staatsbürgerschaft au österreichische ttn-terthanen. Mit Bezug auf die hohe Hofkanzleyverordnung vom rr.Juny l. 3-, Zahl 2(1749/ intimirt mir Guberiüalverordnung vom 13. 35o Vem 3i. December. July l. J., Zahl i204i/ *) in Betreff der Ausfertigung der Aufnahmszusicherungen für bayerische Unterthanen, welche in den österreichischen Unterthansverband aufgenommen werden sol-le»/ und des von Seite der königl. bayerischen Regierung zugesicherten gleichmäßigen Verfahrens in AuSwanderungöfällen österreichischer Unterthanen wird den k. k. Kreiöämtern nachfolgende Abschrift der mit hohem Hofkanzleydecrete vom 3. d. M./ Zahl 26749, herabgelangten königl. bayerischen Ministerial-Ver-ordnmig, welche am 4. November l. I. zu gleichem Ende an sämmtliche Kreis-Regierungen erlassen worden ist, zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 31. December 18S1, Zahl 21379; an die Kreisämter. Auf *) Siehe in diesem Bande Seite 3rr, Zahl i»6. Vom 3>. December. 351 Auf Befehl rc rc. Unter Bezug auf die Entschließung vom rr. Februar v. J>, die Ausfertigung der Aufnahmsurkunden für die nach Oesterreich auswanderndcn bayerischen Untertanen betreffend, wird der kö-nigl. Regierung K. d. I. eröffnet, daß nunmehr, vermög eines an die sammtlichen Landerstellen der österreichischen Monarchie mit Einschluß der k. k. italienischen Provinzen erlassenen Hosde-cretes vom 27. Juny l. I., die sammtlichen k. k. KreiSämter ermächtiget feyen, in solchen Fällen, wo die österreichische Staatsbürgerschaft von königl. bayerischen Untertanen in Gemäßheit der in dem §. 29 des a. b. G. B. enthaltenen Bestimmungen in Anspruch genommen wird, die Aufnahme zur Sicherung selbst zu ertheilen, wenn hingegen dieselbe nach Maßgabe des §. 30 dieses Gesetzbuches angesucht wird, stehe eö der Landesstelle zu, die Bewilligung zu geben, und daö Kreisamt habe sodann mit Bezug auf diese Bewilligung die Zusicherung der Aufnahme in den Unterthansverband zu ertheilen. Nur für die in Wien vorkommenden bezüglichen Fälle hat anstatt der sonst angeordneten kreisamtlichen Erklärungen die niederöstreichische Regierung selbst im eigenen Nahmen die Auf-nahms - Urkunden auözufertigen. Die Polizeybehörden sind hiervon, so wie auch von dem, aus der Anlage ersichtlichen Inhalte der angezogenen zwey Paragraphs aus dem österreichischen allgemeinen Civilgesetzbuche in Kenntniß zu setzen, und sich hiernach in vorkommenden Fallen, der übrigens keinen gesetzlichen Hindernissen unterliegenden Auswanderung, 35a Bom 3i. December. und respective Entlassung königl. bayerischer Unterthanen gehörig zu benehmen. UebrigenS wird vorausgesetzt, daß bey Auswanderungen österreichischer Unterthanen nach Bayern zur Vermeidung möglicher Anstände, nur von denjenigen königl. bayerischen Behörden, welche zur Ertheilung der Einwanderungserlaub-niß und respective zur Gestattung der Ansäßigmachung gesetzlich befugt sind, nähmlich von den Land- und Herrschaftsgerichten, dann von den, den königl. Kreiöregierungen unmittelbar untergebenen Magistraten die erforderlichen Aufnahmözusichernngen auögefertiget werden, worüber die königl. Kreisregierung pflichtmäßig zu wachen, und jede etwa vorkommende Abweichung un-gesäumt abzustellen hat. München, den 4, November 1331. (An sämnttliche Kreisregierungen also ergangen.) Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark vom Jahre i63,. Zahl der Berord- A. nung. ts> Abweiden der Wiesen wird verbothen Adelsentsetzung, Vorlage der hierauf lautenden Cri-minaluriheile an die Landesstelle, und von dieser 92 146 an die Hofstelle Adler, k. k., auf dem Aushängschilde zu führe», sind die Verzehrungssteuerpächter befugt Administrations-Forderungen, italienische, deren Be- 179 309 117 173 richtigung in vierjährigen Ratenzahlungen Aerar, dessen Sicherstellung vor Verkürzungen bey Aufrechthaltung der den Zuck'errasfinerien einge- 1?0 2Ö7 räumten Zollbegünstigungen Aerar, dessen Vorzugsrechte und Sicherstellung in 53 63 - Concursfallen verzehrungssteuerpflichligerParteyen Aerarial'Verpflegs- und Militärstellungskosten, für selbe sind die Bezirksobrigkeiten in so weit ersatzpflichtig, als die Militärbefreyungsgründe der Indi- 57 6r vlduen schon vor ihrer Assentirung bestanden haben Aerzte» wird die Praxis im Sanitätsdepartement 198 324 gestattet Amortisationsgesetz, Befreyung der Redemtoristen von 100 153 demselben Amortisationsgesetz, Befreyung des Conventes der Redemtoristinnen in Wien von demselben Amortisationsgesetz, Befreyung des Institutes der barmherzigen Schwestern in Wien Amtspackete, mit Geld beschwerte, haben Kreishauptleute und deren Stellvertreter selbst zu öffnen, 50 57 10 2 t 200 325 und hierüber besondere Vormerkungen zu führen Gesetzsammlung Llll. rheil. 25 174 273 - / ■ • ' v Anstalten, öffentliche, Beeidigung des bey denselben angestellten Sanitätspersonals, und dessen Betheilung mit Instructionen Zahl der Verordnung. 196 £ 322 Arbeiten, öffentliche, zu denselben dürfen beurlaubte erwerblose Soldaten nicht verwendet werden 155 222 Assentirung der mit angeblichen, jedoch nicht sichtbaren, dann mit sichtbaren, jedoch leicht heilbaren Gebrechen behafteten Rekruten; wie die Militärärzte sich hierbey zu benehmen haben 142 210 Assentirungs-Commissionen, Aufstellung eigener, in den, dem Werbbezirks-Regimente zunächst liegenden Kreisen und Kreistheilen m 168 Assentirung, wie bey derselben die angeblich mit der Fallsucht behafteten Individuen zu behandeln sind 53 6l Aufnahme der bayerischen Unterthanen als österreichische, und von den Kreisämtern hierüber auö-zufertigenden Zusicherungen 126 189 Aufnahms- und Ehebewilligung bayerischer in österreichischen Staaten befindlicher Unterthanen erfordert die Beybringnng der Entlassung von Seite ihrer Obrigkeiten 9 20 Aufsichtspersonale, bey Untersuchungs-Arresten und Strafanstalten «»gestelltes, Bemessung derDienst-taxen für selbes 19 29 Augsburgische und helvetische Confession, Jnstrue-lion für deren Superintendenten hinsichtlich ihrer Kirchen und Schulverfassung 70 92 AushülfSdicner und Diurnisten dürfen untere Behörden ohne höhere Bewilligung nicht aufnehmen 7 19 Auslagen zur Abwendung, Heilung oder Unterdrückung der Cholera, wegen Bestreitung derselben Aus- und Durchfuhrs-Verboth von Salniter, Waffen und Munition in das Königreich Pohlen und in den Freystaat Krakau 188 316 5 16 Ausweise über aushülfsweise geleistete» Militärstellungen, wegen Verfassung und Vorlage derselben 210 344 B. Banco - Obligationen, am r. November isst verweste , Behandlung derselbe» 183 31$ Baneo-Obligationen, wie die Gerichtsbehörden bey den auf selbe erwirkten oder aufgehobenen Ver- Zahl der Derordr nung. V bothen zu verfahren haben Banknoten-Ausgabe, neue zu 500 und 1000 fl., und 167 264 deren Beschreibung Barmherzige Schwestern, Errichtung eines solchen Institutes in Wien, und dessen Befreyung vom Amortisationsgesetze Baumateriale, altes, bey SchulhauSbaulichkeiten sich ergebendes, dessen Verwendung zum Vor-theile der baupflichtigen Concurrenten Bauöconomie-Ausweise, Belehrung und Formular zur Verfassung derselben Bauüberschläge, Instruction zur Verfassung der- 3 10 200 525 56 62 1 1 selben Bayerische Staatsbürgerschaft, Bedingungen und Formalitäten bey Verleihung derselben an öfter- l65 233 reichische Untertanen Bayerische Untertanen, wegen denselben über ihre Aufnahme als österreichische Untertanen von Seite der Kreisämter auszufertigenden Zusiche- 214 349 «ragen Bayern, in österreichischen Staaten befindliche, deren Aufnahms- und Ehebewilligung erfordert die Beybringung der Entlassung von Seite ihrer 126 189 Obrigkeiten Beamte, Aufhebung der bisherigen Beschränkung bey Ertheilung ihres Urlaubs nach Wien Beamte, deren Quiescentengehalt wird für die Zeit, als selbe bey einem andern Amte eine besoldete 9 20 93 146 Dienststelle begleiten, eingezoaen Beamten, auf ihr Ansuchen übersetzten, bleibt ihr Rang, nicht aber auch ihre höhere Besoldung 110 l67 Vorbehalten Beamte, verrechnende bey Magistraten, deren Ehegattinnen find zur Vorlage der Verzichtsreverse 135 204 verbunden Beamte, verrechnende magistratliche, deren Verlässe dürfen ohne Zustimmung ihrer Behörde nicht 75 11$ ausgefolgt werden 172 271 Bedingungen zur Bewilligung deS Privatstudiums 23 l80 * 310 Beeidigung deS bey öffentlichen Anstalten angestell-tcn Sanitätspersonals/ und dessen Betheilung Zahl der Verordnung. L © mit Instructionen Beerdignngsplätze, deren Befreyung von der Steuer- 196 322 pflichtigkeit Befugnisse zum Bilderhandel, Erläuterung der die Ertheilung