1055 Amtsblatt Mr Lnibacher Zeitung Nr 143 Samstag den 24. Juni 1871. (338—3) Nr. 2827. Kundmachung der k. k. Landesregierung für Krain, w^geu Vesetzunn mehrcrcr il» der k. f. Marine-Abndenlic in ^i«m<' erledigt wrrdcndcil l,a1l»freir« Uüd ^alilpllihll' für Zi^lin^-. Laut einer 3)iittheilung des k. k. General-Commando's zu Graz ddo.4.,Iuui 1871, Z.2924, werden für heuer in der k. k. Niariue - Akademie zu Fiumc noch mehrere halbfreic nnd Zahlplätze zn verleihen sein. Die Bedingungen der Aufnahme sind nachstehende : Das Beköstigungspauschalc betragt derzeit für einen ganzen Zahlplatz 551 st. 25 kr. jährlich, sür einen halbfrcien Platz die Hälfte dieser Summe. Den nächsten Anspruch zur Aufnahme als ganz freie Militärzöglinge haben: 1. Söhne mittelloser Officiere der k. k. Kriegsmarine, des Heeres und der Landwehr, 2. Söhne mittelloser Beamten der k. k. Kriegsmarine, des Heeres und der Landwehr, 3. Söhne mittelloser, um den Staat verdienter Civilbeamten. Anspruch zur Aufnahme auf halb freie Plätze haben Söhne von Staatsbeamten der vorstehenden Kategorien, welche nicht ganz mittellos sind oder in höhern Chargen stehen. Als Zahlzöglinge können Söhne aller Unterthanen der österreichisch-ungarischen Monarchie anfgenommen werden, wenn sie den vorgeschriebenen Anfnahmsbedinguugen entsprechen. Der Bewerber um Anfuahme in die k. k. Marine-Akademie muß zur Zeit des Eintrittes das 13. Lebensjahr zurückgelegt und darf das 15tc nicht überschritten haden; er muß seinem Alter entsprechend körperlich gut entwickelt, ohne physische Gebrechen sein, und entweder eine vollständige Uu terrealschule oder ein vollständiges Untergymnasium oder aber ein Unter Realgymnasium mit gutem Erfolge absolvirt haben. Die Anfnahmsgefuche müssen Von den Angehörigen der Aspiranten bis längstens Ende Juli bei der Marine-Section des Neichskriegsministc-rinms, nnd zwar im Wege des nächsten Platz- oder Ergänzungsbezirks-Commaudos, welches die vorgeschriebene Qualifications-Eiugabe zu verfassen hat, eiugelangt sein. Den Gesnchen sind nachfolgende Docnmente beizulegen: 1. Tauf- oder Geburtsschein, 2. Impfungszeugniß, 3. Schulzeuguisse mit Einschluß des zuletzt absol-virten Semesters, 4. Zeugniß über die physische Tauglichkeit mit specieller Andcntuug der erprobten Sehweite (30"), ausgestellt von einem graduirten Militäroder Marincarzte. Die zur Aufnahme fürgewähltcn Aspiranten werden für Ende September nach Fiume einberufen, woselbst sie sich nach vorangegangener ärztlichen Untersnchung seitens des Akademie Chefarztes der vorgeschriebenen Aufnahmeprüfung zu unter-, ziehen haben. l Die Reisekosten dorthin haben die Angehörigen der Aspiranten sowohl sür diesen als für dessen etwaige Beglcitnng aus Eigenem zu tragen. Die Ausbildung in der Marine-Akademie dauert vier Jahre. Die aus der Marine-Akademie ausgemusterten Cadeten werden nach § 19 des Wehrgesetzes nnd^ in Uebereinstimmung mit der Instruction zur Ausführung desselben auf die ihnen zukommende Linien-und Reserve-Dienstpflicht asscntirt. Rücksichtlich der Präscuzdienstzeit der aus was immer sür einer Ursache vorzeitig aus der Marine-Akademie austreteuden Zöglinge gelten ebenfalls die Bestimmungen der Instruction zur Ausführung i des Wehrgcsetzcs. Dies wird hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht hat. ^ Laibach, am 6. Juni 187 l. > (246—2) Nr. 2923. ! ConcllrMlisschrttblillg. ^ Im hicrortigen Civilspitale ist eine Secundar arztstelle, mit welcher ein Adjutum vou 315 fl. , österr. Währung, dann freie Naturalwohnung und der Bezug von 5 Klaftern Brennholz uud 18 Pfd. Unschlittkerzcn verbuudcn ist, in Erledigung ge komme». ! Zur Erlangung dieses Dienstpostcns, dessen Dauer auf zwei Jahre bestimmt, und im Begüu-stiguugsfalle auf weitere zwei Jahre verlängert werden kann, sind vor Allem graduirtc Aerzte uud iu Ermanglung derselben diplomirtc Wuudärzte, bei Abgang dieser Beiden aber auch absolvirte Mediciner berufen. Die beiden Ersteren haben ihre mit den Diplomen und sonstigen glaubwürdigen Documen-ten, bezüglich allfälligcr sonstiger Dienstleistung, dann mit dem legalen Nachweise der vollkomme neu Kenntniß der sloveuischeu Sprache in Wort und Schrift so wie ihres ledigen Standes, — die Letzteren statt der Diplome mit Schulzcugnissen über die medicinisch-chirurgisch absolvirten Studien belegten Gesuche ' bis l ä n g st e n s 5. I u l i l. I., beim krainischen Landes-Ausschusse zu überreichen. Laibach, am 19. Juni 1781. Vom kraiuischen LlNldco-AuoschußV. (249—2) °Nr. 5552. Kundmachung. Der h. kram. Landtag hat in der letzten Session in der Findelhans-Angelegenheit folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Die Findelanstalt in Laibach wird mit 1. Juli aufgelasseu, d. h. vou diesem Tage an wird kein Kind mehr aufgenommen. ! 