Amts -WUWM N l a t t. MM «^übermal - Verlautbarungen. C i r c u l a r e des k. k. illyrischen Guberniums zu ^aibach. — Ucber d,e Haftunqserkiälunqen nnd Vollmachten für die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren. — M,t Bezi-, hung auf die §tz. 73, i33, »Zcjder Ioll» und Stasts-Münopols-Ovdnung, und d^c §§. i5, lt) der Vorschrift uom Ii. Jänner d. I. , wird in Gimahhett der Hofkammer»Präsid>al>Vcvi vldnung vom i3. Marz d. I., Z. 1LÜ2, Folgendes zur allgcnitlnen Kenntniß glbrachi: 1) Wird 3) Jemanden, dcr nicht selbst ein bekannter unl> sicherer Handelsmann oder Fuhrmann tst, dle Vollmacht ertheilt, Naarcnevi tlarungtn ^um Bchuk? dcr Anweisung mehrerer, während e,nes bestimmten Zeuraumts vovkvrnmtndcn Sendungen auslänolscher unverzollter Wacnen im Namen deb Vollmalt.' gebers auszustellen, oder wird d) sür Jemanden eme ollgememe Hafiungserklärung zum Behufe der Anwnsung ausländlschcr unvetjollt Icr Waaren ausgistlllt, so muß m der Voll-wachts« oder Haftungßurkunde, oder mntelst «iner bcf?n5ctp, nach den Mustern ^V. L. uuö zustcllcs-.dcn Eingabe dle echte Fo mazeichnung cder nge^händlge Unterschrift des ernannten Bcvollmachltqten, in vcm Erssen dieser beiden Fälle (3),^ ober desjenigen, für den dle Haft tungslrllarung auspellt wird, in dem zweiten Fall? (d) angezeigt, und dlc Art , in der d»e zu Folge der Vollmacht oder Haftungsel. «lälung anzunehmenden Waarenerflarungen «nterze'chnet ssyn sollen, angegeben werden. Wenn dltse Be^immung nicht beobachtet wird, so ist zwar die Vollmacht oder HaftungSerklä-lung, sofern solche mit den übrigen gesetzlichen Erfordernissen versehen lss/ nicht unannehmbar, jedoch muß in diesem Falle die im tz. iZg Z. u. Gt. M. O. enthaltene Vorschrift angewendet, und die Richtigkeit dcr Unterschrift des Aus» stelltls jeder einzelnen Waarenerklärung, wel, He dlr «ollmachtgehlr vd«r Haftende nlch< unterfertigte, von der Orlsowgkett des Auf, tnchalisones des Ausfiellerk, ,n der für d»e bissät.qet werden. — Das ächtere n?,rd dage-gen nicht gifordert, wenn vie geqsiiwarnge Anordnung gehörig beobachtet worden ist. 2) Unter den Obrigkeiten, welche die zu Folge der §§. iZ/,, 1Z9, z^o belzubringenden Zcug-5>lssc od«r Bcftätlgungln ausjufitllen haden, sind dlc Orisobilgkelien/ denen di« Verwaltung dcr polnischen Geschäfte anvertraut tss, zu verstehen, und zwar: 0>e i^tad^magissratL unh l>le Bezlrkeobllaketten oder Beznkscom-mlssartatc. — 3) Den Obrigkeiten , wclcht die erwähnten Zeugnisse oder Bestätigungen auspellen, liegt ob, insofern sie nicht selbst die gcnchtl'Hen Geschäfte verwalten, sich von d,n Ger,ch:5bchörbcn dtt zur Ausstellung d>es«r Urkunden allenfalls erforderlichen Aubkünfte im kürzesten Wegezu verschaffep, wie auch jedesmal den Namen des Ha:.dtlemannnes oder Fuhr« manner für den sie ein solches Zeugniß aus, stellen/ der giricktlichen Obrigkeit diestt Par-thel bekannt zu machen. — />) Die bemerktttt Zeugnisse und Bestätigungen sind flels auf das mündliche Ansuchen der P^r,Heien schleunigst zu tlthellen. In Absicht auf dle aus diesem Anlasse zu leistende Gebühr, wird die bestehende Emrichtung unberührt gelassen. — 5) In den Haftunascrllarungen über Durchfuhr-güter, welche "die Richtung nicht nur durch dle Lander, für welche die Zoü - und Staats-Monopolt.Ordnung erlassen wurde, sondern euch durch Ungarn oder OubenbUrgen nehmen, ist nebst dem §. lä2 der Zoll - und Staats, Monopols-Ordnung auck der §. l^ der Durchfuhrvorschriften vom 8. April 1829 zu berufen. — 0) Für die Durchfuhrsendun, gen, für w«lebe vor dem l. April d. I. eitle allgemeine oder besondere HaftungßetklarUng ausgestellt worden »st, "''^ , ">cnn gleich bic^ > lclben erst nach dcm Zi. März d. I. über die l Z^llLlN'^mtretlN, eint Erneuerung der Haft ^ lungsilllärung, oder die Autsiellung «im< 2ä3 tislttn Urkunde nicht geforderf. Im Gegentheile bleiben die von der Wirksamkeit der Zoll- und Staats» Monopols, Ordnung ausgestellten Haflungserklärungen, auch nach d>e« sem Zettpuncte wahrend der Dauer, für wcl» ehe dieselben ausgestellt worden sind, in voller Kraft, und es wird das Maß der von dem Haftenden vor dem !. April d. I. übernommenen Verbindlichkeit auch für die nach dem 3l. März d. I. in das Zollgebieth emcrelen« den Durchsfuhrssendungen nach den Durch« flchrvorschriften vom 8. April 1829 beurtheilt. — Schach am 26, März i8Z6. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes, Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrath. Muster ^. Zusatz zu der Vollmacht, oder allgemeinen Haftungs-Erklärung. Zugleich wird nebenstehend die echte Firma;eichnung (eigen- > ^ch^ Firmazeichnung oder händige Unterschrift) des . . . . . mit dem Beisätze bcigcrückt, eigenhändige Unterschrift des daß die Waarcn-'Erklarungen, ruckstchtllch deren die gegcnwär- > Bevollmächtigten, oder desjc-tlge Vollmacht (Haftungs-Erklarung) m Anwendung zu kom- ,^gen, für dcn Bürgschaft qe-men hat, auf die nebenstchendcArtuntcrschrieben seyn werden; leistet wird. daher diejenigen Waaren'srklanmgcti, welche in dieser Art ge< fertiget seyn werden, eben so anzusehen sind, als ob der Gefertigte dieselben als Aussteller (Bürge und Zahler) unterschrieben hatte. Muster n. Besondere Eingabe über die Firmazeichnunq oder eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten, oder desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wurde. Au der am ..... 13 .. in Hinsicht der Sendungen aus- 5ch^ Firmazeichnung oder ländischer unverzollter Anweisgüter, tne uon.....zu ..... eigenhändige Unterschrift des an .... .'m dcm Zettraume von.....b»s . . . . i9 . . Bevollmächtigten, oder desje« bei dem Zollamte ..... vorkommen werden, ausgestellten „^^, für den Bürgschaft ge-Vollmacht (Bürgschafts-Erklärung), wird nebenstehend die echte ^M wird. Firmazeichnung (eigenhändige Unterschrift) des ..... mit dem Beisätze angezeigt, daß die Waaren-Erklärungen, rücksicht-lich deren die erwähnte Vollmacht (Haftungs, Erklärung) in Anwendung ;u kommen hat, auf die nebenstehende Art unterschrieben seyn werden; daher diejenigen Waaren-Erklärungen, welche in dieser Art gefertigt seyn werden, ebenso anzusehen jmd, als ob der Gefertigte dieselben als Aussteller (Bürge und Zahler) unterschrieben hatte. Br merkung. Diese Eingabe muß mit der für die - obrigkeitlichen Bestätigung versehen seyn, wenn nicht der un §. :35 Zoll- -'"^ und Staats - Monopols > Ordnung bemerkte Fall einttitt. NNhMW zur Nmbtlcher Geltung. ,"'M e t e ° r ° l« g > s ck «^B e o b a ch tV,7g c^n IÜ^'V°"ch',^^^^ ^ ........ > ..... , , .".../. " """' , des Lail'achNüsscs i» dci, ! ^ ! Baromeiei > Thermometer ^ Wltterung Grul'cr'schc>iVa»al ? '3 3 ! Früh Mittag l Abenos l ^^,^ Mittaa Abends Früh V.ittaqs )tt'i'ndo -f- i -» <.<, !___,------,____^^.^—'. „ ,^ ^1__ ^____I_^-----^— I'ib l'iH l»ü o^cr a< o" o'", ! K ^- i "' ^' I 2. «I-j '^. i ,'i. IW. K. W. it. j W. 9"dr 3 Uyr 9 Uhr - ^ _____j ^U^^'2^^ '27 ^6 2? "1^^ 5 schön schö" schon -l- 2 2 0z ! 7.I 27 5.2 27 5.3 27 2,9''— 2 — Ü — 5 1'chöi'l schon heiter ^ 1 ,1 6^ ! " 8/ 27 ,.9 2,7 2,9 27 5,o, j- 1^5^ 6"Zchi,ee R^en Ncgen ^. 1 80? ! n. '27 2.» 27 2., 27 I,»!!— 5 — lc, — « ^wott. Negen Rcgen z ^ 1 ,0 0 !" 10.^27 0.I27 l.o 27 ,,1 !— 7^,2^ ,0 >N'I)!. schon, trüb z^. 32s, ! 11 27 0,0 26 !l ll'chon Ncgei, ^ 2 >.i o^ 0ours vom 8. April 1536. Mtttelvreis Staat hul.ve ,^^ ^^ ^ ^ ^ ^ ^.^ ^ ^ ^z^ hetto dotts zu o v. H. (in CM.) 7a Vetlostt Obligation.. Hofkam-^u5 «.H. ' 3' — «er. Obligation. d.Zn?angs.Hl,u4l/2o Hf <^ — Darlehens in Krain u. Aera.<^4 v.H.> ' 99 l^i lial» Obligat. 0«r Stände v.F^uZ »jtv.H.^« — Darl.mit Vlrlos. v.J. 1^2, füv ,00ft. («»CM.) lä2 ij3 dctto ditto v. I. »l,'54fiir5oc)fl.-'in b'M.) 5^3 Zj8 W:en. Stadt»Banc0'ObI.zu,^2 v.H.(i„CM.) 67 ^lj (Acr.ui.ii) (D^mcst.) Obl!ü,ationen de, Vtändt^ (C. M.) (<ö.M. v. Qsttrlt'ch unlt, unl)^zu5 y.H.) — — ob dtrOnns, von Nöli'^ju 2 1/5 v.h / — — me,,, Mahre» , Gckle. z,, , ,^ v.H> — — si>!n, Bt,yermalk,KatN-Fzu, v.HX 55 — t«n, Hvlain und Oorz f^liZ/ävH.^— — V^nk'Actien pr. Stück iZ? i i.I3 in C. M. ^remven - Anzeige der hier Angekommenen und Abgereist»«. Den 9. April. Herr Johann Pancr, Magistrats-Beamte, von Gr5h lnich Tncst. -^- Frau Gvasinn v. ^ichtlndcrg, k. k. Majors-Wicwe, nach Grä'tz. Dcn 10. Hr. Franz Mazafogni, Handeis-Agent,-^r. Nikolaus Fister, und Hr. Ludwig Napoli, beide Besitzer; alle d«i von Gmtz nach Tricst. — Hr. Io-hann Pieol,, Handelsagent, von Trieft nach Grätz. Vericichnis^^hi^^crstorbenen. Den 5. April 1836. Anton Semen, Strassmq, ait >.« <^, ,«, s?.. an Altersschwäche. — Der hochwüldi^e Herr Peter Staricha, pens. Wcllpriestcr, alt 57 Jahr, w der St Ptters-Vorjtadt 9^r. 25, an Ablagerung dcr Gicht auf die Lunge. — Martin Tonz, Schuhmacher, alt '<6 Jahr, in der Tmnau-Vc'rstadt Nr. 5, an dcr Nerven-Schwindsucht. Den 9. Dem Johann Weniger, Bauer ^ sein )r°hn Michael, Schüler der 1. Normal-Classe, alt <0 ^r, in d^ ^^ P^tirs-Porstadt Nr. 86, am nervö' ^n Malleus,>b^.^ Den l0. ?lnna Korowitz, Diensimagd, alt 5'l Jahr, in der Studentengasse Nr. 290. an der Abzehrung, als Folgc der Verhärtung der Bauch-Eingeweide. Den it. Lucas Hafner, Maurer, alt 4H Jahr, w der Gradischa-Vorstadt Nr. ^^, an der Brust- und Vauch.'Ntts/i>l,.s,uH^ und wurde gerichtlich beschaut. Den H2. Dem Jacob Saverscheg, Krämer, sein Sohn Christian, alt 5 Monat, in der Kothgassc Nr. 122, an dcr skrophulösrn Auszehrung, Im k. k. Militär-Spital. Den 4 2. Aprll. PaulAndwchow, Gemeiner vom Varon Wcrtolctti Inf. Neg. Nr. 15, alt 2'l Jahr, am Nerven fieber. Sum* imü lanarcitltlitöc Verlautbarungen* z- 448. Nr, 3784» E D I T T O. Da parte di quesi' I. R. Gindizio Civ. Prov. vengono difidate tulü quelli, i' quali crcclessero d' avcrc im qualcbe titolo di suc-cessione alia sacolin rcliia da Giuseppe lluuicr g'\ii impiogato presso quesl' I. R. Di-rezione di Polizia rjui, niorlo senza testa^ mento in data 20 Febbrajo i83o, yd in-sinuorc le loro ragione presso quest' I, R. Giudizio entro il termiijc di \\n7 anno, sei settiwiane c tre giorni, decorribili dal di in cui del presentc seguira la prima pubbli-eazione, e cio lanio securamento, quanto chc in difetto la facoltä stessa verrebbe data in possesso all' I. II, sisco. — Trieste li 5 Marzo i836. ----------------—¦—» Nemtliche Verlautbarungen- Z. ^36. (i) Nr. 11/.5. C 0 ncurs - Verlautbarung. Nei dem k. k. Namgatiolisbauamte zu Ratschach in Umcrkram ist d:,e Zimmermanns, werkführers:Stcl!e, mil dcm Gchaltc jähllicher 23o si. C. M., lti Erledigung gekommen. Diejenigen, welche sich um wsen Dlenstposten be> »Zo werben wollm, haben ihre Gesuche bis zum 3l. Mai d. I. hieramts einzubringen, und sich darin über die erworbenen Kenntnisse im Zun-mermannsfache, über die in dieser Hinsicht abgelegte Prüfung, dann über die Art und Dauer der bisherigen Dienstleistung, über die Kundigkeit des Schreibens, Lesens, und der deutschen und krainerischcn Sprache, dann über ihr Al» ter und sittliches Benehmen mit glaubwürdigen Zeugnissen auszuweisen. — Von der k. k. lllyr. Landesbaudirection. — Laibach am »2. April 1656. Z. 420. (2) Nr. 4540. Getreid - Licit at ion. Bei dem Verwallungsamle der k. f. Reli, gionsfondsherrschaft Mlchelsietten werden über Bewilligung der löbl. k. k. Eameral-Bezirls» Verwaltung ?aibach am 21. April iL56, Vor, nilttags von g— 12 Uhr, und nöthigcnfalls auch Nachmittags, beiläufig 271 Mey?n 36 '/^ «Haß Zmsweiyen; iZ/ Meyen 3 ^/^^ VzMaß Korn; 363 Metzen 16 'V,. '/z Maß Hirs; Lv Metzen Gerste; 796 Meyen »ä ^/lo Maß Hafer, in kleinen Panhlen oder im Ganjtl» zum Verkaufe ausgebothen, wozu Kaufllcb» Haber zu erscheinen hlcmtt nngcladcn werden. >— K. K. Verwaltungsamt Mlchelstelten am Hg. März »636. vermischte Verlautbarungen Edict. Von dem Bezirksgerichte des- Herzogtbums Gottschee wilV hiemit allgemein kund gemacht: (Zons. Nr ä Hehö^ig<'n Realität, lvcgcn schuldigen 60 si. l-.. ». o. gcwlsiiget, urio wegen eeren Bornahmc oie Tag« sahungen auf den »3 Mai, ,ü. Juni und »Ü. Juli l. I., jederzeit Vormittags um 9 Uhr in Loca der Realität mit dem Bcis^c angeordnet worden, dah, falls diese weder bei der ersten nock zweien, Fcilbiethungöt^gsahung um oder über den Sckät« zungulrerll) a>' ?)I.inn gcb^chl werden konnte, selbe bei cer Lritten auch ue Anordnungen, wel, cde ^ur Vollziehung der Zoll- ur.b Staats-Monopols, Ordnunp allgemem beobachtet lv^r, den sollen, in die deifolgendi Vorschrift zusammen g faßt worden. Diese Vorschv,fc w^rd zu i^ülge deß .yc>fkammer> Präsidial'Decretes Vom Zi. Januar d. I. , Zahl 6177 , m,t dcm Beisätze zur Nachachtung kund gemacht, daß dieselbe mit 1. April d. I. ,n den Landern, für w.lche die Zoll» und Staats» Monopols-Ordnung blassen worden iss, in Wirksamkeit zu treten hat. Die Bestimmungen üdcr d>? Znt-»aume, während wclchcr dl< zur Aukn'ce bikher bestehenden Volschr>fteli eir.^n Zeitraum, wäb» rend wclchem dlcseldin zur Auew »sung ariwind» bnr sitid, nuvt feststen. Nücksichtlicl) incser vor dem ,. April i8.)6 aus,,c!i(llleli Uikun-den sind die mit der, beifolgenden Vcvschrlft festsetzten Zcllra.:me von dem,. Apr l isiZss an zu beredn. - La>bach am 17. ;ar ,ttZ6. Joseph Canullo Freyherr v. Schmivburg , Gouverneur. ^rl M-af zu Wclsperg, Naitenau und Prlmor, k. 5. Hofrath. Johann Nep. Vessel, k. k, Gubernialrath. Vorschrift vber die Vollziehung der Zoll- und Staats ? Monopols - Ordnung. — Erster Abschnitt. Von den Bedingungen dcs , 0 llpfli chtiatn Verkehrs', I. Verhältnisse der Zollausschlüsse. ^l.Die^oli: und Gtaats:Mol^P'l>Drdnvlig laßt die besiehenden Bessimmungen unberührt? 1) Ueber d«e Ausschließung der Hafen von Trieft und Venedig, der Handelsstadt Brody, und Istriens von dem Iolluerbande. 2) Ueber dcn Umfang des unter dieser Außschlußung begriff fenen Gebitthcs. 3) Ueber die von der Zolls M freiheit in demselben ousgenommenen Gegens^ stände. H) Ueber die zur Ucberwachung des Verkehres , und der Waarenvorrathe in diesen Zollaußschlussen getroffenen, nicht ohnehin durch d»e ^oli- und Staats, Monorols, Ordnung festgrsehten besondern Vorkehrungen, und mit den lchtern verbundenen Befugnisse der Ge< fäasbeamlen und der Angestellten der Wachan' stalten. — !1. Bestimmungen über die au^ ßcr Handcl gesetzten Waaren, i) Bewil« ^l 9 ung zum Bezüge derselben, a) Be« Horden, del denen diese Bereinigung anzusu« chen ist. §. 2. n^>) Im Allgemeinen. Dle Ve, wllligung zum Bezüge außer Handel gesetzter Waaren aus dem Auslande oder einem Z»N-ausschlusse, ist mlttel!i einer von dem Bittstel» ler e,gfndand»g zu untirschrtibez^den, und mit snncm Sjegcl zu bekräftigende»-. Einoabe bei der politischen Landekstllle, jn deren Oebuthc sich dcr Aufenthaltsort des Blttstcssirs befindet, anzusuchen. Überschreitet dcr Werih d.r Waaren, um die es sick handelt, mcbt denVttrag von Zweihundert Glilden, so kann diese Be-w'lligung von der die Ocfälls.'Angllegenheltcn lcitindcn Landesbehörde, und wenn der Werth der gedachten Waaren fünfzig Gulden nicht übcrstclgt, bei der die GtfalIs»Ängeleger,hcitcn leitenden Bezirkkdehö:de erlhellt werden. -« § ) l>1>) Insbesondere für Monopols, Oec gcnstanre. Zum Bezüge von Geqenstanden ei» ncs Gtc»at5«Monl?polli au^ dem Auslande oder aus elnlm Gibiethslhcile, in welchem das Staat5-Monopcl mcht bestcht, oder zur Durch« fuhr von Monopols« Gegenständen durch das ZoUgebielb, ,st die Bewilligung bei der die Ge« fälleanqelegenhtiten leitenden Landesbehörde anzusuchen. In Absicht auf Pulver und Gal« niter lst, mit Auewluß dkS lombardisch. vene-tiamschcn Königreiches, das Artillerie,'Haupt, ^eugamt d,e Behörde, bei der dze gedachte Bee willlgung angesucht werden muß. -- ") Ane roendung der Bewilligung. §' ä- ^ic Menge Waaren, über welche eine Einfuhrbewlll'gung vereint nthnlt wurde, muß stets auf eil'mat der Einucrzoüung unterzogen werden. Ein« Trennung dieser Waarenmerge in zrrei oder ! Mthrer« Abthnlungni ßndtt Mcht Statt, rvlNN 3 dieselbe nicht ausdrücklich in der Bewilligung gestattet ist. — «) Zeitraum, durch den die, selbe verwendbar »st. §. 5. Die BewllNgung ' zur Einfuhr außer Handel gesetzter Waaren, und der Monopols-Gegenstande kann, nenn nicht in derselben eme andere Frist ausgedrückt iss, Nicht durch einen langcrn Zeitraum als sccbS Monate verwendet werden. Nach Ab, lauf dieses Zeitraumes, oder der Frist, auf welche die Bewilligung lautet, ill eine neue Bewilligung anzusuchen. — 2) Bewilligung zur Abtretung derselben. §. 6. Dle zur Ab, tretung elncr außer Handel gesetzten Waare an emen andern Besitzer erforderliche Bewlll'-gung (Zoll- und Gtaats Monop>.'l5 Ordnung §. 259) kann nur uon derj>'n,ss?n Behörde e», theilt werden, bei welcher die Bewilligung zur Einfuhr derselben aus dem Auslande, oder einem Zoüausschlusse von dem Erwerber, an den dieselbe abgetreten wird, anqewcht werden müßte. — 3) Versteigerung außer Handel gesetzter Waaren. §. 7- ^ Von Gene e,ms Gerätes. Zu Folge der Zoll- und Staats-Monovols-Ordlitinq §§. 259, 261, dürfm au? ßcr Handel gefetzte Waaren, W lange sich die-sclbcn im neuen ungebrauchten Zustande besin» den, ohne besondere Bewilligung nicht durch Versteigerung fcllqebothen werden. Findet e»n Gericht im Wege der Frecullon, oder be« der Abhandlung emer Verlassc3ischaft d»e Verstel-gcrung außer Handel gesetzter Waaren zu verfügen , so hat dasselbe, chc die Feilbnlhung ausgeschrieben wlrd, dle zur Leilung der Ge, falls« Angelegenheiten beüellte Bezirksdehöt'ye vorlaufig von der beabsichtigten Veistelgerung in die Kenntniß zu setzen, und derselben cm genaues Verzeichntß der Wäarm, um die c4 sich bandet, mltluthelle.