derselben betreffenden Vorschriften Behandlung gefundener Münzen, Schätze und Kost- 22 31 1Ö3 fm 231 190 168 barfeiten , Kundmachung der dießfälligen Vorschriften Belohnungen für Jmpfärzte, die sich in Erhaltung l111 und Vertheilung des Impfstoffes auszeichnen Bemänglungen, buchhalterische, wegen Bestätigung des Empfanges derselben von Seite der Rech- 149 214 nungsleger Bcneficien, geistliche, de« Cameralgütern unterstehende, über selbe hat das Patronats- und Präsentationsrecht die Cameralgefällen - Verwaltung 23 3; auszuüben Bergwerksinhaber, Herabsetzung der Sprengpulver-Preise für selbe Besoldung, die höhere, bleibt den auf ihr Ansuchen übersetzten Beamten nicht, wohl aber ihr Rang 169 266 29 37 ^ Vorbehalten Besoldungen, vor deren wirklichen Erledigung büt- 135 204 sen keine Dienstverleihungen erfolgen Bestrafung der Verfälschung von Gesundheits- oder 190 318 Contumazpäffen Bettersorten (Militär-), unbrauchbare, Vorsichten und Formalitäten, welche bey deren Veräußerung 143 211 zu beobachten sind Beurlaubte, auf Wanderung befindliche, deren Evidenzhaltung mittels Anzeigen und Vormerkung 202 326 jeder Veränderung ihres Aufenthalts Bezirksvbrigkeiten, deren Verpflichtung zur Erfüllung der von Seite der Stände erfolgenden 21 31 steuercontrollsämtlichen Aufträge Bezirksobrigkeiten sind für die Militärstellungs- und . Aerarial-Verpflegskosten in so weit ersatzpflichtig, als die Militärbefreyuugsgründe der Individuen 44 49 schon vor ihrer Affentirung bestanden habe» 193 324 Bezirksobrigkeiten sind gehalten, statt den hölzernen Steuer-Cassetruhen eiserne anzuschaffen Bezirköobrigkeiten und Magistraten wird die Revi» Zahl der Verordnung. 0 ■Z 19 43 48 sion der Zunftrechnungen zugewiesen Bilanzen oder Vergleichsauöweise der landesfürstli-chen Städte und Märkte, Jnstruetion zur Ver- 107 161 faffung derselben Bilderhandels-Befugnisse, Erläuterung der die Er-theilung derselben betreffenden Vorschriften Bilderhandels-Befugnisse zu verleihen , wird den 209 33g 163 231 Länderstellen Vorbehalten Bischöfe (Siöcefan-) sind von den Gebrechen der 152 220 entlassenen Feldcapläne zu verständigen Brücken- und Wegmauthtariff für die Stubalpen» 101 ,53 straße in dem Orte Salla Buchhaltungen (Provinzial-Staats-), wie selbe die auf fortlaufende Ausgaben angewiesenen Vor- 124 187 schüffe zu überwachen haben Buchhaltung, wegen Bestätigung des Empfangs ihrer 54 % Bemänglungen von Seite der Rechnungsleger Buchhaltung, wegen Sigilirung der bey denCassen 23 32 befindlichen Schuldbriess-Packete C. Cameralgefällen-Verwaltung, Bestimmung des Zeit-punctes ihrer beginnenden Wirksamkeit Cameralgefällen-Verwaltung, deren Einfluß bey Besetzung der Schullehrersdienste bey Staats - und 63 85 18 29 Fondsgütern Cameralgefällen-Verwaltung, deren Einfluß bey Besetzung der unter dem Patronate der Cameral- 178 308 güter stehenden geistlichen Beneficien Caineraltarfond, an denselben sind alle in Streitsachen bey den ersten Instanzen eingebrachten 169 265 Stämpelgebühren abzuführen Candidate,,, als solche dürfen Jesuiten auch Jünglinge aufnehmen, welche nur das Gymnasium 141 209 absolvirt haben Capitalien der altem Staatsschuld, verlooste, deren 52 59 Behandlung M 22 > Zalil der Verordnung. Capitalien der politischen Fonds, Anleitung über die von den Zahlämtern bey deren Umsetzung zu beobachtende Manipulation Capitulanten, in der Landwehr dienende, deren Annahme als Stellvertreter in der Linie, wird auf die Zeit des Friedensstandes beschränkt Caplane, gestiftete, Bestimmung der Gebühr, welche für deren Unterhalt bey erledigten Pfarren in den Jntercalarrechnungen verausgabt werden darf Casernen dürfen ohne Genehmigung des General-Commando nicht zugerichtet werden Caffedienst, (kompetenten haben sich über die erlernte Staats-Rechnungswissenschast anszuweisen (Stiffen, wegen Verwahrung der bey denselben befindlichen Schuldpapiere in besondere Packete, und deren Sigilirung von «weite der Caffe und der Buchhaltung Caffetruhen für die Bezirkssteuergelder, Abstellung der hölzenen und Beyschaffung eiserner statt derselben Catastral-Rechnungöleger, deren als Nachsichtsgcsu-che erscheinenden Recurfe sind stämpelpflichtig Catastral-Vermeffungs» und SchäßungsReclama-tionen, Vorbereitung zu den dießfälligen Verhandlungen Catecheten, Lehrer und Präsecten, Bemeffung ihrer Decennalziilagen, und deren Beybelaffung bey ihrer Pensionirung Cautioneu und Depositen, dem Staatsschulden-Til-gungöfonde zugewiesene, vierpercentige Verzinsung derselben Censurirung bildlicher Darstellungen auf Fabrikaten und Geräthschaften Chirurgie, derselben Patrone sind von der gezwungenen Einverleibung in das chirurgische Gremium jenes Bezirkes, wo sie bloß domiciliren, enthoben Cholera-Auslagen, Vorschrift über deren Bestreitung Civil-Wachdienstleistung in dem Pomerio zu Grätz, Regulirung derselben CleruS, wie die Perfonalstandö-Ausweise über denselben zu verfassen sind . 120 121 i64 206 115 65 45 9i io6 46 79 150 67 188 151 119 180 185 252 557 171 86 48 145 158 51 126 216 90 316 217 175 Commiffäre, politische, wegen deren Beyziehung zu den Untersuchungen der Sanitäts-Uebertretungen Zahl Ser Verordnung, 158 'S O 226 Competenten um einen Cassedienst haben sich über die erlernte Staats-Rechnungöwissenschaft auSzuweisen 115 171 Concursfälle verzehrungssteuerpflichtiger Parteyen, wegen der Sicherstellung und deö Vorzugsrechtes des AerarS bey denselben 57 62 Conscription, bey derselben soll die Militärbefreyung jener Grundbesitzer überwacht werden, welche ihre Wirthschaften erkauft oder erheirathet haben 212 346 Ccnscrjption, wegen Ausscheidung der von der Landwehr gesetzlich befreyten Individuen aus den dießsalligen Rubriken fio 79 Conscription, wie bey derselben die Gränzwachmann-schaft zu elassistciren ist 2 8 Conscription, wie bey derselben die zum Militärdienst Anrauglichen Conscriptionspflichtigen zu behandeln und vorzumerkcn sind 6 17 Conscriptionspflichtige, kranke oder legal abwesende, wegen Stellung und Vormerkung der Ersatzmänner für selbe 105 156 Conscriptionspflichtige, kranke und abwesende, wegen Stellung der Nachmänner für selbe 6 17 Conicriptionöpflichtige, zum Militärdienst untaugliche, deren Behandlung und Vormerkung bey der Conscription 6 17 Conscriptionspflichtige, zum Militärdienst untaugliche , welche derselben bey der Affentirung vorzu-führen sind 6 17 Conscriptions-Revision, bey derselben sind die bey der Gränzwache dienenden Fremden in die Fremdentabelle aufzunehmen 20 30 Contumaz- oder Gesundheitspässe, wie deren Verfälschung zu bestrafen ist 143 211 Conventionsmünze, auf selbe sind bey ämtlichen Entscheidungen alle einer Stämpel- oder Targe-bühr unterliegenden Wiener Währungö - Geldbeträge zu umsetzen 195 32« Criminal-Urtheile, auf Adelsentseßung lautende, deren Vorlage an die Landesstelle, und von dieser an die Hofstelle *79. 309 36 o D Zahl 6cr Verordnung. 5 Dalmatien und Istrien, Zollbestimmiing für die Ausfuhr der Steinkohlen, dann für Garn, Flachs, Hanf, Werg, und für das Steingut, Majolika oder Fayance Dampfmaschinen, Sicherheitsinaßregeln gegen die Gefahr der Explosionen, und Instruction über die Art und Weise der Probirung Darlehen, zur Unterstützung verunglückter Untertha-ven aufzunehmende, Stämpelbefreyung der hierzu erforderlichen Schätzungsurkunden Darstellungen, bildliche, auf Fabrikaten und Ge-räthschaften befindliche, Censurirung derselben Deeennalzulagen-Bemessung für Lehrer, Catecheten und Präfecten, und deren Einrechnung bey ihrer Pension Depositengelder-Vorenthaltung, Berichtigung der die dießfällige Strafbestimmung betreffenden Gubernia!