Gesetz- »nd Verordnungsblatt für das öIIerre > chisch - iIürische Rülleilt >1 uü, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang LVVS. 5: IX Stück. AuSgegeben und versendet am 30. April 1872. 9. Kundmachung der k. k. küstcnl. Statthalterei in Triest vom 12. April 1872, betreffend die Durchführung des Finanzgesetzes vom 24. März 1872, hinsichtlich des Ausmaßes der Zuschläge zu den directen Steuern und der Hauszinösteuer bei befreiten Gebäuden. Zufolge Artikels IV des im Neichsgesetzblatte XII Heft, Nr. 26 kundgemachten Fi-nanzgesctzes vom 24. März 1872 sind die directen Steuern und indirecten Abgaben für das Jahr 1872 im Allgemeinen nach den bereits bestehenden Normen cinznhcben. Bezüglich des Ausmaßes der Zuschläge zu den directen Steuern haben laut der Verordnung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 29. März 1872, Nr. 9192 folgende Bestimmungen zu gelten: a) Bei der Grundsteuer und der Hauszinssteuer ist nebst dem Ordinarium und dem die Einkommensteuer vertretenden Ein Drittel Zuschüsse ein außerordentlicher Zuschlag mit Einem Drittel des Ordinariums einzuheben. b) Bei der Hausclassensteucr ist nebst dem Ordinarium und dem die Einkommensteuer vertretenden Ein Drittel Zuschüsse ein außerordentlicher Zuschlag im Betrage des Ordi-uariums einzuheben. c) Bei der Erwerbsteuer und bei der Einkommensteuer ist nebst dem Ordinarium ein außerordentlicher Zuschlag gleichfalls in der Höhe des Ordinariums einzuheben. Nur von jenen Steuerpflichtigen, deren Gcsammtstener-Schnldigkeit an Erlverb- und Einkommensteuer erster Classe, oder an Einkommensteuer zweiter Classe im Ordinarium den Betrag von Dreißig Gulden ö. W. nicht übersteigt, ist der außerordentliche Zuschlag nur in der Höhe von sieben Zehnteln des Ordinariums einzuheben. An Einkommensteuer von Gebäuden, welche im Ganzen oder theilweise die zeitliche Befreiung von der Hauszinssteuer genießen, sind für das Jahr 1872 fünf Percent von dein aus diesen steuerfreien Objecten erzielten reinen Jahreseinkommen, das ist: von jenem Betrage zu entrichten, welcher von dem ganzjährigen Zinsbrutto-Ertrag nach Abzug der auf Erhaltung der Gebäude gesetzlich zngestandcnen Perccnte, und bei ganz steuerfreien Gebäuden auch der erweislich im Jahre 1872 fällig werdenden Zinsen von den auf dem steuerfreien Objecte versicherten Capitalien erübrigt. Dies wird in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. März 1872, Nr. 4871 verlautbart. Ritter von Jenny m. p. k. k. Hofrath und Leiter der Statthalterei.