^. ^igibt sich siegen d>c ^ cilbieihung keln qegründeter Anstand, so eröffnet solches die erwähnte Gefacl^behörd? dem Gerichte und bestimmt, welcher Gefallsbeamte der Versteigerung beizuwohnen har. D>e Fr>l' hielhung darf nur »nGegenwart dleses Gefälls« beamten und unter der, ausdrücklich in die Verkaufs'Bestlmmunaen aufzunehmenden Bedingung gesckchcn, daß der Käufer sich über die zum Ve;u^e de>.' Waare nach dem §. 2II dcr Zoll- und Staats - Monoools-Ordnung, und §. 2 der gegenwärtigen Vorschrlfc erlangte Bewilligung ausweise, oder daß dle Waare in die;»l!amtllcheVerwahrung übergeben wer, den müsse, blS die erwähnte Bewilligung beigebracht, oder die Waare mit Beobachtung der Anordnungen über die Waaxendurchfuyr in daS Ausland oder emen ZollauSsHluß ver, sendet wird. — §. ss. 1>) Von Seit? ein^s Zollamtes. Auch bei den Fcilbiethungcn, wcl< che von Bette eines Zollamtes vorgenommen werden, hat der Verkauf außcr Handel glsey, ter Waaren nur untrr d-r eben s§, 7.) erwähnten Bedingung zu aeschehen. (Zoll< u,id Staats- Mongols Ordnung § 25!).'— III. Besondere Bestimmungen für oieSceküste. 1) A5< fassung des Vi ü n lfest e s üb t r die dem Auerinnen llnterworfenen Waaren. §. 9, In AbsiHt auf dle dem Ausrinnen Unterworfenen Waaren, das,ss: «,) ^lussigfe?« ten, als: Wein, Ochl, Hon,st, Branntwein, Syrup, Pftanjensafte u. dal. !') Austern unl, Secmuscheln. c) Die in Flüff,qfe>lcl, ein<3e-machlen Gegenstände, als: Fleisch, -Schwämme oder F»sche in Galzwasser oder Oehl u. dql. w,rd nicht gefordert, daß m dem Kchlffs-Ma-Nifeste dle in den Ocfaßen und Behältnissen w>rkl>ch enthaltene Meng? solcher Waaren ge« nau angegebn, werde. l5s »st hinreichend, sie Zahl und F?,chen der Gefäße u„d Bchaltn'ss', dann für jede Waarcngattung die Gelammt« menge derselben -,'ibl>rclnf!,mlner,d mit den ^.3s dungsschelnen oder Gch'ff^Frachtbriefen, ohne Abzug des auf der Fahrt durch Schwendunz oder Ausrmnen entstandenen Äbfalles aniuae-ben. — 2j Frist zur Einbringung dee Wa aren erklar u n q. §. ,a. Ist dem Führer emes, m einen Seehafen eingelaufenen Fahrzeuges zwar bekannt, daß die qanze ?a-dunq zur Einfuhtüerzollung in dem Hafen oder zur Erklärung als Anwclsgut in demselben, oder daß ein Thell derselben für diesen Hafen / e«n anderer zur Wcnerucrführung >n emen andern Hafen bestimmt »st, kann er j doch bmnen der in dem §. 5^ der Zoll? und Htaat5»Moe n^ools. Ordnung festgcsfhlen Frjfl uon vur und zwatiz'g Stunden, nachdem daS Fahr« zeug m dem Hafen ode für einen andern Hafen bestimmt sind, überreicht, noch eine Crstreckung dcr Frist zur Einbringung der Erklärung angesucht wird; oder 4) wenn m dcm Falle, wo d»ese Fr,ft verlängert wurde, selbst d>e erstreckte Frist ucr< streicht, ohne daß d>e Waarenerklärung und daß Verzelchniß über d,e für emen andern Hafen bestimmten Waaren überreicht wnd. — /z) Verfassung des Verzeichnisses über die für einen andern Hafen bestimmten Waaren. §. 12. Die Be: slimmungen übcr die Eil-nchlung des Bchlffs» Manifestes (Zoll- und Staats Monopolß-Ord-nung §. Z5)'crf!rcckcn sich auch auf d,e Verfassung des Verzelchnlsses über die für emen an5 dcrn Eeehafen bestimmten Waaren. (3oll< unv Staats-Monopuls, Ordnung §.5^.) --5) Berufung des B ch l f f s - M a nlf e -fies in derWaaren'^rklarung. §. l2 Eowoh! in der Orklarung übcr d,e zur Amts, Handlung bei dem im Hafen befindlichen Zoll amte besilmmte Ladung, als auch m dem Vcr zeichn,ss« üder die zur Netterverführung m elnel andern Hafen bestimmten Waaren, sind dr Postenzahlen, unter denen die erklärten, ode' ,n dem Verzeichnisse aufgeführten Waaren n dem GchMs-Manifeste erscheinen, a.izuqehen «. Iwclter Adjchnitt. VondcmZoll verfahren, l) M, t Gegenständen, r ü ck sichtlich welcher P " ll z c,, V 0 rsch r«f ten bestehen. §. lä» In Absicht auf dle Ge genf.ände, welche nach den bestehenden Poll zn, Vorschriften emtv polizeilichen Amtshand lung unierliegen, che das Zollverfahren m: denselben begonnen oder geschlossen wcrden bari lsl sich ncich diesen Vorichrtflcn , genau ;',l «^ ten. Pesinbe: sich ll! dem standcrte dib Zoil amtes kein zu der vorgeschriebenen polizeilichen Amtshandlung berufenes Aml, so muß dis Waare an e,n?n Ort, wo e,n solches Amt bc« steht, angewiesen werden.— 2) Obrigkeitliche Zeugnisse über die als bekannt und slcher zu betrachtenden Handelsleute und Fuhrleute. §. ^.(Muster 1) D«e nach dem §. l34 der Zoll- und Staats. Monopols« Ordnung von den Obrigkeiten auszustellenden Zeugnisse für die als be-kannl und sicher zu betrachtenden Handels- oder Fuhrleute sind nach dem Muster Nr. 1 auszufertigen. — 3) Bürgschafts, Erklärung e n. §. itt. (Muster 2 u. 3.) Die Muster aügemc^r und besondercr VÜrgschafls-Cr-klarungen, dann der von den Obrigkeiten an-zuscycnden Bestallungen sind aus den Beila? gen 2 und 3 zu entnehmen. — ä) Untersuchung der Anlveisgü ter. § »7. Ist in dem Falle, ill welchem z 1 Folg? der Zoll« und Staats: Monopols» Ordnung §. ,^5 "tl>che Person, noch lln Gl»ed dcs ^emiindiuorstandes gegenwärtig, so sol-lcn zwe» unbefangene Zeugen zur ?lmtshand« lung belgezogen werden. — 5) Absendung eines Exemplares der Erklärung über Anweisgüter. §. 18. Die mit drm §. 152 der ^oll« und Gtaals.Monopols-Ordß nung vorgeschriebene Absendung eines Exemplares der Erklärung, oder wenn d»e Erklärung mündlich geschah, einer Abschrift der in ! die Amtsbüchcr aufgenommenen Eintragung, . an daß Amt, zu welchem dle angkw»eslne - Waare auf dem Zuge an dm Ort der Bessim-. nnzng, oder im Austritte ous dem Zollgebie« » the gestellt we'.den muß, geschieht in der Re-, gel durch die Br,efposs, oder so fern in der Rich- - tung, um die es sich handelt, eine Possuer-1 bmdung nlcht besteht, durch dicjeniae Anssalr, e durch welche die gegenseitige Ueberbringung r des Schrlftenwechsels dieser Aemter besorgt , wird. Wurde aber d>e Waarcnertlarung nach . den Benennungen und Maaß'^aben des 3,n- - fuhrzoll« Tarlsses verfaßt, u,'d-gescklcht die - Anweisung an eine Zo1-t w?,sungs,Bollete, n»r Urberbringung on das , Amt, an 2aS d»e Anweisung erfolgt, üh^rge- - den, wenn nicht dcr Ausilcllrr drr Erklätung - ausdrücklich verlangt, daß ein Exemplar der- 4 selben dem Waarenführer nicht eingehändigt werden soll. Dem Waarenführer ll?gt ob, dieses Exemplar der Erklärung wohl verschlossen zu bewahren, den Aemtern, zu welchen dle Waarenladulig auf dem Zuge gestellt werden wuß, mit der Anweisungs-Bollete vorzulegen, Und dem Amte, an das dle Waarenladung angewiesen worden »si, zu überbringen. Wünscht der Aussteller dcr Erklärung in diesem Falle, daß, nebst dem Exemplare der Erklärung, das dem Waarenführcr übergeben wird, dem Amte, an das dle Anwelw-.g gssch'eht, e,n an» deres Ex.mplar der Erklärung durch dle bemerkte Anstalt zuqtscndct werde , um den Zögeruna/n und Anstanden zu begegnen, dle flch im Falle des Verlustes des dem Waarenfüh. rer übergebenen Exemplares der Erklärung bel dem Amte> an das dle Waa^e angewiesen worden lst, ergeben würdes?, so hat er dle Erklärung in dreifacher AusfsN,guna auszustellen. — 6) Anweisung zur Aussuhr über die Zoll - Llnie- 2) Erklärung für dieselbe. §. 19. Kann derjenige, welcher bei cinem im Zollgcbiethe bestehenden Zollamt? cin? Waare zur Anweisung für die Ausfuhr über die Zoll-5inie erklärt, (Zoll« uNd Staats-Monopols-Ordnung §. i6l) nicht bestimmt angeben, üdcr welches Amt die Waare ausgeführt werden wird, so lst »hm gestattet, entweder « mehrere Aemter', über dcren eines die Ausfuhr erfolgen wird, i'nd beiläufig den Zeitraum, binnen welchem dieses Statt finden sott, anzugeben, oder /^) zu verlangen, daß die Waare an ein in der Nich» tung, in der dieselbe versendet wird, beziehendes Zollamt angewlclcn werbe, bei welchem das Hlustnttsamt nachträglich anzugeben ist. — 1>) Verfahren des Amtts, über das der Austritt erfolgt. §. 20. Das Amt, an das zu Folge des §. iLl der Zoll- Und Staats-Monopols-Drdnung eine Waare zur Ncbcrwachung des ^nklichcn Austrittes über die Zoll-Lilne angewiesen wird, hat l) wenn di? Anwclftmg unter ämtllchem Verschlussc geschah, denselben abzunehmen, und d,e äußere Untersuchung dcr Wagenladung ž wenn nder aus dem Zustand? des Verschlusses odei- d?r Behältnisse, oocraus «ndcrn Umständen der Verdacht emer Gcfälls-Verkürzung entspringt, die inncrc Untrrsnchling Dcr Waare; ä) wenn dic Anweisung nicht unter amtlichem Verschlüsse lrfolgie, dle aus^rc und innere Untersuchung noch den für, die Waaren - Ausfuhr gcllcndm Bestimmungen <§§. 35/ 92 der Zoll- unv Staats Monopols-?O!dnüng)zupfiegen. — 7) Zollfreier rn-HN rc r Verkehr übcv die Z 0 ll - )t! n i.', 2) Zu Land. 32) Richtung,' in dcr dieser gestattet ist. §. 2». «) Nähere Bezeichnung derselben. Mlt Beziehung auf d,e Zrll - und Slaats-Monopols-Ortlmng §§. itt6 und 187, können inlandlsche Erzeugnisse vdcr ausländische ^orjchriftmasng für den Verbrauch bczo^ne Waaren über das durch die Zoll-?mie l?on Br^-genz bls Asch begränzte freinde Gebieth zollfret aus einem Theile des Zollgeblethes in den ander geführt werden. — §. 22. 5) Waaren, die hiervon ausgenommen sind. Unter dieser Bewilligung sind die Zucker. Erzeugnisse inländischer ^uclersiedercien begriffen. Alle andern, unter dcr Benennung : Spczerci - Waaren im §. 26Z dcr Zoll- und Etaats-Monopols-Ord-liUng aufgeführten Waaren bleiben hingegen von dieser Gestattung des zollfreien Verkehres ausgeschlossen. — tz. 2Z. 5) Ueber kurze Slrck, kcn des fremden Gebiethes. In so fern in rin» zelnen Gegenden dcr zollfre,e Verehr über kurze Strecken des fremdcn Gebicthcs durch besondere Bewilligungen zugestanden ist, werden dieselben, dann^die Bedingungen, unter denen dieser Verkehr ^tatt findet, durch die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung, und dl? gegenwärtige Votschrift unberührt gelassen. — j)i>) Zoll» verfahren. §, 2/». Für die Versendungen über fremdes Gebieth gellen die Bcstimmunqm der Zoll- und Staais-Monop^ls-Orduung tz§. 169 dls iy3, lf)5 bis 197 in dcr Art, daf dasj'em-ye, was in dirscn Bestimmungen für die See festgesetzt ist, auf das fremde Gcb,nh, über das die zollfreie Versendung gestattet wllrde^ anzuwenden »st, so weit cs sich mcht llm Anordnungen handelt, die sich bloß auf die eigens thümlichen Verhältnisse der See oder der Sec» ^afen beziehen. — d) Gcmcuischafr-lwe Bc^ stimmungcn. §. 25. U3) Verfahren, wcnn dle Erklärung nicht bei dcm Austrlttscnle aesckah» Ist die Erklärung zur Versendung emcr Wanrc über die Sce oder fremdes Gebieth bci einer nicht an dcr Zoll^inie aufgcsiclltcn kcgsiättc geschehen, so hat das Amt, an welches die Waire nach dcm tz. ls)l) d?r Zoll- lind Staats-Mon'o-polS-OrdNung zum Behufe des Aust'ittts übcr die Zoil-^ilne angcwieseli worden ist, das mlt dcn tz§. »55, »57 der Zoll- und Slaa:2-M2-nopols-Ordnung für die Acmtcr, del dcncn cit, Anwcisgut auf dcm Zuge ;u stellen ist, vorgeschriebene Verfahren zu pficgcn. — §. 2t). dd) Bcwcis üdcr den Wicdcrcmmtt dcr Waare in das Zol^kdieth. Zwischen dcm Amte, übcv welch.5 eine zum^Wiedercingange in das Zoll-gcdltth übcr die '^ee oder frcmdes Gcbirtb, s) w.'N die Zollfreie B?rscndunZ übcr das d,'^.^^ Z gestattet lst, angewiesene Waare aus dcm ^oll^ gebiethe ausgeführt wurde, und zwischen ^dem Amtt, über das dieselbe in dos Zollgebiets) w-e. der einzutreten hat, w.rd über dcn Umstand ob die Waare über d.e Zoll Lmie wicde . e' treten lst, von Amts wegen die aca^O.^ Verständigung gepflogen. ^Der AuVr d r Waarencrklärung nnd überhaupt dcrieni^ unter dessen Haftung die Wa.re anniesen norden lst, wird daher nur m dcm F^le zur Beibringung des mit der Zoll- imd Sta/ts-Monopols.Ordnung §. ,^6 angcordncicn Be', weises verhalten werden, wenn der lcktcre dcin «nwelfcndcn Amte nicht unmittelbar von dcm, i'emgen, über das der Eintritt in das Zollge-dieth zu geschehen hatte, zugekommen ist. ^. ß) Elnfuhr zur Zubereitung, Um-staltung oder Veredlung. 2) Aem'er die zu dem Verfahren für diese Emfubr e'mäch-t.gt jind. tz. 27. Die Emfuhr von' Waaren zur Zubereitung, Umstaltung oder Vcredluna m.t dem Vorbehalte der zollftc.en Zurücksendung nach erfolgter Zubereitung (Zoll' und Otaats-Monopols^Ordnung §. 222) kann nur liberLommcrg-ial-Zollamter geschehen. Hülfs-Zollamter sind zu dcm dicßfälligen Verfahrn ohne besondere, von der Gefällcn-Landcsbchörde ertheilte Ermach'iiguna, nicht berufen.— d) Außer Handel geselle Waaren, deren Einfuhr zur Zubereitung gestattet .st. §. -6. Die außer Handel gcjetzten Waaren, welche zu« Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung eingeführt werden können, sind: i) Leinwand zum Blei. chen, Mangen, Färben und Drucken. 2) Me< ^!'^^'^' '^' Gcräthschaften, gemelne ^,^"'beltcn und Ackergerälhe zur Aus' dern durch Handwerker in Orten .? > ^ ein Zollamt befindet. ',) ^ ^ /': denen sich zelne Orte oder Gegend^ niMch^ !". In der Ncgcl sind bloß Zoll-Legstättcn crmachtlgt, das Zollverfahren mit dcn auf ungewissen Verkauf oder auf Losung in das Ausland zu vet-scndenden Waaren zu pflegen.' Dlcsc Ermäch« tigung kömmt andern Zollämtern in dcm Falle zu, wenn die Waare von der Art ist, daß dieselbe be. dcm Zollamte sowohl in die C'mgangs-als Auosuhr - Verzollung genommen wcrdcn kann. — l)) Zollverfahren. §. Zi. 5Z) Bci der Absendung. Hat cme Zoll - ?egsiätte, dle nickt unmittelbar an dcr Zoll-L.nie besteht, das für die Ausfuhr auf^.ngewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll? und Staals-Ma-nopols - Ordnung §. 22^) gepfiog^n, so weiser dieselbe dcn Gegenstand unter amtlichem Verschlüsse an dasjenige Amt an, über wclchcs der Austritt aus dcm Zollgeblethc zu geschehen hat. In dieser Beziehung sind die mit dcn §§. l8i, jftZ, Zahl 2, z6/, und 18S der Zoll- und Staats » Monopols - Ordnung vorgczcichnetm Bestimmungen zu beobachten. Der Austritt, kann über ein Hülfszollamt geschehen. Das Amt, über welches der Austritt der auf ungewissen Verkauf abgcscndctcn, an dasselbe angewiesenen Waare crfclgt, nimmt den ämlllchen Ve> sckluß ab, und psscgt die äußere Untersuchung der Waare, wenn aber wichtige Verdachts-gründe einer Gcfallsi'erkürzung obwalten, insbesondere wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waa»e sich nicht in der Ord< nung befindet, die innere Untersuchung derselben. — §. Z2. db) Bei der Rückkehr. Dle 6 Mückkehr der auf ungewissen Verkauf aus dem Zollgebiethe versendeten Waaren kann Über je< dcs Zollamt Statt finden, das zur Anweisung dmemgen Waarcngattung ermächtigt ist/ zu welcher dieselben gehören. Hat das Amt, über das die Waaren in das Zollgebiet) zurückkehren, Nlcht selbss das für die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf vorgeschriebene Verfahren (Zoll' und Etaats-Monopols-Ordnung §. 224) ge-pfiogcn, so müssen dieselben an das Ann, das dieses Verfahren vollzogen hat, mit Be« ooachtung dcc für die Anweisung auslandischer unverzollter Waaren bestehenden BestlM' wungen angewiesen werden. Dieses Amt nimmt mtt denselben die für die Rückkehr solcher Waa, ren vorgeschriebene Amtshandlung (Zoll- und Staats.Monoools-Ordnung §.22/,, 226) vor. — l-.) 5V>che>sielIlMg. §. 33. Sicheren und be» kannten Gewerbetreibenden, welche häusig Waaren' auf ungewissen Vcrkauf aus dem Zollge-dlelhe vecsenocn, und dabei vorschrlftmäßig verfahren, kann bn der Adsendung der vorläufige baare Erlag des Ausgangszollcs gegen ihre Haftung für denselben erlassen werden. — zo) Verlängerung der Frist zur Zurück b r l n g u n g des W ei dc v ie he s, dann der zur Zubereitung oder auf ungewissen Verkauf v e rse nd cten Waare n. §. I/z. Ist eine Verlängerung des Zelt« raumes, binnen welchem das auf entlegene Wei« devlatze, oder zur Weide auf längere Zelt gc» triedene Vieh, oder die zur Zubereitung, Um> staltung oder Veredlung eingeführten, oder auf ungewissen Verkauf ausgeführten Waaren zurückgebracht werden sollen, erforderlich, so muß dieselbe vor. Ablauf dcs erwähnten Zeitraumes angesucht werden, und zwar: a) Wenn dicscl-be ein Vierthcil der ursprünglichen Frist nicht überschreitet, bcl dem Amte, bei dem das sich hierauf beziehende Zollverfahren gepflugm worden lst; d) In andern Fallen bcl der die Gc> fattsangelegenheiten leitenden Bezirksbchörde. — Dritter Abschnitt. Vi>n demVer» iehre zwischen Ungarn mit Siebenbürgen, und 0en übrigen Landern oes gemeinschaftlichen Zollverdandes. l) Bestimmungen über dle Zollgebühr und die Befrei, ung von der Zolle ntrichtung in diesem Verkehre. §.35. Durch den für die Zwischenzoll-Linik, das ist:^ die Zoll-Linie, wel< che Ungarn und Siebenbürgen von den übn» gen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffe« ncn Landern scheidet, bestehenden Tariff, und die in Verbindung mit demselben erlassenen Be-fiimmur.Im, wird festgesetzt: 1) Welche Ge- bühren bei der Aus- und Einfuhr übn diese Zwlschenzoll'kinle zu entrichten sind. 2) Welche Gegenstände von der Gebühren-Entrichtung be« frett sind, und Z) Unter welchen Bedingun« gen dlese Befreiung Statt findet. — ^Bedingungen des U c b e rt ri tte s der Zwi< sch enzoll. Linie. §. 36. Die Best,mmun-gen der Zoll- und ^ta^ts-Monouols-Ordnung §§. 20 bis 23 und 25 bis ZZ über die Bedingungen, unter denen der Ucbcrtritt der Zoll« i^llue Statt findet, gelten auch für den Ueber« tritt der Zwischenzoll Lim?, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übngen in dem gemein» schafclichen Zollvcrbande begriffenen Bändern scheidet. — 3) Zollverfahren. §. Z7. 