-Currenden vom Jahre 1826 und 1827 Depositen und Cautioner!, dem Staatsschulden - Tilgungsfonds zugewiesene, vierpercentige Verzinsung derselben Deserteure, für deren Einbringung wird derGränz-wache eine Taglia von 8 fl. Conventionömünze bewilligt Deserteure, von der Gränzwache eingebrachte, sind der nächsten politischen Obrigkeit abzuliefern Deserteurs-Cartel! zwischen dem österreichischen Kai ferstaäte, den souverainen Fürsten und den sreyen Städten Deutschlands Deutschlands souveraine Fürsten und freyen Städte, zwischen denselben und dem österreichischen Kaiserstaate abgeschlossenes Deserteurs - Cartel! Diäten - Regulativ für Jmpfärzte, und Beschränkung derselben in Aufrechnung der dießfällige» Gebühren Diäten- und Fuhrkosten-Aufrechnungen von Seite der Vogteyobrigkeiten bey Versteigerungen von Kirchenrealitäten, Kirchensechsungen "und Kirchen-baulichkeicen 97 150 77 118 199 525 150 216 46 51 139 207 79 54 54 108 103 27 37 ‘ 204 126 40 40 162 162 55 42 335 Dienstbesetzungs-Vorschläge sind nur vom Postporto, nicht aber auch von der Expedits- und Stämpel-tare befreyt Dienstleistung, suppletorische, hierzu sind nur in jeder Hinsicht taugliche Individuen zu wählen Dienst - Reiseparticularien, denselben sind die Bollen ten über bezahlte Mauthgebühren beyzulegen Diensttaxen-Bemessung für das bey Untersuchungsarresten und Strafanstalten angestellte Personale Dienstverleihungen dürfen vor dem Zeitpuncte, als der damit verbundene Gehalt wirklich erlediget ist, nicht Statt finden Districtsärzte, deren Verwendung zur Visitirung der Rekruten und Landwehrmänner Diurnisten und Aushülfsdiener dürfen ohne höherer Bewilligung von den untern Behörden nicht ausgenommen werden Dreyßigstamt Kitzladen, dessen Uebersetzung nach Neustift, und Besorgung des Lafnitzer Zollge-fälls durch dasselbe Durchfuhr verzehrungssteuerbarer Gegenstände durch die Hauptstadt Grätz, Behandlung derselben E. Ehegattinnen der magistratlichen verrechnenden Beamten sind zur Vorlage der Verzichtsreverse verbunden Ehelicenzen, Befugniß der Jurisdictionen in Wien zur Enheilung derselben an dort befindliche Ehe-wecber aus andern Jurisdictions - Bezirken Ehen, gütige, welche minderjährige Ungarn einzugehen berechtiget sind Ehe- und Ausnahms-Bewilligung bayerischer, in österreichischen Staaten befindlicher Unterthanen, erfordert die Beybringung der Entlassung von Seite ihrer Obrigkeiten Eheverkündscheine sind von Seite der Pfarrgeistlich-keit unentgeltlich auszufertigen Einlagen, schriftliche, an die Universal - Staats- und Bancoschuldencaffe von Seite der Parteien werden abgestellt 36, Zahl der Derord- .t: nung. 51 38 182 312 35 40 19 29 190 318 145 212 7 19 69 91 122 184 73 115 181 511 156 223 9 20 208 538 • vi» 36t > iZahl d-1 Berord- r £ Entscheidungen, ämtliche, bey denselben sind allein Wiener Währung vorkommende, einer Stämpel-oder Tapgebühr unterliegende Geldbeträge auf 1 nung. I !S Conventionsmünze zu umsetzen Epidemien, Vorschrift über die Verfassung der dießfäl- 1 195 32t ligen Ausweise von Seite der Heil-und Wundärzte Epidemien, wie die während denselben anerlaufenen Summen auf Medikamente, Diäten und Reise- 1 74 ll6 kosten ausznweisen sind Erbstener-Aequivalente, geistliche, deren fernere Ein. Hebung nach den bisherigen Verschreibungen und 74 i l6 gesetzlichen Bestimmungen 193 320 Erbsteuer-Ausschreibung für das Jahr 1832 Erläuterung der gegen die Wasserbau-Coneurrenz- 146 212 Vorschrift erhobenen Anstände Ersätze für zu wenig in Empfang oder zu viel in Ausgabe gestellte Naturalien oder Materialien, 176 301 nach welchem Preise solche zu leisten sind Ertrags-Bilanzen der landesfürstlichen Städte und 16 27 Märkte, Instruction zur Verfassung derselben Erwerbsteuer - AbschreibungS - Gesuche sind von den! 209 339 Erwerbsteuer-Rekursen abgesondert vorzulegen 95 148 Erwerbsteuer-Ausschreibung für das Jahr 1832 Erwerbsteuer - Befreyung der auf Erzeugung des Zuckers aus inländischen Urproducten gerichteten 146 212 Unternehmungen Erwerbsteuer-Einhebung, Befugniß der Landesstellen, bey derselben Exekutionen zu sistiren, Zahlungö- 45 50 fristen und Nachlässe zu bewilligen Erwerbsteuer-Eiuhebung für das Jahr i852 nach I den bisherigen Bemessungen und gesetzliche» Bei 162 250 stimmungen I Erwerbsteuer > Rekurse sind von den Erwerbsteuer-1 192 320 AbschreibungS - Gesuchen abgesondert vorzulegen 1 Erwerbsteuer - Rückstände, Befugniß der Landesstel-l len, dießfällige Exekutionen zu suspendiren, Zah-I lungsftisteu und Nachlässe in den Hauptstädten! 95 148 zu bewilligen Erwerbsteuer, von den Industrie-Unternehmungen! des Staates zu entrichtende, VerrechnungSart! 1Ö2 230 derselben | 118 73 der J Verord- nung. 'S Erziebungsbeyträge und Gnadengaben, welcke Vorsichten bey Erfolglaffung derselben an Staate« tieners-Waisen zu beobachten sind 160 228 Erziehungsbeyträge, Vorsichten zur Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge 166 2Ö2 Eß- und Kinderspielerey-Geschirr, Verboth der Erzeugung, der Einfuhr und deS Verkaufes der grünlich goldschillernden 186 515 Evidenzhaltung der auf Wanderung begriffenen Beurlaubten mittels Anzeigen und Vormerkung jeder Veränderung ihres Aufenthaltes 21 51 EvidenzhaltungS-Ausweise über Steuerobjectö-Veränderungen, Terminsbestimmung zur Vorlage derselben 125 188 Evidenzhaltung über beurlaubte, auf Wanderung befindliche Landwehrmänner 82 127 Evidenzhaltung und Einbringung der Wasserbau-Vorschüsse und dießfällige Concurrenzbeyträge 87 161 Executionöbewilligung auf Tazentschädigungs-Vorschüsse, und hierbey zu beobachtende Normen 159 227 Erercierplätze, deren Ausmittlung mit Vermeidung aller Entschädigungs - Ansprüche 'S 5 6 42 6» Fabrikate und Geräthschaften, Cenfurirung der auf denselben befindlichen bildlichen Darstellungen 150 216 Fallsucht, wie die mit derselben angeblich behafteten Individuen bey der Assentirung zu behandeln sind 55 6l Feldcapläue, entlassene, von deren Gebrechen sind die Diöcesan-Bischöfe zu verständigen 101 155 Findelkinder-Aufnahmstaxe haben Schwangere, welche im Gebärhause Zwillinge oder Drillinge gebären, nur für ein Kind zu entrichten 65 88 Findelkinder-Aufnahmstaxen, Bestimmung mehrerer Classen derselben 39 44 Findlinge dürfen nur an solche Ziehältern in die Pflege gegeben werden, wo beyde Ehegatten katholisch sind 123 186 R^alprüfungen,. wegen Classificinmg des Erfolges 80 126 Fleischbeschau, Handhabung derselben zur Hindan-haltung des FleischverkaufeS vom geschlachteten kranken Viehe Fleischverkauf vom geschlachteten kranken Viehe, Hindanhaltung desselben durch die angeordnete Fleischbeschau Fondögüter, welcher Einfluß der Cameralgefällen-Verwaltung bey Besetzung ihrer Schullehrersstellen zusteht Fonds, polikische, Abänderung des §. Z der wegen Ankaufs der Staatspapiere von deren Stammvermögen für die Zahlämter ertheilten Instruction Fonds, politische, bey Umsetzung ihrer Capitalien und Obligationen von den Zahlämtern zu beobachtende Manipulation Formular zur Verfassung der Bauöconomie-Ausweise Frauenklöster sind von der Todtenbeschau ausgenommen Fremde, bey der Gränzwache dienende, sind bey der Conscriptions-Revision in die Fremdeutabelle aufzunehmen Fremde, welche Vorsichten bey Verleihung von Privilegien undGewerböbefugnissen an selbe zu beobachten sind Friedens- und Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Marocco Fristbestimmung zur Erlangung der gefällSämtlichen Erlaubnißscheine für die der Verzehrungssteuer unterliegenden GewerbS- Unternehmungen Fristbestimmung zur Recursergreifung gegen politische Erkenntnisse Fuhrkosten- und Diäten - Vergütung bey Abhaltung der Versteigerungen von Kirchenrealitäten und Kirchenfechsungen Fuhrleute, Anwendung der Paßvorschrifte» auf selbe und deren Knechte Fuhrwerke, Anwendung der Paßvorschriften auf deren Besitzer, Fuhrleute und Knechte Funde (naturhistorische), Behandlung derselben so wie der gefundenen Schätze, Münzen und Kostbarkeiten, und deren Einsendung an die k. k, allgemeine Hyfkammer Zahl der Betört« tmng. C 'S iS 103 155 103 155 178 308 lüg 265 120 180 1 1 32 39 20 30 64 87 6 2 83 130 tgs 132 201 r 37 42 |204 335 66 89 66 89 ill 168 127 190 Zahl der «: Betört« G rrung. 19 v/# Gabenvertheilnngen bey Grundzerstückungen, Ausscheidung der HilfSstiste von denselben 35 41 Garne ans Kameel - und orientalischem Ziegenhaar, für selbe abgeänderte Zollbestimmungen 171 268 Gebärhaus, für die in denselben gebornen Zwil. linge oder Drillinge ist nur die einfache Findelkinder-Aufnahmstaxe zu entrichten 65 88 GebärhauS, in dasselbe dürfen arme Verheiratete, die ihre Kinder nach überstandenem Wochenbette mitnehmen, unentgeltlich ausgenommen werden 65 88 Gebärhaus, in dasselbe dürfen die mittels Note von Behörden unter Vorbehalt der Zurücknahme übergebenen Schwängern unentgeltlich ausgenommen werden 65 88 Gebärhaus, in dasselbe dürfen Schwangere, die sich zum Ammendienst verpflichten, in den zwey letzten Monathen ihrer Schwangerschaft unentgeltlich ausgenommen werden 65 88 Gebärhauö, in dasselbe dürfen Schwangere, die vom Lande kommen, mit der Verpflichtung zum Ammendienste auch ohne Beybringung eines Ar-muthszeugniffes unentgeltlich ausgenommen werden 65 88 Gebärhaus-Taxen, it)e|timm»ng mehrerer Classen für die Aufnahme der Schwängern 39 44 Gebärhaus, Vorschrift über die Aufnahme der Schwängern in die unentgeltliche oder zahlende Classe desselben 65 88 Gebäude, der Zins - und Gebäudeclafsensteuer unterliegende, wegen Evidenzhaltung