Gesetz- unb Verordnungsblatt für das österreichisch-ittirische Rüsten laust. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang I§JO. XV. Stück. Ausgegeben und versendet am 7. August 1870. 35. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 13. Juli 1870, betreffend das den Schülern der Handels-Lehranstalt des Ignaz Pazclt in Wien zuerkannte Recht zum einjährigen Freiwilligen-Dienste. In Folge des von den k. k. Landesministerien einvcrnemlich mit dem k. k. NeichS-KriegS-Ministerium im Grunde des §. 21 des Wchrgcsetzeö vom 5. December 1868 gefaßten Beschlusses wird denjenigen Schülern der Handels-Lehranstalt des Ignaz Pazelt in Wien das Recht zum einjährigen Freiwilligen-Dienste ohne Ablegung einer Aufnahms-Prüfung zuerkannt, welche sich mit Zeugnissen von Unter-Gymnasien, oder selbstständigen Unter-Realschulen aus-weisen, die sie zum Uebertrittc in ein Ober-Gymnasium oder in eine Ober-Realschule befähigen, und sodann die letzten zwei Jahres-Curse an der Handels-Lehranstalt des Ignaz Pazelt mit gutem Erfolge absolvirt haben. »j Hievon werden sümmtliche k. k. Bczirkshauptmannschaften des Küstenlandes sowie die Stadtmagistratc Triest und Görz zu Folge hohen Erlaßes des k. k. Ministeriums für Landes-vcrtheidigung vom 5. l. M. Z. 4327-11 in die Kenntniß gesetzt. Fidler m. p. . . . : . . ,ÖTSt it.-lB .% iß :, ■m i‘j,!> (i 4au sv .'•/»•:. :• . ntciü Ui ♦* 1 »LAi:': (feb;'"; {'.1Di» $»1 . rM-.-'i . V) ['itiimdihi?, '$ ' jjž- z* ' nfJ' ■ -^sSoy.A ^MjMsjrrir'L .i " 8;d