3) Grundsatz. Das an der Zwisckenzoll-Lmi? bestehende Amt, über welches die Waare aus« tritt, pstegt das für die Waaren-Auöfuhr vor« geschriebene Verfahren. Das Ami hingegen, über das die Waare in das gegenüber gelegene Gebieth emgcführt wird, vollzieht die für den Waare: »Eingang angeordneten AmtLhandlun« gen. Zur Entrichtung der Eingangsgcbühren oder zur Nblegung in einer amtlichen Niederlage können die Waaren von dlm an der Zwischen« zoll-Linie bestehenden Amte an eine Lcgstatte angewiesen werden. — §.38.^)Waarencrklärung. Die Waarcnerklärung, welche bei der Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen eingebracht wird, dient auch der Amtshandlung für die Einfuhr in die gedachten Lander, und umgekehrt die Waarenerklärung für die Ausfuhr aus den letzteren dient dem Zollverfahren für die Einfuhr in die übrigen Staaten zur Grundlage. Für die beiderseitigen Amtshandlungen wird nur eine Erklärung, und zwar stets bei der Ausfuhr eingebracht. Die Waarcnerklärung so, wohl, als auch die Ausfuhr-Bollcte muß nach den Benennungen und Maßstäben dcs für dle Einfuhr über dl? Zwischenzoll-Linie bestehenden Tariffcs eingerichtet seyn. — tz. 3c). ^) Anweisung der zur Ausfuhr nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmten Waaren. Werden Waaren in den Landern, für welche die Zoll« ur.d Staats-Monopols»Ordnung erlassen worden ist, bei einer Legstatte, oder cmem Haupt« zollamte zur Ausfuhr nach Ungarn oder Sie« benbürgcn über die Zwischenzoll «Linie erklärt, so sind dieselben unter amtlichem Verschlüsse, so weit dieselben zu dessen Anlegung geeignet sind, an das Amt, über welches der Eintritt nach Ungarn oder Siebenbürgen zu erfolgen hat, anzuweisen. Das Amt, über welches der Austritt solcher Waaren nach Ungarn oder Sie-! bcnburgcn geschieht, verfahrt nach den Be^ 7 Kimmungen der'§§. :56, 157 der Zoll« und Staats. Monopoly-Otdnung. — /,) Anweisung der über d»e ausländische Zoll-Linie eingeaanyenen Gü» ter nach Ungarn und Siebenbürgen, oder zu« Durchfuhr. §. /^0. 2) Zur Eing2Ngsue«zollung, zur amtlichen Vcrwah« rung oder zur Durchfuhr m das Ausland. Es iss gestattet/ Waaren, die über die auelan^ dische Zoll-LlNle eingeführt werden, nm Beobach-tung dcrBestlMMungcn über die Anweisung ausländischer unverzollter Waaren . an eme legstät-tein Ungarn oder Siebenbürgen zum Behufe derCingangsverzollungoderzur Aufbewahrung ineiner amtlichen Niederlage anzuweisen. Des-ylclchen können Waaren, welche über die gegen das Ausland oder einen Zollausschluß bestehen, de Zoll-?mie eingeführt wurden, zum Austrtt-te über ein an der ausländischen Zoll-llme von Ungarn oder Siebenbürgen bestehendes Amt (zur Durchfuhr) angewiesen werden, und umgekehrt. — §. 41. k) Zeitpunct, in welchem d>e Erklärung zu dieser Anweisung zulässig ist. Auch Waaren, die ursprünglich bei einem Zoll' amce in den iändern, für welche ble Zoll - und Staats-Monopols,Ordnung g,lt, zur Durch, fuhr, zur Ablegung in emer amtlichen Niederlage, oder zur Anweisuna für die Em-gangsuerzollung erklärt worden find, können mit Beobachtung der in dem §. 164 der Zoll« und StaatslMonopols,Ordnung enthaltenen Anordnungen, eine geänderte Bestimmung crhalten, und an em Amt in Ungarn oder Siebenbürgen angewiesen werden. — tz. 42. «) Verfahren der Aemter an dcr ZwischenzoN-kirne. Nehmen ausländische unverzollte Waa-ten die Rlcktung über die Z tz. ^9. e) Besondere Bestimmung für das Vieh. Unter dieser ^ Gestattung (§. 43) ist jedoH Vieh nlcht begnf, fen, wenn solches durch das jenseitige Gebieth nicht bloß bul-chgetrleben, sondern «n demsel» bm zur Mästung, oder zu einem andern Zwecke durch einen längeren Zeltraum belassen wird, als zu dem Durchtriebe desselben erforderlich ist. — 7) Gegenseitiger Verkehr über die Gee, h. 5a. llcber d,e See kön« nen 1) Ungarlsche oder G,ebenbürg,sche Erzeugnisse, welche über die Ungarische seekü-fie austraten, an ein Zollamt an der Illyri-fchen ober Venetian,schen Geeküste, oder 2) Waaren, welche über diese Geeküste austraten, an ein k. Ungarisches Dre,ßlgssamt an der Ungarischen Seeküfte, zur Emhebung der für den Verkehr zwischen Ungarn und Siebenbürgen emer Setts, und den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zolllierbandes anderer Seits festgesetzten Eingangsgebühr, oder zur Amtshandlung für dle Ausfuhr »n das Aus-land angewiesen werden. Dabel ist sich in den Landern, für welche die gegenwärtige Vorschrift Wirksamkeit erhalt, nach dni Bestimmungen für den zollfreien Vlrkehr über tue See (§§. ?83 bis ,97, Zoll- und Staats, Monopols, Ordnung) zu achten. Das Maaß der zu lei- ^ stenden Slcherfiellung beträgt bei den Waaren, deren Ausfuhr m das Ausland verbothen lst, den Werth derselben, bei andern Gegenstanden den Betrag des für den ausländischen Ver-, kehr fessgesetzten Ausfuhrzolles. In dlese Ti< cherstellulig wird der Betrag der für dm Verkehr Über die Zwlschenzoll'Ltnie geltenden Aus-gangsgebühr, der be» der Ausfuhr zu entnch« ten ist, eingerechnet; daher in dem Falle, wo die für den Verkehr über die Zwischenzoll« ii-me festgesetzte Ausgangsgebühr den für die Ausfuhr m das Ausland bestimmten Z^ll über» schreitet, und entrichtet worden ist, eine wei: tere Gicherstessung nicht gefordert werden soll. — 8) Vehanolung Ungarischer oder Siebenbürgischer Erzeugnisse. §. 5i. 2) Die in das Ausland ausgeführt wurden. Erzeugnisse Ungarischen oder Siebenbürgischen Ursprunges, welche, ohne Beobachtung der Bestimmungen über dle Versendung auf unge» no»ssen Verkauf, oder über die im innern Verkehre die Zoll-Linie berührenden Gegenstände m das Aukland oder einen Zollausschluß aue- geführt worden sind, sollen bei der Einfuhr in das ZollZeblelh gleich ausländischen Erzeugnis-scn behandelt werden. Zoll. und GtaatS.Mo-nopols-Ordnung §. 220.) — §. 52. ^) Dle der <5inftthrl>erjollung unterzo^cn worden sind. Waaren Ungarischen oder Su'benbürgisch^ Usprunges sind in den Ländern, in welch, die Zoll- und Gtaals-Monopols »Ordnung Wirksamkeit erhält, nachdem d,csrlben de». Elnfuhruerzollung unterzogen wurden, in Absicht auf den Verkehr, dann in Absicht auf die Ausfuhr ,n das Ausland oder em«n Zoll-außschlußs den elgenen Erzeugnissen dleferLän-der gleich zu behandeln. (Zoll- und Staats, Monopols-Oidnung § 2Zä.) — 9) Gegen» sellige Versendung con Wa«r«n. 2) Zur Zllberiitung, Umftaltung oder Verebb lung. §. 53. uli) Grundsatz. Gegenstände Un» garlschen oder Siebenbürgischen Ursprunges können mit Beobachtung der im §. 22, der Zoll- und StaaN-Monvpols-Ol'dnung, «nd »m §. 29 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Beftlmmungrn, ,n die übrigen dem ge» meinschaftllchen Zolluerbande e,inbezog?nen kän-dern, und umgekehrt Erzeugnisse dieser Lander nach Ungarn und Siebenbürgen zur Zuberei, tung, Umstaltung oder Veredlung zollfrei ge, sendet, und nack erfolgter Zubereitung, Um, staltung oder Veredlung wilder zurück gebracht werden, diese Gegenstände mögen von der Gattung d?ri Grunds.y. Auf unyew!ssm Verkauf oder auf ?osung kön« nen Waaren Ungarischen oder Slebcnbürgi-schcn Ursprunges m die übrigen unter dem g?» meinschaftlichen Zolloerbande begriffenen Lander, und umgekehrt, Erzeugnisse o»eser Lander nach Ungarn und Siebenbürgen zollfrei versendet, und bmnen der durch dle Bollete festgesetzten Fr,ft über dasselbe Zollamt zurück gebracht werden. Geschieht dle Versendung nicht durch einen bekannten und sichern Ge« werbetreibenden, so sind die für den Verkehr über die Zwischenzoll-Lime festgesetzten Ein-gangs- und Ausfuhrgebühren sicher zu stel« len. — §. 56. Kk) Aemter, bei denen die Waaren für diesen Zweck erklart werden kön, nen. Die Waaren können zur Versendung 9 auf ungewissen Verkauf oder auf?osun<, ent, weder bei einer Legstatte oder be» einem Amte an der Zwischenzoll» lin»e «rktart uoerlxn. — «) Zollverfahren. §- 5?« Da4 Zolll'erfehven bei der ^lnfuhr und Außfuhr zur ^ul»ndin Amtbhandlungen. (?oll, Ut,d Staats. M.'ncp.'Iß l Ordnung §§. l56, »57 ) ^l^>) Wmn die Waare nicht an eme ke^stäiie an^wlesm wurde, die außcre Untersuchung uns 5,e Abnahme des amUlHsn Verschlusscs. -^ ^) Verbindlichkeit zur Auswe'sung her für d,e Zwi« ^chenzoll-^nle bestehenden Einfuhr-'/'i°llun^ §.53. D,e Nusw«.sung der suc den Verkehr über die Zm.schen^ll. L'N'e vorgeschriebenen Elnsuhrverjollunf, deljenigen Gegenstände, deren Ursprung in Ungarn vder Slebenbürqcn erwiesen lss, llegt demjenigen eb, der 1) nach dem Geseye zur Ausweisung des Ursprunges oder der Verzollung velpst,ch< tch auch Zuckererzeugnisse aus inländischen Gloffen r-'rarbtlten. 2) Die In< habcr der m,t einem Fadriksbefugniß versehenen Unternehmungen., in denen Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt, oder der aus in? ländlschen Stoffen gewonnene Zucker geläutert wird. Z) Die Gacnspmner aus Baumwolle, jedoch Mlt Ausschluß der Handspinner. ^) Dle Inhaber von BaumwoUwaarcn-Druckfübriken. 5) Die Erzeuger von Boddinet oder Spitze»« gründ. 6) Die Gewerbetreibenden, welche s^aumwollgatne englisch« oder lürklsch < roth fäiben. — 2) Bücher derGewerbetrel« benden, welche sich m»t der Erzeugung, Bereitung oderUmftaltung uon Waaren beschäftigen. §. 60. Die zur Führung der Glwtlkskücher verpflichteten G^wetbetrelbenden, welche sich nut der Erzru? gung, Bereitung oder Umstaltung von Waac rcn beschäftigen, haben nebst den allgemeinen Bestimmungen, die das Strafgesetz über Ge« fälieübertrelungcn §§. ?55 bis 7)7 oorze»chnet, bet der Führul g der Gewerbebücher noch Folgelides zu beobachten: 1) Das sich auf dle3r« zeugung, Bereitung oder Umssaltung von Waaren beziehende Gewtlbsverfahren ist ge« trennt uon dem Verkaufe der Erzeugnisse, und Abfälle darzustellen/ daher über jenes Fabrications-Tücher, über dlesen Verkaufebücher geführt wlrdrn sollen. 2) S,nd m einer Ge-wlrbsuntermhmung mehrere Bcschäfligungen vereinigt, welche ßewöhnl'ch getrennte Gcwer, be auemachen, ,, V. besteht in einer Fabnk nebst einer Weberei e,ne Bleichanfialt, eine Färbere», eine Druckerei u. dgl., so »st der Geschäftsbetrieb für jeden dieser Zweige der Fabrication gesondert tlsicbtllch zu wachen. 3) Ucbt der Gewerbetreibende den Verkauf sei» ner Erzeugnisse m einer eigenen Verkaufsstätte 10 aus, so müssen die Bücher ü^ev die Geschäfte, die in dieser Verkaufsstätte Vtatt finden, g«» trennt ^on jenen über die Fabrication und über den in der E^zeugungsstätte selbst erfolgten Ver« kauf geführt werden. Die Gegenstände, wel-che aus d?r Fabrication in die Vcrkcnlfsstätte übergehen, sind bei jener in Ausgabe, bei dieser in Empfang zu stellen. 4) Die G^genssän^ de, wllche ln dem unter 2 bemerkten Falle aus einein Zweige der Fabrication m den andern odcr Überhaupt aus der Fabrication in die Verkaufs» statte übergehen, müssen in den Gcwerbsbü« chern für diejenige 'Abtheilung des Gcwcrbäbe» trieoes, in dle solche übergehen, an dem T^ge, an dem dieser Ucbe^gmg Ätatt findet, cinge-tragen werden. 5) Außer diesen Fa'Ien hat die Eintragung 2) dcr Scoffe, welche in die V^r, arbeitung übergehen, w^nigstensmitdem Bchlus» se der Woche, ln welcher dieselben zur Verar, beitung übergeben werden, d2nn d) der her-vorgebrachten Erjeugmss.' wenigstens m,t dein Schluß oer W.'chc, »n welcher dieselben die der Beschäftigung des Gewerbetreibenden emspre» chinde Beendigung erhielten, zu folgen. — 3) Die Eintragung des Empfanges c 0 n tr 0 l l p f li ch t l g e r Gegenst ande. §. 6l. Nmmt ein Geiverbetreibei^oer Gegen» stände, die in dem Orte der Aufbewahrung con» N'ollp,Ilchtig sind, in Empfang, so ist in dem Giwerbsinlche die Beschajfeliheir, der Tag deu Ausstellung, und so weit es sich um ein: äm'liche mlt einer Zahl versehene Ausfertigung han^lt, dle Zahl der Urkunde aufzuführen, die oe'm Gegenstände zur Bedeckung dient. —> /z) Ge-schledcne Buchführung über con-trollpflichtige Gegenstände. §. 62. -o) Wann dieselbe Statt findet. Die Gewcr« betreibenden, welche <2) nicht nur mit conlroll-psiichtlgen, sondern auch mit nicht controllpstlch-tigen Waaren Handel treiben, oder 6) neben d^r Verarbeitung controllpstichtiger Ztosft oder neben der Erzeugung, Bereitung oder Umstal-tung controllpstlchtlger W^ren ein geschieden neL Gewerbsuerfahren zur Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung nicht controllpfiichtlger Gegenstände, z. B. neben elt^er Baum>voll;arn-spinnerei eine Flachs- oder Seidenspinnerei be-lre^ben, können über die Geshafte, welche sich auf die controllpstichtlgen Gegenstande begehen, die Gewerbsbücher getrennt uon jenen über d,e Nicht controllpflichtigen Gegenstände führen. Da» bn, müssen aber N die Bücher über dn Gc-schaftc mit controllpssichtlgcn Gegenständen den GewerbsbeMeb, so weit derselbe sich auf diese Gezensiände begeht, vollständig, daher mit Inbegriff demjenigen nicht controllpssiHtsqen Waaren, bl« diiser Gewerbsbecrleb crhcischt, darstellen,, und eS müssen 2) beide Abtheilung gen Gewerbsbücher, so weil em Zusammen« hang zwischen denselben G^ac: findet, in ge« gensttngv« gmauer U^bereinsslmmung stehen.__ §. 63. !>) iHann solche mchl Play greift. Die, se BcNlwluung (§. 62) erstreckt sich aber mcht auf dl« Buchführung über diejenigen Gewelds, UlNernehmungen, in denen Mltlelst derselbee, G^werbsvorrichtungen / liebst controHpfiichtl-gen, auch niht ccncrollpfilchtize Waaren er« zeuzt, bereltet ode».' umgeijallil werdm, z.B. Dri,ckfabrlke,l, i.; denen nicht bloß Baiimwoll-waHren, sondrrn auch G» Die Zuclersiedereien, welch« auslandischen Zucker allein, oder zu-glclch Zucker aug lnländischen Glossen verar-belten. 2) Die Nal,lnwollgaVN-Gpmnereien, mit Ausschluß der Handspinner. Z) Die Erzeuger von Bobblnec oder Gpitzengrund. /») Die Gewerbetreibenden, welche Vaumwollgarne tür« t»s.h» oder englisch, roth fär^el». — 2) Regeln dieser Buchführung. §. 65. Für d:e Führung der amtlich vorgedrilckten Ver-kaufStagebüher qelcen folgende Gestimmun« gen: l) Den Gewerbetreibenden, die m»t solchen Tagebüchern belhellt werden, ist gestattet, nedst de<,selben für »hren Gebrauch abgesonderte Äerkaüfsbücher zu führen. Beide Bücher müssen aber »n Absicht auf dle wesentlichen Nn« gaben genau übereinstimmen, und es darf m den abgesonderten Verkaufsbüchern keine Ver-kaufvpoft vorkaminen, welche nicht m den ami, l,ch oorgedruckten Veckaufstagebüchern einge« rragen erscheint. ,) Macht der Gewerbetreibende von der Gestattung, nebst den amtlich vorgedruckcen Tagebüchern, elgene Verkaufsi bÜDer zu führen, Gebrauch, us.d wird der Preis, um den di? Veräußerung geschieht, dann o?r stame des Erw«rh«rs in dem eigenen Verkailft'buche genau aufgeführt, so k^nn in deV amllich uorg?0ruckcen Ta^ebucke der Pceis, um oen d.-r Verkauf g^esHah, und de« Name des Erwerbers hlnweggelass?n^n?srd?nj stete ift aber der Ort, m dem sich der letzlere befindet, anzugeben. )) W^ro üb?r emen Verkauf eine schrifllzchc V^ftatlgunq (Verkaufs « oder Be» zugs« 5^oce) ausgestellt, so lst dieselbe auf dem ämlllch oorgedruckcen Papllre ausjufcrtigen, 11 und aus dem Tagebuche auszuschneiden. ä)Die Eintragung der Verkäufe, über welche eme schriftliche Bestätigung ausgestellt wird, hat zu geschchen, ehe die letztere von dem amtlich vorgedruckten Tagebuchs getrennt wnd. 5) Die amtlich erfolgten Verkaufstagcbücher sollen mit dem 3ndc eines jiden Monates abgeschlossen, und in Abschnitten von zwei zu zwei Monaten längstens bis zum sechsten Tage des dritten Monates, dahcr stets bis 6. März für dle Monate Januar'und Februar, bis 6. Ma, für die Monate Mär; und April u. s. f., an dle zur Leitung der Gefäll^ngelcgcnheilen bestellte Beiirksbchürd? überreicht werden. 6) Dlevvr-aelegten Vcckcufstagebucher werden den H)e, sverberreidendili nach gemachtem Gebrauche zurückgestellt. — M. Besondere Bestimmun-aen. t') F " ^' Z uck e r sl e d e r e le n. tz. 66. :») Im Aügemelnen. In den Z^ckersicderelen, deren Inhaber zur Führung der Gewerbebü-cher oerpstichtet ist, sl'll über die Verwendung der verarbetteten Stoffe, und d:e Menge, dann Gattung der aus denselben gewonnenen Erzeugnisse ein Gudbuch geführt werden. Un» mittelbar vor dem Beglnnen deS Glides lst dle Menge und Gattung der zur Verarbeitung gelangenden Glosse in daS s'udbuch emzutra-yen. Die Menge und Gattung der gewonnenen Erzeugnisse ist nach dtr Beendigung des Sudes, und zwar längstens m dem Zellpuncle der Vollendung der Erzeugnisse im kaufrechten Zustande aufzuführen, wenn es Bchw'.er,gkei-ien unt?rlieqen sollte, beides vor dMem Ze»:-vuncte mit Verläßlichkeit anzugebm. D'eZahl der Zuckerhüte odcr Brote soll längstens bin, ricn vler und zwanzig Stunden nach der Be-k^digung des Sudes eingetragen werden. Die Eintragung des Gewichtes derselben kann spater in dem Zeitpuncte erfulg?n, in welchem selche in den^kaufrechten Stand gelangen. -^ §. 67. ^uc Dlederelen, in dme,n ausländischer und emhelMlscher Zucker verarbeitet w,rd In den Zuckerfiederelen, in denen sowohl e»nh?l' n^cher als auelandlscher Rohzucker verardenet wlrd, muß die Verwendung bclder Galtun^ gen Zucker getrennt ersichtlich gemacht werden. — 2) Für Baumwolle, oder Baum^ Wollgarne verarbeitende Gewerh?. k) Verkaufsbücher für den Verkehr im Klei, ncn. §. 