derselben 15 26 Gebühren der zu gerichtlichen Civilgrschästen und Schätzungen verwendeten Kunstverständige» 72 U4 Gefällen Verwaltung, Bestimmung des Zeitpunktes ihrer beginnenden Wirksamkeit 18 29 GefällSaufseher, deren Einberufung zur Landwehr ist vorher den betreffenden Inspectorate» anzu-zeigen Gefällsanfseher und Ueberreiter, wegen ihrer Widmung zum Militärdienste 86 75 113 Gefälls - Inspectorate, Zusammenziehung der in Steyermark bestehenden 140 208 Gefällönotionen, deren Zustellung an dießseits der ungarischen Gränze als Gefällsübertreter betretene minorene Ungarn Zahl bet Derord» «ung. 4 Z 75 117 Gehalte, vor deren wirklichen Erledigung dürfen keine Dienstverleihungen erfolgen 190 518 Geldbeträge, in Wiener Währung vorkommende, einer Stampel - oder Taxgebühr unterliegende, sind bey amtlichen Entscheidungen auf Conventionsmünze zu Umsetzer, 195 321 Geldverlag der kreisämtlichen Handcaffen, Bestimmung deS Maximums desselben 207 337 Gemeindebedürfniffe, »vegen Ausmittlung der Ver-zehrungösteuer-Zufchläge für selbe in Verbindnng mit der rechtzeitigen Vorlage der dießfälligen Präliminarien 191 318 Eeräthschaften und Fabrikate, Censurirung der auf denselben besindlichen bildlichen Darstellungen 150 216 Gerichtsbehörden, wie selbe bey den auf Interessen der Staats- und Banco - Obligationen erwirkten und aufgehobenen Verbothen zu verfahre» haben 167 264 Geschirre, Verboth der Erzeugung, der Einfuhr und des Verkaufs der grünlich goldschillernden Eß-urd Kinderspielerey - Geschirre 186 315 Gesundheits- oder Contumaz-Pässe, wie deren Verfälschung zu bestrafen ist 143 211 Gewerbe, polizeyliche; deren Verleihung in den Provinzial-Hauptstädten wird einstweilen eingestellt 154 221 Gewerbe, verkäufliche, dürfen in Executions- und Cridafällen nicht über den Werth ihrer ursprünglichen Einlage geschätzt werden 205 336 Gewerbsbefugnisse, welche Vorsichten bey deren Verleihung an Fremde zu beobachten sind 64 87 Gewerbsstillstand, Befreyung der Parteyen von der Verzehrungssteuer auf die Dauer desselben SS 151 GewerbS-Unternehmungen, der Verzehrungssteuer unterliegende, Fristbestimmung zur Erlangung der gefällsämtlichrn Erlaubnißscheine für dieselben 130 ISS Gmunden, Salzoberamt, demselben wird die Saline Halle«'» untergeordnet Gnadengaben, bis zur Vollendung der Studien bewilligte, wegen Vidirung der dießfälligen Quittungen von Seite der Studiendirectorate Gnadengaben und Erziehungsbcyträge, Vorsichten zur Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge Gnadengaben, welche Vorsichten bey Erfolgung derselben an Staatödienerö - Waisen zu beobachten sind Görz, Bisthum, dessen Erhebung zum ErzbiS-thume Gränzwache, bey derselben dienende Fremde sind bey der Conscriptionö-Revision in die Fremdentabelle aufzunehmen Granzwache erhält für jeden eingebrachten Deserteur eine Taglia von 8 fl. ConventionSmunze Granzwache hat die eingebrachten Deserteure an die nächste politische Obrigkeit abzuliefern Granzwache, z» derselben ist der Landwehrmannschaft und deren Unteroffizieren der Uebertritt gestattet Gränzwachmannschaft, wegen deren Classisicirung bey der Conscription Gränzzollamt zu Hartberg, Ueberlegung desselben nach St. Johann Gras- oder Nadelholjstreue, deren Gebrauch für beguartiert« Militärpferde statt des Streustroheö wird nicht gestattet Grätz, Stadt, Behandlung der verzehrunasAraer-baren Gegenstände bey ihrer Durchsuh^M die- Grätz, Stadt, Regulirung derCivMDÄM^ng „in dem Pomerio derselben Grätz, Universität und Gymnasium). HmhebW der Jmmatriculationö-Taren in ConventMsniünze Gremien, chirurgische, Enthebung Ler 'Patrone der Chirurgie von der Einverleibung in daS Gremium lenes Bezirkes, wo sie bloß domieilire» Zahl der Berord-mmg. M 'S © 81 126 49 57 166 262 l6o 228 53 59 20 30 34 40 34 40 25 34 r S 78 125 50 57 122 184 151 217 129 198 67 90 Zahl bet v Betotb- -es nung. Z Grundbesitzer, welche ihre Wirthschaften erkauft oder erheirathet haben, deren Militärbefreyung soll bey Gelegenheit der Conscription überwacht werden Grundparzellen, öffentlichen Gebäuden gehörige, mit Ausnahme der Beerdigungsplätze, unterliegen der Steuerpflichtigkeit Grundtheile, hindanverkauste, die dadurch sich ergebenden Steuerabschreibungen sotten bey Militär-Entlassungen im Concertationöwege berücksichtigt werden Srundzerstückungen, Ausscheidung aller bey denselben bedungenen Hilfsstifte bey der Gabenverthei-lung Gymnasium zu Gratz, Bestimmung und Einhebnng der Jmmalriculatioiis,Taxen in Conventionßmünze 212 546 22 51 8 19 35 41 129 198 H. Hallein, Unterordnung der dortigen Saline unter das Salzoberamt Gmunden Handcassen, kreisamtliche, Bestimmung des Maximums ihres Geldverlages Handels- und Schifffahrts-Convention zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und den Freystaate» von Nordamerika Handels-Vertrag zwischen Oesterreich und Maroceo Hartberg, Stadt, Ueberlegung des dort bestandenen Gränzzollamtes nach St. Johann Hauptnormalschulen, deren Personalstands-Ausweise sind beym Beginn eines jeden Schuljahres mit Ausschluß der üj,ria.cn Hauptschulen vorzulegen Haupt-Sanität6borW?> Belehrung und Formular wegen toten Haltung der dex\elbpii.^rerlifgenden Gebäude Heil die Ausweise über und die Behandlung''UkMaWn während den Epidemien zu verfassen haben Helvetische und augsburgische Confession, Instruction für deren Superintendenten hinsichtlich ihrer Kirchen- und Schulverfaffung 81 207 128 62 185 59 15 126 337 193 83 125 314 67 26 116 9r Hengste, mit ansteckenden Krankheiten behaftete, Bestrafung der Eigenthümer, ivenn sie mit solchen fremde Stuten belegen lassen Hilföstifte bey Grundzerstückungen, bedungene, sollen bei) den Gabenvertheilnngen auSgeschieden werden Hofkammer loosten Obligationen, Behandlung der ver- 2. Jahr- und Viehmärkte, Hindanhaltung der unbefugten Jesuiten dürfen Jünglinge, welche nur das Gymnasium absolvier haben, als Candidate» aufnehmen JmmatriculationS- Taxen, Bestimmung und Einhebung in ConventionSmünze an dem Gymnasium und an der Universität zu Gratz Jmpfärzte, Diätenregulativ für selbe, und Beschränkung der dießfälligen Aufrechnungen Jmpfärzte, die sich in Erhaltung und Verlheilunc deS Impfstoffes auözeichnen, Belohnungen für selbe Jmpfauslagen-Verminderung durch Beschränkung der dießfälligen Diäten - Aufrechnungen Impfstoff, Belohnungen für die in Erhaltung und Vertheilung desselben sich auszeichuenden Jmpfärzte Industrie-Unternehmungen des Staates, Verrech nungsart der hiervon zu entrichtenden Erwerbsteuer Instanzen, erste, in Streitsachen, haben die ringe brachten Stäwpelgebühren an den Camera!-Tar fond abzuführen Instruction für die Superintendenten der augSbuo gischen und helvetischen Confessio» hinsichtlich ihrer Kirchen- und Schulverfassung Instruction über den Ankauf der Staatspapiere von dem Stawmvermögen der politischen Fonds, Abänderung des dießfälligen §. 3 Instruction zur Verfassung der Baiiüberschläge Jntercalarrechnungen, Bestimmung der Gebühr, web che für den Unterhalt gestifteter Capläne bey erledigten Pfarren in denselben verausgabt wer-Lea darf GMs«IMWg mi 24 Zahl der Verord- £ 'B mmg. © 13 23 35 41 1 48 56 Oo4 156 [144 211 40 46 52 59 129 198 27 35 149 214 27 55 149 214 118 175 141 209 70 92. 168 265 165 235 l64 232 / SSSB Interessen oder Zinsen des lombardisch-venetianischen Monte können bey allen k. k. Provinzial-Credits-cassen bezogen werde» Interessen von Staats- und Banco-Obligationen, wie die Gerichtsbehörden bey den auf selbe erwirkten oder aufgehobenen Verbothen zu verfahren haben St. Johann, Gränzzollamts-Errichtung daselbst, und Aufhebung des zu Hartberg bestandenen Istrien und Dalmatien, Zollbestimmung für die Ausfuhr der Steinkohlen, dann für Garn, Flachs, Hanf, Werg, und für das Steingut Majolika oder Fayence Istrien und Küstenland, für die aus denselben stammenden Weine wird der bisherige mindere Eingangszoll beybehalten Italienische Administrations-Forderungen, deren Berichtigung in vierjährigen Ratenzahlungen Jünglinge, Widmung der lyjährige» für den Militärdienst, und Behandlung der für denselben zu schwächlich befundenen Jurisdictionen in Wien, deren Befugniß zur Erthei-lung der Ehelicenzen an dort befindliche Ehewer-ber aus andern Jurisdictionen K. Kinderspielerey-Geschirre, Verboth der Erzeugung, der Einfuhr und des Verkaufes der grünlich goldschillernden Kirchenladen-Eiuführung bey den, den Stiftern und Klöstern incorporirter Pfarren Kirchenrealitäten und Fechsungen, welche Diäten-und Fuhrkosten-Vergütung den Vogteyobrigkeiten bey deren Veräußerung