2. Die bis Ende Juni 1871 in die Laibacher Findelanstalt gelangenden uud in der Lan-dcsverpflegung stehenden Findelkinder bleiben nach den jetzt geltenden Normen in der Landespflege. 3. Bei dem Umstände, daß die Gebäranstalt und Hebammeuschule fortbestehend bleibt, treten mit I.Iuli 1871 folgende Bcrsügungen in Wirksamkeit: ! n.) Die Schwangeren finden schon nach Ablanf des 8.Schwaugcrschafts-Monates Ausnahme in der Laibacher Gebäranstalt nnd dürscn, falls ! sie darum bitten, wenn auch nicht krank, vier Wochen nach der Geburt dariu verbleibe» ; nach dieser Zeit aber haben sie sammt den Kindern die Gebäranstalt zu verlasseu. 1i) In die Gebäranstalt werden unverehelichte, aber anch verehelichte Schwangere aufgenommen, falls diese darum bitten nud ihnen die Direction der Lalldes Wohlthätigkcitsanstaltcn den Ein tritt bewilligt. <') Jede Fraueuöpersuu, welche die unentgeltliche Aufnahme auf Landeskosten wünscht, muß ihre Armuth mit ciuem gilligcn Armulhszeuguisse ausweisen, und sich verpflichteu, für Uuter-richtszwecke und, wcun nöthig, als Amme zu dienen. a) Die Bestimmung der täglichen Zahlungsgebühr der die entgeltliche Aufnahme in die Gebäranstalt ansnchcndcu Frauenspersonen bleibt der jetzigen gleich, und so bleiben auch küustighin jene Borschriften aufrecht, welche die Geheimhaltung der Schwangerschaft nnd der Gebnrt betreffen. Diese neuen Bestimmungen werden nach vorläufigem Einvernehmen mit der hohen k. k. Re- gierung mit dem Beifügen zur allgemeine,, Kenntniß gebracht, daß dieselben bis zur erwirkten Allcrhöch-sten Sanktion vom 1. Juli 1871 angefangen einstweilen provisorisch in Wirksamkeit treten. Laibach, am 18. Juni 1871. Vom krainischcn fmldcsausschujfe. (247^3) ^ ^ Nr. UN? Zur Besetzung der bei der k. k. Oberstaats> anwaltschaft in Graz erledigten Stellvcrtreterstellc mit dem Gehalte von 1200 st. ö. W. und der VIII. Diätenklasse wird der Concurs bis 10. Juli l. I. ausgeschrieben. Bewerber um dieselbe haben ihre belegten Gesuche im Dienstwege hicher zu leiten. Graz, am 18. Juni 1871. K. k. M,rlj?lnUolNM'altschl,ft. (250—2) Nr. 4602'." Kundmachung. Im Sprengel dieses k. k. Ob'crlandesgcrichtes sind drei nicht adjutirte steiermä'rkische, eine adju tüte uud drei, eveutucll vier nicht adjutirte kärut^ ner'sche, und drei nicht adjntirte krainische Auscul-tantenstellen erlediget. Bewerber um diese Stellen haben ihre gehörig instruirten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 14. Juli 1871 bei dem gefertigten Oberlandcsgcrichts-Prä'sidinm einzubringen. Graz, am 20. Juni 1871. K. k. Vl'erlandcogclilito-Hlriisidinm. (248-2) Nr. 137. Coueurs-Ausschmbnng. An der k. f. Lehrerbildungsanstalt in Laibach ist die Stelle eines Musikfchul Hilfslehrers, womit der Bezng einer jährlichen Remuneration von Zweihundertfünfzig Gulden (250 fl.) ö. W. aus dem hierortigen Mnsikschulsondc nnd die Verpflichtung zu 13 wöchentlichen Unterrichtsstuuden verbunden ist, in Erledigung gekommen. Diejenigen, welche sich um diese Lehrcrstclle bewerben wollen, haben ihre an den k. k. Landes-schulrath iu Krain gerichteten und gehörig docu-mcntirten Gesuche, worin sie sich über Alter, Religion, bisherige Dienste, Kenntniß der deutschen und slovenischen Sprache, über ihre Lehrbefähigung überhaupt und ihre musikalischen Kenntnisse, namentlich im Molinspielen, insbesondere auszuwei-seu haben, bis Ende Juli l.I. im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bei der Direction der Lehrerbildungsanstalt zu überreichen. Laibach, den 16. Juni 1871. Direciil'n dcr k. k. Lll)sl'll'ildunl!0l,njinlt. (1) Nr. 5536. Zum Vollzüge der höheru Orts bewilligten Errichtung einer fünften Apotheke in «ailmch, mit dem fixen Standorte an der Wie-ncr oder Klagenfurter Straße in der Nähe des Civilspitals wird der Concurs bis Ende Juli l. I. ausgeschrieben. Bewerber um diese Apotheke haben ihre Gesuche bei dem Magistrate zu überreichen und sich in diesen über ihre Eigenbcrechtigung, über ihre Beruw'gensverhältnisse, ihre bisherige Geschäflsthä-tigkeit und über ihre Qualification mit dem Diplome aus der Pharmacie auszuweisen. Stadtmagistrat Laibach, am 20. Juni 1871. Dcr BUrgennristcr: Dcschma»»,.