68. (Muster 4.) aa) Vewerbetreldcn-de, die mtt solchen Büchern bethgen Dcckungs Urkunden mlt amtlich uorbereiletcn Vcrkaüfs-Noten für eme dleser Nachcvelsung entsprechende Menge Garne in angemessenen Zeiträumen bethettt. V,e dürfen sich be, dem Absätze ihrer Erzeugnisse ln diesem Falle keiner andern, als der ihnen erfolgten Verkaufs-Noten bedienen, m welchen sie den Namen des Crwerhers, den Tag der Ausstellung, die Fcin-Nummer der Garne und den Ort, an den dieselben gesendet werden, ausfüllen, wie auch »hre Namens-fertigung beifügen. — e) Gewerbsbücher für dm inneren Fabriks-Verfehr. §' 71. -^) Fälle der Führung dleser Bücher. Ueber die Baum- > wolle, Baumwollgarne odcr Waaren, welche , aus einer Fabrik zur Verarbeitung ^Umstal-' tung oder Zurichtung, <. B. zum spinnen, > Weben, Färben, Drucken, Bleichen u. s. f., ' an einen andern Ort m>t der Bestimmung, - nach Volljiebung dieses Gewerbs-Verfahrens ' wi?der in d>e'Fc»drlk zurück z" g langen, ver-! sendet werden, sind m genalllr Upderemstim« ' mung Mlt dem Fabr!catlonf''Bücke besondere , Bücher zu führen, welche Bücher für den innern c Fawkö-Perkehr heißen, und nach dem Zweige 12 des Gewerbs-Verfahrens, für den dieselben bestimmt sind, benannt werden, als: Weber-, Bleiche«, Walke- und Farbebuch u. dgl. Als Beispiel ist ein Weberbuch unter 5 aligeschlossen. (Muster 5). — §. 72. kd) Regeln dleser Buchführung. In dlesen Büchern über den innern FabrikslVerkebr muß aufgeführt werden: die Gattung des Gegenstandes, der versendet wird, und dessen Menge; bei Garnen nebssdem die Fein-Nummer derselben, der Name des Ge» «verbetreibenden, an den die Sendung geschieht; das Gewerbsuerfahren, dem der Gl5 genstanb unterzogen werdensoll, der Zeitpunct der Absendung, der Zeitraum, binnen welchem derselbe oder das daraus verfertigte Erzeugn,ß in dle Fabrik zurückzukehren hat, der Weg, auf dem die Sendung geschieht, und in die Fabrik zurückgelangen soll, endlich der Tag, an welchem der Gegenstand wieder in die Fabrik gelangte. — §. 7Z. Fortsetzung. Für jede Gewerbsunternts'mung / nnt welcher ble F^>« brik für einen der bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, namentlich für j den Weber, Wirker u. dgl., dem Garne, oder Waaren zum Behufe eines für Rechnung der Fabrik zu vollziehenden Gewerbs.Verfahrens erfolgt werden, ist ein eigenes Buch zu uer« legen, >n welches alle zwischen diesem Gewerbe» treibenden und der Fabrik Statt findenden Sendungen, Bethellungen und Zlnückcrssat-tungen eingetragen werden sollen. Doe Ec.folg-lassung oder Absendung von Slvffcn odcr Waaren aus der Fabrik, dann dle Zurückgelangung des verfertigten Gegenstandes ,n dieselbe, ist von dem Werkführer der Fabrik, oder dem hierzu bestellten Individuum mtt der Na, mensunterschrifl zu bestätigen, und jedesmahl, sowohl bei d« Ausfolgung, qls auch bei dem Empfange deutlich in t>a6 FabncationslDuch einzutragen. Die Zahlen müssen in den Bückern über den innern Fabr,ks Zu der Gewerdse satte eines unter Aufsicht (Controlle) gcftelllen GewerbsbetriebeS werden geregnet: 1) Die Räume, m denen das unter Aufsicht gestellte Göwerb^verfahrln ausgeübt wild. 2) D,e Raume, in denen d»e zu dl?scm Gewerds^e», fahren gehörenden Stoffe, oder d,e durch dasselbe hcrooraebrachlen Erzeugnisse aufbewahrt wndtti. 2) Die Vetkaufssiälte, m wclcher der Gewerbetreibende den Verkauf seiner Er, zeugnisse treibt. ^) Die Wohnung des Gewerbetreibenden. 2) Wenn dieselbe mtt einem der unter !, 2, Z aufgeführten Raume in unmittelbarer Verbindung steht, oder I>) ,vcnn dieselbe auf eine der unter 1, 2/ 3 bemerkten Arten verwendet wird, oder c) wenn ln derselben Gtoffe oder Waaren von del. Art derjenigen, Mlt deren Verkaufe, Vcrardellung, Erzeugung, Vereitung odcr Umstaltung der Gewerbetreibende sich beschäftigt, in einer den Bedarf für seinen und seiner Angehörigen Gebrauch überschreitenden Menge aufberrahi t wer, den. — 2) Verbindlichkeit dieser Gewerbetreibenden be» Durchsuchungen ln ihrer G e w er b s st ä t te. §. ?5. D»e Gewerbetreibenden, deren Gewerbsausü-bung unter Aufsicht gestellt ist, sollen bei den Durchsuchungen, die in »hrer Oewerbsstalte vorgenommen werden, zur Einsicht vorlegen: 1) D«e Gewerbsbücher über den in dem Orte, in welchem die Durchsuchung vorgenommen wird, Statt findenden Gewerbebetrieb. In so fern sie bloß in Absicht auf die Geschäfte mlt controllpftlchtlgen Waaren unter Aufsicht gestellt sind, und über dlese Geschäfte, getrennt von lhrem übrigen Gewerbsbetriebe, eigene Ge-werbsbücher führen, so haben sie bloß die ley-tern, ihre übrigen Glwecbsbüchcr aber nu?', so weit d>e mit der Zoll- und Slaatß'Monopols« Ocdnung §tz. 287, 268/ 290, vorgezelchne« ten Bedingungen vorhanden sind, vorzulege«'. 2) Alle zur Ausweisung des Vezuges, Urlprup, ges, oder der Verzollung derjenigen Gegen» stände, rücksichtllch deren der Gcwerbsbetrlcb unter Aufsicvt gestellt ist, dlcncnden Urkur» den. Wurden Gegenstände m«t der Bestimmung, an den Gewerbetreibenden wieder zurück ju gelangen, z. B, auf Märkte, zur Zu» richiung u. dgl., abgesendet, so sind d,e solchen Sendungen zur Bedeckung beigegebenen Urkunden bei d 83. Auch m den Hewerbsstatten der Zucke» sieoere,m, wel» che injändlichen Zucker erzeugen oder verarbn« tni, darf Zucker ausländischen Ursprunges, rücksichllich dessen d,e in dcn §§. 78 bis 62 diese, Vorschrift oorgezelchneten Bestimmungen nicht beobachtet worden sind, weder aufbewahrt, noch verarbeitet werden. — Z) Verbothe« ne Veräußerung. 2) Von Seite de« Sledeleim, die auslandischen Zucker verarbei, ten. §. 89. Den Inhabern der Zuckersiedc, reien, m oenen aukländlscher Zucker allein, oder nebst inländischem Zucker verarbeitet wird, ist untersagt: l) Rohzucker ausländischen odl» mländlschen UriprungeS, oder 2) gestoßenen Rafflliad,Zucker, derselbe mag auS inländischen oder ausländischen Stoffen bereitet worden ssyn, zu veräußern. — d) Von Seite der Eiede-ruen, die inländischen Zucker verarbeiten. §.c)o. Die Inhaber von Zuckcrfntereien, in d-nen bloß Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt oder verarbeitet wird, dürfen <,) Rohzucker, oder I)) Raffmad c Zucker ausländischen Ur» sprunges nicht veräußern. — e Baumwolle nach vorläufiger Abwäge und Be, schau unter ZoUsicgel gelegt, und zur Abnahme der letztern an das im Standorte der Spln-nerei bestehende Zollamt, oder Falls sich da. selbst kein Zollamt befände, an andere nahe Gefälls-Organe abgewiesen. — Die Bcstäti-ßung über die erfolgte Stellung der Baumwol» le und über die Abnahme der Riegel, wnd auf dem Rücken der Vollete angesetzt. — 2) Veräußerung der Abfallwolle oder unbrauchbarer Wolle. §. 94. Den Spinnereien iss die Veräußerung von Abfall« wolle, welche von dem Spinnverfahren in einer demselben angemessenen Menge erübrigt, und zur Verfertigung der Garne, auf welche dle GewetbSunternehmung eingerichtet iss, nicht mehr vttwendet werden kann, gestattet. Geschieht eine solche Veräußerung, oder wird die für eine Svmnerei bezogene Baumwolle ganz oder zum 2helle zur Verwendung ungeeignet erkannt, und die Veräußerung von Baumwol' le, die der Beschassenhett, oder tcr Menge nach nicht als em angemessener Abfall von dcm Spinnverflchren betrachtet wcrden kann, beabsichtigt, so ist jede solche Veräußerung dem ,m Orte befindlichen Zollamte, oder Falls daselbst kein Zollamt bestände, der Behörde, welcher die Beaufsichtigung der Spinners» übertragen »st, vorläufig zur Untersuchung der dle Veräußerung oeranlasscndcn Umstände und zur Beisetzung der Vidirun« auf der über die Baum-n,olle^aus;ufiell?nden Bezugsnote, anzuzeigen. — Z) Versendung von Baumwolle aus einer Spinn ere, »n die andere. -H 95. D.ese vorläufige Anzeige hat auch zu geschehen, wenn Baumwolle aus elner Spinnern m «me andere Gp^nerei versendet werden soll, be.de Gcwerbsunrernehmungen mö-g?n demselben Eigenthümer oder' verschiedenen Personen gehören. D.ese Baumwolisenduna wird unter ämtllchen Verschluß gelegt, und zur Abnahme der Gttgel nach der bblgen Be-ftlmmung (§. y3) angewiesen. — 4) Men-Vk, über welche die Bollete zur D e-ckung dient. tz. 96. Wird be» der Verzollung der Versendung oder lm Orte der Be» Mmmung bei dem Eintreffen der für eme Spin-"ercz bestimmten rohen Baumwolle '/funden, daß d,e Menge der'clden geringer sep, als in ber Erklärung zum Bchufe dcr VlrMung aw gegeben wurde, oder als m der Bolllte aus-gedtück! erschemt; lo hat d,e letztere nur über d»e wirklich vorgefundene Menge zur Deckung der Spinnern zu tnenen, wcnn gleich der Zoll für nne größere Menge entrichtet worden wa» re. In dlescm Falle darf daher in den.Ve-wcrbsbücbern der Sv»N!,fabr,k nur die wirklich in dleselbe gelangte Menge Baumwolle »n Empfang ycstellc werden. — IV. Besondere Bestimmungen für die Gewerbe, die Baumwollgarne erzeugen oder verarbeiten. 1) Verbotyene Aufbewahrung ein,-ger Gegenstände in der Gewerbs-fiätte. §. 97. Unter keinem Vorrvande darf 1) auslandlsches Baumwollgarn in der Gl» werbessälle e»ncr Baumwollgarn, Spinnerei; 2) auslandlscbcr Epch«ngrund in der Gewerbe« statte eines Erzeugers von Spltzcngrund; 3) im Auslande rothgefarbtes Baumwollgarn m der Gtwerbsssälte einer Noihgarnfarberei, auf» bewahrt werden. —> 2) Handel mit diesen Gegenständen. §. 98. Dadurch ist aber den Inhabern emcr der genannten Ge-n>erbsunternehmungen mcht unteisagt, Han» dll mit den erwähnten Gegenstanden, die in der Gen-erbsstätte jener Unternehmung nicht aufbewahrt werden dürfen, zu traben, und zum Behufe desselben solche Gegenstände aus dem Auslande zu beziehen. Dieser Handel muß aber außerhalb des Gebäudes der bemerkten Gewerbs-mnermhmulig/ getrennt von der lctztern, getrieben werden. Ueber denselben ist, geschieden von den Gewerbsbüchern der Fabrik, regelma-ßig Buch zu führen. — 3) Was unter Baumwollgarnen verstanden wird. §. yH. Die für Baumwollgarne geltenden Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschrift, sind durchgchcnds auch aufBaumwollzwirn anzuwen« den, der überhaupt unter derBencnnung „Baum, Wollgarne" begriffen, zu achten lst. — 4) Be« trieb eines Gewerbes zur Verarbeitung von Bc» umw 0 llga^rnen 0 der einer Spinnerei. §. 100. Sollte eine mit der Verarbeitung oder Zubereitung von Baum-ruollgarnen beschäftigte Ncwcrbsuittcrnehmung in unmittelbarer Verbindung m»t der Zaum-Wollgarn-Spinnerei, und in dem nämlichen Gi-baude mit der Achtern getrieben wcrden, mU» der Inhaber der Unternehmung wünschen, für dieselbe, nebst inländischen, auch vom Auslande bezogene Baumwollgarne zu verwenden; so ist darüber die Anzeige an die Camera!-Bezirks-Verwalttmg zu erstatten, welche ohne Störung des Gewerbsbctriebes die angemessenen Vorkehrungen zu dessen Ueberwachung trifft. In 16 einem solchen Falle unterliegt diese Gewerbsun-ternehmung denselben Maßregeln der Beaufsichtigung, welche für die Spinnereien angeordnet sind, mit Ausschluß der Führung und regelmäßigen Vorlegung der Vnkaufsbücher auf ämtlich vorgedrucktem Papiere über den Absatz der aus Baumwollgarnen verfertigten Waaren. — V. Verkehr mit unverarbeiteten und verarbeiteten Baumwollgarnen. — i) Urkunde n, mlt denen dle Garne verse < hen seyn müssen. § 101. a) Arten derselben. Die Baumwollgarne, welche sich bei einem Gewerbetreibenden befinden, muffen zur'Ausweisung des Bezuges oder Ursprunges i) mlt Bolleten eines ZoUamtes, oder 2) so fern dieselben im Zollgebicthc erzeugt oder bereitet wurden, a) und türkisch- oder englisch - roch gefärbt sind, mit den auf amtlich vorgedrucktem Papiere ausgefertigten. Bczugsnoten inländischer Rothgarn-färbcreien, wenn dieselben aber !,) nicht türe klsch- oder englisch» roth gefärbt sind, mit den , auf amtlich vorgedrucktem Papiere ausgefertigten Bezugsnoten inländischer Baumwollgarn--Spinnereien, oder «) mit amtlich ausgestellten Bezugs- oder Versendungskarten versehen seyn. Andere Verkaufsnoten über Baumwollgarne sind für Gewerbetreibende nicht als Deckung anzunehmen.. Den Erzeugern von Spitzengrund,, und den Noihgarnfarb-erelen, dient, wenn dieselben die Anordnung des §. 77. der gegenwärtigen Vorschrift gehörig beobachteten, die zu Folge derselben erhaltene amtliche Bestätigung über die vorgelegten Urkunden zu? Ausweisung., — §. ic>2. k) Bedingung ihrer Anwendung. Die Zoll Bolleten, Bszugsnotcn, Versendungs-oder Bezugskarten über Baumwollgarne müs» sen, um Gewerbetreibenden zur Deckung die« nen zu können, entweder auf den Namen dieser Personen lauten, oder an dieselben mittelst der auf dem Rücken der Urkunde deutlich anzusez-zcnden, und von dem Abtretenden zu unterschreibenden Abtretung überlassen worden seyn. — §. ic>3. «) Welche Urkunden von der slnwen-dung ausgeschlossen sind. Bollcten, Bezugsnoten, Versendungs- oder Bczugskartcn, welche von Kramern, Hausierern oder von Personen, die der Classe der Gewerbstrcibenden nicht an-qchören, abgetreten wurden, können Gewerbetreibenden nicht zur Deckung für den Gewerbs-betrieb dienen. (Z.U. St. M.O. §§.355,563.) — 2) Deckung mit deh Büchern über den innern Fabrlksverkehr. §. 104. Mit Beobachtung der besonderen, für d»e Trans« porte controllpfilchtiger Waaren geltenden An-«»dnu^gen, dienen die vorschriftmaßig eingcrich/ tcten Bücher über den innern Fabriksverkehr den Baumwollgarnen und andern Gegenständen, über die dieselben ausgestellt werden, sowohl auf d^m Wege an den Ort des zu vollziehenden Gewerdsuerfahrens, als auch bis zur Beendigung des letzteren in diesem Orte, und auf dem Rückwege in die Fabrik zur Bedeckung. Außerhalb dieses Ortes, und des zur Hin? und Zurücksendung m dem Buche bezeichneten Weges, sind diese Bücher nichr als Deckung anzunehmen, gleichwie dieselben auch von keinem andern Gewerbetreibenden, als demjenigen, auf dessen Namen dieselben lauten, zur Ausweisung der bei ihm befindlichen Stoffe oder Wacrrcn verwendet werden können. — 3) Veräußerung von Waaren, in denen Baum« Wollgarne »erarbeitet sind. §. 1 c>5. 2) Ausstellung der Bezugsnote, und Abtretung der Garndeckungcn. Wird eine, aus Baumwollgarn mit oder ohne Beimischung anderer Stoffe verfertigte Waare an einen Gewerbetreibenden abgetreten, so soll, nebst der Ausstellung der Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand, auch die Bollcte oder Bezugsnote über die in demselben enthaltenen Baumwollgarne an den Erwerber abgetreten werden. Die Ne« zugsnote über den veräußerten Gegenstand kann auf dem Rücken der Bollete oder Bezugsnote über das Garn angesetzt werden. In so fern aber die Garndcckung entweder nicht den erforderlichen Raum darbiethet, oder aus mehreren getrennten Urkunden besteht, oder überhaupt die Parthei es vorzieht, die Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand auf einem besondern Blatte auszustellen, müssen in der Letzteren nicht nur die Bolleten oder Bezugsnotcn, über die in der Waare enthaltenen Garne deutlich berufen, sondern es muß auch auf dem Rücken der abgetretenen Garndeckungcn die Bezugsnot?, die zugleich ausgestellt wird, mit kurzer Angabe der Waarengattung, zu welcher dieselbe gehört, bezogen werden; z. B. laut Vezugsnote vom heutigen Tage Nr. ^----------zur Deckung roher Kottone an N. N. abgetreten. — §. 106. d) Benehmen bei weitern Veräußerungen. Das gleiche Verfahren ist auch bei weirern Veräuße, rungen der Waare bis zu demZeitvuncte, wo die Nachweisung über die in dem Gegenstande enthaltenen Garne vorschriftmäßig von einem Gefallsamte eingezogen wird, zu beobachten. Die Bezugsnoten über die aus Baumwollgae-nen verfertigten Gegenstande oder über gefärbte BaumwollZarne können daher nur in so fern zur Deckung angenommen werden, als vereint mit denselben, auch die Bolleten oder VezugSz 17 Noten über hie verarbeiteten oder umgcstallt, ten Game (Garndeckungen) vorliegen, oder Nachgewiesen wird, daß dieselben von emem G,fäll^amte eingezogen wordtn s>y?n. ^>Aus» 'llel l u n y von Versenvungs, ode« Be zu a s karten. §. 107. Ocwcrbets,pfl,chlet sind, können sich bei dcr V zugsnorm, und dcr schriftlichen Abtretung auf dem Rücken der Bettern oder Bczugsnulcn Über Baumwollgarnc dadurch befreien, daß sie dicse Ulkenden elnecn im Orte, oder in des» scn Nähe bestehenden, zur Vornahme vor, Amtshandlungen über die Versendungen der H)Huw'.vollerziuatnsse ermächtigen Gefällsamte uvrlegl'l', und mündlich das Geschäft, l!M das es sich handelt, anzuzeigen. Das Amt stellt gegcn Einziehung der Garnausweisu.ng die erforderliche B^ugs- oder Ver>>nduno,k>karte aus. Ucbcrhaupt iss Jedermann, der Baum-lvollgarne oder Sp'Yengrund an emen Andern abtritt f gestattet, die Gegenstände, um deren Abtretung es sich handllt, zu e»nem Control!?« Amte zu stellen, und dc< dcmsslben die A"s« feriigung von Bezugs- oder Verscndungska;, len zur Deckung dcr veräußirtcn, da,nn der bei chm bleibenden Menge anzusuchen. -— 5) Volleten und Bezug snrtcn für den Verkehr lm Kleinen. ^) Dcttim-mun^ derselben. §. io9. Zur erleichterten Ver-emzelung der I^achwed, nebst der Ausstellung dcr Be« zugsnoten für den V°tkchr ,m Kleinen durch d>e Baumwollgarn^plnnereien (§.68), auch Pie Hollämter anicw'rscn, Golleien und Be-zugskarten für den V.lk