gebührt Kirchenstaat, in dessen Legationen wird die Aus- und Durchfuhr der Waffen verbothen, und dann wieder gestattet Kirchen- und Schulverfaffung der augsburgischen und helvetischen Confession, dießfallige Instruction für deren Superintendenten Kihladen, Uebersetzunq des dortigen DreyßigstamleS nachNeustift Zahl 6er Berord- 'Z nung. V 211 345 167 264 78 125 97 150 153 221 170 2Ö7 131 199 181 311 186 315 114 170 37 42 ' 204 335 Nl 47 1 173 271 70 92 69 91 £J 8?i Klöster, männliche und weibliche, wie die Personal- Zahl der Verordnung. •H tš> stands-Ausweise über selbe zu verfassen sind Krakau, Freystaat, in denselben wird der AnStrieb der Pferde verbothen Krakau, Freystaat, in denselben wird die Aus- und Durchfuhr von Salniter, Waffen und Munition 119 175 26 34 verbothen Krankenhaus - Verpflegungskosten, Vorschrift über die Verpflichtung zur Bezahlung und Bestreitung 5 I’6 derselben Kreisämter, deren Verfahren und Einfluß bey Ueber-setzungen der Landwehrmänner vom ersten in das l6l 229 zweyte Bataillon Kreisämter haben die Marschrouten mitzuunterfer- 102 154 tigen KreiSämrer haben die Zusicherungen über die Aufnahme bayerischer Unterthanen als österreichische 203 334 auszufertigen Kreisämtliche Handcassen, Bestimmung des Maximums ihres Geldverlages Kreiscaffe-Instruction, nachträgliche Vorschriften zu derselben in Bezug auf die über Geldempfänge 126 189 207 ■ 337 auszuübende Controlle Kreiscaffiere erhalten eine weitere Manipulations-Vorschrift über die Evidenzhaltung der in ihrer 174 272 Caffe befindlichen Barschaft und Effecten Kreiscaffiere haben die Postwagens - Recepissen und die in den Geschäftsprotokollen eingetragenen Empfänge nebst dem Kreishauptmanne zu unterfer- 174 272 tigen Kreishauptleute und deren Stellvertreter haben die mit Geld beschwerten Amtspackete selbst zu öffnen, 174 272. und hierüber Vormerkungen zu führen Kreishauptleute und deren Stellvertreter haben die Postwagens-Recepissen und die in den Gestions-Protokollen eingetragenen Empfänge nebst dem 174 272. Kreiscaffier zu unterfertigen Kunstverständige, zu gerichtlichen Civilgeschäften und Schatzungen verwendete, Bemessung ihrer Ge- ' 174 172 bühren 24 * 72 114 Kupfer (Roh- und Bruchkupfer), für dasselbe ab geänderte Zollbestinimungen Küstenland und Istrien, für die aus denselben stammenden Weine wird der bisherige mindere Ein-gangSzoll beybehalten 153 rüg 221 L. Lafuitzer Zollgefäll, dessen Besorgung wird an das von Kitzladen nach Neustift übersetzte Dreyßigst-amt übertragen Landeöstellen sind befugt, bey Erwerbsteuer-Rückständen in den Hauptstädten Executjonen zu su-fpendiren, Zahlungsfristen und Nachlässe zu bewilligen » Landesstellen werden ermächtiget, Bilderhandrls-Befugnisse zu verleihen Landwehr, die Annahme der in selber dienenden Capitulanten als Stellvertreter in der Linie, wird auf die Zeit des Friedensstandes beschränkt Landwehr, die Einberufung der Gefällsaufseher zu derselben ist vorher den Inspectorate» anzuzeigen Landwehrdienst, von demselben dürfen Individuen, welche wegen öconomischen und Familien-Verhält-uissen zu Hanse nothwendig sind, ausgeschieden werden Landwehrdienst-Befreyung der Postknechte Landwehrdienst-Verpflichtung der Verheiratheten bis zum erreichten Alter von 45 Jahren Lanhwehrmänner, Anwendung der über die Evidenz-Haltung der auf Wanderung befindlichen Beurlaubten bestehenden Vorschrift auch auf selbe Landwehrmänner, Verfahren und Einfluß der Kreiö-ämter bey Uebersetzungen derselben vom ersten in das zweyte Bataillon Landwehrmänner, vom ersten zum zweyten Bataillon übersetzte, wegen Ausmittlung des dafür zu leistenden Ersatzes Landwehrmänner- und Rekruten-Visitirung, Verwendung der benachbarten in Ermanglung der hierzu berufenen Distrittsärzte 162 152 121 86 230 220 183 140 61 134 6l 82 102 102 145 81 205 81 127 154 154 212 S7S Landwehrmannschaft und deren Unteroffizieren ist der Zahl 6« Verordnung. L 'S © Uebertritt zur Gränzwache gestattet Landwehrrevision, abgesondert von der Conscription angeordnet, und hierbey zu beobachtende Moda- 25 34 litaten Landwehrstellung) deren Erleichterung durch gestattete Annahme von Leuten mit minderem Maße 14 24 und leicht heilbaren Gebrechen Landwehrstellung der Paß - und Ausweislosen auf eigene Rechnung der StellungSobrigkeiten für die 94 147 Zeit der Landwehraufstellung Landwehr, wegen Ausscheidung der von derselben gesetzlich befreyten Individuen aus den dießfälli- 147 213 gen Conscriptions-Rubriken Laubstreue, deren Gebrauch statt des Streustrohes 60 79 wird für bequartierle Militärpferde gestattet Lehensvasallen, vormahls salzburgische, Taxbemeffung 50 37 für die bey denselben sich ergebenden Veränderungen Lehrer, Catecheten und Präfecten, Bemessung ihrer Deeennalzulagen und deren Beybelassung bey ihrer 90 144 Pensionirung Lieferungen für den Staatsbedarf, Zulassung der Urproducenten zu denselben, und Annahme ihrer 46 51 Anbothe auch in kleinen Parthieen Liquidirung der Kosten für die in andern Provinzen vollzogene Militärstellung dießländiger Unter- 213 348 thanen Lottopatent, Abänderung des die Recursergreifung über Straferkenntnisse betreffenden h. 32 M. Mädchenschulen - Errichtung in größeren Städten ist, jedoch nicht auf Kosten des Normalschulfondes 51 58 137 206 gestattet Magistraten und Bezirksobrigkeiten wird die Revi- 17 28 sion der Zunftrechnuugen zugewiesen Maroeco, Friedens- und Handelsvertrag zwischen 107 l6l diesem und dem österreichischen Kaiserstaate Marschrouten haben die Kreisämter mit zu unter- 62 83 fertigen 203 1 334 Kfl&S» 1 '■ 1 > - j|;i Zahl der Derord- 1 mmg. ty Manthbegünstigung der Bewohner jener Orte, deren Eingänge mit Mautbschranken umschloffen find 133 202 Mauthbolleten sind den Dienst-Reiseparticularien beyznlegen 33 40 Militärärzte > wie sie sich bey Affentirung der mit angeblichen, jedoch nicht sichtbaren, dann mit sichtbaren, jedoch leicht heilbaren Gebrechen behafteten Rekruten zu benehmen haben 142 210 Militärassentirung der mit angeblichen, jedoch nicht sichtbaren, dann mit sichtbaren, jedoch leicht heilbaren Gebrechen behafteten Rekruten, wie die Militärärzte sich hierbey zu benehmen haben 142 210 Militärassentirung, welche Conscriptionspflichtige bey derselben persönlich vorzufiihren sind 6 17 Militäraffentirung, wie bey derselben die angeblich mit der Fallsucht behafteten Individuen zu behandeln sind 55 6i Militär, auf Märschen befindliches und inCautoni-rung stehendes, durch welche Zeit selbes als trän-sen, oder als zeitlich stabil zu behandeln ist Militärbefreyung jener Grundbesitzer, welche ihre Wirthschasten erkauft oder erheirathet haben, soll bey Gelegenheit der Conscription überwacht werden 136 205 212 346 Militär-Betterforten, unbrauchbare, deren Veräußerung mittels auf ein oder mehrere Jahre abzu-fchlieffender Verträge mit Jntervenirung von Militär « öder politischen Commiffären 175 300 Militär-Bettersorteu, unbrauchbare, Vorschrift über die bey deren Veräußerung zu beobachtende Vorsichten und Forinalitäten 202 326 Militärchargen, zeitlich stabil bequartierte, wegen der für selbe zu leistenden Quartiers-Vergütung 136 205 Militärdienst, wegen Widmung der Aufseher und Gefälls-Ueberreiter für denselben 71 115 Militärdienst, Widmung lyjähriger, und Behandlung der für denselben zu schwächlich befundenen Jünglinge 131 199 Militär-Entlassung der für Abwesende gestellten Ersatzmänner bey dem Eintritte der Abwesenden 105 156 Zahl Set Verord- L Militärentlassungen im Concertationöwege, bey selben sollen die durch Hindanverkaufe von Grund-theilen sich ergebenden Steuerabfchreibuugen be- nung. © rücksichtigt werden Militärentlassungen wegen schon vor der Affentirung bestandenen, und nicht berücksichtigten Gründen, bey denselben sind die Bezirksobrigkeiten für alle Stellungs- und Aerarial-Verpsiegungökosten er- 8 19 satzpflichtig Militär-Entlassungsgesuche, wo.bey nicht erwiesen ist, daß die selbe begründenden Verhältnisse nicht schon bey der Assentirnng bestanden, sind im Gna- 198 324 denwege zu behandeln Militär-Exerzierplätze, deren Ausmittlung mit Vermeidung aller Entschädigungs-Ansprüche Militär-Marschrouten, deren Mitfertigung von Seite 194 321 36 42 der Kreisämter 205 334 Militärpferde, bequartierte, wegen unentgeltlicher Beystellung des StreustroheS für selbe Militär-Reitschulen und Caserne» dürfen ohne Ge- 28 36 nehmigung deö General-Commando nicht herge- K stellt oder zugerichtet werden Militärstellung, bey derselben sind 20jährige Jung- 206 337 linge den 19jährigen vorzuwählen Militärstellung