Die Wrnahme der Wahl der Abgeordneten zu dem am 13. d. M. in Li»LR»LrvIr abzuhaltenden provisorischen Landtage für das LlQiAttZtlrs»» LLILIZI» betreffend. ' '' Äm 19. d. M. wird-in Folge der mit hohem Ministeriell - Erlasse vom 4. April l. I., Z. 324 m. k., erhaltenen Genehmigung ein provisorischer Landtag für das HerLOKtUuin in Laibach abgehatten, dessen Obliegenheit es seyn wird, die Interessen des Landes bis zur definitiven Reorganifirung des Institutes der Provinzial-Stände im Allgemeinen zu vertreten, insbesondere aber über nachstehende drei Landes-Angelegenheiten, nämlich: i. Ueber die Ablösung aller Grundlasten, 2. über eine Gemeinde-Ordnung, und 3. über die künftige Organisirung des Provinzial-Landtages zu berathen, und seine dießfälligen Anträge an den Wiener Reichstag zu erstatten. Für diesen provisorischen Landtag, zu welchem der Zutritt nach Maßgabe der Räum¬ lichkeit Jedermann gestattet ist, und welcher eine möglichst allgemeine und gleichmäßige Ver¬ tretung der Hauptinteressen Krams in sich vereinigen soll, sind aus der Provinzial-Hauptstadt Laibach sechs Abgeordnete zu ernennen. Diese 6 Abgeordneten müssen aus freier Wahl hervorgehen, und es ist für jeden derselben nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmann zu wählen. Jeder Gewählte hat binnen drei Tagen nach der an ihn gelangten Kundmachung der Wahl dem Wahlcomite zu erklären, ob er die Wahl annehme oder nicht; widrigens er als die Wahl ablehnend angesehen wird. Lehnt der Vertreter die Wahl ab, so ist der Ersatzmann allsogleich anzuweisen, an dem be¬ stimmten Tage beim Landtage zu Laibach zu erscheinen. Das Wahlcomite hat jedem Gewähl¬ ten ein Certificat zu seiner Legitimirung auszuferrigen. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit im Allgemeinen ist bedingt durch die österreichi¬ sche Staatsbürgerschaft und Selbstständigkeit. Dagegen sind vom activen und passiven Wahlrechte ausgeschlossen: ») alle unter Curatel stehenden Personen, > alle Cridatare, so lange nicht ihre Unschuld durch gerichtliche Erkenntnisse erwiesen ist, e) alle, die wegen eines entehrenden Verbrechens oder einer derartigen schweren Polizei- Ueberrretung in Untersuchung gestanden sind, und nicht für schuldlos erklärt wurden. Das active und passive Wahlrecht steht nur Männern zu, und kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Wahl dieser 6 Abgeordneten geschieht durch directe Wahlen. Alle Wahlen geschehen durch absolute Stimmenmehrheit; wird eine solche bei einer zweimaligen Wahl nicht erzielt, so ist eine dritte in der Art vorzunehmen, daß für jedes noch zu wählende Mitglied nun zwei von Jenen, welche bei der zweiten Abstimmung die mei¬ sten Stimmen erhielten, in die engere Wahl gebracht werden, wobei dann die relative Stim¬ menmehrheit entscheidet. Zur activen Wahlfähigkeit in der Provinzial-Hauptstadt Laibach ist außer der erreich¬ ten Großjährigkeit der Besitz einer behausten Realität im Pomärium des Ortes, die Ausübung eines Gewerbes oder der Aufenthalt von mehr als einem Jahre in der wahlberechtigten Ge¬ meinde erforderlich. Ausgeschlossen hiervon sind nur Dienstleute, Arbeiter gegen Tag- und Wochenlohn, und jene Personen, die eine Unterstützung aus öffentlichen Wohlthätigkefis-An¬ stalten genießen. Die passive Wahlfähigkeit ist insbesondere durch die erreichte Großjährigkeit und durch Unbescholtenheit bedingt, im klebrigen aber ganz unbeschränkt, und es ist nicht nothwendig, daß der Abgeordnete dem Wahlbezirke oder der Classe, von welcher er gewählt wird, angehöre. Ueber die Unbescholtenheit, wenn sie in Zweifel gestellt wird, entscheidet die Land¬ tags-Versammlung. Die Wahl dieser 6 Abgeordneten wird am 13k. d. Wk. Vormittags um A Uhr im magistratlichen Rathssaale in Gegenwart des betreffenden Ortsvorstandes unter Leitung eines zu wählenden Wahl-Comites von 5 Wählern vorgenommen, von denen Einer den Vorsitz zu führen har. Es werden demnach alle wahlberechtigten Bewohner dieser Provinzial-Hauptstadt eingeladen, sich zum Behufe der Wahl dieser Abgeordneten am besagten Tage um die bestimmte Stunde beim ge¬ fertigten Magistrate einzufinden. Der Magistrat -er k. k. Provinzial -Hauptstadt Laibach am S. Juni 1848.