) Gan.menge, für welche dieselben zur 3ludwe,sunq angenommen melden können. §. 109. Die Bollete, Be^ugtkarte Und Oeiuqlnote für den Vn-schc ,m Kle'nen kann fur keme größere Men^e Garne, als m den, ^,on der Bolwe, N^ussskarte oder Bezu".snote ^!cht^ ^l>einten Abschnttt^n ausgedrückt ist zur Aui'.vklsung angenommen werden. __ c) Oerwtnduttg der abgklöi'len Abschnttte. §. z zl). »a) Bei Handeltreibenden. Die von den Dolle, len, Bejugskarten oder Gezugsnllten für den Verkehr,m Kleinen abgelösten Abschnitte sind nlcht geeignet, Handeltreibenden für die, bti chnen vorhandenen, unverarbeiteten oder ge« färbten Baumwollgarne zur Auswttsung zu dienen. — §. in. 1,l>)Bei anderen Personen. Auch bei andern Personen können die von den Bo'.Kten, Bezugskanen oder Bczugtznoten für den Verkehr,m Kleinen abtrennten Abschnitte uftverarbcltctts oder gifarbus Garn in der Rigil nur m so fcrn drcken, als sich dasselbe in dem Standorte des Am^cs, das d e Bollete oder Bczu^kartc ausstcNte. bei Bezugsnoten ader in dem Wohnorte der Partei, welcher die Vczugsnote ertheilt wurde, cder m der Umgte gend'dlcscr Orte befindet. A!s Umgegend de, leyteren ^crdcn diejenigen Orte r,»cht belrach5 tct, die von densclden so weit entfernt sind, daß ,;w:s,i)>.n dicicn und jenen in der zur ge« wöbnllchcn Handcl^verbindung zwischen dense!» ben blcncndön Nlchlung eine Zoll'Legs.atte oder ein a,'dt,cs , zu den Amtshandlungen der Waarcn-sontrolle ermachtlgtes Amt vorhanden lst. — §. 112. cc) Dauer der Verwendung der AbschmUe. D,e Dauer, bis zu welcher d'.e slbschlune von den Bollete«'., Bezugskarlen und Bezugsnotcn für dcn Verfchr,m Kleinen als Dcckling für unvcrarbeitct'c oder gefärbte Garne angenommen werden können, schließt mir dcmscibcn Tage, bis zu welckcm die Bollet?, ^bezugskarte oder Be^ugsnot? salbst, von der dies.ldcn gelrennt wurden, zur A'^snelsang d«en?n kann. — <^l) Abtretung dieser Bolleren oder Bezugsnoten, tz. n3. D»c Bolleten, Be-zugslarien oder Bezugsnotm für den Vcrk'hr lm kleinen, können m»t Beobachtung der für die Abintunge« der Garndeckungen überhaupt gelterden Bestimmungen, on den Crwetber der Garne, über welche d,e gedachten Bcllcten, Bezug^karten oder Bezugenoten ausgestellt werden, abgetreten werden. — e) Verfahren des Eontrollb'Amtcs, zu dem Garne mit einer solchen Dollete oder Bezugsnote gestellt werden, tz. !l/;. Werben Baumwollqarnc, d»e mit einer Bollete, Bezugslarte oder Bezugsnotc für den Verkehr im Kliinen versehen sind, zu Folge der Bestimmungen über Transports Controlle vor dcr Adlegung im Orte der Bestimmung zu einem, für die Amtshandlungen dcr Waa-rcwkonlroNe besnmmnn Vnite gestcslt/ so hat bae Llytcre nebst dcr für die Gtcllung von Baumwollerzcugnissen vorgeschriebenen ?lmtS< Handlung auf ft^em der an der Vottete, Bes «ugskarte oder Vlzugknote ungetrennt vorhandenen Abschnitte das «imtssieael '" schwarzer Farbe deutlich aufzudrücken. Die auf diese Art > btzeichnclcn AbscknNte können in dem Stand-l one deö Amt«ö ober in d«ssen Umgegend, g« 18 ^enn-t von der Boklete, Vezugskarle od«r Bezugsnote , zur Ausweisung unuerarbeiteter oder gefärbter Naumwollgarne verwendet wer« den. «- i) Abtretung der Absck'utle. §. ii5. ZI) Durch Ablösung von dcr NoUete oder Be--zugsnote. Derjenige, welchem eme für den Verkehr im Klemen aus^cslellte Bollete, Be» zugskarte oder Bezuqsnote ertheilt, oder an den dieselbe im vorschriftmaßigen Wege von einer andern Parthei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen m kleineren Mengen, als dlejemge,st, auf welche di«Bol-lete, ^)ezugskarte oder Bezugsnote selbst lau, tet, tue der veräußerten Menge Garne ange« messene Zahl Abschnitte von der B"2ete, B«' zugskarte oder Bezugsnote abzuschneiden, auf jedem derselben den Namen und Wohnort des Kaufers, den Tag und Ort der Abnetung .und s«ne Unterschrift anzusetzen, und dre von Her Bollete, Uejugskarte oder B zugenate ßetreHinten Abschaute dem Erwerber 0es Gar, nes zu erfolgen. — §. i>6. ^l<) Bereiteren Veräußerungen. Den Gewerbetreibenden, we,l« che einen oder mehrere von emer B^-^e, B^ zugökarte oder Bezuzsnote getrennte, gehö« ng sn sie abgetretene NbsHnltte über die uon zhnen oerarbtlteten Garne zur Deckung der dar« gus ,verfer.t,gtan ,hn lm vorschriftmäßlgen We^e abgetretenen H^Ucte, B?jugskarte oder 'Hezugsnote Abschnltle zur Deckung der von ihm verarbeiteten Garne bei der Veräußerung der daraus verfertigten Waaren , so hat er hierbei nach der, in dem vors hergehenden Adsaye enthalten BelUmmung zu verfahren. Für die weitcren Veräußerungen der Waare g«!c hingegen die oblg? He-wllllguny. — §. II?. co) Verfah'-en der isson, trolls - Aemter mit abgetretenen Abschnitten. Werden unverarbeitete oder gefäcb?e Garne »lt gehörig an din Erwcrber abgetretenen, von der Bollete, Bejugskarie oder P^ugs» »iste getrennten Abschnitten, in emer Menge, füc wetche die steüunz zu einem GifäZ^Wle «ngeordnec lst, aus emem Drte, «n welchem ^H ein, zu bcn Amtshandlungen bel den Verödungen de<: BzumlrsllerzeuI^lffe ermächtlg- tts Gesallsamt befindet, oder übcr einen Orf, in dlm «m solches Amt aufgestellt lst, vers«l-B det, und find mcht dle Bedmgungen zur Anlegung des amtlichen Beschlusses an d«e vee« sendeten Oarne vorhanden; so drückt dasAmt, zu weichem die Garne glflcllt wurden, zur B''^ ssatlgung dcr vollzogenen Amtshandlung, das Amt^siegel auf jedcm Abschnitte »n schwarzer Farbe auf. Wud hiligcgrn die Gari.sendunz unter amtlichen Vcrjchluß gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme des letzteren angc« wllsen, so stillt das Amt die Abschmtte der Parthei, Ul,tcr einem versiegelten Umschlage zu dem Hwecke zurück/ dieselben ohne V »lez-zulig des Siegels dcm Amte, an das die Gare ne angewiesen werden, zu übergeben. Dltses Amt drückt zur B^ätigu, "» der richtigen ?ib-ftegung dcr Garne auf jeden Abschnitt das Amtksiegel in schwarzer Farbe auf. Die nnt dnser Bezeichnung vlrs'htnen Abschnitte kör.-uen für uno«rarbe,tete oder gefärbte Garne «n dem 5btando«te VeS Amtis, dessen Siegel aufgedrückt ist, oder in dessm Umgegend zur Auß-w^lsun; verwendet werden. — 6) Urkun, den, mit denen Gviyengrund versehen slyn muß. I) Bezeichnung dleser Ur» funden. §. i l6. Gp'yengrund (l»odl>lnc:t), welcher sich bei ?«nem Gewerbetreibenden brfin» det, muß zur Ausweisung des Bezuges odcr Ursprunges: lj M»t Beeten e«neS Zollam« les, oder 3) wenn dle Waare ,m Zollgeblethe verfertiget wurde, a) mlt den auf amllich vor-gcdruckc-m Pap,!«re ausgefertigten Bezugsnoten inländischer Erzeuger von '5?P,tzeliqrund, ober 5) mn amtlich ausgestellten Bezugs« odcr Versendung^kacten versehen seyn. — b) Abtretungen derselöcn. §. ,19. Fl",r d'.e'Ab-trctungen der Bolleten, Bezugsnoren, Versendungs - oder Vezugskartcn über Spiyett« grunl) an Gewerbetreibende, gelten die Bestlm-nulngen der §§< 102 und lo3 der gcgkwartigm Vorschrift. — Sechster Abschnitt. Von den zur Ausweisung dienenden Urkunden. I. Zeiträume, während welcher die Urkunden zur Ausweisung angemeldet werden können. «) Bezeichnung dieser Zeiträume. §. 120. D>e Zeiträume, während welcher die zur Ausweisung des Bezuges, Ürspnmgcs oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Vchufe dieser Aus-rvelsung angewendet werdcs« können, sind füc folgende Gegenstände: l) Sechs Monate ^l) füc Zuckermchl/Zucker-Raffmad, oder Zl,ckersyr'.^. I,) Für Kaffeh. 2) ^'ill Jahr ^) für die uw» gen lw §. 262 ver Zoll- unv Staats-Mbno« 19 pols«Ordnung genannten 3vccerci« Waaren, außer Zucker und Kaffch. Ii) Für Thee. o)Für lohe Baumwolle, weiße oder gefärbte Baum-Wollgarne und'Baumwollzwirn< ll) Für Spiz zenari'nd (V^l^) in (.>!.). «) Für Weine ausländischen Ursprunges, wozu auch die Iflna-«er und Dalmatiner Weine zu zählen sind. t) Für Branntwein und andere gebrannte gei« ftige Flüssigkeiten. ^ Für Olivendhl und O,hl. gcläger. li) Für eingesalzenc, marmlrte oder getrocknete Mccrfischc. i) Für Rochsalz. 3) Zwel Iohre für andere als die genannten Baumwoll-crzeugnlsse, dann für Waaren aus Baumwolle, oemcnat mtt anderen Stoffen. — 2) Besondere Besi'mmung. h. l2i- a) ö'.'r ^pe« ccrci'Waaren. In Absicht auf die Specerei-Waarcn gelten die im §. 120 unter i und 2 ") festgesetzten Zeiträume bloß 1) für die Zoll-Bollcien: u^) Ueber die ^pccerci-WaarcN/ welche die in dem Standorte 5 >>eit-' räum, während welchem dit Veiscndungskar-e ten über die aus Baumwollgarncn vcrftvtigten r Baumwollwaaren, mit Ausnahme des Spitzcn->1 gvundes, verwendbar sind, wird von dem Tage d der Ausstellung der Vcrsendungsk^tc an ge-g rechnet. 3) Wnd eine ^ve;?re,-Waare, oder !> andere conlroUpfiichtlge Waare mit elmr?r- 20 fatz-Vollete oder Versendlmgskarte unters amtlichem Verschlüsse an einen andern Ort versendet, so ist der Zeitraum, welcher von der Ausstellung der Ersatz-Bollete oder Verscndungs-karte bis zu der durch ein Controlls-Amt oder eine Abtheilung der Gefallen-Wache erfolgten Nbnehmung des amtlichen Verschlusses verstreicht, an dem Zeiträume der Anwendbarkeit der Ersatz-Bollete oder Versendungskarte nicht abzurechnen. — H) Verlängerung der' festgesetzten Frlst. §. 126. a) Bcdingun-gen derselben. Eine Verlängerung dcr vorgc, schriebenen Zeiträume darf nicht gewahrt wcr-den/ wenn nicht ,) dieselbe rücksichtlich der con-trollpfiickten oder der im Granzbezirke vorhandenen Waaren vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes mit Beobachtung der §tz. Z.,6 Z^2 der Z. u. St. M. O. angesucht worden ist, und 2) zwischen dem Zustande der Waare und der abgelaufenen Dauer die gehörige Ucberein, jNmni'lng, wie solcbes der §. Z28 der Zoll? und Staats-Monopols« Ordnung vorschreibt, besteht, und zugleich 3) aus dcn Umständen glaubwürdig hervorgeht, daß dcr Inhaber der Waare an dem Absähe oder Verbrauche dersel» ben vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes gehindert war. — §. 127. k) Wer ;ur Ertheilung derselben ermächtigt ist. Zur B'» «villigung solcher Verlängerungen sind crmach» tigt: ,) Die Hauptzollamier und Zoll» Legstatten lm innern Zollgebiets)? für d,e Waaren, tvtlche an andere Gesrerbetrcibe^de abgetreten »verden, jedoch darf die Verlängerung einen Monat nicht überschreiten. 2) D»e zur Leitung der Gefällsangelegenhelten bestellten Behörden in andern Fällen. Die Gesuche um dltse Verlängerungen können b?l der die Gefallsangele» genheiten le>tcnden Ve;>rksbehördc, od^r rv?nn fich ein Zollamt in der Nohe besindt-c , hei dem lttztern überreicht werden. Da« Z^llsmt be» fördert solche Gesuche an die Bczltksbehotde - ein. — II. Verfahren im Falle des Verlu-sieS der zur Ausweisung oienenoen Urkunden. I) V? l d e m V e r l u ss e d t r Anlvtl, sungs-Bollete ,ur Ausfuhr oder zur Versendung über dieBee, 0 dlr über frcm des Gebieth, tz. 12g. aj Be< Lehmen d>s Zollamtes, zu dem d,e Waare y.-langt< Gelangt eine Waare unter amtlichem Verschlüsse ju einem an der Zoll-^inie aufge« Üellten Zollamle, und gibt der Wllarenfüh^r an, daß auf dem Wege die Bollete in Verlust gerathm sey, mittelst welcher Hie Waare ") ;ur Ausfuhr aus dem Zoügebiethe, odcr ö) zur Versendung über den Vornah, me der für die Waarenausfuhr vorgeschriebenen zollamtlichen Untersuchung und gegen Si-chcrstellung des Außfuhczolles, 2) in de<:> an» dcrn Falle (!)) hrngegen dcr Eintritt der Waa, rensen0ur>g, so fern diesclbe aus Waaren, zu deren Einfuhruerzollung das Amt ermächtigt ist, gegen Vollziehung der für di? Waaren-einfuhr oorgeschriebcnen jvslamtl:5?n Nntersu« chung, und gegen Glchersteüung dcrEinfuhr-zossgcbühr; wenn aßer die Waare lwn drr^e« schaffenheit ist, daß deren Eingai^suerzollung die Ermächtigung des Zollamtes überschreitet, gegen Zrfüllung der für de,- Elntrltc Ul'.uerjoll-ter ausländischer Anlvel^guler norg?^cichnkten Bedingungen, und gegen Anweisung dcr Waare an em zur Emgangsuerzollling ermächtigtes Zollamt, sicssaltet; wenn aber die htcr (l, 2) bemerkten Bedinssllngen mcht erfüllt werdcn/ die Waare mit Beobachtung des §. IZ der Zoll » unl> Btaats-M^nopols-Ordnung m amtliche Verwahrung genommen. — §. 12c). I?) Entscheidung der Bezirksbehorde. Uebcr die Angabe, daß die Anweisung geschehen sey, soll in diesen Fallen (tz. 126) die Crönccung von Amtsw?gm gepstogen werden. Bcwahrt slch diese Angabe, und ist kcin Grund vorhanden, den Umstand, daß die Waare, um die es sich handelt, dieselbe sev, welche angewlest'ti worden »st, in Zweifel ,u zichm, s^, vcrfügt die zur kcitung der Oefällsangelegenhetten bcsteü» te Bezilksdehörde d»e Zu> ückerftütlurg oder Aufiosung der geleisteten GicdcrNellung, nach Abzug dcr cntfdllendcn Gcbühren, so weil sol, che noch unbe>'icht!gt sind, odcr die Erfolgla!« sung der W^are aus der amtlichen Vcrwah« rung. Die V'lbringung eines Dupl'cates der Anrvcisungs, Bollete 'st >n d?n erwähntkn Aal« len nicht ju fordern. — 2) Bei dem Verluste des sinsagtscheine» über Eingang sgüt er. §. ,3o. Auf dlesclbc Art hat in dcm Falle, wo zu emem Zollante, das nickt unmittelbar an der Zoll-Llme aufgestellt ist, und vor welchem sich ) Wenn dieselbe ohne amtlichen Verschluß nnlargt Waaren, o.e in der Richtung von be»" Zollgeblethe gegen die?oll-Lmie zu einem An ageposten gelangen, «nd weder mit der Bollete versehen find, noch sich «^er amtlichem Verschlüsse befinden, darf der Ansagepo-^en de.AustrM über die Zoll^inie n cbt gc-ftatten, wenn es sich nicht um e.nen GeaeV stand handelt, welcher für die Ausfuhr aus dem Zollgebmhe zollfrei, und von der Vollziehung des gesitzmaß'gen Verfahrens ausge, nommen ist. Dle erwähnten Waaren müssen unter Begleitung zu dcm Zollamte gebracht werden, daß, wenn behauptet wird, die Aussuhr-Vollete sey in Verlust gerathen, und wenn sich kein gesetzmäßiger Grund zur Ein, leitung des Verfahrens nach dem Strafgesetze über Gefäüsübertrctungen ergibt, das Zcllver, « fahren zur Ausfuhr dieser Waaren gegen Er«« laa des Ausfuhrzvl'rs vollzieht. D,e zur ??,',,« tunq der Gefall^-Angelegrnheucn bestellte B?-V zilk^bchörde entscheidet, ob der ellegte Betrag» zurückzuerstatten lst. — /,) Del dem Ver.W luste der <5 r sa tz - B oll e te n, Verscli-W dungs- oder Bezugekarte. §. lZ3,» n) Im Transporte. Geräth eine ^rsah-Bols» lete oder Versendungökarte: <2) U.ber cine» somrollpfilchnge Waare im Gränzbezilke, oder» />) übtr eine unter amtlichem Vcr^ch'uff? im > innern Zollgeblethe versendete controllvftlchtlge « Waare, auf dem Traneporte derselben an den » Ort der Bestimmung in Verlust; so ist sich« nach den Bestimmungen der^oll- und Staats,» Monopols.-Ordnung §. 161 zu benehmen. (Holl«« und Staats-Monovols-Ordnusig §§. 3^0, 366,« 375.) Da aber für das Controll. Vcrfahrelz» die Zusendung eines zweiten Exemplares der« Erklärung nicht angeordnet ist, so hat dle vonV dem Amte, be» wclchem der Verlust der Bolle,« le gemeldet wu,oe, auszustellende Bestätigung» die Waare bis zu demjenigen für die Amts»M Handlungen der Waaren« Controlle bestellten« Amte zu begleiten, welches sich in dem OrteV der Bestimmung der Waare, oder diesem Or-W te zunächst befindet. Dieses Amt holt von je-W nem, daß die in Verlust gerathene Ersatz-Vol«! lete oder Versendungskarte ausstellte, die sichM auf diese Waarensendung beziehenden Auftlas» rungen und Nachweisungen em, unterzieht dle« Waare der äußern und innern Untersuchung,» und stellt, wenn Alles in gehöriger Ordnung« und Uebereinstimmung gefunden wird, über« dle Waare eine neue Erlay, Bolletc, Versen-» dungs c oder Bezugskorte aus. Sichern unlW bekannten, oder für den Fall einer Unrichtigkeit» Sicherheit leistenden Personen kann die Waare« nach vorlaufiger genauer »nnerer Untersuchung>W mtt Vorbehalt der weitern Verhandlung, eheM die Nachweisungen von dem Amte, das die Er».« sah'Bollete oder Versendungskalte ausfüllte,I einlangen, «usgefolgt werden. — §. i3/,. K)M 111 andern Fäüen. In Absicht auf die Erthei,« lung von Duvlicatcn: j) 31 er Ersatz BolletenU oder V«rsendungskarten in andern, als den so» eben (§. i3Z) bemerkten Fallen, dann 2) de»V Bezugskarten sind die Bestimmungen der Zoll-U und Etaats-Monopols-Ordnung §§. :o6 bis> '09 zu beobachten. — Z) ^ei dem Ver-> lufie der Bezugsnoten oder Frach:»H briefe. §. i35. Wünscht jemand in nnem^ 22 Faüe, in welchem eine Waare bei der Absen» dui:g, un Transporte, oder bei derAufbewah, rung ;u Fclqe der gesetzlichen Anordnungen m>c einer jchrlfcllchen Bestätigung (Bezugsnote oder Frachtbrief) desjenigen, von dem die Waare an »hu abgetreten, o^cr an. einen andern Ort versendet worden lft, uerfthen sevn muß, «,n Duplicat dieser schriftlichen Bestätigung zum Behufe einer den Zollbehörden übcr den Bezug oder Ursprung der Waare zu leisten-dcn Ausweisung zu erhallen, so sind die Be> filmmungen der §§. 107 und io3 der Zoll- und Staats« Monopols »Ordnung zu beobachten. Die zur Leitung der Gefalls-Angelegenheiten bestellte Bezn-ksbehörde gcstattet, wenn die vci-sHr>ftmäßigen Bedingungen vorhanden sind, daß a) Derjenige, der die in Verlust g«raihe-ne'schriftliche B^'lätigung ausstellte, em Du-plicai derselben, auf welchem der Beisatz : „Du-plica^," austlücklicb anzusetzen »fl, unter dem Tage der ursprünglichen AuefclNgung ertheile: d) wenn es sich um eme in Verlust ge, rathene schriftliche Bestätigung handelt, die ous einem amtl'ch uorgedrucklen Verkaufsta-ßebuche ausgestellt worden ist, statt des Du» plates eme Vcrsendungs» oder Bezugskarte ausgestellt werde, — 111. Gestalt der ämtlichen Ausfertigungen. §. i36. Die m»t dem 1, November i3Z5 eingeführten öffentlich bekannt gemachten Formen der amlllchen Aus, fcrtigungen bleiben in Anwendung. —> Slö-be nter Abschnitt. Von der Ausübung der Maßregeln zur Ueberwtl« cbung des Verkehres (Waaren-Eon-trolle). I. Bestimmungen über die con-trollpftichtigen Waaren überhaupt. 1) Be< Zeichnung der conlrollpflichtigen Waaren. §. 1Z7. Durch besondere Kundmachungen werden die Waaren, welche im Gränzdezirke, dann im mnern Zollgeblethe contl'ollpst'chtig sind, bezeichnet, und die Ge-biethstheile, in denen dieselben der Controlle unterliegen, bessimml. — 2) Mengen, welche von der Controlle ausgenommen werden. 2) Im Gränzbezirke. §. i33. na) Zum Behufe emes Gewerbsbelrlebek. Der für den Granzbezirk angeordneten Controlle unterliegen, ohne Unterschied der Mengen, «lie controllpfilchtigen Waaren, welche zum Bcbufe eines Gewerbsbetriebeö bezogen oder vcrslNdet weiden. — §. i29» ^) A^ßer der Best'mmung zu einem Gewerbsbetriebe. Außer dcn Fallen, in denen der Bezug oder die Ver-Ktwunsz controllpfiichtiger Waaren zum Behufe emes Gewerbsbetriebes geschieht, werden von der für den Granzbezirk vorgeschriebenen Con« trolle in dcn Theilm des Zollgeblethes, in de< nen diese Waaren contiollpflichlig sind, fol« Zende Mengen ausgenommen: 1) Kaffeh und Cacao, fünf Pfund. 