der Nachmänner für kranke und ab- 47 86 wesende Conscriptionspflichtige Militärstellungen, aushülfsweise geleistete, wegen Verfassung und Vorlage der dießfälligen Ans- 6 17 weife und Gutschreibung solcher Stellungen Militärstellungen der Wegeinräumer sind den Stra- 210 344 ßencommissären vorläufig anzuzeigen 148 213 Militärstellungen dießländigerUnterthanen, in anderen Provinzen vollzogene, wie die dießfälligen Kosten zu liquidiren und zu vergüten sind Militärstellungen, von einzelnen Bezirken aus-hülfsweise geleistete, deren Gutschreibung bey den 51 88 nächsten Rekrutirungen an dem Contingente des x ganzen Gubernial - Bezirkes Militär-Stellungsobrigkeiten sind berechtiget, während der Landwehraufstellung Paß- und Ausweis- 169 317 lose auf eigene Rechnung zur Lanhwehr zu stellen 147- 213 3?6 Militärstellungs - und Aerarial - Verpflegskosten, für selbe sind die Bezirksobrigkeiten in so weit ersatzpflichtig, als die Militärbefreyungsgründe der Individuen schon vor ihrer Assenrirung bestanden haben Militärstellung von Leuten auch mit minderem Maße, und mit unbedeutenden leicht heilbare» Gebrechen, wann sie gestattet ist Militärstellung und Vormerkung der Ersatzmänner auS den höheren Altersclassen für legal abwesende oder kranke Conseriptionöpflichtige Militär-Supplenten, die Annahme der in der Landwehr dienende» Capitulante» als solche, wird auf die Zeit des Friedenstandes beschränkt Militär-Urlauber, erwerblose, dürfen nicht zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden, und muffen bey ihren Regimentern einrücken Modena und Parma, Herzogthümer, in selbe wird die Aus- und Durchfuhr von Munition und Waffen verbothen, und dann wieder gestattet Monte, lombardisch - venetianischer, die Zinsen desselben können bey allen k. k. Provinzial-Credits-caffen bezogen werden Munition, deren Ausfuhr und Durchfuhr nach Pohlen , Krakau, in die Moldau und Wallachey, dann nach Podolien, Volhynien und Beflarabien wird verbothen Munition, Aufhebung des Aus- und Durchfuhrs-Verbothes in obenbenannte Provinze» und in die italienischen Staaten Münzen, Schätze uud Kostbarkeiten, gefundene, Behandlung derselben, und deren Einsendung an die k. k. allgemeine Hofkammer N. Nadelholz- oder Graöstreue, deren Gebrauch für be-qnartierte Militärpferde statt des Streustrohes wird nicht gestattet Nationalität der Schüblinge muß vor deren Übergabe an ungarische Behörden von diese» anerkannt seyn Zahl der Verordnung. £ ■s ® 198 324 76 118 105 156 121 183 155 222 i 41 47 ft 73 271 211 345 f 5 16 < 84 139 [89 144 173 271 fm i6s |127 igo 30 37 184 313 Neustift, Errichtung einesDreyßigstamtes daselbst, und Besorgung deS LafnitzerZollgefällS durch dasselbe Nordamerika, Handels- und Schifffahrts.Convention zwischen den dortigen Freystaaten und dem österreichischen Kaiserstaate Notionen, derenZustellung für dießseits der ungarischen Gränze als GefällSübertreter betretene minorene Ungarn O. Obligationen (Banco- und Hofkammer-) Behandlung der im Laufe des Jahres iö51 verloosten Obligationen der politischen Fonds, Anleitung über die bey deren Umsetzung von den Zahlämtern zu beobachtenden Manipulation Offiziersquarliere, Vergütung für die als zeitlich stabil bequarticrte Offiziere und Militärchargen Ortschaften, von Mauthschranken umschlossene, für deren Bewohner gestattete Manthbegünstigung Zahl der Dcrord- ä nung. ® 69 91 128 195 75 117 48 56 104 156 183 313 tl44 211 120 180 136 205 135 202 P. Parma und Modena, Herzogthümer, in selbe wird die AuS- und Durchfuhr von Munition und Waffen verbothen, und dann wieder gestattet Pässe, deren erforderliche Vidirung durch die könig-lich preußische Gesandtschaft für die durch die preußischen Staaten Reisenden Paßvorschriften, deren Anwendung auch auf Besttzer von Fuhrwerken, auf Fuhrleute und deren Knechte Paßvorschriften für die in und durch die königlich preußischen Staaten Reisenden Paßvorschriften, zu deren genauen Beobachtung werden die Polizeybehörde» angewiesen Paß- und AuSweislose dürfen die Stellungsobrigkeiten während der Landwehraufstellung auf eigene Rechnung zur Landwehr stellen Patronats- und Präsentationsrechte über die den Ca« meralgütern unterstehenden geistlichen Beneficien hat die Camrralgrfällen»Verwaltung auSzuühen 85 66 113 24 147 löy 47 271 140 89 169 33 213 266 3?8 Patrone der Chirurgie, deren Enthebung von Einverleibung in das chirurgische Gremium jenes Bezirkes, wo sie bloß domiciliren Zahl der Verordnung. £ G 67 90 Pension der Lehrer, Catecheten und Präfecten, wegen Einrechnung ihrer Decennalzulagen in selbe 46 51 Pensionen, Provisionen, Gnadengabcn und Erzie-hungsbeyträge, Vorsichten zur Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge 166 262 Pensionen und Provisionen der in Untersuchung stehende» Individuen sind erst nach erfolgtem Ur-theile cinzustellen 197 325 Pensionen, welche Vorsichten bey Erfolglassung derselben an Staatödieners-Waisen zu beobachten sind $6o 228 Personalstands-Ausweise der Hauptnormalschulen sind bet)nt Beginne eines jeden Schuljahres mit Ausschluß der übrigen Hauptschulen vorzulegen 185 314 Personalstandö-Ausweise der männlichen und weiblichen Klöster, und über den Cleruö, wie sie zu verfassen sind 119 175 Pfarren, erledigte, Bestimmung der Gebühr, welche für den Unterhalt gestifteter Capläne in den Jn-tercalar- Rechnungen verausgabt werden darf 164 232 Pfarren, Stiftern und Klöstern incorporirte, Einführung der Kirchenladen bey denselben zur Absonderung ihres Vermögens von jenen der Stifter und Klöster 114 170 Pfarren und Benesicien, den Cameralgürern unter-stehende, über selbe hat die Cameralgefällen-Ver-waltung daö Patronatörecht auözuüben 169 266 Pfarrgeistlichkeit hat die Eheverkündscheine unentgeltlich auszufertigen 208 338 Pfarr- und Stiftungsvermögen bey Stiftern und Klöstern incorporirte» Pfarren, Absonderung desselben von dem Stift- und Klostervermögen 114 170 Pferdeaustrieb in das Königreich Pohlen und in das 1 12 22 Gebieth der Freystadt Krakan wird verbothen 1 26 34 Pferdeauötrieb wird allgemein verbothen 58 43 Pflegeälter» der Findelkinder müssen katholisch seyn 125 186 Pohlen, Königreich, in dasselbe wird die AuS- und ('s 16 Durchfuhr von Salniter, Waffen und Munition verbothen und wieder gestattet |l75 271 Zahl der Verordnung. £ tS) Pohlen, Königreich, Berboth des Pferdeaustriebes in dasselbe 12 22 Polizeybehörden werden zur genauen Beobachtung der Paßvorschriften angewiesen 24 53 Polizeygewerbe in den Provinzial < Hauptstädten, deren Verleihung wird einstweilen eingestellt 154 221 Polizeyübertretung, schwere, die Quiescentengehalte, Pensionen und Provisionen der wegen selben in Untersuchung stehenden Individuen dürfen vor erfolgtem Uctheile nicht eingezogen werden 197 323 Postknechte, deren Befreyung vom Landwehrdienste Postporto-Befreyung der Dienstbesetzungs-Vorschläge 134 203 31 38 Postrittgeld, Bemessung desselben für den ersten Semester des Solarjahres 1832 187 315 Präfecten, Catecheten und Lehrer, Bemessung ihrer Decennalzulagen und deren Beybelassung bey ihrer Pensionirnng 46 51 Präliminarien über Gemeindebedürfnisse, wegen rechtzeitiger Vorlage derselben in Verbindung mit der Ausmittlung der Verzehrungssteuer-Zuschläge 191 318 Praxis wird den Aerzten inn^SanitätSdepartement gestattet 100 155 Preise, Ausmittlung für Ersäße, welche Rechnungsleger wegen zu wenig in Empfang oder zu viel in Ausgabe gestellte Naturalien und Materialien zu leisten haben 16 27 Preußen, die Passe der durch diese Staaten Reisenden müssen von der preußischen Gesandtschaft vidirt seyn 85 140 Preußen, Paßvorschriften für die in und durch diese Staaten Reisenden 113 169 Priesterweihe vor vollendeten theologischen Studien, Ausdehnung dieses Vcrbotheö auch auf die Re-demtoristen 201 526 Privatstudium, zur Bewilligung desselben erforderliche Bedingungen 180 510 Privilegien, welche Vorsichten bey Verleihung derselben an Fremde zu beobachten sind 64 37 Professoren haben die Noten über Sitten und Fortgang der Schüler in die Kataloge eigenhändig eipjutragen 83 143 38o Zahl der Derord- i NUtlg. ® Provisionen der in Untersuchung stehenden Individuen sind erst nach erfolgtem Urtheile einzustellen 197 323 Provisionen/ Gnadengaben und Erziehungsbeytrage, Vorsichten zur Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge 166 262 Prüfungen/ ClaWcirung des Erfolges der Fiskalprüfungen 80 126 Pulverpreise-Herabsetzung für Privat-Bergwcrks-inhaber 29 37 Q. Quartiers - Vergütung für die als zeitlich stabil be-quartierten Militär-Offiziere und Chargen 136 205 QuieScentengehalte, Pensionen und Provisionen der in Untersuchung stehenden Individuen sind erst nach erfolgtem Urtheile einzustelle» 19? 