Gesetz- unč Mrimmiiiiflsblnit für daS ö fl er r cirf) t fdf = i[fir ifrf) e ,)tft 11 cuImt i), bestehend au* den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1882. XV. Stück. 31 u* ge geben und versendet am 24. Juni 1882. 16. Gesetz vom 6. Juni 1882, gütig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, womit einigen Stcnergemeinden die Ermächtigung ertheilt wird, sich zu selbstständige» Ortsgemeinden zu constituiren. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich aitzuorhnen, wie folgt: § 1- Den Stenergcmeinden Sesana, Corgnale, Povier, Merče, Štorje und Kazlic wird die Ermächtigung ertheilt, sich von der gegenwärtigen Ortsgemeinde Sesana zn trennen und zu constituiren: a) die Steuergemeinde Sesana für sich zu einer Ortögemeinde; b) die Steuergemeinde Corgnale ebenfalls für sich zu einer Ortsgemeinde; cj die zwei Steuergemeinden Povier und Merče zusammen zu einer Ortsgemeindc mit dem Sitze des Gemeindeamtes in Povier; und d) die Steuergemeinden Storje und Kazlie zusammen zu einer Ortsgemeinde mit dein Setze des Gemeindeamtes in Storje. 98 Gesetz- und Verordnungsblatt für das vsterreichisch-illirische Küstenland. § 2. Dieses Gesetz wird in Wirksamkeit treten, sobald die Vorschriften des § 3 der Gemeindeordnung vom 7. April 18t>4 (Nr. 8 L.-G.-Bl.) erfüllt sein werden. Wien, 6. Juni 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. 17. Gesetz vom 6. Juni 1882, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Erklärung der über den Jsonzo-Flnß führenden Brücke zwischen Flitsch und ^ezsoäa zu einer Concurrenzbrücke. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Brücke über den Jsonzo-Flnß zwischen Flitsch und öezsoöa wird als Concnrrenz-brücke erklärt. Artikel E Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Wien, 6. Juni 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.