2) Zuckirmehl und Zuk-ker:Raff„iad, fünfzeh» Pfund. Z) Zuckerst), ruft, fünf und zwanzig Psund. ^) Pfeffcr, eln Pfund. 5) Vaniglla, zwe» kcth. 6) Alle andern Gpezere, - Waaren, e>n halbes Pfund. 7) Baumwolle, rohe, fünfzig Pfund. ß)Vaum-wollgarne, vier Pfund. 9) Epiyengrund aus Naumwollgarn, acht Loth. zo) Wcbewaaren von Baumwolle allein, oder gemengt mit an, dern Stoffen, in ganzen Scücken, ein Stück. 11) Andere Vaumwollwaaren, acht Pfund. 12) tz?cide, rohe und gesponnene, Seidenabfalle undSeldenwaaren, vier Pfund. i3) Wcin, ein halber Eimer. ,^) Branntwein. Brannt-weingelst, und andere gebrannte geistige Flüs, sigkelten, ein Achtel Eimer. ,5) Ollvenöhl und dessen Geiger, ein halber Eimer. 16) Fische, «ingesalzene, getrocknete, geräucherte oder ma-r,nlite, zehn Pfund. 17) Kochsalz, fünf und zwanng Pfund. — k) Im «nner» Zollgeb,e, the. § 140. aa) Für die unter geschärfte Con, trolle gestellten Waaren. Für dle, der ge-scharftcn Controlle im innern Zollgebiethe un« lerliegcnden Waaren gilt glnchfalls die Be, ftlmmung, daß jede für einen Gewerbsbetrieb bestimmte Menge den Eontroll-Vorlchriften un» terworfen »st. Außer den Fallen, in denen diese Waaren für einen Gewerbebetrieb bestimmt sind, werden dieselben von den im §. 366 de» Zolls und StaatsiMonopols,Ordnung angeordneten Maßregeln ausgekommen, wenn j«« mand, der mit denselben wedcr Handel noch eln anderes Gewerbe treibt, solche zum eigenen Verbrauche in liner seinen Bedarf für drel Monate nicht überschreitenden Mcnge an sich bringt. — §. i/ji. I^) ^ür die unter der lins fachen Controlle begriffenen Waaren. Von den für dle Versendungen der unter einfach« Controlle gestellten Waaren im mnern Zollgebiethe mlt den §§. 370 bis 379 angeordneten Maßregeln werden in dcn Theilen des Zollge-biethes, in denen diese Waaren contrvllpfiich-tig sind, ausgenommen: 1) Vaumwollgarne, acht Pfund. 2) Splhengrund, ein halb«s Pfund. Z) Andere Baumwollerzeugnisse, und d»e Waaren, ln denen Baumwolle mit andern Stoffen gemengt ist, fünfzig Pfund. 4) Branntwein , Branntweingeist, Arack, Rhum, Liqueurs und versüßte geistige Getränke, fünf Eimer. 5) Zucker aus inlandischen Stoffen, wenn jemand, der mit Zucker weder Handel 23 noch ein anderes Gewerbe treibt, denselben zum eigeneli Verbrauche in einer senien Bedarf für dre» Monaie nicht üblrschreitendcn Menge an sich bringt. — e) Gcmemschaftllche Be-ftimmllnss. §. l^2. Alle in den vorhergehen» den Absagn §§. i3<), 1/^1 ftftgcsetzten Gewlchti» und Hohlmaße sind im Wiener Gcanchte und Maße, und zwar l,n rcmen (Netto) Gewichte ;u verstehen. — II. Anordnungen für dcn Gränz-dezirk. i) Transport bc» Nacht. §. 1/.3. 2) Lebendes Vieh. Dem Verbothe des Transportes bei Nacht im Granzbczirke (Zoll? und Staats, Monopols Ordnung §. 335) ist^ncbst dcn im §. 336, Z. 3, der Zoll - und 55tattts-Mono-pols-Ordnung bemerkten Falle lcbcndcs Vich nicht unterworfen, wenn 1) mittelst desselben leeres Fuhrwerk, oder Gegenstände, welche dem gedachten Verbothe nicht unterliegen, übertragen, oder verführt werden, oder, wenn 2) dasselbe zu dcn Beschäftigungen der Landwirthschaft, oder des Bergbaues an einen andern Ort gctrie» ben wird, oder von einer solchen Beschäftigung zurückkehrt.'— §. i/,4- 1>) Erzeugnisse der Gewerbetreibenden, die Lebensmiucl zubereiten. In so fern, im Zollgcbieche wohnende, Gewerbetreibende, welche Lebensmittel zubereiten, z.B. Backer, Fleischer, ihre Erzeugnisse dcn Verbrauchern naher Orte im Gräiizoezuke bei Nacht zu überbringen, oder zuzusenden pfiegen, so können sie bei dem für die Waaren Controlle bestimmten Amte, dem ,hr Aufenthaltsort für diese Controlle zugewiesen ist, die ämtliche Bewilligung zum nächtlichen Transporte ihrer Erzeugnisse ansuchen. In dnser Bewilligung sind die Gattungen der Gegenstände, für welche dieselbe ertheilt wird, und die Ortc, auf die sich dieselbe erstreckt, auszudrücken. Sie wild für dcn Lauf Eines Jahres ertheilt, erlischt jedoch, sobald derjenige, dem solche ertheilt wurde, das Gewerbe nicht mehr ausübt,, oder dcs Schleichhandels, oder emer sich auf den Tran5port im Granzbczlrke beziehenden schweren Gefällsübcr« trctung schuldig erkannt wird. — 2^ Trans-port controllpflichtiger Waaren .) Aus dem mneren Zo Igebitthe in den Gränz-bezlrk auf emer Zollstraße. § ^5. Wird cine ,M Granzoezirke contrvllpfiichtige Waare, die im innern Zollgcbiethe l?) entwrder nichr con-trollpstichtig ist, oder ö) nur dcr einfachen Controlle unterliegt, und sich in einer dicser Controlle im innern Zollgebicthe mcht unterworfenen Menge befindet, aus dem innern Zollgc-blethe in, einer für dcn Gränzbezirk von der ^omrolle'nicht ausgenommencn Menge, aus ci-mr an dcr innern Linie als Mstvaße bezeichnc- ten Straße, tn dcn Granzbczirk gebracht, und ^ ist weder im Orte der Absendung, noch auf dem z Wege bis an die innere Linie, noch an der in< ^ nercn Lilue selbst ein Amt für das Controls Verfahren aufgestellt', so kann die Waare im ^ Gränzbezirkc auf der Zollstraße an den Ort der , Bestimmung gebracht vuerdcn. Dieselbe muß aber mit emer nach dem §. 3^3 der Zoll- und Staats^Monopols-Ordnung eingerichteten Ur, ^ künde versehen seyn, und darf weder <2) ohne vor» ^ läufige Anmeldung bei einem zu den Amtshand, lungen derWaaren-Eontrolle besselltenAmte, und ohne dießfällige Amtshandlung von der Zollstrase hlnweg an einen außer derselben gelegenen Ort,^ oder auf einen von derselben abweichenden Weg gebracht, noch 5) indem an der SMstraße gelegenen Ort der Bestimmung, ohne die bei der nächsten Abtheilung der Gefallen-Wache, oder dem nächsten Controlls-Amte geschehene Anzeige, und darüber erhaltene amtliche Bestätigung abgelegt werden. — d) Aus einem Orte, in-dcm ein Controlls. Amt mcht besteht. §. i/,6. n,';) Grundsatz. Wird eine controllpsslchtige Waa, re, in citier von dcr Controlle nicht ausgenom« mcncn Menge, aus einem Orte versendet, in welchem ein für die Waaren-Controlle bestimm« tes Amt nicht aufgestellt ist, so muß zu Folge, dcs §. 333 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung die Verhandlung vorläufig bei dem' Eontrolls-Amte, dem der Ort der Absenkung-zugewiesen ,st, oder über dessen Standort die-Waare die Richtung zu nehmen hat, angemel«.» dct/ und die Gestaltung, die Waare ails demz Orte, in dcm sich solche befindet, zu dcm Amte' bringen zu dürfen, angesucht werden. Das Amt< stellt einen Anmeldungsschcin aus, in welchemz die einzuhaltende Straße, und der zur Stellung^ der Waare cinberaumte Zeitraum ausgedrückt^ wird. Nach Ablauf dieses Zeltraumes ist derj Anmeldunqsschcin unai^wcndbar. — §. i/»7>? I d)'?lusnahmcn. Von dieser Anordnung (§. 146) ' finden folgende Abweichungen Statt: i) Hand-i wcrkcr können die von ihnen verfertigten con-^ trollpkncht'.gen Waaren sclbst, oder d.irch chre,' bei ihnen in Kost und Wohnung befindlichen« Angehörigen »> zu dem Amte, bei dem diese Gegenstände dcr amtlichen Bezeichnung unter« zogen werden, oder d) zu dcm Amte, bei dem die Bescheinigung für den weltern Transport einzuholen ist, obne vorläufige Anmeldung überbringen, jedoch müssen diese Gegenwände, wenn solche Vaumwollcrzeugnlsse sind, mit der in den ö§. 10» bis lu) angeordneten Bedeckung uer> sehen seyn. 2) Gewerbetreibenden, welche sich milder Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung 24 controllpflichtiger Waaren beschäftigen, kann, so weit nicht aus dcn Verhältnissen gegründete Bedenken hervorgehen/ die Bewilligung ertheilt werden, die concrollpflichtigen Erzeugnisse ihres Gewerbsbctricbes, ohne vorlausige Anmeldung/ mit cmcm Frachibricfc unmittelbar zu dem Amte zu stellen, bet welchem dlese Waaren dem vorgeschriebenen Controll - Verfahren zu unterziehen sind. Zur Ausstellung dieser Frachtbriefe werden die Gewerbetrelbcnden mtt vorgedrucktem Papiere versehen, dessen sich bei der Ausstellung der Frachtbriefe ;u bedienen ist. 5) Für die Bewegungen des inneren Fab'-iks-verkehrs kann die Anwendung der für diesen Fa-briksuerkehr zu Folge des §. 104 der gegenwärtigen Vorschrift zulässigen besondern Bücher unter den sich aus den Orts- und Gewerbsver« Haltnissen ergebenden besonderen Vorsichten bewilligt werden. In jedem Falle soll auf diesen Büchern für den mnern Fabrcksuerkehr, die Straße, auf welcher das Buch für den Trans-port zur Bedeckung zu dienen hat, und der Zeitraum, binnen welchem dcr Weg zurückzulegen ist, von dem Controll« Amte, dein der Standort der Gewerbsunternchmung zu^ewie« sen ist/ angesetzt werden. — §. 148. Bcdin» gung dieser Ausnahmen. Diese Abweichungen setzen alü Bed,ngung voraus, daß derjenige, dem dieselben zu Statten kommen, des Schleichhandels, oder einer sich auf die Transport-Controlle beziehenden schweren Gefällsübertrctung weder schuldig erkannt, noch wegen einer dieser Ueber-tretungen bloß wegen des Abganges rechtlicher Beweise von der Untersuchung entlassen worden sey. Gegen diejenigen, rücksichtllch deren diese Bedingung nicht eintritt, ist die Vorschrift des §. 146 m seiner vollen Strenge zu vollzie» hen. Auch ,st in jedem Falle, wenn eine dcr unter I und 3 aufgeführten Bewilligungen ertheilt wird, dieselbe stets widerruflich, ohne daß derjenige, dem die Bewilligung entzogen wird, berechtigt ist, die Angabe oder Nackweisung der Gründe, aus denen der Widerruf erfolgt, zu fordern. >— «) Mit Berührung dcr Steuer»^» men um einen geschlossenen Ort. §. 149. Oie controllpfiichtigcn Waaren, welche mit ciner von dcr Controlle nicht ausgenommenen Menge in einen für die Stcuereinhebung als geschlossen erklärten, und an den Zugängen mit Aemtern versehenen Ort gebracht, oder aus einem solchen Orle versendet werden, sind zu dem an der Stcuerlinie bestehenden Amte, über das der Emtlitt oder Austritt erfolgt, zu stellen, und demselben die Bolleten, oder andern zur Ausweisung dienenden Urkunden vorzulegen. Das Amt nimmt die äußere Untersuchung der Waa-rcnladung vor, und 1) weiset dieselbe, wenn solche un Eingänge vorkömmt, an das ,m Orte für die Amtshandlungen der Waaren-Controlle bestellte Amt an, oder 2) setzt, wenn die Waare >:n Ausgange aus dcm Orie gestellt wird, u) die Bestätigung dcr gepflogenen Amtshandlung, und ^) wenn die Bollcte oder andere Urkunde, die einzuschlagende Straße, und den zu beobachtenden Feitraum nicht ausdrückt, beides nach Vernehmung des Waarcnführers, auf oer Bol-lete, oder ander», zur Ausweisung dienenden amtlichen Urkunde an. — 5) Urkunden mit denen die c 0 n t r ollv fli ch ti g en Waaren auszuweisen sind. i») Grund, satz. §. i5a. Die Urkunden, die zum Behufe der bei den Versendungen eontrollpflichtiger Waaren im Gränzbezirke zu Folge des §. Z3g der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung zu leistenden Ausweisung beigebracht werden müssen, dann mit denen die Vorräthe controll-pftichtiger Gegenstande nach dem §. Z44 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnmig gedeckt seyn sollen, sind: ,) Für die Gegenstände, die nicht in dem Orte der Abscndung oder Aufbewahrung erzeugt worden sind: «) Einsuln-zoll-Bolleten oder Ersatz-Bolleten, wenn die Waare aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse bezogen worden ist, ö) Vecscndungs- oder Be-zugskartcn, in andern Fallen. 2) Für Gegenstände, die in dem Orte der Absendung oder Aufbewahrung erzeugt worden sind: «) Be, zugst oder VerkaufSnotcn des Erzeugers der Waare, wenn der Versender oder Inhaber sol» che nicht selbst erzeugte, ö) Dle Niichrrcisun-gen über die verarbeiteten Stoffe, wenn der Versender oder Inhaber die Waare selbst erzeugte, und die besonderen für den Gewerbs-betrieb, um den es sich handelt, bestehenden Anordnungen dle Ausweisung der verarbeiteten Stoffe, z. B. der Baumwollgarne, vorschreiben. In andern Fallen ist, wenn der Erzeuger der Waare solche selbst versendet, die Ausweisung des Ursprunges bloß dann zu fordern, wenn die allgemeinen zur Forderung dieser Aus. wclsung vorgeschriebenen Bedingungen vorhanden sind. Z) In den Fallen, für welche eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Waaren,Controlle im Gränzbezirke ge< stattet wird, und unter den Vorsichten, unter dcncn diese Gestattung ertheilt wird, «) Frachtbriefe oder Bezugsnoten. />) Gewerbsbücber für den innern Fabrcksuerkehr. — d) Verfahren bei der Abtretung der Urkunden in demselben Orte. §. l5i. 22) Mit der ganzen Menge. Tritt der Inhaber einer controllpflichtigcn Waa- ti re, die mit einer der im §. i5n, unter ,, a 1) d Vnd 2, 2 aufgeführten Urkunden gedeckt ist, die- ? selbe an jemanden, der solche von lhm zu er« r werben befugt ist (Zoll' und Staats-Mono- c pols'Ordnung §§. 555, 256), und sich in dem- s selben Orte befindet, mit der ganzen Menge, auf l selche dle Urkunde lautet, ab, so hat er die' er; l folgte Abtretung auf dcm Nucken der Urkunde l anzusetzen, und mit seiner Unterschrift zu bc- ' kräftigen; zugleich ist der Tag, an welchem die > Abtrttung geschehen »st, und wenn der Abtrc- i tcnde ein Gcwerbsbuch fuhrt, die Seitenzahl ^ oder die Posicnzahl, unter der d,e Abtretung ^ in dem Gcwerbsbuchc eingetragen erscheint, aus- ' Öldrücken. — 5< >52. dd)^M,t einem Theils Wnd hingcgs-n nur ein Theil der Waaren» mengc, auf welche die Urkunde lautet, in einer von 2er Waarcn»Eontrolle nicht ausgenommen nen Menge an Jemanden, der sich m demsel» bcn Orte befindet, abgetreten, so muß die Ur« künde dem für die Waaren-Controlle bestellten Amte, welchem der Ort für diese Amtshandlungen zugewiesen ist, vorgelegt werden. Dieses Amt stellt dem Erwerbcr über die an ihn abgetretene Menge, und dem Abtretenden über die in seinem Besitze bleibende Menge amtliche Bestätigungen (Ersatz-Bolleten oder Bczligskartcn) aus, und ist berufen, vor der Ausstellung die, ser Bestätigungen sich von der Menge und Beschaffenheit der vorhandenen Waaren zu überzeugen. Die Waare darf, ehe die ämlltcheBestätigung ausgestellt wurde, nicht zu dem Er-rvcrber derselben übertragen werden.-" c)Bezugs- und Verkauftnoten aus dcn ämtüch vor« bereiteten Verkanfstagebücherli. tz. »53. Die von dcn Gewerbetreibenden, welche zu Folge des §. 6/f der gegenwärtigen Vorschrlft mit amtlich vorbereiteten Nerkaufstagebüchern betheilt rvcrdcn, über ihre eigenen Erzeugnisse auf dcm hierzu vorgcdruckten Papiere ausgefertigten Be« zugs- oder Verkaufsnoten dienen, ohne daß die Stellung zu einem fli> die Waaren-Controlle bestimmten Amte erforderlich ist, den Er-Werbern dieser Erzeugnisse in dcm Standorte der Gewcrbs-Unternehmung zur Bedeckung. Werden d,e gedachten Waaren an einen andern Ort gesendet, so müssen die Bezugs- odcrVer-kaufsnotcn zum Behufe des für die Transport« Controlle vorgeschriebenen Verfahrens dem dasselbe vollziehenden Amte vorgelegt werden« — ä) Schriftliche Bestätigungen über die zu einem G cwerb s b etr i ebe bestimmten, nicht c o n t r o ll p flich tigen Waaren. §. M. a) Ecgcnstände, die hiervon im. Allgemeinen ausgenommen sind. Von der in dem §. Z/.7 der ^oll, und Staats?Mo< nopols:Ordnung festgesetzten Anordnung, daß die nicht controllpstichtigen Gegenstände bei der Veräußerung oder Zusendung an einen Gewerbetreibenden, sowohl auf dcm Transporte, als auch im Orte der Aufbewahrung mit einer schriftlichen Bestätigung desjenigen, von dcm dieselben abgetreten oder ve/scndct worden sind, versehen seyn müssen, werden d,e in dem bez-liegenden Verzeichnisse (Beilage 3) aufgeführten Gegenstände ausgenommen, tz. l55- l)) Insbesondere für Handwerker. Handwerker können folgende Gegenstände, wenn dieselben nicht con-rrollpfiichtig sind, in cmer ihrem Gewerbebetriebe angemessenen Menge ohne schriftliche Bestätigung 2) an sich bringen, oder d) so wcit diese Gegenstände Erzeugnisse ihres eigenen Ge? wcrbsbcttiebes sind, an einen andern Gewerbetreibenden abtreten oder rasenden, und zwar: i) Farben und Farbcstoffe. 2) Blcchwaaren. 3) Bürstenbinder,Arbettcn, ä) Drechslcrwaa«n, gemeine. 5) Handschuhmacher,Arbeiten. 6) Ge« meine Filzhüte. 7)Korbmachcr-Arbc>tcn. 3) Leder. 9) Webe-, Netz» oder Wlrkwaarcn von Lein ' oder Hanf. lo> Riemer- und Taschner. Vrbeltcn. !i) Seife. l2) Schlosscr-Arbeiten. lZ) Seiler - Arbeiten. -14) Sieb - Arbcitcn. i5) Tischler-Arbcitcn, gemeine. 16) Tuch und l Loden, gemeines, von Schafwolle für die landesübliche Tracht des Landvolkes, und daraus - verfertigte Kleidungen. 17) Schuhmacher. Ar-? beitcn. »— §. i56. c) ^-ür andcvc Gcwerbetre«- - bende. Andere Gewerbetreibende können diese - Gegenstände von demjenigen Handwerker, der « dieselben erzeugte oder bcrcitctc, ohne schriftliche « Bestätigung des Lchtern, zum Behufe ihres Ge-e werbsbetriebes an sich dringen. — tz. 157. e 6) Erleichterung dcr Ausstellung dieser Urkun-!- den. Den Gewerbetreibenden, denen es schwer ^t fällt, bei der Abtretung oder Versendung einer n nicht controllpftichtigen Waare an cmcn Ge-:« wcrbctreibenden, dem §, 3ä7 der Zoll» und ß Staatt-Monopols-Ordnung gemäß, eine schrlft-l- liche Bezugsnotc, oder einen Frachtbrief auszu-c- siellcn, wird gestattet, die Waare zu dem näch-te stm für die Waaren-Controlle bestimmten Amte 3. zustellen, und hier die Abtretung oder Abscn-n dung mündlich anzumelden. Das Amt ertheilt r- p.ach vorläufiger Besicbiigung der W^are hier, t< über vie ämtllcheBestaiigung, welcbe dle Stel« s- le einer Bezugsnrie vder eineS Frachtbriefes - vertritt) und m Absicht auf die Anwendung ?r der Bestimmungen des §. 