323 QuieScentengehalte werden für die Zeit eingszogen, als die damit betheilten Beamten bey einem andern Amte eine besoldete Dienststelle begleiten 110 IÖ7 Quittungen über bis zur Vollendung der Studien bewilligte Gnadengaben/ deren Vidirung von Seite der Studien-Directorate 49 57 Quittungen über Pensionen, Provisionen, Erzie-hnngsbeyträge und Gnadengaben, für selbe vor-gcschriebene Form der Lebensbestätigungen/ zur Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge 166 262 R. Rang bleibt dem auf ihr Ansuchen übersetzte» Beamte»/ nicht aber auch ihre höhere Besoldung Vorbehalten ISS 204 Ratenzahlungen/ vierjährige/ für italienische Administrations - Forderungen 170 2Ö7 Rechnungsleger/ wie selbe den Empfang buchhalterischer Bemänglungen zuAbestatigen haben 23 32 Rechnungsleger/ wie selbe die Ersätze für zu wenig in Empfang, oder zu viel in Ausgabe gestellten Naturalien und Materialien zu leisten haben l6 27 Reklamationen gegen die Catastral-Vermessung und Schätzung, Vorbereitung zu den dießfälligen Ver- Zahl der Berord-tttmg. V ■S IS) Handlungen Recurse der Catastral - Rechnungöleger, wenn sie nicht als Erläuterung, sondern als Nachsichtsgesuche erscheinen, sind stänipelpflichtig Recurse gegen politische Erkenntnisse," Bestimmung 106 158 9i 145 der Frist zur Einbringung derselben Reeursergreifung über Lotto - Straferkenntniffe, Abänderung deö §. 32 des Lotto»Patentes vom 132 201, 13. März 18,5 Recurse über Ermerbsteuer-Bemessung sind von den Erwerbsteuer - Abschreibungs - Gesuchen abgesondert 137 206 vorzulegen Redemtoristen, Ausdehnung deö Verbotheö der Priesterweihe vor vollendeten theologischen Studien 95 148 auch auf selbe Redemtoristen, deren Befreyung vom Amortisations- 201 326 Gesetze RedemtoristinnenConvent, dessen Errichtung in Wien, 50 57 und Befreyung vom Amortisations - Gesetze Rekruten, angeblich mit der Fallsucht behaftete, 10 21 wie selbe bey der Affentirung zu behandeln sind Rekruten, mit angeblichen, jedoch nicht sichtbaren, dann mit sichtbaren, jedoch heilbaren Gebrechen behaftete, wie die Militärärzte sich bey deren As- 55 61 sentirung zu benehmen haben Rekruten- und Landwehrmänner-Untersuchung, Verwendung der benachbarten in Ermanglung der 142 210 hierzu berufenen Districtsärzte Rekrutirungen, wegen Gutschreibung der von einzelnen Bezirken aushilfsweise geleisteten Militärstellungen an dem Contingente des ganzen Gu- 145 212 bernial- Bezirkes Reisende in und durch die preußischen Staaten, 189 317 für selbe ertheilte Paßvorschriften Reiseparticularien über Dienstreisen, denselben sind die 115 l6p Bolleten über bezahlte Manthgebühren beyzulegen Reisepässe, deren erforderliche Vidirung durch die königl. preußische Gesandtschaft für die dnrch 33 40 preußische Staaten Reisenden 85 140 38t Zahl der Verord- Reitschulen, militärische, dürfen ohne Genehmigung nung. IS des General-Commando nicht hergestellt werden Rübsamen, für denselben abgeänderte Zollbestim- 206 337 mungen S. 171 268 Saatfelder, der Verboth ihres Abweidens wird auch 146 auf Wiesen ausgedehnt 92 Salniter - Aus- und Durchfuhrö-Verboth in das Königreich Pohlen und in den Freystaat Krakau Salpeter, dessen Aus - und Durchfuhr in die Mol- 5 f 84 [ 89 l6 15p dau und Wallachey, nach Podolien, Volhynien 144 und Bessarabien wird verbothen Salpeter - Vorräthe, in der Lombardie befindliche, Normen über die Versteigerung, den eigenen Gebrauch und Weiterverkauf derselben Salzburgische Lehenövasallen, Taxbemeffung für die 96 148 bey denselben sich ergebenden Veränderungen Sanitäts-Berichte, Belehrung und Formular zur 90 144 Verfassung derselben Sanitäts-Departements, in denselben wird den Aerz- 59 67 ten die Praxis gestattet SanitätS-Personale, bey öffentlichen Anstalten ange-stellteS, dessen Beeidigung und Betheilung mit Instructionen Sanitätö - Uebertretungen, wegen Beyziehung politischer Commiffäre zu den dießfälligen Untersu- 100 153 196 322 chungen Savestrom, auf demselben eingeführte Schifffahrts- 158 226 Polizey Schafwollgarne, für selbe abgeänderte Zollbestim- 157 224 mungen 171 268 Schätze, Münzen und Kostbarkeiten, gefundene, Be- fill lfi8 Handlung derselben, und deren Einsendung an die 127 190 k. k. allgemeine Hofkammer Schätzung der verkäuflichen Gewerbe darf in Executions- und Cridafällen den Werth ihrer ur- l fprünglichen Einlage nicht übersteigen Schätzungen, gerichtliche, Bemessung derGebühren für die p denselben verwendeten Kunstverständigen 205 336 1% 114 Schätzungsurkunden jur Unterstützung verunglückter Unterthanen, zu Darlehen erforderliche, deren Stämpel-Befreyung, und bey deren Gebrauch zu Sahl der Bern». nung. £ beobachtende Vorsichten 199 325 Schi'fffahrtS - Polizey auf dem Savestrom SchifffahrtS - und Handels-Convention zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und den Freystaa- 157 224 ten von Nordamerika Schüblinge, deren Nationalität muß vor deren Ue-bergabe an ungarische Behörden von diesen aner- 128 193 kannt seyn Schuldpapiere, bey den Zahlämtern und Fondscas-sen befindliche, deren Verwahrung in besondere Packets und Sigilirung von Seite der Lasse und 184 313 der Buchhaltung Schulen für Mädchen in größeren Städten, deren Errichtung ist, jedoch nicht auf Kosten des Nor-malfchulfondes gestattet Schüler, die Noten über deren Sitten und Fortgang haben die Professoren in die Kataloge ei- 63 86 17 28 genhändig einzutragen Schulhausbanlichkeiten, wegen Verwendung des sich hierbey ergebenden alten Baumaterials zum 88 143 Vortheile der baupflichtigen Concurrenten Schulkataloge, Vorschrift wegen Verfassung derselben, und Eintragung der Noten über Sitten und Fortgang der Schüler von Seite der Pro- 56 62 fefforen Schullehrerödienste, Einfluß der Cameralgefallen-Verwaltung bey Besetzung derselben auf Staats- 88 143 und Fondsgütern Schul - und Kirchenverfassung der augsburgifchen und helvetischen Confession, dießfällige Instruction für deren Superintendenten Schwangere, Bestimmung mehrerer Classen der Ta- 178 308 70 92 ren für deren Aufnahme in das GebärhauS Schwangere, die mittels Note von Behörden mit Vorbehalt der Zurücknahme übergeben werden, dürfen nnentgeltlich in das Gebärhaus anfgenom- 59 44 nien werden 65 68 Zahl der Berord- nung. 19 Schwangere, die sich zum Ammendienst verpflichten, dürfen in den zwey letzten Monathen ihrer Schwangerschaft unentgeltlich in das Gebärhaus aufge-noiiimen werden 65 88 Schwangere, vom Lande kommende, können mit der Verpflichtung zum Ammendienste auch ohne Bey-bringung eines Armuthszeugnisseö unentgeltlich in das Gebärhaus ausgenommen werden 65 88 Schwangere, Vorschrift über ihre Aufnahme in die unentgeltliche oder zahlende Classe deö Gebär-.Hauses 65 88 Schwangere, welche Zwillinge oder Drillinge gebären, haben die claffenmäßige Aufnahmötare nur für ein Kind zu entrichten ' 65 88 Schwestern, barmherzige, Errichtung eines solchen Institutes in Wien, und dessen Befreynng vom Amortisations --Gesetze 200 325 Seelsorger haben über die Versehpferds-Beyträge besondere gestämpelte Quittungen auszustellen 68 91 Sensen-Ausfuhrsverboth nach den päpstlichen Staaten und nach Modena und Parma wird aufgehoben 109 166 Sensen sind von dem WaffenauSfuhrs-Verbothe in die Moldau und Wallachey ausgenommen 64 139 Sigillirung der Studienzeugnisse mit dem Siegel der Stndiendireetorate 42 47 Soldaten, beurlaubte erwerblose, dürfen nicht zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden 155 222 Soldaten, beurlaubte erwerblose, haben bey ihren Regimentern einzurücken 155 222 Sprengpulverpreise, deren Herabsetzuüg für Privat-Bergwerksinhaber 29 37 Staatöbedürfniffe, bey den Lieferungen für dieselben sind die Anbothe der Urproducenten auch in kleinen Parthieen anzunehmen 213 348 Staatsbürgerschaft, bayerische, Bedingungen und Förmlichkeiten bey Verleihung derselben an österreichische Unterthanen 214 $49 Staatsdieners-Waise», »yelche Vorsichten bey Er-folglassung der Pensionen, Erziehungöbeyträge «ny Gngbengqben en ftlhe zu hevhgchten sind l60 228 Zahl her iVerote« V *5 ttuttg. IS StaatSobligaiioue», wie die Gerichtsbehörden bey den auf deren Interessen erwirkten oder aufgehobenen Verbothen zu verfahren haben 167 264 Staatspapiere, Abänderung de» tz. 3 der über den Ankauf derselben aus dem Stammvermögen der politischen Fonds ertheilten Instruction 168 265 Staatörechnungö - Wissenschaft, über die erlernte, haben sich