349 dcc Zog- und :- Staatß-Monopols-Ordnung untemegt. — 'N 5) Erricdiurig von Gewerbsunter« l- nehm ungen mit co n tr 0 l l pfl i ch ti 9 e n m Gegenständen, tz. ,58. Die im tz.'35» y- dlr Zoll- und Staatt,Monopols,Oldnung 26 enthaltene Vorschrift, daß Gewerbiunternch» muigen, die mtt der Erzeugung/ Bereitung, pOer Umffaltung concrollpstichtiger Gegen^an« be beschäftigt sind, ohne vorläufige Bew'lli, gung der Landesbehorden nicht errichtet weroen dürfen, erstreckt sich nicht auf landivirthschafl« kche Beschäftigungen, m'Nelst welcher ein Grundbesitzer emen controllostichtizen Gegen-ftand: a) auf den Grundstücken, die er besitzt, erzeugt: oder 1>) aus den von ihm auf diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnissen berei, tet. — 6) Besondere Bestimmungen Über einige W a ar e n g at tu n gen. §. 15g. I) Orte, aus denen dieselben bezogen werden können. ZU b"' Auslegung von 3r, say-^osseten, Vezugs- oder Versendungskar» ten: i) Ueber Goezerel - Waaren; 2) über Svitzengrund (Vobbmet) aus Baumwollgarn; 3) über auslandlsche Weine, sind bloß diejenigen für die Waaren^Eontroüe bestellten Aem, ter berufen, welche lion der tue Gefällsangele« aenheiten leitenden Landesbehörde hierzu die besondere Ermächtigung erhallen. Diese Aemter werden durch eine besondere Vekanntma^ chung näher bezelch»iet. Handelsleute/ Kr,t. — 7) Absah coatrollp flicht iger Waaren zu ei» nem Gewerbebetriebe, h. 162. Handeltreibende, welche die Gewerbsbücher nicht üb.'r lhren Gewerbsbetrieb in seinem ganzen Umfange führen, können controllpftlchiige Waaren lm Gränzbezirke an andere Gewerbetreibende zum weiteren Handel, oder zur Vor,? nähme eines Gewerbsverfahrens abseyen, wenn sie d»e Gewerbsbücher wenigstens über chren Geschäftsbetrieb mit controllpstichtigen Waa« ren vorschriftmäßlg und vollständig führen. — IN. Anordnungen für das innere Zollgebieth. 1) Besondere Bestimmungen für einige Waarengattungen. §. 163. g) Orte, von denen dieselben bezogen werben tonnen. Im inneren Zollgebitthe sind in der N/gtl bloß d»e Hauutzollamter und zoll-Leg-ftätten zur Ausstellung von Ersatz - Bolleten, Bezugs« od« Versendungskarten über Zucker und Kaffch erNachtigt. Handelsleute, Kra, mer oder Gewerbetreibende, welche sich milder Vereitung oder Umstalcung dleser Waaren beschäftigen, können dieselben nur aus dem Aus, lande oder einem Zollausschlusse, oder von Gewerbetreibenden, deren Geschäft in der Er» zeugung, Gerettung oder Umstaltung dieser Waaren besteht, ober von Kaufieuten, deren Handelsunternehmung sich in dem Standorte eines der erwähnten Aemter befindet, an sich bringen. (Zoll» und Staats-MonopolslOrd-nuag §. Z67.) — H. 16.5. l>) AuSnahme. Ka(« fehsieder, Ehocolademacher und Zuckerbäcker in Städten, können den zu lhrem Gewerbsbe-triebe erforderlichen Zucker und Kaffeh, wenn dessen Menge bei Naffmad'Zucker und Zucker« mchl dreißig Pfund, bei Zuckersyrup fünfzig Pfund, ulid bei Kaffeh zehn Pfund nicht überschreitet, uon den in demselben Orte ihr Ge-werbe ausübenden Handeltreibenden an sich brm^en, jedoch müssen sie mtt emer schriftlichen Bestätigung der letzlern über die an sich ge« brachte Menge versehen seyn. — 2) Urkun» den zur Ausweisung der unter geschärfte Controlle g e st ell te n W aa . ren. §. i65. Die mit den §§. i5c» bis ,53 der gegenwärtigen Vorschrift über die Beschaffenheit der zur Bedeckung dienenden Urkunden festgesetzten Bestimmungen gelten auch im inneren Zollgebleche für die unter geschärfte Controlle gestellten Waaren. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. Jgg.) — Z) Behandlung der zur Ausfuhr be-stimmten, unter einfache Controlle gestellten Waaren. §. 166. Die der 27 einfachen Controlle im inneren Zollgebitthe unterliegenden Waaren sind, auch wenn dieselben d,e Bestimmung zur Ausfuhr auß den Ländern, für welche die Zoll. und StaatS, Monopols-Ordnung gllt, in das Ausland, emen Zollaußschluß, oder nach Ungarn und Siebenbürgen erhielten, den Anordnungen der §§. 369 bis 379 der Zoll - und Staats-Moe -nopole-Ordnung'unterworfen. — /,) Einfuhr conlrollpflichNgcr Waaren aus Ungarn und Siebenbürgen. §. »67. Eontrollpfilchtlge Waaren, welche über die Zwischenzoll-Linie aus Ungarn oder Sie, benbürgen in die Länder, für welche die Zoll-und Scaats-Monopols Ordnung Wirksamkeit «rhielt, eingeführt werden, sind be» dem Am, te, über das der Emtrttt ,n diese länder erfolgt, dem für die Waaren, Tontrolle vorge, schricbenen Verfahren zu unterziehen, oder zur Vornahme diejeS Verfahrens mit Beobacht tung der für d,e Anweisung unverzollter E,n» gangsgüter vorgeschriebenen Grundsätze an ein zu den Amtshandlungen der kontrolle ermächtigtes Amt ,M Zollgebiethe anzuweisen. — 5) Transports'tontrolle für Waaren übec Steuerlinien geschloss«, rier Orte. tz. i68. Für den Eingang con, trollpjltchttgtzr Waaren in die als geschlossen «rklärten, und an den Zugängen mit Aemtern versehenen Orte, dann für den Austritt controllpfiichtiger Waaren aus solchen Orten, hat die im §. i/,9 der gegenwartigen Vorschrift enthaltene Anordnung auch im innern Z"ll» ßeblllhe Wirksamkeit. — 6)Gpezerei, Waaren. §. 169. 2) Außer Zucker und Kaffeh. Die Sprzerei-Waaren, außcr Zuk-ker und Kaffeh, unterliegen zwar im «nnern Follgewthe nlcht den Bestimmungen derZoll-vnd s5taats-Monopole«Ordnung über die Versendungen und die Aufbewahrung controll-vfilchtlgcr Waaren §§. Z65 bls I60 Dieselben ftnd aber .)rücksicdtt.ch der Anwendung der §§. 061 b's 364 der Zoll- und Staats. MonopolslOrdnung, dann des §. ^3 der az. yenwartlgen Vorschrift, den controlivftichtizen Waaren beizuzählen, und 2) der Anor^una unterworfen, daß, wenn ein Gewerhltreiben-ber dieselben als einen Stoff oder überhaupt einen Gegenstand seiner Beschäftigung von ei, mm Andern an sich bringt, oder wenn solche «n ihn aus einem andern Orte gesendet werden, diese Waaren sowohl auf dcm Transpor, te an den Ort der Aufbewahrung, als auch in dem letzteren mit der schriftllchm Bestätigung desjenigen, von dcm dieselben abgetreten oder versendet wurden, rersehm seyn müssen, wobei sich nach den §§. 3^3, 3^9 der Zoll« und Staats-Monepols.'Oldnung zu achien lfl. — §. 570. 1>) Zucker aus inlandischen Etossen. Zucker aus inlandischen Glossen unterliegt bloß der einfachen Controlle, wenn solcher 2) von dissen Erzeuger, oder k) von dem Gewerbetreibenden, der denselben la^terce, und aus-schließend nur Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt oder verarbeitet, veräußert oder ver-sendet wird. Dagegen ist Zucker aus inländischen Stoffen unter d>e geschärfte Controlle ge< stellt für die Aufbewahrung, Vnaußcrung oder Versendung von Gette i) der Handeltrei-br l en, 2) der Zuckerfiedcreien, in denen aus» länvischer Zucker allein, oder nebst Zucker aus inländischen Stoffen verarbeitet wird. — 7) Handgespinnfte aus Baumwolle. §« !?l. Handgesplnnste aus Baumwolle können von den Erzeugern derselben veraußvt oder versendet werden, ohne den Eontrolls-Bestimmungen zu unterliegen. Die Anordnungen dereinfachcnEontrolle finden auf Hand-gesplnnste aus Baumwolle bei den weitcrn Ver, außerungen oder Versendungen derselben, obcr der aus den Handgespinnssen verfertign^ Waap ren, Anwendung. — «) V er se nd u n g von Waaren unter einfacher Controlle von Seite eines zur Buchführung nlcht verpflichteten Gewerbetreibenden. §. 172. Übertragt ein Gewerbe, tretender, der zur Buchführung nicht verpflichtet ist, selbst, oder sendet er durch eme zu sei-ner Familie oder zu seinem Dienssgesinde ge? hörende Person im innern Zollgebiethe sein der einfachen Controlle unterliegendes Erzeugmß, oder die zum Gewerbsbetriebe für seine eigene Rechnung bestimmten Baumwollgarne an ei« nen andern Ort; so liegt ihm zwar die mit dem §. 36g der Zoll- und Staats-Monopols-Ord-nung ^angeordnete Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung nicht ob. Besteht aber der Gegenstand in Bsumwollgarnen oder Waaren aus verarbeiteten Baumwollgarnen, so muß derselbe mit der Ausweisung über d,e Garne, die »m ungeanderten Zustande übertragen wer-den, oder indem Gaumwollerzeugmsse enthalten sind, verschen seyn. — IV. Organe zur Vollziehung der Waaren - Controlle. 1) C 0 nlr0 llS , Aemter. §. 17Z> Unter den für dle Amtshandlungen der Waaren-3ontrol« le bestellten Aemtern (Controlls-Aemtern) werden d>ejenlHen Aemter verstanden, welche zur Ausstellung der Bolleten, Verse^dungs- oder Bezugskartcn ermächtigt sind. Diese Aemter sind: 2) Die Zollämter sowohl an d«r Zog-Li-me gegen das'Ausland, oder.die Zollausschlüf, se, als auch an der ZwischenzoÜ»?mie qcgen Ungarn odcr Sirben^urgen , oder im Zollge» biethe selbst, d) Ander« Gtfallsamter, so fern sie die gedachte Ermächtigung erhalten. D>ese 2s Aemter werden durch besondere Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. —» 2) Hül fs-Am tshandlu n g en d e r W a a, ren - Eon trolle. §. l/^. Nebst dcn Eon-trolls,Aemtern werden einzelne Aemter, Abtheilungen der Gefallenwache, oder andere Or, gane zu bestimmten Hülfsamtshandlungen der Waaren-Eontrolle ermächtigt, als: l) Zur Abnahme oder Eröffnung des amtlichen Verschlusses. 2) Zur Erthellutig der Bestätigung Hber die Stelling der Waare, oder über das Eintreffen im Orte der BeMmmung. 3) Zu einzelnen Ausfertigungen für d»e Erleichteru«.g deS Verkehres, ä) Die, an den Steuerlinien Her für geschlossen erklärten Orte beftchenden Aemter zur Vollziehung der in den §§. 1^9, u63 der gegenwartigen Vorschrift bestimmten Amtshandlungen. — 3) Insbesondere E 0 ntr 0 llS , A emter im Granzbezir» ? e. §. I7Z- a) Zuweisung eines Umkreises hei jedem Amte, Im Gcanzbezirke nurd ftdem zur Waaren-Eontrolle bestellten Amte nn be-ftimmter Umkreis zugewiesen, worüber eme Bekanntmachung zu erlassen ist- Dle Bewohner der in diesem Umkreise gelegenen Ortschafren haben zum Behufe der Versendung oder Abtretung controllpftlchtiger Waaren be» dcm Amte, dem der Ort zugewilfen ist, d»e vorge» schriebene Anmeldung einzubringen. Erfolgt jedoch dte Versendung einer controllpfllchli^en Waare in einer Richtung, in der sich em für dte Amtshandlungen der Waaren» Controlle bestimmtes Amt naher besindet, als jenes, dem der Ort zugewiesen ist^ oder müßte, um die Waare zu dem letzterwähnten Amte zu stellen, «in erheblicher Umweg eingeschlagen norden, fo kann dle vorgeschriebene Anmeldung und das weitere Eontroll-Velfahren bei demjenigen Amte Statt finden, daS in der einzuschlagen« den Richtung oas nächste lll. — §. 176. ^) Rücksichten, die dabei zu beackten sind. Vei der Zuweisung der Orte an die Controlls-Aemter lst auf d,e Beauemllchkelt der Bewohner dieser Orte und auf die möglichste Erll,chte-rung des Verkehres besonders Rücksicht zu neh< me^ — ä) Organe zur Vollziehung der Hülfsamtshandlungen der Con< trolle, ll) Rücksichten, dle bei Bestimmung derselben zu beachten sind. §. 177. Dieselben Rücksichten (§. 176) sollen auch bei der Bestimmung der Organe beachtet werden, w:lche zur Abnahme oder Eröffnung dcs Verschlusses, zur Ertheilung der Bestätigung über das erfolgte Eintreffen im Orte dcr Bestimmung, oder zu anderen Hülfsamtshandlungen der Eontrolle die Ermächtigung erhalten. — l>) Nähere Ne« zelchnung dleftr Organe. §. 178. an) In der Regfchlusse, oder milder Vcr, bindlichkeit zur Elnholll»a der ämtlichen Be-siatlgung über das Eintreffen lm Orte der Be, stimmung gesendet wird, weder ein Controlls-Amt, noch eine Abtheilung der Gefallenwache/ noch endlich ein anderes Gefallsamt, das zu den Hülföamtühandwligcn der Eontrolle er«-mächtige! werden könnte, so kann zur B"' quemlichkeit der Bewohner dieses Ortes und^' zur Crleichterun i des Verkehres n) die Waa« ve zum Behufe der Abnahme des amtlichen Verschlusses, oder zum Behufe derErthcilung der vorgeschriebenen amttichm Bestätigung, an ein Amt, oder an cmc Abtheilung dcr Ge« fallen-Wache, wclchcs oder wclche auf dem Wöge an den Ort dcr Bestimmung aufgestellt ist, angewiesen, oder k) Vic Ortsobrigkeit oder der Gemeinoevorstand von der die Ge-fällsangelegcnheieen leitenden Bezirksbehörde , Vo>fchsiften über das Verfahren dc, der An< wcisung unv.'zo^cr Waaren vorgezeichnctcn Bedingungen vcrhandcn sine, um ihn UlHicscr Beziehung al.', wr Haftung geeignet zu hctrackicn. Zuglcicd wird b^räfliqt, 0aß die nedensichends Fertigung dic Unlevsän'ifc oi?cr Firina.Zeichnung?cä N. N, seo- Latz'Ncsc Unte?'schllf: von de,n bci oicscm Amce persönlich erschienenen un0 oben genannten Clgenhändige Unterschrift. 3l. 3^ eigenhändig gezeichnet wurde, und da.h diese Nnterschlift dic in gesetzlicher Farm angenommene ^nma-Zeichnung desselben guömache. - , . <- <- l.-.. ^ (SoNte dic Panhci, um dic es sich handelt, dcs Schreibens unkundig seyn, 1c> hatte d,e 9Zelläti^Una,iu lautin): v < t, --- ' ^ualcick wi.V hier das Hand lchen l'cigcrückt.....'. - - - - .. und bekraUiget, ^.tz de? bei^iesc.n Amte persönlich crschcne N< N. deö Schreibens unkundig sey, )edoch stln Hand. Zeichen.,gclröhnlich in der vorstehenden Form seiner Namcnsfertlgung bslzusetzen psiegc. Gegcdcn am ......««.. »6 .. (Amlösiegcl) Untclschriften, Anmerkung. 2)'Hier ist der Orlaß, mit dcm, dann der Tc,g und die Zcch! au^udrücken, unter welchen dem ^ Handols - oder Fuhrmann die Getrerdsbcfnqnif; verliehen wuvde. ^ «, , ,, 2) Än diesem Orte muß die crtbeilic Btt'ugniß in genauer Ucberemulmmung mit chrerBeNcchMig aufgeführt werden, z. B, Gros^ai'del, Spezereihandel, Großfuhl'verk u. d. gl^_________ Älustcr ^z, zu h< :6. Form der Vürgschafts - Erklärung. ^ a) Besondere Haftungs - Erklärung. ^/cr Unterzeichnete erklärt, dah derselbe in Hinsicht der von ...... l« - ' ^ '' "" ' ' ' - < A '- ' ' ,- bei dem k. k. Zollamts zu.....am . '-,'„.-' ,Z . . erklärten Waaren, nämlich . . i) fs,s die genaue GNullung der in der ZoN- und Staats.Mo.opols.Ovdnur,g enthaltenen Besiimmunstcn hafte, und für den FaN. als citic Ucbcrtrctung oder Außeracdllassung derselben bei der bemerkten Waarcnscntung Stall ftnden^ollte, sich mil Verzichtieistung auf die einem Burgen zukommenden Rechlswohlthalen verpfiichte, dlc ent« fallenden Zoll. und Strafgcbühren, nach Maß der im §. ,42 der Zoll. und Staatu.Monopolä.Qrd. nung enthaltenen Bestimmungen als Bürge und Zahler unweigerlich zu entlichten. Anmcrkunq, , " ') Hie, ist die Zahl der Waaren.^^lli und ihr wesentlicher Inhalt, naä)dem InhuIte dcr Waaren-Cr< tlärung auszudrücken, z. B. fünf CoNi Seieenzeuge, ein Cello Galanlclie.^aarcn, za«, (Zoll, Uhren u. d. gl. 3 l>) Allgemeine Haftungs. Erklärung. Der Unterzeichnete elklart, daß derselbe in Hinsicht aller Versendungen ausländischer unvev. zMev Waaren, welckc von ...... zu ...«. an.....zu .... in dem Zeiträume vom.....bis . . . . iL. .bei dc,n k. k. 6ommerzialOlonung vorgezeichnct sino, um denselben als einen haftungöfähigeu Inländer zu betrachten. K) Wenn der Haftende einen Bevollmächtigten absendet. Von dem...........< wird bestätiget, daß die vorstehende Haftungs. Erklärung von dem persönlich bei diesem Amte erschienenen.......welcher sich mit der benagenden Vollmacht als Bevollmächtigter des ..'..,. auswies, im Namen des Letzteren eigenhändig unterschrieben wurde, ferner daß 2) der haftende Vollmachtgeber ...... in .... H^us'Nr. . . wohn« . . . . ° . . 18 . . habe, und (die Ge- werbsdefugniß eines...........ausübe, ti< Realität...... , . eigenthümlich besitze, sich bekanntermaßen von den Zinsen eigener Capitalien erhalte), und daß d) über sein Vermögen keii?e Concurs.Verhandlung anhängig sey, daher alle Be dingungcn eintreten, welcke durch die Zoll- und Staats.Msnopols-Ordnung vorgezeichnet sind, um denselben als c^en haftungsfähigen Inländer zu betrachten. Gegeben am .<<<>.,<-. '6 .. (Siegel). , Unterschriften. Musser ä, zu §. 66. « Diese Deckung dient nur für diejenige Menge Garn, welche in den von derselben noch nicht » H abgetrennten Abschnitten für vierzig Pfund ausgedrückt ist. I» « Verschleiß-Buch « » für den Verkehr im Kleinen 21 ^ > der ! . . . . am . ...... i83 .... am......,85 I Baumwollgarn-Fabriken. D Agetreten an.......... . Abgetreten an..........I I W zu..............zu.............. Ä W « . . am . . . i83 . . am . . . i83 . . am . . . ,65 ! s Abgetreten an .... Abgetreten ün . . . . Abgetreten an ... D zu ........ zu ........ zu >......, cH ^^ Alr. Garnbezug ^ Land ^§W. Ort ... . am . . . »83 . 3 ^ (^. ,n"___________!l ^ ^3»^ Z NZ ^' ' Nr. ,^ I 2 Nr. , Bezugs-Note für den Verkehr im Kleinen ««>«.,..».« ,,«r— ..«^. ^ ^.^^ .... Packeln mit .... Pfund . . . Baumwollgarn, Fein Nr. . . -: für ............ . zu . " roird versendet durch . . . . über . . . hat einzutreffen bis .... !! N. N Unterschnft. ^ - Abschnitt Nr. 3« Abschnitt Nr. >V über Vier Pfd. Baumwollgarn. ^ über Bier Pfd. Baumwollgnvn. m ^ Fein Nr. dis 3a. ^ Fein Nr. bis Io. , «» v> ! !^ . ^3 , " ______________ O___________________^ Z 3! Viertel-Abschnitt Nr. ^ Viertel-Absthnitt Nr. D Viertel-Abschnitt Nr. ß ^^ Mer Sin Pft. Baumwolle ^ über Ein PfK. Baunuvcll« ^> übcv Gin Pfd. Baumn?oil. G 3 gavn Nr. ^ gärn Nr. ^ gärn Nr. U > « . >» <> ,I 'ro 'V> > ^» !ss <5> <5> V) ß ^ c- z^, ii -2 - r- r2 ^ "^ ^: . °^ ^> ! K ^^^^^_____ ^_____________^ 6^ . ,—--'^ - 33 - Muster 5, zu §. 7>»___ Land N. N- Fabrik zu N. Krcis N. dcs N. Weber - Bnch für den N. N. wohnhaft zu N. Haus-Nr. Dieses Buch deckt Baumwollgarne, die Versendung aus der Fabrik und die daraus verfertigten rohen Kattune auf dem Transporte in die Fabrik. Der Weg, welcher hin und zurück eingehalten werden muß, geht über folgende Ortschaften: N. N. N. N. N. N. Derselbe muß zurückgelegt werden binnen Stunden. N. am !83 Gesehen k. k. Amt zu N. am i63 r <;> N. N. N. N. Werkführer ^'^ N. N. der Fabrik. ^ - 8l -_____' ! ^. Gegenstand. ^ Die gewebte Waare !Z Z undStunde Z Gattung----------- ^-—-------------------------------------------'--------------^ !^ b^r ^Hj u.,d Garn. ^^ ist in tic Iadnk gclangt ^ .K Ecfolglas- 3-i Iei.i- ------------------------- zugttangcn !^ !Z sung aus der Ä? Nummer. Gewicht. ^^---------------------------------------------------------,^ Z Fabrik. Z' ^",f^ bis: a.n G.mng. ^e^ ^^^^^^^^^__«___________ '______^—______^___^. ^ - 35 — ___ Land N. Baumwollgarn-Spinncrci zu N. Zeitraum vom bis »23 Uerzeich ntß der an die k. k. Camera!-Bezirks - Vcrwaltulig zu N. abgegebenen Bolleten über die bezogene rohe Baumwolle. ! ^^ Dcr Vollcten-Ausstellung D<;r bczogcneli Baumwolle ! laufcn- Gewicht. ., . ^ _____________ Aluntrkung. de Umt. Tag. Zahl. Gattung. I------------^7" Zahl. ----------------------- _____________________Pfu n 5. 1 Wlcn. 4. Jänner o. 576 Macedonische 7L0 645 2 Laibach. 2a. tctto 412 O^indische 635 5L4 — 36 — ___Muster 7, zu §. 77. Land N. Baumwollgarn-Spinnerci zu N. Zeitraum von ... bis ... i35 der beschäftigten Arbeiter. ! Fort« Zahl Eigenschaft, ! laufende der in welcher dieselben ANMel.' kUNg. j -Zahl. beschäftigten Arbeiter. beschäftigt waren. i 37 Beilage 6, zu §. i5/^ V e r z e i ch n i ß der von der Ausstellung schriftlicher Bestätigungen zum G e w cr dsd e t rl e -he ausgenommenen nicht controll-pflichtlgcn Waaren lm Grä n z b c zir l'e. ^-Abfälle, als: schlacken/Hornwänc, Zlnn, kratze u. dgl. Asche, >ederIrt.^ Badian und Sternanieß. Bäume, Strauche, Pflanzen, lcdciide, jeder Ärt, mtt Einschluß der Ho« pfcnseylinge. Beeren, frlscdc und getrocknete. Besen, jeder Art. Bienenstöcke, volle oder leere Bier in Gründen blv einschließtg zu Einem C'uncr. Bimsstein. Biattcr und Blüthen. Blut, Thlnblut. Blutegel. Borsten-Brot, Butter, Därme, roh »der gesalzen. Dünger uno Dungsalz, Erden, jcdcr An. Erze, jeder An. Esslg, gemeiner. Eier. Federn und Federkiele Felle und Haute, rohe, Felle, ^amm-, Schaf-, Schöpsen-und SterbllNgfelle, gemeine) bearbeitet, und declct Futter. Fenchel Fische, mu Ausnahme der getrockneten, gesalzenen, geräucherten oder marinitten Mecrfische. Flachs, gehechelt und ungehcchelt. Fleisch, frisches, cm-gefalzencs, gepökeltes odcr geräuchertes, Ulid Würste. Früchte, frische odcr gedörrte. Fut- terkräuter Garne, mu Ausschluß der Baum' woll' oderSeldengarne. Garten - und Knollengewächse, frische. Geflügel, Gemüse. Getreide und Hülsenfrüchte. Gips. Gras. Haare. Häckerling. Haderlumpen. Hanf, Z. 45i. (l) Nr. 6523. Circulars deS k. k. illyr. kandesgubcrniums zu Laibach, -. In Abs.cht auf die Anwendung des Strafgesetzes über Gcfallsüdertr etungen. — Mit Bezic-hung aufd.e am ,2. l. M., Nr. 58^3, kundgemachte Vorschrift uder die Anwendung des Strafgesetzes überGcfällsübcrtretungen, wird in Ge-'maßheit der Hofk^mmer-Prasidial-Vcrordnung Vom 12. März d. I-, H. 1073, Folgendes zur Nachachtung bekannt sscmacht: 1) die Ueber-tremngen der Vorschriften über die Wasser« ^»nauthgebühr auf dem Laibachsiusse, und die Navigationsgebühr auf dem Sauestrome, un« tertlegen dem Strafgesetze über Gefallsüdertre-tungen, so weit rücksichtlich derselben nicht der nu §. ,. Z. /^ der Vorschrift oom 3. März d. I. bemerkte Fall eintritt. — 2) Bel Weg. oder achechelt und ungehechelt. Hecheln. Heftn, jeder Art. Heu. Holz, (Brenn- und Bau-). Holzwaaren, gemeine. Honig. Hopfen. Horn. Kalk. Klauen. Kleien. Knoblauch. Knocken, aller Art. Knoppcrn und Knop-permnehl. Koblen (Holz-) oder Steinkohlen. Kräuter und Blumen. Krebse und Frosche. Kreide. Kümmel. Laubwerk. Leim. Lohe (Garbe'.'-). Malz. Marmor, roh und geschliffen. Matten, von Rohr, Schilf oder Bast. Mehl. Metalle, rohe. Milch und Topfen. Moos. Nüsse. Obst, frisches, gedörrtes und Obsisulzen. Obstmost. Oehl, Hanf-, Lcm-odcr Nübsamenöhl.. dann desgleichen Ochlku-chcn. Oliven, frisch, getrocknet oder eingemacht. Peck. Reben. Rinden. Samen, jeder Art. Sand. Schachtelhalm (Wmter-kan«enkraul). Schaffüsieln. Schafwolle. Schüfrohr. Schmalz, Schwein- und Gänse - Fett. Schmer. Speck. ^Schnecken. Schwämme, lchne Unterschied. Speisen, zubereitete. Spreu. Starke. Steine, be-h.iucne und unbehauene. Steinmctzarbeiten. Streusand. Stroh. Teigwerk aus Mehl. Tdonwaaren, mn Ausnahme des Porzellans, Stcinqmcs, M.ijolica oder Fayence. Torf m d Moorerde. Unschlitt und Ünschlittker-zen. Wachs, Utn'erarbcitctcs. Wagen und Schlitten. Wagenschmiere. Wasser, mineralische. Weinstein. Weintrauben. Werg. Wildprct Würste. Wurzeln. Zwiebel, jeder tln. Zwirn, mit Ausnahme des Baum? woll, und Scidenzwirnes. Brückcnmauch-Uebelfahrtsc oder Sch:fffahrts-Gebühren an cincr, Land- oder Wasserstraße, welche in der Art eingerichtet sind, daß zum Behufe der Bemessung der Abgabe cinc C'rkla>ung oder Ansage, eingebracht werden muß, isi jede m der Angabe der Gattung, oder Art, oder Mcnge, oder, sofern sich die. Gebühr nach dem Rauminhalte oder einem Längcn-, Breiten« oder Höhcn-Mciße- richtet, emes dieser Maße enthalt tenc Unrichtigkeit, zu Folge welcher die Gebühr, mit einem geringern Betrage, als uon dem wirklich vorhandenen Gegenstand?, dessen Erklärung den Stcuerofilchtigeli oblag, entfällt, als eine durch die Vorschrift unterjagte Aus-weickung der C'inhebungsstclle (Strafgesetz über Gcfällsübertrctungen §. ä^li/ Z. ,) zu betrachten. — Unterschiede in 0er nicht nach der Stückzahl erklärten Menge, welche fünf vom Hundert der angegebenen Menge nicht errei-. (Anh. z. besond. Beil. ^ Nr. 45 den 14. April ,656.) 38 chcn, werden nicht als eine der strafe unterliegende Unrichtigkeit behandelt. »- Lalbach am i3. März ,356. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, ^ande» - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Naitenau und Prlmör, k. f. Hufrath. Johann Gchnedly, k. k. Gubernlalralh. Z. 428, (,) Nr. °^. E i r c u l a r e des k. k. illyrischen Guberniums zu Lalbach. — Ueber die Zoll-Ncbengebühren und andere Leistungen. — Mit Bez,ehun^ auf daS allerhöchste Patent vom il. Julius v. I., mlt welchem die Zoll- und Staats. Monovols-Ordnung erlass'i: werden isl, wird »n Gcmaßhctt dcr Hofkammer Präsid,al-Ver-srdnung vom 12. Mäczl. I./ Z- »699, Fol« qendcs zur allgemeinen Kenntniß gebracht: —> 1) Oit Nebengebühren, welche auö Anlaß einer Amtßhüs.dlung des Z^ll- oder Eontroll'V^lfah-rens zu entrichten sind: als: o) Das Zettcl' geld; l>) dle S»egelg«bühr; e) des Wa^gelo; werden, nachbtm die Zoll' und Gtaats-Mc» nopols - Ordnung in Wirksamkeit tritt, mtt dem bisher vorschriftmaß,g bestehenden Aus« maße/ und in den Fallen/ für welche die Em-Hebung derselben durch die hierüber erlassenen Beschriften angeordnet lft / elngchoben. — 2) Auch die Bestimmungen a) üb.rden Lager-zins (die Niederl^gsaebühr), d) über die bei der Ausstellung von Duplicate« amtlicher Ausfertigungen zu entrichtenden Gebühren blelbcn in Kraft. — 3) Von den Nebenbolleten, Er-satzbolleten/ Bezugs« und Vcrsendungsk^rten wird ein Zeltclgeld nicht eiligchoben, dasselbe »st jedoch mit e«nem Kreuzer zu entrichten: a) Von jeder srsatzbollete über Gpczerei'Waacen; b) von jeder Bczugskarte, über Baumwollgarne für den Verkehr im Klemen. — 4) Von den Zollquittungen wird das Zettelgeld nach dem vorgeschriebenen Maßstabe beflimmt. — 5) Die Gewerbetreibenden oder andere Personen, welche gj mit amtlich vorbereiteten Ver-kaufs-Tagebüchern (Vorschrift uom 3«. Jänner d. I. §.64)/ oder I,) mit nmtllch uorberei^ leten Papieren zur Ausstellung von Fracht oder Versendungsdriefen (ebendaselbst §. 1^7, Z. 2) betheilt werden, sind verbunden, die Kosten der Anschaffung und Zustellung dieser amtlich vorbereiteten Papiere bei der Erhebung derselben zu vergüten. Der Vetrag der ent- fallenden Vergütung wird denselben besonders bikanntgemachr. — kaibach am i6.März,9I6. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes: Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. Johann Gchneditz, k. k. Gubernialrath. Z. ä2g. (1) Nr. "55^^ E u r r e n d e desk. k. illyrlschen Guberniumszu Lai'b ach. — Die näheren Bestimmungen des §. 2 ,Z At. G. V. II. Th., Entwendungen zwischen shegatten, Aeltern/ Kindern oder Gew?e stern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushal, tung leben, betreffend.— Uebcrbteaus Anlaß eines vorgekommenen Falles gestellte Frage: 00 in den Fäjlen dts §. 2 iI St. G. B. II. 3h., nach welchen Entwendungen zwischen Ehegatten , Lleltern, Kindern oder Geschwistern, so lange sie m gemeinschaftlicher Haushaltung leben, wenn das Haupt der Familie darum ansucht, mltAnwendung des §. 210 zur Gcrafe gezogen werden können, das Verfahren a?gen d^n Beschuldigten nach eingebrachter Klage aufgehoben werden könne, wenn von dem Haupte der Fimilie die Klage widerrufen wird? haben Seine Majestät am l3. Februar Folgendes zu intschlleßm geruht: — In Fällen des 2i3. und 269. §.des Strafgesetzbuches ll, Th.'ll, ist derjenige, welcher nach vem Gesetze das Ansuchen um Bestrafung einer geschehenen <3nt, wendung oder größeren Unsitlllchkcit stellen kann , künftig dazu nicht nnhr berechtigt, wenn er das ihm bekannt gewordene Bergehen ausdrücklich verziehen, oder stillschweigend da« durch nachgcsehcn hat, daß er von der Zeit an, da ihm dasselbe bekannt geworden, durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführt hat, und wenn er sein früher gefülltes Ansuchen um Bestrafung noch vor der Kundmachung des Urtheils an dem Untersuchten widerruft, so hat es von jeder wetteren Untersuchung sowohl, als auch von jeder Wirkung des etwa bereits gefällten Urtheils abzukommen; sindet dagegen ein solcher Widerruf erst nach erfolgter Kundmachung des, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Urtheils Gtatt, so kann dasselbe nur als Grund zur Milderung der Strafe bei den höheren Behörden angesehen werden«—, Diese mit Decret der hohen f. k. vereinten Hofkanzlei vom 16. Februar s. I., Z. 4546, anhe>-mitgetheilte allerhöchste Entschließung, wird 39 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — laibach am i2. März i3Z6. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Landes - Gouverneur. Earl Graf zu Welspcrg, Raitenau und Primör, k. k. H^fralh. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrath. Currende des k. k. il lyrischen Guberniums in Laibach. — Bestimmung der Tage, an wel« chen die PfevdplämicN'Veltlmllmg in INprien für das I^hr 18Z6 vorgenommen werden wird. — Es wird hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Verthcilung der Prämien für die in Illprien erzielten schönsten Pferde, mit Hinblick auf d>c dlcßfalls allerhöchst ausgespro-chcncli, mit Guberinal Eurrcnde vom 27. März 5629, Zahl H796, kund gemachten Modalltaten un Jahre i35ü an folgenden Tagen an nachbenannten Stationen werde vorgenommen wnden. z .«3 Anzahl d,,n. '.> ' « I ' / ^^ Prämien be. ^"^ ^<. .^ ^ Dukaten c: Concurs- ?^ th^lllrer- ^^ 5 ^ - ^'^ »««^ 3 N"eis "" dcnden D ^. ^ ^^ « ^^ « « Station Z^ Hengst!^ Z.^, Z 5).^ Z Z3, ^ ß 3 "3 Füllen ^- "- ^- c^________ «?s»^f,.,t ( Völkermarkt ti.Mai 16 , 18 ! 8 5 5 25 > ! ^.„ . l Villach ^. „ 16 1 lä 1 y 5 5 25 ^ ! Laibach Krainburg 2^. „ 16 1 20 1 l/^ 5 6 5o 6^ Ncustadtl Naßenfuß 20. „ l 6 1 20 l 12 5 6 3o ^ 62^ Adelsberg ' Adelsberg z6. „ 1 6 1 20 l 1/^ 5 6 Za 64 , z^,. ^ ^.^,.....______ Die um die hier aufgeführten Preise zur Concurrenz gebrachten Pferde müssen vollkommen dreijährig, sonach im Jahre i633 geboren und von stcuerpflichtlgen Unterthanen b:s zum I. ^ahre erzogen worden ftpn, welches auf dem Comursplatze der Präm.en-Vertheilungs-3om-^m.ss.on mtt gult.gen bezirksämll.chcn ^eugnis-^en nachzuwemn seyn wird. ^ Pf,,de von Edel' leuten und Hon.ratloren sind zur Bccheilung mtt Primen mcht gee.gner. ^ Sowohl die von k. k. Beschälern als auch die von lnen-lr-ten Prwachengsten eräugten Füllen haben auf dle vorgedachten Praimen Anspruch; doch wird jenen der Vorzug gegeben, welche von ärarischen Hengsten abstammen. — Auf die höchsten Pra- NreisamtliOe Verlautbarungen. Z. ä32. (2) Nr. 2972. ^citations < Kundmachung. Fürdie Herstellung eines ganz neuen Pfarrhofs in St. Gregor bei Orteneg wird am 26. April l. I. Vormittags lo Uhr bei der BeznkS« mien haben nicht ausschließend oder Vorzugs« weise dle Henglie, sondern ohne Unterschied des Geschlechtes dle von der Commission als preiswürdigst anerkannten Pferd? Anspruch. — Die Eigenthümer concursfähiger Pferde werden dem-, nach aufgefordert, an den vorbenanntcn Tagen und Orten sich mit ihren Pferden einzufinden. — Laibach am 12. März »856. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Land«6-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Ra,tenau und PrlM ör, k. l. Hofralp. Johann Schneditz, k. k. Gubermalrath. Obrigkeit Reifnitz die Minuendo-Licitation abB gehalten'werden, wozu die ^icitatiunslustigen m>t dem Bemerken eingeladen werden, daß die Maurerarbeiten in dem Betrage von fts>, fi. i kr.; die Maurer-Materialien, mtt Ausnahme der Steine, dcs Kalks und des Sandes, »n 49 dem Betrage von 35^ st. 5o kr.; die Steinmetzarbeiten in dem Betrage von 55 st. 12 kr. ^ die Zlmm?rmannsarbctten in dem Betrage von, 292 fi. 33 kr. ; die ^iminermanns« Materialien^ in dem Beirage ucn Z/,5 st. /;5 kr.; die Tischlerarbeiten in dcm Betrage von i53 st./,0 kr.; die Schlosserarbeiten m dem Betvage von i5/ st. 7 kr.; die Glascrarbetten in dem Betrage von-92 st. l2kr.; dlc Schmiedar-xit m dem Betrage von l6i fi. 52 k>-.; dlc Hafnerarbeit in dem Betrage von 36 fi. / und die, Anstreicherarbelt in dem Betrage von 76 st.; daher m Summa 2226 fi. 17 kr. ausgcbothen werden, und jener als Erstcher verbleibt, welcher die mindesten Anböthe macht; zuletzt wird die ganze Arbeit und Materialbeissellung fcllgeboihen/ daher auch ein einzelner Licltant auf das Ganze einen Anboth machen kann. — Die Hand- und Zugarbeiten werden ln Natura von den Pfarr-Gc-meinden geleistet. — Der Plan, die Vorausmaß und die Baudevise können zu den gewöhnlichen Amtsssunden bei der Bcznks-Obrigkeit Rcifnitz eingesehen werden. — Vom k. k. Krelsamte zu Neustadtl am 5. April i336. Stavt- unv lanvrechtliche VerlHutbarungcn. Z. .^7. (1) Nr. 263ä. E d i c t. Von dem k. k. Stadt, und ?andrechte in Kram wird bekannt gemacht, daß bei demselben durch die PensionirUng des Franz 3av. Kat, tauer, eine Gerichtsbedienten - Stelle mit dem Ehrlichen Gehalte von 3nc> fi. in Erledigung gekommen sey, zu deren Wieder besetzung hiermit der Concurs'Tennln von vier Wochen,, vom Tage der ersten, Einschaltung dieses Edictes m die Laibacher Zeitungsblatter, ausgeschrieben wird; daher die Bewerber um diesen Dienssposten auf^ gefordert werden, lhre Gesuche, sofern sie bereits im Dienste stehen, durch ihre vorgesetzten BeHorden anher zu überreichen, und darin sich über ihr Alter, ihre Körperconstitution, Kennt-Nlß der Sprachen, Fertigkeit,n schriftlichen Aufsätzen und das moralische Betragen auszuweisen. Laibach am Z. 4'5. (3) ^ ^ Nr. 233a. Von dem k. k. Stadt' und Lar.drlchte ,p. Krain wird bekannt gemacht: Es sty über Ansuchen der Frau Barbara Frcyinn v, Rechbach, geb. Gräfinn v. Thurn-Valsassina, als erklärten Erbinn, zur Erforschung dcr Gchulden-last nach dem am 2s). Februar d. I. uerssor-ben.m Herrn Joseph Grafen v. Thurn-Val-fassina, k> f. Gubernial-Eecretärs, die Tag« Atzung auf den 2. Mai d. I., Vormittags um,<) Uhr vor diesem k. k. Biadt- und Landrechte bestimmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem R?ch!sgrunde Ansprüche zu flcll'N vcr-mnnen, solche so aewlß anmelden und ?cchtg< geltcrio dartt)un soll?n, wldrlgena sie die Folgen des §. 6,^ b. G. B. sich ftlbst zuzuschreiben t)aben weiden. , Von dem f. k. Gtadt« und kandrechte in Krain. Lalbach den 26. März ,336. Uemtliche 57erlautbarunOrn. Z^ ^17. (2) Nr. ""/^ Z. M. E 0 n c u r s. Bei dem k. k. Tröster Hauptzcllamle >st die drttre Exvedientenstelle mit dcm Iayresze» halte oon 5c>a st., und einkm O.«arti?rgelde von 60 fi., darin eine Amt,^schrelbersstelle mit dem Iahresgcyaltc von 3oo,ss. , UNd einem Quarilcrgclde l'on ^0 fi. , endlich bei dcm k. k. Eommcrzl»l ^ Zollamte zu Du,no die Eln« nehmersstelle mii dem Gehalte jährlicher 5oo st., und dem Genusse einer freien Wohnung/ so wie mit der Verbindlichkeit zum Erläge einer Caution lm Gehaltbbetrage , m Erledigung gekommen. — Dl-e Bewerber um eine dieser provisorisch zu besetzenden Dienssesssellen, oder emen etwa hierdurch sich erledigenden gleichen oder mindern Dlenftvlay, haben ihre Gesuche, in welchen sie sich über chre bisherige Dienstleistung und Moralität , dann über ihre» Gprack-, Zoll-, Manipulation«, und Nech, nungkkennt^lsse auszuweisen und zu äußern haben, ob und in welchem Grade si? mit emem Beamten des Triestcr Hauptzollamts oder des Commerzial-Zollamles Duino verwandt oder verschwägert sis,d, ,m vorgefchricbenell Wege an die k. k. Triesser Bezirks Verwaltung / »n so ferne sie eine Dlenstesstelle in dem Bereiche derselben, oder an die k. k. Görzer Bezirks-Ver, waltung, ln so ferne sie eine Dienstesftelle in dem Bereiche der Letztern zu erlangen wünschen, binnen der hiezu bestimmten Eoncurkfrift bis 5. Mai d. I. zu leiten. — Von der f. f. iltyr. Cameral-Oefallen-Verwaltung. Laiback den H. Aprtt l3Z6. ________^ ^^ermischte Verlautbarungen. Z 4/.?. (1) ^ . ^ < In dem Haust Nr. 16 l, am alten Markt, ist von Georgi an ein Gewölb zu vergeben; das Nähere hierüber aber im ersten; Stockwerke zu erfragen.