Lompetenten um einen Cassedienst aus-juweifen 115 171 Staaöschulden-Tilgnugsfond, vierpercentige Verzinsung der demselben zugewiesrnen Cautionen und Depositen 79 126 Staatsschuld, verlooSte älter», deren Behandlung StaatSschuldverschreibuogen, deren Abfertigung für die am 1. März i83i verloosten Hoftammer-Obli-gationen 11 22 /18 56 Staats - und Banco -Schuldeneasse, Abstellung aller schriftlichen Einlagen an dieselbe von Seite der Parteyen 177 307 Staat- - und Fond-güter, welcher Einfluß der Ca- meralgefällen - Verwaltung bey Besetzung ihrer Schullehrersstellen zustehf 178 303 Städte und Märkte, landeSfürstliche, Instruction zur Verfassung ihrer Ertrags-Bilanzen 209 339 Stämpelbefreyung der zur Unterstü-ung verunglückter Unterthanen mit Darlehen erforderlichen Schätzung» - Urkunden 199 325 Stämpelgebühren in Streitsachen, bey den ersten Instanzen eingebrachte, sind an den Camrral-Larfond aozuführen 141 209 Stämpel- oder Taxgebühr, die derselben unterliegenden in Wiener Währung borkommenden Geldbeträge sind in ämtlichen Entscheidungen auf Con-ventionSmünze zu umsetzen Stämpelpflichtigkeit der Reeurse der Catastral Rech- 195 521 nungsleger, wenn sie als NachsichtSgefuche erscheinen 91 145 Stellvertreter in der Linie. (Siehe Militär-Sup. plenten) r Steuerabfubren-TerminSbestimmung, und fluf deren Verspätung festgesetzte- Pönglr 4 15 EesehWsMftZ X®. tm 25 Steuerabschreibungen, durch Hindanverkäufe von Grundtheilen sich ergebende, sollen bey Militär-Entlassnngen im ConcertationSwege berücksichtigt werden Zahl der Verordnung. 8 1 19 Stenercaffetruhe», hölzene, deren Abstellung und Beschaffung eiserner statt derselben 43 48 Steuercoutrolls-Verfügungen, ständische, Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten zur Erfüllung derselben 44 49 Steuerobjeets - Veränderungen, TerininSbestimninng zur Vorlage der dießfälligen Evidenzhaltungs-Ausweise i Steuerpflichtigkeit aller öffentlichen Gebäuden gehörigen Grundparzellen mit Ausnahme der Beerdi-gungsplätze 125 588 22 31 Steuer-, Waisen - und Depositengelder-Vorenthal-tung, Berichtigung der die dießfällige Strafbestimmung betreffenden Gubernialcurrenden vom Jahre 1826 und i»27 139 207 Stifts- und Klostervermögen, desselben Absonderung von jenem der ineorporirten Pfarren, und Einführung eigener Kirchenladen für letztere 114 170 Strafanstalten, Bemessung der Diensttaren für das bey denselben angestellte Personale 19 29 Strafen, auf die Verspätung der Steuerabfuhren festgesetzte Straferkenntnisse in Lottosachen > Abänderung deö 4 13 die Reeursergreifung betreffenden §. 32 des Löt-topatenteS vom ,3. März 1813 137 206 Streustroh - Bestellung, unentgeltliche, für bequar-tierte Militärpferde 28 36 Streustroh, statt desselben wird für bequartierte Militärpferde auch der Gebrauch der Laubstreue gestattet 30 37 Stubalpenstraße, Weg - und Brückenmauth - Tariff für selbe in dem Orte Salla 124 ' 187 Studiendireetorate haben die Studienzeugniffe und Absolutorien mit ihrem Amtssiegel zu versehen 42 47 Studiendireetorate, wegen Vidirung der Quittungen über die bis zur Vollendung der Studien bewilligten Gnadeugaben 49 57 Studienzeugnisse, deren Sigilirung mit dem Siegel der Studiendirectorate Studierende außer Ungar», Zulassung derselben zu den strengen Prüfungen, und zur Erlangung der Doctorswürde an ungarischen Universitäten Studium, Bedingungen zur Bewilligung des Privatstudiums Superintendenten der augsburgischen und helvetischen Confessio», deren Instruction hinsichtlich ihrer Kirchen- und Schulverfassung Supplenten bey erledigten Dienstplänen, als solche sind nur in jeder Hinsicht taugliche Individuen zu Wahlen T. Taglia der Gränzwache für Einbringung der Deserteure Larbefreyung der die Stelle der Dienstzeuguisse vertretenden Einbegleitungsschreiben bey Dienstbe-setzungen Taren = Bemessung für die bey den vormahligen siilzburgischen Lehensvasallen sich ergebenden Veränderungen Tarew (Dienst-), Bemessung für das bey Untersu-chüngsarresten und Strafanstalten angestellte Personale Taxen, Expedits- und Stämpeltaren, von denselben sind die Dienstbesetzungs-Vorschläge nicht befreyt Taxen für die Aufnahme der Findelkinder in die Provinzial - Versorgung , Bestimmung mehrerer Classen für selbe Taren für die Aufnahme der Schwängern i» das Gebärhaus, Bestimmung mehrerer Classen für selbe Targebühr, die derselben unterliegenden, in Wiener Währung vorkommenden Geldbeträge sind in amtlichen Entscheidungen auf Conventionsmünze zu umsetzen Taz - Entschädigungsraten, Executionsbewilligung auf seihe, und hierbey zu beobachtende Normen 88? Zahl der Verordnung. ■"E t$> 42. , 47 158 207 180 310 70 92 182 312 . 34 4o 31 38 90 144 19 29 31 38 59 -44 39 44 195 321 159 227 LermioSbestimmung zur Vorlage derEvidenzhaltungS-ÄuSweife über SteuerobjectS-Veränderungen Todtenbefchau, Ausdehnung derselben auf alle Klöster, Militär- und Civil - Spitaler »nd Stiftung-Häuser, mit Ausnahme der Frauenklöster u. / Umsetzung der Capitalien und Obligationen politischer Fonds, dießfällige von den Zahlämtern hier-bey zu beobachtende Manipulation Ungarn, die Nationalität der dahin abzuliefernden Schüblinge muß von den dortigen Behörden vor ihrer Übergabe anerkannt feyn Ungarn, minderjährige, deren Rechte zur Eingehung gütiger Ehen Ungarn, minorene, als Gefällsübertreter dießseitS der ungarischen Gränze betretene, Zustellungsart der GefällS - Notionen für selbe Ungarn, Zulassung der außer demselben Studierenden zu den strengen Prüfungen und zur Erlangung der Doetorswürde an den ungarischen Universitäten Universal-, Staats- und Banco-Schuldencasse, Abstellung aller schriftlichen Einlagen an dieselbe von Seite der Parteyen Universitäten, ungarische, Zulassung der außer Ungarn Studierenden zu den strengen Prüfungen und zur Erlangung der Doetorswürde an denselben Universität zu Grätz, Bestimmung und Einhebung der JmmatriculationS-Taren in Conventionsmünze Untersuchungen der SanitätS-Uebertretungen, wegen Beyziehung politischer Commissäre zu denselben Untersuchungsarreste, Bemessung der Diensttareu für da» bey denselben angestellte Personale Unterthaneu, bayerische, in österreichischen Staate» befindliche, deren Aufnahms- und Ehebewilligung erfordert die Beybringung der Entlassung von Seite ihrer Obrigkeiten Unterthanen, bayerische, wegen Ausfertigung der Zusicherungen über ihre Aufnahme als österreichische Unterthanen von Seite der Kreiöämter Unterthanen, österreichische, Bedingungen und Formalitäten bey Verlakhung der bayerischen Staats hnrgerschgst an dieselben Zahl der V Der»rd- s ttUNg. IS 125 188 32 39 120 184 156 138 138 12p 153 19 9 126 214 180 313 "y 223 117 207 307 207 1Y8 266 29 189 549 Zahl der Unterthanen, verunglückte, Stämpelbefreyung der zu ihrer Unterstützung mit Darlehen erforderlichen Verord- nung. Schätzüngsurkunden Urlaubs-Errheilung für Beamte nach Wien, Aufhe- 199 325 bung ihrer bisherigen Beschränkung Urprodueenten, deren Zulassung zu den Lieferungen für den Staatsbedars, und Annahme ihrer An-bothe auch in kleinen Parthien Ursprungs-Certificate, deren Aufhebung für steyermär-kische und ungarische Weine und aller deren Ein« 95 146 213 348 > und Ausfuhr hemmenden Förmlichkeiten Urtheile (Criminal-)/ auf Adelsentsetzung lautende/ deren Vorlage an die Landesstelle und von dieser ll6 172 an die Hofstelle V. Veräußerung der unbrauchbaren Militär-Bettersorten, Vorschrift über die hierbei» zu beobachtenden Vor- I7Y 309 sichten und Formalitäten Verboth der Aus- Sunö Durchfuhr von Waffen/ 202. r 0/ 326 Munition und Salpeter in die Moldau und Wal- j 84 159 lachey/ mit Ausnahme der Pensen Verbothe/ auf die Interessen der Staats- undBanco-Obligakionen erwirkte oder aufgehobene/ wie die Gerichtsbehörden hierbey zu verfahre» haben Verfälschung von Gesundheits- oder Contumaz-Päs- \ 89 144 167 264 ft» / wie selbe zu bestrafen ist Verheirathete/ arm«/ welche nach übcrstandenem Wochenbette ihre Kinder mitnehmen/ dürfen unentgeltlich in das GebärhauS ausgenommen werden Verheirathete sind bis zum erreichten 45|ten Jahre 143 211 65 88 zum Landwehrdienste verpflichtet Verlässe verrechnender magistratlicher Beamte» dürfen ohne Zustimmung ihrer Behörde nicht ausze- 61 81 folgt werden Verpflegung der Findlinge darf nur solchen Zieh-ältern anvertraut werden, wo beyde Theile katholisch sind Verpflegungskosten im Krankenhause, Vorschrift über die Verpflichtung zur Bezahlung und Bestreitung ' 172 271 123 186 derselben VersehpferdS -Beyträge sind mit besonderen gestäm- 16t 229 pelten Quittungen zu erheben öS 91 3